590 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 26. 2. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 1997 geändert wird (2. BFG-Novelle 1997)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesfinanzgesetz 1997, BGBl. Nr. 211/1996, in der Fassung BGBl. Nr. 793/1996, wird wie folgt geändert:

Artikel I

1. Die Schlußsummen des Bundesvoranschlages im Artikel I lauten:

 

Allgemeiner
Haushalt

Ausgleichs-
haushalt

Gesamt-
haushalt

“Ausgaben....................................................

747 175,025

187 914,539

935 089,564

Einnahmen.....................................................

679 219,955

255 869,609

935 089,564

Abgang..........................................................  

 67 955,070

–    

Überschuß.....................................................

 67 955,070

–    ” 

2. Artikel V Abs. 1 Z 20 lautet:

       “20. beim Voranschlagsansatz 1/50028 bis zu einem Betrag von 10 vH des veranschlagten Betrages für Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/50024 sichergestellt werden kann;”

3. Im Artikel V Abs. 1 Z 23 ist der Betrag von 40 Milliarden Schilling durch “70 Milliarden Schilling” zu ersetzen.

4. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 40 durch einen Strichpunkt ersetzt und als Z 41, 42, 43, 44 und 45 angefügt:

       “41. beim Voranschlagsansatz 1/10848 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling für den Vollzug des Gentechnikgesetzes, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Titel 1/108 sichergestellt werden kann;

         42. beim Voranschlagsansatz 1/15516 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für besondere Eingliederungsbeihilfen gemäß § 34a des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994 in der Fassung BGBl. Nr. 764/1996, zur Erfüllung zwingender, arbeitsmarktpolitischer Erfordernisse, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgaben­einsparungen beim Voranschlagsansatz 1/15557 (Voranschlagspost 7622 Notstandshilfe) und/oder durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 155 sichergestellt werden kann und es außerdem zu keiner Mehrbelastung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik kommt;

         43. beim Voranschlagsansatz 1/18656 bis zu einem Betrag von 1 Million Schilling für EU-Förderun­gen im Rahmen des EAGFL-Ausrichtung, wenn die Bedeckung durch gleich hohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60206 sichergestellt werden kann;

         44. beim Voranschlagsansatz 1/64913 bis zu einem Betrag von 9 Millionen Schilling für die Anschaffung von Hard- und Software für karthographische Arbeiten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparung beim Voranschlagsansatz 1/40108 sichergestellt werden kann;

         45. beim Voranschlagsansatz 1/63158 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für den Ersatz für in Anspruch genommene Haftungen sowie für die Abdeckung des durch die Förderungsabwicklung entstehenden Verwaltungsaufwandes an die BÜRGES, wenn die Bedeckung durch Ausgaben­einsparungen beim Voranschlagsansatz 1/63156 und/oder durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/63154 sichergestellt werden kann.”

5. Artikel VII Z 13 entfällt.

6. Artikel X Abs. 1 Z 2 lautet:

         “2. der bei den Voranschlagsansätzen 1/10008 [EFRE-Kofinanzierung für Werkverträge (EU), geb. Post], 1/10046, 1/10048, 1/10066, 1/10068, 1/13046 (für das Österreichische Filminstitut), 1/14146, 1/14176 (für Apart-Stipendien), 1/14186, 1/14308 (für Prozeßkosten), 1/15006 (für Gemeinschaftsinitiativen), 1/15018, 1/15565, 1/15566, 1/17218, 1/18608, 1/18636, 1/18646, 1/18648, 1/18656, 1/20506, 1/20508, 1/53297, 1/60136, 1/63176, 1/63186, 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/65148, 1/65158, 1/65178, 1/65236, 1/65246, 1/65255, 1/65256 und 1/65258 (EU-Kofinanzierung) genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.”

7. Artikel X Abs. 2 lautet:

“(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 1997 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306 und 2/51315 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).”

8. Artikel XVII lautet:

Artikel XVII

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages der Bundesminister für Finanzen betraut.”

