646 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verfassungsausschusses


über die Regierungsvorlage (500 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden (Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz)


Die im vorliegenden Entwurf enthaltenen Bestimmungen für ein Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz sollen es grundsätzlich jedermann, der nicht unter besondere Ausschlußgründe fällt und der glaubhaft macht, daß sein Programm bestimmten Mindestanforderungen entsprechen wird, ermöglichen, programmschöpferischen Kabel- und Satellitenrundfunk zu betreiben. Vorgesehen ist zudem, daß Kabel-Rundfunkveranstaltungen keiner behördlichen Zulassung bedürfen, sondern lediglich einer Anzeigepflicht unterliegen. Nur für Satelliten-Programme ist ein Zulassungsverfahren vorgesehen, das sich jedoch von jenem im terrestrischen Hörfunkbereich insofern unterscheidet, als im Satellitenbereich die Knappheit von Übertragungskapazitäten nicht zu berücksichtigen ist und daher auch kein Auswahlverfahren unter mehreren Bewerbern stattzufinden hat.

Von der Veranstaltung ausgeschlossen werden – wie auch im Regionalradiogesetz – staatliche oder staatsnahe Institutionen, weiters EWR-Ausländer sowie bestimmte Medienunternehmer bzw. bestimmte Beteiligungen von Medienunternehmern an Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstaltern. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind auf Veranstaltungen des teils zeitlich, teils sachlich eingeschränkten anzeigepflichtigen Kabelrundfunks beschränkt.

In Ausführung des Art. I Abs. 2 des BVG-Rundfunk sowie in Umsetzung der Fernseh-Richtlinie 89/552/EWG enthält der Entwurf inhaltliche Programmgrundsätze, wobei diese hinsichtlich der Anforderungen des BVG-Rundfunk im Vergleich zum Österreichischen Rundfunk in abgeschwächter Form vorgesehen werden.

Hinsichtlich der integralen (somit inhaltlich vollständigen, unveränderten und zeitgleichen) Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelnetzen wird die Pflicht zur Anzeige bei der Behörde vorgeschrieben. Bei schwerwiegenden Verstößen – etwa gegen Jugendschutzbestimmungen – sehen die europäischen Regelungen ein Streitschlichtungsverfahren zwischen Sende- und Empfangsstaat vor, bei dessen Erfolglosigkeit auch die vorläufige Suspendierung der Weiterverbreitung möglich ist. Deshalb bedarf es einer grundsätzlichen Information der Behörde, welche Programme in Österreich weiterverbreitet werden.

Der Verfassungsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 4. Dezember 1996 in Verhandlung genommen.

Nach Berichterstattung durch den Abgeordneten Dr. Johann Stippel wurde einstimmig die Einsetzung eines Unterausschusses zur Vorbehandlung der Vorlage sowie zweier weiterer Vorlagen beschlossen.

Diesem Unterausschuß gehören seitens der Sozialdemokratischen Parlamentsfraktion die Abgeordneten Dr. Josef Cap, Mag. Brigitte Ederer, Dr. Peter Kostelka, Dr. Günther Kräuter, DDr. Erwin Niederwieser und Peter Schieder, seitens des Parlamentsklubs der Österreichischen Volkspartei die Abgeordneten Karl Donabauer, Mag. Cordula Frieser, Dr. Andreas Khol, Mag. Helmut Kukacka und Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, seitens des Klubs der Freiheitlichen Partei Österreichs die Abgeordneten Dr. Martin Graf, Dr. Michael Krüger, Ing. Walter Meischberger und Mares Rossmann, seitens des Parlamentsklubs Liberales Forum der Abgeordnete Dr. Volker Kier und seitens des Grünen Klubs die Abgeordnete Mag. Terezija Stoisits an.

An die Stelle des Abgeordneten Karl Donabauer trat als Mitglied des Unterausschusses die Abgeordnete Maria Rauch-Kallat; die Abgeordnete Mag. Brigitte Ederer wurde als Mitglied des Unterausschusses durch die Abgeordnete Sonja Ablinger ersetzt.


Zum Obmann des Unterausschusses wurde der Abgeordnete Dr. Andreas Khol, zum Obmann­stellvertreter der Abgeordnete Peter Schieder und zum Schriftführer der Abgeordnete Dr. Michael Krüger gewählt.

Der Unterausschuß konstituierte sich am 15. Jänner 1997 und hielt am 28. Februar 1997 eine Arbeitssitzung ab, in der er unter Beiziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen die Vorlage beriet, ohne jedoch ein inhaltliches Einvernehmen erzielen zu können.

In der Sitzung des Verfassungsausschusses am 19. März 1997 berichtete der Obmann des Unterausschusses, Abgeordneter Dr. Andreas Khol, über das Ergebnis der Unterausschußberatungen.

An der sich daran anschließenden Debatte im Ausschuß beteiligten sich die Abgeordneten Peter Schieder, Ing. Walter Meischberger, Mag. Helmut Kukacka, Dr. Volker Kier, Mag. Terezija Stoisits, DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Michael Krüger und Dr. Josef Cap.

Von den Abgeordneten Peter Schieder und Mag. Helmut Kukacka wurde ein Abänderungsantrag eingebracht.

Der Abgeordnete Dr. Volker Kier brachte zwei weitere Abänderungsanträge ein. Weiters brachten die Abgeordneten Ing. Walter Meischberger und Genossen einen Abänderungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Peter Schieder und Mag. Helmut Kukacka in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen.

