638 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung


über die Regierungsvorlage (588 der Beilagen): Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG),

den Entschließungsantrag 115/A(E) der Abgeordneten Mag. Herbert Haupt und Genossen betreffend Psychologenausbildung sowie über

den Entschließungsantrag 141/A(E) der Abgeordneten Dr. Alois Pumberger und Genossen betreffend Einrichtung des eigenständigen Studiums der Zahnmedizin mit dem Wintersemester 1996/97


Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz (AHStG), das 1966 in Kraft gesetzt wurde, war die erste Manifestation der Studienreform und zugleich eine Leitlinie für deren Fortsetzung in Form der besonderen Studiengesetze. Dies war aber auch der Beginn einer Periode der Studienreformen, die durch ein sehr aufwendiges Rechtssetzungssystem gekennzeichnet ist. Der neue Studienreformansatz sollte neben einer Verrechtlichung des Lehr- und Studienbetriebes auch eine Modernisierung der Studien ermöglichen.

Dieser Ansatz führte in den letzten 30 Jahren zu zehn besonderen Studiengesetzen, mehr als 100 Studienordnungen und rund 350 Studienplänen, die jeweils in unterschiedlicher Häufigkeit novelliert wurden. Die Ordnungsfunktion wurde erzielt, hinsichtlich der inhaltlichen Bedeutung der Reformen wurden jedoch bereits in den siebziger Jahren Zweifel artikuliert – zu einem Zeitpunkt, zu dem keineswegs alle Studienrichtungen in das neue System übergeleitet waren; dies erfolgte erst 1981. Sowohl der Hochschulbericht 1972 als auch der Hochschulbericht 1975 haben auf die Notwendigkeit der ständigen Weiterführung der Studienreform hingewiesen. Gleichzeitig war es erforderlich, die Erfahrungen der ersten Phase der Reformen zu verarbeiten.

Durch Beschluß der Hochschulplanungskommission, einem damaligen Beratungsgremium des Bundes­ministers für Wissenschaft und Forschung, vom 5. März 1991 wurde schließlich eine Unterarbeitsgruppe „Reform des Studienrechtes (AHStG)“ eingesetzt, die später in „Deregulierung des Studienrechts“ umbenannt wurde, und beauftragt, Möglichkeiten zur Deregulierung des Studienrechts zu prüfen sowie geeignete Maßnahmen vorzuschlagen.

Die Beratungsergebnisse wurden im Sommer 1994 publiziert (Reform des Studienrechts, Materialien zur Studienreform IV, BMWF, 1994) und einem sechs Monate währenden Vorbegutachtungsverfahren unterzogen.

Die Ergebnisse des Vorbegutachtungsverfahrens wurden in der Arbeitsgruppe „Deregulierung des Studienrechts“ neuerlich diskutiert und ebenso wie der Endbericht dem Gesetzentwurf zugrunde gelegt.

Im Sommer 1995 wurde ein breites Begutachtungsverfahren eingeleitet, das eine sechseinhalb Monate dauernde und teilweise heftig geführte Diskussion über die Vorschläge auslöste. Ergebnis des Begutachtungsverfahrens waren 611 Stellungnahmen universitärer und außeruniversitärer Einrichtungen, die zusammengefaßt, ausgewertet und im Bundesministerium diskutiert wurden.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen schließlich neben einer Deregulierung und Dezentrali­sierung des Studienrechts im Sinne der Reform des Organisationsrechts auch Intentionen der Verwaltungsreform und der Rechtsbereinigung verwirklicht werden. Dabei war zu prüfen, inwieweit für die Erfüllung der Aufgaben der Universitäten und Hochschulen in der Lehre Normen erforderlich sind und auf welcher Ebene diese festzulegen sein werden.

Zur EU-Konformität ist darauf hinzuweisen, daß die neue Regelung einen studienrechtlichen Rahmen schafft, bei dessen Konkretisierung und Vollziehung die einschlägigen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften zu beachten sein werden. Der Bezug (auch) auf den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Gesetzestext liegt darin begründet, daß Österreich als EU-Mitglied (auch) einen Teil des (weiteren) EWR bildet.

Die verfassungsrechtliche Grundlage für dieses Bundesgesetz bildet Art. 14 B-VG. Der vorgeschlagene Entwurf enthält überdies in § 5, § 44, § 74 Abs. 2 und § 75 Abs. 4 Verfassungsbestimmungen, auf die in den Erläuterungen zu den entsprechenden Bestimmungen gesondert eingegangen wird.

Der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung hat in seiner Sitzung am 27. Februar 1997 die erwähnte Regierungsvorlage in Verhandlung genommen und einstimmig beschlossen, zur Vorbehandlung dieses Gegenstandes einen Unterausschuß einzusetzen.

Dem Unterausschuß gehörten von seiten der Sozialdemokratischen Parlamentsfraktion die Abgeordneten Sonja Ablinger, Ing. Kurt Gartlehner, Dr. Irmtraut Karlsson, DDr. Erwin Niederwieser (Obmannstellvertreter), Dr. Elisabeth Pittermann und Mag. Gisela Wurm, seitens des Parlamentsklubs der Österreichischen Volkspartei die Abgeordneten Werner Amon (Schriftführer), Dr. Gertrude Brinek, Dr. Günther Leiner, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch und Dr. Michael Spindelegger, seitens des Klubs der Freiheitlichen Partei Österreichs die Abgeordneten MMag. Dr. Willi Brauneder, Dr. Martin Graf, Mag. Dr. Udo Grollitsch und Dr. Michael Krüger (Obmann), seitens des Parlamentsklubs des Liberalen Forums die Abgeordnete Dr. Martina Gredler und seitens des Grünen Klubs die Abgeordnete MMag. Dr. Madeleine Petrovic an.

Der Unterausschuß hat den Gegenstand nach seiner konstituierenden Sitzung am 27. Februar 1997 in weiteren Sitzungen am 13. und 14. März 1997 der Vorbehandlung unterzogen. Es konnte jedoch kein Einvernehmen erzielt werden.

Diesen Beratungen, an denen auch der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Dr. Caspar Einem teilnahm, wurden auch Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen. Als Sachverständige und Auskunftspersonen wurden gehört:

Rektor Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Peter Skalicky (Vorsitzender der Rektorenkonferenz), Rektor Univ.-Prof. Dr. Willibald Dörfler (Mitglied der Rektorenkonferenz), Rektor Univ.-Prof. Dr. Otto Kolleritsch (Mitglied des Präsidiums der Rektorenkonferenz), Dekan Univ.-Prof. Dr. Reinhard Kamitz (Beauftragter der Rektorenkonferenz), Univ.-Ass. Mag. Dr. Hans Luschützky (Bundeskonferenz des wissenschaft­lichen und künsterlischen Personals), Univ.-Prof. DDr. Horst Wünsch (Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren), Agnes Berlakovich (Österreichische Hochschülerschaft), Dr. Gerhard Riemer (Vereinigung der Österreichischen Industrie sowie Wirtschaftskammer Österreich), Mag. Martha Eckel (Bundesarbeitskammer), Mag. Karin Reitinger (Österreichischer Gewerkschafts­bund), Prof. Mag. Wolfgang Weissengruber (Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten), Univ.-Doz. Dr. Klaus Zelewitz (Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Bundessektion Hochschullehrer), Direktor Dr. Theiner (Pädagogische Akademie des Bundes in Wien), Dr. Alice Pechriggl (Interessengemeinschaft externe LektorInnen und freie WissenschaftlerInnen), ao. Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. Hans Niedermüller (Institut für Physiologie der Veterinärmedizinischen Universität Wien), Univ.-Prof. Dr. Horst Seidler (Institut für Humanbiologie), Ariane Bodenhöfer (Aktionsgemein­schaft), Univ.-Prof. Dr. Werner Kuich (Institut für Logische Mathematik der Technischen Universität Wien), Rektor Univ.-Prof. Dr. Reinhard Blum (Universität Augsburg), Univ.-Prof. Dr. Christian Brünner (Institut für öffentliches Recht, Politikwissenschaft und Verwaltungslehre der Universität Graz) und Veronika Knapp (Zentralausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft).

Der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung hat am 14. März 1997 nach einem zusammenfassenden Bericht des Unterausschußobmannes die Regierungsvorlage 588 der Beilagen gemeinsam mit den Entschließungsanträgen 115/A(E) und 141/A(E) in Verhandlung genommen.

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, DDr. Erwin Niederwieser, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, MMag. Dr. Willi Brauneder, Dr. Martina Gredler, Werner Amon, Dr. Martin Graf, Mag. Gisela Wurm, Dr. Getrude Brinek und Mag. Dr. Udo Grollitsch sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Dr. Caspar Einem und der Ausschußvor­sitzende Abgeordneter Dr. Michael Krüger das Wort.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, DDr. Erwin Niederwieser und Genossen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Z 1:

Die Änderung ist eine Anpassung an das Bundesministeriengesetz in der seit 15. Februar 1997 geltenden Fassung.

Zu Z 2:

Zur Sicherstellung der Vertretung von Gleichbehandlungsinteressen im Rahmen der Diskussionen zur Vorbereitung von Studienangebots- und Standortentscheidungen ist es notwendig, die Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen ausdrücklich in die Gruppe der jedenfalls zur Stellungnahme einzuladenden Einrichtungen aufzunehmen.

Zu Z 3:

Im ersten Entwurf des UniStG wurden die Bestimmungen über das Verwendungsprofil als ,Kernstück der Studienreform‘ bezeichnet. Auch wenn die heftigen Proteste der Universitäten und Hochschulen zu einer Abschwächung dieser Bestimmungen geführt haben, erscheint die Reduktion dieser qualitätssichernden Maßnahme zu einer bloßen ,Beschreibung der Änderungen‘ nicht sinnvoll. Durch die vorgeschlagene Formulierung soll sichergestellt werden, daß die Studienkommissionen jedenfalls zur Erstellung des Qualifikationsprofils verpflichtet werden und damit eine gleichermaßen an den gesellschaftlichen und beruflichen Anforderungen orientierte Auswahl der Pflicht- und Wahlfächer treffen. Die Änderung bringt überdies stärker zum Ausdruck, daß bei der Gestaltung der Studienpläne auch die Grundsätze des § 3 zu beachten sind. Da in den Grundsätzen auch die Sicherstellung der Berufszugänge erwähnt ist, ist diese Klarstellung im Zusammenhang mit der Berufsvorbereitung besonders wichtig.

Zu Z 4 und 5:

Im Sinne des Grundsatzes der internationalen Mobilität und in Kenntnis der tatsächlichen Hemmnisse der Mobilität der Studierenden soll diese Bestimmung ein weiterer Beitrag zur effektiven Internationali­sierung der Berufsvorbildung der Studierenden an den Universitäten und Hochschulen sein. Der Annäherung an das EU-Ziel der Studierendenmobilität von 10 vH aller Studierenden dient auch der Entschließungsantrag betreffend die Förderung der internationalen Mobilität.

Zu Z 6:

Die Änderung dient einer legistischen Klarstellung.

Zu Z 7:

Die numerische Bewertung der besonderen Form der Beurteilung entfällt, da für die positive Beurteilung kein der Leistung entsprechender Wert sinnvoll ermittelbar ist.

Zu Z 8:

Bei allen Prüfungszeugnissen soll erkennbar sein, wer die Prüfung abgehalten hat.

Zu Z 9:

Bei den genannten Nachweisen könnte die mangelnde Fachnähe einer Rektorin oder eines Rektors für die Organisation der Ergänzungsprüfungen ungünstig sein. Daher wird die Möglichkeit der Delegation vorgeschlagen.

Zu Z 10 und 11:

Die Bestimmung hat auch die Einräumung der Delegationsmöglichkeit zu berücksichtigen.

Zu Z 12:

§ 61 Abs. 4 bildet die Grundlage für die Betrauung von Assistentinnen und Assistenten mit der selbständigen Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten. In diesen besonderen Fällen wird die Studiendekanin oder der Studiendekan die Assistentinnen und Assistenten, deren fachliche Qualifikation vor der Betrauung gemäß § 61 Abs. 4 festgestellt wurde, auch zur Abhaltung von Diplomprüfungen heranziehen können.

Zu Z 13:

In den künstlerischen Fächern ist die Beurteilung durch eine einzelne Prüferin oder einen einzelnen Prüfer wegen des sehr großen Beurteilungsspielraumes im Bereich der Kunstausübung kaum objektiv. Daher wird diese Sonderbestimmung vorgeschlagen, die einen Prüfungssenat in einem Fach auch bei den ersten beiden Antritten zur Prüfung ermöglicht.

Zu Z 14:

Die Befugnis, Diplomarbeiten selbständig zu betreuen und zu beurteilen, soll nicht an einer bestimmten ,Wartefrist‘, sondern an der Qualifikation der Assistentinnen und Assistenten und der Bedarfssituation anknüpfen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird die Studiendekanin oder der Studiendekan zu überprüfen haben. Somit werden besonders bei betreuungsintensiven Diplomarbeiten bei gleichzeitiger Sicherstellung der Betreuungsqualität zusätzliche Betreuerinnen und Betreuer zur Verfügung stehen.

Zu Z 15:

Die grundlegende Neugestaltung der Bestimmungen über die Verleihung akademischer Grade erfordert die Klarstellung, daß die akademischen Feiern aus Anlaß der Verleihung des Diplomgrades als Sponsionen und der Verleihung des Doktorgrades als Promotionen zu verstehen und im Sinne der akademischen Tradition auch als solche zu bezeichnen sind.

Zu Z 16 und 17:

Die Änderung dient der Bereinigung eines legistischen Versehens.

Zu Z 18:

Die Ergänzung dient der rechtlichen Klarstellung, daß die Zulassung für diese Studierenden bis zum Ablauf der Beurlaubung auch dann nicht erlischt, wenn sie länger als zwei Semester die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlassen.

Zu Z 19:

Die Änderung ist eine Anpassung an das Bundesministeriengesetz in der seit 15. Februar 1997 geltenden Fassung.

Zu Z 20:

Den Studienkommissionen für die geistes- und kulturwissenschaftlichen Studienrichtungen soll eine Gestaltungsmöglichkeit für den Bereich der freien Wahlfächer eingeräumt werden.

Zu Z 21:

Die Anhebung des Stundenrahmens bei den theologischen Unterrichtsfächern ist erforderlich, um eine den kirchlichen Anforderungen entsprechende Ausbildung für den Religionsunterricht weiter aufrechtzuerhalten. Die Absenkung der Untergrenze bei den wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächern soll die Bandbreite des Umfanges des Studiums insbesondere im Hinblick auf das Unterrichtsfach Instrumentalmusikerziehung vergrößern.

Zu Z 22 und 23:

Die Änderungen dienen der rechtlichen Klarstellung.

Zu Z 24:

Bei der Berücksichtigung der pflegerischen Aspekte ist im Hinblick auf die realen Anforderungen besonders auf die geriatrische Komponente ergänzend hinzuweisen. Aus finanziellen und organisato­rischen Erwägungen wird im übrigen für die klinisch-praktische Ausbildung ein weiterer Rahmen vorgeschlagen.

Zu Z 25:

Aus finanziellen und organisatorischen Erwägungen wird für die klinisch-praktische Ausbildung ein Rahmen vorgeschlagen.

Zu Z 26:

Die Aufgabenstellung für das Studium der Rechtswissenschaften umfaßt auch die Vorbereitung auf die Rechtsberufe. Daher werden den Studierenden insbesondere die Grundzüge des juristischen Denkens, die Grundstrukturen der demokratischen Rechtsordnung und jene Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln sein, die erforderlich sind, um die im Rechtsleben auftretenden Probleme selbständig und angemessen zu lösen. Die Studierenden sollen in die Lage versetzt werden, die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Rechtsgebieten und die Bezüge des Rechts zu den sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten zu erfassen und sich im Berufsleben entsprechend der Weiterentwicklung der Rechtsordnung einschließlich der internationalen Entwicklung fortzubilden.

Zu Z 27:

Die bisher als Studienzweig der Studienrichtung Betriebswirtschaft eingerichtete Studienrichtung Angewandte Betriebswirtschaft wird mit einer höheren Zahl von Semesterstunden verankert, da die besonders praxisbezogene Gestaltung dieses Studiums unter Berücksichtigung des bisher vorgesehenen Praxissemesters auch weiterhin möglich sein soll.

Zu Z 28:

Die Änderung dient der Bereinigung eines Übertragungsfehlers. Denn nach Ansicht der Vertreterinnen und Vertreter der Philosophie an den Katholisch-Theologischen Fakultäten kommt durch die in der Regierungsvorlage enthaltene Wortfolge ein grundlegend anderer, nicht zutreffender und nicht gewünschter Aspekt zum Ausdruck.“

Die Abgeordneten Werner Amon, Sonja Ablinger, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Dr. Martina Gredler und Genossen brachten einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

„Die Regierungsvorlage sieht vor, daß den Studierenden jedenfalls zwei Prüfungstermine zu gewähren sind, die am Anfang und am Ende jedes Semesters stattfinden sollen. Nur bei Bedarf kann ein dritter Prüfungstermin für die Mitte jedes Semesters angeordnet werden.

Um Studienzeitverzögerungen zu vermeiden, sollen durch die gegenständliche Änderung der Regierungsvorlage den Studierenden drei Prüfungstermine pro Semester angeboten werden.“

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung der beiden oben erwähnten Abänderungsanträge in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen.

Die von den Abgeordneten Dr. Michael Krüger und Genossen, der Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic sowie der Abgeordneten Dr. Martina Gredler eingebrachten Abänderungsanträge fanden nicht die Ausschußmehrheit.

Ein von den Abgeordneten Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, DDr. Erwin Niederwieser und Genossen eingebrachter Entschließungsantrag betreffend Mobilität der Studierenden wurde mit Stimmenmehr­heit beschlossen. Diesem Antrag war folgende Begründung beigegeben:

2

„Die Europäische Kommission hat sich zum Ziel gesetzt, zur Förderung der Europäischen Idee Programme zur Mobilität der Studierenden durchzuführen, um jedenfalls 10 vH der Studierenden eines Mitgliedsstaates während ihres Studiums einen Studienaufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat zu ermöglichen. Es ist im Sinne der gewünschten Internationalisierung der Studien an den Universitäten und Hochschulen anzustreben, dieses Ziel auch für die österreichischen Studierenden zu erreichen.“

Ein Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Martina Gredler fand nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.

Ferner beschloß der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:

Zu § 2 Abs. 1 und zur Anlage 1:

Der Wissenschaftsausschuß begrüßt die positiven Entwicklungen im Rahmen des Seniorenstudiums in Österreich und stellt fest, daß die Bildungsziele und die Bildungsaufgaben der Universitäten und Hochschulen, die grundlegenden wissenschaftlichen und wissenschaftlich-künstlerischen Kenntnisse und Methoden zu vermitteln, die für die beruflichen Tätigkeiten der Absolventinnen und Absolventen erforderlich sind, und die Aufgabenstellungen der Diplomstudien, welche die wissenschaftliche Berufsvorbildung im besonderen erwähnen, für Seniorenstudentinnen und Seniorenstudenten keine Zugangsbeschränkungen zu den Studien bilden. Dazu ist weiters anzumerken, daß die wissenschaftliche Berufsvorbildung seit 1966 im Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, § 1 „Grundsätze und Ziele“, erwähnt ist und kein Zulassungshindernis für Seniorenstudentinnen und Seniorenstudenten dargestellt hat.

Zu § 26 und § 28:

Der Wissenschaftsausschuß geht davon aus, daß der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bei der Auswahl jener betriebswirtschaftlichen Lehrgänge, deren Absolventinnen und Absolventen der akademische Grad „Master of Business Administration“ zu verleihen ist, Qualitätsstandards berücksich­tigt, die von internationalen Einrichtungen(wie zB: der FIBAA – Foundation for International Business Administration Accreditation) festgelegt werden, um die internationale Vergleichbarkeit und Ausbil­dungsqualität sicherzustellen.

Der Wissenschaftsausschuß geht überdies davon aus, daß in der Verordnung über die Festlegung des akademischen Grades auch Bestimmungen enthalten sein werden, die sicherstellen, daß Personen, die Lehrgänge bereits vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen abgeschlossen haben, der betreffende akademische Grad auch nachträglich verliehen werden kann. Dabei wird festzustellen sein, ob der früher abgeschlossene Lehrgang dem Lehrgang, der die Grundlage für den akademischen Grad bildet, gleichwertig ist. Allenfalls werden zusätzliche Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorzusehen sein.


Zu § 64:

Der Wissenschaftsausschuß geht davon aus, daß bei vergleichbaren und bereits durchgeführten Anerkennungen von einer Einholung des in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage erwähnten Gutachtens Abstand genommen werden kann.

Zu § 77 Abs. 4:

Der Wissenschaftsausschuß geht davon aus, daß in diesen Berichten an den Nationalrat auch auf die Auswirkungen der Betreuungsbefugnis für nicht habilitierte Assistentinnen und Assistenten eingegangen wird. Überdies wird auch die Entwicklung der Universitätslehrgänge und der Lehrgänge universitären Charakters dargestellt werden.

Zu Anlage 1, 5.15:

Der Wissenschaftsausschuß geht davon aus, daß trotz der Zuordnung des Studiums der Sportwissen­schaften zu den naturwissenschaftlichen Studienrichtungen die Institute für Sportwissenschaften auch weiterhin Teile der geisteswissenschaftlichen Fakultäten sein können.

Die Entschließungsanträge 115/A(E) und 141/A(E) sind als miterledigt anzusehen.

