585 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 17. 3. 1997

Regierungsvorlage


ABKOMMEN


zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK BULGARIEN, im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu entwickeln,

IN DEM BEMÜHEN, auf der Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu fördern und zu schaffen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die gegenseitige Förderung und der gegenseitige Schutz von Investitionen im Sinne dieses Abkommens Initiativen in diesem Bereich stimuliert,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens gilt:

1. Der Begriff „Investition“ umfaßt jede Art von Vermögenswert, der von einem Investor der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investiert wird, und zwar insbesondere:

                a) bewegliche und unbewegliche Sachen sowie sonstige dingliche Rechte;

               b) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Wertpapieren, die Beteiligungen an Unternehmen bescheinigen;

                c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

               d) Urheberrechte, gewerbliche und geistige Schutzrechte wie Erfinderpatente, Lizenzen, Modelle, Handelsmarken und Markennamen, technische Verfahren, Know-how und Goodwill;

                e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung und den Abbau von Naturschätzen.

Keine spätere Änderung der Form, in der die Investitionen vorgenommen wurden, berührt deren Charakter als Investitionen, vorausgesetzt, daß diese Änderung den Gesetzen der Vertragspartei entspricht, auf deren Gebiet die Investitionen vorgenommen wurden.

2. Der Begriff „Erträge“ bedeutet Gewinne, Dividenden, Zinsen, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Einkommen, die eine Investition rechtmäßig erbringt.

3. Der Begriff „Investor“ bedeutet:

                a) eine natürliche Person, die Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren Gesetzen ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investiert;

               b) jedes Unternehmen, jede Organisation, Personengesellschaft oder sonstige Vereinigung, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien gegründet oder geschaffen wurde, ihren Sitz in deren Hoheitsgebiet hat, unabhängig davon, ob es sich um eine juristische Person handelt oder nicht;

                c) jede juristische Person, die außerhalb des Zuständigkeitsbereiches einer der Vertragsparteien geschaffen wurde, ihren Sitz außerhalb desselben hat und von einem Investor der anderen Vertragspartei kontrolliert wird.

4. Der Begriff „ohne ungebührliche Verzögerung“ bedeutet den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf höchstens ein Monat betragen.

5. Der Begriff „Hoheitsgebiet“ bedeutet das Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien einerseits und das Hoheitsgebiet der Republik Österreich andererseits, einschließlich der Hoheitsgewässer sowie des Kontinentalsockels und der auschließlichen Wirtschaftszone, über die der jeweilige Staat souveräne Rechte oder eine Zuständigkeit nach dem Völkerrecht ausübt.

ARTIKEL 2

Förderung und Schutz der Investitionen

1. Jede Vertragspartei fördert in ihrem Hoheitsgebiet die Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften zu und gewährt ihnen gerechte und billige Behandlung und den vollen Schutz dieses Abkommens.

2. Erträge und im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge genießen diese Wieder­veranlagungen und deren Erträge die gleiche Behandlung und gleichen Schutz wie die ursprünglichen Investitionen.

3. In Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften prüft jede der Vertragsparteien Fragen betreffend Einreise, Aufenthalt, Berufstätigkeit und Ortswechsel auf ihrem Hoheitsgebiet von leitendem Management- und technischem Personal, das für das Managment und den Betrieb der betreffenden Investition erforderlich ist, wohlwollend.

ARTIKEL 3

Behandlung von Investitionen

1. Investitionen, die von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vorgenommen werden, genießen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die Investitionen der eigenen Investoren oder von Investoren eines dritten Staates gewährt wird, je nachdem, welche die günstigere ist.

2. Investoren jeder der Vertragsparteien genießen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hinsichtlich Ausweitung, Management, Betrieb, Instandhaltung, Nutzung und Verfügung über ihre Investitionen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die den eigenen Investoren oder Investoren eines dritten Staates gewährt wird, je nachdem, welche die günstigere ist.

3. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind nicht dahin gehend auszulegen, daß sie die eine Vertragspartei verpflichten, dem Investor der anderen Vertragspartei die gegenwärtigen oder künftigen Vorteile einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, die von der erstgenannten Vertragspartei auf Grund

                a) einer bestehenden oder künftigen Zollunion oder Freihandelszone, von Wirtschafts­gemein­schaften oder ähnlichen internationalen Institutionen oder

               b) eines internationalen oder bilateralen Abkommens auf der Grundlage der Reziprozität betreffend Besteuerung oder

                c) Investitionen betreffender Regelungen, die in bilateralen Abkommen zur Erleichterung des Grenzverkehrs enthalten sind,

gewährt werden.

4. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, in Übereinstimmung mit ihren jeweils geltenden Gesetzen Ausnahmen von der Inländergleichbehandlung, die auf Grund der Absätze 1 und 2 dieses Artikels gewährt wird, zu machen oder aufrechtzuerhalten. Jede neue Ausnahme wird jedoch nur auf Investitionen angewandt, die nach dem Inkrafttreten einer solchen Ausnahme vorgenommen werden.

