608 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 20. 3. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Berggesetz 1975, das Abfallwirtschaftsgesetz und das Ozongesetz geändert werden (Immissionsschutz­gesetz – Luft, IG-L)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel I:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§  1:   Ziele des Gesetzes

§  2:   Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt: Immissionsüberwachung

§  3:   Immissionsgrenzwerte

§  4:   Meßkonzept

§  5:   Meßstellen, Meßzentralen

§  6:   Datenverbund

3. Abschnitt: Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts

§  7:   Ausweisung der Überschreitung

§  8:   Statuserhebung

§  9:   Emissionskataster

4. Abschnitt: Maßnahmenkatalog

§ 10:   Verordnung

§ 11:   Grundsätze

§ 12:   Fristen

§ 13:   Maßnahmen für Anlagen

§ 14:   Maßnahmen für den Verkehr

§ 15:   Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte

§ 16:   Zusätzliche Maßnahmen

5. Abschnitt: Vollziehung des Maßnahmenkatalogs

§ 17:   Vollziehung, Behörden

§ 18:   Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen im Sanierungsgebiet

§ 19:   Sanierung

6. Abschnitt: Vorsorge, Berichtspflichten, Kontrolle

§ 20:   Genehmigungsvoraussetzungen

§ 21:   Genehmigungspflicht

§ 22:   Verkehrsbedingte Emissionen

§ 23:   Berichtspflichten

§ 24:   Emissionsbilanzen

§ 25:   Emissionserklärung

§ 26:   Kontrollbefugnisse


7. Abschnitt: Heizungsanlagen

§ 27:   Emissionsgrenzwerte für Heizungsanlagen

§ 28:   Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG

8. Abschnitt: Grenzüberschreitende Immissionen

§ 29:   Völkerrechtliche Vereinbarungen

§ 30:   Reduktionsvorgaben

9. Abschnitt: Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 31:   Strafbestimmungen

§ 32:   Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 33:   Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 34:   Vollziehung

Artikel II: Änderung der Gewerbeordnung 1994

Artikel III: Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen

Artikel IV: Änderung des Berggesetzes 1975

Artikel V: Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes

Artikel VI: Änderung des Ozongesetzes

Artikel VII: Inkrafttreten

Anlage 1: Konzentration

Anlage 2: Deposition

Anlage 3: Ozon

Anlage 4: Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe aus Heizungsanlagen

Artikel I

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziele des Gesetzes

§ 1. (1) Ziele dieses Bundesgesetzes sind

           1. der dauerhafte Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie der Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen und

           2. die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele (Abs. 1) wird ein Instrumentarium insbesondere zur vorsorglichen Verringerung der Immission von Luftschadstoffen und für gebietsbezogene Maßnahmen zur Verringerung der durch den Menschen beeinflußten (anthropogenen) Emission und der Immission von Luftschadstoffen geschaffen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Luftschadstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe, die Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft durch Partikel, Gase oder Aerosole bewirken.

(2) Emissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von einer Quelle an die freie Atmosphäre abgegebene Luftschadstoffe.

(3) Immissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die auf Schutzgüter (Abs. 6) einwirkenden Luftschadstoffe.

(4) Immissionsgrenzwerte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, höchstzulässige, wirkungsbezogene Immissionsgrenzkonzentrationen, bei deren Unterschrei­tung nach den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen keine schädigenden Wirkungen zu erwarten sind.

(5) Immissionsgrenzwerte für kanzerogene, mutagene und teratogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind höchstzulässige Immissionskonzentrationen.

(6) Schutzgüter sind in Entsprechung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) der Mensch, der Tier- und Pflanzenbestand, ihre Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie Kultur- und Sachgüter.

(7) Untersuchungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, für den eine gemeinsame Auswertung der Immissionsmeßdaten, die nach diesem Bundesgesetz erhoben werden, erfolgt; sofern das Meßkonzept gemäß § 4 nicht anderes bestimmt, ist das Untersuchungsgebiet ein Bundesland.

2

(8) Sanierungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, in dem sich die Emissionsquellen befinden, für die im Maßnahmenkatalog gemäß § 10 Anordnungen getroffen werden können.

(9) Beurteilungszeitraum im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jener Zeitraum, der für eine umfassende Beschreibung der Immissionssituation erforderlich ist; die Dauer ist getrennt nach Luftschadstoffen im Meßkonzept gemäß § 4 festzulegen und beträgt zwölf aufeinanderfolgende Monate oder das Winter- oder Sommerhalbjahr, sofern in einem der Halbjahre erfahrungsgemäß höhere Konzentrationen eines Luftschadstoffs auftreten.

(10) Anlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. ortsfeste Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren,

           2. Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren, ausgenommen

                a) Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, deren Luftschadstoffemissionen ausschließlich aus einem der Fortbewegung dienenden Verbrennungsmotor stammen,

               b) Eisenbahnen im Sinne des § 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60,

                c) Luftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 1 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, und

               d) Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989,

           3. Liegenschaften, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen von Luftschadstoffen verursachen, ausgenommen Verkehrswege.

(11) Emissionskataster im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein räumlich gegliedertes Verzeichnis über das Ausmaß von Emissionen sämtlicher in Betracht kommender Emittenten und Emittentengruppen, die in einem bestimmten Gebiet innerhalb eines festgelegten Zeitabschnitts abgegeben werden.

(12) Heizungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Heizungsanlagen, die gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 Bundes-Verfassungsgesetz, in der Fassung BGBl. Nr. 685/1988, in die Zuständigkeit der Länder fallen.

2. Abschnitt

Immissionsüberwachung

Immissionsgrenzwerte

§ 3. (1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit im gesamten Bundesgebiet gelten die unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse festgelegten Immissionsgrenzwerte der Anlagen 1 (Konzentration) und 2 (Deposition).

(2) Für den Luftschadstoff Ozon gilt im gesamten Bundesgebiet der in Anlage 3 festgelegte Immissionsgrenzwert als Zielwert für den dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann zur innerstaatlichen Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sowie unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse mit Verordnung festlegen:

           1. Immissionsgrenzwerte (§ 2 Abs. 4 und 5) für solche Luftschadstoffe, die geeignet sind, ein anderes Schutzgut (§ 2 Abs. 6) als das in Abs. 1 genannte zu gefährden oder Menschen unzumutbar zu belästigen;

           2. Immissionsgrenzwerte für zusätzliche Luftschadstoffe des Schutzgutes nach Abs. 1, die in den Anlagen 1, 2 und 3 nicht genannt sind.

(4) Zu einer Verordnung gemäß Abs. 3 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten herzustellen, wenn es sich um Grenzwerte für Luftschadstoffe handelt, für die kein Grenzwert in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 396L0062 vom 27. September 1996 festgelegt ist, oder für die in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 396L0062 vom 27. September 1996 ein Grenzwert festgelegt ist und in der Verordnung ein niedrigerer Grenzwert festgelegt wird als in den anderen Mitgliedstaaten der EU.

Meßkonzept

§ 4. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung ein Meßkonzept für die Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1, 2 und 3 festgelegten Immissions­grenzwerte, einschließlich der Beurteilung der Hintergrundbelastung und der zeitlichen Entwicklung der Immissionssituation (Trendabschätzung) sowie der Abschätzung des Import-Export-Anteils (Messungen im Rahmen des Genfer Übereinkommens über die weiträumige grenzüber­schreitende Luftverunreini­gung), zu erlassen. Für Immissionsgrenzwerte, die in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt werden, ist das Meßkonzept innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erlassen.

(2) Das Meßkonzept hat jedenfalls zu enthalten:

           1. die Einteilung des Bundesgebiets in Untersuchungsgebiete (§ 2 Abs. 7);

           2. Angaben über die Art der Messung (einschließlich der Erfassung meteorologischer Parameter);

           3. Angaben über die Mindestanzahl der Meßstellen pro Untersuchungsgebiet;

           4. Angaben über die Zahl der Meßstellen und deren lokalen Standortbereich;

           5. die Anforderungen an die Lage der Meßstellen, insbesondere im Hinblick auf die Lage zu Emittenten;

           6. Bestimmungen über die Verlegung und Auflassung von Meßstellen;

           7. Angaben über Meßverfahren und technische Anforderungen an die Meßgeräte;

           8. nähere Vorschriften über

                a) den Betrieb der Meßstellen,

               b) die Auswertung und Dokumentation der Meßdaten sowie deren Austausch und Veröffent­lichung,

                c) die Fristen zur Erstellung, die Form und den Inhalt von Tages-, Monats- und Jahresberichten;

           9. Angaben über die Ausstattung von Meßstellen und Meßzentralen;

         10. Angaben über die Qualitätssicherung der Meßdaten;

         11. Festlegung des Beurteilungszeitraums (§ 2 Abs. 9);

         12. Angaben über die Durchführung der Vorerkundung (§ 5 Abs. 2).

Meßstellen, Meßzentralen

§ 5. (1) Die Landeshauptmänner haben die Meßstellen einzurichten und zu betreiben. An den Standorten Illmitz (Burgenland), St. Koloman (Salzburg), Tiroler Zentralalpen, Stolzalpe (Steiermark), Vorhegg (Kärnten), Pillersdorf (Niederösterreich), Innviertel (Oberösterreich), Sulzberg (Vorarlberg) sowie Zöbelboden (Oberösterreich) haben sie sich der Meßstellen des Umweltbundesamts zu bedienen.

(2) Sofern die begründete Annahme besteht, daß ein Schutzgut (§ 2 Abs. 6) gefährdet ist, kann der Landeshauptmann

           1. zur Beschreibung der Immissionssituation und

           2. zur Erhebung der Immissionsbelastung durch jene Luftschadstoffe, für die kein Immissions­grenzwert in den Anlagen 1, 2 und 3 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt ist,

Vorerkundungsmessungen durchführen; diese Messungen können auch der Bestimmung der Lage von Meßstellen dienen.

(3) Die Zusammenfassung der Meßdaten erfolgt in den Meßzentralen. In jedem Bundesland ist für die vom Landeshauptmann betriebenen Meßstellen eine Meßzentrale einzurichten und zu betreiben. Das Umweltbundesamt hat für die von ihm betriebenen Meßstellen eine Meßzentrale einzurichten und zu betreiben.

(4) Die in einer Meßzentrale kontinuierlich erfaßten Meßdaten sind mittels Datenverbund (§ 6) allen anderen Meßzentralen zur Verfügung zu stellen.

(5) Die in einer Meßzentrale diskontinuierlich erfaßten Meßdaten sind in geeigneter Form zu sammeln und zumindest einmal jährlich dem Umweltbundesamt zu übermitteln.

Datenverbund

§ 6. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Umweltbundesamt einen Datenverbund zum Austausch von Meßdaten, die nach diesem Bundesgesetz kontinuierlich zu erfassen sind, zwischen den Meßzentralen (§ 5 Abs. 3) einzurichten und zu betreiben; Einrichtungen des Datenverbunds nach dem Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992, sind heranzuziehen.

(2) Der Landeshauptmann hat die Meßdaten, die nach diesem Bundesgesetz von ihm kontinuierlich zu erfassen sind, zumindest zweimal täglich im Datenverbund bereitzustellen.

(3) Bei Änderung des Meßkonzepts (§ 4) ist der Datenverbund innerhalb von sechs Monaten anzupassen.

3. Abschnitt

Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts

Ausweisung der Überschreitung

§ 7. Sofern an einer gemäß § 5 betriebenen Meßstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2 und 3 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts festgestellt wird, hat der Landeshauptmann diese Überschreitung im Monats- oder Jahresbericht (§ 4 Abs. 2 Z 8 lit. c) auszuweisen und festzustellen, ob die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts auf

           1. einen Störfall oder

           2. eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission

zurückzuführen ist.

Statuserhebung

§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat innerhalb von zwölf Monaten ab der Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts eine Statuserhebung gemäß Abs. 2 zu erstellen, wenn

           1. die Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts an einer gemäß § 5 betriebenen Meßstelle festgestellt wird und

           2. die Überschreitung nicht auf einen Störfall (§ 7 Z 1) oder auf eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission (§ 7 Z 2) zurückzuführen ist.

(2) Die Statuserhebung ist für den Beurteilungszeitraum (§ 2 Abs. 9), in dem die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts aufgetreten ist, zu erstellen und hat jedenfalls zu enthalten:

           1. die Darstellung der Immissionssituation für den Beurteilungszeitraum;

           2. die Beschreibung der meteorologischen Situation;

           3. die Feststellung und Beschreibung der in Betracht kommenden Emittenten oder Emittenten­gruppen, die einen erheblichen Beitrag zur Immissionsbelastung geleistet haben, und eine Abschätzung ihrer Emissionen;

           4. die Feststellung des voraussichtlichen Sanierungsgebiets (§ 2 Abs. 8);

           5. Angaben gemäß Anhang IV Z 1 bis 6 und 10 der Richtlinie 396L0062.

(3) Der Landeshauptmann hat für jeden in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 festgelegten Luftschadstoff eine eigene Statuserhebung zu erstellen. Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts für denselben Luftschadstoff an zwei oder mehreren Meßstellen können in einer Statuserhebung zusammengefaßt werden.

(4) Ist absehbar, daß sich das Sanierungsgebiet über zwei oder mehrere Länder erstreckt, haben die Landeshauptmänner der betroffenen Länder eine gemeinsame Statuserhebung zu erstellen.

(5) Der Landeshauptmann hat die Statuserhebung unverzüglich den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern und den gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen auf Landesebene zur Kenntnis zu bringen. Innerhalb einer Frist von sechs Wochen können die genannten Behörden und Interessenvertretungen eine schriftliche Stellungnahme an den Landeshauptmann abgeben.

(6) Die Statuserhebung ist bei den Gemeinden, die innerhalb des voraussichtlichen Sanierungsge­biets (Abs. 2 Z 4) liegen, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme an den Landeshauptmann abgeben.

(7) Die Erstellung einer Statuserhebung kann unterbleiben, wenn für denselben Luftschadstoff

           1. bereits eine Statuserhebung erstellt oder ein Maßnahmenkatalog gemäß § 10 erlassen wurde,

           2. die Emissionssituation sich nicht wesentlich geändert hat,

           3. die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts an einer Meßstelle innerhalb des ermittelten (Abs. 2 Z 4) oder ausgewiesenen Sanierungsgebiets (§ 10 Abs. 2 Z 1) auftritt und

           4. sich die Immissionssituation in diesem Gebiet nicht verschlechtert hat.

(8) Die Statuserhebung ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu erstellen, wenn das Meßkonzept gemäß § 4 für einen Luftschadstoff nur ein Untersuchungsgebiet (§ 2 Abs. 7) ausweist.

Emissionskataster

§ 9. (1) Soweit dies zur Erstellung des Maßnahmenkatalogs (§ 10) erforderlich ist, hat der Landeshauptmann einen Emissionskataster (§ 2 Abs. 11), in dem alle in Betracht kommenden Emittentengruppen erfaßt werden, gemäß der Verordnung nach Abs. 2 zu erstellen. Durch die Veröffentlichung von Daten aus dem Emissionskataster dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht verletzt werden.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat mit Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt und Umfang der Emissionskataster festzulegen. Die Verordnung hat jedenfalls Angaben zu enthalten über

           1. die zu berücksichtigenden Emittentengruppen,

           2. die erforderliche räumliche Auflösung,

           3. das zu verwendende geodätische Bezugssystem,

           4. die für die Berechnung anzuwendenden Emissionsfaktoren,

           5. die auszuweisenden Einzelquellen.

(3) Soweit dies zur Erstellung des Emissionskatasters erforderlich ist, hat der Landeshauptmann auf alle bei den Behörden vorhandenen Daten zurückzugreifen. Soweit erforderlich, haben Betreiber von Anlagen (§ 2 Abs. 10) dem Landeshauptmann auf Verlangen Auskünfte über vorhandene Meßergebnisse sowie über vorhandene emissionsbezogene Daten, wie Menge, Art und Zusammensetzung der Brennstoffe und Produktionsmittel und emissionsmindernde Vorkehrungen, zu erteilen.

4. Abschnitt

Maßnahmenkatalog

Verordnung

§ 10. (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) hat der Landeshauptmann

           1. auf Grundlage der Statuserhebung (§ 8), eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (§ 9) sowie

           2. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß § 8 Abs. 5 und 6

mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog gemäß Abs. 2 zu erlassen. In den Fällen des § 8 Abs. 4 haben die betroffenen Landeshauptmänner aufeinander abgestimmte Maßnahmenkataloge zu erlassen.

(2) Der Landeshauptmann hat im Maßnahmenkatalog

           1. das Sanierungsgebiet (§ 2 Abs. 8) festzulegen,

           2. im Rahmen der §§ 13 bis 16 Maßnahmen anzuordnen, die im Sanierungsgebiet oder in Teilen des Sanierungsgebiets umzusetzen sind,

           3. die Fristen (§ 12) zur Umsetzung der Maßnahmen (Z 2) festzusetzen.

Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde (§ 17) mit Bescheid anzuordnen sind.

(3) Von der Erstellung eines Maßnahmenkatalogs kann nach Anhörung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie abgesehen werden, wenn die Statuserhebung ergibt, daß im Inland keine Maßnahmen gesetzt werden können, die eine erhebliche Verringerung der Immissionsbelastung zur Folge haben.

(4) Sofern gemäß § 8 Abs. 8 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Statuserhe­bung erstellt, hat dieser auch den Maßnahmenkatalog nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Der Emissionskataster (§ 9) ist von den Landeshauptmännern zu erstellen.

(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Maßnahmenkatalog zeitlich terminisierte Stufenpläne für die Reduktion von Emissionen festlegen, wenn absehbar ist, daß die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte innerhalb von zehn Jahren nicht sichergestellt werden kann.

(6) Wenn die Statuserhebung ergibt, daß Heizungsanlagen (§ 2 Abs. 12) eine hauptverursachende Emittentengruppe (§ 11 Z 3) für die Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts sind, ist der Maßnahmenkatalog gleichzeitig mit einem Maßnahmenkatalog für Heizungsanlagen, der auf Grund der Umsetzung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG (§ 28) zu erlassen ist, in Kraft zu setzen.

(7) Der Maßnahmenkatalog ist jedenfalls im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Grundsätze

§ 11. Bei der Erlassung des Maßnahmenkatalogs (§ 10) gelten für die Festlegung des Sanierungsge­biets und für die Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der §§ 13 bis 16 nachfolgende Grundsätze:

           1. Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch Luftschadstoffe ist im Sinne des Verursacherprinzips vorzubeugen; nach Möglichkeit sind Luftschadstoffe an ihrem Ursprung zu bekämpfen;

           2. alle Emittenten oder Emittentengruppen, die im Beurteilungszeitraum einen erheblichen Einfluß auf die Immissionsbelastung gehabt haben und einen erheblichen Beitrag zur Immissionsbe­lastung, insbesondere im Zeitraum der Überschreitung des Immissionsgrenzwerts, geleistet haben, sind zu berücksichtigen;

           3. Maßnahmen sind vornehmlich bei den hauptverursachenden Emittenten und Emittentengruppen unter Berücksichtigung der auf sie fallenden Anteile an der Immissionsbelastung, des Reduktionspotentials und des erforderlichen Zeitraums für das Wirksamwerden der Maßnahmen zu setzen, wobei vorrangig solche Maßnahmen anzuordnen sind, bei denen den Kosten der Maßnahme eine möglichst große Verringerung der Immissionsbelastung gegenübersteht;

           4. Maßnahmen sind nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Maßnahmen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Anordnungen angestrebten Erfolg steht;

           5. Eingriffe in bestehende Rechte sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken;

           6. auf die Höhe und Dauer der Immissionsbelastung sowie die zu erwartende Entwicklung der Emissionen des betreffenden Luftschadstoffs ist Bedacht zu nehmen;

           7. auf eingeleitete Verfahren und angeordnete Sanierungsmaßnahmen und gebietsbezogene Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz sowie anderen Verwaltungsvorschriften, sofern diese Einfluß auf die Immissionssituation haben, ist Bedacht zu nehmen;

           8. auf das Sanierungsgebiet betreffende Regelungen in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG betreffend Heizungsanlagen und deren ausführende Rechtsvorschriften ist Bedacht zu nehmen;

           9. öffentliche Interessen sind zu berücksichtigen.

Fristen

§ 12. (1) Der Landeshauptmann hat im Maßnahmenkatalog (§ 10) für die Umsetzung von Maßnahmen angemessene Fristen festzulegen. Dabei hat er Bedacht zu nehmen auf

           1. die Dringlichkeit der Maßnahme im Hinblick auf die Gefährdung der Schutzgüter (§ 2 Abs. 6),

           2. den technischen oder wirtschaftlichen Aufwand, den die Durchführung der Maßnahme bedingt,

           3. Sanierungsfristen nach anderen Verwaltungsvorschriften.

(2) Für Anlagen gemäß § 2 Abs. 10, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits genehmigt sind, beginnt der Lauf dieser Fristen hinsichtlich Maßnahmen, die die Erstellung eines Sanierungskonzepts gemäß § 19 oder den entsprechenden Vorschriften in den Artikeln II bis V dieses Bundesgesetzes erforderlich machen, frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(3) Für Anlagen gemäß § 2 Abs. 10, die nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder saniert worden sind, ist hinsichtlich Maßnahmen, die die Erstellung eines Sanierungskonzepts gemäß § 19 oder den entsprechenden Vorschriften in den Artikeln II bis V dieses Bundesgesetzes erforderlich machen, eine Frist von mindestens fünf und höchstens sieben Jahren festzulegen. Wenn es aus technischen oder volkswirtschaftlichen Gründen geboten erscheint, kann der Landeshauptmann die Frist um höchstens fünf Jahre verlängern.

Maßnahmen für Anlagen

§ 13. (1) Im Maßnahmenkatalog (§ 10) können für Anlagen oder Anlagenkategorien gemäß § 2 Abs. 10 folgende Maßnahmen angeordnet werden:

           1. Begrenzung der Emission von Luftschadstoffen nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Maßnahmenkatalogs gültigen Stand der Technik (§ 71a Gewerbeordnung 1994), ausgenommen Anlagen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten des Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder saniert worden sind;

           2. andere emissionsmindernde Maßnahmen, insbesondere

                a) der Einsatz emissionsarmer Brennstoffe, Stoffe, Zubereitungen und Produkte, sofern die Versorgung mit diesen sichergestellt und die Anlage zum Einsatz derselben geeignet ist und der Einsatz nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmer führt,

               b) die Erstellung von Immissionsschutzplänen,

                c) die Vorschreibung eines maximalen Massenstroms oder

               d) Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes von Maschinen, Geräten und sonstigen mobilen technischen Einrichtungen mit hohen spezifischen Emissionen.

(2) Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. c und d sind auf Anlagen, für die der Stand der Luftreinhaltetechnik in einem Gesetz oder in einer Verordnung, insbesondere gemäß § 82 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, § 205 Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, § 12 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, § 29 Abs. 18 und 19 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, sowie in einem Bescheid nach einem Verfahren gemäß §§ 79 ff. Gewerbeordnung 1994, § 203 Berggesetz 1975 und § 4 Abs. 14 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen festgelegt ist, nicht anzuwenden.

Maßnahmen für den Verkehr

§ 14. (1) Im Maßnahmenkatalog (§ 10) können für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen

           1. zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs und

           2. Geschwindigkeitsbeschränkungen

angeordnet werden.

(2) Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind jedenfalls nicht anzuwenden auf

           1. die in §§ 26, 26a und 27 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, idF BGBl. Nr. 518/1994 genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie auf Fahrzeuge, die gemäß § 29b StVO 1960 von stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden, sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes,

           2. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr,

           3. Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3 500 kg, die zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter dienen und die mit einer Tafel mit der Aufschrift „Bundesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler“ und mit dem Amtssiegel des Landesgremiums, dem der Handelsvertreter angehört, gekennzeichnet sind, in Ausübung dieser Tätigkeit,

           4. Kraftfahrzeuge, wenn bei Fahrten zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit der Ausgangs- oder der Zielpunkt der Fahrt in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden,

           5. den Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt,

           6. Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,

           7. Kraftfahrzeuge für den Fahrschulbetrieb, sofern der Standort der Fahrschule in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden, und die Schulfahr­zeuge entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind,

           8. Fahrzeuge mit Elektromotor sowie

           9. sonstige Fahrzeuge, für deren Benützung ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse besteht, und die entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind.

Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 sind auf Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 StVO 1960 nicht anzuwenden.

(3) Ob ein überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse im Sinne des Abs. 2 Z 9 vorliegt, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Liegt ein solches Interesse vor, ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten gemäß Abs. 4 zu kennzeichnen. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, daß kein solches Interesse besteht, so ist die Ablehnung des Antrags mit Bescheid auszusprechen.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen im Sinne des Abs. 2 Z 7 und 9 festzusetzen, wobei insbesondere die Beschaffenheit und das Aussehen der Kennzeichnung sowie deren Anbringung am Fahrzeug zu regeln sind.

(5) Die Organe der Straßenaufsicht haben den zur Vollziehung der Maßnahmen nach Abs. 1 zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten und bei der Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen gemäß § 97 StVO 1960 vorzugehen.

(6) Anordnungen gemäß Abs. 1 sind durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO kundzu­machen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut „Immissionsschutzgesetz-Luft“ zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten die §§ 44 Abs. 1 und 4, 48, 51 und 54 StVO 1960.

Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte

§ 15. Im Maßnahmenkatalog (§ 10) können

           1. zeitliche und räumliche Beschränkungen für den Einsatz bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Produkte angeordnet und

           2. Anordnungen für das Lagern, Ausbreiten, Ausstreuen, Umfüllen, Ausschütten, Zerstäuben, Versprühen und Entfernen bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Produkte in Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 3 sowie auf Verkehrsflächen getroffen

werden, soweit durch diese Maßnahmen die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit für eine gesicherte Agrarproduktion nicht beeinträchtigt werden.

Zusätzliche Maßnahmen

§ 16. (1) Ist ein in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegter Immissionsgrenzwert um mehr als 50 vH in mehr als einem Beurteilungszeitraum überschritten, können im Maßnahmenkatalog (§ 10) zusätzlich zu den im Rahmen der §§ 13 bis 15 vorgesehenen Maßnahmen nachfolgende Maßnahmen angeordnet werden:

           1. Festlegung niedrigerer Emissionsgrenzwerte und geringerer Massenströme als die in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften oder darauf beruhenden behördlichen Anordnungen festgelegten;

           2. Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Massenströmen für Luftschadstoffe, deren Emissionen nach den jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschriften nicht begrenzt sind;

           3. Beschränkungen oder Verwendungsverbote für bestimmte Brennstoffe oder Produktionsmittel mit besonders hohen spezifischen Emissionen, sofern die Versorgung mit Brennstoffen oder Produktionsmitteln mit geringen spezifischen Emissionen sichergestellt sowie der Einsatz prozeßtechnisch möglich ist und nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmer führt;

           4. Fahrverbote für Kraftfahrzeuge, ausgenommen die in Abs. 2 genannten Fahrzeuge;

           5. Verbote für Stoffe, Zubereitungen und Produkte, soweit dadurch die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.

(2) Ausgenommen von einem Fahrverbot gemäß Abs. 1 Z 4 sind jedenfalls Fahrzeuge gemäß § 14 Abs. 2 Z 1, 2, 5, 7 und 8 sowie Fahrzeuge, die

           1. der gewerbsmäßigen Versorgung mit zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden Waren und Dienstleistungen oder

           2. der landwirtschaftlichen Tätigkeit für eine gesicherte Nahrungsmittelproduktion

dienen. Weitere Ausnahmen sind erforderlichenfalls vom Landeshauptmann festzulegen.

5. Abschnitt

Vollziehung des Maßnahmenkatalogs

Vollziehung, Behörde

§ 17. (1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, ist die nach den anzuwendenden bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die jeweilige Angelegenheit zuständige Behörde mit der Vollziehung der in einem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 angeordneten Maßnahmen betraut. Ist die Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig; sofern auch eine Zuständigkeit des Landeshauptmanns besteht, dieser.

(2) Erfolgt nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, ausgenommen das Berggesetz 1975, die Vollziehung einer Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung, so ist für die Vollziehung der in einem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 angeordneten Maßnahmen der Landeshauptmann zuständig.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag von den Anordnungen des Maßnahmenkatalogs (§ 10) mit Bescheid abweichende Maßnahmen zulassen, wenn durch diese bei der betreffenden Emissionsquelle eine gleichwertige Emissionsminderung erreicht wird.

Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen im Sanierungsgebiet

§ 18. (1) Im Sanierungsgebiet sind bei der Genehmigung von nach bundesrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtigen Anlagen die für diese Anlagen in Betracht kommenden Bestimmungen des Maßnahmenkatalogs (§ 10) anzuwenden. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 und 3 sind einzuhalten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, dem Berggesetz 1975 oder dem Abfallwirtschaftsgesetz unterliegen.

Sanierung

§ 19. (1) Die Behörde hat dem Inhaber einer Anlage gemäß § 2 Abs. 10 Z 1, die nach einer Verordnung gemäß § 10 in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.

(2) Ist das Sanierungskonzept (Abs. 1) zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen. Weiters sind die für eine Änderung der Anlage geltenden Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften anzuwenden. In den Fällen des § 17 Abs. 2 ist die nach den Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde zu hören. Gleichzeitig ist dem Inhaber der Anlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog ergebenden Frist aufzutragen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, dem Berggesetz 1975 oder dem Abfallwirtschaftsgesetz unterliegen.

6. Abschnitt

Vorsorge, Berichtspflichten, Kontrolle

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 20. (1) Anlagen, die nach den anzuwendenden bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften einer Genehmigungspflicht unterliegen und die geeignet sind, Luftschadstoffe zu emittieren, bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung, und es gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen.

(2) Emissionen von Luftschadstoffen sind nach dem Stand der Technik (§ 71a Gewerbeordnung 1994) zu begrenzen.

(3) Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, dem Berggesetz 1975 oder dem Abfallwirtschaftsgesetz unterliegen.

Genehmigungspflicht

§ 21. (1) Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 1, die keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht unterliegen, jedoch geeignet sind, erhebliche Mengen an Luftschadstoffen zu emittieren, und unter eine Verordnung gemäß Abs. 2 fallen, bedürfen bei der Errichtung und Inbetriebnahme oder Änderung einer luftreinhalterechtlichen Genehmigung.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann mit Verordnung bestimmte Kategorien von Anlagen, die gemäß Abs. 1 genehmigungspflichtig sind, hinsichtlich ihrer Art, Produktionskapazität, thermischen Leistung oder Massenströme festlegen. Bei Anlagen der Land- und Forstwirtschaft ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen.

(3) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 und 3 erfüllt sind.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, dem Berggesetz 1975 oder dem Abfallwirtschaftsgesetz unterliegen.

Verkehrsbedingte Emissionen

§ 22. Zur Reduktion der verkehrsbedingten Emissionen, die zur Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2 und 3 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts beitragen, können von der Bundesregierung verkehrsspezifische Maßnahmen vorgesehen werden. Als geeignete Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

           1. Verbesserung oder Neuerrichtung der Verkehrsinfrastruktur (zB Kombinierter Verkehr, integrierte Verkehrsachsen),

           2. ökologische Optimierung der Verkehrsabläufe,

           3. Reduktion der Transporterfordernisse durch Maßnahmen, die die Notwendigkeit für Ortswechsel und insbesondere die zur Erfüllung des Wegezwecks zurückgelegten Wegstrecken redu­zieren.

3

Berichtspflichten

§ 23. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat alle drei Jahre, erstmals 2000, dem Nationalrat einen schriftlichen Bericht über

           1. den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immissionen von Luftschadstoffen, für die in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 Immissionsgrenzwerte festgelegt sind,

           2. den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Emissionen, die nach diesem Bundesgesetz erhoben werden, und

           3. den Erfolg der nach diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen

vorzulegen.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat alle drei Jahre, erstmals 1997, der Kommission der Europäischen Gemeinschaft einen Bericht über Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinien

           1. 380L0779 vom 15. Juli 1980, geändert durch die Richtlinien 381L0857 vom 19. Oktober 1981 und 389L0427 vom 21. Juni 1989,

           2. 382L0884 vom 3. Dezember 1982,

           3. 385L0203 vom 7. März 1985, geändert durch die Richtlinie 385L0580 vom 20. Dezember 1985,

zu übermitteln.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaft Berichte gemäß Art. 11 der Richtlinie 396L0062 vom 27. September 1996 zu übermitteln.

Emissionsbilanzen

§ 24. Zur flächendeckenden bundesweiten Erfassung der Emissionsquellen und des Ausmaßes der Emissionen von Luftschadstoffen hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie jedes Kalenderjahr Emissionsbilanzen zu erstellen. Die Emissionsbilanzen sind jedenfalls für alle Luftschadstoffe, für die Immissionsgrenzwerte in den Anlagen 1, 2 und 3 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt sind, sowie für deren Vorläufersubstanzen zu erstellen; § 9 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Emissionserklärung

§ 25. (1) Wer auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften oder darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, die Emissionen aus seiner Anlage zu messen, hat die Art und Menge der jährlichen Emissionen bis spätestens 30. April des Folgejahres an jene Behörde, die die Einhaltung dieser Verpflichtung zu überwachen hat, zu melden, wenn die Anlage in einem Sanierungsgebiet gemäß einer Verordnung nach § 10 liegt. Die Behörde hat die gemeldeten Daten auf Verlangen an den Landeshauptmann des Landes, in dem die Anlage betrieben wird, sowie an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln.

(2) Der Verpflichtung nach Abs. 1 kann durch die Vorlage einer Emissionserklärung gemäß § 10 Abs. 7 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen nachgekommen werden.

Kontrollbefugnisse

§ 26. (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der mit der Vollziehung betrauten Behörden (§ 17) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen befugt, Liegenschaften und Anlagen zu betreten, um Emissionsmessungen durchzuführen oder Emissionsmessungen und deren Auswertung nachzuprüfen; der Zutritt zu diesen Orten ist ihnen zu gestatten. Den Organen der Behörde sowie den von diesen herangezogenen amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen sind auf Verlangen emissionsbezogene Unterlagen, wie Meßergebnisse, vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Behörden und deren Organe gemäß Abs. 1 haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebs zu vermeiden.

(3) Der Zutritt zu militärischen Liegenschaften bedarf der vorherigen Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen militärischen Dienststelle.

7. Abschnitt

Heizungsanlagen

Emissionsgrenzwerte für Heizungsanlagen

§ 27. Für bestimmte Kategorien von Heizungsanlagen (§ 2 Abs. 12) gelten unter Einhaltung der Prüfbedingungen die in Anlage 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte.

Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG

§ 28. Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen aus Heizungsanlagen (§ 2 Abs. 12) erfolgen zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) durch die Umsetzung einer Vereinbarung der Bundesregierung mit den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Bereich der Heizungsanlagen.

8. Abschnitt

Grenzüberschreitende Immissionen

Völkerrechtliche Vereinbarungen

§ 29. (1) Zur Reduktion jener Emissionen im Ausland, die zur Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2 und 3 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts im Inland beitragen, ist der Abschluß völkerrechtlicher Vereinbarungen anzustreben.

(2) Beim Abschluß völkerrechtlicher Vereinbarungen, die für den Immissionsschutz von Bedeutung sind, ist auf die Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) Bedacht zu nehmen.

Reduktionsvorgaben

§ 30. Die Bundesregierung kann mit Verordnung in einem zeitlich terminisierten Stufenplan Vorgaben zur Reduktion der Emissionen festlegen, für deren Reduktion eine Verpflichtung aus völkerrechtlichen Vereinbarungen besteht.

9. Abschnitt

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 31. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

           1. mit Geldstrafe bis zu 500 000 Schilling, wer einen gemäß § 19 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt;

           2. mit Geldstrafe bis zu 100 000 Schilling, wer einer Anordnung in einer Verordnung nach § 10 (Maßnahmenkatalog), ausgenommen Anordnungen gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 zuwiderhandelt;

           3. mit Geldstrafe bis zu 50 000 Schilling, wer

                a) einem Auftrag der Behörde zur Vorlage eines Sanierungskonzepts gemäß § 19 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;

               b) die Erteilung von Auskünften gemäß §§ 9 Abs. 3 und 24 verweigert oder die Auskünfte nicht fristgerecht erteilt;

                c) eine gemäß § 25 vorgesehene Emissionserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt;

               d) die Organe der zuständigen Behörden an der Ausübung der in § 26 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert;

           4. mit Geldstrafe bis zu 30 000 Schilling, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung des Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 zuwiderhandelt.