Die Abänderungsanträge des Abgeordneten Dr. Volker Kier sowie der Abänderungsantrag der Abgeordneten Ing. Walter Meischberger und Genossen fanden keine Mehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 03 19

                           Dr. Irmtraut Karlsson                                                        Dr. Peter Kostelka

                                 Berichterstatterin                                                                         Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden (Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Allgemeines

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunk und Fernsehen in Kabelnetzen (Kabel-Rundfunk) sowie über Satellit (Satelliten-Rundfunk). Die Veranstaltung von Fernsehen auf drahtlosem terrestrischen Weg bleibt eigenen bundesgesetzlichen Regelungen vorbehalten.

(2) Das Rundfunkgesetz, BGBl. Nr. 379/1984, bleibt unberührt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

           1. Kabelnetz: eine Antennenanlage im Sinne des § 2 Abs. 4 der – gemäß Art. I Abs. 1 Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1972 als Bundesgesetz geltenden – Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen, BGBl. Nr. 333/1965;

           2. Verbreitung: die über Kabelnetz oder Satellit übertragene Darbietung von Programmen, die an die Allgemeinheit gerichtet sind;

           3. Weiterverbreitung: der Empfang und die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übertragung von für die Allgemeinheit empfangbaren Hörfunk- oder Fernsehprogrammen in Kabelnetzen. Als Weiterverbreitung gilt auch die Übertragung eines Rahmenprogramms, sofern die Dauer der darin eingefügten Fensterprogramme den Zeitraum von insgesamt 120 Minuten täglich nicht überschreitet.

           4. Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter: wer Hörfunk- oder Fernsehprogramme für die Verbreitung in Kabelnetzen oder über Satellit schafft, zusammenstellt und sie verbreitet oder durch Dritte vollständig und unverändert verbreiten läßt. Kabel-Rundfunkveranstalter ist weiters, wer den Empfang von zunächst für die Allgemeinheit nicht empfangbaren Programmen in einem Kabelnetz ermöglicht. In Zweifelsfällen gilt der Kabelnetzbetreiber als Kabel-Rundfunkveranstalter. Kabel-Rundfunkveranstalter ist nicht, wer Kabel-Rundfunkprogramme ausschließlich weiterverbreitet.

           5. Vollprogramm: Kabel- oder Satelliten-Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem insbesondere Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden;

           6. Spartenprogramm: Kabel- oder Satelliten-Rundfunkprogramme mit im wesentlichen gleichartigen Inhalten;

           7. Fensterprogramm: zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, das im Rahmen eines von einem anderen Rundfunkveranstalter veranstalteten Programms (Rahmenprogramm), welches den überwiegenden Teil der Sendezeit in Anspruch nimmt, eingefügt wird;

           8. Kabelinformationsprogramm: Kabel-Rundfunkprogramm das ausschließlich aus eigengestalteten Beiträgen eines Kabelnetzbetreibers besteht und seinem Inhalt nach überwiegend auf Sach­informationen (wie örtliche Veranstaltungshinweise, Wettervorhersagen, Straßenverkehrs­berichte usw.) beschränkt ist;

           9. Kabeltext: Darbietungen zur Information mittels schriftlicher und grafischer Zeichen und Symbole sowie mittels Standbildern, die als Service für die an ein Kabelnetz angeschlossenen
Teilnehmer (auf einem eigenen Kanal oder in der Austastlücke seines Fernsehsignals) angeboten werden.

(2) Abs. 1 Z 4 zweiter Satz gilt nicht, sofern die Ausstrahlung des Programms rechtmäßig aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt.

Zulassung

§ 3. Die Veranstaltung von Satelliten-Rundfunk im Sinne dieses Bundesgesetzes bedarf einer Zulassung durch die gemäß § 13 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1996, eingerichteten Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde, wobei beim Vorschlag der Landeshauptmännerkonferenz das in § 13 Abs. 4 Z 2 des Regionalradiogesetzes besonders genannte Erfordernis hinsichtlich des einen Mitgliedes nicht gilt.

Anzeige

§ 4. (1) Kabel-Rundfunkveranstaltungen sind vom Kabel-Rundfunkveranstalter eine Woche vor Aufnahme der Verbreitung der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde sowie den betroffenen Ländern und Gemeinden anzuzeigen. Ebenso ist die Weiterverbreitung von Programmen durch den Kabelbetreiber anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Kabel-Rundfunkveranstalters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der §§ 5 und 6 zu enthalten. Weiters ist darzulegen, ob es sich bei dem Programm um ein Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt, die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlichen Umfang sowie die Verbreitung der Kabel-Rundfunkprogramme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kabelnetze, die zur Versorgung von nicht mehr als zehn Haushalten dienen.

Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter

§ 5. (1) Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Inland sein.

(2) Von der Veranstaltung von Kabel- oder Satelliten-Rundfunk nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen sind

           1. juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Religionsgemeinschaften,

           2. Parteien im Sinne des Parteiengesetzes,

           3. der Österreichische Rundfunk,

           4. ausländische Rechtspersonen, die den in Z 1 und 2 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind,

           5. juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in den Z 1 bis 3 genannten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind.

Davon abweichend dürfen juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen und Personengesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar beteiligt sind, Kabelrundfunkprogramme mit einer Dauer von nicht mehr als 120 Minuten pro Tag veranstalten, wobei Wiederholungen der Programme oder von Teilen dieser Programme sowie die Übertragung von Sitzungen allgemeiner Vertretungskörper nicht in diesen Zeitraum eingerechnet werden, ebenso Programme in einem Gebäude oder Gebäudekomplex in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben, Kabelinformationsprogramme, die keine Werbung enthalten, und Kabeltext.

(3) Ist der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 49 vH der Anteile im Eigentum Fremder oder im Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der einheitlichen Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei welchem Fremde oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, geregelten Einflußmöglichkeiten haben.

(4) Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt.


(5) Aktien haben auf Namen zu lauten. Treuhandverhältnisse sind offenzulegen. Treuhändisch gehaltene Anteile werden Anteilen des Treugebers gleichgehalten. Eine Übertragung von Kapitalanteilen ist an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden.