5. Enthalten die nationalen Gesetze der Vertragsparteien oder gegenwärtige oder künftige internationale Abkommen, die zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien zur Anwendung kommen, oder andere internationale Abkommen, deren Vertragsparteien sie sind, Regelungen, gleichgültig ob allgemeine oder spezifische, die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu einer günstigeren Behandlung, als sie in diesem Abkommen vorgesehen ist, berechtigen, dann gehen solche Regelungen diesem Abkommen vor, soweit sie günstiger sind.

ARTIKEL 4

Entschädigung für Schaden oder Verlust

Wenn Investitionen, die von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei vorgenommen wurden, durch Krieg oder andere bewaffnete Konflikte, nationalen Notstand, Revolten, Unruhen, Aufstand, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse im Gebiet der anderen Vertragspartei beschädigt werden oder verlorengehen, erfahren sie hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelungen seitens der letzteren Vertragspartei keine weniger günstige Behandlung, als diese eigenen Investoren oder Investoren aus Drittstaaten gewährt, je nachdem, welche die günstigere ist. Daraus resultierende Zahlungen erfolgen in konvertierbarer Währung und sind ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar.

ARTIKEL 5

Enteignung

2

1. Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht verstaatlicht, enteignet oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine Verstaatlichung oder Enteignung unterworfen werden, außer auf Grund eines rechtsstaatlichen Verfahrens, im öffentlichen Interesse, auf Grundlage der Nichtdiskriminierung und gegen vorherige und angemessene Entschädigung.

2. Eine solche Entschädigung hat dem tatsächlichen Wert der enteigneten Investition zu entsprechen und wird in Übereinstimmung mit international anerkannten Bewertungsgrundsätzen auf Grund des angemessenen Marktwertes der enteigneten Investition zu dem Zeitpunkt unmittelbar, bevor die Enteignungsverfügung getroffen wurde oder die bevorstehende Enteignung öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welcher früher liegt (in der Folge als „Bewertungszeitpunkt“ bezeichnet), bestimmt und berechnet. Eine solche Entschädigung ist in einer frei konvertierbaren Währung nach Wahl des Investors auf Grund des zum Bewertungszeitpunkt geltenden Wechselkurses für diese Währung zu berechnen und umfaßt Zinsen zum vorherrschenden handelsüblichen Zinssatz, jedoch in keinem Fall zu einem niedrigeren als dem vorherrschenden LIBOR oder einem vergleichbaren Zinssatz, vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung.

3. Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte eines Unternehmens, das nach Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als ein Unternehmen dieser Vertragspartei anzusehen ist, und an dem ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, dann gelten die Bestimmungen von Absatz 1 so, daß eine entsprechende Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.

4. Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.

ARTIKEL 6

Transfer

1. Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,

                a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;

               b) der Erträge der Investition;

                c) des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;

               d) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt sind;

                e) der Rückzahlung von Darlehen;

                f) einer gemäß Artikel 4 und 5 dieses Abkommens zu zahlenden Entschädigung.

2. Die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels sind nicht so auszulegen, daß sie eine Steuerhinterziehung erlauben.

3. Jede Vertragspartei gewährleistet in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften den freien Transfer von Entgelt, das Staatsangehörige der anderen Vertragspartei für Arbeit oder Dienstleistungen erhalten haben, die im Zusammenhang mit Investitionen, die auf ihrem Hoheitsgebiet erfolgten, erbracht wurden.

4. Die in diesem Artikel erwähnten Zahlungen erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird, gelten.

5. Die Wechselkurse werden entsprechend den Börsennotierungen oder in Ermangelung solcher nach den Zentralbanknotierungen im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei festgelegt.

ARTIKEL 7

Eintrittsrecht

1. Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihren eigenen Investoren Zahlungen auf Grund einer Garantie, die sie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei übernommen hat, so anerkennt diese andere Vertragspartei:

                a) die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche des betreffenden Investors, sei es auf Grund eines Gesetzes oder infolge eines Rechtsgeschäftes in diesem Land, an die erstgenannte Vertragspartei oder die von ihr ermächtigte Institution sowie

               b) die Berechtigung der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr ermächtigten Institution, auf Grund des Eintrittes die Rechte dieses Investors auszuüben und seine Ansprüche durchzusetzen, und die Übernahme der die Investition betreffenden Verpflichtungen durch sie.

2. Die übertragenen Rechte oder Ansprüche gehen über die ursprünglichen Rechte oder Ansprüche des Investors nicht hinaus. Jede Vertragspartei anerkennt auch den Eintritt der anderen Vertragspartei in alle Ansprüche und Rechte, die sie in gleicher Weise berechtigt ist auszuüben wie ihr Vorgänger im Rechtstitel.

3. Für den Transfer von Zahlungen an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung gelten Artikel 5 und Artikel 6 dieses Abkommens sinngemäß.

ARTIKEL 8

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

1. Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sind möglichst durch freundschaftliche Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beizulegen.

2. Kann eine Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien auf diese Weise innerhalb von sechs Monaten nach dem Beginn der Verhandlungen nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.

