611 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 18. 3. 1997

Regierungsvorlage


Viertes Zusatzabkommen zum Abkommen vom 15. November 1967 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über soziale Sicherheit


Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Schweizerische Bundesrat

haben zur Änderung und Ergänzung des am 15. November 1967 geschlossenen Abkommens über soziale Sicherheit in der Fassung des Dritten Zusatzabkommens vom 14. Dezember 1987 – im folgenden Abkommen genannt – folgendes vereinbart:

Artikel I

1. Nach Artikel 10 des Abkommens wird ein Artikel 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„Artikel 11

(1) Gelten für eine Person nach den Artikeln 7 bis 10 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem Vertragsstaat die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, die sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.

(2) Gelten nach Absatz 1 die schweizerischen Rechtsvorschriften für den Ehegatten und die Kinder, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.“

2. Artikel 17 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„(1) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften das Recht auf freiwillige Versicherung oder der Erwerb eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat der zuständige österreichische Träger, soweit erforderlich, die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.

(2) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.

(3) Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den schweizerischen Rechtsvorschriften.“

3. Artikel 18 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 17 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

(2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 17 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen:

                a) Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungs­zeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.

               b) Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermo­nate von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.

                c) Buchstabe a gilt nicht

                        i) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,

                       ii) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicher­stellung eines Mindesteinkommens.

(3) Erreichen die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren.“

4. Die Artikel 19 bis 21 des Abkommens entfallen.

5. Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„(2) Österreichische Staatsbürger, die bei Eintritt der Invalidität nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterlagen, aber dort versichert waren, erhalten Eingliederungsmaßnahmen, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und unmittelbar bevor diese Maßnahmen in Betracht kommen, ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährige Kinder erhalten außerdem solche Maßnahmen, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.“

6. Artikel 23 des Abkommens erhält folgende Fassung:

„Soweit nach den Rechtsvorschriften über die schweizerische Rentenversicherung der Anspruch auf ordentliche Renten vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses im Zeitpunkt des Versicherungsfalles abhängig ist, gelten als Versicherte im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften auch

                a) österreichische Staatsbürger, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, deren Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität; sie haben weiterhin Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver­sicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz;

               b) österreichische Staatsbürger, die nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit Eingliederungsmaß­nahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten; sie unterliegen der Beitrags­pflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;

                c) österreichische Staatsbürger, auf die die Buchstaben a und b nicht anwendbar sind und die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles in der österreichischen Pensionsversicherung versichert sind;

               d) Personen, auf die die Buchstaben a und b nicht anwendbar sind und die als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig waren und in den drei Jahren, die dem Eintritt des Versicherungs­falles nach den schweizerischen Rechtsvorschriften unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf Monate Beiträge nach den schweizerischen Rechtsvorschriften entrichtet haben.“

7. Ziffer 6 Buchstabe d des Schlußprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung:

              „d) Gelten nach Absatz 2 für einen österreichischen Staatsbürger die schweizerischen Rechtsvor­schriften, so ist er in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.“

8. Ziffer 8 des Schlußprotokolls zum Abkommen entfällt.

9. Ziffer 8a des Schlußprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung:

       „8a. Zu Artikel 22 des Abkommens:

                a) In Ergänzung des Absatzes 1 erhalten österreichische Staatsbürger, die nicht erwerbstätig sind, aber bei Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, Eingliederungsmaßnahmen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens gilt sinngemäß.

2

               b) In Ergänzung des Absatzes 2 zweiter Satz werden Kinder, die in Österreich invalid geboren sind und deren Mutter sich dort vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat, den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes auch die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Österreich entstandenen Kosten bis zu dem Umfange, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen. Der erste und zweite Satz gelten sinngemäß für Kinder, die außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten invalid geboren sind, mit der Maßgabe, daß die schweizerische Invalidenversicherung die dort entstandenen Kosten nur übernimmt, wenn die Maßnahmen wegen des Zustandes des Kindes sofort durchgeführt werden müssen.

                c) In der Schweiz wohnhafte österreichische Staatsbürger, die die Schweiz während einer drei Monate nicht übersteigenden Dauer verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz nach Absatz 2 nicht.“

10. a) In Ziffer 9 Buchstabe a des Schlußprotokolls zum Abkommen werden die Worte „Bei Anwendung des Buchstaben a“ durch die Worte „Bei Anwendung des Buchstaben c“ ersetzt.

b) Ziffer 9 Buchstabe b des Schlußprotokolls zum Abkommen entfällt.