(6) Der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung oder Anzeige bestehenden Eigentumsverhältnisse oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag oder der Anzeige sowie alle diesbezüglichen Änderungen binnen 14 Tagen der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde mitzuteilen. Stehen Anteile des Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekanntzugeben, Treuhandverhältnisse sind offenzulegen. Diese Verpflichtungen lassen andere gesetzliche Offenlegungsverpflichtungen unberührt.

Beteiligung von Medieninhabern, Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstaltern und Hörfunkveranstaltern nach dem Regionalradiogesetz

§ 6. (1) Ein Medieninhaber einer in- oder ausländischen Tages- oder Wochenzeitung (Zeitungsinhaber) darf nicht Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter oder Mitglied eines als Verein organisierten Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters oder Anteilsinhaber eines Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer Genossenschaft sein. An einem Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft darf er nur nach Maßgabe der nachstehenden Absätze beteiligt sein.

(2) Ein Zeitungsinhaber darf an Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstaltern Kapitalanteile oder Stimmrechte im Ausmaß von maximal 26 vH haben. Ein Zeitungsinhaber darf unbeschadet dieser Regelung keinen beherrschenden Einfluß auf einen Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter ausüben, keine der im § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten haben, noch über die sich aus seiner zulässigen Beteiligung ergebenden Möglichkeiten hinaus auf die Unternehmenspolitik eines Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters einwirken.

(3) Anteile eines Zeitungsinhabers und von Personen oder Personengesellschaften, die mit ihm gemäß Abs. 4 verbunden sind, sind für die Ermittlung der Beteiligungsgrenze gemäß Abs. 2 zusammenzurechnen.

(4) Als mit einem Zeitungsinhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,

           1. die bei einem Zeitungsinhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluß haben oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten verfügen;

           2. bei welchen eine der in Z 1 genannten Personen oder Personengesellschaften einen beherrschenden Einfluß hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten verfügt;

           3. bei welchen ein Zeitungsinhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluß hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches aufgezählten Einflußmöglichkeiten verfügt.

Einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 vH ist es gleichgestellt, wenn eine oder mehrere mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mindestens 25 vH erreicht.

(5) In- und ausländische Fernseh- und Hörfunkveranstalter (einschließlich Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter) sind Zeitungsinhabern gleichgestellt.

Antrag auf Zulassung für Satelliten-Rundfunk

§ 7. Anträge auf Erteilung einer Zulassung für Satelliten-Rundfunk sind bei der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde einzubringen.

Antragsinhalt

§ 8. (1) Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 5 und 6 der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde nachzuweisen.

(2) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß das beantragte Satelliten-Rundfunkprogramm den Anforderungen des § 14 Abs. 1 und 2 entsprechen wird, sofern nicht § 14 Abs. 3 zur Anwendung kommt. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann die Zulassung für ein Programm auch dann erteilen, wenn dieses Programm die Anforderungen des § 14 Abs. 2 im einzelnen zwar nicht erfüllt, aber das Gesamtangebot der Programme die dort genannten Anforderungen erfüllt.

(3) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:

           1. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung,

           2. eine Darlegung der Mitglieder- und Eigentumsverhältnisse zum Nachweis der Erfüllung der in den §§ 5 und 6 genannten Voraussetzungen,

           3. Angaben über die Programmgattung, Programmschema, den Anteil der Eigenproduktionen sowie darüber, ob das Programm als Fensterprogramm in einem bestimmten Rahmenprogramm verbreitet werden soll,

           4. eine Beschreibung der Programmgrundsätze mit Erläuterung der eigenen Programm­vorstellungen,

           5. Angaben über den Satelliten und das versorgte Gebiet,

           6. das geplante Redaktionsstatut.

(4) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages zur Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich verlangen.

Erteilung der Zulassung

§ 9. (1) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die im § 8 Abs. 1 und 2 genannten Anforderungen erfüllt.

(2) Die Zulassung ist von der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde auf sieben Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines Zulassungsinhabers hat die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde insbesondere zu berücksichtigen, ob die bisherige Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt wurde.

(3) In der Zulassung sind die Programmgattung (Voll- oder Spartenprogramm) sowie die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang sowie die Verbreitung über bestimmte Satelliten zu genehmigen.

(4) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller die Veranstaltung von Satelliten-Rundfunk gemäß § 46 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 untersagt ist.

§ 10. Die Zulassung berechtigt auch zur Veränderung der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen sowie zur Verbreitung des Programms über andere Satelliten, sofern dies der Behörde angezeigt wird.

Verbreitungsauftrag

§ 11. (1) Kommt eine Einigung zwischen dem Kabel-Rundfunkveranstalter eines Programms und dem Kabelnetzbetreiber über die Verbreitung nicht zustande, kann der Kabel-Rundfunkveranstalter die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde anrufen.

(2) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat auf Antrag des Kabel-Rundfunkveranstalters dem Kabelnetzbetreiber die Verbreitung des Programms aufzutragen, wenn

           1. eine gütliche Einigung zwischen dem Kabel-Rundfunkveranstalter des Programms und dem Kabelnetzbetreiber unter Vermittlung der Behörde erfolglos bleibt,

           2. in dem Kabelnetz höchstens ein Programm der beantragten Programmart verbreitet oder weiterverbreitet wird,

           3. das beantragte Programm vorwiegend der Lokalberichterstattung dient, täglich mehr als 120 Minuten eigenes Programm verbreitet, wobei Wiederholungen nicht einzurechnen sind, und in keinem anderen Bundesland verbreitet wird.

