652 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Gesundheitsausschusses


über die Regierungsvorlage (110 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem Regelungen über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe getroffen sowie das AIDS-Gesetz 1993, das Arzneimittelgesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz, das Chemikaliengesetz, das Hebammengesetz, das Rezeptpflichtgesetz, das Strafgesetzbuch und die Strafprozeß­ordnung 1975 geändert werden


Im Dezember 1994 wurde der Entwurf einer Suchtgiftgesetz‑Novelle dem allgemeinen Begutachtungsverfahren zugeleitet, dessen Hauptgewicht in der legistischen Umsetzung der UN‑Übereinkommen über psychotrope Stoffe 1971 (in der Folge: Psychotropenkonvention) und gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen 1988 (in der Folge: UN‑Übereinkommen 1988) lag.

Die im Begutachtungsentwurf vorgesehen gewesene Systematik, im Anschluß an die suchtgiftrechtlichen Bestimmungen im Suchtgiftgesetz 1951 je ein Regime für die psychotropen Stoffe und die Vorläuferstoffe anzufügen, hätte auf Grund der zahlreichen mit dieser Systematik verbundenen Verweisungen die Klarheit des Gesetzes sowie seine Übersichtlichkeit und Lesbarkeit wesentlich beeinträchtigt. Im Begutachtungsverfahren wurde daher mehrfach die Neufassung des Gesetzes bei gleichzeitiger Systematisierung der Bestimmungen angeregt. Eine Neufassung schien überdies im Hinblick darauf, daß ohnehin auch suchtgiftrechtliche Bestimmungen von Änderungsvorschlägen betroffen waren, zweckmäßig.

Der vorliegende Entwurf greift diese berechtigten Anregungen des Begutachtungsverfahrens auf. Es wird ein neues Gesetz, das das Suchtgiftrecht – teils modifiziert – aus dem Suchtgiftgesetz 1951 übernimmt und darüber hinaus Regelungsregime für die psychotropen Stoffe und Vorläuferstoffe schafft, vorgeschlagen, wobei dem Gesetz folgende Systematik zugrunde liegen soll:

Im ersten Hauptstück werden der Anwendungsbereich des Gesetzes und die Begriffe „Suchtgifte“, „psychotrope Stoffe“ und „Vorläuferstoffe“ definiert, wobei der Begriff „Suchtmittel“ als gemeinsamer Überbegriff sowohl die Suchtgifte als auch die psychotropen Stoffe erfaßt. Das zweite Hauptstück enthält die administrativen Kontrollmaßnahmen betreffend den Verkehr und die Gebarung mit Suchtmitteln sowie die gesundheitsbezogenen Maßnahmen im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch einschließlich der Regelungen betreffend der Anerkennung von Einrichtungen mit Betreuungsangebot für Personen, die Suchtgift mißbrauchen. Im dritten Hauptstück werden die administrativen Kontrollmaßnahmen betreffend die sogenannten „Vorläuferstoffe“ geregelt. Das vierte Hauptstück betrifft die für die Überwachung des Verkehrs mit Suchtgiften, psychotropen Stoffen und Vorläuferstoffen zuständige besondere Verwaltungsdienststelle beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Im fünften Hauptstück schließlich werden die strafrechtlichen Bestimmungen und Verfahrensvorschriften hinsichtlich der Suchtgifte, psychotropen Stoffe und Vorläuferstoffe zusammengefaßt. Das sechste Hauptstück enthält die Schlußbestimmungen.

Österreich ist eines der wenigen europäischen Länder, die der Psychotropenkonvention noch nicht beigetreten sind. Der Beitritt zu diesem Übereinkommen ist überdies Voraussetzung für den Beitritt zum UN‑Übereinkommen 1988. Mit der Ratifikation beider Übereinkommen, die auch im Zusammenhang mit der Kooperation bei der Bekämpfung der organisierten Suchtgiftkriminalität, deren ständiges Ansteigen verzeichnet werden muß, zu sehen ist, sollte auch im Lichte der gebotenen Solidarität mit der Staatengemeinschaft im Kampf gegen den Drogenmißbrauch nicht mehr länger zugewartet werden.

Der vorliegende Entwurf trägt den in den genannten Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen Rechnung und schafft somit die Grundlagen für den seit langem geplanten Beitritt Österreichs zu diesen Übereinkommen.

Zu beachten ist ferner, daß auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft bereits Regelungen bestehen, die den im Artikel 12 des UN‑Übereinkommens 1988 vorgesehenen Maßnahmen Rechnung tragen und in Österreich seit dem Beitritt teils unmittelbar anzuwenden sind.