3. Ein solches Schiedsgericht wird für jeden einzelnen Fall wie folgt gebildet:

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Antrages auf ein Schiedsverfahren ernennt jede Vertragspartei ein Mitglied des Schiedsgerichtes. Diese beiden Mitglieder wählen dann einen Staats­angehörigen eines Drittstaates, der nach Genehmigung durch die Vertragsparteien zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes ernannt wird. Der Vorsitzende ist innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Ernennung der anderen zwei Mitglieder zu ernennen.

4. Erfolgen die notwendigen Ernennungen nicht innerhalb der in Absatz 3 festgelegten Fristen, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Inter­nationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so wird der Vizepräsident ersucht, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, die erwähnte Funktion auszuüben, wird das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzt, ersucht, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

5. Das Schiedsgericht faßt seine Beschlüsse auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein anerkannten Grundsätze und Regeln des Völkerrechts. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Ein solcher Schiedsspruch ist endgültig und bindend für beide Vertragsparteien. Das Schiedsgericht bestimmt seine Verfahrensregeln selbst.

6. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds des Schiedsgerichtes und ihrer Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.

ARTIKEL 9

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

1. Streitigkeiten zwischen einem Investor einer der Vertragsparteien und der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit einer Investition im Hoheitsgebiet der letzteren Vertragspartei sind möglichst freundschaftlich zwischen den Streitparteien beizulegen.

2. Können solche Streitigkeiten nicht innerhalb von drei (3) Monaten ab dem Zeitpunkt beigelegt werden, zu dem eine der Streitparteien eine freundschaftliche Regelung verlangt hat, so kann der Investor die Streitigkeit dem zuständigen Gericht der Vertragspartei oder wahlweise dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (IZBI) unterbreiten, das auf Grund des „Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten“, unterzeichnet in Washington am 18. März 1965, eingerichtet wurde, vorausgesetzt beide Vertragsparteien sind Mitglieder der Konvention und unter Berücksichtigung allenfalls notifizierter Vorbehalte.

3. Investitionsstreitigkeiten können auch einem Ad-hoc-Schiedsgericht zur Beilegung unterbreitet werden, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) einzurichten ist.

Die Zustimmung, solche Streitigkeiten einem Schiedsverfahren zu unterbreiten, beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß die innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sein müssen.

4. Der Schiedsspruch ist endgültig und für beide Streitparteien bindend und wird nach dem innerstaatlichen Recht der betroffenen Vertragspartei vollstreckt.

5. In keinem Stadium des Schieds- und Vergleichsverfahrens oder der Vollstreckung eines Schiedsspruchs darf eine an der Streitigkeit beteiligte Verragspartei den Einwand erheben, daß der Investor der anderen Vertragspartei auf Grund eines Versicherungsvertrages eine Gesamt- oder Teilentschädigung für seinen Schaden erhalten habe, oder im Falle eines Eintrittes im Sinne von Artikel 7 den Einwand, daß der Investor nicht weiter berechtigt ist, seine ursprünglichen Rechte und Ansprüche zu verfolgen.

ARTIKEL 10

Konsultationen

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei vorschlagen, in Konsultationen über alle Fragen betreffend die Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens einzutreten. Die andere Vertragspartei hat die notwendigen Vorkehrungen für die Abhaltung dieser Konsultationen zu treffen.

ARTIKEL 11

Anwendung dieses Abkommens

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten auch für Investitionen, die von Investoren der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nach dem 1. Jänner 1965 vorgenommen wurden.

ARTIKEL 12

Inkrafttreten und Dauer

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Vertragsparteien einander die Erfüllung der verfassungsmäßigen Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten notifiziert haben.

2. Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren geschlossen und bleibt automatisch für weitere Zeiträume von fünf (5) Jahren in Kraft, es sei denn, eine der beiden Vertragsparteien notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich mindestens zwölf (12) Monate vor dessen Außerkrafttreten ihren Entschluß, das Abkommen zu kündigen.

3. Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt der Kündigung dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren ab diesem Datum.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, gehörig bevollmächtigt durch ihre jeweiligen Regierungen, dieses Abkommen unterfertigt.

GESCHEHEN zu Sofia, am 22. Jänner 1997, in zwei Urschriften, jede in deutscher, bulgarischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung gilt der englische Text.


Für die Republik Österreich:

Kristen

Für die Republik Bulgarien:

Kostov

PROTOKOLL

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen haben die Unterzeichneten, gehörig bevollmächtigt durch ihre jeweiligen Regierungen, zusätzlich folgende Bestimmungen vereinbart, die einen integralen Teil des genannten Abkommens darstellen:

1. Zu Artikel 1 Absatz 3 lit. c :

Eine Vertragspartei kann juristische Personen der in Artikel 1, Absatz 3 lit. c genannten Art auf­fordern, Nachweise betreffend eine solche Verfügungsgewalt vorzulegen, wenn sie die Begünstigungen in Anspruch nehmen wollen, die die Bestimmungen dieses Abkommens enthalten. Beispielsweise kann folgendes als zulässiger Nachweis angesehen werden:

         a)  daß die juristische Person eine Tochterfirma einer juristischen Person ist, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat;

         b)  daß die juristische Person einer juristischen Person, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, wirtschaftlich untergeordnet ist;

         c)  daß die den natürlichen oder juristischen Personen der anderen Vertragspartei direkt oder indirekt zustehenden Stimmrechte oder der von ihnen gehaltene Prozentsatz am Kapital es ihnen ermöglicht, die Verfügungsgewalt auszuüben.

