644 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 16. 4. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1997, wird die folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 14 lautet:

       „14. den Betrieb von Bankgeschäften einschließlich der nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz erbrachten Dienstleistungen, den Betrieb von Versicherungsunternehmen sowie den Betrieb von Pensionskassen;“

1a. § 2 Abs. 3 Z 1 letzter Halbsatz lautet:

„hinsichtlich aller Betriebszweige mit Ausnahme des Weinbaues ferner der Zukauf von Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 vH des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt;“

1b. Dem § 2 Abs. 3 Z 1 wird folgender Halbsatz angefügt:

„hinsichtlich aller Betriebszweige ferner der Zukauf von Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang;“

1c. § 2 Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung, daß der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt; die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbe­treibenden im Lohnverfahren erfolgen; der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muß gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein;“

2. § 4 lautet:

§ 4. (1) Auf das Halten von Räumen und Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn

           1. es sich nicht um eine bloße Raumvermietung handelt, sondern auch Dienstleistungen übernommen werden; oder

           2. mit den Abstellern eine über die Haftung des Bestandgebers nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch hinausgehende Haftung vereinbart wird.

(2) Als Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind nicht anzusehen:

           1. das Öffnen und Schließen der Haustore, des Einstellraumes oder einer Abschrankung bei der Zu- und Ausfahrt;

           2. das Beistellen von Wasser, Licht und zentraler Beheizung;

           3. die bauliche Instandhaltung der Einstellräume und Abstellflächen sowie der Abflußkanäle.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Arbeitgeber Einstellräume oder Abstellflächen lediglich an ihre Arbeitnehmer vermieten oder lediglich deren Kraftfahrzeuge einstellen.“

3. § 5 lautet:

§ 5. (1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der etwa vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.

(2) Die Gewerbe werden bezeichnet als

           1. Handwerke, wenn der Befähigungsnachweis nach § 18 oder § 19,

           2. gebundene Gewerbe, wenn der Befähigungsnachweis nach § 22

zu erbringen ist.

(3) Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als Handwerke (§ 94), gebundene Gewerbe (§§ 124 und 127) oder Teilgewerbe (§ 31 Abs. 4), ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.“

4. § 6 samt Überschrift lautet:

„Verbundene Gewerbe

§ 6. Verbundene Gewerbe sind Gewerbe, die sich aus zwei oder mehreren Gewerben zusammen­setzen und die in den §§ 94 und 124 ausdrücklich als solche bezeichnet sind.“

5. Im § 7 Abs. 5 lautet die Aufzählung der Gewerbe:

„Baumeister (§ 127 Z 4);

Zimmermeister (§ 127 Z 5);

Steinmetzhandwerk einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher (§ 94 Z 1);

Herstellung von Arzneimitteln (§ 127 Z 10);

Herstellung von Giften (§ 127 Z 10);

Herstellung von Medizinprodukten, sofern diese Tätigkeit nicht unter ein Handwerk oder ein anderes gebundenes Gewerbe fällt (§ 127 Z 12);

Waffengewerbe (§ 127 Z 1).“

6. § 9 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer oder Pächter eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers oder Pächters das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt wurde.“

7. Dem § 16 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen und hat er eine Nachsicht (§ 28) von diesem Erfordernis nicht erlangt, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Handwerk der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 11). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, daß die Bestellung eines neuen Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.“

8. Die §§ 18 bis 20 samt Überschriften lauten:

„Befähigungsnachweis für Handwerke

§ 18. (1) Die Befähigung für ein Handwerk ist nachzuweisen durch

           1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung einschließlich der Unternehmerprüfung oder

           2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen und über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit, insoweit diese Studienrichtungen dem betreffenden Handwerk entsprechen, oder

           3. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden nicht in Z 2 genannten technischen, montanistischen oder naturwissenschaftlichen Studienrich­tung oder Studienrichtung der Bodenkultur und über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

           4. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß eines dem betreffenden Handwerk entsprechenden Fachhochschul-Studienganges und über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

           5. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden berufsbildenden höheren Schule und über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oder

           6. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden Werkmeisterschule oder Bauhandwerkerschule oder Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung und über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit oder

           7. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden Meisterschule oder Meisterklasse, die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung und über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit; die fachliche Tätigkeit verkürzt sich um die jeweils vorgeschriebene Dauer des Schulbesuches.

(2) Die Meisterprüfung besteht aus dem fachlich-praktischen Teil, der die Ausführung von Meisterarbeiten zu umfassen hat, und dem fachlich-theoretischen Teil.

(3) Bei der Meisterprüfung hat der Prüfling die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen, die erforderlich sind, um das betreffende Handwerk mit seinen ihm eigentümlichen Tätigkeiten meisterlich auszuüben, nachzuweisen.

(4) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist, daß er

           1. die Lehrabschlußprüfung in einem dem Handwerk oder einem verwandten Handwerk entsprechenden Lehrberuf oder in einem zum entsprechenden Lehrberuf verwandten Lehrberuf erfolgreich bestanden hat und danach durch mindestens zwei Jahre im betreffenden Handwerk, in einem verbundenen oder verwandten Handwerk oder bei Tätigkeiten des Handwerks im Rahmen sonstiger Betriebe fachlich verwendet worden ist oder

           2. eine der im Abs. 1 Z 2 bis 7 angeführten Schulen und Studienrichtungen oder eine dem betreffenden Handwerk entsprechende, mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule erfolgreich abgeschlossen hat und durch mindestens zwei Jahre im betreffenden Handwerk, in einem verbundenen oder verwandten Handwerk oder bei Tätigkeiten des Handwerks im Rahmen sonstiger Betriebe fachlich verwendet worden ist.

(5) Der fachlichen Verwendung gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 ist eine einschlägige Verwendung im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes gleichgestellt. Sofern zum Präsenzdienst einberufene Wehrpflichtige oder Zeitsoldaten oder Zivildienstpflichtige während ihrer Dienstleistung regelmäßig zu Verwendungen herangezogen wurden, die den Gegenstand von Handwerken bilden, und sie vor ihrer Verwendung eine einschlägige Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, so ist diesen Personen die Zeit ihrer Verwendung auf die Dauer der vorgeschriebenen Verwendungszeit gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 anzurechnen. Der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschluß­prüfung ist der erfolgreiche Abschluß einer der im Abs. 1 Z 2 bis 7 genannten Schulen und Studienrichtungen oder einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule gleichgestellt.

(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hinsichtlich der der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten unterliegenden Schulen im Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr unterliegenden Universitäten und Fachhochschul-Studiengängen im Einvernehmen mit diesem Bundesminister mit Verordnung festzulegen, welche der im Abs. 1 Z 2 bis 7 und im Abs. 4 Z 2 genannten Schulen und Studienrichtungen welchen Handwerken entsprechen. Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Bildungseinrichtung im Hinblick auf die Gestaltung des Lehrplanes sowie die durch sie vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse den Zeugnissen einer inländischen Schule oder Studienrichtung gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hiebei hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der Gleichhaltung mit Universitäten und Fachhochschul-Studiengängen, die der Aufsicht des Bundesmini­sters für Wissenschaft und Verkehr unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen.

§ 19. (1) Die Meisterprüfung kann nur für das Handwerk in seinem vollen Umfang und nicht mit der Einschränkung auf ein Teilgebiet oder Teilgebiete des Handwerks abgelegt werden.

(2) Wer den Befähigungsnachweis im vollen Umfang für ein Handwerk erbringt, kann den Befähigungsnachweis für ein mit diesem Handwerk verbundenes oder verwandtes Handwerk durch eine Zusatzprüfung erbringen; diese Zusatzprüfung gilt für Personen, die die Meisterprüfung in einem Handwerk abgelegt haben, als Meisterprüfung für das verbundene oder verwandte Handwerk. Gegen­stand der Zusatzprüfung sind jene für das verbundene oder verwandte Handwerk charakteristischen handwerklichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die im Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende Handwerk nicht berücksichtigt waren.

(3) Abs. 2 gilt auch für Personen, die den Befähigungsnachweis für ein Handwerk nicht erbringen, sondern jeweils im vollen Umfang eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 oder eine Anerkennung gemäß §373c oder eine Gleichstellung gemäß § 373d erlangt haben.

Meisterprüfungsordnungen

§ 20. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf § 18 Abs. 3 für alle Handwerke Meisterprüfungsordnungen zu erlassen, die den Stoff des fachlich-praktischen Teils und des fachlich-theoretischen Teils regeln und den Prüfungsstoff in eine mündliche und eine schriftliche Prüfung gliedern. In der Meisterprüfungsordnung ist auch festzulegen, ob der Prüfungskommission ein vierter Beisitzer gemäß § 352 Abs. 5 angehören und in welchem Berufszweig dieser ein Fachmann sein muß. Für Handwerke, die häufig von Behinderten ausgeübt werden, ist in der Meisterprüfungsordnung vorzusehen, daß die Prüfungen in einer dem Gebrechen des Behinderten angepaßten Weise stattzufinden haben.

(2) Die Meisterprüfungsordnungen haben ferner den Stoff der Zusatzprüfung (§ 19 Abs. 2) festzulegen. Für Ausmaß und Art der Zusatzprüfung ist auch maßgebend, in welchem Umfang in den verwandten Handwerken gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat in der Meisterprüfungsordnung festzulegen, daß der Nachweis der Befähigung für das betreffende Handwerk nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden darf, insoweit es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern.“

9. § 22 Abs. 2 lautet:

„(2) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 1 Z 2) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Sofern zum Präsenzdienst einberufene Wehrpflichtige oder Zeitsoldaten oder Zivildienstpflichtige während ihrer Dienstleistung regelmäßig zu Verwendungen herangezogen wurden, die den Gegenstand von gebundenen Gewerben bilden, und sie vor ihrer Verwendung eine einschlägige Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, wenn für den Befähigungsnachweis im betreffenden Gewerbe eine solche vorgeschrieben ist, so ist diesen Personen die Zeit ihrer Verwendung auf die Dauer der vorgeschriebenen Beschäftigungszeit (Abs. 1 Z 2) anzurechnen. Der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlußprüfung ist der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Studienrichtung oder eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder einer einschlägigen mindestens dreijährigen berufsbil­denden Schule gleichgestellt.“

10. § 22 Abs. 10 lautet:

„(10) Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und Giften und des Großhandels mit Arzneimitteln und Giften (§ 127 Z 10), das Gewerbe der Drogisten (§ 127 Z 11), das Gewerbe der Herstellung von und des Handels mit Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein Handwerk oder ein anderes gebundenes Gewerbe fallen (§ 127 Z 12) oder für das Kontaktlinsenoptikergewerbe (§ 127 Z 13) oder für das Gewerbe der Lebens- oder Sozialberater (§ 127 Z 19);

Verordnungen gemäß Abs. 3, 6, 7 und 8 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler (§ 124 Z 1) oder für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 124 Z 16), insoweit darin der Nachweis der Befähigung zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung geregelt wird, und

Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 7, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (§ 127 Z 18) sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu erlassen.“

11. § 22 Abs. 11 entfällt.

12. § 23 samt Überschrift lautet:

„Unternehmerprüfung

§ 23. (1) Bei der Unternehmerprüfung hat der Prüfling die für die selbständige Gewerbeausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen. Der Prüfungswerber hat die Wahl, ob er die Unternehmerprüfung als Prüfungsteil der jeweiligen Befähigungsprüfung oder als Einzelprüfung vor oder nach dieser Prüfung ablegen will.

(2) Die Unternehmerprüfung entfällt, sofern der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist

           1. den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule oder einer Studienrichtung einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder eines Fachhoch­schul-Studienganges, soweit dabei vergleichbare Kenntnisse vermittelt werden oder

           2. die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder

           3. eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die Schulen und Studienrichtungen zu bestimmen, deren erfolgreicher Besuch die entsprechenden Kenntnisse vermittelt. Ob und inwieweit das Zeugnis einer ausländischen Bildungseinrichtung im Hinblick auf die vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse den Zeugnissen einer in einer Verordnung nach diesem Absatz genannten inländischen Bildungseinrichtung gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen.

(4) Die Unternehmerprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über den Prüfungsstoff zu erlassen; hiebei ist auch festzulegen, welche Teile des Prüfungsstoffes Gegenstand der mündlichen Prüfung sind.

(5) Das Antreten zur Unternehmerprüfung ist an keine Zulassungsvoraussetzungen gebunden.“

13. § 28 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 Z 1 kann nur unbefristet erteilt werden.“

14. § 30 samt Überschrift lautet:

„Fachübergreifende Leistungen

§ 30. (1) Wurde der Befähigungsnachweis für ein Gewerbe, das zu einem verbundenen Gewerbe gehört, im vollen Umfang erbracht, so sind die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des betreffenden Gewerbes berechtigt sind, auch berechtigt, die Leistungen der anderen Gewerbe zu erbringen, aus denen sich das verbundene Gewerbe zusammensetzt.

(2) Wurde der Befähigungsnachweis im vollen Umfang für ein Handwerk oder ein gebundenes Gewerbe erbracht, dürfen Gewerbetreibende, die ein solches Gewerbe ausüben, auch Leistungen verwandter Gewerbe erbringen, sofern der sich aus der Gewerbeberechtigung ergebende Charakter des Gesamtbetriebes gewahrt bleibt.

(3) Gewerbetreibende, die Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes ausüben, sind berechtigt, in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Bei der Ausübung dieser Rechte haben sich die Gewerbetreibenden, soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.

(4) Die Berechtigung zu fachübergreifenden Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 steht dem Gewerbetreibenden auch dann zu, wenn der vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht wurde, sondern jeweils im vollen Umfang eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 oder eine Anerkennung gemäß § 373c erteilt wurde oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d vorliegt.“

15. § 31 samt Überschrift lautet:

„Einfache Tätigkeiten und Teilgewerbe mit vereinfachtem Zugang

§ 31. (1) Einfache Tätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, sind den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen.

(2) Teilgewerbe sind Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes, deren selbständige Ausführung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung hiefür auf vereinfachte Art nachweisen. Die Befähigung für ein Teilgewerbe ist durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:

           1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung,

           2. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit,

           3. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule,

           4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges.

(3) Gewerbetreibende, die ein Teilgewerbe ausüben, dürfen im Teilgewerbe nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Bedachtnahme auf die technologische Entwicklung, die standardisierten Verfahrensweisen und die arbeitsteilige Organisation im Bereich eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes durch Verordnung festzulegen, welche Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes Teilgewerbe sind und durch welche Belege im Sinne des Abs. 2 – allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Befähigung für ein Teilgewerbe nachzuweisen ist.

(5) Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges im Hinblick auf die durch die betreffende ausländische Schule oder den betreffenden ausländischen Lehrgang vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse – bei einer ausländischen Schule auch im Hinblick auf die Gestaltung ihres Lehrplanes – den Zeugnissen einer in einer Verordnung gemäß Abs. 4 genannten inländischen Schule oder eines inländischen Lehrganges gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen.“

16. Die Überschrift vor § 32 lautet: „Selbstbedienungsrechte“

16a. Im § 32 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

17. Dem § 32 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Alle Gewerbetreibenden sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zum unentgeltlichen Ausschank von Getränken berechtigt. Es darf hiefür jedoch nicht geworben werden; weiters dürfen hiefür weder zusätzliche Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Ausschank dienende Räume verwendet werden.“

18. § 33 Z 6 lautet:

         „6. neben den Waren eigener Erzeugung auch fremde Erzeugnisse gleicher Art sowie Waren, die diese Waren wirtschaftlich ergänzen, zu verkaufen, weiters regelmäßig bearbeitete oder verarbeitete oder bei den Leistungen ihres Gewerbes in Gebrauch stehende Waren sowie entsprechendes Zubehör zu verkaufen oder den Verkauf dieser Erzeugnisse, Waren und des Zubehörs, jedoch ohne ständig damit betraut zu sein, zu vermitteln, unter der Voraussetzung, daß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleibt;“

19. Im § 34 Abs. 1 Z 6 wird der Beistrich nach dem Wort „Stelle“ durch einen Strichpunkt ersetzt.

20. Im § 34 Abs. 1 Z 6 entfällt die Wortfolge „sofern diese mit einfachen Handgriffen vorgenommen werden kann und hiefür keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich sind;“.

21. Im § 34 Abs. 1 Z 8 wird der Beistrich nach dem Wort „Zubehör“ durch einen Strichpunkt ersetzt. Die Wortfolge „sofern dies mit einfachen Handgriffen vorgenommen werden kann;“ entfällt.

22. § 34 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 6 und 8 darf keine Kerntätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben umfassen sowie keine Gefährdung von Leben und Gesundheit darstellen. Bei der Ausübung der im Abs. 1 Z 6 bis 8 angeführten Rechte muß der Charakter des Betriebes als Handelsbetrieb gewahrt bleiben. Der Händler hat sich entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen. Soweit durch Verordnung nicht anderes festgelegt ist, ist eine Person jedenfalls dann als fachlich geeignet anzusehen, wenn sie die Lehrabschlußprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat.“

23. § 34 Abs. 4 und 5 entfallen.

24. § 37 Abs. 1 erster Satzteil lautet:

„Gewerbetreibende, die Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes ausüben, dürfen, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes in ihren Betrieb einbeziehen, wenn dies im Rahmen eines Gesamtbetriebes erfolgt;“

25. Im § 39 Abs. 1 lautet der letzte Halbsatz:

„er hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann und keine Nachsicht (§ 28) von diesem Erfordernis erlangt hat oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat.“

26. § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Folgender vierter Satz wird eingefügt:

„Innerhalb eines Konzernes kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunter­nehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des zweiten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist.“

b) Im nunmehr fünften Satz entfällt die Wortfolge: „eines Gewerbeinhabers, der keinen Wohnsitz im Inland hat;“.

27. Dem § 39 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Die zuständige Behörde hat in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt und ein Arbeitnehmer als Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt (§ 176) wird, die Bestellung oder das Ausscheiden dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungs­träger anzuzeigen. Der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger hat das Ende der Pflichtversicherung eines ihm angezeigten und nicht ausgeschiedenen Geschäftsführers der Bezirksver­waltungsbehörde anzuzeigen.“

28. Im § 50 Abs. 2 erster Satz ist nach dem Wort „Heilbehelfen“ das Wort „Verzehrprodukten“ samt Beistrich einzufügen.

29. Im § 57 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Das Aufsuchen von Privatpersonen, das sind andere als die in den §§ 55 Abs. 1 und 56 Abs. 1 genannten Personen, zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Waren ist hinsichtlich des Vertriebes von Verzehrprodukten, Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen, Uhren aus Edelmetall, Gold-, Silber- und Platinwaren, Juwelen und Edelsteinen, Waffen und Munition, pyrotechnischen Artikeln, kosmetischen Mitteln, Grabsteinen und Grabdenkmälern und deren Zubehör sowie Kränzen und sonstigem Gräberschmuck verboten.“

30. Die §§ 94 bis 123a samt Überschriften lauten:

„1. Handwerke

§ 94. Im folgenden werden die Gewerbe, die Handwerke sind, aufgezählt.

a) Ausbaugewerbe

           1. Steinmetzhandwerk einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher

           2. Bodenleger

           3. Hafner

           4. Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Gewerbe)

           5. Pflasterer

           6. Dachdecker

           7. Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer

           8. Stukkateure und Trockenausbauer

           9. Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderhersteller (verbundenes Gewerbe)

         10. Gärtner; Blumenbinder (Floristen) (verbundenes Gewerbe)

         11. Rauchfangkehrer

b) Metallgewerbe

         12. Schlosser; Schmiede; Landmaschinentechniker (verbundenes Gewerbe)

         13. Maschinen- und Fertigungstechniker; Kälteanlagentechniker (verbundenes Gewerbe)

         14. Kraftfahrzeugtechniker

         15. Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer

         16. Zentralheizungsbauer; Lüftungsanlagenbauer (verbundenes Gewerbe)

         17. Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Gewerbe)

         18. Elektromaschinenbauer; Elektroniker; Bürokommunikationstechniker; Radio- und Videoelek­troniker (verbundenes Gewerbe)

         19. Uhrmacher

         20. Metallschleifer und Galvaniseure; Gürtler und Ziseleure; Metalldrücker (verbundenes Gewerbe)

         21. Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Gewerbe)

c) Holzgewerbe

         22. Tischler; Modellbauer; Bootbauer (verbundenes Gewerbe)

         23. Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Gewerbe)

d) Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe

         24. Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeuger (verbundenes Gewerbe)

         25. Kürschner; Säckler (Lederbekleidungserzeuger) (verbundenes Gewerbe)

         26. Schuhmacher; Orthopädieschuhmacher (verbundenes Gewerbe)

         27. Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner (verbundenes Gewerbe)

         28. Tapezierer und Dekorateure

e) Nahrungsmittelgewerbe

         29. Bäcker

         30. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger

         31. Fleischer

f) Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie chemische und Reinigungsgewerbe

         32. Augenoptiker

         33. Hörgeräteakustiker

         34. Bandagisten; Orthopädietechniker; Miederwarenerzeuger (verbundenes Gewerbe)

         35. Zahntechniker

         36. Friseure und Perückenmacher

         37. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler)

         38. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger

         39. Schädlingsbekämpfer

g) Glas-, Papier- und sonstige Gewerbe

         40. Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger (verbundenes Gewerbe)

         41. Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeuger; Kartonagewarenerzeuger (verbundenes Gewerbe)

         42. Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger; Holzblasinstrumentenerzeuger; Blechblasinstrumentenerzeuger (verbundenes Gewerbe)

         43. Kunststoffverarbeiter

§ 95. Im folgenden werden die einzelnen Handwerke, die mit Handwerken verwandt sind, festgelegt.

Handwerk                                                                                   verwandtes Handwerk

Hafner                                                                                        Keramiker

                                                                                                    Platten- und Fliesenleger

Schlosser                                                                                  Maschinen- und Fertigungstechniker

                                                                                                    Gürtler und Ziseleure

                                                                                                    Metalldrücker

Maschinen- und Fertigungstechniker                                  Schlosser

                                                                                                    Landmaschinentechniker

                                                                                                    Elektromaschinenbauer

                                                                                                    Elektroniker

                                                                                                    Bürokommunikationstechniker

Kraftfahrzeugtechniker                                                           Karosseriebauer einschließlich   Karosseriespengler und Karosserielackierer

                                                                                                    Landmaschinentechniker

Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler

und Karosserielackierer                                                          Kraftfahrzeugtechniker

Landmaschinentechniker                                                       Kraftfahrzeugtechniker

                                                                                                    Maschinen- und Fertigungstechniker

Kälteanlagentechniker                                                            Elektromaschinenbauer

                                                                                                    Elektroniker

                                                                                                    Zentralheizungsbauer

                                                                                                    Lüftungsanlagenbauer

Zentralheizungsbauer                                                             Kälteanlagentechniker

Lüftungsanlagenbauer                                                           Kälteanlagentechniker

Elektromaschinenbauer                                                          Maschinen- und Fertigungstechniker

                                                                                                    Kälteanlagentechniker

Elektroniker                                                                               Maschinen- und Fertigungstechniker

                                                                                                    Kälteanlagentechniker

Gürtler und Ziseleure                                                              Gold- und Silberschmiede

                                                                                                    Gold-, Silber- und Metallschläger

Metalldrücker                                                                           Gold- und Silberschmiede

                                                                                                    Gold-, Silber- und Metallschläger

Gold- und Silberschmiede                                                      Gürtler und Ziseleure

                                                                                                    Metalldrücker

Gold-, Silber- und Metallschläger                                         Gürtler und Ziseleure

                                                                                                    Metalldrücker

Tischler                                                                                     Binder

                                                                                                    Drechsler

Binder                                                                                        Tischler

Drechsler                                                                                   Tischler

Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer              Tapezierer und Dekorateure

Tapezierer und Dekorateure                                                   Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer

§ 96. Durch die Neueinstufung einer Tätigkeit als Handwerk wird der Berechtigungsumfang anderer Handwerke oder gebundener Gewerbe (§§ 124 und 127), von deren Berechtigungsumfang diese Tätigkeit auch schon bis zum Inkrafttreten der Neueinstufung umfaßt war, nicht berührt.

2. Bestimmungen für einzelne Handwerke

Steinmetzhandwerk einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher

§ 97. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Steinmetzhandwerk einschließlich der Kunststein­erzeuger und Terrazzomacher (§ 94 Z 1) bedarf es

           1. für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Steine bearbeitet oder restauriert werden oder bei denen bearbeitete Steine und Steinplatten als Werkstoff verwendet werden (Herstellung von Steinportalen und Fassadenverkleidungen einschließlich der Montage der dazugehörigen Metallverankerungskonstruktionen, von Steinstufen, Stufenverkleidungen und Steinbelägen),

           2. für die Erzeugung, Bearbeitung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen, Grabmonumenten und unbeschadet des Rechtes der Baumeister zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte sowie zum Gravieren von Grabinschriften und

           3. für die Herstellung und das Verlegen von Kunststeinen und das Herstellen von Terrazzobelägen.

(2) Steinmetzen einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher sind unbeschadet der Rechte der Platten- und Fliesenleger auch zur Verlegung von keramischen Platten und Bodenelementen aus Steingut und zur Verklebung von keramischen Platten und Wandbelägen aus Steingut berechtigt.

(3) Für das Steinmetzhandwerk einschließlich der Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher beträgt die Dauer der für die Zulassung zur Meisterprüfung erforderlichen fachlichen Verwendung gemäß § 18 Abs. 4 Z 1 und 2 drei Jahre.

(4) Steinmetzen einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung unbeschadet der Rechte der Baugewerbetreibenden zur Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, berechtigt.

Aufsuchen und Entgegennahme von Bestellungen

§ 98. (1) Das Aufsuchen von Hinterbliebenen zum Zweck der Erlangung von Bestellungen auf Leistungen des Steinmetzhandwerks, die sich auf Grabsteine, Grabdenkmäler und deren Zubehör beziehen, ist nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung des Steinmetzgewerbes berechtigten Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet.

(2) Die Entgegennahme von Bestellungen auf Leistungen des Steinmetzhandwerks im Sinne des Abs. 1 ist nur in den Betriebsstätten des Gewerbetreibenden oder anläßlich des gemäß Abs. 1 zulässigen Aufsuchens gestattet.

Bodenleger

§ 99. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Bodenleger (§ 94 Z 2) bedarf es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender für das Verlegen von Belägen an Boden, Wand und Decke sowie für die Herstellung des hiefür notwendigen Untergrundes; hievon ausgenommen ist das Verlegen von Kunststein-, Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen sowie von Tapeten und Wandbespannungen.

(2) Bodenleger sind unbeschadet der Rechte der Tischler auch berechtigt, Parkettböden zu verlegen, abzuschleifen und zu versiegeln.

Platten- und Fliesenleger

§ 100. Platten- und Fliesenleger (§ 94 Z 4) sind unbeschadet der Rechte der Steinmetzen einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher auch zur Verlegung von Bodenplatten aus Naturstein und Kunststein und zum Verkleben von Wandplatten aus Naturstein und Kunststein berechtigt.

Dachdecker

Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer

§ 101. Dachdecker (§ 94 Z 6) und Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (§ 94 Z 7) sind auch zur Ausführung der Tätigkeiten der Schwarzdecker und der Abdicher gegen Feuchtigkeit und Druckwasser berechtigt.

Maler und Anstreicher

§ 102. Maler und Anstreicher (§ 94 Z 9) sind auch zum Verkleiden von Wänden und Decken mit Tapeten und zum Anbringen von Anstrichen und Beschichtungen zum Zwecke der Wärmeisolierung berechtigt.

Rauchfangkehrer

§ 103. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 11) bedarf es für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerstätten. Insoweit Rauchfangkehrer durch landesrechtliche Vorschriften zu bestimmten Tätigkeiten verpflichtet werden, nehmen sie öffentliche Aufgaben wahr.

(2) Kein Handwerk gemäß § 94 Z 11 ist jedoch das Reinigen von Rauchgaszügen durch Hafner, wenn diese Arbeit im Zusammenhang mit der Innenreinigung von Kachelöfen oder im Zuge von Ausbesserungsarbeiten durchgeführt wird.

(3) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, in Rauch- und Abgasfängen sowie in Rauch- und Abgasleitungen Abgasmessungen durchzuführen und – mit Ausnahme von Klimaanlagen – Luft- und Dunstleitungen sowie Luft- und Dunstfänge im Hinblick auf sich darin sammelnde brennbare Rückstände zu überprüfen und zu reinigen.

(4) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, Rauch- und Abgasfänge auszuschleifen und zu dichten.

(5) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender berechtigt, anläßlich des Reinigens, Kehrens und Überprüfens von Feuerstätten Öl- und Gasbrenner ab- und aufzumontieren sowie die Verbrennungseinrichtungen von Feuerstätten zu warten. Diese Arbeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind. Durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten ist festzulegen, wie diese fachliche Befähigung nachzuweisen ist. Hiebei ist auf den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen sowie auf eine fachgemäße Ausführung der Arbeiten auch im Interesse des Umweltschutzes und der Einsparung von Energie Bedacht zu nehmen.

Besondere Voraussetzungen

§ 104. (1) Das Handwerk der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen Personen ausgeübt werden. Die Ausübung des Handwerks der Rauchfangkehrer erfordert weiters

           1. daß der Anmelder nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrerhandwerk tätig ist,

           2. die österreichische Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz im Inland und

           3. das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Ausübung des Handwerks.

(2) Bei der Feststellung des Bedarfes ist vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.

(3) Den im Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Ausübung des Handwerks zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.

(4) Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, dürfen noch bis zum 1. Juli 2001 das Rauchfangkehrerhandwerk ausüben. Mit Ablauf des 1. Juli 2001 erlischt die Gewerbeberechtigung.

§ 105. Die im § 104 Abs. 1 Z 1 angeführte Voraussetzung für die Ausübung des Rauchfangkehrer­handwerks zählt nicht zu den persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes im Sinne des § 46 Abs. 2 dritter Satz.

Geschäftsführer und Pächter

§ 106. Die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks durch einen Geschäftsführer (§ 39) oder die Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter (§ 40) ist nur zulässig, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen läßt und wenn der Geschäftsführer oder Pächter nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrerhandwerk als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrerhandwerk tätig ist.

Einstellung oder Ruhen der Ausübung

§ 107. Der Rauchfangkehrer hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate für die Fortführung der notwendigen Arbeiten durch einen anderen Gewerbetreibenden Sorge zu tragen. Wenn dies dem Gewerbetreibenden nicht möglich ist, hat die Behörde einen anderen Gewerbetreibenden mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen; § 108 Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Rauchfangkehrer hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder ihr Ruhen durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen.

Gebietsweise Abgrenzung

§ 108. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung eine gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks zu verfügen. In dieser Verordnung sind die Grenzen der Kehrgebiete so festzulegen, daß die feuerpolizeilichen Aufgaben entsprechend wahrgenommen werden können und daß innerhalb eines Kehrgebietes die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von mindestens zwei Rauchfangkehrerbetrieben mit mindestens je zwei hauptberuflich beschäftigten Arbeitnehmern gewährleistet ist. Erfordert der im zweiten Satz festgelegte Grundsatz infolge der topographischen Verhältnisse und der Siedlungsdichte in einem Gebiet die Festlegung eines Kehrgebietes in einer Größe, die die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks durch unverhältnismäßig lange Anfahrtswege erschweren würde, kann der Landeshauptmann ein Kehrgebiet nur für einen Rauchfangkehrerbetrieb einrichten.

(2) Für die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks dürfen nur Gewerbeanmeldungen erstattet werden, die die Ausführung von Tätigkeiten gemäß § 103 Abs. 1 auf das betreffende Kehrgebiet einschränken. Bei Gefahr im Verzug oder im Fall eines Auftrages gemäß § 107 ist jedoch die Verrichtung von Tätigkeiten gemäß § 103 Abs. 1 auch außerhalb des Kehrgebietes zulässig. Wird die Abgrenzung des Kehrgebietes nach Erlangung der Gewerbeberechtigung geändert, dann gilt die Gewerbeberechtigung als auf das Kehrgebiet, für das der Standort der Gewerbeberechtigung begründet wurde, in seiner geänderten Abgrenzung eingeschränkt.

(3) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, innerhalb ihres Kehrgebietes nach Maßgabe des jeweils geltenden Höchsttarifes die im § 103 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten auszuführen.

(4) Vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer und die berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen, wenn vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden erfolgt ist und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten Interessenvertretungen ist.

Wechsel des Rauchfangkehrers

§ 109. Im Fall des Wechsels des für ein Kehrobjekt beauftragten Rauchfangkehrers hat der bisher beauftragte Rauchfangkehrer unverzüglich einen schriftlichen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung und über den Zustand des Kehrobjektes an den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer, an die Gemeinde und an den Inhaber des Kehrobjektes zu übermitteln. Der Wechsel des Rauchfangkehrers darf nicht während der Heizperiode und nicht später als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin vorgenommen werden.

Höchsttarife

§ 110. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung auch Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen. Die Höchsttarife können für das gesamte Bundesland, für einzelne Kehrgebiete oder auch für einzelne Gemeinden festgelegt werden.

(2) Vor der Festlegung der Höchsttarife sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer und die berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen, wenn vor der Festlegung der Höchsttarife eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden erfolgt ist und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten Interessenvertretungen ist.

Verfahren

§ 111. (1) Die Gewerbeanmeldung (§ 339) hat die Einschränkung gemäß § 108 Abs. 2 zu enthalten.

(2) Mit der Ausübung des Handwerks darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 Abs. 1 beginnen.

(3) Vor der Erlassung des Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landesinnung der Rauchfangkehrer aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten zur Voraussetzung gemäß § 104 Abs. 1 Z 3 abzugeben. Widerspricht die Entscheidung der Behörde dem fristgerecht abgegebenen Gutachten der Landesinnung der Rauchfangkehrer oder wurde sie nicht zur Abgabe eines Gutachtens aufgefordert, so steht der Landesinnung der Rauchfangkehrer das Recht der Berufung gegen den Bescheid zu.

(4) Hat der Rauchfangkehrer Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einem anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes in einen Standort in einem anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen Standort in einem anderen Kehrgebiet erstattet, so darf er mit der Gewerbeausübung in dem neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides gemäß § 345 Abs. 8 beginnen. Im Anzeigeverfahren ist Abs. 3 anzuwenden.

Schlosser und Maschinen- und Fertigungstechniker

§ 112. (1) Schlosser (§ 94 Z 12) und Maschinen- und Fertigungstechniker (§ 94 Z 13) sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm3 sowie von Motorfahrrädern berechtigt.

(2) Schlosser (§ 94 Z 12) sind unbeschadet der Rechte der Baumeister berechtigt, im Rahmen einer von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Stahlbauarbeiten auszuführen; sie sind jedoch nicht zur Planung von Stahlbauarbeiten berechtigt.

Kraftfahrzeugtechniker

§ 113. Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker (§ 94 Z 14) bedarf es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender (Schmiede, Karosseriebauer einschließlich der Karosseriespengler und Karosserielackierer, Landmaschinentechniker) für die Erzeugung und Instand­setzung von Kraftfahrzeugen (Motoren und Fahrgestellen) und von deren elektrischen und elektronischen Anlagen. Kraftfahrzeugtechniker sind auch zur Verrichtung von Tätigkeiten der Schlosser, Schmiede, Karosseriebauer einschließlich der Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Tapezierer und Sattler an Kraftfahrzeugen berechtigt.

Zentralheizungsbauer und Lüftungsanlagenbauer

§ 114. Zentralheizungsbauer und Lüftungsanlagenbauer (§ 94 Z 16) sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, die notwendigen Wasser- und Gasanschlüsse auszuführen und im Zusammenhang mit im Rahmen ihres Gewerbes ausgeübten Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten Reinigungsarbeiten an rauchgasseitigen Flächen von Feuerstätten durchzuführen.

Tischler

§ 115. Tischler (§ 94 Z 22) sind unbeschadet der Rechte der Bodenleger auch berechtigt, Beläge am Boden mit Ausnahme von Kunststein-, Naturstein- und keramischen Belägen zu verlegen. Sie sind weiters zur Herstellung von Holzstiegen im Innenbereich von Bauten berechtigt.

Tapezierer und Dekorateure

§ 116. (1) Tapezierer und Dekorateure (§ 94 Z 28) sind auch zum Zimmermalen und zum Verlegen von Belägen am Boden mit Ausnahme von Kunststein-, Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen berechtigt.

(2) Tapezierer und Dekorateure sind auch berechtigt, Fußbodenbeläge aus Fertigparkettelementen zu verlegen, abzuschleifen und zu versiegeln.

Bäcker

§ 117. (1) Bäcker (§ 94 Z 29) sind auch berechtigt, Konditorbackwaren sowie Mehlspeisen (zB Torten) herzustellen.

(2) Den Bäckern steht auch das Recht zu, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen ihre Erzeugnisse – auch garniert als Imbisse – einschließlich der in Abs. 1 genannten Produkte zu verabreichen und nichtalkoholische Getränke und Flaschenbier auszuschenken. Bei Ausübung dieses Rechtes muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.

Konditoren

§ 118. (1) Den Konditoren (§ 94 Z 30) stehen auch folgende Rechte zu:

           1. die Herstellung von Gebäck und Weißbrot;

           2. die Zubereitung von kalten Imbissen, wie belegten Brötchen, Salaten, garnierten Eiern und Schinkenrollen;

           3. die Verabreichnung ihrer Erzeugnisse einschließlich der in Z 1 und 2 genannten Produkte und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Flaschenbier in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.

(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.

Fleischer

§ 119. (1) Den Fleischern (§ 94 Z 31) stehen auch folgende Rechte zu:

           1. das Zubereiten von Fleisch, Fleischwaren und Geflügel in einfacher Art, Brotaufstrichen, belegten Brötchen und von Salaten;

           2. die Verabreichung der in Z 1 genannten Speisen mit den üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, in einfacher Art in den dem Verkauf gewidmeten Räumen;

           3. der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen im Umfang der Z 1 und 2;

           4. der Ausschank von Milch, nichtalkoholischen Getränken und Flaschenbier in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.

(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.

(3) Fleischer sind auch berechtigt, Wild und Geflügel auszuschroten und im Kleinhandel abzugeben.

(4) Zum Kleinhandel mit frischem Rind-, Kalb-, Schweine-, Schöpsen-, Lamm-, Ziegen-, Kitz- und Pferdefleisch in kleineren Stücken als einem Fünftel des geschlachteten Tieres bei Rind- und Pferdefleisch, der Hälfte bei Schweinefleisch und des ganzen geschlachteten Tieres bei allen anderen genannten Fleischgattungen sind unbeschadet der Rechte der Lebensmittelhändler gemäß § 159 Abs. 4 nur Fleischer berechtigt. Der Kopf und die Füße bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Diese Beschränkung gilt nicht für den Weiterverkauf von Fleischkonserven sowie von vorverpackt angeliefertem Frischfleisch und von vorverpackt angeliefertem Tiefkühlfleisch.

(5) Wer Pferdefleisch, Fleisch mit einem Zusatz von Pferdefleisch und Fleischwaren aus Pferdefleisch (Würste, Pökelwaren, Fleischgerichte, Gerichte mit Fleisch und Konserven) in Geschäftsräumen, in denen andere Fleischsorten feilgehalten oder verkauft werden, feilhält oder verkauft, hat das Pferdefleisch deutlich sichtbar und lesbar als „Pferdefleisch“, das mit Pferdefleisch vermischte Fleisch deutlich sichtbar und lesbar als „mit einem Zusatz von Pferdefleisch“ und die Fleischwaren aus Pferdefleisch deutlich sichtbar und lesbar als „Pferdefleischwaren“ zu kennzeichnen.

(6) Fleischer, die ihr Gewerbe innerhalb eines Ortsgebietes ausüben, in dem kein Gewerbetreibender den Kleinhandel mit Lebensmitteln ausübt, sind auch berechtigt, in dem betreffenden Standort den Kleinhandel mit Lebensmitteln auszuüben. Diese Berechtigung bleibt erhalten, auch wenn in der Folge ein zum Kleinhandel mit Lebensmitteln berechtigter Gewerbetreibender innerhalb desselben Ortgebietes mit der Gewerbeausübung beginnt.

Augenoptiker

§ 120. Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Augenoptiker (§ 94 Z 32) bedarf es für die Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen einschließlich der Brillenglasbestimmung. Die Augenoptiker haben die genannten Arbeiten durch hiefür ausgebildete Fachkräfte ausführen zu lassen.

Gold- und Silberschmiede

§ 121. Gold- und Silberschmiede (§ 94 Z 21) sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Anwendung von Einmalgeräten berechtigt.

Friseure und Perückenmacher

§ 122. (1) Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 36) sind unbeschadet der Rechte der Fußpfleger und Kosmetiker (Schönheitspfleger) auch berechtigt, dekorative Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege auszuführen. Sie sind weiters zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von Einmalgeräten berechtigt.

(2) Gewerbetreibende, die am 1. Juli 1993 auf Grund einer entsprechenden Gewerbeberechtigung das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausgeübt haben und im Rahmen der Ausübung dieses Handwerks auch die Tätigkeiten der Fußpfleger ausgeübt haben, dürfen letztere Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung des Friseur- und Perückenmacherhandwerks nur dann weiter ausüben, wenn sie

           1. nachweisen, daß sie die Tätigkeiten der Fußpfleger in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 im Rahmen einer befugten Ausübung des Friseur- und Perückenmacherhandwerks tatsächlich regelmäßig ausgeübt haben und

           2. die weitere Ausübung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens am 30. November 1993 angezeigt haben.

§ 345 Abs. 7, Abs. 8 Z 1 und Abs. 9 gilt sinngemäß.

Andere Gewerbetreibende, die das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausüben, dürfen ab 1. Dezember 1993 nicht mehr Tätigkeiten der Fußpfleger auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausüben.

Textilreiniger

§ 123. Kein Handwerk gemäß § 94 Z 37 ist unbeschadet der Rechte der Textilreiniger die Übernahme von Arbeiten für das Handwerk der Textilreiniger.

Schädlingsbekämpfer

§ 123a. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Schädlingsbekämpfer (§ 94 Z 39) bedarf es für

           1. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen mit sehr giftigen und giftigen Gasen und

           2. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger und giftiger Gase.

(2) Kein Handwerk gemäß § 94 Z 39 ist unbeschadet der Rechte der Schädlingsbekämpfer die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung hochgiftiger Gase

           1. durch Zimmermeister bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, beispielsweise bei Holzhäusern, Holzdachstühlen und Holzbrücken und

           2. durch Bildhauer, Drechsler, Orgelbauer und Tischler im Zuge von Reparaturarbeiten oder Restaurierungen.“

31. § 124 lautet:

§ 124. Nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe sind die im folgenden angeführten Gewerbe:

           1. Arbeitsvermittler;

           2. Bestatter;

           3. Drucker und Druckformenhersteller;

           4. Erzeugung von kosmetischen Artikeln;

           5. Fotografen;

           6. Fremdenführer;

           7. Fußpflege;

           8. Gastgewerbe;

           9. Getreidemüller;

         10. Handelsgewerbe (mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe, des Betriebes von Tankstellen, sowie der gemäß § 158 ausgenommenen Handelsgewerbe) und Handelsagenten;

         11. Kosmetik (Schönheitspflege);

         12. Massage;

         13. Molker und Käser;

         14. Reisebüros;

         15. Spediteure einschließlich der Transportagenten;

         16. Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren;

         17. Versicherungsagenten;

         18. Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe);

         19. Vulkaniseure;

         20. Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum.“

32. § 127 lautet:

„§ 127. Folgende gebundene Gewerbe dürfen erst nach Erlangung einer Bewilligung ausgeübt werden:

           1. Waffengewerbe (Büchsenmacher);

           2. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen);

           3. Sprengungsunternehmen;

           4. Baumeister;

           5. Zimmermeister;

           6. Elektrotechniker;

           7. Gas- und Wasserleitungsinstallateure;

           8. Technische Büros;

           9. Chemische Laboratorien;

         10. Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften;

         11. Drogisten;

         12. Herstellung von und Handel mit Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein Handwerk oder ein anderes gebundenes Gewerbe fallen;

         13. Kontaktlinsenoptiker;

         14. Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger);

         15. Inkassoinstitute;

         16. Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG);

         17. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe);

         18. Überlassung von Arbeitskräften;

         19. Lebens- und Sozialberater;

         20. Errichtung von Alarmanlagen.“

33. Im § 130 Abs. 1 lautet der Klammerausdruck: „(§ 124 Z 2)“.

34. § 135 samt Überschrift lautet:

„Drucker und Druckformenhersteller

§ 135. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Drucker und Druckformenhersteller (§ 124 Z 3) bedarf es für die Satzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und unbeschadet der Rechte der Fotografen, für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren.

(2) Drucker und Druckformenhersteller sind auch zum Verlag und zum Verkauf von Schriften und bildlichen Darstellungen sowie zum Verkauf von Satzerzeugnissen aller Art berechtigt, die sie mit eigenen Betriebsmitteln und auf eigene Rechnung herstellen.

(3) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 3 ist unbeschadet der Rechte der Drucker und Druckformenhersteller

           1. die Spielkartenerzeugung;

           2. das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Holzwaren, Glaswaren, Metallwaren (ausgenommen Folien), Gummiwaren und Kunststoffwaren (ausgenommen Folien);

           3. die Erzeugung von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten sowie die Erzeugung von Druckformen für das Bedrucken der in Z 2 genannten Erzeugnisse.“

35. § 136 samt Überschrift lautet:

„Fotografen

§ 136. (1) Fotografen (§ 124 Z 5) sind auch zur Herstellung von Videofilmen berechtigt.

(2) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 5 ist unbeschadet der Rechte der Fotografen die Pressefotografie.“

36. Im § 137 Abs. 1 lautet der Klammerausdruck: „(§ 124 Z 6)“.

37. Im § 137 Abs. 2 lautet das Zitat: „§ 124 Z 6“.

38. § 141 samt Überschrift entfällt.

