612 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 4. 4. 1997

Regierungsvorlage


ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK KROATIEN ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN


DIE REPUBLIK ÖSTERREICH und DIE REPUBLIK KROATIEN, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen;

IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) umfaßt der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte im Zusammenhang mit geschäftlichen Tätigkeiten, und insbesondere, aber nicht ausschließlich:

                a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie jegliche sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;

               b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Rechtsträgern;

                c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf jede Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

               d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Übereinkommen definiert wurden, insoweit beide Vertragsparteien Parteien dieser Übereinkommen sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Handelsmarken, Patente, gewerbliche Muster sowie technische Verfahren, Sortenschutzrechte, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;

                e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung oder die Gewinnung von Naturschätzen.

(2) bezeichnet der Begriff „Investor“ in bezug auf jede der Vertragsparteien

                a) Staatsangehörige einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigen;

               b) juristische Personen, einschließlich einer Gesellschaft, eines Unternehmens, einer Geschäftsvereinigung, einer Personengesellschaft und einer Organisation, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei geschaffen wurden, im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei ihren Sitz haben, echte geschäftliche Tätigkeiten ausüben und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigen;

                c) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder einer dritten Partei geschaffen wurde und in der der unter a) oder b) genannte Investor einen maßgeblichen Einfluß ausübt.

(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.

(4) umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch eine Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung.

(5) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ das jeweilige Hoheitsgebiet der Vertragsparteien sowie auch jene an die äußere Grenze der Hoheitsgewässer jeder der beiden Vertragsparteien angrenzenden Meeresgebiete, einschließlich des Meeresbodens und Meeresuntergrundes, über die die betreffende Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte und Hoheitsgewalt ausübt.

(6) bezeichnet der Begriff „ohne ungebührliche Verzögerung“ jenen Zeitraum, der üblicherweise für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten für den Transfer von Zahlungen erforderlich ist. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf keinesfalls ein Monat überschreiten.

Artikel 2

Förderung und Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert so weit wie möglich in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und gewährt diesen Investitionen in jedem Fall eine gerechte und billige Behandlung.

(2) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugelassene Investitionen und deren Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition gilt als neue Investition.

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als die, die sie ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren jedes Drittstaates und deren Investitionen gewährt.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels sind nicht dahin gehend auszulegen, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil jeder Behandlung, Präferenz oder jedes Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus

                a) jeder Zollunion, jedem gemeinsamen Markt, jeder Freihandelszone oder Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft;

               b) jedem internationalen Abkommen, jeder zwischenstaatlichen Vereinbarung oder jeder innerstaatlichen Gesetzgebung über die Besteuerung;

                c) jeder Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.

Artikel 4

Entschädigung

(1) Investitionen von Investoren jeder Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht enteignet werden, ausgenommen für einen öffentlichen Zweck, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung.

(2) Eine solche Entschädigung muß dem nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen festgelegten gerechten Marktwert der Investition unmittelbar vor oder zu dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung über die Enteignung angekündigt oder öffentlich bekannt wurde – je nachdem welcher früher eintrat –, entsprechen, wobei unter anderem das investierte Kapital, der Wiederbeschaffungswert, die Wertsteigerung, die laufenden Erträge, der Goodwill und andere maßgebliche Faktoren zu berücksichtigen sind. Falls sich die Zahlung der Entschädigung verzögert, ist die Entschädigung in einer Höhe zu leisten, die den Investor in keine ungünstigere Lage bringt, als die, in der er sich befunden hätte, wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Entschädigung Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum vorherrschenden handelsüblichen Zinssatz zu umfassen, der jedoch auf keinen Fall unter der geltenden LIBOR-Rate oder dem Äquivalent dazu liegen darf. Der letztlich festgelegte Entschädigungsbetrag ist an den Investor umgehend in frei konvertierbaren Währungen zu leisten und ist ohne Verzögerung frei transferierbar. Spätestens zum Zeitpunkt der Enteignung müssen für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung in geeigneter Weise Vorkehrungen getroffen werden.