11. Ziffer 14 des Schlußprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung:

       „14. Der Übertritt von der Krankenversicherung des einen in die Krankenversicherung des anderen Vertragsstaates wird wie folgt erleichtert:

                a) Versichert sich eine Person, die ihren Wohnort oder ihre Erwerbstätigkeit von Österreich nach der Schweiz verlegt, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der auf Grund einer Erwerbstätigkeit bestehenden Pflichtversicherung in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung bei einem schweizerischen Versicherer für Taggeld, so werden die von ihr in der genannten österreichischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruches berücksichtigt.

               b) Bezüglich des Taggeldes im Falle von Mutterschaft werden Versicherungszeiten nach Buchstabe a nur berücksichtigt, wenn die Versicherte seit drei Monaten bei einem schweizerischen Versicherer versichert war.

                c) Scheidet ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates aus der schweizerischen Krankenpflege­versicherung aus, so werden bei Selbstversicherung in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung für den Beginn dieser Versicherung und die Erfüllung einer Wartezeit auch die in der schweizerischen Krankenpflegeversicherung zurückgelegten Versicherungs­zeiten so berücksichtigt, als hätte während dieser Zeiten Versicherungspflicht in der gesetz­lichen österreichischen Krankenversicherung bestanden.

               d) Die Bestimmungen der Buchstaben a bis c gelten ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person.“

Artikel II

(1) Dieses Zusatzabkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Wien auszutauschen.

(2) Dieses Zusatzabkommen tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens tritt rückwirkend mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Bern, am 11. Dezember 1996 in zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich:

Dr. Markus Lutterotti

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Verena Brombacher

Vorblatt


Problem:

Mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Österreich am 1. Jänner 1994 hat sich auch das zwischenstaatliche Recht im Bereich der sozialen Sicherheit wesentlich geändert (insbesondere Sicherstellung der innerstaatlich gebührenden Pension). Darüber hinaus hat die mit 1. Juli 1993 wirksam gewordene Pensionsreform eine Änderung der nationalen Rechtslage gebracht, die eine Durchführung der bisher vorgesehen gewesenen zwischenstaatlichen Pensionsberechnungsmethode erheblich erschwert.

Ziel und Inhalt:

Durch das vorliegende Vierte Zusatzabkommen zum Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit mit der Schweiz wird der zwischenstaatlichen und innerstaatlichen Rechtsentwicklung dadurch Rechnung getragen, daß zum einen der Betrag der nach innerstaatlichem österreichischen Recht gebührenden Pension sichergestellt wird (Alleinpension) und zum anderen die zwischenstaatliche Pensionsberech­nungsmethode wesentlich vereinfacht wird (Direktberechnung).

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Mehraufwendungen von rund 5,1 Millionen Schilling im Zeitraum 1997 bis 1999, wobei rund 2,1 Millionen Schilling auf die bereits seit 1. Jänner 1994 unter Berücksichtigung des EG-Rechts gewährten Alleinpensionen entfallen.

EG-Konformität:

Hinsichtlich von Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit mit Drittstaaten stehen keine EG-Vorschriften in Kraft, sodaß auch die durch EG-Recht gebundenen Staaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben.

