588 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 26. 2. 1997

Regierungsvorlage

Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§  1.   Geltungsbereich

§  2.   Bildungsziele und Bildungsaufgaben der Universitäten und Hochschulen

§  3.   Grundsätze für die Gestaltung der Studien

§  4.   Begriffsbestimmungen

§  5.   Fremdsprachen

1

2. Teil

Studien

1. Hauptstück

Studien an Universitäten und Hochschulen

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§  6.   Einteilung des Studienjahres

§  7.   Lehrveranstaltungen

§  8.   Fernstudien

§  9.   Praxis

§ 10.   Studien in einer Fremdsprache

2. Abschnitt

Diplomstudien

§ 11.   Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Diplomstudien

§ 12.   Anhörungsverfahren vor der Erstellung oder Abänderung der Studienpläne für Diplomstudien

§ 13.   Inhalt der Studienpläne für Diplomstudien

§ 14.   Begutachtung der Studienpläne für Diplomstudien

§ 15.   Untersagung der Studienpläne für Diplomstudien

§ 16.   Inkrafttreten der Studienpläne für Diplomstudien

§ 17.   Individuelles Diplomstudium

3. Abschnitt

Doktoratsstudien

§ 18.   Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Doktoratsstudien

§ 19.   Inhalt der Studienpläne für Doktoratsstudien

§ 20.   Begutachtung der Studienpläne für Doktoratsstudien

§ 21.   Untersagung der Studienpläne für Doktoratsstudien

§ 22.   Inkrafttreten der Studienpläne für Doktoratsstudien

4. Abschnitt

Universitätslehrgänge

§ 23.   Studienpläne für Universitätslehrgänge

§ 24.   Untersagung der Studienpläne für Universitätslehrgänge

§ 25.   Inkrafttreten der Studienpläne für Universitätslehrgänge

§ 26.   Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen

2. Hauptstück

Lehrgänge universitären Charakters

§ 27.   Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“

§ 28.   Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters

3. Teil

Studierende an Universitäten und Hochschulen

1. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen

§ 29.   Rechte und Pflichten der Studierenden

§ 30.   Verfahren der Zulassung zum Studium

§ 31.   Zulassungsfristen

§ 32.   Meldung der Fortsetzung des Studiums

§ 33.   Evidenz der Studierenden

2. Hauptstück

Ordentliche Studierende

§ 34.   Zulassung für ordentliche Studien

§ 35.   Allgemeine Universitätsreife

§ 36.   Besondere Universitätsreife

§ 37.   Kenntnis der deutschen Sprache

§ 38.   Studieneingangsphase

§ 39.   Erlöschen der Zulassung für ordentliche Studien

§ 40.   Abgangsbescheinigung

3. Hauptstück

Außerordentliche Studierende

§ 41.   Zulassung für außerordentliche Studien

§ 42.   Erlöschen der Zulassung für außerordentliche Studien

4. Teil

Feststellung des Studienerfolges

1. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen

§ 43.   Arten der Feststellung des Studienerfolges

§ 44.   Ausländische Prüferinnen und Prüfer sowie Beurteilerinnen und Beurteiler

§ 45.   Beurteilung des Studienerfolges

§ 46.   Nichtigerklärung von Beurteilungen

§ 47.   Zeugnisse

2. Hauptstück

Prüfungsarten

§ 48.   Ergänzungsprüfungen

§ 49.   Abschlußprüfungen

§ 50.   Diplomprüfungen

§ 51.   Rigorosen

§ 52.   Lehrveranstaltungs-, Fach- und Gesamtprüfungen

3. Hauptstück

Prüfungsverfahren

§ 53.   Prüfungstermine

§ 54.   Anmeldung zu Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen

§ 55.   Anmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen

§ 56.   Prüfungssenate

§ 57.   Durchführung der Prüfungen

§ 58.   Wiederholung von Prüfungen

§ 59.   Anerkennung von Prüfungen

§ 60.   Rechtsschutz bei Prüfungen

4. Hauptstück

Wissenschaftliche Arbeiten

§ 61.   Diplomarbeiten

§ 62.   Dissertationen

§ 63.   Einsicht in die Beurteilungsunterlagen

§ 64.   Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten

§ 65.   Veröffentlichungspflicht

5. Teil

Akademische Grade

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 66.   Verleihung akademischer Grade

§ 67.   Führung akademischer Grade

§ 68.   Widerruf inländischer akademischer Grade

§ 69.   Strafbestimmungen

2. Hauptstück

Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und Studienabschlüsse

§ 70.   Antrag auf Nostrifizierung

§ 71.   Ermittlungsverfahren

§ 72.   Nostrifizierungsbescheid

§ 73.   Feststellung der Nostrifizierung

6. Teil

Übergangs- und Schlußbestimmungen

1. Hauptstück

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 74.   Inkrafttreten

§ 75.   Außerkrafttreten


2. Hauptstück

Übergangsbestimmungen

§ 76.   Einrichtung der Diplom- und Doktoratsstudien

§ 77.   Erlassung der Studienpläne für die Diplom- und Doktoratsstudien

§ 78.   Hochschulkurse und Hochschullehrgänge

§ 79.   Lehrgänge universitären Charakters

§ 80.   Übergangsbestimmungen für Studierende

3. Hauptstück

Schlußbestimmungen

§ 81.   Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften

§ 82.   Vollziehung

Anlage 1 Diplomstudien

Anlage 2 Doktoratsstudien

Anlage 3 Außerkrafttretende Gesetze und Verordnungen

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Studien an den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805. Es regelt überdies die Studien an den Kunsthochschulen gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation von Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Organisationsgesetz), BGBl. Nr. 54/1970, und an der Akademie der bildenden Künste in Wien gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Akademie der bildenden Künste in Wien (Akademie-Organisationsgesetz 1988 – AOG), BGBl. Nr. 25, die im folgenden kurz als „Hochschulen“ bezeichnet werden, soweit dort Studien auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichtet sind.

(2) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(3) Völkerrechtliche Vereinbarungen werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

(4) Soweit dieses Bundesgesetz auf die Bundesministerin oder den Bundesminister oder das Bundesministerium Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesmi­nisters oder des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst begründet.

Bildungsziele und Bildungsaufgaben der Universitäten und Hochschulen

§ 2. (1) Die Lehre an den Universitäten und Hochschulen dient der Bildung der Studierenden durch die Auseinandersetzung mit der Wissenschaft und der Kunst. Sie hat die grundlegenden wissenschaftlichen und wissenschaftlich-künstlerischen Kenntnisse und Methoden zu vermitteln, die für die beruflichen Tätigkeiten der Absolventinnen und Absolventen erforderlich sind. Sie dient überdies dem Transfer neuer wissenschaftlicher und wissenschaftlich-künstlerischer Erkenntnisse in die Arbeitswelt.

(2) Die Universitäten und Hochschulen nehmen ihre Bildungsaufgaben wahr durch

           1. die wissenschaftliche und die wissenschaftlich-künstlerische Berufsvorbildung in den Diplomstudien,

           2. die Heranführung zur Fähigkeit, durch selbständige Forschung zur Entwicklung der Wissenschaften beizutragen, und die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in den Doktoratsstudien und

           3. die Weiterbildung insbesondere in den Universitätslehrgängen.

Grundsätze für die Gestaltung der Studien

§ 3. Bei der Gestaltung der Studien sind im Sinne des § 1 UOG 1993 insbesondere folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

           1. die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),

           2. die Freiheit künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger),

           3. die Verbindung von Forschung und Lehre (forschungsgeleitete Lehre),

           4. die Lernfreiheit,

           5. die Offenheit für die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und Methoden,

           6. die Wahrnehmung der Verantwortung der Wissenschaft gegenüber der menschlichen Gesellschaft, vor allem die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

           7. die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Gleichwertigkeit der Frauen- und Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen,

           8. das Zusammenwirken der Lehrenden und Lernenden,

           9. die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Studiendauer,

         10. die nationale und internationale Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen einschließlich der Berufszugänge.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.

           2. Ordentliche Studien sind die Diplomstudien und die Doktoratsstudien.

           3. Diplomstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher oder wissenschaftlich-künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern.

           4. Studieneingangsphase ist das Angebot von Lehrveranstaltungen aus den das jeweilige Diplomstudium besonders kennzeichnenden Fächern, das der Information und der Orientierung der Studienanfängerinnen und Studienanfänger dient.

           5. Diplomarbeiten sind die wissenschaftlichen Arbeiten in den Diplomstudien, die dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten.

           6. Diplomprüfungen sind die Prüfungen, die in den Studienabschnitten der Diplomstudien abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Diplomprüfung wird der betreffende Studienabschnitt abgeschlossen. Mit der positiven Beurteilung aller Diplomprü­fungen wird das betreffende Diplomstudium abgeschlossen.

           7. Diplomgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluß der Diplomstudien verliehen werden. Sie lauten „Magistra . . .“ beziehungsweise „Magister . . .“ oder „Diplom- . . .“ mit dem in diesem Bundesgesetz festgelegten Zusatz.

           8. Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dienen.

           9. Dissertationen sind die wissenschaftlichen Arbeiten, die anders als die Diplomarbeiten dem Nachweis der Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen dienen.

         10. Rigorosen sind die Prüfungen, die in den Doktoratsstudien abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile eines Rigorosums wird das betreffende Doktoratsstudium abgeschlossen.

         11. Doktorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluß der Doktoratsstudien verliehen werden. Sie lauten „Doktorin . . .“ beziehungsweise „Doktor . . .“ mit dem in diesem Bundesgesetz festgelegten Zusatz.

         12. Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind.

         13. Allgemeine Universitätsreife ist jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienrichtungsspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität und Hochschule zugelassen zu werden.

         14. Besondere Universitätsreife ist die Erfüllung ergänzender studienrichtungsspezifischer Voraus­setzungen für die Zulassung zu einem bestimmten ordentlichen Studium.

         15. Ergänzungsprüfungen sind die Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen Universitätsreife oder für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache, der künstlerischen Eignung oder der körperlich-motorischen Eignung.

         16. Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveran­staltungen.

         17. Universitätslehrgänge dienen der Weiterbildung.

         18. Abschlußprüfungen sind die Prüfungen, die in den Universitätslehrgängen abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Abschlußprüfung wird der betreffende Universitätslehrgang abgeschlossen.

         19. Master of Advanced Studies oder Master of Business Administration ist der akademische Grad, der für die Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge oder Lehrgänge universitären Charakters festzulegen ist, bei denen die Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen Diplomstudiums oder eine vergleichbare Qualifikation voraussetzt, und die Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 70 Semesterstunden umfassen.

         20. Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.

         21. Studienpläne sind die Verordnungen der Studienkommissionen und der Fakultätskollegien oder der Universitätskollegien, mit denen auf Grund der Ziele und Aufgabenstellungen sowie unter Einhaltung der Verfahrensschritte dieses Bundesgesetzes die Inhalte und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung für den Wirkungsbereich des jeweiligen den Studienplan erlassenden Kollegialorgans festgelegt werden.

         22. Prüfungsordnung ist der Teil des Studienplanes, der die Arten der Prüfungen, die Festlegung der Prüfungsmethode und nähere Bestimmungen für das Prüfungsverfahren enthält.

         23. Fächer sind thematische Einheiten, deren Inhalt und Methodik im Regelfall durch mehrere zusammenhängende Lehrveranstaltungen vermittelt wird.

         24. Pflichtfächer sind die für ein Studium kennzeichnenden Fächer, deren Vermittlung unverzichtbar ist, und über die Prüfungen abzulegen sind.

         25. Wahlfächer sind die Fächer, aus denen die Studierenden einerseits nach den im Studienplan festgelegten Bedingungen und andererseits frei aus den Lehrveranstaltungen aller anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten und Hochschulen auszuwählen haben, und über die Prüfungen abzulegen sind.

         26. Lehrveranstaltungsprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten dienen, die durch eine einzelne Lehrveranstaltung vermittelt wurden.

         27. Fachprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Fach dienen.

         28. Gesamtprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in mehr als einem Fach dienen.

         29. Einzelprüfungen sind die Prüfungen, die jeweils von einzelnen Prüferinnen und Prüfern abgehalten werden.

         30. Kommissionelle Prüfungen sind die Prüfungen, die von Prüfungssenaten abgehalten werden.

         31. Mündliche Prüfungen sind die Prüfungen, bei denen die Prüfungsfragen mündlich zu beantworten sind.

         32. Schriftliche Prüfungen sind die Prüfungen, bei denen die Prüfungsfragen schriftlich zu beantworten sind.

         33. Prüfungsarbeiten sind die praktischen, experimentellen, künstlerischen und theoretischen schriftlichen Arbeiten sowie Konstruktionen, die im Rahmen von Prüfungen zu erbringen sind.

Fremdsprachen

§ 5. (Verfassungsbestimmung) Durch Bundesgesetz kann die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen, bei der Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten, bei der Festlegung von Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen und Lehrgängen universitären Charakters, von akademischen Graden sowie bei der Abfassung von Urkunden über deren Verleihung und bei der Ausstellung von Zeugnissen und Abgangsbescheinigungen vorgesehen werden.

2. Teil

Studien

1. Hauptstück

Studien an Universitäten und Hochschulen

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Einteilung des Studienjahres

§ 6. (1) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.

(2) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität und Hochschule hat durch Verordnung die Unterrichtswochen und die lehrveranstaltungsfreie Zeit so festzulegen, daß das Studienjahr mindestens 30 Unterrichtswochen und jedes Semester mindestens 14 Unterrichtswochen enthält. Für die lehrveranstaltungsfreie Zeit ist einmal im Studienjahr ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens acht Wochen vorzusehen.

Lehrveranstaltungen

§ 7. (1) Die Studienkommissionen haben in den Studienplänen den Gegenstand, die Art, den Umfang und allenfalls die Reihenfolge der die Fächer bildenden Lehrveranstaltungen festzulegen.

(2) Bei der Gestaltung des Lehrangebotes ist die besondere Situation der berufstätigen Studierenden zu berücksichtigen.

(3) Der Umfang der Lehrveranstaltungen ist in Semesterstunden anzugeben. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfaßt. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.

(4) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen sind berechtigt, die Lehrveranstaltungen mit Genehmigung der Studiendekanin oder des Studiendekans nur während eines Teiles eines Semesters, aber mit entsprechend erhöhter wöchentlicher Stundenzahl durchzuführen (Blocklehrveranstaltungen). Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, die Blocklehrveranstaltung zu genehmigen, wenn wichtige Gründe vorliegen und die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. In Universitätslehrgängen besteht generell die Möglichkeit, Blocklehrveranstaltungen abzuhalten.

(5) Als Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstal­tungen jedes Semesters ist ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen mindestens einmal im Studienjahr zu veröffentlichen.

(6) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.

(7) Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan als Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, deren Verständnis besondere Vorkenntnisse erfordert, den Nachweis dieser Vorkenntnisse durch die positive Beurteilung bei einer oder mehreren Prüfungen oder in anderer zweckmäßiger Form festzulegen. Diese Festlegungen gelten auch für Studierende, die sich zu der betreffenden Lehrveranstaltung im Rahmen der freien Wahlfächer oder eines individuellen Diplomstudiums anmelden.

(8) Die Studienkommission hat für Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Studienplan die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie das Verfahren zur Vergabe der Plätze festzulegen. Dabei ist zu beachten, daß den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst. Im Bedarfsfall sind überdies Parallellehrveranstaltungen, allenfalls auch während der sonst lehrveranstal­tungsfreien Zeit anzubieten.

Fernstudien

§ 8. (1) Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan Fernstudien festzulegen. Daneben ist die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung berechtigt, mit vorheriger Genehmigung der Studiendekanin oder des Studiendekans ihre oder seine Lehrveranstaltung als Fernstudium anzubieten. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mittels geeigneter Lernmaterialien sicherzu­stellen.

(2) Die Aufgliederung der im Studienplan vorgesehenen Unterrichtseinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekanntzumachen.

Praxis

§ 9. Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan zur Erprobung und praxisorientierten Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten den Studierenden ab dem zweiten Semester die Absolvierung einer facheinschlägigen Praxis vorzuschreiben. Wenn die Absolvierung einer Praxis nicht möglich ist, sind geeignete Ersatzformen festzulegen.

Studien in einer Fremdsprache

§ 10. (1) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen sind berechtigt, ihre Lehrveranstal­tungen in einer Fremdsprache abzuhalten und zu prüfen, wenn der Gegenstand des Studiums diese Fremdsprache ist. Bei diesen Prüfungen hat die Beherrschung des Lehrstoffes und nicht das Niveau der Sprachbeherrschung Maßstab der Beurteilung zu sein.

(2) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben überdies ihre Lehrveranstaltungen in einer Fremdsprache abzuhalten und zu prüfen, wenn es die Studienkommission nach deren Anhörung beschließt. Hinsichtlich der Prüfungen gilt Abs. 1.

(3) Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan die Abfassung der wissenschaftlichen Arbeiten in einer Fremdsprache vorzuschreiben, wenn der Gegenstand des Studiums diese Fremdsprache ist. Die ordentlichen Studierenden sind überdies berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die Betreuerin oder der Betreuer zustimmt.

(4) Das Fakultätskollegium oder Universitätskollegium ist berechtigt, im Studienplan die Abhaltung eines Universitätslehrganges zur Gänze oder teilweise in einer Fremdsprache festzulegen.

2. Abschnitt

Diplomstudien

Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Diplomstudien

§ 11. (1) Das Fakultätskollegium oder das Abteilungskollegium (Universitätskollegium oder Akademiekollegium) ist im Rahmen seines fachlichen Wirkungsbereiches berechtigt, die Studienangebots- und Standortentscheidungen zu beantragen. Dem Antrag auf Ergänzung oder Änderung des in diesem Bundesgesetz festgelegten Studienangebotes (Studienangebotsentscheidung) und auf Einrichtung einer Studienrichtung (Standortentscheidung) sind das Qualifikationsprofil, ein Entwurf des Studienplanes sowie die Bedarfsberechnungen, der Realisierungs- und der Budgetplan gemäß der Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung, BGBl. Nr. 736/1996, anzuschließen. Dem Antrag auf Auflassung einer Studienrichtung sind der Realisierungs- und der Budgetplan anzuschließen.

(2) Beabsichtigt die Bundesministerin oder der Bundesminister die Vorbereitung einer Studienangebots- oder Standortentscheidung ohne Antrag einer Universität oder Hochschule, sind die Bedarfsberechnungen sowie die Realisierungs- und die Budgetpläne von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu erstellen. Sie oder er ist berechtigt, die Universitäten oder Hochschulen mit der Durchführung der Bedarfsberechnungen zu beauftragen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat anläßlich der Vorbereitung einer Studienangebots- oder Standortentscheidung insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

           1. die Nachfrage nach dem betreffenden Studium,

           2. die Arbeitsmarktrelevanz,

           3. die Effizienz des Studienbetriebs in der geplanten oder bestehenden Studienrichtung,

           4. den Innovationseffekt einer neuen Studienrichtung,

           5. die internationale Entwicklung,

           6. die voraussichtlichen Ausgaben und ihre Bedeckung oder die voraussichtlichen Einsparungen,

           7. alternative nichtuniversitäre Studiengänge, insbesondere die Fachhochschul-Studiengänge auf Grund des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die obersten Kollegialorgane der Universitäten und Hochschulen, an denen die betreffende Studienrichtung eingerichtet ist, zum Ergebnis der Erhebung dieser Umstände anzuhören. Das Universitätenkuratorium ist gemäß § 83 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 zur Abgabe eines Gutachtens einzuladen.

(4) Die Vorschläge für die Studienangebots- und die Standortentscheidungen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister gemeinsam mit dem Realisierungs- und dem Budgetplan einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Zur Stellungnahme sind insbesondere folgende Einrichtungen einzuladen:

           1. die obersten Kollegialorgane der Universitäten und Hochschulen, die gesetzlichen Beratungs­organe des Universitäts- und Hochschulbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen), der Fachhochschulrat, die Österreichische Akademie der Wissenschaften und andere facheinschlägige wissenschaftliche Einrichtungen,

           2. die Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen jeweils in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber, die gesetzlichen Interessenvertretungen, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Vereinigung der österreichischen Industrie, die betroffenen Kammern der freien Berufe, andere facheinschlägige Einrichtungen des Beschäftigungssystems und bei den theologischen Studienrichtungen die zuständigen kirchlichen Stellen.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudien unter Einhaltung dieses Verfahrens an einer oder mehreren Universitäten oder Hochschulen, allenfalls auch zur gemeinsamen Durchführung, durch Verordnung einzurichten und aufzulassen. Dabei sind die Fakultäten oder Abteilungen zu bezeichnen, denen auf Grund der fachlichen Ausrichtung der in ihnen zusammengefaßten Einrichtungen die Durchführung der Diplomstudien obliegt.

Anhörungsverfahren vor der Erstellung oder Abänderung der Studienpläne für die Diplomstudien

§ 12. (1) Das Fakultätskollegium oder das Abteilungskollegium (Universitätskollegium oder Akademiekollegium) hat gemäß § 41 Abs. 1 UOG 1993 für jedes an einer Universität oder Hochschule (Fakultät oder Abteilung) eingerichtete Diplomstudium eine Studienkommission einzusetzen, die durch Verordnung einen Studienplan zu erlassen hat.

(2) Die Studienkommission hat die Absicht der Erlassung oder Änderung des Studienplanes den Bundesministerien und den Ämtern der Landesregierungen jeweils in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber, den gesetzlichen Interessenvertretungen, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, der Vereinigung der österreichischen Industrie, den betroffenen Kammern der freien Berufe, anderen facheinschlägigen Einrichtungen des Beschäftigungssystems und bei den theologischen Studienrichtungen den zuständigen kirchlichen Stellen anzuzeigen. Diesen Einrichtungen ist innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Übermittlung von Vorschlägen zur Änderung des Studienplanes einzuräumen. Die übermittelten Vorschläge sind zu dokumentieren.

(3) Die Studienkommission hat das Anhörungsverfahren gemäß Abs. 2 auch durchzuführen, wenn für die Studienrichtung Evaluierungsergebnisse vorliegen, die Änderungen des Studienplanes erfordern.

(4) Die Studienkommission ist berechtigt, das Anhörungsverfahren gemäß Abs. 2 und 3 nicht durchzuführen, wenn

           1. keine neuen Pflichtfächer und keine Pflichtpraxis eingeführt,

           2. keine bestehenden Pflichtfächer abgeschafft,

           3. in keinem Pflichtfach das Ausmaß der Lehrveranstaltungen um mehr als 50 vH der bisher geltenden Stundenzahl verändert werden und

           4. keine grundlegenden Änderungen der Prüfungsordnung erfolgen sollen.

Das Anhörungsverfahren ist jedoch spätestens zehn Jahre nach dem letzten Anhörungsverfahren jedenfalls durchzuführen.

(5) Die Studienkommission hat auf der Grundlage der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens und der innovativen Änderungen im Lehrveranstaltungsangebot entsprechend den Zielen (§ 2) und Aufgabenstellungen der Diplomstudien (Anlage 1) zumindest die geplanten Änderungen des Studienplanes zusammenfassend zu beschreiben (Qualifikationsprofil). Auf der Grundlage des Qualifikationsprofils ist der Studienplan zu gestalten. Dabei sind die Anwendungssituationen, denen die Absolventinnen und Absolventen in Beruf und Gesellschaft gegenübertreten werden, besonders zu berücksichtigen.

Inhalt der Studienpläne für Diplomstudien

§ 13. (1) Die Dauer der Diplomstudien und der für die Gestaltung des Studiums im Studienplan zur Verfügung stehende Stundenrahmen sind in der Anlage 1 für die einzelnen Studienrichtungen festgelegt.

(2) Die Diplomstudien sind in zwei oder drei Studienabschnitte zu gliedern, deren Anzahl und Dauer im Studienplan festzulegen ist. Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, in das Studium einzuführen und seine Grundlagen zu erarbeiten, die weiteren Studienabschnitte dienen zur Vertiefung und speziellen Ausbildung.

(3) Die Studienkommission ist berechtigt, das jeweilige Diplomstudium ab dem zweiten Studienabschnitt im Studienplan in Studienzweige zu gliedern, wenn dies zur Gestaltung des Studiums zweckmäßig ist. Die Gliederung in Studienzweige setzt voraus, daß sich die Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern mit mindestens 10 vH der oberen Grenze des in der Anlage 1 festgelegten Stundenrahmens unterscheiden. Die Studienzweige sind mit einer Kurzbezeichnung zu benennen, die auf den inhaltlichen Schwerpunkt hinzuweisen hat.

(4) Der Studienplan hat überdies jedenfalls festzulegen:

           1. die Gesamtstundenzahl des Studiums innerhalb des in der Anlage 1 festgelegten Stundenrahmens und deren Aufteilung auf die Studienabschnitte,

           2. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer der Diplomprüfungen (§ 4 Z 6, § 50),

           3. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1),

           4. die Gestaltung der Studieneingangsphase (§ 38 Abs. 1),

           5. wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Fakultät oder Abteilung (Universität oder Hochschule) eingerichtet ist, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten oder Abteilungen (Universitäten oder Hochschulen) (§ 34 Abs. 8),

           6. das Stundenausmaß für die freien Wahlfächer innerhalb eines Rahmens von 10 bis 15 vH der Gesamtstundenzahl gemäß Z 1,

           7. die Ablegung der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen oder der körperlich-motorischen Eignung (§ 48 Abs. 3 oder 4),

           8. die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22).

(5) Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6. 1987, CELEX-Nr. 387D0327) ist die Studienkommission berechtigt, im Studienplan einzelnen Lehrveranstaltungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Lehrveranstaltungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Die Studienkommission ist überdies berechtigt, im Studienplan insbesondere festzulegen:

           1. die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen (§ 8),

           2. den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 7),

           3. das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit Platzmangel (§ 7 Abs. 8),

           4. die Absolvierung einer Praxis (§ 9),

           5. den Ersatz der Diplomarbeit durch einen gleichwertigen Nachweis (§ 61 Abs. 1).

Begutachtung der Studienpläne für Diplomstudien

§ 14. (1) Die Studienkommission hat den Entwurf für die Erlassung oder Änderung des Studienplanes zu erstellen und gemeinsam mit dem Qualifikationsprofil einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen, das in den Mitteilungsblättern aller Universitäten und Hochschulen bekanntzumachen ist. Zur Stellungnahme sind insbesondere folgende Einrichtungen einzuladen:

           1. die für die Durchführung des Diplomstudiums fachlich zuständigen Einrichtungen der betreffenden Universität oder Hochschule,

           2. die für die Budgetierung und den Budgetvollzug zuständigen Organe der Universität oder Hochschule (Fakultätskollegium oder Abteilungskollegium, Senat oder Universitätskollegium oder Gesamtkollegium oder Akademiekollegium, Rektorin oder Rektor, Dekanin oder Dekan, Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter),

           3. der Universitätsbeirat,

           4. die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitäts- und Hochschulbereiches (Rektorenkonfe­renz, Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Hochschulen),

           5. die Österreichische Akademie der Wissenschaften und andere fachlich einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen,

           6. die gesetzlichen Interessenvertretungen, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Vereinigung der österreichischen Industrie, die betroffenen Kammern der freien Berufe, andere facheinschlägige Einrichtungen des Beschäftigungssystems und bei den theologischen Studienrichtungen die zuständigen kirchlichen Stellen,

           7. die Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen jeweils in ihrer Funktion als Arbeitgeber.

(2) Die Studienkommission ist berechtigt, das Begutachtungsverfahren gemäß Abs. 1 nicht durchzuführen, wenn

           1. keine neuen Pflichtfächer und keine Pflichtpraxis eingeführt,

           2. keine bestehenden Pflichtfächer abgeschafft,

           3. in keinem Pflichtfach das Ausmaß der Lehrveranstaltungen um mehr als 50 vH der bisher geltenden Stundenzahl verändert werden und

           4. keine grundlegenden Änderungen der Prüfungsordnung erfolgen sollen.

Untersagung der Studienpläne für Diplomstudien

§ 15. (1) Nach der Durchführung des Begutachtungsverfahrens hat sich die Studienkommission nachweislich mit den eingelangten Stellungnahmen inhaltlich auseinanderzusetzen und ist berechtigt, den Studienplan zu beschließen. Dieser Beschluß ist der Dekanin oder dem Dekan, an den Kunsthochschulen der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter gemeinsam mit dem Ergebnis des Begutachtungsverfahrens, dem Qualifikationsprofil und den gemeinsam mit den für das Studium fachlich zuständigen Einrichtungen der Fakultät oder Abteilung erarbeiteten Bedarfsberechnungen sowie dem Realisierungs- und dem Budgetplan vorzulegen. Die Dekanin oder der Dekan, an den Kunsthochschulen die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter hat zu den finanziellen Auswirkungen des Beschlusses über die Erlassung oder Änderung des Studienplanes Stellung zu nehmen und den Studienplan gemeinsam mit den genannten Beilagen der Rektorin oder dem Rektor vorzulegen.

(2) Die Rektorin oder der Rektor hat den Studienplan mit den genannten Beilagen der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen, wenn der Beschluß der Studienkommission mit den auf Grund der Bedarfsberechnungs- und Budgetierungsverordnung beantragten und auf Grund des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zugewiesenen Ressourcen finanziell durchführbar ist.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen im Bundesministerium den Studienplan zu untersagen, wenn die Rektorin oder der Rektor die finanzielle Durchführbarkeit nicht bestätigt hat, oder der Beschluß der Studienkommission:

           1. in falscher Zusammensetzung gefaßt wurde,

           2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist, bei deren Einhaltung die Studienkommission zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können,

           3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen damit verbundener Diskriminierungen oder

           4. wegen der außeruniversitären finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.

Inkrafttreten der Studienpläne für Diplomstudien

§ 16. (1) Die Studienkommission hat den Studienplan im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität oder Hochschule unter Beifügung des Qualifikationsprofils zu verlautbaren, wenn die Bundesministerin oder der Bundesminister den Studienplan nicht untersagt hat oder zwei Monate nach dem Einlangen des Studienplanes im Bundesministerium verstrichen sind.

(2) Der Studienplan tritt mit dem 1. Oktober in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. Eine Änderung des Studienplanes ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle Studierenden anzuwenden. Bereits abgeschlossene Diplomprüfungen sind nicht zu ergänzen.

Individuelles Diplomstudium

§ 17. (1) Ordentliche Studierende eines Diplomstudiums sind berechtigt, die Verbindung von Fächern aus verschiedenen in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudien zu einem individuellen Diplomstudium zu beantragen. Der Antrag ist bei der Rektorin oder dem Rektor jener Universität oder Hochschule einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.

(2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

           1. die Bezeichnung des Studiums,

           2. das Qualifikationsprofil,

           3. die Studiendauer,

           4. die Festlegung von höchstens zwei Studienabschnitten und deren Dauer,

           5. die Prüfungsfächer und die Prüfungsordnung,

           6. die Titel, die Arten und das Ausmaß der Lehrveranstaltungen,

           7. wenn das Studium an mehreren Fakultäten oder Abteilungen (Universitäten oder Hochschulen) durchgeführt werden soll, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten oder Abteilungen (Universitäten oder Hochschulen) und

           8. den akademischen Grad.

(3) Die Rektorin oder der Rektor hat den Antrag nach Anhörung der facheinschlägigen Studienkommissionen bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte Studium einem facheinschlägigen Diplomstudium gleichwertig ist. In der Genehmigung sind der Zeitpunkt der Zulassung zum individuellen Diplomstudium, die Durchführung des Studiums und der akademische Grad nach dem Schwerpunkt des Studiums festzulegen.

3. Abschnitt

Doktoratsstudien

Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Doktoratsstudien

§ 18. (1) Das Fakultätskollegium oder das Abteilungskollegium (Universitätskollegium oder Akademiekollegium) ist im Rahmen seines fachlichen Wirkungsbereiches berechtigt, die Studienange­bots- und Standortentscheidungen zu beantragen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat anläßlich der Vorbereitung einer Ergänzung des in diesem Bundesgesetz festgelegten Studienangebotes insbesondere auf den Innovationseffekt eines neuen Doktoratsstudiums Bedacht zu nehmen. Anläßlich der Vorbereitung einer Standortentscheidung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die obersten Kollegialorgane der Universitäten und Hochschulen, an denen die betreffende Studienrichtung eingerichtet ist, anzuhören. Das Universitäten­kuratorium ist gemäß § 83 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 zur Abgabe eines Gutachtens einzuladen.

(3) Die Vorschläge für Studienangebots- und Standortentscheidungen sind einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Zur Stellungnahme sind insbesondere folgende Einrichtungen einzuladen:

           1. die obersten Kollegialorgane der Universitäten und Hochschulen sowie die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitäts- und Hochschulbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonfe­renz der Universitäts- und Hochschulprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Universitäten und Hoch­schulen),

           2. die Österreichische Akademie der Wissenschaften und andere fachlich einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten Doktoratsstudien unter Einhaltung dieses Verfahrens an einer oder mehreren Universitäten oder Hochschulen, allenfalls auch zur gemeinsamen Durchführung, durch Verordnung einzurichten und aufzulassen. Dabei sind die Fakultäten oder Abteilungen zu bezeichnen, denen auf Grund der fachlichen Ausrichtung der in ihnen zusammengefaßten Einrichtungen die Durchführung der Doktoratsstudien obliegt.

Inhalt der Studienpläne für Doktoratsstudien

§ 19. (1) Das Fakultätskollegium oder das Abteilungskollegium (Universitätskollegium oder Akademiekollegium) hat gemäß § 41 Abs. 1 UOG 1993 für jedes an einer Universität oder Hochschule (Fakultät oder Abteilung) eingerichtete Doktoratsstudium eine Studienkommission einzusetzen, die durch Verordnung einen Studienplan zu erlassen hat.

(2) Die Doktoratsstudien umfassen vier Semester und werden nicht in Studienabschnitte gegliedert. Die Gestaltung des Studienplans hat entsprechend den Zielen (§ 2) der Doktoratsstudien zu erfolgen.

(3) Der Studienplan hat jedenfalls festzulegen:

           1. die Gesamtstundenzahl des Studiums,

           2. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer des Rigorosums (§ 4 Z 10, § 51),

           3. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1),

           4. wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Fakultät oder Abteilung (Universität oder Hochschule) eingerichtet ist, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten oder Abteilungen (Universitäten oder Hochschulen) (§ 34 Abs. 8),

           5. die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22).

(4) Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6. 1987, CELEX-Nr. 387D0327) ist die Studienkommission berechtigt, im Studienplan den einzelnen Lehrveranstaltungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Lehrveranstaltungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Die Studienkommission ist überdies berechtigt, im Studienplan insbesondere festzulegen:

           1. die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen (§ 8),

           2. den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 7),

           3. das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit Platzmangel (§ 7 Abs. 8).

Begutachtung der Studienpläne für Doktoratsstudien

§ 20. (1) Die Studienkommission hat den Entwurf für die Erlassung oder Änderung des Studienplanes zu erstellen und an der Universität oder Hochschule zur Begutachtung aufzulegen. Die Auflage ist in den Mitteilungsblättern aller Universitäten und Hochschulen bekanntzumachen.

(2) Die Studienkommission ist berechtigt, das Begutachtungsverfahren gemäß Abs. 1 nicht durchzuführen, wenn

           1. keine neuen Pflichtfächer eingeführt,

           2. keine bestehenden Pflichtfächer abgeschafft,

           3. in keinem Pflichtfach das Ausmaß der Lehrveranstaltungen um mehr als 50 vH der bisher geltenden Stundenzahl verändert werden und

           4. keine grundlegenden Änderungen der Prüfungsordnung erfolgen sollen.

Untersagung der Studienpläne für Doktoratsstudien

§ 21. (1) Nach der Durchführung des Begutachtungsverfahrens hat sich die Studienkommission nachweislich mit den eingelangten Stellungnahmen inhaltlich auseinanderzusetzen und ist berechtigt, den Studienplan zu beschließen. Dieser Beschluß ist der Dekanin oder dem Dekan, an den Kunsthochschulen der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter gemeinsam mit dem Ergebnis des Begutachtungsver­fahrens und den gemeinsam mit den für das Studium fachlich zuständigen Einrichtungen erarbeiteten Bedarfsberechnungen sowie dem Realisierungs- und dem Budgetplan gemäß der Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung vorzulegen. Die Dekanin oder der Dekan, an den Kunsthochschulen die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter hat zu den finanziellen Auswirkungen des Beschlusses über die Erlassung oder Änderung des Studienplanes Stellung zu nehmen und den Studienplan gemeinsam mit den genannten Beilagen der Rektorin oder dem Rektor vorzulegen.

(2) Die Rektorin oder der Rektor hat den Studienplan mit den genannten Beilagen der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen, wenn der Beschluß der Studienkommission mit den auf Grund der Bedarfsberechnungs- und Budgetierungsverordnung beantragten und auf Grund des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zugewiesenen Ressourcen finanziell durchführbar ist.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen im Bundesministerium den Studienplan zu untersagen, wenn die Rektorin oder der Rektor die finanzielle Durchführbarkeit nicht bestätigt hat, oder wenn der Beschluß der Studienkommission:

           1. in falscher Zusammensetzung gefaßt wurde,

           2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist, bei deren Einhaltung die Studienkommission zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können oder

           3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen damit verbundener Diskriminierungen.

Inkrafttreten der Studienpläne für Doktoratsstudien

§ 22. (1) Die Studienkommission hat den Studienplan im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität oder Hochschule zu verlautbaren, wenn die Bundesministerin oder der Bundesminister den Studienplan nicht untersagt hat oder zwei Monate nach Einlangen des Studienplanes im Bundesministerium verstrichen sind.

(2) Der Studienplan tritt mit dem 1. Oktober in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. Eine Änderung des Studienplanes ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle Studierenden anzuwenden.

4. Abschnitt

Universitätslehrgänge

Studienpläne für Universitätslehrgänge

§ 23. (1) Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium ist berechtigt, Universitätslehrgänge durch Verordnung einzurichten, wenn der Betrieb der ordentlichen Studien nicht beeinträchtigt wird. Es ist berechtigt, die Universitätslehrgänge auch während der sonst lehrveranstal­tungsfreien Zeit sowie zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchzuführen.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat sowohl die Einrichtung des Universitätslehrganges als auch den Studienplan zu enthalten. Der Studienplan hat insbesondere festzulegen:

           1. die Zielsetzung des Universitätslehrganges,

           2. die Dauer und die Gliederung des Universitätslehrganges,

           3. die Voraussetzungen für die Zulassung,

           4. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer der Abschlußprüfung (§ 4 Z 18, § 49),

           5. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1),

           6. die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22).

(3) Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6.1987, CELEX-Nr. 387D0327) ist das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium berechtigt, im Studienplan den einzelnen Lehrveranstaltungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspun­kten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Lehrveranstaltungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium ist überdies berechtigt, im Studienplan insbesondere festzulegen:

           1. die Bezeichnung „Aufbaustudium“ für einen Universitätslehrgang, bei dem die Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt,

           2. die Ermöglichung des Nachweises von Kenntnissen durch Prüfungszeugnisse auch außeruniversitärer Einrichtungen,

           3. die Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen (§ 26 Abs. 3),

           4. die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen (§ 8),

           5. den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 7),

           6. das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit Platzmangel (§ 7 Abs. 8),

           7. die Absolvierung einer Praxis (§ 9).

Untersagung der Studienpläne für Universitätslehrgänge

§ 24. (1) Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium hat den Beschluß über die Verordnung gemäß § 23 gemeinsam mit Ausführungen über die Finanzierung des Lehrganges der Rektorin oder dem Rektor vorzulegen.

(2) Die Rektorin oder der Rektor hat die Verordnung gemäß Abs. 1 mit den genannten Beilagen der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen, wenn die Durchführung des Universitäts­lehrganges kostendeckend im Sinne des § 5 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. Nr. 76, durchgeführt wird.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen im Bundesministerium die Verordnung gemäß Abs. 1 zu untersagen, wenn die Rektorin oder der Rektor die Bestätigung der Kostendeckung nicht erteilt hat, oder der Beschluß des Fakultätskollegiums oder des Universitätskollegiums:

           1. in falscher Zusammensetzung gefaßt wurde,

           2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können oder

           3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen damit verbundener Diskriminierungen.

Inkrafttreten der Studienpläne für Universitätslehrgänge

§ 25. (1) Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium hat die Verordnung gemäß § 23 im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität zu verlautbaren, wenn die Bundesministerin oder der Bundesminister die Verordnung nicht untersagt hat oder zwei Monate nach Einlangen der Verordnung im Bundesministerium verstrichen sind.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt.

Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen

§ 26. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung den akademischen Grad „Master of Advanced Studies“, abgekürzt „MAS“, mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, bei denen die Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt, und die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 70 Semesterstunden umfassen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist der akademische Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, festzulegen, wenn es sich um einen international vergleichbaren betriebswirtschaft­lichen Universitätslehrgang handelt.

(3) Wenn Abs. 1 und 2 nicht zur Anwendung kommen, ist das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium berechtigt, in der Verordnung gemäß § 23 die Bezeichnung „Akademische . . .“ beziehungsweise „Akademischer . . .“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehr­gänge zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 40 Semesterstunden umfassen.

(4) Die Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen zusätzlich zur deutschsprachigen Fassung in einer Fremdsprache oder zweisprachig abgefaßt werden.

2. Hauptstück

Lehrgänge universitären Charakters

Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“

§ 27. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, außeruniversitären wissenschaftlichen Bildungseinrichtungen mit Sitz in Österreich, die Lehrgänge durchführen, durch Verordnung auf bestimmte Zeit die Berechtigung zu verleihen, den von der Verordnung erfaßten Lehrgang als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Vor der Verleihung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister jedenfalls die fachlich in Betracht kommenden Universitäten und das Universitätenkuratorium anzuhören.

(2) Folgende Voraussetzungen sind für die Verleihung zu erfüllen:

           1. Übernahme der inhaltlichen Gesamtverantwortung für den Lehrgang durch eine Person mit Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 oder mit gleichzuwertender wissenschaftlicher Befähigung im Fachgebiet des abzuhaltenden Lehrganges,

           2. Abhaltung des Unterrichts durch fachlich ausreichend qualifiziertes Lehrpersonal,

           3. Nachweis der für den Unterricht erforderlichen Raum- und Sachausstattung,

           4. Nachweis der Finanzierbarkeit des Studienbetriebes mindestens für die Dauer des anzuerkennen­den Lehrganges anhand eines Finanzierungsplanes, der für jede Lehrgangsdurchführung im vorhinein zu erstellen ist,

           5. Vorlage eines Unterrichtsprogramms, das zumindest den Namen des Lehrganges, die Zulassungsvoraussetzungen, die vorgeschriebene Studiendauer sowie die vorgeschriebenen Fächer und Prüfungen einschließlich des Stundenumfanges der vorgeschriebenen Lehrveranstal­tungen beinhaltet.

(3) Aus der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung entstehen keine finanziellen Ansprüche gegen den Bund.

(4) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen ist oder nicht mehr vorliegt. Die Organe der außeruniversitären wissenschaftlichen Bildungseinrichtungen sind daher verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister Auskünfte zu erteilen, die Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle zu dulden.

Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters

§ 28. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, durch Verordnung den akademischen Grad „Master of Advanced Studies“, abgekürzt „MAS“, mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist, bei denen die Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt, und die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 70 Semesterstunden umfassen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, den akademischen Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, festzulegen, wenn es sich um einen international vergleichbaren betriebswirtschaftlichen Lehrgang universitären Charakters handelt.

(3) Wenn Abs. 1 und 2 nicht zur Anwendung kommen, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, durch Verordnung die Bezeichnung „Akademische . . .“ beziehungsweise „Akademischer . . .“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 40 Semesterstunden umfassen.

(4) Die Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen zusätzlich zur deutschsprachigen Fassung in einer Fremdsprache oder zweisprachig abgefaßt werden.

3. Teil

Studierende an Universitäten und Hochschulen

1. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen

Rechte und Pflichten der Studierenden

§ 29. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfaßt insbesondere das Recht,

           1. sowohl an der Universität oder Hochschule, an der sie zum Studium einer Studienrichtung zugelassen wurden, als auch an anderen Universitäten und Hochschulen die Zulassung für andere Studienrichtungen zu erlangen,

           2. die Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienpläne frei zu wählen,

           3. nach Maßgabe des Lehrangebotes zwischen den Universitäts- und Hochschullehrerinnen oder den Universitäts- und Hochschullehrern bei Lehrveranstaltungen desselben Faches auszuwählen,

           4. neben einem ordentlichen Studium oder Universitätslehrgang an derselben oder anderen Universitäten und Hochschulen Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche die Studierenden die in den Studienplänen festgelegten Anmeldungsvoraus­setzungen erfüllen,

           5. als ordentliche Studierende eines Diplomstudiums Lehrveranstaltungen aus den freien Wahlfächern an der gewählten Universität oder Hochschule zu besuchen, für welche sie die in den Studienplänen festgelegten Anmeldungsvoraus­setzungen erfüllen,

           6. Lehrveranstaltungsprüfungen jedenfalls bis zum Ende des zweiten auf die Abhaltung der Lehrveranstaltung folgenden Semesters abzulegen,

           7. die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen an der Universität oder Hochschule, an der sie zum Studium zugelassen wurden, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen,

           8. als ordentliche Studierende eines Diplomstudiums das Thema ihrer Diplomarbeit aus einem der im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen,

           9. als ordentliche Studierende eines Doktoratsstudiums das Thema ihrer Dissertation in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem der im Studienplan des absolvierten Diplomstudiums festgelegten Prüfungsfächer vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen,

         10. als ordentliche Studierende nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Prüfungsordnungen in den Studienplänen Prüfungen abzulegen,

         11. nach Erbringung der in den Studienplänen vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen zu erhalten,

         12. als außerordentliche Studierende an den betreffenden Universitätslehrgängen teilzunehmen und die darin vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen und

2

         13. als außerordentliche Studierende, die nur zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche sie die in den Studienplänen festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen, sowie Lehrveranstaltungsprüfungen und Ergänzungsprü­fungen abzulegen.

(2) Die Studierenden sind verpflichtet, sich ihrem Studium ernsthaft zu widmen. Die Studierenden haben auch die Pflicht,

           1. die für die Evidenz der Studierenden und die statistischen Erhebungen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes erforderlichen Angaben zu machen,

           2. der Universität oder Hochschule, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressenänderungen unverzüglich bekanntzugeben,

           3. die Fortsetzung des Studiums der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder Hochschule, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist zu melden,

           4. sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden,

           5. sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und

           6. anläßlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer wissenschaftlichen Arbeit an die Universitätsbibliothek oder Hochschulbibliothek und die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.

Verfahren der Zulassung zum Studium

§ 30. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen des § 34 oder des § 41 erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser Universität oder Hochschule zuzulassen.

(2) Soweit zur Beurteilung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen fremdsprachige Urkunden vorgelegt werden, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller autorisierte Übersetzungen anfertigen zu lassen.

(3) Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.

(4) Mit der Zulassung wird die Antragstellerin oder der Antragsteller als ordentliche oder außerordentliche Studierende oder ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder Angehöriger dieser Universität oder Hochschule. Die Rektorin oder der Rektor hat dies durch die Ausstellung eines Lichtbildausweises zu beurkunden.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat das Zulassungsverfahren unter Bedachtnahme auf eine rasche und einfache Durchführung durch Verordnung einheitlich zu regeln. Diese hat insbesondere die Form und den Inhalt der erforderlichen Anträge, Erklärungen, Bescheinigungen und Studiennachweise sowie hinsichtlich des Lichtbildausweises die möglichen Formen, den Inhalt, die Art der Ausstellung und die Gültigkeitsdauer sowie die Form ihrer Verlängerung festzulegen.

Zulassungsfristen

§ 31. (1) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität und Hochschule hat für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Abs. 2 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und die allfälligen Hochschultaxen gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972 zu bezahlen haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat mindestens vier Wochen zu betragen und spätestens vier Wochen nach Beginn des Semesters zu enden.

(2) Die allgemeine Zulassungsfrist gilt für:

           1. österreichische Staatsangehörige,

           2. Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993,

           3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund von Austauschprogrammen zwischen inländischen und ausländischen Universitäten und Hochschulen oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums entsprechenden Umfang anstreben,

           4. Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung festlegt.

(3) Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gilt die besondere Zulassungsfrist. Sie endet bei Antragstellung für das Wintersemester am 1. September, bei Antragstellung für das Sommersemester am 1. Februar jedes Kalenderjahres. Die Anträge müssen vor dem Ende dieser Frist vollständig in der gewählten Universität oder Hochschule einlangen.

(4) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität und Hochschule ist unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes berechtigt, für die Zulassung zu Universitätslehrgängen und für die Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen europäischer Bildungsprogramme eine abweichende Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist zu treffen.

Meldung der Fortsetzung des Studiums

§ 32. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist jedes Semesters der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder Hochschule, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung zu melden.

(2) Die ordentlichen Studierenden des Lehramtsstudiums in den wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächern und der Studienrichtung Architektur an den Hochschulen haben überdies jene Lehrveranstaltungen anzugeben, die sie im betreffenden Semester in den künstlerischen Diplomprüfungsfächern zu absolvieren beabsichtigen.

Evidenz der Studierenden

§ 33. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat automationsunterstützt für die Evidenthaltung der Studierenden zu sorgen. Hiefür sind folgende Daten der Studierenden zu ermitteln und zu verarbeiten:

           1. die Matrikelnummer,

           2. die Namen einschließlich allfälliger akademischer Grade und das Geschlecht,

           3. das Geburtsdatum,

           4. die Staatsangehörigkeit,

           5. der Gebührenstatus gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972,

           6. die Anschrift am Studienort und am Heimatort,

           7. die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife sowie die abzulegenden Zusatzprüfungen gemäß Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO, BGBl. Nr. 510/1988,

           8. die Bezeichnung und das Zulassungsdatum jeder Studienrichtung,

           9. die allfällige Befristung der Zulassung,

         10. die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und der Zulassungsstatus in jeder Studienrichtung,

         11. das Beendigungsdatum und die Beendigungsform des Studiums jeder Studienrichtung,

         12. die von dieser Universität oder Hochschule verliehenen akademischen Grade.

(2) Im Bundesministerium ist für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Aufsicht und der Statistik eine Gesamtevidenz der Studierenden zu führen. Die Universitäten und Hochschulen haben jedes Semester die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4, 8, 10 und 11, ferner die Postleitzahl und den Ort der Anschrift am Heimatort, die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife sowie aus der Evidenz der Prüfungen (§ 57 Abs. 4) jede vollständige Ablegung einer Diplom- oder Abschlußprüfung oder eines Rigorosums einschließlich des Datums der Ablegung im automationsunterstützten Datenverkehr an die Gesamtevidenz zu übermitteln.

(3) Über die in der Gesamtevidenz der Studierenden für die Zwecke der Hochschulstatistik zur Verfügung stehenden Daten hinaus sind anläßlich der Zulassung und des Abganges der Studierenden sowie der Verleihung eines akademischen Grades statistische Erhebungen unter Angabe der Matrikelnummer, der Universität oder Hochschule, des Geburtsdatums und des Geschlechts zulässig über:

           1. den Familienstand,

           2. die Zahl der Geschwister,

           3. die Vorbildung und die bisherigen postsekundären Studien,

           4. die berufliche Tätigkeit,

           5. den Bezug von Studienbeihilfe und von Stipendien,

           6. die Schulbildung der Eltern sowie deren Beruf und deren Stellung im Beruf.

(4) Die bei den statistischen Erhebungen in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten Angaben der Studierenden und der Absolventinnen und Absolventen sind geheimzuhalten. Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht sind gemäß § 48 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(5) Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 11 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zu verfolgen ist.

2. Hauptstück

Ordentliche Studierende

Zulassung für ordentliche Studien

§ 34. (1) Die Zulassung zu einem Diplom- oder Doktoratsstudium setzt voraus:

           1. die allgemeine Universitätsreife (§ 35),

           2. die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium (§ 36),

           3. die Kenntnis der deutschen Sprache (§ 37),

           4. die künstlerische Eignung für das Lehramtsstudium in den wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächern und das Studium der Architektur an den Hochschulen und

           5. die körperlich-motorische Eignung für das Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Leibeserziehung und das Studium der Sportwissenschaften.

(2) Mit dem Antrag auf Zulassung ist vorzulegen:

           1. bei Personen, die bereits zu einem Studium an einer inländischen Universität oder Hochschule zugelassen waren, die Abgangsbescheinigung dieser Universität oder Hochschule,

           2. im Antrag auf Zulassung zu einem Lehramtsstudium in den wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächern und zum Studium der Architektur an den Hochschulen die Bezeichnung jener Lehrveranstaltungen, welche die Antragstellerin oder der Antragsteller in den künstlerischen Diplomprüfungsfächern im ersten Semester zu absolvieren beabsichtigt.

(3) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife hat die Rektorin oder der Rektor unbefristet zuzulassen:

           1. österreichische Staatsangehörige,

           2. Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

           3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn in der betreffenden Studienrichtung vertretbare Studienbedingungen (Abs. 4) bestehen,

           4. Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung festlegt.

(4) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität oder Hochschule ist berechtigt, auf Grund der Verhältniszahl zwischen den Lehrenden und den Studierenden in einer Studienrichtung Studienbedingungen festzustellen, die durch die weitere Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z 3 unvertretbar würden. In diesem Fall hat das oberste Kollegialorgan festzulegen, wieviele dieser Personen jedes Semester zugelassen werden können, ohne daß unvertretbare Studienbedingungen entstehen, und nach welchen Kriterien die allenfalls zahlenmäßig beschränkte Zulassung erfolgt. Es ist dabei zulässig, eine bevorzugte Zulassung von Antragstellerinnen oder Antragstellern aus Entwicklungsländern zu beschließen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität oder Hochschule zu verlautbaren.

(5) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife hat die Rektorin oder der Rektor die ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z 3, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund von Austauschprogrammen zwischen inländischen und ausländischen Universitäten oder Hochschulen oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums entsprechenden Umfang anstreben, ohne Berücksichtigung eines Beschlusses gemäß Abs. 4 einmal befristet für höchstens zwei Semester zuzulassen. Die Verlängerung der Befristung ist unzulässig.

(6) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für diese Studienrichtung ausgeschlossen.

(7) Die gleichzeitige Zulassung für eine Studienrichtung an mehr als einer Universität oder Hochschule in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dieselbe Studienrichtung an anderen Universitäten oder Hochschulen leiden im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister von Amts wegen für nichtig zu erklären.

(8) Die Ablegung von Prüfungen für eine Studienrichtung an einer anderen als der Universität oder Hochschule der Zulassung ist nur zulässig, wenn

           1. der Studienplan einer gemeinsam mit einer anderen Universität oder Hochschule eingerichteten Studienrichtung dies vorsieht,

           2. die Studiendekanin oder der Studiendekan die Ablegung der Prüfung an der anderen Universität oder Hochschule im voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der Universität oder Hochschule, an der die oder der Studierende für diese Studienrichtung zugelassen ist, nicht möglich ist, oder

           3. es sich um Prüfungen aus den freien Wahlfächern handelt.

Allgemeine Universitätsreife

§ 35. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

           1. österreichisches Reifezeugnis,

           2. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein bestimmtes Studium an einer Universität oder Hochschule,

           3. ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung der Rektorin oder des Rektors der inländischen Universität oder Hochschule im Einzelfall gleichwertig ist,

           4. Urkunde über Abschluß eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.

(2) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so hat die Rektorin oder der Rektor die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.

(3) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses des jeweiligen in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudiums, eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht.

Besondere Universitätsreife

§ 36. (1) Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife ist die Erfüllung der studienrichtungs­spezifischen Zulassungsvoraus­setzungen einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachzuweisen, die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, bestehen.

(2) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse handelt es sich um jene Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, deren Ablegung auf Grund der Universitätsberechtigungsverordnung vor der Zulassung zum Studium vorgeschrieben ist.

(3) Ist die in Österreich angestrebte Studienrichtung im Ausstellungsstaat der Urkunde nicht eingerichtet, sind die studienrichtungsspezifischen Zulassungsvoraussetzungen in bezug auf eine im Ausstellungsstaat der Urkunde eingerichtete, mit der in Österreich angestrebten Studienrichtung fachlich am nächsten verwandten Studienrichtung zu erfüllen.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, durch Verordnung Personen­gruppen festzulegen, deren Reifezeugnis auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich für die Ermittlung des Vorliegens der besonderen Universitätsreife als in Österreich ausgestellt gilt.