(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die in Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei anzusehen ist, und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.

(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.

(5) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe und die Zahlungsmodalitäten der Entschädigung entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.

Artikel 5

Entschädigung für Schaden oder Verlust

(1) Falls Investitionen von Investoren einer der beiden Vertragsparteien durch Krieg oder eine andere bewaffnete Auseinandersetzung, einen nationalen Notstand, eine Revolte, zivile Unruhen, Aufstand, Aufruhr oder andere ähnliche Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Schaden oder Verlust erleiden, wird ihnen seitens der letztgenannten Vertragspartei hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelung keine ungünstigere Behandlung gewährt als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei irgendeinem der in diesem Absatz angeführten Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden oder Verlust durch

                a) Beschlagnahme ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch deren Streitkräfte oder Organe,

               b) Blockade lebenswichtiger Zufuhren durch die letztere Vertragspartei oder

                c) Zerstörung ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch deren Streitkräfte oder Organe erleiden, wobei dies nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde oder unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

umgehende Rückerstattung und gegebenenfalls, umgehende, angemessene und wirksame Entschädigung für den erlittenen Schaden oder Verlust, der ihnen während der Zeit der Beschlagnahme oder der Blockade oder als Folge der Zerstörung ihres Vermögens erwachsen ist. Daraus erfolgende Zahlungen sind in einer frei konvertierbaren Währung zu leisten und sind ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar.

Artikel 6

Transfer

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung von im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,

                a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;

               b) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt sind;

                c) der Erträge;

               d) der Rückzahlung von Darlehen;

                e) der Erlöse im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;

                f) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 dieses Abkommens;

               g) von Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.

(2) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird, gelten.

(3) Transfers werden zu dem am Tag des Transfers am Markt geltenden Wechselkurs für Spotgeschäfte in der zu transferierenden Währung vorgenommen. In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs der letztgültige Kurs für in das Gastland gerichtete Investitionen oder der letztgültige Wechselkurs für die Umwandlung von Währungen in Sonderziehungsrechte, je nachdem, welcher für den Investor günstiger ist.

Artikel 7

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hiezu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Garantie für eine Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10 dieses Abkommens, die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei. Ferner anerkennt die letztgenannte Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer von an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung zu leistenden Zahlungen gelten Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 6 dieses Abkommens sinngemäß.

Artikel 8

Andere Verpflichtungen

(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien derzeit bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet eingegangen ist.

Artikel 9

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

(1) Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei Streitigkeiten aus einer Investition, so werden diese so weit wie möglich zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht innerhalb von drei Monaten ab einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Streitigkeit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei den folgenden Verfahren unterworfen:

                a) einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das auf Grund des am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten eingerichtet wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei durch dieses Abkommen auch in Ermangelung einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor unwiderruflich im vorhinein zu, jede solche Streitigkeit diesem Zentrum zu unterbreiten. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß die innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind; oder

               b) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter in Übereinstimmung mit den
UNCITRAL-Schiedsregeln in der jeweils zum Zeitpunkt des Antrages auf Einleitung des Schiedsverfahrens nach der letzten von beiden Vertragsparteien angenommenen Abänderung geltenden Fassung. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei durch dieses Abkommen auch in Ermangelung einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor unwiderruflich im vorhinein zu, jede solche Streitigkeit dem genannten Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht vollstreckt; jede Vertragspartei hat die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften zu gewährleisten.

(4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.

Artikel 10

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden so weit wie möglich durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Dieses Schiedsgericht wird von Fall zu Fall wie folgt gebildet: Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied, und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Diese Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, daß sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von zwei weiteren Monaten zu bestellen.

(4) Werden die in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann in Ermangelung irgendeiner anderen entsprechenden Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes einladen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident, oder im Falle seiner Verhinderung, das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen einzuladen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

2

(5) Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Verfahrensordnung.

(6) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung auf Grund dieses Abkommens sowie in Anwendung der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit; die Entscheidung ist endgültig und bindend.