(3) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat bei Erteilung eines Auftrages gemäß Abs. 2 die Dauer der Verbreitung des Programmes in dem Kabelnetz und eine allfällige angemessene Entschädigung für den Kabelnetzbetreiber festzulegen. Die Verbreitung ist für die Dauer von höchstens zwei Jahre zu befristen und tritt ein halbes Jahr nach der Festlegung in Kraft. Bei Festlegung der Entschädigung ist auf die geltenden Bestimmungen des betroffenen Kabelnetzbetreibers für die Übernahme von Programmen Rücksicht zu nehmen, sollten derartige nicht vorhanden sein, ist auf vergleichbare Bedingungen abzustellen.

(4) § 21 Abs. 3 lit. c der gemäß Art. I Abs. 1 Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 267/1972 als Bundesgesetz geltenden Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen, BGBl. Nr. 333/1965, bleibt unberührt.

Beirat für Kabel- oder Satelliten-Rundfunk

§ 12. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann den gemäß § 14a des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1996 eingerichteten Hörfunkbeirat als „Beirat für Kabel- oder Satelliten-Rundfunk“ zur Stellungnahme auffordern, soweit dies zur Beurteilung von technischen, wirtschaftlichen, publizistischen oder sonstigen Aspekten der Veranstaltung von Kabel- oder Satelliten-Rundfunk gemäß diesem Bundesgesetz erforderlich erscheint. Der Beirat hat binnen vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Anwendung des AVG

§ 13. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat, soweit in diesem Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

Programmgrundsätze

§ 14. (1) Die Kabel- oder Satelliten-Rundfunkprogramme haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.

(2) Insbesondere soll in diesen in angemessener Weise das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Verbreitungsgebiet dargestellt und den dort wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen gegeben werden.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Spartenprogramme.

(4) Bei Programmen mit überwiegend lokalem Bezug soll ein angemessener Anteil der Sendungen redaktionell vom Kabel-Rundfunkveranstalter selbst gestaltet sein.

Allgemeine Anforderungen an Kabel- oder Satelliten-Rundfunkprogramme

§ 15. (1) Alle Sendungen der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.

(2) Die Sendungen dürfen nicht zu Haß auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion und Nationalität aufreizen.

Schutz von Minderjährigen

§ 16. (1) Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornographie oder grundlos Gewalttätigkeiten zeigen.

(2) Bei Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Maßnahmen dafür zu sorgen, daß diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden.

Berichterstattung

§ 17. Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.

Werbung und Teleshopping

§ 18. (1) Werbung (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) und Teleshopping dürfen nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.

(2) Schleichwerbung und vergleichbare Praktiken im Teleshopping sowie unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbung sind unzulässig.

(3) Sendezeiten für kommerzielle Werbung und für Teleshopping dürfen am Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, am 1. und 2. November sowie am 24. Dezember nicht vergeben werden.

Präsentation und Einflußnahme

§ 19. (1) In der Werbung und im Teleshopping dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.

(2) Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluß auf den Programminhalt ausüben.

Unterbrechung von Fernsehsendungen

§ 20. (1) Fernsehwerbung und Teleshopping sind grundsätzlich in Blöcken zwischen einzelnen Fernsehsendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbe- und Teleshoppingspots müssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen können Fernsehwerbung und Teleshoppingsendungen auch in die laufenden Sendungen eingespielt werden, sofern sie den Zusammenhang und den Wert der Sendungen nicht beeinträchtigen, wobei die natürlichen Programmunterbrechungen und die Länge und die Art des Programms zu berücksichtigen sind. Gegen die Rechte von Rechtsinhabern darf dabei nicht verstoßen werden.

(2) Bei Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf Fernsehwerbung und Teleshopping nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden. Die Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme (mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarsendungen) kann für jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten einmal unterbrochen werden. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn die programmierte Sendedauer um mindestens 20 Minuten über zwei oder mehrere volle 45 Minuten Zeiträume hinausgeht.

(3) Werden andere als die unter Abs. 2 fallenden Sendungen durch Fernsehwerbung oder Teleshopping unterbrochen, so hat zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendungen ein Abstand von mindestens 20 Minuten zu liegen.

(4) Die Übertragung von Gottesdiensten, Sendungen religiösen Inhalts, Kindersendungen, Nachrichtensendungen, aktuellen Magazinen (Nachrichtenmagazine) und Dokumentarfilmen im Kabel- oder Satelliten-Rundfunk darf nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Für Nachrichtensendungen, Nachrichtenmagazine und Dokumentarfilme im Fernsehen, die eine programmierte Sendezeit von mindestens 30 Minuten haben, gelten die vorangegangenen Absätze.

Allgemeine Anforderungen an Werbung und Teleshopping

§ 21. Fernsehwerbung und Teleshopping dürfen nicht

           1. die Menschenwürde verletzen,

           2. Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht oder Nationalität enthalten,

           3. religiöse oder politische Überzeugungen verletzen,

           4. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährden,

           5. Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden.

Kennzeichnungspflicht

§ 22. Werbung und Teleshopping müssen klar als solche erkennbar sein. Sie sind durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.

Verbot der Tabakwerbung

§ 23. Jede Form der Werbung und Teleshopping für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse ist untersagt.

Werbung für Arzneimittel

§ 24. (1) Werbung für Arzneimittel und ärztliche Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist untersagt.

(2) Werbung für alle anderen Arzneimittel und für medizinische Behandlungen muß klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht schaden.

(3) § 51 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, bleibt unberührt.

Teleshopping für Arzneimittel

§ 25. Teleshopping für Arzneimittel und ärztliche Behandlungen ist untersagt.

Werbung und Teleshopping für alkoholische Getränke

§ 26. (1) Werbesendungen und Teleshopping für Spirituosen sind unzulässig. Darüber hinaus müssen Fernsehwerbung und Teleshopping für alkoholische Getränke folgenden Kriterien entsprechen:

           1. Sie dürfen nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insbesondere nicht Minderjährige beim Alkoholgenuß darstellen.