(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 32. (1) Durch dieses Bundesgesetz, ausgenommen Artikel VI, werden das Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, und das Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992, nicht berührt.

(2) Maßnahmen nach den §§ 13 bis 16 sind auf spezifisch militärisches Gerät, auf spezifisch militärische Bauten und Anlagen sowie auf Vorhaben, die bei Einsätzen des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, und bei der unmittelbaren Vorbereitung solcher Einsätze zwingend erforderlich sind, nicht anzuwenden.

Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 33. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht anderes angegeben ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut, und zwar nach Maßgabe

           1. des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

           2. des § 21 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 22, 29 und 30 ist die Bundesregierung betraut.

Artikel II

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 77 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. Nr. ..., sind anzuwenden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.“

2. Nach § 79 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Die Behörde hat dem Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage, die nach einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft, BGBl. Nr. ..., in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist (§ 10 IG-L), mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen. Im Bescheid, mit dem die Sanierung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, genehmigt wird, hat die Behörde auf die in der Verordnung gemäß § 10 IG-L festgelegte Sanierungsfrist hinzuweisen. § 81 Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.“

3. Im § 359b Abs. 1 werden zwischen den Worten „erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2“ und „wahrzunehmenden Interessen zu erteilen“ die Worte „sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4“ eingefügt.

Artikel III

Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen

Das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 185/1993, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 Abs. 7 sind folgende Sätze anzufügen:

„Hiebei sind die für die zu genehmigende Dampfkesselanlage allenfalls in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. Nr. ..., anzuwenden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.“

2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

§ 11a. (1) Die Behörde hat dem Betreiber einer Dampfkesselanlage, die nach einer Verordnung gemäß § 10 IG-L (Maßnahmenkatalog) in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.

(2) Ist das vom Betreiber einer Dampfkesselanlage vorgelegte Konzept zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Betreiber der Dampfkesselanlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L ergebenden Frist aufzutragen.“

3. In § 15 wird nach Abs. 1 Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. bis zu 50 000 Schilling zu bestrafen, wer nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept gemäß § 11a Abs. 1 vorlegt;“

4. § 15 Abs. 1 Z 3 lit. c lautet:

              „c) einen gemäß § 11a Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt, oder“

Artikel IV

Änderung des Berggesetzes 1975

Das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 219/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 100 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden, nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen (§ 134) als ausreichend anzusehen sind. Die Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. Nr. ..., erlassenen Verordnung sind anzuwenden und die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben, soweit es sich nicht um den Abbau oder einen untertägigen Aufschluß handelt.“

2. § 143 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden, nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen als ausreichend anzusehen sind. Die Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. Nr. ..., erlassenen Verordnung sind anzuwenden und die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutzgesetz – Luft und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben, soweit es sich nicht um den Abbau oder das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt.“

3. § 146 Abs. 3 fünfter Satz lautet:

„Wenn es sich um Aufbereitungs-, Veredelungs- oder Weiterverarbeitungsanlagen mit Emissionsquellen handelt, sind die davon ausgehenden Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik (§ 134 Abs. 3) zu begrenzen, wobei, wenn es sich nicht um untertägige Bergbauanlagen handelt, die Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. Nr. ..., erlassenen Verordnung anzuwenden sind und die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutz­gesetz – Luft und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben ist; die Auflagen haben auch Maßnahmen betreffend Störfälle zu umfassen.“

4. Nach § 146 wird folgender § 146a eingefügt:

§ 146a. (1) Die Berghauptmannschaft hat dem Bergbauberechtigten, wenn die Bergbauanlage in einem Sanierungsgebiet gemäß einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. Nr. ..., erlassenen Verordnung liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist (§ 10 IG-L), mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.

(2) Ist das vom Bergbauberechtigten vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Berghauptmannschaft erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Bergbauberechtigten die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L ergebenden Frist aufzutragen.“

5. Dem § 203 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Auflassung von obertägigen Bergbauanlagen sind auch Maßnahmen zur Luftreinhaltung (§ 146 Abs. 3) zu treffen.“

Artikel V

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes

Das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 434/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 28 lautet:

§ 28. Die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen bedarf einer Genehmigung des Landeshauptmannes, sofern nicht eine Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 oder eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994, dem Berggesetz 1975 oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen erforderlich ist. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) Bedacht zu nehmen. Jedenfalls müssen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Z 1 und 2 eingehalten werden. Weiters sind die §§ 74 bis 81, 82a bis 84 und 353 bis 360 der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden. Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes ist nicht zulässig.“

2. In § 29 Abs. 2 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Jedenfalls müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

           1. Durch die Anlage dürfen keine Immissionen von Luftschadstoffen bewirkt werden, die

                a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder

               b) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbe­ordnung 1994 führen.

           2. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. Nr. ..., müssen eingehalten werden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.“

3. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

§ 29a. (1) Die Behörde hat dem Inhaber einer genehmigten Abfall- oder Altölbehandlungsanlage gemäß §§ 28 oder 29, die nach einer Verordnung gemäß § 10 IG-L in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungs­konzept für die Anlage vorzulegen.

(2) Ist das vom Inhaber einer Abfall- oder Altölbehandlungsanlage vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde (Abs. 3) erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu ge-nehmigen. Gleichzeitig ist dem Inhaber der Anlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L ergebenden Frist aufzutragen.

(3) Zuständige Behörde im Sinn dieser Bestimmung ist der Landeshauptmann.“

4. § 39 Abs. 1 lit. a wird folgende Z 4a eingefügt:

       „4a. einen gemäß § 29a Abs. 3 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt.“

5. In § 39 Abs. 1 wird nach lit. e folgende lit. f eingefügt:

               „f) mit Geldstrafe bis zu 50 000 Schilling, wer unter den Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept vorlegt;“

Artikel VI

Änderung des Ozongesetzes

Das Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 309/1994, wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 1 lautet:

§ 3. (1) Die Landeshauptmänner haben Meßstellen einzurichten und zu betreiben. An den Standorten Illmitz (Burgenland), St. Koloman (Salzburg), Sonnblick (Salzburg), Achenkirch (Tirol), Stolzalpe (Steiermark), Vorhegg (Kärnten), Pillersdorf (Niederösterreich), Innviertel (Oberösterreich), Sulzberg (Vorarlberg) sowie Zöbelboden (Oberösterreich) sind die Messungen mittels Meßstellen des Umweltbundesamtes durchzuführen.“


Artikel VII


Inkrafttreten

(1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, tritt dieses Bundesgesetz sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 8 des Artikel I dieses Bundesgesetzes tritt hinsichtlich der Anlage 2 am 1. Jänner 2003 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen frühestens mit dem Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

Anlage 1: Konzentration
zu § 3 Abs. 1

Als Immissionsgrenzwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle:

Konzentrationswerte in mg/m3

Luftschadstoff

HMW

MW8

TMW

JMW

Schwefeldioxid                                                0,20 *)                                                            0,12

Kohlenmonoxid                                                                                   10

Stickstoffdioxid                                               0,20 *)

Schwebestaub                                                                                                                         0,15

Blei im Schwebestaub                                                                                                                                        0,001

Benzol                                                                                                                                                                   0,010

 

*) Drei Halbstundenmittelwerte pro Tag bis zu einer Konzentration von 0,50 mg Schwefeldioxid/m3 gelten nicht als Überschreitung des Halbstundenmittelwertes.

Anlage 2: Deposition
zu § 3 Abs. 1

Als Immissionsgrenzwert der Deposition zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle:

Luftschadstoff

Depositionswerte in mg/(m2 * d)
als Jahresmittelwert

Staubniederschlag                                                                                                210

Blei im Staubniederschlag                                                                                        0,100

Cadmium im Staubniederschlag                                                                               0,002

Anlage 3: Ozon
zu § 3 Abs. 2

Als Zielwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit gilt für den Luftschadstoff Ozon der Wert von 0,110 mg/m3 als Mittelwert während acht Stunden.

Die Konzentrationen müssen kontinuierlich gemessen werden.

Der Mittelwert über acht Stunden ist gleitend; er wird viermal täglich anhand der acht Stundenwerte (0–8 Uhr, 8–16 Uhr, 16–24 Uhr, 12–20 Uhr) berechnet.

Allgemeine Bestimmungen (zu Anlagen 1, 2 und 3):

a) Eine Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts eines bestimmten Luftschadstoffes liegt unter Berücksichtigung der in Anlage 1 für SO2 betreffend den HMW festgelegten Ausnahme dann vor, wenn bei einem Immissionsgrenzwert auch nur ein Meßwert oder ein errechneter Wert numerisch größer als der Immissionsgrenzwert ist. Ein Meßwert ist dann größer als der Immissionsgrenzwert, wenn die letzte Stelle des Immissionsgrenzwerts um die Ziffer „1“ überschritten wird; sind die Meßwerte um eine Stelle genauer angegeben, ist der Immissionsgrenzwert überschritten, wenn diese Stelle größer/gleich der Ziffer „5“ ist.

b) Die Konzentrationswerte in mg/m3 sind bezogen auf 20 °C und 1013 hPa.

c) Die Berechnung der zur Beurteilung erforderlichen Mittelwerte hat gemäß ÖNORM M 5866 „Luftreinhaltung/Bildung und Auswertung von Immissionsmeßdaten“, ausgegeben am 1. November 1990, zu erfolgen.

d) Im Sinne der Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes steht die Bezeichnung

               1.  „HMW“ für Halbstundenmittelwert,

               2.  „MW8“ für Achtstundenmittelwert (gleitende Auswertung, Schrittfolge eine halbe Stunde),

               3.  „TMW“ für Tagesmittelwert,

               4.  „JMW“ für Jahresmittelwert.

Anlage 4
zu § 27

Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe aus Heizungsanlagen

1. Die folgenden Emissionsgrenzwerte für

                a) Kohlenmonoxid (CO),

               b) Stickstoffoxide – angegeben als Stickstoffdioxid – (NOX),

                c) Schwefeloxide – angegeben als Schwefeldioxid – (SO2),

               d) Organische Verbindungen – Kohlenwasserstoffe, berechnet und angegeben als Masse des unverbrannten elementaren Kohlenstoffs – (HC) und

                e) Staub

gelten für Heizungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis zu 1 000 kW. Die Emissionsgrenz­werte sind die höchstzulässige Menge eines im Abgas enthaltenen Inhaltsstoffs, die je Volumeneinheit des Abgases ins Freie emittiert wird (mg/m³); die Volumeneinheit des Abgases ist auf 0° C und 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehalts an Wasserdampf und auf den jeweils angeführten Volumenanteil an Sauerstoff im Abgas bezogen.

2. Feuerungsanlagen für Kohle bzw. Koks (alle Arten von Braunkohle, alle Arten von Steinkohle, veredelte Brennstoffe, wie Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks):

Emissionsgrenzwerte in mg/m3, bezogen auf 6% O2

 

CO

Staub

Leistung (kW)

£50

>50–150

>150–350

>350–
1 000

£50

>50–150

>150–350

>350–
1 000

händisch beschickt

4 000

2 500

1 250

250

200

150

automatisch beschickt

2 000

1 000

1 000

1 000

150

150

150

150

3. Feuerungsanlagen für Holz

Emissionsgrenzwerte in mg/m3, bezogen auf 13% O2

 

CO

NOX

HC

Leistung (kW)

£50

>50–100

>100–350

>350–
1 000

 

£50

>50–350

>350–
1 000

händisch beschickt

4 000

2 500

1 000

300

150

150

automatisch beschickt

2 000

800

250

250

300

80

50

50

 

 

Staub

Leistung (kW)

£50

>50–150

>150–350

>350–1 000

händisch beschickt

250

200

150

automatisch beschickt

150

150

150

150

4. Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe (flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden, wie Heizöl leicht, Heizöl extra leicht)

Emissionsgrenzwerte in mg/m3, bezogen auf 3% O2

 

CO

NOX

SO2

Rußzahl

Heizöl EL

100

150

170

1

andere Heizöle

100

400

340

2

Die Rußzahl ist der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung).

5. Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe (Erdgas, Flüssiggas):

Emissionsgrenzwerte in mg/m3, bezogen auf 3% O2

 

CO

NOX

Erdgas

80

120

Flüssiggas

80

160

Die in der obenstehenden Tabelle angeführten NOX-Grenzwerte dürfen für Durchlauferhitzer (Durchlaufwasserheizer) und Vorratswasserheizer um höchstens 100% überschritten werden.

6. Werden Heizungsanlagen abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Brennstoffart die für diese Brennstoffart vorgesehenen Emissionsgrenzwerte.

7. Prüfbedingungen

Die Emissionsgrenzwerte sind in allen Lastzuständen der Feuerung (ausgenommen An- und Abfahrzustände) einzuhalten.

Die Emissionsmessungen sind bei jenem Betriebszustand durchzuführen (ausgenommen An- und Abfahrzustände), bei dem die Feuerungsanlage vorwiegend betrieben wird.

Die Messungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt vorzunehmen. Es sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Stunden drei Meßwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.

Der CO-Wert ist als Viertelstundenmittelwert zu ermitteln. Bei vollautomatischen Feuerungsanlagen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und mit einem Brennstoff-Luftverbundregler ausgestattet sind, ist der CO-Wert bei zweistufigen Brennern in den jeweiligen Laststufen und beim Lastwechsel, bei stufenlosen Brennern in zumindest vier gleichmäßig aufgeteilten Laststufen, durch Messung bis zur Meßwertkonstanz zu bestimmen.

Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn keiner der Meßwerte (abzüglich der Fehlergrenze des Meßverfahrens) den Emissionsgrenzwert überschreitet.

Die Emissionsmessungen sind

                a) für staubförmige Emissionen nach dem Verfahren gemäß der ÖNORM M 5861-1 „Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen – Gravimetrisches Verfahren – Allgemeine Anforderungen“ vom 1. April 1993 *),

               b) zur Bestimmung der Rußzahl nach dem Verfahren gemäß der ÖNORM M 7531 „Prüfung der Rauchgase von Ölfeuerungen für den Hausbrand und für Kleinheizanlagen – Bestimmung der Rußzahl“ vom 1. Juli 1981 *),

                c) für gasförmige Emissionen nach den Regeln der Technik [zB für SO2 nach dem Verfahren gemäß VDI 2462, Blätter 1 bis 8, für CO nach dem Verfahren gemäß VDI 2455, Blatt 1 und 2 bzw. VDI 2459, Blätter 1 bis 7, für NO2 nach dem Verfahren gemäß VDI 3480, Blatt 1 bis 9, für flüchtige organische Kohlenwasserstoffverbindungen, angegeben als Gesamtkohlenstoff, nach dem Verfahren VDI 3481, Blatt 1 und (sinngemäß) Blatt 3 *)],

oder nach einem diesem Verfahren gleichwertigen Verfahren durchzuführen.

 

*) ÖNORMEN und VDI-Richtlinien sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, 1021 Wien, erhältlich.

Vorblatt

4

Problem:

Im Hinblick auf eine langfristige Luftreinhaltepolitik zum Schutz vor schädigenden und belästigenden Luftschadstoffen fehlt in Österreich bisher ein Instrument zum Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter. Bisher existieren in Österreich auf dem Gebiet der Luftreinhaltung fast ausschließlich emissionsseitige Regelungen.

Weiters verpflichtet der EU-Beitrittsvertrag Österreich zur Umsetzung von Richtlinien für den Immissionsschutz, wofür eine ausreichende innerstaatliche Rechtsgrundlage bisher fehlt.

Ziel:

Mit dem im Entwurf vorliegenden Immissionsschutzgesetz – Luft soll eine Neuregelung des Immissionsschutzes, basierend auf der Bundeskompetenz „Luftreinhaltung“ (B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685) geschaffen und die Einhaltung grundsätzlich wirkungsbezogener Immissionsgrenzwerte gewährleistet werden. Mit dem Entwurf wird der Forderung des Koalitionsübereinkommens zwischen der Sozialdemokratischen Partei und der Österreichischen Volkspartei vom 8. März 1996, eine gesetzliche Grundlage für einen vorsorgenden gebietsbezogenen Immissionsschutz auf dem Gebiet der Luftreinhaltung zu schaffen, Rechnung getragen.

Inhalt:

Das Immissionsschutzgesetz – Luft wird die Rechtsgrundlage für gebietsbezogene, planerische Immissionsschutzmaßnahmen sowie für die Festlegung von grundsätzlich wirkungsbezogenen Immissionsgrenzwerten, die Durchführung von Messungen und für Maßnahmen im Fall der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts bieten.

Immissionsgrenzwerte zum Schutz der Gesundheit des Menschen sowie Emissionsgrenzwerte für Heizungsanlagen werden in Anlagen zum Gesetz festgelegt.

Im Falle der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts ist deren Ursache festzustellen und, allenfalls nach Erstellung eines Emissionskatasters, mit Verordnung ein Sanierungsgebiet festzulegen. Die in diesem Gebiet zu setzenden Maßnahmen sowie die Umsetzungsfristen sind zu normieren. Der Maßnahmenrahmen wird im Gesetz (für Heizungsanlagen in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, deren Entwurf als Anlage angeschlossen ist) festgelegt und stellt auf alle verursachenden Emittenten ab.

Die Vollziehung des Maßnahmenkatalogs soll grundsätzlich im Rahmen bestehender Materiengesetze erfolgen. Um dies sicherzustellen, werden relevante Gesetze entsprechend novelliert.

Weiters sind in dem Gesetzentwurf Regelungen für den vorsorgenden Immissionsschutz, beispiels­weise zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen für Anlagen, vorgesehen.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Die Kosten des Vollzugs des Immissionsschutzgesetzes – Luft sind zum Großteil durch vorhandene Ressourcen sowohl des Bundes als auch der Länder (Meßnetze) abgedeckt. Die zusätzlichen Ausgaben bewegen sich in einem Rahmen zwischen 4,7 und 9,6 Millionen Schilling in den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes.

EU-Konformität:

Mit dem Entwurf wird die Basis für die Umsetzung der EU-Richtlinien für den Immissionsschutz geschaffen. Diese Richtlinien sind Mindeststandards, die es den Mitgliedstaaten freistellen, national strengere Normen festzulegen. Für Luftschadstoffe, für die seitens der EU keine Kriterien festgelegt sind, unterliegt die Regelung als subsidiärer Bereich der einzelstaatlichen Normierung.

Erläuterungen


I. Allgemeines

1. Ziel des Gesetzentwurfs

Mit dem im Entwurf vorliegenden Immissionsschutzgesetz – Luft soll ein weiterer Schritt in der Luftreinhaltepolitik gesetzt und die Grundlage zur Umsetzung relevanter EU-Richtlinien geschaffen werden (vergl. Punkt 4 EU-Konformität). In diesem Bereich hat Österreich, dessen Gesetzgebung zum großen Teil emissionsorientiert ist, einen Nachholbedarf.

Durch den gegenständlichen Entwurf sollen sowohl vorsorgende als auch gebietsbezogene und planerische Immissionsschutzmaßnahmen ergriffen werden können.

Im Gegensatz zum Smogalarmgesetz und auch zum Ozongesetz ist dieses Gesetz kein Instrument des Krisenmanagements zur unverzüglichen Abwehr von Gesundheitsschäden, sondern ein Instrument einer langfristigen Luftreinhaltepolitik.

Die Schutzgüter (§ 1) des Gesetzentwurfs sind grundsätzlich gleichrangig, das heißt, es soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Gesundheit des Menschen, den Tier- und Pflanzenbestand, deren Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie die Kultur- und Sachgüter in gleicher Weise zu schützen.

Die Ziele des Entwurfs, und zwar der dauerhafte Schutz der oben angeführten Schutzgüter vor schädlichen Luftschadstoffen, sowie der Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen und die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen sollen dadurch erreicht werden, daß einerseits die Immissionsbelastung für das Bundesgebiet festgestellt, andererseits – was der Kernpunkt des Entwurfs ist – geeignete Maßnahmen dazu vorgeschrieben werden.

Mit dem im Entwurf vorliegenden Gesetz soll die verursacherbezogene Erfassung aller Emittenten im Bereich der Anlagen im weitesten Sinn sowie des Verkehrs ermöglicht werden. Auf Grund der geltenden Verfassungslage ist es nicht möglich, umfassende Regelungen hinsichtlich privater Heizungsanlagen im vorliegenden Gesetz zu treffen; dieser Bereich, der wesentlich zur Immissionsbelastung mit bestimmten Schadstoffen beiträgt, unterliegt der Landesgesetzgebung und -vollziehung. Daher wurden, einem Vorschlag des BKA-VD aus dem Begutachtungsverfahren folgend, Emissionsgrenzwerte für Heizungsanlagen, die in die Zuständigkeit der Länder fallen, in diesem Entwurf verankert und der Abschluß einer Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über emissionsmindernde Maßnahmen bei Heizungsanlagen vorgesehen.

Der Schutz der Umwelt vor indirekten Wirkungen von Luftschadstoffen, zB Treibhauseffekt oder Abbau der stratosphärischen Ozonschicht, ist nicht von diesem Entwurf umfaßt; dazu erforderliche Regelungen sind Gegenstand anderer Vorschriften.

1.1. Vorgangsweise bei Grenzwertüberschreitung

Wird ein in einer Anlage zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 festgelegter Immissionsgrenzwert überschritten, ist diese Überschreitung vom Landeshauptmann im Monats- oder Jahresbericht, die gemäß dem Meßkonzept zu führen sind, auszuweisen.

Ist die Grenzwertüberschreitung nicht lediglich durch eine vorübergehende und in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende Belastung bedingt, beispielsweise durch einen Störfall, hat der Landeshauptmann, ausgenommen für den Luftschadstoff Ozon, nach der Ausweisung der Grenzwertüberschreitung eine Statuserhebung zu erstellen. Der für Ozon festgelegte Immissionsgrenzwert ist ein Zielwert, dessen langfristiges Erreichen durch Emissionsreduktionen auf nationaler und internationaler Ebene anzustreben ist.

Die Statuserhebung hat zumindest die Darstellung der Immissionssituation im Beurteilungszeitraum, die Beschreibung der meteorologischen Situation, eine Abschätzung des Ausmaßes der Emissionen sowie die Feststellung des voraussichtlichen Sanierungsgebiets zu beinhalten. Im Anschluß an die Statuserhebung ist mit Verordnung ein Maßnahmenkatalog zu erlassen, mit dem das Sanierungsgebiet und die im Sanierungsgebiet zu setzenden Maßnahmen festgelegt werden. Im Entwurf wird auch der Rahmen für die zu setzenden Maßnahmen im Bereich der Anlagen, des Verkehrs sowie der Stoffe und Produkte vorgegeben. Für den Fall der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts um mehr als 50 % können strengere Maßnahmen verhängt werden.

Die Erstellung der Statuserhebung und die Erlassung des Maßnahmenkatalogs erfolgt in der Regel durch den Landeshauptmann. Sofern für einen Luftschadstoff im Meßkonzept nur ein Untersuchungsgebiet ausgewiesen ist, erstellt der Umweltminister die Statuserhebung. In diesem Fall wird der Maßnahmenkatalog vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie erlassen.

1.2. Entwicklung des Gesetzes

Bereits im Oktober 1992 wurde ein erster Entwurf des Immissionsschutzgesetzes – Luft in die Begutachtung gesandt. Auf Grund der Einwände – insbesondere kompetenzrechtlicher Natur – wurde ein überarbeiteter Entwurf im April 1994 einer Begutachtung unterzogen. Als Ergebnis einer langen Verhandlungsphase liegt der Gesetzentwurf in der derzeitigen Fassung vor.

Im Unterschied zur ursprünglichen Fassung beinhaltet der vorliegende Entwurf keine Unterscheidung zwischen Immissionsgrenzwerten, die innerhalb einer bestimmten Frist durch nationale Maßnahmen eingehalten werden können, und Immissionsgrenzwerten, für deren Einhaltung keine Frist angegeben werden kann, da überwiegend Maßnahmen zur Emissionsminderung im Ausland erforderlich sind. Da diese Unterscheidung vehement kritisiert wurde, wurde sie zugunsten einer größeren Flexibilität im Maßnahmenkatalog aufgegeben. Die bei der Erlassung des Maßnahmenkatalogs anzuwendenden Grundsätze wurden insbesondere um das Verhältnismäßigkeitsprinzip erweitert, die Kriterien, auf die Bedacht zu nehmen ist, wurden ergänzt und die Fristen für die Umsetzung der Maßnahmen wurden flexibler gestaltet.

Gegenüber dem Entwurf von 1994 wurden einige Änderungen hinsichtlich der Grenzwerte vorgenommen; die wesentlichste Neuerung ist die Aufnahme der Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit im Gesetz selbst. Weitere Grenzwerte können mit Verordnung festgelegt werden.

In den zweiten Entwurf wurden die Erstellung von Emissionsbilanzen (§ 24), die eine Übersicht bezüglich des bundesweiten Ausmaßes der Emissionen geben sollen, durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, und die Emissionserklärung (§ 25) aufgenommen.

Bei der Erstellung der Entwürfe wurde Wert darauf gelegt, eine möglichst weitgehende „Opfersym­metrie“ zu gewährleisten. Sanierungen sollen nicht dort erfolgen, wo sie am leichtesten durchzusetzen sind, sondern bei allen Emittentengruppen, die zur Belastung der Luft mit einem bestimmten Schadstoff erheblich beitragen. Auch innerhalb einer Emittentengruppe sollen nicht alle Emittenten „über einen Kamm geschoren“ werden, sondern es wird eine möglichst differenzierte und auch flexible Vorgangsweise angestrebt, die die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen kann.

Einer Anregung im ersten Begutachtungsverfahren folgend wurde eine Auflistung der Maßnahmen, die vorgeschrieben werden können, in das Gesetz aufgenommen.

Maßnahmen zur Sanierung sollen so gewählt werden, daß die Schadstoffbelastung nicht nur bis knapp unter den Grenzwert gesenkt wird; angestrebt wird die Reduktion der Schadstoffe dermaßen, daß eine neuerliche Überschreitung des Grenzwerts langfristig verhindert wird.

Neben den Maßnahmen, die erst gesetzt werden können, wenn bereits eine Grenzwertüberschreitung festgestellt wurde, sieht das Immissionsschutzgesetz auch Vorsorgemaßnahmen vor, die eine Überschreitung verhindern sollen. Die Einhaltung des Standes der Technik und das Anstreben der Immissionsgrenzwerte als Genehmigungsvoraussetzung für alle Anlagen, die Luftschadstoffe emittieren, soll Grenzwertüberschreitungen vorsorglich vermeiden.

Artikelgesetz

Einwänden zum ersten Begutachtungsentwurf Rechnung tragend, wird nunmehr vorgesehen, daß die Vollziehung der im Maßnahmenkatalog angeordneten Maßnahmen bei Anlagen in mehreren Fällen nach den derzeit bestehenden Materiengesetzen zu erfolgen hat; die Vollziehung nach dem Immissionsschutzgesetz –Luft soll dann nur subsidiär zum Tragen kommen. Bei einigen der für die Umsetzung der Maßnahmen wichtigsten Materiengesetze wurde daher die Umsetzung des Maßnahmenkatalogs durch eine Novellierung der Materiengesetze sichergestellt. Dies hat beispielsweise zur Folge, daß die Gewerbebehörden für die Umsetzung von Maßnahmen nach dem Immissions-schutzgesetz zuständig sind. Für alle anderen Bereiche, für die keine „Anbindung“ in den Artikeln erfolgte, finden sich entsprechende subsidiär geltende Vorschriften für die Vollziehung im Immissionsschutzgesetz.

Mit dieser Vorgangsweise wurde vorerst auf eine einheitliche Vollziehung im Bereich des Immissionsschutzes verzichtet und die bestehende Behördenzuständigkeit aufrecht erhalten. Es besteht jedoch weiter der grundsätzliche Anspruch des Umweltministers auf die alleinige Vollzugszuständigkeit im Bereich des Immissionsschutzes. Die bestehende Rechtszersplitterung in diesem Bereich kann jedoch nur langfristig gelöst werden.

Zu den Artikeln II bis VI:

Ziel der vorliegenden Novellen ist es, primär den Immissionsschutz in jenen Bundesgesetzen zu verankern, die Bestimmungen über die Genehmigung und den Betrieb von Anlagen enthalten, die potentielle Emittenten von Luftschadstoffen sind. Dazu gehört einerseits die vorsorgliche Begrenzung von Schadstoffemissionen, andererseits die Sanierung im Fall von Grenzwertüberschreitungen.

Zur Verwirklichung des Vorsorgeprinzips sehen die Artikel vor, daß bei Neuanlagengenehmigungen die Einhaltung von Immissionsgrenzwerten anzustreben ist und Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik zu begrenzen sind.

Im Fall einer Grenzwertüberschreitung ist vorgesehen, daß die Anordnungen eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft für eine zu genehmigende Betriebsanlage als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzung gelten. Altanlagen sind entsprechend den Anordnungen des Maßnahmenkatalogs zu sanieren, wenn sie diesen nicht bereits entsprechen.

Die Bestimmungen, die durch diese Novelle in die Materiengesetze eingefügt werden, entsprechen im wesentlichen jenen der §§ 18, 19 und 20 des Artikels I, die subsidiär dann eingreifen, wenn eine Luftschadstoffe emittierende Anlage einem Bundesgesetz, das durch das vorliegende Gesetz nicht novelliert wird, unterliegt.

Bei den einzelnen Artikeln wurde versucht, die neuen Bestimmungen möglichst homogen in die bestehenden Gesetze zu integrieren und der Gliederung sowie der sprachlichen Gestaltung weitgehend anzupassen. Diese Lösung wurde der Alternative vorgezogen, einen einheitlichen Block von immissions-schutzrechtlichen Bestimmungen in jedes der zu novellierenden Gesetze ohne Berücksichtigung der bestehenden Struktur einzufügen.

2. Wirkung von Luftschadstoffen

Hinsichtlich der Wirkungen von Luftschadstoffen auf die einzelnen Schutzobjekte werden hier exemplarisch die Wirkungen von Stickstoffoxiden auf Menschen und auf Pflanzen ausgeführt, wie sie von der Kommission für die Reinhaltung der Luft der Österreichischen Akademie der Wissenschaften in den Luftqualitätskriterien NO2 beschrieben werden:

„Von den in der Atmosphäre vorkommenden Stickstoffoxiden besitzen vor allem NO2 und NO humantoxikologische Bedeutung. Hinsichtlich des allgemeinen Wirkungscharakters besitzt die Konzentration als Toxizitätsparameter eine höhere Wertigkeit als die Expositionsdauer, wobei die Kurzzeitexposition bei hohen Konzentrationen effektvoller ist als die Langzeitexposition bei niedrigen Konzentrationen. Die kurzzeitige Einwirkung hoher Konzentrationen beeinflußt die Abwehrmecha­nismen signifikant nachteilig. Außerdem führt NO2 zu einer Verschlechterung bereits bestehender Krankheitsbilder (Asthma, chronische Bronchitis usw.).

NO2 wirkt auf Grund seiner geringen Wasserlöslichkeit und hohen Lipidlöslichkeit als aggressives Lungenreizgas. NO verursacht bei höheren Konzentrationen Methämoglobinbildung und zentralnervöse Symptome. Bei den in der Umwelt vorkommenden Konzentrationen steht die NO2-Wirkung stark im Vordergrund und wurde daher ausführlicher behandelt.

Die Wirkungen des NO2 lassen sich prinzipiell in zwei Gruppen einteilen: Veränderungen des Atemtraktes und – vor allem im Tierversuch nachgewiesene – extrapulmonale Wirkungen. Große Bedeutung für das Ausmaß der NO2-bedingten Schädigung von Strukturen im Atemtrakt besitzen Faktoren wie Einwirkungsdauer, Konzentration, Atmung, Einwirkung zusätzlicher luftverunreinigender Stoffe und bestehende Lungenerkrankungen.

Die Wirkung des NO2 kommt besonders in den peripher gelegenen Lungenabschnitten zum Tragen. Als Folge von Störungen der Phospholipidsynthese und Reaktionen mit dem Gewebeeiweiß resultieren morphologische Veränderungen wie Bronchitis und emphysemähnliche Schäden; weiters funktionelle Beeinträchtigungen, erkennbar an meßbaren Veränderungen der dynamischen Volumina. Dies bedeutet eine wesentliche Störung und Herabsetzung der Belüftung und somit einen gestörten Sauerstoffaustausch innerhalb der Alveolen.

Eine Erhöhung des Atemwegswiderstandes kann Ursache für die Auslösung eines Asthmaanfalles sein. Aus epidemiologischen Studien ist nach NO2-Exposition ein vermehrtes Auftreten von akuten Atemwegserkrankungen bekannt. Bei Schulkindern konnten in Belastungsgebieten veränderte Atemstoßwerte und Atemgrenzwerte festgestellt werden, bei älteren Personen fanden sich positive Korrelationen zwischen mittleren NO2-Jahreskonzentrationen und Husten mit Auswurf.

Im Zusammenhang damit sind ein herabgesetzter mukoziliärer Transport und eine verminderte Phagozytosefähigkeit der Alveolarmakrophagen bekannt.

Eine wesentliche Bedeutung besitzt auch die durch NO2 bewirkte Histaminfreisetzung, da dieses Gewebshormon nicht nur Ödembildung initiiert, sondern auch Bronchospasmen verursacht.

Faßt man diese Wirkungen auf den Atemtrakt zusammen, ergibt sich eine breite Palette reversibler und auch irreversibler Veränderungen von Lungenstrukturen, die zum Teil schon bei niedrigen Konzentra­tionen ausgelöst werden.

Kinder, die eine relativ größere Lungenoberfläche besitzen, und Erwachsene mit bereits bestehenden chronischen Lungenerkrankungen (chronische Bronchitis, Emphysem usw.) stellen Risikogruppen für die Einwirkung von NO2 dar. Die zur zweiten Gruppe zählenden extrapulmonalen Wirkungen betreffen besonders Veränderungen von Blutparametern sowie einen erhöhten O2-Verbrauch in Leber, Milz und Nieren. So wurde bei Versuchstieren ein Anstieg der Laktat-Dehydrogenase und des Plasmakortikos­teronspiegels sowie eine Polyzythämie beobachtet.

Zu beachten ist der bereits bei 0,38 mg NO2/m3 auftretende Glutathionanstieg bei kontrollierten Versuchen am Menschen als Reaktion auf eine Gewebsschädigung.

Um eine eindeutige Aussage bezüglich der Kanzerogenität treffen zu können, bedarf es noch weiterer Forschung.

In zahlreichen Studien wurde der Frage nachgegangen, inwieweit der pulmonale Abwehrmechanismus gegen Infektionskrankheiten durch Inhalation von NO2 allein bzw. in Kombination mit anderen luftverunreinigenden Stoffen beeinträchtigt werden kann. Dieser Wirkungsaspekt ist für den Menschen im Hinblick auf eine vorliegende Resistenzminderung bei Kindern, Alten sowie bereits vorgeschädigten Personen von großer Bedeutung und kann im wesentlichen nur aus Tierversuchen abgeleitet werden. Diese haben den Nachweis von Wirkungen auch in niedrigen Konzentrationsbereichen ermöglicht.

Neuere Ergebnisse der Wirkungsforschung weisen auf Kombinationswirkungen hin, wobei besonders additive Wirkungen von NO2 mit O3 von Bedeutung sind.

Erste erkennbare Wirkungen bei Tierversuchen können gegenüber einem O3/NO2-Gemisch von 0,2 mg O3/m3 und 0,94 mg NO2/m3 bei gleichzeitiger Einwirkung von Streptokokken-Aerosol in Form einer additiven Wirkung auf die Mortalität beobachtet werden.

Allerdings ist festzuhalten, daß bei den Tierversuchen vorwiegend die Wirkung von NO2 allein untersucht wurde. Zu der in der Realität vorliegenden gleichzeitigen Belastung mit einer Vielzahl weiterer Komponenten gibt es derzeit keine experimentellen Untersuchungen. Für den betroffenen Menschen sind somit die in der Umwelt gegebenen Belastungsverhältnisse auf jeden Fall ungünstiger. Diesem Faktum ist bei einer Risikoextrapolation Rechnung zu tragen.

Statistisch signifikante Lungenfunktionsänderungen beim Menschen treten ab 0,56 mg/m3 auf. Zwei Berichte weisen auf statistisch nicht signifikante Lungenfunktionsänderungen bei 0,19 mg/m3 hin.