Zum Berichterstatter für das Haus wurde Abgeordneter Dr. Robert Rada gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle

           1. dem angeschlossenen Gesetzentwurf (Anlage 1) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

           2. die beigedruckte Entschließung (Anlage 2)

annehmen.

Wien, 1997 03 14

                                Dr. Robert Rada                                                             Dr. Michael Krüger

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Anlage 1

Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§  1.   Geltungsbereich

§  2.   Bildungsziele und Bildungsaufgaben der Universitäten und Hochschulen

§  3.   Grundsätze für die Gestaltung der Studien

§  4.   Begriffsbestimmungen

§  5.   Fremdsprachen

2. Teil

Studien

1. Hauptstück

Studien an Universitäten und Hochschulen

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§  6.   Einteilung des Studienjahres

§  7.   Lehrveranstaltungen

§  8.   Fernstudien

§  9.   Praxis

§ 10.   Studien in einer Fremdsprache

2. Abschnitt

Diplomstudien

§ 11.   Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Diplomstudien

§ 12.   Anhörungsverfahren vor der Erstellung oder Abänderung der Studienpläne für Diplomstudien

§ 13.   Inhalt der Studienpläne für Diplomstudien

§ 14.   Begutachtung der Studienpläne für Diplomstudien

§ 15.   Untersagung der Studienpläne für Diplomstudien

§ 16.   Inkrafttreten der Studienpläne für Diplomstudien

§ 17.   Individuelles Diplomstudium

3. Abschnitt

Doktoratsstudien

§ 18.   Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Doktoratsstudien

§ 19.   Inhalt der Studienpläne für Doktoratsstudien

§ 20.   Begutachtung der Studienpläne für Doktoratsstudien

§ 21.   Untersagung der Studienpläne für Doktoratsstudien

§ 22.   Inkrafttreten der Studienpläne für Doktoratsstudien

4. Abschnitt

Universitätslehrgänge

§ 23.   Studienpläne für Universitätslehrgänge

§ 24.   Untersagung der Studienpläne für Universitätslehrgänge

§ 25.   Inkrafttreten der Studienpläne für Universitätslehrgänge

§ 26.   Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen

2. Hauptstück

Lehrgänge universitären Charakters

§ 27.   Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“

§ 28.   Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters

3. Teil

Studierende an Universitäten und Hochschulen

1. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen

§ 29.   Rechte und Pflichten der Studierenden

§ 30.   Verfahren der Zulassung zum Studium

§ 31.   Zulassungsfristen

§ 32.   Meldung der Fortsetzung des Studiums

§ 33.   Evidenz der Studierenden

2. Hauptstück

Ordentliche Studierende

§ 34.   Zulassung für ordentliche Studien

§ 35.   Allgemeine Universitätsreife

§ 36.   Besondere Universitätsreife

§ 37.   Kenntnis der deutschen Sprache

§ 38.   Studieneingangsphase

§ 39.   Erlöschen der Zulassung für ordentliche Studien

§ 40.   Abgangsbescheinigung

3. Hauptstück

Außerordentliche Studierende

§ 41.   Zulassung für außerordentliche Studien

§ 42.   Erlöschen der Zulassung für außerordentliche Studien

4. Teil

Feststellung des Studienerfolges

1. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen

§ 43.   Arten der Feststellung des Studienerfolges

§ 44.   Ausländische Prüferinnen und Prüfer sowie Beurteilerinnen und Beurteiler

§ 45.   Beurteilung des Studienerfolges

§ 46.   Nichtigerklärung von Beurteilungen

§ 47.   Zeugnisse

2. Hauptstück

Prüfungsarten

§ 48.   Ergänzungsprüfungen

§ 49.   Abschlußprüfungen

§ 50.   Diplomprüfungen

§ 51.   Rigorosen

§ 52.   Lehrveranstaltungs-, Fach- und Gesamtprüfungen

3. Hauptstück

Prüfungsverfahren

§ 53.   Prüfungstermine

§ 54.   Anmeldung zu Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen

§ 55.   Anmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen

§ 56.   Prüfungssenate

§ 57.   Durchführung der Prüfungen

§ 58.   Wiederholung von Prüfungen

§ 59.   Anerkennung von Prüfungen

§ 60.   Rechtsschutz bei Prüfungen

4. Hauptstück

Wissenschaftliche Arbeiten

§ 61.   Diplomarbeiten

§ 62.   Dissertationen

§ 63.   Einsicht in die Beurteilungsunterlagen

§ 64.   Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten

§ 65.   Veröffentlichungspflicht

5. Teil

Akademische Grade

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 66.   Verleihung akademischer Grade

§ 67.   Führung akademischer Grade

§ 68.   Widerruf inländischer akademischer Grade

§ 69.   Strafbestimmungen

2. Hauptstück

Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und Studienabschlüsse

§ 70.   Antrag auf Nostrifizierung

§ 71.   Ermittlungsverfahren

§ 72.   Nostrifizierungsbescheid

§ 73.   Feststellung der Nostrifizierung

6. Teil

Übergangs- und Schlußbestimmungen

1. Hauptstück

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 74.   Inkrafttreten

§ 75.   Außerkrafttreten


2. Hauptstück

Übergangsbestimmungen

§ 76.   Einrichtung der Diplom- und Doktoratsstudien

§ 77.   Erlassung der Studienpläne für die Diplom- und Doktoratsstudien

§ 78.   Hochschulkurse und Hochschullehrgänge

§ 79.   Lehrgänge universitären Charakters

§ 80.   Übergangsbestimmungen für Studierende

3. Hauptstück

Schlußbestimmungen

§ 81.   Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften

§ 82.   Vollziehung

Anlage 1 Diplomstudien

Anlage 2 Doktoratsstudien

Anlage 3 Außerkrafttretende Gesetze und Verordnungen

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Studien an den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805. Es regelt überdies die Studien an den Kunsthochschulen gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation von Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Organisationsgesetz), BGBl. Nr. 54/1970, und an der Akademie der bildenden Künste in Wien gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Akademie der bildenden Künste in Wien (Akademie-Organisationsgesetz 1988 – AOG), BGBl. Nr. 25, die im folgenden kurz als „Hochschulen“ bezeichnet werden, soweit dort Studien auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichtet sind.

(2) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(3) Völkerrechtliche Vereinbarungen werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

(4) Soweit dieses Bundesgesetz auf die Bundesministerin oder den Bundesminister oder das Bundesministerium Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesmi­nisters oder des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr begründet.

Bildungsziele und Bildungsaufgaben der Universitäten und Hochschulen

§ 2. (1) Die Lehre an den Universitäten und Hochschulen dient der Bildung der Studierenden durch die Auseinandersetzung mit der Wissenschaft und der Kunst. Sie hat die grundlegenden wissenschaftlichen und wissenschaftlich-künstlerischen Kenntnisse und Methoden zu vermitteln, die für die beruflichen Tätigkeiten der Absolventinnen und Absolventen erforderlich sind. Sie dient überdies dem Transfer neuer wissenschaftlicher und wissenschaftlich-künstlerischer Erkenntnisse in die Arbeitswelt.

(2) Die Universitäten und Hochschulen nehmen ihre Bildungsaufgaben wahr durch

           1. die wissenschaftliche und die wissenschaftlich-künstlerische Berufsvorbildung in den Diplomstudien,

           2. die Heranführung zur Fähigkeit, durch selbständige Forschung zur Entwicklung der Wissenschaften beizutragen, und die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in den Doktoratsstudien und

           3. die Weiterbildung insbesondere in den Universitätslehrgängen.

Grundsätze für die Gestaltung der Studien

§ 3. Bei der Gestaltung der Studien sind im Sinne des § 1 UOG 1993 insbesondere folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

           1. die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),

           2. die Freiheit künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger),

           3. die Verbindung von Forschung und Lehre (forschungsgeleitete Lehre),

           4. die Lernfreiheit,

           5. die Offenheit für die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und Methoden,

           6. die Wahrnehmung der Verantwortung der Wissenschaft gegenüber der menschlichen Gesellschaft, vor allem die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

           7. die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Gleichwertigkeit der Frauen- und Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen,

           8. das Zusammenwirken der Lehrenden und Lernenden,

           9. die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Studiendauer,

         10. die nationale und internationale Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen einschließlich der Berufszugänge.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.

           2. Ordentliche Studien sind die Diplomstudien und die Doktoratsstudien.

           3. Diplomstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher oder wissenschaftlich-künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern.

           4. Studieneingangsphase ist das Angebot von Lehrveranstaltungen aus den das jeweilige Diplomstudium besonders kennzeichnenden Fächern, das der Information und der Orientierung der Studienanfängerinnen und Studienanfänger dient.

           5. Diplomarbeiten sind die wissenschaftlichen Arbeiten in den Diplomstudien, die dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten.

           6. Diplomprüfungen sind die Prüfungen, die in den Studienabschnitten der Diplomstudien abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Diplomprüfung wird der betreffende Studienabschnitt abgeschlossen. Mit der positiven Beurteilung aller Diplomprü­fungen wird das betreffende Diplomstudium abgeschlossen.

           7. Diplomgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluß der Diplomstudien verliehen werden. Sie lauten „Magistra . . .“ beziehungsweise „Magister . . .“ oder „Diplom- . . .“ mit dem in diesem Bundesgesetz festgelegten Zusatz.

           8. Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dienen.

           9. Dissertationen sind die wissenschaftlichen Arbeiten, die anders als die Diplomarbeiten dem Nachweis der Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen dienen.

         10. Rigorosen sind die Prüfungen, die in den Doktoratsstudien abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile eines Rigorosums wird das betreffende Doktoratsstudium abgeschlossen.

         11. Doktorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluß der Doktoratsstudien verliehen werden. Sie lauten „Doktorin . . .“ beziehungsweise „Doktor . . .“ mit dem in diesem Bundesgesetz festgelegten Zusatz.

         12. Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind.

         13. Allgemeine Universitätsreife ist jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienrichtungsspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität und Hochschule zugelassen zu werden.

         14. Besondere Universitätsreife ist die Erfüllung ergänzender studienrichtungsspezifischer Voraus­setzungen für die Zulassung zu einem bestimmten ordentlichen Studium.

         15. Ergänzungsprüfungen sind die Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen Universitätsreife oder für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache, der künstlerischen Eignung oder der körperlich-motorischen Eignung.

         16. Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveran­staltungen.

         17. Universitätslehrgänge dienen der Weiterbildung.

         18. Abschlußprüfungen sind die Prüfungen, die in den Universitätslehrgängen abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Abschlußprüfung wird der betreffende Universitätslehrgang abgeschlossen.

         19. Master of Advanced Studies oder Master of Business Administration ist der akademische Grad, der für die Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge oder Lehrgänge universitären Charakters festzulegen ist, bei denen die Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen Diplomstudiums oder eine vergleichbare Qualifikation voraussetzt, und die Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 70 Semesterstunden umfassen.

         20. Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien zugelassen sind.

         21. Studienpläne sind die Verordnungen der Studienkommissionen und der Fakultätskollegien oder der Universitätskollegien, mit denen auf Grund der Ziele und Aufgabenstellungen sowie unter Einhaltung der Verfahrensschritte dieses Bundesgesetzes die Inhalte und der Aufbau eines Studiums und die Prüfungsordnung für den Wirkungsbereich des jeweiligen den Studienplan erlassenden Kollegialorgans festgelegt werden.

         22. Prüfungsordnung ist der Teil des Studienplanes, der die Arten der Prüfungen, die Festlegung der Prüfungsmethode und nähere Bestimmungen für das Prüfungsverfahren enthält.

         23. Fächer sind thematische Einheiten, deren Inhalt und Methodik im Regelfall durch mehrere zusammenhängende Lehrveranstaltungen vermittelt wird.

         24. Pflichtfächer sind die für ein Studium kennzeichnenden Fächer, deren Vermittlung unverzichtbar ist, und über die Prüfungen abzulegen sind.

         25. Wahlfächer sind die Fächer, aus denen die Studierenden einerseits nach den im Studienplan festgelegten Bedingungen und andererseits frei aus den Lehrveranstaltungen aller anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten und Hochschulen auszuwählen haben, und über die Prüfungen abzulegen sind.

         26. Lehrveranstaltungsprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten dienen, die durch eine einzelne Lehrveranstaltung vermittelt wurden.

         27. Fachprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Fach dienen.

         28. Gesamtprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in mehr als einem Fach dienen.

         29. Einzelprüfungen sind die Prüfungen, die jeweils von einzelnen Prüferinnen und Prüfern abgehalten werden.

         30. Kommissionelle Prüfungen sind die Prüfungen, die von Prüfungssenaten abgehalten werden.

         31. Mündliche Prüfungen sind die Prüfungen, bei denen die Prüfungsfragen mündlich zu beantworten sind.

         32. Schriftliche Prüfungen sind die Prüfungen, bei denen die Prüfungsfragen schriftlich zu beantworten sind.

         33. Prüfungsarbeiten sind die praktischen, experimentellen, künstlerischen und theoretischen schriftlichen Arbeiten sowie Konstruktionen, die im Rahmen von Prüfungen zu erbringen sind.

Fremdsprachen

§ 5. (Verfassungsbestimmung) Durch Bundesgesetz kann die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen, bei der Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten, bei der Festlegung von Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen und Lehrgängen universitären Charakters, von akademischen Graden sowie bei der Abfassung von Urkunden über deren Verleihung und bei der Ausstellung von Zeugnissen und Abgangsbescheinigungen vorgesehen werden.

2. Teil

Studien

1. Hauptstück

Studien an Universitäten und Hochschulen

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Einteilung des Studienjahres

§ 6. (1) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.

(2) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität und Hochschule hat durch Verordnung die Unterrichtswochen und die lehrveranstaltungsfreie Zeit so festzulegen, daß das Studienjahr mindestens 30 Unterrichtswochen und jedes Semester mindestens 14 Unterrichtswochen enthält. Für die lehrveranstaltungsfreie Zeit ist einmal im Studienjahr ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens acht Wochen vorzusehen.

Lehrveranstaltungen

§ 7. (1) Die Studienkommissionen haben in den Studienplänen den Gegenstand, die Art, den Umfang und allenfalls die Reihenfolge der die Fächer bildenden Lehrveranstaltungen festzulegen.

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(2) Bei der Gestaltung des Lehrangebotes ist die besondere Situation der berufstätigen Studierenden zu berücksichtigen.

(3) Der Umfang der Lehrveranstaltungen ist in Semesterstunden anzugeben. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfaßt. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.

(4) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen sind berechtigt, die Lehrveranstaltungen mit Genehmigung der Studiendekanin oder des Studiendekans nur während eines Teiles eines Semesters, aber mit entsprechend erhöhter wöchentlicher Stundenzahl durchzuführen (Blocklehrveranstaltungen). Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, die Blocklehrveranstaltung zu genehmigen, wenn wichtige Gründe vorliegen und die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. In Universitätslehrgängen besteht generell die Möglichkeit, Blocklehrveranstaltungen abzuhalten.

(5) Als Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstal­tungen jedes Semesters ist ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen mindestens einmal im Studienjahr zu veröffentlichen.

(6) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.

(7) Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan als Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, deren Verständnis besondere Vorkenntnisse erfordert, den Nachweis dieser Vorkenntnisse durch die positive Beurteilung bei einer oder mehreren Prüfungen oder in anderer zweckmäßiger Form festzulegen. Diese Festlegungen gelten auch für Studierende, die sich zu der betreffenden Lehrveranstaltung im Rahmen der freien Wahlfächer oder eines individuellen Diplomstudiums anmelden.

(8) Die Studienkommission hat für Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Studienplan die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie das Verfahren zur Vergabe der Plätze festzulegen. Dabei ist zu beachten, daß den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst. Im Bedarfsfall sind überdies Parallellehrveranstaltungen, allenfalls auch während der sonst lehrveranstal­tungsfreien Zeit anzubieten.

Fernstudien

§ 8. (1) Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan Fernstudien festzulegen. Daneben ist die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung berechtigt, mit vorheriger Genehmigung der Studiendekanin oder des Studiendekans ihre oder seine Lehrveranstaltung als Fernstudium anzubieten. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mittels geeigneter Lernmaterialien sicherzu­stellen.

(2) Die Aufgliederung der im Studienplan vorgesehenen Unterrichtseinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekanntzumachen.

Praxis

§ 9. Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan zur Erprobung und praxisorientierten Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten den Studierenden ab dem zweiten Semester die Absolvierung einer facheinschlägigen Praxis vorzuschreiben. Wenn die Absolvierung einer Praxis nicht möglich ist, sind geeignete Ersatzformen festzulegen.

Studien in einer Fremdsprache

§ 10. (1) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen sind berechtigt, ihre Lehrveranstal­tungen in einer Fremdsprache abzuhalten und zu prüfen, wenn der Gegenstand des Studiums diese Fremdsprache ist. Bei diesen Prüfungen hat die Beherrschung des Lehrstoffes und nicht das Niveau der Sprachbeherrschung Maßstab der Beurteilung zu sein.

(2) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben überdies ihre Lehrveranstaltungen in einer Fremdsprache abzuhalten und zu prüfen, wenn es die Studienkommission nach deren Anhörung beschließt. Hinsichtlich der Prüfungen gilt Abs. 1.

(3) Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan die Abfassung der wissenschaftlichen Arbeiten in einer Fremdsprache vorzuschreiben, wenn der Gegenstand des Studiums diese Fremdsprache ist. Die ordentlichen Studierenden sind überdies berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die Betreuerin oder der Betreuer zustimmt.

(4) Das Fakultätskollegium oder Universitätskollegium ist berechtigt, im Studienplan die Abhaltung eines Universitätslehrganges zur Gänze oder teilweise in einer Fremdsprache festzulegen.

2. Abschnitt

Diplomstudien

Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Diplomstudien

§ 11. (1) Das Fakultätskollegium oder das Abteilungskollegium (Universitätskollegium oder Akademiekollegium) ist im Rahmen seines fachlichen Wirkungsbereiches berechtigt, die Studienangebots- und Standortentscheidungen zu beantragen. Dem Antrag auf Ergänzung oder Änderung des in diesem Bundesgesetz festgelegten Studienangebotes (Studienangebotsentscheidung) und auf Einrichtung einer Studienrichtung (Standortentscheidung) sind das Qualifikationsprofil, ein Entwurf des Studienplanes sowie die Bedarfsberechnungen, der Realisierungs- und der Budgetplan gemäß der Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung, BGBl. Nr. 736/1996, anzuschließen. Dem Antrag auf Auflassung einer Studienrichtung sind der Realisierungs- und der Budgetplan anzuschließen.

(2) Beabsichtigt die Bundesministerin oder der Bundesminister die Vorbereitung einer Studienangebots- oder Standortentscheidung ohne Antrag einer Universität oder Hochschule, sind die Bedarfsberechnungen sowie die Realisierungs- und die Budgetpläne von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu erstellen. Sie oder er ist berechtigt, die Universitäten oder Hochschulen mit der Durchführung der Bedarfsberechnungen zu beauftragen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat anläßlich der Vorbereitung einer Studienangebots- oder Standortentscheidung insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

           1. die Nachfrage nach dem betreffenden Studium,

           2. die Arbeitsmarktrelevanz,

           3. die Effizienz des Studienbetriebs in der geplanten oder bestehenden Studienrichtung,

           4. den Innovationseffekt einer neuen Studienrichtung,

           5. die internationale Entwicklung,

           6. die voraussichtlichen Ausgaben und ihre Bedeckung oder die voraussichtlichen Einsparungen,

           7. alternative nichtuniversitäre Studiengänge, insbesondere die Fachhochschul-Studiengänge auf Grund des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die obersten Kollegialorgane der Universitäten und Hochschulen, an denen die betreffende Studienrichtung eingerichtet ist, zum Ergebnis der Erhebung dieser Umstände anzuhören. Das Universitätenkuratorium ist gemäß § 83 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 zur Abgabe eines Gutachtens einzuladen.

(4) Die Vorschläge für die Studienangebots- und die Standortentscheidungen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister gemeinsam mit dem Realisierungs- und dem Budgetplan einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Zur Stellungnahme sind insbesondere folgende Einrichtungen einzuladen:

           1. die obersten Kollegialorgane der Universitäten und Hochschulen, die gesetzlichen Beratungs­organe des Universitäts- und Hochschulbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Hochschulen), die Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen an den Universitäten und Hochschulen, der Fachhochschulrat, die Österreichische Akademie der Wissenschaften und andere facheinschlägige wissenschaftliche Einrichtungen,

           2. die Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen jeweils in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber, die gesetzlichen Interessenvertretungen, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Vereinigung der österreichischen Industrie, die betroffenen Kammern der freien Berufe, andere facheinschlägige Einrichtungen des Beschäftigungssystems und bei den theologischen Studienrichtungen die zuständigen kirchlichen Stellen.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudien unter Einhaltung dieses Verfahrens an einer oder mehreren Universitäten oder Hochschulen, allenfalls auch zur gemeinsamen Durchführung, durch Verordnung einzurichten und aufzulassen. Dabei sind die Fakultäten oder Abteilungen zu bezeichnen, denen auf Grund der fachlichen Ausrichtung der in ihnen zusammengefaßten Einrichtungen die Durchführung der Diplomstudien obliegt.

Anhörungsverfahren vor der Erstellung oder Abänderung der Studienpläne für die Diplomstudien

§ 12. (1) Das Fakultätskollegium oder das Abteilungskollegium (Universitätskollegium oder Akademiekollegium) hat gemäß § 41 Abs. 1 UOG 1993 für jedes an einer Universität oder Hochschule (Fakultät oder Abteilung) eingerichtete Diplomstudium eine Studienkommission einzusetzen, die durch Verordnung einen Studienplan zu erlassen hat.