(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres eigenen Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die übrigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Kostenaufteilung festlegen.

Artikel 11

Anwendung des Abkommens

(1) Dieses Abkommen findet auf Investitionen Anwendung, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt haben, es findet jedoch keine Anwendung auf Investitionen, die Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen vom 25. Oktober 1989 sind, das auf sie solange Anwendung findet, bis eine Streitbeilegung erreicht ist.

(2) Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen nicht gebunden, soweit es mit dem jeweils geltenden Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) unvereinbar ist.

(3) Im Falle von Unklarheiten hinsichtlich der Auswirkungen von Absatz 2 dieses Artikels werden die Vertragsparteien in einen diesbezüglichen Dialog eintreten.

Artikel 12

Inkrafttreten und Dauer

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Erhalt der letzten diplomatischen Note, die bestätigt, daß die Vertragsparteien die in der nationalen Gesetzgebung vorgesehenen Voraussetzungen für das Inkraftrreten dieses Abkommens erfüllt haben, in Kraft.

(2) Das Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft, danach wird es stillschweigend für einen unbestimmten Zeitraum verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, bleiben die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 dieses Abkommens für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens wirksam.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen vom 25. Oktober 1989 außer Kraft; ausgenommen hievon sind Investitionen, die Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens nach Artikel 11 Absatz 1 dieses Abkommens sind.


GESCHEHEN zu Wien am 19. Februar 1997 in zwei Urschriften, jede in deutscher, kroatischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Für die Republik Österreich:

Dr. Johann Farnleitner m. p.

Für die Republik Kroatien:

D. Stern m. p.









AGREEMENT BETWEEN THE REPUBLIC OF AUSTRIA AND THE REPUBLIC OF CROATIA FOR THE PROMOTION AND PROTECTION OF INVESTMENTS


THE REPUBLIC OF AUSTRIA and THE REPUBLIC OF CROATIA hereinafter referred to as “Contracting Parties”,

DESIRING to create favourable conditions for greater economic co-operation between the Contracting Parties;

RECOGNIZING that the promotion and protection of investments may strengthen the readiness for such investments and hereby make an important contribution to the development of economic relations;

HAVE AGREED AS FOLLOWS:

Article 1

Definitions

For the purpose of this Agreement

(1) the term “investment” comprises all assets linked to business activities and in particular, though not exclusively:

              (a) movable and immovable property as well as any other rights in rem such as mortgages, liens, pledges, usufructs and similar rights;

              (b) shares and other types of participations in legal entities;

              (c) claims to money that has been given in order to create an economic value or claims to any performance having an economic value;

              (d) intellectual and industrial property rights, as defined in the multilateral agreements concluded under the auspices of the World Intellectual Property Organization, inasfar as both Contracting Parties are parties to them, including, but not limited to, copyrights, trademarks, patents, industrial designs and technical processes, rights in plants varieties, know-how, trade secrets, trade names and goodwill;

              (e) business concessions under public law to search for or exploit natural resources.

(2) the term “investor” means in respect of either Contracting Party:

              (a) nationals of a Contracting Party who make an investment in the other Contracting Party’s territory;

              (b) legal entities including a company, corporation, business association, partnership and organization which are constituted in accordance with one Contracting Party’s legislation, having their seat and performing real business activities on the territory of the same Contracting Party and making an investment in the other Contracting Party’s territory;

              (c) any legal entity, or partnership, constituted in accordance with the legislation of a Contracting Party or of a third Party in which the investor referred to in a or b exercises a dominant influence.

(3) the term “returns” means the amounts yielded by an investment, and in particular, though not exclusively, profits, interests, capital gains, dividends, royalties, licence and other fees.

(4) the term “expropriation” also comprises a nationalization or any other measure having equivalent effect.

(5) the term territory means the territory of the Contracting Parties respectively as well as those maritime areas adjacent to the outer limit of the territorial sea including the seabed and subsoil of either of the Contracting Parties over which the Contracting Party concerned exercises, in accordance with international law, its sovereign rights and jurisdiction.