Unabhängig von der Verankerung von Regelungsregimen für die psychotropen Stoffe und Vorläuferstoffe enthält der Entwurf eine Reihe weiterer gesundheitspolitisch relevanter Verbesserungen im Bereich des Suchtgiftrechts. Abgesehen von den diesbezüglichen Adaptationen werden die Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes 1951 in das Suchtmittelgesetz übernommen.

Im Begutachtungsverfahren wurde vielfach angeregt, die Strafbestimmungen für alle vom Suchtmittelgesetz erfaßten Stoffgruppen zusammenzuziehen und neu durchzunummerieren. Diesen Anregungen versucht der überarbeitete Entwurf nachzukommen. Dabei sollen die materiellrechtlichen Strafbestimmungen für Suchtgifte inhaltlich nahezu unverändert, aber systematisch neu geordnet aus dem Suchtgiftgesetz 1951 übernommen werden.

Verfassungsrechtliche Grundlage für die Ausarbeitung dieses Entwurfes ist Artikel 10 Abs. 1 Z 6 und 10 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, der die Kompetenztatbestände „Strafrechtswesen“ und „Gesundheitswesen“ hinsichtlich Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes weist.

Der Gesundheitsausschuß hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. April 1997 in Verhandlung genommen.

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten  Theresia Haidlmayr, Klara Motter, Mag. Walter Guggenberger, Dr. Harald Ofner, Dr. Elisabeth Pittermann, Dr. Erwin Rasinger, Dr. Günther Leiner, Dr. Brigitte Povysil, Dr. Stefan Salzl, Mag. Johann Maier sowie die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonore Hostasch, der Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek und der Ausschußvorsitzende Abgeordneter Dr. Alois Pumberger das Wort.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Walter Guggenberger, Dr. Günther Leiner und Genossen einen umfassenden Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu 1. des Abänderungsantrages (Titel des Bundesgesetzes):

Der Gesetzestitel wird im Hinblick auf die in Z 41 (Artikel X) vorgesehene Novellierung des Sicherheitspolizeigesetzes ergänzt.

Zu 2. des Abänderungsantrages (Art. I der RV):

Die Änderung erfolgt im Hinblick auf die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 21/1997.

Zu 3. des Abänderungsantrages (Inhaltsverzeichnis zu Art. I der RV):

Die Notwendigkeit zur Adaptierung des Inhaltsverzeichnisses ergibt sich, neben der Berichtigung von Redaktionsversehen, vor allem auf Grund des Entfalls des Artikels I § 33 der RV und der damit verbundenen Neunumerierung der Folgeparagraphen (siehe zu 23.).

Zu 4. des Abänderungsantrages (Art. I § 8 der RV):

Es soll klargestellt werden, daß es sich im gegebenen Kontext um die ärztliche Behandlung mit sowie die Verschreibung und Abgabe von suchtmittelhaltigen Arzneimitteln handelt.

Die Formulierung folgt überdies der Diktion des § 22 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1984 und stellt hinsichtlich der ärztlichen Qualifikation nicht nur auf die Erkenntnisse, sondern auch auf die Erfahrungen der medizinischen und der veterinärmedizinischen Wissenschaft ab.

Zu 5. des Abänderungsantrages (Art. I § 10 der RV):

Dieser Regelungsbedarf ergibt sich im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Durchführungsüberein­kommens zum Schengener Übereinkommen, nach dessen Artikel 75 Personen, die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung benötigte Betäubungsmittel (Suchtmittel) im Reiseverkehr in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien oder innerhalb desselben mit sich führen dürfen, wenn sie eine von der zuständigen Behörde ihres Aufenthaltsstaates ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung bei einer Kontrolle vorweisen.

Im Interesse der betroffenen Patienten wird durch Verordnung ein dem Schengener Durchführungsüber­einkommen Rechnung tragender, die Betroffenen jedoch möglichst wenig belastender Modus für die Ausstellung solcher Bescheinigungen, erforderlichenfalls im Wege der Beleihung von Ärzten mit der Berechtigung zur behördlichen Beglaubigung der Bescheinigung, zu finden sein.


Zu 6. des Abänderungsantrages (Art. I § 12 Abs. 2 der RV):

Diese Ergänzung geht zurück auf ein zwischen Bund und Ländern erzieltes Einvernehmen, wonach bei der Auswahl der gesundheitsbezogenen Maßnahmen neben dem primär zu beachtenden Wohl des Patienten auch auf die damit verbundenen Kosten – im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – Bedacht genommen werden soll, ohne daß es allerdings zu einer Infragestellung der vom Gesundheits­standpunkt gebotenen Maßnahmen kommt.