Artikel II

1. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) entfallen:

a) die Einnahmen und Ausgaben des Kapitels 75 “Alkohol (Monopol)”,

b) die Einnahmen und Ausgaben des Kapitels 77 “Österreichische Bundesforste”,

c) die Einnahmen und Ausgaben des Paragraphen 1030 “Amt der Wiener Zeitung”,

d) der Voranschlagsansatz 1/17424/21 “Zweckzuschüsse nach dem Krankenanstaltengesetz”,

e) die Anmerkungen zu den Voranschlagsansätzen 1/17006 und 2/17000 sowie zu den Titeln 1/501 und 1/502.

2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:

A. Ausgaben

a) Kapitel 10:

– nach dem Voranschlagsansatz 1/10018:

“1/1002         Konsumentenschutz:

1/10026/43 Förderungen

1/10027/43 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

1/10028/43 Aufwendungen”

– nach dem Voranschlagsansatz 1/10758:

“1/108           Strahlensch., Veterinärw., Lebensmittelang. u. Gentechnologie:

1/1081         Strahlenschutz:

1/10813/21 Anlagen

1/10816/21 Förderungen

1/10817/21 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

1/10818/21 Aufwendungen

1/1082         Veterinärwesen:

1/10826       Förderungen

“1/10818/21

“1/10818/34

1/10827/34 Epizootie

1/10828/34 Aufwendungen

1/1083         Lebensmittel, Chemikalien:

1/10836/21 Förderungen

1/10837/21 Entschädigungen

1/10838/21 Lebensmittel- und Chemiekalienkontrolle

1/1084         Gentechnologie:

1/10846/21 Förderungen

1/10848/21 Aufwendungen

1/109           Dienststellen:

1/1090         Lebensmitteluntersuchungsanstalten:

1/10900/21 Personalausgaben

1/10903/21 Anlagen

1/10907/21 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

1/10908/21 Aufwendungen

1/1091         Veterinärmedizinische Anstalten:

1/10910/34 Personalausgaben

1/10913/34 Anlagen

1/10917/34 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

1/10918/34 Aufwendungen

1/1092         Veterinärmedizinischer Grenzbeschaudienst:

1/10920/34 Personalausgaben

1/10923/34 Anlagen

1/10927/22 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

1/10928/34 Aufwendungen”

b) Kapitel 12:

– nach dem Voranschlagsansatz 1/12718:

“1/1272         Allgemeinbildende höhere Schulen (zweckgebundene Gebarung):

1/12723/11 Anlagen

1/12728/11 Aufwendungen

1/1273         Höhere Internatsschulen des Bundes (zweckgebundene Gebarung):

1/12733/11 Anlagen

1/12738/11 Aufwendungen”

– nach dem Voranschlagsansatz 1/12768:

“1/1277         Bds. Blindenerz. Inst. u. Bds. Inst. f. Gehörlosenb. (zweckgeb. Geb.):

1/12773/11 Anlagen

1/12778/11 Aufwendungen

1/1278         Bundesschülerheime (Allgemeinbildende) (zweckgeb. Gebarung):

1/12783/11 Anlagen

1/12788/11 Aufwendungen”

– nach dem Voranschlagsansatz 1/12828:

“1/1283         Technische und gewerbl. Lehranstalten (zweckgeb. Gebarung):

1/12833/11 Anlagen

1/12838/11 Aufwendungen

1/1284         Sozialakad., LA f. Tourismus, Soz.- u. wirt. Berufe (zweckg. Geb.):

1/12843/11 Anlagen

1/12848/11 Aufwendungen”

– nach dem Voranschlagsansatz 1/12868:

“1/1287         Handelsakademien und Handelsschulen (zweckgeb. Gebarung):

1/12873/11 Anlagen

1/12878/11 Aufwendungen

1/1288         Bundesschülerheime (Berufsbildende) (zweckgeb. Gebarung):

1/12883/11 Anlagen

1/12888/11 Aufwendungen”

– nach dem Voranschlagsansatz 1/12948:

“1/1295         Pädagogische Akademien (zweckgebundene Gebarung):

1/12953/11 Anlagen

1/12958/11 Aufwendungen

1/1296         BA für Kindergartenpäd. u. Sozialpäd. (zweckgeb. Gebarung):

1/12963/11 Anlagen

1/12968/11 Aufwendungen

1/1297         Berufspädag. Akademien (zweckgebundene Gebarung):