39. Im § 142 Abs. 1 lautet der Klammerausdruck: „(§ 124 Z 8)“ und es wird nach der Z 4 anstelle des Punktes ein Strichpunkt gesetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. das Catering.“

40. Im Einleitungssatz des § 143 lautet das Zitat: „§ 124 Z 8“.

41. Im § 143 Z 1 lautet das Zitat: „§§ 117, 118, 119, 159 und 284 Abs. 3“.

42. Im § 144 Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 158 Z 2)“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Geschenkartikel“ eingefügt.

43. § 144 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

44. Nach § 144 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Zur Sicherung der Nahversorgung kann der Landeshauptmann Ortsgebiete bezeichnen, in denen der Lebensmittelhandel sowie der Handel mit sonstigen Artikeln des täglichen Bedarfes durch Gastgewerbetreibende ausgeübt werden darf. Es dürfen nur solche Ortsgebiete bezeichnet werden, in denen kein Standort für eine solche Gewerbeausübung besteht.“

45. Dem § 144 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Gastgewerbetreibende, die Gäste beherbergen, sind berechtigt, für ihre Gäste Ausflugsfahrten uä. zu veranstalten, sofern es sich dabei nicht um Pauschalreisen im Sinne des § 2 Z 1 der Reisebüro-Sicherungsverordnung handelt.“

46. Im § 154 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz: „Der Befähigungsnachweis für Handelsagenten und Handelsgewerbe (§ 124 Z 10) ist zu erbringen durch“.

47. Im § 154 Abs. 1 Z 2,3 und 4 entfallen jeweils die Bezeichnung „a)“, das Wort „und“ sowie die lit. b.

48. Im § 154 Abs. 1 Z 5 lit. b wird das Wort „zweijährige“ durch das Wort „einjährige“ ersetzt.

49. Im § 155 Abs. 1 entfallen die Worte: „und eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit zurückgelegt“.

50. § 155 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für den Nachweis der Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit der Handelsagenten.“

51. § 156 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Tätigkeitsbereich der Handelsagenten (§ 124 Z 10) umfaßt das Vermitteln oder das Abschließen von Warenhandelsgeschäften in fremdem Namen und für fremde Rechnung zwischen selbständig Erwerbstätigen und Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, ohne Rücksicht darauf, ob das Vermitteln oder Abschließen im Rahmen einer selbständigen Betrauung oder auf Grund einzelner Aufträge ausgeübt wird.“

52. § 157 samt Überschrift lautet:

„Rechte

§ 157. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes gemäß § 124 Z 10 berechtigt sind, sind auch

           1. zum Betrieb von Tankstellen und

           2. zur Ausübung eines freien Handelsgewerbes gemäß § 158

berechtigt, sofern ihre Gewerbeberechtigung nicht eine Einschränkung aufweist, die die Ausübung des betreffenden in Z 1 oder 2 genannten Handelsgewerbes ausschließt.

2

(2) Inhaber einer Tabaktrafik sind zum Kleinhandel mit Trafiknebenartikeln in Verbindung mit einer Tabaktrafik berechtigt.“

53. Im Einleitungssatz des § 158 lautet der Klammerausdruck: „(§ 5 Abs. 3)“.

54. Im § 159 Abs. 1 Z 5 entfällt das Wort „kalten“.

55. § 159 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Lebensmittel­handelsbetrieb gewahrt bleiben.“

56. Im § 159 Abs. 4 lautet das Zitat: „§ 119 Abs. 5“.

57. Die §§ 162 und 163 samt Überschrift lauten:

„Schmuck- und Juwelenhandel

§ 162. Gewerbetreibende, die den Handel mit Schmuck und Juwelen ausüben, sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Anwendung von Einmalgeräten berechtigt.

Kosmetik (Schönheitspflege)

§ 163. Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) ausüben, sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Anwendung von Einmalgeräten berechtigt.“

58. § 164 entfällt.

59. § 165 samt Überschrift lautet:

„Massage

§ 165. Personen, die das gebundene Gewerbe der Massage (§ 124 Z 12) in vollem Umfang ausüben, sind berechtigt, nach Anordnung eines Arztes Heilmassagen durchzuführen.“

60. Im § 166 Abs. 1 lautet der Klammerausdruck nach dem Wort „Reisebüros“: „(§ 124 Z 14)“.

61. § 166 Abs. 2 lautet:

„(2) Ist die Gewerbeanmeldung (§ 339) nicht auf die Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (Abs. 1) gerichtet, so hat die Anmeldung eine Einschränkung zu enthalten, die sich im Rahmen der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten hält.“

62. Im Einleitungssatz des § 166 Abs. 3 lautet das Zitat: „§ 124 Z 14“.

63. Im § 166 Abs. 4 lautet der Einleitungssatz:

„Gewerbetreibende, die zur Ausübung der Tätigkeit der Reisebüros in vollem Umfang (Abs. 1) oder eingeschränkt auf die Tätigkeiten der Veranstaltung von Pauschalreisen (Gesellschaftsfahrten) in Kraftfahrzeugen, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet, berechtigt sind, sind auch berechtigt“.

64. § 166 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf geographische, wirtschaftliche, raumordnungspolitische und tourismusorganisatorische Gegebenheiten räumlich zusammenhängende Tourismusregionen für die Ausübung der Tätigkeiten der Vermittlung und Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung innerhalb der Tourismusregion, zu der die Standortgemeinde gehört, festzulegen; der Landeshauptmann von Wien kann auch festlegen, daß das Land Wien eine Tourismusregion bildet. Eine gemäß dem ersten Satz beschränkte Ausübung der Tätigkeit der Reisebüros darf nicht für einen Standort in einer Gemeinde begründet werden, die zu keiner Tourismusregion gehört.“

65. § 169 lautet:

§ 169. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über

           1. die umfassende Information der Reisenden, insbesondere durch detaillierte Werbeunterlagen und

           2. die Rückerstattung der bereits entrichteten Zahlungen der Reisenden und der notwendigen Aufwendungen für die Rückreise bei Insolvenz des Veranstalters einer Pauschalreise durch Versicherungsvertrag, Bankgarantie oder Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.

In der Verordnung gemäß Z 2 ist weiters die Einrichtung eines Veranstalterverzeichnisses festzulegen, in das sich die Gewerbetreibenden, die Pauschalreisen veranstalten, eintragen zu lassen haben. Voraus­setzung für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis ist der Nachweis des Bestehens der vorgeschriebenen Risikoabdeckung im Sinne der Z 2. Weiters ist in der Verordnung gemäß Z 2 Vorsorge zu treffen, daß die erfolgte Risikoabdeckung in bezug auf Plausibilität und Vollständigkeit der Umsätze aus der Veranstaltertätigkeit und der Höhe der Versicherungs- bzw. Garantiesummen durch ein hiezu geeignetes Instrumentarium überprüft wird.“

66. Im Einleitungssatz des § 170 Abs. 1 lautet der Klammerausdruck: „(§ 124 Z 15)“.

67. Im § 170 Abs. 2 lautet das Zitat: „§ 124 Z 15“.

68. § 171 samt Überschrift entfällt.

69. § 172 lautet:

§ 172. (1) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 124 Z 16) sind auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit vorgeschriebenen Befähigungsnachweis entsprechend der Verordnung über den Befähigungsnachweis für die Tätigkeit der Arbeitsvermittler erbringen.

(2) Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Abs. 1 ist die Vermittlungstätigkeit in bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit mit leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensions­versicherung nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht, besetzt werden.

(3) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt.“

70. § 173 samt Überschrift lautet:

„Versicherungsagent

§ 173. Versicherungsagenten (§ 124 Z 17) haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Sämtliche vom Versicherungsagenten im Geschäftsverkehr verwendeten eigenen Papiere und Schriftstücke haben seine Gewerberegisternummer, die Bezeichnung „Versicherungsagent“ sowie das jeweilige Agenturverhältnis (die jeweiligen Agenturverhältnisse) zu enthalten. Verwendet der Versiche­rungsagent Geschäftspapiere des Versicherungsnehmens, so sind darauf sein Name, seine Firma sowie seine Gewerberegisternummer zu vermerken.“

71. Nach § 173 werden folgende §§ 173a und 173b samt Überschriften eingefügt:

„Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe)

§ 173a. (1) Versicherungsmakler haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Sämtliche vom Versicherungsmakler im Geschäftsverkehr verwendeten Papiere und Schriftstücke haben seine Gewerberegisternummer sowie die Bezeichnung „Versicherungsmakler“ zu enthalten.

(2) Die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 20 Millionen Schilling abzuschließen.

(3) Die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler berechtigten Gewerbetreibenden haben gegenüber Personen, die sich um einen Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz bemühen, ihre allfälligen rechtlichen oder wirtschaftlichen Bindungen an ein Versicherungsunternehmen oder ihre Beteiligung an solchen Unternehmen oder umgekehrt offenzulegen, soweit diese die Interessen der Versicherungskunden beeinträchtigen könnten.

(4) Die gleichzeitige Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler mit dem Gewerbe der Versicherungsagenten ist verboten. Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten haben sowohl dem Kunden als auch dem Versicherer gegenüber vorweg offenzulegen, in welcher Eigenschaft sie gerade tätig werden. Ein gleichzeitiges Tätigwerden als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten in derselben Sache ist verboten.

Mitarbeiter

§ 173b. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsagenten (§ 124 Z 17) oder des Gewerbes der Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (§ 124 Z 18) berechtigt sind, dürfen bei der Ausübung der den Gegenstand ihres Gewerbes bildenden Tätigkeiten nur solche Personen verwenden, die die zur dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.

(2) Soweit durch Verordnung nicht anderes festgelegt ist, ist eine Person jedenfalls dann als fachlich geeignet anzusehen, wenn sie die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann erfolgreich abgelegt hat. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung festlegen, daß der Nachweis der fachlichen Eignung durch andere Prüfungen als diese Lehrabschlußprüfung oder durch sonstige Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu erbringen ist.“

72. § 180 Abs. 1 lautet:

„(1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial (§ 5 WaffG 1996) handelt.“

73. § 182 Abs. 2 lautet:

„(2) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (§ 178 Abs. 1 Z 1 lit. a) oder zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (§ 178 Abs. 1 Z 1 lit. b) berechtigt sind, sind auch zum Handel mit Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß mit Kaliber 308 (7,62 ´ 51 mm) und Kaliber 223, die militärische Munition sind, und zum Handel mit pyrotechnischen Artikeln sowie zum Handel mit Jagd- und Sportpulver berechtigt.“

74. § 188 samt Überschrift lautet:

„Waffenbücher

§ 188. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c oder § 178 Abs. 1 Z 2 lit. a und b berechtigt sind, haben Waffenbücher zu führen.

(2) Waffenbücher sind zu führen für

           1. verbotene Schußwaffen und Schußwaffen, die Kriegsmaterial sind,

           2. genehmigungspflichtige Schußwaffen,

           3. meldepflichtige Schußwaffen und

           4. Munition für die unter Z 1 bis 3 angeführten Schußwaffen.

(3) Waffenbücher sind entweder in Buchform, in Karteiform oder automationsunterstützt zu führen. In die Waffenbücher für Schußwaffen sind die Ein- und Ausgänge mit allen zur Identifikation der Waffe erforderlichen Angaben, insbesondere über das Modell, das Fabrikat, das Kaliber, die Erzeugungs­nummer und Name und Anschrift des Lieferers und des Erwerbers einzutragen. In die Waffenbücher für Munition sind Anzahl, Kaliber, Fabrikat und Name und Anschrift des Lieferers und des Erwerbers einzutragen. Das Waffenbuch für Munition kann auch in Verkaufsbelegform geführt werden, wenn aus den Verkaufsbelegen die für das Waffenbuch für Munition erforderlichen Angaben hervorgehen.

(4) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Waffenbücher der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, auf Verlangen vorzulegen und im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung an diese abzuliefern.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Schußwaffen und Munition, die Kriegsmaterial sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, nähere Bestimmungen über die Führung der Waffenbücher zu erlassen. Die Waffenbücher sind nach ihrer Art und Führung so zu gestalten, daß sie den Anforderungen der Beweissicherung und der waffen­polizeilichen Kontrolle entsprechen.“

75. Am Ende der Überschrift vor § 193 wird folgender Klammerausdruck eingefügt:

„(Pyrotechnikunternehmen)“.

76. § 201 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Tätigkeiten der Baumeister (§ 202 Abs. 1) und der Zimmermeister (§ 205 Abs. 1) unterliegen der Bewilligungspflicht.“

77. Im § 201 Abs. 3 entfallen die Worte: „einschließlich der Personalkreditvermittler“.

78. § 202 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Baumeister ist berechtigt,

           1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,

           2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten,

           3. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des § 201 Abs. 4 und des Abs. 3 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen.“

79. § 202 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Baumeister ist auch zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projekt­management sowie zur Übernahme der Bauführung berechtigt.“

80. § 202 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen, zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwaren­erzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stukkateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich sowie Trockenausbautätigkeiten darf der Baumeister auch unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Handwerken oder gebundenen Gewerben handelt, hat er sich unbeschadet des § 201 Abs. 4 zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt. Zu den Bauten im Sinne des Abs. 1 zählen auch die Brunnen.“

81. § 202 Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „(4)“ und „(5)“.

82. § 203 lautet:

§ 203. Der Nachweis der Befähigung für die Tätigkeiten gemäß § 202 Abs. 1 Z 1 und 2 darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden. Für die Tätigkeiten gemäß § 202 Abs. 1 Z 3 ist eine Nachsicht gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 unzulässig.“

83. Im § 205 Abs. 4 lautet das Zitat: „§ 202 Abs. 3“.

84. § 206 samt Überschrift lautet:

„Nachsichtsverbot

§ 206. Der Nachweis der Befähigung für die Tätigkeiten gemäß § 205 Abs. 4, soweit sie die Planung, Berechnung und Leitung betreffen, darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden. Für ausführende Tätigkeiten ist eine Nachsicht gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 unzulässig.“

85. Die §§ 207 und 208 samt Überschriften entfallen.

86. Im § 210 Abs. 4 werden die Worte „Elektroniker und Elektromaschinenbauer“ durch die Worte „Elektroniker, Elektromaschinenbauer“ ersetzt.

87. § 211 Abs. 3 lautet:

„(3) Technische Büros dürfen nicht auf Fachgebieten begründet werden, die den Baumeistern, den Zimmermeistern oder den Steinmetzen einschließlich der Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher vorbehaltene Tätigkeiten umfassen. Dies gilt nicht für Technische Büros für Innenarchitektur im Rahmen des Abs. 2 und für Technische Büros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft im Rahmen ihres Fachgebietes.“

88. Im § 212 Z 1 entfällt das Zitat „oder § 215“.

89. Die Überschrift vor § 213 lautet:

„Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften“

90. Im § 213 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 6 und 7 angefügt:

         „6. die Herstellung von Giften;

           7. der Großhandel mit Giften.“

91. § 215 samt Überschrift entfällt.

92. § 216 Abs. 3 lautet:

„(3) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten gemäß Abs. 1 ausüben, sind auch zum Kleinhandel mit Waren, deren Verkauf nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einer Bewilligung unterliegt, berechtigt, sofern der Charakter des Betriebes als Drogerie erhalten bleibt; sie sind weiters berechtigt, durch Vermengung Teemischungen und Hautsalben, denen keine Heilwirkung zukommt, herzustellen und ohne Heilanpreisung zu verkaufen.“

93. Im § 217 wird das Zitat „215“ bzw. „§ 215“ jeweils durch das Zitat „213“ bzw. „§ 213“ ersetzt.

94. Die §§ 219 bis 222 sowie die Überschriften vor § 219 und § 221 entfallen.

95. Im § 224 lautet der Klammerausdruck: „(§ 94 Z 32)“.

96. § 225 samt Überschrift lautet:

„Immobilientreuhänder

§ 225. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt das Gewerbe der Immobilientreuhänder (§ 127 Z 14). Dieses umfaßt die Tätigkeiten der Immobilienmakler, der Immobilienverwalter sowie der Bauträger.

(2) Der Tätigkeitsbereich des Immobilienmaklers umfaßt

           1. die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von unbebauten und bebauten Grundstücken und von Rechten an Immobilien einschließlich der Vermittlung von Nutzungs­rechten an Immobilien (wie sie zB durch Timesharing-Verträge erworben werden) und der Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertigteil­häusern und Unternehmen;

           2. die Vermittlung von Bestandverträgen über Immobilien einschließlich der Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen;

           3. den Handel mit Immobilien einschließlich des Mietkaufes. Dazu zählt auch die Errichtung von Bauten, die der Makler als Bauherr durch befugte Gewerbetreibende zum Zweck der Weiterveräußerung als Ganzes ausführen läßt;

           4. die Vermittlung von Beteiligungen an Immobilienfonds;

           5. die Vermittlung von Hypothekardarlehen;

           6. die Beratung und Betreuung für die in Z 1 bis 5 angeführten Geschäfte.

Gewerbetreibende, die zur Ausübung dieser Tätigkeiten berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt sowie zur Führung eines Gästezimmernach­weises berechtigt.

(3) Der Tätigkeitsbereich des Immobilienverwalters umfaßt sämtliche Tätigkeiten, die zur Verwaltung von bebauten und unbebauten Liegenschaften, deren Erhaltung, Instandsetzung, Verbesserung und Sanierung notwendig und zweckmäßig sind. Dazu zählt auch das Inkasso von Geldbeträgen sowie die Leistung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit stehen. Immobilienverwalter sind weiters berechtigt,

           1. im Rahmen des Verwaltungsvertrages Haus- und Wohnungseigentümer in Steuerangelegen­heiten zu beraten sowie Schriftstücke und Eingaben zu verfassen;

           2. Verwaltungstätigkeiten für einzelne Miteigentümer einer Liegenschaft durchzuführen, sofern dadurch kein Interessenkonflikt mit der Eigentümergemeinschaft entsteht, deren Liegenschaft sie verwalten;

           3. bei den von ihnen verwalteten Objekten einfache Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten durchzuführen.

(4) Der Tätigkeitsbereich des Bauträgers umfaßt die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben (Neubauten, durchgreifende Sanierungen) auf eigene oder fremde Rechnung sowie die hinsichtlich des Bauaufwandes einem Neubau gleichkommende Sanierung von Gebäuden. Der Bauträger ist auch berechtigt, diese Gebäude zu verwerten.

(5) Immobilientreuhänder sind auch berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung und ihres Auftrages ihre Auftraggeber vor Verwaltungsbehörden, Fonds, Förderungsstellen und Körperschaften öffentlichen Rechts sowie bei Gericht zu vertreten, sofern kein Anwaltszwang besteht.

(6) Die Vertragserrichtung durch Immobilientreuhänder ist dann zulässig, wenn diese im Ausfüllen formularmäßig gestalteter Verträge besteht.“

97. § 225a Abs. 1 lautet:

„(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung der Tätigkeiten gemäß § 225 Abs. 2 berechtigt sind, dürfen zu Vertragserklärungen im Zuge von Vermittlungen nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.“

98. Die §§ 226 bis 246 und § 248 samt Überschriften entfallen.

99. § 254 Abs. 2 lautet:

„(2) Zu den im Abs. 1 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:

           1. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung der für den Personen- und Fahrzeugverkehr geltenden Rechtsvorschriften, die Vornahme von Sicherheitskontrollen im Personen- und Fahrzeugverkehr, auch hinsichtlich mitgeführter oder aufgegebener Gepäcks- oder Poststücke;

           2. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;

           3. Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz bedarf;

           4. Portierdienste;

           5. Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen;

           6. Betriebsfeuerwehrdienste und Betriebslöschtruppdienste.“

100. Die Absatzbezeichnung des an Abs. 2 anzuschließenden Absatzes lautet: „(3)“.

101. Die Überschrift vor § 272 lautet: „Garagierungs- und Parkplatzgewerbe“.

102. Im § 272 tritt an die Stelle des Wortes „Garagierungsgewerbe“ die Wortfolge „Garagierungs- und Parkplatzgewerbe“.

103. Nach § 275 werden folgende §§ 275a bis 275o samt Überschriften eigefügt:

„Pfandleiher

§ 275a. Der Bewilligungspflicht unterliegt die Gewährung von Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen (Faustpfänder), wobei der Pfandleiher auch ohne Bewilligung für die Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen berechtigt ist, sich durch den Verkauf der Faustpfänder im Wege der Versteigerung schadlos zu halten, wenn das Darlehen nicht zur bestimmten Zeit zurückgezahlt wird. Für die Erteilung der Bewilligung und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 176 Abs. 1 ist der Landeshauptmann zuständig. Die §§ 175 Abs. 1 Z 1 Abs. 2 und 3, 176, 341 Abs. 1 bis 3 und 344 finden Anwendung.

Besondere Voraussetzungen

§ 275b. Die Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen

           1. eine wirtschaftliche Lage des Bewilligungswerbers, die erwarten läßt, daß er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird, und

           2. den Abschluß einer entsprechenden Versicherung der Pfandsachen gegen Diebstahl und Feuer.

Verbotene Pfanddarlehen

§ 275c. Die Gewährung eines Pfanddarlehens ist verboten, wenn

           1. Gegenstände zum Pfand angeboten werden, von denen der Pfandleiher wußte oder wissen mußte, daß sie verloren, vergessen, zurückgelassen oder ihrem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogen wurden,

           2. es sich bei den zum Pfand angebotenen Gegenständen um gefährliche Güter (explosive, ätzende, leicht entflammbare, ansteckungsgefährliche oder radioaktive Stoffe, Gase, Gifte u. dgl.) handelt oder

           3. es sich um Gegenstände handelt, die nach anderen Rechtsvorschriften nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Verbot der Weiterverpfändung

§ 275d. (1) Dem Pfandleiher ist es verboten, die ihm verpfändeten Gegenstände weiter zu verpfänden.

(2) Der gewerbsmäßige Ankauf sowie die gewerbsmäßige Belehnung von Pfandscheinen sind verboten.

Pfandleihbücher

§ 275e. (1) Die Pfandleiher haben ein Pfandleihbuch zu führen, in das jedes abgeschlossene Geschäft genau eingetragen ist. Für die Verpfändung von Juwelen, Gold- und Silberwaren oder für die Belehnung von Wertpapieren ist ein eigenes Pfandleihbuch zu führen.

(2) Die Pfandleihbücher, die sowohl in Karteiform als auch automationsunterstützt geführt werden dürfen, sind nach einem Muster anzulegen und haben hinsichtlich ihrer Ausstattung, der Art ihrer Führung und der Aufbewahrung den zur Sicherung für Beweiszwecke sowie zur sicherheitspolizeilichen Kontrolle notwendigen Anforderungen zu genügen.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung im Einver­nehmen mit dem Bundesminister für Inneres festzulegen, auf welche Weise den im Abs. 1 und 2 aufgestellten Verpflichtungen entsprochen wird.

(4) Die Pfandleiher sind verpflichtet, die Pfandleihbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

(5) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind die Pfandleihbücher an die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde an diese Behörde, abzuliefern.

Pfandschein

§ 275f. (1) Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Verpfänder über das abgeschlossene Pfandleihgeschäft einen Pfandschein auszustellen, der den Namen und die Anschrift des Pfandleihers und die unterscheidenden Kennzeichen des Pfandes enthalten und mit der Eintragung in dem Pfandleihbuch übereinstimmen muß.

(2) Der Pfandschein hat die Bestimmungen des § 275l wiederzugeben und einen Hinweis auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Ermittlung der Höhe der Zinsen und der Nebengebühren zu enthalten.

Geschäftsordnung

§ 275g. (1) Der Bewerber um eine Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher hat der zur Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorzulegen, in der die für die Ausübung des Gewerbes aufgestellten Bedingungen und die Richtlinien für die Ermittlung der Höhe des vom Gewerbetreibenden für seine Tätigkeit zu beanspruchenden Entgeltes enthalten sein müssen.

(2) Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes sicherstellen und die Interessen der Verpfänder wahren.

(3) Jede Änderung der Geschäftsordnung bedarf der vorherigen Genehmigung der zur Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde.

(4) Die genehmigte Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.

(5) Vor Genehmigung der Geschäftsordnung darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden.

Auskunftspflicht

§ 275h. Die Pfandleiher sind verpflichtet,

           1. über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen,

           2. die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren,

           3. Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über die Personen, mit denen Pfandgeschäfte abgeschlossen wurden, zu wahren.

Umsetzen des Pfandes

§ 275i. Ersucht der Verpfänder um Verlängerung des Pfandvertrages und stimmt der Pfandleiher der Verlängerung zu, so hat er wie beim Abschluß eines neuen Pfandvertrages vorzugehen; er hat eine neue Eintragung in das Pfandleihbuch und die Ausstellung eines neuen Pfandscheines nach den Vorschriften des § 275f gegen Einziehung des alten Pfandscheines durchzuführen.

Verlust des Pfandscheines

§ 275j. (1) Wird ein Pfandschein verloren, so hat der Pfandleiher den Verlust des Pfandscheines in den Pfandleihbüchern vorzumerken und einen Vormerkschein auszufertigen, wenn der Verlustträger nachweist, daß der Verlust gemäß den fundrechtlichen Bestimmungen gemeldet wurde und seine Angaben über die Zeit der Übergabe des Pfandes sowie die Laufzeit und den Betrag des erhaltenen Darlehens und die genaue Beschreibung des Pfandes mit dem hinterlegten Pfand und die angegebenen Daten des Pfandscheines mit den Büchern des Pfandleihers übereinstimmen. Auf Grund dieses Vormerkscheines kann das Pfand gemäß § 275i umgesetzt werden.

(2) Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Tage der Verlustanzeige an nicht zum Vorschein, so darf das Pfand gegen Rückstellung des Vormerkscheines und Rückzahlung des Darlehens samt Zinsen und Nebengebühren ausgefolgt werden, wenn es nicht etwa mangels Umsetzung verfallen ist und veräußert wurde.

(3) Ist das Pfand bereits verfallen und unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften im Wege der Versteigerung veräußert worden, so ist nur der allenfalls erzielte Überschuß auszufolgen.

(4) Nach Ablauf von 14 Tagen vom Verfallstag an kann der Besitzer eines Vormerkscheines das Pfand, sofern es noch nicht veräußert worden ist, gegen Rückstellung des Vormerkscheines auslösen, wenn er den Schätzbetrag des Pfandes zur Sicherstellung allfälliger Ansprüche des Inhabers des Pfandscheines beim Pfandleiher erlegt.

(5) Diese Sicherstellung ist ohne Zinsenvergütung wieder auszufolgen, wenn binnen Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines der Originalpfandschein nicht zum Vorschein gekommen ist.

(6) Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines zum Vorschein, so darf das Pfand oder der aus dem Erlös des Pfandes etwa erzielte Überschuß nur gegen gleichzeitige Übergabe des Originalpfandscheines und des Vormerkscheines ausgefolgt werden.

Umsetzen des Pfandes bei Kraftloserklärung

§ 275k. (1) Wenn ein Verpfänder, bei dem die Voraussetzungen für die Ausfertigung eines Vormerkscheines (§ 275j) nicht gegeben waren, um die Kraftloserklärung des in Verlust geratenen Pfandscheines im gesetzlichen Wege nachweislich angesucht hat, so ist der Pfandleiher bei rechtzeitigem Ersuchen des Verpfänders verpflichtet, das Pfand gemäß § 275i umzusetzen.

(2) Wurde das Pfand nicht umgesetzt und ist es versteigert worden, so hat der Pfandleiher nach rechtskräftiger Kraftloserklärung den allenfalls erzielten Überschuß auszufolgen.

Verkauf des Pfandes

§ 275l. (1) Der Verkauf des Pfandes durch Versteigerung darf in keinem Fall früher als sechs Wochen nach dem Verfallstag erfolgen. Ort und Zeit der Versteigerung sind unter Bezeichnung der zu versteigernden Gegenstände durch Anschlag vor dem Geschäftslokal und überdies durch Einschaltung im Amtsblatt der Wiener Zeitung oder in dem von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Lokalblatt bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind der Name des Pfandleihers und die auf die zu versteigernden Gegenstände entfallenden Nummern des Pfandleihbuches anzugeben. Die Bekannt­machung muß innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis vier Wochen vor der Versteigerung erfolgen.

(2) Nach dem Verkauf des Pfandes durch Versteigerung hat der Pfandleiher dem Verpfänder auf dessen Verlangen nach Vorlage des Pfandscheines, gegebenenfalls des Vormerkscheines, unverzüglich den für den Verpfänder nach Abzug der Pfandschulden samt Zinsen und Nebengebühren sowie der Kosten des Pfandverkaufes allenfalls verbleibenden Überschuß auszufolgen. Wenn der Verpfänder binnen fünf Jahren den Überschuß nicht behebt, hat ihn der Pfandleiher gerichtlich zu hinterlegen.

Unberührt gebliebene Vorschriften

§ 275m. Die Vorschriften über den Ausschluß der Eigentumsklage gegen den gutgläubigen Pfandleiher (§ 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48, in der Fassung des Art. 16 der Verordnung GBlÖ Nr. 86/1939) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung

§ 275n. Die Behörde hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate dafür zu sorgen, daß die verpfändeten Gegenstände nach Entrichtung der entsprechenden Zahlungen ordnungsgemäß ausgefolgt werden können. Der Gewerbetreibende hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen.

Periodische Überprüfungen

§ 275o. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, periodische Überprüfungen des Betriebes des Pfandleihers vorzunehmen.“

104. § 279 samt Überschrift lautet:

„Tankstellen

§ 279. (1) Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen abgeben, sind unbeschadet des § 34 zur Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer, wie zum Abschmieren, Ölwechsel, zur Batteriepflege, zum Nachfüllen von Luft, Waschen des Kraftfahrzeuges u. dgl. berechtigt.

(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind auch zum Kleinhandel mit Heizöl, Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig sind, Verbandzeug in Behältern im Sinne des § 102 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1977, Kraftfahrzeugpflegemitteln, Toiletteartikeln, Straßenkarten, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten und üblichen Reiseandenken (§ 158 Z 2) berechtigt. Weiters sind sie zum Kleinhandel mit Zuckerwaren, zuckerfreiem Kaugummi, Schokoladen und Schokoladewaren, Dauerbackwaren einschließlich Salzgebäcke, Waffeln und Waffelwaren, kandierten Früchten und Speiseeis, alle diese Waren aber nur insoweit, als sie vorverpackt angeliefert werden, sowie mit alkoholfreien Erfrischungsgetränken in verschlossenen Gefäßen berechtigt.

(3) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 2 muß der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt bleiben und es dürfen hiefür weder zusätzliche Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Verkauf dienende Räume verwendet werden. Dies gilt jedoch nicht für die Ausübung des Kleinhandels mit Heizöl.“

105. § 280 entfällt.

106. § 281 samt Überschrift lautet:

„Theaterkartenbüros

§ 281. (1) Beim Verkauf oder bei der Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art dürfen nur Eintrittskarten, die mit dem Aufdruck oder der handschriftlichen Angabe des Kassenpreises (Abs. 2) versehen sind, abgegeben werden; auf den Anweisungen muß der Kassenpreis ersichtlich sein.

(2) Als Kassenpreis gilt der Eintrittspreis zuzüglich aller von jedem Käufer bei dem unmittelbaren Einkauf dem Unternehmer der öffentlichen Vorführung oder Schaustellung zu entrichtenden sonstigen Beträge.

(3) Wenn die Besorgung oder Vermittlung von Eintrittskarten übernommen, aber nicht ausgeführt wird, so darf hiefür keine Vergütung verlangt oder angenommen werden.

(4) Der Ersatz von Barauslagen, wie Spesen für Telegramme und Ferngespräche, fällt nicht unter das Verbot des Abs. 3.“

107. In den §§ 282 und 283 entfällt jeweils die Wortfolge: „im Sinne des § 279 Abs. 1“.

108. Nach § 284 werden folgende §§ 284a bis 284e samt Überschriften eingefügt:

„Versteigerung beweglicher Sachen

§ 284a. Der Bewilligungspflicht unterliegt der Verkauf beweglicher Sachen auf eigene oder fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen, auch wenn er im Rahmen der Ausübung eines anderen Gewerbes vorgenommen wird. Für die Erteilung der Bewilligung und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 176 Abs. 1 ist der Landeshauptmann zuständig. Die §§ 175 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3, 176, 341 Abs. 1 bis 3 und 344 finden Anwendung.

Unberührt gebliebene Vorschriften

§ 284b. Die Vorschriften über Verbote und Beschränkungen der Versteigerung gewisser Gegenstände, über den Wirkungsbereich der Gemeinden hinsichtlich der Vornahme von Versteige­rungen, über Befugnisse bestimmter Arten von Unternehmen oder Angehöriger bestimmter Berufe, öffentliche Versteigerungen durchzuführen, über das Erfordernis einer besonderen behördlichen Bewilligung für die Veranstaltung jeder einzelnen öffentlichen Versteigerung, über die Teilnahme eines behördlichen Versteigerungskommissärs und über die Entrichtung gewisser Gebühren für Versteigerungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Geschäftsordnung

§ 284c. Die zur Versteigerung beweglicher Sachen berechtigten Gewerbetreibenden haben sich einer Geschäftsordnung zu bedienen. Die Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.

Warenpräsentator

§ 284d. Unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender ist der Warenpräsentator auch zum Vermitteln oder Abschließen von Warenhandelsgeschäften im fremden Namen und für fremde Rechnung mit Personen, die Waren der angebotenen Art nicht für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, berechtigt.

Wechselstuben

§ 284e. Der Bewilligungspflicht unterliegt der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten und Schilling-Reiseschecks (Wechselstubengeschäft). Für die Erteilung der Bewilligung und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 176 Abs. 1 ist der Landeshauptmann zuständig. Die §§ 175 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3, 176, 341 Abs. 1 bis 3 und 344 finden Anwendung.“

109. § 285 lautet:

§ 285. Gewerbetreibenden, die Tätigkeiten gemäß § 94 Z 29, 30 oder 31 in der Form eines Industriebetriebes ausüben, stehen jeweils die entsprechenden Rechte gemäß § 117, § 118 oder § 119 zu.“

110. Im § 336a. Abs. 1 lautet das Zitat im ersten Satz:

„§ 127 Z 1, 2, 3, 10, soweit es sich um die Herstellung von Arzneimitteln und den Großhandel mit Arzneimitteln handelt, 17 und 20, § 275a und § 284a“.

111. Im § 337 lautet der Klammerausdruck: „(in den §§ 53, 108, 110, 132, 134, 152, 286, 289, 290, 291, 292, 293 und 355)“.

112. § 339 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz entfallen.

113. § 339 Abs. 3 Z 3 lautet:

         „3. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege oder ein Bescheid über die erteilte Nachsicht (§ 28), im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers;“

114. Im § 340 Abs. 1 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Behörde“ die Wortfolge „binnen vier Monaten“ eingefügt. Im dritten Satz lautet der Klammerausdruck „(§ 94 Z 11)“.

115. Im § 340 Abs. 2 lautet der erste Satzteil:

„Vor Erlassung des Bescheides kann die Bezirksverwaltungsbehörde, falls ein Befähigungsnachweis auf andere Weise als durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses zu erbringen und es zur Ermittlung des Sachverhaltes zweckentsprechend ist, die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß vollständiger Nachweisbelege und gegebenenfalls der Ergebnisse einer Vorbegutachtung auffordern, innerhalb einer Frist von fünf Wochen ein Gutachten über den Befähigungsnachweis abzugeben;“

116. Im § 344 entfallen der Abs. 1 sowie die Absatzbezeichnung „(2)“.

117. Im § 345 Abs. 9 lautet das Zitat: „§ 344“.

118. § 346 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Erteilung der Nachsicht ist der Landeshauptmann zuständig.“

119. Im § 346 Abs. 3 lautet der erste Satzteil:

„Im Nachsichtsverfahren gemäß §§ 26 bis 28 kann die Behörde, wenn es zur Ermittlung des Sachverhaltes zweckentsprechend ist, die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß der vorgelegten Belege auffordern, innerhalb einer Frist von fünf Wochen ein Gutachten abzugeben;“

120. § 346 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bescheid ist binnen drei Monaten zu erlassen.“

121. § 349 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. über die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung, eines Ansuchens um Bewilligung oder eines Ansuchens um Nachsicht vom Befähigungsnachweis ist, ein freies Gewerbe sein kann oder in den Berechtigungsumfang eines Teilgewerbes fällt oder einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe vorbehalten ist, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten berufen.“

122. § 363 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu einer Gruppe der Gewerbe (§ 5 Abs. 2 und 3) oder zu einem Teilgewerbe (§ 31 Abs. 4) unrichtig beurteilt worden ist;“

123. Abschnitt q) samt Abschnittsbezeichnung lautet:

              „q) Erlassung von Bescheiden an Empfänger unbekannten Aufenthalts

§ 365l. Ein Bescheid an den Gewerbetreibenden oder dessen vertretungsbefugtes Organ gilt, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetztes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist, einen Monat nach der Zurückstellung an die Behörde als zugestellt. Die Zustellregelungen des § 360 Abs. 2, 3 und 4 bleiben unberührt. Diese Regelung gilt nicht in Verwaltungsstrafverfahren.“

124. Im § 367 Z 1 und 2 wird nach dem Verweis „gemäß § 9“ jeweils eingefügt: „oder gemäß § 16 Abs. 1“.

125. § 367 Z 29 bis 31 lautet:

       „29. Fleisch entgegen § 119 Abs. 4 verkauft;

         30. Pferdefleisch, Fleisch mit einem Zusatz von Pferdefleisch oder Fleischwaren aus Pferdefleisch (Würste, Pökelwaren, Fleischgerichte, Gerichte mit Fleisch, Konserven) entgegen § 119 Abs. 5 feilhält oder verkauft;

         31. höhere Entgelte als die in den gemäß § 110, § 132, § 267 oder § 274 erlassenen Höchsttarifen festgelegten Entgelte verlangt oder annimmt;“

126. § 367 Z 32 entfällt.

127. § 367 Z 33 lautet:

       „33. Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß §§ 32 Abs. 6, 138, 173b, 214 Abs. 1, 218, 225a, 250 Abs. 1, 255 Abs. 1, 262 oder 265 Abs. 1 erforderliche Eignung erbringen;“

128. § 367 Z 41 entfällt.

129. Im § 367 Z 43 wird das Zitat „§ 235 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 275g Abs. 1“ und das Zitat „§ 246“ durch das Zitat „§ 284c“ ersetzt.

130. Im § 367 Z 44 werden die Zitate „§ 235 Abs. 4“ und „§ 235 Abs. 5“ durch die Zitate „§ 275g Abs. 4“ und „§ 275g Abs. 5“ und das Zitat „§ 246“ durch das Zitat „§ 284c“ ersetzt.

131. Im § 367 Z 48 wird das Zitat „§ 231, § 232, § 234, § 236 Z 1 oder 2, § 237, § 238, § 239 oder § 240“ durch das Zitat „§ 275c, § 275d, § 275f § 275h Z 1 oder 2, § 275i, § 275j, § 275k oder § 275l“ ersetzt.

132. Im § 367 Z 49 wird das Zitat „§ 236 Z 3“ durch das Zitat „§ 275h Z 3“ ersetzt.

133. § 367 Z 53 lautet:

       „53. die Bestimmungen des § 281 Abs. 1 und 3, des § 282 oder des § 283 über den Verkauf oder die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schau­stellungen aller Art nicht einhält;“

134. § 368 Z 1.14 entfällt.

135. Im § 368 Z 1.19 wird das Zitat „§ 112“ durch das Zitat „§ 107“ und das Zitat „§ 242“ durch das Zitat „§ 275n“ ersetzt.

136. Im § 368 Z 11 wird das Zitat „§ 233“ durch das Zitat „§ 275e“ und das Zitat „§ 233 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 275e Abs. 3“ ersetzt.

137. Nach § 371 wird folgender § 371a eingefügt:

§ 371a. Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwal­tungssenats, mit dem ein Straferkenntnis der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben wird, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

138. Im § 376 Z 4 Abs. 2 werden die Worte „im Abs. 4“ durch die Worte „in diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

139. § 376 Z 4 Abs. 3 erster Satz lautet:

„(3) Bis zur Erlassung der Vorschriften über den Befähigungsnachweis für ein durch das Inkrafttreten einer Neueinstufung von der Gruppe der gebundenen Gewerbe in die Gruppe der Handwerke oder umgekehrt wechselndes oder aus Gewerben derselben Gruppe neu entstandenes Gewerbe ist der Befähigungsnachweis für dieses Gewerbe nach jenen Vorschriften zu erbringen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neueinstufung für das bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Gewerbe gelten.“

140. § 376 Z 6 lautet:

         „6. (zu § 18:)

               § 18 Abs. 1 Z 7 gilt nicht für Absolventen, die den erfolgreichen Abschluß der Meisterschule oder Meisterklasse nicht durch die erfolgreiche Ablegung einer Abschlußprüfung nachgewiesen haben.“

141. § 376 Z 8 lautet:

         „8. (Zu § 30:)

               Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/YY zur Ausübung eines Gewerbes berechtigt sind, das in ein verbundenes Gewerbe eingeordnet wird, sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 und 4 berechtigt, die Leistungen der anderen Gewerbe zu erbringen, aus denen sich das verbundene Gewerbe zusammensetzt.“

142. Im § 376 Z 14a lautet der Klammerausdruck: „(§ 124 Z 16)“.

143. § 376 Z 17 lautet:

       „17. (Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen):

               Der Entfall des Gewerbes der Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen (§ 124 Z 23 GewO 1994 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/YY) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Wirksamkeit.“

144. § 376 Z 18 lautet:

       „18. (Brunnenmeister):

               Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/YYY zur Ausübung des Gewerbes der Brunnenmeister berechtigt sind, dürfen das genannte Gewerbe weiter ausüben.“

145. Im § 376 Z 22 Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(§ 94 Z 23 und 24)“ durch den Klammerausdruck „(§ 94 Z 16)“ ersetzt.

146. § 376 Z 26 lautet:

       „26. (Steinmetzhandwerk einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher)

(1) Die Befugnis des Steinmetzen einschließlich Kunststeinerzeugers und Terrazzomachers zu den im § 97 Abs. 1 Z 2 genannten Arbeiten gilt auch unbeschadet des Rechtes jener Maurermeister zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte, die die Berechtigung zum Betrieb ihres Gewerbes nach den bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Rechtsvorschriften erlangt haben, und unbeschadet des Rechtes von Gewerbetreibenden, die ihre Konzession auf Grund der Z 23 Abs. 2 erlangt haben.

(2) § 21 gilt auch für den Fall, daß der Befähigungsnachweis für das Steinmetzhandwerk einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher nach den bis zur Erlassung einer Meister­prüfungsordnung geltenden Vorschriften durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 erbracht wurde.“

147. Im § 376 Z 28 Abs. 1 wird das Zitat „§113 Abs. 2 erster Satz“ durch das Zitat „§108 Abs. 2 erster Satz“ ersetzt.

148. Im § 376 Z 28 Abs. 2 wird das Zitat „§113 Abs. 2 zweiter Satz“ durch das Zitat „§108 Abs. 2 zweiter Satz“ ersetzt.


149. Der Klammerausdruck vor dem § 376 Z 28 Abs. 3 lautet: „(Zu § 104 und § 106)“.

150. Im § 376 Z 28 Abs. 3 wird das Zitat „§108 Abs. 1 Z 3“ durch das Zitat „§ 104 Abs. 1 Z 2“ und das Zitat „§ 108 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 104 Abs. 3“ ersetzt.

151. Im § 376 Z 28 Abs. 5 wird der Ausdruck „im Sinne des § 108 Abs. 1 Z 1 und des § 110“ durch den Ausdruck „im Sinne des § 104 Abs. 1 Z 1 und des § 106“ ersetzt.

152. Dem § 376 Z 28 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

„(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/YY zur Ausübung des Raufangkehrerhandwerks berechtigten Personengesellschaften des Handelsrechtes müssen ihre Hauptniederlassung im Inland haben. Die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sowie ihren Wohnsitz im Inland haben. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.

(7) Eine Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks im Sinne des § 104 Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn der Anmelder persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, die zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks berechtigt ist, oder wenn dem Anmelder sonst ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks berechtigten Personengesellschaft des Handelsrechtes zusteht.

(8) Abweichend von § 9 Abs. 3 erster Satz muß der Geschäftsführer einer Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftender Gesellschafter sein, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist. Eine Ausübung des Rauchfang­kehrerhandwerks im Sinne des § 106 liegt auch vor, wenn auf den Geschäftsführer oder Pächter die Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen.“

153. § 376 Z 34 lautet:

       „34. (Zu § 118:)

               Bis zur Erlassung bundesgesetzlicher Regelungen, die eine Zulassung der Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln vorsehen, ist die Verwendung von Schwefelkohlenstoff, Tetrachloräthan und Trichloräthylen zur Raumdurchgasung verboten.“

154. Im § 376 Z 44 Abs. 2 wird das Zitat „(§ 94 Z 62)“ durch das Zitat „(§ 124 Z 9)“ ersetzt.

155. Dem § 382 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 39 Abs. 4 zweiter und dritter Satz treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

Artikel II

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 601/1996, wird wie folgt geändert:

Im § 8 wird nach der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Es wird folgende Z 3 angefügt:

         „3. die Arbeitgeber, die im Rahmen eines verbundenen Gewerbes fachübergreifende Leistungen erbringen, hinsichtlich der Kollektivverträge in den ausgeübten Wirtschaftsbereichen, in denen keine Kollektivvertragsangehörigkeit nach Z 1 oder 2 besteht.“

Vorblatt

Probleme:

Die derzeit geltende Gewerbeordnung entspricht teilweise nicht dem Erfordernis einer unkompli­zierten Unternehmensgründung und einfachen Zugangsvoraussetzungen. Von Anwenderseite her wird vielfach Kritik an der langen Dauer der behördlichen Verfahren geäußert.

