587 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Justizausschusses


über die Regierungsvorlage (561 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das ABGB, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Gerichtskommissärsgesetz und das Vermessungsge­setz geändert werden und das Gesetz vom 24. Februar 1905 RGBl. Nr. 33 aufgehoben wird (Grundbuchsnovelle 1997 – GBNov. 1997)


Der Gesetzentwurf faßt einige Änderungen, die mit der Führung des Grundbuchs zusammenhängen, zu einer Sammelnovelle zusammen. Im einzelnen handelt es sich dabei um folgende Regelungen:

–   um eine vereinfachte grundbücherliche Behandlung der Löschungsverpflichtung nach § 469a ABGB;

–   um eine Anpassung der Befugnis zur (automationsunterstützten) Grundbuchsabfrage an die Abfrage des Firmenbuchs (§§ 6 bis 9 GUG, § 2a Gerichtskommissärsgesetz) sowie um eine entsprechende Änderung der parallelen Bestimmungen des Vermessungsgesetzes;

–   um kleinere Änderungen im Grundbuchsumstellungsgesetz betreffend die Wiedergabe von Kataster­eintragungen im Grundbuch und die rationelle Zusammenfassung von Grundbuchsbeschlüs­sen;

–   die Aufhebung des Gesetzes vom 24. Februar 1905, RGBl. Nr. 33, das nur für Vorarlberg gilt und die grundbücherliche Eintragung bestimmter Felddienstbarkeiten verbietet.

Der Justizausschuß hat diese Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 11. Februar 1997 der Vorberatung unterzogen. An der sich an die Ausführungen des Berichterstatters anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Walter Schwimmer, Dr. Martin Graf, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Willi Fuhrmann und Mag. Thomas Barmüller sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek.

Bei der Abstimmung wurde die gegenständliche Regierungsvorlage unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Walter Schwimmer und Dr. Willi Fuhrmann in der diesem Bericht beigedruckten Fassung einstimmig angenommen.

Zu den vom Justizausschuß vorgenommenen Änderungen ist folgendes zu bemerken:

Die Regierungsvorlage sieht in Art. IV Z 2 eine Änderung des § 47 VermG vor, der die für Amtshandlungen der Vermessungsämter zu entrichtenden Verwaltungsabgaben regelt. Es hat sich jedoch gezeigt, daß die Einführung von Verwaltungsabgaben für Beurkundungen nach den §§ 13 und 16 LiegTeilG (§ 47 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Regierungsvorlage) noch einer weiteren Diskussion mit den Ländern bedarf. Um das Gesetzgebungsvorhaben dadurch nicht aufzuhalten, soll auf die Änderung des § 47 VermG derzeit überhaupt verzichtet werden.

Dies hat weitere rechtstechnische Änderungen der Regierungsvorlage zur Folge:

In Art. IV Z 1 wird ein neuer § 14 Abs. 6 VermG über die Abgabe von Grundbuchsabschriften für die Vermessungsämter vorgesehen; diese Bestimmung wird jedoch dadurch entbehrlich, daß dies derzeit in § 47 Abs. 3 und 4 VermG geregelt ist und diese Bestimmung nunmehr weitergelten soll. Dadurch wird § 14 Abs. 6a in der Fassung der Regierungsvorlage zum Abs. 6; in dieser Bestimmung ist überdies die Bezugnahme auf den geänderten § 47 Abs. 2 VermG zu streichen.

Weiters ist in Art. II Z 6 die Neufassung des § 29 GUG wieder der geltenden Fassung des § 47 VermG anzupassen.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Justizausschuß den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 02 11

                          Dr. Walter Schwimmer                                           Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

                                   Berichterstatter                                                                           Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das ABGB, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Gerichts­kommissärsgesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden und das Gesetz vom 24. Februar 1905 RGBl. Nr. 33 aufgehoben wird (Grundbuchsnovelle 1997 – GBNov. 1997)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des ABGB

Der zweite Satz des § 469a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1997, hat zu lauten:

“Ist jedoch im öffentlichen Buch ein der Hypothek im Rang nachfolgendes oder ihr gleichrangiges, rechtsgeschäftlich bestelltes Recht eingetragen, so kann der Eigentümer über die Hypothek nur dann verfügen, wenn er sich das Verfügungsrecht gegenüber dem Buchberechtigten vertraglich vorbehalten hat und dieser Vorbehalt im öffentlichen Buch bei der Hypothek angemerkt ist.”

Artikel II

Änderungen des Grundbuchsumstellungsgesetzes

Das Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, wird geändert wie folgt:

1. Im § 1 Abs. 1 sind die Worte “Bundesminister für Bauten und Technik” durch “Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten” zu ersetzen.

2. Dem § 2 ist der folgende Abs. 3 anzufügen:

“(3) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung anordnen, daß weitere Eintragungen des Grundsteuer- oder Grenzkatasters mit den Eintragungen des Hauptbuchs wiedergegeben werden, soweit ein berechtigtes Interesse an einer solchen zusätzlichen Information bei der Grundbuchseinsicht besteht und die Führung der Grundstücksdatenbank dadurch nicht unangemessen erschwert wird.”