Zu 7. des Abänderungsantrages (Art. I § 14 Abs. 1 der RV):

Es handelt sich lediglich um Zitatanpassungen im Hinblick auf die durch den Entfall des bisherigen Artikels I § 33 der RV erforderliche Neunumerierung der Folgeparagraphen (siehe zu 23.).

Zu 8. des Abänderungsantrages (Art. I § 15 Abs. 1 der RV):

Es handelt sich, neben der Adaptation im Hinblick auf die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 21/1997, um Zitatanpassungen im Hinblick auf die durch den Entfall des bisherigen Artikels I § 33 der RV erforderliche Neunumerierung der Folgeparagraphen (siehe zu 23.).

Zu 9. des Abänderungsantrages (Art. I § 15 Abs. 2 Z 1 der RV):

Durch diese Formulierung soll die Bedeutung der gesundheitsbezogenen Maßnahmen auch in diesem Zusammenhang klargestellt und abgesichert werden.

Zu 10. des Abänderungsantrages (Art. I § 15 Abs. 5 der RV):

Es handelt sich lediglich um Zitatanpassungen im Hinblick auf die durch den Entfall des bisherigen Artikels I § 33 der RV erforderliche Neunumerierung der Folgeparagraphen (siehe zu 23.).

Zu 11. des Abänderungsantrages (Art. I § 16 Abs. 4 der RV):

Es soll sichergestellt sein, daß nicht nur Beamte des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, sondern auch nichtamtliche Sachverständige als Experten Überprüfungen vornehmen können.

Zu 12. des Abänderungsantrages (Art. I § 17 der RV):

Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Vorläuferstoffen in, aus oder durch die Mitgliedstaaten der Europäi­schen Gemeinschaft ist derzeit durch folgende unmittelbar anzuwendende Rechtsakte geregelt: Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, ABl. L 357/1 vom 20. Dezember 1990, geändert durch die Verordnungen (EWG) Nr. 900/92 des Rates vom 31. März 1992, ABl. L 96/1 vom 10. April 1992 und Nr. 3769/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992, ABl. L 383/17 vom 29. Dezember 1992 sowie durch die Verordnung (EWG) Nr. 2959/93 der Kommission vom 27. Oktober 1993, ABl. L 267/8 vom 28. Oktober 1993.

Die nunmehrige Formulierung bindet allfällige künftige einschlägige, unmittelbar anwendbare Regelungen auf EU-Ebene in diesem Bereich mit ein, soweit sie in Form unmittelbar anzuwendender gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte getroffen werden sollten, sodaß gegebenenfalls kein Novellierungs­bedarf entsteht.

Zu 13. des Abänderungsantrages (Art. I § 19 Abs. 1 Z 2 der RV):

Derzeit ist die Führung von Unterlagen und Aufzeichnungen in der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 900/92 geregelt. Die nunmehrige Formulierung bindet allfällige künftige einschlägige, unmittelbar anwendbare Regelungen auf EU-Ebene in diesem Bereich mit ein, soweit sie in Form unmittelbar anzuwendender gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte getroffen werden sollten, sodaß gegebenenfalls kein Novellierungsbedarf entsteht (siehe auch zu 12.).

Zu 14. des Abänderungsantrages (Art. I § 19 Abs. 4 der RV):

Siehe zu 12.

Zu 15. des Abänderungsantrages (Art. I § 21 Abs. 1 der RV):

Es handelt sich um Zitatanpassungen im Hinblick auf die durch den Entfall des bisherigen Artikels I § 33 der RV erforderliche Neunumerierung der Folgeparagraphen (siehe zu 23.). Weiters wird der Neu­fassung der Verwaltungsstrafbestimmung (§ 44) Rechnung getragen.

Zu 16. des Abänderungsantrages (Art. I § 22 Abs. 1 Z 3 der RV):

Die Formulierung trägt der Terminologie des Art. 2a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 Rechnung.

Zu 17. des Abänderungsantrages (Art. I § 23 Abs. 2 bis 4 der RV):

Im Abs. 1 und 2 handelt es sich, abgesehen von dem sich auf Grund der BMG-Novelle, BGBl. I Nr. 21/1997, ergebenden Adaptierungsbedarf, um die Berichtigung eines Redaktionsversehens.

Die Formulierung im Abs. 4 geht auf einen dringenden Wunsch der Drogenkoordinatoren der Bundes­länder insbesondere nach ausdrücklicher Verankerung der Suchtprävention im Suchtmittelgesetz zurück, die aus gesundheitspolitischer Sicht durchaus begrüßt wird.