Ziel:

Verbesserung des Wirtschaftsstandortes Österreich;

Verbesserung des Angebotes;

Stärkung der Anpassungsfähigkeit der Unternehmer an die Bedürfnisse des Marktes;

Vereinfachung des Zuganges zum Gewerbe;

Ausweitung der Beschäftigungsmöglichkeiten und Erhöhung der Flexibilität der Arbeitnehmer;

Erhaltung des Qualitätsstandards des österreichischen Gewerbes.

Inhalt:

Schaffung der vollen Supplierungsmöglichkeit;

Reduzierung der Zahl der Gewerbe;

Schaffung sogenannter verbundener Gewerbe;

Schaffung von Teilgewerben mit vereinfachtem Zugang;

Erleichterung des Zuganges zum Gewerbe;

Ausbau der Berechtigung zu fachübergreifenden Leistungen;

Ausbau der Rechte der Erzeuger und der Händler;

Erweiterung des Gewerberechtsumfanges für einzelne Gewerbe;

Maßnahmen zur Verwaltungsentlastung und Entbürokratisierung.

Alternativen:

Beibehaltung des derzeitigen weniger effizienten Zustandes.

Kosten:

Auf Grund der vorgesehenen Maßnahmen zur Verwaltungsentlastung und Entbürokratisierung ist mit einer Kostenverringerung zu rechnen.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen


I. Allgemeiner Teil

Der vorliegende Entwurf dient in erster Linie der Umsetzung der in der Regierungsklausur auf dem Tulbinger Kogel am 11. November 1996 niedergelegten Zielsetzung, die Gründung und Expansion von Unternehmen zu erleichtern. Dies geschieht einerseits durch eine Vereinfachung des Zuganges zum Gewerbe (zB Reduzierung der Anzahl der Gewerbe, Umwandlung von Handwerken und von gebundenen Gewerben in freie Gewerbe, Schaffung von Teilgewerben, weitere Erleichterung des Zuganges zum Handelsgewerbe, Möglichkeit der vollen Supplierung), andererseits durch eine Verbreiterung des Gewerbeumfanges (zB Zusammenlegung von Gewerben zu verbundenen Gewerben, Erweiterung der Nebenleistungen). Weiters sollen Maßnahmen zur Verwaltungsver­einfachung gesetzt und übermäßig ins Detail gehende Regelungen beseitigt oder durch einfacher zu handhabende Regelungen ersetzt werden. Es war jedoch darauf zu achten, daß der hohe Qualitätsstandard des Gewerbes erhalten bleibt, da der hohe Ausbildungsstand der österreichischen Gewerbetreibenden, einen nicht zu unterschätzenden Wettbewerbsvorteil darstellt, der nicht leichtfertig aufs Spiel gesetzt werden darf. Mit den im vorliegenden Entwurf vorgesehenen Maßnahmen sollen insgesamt der Wettbewerb verstärkt, das Angebot verbessert, die Preisstabilität gefestigt, die Beschäftigung ausgeweitet und die Anpassungsfähigkeit der Unternehmer sowie die berufliche Flexibilität der Arbeitnehmer erhöht werden.

Im einzelnen enthält der vorliegende Entwurf folgende Regelungsschwerpunkte:

1. Volle Supplierungsmöglichkeit

Die Ausübung von Gewerben durch natürliche Personen soll in Hinkunft auch dann möglich sein, wenn diese den erforderlichen Befähigungsnachweis nicht erbringen, es muß jedoch ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechender gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden. Bisher war in solchen Fällen die Gründung einer Gesellschaft notwendig. Ausgenommen von dieser Regelung bleibt lediglich das Handwerk der Rauchfangkehrer, da hier eine höchstpersönliche Ausübung erreicht werden soll.

2. Reduzierung der Zahl der Gewerbe

Die Zahl der in der Gewerbeordnung geregelten Gewerbe wird von bisher 153 auf 82 und damit um fast die Hälfte verringert. Die Zahl der Handwerke wird von bisher 96 auf 43, die Zahl der nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe von bisher 27 auf 19 und die Zahl der bewilligungs­pflichtigen gebundenen Gewerbe von bisher 30 auf 20 reduziert. Von den Tätigkeiten, die zu freien Gewerben werden, werden beispielsweise folgende angeführt: Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, Betonwarenerzeuger, Zinngießer, Metall- und Eisengießer, Wagner, Weber, Maschin­stricker und Wirker, Modisten und Hutmacher, Gerber, Färber, Frachtenreklamation, Maschinsticker, Werbeagentur, Pfandleiher, Versteigerung beweglicher Sachen, Wechselstuben.

3. Schaffung sogenannter verbundener Gewerbe

Die verbundenen Gewerbe sind neben den freien Gewerben, den Handwerken und den gebundenen Gewerben keine eigene Kategorie. Durch die Einordnung zu einem verbundenen Gewerbe bleibt ein Gewerbe grundsätzlich eigenständig (zB hinsichtlich der Ausbildung und des Befähigungsnachweises). Die Bedeutung der verbundenen Gewerbe liegt vor allem darin, daß Gewerbetreibende, die ein zu einem verbundenen Gewerbe gehörendes Gewerbe ausüben, auch Leistungen in den anderen Gewerben erbringen dürfen, aus denen sich das verbundene Gewerbe zusammensetzt.

4. Ausbau der Verwandtschaften zwischen den Handwerken

Die Festlegung der Verwandtschaften erfolgt wie bisher im Gesetz selbst. Es wird jedoch eine weitere Gewerbeliste erstellt, um Unklarheiten vor allem in Hinblick auf die Neueinführung der verbundenen Gewerbe (s. Pkt. 3) zu vermeiden.

5. Schaffung von Teilgewerben mit vereinfachtem Zugang

Teilgewerbe sind Teiltätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes, für deren Ausübung die für die volle Ausübung des Gewerbes vorgeschriebene Meisterprüfung oder sonstige Befähigungs­prüfung nicht erforderlich ist. In der Regel wird hiefür die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in Verbindung mit einer bestimmten Dauer fachlicher Tätigkeit ausreichen. Welche Teiltätigkeiten Teilgewerbe sind, aus welchem Gewerbe sie sich ableiten und wie die Befähigung für ein Teilgewerbe nachzuweisen ist, ist für die einzelnen Teilgewerbe durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzulegen. Gewerbetreibende, die ein Teilgewerbe ausüben, dürfen in diesem nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen.

6. Erleichterter Zugang zum Gewerbe

Neben den bereits angeführten Maßnahmen der Einführung der vollen Supplierungsmöglichkeit (s. Pkt. 1), der Schaffung von Teilgewerben (s. Pkt. 5) sowie der Umwandlung zahlreicher gewerblicher Tätigkeiten in freie Gewerbe sind noch zu erwähnen:

                a) Weitere Erleichterung des Befähigungsnachweises für Handelsagenten und für das Handelsgewerbe.

               b) Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung für Absolventen einer Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf sowie für Personen, die ihre unternehmerischen Tätigkeiten bereits in der Praxis unter Beweis gestellt haben.

7. Berücksichtigung der Fachhochschulen beim Befähigungsnachweis für Handwerke

8. Ausbau der Berechtigung zu fachübergreifenden Leistungen

Neben den bereits angeführten Maßnahmen der Schaffung von verbundenen Gewerben (s. Pkt. 3) und des Ausbaues der Verwandtschaftsregelungen (s. Pkt. 4) sollen auch fachübergreifende Leistungen des Handwerks und gebundenen Gewerbes zulässig sein, die mit den eigenen Arbeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehen und das eigene Angebot den Marktbedürfnissen entsprechend ergänzen.

9. Ausbau der Rechte der Erzeuger

Gewerbetreibende, die zur Erzeugung berechtigt sind, sollen vor allem auch berechtigt sein, Waren, die ihre eigenen und die von ihnen zugekauften Erzeugnisse wirtschaftlich ergänzen, zu verkaufen.

10. Ausbau der Rechte der Händler

Die Montage der gelieferten Waren an Ort und Stelle und der Austausch schadhaft gewordener Bestandteile, die Nachfüllung von Behältern und die Anbringung von Zubehör sollen grundsätzlich ohne Beschränkung vorgenommen werden können; es muß jedoch hiefür eine fachlich geeignete Person verwendet werden.

11. Erweiterung des Rechtes zum Sammeln von Bestellungen

Das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Waren soll in Hinkunft bei Lebensmitteln, Textilien und Uhren, soweit diese nicht aus Edelmetallen sind, erlaubt sein.

12. Bewirtungsmöglichkeiten durch Nicht-Gastgewerbetreibende

Alle Gewerbetreibenden sollen im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zum unentgeltlichen Ausschank von Getränken an Kunden berechtigt sein, sofern hiefür weder zusätzliche Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Ausschank dienende Räume verwendet werden; auch darf hiefür nicht geworben werden.

13. Erweiterung des Gewerberechtsumfanges für einzelne Gewerbe

                a) Die Getränkeausschankbefugnisse der Bäcker, Konditoren, Fleischer und Lebensmittel­händler werden vereinheitlicht: Allen genannten Gewerbetreibenden soll nunmehr das Recht zustehen, nichtalkoholische Getränke und Flaschenbier auszuschenken.

               b) Bäcker sollen auch berechtigt sein, Konditorbackwaren sowie Mehlspeisen (zB Torten) herzustellen. Sie sollen weiters berechtigt sein, ihre Erzeugnisse als Imbisse zu garnieren.

                c) Konditoren sollen auch zur Herstellung von Gebäck und Weißbrot sowie zur Zubereitung von kalten Imbissen (zB belegte Brötchen, Salate, garnierte Eier und Schinkenrollen) berechtigt sein.

               d) Beherbergungsunternehmern wird das Recht eingeräumt, Reiseveranstaltungen geringen Umfanges zu organisieren und durchzuführen. Es darf sich dabei jedoch nicht um Pauschalreisen im Sinne der Reisebüro-Sicherungsverordnung handeln.

                e) Masseure sollen berechtigt sein, nach Anordnung eines Arztes Heilmassagen durchzuführen.

                f) Baumeister sollen auch zu den Tätigkeiten des im Baumeistergewerbe aufgehenden Brunnenmeistergewerbes berechtigt sein.

               g) Warenpräsentatoren sollen auch zum Vermitteln und Abschließen von Warenhandels­geschäften im fremden Namen und für fremde Rechnung mit Privatpersonen berechtigt sein.

               h) Friseure und Perückenmacher, Gold- und Silberschmiede, Schmuck- und Juwelen­händler, sowie Gewerbetreibende die das Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) ausüben, sollen auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Anwendung von Einmalgeräten berechtigt sein.

                 i) Gastgewerbetreibende: Es wird klargestellt, daß das sogenannte Catering eine den Gastgewerbetreibenden vorbehaltene Tätigkeit ist.

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14. Maßnahmen zur Verwaltungsentlastung und -beschleunigung.

Die obligatorische Befassung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft im Anmeldungs- und Nachsichtsverfahren sowie deren Berufungsrechte gemäß § 344 Abs. 1 und § 346 Abs. 4 sollen entfallen. Die Frist zur Bescheiderlassung wird in diesen Fällen auf vier Monate verkürzt.

II. Besonderer Teil

Zu Art. I Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 14):

Durch das Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996, wurde ein Sondergewerberecht für sogenannte „Wertpapierdienstleistungsunternehmen“ geschaffen. Dementsprechend ist im § 2 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 die Nichtanwendbarkeit der Gewerbeordnung für die von den dem WAG unterliegenden Unternehmern erbrachten Dienstleistungen ausdrücklich klarzustellen.

Zu Art. I Z 2 (§ 4):

In dieser Regelung werden nunmehr auch nicht räumlich umschlossene Abstellflächen einbezogen. Nach der bisherigen Regelung unterlag das Halten von Räumen zur Einstellung von Kraftfahrzeugen dann der Gewerbeordnung, wenn Kraftfahrzeuge von mehr als fünf hausfremden Personen eingestellt werden. Für die Differenzierung zwischen hausfremden und nicht hausfremden Einstellern gibt es keine triftigen Gründe. Durch die Streichung dieser Regelung könnte es zu einem vermehrten Angebot an Garagenplätzen kommen, da der Garagenhalter keine Gewerberechtigung benötigen wird.

Zu Art. I Z 3 (§ 5):

In dieser Bestimmung wird unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß alle unter den Geltungsbereich der Gewerbeordnung 1994 fallenden und in keiner der Gewerbelisten der §§ 94, 124 und 127 sowie in einer Verordnung gemäß § 31 Abs. 4 ausdrücklich angeführten Tätigkeiten freie Gewerbe sind.

Zu Art. I Z 4 (§ 6):

Die verbundenen Gewerbe sind neben den freien Gewerben, den Handwerken und den gebundenen Gewerben keine eigene Kategorie. Wird zB ein Handwerk einem verbundenen Gewerbe eingeordnet, bleibt es für sich ein eigenständiges Handwerk. Es muß daher nicht eigens angeordnet werden, daß bei verbundenen Gewerben der Befähigungsnachweis nur für die einzelnen Gewerbe erbracht werden kann, aus denen das verbundene Gewerbe zusammengesetzt ist. Dies ergibt sich schon daraus, daß die einzelnen Handwerke oder gebundenen Gewerbe bestehen bleiben. In den Gewerbelisten werden die verbundenen Gewerbe ausdrücklich als solche bezeichnet. Die Bezeichnungen der einzelnen Gewerbe werden jeweils durch einen Strichpunkt voneinander getrennt.

Die Bedeutung der verbundenen Gewerbe liegt vor allem darin, daß Gewerbetreibende, die ein zu einem verbundenen Gewerbe gehörendes Gewerbe ausüben, auch Leistungen in den anderen Gewerben erbringen dürfen, aus denen sich das verbundene Gewerbe zusammensetzt.

Die künftige Entwicklung innerhalb eines verbundenen Gewerbes wird zeigen, ob die verbundenen Tätigkeiten soweit zusammenwachsen, daß ein einheitliches Gewerbe – unter einer neuen Gewerbe­bezeichnung – geschaffen werden kann.

Zu Art. I Z 5 (§ 7 Abs. 5):

Die Aufzählung der Gewerbe im § 7 Abs. 5 war mit der neuen Bezeichnung einzelner Gewerbe sowie mit der Neueinreihung in den Gewerbelisten der §§ 94 und 127 in Einklang zu bringen.

Zu Art. I Z 6 (§ 9 Abs. 2 zweiter Satz):

Derzeit steht dem Gewerbetreibenden nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers oder Pächters die gesamte sechsmonatige Frist zur Weiterausübung des Gewerbes zur Verfügung, es sei denn es handelt sich um ein Gewerbe, mit dessen weiteren Ausübung ohne Geschäftsführer oder Pächter besondere Gefahren verbunden sind. Der Gewerbetreibende könnte durch den fortwährend wiederholten Austausch des Geschäftsführers die sechsmonatige Frist immer wieder von neuem zum Laufen bringen und auf diese Weise diese Begünstigung mißbrauchen. Die Ergänzung des § 9 Abs. 2 zweiter Satz soll dies verhindern. Eine insgesamt länger als sechs Monate dauernde Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer oder Pächter liegt auch dann vor, wenn bei einem mehrmaligen Ausscheiden des Geschäftsführers oder Pächters das Gewerbe für bestimmte Zeit ohne Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt wurde und diese Zeiten zusammengerechnet sechs Monate übersteigen.

Zu Art. I Z 7, 25, 26, 113, 122 und 124 (§ 16 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und Abs. 2, § 339 Abs. 3, § 363 Abs. 1, § 367 Z 1 und 2):

In Hinkunft soll es auch physischen Personen, die den für das von ihnen angestrebte Gewerbe erforderlichen Befähigungsnachweis nicht erbringen können und hievon auch keine Nachsicht erlangt haben, möglich sein, dieses Gewerbe auszuüben, wenn sie hiefür einen den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Geschäftsführer bestellt haben. Im Fall des Ausscheidens des Geschäftsführers hat die Bestellung eines neuen Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen. Die beabsichtigte Maßnahme macht auch geringfügige Änderungen in den Bestimmungen über den gewerberechtlichen Geschäftsführer (§ 39 Abs. 1 und § 39 Abs. 2 fünfter Satz) sowie in den Verfahrens- (§ 339 Abs. 3 und § 363 Abs. 1 Z 2) und Strafbestimmungen (§ 367 Z 1 und 2) erforderlich. Die Regelung der vollen Supplierung soll nicht für das Rauchfangkehrergewerbe Anwendung finden, da diesem Gewerbe in Hinkunft eine persönliche Ausübung angestrebt wird.

Zu Art. I Z 8 und 140 (§ 18 und § 376 Z 6):

Zu den im § 18 festgelgten Arten des Befähigungsnachweises für Handwerke kommt im Abs. 1 Z 3 die Absolvierung eines dem Handwerk entsprechenden Fachhochschul-Studienganges in Verbindung mit einer zweijährigen Praxis hinzu.

In § 18 Abs. 1 Z 6 wurden die Bauhandwerkerschulen aufgenommen, die im Baubereich den Werkmeisterschulen entsprechen.

In § 18 Abs. 1 Z 7 wird den Absolventen von Meisterschulen und Meisterklassen der Zugang zum Handwerk ohne Ablegung der Meisterprüfung ermöglicht, sofern am Ende der Schulzeit die erfolgreiche Ablegung einer Abschlußprüfung nachgewiesen wird (s. die Übergangsbestimmung des § 376 Z 6). Wird in der betreffenden Meisterschule oder Meisterklasse Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind, entfällt die Unternehmerprüfung gemäß § 8 Abs. 2 Z 11 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, idF der Verordnung BGBl. Nr. 748/1995.

Im Abs. 2 wird klargestellt, aus welchen Teilen die Meisterprüfung besteht. Wird im Gesetz an anderer Stelle auf die Meisterprüfung Bezug genommen und nicht ausdrücklich der Prüfungsteil Unternehmer­prüfung begrifflich eingeschlossen, muß der Prüfungsteil Unternehmerprüfung nicht abgelegt werden (vgl. zB § 21 in der geltenden Fassung).

Nach Abs. 4 Z 1 und 2 kann nunmehr die Verwendungszeit auch in einem Handwerk absolviert werden, das zu einem verbundenen Gewerbe gehört.

Die Änderung des § 18 Abs. 5 soll bewirken, daß neben der Verwendung im Rahmen des Präsenzdienstes beim Bundesheer auch die Verwendung im Rahmen der Ableistung des Zivildienstes als fachliche Tätigkeit angerechnet werden kann. Die Anrechnung soll außerdem auch Personen zugute kommen, die eine der im § 18 Abs. 1 Z 2 bis 7 genannten Schulen und Studienrichtungen oder eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule erfolgreich abgeschlossen haben.

Zu Art. I Z 8 (§ 19):

Auch die Absolventen von im § 18 genannten Schulen und Studienrichtungen, die den Befähigungs­nachweis für ein Handwerk erbracht haben, haben gemäß § 19 Abs. 2 die Möglichkeit, eine Zusatzprüfung abzulegen. Da die Zusatzprüfung als Meisterprüfung gilt, dürften sie sich, ohne daß sie jemals eine Meisterprüfung in ihrer Gesamtheit abgelegt haben, „Meister“ nennen. Dies erscheint gegenüber Personen, die insbesondere den fachlich-praktischen Teil einer Meisterprüfung einschließlich der Meisterarbeiten bewältigt haben, unbillig, zumal die Zusatzprüfung sich oft nur auf fachlich-theoretische Gegenstände beschränkt.

Die Möglichkeit der Ablegung einer Zusatzprüfung soll auch zwischen Handwerken bestehen, die miteinander verbunden sind.

Zu Art. I Z 9 (§ 20):

Die Anordnung, daß für Handwerke, die häufig von Blinden ausgeübt werden, in der Meisterprüfungs­ordnung vorzusehen ist, daß die Prüfungen in einer dem Gebrechen des Blinden angepaßten Weise stattzufinden haben, sollte auch auf andere Behinderungen ausgedehnt werden. Zum Begriff des Behinderten wird auf die landesrechtlichen Behindertengesetze verwiesen.

Das in der Meisterprüfungsordnung festzulegende Nachsichtsverbot darf sich nicht auf den Nachweis der Ablegung der Unternehmerprüfung erstecken, weil keine Gefährdung im Sinne des § 20 Abs. 3 herbeigeführt wird, wenn die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaaftlichen und rechtlichen Kenntnisse nicht durch die Ablegung der Unternehmerprüfung nachgewiesen werden.

Zu Art. I Z 9 (§ 22 Abs. 2):

Es wird eine dem § 18 Abs. 5 analoge Änderung vorgenommen (siehe dazu die Ausführungen zu § 18 Abs. 5).

Zu Art. I Z 10 und 11 (§ 22 Abs. 10):

In dieser Bestimmung war der neuen Bezeichnung einzelner Gewerbe, ihrer Einordnung in den Gewerbelisten der §§ 124 und 127 und der neuen Bezeichnung der Bundesministerien gemäß dem Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird, BGBl. I Nr. 21/1997, Rechnung zu tragen. Abs. 11 konnte damit entfallen.

Zu Art. I Z 12 (§ 23):

Die Regelung, in welchen Fällen die Unternehmerprüfung abzulegen ist, bleibt anderen Bestimmungen des Gesetzes überlassen (vgl. § 18 Abs. 1 Z 1 und § 22 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 3). Der Abs. 1 wurde daher neu gefaßt.

Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung soll für Absolventen einer Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf entfallen. Damit wird die bisherige Schlechterstellung der Lehrabsolventen gegenüber den Absolventen von Schulen kaufmännischer Richtung beseitigt. Weiters soll die Unternehmerprüfung auch dann nicht erforderlich sein, wenn der Betreffende bereits in der Praxis seine unternehmerischen Fähigkeiten unter Beweis gestellt hat. Mit der zuletzt genannten Maßnahme sollen Härtefälle, die in der Praxis gelegentlich aufgetreten sind, in Hinkunft vermieden werden.

Es besteht die Absicht, im Prüfungsablauf der Unternehmerprüfung standardisierte Verfahren, wie zB Multiple-choice-Tests, einzuführen.

Zu Art. I Z 13 (§ 28 Abs. 5):

Durch den Wegfall des zweiten Satzes soll der Behörde größere Flexibilität eingeräumt werden: die Erteilung einer befristeten Nachsicht soll auch dann möglich sein, wenn kein Betrieb vorhanden ist. Der erste Satz war so umzuformulieren, daß ein entsprechender Umkehrschluß möglich ist.

Zu Art. I Z 14 (§ 30):

Mit dieser Bestimmung wird die Durchlässigkeit der Gewerbeumfänge entscheidend erhöht. Innerhalb der Gewerbe, die zusammen ein verbundenes Gewerbe bilden, dürfen Leistungen in allen Gewerben erbracht werden, aus denen sich das verbundene Gewerbe zusammensetzt. Es müssen lediglich zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Unternehmer muß erstens zur Ausübung eines der dem verbundenen Gewerbe eingeordneten Gewerbe berechtigt sein, zweitens muß der Befähigungsnachweis für dieses Gewerbe in vollem Umfang erbracht worden sein.

Vom Erfordernis, daß der Gewerbetreibende selbst den Befähigungsnachweis erbracht haben muß, wurde abgegangen, weil zum einen bei anderen Rechtsträgern als natürlichen Personen der Befähigungs­nachweis durch einen Geschäftsführer zu erbringen ist. Außerdem kann auch bei Einzelunternehmen nunmehr der Befähigungsnachweis durch einen Geschäftsführer erbracht werden.

Eine sachliche Einschränkung, wie sie im Abs. 2 vorgesehen ist, existiert bei der Erbringung fachübergreifender Leistungen gemäß Abs. 1 nicht. Der Gewerbetreibende muß auch dann keine Gewerbeberechtigung für das andere Gewerbe erlangen, wenn er die Leistungen dieses Gewerbes zur Gänze anbietet. Meister darf er sich nach § 21 jedoch nur hinsichtlich des Handwerks nennen, in dem er die Meisterprüfung abgelegt hat. Gemäß § 64 Abs. 1 wird der fachübergreifend tätige Gewerbetreibende seinem Namen Zusätze beifügen können, die zur näheren Kennzeichnung seiner Person oder des Unternehmens verwendet werden und der Wahrheit entsprechen. Ein Orthopädietechniker, der die Meisterprüfung abgelegt hat, darf sich Orthopädietechnikermeister nennen und seinem Namen etwa einen Hinweis auf seine Miederwarenerzeugung hinzufügen, ohne daß er in diesem Bereich die Bezeichnung „Meister“ oder „Meisterbetrieb“ verwendet.

Im Abs. 2 wird die bisherige Regelung des Hinüberarbeitens von einem Handwerk zu einem verwandten Handwerk ausgeweitet. Der Gewerbetreibende kann nunmehr auch ausgehend von einem gebundenen Gewerbe fachübergreifend tätig werden. Verwandtes Gewerbe kann ein Handwerk oder ein gebundenes Gewerbe sein. Diese Ausweitung erfolgt im Hinblick auf den geltenden § 125. Mit dieser Bestimmung wurde schon durch die Gewerberechtsnovelle 1992 die Möglichkeit geschaffen, durch Verordnung weitere Verwandtschaften zwischen Handwerken und Verwandtschaften zwischen Handwerken und gebundenen Gewerben sowie auch für gebundene Gewerbe untereinander festzulegen.

Die Einschränkung, daß der sich aus der Gewerbeberechtigung ergebende Charakter des Gesamtbetriebes gewahrt bleiben muß, bleibt aufrecht.

Der Abs. 3 bringt eine zusätzliche Möglichkeit zur Erbringung fachübergreifender Leistungen. Im Wirtschaftsleben bieten Gewerbetreibende oftmals Leistungen an, die zwar nicht in den Umfang ihres Gewerbes fallen, jedoch in unmittelbarem Zusammenhang zu ihren eigenen Arbeiten stehen und das eigene Angebot den Marktbedürfnissen entsprechend ergänzen. Diese Regelung soll es dem Gewerbe­treibenden ermöglichen, flexibler auf die Kundenwünsche zu reagieren. Zu den fachübergreifenden Leistungen im Sinne des Abs. 3 zählt auch die Vermittlung von Sachversicherungen, sofern sie in geringem Umfang erfolgt, wie sie zB von Sportartikelverkäufern, Reisebüros, Kraftfahrzeughändler und Fachwerkstätten vorgenommen wird. Die Versicherungsunternehmen haben für eine entsprechende Ausbildung der Gewerbetreibenden Sorge zu tragen.

Das im Abs. 4 vorgesehene Vorliegen einer Gleichhaltung gemäß § 373d in vollem Umfang bedeutet, daß die Behörde entweder eine unbedingte Gleichhaltung ausgesprochen hat oder daß im Fall einer bedingten Gleichhaltung die Bedingung erfüllt wurde.

Zu Art. I Z 15 (§ 31):

Der vereinfachte Befähigungsnachweis besteht darin, daß der Bewerber die für die volle Ausübung des Gewerbes vorgeschriebene Meisterprüfung oder sonstige Befähigungsprüfung nicht ablegen muß. Der Befähigungsnachweis für ein Teilgewerbe wird im einzelnen durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten geregelt, wobei vor allem die Lehrabschlußprüfung als Element des Nachweises der Befähigung zum Zug kommen sollte. Damit wird die Erleichterung des Gewerbeantritts mit einer Aufwertung der Lehrausbildung verbunden.

Welche Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes Teilgewerbe sind, wird ebenfalls durch Verordnung festgelegt. Aus der Verordnung muß ersichtlich sein, welchen Gewerben die Teilgewerbe entspringen. Beispiele für Teilgewerbe sind: Instandsetzen von Schuhen, Änderungsschneiderei, Gürtelerzeugung und Reparatur von Lederwaren und Taschen, Fahrradmechaniker, Wartung von Faxgeräten und Kopiergeräten, Huf- und Klauenbeschlag, Entkalken von Heißwasserbereitern, Reinigung von Abläufen und Behebung von Verstopfungen.

Im Bereich des Handwerks der Gärtner ist an die Schaffung eines Teilgewerbes „Zierpflanzen- und Friedhofsgärtner“ gedacht. Bei der Regelung des vereinfachten Befähigungsnachweises für dieses Teilgewerbe wird auch die Lehrabschlußprüfung in einem einschlägigen land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf zu berücksichtigen sein.

Ein Teilgewerbe kann nicht ausschließlich aus einfachen Tätigkeiten bestehen. Einfache Tätigkeiten von Handwerken und gebundenen Gewerben sind auf Grund des § 31 erster Satz an keinen Befähigungsnachweis gebunden, während für ein Teilgewerbe ein Befähigungsnachweis – wenn auch in vereinfachter Form – zu erbringen ist. Ein Teilgewerbe kann hingegen durchaus an den typischen Kerntätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes teilhaben. Es muß sich jedoch stets um solche Kerntätigkeiten handeln, deren selbständige Ausführung von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung hiefür auf vereinfachte Art nachweisen (§ 31 Abs. 1 und 2). Teilgewerbe können sich auch aus Tätigkeiten mehrerer Handwerke oder gebundener Gewerbe oder eines Handwerks und eines gebundenen Gewerbes zusammensetzen.

Der Abs. 3 hat einen ausbildungspolitischen Hintergrund. Teilgewerbe decken nicht das gesamte Berufsbild eines Lehrberufes ab. Betriebe, die ein Teilgewerbe ausüben, sind daher für die Vermitllung der gesamten für einen Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht geeignet. Der Zustrom von Arbeitnehmern in die Teilgewerbe sollte daher beschränkt werden, weil nicht ausgebildete Personen dazu gebracht werden sollen, in eine vollwertige Lehrausbildung einzutreten.

Zu den Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 zählen beispielsweise:

das einfache Nähen (Ablängen, Einsäumen, Bandaufnähen) von Vorhängen und Übervorhängen; das Mahlen von Getreide mit einfachen Haushaltsmühlen; das Anfertigen von Paßbildern mittels Automaten sowie das Anfertigen von elektronisch reproduzierten Paßbildern mittels Drucker; das Anfertigen von Nachschlüsseln mittels Kopierfräsmaschine; die Wartung von Schiern (zB Kantenschleifen, Belag ausbessern); das Bespannen von Tennisschlägern; einfache Reparatur an Fahrrädern (Einstellen und Erneuern der Bremsanlage, Einstellen der Lichtanlage, Ausrichten der Speichen, jedoch mit Ausnahme von Tätigkeiten am Rahmen); der Anschluß von Armaturen an vorhandene Wasseranschlüsse; das Versetzen von Steckdosen und Lichtschaltern im Zuge der Lieferung von Handelswaren; der Anschluß von Elektrogeräten an vorhandene Anschlußdosen; der Einbau von Autoradios, Autotelefonen und Autoalarmanlagen in Kraftfahrzeuge durch Kfz-Händler.

Zu Art. I Z 16 (Überschrift vor § 32):

Hier soll ein schon bisher im Gewerberecht geläufiger Begriff der Zusammenfassung jener Tätigkeiten, die alle Gewerbeberechtigten im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung ausüben dürfen, als Überschrift vorangestellt werden.

Zu Art. I Z 17 (§ 32 Abs. 5):

Allen Gewerbetreibenden wird das Recht zum unentgeltlichen Ausschank von Getränken an ihre Kunden eingeräumt. Es dürfen hiefür aber weder zusätzliche Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Ausschank dienende Räume verwendet werden; weiters darf hiefür nicht geworben werden.

Zu Art. I Z 18 und 19 (§ 33 Z 6):

Durch diese Bestimmung werden die Rechte der Erzeugungsgewerbetreibenden in bezug auf ihre Verkaufs- und Vermittlungsbefugnisse ausgebaut. Gewerbetreibende, die zur Erzeugung berechtigt sind, sollen demnach auch berechtigt sein, neben Waren eigener Erzeugung sowie fremden Erzeugnissen gleicher Art auch Waren zu verkaufen, die diese Waren wirtschaftlich ergänzen. Derzeit sind die Erzeuger nur zum Verkauf fremder Erzeugnisse gleicher Art berechtigt. Des weiteren wurden die im bisherigen § 30 Abs. 1 zweiter Satz festgelegten Handelsbefugnisse den Erzeugern generell eingeräumt.

Zu Art. I Z 20 bis 22 (§ 34 Abs. 1 Z 6 und 8 und zu § 34 Abs. 2):

Die Rechte der Händler werden bedeutend erweitert: So soll ihnen sowohl das Recht, die Montage der gelieferten Waren an Ort und Stelle vorzunehmen als auch der Austausch schadhaft gewordener Bestandteile, die Nachfüllung von Behältern und die Anbringung von Zubehör in Hinkunft ohne Beschränkung zustehen. Voraussetzung hiefür ist jedoch, daß sie sich hiefür entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte bedienen, soweit es sich nicht um einfache Tätigkeiten handelt. Als Nachweis der fachlichen Eignung soll zumindest (dh. soweit durch Verordnung nicht anderes festgelegt ist) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf in Frage kommen. Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als es sich um Tätigkeiten handelt, die geeignet sind, Leben und Gesundheit zu gefährden. Dazu zählen etwa die Tätigkeiten der Elektrotechniker, der Gas- und Wasserleitungsinstallateure sowie statisch relevante Tätigkeiten. Bei den Montage- bzw. Austauscharbeiten darf nicht in die Kerntätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben eingegriffen werden und muß der Charakter des Betriebes als Handelsbetrieb gewahrt bleiben.

Zu Art. I Z 23 (§ 34 Abs. 4 und 5):

Der Entfall dieser Bestimmungen ergibt sich einerseits auf Grund der Zusammenlegung der Handelsgewerbe mit dem Gewerbe der Handelsagenten, andererseits aus der nunmehrigen Berechtigung der Warenpräsentatoren zur Privatgeschäftsvermittlung.

Art. I Z 24 (§ 37 Abs. 1 erster Satz):

Das dem Stammbetrieb, von dem ausgehend Tätigkeiten integriert werden, zugrundeliegende Gewerbe muß nicht in unbeschränktem Umfang ausgeübt werden. Es darf auch ein Gewerbetreibender, der ein Teilgewerbe ausübt, Tätigkeiten in seinen Betreib einbeziehen.

Nach dem neugefaßten ersten Satz des § 37 Abs. 1 darf der Gewerbetreibende Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes in seinen Betreib einbeziehen. Aus der Definition des § 31 Abs. 2 („Teilgewerbe sind Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes . . .“) ergibt sich, daß sohin auch Tätigkeiten, die einem Teilgewerbe entsprechen, in den Betrieb einbezogen werden dürfen.

Zu Art. I Z 26 (§ 39 Abs. 2 vierter Satz):

Zur Klarstellung soll wieder eine Regelung über die Geschäftsführerbestellung innerhalb eines Konzernes in den § 39 aufgenommen werden; demnach kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer ein dem Gesetz entsprechender Arbeitnehmer zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist.

Zu Art. I Z 27 (§ 39 Abs. 4):

Diese Bestimmung dient der besseren Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über die Geschäftsführerbestellung und soll Umgehungen und Mißbräuche hintanhalten. Für das Inkrafttreten dieser Bestimmung wird eine Legisvakanz bis zum 1. Jänner 1999 vorgesehen.

Zu Art. I Z 28 (§ 50 Abs. 2):

Das Verbot des Versandhandels wird auf Verzehrprodukte (zB Schlankheitsmittel) ausgedehnt. Die Maßnahme dient vor allem dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefährdung, da der Vertrieb derartiger Produkte im Versandhandel die behördliche Kontrolle erschwert.

Zu Art. I Z 29 (§ 57 Abs. 1):

Aus der bisherigen Warenliste des § 57 Abs. 1 werden Lebensmittel, Textilien sowie Uhren, soweit es sich nicht um solche aus Edelmetallen handelt, eliminiert. Hinsichtlich der in der Aufzählung des § 57 Abs. 1 verbleibenden Waren erscheint ein Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen aus Gründen des Schutzes von Leben und Gesundheit, der Pietät, der Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie des Konsumentenschutzes auch weiterhin nicht angebracht.

Zu Art. I Z 30 (§ 94):

Das bisher bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Steinmetzmeister wurde mit der Tätigkeit der Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher vereinigt und unter der Bezeichnung „Steinmetzhandwerk einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher“ in die Gruppe der Handwerke eingereiht.

Das bisher bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Brunnenmeister soll im Baumeistergewerbe aufgehen. Schon bisher standen in politischen Bezirken, in denen kein Brunnenmeister seinen Standort hat, die den Brunnenmeistern vorbehaltenen Tätigkeiten den Baumeistern zu. Bestehende Brunnen­meisterberechtigungen dürfen weiter ausgeübt werden (siehe § 376 Z 18 in der Fassung des Art. I Z 144 des Entwurfes).

Das bisher gebundene Gewerbe der Wäschewarenerzeuger wurde in das verbundene Gewerbe „Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeuger“ eingeordnet.

Folgende Handwerke werden zu gebundenen Gewerben:

Getreidemüller

Molker und Käser

Da die Tätigkeit der Molker und Käser den gebundenen Gewerben eingereiht wird, steht einer entsprechenden Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Berufsausbildung in der zu erlassenden Befähigungsnachweisverordnung nichts entgegen.

Das Handwerk der Erzeuger chirurgischer und medizinischer Instrumente geht im Handwerk der Maschinen- und Fertigungstechniker auf.

Die Tätigkeit der Karosseriespengler wird aus dem Handwerk der Spengler herausgelöst. Die Tätigkeit der Karosserielackierer wird aus dem Handwerk der Lackierer herausgenommen. Die künftig zu begründenden Gewerbeberechtigungen für das Lackiererhandwerk oder das Spenglerhandwerk umfassen daher diese Tätigkeiten nicht mehr. Bestehende Berechtigungen für das Handwerk der Spengler und das Handwerk der Lackierer werden nicht eingeschränkt (§ 376 Z 4 Abs. 1).

Folgende Tätigkeiten, die bisher als Handwerk eingestuft waren, werden zu freien Gewerben:

Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser

Betonwarenerzeuger

Graveure

Zinngießer

Metall- und Eisengießer

Messerschmiede einschließlich der Erzeuger von Hieb- und Stichwaffen

Wagner

Maschinstricker und Wirker

Weber

Modisten und Hutmacher

Kappenmacher

Gerber

Rauhwarenzurichter

Färber

Edelsteinschleifer

Emailleure

Präparatoren

Wachszieher (Wachswarenerzeuger)

(§ 95):

Zur Festlegung der verwandten Gewerbe wurde eine weitere Gewerbeliste erstellt. Ansonsten wäre es bei den verbundenen Gewerben unklar gewesen, ob die Verwandtschaft zwischen allen Gewerben, die zu einem verbundenen Gewerbe zusammengeschlossen sind, und den jeweils als verwandt erklärten Gewerben besteht oder ob nur ein Teil der in ein verbundenes Gewerbe eingeordneten Handwerke verwandt gestellt sind.

(§ 97):

Der bisherige § 206 Abs. 2 konnte im Hinblick auf die Neuordnung des Berechtigungsumfanges des Steinmetzhandwerks und die Bestimmung des § 96 entfallen. Ebenso war eine Anführung der Bestimmung des § 201 Abs. 3 entbehrlich, weil durch die Neueinstufung eines bisher gebundenen Gewerbes in die Gruppe der Handwerke die Rechte anderer gebundener Gewerbe nicht berührt werden (§ 96).

(§ 102):

Beim Anbringen einer Vollwärmeschutzfassade handelt es sich um Arbeiten, die ihrer Art nach in den Berechtigungsumfang der Baumeisters fallen, jedoch auch im Rahmen des dem Malerhandwerk zustehenden Nebenrechtes gemäß § 102 vorgenommen werden dürfen.

(§ 104):

Der Zugang zum Rauchfangkehrergewerbe soll nur noch natürlichen Personen eröffnet werden. Nach den feuerpolizeilichen Vorschriften übt der Rauchfangkehrer immer stärker die Funktion eines Hilfsorganes der Gemeinde aus und hat neben den Kehrarbeiten auch Abgasmessungen durchzuführen und Gutachten abzugeben. Da als Hilfsorgan der Gemeinde nur eine natürliche Person in Frage kommt und für die erwähnten Tätigkeiten eine berufliche Qualifikation erforderlich ist, wird der Träger der Befähigung, der nur eine natürliche Person sein kann, mit dem zur Ausübung des Gewerbes Berechtigten vereint.

Da die Personengesellschaften des Handelsrechtes bis zum 1. Juli 2001 weiter zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks berechtigt sind, wurden in den Abs. 6 bis 8 des § 376 Z 28 die entsprechenden Übergangsbestimmungen geschaffen.

(§ 115):

Die im bisherigen § 122 zweiter Satz enthaltene Beschränkung auf eingeschoßige Holzstiegen hat in der Praxis keine Bedeutung und kann daher entfallen.

(§ 116):

Mit dieser Bestimmung werden die Nebenrechte der Tapezierer und Dekorateure erweitert. Der zweite Absatz schränkt das Verlegen von Parkettböden auf Fertigparkett ein.

(§§ 117 und 118):

Diese Bestimmungen bringen eine Neuabgrenzung der Rechte der Bäcker und der Rechte der Konditoren.

(§ 120):

In dieser Bestimmung wird klargestellt, daß die Anpassung und die Abgabe von Korrektionsbrillen einschließlich der Brillenglasbestimmung den Augenoptikern vorbehalten ist.

(§§ 123a und 376 Z 34):

Der Ausdruck „hochgiftig“ wurde durch die im europäischen Chemikalienrecht verwendeten Begriffe „sehr giftig“ und „giftig“, ersetzt, die beide im Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, definiert sind.

Die Zulässigkeit der Verwendung gefährlicher Stoffe oder gefährlicher Zubereitungen, insbesondere sehr giftiger oder giftiger Gase, durch Schädlingsbekämpfer bestimmt sich nach den hiefür maßgeblichen Vorschriften, in erster Linie betreffend Chemikalien und Biozide.

Zu Art. I Z 31 (§ 124):

In der Liste der nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe ergeben sich folgende Änderungen:

           1. Die Gewerbe „Frachtenreklamation“, „Huf- und Klauenbeschlag“, „Luftfahrzeugmechaniker“, „Maschinsticker“, „Schwarzdecker“, „Tankreiniger“, „Tankstellen“, „Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen“, „Wäschewarenerzeuger“ und „Werbeagentur“ werden aus der Liste der nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe gestrichen.

           2. Die Gewerbe „Drucker“ und „Druckformenhersteller“ werden zu einem Gewerbe zusammen­gelegt, ebenso die Handelsgewerbe und das Gewerbe „Handelsagenten“.

           3. Die bisherigen Handwerke „Fotograf“, „Getreidemüller“ und „Molker und Käser“ werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe aufgenommen.

           4. Die Gewerbe „Versicherungsagent“ und „Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum“ werden neu in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe aufgenommen. Durch die Gewerberechtsnovelle 1996, BGBl. I Nr. 10/1997, wurde bereits das Gewerbe „Erzeugung kosmetischer Artikeln“ neu in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe aufgenommen.

           5. Die Gewerbe „Versicherungsmakler“ und „Berater in Versicherungsangelegenheiten“ werden zu einem verbundenen Gewerbe vereinigt.

           6. Das Gewerbe „Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen“ geht zum größten Teil im Finanzdienstleistungsgeschäft auf, für das die Bestimmungen des Wertpapier­aufsichtsgesetzes maßgeblich sind. Die Vermittlung von KMG-Veranlagungen bleibt bewilligungspflichtig (s. § 127 Z 16).

Zu Art. I Z 32 (§ 127):

In der Liste der bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe ergeben sich folgende Änderungen:

           1. Das Gewerbe „Steinmetzmeister“ wird zu einem Handwerk und ist daher nicht mehr bewilligungspflichtig. Das Gewerbe „Brunnenmeister“ geht im Baumeistergewerbe auf.

           2. Die Gewerbe „Herstellung von Arzneimitteln und Großhandel mit Arzneimitteln“ und „Herstellung von Giften und Großhandel mit Giften“ wurden zu einem Gewerbe zusammengelegt, dadurch aber kein verbundenes Gewerbe. Dies ist ebenfalls bei den Gewerben „Immobilienmakler“, „Immobilienverwalter“ und „Bauträger“, die unter der Sammelbezeich­nung „Immobilientreuhänder“ zusammengefaßt werden, und bei den Gewerben „Berufs­detektive“ und „Bewachungsgewerbe“, die unter der Sammelbezeichnung „Sicherheitsgewerbe“ zusammengefaßt werden, der Fall.

           3. Die Gewerbe „Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen“ und „Erzeugung von medizinischen Naht- und Organersatz­material und Handel mit diesen Erzeugnissen“ werden unter der Bezeichnung „Herstellung von und Handel mit Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein Handwerk oder ein anderes gebundenes Gewerbe fallen“ zu einem Gewerbe zusammengelegt.

           4. Das Gewerbe „Personalkreditvermittler“ wird zum Gewerbe „Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG)“.

           5. Die Gewerbe „Pfandleiher“, „Versteigerung beweglicher Sachen“ und „Wechselstuben“ werden zu freien Gewerben, bleiben aber aus Gründen der bei der Ausübung dieser Gewerbe zu wahrenden öffentlichen Interessen bewilligungspflichtig.

Soweit eine Bewilligungspflicht weiterhin vorgesehen ist, ist dies zur Wahrung öffentlicher Interessen (Leben und Gesundheit von Menschen, Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit, Arbeitnehmerschutz und Konsumentenschutz) unumgänglich und kann daher eine Entkonzessionierung nicht in Betracht gezogen werden.

Durch die Neugestaltung der Gewerbelisten werden auch zahlreiche redaktionelle Änderungen im Entwurf erforderlich.