(5) Auf Grund der für den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife vorgelegten Urkunde hat die Rektorin oder der Rektor das Vorliegen der besonderen Universitätsreife im Hinblick auf die gewählte Studienrichtung zu prüfen.

Kenntnis der deutschen Sprache

§ 37. (1) Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache im Umfang des § 48 Abs. 2 nachzuweisen. Der Nachweis wird insbesondere durch ein Reifezeugnis auf Grund des Unterrichtes in deutscher Sprache erbracht.

(2) Kann der Nachweis nicht erbracht werden, hat die Rektorin oder der Rektor die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist.

(3) Personen, welche die Zulassung zu einem Doktoratsstudium beantragt haben, ist nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Studienkommission für das Doktoratsstudium die Nachsicht von der Kenntnis der deutschen Sprache zu erteilen, wenn die Kenntnis im Hinblick auf die Gestaltung dieses Studiums nicht erforderlich ist.

Studieneingangsphase

§ 38. (1) Im Studienplan ist eine Studieneingangsphase für die Studienanfängerinnen und Studienanfänger zu gestalten, in die Lehrveranstaltungen aus den einführenden und das Studium besonders kennzeichnenden Fächern einzubeziehen sind. Sie hat Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 10 vH der Gesamtstundenzahl des ersten Studienabschnittes zu umfassen.

(2) Zur studienvorbereitenden Beratung hat die Studiendekanin oder der Studiendekan für die Abhaltung von Orientierungsveranstaltungen zu sorgen.

(3) Anläßlich der Zulassung zum Diplomstudium hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Studierenden in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen des Studienrechts, die studentische Mitbestimmung in den Organen der Universität oder Hochschule, den Studienplan, das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen, die Studieneingangsphase, die empfohlenen Lehrveranstaltungen in den ersten beiden Semestern sowie insbesondere über die Zahl der Studierenden in der Studienrichtung, die durchschnittliche Studiendauer, die Studienerfolgsstatistik und die Beschäftigungsstatistik zu informieren.

(4) Zur studienbegleitenden Beratung hat die Studiendekanin oder der Studiendekan Anfängerinnen- und Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen und von den Studierenden besucht werden können. Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, diese Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerschaft, zu veranstalten.

Erlöschen der Zulassung für ordentliche Studien

§ 39. (1) Die Zulassung für eine Studienrichtung erlischt, wenn die oder der Studierende

           1. sich von der Studienrichtung abmeldet,

           2. mehr als zwei Semester die Meldung der Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung unterläßt,

           3. in einer Studienrichtung bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde,

           4. das Recht auf unmittelbare Zulassung für diese Studienrichtung oder auf Fortsetzung des Studiums dieser Studienrichtung im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wurde, verloren hat, weil sie oder er eine hiefür erforderliche Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat,

           5. im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder

           6. das Studium dieser Studienrichtung durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.

(2) Das Erlöschen der Zulassung für eine Studienrichtung ist zu beurkunden. Insbesondere im Fall des Abs. 1 Z 4 hat die Rektorin oder der Rektor auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Abgangsbescheinigung

§ 40. Beendet die oder der Studierende ein Studium an einer Universität oder Hochschule, so hat die Rektorin oder der Rektor auf Antrag eine Abgangsbescheinigung auszustellen. Diese hat alle Prüfungen, zu denen die oder der Studierende in dieser Studienrichtung an dieser Universität oder Hochschule angetreten ist, und deren Beurteilungen anzugeben. Hinsichtlich der positiv beurteilten Prüfungen ist nur die positive Beurteilung anzugeben. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist die Rektorin oder der Rektor berechtigt, die Abgangsbescheinigungen zweisprachig oder zusätzlich in einer Fremdsprache auszustellen.

3. Hauptstück

Außerordentliche Studierende

Zulassung für außerordentliche Studien

§ 41. (1) Die Zulassung zu den außerordentlichen Studien setzt den Nachweis der Vollendung des 17. Lebensjahres und der allfälligen im Studienplan eines Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen voraus.

(2) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für diesen Universitätslehrgang ausgeschlossen.

Erlöschen der Zulassung für außerordentliche Studien

§ 42. (1) Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende

           1. sich vom Studium abmeldet,

           2. mehr als zwei Semester die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterläßt,

           3. bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde oder

           4. den Universitätslehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.

(2) Das Erlöschen der Zulassung ist zu beurkunden. Die Rektorin oder der Rektor hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

4. Teil

Feststellung des Studienerfolges

1. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen

Arten der Feststellung des Studienerfolges

§ 43. Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten (Diplomarbeiten und Dissertationen) festzustellen.

Ausländische Prüferinnen und Prüfer sowie Beurteilerinnen und Beurteiler

§ 44. (Verfassungsbestimmung) Bei Bedarf ist es zulässig, als Prüferinnen oder Prüfer und Beurteilerinnen oder Beurteiler wissenschaftlicher Arbeiten auch Personen, die weder Staatsangehörige einer Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages noch einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, heranzuziehen, wenn sie die sonstigen in diesem Bundesgesetz genannten Voraussetzungen erfüllen.

Beurteilung des Studienerfolges

§ 45. (1) Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten ist mit „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3) oder „genügend“ (4), der negative Erfolg ist mit „nicht genügend“ (5) zu beurteilen. Zwischenbeurteilungen sind unzulässig. Wenn diese Form der Beurteilung bei Lehrveranstaltungsprüfungen unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“ (4), die negative Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen“ (5) zu lauten.

(2) Prüfungen, die aus mehreren Fächern oder Teilen bestehen, sind nur dann positiv zu beurteilen, wenn jedes Fach oder jeder Teil positiv beurteilt wurde.

(3) Bei Abschlußprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen, die mehr als ein Fach umfassen, ist zusätzlich zu den Beurteilungen für die einzelnen Fächer eine Gesamtbeurteilung zu vergeben. Diese hat „bestanden“ zu lauten, wenn jedes Fach positiv beurteilt wurde, anderenfalls hat sie „nicht bestanden“ zu lauten. Die Gesamtbeurteilung hat „mit Auszeichnung bestanden“ zu lauten, wenn in keinem Fach eine schlechtere Beurteilung als „gut“ und in mindestens der Hälfte der Fächer die Beurteilung „sehr gut“ erteilt wurde.

Nichtigerklärung von Beurteilungen

§ 46. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Beurteilung einer Prüfung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde.

(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat überdies die Beurteilung einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen Arbeit mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde.

(3) Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.

Zeugnisse

§ 47. (1) Die Beurteilung der Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.

(2) Die Zeugnisse sind vom obersten Kollegialorgan jeder Universität und Hochschule festzulegen und haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

           1. die ausstellende Universität oder Hochschule und die Bezeichnung des Zeugnisses,

           2. die Matrikelnummer,

           3. den Familiennamen und die Vornamen,

           4. das Geburtsdatum,

           5. die Bezeichnung des Studiums,

           6. die Benennung des Faches oder der Fächer, bei Zeugnissen über Lehrveranstaltungsprüfungen auch der Lehrveranstaltung,

           7. die Semesterstundenzahl des Faches oder der Lehrveranstaltung,

           8. das Prüfungsdatum und die Beurteilung,

           9. den Namen der Ausstellerin oder des Ausstellers.

Bei Zeugnissen über die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten ist statt des Faches das Thema anzugeben und die Semesterstundenzahl entfällt.

(3) Auf Zeugnissen über Abschlußprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen sind, wenn sie mehr als ein Fach umfassen, die Beurteilungen für die einzelnen Fächer und die Gesamtbeurteilung anzugeben. Für diese Zeugnisse hat die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung einen einheitlichen Unterdruck mit dem Wappen der Republik Österreich festzulegen. Die Rektorin oder der Rektor jeder Universität und Hochschule hat dem Bundesministerium Muster dieser Zeugnisse zu übermitteln.

(4) Zeugnisse über Lehrveranstaltungsprüfungen und Fachprüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates, Zeugnisse über Abschlußprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen hat die Studiendekanin oder der Studiendekan auszustellen.

(5) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist die zweisprachige oder zusätzliche Ausstellung von Zeugnissen in einer Fremdsprache zulässig.

(6) Die Ausstellung von Zeugnissen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Wenn keine eigenhändige Fertigung erfolgt, ist eine Beglaubigung nur bei Abschlußprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnissen erforderlich.

2. Hauptstück

Prüfungsarten

Ergänzungsprüfungen

§ 48. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Ergänzungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode zu bestimmen und festzulegen, ob die Ergänzungsprüfung als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung abzulegen ist.

(2) Im Rahmen der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache sind die für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie die Fähigkeit zu ihrer Verwendung in dem Ausmaß, in dem die Verwendung für das Verständnis der einschlägigen Texte unbedingt erforderlich ist, nachzuweisen.

(3) Die Studienkommission für das Lehramtsstudium aus den wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächern und der Studienrichtung Architektur an den Hochschulen hat im Studienplan festzulegen, welche Prüfungsaufgaben den Antragstellerinnen oder Antragstellern auf Zulassung zu diesen Studien bei der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung zu stellen sind, und im Zulassungsverfahren Empfehlungen für den Rektor abzugeben.

(4) Die Studienkommission für das Lehramtsstudium aus dem Unterrichtsfach Leibeserziehung und der Studienrichtung Sportwissenschaften hat im Studienplan festzulegen, in welcher Weise die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung abzulegen ist, und im Zulassungsverfahren Empfehlungen für den Rektor abzugeben.

(5) Wird zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung ein Universitätslehrgang eingerichtet, gilt dessen Abschlußprüfung als Ergänzungsprüfung.

Abschlußprüfungen

§ 49. (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen.

(2) Sind die Abschlußprüfungen als Fach- oder Gesamtprüfungen abzulegen, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer heranzuziehen.

(3) Studierende von Universitätslehrgängen sind berechtigt, sich zu Abschlußprüfungen anzumelden, wenn sie die in den Studienplänen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Diplomprüfungen

§ 50. (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen.

(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zur Abhaltung von Diplomprüfungen als Fach- oder Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 sowie die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Kunsthochschul-Organisationsgesetz und § 7 Z 1 Akademie-Organisationsgesetz 1988 jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.

(3) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder Hochschule zur Abhaltung von Diplomprüfungen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.

(4) Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, sonstige beruflich oder außerberuflich besonders qualifizierte Fachleute als Prüferinnen oder Prüfer heranzuziehen.

(5) Studierende von Diplomstudien sind berechtigt, sich zu den Diplomprüfungen anzumelden, wenn sie die in den Studienplänen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Rigorosen

§ 51. (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen.

(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zur Abhaltung von Rigorosen als Fach- oder Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 sowie die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Kunsthochschul-Organisationsgesetz und § 7 Z 1 Akademie-Organisationsgesetz 1988 jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.

(3) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder Hochschule zur Abhaltung von Rigorosen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.

(4) Studierende von Doktoratsstudien sind berechtigt, sich zu den Rigorosen anzumelden, wenn sie die in den Studienplänen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Lehrveranstaltungs-, Fach- und Gesamtprüfungen

§ 52. (1) Die Lehrveranstaltungsprüfungen sind von der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung abzuhalten. Bei deren oder dessen dauernder Verhinderung hat die Studiendekanin oder der Studiendekan eine fachlich geeignete Prüferin oder einen fachlich geeigneten Prüfer heranzuziehen.

(2) Im Studienplan ist festzulegen, ob die Abschlußprüfung, die Diplomprüfung oder das Rigorosum in der Form von Lehrveranstaltungsprüfungen, Fachprüfungen oder Gesamtprüfungen abzulegen ist.

3. Hauptstück

Prüfungsverfahren

Prüfungstermine

§ 53. (1) Prüfungstermine sind Zeiträume, in denen jedenfalls die Möglichkeit zur Ablegung von Prüfungen zu bestehen hat.

(2) Prüfungstermine hat die Studiendekanin oder der Studiendekan so festzusetzen, daß den Studierenden die Einhaltung der in den Studienplänen für jeden Studienabschnitt festgelegten Studiendauer ermöglicht wird. Jedenfalls sind Prüfungstermine für den Anfang und für das Ende jedes Semesters anzusetzen. Bei Bedarf ist im Studienplan überdies die Festlegung eines weiteren Prüfungstermines für die Mitte jedes Semesters anzuordnen. Die Prüfungstermine sind in geeigneter Weise bekanntzumachen. Prüfungen dürfen auch am Beginn und am Ende lehrveranstaltungsfreier Zeiten abgehalten werden.

(3) Für die Anmeldung zu den Prüfungen hat die Studiendekanin oder der Studiendekan eine Frist von mindestens zwei Wochen festzusetzen. Nach Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten ist sie oder er berechtigt, die Festsetzung der Anmeldefristen für Lehrveranstaltungsprüfungen den Leiterinnen und Leitern der Lehrveranstaltungen zu übertragen.

(4) Nach Maßgabe der Prüfungshäufigkeit ist die Studiendekanin oder der Studiendekan berechtigt, persönliche Terminvereinbarungen zwischen den Studierenden und den Prüferinnen und Prüfern zuzulassen.

Anmeldung zu Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen

§ 54. (1) Soweit der Studienplan die Ablegung von Fachprüfungen oder von kommissionellen Gesamtprüfungen vorschreibt, sind die Studierenden berechtigt, sich bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist zu einer Prüfung anzumelden. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat der Anmeldung zu entsprechen, wenn die oder der Studierende die Erfüllung der im Studienplan festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen nachgewiesen hat. Wenn die Überprüfung der Anmeldungsvoraussetzungen sichergestellt werden kann, ist die Studiendekanin oder der Studiendekan berechtigt, die Anmeldung für Fachprüfungen bei den Prüferinnen und Prüfern vorzusehen.

(2) Die Studierenden sind berechtigt, mit der Anmeldung folgende Anträge zu stellen:

           1. Person der Prüferinnen oder Prüfer,

           2. Prüfungstag und

           3. Durchführung der Prüfung in einer von der im Studienplan festgesetzten Prüfungsmethode abweichenden Methode.

(3) Die Anträge, welche die oder der Studierende hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer und der Prüfungstage geäußert hat, sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der Universität oder Hochschule, an der die Zulassung zu dem Studium, in dem die Prüfung abzulegen ist, jedenfalls zu entsprechen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.

(4) Wenn der Anmeldung, dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer bei der zweiten Wiederholung oder dem Antrag auf abweichende Prüfungsmethode nicht entsprochen wird, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan dies mit Bescheid zu verfügen, wenn die oder der Studierende schriftlich einen begründeten Antrag auf Ausstellung eines Bescheides stellt.

(5) Die Einteilung der Prüferinnen und Prüfer sowie der Prüfungstage ist den Studierenden spätestens drei Wochen vor Abhaltung der Prüfung in geeigneter Weise bekanntzumachen. Die Vertretung einer verhinderten Prüferin oder eines verhinderten Prüfers ist zulässig.

(6) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstag bei der Prüferin oder dem Prüfer oder bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan ohne Angabe von Gründen schriftlich abzumelden.

Anmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen

§ 55. (1) Die Studierenden sind berechtigt, sich zu den Lehrveranstaltungsprüfungen innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist bei der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung anzumelden. Der Anmeldung ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende die im Studienplan festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.

(2) Die oder der Studierende ist berechtigt, mit der Anmeldung die Ablegung der Prüfung in einer von der im Studienplan festgesetzten Prüfungsmethode abweichenden Methode zu beantragen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde körperliche Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.

(3) Wenn der Anmeldung und dem Antrag auf abweichende Prüfungsmethode oder dem Antrag auf die kommissionelle Abhaltung ab der dritten Wiederholung einer Lehrveranstaltungsprüfung nicht entsprochen wird, hat die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung dies mit Bescheid zu verfügen, wenn die oder der Studierende schriftlich einen begründeten Antrag auf Ausstellung eines Bescheides stellt.

Prüfungssenate

§ 56. (1) Für die kommissionellen Prüfungen hat die Studiendekanin oder der Studiendekan Prüfungssenate zu bilden.

(2) Einem Senat haben wenigstens drei Personen anzugehören. Für jedes Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet ist eine Prüferin oder ein Prüfer einzuteilen. Ein Mitglied ist zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestellen.

(3) Bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die Studiendekanin oder der Studiendekan Mitglied des Prüfungssenates und hat den Vorsitz zu führen.

(4) Bei der letzten zulässigen Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums ist die Studiendekanin oder der Studiendekan Mitglied eines Prüfungssenates, der abweichend von Abs. 2 aus fünf Mitgliedern zusammenzusetzen ist. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Vorsitz zu führen. Einem allfälligen Antrag der oder des Studierenden auf Heranziehung einer Prüferin oder eines Prüfers, der einer anderen inländischen Universität oder Hochschule angehört, ist nach Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten zu entsprechen.

Durchführung der Prüfungen

§ 57. (1) Bei der Prüfung ist den Studierenden Gelegenheit zu geben, den Stand der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Dabei ist auf den Inhalt und den Umfang des Stoffes der Lehrveranstaltungen Bedacht zu nehmen.

(2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied des Prüfungssenates während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein.

(3) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

(4) Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten des Prüfungsprotokolls sind unverzüglich der Zentralen Verwaltung (Universitätsdirektion, Rektorat, Akademiedirektion) zu übermitteln. Diese hat mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung für die Ausstellung von Zeugnissen und für die Evidenz der Prüfungen einschließlich der Anerkennungen von Prüfungen zu sorgen.

(5) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis einer Prüfung vor einem Prüfungssenat, bei mehreren Prüfungsfächern hinsichtlich jedes Faches, hat in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssenates nach einer Aussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Senates werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, die oder der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder des Senates aus, hat aber zuletzt abzustimmen. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung über das Ergebnis in den einzelnen Fächern auch den Gesamteindruck der Prüfung zu berücksichtigen.

(6) Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Beschluß über die Beurteilung eines Faches, sind die von den Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Zahl der Mitglieder zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Ergebnis, das größer als .,5 ist, aufzurunden.

(7) Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekanntzugeben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.

(8) Wenn eine Studierende oder ein Studierender die Prüfung ohne wichtigen Grund abbricht, ist die Prüfung negativ zu beurteilen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid festzustellen.

(9) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, nähere Bestimmungen über die organisatorische Abwicklung von Prüfungen durch Verordnung festzulegen.

Wiederholung von Prüfungen

§ 58. (1) Die Studierenden sind berechtigt, positiv beurteilte Prüfungen bis sechs Monate nach der Ablegung, jedoch längstens bis zum Abschluß des betreffenden Studienabschnittes einmal zu wiederholen. Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig.

(2) Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen in Studien, die nicht in Abschnitte gegliedert sind, und im ersten Studienabschnitt der in Abschnitte gegliederten Studien dreimal, in den weiteren Studienabschnitten viermal zu wiederholen.

(3) Ab der dritten Wiederholung von Fachprüfungen ist die Prüfung kommissionell abzuhalten. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung.

(4) Ab der dritten Wiederholung von Lehrveranstaltungsprüfungen ist die Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden kommissionell abzuhalten, wenn ein einziger Prüfungsvorgang am Ende der Lehrveranstaltung erfolgt.

(5) Kommissionelle Gesamtprüfungen müssen zur Gänze wiederholt werden, wenn mehr als ein Fach negativ beurteilt wurde. Sonst beschränkt sich die Wiederholung auf das negativ beurteilte Fach.

(6) Die Festlegung von Fristen und die Verpflichtung zur Ablegung von Lehrveranstaltungsprü­fungen als Voraussetzung für die Wiederholung von Prüfungen sind unzulässig.

Anerkennung von Prüfungen

§ 59. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt haben, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 34 Abs. 8 an einer anderen Universität oder Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

(2) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.

(3) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.

(4) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Studienplan vorgeschriebenen Prüfung in der Studienrichtung, für welche die Prüfung anerkannt wird.

(5) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen oder der körperlich-motorischen Eignung für die Studienrichtung, für welche die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.

Rechtsschutz bei Prüfungen

§ 60. (1) Die Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

(2) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat diese hinsichtlich der Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen die Studiendekanin oder der Studiendekan, hinsichtlich der Lehrveranstaltungsprüfungen die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

(3) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die oder der Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Kopien anzufertigen.

4. Hauptstück

Wissenschaftliche Arbeiten

Diplomarbeiten

§ 61. (1) Im Diplomstudium ist eine Diplomarbeit abzufassen. In besonders berufsorientierten Studienrichtungen ist es zulässig, im Studienplan anstelle der Diplomarbeit einen anderen gleichwertigen Nachweis vorzusehen. Die Abfassung als Klausurarbeit ist unzulässig.

(2) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der im Studienplan festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen. Die oder der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der Diplomarbeit ist so zu wählen, daß für eine Studierende oder einen Studierenden die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist. Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Bearbeitung eines Themas die Verwendung der Geld- oder Sachmittel des Instituts, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Vorständin oder der Vorstand des Instituts über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.

(3) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zu beachten.

(4) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Kunsthochschul-Organisationsgesetz und § 7 Z 1 Akademie-Organisationsgesetz 1988 sowie Universitäts- und Hochschulassistentinnen und Universitäts- und Hochschulassistenten gemäß § 29 UOG 1993 drei Jahre nach der Verleihung des Doktorgrades sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis oder ihrer Dissertation Diplomarbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Die oder der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder Hochschule zur Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 gleichwertig ist.

(6) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Diplomarbeit der Studiendekanin oder dem Studiendekan vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekanntzugeben. Bis zur Einreichung der Diplomarbeit (Abs. 7) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.

(7) Die abgeschlossene Diplomarbeit ist bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan zur Beurteilung einzureichen. Die Betreuerin oder der Betreuer hat die Diplomarbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht beurteilt, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Diplomarbeit auf Antrag der oder des Studierenden einer anderen Universitäts- oder Hochschullehrerin oder einem anderen Universitäts- oder Hochschullehrer jeweils gemäß Abs. 4 oder 5 zur Beurteilung zuzuweisen.

Dissertationen

§ 62. (1) Im Doktoratsstudium ist eine Dissertation abzufassen. Das Thema der Dissertation ist einem der im Studienplan der absolvierten Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen oder hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem dieser Fächer zu stehen. Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Bearbeitung eines Themas die Verwendung der Geld- oder Sachmittel des Instituts, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Vorständin oder der Vorstand des Instituts über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.

(2) Die oder der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen. Wird das von der oder dem Studierenden vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, eignet es sich aber für eine Dissertation, so hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Studierende oder den Studierenden einer in Betracht kommenden Universitäts- oder Hochschullehrerin oder einem in Betracht kommenden Universitäts- oder Hochschullehrer mit deren oder dessen Zustimmung zuzuweisen.

(3) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zu beachten.

(4) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 sowie Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Kunsthochschul-Organisationsgesetz und § 7 Z 1 Akademie-Organisationsgesetz 1988 sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen. Die oder der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder Hochschule zur Betreuung und Beurteilung von Dissertationen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 gleichwertig ist.

(6) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Dissertation der Studiendekanin oder dem Studiendekan vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekanntzugeben. Bis zur Einreichung der Dissertation (Abs. 7) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.

(7) Die abgeschlossene Dissertation ist bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan einzureichen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Dissertation zwei Universitäts- oder Hochschul­lehrerinnen oder Universitäts- oder Hochschullehrern jeweils gemäß Abs. 4 oder 5 vorzulegen, welche die Dissertation innerhalb von höchstens vier Monaten zu beurteilen haben. Es ist zulässig, die zweite Beurteilerin oder den zweiten Beurteiler aus einem dem Dissertationsfach nahe verwandten Fach zu entnehmen.

(8) Beurteilt eine oder einer der beiden Beurteilerinnen oder Beurteiler die Dissertation negativ, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan eine dritte Beurteilerin oder einen dritten Beurteiler heranzuziehen, die oder der zumindest einem nahe verwandten Fach angehören muß. Diese oder dieser hat die Dissertation innerhalb von zwei Monaten zu beurteilen.

(9) Gelangen die Beurteilerinnen oder Beurteiler zu keinem Beschluß über die Beurteilung, sind die vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Anzahl der Beurteilerinnen oder Beurteiler zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Ergebnis, das größer als .,5 ist, aufzurunden.

Einsicht in die Beurteilungsunterlagen

§ 63. (1) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und Korrekturen von wissenschaftlichen Arbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan diese mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

(2) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung beantragt. Die oder der Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Kopien anzufertigen.

Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten

§ 64. Wissenschaftliche Arbeiten, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag anzuerkennen, wenn sie jeweils den Anforderungen einer Diplomarbeit oder Dissertation entsprechen.

Veröffentlichungspflicht

§ 65. (1) Die Absolventin oder der Absolvent hat die positiv beurteilte Diplomarbeit oder Dissertation durch Übergabe an die Bibliothek der Universität oder Hochschule, an welcher der akademische Grad verliehen wird, und an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten Diplomarbeit oder Dissertation abzuliefern. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen Arbeiten oder deren Teile, die Einzelstücke darstellen, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.

(2) Anläßlich der Ablieferung ist die Verfasserin oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluß der Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung zu beantragen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat dem Antrag stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, daß wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.

5. Teil

Akademische Grade

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Verleihung akademischer Grade

§ 66. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Absolventinnen und Absolventen der Diplom- und Doktoratsstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen und der Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen Arbeit den in den Anlagen 1 und 2 festgelegten akademischen Grad unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern im Zusammenhang mit dem Abschluß des Studiums durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens ein Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.

(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Absolventinnen und Absolventen der Universitätslehrgänge nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen den in der Verordnung auf Grund des § 26 festgelegten akademischen Grad unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern im Zusammenhang mit dem Abschluß des Studiums durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens ein Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.

(3) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist die zweisprachige oder zusätzliche Ausstellung des Verleihungsbescheides in einer Fremdsprache zulässig. Der Verleihungsbe­scheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

           1. den Familiennamen und die Vornamen, allenfalls den Geburtsnamen,

           2. das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit,

           3. das abgeschlossene Studium einschließlich eines allfälligen Studienzweiges mit dem Zitat dieses Bundesgesetzes und des betreffenden Studienplanes,

           4. den verliehenen akademischen Grad in der dem Geschlecht der Antragstellerin oder des Antragstellers entsprechenden Sprachform.

(4) Werden die Voraussetzungen für einen akademischen Grad mit demselben Wortlaut mehr als einmal erbracht, so ist derselbe akademische Grad auch mehrfach zu verleihen.

Führung akademischer Grade

§ 67. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen. Dazu gehört auch das Recht, die Eintragung des akademischen Grades in der abgekürzten Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.

(2) Die Diplom- und Doktorgrade sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die „Master“-Grade dem Namen nachzustellen.

Widerruf inländischer akademischer Grade

§ 68. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Verleihung des akademischen Grades zu widerrufen, wenn sich nachträglich ergibt, daß der akademische Grad insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist. In diesem Fall hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Einziehung der Verleihungsurkunde mit Bescheid auszusprechen.

Strafbestimmungen

§ 69. (1) Wer vorsätzlich

           1. einen oder mehrere inländische akademische Grade,

           2. eine dem inländischen oder ausländischen Universitäts- oder Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder

           3. eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung

unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 10 000 bis 200 000 Schilling zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbe­stimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(2) Unberechtigt ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung

           1. von einer Einrichtung stammt, die einer postsekundären Bildungseinrichtung nicht gleichrangig ist,

           2. von einer Einrichtung stammt, die vom Sitzstaat nicht als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist,

           3. nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher Leistungen erworben oder

           4. nicht auf Grund des wegen wissenschaftlicher Leistungen hohen Ansehens in Fachkreisen oder wegen hervorragender Verdienste für die wissenschaftlichen oder kulturellen Aufgaben der postsekundären Bildungseinrichtung ehrenhalber verliehen wurde.

2. Hauptstück

Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und Studienabschlüsse

Antrag auf Nostrifizierung

§ 70. (1) Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluß eines inländischen Diplom- oder Doktoratsstudiums.

(2) Der Antrag ist an einer Universität oder Hochschule einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Die Antragstellung setzt den Nachweis voraus, daß die Nostrifizierung zwingend und konkret für die Berufsausübung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Im Antrag hat sie oder er das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare inländische Studium und den angestrebten inländischen akademischen Grad zu bezeichnen.

(3) Mit dem Antrag sind überdies folgende Nachweise vorzulegen:

           1. Reisepaß,

           2. Nachweis der einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung vergleich­baren Qualität der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, wenn dies für die Studiendekanin oder den Studiendekan nicht außer Zweifel steht,

           3. Nachweise über die an der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung zurückgelegten Studien, wenn diese der Studiendekanin oder dem Studiendekan nicht ohnehin bekannt sind,

           4. diejenige Urkunde, die als Nachweis der Verleihung des akademischen Grades, wenn jedoch ein solcher nicht zu verleihen war, als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des Studiums ausgestellt wurde.

(4) Von fremdsprachigen Urkunden hat die Antragstellerin oder der Antragsteller autorisierte Übersetzungen vorzulegen. Die Urkunde gemäß Abs. 3 Z 4 ist im Original vorzulegen.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.

(6) Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Hochschule einzubringen.

Ermittlungsverfahren

§ 71. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Antrages geltenden Studienplanes zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, daß es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. Als Beweismittel ist auch ein Stichproben-Test zulässig, um nähere Kenntnisse über die Inhalte des ausländischen Studiums zu erzielen.

(2) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Antragstellerin oder den Antragsteller mit Bescheid als außerordentliche Studierende oder als außerordentlichen Studierenden zum Studium zuzulassen und die Ablegung von Prüfungen und die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit zur Herstellung der Gleichwertigkeit innerhalb einer angemessenen, im Bescheid festzulegenden Frist aufzutragen.

(3) Die Bestimmungen über die Anerkennung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten sind nicht anzuwenden.

Nostrifizierungsbescheid

§ 72. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Nostrifizierung mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluß der ausländische Studienabschluß entspricht, und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller anstelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Ausfertigung des Bescheides ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken.

(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Nostrifizierung bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.

Feststellung der Nostrifizierung

§ 73. Mit Dienstantritt als Universitäts- oder Hochschulprofessorin oder als Universitäts- oder Hochschulprofessor in Österreich gelten die Studienabschlüsse an einer anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung sowie die im Ausland erworbenen akademischen Grade als nostrifiziert. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Nostrifizierung zugleich mit der Ernennung festzustellen.

6. Teil

Übergangs- und Schlußbestimmungen

1. Hauptstück

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Inkrafttreten

§ 74. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. August 1997 in Kraft.

(3) Die Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden. Die Inkraftsetzung ist jedoch frühestens mit 1. August 1997 zulässig.

3

Außerkrafttreten

§ 75. (1) Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, tritt mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft.

(2) Die in der Anlage 3 Z 69, 77, 82, 98, 99, 101 bis 104, 107 bis 112, 115, 117, 118, 120, 124, 134, 135, 139, 144, 147, 149, 153 bis 156, 158 bis 160, 162, 164 bis 169, 171, 172, 174 bis 181 und 183 bis 187 genannten Verordnungen treten mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft.

(3) Die anderen in der Anlage 3 bezeichneten Rechtsvorschriften treten für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen im AHStG treten mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft. Die Verfassungsbestimmungen in den in der Anlage 3 bezeichneten Bundesgesetzen treten für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.

(5) Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

2. Hauptstück

Übergangsbestimmungen

Einrichtung der Diplom- und Doktoratsstudien

§ 76. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die in den Anlagen genannten Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten und Hochschulen, an denen sie bisher eingerichtet waren, auf höchstens zehn Jahre befristet neuerlich einzurichten.

(2) Eine Verlängerung der Einrichtung über diesen Zeitraum hinaus setzt für Diplomstudien die Durchführung des Verfahrens gemäß § 11, für Doktoratsstudien die Durchführung des Verfahrens gemäß § 18 voraus. Bei Ablauf der Befristung ist das Studium an der betreffenden Universität oder Hochschule aufgelassen.

Erlassung der Studienpläne für die Diplom- und Doktoratsstudien

§ 77. (1) Die Studienkommissionen haben die Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes so zeitgerecht zu beschließen, daß sie spätestens mit 1. Oktober 2002 in Kraft treten.

(2) Bis zum Inkrafttreten dieser Studienpläne sind die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Wenn ein Studienplan nicht fristgerecht verlautbart wurde, ist die Studienrichtung an der betreffenden Universität oder Hochschule aufgelassen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, die Studienrichtung wieder gemäß § 11 und § 18 einzurichten, wenn die betreffende Fakultät oder Abteilung einen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden Studienplanentwurf vorlegt. Zur Vermeidung von schwerwiegenden Nachteilen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister diesfalls den Studienplan im Wege einer Ersatzvornahme zu verordnen.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat dem Nationalrat bis zum Ablauf des Jahres 2007 in Abständen von zwei Jahren über den Stand der Umsetzung dieses Bundesgesetzes und die Auswirkungen der Studienplangestaltung insbesondere hinsichtlich der inhaltlichen Unterschiede zwischen den Standorten, der Gestaltung des Lehramtsstudiums sowie der nationalen und internationalen Mobilität der Studierenden zu berichten.

Hochschulkurse und Hochschullehrgänge

§ 78. (1) Die Hochschulkurse und Hochschullehrgänge gemäß § 18 AHStG sind ab 1. August 1997 Universitätslehrgänge gemäß § 23 UniStG.

(2) Soweit für die Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen die Verleihung von Berufsbezeichnungen gemäß § 18 Abs. 1 AHStG vorgesehen war, ist es zulässig, diese Berufsbezeichnungen auch nach dem 1. August 1997 den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zu verleihen, die zum Besuch des Hochschullehrganges vor dem 1. August 1997 zugelassen wurden.

Lehrgänge universitären Charakters

§ 79. (1) Die Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 40a AHStG sind ab 1. August 1997 bis zu dem in der Verordnung gemäß § 40a AHStG festgelegten Datum Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 27 UniStG.

(2) Soweit für die Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters die Verleihung von Berufsbezeichnungen gemäß § 40a Abs. 3 AHStG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 AHStG vorgesehen war, ist es zulässig, diese Berufsbezeichnungen auch nach dem 1. August 1997 den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zu verleihen, die zum Besuch des Lehrganges universitären Charakters vor dem 1. August 1997 zugelassen wurden.

Übergangsbestimmungen für Studierende

§ 80. (1) Die ordentlichen Hörerinnen und Hörer gemäß AHStG sind ab dem 1. August 1997 ordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes, die außerordentlichen Hörerinnen und Hörer sowie die Gasthörerinnen und Gasthörer gemäß AHStG sind ab dem 1. August 1997 außerordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie gelten als zu jenen Studienrichtungen zugelassen, zu denen sie im Sommersemester 1997 zugelassen waren.

(2) Auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienord­nungen und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes auf Grund dieses Bundesgesetzes sind sie berechtigt, jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem neuen Studienplan unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen.

(3) Ordentliche Studierende, die ihr Studium auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des AHStG betreiben, sind berechtigt, dieses Studium bis längstens 30. September 2002 nach diesen Vorschriften abzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist sind sie den neuen Studienplänen unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen.

(4) Ordentliche Studierende von Studien, die in den Anlagen 1 und 2 nicht enthalten sind und daher auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht mehr eingerichtet werden, sind ab dem 1. August 1997 berechtigt, jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.

(5) Bescheide über die Genehmigung eines Fächertausches auf Grund des § 9 Abs. 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, des § 6 Abs. 4 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl. Nr. 373, des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291/1969, und des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969, einer Fächerkombination auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, oder eines studium irregulare auf Grund des § 13 Abs. 3 AHStG behalten ihre Rechtswirkungen, solange die betreffenden ordentlichen Studierenden ihre Studien im Sinne der Abs. 2 bis 4 nach den bisher geltenden Studienvorschriften betreiben.

(6) Für die Wiederholung von Prüfungen, die bereits vor dem 1. September 1992 negativ beurteilt wurden, ist bis zum Ablauf des 30. September 2002 statt § 58 Abs. 2 UniStG der § 30 Abs. 1, 3 und 5 AHStG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992 anzuwenden.

(7) Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die bereits vor dem 1. August 1997 anhängig gemacht wurden, ist statt der §§ 70 bis 73 UniStG der § 40 AHStG in der zuletzt geltenden Fassung anzuwenden.

(8) Absolventinnen, denen akademische Grade vor dem 1. Oktober 1993 in der männlichen Sprachform verliehen wurden, sind berechtigt, diese in der weiblichen Sprachform zu führen. Auf Antrag ist der akademische Grad in der Verleihungsurkunde entsprechend zu ändern.

(8) Das Recht auf die Führung bisher verliehener akademischer Grade wird nicht berührt.

3. Hauptstück

Schlußbestimmungen

Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften

§ 81. (1) Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist an den Universitäten, die noch nach dem Universitäts-Organisationsgesetz – UOG, BGBl. Nr. 258/1975, eingerichtet sind, die oder der Vorsitzende der Studienkommission zuständig. Für die Verleihung und den Widerruf akademischer Grade sowie die Nostrifizierung ist das Fakultätskollegium, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung das Universitätskollegium zuständig.

(2) Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist an den Kunsthochschulen gemäß Kunsthochschul-Organisationsgesetz die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter zuständig. Für die Verleihung und den Widerruf akademischer Grade sowie die Nostrifizierung ist das Gesamtkollegium zuständig. Für die in diesem Bundesgesetz genannten Studienkommissionen an den Kunsthochschulen gelten die Bestimmungen der §§ 9 bis 15 des Kunsthochschul-Studiengesetzes – KHStG, BGBl. Nr. 187/1983.

(3) Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist an der Akademie der bildenden Künste in Wien die Rektorin oder der Rektor zuständig. Für die Verleihung und den Widerruf akademischer Grade sowie die Nostrifizierung ist das Akademiekollegium zuständig.

(4) Für das behördliche Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

(5) Gegen die Bescheide der Organe der Universitäten oder Hochschulen auf Grund dieses Bundesgesetzes ist die Berufung an das folgende Organ der Universität oder Hochschule als zweite und letzte Instanz zulässig:

           1. gegen die Bescheide der Rektorin oder des Rektors an das oberste Kollegialorgan der Universität oder Hochschule,

           2. gegen die Bescheide der oder des Vorsitzenden der Studienkommission an die Studienkommission,

           3. gegen die Bescheide der Studiendekanin oder des Studiendekans und der Leiterin oder des Leiters einer Lehrveranstaltung an das Fakultätskollegium oder Universitätskollegium,

           4. gegen die Bescheide der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters an das Abteilungskollegium.

(6) Die Behörden des Instanzenzuges gemäß Abs. 5 sind zugleich die sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden.

(7) Wird den Anliegen der Studierenden in den Verwaltungsverfahren an den Universitäten oder Hochschulen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen, sind sie unbeschadet der Einbringung zulässiger Rechtsmittel im Verwaltungsweg und Beschwerden an den Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof berechtigt, die Bundesministerin oder den Bundesminister um die Ausübung des Aufsichtsrechtes zu ersuchen (Aufsichtsbeschwerde).

Vollziehung

§ 82. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst betraut.

Anlage 1

Diplomstudien

1.       Geistes- und kulturwissenschaftliche Studienrichtungen

1.1     Aufgabenstellung: Die geistes- und kulturwissenschaftlichen Studien dienen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung in den philologischen, historisch-kulturkundlichen und philosophisch-humanistischen Fächern.

1.2     Akademischer Grad: „Magistra der Philosophie“ bzw. „Magister der Philosophie“, lateinisch „Magistra philosophiae“ bzw. „Magister philosophiae“, abgekürzt jeweils „Mag. phil.“.

1.3     Ägyptologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.4     Afrikanistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.5     Alte Geschichte und Altertumskunde: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.6     Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie: Studiendauer: 8 Semester, Semester­stunden: 100–120.

1.7     Anglistik und Amerikanistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.8     Arabistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.9     Byzantinistik und Neogräzistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.10   Deutsche Philologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.11   Finno-Ugristik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.12   Geschichte: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.13   Indologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.14   Japanologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.15   Judaistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.16   Klassische Archäologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.17   Klassische Philologie – Griechisch: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.18   Klassische Philologie – Latein: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.19   Kunstgeschichte: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.20   Musikwissenschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.21   Nederlandistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.22   Pädagogik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.23   Philosophie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.24   Politikwissenschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.25   Publizistik und Kommunikationswissenschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.26   Romanistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120. In der Verordnung über die Einrichtung sind unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 auch die einzelnen Sprachen festzulegen, in denen das Studium der Romanistik anzubieten ist.

1.27   Sinologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.28   Skandinavistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.29   Slawistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120. In der Verordnung über die Einrichtung sind unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 auch die einzelnen Sprachen festzulegen, in denen das Studium der Slawistik anzubieten ist.

1.30   Soziologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.31   Sprachen und Kulturen des Alten Orients: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.32   Sprachwissenschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.33   Theaterwissenschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.34   Tibetologie und Buddhismuskunde: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.35   Turkologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.36   Übersetzen und Dolmetschen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 120–150. In der Verordnung über die Einrichtung sind unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 auch die einzelnen Sprachen festzulegen, in denen das Studium des Übersetzens und Dolmetschens anzubieten ist.

1.37   Ur- und Frühgeschichte: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.38   Vergleichende Literaturwissenschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.39   Völkerkunde: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.40   Volkskunde: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.41   Ergänzung und Vertiefung: In den geistes- und kulturwissenschaftlichen Studien mit Ausnahme der Studienrichtung Übersetzen und Dolmetschen hat die Studienkommission abweichend von § 13 Abs. 4 Z 6 das Stundenausmaß für die freien Wahlfächer innerhalb eines Rahmens von 40 bis 50 vH der im Studienplan vorgesehenen Gesamtstundenzahl festzulegen. Die Studierenden sind berechtigt, aus den freien Wahlfächern Lehrveranstaltungen aus dem Lehrangebot aller anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten und Hochschulen oder auf Grund der Empfehlungen der Studienkommission aus einer zweiten Studienrichtung der geistes- und kulturwissenschaftlichen Studienrichtungen zu entnehmen. Die Verbindung des Studiums mit Lehrveranstaltungen einer zweiten Studienrichtung gemäß den Empfehlungen der Studienkommission ist in den Diplomprüfungszeugnissen und im Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades zum Ausdruck zu bringen.

2.       Ingenieurwissenschaftliche Studienrichtungen

2.1     Aufgabenstellung: Die ingenieurwissenschaftlichen Studien dienen der Vermittlung der erforderli­chen Kenntnisse und Fähigkeiten, um insbesondere

           a) in der an das Studium anschließenden beruflichen Tätigkeit nach einer angemessenen Einarbeitungszeit die konstruktiven und sonstigen praktischen Aufgaben selbständig, schöpferisch, planvoll und zweckmäßig lösen zu können;

          b) auf einem Teilgebiet Aufgaben dem Stand der Ingenieurwissenschaften entsprechend mit den Methoden der Wissenschaft lösen zu können;

           c) Methoden zur Problemlösung entwickeln und die Grenzen der Methoden erkennen zu können;

          d) die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit anderen Wissensdisziplinen erkennen zu können und ein erfolgreiches Zusammenarbeiten zu ermöglichen;

           e) unter Absehung der Folgen einer Entscheidung und der Grenzen der eigenen Entscheidungsfähigkeit Entscheidungen zu treffen, begründen und vertreten zu können.

2.2     Akademischer Grad: „Diplom-Ingenieurin“ bzw. „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt jeweils „Dipl.-Ing.“ oder „DI“, für Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Architektur an den Hochschulen: „Magistra der Architektur“ bzw. Magister der Architektur“, lateinisch „Magistra architecturae“ bzw. „Magister architecturae“, abgekürzt jeweils „Mag. arch.“.

2.3     Angewandte Geowissenschaften: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.4     Architektur: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210, an den Hochschulen 270–300.

2.5     Bauingenieurwesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.6     Bergwesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.7     Elektrotechnik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.8     Erdölwesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.9     Forst- und Holzwirtschaft: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.10   Gesteinshüttenwesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.11   Hüttenwesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.12   Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.13   Informatik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.14   Kulturtechnik und Wasserwirtschaft: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.15   Kunststofftechnik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.16   Landschaftsplanung und Landschaftspflege: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.17   Landwirtschaft: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.18   Lebensmittel- und Biotechnologie: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.19   Markscheidewesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.20   Maschinenbau: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.21   Mechatronik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.22   Montanmaschinenwesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.23   Petroleum Engineering: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.24   Raumplanung und Raumordnung: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.25   Technische Chemie: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 200–235.

2.26   Technische Mathematik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.27   Technische Physik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.28   Telematik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.29   Verfahrenstechnik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.30   Vermessungswesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.31   Werkstoffwissenschaften: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.32   Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.33   Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.34   Wirtschaftsingenieurwesen-Technische Chemie: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 200–235.

3.       Lehramtsstudium

3.1     Aufgabenstellung: Das Lehramtsstudium dient der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluß einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen.

3.2     Einrichtung: In der Verordnung über die Einrichtung ist unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 festzulegen, in welchen der folgenden Unterrichtsfächer das Lehramtsstudium anzubieten ist:

           a) geistes- und kulturwissenschaftliche Unterrichtsfächer (Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte und Sozialkunde, Griechisch, Italienisch, Latein, Psychologie und Philosophie, Russisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch),

          b) naturwissenschaftliche Unterrichtsfächer (Biologie und Umweltkunde, Biologie und Warenlehre, Chemie, Darstellende Geometrie, Geographie und Wirtschaftskunde, Haushaltsökonomie und Ernährung, Informatik, Leibeserziehung, Mathematik, Physik),

           c) theologische Unterrichtsfächer (Evangelische Religion, Katholische Religion),

          d) wissenschaftlich-künstlerische Unterrichtsfächer (Bildnerische Erziehung, Instrumentalmusiker­ziehung, Musikerziehung, Textiles Gestalten, Werkerziehung).

3.3     Studienkommission: In der Studienkommission haben die Fachvertreterinnen oder Fachvertreter für die Unterrichtsfächer, die an der jeweiligen Fakultät oder Abteilung (Universität oder Hochschule) eingerichtet sind, und die Fachvertreterinnen oder Fachvertreter der Erziehungswissenschaften oder der Pädagogik der jeweiligen Universität oder Hochschule in einem angemessenen Verhältnis vertreten zu sein. Wenn die Erziehungswissenschaften oder die Pädagogik an der Fakultät oder Abteilung, an der das Lehramtsstudium eingerichtet ist, nicht vertreten sind, haben entsprechende Fachvertreterinnen oder Fachvertreter einer anderen Fakultät oder Abteilung (Universität oder Hochschule) Mitglieder der Studienkommission zu sein.

3.4     Studiendauer: 9 Semester, Semesterstunden je Fach:

           a) in den geistes- und kulturwissenschaftlichen Unterrichtsfächern 60–80,

          b) in den naturwissenschaftlichen Unterrichtsfächern 80–120,

           c) in den theologischen Unterrichtsfächern 70–100,

          d) in den wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächern 100 -140.

          Für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung sind unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan jeweils 20 bis 25 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 festzulegenden Gesamtstundenzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen.

3.5     Fächerwahl: Die Studierenden haben anläßlich der Zulassung zum Lehramtsstudium die zwei gewählten Unterrichtsfächer bekanntzugeben. Dabei ist zu beachten:

           a) Darstellende Geometrie darf nur mit Informatik oder Mathematik verbunden werden.

          b) Instrumentalmusikerziehung darf nur mit Musikerziehung verbunden werden.

           c) Evangelische Religion darf nicht mit Katholischer Religion verbunden werden.

          d) Das Studium des zweiten Unterrichtsfaches an einer anderen Universität oder Hochschule als der der Zulassung zum Lehramtsstudium ist nur zulässig, wenn das zweite Unterrichtsfach an der Universität oder Hochschule der Zulassung nicht eingerichtet ist. Im übrigen gilt § 34 Abs. 8.

          Das Thema der Diplomarbeit ist aus einem der beiden Unterrichtsfächer einschließlich der Fachdidaktik zu wählen.

3.6     Pädagogische Ausbildung: Die Studienkommission hat das Lehramtsstudium für ihren Wirkungsbe­reich einschließlich der pädagogischen Ausbildung zu gestalten. Wenn zwei Unterrichtsfächer aus dem Wirkungsbereich verschiedener Studienkommissionen verbunden werden, hat die oder der Studierende anläßlich der Zulassung zum Lehramtsstudium festzulegen, im Wirkungsbereich welcher Studienkommission sie oder er die pädagogische Ausbildung absolvieren wird.

3.7     Schulpraktische Ausbildung: Die schulpraktische Ausbildung umfaßt 12 Wochen. Die organisatori­sche Durchführung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Anhörung des örtlich zuständigen Landesschulrates zu erfolgen.

3.8     Akademischer Grad:

           a) geistes- und kulturwissenschaftliche Unterrichtsfächer: „Magistra der Philosophie“ bzw. „Magister der Philosophie“, lateinisch „Magistra philosophiae“ bzw. „Magister philosophiae“, abgekürzt jeweils „Mag. phil.“,

          b) naturwissenschaftliche Unterrichtsfächer: „Magistra der Naturwissenschaften“ bzw. „Magister der Naturwissenschaften“, lateinisch „Magistra rerum naturalium“ bzw. „Magister rerum naturalium“, abgekürzt jeweils „Mag. rer. nat.“,

           c) theologische Unterrichtsfächer: „Magistra der Theologie“ bzw. „Magister der Theologie“, lateinisch „Magistra theologiae“ bzw. „Magister theologiae“, abgekürzt jeweils „Mag. theol.“,

          d) wissenschaftlich-künstlerische Unterrichtsfächer: „Magistra der Künste“ bzw. „Magister der Künste, lateinisch „Magistra artium“ bzw. „Magister artium“, abgekürzt jeweils „Mag. art.“.

          Wurden zwei Unterrichtsfächer aus verschiedenen Gruppen verbunden, ist der akademische Grad zu verleihen, der dem Unterrichtsfach entspricht, aus dem das Thema der Diplomarbeit gewählt wurde.

3.9     Anerkennung von Studien, die an den Pädagogischen oder den Religionspädagogischen Akademien absolviert wurden:

          Für Absolventinnen oder Absolventen der Lehramtsprüfung an den Pädagogischen oder den Religionspädagogischen Akademien, die zu einem Lehramtsstudium an einer Universität oder Hochschule zugelassen werden, gelten unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (insbesondere § 59) folgende besondere Bestimmungen:

           a) Studierende, welche die Lehramtsprüfung für die Hauptschulen oder die Polytechnischen Schulen positiv abgelegt haben, sind berechtigt, im Lehramtsstudium in einem einschlägigen Unterrichtsfach die Lehrveranstaltungen und Prüfungen des zweiten Studienabschnittes zu absolvieren.

          b) Die an der Pädagogischen Akademie absolvierte Ausbildung für die Hauptschulen oder die Polytechnischen Schulen ist während des facheinschlägigen Lehramtsstudiums an der Universität oder Hochschule auf die Erfordernisse der ersten Diplomprüfung zu ergänzen. Dafür hat die Studienkommission im Studienplan die erforderlichen Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von höchstens 30 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 festzulegenden Gesamtstundenzahl des ersten Studienabschnittes vorzusehen. Darüber hinaus sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Studienkommission weitere Anerkennungen gemäß § 59 zulässig.

           c) Studierenden, welche die Lehramtsprüfung für die Hauptschulen oder die Polytechnischen Schulen in einem anderen als dem Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums einschlägigen Fach, oder welche die Lehramtsprüfung für die Volksschulen oder die Sonderschulen positiv abgelegt haben, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission nach Maßgabe des § 59 und der Bestimmungen des jeweiligen Studienplanes einzelne Lehrveranstaltungen und Prüfungen anzuerkennen. Dazu hat die Studienkommission Richtlinien für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Studienkommission zu beschließen.

4.       Medizinische Studienrichtungen

4.1     Aufgabenstellung: Die medizinischen Studien dienen dem Erwerb der medizinrelevanten naturwissenschaftlichen und humanwissenschaftlichen Grundkenntnisse, der Vermittlung eines umfassenden Überblickswissens über die theoretischen und praktischen Aspekte der gesamten Heilkunde sowie der Einübung in ärztliche Tätigkeiten. Den Studierenden sind jene grundlegenden Einsichten zu vermitteln, die eine unverzichtbare Voraussetzung für das exemplarische Lernen darstellen und den Studierenden ermöglichen, sich im Berufsleben entsprechend dem wissenschaftlichen Fortschritt laufend fortzubilden. Dabei ist auch auf medizin-ethische, präventive, rehabilitative, pflegerische und ambulante Aspekte einzugehen. Die Studien der Veterinärmedizin und der Zahnmedizin dienen überdies der Erlangung der Befähigung zur Ausübung der jeweiligen ärztlichen Tätigkeit. In den Studienrichtungen Humanmedizin und Zahnmedizin ist der erste Studienabschnitt am jeweiligen Universitätsstandort im Ausmaß von 90 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 festzulegenden Gesamtstundenzahl des ersten Studienabschnittes in gleicher Weise zu gestalten. In der Studienrichtung Humanmedizin sind im Studienplan unbeschadet der Pflichtfamulatur mindestens 15 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 festzulegenden Gesamtstundenzahl für die klinisch-praktische Ausbildung vorzusehen.

4.2     Studienkommission: In den Studienkommissionen der medizinischen Studienrichtungen haben die Fachvertreterinnen oder die Fachvertreter der klinischen und der außerklinischen Fächer in einem gleichen Verhältnis vertreten zu sein.

4.3     Humanmedizin: Studiendauer: 12 Semester, Pflichtfamulatur: 24 Wochen, Semesterstunden: 270–300, akademischer Grad: „Doktorin der gesamten Heilkunde“ bzw. „Doktor der gesamten Heilkunde“, lateinisch „Doctor medicinae universae“, abgekürzt „Dr. med. univ.“.

4.4     Zahnmedizin: Studiendauer: 12 Semester, Praktikum: 72 Wochen, Semesterstunden: 200–230, akademischer Grad: „Doktorin der Zahnheilkunde“ bzw. „Doktor der Zahnheilkunde“, lateinisch „Doctor medicinae dentalis“, abgekürzt „Dr. med. dent.“.

4.5     Veterinärmedizin: Studiendauer: 12 Semester, Praktikum: 26 Wochen, Semesterstunden: 240–270, akademischer Grad: „Diplom-Tierärztin“ bzw. „Diplom-Tierarzt“, lateinisch „Magistra medicinae veterinariae“ bzw. „Magister medicinae veterinariae“, abgekürzt jeweils „Mag. med. vet.“.

5.       Naturwissenschaftliche Studienrichtungen

5.1     Aufgabenstellung: Die naturwissenschaftlichen Studien dienen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung in den formalwissenschaftlichen sowie in den allgemeinen und den besonderen naturwissenschaftlichen Fächern.

5.2     Akademischer Grad: Wenn bei den einzelnen Studien nicht anders angegeben, lautet der akademische Grad „Magistra der Naturwissenschaften“ bzw. „Magister der Naturwissenschaften“, lateinisch „Magistra rerum naturalium“ bzw. „Magister rerum naturalium“, abgekürzt jeweils „Mag. rer. nat.“.

5.3     Astronomie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

5.4     Biologie: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 150–170.

5.5     Chemie: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 200–235.

5.6     Erdwissenschaften: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 150–170.

5.7     Ernährungswissenschaften: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 150 -170.

5.8     Geographie: Studiendauer: 9 Semester, Semesterstunden: 120–140.

5.9     Mathematik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 100–120.

5.10   Meteorologie und Geophysik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

5.11   Molekulare Biologie: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 150–170.

5.12   Pharmazie: Studiendauer: 9 Semester, Semesterstunden: 200–230, akademischer Grad: „Magistra der Pharmazie“ bzw. „Magister der Pharmazie“, lateinisch „Magistra pharmaciae“ bzw. „Magister pharmaciae“, abgekürzt jeweils „Mag. pharm.“.

5.13   Physik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 130–150.

5.14   Psychologie: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 130–150, akademischer Grad: Wenn die Diplomarbeit nicht aus einem naturwissenschaftlichen Fach abgefaßt wurde, lautet der akademische Grad „Magistra der Philosophie“ bzw. „Magister der Philosophie“, lateinisch „Magistra philosophiae“ bzw. „Magister philosophiae“, abgekürzt jeweils „Mag. phil.“.

5.15   Sportwissenschaften: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 120–140.

6.       Rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

6.1     Aufgabenstellung: Die rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien dienen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung in den Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften.