           2. Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung mit Alkoholgenuß oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuß hergestellt werden.

           3. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuß fördere sozialen oder sexuellen Erfolg.

           4. Sie dürfen nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren.

           5. Unmäßigkeit im Genuß alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder Mäßigung nicht negativ dargestellt werden.

           6. Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben werden.

Schutz von Minderjährigen

§ 27. Fernsehwerbung und Teleshopping dürfen Minderjährigen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen und unterliegen daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger:

           1. Sie dürfen keine direkten Kaufappelle an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnützen.

           2. Sie dürfen Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen.

           3. Sie dürfen nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben.

           4. Sie dürfen Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.

Werbe- und Teleshoppingdauer

§ 28. (1) Die Sendezeit für Werbung darf 15 vH der täglichen Sendezeit, in Hörfunkprogrammen höchstens jedoch 90 Minuten der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Der Vomhundertsatz kann bei Fernsehprogrammen auf 20 vH angehoben werden, wenn er Teleshopping umfaßt und wenn die Sendezeit für Werbespots insgesamt 15 vH nicht überschreitet.

(2) Innerhalb eines Einstunden-Zeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, darf die Dauer der Fernsehwerbung 20 vH nicht überschreiten.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 darf die Sendezeit für Teleshopping höchstens eine Stunde pro Tag betragen.

Patronanzsendungen

§ 29. (1) Eine Patronanzsendung liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken oder Hörfunkprogrammen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke oder Programme mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.

(2) Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:

           1. Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflußt werden, daß die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit der Kabel-Rundfunkveranstalter in bezug auf die Sendungen angetastet werden.

           2. Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen oder das Firmenemblem des Auftraggebers am Programmanfang und am Programmende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage).

           3. Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.

(3) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß den §§ 23 und 24 oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.

(4) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden.

Sonstige Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalterpflichten

Auskunfts-, Aufzeichnungspflichten

§ 30. (1) Die Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde und der Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Ist wegen einer Sendung ein Verfahren vor der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde oder der Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes anhängig, so besteht die Aufbewahrungspflicht bezüglich dieser Sendung bis zum Abschluß des Verfahrens.

(2) Jeder Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat bei Fernsehprogrammen am Anfang und am Ende seiner Sendezeit sowie in regelmäßigen Abständen während des Programms Namen und Anschrift des Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters und die Namen der verantwortlichen Redakteure zu benennen.

(3) Der Kabeltext hat stets eine Impressumsseite zu enthalten, auf der Name und Anschrift des Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters anzuführen sind. Werden Kabeltextseiten auf Abruf angeboten, so muß jeweils im Inhaltsverzeichnis die Seitennummer des Impressums angeführt sein.

Sendezeit in Katastrophenfällen

§ 31. Den Bundes- und Landesbehörden sowie den Behörden der im jeweiligen Verbreitungsgebiet des Kabelnetzes gelegenen Gemeinden ist für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und für andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Redaktionelle Mitarbeiter

§ 32. Die Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter haben die Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter zu gewährleisten. Sofern im Betrieb des Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters dauernd mindestens fünf redaktionelle Mitarbeiter beschäftigt werden, ist innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstaltung ein Redaktionsstatut zu vereinbaren und dieses zu veröffentlichen.

Programmquoten

§ 33. Der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, daß der Hauptanteil der Sendezeit seiner Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Kabeltextleistungen besteht, der Sendung von europäischen Werken entsprechend der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, vorbehalten bleibt.

Förderung unabhängiger Programmhersteller

§ 34. Der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, daß mindestens 10 vH der Sendezeit seiner Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Kabeltextleistungen besteht oder alternativ mindestens 10 vH seiner Haushaltsmittel für die Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von Herstellern vorbehalten bleibt, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind. Dieser Anteil soll in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien erreicht werden. Dazu muß ein angemessener Anteil neueren Werken vorbehalten bleiben, das sind Werke, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Herstellung ausgestrahlt werden.

Berichtspflicht

§ 35. Der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat bis zum 30. Mai eines jeden Jahres der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde über die Durchführung der §§ 33 und 34 schriftlich zu berichten. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat der Bundesregierung bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen zusammenfassenden Bericht zu übermitteln.

Ausnahme von der Quotenregelung

§ 36. Die §§ 33 bis 35 gelten nicht für die Verbreitung von Programmen, wenn diese Verbreitung die Grenze eines Bundeslandes nicht überschreitet und die Programme nicht bundesweit weiterverbreitet werden.

Anwendung auf Kabeltext

§ 37. Auf die Veranstaltung von Kabeltext finden § 2 Abs. 1 Z 9, § 14 Abs. 1, §§ 15 bis 18 und 49 dieses Bundesgesetzes Anwendung.

Aussetzung der Weiterverbreitung

§ 39. (1) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, wenn

           1. Sendungen in diesem Programm in offensichtlichem, ernstem und schwerwiegendem Widerspruch zu den Anforderungen des § 16 Abs. 1 und 2 stehen,

           2. der Tatbestand der Z 1 bereits mindestens zweimal während der vorangegangenen zwölf Monate verwirklicht wurde,

           3. die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde dem Kabel- oder Satelliten-Rundfunk­veranstalter, dem Inhaber des Kabelnetzes oder Satelliten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftlich die Annahme der Verwirklichung der Tatbestände der Z 1 und 2 sowie die Absicht der vorläufigen Untersagung im Falle der Wiederholung des Tatbestandes nach Z 1 mitgeteilt hat und

           4. die Konsultationen mit dem Staat, in dem das Programm verbreitet wird und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von 15 Tagen ab der in Z 3 genannten Mitteilung zu keiner gütlichen Regelung geführt haben und der Tatbestand nach Z 1 erneut verwirklicht wird.