Die Wirkungen von atmosphärischen Stickstoffoxiden auf Pflanzen können sowohl direkt auf die oberirdischen Organe als auch indirekt über den Boden erfolgen. Stickstoff ist ein für Pflanzen essentielles Element, das entweder in Form des Ammoniumions (NH4+) oder des Nitrations (NO3) aufgenommen wird. Bei der Beurteilung der Wirkungen von Stickstoffoxiden muß berücksichtigt werden, daß Pflanzen mit Enzymsystemen (Reduktasen) ausgestattet sind, die ihnen die Metabolisierung der Stickstoffoxide durch Reduktion ermöglichen. Bei vielen Pflanzen, wie zB Bäumen, erfolgt die Reduktion bereits in den Wurzeln. Die Reduktion der aus der Atmosphäre aufgenommenen Stickstoffoxide, unter denen das NO2 die höchste Toxizität aufweist, muß dagegen in den Blattorganen erfolgen und ist als energieverbrauchender Prozeß stark von der physiologischen Aktivität der Pflanzen abhängig. NO2-Einwirkung kann zwar die Bildung der Nitratreduktase induzieren, doch bei entwicklungs- oder umweltbedingter allgemein geringer physiologischer Aktivität der Pflanzen, wie zB während der Nacht oder in den Wintermonaten, sind die Voraussetzungen für eine Metabolisierung eingeschränkt bzw. nicht gegeben.

Die Empfindlichkeit der Pflanzen gegenüber Stickstoffoxiden ist daher sowohl im Tages- als auch im Jahresverlauf unterschiedlich. In Kombination mit SO2 und O3 wirkt NO2 synergistisch.

Der über die Atmosphäre erfolgende langfristige Stickstoffeintrag in terrestrische und aquatische Ökosysteme, der derzeit etwa zwischen 15 und mehr als 40 kg N/ha.a anzunehmen ist, führt zu einer Beeinflussung des Ernährungszustandes von Pflanzen, woraus sich positive und negative Auswirkungen ergeben können. Der verbesserten Stickstoffversorgung von Pflanzen, die zB bei Bäumen zu einem verstärkten Kronenwachstum und somit zu einer Vergrößerung der Sproß/Wurzelverhältnisse führen kann, stehen eine Reihe von negativen Auswirkungen gegenüber. Vermehrte Stickstoffzufuhr kann den Nährstoffhaushalt ungünstig durch Verdünnung anderer Nährelemente beeinflussen, die Frost- und Trockenhärte herabsetzen und Veränderungen in der Zusammensetzung von Pflanzenbeständen durch Förderung N-angepaßter Pflanzenarten bewirken. Speziell nährstoffarme Biotope, wie zB oligotrophe Moore und Heidelandschaften, sind durch Eutrophierung gefährdet. Ein wirksamer Schutz dieser besonders empfindlichen Naturräume ist nur durch Einhaltung sehr niedriger Langzeitmittelwerte gesichert.“

3. Verfassungsrechtliche Grundlagen

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung und Vollziehung dieses Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG.

Die kompetenzrechtliche Situation auf dem Gebiet der Luftreinhaltung war – wie im Bereich des Umweltschutzes generell – bis zur B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685/1988 (mit 1. Jänner 1989 in Kraft getreten), durch Aufgabenteilung, Kompetenztrennung und Zersplitterung der Zuständigkeiten des Bundes und der Länder gekennzeichnet.

Durch eine Novelle zur Bundesverfassung wurde 1983 eine Zuständigkeit des Bundes zur „Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) begründet. Voraussetzung für die Ausübung dieser von den Ländern auf den Bund übergegangenen Kompetenz war das Inkrafttreten einer Bund-Länder-Vereinbarung über die Festlegung der maßgebenden Immissionsgrenzwerte. Erst 1987 konnte eine Einigung über ein derartiges Immissionsgrenzwerteabkommen (Immissionsschutzvereinbarung, BGBl. Nr. 443/1987) erzielt werden.

Um den Erfordernissen nach effektiven, weitreichenden und einheitlichen Regelungen zu entsprechen, erfolgte mit der B-VG-Novelle 1988 eine weitgehende Konzentration der Zuständigkeiten im Umweltschutzbereich beim Bund.

Im Zuge dieser Novelle wurde der Kompetenztatbestand „Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen“ in Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG aufgenommen.

Weiters fand die Festlegung der Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung einheitlicher Emissionsgrenz­werte für Luftschadstoffe – soweit ein Bedürfnis hiezu besteht – durch Aufnahme von Art. 11 Abs. 5 in das B-VG statt. Der Nachweis eines nachhaltigen Bedürfnisses nach der Erlassung bundeseinheitlicher Vorschriften ist offensichtlich nicht erforderlich. Vielmehr ist der Rahmen dieser Bedarfsgesetzgebung im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 1992 (Prüfung des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, auf Verfassungswidrigkeit über Antrag der Kärntner Landesregierung) weit zu interpretieren.

Für die Inanspruchnahme dieser Kompetenz sah der Verfassungsgerichtshof es als ausreichend an, „. . . daß der Bundesgesetzgeber für seine Regelung objektive, mithin sachlich nachvollziehbare Gründe ins Treffen führen kann, die seine Annahme eines Bedürfnisses nach Erlassung einheitlicher Vorschriften . . . rechtfertigen“.

Mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 hat demnach der Bund die Zuständigkeit für Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich der „Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen“ erhalten. Dieser Kompetenztatbestand (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) erlaubt es den Ländern, wie bisher für Heizungsanlagen sowohl Emissions- als auch Immissionsregelungen vorzusehen (vgl. Ausschußbericht zur B-VG-Novelle 1988).

Im Sinne der „Opfersymmetrie“ bzw. auf Grund der Tatsache, daß Heizungsanlagen, die in den Kompetenzbereich der Länder fallen, erheblich zur Immissionsbelastung beitragen, ist es aus fachlicher Sicht unerläßlich, auch diese Emittentengruppe in die Regelungen miteinzubeziehen. Neben einer allfälligen Änderung der Verfassungslage bietet sich juristisch grundsätzlich die Möglichkeit, einzelne Bestimmungen in den Verfassungsrang zu erheben; diese Vorgangsweise wurde im ersten Begutachtungsentwurf gewählt.

Da im Zuge des Begutachtungsverfahrens besonders auf Grund der Einwände des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst und der Bundesländer deutlich wurde, daß die ursprünglich vorgesehenen Verfassungsbestimmungen nicht zu verwirklichen sind, wurde auf sie verzichtet und der Entwurf entsprechend umgestaltet.

Dadurch ergaben sich vor allem hinsichtlich der Maßnahmen bei privaten Heizungsanlagen Probleme, da derartige Maßnahmen wegen der bei einigen Luftschadstoffen sehr beträchtlichen Emissionen aus dem Hausbrand aus fachlicher Sicht unverzichtbar sind. Um sicherzustellen, daß dieser Bereich nicht unberücksichtigt bleibt, werden im vorliegenden Entwurf auf der Grundlage des Art. 11 Abs. 5 B-VG Emissionsgrenzwerte für Heizungsanlagen festgelegt. Eine Festlegung der Maßnahmen – in Analogie zum vorliegenden Gesetzentwurf –, die zur Einhaltung dieser Werte führen, soll im Rahmen einer Vereinbarung nach Art. 15a B-VG erfolgen.

4. EU-Konformität

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf wird die Grundlage für die Umsetzung der relevanten Richtlinien geschaffen. Insbesondere wird auf die folgenden Richtlinien Bezug genommen:

Die Richtlinie SO2/Staub 380L0779 vom 15. Juli 1980 (80/779/EWG), geändert durch die Richtlinien vom 19. Oktober 1981 (81/857/EWG), und vom 21. Juni 1989 (89/427/EG), verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einrichtung von Meßstationen in „belasteten Gebieten“ und zur Festlegung geeigneter Maßnahmen, damit die Konzentrationen von Schwefeldioxid und Schwebestaub in der Atmosphäre ab 1. April 1983 (spätestens ab 1. April 1993) nicht über den in Anhang I der Richtlinie genannten Grenzwerten liegen.

In Gebieten, in denen ein voraussichtlicher Anstieg der Verschmutzung infolge neuer Entwicklungen begrenzt oder verhütet werden muß, sind Grenzwerte festzusetzen, die sich an den – niedrigeren – Leitwerten in Anhang II der Richtlinie orientieren.

In besonders schutzwürdigen Gebieten haben die festzusetzenden Grenzwerte unter den Leitwerten des Anhangs II der Richtlinie zu liegen. Allgemein ist eine generelle Annäherung an die Leitwerte des Anhangs II anzustreben.

Auf Grund der in Österreich gebräuchlichen Meßverfahren sind im Rahmen des Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie die im Anhang IV festgelegten Grenzwerte (140 µg SO2/m3 als arithmetisches Mittel aller während des Jahres gemessenen Halbstundenmittelwerte bzw. 150 µg Schwebestaub/m3 als arithmetisches Mittel aller während des Jahres gemessenen Tagesmittelwerte) anzuwenden. Die in Anlage 1 des vorliegenden Entwurfs festgelegten Grenzwerte von 0,12 mg SO2/m3 bzw. 0,15 mg Schwebestaub/m³ als maximal zulässige Tagesmittelwerte erfüllen damit jedenfalls die Anforderungen dieser Richtlinie.

Die Immissionsrichtlinie Blei 382L0884 vom 3. Dezember 1982 (82/884/EWG) verpflichtet die Mitgliedstaaten, durch Ergreifen entsprechender Maßnahmen sicherzustellen, daß innerhalb von fünf Jahren der in der Luft gemessene Bleigehalt den als Jahresmittelwert festgelegten Grenzwert von 2 µg Pb/m3 nicht überschreitet. Der in Anlage 1 des Entwurfs des IG-L festgelegte Wert von 1 µg Pb/m3 als maximaler Jahresmittelwert erfüllt somit die Erfordernisse der Richtlinie.

Auf Grund der Richtlinie NO2 385L0203 vom 7. März 1985 (85/203/EWG) haben die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu treffen, damit ab 1. Juli 1987 (spätestens ab 1. Jänner 1994) Stickstoffkonzentrationen den in Anhang I der Richtlinie genannten Grenzwert (200 µg NO2/m3 als 98-Perzentil aller während eines Jahres gemessenen Halbstunden- oder Stundenmittelwerte) nicht überschreiten. Weiters können die Mitgliedstaaten für bestimmte Gebiete strengere Grenzwerte festlegen. Mit dem in Anlage 1 zum IG-L festgelegten Grenzwert von 0,20 mg NO2/m3 als maximaler Halbstundenmittelwert ist die Anforderung der Richtlinie als erfüllt anzusehen.

Im 1992 verabschiedeten 5. Aktionsprogramm für den Umweltschutz sind Änderungen der genannten Rechtsvorschriften über Luftschadstoffe vorgesehen. Gemäß der Richtlinie des Rates 396L0062 betreffend die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität vom 27. September 1996 (96/62/EG) soll das Vorsorgeprinzip auf alle Schutzgüter umgesetzt werden, indem eine Verpflichtung zur Festlegung von Immissionsgrenzwerten für bestimmte Schadstoffe auf Gemeinschaftsebene und Fristen für deren Einhaltung angeordnet werden. Der allgemeine Zweck der Richtlinie ist die Festlegung der Grundsätze für eine gemeinsame Strategie mit folgendem Ziel:

–   Definition und Festlegung von Luftqualitätszielen für die Gemeinschaft im Hinblick auf die Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt;

–   Beurteilung der Luftqualität in den Mitgliedstaaten anhand einheitlicher Methoden und Kriterien;

–   Verfügbarkeit von fachdienlichen Informationen über die Luftqualität und Unterrichtung der Öffentlichkeit hierüber, ua. durch Alarmschwellen;

–   Erhaltung der Luftqualität, sofern sie gut ist, und Verbesserung der Luftqualität, wenn dies nicht der Fall ist.

Die Richtlinie enthält lediglich Rahmenbestimmungen, die in Tochterrichtlinien näher auszuführen sind. Im ersten Schritt sind für die Luftschadstoffe SO2, Staub, NO2 und Blei nähere Ausführungen zu erlassen.

Die genannten Richtlinien setzen bezüglich der Immissionsgrenzwerte Mindeststandards fest, die es den Mitgliedstaaten freistellen, national strengere Normen festzusetzen. Für Luftschadstoffe, für die keine Kriterien seitens der Europäischen Union festgelegt sind, herrscht der Grundsatz der Subsidiarität, das heißt, die Regelung unterliegt als subsidiärer Bereich den einzelstaatlichen Normierungen.

Die in der Industrieanlagenrichtlinie vorgesehene Ausweisung von besonders belasteten und besonders schutzwürdigen Gebieten und die Festlegung strengerer Grenzwerte für diese Gebiete wird im vorliegenden Entwurf durch das Konzept der „wirkungsbezogenen Grenzwerte“ für die verschiedenen Schutzgüter und die Möglichkeit, bei einer mehr als 50%igen Überschreitung eines Immissionsgrenz­werts zusätzliche Maßnahmen vorzuschreiben, umgesetzt.

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

a) Zu Artikel I:

Zu § 1:

§ 1 ist eine programmatische Bestimmung, die neben dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestandes, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen sowie dem Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen auch die Notwendigkeit betont, die Immission von Luftschadstoffen vorsorglich zu verringern.

Mit dem Instrumentarium des Immissionsschutzgesetzes – Luft soll die Erfassung direkter Einwirkungen von primären, aber auch von sekundären Luftschadstoffen möglich werden.

Im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtung der wechselseitigen Abhängigkeiten innerhalb eines Ökosystems ist der Schutz der von den Luftschadstoffen betroffenen Rezeptoren (Schutzobjekte) grundsätzlich gleichrangig.

Die Erfassung aller Schutzgüter und die langfristige Konzeption, im Unterschied zu Bestimmungen, die eine Gefahrenabwehr zum Inhalt haben, unterscheiden den Entwurf von anderen derzeit bestehenden Gesetzen, die Luftreinhaltung regeln.

Zu § 2:

Zu Abs. 1:

Luftschadstoffe bewirken eine Änderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft. Keinesfalls werden Luftveränderungen, die aus natürlichen Vorgängen entstehen, wie Schwefelwasserstoff aus natürlichen Quellen, Ausgasungen von Wild- und Weidetieren, natürliche Stickstoffumwandlung in Böden oder Pollenflug, von diesem Gesetz erfaßt.

Zu Abs. 2:

Jede Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft, die von einer Quelle an die freie Luft ausgeht, ist eine Emission im Sinne dieses Entwurfs.

Zu Abs. 3:

Entsprechend dem Sprachgebrauch des deutschen Bundesimmissionsschutzgesetzes wird unter dem Begriff „Immission“ nicht der Vorgang des Übertritts von Luftschadstoffen aus der Atmosphäre in einen Rezeptor (Schutzobjekt wie zB Mensch, Pflanze, Tier, Sachgut) verstanden, sondern der Luftschadstoff in der Atmosphäre.

Zu Abs. 4:

Die gewählte Definition bringt zum Ausdruck, daß sich die gemäß dem Immissionsschutzgesetz festzulegenden Immissionsgrenzwerte in ihrer Höhe und Bezugszeit an sogenannten wirkungsbezogenen Immissionsgrenzkonzentrationen orientieren, wie sie beispielsweise von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften erarbeitet wurden. Dadurch soll eine Begrenzung der Schadstoffgehalte in der Luft erreicht werden, welche dem Anspruch eines „sustainable development“ gerecht wird.

Die Festlegung von Immissionsgrenzwerten basierend auf dem wirkungsbezogenen Ansatz bedingt unterschiedliche Grenzwerte für die verschiedenen Schutzgüter; daher ist in Abs. 3 auch die Möglichkeit der Festlegung von Grenzwerten für andere Schutzgüter als die menschliche Gesundheit im Verordnungsweg vorgesehen.

Bei der Festlegung von Immissionsgrenzwerten, die auf dem wirkungsbezogenen Ansatz beruhen, werden auch Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder und Jugendliche, ältere Bevölkerungsgruppen, Schwangere und Lungenvorgeschädigte, berücksichtigt.

5

Zu Abs. 5:

Für kanzerogene, mutagene und teratogene Stoffe ist die Festlegung von „wirkungsbezogenen“ Immissionsgrenzwerten im Sinne des Abs. 4 nicht möglich. Grundsätzlich müßte die Emission dieser Stoffe verboten werden, um schädigende Wirkungen auszuschließen. Da in diesen Fällen keine wirkungsbezogenen Immissionsgrenzkonzentrationen angegeben werden können, werden Grenzwerte für derartige Substanzen – sofern es sich um genotoxische Substanzen handelt – nicht nach dem Schwellkonzept ermittelt, sondern beziehen sich auf ein akzeptables Risiko, das unter Berücksichtigung der Lebenszeit des Stoffes im Organismus abgeleitet wird. Bei der Festlegung des Immissionsgrenzwerts sind die wirtschaftlichen, sozialen und technischen Aspekte gegen das Schädigungsrisiko der Schutzobjekte abzuwägen.

Zu Abs. 6:

Die Definition der Schutzgüter ist bewußt so weit gestaltet, daß ein breites Spektrum an Schutzgütern mittels des Immissionsschutzgesetzes – Luft geschützt werden kann. Gerade darin liegt ein Fortschritt gegenüber der bisherigen Rechtslage, die mit Ausnahme des Forstgesetzes vor allem auf den Schutz der menschlichen Gesundheit abstellte.

Die umfassende Definition der Schutzgüter ist freilich noch keine hinreichende Voraussetzung für ihren Schutz. Letztendlich hängt die Erreichung der Ziele des Immissionsschutzgesetzes – Luft vom Kenntnisstand der Wissenschaften ab; fehlt es an Wissen um die Gefährlichkeit von Luftschadstoffen, so kann das Immissionsschutzgesetz nur hinsichtlich der Vorsorge bezüglich der Anwendung des Standes der Technik bei der Emissionsminderung wirksam werden.

Zu Abs. 7:

Der Begriff Untersuchungsgebiet entspricht inhaltlich dem Begriff des Ozon-Überwachungsgebiets gemäß Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992. In der Verordnung zum Ozongesetz (BGBl. 513/1992) wurden sieben sogenannte Ozon-Überwachungsgebiete, die zum Teil länderübergreifend sind, festgelegt.

Die Ozon-Überwachungsgebiete werden in weiten Bereichen von den Grenzen der Bundesländer definiert. Die örtliche Verteilung der Immissionskonzentration der meisten Luftschadstoffe schwankt jedoch stärker als bei Ozon, weshalb länderübergreifende Untersuchungsgebiete nicht generell angenommen werden können. Daher wurde im Immissionsschutzgesetz – Luft normiert, daß das Untersuchungsgebiet, sofern das Meßkonzept nicht anderes bestimmt, ein Bundesland umfassen soll.

Grundsätzlich gilt, daß die Einteilung in Untersuchungsgebiete für jeden Luftschadstoff getrennt zu erfolgen hat. Das Untersuchungsgebiet muß kein zusammenhängendes Gebiet darstellen; es kann aus mehreren Teilgebieten bestehen, die einander nicht berühren.

Bei der Einteilung der Untersuchungsgebiete wird auch zu beachten sein, ob österreichweit wirksame Maßnahmen bei Überschreitungen des Immissionsgrenzwerts des betreffenden Luftschadstoffs zielführend sind. In diesem Fall sollte nur ein Untersuchungsgebiet für ganz Österreich festgelegt werden, da dann im Falle von Überschreitungen des Immissionsgrenzwerts der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sowohl für die Erstellung des Statusberichts als auch des Maßnahmen­katalogs zuständig ist.

Sind hingegen lokale emissionsmindernde Maßnahmen zur Erreichung der Ziele geeignet, so kann das Untersuchungsgebiet wesentlich kleinräumiger festgelegt werden.

Zu Abs. 8:

Die Abgrenzung des Sanierungsgebiets wird in erster Linie von der örtlichen Lage jener Emittenten bestimmt, die einen erheblichen Beitrag zur Immissionsbelastung in dem Gebiet leisten, in welchem die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts festgestellt worden ist, die mit den Maßnahmen des Maßnahmenkatalogs verringert werden soll.

Was als erheblicher Beitrag zur Immissionsbelastung zu werten ist, kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. So sind Fälle denkbar, in denen die Immissionsbelastung nur durch einige wenige (oder nur einen) Großemittenten dominiert wird; in anderen Fällen kann es eine große Zahl von kleinen Einzelquellen sein, welche die Immissionsbelastung dominieren. In diesem Fall ist auch die kleine Einzelquelle als Verursacher heranzuziehen, da auch durch die Vielzahl von Einzelquellen eine nicht mehr akzeptable Belastung der Umwelt hervorgerufen werden kann.

Zu Abs. 9:

Ein Beurteilungszeitraum ist jener Zeitraum, der zur Erfassung tages- und jahreszeitlicher Schwankungen der Immissionskonzentration sowie verschiedener Ausbreitungsbedingungen für die repräsentative Beurteilung der Immission erforderlich ist. Ein zwölf Monate dauernder Beurteilungszeitraum muß kein Kalenderjahr umfassen.

Zu Abs. 10:

Der Anlagenbegriff des Immissionsschutzgesetzes – Luft orientiert sich an dem des deutschen Bundes­immissionsschutzgesetzes, der umfassender ist als die derzeit im österreichischen Recht existierenden Anlagenbegriffe.

Die Z 1 umfaßt ortsfeste Einrichtungen, wie Betriebsanlagen und Gebäude, die Luftschadstoffe emittieren. Die Z 2 erfaßt transportable (nicht fest eingebaute) Maschinen, wie Rasenmäher, Stromaggegrate, aber auch mobile Abfallverbrennungsanlagen. Auch Fahrzeuge, deren Luftschadstoffe­missionen nicht nur aus dem Motor stammen, der der Fortbewegung des Fahrzeugs dient, sind Anlagen im Sinn der Z 2, beispielsweise ein LKW, auf dem ein Gerät montiert ist, das durch einen eigenen Verbrennungsmotor betrieben wird. Unter diesen Anlagenbegriff könnten auch Kraftfahrzeuge fallen, die eine Standheizung besitzen, die mit einem eigenen Motor betrieben wird; es erscheint allerdings nicht sinnvoll, für derartige – relativ bagatellhafte Fälle – Maßnahmen vorzusehen. Nicht vom Anlagenbegriff erfaßt sind Fahrzeuge, die mit demselben Motor, der der Fortbewegung dient, auch eine Maschine betreiben.

Die Z 3 bezieht sich beispielsweise auf landwirtschaftliche Flächen, Kiesgruben, Baustellen und Lagerplätze, auf denen schadstoffemittierende Güter gelagert werden.

Zu Abs. 11:

Emissionskataster geben Aufschluß über die innerhalb eines festgelegten Zeitabschnitts von anthropogenen, biogenen oder geogenen Verursachern abgebenen Emissionen. Die Genauigkeit ihrer räumlichen Gliederung wird entsprechend den an sie gestellten Anforderungen gewählt. Als Bestandteile eines Umweltinformationssystems können sie im Wege der automatischen Datenverarbeitung Auswertungen zugeführt werden, die die Grundlage für Umweltsanierungen darstellen.

Zu Abs. 12:

Mit dem Verweis auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG wird klargestellt, daß sich die Bestimmungen für Heizungsanlagen in §§ 27 f nur auf private Heizungen beziehen, die der Erzeugung von Raumwärme dienen (Hausbrand), nicht auf gewerbliche oder andere nicht private Feuerungsanlagen zur Erzeugung von Raum- und Prozeßwärme.

Zu § 3:

Im Sinne der Zielbestimmung des § 1 Abs. 1 können Immissionsgrenzwerte grundsätzlich für alle dort genannten Schutzgüter festgelegt werden. Die festzulegenden Immissionsgrenzwerte sind grundsätzlich höchstzulässige, wirkungsbezogene Werte der Immission, welche nicht überschritten werden sollen.

Im Unterschied zum ursprünglichen Konzept, demzufolge alle Immissionsgrenzwerte im Verordnungs­weg festgelegt werden sollten, wurde auf Grund der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens nunmehr ein anderer Weg gewählt. Die Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit im gesamten Bundesgebiet, die sofort mit Inkrafttreten des Gesetzes Geltung erlangen sollen, werden in den Anlagen 1 für die Konzentration und 2 für die Deposition festgelegt.

Ein Immissionsgrenzwert für Ozon wird als Zielwert für den dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in Anlage 3 definiert. Ein Zielwert ist ein Immissionsgrenzwert, dessen Einhaltung durch nationale und internationale Maßnahmen langfristig anzustreben ist. Gemäß § 13 Ozongesetz haben die Landeshauptmänner für jene Ozon-Überwachungsgebiete, in denen die Vorwarnstufe für die Immissionskonzentration von Ozon innerhalb eines Kalenderjahres an jeweils mehr als einem Tag ausgelöst wurde, einen Sanierungsplan auszuarbeiten. Der Sanierungsplan hat unter anderem Vorschläge für emissionsmindernde Maßnahmen mit dem Ziel, daß die in § 11 OzonG festgelegten Reduktionsziele erreicht werden, zu enthalten. Darüber hinaus hat der Nationalrat anläßlich der Behandlung des Ozongesetzes am 2. April 1992 eine erste und am 12. Juli 1996 eine weitere Entschließung über Maßnahmen zur Reduktion der Ozonvorläufersubstanzen verabschiedet. Die auf Landes- und Bundesebene möglichen Maßnahmen zur Verringerung der Ozonbelastung erfolgen im Rahmen der Sanierungspläne und der Umsetzung des Maßnahmenpakets.

Die Festlegung der Immissionsgrenzwerte in den Anlagen 1, 2 und 3 erfolgt auf Basis von Luftqualitätskriterien. Grundlage von Luftqualitätskriterien sind Dosis-Wirkungs-Beziehungen; sie stellen die Abhängigkeit des Ausmaßes der Wirkung auf einen Rezeptor (Schutzobjekt) von der Expositionszeit und der Höhe der Konzentration eines Luftschadstoffes dar. Seitens der Wissenschaft werden laufend weitere Dosis-Wirkungs-Beziehungen für die in Betracht kommenden Rezeptoren und Dosisbereiche untersucht. Kombinationseffekte durch das gleichzeitige Auftreten mehrerer Luftschadstoffe sind bisher noch wenig erforscht. Aus dem Datenmaterial über die Dosis-Wirkungs-Beziehungen kann diejenige Dosis eines Schadstoffes abgeleitet werden, unter der ein bestimmter Rezeptor/eine bestimmte Rezeptorgruppe vor Schädigung geschützt ist. Nach der Terminologie der „Luftqualitätskriterien SO2“ der Österreichischen Akademie der Wissenschaften werden diese Dosen „Wirkungsbezogene Immissionsgrenzkonzentrationen“ genannt; im gängigen Sprachgebrauch werden sie als Luftqualitätskriterium bezeichnet.

Die österreichische Luftreinhaltepolitik hat sich bisher stets – im Sinne des Vorsorgeprinzips – an den wirkungsbezogenen Immissionsgrenzkonzentrationen orientiert; dies wird auch in den Werten der „Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt“, BGBl. Nr. 443/1987 („Immissionsschutzver­einbarung“), deutlich. Diese Praxis wird mit den im vorliegenden Gesetzentwurf enthaltenen Immissionsgrenzwerten fortgeführt.

Um den numerischen Wert eines Immissionsgrenzwertes richtig beurteilen zu können, ist ua. die Kenntnis der Vorgangsweise zur Auswahl der Meßstellen (zB im vermuteten Immissionsschwerpunkt, verkehrsnah/verkehrsfern), ihrer Anzahl, der Dauer der Messungen und der anzuwendenden Meßmethode erforderlich, aber auch Qualität und Häufigkeit von Kalibrierungen sowie der Art des Vergleiches der Meßwerte mit den Immissionsgrenzwerten (Meßwert einer Meßstelle, errechnetes Mittel mehrerer Meßstellen). Diese Festlegungen werden im Meßkonzept (§ 4) getroffen werden.

Die Kriterien, nach welchen die Luftschadstoffe ausgewählt wurden, für die in den Anlagen 1, 2 und 3 Immissionsgrenzwerte festgelegt werden, sind grundsätzlich folgende:

–   Vorhandensein von wirkungsbezogenen Immissionsgrenzkonzentrationen;

–   Vorhandensein von ausreichend genauen Meßverfahren.

Sofern bezüglich der wirkungsbezogenen Immissionsgrenzkonzentrationen eine größere Anzahl von Wertepaaren Konzentration/Expositionszeit vorlag, wurde jenes Wertepaar als Immissionsgrenzwert genommen, das erfahrungsgemäß am ehesten überschritten wird. Dies bringt vor allem eine leichter verständliche Vorgangsweise bei der Beurteilung, zum anderen eine nicht unwesentliche Kostenersparnis bei den Berechnungen zur Überprüfung auf Einhaltung von Immissionsgrenzwerten.

Es wurde sowohl bei der Auswahl der Luftschadstoffe, für welche Immissionsgrenzwerte festgelegt werden, als auch bei der Festsetzung der Höhe der Immissionsgrenzwerte darauf geachtet, daß die einschlägigen EU-Richtlinien bzw. die sich in der EU abzeichnenden Entwicklungen – soweit möglich – erfüllt werden.

Grenzwerte hinsichtlich anderer Schutzgüter – hier ist vor allem an Grenzwerte zum Schutz des Waldes gedacht – und zusätzliche Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Grund einer Verordnungsermächtigung festlegen. Diese Ermächtigung wird hauptsächlich in dem Fall zum Tragen kommen, daß in Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft Grenzwerte für bestimmte Luftschadstoffe festgelegt werden, die in österreichisches Recht umgesetzt werden müssen, wobei auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen ist; überdies können auch die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse die Normierung eines Grenzwerts erforderlich machen.

Das Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist herzustellen, wenn in den einschlägigen Richtlinien der EG (Tochterrichtlinien zur Richtlinie über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität) kein Grenzwert für den betreffenden Luftschadstoff festgelegt ist, oder wenn in einer solchen Richtlinie ein Grenzwert festgelegt ist, in der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie aber ein Grenzwert normiert wird, der niedriger ist als die in allen anderen Mitgliedstaaten der EU festgesetzen Grenzwerte. Wenn in einem Mitgliedstaat ein gleich niedriger Grenzwert gilt, ist das Einvernehmen nicht erforderlich.

Welche Luftschadstoffe geeignet sind, bestimmte Schutzgüter zu gefährden oder Menschen unzumutbar zu belästigen, ergibt sich auf Grund der einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse. Als solche sind jedenfalls die Luftqualitätskriterien der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, aber auch die „Air Quality Guidelines“ der WHO Europa zu betrachten. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird vor der Festlegung von anderen Immissionsgrenzwerten zu beachten haben, ob bei der in Österreich vorherrschenden Immissionsbelastung eine Gefährdung der Schutzgüter gemäß § 1 anzunehmen ist oder nicht.

In einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 ist auch der örtliche Geltungsbereich dieser Grenzwerte nach fachlichen Kriterien zu bestimmen. Der örtliche Geltungsbereich umfaßt jenes Gebiet, in dem das betreffende Schutzgut vor dem jeweiligen Luftschadstoff zu schützen ist. Das Gebiet muß räumlich nicht zusammenhängen. Hier ist insbesondere an besonders empfindliche Ökosysteme gedacht.

Für ein Gebiet gilt für jeden Luftschadstoff nur ein Immissionsgrenzwert. Wenn ein Immissionsgrenz­wert für das gesamte Bundesgebiet und für denselben Luftschadstoff für einen Teil des Bundesgebiets für ein anderes Schutzgut ein strengerer Immissionsgrenzwert festgelegt wurde, gilt in diesem Gebiet der strengere Immissionsgrenzwert.

Zu § 4:

Das Meßkonzept hat insbesondere Aussagen zu enthalten über die zu erfüllenden Ziele der Immissionsüberwachung, die Zahl der dazu einzurichtenden Immissionsmeßstellen, die Anforderungen an die Lage der Meßstellen und die Meßeinrichtungen, sowie Vorschriften über den Betrieb der Meßstellen, die Auswertung der Meßdaten und deren Austausch, sowie die Mindestausstattung der Meßzentralen. Die Regelungen der Richtlinien 80/779/EWG idF der Richtlinie 89/427/EWG, 82/884/EWG, 85/203/EWG und 96/62/EG sind bei der Erlassung des Meßkonzepts zu berücksichtigen.

Das Meßkonzept ist entsprechend zu ändern bzw. anzupassen, beispielsweise bei der Festlegung eines neuen Immissionsgrenzwerts oder bei Änderungen in der Einteilung des Bundesgebiets in Untersuchungsgebiete.

Für die Erstellung des Meßkonzepts ist die Stellungnahme der Landeshauptmänner einzuholen, um bestehende Meßstellen und Meßnetze der Länder im Meßkonzept berücksichtigen zu können. Das Meßkonzept legt die Vorgangsweise für die Messung der Luftschadstoffe, für die Immissionsgrenzwerte festgelegt wurden, einschließlich der Erfassung meteorologischer Parameter, fest. Neben der Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte ist das Meßkonzept auf die Hintergrundmessung, Trendab­schätzung und Abschätzung des Import-Export-Anteiles abzustellen.

Im Rahmen der Hintergrundmessung soll für Österreich jene Belastung vor allem mit primären, aber auch mit sekundären Luftschadstoffen erfaßt werden, die jedenfalls vorhanden ist. Es handelt sich dabei praktisch um die Bestimmung der Vorbelastung für Österreich. Dazu sind solche Meßstellen auszuwählen, welche möglichst weit von Emittenten, seien es Kraftwerke, Industriebetriebe, Straßen oder Siedlungen, entfernt sind.

Die Ergebnisse von Hintergrundmeßstellen sind aus folgenden Gründen von besonderer Bedeutung:

–   sie geben Auskunft über die großräumig vorhandene Schadstoffbelastung;

–   sie ermöglichen die Erfassung des grenzüberschreitenden Transports von Luftschadstoffen;

–   sie lassen erkennen, bis zu welchen Schadstoffkonzentrationen Österreich die Immissionsbelastung auf Grund nationaler Emissionsminderungen verringern könnte und welcher Anteil an der heimischen Schadstoffbelastung ausländischen Quellen zuzuordnen ist.

Die Trendabschätzung soll vor allem an ausgewählten Meßstellen stattfinden, die sich durch folgende Merkmale vor anderen Meßstellen auszeichnen:

–   langfristig gesicherter Betrieb der Meßstelle über mehr als 20 Jahre;

–   charakteristische – über die Jahre hindurch gleichbleibende – Lage der Meßstelle (entweder Hintergrundmeßstelle oder repräsentativ für Flächenquelle Ballungsgebiet oder für Linienquelle Verkehr);

–   Erfassung einer großen Zahl von Luftschadstoffen;

–   Erfassung zusätzlicher Parameter zur besseren Beurteilung des Trends (zB Verkehrszählung bei verkehrsnahen Meßstellen).

Die Trendmeßstellen müssen sich nicht notwendigerweise an sogenannten „Immissionsschwerpunkten“, das sind Gebiete mit höherer Immissionsbelastung als die Umgebung, befinden.

Die Auswahl eigener Meßstellen zur Bestimmung des Trends der Belastung durch Luftschadstoffe ist auch im Hinblick auf die große Zahl von „emittentennah“ gelegenen Meßstellen (dh. Meßstellen, deren Immissionsbelastung durch die Emissionen eines oder einiger weniger Großemittenten dominiert wird) gerechtfertigt. Diese sind zur Bestimmung des großräumig vorliegenden Trends wenig geeignet; sie spiegeln eher den Stand der Maßnahmen zur Emissionsminderung der betreffenden Betriebe wieder.

Hinsichtlich des lokalen Standortbereichs der Meßstellen wird für einen Teil der Meßstellen der genaue Aufstellungsort vorgegeben, während für einen anderen Teil der Meßstellen Kriterien festgelegt werden, die dem Landeshauptmann einen Ermessensspielraum hinsichtlich des genauen Aufstellungsorts einräumen. Die Meßstellen des Umweltbundesamts werden im § 5 festgelegt. Eine vergleichbare Vorgangsweise wurde auch bei der Festlegung des Standorts der Ozonmeßstellen nach dem Ozongesetz gewählt.

Die Meßstellen sind im Untersuchungsgebiet so anzuordnen, daß eine umfassende fachliche Beurteilung der Immissionssituation gesichert ist.