6.2     Akademischer Grad: Wenn bei den einzelnen Studien nicht anders angegeben, lautet der akademische Grad „Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“ bzw. „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, lateinisch „Magistra rerum socialium oeconomicarumque“ bzw. „Magister rerum socialium oeconomicarumque“, abgekürzt jeweils „Mag. rer. soc. oec.“.

6.3     Betriebswirtschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–125.

6.4     Handelswissenschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–125.

6.5     Internationale Betriebswirtschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–125.

6.6     Internationale Wirtschaftswissenschaften: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–125.

6.7     Rechtswissenschaften: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–125, akademischer Grad: „Magistra der Rechtswissenschaften“ bzw. „Magister der Rechtswissenschaften“, lateinisch „Magistra iuris“ bzw. „Magister iuris“, abgekürzt „Mag. iur.“.

6.8     Sozialwirtschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–125.

6.9     Soziologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–125.

6.10   Statistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–125.

6.11   Volkswirtschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–125.

6.12   Wirtschaftsinformatik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–130.

6.13   Wirtschaftspädagogik: Studiendauer: 9 Semester, Semesterstunden: 120–140, schulpraktische Ausbildung: Die schulpraktische Ausbildung umfaßt 12 Wochen. Die organisatorische Durchführung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Anhörung des örtlich zuständigen Landesschulrates zu erfolgen.

6.14   Wirtschaftswissenschaften: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–125.

7.       Theologische Studienrichtungen

7.1     Aufgabenstellung: Die theologischen Studien dienen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung des geistlichen Nachwuchses, der Vorbereitung für Tätigkeiten in kirchlichem Dienst oder Auftrag sowie für Tätigkeiten, die Kenntnisse der Bibel sowie der historischen und aktuellen kirchlichen Ideen, Institutionen und Dogmen erfordern. Das Studium der Philosophie dient der philosophischen Ausbildung unter besonderer Berücksichtigung der religiösen Grundfragen der Menschen.

7.2     Akademischer Grad: Wenn bei den einzelnen Studien nicht anders angegeben, lautet der akademische Grad „Magistra der Theologie“ bzw. „Magister der Theologie“, lateinisch „Magistra theologiae“ bzw. „Magister theologiae“, abgekürzt jeweils „Mag. theol.“.

7.3     Bei einem Übertritt von Studierenden von einer kirchlichen theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934) an eine Katholisch-Theologische Fakultät gelten folgende besondere Bestimmungen:

7.3.1  Die Prüfungen, die an diesen Lehranstalten abgelegt wurden, sind als Ergänzungsprüfungen anzuerkennen, wenn die von der Lehranstalt namhaft gemachte Prüferin oder der von der Lehranstalt namhaft gemachte Prüfer

           a) die Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 für das betreffende Fach besitzt oder

          b) von einer Katholisch-Theologischen Fakultät zur Abnahme der Ergänzungsprüfungen für die Dauer von jeweils drei Jahren bevollmächtigt wurde.

7.3.2  Die Prüfungen, die an diesen Lehranstalten abgelegt wurden, sind als Diplomprüfungen anzuerkennen, wenn sie vor

           a) einer von einer Katholisch-Theologischen Fakultät hiezu bestellten Universitätsprofessorin oder einem von einer Katholisch-Theologischen Fakultät hiezu bestellten Universitätsprofessor oder

          b) einer oder einem sonst von einer Katholisch-Theologischen Fakultät hiezu Bevollmächtigten abgelegt wurden. Zu der in angemessener Frist vorzunehmenden Bevollmächtigung ist der kirchlichen theologischen Lehranstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

7.4     Absolventinnen und Absolventen dieser kirchlichen theologischen Lehranstalten ist der in 7.2 genannte akademische Grad zu verleihen, wenn

           a) die abgelegten Prüfungen gemäß Punkt 7.3 anerkannt wurden und

          b) die Diplomarbeit im Sinne des § 4 Z 5 und § 61 von einer fachzuständigen Universitätsprofessorin oder einem fachzuständigen Universitätsprofessor der Katholisch-Theologischen Fakultät erfolgreich beurteilt oder von einer fachzuständigen Universitätsdozentin oder von einem fachzuständigen Universitätsdozenten an der betreffenden Lehranstalt betreut und erfolgreich beurteilt wurde.

          Für die Verleihung des Diplomgrades ist diesfalls die Zulassung zum Studium an einer Katholisch-Theologischen Fakultät nicht erforderlich.

7.5     Evangelische Fachtheologie: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 150–170.

7.6     Katholische Fachtheologie: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 150–170.

7.7     Katholische Religionspädagogik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 150–170, schul­praktische Ausbildung: Die schulpraktische Ausbildung umfaßt 12 Wochen. Die organisatorische Durchführung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Anhörung des örtlich zuständigen Landesschulrates zu erfolgen.

7.8     Philosophie an Katholisch-Theologischen Fakultäten: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120, akademischer Grad: „Magistra der Philosophie der Theologischen Fakultät“ bzw. „Magister der Philosophie der Theologischen Fakultät“, lateinisch „Magistra philosophiae facultatis theologicae“ bzw. „Magister philosophiae facultatis theologicae“, abgekürzt „Mag. phil. fac. theol.“.

Anlage 2

Doktoratsstudien

1.       Allgemeine Bestimmungen

          Die Zulassung zu den im folgenden genannten Doktoratsstudien ist auch auf Grund des Abschlusses eines Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das den in den besonderen Bestimmungen jeweils als Zulassungsvoraus­setzung genannten Diplomstudien gleichwertig ist, und gemäß § 5 Abs. 3 FHStG auf Grund des Abschlusses eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges zulässig.

2.       Besondere Bestimmungen

2.1     Doktoratsstudium der Bodenkultur: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß eines ingenieurwissen­schaftlichen Diplomstudiums der Studienrichtungen Forst- und Holzwirtschaft, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Landschaftsplanung und Landschaftspflege, Landwirtschaft oder Lebensmittel- und Biotechnologie; akademischer Grad: „Doktorin der Bodenkultur“ bzw. „Doktor der Bodenkultur“, lateinisch „Doctor rerum naturalium technicarum“, abgekürzt „Dr. nat. techn.“.

2.2     Doktoratsstudium der Evangelischen Theologie: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß des evangelisch-theologischen Diplomstudiums; akademischer Grad: „Doktorin der Theologie“ bzw. „Doktor der Theologie“, lateinisch „Doctor theologiae“, abgekürzt „Dr. theol.“.

2.3     Doktoratsstudium der Katholischen Theologie: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß des Diplom­studiums der Katholischen Fachtheologie oder Abschluß des Diplomstudiums der Katholischen Religionspädagogik; akademischer Grad: „Doktorin der Theologie“ bzw. „Doktor der Theologie“, lateinisch „Doctor theologiae“, abgekürzt „Dr. theol.“.

2.4     Doktoratsstudium der medizinischen Wissenschaft: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß des Diplomstudiums der Humanmedizin oder Abschluß des Diplomstudiums der Zahnmedizin oder Abschluß eines facheinschlägigen naturwissenschaftlichen Diplomstudiums; akademischer Grad: „Doktorin der medizinischen Wissenschaft“ bzw. „Doktor der medizinischen Wissenschaft“, lateinisch „Doctor scientiae medicae“, abgekürzt „Dr. scient. med.“.

2.4.1 Den Absolventinnen und Absolventen der Diplomstudien Humanmedizin oder Zahnmedizin ist nach Abschluß dieses Doktoratsstudiums anstelle des bereits verliehenen akademischen Grades ein ergänzter akademischer Grad zu verleihen. Die berufsrechtlichen Befugnisse, die sie auf Grund der verliehenen akademischen Grade erworben haben, werden dadurch nicht berührt.

2.4.2  Für Absolventinnen und Absolventen des Diplomstudiums Humanmedizin hat der akademische Grad „Doktorin der gesamten Heilkunde und der medizinischen Wissenschaft“ bzw. „Doktor der gesamten Heilkunde und der medizinischen Wissenschaft“, lateinisch „Doctor medicinae universae et scientiae medicae“, abgekürzt „Dr. med. univ. et scient. med.“ zu lauten.

2.4.3  Für Absolventinnen und Absolventen des Diplomstudiums Zahnmedizin hat der akademische Grad „Doktorin der Zahnmedizin und der medizinischen Wissenschaft“ bzw. „Doktor der Zahnmedizin und der medizinischen Wissenschaft“, lateinisch „Doctor medicinae dentalis et scientiae medicae“, abgekürzt „Dr. med. dent. et scient. med.“ zu lauten.

2.4.4  Anläßlich der Verleihung des ergänzten akademischen Grades ist die Verleihung des bereits verliehenen akademischen Grades zu widerrufen und die Einziehung der Verleihungsurkunde mit Bescheid auszusprechen.

2.5     Doktoratsstudium der montanistischen Wissenschaften: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß eines ingenieurwissenschaftlichen Diplomstudiums der Studienrichtungen Angewandte Geowissenschaf­ten, Bergwesen, Erdölwesen, Gesteinshüttenwesen, Hüttenwesen, Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling, Kunststofftechnik, Markscheidewesen, Montanmaschinen­wesen, Petroleum Engineering oder Werkstoffwissenschaften; akademischer Grad: „Doktorin der montanistischen Wissenschaften“ bzw. „Doktor der montanistischen Wissenschaften“, lateinisch „Doctor rerum montanarum“, abgekürzt „Dr. mont.“.

2.6     Doktoratsstudium der Naturwissenschaften: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß eines naturwissen­schaftlichen Diplomstudiums oder Abschluß des Lehramtsstudiums aus einem facheinschlägigen Unterrichtsfach; akademischer Grad: „Doktorin der Naturwissenschaften“ bzw. „Doktor der Naturwissenschaften“, lateinisch „Doctor rerum naturalium“, abgekürzt „Dr. rer. nat.“.

2.7     Doktoratsstudium der Philosophie: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß eines geistes- und kulturwissenschaftlichen Diplomstudiums oder Abschluß des Lehramtsstudiums aus einem facheinschlägigen Unterrichtsfach oder Abschluß eines Diplomstudiums gemäß Kunsthochschul-Studiengesetz-KHStG; akademischer Grad: „Doktorin der Philosophie“ bzw. „Doktor der Philosophie“, lateinisch „Doctor philosophiae“, abgekürzt „Dr. phil.“.

2.8     Doktoratsstudium der Philosophie an einer Katholisch-Theologischen Fakultät: Zulassungsvoraus­setzung: Abschluß des Diplomstudiums der Philosophie an einer Katholisch-Theologischen Fakultät; akademischer Grad: „Doktorin der Philosophie einer Katholisch-Theologischen Fakultät“, bzw. „Doktor der Philosophie einer Katholisch-Theologischen Fakultät“, lateinisch „Doctor philosophiae facultatis theologicae“, abgekürzt „Dr. phil. fac. theol.“.

2.9     Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß des Diplomstu­diums der Rechtswissenschaften; akademischer Grad: „Doktorin der Rechtswissenschaften“ bzw. „Doktor der Rechtswissenschaften“, lateinisch „Doctor iuris“, abgekürzt „Dr. iur.“.

2.10   Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß eines sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Diplomstudiums; akademischer Grad: „Doktorin der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“ bzw. „Doktor der Sozial- und Wirtschaftswissen­schaften“, lateinisch „Doctor rerum socialium oeconomicarumque“, abgekürzt „Dr. rer. soc. oec.“.

2.11   Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß eines ingenieurwissenschaftlichen Diplomstudiums der Studienrichtungen Architektur, Bauingenieur­wesen, Elektrotechnik, Informatik, Maschinenbau, Mechatronik, Raumplanung und Raumordnung, Technische Chemie, Technische Mathematik, Technische Physik, Telematik, Verfahrenstechnik, Vermessungswesen, Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-Maschi­nenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen-Technische Chemie; akademischer Grad: „Doktorin der technischen Wissenschaften“ bzw. „Doktor der technischen Wissenschaften“, lateinisch „Doctor technicae“, abgekürzt „Dr. techn.“.

2.12   Doktoratsstudium der Veterinärmedizin: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß des Diplomstudiums der Veterinärmedizin; akademischer Grad: „Doktor der Veterinärmedizin“ bzw. „Doktorin der Veterinärmedizin“, lateinisch „Doctor medicinae veterinariae“, abgekürzt „Dr. med. vet.“.

 

 

 

Anlage 3

Außerkrafttretende Gesetze und Verordnungen

           1. Bundesgesetz über technische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 290/1969,

           2. Bundesgesetz über montanistische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291/1969,

           3. Bundesgesetz über die Studienrichtungen der Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969,

           4. Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969,

           5. Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971,

           6. Bundesgesetz über die Studienrichtung Medizin, BGBl. Nr. 123/1973,

           7. Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978,

           8. Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983,

           9. Bundesgesetz über technische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 373/1990,

         10. Bundesgesetz über evangelisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 248/1993,

         11. Bundesgesetz über die Studienrichtung Veterinärmedizin, BGBl. Nr. 346/1993,

         12. Studienordnung für die Studienrichtung Lebensmittel- und Gärungstechnologie, BGBl. Nr. 286/1970,

         13. Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspäd­agogische Studienrichtung, BGBl. Nr. 86/1971,

         14. Studienordnung für die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung, BGBl. Nr. 87/1971,

         15. Studienordnung für die philosophische Studienrichtung und für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an Katholisch-Theologischen Fakultäten, BGBl. Nr. 88/1971,

         16. Studienordnung für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Theologie an Katholisch-Theologischen Fakultäten, BGBl. Nr. 89/1971,

         17. Verordnung über das Doktorat der montanistischen Wissenschaften, BGBl. Nr. 144/1971,

         18. Studienordnung für die Studienrichtung Bergwesen, BGBl. Nr. 204/1971,

         19. Studienordnung für die Studienrichtung Erdölwesen, BGBl. Nr. 205/1971,

         20. Studienordnung für die Studienrichtung Markscheidewesen, BGBl. Nr. 206/1971,

         21. Studienordnung für die Studienrichtung Hüttenwesen, BGBl. Nr. 207/1971,

         22. Studienordnung für die Studienrichtung Gesteinshüttenwesen, BGBl. Nr. 208/1971,

         23. Studienordnung für die Studienrichtung Montanmaschinenwesen, BGBl. Nr. 209/1971,

         24. Studienordnung für die Studienrichtung Kunststofftechnik, BGBl. Nr. 210/1971,

         25. Studienordnung für die Studienrichtung Werkstoffwissenschaften, BGBl. Nr. 211/1971,

         26. Studienordnung für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung, BGBl. Nr. 417/1972,

         27. Studienordnung für die Studienrichtung Musikwissenschaft, BGBl. Nr. 464/1972,

         28. Studienordnung für den Studienversuch Erziehungs- und Unterrichtswissenschaft, BGBl. Nr. 441/1973,

         29. Studienordnung für die Studienrichtung Philosophie, BGBl. Nr. 471/1973,

         30. Studienordnung für die Studienrichtung Pädagogik, BGBl. Nr. 472/1973,

         31. Studienordnung für die Studienrichtung Psychologie, BGBl. Nr. 473/1973,

         32. Studienordnung für die Studienrichtung Philosophie, Pädagogik und Psychologie (Lehramt an höheren Schulen), BGBl. Nr. 474/1973,

         33. Studienordnung für die Studienrichtung Architektur an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien, BGBl. Nr. 125/1974,

         34. Studienordnung für die Studienrichtungen Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren Schulen), Werkerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Textiles Gestalten und Werken (Lehramt an höheren Schulen), BGBl. Nr. 159/1974,

         35. Studienordnung für die Studienrichtungen „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“, BGBl. Nr. 225/1974,

         36. Studienordnung für die Studienrichtung Sprachwissenschaft, BGBl. Nr. 561/1974,

         37. Studienordnung für die Studienrichtung Geographie, BGBl. Nr. 562/1974,

         38. Studienordnung für die Studienrichtung Chemie, BGBl. Nr. 582/1974,

         39. Studienordnung für die Studienrichtung Physik, BGBl. Nr. 583/1974,

         40. Studienordnung für die Studienrichtung Mathematik, BGBl. Nr. 470/1975,

         41. Studienordnung für die Studienrichtung Erdwissenschaften, BGBl. Nr. 128/1976,

         42. Studienordnung für die Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“, BGBl. Nr. 129/1976,

         43. Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften, BGBl. Nr. 130/1976,

         44. Studienordnung für die Studienrichtungen der Romanistik, BGBl. Nr. 172/1976,

         45. Studienordnung für die Studienrichtung Japanologie, BGBl. Nr. 173/1976,

         46. Studienordnung für die Studienrichtung Klassische Archäologie, BGBl. Nr. 245/1976,

         47. Studienordnung für die Studienrichtung Judaistik, BGBl. Nr. 422/1976,

         48. Studienordnung für die Studienrichtungen der Klassischen Philologie, BGBl. Nr. 501/1976,

         49. Studienordnung für die Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte, BGBl. Nr. 502/1976,

         50. Studienordnung für die Studienrichtung Deutsche Philologie, BGBl. Nr. 543/1976,

         51. Studienordnung für die Studienrichtungen der Slawistik, BGBl. Nr. 544/1976,

         52. Studienordnung für die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik, BGBl. Nr. 545/1976,

         53. Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten, BGBl. Nr. 170/1977,

         54. Studienordnung für die Studienrichtung Theaterwissenschaft, BGBl. Nr. 346/1977,

         55. Studienordnung für die Studienrichtung Alte Geschichte und Altertumskunde, BGBl. Nr. 452/1977,

         56. Studienordnung für die Studienrichtung Astronomie, BGBl. Nr. 453/1977,

         57. Studienordnung für die Studienrichtung Völkerkunde, BGBl. Nr. 45/1978,

         58. Studienordnung für die Studienrichtung Volkskunde (Ethnologia Europaea), BGBl. Nr. 46/1978,

         59. Studienordnung für die Studienrichtung Byzantinistik und Neogräzistik, BGBl. Nr. 48/1978,

         60. Studienordnung für die Studienrichtung Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie, BGBl. Nr. 49/1978,

         61. Studienordnung für die Studienrichtung Arabistik, BGBl. Nr. 50/1978,

         62. Studienordnung für die Studienrichtung Turkologie, BGBl. Nr. 51/1978,

         63. Studienordnung für die Studienrichtung Indologie, BGBl. Nr. 52/1978,

         64. Studienordnung für die Studienrichtung Sinologie, BGBl. Nr. 53/1978,

         65. Studienordnung für die Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde, BGBl. Nr. 54/1978,

         66. Studienordnung für den Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) der Studienrichtung Haushalts- und Ernährungswissenschaften, BGBl. Nr. 191/1978,

         67. Studienordnung für die Studienrichtung Meteorologie und Geophysik, BGBl. Nr. 192/1978,

         68. Studienordnung für die Studienrichtung Kunstgeschichte, BGBl. Nr. 193/1978,

         69. Studienordnung für die Studienrichtung Logistik, BGBl. Nr. 194/1978,

         70. Studienordnung für die Studienrichtung Politikwissenschaft, BGBl. Nr. 259/1978,

         71. Studienordnung für die Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung, BGBl. Nr. 260/1978,

         72. Studienordnung für die Studienrichtung Darstellende Geometrie (Lehramt an höheren Schulen), BGBl. Nr. 370/1978,

         73. Studienordnung für die Studienrichtung Medizin, BGBl. Nr. 473/1978,

         74. Rechtswissenschaftliche Studienordnung, BGBl. Nr. 148/1979,

         75. Studienordnung für den Studienversuch Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung, BGBl. Nr. 382/1981,

         76. Studienordnung für die Studienrichtung Finno-Ugristik, BGBl. Nr. 455/1982,

         77. Verordnung über die Berufsbezeichnungen für die Absolventen von allgemeinen Hochschullehrgängen für Versicherungswirtschaft sowie für Werbung und Verkauf an der Wirtschaftsuniversität Wien, BGBl. Nr. 464/1982,

         78. Studienordnung für die Studienrichtung Ägyptologie, BGBl. Nr. 499/1982,

         79. Studienordnung für den Studienversuch Vergleichende Literaturwissenschaft, BGBl. Nr. 500/1982,

         80. Studienordnung für den Studienversuch Numismatik, BGBl. Nr. 501/1982,

         81. Studienordnung für die Studienrichtung Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen), BGBl. Nr. 581/1982,

         82. Verordnung über die Berufsbezeichnung für Absolventen des Medienkundlichen Lehrganges an der Universität Graz, BGBl. Nr. 614/1982,

         83. Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, BGBl. Nr. 151/1983,

         84. Studienordnung für die Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients, BGBl. Nr. 264/1983,

         85. Studienordnung für die Studienrichtung Biologie, BGBl. Nr. 300/1983,

         86. Studienordnung für den Studienversuch Skandinavistik, BGBl. Nr. 143/1984,

         87. Studienordnung Soziologie, BGBl. Nr. 170/1984,

         88. Studienordnung Sozialwirtschaft, BGBl. Nr. 171/1984,

         89. Studienordnung Volkswirtschaft, BGBl. Nr. 172/1984,

         90. Studienordnung Betriebswirtschaft, BGBl. Nr. 173/1984,

         91. Studienordnung Handelswissenschaft, BGBl. Nr. 174/1984,

         92. Studienordnung Wirtschaftspädagogik, BGBl. Nr. 175/1984,

         93. Studienordnung Wirtschaftsinformatik, BGBl. Nr. 176/1984,

         94. Studienordnung Statistik, BGBl. Nr. 177/1984,

         95. Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft, BGBl. Nr. 252/1984,

         96. Studienordnung für die Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie, BGBl. Nr. 365/1984,

         97. Studienordnung für die Studienrichtung Architektur an der Akademie der bildenden Künste in Wien, BGBl. Nr. 168/1985,

         98. Verordnung über die Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Angewandte Informatik, BGBl. Nr. 347/1986,

         99. Studienordnung für den Studienversuch Mittel- und Neulatein, BGBl. Nr. 509/1986,

       100. Studienordnung Doktoratsstudium Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, BGBl. Nr. 456/1988,

       101. Verordnung über die Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Angewandte Betriebswirtschaft, BGBl. Nr. 565/1988,

       102. Verordnung über die Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Öffentlichkeitsarbeit, BGBl. Nr. 673/1988,

       103. Universitäts-Studienevidenzverordnung – UniStEVO, BGBl. Nr. 219/1989,

       104. Hochschul-Statistikverordnung – HStatVO, BGBl. Nr. 271/1989,

       105. Studienordnung für den Studienversuch Ernährungswissenschaften, BGBl. Nr. 323/1989,

       106. Studienordnung für das internationale Studienprogramm „Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung“, BGBl. Nr. 332/1989,

       107. Verordnung über die Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges Industriemathematik, BGBl. Nr. 371/1989,

       108. Verordnung über die Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Versicherungswirtschaft, BGBl. Nr. 433/1989,

       109. Verordnung über die Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Technik und Recht im Liegenschaftsmanagement, BGBl. Nr. 434/1990,

       110. Verordnung über die Berufsbezeichnung für die Absolventen des Hochschullehrganges für Markt- und Meinungsforschung, BGBl. Nr. 499/1990,

       111. Verordnung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Versicherungskauf­mann/Aka­demisch geprüfte Versicherungskauffrau“, BGBl. Nr. 613/1990,

       112. Verordnung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Marketingexperte/Akademisch geprüfte Marketingexpertin“, BGBl. Nr. 713/1990,

       113. Studienordnung für die Studienrichtung Pharmazie, BGBl. Nr. 773/1990,

       114. Studienordnung Telematik, BGBl. Nr. 246/1991,

       115. Verordnung über das Ergänzungsstudium zum Erwerb des internationalen Magisteriums der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Linz, BGBl. Nr. 247/1991,

       116. Studienordnung Verfahrenstechnik, BGBl. Nr. 248/1991,

       117. Verordnung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Geoinformationstechniker/Aka­demisch geprüfte Geoinformationstechnikerin“, BGBl. Nr. 249/1991,

       118. Verordnung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Krankenhausmanager/ Akademisch geprüfte Krankenhausmanagerin“, BGBl. Nr. 250/1991,

       119. Studienordnung Technische Mathematik, BGBl. Nr. 373/1991,

       120. Studienordnung Versicherungsmathematik, BGBl. Nr. 374/1991,

       121. Studienordnung Bauingenieurwesen, BGBl. Nr. 433/1991,

       122. Studienordnung Wirtschaftsingenieurwesen – Technische Chemie, BGBl. Nr. 434/1991,

       123. Studienordnung für die Studienrichtung Vergleichende Literaturwissenschaft, BGBl. Nr. 435/1991,

       124. Gleichstellungsverordnung, BGBl. Nr. 469/1991,

       125. Studienordnung Vermessungswesen, BGBl. Nr. 483/1991,

       126. Studienordnung für die Studienrichtung Landschaftsplanung und Landschaftspflege, BGBl. Nr. 484/1991.

       127. Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Geowissenschaften, BGBl. Nr. 498/1991,

       128. Studienordnung Elektrotechnik, BGBl. Nr. 654/1991,

       129. Studienordnung Raumplanung und Raumordnung, BGBl. Nr. 38/1992,

       130. Studienordnung für die Studienrichtung Skandinavistik, BGBl. Nr. 39/1992,

       131. Studienordnung für den Studienversuch Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling, BGBl. Nr. 81/1992,

       132. Studienordnung Architektur, BGBl. Nr. 127/1992,

       133. Studienordnung für die Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen, BGBl. Nr. 128/1992,

       134. Verordnung, mit der dem Lehrgang für Friedensstudien des Österreichischen Studienzentrums für Frieden und Konfliktlösung universitärer Charakter verliehen wird, BGBl. Nr. 184/1992,

       135. Verordnung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte(r) Medizinphysiker(in)“, BGBl. Nr. 228/1992,

       136. Verordnung über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften, BGBl. Nr. 229/1992,

       137. Verordnung über das Doktoratsstudium der Bodenkultur, BGBl. Nr. 230/1992,

       138. Studienordnung Landwirtschaft, BGBl. Nr. 231/1992,

       139. Studienordnung Technischer Umweltschutz, BGBl. Nr. 253/1992,

       140. Studienordnung Petroleum Engineering, BGBl. Nr. 294/1992,

       141. Studienordnung Maschinenbau, BGBl. Nr. 300/1992,

       142. Studienordnung für die Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau, BGBl. Nr. 301/1992,

       143. Studienordnung Forst- und Holzwirtschaft, BGBl. Nr. 388/1992,

       144. Verordnung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte(r) Kommunikationsberater(in)“, BGBl. Nr. 390/1992,

       145. Studienordnung Technische Physik, BGBl. Nr. 413/1992,

       146. Studienordnung Informatik, BGBl. Nr. 414/1992,

       147. Verordnung, mit der dem Post-Graduate Lehrgang für Europarecht am Landesbildungszentrum Schloß-Hofen, Vorarlberg, universitärer Charakter verliehen wird, BGBl. Nr. 500/1992,

       148. Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“, BGBl. Nr. 522/1992,

       149. Verordnung über die Berufsbezeichnungen „Akademisch geprüfte/r Lehrer/in der Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Akademisch geprüfte/r Leiter/in des Pflegedienstes“, BGBl. Nr. 617/1992,

       150. Studienordnung für den Studienversuch Nederlandistik, BGBl. Nr. 674/1992,

       151. Studienordnung Technische Chemie, BGBl. Nr. 701/1992,

       152. Studienordnung für die Studienrichtung Geschichte, BGBl. Nr. 76/1993,

       153. Studienordnung Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, BGBl. Nr. 117/1993,

       154. Verordnung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Suchtberater/Akademisch geprüfte Suchtberaterin“, BGBl. Nr. 189/1993,

       155. Studienordnung Datentechnik, BGBl. Nr. 298/1993,

       156. Verordnung, mit der dem von der Schloß-Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungs-Ges. m. b. H., Lochau am Bodensee, Vorarlberg, durchgeführten Lehrgang „Psychotherapeuti­sches Propädeutikum Vorarlberg“ universitärer Charakter verliehen wird, BGBl. Nr. 436/1993,

       157. Studienordnung für die evangelisch-theologischen Studienrichtungen, BGBl. Nr. 579/1993,

       158. Verordnung, mit der dem postgradualen Lehrgang zur europäischen Integration für die öffentliche Verwaltung an der Verwaltungsakademie des Bundes in Wien universitärer Charakter verliehen wird, BGBl. Nr. 779/1993,

       159. Verordnung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Toxikologe“ und „Akademisch geprüfte Toxikologin“, BGBl. Nr. 202/1994,

       160. Verordnung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Akademisch geprüfte Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege“, BGBl. Nr. 203/1994,

       161. Studienordnung Veterinärmedizin, BGBl. Nr. 458/1994,

       162. Verordnung, mit der dem Lehrgang für Sozialwirtschaft, Management und Organisation Sozialer Dienste an der Wissenschaftlichen Landesakademie für Niederösterreich universitärer Charakter verliehen wird, BGBl. Nr. 459/1994,

       163. Studienordnung Afrikanistik, BGBl. Nr. 747/1994,

       164. Fremden-Studienerfolgsverordnung – FrStEVO, BGBl. Nr. 777/1994,

       165. Verordnung, mit der dem Lehrgang für Europarecht an der Wissenschaftlichen Landesakademie für Niederösterreich universitärer Charakter verliehen wird, BGBl. Nr. 836/1994,

       166. Verordnung, mit der dem von der Schloß-Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungs-Gesellschaft m. b. H. durchgeführten Post-Graduate-Lehrgang „Betriebswirtschaft für Juristen“ universitärer Charakter verliehen wird, BGBl. Nr. 879/1994,

       167. Verordnung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Lehrer für Gesundheitsberufe“ und „Akademisch geprüfte Lehrerin für Gesundheitsberufe“, BGBl. Nr. 899/1994,

       168. Verordnung über den universitären Charakter des internationalen Lehrganges für Gesundheitsmanagement und über die Berufsbezeichnungen „Akademisch geprüfter Gesundheitsmanager“ und „Akademisch geprüfte Gesundheitsmanagerin“, BGBl. Nr. 126/1995,

       169. Verordnung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Tourismuskaufmann“ und „Akademisch geprüfte Tourismuskauffrau“, BGBl. Nr. 154/1995,

       170. Studienordnung Kunstgeschichte, BGBl. Nr. 399/1995,

       171. Verordnung, mit der dem „Lehrgang für den Unternehmernachwuchs“ am Hernstein International Management Institute universitärer Charakter verliehen wird und über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Unternehmensleiterin“ und „Akademisch geprüfter Unternehmensleiter“, BGBl. Nr. 407/1995,

       172. Verordnung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Kulturmanager“ und „Akademisch geprüfte Kulturmanagerin“, BGBl. Nr. 463/1995,

       173. Studienordnung Mechatronik, BGBl. Nr. 612/1995,

       174. Verordnung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Leiter im Gesundheitsmana­gement“ und „Akademisch geprüfte Leiterin im Gesundheitsmanagement“, BGBl. Nr. 690/1995,

       175. Verordnung, mit der dem Lehrgang „Betriebswirtschaftslehre und Kommunikation“ an der NÖ Landesakademie universitärer Charakter verliehen wird, BGBl. Nr. 809/1995,

       176. Verordnung über die Berufsbezeichnungen „Akademisch geprüfter Europarechtsexperte“ und „Akademisch geprüfte Europarechtsexpertin“, BGBl. Nr. 82/1996,

       177. Verordnung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Fachkraft für Führungsaufgaben im Gesundheitswesen“, BGBl. Nr. 83/1996,

       178. Verordnung, mit der dem an der Wiener Internationalen Akademie für Ganzheitsmedizin durchgeführten Lehrgang über Ganzheitsmedizin universitärer Charakter verliehen wird, BGBl. Nr. 123/1996,

       179. Verordnung, mit der dem von der Schloß-Hofen-Wissenschafts- und Weiterbildungs-Gesellschaft m.b.H., Lochau am Bodensee, Vorarlberg, durchgeführten Lehrgang „Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie“ universitärer Charakter verliehen wird, BGBl. Nr. 222/1996,

       180. Verordnung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Leiter des Pflegedienstes“ und „Akademisch geprüfte Leiterin des Pflegedienstes“, BGBl. Nr. 371/1996,

       181. Verordnung über die Berufsbezeichnungen „Akademisch geprüfter Exportkaufmann“ und „Akademisch geprüfte Exportkauffrau“, BGBl. Nr. 481/1996,

       182. Studienordnung für die Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, BGBl. Nr. 501/1996,

       183. Verordnung, mit der dem von der Schloß-Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungs-Ges. m. b. H., Lochau am Bodensee, Vorarlberg, durchgeführten Lehrgang „Geriatrie“ universitärer Charakter verliehen wird, BGBl. Nr. 516/1996,

       184. Verordnung über die Berufsbezeichnungen „Akademisch geprüfter Journalist für Printmedien und Hörfunk“ bzw. „Akademisch geprüfte Journalistin für Printmedien und Hörfunk“ und „Akademisch geprüfter Journalist für Printmedien, Hörfunk und Fernsehen“ bzw. „Akademisch geprüfte Journalistin für Printmedien, Hörfunk und Fernsehen“, BGBl. Nr. 617/1996,

       185. Verordnung über die Berufsbezeichnungen „Akademisch geprüfter Absolvent des Universitäts­lehrganges für Europarecht“ bzw. „Akademisch geprüfte Absolventin des Universitätslehrganges für Europarecht“, BGBl. Nr. 628/1996,

       186. Verordnung, mit der dem von der Schloß-Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungs-Gesellschaft m. b. H., veranstalteten Post-Graduate Lehrgang für Europarecht universitärer Charakter verliehen wird, BGBl. Teil II, Nr. 3/1997,

       187. Verordnung, mit der dem „Interdisziplinären Lehrgang für höhere Lateinamerika-Studien“ des Österreichischen Lateinamerika-Institutes universitärer Charakter verliehen wird, BGBl. Teil II, Nr. 15/1997.

Vorblatt


Probleme:

   aufwendige und schwer durchschaubare Struktur des Studienrechts,

–   Betonung der formalen rechtlichen Determinierung vor der Zielorientierung der Studien,

–   komplizierte Typologie der Studien,

–   geringe Möglichkeiten der Studienkommissionen für die Gestaltung des Studienplanes und der Prüfungsordnung,

–   hoher Aufwand bei der Verwaltung der Studierenden,

–   eingeschränkter Rechtsschutz bei Prüfungen,

–   lange Studienzeiten,

–   hohe Drop-out-Raten.

Ziele:

–   Vereinfachung der Struktur des Studienrechts,

–   Verbesserung der Zielorientiertheit der Studien,

–   adäquate Zuordnung der Entscheidungs- und Verantwortungskompetenz,

–   Vereinfachung der Typologie der Studien,

–   Verbesserung der rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen bei Prüfungen,

–   Vereinfachung der Administration der Studierenden,

–   Reduktion der prüfungspflichtigen Stunden,

–   Verbesserung der Information für Studienanfänger.

Alternative:

–   weitere Reformen in der geltenden rechtlichen Struktur.

Kosten:

–   Die vollständige Umsetzung des vorliegenden Gesetzentwurfes führt zu keinen zusätzlichen Aufwen­dungen des Bundes.

EU-Konformität:

–   gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil:

4

Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz (AHStG), das 1966 in Kraft gesetzt wurde, war die erste Manifestation der Studienreform und zugleich eine Leitlinie für deren Fortsetzung in Form der besonderen Studiengesetze. Dies war aber auch der Beginn einer Periode der Studienreformen, die durch ein sehr aufwendiges Rechtssetzungssystem gekennzeichnet ist. Der neue Studienreformansatz sollte neben einer Verrechtlichung des Lehr- und Studienbetriebes auch eine Modernisierung der Studien ermöglichen.

Dieser Ansatz führte in den letzten 30 Jahren zu zehn besonderen Studiengesetzen, mehr als 100 Studienordnungen und rund 350 Studienplänen, die jeweils in unterschiedlicher Häufigkeit novelliert wurden. Die Ordnungsfunktion wurde erzielt, hinsichtlich der inhaltlichen Bedeutung der Reformen wurden jedoch bereits in den siebziger Jahren Zweifel artikuliert – zu einem Zeitpunkt, zu dem keineswegs alle Studienrichtungen in das neue System übergeleitet waren; dies erfolgte erst 1981. Sowohl der Hochschulbericht 1972 als auch der Hochschulbericht 1975 haben auf die Notwendigkeit der ständigen Weiterführung der Studienreform hingewiesen. Gleichzeitig war es erforderlich, die Erfahrungen der ersten Phase der Reformen zu verarbeiten.

Im Hochschulbericht 1978 wurde festgehalten, daß die Durchführung des AHStG zwar noch nicht abgeschlossen war, jedoch bereits erste Erfahrungswerte vorlagen. Als Befund wird darin dokumentiert, daß mit der Neuregelung der Universitäts- und Hochschulstudien zwar allen Studien ein gemeinsamer Rahmen gegeben wurde, was die Vielzahl und zum Teil widersprüchliche Vielfalt von Studien‑ und Prüfungsvorschriften aus verschiedenen Epochen beseitigt hat. Aufgaben der Gesetzgebung, der Verwaltung und der akademischen Behörden bei der Erstellung und Durchführung der Studien‑ und Prüfungsvorschriften wurden modernen rechtsstaatlichen Erfordernissen nachkommend neu geregelt. Gleichzeitig wurde der Versuch einer curricularen Modernisierung der Studien unternommen, um den zum Teil neuen Anforderungen an die Absolventinnen und Absolventen Rechnung zu tragen. Die inhaltliche Gestaltung der Universitäts‑ und Hochschulstudien durch die Festlegung von Studienfächern und Prüfungsfächern in Studiengesetz und Studienordnung hatte den Qualifikationsanforderungen und Erwartungen der Absolventinnen und Absolventen Geltung zu verschaffen. Die bisherigen Erfahrungen zeigten jedoch, daß das mehrstufige System der Studienvorschriften sich insgesamt als relativ starr und nicht immer leicht handhabbar erwiesen hat, zumal es zu einer sehr weitgehenden normativen Regelung bis ins Detail tendiert. Die Durchführung der Studiengesetze und Veränderungen der Studienvorschriften erwiesen sich in der Folge als sehr aufwendig. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Universitäten und Hochschulen sind ebenso wie die der einzelnen Studierenden unnötig eingeschränkt. Ebenso ist eine flexible Anpassung der Studienvorschriften an geänderte Bedingungen und Anforderungen erschwert.

Die Erwartung einer weitgehenden Anpassung der Studienvorschriften an die Erfordernisse der Berufsvor- und -ausbildung konnte durch die sehr ins Detail gehende Regelung nicht erfüllt werden, da die Voraussetzungen fehlten. Denn für einen erheblichen Teil der Absolventinnen und Absolventen sind die konkreten beruflichen Tätigkeitsbereiche nicht ausreichend bekannt und überdies einem ständigen Wandel unterworfen. Offen blieb auch, ob die Rückmeldung aus der Berufspraxis an die Universitäten und Hochschulen in allen Fällen ausreichend gegeben ist, wenngleich im Begutachtungsverfahren in Bezug auf Studienvorschriften die Stellungnahmen zahlreicher außeruniversitärer Institutionen eingeholt werden.

Im Rahmen der 1976 publizierten OECD-Länderprüfung wurden die generellen bildungspolitischen und arbeitsmarktpolitischen Probleme eines zu starren und unflexiblen Modells der Studienorganisation beleuchtet und eine Vereinfachung des Verfahrens verbunden mit einer Auflockerung der normativen Regelung im Detail empfohlen.

Hinsichtlich der inneren Studienreform wurde festgestellt, daß die legistische Reform in vielen Punkten noch nicht zu den erforderlichen faktischen Veränderungen geführt hat. Als Mangel der inneren Reform der Universitäts- und Hochschulstudien wurde insbesondere empfunden, daß die curriculare Reform nicht oder nur ungenügend stattgefunden hätte, der Praxisbezug der Studien und die Vermittlung von Berufsbildern weiterhin fehle, neue Studienreformen nicht genügend erprobt, die Aufgaben der Fort‑ und Weiterbildung nicht in ausreichendem Maß wahrgenommen wurden und das Problem der zu langen Studienzeiten noch nicht befriedigend gelöst werden konnte.

Bereits 1978 wurden als Problembereiche für eine zweite Phase der Studienreform folgende Punkte festgestellt:

–   Die Struktur und die Organisation der postsekundären Studien garantieren keine ausreichende Reaktionsfähigkeit auf die wechselnden Anforderungen des Arbeitsmarktes und der sich rasch verändernden Berufs- und Arbeitswelt.

–   Das vorhandene Studienangebot entspricht nur mehr begrenzt sowohl den Bildungs- und Ausbildungserwartungen der an den Studien Interessierten als auch den Anforderungen aus der Berufspraxis und Arbeitswelt.

–   Angesichts der steigenden Bildungsnachfrage einerseits und eines enger werdenden finanziellen Spielraums andererseits gewinnen Argumente, die auf die hohen Kosten traditioneller universitärer Ausbildung verweisen, an Gewicht.

Auf der Basis der bisherigen Erfahrungen wurden bereits damals folgende Aufgaben genannt, die zu behandeln gewesen waren:

–   die Berufsorientierung,

–   die Erhöhung der beruflichen Flexibilität der Absolventinnen und der Absolventen,

–   die Erweiterung des Freiraums individueller Studiengestaltung,

–   die Schaffung eines Fort- und Weiterbildungsangebotes an den Universitäten und Hochschulen,

–   die verbesserte und erweiterte Rückmeldung der Erfahrungen aus der Berufspraxis an die Universitäten und Hochschulen,

–   die Integration der Universitäten und Hochschulen in ein System der Erwachsenenbildung,

–   die Erweiterung des Zugangs für Berufstätige,

–   ein relativer Bedeutungsverlust akademischer Grade zu Gunsten belegbarer beruflicher und fachlicher Qualifikationen.

Auf der Grundlage dieser Befunde wurden in den achtziger Jahren punktuelle Reformmaßnahmen bezogen auf einzelne Studienrichtungen oder Fachrichtungen gesetzt. Ein Ansatz für eine umfassende Studienreform unterblieb vorerst. Denn auch der Entwurf für ein Allgemeines Universitäts-Studiengesetz (AUStG), der dem Parlament 1986 vorgelegt wurde, dort jedoch wegen der vorzeitigen Beendigung der XVI. Gesetzgebungsperiode nicht verabschiedet werden konnte (vgl. 912 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates), hielt grundsätzlich am System des AHStG fest.

Ein erster Schritt zur stärkeren Dezentralisierung der Gestaltung der Studien wurde mit dem (neuen) Bundesgesetz über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl. Nr. 373, gesetzt. Dabei wurde unter maximaler Auslotung der gesetzlichen Möglichkeiten bei Beibehaltung der grundsätzlichen Systematik des AHStG ein möglichst dezentralisiertes Modell der Gestaltung der technischen Studien verwirklicht.

Durch Beschluß der Hochschulplanungskommission, einem damaligen Beratungsgremium des Bundes­ministers für Wissenschaft und Forschung, vom 5. März 1991 wurde schließlich eine Unterarbeitsgruppe „Reform des Studienrechtes (AHStG)“ eingesetzt, die später in „Deregulierung des Studienrechts“ umbenannt wurde, und beauftragt, Möglichkeiten zur Deregulierung des Studienrechts zu prüfen sowie geeignete Maßnahmen vorzuschlagen.

Für die Tätigkeit der Arbeitsgruppe wurde der Auftrag formuliert, mit einer Neufassung des Studienrechts den studienrechtlichen Rahmen für eine effektivere und zielorientierte Gestaltung von Lehre und Studium zu schaffen. Die Universitäten und Hochschulen sollten in die Lage versetzt werden, viel rascher, flexibler und mit einem vielfältigeren Angebot auf die Nachfrage nach universitären Qualifikationen zu reagieren, auch um im internationalen Wettbewerb konkurrenzfähig zu bleiben.

Dazu wurde eine wesentliche Stärkung der Selbststeuerungskompetenz der Universitäten und Hochschulen als notwendig erkannt. Dies setzt neben einer generellen Dezentralisierung auch eine Deregulierung im Bereich der Studienvorschriften voraus. Das Recht als Steuerungsinstrument sollte nur dann eingesetzt werden, wenn es als solches auch greift. Operationale Ziele der Reform waren daher neben rechtstechnischen Vereinfachungen, zB einer Reduzierung der Normstufen, klarere und eindeutigere Derogationen, der Abbau überflüssiger Regelungen zu Gunsten gestaltungsfreier Räume und der Ersatz von Studienvorschriften durch sachadäquate Steuerungsinstrumente. Die universitätsüber­greifende Steuerung sollte sich auf die Setzung der entscheidenden Rahmenbedingungen und Verfahrensregelungen beschränken.

Die Beratungsergebnisse wurden im Sommer 1994 publiziert (Reform des Studienrechts, Materialien zur Studienreform IV, BMWF, 1994) und einem sechs Monate währenden Vorbegutachtungsverfahren unterzogen.

Die Ergebnisse des Vorbegutachtungsverfahrens wurden in der Arbeitsgruppe „Deregulierung des Studienrechts“ neuerlich diskutiert und ebenso wie der Endbericht dem Gesetzentwurf zugrunde gelegt.

Im Sommer 1995 wurde ein breites Begutachtungsverfahren eingeleitet, das eine sechseinhalb Monate dauernde und teilweise heftig geführte Diskussion über die Vorschläge auslöste. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens waren 611 Stellungnahmen universitärer und außeruniversitärer Einrichtungen, die zusammengefaßt, ausgewertet und im Bundesministerium diskutiert wurden.

Inwieweit der jetzt vorliegende Entwurf, der abschließend mit universitären und außeruniversitären Vertretungseinrichtungen diskutiert wurde, die Stellungnahmen berücksichtigen konnte, wird bei den einzelnen Bestimmungen auszuführen sein.

Die Reformziele Deregulierung und Dezentralisierung waren bei der Erarbeitung der Vorschläge keine eigengewichtigen Ziele und kein Selbstzweck, sondern sollten Mittel sein, um die darüber hinausweisenden Anliegen zu erfüllen. Reformziele des Entwurfes sind in diesem Sinn:

–   die Verbesserung der Zielorientiertheit der Studien,

–   die Steigerung der Innovationsfähigkeit im Bereich der universitären Lehre,

–   die adäquate Zuordnung von Entscheidungs- und Verantwortungskompetenz,

–   die Erhöhung der Effizienz des Studiensystems,

–   die Verbesserung der rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen im Studienrecht,

–   die Verkürzung der Studienzeiten,

–   die Senkung der Drop-out‑Raten,

–   die Verbesserung der Strukturierung des Studienangebotes,

–   die Vereinfachung der Typologie der Studien und

–   administrative Erleichterungen.

Der vorliegende Entwurf dient aber auch der Umsetzung von Vereinbarungen im Koalitionsüberein­kommen zwischen der Sozialdemokratischen Partei Österreichs und der Österreichischen Volkspartei vom 11. März 1996 über die Zusammenarbeit in der XX. Gesetzgebungsperiode. Es handelt sich um folgende Vereinbarungen:

–   die Realisierung des neuen Universitäts-Studienrechts (Entbürokratisierung, Autonomisierung und Verkürzung der realen Studienzeiten, internationale Konkurrenzfähigkeit),

–   die Schaffung weiterer Anreize zur Verkürzung der realen Studienzeiten,

–   die Stärkung des Praxisbezuges des Medizinstudiums,

–   die Schaffung einer dauerhaften EU-konformen Zahnarztausbildung,

–   die Verbesserung der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung in den Lehramtsstudien,

–   die flexiblere Gestaltung des Wechsels zwischen den Lehramtsstudien zwischen Universitäten und Akademien sowie der wesentliche Ausbau der wechselseitigen Anrechnung.

Das Vorhaben der Anpassung bzw. Einbindung des Kunsthochschul-Studienrechts an bzw. in den vorliegenden Gesetzentwurf kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht umgesetzt werden. Denn diese von den Hochschulen künstlerischer Richtung im Begutachtungsverfahren zum Entwurf des UniStG geforderte Einbindung setzt noch eingehende Beratungen und die Durchführung eines Begutachtungsverfahrens über die Auswirkungen der Einbindung des derzeit im Kunsthochschul-Studiengesetz (KHStG), BGBl. Nr. 187/1983, geregelten Studienrechts der künstlerischen Studien auf die Gestaltung dieser Studien voraus. Es wird daher nach Verabschiedung des vorliegenden Entwurfes in der Bundesregierung ehestmöglich ein Entwurf für die Einbindung des Kunsthochschul-Studienrechts in das neue Studienrecht der Universitäten ausgearbeitet und zur Begutachtung versendet werden.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen schließlich neben einer Deregulierung und Dezentrali­sierung des Studienrechts im Sinne der Reform des Organisationsrechts auch Intentionen der Verwaltungsreform und der Rechtsbereinigung verwirklicht werden. Dabei war zu prüfen, inwieweit für die Erfüllung der Aufgaben der Universitäten und Hochschulen in der Lehre Normen erforderlich sind und auf welcher Ebene diese festzulegen sein werden.

Forderungen im Begutachtungsverfahren entsprechend wird nunmehr durchgängig die weibliche und männliche Sprachform parallel verwendet.

Die vorgeschlagenen Regelungen werden in folgenden Zusammenhängen finanzielle Auswirkungen haben:

1. Personelle Unterstützung für die Studiendekanin oder den Studiendekan und die Studienkommissionen:

Im Entwurf werden der Studiendekanin oder dem Studiendekan und den Studienkommissionen einige, im Vergleich mit dem UOG 1993 zusätzliche, Aufgaben übertragen, die nur mit entsprechender personeller Unterstützung auszufüllen sind. Es handelt sich dabei um folgende Angelegenheiten:

–   eigenständige Gestaltung des Studienplanes,

–   autonome Abwicklung des Begutachtungsverfahrens über die Studienpläne,

–   Erstellung und Verteilung von Informationsbroschüren für die Studienanfängerinnen und Studienanfänger,

–   Organisation von Tutorien und Orientierungsveranstaltungen für die Studienanfängerinnen und Studienanfänger,

–   Durchführung von Verfahren zur Aufhebung von Prüfungen.

Die personelle Unterstützung wäre bei der Studiendekanin oder bei dem Studiendekan anzubinden. Diese Infrastruktur würde jedoch allen Studienkommissionen im Wirkungsbereich der Studiendekanin oder des Studiendekans zur Verfügung stehen. Dies stellt auch die auf Grund der Aufgabenteilung des UOG 1993 unbedingt notwendige organisatorische Verbindung zwischen der Studiendekanin oder dem Studiendekan und der oder dem Vorsitzenden der Studienkommission sicher. Bei der Berechnung wurde die Anzahl der Studien, die in einer Fakultät bzw. Universität ohne Fakultätsgliederung zu betreuen sind, entsprechend berücksichtigt.

Für die Erfüllung dieser Aufgaben wären für die 43 Fakultäten bzw. Universitäten ohne Fakultätsgliede­rung 25 A-, 23 B- und 43 C-Stellen mit folgenden finanziellen Auswirkungen (Basis: Handbuch des Bundeskanzleramtes „Was kostet ein Gesetz?“) vorzusehen:

1 A-Stelle kostet:          820 857 S      Personalaufwand

                                          98 503 S      Sachkosten (12 vH des Personalaufwandes)

                                          16 800 S      Raumkosten

                                        164 171 S      Verwaltungsgemeinkosten (20 vH des Personalaufwandes)

                                     1 100 331 S      Gesamtkosten

Bei 25 A-Stellen betragen die Gesamtkosten 27 508 275 Schilling jährlich.

1 B-Stelle kostet:           498 688 S      Personalaufwand

                                          59 843 S      Sachkosten (12 vH des Personalaufwandes)

                                          16 800 S      Raumkosten

                                          99 738 S      Verwaltungsgemeinkosten (20 vH des Personalaufwandes)

                                        675 069 S      Gesamtkosten

Bei 23 B-Stellen betragen die Gesamtkosten 15 526 587 Schilling jährlich.

1 C-Stelle kostet:           362 556 S      Personalaufwand

                                          43 507 S      Sachkosten (12 vH des Personalaufwandes)

                                          16 800 S      Raumkosten

                                          72 511 S      Verwaltungsgemeinkosten (20 vH des Personalaufwandes)

                                        495 374 S      Gesamtkosten

Bei 43 C-Stellen betragen die Gesamtkosten 21 301 082 Schilling jährlich.

Insgesamt betragen die finanziellen Auswirkungen für zusätzliches Personal 64 335 944 Schilling jährlich.

2. Verteilung von Informationsbroschüren an Studienanfängerinnen und Studienanfänger:

Jährlich ist mit 30 000 Studienanfängerinnen und Studienanfängern zu kalkulieren. Die durchschnittliche Anfängerinnen- und Anfängerinformation umfaßt:

3 Seiten Wesentliches vom Studienrecht,

15 Seiten Studienplan,

10 Seiten weitere Informationen,

7 Seiten empfohlene Lehrveranstaltungen des 1. Studienjahres = 35 Seiten insg., kopiert auf 18 Bl. A 4 à 0,70 S = 12,60 S,

Zuschlag für Umschlag, Klammerung, Auflagenreserve und ähnliches 5,40 S,

ergibt Stückpreis von 18 S.

30 000 Stück ergeben somit einen Jahresaufwand von 540 000 Schilling.

Die Redaktion der Broschüren obliegt dem Personal der Studiendekanin oder des Studiendekans.

3. Durchführung von Anfängerinnen- und Anfängertutorien:

Von den 30 000 Studienanfängerinnen und Studienanfängern werden geschätzte 15 000 ein Anfängerin­nen- und Anfängertutorium in Anspruch nehmen. Bei einer realistischen Gruppengröße von zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmern bedeutet dies ein Angebot von durchschnittlich 1 500 Tutorien jährlich. In Anlehnung an die bisherige Entlohnung der Tutorinnen und Tutoren wäre eine Betrag von 10 000 Schilling zu kalkulieren, der eine jährliche Gesamtbelastung von 15 000 000 Schilling ergibt. Die Organisation der Tutorien obliegt dem Personal der Studiendekanin oder des Studiendekans.


4. Aufgabenreduktion in der Sektion I des Bundesministeriums:

Die Neugestaltung des Studienrechts führt zu einem Entfall von Aufgaben, die bisher von der Sektion I wahrgenommen wurden. Dies ermöglicht die Einsparung von 6 Planstellen der Verwendungsgruppe A. Dies hat folgende finanzielle Auswirkungen:

1 A-Stelle kostet:          820 857 S      Personalaufwand

                                          98 503 S      Sachkosten (12 vH des Personalaufwandes)

                                          16 800 S      Raumkosten

                                        164 171 S      Verwaltungsgemeinkosten (20 vH des Personalaufwandes)

                                     1 100 331 S      Gesamtkosten

Bei 6 A-Stellen beträgt die Gesamteinsparung 6 601 986 Schilling jährlich.

5. Veränderungen der Studiendauer (Studienbeihilfe):

Folgende Studienrichtungen, bei denen sich Änderungen in der Studiendauer ergeben, bzw. neu eingerichtete oder aufgelassene Studienrichtungen, werden in der Kostenaufstellung nicht berücksichtigt:

Durch die Auflassung der drei Kurzstudien „Datentechnik“, „Versicherungsmathematik“ und „Kurzstudium für Übersetzer“ sind keine Einsparungen zu erwarten, da anzunehmen ist, daß die Studierenden auf das jeweilige Vollstudium ausweichen werden. Bei der Studienrichtung „Logistik“, die ebenfalls aufgelassen wird, ist anzunehmen, daß die Studierenden auf die Studienrichtung „Mathematik“ ausweichen werden.

Ebenfalls keine finanziellen Auswirkungen sind durch den Wegfall der Aufbaustudien „Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften“ und „Technischer Umweltschutz“ zu erwarten, weil Studierende von Aufbaustudien keine Studienbeihilfe beziehen.

Bei der neu eingerichteten Studienrichtung „Zahnmedizin“ sind deshalb keine zusätzlichen Aufwendun­gen zu erwarten, weil anzunehmen ist, daß diese Studierenden sonst die Studienrichtung „Humanme­dizin“ wählen würden.

Ebenfalls keine finanziellen Auswirkungen wird die Neueinrichtung der Studienrichtungen „Molekulare Biologie“ und „Wirtschaftswissenschaften“ haben, da es sich lediglich um eine Neuordnung eines bestehenden Studienangebotes handelt und die Studierenden dieser neuen Studienrichtungen sonst das entsprechende bereits jetzt bestehende Studium wählen würden.

Bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen der Veränderungen der Studiendauer wird von der durchschnittlichen jährlichen Studienbeihilfe im Studienjahr 1995/96 von 52 000 Schilling (26 000 Schilling pro Semester) ausgegangen.

Die Zahlen der Studierenden, die im folgenden genannt werden, sind ebenfalls den statistischen Daten des Studienjahres 1995/96 entnommen. Dabei wird angenommen, daß durchschnittlich zirka 13 vH aller Studierenden einer Studienrichtung eine Studienbeihilfe beziehen.

In der Studienrichtung „Übersetzer- und Dolmetscherausbildung“ wird die Studiendauer von 8 auf 10 Semester erhöht, dadurch ergibt sich eine um 2 Semester verlängerte Bezugsdauer der Studienbeihilfe. In dieser Studienrichtung beziehen durchschnittlich jährlich 330 Studierende eine Studienbeihilfe. Anzunehmen ist, daß sich bezogen auf die Gesamtstudiendauer von 10 Semestern plus 2 Toleranzse­mester (12 Semester) jeweils ein Sechstel dieser Studierenden (55) im zusätzlichen Studienjahr befindet. Sohin beziehen jeweils 55 Studierende eine jährliche Studienbeihilfe von 52 000 Schilling, dies ergibt zusätzliche jährliche Aufwendungen in der Höhe von 2 860 000 Schilling.

In der Studienrichtung „Veterinärmedizin“ wird die Studiendauer von 10 auf 12 Semester erhöht, dadurch ergibt sich eine um 2 Semester verlängerte Bezugsdauer der Studienbeihilfe. In dieser Studienrichtung beziehen durchschnittlich jährlich 288 Studierende eine Studienbeihilfe. Anzunehmen ist, daß sich bezogen auf die Gesamtstudiendauer von 12 Semestern plus 2 Toleranzsemester (14 Semester) jeweils ein Siebentel dieser Studierenden (41) im zusätzlichen Studienjahr befindet. Sohin beziehen jeweils 41 Studierende die jährliche Studienbeihilfe von 52 000 Schilling, dies ergibt zusätzliche jährliche Aufwendungen in der Höhe von 2 132 000 Schilling.

In der Studienrichtung „Ernährungswissenschaften“ wird die Studiendauer von 9 auf 10 Semester erhöht, dadurch ergibt sich eine um 1 Semester verlängerte Bezugsdauer der Studienbeihilfe. In dieser Studienrichtung beziehen durchschnittlich jährlich 126 Studierende eine Studienbeihilfe. Anzunehmen ist, daß sich bezogen auf die Gesamtstudiendauer von 10 Semestern plus 2 Toleranzsemester (12 Semester) jeweils ein Zwölftel dieser Studierenden (10) im zusätzlichen Semester befindet. Sohin beziehen jeweils 10 Studierende die Studienbeihilfe von 26 000 Schilling, pro Semester, dies ergibt zusätzliche jährliche Aufwendungen in der Höhe von 260 000 Schilling.

In der „Selbständigen religionspädagogischen Studienrichtung“ (nunmehr Studienrichtung „Katholische Religionspädagogik“) wird die Studiendauer von 11 auf 10 Semester reduziert, dadurch ergibt sich eine um 1 Semester verkürzte Bezugsdauer der Studienbeihilfe. In dieser Studienrichtung beziehen durchschnittlich jährlich 99 Studierende eine Studienbeihilfe. Anzunehmen ist, daß sich bezogen auf die ursprüngliche Gesamtstudiendauer von 11 Semestern plus 2 Toleranzsemester (13 Semester) jeweils ein Dreizehntel dieser Studierenden (8) im zusätzlichen Studienjahr befindet. Sohin fällt die Studienbeihilfe von 26 000 Schilling pro Semester für jeweils 8 Studierende weg, dies ergibt Einsparungen in der Höhe von 208 000 Schilling.

Im Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften sowie der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird die Studiendauer von jeweils 2 auf jeweils 4 Semester erhöht, dadurch ergibt sich eine um 2 Semester verlängerte Bezugsdauer der Studienbeihilfe. In dieser Studienrichtung beziehen durchschnittlich jährlich 226 Studierende eine Studienbeihilfe. Anzunehmen ist, daß sich bezogen auf die Gesamtstudiendauer von 4 Semestern plus 1 Toleranzsemester (5 Semester) jeweils ein Fünftel dieser Studierenden (45) im zusätzlichen Studienjahr befindet. Sohin beziehen jeweils 45 Studierende die jährliche Studienbeihilfe von 52 000 Schilling, dies ergibt zusätzliche jährliche Aufwendungen in der Höhe von 2 340 000 Schil­ling.

1.  Geistes- und kulturwissen­schaftliche Studienrichtungen

 

 

 

+2

 

 

 

+2 860 000 S

2.  Ingenieurwissenschaftliche Studienrichtungen

 

 

 

 

3.  Lehramtsstudium

 

 

 

 

4.  Medizinische Studienrichtungen

 

 

+2

 

 

+2 132 000 S

5.  Naturwissenschaftliche Studienrichtungen

 

 

+1

 

 

+  260 000 S

6.  Rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

 

 

 

 

7.  Theologische Studienrichtungen

 

–1

 

 

–208 000 S

 

8.  Aufbaustudien

 

 

 

 

9.  Doktoratsstudien

 

+2

 

+2 340 000 S

     Gesamt

 

 

–208 000 S

+7 592 000 S

In Summe sind daher jährlich zusätzliche Aufwendungen in der Höhe von 7 384 000 Schilling zu erwarten.

6. Veränderungen der prüfungspflichtigen Stunden:

Unter der Annahme, daß sich die Kosten der Lehre an den Universitäten und Hochschulen zu 50 vH aus Lehraufträgen öffentlich-rechtlicher Bediensteter (eine Semesterstunde zu 12 205 Schilling), zu 25 vH aus externen Lehraufträgen (eine Semesterstunde zu 14 758 Schilling) und zu 25 vH aus nicht remunerierten Lehraufträgen sowie aus Kollegiengeld (eine Semesterstunde zu 5 785 Schilling) zusammensetzt, betragen die Aufwendungen für eine Semesterstunde Lehre durchschnittlich 11 238 Schilling pro Semester. Die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen für 1 Semesterstunde Lehre belaufen sich somit auf 11 238 Schilling, wenn man annimmt, daß jede Semesterstunde einmal im Studienjahr angeboten wird.

Die sich durch dieses Bundesgesetz ergebenden möglichen Änderungen bei den prüfungspflichtigen Stunden sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:

1.  Geistes- und kulturwissen­schaftliche Studienrichtungen

 

 

–  160

 

 

+468

 

 

– 1 798 080 S

 

 

+ 5 259 384 S

2.  Ingenieurwissenschaftliche Studienrichtungen

 

–  181

 

 

– 2 034 078 S

 

3.  Lehramtsstudium

 

+535

 

+ 6 012 330 S

4.  Medizinische Studienrichtungen

 

 

+425

 

 

+ 4 776 150 S

5.  Naturwissenschaftliche Studienrichtungen

 

–  340

 

 

– 3 820 920 S

 

6.  Rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

 

 

–  463

 

 

 

– 5 203 194 S

 

7.  Theologische Studienrichtungen

 

–   22

 

 

–   247 236 S

 

8.  Aufbaustudien

–  430

 

– 4 832 340 S

 

9.  Doktoratsstudien

 

 

 

 

     Gesamt

–1 596

+1 428

–17 935 848 S

+16 047 864 S

Insgesamt ergibt sich somit eine Einsparung von 168 Stunden jährlich, dies ergibt eine Summe von 1 887 984 Schilling.

Dazu kommen die Einsparungen hinsichtlich des Prüfungsaufwandes. Unter der Annahme, daß der Prüfungsaufwand pro Semesterstunde 4 000 Schilling beträgt, ergibt dies jährliche Einsparungen in der Höhe von 672 000 Schilling.

7. Abschaffung der Ausbildungsbeihilfe (Studierende der Veterinärmedizin, Studierende des zahnärztlichen Lehrganges):

Die Auszahlung einer finanziellen Vergütung für Studierende, die sich noch in Ausbildung befinden, ist insbesondere vor dem Hintergrund der angespannten budgetären Situation und im Hinblick auf die Präzedenzwirkung für andere Studien nicht mehr aufrechtzuerhalten. Es wird daher der Entfall der Ausbildungsbeihilfe vorgeschlagen.

In der Studienrichtung „Veterinärmedizin“ beträgt die monatliche Ausbildungsbeihilfe derzeit 12 670 Schilling, die den Praktikanten für sechs Monate gebührt. Ausgehend vom Jahreserfolg 1995 beim Ansatz 1/14207/7295/020 kann eine jährliche Einsparung von 16 899 466 Schilling erwartet werden.

Im zahnärztlichen Lehrgang, der in ein ordentliches Studium umgewandelt wird, beträgt die monatliche Ausbildungsbeihilfe derzeit im ersten Jahr 15 170 Schilling und im zweiten und dritten Jahr 21 704 Schilling. Ausgehend vom Jahreserfolg 1995 beim Ansatz 1/14207/7295/020 kann eine jährliche Einsparung von 89 799 162 Schilling erwartet werden.

Insgesamt könnten sich daher Einsparungen in der Höhe von 106 698 628 Schilling jährlich ergeben.

8. Zusammenstellung:

Die Studienreform führt somit zu folgenden jährlichen Mehrausgaben:

zusätzliches Personal                                                                   64 335 944 S

Informationsbroschüren                                                                   540 000 S

Anfängerinnen- und Anfängertutorien                                    15 000 000 S

Verlängerung der Studiendauer (Studienförderung)                7 592 000 S

Erhöhung der prüfungspflichtigen Stunden                         16 047 864 S

Summe                                                                                          103 515 808 S

Die Studienreform führt jedoch zu folgenden jährlichen Einsparungen:

Personaleinsparung                                                                       6 601 986 S

Abschaffung der Ausbildungsbeihilfe                                   106 698 628 S

Verkürzung der Studiendauer (Studienförderung)                       208 000 S

Reduktion des Prüfungsaufwandes                                               672 000 S

Reduktion der prüfungspflichtigen Stunden                          17 935 848 S

Summe                                                                                          132 116 462 S

Die Studienreform bewirkt daher im Ergebnis Einsparungen im Ausmaß von 28 600 654 Schilling.

Zur EU-Konformität ist darauf hinzuweisen, daß die neue Regelung einen studienrechtlichen Rahmen schafft, bei dessen Konkretisierung und Vollziehung die einschlägigen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften zu beachten sein werden. Der Bezug (auch) auf den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Gesetzestext liegt darin begründet, daß Österreich als EU-Mitglied (auch) einen Teil des (weiteren) EWR bildet.

Die verfassungsrechtliche Grundlage für dieses Bundesgesetz bildet Art. 14 B-VG. Der vorgeschlagene Entwurf enthält überdies in § 5, § 44, § 74 Abs. 2 und § 75 Abs. 4 Verfassungsbestimmungen, auf die in den Erläuterungen zu den entsprechenden Bestimmungen gesondert eingegangen wird.

Besonderer Teil:

Aufbau des Gesetzentwurfes

Der Aufbau des vorliegenden Gesetzentwurfes wurde auf Grund der im Begutachtungsverfahren einge­langten Stellungnahmen grundlegend überarbeitet und teilt den Gesetzestext in sechs Teile:

Im ersten Teil (Allgemeine Bestimmungen) finden sich neben der Abgrenzung des Geltungsbereiches insbesondere Bestimmungen über die Ziele und Grundsätze universitärer Studien und die Definition der wichtigsten an verschiedenen Stellen des Entwurfes verwendeten Begriffe.

Im zweiten Teil (Studien) werden die Bestimmungen über die Arten der Studien und das jeweilige Verfahren zur Gestaltung der Studienvorschriften dargestellt. Dabei werden die Verfahrensschritte getrennt für Diplomstudien, Doktoratsstudien und die Universitätslehrgänge jeweils in einem Abschnitt zusammengefaßt. Die dabei entstehenden Textredundanzen wurden zu Gunsten der Lesbarkeit bewußt in Kauf genommen.

Der dritte Teil (Studierende an Universitäten und Hochschulen) wurde grundlegend überarbeitet. Das erste Hauptstück dieses Teiles enthält die sowohl für ordentliche als auch für außerordentliche Studierende geltenden Bestimmungen, im zweiten und dritten Hauptstück werden die jeweiligen besonderen Bestimmungen für die beiden Gruppen von Studierenden zusammengefaßt. Ausführlich ausgestaltet wurden die Rechte und Pflichten der Studierenden.

Auf Grund vieler Anregungen im Begutachtungsverfahren wurde der vierte Teil (Feststellung des Studienerfolges) neu formuliert. Dies bedeutet für den Regelfall der Prüfungsabwicklung eine Vereinfachung, jedoch für die Problemsituationen die Beibehaltung der rechtsstaatlichen Mindest­standards. Näher ausgeführt wurden überdies die Bestimmungen über die wissenschaftlichen Arbeiten.

Der fünfte Teil (Akademische Grade) enthält neben allgemeinen Bestimmungen, insbesondere über die Verleihung und das Führen akademischer Grade, die Bestimmungen über die Nostrifizierung.

Heftiger Kritik war der sechste Teil (Übergangs- und Schlußbestimmungen) im Begutachtungsverfahren ausgesetzt. Die Einführung des neuen studienrechtlichen Rahmens soll nunmehr in angemessener Weise geregelt werden.

In den Anlagen 1 und 2 werden die grundlegenden Rahmenbedingungen für die einzelnen Diplom- und Doktoratsstudien aufgenommen. Neben der Umschreibung der Aufgabenstellungen für die geistes- und kulturwissenschaftlichen, die ingenieurwissenschaftlichen, die medizinischen, die naturwissenschaft­lichen, die rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen, die theologischen Studienrichtungen und für das „neue“ Lehramtsstudium werden für jedes einzelne Studium wenige Festlegungen getroffen. Innerhalb dieser studienbezogenen Rahmenbedingungen werden die Universitäten und Hochschulen die Möglichkeit haben, die einzelnen Diplom- und Doktoratsstudien weitgehend eigenverantwortlich zu gestalten.

Die Anlage 3 faßt chronologisch jene Rechtsvorschriften zusammen, die mit dem Inkrafttreten und der Durchführung des neuen Studiengesetzes außer Kraft treten werden.

Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1:

Der Geltungsbereich des neuen Bundesgesetzes soll primär die Studien an den Universitäten erfassen. Die künstlerischen Studien an den Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste werden vorerst weiterhin durch das Kunsthochschul-Studiengesetz (KHStG) geregelt. Einen Sonderfall bilden jedenfalls das Studium der Architektur und das Lehramtsstudium aus den wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächern an den Hochschulen. Diese werden auch in Hinkunft jedenfalls durch das universitäre Studienrecht geregelt, obwohl sie an den Hochschulen eingerichtet sind.

Einem dringenden Bedürfnis der Hochschulen entsprechend wird im folgenden jeweils ausdrücklich auf Universitäten und Hochschulen abgestellt. Überdies werden jeweils auch die zuständigen Organe an den Hochschulen genannt. Lediglich die Zuständigkeit für die dem Studiendekan zugewiesenen Aufgaben wird in § 81 zentral geregelt.

Im Hinblick auf Unwägbarkeiten betreffend die künftigen Gestaltungen des Bundesministeriengesetzes wird vorgeschlagen, die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister nur im ersten und letzten Paragraphen dieses Bundesgesetzes genau zu bezeichnen.

Die weiteren Bestimmungen dieses Paragraphen grenzen die rechtliche Reichweite der vorgeschlagenen Bestimmungen ab.

Zu § 2:

Auf Grund der Anregungen im Begutachtungsverfahren werden dem vorliegenden Entwurf Bestim­mungen über die Ziele universitärer Bildung vorangestellt. Diese haben auch insofern wesentliche rechtliche Bedeutung, als das erstellte Konzept der (inhaltlich) deregulierten Erstellung der Studienpläne im Sinne der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes statt der inhaltlichen Determinanten die zu erreichenden Ziele erfordert. So hat der Verfassungsgerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen (zB VfSlg. 10711/1985 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur und 12926/1991) festgestellt, daß es mit dem in § 18 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) zugrunde gelegten Legalitätsprinzip vereinbar ist, die zu erlassenden Normen final, also im Hinblick auf bestimmte zu erreichende Ziele, zu determinieren. Dies setzt jedoch einerseits die Unzweckmäßigkeit bzw. Unmöglichkeit der inhaltlichen Determinierung und andererseits die Schaffung von Verfahrensbe­stimmungen voraus, die in besonderem Maße die Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen regeln.

Die mit dem AHStG des Jahres 1966 verbundene Studienrechtsreform stand ganz ausdrücklich unter den Anforderungen des Legalitätsprinzips. Anders als im älteren Studienrecht, das über weite Strecken eine Domäne der Unterrichtsverwaltung war, sollte nunmehr der Gesetzgeber selbst zu den wesentlichen Entscheidungen berufen werden. „Studienreform“ galt als Aufgabe des parlamentarischen Gesetzgebers in Wahrnehmung der verfassungsrechtlich verankerten Bestimmungsmacht (Art. 17 Abs. 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger). Im sorgfältig abgestuften System von AHStG und besonderen Studiengesetzen und der als Gesetzesvollzug angelegten Konkretisierung durch Studienordnung und Studienplan fand dieses Prinzip seinen rechtsförmlichen Ausdruck. Die nach dem AHStG erlassenen besonderen Studiengesetze setzen diese Linie einer dichten gesetzlichen Normierung studienrechtlicher Belange fort; erst die in jüngerer Zeit erlassenen Studiengesetze (vgl. das Tech-StG 1990) nahmen die aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Anforderungen an die Normierungsdichte zurück, ohne die Tragweite des Prinzips grundsätzlich zu relativieren.

Die Verlagerung aller wesentlichen studienrechtlichen Entscheidungen auf die Ebene des Gesetzes entsprach auch dem lange Zeit herrschenden Verständnis des Legalitätsprinzips, das von der Lehre und Rechtsprechung äußerst strikt ausgelegt wurde. In der Zwischenzeit hat sich freilich die Einsicht durchgesetzt, daß das Ausmaß der vom Legalitätsprinzip geforderten Vorherbestimmtheit von der Natur der zu regelnden Materie abhängt (sog. differenziertes Legalitätsprinzip). Lockerungen der strengen Legalitätsbindung gelten dabei insbesondere für die Regelung wirtschaftlicher Tatbestände, wo ein rascher Zugriff und die Berücksichtigung vielfältiger örtlicher und zeitlicher Verschiedenheiten für eine sinnvolle und wirksame Regelung wesensnotwendiger sind, und für den Bereich des Planungsrechts, weil und soweit es im „Wesen der Planung“ liegt, daß sie nur final, das heißt im Hinblick auf bestimmte Planungsziele, determiniert werden kann. Ein geringeres Maß an gesetzlicher Vorherbestimmung kann ferner dann hingenommen werden, wenn durch detaillierte Verfahrensbestimmungen die Berücksichti­gung der relevanten Interessen gewährleistet ist. Umgekehrt wird dort eine Verdichtung der Legalitätsbindung gefordert, wo grundrechtlich sensible Bereiche betroffen sind, vor allem soweit es sich um „eingriffsnahe“ Gesetze handelt. Die vom Legalitätsprinzip ausgehenden Anforderungen an die gesetzliche Vorherbestimmtheit von Verwaltungsentscheidungen hängt daher in heutiger Sicht von den Gegebenheiten des zu regelnden Bereiches ab, wobei nicht zu übersehen ist, daß auch wertende Erwägungen, wie die Eingriffsintensität einer Regelung oder das Rechtsschutzbedürfnis, diese Entscheidung mitbestimmen. Daher ist es auch naheliegend, eine Lockerung der strengen Gesetzesbin­dung bei der Besorgung von Selbstverwaltungsaufgaben anzunehmen.

Überträgt man diese Überlegungen auf den Bereich des Studienrechts, zeigt sich, daß sich ein differenziertes Legalitätsprinzip unterschiedlich auswirken müßte, je nachdem welcher Regelungsbereich betroffen ist.

So betrifft etwa die Regelung der Zugangsbedingungen zu den Universitäten und Hochschulen ganz zentral die Realisierung des (auch grundrechtlich verankerten) Rechts auf Bildung, weil dadurch die gesellschaftlichen Bildungschancen und Berufsperspektiven gestaltet werden. Die Entscheidung über die Zugangsbedingungen ist außerdem eine politische Entscheidung mit gravierenden gesellschaftspoli­tischen Implikationen und ressourcenwirksamen Konsequenzen, die aus diesen Gründen einer verantwortlichen Entscheidung durch den demokratischen Gesetzgeber bedarf; eine vorausschauende Normierung ist zudem rechtlich möglich und unter den Aspekten der Rechtssicherheit auch unverzichtbar. Daher sind die Zulassungsbedingungen und -beschränkungen ebenso durch Gesetz festzulegen wie die Regelung über den Ausschluß vom Studium nach der letzten zulässigen Wiederholung.

Auch andere betroffene Grundrechte können eine gesetzliche Regelung erforderlich machen: So bedarf etwa die Gestaltung datenschutzrechtlich relevanter Vorgänge wie die Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe der näheren Regelungen durch das Datenschutzgesetz einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung.

Was die inhaltliche Gestaltung des Studiums angeht, wäre dagegen von abgestuften Determinierungser­fordernissen auszugehen. Für die Ausformung eines spezifischen Profils der einzelnen Studienrichtungen sind verschiedene Formen der Determinierung denkbar. Bisher hatte grundsätzlich das Gesetz selbst die für eine Studienrichtung charakteristischen Fächer festzulegen. Verfassungsrechtlich zulässig ist aber auch, die Festlegung der Fächer dem Studienplan, also einer Verordnung zu überlassen, wenn es gelingt, auf andere Weise für eine ausreichende Determinierung zu sorgen.

Das Sachbedürfnis nach einer flexiblen Bestimmung der Lehrinhalte, die den wandelbaren gesellschaftlichen Bedürfnissen und neuen didaktischen Einsichten angepaßt werden müssen, spricht dafür, auf dieser Ebene eine finale Determinierung für ausreichend zu erachten. Damit sind zugleich Bedingungen zu schaffen, um den spezifischen Sachverstand und die Interessen der Betroffenen in die Entscheidung einfließen zu lassen. Daß der Bereich der Lehre zum Kernbereich der den Universitäten und Hochschulen zur autonomen Besorgung übertragenen Angelegenheiten gehört, weist in dieselbe Richtung.

Dementsprechend soll der Gesetzgeber nunmehr die besonderen Ziele und Aufgaben umschreiben, die mit und in einer bestimmten Studienrichtung verfolgt werden. In Verbindung mit dem fachlichen Selbstverständnis der betroffenen Wissenschaftszweige würde auf diese Weise die Ableitung konkreter Bildungsinhalte und Fächer ausreichend – final – determiniert. Der Entscheidungsspielraum der den Studienplan als Verordnung erlassenden Studienkommission wird dabei durch weitere Determinanten begrenzt: So wird das Gesetz die verschiedenen Fächerkategorien umschreiben. Gesetzlich geregelt werden überdies die Studiendauer, damit das angestrebte Ausbildungsniveau durch zumindest eine Determinante bestimmt wird. Zu beachten waren außerdem die gesteigerten verfahrensrechtlichen Anforderungen an final determinierte Verwaltungsentscheidungen, die nach der Rechtsprechung eine besonders gründliche Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen und eine nachvollziehbare Ableitung der getroffenen Entscheidungen voraussetzt. Unter solchen Umständen ist es vertretbar, daß der Gesetzgeber die Festlegung der einzelnen Fächer einer Studienrichtung der Studienkommission überläßt.

Ausgehend vom differenzierten Legalitätsprinzip zeigt sich im Ergebnis, daß bereits auf der Grundlage des Art. 18 B-VG wesentliche studienrechtliche Entscheidungsbefugnisse an die Studienkommission delegiert werden können, ohne gegen das Gebot der gesetzlichen Determinierung zu verstoßen. Im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wird es dabei erforderlich sein, die Entscheidungsgrundlagen für die Erlassung der Studienpläne so sorgfältig zu erarbeiten, daß erkennbar ist, ob die Studienpläne den Zielen und Aufgabenstellungen dieses Bundesgesetzes entsprechen.

Die vorgeschlagenen Zielsetzungen sind weitgehend dem AHStG entnommen und in einen Kontext mit dem jeweiligen Studientyp gebracht worden. Ausgehend von der allgemeinen Aufgabenumschreibung der Bildung an Universitäten und Hochschulen wird als Ziel der Diplomstudien die wissenschaftliche Berufsvorbildung formuliert. Wie schon die Erläuterungen zum AHStG betonten, kann es nicht Aufgabe der Universitäten und Hochschulen sein, ein abschließendes, unmittelbar anwendbares Berufswissen und -können zu vermitteln. Dennoch bedeutet dieses Ziel den Auftrag, wenn erforderlich, auch praxisnahe Ausbildung in den Diplomstudien zu bieten.

Die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses wird in den Doktoratsstudien konzentriert. Der beruflichen Weiterbildung auch, aber nicht nur der Absolventinnen und Absolventen der Universitäten und Hochschulen haben insbesondere die Universitätslehrgänge zu dienen. Weiterbildungsaufgaben können aber auch durch das Angebot einzelner Lehrveranstaltungen erfüllt werden.

Zu § 3:

Eine weitere Determinante für die Gestaltung der Studienpläne bilden die an dieser Stelle festgelegten Grundsätze. Sie entstammen weitgehend dem geltenden Recht, werden jedoch durch aktuelle politische Anliegen ergänzt.

Der Grundsatz der Wahrnehmung der Verantwortung der Wissenschaft gegenüber der menschlichen Gesellschaft, vor allem die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Z 6) basiert auf der Erkenntnis, daß die aktuellen Entwicklungen in Politik und Gesellschaft die Notwendigkeit zeigen, daß die Wissenschaft als objektive Instanz auch für die gedeihliche Entwicklung der Menschenrechte mitverantwortlich zeichnet. Gerade weil Phänomene wie Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Intoleranz immer wieder auftreten, muß der Bildungsbereich wesentlich zur Sensibilisierung gegen die Mißachtung von Werten, die durch die Menschenrechte geschützt werden, beitragen. Auch auf europäischer Ebene hat man diese Herausforderung erkannt: Initiativen wie eine Resolution des Rates der Europäischen Union zu Rassismus und Fremdenfeindlichkeit oder Anstöße des Europarates zur Reform des Geschichtsunterrichts in Europa unter Berücksichtigung menschenrechtlicher Aspekte zeigen die Aktualität. Deshalb erscheint es zum jetzigen Zeitpunkt geboten, in den Katalog der leitenden Grundsätze für die Gestaltung der Studien an den Universitäten und Hochschulen auch die Wahrnehmung der Verantwortung gegenüber der menschlichen Gesellschaft, vor allem die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, als gleichberechtigt neben der Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie der sozialen Chancengleichheit aufzunehmen. Durch die Wortwahlen „Menschenrechte und Grundfreiheiten“ sollen diejenigen Werte hervorgehoben werden, die die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt ihren Zusatzprotokollen schützt; die „Verantwortung der Wissenschaft gegenüber der menschlichen Gesellschaft“ schließt aber auch die Sorge für die Weiterentwicklung der Menschenrechte, und zwar nicht nur europa-, sondern weltweit mit ein.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie der Gleichwertigkeit der Frauen- und Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen (Z 7) soll auch eine Argumentationshilfe für die Verankerung frauen- bzw. geschlechterbezogener Inhalte in den Studienplänen bilden. Dies erscheint in Anbetracht der vielerorts noch deutlich vorhandenen Abwehrhaltung und strukturellen Diskriminierung gegenüber diesen Fachbereichen dringend erforderlich.

Abweichend von der bisherigen Übung soll in Hinkunft schon bei der Gestaltung der Studienpläne darauf geachtet werden, daß die Studien innerhalb der gesetzlich festgelegten Studiendauer studierbar bleiben. Dies kommt mit dem in Z 9 aufgenommenen Grundsatz zum Ausdruck.

Der Grundsatz der Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen (Z 10) soll einerseits zum Ausdruck bringen, daß international konkurrenzfähige Absolventinnen und Absolventen hervorgebracht und bei der Gestaltung der Studienpläne die Möglichkeiten des Einbaues von Auslandsstudien geschaffen werden sollen. Der Hinweis auf die nationale Mobilität schließlich stellt sicher, daß die Studienpläne in Studienrichtungen, die an mehr als einem Standort eingerichtet sind, nicht so unterschiedlich gestaltet werden, daß die nationale Mobilität damit ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt wird. Der Hinweis auf den Zugang zu Berufen dient der Sicherstellung der berufsvorbereitenden Gestaltung der Studien, deren Absolvierung eine unmittelbare Voraussetzung für den Zugang zu den gesetzlich geregelten Berufen darstellen (zB Medizin, Rechtwissenschaften).

Zu § 4:

In dieser Bestimmung werden jene Begriffe definiert, die an verschiedenen Stellen des Gesetzestextes in unterschiedlichen Regelungszusammenhängen verwendet werden. Um zu vermeiden, daß Begriffe verwendet werden, die erst im weiteren Verlauf eine Erklärung finden, wurden die Begriffsbestimmungen an den Anfang des Gesetzestextes gestellt. Die Leserin oder der Leser wird daher bereits am Anfang des Gesetzes mit den wichtigsten Begriffen vertraut gemacht. Begriffe, die nur in einzelnen Teilen des Gesetzestextes von Bedeutung sind, werden im jeweiligen Zusammenhang definiert.

Zu den einzelnen Begriffsbestimmungen wäre überdies anzumerken:

Die Z 1 enthält die institutionelle Abgrenzung des postsekundären einschließlich des tertiären Bildungssektors vom Sekundarbereich. Die bisherige institutionelle Abgrenzung durch das Abstellen auf Universitäten und Hochschulen verhinderte die angemessene Berücksichtigung von qualitativ hochstehenden Ausbildungen, die im nichtuniversitären Sektor erworben wurden. Bisher war die Qualität der Ausbildung an diesen nichtuniversitären postsekundären Bildungseinrichtungen keine Entscheidungs­grundlage, weil die Anerkennung schon aus formalen Gründen ausgeschlossen war. Das nunmehrige Abstellen auf postsekundäre Bildungseinrichtungen ist Ausdruck der Zielsetzung, im Sinne des Koalitionsübereinkommens eine stärkere Durchlässigkeit zwischen den postsekundären Ausbildungsein­richtungen zu ermöglichen. Wenn auch bisher primär an die Erfassung insbesondere der Pädagogischen Akademien gedacht war, sollte nicht neuerlich auf einzelne bestimmte Institutionen abgestellt werden, sondern war eine bezeichnungsunabhängige Lösung vorzuschlagen. Der Begriff „postsekundär“ soll daher alle Bildungseinrichtungen umfassen, die der Sekundarstufe nachgelagert sind. Dies umfaßt auch, aber nicht nur den tertiären Sektor im bisherigen Verständnis. Als Kriterium wird zweierlei festgelegt: Einerseits muß die Institution jedenfalls (auch) zumindest sechssemestrige Bildungsgänge durchführen. Dies ergibt sich schon zwingend aus der Richtlinie des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, Amtsblatt Nr. L 19/16 vom 24. 1. 1989, CELEX-Nr. 389L0048). Andererseits muß die Zulassung zu derartigen Studien einen Abschluß der Sekundarstufen voraussetzen. Zur Einbeziehung der Hochschulen wird als Alternative zum Sekundarabschluß der Nachweis der künstlerischen Eignung für die künstlerischen und wissenschaftlich-künstlerischen Studien berücksichtigt. Schließlich sind nur jene Bildungseinrichtungen relevant, die vom Staat, in dem sie ihren Sitz haben, als postsekundäre Bildungseinrichtungen auch anerkannt sind. Diese Anerkennung wird auf Grund der Rechtsvorschriften dieses Staates zu beurteilen sein. Die Anerkennung kann dabei durch Gesetz, Verordnung, andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder durch die faktische Zulassung der Absolventinnen und Absolventen zu akademischen Berufen erfolgen.

Hinzuweisen ist darauf, daß diese institutionelle Abgrenzung nicht zwangsläufig die Anerkennung aller Ausbildungsteile an allen postsekundären Bildungseinrichtungen bedeutet. Dies ist auch weiterhin im Einzelfall von den Universitäten und Hochschulen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit zu entscheiden.

Die Anzahl der Studientypen wird stark reduziert und auf die Stammfassung des AHStG im Jahre 1966 zurückgeführt. Anstelle der zwischenzeitlich unüberschaubar gewordenen Studienlandschaft im geltenden Recht werden als ordentliche Studien in Z 2 nur mehr die Diplom- und die Doktoratsstudien genannt. Die Abschaffung der anderen Studientypen ist folgendermaßen zu argumentieren und hat die im folgenden genannten Auswirkungen:

1.  Kurzstudien

     Dieser 1981 im Zusammenhang mit einem OECD-Prüfbericht (Die Hochschulen in Österreich, herausgegeben vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, Band II, Wien 1976) in das AHStG aufgenommene Studientyp ist durch die 1993 rechtlich etablierten Fachhochschul-Studiengänge entbehrlich geworden. Denn die mit den Kurzstudien verfolgten Zielsetzungen wurden durch die Fachhochschul-Studiengänge übernommen. Die derzeit an den Technischen Universitäten eingerichteten Kurzstudien Datentechnik und Versicherungsmathematik sowie das Kurzstudium Übersetzer werden daher nicht mehr weitergeführt. Sie können entweder als Universitätslehrgänge oder als Fachhochschul-Studiengänge etabliert werden.

2.  Erweiterungsstudien

     Dieser Studientyp wurde ebenfalls 1981 in das AHStG aufgenommen, nachdem er 1971 mit dem Bundesgesetz über die geisteswissenschaftlichen und naturwissenschaftlichen Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326, geschaffen worden war. Das Erweiterungsstudium lag in der studienrechtlichen Konstruktion dieser Studienrichtungen begründet. Auf Grund der verpflichtenden Verbindung zweier Studienrichtungen zu einem Studium (Kombinationspflicht) ergab sich insbesondere im Zusammenhang mit den Lehramtsstudien ein Bedürfnis zur „Erweiterung des Studienabschlusses“ auf einen anderen Studienzweig oder eine andere Studienrichtung, die Erweiterung eines Lehramtsstudiums insbesondere auf ein drittes Fach. Diese rechtlich höchst komplizierte Bestimmung bedeutete insofern ein Privileg, als so für einen weiteren Studienabschluß keine Diplomarbeit zusätzlich erforderlich war. Aus systematischen Gründen wurde der Studientyp 1981 in das AHStG aufgenommen, behielt aber die ausschließliche Bedeutung für die kombinationspflichtigen geisteswissenschaftlichen und naturwissenschaftlichen Studienrichtungen. Durch die studienrechtliche Neukonstruktion der geistes- und kulturwissenschaftlichen Studienrichtungen und der Lehramtsstu­dien verliert dieser administrativ aufwendige Studientyp seinen zweckmäßigen Anwendungsbereich, zumal wissenschaftliche Arbeiten nunmehr grundsätzlich anerkennbar sein sollen.

3.  Aufbaustudien

     Dieser Studientyp wurde 1983 im Zusammenhang mit der Schaffung von zwei Aufbaustudien an den Technischen Universitäten eingeführt. Tatsächlich existieren auch derzeit nur zwei Aufbaustudien, die den Absolventinnen und Absolventen ingenieurwissenschaftlicher Studien Zusatzqualifikationen vermitteln, nämlich die Aufbaustudien Technischer Umweltschutz sowie Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften. Die vorgeschlagene Abschaffung der Aufbaustudien wurde im Begutachtungsverfahren heftig diskutiert. Von den Befürworterinnen und Befürwortern, insbesondere des Aufbaustudiums Technischer Umweltschutz wurde eingewendet, daß in diesen Aufbaustudien wichtige zusätzliche Qualifikationen vermittelt werden. Dem ist entgegenzuhalten, daß diese – zweifellos wichtigen – Qualifikationen besser in den Diplomstudien zu vermitteln sind. Denn statt der „Abschiebung“ in eine zusätzliche Ausbildung haben diese Anliegen für alle Studierenden ingenieurwissenschaftlicher Studien Bedeutung und sollten daher in die jeweiligen Grundstudien integriert werden.

     In Hinkunft wird es jedoch zulässig sein, Universitätslehrgänge, die auf einem abgeschlossenen Diplomstudium aufbauen, als Aufbaustudien zu bezeichnen.

4.  Doktoratsstudien, die auch wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln

     Dieser Studientyp wurde ebenfalls 1981 in die Auflistung der ordentlichen Studien im AHStG aufgenommen und diente der systematischen Sanierung des Umstandes, daß in der Studienrichtung Medizin die Zweiteilung in Diplom- und Doktoratsstudium nicht verwirklicht worden war. Auf Grund des nunmehrigen Vorschlages, das Studium der Humanmedizin als Diplomstudium, wenn auch mit der abschließenden Verleihung des akademischen Grades einer Doktorin bzw. eines Doktors der gesamten Heilkunde, zu etablieren, ergibt sich keinerlei systematisches Bedürfnis nach einem eigenen Studientyp.

5.  Internationale Studienprogramme

     Dieser Studientyp wurde 1989 zur Betonung der Internationalität der Universitäten eingeführt. Die Internationalität soll mit diesem Gesetz zu einem Grundsatz jeder Studiengestaltung werden. Es erübrigt sich daher ein gesonderter Studientyp. Die bisher eingerichteten internationalen Studienprogramme Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung an der Universität Innsbruck und Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben wurden in die Liste der Diplomstudien aufgenommen.

6.  Ergänzungsstudien für die Absolventinnen und Absolventen ausländischer Universitäten

     Dieser ebenfalls 1989 eingeführte Studientyp diente der Schaffung einer studienrechtlichen Grundlage für eine bestimmte Kooperation an der Universität Linz und erlangte keine weitere Verbreitung. Durch die nunmehr vorgeschlagene Möglichkeit, Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgän­gen einen akademischen Grad zu verleihen, entfällt auch das Bedürfnis für diese Sonderform.

Z 4 enthält die Definition der 1992 in das AHStG eingeführten Studieneingangsphase, die weiterhin der Verringerung der mangelhaften Orientierung der Studienanfängerinnen und Studienanfänger dienen soll. Diese Eingangsphase ist nicht mit einer gesonderten Prüfung abzuschließen. Inwieweit über die Lehrveranstaltungen Prüfungen abzulegen sind, ergibt sich vielmehr aus der Prüfungsordnung im Studienplan.

Neu ist die Definition der Diplomarbeiten in Z 5. Damit soll klar zum Ausdruck kommen, daß die Diplomarbeit die erste wissenschaftliche Arbeit der Studierenden ist und lediglich dem Nachweis der Kenntnis der Verwendung der jeweiligen wissenschaftlichen Methoden dient. Wie schon in den Materialien zum AHStG ausgeführt ist, soll die Diplomarbeit primär der Lösung praktischer Aufgaben dienen. Damit im Zusammenhang steht auch die vorgeschlagene Zeitrestriktion für die Abfassung der Diplomarbeit.

Demgegenüber werden die Dissertationen in Z 9 klar und deutlich als ein Aliud definiert und stärker als bisher von der Diplomarbeit abgegrenzt. Dazu wird auch angemerkt, daß die durch das AHStG 1966 eingeführte Zweiteilung des Studienaufbaus in Diplom- und Doktoratsstudien die qualitative Verbesserung der Dissertationen und nicht der Diplomarbeiten verfolgte.

In Z 13 und 14 werden die seit 1991 dem Studienrecht angehörenden Begriffe allgemeine und besondere Universitätsreife definiert, die den Kern der Zulassungsvoraussetzungen zu den ordentlichen Studien darstellen.

Z 15 enthält die Umschreibung der Ergänzungsprüfungen. Diese dienen nunmehr generell dem Nachweis von Kenntnissen, die für die Zulassung zum Studium zusätzlich erforderlich sind. Die bisherige terminologische Unterscheidung in Ergänzungsprüfung, Aufnahmsprüfung und Universitäts-Sprachprü­fung zum Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache wird im Wirkungsbereich dieses Bundesge­setzes aufgehoben.

Ergänzungsprüfungen sind in folgenden Zusammenhängen von Bedeutung:

           1. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Universitätsreife dienen sie der Herstellung der Gleichwertigkeit ausländischer Reifezeugnisse mit einem österreichischen Reifezeugnis.

           2. Für das Lehramtsstudium in einem wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfach und für das Studium der Architektur an den Hochschulen ist der Nachweis der künstlerischen Eignung erforderlich. Der Erbringung dieses Nachweises dienen ebenfalls Ergänzungsprüfungen.

           3. Für das Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Leibeserziehung und für das Studium der Sportwissenschaften ist die körperlich-motorische Eignung durch eine Ergänzungsprüfung nachzuweisen.

           4. Auch in Hinkunft werden ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache eine Zulassungsvoraussetzung bilden. Wenn kein anderer Nachweis erbracht werden kann, ist die Ablegung einer Ergänzungsprüfung erforderlich.

In Z 19 werden die neuen akademischen Grade definiert, der für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen und Lehrgängen universitären Charakters mit einem Mindestumfang von 70 Semesterstunden eingeführt werden soll. Es handelt sich dabei um „postgraduale“ Lehrgänge, deren Besuch den Abschluß eines einschlägigen Diplomstudiums voraussetzt. Wie bei den bisherigen Hochschullehrgängen für höhere Studien soll jedoch das Vorstudium durch vergleichbare Qualifika­tionen, wie zB eingehende einschlägige Berufserfahrungen ersetzbar sein.

Bei der Definition des Studienplanes in Z 21 ist darauf hinweisen, daß dieser Begriff nunmehr für die ordentlichen und die außerordentlichen Studien verwendet wird. Die im Zusammenhang mit den bisherigen Hochschullehrgängen verwendete Bezeichnung Unterrichtsplan entfällt somit.

Die Z 23 bis 25 grenzen ausgehend von einer Definition des Begriffes „Fach“ die Pflicht- von den Wahlfächern ab. Die Wahlfächer umfassen einerseits die Fächer, die nach im Studienplan festgelegten Kriterien zur Wahl stehen (zB Wahlfachgruppen, besondere Bestimmungen über deren Auswahl), und andererseits die Fächer, die frei auszuwählen sind. Für das Ausmaß der freien Wahlfächer gelten besondere Bestimmungen (vgl. § 13 Abs. 4 Z 6 und Anlage 1 Punkt 1.41).

Den Definitionen in Z 26 bis 28 liegt als Kriterium der Umfang des Prüfungsstoffes zugrunde.

Die Begriffe in Z 29 und 30 beruhen auf der Zahl der Prüferinnen und Prüfer, die die einzelne Prüfung abhalten.

Die Definitionen in Z 31 bis 33 entsprechen schließlich dem geltenden Recht.

Zu § 5:

Auf Grund einer Anregung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst wird an dieser Stelle für die Verwendung von Fremdsprachen an Universitäten und Hochschulen eine gemeinsame verfassungsrecht­liche Grundlage geschaffen. Die verfassungsrechtliche Ermächtigung ist auf Grund des Art. 8 B-VG erforderlich und bedeutet, daß die Zulässigkeit der Verwendung von Fremdsprachen in den einfachgesetzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegt werden kann. Dies erfolgt mit § 10, § 26, § 28, § 40, § 47 Abs. 5 und § 66 Abs. 3.

Zu § 6:

Die Bestimmung enthält den grundsätzlichen Rahmen für die Einteilung des Studienjahres. Neu ist dabei die Möglichkeit, die Zahl der Unterrichtswochen zu erhöhen. Nähere Bestimmungen wird auch weiterhin das oberste Kollegialorgan jeder Universität und Hochschule festzulegen haben. Weitere gesetzliche Rahmenbedingungen sind nicht erforderlich.

Zu § 7:

An dieser Stelle werden die Bestimmungen über die Lehrveranstaltungen zusammengefaßt. Im Gegensatz zum ausgesendeten Entwurf wird auf die Nennung einzelner Lehrveranstaltungsarten verzichtet. Denn weder die Aufzählung der Typen noch deren Definition erscheinen notwendig. Die Definitionen der einzelnen Lehrveranstaltungstypen, wie dies im AHStG mit geringem qualitativen Erfolg versucht wurde, wären nicht nur im Hinblick auf den zwingend beispielhaften Charakter eines solchen Kataloges wenig sinnvoll, sondern auch hinsichtlich des Grundsatzes der Lehrfreiheit und der Tatsache, daß gleichnamige Lehrveranstaltungstypen auf Grund unterschiedlicher inhaltlicher Bedingungen und Aufgabenstellungen in den verschiedenen Wissenschaftsbereichen de facto äußerst unterschiedlich ausgeprägt sind, wenig zielführend. Die Notwendigkeit gesetzlicher Bezeichnungen und Definitionen ist auch nach einem Vergleich mit ausländischen Hochschulgesetzen nicht erkennbar. Es wird Aufgabe der Studienkommis­sionen sein, die Lehrveranstaltungsarten im Studienplan zu benennen. Inwieweit in oder über Lehrveranstaltungen Prüfungen abzulegen sind, ist ebenfalls im Studienplan im Rahmen der Prüfungsordnung zu regeln (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu § 52). Dabei werden im Sinne der Intentionen des AHStG auch weiterhin Lehrveranstaltungen zu bevorzugen sein, die die Mitarbeit der Studierenden fördern und fordern.

Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, daß ein großer Anteil der Studierenden teilweise oder zur Gänze berufstätig ist. Um diesen Studierenden die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes ihr Studium abzuschließen, ist deren besondere Situation auch schon bei der Gestaltung des Lehrangebotes zu beachten.

Erstmals gesetzlich definiert wird die Dauer der Unterrichtseinheiten. Die Festlegung mit 45 Minuten entspricht den derzeitigen Gepflogenheiten.

Restriktiver als im Entwurf werden die Blocklehrveranstaltungen geregelt. In einer Reihe von Stellungnahmen wurde auf mögliche Mißbräuche bei der Durchführung dieser Lehrveranstaltungen hingewiesen. Daher wird nunmehr ein Genehmigungsvorbehalt der Studiendekanin oder des Studiendekans vorgeschlagen, der an wichtige Gründe und die vorhandenen Raumressourcen anknüpft. Eine Ausnahme besteht für die Lehrveranstaltungen in Universitätslehrgängen, da im Hinblick auf die Gebührenpflicht eine geringere Mißbrauchsgefahr besteht.

Die Absätze 5 und 6 entsprechen weitgehend dem geltenden Recht (vgl. § 17 Abs. 6 und 7 AHStG). Ergänzt wird jedoch die Informationspflicht über die Lehrveranstaltungsprüfungen.

Umgestaltet wurden die Abs. 7 und 8. Das Erfordernis des Nachweises besonderer Vorkenntnisse als Voraussetzung für den Besuch einer Lehrveranstaltung soll bereits im Studienplan festgelegt werden. Diese Festlegungen bedürfen daher eines Beschlusses der Studienkommission und stehen nicht in der Disposition der Leiterin oder des Leiters der Lehrveranstaltung. Ausdrücklich wird nunmehr auch verankert, daß dieser Nachweis nicht nur durch Zeugnisse über Prüfungen an Universitäten und Hochschulen, sondern nach Maßgabe entsprechender Bestimmungen im Studienplan auch durch andere geeignete Bescheinigungen erbracht werden kann. Eine wichtige Veränderung besteht darin, daß nicht wie bisher nur eine Prüfung als Voraussetzung für die Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung, sondern auch mehrere Prüfungen festgelegt werden können. Eine wichtige Ergänzung ist schließlich die Anordnung, daß die in den Studienplänen festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen auch für Studierende gelten, die die Lehrveranstaltung im Rahmen der freien Wahlfächer oder im Rahmen eines individuellen Diplomstudiums besuchen wollen. Denn die sachlichen Kriterien für die Festlegung derartiger Voraussetzungen gelten wohl auch in jenen Fällen.

Für die Bewirtschaftung beschränkter Plätze wird ein Verfahren festgelegt, das im Studienplan zu regeln ist und rechtzeitig vor Beginn der Lehrveranstaltung durchgeführt werden muß. Als erster Schritt ist die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze festzustellen. Danach ist deren Vergabe festzulegen. Die Modalitäten der Vergabe sollen unter Beachtung der Grundsätze für die Gestaltung der Studien von der Studienkommission zu beschließen sein. Dabei sollte die Reihenfolge der Anmeldungen auf Grund der unzumutbaren Vorkommnisse nicht mehr als Kriterium verwendet werden. Als Alternativen stehen etwa die Entscheidung durch Verlosung der Plätze oder die Reihung auf Grund der bisherigen Beurteilungen zur Verfügung. Im Falle der Zurückstellung ist sicherzustellen, daß dies zu keiner Verlängerung der Studienzeit führt.

Zu § 8:

Seit 1979 besteht eine universitäre Einrichtung zur Entwicklung und Durchführung von Fernstudien. Abgesehen von bescheidenen Ansätzen in der Entwicklung eigener Studienprogramme besteht ein Kooperationsvertrag mit der Fernuniversität Gesamthochschule Hagen in Nordrhein-Westfalen. Im Rahmen dieser Kooperation betreuen die Studienzentren Bregenz, Linz und Wien des Zentrums für Fernstudien der Universität Linz derzeit rund 1 700 Studierende der FU Hagen. Dies eröffnet österreichischen Studieninteressentinnen und Studieninteressenten, welche die räumliche Distanz zur Präsenzuniversität nicht überwinden können oder auch aus bildungsfernen Schichten kommen, ein Fernstudium, das ihnen in Österreich nicht angeboten wird. Auf Grund der bevölkerungsmäßigen Kleinheit wurde in Österreich die Gründung einer eigenen Fernuniversität nie ins Auge gefaßt. Daneben wurde seitens österreichischer Universitäten und Hochschulen immer wieder auch die Möglichkeit diskutiert, einerseits zur Entlastung von Vorlesungen mit großen Zahlen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern Fernunterricht anzubieten und andererseits Fernstudieneinheiten aus bestehenden Fernstudienprogrammen in die Studienpläne zu integrieren. Diese Überlegungen haben 1995 (BGBl. Nr. 508) als explizite Erwähnung der Fernstudien im Zusammenhang mit Studienordnungen und Studienplänen Eingang in das AHStG (§§ 15 und 17) gefunden.

Zweck der nunmehr vorliegenden Bestimmung ist die kontextgerechte Neuformulierung der geltenden Bestimmungen, wobei der Schwerpunkt auf der Ebene der Lehrveranstaltungen und nicht so sehr auf der Ebene ganzer Studienprogramme liegen soll. § 8 soll sicherstellen, daß weitere Maßnahmen zur Etablierung von Fernstudien und von nicht an den Studienort gebundenen Lernformen eine klare studienrechtliche Grundlage aufweisen.

In diesem Zusammenhang ist überdies auf die Entschließung des Europäischen Parlaments zur Situation und Entwicklung des Fernunterrichts in der Europäischen Gemeinschaft vom 15. Juli 1993, Amtsblatt Nr. C 255/159 vom 20. September 1993 (CELEX Nr. 593IP0217), hinzuweisen, in der einerseits die Europäische Kommission aufgefordert wird, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Qualität der Fernlehre, insbesondere der Produkte, aber auch der wirtschaftlichen und pädagogischen Seriosität der Anbieter auf Gemeinschaftsebene sinnvoll gewährleistet und verbessert werden kann, und andererseits die Mitgliedsstaaten aufgefordert werden, der Fernlehre in ihren Bildungssystemen den ihr gebührenden Rang zu verschaffen und die europäische Qualität der Fernlehre in allen Bereichen zu erkennen und zu fördern.

Fernstudien im Lehrangebot eröffnen neue Perspektiven für Massenlehrveranstaltungen und für die Vereinbarkeit von Studium und Berufstätigkeit (studentische Erwerbstätigkeit, Hochschulzugang für Berufstätige). Dabei soll den Studierenden nicht nur die Alternative von Fern- oder Präsenzstudium, sondern vielmehr auch die Möglichkeit zum Einbau einzelner Fernstudieneinheiten in Präsenzstudien eröffnet werden. Soweit es sich dabei um Fernstudieneinheiten anderer Universitäten und Hochschulen handelt, wird eine Kooperation zwischen den beteiligten Universitäten und Hochschulen nötig sein. Anderenfalls müssen die Studierenden ihrerseits die Integration bewerkstelligen und allenfalls den Weg eines Doppelstudiums beschreiten. Es bedarf jedenfalls einer umfassenden Information der Studierenden über die verschiedenen Studienoptionen.

§ 8 umschreibt im Sinn einer impliziten Definition die Kriterien, nach denen Lehrveranstaltungen (des Präsenzstudiums) durch Fernstudien ersetzt werden dürfen. Fernstudien sind Studien, die unter Verwendung von geeigneten Lernmaterialien in gänzlicher oder teilweiser Abwesenheit vom Studienort durchgeführt werden. Sie basieren darauf, daß unterrichtliche Betreuung und Selbststudium der Teilnehmenden in einem dem Fach adäquaten Verhältnis stehen. Unterrichtliche Betreuung erfolgt in der Präsenz- bzw. Sozialphase und muß auch eine Anleitung zum Selbststudium vorsehen. Sie kann auch mittels Einsatzes moderner Kommunikationstechnologien gewährleistet werden. Die Erreichung des Lehrzieles muß durch das Fernstudium genauso gesichert sein wie durch die Absolvierung der entsprechenden Lehrveranstaltung(en) im Präsenzstudium. Dadurch ist auch die qualitative Gleichwertig­keit der beiden Studienformen grundgelegt.

Geeignete Lernmaterialien umfassen Lehrbuch, Skriptum, Studienbrief usw. ebenso wie solche auf elektronischen Datenträgern. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage der Kosten zu prüfen. Möglicherweise ist es kostengünstiger, bereits vorhandene Lernmaterialien aus bestehenden Fernstudien­angeboten (FernUniversität Hagen, Open University ua.) zu übernehmen. Die eigene Entwicklung von Lernmaterialien könnte mit einem Prämien- oder Wettbewerbssystem gefördert werden.

Anknüpfungspunkt für die Besoldung (Kollegiengeld, Remuneration) ist die unterrichtliche Betreuung.

Die vorgeschlagene Regelung läßt es offen, ob bestimmte Lehrveranstaltungen für alle Studierenden oder nur für einen Teil der Studierenden durch Fernstudien „ersetzt“ werden, dh. es wäre zumindest vorübergehend nach Maßgabe der verfügbaren Ressourcen denkbar, bestimmte Lehrveranstaltungen gleichzeitig sowohl im Präsenz- als auch im Fernstudium anzubieten.

Für die Absolventinnen und Absolventen stellt die Fähigkeit des angeleiteten Selbststudiums (unter Einbezug neuer technologischer Entwicklungen) zugleich eine zusätzliche Qualifikation dar.

Für den Fall des Einsatzes von Fernstudien ist erforderlich, daß die für das Präsenzstudium vorgesehenen Semesterstunden bzw. die diesen entsprechenden Unterrichtseinheiten für das Fernstudium aus Sicht der Studierenden auf Einheiten unterrichtlicher Betreuung einerseits und Selbststudieneinheiten andererseits aufgegliedert werden. Mit dieser Ableitung aus dem Studienplan für das Präsenzstudium sollte auch eine allfällige Infragestellung der Gleichwertigkeit von Fernstudien unter quantitativen Gesichtspunkten ausgeschlossen sein.

5

Der Stundenplan für die unterrichtliche Betreuung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder Gruppen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist den Studierenden schriftlich, allenfalls auch in elektronischer Form, vorweg bekanntzumachen. Auch die vorgesehenen Lehrmaterialien sind bekanntzugeben. Dadurch können auch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihren Lernprozeß planen. Mit dem vorgezeichneten Instrumentarium könnte eine Studienkommission Präsenzstudien, die derzeit weitgehend in einem faktischen „Fernstudium“ absolviert werden, mit dem Ziel einer verbesserten Qualifikation der betroffenen Absolventinnen und Absolventen wieder in den Universitäts- und Hochschulbetrieb integrieren.