1/12973/11 Anlagen

1/12978/11 Aufwendungen

1/1298         Bundesanstalten für Leibeserziehung (zweckgeb. Gebarung):

1/12983/11 Anlagen

1/12988/11 Aufwendungen

1/1299         Pädagogische Institute (zweckgebundene Gebarung):

1/12993/11 Anlagen

1/12998/11 Aufwendungen”

c) Kapitel 17:

– nach dem Voranschlagsansatz 1/17424:

“1/17427/21 Zweckzuschüsse nach dem Krankenanstaltengesetz (KAG)”

d) Kapitel 50:

– nach dem Titel 1/500:

“1/5000         Zentralleitung:”

– nach dem Voranschlagsansatz 1/50017:

“1/5002         IT-Bereich:

1/50028/43 Aufwendungen”

– nach dem Voranschlagsansatz 1/50118:

“1/50128/43 Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA)”

– nach dem Titel 1/502:

“1/50204/38 Förderungen (Gesetzl. Verpflichtungen)”

e) Kapitel 53:

– nach dem Titel 1/532:

“1/53207/21 Zuschüsse für Krankenanstalten”

B. Einnahmen

a) Kapitel 10:

– nach dem Voranschlagsansatz 2/10014:

“2/10015/11 EU-Förderprogramm”

– nach dem Voranschlagsansatz 2/10018:

“2/1002         Konsumentenschutz:

2/10024/43 Erfolgswirksame Einnahmen”

– nach dem Voranschlagsansatz 2/10757:

“2/108           Strahlensch., Veterinärw., Lebensmittelang. u. Gentechnologie:

2/10824/34 Epizootie

2/1084         Verschiedene Einnahmen:

2/10844       Erfolgswirksame Einnahmen

“2/10824/21

“2/10824/34

2/10847       Bestandswirksame Einnahmen

“2/10824/21

“2/10824/34

2/109           Dienststellen:

2/1090         Lebensmitteluntersuchungsanstalten:

2/10904/21 Erfolgswirksame Einnahmen

2/10907/21 Bestandswirksame Einnahmen

2/1091         Veterinärmedizinische Anstalten:

2/10914/34 Erfolgswirksame Einnahmen

2/10917/34 Bestandswirksame Einnahmen

2/1092         Veterinärmedizinischer Grenzbeschaudienst:

2/10924/34 Erfolgswirksame Einnahmen

2/10927/34 Bestandswirksame Einnahmen”

b) Kapitel 12:

– nach dem Voranschlagsansatz 2/12717:

“2/1272         Allgemeinbildende höhere Schulen (zweckgebundene Gebarung):

2/12720/11 Zweckgeb. erfolgswirksame Einnahmen

2/1273         Höhere Internatsschulen des Bundes (zweckgebundene Gebarung):

2/12730/11 Zweckgeb. erfolgswirksame Einnahmen”

– nach dem Voranschlagsansatz 2/12767:

“2/1277         Bds. Blindenerz. Inst. u. Bds. Inst. f. Gehörlosenb. (zweckg. Geb.):

2/12770/11 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen

2/1278         Bundesschülerheime (Allgemeinbildende) (zweckgeb. Gebarung):

2/12780/11 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen”

– nach dem Voranschlagsansatz 2/12827:

“2/1283         Technische und gewerbl. Lehranstalten (zweckgeb. Gebarung):

2/12830/11 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen

2/1284         Sozialakad., LA f. Tourismus, Soz.- u. wirt. Berufe (zweckg. Geb.):

2/12840       Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen”

– nach dem Voranschlagsansatz 2/12867:

“2/1287         Handelsakademien und Handelsschulen (zweckgeb. Gebarung):

2/12870/11 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen

2/1288         Bundesschülerheime (Berufsbildende) (zweckgeb. Gebarung):

2/12880/11 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen”

– nach dem Voranschlagsansatz 2/12947:

“2/1295         Pädagogische Akademien (zweckgebundene Gebarung):

2/12950/11 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen

2/1296         BA für Kindergartenpäd. u. Sozialpäd. (zweckgeb. Gebarung):

2/12960/11 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen

2/1297         Berufspädag. Akademien (zweckgebundene Gebarung):

2/12970/11 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen

2/1298         Bundesanstalten für Leibeserziehung (zweckgeb. Gebarung):