Zu 18. des Abänderungsantrages (Art. I § 24 Abs. 1 Z 2 bis 4 der RV):

In Z 2 und 3 handelt es sich im wesentlichen um Zitatanpassungen im Hinblick auf die durch den Entfall des bisherigen Artikels I § 33 der RV erforderliche Neunumerierung der Folgeparagraphen (siehe zu 23.).

Z 4 trägt dem Umstand Rechnung, daß die Wirtschaftsbeteiligten ihre Wahrnehmungen betreffend ungewöhnliche bzw. auffällige Transaktionen mit Vorläuferstoffen direkt dem Bundesminister für Inneres zu melden haben.

Zu 19. des Abänderungsantrages (Art. I § 24 Abs. 1 Z 7 der RV):

Die Formulierung soll klarstellen, daß die Meldepflicht der Leiter von Krankenanstalten nur jene Suchtkranken betrifft, deren Suchtkrankheit auf den Mißbrauch von Suchtgiften zurückzuführen ist.

Zu 20. und 21. des Abänderungsantrages (Art. I § 24 Abs. 2 und 3 der RV):

Die noch in der Regierungsvorlage enthaltene Bestimmung soll auf Grund massiver datenschutz­rechtlicher Bedenken entfallen. Darüber hinaus besteht ohnedies die Möglichkeit, im Rahmen der künftig intensiven Zusammenarbeit mit den Drogenbeauftragten der Länder ausreichend Datenmaterial in diesem Zusammenhang bekommen zu können.

Infolge des Entfalls des bisherigen § 24 Abs. 2 der RV ändert sich die folgende Absatzbezeichnung.

Zu 22. des Abänderungsantrages (Art. I § 25 Abs. 3 der RV):

Es handelt sich um die Berichtigung eines Redaktionsversehens.

Zu 23. des Abänderungsantrages (Art. I §§ 33 bis 47 der RV):

Am 27. November 1996 wurde das Strafrechtsänderungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 762/1996, beschlossen, das mit der Neufassung der §§ 20 bis 20c StGB generell anwendbare Bestimmungen zur ,Abschöpfung der Bereicherung‘ sowie zum ,Verfall‘ geschaffen hat, die mit 1. März 1997 in Kraft getreten sind. Mit Wirkung gleichen Datums wurden die §§ 12 Abs. 5 und 16 Abs. 3 SGG aufgehoben. Wie bereits in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (S. 46) angekündigt, kann deshalb Artikel I § 33 der Regierungs­vorlage samt Überschrift ,Nutzenorientierte Geldstrafe‘ entfallen. Infolgedessen erhalten Artikel I §§ 34 bis 47 der RV die Bezeichnungen §§ 33 bis 46.

Zu 24. des Abänderungsantrages (Art. I § 33; bisher § 34 der RV):

Es handelt sich lediglich um Zitatanpassungen im Hinblick auf die durch den Entfall des bisherigen Artikels I § 33 der RV erforderliche Neunumerierung der Folgeparagraphen (siehe zu 23.).

Zu 25. des Abänderungsantrages (Art. I § 34; bisher § 35 der RV):

Wie bereits zu 23. ausgeführt, machen die im Strafrechtsänderungsgesetz 1996 enthaltenen Bestim­mungen über die Abschöpfung der Bereicherung und den Verfall die aus § 13 Abs. 2 SGG übernommenen Bestimmungen über den Verfall des Erlöses und die Wertersatzstrafe obsolet.

Zu 26. des Abänderungsantrages (Art. I § 35 Abs. 2; bisher § 36 Abs. 2 der RV):

Mit der Bestimmung des § 35 Abs. 2 SMG soll die Möglichkeit geschaffen werden, typische Beschaffungskriminalität in das Regime der Anzeigezurücklegung einzubeziehen. Mit der Einschränkung auf Delikte, die nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fallen, soll eine Obergrenze im Hinblick auf die Schwere der für eine Anzeigezurücklegung in Betracht kommenden Delikte eingezogen werden, ohne typische Fälle der Beschaffungskriminaliät auszuschließen.

Zu 27. des Abänderungsantrages (Art. I § 35 Abs. 4; bisher § 36 Abs. 4 der RV):

Mit dieser Ergänzung soll der bereits in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (S. 50) ins Auge gefaßte Anwendungsbereich des § 35 Abs. 4 präzisiert werden. Wurde eine Person innerhalb der letzten fünf Jahre bereits einmal wegen Erwerbs oder Besitzes von Stoffen oder Zubereitungen aus der Cannabispflanze in geringer Menge angezeigt, so ist nicht von vornherein anzunehmen, daß diese Person keiner gesundheitsbezogenen Maßnahme bedarf. In einem solchen Fall wird daher der Staatsanwalt eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen haben.