Die auf Grund des Ozongesetzes, BGBl. Nr. 210/1992, und den zugehörigen Verordnungen festgelegten Meßstellen sind jedenfalls auch für Messungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen.

Die zur Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte einzurichtenden Meßstellen haben bevorzugt dort errichtet zu werden, wo eine besonders hohe Belastung durch Luftschadstoffe zu erwarten ist. Wird an diesen Meßstellen der Immissionsgrenzwert eingehalten, so wird mit hoher Wahrscheinlichkeit im gesamten Gebiet der Immissionsgrenzwert eingehalten. Damit wird versucht, mit möglichst wenig Meßstellen eine flächendeckende Erfassung der Belastung der Luft mit Luftschadstoffen zu erreichen. Das Untersuchungsgebiet ist somit möglichst großräumig zu sehen und die Festlegung eines Immissionsgrenzwerts für ein besonders zu schützendes Gebiet setzt nicht die Errichtung von Meßstellen in jedem Teil dieses Gebiets voraus.

Im Meßkonzept sind auch Bestimmungen über die Veröffentlichung der Meßwerte zu normieren. In einem Luftgütebericht sind Informationen über die Belastung der Luft für jene Luftschadstoffe, für die Immissionsgrenzwerte festgesetzt wurden, zu veröffentlichen.

Zu § 5:

Auf Grund des Meßkonzepts, das als Verordnung des Umweltministers gemäß § 4 des Entwurfs zu erlassen ist, sind die Meßstellen einzurichten und zu betreiben.

Entsprechend dem Vorbild des Ozongesetzes sollen grundsätzlich die Landeshauptmänner für den Aufbau und den Betrieb der Meßstellen sowie für die Auswertung der Meßdaten sorgen. Ausgenommen sind davon lediglich die Meßstellen, welche im Rahmen des sogenannten „Hintergrundmeßnetzes“ und für die Abschätzung des Import-Export-Anteils betrieben werden. Diese Meßstellen werden vom Umweltbundesamt eingerichtet und betrieben. Diese Aufgabenteilung sollte beibehalten werden, sind doch diese Meßstellen vielfach in langfristig angelegte internationale Projekte eingebunden. Darüber hinaus ist insbesondere bei der Hintergrundmessung und bei der Abschätzung des Import-Export-Anteils die Schaffung von weitestgehend bundeseinheitlich identen Voraussetzungen für die Messung und Auswertung sicherzustellen.

Die vorgeschlagene Regelung hinsichtlich des Betriebs der Meßstellen berücksichtigt somit die gewachsene Verteilung der Meßaufgaben, welche sich durchaus bewährt hat. Die praktische Konsequenz daraus ist, daß die bereits gut ausgebauten, bestehenden Meßnetze weitestgehend Verwendung finden können.

Auch die im Abs. 1 genannten Meßstellen des Umweltbundesamts dienen als technische Hilfseinrich­tungen dem Landeshauptmann und sind diesem unterstellt.

Ursprünglich war geplant, auch auf dem Hohen Sonnblick Messungen im Rahmen des Immissions­schutzgesetzes durchzuführen. Wegen der extremen Lage dieser Meßstelle hat es sich jedoch gezeigt, daß es günstiger ist, ihren Betrieb durch den Abschluß einer Vereinbarung zwischen verschiedenen Institutionen sicherzustellen. Ein derartiger Vertrag wurde kürzlich unterzeichnet, wodurch auch die Basis für wissenschaftliche Arbeiten auf dem Hohen Sonnblick gegeben ist.

Vorerkundungen können vom Landeshauptmann oder in seinem Auftrag vom Umweltbundesamt an frei wählbaren Meßstellen durchgeführt werden. Die Vorerkundung dient dazu, die Immissionsmeßstellen sowie erforderlichenfalls den Zeitpunkt von Immissionsmessungen so auszuwählen, daß die Erfüllung der jeweiligen Meßziele am ehesten erreicht wird. Die Vorerkundung soll somit Anhaltspunkte über die räumliche und zeitliche Verteilung der Immissionen liefern. Die im Meßkonzept festgelegten Anforderungen an die Qualität der Messungen sind auch bei der Durchführung von Vorerkundungen einzuhalten.

Die Länder äußerten im zweiten Begutachtungsverfahren Kritik daran, daß eine an einer Vorerkundungs­meßstelle gemessene Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts nicht zur Erstellung einer Statuser­hebung führen sollte. Da diese Einwände als berechtigt anerkannt werden, wurde die entsprechende Bestimmung im Sinne des Länderwunsches abgeändert.

Die im ersten Begutachtungsverfahren geforderte On-line-Übermittlung der Meßdaten an diverse andere Behörden wird aus Kostengründen nicht vorgesehen.

Sofern für Dienststellen eine On-line Übermittlung von Meßdaten aus fachlicher Sicht erforderlich ist, müssen diese Dienststellen somit selbst für die damit verbundenen Kosten aufkommen; eine Übermittlung der Daten ist allerdings nur dann möglich, wenn der sonstige Betrieb des Datenverbundes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Zu § 6:

Der Datenverbund hat den raschen Austausch von Daten zwischen den Immissionsmeßnetzen der Länder und des Bundes zu ermöglichen. Alle Meßnetzbetreiber stellen im Datenverbund gleichberechtigte Partner dar.

Durch die Bestimmung des § 6 ist sichergestellt, daß die technischen Einrichtungen zum Austausch der Meßdaten zur Verfügung gestellt werden. Die genaueren Bestimmungen über die Datenübertragung zwischen den Meßzentralen der Länder und des Umweltbundesamts werden im Meßkonzept geregelt.

Das Betreiben des Datenverbunds umfaßt die Aufrechterhaltung des Datenverbunds; die Kosten der Datenübertragung, die durch Abfragen der Meßnetzzentralen entstehen, sind von den einzelnen Meßnetzbetreibern zu tragen.

Der Landeshauptmann führt jene Auswertung von Daten durch, die eine Beurteilung des Ist-Zustands und der Entwicklung der Luftschadstoffe im Bundesland ermöglichen. Das Umweltbundesamt führt jene Auswertung von Daten durch, die eine flächenhafte Verteilung der gemessenen Luftschadstoffe sowie deren zeitliche Veränderungen bundesweit erkennen lassen.

Die Übermittlung von Daten von der Meßstelle an die Meßzentrale ist nicht mehr dem Datenverbund zuzurechnen.

Hinsichtlich der Information der Öffentlichkeit über die Meßdaten wird auf die nach dem Umweltinfor­mationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, gegebene Möglichkeit zum Datenzugang hingewiesen. Weiters werden gemäß § 4 Abs. 2 Z 8 im Meßkonzept Bestimmungen über die Veröffentlichung bestimmter Meßdaten vorzusehen sein.

Zu § 7:

Die §§ 7 bis 19 enthalten die allgemeinen und besonderen Bestimmungen hinsichtlich der Maßnahmen, die im Fall der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts zu ergreifen sind. Die Formulierungen lehnen sich zum Teil an entsprechende Bestimmungen des Altanlagen- und Grundwassersanierungsrechts des Wasserrechtsgesetzes an und finden ein Vorbild in § 47 des deutschen Bundesimmissionsschutzgesetzes und in Art. 31 der Schweizer Luftreinhalteverordnung.

Ob die Ausweisung einer Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts im Monats- oder Jahresbericht erfolgt, ist davon abhängig, ob es sich zB um einen Tagesmittelwert (Monatsbericht) oder Jahresmittelwert (Jahresbericht) handelt. Eine entsprechende Festschreibung der Ausweisung im Monats- oder Jahresbericht erfolgt im Meßkonzept gemäß § 4 Abs. 2 Z 8.

Eine Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts, die auf einen Störfall oder auf eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission zurückzuführen ist, soll nur im Monats- oder Jahresbericht ausgewiesen werden. Sie soll nicht in einen Maßnahmenkatalog münden, da davon auszugehen ist, daß nach der Beseitigung des Störfalls, dh. nach der Herstellung des bestimmungsge­mäßen Betriebs bzw. nach der Bereinigung anderer außergewöhnlicher Situationen, der Immissions­grenzwert wieder eingehalten wird.

Der Terminus Störfall bezieht sich auf die Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage. Störungen des Meßgeräts werden schon bei der Auswertung berücksichtigt, und es werden nur meßtechnisch einwandfreie Meßwerte veröffentlicht. § 3 Abs. 2 der Störfallverordnung, BGBl. Nr. 553/1991, nennt als mögliche Störfallursachen innerbetriebliche Gefahrenquellen (Ausfälle von Anlagenteilen, Bedienungsfehler und Unfälle beim innerbetrieblichen Transport) und außerbetriebliche Gefahrenquellen (Erdbeben, Hochwasser, Blitzschlag, Ausfall der öffentlichen Energieversorgung, von außen einwirkende Brände und Explosionen, Eingriffe Unbefugter). Ursachen für eine in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission sind zum Beispiel erhöhte Immissionen bezüglich Schwebe­staub, die im Zuge einer Fassadenreinigung des Gebäudes, in welchem die Meßstelle untergebracht ist, mittels Sandstrahlung auftreten oder auf Grund von sonstigen Bauarbeiten in unmittelbarer Nähe zur Meßstelle.

Zu § 8:

Grundsätzlich soll eine Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts Anlaß für die Ergreifung von Maßnahmen im Hinblick auf die Emissionen jenes Stoffs sein, dessen Immissionsgrenzwert überschritten wurde. Ähnlich wie im Wasserrecht war jedoch auf den Umstand Bedacht zu nehmen, daß es zu einer Grenzwertüberschreitung auch durch Störfälle oder andere außergewöhnliche Situationen kommen kann, die als solche zwar Vorsorgemaßnahmen, aber keine Maßnahmen im hier maßgeblichen Sinn erforderlich machen.

Auf Grund der Stellungnahmen, insbesondere jener der Länder, im Rahmen des zweiten Begutachtungs­verfahrens wurde das Konzept fallengelassen, daß erst eine „signifikante“ Grenzwertüberschreitung das Erstellen einer Statuserhebung auslösen soll. Kritik wurde vor allem daran geäußert, daß sowohl die Festlegung der Immissionsgrenzwerte als auch die Definition, wann ein Grenzwert als überschritten zu beurteilen ist, bereits die Meßunsicherheit bzw. -genauigkeit beinhalten. Die mehrfache Berücksichtigung der Meßunsicherheit wurde ua. auch von Vertretern des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten abgelehnt. Die nunmehr gewählte Lösung, mit der eindeutig festgelegt ist, ab welcher Immissionskonzentration eine Statuserhebung durchzuführen ist, trägt zudem dem Prinzip der Rechtssicherheit Rechnung.

Grundsätzlich ist die Statuserhebung innerhalb von zwölf Monaten nach Ausweisung der Überschreitung vom Landeshauptmann zu erstellen. Lediglich wenn im Meßkonzept nur ein Untersuchungsgebiet für einen bestimmten Luftschadstoff ausgewiesen ist, hat der Umweltminister die Statuserhebung zu erstellen. Dies soll den Aufwand minimieren, der ansonsten durch das Tätigwerden mehrerer oder aller Landeshauptmänner entstehen würde.

Bei Luftschadstoffen, wie Blei oder Benzol, die in der Regel in gleichartiger Weise das gesamte Bundesgebiet belasten und zu deren Reduktion in der Regel ausschließlich bundesweite Maßnahmen gesetzt werden müssen, wird das gesamte Bundesgebiet im Meßkonzept als ein Untersuchungsgebiet festgelegt werden. In diesem Fall hat daher der Umweltminister die Statuserhebung zu erstellen.

Zu Abs. 2:

Die Statuserhebung ist nach Ablauf des Beurteilungszeitraums, in dem ein Immissionsgrenzwert überschritten wurde, für den gesamten Beurteilungszeitraum zu erstellen. Wiederholte Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts an derselben Meßstelle innerhalb des Beurteilungszeitraums sind in einer Statuserhebung zusammenzufassen.

Hinsichtlich des Inhalts einer Statuserhebung werden in den Ziffern 1 bis 5 die wesentlichsten Inhalte vorgegeben.

Um eine grobe Bestimmung der Immissionsbeiträge der wichtigsten Emittentenkategorien zur Immissionsbelastung durchführen zu können, wird die Untersuchung der Immissionssituation, der meteorologischen Situation, die Abhängigkeit der Immissionssituation von der meteorologischen Situation und die Abschätzung der Emissionen erforderlich sein, die einen erheblichen Beitrag zur Immissionsbelastung leisten. Gleichzeitig ergibt sich daraus das Gebiet, in dem emissionsmindernde Maßnahmen zu setzen sind.

Zu Abs. 3:

Wenn ein räumlicher und/oder sachlicher Zusammenhang gegeben ist, wird eine Zusammenfassung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts an zwei oder mehreren Meßstellen innerhalb eines Beurteilungszeitraums in einer Statuserhebung sinnvoll sein.

Zu Abs. 4:

Es ist eine gemeinsame Statuserhebung von allen betroffenen Landeshauptmännern zu erstellen, wenn absehbar ist, daß sich das Sanierungsgebiet über zwei oder mehrere Bundesländer erstreckt. Sofern daher die Erhebungen in Folge der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts ergeben, daß das Sanierungsgebiet in ein anderes Bundesland reicht, wäre der mitbetroffene Landeshauptmann zu informieren, um eine gemeinsame Statuserhebung erstellen zu können.

Die Landeshauptleute trifft wie im Fall von landesüberschreitenden Belastungsgebieten gemäß § 1 Abs. 2 Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989 in der geltenden Fassung, eine Koordinationsverpflichtung nicht nur in formaler Hinsicht, sondern auch in bezug auf den Inhalt. Eine Devolution an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist aus fachlichen Gründen nicht vorgesehen.

Zu Abs. 5 und 6:

Da von den Ergebnissen der Statuserhebung die Festlegung der Maßnahmen in einem Sanierungsgebiet erheblich beeinflußt wird, wurde auf Grund von Anregungen im Begutachtungsverfahren ein Recht zur Stellungnahme für die betroffenen Bundesminister und die gesetzlich eingerichteten Interessen-vertretungen auf Landesebene sowie – nach dem Vorbild der öffentlichen Auflage der Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung – für jedermann in den gegenständlichen Entwurf aufgenommen. Dadurch erhalten sowohl die Bürger des voraussichtlichen Sanierungsgebiets als auch die Vertreter von Unternehmen, die als Emittenten erhoben wurden, die Gelegenheit, Einwendungen, Vorschläge usw. vor der Erlassung des Maßnahmenkatalogs zu deponieren.

Zu Abs. 7:

In der Regel wird die Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts an einer Meßstelle, an der derselbe Immissionsgrenzwert bereits überschritten wurde und deshalb eine Statuserhebung erstellt wird bzw. wurde, auf dieselben Ursachen zurückzuführen sein. Die nochmalige Erstellung einer Statuserhebung mit dem damit verbundenen Aufwand kann daher unterbleiben, wenn durch einen bereits erlassenen oder in Ausarbeitung befindlichen Maßnahmenkatalog die Ursachen der Überschreitungen des Immissionsgrenz­werts beseitigt werden können.

Zu § 9:

Ein Emissionskataster als Basis für die Erstellung eines Maßnahmenkatalogs wird in der Regel vor der Erlassung eines Maßnahmenkatalogs zu erstellen sein. Durch einen Emissionskataster sollen die Emittenten im Sanierungsgebiet erfaßt werden, die den bestimmten Luftschadstoff emittieren. Bei Veröffentlichung sind die Daten so darzustellen, daß Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gewahrt werden, also allenfalls in aggregierter Form.

Der Landeshauptmann hat auch jene Emissionskataster zu erstellen, die für die Erstellung eines Maßnahmenkatalogs durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie (§ 10 Abs. 4) notwendig sind.

Zu Abs. 2:

Um die Vergleichbarkeit von Emissionskatastern sicherzustellen, ist eine Abstimmung insbesondere bezüglich der Art der Darstellung, der Zuordnung von Emittenten zu Emittentengruppen und der zu verwendenden Emissionsfaktoren notwendig. Dies soll in der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie festgelegt werden, wobei diese im wesentlichen die Anforderungen der ÖNORM M 9470, „Emissionskataster“, enthalten wird.

Zu Abs. 3:

Um die Belastung für die Bürger möglichst gering zu halten, hat der Landeshauptmann sich primär der bei Behörden bereits vorhandenen Daten zu bedienen. Wenn diese vorhandenen Daten nicht ausreichen, sind Anlagenbetreiber verpflichtet, zusätzliche Informationen zur Verfügung zu stellen. Unter emissionsbezogenen Daten können auch die Zahl der Anlagenteile, der Schornsteine sowie die Höhe und der Querschnitt der Schornsteine gemeint sein. Weiters wären darunter auch das Baujahr der Anlage, die Austrittstemperatur und der Volumenstrom des Rauchgases nach Abzug des Feuchtegehalts und unter Angabe des Sauerstoffgehalts zu verstehen.

Zu § 10:

Der Landeshauptmann hat nach Erstellung der Statuserhebung und eines Emissionskatasters (soweit erforderlich) einen Maßnahmenkatalog zu erlassen. Sofern die Zuständigkeit für die Erstellung der Statuserhebung beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie (§ 8 Abs. 8) liegt, hat dieser den Maßnahmenkatalog zu erlassen.

Zu Abs. 1:

Das Vorliegen einer Statuserhebung ist Voraussetzung dafür, daß ein Maßnahmenkatalog erlassen werden kann. Grundsätzlich hat jeder Statuserhebung die Erstellung eines Maßnahmenkatalogs zu folgen. Aus fachlichen Gründen kann es jedoch sinnvoll sein, für zwei oder mehrere Statuserhebungen eine gemeinsame Verordnung zu erlassen. Sollten beispielsweise an einer Meßstelle Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte für verschiedene Luftschadstoffe im gleichen Zeitraum festgestellt werden, sind die Maßnahmen zur Reduktion der Emissionen wahrscheinlich in überlappenden Gebieten anzuordnen. In diesem Falle könnte es sinnvoll sein, ein gemeinsames Sanierungsgebiet anzuordnen, in dem die zu treffenden Maßnahmen zur Erreichung der Ziele für beide Luftschadstoffe auch besser aufeinander abgestimmt werden können.

Es wird Fälle geben, in denen die Beurteilung der Immissionssituation im Rahmen der Statuserhebung ein Sanierungsgebiet ergibt, das sich über mehrere Bundesländer erstreckt oder auch, daß Immissionsgrenzwertüberschreitungen gleichzeitig in mehreren Bundesländern festgestellt werden. Um ein derartiges Problem zu lösen, haben die betroffenen Landeshauptmänner koordinierte Maßnahmenkataloge zu entwickeln. Dies scheint einerseits aus fachlicher Sicht notwendig, und andererseits würde es in der Öffentlichkeit kaum auf Verständnis stoßen, wenn im Rahmen der Vollziehung eines einheitlichen Bundesgesetzes dasselbe Problem in den einzelnen Ländern unterschiedlichen Lösungen zugeführt würde.

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Zu Abs. 2:

Im Maßnahmenkatalog sind das Sanierungsgebiet, die im Sanierungsgebiet zu setzenden Maßnahmen und Fristen zur Umsetzung der Maßnahmen festzulegen.

Die Festlegung des Sanierungsgebiets soll eine möglichst weitgehende Erfassung aller Emittenten bewirken, die im Beurteilungszeitraum einen Einfluß auf die Immissionssituation hatten. Bei diesen Emittenten sind die entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsreduktion anzuordnen. Durch die Festlegung des Sanierungsgebiets wird somit der räumliche Geltungsbereich des Maßnahmenkatalogs festgelegt.

Im Sinne des Vorsorgeprinzips soll nicht nur der Hauptverursacher erfaßt und durch die Maßnahmen eine Reduktion der Emission bei diesem erreicht werden, sondern eine möglichst weitgehende Erfassung aller Emittenten, die im Beurteilungszeitraum einen Einfluß auf die Immissionssituation hatten, erfolgen. Dies würde auch Heizungsanlagen einschließen, weshalb ursprünglich eine Verfassungsbestimmung vorgesehen war. Auf diese fachliche und verfassungsrechtliche Problematik wird im Allgemeinen Teil und in den Erläuterungen zu § 27 näher eingegangen.

Die im Sanierungsgebiet zu setzenden Maßnahmen sind grundsätzlich ein generell-abstraktes Gefüge von Anordnungen. Als solche sind die Maßnahmen als Verordnung zu erlassen, die nach Maßgabe des Inhalts für die jeweils Betroffenen unmittelbar wirksame Verhaltensregelungen umfassen kann. Der Rahmen für die zu setzenden Maßnahmen wird in den §§ 13 bis 16 vorgegeben.

Zu Abs. 3:

Entsprechend einem im Begutachtungsverfahren geäußerten Wunsch berücksichtigt diese Bestimmung insbesondere den Fall, daß in einem grenznahen Gebiet Überschreitungen eines Grenzwerts gemessen werden, wobei die Emissionen des betreffenden Schadstoffs überwiegend aus dem angrenzenden Ausland stammen und die Emissionen im Inland unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht mehr reduziert werden können. Unter diesen Voraussetzungen sollen sowohl der zur Erstellung eines Maßnahmenkatalogs erforderliche Verwaltungsaufwand als auch unverhältnis­mäßige zusätzliche Belastungen von Bevölkerung und Unternehmen vermieden werden.

Zu Abs. 4:

Sofern für die Erstellung der Statuserhebung gemäß § 8 Abs. 8 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zuständig ist, wird der Maßnahmenkatalog nicht vom Landeshauptmann, sondern vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie erlassen. Nach den bisherigen Erfahrungen ist nämlich davon auszugehen, daß dann, wenn bei bestimmten Luftschadstoffen Immissionsgrenzwertüberschrei­tungen festgestellt werden, derartige Feststellungen oft gleichzeitig in mehreren Bundesländern zu machen sind. Wie in den erläuternden Bemerkungen zu Abs. 1 ausgeführt, würde es weder fachlich noch in der Öffentlichkeit auf Verständnis stoßen, wenn im Rahmen der Vollziehung eines einheitlichen Bundesgesetzes dasselbe Problem in den einzelnen Ländern unterschiedlichen Lösungen zugeführt würde.

Zu Abs. 5:

Mit einem entsprechenden Stufenplan, der in der Regel nur für großflächig auftretende Luftschadstoffe in Betracht kommen wird, sollen die Emissionen dieser Luftschadstoffe schrittweise abgesenkt werden. Mit einem Reduktionsziel soll eine realistisch zu erreichende Reduktion in einem bestimmten Zeitraum angestrebt werden. Die Festsetzung der Reduktionsziele wird in der Weise erfolgen, daß unter Anführung eines Bezugsjahres – üblicherweise das Jahr, für das der Emissionskataster erstellt wurde – für ein anzugebendes Zieljahr das Reduktionsziel, angegeben in Prozent der Emission des Bezugsjahres, auszuweisen ist. Der Maßnahmenkatalog wird in diesen Fällen zur Erreichung der Reduktionsziele erstellt.

Zu Abs. 6:

Zur Wahrung der „Opfersymmetrie“ soll ein Maßnahmenkatalog für die im IG-L erfaßten Emittentengruppen dann, wenn Heizungsanlagen ein Hauptverursacher der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts sind, nur gleichzeitig mit einem Maßnahmenkatalog für Heizungsanlagen in Kraft treten. Dies kann für verschiedene Luftschadstoffe der Fall sein (zB SO2). Diese Bestimmung soll nicht zu einer Verzögerung bei der Erlassung eines Maßnahmenkatalogs führen, sondern zu einer ausgewogenen Verteilung der Belastung. Es würde eine Ungerechtigkeit gegenüber den anderen Verursachern darstellen, wenn sie früher zu Reduktionsmaßnahmen verpflichtet würden als der Hausbrand als einer der Hauptverursacher. Um dem und allfälligen Befürchtungen entgegenzuwirken, der Hausbrand könnte von Maßnahmen überhaupt verschont werden, wurde die vorliegende Bestimmung aufgenommen.

Zu Abs. 7:

Die Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist jedenfalls erforderlich; darüber hinaus kann und soll der Maßnahmenkatalog der betroffenen Bevölkerung auch durch Veröffentlichung in anderer Weise – etwa über die Medien, durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde usw. – zugänglich gemacht werden.

Zu § 11:

Im Sinne einer verfassungsrechtlich zulässigen finalen Determinierung werden im § 11 die bei der Erlassung der Maßnahmen zu beachtenden Grundsätze festgelegt. Im einzelnen finden die Formulierungen Vorbilder in § 21a Wasserrechtsgesetz, BGBl. Nr. 215/1959 in der geltenden Fassung, sowie in der schweizerischen Luftreinhalteverordnung.

§ 11 Abs. 1 Z 1 entspricht dem Vorsorgeprinzip, wie es im Art. 73 des EWR-Vertrags enthalten ist. Damit soll sichergestellt werden, daß es zu keiner Verlagerung des Problems kommt. Eine „Politik der hohen Schornsteine“ würde nicht den Intentionen dieses Gesetzes entsprechen. Daher ist grundsätzlich darauf zu achten, daß die Minderung der Emissionen durch Maßnahmen an ihrem Ursprung erreicht wird, womit auch festgelegt ist, daß Primärmaßnahmen der Vorzug vor Sekundärmaßnahmen zu geben ist.

Z 2 und 3 entsprechen dem Verursacherprinzip. Es wird nicht nur auf die einzelnen Emittenten, sondern auch auf die Emittentenkategorien abgestellt, da zB der einzelne Verkehrsteilnehmer lediglich einen verschwindend geringen Beitrag zur Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts leisten wird, während die Summe der motorisierten Verkehrsteilnehmer eine wesentliche Belastung der Luft verursachen kann. Im Sinne einer ökonomischen Effizienz sieht Z 3 vor, daß primär jene Maßnahmen zu ergreifen sind, bei denen den Kosten der höchste Nutzen, das heißt die größte Emissionsreduktion, gegenübersteht.

Z 4 entspricht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz soll vor überzo­genen Maßnahmen schützen. Der Wortlaut der Z 4 entspricht dem des § 79 zweiter Satz Gewerbeordnung 1994. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen, die auch landwirtschaftliche Betriebe betreffen, ist sicherzustellen, daß die Ziele der Agrarpolitik und des Landwirtschaftsgesetzes 1992 nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist das Interesse an der gesicherten Nahrungsmittelpro­duktion durch eine produktive und wettbewerbsfähige bäuerliche Landwirtschaft entsprechend zu berücksichtigen.

Die in der Z 6, wie in Z 1 und Z 3, zu beachtenden Inhalte werden sowohl bei der Festlegung der Größe des Sanierungsgebiets als auch bei der Auswahl der Maßnahmen der §§ 13 bis 16 zu beachten sein. Im Sinne des Vorsorgeprinzips soll nicht nur die Immissionsbelastung zum Zeitpunkt der Überschreitung des Immissionsgrenzwerts, sondern während des gesamten Beurteilungszeitraums Grundlage für die Erstellung des Maßnahmenkatalogs sein.

Bei der Auswahl der Maßnahmen sind gemäß Z 7 nach anderen Gesetzen eingeleitete Verfahren oder festgelegte Maßnahmen zu berücksichtigen, wie beispielsweise nach einer Verordnung gemäß § 82 GewO oder § 205 BergG oder Maßnahmen nach §§ 51 und 52 des Forstgesetzes. Ebenso sind gebietsbezogene Maßnahmen, wie etwa eine verfügte Fernwärmeanschlußpflicht nach § 37a der Steiermärkischen Bauordnung, zu berücksichtigen. Dabei kommen auch in Verordnungen nach § 10 Abs. 2 des Smogalarmgesetzes, BGBl. Nr. 38/1989, idF BGBl. Nr. 210/1992 vorgesehene Maßnahmen oder Anordnungen nach § 15 des Ozongesetzes, BGBl. Nr. 210/1992, in Betracht.

Auch geplante oder erlassene Anordnungen in Maßnahmenkatalogen nach diesem Bundesgesetz sind zu berücksichtigen.

Gemäß Z 8 sind auch die im Rahmen der Vorsorge bereits getroffenen sowie die nach einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG in einem Sanierungsgebiet zu erlassenden Maßnahmen bei der Festlegung von Maßnahmen für andere Sektoren zu berücksichtigen.

Weiters sind gemäß Z 9 bei der Auswahl der Maßnahmen öffentliche Interessen wahrzunehmen. Insbesondere Belange des Arbeitnehmerschutzes sind zu berücksichtigen. Beispielsweise ist bei der Festlegung von Maßnahmen für Anlagen darauf zu achten, daß diese Maßnahmen die arbeitshygie­nischen Bedingungen der in oder mit der Anlage beschäftigten Arbeitnehmer nicht verschlechtern; so darf das Verbot eines umweltbelastenden Stoffes nicht dazu führen, daß es durch einen stärker humantoxischen Stoff ersetzt werden muß. Bei den einzelnen Maßnahmen (§§ 13 bis 16) wird wiederholt auf diese Bedingung hingewiesen.

Darüber hinaus dürfen in Situationen, bei denen Gefahr in Verzug ist, notwendige Maßnahmen nicht behindert werden (zB Forstschutzmaßnahmen im Kalamitätsfall).

Zu § 12:

Die Maßnahmen sind so zu konzipieren, daß die Ziele des gegenständlichen Entwurfs ehestmöglich erreicht werden können. Viele Maßnahmen, wie etwa Verkehrsbeschränkungen und Verbote bzw. Einschränkungen der Verwendung von bestimmten Stoffen, können in kurzer Zeit gesetzt werden.

Maßnahmen bei Anlagen bedingen in vielen Fällen Investitionen unterschiedlicher Höhe, die eine differenzierte Vorgangsweise erforderlich machen. Um dieser Notwendigkeit Rechnung zu tragen, wird die Frist für jene Maßnahmen für Anlagen (§ 13), die eine Änderung der Anlage und damit die Erstellung eines Sanierungskonzepts gemäß § 19 oder korrespondierenden Bestimmungen in den Artikeln II bis V erfordern, mit mindestens fünf und höchstens sieben Jahren festgelegt. Dabei dienten die entsprechenden Übergangsfristen für die Anpassung bestehender Anlagen in den Verordnungen nach § 82 GewO als Vorbild. Um im Bedarfsfall auch auf Ausnahmefälle eingehen zu können, wird die Möglichkeit einer Fristverlängerung um bis zu fünf Jahren vorgesehen. Diese Verlängerung sollte im Sinn des Gesetzes nur in begründeten Einzelfällen gewährt werden.

Im Interesse der Rechtssicherheit wurde vorgesehen, daß jene Maßnahmen für Anlagen (§ 13), die eine Änderung der Anlage und damit die Erstellung eines Sanierungskonzepts gemäß § 19 erfordern, erst nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des IG-L angeordnet werden können. Dies gibt den Betreibern schon bestehender Anlagen ausreichend Zeit, sich auf eine mögliche Sanierungsanordnung einzustellen. In der Praxis wird dies wenig Einfluß auf den Sanierungszeitraum haben, da für die Erlassung eines Maßnahmenkatalogs umfangreiche Vorarbeiten erforderlich sind.

Zu § 13:

Wie sämtliche andere Maßnahmen auch, können sich die Anordnungen gemäß § 13 sowohl auf bestehende als auch auf neu zu errichtende Anlagen beziehen.

Zu Abs. 1:

Auch wenn in bestehenden Genehmigungsbescheiden Emissionsbegrenzungen festgelegt wurden, die nicht (mehr) dem Stand der Technik entsprechen, ist nach Z 1 eine Begrenzung der Emission von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik möglich. Aus Gründen der Rechtssicherheit und aus der Erwägung, daß der Stand der Technik sich im Normalfall nicht innerhalb weniger Jahre erheblich ändert, wird eine Anpassung an den Stand der Technik nicht für Anlagen vorgesehen, die in den letzten fünf Jahren vor dem Inkrafttreten eines Maßnahmenkatalogs gemäß dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder saniert wurden. Auch kann sich die Anpassung an den Stand der Technik nur auf jene Anlagen erstrecken, die nicht einem Gesetz oder einer Verordnung unterliegen, in denen der Stand der Technik für die betreffende Branche festgeschrieben ist, da davon ausgegangen werden muß, daß der Stand der Technik solange gültig ist, als das betreffende Regelwerk nicht novelliert wird.

Nach Z 2 ist die Vorschreibung anderer emissionsmindernder Maßnahmen, wie bestimmter Sekundär­maßnahmen, oder die Festlegung von Reduktionszielen möglich. Zum Beispiel könnte festgelegt werden, daß die Emissionen eines Luftschadstoffs bei bestimmten Anlagen innerhalb eines gewissen Zeitraums um einen bestimmten Prozentsatz gesenkt werden müssen.

Bei der Anordnung einer Maßnahme gemäß Z 2 lit. a ist sicherzustellen, daß die Versorgung mit dem betreffenden emissionsarmen Brennstoff oder Produktionsmittel sichergestellt und die Anlage zum Einsatz derselben geeignet ist. Damit wird gewährleistet, daß keine erheblichen Investitionen und keine Änderung der Anlage notwendig sind. Ebenso ist sicherzustellen, daß der Einsatz des betreffenden Stoffes für die Arbeitnehmer keine Belastung oder Gefährdung mit sich bringt.

Die Anordnung eines Immissionsschutzplans (Z 2 lit. b) für eine stationäre Anlage soll gewährleisten, daß Immissionsgrenzwerte durch die Emissionen dieser Anlage nicht überschritten werden. Dies wird dadurch erreicht, daß die Immissionsbelastung an festgelegten Stellen in der Umgebung der Anlage vom Anlagenbetreiber fortlaufend überwacht wird, und bei Überschreitung eines festgelegten Schwellenwerts die Emission der Anlage zu drosseln ist (bzw. möglicherweise die Anlage stillzulegen ist). Durch Anordnung eines Immissionsschutzplans ist es grundsätzlich möglich, auch Emissionen zu genehmigen, welche bei selten auftretenden meteorologischen Bedingungen zu Grenzwertüberschreitungen führen könnten. Das bei den Abwägungen in § 11 Abs. 1 Z 4 enthaltene Verhältnismäßigkeitsprinzip soll gewährleisten, daß diese Maßnahme nur bei Großanlagen angeordnet wird.

Nach Z 2 lit. d ist es möglich, den Einsatz bestimmter Typen von Maschinen und Geräten, bei denen die Einhaltung bestimmter Emissionsgrenzwerte nicht gewährleistet ist, zu beschränken bzw. zu verbieten.

Zu Abs. 2:

Anordnungen gemäß lit. c (Vorschreibung eines maximalen Massenstroms) und d sind wie die Anpassung an den Stand der Technik nur für jene Anlagen vorgesehen, die nicht einem Gesetz oder einer Verordnung unterliegen, in denen der Stand der Technik bereits festgeschrieben ist.

Zu § 14:

Für einige Luftschadstoffe stellt der Verkehr den bzw. einen der Hauptemittenten dar. Ob und welche Maßnahmen für Kraftfahrzeuge vorgesehen werden, hat sich an den für alle Maßnahmen geltenden Determinierungen in § 11 zu orientieren. Die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit von Beschränkungen auch für Wasser-, Schienen- und Luftfahrzeuge wurde auf Grund des Hinweises des Verkehrsressorts, daß sich solche Beschränkungen fast ausschließlich gegen den öffentlichen Verkehr richten würden, was nicht im Sinne dieses Gesetzes liegen kann, fallengelassen.

Von den im § 14 Abs. 1 vorgesehenen Beschränkungen sind jedenfalls Einsatzfahrzeuge, wie zB Fahrzeuge der Feuerwehren, der Rettungsdienste, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, analog den Bestimmungen der §§ 26, 26a und 27 StVO, die sogenannten Behindertenfahrzeuge sowie in eingeschränktem Umfang gewerblich genutzte Fahrzeuge sowie land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge ausgenommen.

Anderen Fahrzeugen, die diesen Beschränkungen aus einem überwiegenden öffentlichen oder erheblichen persönlichen Interesse nicht unterliegen sollen, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen (zB Anrainer, Ärzte/Tierärzte); diese Fahrzeuge erhalten eine Kennzeichnung, deren Aussehen in einer Verordnung festzulegen ist. Diese Kennzeichnung entspricht nicht der weißen Begutachtungsplakette. Sie wird nur einem eingeschränkten Kreis von Fahrzeugen erteilt werden, die dann von den im Maßnahmenkatalog gemäß Abs. 1 vorgesehenen Einschränkungen ausgenommen sind.