Zu Art. I Z 34 (§ 135):

In dieser Bestimmung wird die Zusammenlegung der gebundenen Gewerbe der Drucker und der Druckformenhersteller zu einem einheitlichen Gewerbe verwirklicht. Weiters wurden in die Liste der Waren, deren Bedrucken kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 3 ist, die Holzwaren aufgenommen.

Zu Art. I Z 38 (§ 141):

Die Festlegung von Höchsttarifen für Fremdenführer entspricht nicht den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft und war daher zu eliminieren.

Zu Art. I Z 39 (§ 142 Abs. 1):

Durch die Anfügung einer Ziffer 5 wird klargestellt, daß das Catering den Gastgewerbetreibenden vorbehalten ist.

Zu Art. I Z 42 und 43 (§ 144 Abs. 1 und 3):

Im § 144 Abs. 1 werden in die Aufzählung der Waren, zu deren Verkauf der Gastwirt berechtigt ist, auch „Geschenkartikel“ aufgenommen. Die Wahl des Begriffs „Geschenkartikel“ deutet darauf hin, daß darunter nur Waren von eher geringem Wert zu verstehen sind. Zu den bereits derzeit im Gesetzestext angeführten Waren des üblichen Reisebedarfes zählen jedenfalls auch Straßenkarten sowie Reiseliteratur. Im Abs. 3 wird die Einschränkung, wonach beim Warenkauf eine straßenseitige Schaustellung der Waren verboten ist, aufgehoben. Im Abs. 2 konnte eine Ausdehnung der Verkaufsbefugnis unterbleiben, da ohnehin jeder Gastwirt nach geltender Rechtslage berechtigt ist, alles, was er den Gästen im Betrieb verabreicht, zB auch Torten und Mehlspeisen (auch im ganzen) über die Gasse zu verkaufen.

Zu Art. I Z 44 (§ 144 Abs. 3a):

Diese Regelung dient der Sicherung der Nahversorgung: Demnach soll in Ortsgebieten, in denen es nur mehr einen Gastwirt, jedoch kein Lebensmittelgeschäft gibt, dieser auch zum Kleinhandel mit Lebensmitteln und sonstigen Artikeln des täglichen Bedarfes in dem betreffenden Standort berechtigt sein. Der Landeshauptmann hat zu diesem Zweck durch Verordnung die Ortsgebiete zu bezeichnen, in denen dies zulässig ist. Es dürfen dabei nur solche Ortsgebiete bezeichnet werden, in denen kein Standort für eine solche Gewerbeausübung besteht.

Zu Art. I Z 45 (§ 144 Abs. 9):

Beherbergungsunternehmern wird das Recht eingeräumt, Reiseveranstaltungen geringen Umfanges zu organisieren und durchzuführen. Es darf sich dabei jedenfalls nicht um Pauschalreisen im Sinne des § 2 Z 1 der Reisebüro-Sicherungsverordnung, BGBl. Nr. 881/1994, in der geltenden Fassung handeln. die Veranstaltung darf daher keine Übernachtung einschließen und nicht länger als 24 Stunden dauern.

Zu Art. I Z 47 bis 49 (§ 154 und 155 Abs. 1):

Der Befähigungsnachweis für Handelsagenten und Handelsgewerbe wird weiter erleichtert, aus Gründen des Konsumentenschutzes konnte jedoch auf einen Befähigungsnachweis nicht völlig verzichtet werden: Wer durch Zeugnisse einschlägige kaufmännische und rechtliche Kenntnisse nachweist, soll nicht zusätzlich eine kaufmännische Tätigkeit nachweisen müssen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Unternehmerprüfung entfällt, soweit diese Fälle nicht ohnedies bereits durch § 154 erfaßt sind. In den Fällen des § 154 Abs. 1 Z 5 wird die mindestens zweijährige kaufmännische Tätigkeit durch eine solche von mindestens einem Jahr ersetzt. Im § 155 Abs. 1 entfällt das Erfordernis zum Nachweis einer mindestens einjährigen kaufmännischen Tätigkeit für Personen, die nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 geltenden Rechtsvorschriften eine Meisterprüfung oder eine Konzessionsprüfung abgelegt haben, bei der auch die üblicherweise bei der Meisterprüfung verlangten kaufmännischen Kenntnisse nachgewiesen werden mußten.

Zu Art. I Z 50 und 51 (§ 155 Abs. 6 und 156 Abs. 1):

Durch die Vereinigung der Handelsgewerbe und des Gewerbes der Handelsagenten zu einem einheitlichen Gewerbe sind in beiden Bestimmungen geringfügige Umformulierungen erforderlich geworden.

Zu Art. I Z 52 (§ 157):

Im neu angeführten Abs. 2 wird den Inhabern einer Tabaktrafik das Nebenrecht zum Kleinhandel mit Trafiknebenartikeln eingeräumt, sofern der Handel in Verbindung mit der Führung einer Tabaktrafik ausgeübt wird.

Zu Art. I Z 55 (§ 159 Abs. 2):

Es wird den Lebensmittelhändlern das Recht eingeräumt, bei Ausübung der ihnen zustehenden Nebenrechte auch zusätzliche Hilfskräfte zu verwenden.

Zu Art. I Z 61 bis 64 (§ 166 Abs. 2 bis Abs. 5):

§ 166 Abs. 2 GewO 1994 in der wiederverlautbarten Fassung wurde durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 1996, G 115/96-6, mit sofortiger Wirkung als verfassungswidrig aufgehoben. Nach Aufhebung des bisherigen § 166 Abs. 2 GewO 1994 besteht nunmehr für das Reisebürogewerbe die Möglichkeit, eine Gewerbeberechtigung auch nur für Teiltätigkeiten anzustreben, wobei die Abgrenzung der angestrebten Tätigkeit sowohl in der Weise möglich ist, wie sie bisher in § 166 Abs. 2 vorgesehen war, als auch in anderer Weise. Mit dem vorgeschlagenen neuen § 166 Abs. 2 soll klargestellt werden, daß sich eine beschränkte Gewerbeanmeldung – obwohl nunmehr nicht an bestimmte typisierte Reisebürotätigkeiten gebunden – jedenfalls im Rahmen der dem Reisebürogewerbe überhaupt zugeordneten Tätigkeiten zu halten hat. Die Aufhebung des § 166 Abs. 2 GewO 1994 in seinem bisherigen Wortlaut macht auch eine Umformulierung des Einleitungssatzes zu § 166 Abs. 4 und des § 166 Abs. 5 erforderlich. Im Einleitungssatz des § 166 Abs. 3 war das Zitat anzupassen.

Zu Art. I Z 65 (§ 169):

Die überaus detaillierten Regelungen, die derzeit in den Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe festgelegt sind, sind teilweise wirklichkeitsfremd geworden und stellen jedenfalls eine entbehrliche Überreglementierung dar. Die Verordnungsermächtigung soll sich daher in Hinkunft auf jene Regelungen beschränken, hinsichtlich derer auf Grund der durch die Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, 90/314/EWG) gegebenen Verpflichtungen Regelungsbedarf besteht. Weiters war eine entsprechende Verordnungsermächtigung zu schaffen, wonach Reiseveranstalter ihre Veranstaltertätigkeit nur dann ausüben dürfen, wenn sie in ein entsprechendes Register eingetragen sind, wobei die Erfüllung der Vorschriften über die Abdeckung des Insolvenzrisikos Voraussetzung für die Registereintragung ist. Weiters ist durch Verordnung eine Kontrolleinrichtung zu schaffen, die die erfolgte Risikoabdeckung in bezug auf Plausibilität und Vollständigkeit der Umsätze aus der Veranstaltertätigkeit und die Höhe der Versicherungs- bzw. Garantiesummen zu überwachen hat.

Zu Art. I Z 69 (§ 172):

Im Abs. 1 wird vorgesehen, daß der Befähigungsnachweis zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung einen Teil der Verordnung über den Befähigungsnachweis für die Tätigkeit der Arbeitsvermittler bildet (und nicht wie nach der derzeitigen Regelung einen Teil des Befähigungsnachweises für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren). Da diese Verordnung bereits erlassen wurde (s. BGBl. Nr. 506/1996), kann der bisherige Abs. 2 des § 172 entfallen. § 172 Abs. 3 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes übernimmt die entsprechende Regelung der Gewerberechtsnovelle 1996, BGBl. I Nr. 10/1997.

Zu Art. I Z 70 und 71 (§ 173, § 173a und b):

Das bisher freie Gewerbe der Versicherungagenten wird unter die nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe eingereiht (siehe § 124 Z 17). Damit wird Art. 4 der Empfehlung der Kommission vom 18. Dezember 1991 über Versicherungsvermittler (92/48/EWG) entsprochen, wonach für Versicherungsvermittler (also sowohl für Versicherungsmakler als auch für Versicherungsagenten) ein Qualifikationserfordernis vorgesehen ist. § 173 regelt die Deklarationspflichten des Versicherungs­agenten.

Die beiden Gewerbe „Versicherungsmakler“ und „Versicherungsagent“ dürfen nicht gemeinsam ausgeübt werden (siehe § 173a Abs. 4 in der Fassung des Entwurfes). § 173a regelt die Deklarationspflichten des Versicherungsmaklers. Die Abs. 2 (obligatorische Haftpflichtversicherung für Versicherungsmakler) und 3 des § 173a (Offenlegungspflichten für Versicherungsmakler) dienen gleichfalls der Umsetzung der Empfehlung 92/48/EWG.

Die Gewerbe „Versicherungsmakler“ und „Berater in Versicherungsangelegenheiten“ werden zu einem verbundenen Gewerbe vereinigt. Die Gewerbetreibenden haben sowohl dem Kunden als auch dem Versicherer gegenüber vorweg offenzulegen, in welcher Eigenschaft sie gerade tätig werden. Ein gleichzeitiges Tätigwerden als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten in derselben Sache ist verboten.

Im § 173b wird angeordnet, daß Personen, die die in den §§ 173 und 173a geregelten Versicherungsgewerbe ausüben, nur fachlich geeignete Mitarbeiter verwenden dürfen. Damit wird ebenfalls der Empfehlung 92/48/EWG entsprochen.

Zu Art. I Z 72 (§ 180):

Da sich die Regelungen des Waffengesetzes auch auf Waffen und Munition beziehen, die Kriegsmaterial sind, wird nunmehr im § 180 klargestellt, daß der Hinweis nur hinsichtlich „ziviler“ Waffen und Munition gilt.

Zu Art. I Z 73 (§ 182):

Derzeit benötigen Waffenhändler für den Handel mit Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoßen vom Kaliber 308 (7,62 ´ 51 mm) und Kaliber 223 eine Gewerbeberechtigung, die militärische Munition mitumfaßt. Dieser Munitionstyp ist gemäß § 181 militärische Munition im Sinne der Kriegsmaterial­verordnung. Diese Patronen sind jedoch bei der Jagdausübung durchaus gebräuchlich und dürfen nach geltendem Waffenrecht, aber auch nach dem Waffengesetz 1996, BGBl. Teil I Nr. 12/1997, von Menschen mit einer waffenrechtlichen Bewilligung, die nicht auf Kriegsmaterial abstellt, erworben werden. Aus diesem Grunde sehen sich vielfach Gewerbetreibende gezwungen, eine Gewerbebe­rechtigung für den Handel mit militärischen Waffen und Munition zu erwerben. Im Hinblick auf die bereits seit langem anstandslose Erwerbsmöglichkeit von Kriegsmaterial durch Privatpersonen soll hier eine Gleichschaltung für die Händler insofern erreicht werden, als gewerberechtliche Bewilligungen, die für den Handel mit nichtmilitärischen Waffen erteilt werden, auch für diesen Munitionstyp gelten sollen.

Zu Art. I Z 74 (§ 188):

Am 1. Juli 1997 tritt das Waffengesetz 1996 in Kraft. Das Waffengesetz 1996 übernimmt im § 2 Abs. 1 WaffG eine Einteilung der Schußwaffen entsprechend der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG) in Kategorien A bis D.

Durch die gegenständliche Richtlinie wird weiters die Verpflichtung normiert, das „Waffenhändler gehalten sind, ein Waffenbuch zu führen, in das alle Feuerwaffeneingänge und -ausgänge bei den Waffen der Kategorien A, B und C mit allen zur Identifikation der Waffe erforderlichen Angaben, insbesondere über das Modell, das Fabrikat, das Kaliber und die Herstellungsnummer sowie Name und Anschrift des Lieferers und Erwerbers eingetragen werden“ (Art. 4 der oben angeführten Richtlinie).

Abs. 1 des Entwurfes entspricht der Definition der Richtlinie über „Waffenhändler“ (s. dazu Art.1 Abs. 2 der Richtlinie). Entsprechend der derzeitigen Rechtslage in Übereinstimmung mit der oben angeführten Richtlinie sind somit Gewerbetreibende, die zur Vermittlung des Kaufes und Verkaufes hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 lit. d GewO 1994 von der Verpflichtung, ein Waffenbuch zu führen, ausgenommen.

Abs. 2 des Entwufes entspricht des Vorschriften der Art. 4 und 10 der oben angeführten Richtlinie, wobei der Entwurf der Terminologie des Waffengesetzes 1996 entspricht und die dort verwendeten Definitionen und Begriffsbestimmungen heranzuziehen sind.

Die oben angeführte Richtlinie der EU enthält keine Bestimmungen darüber, in welcher Form Waffenbücher zu führen sind. Abs. 3 erster Satz ermöglicht somit die Führung der Waffenbücher entweder in Buchform, in Karteiform oder automationsunterstützt. Abs. 3 zweiter Satz entspricht Art. 4 der oben angeführten Richtlinie, wobei die nähere Ausgestaltung der Waffenbücher durch Verordnung erfolgen soll. Zur Vereinfachung der Führung der Waffenbücher für Munition soll diese auch in Verkaufsbelegform ermöglicht werden.

Entsprechend Art. 4 der angeführten Richtlinie besteht die Verpflichtung der Waffenhändler, die Waffenbücher über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren, und zwar auch nach Einstellung des Waffenhandels. Offensichtlich wird seitens der EU davon ausgegangen, daß Waffenbücher – entsprechend auch der derzeit noch in Österreich geltenden Rechtslage – jährlich abgeschlossen werden. Durch den Verzicht auf eine derartige Bestimmung soll klargestellt werden, daß Waffenbücher in Hinkunft nicht mehr alljährlich abzuschließen sind, sondern fortlaufend geführt werden sollen, wobei allenfalls ältere Einträge vorzutragen wären. Jedenfalls entspricht eine fortlaufende Führung der Waffenbücher den EU-rechtlichen Bestimmungen, da die Aufbewahrungspflicht von fünf Jahren als Minimalfrist anzusehen ist. Ebenso entspricht die Ablieferungspflicht der Waffenbücher nach Endigung der Gewerbeberechtigung umso mehr der fünfjährigen Aufbewahrungspflicht und der Zielsetzung der oben angeführten Richtlinie.

Abs. 5 enthält entsprechend der derzeitigen Rechtslage eine Verordnungsermächtigung, durch die eine nähere Ausgestaltung der Waffenbücher erfolgen soll. Insbesondere sind die Waffenbücher nach ihrer Art und Führung so zu gestalten, daß sie den Anforderungen der Beweissicherung und der waffenpolizeilichen Kontrolle entsprechen.

Zu Art. I Z 77 (§ 201 Abs. 3):

Mit dieser Bestimmung wird ein Redaktionsversehen behoben.

Zu Art. I Z 79 (§ 202 Abs. 2):

Der Gewerberechtsumfang der Bauträger wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

Zu Art. I Z 82 und 84 (§§ 203 und 206):

Beim Baumeister- und Zimmermeistergewerbe wird das Nachsichtsverbot hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten beseitigt; damit soll eine bisher bestehende Inländerdiskriminierung beseitigt werden. Eine Nachsichtserteilung setzt jedoch das Vorliegen voller Befähigung (§ 28 Abs. 1 Z 1) voraus.

Zu Art. I Z 87 (§ 211 Abs. 3):

Technische Büros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft sind berechtigt, im Sinne von § 211 Abs. 1 GewO 1994 im Rahmen ihres Fachgebietes tätig zu sein. Technische Büros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft sind berechtigt, Hochbauten zu planen, sofern sie dem Fachgebiet Kulturtechnik und Wasserwirtschaft zuzuordnen sind und in einem inhaltlichen und räumlichen Zusammenhang mit einer kulturtechnischen Anlage stehen, wie Hochbehälter, Wassertürme, Hochbauteile von Abwasser­reinigungsanlagen (Faultürme, Rechengebäude sowie Betriebsgebäude mit Labor und Schaltanlagen usw.) und Hochbauteile von Pumpanlagen. Technische Büros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft sind nicht berechtigt, Hochbauten, die diese Bedingungen nicht erfüllen, zu planen.

Zu Art. I Z 92 (§ 216 Abs. 3):

Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Drogistengewerbes berechtigt sind, wird das Recht zum Warenhandel eingeräumt. Ausgenommen bleibt der bewilligungspflichtige Handel, soweit sie hiezu nicht als Drogisten berechtigt sind; der Charakter des Betriebes als Drogerie muß erhalten bleiben.

Zu Art. I Z 96 (§ 225):

§ 225 faßt die bisherigen Gewerbe der Immobilienmakler (§ 225 GewO 1994), Bauträger (§ 226 GewO 1994) und Immobilienverwalter (§ 227 GewO 1994) nunmehr unter dem gemeinsamen Begriff „Immobilientreuhänder“ zusammen. In einer neu zu schaffenden Befähigungsnachweisverordnung wird vorzusehen sein, daß die makler-, bauträger- und immobilienverwalterspezifischen Prüfungsteile gesondert abgelegt werden können.

Im Berechtigungsumfang der Immobilienmakler entfällt die Vermittlung von Anteilsscheinen. Dies ergibt sich daraus, daß die Vermittlung von Wertpapiergeschäften Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des Wertpapieraufsichtsgesetzes vorbehalten ist.

Der Tätigkeitsbereich des Immobilienverwalters bleibt weitgehend unverändert. Neu aufgenommen wurde im Abs. 3 Z 3, daß Immobilienverwalter berechtigt sind, bei den von ihnen verwalteten Objekten einfache Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten durchzuführen. Diese Ergänzung ist insofern zweckmäßig, als insbesondere in neu errichteten Wohnungseigentumsanlagen von der Anstellung eines Hausbesorgers auf Grund der dadruch anfallenden Kosten davon Abstand genommen wird und diese Aufgaben auf Grund dieser Bestimmung im Wege einer gesamtheitlichen Betreuung durch Bedienstete des Hausverwalters durchgeführt werden können. Die Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechts sowie die Vertretung in Abgabenverfahren ergibt sich aus § 71 Abs. 1 WTBO iVm § 107a Reichsabgabenordnung. Diese Tätigkeitsbefugnis wurde nunmehr in den Gewerberechtsumfang ausdrücklich aufgenommen.

In Abs. 4 wurde das Recht der Erstverwertung für den Bauträger aufgenommen, wie es derzeit auf Grund der gefestigten Anschauungen der beteiligten Kreise besteht.

Die in Abs. 5 aufgenommene Vertretungsbefugnis ergibt sich aus der Judikatur (vgl. OGH 6. Dezember 1994, 4Ob 137/1994).

Abs. 6 beschränkt die Zulässigkeit der Vertragserrichtung durch Immobilientreuhänder auf formular­mäßig vorgegebene Verträge, wie sie insbesondere für Mietwohnungen gebräuchlich sind.

Art. I Z 99 (§ 254 Abs. 2):

Mit der Neuformulierung der Tätigkeiten des Bewachungsgewerbes wurde den im Zuge der fortschreitenden Privatisierung von Sicherheitsdienstleistungen geänderten Erfordernissen der Praxis Rechnung getragen. Dazu zählen vor allem die Tätigkeiten von Organen der Straßenaufsicht gemäß der Straßenverkehrsordnung und die Tätigkeiten im Rahmen der Vornahme von Sicherheitskontrollen gemäß dem Bundesgesetz zum Schutz von Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen. Ebenso war der Tatsache Rechnung zu tragen, daß in letzter Zeit insbesondere von Betrieben der Großindustrie und öffentlichen Krankenanstalten Betriebsfeuerwehrdienste und Betriebslöschtruppdienste an gewerbliche Bewachungsunternehmen übertragen wurden.

Zu Art. I Z 101 und 102 (§ 272 samt Überschrift):

In das Garagierungsgewerbe sollen auch die nicht räumlich umschlossenen Abstellflächen einbezogen werden.


Zu Art. I Z 103 und 108 (§§ 275a bis 275o und 284a bis 284e):

Die Gewerbe „Pfandleiher“, „Versteigerung beweglicher Sachen“ und „Wechselstuben“ sollen zu freien Gewerben werden (dh. in Hinkunft nicht mehr an einen Befähigungsnachweis gebunden sein). Da es jedoch im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bei diesen Gewerben die Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers bereits vor dem Gewerbeantritt zu überprüfen, soll die Bewilligungspflicht auch weiterhin bestehen. Die für bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe geltenden Sondervorschriften über die Zuverlässigkeit (§ 175 Abs. 1 Z 1 Abs. 2 und 3) sowie über gewerberechtliche Geschäftsführer und Pächter (§ 176) sowie die entsprechenden Verfahrensvorschriften (§ 341 Abs. 1 bis 3, § 344) sollen auf die drei genannten, nunmehr freien Gewerbe Anwendung finden. Die bisherigen Sonderregelungen über die Gewerbe der Pfandleiher (§§ 229 bis 243), der Versteigerung beweglicher Sachen (§§ 244 bis 246) und Wechselstuben (§ 248) werden in den Abschnitt der für einzelne freie Gewerbe getroffenen besonderen Bestimmungen übernommen (siehe die neuen §§ 275a bis 275o und 284a bis 284c und 284e). Die Einfügung von Regelungen über den Warenpräsentator (§ 284d) ergibt sich aus den Erfordernissen der wirtschaftlichen Praxis.

Zu Art. I Z 104 (§ 279):

Die bisherigen Bestimmungen über das Tankstellengewerbe (§ 171) waren in den Abschnitt der für einzelne freie Gewerbe getroffenen besonderen Bestimmungen einzureihen (siehe § 279 in der Fassung des Entwurfes).

Zu Art. I Z 105 bis 107 (§§ 280 bis 283):

Die Festlegung von Höchsttarifen für Theaterkartenbüros entspricht nicht den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft und war daher zu eliminieren. Die übrigen Bestimmungen über Theaterkartenbüros waren dagegen beizubehalten.

Zu Art. I Z 112 (§ 339 Abs. 2):

Diese Regelungen sind entbehrlich, weil es ohnehin klar ist, daß in einer Gewerbeanmeldung zwei oder mehrere Gewerbe nicht in einer Weise zusammengefaßt werden dürfen, daß daraus ein einheitliches Gewerbe entsteht.

Zu Art. I Z 114 bis 116 (§§ 340, 344 Abs. 1):

Die im derzeitigen § 340 Abs. 2 verankerte Verpflichtung der Bezirksverwaltungsbehörde, ein Gutachten der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft über den Befähigungs­nachweis einzuholen, soll entfallen. An die Stelle der obligatorischen Befassung der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer soll deren fakultative Konsultation treten, wenn es im Einzelfall zur Sachverhaltsermittlung zweckmäßig erscheint, wobei die Frist zur Äußerung von sechs auf fünf Wochen verkürzt wird. Mit der beabsichtigten Maßnahme soll einerseits dem oftmals geäußerten Einwand entgegengetreten werden, die obligatorisch zu befassende Interessenvertretung würde ihr Begutachtungs­recht dazu verwenden, das Entstehen unerwünschter Konkurrenzbetriebe zu verhindern, andererseits soll damit eine Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung erreicht werden. Dementsprechend wird festgelegt, daß der Feststellungsbescheid gemäß Abs. 1 in Hinkunft binnen drei Monaten zu erlassen ist.

Zu Art. I Z 118 bis 120 (§ 346):

Die Erteilung von Nachsichten soll in Hinkunft beim Landeshauptmann konzentriert werden. Der Bescheid soll binnen vier Monaten zu erlassen sein. Das Berufungsrecht der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft entfällt. Was deren Befassung im Nachsichtsverfahren betrifft, siehe die Erläuterungen zu § 340 Abs. 2.

Zu Art. I Z 121 und 122 (§§ 349 Abs. 1 Z 2 und 363 Abs. 1 Z 2):

Diese Änderungen werden im Hinblick auf die Schaffung von Teilgewerben (§ 31) vorgenommen.

Zu Art. I Z 123 (§ 365l):

Mit dieser Regelung soll verhindert werden, daß durch gezielte Abwesenheiten der Verantwortlichen behördliche Verfügungen ins Leere gehen. Die Monatsfrist wurde vorgesehen, um Härtefälle zB in Fällen von Urlaub oder Geschäftsreisen, zu vermeiden.

Zu Art. I Z 137 (§ 371a):

In dieser Bestimmung wird der Landeshauptmann ermächtigt, Amtsbeschwerde gegen bestimmte Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates zu erheben (vgl. Art. 131 Abs. 2 B-VG). Aus dem systematischen Zusammenhang ergibt sich, daß das Straferkenntnis, das durch den unabhängigen Verwaltungssenat aufgehoben wird, auf die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung 1994 gestützt sein muß. Die Frist für die Beschwerdeerhebung beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 des Verwaltungsgerichts­hofgesetzes 1985 mit dem Zeitpunkt, in dem der Landeshauptmann von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.


Zu Art. I Z 138 (§ 376 Z 4 Abs. 2):

In dieser Übergangsbestimmung wurde nicht nur die Umreihung eines Gewerbes von einer Gruppe der Gewerbe in eine andere berücksichtigt, sondern auch die Vereinigung mehrerer Gewerbe derselben Gruppe zu einem neuen Gewerbe (vgl. zB das gebundene Gewerbe der Immobilientreuhänder, das aus den gebundenen Gewerben der Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bauträger neu entstanden ist).

Zu Art. I Z 141 (§ 376 Z 8):

Der Übergangsbestimmung wurde ein Satz angefügt, der den Berechtigungsumfang bestehender Gewerbeberechtigungen für ein Gewerbe, das einem verbundenen Gewerbe eingeordnet wird, um die Berechtigung zur Erbringung fachübergreifender Leistungen gemäß § 30 Abs. 1 erweitert.

Zu Art. I Z 143 (§ 376 Z 17):

Auf Grund einer Übergangsbestimmung im Wertpapieraufsichtsgesetz (§ 32 Z 3 iVm § 34 Abs. 1 Z 3) kann das Finanzdienstleistungsgeschäft noch bis 31. Dezember 1997 auf Grund einer nach den Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 erlangten Berechtigung begonnen werden. Es ist daher klarzustellen, daß der Entfall des Gewerbes der Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen erst mit 1. Jänner 1998 in Kraft tritt.

Zu Art. I Z 146 (§ 376 Z 26):

Hinsichtlich des in § 21 geregelten Bezeichnungsschutzes („Meister“, „Meisterbetrieb“) sollen Personen, die den Befähigungsnachweis für das Steinmetzhandwerk einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§ 22 Abs. 1 Z 3) erbracht haben, den Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, gleichgestellt werden.

Zu Art. II (§ 8 Z 3):

In Z 3 wird die fiktive Kollektivvertragsangehörigkeit bei verbundenen Gewerben hinsichtlich aller ausgeübten Tätigkeiten normiert. Dadurch wird eine mehrfache Kollektivvertragsangehörigkeit bewirkt. Es gelten die Regelungen des § 9 ArbVG.

 


Textgegenüberstellung

                                                         Geltender Text:                                                                                                                Vorgeschlagener Text:         

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:

 


           1. .....

 


 

§ 2 Abs. 1 Z 14 lautet:


         14. den Betrieb von Bankgeschäften, den Betrieb von Versicherungsunternehmen sowie den Betrieb von Pensionskassen;

         14. den Betrieb von Bankgeschäften einschließlich der nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz erbrachten Dienstleistungen, den Betrieb von Versicherungsunternehmen sowie den Betrieb von Pensionskassen;


(3) Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 1) gehören

           1. die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen; hinsichtlich des Weinbaues ferner der Zukauf von höchstens 1 500 l Wein oder 2 000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr; im Bundesland Steiermark der Zukauf von höchstens 3 000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr, die insgesamt aus demselben Weinbaugebiet (§ 25 Abs.3 des Weingesetzes 1985) stammen, in dem der Betrieb gelegen ist; hinsichtlich der Baumschulen ferner der Zukauf von Erzeugnissen dieses Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 vH des Verkaufswertes aller Erzeugnisse dieses Betriebszweiges beträgt;

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 2 Abs. 3 Z 1 letzter Halbsatz lautet:

               hinsichtlich aller Betriebszweige mit Ausnahme des Weinbaues ferner der Zukauf von Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 vH des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt;

Dem § 2 Abs. 3 Z 1 wird folgender Halbsatz angefügt:

               hinsichtlich aller Betriebszweige ferner der Zukauf von Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang;


(4) Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 2) sind zu verstehen:

           1. die Verarbeitung und Bearbeitung hauptsächlich des eigenen Naturproduktes bis zur Erzielung eines Erzeugnisses, wie es von Land- und Forstwirten in der Regel auf den Markt gebracht wird, soweit die Tätigkeit der Verarbeitung und Bearbeitung gegenüber der Tätigkeit der Erzeugung der Naturprodukte jeweils innerhalb des pflanzlichen oder tierischen Produktionsbereiches wirtschaftlich untergeordnet bleibt; der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muß gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein;

         .....


§ 2 Abs. 4 Z 1 lautet:

           1. die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung, daß der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt; die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen; der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muß gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein;


 

§ 4 lautet:


§ 4. (1) Auf das Halten von Räumen zur Einstellung von Kraftfahrzeugen ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn

           1. es sich nicht um eine bloße Raumvermietung handelt, sondern auch Dienstleistungen übernommen werden; oder

           2. Kraftfahrzeuge von mehr als fünf hausfremden Personen eingestellt werden; Mieter oder Untermieter einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes in dem Gebäude, in dem sich der Einstellraum befindet, oder in einem dazugehörigen Gebäude gelten nicht als hausfremde Einsteller; oder

           3. mit den Einstellern eine über die Haftung des Bestandgebers nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch hinausgehende Haftung vereinbart wird.

(2) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für die Vermietung an Personen, die die vermieteten Räume selbst zum Halten von Räumen zur Einstellung von Kraftfahrzeugen benützen.

§ 4. (1) Auf das Halten von Räumen und Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn

           1. es sich nicht um eine bloße Raumvermietung handelt, sondern auch Dienstleistungen übernommen werden; oder

           2. mit den Abstellern eine über die Haftung des Bestandgebers nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch hinausgehende Haftung vereinbart wird.

(2) Als Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind nicht anzusehen:

           1. das Öffnen und Schließen der Haustore, des Einstellraumes oder einer Abschrankung bei der Zu- und Ausfahrt; :

           2. das Beistellen von Wasser, Licht und zentraler Beheizung; :

           3. die bauliche Instandhaltung der Einstellräume und Abstellflächen sowie der Abflußkanäle.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Arbeitgeber Einstellräume oder Abstellflächen lediglich an ihre Arbeitnehmer vermieten oder lediglich deren Kraftfahrzeuge einstellen.


 

§ 5 lautet:


2. Einteilung der Gewerbe

 


§ 5. (1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe (§ 127) nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der etwa vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.

§ 5. (1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der etwa vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.


(2) Die Gewerbe werden bezeichnet als

           1. Handwerke, wenn der Befähigungsnachweis nach § 18,

           2. gebundene Gewerbe, wenn der Befähigungsnachweis nach § 22,

           3. freie Gewerbe, wenn kein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.

(2) Die Gewerbe werden bezeichnet als

           1. Handwerke, wenn der Befähigungsnachweis nach § 18 oder § 19,

           2. gebundene Gewerbe, wenn der Befähigungsnachweis nach § 22

zu erbringen ist.

(3) Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als Handwerke (§ 94), gebundene Gewerbe (§§ 124 und 127) oder Teilgewerbe (§ 31 Abs. 4), ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.


§ 6 entfällt.

§ 6 samt Überschrift lautet:


 

Verbundene Gewerbe


 

§ 6. Verbundene Gewerbe sind Gewerbe, die sich aus zwei oder mehreren Gewerben zusammensetzen und die in den §§ 94 und 124 ausdrücklich als solche bezeichnet sind.


§ 7. (1) ...

 


(5) Für Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden, ist – ausgenommen die im folgenden aufgezählten Gewerbe – kein Befähigungsnachweis erforderlich:

Baumeister (§ 127 Z 4);

Erzeuger von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial (§ 127 Z 16);

Herstellung von Arzneimitteln (§ 127 Z 12);

Herstellung von Giften (§ 127 Z 13);

Luftfahrzeugmechaniker (§ 124 Z 14);

Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten (§ 127 Z 15);

Waffengewerbe (§ 127 Z 1);

Zimmermeister (§ 127 Z 5);

Steinmetzmeister (§ 127 Z 6).

Im § 7 Abs. 5 lautet die Aufzählung der Gewerbe:

Baumeister (§ 127 Z 4);

Zimmermeister (§ 127 Z 5);

Steinmetzhandwerk einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher (§ 94 Z 1);

Herstellung von Arzneimitteln (§ 127 Z 10);

Herstellung von Giften (§ 127 Z 10);

Herstellung von Medizinprodukten, sofern diese Tätigkeit nicht unter ein Handwerk oder anderes gebundenes Gewerbe fällt (§ 127 Z 12);

Waffengewerbe (§ 127 Z 1).


§ 9. (1) ...

 


(2) Scheidet der Geschäftsführer oder der Pächter aus, so darf das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder Pächters, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer oder Pächter eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist.

§ 9 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer oder Pächter eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers oder Pächters das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt wurde.


§ 16. (1) Voraussetzung für die Ausübung von Handwerken (§ 5 Abs. 2 Z 1) und von gebundenen Gewerben (§ 5 Abs. 2 Z 2) ist ferner der Nachweis der Befähigung.

Dem § 16 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen und hat er eine Nachsicht (§ 28) von diesem Erfordernis nicht erlangt, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Handwerk der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 11). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, daß die Bestellung eines neuen Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.


 

Die §§ 18 bis 20 samt Überschriften lauten:


Befähigungsnachweis für Handwerke

Befähigungsnachweis für Handwerke


§ 18. (1) Die Befähigung für ein Handwerk ist nachzuweisen durch

§ 18. (1) Die Befähigung für ein Handwerk ist nachzuweisen durch


           1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung einschließlich des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung (§ 23) oder

           2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen und über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit, insoweit diese Studienrichtungen dem betreffenden Handwerk entsprechen, oder

           3. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden nicht in Z 2 genannten technischen, montanistischen oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder Studienrichtung der Bodenkultur und über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

           4. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden berufsbildenden höheren Schule und über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oder

           5. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden Werkmeisterschule oder Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung und über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit.

           1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung einschließlich der Unternehmerprüfung oder

           2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen und über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit, insoweit diese Studienrichtungen dem betreffenden Handwerk entsprechen, oder

           3. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden nicht in Z 2 genannten technischen, montanistischen oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder Studienrichtung der Bodenkultur und über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

           4. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß eines dem betreffenden Handwerk entsprechenden Fachhochschul-Studienganges und über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

           5. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden berufsbildenden höheren Schule und über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oder

           6. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden Werkmeisterschule oder Bauhandwerkerschule oder Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung und über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit oder

           7. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden Meisterschule oder Meisterklasse, die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung und über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit; die fachliche Tätigkeit verkürzt sich um die jeweils vorgeschriebene Dauer des Schulbesuches.


(2) Bei der Meisterprüfung hat der Prüfling die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen, die erforderlich sind, um das betreffende Handwerk mit seinen ihm eigentümlichen Tätigkeiten meisterlich auszuüben, nachzuweisen. Im Prüfungsteil Unternehmerprüfung hat der Prüfling die für die selbständige Ausübung des Handwerks erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen.

(2) Die Meisterprüfung besteht aus dem fachlich-praktischen Teil, der die Ausführung von Meisterarbeiten zu umfassen hat, und dem fachlich-theoretischen Teil.


(3) Zur Meisterprüfung mit Ausnahme des Prüfungsteils Unternehmerprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist, daß er

           1. die Lehrabschlußprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf erfolgreich bestanden hat und danach durch mindestens zwei Jahre im betreffenden Handwerk, in einem verwandten Handwerk oder bei Tätigkeiten des Handwerks im Rahmen sonstiger Betriebe fachlich verwendet worden ist oder

           2. eine der im Abs. 1 Z 2 bis 5 angeführten Schulen und Studienrichtungen oder eine dem betreffenden Handwerk entsprechende, mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule erfolgreich abgeschlossen hat und durch mindestens zwei Jahre im betreffenden Handwerk, in einem verwandten Handwerk oder bei Tätigkeiten des Handwerks im Rahmen sonstiger Betriebe fachlich verwendet worden ist.

(3) Bei der Meisterprüfung hat der Prüfling die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen, die erforderlich sind, um das betreffende Handwerk mit seinen ihm eigentümlichen Tätigkeiten meisterlich auszuüben, nachzuweisen.


(4) Der fachlichen Verwendung gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 ist eine einschlägige Verwendung im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes gleichgestellt. Sofern zum Präsenzdienst einberufene Wehrpflichtige oder Zeitsoldaten während ihrer Dienstleistung im Bundesheer regelmäßig zu Verwendungen herangezogen wurden, die den Gegenstand von Handwerken bilden, und sie vor der Verwendung im Bundesheer eine einschlägige Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, so ist diesen Personen die Zeit der Verwendung im Bundesheer auf die Dauer der vorgeschriebenen Verwendungszeit gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 anzurechnen.

(4) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist, daß er

           1. die Lehrabschlußprüfung in einem dem Handwerk oder einem verwandten Handwerk entsprechenden Lehrberuf oder in einem zum entsprechenden Lehrberuf verwandten Lehrberuf erfolgreich bestanden hat und danach durch mindestens zwei Jahre im betreffenden Handwerk, in einem verbundenen oder verwandten Handwerk oder bei Tätigkeiten des Handwerks im Rahmen sonstiger Betriebe fachlich verwendet worden ist oder

           2. eine der im Abs. 1 Z 2 bis 7 angeführten Schulen und Studienrichtungen oder eine dem betreffenden Handwerk entsprechende, mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule erfolgreich abgeschlossen hat und durch mindestens zwei Jahre im betreffenden Handwerk, in einem verbundenen oder verwandten Handwerk oder bei Tätigkeiten des Handwerks im Rahmen sonstiger Betriebe fachlich verwendet worden ist.


(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hinsichtlich der der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterliegenden Schulen im Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegenden Schulen im Einvernehmen mit diesem Bundesminister mit Verordnung festzulegen, welche der im Abs. 1 Z 2 bis 5 und im Abs. 3 Z 2 genannten Schulen und Studienrichtungen welchen Handwerken entsprechen. Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Bildungseinrichtung im Hinblick auf die Gestaltung des Lehrplanes sowie die durch sie vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse den Zeugnissen einer inländischen Schule oder Studienrichtung gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hiebei hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen.

(5) Der fachlichen Verwendung gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 ist eine einschlägige Verwendung im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes gleichgestellt. Sofern zum Präsenzdienst einberufene Wehrpflichtige oder Zeitsoldaten oder Zivildienstpflichtige während ihrer Dienstleistung regelmäßig zu Verwendungen herangezogen wurden, die den Gegenstand von Handwerken bilden, und sie vor ihrer Verwendung eine einschlägige Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, so ist diesen Personen die Zeit ihrer Verwendung auf die Dauer der vorgeschriebenen Verwendungszeit gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 anzurechnen. Der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlußprüfung ist der erfolgreiche Abschluß einer der im Abs. 1 Z 2 bis 7 genannten Schulen und Studienrichtungen oder einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule gleichgestellt.


 

(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hinsichtlich der der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten unterliegenden Schulen im Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr unterliegenden Universitäten und Fachhochschul-Studiengängen im Einvernehmen mit diesem Bundesminister mit Verordnung festzulegen, welche der im Abs. 1 Z 2 bis 7 und im Abs. 4 Z 2 genannten Schulen und Studienrichtungen welchen Handwerken entsprechen. Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Bildungseinrichtung im Hinblick auf die Gestaltung des Lehrplanes sowie die durch sie vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse den Zeugnissen einer inländischen Schule oder Studienrichtung gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hiebei hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der Gleichhaltung mit Universitäten und Fachhochschul-Studiengängen, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen.


§ 19. (1) Die Meisterprüfung kann nur für das Handwerk in seinem vollen Umfang und nicht mit der Einschränkung auf ein Teilgebiet oder Teilgebiete des Handwerks abgelegt werden.

§ 19. (1) Die Meisterprüfung kann nur für das Handwerk in seinem vollen Umfang und nicht mit der Einschränkung auf ein Teilgebiet oder Teilgebiete des Handwerks abgelegt werden.


(2) Wer den Befähigungsnachweis für ein Handwerk erbringt oder hiefür eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 gegründete Nachsicht erlangt hat, kann den Befähigungsnachweis für ein mit diesem Handwerk verwandtes Handwerk durch eine Zusatzprüfung erbringen; diese Zusatzprüfung gilt als Meisterprüfung für das betreffende Handwerk. Gegenstand der Zusatzprüfung sind jene für das verwandte Handwerk charakteristischen handwerklichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die im Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende Handwerk nicht berücksichtigt waren.

(2) Wer den Befähigungsnachweis im vollen Umfang für ein Handwerk erbringt, kann den Befähigungsnachweis für ein mit diesem Handwerk verbundenes oder verwandtes Handwerk durch eine Zusatzprüfung erbringen; diese Zusatzprüfung gilt für Personen, die die Meisterprüfung in einem Handwerk abgelegt haben, als Meisterprüfung für das verbundene oder verwandte Handwerk. Gegenstand der Zusatzprüfung sind jene für das verbundene oder verwandte Handwerk charakteristischen handwerklichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die im Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende Handwerk nicht berücksichtigt waren.


(3) Erbringt eine Person den Befähigungsnachweis für ein Handwerk in seinem vollen Umfang oder wurde ihr hiefür eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 gegründete Nachsicht erteilt, so erbringt sie den Befähigungsnachweis für ein anderes Handwerk oder für Teilgebiete eines anderen Handwerks, das im § 94 in dieselbe Gruppe von Gewerben eingeordnet, jedoch nicht als verwandtes Handwerk festgelegt ist, wenn sie durch Zeugnisse nachweist, daß sie die für die Ausübung des anderen Handwerks oder von Teilgebieten des anderen Handwerks erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die im Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende Handwerk nicht berücksichtigt waren. Der Befähigungsnachweis für das andere Handwerk oder für Teilgebiete des anderen Handwerks ist durch Zeugnisse zu erbringen über

           1. eine erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung oder

           2. eine erfolgreich abgelegte Teilprüfung oder

           3. eine fachliche Tätigkeit in der Dauer von höchstens zwei Jahren.

(3) Abs. 2 gilt auch für Personen, die den Befähigungsnachweis für ein Handwerk nicht erbringen, sondern jeweils im vollen Umfang eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 oder eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichstellung gemäß § 373d erlangt haben.


(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht für Personen, denen die Nachsicht mit der Beschränkung auf eine Teiltätigkeit des Handwerks erteilt wurde.

 


 

Meisterprüfungsordnungen


§ 20. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf § 18 Abs. 3 für alle Handwerke Meisterprüfungsordnungen zu erlassen, die den Stoff der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie die Ausführung von Meisterarbeiten ausgenommen den Prüfungsteil Unternehmerprüfung regeln. Der Stoff der Meisterprüfung hat sich nach Maßgabe der für das einzelne Handwerk erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen in einen fachlich-praktischen und einen fachlich-theoretischen Teil zu gliedern. In der Meisterprüfungsordnung ist auch festzulegen, ob der Prüfungskommission ein vierter Beisitzer gemäß § 352 Abs. 5 angehören und in welchem Berufszweig dieser ein Fachmann sein muß. Für Handwerke, die häufig von Blinden ausgeübt werden, ist in der Meisterprüfungsordnung vorzusehen, daß die Prüfungen in einer dem Gebrechen des Blinden angepaßten Weise stattzufinden haben.

§ 20. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf § 18 Abs. 3 für alle Handwerke Meisterprüfungsordnungen zu erlassen, die den Stoff des fachlich-praktischen Teils und des fachlich-theoretischen Teils regeln und den Prüfungsstoff in eine mündliche und eine schriftliche Prüfung gliedern. In der Meisterprüfungsordnung ist auch festzulegen, ob der Prüfungskommission ein vierter Beisitzer gemäß § 352 Abs. 5 angehören und in welchem Berufszweig dieser ein Fachmann sein muß. Für Handwerke, die häufig von Behinderten ausgeübt werden, ist in der Meisterprüfungsordnung vorzusehen, daß die Prüfungen in einer dem Gebrechen des Behinderten angepaßten Weise stattzufinden haben.


(2) Die Meisterprüfungsordnungen haben ferner den Stoff der Zusatzprüfung (§ 19 Abs. 2) festzulegen. Für Ausmaß und Art der Zusatzprüfung ist auch maßgebend, in welchem Umfang in den verwandten Handwerken gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern.

(2) Die Meisterprüfungsordnungen haben ferner den Stoff der Zusatzprüfung (§ 19 Abs. 2) festzulegen. Für Ausmaß und Art der Zusatzprüfung ist auch maßgebend, in welchem Umfang in den verwandten Handwerken gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern.