(2) Die Studienkommission hat die Absicht der Erlassung oder Änderung des Studienplanes den Bundesministerien und den Ämtern der Landesregierungen jeweils in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber, den gesetzlichen Interessenvertretungen, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, der Vereinigung der österreichischen Industrie, den betroffenen Kammern der freien Berufe, anderen facheinschlägigen Einrichtungen des Beschäftigungssystems und bei den theologischen Studienrichtungen den zuständigen kirchlichen Stellen anzuzeigen. Diesen Einrichtungen ist innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Übermittlung von Vorschlägen zur Änderung des Studienplanes einzuräumen. Die übermittelten Vorschläge sind zu dokumentieren.

(3) Die Studienkommission hat das Anhörungsverfahren gemäß Abs. 2 auch durchzuführen, wenn für die Studienrichtung Evaluierungsergebnisse vorliegen, die Änderungen des Studienplanes erfordern.

(4) Die Studienkommission ist berechtigt, das Anhörungsverfahren gemäß Abs. 2 und 3 nicht durchzuführen, wenn

           1. keine neuen Pflichtfächer und keine Pflichtpraxis eingeführt,

           2. keine bestehenden Pflichtfächer abgeschafft,

           3. in keinem Pflichtfach das Ausmaß der Lehrveranstaltungen um mehr als 50 vH der bisher geltenden Stundenzahl verändert werden und

           4. keine grundlegenden Änderungen der Prüfungsordnung erfolgen sollen.

Das Anhörungsverfahren ist jedoch spätestens zehn Jahre nach dem letzten Anhörungsverfahren jedenfalls durchzuführen.

(5) Die Studienkommission hat vor der Erlassung oder Änderung des Studienplanes  entsprechend den Zielen (§ 2), den Grundsätzen für die Gestaltung (§ 3) und den Aufgabenstellungen der Diplomstudien (Anlage 1) ein Qualifikationsprofil zu erstellen oder zu ergänzen. Auf der Grundlage des Qualifikationsprofils ist der Studienplan zu gestalten. Dabei sind die Anwendungssituationen, denen die Absolventinnen und Absolventen in Beruf und Gesellschaft gegenübertreten werden, besonders zu berücksichtigen.

Inhalt der Studienpläne für Diplomstudien

§ 13. (1) Die Dauer der Diplomstudien und der für die Gestaltung des Studiums im Studienplan zur Verfügung stehende Stundenrahmen sind in der Anlage 1 für die einzelnen Studienrichtungen festgelegt.

(2) Die Diplomstudien sind in zwei oder drei Studienabschnitte zu gliedern, deren Anzahl und Dauer im Studienplan festzulegen ist. Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, in das Studium einzuführen und seine Grundlagen zu erarbeiten, die weiteren Studienabschnitte dienen zur Vertiefung und speziellen Ausbildung.

(3) Die Studienkommission ist berechtigt, das jeweilige Diplomstudium ab dem zweiten Studienabschnitt im Studienplan in Studienzweige zu gliedern, wenn dies zur Gestaltung des Studiums zweckmäßig ist. Die Gliederung in Studienzweige setzt voraus, daß sich die Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern mit mindestens 10 vH der oberen Grenze des in der Anlage 1 festgelegten Stundenrahmens unterscheiden. Die Studienzweige sind mit einer Kurzbezeichnung zu benennen, die auf den inhaltlichen Schwerpunkt hinzuweisen hat.

(4) Der Studienplan hat überdies jedenfalls festzulegen:

           1. die Gesamtstundenzahl des Studiums innerhalb des in der Anlage 1 festgelegten Stundenrahmens und deren Aufteilung auf die Studienabschnitte,

           2. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer der Diplomprüfungen (§ 4 Z 6, § 50),

           3. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1),

           4. die Gestaltung der Studieneingangsphase (§ 38 Abs. 1),

           5. wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Fakultät oder Abteilung (Universität oder Hochschule) eingerichtet ist, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten oder Abteilungen (Universitäten oder Hochschulen) (§ 34 Abs. 8),

           6. das Stundenausmaß für die freien Wahlfächer innerhalb eines Rahmens von 10 bis 15 vH der Gesamtstundenzahl gemäß Z 1,

           7. die Ablegung der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen oder der körperlich-motorischen Eignung (§ 48 Abs. 3 oder 4),

           8. die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22).

(5) Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6. 1987, CELEX-Nr. 387D0327) ist die Studienkommission berechtigt, im Studienplan einzelnen Lehrveranstaltungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Lehrveranstaltungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Die Studienkommission ist überdies berechtigt, im Studienplan insbesondere festzulegen:

           1. die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen (§ 8),

           2. den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 7),

           3. das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit Platzmangel (§ 7 Abs. 8),

           4. die Absolvierung einer Praxis (§ 9),

           5. den Ersatz der Diplomarbeit durch einen gleichwertigen Nachweis (§ 61 Abs. 1),

           6. die Empfehlung von Studien an anerkannten ausländischen postsekundären Bildungs­einrichtungen, die für das betreffende Diplomstudium anerkennbar sind.

Begutachtung der Studienpläne für Diplomstudien

§ 14. (1) Die Studienkommission hat den Entwurf für die Erlassung oder Änderung des Studienplanes zu erstellen und gemeinsam mit dem Qualifikationsprofil einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen, das in den Mitteilungsblättern aller Universitäten und Hochschulen bekanntzumachen ist. Zur Stellungnahme sind insbesondere folgende Einrichtungen einzuladen:

           1. die für die Durchführung des Diplomstudiums fachlich zuständigen Einrichtungen der betreffenden Universität oder Hochschule,

           2. die für die Budgetierung und den Budgetvollzug zuständigen Organe der Universität oder Hochschule (Fakultätskollegium oder Abteilungskollegium, Senat oder Universitätskollegium oder Gesamtkollegium oder Akademiekollegium, Rektorin oder Rektor, Dekanin oder Dekan, Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter),

           3. der Universitätsbeirat,

           4. die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitäts- und Hochschulbereiches (Rektorenkonfe­renz, Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Hochschulen),

           5. die Österreichische Akademie der Wissenschaften und andere fachlich einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen,

           6. die gesetzlichen Interessenvertretungen, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Vereinigung der österreichischen Industrie, die betroffenen Kammern der freien Berufe, andere facheinschlägige Einrichtungen des Beschäftigungssystems und bei den theologischen Studienrichtungen die zuständigen kirchlichen Stellen,

           7. die Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen jeweils in ihrer Funktion als Arbeitgeber.

(2) Die Studienkommission ist berechtigt, das Begutachtungsverfahren gemäß Abs. 1 nicht durchzuführen, wenn

           1. keine neuen Pflichtfächer und keine Pflichtpraxis eingeführt,

           2. keine bestehenden Pflichtfächer abgeschafft,

           3. in keinem Pflichtfach das Ausmaß der Lehrveranstaltungen um mehr als 50 vH der bisher geltenden Stundenzahl verändert werden und

           4. keine grundlegenden Änderungen der Prüfungsordnung erfolgen sollen.

Untersagung der Studienpläne für Diplomstudien

§ 15. (1) Nach der Durchführung des Begutachtungsverfahrens hat sich die Studienkommission nachweislich mit den eingelangten Stellungnahmen inhaltlich auseinanderzusetzen und ist berechtigt, den Studienplan zu beschließen. Dieser Beschluß ist der Dekanin oder dem Dekan, an den Kunsthochschulen der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter gemeinsam mit dem Ergebnis des Begutachtungsverfahrens, dem Qualifikationsprofil und den gemeinsam mit den für das Studium fachlich zuständigen Einrichtungen der Fakultät oder Abteilung erarbeiteten Bedarfsberechnungen sowie dem Realisierungs- und dem Budgetplan vorzulegen. Die Dekanin oder der Dekan, an den Kunsthochschulen die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter hat zu den finanziellen Auswirkungen des Beschlusses über die Erlassung oder Änderung des Studienplanes Stellung zu nehmen und den Studienplan gemeinsam mit den genannten Beilagen der Rektorin oder dem Rektor vorzulegen.

(2) Die Rektorin oder der Rektor hat den Studienplan mit den genannten Beilagen der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen, wenn der Beschluß der Studienkommission mit den auf Grund der Bedarfsberechnungs- und Budgetierungsverordnung beantragten und auf Grund des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zugewiesenen Ressourcen finanziell durchführbar ist.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen im Bundesministerium den Studienplan zu untersagen, wenn die Rektorin oder der Rektor die finanzielle Durchführbarkeit nicht bestätigt hat, oder der Beschluß der Studienkommission:

           1. in falscher Zusammensetzung gefaßt wurde,

           2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist, bei deren Einhaltung die Studienkommission zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können,

           3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen damit verbundener Diskriminierungen oder

           4. wegen der außeruniversitären finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.

Inkrafttreten der Studienpläne für Diplomstudien

§ 16. (1) Die Studienkommission hat den Studienplan im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität oder Hochschule unter Beifügung des Qualifikationsprofils zu verlautbaren, wenn die Bundesministerin oder der Bundesminister den Studienplan nicht untersagt hat oder zwei Monate nach dem Einlangen des Studienplanes im Bundesministerium verstrichen sind.

(2) Der Studienplan tritt mit dem 1. Oktober in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. Eine Änderung des Studienplanes ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle Studierenden anzuwenden. Bereits abgeschlossene Diplomprüfungen sind nicht zu ergänzen.

Individuelles Diplomstudium

§ 17. (1) Ordentliche Studierende eines Diplomstudiums sind berechtigt, die Verbindung von Fächern aus verschiedenen in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudien zu einem individuellen Diplomstudium zu beantragen. Der Antrag ist bei der Rektorin oder dem Rektor jener Universität oder Hochschule einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.

(2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

           1. die Bezeichnung des Studiums,

           2. das Qualifikationsprofil,

           3. die Studiendauer,

           4. die Festlegung von höchstens zwei Studienabschnitten und deren Dauer,

           5. die Prüfungsfächer und die Prüfungsordnung,

           6. die Titel, die Arten und das Ausmaß der Lehrveranstaltungen,

           7. wenn das Studium an mehreren Fakultäten oder Abteilungen (Universitäten oder Hochschulen) durchgeführt werden soll, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten oder Abteilungen (Universitäten oder Hochschulen) und

           8. den akademischen Grad.

(3) Die Rektorin oder der Rektor hat den Antrag nach Anhörung der facheinschlägigen Studienkommissionen bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte Studium einem facheinschlägigen Diplomstudium gleichwertig ist. In der Genehmigung sind der Zeitpunkt der Zulassung zum individuellen Diplomstudium, die Durchführung des Studiums und der akademische Grad nach dem Schwerpunkt des Studiums festzulegen.

3. Abschnitt

Doktoratsstudien

Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Doktoratsstudien

§ 18. (1) Das Fakultätskollegium oder das Abteilungskollegium (Universitätskollegium oder Akademiekollegium) ist im Rahmen seines fachlichen Wirkungsbereiches berechtigt, die Studienange­bots- und Standortentscheidungen zu beantragen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat anläßlich der Vorbereitung einer Ergänzung des in diesem Bundesgesetz festgelegten Studienangebotes insbesondere auf den Innovationseffekt eines neuen Doktoratsstudiums Bedacht zu nehmen. Anläßlich der Vorbereitung einer Standortentscheidung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die obersten Kollegialorgane der Universitäten und Hochschulen, an denen die betreffende Studienrichtung eingerichtet ist, anzuhören. Das Universitäten­kuratorium ist gemäß § 83 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 zur Abgabe eines Gutachtens einzuladen.

(3) Die Vorschläge für Studienangebots- und Standortentscheidungen sind einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Zur Stellungnahme sind insbesondere folgende Einrichtungen einzuladen:

           1. die obersten Kollegialorgane der Universitäten und Hochschulen sowie die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitäts- und Hochschulbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonfe­renz der Universitäts- und Hochschulprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Universitäten und Hoch­schulen),

           2. die Österreichische Akademie der Wissenschaften und andere fachlich einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten Doktoratsstudien unter Einhaltung dieses Verfahrens an einer oder mehreren Universitäten oder Hochschulen, allenfalls auch zur gemeinsamen Durchführung, durch Verordnung einzurichten und aufzulassen. Dabei sind die Fakultäten oder Abteilungen zu bezeichnen, denen auf Grund der fachlichen Ausrichtung der in ihnen zusammengefaßten Einrichtungen die Durchführung der Doktoratsstudien obliegt.

Inhalt der Studienpläne für Doktoratsstudien

§ 19. (1) Das Fakultätskollegium oder das Abteilungskollegium (Universitätskollegium oder Akademiekollegium) hat gemäß § 41 Abs. 1 UOG 1993 für jedes an einer Universität oder Hochschule (Fakultät oder Abteilung) eingerichtete Doktoratsstudium eine Studienkommission einzusetzen, die durch Verordnung einen Studienplan zu erlassen hat.

(2) Die Doktoratsstudien umfassen vier Semester und werden nicht in Studienabschnitte gegliedert. Die Gestaltung des Studienplans hat entsprechend den Zielen (§ 2) der Doktoratsstudien zu erfolgen.

(3) Der Studienplan hat jedenfalls festzulegen:

           1. die Gesamtstundenzahl des Studiums,

           2. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer des Rigorosums (§ 4 Z 10, § 51),

           3. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1),

           4. wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Fakultät oder Abteilung (Universität oder Hochschule) eingerichtet ist, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten oder Abteilungen (Universitäten oder Hochschulen) (§ 34 Abs. 8),

           5. die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22).

(4) Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6. 1987, CELEX-Nr. 387D0327) ist die Studienkommission berechtigt, im Studienplan den einzelnen Lehrveranstaltungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Lehrveranstaltungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Die Studienkommission ist überdies berechtigt, im Studienplan insbesondere festzulegen:

           1. die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen (§ 8),

           2. den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 7),

           3. das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit Platzmangel (§ 7 Abs. 8),

           4. die Empfehlung von Studien an anerkannten ausländischen postsekundären Bildungs­einrichtungen, die für das betreffende Doktoratsstudium anerkennbar sind.

Begutachtung der Studienpläne für Doktoratsstudien

§ 20. (1) Die Studienkommission hat den Entwurf für die Erlassung oder Änderung des Studienplanes zu erstellen und an der Universität oder Hochschule zur Begutachtung aufzulegen. Die Auflage ist in den Mitteilungsblättern aller Universitäten und Hochschulen bekanntzumachen.

(2) Die Studienkommission ist berechtigt, das Begutachtungsverfahren gemäß Abs. 1 nicht durchzuführen, wenn

           1. keine neuen Pflichtfächer eingeführt,

           2. keine bestehenden Pflichtfächer abgeschafft,

           3. in keinem Pflichtfach das Ausmaß der Lehrveranstaltungen um mehr als 50 vH der bisher geltenden Stundenzahl verändert werden und

           4. keine grundlegenden Änderungen der Prüfungsordnung erfolgen sollen.

Untersagung der Studienpläne für Doktoratsstudien

§ 21. (1) Nach der Durchführung des Begutachtungsverfahrens hat sich die Studienkommission nachweislich mit den eingelangten Stellungnahmen inhaltlich auseinanderzusetzen und ist berechtigt, den Studienplan zu beschließen. Dieser Beschluß ist der Dekanin oder dem Dekan, an den Kunsthochschulen der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter gemeinsam mit dem Ergebnis des Begutachtungsver­fahrens und den gemeinsam mit den für das Studium fachlich zuständigen Einrichtungen erarbeiteten Bedarfsberechnungen sowie dem Realisierungs- und dem Budgetplan gemäß der Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung vorzulegen. Die Dekanin oder der Dekan, an den Kunsthochschulen die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter hat zu den finanziellen Auswirkungen des Beschlusses über die Erlassung oder Änderung des Studienplanes Stellung zu nehmen und den Studienplan gemeinsam mit den genannten Beilagen der Rektorin oder dem Rektor vorzulegen.

(2) Die Rektorin oder der Rektor hat den Studienplan mit den genannten Beilagen der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen, wenn der Beschluß der Studienkommission mit den auf Grund der Bedarfsberechnungs- und Budgetierungsverordnung beantragten und auf Grund des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zugewiesenen Ressourcen finanziell durchführbar ist.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen im Bundesministerium den Studienplan zu untersagen, wenn die Rektorin oder der Rektor die finanzielle Durchführbarkeit nicht bestätigt hat, oder wenn der Beschluß der Studienkommission:

           1. in falscher Zusammensetzung gefaßt wurde,

           2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist, bei deren Einhaltung die Studienkommission zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können oder

           3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen damit verbundener Diskriminierungen.

Inkrafttreten der Studienpläne für Doktoratsstudien

§ 22. (1) Die Studienkommission hat den Studienplan im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität oder Hochschule zu verlautbaren, wenn die Bundesministerin oder der Bundesminister den Studienplan nicht untersagt hat oder zwei Monate nach Einlangen des Studienplanes im Bundesministerium verstrichen sind.

(2) Der Studienplan tritt mit dem 1. Oktober in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. Eine Änderung des Studienplanes ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle Studierenden anzuwenden.

4. Abschnitt

Universitätslehrgänge

Studienpläne für Universitätslehrgänge

§ 23. (1) Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium ist berechtigt, Universitätslehrgänge durch Verordnung einzurichten, wenn der Betrieb der ordentlichen Studien nicht beeinträchtigt wird. Es ist berechtigt, die Universitätslehrgänge auch während der sonst lehrveranstal­tungsfreien Zeit sowie zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchzuführen.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat sowohl die Einrichtung des Universitätslehrganges als auch den Studienplan zu enthalten. Der Studienplan hat insbesondere festzulegen:

           1. die Zielsetzung des Universitätslehrganges,

           2. die Dauer und die Gliederung des Universitätslehrganges,

           3. die Voraussetzungen für die Zulassung,

           4. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer der Abschlußprüfung (§ 4 Z 18, § 49),

           5. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1),

           6. die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22).

(3) Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6.1987, CELEX-Nr. 387D0327) ist das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium berechtigt, im Studienplan den einzelnen Lehrveranstaltungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspun­kten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Lehrveranstaltungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium ist überdies berechtigt, im Studienplan insbesondere festzulegen:

           1. die Bezeichnung „Aufbaustudium“ für einen Universitätslehrgang, bei dem die Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt,

           2. die Ermöglichung des Nachweises von Kenntnissen durch Prüfungszeugnisse auch außeruniversitärer Einrichtungen,

           3. die Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen (§ 26 Abs. 3),

           4. die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen (§ 8),

           5. den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 7),

           6. das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit Platzmangel (§ 7 Abs. 8),

           7. die Absolvierung einer Praxis (§ 9).

Untersagung der Studienpläne für Universitätslehrgänge

§ 24. (1) Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium hat den Beschluß über die Verordnung gemäß § 23 gemeinsam mit Ausführungen über die Finanzierung des Lehrganges der Rektorin oder dem Rektor vorzulegen.

(2) Die Rektorin oder der Rektor hat die Verordnung gemäß Abs. 1 mit den genannten Beilagen der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen, wenn die Durchführung des Universitäts­lehrganges kostendeckend im Sinne des § 5 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. Nr. 76, durchgeführt wird.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen im Bundesministerium die Verordnung gemäß Abs. 1 zu untersagen, wenn die Rektorin oder der Rektor die Bestätigung der Kostendeckung nicht erteilt hat, oder der Beschluß des Fakultätskollegiums oder des Universitätskollegiums:

           1. in falscher Zusammensetzung gefaßt wurde,

           2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können oder

           3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen damit verbundener Diskriminierungen.

Inkrafttreten der Studienpläne für Universitätslehrgänge

§ 25. (1) Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium hat die Verordnung gemäß § 23 im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität zu verlautbaren, wenn die Bundesministerin oder der Bundesminister die Verordnung nicht untersagt hat oder zwei Monate nach Einlangen der Verordnung im Bundesministerium verstrichen sind.

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(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt.

Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen

§ 26. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung den akademischen Grad „Master of Advanced Studies“, abgekürzt „MAS“, mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, bei denen die Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt, und die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 70 Semesterstunden umfassen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist der akademische Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, festzulegen, wenn es sich um einen international vergleichbaren betriebswirtschaft­lichen Universitätslehrgang handelt.

(3) Wenn Abs. 1 und 2 nicht zur Anwendung kommen, ist das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium berechtigt, in der Verordnung gemäß § 23 die Bezeichnung „Akademische . . .“ beziehungsweise „Akademischer . . .“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehr­gänge zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 40 Semesterstunden umfassen.

(4) Die Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen zusätzlich zur deutschsprachigen Fassung in einer Fremdsprache oder zweisprachig abgefaßt werden.

2. Hauptstück

Lehrgänge universitären Charakters

Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“

§ 27. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, außeruniversitären wissenschaftlichen Bildungseinrichtungen mit Sitz in Österreich, die Lehrgänge durchführen, durch Verordnung auf bestimmte Zeit die Berechtigung zu verleihen, den von der Verordnung erfaßten Lehrgang als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Vor der Verleihung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister jedenfalls die fachlich in Betracht kommenden Universitäten und das Universitätenkuratorium anzuhören.