Erläuterungen


I. Allgemeiner Teil

1. Allgemeine Überlegungen

Das vorliegende Vierte Zusatzabkommen ändert und ergänzt einige Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweiz im Bereich der sozialen Sicherheit vom 15. November 1967, BGBl. Nr. 4/1969, in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens vom 17. Mai 1973, BGBl. Nr. 341/1974, des Zweiten Zusatzabkommens vom 30. November 1977, BGBl. Nr. 448/1979, und des Dritten Zusatzabkommens vom 14. Dezember 1987, BGBl. Nr. 545/1989, und bedarf wie dieses gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Das Zusatzabkommen hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

2. Das Zusatzabkommen im allgemeinen

Bereits mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, hat Österreich das Recht der EG im Bereich der sozialen Sicherheit übernommen. Im Bereich der Pensionsversicherung sieht die in diesem Bereich maßgebende Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (ABl. 1971, Nr. L 149, S 2) als wesentlichen Grundsatz vor, daß nach innerstaatlichem Recht erworbene Ansprüche nicht gemindert werden dürfen. Unter Bedachtnahme auf diesen Grundsatz ist Österreich bestrebt, auch in jenen bilateralen Beziehungen, die nicht vom EG-Recht erfaßt werden, die innerstaatlich gebührende Pension (sogenannte „Alleinpension“) sicherzu­stellen.

Mit der Pensionsreform (51. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 335/1993, sowie die entsprechenden Novellen zum GSVG und BSVG) wurde die Pensionsberechnung nach den österreichischen Rechtsvor­schriften in wesentlichen Bereichen geändert. Insbesondere die neu eingeführten versicherungsmathema­tischen Faktoren bei der Pensionsberechnung (zB § 261 Abs. 3 und § 261b ASVG) machen die Pensionsberechnung nach der in den von Österreich bisher geschlossenen Abkommen vorgesehenen zwischenstaatlichen Pensionsberechnung entsprechend dem Zeitenverhältnis (sogenannte „pro-rata-temporis-Berechnung“) sehr schwierig. Dazu kommt, daß nach dieser Berechnungsmethode stets auch eine Kenntnis des genauen Ausmaßes der jeweiligen ausländischen Versicherungszeiten erforderlich ist. Bis zu einer endgültigen Feststellung des Betrages der österreichischen Pension ist daher oftmals ein erheblicher Zeit- und Verwaltungsaufwand erforderlich. Durch die nunmehr vorgesehene direkte Pensionsberechnungsmethode können diese Nachteile vermieden werden. Für die Berechnung der österreichischen Leistung werden nunmehr ausschließlich die österreichischen Versicherungszeiten maßgebend sein (sogenannte „Direktberechnung“). Dies bedeutet eine wesentliche Vereinfachung der Pensionsberechnung in zwischenstaatlichen Fällen sowohl im Interesse der Versicherungsträger als auch der Betroffenen.

Darüber hinaus enthält das Zusatzabkommen eine Anpassung einzelner Bestimmungen des Abkommens an die insbesondere in der Schweiz seit dem Abschluß des Dritten Zusatzabkommens im Jahre 1987 eingetretene Rechtsentwicklung.

Das Zusatzabkommen sieht daher zusammenfassend im wesentlichen vor

                a) die Sicherstellung der Alleinpension, sofern ein Pensionsanspruch nach innerstaatlichem österreichischen Recht besteht,

               b) die zwischenstaatliche Pensionsberechnung in allen anderen Fällen durch Direktberechnung und

                c) eine Anpassung einzelner Abkommensbestimmungen insbesondere im Zusammenhang mit der Versicherungsklausel und den Eingliederungsmaßnahmen in der schweizerischen Invalidenversicherung.

3. Finanzielle Auswirkungen

Eine exakte Berechnung der hinsichtlich des Beitrages des Bundes zu den einzelnen Zweigen der Pensionsversicherung relevanten finanziellen Auswirkungen eines Umstieges auf die Direktberechnung von zwischenstaatlichen Leistungen ist mangels exakter Daten nicht möglich. Basierend auf innerstaat­lichen Daten über Pensionsleistungen (Höhe, Bemessungsgrundlage und Versicherungszeit) sowie auf zwischenstaatlichen Daten (Höhe und Anzahl der ins Ausland transferierten Leistungen, Neuzugang an Abkommensfällen und Versicherungszeiten) kann lediglich eine grobe Schätzung durchgeführt werden.