(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die technologische Entwicklung, auf den wirtschaftlichen Zusammenhang handwerklicher Tätigkeiten und die gemäß Abs. 2 maßgebenden Gesichtspunkte die Handwerke und Teilgebiete von Handwerken zu bezeichnen, für die der Befähigungsnachweis gemäß § 19 Abs. 3 erbracht werden kann und festzulegen, durch welche im § 19 Abs. 3 genannten Belege dieser Befähigungsnachweis zu erbringen ist und welchen Stoff die Teilprüfung oder die Ergänzungsprüfung zu umfassen hat.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat in der Meisterprüfungsordnung festzulegen, daß der Nachweis der Befähigung für das betreffende Handwerk nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden darf, insoweit es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern.


(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordert, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in den Verordnungen gemäß den vorstehenden Absätzen festzulegen, daß Zeugnisse über die in diesen Verordnungen geregelten Prüfungen nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden dürfen.

 


§ 22. (1) ...

 


(2) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 1 Z 2) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Sofern zum Präsenzdienst einberufene Wehrpflichtige oder Zeitsoldaten während ihrer Dienstleistung im Bundesheer regelmäßig zu Verwendungen herangezogen wurden, die den Gegenstand von gebundenen Gewerben bilden, und sie vor ihrer Verwendung im Bundesheer eine einschlägige Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, wenn für den Befähigungsnachweis im betreffenden Gewerbe eine solche vorgeschrieben ist, so ist diesen Personen die Zeit der Verwendung im Bundesheer auf die Dauer der vorgeschriebenen Beschäftigungszeit (Abs. 1 Z 2) anzurechnen.

§ 22 Abs. 2 lautet:

(2) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 1 Z 2) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Sofern zum Präsenzdienst einberufene Wehrpflichtige oder Zeitsoldaten oder Zivildienstpflichtige während ihrer Dienstleistung regelmäßig zu Verwendungen herangezogen wurden, die den Gegenstand von gebundenen Gewerben bilden, und sie vor ihrer Verwendung eine einschlägige Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, wenn für den Befähigungsnachweis im betreffenden Gewerbe eine solche vorgeschrieben ist, so ist diesen Personen die Zeit ihrer Verwendung auf die Dauer der vorgeschriebenen Beschäftigungszeit (Abs. 1 Z 2) anzurechnen. Der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlußprüfung ist der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Studienrichtung oder eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder einer einschlägigen mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule gleichgestellt.


 

§ 22 Abs. 10 lautet:


(10) Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und des Großhandels mit Arzneimitteln (§ 213), das Gewerbe der Herstellung von Giften und des Großhandels mit Giften (§ 215), das Gewerbe der Drogisten (§ 216), das Gewerbe der Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und des Handels mit diesen Gegenständen (§ 219), das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und des Handels mit diesen Erzeugnissen (§ 221), das Kontaktlinsenoptikergewerbe (§ 223) oder für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater (§ 261) sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu erlassen.

(10) Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und Giften und des Großhandels mit Arzneimitteln und Giften (§ 127 Z 10), das Gewerbe der Drogisten (§ 127 Z 11), das Gewerbe der Herstellung von und des Handels mit Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein Handwerk oder ein anderes gebundenes Gewerbe fallen (§ 127 Z 12) oder für das Kontaktlinsenoptikergewerbe (§ 127 Z 13) oder für das Gewerbe der Lebens- oder Sozialberater (§ 127 Z 19); Verordnungen gemäß Abs. 3, 6, 7 und 8 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler (§ 124 Z 1) oder für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 124 Z 16), insoweit darin der Nachweis der Befähigung zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung geregelt wird, und Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 7, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (§ 127 Z 18) sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu erlassen.


(11) Verordnungen gemäß Abs. 3, 6, 7 und 8 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 124 Z 22), insoweit darin der Nachweis der Befähigung zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung geregelt wird, und Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 7, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (§ 127 Z 28) sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zu erlassen.

§ 22 Abs. 11 entfällt.


 

§ 23 samt Überschrift lautet:


Unternehmerprüfung

Unternehmerprüfung


§ 23. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht anderes bestimmt ist, ist der Nachweis der für die selbständige Ausübung eines Handwerkes oder gebundenen Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung (Unternehmerprüfung) zu erbringen. Bei Meisterprüfungen sowie nach Maßgabe einer Verordnung nach § 22 Abs. 3 bei Prüfungen zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe ist die Unternehmerprüfung als eigener Prüfungsteil durchzuführen. Der Prüfungswerber hat die Wahl, ob er die Unternehmerprüfung als Prüfungsteil der jeweiligen Befähigungsprüfung oder als Einzelprüfung vor oder nach dieser Prüfung ablegen will.

§ 23. (1) Bei der Unternehmerprüfung hat der Prüfling die für die selbständige Gewerbeausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen. Der Prüfungswerber hat die Wahl, ob er die Unternehmerprüfung als Prüfungsteil der jeweiligen Befähigungsprüfung oder als Einzelprüfung vor oder nach dieser Prüfung ablegen will.


(2) Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, daß er die Unternehmerprüfung als Einzelprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat oder den Prüfungsteil Unternehmerprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe bestanden hat. Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung im Falle des erfolgreichen Besuches einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule oder einer Studienrichtung einer inländischen Universität, soweit dabei vergleichbare Kenntnisse vermittelt werden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die Schulen sowie die Studienrichtungen zu bestimmen, deren erfolgreicher Besuch die entsprechenden Kenntnisse vermittelt. Ob und inwieweit das Zeugnis einer ausländischen Bildungseinrichtung im Hinblick auf die vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse den Zeugnissen einer in einer Verordnung nach diesem Absatz genannten inländischen Bildungseinrichtung gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen.

(2) Die Unternehmerprüfung entfällt, sofern der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist

           1. den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule oder einer Studienrichtung einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, soweit dabei vergleichbare Kenntnisse vermittelt werden oder

           2. die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder

           3. eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen.


(3) Die Unternehmerprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über den Prüfungsstoff zu erlassen; hiebei ist auch festzulegen, welche Teile des Prüfungsstoffes Gegenstand der schriftlichen und welche Teile des Prüfungsstoffes Gegenstand der mündlichen Prüfung sind.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die Schulen und Studienrichtungen zu bestimmen, deren erfolgreicher Besuch die entsprechenden Kenntnisse vermittelt. Ob und inwieweit das Zeugnis einer ausländischen Bildungseinrichtung im Hinblick auf die vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse den Zeugnissen einer in einer Verordnung nach diesem Absatz genannten inländischen Bildungseinrichtung gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen.


(4) Das Antreten zur Unternehmerprüfung ist an keine Zulassungsvoraussetzungen gebunden.

(4) Die Unternehmerprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über den Prüfungsstoff zu erlassen; hiebei ist auch festzulegen, welche Teile des Prüfungsstoffes Gegenstand der mündlichen Prüfung sind.


 

(5) Das Antreten zur Unternehmerprüfung ist an keine Zulassungsvoraussetzungen gebunden.


§ 28. (1) ...

§ 28 Abs. 5 lautet:


(5) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 Z 1 ist unbefristet zu erteilen. Ebenso ist die Nachsicht gemäß Abs. 1 Z 2 unbefristet zu erteilen, es sei denn, daß durch die Nachsichtserteilung die Fortführung eines bestehenden Betriebes, auch wenn für diesen keine entsprechende Gewerbeberechtigung mehr besteht, ermöglicht werden soll.

(5) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 Z 1 kann nur unbefristet erteilt werden.


 

§ 30 samt Überschrift lautet:


 

Fachübergreifende Leistungen


§ 30. (1) Gewerbetreibende, die ein Handwerk ausüben und hiefür den Befähigungsnachweis erbracht haben oder denen hiefür eine nicht auf § 28 Abs. 1 Z 2 gegründete Nachsicht erteilt wurde, dürfen auch Leistungen verwandter Handwerke erbringen, sofern hiedurch der sich aus der Gewerbeberechtigung ergebende Charakter des Gesamtbetriebes gewahrt bleibt. Weiters dürfen sie auch den Handel mit den für das betreffende Handwerk oder für ein mit diesem Handwerk verwandtes Handwerk einschlägigen Waren sowie mit Stoffen und Artikeln, die bei der Ausübung dieser Handwerke regelmäßig bearbeitet oder verarbeitet werden, ausüben, sofern der Charakter der gewerblichen Tätigkeiten als Handwerk erhalten bleibt.

§ 30. (1) Wurde der Befähigungsnachweis für ein Gewerbe, das zu einem verbundenen Gewerbe gehört, im vollen Umfang erbracht, so sind die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des betreffenden Gewerbes berechtigt sind, auch berechtigt, die Leistungen der anderen Gewerbe zu erbringen, aus denen sich das verbundene Gewerbe zusammensetzt.


(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, denen die Nachsicht mit der Beschränkung auf eine Teiltätigkeit des Handwerks erteilt wurde.

(2) Wurde der Befähigungsnachweis im vollen Umfang für ein Handwerk oder ein gebundenes Gewerbe erbracht, dürfen Gewerbetreibende, die ein solches Gewerbe ausüben, auch Leistungen verwandter Gewerbe erbringen, sofern der sich aus der Gewerbeberechtigung ergebende Charakter des Gesamtbetriebes gewahrt bleibt.


 

(3) Gewerbetreibende, die Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes ausüben, sind berechtigt, in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Bei der Ausübung dieser Rechte haben sich die Gewerbetreibenden, soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.


 

(4) Die Berechtigung zu fachübergreifenden Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 steht dem Gewerbetreibenden auch dann zu, wenn der vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht wurde, sondern jeweils im vollen Umfang eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 oder eine Anerkennung gemäß § 373c erteilt wurde oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d vorliegt.


 

§ 31 samt Überschrift lautet:


 

Einfache Tätigkeiten und Teilgewerbe mit vereinfachtem Zugang


§ 31. Einfache Tätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, sind den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen.

§ 31. (1) Einfache Tätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, sind den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen.


 

(2) Teilgewerbe sind Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes, deren selbständige Ausführung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung hiefür auf vereinfachte Art nachweisen. Die Befähigung für ein Teilgewerbe ist durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:

           1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung,

           2. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit,

           3. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule,

           4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges.


 

(3) Gewerbetreibende, die ein Teilgewerbe ausüben, dürfen im Teilgewerbe nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen.


 

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Bedachtnahme auf die technologische Entwicklung, die standardisierten Verfahrensweisen und die arbeitsteilige Organisation im Bereich eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes durch Verordnung festzulegen, welche Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes Teilgewerbe sind und durch welche Belege im Sinne des Abs. 2 – allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Befähigung für ein Teilgewerbe nachzuweisen ist.


 

(5) Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges im Hinblick auf die durch die betreffende ausländische Schule oder den betreffenden ausländischen Lehrgang vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse – bei einer ausländischen Schule auch im Hinblick auf die Gestaltung ihres Lehrplanes – den Zeugnissen einer in einer Verordnung gemäß Abs. 4 genannten inländischen Schule oder eines inländischen Lehrganges gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen.


§ 32. (1) Allen Gewerbetreibenden steht das Recht zu, ihre Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmittel, sonstigen Betriebsbehelfe und Betriebsgebäude instandzuhalten und instandzusetzen.

Die Überschrift vor § 32 lautet: Selbstbedienungsrechte


(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 haben sich die Gewerbetreibenden, soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen. Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, steht dieses Gebot nicht entgegen.

Im § 32 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.


(3) Alle Gewerbetreibenden sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des nicht der Kozessionspflicht unterliegenden Werkverkehrs mit Gütern berechtigt.

 


(4) Alle Gewerbetreibenden sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des nicht der Konzessionspflicht unterliegenden nichtlinienmäßigen Personenwerkverkehrs berechtigt.

 


 

Dem § 32 wird folgender Abs. 5 angefügt:

(5) Alle Gewerbetreibenden sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zum unentgeltlichen Ausschank von Getränken berechtigt. Es darf hiefür jedoch nicht geworben werden; weiters dürfen hiefür weder zusätzliche Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Ausschank dienende Räume verwendet werden.


Rechte der Erzeuger

 


§ 33. Gewerbetreibenden, die zur Erzeugung berechtigt sind, stehen, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, insbesondere folgende Rechte zu:

           1. .....

 


 

§ 33 Z 6 lautet:


           6. neben den Waren eigener Erzeugung auch fremde Erzeugnisse gleicher Art sowie entsprechendes Zubehör zu verkaufen oder den Verkauf dieser Erzeugnisse und dieses Zubehörs, jedoch ohne ständig damit betraut zu sein, zu vermitteln, unter der Voraussetzung, daß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleibt;

           6. neben den Waren eigener Erzeugung auch fremde Erzeugnisse gleicher Art sowie Waren, die diese Waren wirtschaftlich ergänzen, zu verkaufen, weiters regelmäßig bearbeitete oder verarbeitete oder bei den Leistungen ihres Gewerbes in Gebrauch stehende Waren sowie entsprechendes Zubehör zu verkaufen oder den Verkauf dieser Erzeugnisse, Waren und des Zubehörs, jedoch ohne ständig damit betraut zu sein, zu vermitteln, unter der Voraussetzung, daß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleibt;


Rechte der Händler

 


§ 34. (1) Den Händlern stehen im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere folgende Rechte zu, insoweit die angeführten Tätigkeiten dem ausgeübten Handelszweig entsprechen und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist:

 


           1. der Verkauf gebrauchter Waren;

 


           2. das Vermieten von Waren;

 


           3. die Beistellung des zu verwendenden Materials, wenn Aufträge zur Herstellung von Waren an befugte Erzeuger erteilt werden;

 


           4. die Durchführung einfacher Gravuren mittels Graviermaschinen;

 


           5. die Anpassung der Waren an die Bedürfnisse des Marktes;

 


           6. die Montage der gelieferten Waren an Ort und Stelle, sofern diese mit einfachen Handgriffen vorgenommen werden kann und hiefür keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich sind;

Im § 34 Abs. 1 Z 6 wird der Beistrich nach dem Wort Stelle durch einen Strichpunkt ersetzt.

Im § 34 Abs. 1 Z 6 entfällt die Wortfolge sofern diese mit einfachen Handgriffen vorgenommen werden kann und hiefür keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich sind;.


           7. die regelmäßige Wartung („Service“);

 


           8. der Austausch schadhaft gewordener Bestandteile, die Nachfüllung von Behältern oder die Anbringung von Zubehör, sofern dies mit einfachen Handgriffen vorgenommen werden kann;

Im § 34 Abs. 1 Z 8 wird der Beistrich nach dem Wort Zubehör durch einen Strichpunkt ersetzt. Die Wortfolge sofern dies mit einfachen Handgriffen vorgenommen werden kann; entfällt.


           9. der Verkauf von Druckwerken, die Anleitungen über den Gebrauch, die Wartung, die Betreuung, die Pflege u. dgl. von Waren enthalten, zu deren Verkauf die Händler befugt sind;

 


         10. die Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 31, wenn diese Tätigkeiten in einem fachlichen Zusammenhang mit dem ausgeübten Handelszweig stehen.

 


 

§ 34 Abs. 2 lautet:


(2) Bei Ausübung des im Abs. 1 Z 7 angeführten Rechtes hat sich der Händler entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen. Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, steht dieses Gesetz nicht entgegen.

(3) Das Abschließen von Warenhandelsgeschäften im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung darf nur von zum Handel mit den betreffenden Waren berechtigten Gewerbetreibenden ausgeübt werden.

(2) Die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 6 und 8 darf keine Kerntätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben umfassen sowie keine Gefährdung von Leben und Gesundheit darstellen. Bei der Ausübung der im Abs. 1 Z 6 bis 8 angeführten Rechte muß der Charakter des Betriebes als Handelsbetrieb gewahrt bleiben. Der Händler hat sich entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen. Soweit durch Verordnung nicht anderes festgelegt ist, ist eine Person jedenfalls dann als fachlich geeignet anzusehen, wenn sie die Lehrabschlußprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat.


(4) Das Vermitteln oder das Abschließen von Warenhandelsgeschäften im fremden Namen und für fremde Rechnung mit Personen, die Waren der angebotenen Art nicht für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, darf unbeschadet der Rechte der Erzeuger gemäß § 33 Z 6 und der Dienstleistungsgewerbetreibenden gemäß § 36 Abs. 1 nur von Handelsgewerbetreibenden im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung ausgeübt werden.

(5) Das Vermitteln oder das Abschließen von Warenhandelsgeschäften im fremden Namen und für fremde Rechnung, jedoch ohne damit ständig betraut zu sein, mit Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, darf, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur von Handelsgewerbetreibenden im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung ausgeübt werden.

§ 34 Abs. 4 und 5 entfallen.


 

§ 37 Abs. 1 erster Satzteil lautet:


§ 37. (1) Gewerbetreibende, die Handwerke oder gebundene Gewerbe ausüben, dürfen, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gewerbliche Tätigkeiten, die den Gegenstand eines Handwerks oder eines gebundenen Gewerbes darstellen, in ihren Betrieb einbeziehen, wenn dies im Rahmen eines Gesamtbetriebes erfolgt; sie haben hiefür einen Arbeitnehmer, der den Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe erbringt und der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, hauptberuflich im Betrieb zu beschäftigen (integrierter Betrieb). Der Befähigungsnachweis gilt als erbracht, auch wenn der Arbeitnehmer die allenfalls vorgeschriebene Unternehmerprüfung (§ 23) nicht abgelegt hat. Für das Rauchfangkehrergewerbe gelten zusätzlich die besonderen Voraussetzungen der §§ 108 und 109 und für das Bestattergewerbe die besondere Voraussetzung des § 131.

Gewerbetreibende, die Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes ausüben, dürfen, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes in ihren Betrieb einbeziehen, wenn dies im Rahmen eines Gesamtbetriebes erfolgt;


a) Gewerberechtlicher Geschäftsführer und Pächter

 


§ 39. (1) Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist; er hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat.

Im § 39 Abs. 1 lautet der letzte Halbsatz:

er hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann und keine Nachsicht (§ 28) von diesem Erfordernis erlangt hat oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat.


(2) Der Geschäftsführer muß den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen, seinen Wohnsitz im Inland haben, sofern die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen nicht durch Übereinkommen sichergestellt sind, und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem

           1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder

           2. ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.

Diese Bestimmung gilt nicht für die im § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Der gemäß Abs. 1 für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer eines Gewerbeinhabers, der keinen Wohnsitz im Inland hat, muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 geltenden Bestimmungen des § 39 Abs. 2 gelten für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 weiter.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Folgender vierter Satz wird eingefügt:

Innerhalb eines Konzernes kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des zweiten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist.

b) Im nunmehr fünften Satz entfällt die Wortfolge: eines Gewerbeinhabers, der keinen Wohnsitz im Inland hat;.


(3) In den Fällen, in denen ein Geschäftsführer zu bestellen ist, muß der Gewerbeinhaber sich eines Geschäftsführers bedienen, der sich im Betrieb entsprechend betätigt.

 



(4) Der Gewerbeinhaber hat die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 2 und 3).

(5) Der Gewerbeinhaber ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 370 nur befreit, wenn er die Bestellung eines dem Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers gemäß Abs. 4 angezeigt hat.

(6) Dem Gewerbeinhaber steht es frei, in den Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt, statt dessen die Ausübung des Gewerbes einem Pächter (§ 40) zu übertragen.

Dem § 39 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

Die zuständige Behörde hat in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt und ein Arbeitnehmer als Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt (§ 176) wird, die Bestellung oder das Ausscheiden dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger anzuzeigen. Der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger hat das Ende der Pflichtversicherung eines ihm angezeigten und nicht ausgeschiedenen Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.


§ 50. (1) ...

 


(2) Der Versandhandel mit Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen, Waffen und Munition sowie pyrotechnischen Artikeln an Letztverbraucher ist unzulässig. Dieses Verbot gilt auch für den Absatz von aus eigener Erzeugung stammenden Waren oder von zugekauften Waren (§ 33 Z 6) in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher.

Im § 50 Abs. 2 erster Satz ist nach dem Wort Heilbehelfen das Wort Verzehrprodukten samt Beistrich einzufügen.


Aufsuchen von Privatpersonen

 


§ 57. (1) Das Aufsuchen von Privatpersonen, das sind andere als die in den §§ 55 Abs. 1 und 56 Abs. 1 genannten Personen, zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Waren ist hinsichtlich des Vertriebes von Lebensmitteln, Verzehrprodukten, kosmetischen Mitteln, Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen, Textilien, Uhren, Gold-, Silber- und Platinwaren, Juwelen und Edelsteinen, Waffen und Munition, pyrotechnischen Artikeln, Grabsteinen und Grabdenkmälern und deren Zubehör sowie Kränzen und sonstigem Gräberschmuck verboten. Hinsichtlich dieser Waren sind auch in Privathaushalten stattfindende Werbeveranstaltungen einschließlich Werbe- und Beratungspartys, die sich an Privatpersonen richten, verboten, gleichgültig, ob die Werbeveranstaltung von Gewerbetreibenden selbst oder von jemand anderem organisiert wird. Weiters verboten ist das Aufsuchen von Privatpersonen, wenn hiebei in irgendeiner Form der Eindruck erweckt wird, daß das für die bestellten Waren geforderte Entgelt zumindest zum Teil gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zugute kommt.

Im § 57 Abs. 1 lautet der erste Satz:

Das Aufsuchen von Privatpersonen, das sind andere als die in den §§ 55 Abs. 1 und 56 Abs. 1 genannten Personen, zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Waren ist hinsichtlich des Vertriebes von Verzehrprodukten, Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen, Uhren aus Edelmetall, Gold- , Silber- und Platinwaren, Juwelen und Edelsteinen, Waffen und Munition, pyrotechnischen Artikeln, kosmetischen Mitteln, Grabsteinen und Grabdenkmälern und deren Zubehör sowie Kränzen und sonstigem Gräberschmuck verboten.


 

Die §§ 94 bis 123a samt Überschriften lauten:


1. Handwerke

1. Handwerke


§ 94. Im folgenden werden die Gewerbe, die Handwerke sind, und die mit diesen Handwerken verwandten Handwerke festgelegt:

§ 94. Im folgenden werden die Gewerbe, die Handwerke sind, aufgezählt.


                          Handwerk                               verwandtes Handwerk

a) Gruppe der Ausbaugewerbe

           1. Betonwaren- und Kunststein-

               erzeuger und Terrazzomacher

           2. Bodenleger

           3. Hafner

           4. Dachdecker

           5. Wärme-, Kälte-, Schall- und

               Branddämmer, Abdichter gegen

               Feuchtigkeit und Druckwasser

           6. Platten- und Fliesenleger

           7. Pflasterer

           8. Stukkateure und Trockenausbauer

           9. Maler und Anstreicher

         10. Lackierer

         11. Gärtner                                           Blumenbinder (Floristen)

         12. Rauchfangkehrer

a) Ausbaugewerbe

           1. Steinmetzhandwerk einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher

           2. Bodenleger

           3. Hafner

           4. Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Gewerbe)

           5. Pflasterer

           6. Dachdecker

           7. Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer

           8. Stukkateure und Trockenausbauer

           9. Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderhersteller (verbundenes Gewerbe)

         10. Gärtner; Blumenbinder (Floristen) (verbundenes Gewerbe)

         11. Rauchfangkehrer


                          Handwerk                               verwandtes Handwerk

b) Gruppe der Metallgewerbe

         13. Schlosser                                      Gürtler und Ziseleure, Metalldrücker,                              Landmaschinentechniker, Maschinen-                                  und Fertigungstechniker, Schmiede

         14. Schmiede                                       Landmaschinentechniker, Messer-                                         schmiede einschließlich der Erzeuger                                        von Hieb- und Stichwaffen, Schlosser

         15. Maschinen- und Fertigungs-                                                        Bürokommunikationstechniker, Elek-

               techniker                                       troniker und Elektromaschinenbauer,             Erzeuger chirurgischer und medizini-

                                                                       scher Instrumente, Kälteanlagentechni-

                                                                       ker, Landmaschinentechniker, Schlos-

                                                                       ser

         16. Karosseriebauer                           Wagner

         17. Kälteanlagentechniker                Elektroniker und Elektromaschinen-

                                                                       bauer, Maschinen- und Fertigungstech-

                                                                       niker

b) Metallgewerbe

         12. Schlosser; Schmiede; Landmaschinentechniker (verbundenes Gewerbe)

         13. Maschinen- und Fertigungstechniker; Kälteanlagentechniker (verbun­denes Gewerbe)

         14. Kraftfahrzeugtechniker

         15. Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer

         16. Zentralheizungsbauer; Lüftungsanlagenbauer (verbundenes Gewerbe)

         17. Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Gewerbe)

         18. Elektromaschinenbauer; Elektroniker; Bürokommunikationstechniker; Radio- und Videoelektroniker (verbundenes Gewerbe)

         19. Uhrmacher

         20. Metallschleifer und Galvaniseure; Gürtler und Ziseleure; Metalldrücker (verbundenes Gewerbe)

         21. Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Gewerbe)


         18. Bürokommunikationstechniker  Elektroniker und Elektromaschinen-

                                                                       bauer, Radio- und Videoelektroniker

         19. Kraftfahrzeugtechniker               Landmaschinentechniker

         20. Landmaschinentechniker           Kraftfahrzeugtechniker, Schlosser,                                     Schmiede, Maschinen- und Ferti-

                                                                       gungstechniker

         21. Spengler                                        Kupferschmiede

         22. Kupferschmiede                           Spengler

         23. Zentralheizungsbauer                 Lüftungsanlagenbauer

         24. Lüftungsanlagenbauer               Zentralheizungsbauer

         25. Elektroniker und Elektro-            Bürokommunikationstechniker, Kälte-

               maschinenbauer                           anlagentechniker, Radio- und Video-

                                                                       elektroniker, Maschinen- und Ferti-

                                                                       gungstechniker

         26. Radio- und Videoelektroniker    Bürokommunikationstechniker, Elek-

                                                                       troniker und Elektromaschinenbauer

         27. Uhrmacher

         28. Graveure                                        Gürtler und Ziseleure, Metalldrücker

         29. Gürtler und Ziseleure                  Graveure, Schlosser

         30. Metallschleifer und

               Galvaniseure

         31. Zinngießer                                    Metall- und Eisengießer

         32. Metall- und Eisengießer             Zinngießer

         33. Gold- und Silberschmiede

         34. Gold-, Silber- und

               Metallschläger

         35. Messerschmiede einschließ-

               lich der Erzeuger von Hieb-

               und Stichwaffen                           Schmiede

         36. Erzeuger chirurgischer

               und medizinischer Instrumente

 

c) Gruppe der Holzgewerbe

         37. Tischler                                         Binder, Bootbauer, Drechsler, Modell-

                                                                       tischler, Wagner

         38. Wagner                                         Binder, Bootbauer, Drechsler, Tischler

         39. Binder                                            Drechsler, Tischler, Wagner

         40. Drechsler                                       Binder, Tischler, Wagner

         41. Bootbauer                                     Tischler, Wagner

         42. Modelltischler                              Tischler

c) Holzgewerbe

         22. Tischler; Modellbauer; Bootbauer (verbundenes Gewerbe)

         23. Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Gewerbe)


d) Gruppe der Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe

         43. Damenkleidermacher                   Herrenkleidermacher

         44. Herrenkleidermacher                   Damenkleidermacher

         45. Maschinstricker und Wirker      Weber

         46. Weber                                            Maschinstricker und Wirker

         47. Modisten und Hutmacher

         48. Kappenmacher

         49. Kürschner                                     Säckler (Lederbekleidungserzeuger)

         50. Schuhmacher

         51. Orthopädieschuhmacher

         52. Gerber

         53. Rauhwarenzurichter

         54. Säckler (Lederbekleidungs-        Kürschner

               erzeuger)

         55. Sattler einschließlich Fahr-                                                        Ledergalanteriewarenerzeuger und

               zeugsattler und Riemer               Taschner

         56. Ledergalanteriewarenerzeuger   Sattler einschließlich Fahrzeugsattler

               und Taschner                               und Riemer

         57. Färber

         58. Tapezierer und Dekorateure

d) Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe

         24. Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeuger (verbundenes Gewerbe)

         25. Kürschner; Säckler (Lederbekleidungserzeuger) (verbundenes Gewerbe)

         26. Schuhmacher; Orthopädieschuhmacher (verbundenes Gewerbe)

         27. Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner (verbundenes Gewerbe)

         28. Tapezierer und Dekorateure


e) Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe

         59. Bäcker

         60. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Kuchenbäcker und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger

         61. Fleischer

         62. Getreidemüller

         63. Molker und Käser

e) Nahrungsmittelgewerbe

         29. Bäcker

         30. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger

         31. Fleischer


f) Gruppe der Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie der chemischen und Reinigungsgewerbe

         64. Augenoptiker

         65. Hörgeräteakustiker

         66. Bandagisten

         67. Orthopädietechniker

         68. Miederwarenerzeuger

         69. Zahntechniker

         70. Friseure und Perückenmacher

         71. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler)

         72. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger

         73. Schädlingsbekämpfer

f) Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie chemische und Reinigungsgewerbe

         32. Augenoptiker

         33. Hörgeräteakustiker

         34. Bandagisten; Orthopädietechniker; Miederwarenerzeuger (verbundenes Gewerbe)

         35. Zahntechniker

         36. Friseure und Perückenmacher

         37. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler)

         38. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger

         39. Schädlingsbekämpfer


 

g) Gruppe der Glas-, Papier-, keramischen und sonstigen Gewerbe

         74. Glaser, Glasbeleger und Flach-  Hohlglasschleifer und Hohlglasver-

               glasschleifer                                 edler

         75. Hohlglasschleifer und Hohl-

               glasveredler

         76. Glasbläser und Glasinstru-

               mentenerzeuger

         77. Edelsteinschleifer

         78. Fotografen

         79. Buchbinder                                   Etui- und Kassettenerzeuger, Kartona-

                                                                       gewarenerzeuger

         80. Etui- und Kassettenerzeuger     Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger

         81. Kartonagewarenerzeuger           Etui- und Kassettenerzeuger

         82. Keramiker

         83. Emailleure

         84. Orgelbauer

         85. Klaviermacher

         86. Streich- und Saiten-

               instrumentenerzeuger

         87. Holzblasinstrumenten-

               erzeuger

         88. Blechblasinstrumen-

               tenerzeuger

         89. Harmonikamacher

         90. Vergolder und

               Staffierer

         91. Kunststoffverarbeiter

         92. Schilderhersteller

         93. Präparatoren

         94. Bildhauer

         95. Blumenbinder (Floristen)            Gärtner

         96. Lebzelter und Wachs-

               zieher (Wachswarenerzeuger)

 

g) Glas-, Papier- und sonstige Gewerbe

         40. Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger (verbundenes Gewerbe)

         41. Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeuger; Kartonagewarenerzeuger (verbundenes Gewerbe)

         42. Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger; Holzblasinstrumentenerzeuger; Blechblasinstrumentenerzeuger (verbundenes Gewerbe)

         43. Kunststoffverarbeiter


 

§ 95. Im folgenden werden die einzelnen Handwerke, die mit Handwerken verwandt sind, festgelegt.


 

Handwerk                                       verwandtes Handwerk


 

Hafner                                             Keramiker, Platten- und Fliesenleger


 

Schlosser                                       Maschinen- und Fertigungstechniker


 

                                                         Gürtler und Ziseleure


 

                                                         Metalldrücker


 

Maschinen- und Ferti-                 Schlosser

gungstechniker                             Landmaschinentechniker


 

                                                         Elektromaschinenbauer


 

                                                         Elektroniker


 

                                                         Bürokommunikationstechniker


 

Kraftfahrzeugtechniker                Karosseriebauer einschließlich Karosserie-

                                                         spengler und Karosserielackierer, Land-

                                                         maschinentechniker


 

Handwerk                                       verwandtes Handwerk

 

Karosseriebauer ein-                    Kraftfahrzeugtechniker

schließlich Karosserie-

spengler und Karosserie-

lackierer


 

Landmaschinentech-                    Kraftfahrzeugtechniker

niker                                                Maschinen- und Fertigungstechniker


 

Kälteanlagentechniker                 Elektromaschinenbauer


 

                                                         Elektroniker


 

                                                         Zentralheizungsbauer


 

                                                         Lüftungsanlagenbauer


 

Zentralheizungsbauer                  Kälteanlagentechniker


 

Lüftungsanlagenbauer                Kälteanlagentechniker


 

Elektromaschinenbauer               Maschinen- und Fertigungstechniker


 

                                                         Kälteanlagentechniker


 

Elektroniker                                    Maschinen- und Fertigungstechniker


 

                                                         Kälteanlagentechniker


 

Gürtler und Ziseleure                   Gold- und Silberschmiede


 

                                                         Gold-, Silber- und Metallschläger


 

Metalldrücker                                Gold- und Silberschmiede


 

                                                         Gold-, Silber- und Metallschläger


 

Gold- und Silberschmiede           Gürtler und Ziseleure


 

                                                         Metalldrücker


 

Gold-, Silber- und Metall-            Gürtler und Ziseleure

schläger                                          Metalldrücker


 

Tischler                                          Binder


 

                                                         Drechsler


 

Binder                                             Tischler


 

Drechsler                                        Tischler


 

Sattler einschließlich Fahr-          Tapezierer und Dekorateure

zeugsattler und Riemer


 

Tapezierer und Dekorateure        Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und

                                                         Riemer


§ 95. Durch die Neueinstufung einer Tätigkeit als Handwerk wird der Berechtigungsumfang anderer Handwerke oder gebundener Gewerbe (§§ 124 und 127), von deren Berechtigungsumfang diese Tätigkeit auch schon bis zum Inkrafttreten der Neueinstufung umfaßt war, nicht berührt.

§ 96. Durch die Neueinstufung einer Tätigkeit als Handwerk wird der Berechtigungsumfang anderer Handwerke oder gebundener Gewerbe (§§ 124 und 127), von deren Berechtigungsumfang diese Tätigkeit auch schon bis zum Inkrafttreten der Neueinstufung umfaßt war, nicht berührt.


 

2. Bestimmungen für einzelne Handwerke


 

Steinmetzhandwerk einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher


 

§ 97. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Steinmetzhandwerk einschließlich der Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher (§ 94 Z 1) bedarf es


 

           1. für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Steine bearbeitet oder restauriert werden oder bei denen bearbeitete Steine und Steinplatten als Werkstoff verwendet werden (Herstellung von Steinportalen und Fassadenverkleidungen einschließlich der Montage der dazugehörigen Metallverankerungskonstruktionen, von Steinstufen, Stufenverkleidungen und Steinbelägen),


 

           2. für die Erzeugung, Bearbeitung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen, Grabmonumenten und unbeschadet des Rechtes der Baumeister zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte sowie zum Gravieren von Grabinschriften und


 

           3. für die Herstellung und das Verlegen von Kunststeinen und das Herstellen von Terrazzobelägen.


 

(2) Steinmetzen einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher sind unbeschadet der Rechte der Platten- und Fliesenleger auch zur Verlegung von keramischen Platten und Bodenelementen aus Steingut und zur Verklebung von keramischen Platten und Wandbelägen aus Steingut berechtigt.


 

(3) Für das Steinmetzhandwerk einschließlich der Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher beträgt die Dauer der für die Zulassung zur Meisterprüfung erforderlichen fachlichen Verwendung gemäß § 18 Abs. 4 Z 1 und 2 drei Jahre.


 

(4) Steinmetzen einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung unbeschadet der Rechte der Baugewerbetreibenden zur Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, berechtigt.


 

Aufsuchen und Entgegennahme von Bestellungen


 

§ 98. (1) Das Aufsuchen von Hinterbliebenen zum Zweck der Erlangung von Bestellungen auf Leistungen des Steinmetzhandwerks, die sich auf Grabsteine, Grabdenkmäler und deren Zubehör beziehen, ist nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung des Steinmetzgewerbes berechtigten Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet.


 

(2) Die Entgegennahme von Bestellungen auf Leistungen des Steinmetzhandwerks im Sinne des Abs. 1 ist nur in den Betriebsstätten des Gewerbetreibenden oder anläßlich des gemäß Abs. 1 zulässigen Aufsuchens gestattet.


Bodenleger

Bodenleger


§ 98. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Bodenleger (§ 94 Z 2) bedarf es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender für das Verlegen von Belägen an Boden, Wand und Decke mit Ausnahme des Verlegens von Kunststein-, Naturstein- und keramischen Belägen, Tapeten und Wandbespannungen sowie für die Herstellung des hiefür notwendigen Untergrundes.

§ 99. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Bodenleger (§ 94 Z 2) bedarf es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender für das Verlegen von Belägen an Boden, Wand und Decke sowie für die Herstellung des hiefür notwendigen Untergrundes; hievon ausgenommen ist das Verlegen von Kunststein-, Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen sowie von Tapeten und Wandbespannungen.


(2) Bodenleger sind unbeschadet der Rechte der Tischler auch berechtigt, Parkettböden zu verlegen, abzuschleifen und zu versiegeln.

(2) Bodenleger sind unbeschadet der Rechte der Tischler auch berechtigt, Parkettböden zu verlegen, abzuschleifen und zu versiegeln.


 

Platten- und Fliesenleger


 

§ 100. Platten- und Fliesenleger (§ 94 Z 4) sind unbeschadet der Rechte der Steinmetzen einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher auch zur Verlegung von Bodenplatten aus Naturstein und Kunststein und zum Verkleben von Wandplatten aus Naturstein und Kunststein berechtigt.


 

Dachdecker


 

Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer


 

§ 101. Dachdecker (§ 94 Z 6) und Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (§ 94 Z 7) sind auch zur Ausführung der Tätigkeiten der Schwarzdecker und der Abdicher gegen Feuchtigkeit und Druckwasser berechtigt.


Maler und Anstreicher

Maler und Anstreicher


§ 105. Maler und Anstreicher (§ 94 Z 9) sind auch zum Verkleiden von Wänden und Decken mit Tapeten und zum Anbringen von Anstrichen und Beschichtungen zum Zwecke der Wärmeisolierung berechtigt.

§ 102. Maler und Anstreicher (§ 94 Z 9) sind auch zum Verkleiden von Wänden und Decken mit Tapeten und zum Anbringen von Anstrichen und Beschichtungen zum Zwecke der Wärmeisolierung berechtigt.


Rauchfangkehrer

Rauchfangkehrer


§ 107. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 12) bedarf es für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerstätten. Insoweit Rauchfangkehrer durch landesrechtliche Vorschriften zu bestimmten Tätigkeiten verpflichtet werden, nehmen sie öffentliche Aufgaben wahr.

§ 103. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 11) bedarf es für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerstätten. Insoweit Rauchfangkehrer durch landesrechtliche Vorschriften zu bestimmten Tätigkeiten verpflichtet werden, nehmen sie öffentliche Aufgaben wahr.


(2) Kein Handwerk gemäß § 94 Z 12 ist jedoch das Reinigen von Rauchgaszügen durch Hafner, wenn diese Arbeit im Zusammenhang mit der Innenreinigung von Kachelöfen oder im Zuge von Ausbesserungsarbeiten durchgeführt wird.

(2) Kein Handwerk gemäß § 94 Z 11 ist jedoch das Reinigen von Rauchgaszügen durch Hafner, wenn diese Arbeit im Zusammenhang mit der Innenreinigung von Kachelöfen oder im Zuge von Ausbesserungsarbeiten durchgeführt wird.


(3) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, in Rauch- und Abgasfängen sowie in Rauch- und Abgasleitungen Abgasmessungen durchzuführen und – mit Ausnahme von Klimaanlagen – Luft- und Dunstleitungen sowie Luft- und Dunstfänge im Hinblick auf sich darin sammelnde brennbare Rückstände zu überprüfen und zu reinigen.

(3) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, in Rauch- und Abgasfängen sowie in Rauch- und Abgasleitungen Abgasmessungen durchzuführen und – mit Ausnahme von Klimaanlagen – Luft- und Dunstleitungen sowie Luft- und Dunstfänge im Hinblick auf sich darin sammelnde brennbare Rückstände zu überprüfen und zu reinigen.


(4) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, Rauch- und Abgasfänge auszuschleifen und zu dichten.

(4) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, Rauch- und Abgasfänge auszuschleifen und zu dichten.


(5) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender berechtigt, anläßlich des Reinigens, Kehrens und Überprüfens von Feuerstätten Öl- und Gasbrenner ab- und aufzumontieren sowie die Verbrennungseinrichtungen von Feuerstätten zu warten. Diese Arbeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind. Durch Verordnungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten ist festzulegen, wie diese fachliche Befähigung nachzuweisen ist. Hiebei ist auf den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen sowie auf eine fachgemäße Ausführung der Arbeiten auch im Interesse des Umweltschutzes und der Einsparung von Energie Bedacht zu nehmen.

(5) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender berechtigt, anläßlich des Reinigens, Kehrens und Überprüfens von Feuerstätten Öl- und Gasbrenner ab- und aufzumontieren sowie die Verbrennungseinrichtungen von Feuerstätten zu warten. Diese Arbeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind. Durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten ist festzulegen, wie diese fachliche Befähigung nachzuweisen ist. Hiebei ist auf den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen sowie auf eine fachgemäße Ausführung der Arbeiten auch im Interesse des Umweltschutzes und der Einsparung von Energie Bedacht zu nehmen.


Besondere Voraussetzungen

Besondere Voraussetzungen


§ 108. (1) Das Handwerk der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, ausgeübt werden. Die Ausübung des Handwerks der Rauchfangkehrer erfordert weiters

           1. daß der Anmelder nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrergewerbe tätig ist,

           2. bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,

           3. bei Personengesellschaften des Handelsrechtes ihre Hauptniederlassung im Inland und die österreichische Staatsbürgerschaft der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter sowie deren Wohnsitz im Inland und

           4. das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung.

(2) Bei der Feststellung des Bedarfes ist vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.

(3) Den im Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.

§ 104. (1) Das Handwerk der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen Personen ausgeübt werden. Die Ausübung des Handwerks der Rauchfangkehrer erfordert weiters

           1. daß der Anmelder nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrerhandwerk tätig ist,

           2. die österreichische Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz im Inland und

           3. das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Ausübung des Handwerks.

(2) Bei der Feststellung des Bedarfes ist vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.

(3) Den im Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Ausübung des Handwerks zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.

(4) Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, dürfen noch bis zum 1. Juli 2001 das Rauchfangkehrerhandwerk ausüben. Mit Ablauf des 1. Juli 2001 erlischt die Gewerbeberechtigung.


§ 109. (1) Die im § 108 Abs. 1 Z 1 angeführte Voraussetzung für die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks zählt nicht zu den persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes im Sinne des § 46 Abs. 2 dritter Satz.

§ 105. Die im § 104 Abs. 1 Z 1 angeführte Voraussetzung für die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks zählt nicht zu den persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes im Sinne des § 46 Abs. 2 dritter Satz.


(2) Eine Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks im Sinne des § 108 Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn der Anmelder persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, die zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks berechtigt ist, oder wenn dem Anmelder sonst ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks berechtigten Personengesellschaft des Handelsrechtes zusteht.

 


Geschäftsführer und Pächter

Geschäftsführer und Pächter


§ 110. Die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks durch einen Geschäftsführer (§ 39) oder die Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter (§ 40) ist nur zulässig, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen läßt und wenn der Geschäftsführer oder Pächter nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrerhandwerk als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrerhandwerk tätig ist. Abweichend von § 9 Abs. 3 erster Satz muß der Geschäftsführer einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft persönlich haftender Gesellschafter sein, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist.

§ 106. Die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks durch einen Geschäftsführer (§ 39) oder die Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter (§ 40) ist nur zulässig, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen läßt und wenn der Geschäftsführer oder Pächter nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrerhandwerk als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrerhandwerk tätig ist.


§ 111. Eine Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks im Sinne des § 110 liegt auch vor, wenn auf den Geschäftsführer oder Pächter die Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 zutreffen.

 


Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung

Einstellung oder Ruhen der Ausübung


§ 112. Der Gewerbetreibende hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate für die Fortführung der notwendigen Arbeiten durch einen anderen Gewerbetreibenden Sorge zu tragen. Wenn dies dem Gewerbetreibenden nicht möglich ist, hat die Behörde einen anderen Gewerbetreibenden mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen; § 113 Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Gewerbetreibende hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen.

§ 107. Der Rauchfangkehrer hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate für die Fortführung der notwendigen Arbeiten durch einen anderen Gewerbetreibenden Sorge zu tragen. Wenn dies dem Gewerbetreibenden nicht möglich ist, hat die Behörde einen anderen Gewerbetreibenden mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen; § 108 Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Rauchfangkehrer hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder ihr Ruhen durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen.


Gebietsweise Abgrenzung

Gebietsweise Abgrenzung


§ 113. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung eine gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks zu verfügen. In dieser Verordnung sind die Grenzen der Kehrgebiete so festzulegen, daß die feuerpolizeilichen Aufgaben entsprechend wahrgenommen werden können und daß innerhalb eines Kehrgebietes die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von mindestens zwei Rauchfangkehrerbetrieben mit mindestens je zwei hauptberuflich beschäftigten Arbeitnehmern gewährleistet ist. Erfordert der im zweiten Satz festgelegte Grundsatz infolge der topographischen Verhältnisse und der Siedlungsdichte in einem Gebiet die Festlegung eines Kehrgebietes in einer Größe, die die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks durch unverhältnismäßig lange Anfahrtswege erschweren würde, kann der Landeshauptmann ein Kehrgebiet nur für einen Rauchfangkehrerbetrieb einrichten.

§ 108. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung eine gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks zu verfügen. In dieser Verordnung sind die Grenzen der Kehrgebiete so festzulegen, daß die feuerpolizeilichen Aufgaben entsprechend wahrgenommen werden können und daß innerhalb eines Kehrgebietes die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von mindestens zwei Rauchfangkehrerbetrieben mit mindestens je zwei hauptberuflich beschäftigten Arbeitnehmern gewährleistet ist. Erfordert der im zweiten Satz festgelegte Grundsatz infolge der topographischen Verhältnisse und der Siedlungsdichte in einem Gebiet die Festlegung eines Kehrgebietes in einer Größe, die die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks durch unverhältnismäßig lange Anfahrtswege erschweren würde, kann der Landeshauptmann ein Kehrgebiet nur für einen Rauchfangkehrerbetrieb einrichten.