(2) Folgende Voraussetzungen sind für die Verleihung zu erfüllen:

           1. Übernahme der inhaltlichen Gesamtverantwortung für den Lehrgang durch eine Person mit Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 oder mit gleichzuwertender wissenschaftlicher Befähigung im Fachgebiet des abzuhaltenden Lehrganges,

           2. Abhaltung des Unterrichts durch fachlich ausreichend qualifiziertes Lehrpersonal,

           3. Nachweis der für den Unterricht erforderlichen Raum- und Sachausstattung,

           4. Nachweis der Finanzierbarkeit des Studienbetriebes mindestens für die Dauer des anzuerkennen­den Lehrganges anhand eines Finanzierungsplanes, der für jede Lehrgangsdurchführung im vorhinein zu erstellen ist,

           5. Vorlage eines Unterrichtsprogramms, das zumindest den Namen des Lehrganges, die Zulassungsvoraussetzungen, die vorgeschriebene Studiendauer sowie die vorgeschriebenen Fächer und Prüfungen einschließlich des Stundenumfanges der vorgeschriebenen Lehrveranstal­tungen beinhaltet.

(3) Aus der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung entstehen keine finanziellen Ansprüche gegen den Bund.

(4) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen ist oder nicht mehr vorliegt. Die Organe der außeruniversitären wissenschaftlichen Bildungseinrichtungen sind daher verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister Auskünfte zu erteilen, die Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle zu dulden.

Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters

§ 28. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, durch Verordnung den akademischen Grad „Master of Advanced Studies“, abgekürzt „MAS“, mit einem in einen Klammerausdruck aufzunehmenden den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist, bei denen die Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt, und die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 70 Semesterstunden umfassen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, den akademischen Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, festzulegen, wenn es sich um einen international vergleichbaren betriebswirtschaftlichen Lehrgang universitären Charakters handelt.

(3) Wenn Abs. 1 und 2 nicht zur Anwendung kommen, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, durch Verordnung die Bezeichnung „Akademische . . .“ beziehungsweise „Akademischer . . .“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 40 Semesterstunden umfassen.

(4) Die Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen zusätzlich zur deutschsprachigen Fassung in einer Fremdsprache oder zweisprachig abgefaßt werden.

3. Teil

Studierende an Universitäten und Hochschulen

1. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen

Rechte und Pflichten der Studierenden

§ 29. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfaßt insbesondere das Recht,

           1. sowohl an der Universität oder Hochschule, an der sie zum Studium einer Studienrichtung zugelassen wurden, als auch an anderen Universitäten und Hochschulen die Zulassung für andere Studienrichtungen zu erlangen,

           2. die Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienpläne frei zu wählen,

           3. nach Maßgabe des Lehrangebotes zwischen den Universitäts- und Hochschullehrerinnen oder den Universitäts- und Hochschullehrern bei Lehrveranstaltungen desselben Faches auszuwählen,

           4. neben einem ordentlichen Studium oder Universitätslehrgang an derselben oder anderen Universitäten und Hochschulen Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche die Studierenden die in den Studienplänen festgelegten Anmeldungsvoraus­setzungen erfüllen,

           5. als ordentliche Studierende eines Diplomstudiums Lehrveranstaltungen aus den freien Wahlfächern an der gewählten Universität oder Hochschule zu besuchen, für welche sie die in den Studienplänen festgelegten Anmeldungsvoraus­setzungen erfüllen,

           6. Lehrveranstaltungsprüfungen jedenfalls bis zum Ende des zweiten auf die Abhaltung der Lehrveranstaltung folgenden Semesters abzulegen,

           7. die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen an der Universität oder Hochschule, an der sie zum Studium zugelassen wurden, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen,

           8. als ordentliche Studierende eines Diplomstudiums das Thema ihrer Diplomarbeit aus einem der im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen,

           9. als ordentliche Studierende eines Doktoratsstudiums das Thema ihrer Dissertation in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem der im Studienplan des absolvierten Diplomstudiums festgelegten Prüfungsfächer vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen,

         10. als ordentliche Studierende nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Prüfungsordnungen in den Studienplänen Prüfungen abzulegen,

         11. nach Erbringung der in den Studienplänen vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen zu erhalten,

         12. als außerordentliche Studierende an den betreffenden Universitätslehrgängen teilzunehmen und die darin vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen und

         13. als außerordentliche Studierende, die nur zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche sie die in den Studienplänen festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen, sowie Lehrveranstaltungsprüfungen und Ergänzungsprü­fungen abzulegen.

(2) Die Studierenden sind verpflichtet, sich ihrem Studium ernsthaft zu widmen. Die Studierenden haben auch die Pflicht,

           1. die für die Evidenz der Studierenden und die statistischen Erhebungen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes erforderlichen Angaben zu machen,

           2. der Universität oder Hochschule, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressenänderungen unverzüglich bekanntzugeben,

           3. die Fortsetzung des Studiums der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder Hochschule, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist zu melden,

           4. sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden,

           5. sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und

           6. anläßlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer wissenschaftlichen Arbeit an die Universitätsbibliothek oder Hochschulbibliothek und die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.

Verfahren der Zulassung zum Studium

§ 30. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen des § 34 oder des § 41 erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser Universität oder Hochschule zuzulassen.

(2) Soweit zur Beurteilung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen fremdsprachige Urkunden vorgelegt werden, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller autorisierte Übersetzungen anfertigen zu lassen.

(3) Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.

(4) Mit der Zulassung wird die Antragstellerin oder der Antragsteller als ordentliche oder außerordentliche Studierende oder ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder Angehöriger dieser Universität oder Hochschule. Die Rektorin oder der Rektor hat dies durch die Ausstellung eines Lichtbildausweises zu beurkunden.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat das Zulassungsverfahren unter Bedachtnahme auf eine rasche und einfache Durchführung durch Verordnung einheitlich zu regeln. Diese hat insbesondere die Form und den Inhalt der erforderlichen Anträge, Erklärungen, Bescheinigungen und Studiennachweise sowie hinsichtlich des Lichtbildausweises die möglichen Formen, den Inhalt, die Art der Ausstellung und die Gültigkeitsdauer sowie die Form ihrer Verlängerung festzulegen.

Zulassungsfristen

§ 31. (1) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität und Hochschule hat für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Abs. 2 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und die allfälligen Hochschultaxen gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972 zu bezahlen haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat mindestens vier Wochen zu betragen und spätestens vier Wochen nach Beginn des Semesters zu enden.

(2) Die allgemeine Zulassungsfrist gilt für:

           1. österreichische Staatsangehörige,

           2. Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993,

           3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund von Austauschprogrammen zwischen inländischen und ausländischen Universitäten und Hochschulen oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums entsprechenden Umfang anstreben,

           4. Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung festlegt.

(3) Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gilt die besondere Zulassungsfrist. Sie endet bei Antragstellung für das Wintersemester am 1. September, bei Antragstellung für das Sommersemester am 1. Februar jedes Kalenderjahres. Die Anträge müssen vor dem Ende dieser Frist vollständig in der gewählten Universität oder Hochschule einlangen.

(4) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität und Hochschule ist unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes berechtigt, für die Zulassung zu Universitätslehrgängen und für die Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen europäischer Bildungsprogramme eine abweichende Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist zu treffen.

Meldung der Fortsetzung des Studiums

§ 32. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist jedes Semesters der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder Hochschule, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung zu melden.

(2) Die ordentlichen Studierenden des Lehramtsstudiums in den wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächern und der Studienrichtung Architektur an den Hochschulen haben überdies jene Lehrveranstaltungen anzugeben, die sie im betreffenden Semester in den künstlerischen Diplomprüfungsfächern zu absolvieren beabsichtigen.

Evidenz der Studierenden

§ 33. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat automationsunterstützt für die Evidenthaltung der Studierenden zu sorgen. Hiefür sind folgende Daten der Studierenden zu ermitteln und zu verarbeiten:

           1. die Matrikelnummer,

           2. die Namen einschließlich allfälliger akademischer Grade und das Geschlecht,

           3. das Geburtsdatum,

           4. die Staatsangehörigkeit,

           5. der Gebührenstatus gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972,

           6. die Anschrift am Studienort und am Heimatort,

           7. die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife sowie die abzulegenden Zusatzprüfungen gemäß Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO, BGBl. Nr. 510/1988,

           8. die Bezeichnung und das Zulassungsdatum jeder Studienrichtung,

           9. die allfällige Befristung der Zulassung,

         10. die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und der Zulassungsstatus in jeder Studienrichtung,

         11. das Beendigungsdatum und die Beendigungsform des Studiums jeder Studienrichtung,

         12. die von dieser Universität oder Hochschule verliehenen akademischen Grade.

(2) Im Bundesministerium ist für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Aufsicht und der Statistik eine Gesamtevidenz der Studierenden zu führen. Die Universitäten und Hochschulen haben jedes Semester die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4, 8, 10 und 11, ferner die Postleitzahl und den Ort der Anschrift am Heimatort, die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife sowie aus der Evidenz der Prüfungen (§ 57 Abs. 4) jede vollständige Ablegung einer Diplom- oder Abschlußprüfung oder eines Rigorosums einschließlich des Datums der Ablegung im automationsunterstützten Datenverkehr an die Gesamtevidenz zu übermitteln.

(3) Über die in der Gesamtevidenz der Studierenden für die Zwecke der Hochschulstatistik zur Verfügung stehenden Daten hinaus sind anläßlich der Zulassung und des Abganges der Studierenden sowie der Verleihung eines akademischen Grades statistische Erhebungen unter Angabe der Matrikelnummer, der Universität oder Hochschule, des Geburtsdatums und des Geschlechts zulässig über:

           1. den Familienstand,

           2. die Zahl der Geschwister,

           3. die Vorbildung und die bisherigen postsekundären Studien,

           4. die berufliche Tätigkeit,

           5. den Bezug von Studienbeihilfe und von Stipendien,

           6. die Schulbildung der Eltern sowie deren Beruf und deren Stellung im Beruf.

(4) Die bei den statistischen Erhebungen in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten Angaben der Studierenden und der Absolventinnen und Absolventen sind geheimzuhalten. Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht sind gemäß § 48 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(5) Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 11 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zu verfolgen ist.

2. Hauptstück

Ordentliche Studierende

Zulassung für ordentliche Studien

§ 34. (1) Die Zulassung zu einem Diplom- oder Doktoratsstudium setzt voraus:

           1. die allgemeine Universitätsreife (§ 35),

           2. die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium (§ 36),

           3. die Kenntnis der deutschen Sprache (§ 37),

           4. die künstlerische Eignung für das Lehramtsstudium in den wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächern und das Studium der Architektur an den Hochschulen und

           5. die körperlich-motorische Eignung für das Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Leibeserziehung und das Studium der Sportwissenschaften.

(2) Mit dem Antrag auf Zulassung ist vorzulegen:

           1. bei Personen, die bereits zu einem Studium an einer inländischen Universität oder Hochschule zugelassen waren, die Abgangsbescheinigung dieser Universität oder Hochschule,

           2. im Antrag auf Zulassung zu einem Lehramtsstudium in den wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächern und zum Studium der Architektur an den Hochschulen die Bezeichnung jener Lehrveranstaltungen, welche die Antragstellerin oder der Antragsteller in den künstlerischen Diplomprüfungsfächern im ersten Semester zu absolvieren beabsichtigt.

(3) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife hat die Rektorin oder der Rektor unbefristet zuzulassen:

           1. österreichische Staatsangehörige,

           2. Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

           3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn in der betreffenden Studienrichtung vertretbare Studienbedingungen (Abs. 4) bestehen,

           4. Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung festlegt.

(4) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität oder Hochschule ist berechtigt, auf Grund der Verhältniszahl zwischen den Lehrenden und den Studierenden in einer Studienrichtung Studienbedingungen festzustellen, die durch die weitere Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z 3 unvertretbar würden. In diesem Fall hat das oberste Kollegialorgan festzulegen, wieviele dieser Personen jedes Semester zugelassen werden können, ohne daß unvertretbare Studienbedingungen entstehen, und nach welchen Kriterien die allenfalls zahlenmäßig beschränkte Zulassung erfolgt. Es ist dabei zulässig, eine bevorzugte Zulassung von Antragstellerinnen oder Antragstellern aus Entwicklungsländern zu beschließen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität oder Hochschule zu verlautbaren.

(5) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife hat die Rektorin oder der Rektor die ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z 3, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund von Austauschprogrammen zwischen inländischen und ausländischen Universitäten oder Hochschulen oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums entsprechenden Umfang anstreben, ohne Berücksichtigung eines Beschlusses gemäß Abs. 4 einmal befristet für höchstens zwei Semester zuzulassen. Die Verlängerung der Befristung ist unzulässig.

(6) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für diese Studienrichtung ausgeschlossen.

(7) Die gleichzeitige Zulassung für dieselbe Studienrichtung an mehr als einer Universität oder Hochschule in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dieselbe Studienrichtung an anderen Universitäten oder Hochschulen leiden im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister von Amts wegen für nichtig zu erklären.

(8) Die Ablegung von Prüfungen für eine Studienrichtung an einer anderen als der Universität oder Hochschule der Zulassung ist nur zulässig, wenn

           1. der Studienplan einer gemeinsam mit einer anderen Universität oder Hochschule eingerichteten Studienrichtung dies vorsieht,

           2. die Studiendekanin oder der Studiendekan die Ablegung der Prüfung an der anderen Universität oder Hochschule im voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der Universität oder Hochschule, an der die oder der Studierende für diese Studienrichtung zugelassen ist, nicht möglich ist, oder

           3. es sich um Prüfungen aus den freien Wahlfächern handelt.

Allgemeine Universitätsreife

§ 35. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

           1. österreichisches Reifezeugnis,

           2. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein bestimmtes Studium an einer Universität oder Hochschule,

           3. ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung der Rektorin oder des Rektors der inländischen Universität oder Hochschule im Einzelfall gleichwertig ist,

           4. Urkunde über Abschluß eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.

(2) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so hat die Rektorin oder der Rektor die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.

(3) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses des jeweiligen in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudiums, eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht.

Besondere Universitätsreife

§ 36. (1) Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife ist die Erfüllung der studienrichtungs­spezifischen Zulassungsvoraus­setzungen einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachzuweisen, die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, bestehen.

(2) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse handelt es sich um jene Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, deren Ablegung auf Grund der Universitätsberechtigungsverordnung vor der Zulassung zum Studium vorgeschrieben ist.

(3) Ist die in Österreich angestrebte Studienrichtung im Ausstellungsstaat der Urkunde nicht eingerichtet, sind die studienrichtungsspezifischen Zulassungsvoraussetzungen in bezug auf eine im Ausstellungsstaat der Urkunde eingerichtete, mit der in Österreich angestrebten Studienrichtung fachlich am nächsten verwandten Studienrichtung zu erfüllen.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, durch Verordnung Personen­gruppen festzulegen, deren Reifezeugnis auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich für die Ermittlung des Vorliegens der besonderen Universitätsreife als in Österreich ausgestellt gilt.

(5) Auf Grund der für den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife vorgelegten Urkunde hat die Rektorin oder der Rektor das Vorliegen der besonderen Universitätsreife im Hinblick auf die gewählte Studienrichtung zu prüfen.

Kenntnis der deutschen Sprache

§ 37. (1) Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache im Umfang des § 48 Abs. 2 nachzuweisen. Der Nachweis wird insbesondere durch ein Reifezeugnis auf Grund des Unterrichtes in deutscher Sprache erbracht.

(2) Kann der Nachweis nicht erbracht werden, hat die Rektorin oder der Rektor die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist.

(3) Personen, welche die Zulassung zu einem Doktoratsstudium beantragt haben, ist nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Studienkommission für das Doktoratsstudium die Nachsicht von der Kenntnis der deutschen Sprache zu erteilen, wenn die Kenntnis im Hinblick auf die Gestaltung dieses Studiums nicht erforderlich ist.

Studieneingangsphase

§ 38. (1) Im Studienplan ist eine Studieneingangsphase für die Studienanfängerinnen und Studienanfänger zu gestalten, in die Lehrveranstaltungen aus den einführenden und das Studium besonders kennzeichnenden Fächern einzubeziehen sind. Sie hat Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 10 vH der Gesamtstundenzahl des ersten Studienabschnittes zu umfassen.

(2) Zur studienvorbereitenden Beratung hat die Studiendekanin oder der Studiendekan für die Abhaltung von Orientierungsveranstaltungen zu sorgen.

(3) Anläßlich der Zulassung zum Diplomstudium hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Studierenden in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen des Studienrechts, die studentische Mitbestimmung in den Organen der Universität oder Hochschule, den Studienplan, das Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen, die Studieneingangsphase, die empfohlenen Lehrveranstaltungen in den ersten beiden Semestern sowie insbesondere über die Zahl der Studierenden in der Studienrichtung, die durchschnittliche Studiendauer, die Studienerfolgsstatistik und die Beschäftigungsstatistik zu informieren.

(4) Zur studienbegleitenden Beratung hat die Studiendekanin oder der Studiendekan Anfängerinnen- und Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen, organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen und von den Studierenden besucht werden können. Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, diese Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerschaft, zu veranstalten.

Erlöschen der Zulassung für ordentliche Studien

§ 39. (1) Die Zulassung für eine Studienrichtung erlischt, wenn die oder der Studierende

           1. sich von der Studienrichtung abmeldet,

           2. mehr als zwei Semester die Meldung der Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung unterläßt,

           3. in einer Studienrichtung bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde,

           4. das Recht auf unmittelbare Zulassung für diese Studienrichtung oder auf Fortsetzung des Studiums dieser Studienrichtung im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wurde, verloren hat, weil sie oder er eine hiefür erforderliche Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat,

           5. im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder

           6. das Studium dieser Studienrichtung durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.

(2) Das Erlöschen der Zulassung für eine Studienrichtung ist zu beurkunden. Insbesondere im Fall des Abs. 1 Z 4 hat die Rektorin oder der Rektor auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Abgangsbescheinigung

§ 40. Beendet die oder der Studierende ein Studium an einer Universität oder Hochschule, so hat die Rektorin oder der Rektor auf Antrag eine Abgangsbescheinigung auszustellen. Diese hat alle Prüfungen, zu denen die oder der Studierende in dieser Studienrichtung an dieser Universität oder Hochschule angetreten ist, und deren Beurteilungen anzugeben. Hinsichtlich der positiv beurteilten Prüfungen ist nur die positive Beurteilung anzugeben. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist die Rektorin oder der Rektor berechtigt, die Abgangsbescheinigungen zweisprachig oder zusätzlich in einer Fremdsprache auszustellen.

3. Hauptstück

Außerordentliche Studierende

Zulassung für außerordentliche Studien

§ 41. (1) Die Zulassung zu den außerordentlichen Studien setzt den Nachweis der Vollendung des 17. Lebensjahres und der allfälligen im Studienplan eines Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen voraus.

(2) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für diesen Universitätslehrgang ausgeschlossen.

Erlöschen der Zulassung für außerordentliche Studien

§ 42. (1) Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende

           1. sich vom Studium abmeldet,

           2. mehr als zwei Semester die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterläßt,

           3. bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde oder

           4. den Universitätslehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.

(2) Das Erlöschen der Zulassung ist zu beurkunden. Die Rektorin oder der Rektor hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

4. Teil

Feststellung des Studienerfolges

1. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen

Arten der Feststellung des Studienerfolges

§ 43. Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten (Diplomarbeiten und Dissertationen) festzustellen.

Ausländische Prüferinnen und Prüfer sowie Beurteilerinnen und Beurteiler

§ 44. (Verfassungsbestimmung) Bei Bedarf ist es zulässig, als Prüferinnen oder Prüfer und Beurteilerinnen oder Beurteiler wissenschaftlicher Arbeiten auch Personen, die weder Staatsangehörige einer Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages noch einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, heranzuziehen, wenn sie die sonstigen in diesem Bundesgesetz genannten Voraussetzungen erfüllen.

Beurteilung des Studienerfolges

§ 45. (1) Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten ist mit „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3) oder „genügend“ (4), der negative Erfolg ist mit „nicht genügend“ (5) zu beurteilen. Zwischenbeurteilungen sind unzulässig. Wenn diese Form der Beurteilung bei Lehrveranstaltungsprüfungen unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“, die negative Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen“ zu lauten.

(2) Prüfungen, die aus mehreren Fächern oder Teilen bestehen, sind nur dann positiv zu beurteilen, wenn jedes Fach oder jeder Teil positiv beurteilt wurde.

(3) Bei Abschlußprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen, die mehr als ein Fach umfassen, ist zusätzlich zu den Beurteilungen für die einzelnen Fächer eine Gesamtbeurteilung zu vergeben. Diese hat „bestanden“ zu lauten, wenn jedes Fach positiv beurteilt wurde, anderenfalls hat sie „nicht bestanden“ zu lauten. Die Gesamtbeurteilung hat „mit Auszeichnung bestanden“ zu lauten, wenn in keinem Fach eine schlechtere Beurteilung als „gut“ und in mindestens der Hälfte der Fächer die Beurteilung „sehr gut“ erteilt wurde.

Nichtigerklärung von Beurteilungen

§ 46. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Beurteilung einer Prüfung mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde.

(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat überdies die Beurteilung einer Prüfung oder einer wissenschaftlichen Arbeit mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde.

(3) Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der Wiederholungen anzurechnen.

Zeugnisse

§ 47. (1) Die Beurteilung der Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.

(2) Die Zeugnisse sind vom obersten Kollegialorgan jeder Universität und Hochschule festzulegen und haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

           1. die ausstellende Universität oder Hochschule und die Bezeichnung des Zeugnisses,

           2. die Matrikelnummer,

           3. den Familiennamen und die Vornamen,

           4. das Geburtsdatum,

           5. die Bezeichnung des Studiums,

           6. die Benennung des Faches oder der Fächer, bei Zeugnissen über Lehrveranstaltungsprüfungen auch der Lehrveranstaltung,

           7. die Semesterstundenzahl des Faches oder der Lehrveranstaltung,

           8. den Namen der Prüferin oder des Prüfers, das Prüfungsdatum und die Beurteilung,

           9. den Namen der Ausstellerin oder des Ausstellers.