Die Aufzählung der Ausnahmen ist nicht taxativ, es können auch andere Fahrzeuge von den verhängten Maßnahmen ganz oder teilweise ausgenommen werden. Es liegt nicht in der Intention dieses Gesetzentwurfs, den Kraftfahrzeugverkehr generell zu verhindern, daher soll die Möglichkeit zu einer sinnvollen Differenzierung geschaffen werden. Geschwindigkeitsbeschränkungen sind eine Maßnahme, die – mit Ausnahme von Einsatzfahrzeugen – generell verhängt werden können. Bei zeitlichen und räumlichen Beschränkungen muß dagegen differenzierter vorgegangen werden, um nicht die Erwerbstätigkeit der Bürger zu behindern.

Die Verkehrsbeschränkungen werden unter Verwendung von Verkehrszeichen gemäß Straßenverkehrs­ordnung in Verbindung mit einer Zusatztafel kundgemacht, um deutlich zu machen, daß es sich dabei um Beschränkungen auf Grund des Immissionsschutzgesetzes handelt.

Zu § 15:

Unter Zubereitungen werden Gemische von Stoffen gemäß § 2 Abs. 3 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, verstanden.

Falls durch die Anwendung von Chemikalien mit dem Auftreten von luftbelastenden Immissionen zu rechnen ist, können mit Hilfe der vorgesehenen Maßnahmen Beschränkungen oder Verbote für den Einsatz derartiger Stoffe oder auch Anordnungen für die Art der Aufbringung getroffen werden. Darüber hinaus könnte eine umweltschonende Straßenreinigung zur Entfernung von Streusplitt eine geeignete Maßnahme zur Absenkung der Staubbelastung sein. Unter den Anordnungen gemäß Z 2 könnte die Gaspendelung bei der Flugzeugbetankung oder beim Umfüllen von Lösungsmitteln vorgeschrieben werden. Die Formulierungen der Z 2 sind teilweise der Tiroler Luftreinhalteverordnung entnommen.

Der Begriff Anordnung in der Z 2 umfaßt auch zeitliche und räumliche Beschränkungen.

Zu § 16:

Die entsprechenden EG-Richtlinien im Bereich der Luftreinhaltung sehen grundsätzlich die Ausweisung von besonders schutzbedürftigen und stark belasteten Gebieten vor. In besonders schutzbedürftigen Gebieten gelten strengere Leitwerte und es können wie auch in stark belasteten Gebieten strengere Maßnahmen ergriffen werden.

§ 16 eröffnet die Möglichkeit, in Gebieten, in denen der Immissionsgrenzwert in mehr als einem Beurteilungszeitraum um mehr als 50% überschritten wurde, strengere Maßnahmen vorzuschreiben. Da § 16 nur in besonders gravierenden Fällen anzuwenden ist, können diese Maßnahmen auch über den Stand der Technik hinausgehen, was aber nicht dem Stand der Wissenschaften gleichzusetzen ist.

Nach der Bestimmung der Z 1 kann beispielsweise der Geltungsbereich eines Emissionsgrenzwerts, der ab einer bestimmten Massenstromschwelle festgesetzt ist, durch Herabsetzen des Massenstromwerts verändert werden.

Die Bestimmung der Z 3 kann im Unterschied zur Bestimmung des § 13 Z 2 lit. a auch eine Umrüstung einer Anlage bedingen, die mit Investitionen im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit verbunden ist. Nach dieser Bestimmung kann jedoch beispielsweise nicht der Einsatz von Koks als Brennstoff für die Roheisenerzeugung verboten werden, da es prozeßtechnisch nicht möglich ist, auf einen anderen Brennstoff auszuweichen.

Zu § 17:

Zu Abs. 1:

Die Maßnahmen des Maßnahmenkatalogs sind grundsätzlich von den Behörden zu vollziehen, die nach den anzuwendenden bundesrechtlichen Vorschriften als zuständige Behörden bezeichnet werden. So sind zB Maßnahmen, die sich auf gewerbliche Betriebsanlagen beziehen, von den Gewerbebehörden zu vollziehen. Sofern kein Materiengesetz zur Anwendung kommt, ist für die Vollziehung der Maßnahmen die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Unterliegt eine Maßnahme mehreren Materiengesetzen des Bundes, so hat, um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, entweder die Bezirksverwaltungsbehörde oder, wenn auch der Landeshauptmann für eine dieser Materien zuständig ist, der Landeshauptmann die Maßnahmen zu vollziehen.

Bei der Vollziehung des Maßnahmenkatalogs sind die Verfahrensvorschriften des jeweils anzuwenden­den Materiengesetzes von den für die Vollziehung des Materiengesetzes zuständigen Behörden anzuwenden. Im Fall von Maßnahmen, die nicht im Rahmen eines bestehenden Bundesgesetzes vollzogen werden, ist das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

Zu Abs. 2:

Diese Bestimmung ist beispielsweise relevant für Maßnahmen bei Anlagen, die dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen. Die Vollziehung dieses Gesetzes erfolgt in unmittelbarer Bundesver­waltung; somit können Maßnahmen der Luftreinhaltung, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind, von den für die Anlage zuständigen Behörden nicht vollzogen werden. In diesem Fall ist für die Vollziehung des Maßnahmenkatalogs der Landeshauptmann zuständig. Eine Ausnahmeregelung wurde wegen der besonderen Gefahrenlage auf diesem Gebiet und wegen der primären Anwendung bergbautechnischer Mittel und Methoden hinsichtlich der Maßnahmen für Bergbauanlagen getroffen (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 12. Dezember 1992, G 171/91, G 115/92).

Zu Abs. 3:

In besonderer Kenntnis der speziellen Situation wäre es möglich, daß von den Anordnungen des Maßnahmenkatalogs abweichende Maßnahmen besser geeignet erscheinen. Es muß sichergestellt sein, daß die dadurch erreichte Emissionsminderung zumindest gleichwertig ist.

Zu § 18:

Durch § 18 soll sichergestellt werden, daß Anlagen im Sanierungsgebiet, die nach bundesrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind, nur dann genehmigt werden dürfen, wenn die für die betreffende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen des Maßnahmenkatalogs und die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 erfüllt werden. Für die Anlagen, die jenen Vorschriften unterliegen, die durch den vorliegenden Entwurf novelliert werden sollen, ist dies ohnehin gewährleistet; daher sind diese Anlagen vom Geltungsbereich des § 18 ausdrücklich ausgenommen.

Zu § 19:

Zu Abs. 1:

Mit dieser Bestimmung wird eine gesetzliche Grundlage für die Sanierung von Altanlagen – deren Sanierung nicht in den Artikeln II bis V dieses Bundesgesetzes geregelt ist – auf Grund eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 geschaffen.

Die Regelung gilt für stationäre Anlagen, die in einem Sanierungsgebiet liegen und von einer im Maßnahmenkatalog (§ 10) enthaltenen Anordnung betroffen sind.

Gerade bei Betriebsanlagen soll die besondere technische Komplexität dieser Anlagen berücksichtigt werden. Es ist nicht die Aufgabe der Verwaltungsbehörden, betriebliche Sanierungskonzepte zu erstellen. Ähnlich wie nach § 21a Wasserrechtsgesetz soll daher durch die Behörde nur das nach fachlicher Voraussicht zur Einhaltung des betreffenden Immissionsgrenzwerts erforderliche Ziel vorgegeben werden. Die betroffenen Anlageninhaber sollen verpflichtet werden, ähnlich wie nach § 12 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen solche ihren jeweiligen Gegebenheiten entsprechende Konzepte vorzulegen, die nach fachlicher Einschätzung zur Erreichung des Zieles innerhalb der angegebenen Frist geeignet sind. Ist das vorgelegte betriebliche Sanierungskonzept insoweit zur Zielerreichung geeignet, ist seine Verwirklichung dem Anlageninhaber in vollstreckbarer Weise aufzutragen.

Zu Abs. 2:

Die Behörde hat ein vom Inhaber einer Anlage vorgelegtes Sanierungskonzept im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen des Maßnahmenkatalogs zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung, daß das Projekt ausreicht, um die Anforderungen zu erfüllen, so hat die Behörde das Projekt zu genehmigen. Wenn durch das Projekt die Anforderungen des Maßnahmenkatalogs in den wesentlichen Punkten erfüllt werden können, so hat die Behörde das Projekt, ergänzt durch geeignete Auflagen, zu genehmigen.

Um zu gewährleisten, daß das genehmigte Projekt auch tatsächlich verwirklicht wird, hat die Behörde dem Inhaber der Anlage gleichzeitig mit der Genehmigung die Durchführung der Sanierung innerhalb der im Maßnahmenkatalog vorgesehenen Frist (s. § 12) aufzutragen.

Zu § 20:

§ 20 bestimmt, daß eine nach Bundesrecht genehmigungspflichtige Anlage nur dann zu genehmigen ist, wenn die Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt sind und die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte angestrebt wird.

§ 20 gilt im gesamten Bundesgebiet für alle genehmigungspflichtigen Anlagen, unabhängig von der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts. Wenn ein Immissionsgrenzwert überschritten wurde, ist § 18 anzuwenden.

Da die Genehmigungskriterien in den in Abs. 4 genannten Bundesgesetzen durch dieses Gesetz verankert werden, sind Anlagen, die diesen Materiengesetzen unterliegen, vom Geltungsbereich des § 20 ausgenommen.

Zu Abs. 3:

Abs. 3 bestimmt, daß bei der Genehmigung einer Neuanlage die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben ist. Die Formulierung orientiert sich an der des § 33d Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959, woraus der Terminus „anzustreben“ übernommen wurde. Durch diese Wortwahl soll eine flexible Regelung ermöglicht werden.

Im Einzelfall wird eine Abwägung vorzunehmen sein. Beispielsweise wäre es sehr wohl gerechtfertigt, eine Genehmigung für einen Großemittenten zu versagen, wenn ein Immissionsgrenzwert bereits überschritten ist, obwohl sich die bereits bestehenden Anlagen weitgehend am Stand der Technik orientieren und weitere Sanierungen nur mehr in geringem Maß möglich oder zumutbar sind. Im Gegensatz dazu stünde Abs. 3 etwa der Genehmigung einer modernen, am Stand der Technik orientierten Anlage, die eine veraltete, schadstoffintensive Anlage im Sanierungsgebiet ersetzen würde, auch im Fall einer vorliegenden oder aus der gegenwärtigen Vorbelastung prognostizierten Grenzwertüberschreitung nicht notwendigerweise entgegen.

Wenn in dem Gebiet, in dem die zu genehmigende Betriebsanlage geplant ist, bereits ein Maßnahmenkatalog gemäß § 10 in Kraft ist, so bilden die darin enthaltenen Anordnungen, die auf die neue Betriebsanlage angewendet werden können, eine eigene Genehmigungsvoraussetzung. Ist beispielsweise in einem Maßnahmenkatalog der Einsatz eines bestimmten emissionsintensiven Brennstoffs verboten, so darf eine Neuanlage, die auf die Verwendung dieses Brennstoffs ausgelegt ist, nicht in dieser Form genehmigt werden.

Zu Abs. 4:

Auch diese Bestimmungen gelten nicht für jene Anlagen, die den in den Artikeln II bis V novellierten Bundesgesetzen unterliegen.

Zu § 21:

Im zweiten Begutachtungsentwurf war vorgesehen, luftreinhalterechtliche Genehmigungskriterien mittels Verfassungsbestimmung auch für jene Anlagen zu statuieren, die keiner Genehmigungspflicht nach einem Bundesgesetz unterliegen. Da die in diesem Entwurf enthaltenen Verfassungsbestimmungen seitens der Länder, aber auch einiger Ressorts mit Hinweis auf eine geplante Strukturreform des Bundesstaats abgelehnt wurden, wurde mit der vorliegenden Bestimmung ein anderer Weg gewählt. Es liegt gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG in der Kompetenz des Bundes, Regelungen bezüglich der Luftreinhaltung zu treffen. Daher soll mit § 21 eine neue Genehmigungspflicht hinsichtlich Luftrein-haltung für jene Anlagen eingeführt werden, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, Größe und Produktionskapazität geeignet sind, erhebliche Mengen an Luftschadstoffen zu emittieren, und die bisher keiner bundesgesetzlichen Regelung unterliegen.

Die genaue Festlegung, welche Kategorien von Anlagen das sind, erfolgt in einer Verordnung, wobei als Kriterien für die Bestimmung der betroffenen Anlagen auch die Nennleistung oder die Größe der emittierten Massenströme herangezogen werden sollen. Beispielsweise ist an Massentierhaltungsbetriebe ab einer bestimmten Anzahl von Plätzen und an Einrichtungen in öffentlichen Gebäuden ab einer bestimmten Nennleistung gedacht.

Diese Regelung bedeutet die Einführung eines zusätzlichen Genehmigungsverfahrens für die in der Verordnung genannten Anlagen, das von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen sein wird.

Zu § 22:

In einem langfristigen Lösungsansatz muß das Verkehrssystem als Gesamtheit betrachtet werden, in dem nach Möglichkeit die individuellen Vorzüge jedes Verkehrsträgers ausgenützt und dessen Nachteile minimiert werden sollen.

Die vorgeschlagenen Maßnahmenbereiche für alle Verkehrsträger sind dem Nationalen Umweltplan (NUP) entnommen und sind in diesem Sinn auszulegen.

Es zeigt sich insbesondere im Bereich der langfristigen Verkehrsplanung ein Potential, das nur durch die integrierte Betrachtung von Wachstumstendenzen, Bevölkerungsinteressen, Verkehrsplanung und zukünftige Entwicklungen von Abgasemissionen der Verkehrsmittel voll genutzt werden kann.

Zu § 23:

Der alle drei Jahre zu erstellende Bericht des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie an den Nationalrat dient einer Darlegung über den Erfolg des Vollzugs. Die Termine für die Erstellung wurden den Berichtspflichten, die sich aus dem Vollzug der Richtlinie der EU vom 23. Dezember 1991 zur „Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien“, 91/692/EWG, ergeben, angepaßt.

Zu § 24:

Die Emissionsbilanz ist im Vergleich zum Emissionskataster (siehe § 9) eine flächendeckende bundesweite Erfassung der Emissionsquellen und des Ausmaßes der Emissionen von Luftschadstoffen. Daher wird im Vergleich zum Emissionskataster bei der Emissionsbilanz an den Erhebungsumfang, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen räumlichen Auflösung, eine weit geringere Anforderung gestellt.

Die Emissionsbilanzen sind in erster Linie nur für anthropogene Quellen zu erstellen; in Fällen, wo auch die Emissionen aus biogenen Quellen einen erheblichen Beitrag zur Schadstoffbelastung liefern können, wie beispielsweise biogene VOC-Emissionen zur Ozonbelastung, werden auch die Emissionen aus biogenen Quellen zu berücksichtigen sein.

Die Emissionsbilanzen sind für das erste vollständige Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes sowie für alle folgenden Kalenderjahre zu erstellen.

Zu § 25:

Durch die Bestimmungen des § 25 soll festgelegt werden, daß in einem Sanierungsgebiet Meßergebnisse, die auf Grund behördlicher Anordnungen erhoben werden, an jene Behörde weitergegeben werden, die zuständig ist, die Befolgung dieser Verpflichtung zu überwachen. Im Regelfall wird das die Genehmigungsbehörde sein, die die Daten dann an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und den Landeshauptmann des Landes, in dem die Anlage betrieben wird, zu übermitteln hat. Eine Verpflichtung zu Messungen ist aus dieser Bestimmung nicht abzuleiten.

Zu § 26:

Mit § 26 werden für Eigentümer einer Liegenschaft sowie für dinglich und obligatorisch Berechtigte bzw. für Anlagenbetreiber weitgehende Pflichten zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes normiert. Das Zutrittsrecht, die Auskunftspflicht, die Verpflichtung, alle relevanten Unterlagen vorzulegen, und das Prüfungsrecht sind notwendige Instrumente, um die Durchführung dieses Gesetzes sicherzustellen.

Zu § 27:

Nach der derzeitigen Verfassungslage sind Emissionsgrenzwerte für den Hausbrand (Heizungsanlagen gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) nicht bundeseinheitlich geregelt. Gemäß Art. 11 Abs. 5 B-VG hat der Bund die Kompetenz zur Festlegung von Emissionsgrenzwerten, sofern ein Bedürfnis nach Einheitlichkeit besteht. Dieses Bedürfnis ergibt sich aus der Sicht des Bundes aus der derzeit herrschenden Rechtszersplitterung, die auch durch die „Vereinbarung der Länder gemäß Art. 15a Abs. 2 BV-G über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen“ nur teilweise beseitigt werden kann.

Die in der Anlage 4 festgelegten Bestimmungen orientieren sich hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte und der Abgrenzung des Leistungsbereichs an den verschiedenen Vorhaben des Bundes und der Länder zur Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Feuerungsanlagen, im wesentlichen an der „Vereinbarung der Länder gemäß Art. 15a Abs. 2 BV-G über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen“, in der das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen geregelt wird, und dem Entwurf des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten für eine Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (Feuerungsanlagen-Verordnung). Scheinbare Unterschiede zwischen den Emissionsgrenzwerten sind auf verschiedene Bezugseinheiten und Prüfbedingungen zurückzuführen.

Die Kompetenz des Bundes beschränkt sich allerdings auf die Festlegung der Grenzwerte. Die Anwendung der in der Anlage festgelegten Emissionsgrenzwerte wird daher Gegenstand der „Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Anwendung des Immissionsschutzgesetzes – Luft im Bereich der Heizungsanlagen“ sein.

Zu § 28:

Auf den dem gegenständlichen Entwurf angeschlossenen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG samt Erläuterungen darf verwiesen werden.

Zu § 29:

Der Beitrag der ausländischen Emissionen an der österreichischen Immissionsbelastung wird nur durch eine Emissionsreduktion im Ausland verringert werden können. Im Abs. 1 ist daher vorgesehen, daß der Abschluß völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Reduktion der Emissionen im Ausland anzustreben ist; damit ist ein aktives Handeln aller Organe, die gemäß Art. 65 Abs. 1 und durch eine Ermächtigung gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG (Entschließung des BP vom 31. Dezember 1920, BGBl. Nr. 1921/49) zum Abschluß von Staatsverträgen zuständig sind, gefordert. Darüber hinaus ist im Abs. 2 vorgesehen, daß bei der Verhandlung und Ausarbeitung von für den Immissionsschutz relevanten völkerrechtlichen Vereinbarungen auf die Ziele dieses Bundesgesetzes Bedacht zu nehmen ist. Als ein Beispiel wären die Protokolle unter dem Genfer Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreini­gung der UN-ECE (1979) zu nennen.

Zu § 30:

Sofern eine entsprechende Verpflichtung aus völkerrechtlichen Vereinbarungen besteht, kann die Bundesregierung mit Verordnung mit einem entsprechenden Stufenplan und den hiefür geeigneten Maßnahmen die betreffenden Emissionen schrittweise absenken. Die Bestimmungen dieses Paragraphen können auch zur Umsetzung von Reduktionsvorgaben aus Richtlinien der EU, wie beispielsweise der Richtlinie des Rates zur „Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft“, 88/609/EWG, vom 24. November 1988, dienen. Siehe auch die Erläuterungen zu § 10 Abs. 3.

b) Zu Artikel II bis VII:

Zu Artikel II:

Der Artikel II enthält eine Novelle zur Gewerbeordnung, mit der die Prinzipien des Immissionsschutzge­setzes – Luft in diesem für die Luftreinhaltung äußerst bedeutenden Gesetz verankert werden.

Zu 1:

In § 77 Abs. 3 wurden weitere Genehmigungsvoraussetzungen für Neuanlagen, die den Immissionsschutz zum Gegenstand haben, eingefügt. Dabei wurde darauf geachtet, den bestehenden Text so wenig wie möglich zu verändern.

Bisher war die Emissionsbegrenzung nach dem Stand der Technik in Abs. 3 als Auftrag an die Behörde enthalten; die Bedeutung dieses Abs. 3 war nicht unumstritten. Die Emissionsbegrenzung nach dem Stand der Technik und auch – falls der Nachbarschutz dies erfordert – darüber hinaus wurde von Praxis (Materialien zu § 77 Abs. 3, Protokoll der Gewerbereferententagung 1990, Punkt 31) und Lehre schon bisher als Genehmigungsvoraussetzung angesehen. Diese Interpretation wurde allerdings von der Judikatur abgelehnt (VwGH 28. 5. 1991).

Mit der neuen Formulierung des Abs. 3 soll diese Unsicherheit beseitigt werden. Bei der Neugenehmi­gung von Anlagen ist die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte gemäß § 3 IG-L jedenfalls sicherzustellen. Die Genehmigung für eine Neuanlage ist demnach davon abhängig, ob die Behörde die Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik und gemäß den immissionsschutz­rechtlichen Regelungen allenfalls durch Auflagen derart begrenzen kann, daß die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können, ohne das Projekt in seinem Wesen zu verändern. Der Stand der Technik ist jedenfalls einzuhalten.

Als weitere Genehmigungsvoraussetzung gelten die Anordnungen in einem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L. Ist beispielsweise in einem Maßnahmenkatalog der Einsatz eines bestimmten emissionsinten­siven Brennstoffs verboten, so darf eine Neuanlage, die auf die Verwendung dieses Brennstoffs ausgelegt ist, nicht in dieser Form genehmigt werden.

Im Verfahren sind gemäß § 93 ASchG Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen; das Arbeitsinspektorat hat Parteistellung.

Zu 2:

Zweck dieser Bestimmung ist es, eine gesetzliche Grundlage für die Sanierung von Altanlagen auf Grund eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft zu schaffen.

Die Regelung gilt für gewerbliche Betriebsanlagen, die in einem Gebiet liegen, für das ein Maßnahmenkatalog gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft erlassen wurde (Sanierungsgebiet), und die von einer in diesem Maßnahmenkatalog enthaltenen Anordnung betroffen sind (s. Erläuterungen zu § 19 Abs. 1).

Auf die Aufforderung der Behörde ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, der Behörde innerhalb angemessener Frist ein Projekt zur Sanierung der Anlage vorzulegen. Dieses Projekt hat Änderungen des Betriebs bzw. der Anlage vorzusehen, die geeignet sind, die Anforderungen des Maßnahmenkatalogs zu erfüllen. Dabei soll dem Inhaber der Anlage möglichst weitgehende Freiheit bei der Auswahl der Maßnahmen gelassen werden; das Projekt kann den Einbau von Filtern, Änderungen des Produktionsverfahrens oder der Einsatzstoffe ebenso vorsehen wie Produktionsdrosselungen oder die Verkürzung der Betriebszeiten, sofern durch die vorgesehenen Maßnahmen das im Maßnahmenkatalog vorgegebene Ziel erreicht werden kann.

Durch die Vorlage eines Projekts anstelle der Erteilung von Auflagen durch die Behörde soll eine möglichst weitgehende Flexibilität gewährleistet werden. Die Behörde hat ein vom Inhaber einer Betriebsanlage vorgelegtes Sanierungsprojekt im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen des Maßnahmenkatalogs zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung, daß das Projekt ausreicht, um die Anforderungen zu erfüllen, so hat die Behörde das Projekt zu genehmigen. Um zu gewährleisten, daß das genehmigte Projekt auch tatsächlich verwirklicht wird, hat die Behörde dem Inhaber der Anlage gleichzeitig mit der Genehmigung die Durchführung der Sanierung aufzutragen.

Zu 3:

Durch die Änderung des § 359b wird sichergestellt, daß nicht nur die Interessen der Nachbarn, sondern auch die Ziele des Immissionsschutzes bei einer Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 359b durch die Erteilung von behördlichen Aufträgen gewahrt werden. Damit soll die Einhaltung des Standes der Technik und der immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen auch dann gewährleistet werden, wenn die Anlage nicht dem Regime des § 77 unterliegt. Das Ziel des § 359b, eine vereinfachte Genehmigungs­möglichkeit für Kleinanlagen zu schaffen, soll durch diese Ergänzung nicht unterlaufen werden; allerdings wird dem Faktum Rechnung getragen, daß sich durch die Neuerrichtung vieler derartiger Anlagen in einem bereits belasteten Gebiet die Immissionssituation entscheidend verschlechtern kann.

Zu Artikel III:

Analog den entsprechenden Bestimmungen in Artikel II des vorliegenden Entwurfs ist auch im Bereich des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen vorgesehen, daß bei Neugenehmigungen bestehende Immissionsgrenzwerte anzustreben sind und vorgeschriebene Maßnahmen eingehalten werden, weiters daß bestehende Anlagen erforderlichenfalls entsprechend den Regeln des Immissionsschutzgesetzes – Luft einer Sanierung zugeführt werden. Eine solche Sanierung ist unabhängig von den Bestimmungen des § 12 LRG-K, deren Zweck sich bis zur erstmaligen Anwendung der vorliegenden Bestimmungen erschöpft haben wird.

Zu 1:

In § 4 Abs. 7 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das durch Artikel III novelliert wird, war die Emissionsbegrenzung als Genehmigungsvoraussetzung bereits eindeutig verankert. Ergänzt wurden die Genehmigungsvoraussetzungen hinsichtlich der Berücksichtigung von Immissionsgrenzwerten und der Einhaltung von Anordnungen in einem Maßnahmenkatalog gemäß Immissionsschutzgesetz – Luft.

Zu 2:

Diese Bestimmung entspricht weitgehend der Regelung in Artikel I § 19.

Zu Artikel IV:

In das Berggesetz werden mit der vorliegenden Novelle für Bergbauanlagen inhaltlich gleiche Bestimmungen wie in den Artikeln II und III eingebaut. Davon erfaßt werden die Anlagen und die Bergbautätigkeit, so etwa auch der Transport des Materials, mit Ausnahme der eigentlichen Abbautätigkeit (Reißen, Sprengen).

Wie bereits in den Erläuterungen zu § 17 ausgeführt, wurde wegen der besonderen Gefahrenlage auf diesem Gebiet und wegen der primären Anwendung bergbautechnischer Mittel und Methoden hinsichtlich der Maßnahmen für Bergbauanlagen (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 12. Dezember 1992, G 171/91, G 115/92) davon abgesehen, die Vollziehung der Maßnahmen dem Landeshauptmann zu übertragen.

Zu Artikel V:

Durch die Einfügungen in § 28 und in § 29 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz soll sichergestellt werden, daß die immissionsschutzrechtlichen Regelungen auch dann zur Anwendung kommen, wenn die entsprechen­den Bestimmungen der Gewerbeordnung bzw. anderer Materiengesetze nicht anzuwenden sind.

Die in das Abfallwirtschaftsgesetz eingefügten Bestimmungen über Genehmigungsvoraussetzungen und Anlagensanierung entsprechen den einschlägigen Regelungen des Artikel I mit der Ausnahme, daß als vollziehende Behörde der Landeshauptmann fungiert, sodaß auf die dortigen Erläuterungen zu verweisen ist.

Zu Artikel VI:

Die in § 3 Abs. 1 Ozongesetz genannten Standorte bzw. Standortgebiete der Ozonmeßstellen des UBA entsprechen dem damaligen (1992) Planungsstand des Hintergrund-Meßkonzepts des UBA. Die in § 5 Abs. 1 IG-L genannten Hintergrundmeßstellen des UBA wurden im Zuge der endgültigen Ausarbeitung des Hintergrund-Meßkonzepts – auf Basis von seither erhobenen Daten – festgelegt. An diesen Meßstellen wird das UBA auch die Ozonmessung durchführen. Die bisher in § 3 Abs. 1 genannten, aber vom UBA nicht weiter betriebenen Standorte/Standortgebiete von Ozonmeßstellen werden nach Inkrafttreten des IG-L durch Messungen der Länder abgedeckt werden.

c) Zu den Anlagen:

Zu Anlage 1:

Die für Schwefeldioxid (SO2), Schwebestaub (Staubkonzentration-STK), Stickstoffdioxid (NO2) und Kohlenmonoxid (CO) vorgeschlagenen Immissionsgrenzwerte basieren auf den in einer Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, „Immissionsschutzvereinbarung“, BGBl. Nr. 443/1987, zwischen Bund und Ländern festgelegten Grenzwerten.

SO2 und Schwebestaub werden nunmehr getrennt beurteilt. Der Tagesmittelwert für SO2 wurde im Vergleich zur Immissionsschutzvereinbarung von 0,20 auf 0,12 mg SO2/m3 gesenkt (die WHO 1994 empfiehlt 0,125 mg/m3); im Hinblick darauf, daß in Österreich bei einer angestrebten maximalen Meßunsicherheit von 10% die SO2-Immissionsgrenzwerte nur auf 0,01 mg/m3 genau angegeben werden, wurde anstatt des WHO Wertes von 0,125 mg/m3 ein Wert von 0,12 mg SO2/m3 festgelegt.

Beim Kohlenmonoxid wurde der Einstundenmittelwert von 40 mg CO/m3 der Immissionsschutzverein­barung nicht übernommen, da der gleitende 8-Stunden-Mittelwert von 10 mg/m3 praktisch stets den strengeren Beurteilungswert darstellt.

Der Immissionsgrenzwert für den Schwebestaub wurde verglichen mit der Immissionsschutzverein­barung von 0,20 auf 0,15 mg/m3 gesenkt. Die Empfehlungen der WHO 1994 beziehen sich nicht mehr auf nur sehr grob fraktioniert erfaßten Gesamtstaub, wie er in Österreich durch die überwiegend im Einsatz stehenden „Laskus-Köpfe“ gemessen wird, da damit auch Teilchen erfaßt werden, die zu groß sind, um inhaliert zu werden. In der Europäischen Union zeichnen sich entsprechend den Empfehlungen der WHO Entwicklungen ab, daß künftig nur mit Staubmeßgeräten gearbeitet werden soll, die einen „cut-off“ von 10 µm durchführen. Da derartige Geräte derzeit in Österreich nicht zum Einsatz gelangen, war es nicht möglich, einen Grenzwert, der auf dieser Staubfraktion basiert, festzulegen. Zum gegebenen Zeitpunkt wird eine Anpassung dieses Grenzwerts parallel zu den Vorschriften für die Messung durchgeführt werden.

Bei der Festlegung des Immissionsgrenzwerts für Blei wurde die WHO-Empfehlung 1994 berücksichtigt, die einen Jahresmittelwert von 0,0005 mg Pb/m3 als wirkungsbezogene Immissionsgrenzkonzentration vorschlägt.

Der Immissionsgrenzwert für Benzol wurde auch im Hinblick darauf aufgenommen, daß auch in Deutschland eine entsprechende Festlegung vorgenommen wird, obwohl für diesen kanzerogenen Stoff keine wirkungsbezogenen Immissionsgrenzkonzentrationen angegeben werden können. Benzol ist jedenfalls einer jener Luftschadstoffe, welcher einen wesentlichen Beitrag zum kanzerogenen Potential der Luftschadstoffe liefert.

Zu Anlage 2:

Die Werte für die Deposition wurden der Schweizer Luftreinhalteverordnung 1986 entnommen. Es wurde jedoch der Wert für den Staubniederschlag von 200 auf 210 mg/m2 und Tag hinaufgesetzt, damit er vergleichbar mit jenem Wert ist, der in Österreich vielfach verwendet wird (Einteilung nach Prof. Kofler).

Die Werte für Zink und Thallium wurden nicht aufgenommen. Für Thallium ist auch in der TA-Luft ein Wert festgelegt, jedoch tritt Thallium vor allem in der Umgebung von Zementwerken auf, wobei dieses lokale Problem in der Zwischenzeit als gelöst anzusehen ist.

Zu Anlage 3:

Der Zielwert für die Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit für den Luftschadstoff Ozon wurde aus der EU-Richtlinie – Richtlinie des Rates vom 21. September 1992 über die Luftverschmutzung durch Ozon, 92/72/EWG, Abl. L 297 vom 13. Oktober 1992 – übernommen. Die Definition des dort im Anhang I festgelegten Schwellenwerts für den Gesundheitsschutz beinhaltet jedoch bezüglich der Vorschriften zur Bildung des Mittelwerts über acht Stunden Unklarheiten. Die sich aus den verschiedenen möglichen Interpretationen ergebenden Unterschiede sind in der Praxis nicht sehr groß. Die hier in Anlage 3 getroffenene Festlegung entspricht der Auswertung, wie sie nunmehr in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union praktiziert wird.

Zu Anlage 4:

Die in der Anlage 4 vorgeschlagenen Emissionsgrenzwerte für Heizungsanlagen wurden in erster Linie aus dem Entwurf des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten für eine Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (Feuerungsanlagenverordnung) übernommen. Dies gilt insbesondere für Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe. Auf Grund des Geltungsbereichs der Feuerungsanlagenverordnung wurden für feste Brennstoffe nur die Werte für automatisch beschickte Anlagen mit einer Leistung größer 50 kW übernommen. Für automatisch beschickte Anlagen mit einer Leistung £50 kW bzw. für händisch beschickte Anlagen wurden die relevanten gesetzlichen Bestimmungen der Länder (insbesondere Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Vorarlberg und Wien) herangezogen.

Die übrigen in Anlage 4 enthaltenen Grenzwerte orientieren sich an den Werten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen, in der das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen geregelt wird. Da die Grenzwerte dieser Vereinbarung nur für standardisierte Typengenehmigungen (mit genau geregelten Brennstoffen) gelten, die im Betrieb kaum einzuhalten sind, wurden die Werte entsprechend angepaßt.

KOSTENABSCHÄTZUNG


Die Abschätzung der Vollzugskosten wurde entsprechend dem Arbeitsbehelf zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen von Rechtsvorschriften in folgende Kapitel gegliedert:

           1  Analyse der Leistungsprozesse

           2  Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsprozesse

           3  Abschätzung der Arbeitszeit, getrennt nach Leistungsprozessen

           4  Abschätzung der Sachkosten, getrennt nach Leistungsprozessen

           5  Abschätzung der Vollzugshäufigkeit, getrennt nach Leistungsprozessen

           6  Abschätzung der Vollzugskosten, getrennt nach Leistungsprozessen für das Jahr des Inkraft­tretens des IG-L und die Folgejahre

           7  Abschätzung der Ausgaben, getrennt nach Leistungsprozessen für das Jahr des Inkrafttretens des IG-L und die Folgejahre

           8  Zusätzlich erforderliches Personal

           9  Zusätzlich erforderliche Mittel für den Vollzug des IG-L

1 Analyse der Leistungsprozesse

Leistungsprozeß 1            Immissionsgrenzwerte-Verordnung

                                            Der BMUJF kann mit Verordnung Grenzwerte festlegen.

Leistungsprozeß 2           Meßkonzept-Verordnung

                                            Der BMUJF hat mit Verordnung ein Meßkonzept zu erlassen.

Leistungsprozeß 3           Einrichten und Betreiben von Meßstellen

                                            Die Landeshauptmänner und an ausgewählten Meßstellen („Hintergrund­meßstellen“) das Umweltbundesamt haben Meßstellen einzurichten und zu betreiben.

Leistungsprozeß 4           Einrichten und Betreiben des Datenverbundes

                                            Der BMUJF hat durch das Umweltbundesamt einen Datenverbund einzurichten und zu betreiben.

Leistungsprozeß 5           Erstellung von Statuserhebungen

                                            Der Landeshauptmann sowie gegebenenfalls das Umweltbundesamt haben bei Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten eine Statuserhebung durchzu­führen.

Leistungsprozeß 6           Verordnung über Inhalt und Umfang der Emissionskataster

                                            Der BMUJF hat eine Verordnung zu erlassen über Inhalt und Umfang der Emissionskataster.

Leistungsprozeß 7           Erstellung von Emissionskatastern

                                            Im Hinblick auf die Erstellung eines Maßnahmenkatalogs hat der Landeshauptmann einen Emissionskataster zu erstellen.

Leistungsprozeß 8           Erlassung von Maßnahmenkatalogen

                                            Der Landeshauptmann sowie gegebenfalls der BMUJF haben einen Maß­nahmenkatalog zu erlassen; der BMUJF hat ferner eine Verordnung bezüglich der Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen zu erlassen.

Leistungsprozeß 9           Vollziehung des Maßnahmenkatalogs

                                            Der Maßnahmenkatalog ist von den jeweils zuständigen Behörden zu vollziehen.

Leistungsprozeß 10         Genehmigungspflicht nach IG-L

                                            Anlagen, die keiner Genehmigungspflicht nach bundesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, bedürfen unter gewissen Voraussetzungen nunmehr einer Genehmigung.