Zu 28. und 29. des Abänderungsantrages (Art. I § 37 und § 38 Abs. 1 Z 2; bisher § 38 und § 39 Abs. 1 Z 2 der RV):

Es handelt sich lediglich um Zitatanpassungen im Hinblick auf die durch den Entfall des bisherigen Artikels I § 33 der RV erforderliche Neunumerierung der Folgeparagraphen (siehe zu 23.).

Zu 30. des Abänderungsantrages (Art. I § 39 Abs. 1 bis 3; bisher § 40 Abs. 1 bis 3 der RV):

30.1. Die in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage angesprochene praxisgerechte Erweiterung des Anwendungsbereiches des Modells ,Therapie statt Strafe‘ soll dergestalt erfolgen, daß der nunmehrige erste Satz von § 39 Abs. 1 in einer Weise gefaßt wird, die dem Regelungsgehalt des bisherigen § 23a Abs. 1 SGG entspricht. Diesem – die bisherige Rechtslage somit beibehaltenden – obligatorischen Strafaufschub wird durch Satz 2 eine Fakultativbestimmung an die Seite gestellt, die dem Gericht den Aufschub des Vollzuges einer Freiheitsstrafe (von mehr als zwei) bis zu drei Jahren ermöglicht, aber nicht vorschreibt (,gebundenes‘, pflichtgemäßes Ermessen des Gerichts).

Die Wortfolge ,. . . sofern er sich bereit erklärt, sich einer notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme . . . zu unterziehen‘ soll noch klarer als die im § 40 Abs. 1 der RV gebrauchte Formulierung (,. . . um dem Verurteilten eine gesundheitsbezogene Maßnahme zu ermöglichen‘) zum Ausdruck bringen, daß der Strafaufschub zu Therapiezwecken nur bewilligt werden kann, wenn sich der Verurteilte verpflichtet, sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen. Durch den hier – wie auch an anderen Stellen – vorgesehenen Hinweis auf § 11 Abs. 2 ist dafür Sorge getragen, daß die dort angeführten Maßnahmen in Fällen des Mißbrauchs verschiedener Suchtmittel zur Anwendung kommen können.

30.2. Die in § 40 Abs. 1 der RV vorgeschlagene Einbeziehung der ,Beschaffungskriminalität‘ in den Anwendungsbereich des Modells ,Therapie statt Strafvollzug‘ soll in einen neuen Abs. 2 aufgenommen werden. Der Strafaufschub nach Abs. 2 (Beschaffungskriminalität durch die Begehung bestimmter allgemein strafbarer Handlungen) soll an die Bedingungen und Voraussetzungen des Abs. 1 geknüpft werden. Dies gilt insbesondere für den Ausschluß der besonderen Gefährlichkeit (im Sinne des Strafvollzugsgesetzes), die Dauer des Strafaufschubes und die Bereitschaft, sich einer gesundheits­bezogenen Maßnahme zu unterziehen.

Die vorgeschlagene ausdrückliche Obergrenze der Strafdrohung (fünf Jahre Freiheitsstrafe) ist lediglich eine Klarstellung; diese Passage ist auf Grund eines EDV-Übertragungsfehlers nicht im Gesetzestext – wohl aber in den diesbezüglichen Erläuterungen – der RV aufgeschienen.

Der Strafaufschub zu Therapiezwecken soll in Fällen der Beschaffungskriminalität im Sinne des Abs. 2 auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen nicht obligatorisch, sondern nur fakultativ zu bewilligen sein. Die Entscheidung soll in diesen Fällen im pflichtgemäßen (gebundenen) Ermessen des Gerichtes stehen.

Zu 31. des Abänderungsantrages (Art. I § 39 Abs. 3 und 4; bisher § 40 Abs. 3 und 4 der RV):

Infolge der Aufspaltung des § 40 Abs. 1 der RV (nunmehr: § 39 Abs. 1 und 2) in zwei Absätze verschiebt sich die Absatzbezeichnung der folgenden drei Absätze.

Zu 32. des Abänderungsantrages (Art. I § 41 Abs. 1; bisher § 42 Abs. 1 der RV):

Es handelt sich lediglich um Zitatanpassungen im Hinblick auf die durch den Entfall des bisherigen Artikels I § 33 der RV erforderliche Neunumerierung der Folgeparagraphen (siehe zu 23.).