Bei Zeugnissen über die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten ist statt des Faches das Thema anzugeben und die Semesterstundenzahl entfällt.

(3) Auf Zeugnissen über Abschlußprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen sind, wenn sie mehr als ein Fach umfassen, die Beurteilungen für die einzelnen Fächer und die Gesamtbeurteilung anzugeben. Für diese Zeugnisse hat die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung einen einheitlichen Unterdruck mit dem Wappen der Republik Österreich festzulegen. Die Rektorin oder der Rektor jeder Universität und Hochschule hat dem Bundesministerium Muster dieser Zeugnisse zu übermitteln.

(4) Zeugnisse über Lehrveranstaltungsprüfungen und Fachprüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates, Zeugnisse über Abschlußprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen hat die Studiendekanin oder der Studiendekan auszustellen.

(5) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist die zweisprachige oder zusätzliche Ausstellung von Zeugnissen in einer Fremdsprache zulässig.

(6) Die Ausstellung von Zeugnissen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Wenn keine eigenhändige Fertigung erfolgt, ist eine Beglaubigung nur bei Abschlußprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnissen erforderlich.

2. Hauptstück

Prüfungsarten

Ergänzungsprüfungen

§ 48. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die Ergänzungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode zu bestimmen und festzulegen, ob die Ergänzungsprüfung als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung abzulegen ist. Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, diese Kompetenzen hinsichtlich der Ergänzungsprüfungen für den Nachweis der künstlerischen Eignung (Abs. 3) sowie der körperlich-motorischen Eignung (Abs. 4) an die Studiendekanin oder den Studiendekan zu delegieren, die oder der für die betreffende Studienrichtung zuständig ist.

(2) Im Rahmen der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache sind die für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift sowie die Fähigkeit zu ihrer Verwendung in dem Ausmaß, in dem die Verwendung für das Verständnis der einschlägigen Texte unbedingt erforderlich ist, nachzuweisen.

(3) Die Studienkommission für das Lehramtsstudium aus den wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächern und der Studienrichtung Architektur an den Hochschulen hat im Studienplan festzulegen, welche Prüfungsaufgaben den Antragstellerinnen oder Antragstellern auf Zulassung zu diesen Studien bei der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung zu stellen sind, und im Zulassungsverfahren Empfehlungen für die Rektorin oder den Rektor, im Falle der Delegation gemäß Abs. 1 auch für die Studiendekanin oder den Studiendekan, abzugeben.

(4) Die Studienkommission für das Lehramtsstudium aus dem Unterrichtsfach Leibeserziehung und der Studienrichtung Sportwissenschaften hat im Studienplan festzulegen, in welcher Weise die Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung abzulegen ist, und im Zulassungsverfahren Empfehlungen für die Rektorin oder den Rektor, im Falle der Delegation gemäß Abs. 1 auch für die Studiendekanin oder den Studiendekan abzugeben.

(5) Wird zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung ein Universitätslehrgang eingerichtet, gilt dessen Abschlußprüfung als Ergänzungsprüfung.

Abschlußprüfungen

§ 49. (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen.

(2) Sind die Abschlußprüfungen als Fach- oder Gesamtprüfungen abzulegen, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer heranzuziehen.

(3) Studierende von Universitätslehrgängen sind berechtigt, sich zu Abschlußprüfungen anzumelden, wenn sie die in den Studienplänen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Diplomprüfungen

§ 50. (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen.

(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zur Abhaltung von Diplomprüfungen als Fach- oder Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 sowie die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Kunsthochschul-Organisationsgesetz und § 7 Z 1 Akademie-Organisationsgesetz 1988 jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.

(3) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder Hochschule zur Abhaltung von Diplomprüfungen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.

(4) Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, Universitäts- und Hochschulassistentinnen und Universitäts- und Hochschulassistenten gemäß § 29 UOG 1993, soweit sie mit der Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten betraut wurden, und sonstige beruflich oder außerberuflich besonders qualifizierte Fachleute als Prüferinnen oder Prüfer heranzuziehen.

(5) Studierende von Diplomstudien sind berechtigt, sich zu den Diplomprüfungen anzumelden, wenn sie die in den Studienplänen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Rigorosen

§ 51. (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen.

(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zur Abhaltung von Rigorosen als Fach- oder Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 sowie die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Kunsthochschul-Organisationsgesetz und § 7 Z 1 Akademie-Organisationsgesetz 1988 jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.

(3) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder Hochschule zur Abhaltung von Rigorosen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.

(4) Studierende von Doktoratsstudien sind berechtigt, sich zu den Rigorosen anzumelden, wenn sie die in den Studienplänen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Lehrveranstaltungs-, Fach- und Gesamtprüfungen

§ 52. (1) Die Lehrveranstaltungsprüfungen sind von der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung abzuhalten. Bei deren oder dessen dauernder Verhinderung hat die Studiendekanin oder der Studiendekan eine fachlich geeignete Prüferin oder einen fachlich geeigneten Prüfer heranzuziehen.

(2) Im Studienplan ist festzulegen, ob die Abschlußprüfung, die Diplomprüfung oder das Rigorosum in der Form von Lehrveranstaltungsprüfungen, Fachprüfungen oder Gesamtprüfungen abzulegen ist.

3. Hauptstück

Prüfungsverfahren

Prüfungstermine

§ 53. (1) Prüfungstermine sind Zeiträume, in denen jedenfalls die Möglichkeit zur Ablegung von Prüfungen zu bestehen hat.

(2) Prüfungstermine hat die Studiendekanin oder der Studiendekan so festzusetzen, daß den Studierenden die Einhaltung der in den Studienplänen für jeden Studienabschnitt festgelegten Studiendauer ermöglicht wird. Jedenfalls sind Prüfungstermine für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jedes Semesters anzusetzen. Die Prüfungstermine sind in geeigneter Weise bekanntzumachen. Prüfungen dürfen auch am Beginn und am Ende lehrveranstaltungsfreier Zeiten abgehalten werden.

(3) Für die Anmeldung zu den Prüfungen hat die Studiendekanin oder der Studiendekan eine Frist von mindestens zwei Wochen festzusetzen. Nach Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten ist sie oder er berechtigt, die Festsetzung der Anmeldefristen für Lehrveranstaltungsprüfungen den Leiterinnen und Leitern der Lehrveranstaltungen zu übertragen.

(4) Nach Maßgabe der Prüfungshäufigkeit ist die Studiendekanin oder der Studiendekan berechtigt, persönliche Terminvereinbarungen zwischen den Studierenden und den Prüferinnen und Prüfern zuzulassen.

Anmeldung zu Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen

§ 54. (1) Soweit der Studienplan die Ablegung von Fachprüfungen oder von kommissionellen Gesamtprüfungen vorschreibt, sind die Studierenden berechtigt, sich bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist zu einer Prüfung anzumelden. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat der Anmeldung zu entsprechen, wenn die oder der Studierende die Erfüllung der im Studienplan festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen nachgewiesen hat. Wenn die Überprüfung der Anmeldungsvoraussetzungen sichergestellt werden kann, ist die Studiendekanin oder der Studiendekan berechtigt, die Anmeldung für Fachprüfungen bei den Prüferinnen und Prüfern vorzusehen.

(2) Die Studierenden sind berechtigt, mit der Anmeldung folgende Anträge zu stellen:

           1. Person der Prüferinnen oder Prüfer,

           2. Prüfungstag und

           3. Durchführung der Prüfung in einer von der im Studienplan festgesetzten Prüfungsmethode abweichenden Methode.

(3) Die Anträge, welche die oder der Studierende hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer und der Prüfungstage geäußert hat, sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der Universität oder Hochschule, an der die Zulassung zu dem Studium, in dem die Prüfung abzulegen ist, jedenfalls zu entsprechen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.

(4) Wenn der Anmeldung, dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer bei der zweiten Wiederholung oder dem Antrag auf abweichende Prüfungsmethode nicht entsprochen wird, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan dies mit Bescheid zu verfügen, wenn die oder der Studierende schriftlich einen begründeten Antrag auf Ausstellung eines Bescheides stellt.

(5) Die Einteilung der Prüferinnen und Prüfer sowie der Prüfungstage ist den Studierenden spätestens drei Wochen vor Abhaltung der Prüfung in geeigneter Weise bekanntzumachen. Die Vertretung einer verhinderten Prüferin oder eines verhinderten Prüfers ist zulässig.

(6) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstag bei der Prüferin oder dem Prüfer oder bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan ohne Angabe von Gründen schriftlich abzumelden.

Anmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen

§ 55. (1) Die Studierenden sind berechtigt, sich zu den Lehrveranstaltungsprüfungen innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist bei der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung anzumelden. Der Anmeldung ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende die im Studienplan festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.

(2) Die oder der Studierende ist berechtigt, mit der Anmeldung die Ablegung der Prüfung in einer von der im Studienplan festgesetzten Prüfungsmethode abweichenden Methode zu beantragen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde körperliche Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.

(3) Wenn der Anmeldung und dem Antrag auf abweichende Prüfungsmethode oder dem Antrag auf die kommissionelle Abhaltung ab der dritten Wiederholung einer Lehrveranstaltungsprüfung nicht entsprochen wird, hat die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung dies mit Bescheid zu verfügen, wenn die oder der Studierende schriftlich einen begründeten Antrag auf Ausstellung eines Bescheides stellt.

Prüfungssenate

§ 56. (1) Für die kommissionellen Prüfungen hat die Studiendekanin oder der Studiendekan Prüfungssenate zu bilden.

(2) Einem Senat haben wenigstens drei Personen anzugehören. Für jedes Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet ist eine Prüferin oder ein Prüfer einzuteilen. Ein Mitglied ist zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestellen. Im Lehramtsstudium aus den wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächern ist für die Abhaltung der Diplomprüfungen aus den künstlerischen Fächern die Bildung von Senaten mit höchstens fünf Prüferinnen oder Prüfern zulässig.

(3) Bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die Studiendekanin oder der Studiendekan Mitglied des Prüfungssenates und hat den Vorsitz zu führen.

(4) Bei der letzten zulässigen Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums ist die Studiendekanin oder der Studiendekan Mitglied eines Prüfungssenates, der abweichend von Abs. 2 aus fünf Mitgliedern zusammenzusetzen ist. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Vorsitz zu führen. Einem allfälligen Antrag der oder des Studierenden auf Heranziehung einer Prüferin oder eines Prüfers, der einer anderen inländischen Universität oder Hochschule angehört, ist nach Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten zu entsprechen.

Durchführung der Prüfungen

§ 57. (1) Bei der Prüfung ist den Studierenden Gelegenheit zu geben, den Stand der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Dabei ist auf den Inhalt und den Umfang des Stoffes der Lehrveranstaltungen Bedacht zu nehmen.

(2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied des Prüfungssenates während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein.

(3) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

(4) Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten des Prüfungsprotokolls sind unverzüglich der Zentralen Verwaltung (Universitätsdirektion, Rektorat, Akademiedirektion) zu übermitteln. Diese hat mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung für die Ausstellung von Zeugnissen und für die Evidenz der Prüfungen einschließlich der Anerkennungen von Prüfungen zu sorgen.

(5) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis einer Prüfung vor einem Prüfungssenat, bei mehreren Prüfungsfächern hinsichtlich jedes Faches, hat in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssenates nach einer Aussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Senates werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, die oder der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder des Senates aus, hat aber zuletzt abzustimmen. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung über das Ergebnis in den einzelnen Fächern auch den Gesamteindruck der Prüfung zu berücksichtigen.

(6) Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Beschluß über die Beurteilung eines Faches, sind die von den Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Zahl der Mitglieder zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Ergebnis, das größer als .,5 ist, aufzurunden.

(7) Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekanntzugeben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.

(8) Wenn eine Studierende oder ein Studierender die Prüfung ohne wichtigen Grund abbricht, ist die Prüfung negativ zu beurteilen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid festzustellen.

(9) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, nähere Bestimmungen über die organisatorische Abwicklung von Prüfungen durch Verordnung festzulegen.

Wiederholung von Prüfungen

§ 58. (1) Die Studierenden sind berechtigt, positiv beurteilte Prüfungen bis sechs Monate nach der Ablegung, jedoch längstens bis zum Abschluß des betreffenden Studienabschnittes einmal zu wiederholen. Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig.

(2) Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen in Studien, die nicht in Abschnitte gegliedert sind, und im ersten Studienabschnitt der in Abschnitte gegliederten Studien dreimal, in den weiteren Studienabschnitten viermal zu wiederholen.

(3) Ab der dritten Wiederholung von Fachprüfungen ist die Prüfung kommissionell abzuhalten. Auf Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung.

(4) Ab der dritten Wiederholung von Lehrveranstaltungsprüfungen ist die Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden kommissionell abzuhalten, wenn ein einziger Prüfungsvorgang am Ende der Lehrveranstaltung erfolgt.

(5) Kommissionelle Gesamtprüfungen müssen zur Gänze wiederholt werden, wenn mehr als ein Fach negativ beurteilt wurde. Sonst beschränkt sich die Wiederholung auf das negativ beurteilte Fach.

(6) Die Festlegung von Fristen und die Verpflichtung zur Ablegung von Lehrveranstaltungsprü­fungen als Voraussetzung für die Wiederholung von Prüfungen sind unzulässig.

Anerkennung von Prüfungen

§ 59. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt haben, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 34 Abs. 8 an einer anderen Universität oder Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

(2) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.

(3) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.

(4) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Studienplan vorgeschriebenen Prüfung in der Studienrichtung, für welche die Prüfung anerkannt wird.

(5) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen oder der körperlich-motorischen Eignung für die Studienrichtung, für welche die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.

Rechtsschutz bei Prüfungen

§ 60. (1) Die Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

(2) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat diese hinsichtlich der Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen die Studiendekanin oder der Studiendekan, hinsichtlich der Lehrveranstaltungsprüfungen die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

(3) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die oder der Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Kopien anzufertigen.

4. Hauptstück

Wissenschaftliche Arbeiten

Diplomarbeiten

§ 61. (1) Im Diplomstudium ist eine Diplomarbeit abzufassen. In besonders berufsorientierten Studienrichtungen ist es zulässig, im Studienplan anstelle der Diplomarbeit einen anderen gleichwertigen Nachweis vorzusehen. Die Abfassung als Klausurarbeit ist unzulässig.

(2) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der im Studienplan festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen. Die oder der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen. Die Aufgabenstellung der Diplomarbeit ist so zu wählen, daß für eine Studierende oder einen Studierenden die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist. Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Bearbeitung eines Themas die Verwendung der Geld- oder Sachmittel des Instituts, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Vorständin oder der Vorstand des Instituts über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.

(3) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zu beachten.

(4) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Kunsthochschul-Organisationsgesetz und § 7 Z 1 Akademie-Organisationsgesetz 1988 sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Diplomarbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, geeignete Universitäts- und Hochschulassistentinnen und Universitäts- und Hochschulassistenten gemäß § 29 UOG 1993 mit der Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten aus dem Fach ihrer Dissertation oder ihres nach der Verleihung des Doktorgrades bearbeiteten Forschungsgebietes zu betrauen. Die oder der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder Hochschule zur Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 gleichwertig ist.

(6) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Diplomarbeit der Studiendekanin oder dem Studiendekan vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekanntzugeben. Bis zur Einreichung der Diplomarbeit (Abs. 7) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.

(7) Die abgeschlossene Diplomarbeit ist bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan zur Beurteilung einzureichen. Die Betreuerin oder der Betreuer hat die Diplomarbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht beurteilt, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Diplomarbeit auf Antrag der oder des Studierenden einer anderen Universitäts- oder Hochschullehrerin oder einem anderen Universitäts- oder Hochschullehrer jeweils gemäß Abs. 4 oder 5 zur Beurteilung zuzuweisen.

Dissertationen

§ 62. (1) Im Doktoratsstudium ist eine Dissertation abzufassen. Das Thema der Dissertation ist einem der im Studienplan der absolvierten Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen oder hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem dieser Fächer zu stehen. Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Bearbeitung eines Themas die Verwendung der Geld- oder Sachmittel des Instituts, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Vorständin oder der Vorstand des Instituts über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.

(2) Die oder der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen. Wird das von der oder dem Studierenden vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, eignet es sich aber für eine Dissertation, so hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Studierende oder den Studierenden einer in Betracht kommenden Universitäts- oder Hochschullehrerin oder einem in Betracht kommenden Universitäts- oder Hochschullehrer mit deren oder dessen Zustimmung zuzuweisen.

(3) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zu beachten.

(4) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 sowie Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Kunsthochschul-Organisationsgesetz und § 7 Z 1 Akademie-Organisationsgesetz 1988 sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen. Die oder der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder Hochschule zur Betreuung und Beurteilung von Dissertationen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 gleichwertig ist.

(6) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Dissertation der Studiendekanin oder dem Studiendekan vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekanntzugeben. Bis zur Einreichung der Dissertation (Abs. 7) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.

(7) Die abgeschlossene Dissertation ist bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan einzureichen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Dissertation zwei Universitäts- oder Hochschul­lehrerinnen oder Universitäts- oder Hochschullehrern jeweils gemäß Abs. 4 oder 5 vorzulegen, welche die Dissertation innerhalb von höchstens vier Monaten zu beurteilen haben. Es ist zulässig, die zweite Beurteilerin oder den zweiten Beurteiler aus einem dem Dissertationsfach nahe verwandten Fach zu entnehmen.

(8) Beurteilt eine oder einer der beiden Beurteilerinnen oder Beurteiler die Dissertation negativ, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan eine dritte Beurteilerin oder einen dritten Beurteiler heranzuziehen, die oder der zumindest einem nahe verwandten Fach angehören muß. Diese oder dieser hat die Dissertation innerhalb von zwei Monaten zu beurteilen.

(9) Gelangen die Beurteilerinnen oder Beurteiler zu keinem Beschluß über die Beurteilung, sind die vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Anzahl der Beurteilerinnen oder Beurteiler zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Ergebnis, das größer als .,5 ist, aufzurunden.

Einsicht in die Beurteilungsunterlagen

§ 63. (1) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und Korrekturen von wissenschaftlichen Arbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan diese mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

(2) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung beantragt. Die oder der Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Kopien anzufertigen.

Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten

§ 64. Wissenschaftliche Arbeiten, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag anzuerkennen, wenn sie jeweils den Anforderungen einer Diplomarbeit oder Dissertation entsprechen.

Veröffentlichungspflicht

§ 65. (1) Die Absolventin oder der Absolvent hat die positiv beurteilte Diplomarbeit oder Dissertation durch Übergabe an die Bibliothek der Universität oder Hochschule, an welcher der akademische Grad verliehen wird, und an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten Diplomarbeit oder Dissertation abzuliefern. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen Arbeiten oder deren Teile, die Einzelstücke darstellen, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.

(2) Anläßlich der Ablieferung ist die Verfasserin oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluß der Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung zu beantragen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat dem Antrag stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, daß wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.

5. Teil

Akademische Grade

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Verleihung akademischer Grade

§ 66. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Absolventinnen und Absolventen der Diplom- und Doktoratsstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen und der Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen Arbeit den in den Anlagen 1 und 2 festgelegten akademischen Grad unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern aus dem Anlaß von Sponsionen und Promotionen durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens ein Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.

(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Absolventinnen und Absolventen der Universitätslehrgänge nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen den in der Verordnung auf Grund des § 26 festgelegten akademischen Grad unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern im Zusammenhang mit dem Abschluß des Studiums durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens ein Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.

(3) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist die zweisprachige oder zusätzliche Ausstellung des Verleihungsbescheides in einer Fremdsprache zulässig. Der Verleihungsbe­scheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

           1. den Familiennamen und die Vornamen, allenfalls den Geburtsnamen,

           2. das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit,

           3. das abgeschlossene Studium einschließlich eines allfälligen Studienzweiges mit dem Zitat dieses Bundesgesetzes und des betreffenden Studienplanes,

           4. den verliehenen akademischen Grad in der dem Geschlecht der Antragstellerin oder des Antragstellers entsprechenden Sprachform.

(4) Werden die Voraussetzungen für einen akademischen Grad mit demselben Wortlaut mehr als einmal erbracht, so ist derselbe akademische Grad auch mehrfach zu verleihen.

Führung akademischer Grade

§ 67. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen. Dazu gehört auch das Recht, die Eintragung des akademischen Grades in der abgekürzten Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.

(2) Die Diplom- und Doktorgrade sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die „Master“-Grade dem Namen nachzustellen.

Widerruf inländischer akademischer Grade

§ 68. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Verleihung des akademischen Grades zu widerrufen, wenn sich nachträglich ergibt, daß der akademische Grad insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist. In diesem Fall hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Einziehung der Verleihungsurkunde mit Bescheid auszusprechen.

Strafbestimmungen

§ 69. (1) Wer vorsätzlich

           1. einen oder mehrere inländische akademische Grade,

           2. eine dem inländischen oder ausländischen Universitäts- oder Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder

           3. eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung

unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 10 000 bis 200 000 Schilling zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbe­stimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(2) Unberechtigt ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung

           1. von einer Einrichtung stammt, die einer postsekundären Bildungseinrichtung nicht gleichrangig ist,

           2. von einer Einrichtung stammt, die vom Sitzstaat nicht als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist,

           3. nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher Leistungen erworben oder

           4. nicht auf Grund des wegen wissenschaftlicher Leistungen hohen Ansehens in Fachkreisen oder wegen hervorragender Verdienste für die wissenschaftlichen oder kulturellen Aufgaben der postsekundären Bildungseinrichtung ehrenhalber verliehen wurde.