2/12980/11 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen

2/1299         Pädagogische Institute (zweckgebundene Gebarung):

2/12990/11 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen”

c) Kapitel 50:

– nach dem Titel 2/500:

“2/5000         Zentralleitung:

2/50000/43 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen”

– nach dem Voranschlagsansatz 2/50014:

“2/5002         IT-Bereich:

2/50024/43 Erfolgswirksame Einnahmen”

– nach dem Voranschlagsansatz 2/50100:

“2/50124/43 Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA)”

– nach dem Voranschlagsansatz 2/50407:

“2/50424/38 Verkaufserlöse Branntwein”

d) Kapitel 51:

– nach dem Voranschlagsansatz 2/51017:

“2/51019/43 Bestandswirksame Einnahmen”

e) Kapitel 52:

– als Anmerkung zum Voranschlagsansatz 2/52805:

“2/52805       Hievon 1997 Überweisung an VA-Ansatz 2/53205 in Höhe von 1 367,460 Millionen Schilling.”

f) Kapitel 53:

– nach dem Voranschlagsansatz 2/53204:

“2/53205/21 Überweisung für Krankenanstaltenfinanzierung”

g) Kapitel 55:


– nach dem Voranschlagsansatz 2/55006:

“2/551           Ersätze von Ländern:

2/55104/43 Beiträge der Landeslehrer gem. § 107a LDG”

3. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet:

a) der Ausgaben- und Einnahmentitel 1/140 und 2/140 jeweils “Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr”,

b) der Ausgaben- und Einnahmentitel 1/150 und 2/150 jeweils “Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales”,

c) das Kapitel 17 “Gesundheit”,

d) der Ausgaben- und Einnahmentitel 1/5070 und 2/5070 jeweils “Bundespensionsamt”,

e) der Voranschlagsansatz 2/52805 “Steueranteil für Krankenanstaltenfinanzierung”,

f) der Voranschlagsansatz 2/54624 “Fruchtgenußentgelte und Abgeltung”.

4. Die Einnahmen und Ausgaben des Bundesvoranschlages 1997 sowie deren Zusammenfassung nach Gruppen und Kapiteln (Anlage I) und die kapitelweise Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages (Anlage Ia), die kapitelweise Aufgliederung der Sachausgaben nach Gebarungsgruppen des Bundesvoranschlages (Anlage Ib), die summarische Aufgliederung der Ausgaben und Einnahmen nach Gebarungsgruppen und Aufgabenbereichen des Bundesvoranschlages (Anlage Ic) sowie der Konjunkturausgleich-Voranschlag (Anlage II) werden gemäß der Anlage A abgeändert.


Artikel III

Der Stellenplan für das Jahr 1997, Anlage III zum Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1997 wird wie folgt geändert:

Abschnitt 1

Allgemeiner Teil

1. Im Punkt 2 Abs. 2 ist der Begriff “. . . vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen . . .” durch die Wortfolge “. . . vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen . . .” zu ersetzen.

2. Im Punkt 2 Abs. 3 und 4 ist die Wortfolge “. . . Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem . . .” ersatzlos zu streichen.

3. Im Punkt 2 ist der Abs. 5 ersatzlos zu streichen.

4. Im Punkt 2 erhalten die Abs. 6 und 7 die Bezeichnung “Abs. 5 und 6”.

5. Punkt 2 Abs. 6 (neu) hat richtig zu lauten:

“Durch die Absätze 2 bis 5 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.”

6. Im Punkt 3 Abs. 9 ist die Wortfolge “. . . Bundeskanzlers und des . . .” ersatzlos zu streichen.

7. Punkt 4 Abs. 1 letzter Absatz erhält folgende Fassung:

“Punkt 3 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W 1, W 2, E 1, E 2a, E 2b oder E 2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E 2c aufgenommen werden.”

8. Im Punkt 6 ist die Wortfolge “. . . Bundeskanzler und dem . . .” ersatzlos zu streichen.

9. Punkt 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

“(1) Die Ernennungsreserve enthält Planstellen für die Besoldungsgruppen “Allgemeine Verwaltung und handwerkliche Verwendung”, “Wachebeamte” und “Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten”, die vom Bundesminister für Finanzen einzelnen Planstellenbereichen über den im Planstellenverzeichnis festgesetzten Stand an gleichwertigen Planstellen zugewiesen werden können. Eine in einem Planstellenbereich frei werdende Planstelle einer Dienstklasse (Dienststufe), für die aus der Ernennungsreserve eine Planstelle zugewiesen werden kann, gilt stets als Planstelle der Ernennungsreserve.”