(6) the term without undue delay shall mean such period as is normally required for the completion of necessary formalities for the transfer of payments. The said period shall commence on the day on which the request for transfer has been submitted and may on no account exceed one month.

Article 2

Promotion and Protection of Investments

(1) Each Contracting Party shall in its territory promote, as far as possible, investments of investors of the other Contracting Party, admit such investments in accordance with its legislation and in any case accord such investments fair and equitable treatment.

(2) Investments admitted according to Article 1 paragraph 1 and their returns shall enjoy the full protection of the present Agreement. The same applies without prejudice to the regulations of paragraph 1 also for their returns in case of reinvestment of such returns. The legal extension, alteration or transformation of an investment is considered to be a new investment.

Article 3

Treatment of Investments

(1) Each Contracting Party shall accord to investors of the other Contracting Party and their investments treatment no less favourable than that accorded to its own investors and their investments or to investors of any third State and their investments.

(2) The provisions of paragraph 1 of this Article shall not be construed as to oblige one Contracting Party to extend to the investors of the other Contracting Party and their investments the present or future benefit of any treatment, preference or privilege resulting from

              (a) any customs union, common market, free trade area or membership in an economic community;

              (b) any international agreement, international arrangement or domestic legislation regarding taxation;

              (c) any regulation to facilitate the frontier traffic.

Article 4

Compensation

(1) Investments of investors of either Contracting Party shall not be expropriated in the territory of the other Contracting Party except for a public purpose by due process of law and against compensation.

(2) Such compensation shall be equivalent to the fair market-value of the investment, as determined in accordance with recognized principles of valuation taking into account such as, inter alia the capital invested, replacement value, appreciation, current returns, goodwill and other relevant factors, immediately prior to or at the time when the decision for expropriation was announced or became publicly known, whichever is the earlier. In the event that the payment of compensation is delayed, such compensation shall be paid in an amount which would put the investor in a position not less favourable than the position in which he would have been had the compensation been paid immediately on the date of expropriation. To achieve this goal the compensation shall include interest at the prevailing commercial rate, however, in no event less than the current LIBOR-rate or equivalent from the date of expropriation until the date of payment. The amount of compensation finally determined shall be promptly paid to the investor in freely convertible currencies and allowed to be freely transferred without delay. Provisions for the determination and payment of such compensation shall be made in an appropriate manner not later than at the moment of the expropriation.

(3) Where a Contracting Party expropriates the assets of a company which is considered as a company of this Contracting Party pursuant to paragraph 2 of Article 1 of the present Agreement and in which an investor of the other Contracting Party owns shares, it shall apply the provisions of paragraph 1 of this Article so as to ensure due compensation to this investor.

(4) The investor shall be entitled to have the legality of the expropriation reviewed by the competent authorities of the Contracting Party having induced the expropriation.

(5) The investor shall be entitled to have the amount and the provisions for the payment of the compensation reviewed either by the competent authorities of the Contracting Party having induced the expropriation or by an international arbitral tribunal according to Article 9 of the present Agreement.

Article 5

Compensation for Damage or Loss

(1) When investments made by investors of either Contracting Party suffer damage or loss owing to war or other armed conflict, a state of national emergency, revolt, civil disturbances, insurrection, riot or other similar events in the territory of the other Contracting Party, they shall be accorded by the latter Contracting Party, treatment, as regards restitution, indemnification, compensation or other settlement, not less favourable than that the latter Contracting Party accords to its own investors or investors of any third state, whichever is the most favourable.

(2) Without prejudice to paragraph 1 of this Article, investors of one Contracting Party who in any of the events referred to in that paragraph suffer damage or loss in the territory of the other Contracting Party resulting from:

              (a) requisitioning of their property or part thereof by its forces or authorities;

              (b) blocking of vital supplies of the latter Contracting Party; or

              (c) destruction of their property or part thereof by its forces or authorities which was not caused in combat action or was not required by the necessity of the situation,

shall be accorded prompt restitution and, where applicable, prompt, adequate and effective compensation for the damage or loss sustained during the period of requisitioning or blocking or as a result of the destruction of their property. Resulting payments shall be made in a freely convertible currency and be freely transferable without undue delay.