2. Hauptstück

Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und Studienabschlüsse

Antrag auf Nostrifizierung

§ 70. (1) Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluß eines inländischen Diplom- oder Doktoratsstudiums.

(2) Der Antrag ist an einer Universität oder Hochschule einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Die Antragstellung setzt den Nachweis voraus, daß die Nostrifizierung zwingend und konkret für die Berufsausübung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Im Antrag hat sie oder er das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare inländische Studium und den angestrebten inländischen akademischen Grad zu bezeichnen.

(3) Mit dem Antrag sind überdies folgende Nachweise vorzulegen:

           1. Reisepaß,

           2. Nachweis der einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung vergleich­baren Qualität der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, wenn dies für die Studiendekanin oder den Studiendekan nicht außer Zweifel steht,

           3. Nachweise über die an der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung zurückgelegten Studien, wenn diese der Studiendekanin oder dem Studiendekan nicht ohnehin bekannt sind,

           4. diejenige Urkunde, die als Nachweis der Verleihung des akademischen Grades, wenn jedoch ein solcher nicht zu verleihen war, als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des Studiums ausgestellt wurde.

(4) Von fremdsprachigen Urkunden hat die Antragstellerin oder der Antragsteller autorisierte Übersetzungen vorzulegen. Die Urkunde gemäß Abs. 3 Z 4 ist im Original vorzulegen.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.

(6) Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Hochschule einzubringen.

Ermittlungsverfahren

§ 71. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt des Antrages geltenden Studienplanes zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, daß es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. Als Beweismittel ist auch ein Stichproben-Test zulässig, um nähere Kenntnisse über die Inhalte des ausländischen Studiums zu erzielen.

(2) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Antragstellerin oder den Antragsteller mit Bescheid als außerordentliche Studierende oder als außerordentlichen Studierenden zum Studium zuzulassen und die Ablegung von Prüfungen und die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit zur Herstellung der Gleichwertigkeit innerhalb einer angemessenen, im Bescheid festzulegenden Frist aufzutragen.

(3) Die Bestimmungen über die Anerkennung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten sind nicht anzuwenden.

Nostrifizierungsbescheid

§ 72. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Nostrifizierung mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluß der ausländische Studienabschluß entspricht, und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller anstelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Ausfertigung des Bescheides ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken.

(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Nostrifizierung bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.

Feststellung der Nostrifizierung

§ 73. Mit Dienstantritt als Universitäts- oder Hochschulprofessorin oder als Universitäts- oder Hochschulprofessor in Österreich gelten die Studienabschlüsse an einer anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung sowie die im Ausland erworbenen akademischen Grade als nostrifiziert. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Nostrifizierung zugleich mit der Ernennung festzustellen.

6. Teil

Übergangs- und Schlußbestimmungen

1. Hauptstück

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Inkrafttreten

§ 74. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. August 1997 in Kraft.

(3) Die Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden. Die Inkraftsetzung ist jedoch frühestens mit 1. August 1997 zulässig.

Außerkrafttreten

§ 75. (1) Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, tritt mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft.

(2) Die in der Anlage 3 Z 69, 77, 82, 98, 99, 101 bis 104, 107 bis 112, 115, 117, 118, 120, 124, 134, 135, 139, 144, 147, 149, 153 bis 156, 158 bis 160, 162, 164 bis 169, 171, 172, 174 bis 181 und 183 bis 187 genannten Verordnungen treten mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft.

(3) Die anderen in der Anlage 3 bezeichneten Rechtsvorschriften treten für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen im AHStG treten mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft. Die Verfassungsbestimmungen in den in der Anlage 3 bezeichneten Bundesgesetzen treten für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.

(5) Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

2. Hauptstück

Übergangsbestimmungen

Einrichtung der Diplom- und Doktoratsstudien

§ 76. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die in den Anlagen genannten Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten und Hochschulen, an denen sie bisher eingerichtet waren, auf höchstens zehn Jahre befristet neuerlich einzurichten.

(2) Eine Verlängerung der Einrichtung über diesen Zeitraum hinaus setzt für Diplomstudien die Durchführung des Verfahrens gemäß § 11, für Doktoratsstudien die Durchführung des Verfahrens gemäß § 18 voraus. Bei Ablauf der Befristung ist das Studium an der betreffenden Universität oder Hochschule aufgelassen.

Erlassung der Studienpläne für die Diplom- und Doktoratsstudien

§ 77. (1) Die Studienkommissionen haben die Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes so zeitgerecht zu beschließen, daß sie spätestens mit 1. Oktober 2002 in Kraft treten.

(2) Bis zum Inkrafttreten dieser Studienpläne sind die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Wenn ein Studienplan nicht fristgerecht verlautbart wurde, ist die Studienrichtung an der betreffenden Universität oder Hochschule aufgelassen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, die Studienrichtung wieder gemäß § 11 und § 18 einzurichten, wenn die betreffende Fakultät oder Abteilung einen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden Studienplanentwurf vorlegt. Zur Vermeidung von schwerwiegenden Nachteilen hat die Bundesministerin oder der Bundesminister diesfalls den Studienplan im Wege einer Ersatzvornahme zu verordnen.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat dem Nationalrat bis zum Ablauf des Jahres 2007 in Abständen von zwei Jahren über den Stand der Umsetzung dieses Bundesgesetzes und die Auswirkungen der Studienplangestaltung insbesondere hinsichtlich der inhaltlichen Unterschiede zwischen den Standorten, der Gestaltung des Lehramtsstudiums sowie der nationalen und internationalen Mobilität der Studierenden zu berichten.

Hochschulkurse und Hochschullehrgänge

§ 78. (1) Die Hochschulkurse und Hochschullehrgänge gemäß § 18 AHStG sind ab 1. August 1997 Universitätslehrgänge gemäß § 23 UniStG.

(2) Soweit für die Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen die Verleihung von Berufsbezeichnungen gemäß § 18 Abs. 1 AHStG vorgesehen war, ist es zulässig, diese Berufsbezeichnungen auch nach dem 1. August 1997 den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zu verleihen, die zum Besuch des Hochschullehrganges vor dem 1. August 1997 zugelassen wurden.

Lehrgänge universitären Charakters

§ 79. (1) Die Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 40a AHStG sind ab 1. August 1997 bis zu dem in der Verordnung gemäß § 40a AHStG festgelegten Datum Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 27 UniStG.

(2) Soweit für die Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters die Verleihung von Berufsbezeichnungen gemäß § 40a Abs. 3 AHStG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 AHStG vorgesehen war, ist es zulässig, diese Berufsbezeichnungen auch nach dem 1. August 1997 den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zu verleihen, die zum Besuch des Lehrganges universitären Charakters vor dem 1. August 1997 zugelassen wurden.

Übergangsbestimmungen für Studierende

§ 80. (1) Die ordentlichen Hörerinnen und Hörer gemäß AHStG sind ab dem 1. August 1997 ordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes, die außerordentlichen Hörerinnen und Hörer sowie die Gasthörerinnen und Gasthörer gemäß AHStG sind ab dem 1. August 1997 außerordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie gelten als zu jenen Studienrichtungen zugelassen, zu denen sie im Sommersemester 1997 zugelassen waren.

(2) Auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienord­nungen und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes auf Grund dieses Bundesgesetzes sind sie berechtigt, jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem neuen Studienplan unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen.

(3) Ordentliche Studierende, die ihr Studium auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des AHStG betreiben, sind berechtigt, dieses Studium bis längstens 30. September 2002 nach diesen Vorschriften abzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist sind sie den neuen Studienplänen unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen.

(4) Ordentliche Studierende von Studien, die in den Anlagen 1 und 2 nicht enthalten sind und daher auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht mehr eingerichtet werden, sind ab dem 1. August 1997 berechtigt, jeden der noch nicht abgeschlossenen Studienabschnitte in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.

(5) Bescheide über die Genehmigung eines Fächertausches auf Grund des § 9 Abs. 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, des § 6 Abs. 4 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990), BGBl. Nr. 373, des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291/1969, und des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969, einer Fächerkombination auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, oder eines studium irregulare auf Grund des § 13 Abs. 3 AHStG behalten ihre Rechtswirkungen, solange die betreffenden ordentlichen Studierenden ihre Studien im Sinne der Abs. 2 bis 4 nach den bisher geltenden Studienvorschriften betreiben.

(6) Für die Wiederholung von Prüfungen, die bereits vor dem 1. September 1992 negativ beurteilt wurden, ist bis zum Ablauf des 30. September 2002 statt § 58 Abs. 2 UniStG der § 30 Abs. 1, 3 und 5 AHStG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992 anzuwenden.

(7) Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die bereits vor dem 1. August 1997 anhängig gemacht wurden, ist statt der §§ 70 bis 73 UniStG der § 40 AHStG in der zuletzt geltenden Fassung anzuwenden.

(8) Absolventinnen, denen akademische Grade vor dem 1. Oktober 1993 in der männlichen Sprachform verliehen wurden, sind berechtigt, diese in der weiblichen Sprachform zu führen. Auf Antrag ist der akademische Grad in der Verleihungsurkunde entsprechend zu ändern.

(9) Das Recht auf die Führung bisher verliehener akademischer Grade wird nicht berührt.

(10) Auf ordentliche Studierende, die vor dem 1. August 1997 gemäß § 8 Abs. 1 AHStG beurlaubt wurden, ist § 39 Abs. 1 Z 2 bis zum Ablauf der Beurlaubung nicht anzuwenden.

3. Hauptstück

Schlußbestimmungen

Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften

§ 81. (1) Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist an den Universitäten, die noch nach dem Universitäts-Organisationsgesetz – UOG, BGBl. Nr. 258/1975, eingerichtet sind, die oder der Vorsitzende der Studienkommission zuständig. Für die Verleihung und den Widerruf akademischer Grade sowie die Nostrifizierung ist das Fakultätskollegium, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung das Universitätskollegium zuständig.

(2) Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist an den Kunsthochschulen gemäß Kunsthochschul-Organisationsgesetz die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter zuständig. Für die Verleihung und den Widerruf akademischer Grade sowie die Nostrifizierung ist das Gesamtkollegium zuständig. Für die in diesem Bundesgesetz genannten Studienkommissionen an den Kunsthochschulen gelten die Bestimmungen der §§ 9 bis 15 des Kunsthochschul-Studiengesetzes – KHStG, BGBl. Nr. 187/1983.

(3) Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist an der Akademie der bildenden Künste in Wien die Rektorin oder der Rektor zuständig. Für die Verleihung und den Widerruf akademischer Grade sowie die Nostrifizierung ist das Akademiekollegium zuständig.

(4) Für das behördliche Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

(5) Gegen die Bescheide der Organe der Universitäten oder Hochschulen auf Grund dieses Bundesgesetzes ist die Berufung an das folgende Organ der Universität oder Hochschule als zweite und letzte Instanz zulässig:

           1. gegen die Bescheide der Rektorin oder des Rektors an das oberste Kollegialorgan der Universität oder Hochschule,

           2. gegen die Bescheide der oder des Vorsitzenden der Studienkommission an die Studienkommission,

           3. gegen die Bescheide der Studiendekanin oder des Studiendekans und der Leiterin oder des Leiters einer Lehrveranstaltung an das Fakultätskollegium oder Universitätskollegium,

           4. gegen die Bescheide der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters an das Abteilungskollegium.

(6) Die Behörden des Instanzenzuges gemäß Abs. 5 sind zugleich die sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden.

(7) Wird den Anliegen der Studierenden in den Verwaltungsverfahren an den Universitäten oder Hochschulen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen, sind sie unbeschadet der Einbringung zulässiger Rechtsmittel im Verwaltungsweg und Beschwerden an den Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof berechtigt, die Bundesministerin oder den Bundesminister um die Ausübung des Aufsichtsrechtes zu ersuchen (Aufsichtsbeschwerde).

Vollziehung

§ 82. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

Anlage 1

Diplomstudien

1.         Geistes- und kulturwissenschaftliche Studienrichtungen

1.1        Aufgabenstellung: Die geistes- und kulturwissenschaftlichen Studien dienen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung in den philologischen, historisch-kulturkundlichen und philosophisch-humanistischen Fächern.

1.2        Akademischer Grad: „Magistra der Philosophie“ bzw. „Magister der Philosophie“, lateinisch „Magistra philosophiae“ bzw. „Magister philosophiae“, abgekürzt jeweils „Mag. phil.“.

1.3        Ägyptologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.4        Afrikanistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.5        Alte Geschichte und Altertumskunde: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.6        Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie: Studiendauer: 8 Semester, Semester­stunden: 100–120.

1.7        Anglistik und Amerikanistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.8        Arabistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.9        Byzantinistik und Neogräzistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.10      Deutsche Philologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.11      Finno-Ugristik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.12      Geschichte: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.13      Indologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.14      Japanologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.15      Judaistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.16      Klassische Archäologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.17      Klassische Philologie – Griechisch: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.18      Klassische Philologie – Latein: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.19      Kunstgeschichte: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.20      Musikwissenschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.21      Nederlandistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.22      Pädagogik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.23      Philosophie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.24      Politikwissenschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.25      Publizistik und Kommunikationswissenschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.26      Romanistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120. In der Verordnung über die Einrichtung sind unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 auch die einzelnen Sprachen festzulegen, in denen das Studium der Romanistik anzubieten ist.

1.27      Sinologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.28      Skandinavistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.29      Slawistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120. In der Verordnung über die Einrichtung sind unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 auch die einzelnen Sprachen festzulegen, in denen das Studium der Slawistik anzubieten ist.

1.30      Soziologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.31      Sprachen und Kulturen des Alten Orients: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.32      Sprachwissenschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.33      Theaterwissenschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.34      Tibetologie und Buddhismuskunde: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.35      Turkologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.36      Übersetzen und Dolmetschen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 120–150. In der Verordnung über die Einrichtung sind unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 auch die einzelnen Sprachen festzulegen, in denen das Studium des Übersetzens und Dolmetschens anzubieten ist.

1.37      Ur- und Frühgeschichte: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.38      Vergleichende Literaturwissenschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.39      Völkerkunde: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.40      Volkskunde: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

1.41      Ergänzung und Vertiefung: In den geistes- und kulturwissenschaftlichen Studien mit Ausnahme der Studienrichtung Übersetzen und Dolmetschen hat die Studienkommission abweichend von § 13 Abs. 4 Z 6 das Stundenausmaß für die freien Wahlfächer innerhalb eines Rahmens von 40 bis 50 vH der im Studienplan vorgesehenen Gesamtstundenzahl festzulegen. Für die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus den freien Wahlfächern gelten in diesem Fall folgende Bestimmungen:

1.41.1   Die Studienkommission hat in den Studienplan Empfehlungen über ergänzende und vertiefende Lehrveranstaltungen innerhalb und außerhalb des geistes- und kulturwissenschaftlichen Lehrangebotes anerkannter inländischer und ausländischer Universitäten und Hochschulen aufzunehmen. Die Studierenden sind berechtigt, die Lehrveranstaltungen entsprechend den Empfehlungen auszuwählen. Die Wahl ist in den Diplomprüfungszeugnissen und im Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades zum Ausdruck zu bringen.

1.41.2   Beabsichtigt die oder der Studierende, abweichend von den Empfehlungen der Studienkommission ergänzende und vertiefende Lehrveranstaltungen aus anderen als den empfohlenen Fächern zu wählen, hat sie oder er dies jeweils vor dem Besuch der Lehrveranstaltung der oder dem Vorsitzenden der Studienkommission zu melden. Die oder der Vorsitzende der Studienkommission ist innerhalb eines Monats ab Einlangen der Meldung berechtigt, die Wahl der jeweiligen ergänzenden und vertiefenden Lehrveranstaltung bescheidmäßig zu untersagen, wenn diese in Verbindung mit der Studienrichtung, für welche die oder der Studierende zugelassen ist, weder wissenschaftlich noch im Hinblick auf berufliche Tätigkeiten sinnvoll wäre.

2.         Ingenieurwissenschaftliche Studienrichtungen

2.1        Aufgabenstellung: Die ingenieurwissenschaftlichen Studien dienen der Vermittlung der erforderli­chen Kenntnisse und Fähigkeiten, um insbesondere

             a) in der an das Studium anschließenden beruflichen Tätigkeit nach einer angemessenen Einarbeitungszeit die konstruktiven und sonstigen praktischen Aufgaben selbständig, schöpferisch, planvoll und zweckmäßig lösen zu können;

             b) auf einem Teilgebiet Aufgaben dem Stand der Ingenieurwissenschaften entsprechend mit den Methoden der Wissenschaft lösen zu können;

             c) Methoden zur Problemlösung entwickeln und die Grenzen der Methoden erkennen zu können;

             d) die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit anderen Wissensdisziplinen erkennen zu können und ein erfolgreiches Zusammenarbeiten zu ermöglichen;

             e) unter Absehung der Folgen einer Entscheidung und der Grenzen der eigenen Entscheidungsfähigkeit Entscheidungen zu treffen, begründen und vertreten zu können.

2.2        Akademischer Grad: „Diplom-Ingenieurin“ bzw. „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt jeweils „Dipl.-Ing.“ oder „DI“, für Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Architektur an den Hochschulen: „Magistra der Architektur“ bzw. Magister der Architektur“, lateinisch „Magistra architecturae“ bzw. „Magister architecturae“, abgekürzt jeweils „Mag. arch.“.

2.3        Angewandte Geowissenschaften: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.4        Architektur: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210, an den Hochschulen 270–300.

2.5        Bauingenieurwesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.6        Bergwesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.7        Elektrotechnik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.8        Erdölwesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.9        Forst- und Holzwirtschaft: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.10      Gesteinshüttenwesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.11      Hüttenwesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.12      Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.13      Informatik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.14      Kulturtechnik und Wasserwirtschaft: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.15      Kunststofftechnik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.16      Landschaftsplanung und Landschaftspflege: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.17      Landwirtschaft: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.18      Lebensmittel- und Biotechnologie: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.19      Markscheidewesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.20      Maschinenbau: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.21      Mechatronik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.22      Montanmaschinenwesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.23      Petroleum Engineering: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.24      Raumplanung und Raumordnung: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.25      Technische Chemie: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 200–235.

2.26      Technische Mathematik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.27      Technische Physik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.28      Telematik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.29      Verfahrenstechnik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.30      Vermessungswesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.31      Werkstoffwissenschaften: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.32      Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.33      Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160–210.

2.34      Wirtschaftsingenieurwesen-Technische Chemie: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 200–235.

3.         Lehramtsstudium

3.1        Aufgabenstellung: Das Lehramtsstudium dient der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluß einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen.

3.2        Einrichtung: In der Verordnung über die Einrichtung ist unter Berücksichtigung der Umstände des § 11 Abs. 3 festzulegen, in welchen der folgenden Unterrichtsfächer das Lehramtsstudium anzubieten ist:

             a) geistes- und kulturwissenschaftliche Unterrichtsfächer (Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte und Sozialkunde, Griechisch, Italienisch, Latein, Psychologie und Philosophie, Russisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch),

             b) naturwissenschaftliche Unterrichtsfächer (Biologie und Umweltkunde, Biologie und Waren­lehre, Chemie, Darstellende Geometrie, Geographie und Wirtschaftskunde, Haushaltsökonomie und Ernährung, Informatik, Leibeserziehung, Mathematik, Physik),

             c) theologische Unterrichtsfächer (Evangelische Religion, Katholische Religion),

             d) wissenschaftlich-künstlerische Unterrichtsfächer (Bildnerische Erziehung, Instrumental­musiker­ziehung, Musikerziehung, Textiles Gestalten, Werkerziehung).

3.3        Studienkommission: In der Studienkommission haben die Fachvertreterinnen oder Fachvertreter für die Unterrichtsfächer, die an der jeweiligen Fakultät oder Abteilung (Universität oder Hochschule) eingerichtet sind, und die Fachvertreterinnen oder Fachvertreter der Erziehungswissenschaften oder der Pädagogik der jeweiligen Universität oder Hochschule in einem angemessenen Verhältnis vertreten zu sein. Wenn die Erziehungswissenschaften oder die Pädagogik an der Fakultät oder Abteilung, an der das Lehramtsstudium eingerichtet ist, nicht vertreten sind, haben entsprechende Fachvertreterinnen oder Fachvertreter einer anderen Fakultät oder Abteilung (Universität oder Hochschule) Mitglieder der Studienkommission zu sein.

3.4        Studiendauer: 9 Semester, Semesterstunden je Fach:

             a) in den geistes- und kulturwissenschaftlichen Unterrichtsfächern 60–80,

             b) in den naturwissenschaftlichen Unterrichtsfächern 80–120,

             c) in den theologischen Unterrichtsfächern 90–110,

             d) in den wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächern 80–140.

             Für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung sind unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 festzulegenden Gesamtstundenzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen.

3.5        Fächerwahl: Die Studierenden haben anläßlich der Zulassung zum Lehramtsstudium die zwei gewählten Unterrichtsfächer bekanntzugeben. Dabei ist zu beachten:

             a) Darstellende Geometrie darf nur mit Informatik oder Mathematik verbunden werden.

             b) Instrumentalmusikerziehung darf nur mit Musikerziehung verbunden werden.

             c) Evangelische Religion darf nicht mit Katholischer Religion verbunden werden.

             d) Das Studium des zweiten Unterrichtsfaches an einer anderen Universität oder Hochschule als der der Zulassung zum Lehramtsstudium ist nur zulässig, wenn das zweite Unterrichtsfach an der Universität oder Hochschule der Zulassung nicht eingerichtet ist. Im übrigen gilt § 34 Abs. 8.