10. Punkt 7 Abs. 2 ist ersatzlos zu streichen.

11. Im Punkt 7 erhalten die Absätze 3 und 4 die Bezeichnung “(2) und (3)”.

12. Punkt 7 Abs. 3 (neu) erhält folgende Fassung:

“(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Beamte der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 sinngemäß.”

13. Im Punkt 8 Abs. 3 lit. a ist die Wortfolge “. . . Bundeskanzlers und des . . .” und in lit. b und lit. c die Wortfolge “. . . Bundeskanzler im Einvernehmen mit . . .” ersatzlos zu streichen.

14. Punkt 10 erhält folgende Fassung:

       “10. Organisationsänderungen

               Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat. In gleicher Weise kann der Stellenplan einer Änderung der Geschäftseinteilung und einem daraus resultierenden Bewertungsverfahren nach §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 angepaßt werden, wenn sich daraus keine Kostenerhöhung und keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.”

Abschnitt 2

Teil II.A, Planstellenverzeichnis

Der Teil II.A erhält die aus der Anlage B ersichtliche Fassung.


Artikel IV

Der Fahrzeugplan 1997 (Anlage IV) wird wie folgt geändert:

1. Im I. Abschnitt, Allgemeiner Teil, lautet Punkt 1 Abs. 2 Z 9 lit. b:

             “b) Kraftfahrzeuge für zollspezifische sowie straßen- und sicherheitspolizeiliche Zwecke, soweit diese nicht bereits als Fahrzeuge für betriebliche Zwecke im Sinne des P 1 Abs. 2 Z 5 lit. a erfaßt werden;”

2. Im I. Abschnitt, Allgemeiner Teil, wird im Punkt 2 Abs. 1 der Punkt am Ende des Absatzes durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

“ , wobei für die erstmalige Verwendung (das ist bei Anschaffung, Miete, unentgeltlicher Zurverfügung­stellung) die vom Bundesminister für Finanzen bekanntgegebene Kraftfahrzeug-Empfehlungsliste verbindlich ist.”

3. Die Abschnitte II.1, II.3, III.1, III.3 sowie IV werden gemäß der Anlage C abgeändert:


Artikel V

Der Plan für Datenverarbeitungsanlagen 1997 (Anlage V), Abschnitte II.1, III.1 und IV.2 wird gemäß der Anlage D abgeändert:


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil


Bindende Grundlage für die Gebarung eines Finanzjahres ist das jeweils geltende Bundesfinanzgesetz. Ein Abgehen hievon ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung und des Bundesfinanzgesetzes zulässig.

Seit Beginn des Finanzjahres 1997 sind beim Vollzug des Bundesfinanzgesetzes 1997 Entwicklungen (insbesondere Änderungen von Ressortzuständigkeiten, des Finanzausgleichs- und des Krankenanstaltengesetzes, Ausgliederungen der Österreichischen Bundesforste und des Bundesrechenamts, Auflassung der Verwertungsstelle des Österreichischen Alkoholmonopols mit Ablauf des 31. Dezember 1996 sowie Gründung der Wertpapier-Aufsicht) eingetreten, denen nach den derzeit geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen nicht Rechnung getragen werden kann, weshalb der Gesetzgeber die hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen schaffen muß; dies soll durch Genehmigung des vorliegenden Gesetzentwurfes erfolgen.

Nähere Einzelheiten sind dem besonderen Teil zu entnehmen.

Der Gesetzesbeschluß betrifft die Änderung des Bundesfinanzgesetzes, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5
B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel I:

Zu Z 1:

Die Änderung von Voranschlagsbeträgen des Bundesvoranschlages bedingt auch eine Änderung der Schlußsummen der Einnahmen und Ausgaben.

Zu Z 2:

Die Änderung des Wortlautes dieser Ermächtigung ist durch die Ausgliederung des Bundesrechenamtes (Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996) bedingt.