§ 8 sieht zwei mögliche Formen der Entstehung von Fernstudien vor. Einerseits kann die Studienkommission im Studienplan Fernstudien für kleinere oder größere Teile einer Studienrichtung vorsehen (§ 13 Abs. 5 Z 1). Selbstverständlich müssen auch diese Fernstudien den genannten Kriterien genügen. Weiters können einzelne Leiterinnen und Leiter Aktivitäten in Richtung Fernstudien entfalten. In diesem Fall ist die vorherige Zustimmung der Studiendekanin oder des Studiendekans erforderlich, welcher auf die Erfüllung der Voraussetzungen zu achten hat. Diese zweite Variante der Einführung von Fernstudien könnte vor allem für die erstmalige, kleinflächige, eventuell parallel zum Präsenzlehrangebot laufende Erprobung von Fernstudien in einer Studienrichtung förderlich sein. Die Zuweisung der Genehmigungskompetenz an die Studiendekanin oder den Studiendekan entspricht § 43 Abs. 2 UOG 1993.

Zu § 9:

Die Durchführung einer Praxis hat sich in einigen Studienrichtungen sehr bewährt. Nunmehr soll der diesbezügliche studienrechtliche Rahmen für alle Studienkommissionen geschaffen werden. Dabei wird zu beachten sein, inwieweit die Durchführung der Praxis für die Studierenden tatsächlich möglich ist, und ob eine ausreichende Zahl von Praxisplätzen zur Verfügung gestellt werden kann.

Schon aus der legistischen Gestaltung wird klar, daß die Praxis keine Lehrveranstaltung ist. Es ist vielmehr die Verrichtung einer praktischen Tätigkeit, losgelöst vom universitären Studienbetrieb, um praktische Erfahrungen in möglichen Anwendungsgebieten zu sammeln.

Zu § 10:

Auf der Grundlage der Verfassungsbestimmung des § 5 wird es auch weiterhin möglich sein, Lehrveranstaltungen in einer Fremdsprache abzuhalten, die mit diesen im Zusammenhang stehenden Prüfungen in einer Fremdsprache abzulegen und wissenschaftliche Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen.

Für die Abhaltung in einer Fremdsprache gibt es zwei Gruppen von Lehrveranstaltungen. Eine Gruppe umfaßt Lehrveranstaltungen aus einem Fach, das die Fremdsprache selbst, ihre Literatur oder die Landes- und Kulturkunde von Ländern, in denen diese Fremdsprache gesprochen wird, zum Gegenstand hat. Für diese Gruppe gilt Abs. 1. Abs. 2 nimmt auf die zweite Gruppe von Lehrveranstaltungen Bezug, nämlich auf alle übrigen Lehrveranstaltungen. Deren Abhaltung in einer Fremdsprache soll an einen Beschluß der Studienkommission nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters der Lehrveranstaltung gebunden sein.

In Studien, deren Gegenstand eine Fremdsprache bildet, soll auch weiterhin die Abfassung einer wissenschaftlichen Arbeit in dieser Fremdsprache verpflichtend vorgesehen werden können. Die Möglichkeit zur Abfassung wissenschaftlicher Arbeiten in einer Fremdsprache dient einerseits ausländischen Studierenden, ist aber andererseits auch wegen der großen Bedeutung bestimmter Fremdsprachen in speziellen Wissenschaftsbereichen geboten. Diese Bedeutung geht manchmal so weit, daß die international bedeutsame wissenschaftliche Kommunikation fast ausschließlich in einer Fremdsprache stattfindet.

Im Sinne der Internationalisierung wird auch weiterhin vorgesehen, daß Universitätslehrgänge in Fremdsprachen abgehalten werden können.

Zu § 11:

Die Bestimmung faßt das Verfahren zur Vorbereitung von Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Diplomstudien zusammen.

Das Studienangebot soll in Anlage 1 festgelegt werden. Damit erfolgt die Festlegung der Studienrichtungen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister einrichten kann. Änderungen des Studienangebotes sind dem Gesetzgeber vorbehalten, die Möglichkeit der Durchführung von Studienversuchen soll nicht mehr aufgenommen werden, da diese tendenziell die Entscheidung des Gesetzgebers über die Änderung des Studienangebotes präjudizieren. Auf Grund der flexiblen Gestaltung der Studien wird es auch leichter als bisher möglich sein, Innovationen im Rahmen des gesetzlich festgelegten Studienangebotes umzusetzen.

Die Arbeitsgruppe „Deregulierung des Studienrechts“ hat sich sehr intensiv mit den Möglichkeiten einer zentralen und dezentralen Standortentscheidung auseinandergesetzt. Im Falle einer autonomen Festlegung der Studienstandorte würden die Universitäten und Hochschulen weitgehend eigenständig über ihre personellen und sachlichen Ressourcen disponieren und in diesem Rahmen die jeweils eingerichteten Studienrichtungen selbst festlegen. Sie müßten die Abschätzung des Bedarfes und die Einschätzung, ob dieser Bedarf durch die vorhandenen und allenfalls zusätzlich verfügbaren Mittel bedeckt werden kann, vornehmen. Dabei wäre auch über mögliche Umschichtungen von Planstellen und Finanzmitteln zu entscheiden. Auf Nachfrageänderungen könnte verhältnismäßig rasch durch eine Anpassung der Standortentscheidung reagiert werden, weil die langwierige Befassung zentraler Instanzen nicht erforderlich ist.

Dieses autonome Modell setzte jedoch voraus, daß die Universität und Hochschule ein Organ mit ausreichender Entscheidungs- und Exekutivfunktion aufwiese, um die erforderlichen Entscheidungen zu treffen und auch intern durchzusetzen. Unklar wäre in diesem Fall, wie die gesamtgesellschaftliche Verantwortlichkeit realisiert werden könnte, auf die aber schwer zu verzichten wäre, wenn die Universitäten und Hochschulen weiterhin eine öffentliche Angelegenheit blieben.

Dem entscheidungsbefugten Organ der Universität und Hochschule müßten ausreichende Informationen zur Verfügung stehen. Ferner müßte es als Orientierungsgröße einen gesamtösterreichischen Standortplan geben, der eine gesamtösterreichische Bedarfsprognose enthielte, der die Einrichtungshäufigkeit von Studien und den Grad ihrer Auslastung ausweisen sowie der gegebenenfalls die überregionalen Entwicklungsschwerpunkte bezeichnen würde.

Solange die Universitäten und Hochschulen vom Staat betrieben und unterhalten werden, müssen sie wegen der Verantwortlichkeit der politischen Führung einer Aufsicht unterworfen sein. Diese müßte sich aber auch auf die zentrale Frage der Studienstandorte beziehen. Daher müßte die Bundesministerin oder der Bundesminister jedenfalls die Möglichkeit haben, die Einrichtung eines Studienganges wegen Beeinträchtigung übergeordneter Interessen zu untersagen.

Im Falle einer zentralen Standortentscheidung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister würde wie bisher die Einrichtung des Studiums an den konkreten Standorten durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers erfolgen. Die Mängel der bisherigen Vorgangsweise sollten jedoch durch ein stärker strukturiertes Verfahren behoben werden, das

–   eine größere Transparenz der Entscheidungsvorbereitung und Entscheidungsbegründung vermittelt,

–   die Universität und Hochschule aufbauend auf universitätsinterne Planungsverfahren stärker als bisher in das Verfahren einbindet,

–   eine systematische Berücksichtigung der relevanten Entscheidungskriterien in der Entscheidungsvor­bereitung ermöglicht und

–   eine verbindliche Teilnahme der am universitären Leistungsangebot interessierten Berufsgruppen, Verbänden und der anderen Interessierten vorsieht.

Bei Abwägung aller Vor- und Nachteile einer autonomen und einer zentralen Standortentscheidung kam die Arbeitsgruppe „Deregulierung des Studienrechts“ schließlich zum Ergebnis, eine zentrale Standortentscheidung zu empfehlen. Dies wurde insbesondere damit begründet, daß die Einrichtung von Studien ein Schlüssel zur Steuerung der Universitätsentwicklung ist. In dem Ausmaß, in dem diese Entscheidung der Universität und Hochschule überlassen wird, würde die staatliche Verantwortung für das universitäre Bildungsangebot abgeschwächt. Ob und in welchem Umfang die Universitäten und Hochschulen ein Leistungsangebot erbringen, kann dem Staat jedoch dann nicht gleichgültig sein, wenn die universitären Studien als staatliche Veranstaltung eingerichtet sind und der – auch verfassungsrecht­lich vorgezeichneten – Unterrichtshoheit unterliegen.

Überdies erscheint fraglich, ob die genannten Rahmenbedingungen für eine autonome Standortentschei­dung vollständig gesichert sind.

Im Sinne der Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Deregulierung des Studienrechts“ wird daher vorgeschlagen, die Kompetenz zur Einrichtung von Studien an bestimmten Standorten der Bundesministerin oder dem Bundesminister weiterhin zu übertragen. Zur Sicherstellung einer transparenten und nachvollziehbaren Entscheidung wird diese jedoch an einige Kriterien gebunden, die auf Grund der Ergebnisse im Begutachtungsverfahren überarbeitet wurden.

So ist bei der Vorbereitung der Entscheidung insbesondere auf die Bedarfssituation Rücksicht zu nehmen, die sich in der Studentennachfrage und der Arbeitsmarktrelevanz, also der Nachfrage nach Absolventinnen und Absolventen dieser Studienrichtung manifestiert. Die Effizienz des Studienbetriebs ist durch das im Bundesministerium entwickelte Bedarfsberechnungsverfahren zu dokumentieren. Wenn es sich um einen Vorschlag zur Schaffung einer neuen Studienrichtung handelt, ist der Innovationseffekt aufzuzeigen, in dessen Rahmen auch die neuartigen wissenschafts- und gesellschaftsrelevanten Ansätze Berücksichtigung finden können. Die Notwendigkeit, die voraussichtlichen Ausgaben und deren Bedeckung zu dokumentieren, ist lediglich eine Konkretisierung der Verpflichtungen gemäß § 14 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes. Die Grundlage dafür liefert die Ressourcenplanung an der Universität und Hochschule. Ebenso zwingend sind Überlegungen, einen festgestellten Ausbildungsbedarf allenfalls in anderer Weise (zB als Universitätslehrgang oder als Fachhochschul-Studiengang) zu erfüllen.

Zur Sicherstellung der Transparenz der Studienangebots- und Standortentscheidungen wird nunmehr auch das öffentliche Begutachtungsverfahren näher geregelt. In dieses Begutachtungsverfahren sind wie bisher einerseits universitäre Beratungsorgane und andererseits Einrichtungen des Beschäftigungssystems einzubinden.

Jedenfalls einzubinden sind die Universitäten und Hochschulen, an denen die betreffende Studienrich­tung eingerichtet ist, und das Universitätenkuratorium.

Die Einrichtungsverordnung ist im Zusammenhang mit einem konkreten Studium die einzige Verordnung, die in Hinkunft von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu erlassen ist. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, an welchen Fakultäten oder Abteilungen die Studienrichtung eingerichtet wird. Diese Einrichtung kann auch fakultätsübergreifend bzw. universitäts- und hochschulübergreifend erfolgen.

Im Vorbegutachtungsverfahren und im Begutachtungsverfahren wurde die Beibehaltung einer zentralen Standortentscheidung grundsätzlich begrüßt, jedoch gleichzeitig zutreffend eine gesamtösterreichische Standortplanung der Bundesministerin oder des Bundesministers eingemahnt. Kritisch behandelt wurde die enge Verbindung zwischen Bedarf und Standortentscheidung. Diese Verknüpfung erscheint jedoch wegen des Einsatzes öffentlicher Gelder notwendig und sinnvoll.

Zu § 12:

Heftiger Kritik im Begutachtungsverfahren waren die Bestimmungen über das Verwendungsprofil der Absolventinnen und Absolventen ausgesetzt. Dazu sollen noch einmal die Beratungsergebnisse der Arbeitsgruppe „Deregulierung des Studienrechts“ in Erinnerung gerufen werden:

Zentrale Aufgabe der Studienkommissionen wäre danach die Erarbeitung der Lehr- und Lerninhalte, die in der Form von Fächern und Lehrveranstaltungen festzulegen sind. Anders als bisher soll nunmehr die Studienkommission die Hauptverantwortung für diese Festlegungen tragen, der sie sich in Hinkunft nicht durch Rückverweisung an andere Autoritäten entziehen kann. Die Qualität der universitären Ausbildung, ihre bedarfsgerechte Orientierung und die Gewährleistung eines entsprechenden Ausbildungsniveaus würden unmittelbar durch ihre Entscheidungen bestimmt. Daher könne diese Aufgabe nicht ihrem Belieben überlassen bleiben, sondern sie müsse durch sachgerechte Entscheidungskriterien und die Vorschreibung eines entsprechenden Verfahrens im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Legitimation durch Verfahren organisiert werden.

Die nunmehr vorgeschlagene Regelung soll die verfolgte Zielsetzung stärker zum Ausdruck bringen und Mißverständnissen hinsichtlich der befürchteten „Fremdbestimmung der Universitäten“ vorbeugen. Die Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Deregulierung des Studienrechts“ enthalten im Kern die Aussage, Einrichtungen des Beschäftigungssystems in das Verfahren der Studienplanerstellung einzubinden, um ihre Vorstellungen einer „bedarfsgerechten“ wissenschaftlichen Berufsvorbildung artikulieren zu können.

Dafür wird nunmehr ein Anhörungsverfahren vorgeschlagen, das vor der Erstellung der Studienpläne durchzuführen ist. Die genannten Einrichtungen sind einzuladen, Änderungswünsche zu äußern oder Zufriedenheit zum Ausdruck zu bringen. Die Verpflichtung zur Dokumentation der Vorschläge bedeutet keinesfalls die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Vorschläge. Es soll lediglich die Transparenz der Entscheidungsvorbereitung auch bei der Erlassung von Studienplänen sichergestellt werden. Das Anhörungsverfahren soll also die Auseinandersetzung, nicht jedoch die unbedingte Befolgung der Vorschläge sicherstellen.

Abs. 3 enthält eine Anbindung an die Vorschriften über die Evaluierung.

Abs. 4 trägt massiven Bedenken Rechnung, die im Begutachtungsverfahren hinsichtlich der Durchführbarkeit der Einbindung des Beschäftigungssystems eingebracht wurden. Es ist wohl unzweckmäßig, das Verfahren bei sehr geringfügigen Änderungen des Studienplans durchzuführen. Es wird daher klar definiert, wann das Anhörungsverfahren entfallen darf. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß auch in geringfügigeren Fällen die Durchführung eines Anhörungsverfahrens zulässig ist.

Jedenfalls durchzuführen ist das Verfahren jedoch spätestens zehn Jahre nach dem letzten Anhörungsverfahren. Dies soll sicherstellen, daß auch bei längeren Perioden, in denen keine Änderung erfolgt, eine Rückkoppelung mit dem Beschäftigungssystem zu erfolgen hat.

Abs. 5 enthält die Zusammenführung der Grundlagen der Studienplangestaltung. Anstelle des Begriffes Verwendungsprofil wird nunmehr der Begriff Qualifikationsprofil verwendet. Statt der ursprünglich angestrebten Erstellung eines umfassenden Qualifikationsprofils wird nunmehr als erster Schritt das Qualifikationsprofil lediglich die geänderten oder neuen Qualifikationen enthalten, die zu einer Studienplanänderung führen. Fernziel bleiben umfassende Qualifikationsprofile, die gleichsam „von selbst“ durch fortgesetzte Studienplanänderungen kumulativ entstehen werden.

Zu § 13:

Die inhaltliche Gestaltung der Studien obliegt nunmehr völlig autonom den Studienkommissionen. Die noch im ausgesendeten Entwurf vorgesehene verpflichtende Koordinierung durch die Gesamtstudienkommission wurde nicht mehr aufgenommen, nachdem sich bereits im Vorbegutachtungsverfahren die Österreichische Rektorenkonferenz dagegen ausgesprochen hat, und die Zweifel an der Notwendigkeit der zwingenden Koordinierung und an der Rationalität der Entscheidungsfindung in den Gesamtstudienkommissionen stark artikuliert wurden. Im übrigen ist der Entfall der Gesamtstudienkommission als Zwischeninstanz auch die logische Konsequenz des Dezentralisierungsansatzes. Davon unberührt bleibt jedoch die im Organisationsrecht festgelegte Koordinierungskompetenz der Gesamtstudienkommission. Die Erfüllung dieser Koordinierungsaufgaben und -möglichkeiten wird vielfach zweckmäßig sein.

In dieser Bestimmung werden alle jene Bereiche, die im Studienplan zu regeln sind, zusammengefaßt. Dabei wird auch auf alle Regelungen im Gesetzentwurf Bezug genommen, die – wenn eine Regelung beabsichtigt ist – im Studienplan zu erfolgen hat.

Bei der Gestaltung der Studien sind überdies besondere die universitäre Ausbildung bestimmende rechtliche Regelungen zu berücksichtigen (vgl. zB die Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich samt Zusatzprotokollen, BGBl. II Nr. 2/1934, das Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961).

Abs. 3 enthält im Gegensatz zum ausgesendeten Entwurf nunmehr die Ermächtigung der Studienkommissionen, Studienzweige einzurichten. Für diese im Begutachtungsverfahren vehement geforderte Möglichkeit wurden rechtliche Rahmenbedingungen vorgeschlagen, die sicherstellen, daß der erste Studienabschnitt für alle Studienzweige ident ist, um frühzeitige Spezialisierungen innerhalb einer Studienrichtung zu vermeiden. Andererseits soll die Einrichtung von „Schein-Studienzweigen“ unterbleiben. Daher müssen sich die Pflichtfächer der Studienzweige in einem Mindestmaß voneinander unterscheiden.

Hinsichtlich der Festlegung der freien Wahlfächer (Abs. 4 Z 6) wird anstelle einer festen Stundenzahl nunmehr ein Rahmen von 10 bis 15 vH vorgeschlagen. Berechnungsgrundlage bildet dabei die für das Studium im Studienplan festzulegende Gesamtstundenzahl, für die in der Anlage 1 Stundenrahmen enthalten sind. Aus diesen freien Wahlfächern sind zwar auch Prüfungen abzulegen, die inhaltliche Auswahl obliegt jedoch zur Gänze den Studierenden, denen dabei das gesamte Lehrangebot aller inländischen und ausländischen Universitäten und Hochschulen zur Verfügung steht. Die Berücksichtigung ausländischer Universitäten und Hochschulen wird Auslandsaufenthalte österreichischer Studierender insofern unterstützen, als auf diese Weise Lehrveranstaltungen an diesen Einrichtungen sehr leicht in das inländische Studium integrierbar sind.

Schließlich wird eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Festlegung von ECTS-Anrechnungspunkten geschaffen.

Zu § 14:

Ausführlicher als im ausgesendeten Entwurf wurden die Bestimmungen über das Begutachtungs­verfahren für die Studienpläne gestaltet. Dem vielfach geäußerten Wunsch entsprechend werden nunmehr die einzuladenden Einrichtungen beispielhaft aufgezählt. Bei diesen werden auch die für die budgetären Entscheidungen an den Universitäten und Hochschulen zuständigen Organe erfaßt.

Wie zum Anhörungsverfahren ausgeführt (vgl. § 12), ist der Entfall des Begutachtungsverfahrens zulässig, wenn es sich um keine umfassenden inhaltlichen Änderungen des Studienplans handelt. In den genannten Fällen ist die Durchführung eines (so breiten) Begutachtungsverfahrens nicht erforderlich.

Zu § 15:

Besonders ausgestaltet wird das Untersagungsverfahren, in dem nunmehr die Aufgaben zwischen der Rektorin oder dem Rektor der Universität und Hochschule sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister aufgeteilt werden.

Zunächst wird es erforderlich sein, daß sich die Studienkommission nachvollziehbar mit den eingelangten Stellungnahmen auseinandersetzt. Dies ist eine wichtige Voraussetzung für die Schaffung transparenter Entscheidungsgrundlagen im Zusammenhang mit dem schon mehrfach erwähnten Konzept der Legitimation des Studienplans durch Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens.

Die Studienkommissionen haben im organisatorischen System der Universitäten und Hochschulen eine dominierende Stellung. Da sie alleine über die Gestaltung der Studien entscheiden, bestimmen sie faktisch das Leistungsangebot der Universität oder Hochschule. Damit im Zusammenhang werden wichtige ressourcenwirksame Entscheidungen getroffen, ohne daß derzeit die für die Ressourcen zuständigen Organe der Universität oder Hochschule zwingend in den Entscheidungsprozeß eingebunden werden müssen. Daher wird im ersten Teil des Untersagungsverfahrens inneruniversitär die budgetäre Durchführbarkeit eines Studienplans oder einer Studienplanänderung zu prüfen sein. Die Studienkommission wird im Wege der Dekanin oder des Dekans den Studienplan die Rektorin oder dem Rektor vorlegen müssen. Bereits die Dekanin oder der Dekan hätte zu den finanziellen Auswirkungen des Beschlusses Stellung zu nehmen. Im ersten Teil des Untersagungsverfahrens ist schließlich eine Entscheidung der Rektorin oder des Rektors erforderlich, ob der Beschluß der Studienkommission budgetär bedeckbar ist. Ist dies nicht der Fall, darf die Rektorin oder der Rektor den Studienplan nicht weiterleiten. Die Grundlage für die Beurteilung der Bedeckbarkeit bildet der Realisierungs- und Budgetplan, welcher der Rektorin oder dem Rektor gemeinsam mit dem Beschluß über den Studienplan vorzulegen ist. Wenn nachvollziehbar keine zusätzlichen Aufwendungen ausgewiesen sind, ist die Weiterleitung des Studienplanes sofort möglich. Werden jedoch bereits für das laufende Jahr zusätzliche Aufwendungen ausgewiesen, hat die Rektorin oder der Rektor zu prüfen, ob diese zusätzlichen Aufwendungen mit den der Universität oder Hochschule auf der Basis des geltenden Bundesfinanzgesetzes zugewiesenen Ressourcen – allenfalls durch Umschichtungen – bedeckt werden können. Ist dies nicht möglich, kann der Beschluß der Studienkommission über den Studienplan nicht finanziert werden. Daher ist es auch denkunmöglich, den Studienplan in Kraft zu setzen. Die Studienplanänderung ist daher gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 oder § 14 der Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung als Projekt oder als Mehrbedarf in den nächsten Budgetantrag der Universität oder Hochschule einzubringen. Wenn die zuständigen Kollegialorgane zustimmen, ist der zusätzliche Budgetbedarf im nächsten Budgetantrag gegenüber der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu vertreten.

Ohne Sicherstellung der Finanzierung zumindest im jeweils zugewiesenen Budget sollen daher in Hinkunft keine Studienplanänderungen möglich sein. Dies rechtfertigt ein solches zweifellos aufwendiges Verfahren. Denn Veränderungen im Leistungsangebot der Universität oder Hochschule erfordern die vorherige Sicherstellung der finanziellen Mittel. Keinesfalls wird jedoch der Rektorin oder dem Rektor zugemutet, eine Bestätigung über künftige, noch nicht bekannte Budgets auszustellen. Dies ist auf Grund der Budgethoheit des Nationalrates weder der Bundesministerin oder dem Bundesminister noch den Rektorinnen oder den Rektoren der Universitäten und Hochschulen möglich.

Wird der Studienplan ohne diesbezügliche Bestätigung der Rektorin oder des Rektors vorgelegt, ist dieser von der Bundesministerin oder vom Bundesminister jedenfalls zu untersagen.

Der zweite Teil des Untersagungsverfahrens beinhaltet das auch jetzt im Bundesministerium durchzuführende Verfahren. Es wird Aufgabe des Bundesministeriums im Untersagungsverfahren sein, insbesondere die Nachvollziehbarkeit des Umganges mit den Argumenten im Begutachtungsverfahren zu überprüfen. Entsprechend den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen wird dafür eine zweimonatige Untersagungsfrist im Bundesministerium vorgeschlagen. Die inneruniversitären finanziellen Auswirkungen werden jedoch abschließend von der Rektorin oder vom Rektor zu beurteilen sein. Die weiteren Untersagungsgründe des § 8 UOG 1993, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister wahrzunehmen sind, wurden insoweit übernommen, als sie aus der Sicht der für die autonome Gestaltung des Studienplans zuständigen Studienkommission eindeutig determiniert sind. Dabei ist festzuhalten, daß ein „Widerspruch zu geltenden Gesetzen“ (vgl. Abs. 3 Z 3) naturgemäß auch bei einem Verstoß gegen das Universitäts-Studiengesetz vorliegt. Ergänzt wurde schließlich die Untersagungsmöglichkeit bei außeruniversitären finanziellen Auswirkungen. Während die budgetären Auswirkungen an der Universität oder Hochschule von der Rektorin oder dem Rektor zu beurteilen sind, obliegt die Überprüfung anderer budgetärer Auswirkungen der Bundesministerin oder dem Bundesminister. Dies betrifft etwa die Entscheidung einer Studienkommission, ein bisher in zwei Studienabschnitte gegliedertes Studium in Hinkunft in drei Studienabschnitte zu unterteilen. Dies hat Auswirkungen im Budget des Bundesministeriums (Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe), aber auch des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie (Verlängerung der Anspruchsdauer auf Familienbeihilfe). Wenn in einem solchen Fall die budgetäre Bedeckung nicht sichergestellt werden kann, wäre dieser Untersagungsgrund anzuwenden.

Zu § 16:

Das Verfahren zur Inkraftsetzung entspricht dem geltenden Recht. Neu ist hingegen, daß die Studienpläne nur mit Beginn eines Wintersemesters in Kraft gesetzt werden können. Dies entspricht den Bestimmungen im KHStG und stellt sicher, daß das Studienplanverfahren höchstens einmal jährlich durchgeführt wird.

Im Hinblick auf bisherige rechtliche Unsicherheiten über die Anwendung von Studienplanänderungen wird nunmehr eine klare Regelung vorgeschlagen. Danach sind die Änderungen des Studienplans generell auch auf jene Studierenden anzuwenden, die vor der Studienplanänderung ihr Studium begonnen haben. Damit soll sichergestellt werden, daß alle Studierenden nach dem aktuellen Studienplan studieren. Abgesehen von damit verbundenen Verwaltungsvereinfachungen ist es kaum sachlich zu rechtfertigen, daß verschiedene Studierende zwar zur selben Zeit, aber nach unterschiedlichen Studienplänen studieren. Alle bisher abgelegten Prüfungen sind naturgemäß anzuerkennen. Im Sinne der Vertrauensschutz­judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 1991, B 1120/88) sind überdies bereits abgelegte Diplomprüfungen keinesfalls zu ergänzen.

Zu § 17:

Im ausgesendeten Entwurf wurde ein neuartiges Modell des bisherigen studium irregulare vorgeschlagen, das einerseits dem Bedürfnis nach einem individuell organisierbaren Studium weiterhin entgegengekommen wäre und andererseits den administrativen Aufwand stark reduziert hätte. Vorgeschlagen war, daß Studierende, die zu einem Diplomstudium bereits zugelassen sind, für ihr Diplomstudium einen individuellen Studienplan gestalten hätten können. Die Behörde hätte lediglich formal die Einhaltung bestimmter Erfordernisse zu überprüfen gehabt. Eine inhaltliche Beurteilung hätte nicht stattgefunden.

Dieses Modell stieß im Begutachtungsverfahren auf vereinzelte Zustimmung. Um so größer war jedoch die Artikulation der Ablehnung dieses Modells, das als „zynische Abwälzung der Verantwortung für die Studienorganisation auf die Studierenden“ interpretiert wurde. Dringend gefordert wurde daher die Aufrechterhaltung der inhaltlichen Überprüfung des vorgeschlagenen Studiums im Rahmen des Genehmigungsverfahrens.

Das studium irregulare wurde 1966 geschaffen, um den Studierenden die Möglichkeit einzuräumen, das Studium individuell zu gestalten. Dies wurde insbesondere (auch) damit begründet, daß das (damals) neue System des Studienrechts Tendenzen zur Versteinerung entwickeln könnte. So sollte es möglich sein, nicht vorgesehene Ausbildungskombinationen zu beantragen.

Wenngleich das nunmehr vorgeschlagene System des Studienrechts flexibler ist, besteht dennoch weiterhin das gerechtfertigte Bedürfnis, Ausbildungsinnovationen individuell vorzunehmen, solange die Institution auf geänderte Bedürfnisse nicht reagiert. In diesem Sinn wird anstelle der bisherigen Bezeichnung „studium irregulare“, die zum Teil negative Assoziationen weckte, der Begriff „individuelles Diplomstudium“ vorgeschlagen. Im Sinne der Einwendungen im Begutachtungsverfahren wird weiterhin die inhaltliche Überprüfung des Studienganges erforderlich sein. Auf der Basis der Stellungnahmen der facheinschlägigen Studienkommissionen wird die Rektorin oder der Rektor zu prüfen haben, ob das beantragte Studium einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist.

Die Zuständigkeit zur Genehmigung ist weiterhin bei der Rektorin oder beim Rektor der Universität oder Hochschule vorgesehen, an der der Schwerpunkt des individuellen Studiums liegen soll.

Zu § 18:

Die Bestimmung faßt das Verfahren zur Vorbereitung von Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Doktoratsstudien zusammen, das sich teilweise von dem Verfahren für Diplomstudien (vgl. die Erläuterungen zu § 11) unterscheidet, grundsätzlich jedoch gleich gestaltet ist. Im folgenden wird daher nur auf die Abweichungen einzugehen sein.

Das Studienangebot soll in Anlage 2 festgelegt werden. Änderungen des Studienangebotes sind dem Gesetzgeber vorbehalten, die Möglichkeit der Durchführung von Studienversuchen soll nicht mehr aufgenommen werden, da diese tendenziell die Entscheidung des Gesetzgebers über die Änderung des Studienangebotes präjudizieren. Auf Grund der flexiblen Gestaltung der Studien wird es auch leichter als bisher möglich sein, Innovationen im Rahmen des gesetzlich festgelegten Studienangebotes umzusetzen.

Studienangebots- und Standortentscheidungen für Doktoratsstudien sind jedoch weniger ressourcen­relevant. Daher sind die diesbezüglichen inhaltlichen Kriterien vernachlässigbar. Lediglich der Innovationseffekt eines neuen Doktoratsstudiums wäre kritisch zu hinterfragen.

Hinsichtlich der Erwägungen zur zentralen und dezentralen Standortentscheidung wird auf die Ausführungen zu § 11 hingewiesen.

Zur Sicherstellung der Transparenz der Studienangebots- und Standortentscheidungen wird nunmehr auch hier das öffentliche Begutachtungsverfahren näher geregelt. Da die Doktoratsstudien der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses dienen, sollen nur die universitären Beratungs­gremien und wissenschaftsnahen Einrichtungen zwingend in das Begutachtungsverfahren einzubeziehen sein.

Jedenfalls anzuhören sind die Universitäten und Hochschulen, an denen das betreffende Doktoratsstudium eingerichtet ist, und das Universitätenkuratorium.

Die Einrichtungsverordnung ist im Zusammenhang mit einem konkreten Studium die einzige Verordnung, die in Hinkunft von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu erlassen ist. In dieser Verordnung wird auch festgelegt, an welchen Fakultäten oder Abteilungen das Doktoratsstudium eingerichtet wird, und ob diese Einrichtung fakultätsübergreifend bzw. universitäts- und hochschulübergreifend erfolgt.

Zu § 19:

Die inhaltliche Gestaltung der Doktoratsstudien obliegt nunmehr ebenfalls völlig autonom den Studienkommissionen.

Als Studiendauer werden generell vier Semester vorgeschlagen, die einem Doktoratsstudium angemessen sind. Für die Gestaltung des Studiums im Studienplan ist nur die Erreichung der Zielsetzung der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses relevant. Diese wird bei den Doktoratsstudien weder durch in der Anlage 2 enthaltene Aufgabenstellungen noch durch ein Qualifikationsprofil näher bestimmt.

Zu § 20:

Für die Doktoratsstudien wird ein eingeschränktes Begutachtungsverfahren vorgeschlagen. Dabei ist zwingend nur die Bekanntmachung des Begutachtungsverfahrens in den Mitteilungsblättern der Universitäten und Hochschulen erforderlich.

Zu § 21:

Hinsichtlich des Untersagungsverfahrens wird grundsätzlich auf die Erläuterungen zu § 15 verwiesen. Der Untersagungsgrund der außeruniversitären finanziellen Auswirkungen wurde jedoch nicht aufgenommen, da derartige Auswirkungen bei den Doktoratsstudien nicht denkbar sind.

Zu § 22:

Hinsichtlich des Inkrafttretens wird auf die Erläuterungen zu § 16 verwiesen.

Zu § 23:

Die Universitätslehrgänge wurden im AHStG 1966 als Weiterbildungsangebot verankert und sollen in diesem Sinne auch in das neue Studienrecht übergeleitet werden. Auch weiterhin ist die Durchführung von Universitätslehrgängen nur soweit zulässig, als die Durchführung der an der betreffenden Fakultät oder Universität eingerichteten Diplom- und Doktoratsstudien dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Bestimmungen über Universitätslehrgänge wurden stark vereinfacht, insbesondere wurde auf die subtile Abgrenzung zwischen Kursen und Lehrgängen und auf die Unterscheidung verschiedener Typen von Lehrgängen verzichtet. Die Möglichkeit, Universitätslehrgänge in Kooperation mit anderen Rechtsträgern durchzuführen, bleibt erhalten. Allerdings entfällt die gesonderte Verpflichtung, die Kooperationsverträge der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Genehmigung vorzulegen.

Die inhaltliche Gestaltung des Universitätslehrganges obliegt autonom dem Fakultätskollegium oder Universitätskollegium. Neu ist die Möglichkeit, Universitätslehrgängen die Bezeichnung „Aufbaustudium“ zu geben. Dies setzt voraus, daß es sich um postgraduale Universitätslehrgänge, also jene Lehrgänge handelt, bei denen ein abgeschlossenes Diplomstudium die Zulassungsvoraussetzung bildet.

Im übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 13 hingewiesen.

Zu § 24:

Bis 1992 war die Durchführung von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen genehmigungspflichtig. Im Zuge der fortschreitenden Autonomisierung im Bereich des Studienrechtes wurde 1992 der Genehmigungsvorbehalt abgeschafft. Seither werden die Hochschulkurse und Hochschullehrgänge völlig autonom gestaltet. In diesem Zusammenhang bestand allerdings die – nicht herrschende – Rechtsauffassung, daß die Untersagungsbestimmung des § 17 AHStG auch bei Hochschulkursen und Hochschullehrgängen anzuwenden wäre.

Im Begutachtungsverfahren wurde nunmehr moniert, daß auch die Gestaltung der Universitätslehrgänge einem aufsichtsbehördlichen Verfahren unterliegen soll. Es wird daher vorgeschlagen, die betreffenden Verordnungen demselben Verfahren wie die Studienpläne für Diplomstudien und Doktoratsstudien zu unterwerfen. Dies ist auch im Sinne der Sicherstellung der finanziellen Durchführbarkeit geboten. Ein gesondertes Begutachtungsverfahren dieser Verordnungen erscheint nicht erforderlich, da durch die Kostenpflichtigkeit der Lehrgänge die Qualitätskontrolle in ausreichendem Maß gegeben erscheint. Die ausdrückliche Bestimmung über die Kostenpflichtigkeit der Lehrgänge im AHStG wurde im übrigen nicht aufgenommen, weil diese 1966 normierte lex fugitiva durch § 5 des Hochschul-Taxengesetzes 1972 hinfällig geworden ist. Im Zusammenhang mit dieser Bestimmung ist auch die Verpflichtung der Rektorin oder des Rektors zu sehen, die finanzielle Durchführbarkeit zu überprüfen. Anders als bei der Durchführung der ordentlichen Studien (vgl. § 15 Abs. 2 und § 21 Abs. 2), die aus der reellen Gebarung des Bundeshaushaltes finanziert werden, muß bei den Universitätslehrgängen sichergestellt werden, daß die Durchführung gemäß § 5 des Hochschul-Taxengesetzes 1972 aus der zweckgebundenen Gebarung des Bundeshaushaltes erfolgt. Vor der Weiterleitung der Verordnung an das Bundesministerium muß die Rektorin oder der Rektor daher überprüfen, ob sich der jeweilige Universitätslehrgang in ausreichendem Ausmaß „selbst trägt“.

Zum Untersagungsverfahren wird im übrigen auf die Erläuterungen zu § 15 und § 21 verwiesen.

Zu § 25:

Für das Inkrafttreten der Verordnungen für Universitätslehrgänge wird eine abweichende, den Bedürfnissen der Lehrgänge entsprechend flexiblere Regelung vorgeschlagen.

Zu § 26:

Im ausgesendeten Entwurf wurde eine Bestimmung vorgeschlagen, die dem zunehmenden Bedürfnis nach der Verleihung von Bezeichnungen für Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehr­gängen in einer verwaltungsvereinfachenden Weise entsprochen hätte. Bisher ist für die Schaffung einer Berufsbezeichnung für Absolventinnen und Absolventen eine Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers erforderlich. Die schon aus berufsrechtlichen Erwägungen zweifelhafte Bestimmung des § 18 Abs. 1 AHStG löste jeweils umfassende Prüfungsverfahren aus, ob die Voraussetzungen für die Schaffung einer Berufsbezeichnung vorlagen. Es wurde daher vorgeschlagen, mit dem Abschluß eines Universitätslehrganges generell und unmittelbar auf Grund des Gesetzes die Berechtigung zur Führung einer „Absolventinnen- bzw. Absolventenbezeichnung“ zu verbinden.

Dieser Vorschlag wurde im Begutachtungsverfahren nicht begrüßt. Es wurde vielmehr nicht nur angeregt, die bisherige Bezeichnung zu erhalten, sondern darüber hinaus auch die Verleihung akademischer Grade für die Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen vorzusehen. So sollten die Universitäten in die Lage versetzt werden, international konkurrenzfähige Weiterbildungsangebote zu entwickeln und nach Möglichkeit auf dem derzeit aktuellen MBA-Markt mit einem attraktiven Abschluß aufzutreten. Nicht zuletzt hat der Gesetzgeber im Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“ (DAK-Gesetz 1996), BGBl. Nr. 178, die Vorentscheidung getroffen, von einer österreichischen Einrichtung fremdsprachige Bezeichnungen verleihen zu lassen.

Daher wird nunmehr vorgeschlagen, einerseits einen besonderen akademischen Grad und andererseits Bezeichnungen für Absolventinnen und Absolventen vorzusehen.

In Abs. 1 wird die Bundesministerin oder der Bundesminister beauftragt, für die Absolventinnen und Absolventen bestimmter Lehrgänge den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (MAS)“ zu schaffen. Dabei muß es sich um postgraduale Lehrgänge handeln, die ein Mindestausmaß von 70 Semesterstunden umfassen. Dies entspricht etwa einem vier Semester dauernden Studium. Die englische Terminologie entspricht dem Wunsch, mit den (gebührenpflichtigen) Universitätslehrgängen international konkurrenzfähig zu sein.

Da es sich um einen akademischen Grad handeln soll, wird die Festlegung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister vorgeschlagen. Denn akademische Grade sollten, wenn schon nicht durch Gesetz, so doch durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festgelegt und publiziert werden. Zur Ersichtlichmachung des Fachbereiches, aus dem dieser Universitätslehrgang absolviert wird, ist überdies dieser neue akademische Grad um einen entsprechenden Klammerausdruck zu ergänzen.

Wenn es sich um einen betriebswirtschaftlichen postgradualen Universitätslehrgang handelt, ist abweichend von der generellen Regelung des Abs. 1 der international eingeführte MBA-Grad vorzusehen.

In Abs. 3 wird anstelle der bisherigen Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte . . .“ bzw. „Akademisch geprüfter . . .“ die Bezeichnung „Akademische . . .“ bzw. „Akademischer . . .“ vorgeschlagen. Die Möglichkeit zur Schaffung von Berufsbezeichnungen wurde 1981 eingeführt. Dies wurde damals damit begründet, daß sowohl seitens der Universitäten und Hochschulen als auch der Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen im Hinblick auf die berufliche Verwertbarkeit ein berechtigtes Interesse bestehe, die Absolvierung eines derartigen Hochschullehrganges durch eine Berufsbezeichnung öffentlich zu dokumentieren. Um die akademische Ausbildung nach außen hin zum Ausdruck zu bringen, wurde die bis heute geltende Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte ..“ bzw. „Akademisch geprüfter . . .“ vorgeschlagen. Zur Qualitätssicherung wurde festgelegt, daß diese Hochschullehrgänge eine umfassende Berufsausbildung gewährleisten und ein Mindestausmaß von vier Semestern umfassen müssen.

1989 wurde die Bindung an die Dauer von vier Semestern aufgehoben, da sie sich als unflexibel erwiesen hat. In der Folge war jedoch eine starke Ausweitung der Berufsbezeichnungen zu beobachten. Daher soll nunmehr neuerlich eine klare Regelung der Voraussetzungen erfolgen. Statt jedoch auf eine bestimmte Semesterzahl abzustellen, wird vorgeschlagen, einen Mindestausbildungsumfang von 40 Semesterstunden festzulegen. Die Festlegung der Bezeichnung bedarf in Hinkunft keiner Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers, sondern kann von dem Fakultätskollegium oder Universitätskollegium festgelegt werden, das den Lehrgang eingerichtet hat. Der Begriff „Berufsbezeichnung“ wird nicht mehr verwendet, da es auf die selbständige Berufsausbildung nicht mehr ankommt, und die Bezeichnung schon bisher von keinerlei berufsrechtlicher Relevanz war. Es handelt sich bei diesen Bezeichnungen im übrigen um eine Alternative zu den akademischen Graden gemäß Abs. 1 und 2. Dies bedeutet, daß beides – akademischer Grad und Bezeichnung – nicht kumulativ vorgesehen werden darf.

Zu § 27:

Die Bestimmung über die Verleihung universitären Charakters wurde 1990 in das AHStG aufgenommen, um einen Grundstein für eine Öffnung und Erweiterung der wissenschaftlichen Bildungslandschaft über die Universitäten und Hochschulen hinaus zu legen. Denn wissenschaftliche Lehre auf universitärem Niveau war damals in Österreich den im UOG angeführten Universitäten und – auf Grund des Konkordates mit dem Heiligen Stuhle aus dem Jahr 1933 – den kirchlichen Lehranstalten vorbehalten. Die im UOG definierten Universitäten sind Einrichtungen des Bundes und werden zu fast 100 Prozent vom Bund finanziert. Die Bezeichnung „Universität“, die im Studienrecht vorgesehenen akademischen Grade und die sonstigen dem Universitäts- und Hochschulwesen eigentümlichen Titel und Bezeichnungen sind gesetzlich geschützt. Weder von privaten noch von anderen Gebietskörperschaften oder sonstigen juristischen Personen durfte damals wissenschaftliche Lehre mit dem Anspruch universitären Charakters angeboten werden. In diesem eindeutigen rechtlichen Umfeld fand eine Diskussion über die Möglichkeiten für eine Ausweitung der wissenschaftlichen Bildungslandschaft über die Universitäten und Hochschulen hinaus statt. Verstärkt wurde diese Diskussion insbesondere durch Interessenten im Bereich der Bundesländer, der Interessenvertretungen und ausländischer Universitäten, die ständige Zweigstellen in Österreich betreiben.

Mit der 1990 eingeführten Bestimmung wurde ein erster Schritt unternommen. Damit wurde die Möglichkeit eröffnet, bestimmten von außeruniversitären Rechtsträgern angebotenen Kursen und Lehrgängen nach strenger Qualitätsprüfung und einem öffentlichen Begutachtungsverfahren, in das insbesondere regelmäßig die Universitäten und Hochschulen eingebunden werden, durch Verordnung universitären Charakter zu verleihen. Wenngleich bei dieser Qualitätsprüfung vor der Verleihung auch institutionelle Kriterien berücksichtigt werden, so steht doch die Beurteilung des jeweiligen Kurses oder Lehrganges im Mittelpunkt dieser Prüfung.

Die 1990 eingeführte Bestimmung soll grundsätzlich beibehalten werden. Ergänzt wird die ausdrückliche Verpflichtung zur Anhörung der fachlich in Betracht kommenden Universitäten und Hochschulen sowie des Universitätenkuratoriums.

Im übrigen entspricht die Bestimmung dem geltenden Recht.

Zu § 28:

Für Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters werden hinsichtlich des akademischen Grades und der Bezeichnungen die gleichen Bestimmungen vorgeschlagen wie bei den Universitätslehrgängen. Auf die Erläuterungen zu § 26 wird verwiesen. Angepaßt ist lediglich die Zuständigkeit zur Festlegung des akademischen Grades und der Bezeichnung. Die Festlegung hätte jedenfalls durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zu erfolgen.

Zu § 29:

Die Bestimmungen über die Studierenden werden eingeleitet durch eine umfassende Darstellung der Rechte und Pflichten der Studierenden. Am Beginn der Auflistung der Rechte der Studierenden wird wie bisher die Lernfreiheit der Studierenden normiert. Wie schon in den Erläuterungen zum AHStG treffend ausgeführt wurde, ist die Lernfreiheit die entscheidende Ergänzung der Lehrfreiheit. Es handelt sich dabei um jene Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb des Studiums, die den Studierenden auf Grund der Studienpläne offenstehen. Dabei wird von der grundsätzlichen akademischen Eigenverantwortlichkeit der Studierenden ausgegangen.

Danach werden beispielhaft die Ausprägungen der Lernfreiheit aufgelistet. Das in Z 6 festgelegte Recht, Lehrveranstaltungsprüfungen jedenfalls bis zum Ende des zweiten auf die Abhaltung der Lehrveranstaltung folgenden Semesters abzulegen, nimmt deshalb eine gewisse Sonderstellung ein, weil es außerhalb des ordentlichen Studienbetriebes steht. Diese Lehrveranstaltungsprüfungen müssen nicht Teil eines ordentlichen Studiums sein. Sie können daher sowohl von ordentlichen als auch von außerordentlichen Studierenden abgelegt werden.

Den Rechten der Studierenden werden im Sinne der Anregungen im Begutachtungsverfahren in Abs. 2 die Pflichten der Studierenden beispielhaft gegenübergestellt, die sich aus den einschlägigen Bestimmungen dieses Entwurfes ergeben.

Zu § 30:

Die Bestimmungen über das Verfahren der Zulassung gelten sowohl für die ordentlichen als auch für die außerordentlichen Studierenden, für die jedoch jeweils unterschiedliche Zulassungsvoraussetzungen festgelegt werden. Ordentliche Studierende entsprechen den bisherigen ordentlichen Hörerinnen und Hörern, also den Studierenden der Diplom- und Doktoratsstudien. Die außerordentlichen Studierenden entsprechen den bisherigen außerordentlichen Hörerinnen und Hörern sowie den Gasthörerinnen und Gasthörern.

Hinsichtlich der rechtlichen Konstruktion wird die Verbindung der Studierenden mit der Universität oder Hochschule neu geregelt. Dies soll auch die legistisch unscharfe Trennung zwischen den Begriffen „Zulassung zum Studium“ und „Immatrikulation/Aufnahme“ beseitigen.

Während bisher die Immatrikulation als Aufnahme in den Universitätsverband im Sinne der akademischen Inkorporation im Vordergrund stand und danach die Studienzulassung folgte, wird nunmehr als einziger und alleiniger Rechtsakt die Zulassung zu einem bestimmten Studium vorgeschlagen. Die „Mitgliedschaft“ bei einer Universität oder Hochschule soll die Folge einer Zulassung zum Studium an dieser Universität oder Hochschule sein, was auch dem bisherigen Verständnis der Immatrikulation im Wortsinn besser entspricht: Einschreibung der Studierenden in eine Matrikel, also ein Verzeichnis der Studierenden. Da diese Immatrikulation nunmehr kein Rechtsakt ist, bedarf sie auch keiner ausdrücklichen Erwähnung im Studienrecht.

Dieser neue Ansatz löst eine Vielzahl von Rechtsproblemen. Unter anderem hat nach den jetzt geltenden Bestimmungen des AHStG die Immatrikulation zwar nur an einer Universität oder Hochschule zu erfolgen, obwohl die gleichzeitige Absolvierung verschiedener Studien an mehreren Universitäten oder Hochschulen zulässig ist. Das AHStG läßt nicht nur ein reguläres Zulassungsverfahren zu einem anderen Studium an einer anderen Universität oder Hochschule, sondern auch das Zulassungsverfahren für ein später begonnenes Zweitstudium an der Universität oder Hochschule der Immatrikulation, das ja nun nicht mehr gemeinsam mit dem Immatrikulationsverfahren durchgeführt werden kann, ungeregelt.

Den Rechtsakt soll somit in Zukunft die Zulassung zu einem bestimmten Studium darstellen. Die Zugehörigkeit zur Universität oder Hochschule ist dann lediglich eine Folge der Zulassung. Diese erfolgt nicht zur Universität oder Hochschule, sondern zu einem bestimmten Studium an einer Universität oder Hochschule. Die Studierenden werden Angehörige jeder Universität oder Hochschule, an der sie zu einem Studium zugelassen wurden. Die Bestimmung, nur an einer Universität oder Hochschule immatrikuliert sein zu dürfen, wird also nicht aufrechterhalten.

Die Bestimmung des Abs. 3 wird dem geltenden Recht entnommen und soll in der Hauptsache sogenannte politische Umstände berücksichtigen helfen. Dies reicht von dem Umstand einer (vorübergehenden) Schließung der Universitäten oder Hochschulen von Ländern in Krisengebieten bis zu Schwierigkeiten, die sich im Zusammenhang mit Ländern ergeben, in denen geringere demokratisch-rechtsstaatliche Standards bestehen. Dabei werden insbesondere auch die Probleme politischer Flüchtlinge im weitesten Sinn berücksichtigt werden.

Auf Grund der neuen Form der Zulassung ist ein Ausweis von jeder Universität oder Hochschule auszustellen, an der eine Studierende oder ein Studierender zu einem Studium zugelassen ist. Wie bisher kann die Verwendung von Klebeetiketten zur Verlängerung der Gültigkeit des Ausweises in der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers vorgesehen werden. Eine gesonderte gesetzliche Ermächtigung erscheint nicht erforderlich.

Zu § 31:

Die Bestimmungen über die Zulassungsfristen entsprechen weitgehend dem geltenden Recht, führen jedoch die Begriffe der allgemeinen und besonderen Zulassungsfrist ein.

Die allgemeine Zulassungsfrist gilt in erster Linie für inländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie für Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes. Sie gilt ferner für Personen, die keine EU- oder EWR-Staatsbürgerschaft aufweisen und eine befristete Zulassung anstreben. Für die letztgenannte Personengruppe ist die allgemeine Zulassungsfrist also nur im Fall der befristeten Zulassung anzuwenden. Denn in diesem Fall ist für diese ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen auch kein Verfahren für eine allenfalls zahlenmäßig beschränkte Zulassung zu den ordentlichen Studien erforderlich (vgl. § 34 Abs. 4).

Die allgemeine Zulassungsfrist gilt überdies für jene Personengruppen, die schon jetzt von der Gleichstellungsverordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers, BGBl. Nr. 469/1991, erfaßt sind. Beispielhaft sind zu nennen: Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalistinnen und -journalisten sowie ihre Ehegattinnen und Ehegatten sowie deren Kinder, Inhaberinnen und Inhaber von Reifezeugnissen österreichischer Auslandsschulen. In diese Verordnung könnten überdies Personen aufgenommen werden, denen von der Republik Österreich Asyl gewährt wurde.

Die besondere Zulassungsfrist, die für alle ausländischen Staatsangehörigen, die nicht EWR- und EU-Staatsangehörige sind, und Staatenlosen anzuwenden ist, die eine unbefristete Zulassung anstreben, wird abweichend vom ausgesendeten Entwurf mit den bisher geltenden Terminen 1. September für das Wintersemester und 1. Februar für das Sommersemester angesetzt. Dies dient der Vereinfachung, weil damit für diese ausländischen Studierenden eine einheitliche Frist festgelegt ist. Zur Sicherstellung der Durchführung der Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen und des Verfahrens zur zahlenmäßig beschränkten Zulassung ist überdies erforderlich, daß zu den genannten Terminen die Anträge vollständig einlangen.

Zur flexibleren Administration der Zulassung zu Universitätslehrgängen und für die Zulassung im Rahmen europäischer Bildungsprogramme wird das oberste Kollegialorgan schließlich ermächtigt, in diesen Fällen abweichende allgemeine Zulassungsfristen festzulegen, wenn die festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß diese Fristen auch weiterhin materiell-rechtliche Fristen darstellen. Denn diese Fristen sind nicht Teil eines Verwaltungsverfahrens. Dies bedeutet, daß im Falle der Versäumnis keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist. § 71 AVG ist daher nicht anwendbar.

Zu § 32:

Derzeit wird die Zugehörigkeit zur Universität oder Hochschule durch die semesterweise Inskription aufrecht erhalten. Von der Arbeitsgruppe „Deregulierung des Studienrechts“ wurde zur Reduktion des Verwaltungsaufwandes in den Verwaltungseinrichtungen der Universitäten und Hochschulen vorgeschlagen, die semesterweise Inskription durch eine Aufrechterhaltung der Zulassung um jeweils ein Studienjahr zu ersetzen. Damit hätte der Inskriptionsvorgang ersatzlos entfallen können. Die Verlängerung der Zulassung wäre automatisch um ein Studienjahr erfolgt, wenn der Hochschülerschaftsbeitrag und der allfällige Studienbeitrag für Ausländer einbezahlt worden wären.

Die Studierenden hätten daher die Aufrechterhaltung der Zulassung durch die Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages und des allfälligen Studienbeitrages für Ausländer bewirkt. Die Universität und Hochschule hätte lediglich die von der Österreichischen Hochschülerschaft zur Verfügung gestellten Einzahlungsdaten mit den Daten der zugelassenen Studierenden zu vergleichen gehabt.

Solange die Studierenden die erste Diplomprüfung ihres Studiums noch nicht abgelegt hätten, wäre die Zulassung überdies nur dann verlängert worden, wenn eine Mindeststudienleistung erbracht worden wäre. Dieses Mindesterfordernis wäre bereits mit der erfolgreichen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung im betreffenden Studium im In- oder Ausland erbracht gewesen.

Im Begutachtungsverfahren wurde insbesondere von den Verwaltungen der Universitäten und Hochschulen eingewendet, daß das vorgeschlagene Verfahren nicht nur keine Vereinfachungen und Einsparungen bewirken, sondern vielmehr zu administrativen Zusatzaufgaben führen kann. Denn die bewährten Formen der sogenannten Zahlscheininskription wären gefährdet, die schon derzeit den Inskriptionsvorgang administrativ stark entlasteten. Administrativ sehr aufwendig würde sich überdies die Kontrolle der – ohnedies geringen – Mindeststudienleistung gestalten, da der Nachweiszeitraum von der Regelung des Familienlastenausgleichsgesetzes abweichen müßte. Die administrativ erforderliche Abgrenzung der Nachweiszeiträume würde zwangsläufig schwer argumentierbare Härtefälle erzeugen.

Da die in diesem Zusammenhang berechneten Einsparungen nicht realisierbar sind, und nicht berechenbare zusätzliche Ausgaben zu erwarten sind, wird der zur Begutachtung versendete Vorschlag nicht aufrechterhalten.

Im Sinne der bisherigen Inskription werden die Studierenden daher vorerst auch weiterhin die Fortsetzung ihres Studiums semesterweise der Universität oder Hochschule, an der die Zulassung besteht, melden müssen. Lediglich für das Semester, in dem die Zulassung erstmals erfolgt, ist keine gesonderte Meldung erforderlich, da mit dem Antrag auf Zulassung ausreichend die Absicht der Studierenden zur Aufnahme des Studiums zum Ausdruck kommt.

Eine Sonderbestimmung wird für das Studium der Architektur und das Lehramtsstudium in den wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächern an den Hochschulen vorgeschlagen. Die Studierenden haben in diesen Studien auch die Lehrveranstaltungen anzugeben, die sie in den künstlerischen Fächern besuchen wollen.

Wird die Meldung der Fortsetzung bis zu zweimal versäumt, bleibt die Zulassung dennoch aufrecht. Beim dritten unmittelbar aufeinander folgenden Versäumen der Meldung erlischt die Zulassung (vgl. § 39 Abs. 1 Z 2 und § 42 Abs. 1 Z 2). Gegen das Versäumen der Frist ist keine Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG zulässig, da es sich um keine verfahrensrechtliche, sondern um eine materiellrechtliche Frist handelt.