(2) Von der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Z 3 ist die Bundesregierung zu informieren.

Aussetzung der Weiterverbreitung nach dem Fernsehübereinkommen

§ 40. (1) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus dem Ausland bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, sofern der Inhalt des weiterverbreiteten Programms

           1. die Art. 7 Abs. 1 oder 2, Art. 12, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 oder Art. 15 Abs. 1 oder 3 des Europäischen Übereinkommens zum grenzüberschreitenden Fernsehen vom 5. Mai 1989 (Übereinkommen) in offensichtlicher, ernsthafter und schwerwiegender Weise verletzt, sodaß wichtige Fragen von öffentlichem Interesse berührt werden, oder

           2. eine nicht in Z 1 genannte sonstige Bestimmung des Übereinkommens mit Ausnahme der Art. 7 Abs. 3 oder der Art. 8, 9 oder 10 verletzt und

           3. nach der Unterrichtung des Sendestaates, aus welchem das Programm weiterverbreitet wird, die Verletzung in den Fällen der Z 1 zwei Wochen, in den Fällen der Z 2 acht Monate weiterhin angedauert hat.

(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist der Sendestaat, aus welchem das Programm weiterverbreitet wird, zu unterrichten und eine gütliche Beilegung anzustreben. Ist der Sendestaat eine Vertragspartei des Übereinkommens und kann eine gütliche Beilegung, allenfalls nach Anrufung des Ständigen Ausschusses gemäß Art. 21 lit. c des Übereinkommens nicht erzielt werden, ist mit der Vertragspartei das Einvernehmen zu suchen, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren, dessen Verfahrensbestimmungen im Anhang des Übereinkommens enthalten sind, zu unterwerfen.

(3) Im Falle der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist eine umgehende Beilegung der Streitigkeit mit dem Sendestaat anzustreben. Kann ein Einvernehmen mit einer Vertragspartei des Übereinkommens gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten erzielt werden, ist ein Schiedsverfahren gemäß dem Anhang des Übereinkommens zu beantragen.

(4) Auf Kabel- oder Satelliten-Fernsehprogramme, die aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum weiterverbreitet werden, sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.

Kundmachung von Verordnungen

§ 41. Verordnungen gemäß § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen.

Rechtsaufsicht

§ 43. (1) Die Rechtsaufsicht über die Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter obliegt der gemäß § 21 Abs. 1 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, eingerichteten Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes als Kommission zur Wahrung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes (Kommission).

(2) Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Gegenstand der Beschwerde

§ 44. (1) Die Kommission entscheidet über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Grund von Beschwerden

           1. einer Person, die durch diese Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;

           2. einer Person, die ihren Hauptwohnsitz in dem Bundesland hat, für dessen Bereich die Verbreitung von Programmen des in Beschwerde gezogenen Kabel-Rundfunkveranstalters stattfindet oder in dem sich in den Fällen des § 4 Abs. 1 das für die Verbreitung verwendete Kabelnetz befindet und die vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen ist, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 100 derartigen Personen unterstützt wird. Die Unterstützung ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Person, die die Beschwerde unterstützt, festgestellt werden kann.

(2) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, bei der Kommission einzubringen.

Feststellung der Rechtsverletzung

§ 45. (1) Die Entscheidung der Kommission besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Kommission eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Kommission entsprechenden Zustand herzustellen.

(2) Die Kommission hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.

(3) Die Kommission kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.

(4) Die Entscheidungen der Kommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

Verfahren zum Entzug und zur Untersagung

§ 46. (1) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter oder wenn der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter die in den §§ 5 und 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Kommission entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde das Verfahren zum Entzug der Zulassung, im Falle von Kabel-Rundfunkveranstaltung, gemäß § 4 Abs. 1 das Verfahren zur Untersagung der Kabel-Rundfunkveranstaltung einzuleiten.

(2) Die Kommission hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren kommt der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde Parteistellung zu.

(3) Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Abs. 1 vor, so hat die Kommission

           1. außer in den Fällen der Z 2 dem Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der Kommission festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Kommission zu berichten;

           2. in den Fällen, in denen gegen einen Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Z 1 ergangen ist oder wenn der Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter einem Bescheid gemäß Z 1 nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen oder im Falle von Kabel-Rundfunkveranstaltung gemäß § 4 Abs. 1 mit Bescheid auszusprechen, daß dem Kabel-Rundfunkveranstalter die weitere Veranstaltung für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagt ist.

(4) Die Kommission hat eine Kabel-Rundfunkveranstaltung gemäß § 4 Abs. 1 jedenfalls bis zu einer Dauer von fünf Jahren zu untersagen, wenn bei der Anzeige gemäß § 4 Abs. 2 bewußt unrichtige Angaben gemacht wurden.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 47. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer

           1. der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 2,

           2. der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 6 oder

           3. der Anzeigepflicht nach § 10


nicht nachkommt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer

           1. die Programmgrundsätze des § 14, § 15 oder § 16 verletzt,

           2. die Anforderungen des § 18, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28 oder § 29 verletzt,

           3. Fernsehprogramme entgegen einer gemäß § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1 oder § 40 Abs. 1 erlassenen Verordnung weiterverbreitet,

           4. technische Vorrichtungen entgegen § 38 Abs. 2 verkauft oder vertreibt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer

           1. Satelliten-Rundfunk, der einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz bedarf, ohne Zulassung veranstaltet,

           2. Kabel-Rundfunk entgegen einer Untersagung gemäß § 46 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 4 veranstaltet.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 3 sind durch die Kommission zur Wahrung des Kabel- oder Satelliten-Rundfunkgesetzes zu verhängen.