Leistungsprozeß 11         Verordnung zur Bezeichnung luftreinhalterechtlich zu genehmigender Anlagen.

                                            Der BMUJF hat jene bisher nicht nach Bundesgesetzen zu genehmigenden Anlagen – hinsichtlich Anlagen der Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem BMLF – mit Verordnung festzulegen, die luftreinhalterechtlich zu genehmigen sind.

Leistungsprozeß 12         Berichte des BMUJF

                                            Der BMUJF hat alle drei Jahre dem Nationalrat sowie der Europäischen Kommission einen Bericht vorzulegen.

Leistungsprozeß 13         Erstellung von Emissionsbilanzen

                                            Der BMUJF hat jährlich Emissionsbilanzen zu erstellen.

Leistungsprozeß 14         Erstellung von Reduktionsvorgaben

                                            Die Bundesregierung kann mit Verordnung einen Stufenplan zur Reduktion von Emissionen festlegen.

2 Dokumentation der einzelnen Arbeitsschritte innerhalb der Leistungsprozesse

2.1 Leistungsprozeß 1; Immissionsgrenzwerte-Verordnung

–   Festlegung des Schutzguts und des Luftschadstoffs

      –  entsprechend EG-Richtlinien

      –  sonstiges (zB Entschließung des Nationalrats)

–   Erarbeitung von wirkungsbezogenen Immissionsgrenzkonzentrationen durch die Österreichische Akademie der Wissenschaften

–   Erarbeitung eines Entwurfs für die Verordnung; Begutachtungsverfahren

–   Festlegung der Immissionsgrenzwerte und ihres örtlichen Geltungsbereichs

2.2 Leistungsprozeß 2; Meßkonzept-Verordnung

–   Erarbeitung eines Entwurfs für die Verordnung durch das BMUJF; Begutachtungsverfahren

Das Meßkonzept hat für die im Gesetz oder in Verordnungen angeführten Luftschadstoffe für die

           1  Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte

           2  Beurteilung der Hintergrundbelastung

           3  Trendabschätzung

           4  Abschätzung des Import-Exportanteils

die folgenden Punkte

–   Einteilung in Untersuchungsgebiete

–   Art der Messung (ständige Messung, Stichprobenmessung, wiederkehrende Messung)

–   Mindestanzahl der erforderlichen Meßstellen und deren lokalen Standortbereich

–   Anforderungen an die Lage der Meßstellen und an die Meßgeräte

–   Auflassung und Verlegung von Meßstellen

–   Meßverfahren und technische Anforderungen an die Meßgeräte

–   Betrieb der Meßstellen

–   Auswertung und Austausch der Meßdaten

–   Veröffentlichung der Meßdaten (insbesondere in Form von Tages-, Monats- und Jahresberichten)

–   Ausstattung von Meßstellen und Meßzentralen

–   Qualitätssicherung der Meßdaten

–   Beurteilungszeitraum

–   Vorerkundung

festzulegen.

2.3 Leistungsprozeß 3; Einrichten und Betreiben von Meßstellen

–   Auswahl der genauen Standorte; Durchführung von Vorerhebungen und Vorerkundungen

–   Einholung der Bewilligung (Genehmigung) zur Errichtung der Meßstellen

–   Auswahl der Meßverfahren sowie der Meßeinrichtungen (vor allem: Immissionsmeßgeräte, meteorologische Meßgeräte, Meßcontainer, Datenerfassungseinrichtungen, Probenahmeeinrichtung, Kalibriereinrichtungen); Erstellung eines Pflichtenheftes (Ausschreibungsunterlagen)

–   Ausschreibung zur Anschaffung der erforderlichen Meßeinrichtungen

–   Schaffung der erforderlichen Infrastruktur (Strom, Telefon, Aufstellungsort)

–   Einrichten der Meßstellen

–   Einrichten einer Meßnetzzentrale

      –  Festlegung des Leistungsumfangs (Ausschreibungsunterlagen)

      –  Ausschreibung und Anschaffung der erforderlichen Einrichtungen

      –  Installation

      –  Einschulung

      –  fortlaufende Betreuung


–   Anbindung der Meßstellen an Meßzentrale

      –  Festlegung des Leistungsumfangs (Ausschreibungsunterlagen)

      –  Ausschreibung und Anschaffung der erforderlichen Einrichtungen

      –  Installation

      –  Einschulung

      –  Herstellung der Datenleitung von den Meßstellen zur Meßzentrale

      –  fortlaufende Betreuung der Soft- und Hardware

–   Betreuung der Meßstellen

      –  tägliche Kontrolle aller Meßdaten

      –  Anfahren jeder Meßstelle (zumindest alle 14 Tage)

      –  Kalibrierungen

      –  Wartungen

      –  Reparaturen

–   Berichtswesen (Erstellung von Tages-, Monats- und Jahresberichten)

–   Qualitätssicherung

      –  Erstellung von Qualitätssicherungsrichtlinien

      –  laufende Qualitätssicherung entsprechend den Qualitätssicherungsrichtlinien

2.4 Leistungsprozeß 4; Einrichten und Betreiben des Datenverbundes

      –  Festlegung des Leistungsumfangs(Ausschreibungsunterlagen)

      –  Ausschreibung und Anschaffung der erforderlichen Einrichtungen

      –  Installation

      –  Einschulung

      –  fortlaufende Betreuung

2.5 Leistungsprozeß 5; Erstellung von Statuserhebungen

–   Prüfung, ob Überschreitung eine Statuserhebung erforderlich macht

–   Darstellung der Immissionssituation für den Beurteilungszeitraum

–   Beschreibung der meteorologischen Situation (insbesondere zum Zeitpunkt der Überschreitung des Immissionsgrenzwerts)

–   Abschätzung der Emissionen, die einen erheblichen Beitrag zur Immissionsbelastung leisten

–   Ermittlung des Sanierungsgebiets

–   erforderlichenfalls Abstimmung zwischen Landeshauptmännern bei der Erstellung einer gemeinsamen Statuserhebung

2.6 Leistungsprozeß 6; Verordnung über Inhalt und Umfang der Emissionskataster

–   Erarbeitung eines Entwurfs für die Verordnung durch das BMUJF; Begutachtungsverfahren

Der Verordnungsentwurf hat jedenfalls Angaben zu enthalten über:

      –  die zu berücksichtigenden Emittentengruppen

      –  die erforderliche räumliche Auflösung

      –  das zu verwendende geodätische Bezugssystem

      –  die für die Berechnung anzuwendenden Emissionsfaktoren

      –  die auszuweisenden Einzelquellen

2.7 Leistungsprozeß 7; Erstellung von Emissionskatastern

–   Festlegung des Gebiets, für welches der Emissionskataster erstellt werden soll

–   Festlegung des Leistungsumfangs (Ausschreibungsunterlagen)

–   Ausschreibung und Vergabe des Auftrags zur Erstellung des Emissionskatasters

–   Implementierung des Emissionskatasters auf einer EDV-Anlage des Amtes der Landesregierung (des BMUJF)

–   Einschulung zur Benutzung des Emissionskatasters als Planungsinstrument zur Erstellung eines Maßnahmenkatalogs

2.8 Leistungsprozeß 8; Erlassung von Maßnahmenkatalogen

–   Erarbeitung eines Entwurfs für den Maßnahmenkatalog als Verordnung des Landeshauptmannes oder gegebenenfalls des BMUJF; Begutachtungsverfahren

Der Maßnahmenkatalog hat zu beinhalten:

      –  das Sanierungsgebiet

      –  die zu setzenden Maßnahmen

      –  die Fristen zur Umsetzung der Maßnahmen

      –  Grundlage für die Erarbeitung des Maßnahmenkatalogs ist die Bestimmung

            –  der möglichen Reduktionsmaßnahmen

            –  ihrer ungefähren Kosten

            –  des Zeitraumes für das Wirksamwerden der Maßnahmen

            –  der rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung der Maßnahmen.

–   Erarbeitung eines Entwurfs für die Verordnung zur Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen; Gegenstand der Verordnung sind insbesondere Beschaffenheit und Aussehen der Kennzeichnung sowie deren Anbringung.

2.9 Leistungsprozeß 9; Vollziehung des Maßnahmenkatalogs

–   Erlassung von Genehmigungsbescheiden bezüglich Anlagen

Anmerkung: Maßnahmen bei Anlagen können festgelegt werden hinsichtlich

      –  Begrenzung der Emission von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik

      –  Einsatz emissionsarmer Brennstoffe und Produktionsmittel

      –  Vorschreibung von Immissionsschutzplänen

      –  Beschränkung des maximalen Massenstromes

      –  Beschränkung des Einsatzes von Maschinen und Geräten mit hohen spezifischen Emissionen

–   Erlassung von Bestimmungen hinsichtlich Kraftfahrzeugen

Anmerkung: Maßnahmen bei Kraftfahrzeugen können umfassen:

      –  zeitliche und räumliche Beschränkungen

      –  Geschwindigkeitsbeschränkungen

–   Aufstellen von Verkehrszeichen usw.

–   Überwachung der Einhaltung der Maßnahmen bei Kraftfahrzeugen

–   Prüfung durch die Bezirksverwaltungsbehörde, ob Ausnahmen hinsichtlich der Beschränkungen oder Verbote sachlich und örtlich gerechtfertigt sind

–   Erlassung einer Verordnung über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen, welche von den Beschränkungen oder Verboten ausgenommen sind

–   Erlassung von Bestimmungen hinsichtlich Stoffen und Produkten

Anmerkung: Maßnahmen bei Stoffen und Produkten können beinhalten

      –  zeitlich und räumlich begrenzte Verwendungsbeschränkungen

      –  Anordnungen für das Lagern, Ausbreiten, Ausstreuen, Zerstäuben, Versprühen und Entfernen

–   Überwachung der Einhaltung der Maßnahmen bei Stoffen und Produkten

2.10 Leistungsprozeß 10; Genehmigungspflicht nach IG-L

Gewisse Anlagen, die nur einer Genehmigung nach landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, aber eine gewisse Größe oder gewisse Emissionen von Luftschadstoffen aufweisen, bedürfen nunmehr einer zusätzlichen Genehmigung nach dem Immissionsschutzgesetz.

2.11 Leistungsprozeß 11;  Verordnung zur Bezeichnung luftreinhalterechtlich zu genehmigender Anlagen

–   Erstellen einer Liste von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, Größe, Produktionskapazität, thermischen Leistung oder der Massenströme der emittierten Luftschadstoffe einer Genehmigung nach IG-L bedürfen.

2.12 Leistungsprozeß 12; Bericht des BMUJF

–   Erstellung eines schriftlichen Berichts an den Nationalrat durch den BMUJF alle drei Jahre über

      –  Zustand, Entwicklung, Prognose der Immissionen der Luftschadstoffe, für die Immissionsgrenz­werte festgelegt sind

      –  Zustand, Entwicklung, Prognose der Emissionen, die nach dem IG-L erhoben werden

      –  Erfolg der nach IG-L getroffenen Maßnahmen

–   Erstellung eines schriftlichen Berichts durch den BMUJF alle drei Jahre über Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinien

      –  380L0779 vom 15. Juli 1980, geändert durch Richtlinien 381L0857 vom 19. Oktober 1981 und 389L0427 vom 21. Juni 1989

      –  382L0884 vom 3. Dezember 1982

      –  385L0203 vom 7. März 1985, geändert durch die Richtlinie 385L0580 vom 20. Dezember 1985

      –  396L0062 vom 27. September 1996

2.13 Leistungsprozeß 13;  Erstellung von Emissionsbilanzen entsprechend den jeweiligen internatio­nalen Richtlinien (CORINAIR)

–   Alljährlich Erstellung von Emissionsbilanzen für die Luftschadstoffe

      –  Schwefeldioxid

      –  Stickstoffdioxid

      –  Kohlenmonoxid

      –  Flüchtige Organische Verbindungen

      –  Schwebestaub

      –  Blei

      –  Benzol

      –  Cadmium

für die Emittentengruppen

      –  kalorische Kraftwerke, Fernheizwerke

      –  Heizanlagen mit Ausnahme industrieller Feuerungsanlagen

      –  industrielle Feuerungsanlagen

      –  nicht pyrogene Emissionen

      –  Herstellung und Verteilung von fossilen Brenn- und Treibstoffen

      –  Einsatz von Lösungsmitteln

      –  Straßenverkehr

      –  sonstiger Verkehr

      –  Abfallbeseitigung

      –  Landwirtschaft

      –  biogene Emissionen

mit einer örtlichen Auflösung entsprechend dem EMEP-Gitter 50 km mal 50 km.

2.14 Leistungsprozeß 14; Erstellung von Reduktionsvorgaben

–   Verpflichtung zur Emissionsreduktion besteht derzeit für folgende Luftschadstoffe:

      –  Schwefeldioxid

      –  Stickstoffdioxid

      –  Flüchtige Organische Verbindungen

–   Arbeitsschritte:

      –  Auflistung der Maßnahmen zur Emissionsreduktion

            –  bereits wirksame (beschlossene) Maßnahmen

            –  geplante Maßnahmen

            –  mögliche Maßnahmen

      –  Abschätzung des Zeitraums für das Wirksamwerden der Maßnahmen

      –  Abschätzung der ungefähren Kosten der Maßnahmen

      –  Aufzeigung der rechtlichen Möglichkeiten bzw. erforderlichen legistischen Maßnahmen zur Durchsetzung der Maßnahmen

3 Abschätzung der Arbeitszeit, getrennt nach Leistungsprozessen

In diesem Abschnitt wird getrennt nach Leistungsprozessen eine Abschätzung der Arbeitszeit für alle Leistungsprozesse mit Ausnahme von Leistungsprozeß 9 durchgeführt.

3.1 Leistungsprozeß 1; Immissionsgrenzwerte-Verordnung

3.1.1 Wirkungsbezogene Immissionsgrenzkonzentrationen liegen vor

Arbeitsschritt

Dienststellen

Zeit (d)

1.  Expertenentwurf

UBA

5

2.  Koordinierung des Expertenentwurfs im UBA sowie zwischen UBA und BMUJF

UBA
BMUJF

1
5

3.  Ausarbeitung eines Verordnungstextes

BMUJF

10

4.  Vorbegutachtung
(Koordination mit anderen BM)

BM
BMUJF

30
3

5.  Begutachtungsverfahren

BM
BMUJF
UBA

100
10
5

6.  Einvernehmensherstellung

BM
BMUJF
UBA

10
3
1

3.1.2 Erarbeitung wirkungsbezogener Immissionsgrenzkonzentrationen

Arbeitsschritt

Dienststellen

Zeit (d)

1.  Pflichtenheft

BMUJF
UBA

4
10

2.  Vertrag

BMUJF/ÖAW

5

3.  Expertenhearing

BMUJF/ÖAW
UBA

20
20

4.  Erarbeitung
(zu rechnen als externe Sachkosten)

ÖAW

300

Anmerkung:

Diese Arbeitsschritte sind für jeden Schadstoff bzw. jede Schadstoffgruppe erforderlich, für welche wirkungsbezogene Immissionsgrenzkonzentrationen erarbeitet werden sollen. Die Rahmenrichtlinie Luftqualität der EU sieht die Festlegung von Immissionsgrenzwerten ua. für die Verbindungen PAH (Polycyclische Aromaten) und für andere Schadstoffe vor, für die in Österreich noch keine wirkungsbezogenen Immissionsgrenzkonzentrationen existieren.

Es sollte Schritt 3.1.2 (Erarbeitung wirkungsbezogener Immissionsgrenzkonzentrationen durch die ÖAW) vor dem Schritt 3.1.1 (Erlassung einer Verordnung) durchgeführt werden.

3.2 Leistungsprozeß 2; Meßkonzept-Verordnung

Die folgende Arbeitszeitabschätzung bezieht sich auf ein Meßkonzept, welches zur Umsetzung der in den Anlagen 1 und 2 angegebenen Immissionsgrenzwerte erforderlich ist und die Vorgaben von § 4 berücksichtigt. Es wurde folgender Umfang des Meßkonzeptes angenommen:

–   Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte

–   Beurteilung der Hintergrundbelastung

–   Abschätzung des Import-Exportanteils

–   Trendabschätzung

–   Qualitätssicherung der Meßdaten

Arbeitsschritt

Dienststellen

Zeit (d)

1.  Expertenentwurf

UBA

50

2.  Koordinierung des Expertenentwurfs im UBA sowie zwischen UBA und den Ländern

Länder
UBA

90
10

3.  Ausarbeitung eines Verordnungstextes

BMUJF

10

4.  Begutachtungsverfahren

BM
BMUJF
UBA

40
10
5

3.3 Leistungsprozeß 3; Einrichten und Betreiben von Meßstellen

Dieser Leistungsprozeß ist in starkem Maße abhängig

–   von den Luftschadstoffen, für welche Immissionsgrenzwerte festgelegt werden

–   vom Schutzgut, für welches Immissionsgrenzwerte festgelegt werden

–   von der Höhe der Immissionsgrenzwerte

–   von den näheren Bestimmungen des Meßkonzepts, vor allem hinsichtlich der Zahl der erforderlichen Meßstellen

3.3.1 Einrichten

Arbeitsschritt

Dienststellen

Zeit (d)

1.  Auswahl der Standorte (ca. 50)

Länder
UBA

80
5

2.  Einholung der Bewilligung zur Errichtung der Meßstellen

Länder
UBA

50
5

3.  Auswahl von Meßverfahren; Erstellung von Pflichtenheften

Länder
UBA

20
5

4.  Ausschreibung, Beschaffungsvorgang der Meßeinrichtungen

Länder
UBA

30
5

5.  Bereitstellen der Infrastruktur

Länder
UBA

150
30

6.  Einrichten der Meßstellen

Länder
UBA

150
20

7.  Schulung

Länder
UBA

150
30

8.  Einrichten der Meßnetzzentrale

 

 

8.1 Festlegung des Leistungsumfanges

Länder
UBA

50
10

8.2 Ausschreibung, Beschaffungsvorgang

Länder
UBA

50
10

8.3 Installation

Länder
UBA

50
10

8.4 Schulung

Länder
UBA

50
15

9.  Anbindung der Meßstellen an Meßzentralen

UBA
Länder

20
100

10. Qualitätssicherung
  (Erstellung der QS-Richtlinien)

UBA
Länder

200
200

3.3.2 Betreiben

Arbeitsschritt

Dienststellen

Zeit (d)

1.  Betreuung der Meßzentrale

UBA
Länder

50
1 400

2.  Betreuung der Meßstellen

UBA
Länder

360
4 600

3.  Berichtswesen

UBA
Länder

75
750

4.  Qualitätssicherung
(Umsetzung der QS-Richtlinien)

UBA
Länder

250
1 800

3.4 Leistungsprozeß 4; Einrichten und Betreiben des Datenverbundes

3.4.1 Einrichten

Arbeitsschritt

Dienststellen

Zeit (d)

1.  Festlegung des Leistungsumfanges

Länder
UBA

50
50

2.  Ausschreibung, Beschaffungsvorgang

Länder
UBA

20
50

3.  Installation

Länder
UBA

20
20

4.  Einschulung

Länder
UBA

20
10

3.4.2 Betreiben

Arbeitsschritt

Dienststellen

Zeit (d)

Fortlaufende Betreuung

Länder
UBA

400
100

3.5 Leistungsprozeß 5; Erstellung von Statuserhebungen

Anmerkung:

Die folgende Abschätzung bezieht sich auf die Überschreitung eines Grenzwerts an einer Meßstelle.

Arbeitsschritt

Dienststellen

Zeit (d)

1.  Prüfung der Überschreitung

Länder oder UBA

1

2.  Darstellung der Immissionssituation für den Beurteilungszeitraum

Länder oder UBA

5

3.  Beschreibung der meteorologischen Situation

Länder oder UBA

5

4.  Abschätzung der Emissionen
(Erstellung eines Emissionskatasters nicht beinhaltet)

Länder oder UBA

15

5.  Abschätzung des Sanierungsgebiets

Länder oder UBA

5

6.  Abstimmung

Länder

5

3.6 Leistungsprozeß 6; Verordnung über Inhalt und Umfang der Emissionskataster

Arbeitsschritt

Dienststellen

Zeit (d)

1.  Expertenentwurf

UBA
BMUJF

5
5

2.  Koordinierung des Expertenentwurfs im UBA sowie zwischen UBA, BMUJF und Ländern

UBA
Länder
BMUJF

1
10
1

3.  Ausarbeitung einer Verordnung

BMUJF

10

4.  Begutachtungsverfahren

BM
BMUJF
UBA

20
10
5

3.7 Leistungsprozeß 7; Erstellung von Emissionskatastern

Anmerkung:

Die folgende Abschätzung bezieht sich auf die Erstellung e i n e s Emissionskatasters.

Arbeitsschritt

Dienststellen

Zeit (d)

1.  Festlegung des Leistungsumfangs

Länder/UBA

5

2.  Ausschreibung, Auftragsvergabe

Länder/UBA

3

3.  Erstellung

Länder/Fremdauftrag

 

Diese Arbeitszeit ist in hohem Maße vom Untersuchungsgebiet (Österreich, Bundesland, Gemeinde) sowie von der Zahl (und Art) der zu berücksichtigenden Luftschadstoffe abhängig.

4.  Implementierung

Länder/UBA

10


3.8 Leistungsprozeß 8; Erlassung von Maßnahmenkatalogen

3.8.1 Erlassung von Maßnahmenkatalogen

Anmerkung:

Die folgende Abschätzung bezieht sich auf die Erstellung von einem Maßnahmenkatalog.

Arbeitsschritt

Dienststellen

Zeit (d)

1.  Bestimmung möglicher Reduktions­maßnahmen

Länder/BMUJF

30

2.  Kostenschätzung

Länder/BMUJF

30

3.  Zeitschätzung

Länder/BMUJF

30

4.  Entwurf Maßnahmenkatalog

Länder/BMUJF

30

5.  Begutachtungsverfahren

BM
Länder
BMUJF

200
20
20

3.8.2 Verordnung über Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen

Arbeitsschritt

Dienststellen

Zeit (d)

1.  Expertenentwurf

BMUJF

3

2.  Koordinierung des Expertenentwurfes

BM

3

3.  Ausarbeitung einer Verordnung

BMUJF

5

4.  Begutachtungsverfahren

BM
BMUJF

20
5

3.9 Leistungsprozeß 9; Vollziehung des Maßnahmenkatalogs

Die für diesen Leistungsprozeß aufzuwendende Arbeitszeit ist in starkem Maße davon abhängig,

         –   wie viele Anlagen von den Maßnahmen betroffen sind

         –   welche Maßnahmen für Kraftfahrzeuge vorgesehen sind

         –   wie groß das Sanierungsgebiet ist.

Die möglichen Arbeitsschritte sind Punkt 2.9 zu entnehmen.

Zweckmäßigerweise wird der zur Durchführung des Leistungsprozesses 9 erforderliche Arbeitsaufwand (und Sachaufwand) erst mit der jeweiligen Maßnahmenkatalog-Verordnung abgeschätzt.

3.10 Leistungsprozeß 10; Genehmigungspflicht nach IG-L

Anmerkung:

Die folgende Abschätzung bezieht sich auf die zusätzliche Genehmigung einer Anlage.

Arbeitsschritt

Dienststellen

Zeit (d)

1.  Prüfung des Antrages

zuständige Behörde
(zB BH)

0,5

2.  Genehmigungsverhandlung

zuständige Behörde
(zB BH)

1,5

3.  Bescheid

zuständige Behörde
(zB BH)

0,5

3.11 Leistungsprozeß 11;  Verordnung zur Bezeichnung luftreinhalterechtlich zu genehmigender Anlagen

Arbeitsschritt

Dienststellen

Zeit (d)

1.  Expertenentwurf

UBA
BMUJF

5
5

2.  Koordinierung des Expertenentwurfs im UBA sowie zwischen UBA und BMUJF

UBA
BMUJF

2
5

3.  Ausarbeitung eines Verordnungstextes

BMUJF

10

4.  Vorbegutachtung
(Koordination mit anderen BM)

BM
BMUJF

20
3

5.  Begutachtungsverfahren

BM
BMUJF
UBA

100
10
5

6.  Einvernehmensherstellung

BM
BMUJF
UBA

10
3
1

3.12 Leistungsprozeß 12; Bericht des BMUJF

3.12.1 Bericht an den Nationalrat

Arbeitsschritt

Dienststellen

Zeit (d)

1.  Teil Immissionen

BMUJF
UBA

75
50

2.  Teil Emissionen

BMUJF
UBA

40
30

3.  Erfolg der Maßnahmen nach IG-L

BMUJF
UBA

75
50

3.12.2 Bericht über Umsetzung der EG-Richtlinien

Arbeitsschritt

Dienststellen

Zeit (d)

1.  Meßstellen

BMUJF
UBA

10
10

2.  Probenahme, Analysenverfahren

BMUJF
UBA

5
5

3.  Grenzwertüberschreitungen (Meßergebnisse)

BMUJF
UBA

5
5

4.  Grenzwerte; Geltungsbereich

BMUJF
UBA

2
2

5.  Maßnahmen (enthalten in 3.12.1 Z 3)

BMUJF

3. 13 Leistungsprozeß 13; Erstellung von Emissionsbilanzen

Arbeitsschritt

Dienststellen

Zeit (d)

1.  Schwefeldioxid

UBA
BMUJF

20
2

2.  Stickstoffdioxid

UBA
BMUJF

40
2

3.  Kohlenmonoxid

UBA
BMUJF

40
2

4.  Flüchtige Organische Verbindungen

UBA
BMUJF

200
10

5.  Schwebestaub

UBA
BMUJF

40
2

6.  Blei

UBA
BMUJF

20
2

7.  Benzol

UBA
BMUJF

40
2

8.  Cadmium

UBA
BMUJF

20
2

3. 14 Leistungsprozeß 14; Erstellung von Reduktionsvorgaben

Anmerkung:

Die folgende Abschätzung bezieht sich auf die Erstellung von einer Verordnung.

Arbeitsschritt

Dienststellen

Zeit (d)

1.  Expertenentwurf

UBA
BMUJF

30
10

2.  Koordinierung des Expertenentwurfs im UBA sowie zwischen UBA und BMUJF

BMUJF
UBA

10
10

3.  Ausarbeitung eines Verordnungstextes

BMUJF

3

4.  Vorbegutachtung
(Koordination mit anderen BM)

BM
BMUJF

30
3

5.  Begutachtungsverfahren

BM
BMUJF
UBA

100
10
5

6.  Einvernehmensherstellung

BM
BMUJF
UBA

200
30
20

3. 15 Überblick über die Arbeitszeit, getrennt nach Leistungsprozessen und Verwendungsgruppen

Leistungsprozeß

Arbeitszeit (d)

Anteil (%)

 

 

A

B

C/D

1/1

183

95

 

5

1/2

359

95

 

5

2

215

95

 

5

3/1   UBA

365

30

70

 

        Länder

1 130

30

70

 

3/2   UBA

735

10

90

 

        Länder

8 550

10

90

 

4/1

240

60

40

 

4/2

500

30

70

 

5

36

70

30

 

6

67

95

 

5

7

18

90

10

 

8.1

360

95

 

5

8.2

36

95

 

5

9

          Abschätzung zur Zeit nicht möglich

10

2,5

80

 

20

11

179

95

 

5

12/1

320

80

10

10

12/2

44

95

 

5

13

444

60

40

 

14

461

95

 

5

4 Abschätzung der Sachkosten, getrennt nach Leistungsprozessen

In diesem Abschnitt werden Sachkosten angegeben, welche beispielsweise für die externe Durchführung von Aufgaben entstehen oder Gerätekosten für erforderliche Meßeinrichtungen oder für die Regelung und Überwachung des Verkehrs.

Die Angabe dieser Sachkosten kann freilich nur für jene Leistungsprozesse erfolgen, für
welche derartige Sachkosten anfallen und auch jetzt schon abgeschätzt werden  können;  s o  erschien eine Abschätzung für den Leistungsprozeß 9 aus den in Abschnitt 3.9 angeführten Gründen vor Erlassung der entsprechenden Verordnung (Maßnahmenkatalog) nicht zweckmäßig.

4.1 Leistungsprozeß 1; Immissionsgrenzwerte-Verordnung

4.1.1 Erarbeitung wirkungsbezogener Immissionsgrenzkonzentrationen

Arbeitsschritt

Leistung

Kosten in 1 000 öS

Erarbeitung ÖAW

Luftqualitätskriterium

3 000

Anmerkung:

Diese Kosten beinhalten nicht die Kosten der bereits erstellten Luftqualitätskriterien, sondern stellen eine Schätzung dar für erforderlichenfalls noch zu erstellende.

4.2 Leistungsprozeß 3; Einrichten und Betreiben von Meßstellen

4.2.1 Einrichten

4.2.1.1 Meßumfang

Es werden Kosten getrennt für

         –   Hintergrundmessung

         –   Bestimmung des Import-Exportanteils

         –   Trendbetrachtung

         –   Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit

abzuschätzen sein.

Anmerkung:

Der Meßumfang ist abhängig von der Zahl der Meßstellen, welche im Rahmen der Meßkonzept-Verordnung festzulegen ist. Da nur ein Rohentwurf einer Meßkonzept-Verordnung vorliegt, kann im folgenden nur eine grobe Abschätzung gegeben werden.

4.2.1.2 Berechnungsgrundlagen

Sofern eine Meßstelle für mehrere Meßziele verwendet wird, soll die Kostenzuordnung in der angegebenen Reihenfolge der Meßziele durchgeführt werden und es sollen nur die über die schon berücksichtigten Kosten hinausgehenden Kosten berücksichtigt werden.

Für jede Meßstelle, welche zur kontinuierlichen Registrierung der Immissionskonzentration dient, sollen

         –   Kosten von 500 000 öS zur Anschaffung eines Containers bzw. zur Herstellung von Strom­versorgung, Probenahmeeinrichtungen, Klimatisierung

         –   Kosten für einen Kalibrator und einen Analogschreiber

vorgesehen werden.

Um eine ausreichende Verfügbarkeit zu gewährleisten, soll für je zehn Immissionsmeßgeräte, Datenübertragungsgeräte, Klimageräte und meteorologische Geräte die Anschaffung eines Reservegeräts vorgesehen werden.

4.2.1.3 Stückpreise

Tabelle 1 enthält die angenommenen Anschaffungspreise inkl. Mehrwertsteuer, Preisbasis 1992. Da bei manchen Luftschadstoffen je nach Meßziel eine unterschiedliche Empfindlichkeit der Meßgeräte gefordert wird, wird – soweit nötig – zwischen Meßgeräten für geringe Konzentrationen (Hintergrund­messung) und Meßgeräten für höhere Konzentrationen unterschieden.

Tabelle 1: Stückpreise

 

Anschaffungspreise in öS inkl. 20% MwSt.

 

Meßgeräte für
höhere Konzentration

Meßgeräte für
geringe Konzentration

Schwefeldioxid

160 000,–

290 000,– 1)

Stickstoffoxide

180 000,–

290 000,– 1)

Staubkonzentration

260 000,–

Kohlenmonoxid

190 000,–

600 000,– 1)

Benzol   (Passivsammleranalyse, Kosten pro Probe: Röhrchen + Analyse)

    590,–

VOC       6 Kanister pro Meßstelle

 

 78 000,– 2)

               Kanisteranalyse

 

  2 700,– 1)

Ozon

140 000,–

Blei        Probenahme

400 000,–

               Analyse (pro Filter)

    470,–

Kalibrierausrüstung

310 000,–

Schreiber

110 000,–

Datenübertragung

292 000,–

Meteorologie

 67 000,–

436 000,– 1)

Klimagerät

 50 000,–

Container

650 000,–

Niederschlagssammler (WADOS)

 70 000,–

Staubdeposition

    200,–

 Analyse der Staubdeposition (PB, Cd)
 pro Probe

 

    680,– 1)

Probenahme Sulfat, Nitrat usw.

 

250 000,– 1)

 

1) Annahme: Horiba APNA 360 HS

2) 6 Kanister pro Meßstelle, welche zweimal wöchentlich besaugt und im Labor analysiert werden

Meteorologie für alle Meßstellen für grenzüberschreitenden Transport von Luftschadstoffen und Hintergrundmeßstellen: METEODAT S, Wind, Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit, Globalstrahlung, Strahlungsbilanz, Niederschlagsmenge)

Meteorologie für alle übrigen Meßstellen: Wind, Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit

Unter Datenübertragung wird der Datalogger einschließlich der Übertragungseinrichtungen vor Ort (zB Modem, Datex P) verstanden; beide sind nötig, um die Daten von der Meßstelle an die Meßzentrale zu senden.

4.2.1.4 Meßumfang

Hier wird die unbedingt erforderliche Anzahl an Geräten zum Betrieb des Meßnetzes angeführt; die endgültige Festlegung kann erst im Meßnetzkonzept erfolgen.

Anmerkung:

Der Meßumfang berücksichtigt einerseits die Grenzwerte gemäß den Anlagen 1 und 2 und anderer­seits den Rohentwurf des Meßkonzeptes.

a) Hintergrundmessung

         SO2                  NO2                   CO                 Staub           Kalibrator              M                     Pb

            9                       9                       3                       3                       9                       9                       3

b) Bestimmung des Import-Export-Anteiles (EMEP-Messung)

        Sulfat                       HNO3/NO3                    NH3/NH4              nasse Deposition                  VOC

            3                                    3                                    3                                    3                                    3

c) Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit (inkl. Trend-Messung)

         SO2            NO2            CO              Staub           Pb              Benzol           M             St.D         Kalibrator

           74               68               30                  68               21                   0               111             190                111

Anmerkungen:

St.D               Staubdepositon

Da die Anzahl und Lage der Trend-Meßstellen noch nicht festgelegt ist, wird die Anzahl der Trend-Meßstellen in jene zur Überwachung der Einhaltung der IGW zum Schutz der menschlichen Gesundheit inkludiert (beide Typen werden von den Ländern betrieben).

d) Vorerkundung

         SO2            NO2            CO              Staub           Pb              Benzol           M             St.D         Kalibrator

           10               10                6                    6                 6                    6                10               10                  10

Weiters stehen dem UBA Geräte zur Vorerkundungsmessung für bislang nicht vom Meßkonzept abgedeckte Schadstoffe zur Verfügung, für welche jährliche Kosten von 500 000 öS (Geräteanschaffung + Personalkosten) abgeschätzt werden.

4.2.1.5 Kosten (Neuanschaffung sämtlicher Geräte)

Meßziel                                                                                                                                Kosten in 1 000,– öS

Hintergrundmessung                                                                                                                   26 892

Bestimmung des Import-Export-Anteiles                                                                                    2 694

Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit 211 107

Vorerkundung                                                                                                                               23 292

Summe                                                                                                                                          263 985

4.2.2 Betreiben

4.2.2.1 Betriebskosten

Die Betriebskosten beinhalten die Kosten für

         –   Verbrauchsmaterial zum Betrieb der Meßgeräte (wie zB Eichgase, Schreibpapier, Filter, Absorbensmaterial)

         –   Reparaturen

         –   Stromkosten (für Heizung bzw. Kühlung der Container)

         –   Telefonkosten (Datenübertragung).

Im allgemeinen wird mit 10% des Anschaffungspreises gerechnet.

Die Kostenschätzung erfolgt getrennt nach Meßzielen.

Meßziel                                                                                                                                Kosten in 1 000,– öS

Hintergrundmessung                                                                                                                     2 689

Bestimmung des Import-Export-Anteiles                                                                                       269

Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit 21 110

Vorerkundung                                                                                                                                 2 329

Summe                                                                                                                                            26 398

4.2.2.2 Erneuerungskosten

Da zu erwarten ist, daß der größte Teil der entsprechend dem Meßkonzept künftig zu betreibenden Meßstellen schon derzeit in Betrieb steht, ist anzunehmen, daß Erneuerungskosten bereits mit Inkrafttreten der Meßkonzept-Verordnung anfallen werden. Nimmt man für Immissionsmeßgeräte und Datenerfassungs- und Übertragungsgeräte sowie Klimageräte eine Lebensdauer von acht Jahren an, sind jährlich im Mittel rund 12% dieser Geräte auszutauschen.

Die Kostenschätzung soll getrennt nach Meßzielen erfolgen.