(2) Für die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks dürfen nur Gewerbeanmeldungen erstattet werden, die die Ausführung von Tätigkeiten gemäß § 107 Abs. 1 auf das betreffende Kehrgebiet einschränken. Bei Gefahr im Verzug oder im Fall eines Auftrages gemäß § 112 ist jedoch die Verrichtung von Tätigkeiten gemäß § 107 Abs. 1 auch außerhalb des Kehrgebietes zulässig. Wird die Abgrenzung des Kehrgebietes nach Erlangung der Gewerbeberechtigung geändert, dann gilt die Gewerbeberechtigung als auf das Kehrgebiet, für das der Standort der Gewerbeberechtigung begründet wurde, in seiner geänderten Abgrenzung eingeschränkt.

(2) Für die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks dürfen nur Gewerbeanmeldungen erstattet werden, die die Ausführung von Tätigkeiten gemäß § 103 Abs. 1 auf das betreffende Kehrgebiet einschränken. Bei Gefahr im Verzug oder im Fall eines Auftrages gemäß § 107 ist jedoch die Verrichtung von Tätigkeiten gemäß § 103 Abs. 1 auch außerhalb des Kehrgebietes zulässig. Wird die Abgrenzung des Kehrgebietes nach Erlangung der Gewerbeberechtigung geändert, dann gilt die Gewerbeberechtigung als auf das Kehrgebiet, für das der Standort der Gewerbeberechtigung begründet wurde, in seiner geänderten Abgrenzung eingeschränkt.


(3) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, innerhalb ihres Kehrgebietes nach Maßgabe des jeweils geltenden Höchsttarifes die im § 107 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten auszuführen.

(3) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, innerhalb ihres Kehrgebietes nach Maßgabe des jeweils geltenden Höchsttarifes die im § 103 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten auszuführen.


(4) Vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer und die berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen, wenn vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden erfolgt ist und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten Interessenvertretungen ist.

(4) Vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer und die berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen, wenn vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden erfolgt ist und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten Interessenvertretungen ist.


Wechsel des Rauchfangkehrers

Wechsel des Rauchfangkehrers


§ 114. Im Fall des Wechsels des für ein Kehrobjekt beauftragten Rauchfangkehrers hat der bisher beauftragte Rauchfangkehrer unverzüglich einen schriftlichen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung und über den Zustand des Kehrobjektes an den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer, an die Gemeinde und an den Inhaber des Kehrobjektes zu übermitteln. Der Wechsel des Rauchfangkehrers darf nicht während der Heizperiode und nicht später als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin vorgenommen werden.

§ 109. Im Fall des Wechsels des für ein Kehrobjekt beauftragten Rauchfangkehrers hat der bisher beauftragte Rauchfangkehrer unverzüglich einen schriftlichen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung und über den Zustand des Kehrobjektes an den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer, an die Gemeinde und an den Inhaber des Kehrobjektes zu übermitteln. Der Wechsel des Rauchfangkehrers darf nicht während der Heizperiode und nicht später als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin vorgenommen werden.


Höchsttarife

Höchsttarife


§ 115. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung auch Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen. Die Höchsttarife können für das gesamte Bundesland, für einzelne Kehrgebiete oder auch für einzelne Gemeinden festgelegt werden.

§ 110. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung auch Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen. Die Höchsttarife können für das gesamte Bundesland, für einzelne Kehrgebiete oder auch für einzelne Gemeinden festgelegt werden.


(2) Vor der Festlegung der Höchsttarife sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer und die berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen, wenn vor der Festlegung der Höchsttarife eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden erfolgt ist und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten Interessenvertretungen ist.

(2) Vor der Festlegung der Höchsttarife sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer und die berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen, wenn vor der Festlegung der Höchsttarife eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden erfolgt ist und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten Interessenvertretungen ist.


Verfahren

Verfahren


§ 116. (1) Die Gewerbeanmeldung (§ 339) hat die Einschränkung gemäß § 113 Abs. 2 zu enthalten.

§ 111. (1) Die Gewerbeanmeldung (§ 339) hat die Einschränkung gemäß § 108 Abs. 2 zu enthalten.


(2) Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß §340 Abs. 1 beginnen.

(2) Mit der Ausübung des Handwerks darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 Abs. 1 beginnen.


(3) Vor der Erlassung des Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landesinnung der Rauchfangkehrer aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten zur Voraussetzung gemäß § 108 Abs. 1 Z 4 abzugeben. Widerspricht die Entscheidung der Behörde dem fristgerecht abgegebenen Gutachten der Landesinnung der Rauchfangkehrer oder wurde sie nicht zur Abgabe eines Gutachtens aufgefordert, so steht der Landesinnung der Rauchfangkehrer das Recht der Berufung gegen den Bescheid zu.

(3) Vor der Erlassung des Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landesinnung der Rauchfangkehrer aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten zur Voraussetzung gemäß § 104 Abs. 1 Z 3 abzugeben. Widerspricht die Entscheidung der Behörde dem fristgerecht abgegebenen Gutachten der Landesinnung der Rauchfangkehrer oder wurde sie nicht zur Abgabe eines Gutachtens aufgefordert, so steht der Landesinnung der Rauchfangkehrer das Recht der Berufung gegen den Bescheid zu.


(4) Hat der Rauchfangkehrer Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einem anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes in einen Standort in einem anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen Standort in einem anderen Kehrgebiet erstattet, so darf er mit der Gewerbeausübung in dem neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides gemäß § 345 Abs. 8 beginnen. Im Anzeigeverfahren ist Abs. 3 anzuwenden.

(4) Hat der Rauchfangkehrer Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einem anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes in einen Standort in einem anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen Standort in einem anderen Kehrgebiet erstattet, so darf er mit der Gewerbeausübung in dem neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides gemäß § 345 Abs. 8 beginnen. Im Anzeigeverfahren ist Abs. 3 anzuwenden.


 

Schlosser und Maschinen- und Fertigungstechniker


 

§ 112. (1) Schlosser (§ 94 Z 12) und Maschinen- und Fertigungstechniker (§ 94 Z 13) sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm3 sowie von Motorfahrrädern berechtigt.


 

(2) Schlosser (§ 94 Z 12) sind unbeschadet der Rechte der Baumeister berechtigt, im Rahmen einer von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Stahlbauarbeiten auszuführen; sie sind jedoch nicht zur Planung von Stahlbauarbeiten berechtigt.


Kraftfahrzeugtechniker

Kraftfahrzeugtechniker


§ 104. Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker (§ 94 Z 19) bedarf es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender (Schmiede, Autospengler, Karosseriebauer, Landmaschinentechniker) für die Erzeugung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen (Motoren und Fahrgestellen) und von deren elektrischen und elektronischen Anlagen. Kraftfahrzeugtechniker sind auch zur Verrichtung von Arbeiten des Spengler-, Schlosser-, Schmiede-, Lackierer-, Tapezierer- und Sattlergewerbes an Kraftfahrzeugen berechtigt.

§ 113. Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker (§ 94 Z 14) bedarf es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender (Schmiede, Karosseriebauer einschließlich der Karosseriespengler und Karosserielackierer, Landmaschinentechniker) für die Erzeugung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen (Motoren und Fahrgestellen) und von deren elektrischen und elektronischen Anlagen. Kraftfahrzeugtechniker sind auch zur Verrichtung von Tätigkeiten der Schlosser, Schmiede, Karosseriebauer einschließlich der Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Tapezierer und Sattler an Kraftfahrzeugen berechtigt.


Zentralheizungsbauer und Lüftungsanlagenbauer

Zentralheizungsbauer und Lüftungsanlagenbauer


§ 123. Zentralheizungsbauer und Lüftungsanlagenbauer (§ 94 Z 23 und Z 24) sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, im Zusammenhang mit im Rahmen ihres Gewerbes ausgeübten Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten Reinigungsarbeiten an rauchgasseitigen Flächen von Feuerstätten durchzuführen.

§ 114. Zentralheizungsbauer und Lüftungsanlagenbauer (§ 94 Z 16) sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, die notwendigen Wasser- und Gasanschlüsse auszuführen und im Zusammenhang mit im Rahmen ihres Gewerbes ausgeübten Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten Reinigungsarbeiten an rauchgasseitigen Flächen von Feuerstätten durchzuführen.


Tischler

Tischler


§ 122. Tischler (§ 94 Z 37) sind unbeschadet der Rechte der Bodenleger auch berechtigt, Beläge am Boden mit Ausnahme von Kunststein-, Naturstein- und keramischen Belägen zu verlegen. Sie sind weiters zur Herstellung von eingeschoßigen Holzstiegen im Innenbereich von Bauten berechtigt.

§ 115. Tischler (§ 94 Z 22) sind unbeschadet der Rechte der Bodenleger auch berechtigt, Beläge am Boden mit Ausnahme von Kunststein-, Naturstein- und keramischen Belägen zu verlegen. Sie sind weiters zur Herstellung von Holzstiegen im Innenbereich von Bauten berechtigt.


Tapezierer

Tapezierer und Dekorateure


§ 120. Tapezierer (§ 94 Z 58) sind auch zum Zimmermalen berechtigt.

§ 116. (1) Tapezierer und Dekorateure (§ 94 Z 28) sind auch zum Zimmermalen und zum Verlegen von Belägen am Boden mit Ausnahme von Kunststein-, Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen berechtigt.


 

(2) Tapezierer und Dekorateure sind auch berechtigt, Fußbodenbeläge aus Fertigparkettelementen zu verlegen, abzuschleifen und zu versiegeln.


Bäcker

Bäcker


§ 97. Den Bäckern (§ 94 Z 59) steht auch das Recht zu, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen ihre Erzeugnisse zu verabreichen und nichtalkoholische Getränke auszuschenken. Bei Ausübung dieses Rechtes muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.

§ 117. (1) Bäcker (§ 94 Z 29) sind auch berechtigt, Konditorbackwaren sowie Mehlspeisen (zB Torten) herzustellen.

(2) Den Bäckern steht auch das Recht zu, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen ihre Erzeugnisse – auch garniert als Imbisse – einschließlich der in Abs. 1 genannten Produkte zu verabreichen und nichtalkoholische Getränke und Flaschenbier auszuschenken. Bei Ausübung dieses Rechtes muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.


Konditoren

Konditoren


§ 103. (1) Den Konditoren (§ 94 Z 60) steht auch das Recht zu, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen Konditorwaren einschließlich Speiseeis zu verabreichen und nichtalkoholische Getränke auszuschenken. Bei Ausübung dieses Rechtes muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.

§ 118. (1) Den Konditoren (§ 94 Z 30) stehen auch folgende Rechte zu:

           1. die Herstellung von Gebäck und Weißbrot;

           2. die Zubereitung von kalten Imbissen, wie belegten Brötchen, Salaten, garnierten Eiern und Schinkenrollen;

           3. die Verabreichnung ihrer Erzeugnisse einschließlich der in Z 1 und 2 genannten Produkte und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Flaschenbier in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.


(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind auch zur Erzeugung von Lebzelten und Salzknabberwaren berechtigt.

(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.


Fleischer

Fleischer


§ 100. (1) Den Fleischern (§ 94 Z 61) stehen auch folgende Rechte zu:

§ 119. (1) Den Fleischern (§ 94 Z 31) stehen auch folgende Rechte zu:


           1. das Zubereiten von Fleisch, Fleischwaren und Geflügel in einfacher Art, Brotaufstrichen, belegten Brötchen und von Salaten, ausgenommen Fischsalaten;

           1. das Zubereiten von Fleisch, Fleischwaren und Geflügel in einfacher Art, Brotaufstrichen, belegten Brötchen und von Salaten;


           2. die Verabreichung der in Z 1 genannten Speisen mit den üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, in einfacher Art in den dem Verkauf gewidmeten Räumen;

           2. die Verabreichung der in Z 1 genannten Speisen mit den üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, in einfacher Art in den dem Verkauf gewidmeten Räumen;


           3. der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen im Umfang der Z 1 und 2;

           3. der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen im Umfang der Z 1 und 2;


           4. der Ausschank von Milch, nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.

           4. der Ausschank von Milch, nichtalkoholischen Getränken und Flaschenbier in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.


(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.

(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.


(3) Fleischer sind auch berechtigt, Wild und Geflügel auszuschroten und im Kleinhandel abzugeben.

(3) Fleischer sind auch berechtigt, Wild und Geflügel auszuschroten und im Kleinhandel abzugeben.


(4) Zum Kleinhandel mit frischem Rind-, Kalb-, Schweine-, Schöpsen-, Lamm-, Ziegen-, Kitz- und Pferdefleisch in kleineren Stücken als einem Fünftel des geschlachteten Tieres bei Rind- und Pferdefleisch, der Hälfte bei Schweinefleisch und des ganzen geschlachteten Tieres bei allen anderen genannten Fleischgattungen sind unbeschadet der Rechte der Lebensmittelhändler gemäß § 159 Abs. 4 nur Fleischer berechtigt. Der Kopf und die Füße bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Diese Beschränkung gilt nicht für den Weiterverkauf von Fleischkonserven sowie von vorverpackt angeliefertem Frischfleisch und von vorverpackt angeliefertem Tiefkühlfleisch.

(4) Zum Kleinhandel mit frischem Rind-, Kalb-, Schweine-, Schöpsen-, Lamm-, Ziegen-, Kitz- und Pferdefleisch in kleineren Stücken als einem Fünftel des geschlachteten Tieres bei Rind- und Pferdefleisch, der Hälfte bei Schweinefleisch und des ganzen geschlachteten Tieres bei allen anderen genannten Fleischgattungen sind unbeschadet der Rechte der Lebensmittelhändler gemäß § 159 Abs. 4 nur Fleischer berechtigt. Der Kopf und die Füße bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Diese Beschränkung gilt nicht für den Weiterverkauf von Fleischkonserven sowie von vorverpackt angeliefertem Frischfleisch und von vorverpackt angeliefertem Tiefkühlfleisch.


(5) Wer Pferdefleisch, Fleisch mit einem Zusatz von Pferdefleisch und Fleischwaren aus Pferdefleisch (Würste, Pökelwaren, Fleischgerichte, Gerichte mit Fleisch und Konserven) in Geschäftsräumen, in denen andere Fleischsorten feilgehalten oder verkauft werden, feilhält oder verkauft, hat das Pferdefleisch deutlich sichtbar und lesbar als „Pferdefleisch“, das mit Pferdefleisch vermischte Fleisch deutlich sichtbar und lesbar als „mit einem Zusatz von Pferdefleisch“ und die Fleischwaren aus Pferdefleisch deutlich sichtbar und lesbar als „Pferdefleischwaren“ zu kennzeichnen.

(5) Wer Pferdefleisch, Fleisch mit einem Zusatz von Pferdefleisch und Fleischwaren aus Pferdefleisch (Würste, Pökelwaren, Fleischgerichte, Gerichte mit Fleisch und Konserven) in Geschäftsräumen, in denen andere Fleischsorten feilgehalten oder verkauft werden, feilhält oder verkauft, hat das Pferdefleisch deutlich sichtbar und lesbar als Pferdefleisch, das mit Pferdefleisch vermischte Fleisch deutlich sichtbar und lesbar als mit einem Zusatz von Pferdefleisch und die Fleischwaren aus Pferdefleisch deutlich sichtbar und lesbar als Pferdefleischwaren zu kennzeichnen.


(6) Fleischer, die ihr Gewerbe innerhalb eines Ortsgebietes ausüben, in dem kein Gewerbetreibender den Kleinhandel mit Lebensmitteln ausübt, sind auch berechtigt, in dem betreffenden Standort den Kleinhandel mit Lebensmitteln auszuüben. Diese Berechtigung bleibt erhalten, auch wenn in der Folge ein zum Kleinhandel mit Lebensmitteln berechtigter Gewerbetreibender innerhalb desselben Ortsgebietes mit der Gewerbeausübung beginnt.

(6) Fleischer, die ihr Gewerbe innerhalb eines Ortsgebietes ausüben, in dem kein Gewerbetreibender den Kleinhandel mit Lebensmitteln ausübt, sind auch berechtigt, in dem betreffenden Standort den Kleinhandel mit Lebensmitteln auszuüben. Diese Berechtigung bleibt erhalten, auch wenn in der Folge ein zum Kleinhandel mit Lebensmitteln berechtigter Gewerbetreibender innerhalb desselben Ortgebietes mit der Gewerbeausübung beginnt.


Augenoptiker

Augenoptiker


§ 96. Augenoptiker (§ 94 Z 64) sind zur Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen einschließlich der Brillenglasbestimmung berechtigt. Sie haben die genannten Arbeiten durch hiefür ausgebildete Fachkräfte ausführen zu lassen.

§ 120. Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Augenoptiker (§ 94 Z 32) bedarf es für die Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen einschließlich der Brillenglasbestimmung. Die Augenoptiker haben die genannten Arbeiten durch hiefür ausgebildete Fachkräfte ausführen zu lassen.


 

Gold- und Silberschmiede


 

§ 121. Gold- und Silberschmiede (§ 94 Z 21) sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Anwendung von Einmalgeräten berechtigt.


Friseure und Perückenmacher

Friseure und Perückenmacher


§ 102. (1) Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 70) sind unbeschadet der Rechte der Fußpfleger und Kosmetiker (Schönheitspfleger) auch berechtigt, dekorative Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege auszuführen.

§ 122. (1) Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 36) sind unbeschadet der Rechte der Fußpfleger und Kosmetiker (Schönheitspfleger) auch berechtigt, dekorative Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege auszuführen. Sie sind weiters zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von Einmalgeräten berechtigt.


(2) Gewerbetreibende, die am 1. Juli 1993 auf Grund einer entsprechenden Gewerbeberechtigung das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausüben und im Rahmen der Ausübung dieses Handwerks auch die Tätigkeiten des gebundenen Gewerbes der Fußpfleger ausüben, dürfen letztere Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung des Friseur- und Perückenmacherhandwerks nur dann weiter ausüben, wenn sie

(2) Gewerbetreibende, die am 1. Juli 1993 auf Grund einer entsprechenden Gewerbeberechtigung das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausgeübt haben und im Rahmen der Ausübung dieses Handwerks auch die Tätigkeiten der Fußpfleger ausgeübt haben, dürfen letztere Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung des Friseur- und Perückenmacherhandwerks nur dann weiter ausüben, wenn sie


           1. nachweisen, daß sie die Tätigkeiten des gebundenen Fußpflegergewerbes in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 im Rahmen einer befugten Ausübung des Friseur- und Perückenmacherhandwerks tatsächlich regelmäßig ausgeübt haben, und

           1. nachweisen, daß sie die Tätigkeiten der Fußpfleger in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 im Rahmen einer befugten Ausübung des Friseur- und Perückenmacherhandwerks tatsächlich regelmäßig ausgeübt haben, und


           2. die weitere Ausübung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens am 30. November 1993 anzeigen.

           2. die weitere Ausübung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens am 30. November 1993 angezeigt haben.


               § 345 Abs. 7, Abs. 8 Z 1 und Abs. 9 gilt sinngemäß

§ 345 Abs. 7, Abs. 8 Z 1 und Abs. 9 gilt sinngemäß.


Andere Gewerbetreibende, die das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausüben, dürfen ab 1. Dezember 1993 nicht mehr Tätigkeiten des Fußpflegergewerbes auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausüben.

Andere Gewerbetreibende, die das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausüben, dürfen ab 1. Dezember 1993 nicht mehr Tätigkeiten der Fußpfleger auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausüben.


Textilreiniger

Textilreiniger


§ 121. Kein Handwerk gemäß § 94 Z 71 ist unbeschadet der Rechte der Textilreiniger die Übernahme von Arbeiten für das Handwerk der Textilreiniger.

§ 123. Kein Handwerk gemäß § 94 Z 37 ist unbeschadet der Rechte der Textilreiniger die Übernahme von Arbeiten für das Handwerk der Textilreiniger.


Schädlingsbekämpfer

Schädlingsbekämpfer


§ 117. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Schädlingsbekämpfer (§ 94 Z 73) bedarf es für

§ 123a. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Schädlingsbekämpfer (§ 94 Z 39) bedarf es für


           1. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen mit hochgiftigen Gasen,

           1. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen mit sehr giftigen und giftigen Gasen und


           2. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung hochgiftiger Gase.

           2. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger und giftiger Gase.


(2) Kein Handwerk gemäß § 94 Z 73 ist unbeschadet der Rechte der Schädlingsbekämpfer die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung hochgiftiger Gase

(2) Kein Handwerk gemäß § 94 Z 39 ist unbeschadet der Rechte der Schädlingsbekämpfer die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung hochgiftiger Gase


           1. durch Zimmermeister bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, beispielsweise bei Holzhäusern, Holzdachstühlen und Holzbrücken und

           1. durch Zimmermeister bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, beispielsweise bei Holzhäusern, Holzdachstühlen und Holzbrücken und


           2. durch Bildhauer, Drechsler, Orgelbauer und Tischler im Zuge von Reparaturarbeiten oder Restaurierungen.

           2. durch Bildhauer, Drechsler, Orgelbauer und Tischler im Zuge von Reparaturarbeiten oder Restaurierungen.


 

§ 124 lautet:


§ 124. Nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe sind die im folgenden angeführten Gewerbe:

§ 124. Nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe sind die im folgenden angeführten Gewerbe:


           1. entfällt;

           2. Berater in Versicherungsangelegenheiten;

           3. Bestatter (§ 130);

           4. Drucker (§ 135);

           5. Druckformenhersteller (§ 136);

           6. Frachtenreklamation;

           7. Fremdenführer (§ 137);

           8. Fußpfleger;

           9. Gastgewerbe (§ 142);

         10. Handelsagenten (§ 156);

         11. Handelsgewerbe (§ 157) mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe, des Betriebes von Tankstellen (Z 21), sowie der gemäß § 158 ausgenommenen Handelsgewerbe;

         12. Huf- und Klauenbeschlag;

         13. Kosmetiker (Schönheitspfleger);

         14. Luftfahrzeugmechaniker (§ 162);

         15. Maschinsticker;

         16. Masseure;

         17. Reisebüros (§ 166);

         18. Schwarzdecker;

         19. Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 170);

         20. Tankreiniger;

         21. Tankstellen (§ 171);

         22. Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 172);

         23. Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen;

         24. Versicherungsmakler (§ 173);

         25. Vulkaniseure;

         26. Wäschewarenerzeuger;

         27. Werbeagentur.

           1. Arbeitsvermittler;

           2. Bestatter;

           3. Drucker und Druckformenhersteller;

           4. Erzeugung von kosmetischen Artikeln;

           5. Fotografen;

           6. Fremdenführer;

           7. Fußpflege;

           8. Gastgewerbe;

           9. Getreidemüller;

         10. Handelsgewerbe (mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe, des Betriebes von Tankstellen, sowie der gemäß § 158 ausgenommenen Handelsgewerbe) und Handelsagenten;

         11. Kosmetik (Schönheitspflege);

         12. Massage;

         13. Molker und Käser;

         14. Reisebüros;

         15. Spediteure einschließlich der Transportagenten;

         16. Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren;

         17. Versicherungsagenten;

         18. Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe);

         19. Vulkaniseure;

         20. Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum.


 

§ 127 lautet:


§ 127. Folgende gebundene Gewerbe dürfen erst nach Erlangung einer Bewilligung ausgeübt werden:

§ 127. Folgende gebundene Gewerbe dürfen erst nach Erlangung einer Bewilligung ausgeübt werden:


           1. Waffengewerbe;

           2. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen;

           3. Sprengungsunternehmen;

           4. Baumeister;

           5. Zimmermeister;

           6. Steinmetzmeister;

           7. Brunnenmeister;

           8. Gas- und Wasserleitungsinstallateure;

           9. Elektrotechniker;

         10. Technische Büros;

         11. Chemische Laboratorien;

         12. Herstellung von Arzneimitteln und Großhandel mit Arzneimitteln;

         13. Hersteller von Giften und Großhandel mit Giften;

         14. Drogisten;

         15. Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen;

         16. Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen;

         17. Kontaktlinsenoptiker;

         18. Immobilienmakler;

         19. Bauträger;

         20. Immobilienverwalter;

         21. Personalkreditvermittler;

         22. Pfandleiher;

         23. Versteigerung beweglicher Sachen;

         24. Inkassoinstitute;

         25. Wechselstuben;

         26. Berufsdetektive;

         27. Bewachungsgewerbe;

         28. Überlassung von Arbeitskräften;

         29. Lebens- und Sozialberater;

         30. Errichtung von Alarmanlagen.

           1. Waffengewerbe (Büchsenmacher);

           2. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnik­unternehmen);

           3. Sprengungsunternehmen;

           4. Baumeister;

           5. Zimmermeister;

           6. Elektrotechniker;

           7. Gas- und Wasserleitungsinstallateure;

           8. Technische Büros;

           9. Chemische Laboratorien;

         10. Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften;

         11. Drogisten;

         12. Herstellung von und Handel mit Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein Handwerk oder ein anderes gebundenes Gewerbe fallen;

         13. Kontaktlinsenoptiker;

         14. Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger);

         15. Inkassoinstitute;

         16. Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG);

         17. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe);

         18. Überlassung von Arbeitskräften;

         19. Lebens- und Sozialberater;

         20. Errichtung von Alarmanlagen.


Bestatter

 


§ 130. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Bestatter (§ 124 Z 3) bedarf es für

Im § 130 Abs. 1 lautet der Klammerausdruck: (§ 124 Z 2).


           1. die Durchführung von Totenaufbahrungen, -feierlichkeiten und -über­führungen sowie von Bestattungen und Exhumierungen;

 


           2. die Beistellung und den Kleinverkauf der erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Durchführung der unter Z 1 angeführten Verrichtungen;

 


           3. die Herstellung der unter Z 2 angeführten Gegenstände, soweit diese nicht in den Berechtigungsumfang eines anderen gebundenen Gewerbes oder eines Handwerkes fällt.

 


 

§ 135 samt Überschrift lautet:


Drucker

Drucker und Druckformenhersteller


§ 135. (1) einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Drucker (§ 124 Z 4) bedarf es für die Satzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und unbeschadet der Rechte der Fotografen, für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren.

§ 135. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Drucker und Druckformenhersteller (§ 124 Z 3) bedarf es für die Satzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und unbeschadet der Rechte der Fotografen, für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren.


(2) Drucker sind auch zum Verlag und zum Verkauf von Schriften und bildlichen Darstellungen sowie zum Verkauf von Satzerzeugnissen aller Art berechtigt, die sie mit eigenen Betriebsmitteln und auf eigene Rechnung herstellen.

(2) Drucker und Druckformenhersteller sind auch zum Verlag und zum Verkauf von Schriften und bildlichen Darstellungen sowie zum Verkauf von Satzerzeugnissen aller Art berechtigt, die sie mit eigenen Betriebsmitteln und auf eigene Rechnung herstellen.


(3) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 4 ist unbeschadet der Rechte der Drucker

(3) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 3 ist unbeschadet der Rechte der Drucker und Druckformenhersteller


           1. die Spielkartenerzeugung;

           1. die Spielkartenerzeugung;


           2. das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Glaswaren Metallwaren (ausgenommen Folien), Gummiwaren und Kunststoffwaren (ausgenommen Folien).

           2. das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Holzwaren, Glaswaren, Metallwaren (ausgenommen Folien), Gummiwaren und Kunststoffwaren (ausgenommen Folien);


 

           3. die Erzeugung von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten sowie die Erzeugung von Druckformen für das Bedrucken der in Z 2 genannten Erzeugnisse.


Druckformenhersteller

 


§ 136. Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 5 ist unbeschadet der Rechte der Druckformenhersteller die Erzeugung von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten sowie die Erzeugung von Druckformen für das Bedrucken der im § 135 Abs. 3 Z 2 genannten Erzeugnisse.

 


 

§ 136 samt Überschrift lautet:


Fotografen

Fotografen


§ 101. (1) Fotografen (§ 94 Z 78) sind auch zur Herstellung von Videofilmen berechtigt.

§ 136. (1) Fotografen (§ 124 Z 5) sind auch zur Herstellung von Videofilmen berechtigt.


(2) Kein Handwerk gemäß § 94 Z 78 ist unbeschadet der Rechte der Fotografen die Pressefotografie.

(2) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 5 ist unbeschadet der Rechte der Fotografen die Pressefotografie.


Fremdenführer

 


§ 137. (1) Einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des gebundenen Gewerbes der Fremdenführer (§ 124 Z 7) bedarf es für die Führung von Personen, um ihnen

Im § 137 Abs. 1 lautet der Klammerausdruck: (§ 124 Z 6).


           1. die historischen Reichtümer und das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs (öffentliche Plätze und Gebäude, Sammlungen, Ausstellungen, Museen, Denkmäler und Erinnerungsstätten, Kirchen, Klöster, Theater und Vergnügungsstätten, Industrie- und Wirtschaftsanlagen, Brauchtumsveranstaltungen sowie Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna),

 


           2. die gesellschaftliche, soziale und politische Situation im nationalen und übernationalen Zusammenhalt,

 


           3. sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen

 


zu zeigen und zu erklären. Die Tätigkeit nach Z 1 bedarf der Niederlassung in Österreich.

 


(2) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 7 sind unbeschadet der Rechte der Fremdenführer

Im § 137 Abs. 2 lautet das Zitat: § 124 Z 6.


           1. die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-Gewerbes, Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes und Fiaker-Gewerbes gegebenen Erläuterungen,

 


           2. Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort Verfügungsberechtigten oder deren nachweislich Beauftragten durchgeführt werden,

 


           3. die vom Reisebetreuer (§ 168) bei der Betreuung von Reisenden gegebenen Hinweise: in diesem Sinne darf der Reisebetreuer in Ausübung seiner Tätigkeit die Gäste auf Sehenswürdigkeiten aufmerksam machen.

 


Höchsttarif

§ 141 samt Überschrift entfällt.


§ 141. (1) Der Landeshauptmann kann, wenn es im Interesse des Tourismus gelegen ist, durch Verordnung einen Höchsttarif für die Dienstleistungen gemäß § 137 Abs. 1 festlegen.

 


(2) Bei der Festlegung des Höchsttarifes ist darauf Bedacht zu nehmen, welche besonderen Kenntnisse und welcher Zeitaufwand für die einzelnen Dienstleistungen erforderlich sind.

 


(3) Vor der Festlegung des Höchsttarifes sind die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte zu hören.

 


Gastgewerbe

 


§ 142. (1) einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 124 Z 9) bedarf es für

           1. die Beherbergung von Gästen;

           2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen;

           3. den Ausschank von alkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen;

           4. den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und den Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen.

Im § 142 Abs. 1 lautet der Klammerausdruck: (§ 124 Z 8) und es wird nach der Z 4 anstelle des Punktes ein Strichpunkt gesetzt und folgende Z 5 angefügt: 5. das Catering.


§ 143. Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 9 ist

Im Einleitungssatz des § 143 lautet das Zitat: § 124 Z 8.


           1. die Verabreichung von Speisen, der Ausschank von Getränken und der Verkauf von Waren oder angerichteten kalten Speisen durch Erzeugungs- und Handelsgewerbetreibende in dem in den §§ 97, 100, 103, 159 und 284 Abs. 3 bezeichneten Umfang;

         .....

Im § 143 Z 1 lautet das Zitat: §§ 117, 118, 119, 159 und 284 Abs. 3.


Rechte

 


§ 144. (1) Gastgewerbetreibende, die Gäste beherbergen oder Speisen verabreichen und warme und angerichtete kalte Speisen verkaufen, sind berechtigt, Waren des üblichen Reisebedarfes, wie Treib- und Schmierstoffe, Toiletteartikel, Badeartikel, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten, übliche Reiseandenken (§ 158 Z 2) und die im § 158 Z 3 und 4 angeführten Druckwerke zu verkaufen.

Im § 144 Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck (§ 158 Z 2) ein Beistrich gesetzt und das Wort Geschenkartikel eingefügt.


(2) Gastgewerbetreibende, die Speisen verabreichen und warme und angerichtete kalte Speisen verkaufen, sind zum Verkauf von nicht angerichteten kalten Speisen, von halbfertigen Speisen, von Lebensmitteln, die in ihrem Gastgewerbebetrieb verwendet werden, und von Reiseproviant berechtigt.

 


(3) Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 und 2 muß der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben und es dürfen keine zusätzlichen Hilfskräfte und keine zusätzlichen Räumlichkeiten verwendet werden. Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 ist außerdem eine straßenseitige Schaustellung der Waren verboten.

§ 144 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.


 

Nach § 144 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:


 

(3a) Zur Sicherung der Nahversorgung kann der Landeshauptmann Ortsgebiete bezeichnen, in denen der Lebensmittelhandel sowie der Handel mit sonstigen Artikeln des täglichen Bedarfes durch Gastgewerbetreibende ausgeübt werden darf. Es dürfen nur solche Ortsgebiete bezeichnet werden, in denen kein Standort für eine solche Gewerbeausübung besteht.


(4) Gastgewerbetreibende sind auch zum Halten von Spielen berechtigt, wenn der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleibt.

 


(5) Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen oder nichtalkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen, sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung berechtigt, Getränke in handelsüblich verschlossenen Gefäßen zu verkaufen.

 


(6) Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen oder nichtalkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen, sind berechtigt, kohlensäurehältiges Wasser für den Bedarf ihrer Gäste zu erzeugen. Bei der Ausübung dieser Tätigkeit unterliegen diese Gastgewerbetreibenden jenen Vorschriften, die für die zur Erzeugung kohlensäurehältiger Getränke berechtigten Gewerbetreibenden gelten.

 


(7) Gastgewerbetreibende sind auch berechtigt, Fahrzeuge ihrer Gäste einzustellen und Sportgeräte an ihre Gäste zu vermieten. Sie sind ferner auch zum Verleihen von Druckwerken an ihre Gäste und zum Halten von Leseräumen für diese berechtigt.

 


(8) Gastgewerbetreibende, die Gäste beherbergen, sind zur Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und zum Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Flaschenbier sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an ihre Gäste berechtigt.

 


 

Dem § 144 wird folgender Abs. 9 angefügt:


 

(9) Gastgewerbetreibende, die Gäste beherbergen, sind berechtigt, für ihre Gäste Ausflugsfahrten uä. zu veranstalten, sofern es sich dabei nicht um Pauschalreisen im Sinne des § 2 Z 1 der Reisebüro-Sicherungsverordnung handelt.


Befähigungsnachweis für Handelsagenten und Handelsgewerbe

 


§ 154. (1) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Handelsagenten (§ 124 Z 10) und ein Handelsgewerbe (§ 124 Z 11) ist zu erbringen durch

Im § 154 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz: Der Befähigungsnachweis für Handelsagenten und Handelsgewerbe (§ 124 Z 10) ist zu erbringen durch


           1. Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer Handelsakademie oder deren Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes oder

 


           2. Zeugnisse

 


                a) über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf

Im § 154 Abs. 1 Z 2,3 und 4 entfallen jeweils die Bezeichnung a), das Wort und sowie die lit. b.


                    und

 


               b) über eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit

 


               oder

 


           3. Zeugnisse

 


                a) über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder den erfolgreichen Abschluß des Handelsassistentenlehrganges am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft

 


                    und

 


               b) über eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit

 


           oder

 


           4. Zeugnisse

 


                a) über den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule oder einer nicht in Z 1 angeführten berufsbildenden höheren Schule, in denen eine mit der Ausbildung in einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf gleichwertige Vermittlung einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgt,

 


                    und

 


               b) über eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit,

 


           oder

 


           5. Zeugnisse

 


                a) über den erfolgreichen Besuch einer nicht in Z 1 angeführten Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer nicht in Z 1 oder 4 angeführten berufsbildenden höheren oder mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule

 


                    und

 


               b) über eine mindestens zweijährige kaufmännische Tätigkeit.

Im § 154 Abs. 1 Z 5 lit. b wird das Wort zweijährige durch das Wort einjährige ersetzt.


(2) Die Tätigkeit des Gewerbetreibenden in dem von ihm ausgeübten Handwerk oder gebundenen Gewerbe (§§ 124 und 127) gilt als kaufmännische Tätigkeit.

 


§ 155. (1) Wer eine Meisterprüfung oder eine Konzessionsprüfung, bei der auch die üblicherweise bei der Meisterprüfung verlangten kaufmännischen Kenntnisse nachgewiesen werden müssen, nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 geltenden Rechtsvorschriften erfolgreich abgelegt und eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit zurückgelegt hat, erbringt den Befähigungsnachweis für das unbeschränkte Handelsgewerbe.

Im § 155 Abs. 1 entfallen die Worte: und eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit zurückgelegt.


 

§ 155 Abs. 6 lautet:


(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für den Nachweis der Befähigung für das Gewerbe der Handelsagenten (§ 124 Z 10).

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für den Nachweis der Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit der Handelsagenten.


 

§ 156 Abs. 1 lautet:


§ 156. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Handelsagenten (§ 124 Z 10) bedarf es unbeschadet der Rechte der Händler gemäß § 34 Abs. 4 und 5 für das Vermitteln oder das Abschließen von Warenhandelsgeschäften in fremdem Namen und für fremde Rechnung zwischen selbständig Erwerbstätigen und Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, ohne Rücksicht darauf, ob das Vermitteln oder Abschließen im Rahmen einer ständigen Betrauung oder auf Grund einzelner Aufträge ausgeübt wird.

(1) Der Tätigkeitsbereich der Handelsagenten (§ 124 Z 10) umfaßt das Vermitteln oder das Abschließen von Warenhandelsgeschäften in fremdem Namen und für fremde Rechnung zwischen selbständig Erwerbstätigen und Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, ohne Rücksicht darauf, ob das Vermitteln oder Abschließen im Rahmen einer selbständigen Betrauung oder auf Grund einzelner Aufträge ausgeübt wird.


 

§ 157 samt Überschrift lautet:


Handelsgewerbe

Rechte


§ 157. Gewerbetreibende, die zur Ausübung eines Handelsgewerbes (§ 124 Z 11) berechtigt sind, sind auch

§ 157. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes gemäß § 124 Z 10 berechtigt sind, sind auch


           1. zum Betrieb von Tankstellen (§ 124 Z 21) und

           1. zum Betrieb von Tankstellen und


           2. zur Ausübung eines freien Handelsgewerbes gemäß § 158 berechtigt, sofern ihre Gewerbeberechtigung nicht eine Einschränkung aufweist, die die Ausübung des betreffenden in Z 1 oder 2 genannten Handelsgewerbes ausschließt.

           2. zur Ausübung eines freien Handelsgewerbes gemäß § 158 berechtigt, sofern ihre Gewerbeberechtigung nicht eine Einschränkung aufweist, die die Ausübung des betreffenden in Z 1 oder 2 genannten Handelsgewerbes ausschließt.


 

(2) Inhaber einer Tabaktrafik sind zum Kleinhandel mit Trafiknebenartikeln in Verbindung mit einer Tabaktrafik berechtigt.


§ 158. Nachstehende Handelsgewerbe sind freie Gewerbe (§ 5 Abs. 2 Z 3):

           1. ...

Im Einleitungssatz des § 158 lautet der Klammerausdruck: (§ 5 Abs. 3).


§ 159. (1) Den Gewerbetreibenden, die den Kleinhandel mit Lebensmitteln ausüben, stehen im Rahmen ihrer Gewerbeausübung auch folgende Rechte zu:

 


           1. ...

 


           5. der Ausschank von Milch, Milchmischgetränken, nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier in den dem Verkauf gewidmeten Räumen;

Im § 159 Abs. 1 Z 5 entfällt das Wort kalten.


 

§ 159 Abs. 2 lautet:


(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Lebensmittelhandelsbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.

(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Lebensmittelhandelsbetrieb gewahrt bleiben.


(4) Den Gewerbetreibenden, die den Kleinhandel mit Lebensmitteln ausüben, steht im Rahmen ihrer Gewerbeausübung auch das Recht zu, vorparierte Stücke Frischfleisch von nicht mehr als 10 Kilogramm zu zerteilen und zu verkaufen. Bei Ausübung dieser Rechte gilt § 100 Abs. 5 sinngemäß.

Im § 159 Abs. 4 lautet das Zitat: § 119 Abs. 5.


 

Die §§ 162 und 163 samt Überschrift lauten:


 

Schmuck- und Juwelenhandel


 

§ 162. Gewerbetreibende, die den Handel mit Schmuck und Juwelen ausüben, sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Anwendung von Einmalgeräten berechtigt.


 

Kosmetik (Schönheitspflege)


 

§ 163. Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) ausüben, sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Anwendung von Einmalgeräten berechtigt.


Vorschriften über die Gewerbeausübung

 


§ 164. (1) Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät dürfen nur von fachlich befähigten Personen ausgeführt werden. Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, steht dieses Gebot nicht entgegen.

§ 164 entfällt.


(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unter Bedachtnahme auf die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung festzulegen, wie die im Abs. 1 geforderte fachliche Befähigung für bestimmte Wartungsarbeiten an bestimmten Luftfahrzeugen oder an bestimmtem Luftfahrtgerät nachzuweisen ist.

 


(3) Die Gewerbetreibenden haben jedenfalls dafür zu sorgen, daß die Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät so ausgeführt werden und die Einrichtung der Betriebsstätten so ausgestaltet wird, daß eine einwandfreie Wartung der Luftfahrzeuge und des Luftfahrtgerätes gewährleistet ist.

 


(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik oder auf die üblicherweise an die Wartung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät zu stellenden Anforderungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise den Verpflichtungen der Gewerbetreibenden gemäß Abs. 3 entsprochen wird.

 


 

§ 165 samt Überschrift lautet:


 

Massage


 

§ 165. Personen, die das gebundene Gewerbe der Massage (§ 124 Z 12) in vollem Umfang ausüben, sind berechtigt, nach Anordnung eines Arztes Heilmassagen durchzuführen.


Reisebüros

 


§ 166. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros (§ 124 Z 17) bedarf es für die Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen (einschließlich der Anweisungen auf Liege- und Schlafwagenplätze, Platzkarten u. dgl.) in- und ausländischer Verkehrsunternehmen jeder Art, die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen, die Vermittlung von Pauschalreisen (Gesellschaftsfahrten), die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung sowie die Veranstaltung von Pauschalreisen (Gesellschafts­fahrten), die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet.

Im § 166 Abs. 1 lautet der Klammerausdruck nach dem Wort Reisebüros: (§ 124 Z 14).


 

§ 166 Abs. 2 lautet:


(2) ... aufgehoben gemäß BGBl. Nr. 598/1996 ...

(2) Ist die Gewerbeanmeldung (§ 339) nicht auf die Ausübung des Reise­bürogewerbes in seinem vollen Umfang (Abs. 1) gerichtet, so hat die Anmeldung eine Einschränkung zu enthalten, die sich im Rahmen der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten hält.


(3) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 17 sind

Im Einleitungssatz des § 166 Abs. 3 lautet das Zitat: § 124 Z 14.


           1. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen durch Verkehrsunternehmen für gleichartige Unternehmen und, soweit es sich um eine Tätigkeit untergeordneten Umfanges handelt, von Fahrausweisen für Anschlußfahrten für Verkehrsunternehmen anderer Art;

 


           2. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen der Verkehrsunternehmen für den Straßenbahn-, Stadtbahn-, Schnellbahn- und Kraftfahrlinienverkehr innerhalb des Gemeindegebietes oder von und zu Gemeindegebieten der näheren Umgebung (Vororteverkehr);

 


           3. die Vermittlung von Unterkunft für Reisende in Verbindung mit der Ausgabe von Fahrausweisen durch Fluglinienunternehmen sowie durch Eisenbahnunternehmen, jedoch mit Ausnahme von Pauschalreisen; diese Vermittlungstätigkeit darf jedoch nur auf Wunsch der Reisenden durchgeführt werden und es darf keine Werbung hiefür erfolgen;

 


           4. die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxi-Gewerbes durch Taxifunk;

 


           5. die Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt.

 


 

Im § 166 Abs. 4 lautet der Einleitungssatz:


(4) Gewerbetreibende, die zur unbeschränkten oder zu einer gemäß Abs. 2 Z 2 beschränkten Ausübung des Reisebürogewerbes berechtigt sind, sind auch berechtigt

           1. zur Betreuung der von in- und ausländischen Reisebüros vermittelten Reisenden und zu Vermittlungen, die im Zusammenhang mit Reisen, Aufenthalten oder Tagungen stehen;

           2. nur in Verbindung mit Leistungen gemäß Abs. 1 zur Vermittlung und Besorgung von Leistungen, die mit Reisen im Zusammenhang stehen;

           3. zum Verkauf der im § 158 Z 3 angeführten Druckwerke.

(4) Gewerbetreibende, die zur Ausübung der Tätigkeit der Reisebüros in vollem Umfang (Abs. 1) oder eingeschränkt auf die Tätigkeiten der Veranstaltung von Pauschalreisen (Gesellschaftsfahrten) in Kraftfahrzeugen, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet, berechtigt sind, sind auch berechtigt


 

§ 166 Abs. 5 lautet:


(5) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf geographische, wirtschaftliche, raumordnungspolitische und tourismusorganisatorische Gegebenheiten räumlich zusammenhängende Tourismusregionen für die Ausübung der im Abs. 2 Z 1 genannten gewerblichen Tätigkeiten festzulegen; der Landeshauptmann von Wien kann auch festlegen, daß das Land Wien eine Tourismusregion bildet. Eine gemäß Abs. 2 Z 1 beschränkte Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe darf nicht für einen Standort in einer Gemeinde begründet werden, die zu keiner Tourismusregion gehört.