Anwendung des AVG und des VStG, Fristenlauf

§ 48. (1) Auf das Verfahren der Kommission zur Wahrung des Kabel- oder Satelliten-Rundfunkgesetzes ist – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in Verfahren über Verwaltungsübertretungen das Verwaltungs­strafgesetz anzuwenden.

(2) Bei Beschwerden an die Kommission werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 49. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleiben das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, das Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600, und das Pornographiegesetz, BGBl. Nr. 97/1950, unberührt.

(2) Auf die Veranstaltung von Kabel- oder Satelliten-Rundfunk gemäß diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, keine Anwendung.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits Programme oder Kabeltext gemäß § 4 Abs. 1 in einem Kabelnetz verbreitet, so hat der Kabel-Rundfunkveranstalter dies abweichend von § 4 Abs. 2 innerhalb eines Monats ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde anzuzeigen. Ebenso hat der Kabelbetreiber innerhalb eines Monats ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuzeigen, wenn Programme bereits weiterverbreitet werden.

Vollziehung

§ 50. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 42 der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundeskanzler betraut.

Inkrafttreten

§ 51. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

 

Abweichende persönliche Stellungnahme
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits

gemäß § 42 Abs. 5 GOG

zum Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage betreffend ein Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz


Der Verfassungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis aus dem Jahre 1995 indirekt die gesetzliche Regelung der Verbreitung von Fernsehprogrammen über Kabelanlagen bis 1. August 1996 gefordert. Ab diesem Zeitpunkt war die Veranstaltung von TV-Programmen über Kabelanlagen (ohne Werbeeinschaltungen) möglich. Da der Gesetzgeber (sprich die Koalitionsparteien) seinem (ihrem) Auftrag nicht nachgekommen ist (sind), hat der Verfassungsgerichtshof im Herbst 1996 in einem weiteren Erkenntnis festgestellt, daß die Veranstaltung von TV-Programmen auch mit Werbeausstrahlungen über Kabelanlagen zulässig ist. Mit zweijähriger Verspätung wurde nun endlich ein Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz beschlossen.

1. Zu den Beteiligungsbeschränkungen

Gerade weil dieses Gesetz als Muster für künftige Privat-TV-Bestimmungen anzusehen ist, muß uns angst und bang um Österreichs Medienfreiheit in der Zukunft werden. Wie beim Regionalradiogesetz wird die Beteiligung der Printmedien zwar der Höhe nach (mit 26%) beschränkt, grundsätzlich ist aber die Lizenzvergabe an Unternehmen, an denen marktbeherrschende Printmedien beteiligt sind, nicht ausgeschlossen. Damit ist zu befürchten, daß sich die Medienkonzentration noch um ein Vielfaches verschärft und somit nicht nur jede Medienvielfalt verhindert, sondern auch der Wettbewerb auf dem Medienmarkt enorm verzerrt wird. Vertreter der Werbebranche haben bei einem Hearing zur Medienfreiheit im Parlament festgestellt, daß bereits jetzt Werbeunternehmen an der Mediaprint nicht vorbei können. Das vom Standard angestrengte Verfahren gegen die Mediaprint (in Zusammenhang mit Anzeigendumping) und die dazu ergangene einstweilige Verfügung belegen, daß die marktbeherrschende Stellung von der Mediaprint auch konsequent ausgenutzt wird. Eine weitere Verschärfung der Medienkonzentration ist daher nicht zu verantworten.

Das Gesetz bringt nicht nur eine Verschärfung der Medienkonzentration, sondern bedeutet auch eine ernsthafte ökonomische Gefahr für den ORF, weil marktbeherrschende Printmedien wie die Mediaprint durch die Beteiligungsmöglichkeiten einen Wettbewerbsvorteil insbesondere auf den Anzeigenmarkt genießen werden, den der öffentlich-rechtliche Rundfunk in keiner Weise ausgleichen kann. Bei Umsetzung dieser gesetzlichen Bestimmungen geht langfristig nicht nur das letzte bißchen an Vielfalt auf dem Mediensektor verloren, sondern es wird auch dem ORF die wirtschaftliche Basis entzogen.

Laut erläuternden Bemerkungen wurden diese Beteiligungsbeschränkungen (nahezu gleichlautend wie im Regionalradiogesetz) aus demokratiepolitischen Motiven im Interesse von Meinungsvielfalt und zur Aufrechterhaltung eines publizistischen Wettbewerbs geschaffen. Wie der Versuch einer Lizenzvergabe durch die Regionalradiobehörde gezeigt hat, wird mit einer prozentmäßigen Beschränkung von Printmedien dieses Ziel keineswegs erreicht, sondern vielmehr die Medienkonzentration noch verschärft. Zur Sicherstellung der Medienvielfalt und Aufrechterhaltung eines publizistischen Wettbewerbs ist es unerläßlich, daß die Lizenzvergabe an Unternehmen, an denen marktbeherrschende Printmedien beteiligt sind, ausgeschlossen wird. Printmedien, die mit 26% die meisten Gesellschaftsanteile besitzen, verfügen in dieser Gesellschaft über einen bestimmenden Einfluß, zumal sie in der Regel die einzigen Gesellschafter sind, die über eine Sperrminorität verfügen. Damit kommt es trotz dieser Beteiligungs­beschränkungen zu einer massiven Verzerrung des Wettbewerbs zugunsten marktbeherrschender Printmedien. Gerade zur Aufrechterhaltung des publizistischen Wettbewerbs sollten Printmedien, die im Verbreitungsgebiet (in einem Bezirk oder in einem Bundesland) mehr als 40% und bundesweit mehr als 30% des Marktes beherrschen, von einer Beteiligung grundsätzlich ausgeschlossen sein. Ohne derartige Regelungen ist auch eine höhenmäßige Beteiligungsbeschränkung praktisch wirkungslos. Außerdem sollten andere marktbeherrschende Medienunternehmen (wie zB „Online-Dienste“ oder Kabelbetreiber) und auch andere Unternehmen den Printmedien gleich behandelt werden, um wettbewerbsverzerrende Wirkungen auszuschließen. Erwähnt sei in diesem Zusammenhang auch noch, daß in der EU derartige Konzentrationsbeschränkungen per Richtlinie festgeschrieben werden sollen.