             Das Thema der Diplomarbeit ist aus einem der beiden Unterrichtsfächer einschließlich der Fachdidaktik zu wählen.

3.6        Schulpraktische Ausbildung: Die schulpraktische Ausbildung umfaßt 12 Wochen. Die organisatori­sche Durchführung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Anhörung des örtlich zuständigen Landesschulrates zu erfolgen.

3.7        Akademischer Grad:

             a) geistes- und kulturwissenschaftliche Unterrichtsfächer: „Magistra der Philosophie“ bzw. „Magister der Philosophie“, lateinisch „Magistra philosophiae“ bzw. „Magister philosophiae“, abgekürzt jeweils „Mag. phil.“,

             b) naturwissenschaftliche Unterrichtsfächer: „Magistra der Naturwissenschaften“ bzw. „Magister der Naturwissenschaften“, lateinisch „Magistra rerum naturalium“ bzw. „Magister rerum naturalium“, abgekürzt jeweils „Mag. rer. nat.“,

             c) theologische Unterrichtsfächer: „Magistra der Theologie“ bzw. „Magister der Theologie“, lateinisch „Magistra theologiae“ bzw. „Magister theologiae“, abgekürzt jeweils „Mag. theol.“,

             d) wissenschaftlich-künstlerische Unterrichtsfächer: „Magistra der Künste“ bzw. „Magister der Künste, lateinisch „Magistra artium“ bzw. „Magister artium“, abgekürzt jeweils „Mag. art.“.

             Wurden zwei Unterrichtsfächer aus verschiedenen Gruppen verbunden, ist der akademische Grad zu verleihen, der dem Unterrichtsfach entspricht, aus dem das Thema der Diplomarbeit gewählt wurde.

3.8        Anerkennung von Studien, die an den Pädagogischen oder den Religionspädagogischen Akademien absolviert wurden:

             Für Absolventinnen oder Absolventen der Lehramtsprüfung an den Pädagogischen oder den Religionspädagogischen Akademien, die zu einem Lehramtsstudium an einer Universität oder Hochschule zugelassen werden, gelten unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (insbesondere § 59) folgende besondere Bestimmungen:

             a) Studierende, welche die Lehramtsprüfung für die Hauptschulen oder die Polytechnischen Schulen positiv abgelegt haben, sind berechtigt, im Lehramtsstudium in einem einschlägigen Unterrichtsfach die Lehrveranstaltungen und Prüfungen des zweiten Studienabschnittes zu absolvieren.

             b) Die an der Pädagogischen Akademie absolvierte Ausbildung für die Hauptschulen oder die Polytechnischen Schulen ist während des facheinschlägigen Lehramtsstudiums an der Universität oder Hochschule auf die Erfordernisse der ersten Diplomprüfung zu ergänzen. Dafür hat die Studienkommission im Studienplan die erforderlichen Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von höchstens 30 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 festzulegenden Gesamtstundenzahl des ersten Studienabschnittes vorzusehen. Darüber hinaus sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Studienkommission weitere Anerkennungen gemäß § 59 zulässig.

             c) Studierenden, welche die Lehramtsprüfung für die Hauptschulen oder die Polytechnischen Schulen in einem anderen als dem Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums einschlägigen Fach, oder welche die Lehramtsprüfung für die Volksschulen oder die Sonderschulen positiv abgelegt haben, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission nach Maßgabe des § 59 und der Bestimmungen des jeweiligen Studienplanes einzelne Lehrveranstaltungen und Prüfungen anzuerkennen. Dazu hat die Studienkommission Richtlinien für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Studienkommission zu beschließen.

4.         Medizinische Studienrichtungen

4.1        Aufgabenstellung: Die medizinischen Studien dienen dem Erwerb der medizinrelevanten naturwissenschaftlichen und humanwissenschaftlichen Grundkenntnisse, der Vermittlung eines umfassenden Überblickswissens über die theoretischen und praktischen Aspekte der gesamten Heilkunde sowie der Einübung in ärztliche Tätigkeiten. Den Studierenden sind jene grundlegenden Einsichten zu vermitteln, die eine unverzichtbare Voraussetzung für das exemplarische Lernen darstellen und den Studierenden ermöglichen, sich im Berufsleben entsprechend dem wissenschaftlichen Fortschritt laufend fortzubilden. Dabei ist auch auf medizin-ethische, präventive, rehabilitative, pflegerische, insbesondere geriatrisch-pflegerische und ambulante Aspekte einzugehen. Die Studien der Veterinärmedizin und der Zahnmedizin dienen überdies der Erlangung der Befähigung zur Ausübung der jeweiligen ärztlichen Tätigkeit. In den Studienrichtungen Humanmedizin und Zahnmedizin ist der erste Studienabschnitt am jeweiligen Universitätsstandort im Ausmaß von 90 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 festzulegenden Gesamtstundenzahl des ersten Studienabschnittes in gleicher Weise zu gestalten. In der Studienrichtung Humanmedizin sind im Studienplan unbeschadet der Pflichtfamulatur 10 bis 20 vH der gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 festzulegenden Gesamtstundenzahl für die klinisch-praktische Ausbildung vorzusehen.

4.2        Studienkommission: In den Studienkommissionen der medizinischen Studienrichtungen haben die Fachvertreterinnen oder die Fachvertreter der klinischen und der außerklinischen Fächer in einem gleichen Verhältnis vertreten zu sein.

4.3        Humanmedizin: Studiendauer: 12 Semester, Pflichtfamulatur: 24 Wochen, Semesterstunden: 270–300, akademischer Grad: „Doktorin der gesamten Heilkunde“ bzw. „Doktor der gesamten Heilkunde“, lateinisch „Doctor medicinae universae“, abgekürzt „Dr. med. univ.“.

4.4        Zahnmedizin: Studiendauer: 12 Semester, Praktikum: 72 Wochen, Semesterstunden: 200–230, akademischer Grad: „Doktorin der Zahnheilkunde“ bzw. „Doktor der Zahnheilkunde“, lateinisch „Doctor medicinae dentalis“, abgekürzt „Dr. med. dent.“.

4.5        Veterinärmedizin: Studiendauer: 12 Semester, Praktikum: 26 Wochen, Semesterstunden: 240–270, akademischer Grad: „Diplom-Tierärztin“ bzw. „Diplom-Tierarzt“, lateinisch „Magistra medicinae veterinariae“ bzw. „Magister medicinae veterinariae“, abgekürzt jeweils „Mag. med. vet.“.

5.         Naturwissenschaftliche Studienrichtungen

5.1        Aufgabenstellung: Die naturwissenschaftlichen Studien dienen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung in den formalwissenschaftlichen sowie in den allgemeinen und den besonderen naturwissenschaftlichen Fächern.

5.2        Akademischer Grad: Wenn bei den einzelnen Studien nicht anders angegeben, lautet der akademische Grad „Magistra der Naturwissenschaften“ bzw. „Magister der Naturwissenschaften“, lateinisch „Magistra rerum naturalium“ bzw. „Magister rerum naturalium“, abgekürzt jeweils „Mag. rer. nat.“.

5.3        Astronomie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

5.4        Biologie: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 150–170.

5.5        Chemie: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 200–235.

5.6        Erdwissenschaften: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 150–170.

5.7        Ernährungswissenschaften: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 150 -170.

5.8        Geographie: Studiendauer: 9 Semester, Semesterstunden: 120–140.

5.9        Mathematik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 100–120.

5.10      Meteorologie und Geophysik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120.

5.11      Molekulare Biologie: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 150–170.

5.12      Pharmazie: Studiendauer: 9 Semester, Semesterstunden: 200–230, akademischer Grad: „Magistra der Pharmazie“ bzw. „Magister der Pharmazie“, lateinisch „Magistra pharmaciae“ bzw. „Magister pharmaciae“, abgekürzt jeweils „Mag. pharm.“.

5.13      Physik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 130–150.

5.14      Psychologie: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 130–150, akademischer Grad: Wenn die Diplomarbeit nicht aus einem naturwissenschaftlichen Fach abgefaßt wurde, lautet der akademische Grad „Magistra der Philosophie“ bzw. „Magister der Philosophie“, lateinisch „Magistra philosophiae“ bzw. „Magister philosophiae“, abgekürzt jeweils „Mag. phil.“.

5.15      Sportwissenschaften: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 120–140.

6.         Rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

6.1        Aufgabenstellung: Die rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien dienen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung in den Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, die rechtswissenschaftlichen Studien insbesondere der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für jene Berufe, für deren Ausübung das Studium der Rechtswissenschaften gesetzliche Voraussetzung ist.

6.2        Akademischer Grad: Wenn bei den einzelnen Studien nicht anders angegeben, lautet der akademische Grad „Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“ bzw. „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, lateinisch „Magistra rerum socialium oeconomica­rumque“ bzw. „Magister rerum socialium oeconomicarumque“, abgekürzt jeweils „Mag. rer. soc. oec.“.

6.3        Angewandte Betriebswirtschaft: 8 Semester, Semesterstunden: 100–130.

6.4        Betriebswirtschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–125.

6.5        Handelswissenschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–125.

6.6        Internationale Betriebswirtschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–125.

6.7        Internationale Wirtschaftswissenschaften: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–125.

6.8        Rechtswissenschaften: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–125, akademischer Grad: „Magistra der Rechtswissenschaften“ bzw. „Magister der Rechtswissenschaften“, lateinisch „Magistra iuris“ bzw. „Magister iuris“, abgekürzt „Mag. iur.“.

6.9        Sozialwirtschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–125.

6.10      Soziologie: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–125.

6.11      Statistik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–125.

6.12      Volkswirtschaft: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–125.

6.13      Wirtschaftsinformatik: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–130.

6.14      Wirtschaftspädagogik: Studiendauer: 9 Semester, Semesterstunden: 120–140, schulpraktische Ausbildung: Die schulpraktische Ausbildung umfaßt 12 Wochen. Die organisatorische Durchführung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Anhörung des örtlich zuständigen Landesschulrates zu erfolgen.

6.15      Wirtschaftswissenschaften: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–125.

7.         Theologische Studienrichtungen

7.1        Aufgabenstellung: Die theologischen Studien dienen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung des geistlichen Nachwuchses, der Vorbereitung für Tätigkeiten in kirchlichem Dienst oder Auftrag sowie für Tätigkeiten, die Kenntnisse der Bibel sowie der historischen und aktuellen kirchlichen Ideen, Institutionen und Dogmen erfordern. Das Studium der Philosophie dient der philosophischen Ausbildung unter besonderer Berücksichtigung der religiösen Grundfragen des Menschen.

7.2        Akademischer Grad: Wenn bei den einzelnen Studien nicht anders angegeben, lautet der akademische Grad „Magistra der Theologie“ bzw. „Magister der Theologie“, lateinisch „Magistra theologiae“ bzw. „Magister theologiae“, abgekürzt jeweils „Mag. theol.“.

7.3        Bei einem Übertritt von Studierenden von einer kirchlichen theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934) an eine Katholisch-Theologische Fakultät gelten folgende besondere Bestimmungen:

7.3.1     Die Prüfungen, die an diesen Lehranstalten abgelegt wurden, sind als Ergänzungsprüfungen anzuerkennen, wenn die von der Lehranstalt namhaft gemachte Prüferin oder der von der Lehranstalt namhaft gemachte Prüfer

             a) die Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 für das betreffende Fach besitzt oder

             b) von einer Katholisch-Theologischen Fakultät zur Abnahme der Ergänzungsprüfungen für die Dauer von jeweils drei Jahren bevollmächtigt wurde.

7.3.2     Die Prüfungen, die an diesen Lehranstalten abgelegt wurden, sind als Diplomprüfungen anzuerkennen, wenn sie vor

             a) einer von einer Katholisch-Theologischen Fakultät hiezu bestellten Universitätsprofessorin oder einem von einer Katholisch-Theologischen Fakultät hiezu bestellten Universitätsprofessor oder

             b) einer oder einem sonst von einer Katholisch-Theologischen Fakultät hiezu Bevollmächtigten abgelegt wurden. Zu der in angemessener Frist vorzunehmenden Bevollmächtigung ist der kirchlichen theologischen Lehranstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

7.4        Absolventinnen und Absolventen dieser kirchlichen theologischen Lehranstalten ist der in 7.2 genannte akademische Grad zu verleihen, wenn

             a) die abgelegten Prüfungen gemäß Punkt 7.3 anerkannt wurden und

             b) die Diplomarbeit im Sinne des § 4 Z 5 und § 61 von einer fachzuständigen Universitätsprofessorin oder einem fachzuständigen Universitätsprofessor der Katholisch-Theologischen Fakultät erfolgreich beurteilt oder von einer fachzuständigen Universitätsdozentin oder von einem fachzuständigen Universitätsdozenten an der betreffenden Lehranstalt betreut und erfolgreich beurteilt wurde.

             Für die Verleihung des Diplomgrades ist diesfalls die Zulassung zum Studium an einer Katholisch-Theologischen Fakultät nicht erforderlich.

7.5        Evangelische Fachtheologie: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 150–170.

7.6        Katholische Fachtheologie: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 150–170.

7.7        Katholische Religionspädagogik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 150–170, schul­praktische Ausbildung: Die schulpraktische Ausbildung umfaßt 12 Wochen. Die organisatorische Durchführung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Anhörung des örtlich zuständigen Landesschulrates zu erfolgen.

7.8        Philosophie an Katholisch-Theologischen Fakultäten: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden: 100–120, akademischer Grad: „Magistra der Philosophie der Theologischen Fakultät“ bzw. „Magister der Philosophie der Theologischen Fakultät“, lateinisch „Magistra philosophiae facultatis theologicae“ bzw. „Magister philosophiae facultatis theologicae“, abgekürzt „Mag. phil. fac. theol.“.

Anlage 2

Doktoratsstudien

1.         Allgemeine Bestimmungen

             Die Zulassung zu den im folgenden genannten Doktoratsstudien ist auch auf Grund des Abschlusses eines Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, das den in den besonderen Bestimmungen jeweils als Zulassungsvoraus­setzung genannten Diplomstudien gleichwertig ist, und gemäß § 5 Abs. 3 FHStG auf Grund des Abschlusses eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges zulässig.

2.         Besondere Bestimmungen

2.1        Doktoratsstudium der Bodenkultur: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß eines ingenieurwissen­schaftlichen Diplomstudiums der Studienrichtungen Forst- und Holzwirtschaft, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Landschaftsplanung und Landschaftspflege, Landwirtschaft oder Lebensmittel- und Biotechnologie; akademischer Grad: „Doktorin der Bodenkultur“ bzw. „Doktor der Bodenkultur“, lateinisch „Doctor rerum naturalium technicarum“, abgekürzt „Dr. nat. techn.“.

2.2        Doktoratsstudium der Evangelischen Theologie: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß des evangelisch-theologischen Diplomstudiums; akademischer Grad: „Doktorin der Theologie“ bzw. „Doktor der Theologie“, lateinisch „Doctor theologiae“, abgekürzt „Dr. theol.“.

2.3        Doktoratsstudium der Katholischen Theologie: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß des Diplom­studiums der Katholischen Fachtheologie oder Abschluß des Diplomstudiums der Katholischen Religionspädagogik; akademischer Grad: „Doktorin der Theologie“ bzw. „Doktor der Theologie“, lateinisch „Doctor theologiae“, abgekürzt „Dr. theol.“.

2.4        Doktoratsstudium der medizinischen Wissenschaft: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß des Diplomstudiums der Humanmedizin oder Abschluß des Diplomstudiums der Zahnmedizin oder Abschluß eines facheinschlägigen naturwissenschaftlichen Diplomstudiums; akademischer Grad: „Doktorin der medizinischen Wissenschaft“ bzw. „Doktor der medizinischen Wissenschaft“, lateinisch „Doctor scientiae medicae“, abgekürzt „Dr. scient. med.“.

2.4.1 Den Absolventinnen und Absolventen der Diplomstudien Humanmedizin oder Zahnmedizin ist nach Abschluß dieses Doktoratsstudiums anstelle des bereits verliehenen akademischen Grades ein ergänzter akademischer Grad zu verleihen. Die berufsrechtlichen Befugnisse, die sie auf Grund der verliehenen akademischen Grade erworben haben, werden dadurch nicht berührt.

2.4.2     Für Absolventinnen und Absolventen des Diplomstudiums Humanmedizin hat der akademische Grad „Doktorin der gesamten Heilkunde und der medizinischen Wissenschaft“ bzw. „Doktor der gesamten Heilkunde und der medizinischen Wissenschaft“, lateinisch „Doctor medicinae universae et scientiae medicae“, abgekürzt „Dr. med. univ. et scient. med.“ zu lauten.

2.4.3     Für Absolventinnen und Absolventen des Diplomstudiums Zahnmedizin hat der akademische Grad „Doktorin der Zahnmedizin und der medizinischen Wissenschaft“ bzw. „Doktor der Zahnmedizin und der medizinischen Wissenschaft“, lateinisch „Doctor medicinae dentalis et scientiae medicae“, abgekürzt „Dr. med. dent. et scient. med.“ zu lauten.

2.4.4     Anläßlich der Verleihung des ergänzten akademischen Grades ist die Verleihung des bereits verliehenen akademischen Grades zu widerrufen und die Einziehung der Verleihungsurkunde mit Bescheid auszusprechen.

2.5        Doktoratsstudium der montanistischen Wissenschaften: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß eines ingenieurwissenschaftlichen Diplomstudiums der Studienrichtungen Angewandte Geowissenschaf­ten, Bergwesen, Erdölwesen, Gesteinshüttenwesen, Hüttenwesen, Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling, Kunststofftechnik, Markscheidewesen, Montanmaschinen­wesen, Petroleum Engineering oder Werkstoffwissenschaften; akademischer Grad: „Doktorin der montanistischen Wissenschaften“ bzw. „Doktor der montanistischen Wissenschaften“, lateinisch „Doctor rerum montanarum“, abgekürzt „Dr. mont.“.

2.6        Doktoratsstudium der Naturwissenschaften: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß eines naturwissen­schaftlichen Diplomstudiums oder Abschluß des Lehramtsstudiums aus einem facheinschlägigen Unterrichtsfach; akademischer Grad: „Doktorin der Naturwissenschaften“ bzw. „Doktor der Naturwissenschaften“, lateinisch „Doctor rerum naturalium“, abgekürzt „Dr. rer. nat.“.

2.7        Doktoratsstudium der Philosophie: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß eines geistes- und kulturwissenschaftlichen Diplomstudiums oder Abschluß des Lehramtsstudiums aus einem facheinschlägigen Unterrichtsfach oder Abschluß eines Diplomstudiums gemäß Kunsthochschul-Studiengesetz-KHStG; akademischer Grad: „Doktorin der Philosophie“ bzw. „Doktor der Philosophie“, lateinisch „Doctor philosophiae“, abgekürzt „Dr. phil.“.

2.8        Doktoratsstudium der Philosophie an einer Katholisch-Theologischen Fakultät: Zulassungsvoraus­setzung: Abschluß des Diplomstudiums der Philosophie an einer Katholisch-Theologischen Fakultät; akademischer Grad: „Doktorin der Philosophie einer Katholisch-Theologischen Fakultät“, bzw. „Doktor der Philosophie einer Katholisch-Theologischen Fakultät“, lateinisch „Doctor philosophiae facultatis theologicae“, abgekürzt „Dr. phil. fac. theol.“.

2.9        Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß des Diplomstu­diums der Rechtswissenschaften; akademischer Grad: „Doktorin der Rechtswissenschaften“ bzw. „Doktor der Rechtswissenschaften“, lateinisch „Doctor iuris“, abgekürzt „Dr. iur.“.

2.10      Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß eines sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Diplomstudiums; akademischer Grad: „Doktorin der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“ bzw. „Doktor der Sozial- und Wirtschaftswissen­schaften“, lateinisch „Doctor rerum socialium oeconomicarumque“, abgekürzt „Dr. rer. soc. oec.“.

2.11      Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß eines ingenieurwissenschaftlichen Diplomstudiums der Studienrichtungen Architektur, Bauingenieur­wesen, Elektrotechnik, Informatik, Maschinenbau, Mechatronik, Raumplanung und Raumordnung, Technische Chemie, Technische Mathematik, Technische Physik, Telematik, Verfahrenstechnik, Vermessungswesen, Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen, Wirtschafts­ingenieurwesen-Maschi­nenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen-Technische Chemie; akademischer Grad: „Doktorin der technischen Wissenschaften“ bzw. „Doktor der technischen Wissenschaften“, lateinisch „Doctor technicae“, abgekürzt „Dr. techn.“.

2.12      Doktoratsstudium der Veterinärmedizin: Zulassungsvoraussetzung: Abschluß des Diplomstudiums der Veterinärmedizin; akademischer Grad: „Doktor der Veterinärmedizin“ bzw. „Doktorin der Veterinärmedizin“, lateinisch „Doctor medicinae veterinariae“, abgekürzt „Dr. med. vet.“.