Zu 33. des Abänderungsantrages (Art. I § 41 Abs. 4; bisher § 42 Abs. 4 der RV):

Die im Abänderungsantrag formulierte Ersetzung des ,Gelöbnisses nach § 180 Abs. 5 Z 2a StPO‘ durch die ,Weisung nach § 180 Abs. 5 Z 4a StPO‘ dient der Richtigstellung eines Redaktionsversehens.

Im übrigen handelt es sich lediglich um Zitatanpassungen im Hinblick auf die durch den Entfall des bisherigen Artikels I § 33 der RV erforderliche Neunumerierung der Folgeparagraphen (siehe zu 23.).

Zu 34. des Abänderungsantrages (Art. I § 43; bisher § 44 der RV):

34.1. Die Umschreibung der in § 44 Abs. 1 der RV (nunmehr: § 43) grundsätzlich aus § 13a des Suchtgiftgesetzes 1951 übernommenen erweiterten Personsdurchsuchung an Grenzorten soll legistisch an das System des Grenzkontrollgesetzes (BGBl. Nr. 435/1996) angepaßt werden. Die Personsdurchsuchung kraft ,Ortsverdacht‘ soll danach nicht mehr an bestimmten, gesetzlich umschriebenen Grenzorten, sondern am jeweiligen Ort der Grenzkontrolle zulässig sein.

Die Durchsuchung der Fahrzeuge und mitgeführten Behältnisse ist nach § 12 Abs. 4 des Grenzkontroll­gesetzes verdachtslos zulässig. Deren besondere Erwähnung in § 43 Abs. 1 ist daher obsolet. Es bedarf nur noch einer Normierung der (zusätzlichen) Möglichkeit, im Zuge einer Grenzkontrolle auch eine Durchsuchung der Kleidung vorzunehmen.

34.2. Die in § 44 Abs. 2 bis 5 der RV (nunmehr: § 43 Abs. 2 bis 5) geregelte ,Durchleuchtungsbefugnis‘ für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes soll nicht nur an bestimmten im Gesetz genannten Grenzorten Anwendung finden; eine wegen des Verdachts des ,Körperschmuggels‘ nach den §§ 175 bis 177 StPO festgenommene Person soll eine solche Durchsuchung als Alternative (gelinderes Mittel) zur weiteren Anhaltung im gesamten Bundesgebiet verlangen können.

34.3. Nach Abs. 5 sollen die Zollorgane – im Rahmen ihrer Befugnisse, den grenzüberschreitenden Verkehr (auch) mit verbotenen oder in ihrer Verkehrsfähigkeit beschränkten Waren zu überwachen (Zollrecht der Gemeinschaft; Zollrechts-Durchführungsgesetz) – die keinen Aufschub duldenden Maßnahmen in gleicher Weise wie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vornehmen können. Neben der Sicherstellung von Suchtmitteln kommt – unbeschadet der den Zollorganen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz zukommenden Befugnisse – vor allem die Festnahme von Personen zur (allfälligen) Durchleuchtung (Abs. 2), beispielsweise durch Ultraschall oder Röntgenuntersuchungen, in Betracht.

Wenn eine festgenommene Person unmittelbar nach ihrer Festnahme die Anwendung bildgebender Verfahren (als Alternative zur weiteren Anhaltung) verlangt, sollen auch die Zollorgane ihre Unter­suchung durch einen Arzt veranlassen können; andernfalls ist sie ohne Verzug der Sicherheitsbehörde oder, bei Vorliegen eines richterlichen Haftbefehls, dem Gericht zu übergeben. Wenn die Untersuchung den Verdacht des ,Körperschmuggels‘ entkräftet und keine anderen Verdachtsgründe vorliegen, ist der Festgenommene unverzüglich freizulassen.

34.4. Im Zusammenhang mit der auf Grund Abs. 3 und Abs. 5 vorgesehenen Vorführung zu einem Arzt geht der Gesundheitsausschuß davon aus, daß im Sinne der allgemeinen Verwaltungsverfahrensregeln (vgl. § 52 AVG) primär die der Behörde beigegebenen oder ihr zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen, beispielsweise Polizeiärzte, heranzuziehen sind.

Zu 35. des Abänderungsantrages (Art. I § 44; bisher § 45 der RV):

Es handelt sich hier um die detailliertere Erfassung der die Vorläuferstoffe betreffenden Verwaltungs­straftatbestände.

Zu 36. des Abänderungsantrages (Art. I §§ 47 bis 49; bisher §§ 48 und 49 der RV):

Die Verlängerung der Legisvakanz (§ 47 Abs. 1 und 2) soll der bestmöglichen Vorbereitung der Praxis dienen und dadurch – gemeinsam mit Abs. 3 – überdies sicherstellen, daß die Durchführungs­verordnungen zum Suchtmittelgesetz gleichzeitig mit dem Gesetz selbst in Kraft treten können.