2. Zu Artikel 3 Absatz 3 lit. c:

Artikel 3 Absatz 3 lit. c ist auf das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen Österreich und Italien betreffend Tirol, Vorarlberg, Trentino-Südtirol/Alto Adige vom 12. Mai 1949 anwendbar.

3. Zu Artikel 9:

Für die Zwecke des Artikels 9 wird eine Investitionsstreitigkeit als Streitigkeit definiert, die betrifft:

         a)  die Auslegung oder Anwendung einer Investitionsvereinbarung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei;

         b)  eine behauptete Verletzung irgendeines auf Grund dieses Abkommens gewährten oder geschaffenen Rechts in bezug auf eine Investition; oder

         c)  die Auslegung oder Anwendung einer Investitionsgenehmigung, die von der für ausländische Investitionen zuständigen Behörde einer Partei dem betreffenden Investor erteilt wurde, mit der Maßgabe, daß die Ablehnung einer  Investitionsgenehmigung an sich noch keine Investitions­streitigkeit darstellt, außer eine solche Ablehnung beinhaltet eine behauptete Verletzung irgendeines Rechtes, das durch dieses Abkommen gewährt oder geschaffen wird.

GESCHEHEN zu Sofia, am 22. Jänner 1997, in zwei Urschriften, jede in deutscher, bulgarischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung gilt der englische Text.

Für die Republik Österreich:

Kristen

Für die Republik Bulgarien:

Kostov


3












AGREEMENT


between the Republic of Austria and the Republic of Bulgaria on Mutual Promotion and Protection of Investments

THE REPUBLIC OF AUSTRIA AND THE REPUBLIC OF BULGARIA, hereinafter referred to as the “Contracting Parties”,

DESIRING to develop the economic cooperation between the two States,

PREOCCUPIED to encourage and create favourable conditions for investments of investors of one Contracting Party in the territory of the other Contracting Party on the basis of equality and mutual benefit,

CONSCIOUS that the mutual promotion and protection of investments, in accordance with the present Agreement, stimulates the initiatives in this field,

HAVE AGREED AS FOLLOWS:

ARTICLE 1

Definitions

For the purpose of this Agreement:

1. The term “investment” shall comprise every kind of asset invested by an investor of one Contracting Party in the territory of the other Contracting Party, and in particular:

                a) movable and immovable property as well as any other rights in rem;

               b) shares, stocks or any other securities materialising participation in companies;

                c) claims to money that has been given in order to create economic value or claims to any performance having an economic value;

               d) copyrights, rights in the field of industrial and intellectual property such as patents, licences, industrial designs, trademarks and trade names, technical processes, know-how and goodwill;

                e) business concessions conferred by law to search for or exploit natural resources.

No subsequent change of the form in which the investments have been made shall affect their substance as investments, provided that such a change is in accordance with the laws of the Contracting Party, in the territory of which the investments have been made.

2. The term “returns” shall mean profits, dividends, interests, royalties, licence-fees and other incomes lawfully yielded by the investments.

3. The term “investor” shall mean:

                a) a natural person who is a national of one Contracting Party in accordance with its legislation and invests in the other Contracting Party’s territory;

               b) any company, organization, partnership or other forms of association incorporated or constituted in accordance with the legislation of one Contracting Party and having its seat in the territory of this Contracting Party, irrespective whether it has or has not juridical personality.

                c) any juridical person established and having its seat outside the jurisdiction of one of the Contracting Parties and being controlled by an investor of the other Contracting Party.

4. The term “without undue delay” shall mean such period as is normally required for the completion of necessary formalities for the transfer of payments. The said period shall commence on the day on which the request for transfer has been submitted and may not exceed one month.

5. The term “territory” shall mean the territory under the sovereignty of the Republic of Bulgaria, on the one hand and of the Republic of Austria, on the other hand, including the territorial sea, as well as the continental shelf and the exclusive economic zone, over which the respective State exercises sovereign rights or jurisdiction in conformity with international law.

ARTICLE 2

Promotion and Protection of Investments

1. Each Contracting Party shall promote in its territory investments of investors of the other Contracting Party and admit such investments in accordance with its laws and regulations and accord them fair and equitable treatment and full protection of the present agreement.

2. Returns and in case of reinvestment of returns, these reinvestments and their returns shall enjoy the same treatment and protection as the initial investments.

3. In compliance with its laws and regulations, each Contracting Party shall consider favourably questions concerning entry, stay, work and movement in its territory of top managerial and technical personnel necessary for the management and operation of their investment.

ARTICLE 3

Treatment of Investments

1. Investments made by investors of one Contracting Party in the territory of the other Contracting Party shall be accorded treatment not less favourable than that accorded to investments made by its own investors or to investments made by investors of any third State, whichever is more favourable.

2. Investors of either Contracting Party shall be accorded in the territory of the other Contracting Party as regards expansion, management, operation, maintenance, use and disposal of their investments, treatment which is not less favourable than that which is accorded to its own investors or to investors of any third State, whichever is more favourable.