Article 6

Transfers

(1) Each Contracting Party shall guarantee without undue delay to investors of the other Contracting Party free transfer in freely convertible currency of payments in connection with an investment, in particular but not exclusively, of

              (a) the capital and additional amounts for the maintenance or extension of the investment;

              (b) amounts assigned to cover expenses relating to the management of the investment;

              (c) the returns;

              (d) the repayment of loans;

              (e) the proceeds from total or partial liquidation or sale of the investment;

               (f) a compensation according to Article 4 paragraph 1 or Article 5 of the present Agreement;

              (g) payments arising out of a settlement of a dispute.

(2) The payments referred to in this Article shall be effected at the exchange rates prevailing on the day of the transfer of payments in the territory of the Contracting Party from which the transfer is made.

(3) Transfers shall be made at the market rate of exchange existing on the date of transfer with respect to spot transactions in the currency to be transferred. In the absence of a market for foreign exchange, the rate to be used will be the most recent rate applied to inward investments or the most recent exchange rate for conversion of currencies into Special Drawing Rights, whichever is more favourable to the investor.

Article 7

Subrogation

Where one Contracting Party or an institution authorized by it, makes payments to its investor by virtue of a guarantee for an investment in the territory of the other Contracting Party, the other Contracting Party shall, without prejudice to the rights of the investor of the first Contracting Party under Article 9 of the present Agreement and to the rights of the first Contracting Party under Article 10 of the present Agreement, recognize the assignment to the first Contracting Party of all rights and claims of this investor under a law or pursuant to a legal transaction. The latter Contracting Party shall also recognize the subrogation of the former Contracting Party to any such rights or claims which that Contracting Party shall be entitled to assert to the same extent as its predecessor in title. As regards the transfer of payments to the Contracting Party concerned by virtue of such assignment, Article 4, Article 5 and Article 6 of the present Agreement shall apply mutatis mutandis.

Article 8

Other Obligations

(1) If the provisions of law of either Contracting Party or international obligations existing at present or established thereafter between the Contracting Parties in addition to the present Agreement, contain a rule, whether general or specific, entitling investments by investors of the other Contracting Party to a treatment more favourable than is provided for by the present Agreement, such rule shall to the extent that it is more favourable prevail over the present Agreement.

(2) Each Contracting Party shall observe any contractual obligation it may have entered into towards an investor of the other Contracting Party with regard to investments approved by it in its territory.

Article 9

Settlement of Investment Disputes

(1) Any dispute arising out of an investment, between a Contracting Party and an investor of the other Contracting Party shall, as far as possible, be settled amicably between the parties to the dispute.

(2) If a dispute according to paragraph 1 of this Article cannot be settled within three months of a written notification of sufficiently detailed claims, the dispute shall upon the request of the Contracting Party or of the investor of the other Contracting Party be subject to the following procedures:

              (a) to conciliation or arbitration by the International Centre for Settlement of Investment Disputes, established by the Convention on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of other States, opened for signature in Washington on March 18th, 1965. In case of arbitration, each Contracting Party, by this Agreement irrevocably consents in advance, even in the absence of an individual arbitral agreement between the Contracting Party and the investor, to submit any such dispute to this Centre. This consent implies the renunciation of the requirement that the internal administrative or juridical remedies should be exhausted; or

              (b) to arbitration by three arbitrators in accordance with the UNCITRAL arbitration rules, as amended by the last amendment accepted by both Contracting Parties at the time of the request for initiation of the arbitration procedure. In case of arbitration, each Contracting Party, by this Agreement irrevocably consents in advance, even in the absence of an individual arbitral agreement between the Contracting Party and the investor, to submit any such dispute to the tribunal mentioned.