§ 47 Abs. 3 und 4 faßt nunmehr die Übergangsbestimmungen hinsichtlich bestehender und noch zu erlassender Durchführungsverordnungen zusammen.

Nach Abs. 3 können Durchführungsverordnungen bereits in der Zeit der Legisvakanz erlassen werden, aber erst gemeinsam mit dem Suchtmittelgesetz in Kraft treten.

Für die Kundmachung gemäß § 15 Abs. 1 betreffend Einrichtungen und Vereinigungen mit Betreuungsangebot für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch wird durch § 47 Abs. 4 eine Frist bis längstens 31. Juli 1998 gesetzt. Bis zur Kundmachung, längstens jedoch bis zum 31. Juli 1998, sollen Anerkennungen gemäß § 22 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes 1951 über die Suchtgiftberatung fortbestehen.

Bei § 48 handelt es sich um eine (übliche und bewährte) Übergangsbestimmung für die gerichtlichen Strafbestimmungen des Suchtmittelgesetzes.

§ 49 trägt dem Gebot der sprachlichen Gleichbehandlung Rechnung.

Zu 37. des Abänderungsantrages (Art. I § 50 der RV):

Es handelt sich im wesentlichen um Zitatanpassungen im Hinblick auf die durch den Entfall des bisherigen Artikels I § 33 der RV erforderliche Neunumerierung der Folgeparagraphen (siehe zu 23.) sowie um die Adaptierung des Gesetzestextes im Hinblick auf die im Abänderungsantrag vorgesehenen Änderungen sowie um die Richtigstellung von Redaktionsversehen.

Zu 38. des Abänderungsantrages (Art. VIII, Einleitungssatz der RV):

Da das Strafgesetzbuch zuletzt durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/1997 (Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 erlassen und das Unterbringungsgesetz, das Strafgesetzbuch sowie das Sicherheits­polizeigesetz geändert werden) geändert wurde, wäre das Zitat anzupassen.

Zu 39. des Abänderungsantrages (Art. VIII Z 5 der RV):

Im Hinblick auf die Neufassung des § 278a StGB durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 762/1996, hat die in der Regierungsvorlage vorgesehene Änderung des § 278a StGB zu entfallen.

Zu 40. des Abänderungsantrages (Art. IX, Einleitungssatz der RV):

Da die Strafprozeßordnung zuletzt durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1996 geändert wurde, wäre das Zitat anzupassen.

Zu 41. des Abänderungsantrages (Art. X und XI):

Dem Artikel IX der RV wären als Artikel X Änderungen des Sicherheitspolizeigesetzes anzufügen.

Die Definition des gefährlichen Angriffs in § 16 Abs. 2 SPG ist bestrebt, jene Gefahrenbereiche aus der Sicherheitspolizei auszusondern, die – als besondere Gefahren – einer bestimmten Materie zuzuordnen sind. Im Bereich des Suchtmittelrechts ist davon auszugehen, daß die Prävention des Mißbrauchs von Suchtmitteln der Gesundheitsvorsorge zugehört. Hingegen ist der gesamte Bereich des illegalen Handels mit Suchtmitteln schon deshalb der Sicherheitspolizei zuzurechnen, weil zur Gefahrenabwehr nur der Einsatz polizeilicher Instrumente Erfolg verspricht. Zwar ist auch die geltende Regelung an diesen Überlegungen orientiert, sie schlägt jedoch nur den illegalen Verkehr mit einer großen Menge von Suchtgift dem Bereich der Sicherheitspolizei zu. Systematisch ist diese Lösung wenig überzeugend, zumal die im dritten Teil des SPG vorgesehenen Befugnisse gerade auch gegenüber dem Handel mit einer nicht großen Suchtgiftmenge praktisch notwendig wären. Mithin schlägt die Novelle eine Präzisierung der Grenzziehung zwischen Gesundheits- und Sicherheitspolizei vor, die eine konsequente Verwirklichung der dem SPG zugrundeliegenden Systemvorstellungen anstrebt.

Artikel XI setzt das Inkrafttreten der Artikel II bis X entsprechend dem Inkrafttreten des Suchtmittel­gesetzes (Artikel I § 47 Abs. 1) mit 1. Jänner 1998 fest.“

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen.

Die von den Abgeordneten Klara Motter und Theresia Haidlmayr sowie von den Abgeordneten Theresia Haidlmayr und Klara Motter eingebrachten Abänderungsanträge fanden nicht die Ausschuß­mehrheit.