Meßziel                                                                                                                       Erneuerungsosten in 1 000,– öS

Hintergrundmessung                                                                                                                           3 227

Bestimmung des Import-Export-Anteiles                                                                                             323

Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit 25 333

Vorerkundung                                                                                                                                       2 795

Summe                                                                                                                                                  31 678

4.3 Leistungsprozeß 4; Einrichten und Betreiben des Datenverbundes

4.3.1 Einrichten

Wenn auch ein Datenverbund bereits im Rahmen des Vollzugs des Ozongesetzes eingerichtet wurde, fallen trotzdem zusätzliche „hardware“-Kosten im Rahmen des Vollzugs des Immissions­schutzgesetzes für den Datenverbund an. Diese entstehen einerseits durch eine Erweiterung des Speicherbedarfs sowie andererseits durch die notwendige Erhöhung der Leistungsfähigkeit, da die vorgesehene Leistungsreserve durch mittlerweile zusätzliche Dienstleistungen wie Ozonprognose und Ozonkarte bereits ausgeschöpft worden sind. Diese Kosten sind mit 4 Millionen Schilling anzusetzen.

Zur Erweiterung und Adaptierung der Software ist ein allerdings schwer quantifizierbarer Kosten­anteil zu veranschlagen. In einer groben Schätzung auf Grundlage der Softwarekosten für den Ozon-Datenverbund kann man von zusätzlichen Kosten von höchstens 4 Millionen Schilling ausgehen.

4.3.2 Betreiben

Im Hinblick auf die überwiegende Zuordnung des Datenverbundes zum Vollzug des Ozongesetzes können hier als Betriebskosten lediglich die geringfügigen, zusätzlichen Telefonkosten geltend gemacht werden, die durch die zusätzliche Übertragung der Daten der anderen Komponenten entstehen. Da die reinen Übertragskosten verglichen mit der Grundgebühr sehr gering sind, sind auch die zusätzlichen Übertragungskosten mit höchstens 100 000 öS/a als gering einzustufen.

4.4 Leistungsprozeß 7; Erstellung von Emissionskatastern

Arbeitsschritt                                                                                                                       Kosten in 1 000,– öS

Erstellung                                         Emissionskataster

Variante 1                                                                                                                                            2 000

Variante 2                                                                                                                                            1 500

Variante 3                                                                                                                                 30 bis 1 520

Variante 1:

Es wird die Erstellung eines Emissionskatasters für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Stick­stoffdioxid, Staub, Kohlenmonoxid und Flüchtige Organische Verbindungen für ganz Österreich entsprechend den Anforderungen ÖNORM M 9470 für die Genauigkeitsstufe I angenommen.

Variante 2:

Es wird die Erstellung eines Emissionskatasters für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Staub, Kohlenmonoxid und Flüchtige Organische Verbindungen für ein Bundesland entsprechend den Anforderungen ÖNORM M 9470 für die Genauigkeitsstufe II angenommen.

Variante 3:

Es wird die Erstellung eines Emissionskatasters für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Stick­stoffdioxid, Staub, Kohlenmonoxid und Flüchtige Organische Verbindungen für eine Gemeinde entsprechend den Anforderungen ÖNORM M 9470 für die Genauigkeitsstufe III angenommen. In diesem Fall wird kein Mittelwert für die Kosten angegeben, da sich die Gemeinden in ihrer Größe und Struktur zu sehr unterscheiden.

4.5 Überblick über die Sachkosten, getrennt nach Leistungsprozessen

Leistungsprozeß                                                                                                                  Kosten in 1 000,– öS

1                                                                                                                                                         3 000

3.1 1) UBA                                                                                                                                      29 586

3.1 1) Länder                                                                                                                                 234 399

3.2 2) UBA                                                                                                                                        6 508

3.2 2) Länder                                                                                                                                   51 567

4.1 1)                                                                                                                                                  8 000

4.2 2)                                                                                                                                                  2 020

7 Variante 1                                                                                                                                      2 000

7 Variante 2                                                                                                                                      1 500

7 Variante 3                                                                                                                           30 bis 1 520

 

1) Errichtung des Meßnetzes ohne Betrieb

2) Betriebskosten und Erneuerungskosten pro Jahr

5 Abschätzung der Vollzugshäufigkeit, getrennt nach Leistungsprozessen

In diesem Abschnitt wird für alle jene Leistungsprozesse, deren Vollzugshäufigkeit schon jetzt abschätzbar ist, eine Abschätzung durchgeführt. Dies trifft für alle Leistungsprozesse mit Ausnahme von 10 zu.

Für den Leistungsprozeß 10 wird angeführt, von welchen Parametern seine Vollzugshäufigkeit hauptsächlich bestimmt wird. Die eigentliche Abschätzung der Vollzugshäufigkeit für diesen Leistungsprozeß sollte zweckmäßigerweise erst nach Vorliegen dieser Parameter erfolgen.

5.1 Leistungsprozeß 1; Immissionsgrenzwerte-Verordnung

Es ist zu erwarten, daß nach Inkrafttreten des Immissionsschutzgesetzes – Luft innerhalb der kommenden vier Jahre keine derartige Verordnung zu erarbeiten sein wird. Der nächste Schritt wird die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für diejenigen Luftschadstoffe betreffen, für welche die EU-Rahmenrichtlinie die Festlegung derartiger Grenzwerte vorsieht und für welche im Immissionsschutz-gesetz noch keine Festlegung in Österreich erfolgte.

5.2 Leistungsprozeß 2; Meßkonzept-Verordnung

Auf Grund der Verknüpfung mit Leistungsprozeß 1 (Immissionsgrenzwerte-Verordnung) treffen sinngemäß für die „Überwachung der Einhaltung von Immissionsgrenzwerten“ dieselben Annahmen zu; in den kommenden vier Jahren ist eine Erweiterung der Meßkonzept-Verordnung dafür demnach nicht wahrscheinlich.

5.3 Leistungsprozeß 3; Einrichten und Betreiben von Meßstellen

Siehe Abschnitt 5.2

5.4 Leistungsprozeß 4; Einrichten und Betreiben des Datenverbundes

Der Datenverbund wurde bereits mit dem Vollzug des Ozongesetzes eingerichtet und wird betrieben. Für die Abschätzung der Notwendigkeit einer Erweiterung siehe Abschnitt 4.3.

5.5 Leistungsprozeß 5; Erstellung von Statuserhebungen

Naturgemäß ist die Häufigkeit der Erstellung von Statuserhebungen abhängig von den Luftschadstoffen, für welche Immissionsgrenzwerte festgelegt werden, und von der Höhe der Grenzwerte.

Bei der Schätzung der Vollzugshäufigkeit wird zu beachten sein, daß

–   Statuserhebungen bezüglich Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts für denselben Luft­schadstoff an zwei oder mehreren Meßstellen in einer Statuserhebung zusammengefaßt werden können (§ 8 Abs. 3)

–   auf die Erstellung einer Statuserhebung verzichtet werden kann, wenn für denselben Luft­schadstoff bereits eine Statuserhebung erstellt oder ein Maßnahmenkatalog erlassen wurde (§ 8 Abs. 6).

Diese beiden „Kann“-Bestimmungen führen bei der Abschätzung der Vollzugshäufigkeit der Erstellung von Statuserhebungen zu einer zusätzlichen Unschärfe.

Ausgehend von den Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 werden unter Beachtung der bereits angeführten Hinweise die folgenden Annahmen bezüglich der Zahl der durch­zuführenden Statuserhebungen als plausibel angesehen:

–   je Bundesland eine Statuserhebung für SO2

–   je Bundesland eine Statuserhebung für NO2

–   je Bundesland zwei Statuserhebungen für Staub

–   je zwei Statuserhebungen für Benzol und Blei

In Summe ergeben sich somit 40 Statuserhebungen.

5.6 Leistungsprozeß 6; Verordnung über Inhalt und Umfang der Emissionskataster

Auf Grund der Verknüpfung mit Leistungsprozeß 1 (Immissionsgrenzwerte-Verordnung) treffen sinngemäß für den Leistungsprozeß 6 dieselben Annahmen zu wie für Leistungsprozeß 1. In den kommenden fünf Jahren ist eine Erweiterung der Verordnung über die Erstellung von Emissionskatastern demnach nicht wahrscheinlich.

5.7 Leistungsprozeß 7; Erstellung von Emissionskatastern

Die Häufigkeit der Erstellung von Emissionskatastern ist eng verknüpft mit der Häufigkeit der Erstellung von Statusberichten.

In Anlehnung an die Ausführungen in Abschnitt 5.5 gilt daher, daß eine Abschätzung der Vollzugshäufigkeit derzeit nur höchst grob möglich ist.

Die Erstellung folgender Emissionskataster erscheint als plausible Annahme:

–   österreichweite Emissionskataster für NOx, SO2, Benzol

–   die Erstellung von insgesamt zehn lokalen Emissionskatastern für Staub

5.8 Leistungsprozeß 8; Erlassung von Maßnahmenkatalogen

5.8.1 Erlassung von Maßnahmenkatalogen

Die Häufigkeit der Erlassung von Maßnahmenkatalogen ist eng verknüpft mit der Häufigkeit der Erstellung von Statusberichten.

In Anlehnung an die Ausführungen in Abschnitt 5.5 gilt daher, daß eine Abschätzung der Vollzugshäufigkeit der Erlassung von Maßnahmenkatalogen nur sehr grob möglich ist. Es wird angenommen, daß es erforderlich ist, für die Hälfte der Statusberichte auch Maßnahmenkataloge zu erstellen. Dabei wird insbesondere angenommen, daß vielfach mit einem Maßnahmenkatalog den Erfordernissen mehrerer Grenzwertüberschreitungen entsprochen werden kann; zusätzlich ist in Rechnung zu stellen, daß im Falle von Grenzwertüberschreitungen, die ausschließich auf im Ausland gelegene Emittenten zurückzuführen sind, ebenfalls die Erlassung von Maßnahmenkatalogen nicht erforderlich ist.

5.8.2 Verordnung über Kennzeichnung von Fahrzeugen

Diese Verordnung sollte im ersten Jahr nach Inkraftreten des Gesetzes ausgearbeitet werden. Es ist nicht zu erwarten, daß diese Verordnung in absehbarer Zeit überarbeitet werden müßte.

5.9 Leistungsprozeß 9; Vollziehung des Maßnahmenkatalogs

Die Vollzugshäufigkeit dieses Leistungsprozesses entspricht exakt der Vollzugshäufigkeit der Erlassung von Maßnahmenkatalogen (siehe Punkt 5.8); die Ausführungen zu Punkt 5.8 gelten sinngemäß.

5.10 Leistungsprozeß 10; Genehmigungspflicht nach IG-L

So lange nicht der genaue Verordnungstext vorliegt, welcher die Anlagen näher umschreibt, für welche zusätzliche Genehmigungen erforderlich sein werden, kann eine Abschätzung über die Zahl der erforderlichen zusätzlichen Genehmigungen nicht erfolgen.

5.11 Leistungsprozeß 11;  Verordnung zur Bezeichnung luftreinhalterechtlich zu genehmigender Anlagen

Diese Verordnung sollte im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgearbeitet werden. Es ist nicht zu erwarten, daß diese Verordnung in absehbarer Zeit überarbeitet werden müßte.

5.12 Leistungsprozeß 12; Bericht des BMUJF

Der BMUJF hat beginnend mit 1997 alle drei Jahre Berichte gemäß § 23 IG-L zu erstellen.

5.13 Leistungsprozeß 13; Erstellung von Emissionsbilanzen

Emissionsbilanzen sind gemäß § 24 jährlich zu erstellen.

5.14 Leistungsprozeß 14; Erstellung von Reduktionsvorgaben

Die Vollzugshäufigkeit dieses Leistungsprozesses liegt gänzlich im Ermessen der Bundesregierung; da derartige Vorgaben in der Regel für längere Zeiträume von mindestens zehn Jahren erstellt werden, ist jedoch mit einer geringen Vollzugshäufigkeit zu rechnen.

6 Abschätzung der Vollzugskosten, getrennt nach Leistungsprozessen für das Jahr des Inkraft­tretens des IG-L und die Folgejahre

6.1 Allgemeines

In diesem Abschnitt wird für alle jene Leistungsprozesse, deren Arbeitszeit (siehe Punkt 3), Sachkosten (siehe Punkt 4) sowie Vollzugshäufigkeit (siehe Punkt 5) schon jetzt abschätzbar sind, eine Abschätzung der Vollzugskosten durchgeführt. Diese Abschätzung ist für die Leistungsprozesse 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 11, 12 und 13 möglich.

Eine Abschätzung der Vollzugskosten für die restlichen Leistungsprozesse ist erst bei Erlassung von Maßnahmenkatalogen (Leistungsprozeß 9) sowie der Abgrenzung von Anlagen, für welche eine zusätzliche Genehmigung nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft erforderlich ist (Leistungsprozeß 10), zweckmäßig.

Anmerkung:

Die Abschätzung der Vollzugskosten erfolgt entsprechend dem Arbeitsbehelf zur Berechnung der finanziellen Auswirkungen von Rechtsvorschriften; es werden die Kostenarten Personalkosten, Sachkosten, Raumkosten und Verwaltungsgemeinkosten unterschieden und die Richtsätze für Personal- und Raumkosten den Anhängen A/1 und A/2 des angeführten Arbeitsbehelfes entnommen.

6.2 Berechnungshinweise

Personalkosten:

A                          3 744 öS/d

B                          2 256 öS/d

C/D                      1 416 öS/d

Sachkosten:

Diese umfassen die Sachkosten gemäß Abschnitt 4 sowie zuzüglich 12% der Personalkosten.

Raumbedarf:

Raumbedarf = Arbeitszeit in d/200 mal 14 m2

Raumkosten:

Raumkosten = Raumbedarf in m2 mal 100 mal 12

Es wird darauf hingewiesen, daß bei Vollzug des Immissionsschutzgesetzes keine Nominalkosten entstehen. Die Folgekosten sind demnach den Vollzugskosten gleichzusetzen.

6.3 Vollzugskosten getrennt nach Leistungsprozessen

6.3.1 Im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes

Es wird angenommen, daß alle Leistungsprozesse, von denen angenommen wird, daß sie in den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes nur einmal anfallen, im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes durchgeführt werden. Für den Aufbau des Hintergrundmeßnetzes des UBA sowie für echte Neuanschaffungen von Geräten ist allerdings anzunehmen, daß sich diese aus Gründen der Arbeits­kapazität auf vier Jahre erstrecken. Für die Einrichtung des Datenverbundes ist weiters anzunehmen, daß sich diese auf drei Jahre erstreckt.

 

Kosten in 1 000,– öS

Leistungsprozeß

Personalkosten

Sachkosten

Raumkosten

Vollzugskosten

2

780

 94

18

892

3.1 UBA

986

9 417+118

31

10 552

3.1 Länder

3 054

225 960+366

95

229 475

3.2 UBA

796

1 036+96

28

1 956

3.2 Länder

9 252

24 803+1 110

323

35 488

4.1

756

3 000+91

20

3 867

4.2.

507

398+61

16

982

5 UBA

356

 43

9

408

5 Länder

831

100

21

952

6

243

 29

6

278

8.2

131

 16

3

150

11

649

 78

15

742

13

1 398

168

37

1 603

14

1 672

201

39

1 912

Gesamtkosten 1. Jahr

 

 

 

289 257

Anmerkungen:

Bezüglich Leistungsprozeß 1 wird angenommen, daß im ersten Jahr nach Inkraftreten des Gesetzes noch keine Immissionsgrenzwerte-Verordnung zu erarbeiten ist.

Bezüglich Leistungsprozeß 3.1 wird angenommen, daß die Neuanschaffung bestimmter Meßgeräte auf vier Jahre aufgeteilt wird, die Personalkosten dafür jedoch im ersten Jahr anfallen.

Bezüglich Leistungsprozeß 3.2 wird angenommen, daß auf Grund der schrittweisen Anschaffung der Neugeräte nur 45% der vollen Betriebskosten erwachsen.

Bezüglich Leistungsprozeß 4 wird angenommen, daß die Erweiterung des Datenverbundes auf drei Jahre aufgeteilt wird. Die Personalkosten betragen (orientiert am Sachaufwand) 3/8 der vollen Personalkosten.

Bezüglich Leistungsprozeß 5 wird für das erste Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes angenommen, daß zehn Statuserhebungen erstellt werden, davon drei durch das Umweltbundesamt.

Bezüglich Leistungsprozeß 7 wird für das erste Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes angenommen, daß noch keine Emissionskataster erstellt werden.

Bezüglich Leistungsprozeß 8.1 wird angenommen, daß im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes noch kein Maßnahmenkatalog erlassen wird; konsequenterweise trifft dies auch auf Leistungs­prozeß 9 (Vollzug des Maßnahmenkataloges) zu. Hingegen wird angenmommen, daß Leistungs­prozeß 8.2 im ersten Jahr nach Inkrafttreten abgewickelt wird.

6.3.2 2. Jahr

 

Kosten in 1 000,– öS

Leistungsprozeß

Personalkosten

Sachkosten

Raumkosten

Vollzugskosten

3.1 UBA

0

6 723

0

6 723

3.1 Länder

0

2 813

0

2 813

3.2 UBA

1 150

3 551+138

41

4 880

3.2 Länder

19 532

50 277+2 344

682

72 835

4.1

0

3 000

0

3 000

4.2.

1 014

796+121

32

1 963

5

3 560

  430

90

4 080

7

324

7 487+39

2

7 582

8.1

10 448

1 254

30

11 732

12.1

1 075

  128

27

1 230

12.2

160

   18

3

181

13

1 398

  168

37

1 603

Gesamtkosten 2. Jahr

 

 

 

118 622

Anmerkungen:

Die Leistungsprozesse 1 und 2 werden für die Folgejahre im Hinblick auf die Ausführungen zu den Punkten 5.1 und 5.2 nicht berücksichtigt.

Bei Leistungsprozeß 3.2 wird angenommen, daß dem UBA auf Grund der schrittweisen Anschaffung des Hintergrundmeßnetzes nur 65% und den Ländern auf Grund der schrittweisen Anschaffung der Neugeräte (Pb-Meßnetz + Burgenland) nur 95% der vollen Betriebskosten erwachsen.


Bezüglich Leistungsprozeß 4 wird angenommen, daß die Erweiterung des Datenverbundes auf drei Jahre aufgeteilt wird. Die Personalkosten betragen (orientiert am Sachaufwand) 3/4 der vollen Personalkosten.

Bezüglich Leistungsprozeß 5 wird angenommen daß die restlichen 30 Statuserhebungen im 1. Folgejahr vorgenommen werden. (Gemäß Abschnitt 5 wird mit insgesamt 40 Statuserhebungen gerechnet.)

Bezüglich Leistungsprozeß 7 wird angenommen, daß die zwei lokalen Emissionskataster von den Ländern, drei österreichweite vom UBA im ersten Folgejahr erstellt werden.

Bezüglich Leistungsprozeß 8.1 wird angenommen, daß im ersten Folgejahr acht Maßnahmenkataloge erlassen werden.

Leistungsprozeß 12.1 und 12.2 fällt nur alle drei Jahre an und wurde daher nur im Drittel seiner Höhe bei der Berechnung der mittleren Gesamtkosten berücksichtigt.

6.3.3 3. Jahr

 

Kosten in 1 000,– öS

Leistungsprozeß

Personalkosten

Sachkosten

Raumkosten

Vollzugskosten

3.1 UBA

0

6 723

0

6 723

3.1 Länder

0

2 813

0

2 813

3.2 UBA

1 503

5 030+180

53

6 766

3.2 Länder

20 047

50 948+2 406

700

74 101

4.1

0

2 000

0

2 000

4.2.

1 351

1 060+162

42

2 615

8.1

6 529

  783

151

7 463

12.1

1 075

  128

27

1 230

12.2

160

   18

3

181

13

1 398

  168

37

1 603

Gesamtkosten 3. Jahr

 

 

 

105 495

Anmerkungen:

Bei Leistungsprozeß 3.2 wird angenommen, daß dem UBA auf Grund der schrittweisen Anschaffung des Hintergrundmeßnetzes nur 85% und den Ländern auf Grund der schrittweisen Anschaffung der Neugeräte (Pb-Meßnetz + Burgenland) 97,5% der vollen Betriebskosten erwachsen.

Bezüglich Leistungsprozeß 4 wird angenommen, daß die Erweiterung des Datenverbundes auf drei Jahre aufgeteilt wird.

Bezüglich Leistungsprozeß 8.1 wird angenommen, daß im zweiten Folgejahr die restlichen fünf Maßnahmenkataloge erlassen werden.

6.3.4 4. Jahr

 

Kosten in 1 000,– öS

Leistungsprozeß

Personalkosten

Sachkosten

Raumkosten

Vollzugskosten

3.1 UBA

0

6 723

0

6 723

3.1 Länder

0

2 813

0

2 813

3.2 UBA

1 768

6 508+212

62

8 550

3.2 Länder

20 561

51 567+2 467

718

75 313

4.2.

1 351

1 060+162

42

2 615

12.1

1 075

  128

27

1 230

12.2

160

   18

3

181

13

1 398

  168

37

1 603

Gesamtkosten 4. Jahr

 

 

 

99 028

6.3.5 Folgejahre

Da nunmehr alle Geräte angeschafft sind, fällt Leistungsprozeß 3.1 nicht mehr an; die Gesamtkosten belaufen sich demnach auf 89 492 000 S.

7 Abschätzung der Ausgaben, getrennt nach Leistungsprozessen für das Jahr des Inkrafttretens des IG-L und die Folgejahre

7.1 Allgemeines

In diesem Abschnitt wird für jene Leistungsprozesse, für welche bereits jetzt die Vollzugskosten abschätzbar sind, eine Abschätzung der Ausgaben durchgeführt; dies betrifft die Leistungsprozesse 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 11, 12 und 13.

Eine Abschätzung der Ausgaben für die restlichen Leistungsprozesse ist erst bei Erlassung von Maßnahmenkatalogen (Leistungsprozeß 9) sowie der Abgrenzung von Anlagen, für welche eine zusätzliche Genehmigung nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft erforderlich ist (Leistungsprozeß 10), zweckmäßig.

Unterschieden werden Personal- und Sachausgaben; da im Gesetz keine Ermessensausgaben vorgesehen sind, wurde keine Unterscheidung in Ausgaben gemäß gesetzlicher Verpflichtungen und Ermessensausgaben vorgenommen.

Hinweise:

Vollzugskosten werden nur dann als Ausgaben angeführt, wenn sie nicht durch bereits bestehende Bundesgesetze und durch vorhandene Ressourcen des Bundes abgedeckt werden können.

Bei Leistungsprozeß 3 werden folgende, durch bestehende Gesetze abgedeckte Aufgaben berück­sichtigt:

–   Die gesamte Ozonmessung für das IG-L erfolgt bereits im Vollzug des Ozongesetzes. Daher werden die Anschaffungen für Ozonmeßgeräte nicht in den Ausgaben berücksichtigt. Beim Umweltbundesamt wird die gesamte Meßstellen-Infrastruktur dem Ozongesetz zugeordnet. Bei den Ländern wird die Meßstellen-Infrastruktur jener Meßstellen, an welchen Ozon gemessen wird, dem Ozongesetz zugeordnet. Es wird angenommen, daß die Meßaufgaben des Ozon­gesetzes bei den Ländern 20% der laufenden Ausgaben für Personal abdecken.

–   25% der Kosten der Länder (sowohl Geräte als auch Personal) werden dem Smogalarm-Gesetz zugeordnet.

–   Die vom EMEP-Meßprogramm geforderten Messungen an den Import-Export-Meßstellen werden von dem Übereinkommen über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreini­gung abgedeckt. 30% der Personalkosten des UBA werden dem EMEP-Programm zugeordnet.

Bei der Erfassung der „vorhandenen Ressourcen des Bundes“ werden beim Leistungsprozeß 3 die am UBA vorhandenen und im Budget 1997 bereits vorgesehenen Anlagen berücksichtigt.

Beim Leistungsprozeß 4 (Datenverbund) wird angenommen, daß 20% der Betriebs- und Personalkosten dem Ozongesetz zugeordnet werden.

Es wird ferner angenommen, daß alle Bundesdienststellen die mit den betrachteten Leistungs­prozessen anfallenden Arbeitszeiten aus den ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen abdecken können. Diese Annahme ist insofern berechtigt, als seitens der Bundesdienststellen das BMUJF und das UBA die Hauptlast des Vollzugs der betrachteten Leistungsprozesse zu tragen haben werden und bei anderen Bundesdienststellen nur geringfügige Mehrbelastungen (zB Einvernehmensherstellung) zu erwarten sind.

Weiters wird angenommen, daß die Neuanschaffungen der Länder auf vier Jahre aufgeteilt werden.

7.2 Ausgaben getrennt nach Leistungsprozessen

7.2.1 Im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes

Es wird angenommen, daß alle Leistungsprozesse, von denen angenommen wird, daß sie in den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes nur einmal anfallen, im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes durchgeführt werden. Für den Aufbau des Hintergrundmeßnetzes des UBA sowie für echte Neuanschaffungen von Geräten ist allerdings anzunehmen, daß sich diese aus Gründen der Arbeitskapazität auf vier Jahre erstrecken. Für die Einrichtung des Datenverbundes ist weiters anzunehmen, daß sich diese auf drei Jahre erstreckt.

 

Ausgaben in 1 000,– öS

Leistungsprozeß

Personalausgaben

Sachausgaben

Raumausgaben

Vollzugsausgaben

2

326

  39

7

372

3.1 UBA

0

2 818

0

2 818

3.1 Länder

1 680

101 579+193

52

103 504

3.2 UBA

0

  620

0

620

3.2 Länder

5 089

11 174+611

145

17 019

4.1

277

3 000+33

9

3 319

4.2.

324

398+39

10

771

5 UBA

 

   43

 

43

5 Länder

831

  100

21

952

6

37

    4

3

44

11

0

    0

0

0

13

1 398

  168

 

1 566

14

0

    0

0

0

Gesamtausgaben 1. Jahr

 

 

 

131 028

Anmerkungen:

Bezüglich Leistungsprozeß 1 wird angenommen, daß im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes noch keine Immissionsgrenzwerte-Verordnung zu erarbeiten ist.

Bezüglich Leistungsprozeß 3.1 wird angenommen, daß die Neuanschaffung bestimmter Meßgeräte auf vier Jahre aufgeteilt wird, die Personalkosten dafür jedoch im ersten Jahr anfallen.

Bezüglich Leistungsprozeß 3.2 wird angenommen, daß auf Grund der schrittweisen Anschaffung der Neugeräte nur 45% der vollen Betriebskosten erwachsen.

Bezüglich Leistungsprozeß 4 wird angenommen, daß die Erweiterung des Datenverbundes auf drei Jahre aufgeteilt wird. Die Personalkosten betragen (orientiert am Sachaufwand) 3/8 der vollen Personalkosten.

Bezüglich Leistungsprozeß 5 wird für das erste Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes angenommen, daß zehn Statuserhebungen erstellt werden, davon drei durch das Umweltbundesamt.

Bezüglich Leistungsprozeß 7 wird für das erste Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes angenommen, daß noch keine Emissionskataster erstellt werden.

Bezüglich Leistungsprozeß 8.1 wird angenommen, daß im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes noch kein Maßnahmenkatalog erlassen wird; konsequenterweise trifft dies auch auf Leistungsprozeß 9 (Vollzug des Maßnahmenkataloges) zu.

7.2.2 2. Jahr

 

Ausgaben in 1 000,– öS

Leistungsprozeß

Personalausgaben

Sachausgaben

Raumausgaben

Vollzugsausgaben

3.1 Länder

0

2 967

0

2 967

3.2 Länder

10 743

23 001+1 289

375

35 408

4.1

0

2 000

0

2 000

4.2

648

795+78

20

1 541

5

3 560

  430

90

4 080

7

129

1 487+16

3

1 635

8.1 Länder

2 539

  305

59

2 903

Gesamtausgaben 2. Jahr

 

 

 

50 534

Anmerkungen:

Die Leistungsprozesse 1 und 2 werden für die Folgejahre im Hinblick auf die Ausführungen zu den Punkten 5.1 und 5.2 nicht berücksichtigt.

Bezüglich Leistungsprozeß 5 wird angenommen daß die restlichen 30 Statuserhebungen im 1. Folgejahr vorgenommen werden. (Gemäß Abschnitt 5 wird mit insgesamt 40 Statuserhebungen gerechnet.)

Bezüglich Leistungsprozeß 7 wird angenommen, daß die zwei lokalen Emissionskataster von den Ländern, drei österreichweite vom UBA im ersten Folgejahr erstellt werden.

Bezüglich Leistungsprozeß 8.1 wird angenommen, daß im ersten Folgejahr acht Maßnahmenkataloge erlassen werden, davon drei gemeinsam von BMUJF und UBA und fünf von den Ländern.

7.2.3 3. Jahr

 

Ausgaben in 1 000,– öS

Leistungsprozeß

Personalausgaben

Sachausgaben

Raumausgaben

Vollzugsausgaben

3.1 Länder

0

2 967

0

2 967

3.2 Länder

11 026

23 654+1 323

385

36 388

4.1

0

1 000

0

1 000

4.2.

864

1 060+104

27

2 055

8.1

2 539

305

59

2 903

Gesamtausgaben 3. Jahr

 

 

 

45 313

Anmerkungen:

Bezüglich Leistungsprozeß 8.1 wird angenommen, daß im zweiten Folgejahr die restlichen fünf Maßnahmen­kataloge erlassen werden, und zwar zur Gänze von den Ländern.

7.2.4 4. Jahr

 

Ausgaben in 1 000,– öS

Leistungsprozeß

Personalausgaben

Sachausgaben

Raumausgaben

Vollzugsausgaben

3.1 Länder

0

2 967

0

2 967

3.2 Länder

11 309

24 307+1 357

395

37 368

4.2.

864

1 060+104

27

2 055

Gesamtausgaben 4. Jahr

 

 

 

42 390

7.2.5 Folgejahre

Da nunmehr alle Geräte angeschafft sind, fällt Leistungsprozeß 3.1 nicht mehr an; die Gesamt­ausgaben belaufen sich demnach auf 39 423 000 S.

8 Zusätzlich erforderliches Personal

Ausgehend von Abschnitt 3 ergibt sich unter Beachtung der Ausführungen zu Abschnitt 7 für die beiden angeführten Bundesdienststellen sowie für die Länder für den Vollzug der angeführten Leistungsprozesse der folgende Mehrbedarf an Personal zusätzlich zu jenem Personal, das bereits jetzt bei den Gebietskörperschaften (Bund und Länder) die Aufgaben des Immissionsschutzes wahrnimmt:

Dienststelle                        A                B              C/D

BMUJF                             0                 0                 0

UBA                                  0                 0                 0

Länder                               0                 2                 0

Darüber hinaus erforderliche Personalkapazität wird bei den betreffenden Dienststellen des Bundes und der Länder durch interne Umschichtungen zur Verfügung gestellt.

Dies betrifft auch die noch unberücksichtigt gebliebenen Leistungsprozesse.

9 Zusätzlich erforderliche Mittel für den Vollzug des IG-L

Das sind jene Ausgaben zur Wahrnehmung der Aufgaben des IG-L, die nicht durch die bestehenden Ressourcen der Gebietskörperschaften (Bund, Länder) abgedeckt werden.

Die Zusatzausgaben berücksichtigen gegenüber den in Kapitel 7 angeführten Ausgaben die bei den Ländern bereits vorhandenen Geräte und das vorhandene Personal, die für den Vollzug des IG-L verwendet werden können.

Die zusätzlich erforderlichen Mittel umfassen somit für den Leistungsprozeß 3 bei den Ländern

–   die Anschaffung von Geräten für die Messung von Blei im Schwebstaub und Staubdeposition

–   die Erweiterung des Meßnetzes im Burgenland

–   das in Abschnitt 8 angeführte Personal

Bezüglich der erforderlichen Geräte- und Personalausstattung des UBA wird angenommen, daß die Erfordernisse des IG-L aus Eigenmitteln des UBA gedeckt werden.

Bezüglich der Vorerkundungsmessung wird angenommen, daß die Geräte vorhanden sind bzw. mit Eigenmitteln des UBA und der Länder angeschafft werden.

Die Betriebs- und Erneuerungskosten der bestehenden Geräte sind bei den Zusatzausgaben nicht inkludiert.

Die Ausgaben für neu anzuschaffende Geräte für Leistungsprozeß 3 werden zu gleichen Teilen auf die ersten vier Jahre nach Inkrafttreten des IG-L verteilt.

Bei den Ausgaben für die Erweiterung des Datenverbundes (Leistungsprozeß 4) (8 Millionen Schilling) wird angenommen, daß 3 Millionen Schilling im ersten Jahr nach Inkrafttreten des IG-L anfallen, 2 Millionen Schilling im zweiten Jahr, 1 Million Schilling im dritten Jahr; 2 Millionen Schilling werden aus Eigenmitteln des UBA abgedeckt.

Für den Leistungsprozeß 7 fallen im zweiten Jahr nach Inkrafttreten des IG-L Ausgaben für die externe Vergabe von zwei Emissionskatastern durch die Länder an. Die übrigen drei zu erstellenden Emissionskataster werden vom UBA mit Eigenmitteln erstellt.

Für alle anderen Leistungsprozesse werden keine zusätzlichen Ausgaben angenommen.

In den Tabellen 9.1 bis 9.5 werden die Sach- und Personalausgaben für die Leistungsprozesse 3, 4 und 7 für die ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des IG-L getrennt für den Bund und die Länder angeführt.

Tabelle 9.1: Zusätzlich erforderliche Mittel für den Vollzug des IG-L im 1. Jahr

 

Zusatzusgaben in 1 000,– öS

Leistungsprozeß

Personalausgaben

Sachausgaben

Raumausgaben

Vollzugsausgaben

3 UBA

0

    0

0

0

3 Länder

920

3 619+110

18

4 668

4 UBA

0

3 199

0

3 199

3 Länder

0

  199

0

199

Übrige LP

0

0

0

0

Gesamtausgaben 1. Jahr

 

 

 

8 066

davon Bund

 

 

 

3 199

davon Länder

 

 

 

4 867

Tabelle 9.2: Zusätzlich erforderliche Mittel für den Vollzug des IG-L im 2. Jahr

 

Zusatzusgaben in 1 000,– öS

Leistungsprozeß

Personalausgaben

Sachausgaben

Raumausgaben

Vollzugsausgaben

3 UBA

0

    0

0

0

3 Länder

920

4 272+110

18

5 321

4.2 UBA

0

2 398

0

2 398

3.2 Länder

0

  398

0

398

7 Länder

0

1 487

0

1 487

Übrige LP

0

0

0

0

Gesamtausgaben 2. Jahr

 

 

 

9 604

davon Bund

 

 

 

2 398

davon Länder

 

 

 

7 206

Tabelle 9.3: Zusätzlich erforderliche Mittel für den Vollzug des IG-L im 3. Jahr


 

Zusatzusgaben in 1 000,– öS

Leistungsprozeß

Personalausgaben

Sachausgaben

Raumausgaben

Vollzugsausgaben

3 UBA

0

    0

0

0

3 Länder

920

4 925+110

18

5 974

4.2 UBA

0

1 530

0

1 530

3.2 Länder

0

  530

0

530

Übrige LP

0

0

0

0

Gesamtausgaben 3. Jahr

 

 

 

8 034

davon Bund

 

 

 

1 530

davon Länder

 

 

 

6 504

Tabelle 9.4: Zusätzlich erforderliche Mittel für den Vollzug des IG-L im 4. Jahr

 

Zusatzusgaben in 1 000,– öS

Leistungsprozeß

Personalausgaben

Sachausgaben

Raumausgaben

Vollzugsausgaben

3 UBA

0

    0

0

0

3 Länder

920

5 577+110

18

6 626

4.2 UBA

0

  530

0

  530

3.2 Länder

0

  530

0

530

Übrige LP

0

0

0

0

Gesamtausgaben 4. Jahr

 

 

 

7 686

davon Bund

 

 

 

530

davon Länder

 

 

 

7 156

Tabelle 9.5: Zusätzlich erforderliche Mittel für den Vollzug des IG-L ab dem 5. Jahr

 

Zusatzusgaben in 1 000,– öS

Leistungsprozeß

Personalausgaben

Sachausgaben

Raumausgaben

Vollzugsausgaben

3 UBA

0

    0

0

0

3 Länder

920

2 611+110

18

3 660

4 UBA

0

  530

0

  530

3.2 Länder

0

  530

0

530

Übrige LP

0

0

0

0

Gesamtausgaben ab dem 5. Jahr

 

 

 


4 720

davon Bund

 

 

 

530

davon Länder

 

 

 

4 190

 

 

 

 

 

 

 

 


Textgegenüberstellung

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Geltender Text: Vorgeschlagener Text:

§ 77:

§ 77:


(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen.