2. Verbreitungsverpflichtung durch Kabelnetzbetreiber

In den meisten Bundesländern haben die Kabelnetzbetreiber nahezu eine Monopolstellung. Die Errichtung eines eigenen Kabelnetzes wird in den meisten Fällen unerschwinglich sein. Angesichts dieser Position der Kabelnetzbetreiber ist der in § 11 normierte Verbreitungsauftrag vollkommen ungenügend. Ich habe daher vorgeschlagen, das Modell des schweizerischen Radio- und Fernsehgesetzes (Art. 42) zu übernehmen und folgende Regelung zu erlassen:

Der Kabelnetzbetreiber muß wenigstens verbreiten:

           a) die von österreichischen Veranstaltern und Veranstaltern mit österreichischer Beteiligung veranstalteten nicht verschlüsselten Programme;

          b) die Programme des ORF;

           c) die nicht verschlüsselten ausländischen Programme.

Reicht die Übertragungskapazität des Netzes nicht aus, um alle Programme weiter zu verbreiten, so haben die Programme nach lit. a Vorrang.

Damit soll verhindert werden, daß regionale Programmveranstalter/innen ihr Programm über ein Kabelnetz nicht verbreiten können, weil zB ausländische Pornographiekanäle ein höheres Entgelt bezahlen und in der Folge inländische Programmveranstalter/innen mangels ausreichender Übertragungskapazitäten nicht mehr zum Zuge kommen.

3. Soziale und rechtliche Absicherung der journalistischen Mitarbeiter

Bedauerlich ist auch, daß nicht generell ein Redaktionsstatut, und zwar unabhängig von der Anzahl der redaktionellen Mitarbeiter vorgeschrieben wird. Die Objektivität der Berichterstattung setzt die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit aller Mitarbeiter/innen bei ihrer journalistischen Berufsausübung voraus. Nicht nur um eine soziale Absicherung sicherzustellen, sondern auch um eine Benachteiligung der journalistischen Mitarbeiter gegenüber denen vom ORF zu erreichen, habe ich gefordert, daß ein Redaktionsstatut insbesondere folgende Bestimmungen über

–   die Sicherstellung der Eigenverantwortlichkeit und der Freiheit der journalistischen Berufsausübung aller Mitarbeiter/innen bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben,

–   den Schutz der journalistischen Mitarbeiter/innen gegen jede Verletzung ihrer Rechte,

–   die Mitwirkung an personellen und sachlichen Entscheidungen, welche die journalistischen Mitarbeiter/innen betreffen,

–   die Schaffung einer Schiedsinstanz zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Redakteurstatut

zu enthalten hat.

4. Beitrag zum österreichischen Filmförderungsfonds

Der ORF hat mit dem österreichischen Filmförderungsfonds einen Vertrag abgeschlossen, wobei er sich verpflichtet, dem österreichischen Filmförderungsfonds jährlich zumindest einen Betrag von 60 Millionen Schilling zur Verfügung zu stellen. Damit soll insbesondere die Herstellung österreichischer Filme gefördert werden. Im Sinne gleicher Konkurrenzbedingungen wäre es zweckmäßig gewesen, im Gesetz die Verpflichtung für die privaten Fernsehveranstalter/innen an den Filmförderungsfonds einen bestimmten Prozentteil des Umsatzes jährlich zur Einzahlung zu bringen, festzuschreiben. Im Sinne der Förderung der österreichischen Film- und TV-Industrie wurde von den Grünen auch gefordert, daß eine verbindliche Quote des Programmbudgets (mindestens 10%) für freie Produzenten mit Sitz in Österreich vorzusehen ist. Abgesehen von der positiven Wirkung für den Arbeitsmarkt in der Filmbranche würde damit auch ein erheblicher Beitrag zur Identitätsstiftung der Seher/innen geleistet.

5. Offener Kanal

Unter offenem Kanal sind Kabelrundfunkprogramme zu verstehen, die von Personen mit vorwiegend kultureller Zielsetzung gestaltet werden und die keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Diese Programme sollen in dem betreffenden Kabelnetz unter der Verantwortlichkeit eines Kabelrund­funkveranstalters für die Einhaltung der Anforderungen der §§ 14, 15 und 16 sowie ohne Werbung und Teleshopping sowie Product Placements insbesondere zur Förderung kultureller Inhalte (wie zB Werke der Literatur oder Musik) verbreitet werden, wobei der jeweilige Kabelrundfunkveranstalter den Personenvereinigungen oder Einzelpersonen Sendezeit und allfällige technische Unterstützung bei der Produktion gegen Erstattung der Selbstkosten zur Verfügung stellt und diese Sendezeit eine Stunde pro Monat nicht übersteigt. Diese positive Regelung eines früheren Entwurfes zum Kabelrundfunkgesetz wurde in die Regierungsvorlage leider nicht mehr aufgenommen. Angesichts der Erfolge der offenen Kanäle in Deutschland wäre es durchaus sinnvoll, auch in Österreich private Kabelrundfunkveranstalter/innen, aber auch den ORF zu verpflichten, offene Kanäle im Sinne obiger Definition einzurichten. Als Mindestsendezeit sollten dreimal eine Stunde pro Woche vorgeschrieben werden.


Mag. Terezija Stoisits