3. The provisions of paragraph 1 and 2 of this Article shall not be construed so as to oblige one Contracting Party to extend to the investor of the other Contracting Party the present or future benefit of any preference or privilege which may be extended by the former Contracting Party by virtue of:

                a) an existing or future customs union or free trade area, economic communities or similar international institutions, or

               b) any international or bilateral agreement on the basis of reciprocity regarding taxation.

                c) provisions related to investments, contained in bilateral agreements to facilitate frontier traffic.

4. Each Contracting Party reserves the right to make or maintain, in compliance with its legislation in force, exceptions from national treatment granted according to paragraphs 1 and 2 of this Article. However, any new exception shall only apply to investments made after the entry into force of such exception.

5. Should national legislation of the Contracting Parties or present or future international agreements applicable between the Republic of Bulgaria and the Republic of Austria or other international agreements, to which they are parties, contain regulations, whether general or specific, entitling investments by investors of the other Contracting Party to a treatment more favourable than is provided for by the present Agreement, such regulations shall to the extent that is more favourable prevail over the present Agreement.

ARTICLE 4

Compensation for Damage or Loss

When investments made by investors of either Contracting Party suffer damage or loss owing to war or other armed conflict, a state of national emergency, revolt, civil disturbances, insurrection, riot or other similar events in the territory of the other Contracting Party, they shall be accorded by the latter Contracting Party, treatment, as regards restitution, indemnification, compensation or other settlement, not less favourable than that the latter Contracting Party accords to its own investors or investors of any third state, whichever is most favourable. Resulting payments shall be made in convertible currency and be freely transferable without undue delay.

ARTICLE 5

Expropriation

1. Investments of investors of either Contracting Party shall not be nationalized, expropriated or subjected to measures having effect equivalent to nationalisation or expropriation, in the territory of the other Contracting Party, except by due process of law, for a public interest, on a non-discriminatory basis and against preliminary and adequate compensation.

2. Such compensation shall amount to the actual value of the expropriated investment and shall be determined and computed in accordance with internationally recognized principles of valuation on the basis of the fair market value of the expropriated investment at the time immediately before the expropriatory action was taken or the impending expropriation became publicly known, whichever is the earlier (hereinafter referred to as the “valuation date”). Such compensation shall be calculated in a freely convertible currency to be chosen by the investor, on the basis of the prevailing market rate of exchange for that currency on the valuation date and shall include interest at the prevailing commercial market rate, however, in no event less than the prevailing LIBOR – rate of interest or equivalent, from the date of expropriation until the date of payment.

3. Where a Contracting Party expropriates the assets of a company which is considered as a company of this Contracting Party pursuant to paragraph 2 of Article 1 of the present Agreement and in which an investor of the other Contracting Party owns shares, the provisions of paragraph 1 shall apply so as to ensure due compensation to this investor.

4. The investor shall be entitled to have the legality of the expropriation reviewed by the competent authorities of the Contracting Party having induced the expropriation.

ARTICLE 6

Transfers

1. Each Contracting Party shall guarantee without undue delay, to investors of the other Contracting Party free transfer in freely convertible currency of payments in connection with an investment, in particular but not exclusively of:

                a) capital and additional amounts intended to maintain or increase the investment;

               b) returns from the investment;

                c) the proceeds from total or partial liquidation or sale of the investment;

               d) the sums required for payment of the expenses which arise from the operation of the     investment;

                e) the repayment of loans;

                f) compensation payable in accordance with Article 4 and 5 of the present Agreement;

2. The provisions of paragraph 1 of this Article shall not be construed so as to permit tax evasion.

3. Each Contracting Party shall guarantee free transfer of the remuneration received by the nationals of the other Contracting Party for work or services done in connection with investments made in its territory, in accordance with its law and regulations.

4. The payments referred to in this Article shall be performed at the exchange rates effective on the day of the transfer of payments in the territory of the Contracting Party from which the transfer is made.

5. The rates of exchange shall be determined according to the quotations on the stock exchanges or in the absence of such quotations according to Central Bank quotations in the territory of the respective Contracting Party.

ARTICLE 7

Subrogation

1. If a Contracting Party or its designated agency makes payment to its own investors under a guarantee it has accorded in respect of an investment in the territory of the other Contracting Party, the latter Contracting Party shall recognize:

                a) the assignment, whether under the law or pursuant to a legal transaction in that country, of any right or claim by the investor to the former Contracting Party or its designated agency, as well as,

               b) that the former Contracting Party or its designated agency is entitled by virtue of subrogation to exercise the rights and enforce the claims of that investor and shall assume the obligations related to the investment.

2. The subrogated rights or claims shall not exceed the original rights or claims of the investor. Each Contracting Party shall also recognize the subrogation of the other Contracting Party to any such rights or claims which it shall be entitled to assert to the same extent as its predecessor in title.

3. As regards the transfer of payments to the Contracting Party concerned by virtue of such assignment, Article 5 and Article 6 of the present Agreement shall apply mutatis mutandis.