Pro Jahr kann im Verhältnis zur Schweiz mit einem Neuzugang von rund 2 800 Pensionen gerechnet werden. Nimmt man an, daß im Durchschnitt rund 35 Versicherungsjahre vorliegen, wovon 15  Versicherungsjahre auf österreichische Zeiten entfallen und in der Hälfte der Fälle ein Anspruch auf Alleinpension gegeben ist (in diesen Fällen gebührt bereits derzeit bei den Sonderzahlungen der Betrag der Alleinpension), so bedeutet der Umstieg auf die Direktberechnung eine durchschnittliche Pensionserhöhung von rund 60 S monatlich.


Die Direktberechnung bedeutet aber auch eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung durch eine um ein Viertel bis ein Drittel geringere Bearbeitungszeit. Daher wird je Pensionsberechnung eine Einsparung von 600 S bei den Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.

Bei einem Inkrafttreten der Direktberechnung mit 1. Jänner 1997 ergeben sich daher folgende finanzielle Auswirkungen:

 

Mehraufwendungen beim Pensionsaufwand

Einsparungen beim Verwaltungsaufwand

Mehraufwendungen

Jahr

Alleinanspruch

Direktberechnung

 

 

(in Schilling)

1997

1 504 000

1 588 000

–1 800 000

1 708 000

1998

1 588 000

1 852 000

–1 800 000

1 640 000

1999

1 772 000

3 234 000

–1 800 000

4 206 000

 

 

 

insgesamt

5 138 000

Bei diesen Mehraufwendungen von insgesamt rund 5,1 Millionen Schilling ist zu berücksichtigen, daß rund 2,1 Millionen Schilling auf Pensionen mit Alleinanspruch entfallen, die auf Grund des Inkrafttretens des EG-Rechtes bereits ab 1. Jänner 1994 in Vorweganwendung entsprechender Abkommensänderungen im Verhältnis zu allen Vertragsstaaten gewährt werden.


II. Besonderer Teil

Zu Art. I Z 1:

Durch den neu eingeführten Art. 11 des Abkommens wird im Hinblick auf die schweizerische Rechtslage die Stellung insbesondere des Ehegatten und der Kinder von entsendeten Dienstnehmern eindeutig geregelt. Die nichterwerbstätigen Familienangehörigen, die einen in der Schweiz versicherten Dienst­nehmer nach Österreich begleiten, bleiben künftig mit ihm während seiner Tätigkeit in Österreich in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.

Zu Art. I Z 2 bis 4:

Die Neufassung der Art. 17 und 18 des Abkommens trägt einerseits der Sicherstellung der innerstaatlich gebührenden Pension in Fällen Rechnung, in denen ohne Berücksichtigung schweizerischer Versiche­rungszeiten ein Leistungsanspruch besteht, berücksichtigt aber andererseits auch die insbesondere im Hinblick auf die Pensionsreform 1993 angestrebte Direktberechnung ausschließlich auf der Grundlage der innerstaatlichen Versicherungszeiten auch in den Fällen, in denen ein Leistungsanspruch nur unter Berücksichtigung schweizerischer Versicherungszeiten besteht.

Zu den einzelnen Bestimmungen der beiden Artikel ist aus grundsätzlicher Sicht festzuhalten, daß diese soweit möglich an die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Europäischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1972, BGBl. Nr. 428/1977, angepaßt wurden, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, daß sich die Bestimmungen der Verordnung unter Berücksichtigung der sicherzustellenden umfassenden Freizügigkeit zum Teil in einer sehr kasuistischen Weise entwickelt haben und damit ausschließlich den Sondersituationen in einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung getragen wurde.