Zu Z 3:

Die Erhöhung des Betrages soll zur weiteren, wirtschaftlich orientierten Flexibilisierung des Debt-Managements des Bundes beitragen.

Zu Z 4:

Ziffer 41: Im Rahmen des Vollzuges des Gentechnikgesetzes entstehen durch Veranstaltungen der Gentechnikkommission sowie vor allem bei gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichungen in Printmedien und im Bereich der Sicherheitsforschung um österreichische Entwicklungen auf dem Gebiet der Gentechnik zusätzliche Ausgaben.

Ziffer 42: Sowohl für die europäische als auch die österreichische Arbeitsmarktpolitik gilt die grundsätzliche Ausrichtung auf Förderung von Beschäftigungsaufnahme vor Versorgung ohne Beschäftigung. In besonderer Weise gilt dies auch für die Heranziehung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung zur aktiven Unterstützung zwecks Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes anstelle der reinen Leistungsanweisung zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Die besondere Eingliederungsbeihilfe ergänzt das bisher bestehende Förderinstrumentarium, erfordert allerdings entsprechende budgettechnische Vorkehrungen.

Ziffer 43: Um Ausgaben für kofinanzierte Förderungsmaßnahmen im Rahmen des EAGFL-Ausrichtung sicherzustellen, soll eine gesetzliche Ausgabenermächtigung beim Voranschlagsansatz 1/18656 eingeräumt werden, soweit die Bedeckung beim Voranschlagsansatz 1/60206 gegeben ist.

Ziffer 44: Österreich hat sich im “Individuellen Partnerschaftsprogramm” verpflichtet, bis zum Ablauf des Jahres 1999 sein gesamtes nationales Kartenwesen zum Zwecke der Kompatibilität und Interoperabilität mit den Nachbarstaaten zu modifizieren. Die Anschaffung von geeigneter Hard- und Software ist hiefür erforderlich.

Ziffer 45: Entsprechend dem Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996) wurde die “BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Gesellschaft mit beschränkter Haftung” mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen betraut. Für die Abwicklung ist an die Gesellschaft ein Entgelt zu leisten. Bisher wurden diese Aufwendungen aus der Veranlagung vorweg ausbezahlter Förderungen finanziert. Durch die Überschreitungsermächtigung soll für die Leistung eines Kostenersatzes für in Anspruch genommene Haftungen gemäß § 7 des KMU-Förderungsgesetzes sowie für die Abdeckung des durch die Förderungsabwicklung entstehenden Verwaltungsaufwandes Vorsorge getroffen werden.

Zu Z 5:

Da die im Jahr 1997 veranschlagten Mittel zur Realisierung des Nationalparks Donau-Auen ausreichen, kann diese Ausgabenermächtigung entfallen.

Zu Z 6:

Zur Finanzierung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 Arbeitsmarkt­förderungs­gesetz, in der Fassung BGBl. Nr. 450/1994, sowie zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwendung von EU-Mitteln wird die gesetzliche Möglichkeit für eine Rücklagenzuführung der nicht in Anspruch genommenen Ausgabenbeträge der Voranschlagsansätze 1/15565 und 1/15566 sowie 1/10008, 1/10046, 1/10048, 1/15018, 1/18656, 1/63186 und 1/65236 eingeräumt. Darüber hinaus wird zur Sicherstellung der vom Bund allenfalls in späteren Jahren zu ersetzenden Prozeßkosten aus derzeit anhängigen Gerichtsverfahren sowie zur ordnungsgemäßen Bezahlung von Umweltschutzprojekten und von gemeinwirtschaftlichen Leistungen an die Post und Telekom-Austria AG die gesetzliche Grundlage für eine Rücklagenzuführung nicht in Anspruch genommener Ausgabenbeträge der Voranschlagsansätze 1/14308, 1/18608 und 1/65178 geschaffen.

Zu Z 7:

Die bisherige Ermächtigung im Bundesfinanzgesetz 1997 sah vor, daß sämtliche nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze des Titels 2/513 einer Rücklage zuzuführen sind. Die vorliegende Regelung soll eine derartige Vorgangsweise nur noch für die Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305 (Europäischer Sozialfonds), 2/51306 (Europäischer Regionalfonds) und 2/51315 (EAGFL/Ausrichtung und FIAF) ermöglichen, weil die übrigen Einnahmenrückflüsse seitens der EU keiner Rücklagenfähigkeit bedürfen.

