594 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 7. 3. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Austro-Control-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 898/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 656/1994, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

“Im Jahresabschluß der Austro Control GmbH zum 31. Dezember 1996 ist unter den Vermögensgegenständen ein Ausgleichsposten gesondert in Ansatz zu bringen, der in seiner Höhe dem Betrag der Rückstellungen entspricht, die für die aus dem von der Austro Control GmbH gemäß § 9 Abs. 2 abgeschlossenen, mit 1. Jänner 1996 in Kraft getretenen, Kollektivvertrag betreffend die Übergangsversorgung für Flugverkehrsleiter sich ergebenden Verpflichtungen zu bilden sind. Dieser Ausgleichsposten ist über 20 Geschäftsjahre verteilt gleichmäßig durch Abschreibung zu tilgen.”

2. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.”

Vorblatt

Problem:

Die Austro Control GmbH hat infolge einer Änderung des Kollektivvertrages für ihre Bediensteten Rückstellungen für den Personalaufwand zu bilden. Diese Rückstellungen sollen über einen Zeitraum von 20 Geschäftsjahren verteilt abgeschrieben werden.

Lösung:

Mit der Novellierung des Austro-Control-Gesetzes wird ermöglicht, zusätzlich zu den schon bestehenden Rückstellungen auch die nunmehr zu bildenden Rückstellungen über einen Zeitraum von 20 Geschäfts­jahren verteilt, abzuschreiben.

Alternative:

Bereitstellung einer entsprechenden Kapitalausstattung durch den Eigentümer Republik Österreich.

Kosten:

Für den Bund entstehen durch die vorliegende Novelle keinerlei Kosten.

EU-Konformität:

Es ist volle EU-Konformität gegeben.

Erläuterungen

§ 4 Abs. 4 des ACG-Gesetzes in der Stammfassung BGBl. Nr. 898/1993 sieht vor, daß für die zum Einbringungsstichtag bestehenden Personalrückstellungen ein Ausgleichsposten zu bilden ist, der in seiner Höhe dem Betrag der von der ACG nach § 7 Abs. 2 leg. cit. übernommenen Verpflichtungen (dh. im Umfang des am 1. Jänner 1994 geltenden Kollektivvertrages) entspricht. Dieser Ausgleichsposten ist über 20 Geschäftsjahre verteilt, gleichmäßig durch Abschreibung zu tilgen.

Mit der am 1. Jänner 1996 in Kraft getretenen Novelle des Kollektivvertrages für die Bediensteten der Austro Control GmbH wurde in Erfüllung einer im Zuge der Ausgliederung gegebenen Zusage eine Übergangsregelung für Flugverkehrsleiter ab dem 55. Lebensjahr geschaffen. Damit wurde gleichzeitig dem internationalen Standard eines vorzeitigen Ruhestandes für langjährige Flugverkehrsleiter entsprochen.

Mit der vorliegenden Novelle des Austro-Control-Gesetzes soll es der Gesellschaft ermöglicht werden, auch die für diese Übergangsregelung zu bildenden Rückstellungen über einen Zeitraum von 20 Jahren verteilt abzuschreiben.

Die Bildung von Rückstellungen für Personalkosten der Flugsicherung wäre durch Einbeziehung dieser Kosten in die Kostenbasis der Flugsicherungsstreckengebühren auch schon vor der Ausgliederung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt möglich gewesen, sie wurde jedoch durch die Systematik des Bundeshaushaltes verhindert. Damit ist für die Austro Control GmbH nunmehr ein entsprechender Nachholbedarf entstanden.