(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. Nr. ..., sind anzuwenden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.


 

§ 79:


 

(4) Die Behörde hat dem Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage, die nach einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. Nr. ..., in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist (§ 10 IG-L), mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen. Im Bescheid, mit dem die Sanierung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, genehmigt wird, hat die Behörde auf die in der Verordnung gemäß § 10 IG-L festgelegte Sanierungsfrist hinzuweisen. § 81 Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.


§ 359b. (1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), daß

§ 359b. (1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), daß


                                                                                               1.                                                                                               jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

                                                                                               1.                                                                                               jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder


                                                                                               2.                                                                                               das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 300m2 beträgt, die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, daß Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden,

                                                                                               2.                                                                                               das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 300m2 beträgt, die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, daß Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden,


so hat die Behörde (§§ 333, 334, 335) mit Bescheid diese Beschaffenheit der Anlage festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlagen.

so hat die Behörde (§§ 333, 334, 335) mit Bescheid diese Beschaffenheit der Anlage festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlagen.


Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen


§ 4:

§ 4:


(7) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist – erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – zu erteilen, wenn zu erwarten ist, daß

(7) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist – erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – zu erteilen, wenn zu erwarten ist, daß


                                                                                               1.                                                                                               im Betrieb die gemäß Abs. 8 vorzuschreibenden Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, und

                                                                                               1.                                                                                               im Betrieb die gemäß Abs. 8 vorzuschreibenden Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, und


                                                                                               2.                                                                                               durch die Dampfkesselanlage keine Immissionen bewirkt werden, die

                                                                                               2.                                                                                               durch die Dampfkesselanlage keine Immissionen bewirkt werden, die


                                                                          a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder

                                                                          a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder


                                                                          b) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 führen.

                                                                          b) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 führen.


 

Hiebei sind die für die zu genehmigende Dampfkesselanlage allenfalls in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. Nr. ..., anzuwenden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.


 

§ 11a. (1) Die Behörde hat dem Betreiber einer Dampfkesselanlage, die nach einer Verordnung gemäß § 10 IG-L (Maßnahmenkatalog) in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.


 

(2) Ist das vom Betreiber einer Dampfkesselanlage vorgelegte Konzept zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Betreiber der Dampfkesselanlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L ergebenden Frist aufzutragen.


§ 15. (1) Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig und ist, sofern die Handlung oder Unterlassung nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe

§ 15. (1) Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig und ist, sofern die Handlung oder Unterlassung nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe


                                                                                               1.                                                                                               bis zu 10 000 S zu bestrafen, wer den in § 10 Abs. 1 bis 7 festgelegten Pflichten nicht nachkommt; eine Verletzung der Bestimmung des § 10 Abs. 6 ist bei Dampfkesselanlagen mit geringeren als den im § 7 Abs. 1 angeführten Brennstoffwärmeleistungen nicht strafbar;

                                                                                               2.                                                                                               bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer

                                                                          a) die für die Dampfkesselanlage festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält (§ 11 Abs. 2 oder § 12) oder

                                                                          b) Gebote oder Verbote der gemäß § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 3 erlassenen Verordnungen oder die gemäß den Bestimmungen des § 4 Abs. 8 und 9 oder § 12 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält oder

                                                                          c) entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 eine Überwachungstätigkeit ausübt oder

                                                                          d) § 12 Abs. 6 zuwiderhandelt oder

                                                                          e) andere als die oben genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide mißachtet; wenn hiedurch jedoch keine höhere Beeinträchtigung der Nachbarn durch Emissionen eintritt, als dies bei Einhaltung der Gebote oder Verbote der Fall wäre, beträgt die Höchststrafe 10 000 S;

                                                                                               3.                                                                                               bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer

                                                                          a)                          eine genehmigungspflichtige Dampfkesselanlage ohne die erforderliche Bewilligung (Genehmigung) errichtet oder betreibt (§ 4) oder

                                                                          b)                          eine genehmigungspflichtige Dampfkesselanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 5) oder

                                                                          c) Anordnungen gemäß § 11 Abs. 4 mißachtet oder

                                                                          d) der Antragspflicht gemäß § 12 Abs. 3, 4 oder 9 nicht nachkommt oder § 12 Abs. 12 zuwiderhandelt.

                                                                                               1.                                                                                               bis zu 10 000 S zu bestrafen, wer den in § 10 Abs. 1 bis 7 festgelegten Pflichten nicht nachkommt; eine Verletzung der Bestimmung des § 10 Abs. 6 ist bei Dampfkesselanlagen mit geringeren als den im § 7 Abs. 1 angeführten Brennstoffwärmeleistungen nicht strafbar;

                                                                                               1a.                                                                                               bis zu 50 000 Schilling zu bestrafen, wer nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept gemäß § 11a Abs. 1 vorlegt;

                                                                                               2.                                                                                               bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer

                                                                          a) die für die Dampfkesselanlage festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält (§ 11 Abs. 2 oder § 12) oder

                                                                          b) Gebote oder Verbote der gemäß § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 3 erlassenen Verordnungen oder die gemäß den Bestimmungen des § 4 Abs. 8 und 9 oder § 12 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält oder

                                                                          c) entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 eine Überwachungstätigkeit ausübt oder

                                                                          d) § 12 Abs. 6 zuwiderhandelt oder

                                                                          e) andere als die oben genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide mißachtet; wenn hiedurch jedoch keine höhere Beeinträchtigung der Nachbarn durch Emissionen eintritt, als dies bei Einhaltung der Gebote oder Verbote der Fall wäre, beträgt die Höchststrafe 10 000 S;

                                                                                               3.                                                                                               bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer

                                                                          a)                          eine genehmigungspflichtige Dampfkesselanlage ohne die erforderliche Bewilligung (Genehmigung) errichtet oder betreibt (§ 4) oder

                                                                          b)                          eine genehmigungspflichtige Dampfkesselanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 5) oder

                                                                          c) einen gemäß § 11a Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt, oder

                                                                          d) der Antragspflicht gemäß § 12 Abs. 3, 4 oder 9 nicht nachkommt oder § 12 Abs. 12 zuwiderhandelt.


Änderung des Berggesetzes


§ 100:

§ 100:


(2) Der Aufschluß- und Abbauplan bedarf hinsichtlich der beabsichtigten Arbeiten und vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen der Genehmigung der Berghauptmannschaft. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn

(2) Der Aufschluß- und Abbauplan bedarf hinsichtlich der beabsichtigten Arbeiten und vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen der Genehmigung der Berghauptmannschaft. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn


                                                                                               1.                                                                                               die im Aufschluß- und Abbauplan angeführten Arbeiten durch Gewinnungsbewilligungen gedeckt sind,

                                                                                               1.                                                                                               die im Aufschluß- und Abbauplan angeführten Arbeiten durch Gewinnungsbewilligungen gedeckt sind,


                                                                                               2.                                                                                               glaubhaft gemacht wird, daß über die für die Ausführung des Aufschluß- und Abbauplanes erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt wird, sowie

                                                                                               2.                                                                                               glaubhaft gemacht wird, daß über die für die Ausführung des Aufschluß- und Abbauplanes erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt wird, sowie


                                                                                               3.                                                                                               die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden, nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen (§ 134) als ausreichend anzusehen sind.

                                                                                               3.                                                                                               die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden, nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen (§ 134) als ausreichend anzusehen sind. Die Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. Nr. ..., erlassenen Verordnung sind anzuwenden und die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben, soweit es sich nicht um den Abbau oder einen untertägigen Aufschluß handelt.


§ 143. (1) Haupt- und Sonderbetriebspläne sind zu genehmigen, wenn

§ 143. (1) Haupt- und Sonderbetriebspläne sind zu genehmigen, wenn


                                                                                               1.                                                                                               die im Betriebsplan angeführten Arbeiten durch Bergbauberechtigungen und, wenn sie sich nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 auf sonstige mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewerbeberechtigungen gedeckt sind,

                                                                                               1.                                                                                               die im Betriebsplan angeführten Arbeiten durch Bergbauberechtigungen und, wenn sie sich nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und 2 auf sonstige mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewerbeberechtigungen gedeckt sind,


                                                                                               2.                                                                                               glaubhaft gemacht wird, daß über die für die Ausführung des Betriebs­planes erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt wird, sowie

                                                                                               2.                                                                                               glaubhaft gemacht wird, daß über die für die Ausführung des Betriebs­planes erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt wird, sowie


                                                                                               3.                                                                                               die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden, nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen, als ausreichend anzusehen sind.

                                                                                               3.                                                                                               die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden, nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen als ausreichend anzusehen sind. Die Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. Nr. ..., erlassenen Verordnung sind anzuwenden und die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutzgesetz-Luft und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben, soweit es sich nicht um den Abbau oder das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt.


§ 146:

§ 146:


(3) Die Bewilligungen sind erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn im konkreten Fall nach dem Stand der Technik (§ 134 Abs. 3) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen, keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Abs. 5) zu erwarten sind und weiters beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstehen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen, ist die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Auf öffentliche Interessen (Abs. 7) ist Bedacht zu nehmen. Wenn es sich um Aufbereitungs-, Veredelungs- oder Weiterverarbeitungsanlagen mit Emissionsquellen handelt, sind die davon ausgehenden Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik (§ 134 Abs. 3) zu begrenzen und haben die Auflagen auch Maßnahmen betreffend Störfälle zu umfassen. Können die Auswirkungen der Auflagen für den Betrieb (die Benützung) derartiger Bergbauanlagen im Zeitpunkt ihrer Festsetzung nicht ausreichend beurteilt werden, kann die Berghauptmannschaft einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Dieser darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern. Im Betriebsbewilligungsbescheid ist auch festzusetzen, in welchen Abständen und durch wen die Bergbauanlage auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen ist. Soweit in den im § 198 Abs. 1 außer diesem Bundesgesetz angeführten Rechtsvorschriften keine kürzeren Fristen vorgesehen sind, darf der Abstand der Überprüfungen bei Aufbereitungs-, Veredelungs- oder Weiterverarbeitungsanlagen mit Emissionsquellen nicht größer als fünf Jahre sein.

(3) Die Bewilligungen sind erforderlichenfalls unter Festsetzung von geeigneten Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn im konkreten Fall nach dem Stand der Technik (§ 134 Abs. 3) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen, keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Abs. 5) zu erwarten sind und weiters beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstehen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen, ist die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Auf öffentliche Interessen (Abs. 7) ist Bedacht zu nehmen. Wenn es sich um Aufbereitungs-, Veredelungs- oder Weiterverarbeitungsanlagen mit Emissionsquellen handelt, sind die davon ausgehenden Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik (§ 134 Abs. 3) zu begrenzen, wobei, wenn es sich nicht um untertägige Bergbauanlagen handelt, die Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. Nr. ..., erlassenen Verordnung anzuwenden sind und die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutzgesetz-Luft und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben ist; die Auflagen haben auch Maßnahmen betreffend Störfälle zu umfassen. Können die Auswirkungen der Auflagen für den Betrieb (die Benützung) derartiger Bergbauanlagen im Zeitpunkt ihrer Festsetzung nicht ausreichend beurteilt werden, kann die Berghauptmannschaft einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Dieser darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern. Im Betriebsbewilligungsbescheid ist auch festzusetzen, in welchen Abständen und durch wen die Bergbauanlage auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen ist. Soweit in den im § 198 Abs. 1 außer diesem Bundesgesetz angeführten Rechtsvorschriften keine kürzeren Fristen vorgesehen sind, darf der Abstand der Überprüfungen bei Aufbereitungs-, Veredelungs- oder Weiterverarbeitungsanlagen mit Emissionsquellen nicht größer als fünf Jahre sein.


 

§ 146a. (1) Die Berghauptmannschaft hat dem Bergbauberechtigten, wenn die Bergbauanlage in einem Sanierungsgebiet gemäß einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. Nr. ..., erlassenen Verordnung liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist (§ 10 IG-L), mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.


 

(2) Ist das vom Bergbauberechtigten vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Berghauptmannschaft erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Bergbauberechtigten die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L ergebenden Frist aufzutragen.


§ 203. (1) Bei Ereignissen oder Gegebenheiten, die den Bestand des Betriebes oder das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer bedrohen oder bedrohen können, sowie bei Betriebsunfällen oder Auflassung von Betriebsanlagen hat die Berghauptmannschaft Erhebungen durchzuführen und, falls die vom Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer, Verwalter (§ 166 Abs. 3), von allfälligen Bevollmächtigten, Verantwortlichen nach § 12, § 25 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 107 im Zusammenhalt mit § 92 oder nach § 111 Abs. 1 oder von den im V. Abschnitt des VIII. Hauptstücks genannten verantwortlichen Personen getroffenen Maßnahmen nicht genügen, dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.

§ 203. (1) Bei Ereignissen oder Gegebenheiten, die den Bestand des Betriebes oder das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer bedrohen oder bedrohen können, sowie bei Betriebsunfällen oder Auflassung von Betriebsanlagen hat die Berghauptmannschaft Erhebungen durchzuführen und, falls die vom Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer, Verwalter (§ 166 Abs. 3), von allfälligen Bevollmächtigten, Verantwortlichen nach § 12, § 25 Abs. 1, § 79 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 107 im Zusammenhalt mit § 92 oder nach § 111 Abs. 1 oder von den im V. Abschnitt des VIII. Hauptstücks genannten verantwortlichen Personen getroffenen Maßnahmen nicht genügen, dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Bei der Auflassung von obertägigen Bergbauanlagen sind auch Maßnahmen zur Luftreinhaltung (§ 146 Abs. 3) zu treffen.


Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes


§ 28. Die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen bedarf einer Genehmigung des Landeshauptmannes, sofern nicht eine Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 oder eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1973, dem Berggesetz 1975 oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen erforderlich ist. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) Bedacht zu nehmen. Weiters sind die §§ 74 bis 84, 333 bis 335, 337 und 338, 353 bis 360, 366 bis 369 und 371 der Gewerbeordnung 1973 sinngemäß anzuwenden. Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes ist nicht zulässig.

§ 28. Die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen bedarf einer Genehmigung des Landeshauptmannes, sofern nicht eine Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 oder eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994, dem Berggesetz 1975 oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen erforderlich ist. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) Bedacht zu nehmen. Jedenfalls müssen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Z 1 und 2 eingehalten werden. Weiters sind die §§ 74 bis 81, 82a bis 84 und 353 bis 360 der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden. Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes ist nicht zulässig.


§ 29:

§ 29:


(2) Der Landeshauptmann hat bei der Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Absätze alle Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrts-, Schiffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- sowie des Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind. Die Genehmigung ersetzt die nach bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nichtuntersagungen.

(2) Der Landeshauptmann hat bei der Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Absätze alle Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrts-, Schiffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- sowie des Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind. Jedenfalls müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

                                                                                               1.                                                                                               Durch die Anlage dürfen keine Immissionen von Luftschadstoffen bewirkt werden, die


 

                                                                          a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder


 

                                                                          b) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen.


 

                                                                                               2.                                                                                               Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. Nr. ..., müssen eingehalten werden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.


 

Die Genehmigung ersetzt die nach bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nichtuntersagungen.


 

§ 29a. (1) Die Behörde hat dem Inhaber einer genehmigten Abfall- oder Altölbehandlungsanlage gemäß §§ 28 oder 29, die nach einer Verordnung gemäß § 10 IG-L in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.


 

(2) Ist das vom Inhaber einer Abfall- oder Altölbehandlungsanlage vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde (Abs. 3) erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Inhaber der Anlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L ergebenden Frist aufzutragen.


 

(3) Zuständige Behörde im Sinn dieser Bestimmung ist der Landeshauptmann.


§ 39:

§ 39:


(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen


                                                                                               a)                                                                                               mit Geldstrafe von 50 000 bis 500 000 Schilling, wer

                                                                                               a)                                                                                               mit Geldstrafe von 50 000 bis 500 000 Schilling, wer


                                                                          1. die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)­behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen § 15 Abs. 5 oder 6 oder nach einer Entziehung gemäß § 15 Abs. 8 ausübt;

                                                                          1. die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)­behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen § 15 Abs. 5 oder 6 oder nach einer Entziehung gemäß § 15 Abs. 8 ausübt;


                                                                          2. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 17 Abs. 1 lagert, behandelt oder ablagert;

                                                                          2. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 17 Abs. 1 lagert, behandelt oder ablagert;


                                                                          3. entgegen einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 entgegen den §§ 3 bis 6 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, Altöl verfeuert;

                                                                          3. entgegen einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 entgegen den §§ 3 bis 6 der Altölverordnung, BGBl. Nr. 383/1987, Altöl verfeuert;


                                                                          4. eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach den §§ 28 und 29 erforderlichen Genehmigung zu sein;

                                                                          4. eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach den §§ 28 und 29 erforderlichen Genehmigung zu sein;


 

                                                                         4a. einen gemäß § 29a Abs. 3 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt;


                                                                          5. den in einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 festgelegten Pflichten betreffend die Kontrolle, Überwachung und Nachsorge nicht nachkommt;

                                                                          5. den in einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 18 festgelegten Pflichten betreffend die Kontrolle, Überwachung und Nachsorge nicht nachkommt;


                                                                          6. eine Anlage entgegen § 29 Abs. 19 nicht an eine gemäß § 29 Abs. 18 erlassene Verordnung anpaßt oder sie entgegen einer gemäß § 29 Abs. 19 abgegebenen Erklärung nicht schließt;

                                                                          6. eine Anlage entgegen § 29 Abs. 19 nicht an eine gemäß § 29 Abs. 18 erlassene Verordnung anpaßt oder sie entgegen einer gemäß § 29 Abs. 19 abgegebenen Erklärung nicht schließt;


                                                                          7. unbefugt ein Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 7a betreibt.

                                                                          7. unbefugt ein Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 7a betreibt.


                                                                                               b)                                                                                               ....

                                                                                               b)                                                                                               ....


                                                                                               c)                                                                                               ....

                                                                                               c)                                                                                               ....


                                                                                               d)                                                                                               ....

                                                                                               d)                                                                                               ....


                                                                                               e)                                                                                               ....

                                                                                               e)                                                                                               ....


 

                                                                                               f)                                                                                               mit Geldstrafe bis zu 50 000 Schilling, wer unter den Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept vorlegt;


Änderung des Ozongesetzes


§ 3. (1) Die Landeshauptmänner haben Meßstellen einzurichten und zu betreiben. An den Standorten Illmitz (Burgenland), St. Koloman, Sonnblick (Salzburg), Achenkirchen (Tirol), im Gebiet Steiermark/Kärnten in Nähe der Staatsgrenze, im Gebiet Gailtal/Lesachtal (Kärnten), im Gebiet Retz (Niederösterreich) und in den Gebieten Zöbelboden und Weilhardforst (Oberösterreich) sind die Messungen mittels Meßstellen des Umweltbundesamtes durchzuführen.

§ 3. (1) Die Landeshauptmänner haben Meßstellen einzurichten und zu betreiben. An den Standorten Illmitz (Burgenland), St. Koloman (Salzburg), Sonnblick (Salzburg), Achenkirch (Tirol), Stolzalpe (Steiermark), Vorhegg (Kärnten), Pillersdorf (Niederösterreich), Innviertel (Oberösterreich), Sulzberg (Vorarlberg) sowie Zöbelboden (Oberösterreich) sind die Messungen mittels Meßstellen des Umweltbundesamtes durchzuführen.

 

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Anwendung des Immissionsschutzgesetzes – Luft im Bereich der Heizungsanlagen


Geleitet vom gemeinsamen Interesse des Bundes und der Länder an einer Reduktion von Luftschadstoffen,

im Bestreben, ein umfassendes rechtliches Instrumentarium für die Überwachung und Reduktion aller auf die diversen Schutzgüter einwirkenden Luftverunreinigungen zu schaffen,

im Bestreben, allen Verursachern von Luftverunreinigungen Sanierungsmaßnahmen zur Reduktion von Luftschadstoffen vorschreiben zu können,

unter Respektierung der verfassungsrechtlichen Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen,

in der Erkenntnis, daß Immissionen nicht wissenschaftlich exakt bestimmten Verursachern zugerechnet werden können,

im Bestreben, eine zwischen dem Bund und den Ländern abgestimmte Vorgangsweise zur Reduktion von Luftschadstoffen im Bereich von Heizungsanlagen und in allen anderen Bereichen sicherzustellen,

in der Erkenntnis, daß neben Betriebsanlagen und dem Verkehr auch Heizungsanlagen einen wesentlichen Beitrag zur Immissionsbelastung leisten,

schließen der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann – im folgenden Vertragsparteien genannt –, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung:

Artikel I

Gegenstand der Vereinbarung

Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung, die Anwendung der Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes – Luft (BGBl. Nr. XXX) auch im Bereich der Heizungsanlagen sicherzustellen.

Artikel II

Begriffsbestimmung

Unter Heizungsanlagen im Sinne dieser Vereinbarung sind jene Heizungsanlagen zu verstehen, die gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG hinsichtlich der Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fallen.

Artikel III

Statuserhebung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß eine umfassende Statuserhebung gemäß § 8 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) jeweils nur von einer Behörde erstellt wird. Für den Bereich der Heizungsanlagen werden daher die Länder die diesbezüglich notwendigen Informationen zur Erstellung einer Statuserhebung zur Verfügung stellen.

(2) Die für die Erstellung der Statuserhebung gemäß § 8 IG-L zuständige Behörde hat vor Fertigstellung der Statuserhebung die für Heizungsanlagen zuständige Behörde zu hören.

Artikel IV

Emissionskataster

(1) Die für die Erstellung des Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft zuständige Behörde hat im Einvernehmen mit der für Heizungsanlagen zuständigen Behörde zu beurteilen, ob für die Erstellung des Maßnahmenkatalogs ein Emissionskataster für Heizungsanlagen notwendig ist.

(2) Wenn die Erstellung eines Emissionskatasters für Heizungsanlagen notwendig ist, ist bezüglich der Einteilung der Emittentengruppen, der zeitlichen Charakterisierung der Emissionen, der Art der Verortung und der Lageangabe sowie der zu verwendenden Emissionsfaktoren und Darstellung gemäß ÖNORM M 9470 in der jeweils geltenden Fassung vorzugehen.

(3) Soweit dies zur Erstellung des Emissionskatasters erforderlich ist, ist jeder Betreiber einer Heizungsanlage zu verpflichten, der für die Erstellung des Emissionskatasters zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte über den Verbrauch an Brennstoffen und die Bezugsquelle der eingesetzten Brennstoffe zu erteilen. Weiters ist jeder Brennstoffhändler zu verpflichten, auf Verlangen der Behörde Auskünfte über die Menge der umgesetzten Brennstoffe, die Bezugsquelle sowie Art und Zusammensetzung der Brennstoffe zu erteilen.

(4) Durch die Veröffentlichung von Daten aus dem Emissionskataster dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht verletzt werden.

Artikel V

Maßnahmenkatalog

(1) Sofern die Statuserhebung gemäß § 8 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) ergibt, daß Heizungs­anlagen einen erheblichen Beitrag zur Immissionsbelastung leisten, ist vom Land ein Maßnahmenkatalog für Heizungsanlagen zu erlassen.

(2) Zur Sicherstellung abgestimmter Maßnahmenkataloge für Heizungsanlagen und für die anderen Emittentengruppen haben die zuständigen Behörden einander vor der Erlassung des Maßnahmenkatalogs die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Bei der Erstellung eines Maßnahmenkatalogs für Heizungsanlagen sind die Grundsätze des § 11 IG-L anzuwenden.

(4) Im Maßnahmenkatalog für Heizungsanlagen hat das Land

           1. das Sanierungsgebiet festzulegen,

           2. im Rahmen des Abs. 5 Maßnahmen anzuordnen, die im Sanierungsgebiet umzusetzen sind, und

           3. angemessene Fristen zur Umsetzung der Maßnahmen festzusetzen.

(5) Es können folgende Maßnahmen angeordnet werden:

           1. Der Einsatz emissionsarmer Brennstoffe, sofern die Versorgung mit diesen sichergestellt ist, und die betreffenden Heizungsanlagen zum Einsatz derselben geeignet sind.

           2. Die Überprüfung und Wartung von Heizungsanlagen in regelmäßigen Abständen zur Erreichung und Einhaltung des für die jeweilige Heizungsanlage besten Wirkungsgrades und zur weitestmöglichen Verringerung von Luftschadstoffemissionen.

           3. Für Heizungsanlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Maßnahmenkatalogs bereits errichtet waren, Bestimmungen hinsichtlich der Einhaltung der gemäß § 27 IG-L festgelegten Emissionsgrenzwerte.

(6) Bei der Festlegung der Fristen gemäß Abs. 4 Z 3 ist Bedacht zu nehmen auf

           1. die Dringlichkeit der Maßnahme im Hinblick auf die Gefährdung der Schutzgüter und

           2. den technischen oder wirtschaftlichen Aufwand, den die Durchführung der Maßnahmen bedingt.

Artikel VI

Zusätzliche Maßnahmen

Wenn ein gemäß Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) festgelegter Immissionsgrenzwert um mehr als 50 vH in mehr als einem Beurteilungszeitraum überschritten wird, können im Maßnahmenkatalog die im Artikel V angeführten Fristen verkürzt und niedrigere Emissionsgrenzwerte als die gemäß § 27 IG-L festgelegten festgelegt werden.

Artikel VII

Bericht

Die Länder erstellen alle drei Jahre, erstmals 2000, einen Bericht über den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Emissionen von Heizungsanlagen und über den Erfolg der nach dieser Vereinbarung getroffenen Maßnahmen bei Heizungsanlagen. Die Berichte sind dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Kenntnis zu bringen.

Artikel VIII

Emissionsbilanzen

Zur Erstellung von Emissionsbilanzen gemäß § 24 Immissionsschutzgesetz – Luft werden die Länder die erforderlichen Informationen an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie übermitteln.

Artikel IX

Betriebsbuch

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß Betreiber von Heizungsanlagen verpflichtet werden können, Unterlagen zur Typenbezeichnung der Heizungsanlage bzw. den Typenschein aufzubewahren und über Aufforderung der Behörde vorzuweisen.

(2) Weiters können die Betreiber einer Heizungsanlage verpflichtet werden, über die jeweils vergangenen drei Jahre die nachfolgenden Unterlagen aufzubewahren und über Aufforderung der Behörde vorzuweisen:

           1. Unterlagen, aus denen der Verbrauch von Brennstoffen ermittelt werden kann, wie Zahlungs­belege, die Datum, Menge und Art des gekauften Brennstoffs enthalten.

           2. Vom Überprüfenden der Heizungsanlage ausgestellte Belege über die durchgeführten Über­prüfungs- bzw. Wartungsarbeiten.

Artikel X

Emissionsgrenzwerte

Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 4 zum Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) gelten für Heizungsanlagen, die nach Inkrafttreten des IG-L errichtet werden. Die Vertragsparteien kommen überein, daß Betreiber von Heizungsanlagen über Aufforderung der Behörde den Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zu erbringen haben und dieser Nachweis zB durch diesbezügliche Untersuchungen im Rahmen einer Typenprüfung und der Bestätigung, daß die Heizungsanlage nach den Regeln der Technik installiert ist, erbracht werden kann.

Artikel XI

Kontrollbefugnisse

Soweit dies zur Vollziehung dieser Vereinbarung erforderlich ist, sind die Organe der mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen zu ermächtigen, Liegenschaften und Anlagen zu betreten, um Emissionsmessungen durchzuführen oder Emissionsmessungen und deren Auswertung nachzuprüfen; der Zutritt zu diesen Orten ist ihnen zu gestatten. Den Organen der Behörde sowie den von diesen herangezogenen amtlichen oder nichtamtlichen Sachverständigen sind auf Verlangen emissionsbezogene Unterlagen, wie Meßergebnisse, vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Artikel XII

Strafbestimmungen

Die Vertragsparteien kommen überein, Strafbestimmungen mit einem angemessenen und einheitlichen Strafrahmen vorzusehen.

Artikel XIII

Geltungsdauer

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Artikel XIV

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln. An diese Stelle sind auch die Vereinbarung betreffende Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.

Artikel XV

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

           1. beim Bundeskanzleramt sämtliche Mitteilungen eingelangt sind, daß die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, und

           2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.

Erläuterungen

I. Allgemeines

Mit dem Immissionsschutzgesetz – Luft soll ein Instrument einer langfristigen Luftreinhaltepolitik und gleichzeitig die Grundlage zur Umsetzung der relevanten EU-Richtlinien geschaffen werden.

Die verfassungsrechtliche Grundlage für das Immissionsschutzgesetz – Luft bildet der Kompetenz­tatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG, mit dem die Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen, dem Bund in Gesetzgebung und Vollziehung zugewiesen wird. Auf Grund dieser Einschränkung des Kompetenztatbestandes ist die Schaffung eines umfassenden Immissionsschutzgesetzes, das Maßnahmen für alle Verursacher im Bereich des Verkehrs, der Industrie und des Hausbrandes beinhaltet, nicht möglich.

Da bei den Immissionen der Beitrag der Heizungsanlagen nicht exakt feststellbar ist und da im Sinne des Verursacherprinzips Maßnahmen bei allen Verursachern gesetzt werden müssen, ist es notwendig, sicherzustellen, daß Maßnahmen zur Reduktion von Luftschadstoffen bei allen Emittenten gesetzt werden können.

Da eine Änderung des Kompetenztatbestandes Luftreinhaltung im Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG und die Normierung von entsprechenden Verfassungsbestimmungen im Immissionsschutzgesetz – Luft nicht die erforderliche Akzeptanz gefunden hat, soll mit der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG die Anwendung des Immissionsschutzgesetzes – Luft auch im Bereich der Heizungsanlagen sichergestellt werden.

Diese Vereinbarung bindet die Organe der Bundesgesetzgebung nicht und bedarf daher gemäß Art. 15a B-VG nicht der Genehmigung durch den Nationalrat und der Befassung des Bundesrates.

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel I:

Art. I legt den Umfang der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG fest.

Zu Artikel II:

Um Auslegungsprobleme hinsichtlich des Begriffs „Heizungsanlagen“ hintanzuhalten, wird im Art. II klargestellt, daß der Begriff Heizungsanlagen in der gegenständlichen Vereinbarung den selben Umfang hat wie der Begriff Heizungsanlagen im Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG.

Zu Artikel III:

Gemäß § 8 Immissionsschutzgesetz – Luft ist eine Statuserhebung zu erstellen, wenn die Überschreitung eines gemäß IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes festgestellt wird und die Überschreitung nicht auf einen Störfall oder auf eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission zurück­zuführen ist. Die Statuserhebung hat jedenfalls zu enthalten:

           1. die Darstellung der Immissionssituation für den Beurteilungszeitraum;

           2. die Beschreibung der meteorologischen Situation;

           3. die Ermittlung der in Betracht kommenden Emittenten oder Emittentengruppen, die einen erheblichen Beitrag zur Immissionsbelastung leisten, und eine Abschätzung ihrer Emissionen;

           4. die Ermittlung des Sanierungsgebiets.

Die Erstellung einer eigenen Statuserhebung für den Bereich der Heizungsanlagen erscheint unzweckmäßig, da die Inhalte einer entsprechenden Statuserhebung für Heizungsanlagen insbesondere hinsichtlich der Punkte 1 und 2 weitestgehend ident wären. Um eine effiziente Vorgangsweise sicherzustellen, wird ein Zusammenwirken der zuständigen Behörden vorgesehen und die Erstellung einer einheitlichen umfassenden Statuserhebung sichergestellt.

Zu Artikel IV:

Vielfach wird vor der Festlegung entsprechender Maßnahmen die Erfassung der Emittenten im Sanierungsgebiet notwendig sein, die den bestimmten zu reduzierenden Luftschadstoff emittieren. In diesen Fällen ist die Erstellung eines Emissionskatasters notwendig. Die Notwendigkeit zur Erstellung eines Emissionskatasters für Heizungsanlagen soll einvernehmlich zwischen den für Heizungsanlagen und den für die Erstellung des Maßnahmenkatalogs gemäß Immissionsschutzgesetz – Luft zuständigen Behörden beurteilt werden. Hinsichtlich des Aufbaus eines entsprechenden Emissionskatasters für Heizungsanlagen ist gemäß der entsprechenden ÖNORM vorzugehen.

Zu Artikel V:

Im Rahmen der Statuserhebung ist unter anderem die Ermittlung der in Betracht kommenden Emittenten oder Emittentengruppen, die einen erheblichen Beitrag zur Immissionssituation leisten, vorgesehen. Wenn im Rahmen dieser Ermittlung festgestellt wird, daß Heizungsanlagen einen erheblichen Beitrag zur Immissionsbelastung leisten, ist ein Maßnahmenkatalog für Heizungsanlagen zu erlassen.

Da damit zu rechnen sein wird, daß neben einem Maßnahmenkatalog für Heizungsanlagen auch Maßnahmenkataloge gemäß Immissionsschutzgesetz – Luft für andere Emittentengruppen erlassen werden, sind die Maßnahmenkataloge aufeinander abzustimmen.

Analog den Vorschriften für Maßnahmenkataloge gemäß Immissionsschutzgesetz – Luft ist auch in einem Maßnahmenkatalog für Heizungsanlagen das Sanierungsgebiet zu bestimmen und entsprechende Maßnahmen anzuordnen.

Durch die Anwendung der Grundsätze des § 11 Immissionsschutzgesetz – Luft soll ua. nach dem Vorsorgeprinzip, Verursacherprinzip und Verhältnismäßigkeitsprinzip vorgegangen werden.

Zu Artikel VI:

In Gebieten, in denen eine besonders schwerwiegende Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes festgestellt wird, können im Maßnahmenkatalog zusätzlich zu den im Art. V angeführten Maßnahmen zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden.

Zu Artikel VII:

Analog der Berichtspflicht gemäß § 23 Immissionsschutzgesetz – Luft soll auch seitens der Länder ein entsprechender Bericht im Bereich der Heizungsanlagen verfaßt werden.

Zu Artikel VIII:

Da im Bereich der Immissionen die Verursacher nicht wissenschaftlich exakt festgestellt werden können, wäre die Erstellung von flächendeckenden bundesweiten Emissionsbilanzen für den Bereich der Heizungsanlagen und für die restlichen Bereiche nicht sinnvoll. Zur Erstellung einer einheitlichen Emissionsbilanz gemäß § 24 Immissionsschutzgesetz – Luft sollen daher die entsprechenden Informationen für den Bereich der Heizungsanlagen an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie übermittelt werden.

Zu Artikel IX:

Insbesondere zur Erstellung von Emissionskatastern im Bereich der Heizungsanlagen werden entsprechende Erhebungen notwendig sein. Besonders wichtig wird hiebei die Abschätzung des Verbrauchs an den jeweiligen Brennstoffen sein. Weiters sind entsprechende Informationen über die Heizungsanlage wichtig. Die Betreiber von Heizungsanlagen können daher zu entsprechenden Informationspflichten verpflichtet werden.

Zu Artikel X:

Basierend auf der Kompetenzbestimmung des Art. 11 Abs. 5 B-VG werden gemäß § 27 Immissions­schutzgesetz – Luft für bestimmte Kategorien von Heizungsanlagen Emissionsgrenzwerte festgelegt. Diese Emissionsgrenzwerte sollen für Neuanlagen gelten. Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist vom Betreiber einer Heizungsanlage zu erbringen. In der Regel wird dieser Nachweis durch die Typenprüfung der Heizungsanlage und einer ordnungsgemäßen Installation erbracht werden können.

Zu Artikel XI:

Analog der Bestimmungen des § 26 Immissionsschutzgesetz – Luft sind auch für den Bereich der Heizungsanlagen entsprechende Kontrollbefugnisse zu normieren.

Zu Artikel XII:

Insbesondere für Verstöße gegen die Bestimmungen eines Maßnahmenkatalogs sind entsprechende Strafbestimmungen vorzusehen. Die von den Länder zu erlassenden Strafbestimmungen sollten nach Möglichkeit abgestimmt werden und keine länderweisen Unterschiede bewirken. Weiters ist eine Harmonisierung mit dem Strafrahmen des Immissionsschutzgesetzes – Luft gewünscht.