Im einzelnen ist zu den beiden Artikeln folgendes festzuhalten:

Art. 17 des Abkommens (Art. I Z 2):

Dieser Artikel enthält die grundlegenden Regelungen betreffend die Zusammenrechnung der Versiche­rungszeiten, wobei Abs. 1 betreffend die Berücksichtigung der schweizerischen Versicherungszeiten für den Erwerb eines Leistungsanspruches und das Recht auf Weiterversicherung der bisherigen Regelung den Abs. 1 und Abs. 2 hinsichtlich der Berücksichtigung von Versicherungszeiten in einem Sondersystem der Regelung des bisherigen Art. 19 Abs. 6 des Abkommens entspricht. Die abstraktere Fassung dieser beiden Bestimmungen trägt dem Bemühen Österreichs Rechnung, möglichst im Verhältnis zu allen Vertragspartnern Österreichs auch sprachlich einheitliche Fassungen der einzelnen Bestimmungen vorzusehen.

Die ergänzende neue Regelung des Abs. 3 betreffend die neutrale Wirkung von Zeiten eines schweizerischen Pensionsbezuges entspricht den diesbezüglichen Regelungen in der von Österreich in letzter Zeit geschlossenen oder revidierten Abkommen (zB Art. 21 Z 4 des Abkommens mit Kroatien, BGBl. Nr. 594/94).

Art. 18 des Abkommens (Art. I Z 3):

Abs. 1 sichert die Gewährung der innerstaatlichen Alleinpension, wenn auch ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten beider Vertragsstaaten ein Anspruch auf eine österreichische Pension besteht. Entsprechende Regelungen finden sich bereits in den von Österreich in letzter Zeit geschlossenen bzw. revidierten Abkommen (zB Art. 20 Abs. 1 lit. e des Abkommens mit Kroatien, BGBl. Nr. 594/94).

Abs. 2 sieht entsprechend Abs. 1 die innerstaatliche Berechnung auch für jene Fälle vor, in denen nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten ein Leistungsanspruch besteht und enthält die erforderlichen ergänzenden Regelungen. Diesen Regelungen liegen die Bestimmungen des Art. 29 Abs. 3 und 4 des Europäischen Abkommens zugrunde, nach denen bestimmte nicht auf Beiträgen beruhende und von der Wohndauer unabhängige Leistungen in einem bestimmten Verhältnis gekürzt werden können. Diese seinerzeit im Hinblick auf die besonderen Systeme der nordischen Staaten ausge­arbeiteten Grundsätze haben einerseits insbesondere im Rahmen von innerstaatlichen Rechtsänderungen in den nordischen Staaten einen Niederschlag gefunden, andererseits aber auch im internationalen Bereich durch die Übernahme in die Empfehlung 167 der Internationalen Arbeitsorganisation Eingang gefunden. Eine entsprechende Übernahme dieser Grundsätze auf zeitunabhängige Leistungen oder Leistungsteile (in Österreich der Kinderzuschuß zB nach § 262 ASVG) bzw. auf Zurechnungszeiten (in Österreich der Zurechnungszuschlag zB nach § 261a ASVG) erscheint im Hinblick darauf zweckmäßig und geboten, daß eine ungekürzte Gewährung des Kinderzuschusses bzw. des Zurechnungszuschlages auch in Fällen, in denen eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten zur Eröffnung von Leistungsansprüchen erforderlich ist, eine Überkompensation in Einzelfällen bewirken würde. Durch die vorgesehenen Berechnungssondervorschriften wird sichergestellt, daß eine Kürzung entsprechend der Anzahl der österreichischen Versicherungszeiten vorzunehmen ist. Im einzelnen ist ergänzend folgendes zu bemerken:

Lit. a: Zeitungsunabhängige Leistungen oder Leistungsteile

In Österreich gebührt zur Pension für jedes Kind ein Kinderzuschuß in der Höhe von 300 S. Liegen zB zehn Versicherungsjahre in Österreich vor, so gebührt – unabhängig von der Dauer der schweizerischen Versicherungszeiten – der Kinderzuschuß in der Höhe von 10/30, somit in der Höhe von 100 S. Liegen 30 österreichische Versicherungsjahre oder mehr vor, so gebührt der Kinderzuschuß in voller Höhe.