Anlage 3

Außerkrafttretende Gesetze und Verordnungen

           1. Bundesgesetz über technische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 290/1969,

           2. Bundesgesetz über montanistische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291/1969,

           3. Bundesgesetz über die Studienrichtungen der Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969,

           4. Bundesgesetz über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969,

           5. Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971,

           6. Bundesgesetz über die Studienrichtung Medizin, BGBl. Nr. 123/1973,

           7. Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978,

           8. Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983,

           9. Bundesgesetz über technische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 373/1990,

         10. Bundesgesetz über evangelisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 248/1993,

         11. Bundesgesetz über die Studienrichtung Veterinärmedizin, BGBl. Nr. 346/1993,

         12. Studienordnung für die Studienrichtung Lebensmittel- und Gärungstechnologie, BGBl. Nr. 286/1970,

         13. Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspäd­agogische Studienrichtung, BGBl. Nr. 86/1971,

         14. Studienordnung für die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung, BGBl. Nr. 87/1971,

         15. Studienordnung für die philosophische Studienrichtung und für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an Katholisch-Theologischen Fakultäten, BGBl. Nr. 88/1971,

         16. Studienordnung für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Theologie an Katholisch-Theologischen Fakultäten, BGBl. Nr. 89/1971,

         17. Verordnung über das Doktorat der montanistischen Wissenschaften, BGBl. Nr. 144/1971,

         18. Studienordnung für die Studienrichtung Bergwesen, BGBl. Nr. 204/1971,

         19. Studienordnung für die Studienrichtung Erdölwesen, BGBl. Nr. 205/1971,

         20. Studienordnung für die Studienrichtung Markscheidewesen, BGBl. Nr. 206/1971,

         21. Studienordnung für die Studienrichtung Hüttenwesen, BGBl. Nr. 207/1971,

         22. Studienordnung für die Studienrichtung Gesteinshüttenwesen, BGBl. Nr. 208/1971,

         23. Studienordnung für die Studienrichtung Montanmaschinenwesen, BGBl. Nr. 209/1971,

         24. Studienordnung für die Studienrichtung Kunststofftechnik, BGBl. Nr. 210/1971,

         25. Studienordnung für die Studienrichtung Werkstoffwissenschaften, BGBl. Nr. 211/1971,

         26. Studienordnung für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung, BGBl. Nr. 417/1972,

         27. Studienordnung für die Studienrichtung Musikwissenschaft, BGBl. Nr. 464/1972,

         28. Studienordnung für den Studienversuch Erziehungs- und Unterrichtswissenschaft, BGBl. Nr. 441/1973,

         29. Studienordnung für die Studienrichtung Philosophie, BGBl. Nr. 471/1973,

         30. Studienordnung für die Studienrichtung Pädagogik, BGBl. Nr. 472/1973,

         31. Studienordnung für die Studienrichtung Psychologie, BGBl. Nr. 473/1973,

         32. Studienordnung für die Studienrichtung Philosophie, Pädagogik und Psychologie (Lehramt an höheren Schulen), BGBl. Nr. 474/1973,

         33. Studienordnung für die Studienrichtung Architektur an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien, BGBl. Nr. 125/1974,

         34. Studienordnung für die Studienrichtungen Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren Schulen), Werkerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Textiles Gestalten und Werken (Lehramt an höheren Schulen), BGBl. Nr. 159/1974,

         35. Studienordnung für die Studienrichtungen „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“, BGBl. Nr. 225/1974,

         36. Studienordnung für die Studienrichtung Sprachwissenschaft, BGBl. Nr. 561/1974,

         37. Studienordnung für die Studienrichtung Geographie, BGBl. Nr. 562/1974,

         38. Studienordnung für die Studienrichtung Chemie, BGBl. Nr. 582/1974,

         39. Studienordnung für die Studienrichtung Physik, BGBl. Nr. 583/1974,

         40. Studienordnung für die Studienrichtung Mathematik, BGBl. Nr. 470/1975,

         41. Studienordnung für die Studienrichtung Erdwissenschaften, BGBl. Nr. 128/1976,

         42. Studienordnung für die Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“, BGBl. Nr. 129/1976,

         43. Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften, BGBl. Nr. 130/1976,

         44. Studienordnung für die Studienrichtungen der Romanistik, BGBl. Nr. 172/1976,

         45. Studienordnung für die Studienrichtung Japanologie, BGBl. Nr. 173/1976,

         46. Studienordnung für die Studienrichtung Klassische Archäologie, BGBl. Nr. 245/1976,

         47. Studienordnung für die Studienrichtung Judaistik, BGBl. Nr. 422/1976,

         48. Studienordnung für die Studienrichtungen der Klassischen Philologie, BGBl. Nr. 501/1976,

         49. Studienordnung für die Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte, BGBl. Nr. 502/1976,

         50. Studienordnung für die Studienrichtung Deutsche Philologie, BGBl. Nr. 543/1976,

         51. Studienordnung für die Studienrichtungen der Slawistik, BGBl. Nr. 544/1976,

         52. Studienordnung für die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik, BGBl. Nr. 545/1976,

         53. Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten, BGBl. Nr. 170/1977,

         54. Studienordnung für die Studienrichtung Theaterwissenschaft, BGBl. Nr. 346/1977,

         55. Studienordnung für die Studienrichtung Alte Geschichte und Altertumskunde, BGBl. Nr. 452/1977,

         56. Studienordnung für die Studienrichtung Astronomie, BGBl. Nr. 453/1977,

         57. Studienordnung für die Studienrichtung Völkerkunde, BGBl. Nr. 45/1978,

         58. Studienordnung für die Studienrichtung Volkskunde (Ethnologia Europaea), BGBl. Nr. 46/1978,

         59. Studienordnung für die Studienrichtung Byzantinistik und Neogräzistik, BGBl. Nr. 48/1978,

         60. Studienordnung für die Studienrichtung Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie, BGBl. Nr. 49/1978,

         61. Studienordnung für die Studienrichtung Arabistik, BGBl. Nr. 50/1978,

         62. Studienordnung für die Studienrichtung Turkologie, BGBl. Nr. 51/1978,

         63. Studienordnung für die Studienrichtung Indologie, BGBl. Nr. 52/1978,

         64. Studienordnung für die Studienrichtung Sinologie, BGBl. Nr. 53/1978,

         65. Studienordnung für die Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde, BGBl. Nr. 54/1978,

         66. Studienordnung für den Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen) der Studienrichtung Haushalts- und Ernährungswissenschaften, BGBl. Nr. 191/1978,

         67. Studienordnung für die Studienrichtung Meteorologie und Geophysik, BGBl. Nr. 192/1978,

         68. Studienordnung für die Studienrichtung Kunstgeschichte, BGBl. Nr. 193/1978,

         69. Studienordnung für die Studienrichtung Logistik, BGBl. Nr. 194/1978,

         70. Studienordnung für die Studienrichtung Politikwissenschaft, BGBl. Nr. 259/1978,

         71. Studienordnung für die Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung, BGBl. Nr. 260/1978,

         72. Studienordnung für die Studienrichtung Darstellende Geometrie (Lehramt an höheren Schulen), BGBl. Nr. 370/1978,

         73. Studienordnung für die Studienrichtung Medizin, BGBl. Nr. 473/1978,

         74. Rechtswissenschaftliche Studienordnung, BGBl. Nr. 148/1979,

         75. Studienordnung für den Studienversuch Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung, BGBl. Nr. 382/1981,

         76. Studienordnung für die Studienrichtung Finno-Ugristik, BGBl. Nr. 455/1982,

         77. Verordnung über die Berufsbezeichnungen für die Absolventen von allgemeinen Hochschullehrgängen für Versicherungswirtschaft sowie für Werbung und Verkauf an der Wirtschaftsuniversität Wien, BGBl. Nr. 464/1982,

         78. Studienordnung für die Studienrichtung Ägyptologie, BGBl. Nr. 499/1982,

         79. Studienordnung für den Studienversuch Vergleichende Literaturwissenschaft, BGBl. Nr. 500/1982,

         80. Studienordnung für den Studienversuch Numismatik, BGBl. Nr. 501/1982,

         81. Studienordnung für die Studienrichtung Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen), BGBl. Nr. 581/1982,

         82. Verordnung über die Berufsbezeichnung für Absolventen des Medienkundlichen Lehrganges an der Universität Graz, BGBl. Nr. 614/1982,

         83. Studienordnung für die Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, BGBl. Nr. 151/1983,

         84. Studienordnung für die Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients, BGBl. Nr. 264/1983,

         85. Studienordnung für die Studienrichtung Biologie, BGBl. Nr. 300/1983,

         86. Studienordnung für den Studienversuch Skandinavistik, BGBl. Nr. 143/1984,

         87. Studienordnung Soziologie, BGBl. Nr. 170/1984,

         88. Studienordnung Sozialwirtschaft, BGBl. Nr. 171/1984,

         89. Studienordnung Volkswirtschaft, BGBl. Nr. 172/1984,

         90. Studienordnung Betriebswirtschaft, BGBl. Nr. 173/1984,

         91. Studienordnung Handelswissenschaft, BGBl. Nr. 174/1984,

         92. Studienordnung Wirtschaftspädagogik, BGBl. Nr. 175/1984,

         93. Studienordnung Wirtschaftsinformatik, BGBl. Nr. 176/1984,

         94. Studienordnung Statistik, BGBl. Nr. 177/1984,

         95. Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft, BGBl. Nr. 252/1984,

         96. Studienordnung für die Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie, BGBl. Nr. 365/1984,

         97. Studienordnung für die Studienrichtung Architektur an der Akademie der bildenden Künste in Wien, BGBl. Nr. 168/1985,

         98. Verordnung über die Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Angewandte Informatik, BGBl. Nr. 347/1986,

         99. Studienordnung für den Studienversuch Mittel- und Neulatein, BGBl. Nr. 509/1986,

       100. Studienordnung Doktoratsstudium Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, BGBl. Nr. 456/1988,

       101. Verordnung über die Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Angewandte Betriebswirtschaft, BGBl. Nr. 565/1988,

       102. Verordnung über die Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Öffentlichkeitsarbeit, BGBl. Nr. 673/1988,

       103. Universitäts-Studienevidenzverordnung – UniStEVO, BGBl. Nr. 219/1989,

       104. Hochschul-Statistikverordnung – HStatVO, BGBl. Nr. 271/1989,

       105. Studienordnung für den Studienversuch Ernährungswissenschaften, BGBl. Nr. 323/1989,

       106. Studienordnung für das internationale Studienprogramm „Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung“, BGBl. Nr. 332/1989,

       107. Verordnung über die Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges Industriemathematik, BGBl. Nr. 371/1989,

       108. Verordnung über die Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Versicherungswirtschaft, BGBl. Nr. 433/1989,

       109. Verordnung über die Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Technik und Recht im Liegenschaftsmanagement, BGBl. Nr. 434/1990,

       110. Verordnung über die Berufsbezeichnung für die Absolventen des Hochschullehrganges für Markt- und Meinungsforschung, BGBl. Nr. 499/1990,

       111. Verordnung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Versicherungskauf­mann/Aka­demisch geprüfte Versicherungskauffrau“, BGBl. Nr. 613/1990,

       112. Verordnung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Marketingexperte/Akademisch geprüfte Marketingexpertin“, BGBl. Nr. 713/1990,

       113. Studienordnung für die Studienrichtung Pharmazie, BGBl. Nr. 773/1990,

       114. Studienordnung Telematik, BGBl. Nr. 246/1991,

       115. Verordnung über das Ergänzungsstudium zum Erwerb des internationalen Magisteriums der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Linz, BGBl. Nr. 247/1991,

       116. Studienordnung Verfahrenstechnik, BGBl. Nr. 248/1991,

       117. Verordnung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Geoinformationstechniker/Aka­demisch geprüfte Geoinformationstechnikerin“, BGBl. Nr. 249/1991,

       118. Verordnung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Krankenhausmanager/ Akademisch geprüfte Krankenhausmanagerin“, BGBl. Nr. 250/1991,

       119. Studienordnung Technische Mathematik, BGBl. Nr. 373/1991,

       120. Studienordnung Versicherungsmathematik, BGBl. Nr. 374/1991,

       121. Studienordnung Bauingenieurwesen, BGBl. Nr. 433/1991,

       122. Studienordnung Wirtschaftsingenieurwesen – Technische Chemie, BGBl. Nr. 434/1991,

       123. Studienordnung für die Studienrichtung Vergleichende Literaturwissenschaft, BGBl. Nr. 435/1991,

       124. Gleichstellungsverordnung, BGBl. Nr. 469/1991,

       125. Studienordnung Vermessungswesen, BGBl. Nr. 483/1991,

       126. Studienordnung für die Studienrichtung Landschaftsplanung und Landschaftspflege, BGBl. Nr. 484/1991.

       127. Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Geowissenschaften, BGBl. Nr. 498/1991,

       128. Studienordnung Elektrotechnik, BGBl. Nr. 654/1991,

       129. Studienordnung Raumplanung und Raumordnung, BGBl. Nr. 38/1992,

       130. Studienordnung für die Studienrichtung Skandinavistik, BGBl. Nr. 39/1992,

       131. Studienordnung für den Studienversuch Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling, BGBl. Nr. 81/1992,

       132. Studienordnung Architektur, BGBl. Nr. 127/1992,

       133. Studienordnung für die Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen, BGBl. Nr. 128/1992,

       134. Verordnung, mit der dem Lehrgang für Friedensstudien des Österreichischen Studienzentrums für Frieden und Konfliktlösung universitärer Charakter verliehen wird, BGBl. Nr. 184/1992,

       135. Verordnung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte(r) Medizinphysiker(in)“, BGBl. Nr. 228/1992,

       136. Verordnung über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften, BGBl. Nr. 229/1992,

       137. Verordnung über das Doktoratsstudium der Bodenkultur, BGBl. Nr. 230/1992,

       138. Studienordnung Landwirtschaft, BGBl. Nr. 231/1992,

       139. Studienordnung Technischer Umweltschutz, BGBl. Nr. 253/1992,

       140. Studienordnung Petroleum Engineering, BGBl. Nr. 294/1992,

       141. Studienordnung Maschinenbau, BGBl. Nr. 300/1992,

       142. Studienordnung für die Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau, BGBl. Nr. 301/1992,

       143. Studienordnung Forst- und Holzwirtschaft, BGBl. Nr. 388/1992,

       144. Verordnung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte(r) Kommunikationsberater(in)“, BGBl. Nr. 390/1992,

       145. Studienordnung Technische Physik, BGBl. Nr. 413/1992,

       146. Studienordnung Informatik, BGBl. Nr. 414/1992,

       147. Verordnung, mit der dem Post-Graduate Lehrgang für Europarecht am Landesbildungszentrum Schloß-Hofen, Vorarlberg, universitärer Charakter verliehen wird, BGBl. Nr. 500/1992,

       148. Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“, BGBl. Nr. 522/1992,

       149. Verordnung über die Berufsbezeichnungen „Akademisch geprüfte/r Lehrer/in der Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Akademisch geprüfte/r Leiter/in des Pflegedienstes“, BGBl. Nr. 617/1992,

       150. Studienordnung für den Studienversuch Nederlandistik, BGBl. Nr. 674/1992,

       151. Studienordnung Technische Chemie, BGBl. Nr. 701/1992,

       152. Studienordnung für die Studienrichtung Geschichte, BGBl. Nr. 76/1993,

       153. Studienordnung Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, BGBl. Nr. 117/1993,

       154. Verordnung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Suchtberater/Akademisch geprüfte Suchtberaterin“, BGBl. Nr. 189/1993,

       155. Studienordnung Datentechnik, BGBl. Nr. 298/1993,

       156. Verordnung, mit der dem von der Schloß-Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungs-Ges. m. b. H., Lochau am Bodensee, Vorarlberg, durchgeführten Lehrgang „Psychotherapeuti­sches Propädeutikum Vorarlberg“ universitärer Charakter verliehen wird, BGBl. Nr. 436/1993,

       157. Studienordnung für die evangelisch-theologischen Studienrichtungen, BGBl. Nr. 579/1993,

       158. Verordnung, mit der dem postgradualen Lehrgang zur europäischen Integration für die öffentliche Verwaltung an der Verwaltungsakademie des Bundes in Wien universitärer Charakter verliehen wird, BGBl. Nr. 779/1993,

       159. Verordnung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Toxikologe“ und „Akademisch geprüfte Toxikologin“, BGBl. Nr. 202/1994,

       160. Verordnung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Akademisch geprüfte Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege“, BGBl. Nr. 203/1994,

       161. Studienordnung Veterinärmedizin, BGBl. Nr. 458/1994,

       162. Verordnung, mit der dem Lehrgang für Sozialwirtschaft, Management und Organisation Sozialer Dienste an der Wissenschaftlichen Landesakademie für Niederösterreich universitärer Charakter verliehen wird, BGBl. Nr. 459/1994,

       163. Studienordnung Afrikanistik, BGBl. Nr. 747/1994,

       164. Fremden-Studienerfolgsverordnung – FrStEVO, BGBl. Nr. 777/1994,

       165. Verordnung, mit der dem Lehrgang für Europarecht an der Wissenschaftlichen Landesakademie für Niederösterreich universitärer Charakter verliehen wird, BGBl. Nr. 836/1994,

       166. Verordnung, mit der dem von der Schloß-Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungs-Gesellschaft m. b. H. durchgeführten Post-Graduate-Lehrgang „Betriebswirtschaft für Juristen“ universitärer Charakter verliehen wird, BGBl. Nr. 879/1994,

       167. Verordnung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Lehrer für Gesundheitsberufe“ und „Akademisch geprüfte Lehrerin für Gesundheitsberufe“, BGBl. Nr. 899/1994,

       168. Verordnung über den universitären Charakter des internationalen Lehrganges für Gesundheitsmanagement und über die Berufsbezeichnungen „Akademisch geprüfter Gesundheitsmanager“ und „Akademisch geprüfte Gesundheitsmanagerin“, BGBl. Nr. 126/1995,

       169. Verordnung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Tourismuskaufmann“ und „Akademisch geprüfte Tourismuskauffrau“, BGBl. Nr. 154/1995,

       170. Studienordnung Kunstgeschichte, BGBl. Nr. 399/1995,

       171. Verordnung, mit der dem „Lehrgang für den Unternehmernachwuchs“ am Hernstein International Management Institute universitärer Charakter verliehen wird und über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Unternehmensleiterin“ und „Akademisch geprüfter Unternehmensleiter“, BGBl. Nr. 407/1995,

       172. Verordnung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Kulturmanager“ und „Akademisch geprüfte Kulturmanagerin“, BGBl. Nr. 463/1995,

       173. Studienordnung Mechatronik, BGBl. Nr. 612/1995,

       174. Verordnung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Leiter im Gesundheitsmana­gement“ und „Akademisch geprüfte Leiterin im Gesundheitsmanagement“, BGBl. Nr. 690/1995,

       175. Verordnung, mit der dem Lehrgang „Betriebswirtschaftslehre und Kommunikation“ an der NÖ Landesakademie universitärer Charakter verliehen wird, BGBl. Nr. 809/1995,

       176. Verordnung über die Berufsbezeichnungen „Akademisch geprüfter Europarechtsexperte“ und „Akademisch geprüfte Europarechtsexpertin“, BGBl. Nr. 82/1996,

       177. Verordnung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte Fachkraft für Führungsaufgaben im Gesundheitswesen“, BGBl. Nr. 83/1996,

       178. Verordnung, mit der dem an der Wiener Internationalen Akademie für Ganzheitsmedizin durchgeführten Lehrgang über Ganzheitsmedizin universitärer Charakter verliehen wird, BGBl. Nr. 123/1996,

       179. Verordnung, mit der dem von der Schloß-Hofen-Wissenschafts- und Weiterbildungs-Gesellschaft m.b.H., Lochau am Bodensee, Vorarlberg, durchgeführten Lehrgang „Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie“ universitärer Charakter verliehen wird, BGBl. Nr. 222/1996,

       180. Verordnung über die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Leiter des Pflegedienstes“ und „Akademisch geprüfte Leiterin des Pflegedienstes“, BGBl. Nr. 371/1996,

       181. Verordnung über die Berufsbezeichnungen „Akademisch geprüfter Exportkaufmann“ und „Akademisch geprüfte Exportkauffrau“, BGBl. Nr. 481/1996,

       182. Studienordnung für die Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, BGBl. Nr. 501/1996,

       183. Verordnung, mit der dem von der Schloß-Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungs-Ges. m. b. H., Lochau am Bodensee, Vorarlberg, durchgeführten Lehrgang „Geriatrie“ universitärer Charakter verliehen wird, BGBl. Nr. 516/1996,

       184. Verordnung über die Berufsbezeichnungen „Akademisch geprüfter Journalist für Printmedien und Hörfunk“ bzw. „Akademisch geprüfte Journalistin für Printmedien und Hörfunk“ und „Akademisch geprüfter Journalist für Printmedien, Hörfunk und Fernsehen“ bzw. „Akademisch geprüfte Journalistin für Printmedien, Hörfunk und Fernsehen“, BGBl. Nr. 617/1996,

       185. Verordnung über die Berufsbezeichnungen „Akademisch geprüfter Absolvent des Universitäts­lehrganges für Europarecht“ bzw. „Akademisch geprüfte Absolventin des Universitätslehrganges für Europarecht“, BGBl. Nr. 628/1996,

       186. Verordnung, mit der dem von der Schloß-Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungs-Gesellschaft m. b. H., veranstalteten Post-Graduate Lehrgang für Europarecht universitärer Charakter verliehen wird, BGBl. Teil II, Nr. 3/1997,

       187. Verordnung, mit der dem „Interdisziplinären Lehrgang für höhere Lateinamerika-Studien“ des Österreichischen Lateinamerika-Institutes universitärer Charakter verliehen wird, BGBl. Teil II, Nr. 15/1997.

Anlage 2


Entschließung

Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird ersucht, mögliche innerstaatliche Maßnahmen zur Verstärkung der internationalen Mobilität der Studierenden zu prüfen und darüber dem Nationalrat bis längstens 1. Jänner 1998 zu berichten.