ARTICLE 8

Settlement of Disputes between the Contracting Parties

1. Disputes between the Contracting Parties concerning the interpretation or application of this Agreement shall, as far as possible, be settled through amicable negotiations between the Contracting Parties.

2. If a dispute between the Contracting Parties cannot thus be settled within six months after the beginning of negotiations it shall upon the request of either Contracting Party be submitted to an arbitral tribunal.

3. Such an arbitral tribunal shall be constituted for each individual case in the following way:

Within three months from the receipt of the request for arbitration, each Contracting Party shall appoint one member of the tribunal. Those two members shall then select a national of a third State who on approval by the two Contracting Parties shall be appointed Chairman of the tribunal. The Chairman shall be appointed within two months from the date of appointment of the other two members.

4. If within the periods specified in paragraph 3 the necessary appointments have not been made, either Contracting Party may, in the absence of any other agreement, invite the President of the International Court of Justice to make any necessary appointments. If the President is a national of either Contracting Party or if he is otherwise prevented from discharging the said function, the Vice-President shall be invited to make the necessary appointments. If the Vice-President is a national of either Contracting Party or if he too is prevented from discharging the said function, the Member of the International Court of Justice next in seniority who is not a national of either Contracting Party shall be invited to make the necessary appointments.

5. The arbitral tribunal reaches its decision on the basis of the provisions of the present Agreement as well as the generally accepted principles and rules of international law. The arbitral tribunal reaches its decision by a major majority of votes. Such decision shall be final and binding on both Contracting Parties. The tribunal determines its own procedure.

6. Each Contracting Party shall bear the cost of its own member of the tribunal and of its legal representation in the arbitral proceedings. The cost of the Chairman and the remaining costs shall be borne in equal parts by the Contracting Parties.

ARTICLE 9

Settlement of Investment Disputes

1. Disputes between an investor of one of the Contracting Parties and the other Contracting Party in connection with his investment made in the territory of the latter Contracting Party shall, as far as possible be settled by the disputing parties in an amicable way.

2. If such disputes cannot be settled within three (3) months from the date either party has requested amicable settlement, the investor concerned may submit the dispute to the competent court of the Contracting Party, or alternatively to the International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID) set up by the „Convention on Settlement of Investment Disputes Between States and Nationals of other States“, done at Washington, March 18th 1965 in case both Contracting Parties are parties to the Convention, with exception of reserves that may be notified.

3. Investment disputes may as well be submitted for settlement by arbitration to an ad-hoc arbitral tribunal to be established under the Arbitral Rules of the United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL).

The consent to submit any such disputes to arbitration implies the renunciation of the requirement that the internal administrative or juridical remedies should be exhausted.

4. The award shall be final and binding on both parties to the dispute and enforced in accordance with the domestic law of the Contracting Party concerned.

5. At any stage of arbitration and conciliation or the enforcement of an award, the Contracting Party involved in the dispute shall not raise the objection that the investor of the other Contracting Party has received compensation under an insurance contract in respect of all or part of the damage, or in case of subrogation, referred to in Article 7, the objection, that the investor is no longer entitled to pursue his original rights and claims.

ARTICLE 10

Consultation

Each Contracting Party may propose to the other Contracting Party to enter into consultations concerning all questions related to the implementation or interpretation of the present Agreement. The other Contracting Party shall make the necessary arrangements for holding these consultations.

ARTICLE 11

Application of the Agreement

The provisions of this Agreement shall also apply to investments made by investors of one Contracting Party in the territory of the other Contracting Party after 1st Jännery 1965.

ARTICLE 12

Entry into Force and Duration

1. This Agreement is subject to ratification and shall enter into force on the first day of the third month that follows the month during which the Contracting Parties have notified each other that the Constitutional requirements for its entry into force have been complied with.

2. This Agreement is concluded for a period of ten (10) years and shall automatically continue to be valid for further successive periods of five (5) years unless either Contracting Party notifies in writing at least twelve (12) months prior to its expiry, the other Contracting Party of its decision to terminate the Agreement.

3. With respect to investents made prior to the date of termination of this Agreement, the provisions of Article 1 to 11 shall remain in force for a further period of ten years from that date.

IN WITNESS whereof the undersigned, duly authorised thereto by their respective Governments, have signed this Agreement.

DONE in Sofia on 22th January 1997 in two originals in the German, Bulgarian and English language, all texts being equally authentic. In case of divergence of interpretation, the English text shall prevail.

For the Republic of Austria:

Kristen

For the Republic of Bulgaria:

Kostov

PROTOCOL

At the time of signing the Agreement between the Republic of Austria and the Republic of Bulgaria on Mutual Promotion and Protection of Investments, the undersigned, duly authorised by their respective Governments, have in addition agreed upon the following provisions, which constitute an integral part of the said Agreement:

1. Ad Article 1, paragraph 3 (c):

A Contracting Party may require legal persons referred to in Article 1, 3 (c) to submit proof of such control in order to obtain the benefits provided for in the provisions of this Agreement. For example the following may be considered acceptable proof:

         a)  that the legal person is an affiliate of a legal person having its seat in the territory of the other Contracting Party;

         b)  that the legal person is economically subordinated to a legal person having its seat in the territory of the other Contracting Party;

         c)  that the votes directly or indirectly controlled or the percentage of capital owned by natural or legal persons of the other Contracting Party makes it possible for them to exercise control power.