Lit. b: Zurechnungszuschlag

Die in Österreich bei Eintritt des Versicherungsfalles der Invalidität vor dem 56. Lebensjahr hinsichtlich des Zurechnungszuschlages zu berücksichtigenden Kalendermonate sollen ebenfalls nur in einem bestimmten Zeitenverhältnis berücksichtigt werden. Tritt der Versicherungsfall zB mit dem 46. Lebens­jahr ein und liegen nur zehn österreichische Versicherungsjahre vom 16. Lebensjahr bis zum 26. Lebens­jahr vor, so sind der Berechnung des Zurechnungszuschlages (zB § 261a ASVG) nicht die in Betracht kommenden 120 Kalendermonate, sondern nur die im Verhältnis der österreichischen Versicherungszeit zu 2/3 der Zeit vom 16. Lebensjahr bis zum 46. Lebensjahr (= 120/240) gekürzte Anzahl, dh. 60 Kalender­monate, zugrunde zu legen und ist damit insbesondere auch auf die Grundlage dieser so gekürzten Kalendermonate der in Betracht kommende Höchstbetrag des Zurechnungszuschlages (zB § 261a Abs. 2 und Abs. 3 ASVG) festzustellen.

Lit. c: Die Leistungen für Beiträge zur Höherversicherung sowie die Ausgleichszulage sind entgegen der Bestimmung der lit. a jedenfalls in der innerstaatlich gebührenden Höhe zu gewähren.

Abs. 3 betreffend den grundsätzlichen Ausschluß von Leistungsansprüchen, wenn weniger als zwölf österreichische Versicherungsmonate vorliegen, entspricht Art. 17 Abs. 3 des Abkommens in der geltenden Fassung.

Ergänzend ist zu der neuen Berechnungsmethode in Fällen, in denen eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch auf eine Pension nach den österreichischen Rechtsvorschriften erforderlich ist, noch festzuhalten, daß diese neue Berechnungsmethode im Durchschnitt zu gleichen Ergebnissen wie die bisherige Pro-rata-temporis-Berechnung führt, das Ergebnis aber nicht mehr von der Dauer der schweizerischen Versicherungszeiten abhängig ist, wobei bisher mehr schweizerische Versicherungszeiten zu einer niedrigeren österreichischen Leistung bzw. weniger schweizerische Versicherungszeiten zu einer höheren österreichischen Leistung führten. Die neue Berechnungsmethode bringt daher eine unter Bedachtnahme auf die zurückgelegten österreichischen Versicherungszeiten gerechtere Lösung.

Die Vereinfachung der Berechnungsmethode sowie die Sicherstellung der Alleinpension machen die bisher ergänzend vorgesehenen Sonderregelungen überflüssig, sodaß die bisherigen Regelungen der Art. 19 bis 21 des Abkommens entfallen können (Art. I Z 4).

Zu Art. I Z 5:

Die Neufassung des Art. 22 Abs. 2 des Abkommens trägt der 10. Revision der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung Rechnung, nach der neben den Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen auch die bisher beitragsbefreiten Ehefrauen beitragspflichtig sind.

Zu Art. I Z 6:

Nach schweizerischem Recht muß eine Person im Zeitpunkt des Invaliditätseintritts versichert sein, um Versicherungsleistungen beanspruchen zu können. Versichert und grundsätzlich beitragspflichtig ist in der Schweiz, wer dort eine Erwerbstätigkeit ausübt oder dort seinen Wohnsitz hat. Da die Invalidität im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung aber meistens nicht gleichzeitig mit der Arbeitsunterbrechung, sondern im allgemeinen ein Jahr später eintritt, ist ein Ausländer, der in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt und sich dort nur aufhält, aber keinen Wohnsitz begründet, oder der unmittelbar nach Aufgabe seiner Beschäftigung die Schweiz verlassen hat, bei Eintritt der Invalidität nicht mehr versichert und verliert jeglichen Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenver­sicherung, unabhängig davon ,wie lange er versichert war.

Über die bisher in diesem Zusammenhang bereits vorgesehene Regelung hinaus sieht lit. a der Neufassung des Art. 23 des Abkommens vor, daß arbeitsunfähig gewordene österreichische Staatsbürger vom Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung an während eines Jahres versichert bleiben und somit künftig ihren Anspruch auf Leistungen aus der schweizerischen Invalidenversicherung nicht mehr verlieren.