Zu § 33:

§ 33 regelt zusammen mit § 57 Abs. 4 den Umfang der Ermittlung und Verarbeitung von Daten Studierender durch die Universitäten und Hochschulen, das Bundesministerium sowie das Österreichische Statistische Zentralamt. Dabei sollen im Sinne einer möglichst ökonomischen Erstellung der Hochschulstatistik soweit wie möglich die ohnedies zu führenden Verwaltungsdatenbestände herangezogen (Abs. 2) und nur ergänzend statistische Erhebungen bei den Studierenden oder Absolventinnen und Absolventen selbst durchgeführt werden (Abs. 3 bis 5). Diesem Grundsatz wurde seit Einführung der elektronischen Datenverarbeitung in der Universitätsverwaltung Anfang der siebziger Jahre auf der Grundlage des § 12 AHStG zunehmend Rechnung getragen.

Der Umfang der von den Studierenden zu ermittelnden Daten wurde bis 1992 indirekt über die Normierung der Erfassungsformulare im Verordnungsweg festgelegt. Für die primärstatistischen Erhebungen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes bestand seit 1966 eine gesetzliche Rahmenvorgabe in § 12 Abs. 3 AHStG. 1992 wurden die Daten, welche seitens der Universitäts- und Hochschulverwaltung für die Zentrale Hörerevidenz des Bundesministeriums und für die jeweilige Universitäts- und Hochschulbibliothek bereitzustellen waren, mit Blick auf § 7 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes in § 12 Abs. 4 und 5 AHStG explizit benannt. Der vorliegende Entwurf umschreibt die von den Studierenden zu ermittelnden Daten abschließend. Innerhalb dieses Rahmens werden die für die Gesamtevidenz der Studierenden entsprechend deren gesetzlicher Aufgabenstellung zu übermittelnden Daten festgelegt (Abs. 2). Die konkrete Form der primärstatistischen Erhebungen (Abs. 3) wäre wie bisher im Verordnungsweg festzulegen.

Abs. 1 erhebt zunächst den bestehenden Zustand zur Norm, daß die Evidenz der Universität und Hochschule mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt wird.

Die Matrikelnummer wird seit 1967 als Personenkennzeichen für Studierende an Universitäten und Hochschulen, insbesondere im Rahmen der automationsunterstützten Datenverarbeitung verwendet. Sie ermöglicht vor allem auch dem Österreichischen Statistischen Zentralamt die Zusammenführung von anonymisierten Datensätzen aus den Hörerevidenzen und den primärstatistischen Erhebungen für Zwecke der Hochschulstatistik.

Die Namen einschließlich allfälliger akademischer Grade und das Geburtsdatum sind zentrale Merkmale zur Identität der Person, welche auf allen Urkunden (zB universitären Bescheinigungen und Zeugnissen) angeführt werden müssen. Die gesonderte Angabe des Geschlechts ermöglicht eine verläßlichere Steuerung der Anrede in der schriftlichen Kommunikation der Universität und Hochschule mit den Studierenden als der Vorname und betrifft im übrigen ein zentrales Merkmal für Statistiken.

Die Staatsangehörigkeit spielt für die Studienzulassung, die Einhebung oder den Erlaß des Studienbeitrages gemäß §§ 10 und 11 des Hochschul-Taxengesetzes 1972 und das Wahlrecht bei Hochschülerschaftswahlen eine Rolle. Gemäß § 8 der Hochschülerschaftswahlordnung 1983 (BGBl. Nr. 609/1982) sind die Verzeichnisse der Wahlberechtigten von den Universitäten und Hochschulen zu erstellen. Auch die den Hochschülerschaften gemäß § 2 Abs. 5 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 zur Verfügung zu stellenden Mitgliederverzeichnisse müssen die Staatsbürgerschaft enthalten. Im übrigen werden laufend für verschiedene Zwecke statistische Auswertungen nach der Staatsangehörigkeit benötigt und auch veröffentlicht.

Der Gebührenstatus gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972 ergibt sich rechtlich aus § 11 Abs. 5 des Hochschul-Taxengesetzes, wonach die Entscheidung der Rektorin oder des Rektors über den Antrag auf Erlaß des Studienbeitrages in das Studienbuch einzutragen ist. In der Folge steht dieses Merkmal auch für statistische Auswertungen zur Verfügung.

Die Anschrift am Studienort wird von der Universität und Hochschule für die Zusendung von Zulassungs- und Studienerfolgsbescheinigungen sowie anderen Mitteilungen an die Studierenden benötigt. Sie wird derzeit über das Inskriptionsblatt als „Zustelladresse“ ermittelt. Telefonnummer oder allfällige andere Telekommunikationsnummern werden von den Universitäten und Hochschulen weiterhin auf freiwilliger Basis ermittelt werden können. Die Anschrift am Heimatort dient der Universität und Hochschule als Ersatzadresse (zB in lehrveranstaltungsfreien Zeiten oder bei nicht mehr aktueller Anschrift am Studienort). Für die Hochschulstatistik ist sie Ausgangspunkt zur Ermittlung der regionalen Herkunft Studierender, welche zum Standardrepertoire der amtlichen Hochschulstatistik gehört.

Schulform und Datum der allgemeinen Universitätsreife werden von der Universität und Hochschule im Rahmen des Zulassungsverfahrens erfaßt und dienen als Anhaltspunkt für die Festlegung von Zusatzprüfungen, insbesondere im Fall weiterer Zulassungsanträge der Studierenden. Für die tatsächlich vorgeschriebenen Zusatzprüfungen wird eine Terminevidenz geführt und die Ablegung dokumentiert. In der Hochschulstatistik werden Schulform und Jahr der Reifeprüfung der Darstellung des Übertrittsverhaltens der Maturantinnen und Maturanten in den tertiären Bereich verwendet (zB Übertrittsquoten bestimmter Schulformen an Universitäten und Hochschulen, Schulform-Studienrich­tung-Zusammenhang, unmittelbarer oder verzögerter Eintritt ins Hochschulsystem). Bei der Zulassung zu einem Doktoratsstudium werden Studienrichtung und allenfalls Abschlußdatum des für die Zulassung maßgeblichen Diplomstudiums oder gleichwertigen Studiums erfaßt.

Bezeichnung und Zulassungsdatum je Studienrichtung, allfällige Befristung der Zulassung, Semester­rückmeldungen und Zulassungsstatus sowie Beendigungsdatum und -form jedes Studiums beschreiben Beginn, Verlauf und Ende jeder Studienrichtung der Studierenden. „Beendigungsform“ steht für Angaben wie Ablegung aller vorgesehenen Prüfungen, Abmeldung vom Studium, Ablauf der befristeten Zulassung. Der „Zulassungsstatus“ umfaßt Angaben zu offenen Studienrichtungen (für das Semester rückgemeldet/nicht rückgemeldet, Zwischenvermerke für das Erlöschen der Zulassung). Die Daten zum Studienverlauf bilden zugleich die Basis für die Prüfungsadministration (vgl. § 57 Abs. 4). Die angeführten Datenarten werden also universitäts- und hochschulintern vielfach verwendet. Sie bilden auch Anknüpfungspunkte für diverse statistische Auswertungen (zB Darstellung der Studienanfänge­rinnen und Studienanfänger, Studierenden, Studienabrecherinnen und -abbrecher sowie Absolventinnen und Absolventen nach Studienrichtungen und Studiendauer, Fakultäten und Abteilungen oder Universitäten und Hochschulen).

Die Stammhochschule als zu einem bestimmten Zeitpunkt einzige Universität oder Hochschule, an welcher die Studierenden aufgenommen sind, entfällt. Der Status der Studierenden gründet nicht mehr auf der Zugehörigkeit zur Stammhochschule, sondern folgt aus der Studienzulassung an der jeweiligen Universität oder Hochschule und muß nicht gesondert ermittelt werden. Schließlich entfällt nach Auslaufen der Übergangsbestimmungen für Studierende auch die Angabe der für die oder den Studierenden relevanten Studienplanversion, da dies stets die aktuelle ist (vgl. § 16 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 ).

Abs. 2 beschreibt die Aufgabenstellung der Gesamtevidenz der Studierenden (bisher Zentrale Hörerevidenz gemäß § 4 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 AHStG) mit den Begriffen Planung, Steuerung, Aufsicht und Statistik. „Planung“ und „Steuerung“ beziehen sich auf die Verwendung der Daten Studierender für statistische Auswertungen anhand von speziellen Fragestellungen für die Gestaltung und Leitung des Hochschulwesens durch die Organe der Bundesgesetzgebung und die Bundesministerin oder den Bundesminister (vgl. § 18 Abs. 6 und 9 UOG 1993). Für die Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers über die Universitätsorgane (§ 8 UOG 1993) liefert die Gesamtevidenz der Studierenden einen Bestand an rasch verfügbaren bundesweiten Informationen sowie Hinweise auf allfällige Gesetzwidrigkeiten insbesondere bei der Studienzulassung. Hinsichtlich der Aufgabenstellung der Statistik dient die Gesamtevidenz einerseits als Clearingstelle für eine konsistente Datenbasis im Österreichischen Statistischen Zentralamt, andererseits wird diese Datenbasis auch für ressorteigene statistische Arbeiten (zB Hochschulbericht, Statistisches Taschenbuch) herangezogen.

Für die Erfüllung dieser Aufgabenstellungen sind die in Abs. 2 genannten Daten der Universitäts- und Hochschulevidenzen der Studierenden dem Bundesministerium zu übermitteln. An das Österreichische Statistische Zentralamt werden die Daten der Gesamtevidenz unter Weglassung von Namen, Angabe des Studienortes, Beendigungsform von Studien und Gebührenstatus gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972 weitergegeben.

Abs. 3 enthält die schon erwähnte ergänzende Ermächtigung für die primärstatistische Erhebung von Informationen, die zwar für die Gestaltung und Leitung des Hochschulwesens durch die hiezu berufenen Organe relevant sind, jedoch im Verhältnis der einzelnen Studierenden zu ihrer Universität oder Hochschule keine Rolle spielen und deshalb nicht in die Verwaltungsdatenbestände eingehen. Um die Datensätze aus der Primärstatistik mit jenen aus den Evidenzen der Studierenden zusammenführen zu können, ist die Angabe der Matrikelnummer als Datensatzkennung notwendig. Universität und Hochschule sowie Geburtsdatum und Geschlecht sind als Ersatzmerkmale zur Datensatzkennung vorgesehen. Der Katalog der Erhebungsmerkmale entspricht im wesentlichen dem derzeitigen § 12 Abs. 3 AHStG, doch wurden einige Merkmale weggelassen, weil sie entweder aus den Evidenzen der Studierenden bekannt sind oder weil für ihre Ermittlung bisher kein Bedarf bestand.

Abs. 4 stellt klar, daß die primärstatistischen Daten, welche von einer Dienststelle der Universität oder Hochschule erhoben und sodann dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zugeleitet werden, der Geheimhaltung unterliegen, also insbesondere nicht von Universitäts- oder Hochschulorganen verwendet werden dürfen. Diese Verpflichtung könnte prinzipiell auch im Interpretationsweg aus dem Bundesstatistikgesetz 1965 (§ 10) abgeleitet werden, doch wird aus Gründen der Rechtssicherheit einer expliziten Aussage im vorliegenden Zusammenhang der Vorzug gegeben und der Hinweis auf die Strafbestimmung des Datenschutzgesetzes aufgenommen.

Abs. 5 rezipiert ebenfalls in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage (§ 12 Abs. 3 AHStG) die Strafbestimmung des § 11 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 1965.

Zu § 34:

Die Bestimmung enthält die rechtlichen Rahmenbedingungen, innerhalb derer die Zulassung zu den Diplom- und Doktoratsstudien erfolgt.

Abweichend vom ausgesendeten Entwurf, jedoch systematisch richtig, werden die Zulassungsvoraus­setzungen (Abs. 1) getrennt von den zusätzlich vorzulegenden Unterlagen (Abs. 2) definiert.

Als Zulassungsvoraussetzung werden die allgemeine und die besondere Universitätsreife festgelegt, die in § 35 (allgemeine Universitätsreife) und § 36 (besondere Universitätsreife) näher geregelt werden. Für das Studium der Architektur und das Lehramtsstudium in den wissenschaftlich-künstlerischen Fächern an den Hochschulen ist darüber hinaus die künstlerische Eignung, für das Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Leibeserziehung und das Studium der Sportwissenschaften die körperlich-motorische Eignung nachzuweisen. Diese Nachweise werden durch Ergänzungsprüfungen zu erbringen sein.

Im ausgesendeten Entwurf wurde vorgeschlagen, die Kenntnis der deutschen Sprache als Zulassungsvoraussetzung nicht aufrechtzuerhalten. Dieser im Begutachtungsverfahren heftig diskutierte Vorschlag beruhte auf der Annahme, daß es in der Verantwortung der Studierenden liegt, für das Studium ausreichende Sprachkenntnisse zu besitzen oder zu erwerben. Diese Argumentation wurde jedoch als „besonderer Zynismus, der das Scheitern vorprogrammiert“ und als „nur scheinbare Liberalität“ beurteilt. Es wurde die Befürchtung geäußert, daß der Eindruck vermittelt wird, ein Studium in Österreich generell ohne ausreichende Sprachkenntnisse erfolgreich absolvieren zu können. Die Folge wären insbesondere bei Studierenden aus Entwicklungsländern unweigerlich Lernenergie- und Zeitverluste sowie ein unsystematischer und ungesteuerter Spracherwerb.

Da zwischen Deutschkenntnissen und dem Studienerfolg zweifellos ein Zusammenhang besteht und der Nachweis von Sprachkenntnissen den üblichen Zulassungsvoraussetzungen in den anderen europäischen Staaten entspricht, soll nunmehr auch weiterhin die differenzierte Regelung des geltenden Rechts vorgesehen werden (vgl. dazu die näheren Bestimmungen in § 37 und § 48 Abs. 2). Damit wird dem Grunde nach an die einschlägigen Bestimmungen des AHStG angeknüpft, in das 1966 der Nachweis der Sprachkenntnisse aufgenommen wurde, um den bis dahin beobachteten Schwierigkeiten der Studierenden ohne ausreichende Sprachkenntnis zu begegnen.

Auf die Festsetzung eines Mindestalters für ordentliche Studierende wird verzichtet, da das Alter durch das Erfordernis der allgemeinen Universitätsreife, die hauptsächlich durch ein Reifezeugnis einer höheren Schule nachgewiesen wird, ausreichend bestimmt ist.

Eine klare Trennung wird nunmehr zwischen den bisher nicht klar unterschiedenen Formen einer befristeten und einer unbefristeten Zulassung vorgenommen. Der „Normalfall“ wird auch weiterhin die unbefristete Zulassung sein. Diese Form gilt für die Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union (einschließlich Österreich) und der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes. Für Angehörige anderer Staaten und Staatenlose ist eine unbefristete Zulassung nur möglich, wenn dadurch keine unvertretbaren Studienbedingungen entstünden (vgl. dazu Abs. 4). Da die Beschränkung wie bisher nur ausnahmsweise greifen wird, bedeutet dies jedoch keine gravierende Zugangshürde für diese Personen.

Unabhängig von der Staatsangehörigkeit sind schließlich jene Personen unbefristet zuzulassen, die auch derzeit von der Gleichstellungsverordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers erfaßt sind. Zu den dabei in Betracht kommenden Personengruppen wird auf die Erläuterungen zu § 31 verwiesen.

Abs. 4 berücksichtigt wie bisher angespannte Studienbedingungen in besonders nachgefragten Studienrichtungen. Als Kriterium für die zahlenmäßig beschränkte Zulassung wird sich insbesondere eine Reihung nach Leistungsgraden anbieten, die sich aus den Unterlagen der Antragstellerinnen und der Antragsteller ergeben. Überdies könnten weiterhin Kontingente für Antragstellerinnen und Antragsteller aus Entwicklungsländern vorgesehen werden, die dann bei der Zulassung Vorrang von der Antragstellung anderer ausländischer Studierender genießen.

Die befristete Zulassung gemäß Abs. 5 versteht sich auch derzeit als begünstigende Bestimmung für die Staatsangehörigen jener Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, und für Staatenlose, wenn sie nicht von der Gleichstellungsverordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers erfaßt sind. Diese Personen wollen nur befristet in Österreich studieren, insbesondere im Rahmen von Austauschprogrammen. Die Begünstigung hat wiederum nur in jenen Studienrichtungen Auswirkungen, in denen gemäß Abs. 4 eine zahlenmäßig beschränkte Zulassung erfolgt. Dies betrifft derzeit insbesondere die Studienrichtungen Humanmedizin und Veterinärmedizin. Der Verzicht auf die Berücksichtigung der angespannten Studienbedingungen ist in diesem Fall deshalb gerechtfertigt, weil diese Studierenden die Lehrveran­staltungen des zweiten oder dritten Studienabschnittes besuchen, in denen die Studienbedingungen dies ermöglichen. Überdies soll das Studium ja nur befristet durchgeführt werden. Auch aus diesem Grund darf eine befristete Zulassung lediglich einmal erfolgen, ohne daß eine Verlängerungsmöglichkeit bestünde.

Abs. 6 entspricht dem geltenden Recht. Eine (neuerliche) Zulassung ist ausgeschlossen, wenn eine Studierende oder ein Studierender die letzte zulässige Wiederholung einer Prüfung nicht bestanden hat und daher in Österreich von diesem Studium ausgeschlossen ist.

Wie bisher ist die Zulassung zu einem bestimmten Studium nur an einer einzigen Universität oder Hochschule in Österreich zulässig. Anderenfalls wäre die Überwachung der Einhaltung der beschränkten Zahl der Prüfungswiederholungen nicht denkbar. Die Möglichkeiten und das erforderliche Verfahren, Prüfungen dieser Studienrichtung auch an einer anderen Universität oder Hochschule abzulegen, enthält Abs. 8. Die vorgeschlagene Nichtigerklärung unzulässiger weiterer Zulassungen zu derselben Studienrichtung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister ist kein Widerspruch zu der autonomen Wahrnehmung der studienrechtlichen Kompetenzen. Da die unzulässige Doppelzulassung lediglich bei der Datenzusammenführung in der Gesamtevidenz der Studierenden im Bundesministerium (vgl. dazu § 33 Abs. 2) sichtbar wird, ist auch die Zuständigkeit zur Nichtigerklärung zweckmäßiger­weise bei der Bundesministerin oder beim Bundesminister anzusiedeln.

Zu § 35:

Die Bestimmungen über die allgemeine Universitätsreife entsprechen im wesentlichen dem bisherigen Rechtsbestand. Eine Erweiterung wird insofern vorgeschlagen, als nunmehr generell die allgemeine Universitätsreife durch den Abschluß einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung (vgl. dazu die Erläuterungen zu § 4) vermittelt wird. Dazu zählen auch die Fachhochschul-Studiengänge und die ordentlichen Studien auf Grund des KHStG.

Ausländische Reifezeugnisse sollen auch weiterhin auf ihre Gleichwertigkeit mit einem österreichischen Reifezeugnis zu prüfen sein, wenn keine bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen vorliegen und eine Nostrifikation durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nicht erfolgte. Auch weiterhin ist die Gleichwertigkeit nicht in Bezug auf das angestrebte Studium zu erreichen, sondern mit einem entsprechenden inländischen Reifezeugnis herzustellen. Andernfalls würden die Zulassungen zu weiteren Studienrichtungen weitere Ergänzungs­prüfungen im Hinblick auf die jeweilige Studienrichtung erfordern. Da dies wenig zweckmäßig ist, soll die Regelung des geltenden Rechts aufrecht bleiben.

Die allgemeine Universitätsreife für Doktoratsstudien kann wie bisher durch ein abgeschlossenes Diplomstudium nachgewiesen werden, da das Reifezeugnis ohnehin Voraussetzung für die Zulassung zum Diplomstudium war. Dies soll insbesondere Studierenden mit einem ausländischen Reifezeugnis mögliche Probleme mit einem allenfalls neuerlichen Gleichwertigkeitsprüfungsverfahren ersparen.

Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des „anderen in- oder ausländischen Studiums“ wird ein anderer Maßstab als bei den Anerkennungen gemäß § 59 und der Nostrifizierung gemäß § 71 anzulegen sein. Denn das Ergebnis der Beurteilung der Gleichwertigkeit ist in diesem Fall keine unmittelbare Erwerbung eines akademischen Grades ohne zusätzliche Leistungen, sondern die Zulassung zu einem weiterführenden Studium. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist dabei im Hinblick auf die Zulassung zu einem weiterführenden Studium vorzunehmen. Auf eine Kurzformel gebracht bedeutet dies: „Nicht gleichwertig womit, sondern gleichwertig wofür“.

Zuständig für die Beurteilung der Gleichwertigkeit, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens eine Vorfrage gemäß § 38 AVG bildet, ist die Rektorin oder der Rektor als Zulassungsbehörde. Sie oder er kann sich dabei des Sachverstandes der oder des Vorsitzenden der zuständigen Doktoratsstudienkom­mission bedienen oder das Zulassungsverfahren gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung der oder des Vorsitzenden der Doktoratsstudienkommission über die Feststellung der Gleichwertigkeit aussetzen.

Zu § 36:

Die besondere Universitätsreife ist wie bisher gegeben, wenn alle besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium vorliegen, die in Verbindung mit der allgemeinen Universitätsreife im Ausstellungsstaat der Urkunde vorgeschrieben werden. Soweit österreichische Reifezeugnisse betroffen sind, handelt es sich um die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die gemäß der Universitätsberech­tigungsverordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vor der Zulassung zum Studium abzulegen sind.

Hinsichtlich der ausländischen Reifezeugnisse ist die Erfüllung der besonderen Universitätsreife durch die Vorlage des Nachweises, daß die Zulassung zum in Österreich beantragten Studium (auch) im Ausstellungsstaat des Reifezeugnisses tatsächlich und unmittelbar erfolgen könnte, zu belegen.

In diesem Zusammenhang hat die Gleichstellungsverordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers ihren zentralen Anwendungsbereich. Durch sie werden Personengruppen bestimmt, deren Reifezeugnisse jedenfalls als in Österreich ausgestellt gelten. Zu den Personengruppen, die von dieser Fiktion erfaßt werden, wird auf die Erläuterungen zu § 31 verwiesen. Für diese Personengruppen gelten allenfalls Sonderbestimmungen betreffend eine allfällige zahlenmäßig beschränkte Zulassung (§ 34 Abs. 4) und betreffend die Anwendung der allgemeinen Zulassungsfrist (§ 31 Abs. 2).

6

Zu § 37:

Die Bestimmung enthält nunmehr die näheren Regelungen über den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache. Es wird dabei die differenzierte Regelung des geltenden Rechts übernommen. Denn bereits die AHStG-Novelle 1992 hat dem dringenden Bedürfnis entsprochen, den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache nicht mehr generell vorzuschreiben. Insbesondere zur Verstärkung der Internationalisierung wird auch weiterhin für die Zulassung zu Doktoratsstudien der Nachweis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nicht jedenfalls eine Voraussetzung bilden.

Für einen Teil der Doktoratsstudien, insbesondere im technisch-naturwissenschaftlichen Bereich, ist die deutsche Sprache nicht unbedingt erforderlich, da gemäß § 5 und § 10 sowohl Dissertationen als auch Rigorosen in einer Fremdsprache zulässig sind. Seitens der Universitäten und Hochschulen wurde bereits wiederholt moniert, daß es für ausländische Studierende, die die Möglichkeit haben, in Österreich in einer lebenden Fremdsprache die Dissertation zu verfassen, Lehrveranstaltungen zu besuchen und Rigorosen abzulegen, unbillig ist, die deutsche Sprache beherrschen bzw. erlernen zu müssen, obwohl dies für das gewählte Studium nicht erforderlich ist. So wird darauf hingewiesen, daß die Sprachbarriere oftmals ein Hindernis bildet, hochqualifizierte ausländische Dissertierende zu gewinnen, an österreichischen Forschungsprojekten mitzuwirken.

Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, daß in einer Reihe anderer Doktoratsstudien mangels eines fremdsprachigen Lehrangebots die ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache unumgänglich ist.

Diesen unterschiedlichen Ansprüchen wird die aus dem geltenden Recht übernommene Regelung des Abs. 3 gerecht. Die Rektorin oder der Rektor als Zulassungsbehörde hat auf Antrag der Zulassungswerberin oder des Zulassungswerbers die Kenntnis der deutschen Sprache nachzusehen, wenn die Kenntnis der deutschen Sprache für die Absolvierung des gewählten Doktoratsstudiums nicht erforderlich ist. Zur sachlichen Beurteilung der Erforderlichkeit ist die oder der Vorsitzende der zuständigen Studienkommission anzuhören. Die Erforderlichkeit der Kenntnis der deutschen Sprache wird insbesondere danach zu beurteilen sein, ob ein ausreichendes fremdsprachiges Lehrangebot zur Verfügung steht, die Dissertation in einer Fremdsprache abgefaßt und die Prüfungen in einer Fremdsprache abgelegt werden können.

Die sachliche Rechtfertigung für diese differenzierte Behandlung von Studierenden, die ein Diplomstudium und jenen, die ein Doktoratsstudium absolvieren wollen, liegt in der unterschiedlich zu beurteilenden Notwendigkeit, die deutsche Sprache ausreichend zu beherrschen. Da Diplomstudien schon auf Grund der Dauer und der geringeren individuellen Gestaltungsmöglichkeiten nicht zur Gänze in einer Fremdsprache absolviert werden können, ergibt sich für diese Studien im Gegensatz zu den weiterführenden Studien die zwingende Notwendigkeit, die Kenntnis der deutschen Sprache nachzuweisen.

Hinsichtlich des Ausmaßes der Sprachkenntnisse wird auf die Erläuterungen zu § 48 verwiesen.

Zu § 38:

An dieser Stelle wird die 1992 im AHStG eingeführte Studieneingangsphase neuerlich festgelegt. Die Bestimmung ist als Auftrag an die Studienkommissionen formuliert, in den Studienplänen Lehrveranstaltungen am Anfang des Studiums vorzusehen, die aus einführenden und das Studium besonders kennzeichnenden Fächern anzubieten sind. Neuerlich hinzuweisen ist darauf, daß die Eingangsphase als Ganzes nicht mit einer gesonderten Prüfung abgeschlossen wird, mit der Konsequenzen für das weitere Studium verbunden sind. Ob über diese Lehrveranstaltungen Prüfungen abzulegen sind, ergibt sich aus der Prüfungsordnung im Studienplan. In Verbindung mit § 7 Abs. 7 besteht auch die Möglichkeit, die Anmeldung zu weiterführenden Lehrveranstaltungen von der positiven Beurteilung in Lehrveranstaltungen der Studieneingangsphase abhängig zu machen, wenn ein inhaltlicher Zusammenhang besteht.

Die Eingangsphase ist kein Selektionsinstrument. Die Studierenden sollen vielmehr rasch den Inhalt des gewählten Studiums kennenlernen, um so beurteilen zu können, ob sie die richtige Studienwahl getroffen haben. Die – entscheidende – Umsetzung der Studieneingangsphase im Detail bleibt den Studienkommissionen im autonomen Wirkungsbereich vorbehalten. Dabei wird auch die gemeinsame Gestaltung in verwandten Studienrichtungen zweckmäßig sein.

Die Arbeitsgruppe „Deregulierung des Studienrechts“ hat im Zuge der Beratungen über die Möglichkeiten zur Studienzeitverkürzung und zur Senkung der Drop-out-Raten weitere Vorschläge zur Verbesserung der Information und Betreuung der Studierenden am Anfang des Studiums erstattet. Zum einen wird die Studiendekanin oder der Studiendekan verpflichtet, für die Gestaltung einer Information zu sorgen, die die Studierenden anläßlich der Zulassung über das gewählte Studium umfassend zu informieren hat. Dies wird zweckmäßigerweise eine Broschüre sein. Diese Information ist nicht ein Teil der Zulassung, jedoch anläßlich der Zulassung sicherzustellen.

Weiters sind am Beginn des Semesters Orientierungsveranstaltungen anzubieten. Organisatorisch ist diesbezüglich ebenfalls von der Studiendekanin oder vom Studiendekan Vorsorge zu treffen.

Während die Orientierungsveranstaltungen eine studienbezogene Information anbieten sollen, dienen die Anfängerinnen- und Anfängertutorien der praktischen Einbindung und Betreuung der Studierenden am Beginn ihres Studiums. Diese Anfängerinnen- und Anfängertutorien können von der Universität oder Hochschule auch in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, wie insbesondere der Österreichischen Hochschülerschaft durchgeführt werden. Sowohl die Orientierungsveranstaltungen als auch die Anfängerinnen- und Anfängertutorien sind keine Lehrveranstaltungen und können daher keinen Anspruch auf Abgeltung auf Grund des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten begründen.

Alle diese Maßnahmen werden organisatorisch der Studiendekanin oder dem Studiendekan übertragen. Die mit der Umsetzung verbundenen Aufwendungen wurden in der Kostenberechnung berücksichtigt.

Zu § 39:

Die Tatbestände für das Erlöschen der Zulassung werden im Sinne der Einwendungen im Begutachtungs­verfahren und im Sinne der nunmehrigen Vorschläge grundlegend umgestaltet.

Die Erlöschenstatbestände des Überschreitens der dreifachen Studiendauer und der Nichterbringung einer Mindeststudienleistung werden nicht mehr vorgeschlagen. Denn die Bestimmung über den Ausschluß vom Studium wegen Überschreitung der dreifachen Studiendauer bewirkte schon bisher gravierende administrative Schwierigkeiten. Die Überschreitung wurde zwar studienabschnittsbezogen geregelt, konnte jedoch durch die Geltendmachung wichtiger Gründe egalisiert werden. Die Universitätsver­waltung hat häufig die Exmatrikulation vorgenommen, mußte jedoch – verbunden mit entsprechendem Aufwand – diese zurücknehmen, wenn wichtige Gründe geltend gemacht wurden. Dies führte in der Folge zu einer Tendenz der Vollzugsverweigerung. Die im ausgesendeten Entwurf vorgeschlagene Regelung war einerseits liberaler, weil der Ausschluß erst bei der Überschreitung der dreifachen Gesamtstudiendauer erfolgt und daher keine studienabschnittsbezogene Überprüfung notwendig gewesen wäre. Andererseits hätte dieser Ausschluß ohne Ausnahme gewirkt. Dies hätte im Ergebnis eine maximale Reduktion des Verwaltungsaufwandes in Verbindung mit einer sachgerechten Regelung bedeutet.

Dieser Vorschlag stieß auf wenig Akzeptanz im Begutachtungsverfahren. Insbesondere wurde vehement die Beibehaltung der Anerkennung wichtiger Gründe für den Aufschub des Eintrittes der dreifachen Studiendauer verlangt. Die neuerliche Schaffung der Möglichkeit zur Geltendmachung wichtiger Gründe würde jedoch bereits im Ansatz neuerlich zu einer Aushöhlung der Bestimmung über die dreifache Studiendauer führen. Denn eine Evaluierung der Vollziehung der Bestimmungen der Geltendmachung „wichtiger Gründe“ (vgl. § 6 Abs. 5 lit. b AHStG: „Als wichtige Gründe gelten solche, die geeignet waren, den Studierenden an der gehörigen Fortsetzung des Studiums zu hindern; wenn diese Bedingung erfüllt ist, insbesondere Krankheit, Schwangerschaft, Berufstätigkeit, wichtige familiäre Verpflichtungen oder sonstige unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse“. Auf diese Gründe wird überdies in einigen anderen studienrechtlichen Bestimmungen verwiesen.) zeigte die Tendenz, diese als Ausnahmebestimmung konzipierte Regelung extensiv bis exzessiv anzuwenden.

Da eine ausnahmslose Bestimmung offensichtlich nicht akzeptabel ist, wird, um den Administrations­aufwand zu minimieren, daher vorgeschlagen, die Beschränkung auf die dreifache Studiendauer nicht mehr vorzusehen.

Hinsichtlich der Begründung für den Entfall des Vorschlages einer Mindeststudienleistung als Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Zulassung wird auf die Erläuterungen zu § 32 verwiesen. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, daß auf Grund der Auswirkungen des Strukturanpassungsgesetzes im Bereich der studentischen Unterstützung nicht mehr am bloßen Status der Studierenden angeknüpft wird, sondern vielmehr Studienleistungen verlangt werden. Daher erscheint eine gesonderte studienrechtliche Verankerung nicht mehr erforderlich.

Aus dem geltenden Recht übernommen wurde nunmehr das Erlöschen der Zulassung, wenn die Meldung der Fortsetzung des Studiums durch mehr als zwei Semester unterlassen wird. Dies bedeutet, daß die Zulassung eineinhalb Jahre ab der letzten Meldung erlischt, wenn vorher nicht ein anderer Erlöschenstatbestand eintritt. Bestimmungen über die Beurlaubung und die Behinderung sind nicht mehr aufgenommen. Denn durch den Wegfall der Beschränkung der dreifachen Studiendauer und durch die ohnehin vorgesehene zwingende Unterstellung unter den jeweils aktuellen Studienplan in Verbindung mit der Verknüpfung von Sozialleistungen für Studierende mit konkreten Studienleistungen entfällt das rechtliche Interesse an der bisher durch die Genehmigung der Beurlaubung oder Anerkennung der Behinderung möglichen Aufrechterhaltung des Status als Studierende oder Studierender ohne Inskription und die damit verbundene Einrechnung eines Semesters in die (dreifache) Studienzeit. Insbesondere ein Studium im Ausland kann ohne besondere studienrechtliche Maßnahmen durchgeführt werden.

Das Unterlassen der Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages gemäß Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl. Nr. 309, und des allfälligen Studienbeitrages für Ausländerinnen und Ausländer gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972 scheint nicht mehr als Erlöschenstatbestand auf, da diese Nachweise auch weiterhin anläßlich der Meldung der Fortsetzung des Studiums zu erbringen sind.

Aus systematischen Gründen wurde bei der befristeten Zulassung der Erlöschenstatbestand des Befristungsablaufs aufgenommen (vgl. dazu die Erläuterungen zu § 34).

Die Tatbestände gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 6 entsprechen der bisherigen Rechtslage.

Hinsichtlich der Z 4 wird darauf hingewiesen, daß die Zulassung von Studierenden mit ausländischem Reifezeugnis im Zusammenhang mit dem Erfordernis der besonderen Universitätsreife den Nachweis voraussetzt, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller im Ausstellungsstaat des Reifezeugnisses unmittelbar zu dem gewählten oder einem entsprechenden Studium zugelassen werden kann. Diese Bestimmung ist dann unproblematisch, wenn eine Studierende oder ein Studierender mit ausländischem Reifezeugnis ihr oder sein Studium in Österreich ohne entsprechende Vorstudien im Ausstellungsstaat des Reifezeugnisses beginnt. Problematisch sind jene Fälle, in denen Studierende ein Studium im Ausstellungsstaat des Reifezeugnisses begonnen haben, dort kurz vor dem Ausschluß wegen negativer Leistungen stehen und vor einer endgültigen Entscheidung über den Studienausschluß im Ausland für das entsprechende Studium in Österreich die Zulassung beantragen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung liegen alle Voraussetzungen vor, die Zulassung erfolgt bescheidmäßig. Wenn nach der Zulassung in Österreich der Ausschluß im Ausland erfolgt, ist zwar die Voraussetzung der besonderen Universitätsreife nicht mehr gegeben, einem Widerruf der Zulassung steht jedoch ein rechtskräftiger Bescheid entgegen. Um diesem rechtspolitisch unerwünschten Zustand zu begegnen, wird die Regelung der Z 4 aus dem bisherigen Rechtsbestand übernommen.

Zu ergänzen sind diese Fälle noch durch die Möglichkeit der Aufhebung des Zulassungsbescheides im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäß § 69 AVG.

Ausdrücklich wird das Recht auf Erlangung eines Feststellungsbescheides verankert. Auch in den nicht genannten Fällen wird die Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig sein, wenn im Sinne der Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes der Feststellungsbescheid zu einer zweckent­sprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist.

Zu § 40:

Im Sinne der Einwendungen im Begutachtungsverfahren wird der Vorschlag der amtswegigen Ausstellung einer Abgangsbescheinigung nicht aufrecht erhalten. Zur Minimierung des Verwaltungsauf­wandes wird die Abgangsbescheinigung nur auf Antrag auszustellen sein.

Ersatzlos entfallen soll die bisher vorgesehene Abschlußbescheinigung, da die Leistungen eines abgeschlossenen Studiums ohnehin durch Zeugnisse belegt sind.

Zu § 41:

Die Zulassung als außerordentliche Studierende zum Besuch von Lehrveranstaltungen setzt lediglich die Vollendung des 17. Lebensjahres voraus. Dies bedeutet jedoch nicht gleichzeitig das Recht, beliebige Lehrveranstaltungen zu besuchen. Insbesondere sind die in den Studienplänen festgelegten Anmeldungs­voraussetzungen auch von den außerordentlichen Studierenden zu erfüllen.

Wird der Besuch eines Universitätslehrganges beabsichtigt, sind überdies die im jeweiligen Studienplan festgelegten Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen.

Die außerordentlichen Studierenden dürfen weder Diplomarbeiten noch Dissertationen erarbeiten und keine Prüfungen im Rahmen von Diplom- und Doktoratsstudien ablegen. Die als außerordentliche Studierende abgelegten Prüfungen sind für ordentliche Studien nur eingeschränkt anerkennbar (vgl. die Erläuterungen zu § 59), um eine Umgehung der Bestimmung über die beschränkte Zahl der Prüfungswiederholungen (vgl. § 58) zu verhindern.

Zu § 42:

Auf die Erläuterungen zu § 39 wird hingewiesen. Es werden jene Erlöschenstatbestände übernommen, die für außerordentliche Studierende anwendbar sind.

Zu § 43:

Mit dieser Bestimmung werden die zwei umfassenden Arten der Feststellung des Studienerfolges festgelegt. Die näheren Bestimmungen über die Prüfungen enthalten die §§ 48 bis 60, über die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten die §§ 61 bis 65.

Zu § 44:

Um bei Bedarf auch Personen, die keine Staatsbürgerschaft eines Staates der Europäischen Union oder anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes besitzen, die Prüfungsbefugnisse übertragen zu können, ist weiterhin eine Verfassungsbestimmung erforderlich.

Zu § 45:

Die derzeit in § 29 AHStG geregelten Noten sollen den Studierenden eine entsprechende Beurteilung ihrer Prüfungsleistungen und für Außenstehende eine Leistungseinschätzung ermöglichen. Fraglich ist, ob der Prüfungserfolg durch die geltende fünfteilige Beurteilungsskala angemessen erfaßt werden kann, weil, gemessen an dem weiten Beurteilungsspielraum der Prüferin oder des Prüfers, allzu differenzierte Abstufungen oft nicht mehr nachvollzogen werden können. Nach Ansicht der Arbeitsgruppe „Deregulierung des Studienrechts“ sollte daher die Bewertungsskala bei Prüfungen auf drei Bewertungsmöglichkeiten eingeschränkt werden, und zwar auf „ausgezeichnet“, „bestanden“ und „nicht bestanden“.

Dieser Vorschlag wurde im Rahmen des Vorbegutachtungsverfahrens differenziert beurteilt. Neben Zustimmung zum Vorschlag wurde einerseits für die Beibehaltung des geltenden Notensystems argumentiert, andererseits wurde eine europäische Ausrichtung der Benotung empfohlen. Im Sinne der Empfehlung der Arbeitsgruppe „Deregulierung des Studienrechts“ hatte der ausgesendete Entwurf die dreigliedrige Beurteilungsskala enthalten.

Im Begutachtungsverfahren konnte für diesen Vorschlag neuerlich keine ausreichende Akzeptanz erzielt werden. Als Gegenargumente wurden neuerlich die damit signalisierte Leistungsfeindlichkeit und Nivellierungsabsicht, die Inkompatibilität mit den vielfach stärker ausdifferenzierten Skalen in anderen europäischen Staaten und Umrechnungsprobleme bei der Anerkennung von Prüfungsleistungen genannt. Es wird daher die Beibehaltung der bisher geltenden fünfteiligen Beurteilungsskala vorgeschlagen.

Einer weiteren Anregung im Begutachtungsverfahren entsprechend wird vorgeschlagen, für jene Lehrveranstaltungsprüfungen, bei denen die Anwendung einer fünfteiligen Beurteilungsskala wenig zweckmäßig ist, lediglich die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Teilnahme festzustellen. Dies wird insbesondere bei Exkursionen und Praktika sinnvoll sein. Es besteht jedoch keine Wahlmöglichkeit zwischen diesen beiden Beurteilungsformen. Wenn die Unmöglichkeit oder die Unzweckmäßigkeit vorliegt, ist die alternative Beurteilungsform zu verwenden.

In Abs. 2 werden die Erfordernisse für eine positive Beurteilung einer Prüfung geregelt, die entweder aus mehreren Teilen (zB mündlich und schriftlich, Mathematik 1, 2 und 3 uä.) oder mehreren Prüfungsfächern besteht. In diesem Fall kann die Prüfung nur dann positiv beurteilt werden, wenn jeder Teil oder jedes Fach für sich genommen positiv beurteilt wird. Eine „mehrheitlich positive“ Beurteilung ist daher ausgeschlossen.

Für die Abschlußprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen wird in Abs. 3 neben den Beurteilungen für die einzelnen Prüfungsakte weiterhin eine Gesamtbeurteilung der jeweiligen Prüfung geregelt, wenn diese Prüfungen aus mehr als einem Fach bestehen. Diese Bestimmungen kommen unabhängig davon zur Anwendung, ob die Prüfungen in einem Prüfungsakt oder in mehreren Prüfungsakten abgelegt wurden.

Zu § 46:

Die Bestimmungen über die Nichtigerklärung von Beurteilungen bleiben im wesentlichen erhalten, werden jedoch legistisch klarer formuliert, da die bisherigen Regelungen schwer zu interpretieren waren.

Die Nichtigerklärung soll auf die Beurteilung – nicht die Prüfung oder Einreichung, die ja einen Vorgang und kein Ergebnis darstellt – bezogen werden.

Die Erschleichung wurde regelmäßig im Sinne des eingeschränkten Tatbestandes des § 69 AVG interpretiert. Dies führt jedoch häufig zu Schwierigkeiten in der Beweisführung. Daher soll der häufigste Anwendungsfall für Nichtigerklärungen, nämlich die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, ausdrücklich als Teil des Erschleichungstatbestandes normiert werden.

Ausdrücklich wird nunmehr auch geregelt, daß der Antritt zu einer Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, auf die Zahl der Wiederholungen anzurechnen ist. Anderenfalls würden Studierende, bei denen eine Beurteilung für nichtig erklärt wurde, gegenüber jenen bevorzugt, die eine negative Beurteilung erzielten.

Die Zuständigkeit zur Nichtigerklärung wird abweichend von § 42 Abs. 2 Z 6 UOG 1993 der Studiendekanin oder dem Studiendekan übertragen, weil es in einem studienrechtlichen Zusammenhang wesentlich zweckmäßiger ist, alle einschlägigen Aufgaben, so sie nicht in einem engen Zusammenhang mit dem Studienplan stehen, bei diesem neu geschaffenen Organ zu verbinden. Dem § 42 Abs. 2 Z 6 UOG 1993 wird daher durch die vorgeschlagene Bestimmung materiell derogiert.

Zu § 47:

Die Beurteilung jeder Prüfung ist durch ein Zeugnis zu beurkunden. Im Einklang mit der Zuweisung der Kompetenz zur Gestaltung der Prüfungsordnung an die Organe der Universitäten und Hochschulen (Studienkommissionen) soll auch die Gestaltung der Zeugnisformulare den Universitäten und Hochschulen überlassen werden (Abs. 2). Bisher sind die Zeugnisformulare auf Grund von § 12 Abs. 2 AHStG in der Universitäts-Studienevidenzverordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers, BGBl. Nr. 219/1989, geregelt. Analog zu den Bescheiden über die Verleihung akademischer Grade (§ 66) soll jedoch der Mindestinformationsgehalt der Zeugnisse für alle Universitäten und Hochschulen einheitlich durch Gesetz vorgegeben sein. Die Vorgaben des Abs. 2 entsprechen im wesentlichen dem bestehenden Standard. Mit „Bezeichnung des Zeugnisses“ (Z 1) ist der den Zeugnisinhalt charakterisierende Formularname gemeint („Lehrveranstaltungszeugnis“, „Fachprüfungszeugnis“, „Diplomprüfungszeugnis der 1. Diplomprüfung“, „Beurteilung der Diplomarbeit“ usw.). Die „Bezeichnung des Studiums“ (Z 5) oder die „Benennung . . . der Lehrveranstaltung“ (Z 6) umfaßt neben der verbalen bei Bedarf auch eine numerische Komponente in Form der Studienkennzahl bzw. der Lehrveranstaltungsnummer. Im Hinblick auf die internationale Mobilität der Studierenden (vgl. Abs. 5) könnte es zweckmäßig sein, die Inhaltsangaben zu den einzelnen Datenfeldern (sogenannte Leittexte) von vornherein auch in englischer Sprache anzudrucken. Auch auf die Angabe der für die Beurteilung maßgeblichen Beurteilungsskala wird schon zur Vermeidung unnötiger Rückfragen kaum zu verzichten sein. Weitere Angaben (zB das sogenannte „Stoffsemester“ von Lehrveranstaltungsprüfungen) oder Erläuterungen werden sich weiterhin als zweckmäßig erweisen, ohne daß sie deswegen im Rahmen der vorliegenden Regelung des Mindestinhaltes explizit erwähnt werden müßten.

Dem besonders außenwirksamen Charakter der Zeugnisse, die Studienabschlüsse oder den Abschluß eines Studienabschnittes dokumentieren, und die staatsgültige Zeugnisse von Einrichtungen der Republik Österreich darstellen, soll dadurch Rechnung getragen werden, daß Abschlußprüfungs- und Diplomprüfungszeugnisse sowie Rigorosenzeugnisse mit farbigem Unterdruck unter Verwendung des Wappens der Republik Österreich herzustellen sind. Zur Sicherstellung des einheitlichen Ansuchens des Unterdruckes wird dieser durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festzulegen sein. Von diesen Zeugnissen sollen überdies Musterformulare dem Bundesministerium vorgelegt werden müssen. Dies erscheint sowohl für Informationszwecke als auch aus aufsichtsbehördlicher Sicht geboten (Abs. 3).

Wie bisher soll eine Rechtsgrundlage für die rationelle Ausstellung von Zeugnissen geschaffen werden. Es wird auch weiterhin normiert, daß bei der maschinellen Ausstellung von Zeugnissen der bloße Aufdruck des Namens der Urkundsperson genügt. Eine Beglaubigung ist nicht erforderlich. Diese würde den Rationalisierungseffekt neutralisieren. Die Regelung soll jedoch nicht für „höherrangige“ Zeugnisse gelten. Diese bedürfen jedenfalls, also auch bei der Erstellung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, einer Beglaubigung. Bei dieser „Beglaubigung“ handelt es sich um den Beglaubigungsvermerk der Universitäts- oder Hochschulverwaltung im Sinne der Kanzleiordnung für die Bundesministerien aus dem Jahre 1992.

Diese Bestimmung befindet sich zweifellos im Spannungsfeld zwischen der Notwendigkeit, die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zu sichern, und dem Bedürfnis, Verwaltungsabläufe effizient und kostensparend zu gestalten. Die Unterscheidung in „hochrangige“ und „niederrangige“ Zeugnisse soll einen Ausgleich zwischen beiden Ansprüchen schaffen. Überdies werden die Universitäten und Hochschulen die Zeugnisse so zu gestalten haben, daß auch einem automationsunterstützt erstellten Zeugnis durch entsprechende Minimierung der Fälschbarkeit die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde erhalten bleibt.

Die Arbeitsgruppe „Deregulierung des Studienrechts“ hat schließlich für die Ausstellung der Zeugnisse eine Fristsetzung vorgeschlagen, da die Zeugnisse in verschiedenen Rechtszusammenhängen (Familienlastenausgleichsgesetz, Studienförderung) zur Anspruchsbegründung herangezogen werden.

Zu § 48:

Die Definition der Ergänzungsprüfungen enthält § 4. Mit diesen sollen folgende Nachweise erbracht werden:

Im Zusammenhang mit der allgemeinen Universitätsreife dienen sie der Herstellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Reifezeugnisses mit einem österreichischen Reifezeugnis.

Abs. 2 umschreibt das Ausmaß der Kenntnis der deutschen Sprache, die vor der Zulassung zu einem ordentlichen Studium allenfalls durch eine Ergänzungsprüfung nachzuweisen ist.

Abs. 3 und 4 enthalten die Rechtsgrundlage für die Festlegung der Ergänzungsprüfungen zur Feststellung der künstlerischen oder der körperlich-motorischen Eignung, die Zulassungsvoraussetzungen darstellen, die zur allgemeinen und besonderen Universitätsreife hinzutreten. Die Studienkommissionen sollen dabei Empfehlungen über die tatsächliche Zulassung potentiell geeigneter Antragstellerinnen und Antragsteller aussprechen.

Die Feststellung der Notwendigkeit der Ablegung einer Ergänzungsprüfung obliegt der Rektorin oder dem Rektor. Diese oder dieser entscheidet auch über die Prüfungsberechtigung für Ergänzungsprüfungen. Dies ist sachgerecht, da sämtliche Ergänzungsprüfungen in einem engen Zusammenhang mit der Zulassung zum Studium stehen, über welche die Rektorin oder der Rektor zu entscheiden hat.

Näheres ist der Anlage 1 zu entnehmen.

Zu § 49:

Die Beendigung von Universitätslehrgängen erfolgt wie bisher durch Abschlußprüfungen. Die Fächer und die Modalitäten der Ablegung der Abschlußprüfungen werden durch den Studienplan bestimmt (vgl. auch die Erläuterungen zu § 52).

Zu § 50:

Die Definition des Begriffs „Diplomprüfung“ enthält § 4. Die Fächer und die Modalitäten der Ablegung der Diplomprüfungen werden durch den Studienplan bestimmt (vgl. auch die Erläuterungen zu § 52).

Die Ausweitung der Prüfungsbefugnisse entspricht einem Vorschlag der Arbeitsgruppe „Deregulierung des Studienrechts“. Mit der Erteilung der venia docendi wird die Berechtigung zur Lehre an der Universität oder Hochschule verliehen; diese Berechtigung ist – unabhängig von der jeweiligen Universität oder Hochschule – österreichweit als gleichwertig anzusehen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist auch die Prüfungsbefugnis für das jeweilige Fach verbunden. Abgesehen von der dienst- und organisationsrechtlichen Zuordnung, welche die Pflicht zur Prüfungstätigkeit nach sich zieht, lassen sich keine studienrechtlichen Gründe dafür finden, die Prüfungsbefugnis nicht auch auf andere Personen mit Lehrbefugnis zu erstrecken.

Die Arbeitsgruppe „Deregulierung des Studienrechts“ hat daher vorgeschlagen, die Prüfungsbefugnis österreichweit an die Erteilung der venia docendi zu binden. Somit wären alle Personen mit Lehrbefugnis ohne Rücksicht auf die Universität oder Hochschule, der sie angehören, zur Abhaltung von Diplomprüfungen befugt. Diese Prüfungsbefugnis bedeutet jedoch kein subjektives Recht dieser Personen, auch tatsächlich herangezogen zu werden. Eine Pflicht zur Prüfungstätigkeit kann überdies nur für die in einem Dienstverhältnis zur Universität oder Hochschule stehenden Personen begründet werden. Die Bestimmung des Abs. 2 bedeutet also lediglich eine Abgrenzung der für die Abhaltung von Diplomprüfungen berechtigten Personen.

Der damit verbundene Vorteil wäre die Verbreiterung des für Prüfungen in Betracht kommenden Personenkreises sowie der Entfall zusätzlicher Bestellungsakte im Falle des Bedarfes. Es würde der Studiendekanin oder dem Studiendekan die Möglichkeit eingeräumt, eine Prüferin oder einen Prüfer eines anderen Standortes mit deren oder dessen Einverständnis heranzuziehen, etwa weil ein besonderer Bedarf besteht oder zur Bildung von besonderen Prüfungssenaten. Die Abnahme der Prüfungen würde für den Bereich der eigenen Universität oder Hochschule weiterhin eine Dienstpflicht darstellen, bei anderen Standorten auf freiwilliger Basis und nach Maßgabe der Heranziehung durch die Studiendekanin oder den Studiendekan erfolgen. Die Heranziehung außenstehender Prüferinnen oder Prüfer sollte jedoch auf besondere Problemlagen beschränkt bleiben, damit die Identität zwischen der oder dem Vortragenden und der oder dem Prüfenden, soweit dies möglich ist, gewahrt bleibt.

Anregungen im Begutachtungsverfahren entsprechend wird überdies die Möglichkeit geschaffen, auch Personen mit einer ausländischen Lehrbefugnis zu Prüfungen heranzuziehen.

Die sonstigen Prüferinnen oder Prüfer gemäß Abs. 4 werden zweckmäßiger Weise insbesondere aus dem Kreis der Lehrbeauftragten zu wählen sein. Handelt es sich um Lehrveranstaltungsprüfungen, besteht die Prüfungsbefugnis gemäß § 52.

Zu § 51:

Die Definition des Begriffs „Rigorosum“ enthält § 4. Die Fächer und die Modalitäten der Ablegung der Rigorosen werden durch den Studienplan bestimmt (vgl. auch die Erläuterungen zu § 52).

Wie bei den Diplomprüfungen wird bei den Rigorosen die Prüfungsbefugnis österreichweit an die Erteilung der venia docendi gebunden. Somit wären alle Personen mit Lehrbefugnis ohne Rücksicht auf die Universität oder Hochschule, der sie angehören, zur Abhaltung von Rigorosen befugt. Eine Pflicht zur Prüfungstätigkeit kann jedoch nur für die in einem Dienstverhältnis zur Universität oder Hochschule stehenden Personen begründet werden.

Anregungen im Begutachtungsverfahren entsprechend wird auch bei den Rigorosen die Möglichkeit geschaffen, Personen mit einer ausländischen Lehrbefugnis zu Prüfungen heranzuziehen.

Zu § 52:

Dem geltenden Recht entsprechend wird die Prüfungsbefugnis bei Lehrveranstaltungsprüfungen auch weiterhin jedenfalls der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Lehrveranstaltung zukommen. Dies betrifft auch Lehrveranstaltungsprüfungen, die Teile einer Diplomprüfung, eines Rigorosums oder einer Abschlußprüfung bilden.

Die Arbeitsgruppe „Deregulierung des Studienrechts“ hat sich im übrigen mit der künftigen Gestaltung der Prüfungsordnungen intensiv auseinandergesetzt. Die geltenden Prüfungsordnungen sind durch ein kompliziertes Zusammenspiel unterschiedlicher Normierungen bestimmt. Die Verantwortung ist derzeit im wesentlichen zwischen dem Gesetzgeber und der Bundesministerin oder dem Bundesminister aufgeteilt, dem Studienplan sind Gestaltungsmöglichkeiten weitgehend verwehrt. In Übereinstimmung mit dem Konzept einer autonomen Studienplangestaltung waren daher die Prüfungsordnungen in die Reformerwägungen aufzunehmen.

Dabei verbietet es sich von selbst, die Entscheidung für eine bestimmte Prüfungsordnung ausschließlich auf der Gesetzesstufe zu treffen. Eine für alle Studien gleichartige Prüfungsordnung würde den speziellen Anforderungen der einzelnen Studien nicht ausreichend Rechnung tragen. Davon unabhängig würde das Gesetz mit Detailregelungen befrachtet, sodaß Änderungen in der Prüfungsordnung nur im Wege aufwendiger Gesetzesänderungen möglich wären. Das Gesetz soll daher nur einen Rahmen für die erforderlichen Festlegungen enthalten.

Eine Festlegung der Prüfungsordnung auf der Stufe eine Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers würde eine einheitliche Gestaltung des Prüfungswesens für das jeweilige Studium ermöglichen und weitgehend der geltenden Rechtslage entsprechen. Es wäre aber mit dem Vorschlag, der Studienkommission die autonome Gestaltung des Studienplans zu überlassen, nicht vereinbar, da im Rahmen eines solchen Systems die Prüfungsordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers notwendigerweise auch die Fächer bezeichnen müßte, die einer Prüfung zu unterziehen sind. Gerade die Festlegung der Fächer bildet aber den Kernbereich der Studienplangestaltung.