(3) The award shall be final and binding; it shall be executed according to national law; each Contracting Party shall ensure the recognition and enforcement of the arbitral award in accordance with its relevant laws and regulations.

(4) A Contracting Party which is a party to a dispute shall not, at any stage of conciliation or arbitration proceedings or enforcement of an award, raise the objection that the investor who is the other party to the dispute has received in virtue of a guarantee indemnity in respect of all or some of its losses.

Article 10

Settlement of Disputes between the Contracting Parties

(1) Disputes between the Contracting Parties concerning the interpretation or application of this Agreement shall, as far as possible, be settled through amicable negotiations.

(2) If a dispute according to paragraph 1 of this Article cannot be settled within six months it shall upon the request of either Contracting Party be submitted to an arbitral tribunal.

(3) Such arbitral tribunal shall be constituted ad hoc as follows: each Contracting Party shall appoint one member and these two members shall agree upon a national of a third State as their chairman. Such members shall be appointed within two months from the date one Contracting Party has informed the other Contracting Party, that it intends to submit the dispute to an arbitral tribunal, the chairman of which shall be appointed within two further months.

(4) If the periods specified in paragraph 3 of this Article are not observed, either Contracting Party may, in the absence of any other relevant arrangement, invite the President of the International Court of Justice to make the necessary appointments. If the President of the International Court of Justice is a national of either of the Contracting Parties or if he is otherwise prevented from discharging the said function, the Vice-President or in case of his inability the member of the International Court of Justice next in seniority should be invited under the same conditions to make the necessary appointments.

(5) The tribunal shall establish its own rules of procedure.

(6) The arbitral tribunal shall reach its decision in virtue of the present Agreement and pursuant to the generally recognized rules of international law. It shall reach its decision by a majority of votes; the decision shall be final and binding.

(7) Each Contracting Party shall bear the costs of its own member and of its legal representation in the arbitration proceedings. The costs of the chairman and the remaining costs shall be borne in equal parts by both Contracting Parties. The tribunal may, however, in its award determine another distribution of costs.

Article 11

Application of the Agreement

(1) The present Agreement shall apply to investments, made in the territory of one of the Contracting Parties in accordance with its legislation, by investors of the other Contracting Party prior to as well as after the entry into force of the present Agreement, but shall not apply to the investments which are subject of a dispute settlement procedure under the Agreement between the Republic of Austria and the Socialist Federal Republic of Yugoslavia on Mutual Promotion and Protection of Investments of 25 October 1989 which shall continue to apply to them until a settlement of the dispute is reached.


(2) The Contracting Parties are not bound by the present Agreement insofar as it is incompatible with the legal acquis of the European Union (EU) in force at any given time.

(3) In case of uncertainties concerning the effects of paragraph 2 of this Article the Contracting Parties will enter a dialogue.

Article 12

Entry into Force and Duration

(1) The present Agreement shall enter into force on the first day of the third month after the day of the receipt of the last diplomatic note confirming that the Contracting Parties have complied with the conditions provided for by national legislation for the entry into force of the present Agreement.

(2) The present Agreement shall remain in force for a period of 10 years; it shall tacitely be extended thereafter for an indefinite period and may be denounced in writing through diplomatic channels by either Contracting Party giving twelve months’ notice.

(3) In respect of investments made prior to the date of termination of the present Agreement the provisions of Article 1 to 11 of the present Agreement shall continue to be effective for a further period of 10 years from the date of termination of the present Agreement.

(4) On the date of entry into force of the present Agreement, the Agreement between the Republic of Austria and the Socialist Federal Republic of Yugoslavia on Mutual Promotion and Protection of Investments of 25 October 1989 shall be terminated, except for investments which are subject of a dispute settlement procedure as stipulated in Article 11, paragraph 1 of the present Agreement.

DONE in Vienna on 19 February 1997 in duplicate, in German, Croatian and English languages, all three texts being equally authentic. In case of divergence the English text shall prevail.

For the Republic of Austria:

Dr. Johann Farnleitner m. p.