Lit. b entspricht der bisherigen Z 9 lit. b des Schlußprotokolls zum Abkommen.

Die lit. c und d entsprechen den bisherigen lit. a und b und kommen gegenüber den neuen lit. a und b subsidiär zur Anwendung.

Zu Art. I Z 7:

Die geltende Bestimmung der Z 6 lit. d des Schlußprotokolls zum Abkommen betreffend Fristenlauf ab Inkrafttreten des Abkommens ist im Hinblick auf den Zeitablauf nicht mehr anwendbar und kann daher im Rahmen einer Neufassung dieser Bestimmung entfallen.

Durch die neue Bestimmung wird sichergestellt, daß österreichische Staatsbürger, die sich gewöhnlich in der Schweiz aufhalten und bei einer österreichischen diplomatischen oder einer konsularischen Vertretung beschäftigt werden, bei Wahl der schweizerischen Rechtsvorschriften in der Alters-, Hinter­lassenen- und Invalidenversicherung versichert sind.

Zu Art. I Z 8:

Auf Grund der Vereinfachung der zwischenstaatlichen Pensionsberechnung (Art. I Z 2 bis 4) kann Z 8 des Schlußprotokolls zum Abkommen entfallen.

Zu Art. I Z 9:

Im Hinblick auf die im Art. I Z 5 erwähnte 10. AHV-Revision wird durch die neue Bestimmung der lit. a der Z 8a des Schlußprotokolls zum Abkommen nicht nur erwerbstätigen, sondern auch anderen bei Invaliditätseintritt beitragspflichtigen Personen Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften eingeräumt.

Die lit. b und c der Z 8a des Schlußprotokolls zum Abkommen entsprechen den bisherigen lit. a und b, wobei lit. b dahin gehend ergänzt wurde, daß die schweizerische Invalidenversicherung künftig in Notfällen auch für Kinder, die in einem Drittland invalid geboren sind, die Kosten für Eingliederungs­maßnahmen übernimmt.

Zu Art. I Z 10:

Die Änderungen der Z 9 des Schlußprotokolls zum Abkommen tragen der Neufassung des Artikels 23 des Abkommens (Art. I Z 6) Rechnung.


Zu Art. I Z 11:


Im Hinblick auf die in der Schweiz mit dem neuen Krankenversicherungsgesetz ab 1. Jänner 1996 eingeführte obligatorische Krankenpflegeversicherung ist die in der bisherigen lit. a der Z 14 des Schlußprotokolls zum Abkommen vorgesehene umfassende Übertrittserklärung nicht mehr erforderlich.

Entsprechend der bisherigen Regelung sehen aber die lit. a und b der Neufassung der Z 14 des Schlußprotokolls zum Abkommen hinsichtlich der weiterhin freiwilligen schweizerischen Taggeldver­sicherung bei Verlegung des Wohnortes oder der Erwerbstätigkeit von Österreich in die Schweiz eine Berücksichtigung österreichischer Vorversicherungszeiten (im Falle der Mutterschaft mit einer dreimonatigen schweizerischen Mindestversicherungsdauer) vor.

Die lit. c und d entsprechen den bisherigen lit. b und c.

Zu Art II:

Dieser Artikel enthält die Schlußbestimmungen betreffend das Inkrafttreten des vorliegenden Zusatzab­kommens.

Unter Bedachtnahme darauf, daß im Verhältnis zu den EU- bzw. EWR-Staaten die Alleinpension mit dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens ab 1. Jänner 1994 vorgesehen ist, wurde den österreichischen Versicherungsträgern empfohlen, in Vorweganwendung der entsprechenden Revisionen der entsprechen­den Abkommen auch im Verhältnis zu den Staaten außerhalb des EWR für Versicherungsfälle ab diesem Zeitpunkt die Alleinpension zu gewähren. Abs. 3 sieht daher das rückwirkende Inkrafttreten der diesbezüglichen Neuregelung mit dem genannten Zeitpunkt vor.