3. Die §§ 6 bis 8 haben zu lauten:

“Grundbuchsabfrage

§ 6. (1) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Abfrage von Eintragungen des Grundbuchs und der Hilfsverzeichnisse mit Ausnahme des Personenverzeichnisses aus der Grundstücksdatenbank mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung (Grundbuchsabfrage) befugt.

(2) Auch zur Abfrage des Personenverzeichnisses sind jedoch befugt:

           1. Notare, soweit sie als Gerichtskommissäre in Verlassenschaftssachen tätig werden, und nach Maßgabe des § 7;

           2. die Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie die Sozialversicherungs­träger und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig ist.

Grundbuchsabfrage durch Notare

§ 7. Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen für die Grundbuchsabfrage zu schaffen und jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren. § 5 Abs. 2, 3, 4 erster Satz und Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

Auflagen

§ 8. Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung Auflagen für die Durchführung der Grundbuchsabfrage anordnen, soweit dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs notwendig ist.”

4. § 9 wird aufgehoben.

5. Nach dem § 11 ist der folgende § 11a einzufügen:

“Beschlußfassung

§ 11a. (1) Wenn eine Grundbuchseintragung bewilligt oder angeordnet wird, die selbst nach § 3 Abs. 4 zweiter Satz in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu übertragen ist oder durch die eine andere Eintragung im Sinn des § 3 Abs. 4 gegenstandslos wird, dann ist die Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen auf Grund desselben Beschlusses vorzunehmen.

(2) Sind in mehreren Grundbuchseinlagen von Amts wegen inhaltlich gleiche Eintragungen vorzunehmen, wie etwa die Anmerkung der Einleitung eines agrarischen Verfahrens, so sind diese Eintragungen nach Möglichkeit in einem einzigen Beschluß anzuordnen.”

6. § 29 Abs. 2 hat zu lauten wie folgt:

(2) Für die Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 und 7 sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz in sinngemäßer Anwendung des § 47 Abs. 1 Vermessungsgesetz festzusetzen sind.”

7. Im § 31 Z 1 ist das Zitat “§ 29 Abs. 1 und 2” durch “§ 29 Abs. 1” und im § 31 Z 2 das Zitat “§ 29 Abs. 3” durch “§ 29 Abs. 2” zu ersetzen; in § 31 Z 1 und Z 2 sind jeweils die Worte “Bundesminister für Bauten und Technik” durch “Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten” zu ersetzen.

Artikel III

Änderung des Gerichtskommissärsgesetzes

Im Bundesgesetz vom 11. November 1970, BGBl. Nr. 343, über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1980, hat § 2a zu lauten:

§ 2a. (1) Ein Notar, der nach § 7 GUG Grundbuchseinsicht gewährt, ist hiebei als Gerichts­kommissär tätig.

(2) Der Notar hat für Amtshandlungen nach Abs. 1 Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen der Gerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet.”

Artikel IV

Änderungen des Vermessungsgesetzes

§ 14 Abs. 4 bis 6 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 480/1980, haben zu lauten:

“(4) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann befugt, in den Grenzkataster mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung unmittelbar Einsicht zu nehmen.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Auflagen für die Durchführung der Einsichtnahme nach Abs. 4 anordnen, soweit dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs notwendig ist.

(6) Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen haben in ihrer Funktion als Vermessungsbefugte gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, in ihrer Kanzlei die technischen Voraussetzungen für die Einsichtnahme in den Grenzkataster zu schaffen und jedermann Einsicht zu gewähren.”

Artikel V

Aufhebung des Gesetzes vom 24. Februar 1905 RGBl. Nr. 33

(1) Das Gesetz vom 24. Februar 1905, wirksam für das Land Vorarlberg, womit besondere grundbuchsrechtliche und Exekutionsbestimmungen hinsichtlich der als Felddienstbarkeiten sich darstellenden Wege-, Wasserleitungs- und Holzriesenservitute erlassen werden, RGBl. Nr. 33/1905, wird aufgehoben.

(2) Auf Felddienstbarkeiten im Sinn des Art. 1 Abs. 2 des aufgehobenen Gesetzes, die vor dem 1. April 1997 erworben worden sind, sind – solange sie nicht in das Grundbuch eingetragen werden – die Art. I Abs. 2 und 3 und Art. III des aufgehobenen Gesetzes weiter anzuwenden.


Artikel VI

Schlußbestimmungen

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 1. (1) Art. I tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft; im übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. April 1997 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund des Grundbuchsumstellungsgesetzes und des Vermessungsgesetzes jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes dürfen bereits vor dem 1. April 1997 erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

Löschungsverpflichtung (§ 469a ABGB)

§ 2. (1) § 469a ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt unter der Voraussetzung, daß der Antrag auf Eintragung des der Hypothek im Rang nachfolgenden oder ihr gleichrangigen Rechts nach dem 31. Dezember 1997 beim Grundbuchsgericht eingelangt ist.

(2) Auf Anträge auf Anmerkung der Löschungsverpflichtung nach § 469a ABGB in der geltenden Fassung, die vor dem 1. Jänner 1998 beim Grundbuchsgericht einlangen, ist § 469a ABGB in der geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Anmerkungen der Löschungsverpflichtung nach § 469a ABGB in der geltenden Fassung kommt weiterhin die in der angeführten Bestimmung vorgesehene Rechtswirkung zu.