For the Republic of Croatia:

D. Stern m. p.

Vorblatt

Problem:

Die Förderung und der Schutz von Investitionen im Ausland wird von den innerstaatlichen Rechtsnormen des ausländischen Staates geregelt, ohne daß der Heimat- oder Sitzstaat des Investors ein Recht hat, effiziente Schutzfunktionen auszuüben. Dies kann sich hemmend auf die im beiderseitigen Interesse liegende Investitionsbereitschaft auswirken.

Problemlösung:

Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrations­maßnahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage.

Kosten:

Keine. Mit der Vollziehung des Abkommens ist weder ein vermehrter Sachaufwand noch ein zusätzlicher Personalaufwand verbunden.

EU-Konformität:

Die Vereinbarkeit mit bestehenden EU-Regelungen ist gegeben.

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil


Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, so daß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EG-Mitgliedstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab.

Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, daß Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, daß der Investitionsfluß auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muß daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen.

Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Abkommensinhalte einander in hohem Maße ähnlich bis identisch. Größere Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers.

Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu, wobei davon auszugehen ist, daß in diesem wie in früheren analogen Abkommen auf Grund des OECD-Basisentwurfes fremdenrechtliche Bestimmungen unberührt bleiben, sofern darüber im jeweiligen Abkommen nicht explicit abgesprochen wird.

Es kann erwartet werden, daß die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Kroatien in erhöhtem Maße Gebrauch macht. Auch auf kroatischer Seite besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Kroatien zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern.

Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Darlehen, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall.

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beigelegt werden können, können vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965 oder einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht unterbreitet werden.

II. Besonderer Teil

Präambel:

Diese enthält im wesentlichen die Motive der vertragschließenden Parteien.

Artikel 1:

Dieser Artikel dient dazu, die im Abkommen vorkommenden wesentlichen Begriffsinhalte zu definieren.

Der Begriff „Investition“ ist sowohl inhaltlich als auch durch eine umfangreiche, wenn auch nicht erschöpfende Aufzählung von Vermögenswerten definiert. Die Aufzählung folgt einem internationalen Standard.

Der Begriff „Investor“ wird in bezug auf die Vertragsparteien in zweierlei Weise definiert: im Falle natürlicher Personen durch die Staatsangehörigkeit, im Falle juristischer Personen usw. durch eine Berücksichtigung der Sitz- und Kontrolltheorie.

Die Definition der „Erträge“ entspricht sowohl inhaltlich als auch in der demonstrativen Aufzählung internationaler Praxis.

Artikel 2:

umfaßt sowohl die Förderung als auch den Schutz von Investitionen.

Absatz 1 enthält eine Vertragsbestimmung allgemeiner Natur. Konkrete Maßnahmen sind nicht angesprochen, vielmehr ist den Vertragsparteien bei der Gestaltung dieser Maßnahmen, unter der Bedingung der Gerechtigkeit und Billigkeit, freie Hand gelassen. Die Zulässigkeit von Investitionen wird dabei an die Gesetzgebung der jeweiligen Vertragspartei gebunden, dh. daß etwa die Bestimmungen der österreichischen Gewerbeordnung oder die in den einzelnen Bundesländern geltenden Grundverkehrs­gesetze bei einer Investition in Österreich zu beachten sind.

Absatz 2 erweitert die Schutzgarantie des Abkommens auf Erträge von Investitionen

Artikel 3:

enthält hinsichtlich der getätigten Investitionen das Prinzip der Meistbegünstigung und der Inländergleichbehandlung.

Absatz 2 fixiert die Ausnahmen von diesen Prinzipien (Zollunion, gemeinsamer Markt, Freihandelszone, Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft und Grenzverkehr; Nichtanwendung auf Steuerfragen).

Artikel 4:

befaßt sich mit der Frage der Entschädigung im Falle einer Enteignung und ist somit als einer der wichtigsten Artikel des Abkommens anzusehen.