Die konkrete Regelung der Prüfungsordnung ist eine Aufgabe der Studienkommission, die – ausgehend von den Erfordernissen des Studienplans – die ihren Vorstellungen gemäße Prüfungsordnung ausgestalten kann. Damit wird die fachlich-didaktische Eigenverantwortlichkeit, die bereits für die vorgeschlagene autonome Gestaltung des Studienplans ausschlaggebend war, auch im Bereich des Prüfungswesens anerkannt werden. Daß die Prüfungsordnungen sich innerhalb eines Studiums standortspezifisch unterscheiden können, ist eine Konsequenz dieses Vorschlages. Dagegen ist jedoch nichts einzuwenden, wenn die prinzipielle Gleichwertigkeit der Prüfungsanforderungen sichergestellt ist.

Im Studienplan sind daher nunmehr sowohl die Prüfungsfächer als auch die Modalitäten der Ablegung der Prüfungen festzulegen. Eine Kombination von Prüfungsarten ist zulässig. So kann die Prüfung aus dem Fach X als Fachprüfung, jene aus dem Fach Y als Lehrveranstaltungsprüfung ausgestaltet sein. Überdies besteht die Möglichkeit, alternative Prüfungsordnungen an gleichen Standorten anzubieten.

Ein Anknüpfungspunkt für eine angemessene Prüfungsordnung kann die gesetzlich geregelte Studiendauer sein. Diese bedeutet insofern eine Bindung, als in dieser Zeitspanne die Absolvierung des Studiums möglich sein muß. Eine Prüfungsordnung, welche auf einem im Rahmen der gesetzlichen Studiendauer festgelegten Studienplan basiert, müßte es den Studierenden im Regelfall ermöglichen, die Prüfungen in der vorgeschriebenen Zeit abzulegen. Ein deutliches Mißverhältnis zwischen der gesetzlichen und der tatsächlichen Studiendauer wird zu Maßnahmen der Aufsichtsbehörde führen müssen.

Die Arbeitsgruppe „Deregulierung des Studienrechts“ hat umfangreiche Überlegungen zur Gestaltung der Prüfungsordnungen angestellt:

Beim „Lehrveranstaltungsprüfungsmodell“ wäre der Umfang des Stoffes der Prüfung die einzelne Lehrveranstaltung. Von diesem Modell sind sowohl Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungs­charakter als auch Vorlesungen erfaßt, über deren Stoff eine gesonderte Prüfung abzulegen ist.

Beim „Fachprüfungsmodell“ wäre der Umfang der Prüfung nicht der Stoff einer Lehrveranstaltung, sondern der Stoff des gesamten Faches, das durch die Inhalte der angebotenen Lehrveranstaltungen abgegrenzt wird.

Der Umfang der Prüfung im „Jahrgangsprüfungsmodell“ wäre abhängig von den im Laufe eines Semesters angebotenen Lehrveranstaltungen. Die Prüfungen umfassen den im Semester oder Studienjahr vermittelten Stoff.

Im „Gesamtprüfungsmodell“ wäre der Umfang der Prüfung nicht nur ein Fach, sondern mehrere fachverwandte Fächer, die im Rahmen einer Prüfung abgelegt werden. Die Prüfung erfolgt vor einem Prüfungssenat.

Das „Rigorosenmodell“ schließlich wäre durch wenige, auf das Spezialgebiet einer wissenschaftlichen Arbeit bezogene Prüfungen charakterisiert. Es gestattet eine weitgehend freie Gestaltung des Studiums nach Maßgabe der individuellen Neigungen der Studierenden. Die Beurteilung der Leistungen erfolgt erst im Rahmen der Begutachtung der Dissertation und der Ablegung der abschließenden Prüfungen. Dieses Prüfungsmodell ist wohl nur bei den Doktoratsstudien verwirklichbar.

Alle diese Modelle wären nach Ansicht der Arbeitsgruppe „Deregulierung des Studienrechts“ überdies kombinierbar.

In den Gesetzestext übernommen wurden von diesen Modellen die Möglichkeiten, die Ablegung der Abschluß- und Diplomprüfungen sowie der Rigorosen in der Form von Lehrveranstaltungs-, Fach- oder Gesamtprüfungen zu regeln.

Zu § 53:

Die Festsetzung der Prüfungstermine bezieht sich auf alle Arten von Prüfungen mit Ausnahme jener Lehrveranstaltungsprüfungen, bei denen die Prüfung nicht punktuell am Ende, sondern laufend während der Lehrveranstaltung erfolgt (sog. immanenter Prüfungscharakter). Denn in letzterem Fall ist die Regelung von Prüfungsterminen unmöglich. Die Art und die Zeitpunkte der laufenden Beurteilungen unterliegen vielmehr der Disposition der Leiterin oder des Leiters der Lehrveranstaltung. Abgeschlossen oder abgebrochen wird die Beurteilung jedenfalls mit dem Ende der Teilnahme an der Lehrveranstaltung, spätestens jedoch am Ende des Semesters.

Die verpflichtende Festsetzung eines Prüfungstermines in der Mitte des Semesters wird von einer entsprechenden Regelung im Studienplan abhängig gemacht, um flexibel auf die entsprechenden Studienbedingungen reagieren zu können.

Im Sinne der Einwendungen im Begutachtungsverfahren soll die Studiendekanin oder der Studiendekan in all jenen Studienrichtungen und Lehrveranstaltungen, in denen keine großen Zahlen von Studierenden zu bewältigen sind, ein flexibles und individualisiertes Verfahren zulassen können.

Zu § 54:

Völlig überarbeitet wurden die Bestimmungen über die Zulassung zu Prüfungen. Der ausgesendete Entwurf schlug ausgehend vom geltenden Recht und der Kompetenzteilung zwischen der Studiendekanin oder dem Studiendekan und der oder dem Vorsitzenden der Studienkommission im UOG 1993 ein den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechendes System der Zulassung zu Prüfungen und der Zuteilung von Prüferinnen oder Prüfern vor.

Die Reaktionen im Begutachtungsverfahren zeigten, daß der Vorschlag einerseits zu konservativ der geltenden rechtlichen Struktur entsprechend und andererseits zu sehr überzogenen rechtsstaatlichen Ansprüchen entgegenkommend gestaltet worden war. In dem nunmehr vorliegenden Vorschlag soll den praktischen Bedürfnissen entsprochen werden, ohne deshalb auf die Rechtsstaatlichkeit verzichten zu müssen.

Zunächst wird – wie im ausgesendeten Entwurf – zwischen Lehrveranstaltungsprüfungen (vgl. dazu den folgenden § 55) und den Fachprüfungen sowie den kommissionellen Gesamtprüfungen unterschieden. Es handelt sich also um jene Prüfungsakte, deren Gegenstand mehr als ein Fach bzw. der Stoff mehr als einer Lehrveranstaltung ist. Bei diesen wird ein von den Leiterinnen oder Leitern der Lehrveranstal­tungen getrenntes Anmeldungsverfahren erforderlich sein.

Statt des bisher vorgesehenen Verfahrens der „Zulassung“ zur Ablegung einer Prüfung, das gleichsam schon begrifflich den Bescheidcharakter in sich trug, wird ein „Anmeldungsverfahren“ vorgeschlagen, das in seiner Einfachheit wohl weitgehend der derzeitigen Praxis an den Universitäten und Hochschulen entsprechen dürfte. Dieses Anmeldungsverfahren sollte überdies – abweichend von § 42 Abs. 2 Z 1 und 7 UOG 1993, dem damit materiell derogiert wird – generell bei der Studiendekanin oder beim Studiendekan stattfinden. Im Sinne einer weiteren Flexibilisierung sollte überdies die Studiendekanin oder der Studiendekan auch die Möglichkeit haben, das Anmeldungsverfahren an die jeweiligen Prüferinnen oder Prüfer zu delegieren.

In Abs. 2 wird aufgelistet, welche Anträge mit der Anmeldung gestellt werden können. Der alternative Ansatz des vorgeschlagenen Systems besteht nun darin, daß keinesfalls die Erlassung eines Bescheides vorgesehen ist, wenn der Anmeldung zur Prüfung und den gestellten Anträgen entsprochen werden kann. Rechtlich bedeutet dies, daß den entsprechenden Anträgen tatsächlich (zB durch die Bekanntmachung des Prüfungstages und des Prüfers) ohne Ausstellung eines Bescheides entsprochen wird. Dies kommt weitgehend der derzeitigen Praxis entgegen und stellt sicher, daß der Großteil der Verwaltung der Prüfungsanmeldung zu keinem zusätzlichen Verwaltungsaufwand führt. Das Recht auf Anmeldung haben die Studierenden, dh. jene Personen, die zu dem betreffenden Studium zugelassen sind.

Um jedoch auch in diesem Alternativmodell rechtsstaatlichen Erwägungen zu entsprechen, soll der Rechtsschutz dort gewährt werden, wo ein Rechtsanspruch der Studierenden mißachtet wird. So besteht ein Rechtsanspruch auf Anmeldung zur Prüfung bei Erfüllung der Anmeldungsvoraussetzungen. Wird der Anmeldung nicht entsprochen, besteht ein Rechtsschutzinteresse.

Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer besteht nicht generell. Allerdings besteht bei der zweiten Wiederholung entsprechend der bisherigen Rechtslage ein Anspruch auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer. Wird diesem Recht nicht entsprochen, besteht ebenfalls ein Rechtsschutzinteresse.

Kein Rechtsanspruch besteht auf einen bestimmten Prüfungstag. Daher bedarf es hier auch keines Rechtsschutzinstrumentariums.

Rechtsanspruch besteht jedoch im Sinne des geltenden Rechts unter bestimmten Voraussetzungen auf die Ablegung der Prüfung in einer abweichenden Prüfungsmethode. Wird dem Antrag nicht entsprochen, besteht auch hier Rechtsschutzinteresse.

Soweit in den genannten Fällen das Rechtsschutzinteresse besteht, soll daher diesem gemäß Abs. 4 entsprochen werden. Dies setzt jedoch einen schriftlichen begründeten Antrag auf Ausstellung eines Bescheides voraus. Dies bedeutet, daß die Bescheide nicht automatisch ausgestellt werden, wenn der Anmeldung und den Anträgen nicht entsprochen wird. Vielmehr ist ein (zusätzlicher) Antrag erforderlich. Mit dieser Regelung wird sowohl dem Rechtsschutzbedürfnis als auch den Bemühungen um eine Reduzierung des Verwaltungsaufwandes entsprochen.

Anders als im geltenden Recht und im ausgesendeten Entwurf sieht Abs. 5 eine „Aushangfrist“ von drei Wochen vor. Dies ist im Zusammenhang mit einer ausreichenden „Abmeldefrist“ insbesondere bei schriftlichen Prüfungen aus organisatorischen Gründen unbedingt erforderlich.

Abs. 6 regelt die „Abmeldefrist“ entsprechend dem geltenden Recht. Nach Auffassung der Arbeitsgruppe „Deregulierung des Studienrechts“ sollte die Abmeldung von einem Prüfungstag weiterhin ohne Angabe von Gründen innerhalb der festgelegten Frist möglich sein. Die derzeitige Regelung über das Versäumen eines Prüfungstages ist jedoch in der Praxis weitgehend wirkungslos. Sie sollte daher insofern verschärft werden, als die Studierenden, die ohne Abmeldung und ohne wichtigen Grund einen Prüfungstag versäumt haben, für drei Monate für das Antreten zu dieser Prüfung „gesperrt“ wird. Eine derartige Sperre würde jedoch keinesfalls studienzeitverkürzend, sondern vielmehr studienzeitverlängernd wirken. Daher wird die Bestimmung als Ordnungsvorschrift ohne weitere Sanktionen gestaltet.

Zu § 55:

Bei den Lehrveranstaltungsprüfungen wird aus sachlichen Gründen auf die Zuständigkeit der Studiendekanin oder des Studiendekans verzichtet. Dies ist zweckmäßig, da sich die Prüfung ja auf die Lehrveranstaltung bezieht und die Prüferin oder der Prüfer mit der Lehrveranstaltungsleiterin oder dem Lehrveranstaltungsleiter ident ist. Daher bedarf es keines von der Lehrveranstaltungsleiterin oder dem Lehrveranstaltungsleiter unterschiedlichen Organs zur Durchführung der Anmeldung der Prüfung. In diesen Fällen ist auch das besondere Abmeldeverfahren nicht vorgesehen. Auch diese Bestimmung derogiert dem § 42 Abs. 2 Z 1 sowie dem § 43 Abs. 2 Z 4 UOG 1993.

Aus Gründen der Vereinfachung wird bei Lehrveranstaltungsprüfungen die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung, die oder der ja auch die Prüferin oder der Prüfer ist, über die Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode zu entscheiden haben. Damit wird ebenfalls dem § 42 Abs. 2 Z 7 UOG 1993 materiell derogiert.

Im übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 54 verwiesen.

Zu § 56:

Die Bestimmung bezieht sich auf alle jene Fälle, in denen eine Prüfung vor einem Prüfungssenat stattfindet. Dies betrifft jene Prüfungen, die mehr als ein Prüfungsfach umfassen und kommissionell abgehalten werden (kommissionelle Gesamtprüfungen), die dritte und vierte Wiederholung der Fachprüfungen sowie die dritte und vierte Wiederholung jener Lehrveranstaltungsprüfungen, die einen einzelnen Prüfungsakt am Ende der Lehrveranstaltung vorsehen. Denn eine begleitende Beurteilung der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung durch einen Prüfungssenat ist kaum durchführbar.

Aus systematischen Gründen wurden überdies die Bestimmungen über die Bildung besonderer Prüfungssenate aus dem „Rechtsschutzparagraphen“ des ausgesendeten Entwurfes an diese Stelle übertragen.

Zu § 57:

Abs. 1 beruht auf einer Anregung der Arbeitsgruppe „Deregulierung des Studienrechts“ und versteht sich auch als Anreiz zur Studienzeitverkürzung. Denn wiederholt wurde die Überfrachtung der Prüfungen mit bloßem Stoffwissen kritisiert. Sie kann in der Prüfungssituation dazu führen, daß das Abprüfen von Fakten und nicht die Beurteilung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Vordergrund steht.

Die weiteren Bestimmungen entsprechen weitgehend dem geltenden Recht und dem ausgesendeten Entwurf.

Gegen die Bestimmungen über das Prüfungsprotokoll in Abs. 3 wurde im Begutachtungsverfahren der hohe und nicht zu vertretende Aufwand der Protokollierung eingewendet. Dem ist entgegenzuhalten, daß dieser Mindeststandard der Dokumentation eines Prüfungsvorganges erforderlich ist, um das notwendige Ausmaß der Objektivierung und der Nachvollziehbarkeit der Prüfungssituation zu erreichen. Insbesondere nicht zielführend ist die im Begutachtungsverfahren geäußerte Anregung, diese Protokollierung nur bei negativen Prüfungsergebnissen vorzuschreiben. Da negative Beurteilungen nicht am Beginn des Prüfungsaktes bekannt sein dürften, würde dies eine unzweckmäßige Rückwärtserfassung des Prüfungsvorganges erfordern. Die Bestimmung wird ergänzt durch eine Regelung über die Dauer der Aufbewahrung der Prüfungsprotokolle.

Anregungen im Begutachtungsverfahren folgend wird nunmehr der Vorschlag, die Begründung für die negativen Beurteilungen in das Zeugnis aufzunehmen, aus technischen Gründen nicht aufrechterhalten. Um aber dem allfälligen Bedürfnis auf schriftliche Ausfertigung der Begründung zu entsprechen, wird das Recht auf die Veranlassung einer Abschrift aus dem Prüfungsprotokoll vorgeschlagen.

Abs. 4 enthält die klare Rechtsgrundlage für die zentrale Verwaltung, die Prüfungsergebnisse EDV-unterstützt zu verarbeiten und evident zu halten. Dies entspricht weitgehend dem derzeitigen Standard.

Die Bestimmungen über den Abstimmungsvorgang bei Prüfungen vor Prüfungssenaten werden ergänzt durch die Regelung über die „Mittelung“ von Beurteilungen und die entsprechende Rundungsregelung, die derzeit Teil der Universitäts-Studienevidenzverordnung ist.

Hinsichtlich des Abbruches der Prüfung wird darauf verwiesen, daß jede Beendigung des Prüfungsvorganges vor dem Abschluß der Prüfung einen Abbruch darstellt. So beginnt etwa der Prüfungsvorgang bei der schriftlichen Prüfung mit der Verteilung der Fragen. Verläßt eine Studierende oder ein Studierender danach die Prüfung, auch ohne eine Arbeit abzugeben, wird die Prüfung abgebrochen. Bei der mündlichen Prüfung wird den kritischen Zeitpunkt die Formulierung der ersten Frage darstellen.

Anregungen im Begutachtungsverfahren entsprechend wird eine ausdrückliche Verordnungsermäch­tigung der Studiendekanin oder des Studiendekans aufgenommen, nähere Bestimmungen über die organisatorische Abwicklung der Prüfungen festzulegen. Diesbezüglicher Regelungsbedarf wird vor allem in „Massenfächern“ bei der Abwicklung schriftlicher Prüfungen bestehen.

Zu § 58:

Die Arbeitsgruppe „Deregulierung des Studienrechts“ hat empfohlen, die Regelungen über die Anzahl der Prüfungswiederholungen unverändert beizubehalten. Dies gilt sowohl für die Anzahl der zulässigen Wiederholungen, die nunmehr für alle Arten von Prüfungen gelten soll, als auch für den Ausschluß vom Studium nach der letzten zulässigen Wiederholung. Die vorgeschlagene Regelung entspricht diesem Vorschlag und bezieht die Lehrveranstaltungsprüfungen in die beschränkte Wiederholbarkeit ein. Durch die legistische Systematik ist klar, daß Lehrveranstaltungsprüfungen Prüfungen im Sinne des Gesetzes darstellen und somit auch die allgemeinen Bestimmungen über Prüfungen anwendbar sind. Lehrveranstaltungsprüfungen werden aus tatsächlichen Gründen jedoch bei der dritten und allfälligen vierten Wiederholung nur insoweit vor einem Prüfungssenat abzulegen sein, als die Grundlage für die Beurteilung ein einziger Prüfungsvorgang ist, und die oder der Studierende dies beantragt hat.

Die gleichbleibende Zahl der Prüfungswiederholungen wird verschiedentlich als zu hoch kritisiert. Dazu ist anzumerken, daß zwar tatsächlich in vergleichbaren ausländischen Prüfungssystemen oft eine wesentlich geringere Zahl von Prüfungswiederholungen zulässig ist, doch erfüllt die etwas höhere Zahl der Prüfungswiederholungsmöglichkeiten in Österreich zweifellos auch die Funktion eines Prüfungsrechtsschutzes, während es ausländische Systeme mit Berufungsmöglichkeiten gegen Prüfungsnoten bis hin zu den Verwaltungsgerichten gibt.

Ergänzend tritt das Recht der Studierenden hinzu, bereits bei der zweiten Wiederholung einer Einzelprüfung die Ablegung der Prüfung vor einem Prüfungssenat zu beantragen.

Der Ausschluß der Reprobationsfristen und Auflagen entspricht einem Vorschlag der Arbeitsgruppe „Deregulierung des Studienrechts“. Denn Reprobationsfristen und Auflagen sollen zwar im Falle eines Mißerfolges bei Prüfungen den Studierenden helfen, sich auf die zu wiederholende Prüfung entsprechend vorzubereiten. Sie haben freilich auch den Charakter einer Sanktion für schlechte Prüfungsleistungen. Beide Wirkungen sind nicht unproblematisch. Das Argument, daß die Festlegung einer Frist die Studierenden vor Übereilung schützen soll, führt zu einer „Bevormundung“ in einem Bereich, den diese eigenverantwortlich wahrnehmen sollten. Zur Realisierung dieser Selbstverantwortung bedarf es aber keiner hoheitlichen Maßnahmen; die Studierenden sollten selbst entscheiden, wann für sie ein neuerlicher Prüfungsantritt vertretbar ist.

Die beschränkte „Wiederholbarkeit“ von wissenschaftlichen Arbeiten, die im ausgesendeten Entwurf entsprechend dem geltenden Recht vorgeschlagen wurde, stieß – offensichtlich in Unkenntnis der Rechtslage – auf großes Unverständnis. Die „Wiederholung“ einer Diplomarbeit oder Dissertation ist tatsächlich schwer vorstellbar. Der Entfall einer derartigen Bestimmung ermöglicht den Studierenden in Hinkunft, negativ beurteilte Diplomarbeiten und Dissertationen nach jeweiliger Überarbeitung beliebig oft einzureichen. Denn § 58 stellt nicht eine Rechtsgrundlage für die Wiederholung von Prüfungen dar, sondern beschränkt vielmehr die – bei Fehlen einer derartigen Bestimmung – nach oben offene Zahl von Wiederholungen.

Zu § 59:

Durch den Entfall der zwingenden Koordinierung der Kernfächer in den Gesamtstudienkommissionen waren die Anerkennungsbestimmungen grundlegend zu überarbeiten.

Es wird nunmehr generell die Gleichwertigkeit der Studien zu prüfen sein, da die Fiktion der Gleichartigkeit innerhalb der Grenzen der Studienrichtung auf Grund der zur Gänze dezentralen und autonomen Gestaltung der Studienpläne nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Im Falle tatsächlicher Koordinierung zwischen den Standorten wird es jedoch zweckmäßig sein, die Anerkennung innerhalb der Studienrichtung durch Verordnung der Studienkommission festzulegen.

Hinsichtlich des Begriffes der postsekundären Bildungseinrichtung wird auf § 4 hingewiesen. Dabei wird nicht die Bezeichnung ausschlaggebend sein, sondern ausschließlich die Tatsache, daß es sich auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat, um eine Einrichtung des postsekundären Bildungssektors handelt.

Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben bleibt anerkennbar. Dies können auch Tätigkeiten sein, die vor dem Status als Studierende oder Studierender erbracht wurden.

Die Anerkennung von Prüfungen durch Verordnung wird auch weiterhin besonders bei Programmen im Rahmen der europäischen Bildungskooperation von Bedeutung sein.

In Abs. 3 wird das Institut des „Vorausbescheides“ aus der geltenden Rechtslage übernommen. Es soll daher weiterhin im Sinne der Verstärkung der Internationalität der universitären Ausbildung die Möglichkeit geschaffen werden, daß Studierende, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, schon vor Beginn ihres Auslandsstudiums einen Feststellungsbescheid darüber erhalten, in welchem Ausmaß ihnen das Auslandsstudium bei Fortsetzung des Studiums in Österreich anerkannt wird, wenn sie die im Feststellungsbescheid genannten Kriterien erfüllen. Nach Rückkehr vom Auslandsstudium haben sie unter Vorlage der ausländischen Studienunterlagen und des Feststellungsbe­scheides die endgültige Anerkennung des Auslandsstudiums zu beantragen, wobei jedoch die oder der Vorsitzende der Studienkommission an den Inhalt des genannten Feststellungsbescheides gebunden ist.

Abs. 4 trägt einem jahrelangen Anliegen Rechnung. Die Bestimmungen über die Wiederholung von Prüfungen beziehen sich nur auf die Anzahl zulässiger Wiederholungen in einem bestimmten Studium. Auf Grund der Tatsache, daß insbesondere im Bereich der ingenieurwissenschaftlichen Studien bei einigen Fächern völlige Identität besteht, entwickelte sich folgender Vorgang: Bevor eine Studierende oder ein Studierender die letzte Wiederholung zB der Prüfung Mathematik 1 im Studium A erreicht hat, wurde das Studium B aufgenommen, das ebenfalls die Prüfung Mathematik 1 enthält. Gelang es nicht, eine positive Beurteilung zu erreichen, konnte nach Ausschluß im Studium B das Studium C aufgenommen werden, das wiederum die Prüfung Mathematik 1 enthält usw. Nach einer letztlich beliebigen Zahl von Wiederholungen konnte die endlich positive Beurteilung im Fach Mathematik 1 für das Studium A anerkannt werden.

Um die unbefriedigende Umgehung der Begrenzung der Zahl der Prüfungswiederholungen sachgerecht und angemessen in Hinkunft ausschließen zu können, wurde im ausgesendeten Entwurf vorgeschlagen, eine Anerkennung von Prüfungen nur mehr soweit zu ermöglichen, als dadurch die zulässige Zahl der Wiederholungen einer Prüfung nicht überschritten würde. Dies hätte bedeutet, daß im Anerkennungsver­fahren sämtliche bisherigen Antritte zu einer bestimmten Prüfung – unabhängig vom Studium, in dessen Rahmen die Antritte erfolgten – zusammenzuzählen gewesen wären.

Einwendungen im Begutachtungsverfahren wiesen darauf hin, daß das „Zusammenzählen“ von Prüfungsantritten an verschiedenen Universitäten und Hochschulen einen hohen administrativen Aufwand erfordert. Die nunmehr vorgeschlagene Lösung kommt den ursprünglichen Intentionen zum Teil entgegen und stellt sicher, daß die Einhaltung dieser Bestimmung in der anerkennenden Studienrichtung ohne besonderen Aufwand erfolgen kann.

In Abs. 5 wird vorgeschlagen, abweichend vom geltenden Recht eine eingeschränkte Anerkennbarkeit von Prüfungen vorzusehen, die Personen im Status der außerordentlichen Studierenden abgelegt haben. Während das AHStG die Anerkennung derartiger Prüfungen mit der Begründung ausschließt, daß keine Gleichwertigkeit mit ordentlichen Studien vorliegen kann, wurde im ausgesendeten Entwurf diese formale Abgrenzung für die Anerkennung von Prüfungen beseitigt. Dies führte zu Hinweisen im Begutachtungsverfahren, daß damit die Bestimmungen über die Beschränkung der Prüfungswieder­holungen (vgl. § 58) organisiert umgangen werden könnten: Die Studierenden würden eine Zulassung als außerordentliche Studierende erwirken und beliebig oft zu Lehrveranstaltungsprüfungen antreten, bis eine positive Beurteilung erreicht wird. Danach müßte im Falle der Gleichwertigkeit die Anerkennung für das ordentliche Studium erfolgen. Bei einer restriktiveren Regelung ist jedoch zu bedenken, daß die bisherige Rechtslage auch die Anerkennung von Prüfungen im Rahmen von Hochschullehrgängen aus formalen Gründen ausschloß, wenn auch materiell Gleichwertigkeit vorlag. Der nunmehrige Vorschlag stellt eine differenzierte Lösung dar, die sachgerecht Anerkennungen ermöglicht und Mißbräuche weitgehend ausschließt. Überdies ist die Anerkennung nur im Falle der materiellen Gleichwertigkeit zulässig.

Zu § 60:

Die Diskussionen zum Rechtsschutz bei Prüfungen wurden von der Arbeitsgruppe „Deregulierung des Studienrechts“ auf der Basis eines allgemeinen verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgebotes geführt. Prüfungen sind demnach Verwaltungsakte, die die Lage der Betroffenen unter Umständen einschneidend gestalten. Die an Prüfungen zu stellenden Anforderungen sind zwar im einzelnen nicht näher geregelt, doch ergibt es sich aus der Natur der Sache, daß Prüfungen den Geboten der Objektivität und Sachlichkeit entsprechen müssen, daß die getroffenen Beurteilungen rational nachvollziehbar sein müssen, daß bestimmte Verfahrensgarantien beachtet werden und Willkür ausgeschlossen ist. Prüfungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind fehlerhaft. Zweifellos stellen bereits bisher die Bestimmungen über die Zulassung zu einer Prüfungswiederholung eine Verminderung des Gewichts von Fehlentscheidungen dar, die Bestellung von Senaten kann die Objektivität verstärken, die Zulassung der Öffentlichkeit zur Prüfung stellt den Prüfungsvorgang selbst unter Kontrolle. Abgesehen von solchen Garantien, die durchaus wirkungsvoll sein können, stellt sich die Frage, ob fehlerhafte Prüfungen als solche Bestand haben sollen oder ob den Betroffenen dagegen ein Rechtsbehelf eingeräumt wird. Unter Berücksichtigung der Überlegungen der Machbarkeit und der allfälligen Auswirkungen des Ausbaus des Rechtsschutzes auf das „Prüfungsklima“ wird ein Ausbau des Rechtsschutzes vorgeschlagen. Daher wird die Schaffung eines nach der Intensität der Rechtswirkungen abgestuften Rechtsschutzsystems vorgeschlagen, das eine Verbindung von formalisiertem Rechtsschutz mit anderen Kontroll- und Objektivierungsmechanismen vorsieht.

Nach Ansicht der Arbeitsgruppe „Deregulierung des Studienrechts“ sollte bei negativer Beurteilung einer Prüfung eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt werden, die zur Aufhebung der Prüfung führt, die – ohne Anrechnung auf die Zahl der zulässigen Wiederholungen – danach zu wiederholen ist. Dabei sollte sich die Kontrolle der Prüfung auf gewichtige Fehler im Sinne einer „Exzeßkontrolle“ beschränken. Somit würden nur schwergewichtige Fehler zur Aufhebung der Prüfung führen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (zB unzureichende Prüfungszeit). Fragen der inhaltlichen Bewertung wären grundsätzlich vom Beurteilungsspielraum der Prüferin oder des Prüfers erfaßt und daher nicht beschwerdefähig.

Zuständig für die Aufhebung der Prüfung sollte die Studiendekanin oder der Studiendekan sein, die oder der durch Bescheid zu entscheiden hätte. Damit könnte ohne Einbuße an Rechtsschutz der bisherigen Praxis Rechnung getragen werden, die Prüfungen als Gutachten qualifiziert.

Das Verfahren sollte durch einen begründeten Antrag der Studierenden eingeleitet werden, in dem diese die konkreten Gründe darzulegen haben, die nach ihrer Ansicht den schweren Mangel der Prüfung begründen. Ohne diese Begründung wäre ein Antrag als gegenstandslos zurückzuweisen. Da es den Studierenden in aller Regel unmöglich sein wird, Willkür zu beweisen, soll in diesem Verfahren die Glaubhaftmachung ausreichend sein. Weil die Entscheidung der Studiendekanin oder des Studiendekans nur kassatorisch wirkt und zur Wiederholung der Prüfung führt, dürfte ein Mißbrauch des Beschwerde­rechts nicht zu befürchten sein.

Weiterhin werden den Studierenden die Einsichtsmöglichkeiten eingeräumt. Ergänzt wird die Regelung durch eine Begrenzung der Aufbewahrungsfrist für die in Abs. 2 genannten Unterlagen. Werden die Unterlagen den Studierenden ausgehändigt, besteht keine Aufbewahrungspflicht.

Wie bisher ausgeschlossen bleibt die Berufung gemäß § 63 AVG gegen die Beurteilung einer Prüfung.

Auf die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit zur Führung von Tonbandaufzeichnungen bei Prüfungen wurde auf Grund zahlreicher Einwendungen im Begutachtungsverfahren, die auf praktische und rechtliche Probleme hingewiesen haben, verzichtet.

Zu § 61:

Im Sinne der Intentionen des AHStG werden auch weiterhin in den Diplomstudien Diplomarbeiten abzufassen sein, die im Sinne der Begriffsbestimmung des § 4 dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbständig sowie inhaltlich und methodisch richtig zu bearbeiten.

Bisher war in den Studienrichtungen Medizin und Veterinärmedizin die Abfassung einer wissenschaftli­chen Arbeit nicht zwingend vorgesehen, in der Studienrichtung Rechtswissenschaften war es zulässig, die Diplomarbeit als Klausurarbeit abzufassen. Um einerseits am Grundsatz einer wissenschaftlichen Arbeit als Voraussetzung für den Diplomabschluß festzuhalten und andererseits den Bedürfnissen besonders berufsbezogener Studienrichtungen wie der Veterinärmedizin oder der Rechtswissenschaften zu entsprechen, soll die Substitution der Diplomarbeit durch gleichwertige Alternativen, wie zB die Kumulation von Seminararbeiten, ermöglicht werden. Keine brauchbare Alternative stellt jedenfalls die Abfassung einer Klausurarbeit dar.

Die Regelung über die Themenstellung in Abs. 2 beruht auf Äußerungen im Begutachtungsverfahren, die den Eindruck vermittelten, daß lange Studienzeiten (auch) auf überzogenen, den ursprünglichen mit der Einführung der Diplomarbeiten 1966 widersprechenden Anforderungen beruhen. Um daher die Einhaltung der Intentionen dieses Entwurfes zu unterstützen, wird die zeitliche Begrenzung der Bearbeitung vorgeschlagen, die bei der Themenstellung zu berücksichtigen sein wird. Wie im ausgesendeten Entwurf vorgeschlagen wurde, soll die Teamarbeit bei Diplomarbeiten generell zulässig sein. Die Möglichkeit der wissenschaftlichen Forschung im Team kann dazu beitragen, daß die Sozialkompetenz der Studierenden verbessert wird. Sie spiegelt zudem die in vielen Bereichen übliche Forschungsarbeit wider. Im Zusammenhang mit der Ausweitung der Betreuungsbefugnis in Abs. 4 ist es erforderlich, die Institutsressourcen vor Überforderung zu schützen. Diplomarbeiten insbesondere im ingenieurwissenschaftlichen und naturwissenschaftlichen Bereich sind nur unter Verwendung aufwendiger Apparaturen des Instituts abzufassen. Dabei ist jedoch sicherzustellen, daß die Geld- und Sachmittel des Instituts ausreichen. Zum Schutz der Studierenden ist diese Frage vor der Vergabe des Themas zu klären.

Abs. 3 weist auf die Beachtung allfälliger urheberrechtlicher Fragen hin.

Die Arbeitsgruppe „Deregulierung des Studienrechts“ hat vorgeschlagen, daß der tatsächlichen Betreuungssituation entsprechend die Begutachtung von Diplomarbeiten nicht nur durch habilitierte, sondern auch durch nicht habilitierte Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer erfolgen sollte. Als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Begutachtung sollte das abgeschlossene Doktoratsstudium und eine Wartezeit von drei Jahren gelten. Das Begutachtungsrecht für Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten mit Doktorat wurde bereits im Vorbegutachtungsverfahren kontroversiell beurteilt. Den geäußerten Einwänden wurde im ausgesendeten Entwurf teilweise dadurch Rechnung getragen, daß eine Wartezeit zusätzlich zum Doktorat Voraussetzung für die Übernahme der Betreuung und Begutachtung sein soll.

Die generelle Prüfungsbefugnis soll jedoch aus der Berechtigung zur Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten nicht ableitbar sein. Denn während die Diplomarbeit in der Regel nur ein Teilgebiet eines Prüfungsfaches betrifft, würde die Prüfungsbefugnis ein Abdecken des gesamten Prüfungsfaches erfordern. Dies ist jedoch grundsätzlich jenen Personen vorbehalten, die die Lehrbefugnis für das Fach besitzen. Soweit die Assistentinnen und Assistenten mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen betraut werden, die zu Lehrveranstaltungsprüfungen führen, haben sie die entsprechende Prüfungsbefugnis gemäß § 52 Abs. 1.

Einer Anregung im Begutachtungsverfahren folgend sollen gemäß Abs. 5 auch Universitäts- und Hochschullehrerinnen und Universitäts- und Hochschullehrer ausländischer Universitäten und Hochschulen zur Betreuung von Diplomarbeiten herangezogen werden können.

In Abs. 6 wird die Meldung des Themas und der Betreuerin oder des Betreuers an die Studiendekanin oder den Studiendekan vorgesehen. Damit soll diese oder dieser die Möglichkeit haben, den Umfang des Themas und die Betreuungsbefugnis zu überprüfen. Ausdrücklich verankert wird auch das Recht, die Betreuerin oder den Betreuer zeitgerecht zu wechseln.

Als unerträglich hoch wurde im Begutachtungsverfahren einhellig die dem geltenden Recht entnommene sechsmonatige Frist für die Beurteilung der Diplomarbeit empfunden. Nunmehr wird eine Frist von zwei Monaten verbunden mit der Sanktion der allfälligen Zuweisung an eine andere Beurteilerin oder einen anderen Beurteiler bei Ablauf dieser Frist vorgeschlagen.

Zu § 62:

Die Bestimmungen über die Auswahl des Themas und der Betreuerin oder des Betreuers für Dissertationen entsprechen im wesentlichen dem geltenden Recht. Bei Dissertationen soll wie bei Diplomarbeiten die gemeinsame Bearbeitung zulässig sein.

Auch im Zusammenhang mit den Dissertationen wurde die sechsmonatige Frist für die Beurteilung als zu hoch empfunden. Daher wird nunmehr eine Frist von vier Monaten vorgeschlagen, die beiden Beurteilerinnen oder Beurteilern gemeinsam zur Verfügung steht. Abweichend von der geltenden Rechtslage wird dabei nicht mehr zwingend die Identität von Betreuerin oder Betreuer und Beurteilerin oder Beurteiler vorgesehen. Es soll bei Dissertationen vielmehr eine externe Qualitätskontrolle möglich sein.

Neu gefaßt werden die Bestimmungen über die Beurteilung, insbesondere wenn eine Beurteilerin oder ein Beurteiler die Dissertation negativ beurteilt hat oder zwei Beurteilerinnen oder Beurteiler zu einer unterschiedlichen Beurteilung gelangen. Die Rundungsbestimmung war mit diesem Inhalt bisher ein Teil der Universitäts-Studienevidenzverordnung.

Zu § 63:

Die Bestimmung enthält die Einsichtsrechte und Aufbewahrungspflichten bei wissenschaftlichen Arbeiten.

Zu § 64:

Im Gegensatz zu der differenzierten Regelung im geltenden Recht wird nunmehr vorgeschlagen, wissenschaftliche Arbeiten generell anerkennungsfähig zu machen. Der Wertungswiderspruch, die Anerkennung von Prüfungen für andere Studienrichtungen auf Grund der Gleichwertigkeit zuzulassen und bei wissenschaftlichen Arbeiten dies grundsätzlich auszuschließen, wird daher nicht aufrechter­halten. Die oder der Vorsitzende der Studienkommission hat bei diesen Anerkennungsverfahren Gutachten der Vertreterinnen oder Vertreter der einschlägigen Fächer einzuholen.

Zu § 65:

Im AHStG ist seit 1981 die „Ablieferungspflicht“ für Diplomarbeiten und Dissertationen normiert. Begründet wurde die Einführung dieser Ablieferungspflicht in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage mit der vielfach beobachteten „Schwierigkeit der Beschaffung von Literatur, soweit diese in an österreichischen Hochschulen verfaßten Diplomarbeiten oder Dissertationen besteht. Der Verband der wissenschaftlichen Gesellschaften Österreichs sowie auch verschiedentlich Universitätsbibliotheken machten auf diese Mißstände aufmerksam, zumal nur ein geringer Bruchteil dieser wissenschaftlichen Arbeiten publiziert und daher leichter zugänglich wird. Um diese vielfach äußerst wertvollen Arbeiten des wissenschaftlichen Nachwuchses den Interessierten besser zugänglich zu machen, soll der Verfasser von approbierten Diplomarbeiten und Dissertationen verpflichtet sein, je ein Freistück an die Bibliothek der Hochschule, an der ihm der akademische Grad verliehen wird, und an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern“. Diese Bestimmung steht in einem Spannungsverhältnis zum Eigentumsschutz und zu den durch internationale Übereinkommen bestimmten urheberrechtlichen Regelungen. Mit der vorgeschlagenen Neufassung der studienrechtlichen Bestimmungen soll dieser rechtspolitisch unbefriedigende Zustand bereinigt werden.

Wissenschaftliche Arbeiten haben sich ihrem Wesen nach der Konfrontation zu stellen. Dazu ist es notwendig, daß sie veröffentlicht werden. Vereinzelt kommt es aber auch vor, daß Studierende Plagiate anderer Arbeiten einreichen. Die Veröffentlichung beugt in wirksamer Weise gegen derartige Bestrebungen vor und erleichtert die Aufdeckung solcher Verfehlungen. Es gibt Staaten, die für Dissertationen eine Veröffentlichung durch Drucklegung verlangen. Dieser Weg soll in Österreich auf Grund seiner bisherigen Tradition und zur Vermeidung der daraus für die Studierenden entstehenden finanziellen Belastungen weiterhin nicht eingeschlagen werden.

Die nunmehrigen Bestimmungen des § 42 Abs. 4 Z 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) erlauben „die Vervielfältigung bestimmter nicht erschienener sowie vergriffener Werke“. Als „ein praktisches Beispiel für veröffentlichte, aber noch nicht erschienene Werke“ werden die Dissertationen angeführt. Wie die Erläuterungen zur UrhG-Novelle 1994 weiter ausführen, gibt es „hier keine Beschränkung, woher die öffentliche Sammlung die Vorlage für die Vervielfältigung nimmt: Sie könnte zum Beispiel auch von einer anderen Bibliothek ausgeborgt werden“. Dadurch ist gewährleistet, daß die für den Bedarf von Wissenschaft, Lehre und Kunst benötigten Werkstücke in ausreichender Anzahl vorhanden sind.

Abs. 1 legt nunmehr die Veröffentlichungspflicht und die Art und Weise der Veröffentlichung fest. Dabei bleiben die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes unberührt. Die oder der Studierende kommt seiner Veröffentlichungspflicht durch die Ablieferung der Exemplare nach. Der genaue Zeitpunkt, ab wann die Arbeit als gemäß § 8 UrhG veröffentlicht zu gelten hat, ergibt sich aus der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, die hier nicht vorzunehmen ist. Der späteste Zeitpunkt ist jedenfalls der, zu dem in einer der beiden Bibliotheken das abgelieferte Exemplar zur Benützung bereitgestellt worden ist. Da jedoch durch die vorgesehene Bestimmung keine Ablieferungspflicht, sondern eine Veröffentlichungspflicht gesetzlich festgelegt wird, ist es wahrscheinlich, daß – soweit keine Sperre der Arbeit gemäß Abs. 2 beantragt wurde – für die bereits übergebenen Exemplare das Verbreitungsrecht gemäß § 16 Abs. 3 UrhG erschöpft und somit auch das Werk gemäß § 8 UrhG veröffentlicht worden ist.

Für die Erreichung der wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Zielsetzungen von Diplomarbeiten oder Dissertationen kann die Herstellung bestimmter Unikate notwendig sein, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind. Trotzdem werden auch zu solchen Arbeiten jedenfalls teilweise Begleittexte oder Reprographien der Unikate uä. gehören. Diese Dokumentationen und Beschreibungen sind von der Veröffentlichungspflicht nicht ausgenommen, wenn sie für sich genommen eine taugliche Aussagekraft besitzen. In Zweifelsfällen wird die letzte Entscheidung über ihre Veröffentlichung bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan liegen.

Die vorgeschlagene Form der Veröffentlichung von Arbeiten, zu denen zB umfangreiches Fotomaterial gehört, kann für die Studierenden mit erheblichen Kosten verbunden sein. Es wurde daher in Erwägung gezogen, für solche Arbeiten eine Ausnahmeregelung vorzusehen. Dem standen jedoch die Gründe entgegen, die grundsätzlich für die Veröffentlichungspflicht von Diplomarbeiten und Dissertationen sprechen. Außerdem stehen die Herstellungskosten der beiden Exemplare in keinem Verhältnis zu denen einer Drucklegung. Der vorgeschlagene Weg, Fotokopien der Arbeiten für die Erfüllung der Ablieferungspflicht zuzulassen, ist wegen § 21 UrhG nicht gangbar.

Abs. 2 enthält für die Absolventinnen und Absolventen die Möglichkeit, einen Antrag auf Ausschluß der Arbeit von der Benützung der abgelieferten Exemplare zu stellen. Sie haben als für die Veröffentlichung Verantwortliche zu prüfen, inwieweit sie auf Grund ihrer bestehenden vertraglichen oder sonstigen Verpflichtungen zur Antragstellung verhalten sind. Da durch die in diesem Gesetz verankerte Möglichkeit, die Arbeiten für den Zeitraum von fünf Jahren von der Benützung auszuschließen, die auf Grund anderer Gesetze bestehenden Möglichkeiten zur Wahrung berechtigter Interessen nicht berührt werden, bleibt den Absolventinnen und Absolventen sowie den sonstigen an einer allfälligen Sperre Interessierten die Möglichkeit, zeitgerecht die erforderlichen Maßnahmen zu setzen.

Die Festsetzung des genauen Zeitpunkts, ab wann die gemäß Antrag von der Benützung ausgeschlossenen Arbeiten als gemäß § 8 UrhG veröffentlicht zu gelten haben, wird ebenfalls der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes überlassen. Der späteste Zeitpunkt ist der, zu dem in einer der beiden Bibliotheken das abgelieferte Exemplar zur Benützung bereitgestellt worden ist. Da jedoch durch die vorgesehene Bestimmung keine Ablieferungspflicht, sondern eine Veröffentlichungspflicht gesetzlich festgelegt wird, ist es wahrscheinlich, daß – soweit nicht auf Grund anderer Rechtsgrundlagen eine darüber hinausgehende Sperre einer Arbeit verfügt worden ist – für die betroffenen Exemplare das Verbreitungsrecht gemäß § 16 Abs. 3 UrhG ab dem Zeitpunkt des Endes der Sperre erschöpft und somit auch das Werk gemäß § 8 UrhG veröffentlicht worden ist.

Zu § 66:

Die Bestimmung über die Verleihung akademischer Grade wurde grundlegend umgestaltet. Denn das AHStG bildete 1966 die „akademische Tradition“ bei der Verleihung akademischer Grade ab und legte viele Gewohnheiten gesetzlich fest. Dazu gehörte auch die feierliche Verleihungsprozedur, die rechtlich die mündliche Verkündung eines Bescheides darstellt. Mit der AHStG-Novelle 1981 wurde überdies das Recht auf – alternative – Verleihung in schriftlicher Form geschaffen. Die Notwendigkeit ergab sich aus dem Umstand, daß die Zahl akademischer Feiern zur Verleihung der Grade naturgemäß begrenzt ist und dies zu unzumutbaren Wartezeiten führen kann. Dies wiegt umso schwerer, als zahlreiche berufsrechtliche Vorschriften nicht auf den Abschluß des Studiums, sondern auf den Erwerb akademischer Grade abstellen. Daher haben Verzögerungen durch die langen Intervalle bei der Durchführung akademischer Feiern bereits mehrfach zu Interventionen der Volksanwaltschaft geführt.

In Fortführung der Überlegungen anläßlich der AHStG-Novelle 1981 soll daher nunmehr die rechtlich wirksame Verleihung der akademischen Grade von der akademischen Feier weg zu einer unverzüglich vorzunehmenden Zustellung eines schriftlichen Verleihungsbescheides verlagert werden. Die Zustellung hat von amtswegen veranlaßt zu werden. Die Abhaltung akademischer Feiern und deren autonome Gestaltung einschließlich feierlicher Gelöbnisse ist unabhängig von der neuen Vorgangsweise selbstver­ständlich weiterhin möglich.

An dieser Stelle waren überdies die neu geschaffenen akademischen Grade für die Absolventinnen und Absolventen bestimmter Universitätslehrgänge zu berücksichtigen.

Zum Mindestinhalt des Verleihungsbescheides gemäß Abs. 3 wird darauf hingewiesen, daß die Bezeichnung des akademischen Grades für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehr­gängen gemäß § 26 festgelegt wird.

Da die Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, die zur Verwirklichung der Freiheit des Personenverkehrs die wechselseitige Anerkennung von Diplomen vorsehen, soweit diese eine Voraussetzung für den Berufszugang bilden, auf die Erwerbung von akademischen Graden abstellen, ist auch weiterhin die 1992 eingeführte mehrfache Verleihung gleichlautender akademischer Grade zulässig.

Zu § 67:

In der vorgeschlagenen Bestimmung werden inländische und ausländische akademische Grade grundsätzlich gleich behandelt. Einer Anregung des Bundesministeriums für Inneres folgend wird das Recht auf Eintragung des akademischen Grades in öffentliche Urkunden auf die abgekürzte Form eingeschränkt.

Ergänzt wird die Bestimmung durch die Festlegung in Abs. 2, daß die Diplom- und Doktorgrade vor dem Namen und die „Mastergrade“ im Sinne der angloamerikanischen Gepflogenheiten nach dem Namen zu führen sind.

Zu § 68:

Die Bestimmung entspricht hinsichtlich des Widerrufes der bisherigen Rechtslage. Der 1966 eingeführte Verzicht auf akademische Grade wird nicht mehr aufgenommen. Da keine Verpflichtung zur Führung akademischer Grade besteht, ist ein formelles Verzichtsverfahren nicht erforderlich.

Zu § 69:

7

Die unberechtigte Verleihung, Vermittlung und Führung akademischer Grade soll weiterhin verwaltungsstrafrechtlich verfolgt werden. Die Bestimmung entspricht weitgehend dem geltenden Recht, wurde jedoch im Sinne der Anregungen im Begutachtungsverfahren klarer von gerichtlich strafbaren Handlungen abgegrenzt und um eine Bestimmung über die Verwendung der Einnahmen aus den Verwaltungsstrafen ergänzt.

Zu § 70:

Die Nostrifizierung soll in Hinkunft auf jene Fälle eingeschränkt sein, in denen diese für die Berufsausübung in Österreich zwingend erforderlich ist. Dies bedeutet, daß insbesondere in jenen Fällen, in denen der Berufszugang auf Grund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere auf Grund europäischer Anerkennungsregelungen, ohnehin besteht, ein Nostrifizierungsantrag als unzulässig zurückzuweisen ist. Der mit den Nostrifizierungsverfahren verbundene Aufwand soll damit reduziert werden.

Im übrigen entspricht die Bestimmung dem geltenden Recht. So werden die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben und Unterlagen determiniert. Insbesondere wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller auch aufgetragen, den Nachweis zu erbringen, daß die ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt und in ihrem Anforderungsprofil den Qualitätskriterien der österreichischen Universitäten oder Hochschulen im Sinne der jeweiligen Organisationsvorschriften vergleichbar ist. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit einem Erkenntnis des Verwaltungsge­richtshofes (Zl. 89/12/0236-5 vom 9. Juli 1981) und dient der Vermeidung kostenintensiver Ermittlungsverfahren der österreichischen Universitäten oder Hochschulen im Ausland. Überdies ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller zumutbar, im Rahmen ihrer oder seiner Mitwirkungspflicht diesen Nachweis zu erbringen. Soweit für die Universität oder Hochschule die Qualität und der Status der postsekundären Bildungseinrichtung im Ausland außer Zweifel stehen, kann der Nachweis entfallen. Werden Unterlagen, die zu einer inhaltlichen Beurteilung unbedingt erforderlich sind, nicht innerhalb einer angemessenen Frist zur Gänze vorgelegt, wäre der Antrag zurückzuweisen.

Damit wird die Beweislast der Bewerberin oder des Bewerbers deutlich herausgestellt. Zwar kann die Universität oder Hochschule amtsbekannte Tatsachen, insbesondere die Qualität einer ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, ohne zusätzliche Beweise als erwiesen annehmen; hegt sie jedoch Zweifel, so ist sie nicht verpflichtet, sämtliche Tatsachen im Zusammenhang mit der Nostrifizierung von Amts wegen zu erheben.

Jedenfalls ist eine einzige Urkunde als abschließende Urkunde determiniert, die auch im Original vorzulegen ist, um den Nostrifizierungsvermerk darauf anzubringen. Grundsätzlich ist dies die Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades. War auf Grund des abgeschlossenen Studiums kein Grad zu verleihen, so ist die Abschlußurkunde heranzuziehen.

Lediglich die Urkunde gemäß Abs. 3 Z 4 ist zwingend im Original vorzulegen. Alle anderen Nachweise können von der Antragstellerin oder dem Antragsteller auch in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden. Der Behörde bleibt es im Rahmen der Beweiswürdigung jedoch unbenommen, bei begründeten Zweifeln dennoch im Einzelfall die Vorlage von Originalunterlagen zu verlangen.

Von der Vorlage einzelner Unterlagen kann abgesehen werden. Dies soll in der Hauptsache sogenannte politische Umstände berücksichtigen helfen. Dies reicht von dem Umstand einer (vorübergehenden) Schließung der postsekundären Bildungseinrichtungen von Ländern in Krisengebieten bis zu Schwierigkeiten, die sich im Zusammenhang mit Ländern ergeben, in denen geringere demokratisch-rechtsstaatliche Standards bestehen. Dabei werden insbesondere auch die Probleme politischer Flüchtlinge im weitesten Sinn berücksichtigt werden. Es müssen allerdings aus dem Gesamtzu­sammenhang der übrigen Unterlagen eindeutig die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen ableitbar sein. Jedenfalls darf sich die Entscheidung nicht ausschließlich auf bloße Behauptungen der Antragstellerin oder des Antragstellers stützen, auch wenn sie als eidesstattliche Erklärungen abgegeben werden.

So könnte etwa die Vorlage des Reifezeugnisses nachgesehen werden, wenn sich im Studienbuch der Vermerk befindet, auf der Grundlage welchen Reifezeugnisses die Studienzulassung im Ausland erfolgt ist. Bei fremdsprachigen Urkunden ist jedenfalls eine autorisierte Übersetzung vorzulegen.

Auch weiterhin soll festgelegt werden, daß derselbe Nostrifizierungsantrag (das heißt der Antrag auf Anerkennung eines bestimmten ausländischen Studienabschlusses als gleichwertig mit dem Abschluß eines bestimmten inländischen Studiums) nur an einer einzigen Universität oder Hochschule eingebracht werden kann. Wird dieser Antrag zurückgezogen, darf derselbe Antrag nicht später bei einer anderen Universität oder Hochschule eingebracht werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, denselben Antrag bei der Universität oder Hochschule, bei welcher der Antrag bereits einmal eingebracht wurde, neuerlich einzubringen. Damit soll die vielfach beobachtete Praxis unterbunden werden, Nostrifizierungsanträge an mehreren Universitäten oder Hochschulen einzubringen, um die Universität oder Hochschule mit den geringsten „Auflagen“ herauszufinden.

Zu § 71:

In dieser Bestimmung werden die Kriterien für eine volle Gleichwertigkeit geregelt. Demnach ist der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Studienplan als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Damit handelt es sich bei dem Nostrifizierungsverfahren um ein auf jeweils eine bestimmte Universität oder Hochschule bezogenes Verfahren.

Wichtig ist die vorrangige Betrachtung des Gesamtergebnisses einer ausländischen Ausbildung: Nicht eine deckungsgleiche Übereinstimmung der Stundenzahlen und Detailinhalte, sondern die Fähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers, für die Berufsausübung wissenschaftlich oder wissenschaftlich-künstlerisch in gleicher Weise vorgebildet zu sein wie mit einem österreichischen Studienabschluß, soll die entscheidende Hauptfrage für eine Nostrifizierbarkeit darstellen. Dadurch wird es der Universität oder Hochschule ermöglicht, eine Anerkennung dieser ausländischen Studienabschlüsse vorzunehmen, die nachweislich eine ausgezeichnete Qualität der wissenschaftlichen Berufsvorbildung garantieren, aber mit dem österreichischen Studiensystem schwer vergleichbar sind.

Kann die grundsätzliche Nostrifizierbarkeit im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht erhoben werden, ist der Antrag nach Durchführung des Parteiengehörs jedenfalls abzuweisen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller wäre darauf hinzuweisen, daß er die Zulassung zum entsprechenden Studium in Österreich und danach die Anerkennung von Prüfungen beantragen kann.

In Abs. 2 werden jene Fälle erfaßt, in denen auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens die Gleichwertigkeit des ausländischen Studiums grundsätzlich gegeben ist, allerdings auf eine volle Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden österreichischen Studienabschluß einzelne Ergänzungen fehlen. Als quantitativen Richtwert für solche „einzelnen“ Ergänzungen wird man eine Größe von etwa 25 vH des durch den Studienplan geforderten Leistungsumfanges ansehen können. Wenn das zutrifft, hat die Universität oder Hochschule die Ablegung bestimmter Prüfungen mit Bescheid vorzuschreiben. In diesem Bescheid ist für die Antragstellerin oder den Antragsteller eine angemessene Frist zu setzen, die der Zahl der abzulegenden Prüfungen angepaßt sein wird. Zur Ablegung dieser Prüfungen ist die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb der festgesetzten Frist jedenfalls berechtigt.