Zu Z 8:

Im Hinblick auf die Änderung des Bundesministeriengesetzes (BGBl. I Nr. 21/1997) entfällt die Mitwirkungsbefugnis des Bundeskanzlers bei Bestimmungen über den Stellenplan.

Zu Artikel II (inklusive Anlage A):

Der Entfall und die Einfügung von Kapiteln, Titeln, Paragraphen und Voranschlagsansätzen sowie die betraglichen Veränderungen ergeben sich im wesentlichen aus verschiedenen Änderungen der materiellen Rechtslage, wobei in der Anlage A die betraglichen Korrekturen besonders gekennzeichnet sind. Im einzelnen wird dazu in der Reihenfolge der Kapitel des Bundesvoranschlages ausgeführt:

Kapitel 10 (Bundeskanzleramt mit Dienststellen):

Änderungen durch das Staatsdruckereigesetz, BGBl. I Nr. 1/1997 (Entfall des Paragraphens 1030 “Amt der Wiener Zeitung”), durch die Novellierung des Bundesministeriengesetzes, BGBl. I Nr. 21/1997, sowie des EU-Förderprogrammes für die Verwaltungsakademie (Voranschlagsansatz 2/10015).

Kapitel 12 (Unterricht und kulturelle Angelegenheiten):

Hier wurde die Eröffnung von Voranschlagsansätzen zur Einführung der zweckgebundenen Gebarung in einzelnen Bereichen der Schulverwaltung (insbesondere Schulraumüberlassung) durch die Novellierung des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 331/1996, und des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 770/1996, notwendig.

Kapitel 14 (Wissenschaft und Forschung),

Kapitel 15 (Soziales) und

Kapitel 17 (Gesundheit):

Die Änderungen in diesen Kapiteln sind durch die Novellierung des Bundesministeriengesetzes, BGBl. I Nr. 21/1997, sowie des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 751/1996, (betreffend Voranschlagsansatz 1/17427) notwendig geworden.

Kapitel 50 (Finanzverwaltung):

Die Änderungen sind durch die Novellierung des Bundesministeriengesetzes, des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995 in der Fassung Artikel IV Z 50a des Verbrauchsteueränderungsgesetzes 1996, BGBl Nr. 427 (Voranschlagsansätze 1/50204 und 2/50424), sowie durch das Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996 (Paragraphen 5002 und 5070), und das Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996 (Voranschlagsansätze 1/50128 und 2/50124), bedingt.

Der Voranschlagsansatz 2/50000 ist zur haushaltsrechtlich ordnungsgemäßen Verrechnung von zweckgebundenen Einnahmen erforderlich.

Kapitel 51 (Kassenverwaltung):

Die betraglichen Änderungen ergeben eine Erhöhung der für unvorhergesehene Entwicklung mit negativen Auswirkungen auf das Budget vorgesehenen Pauschalvorsorge.

Auf Anregung des Rechnungshofes wird zur haushaltsrechtlich ordnungsgemäßen Verrechnung von Forderungen im Zusammenhang mit der Wertpapierleihe der Voranschlagsansatz 2/51019 geschaffen.

Kapitel 52 (Öffentliche Abgaben):

Die Änderung resultiert aus § 8 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 in der Fassung BGBl. Nr. 746/1996 betreffend Steueranteile der Gemeinden für die Krankenanstaltenfinanzierung (Voranschlagsansätze 2/52804 und 2/52805).

Kapitel 53 (Finanzausgleich):

Die Änderungen sind durch die Novellierung des Finanzausgleichsgesetzes insbesondere betreffend Krankenanstaltenfinanzierung (Voranschlagsansätze 1/53207 und 2/53205) bedingt.

Kapitel 54 (Bundesvermögen):

Die Änderung des Voranschlagsansatzes 2/54624 ist auf die Ausgliederung der Österreichischen Bundesforste, BGBl. Nr. 258/1996 (Fruchtgenußentgelt und Abgeltung für Vorperiodenergebnisse) zurückzuführen.