In Absatz 1 wird die Enteignung durch Bindung an drei Bedingungen hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit wesentlich eingegrenzt. Sie darf nur:

           1. im öffentlichen Interesse,

           2. unter Einhaltung eines rechtmäßigen Verfahrens und

           3. gegen Bezahlung einer Entschädigung

erfolgen.

In Absatz 2 ist die Entschädigungspflicht so formuliert, daß sie eine weitestgehende Wertsicherung und Verwertbarkeit für die betroffenen Vermögenswerte garantiert, dh, daß die Entschädigung dem realen Wert der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen muß, in dem die tatsächliche Maßnahme der Enteignung gesetzt oder die bevorstehende Enteignung bekannt wurde, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.

Absatz 3 stellt sicher, daß auch österreichische Miteigentümer einer Investition, die im Eigentum eines kroatischen Investors steht, im Falle einer Enteignung entschädigt werden.

Absatz 4 räumt dem Investor das Recht ein, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.

Absatz 5 räumt dem Investor das Recht ein, die Höhe und Zahlungsmodalitäten der Entschädigung entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht überprüfen zu lassen.

Eine Verpflichtung zur Entschädigung ergibt sich aus Artikel 4 nicht, wenn Maßnahmen zur Verhinderung oder Verfolgung einer gerichtlich strafbaren Handlung zur Anwendung kommen.

Artikel 5:

behandelt die Frage der Entschädigung eines Investors für den Fall von kriegerischen Auseinandersetzungen oder ähnlichen Ereignissen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und sieht auch für solche Fälle die Inländergleichbehandlung bzw. Meistbegünstigung vor.

Artikel 6:

bildet eine notwendige und klarstellende Ergänzung zu den vorangegangenen Artikeln, insbesondere zu den Artikeln 4 und 5, insofern er das Verfügungs- bzw. Repatriierungsrecht des Investors über alle vorher genannten Vermögenswerte durch Regelung der Überweisbarkeit von Zahlungen aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei garantiert.

Absatz 1 garantiert den freien Transfer ohne ungebührliche Verzögerung in frei konvertierbarer Währung für Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition, und zwar insbesondere für Investitionserträge, Rückzahlungen von Darlehen, Erlöse aus Liquidation oder Veräußerung und Entschädigung.


Absatz 2 regelt die Festlegung des Wechselkurses.

Absatz 3 definiert die bei Überweisungen anzuwendenden Wechselkurse.

Artikel 7:

Da Investitionen seitens öffentlicher Stellen des Staates, dem der Investor angehört, vielfach mit Garantien ausgestattet werden, sieht dieser Artikel vor, daß im Falle des Eintrittes des Garantiegebers in die Rechte des Garantienehmers dieser Eintritt von der anderen Vertragspartei anerkannt wird.

Artikel 8:

Absatz 1 bestimmt, daß Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien, die eine günstigere Behandlung als das Abkommen vorsehen, dem Abkommen insoweit vorgehen, als sie günstiger sind.

Absatz 2 erlegt den Vertragsparteien die Beachtung der von ihnen übernommenen Verpflichtungen in bezug auf genehmigte Investitionen auf.

Artikel 9:

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat soll im Sinne des Abkommens zunächst eine Beilegung auf freundschaftlichem Weg versucht werden. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswese nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beigelegt werden können, können vom Investor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965 oder einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht unterbreitet werden.

Artikel 10:

behandelt Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des vorliegenden Vertrages zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 11:

Das Abkommen ist anwendbar auf alle Investitionen, die vor oder nach dessen Inkrafttreten getätigt werden. Es gilt jedoch nicht für Investitionen, für die bereits ein Streitbeilegungsverfahren auf Grund des Abkommens zwischen Österreich und dem ehemaligen Jugoslawien eingeleitet wurde. Für derartige Streitigkeiten gilt das letztgenannte Abkommen weiter.

Artikel 12:

stipuliert die Ratifikationsbedürftigkeit. Die Abkommensdauer wird mit zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens festgelegt, und verlängert sich danach auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung ist unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist möglich.