2. Ad Article 3, paragraph 3 (c):

Article 3, paragraph 3 (c) is applicable in respect to the Agreement of Cooperation between Austria and Italy concerning Tyrol, Vorarlberg and Trentino-South Tyrol/Alto Adige of May 12th, 1949.

3. Ad Article 9:

For the purposes of Article 9, an investment dispute is defined as a dispute involving (a) the interpretation or application of an investment agreement between a Contracting Party and an investor of the other Contracting Party; (b) an alleged breach of any right conferred or created by this Agreement with respect to an Investment; or (c) the interpretation or application of any investment authorization granted by a Party’s foreign investment authority to such investor, provided that the denial of an investment authorization shall not in itself constitute an investment dispute unless such denial involves an alleged breach of any right conferred or created by the present Agreement.


DONE in Sofia on 22th Jännery 1997 in two originals in the German, Bulgarian and English languages, all texts being equally authentic. In case of divergence of interpretation the English text shall prevail.


For the Republic of Austria:

Kristen

For the Republic of Bulgaria:

Kostov

Vorblatt

Problem:

Die Förderung und der Schutz von Investitionen im Ausland wird von den innerstaatlichen Rechtsnormen des ausländischen Staates geregelt, ohne daß der Heimat- oder Sitzstaat des Investors ein Recht hat, effiziente Schutzfunktionen auszuüben. Dies kann sich hemmend auf die im beiderseitigen Interesse liegende Investitionsbereitschaft auswirken.

Problemlösung:

Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrations­maßnahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage.

Kosten:

Keine. Mit der Vollziehung des Abkommens ist weder ein vermehrter Sachaufwand noch ein zusätzlicher Personalaufwand verbunden.

EU-Konformität:

Die Vereinbarkeit mit bestehenden EU-Regelungen ist gegeben.

Erläuterungen


I.

Allgemeiner Teil

Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegen­heiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EG-Mitgliedsstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab.

Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitions­tätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, daß Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, daß der Investitionsfluß auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muß daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen.

Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Abkommensinhalte einander in hohem Maße ähnlich bis identisch. Größere Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers.

Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu.

Es kann erwartet werden, daß die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Bulgarien in erhöhtem Maße Gebrauch macht. Auch auf bulgarischer Seite besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Bulgarien zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern.

Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Darlehen, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall.

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beigelegt werden können, können vom Investor dem zuständigen Gericht der anderen Vertragspartei oder dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965 unterbreitet werden, sobald beide Vertragsparteien dieser Konvention beigetreten sind. Österreich ist der Konvention schon am 24. Juni 1971 beigetreten. Bulgarien beabsichtigt, der Konvention in absehbarer Zeit beizutreten. Weiters können Investitionsstreitigkeiten einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht unterbreitet werden.

II.

Besonderer Teil

Präambel:

Diese enthält im wesentlichen die Motive der vertragschließenden Parteien.

Artikel 1

Dieser Artikel dient dazu, die im Abkommen vorkommenden wesentlichen Begriffsinhalte zu definieren.

Der Begriff „Investition“ ist sowohl inhaltlich als auch durch eine umfangreiche, wenn auch nicht erschöpfende Aufzählung von Vermögenswerten definiert. Die Aufzählung folgt einem internationalen Standard.

Die Definition der „Erträge“ entspricht sowohl inhaltlich als auch in der demonstrativen Aufzählung internationaler Praxis.

Der Begriff „Investor“ wird in bezug auf die Vertragsparteien in zweierlei Weise definiert: im Falle natürlicher Personen durch die Staatsangehörigkeit, im Falle juristischer Personen usw. durch eine Berücksichtigung der Sitz- und Kontrolltheorie.

Artikel 2

umfaßt sowohl die Förderung als auch den Schutz von Investitionen.

Absatz 1 enthält eine Vertragsbestimmung allgemeiner Natur. Konkrete Maßnahmen sind nicht angesprochen, vielmehr ist den Vertragsparteien bei der Gestaltung dieser Maßnahmen, unter der Bedingung der Gerechtigkeit und Billigkeit, freie Hand gelassen. Die Zulässigkeit von Investitionen wird dabei an die Gesetzgebung der jeweiligen Vertragspartei gebunden, dh., daß etwa die Bestimmungen der österreichischen Gewerbeordnung bei einer Investition in Österreich zu beachten sind.

Absatz 2 erweitert die Schutzgarantie des Abkommens auf Erträge von Investitionen.

Absatz 3 sieht eine wohlwollende Erledigung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen von Personen vor, die im Zusammenhang mit Investitionen beabsichtigen, in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzureisen, wobei allerdings die strikte Einhaltung der Gesetzgebung des Gaststaates Voraussetzung ist, also auch einer allfälligen Quotenregelung.

Artikel 3

enthält hinsichtlich der getätigten Investitionen das Prinzip der Meistbegünstigung und der Inländer­gleichbehandlung.