(5) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf geographische, wirtschaftliche, raumordnungspolitische und tourismusorganisatorische Gegebenheiten räumlich zusammenhängende Tourismusregionen für die Ausübung der Tätigkeiten der Vermittlung und Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung innerhalb der Tourismusregion, zu der die Standortgemeinde gehört, festzulegen; der Landeshauptmann von Wien kann auch festlegen, daß das Land Wien eine Tourismusregion bildet. Eine gemäß dem ersten Satz beschränkte Ausübung der Tätigkeit der Reisebüros darf nicht für einen Standort in einer Gemeinde begründet werden, die zu keiner Tourismusregion gehört.


Ausübungsvorschriften

§ 169 lautet:


§ 169. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die üblicherweise an Reisebüros zu stellenden Anforderungen und auf eine dem Ansehen der österreichischen Tourismuswirtschaft entsprechende Gewerbeausübung durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Ausübung des Reisebürogewerbes festlegen. Diese Verordnungen können Bestimmungen enthalten über

           1. Lage, Größe, Einrichtung und Ausstattung der für den Verkehr mit Kunden bestimmten Betriebsräume;

           2. Art und Umfang fernmeldetechnischer Einrichtungen;

           3. Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer;

           4. Ausstattung mit Kursbüchern, Hotelbüchern, Tarifunterlagen und sonstigen für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung erforderlichen Unterlagen oder Verfügbarkeit von Informationen in gleichem Umfang wie aus solchen Büchern und Unterlagen durch Anschluß an ein automationsunterstützt geführtes Datennetz;

           5. umfassende Information der Reisenden insbesondere durch detaillierte Werbeunterlagen;

           6. die Sicherung der Kundengelder und des Rücktransportes der Reisenden.

§ 169. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über

           1. die umfassende Information der Reisenden, insbesondere durch detaillierte Werbeunterlagen und

           2. die Rückerstattung der bereits entrichteten Zahlungen der Reisenden und der notwendigen Aufwendungen für die Rückreise bei Insolvenz des Veranstalters einer Pauschalreise durch Versicherungsvertrag, Bankgarantie oder Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.

In der Verordnung gemäß Z 2 ist weiters die Einrichtung eines Veranstalterverzeichnisses festzulegen, in das sich die Gewerbetreibenden, die Pauschalreisen veranstalten, eintragen zu lassen haben. Voraussetzung für die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis ist der Nachweis des Bestehens der vorgeschriebenen Risikoabdeckung im Sinne der Z 2. Weiters ist in der Verordnung gemäß Z 2 Vorsorge zu treffen, daß die erfolgte Risikoabdeckung in bezug auf Plausibilität und Vollständigkeit der Umsätze aus der Veranstaltertätigkeit und der Höhe der Versicherungs- bzw. Garantiesummen durch ein hiezu geeignetes Instrumentarium überprüft wird.


Spediteure einschließlich der Transportagenten

 


§ 170. (1) Die Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 124 Z 19) sind auch berechtigt:

Im Einleitungssatz des § 170 Abs. 1 lautet der Klammerausdruck: (§ 124 Z 15).


           1. zur Beförderung von Gütern zu und von der Station eines Eisenbahn-, Schiffahrts- oder Luftverkehrsunternehmens oder zu und von den Lagern und Sammelstellen des Spediteurs, wenn der Spediteur die Güter mit Frachtbrief einem solchen Unternehmen im eigenen Namen zur Beförderung zu übergeben hat oder im Frachtbrief als Empfänger der Güter angegeben ist oder vom im Frachtbrief angegebenen Empfänger mit der Abholung der Güter von der Station eines solchen Unternehmens beauftragt worden ist;

 


           2. zur Lagerei;

 


           3. zur Geltendmachung von Forderungen an Transportunternehmen aus dem Frachtengeschäft (Frachtenreklamation) hinsichtlich der Güter, deren Beförderung der Spediteur besorgt hat.

 


(2) Gewerbetreibenden, die zu einer auf die Tätigkeiten der Transportagenten beschränkten Ausübung des Gewerbes gemäß § 124 Z 19 berechtigt sind, stehen die im Abs. 1 angeführten Rechte nicht zu.

Im § 170 Abs. 2 lautet das Zitat: § 124 Z 15.


Tankstellen

§ 171 samt Überschrift entfällt.


§ 171. (1) Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen abgeben (§ 124 Z 21), sind unbeschadet des § 34 zur Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer, wie zum Abschmieren, Ölwechsel, zur Batteriepflege, zum Nachfüllen von Luft, Waschen des Kraftfahrzeuges u. dgl. berechtigt.

 


(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind auch zum Kleinhandel mit Heizöl, Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör für die Erhaltung des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig sind, Verbandzeug in Behältern im Sinne des § 102 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1977, Kraftfahrzeugpflegemitteln, Toiletteartikeln, Straßenkarten, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten und üblichen Reiseandenken (§ 158 Z 2) berechtigt. Weiters sind sie zum Kleinhandel mit Zuckerwaren, zuckerfreiem Kaugummi, Schokoladen und Schokoladewaren, Dauerbackwaren einschließlich Salzgebäcke, Waffeln und Waffelwaren, kandierten Früchten und Speiseeis, alle diese Waren aber nur insoweit, als sie vorverpackt angeliefert werden, sowie mit alkoholfreien Erfrischungsgetränken in verschlossenen Gefäßen berechtigt.

 


(3) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 2 muß der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt bleiben und es dürfen hiefür weder zusätzliche Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Verkauf dienende Räume verwendet werden. Dies gilt jedoch nicht für die Ausübung des Kleinhandels mit Heizöl.

 


Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren

§ 172 lautet:


§ 172. (1) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 124 Z 22) sind auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit vorgeschriebenen Teil des Befähigungsnachweises entsprechend der Verordnung betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren erbringen.

§ 172. (1) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 124 Z 16) sind auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit vorgeschriebenen Befähigungsnachweis entsprechend der Verordnung über den Befähigungsnachweis für die Tätigkeit der Arbeitsvermittler erbringen.


(2) Bis zur Erlassung einer das Recht zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berücksichtigenden Verordnung betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren gilt für den Nachweis der Befähigung zur Ausübung dieses Rechtes § 376 Z 9.

(2) Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Abs. 1 ist die Vermittlungstätigkeit in bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit mit leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht, besetzt werden.


(3) Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Abs. 1 und 2 ist die Vermittlungstätigkeit in bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit mit leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht, besetzt werden.

(3) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt.


 

§ 173 samt Überschrift lautet:


 

Versicherungsagent


 

§ 173. Versicherungsagenten (§ 124 Z 17) haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Sämtliche vom Versicherungsagenten im Geschäftsverkehr verwendeten eigenen Papiere und Schriftstücke haben seine Gewerberegisternummer, die Bezeichnung Versicherungsagent sowie das jeweilige Agenturverhältnis (die jeweiligen Agenturverhältnisse) zu enthalten. Verwendet der Versicherungsagent Geschäftspapiere des Versicherungsnehmens, so sind darauf sein Name, seine Firma sowie seine Gewerberegisternummer zu vermerken.


 

Nach § 173 werden folgende §§ 173a und 173b samt Überschriften eingefügt:


Versicherungsmakler

Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe)


§ 173. Versicherungsmakler (§ 124 Z 24) sind auch berechtigt, ihre Auftraggeber über die für sie vermittelten oder in ihrem Namen und auf ihre Rechnung abgeschlossenen Versicherungsverträge zu beraten.

§ 173a. (1) Versicherungsmakler haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Sämtliche vom Versicherungsmakler im Geschäftsverkehr verwendeten Papiere und Schriftstücke haben seine Gewerberegisternummer sowie die Bezeichnung Versicherungsmakler zu enthalten.


 

(2) Die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 20 Millionen Schilling abzuschließen.


 

(3) Die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler berechtigten Gewerbetreibenden haben gegenüber Personen, die sich um einen Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz bemühen, ihre allfälligen rechtlichen oder wirtschaftlichen Bindungen an ein Versicherungsunternehmen oder ihre Beteiligung an solchen Unternehmen oder umgekehrt offenzulegen, soweit diese die Interessen der Versicherungskunden beeinträchtigen könnten.


 

(4) Die gleichzeitige Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler mit dem Gewerbe der Versicherungsagenten ist verboten. Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten haben sowohl dem Kunden als auch dem Versicherer gegenüber vorweg offenzulegen, in welcher Eigenschaft sie gerade tätig werden. Ein gleichzeitiges Tätigwerden als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten in derselben Sache ist verboten.


 

Mitarbeiter


 

§ 173b. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsagenten (§ 124 Z 17) oder des Gewerbes der Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (§ 124 Z 18) berechtigt sind, dürfen bei der Ausübung der den Gegenstand ihres Gewerbes bildenden Tätigkeiten nur solche Personen verwenden, die die zur dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.


 

(2) Soweit durch Verordnung nicht anderes festgelegt ist, ist eine Person jedenfalls dann als fachlich geeignet anzusehen, wenn sie die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann erfolgreich abgelegt hat. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung festlegen, daß der Nachweis der fachlichen Eignung durch andere Prüfungen als diese Lehrabschlußprüfung oder durch sonstige Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu erbringen ist.


Nichtmilitärische Waffen

§ 180 Abs. 1 lautet:


§ 180. (1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen und Munition gemäß den Bestimmungen des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443.

(1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial (§ 5 WaffG 1996) handelt.


§ 182. (1) ...

§ 182 Abs. 2 lautet:


(2) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (§ 178 Abs. 1 Z 1 lit. a) oder zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (§ 178 Abs. 1 Z 1 lit. b) berechtigt sind, sind auch zum Handel mit pyrotechnischen Artikeln sowie zum Handel mit Jagd- und Sportpulver berechtigt.

(2) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (§ 178 Abs. 1 Z 1 lit. a) oder zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (§ 178 Abs. 1 Z 1 lit. b) berechtigt sind, sind auch zum Handel mit Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß mit Kaliber 308 (7,62 ´ 51 mm) und Kaliber 223, die militärische Munition sind, und zum Handel mit pyrotechnischen Artikeln sowie zum Handel mit Jagd- und Sportpulver berechtigt.


 

§ 188 samt Überschrift lautet:


Waffenbuch

Waffenbücher


§ 188. (1) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von militärischen Waffen, militärischer Munition, von nichtmilitärischen Feuerwaffen oder von Munition für Faustfeuerwaffen, zum Handel mit diesen Gegenständen oder zum Vermieten von nichtmilitärischen Feuerwaffen (§ 178 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und c sowie Z 2 lit. a und b) berechtigt sind, haben Waffenbücher zu führen, aus denen die Ein- und Ausgänge der militärischen Waffen und militärischen Munition, der nichtmilitärischen Feuerwaffen und der Munition für Faustfeuerwaffen hervorgehen. Bei der Munition für Faustfeuerwaffen sind im Waffenbuch lediglich Anzahl und Kaliber anzugeben. Knallpatronen sind von der Eintragung im Waffenbuch ausgenommen. Die Waffenbücher für militärische Waffen und militärische Munition, für Faustfeuerwaffen und Munition für Faustfeuerwaffen sowie für andere nichtmilitärische Feuerwaffen als Faustfeuerwaffen sind getrennt zu führen; im Waffenbuch für andere nichtmilitärische Feuerwaffen als Faustfeuerwaffen hat der Gewerbetreibende den amtlichen Lichtbildausweis (einschließlich ausstellende Behörde, Datum und Nummer) des Erwerbers der Waffe einzutragen.

§ 188. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c oder § 178 Abs. 1 Z 2 lit. a und b berechtigt sind, haben Waffenbücher zu führen.


(2) Die Waffenbücher, die sowohl in Karteiform als auch automationsunterstützt geführt werden dürfen, sind nach einem Muster anzulegen und haben hinsichtlich ihrer Ausstattung und der Art ihrer Führung den zur Sicherung für Beweiszwecke sowie zur waffenpolizeilichen Kontrolle notwendigen Anforderungen zu genügen.

(2) Waffenbücher sind zu führen für

           1. verbotene Schußwaffen und Schußwaffen, die Kriegsmaterial sind,

           2. genehmigungspflichtige Schußwaffen,

           3. meldepflichtige Schußwaffen und

           4. Munition für die unter Z 1 bis 3 angeführten Schußwaffen.


(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der militärischen Waffen und der militärischen Munition auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, festzulegen, auf welche Weise den in den Abs. 1 und 2 aufgestellten Verpflichtungen entsprochen wird.

(3) Waffenbücher sind entweder in Buchform, in Karteiform oder automationsunterstützt zu führen. In die Waffenbücher für Schußwaffen sind die Ein- und Ausgänge mit allen zur Identifikation der Waffe erforderlichen Angaben, insbesondere über das Modell, das Fabrikat, das Kaliber, die Erzeugungsnummer und Name und Anschrift des Lieferers und des Erwerbers einzutragen. In die Waffenbücher für Munition sind Anzahl, Kaliber, Fabrikat und Name und Anschrift des Lieferers und des Erwerbers einzutragen. Das Waffenbuch für Munition kann auch in Verkaufsbelegform geführt werden, wenn aus den Verkaufsbelegen die für das Waffenbuch für Munition erforderlichen Angaben hervorgehen.


(4) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Waffenbücher der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auch dieser Behörde, auf Verlangen dieser Behörde vorzulegen.

(4) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Waffenbücher der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, auf Verlangen vorzulegen und im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung an diese abzuliefern.


(5) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Waffenbücher durch sieben Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß des Kalenderjahres, für das die letzte Eintragung vorgenommen wurde. Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung haben sie diese Bücher an die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde an diese Behörde, abzuliefern.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Schußwaffen und Munition, die Kriegsmaterial sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, nähere Bestimmungen über die Führung der Waffenbücher zu erlassen. Die Waffenbücher sind nach ihrer Art und Führung so zu gestalten, daß sie den Anforderungen der Beweis­sicherung und der waffenpolizeilichen Kontrolle entsprechen.


Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen

Am Ende der Überschrift vor § 193 wird folgender Klammerausdruck eingefügt: (Pyrotechnikunternehmen)


§ 193. (1) .....

 


Baugewerbe

 


 

§ 201 Abs. 1 lautet:


§ 201. (1) Die Tätigkeiten der Baumeister (§ 202 Abs. 1), Zimmermeister (§ 205 Abs. 1), Steinmetzmeister (§ 206 Abs. 1) und Brunnenmeister (§ 208 Abs. 1) unterliegen der Bewilligungspflicht.

(1) Die Tätigkeiten der Baumeister (§ 202 Abs. 1) und der Zimmermeister (§ 205 Abs. 1) unterliegen der Bewilligungspflicht.


(2) Die Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, ist den Baugewerbetreibenden im Rahmen ihres Berechtigungsumfanges vorbehalten.

 


(3) Der Bewilligungspflicht unterliegen nicht die auf eigene Rechnung ausgeübten Tätigkeiten der Immobilienmakler einschließlich der Personalkreditvermittler und Bauträger, die auf eigenem Grund und Boden oder auf Grund eines ihnen zustehenden Baurechts als Bauherren Bauten durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen, um sie weiter zu veräußern, und solche Erdarbeiten, die statische Kenntnisse nicht erfordern.

Im § 201 Abs. 3 entfallen die Worte: einschließlich der Personalkreditvermittler.


...

 


Baumeister

 


 

§ 202 Abs. 1 lautet:


§ 202. (1) Der Baumeister ist berechtigt,

(1) Der Baumeister ist berechtigt,


           1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,

           1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,


           2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten,

           2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten,


           3. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des § 201 Abs. 4 und des Abs. 2 dieses Paragraphen auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen.

           3. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des § 201 Abs. 4 und des Abs. 3 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen.


 

§ 202 Abs. 2 lautet:


(2) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen, zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten des Betonwaren- und Kunststeinerzeuger- und Terrazzomacherhandwerks, des Schwarzdeckergewerbes, der Estrichhersteller, der Steinholzleger, des Handwerks der Gärtner, des Stukkateure- und Trockenausbauerhandwerks sowie des Handwerks der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer, Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Tätigkeiten der Estrichhersteller und der Trockenausbauer darf der Baumeister auch unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Handwerken oder gebundenen Gewerben (§§ 94, 124 und 127) handelt, hat er sich unbeschadet des § 201 Abs. 4 zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.

(2) Der Baumeister ist auch zur Projektentwicklung, -leitung und -steue­rung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung berechtigt.


 

§ 202 Abs. 3 lautet:


 

(3) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen, zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stukkateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich sowie Trockenausbautätigkeiten darf der Baumeister auch unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Handwerken oder gebundenen Gewerben handelt, hat er sich unbeschadet des § 201 Abs. 4 zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt. Zu den Bauten im Sinne des Abs. 1 zählen auch die Brunnen.


(3) Der Baumeister ist im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt.

§ 202 Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung (4) und (5).


(4) Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der Planung technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Vorentwürfe, auf dem Gebiete des Hoch- und Tiefbaues zu verfassen, bleibt unberührt.

 


Nachsichtsverbot

§ 203 lautet:


§ 203. Der Nachweis der Befähigung für das Baumeistergewerbe darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden:

§ 203. Der Nachweis der Befähigung für die Tätigkeiten gemäß § 202 Abs. 1 Z 1 und 2 darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden. Für die Tätigkeiten gemäß § 202 Abs. 1 Z 3 ist eine Nachsicht gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 unzulässig.


Zimmermeister

 


§ 205. (1) Der Zimmermeister ist zur Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff verwendet wird, wie zur Herstellung von Holzhäusern, Dachstühlen, Holzbrücken, Holzveranden, Holzstiegen, Holzbalkonen u. dgl. berechtigt.

 


(2) Bei Ausführung der Arbeiten gemäß Abs. 1 darf der Zimmermeister auch andere Werkstoffe als Holz verwenden. Der Zimmermeister ist weiters zur Herstellung von Hauseingangstüren aus Massivholz, Holzfußböden aller Art und von gezimmerten Holzgegenständen berechtigt.

 


(3) Die im Abs. 1 angeführten Arbeiten darf der Zimmermeister, wenn die Mitwirkung verschiedener Baugewerbe erforderlich ist und soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, nur unter Leitung eines Baumeisters ausführen.

 


(4) Der Zimmermeister ist jedoch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und nach Maßgabe des § 201 Abs. 4 und des § 202 Abs. 2, der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen.

Im § 205 Abs. 4 lautet das Zitat: § 202 Abs. 3.


(5) § 202 Abs. 4 gilt für Zimmermeister sinngemäß.

 


 

§ 206 samt Überschrift lautet:


 

Nachsichtsverbot


 

§ 206. Der Nachweis der Befähigung für die Tätigkeiten gemäß § 205 Abs. 4, soweit sie die Planung, Berechnung und Leitung betreffen, darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden. Für ausführende Tätigkeiten ist eine Nachsicht gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 unzulässig.


Aufsuchen und Entgegennahme von Bestellungen

Die §§ 207 und 208 samt Überschriften entfallen.


§ 207. (1) Das Aufsuchen von Hinterbliebenen zum Zweck der Erlangung von Bestellungen auf Leistungen des Steinmetzmeistergewerbes, die sich auf Grabsteine, Grabdenkmäler und deren Zubehör beziehen, ist nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes berechtigten Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet.

 


(2) Die Entgegennahme von Bestellungen auf Leistungen des Steinmetzmeistergewerbes im Sinne des Abs. 1 ist nur in den Betriebsstätten des Gewerbetreibenden oder anläßlich des gemäß Abs. 1 zulässigen Aufsuchens gestattet.

 


Brunnenmeister

 


§ 208. (1) Der Brunnenmeister ist berechtigt, die zur Herstellung eines Brunnens für Trink- oder Nutzwasser und die für Quellfassungen erforderlichen Arbeiten zu planen, zu berechnen sowie auszuführen; hiezu gehören das Bohren und Schlagen von Brunnen, das Ausschachten, ausmauern oder Betonieren des Brunnenschachtes, das Einsetzen der Pumpenrohre und Saugvorrichtungen und das Decken des Schachtes, das Führen des Schlages und Einsetzen der Schlagrohre. Weiters ist der Brunnenmeister unbeschadet der Rechte der Baumeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.

 


(2) Der Brunnenmeister ist auch zur Herstellung des Brunnenhäuschens, der Wasseraufsaugmulde und der Wasserableitungen im erforderlichen Ausmaß sowie zur Herstellung von Abwasserreinigungs- und -beseitigungsanlagen in brunnenmäßiger Ausführung und von nicht frei tragenden Silos bis ein Meter über dem Erdboden in brunnenmäßiger Ausführung berechtigt.

 


(3) In politischen Bezirken, in denen kein Brunnenmeister seinen Standort hat, steht die Berechtigung gemäß Abs. 1 auch den Baumeistern zu.

 


§ 210. (1) ...

 


(4) Unbeschadet der Rechte der Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker berechtigt sind, sind auch Elektroniker und Elektromaschinenbauer, Kälteanlagentechniker und Maschinen- und Fertigungstechniker zum Anschluß der selbst hergestellten Maschinen und Anlagen an eine bestehende Stromversorgung berechtigt.

Im § 210 Abs. 4 werden die Worte Elektroniker und Elektromaschinenbauer durch die Worte Elektroniker, Elektromaschinenbauer ersetzt.


Technische Büros

 


§ 211. (1) .....

§ 211 Abs. 3 lautet:


(3) Unbeschadet der Rechte des Technischen Büros für Innenarchitektur sind Fachgebiete, die den der Bewilligungspflicht für die Gewerbe der Baumeister (§ 202), der Zimmermeister (§ 205), der Steinmetzmeister (§ 206) und der Brunnenmeister (§ 208) unterliegenden Tätigkeiten entsprechen, nicht Gegenstand Technischer Büros.

(3) Technische Büros dürfen nicht auf Fachgebieten begründet werden, die den Baumeistern, den Zimmermeistern oder den Steinmetzen einschließlich der Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher vorbehaltene Tätigkeiten umfassen. Dies gilt nicht für Technische Büros für Innenarchitektur im Rahmen des Abs. 2 und für Technische Büros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft im Rahmen ihres Fachgebietes.


Chemische Laboratorien

 


§ 212. Der Bewilligungspflicht unterliegt

 


           1. die Herstellung von Chemikalien und Reagenzien, insoweit diese Tätigkeit nicht unter § 213 oder § 215 fällt;

Im § 212 Z 1 entfällt das Zitat oder § 215.


           2. die Durchführung chemischer Analysen und chemischer Untersuchungen.

 


 

Die Überschrift vor § 213 lautet:


Herstellung von Arzneimitteln und Großhandel mit Arzneimitteln

Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften


§ 213. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt

 


           1. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln;

 


           2. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind;

 


           3. die Sterilisierung von Verbandmaterial und die Imprägnierung von Verbandmaterial mit Arzneimitteln;

 


           4. die Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Blutkonserven und Blutderivaten;

 


           5. der Großhandel mit Arzneimitteln, mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und mit sterilisiertem Verbandmaterial.

Im § 213 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 6 und 7 angefügt:

           6. die Herstellung von Giften;

           7. der Großhandel mit Giften.


Herstellung von Giften und Großhandel mit Giften

§ 215 samt Überschrift entfällt.


§ 215. Der Bewilligungspflicht unterliegt

 


           1. die Herstellung von Giften;

 


           2. der Großhandel mit Giften.

 


§ 216. (1) ...

§ 216 Abs. 3 lautet:


(3) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten gemäß Abs. 1 auf Grund einer unbeschränkten Gewerbeberechtigung ausüben, sind auch zum Kleinhandel mit Material- und Farbwaren, mit Fotoartikeln und Fotoverbrauchsmaterial, mit kosmetischen Mitteln, mit Verzehrprodukten und mit diätetischen Lebensmitteln berechtigt; sie sind weiters berechtigt, durch Vermengung Teemischungen und Hautsalben, denen keine Heilwirkung zukommt, herzustellen und ohne Heilanpreisung zu verkaufen.

(3) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten gemäß Abs. 1 ausüben, sind auch zum Kleinhandel mit Waren, deren Verkauf nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einer Bewilligung unterliegt, berechtigt, sofern der Charakter des Betriebes als Drogerie erhalten bleibt; sie sind weiters berechtigt, durch Vermengung Teemischungen und Hautsalben, denen keine Heilwirkung zukommt, herzustellen und ohne Heilanpreisung zu verkaufen.


Abgrenzung der Verkaufsrechte

 


§ 217. (1) Als Gifte im Sinne der §§ 50 Abs. 2, 57 Abs. 1, 215 und 216 gelten Stoffe und Zubereitungen, die nach den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, als sehr giftig oder giftig einzustufen sind.

Im § 217 wird das Zitat 215 bzw. § 215 jeweils durch das Zitat 213 bzw. § 213 ersetzt.


(2) Nicht der Bewilligungspflicht gemäß § 215 oder § 216 unterliegt der Handel mit Futtermitteln, die gemäß den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 905/1993, in den inländischen Verkehr gebracht werden dürfen.

 


Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und Handel mit diesen Gegenständen

Die §§ 219 bis 222 sowie die Überschriften vor § 219 und § 221 entfallen.


§ 219. Der Bewilligungspflicht unterliegt die Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und der Handel mit diesen Gegenständen.

 


§ 220. Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Sterilisierung von medizinischen Injektionsspritzen und Infusionsgeräten und des Handels mit diesen Gegenständen berechtigt sind, gilt § 218 sinngemäß.

 


Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und Handel mit diesen Erzeugnissen

 


§ 221. Der Bewilligungspflicht unterliegt die Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und der Handel mit diesen Erzeugnissen.

 


§ 222. Für Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Erzeugung von medizinischem Naht- und Organersatzmaterial und des Handels mit diesen Erzeugnissen berechtigt sind, gilt § 218 sinngemäß.

 


Bezeichnung

 


§ 224. (1) Gewerbetreibende, die sowohl den Befähigungsnachweis für das Handwerk der Augenoptiker (§ 94 Z 64) als auch für das Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker erbracht haben sowie ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß eines mindestens dreijährigen entsprechenden Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau erbringen, dürfen die Berufsbezeichnung „Opto­metrist“ führen.

Im § 224 lautet der Klammerausdruck: (§ 94 Z 32).


(2) Abs. 1 tritt erst mit der Erlassung einer Verordnung in Kraft, welche die Anerkennung des Studiums gemäß Abs. 1 regelt.

 


 

§ 225 samt Überschrift lautet:


Immobilienmakler

Immobilientreuhänder


§ 225. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegen

           1. die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von bebauten und unbebauten Grundstücken und von Rechten an Immobilien einschließlich der Vermittlung von Nutzungsrechten an Immobilien, wie sie durch Timesharing-Verträge erworben werden, und der Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertigteilhäusern und Unternehmen;

           2. die Vermittlung von Bestandverträgen über Immobilien einschließlich der Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen;

           3. der Handel mit Immobilien einschließlich des Mietkaufes;

           4. die Vermittlung von Anteilscheinen und Beteiligungen an Immobilienfonds;

           5. die Vermittlung von Hypothekardarlehen;

           6. die Beratung und Betreuung für die in Z 1 bis 5 angeführten Geschäfte.

(2) Nicht der Bewilligungspflicht unterliegt der von Baugewerbetreibenden ausgeübte Handel mit Immobilien, wenn der Baugewerbetreibende auf eigenem Grund und Boden oder auf Grund eines ihm zustehenden Baurechtes Bauten auf eigene Rechnung im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung ausführt, um sie weiter zu veräußern. Weiters unterliegt nicht der Bewilligungspflicht der von Bauträgern ausgeübte Handel mit Immobilien, wenn der Bauträger auf eigenem Grund und Boden oder auf Grund eines ihm zustehenden Baurechtes als Bauherr Bauten auf eigene Rechnung durch befugte Gewerbetreibende ausführen läßt, um sie weiter zu veräußern.

§ 225. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt das Gewerbe der Immobilientreuhänder (§ 127 Z 14). Dieses umfaßt die Tätigkeiten der Immobilienmakler, der Immobilienverwalter sowie der Bauträger.

(2) Der Tätigkeitsbereich des Immobilienmaklers umfaßt

           1. die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von unbebauten und bebauten Grundstücken und von Rechten an Immobilien einschließlich der Vermittlung von Nutzungsrechten an Immobilien (wie sie zB durch Timesharing-Verträge erworben werden) und der Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertigteilhäusern und Unternehmen;

           2. die Vermittlung von Bestandverträgen über Immobilien einschließlich der Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen;

           3. den Handel mit Immobilien einschließlich des Mietkaufes. Dazu zählt auch die Errichtung von Bauten, die der Makler als Bauherr durch befugte Gewerbetreibende zum Zweck der Weiterveräußerung als Ganzes ausführen läßt;

           4. die Vermittlung von Beteiligungen an Immobilienfonds;

           5. die Vermittlung von Hypothekardarlehen;

           6. die Beratung und Betreuung für die in Z 1 bis 5 angeführten Geschäfte.

Gewerbetreibende, die zur Ausübung dieser Tätigkeiten berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt sowie zur Führung eines Gästezimmernachweises berechtigt.


(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt sowie zur Führung eines Gästezimmernachweises berechtigt.

(3) Der Tätigkeitsbereich des Immobilienverwalters umfaßt sämtliche Tätigkeiten, die zur Verwaltung von bebauten und unbebauten Liegenschaften, deren Erhaltung, Instandsetzung, Verbesserung und Sanierung notwendig und zweckmäßig sind. Dazu zählt auch das Inkasso von Geldbeträgen sowie die Leistung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit stehen. Immobilienverwalter sind weiters berechtigt,

           1. im Rahmen des Verwaltungsvertrages Haus- und Wohnungseigentümer in Steuerangelegenheiten zu beraten sowie Schriftstücke und Eingaben zu verfassen;

           2. Verwaltungstätigkeiten für einzelne Miteigentümer einer Liegenschaft durchzuführen, sofern dadurch kein Interessenkonflikt mit der Eigentümergemeinschaft entsteht, deren Liegenschaft sie verwalten;

           3. bei den von ihnen verwalteten Objekten einfache Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten durchzuführen.


 

(4) Der Tätigkeitsbereich des Bauträgers umfaßt die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben (Neubauten, durchgreifende Sanierungen) auf eigene oder fremde Rechnung sowie die hinsichtlich des Bauaufwandes einem Neubau gleichkommende Sanierung von Gebäuden. Der Bauträger ist auch berechtigt, diese Gebäude zu verwerten.


 

(5) Immobilientreuhänder sind auch berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung und ihres Auftrages ihre Auftraggeber vor Verwaltungsbehörden, Fonds, Förderungsstellen und Körperschaften öffentlichen Rechts sowie bei Gericht zu vertreten, sofern kein Anwaltszwang besteht.


 

(6) Die Vertragserrichtung durch Immobilientreuhänder ist dann zulässig, wenn diese im Ausfüllen formularmäßig gestalteter Verträge besteht.


 

§ 225a Abs. 1 lautet:

§ 225a. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler berechtigt sind, dürfen für Vertragserklärungen im Zuge von Vermittlungen nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.

(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung der Tätigkeiten gemäß § 225 Abs. 2 berechtigt sind, dürfen zu Vertragserklärungen im Zuge von Vermittlungen nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.


 

Die §§ 226 bis 246 und § 248 samt Überschriften entfallen.


§ 254. (1) ...

§ 254 Abs. 2 lautet:


(2) Zu den im Abs. 1 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:

(2) Zu den im Abs. 1 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:


           1. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art;

           1. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung der für den Personen- und Fahrzeugverkehr geltenden Rechtsvorschriften, die Vornahme von Sicherheitskontrollen im Personen- und Fahrzeugverkehr, auch hinsichtlich mitgeführter oder aufgegebener Gepäcks- oder Poststücke;


           2. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;

           2. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;


           3. Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz bedarf;

           3. Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz bedarf;


           4. Portierdienste;

           4. Portierdienste;


           5. Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen.

           5. Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen;


 

           6. Betriebsfeuerwehrdienste und Betriebslöschtruppdienste.


 

Die Absatzbezeichnung des an Abs. 2 anzuschließenden Absatzes lautet: (3).


Garagierungsgewerbe

Die Überschrift vor § 272 lautet: Garagierungs- und Parkplatzgewerbe


§ 272. Keiner besonderen Gewerbeberechtigung für das Garagierungsgewerbe bedarf es, wenn Kraftfahrzeuge in Betrieben von Gewerbetreibenden, die zur Erzeugung, Instandsetzung, Belehnung von oder zum Handel mit Kraftfahrzeugen berechtigt sind, nur während einer für die eigentlichen Betriebszwecke erforderlichen Zeit eingestellt oder auf Grund eines Zurückbehaltungsrechtes, das aus geschuldeten Beträgen für wesentliche Aufwendungen abgeleitet wird, verwahrt werden und während dieser Zeit außer Betrieb stehen.

Im § 272 tritt an die Stelle des Wortes Garagierungsgewerbe die Wortfolge Garagierungs- und Parkplatzgewerbe.


 

Nach § 275 werden folgende §§ 275a bis 275o samt Überschriften eigefügt:


Pfandleiher

Pfandleiher


§ 229. Der Bewilligungspflicht unterliegt die Gewährung von Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen (Faustpfänder), wobei der Pfandleiher auch ohne Bewilligung für die Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen berechtigt ist, sich durch den Verkauf der Faustpfänder im Wege der Versteigerung schadlos zu halten, wenn das Darlehen nicht zur bestimmten Zeit zurückgezahlt wird.

§ 275a. Der Bewilligungspflicht unterliegt die Gewährung von Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen (Faustpfänder), wobei der Pfandleiher auch ohne Bewilligung für die Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen berechtigt ist, sich durch den Verkauf der Faustpfänder im Wege der Versteigerung schadlos zu halten, wenn das Darlehen nicht zur bestimmten Zeit zurückgezahlt wird. Für die Erteilung der Bewilligung und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 176 Abs. 1 ist der Landeshauptmann zuständig. Die §§ 175 Abs. 1 Z 1 Abs. 2 und 3, 176, 341 Abs. 1 bis 3 und 344 finden Anwendung.


Besondere Voraussetzungen

Besondere Voraussetzungen


§ 230. Die Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen

§ 275b. Die Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen


           1. die Erbringung des Befähigungsnachweises,

           2. eine wirtschaftliche Lage des Bewilligungswerbers, die erwarten läßt, daß er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird, und

           3. den Abschluß einer entsprechenden Versicherung der Pfandsachen gegen Diebstahl und Feuer.

           1. eine wirtschaftliche Lage des Bewilligungswerbers, die erwarten läßt, daß er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird, und

           2. den Abschluß einer entsprechenden Versicherung der Pfandsachen gegen Diebstahl und Feuer.


Verbotene Pfanddarlehen

Verbotene Pfanddarlehen


§ 231. Die Gewährung eines Pfanddarlehens ist verboten, wenn

§ 275c. Die Gewährung eines Pfanddarlehens ist verboten, wenn


           1. Gegenstände zum Pfand angeboten werden, von denen der Pfandleiher wußte oder wissen mußte, daß sie verloren, vergessen, zurückgelassen oder ihrem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogen wurden,

           1. Gegenstände zum Pfand angeboten werden, von denen der Pfandleiher wußte oder wissen mußte, daß sie verloren, vergessen, zurückgelassen oder ihrem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogen wurden,


           2. es sich bei den zum Pfand angebotenen Gegenständen um gefährliche Güter (explosive, ätzende, leicht entflammbare, ansteckungsgefährliche oder radioaktive Stoffe, Gase, Gifte u. dgl.) handelt oder

           2. es sich bei den zum Pfand angebotenen Gegenständen um gefährliche Güter (explosive, ätzende, leicht entflammbare, ansteckungsgefährliche oder radioaktive Stoffe, Gase, Gifte u.dgl.) handelt oder


           3. es sich um Gegenstände handelt, die nach anderen Rechtsvorschriften nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.

           3. es sich um Gegenstände handelt, die nach anderen Rechtsvorschriften nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.


Verbot der Weiterverpfändung

Verbot der Weiterverpfändung


§ 232. (1) Dem Pfandleiher ist es verboten, die ihm verpfändeten Gegenstände weiter zu verpfänden.

§ 275d. (1) Dem Pfandleiher ist es verboten, die ihm verpfändeten Gegenstände weiter zu verpfänden.


(2) Der gewerbsmäßige Ankauf sowie die gewerbsmäßige Belehnung von Pfandscheinen sind verboten.

(2) Der gewerbsmäßige Ankauf sowie die gewerbsmäßige Belehnung von Pfandscheinen sind verboten.


Pfandleihbücher

Pfandleihbücher


§ 233. (1) Die Pfandleiher haben ein Pfandleihbuch zu führen, in das jedes abgeschlossene Geschäft genau einzutragen ist. Für die Verpfändung von Juwelen, Gold- und Silberwaren oder für die Belehnung von Wertpapieren ist ein eigenes Pfandleihbuch zu führen.

§ 275e. (1) Die Pfandleiher haben ein Pfandleihbuch zu führen, in das jedes abgeschlossene Geschäft genau eingetragen ist. Für die Verpfändung von Juwelen, Gold- und Silberwaren oder für die Belehnung von Wertpapieren ist ein eigenes Pfandleihbuch zu führen.


(2) Die Pfandleihbücher, die sowohl in Karteiform als auch automationsunterstützt geführt werden dürfen, sind nach einem Muster anzulegen und haben hinsichtlich ihrer Ausstattung, der Art ihrer Führung und der Aufbewahrung den zur Sicherung für Beweiszwecke sowie zur sicherheitspolizeilichen Kontrolle notwendigen Anforderungen zu genügen.

(2) Die Pfandleihbücher, die sowohl in Karteiform als auch automationsunterstützt geführt werden dürfen, sind nach einem Muster anzulegen und haben hinsichtlich ihrer Ausstattung, der Art ihrer Führung und der Aufbewahrung den zur Sicherung für Beweiszwecke sowie zur sicherheitspolizeilichen Kontrolle notwendigen Anforderungen zu genügen.


(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres festzulegen, auf welche Weise den im Abs. 1 und 2 aufgestellten Verpflichtungen entsprochen wird.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres festzulegen, auf welche Weise den im Abs. 1 und 2 aufgestellten Verpflichtungen entsprochen wird.


(4) Die Pfandleiher sind verpflichtet, die Pfandleihbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

(4) Die Pfandleiher sind verpflichtet, die Pfandleihbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.


(5) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind die Pfandleihbücher an die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde an diese Behörde, abzuliefern.

(5) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind die Pfandleihbücher an die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde an diese Behörde, abzuliefern.


Pfandschein

Pfandschein


§ 234. (1) Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Verpfänder über das abgeschlossene Pfandleihgeschäft einen Pfandschein auszustellen, der den Namen und die Anschrift des Pfandleihers und die unterscheidenden Kennzeichen des Pfandes enthalten und mit der Eintragung in dem Pfandleihbuch übereinstimmen muß.

§ 275f. (1) Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Verpfänder über das abgeschlossene Pfandleihgeschäft einen Pfandschein auszustellen, der den Namen und die Anschrift des Pfandleihers und die unterscheidenden Kennzeichen des Pfandes enthalten und mit der Eintragung in dem Pfandleihbuch übereinstimmen muß.


(2) Der Pfandschein hat die Bestimmungen des § 240 wiederzugeben und einen Hinweis auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Ermittlung der Höhe der Zinsen und der Nebengebühren zu enthalten.

(2) Der Pfandschein hat die Bestimmungen des § 275l wiederzugeben und einen Hinweis auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Ermittlung der Höhe der Zinsen und der Nebengebühren zu enthalten.


Geschäftsordnung

Geschäftsordnung


§ 235. (1) Der Bewerber um eine Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher hat der zur Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorzulegen, in der die für die Ausübung des Gewerbes aufgestellten Bedingungen und die Richtlinien für die Ermittlung der Höhe des vom Gewerbetreibenden für seine Tätigkeit zu beanspruchenden Entgeltes enthalten sein müssen.

§ 275g. (1) Der Bewerber um eine Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher hat der zur Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorzulegen, in der die für die Ausübung des Gewerbes aufgestellten Bedingungen und die Richtlinien für die Ermittlung der Höhe des vom Gewerbetreibenden für seine Tätigkeit zu beanspruchenden Entgeltes enthalten sein müssen.


(2) Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes sicherstellen und die Interessen der Verpfändung wahren.

(2) Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes sicherstellen und die Interessen der Verpfänder wahren.


(3) Jede Änderung der Geschäftsordnung bedarf der vorherigen Genehmigung der zur Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde.

(3) Jede Änderung der Geschäftsordnung bedarf der vorherigen Genehmigung der zur Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde.


(4) Die genehmigte Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.

(4) Die genehmigte Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.


(5) Vor Genehmigung der Geschäftsordnung darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden.

(5) Vor Genehmigung der Geschäftsordnung darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden.


Auskunftspflicht

Auskunftspflicht


§ 236. Die Pfandleiher sind verpflichtet,

§ 275h. Die Pfandleiher sind verpflichtet,


           1. über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen,

           1. über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen,


           2. die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren,

           2. die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren,


           3. Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über die Personen, mit denen Pfandgeschäfte abgeschlossen wurden, zu wahren.

           3. Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über die Personen, mit denen Pfandgeschäfte abgeschlossen wurden, zu wahren.


Umsetzen des Pfandes

Umsetzen des Pfandes


§ 237. Ersucht der Verpfänder um Verlängerung des Pfandvertrages und stimmt der Pfandleiher der Verlängerung zu, so hat er wie beim Abschluß eines neuen Pfandleihvertrages vorzugehen; er hat eine neue Eintragung in das Pfandleihbuch und die Ausstellung eines neuen Pfandscheines nach den Vorschriften des § 234 gegen Einziehung des alten Pfandscheines durchzuführen.

§ 275i. Ersucht der Verpfänder um Verlängerung des Pfandvertrages und stimmt der Pfandleiher der Verlängerung zu, so hat er wie beim Abschluß eines neuen Pfandvertrages vorzugehen; er hat eine neue Eintragung in das Pfandleihbuch und die Ausstellung eines neuen Pfandscheines nach den Vorschriften des § 275f gegen Einziehung des alten Pfandscheines durchzuführen.


Verlust des Pfandscheines

Verlust des Pfandscheines


§ 238. (1) Wird ein Pfandschein verloren, so hat der Pfandleiher den Verlust des Pfandscheines in den Pfandleihbüchern vorzumerken und einen Vormerkschein auszufertigen, wenn der Verlustträger nachweist, daß der Verlust gemäß den fundrechtlichen Bestimmungen gemeldet wurde und seine Angaben über die Zeit der Übergabe des Pfandes sowie die Laufzeit und den Betrag des erhaltenen Darlehens und die genaue Beschreibung des Pfandes mit dem hinterlegten Pfand und die angegebenen Daten des Pfandscheines mit den Büchern des Pfandleihers übereinstimmen. Auf Grund dieses Vormerkscheines kann das Pfand gemäß § 237 umgesetzt werden.

§ 275j. (1) Wird ein Pfandschein verloren, so hat der Pfandleiher den Verlust des Pfandscheines in den Pfandleihbüchern vorzumerken und einen Vormerkschein auszufertigen, wenn der Verlustträger nachweist, daß der Verlust gemäß den fundrechtlichen Bestimmungen gemeldet wurde und seine Angaben über die Zeit der Übergabe des Pfandes sowie die Laufzeit und den Betrag des erhaltenen Darlehens und die genaue Beschreibung des Pfandes mit dem hinterlegten Pfand und die angegebenen Daten des Pfandscheines mit den Büchern des Pfandleihers übereinstimmen. Auf Grund dieses Vormerkscheines kann das Pfand gemäß § 275i umgesetzt werden.


(2) Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Tage der Verlustanzeige an nicht zum Vorschein, so darf das Pfand gegen Rückstellung des Vormerkscheines und Rückzahlung des Darlehens samt Zinsen und Nebengebühren ausgefolgt werden, wenn es nicht etwa mangels Umsetzung verfallen ist und veräußert wurde.

(2) Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Tage der Verlustanzeige an nicht zum Vorschein, so darf das Pfand gegen Rückstellung des Vormerkscheines und Rückzahlung des Darlehens samt Zinsen und Nebengebühren ausgefolgt werden, wenn es nicht etwa mangels Umsetzung verfallen ist und veräußert wurde.


(3) Ist das Pfand bereits verfallen und unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften im Wege der Versteigerung veräußert worden, so ist nur der allenfalls erzielte Überschuß auszufolgen.

(3) Ist das Pfand bereits verfallen und unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften im Wege der Versteigerung veräußert worden, so ist nur der allenfalls erzielte Überschuß auszufolgen.


(4) Nach Ablauf von 14 Tagen vom Verfallstag an kann der Besitzer eines Vormerkscheines das Pfand, sofern es noch nicht veräußert worden ist, gegen Rückstellung des Vormerkscheines auslösen, wenn er den Schätzbetrag des Pfandes zur Sicherstellung allfälliger Ansprüche des Inhabers des Pfandscheines beim Pfandleiher erlegt.

(4) Nach Ablauf von 14 Tagen vom Verfallstag an kann der Besitzer eines Vormerkscheines das Pfand, sofern es noch nicht veräußert worden ist, gegen Rückstellung des Vormerkscheines auslösen, wenn er den Schätzbetrag des Pfandes zur Sicherstellung allfälliger Ansprüche des Inhabers des Pfandscheines beim Pfandleiher erlegt.


(5) Diese Sicherstellung ist ohne Zinsenvergütung wieder auszufolgen, wenn binnen Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines der Originalpfandschein nicht zum Vorschein gekommen ist.

(5) Diese Sicherstellung ist ohne Zinsenvergütung wieder auszufolgen, wenn binnen Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines der Originalpfandschein nicht zum Vorschein gekommen ist.


(6) Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines zum Vorschein, so darf das Pfand oder der aus dem Erlös des Pfandes etwa erzielte Überschuß nur gegen gleichzeitige Übergabe des Originalpfandscheines und des Vormerkscheines ausgefolgt werden.