Kapitel 55 (Pensionen – Hoheitsverwaltung):

Die Änderungen sind durch die Auflassung der Verwertungsstelle des Österreichischen Alkoholmonopols, die Ausgliederung des Bundesrechenamtes und durch das Bundesgesetz über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 742/1996 (Vorauszahlung der Österreichischen Postsparkasse an den Bund in Höhe von 3,5 Milliarden Schilling als Ersatz des Pensionsaufwandes für ehemals dem Personalstand des Österreichischen Postsparkassenamtes angehörende Bundesbeamte – Voranschlagsansatz 2/55005), bedingt.

Der Voranschlagsansatz 2/55104 (Beiträge der Landeslehrer) wird zur haushaltsrechtlich ordnungsgemäßen Bruttoverrechnung geschaffen.

Kapitel 60 (Land- und Forstwirtschaft):

Die Erhöhung des Voranschlagsbetrages beim Voranschlagsansatz 1/60023 ist auf § 2 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793, zurückzuführen (Einzahlung des Grundkapitals der Österreichischen Bundesforste AG).

Kapitel 75 (Alkohol [Monopol]) und

Kapitel 77 (Österreichische Bundesforste):

Diese Kapitel entfallen im Hinblick auf die Auflassung der Verwertungsstelle des Österreichischen Alkoholmonopols und die Ausgliederung der Österreichischen Bundesforste.

Zu Artikel III:

Zu Abschnitt 1:

Allgemein

Im Hinblick auf die Änderung des Bundesministeriengesetzes (BGBl. I Nr. 21/1997) entfällt die Mitwirkungsbefugnis des Bundeskanzlers bei Bestimmungen über den Stellenplan. Die entsprechenden Bestimmungen des Allgemeinen Teiles werden an die geänderte Kompetenzlage angepaßt. Darüber hinaus war der Teil II.A Planstellenverzeichnis der geänderten Kompetenzlage anzupassen.

Weiters waren alle zwischenzeitlich in Kraft getretenen Ausgliederungen sowohl im Teil I. Allgemeiner Teil als auch im Teil II.A Planstellenverzeichnis zu berücksichtigen.

Zu Z 7:

Die ständig steigende Zahl von weiblichen Bediensteten im Exekutivdienst erfordert eine gesonderte Regelung für die Möglichkeit der Aufnahme von Ersatzkräften für Karenzurlauberinnen.

Zu Z 9:


Durch die im Besoldungsreformgesetz vorgesehenen Optionsmöglichkeit in die neu geschaffenen Besoldungsgruppen ist für die Bewirtschaftung der Ernennungsreserve für jene Beamten, die im alten Besoldungssystem verbleiben, neu zu regeln.

Zu Z 14:

Mit dem Inkrafttreten der Besoldungsreform fand eine noch stärkere qualitative Bindung der Planstellenbewirtschaftung an den Stellenplan statt, als dies in der Vergangenheit der Fall war. Diese strengere Bindung an den Stellenplan behindert jedoch jene Personalmaßnahmen, die auf Grund von Organisationsmaßnahmen zu qualitativen Veränderungen führen. Ergeben diese qualitativen Veränderungen eine Kostenreduktion oder sind sie kostenneutral, soll durch verwaltungsökonomische Maßnahmen eine rasche Reaktion gewährleistet werden, um diese Kostenreduktion umsetzen zu können. Kostensteigerungen sind von dieser verwaltungsökonomischen Möglichkeit nicht erfaßt und bedürfen weiterhin einer Beschlußfassung durch den Bundesfinanzgesetzgeber.

Zu Artikel IV:

Zu Z 1:

Zur Bekämpfung der international organisierten Zollkriminalität werden Fahrzeuge spezieller Kategorie mit Sonderausstattung benötigt, die insbesondere bei verdeckten Operationen EU-kompatibel ausgestattet sein müssen.

Zu Z 2:

Mit der Aufnahme in den Allgemeinen Teil des Fahrzeugplanes soll  die vom Bundesminister für Finanzen zu erstellende Kraftfahrzeug-Empfehlungsliste gesetzlich für verbindlich erklärt werden.

Zu Z 3:

Die Änderungen sind durch die Novellierung des Bundesministeriengesetzes bedingt.

Zu Artikel V:

Die Änderungen sind durch die Novellierung des Bundesministeriengesetzes bedingt.