Absatz 3 fixiert die Ausnahmen von diesen Prinzipien (Zollunion, gemeinsamer Markt, Freihandelszone, Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft und Grenzverkehr; Nichtanwendung auf Steuerfragen).

Absatz 4 sieht weiters vor, daß die Vertragsparteien Ausnahmen von der Inländergleichbehandlung verfügen können, die jedoch nur Investitionen betreffen dürfen, die nach Inkrafttreten solcher Maßnahmen vorgenommen werden.

Absatz 5 stellt klar, daß andere Abkommen, die für die beiden Vertragsparteien gelten und günstigere Regelungen enthalten, dem vorliegenden Abkommen vorgehen.

Artikel 4

behandelt die Frage der Entschädigung eines Investors für den Fall von kriegerischen Auseinandersetzungen oder ähnlichen Ereignissen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und sieht auch für solche Fälle die Inländergleichbehandlung bzw. Meistbegünstigung vor.

Artikel 5

befaßt sich mit der Frage der Entschädigung im Falle einer Enteigung und ist somit als einer der wichtigsten Artikel des Abkommens anzusehen.

In Absatz 1 wird der Begriff „Enteignung“ näher definiert und der Verstaatlichung sowie Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung gleichgesetzt. Weiters wird die Enteignung durch Bindung an vier Bedingungen hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit wesentlich eingegrenzt. Sie darf nur:

           1. unter Einhaltung eines rechtmäßigen Verfahrens,

           2. im öffentlichen Interesse,

           3. auf der Basis der Nichtdiskriminierung und

           3. gegen Bezahlung einer Entschädigung

erfolgen.

In Absatz 2 ist die Entschädigungspflicht so formuliert, daß sie eine weitestgehende Wertsicherung und Verwertbarkeit für die betroffenen Vermögenswerte garantiert, dh., daß die Entschädigung dem realen Wert der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen muß, in dem die tatsächliche Maßnahme der Enteignung gesetzt oder die bevorstehende Enteignung bekannt wurde, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.

Absatz 3 stellt sicher, daß auch österreichische Miteigentümer einer Investition, die im Eigentum eines bulgarischen Investors steht, im Falle einer Enteignung entschädigt werden.

Absatz 4 räumt dem Investor das Recht ein, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.

Artikel 6

bildet eine notwendige und klarstellende Ergänzung zu den vorangegangenen Artikeln, insbesondere zu den Artikeln 4 und 5, insofern er das Verfügungs- bzw. Repatriierungsrecht des Investors über alle vorher genannten Vermögenswerte durch Regelung der Überweisbarkeit von Zahlungen aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei garantiert.

Absatz 1 garantiert den freien Transfer ohne ungebührliche Verzögerung in frei konvertierbarer Währung für Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition, und zwar insbesondere für Investitionserträge, Rückzahlungen von Darlehen, Erlöse aus Liquidation oder Veräußerung und Entschädigung.

Absatz 2 soll sicherstellen, daß vor einem Transfer allenfalls zu bezahlende Steuern auch tatsächlich entrichtet werden.

Absatz 3 behandelt den freien Transfer von Gehaltszahlungen an Mitarbeiter des Investors, unterwirft diesen jedoch ausdrücklich den im Gaststaat geltenden Bestimmungen.

Absatz 4 regelt die Festlegung des Wechselkurses.

Absatz 5 definiert die bei Überweisungen anzuwendenden Wechselkurse.

Artikel 7

Da Investitionen seitens öffentlicher Stellen des Staates, dem der Investor angehört, vielfach mit Garantien ausgestattet werden, sieht dieser Artikel vor, daß im Falle des Eintrittes des Garantiegebers in die Rechte des Garantienehmers dieser Eintritt von der anderen Vertragspartei anerkannt wird.

Artikel 8

behandelt Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des vorliegenden Vertrages zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 9

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat soll im Sinne des Abkommens zunächst eine Beilegung auf freundschaftlichem Weg versucht werden. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beigelegt werden können, können vom Investor dem zuständigen Gericht der anderen Vertragspartei oder dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965 unterbreitet werden, sobald beide Vertragsparteien dieser Konvention beigetreten sind. Österreich ist der Konvention schon am 24. Juni 1971 beigetreten. Bulgarien beabsichtigt, der Konvention in absehbarer Zeit beizutreten. Weiters können Investitions­streitigkeiten einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht unterbreitet werden.

Artikel 10

sieht die Möglichkeit von Konsultationen vor, falls solche von den Vertragsparteien gewünscht werden.

Artikel 11

Das Abkommen ist anwendbar auf alle Investitionen, die nach dem 1. November 1965 getätigt werden.

Artikel 12

stipuliert die Ratifikationsbedürftigkeit. Die Abkommensdauer wird mit zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens festgelegt, und verlängert sich danach jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren. Zum Ende eines solche Zeitabschnittes ist eine Kündigung unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist möglich.

Protokoll

Im Protokoll, das Teil des Abkommens ist, werden die Begriffe „kontrolliert“ (Artikel 1 Absatz 3 lit. c), „bilaterale Abkommen über den Grenzverkehr“ (Artikel 3 Absatz 3 lit. c) und „Investitions­streitig­keiten“ (Artikel 9) näher definiert.