Ergänzt wird die Bestimmung durch den Hinweis, daß im Rahmen des Ermittlungsverfahrens die Bestimmungen über die Anerkennung von Prüfungen nicht anzuwenden sind. Dies bedeutet, daß allfällige Ergänzungen nicht aus einem anderen Studium oder aus demselben Studium an einer anderen österreichischen Universität oder Hochschule anerkannt werden können. Dies entspricht der Qualifizierung des Nostrifizierungsverfahrens als ein auf jeweils eine bestimmte Universität oder Hochschule bezogenes Verwaltungsverfahren.

Zu § 72:

Wenn alle Voraussetzungen für eine volle Gleichwertigkeit von vornherein feststehen oder durch eine fristgerechte Durchführung der Ergänzungen erbracht werden konnten, ist bescheidmäßig die Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden österreichischen Studienabschluß festzulegen. Es handelt sich um einen Bescheid mit rechtsgestaltender Wirkung. Dieser hat auch die Aussage zu enthalten, welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller auf Grund der Nostrifizierung anstelle des ausländischen akademischen Grades zu führen berechtigt ist. Der ausländische akademische Grad wird also nunmehr durch den inländischen akademischen Grad ersetzt.

Eine gesonderte bescheidmäßige Verleihung des akademischen Grades findet auf Grund einer Nostrifi­zierung nicht statt. Der Nostrifizierungsbescheid ersetzt den Verleihungsbescheid und hat wie dieser Rechtswirkungen für ganz Österreich.

Zu § 73:

Die Nostrifizierung der akademischen Grade und Studienabschlüsse von Personen, die den Dienst als Universitäts- oder Hochschulprofessorin oder als Universitäts- oder Hochschulprofessor in Österreich antreten, wird wie bisher unmittelbar auf Grund des Gesetzes vorgesehen. Eine analoge Bestimmung findet sich in § 49 Abs. 7 KHStG hinsichtlich ausländischer akademischer Grade und Studienabschlüsse im Bereich künstlerischer Studien. Beide Bestimmungen müssen nebeneinander bestehen, da auch eine zur Universitätsprofessorin oder zum Universitätsprofessor ernannte Person einen künstlerischen Studienabschluß haben kann und umgekehrt. Den Intentionen des UOG 1993 entsprechend wird die automatische Nostrifizierung auf alle Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren ausgedehnt.

In diesem Zusammenhang wäre darauf hinzuweisen, daß zwischenstaatliche Vereinbarungen existieren, die eine volle Gleichwertigkeit ausländischer akademischer Grade und Studienabschlüsse automatisch – also auch ohne detaillierte inhaltliche Überprüfung – vorsehen. Derzeit bestehen solche Vereinbarungen – allerdings in unterschiedlichen Ausmaßen und nur für bestimmte Studienrichtungen; siehe die einzelnen Vereinbarungstexte – mit dem Heiligen Stuhl, Italien, (Rest-)Jugoslawien, Kroatien, Liechtenstein, Portugal, Slowenien und Ungarn. Die dort festgelegten vollen Gleichwertigkeiten haben die Wirkung der Nostrifizierung.

Zu § 74:

Die Bestimmung enthält die Anordnung des Inkrafttretens. Der vorgeschlagene Zeitpunkt ermöglicht die bestmögliche Umsetzung des neuen Studienrechts ab dem Wintersemester 1997/98.

Zu § 75:

Die Bestimmung enthält die Anordnung des Außerkrafttretens der bisherigen Rechtsvorschriften. Zur Reduktion des neuen Gesetzestextes werden die Rechtsvorschriften, die nun außer Kraft gesetzt werden, in einer eigenen Anlage 3 zusammengefaßt. Soweit es sich um Verordnungen auf Grund des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes handelt, sollen diese mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt werden. Diese sind in Abs. 2 zusammengefaßt. Die anderen Rechtsvorschriften des bisherigen Systems werden durch die neu gestalteten Studienpläne sukzessive außer Kraft gesetzt werden. Ein spätester Termin für das Außerkrafttreten wird ergänzt.

Abs. 5 enthält die auf Grund der Anregungen im Begutachtungsverfahren aufgenommene „Regenschirm­klausel“, mit welcher die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf das AHStG und die besonderen Studiengesetze berücksichtigt werden. Damit können aufwendige Gesetzesanpassungen insbesondere berufsrechtlicher Bestimmungen jedenfalls vorläufig vermieden werden.

Zu § 76:

Durch die vorgeschlagene Bestimmung wird im Gegensatz zum ausgesendeten Entwurf zweierlei erreicht: Einerseits wird den Forderungen der Universitäten und Hochschulen im Begutachtungsver­fahren entsprochen, die derzeitigen Standorte, an denen die einzelnen Studienrichtungen eingerichtet sind, anläßlich der Überleitung in das neue Studienrecht zu erhalten. Andererseits war sicherzustellen, daß die derzeitigen Standortentscheidungen, die nunmehr unreflektiert in das neue Recht übergeleitet werden, in absehbarer Zeit entsprechend den in diesem Entwurf enthaltenen Bedarfskriterien überprüft werden. Daher wird eine auf zehn Jahre befristete Einrichtung vorgeschlagen, deren Verlängerung die Überprüfung des Vorliegens der in diesem Entwurf geregelten Einrichtungskriterien voraussetzt. Die Bundesministerin oder der Bundesminister wird daher in den nächsten zehn Jahren rund 350 Standort­entscheidungen zu überprüfen haben, was einem durchschnittlichen Jahrespensum von 35 Standortfällen entspricht und zweifellos machbar ist.

Zu § 77:

Im ausgesendeten Entwurf wurde eine sofortige Umstellung der Rechtsvorschriften vorgeschlagen. Die bisherigen besonderen Studienvorschriften (besondere Studiengesetze, Studienordnungen) wären unverzüglich außer Kraft getreten, die bisherigen Studienpläne hätten sofort als Studienpläne auf Grund des neuen Rechts gegolten, für die inhaltliche Anpassung wurde ein Zeitraum von zwei Jahren vorgeschlagen.

Die Einwendungen im Begutachtungsverfahren machten einerseits geltend, daß die vorgeschlagene Regelung die Rechtssicherheit beeinträchtigt hätte, und wiesen andererseits auf die schwierige Machbarkeit der Umstellung in einem doch kurzen Zeitraum hin. Auf besonderes Unverständnis stieß der Vorschlag schließlich bei den Vertreterinnen und Vertretern jener Studienrichtungen (zB technische Studienrichtungen, Studienrichtung Veterinärmedizin), in denen erst kürzlich eine Studienreform erfolgte.

Diesen Einwendungen entsprechend wurde die Bestimmung neu gestaltet. Als Zeitraum für die Inkraftsetzung der neuen Studienpläne werden nunmehr fünf Jahre vorgeschlagen. Bis zum Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes an der jeweiligen Universität oder Hochschule gelten die „alten“ Studienvorschriften weiter. Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren tritt der alte Rechtsbestand jedenfalls außer Kraft (vgl. jedoch die Erläuterungen zu § 80).

Wird auch nach fünf Jahren das neue Studienrecht von einer Studienkommission nicht umgesetzt, würde damit deutlich Reformunwilligkeit dokumentiert. Die Folge wäre die unmittelbar auf Grund des Gesetzes angeordnete Auflassung des Standortes.

Ergänzt wird die Bestimmung um die Verpflichtung der Bundesministerin oder des Bundesministers, zehn Jahre lang regelmäßig dem Nationalrat über die Implementierung des neuen rechtlichen Rahmens zu berichten. Diese zeitlich befristete und über die Berichtspflicht gemäß § 18 Abs. 9 UOG 1993 hinausgehende Verpflichtung ist erforderlich, um den Nationalrat zeitnahe über die Auswirkungen der Reform zu informieren und Gelegenheit zu geben, allfälligen Fehlentwicklungen gegenzusteuern.

Zu § 78:

Die Bestimmung enthält die studienrechtliche Überleitung der bisherigen Hochschulkurse und Hochschullehrgänge in Universitätslehrgänge. Die Verordnungen über die Schaffung von Berufsbezeich­nungen werden überdies gemäß § 75 Abs. 2 mit Ablauf des 31. Juli 1997 formell aufgehoben. Es wird jedoch im Sinne des Vertrauensschutzes vorgeschlagen, im Rahmen einer Übergangsbestimmung für die Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen, die diese Lehrgänge im Vertrauen auf die Verleihung einer bestimmten Berufsbezeichnung begonnen haben, die Verleihung der Berufsbezeich­nungen noch weiterhin zu ermöglichen.

Zu § 79:

Die Verordnungen über die Verleihung universitären Charakters werden gemäß § 75 Abs. 2 mit Ablauf des 31. Juli 1997 formell außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig wird jedoch die Wirksamkeit dieser Verordnungen bis zu dem jeweiligen in der Verordnung festgelegten Datum verlängert. Damit wird die Berechtigung, die Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ zu führen, bis zu dem in der Verordnung festgelegten Ablaufdatum verlängert.

Dies bedeutet im einzelnen:

Verlängert bis 31. Juli 1998 wird die Berechtigung für die Lehrgänge „Psychotherapeutisches Propädeutikum Vorarlberg“ in Schloß-Hofen, Vorarlberg, „Europäische Integration für die öffentliche Verwaltung“ an der Verwaltungsakademie des Bundes in Wien sowie „Betriebswirtschaftslehre und Kommunikation“ an der Niederösterreichischen Landesakademie.

Verlängert bis 31. Juli 1999 wird die Berechtigung für die Lehrgänge „Europarecht“ und „Gesundheitsmanagement“ an der Niederösterreichischen Landesakademie sowie „Unternehmernach­wuchs“ am Hernstein International Management Institute in Wien.

Verlängert bis 30. September 1999 wird die Berechtigung für den Lehrgang „Betriebswirtschaftslehre für Juristen“ in Schloß-Hofen.

Verlängert bis 31. Dezember 1999 wird die Berechtigung für den „Interdisziplinären Lehrgang für höhere Lateinamerika-Studien“ des Österreichischen Lateinamerika-Institutes.

Verlängert bis 30. September 2000 wird die Berechtigung für den Lehrgang „Geriatrie“, bis 31. Dezember 2000 für den Lehrgang „Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie“, jeweils in Schloß-Hofen.

Verlängert bis 31. August 2002 wird die Berechtigung für den Lehrgang „Europarecht“ in Schloß-Hofen.

Die Berechtigung für die Lehrgänge „Friedensstudien“ in Schlaining und „Sozialwirtschaft, Management und Organisation Sozialer Dienste“ an der Niederösterreichischen Landesakademie erlischt mit Ablauf des 31. Juli 1997.

Mit der Aufhebung der Verordnungen werden auch die Berufsbezeichnungen mit Ablauf des 31. Juli 1997 formell aufgehoben. Es wird jedoch im Sinne des Vertrauensschutzes vorgeschlagen, im Rahmen einer Übergangsbestimmung für die Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters, die diese Lehrgänge im Vertrauen auf die Verleihung einer bestimmten Berufsbezeichnung begonnen haben, die Verleihung der Berufsbezeichnungen weiterhin zu ermöglichen.

Zu § 80:

Die für die Studierenden im ausgesendeten Entwurf vorgeschlagenen Übergangsbestimmungen wurden als unzumutbar erachtet und daher grundlegend überarbeitet. Der nunmehrige Vorschlag stellt einerseits eine zeitgerechte Umsetzung des neuen Studienrechts und andererseits angemessene Übergangsfristen für die Studierenden sicher.

Mit Abs. 1 werden die bisherigen ordentlichen Hörerinnen und Hörer, außerordentlichen Hörerinnen und Hörer sowie Gasthörerinnen und Gasthörer in den neuen Status der ordentlichen und außerordentlichen Studierenden übergeleitet. Sie gelten mit Wirksamkeit vom 1. August 1997 als zu jenen Studienrichtungen zugelassen, zu denen sie im Sommersemester 1997 zugelassen waren. Änderungen in ihrem Zulassungsstatus können sich jedoch bereits mit Beginn des Wintersemesters 1997/98 ergeben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die neuen allgemeinen studienrechtlichen Bestimmungen insbesondere im Hinblick auf die Verwaltung der Studierenden bereits mit 1. August 1997 in Kraft treten und daher bereits im Wintersemester 1997/98 anzuwenden sind.

Abs. 2 ist im Zusammenhang mit § 77 Abs. 2 zu sehen. Da den Studienkommissionen eine Frist von höchstens fünf Jahren zur Erlassung der neuen Studienpläne eingeräumt wird, sind die „alten“ Studienpläne einschließlich der einschlägigen besonderen Studiengesetze und Studienordnungen bis zum Inkrafttreten der „neuen“ Studienpläne anzuwenden. Dies ergibt sich auch aus § 75 Abs. 3, wonach die besonderen Studienvorschriften für die jeweiligen Studienrichtungen an den jeweiligen Universitäten und Hochschulen erst mit der Erlassung der „neuen“ Studienpläne außer Kraft gesetzt werden. Die „alten“ Studienpläne werden gleichsam versteinert: Sie sind in der Fassung weiter anzuwenden, die am 31. Juli 1997 besteht. Änderungen der „alten“ Studienpläne sind auf Grund des Außerkrafttretens des AHStG nicht mehr möglich.

Wenn der jeweilige „neue“ Studienplan in Kraft tritt, haben die Studierenden noch die Möglichkeit, in einer der gesetzlichen Studiendauer entsprechenden Zeit zuzüglich eines Toleranzsemesters jeden Studienabschnitt zu absolvieren. Dies bedeutet, daß die Studierenden unabhängig von der Zahl der bisher inskribierten Semester die gesetzliche Studienzeit zuzüglich eines Toleranzsemesters je Studienabschnitt zur Verfügung haben. Danach sind die Studierenden kraft Gesetzes dem neuen Studienplan unterstellt. Ein freiwilliger Übertritt ist jederzeit möglich.

Abs. 3 enthält eine letztmalige Übergangsbestimmung für jene Studierenden, die ihr Studium noch auf Grund der Studienvorschriften betreiben, die vor dem Inkrafttreten des AHStG und der besonderen Studiengesetze in Geltung standen. Die insgesamt (Wintersemester 1995/96) rund 3 600 Studierenden, die auf Grund von Studienvorschriften studieren, die in den siebziger Jahren außer Kraft getreten sind, verteilen sich insbesondere auf die Studienrichtungen Medizin auf Grund der medizinischen Rigorosenordnung (700) und die geisteswissenschaftlichen Studien auf Grund der philosophischen Rigorosenordnung (2 100 einschließlich der Lehramtsstudien). Diese Studierenden konnten bisher darauf vertrauen, daß „ihre“ Studienvorschriften ohne zeitliche Begrenzung für sie anwendbar sein werden. Da einerseits die Aufrechterhaltung des entsprechenden Lehrangebotes nicht mehr zumutbar ist und andererseits auch diesen Studierenden die Innovationen in den neuen Studienplänen zugute kommen sollen, wird vorgeschlagen, nunmehr einen Endpunkt der Anwendbarkeit dieser alten Studienvorschriften zu bestimmen. Im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Vertrauensschutz (siehe Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 1991, B 1120/88) wird für die Fortsetzung des Studiums nach den alten Studienvorschriften eine angemessene Frist von fünf Jahren eingeräumt. Nach Ablauf dieser Frist studieren diese Personen kraft Gesetzes nach den neuen Studienvorschriften.

In Abs. 4 wird entsprechend der Regelung des Abs. 2 eine Übergangsbestimmung für die Studierenden vorgeschlagen, deren Studium auf Grund des neuen Studiengesetzes nicht mehr angeboten wird. Dies betrifft die Kurzstudien (Datentechnik, Übersetzer, Versicherungsmathematik), die Aufbaustudien (Technischer Umweltschutz, Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften), die Erweiterungs­studien, die Lehramtsstudien in der bisher geltenden Form, die kombinationspflichtigen Diplomstudien und das Diplomstudium Logistik jeweils auf Grund des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die internationalen Studienprogramme (Wirtschafts­wissenschaften mit internationaler Ausrichtung, Petroleum Engineering), das Ergänzungsstudium für Absolventinnen und Absolventen ausländischer Universitäten und Hochschulen aus Betriebswirtschafts­lehre an der Universität Linz und die Studienversuche. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Studienversuche und die internationalen Studienprogramme in Diplomstudien übergeleitet werden und in der Anlage 1 enthalten sind. Die Studierenden haben daher die Wahl, ihr Studium nach den alten Studienvorschriften zu beenden oder gleich auf das neue Diplomstudium überzutreten.

Abs. 5 stellt sicher, daß die betreffenden Bescheide auch im Übergangszeitraum ihre Rechtswirkung behalten.

Abs. 6 übernimmt die entsprechende Übergangsbestimmung aus der AHStG-Novelle BGBl. Nr. 306/1992, die zu einer Reduktion der Prüfungswiederholungen führte, und befristet ihre weitere Anwendbarkeit.

Auch die Bestimmung des Abs. 7 dient der Rechtssicherheit. Sie bedeutet, daß die neuen Bestimmungen betreffend das Nostrifizierungsverfahren erst auf jene Verfahren anzuwenden sind, die ab dem 1. August 1997 anhängig gemacht werden.

Abs. 8 übernimmt die Übergangsbestimmung der AHStG-Novelle BGBl. Nr. 523/1993.

Abs. 9 stellt schließlich klar, daß die „alten“ akademischen Grade (zB Diplom-Kaufmann) auch weiterhin geführt werden dürfen.

Zu § 81:

Diese Bestimmung regelt die ersatzweise Wahrnehmung der Zuständigkeitsbereiche der Studiendekanin oder des Studiendekans an jenen Universitäten, die noch nach dem UOG 1975 organisiert sind.

Da im Organisationsrecht der Hochschulen die Studiendekanin oder der Studiendekan nicht verankert ist, soll deren oder dessen Aufgabenbereich an den Hochschulen weitgehend der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter übertragen werden. An der Akademie der bildenden Künste wird diesen Aufgabenbe­reich die Rektorin oder der Rektor wahrzunehmen haben.

Die besondere Rechtsgrundlage für die Studienkommissionen an den Kunsthochschulen ist erforderlich, weil für diesen Bereich die Studienkommissionen nicht im Organisationsrecht, sondern im Studienrecht für die künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Studien (KHStG) verankert sind, das wiederum nicht unmittelbar angewendet werden kann.

In Abs. 4 wird die Anwendung des AVG für das behördliche Verfahren angeordnet, die sich bereits aus Art. II Abs. 2 Z 33 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 (EGVG), BGBl. Nr. 50, ergibt.

In Abs. 5 sind die Instanzenzüge zusammengefaßt. Es handelt sich dabei um folgende die Studierenden betreffenden Verfahren: Die Zuständigkeit der Rektorin oder des Rektors betrifft die Genehmigung des individuellen Diplomstudiums (§ 17 Abs. 3), die Zulassung (§ 30 Abs. 1) und die Feststellung des Erlöschens der Zulassung (§ 39 Abs. 2, § 42 Abs. 2). An der Akademie der bildenden Künste betrifft dies auch die Verfahren der Studiendekanin oder des Studiendekans (vgl. unten Z 3).

Die Zuständigkeit der oder des Vorsitzenden der Studienkommission in Z 2 betrifft lediglich die Anerkennung von Prüfungen (§ 59). An den Universitäten, die noch nach dem UOG 1975 eingerichtet sind, betrifft dies auch die Verfahren der Studiendekanin oder des Studiendekans (vgl. unten Z 3).

Die Studiendekanin oder der Studiendekan (Z 3) ist für folgende Verfahren zuständig: Nichtigerklärung von Beurteilungen (§ 46), Prüfungsanmeldung (§ 54 Abs. 4), Abbruch der Prüfung (§ 57 Abs. 8), Aufhebung von Prüfungen (§ 60 Abs. 1), Verleihung akademischer Grade (§ 66 Abs. 1), Widerruf akademischer Grade (§ 68), Nostrifizierung (§ 71, § 72).

Die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung (Z 3) ist für die Prüfungsanmeldung zu Lehrveranstal­tungsprüfungen zuständig (§ 55 Abs. 3).

Die Zuständigkeiten der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters an den Kunsthochschulen (Z 4) entsprechen den Zuständigkeiten der Studiendekanin oder des Studiendekans (Z 3).

Die Abs. 6 und 7 entsprechen dem geltenden Recht.

Zu § 82:

Der Text des Gesetzentwurfes schließt mit der Vollzugsklausel.

Zu den Anlagen

Im Sinne der Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Deregulierung des Studienrechts“ enthalten die Anlagen den notwendigen rechtlichen Rahmen für die einzelnen Studienrichtungen. In der Anlage 1 sind die Bestimmungen für die Diplomstudien, in der Anlage 2 die Bestimmungen für die Doktoratsstudien zusammengefaßt. In der Anlage 3 werden die bisher geltenden Studiengesetze und die Verordnungen der Bundesministerin oder des Bundesministers auf Grund dieser Bundesgesetze aufgelistet, die gemäß § 75 außer Kraft gesetzt werden.

Die Anlagen 1 und 2 legen somit grundsätzlich auf der Basis der derzeitigen Struktur das Studienangebot fest, das die Bundesministerin oder der Bundesminister an den Universitäten und Hochschulen einrichten darf, und enthalten die grundlegenden inhaltlichen Bestimmungen für die Gestaltung der Studien, die die Studienkommissionen zu beachten haben. Eine Überarbeitung des derzeit stark ausdifferenzierten Studienangebotes wird in einem nächsten Schritt in den folgenden zehn Jahren vorzunehmen sein (vgl. auch § 76).

Zu Anlage 1:

Die Diplomstudien sind anstelle der bisher zehn besonderen Studiengesetze in der Anlage 1 in sieben Abschnitte gegliedert.

Zunächst werden die geistes- und kulturwissenschaftlichen Studienrichtungen aufgelistet. Der ausgesendete Entwurf war hinsichtlich der Vorschläge zu den bisherigen geisteswissenschaftlichen Studienrichtungen in dreifacher Weise heftiger Kritik ausgesetzt, der im nunmehr vorliegenden Entwurf weitgehend entsprochen wird.

1. Die Studiendauer für die geistes- und kulturwissenschaftlichen Studienrichtungen wird mit acht Semestern festgesetzt. Dies stellt auch weiterhin grundsätzlich die internationale akademische Anerkennung sicher.

2. Die Begründung für die vorgeschlagene Bezeichnung „Kulturwissenschaften“ überzeugte im Begutachtungsverfahren nicht. Sie löste vielmehr eine ausführliche wissenschaftssystematische Diskussion aus, auf Grund der grundsätzlich beide Bezeichnungen gerechtfertigt erscheinen. Daher wird nunmehr die Bezeichnung „Geistes- und Kulturwissenschaften“ vorgeschlagen.

3. Die Abschaffung der Kombinationspflicht wurde vielfach, aber nicht ausschließlich negativ beurteilt, da mit dem Wegfall einer Verbindung mit einer anderen Studienrichtung gleichsam automatisch der Verlust der Interdisziplinarität befürchtet wurde. Dabei wird wohl übersehen, daß alle anderen Studienrichtungen zwar „Einfachstudien“ sind, denen es jedoch keinesfalls an der notwendigen Interdisziplinarität mangelt, weil zahlreiche Ergänzungsfächer in diese Studien integriert sind. Es wird daher nunmehr eine offene Lösung vorgeschlagen: Die geistes- und kulturwissenschaftlichen Studienrichtungen werden – gleich allen anderen Studienrichtungen – als Einfachstudien konzipiert, die von der Studienkommission innerhalb des vorgeschriebenen Stundenrahmens gestaltbar sind. Bei den vorgesehenen Stundenzahlen ist jedoch ein weit größerer Rahmen für die freien Wahlfächer zu berücksichtigen. Die Studierenden haben also ausreichende Möglichkeiten, trotz der Konzeption des Einfachstudiums eine interdisziplinäre Berufsvorbildung zu erwerben. Dabei sind die Studierenden völlig frei hinsichtlich der Auswahl. Die jeweilige Studienkommission hat jedoch Empfehlungen in den Studienplan aufzunehmen, wie das jeweilige Einfachstudium sinnvoll ergänzt, verbreitert oder vertieft werden kann. Dies schließt naturgemäß auch Empfehlungen ein, die frei wählbaren Fächer zur Gänze aus einer bestimmten weiteren geistes- und kulturwissenschaftlichen Studienrichtung zu entnehmen. Der letztere Fall ist in den Diplomprüfungszeugnissen und im Verleihungsbescheid auch besonders zu dokumentieren. Im Prinzip entspricht die vorgeschlagene Bestimmung der gesetzlichen Anordnung einer Fächerkombination gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die geisteswissenschaftlichen und naturwissenschaftlichen Studienrichtungen bei gleichzeitiger Freiheit der Studierenden, die inhaltliche Entscheidung zu treffen, in Verbindung mit der Möglichkeit, eine zweite Studienrichtung zu ergänzen.

Die vorgeschlagenen Stundenrahmen entsprechen grundsätzlich den derzeit geltenden Zahlen für das jeweilige Fach bzw. wurden um 10 bis 15 vH gekürzt, wenn sie im Vergleich mit anderen geisteswissenschaftlichen Studienrichtungen sehr hoch war. Bei einigen, insbesondere philologischen Studienrichtungen bedeuten die vorgeschlagenen Stundenrahmen jedoch Erhöhungen im Ausmaß von bis zu 50 vH der bisherigen Stundenzahlen.

Zu den einzelnen Studienrichtungen ist ergänzend zu bemerken:

Der bisherige Studienversuch Nederlandistik wird nunmehr in das reguläre Diplomstudienangebot aufgenommen.

Im Sinne der bisher geltenden Bestimmungen und abweichend vom ausgesendeten Entwurf werden die Studienrichtungen der Romanistik weiterhin unter der Bezeichnung Romanistik zusammengefaßt. Dies entspricht auch den Forderungen der Fachvertreterinnen und Fachvertreter der Romanistik im Begutachtungsverfahren. Welche Sprachen der Romanistik (derzeit Französisch, Italienisch, Portugiesisch, Spanisch) an welchen Standorten eingerichtet werden, ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister anläßlich der Einrichtung unter Berücksichtigung der in diesem Bundesgesetz genannten Kriterien zu entscheiden.

Dieselbe Vorgangsweise wird für die Studienrichtungen der Slawistik (derzeit Bulgarisch, Polnisch, Russisch, Serbokroatisch, Slowenisch, Tschechisch) vorgeschlagen. Anstelle der Bezeichnung „Serbokroatisch“ wird jedoch im Sinne der „Dayton-Formel“ die Bezeichnung „Bosnisch/Kroatisch/Ser­bisch“ zu verwenden sein, was auch der österreichischen außenpolitischen Grundhaltung entspricht.

Die geistes- und kulturwissenschaftliche Studienrichtung Soziologie verbleibt im Sinne der heftigen Einwendungen im Begutachtungsverfahren im Studienangebot.

Die schon bisher nicht kombinationspflichtige Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung wird in „Übersetzen und Dolmetschen“ umbenannt. Der Vorschlag zur Verlängerung der Studiendauer um zwei Semester und zur Erhöhung der zulässigen Höchststundenzahl um 24 Semesterstunden entspricht den Ergebnissen der Reformüberlegungen im Rahmen der Gesamtstudienkommission für die Übersetzer- und Dolmetscherausbildung zur Verbesserung der Ausbildungsqualität insbesondere im Bereich der Sprachausbildung in jenen Sprachen, deren grundlegende Kenntnis nicht in einer höheren Schule vermittelt wird. Damit im Zusammenhang steht die Verlängerung der Studiendauer von acht auf zehn Semester. Dies ermöglicht den Studierenden, einerseits die Sprachkenntnisse in den in der höheren Schule erlernten Sprachen zu vertiefen und andererseits die Kenntnisse in den „Nicht-Schulsprachen“ in ausreichendem Umfang zu erwerben. So wird die Fortsetzung des Studiums auf einem harmonisierten Sprachniveau ermöglicht werden. Liegen ausreichende Sprachkenntnisse bereits bei Aufnahme des Studiums vor, werden die Studierenden ihr Studium auch weiterhin in kürzerer Zeit absolvieren können. In welchen Sprachen diese Studienrichtung anzubieten ist [derzeit Arabisch, Deutsch für Nicht-Deutschsprachige, Englisch, Französisch, Italienisch, Japanisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Serbokroatisch (in Hinkunft: Bosnisch/Kroatisch/Serbisch), Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Türkisch, Ungarisch], wird ebenfalls durch die Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers über die Einrichtung dieser Studienrichtung festzulegen sein.

Das Kurzstudium Übersetzer wird im Sinne einer Anregung der Gesamtstudienkommission für die Übersetzer- und Dolmetscherausbildung nicht aufrechterhalten, da es eine sehr geringe Anzahl von Studierenden aufweist (im Wintersemester 1995/96: 347 Anfängerinnen und Anfänger in der Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung, 19 Anfängerinnen und Anfänger im Kurzstudium Übersetzer; in den Studienjahren 1992/93 bis 1994/95: 379 Absolventinnen und Absolventen der Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung, 39 Absolventinnen und Absolventen im Kurzstudium Übersetzer).

Im übrigen entspricht das Studienangebot in den geistes- und kulturwissenschaftlichen Studienrichtungen dem Angebot der geisteswissenschaftlichen Studien im geltenden Recht.

Die ingenieurwissenschaftlichen Studienrichtungen umfassen alle Diplomstudien, die bisher durch die Bundesgesetze über technische und montanistische Studienrichtungen sowie die Studienrichtungen der Bodenkultur geregelt wurden. Die zusammenfassende Bezeichnung als ingenieurwissenschaftliche Studienrichtungen wurde im Begutachtungsverfahren als „Traditionsbruch“ bewertet. Da alle Studienrichtungen jedoch zum akademischen Grad „Diplom-Ingenieur“ führen, ist eine derartige Zusammenfassung – besonders im Hinblick auf die erforderliche Strukturbereinigung im Studienangebot – sehr naheliegend.

Ergänzend dazu sollen die bisherigen einschlägigen Studienversuche (Angewandte Geowissenschaften sowie Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling) als Diplomstudien verankert werden.

Da der Studientyp „Internationales Studienprogramm“ nicht weitergeführt wird, war Petroleum Engineering als Diplomstudium einzuordnen.

Die Aufbaustudien (Technischer Umweltschutz, Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften) und die Kurzstudien (Datentechnik, Versicherungsmathematik) werden als Studientyp nicht weitergeführt (vgl. die diesbezüglichen Erläuterungen zu § 4).

Die vorgeschlagenen Stundenzahlen entsprechen dem Stand des reformierten technischen Studienge­setzes (Tech-StG 1990).

Zur Studienrichtung Architektur ist ergänzend auszuführen, daß abweichend vom ausgesendeten Entwurf auch das Studium der Architektur an den Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste in Wien weiterhin jedenfalls in diesem Studiengesetz geregelt sein soll. In den Einwendungen im Begutachtungsverfahren wurde dies vor allem mit der Sicherstellung der Berufsberechtigung der Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Architektur an den Hochschulen begründet. Für das Studium an den Hochschulen ist jedoch eine höhere Stundenzahl vorzusehen, um dem besonderen Charakter des künstlerischen Einzelunterrichts zu entsprechen. Budgetäre Auswirkungen sind damit keine verbunden, da der künstlerische Einzelunterricht nicht nach der Zahl der Semesterstunden, sondern nach der Zahl der betreuten Studierenden honoriert wird.

Die Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Elektrotechnik, die im Tech-StG 1990 vorgesehen ist, wurde als Vorgriff zur Bereinigung des Studienangebotes nicht mehr aufgenommen, zumal sie auch bisher nicht eingerichtet war.

Die übrigen Studienrichtungen entsprechen dem bisherigen Studienangebot.

Der dritte Abschnitt regelt das Lehramtsstudium. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese Studien wurden im Sinne der Ergebnisse der interministeriellen Arbeitsgruppe zur Reform der Lehramtsstudien grundlegend überarbeitet.

Nachdem die Lehramtsstudien zur stärkeren Akzentuierung des besonderen Ausbildungszieles bereits im ausgesendeten Entwurf von den Diplomstudien getrennt aufgelistet wurden, soll im nunmehrigen Vorschlag dieser Ansatz vertieft werden. Dies erfolgt auf Grund des Befundes, daß das Lehramtsstudium derzeit auf Grund der engen Verzahnung mit dem Diplomstudium hinsichtlich der fachlichen Schwerpunkte zu sehr auf die Forschungsfortsetzung ausgerichtet ist und es wenig bis gar keine fachlichen Unterschiede zwischen den Diplom- und den entsprechenden Lehramtsstudien gibt. Überdies sind die unterschiedlichen Aufgabenstellungen der Fachdidaktik in den Lehramtsstudien zu wenig präsent.

Im Begutachtungsverfahren wurde heftig die Beibehaltung der organisatorischen und fachlichen Einheit vom Diplom- und Lehramtsstudium verlangt. Dies würde jedoch die Anliegen zur Verbesserung der Lehramtsstudien nicht berücksichtigen. Denn die Entscheidung der Studierenden für das Lehramt soll möglichst frühzeitig erfolgen, um die Qualifizierung für den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers an höheren Schulen ehestmöglich beginnen zu können. Besonders das Argument für die Beibehaltung, daß sonst der jederzeitige Umstieg zwischen Diplom- und Lehramtsstudium nicht mehr möglich wäre, steht im Gegensatz zu diesem Anliegen.

Schon in der Formulierung kommt die klare Aufgabenstellung des Lehramtsstudiums zum Ausdruck: Wissenschaftliche Berufsvorbildung als Berufsvorbereitung für das Lehramt an höheren Schulen. Die Unterrichtsfächer, in denen das Lehramtsstudium anzubieten ist, werden im Gesetz festgelegt. Die Standortentscheidungen trifft die Bundesministerin oder der Bundesminister. Auch die Bezeichnungen der Unterrichtsfächer, die dem Schulrecht entnommen sind und nicht mit den Bezeichnungen für die Diplomstudien korrespondieren, zeigen deutlich die neue Ausrichtung des Lehramtsstudiums.

Die Lehramtsstudien sollen fakultäts- bzw. universitätsweise eingerichtet werden. Die für die Gestaltung des Studienplanes einzusetzende Studienkommission wird für die umfassende Gestaltung des Studiums hinsichtlich aller Unterrichtsfächer zuständig sein, die an der jeweiligen Fakultät oder Abteilung eingerichtet sind. Dies bedeutet, daß im Gegensatz zur bisherigen Regelung, die eine Trennung der Gestaltung des fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Teiles des Studiums durch die (auch) Diplomstudienkommission und des allgemein-pädagogischen Teiles durch eine eigene Studienkom­mission für die pädagogische Ausbildung der Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten vorsah, nunmehr die Lehramtsstudienkommission sowohl für die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen als auch für die allgemein-pädagogischen Bereiche zuständig ist. Daher haben dieser Studienkommission sowohl Fachvertreterinnen oder Fachvertreter der Unterrichtsfächer als auch der Erziehungswissen­schaften anzugehören. Damit soll im Gegensatz zur derzeit additiven Ausbildung (Fachstudium plus pädagogische Ausbildung) ein integrativ gestaltetes Studium stehen. Zu betonen ist, daß die fakultätsweise Zuständigkeit der Studienkommissionen keineswegs die gesamtuniversitären oder universitätsübergreifenden Koordinierungsmöglichkeiten beeinträchtigt.

Das Lehramtsstudium ist derzeit grundsätzlich ein kombinationspflichtiges Studium, das heißt zwei Studienrichtungen sind von den Studierenden zu verbinden und um die pädagogische Ausbildung zu ergänzen. Lediglich die Lehramtsstudien Biologie und Umweltkunde sowie Biologie und Warenlehre sind derzeit nicht kombinationspflichtig. Das neue Modell des Lehramtsstudiums sieht ein formell nicht kombinationspflichtiges Studium vor. Allerdings ist im Lehramtsstudium generell die Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern zu absolvieren. Damit wird dem dringenden Anliegen des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten weiterhin entsprochen, die Absolventinnen und Absolventen des Lehramtsstudiums in zwei Unterrichtsfächern einsetzen zu können. Dies betrifft nunmehr auch die bisher nicht kombinationspflichtigen Unterrichtsfächer Biologie und Umweltkunde sowie Biologie und Warenlehre.

Die sehr unterschiedlichen Stundenzahlen in den einzelnen Studienrichtungen des Lehramtsstudiums stießen im Begutachtungsverfahren auf großes Unverständnis. Es wird daher eine Harmonisierung innerhalb von drei Gruppen vorgeschlagen, die in den einzelnen Unterrichtsfächern teilweise Reduzierungen und teilweise Erhöhungen der Stundenrahmen bewirken.

Der besonderen Bedeutung der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung für die künftige Berufstätigkeit entsprechend wird ein Mindestumfang für die pädagogische und die fachdidaktische Ausbildung vorgeschlagen. Diese Stundenzahl ist rechnerisch bei der Gestaltung jedes Unterrichtsfaches zu berücksichtigen. Die pädagogische Ausbildung ist von den Studierenden jedoch nur einmal zu absolvieren. Die freien Wahlfächer sind bei jedem der beiden Unterrichtsfächer zu berücksichtigen.

Die Einschränkungen bei der Wahl der Unterrichtsfächer entsprechen im wesentlichen dem geltenden Recht. Dabei ist hinsichtlich des Lehramtsstudiums aus den wissenschaftlich-künstlerischen Fächern zu ergänzen, daß für die Studierenden das Studium des zweiten wissenschaftlich-künstlerischen Faches an derselben Hochschule auch dann unmöglich ist, wenn sie an dieser Hochschule den Nachweis für die künstlerische Eignung für das gewünschte zweite Unterrichtsfach nicht erbringen können.

Ergänzt wird die Bestimmung über die Lehramtsstudien durch eine besondere Anerkennungsregelung für die Absolventinnen und Absolventen der Pädagogischen Akademien, die dem Anliegen des Koalitionsübereinkommens entspricht, die Durchlässigkeit zwischen Pädagogischen Akademien und Universitätsstudien zu erhöhen. Der vorgeschlagenen Regelung liegt folgende Systematik zugrunde: Die Lehramtsprüfung für die Hauptschulen und die Polytechnischen Schulen ist ebenso fachbezogen wie das Lehramt an den höheren Schulen. Daher wird eine weitgehende Anerkennung der Lehramtsprüfung im jeweiligen Unterrichtsfach vorgeschlagen, die sowohl das Ausmaß der von den Studierenden noch zu absolvierenden prüfungspflichtigen Lehrveranstaltungen als auch der damit im Zusammenhang stehenden Studienzeit reduziert. Wird das Lehramtsstudium an der Universität oder Hochschule in den Fächern fortgesetzt, die Gegenstand der Lehramtsprüfung an der Pädagogischen oder Religionspädago­gischen Akademie waren, werden mindestens 70 vH des Ausmaßes des ersten Studienabschnittes anerkannt. Weitere Anerkennungen für den zweiten Studienabschnitt sind möglich. Diese werden insbesondere auch Teile der pädagogischen und schulpraktischen Ausbildung betreffen können.

Wird das Lehramtsstudium an der Universität oder Hochschule in einem anderen Unterrichtsfach als dem der Lehramtsprüfung an der Pädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie aufgenommen, gilt dieselbe besondere Anerkennungsbestimmung wie für die Absolventinnen und Absolventen der Lehramtsprüfung für die Volks- und Sonderschulen. In diesem Fall sind nach den Richtlinien der Studienkommission einzelne Anerkennungen vorzunehmen, die zu einer Reduktion prüfungspflichtiger Lehrveranstaltungen und zu einer Verringerung der Studienzeit führen. Auch diese Anerkennungen werden sich insbesondere auf die pädagogische und die schulpraktische Ausbildung beziehen.

Diese begünstigenden Anerkennungsbestimmungen sind auf Grund der derzeitigen Gestaltung der Ausbildung an den Pädagogischen Akademien zweifellos gerechtfertigt. Dies zeigt eine Darstellung der Ausbildung an den Pädagogischen Akademien:

Die Ausbildung umfaßt für das Lehramt an Volksschulen und das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen 164 Semesterwochenstunden, für das Lehramt an Sonderschulen 177 Semester­wochenstunden, zu denen jeweils noch Freigegenstände und Exkursionen hinzukommen.

Für alle genannten Lehrämter ist die Ausbildung (im Stundenumfang und in den Pflichtgegenständen) beinahe ident in:

Humanwissenschaften (43 Semesterwochenstunden aus den Pflichtgegenständen: Religionspädagogik, Erziehungswissenschaft, Unterrichtswissenschaft, Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Allgemeine Sonderpädagogik, Biologische Grundlagen der Erziehung, Schulhygiene, Schulrecht, Schwerpunkte aus den Humanwissenschaften; für das Lehramt an Sonderschulen kommen noch eine weitere Semesterwochenstunde Allgemeine Sonderpädagogik sowie insgesamt acht Semesterwochen­stunden aus Lernbehindertenpädagogik und Geistigbehindertenpädagogik dazu),

schulpraktische Ausbildung (26 Semesterwochenstunden für das Lehramt an Sonderschulen bzw. sonst 28 Semesterwochenstunden aus den Pflichtgegenständen: Unterrichtsbesuche, Unterrichtsanalysen, Lehr- und Unterrichtsbesprechungen, Lehrübungen, Lehrverhaltenstraining, Stadt- und Landschulpraktika, Außerschulisches Erziehungspraktikum sowie 3–5 Wochen Praktikum für das Lehramt an Volksschulen und das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen und 4–6 Wochen Praktikum für das Lehramt an Sonderschulen),

ergänzende Studienveranstaltungen (13 Semesterwochenstunden für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen bzw. sonst 12 Semesterwochenstunden aus den Pflichtgegenständen: Unterrichtstechnologie, Mediendidaktik, Politische Bildung, Einführung in die Erwachsenenbildung und außerschulische Jugenderziehung, Sprecherziehung, Schulpraktische Schreibtechnik und Gebrauchsgra­phik, Studiertechniken, Informatik, Schwimmen, Sportkurse, Erste Hilfe, Pädagogische Tatsachenfor­schung),

alternative Studien [2 Semesterwochenstunden für das Lehramt an Sonderschulen bzw. sonst 4 Semesterwochenstunden aus den Pflichtgegenständen Alternative Studien zu den Human(Fach)wissen­schaften und zur (Fach-)Didaktik].


Die Ausbildung für das Lehramt an Volksschulen und für das Lehramt an Sonderschulen umfaßt zusätzlich:

Didaktik, wobei Umfang und Pflichtgegenstände nicht ident sind (Lehramt an Volksschulen: 77 Semesterwochenstunden aus den Pflichtgegenständen Vorschulstufe, Elementarstufe, Sachunterricht, Deutsch, Mathematik, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Leibesübungen, Lebende Fremdsprache, Verkehrserziehung, Chorgesang, Instrumentalmusikerziehung, Rhythmisch-musikalische Erziehung, Spielmusik, Darstellendes Spiel;

Lehramt an Sonderschulen: 85 Semesterwochenstunden aus den Pflichtgegenständen Elementarstufe, Einführung in die Kulturtechniken, Sachunterricht, Deutsch, Mathematik, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Leibesübungen, Rhythmische Erziehung, Instrumentalmusikerziehung, Darstellendes Spiel, Therapeutische und funktionelle Übungen, Sprachheilkunde, Verkehrserziehung).

Die Ausbildung für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen umfaßt zusätzlich:

Fachausbildung (80 Semesterwochenstunden aus den Pflichtgegenständen erster Fachgegenstand, Fachdidaktik des ersten Fachgegenstandes, zweiter Fachgegenstand, Fachdidaktik des zweiten Fachgegenstandes).

Für alle Lehrämter sind noch verschiedene Freigegenstände mit unterschiedlichem Stundenumfang vorgesehen.

Die Ausbildungen unterscheiden sich somit grundlegend nur dahingehend, daß in der Ausbildung für Volksschulen bzw. für Sonderschulen im Rahmen der Didaktik ein breites Spektrum der verschiedenen Unterrichtsgegenstände angeboten wird, für Hauptschulen und Polytechnische Schulen eine Fachausbildung für beide Fachgegenstände erfolgt.

Übersicht:

(Angaben in Semesterwochen-stunden)

Human­wissenschaften

Didaktik + alternative Studien

Fachausbildung + alternative Studien

Schulprakt. Ausbildung

Ergänzende Studienveran­staltungen

Summe

Volksschulen

43

77+4

 

28

12

164

Hauptschulen, Polytechn.

43

 

76+4

28

13

164

Sonderschulen

52 (43+9)

85+2

 

26

12

177

Der vierte Abschnitt faßt die medizinischen Studienrichtungen zusammen.


Zu den einzelnen Studienrichtungen ist anzuführen:

Bei der Studienrichtung Humanmedizin ist die Trennung in ein Diplom- und ein Doktoratsstudium auch 30 Jahre nach Inkrafttreten des AHStG noch nicht verwirklicht. Daher wird nunmehr die Einrichtung des Diplomstudiums Humanmedizin vorgeschlagen. Auf Grund der heftigen Kritik im Begutachtungs­verfahren wird allerdings darauf verzichtet, den akademischen Grad „Magistra bzw. Magister der Medizin“ vorzuschlagen. Auf Grund der besonderen Bedeutung des Diplomstudiums Humanmedizin und des akademischen Grades „Doktorin bzw. Doktor“ für die Absolventinnen und Absolventen dieser Studienrichtung im Hinblick auf ihre Berufsausübung soll für den Abschluß des Diplomstudiums der Humanmedizin der akademische Grad „Doktorin bzw. Doktor der gesamten Heilkunde“ erhalten bleiben.

Als besondere Rahmenbedingung für eine inhaltliche Reform des Studiums zur Verbesserung der wissenschaftlichen Berufsvorbereitung der künftigen Ärztinnen und Ärzte wird vorgeschlagen, einerseits die Aufgabenstellung des Studiums der Humanmedizin besonders auszuformulieren und andererseits die Pflichtfamulatur von 16 auf 24 Wochen zu verlängern. Dabei wird es zweckmäßig sein, die Praxisteile in größeren zeitlichen Zusammenhängen vorzusehen. So soll die stärker praxisbezogene auf den ärztlichen Beruf hin orientierte Neugestaltung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung eingeleitet werden.

Neu geschaffen wird das Diplomstudium Zahnmedizin. Die derzeitige Form der Ausbildung zur Zahnärztin oder zum Zahnarzt geht auf die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vom 26. September 1925, BGBl. Nr. 381, betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, zurück. Diese Verordnung wurde im Jahre 1930 novelliert. Mit dem Bundesgesetz vom 23. Jänner 1986, mit dem die Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt geändert wurde, BGBl. Nr. 184/1986, erfolgte die endgültige und auch heute noch gültige Regelung. Mit diesem Bundesgesetz wurde die im Jahre 1925 lediglich in Form einer Verordnung geregelte Ausbildung zur Zahnärztin oder zum Zahnarzt in den Gesetzesrang erhoben. Zum Zwecke der Ausbildung der Ärztin oder des Arztes für ihre oder seine Tätigkeit als Fachärztin oder Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wurde an jeder Medizinischen Fakultät ein eigener zahnärztlicher Lehrgang eingerichtet. Voraussetzung für die Aufnahme in einen zahnärztlichen Lehrgang ist der Abschluß des Studiums der Studienrichtung Medizin. Der zahnärztliche Lehrgang dauerte bis vor kurzem vier Semester, nunmehr sechs Semester und wird durch eine kommissionelle zahnärztliche Fachprüfung abgeschlossen.

Die durchschnittliche Studiendauer des Studiums der Medizin beträgt 16,5 Semester. Rechnet man eine durchschnittliche Wartezeit von drei bis vier Jahren und anschließend den nunmehr sechssemestrigen zahnärztlichen Lehrgang hinzu, kommt man auf eine Gesamtzeit von etwa 15 Jahren bis zum Erwerb der Berufsberechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes. Diese überlange Ausbildungsdauer ist europaweit einzigartig und auf Dauer nicht akzeptabel.

Die Einrichtung einer eigenen Studienrichtung Zahnmedizin ist nunmehr auf Grund des Anhanges VII (gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, erforderlich. Österreich hatte bereits in den EWR-Verhandlungen vertraglich die Verpflichtung übernommen, einen eigenen Beruf Zahnärztin/Zahn­arzt und damit auch eine eigene, vom Medizinstudium getrennte Ausbildung zu schaffen. Ausgangspunkt für die Einrichtung einer eigenen Studienrichtung Zahnmedizin ist somit nicht das Studienrecht, sondern das Berufsrecht. Österreich erfüllt daher mit der Einrichtung einer eigenen Studienrichtung Zahnmedizin eine völkerrechtliche Verpflichtung. Die Beibehaltung der derzeitigen Ausbildung wäre nicht EWR- und EU-vertragskonform.

Die vorgeschlagenen rechtlichen Rahmenbedingungen für die neue Studienrichtung stellen sicher, daß eine der Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes (78/686/EWG, Amtsblatt L 233 vom 24. August 1978, CELEX-Nr. 379L0686) entsprechende Ausbildung erfolgen kann. Dazu zählt insbesondere auch der große Umfang der praktischen Ausbildung.

Die Studiendauer des Diplomstudiums Veterinärmedizin wird bei gleichbleibender Stundenzahl um zwei Semester auf zwölf Semester verlängert. Dies steht in engem Zusammenhang mit den Erfahrungen in der Reformdiskussion zur Neugestaltung des Studiums im Jahr 1993. Dabei wurde das sechsmonatige Praktikum nicht ausreichend bei der Bemessung der Studiendauer berücksichtigt. Dies wirkt sich auf Grund der nunmehr vorgeschlagenen rechtlichen Rahmenbedingungen besonders gravierend aus: Die grundsätzliche Verpflichtung zur Anfertigung einer Diplomarbeit oder gleichartigen Leistung führt zu einer zusätzlichen, auch zeitlichen Belastung und der Wegfall der Ausbildungsbeihilfe während des Praktikums verschärft die soziale Situation für Studierende, die Stipendien beziehen. Diesen negativen Auswirkungen kann durch eine Verlängerung der Studiendauer auf zwölf Semester gegengesteuert werden. Die Verlängerung ist auch im Vergleich mit den anderen medizinischen Studienrichtungen gerechtfertigt, die (zum Teil auch direkt) zur Berechtigung der Berufsausübung führen.

Der fünfte Abschnitt umfaßt die naturwissenschaftlichen Studienrichtungen. Die dabei vorgeschlagenen Stundenrahmen sehen durchwegs Kürzungen der derzeit zum Teil sehr hohen Stundenzahlen vor. Dies soll zu einer Straffung und Erneuerung der Studien führen.

Zu den einzelnen Studienrichtungen ist überdies auszuführen:

Der Studienversuch Ernährungswissenschaften wird auf Grund der besonderen Bedeutung dieser Fachrichtung in ein Regelstudium übergeführt. Die Studiendauer wird überdies im Hinblick auf den hohen Anteil an Laborübungen um ein Semester auf zehn Semester verlängert.

Die Studienrichtung Molekulare Biologie wird neu eingeführt. Dies ist damit zu begründen, daß der Studienzweig Biochemie im Rahmen der Studienrichtung Chemie und der Studienzweig Mikrobiologie und Genetik im Rahmen der Studienrichtung Biologie ein so hohes Maß an Eigenständigkeit erworben haben, daß es schwierig oder beinahe unmöglich geworden ist, die in den drei Fächern nach modernen Maßstäben erforderliche Ausbildung zu vermitteln. Die Studienzweige zeichnen sich nämlich auf Grund der derzeitigen Einordnung im Falle von Mikrobiologie und Genetik durch eine Unterrepräsentation chemischer Fächer aus, im Studienzweig Biochemie sind diese hingegen im Vergleich zu den tatsächlichen fachlichen Erfordernissen überrepräsentiert. Im Einklang mit der Tatsache, daß Biochemie, Mikrobiologie und Genetik in vielen Ländern als eigene Studiengänge angeboten werden, wird daher zur Gestaltung eines effizienten und effektiven Studienganges die Einrichtung einer neuen Studienrichtung vorgeschlagen. Ein erheblicher Bedarf an Absolventinnen und Absolventen besteht insbesondere im medizinischen und pharmazeutischen Bereich sowie bei allen Anwendungen biotechnologischer und gentechnischer Methoden. Der Vorteil dieser neuen Studienrichtung besteht darin, daß sie sich weitestgehend losgelöst von lokalen historischen Entwicklungen völlig an der zur Zeit bestehenden und für die Zukunft absehbaren Struktur der modernen Biowissenschaften und am in diesem Bereich bestehenden Bedarf orientieren kann. In diesem Studiengang wird auch die adäquate Berücksichtigung von bisher in der Ausbildung unterrepräsentierten modernen Fächern wie Immunologie, Entwicklungs­biologie oder Strukturbiologie möglich sein.

Die Studienrichtung Psychologie wird auf Grund des wissenschaftssystematischen Zusammenhanges in die Gruppe der naturwissenschaftlichen Studienrichtungen eingeordnet.

Der sechste Abschnitt setzt sich aus den rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienrich­tungen zusammen.

Zusätzlich zu den derzeit eingerichteten Diplomstudien werden der Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft und das bisherige internationale Studienprogramm Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung verankert.

Bei der Festlegung der Stundenzahlen wird für die acht Semester dauernden Studien eine Höchstzahl von 125 Wochenstunden vorgeschlagen. Die damit verbundenen Stundenkürzungen um 10 bis 15 vH sollen zu einer Straffung und Erneuerung des jeweiligen Studiums führen.

Einer Anregung im Begutachtungsverfahren folgend wird die Studienrichtung „Wirtschaftswissenschaf­ten“ neu aufgenommen, die eine Alternative zur Einrichtung der bisherigen Studienrichtungen Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft und Volkswirtschaft bieten wird.

Weiterhin eine Sonderform des Studiums der Rechtswissenschaften bildet das „Integrierte Diplomstudi­um der Rechtswissenschaften“, das von der Universität Innsbruck und der Universität Padua gemeinsam durchgeführt wird, und die Ausbildung der Südtiroler Juristinnen und Juristen an der Universität Innsbruck ermöglicht und sichert. Dieses Studium, das schon bisher neben der Studienrichtung Rechtswissenschaften angeboten wurde, hat seine rechtliche Grundlage im Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Universitäten, BGBl. Nr. 423/1983, und der auf dieser Grundlage erfolgten Vereinbarung zwischen der Universität Innsbruck und der Universität Padua über die gemeinsame Durchführung eines Studienprogrammes „Integriertes Diplomstudium der Rechtswissenschaften“, BGBl. Nr. 3/1986. Dieses Studium beruht daher auf einem zwischenstaatlichen Übereinkommen und ist nicht einseitig gestaltbar. Deshalb wurde dieses Studium auch nicht in die Auflistung der Studienrichtungen aufgenommen. Es behält vielmehr seine besondere völkerrechtliche Rechtsgrundlage.

Im siebenten Abschnitt, theologische Studienrichtungen, werden schließlich die Diplomstudien der Evangelischen und Katholischen Fachtheologie sowie die „katholische“ Philosophie und die Katholische Religionspädagogik zusammengefaßt. Die Studiendauer der Katholischen Religionspädagogik (bisher: Selbständige religionspädagogische Studienrichtung) wird in Angleichung an die Studiendauer der Katholischen Fachtheologie überdies um ein Semester reduziert.

Die Bestimmungen über den Übertritt von den kirchlichen theologischen Lehranstalten entsprechen dem geltenden Recht.

Zu Anlage 2:

Als Studiendauer für die Doktoratsstudien wird nunmehr generell vier Semester vorgeschlagen. Dies bedeutet eine angemessene Verlängerung des Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften sowie der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften um zwei Semester. Eine besondere Rechtsgrundlage erhält die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen der künstlerischen Studienrichtungen auf Grund des Kunsthochschul-Studiengesetzes zu den Doktoratsstudien auf Grund dieses Bundesgesetzes.

Neu ist ein gesondertes wissenschaftliches Doktoratsstudium der Medizin.

Im übrigen bauen die Bestimmungen auf dem bisherigen Rechtsbestand auf und bieten den zuständigen Studienkommissionen ein Höchstmaß an autonomer Gestaltungsmöglichkeit.

Zu Anlage 3:

Hier werden alle jene Bestimmungen aufgelistet, die mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bzw. mit dem Inkrafttreten der Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes formell außer Kraft gesetzt werden.