(6) Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines zum Vorschein, so darf das Pfand oder der aus dem Erlös des Pfandes etwa erzielte Überschuß nur gegen gleichzeitige Übergabe des Originalpfandscheines und des Vormerkscheines ausgefolgt werden.


Umsetzung des Pfandes bei Kraftloserklärung

Umsetzen des Pfandes bei Kraftloserklärung


§ 239. (1) Wenn ein Verpfänder, bei dem die Voraussetzungen für die Ausfertigung eines Vormerkscheines (§ 238) nicht gegeben waren, um die Kraft­loserklärung des in Verlust geratenen Pfandscheines im gesetzlichen Wege nachweislich angesucht hat, so ist der Pfandleiher bei rechtzeitigem Ersuchen des Verpfänders verpflichtet, das Pfand gemäß § 237 umzusetzen.

§ 275k. (1) Wenn ein Verpfänder, bei dem die Voraussetzungen für die Ausfertigung eines Vormerkscheines (§ 275j) nicht gegeben waren, um die Kraftloserklärung des in Verlust geratenen Pfandscheines im gesetzlichen Wege nachweislich angesucht hat, so ist der Pfandleiher bei rechtzeitigem Ersuchen des Verpfänders verpflichtet, das Pfand gemäß § 275i umzusetzen.


(2) Wurde das Pfand nicht umgesetzt und ist es versteigert worden, so hat der Pfandleiher nach rechtskräftiger Kraftloserklärung den allenfalls erzielten Überschuß auszufolgen.

(2) Wurde das Pfand nicht umgesetzt und ist es versteigert worden, so hat der Pfandleiher nach rechtskräftiger Kraftloserklärung den allenfalls erzielten Überschuß auszufolgen.


Verkauf des Pfandes

Verkauf des Pfandes


§ 240. (1) Der Verkauf des Pfandes durch Versteigerung darf in keinem Fall früher als sechs Wochen nach dem Verfallstag erfolgen. Ort und Zeit der Versteigerung sind unter Bezeichnung der zu versteigernden Gegenstände durch Anschlag vor dem Geschäftslokal und überdies durch Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in dem von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Lokalblatt bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind der Name des Pfandleihers und die auf die zu versteigernden Gegenstände entfallenden Nummern des Pfandleihbuches anzugeben. Die Bekanntmachung muß innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis vier Wochen vor der Versteigerung erfolgen.

§ 275l. (1) Der Verkauf des Pfandes durch Versteigerung darf in keinem Fall früher als sechs Wochen nach dem Verfallstag erfolgen. Ort und Zeit der Versteigerung sind unter Bezeichnung der zu versteigernden Gegenstände durch Anschlag vor dem Geschäftslokal und überdies durch Einschaltung im Amtsblatt der Wiener Zeitung oder in dem von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Lokalblatt bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind der Name des Pfandleihers und die auf die zu versteigernden Gegenstände entfallenden Nummern des Pfandleihbuches anzugeben. Die Bekanntmachung muß innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis vier Wochen vor der Versteigerung erfolgen.


(2) Nach dem Verkauf des Pfandes durch Versteigerung hat der Pfandleiher dem Verpfänder auf dessen Verlangen nach Vorlage des Pfandscheines, gegebenenfalls des Vormerkscheines, unverzüglich den für den Verpfänder nach Abzug der Pfandschulden samt Zinsen und Nebengebühren sowie der Kosten des Pfandverkaufes allenfalls verbleibenden Überschuß auszufolgen. Wenn der Verpfänder binnen fünf Jahren den Überschuß nicht behebt, hat ihn der Pfandleiher gerichtlich zu hinterlegen.

(2) Nach dem Verkauf des Pfandes durch Versteigerung hat der Pfandleiher dem Verpfänder auf dessen Verlangen nach Vorlage des Pfandscheines, gegebenenfalls des Vormerkscheines, unverzüglich den für den Verpfänder nach Abzug der Pfandschulden samt Zinsen und Nebengebühren sowie der Kosten des Pfandverkaufes allenfalls verbleibenden Überschuß auszufolgen. Wenn der Verpfänder binnen fünf Jahren den Überschuß nicht behebt, hat ihn der Pfandleiher gerichtlich zu hinterlegen.


Unberührt gebliebene Vorschriften

Unberührt gebliebene Vorschriften


§ 241. Die Vorschriften über den Ausschluß der Eigentumsklage gegen den gutgläubigen Pfandleiher (§ 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48, in der Fassung des Art. 16 der Verordnung GBlÖ. Nr. 86/1939) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 275m. Die Vorschriften über den Ausschluß der Eigentumsklage gegen den gutgläubigen Pfandleiher (§ 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48, in der Fassung des Art. 16 der Verordnung GBlÖ Nr. 86/1939) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.


Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung

Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung


§ 242. Die Behörde hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate dafür zu sorgen, daß die verpfändeten Gegenstände nach Entrichtung der entsprechenden Zahlungen ordnungsgemäß ausgefolgt werden können. Der Gewerbetreibende hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen.

§ 275n. Die Behörde hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate dafür zu sorgen, daß die verpfändeten Gegenstände nach Entrichtung der entsprechenden Zahlungen ordnungsgemäß ausgefolgt werden können. Der Gewerbetreibende hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen.


Periodische Überprüfungen

Periodische Überprüfungen


§ 243. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, periodische Überprüfungen des Betriebes des Pfandleihers vorzunehmen.

§ 275o. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, periodische Überprüfungen des Betriebes des Pfandleihers vorzunehmen.


 

§ 279 samt Überschrift lautet:


Tankstellen

Tankstellen


§ 171. (1) Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen abgeben (§ 124 Z 21), sind unbeschadet des § 34 zur Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer, wie zum Abschmieren, Ölwechsel, zur Batteriepflege, zum Nachfüllen von Luft, Waschen des Kraftfahrzeuges u. dgl. berechtigt.

§ 279. (1) Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen abgeben, sind unbeschadet des § 34 zur Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer, wie zum Abschmieren, Ölwechsel, zur Batteriepflege, zum Nachfüllen von Luft, Waschen des Kraftfahrzeuges u. dgl. berechtigt.


(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind auch zum Kleinhandel mit Heizöl, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig sind, Verbandzeug in Behältern im Sinne des § 102 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1977, Kraftfahrzeugpflegemitteln, Toiletteartikeln, Straßenkarten, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten und üblichen Reiseandenken (§ 158 Z 2) berechtigt. Weiters sind sie zum Kleinhandel mit Zuckerwaren, zuckerfreiem Kaugummi, Schokoladen und Schokoladewaren, Dauerbackwaren einschließlich Salzgebäcke, Waffeln und Waffelwaren, kandierten Früchten und Speiseeis, alle diese Waren aber nur insoweit, als sie vorverpackt angeliefert werden, sowie mit alkoholfreien Erfrischungsgetränken in verschlossenen Gefäßen berechtigt.

(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind auch zum Kleinhandel mit Heizöl, Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig sind, Verbandzeug in Behältern im Sinne des § 102 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1977, Kraftfahrzeugpflegemitteln, Toiletteartikeln, Straßenkarten, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten und üblichen Reiseandenken (§ 158 Z 2) berechtigt. Weiters sind sie zum Kleinhandel mit Zuckerwaren, zuckerfreiem Kaugummi, Schokoladen und Schokoladewaren, Dauerbackwaren einschließlich Salzgebäcke, Waffeln und Waffelwaren, kandierten Früchten und Speiseeis, alle diese Waren aber nur insoweit, als sie vorverpackt angeliefert werden, sowie mit alkoholfreien Erfrischungsgetränken in verschlossenen Gefäßen berechtigt.


(3) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 2 muß der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt bleiben und es dürfen hiefür weder zusätzliche Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Verkauf dienende Räume verwendet werden. Dies gilt jedoch nicht für die Ausübung des Kleinhandels mit Heizöl.

(3) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 2 muß der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt bleiben und es dürfen hiefür weder zusätzliche Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Verkauf dienende Räume verwendet werden. Dies gilt jedoch nicht für die Ausübung des Kleinhandels mit Heizöl.


§ 280. (1) Für den Verkauf oder die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art darf keine höhere als die im Höchsttarif (§ 279 Abs. 1) festgelegte Vergütung verlangt oder angenommen werden.

§ 280 entfällt.


(2) Wenn die Besorgung oder Vermittlung von Eintrittskarten übernommen, aber nicht ausgeführt wird, so darf hiefür keine Vergütung verlangt oder angenommen werden.

 


(3) Der Ersatz von Barauslagen, wie Spesen für Telegramme und Ferngespräche, fällt nicht unter die Verbote der Abs. 1 und 2.

 


 

§ 281 samt Überschrift lautet:


Theaterkartenbüros

Theaterkartenbüros


§ 279. (1) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung einen Höchsttarif erlassen, in dem die Höhe einer angemessenen Vergütung für den Verkauf oder die Vermittlung des Verkaufs von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art, wie Theater- und Konzertaufführungen, Gesangsvorträge, Belustigungen, Ausstellungen u. dgl., in Verhältnissätzen der Kassenpreise festzulegen ist. Diese Verhältnissätze, die nach objektiven Merkmalen abzustufen sind, dürfen ausschließlich der Umsatzsteuer höchstens 20% des Kassenpreises betragen.

§ 281. (1) Beim Verkauf oder bei der Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art dürfen nur Eintrittskarten, die mit dem Aufdruck oder der handschriftlichen Angabe des Kassenpreises (Abs. 2) versehen sind, abgegeben werden; auf den Anweisungen muß der Kassenpreis ersichtlich sein.


(2) Als Kassenpreis gilt der Eintrittspreis zuzüglich aller von jedem Käufer bei dem unmittelbaren Einkauf dem Unternehmer der öffentlichen Vorführung oder Schaustellung zu entrichtenden sonstigen Beträge.

(2) Als Kassenpreis gilt der Eintrittspreis zuzüglich aller von jedem Käufer bei dem unmittelbaren Einkauf dem Unternehmer der öffentlichen Vorführung oder Schaustellung zu entrichtenden sonstigen Beträge.


(3) Vor Festlegung des Höchsttarifes sind die zuständige Allgemeine Fachgruppe des Fremdenverkehrs, die zuständige Fachgruppe der Reisebüros und die zuständige Kammer für Arbeit und Angestellte zu hören.

(3) Wenn die Besorgung oder Vermittlung von Eintrittskarten übernommen, aber nicht ausgeführt wird, so darf hiefür keine Vergütung verlangt oder angenommen werden.


(4) Der zum Verkauf oder zur Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten im Sinne des Abs. 1 berechtigte Gewerbetreibende hat den geltenden Höchsttarif in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.

(4) Der Ersatz von Barauslagen, wie Spesen für Telegramme und Ferngespräche, fällt nicht unter das Verbot des Abs. 3.


§ 282. Beim Verkauf oder bei der Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art im Sinne des § 279 Abs. 1 ist es verboten, Eintrittskarten oder Anweisungen an Personen abzugeben, von denen bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes bekannt sein muß, daß sie die Karten oder Anweisungen nur zur geschäftlichen Weiterverwertung erwerben wollen; die übliche Abgabe an gleichartige Unternehmen, Reisebüros u. dgl. ist jedoch gestattet.

In den §§ 282 und 283 entfällt jeweils die Wortfolge: im Sinne des § 279 Abs. 1.


§ 283. Der zum Verkauf oder zur Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art im Sinne des § 279 Abs. 1 berechtigte Gewerbetreibende darf aus Anlaß des Kartenbezuges oder der Kartenvermittlung nur mit dem Unternehmer der öffentlichen Vorführung oder Schaustellung selbst, aber nicht mit dessen Arbeitnehmern in geschäftlichen Verkehr treten, es sei denn, daß diese hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sind; insbesondere ist es verboten, jenen Arbeitnehmern unmittelbar oder mittelbar eine Vergütung anzubieten oder zu leisten. Es darf jedoch eine an den Unternehmer abzuführende Leistung zugunsten der Arbeitnehmer ausbedungen werden.

 


 

Nach § 284 werden folgende §§ 284a bis 284e samt Überschriften eingefügt:


Versteigerung beweglicher Sachen

Versteigerung beweglicher Sachen


§ 244. Der Bewilligungspflicht unterliegt der Verkauf beweglicher Sachen auf eigene oder fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen, auch wenn er im Rahmen der Ausübung eines anderen Gewerbes vorgenommen wird.

§ 284a. Der Bewilligungspflicht unterliegt der Verkauf beweglicher Sachen auf eigene oder fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen, auch wenn er im Rahmen der Ausübung eines anderen Gewerbes vorgenommen wird. Für die Erteilung der Bewilligung und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 176 Abs. 1 ist der Landeshauptmann zuständig. Die §§ 175 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3, 176, 341 Abs. 1 bis 3 und 344 finden Anwendung.


Unberührt gebliebene Vorschriften

Unberührt gebliebene Vorschriften


§ 245. Die Vorschriften über Verbote und Beschränkungen der Versteigerung gewisser Gegenstände, über den Wirkungsbereich der Gemeinden hinsichtlich der Vornahme von Versteigerungen, über Befugnisse bestimmter Arten von Unternehmen oder Angehöriger bestimmter Berufe, öffentliche Versteigerungen durchzuführen, über das Erfordernis einer besonderen behördlichen Bewilligung für die Veranstaltung jeder einzelnen öffentlichen Versteigerung, über die Teilnahme eines behördlichen Versteigerungskommissärs und über die Entrichtung gewisser Gebühren für Versteigerungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 284b. Die Vorschriften über Verbote und Beschränkungen der Versteigerung gewisser Gegenstände, über den Wirkungsbereich der Gemeinden hinsichtlich der Vornahme von Versteigerungen, über Befugnisse bestimmter Arten von Unternehmen oder Angehöriger bestimmter Berufe, öffentliche Versteigerungen durchzuführen, über das Erfordernis einer besonderen behördlichen Bewilligung für die Veranstaltung jeder einzelnen öffentlichen Versteigerung, über die Teilnahme eines behördlichen Versteigerungskommissärs und über die Entrichtung gewisser Gebühren für Versteigerungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.


Geschäftsordnung

Geschäftsordnung


§ 246. Die zur Versteigerung beweglicher Sachen berechtigten Gewerbetreibenden haben sich einer Geschäftsordnung zu bedienen. Die Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.

§ 284c. Die zur Versteigerung beweglicher Sachen berechtigten Gewerbetreibenden haben sich einer Geschäftsordnung zu bedienen. Die Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.


 

Warenpräsentator


 

§ 284d. Unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender ist der Warenpräsentator auch zum Vermitteln oder Abschließen von Warenhandelsgeschäften im fremden Namen und für fremde Rechnung mit Personen, die Waren der angebotenen Art nicht für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, berechtigt.


Wechselstuben

Wechselstuben


§ 248. Der Bewilligungspflicht unterliegen der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten und Schilling-Reiseschecks (Wechselstubengeschäft).

§ 284e. Der Bewilligungspflicht unterliegt der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten und Schilling-Reiseschecks (Wechselstubengeschäft). Für die Erteilung der Bewilligung und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 176 Abs. 1 ist der Landeshauptmann zuständig. Die §§ 175 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3, 176, 341 Abs. 1 bis 3 und 344 finden Anwendung.


 

§ 285 lautet:


§ 285. Gewerbetreibenden, die Tätigkeiten gemäß § 94 Z 59, 60 oder 61 in der Form eines Industriebetriebes ausüben, stehen jeweils die entsprechenden Rechte gemäß § 97, § 100 oder § 103 zu.

§ 285. Gewerbetreibenden, die Tätigkeiten gemäß § 94 Z 29, 30 oder 31 in der Form eines Industriebetriebes ausüben, stehen jeweils die entsprechenden Rechte gemäß § 117, § 118 oder § 119 zu.


§ 336a. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, in Orten, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, diese, haben als Sicherheitsbehörden an der Feststellung der gemäß § 175 Abs. 1 Z 1 für bestimmte Personen erforderlichen Zuverlässigkeit hinsichtlich der Gewerbe gemäß § 127 Z 1, 2, 3, 12, 22, 23, 26, 27 und 30 mitzuwirken. In Fällen, in denen dieses Bundesgesetz eine Mitwirkung des Bundesministers für Inneres oder der Sicherheitsdirektion im Bewilligungsverfahren vorsieht (§§ 192, 197 und 199 Abs. 2), obliegt diesen Behörden auch die Mitwirkung an der Feststellung der erforderlichen Zuverlässigkeit.

Im § 336a. Abs. 1 lautet das Zitat im ersten Satz:

§ 127 Z 1, 2, 3, 10, soweit es sich um die Herstellung von Arzneimitteln und den Großhandel mit Arzneimitteln handelt, 17 und 20, § 275a und § 284a.


§ 337. Die in diesem Bundesgesetz (in den §§ 53, 113, 115, 132, 134, 152, 286, 289, 290, 291, 292, 293 und 355) festgelegten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Im § 337 lautet der Klammerausdruck: (in den §§ 53, 108, 110, 132, 134, 152, 286, 289, 290, 291, 292, 293 und 355).


2. Besondere Verfahrensbestimmungen

 


a) Anmeldungsverfahren

 


§ 339. (1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat, soweit es sich nicht um ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe handelt, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

 


(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer (§ 275) oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Zwei oder mehrere Gewerbe dürfen in einer Anmeldung nicht zusammengefaßt werden. In einer Anmeldung dürfen jedoch verwandte Handwerke zusammengefaßt werden.

§ 339 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz entfallen.


(3) Der Anmeldung sind anzuschließen:

 


           1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen;

 


           2. die Bescheinigung über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen oder darüber, daß das Strafregister keine solche Verurteilung enthält (Strafregisterbescheinigung); die Strafregisterbescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein und ist auch hinsichtlich der Personen anzuschließen, denen ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht;






§ 339 Abs. 3 Z 3 lautet:


           3. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege oder der Bescheid über die erteilte Nachsicht (§ 28);

           3. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege oder ein Bescheid über die erteilte Nachsicht (§ 28), im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers;


           4. falls eine juristische Person oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft die Anmeldung erstattet, der Nachweis ihres Bestandes, bei Personengesellschaften des Handelsrechtes die Glaubhaftmachung des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages (§ 10); ein als solcher Nachweis vorgelegter Auszug aus dem Firmenbuch darf nicht älter als sechs Monate sein.

 


§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Über das Ergebnis ihrer Feststellungen hat die Behörde einen Bescheid zu erlassen, sofern nicht die Bestimmung des Abs. 4 anzuwenden ist. Bei den Gewerben der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 12), Bestatter (§ 130) und Schleppliftunternehmer (§ 276) hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund des rechtskräftigen Bescheides, mit dem festgestellt wurde, daß die Voraussetzungen gemäß dem ersten Satz vorliegen, den Gewerbeschein auszufertigen.

Im § 340 Abs. 1 wird im zweiten Satz nach dem Wort Behörde die Wortfolge binnen vier Monaten eingefügt. Im dritten Satz lautet der Klammerausdruck (§ 94 Z 11).


 

Im § 340 Abs. 2 lautet der erste Satzteil:

(2) Vor Erlassung des Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde, falls ein Befähigungsnachweis auf andere Weise als durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses zu erbringen ist, die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß der Nachweisbelege aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ein Gutachten über den Befähigungsnachweis abzugeben; eine solche Aufforderung hat zu entfallen, wenn das Gutachten bereits vorliegt. Handelt es sich um ein Gewerbe, das die Mitgliedschaft zu einem Gremium der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft begründet, so ist die Sektion Handel die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft.

Vor Erlassung des Bescheides kann die Bezirksverwaltungsbehörde, falls ein Befähigungsnachweis auf andere Weise als durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses zu erbringen und es zur Ermittlung des Sachverhaltes zweckentsprechend ist, die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß vollständiger Nachweisbelege und gegebenenfalls der Ergebnisse einer Vorbegutachtung auffordern, innerhalb einer Frist von fünf Wochen ein Gutachten über den Befähigungsnachweis abzugeben;


(3) Vor Ausfertigung des Gewerbescheines ist die Zahlung oder die Stundung der Eintragungsgebühr oder die Nachsicht von der Zahlung dieser Gebühr (§ 57b und § 57f des Handelskammergesetzes in der Fassung der 8. Handelskammergesetznovelle BGBl. Nr. 620/1991) nachzuweisen.

 


(4) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 3 vor und steht in dem auf Grund der Anmeldung des Gewerbes durchzuführenden Verfahren keinem Dritten ein Berufungsrecht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Anmelder, die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des Standortes der Gewerbeausübung, gegebenenfalls eine Beschränkung auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises (§ 28 Abs. 3 bis 5) und das Datum der Anmeldung des Gewerbes ersichtlich sind (Gewerbeschein); in diesem Falle gilt der Gewerbeschein als Bescheid. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind.

 


(5) Auf dem Gewerbeschein hat die Behörde Richtigstellungen, Änderungen des Namens, der Firma oder der Rechtsform des Inhabers gemäß § 12 sowie Verlegungen des Betriebes zu vermerken. Andere Vermerke, wie Bescheinigungen betreffend Einschränkungen oder Erweiterungen des Gewerbes einschließlich einer etwa erteilten Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises, über Errichtung weiterer Betriebsstätten, sind unbeschadet der bescheidmäßigen Erledigung des betreffenden Anbringens zulässig.

 


(6) Eine Gewerbeanmeldung, die vor der rechtskräftigen Erteilung einer erforderlichen Nachsicht oder einer erforderlichen Gleichstellung gemäß § 14 Abs. 2 eingebracht wird, gilt erst ab Rechtskraft der Nachsicht oder der Gleichstellung gemäß § 14 Abs. 2 als erstattet.

 


(7) Liegen die im Abs. 1 erwähnten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde – unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 – dieses mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

 


§ 344. (1) Gegen einen Bescheid, mit dem die Bewilligung zur Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 127) erteilt, die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines solchen Gewerbes oder die Übertragung der Ausübung eines solchen Gewerbes an einen Pächter genehmigt oder bei Waffengewerben (§ 178) und Gewerben nach § 193 und § 198 die Errichtung einer weiteren Betriebsstätte oder die Verlegung des Betriebes bewilligt wird, steht der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft das Recht der Berufung insoweit zu, als es sich um die Entscheidung über die Erbringung des Befähigungsnachweises auf andere Weise als durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses handelt, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn die Gliederung nicht gehört worden ist (§ 342).

(2) Wird ein Ansuchen um Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes (§ 127) an einen Pächter mit der Begründung abgewiesen, daß dieser den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entspricht, so steht das Recht der Berufung sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem namhaft gemachten Pächter zu.

Im § 344 entfallen der Abs. 1 sowie die Absatzbezeichnung (2).


c) Anzeigeverfahren

 


§ 345. (1) .....

 


(9) Werden durch dieses Bundesgesetz vorgeschriebene Anzeigen erstattet, obwohl hiefür die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist – unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff. – dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen; § 344 Abs. 2 gilt sinngemäß für den Pächter. Bescheide über Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 sind innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige zu erlassen.

Im § 345 Abs. 9 lautet das Zitat: § 344.


d) Nachsichtsverfahren

§ 346 Abs. 1 lautet:


§ 346. (1) Für die Erteilung einer Nachsicht ist zuständig:

(1) Für die Erteilung der Nachsicht ist der Landeshauptmann zuständig.


           1. der Landeshauptmann in den Fällen einer Nachsicht

 


                a) vom Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5 und 7) für bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe (§ 127) sowie für Handwerke und für gebundene Gewerbe, bei denen die Prüfung vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission abzulegen ist,

 


               b) von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 (§ 28 Abs. 6), wenn die Prüfung vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission abzulegen ist,

 


                c) vom Ausschluß von der Gewerbeausübung gemäß §§ 26 und 27;

 


           2. die Bezirksverwaltungsbehörde in allen sonstigen Nachsichtsfällen.

 


(2) Das Nachsichtsansuchen kann bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (§ 127) zugleich mit dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung (§ 341 Abs. 1) oder um Genehmigung (§ 341 Abs. 2 und 3) eingebracht werden.

 


 

Im § 346 Abs. 3 lautet der erste Satzteil:

(3) Im Nachsichtsverfahren gemäß §§ 26 bis 28 hat die Behörde die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß der vorgelegten Belege aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ein Gutachten abzugeben; eine solche Aufforderung hat zu entfallen, wenn das Gutachten bereits vorliegt. Handelt es sich um ein Gewerbe, das die Mitgliedschaft zu einem Gremium der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft begründet, so ist die Sektion Handel die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft.

Im Nachsichtsverfahren gemäß §§ 26 bis 28 kann die Behörde, wenn es zur Ermittlung des Sachverhaltes zweckentsprechend ist, die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß der vorgelegten Belege auffordern, innerhalb einer Frist von fünf Wochen ein Gutachten abzugeben;


 

§ 346 Abs. 4 lautet:

(4) Gegen einen Bescheid, mit dem eine Nachsicht von dem zur Ausübung von Handwerken oder gebundenen Gewerben vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erteilt worden ist, steht der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft das Recht der Berufung zu, wenn die Entscheidung ihrem fristgerecht abgegebenen Gutachten widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden ist.

(4) Der Bescheid ist binnen drei Monaten zu erlassen.


§ 349. (1) Zur Entscheidung

 


           1. über den Umfang einer Gewerbeberechtigung (§ 29) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung und


§ 349 Abs. 1 Z 2 lautet:


           2. über die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung, eines Ansuchens um Bewilligung oder eines Ansuchens um Nachsicht vom Befähigungsnachweis ist, ein freies Gewerbe sein kann oder einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe vorbehalten ist,

ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten berufen.

           2. über die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung, eines Ansuchens um Bewilligung oder eines Ansuchens um Nachsicht vom Befähigungsnachweis ist, ein freies Gewerbe sein kann oder in den Berechtigungsumfang eines Teilgewerbes fällt oder einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe vorbehalten ist, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten berufen.


m) Nichtigerklärung von Bescheiden

 


§ 363. (1) Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, die an einem der nachstehend angeführten Fehler leiden, sind mit Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG bedroht, und zwar wenn

 


           1. dieses Bundesgesetz auf die betreffende Tätigkeit nicht anzuwenden ist;

§ 363 Abs. 1 Z 2 lautet:


           2. die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu einer Gruppe der Gewerbe (§ 5 Abs. 2) unrichtig beurteilt worden ist und überdies der Gewerbeinhaber den erforderlichen Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder die Nachsicht vom Befähigungsnachweis nicht erlangt;

           2. die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu einer Gruppe der Gewerbe (§ 5 Abs. 2 und 3) oder zu einem Teilgewerbe (§ 31 Abs. 4) unrichtig beurteilt worden ist;


           3. die Frage des Vorliegens der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 8 bis 14 für die Ausübung von Gewerben durch den Gewerbeinhaber oder Pächter oder für die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der Befähigungsnachweis zu Unrecht als erbracht beurteilt worden ist, die Nachsicht vom Befähigungsnachweis nicht erlangt wird und in allen diesen Fällen der Mangel noch andauert;

 


           4. der Bestand oder die Dauer des Rechtes zur Gewerbeausübung unrichtig beurteilt worden ist;

 


           5. die gesetzlichen Voraussetzungen eines Fortbetriebsrechtes (§§ 41 bis 45) zu Unrecht als gegeben beurteilt worden sind;

 


           6. zu Unrecht festgestellt oder davon ausgegangen wurde, daß eine Tätigkeit nicht diesem Bundesgesetz unterliegt.

 


 

Abschnitt q) samt Abschnittsbezeichnung lautet:


 

q) Erlassung von Bescheiden an Empfänger unbekannten Aufenthalts


 

§ 365l. Ein Bescheid an den Gewerbetreibenden oder dessen vertretungsbefugtes Organ gilt, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetztes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist, einen Monat nach der Zurückstellung an die Behörde als zugestellt. Die Zustellregelungen des § 360 Abs. 2, 3 und 4 bleiben unberührt. Diese Regelung gilt nicht in Verwaltungsstrafverfahren.


§ 367. Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer

 


           1. trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers oder gemäß § 40 Abs. 2 über die Übertragung der Ausübung dieses Anmeldungsgewerbes an einen Pächter erstattet zu haben;

Im § 367 Z 1 und 2 wird nach dem Verweis gemäß § 9 jeweils eingefügt: oder gemäß § 16 Abs. 1.


           2. trotz der gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 9 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder der Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter gemäß § 176 erhalten zu haben;

         .....

 


 

§ 367 Z 29 bis 31 lautet:


         29. Fleisch entgegen § 100 Abs. 4 verkauft;

         29. Fleisch entgegen § 119 Abs. 4 verkauft;


         30. Pferdefleisch, Fleisch mit einem Zusatz von Pferdefleisch oder Fleischwaren aus Pferdefleisch (Würste, Pökelwaren, Fleischgerichte, Gerichte mit Fleisch, Konserven) entgegen § 100 Abs. 5 feilhält oder verkauft;

         30. Pferdefleisch, Fleisch mit einem Zusatz von Pferdefleisch oder Fleischwaren aus Pferdefleisch (Würste, Pökelwaren, Fleischgerichte, Gerichte mit Fleisch, Konserven) entgegen § 119 Abs. 5 feilhält oder verkauft;


         31. höhere Entgelte als die in den gemäß § 115, § 132, § 141, § 267, § 274 oder § 279 erlassenen Höchsttarifen festgelegten Entgelte verlangt oder annimmt;

         31. höhere Entgelte als die in den gemäß § 110, § 132, § 267 oder § 274 erlassenen Höchsttarifen festgelegten Entgelte verlangt oder annimmt;


         32. bei der Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfer die Bestimmungen der auf Grund des § 118 erlassenen Verordnungen nicht einhält;

§ 367 Z 32 entfällt.


§ 367 Z 33 lautet:


         33. Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß §§ 138, 214 Abs. 1, 218, 220 222, 250 Abs. 1, 255 Abs. 1, 262 oder 265 Abs. 1 erforderliche Eignung besitzen;

         .....

         33. Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß §§ 32 Abs. 6, 138, 173b, 214 Abs. 1, 218, 225a, 250 Abs. 1, 255 Abs. 1, 262 oder 265 Abs. 1 erforderliche Eignung erbringen;


         41. bei der Ausübung des Luftfahrzeugmechanikergewerbes die Bestimmungen des § 164 oder die Bestimmungen von auf Grund des § 164 erlassenen Verordnungen nicht einhält;

§ 367 Z 41 entfällt.


         42. entgegen § 168 keine Vorsorge für einen geeigneten Reisebetreuer trifft;

 


         43. bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher oder der Versteigerung beweglicher Sachen sich keiner dem § 235 Abs. 1 oder § 246 entsprechenden Geschäftsordnung bedient;

Im § 367 Z 43 wird das Zitat § 235 Abs. 1 durch das Zitat § 275g Abs. 1 und das Zitat § 246 durch das Zitat § 284c ersetzt.


         44. bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher oder der Versteigerung beweglicher Sachen die Bestimmungen des § 235 Abs. 4 oder des § 246 nicht einhält oder das Gewerbe der Pfandleiher entgegen § 235 Abs. 5 vor Genehmigung der Geschäftsordnung ausübt;

         .....

Im § 367 Z 44 werden die Zitate § 235 Abs. 4 und § 235 Abs. 5 durch die Zitate § 275g Abs. 4 und § 275g Abs. 5 und das Zitat § 246 durch das Zitat § 284c ersetzt.


         48. bei der Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher die Vorschriften des § 231, § 232, § 234, § 236 Z 1 oder 2, § 237, § 238, § 239 oder § 240 nicht einhält;

Im § 367 Z 48 wird das Zitat § 231, § 232, § 234, § 236 Z 1 oder 2, § 237, § 238, § 239 oder § 240 durch das Zitat § 275c, § 275d, § 275f, § 275h Z 1 oder 2, § 275i, § 275j, § 275k oder § 275l ersetzt.


         49. gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 236 Z 3 oder gemäß § 252 verstößt;

         .....

Im § 367 Z 49 wird das Zitat § 236 Z 3 durch das Zitat § 275h Z 3 ersetzt.


 

§ 367 Z 53 lautet:


         53. die Bestimmungen des § 280 Abs. 2, des § 281, des § 282 oder des § 283 über den Verkauf oder die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art nicht einhält.

         53. die Bestimmungen des § 281 Abs. 1 und 3, des § 282 oder des § 283 über den Verkauf oder die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art nicht einhält;


§ 368. Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer

 


           1. die Anzeigen

 


         .....

 


               1.14         gemäß § 52 Abs. 1 über die Aufstellung von Automaten,

§ 368 Z 1.14 entfällt.


         .....

 


               1.19         gemäß § 112, gemäß § 242 oder gemäß § 273 über die Einstellung oder das Ruhen der Ausübung von Rauchfangkehrergewerben, Pfandleihergewerben, Kanalräumergewerben,

Im § 368 Z 1.19 wird das Zitat § 112 durch das Zitat § 107 und das Zitat § 242 durch das Zitat § 275n ersetzt.


         .....

 


         11. die Bestimmungen des § 233 über die Führung und Aufbewahrung von Pfandleihbüchern nicht einhält oder Gebote oder Verbote von gemäß § 188 Abs. 3 oder § 233 Abs. 3 erlassenen Verordnungen über Waffenbücher oder Pfandleihbücher nicht befolgt;

Im § 368 Z 11 wird das Zitat § 233 durch das Zitat § 275e und das Zitat § 233 Abs. 3 durch das Zitat § 275e Abs. 3 ersetzt.


 

Nach § 371 wird folgender § 371a eingefügt:


 

§ 371a. Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenats, mit dem ein Straferkenntnis der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben wird, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.


§ 376.

 


         .....

 


4. (Zu § 5:)

 


(1) Sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gelten erlangte Gewerbeberechtigungen als Gewerbeberechtigungen für Handwerke, gebundene oder freie Gewerbe je nach der Einstufung, die die betreffende Tätigkeit auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung erhält.

 


(2) Ist der Berechtigungsumfang des Gewerbes, dem die betreffende Tätigkeit neu eingereiht wird, größer als der Berechtigungsumfang des bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neueinstufung bestehenden Gewerbes, so gelten, sofern im Abs. 4 nicht anderes bestimmt wird, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neueinstufung bereits erlangten und gemäß Abs. 1 neu eingestuften Gewerbeberechtigungen als auf jene Tätigkeiten eingeschränkt, die dem bisherigen Berechtigungsumfang entsprechen.

         .....

Im § 376 Z 4 Abs. 2 werden die Worte im Abs. 4 durch die Worte in diesem Bundesgesetz ersetzt.


 

§ 376 Z 4 Abs. 3 erster Satz lautet:


(3) Bis zur Erlassung der Vorschriften über den Befähigungsnachweis für ein durch das Inkrafttreten einer Neueinstufung neu in die Gruppe der Handwerke oder der gebundenen Gewerbe eingereihtes Gewerbe ist der Befähigungsnachweis für dieses Gewerbe nach jenen Vorschriften zu erbringen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neueinstufung für das bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Gewerbe gelten. Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 gilt der Befähigungsnachweis gemäß dem ersten Satz nur für jene Tätigkeiten als erbracht, die dem bisherigen Berechtigungsumfang des neu eingestuften Gewerbes entsprechen.

(3) Bis zur Erlassung der Vorschriften über den Befähigungsnachweis für ein durch das Inkrafttreten einer Neueinstufung von der Gruppe der gebundenen Gewerbe in die Gruppe der Handwerke oder umgekehrt wechselndes oder aus Gewerben derselben Gruppe neu entstandenes Gewerbe ist der Befähigungsnachweis für dieses Gewerbe nach jenen Vorschriften zu erbringen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neueinstufung für das bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Gewerbe gelten.


 

§ 376 Z 6 lautet:


           6. entfällt.

           6. (zu § 18:)

               § 18 Abs. 1 Z 7 gilt nicht für Absolventen, die den erfolgreichen Abschluß der Meisterschule oder Meisterklasse nicht durch die erfolgreiche Ablegung einer Abschlußprüfung nachgewiesen haben.


 

§ 376 Z 8 lautet:


           8. entfällt.

           8. (Zu § 30:)

               Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/YY zur Ausübung eines Gewerbes berechtigt sind, das in ein verbundenes Gewerbe eingeordnet wird, sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 und 4 berechtigt, die Leistungen der anderen Gewerbe zu erbringen, aus denen sich das verbundene Gewerbe zusammensetzt.


14a.

 


Gewerbetreibende, die am 1. Jänner 1992 zur Ausübung des gebundenen Gewerbers Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 124 Z 22) berechtigt sind, sind auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, ohne hiefür gemäß § 172 den für diese Tätigkeit vorgeschriebenen Teil des Befähigungsnachweises erbringen zu müssen.

Im § 376 Z 14a lautet der Klammerausdruck: (§ 124 Z 16).


 

§ 376 Z 17 lautet:


         17. entfällt.

         17. (Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen):

               Der Entfall des Gewerbes der Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen (§ 124 Z 23 GewO 1994 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/YY) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Wirksamkeit.


 

§ 376 Z 18 lautet:


         18. entfällt.

         18. (Brunnenmeister):

               Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/YYYY zur Ausübung des Gewerbes der Brunnenmeister berechtigt sind, dürfen das genannte Gewerbe weiter ausüben.


22. (Zu § 202:)

 


(5) Die Befugnis von Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 eine Berechtigung für das konzessionierte Baumeistergewerbe erlangt haben, die Arbeiten des Gewerbes der Aufstellung von Lüftungs-, Zentralheizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen (§ 94 Z 23 und 24) auch auszuführen, bleibt unberührt.

Im § 376 Z 22 Abs. 5 wird der Klammerausdruck (§ 94 Z 23 und 24) durch den Klammerausdruck (§ 94 Z 16) ersetzt.


 

§ 376 Z 26 lautet:


26. (Zu § 206 Abs. 1:)

         26. (Steinmetzhandwerk einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher)


Die Befugnis des Steinmetzmeisters zu den im § 206 Abs. 1 Z 2 genannten Arbeiten gilt auch unbeschadet des Rechtes jener Maurermeister zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte, die die Berechtigung zum Betrieb ihres Gewerbes nach den bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Rechtsvorschriften erlangt haben, und unbeschadet des Rechtes von Gewerbetreibenden, die ihre Berechtigung auf Grund der Z 23 Abs. 2 erlangt haben.

(1) Die Befugnis des Steinmetzen einschließlich Kunststeinerzeugers und Terrazzomachers zu den im § 97 Abs. 1 Z 2 genannten Arbeiten gilt auch unbeschadet des Rechtes jener Maurermeister zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte, die die Berechtigung zum Betrieb ihres Gewerbes nach den bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Rechtsvorschriften erlangt haben, und unbeschadet des Rechtes von Gewerbetreibenden, die ihre Konzession auf Grund der Z 23 Abs. 2 erlangt haben.


 

(2) § 21 gilt auch für den Fall, daß der Befähigungsnachweis für das Steinmetzhandwerk einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher nach den bis zur Erlassung einer Meisterprüfungsordnung geltenden Vorschriften durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 erbracht wurde.


28. (Zu § 113 Abs. 2:)

 


(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung von bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 erteilten, nicht auf bestimmte Kehrgebiete gemäß § 113 Abs. 2 erster Satz eingeschränkten Konzessionen zum Betrieb des Rauchfangkehrergewerbes berechtigt sind, dürfen Kehrarbeiten nur in den Kehrgebieten verrichten, in denen sie ihren Standort haben.

Im § 376 Z 28 Abs. 1 wird das Zitat §113 Abs. 2 erster Satz durch das Zitat §108 Abs. 2 erster Satz ersetzt.


(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden, die – abgesehen von den Fällen gemäß § 113 Abs. 2 zweiter Satz – Kehrarbeiten in einem Kehrgebiet verrichten, in dem sie nicht ihren Standort haben, begehen hiedurch eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu ahnden ist.

Im § 376 Z 28 Abs. 2 wird das Zitat §113 Abs. 2 zweiter Satz durch das Zitat §108 Abs. 2 zweiter Satz ersetzt.


(Zu § 108 und § 110:)

Der Klammerausdruck vor dem § 376 Z 28 Abs. 3 lautet: (Zu § 104 und § 106).


(3) In Personengesellschaften des Handelsrechtes, denen die Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe vor dem 1. Jänner 1989 erteilt wurde, dürfen nach diesem Zeitpunkt juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes nicht mehr als persönlich haftende Gesellschafter neu eintreten, widrigenfalls die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen ist. Für natürliche Personen, die nach dem genannten Zeitpunkt geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter einer solchen Personengesellschaft des Handelsrechtes werden, gilt § 108 Abs. 1 Z 3; bei Nichterfüllung dieser Bestimmung ist die Gewerbeberechtigung gemäß § 108 Abs. 3 zu entziehen. Gewerbeberechtigungen von Personengesellschaften des Handelsrechtes im Sinne des ersten Satzes, deren persönlich haftende Gesellschafter nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 nicht ausschließlich natürliche Personen sind, erlöschen mit Ablauf der genannten Frist.

Im § 376 Z 28 Abs. 3 wird das Zitat §108 Abs. 1 Z 3 durch das Zitat § 104 Abs. 1 Z 2 und das Zitat § 108 Abs. 3 durch das Zitat § 104 Abs. 3 ersetzt.


(4) Bei juristischen Personen, denen vor dem 1. Jänner 1989 die Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe erteilt wurde, müssen Personen, die nach diesem Zeitpunkt in das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ der juristischen Person berufen werden, ihren Wohnsitz im Inland haben und österreichische Staatsbürger sein, widrigenfalls die Gewerbeberechtigung durch die Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen ist. Gewerbeberechtigungen von juristischen Personen im Sinne des ersten Satzes erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993.

 


(5) Eine Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes im Sinne des § 108 Abs. 1 Z 1 und des § 110 liegt auch vor, wenn dem Anmelder ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes berechtigten juristischen Person zusteht.

Im § 376 Z 28 Abs. 5 wird der Ausdruck im Sinne des § 108 Abs. 1 Z 1 und des § 110 durch den Ausdruck im Sinne des § 104 Abs. 1 Z 1 und des § 106 ersetzt.


 

Dem § 376 Z 28 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:


 

(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/YY zur Ausübung des Raufangkehrerhandwerks berechtigten Personengesellschaften des Handelsrechtes müssen ihre Hauptniederlassung im Inland haben. Die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sowie ihren Wohnsitz im Inland haben. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.


 

(7) Eine Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks im Sinne des § 104 Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn der Anmelder persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, die zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks berechtigt ist, oder wenn dem Anmelder sonst ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks berechtigten Personengesellschaft des Handelsrechtes zusteht.


 

(8) Abweichend von § 9 Abs. 3 erster Satz muß der Geschäftsführer einer Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftender Gesellschafter sein, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist. Eine Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks im Sinne des § 106 liegt auch vor, wenn auf den Geschäftsführer oder Pächter die Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen.


 

§ 376 Z 34 lautet:


34. (Zu § 118:)

(1) Bis zur Erlassung der im § 118 vorgesehenen Verordnung, mit der festgelegt wird, welche Gase wegen ihrer Gefährlichkeit als hochgiftige Gase im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen sind, gelten Zyangase und T-Gas (Äthylenoxyd) als solche hochgiftige Gase.

         34. (Zu § 118:)

               Bis zur Erlassung bundesgesetzlicher Regelungen, die eine Zulassung der Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln vorsehen, ist die Verwendung von Schwefelkohlenstoff, Tetrachloräthan und Trichlor­äthylen zur Raumdurchgasung verboten.


(2) Bis zur Erlassung der im § 118 vorgesehenen Verordnung, mit der festgelegt wird, welche Stoffe wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit zur Bekämpfung von Schädlingen nicht verwendet werden dürfen, ist die Verwendung von Schwefelkohlenstoff, Tetrachloräthan und Trichloräthylen zur Raumdurchgasung verboten.

 


...

 


44.

 


(1) Den zur Ausübung des Mechanikergewerbes im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 berechtigten Gewerbetreibenden stehen weiterhin die Befugnisse gemäß § 1b Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung zu.

 


(2) Den Getreidemüllern (§ 94 Z 62) steht weiterhin die Befugnis gemäß § 1b Abs. 5 der Gewerbeordnung in der bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung zu.

Im § 376 Z 44 Abs. 2 wird das Zitat (§ 94 Z 62) durch das Zitat (§ 124 Z 9) ersetzt.


§ 382. (1) § 260 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 1 lit. c des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.

 


(2) § 2 Abs. 1 Z 23, § 22 Abs. 1, soweit das Gewerbe der Arbeitsvermittler betroffen ist, § 69 Abs. 2 Z 5, soweit das Gewerbe der Arbeitsvermittler betroffen ist, § 124 Z 1, § 128, § 129 und § 373f Abs. 1, soweit der Arbeitsvermittler betroffen ist, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.

 


(3) § 338 Abs. 7 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

 


 

Dem § 382 wird folgender Abs. 4 angefügt:

(4) § 39 Abs. 4 zweiter und dritter Satz treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.


Arbeitsverfassungsgesetz


Kollektivvertragsangehörigkeit

 


§ 8. Kollektivvertragsangehörig sind, sofern der Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches

 


           1. die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages Mitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten Parteien waren oder später werden;

 


           2. die Arbeitgeber, auf die der Betrieb eines der in Z 1 bezeichneten Arbeitgeber übergeht.

 


 

Im § 8 wird nach der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Es wird folgende Z 3 angefügt:


 

           3. die Arbeitgeber, die im Rahmen eines verbundenen Gewerbes fach­übergreifende Leistungen erbringen, hinsichtlich der Kollektivverträge in den ausgeübten Wirtschaftsbereichen, in denen keine Kollektivvertragsangehörigkeit nach Z 1 oder 2 besteht.