Ein Entschließungsantrag der Abgeordneten Theresia Haidlmayr und Klara Motter fand nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.

Ferner beschloß der Gesundheitsausschuß mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:

Ausschußfeststellung zu § 18 Abs. 3:

Zu § 18 Abs. 3 hält der Gesundheitsausschuß fest, daß Meldungen der Wirtschaftsbeteiligten über ungewöhnliche Bestellungen oder Transaktionen, die darauf hindeuten, daß Vorläuferstoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtmitteln verwendet werden könnten, sich auf solche Fälle beziehen, in denen ein begründeter Verdacht besteht. Ein begründeter Verdacht setzt eine auffällige Abweichung von der Norm voraus. Ein solcher Verdacht kann aber nicht alleine auf Grund eines ungewöhnlichen Verhaltens oder Auftretens bei einer Bestellung oder Transaktion begründet werden. Hinsichtlich der Meldung personenbezogener Daten wird festgestellt, daß nur solche weiterzugeben sind, die den Wirtschaftsbeteiligten bekannt und ohne eigene Nachforschung zugänglich sind.

Der Gesundheitsausschuß geht davon aus, daß die in Frage kommenden Wirtschaftsbeteiligten für die Meldepflicht den Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Kaufmanns anwenden werden.

Zu den Kostenfolgen eines Suchtmittelgesetzes:

Soweit im Entwurf eines Suchtmittelgesetzes die Bestimmungen aus dem Suchtgiftgesetz 1951 übernommen werden, ist jedenfalls von Kostenneutralität des Entwurfs auszugehen.

Was die Erweiterung des Maßnahmenspektrums der gesundheitsbezogenen Maßnahmen im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch betrifft, so handelt es sich dabei um ein legislatives Nachvollziehen einer bereits weithin bestehenden Vollzugspraxis. Der gesundheitspolitisch wünschenswerte weitere Ausbau des Therapieangebots wird allerdings aus der Sicht des Gesundheitsausschusses nur nach Maßgabe der vorhandenen Budgetmittel erfolgen können.

Was die Begutachtung von Suchtgiftdelinquenten durch den Amtsarzt anlangt, so wurde im Rahmen der zum vorliegenden Gesetzesvorhaben zwischen Bund und Ländern geführten Gespräche auch von Länderseite zutreffend darauf hingewiesen, daß die Beiziehung eines klinisch-psychologischen oder psychotherapeutischen Experten nur dann geboten (aber auch notwendig) sein wird, wenn beim Angezeigten psychische Auffälligkeiten manifest erkennbar sind.

Soweit mit dem Entwurf eines Suchtmittelgesetzes die Voraussetzungen für die anstehende Mitglied­schaft Österreichs bei der Psychotropenkonvention 1971 sowie beim UN-Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen 1988 geschaffen werden, handelt es sich auch um die Umsetzung von zwingenden EU-Vorgaben (acquis communautaire), sodaß Alternativen zu der mit dem Gesetzesvorhaben erfolgenden Umsetzung nicht bestehen.

Die Aufgabenstellungen im Zusammenhang mit den neu erfaßten psychotropen Stroffen und Vorläuferstoffen wird, zusätzlich zu den bisher schon im Rahmen des Suchtgiftregimes anfallenden Aufgaben, im wesentlichen der Bund wahrzunehmen haben, und zwar im Rahmen des administrativen Kontrollsystems sowie des Justizstrafrechts.

Insbesondere ist bei den Amtsärzten im Bereich der psychotropen Stoffe und Vorläuferstoffe kein zusätzlicher Mehraufwand zu erwarten, da über die sogenannten „polytoxikomanen Patienten“ hinaus (die bereits nach geltender Rechtslage amtsärztlich betreut werden) im Hinblick auf § 30 Abs. 2 des Entwurfes eines Suchtmittelgesetzes eine zusätzliche Inanspruchnahme nicht stattfinden sollte.

Kostenmäßig werden somit jene Regelungen, die die psychotropen Stoffe und Vorläuferstoffe betreffen, in erster Linie den Bund belasten.

Die im Zusammenhang mit der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Vorläuferstoffen vorgesehene Mitwirkungspflicht der Bezirksverwaltungsbehörden kann nur dann zum Tragen kommen, sofern in Einzelfällen seitens der primär zuständigen Bundesverwaltungsdienststelle bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten um Mitwirkung ersucht werden sollte.

Allerdings geben auf Grund von Recherchen des Gesundheitsressorts die betroffenen Verkehrskreise, die auch in verschiedensten anderen Zusammenhängen – etwa aus suchtgift-, apotheken-, arzneimittel-, gewerbe- oder chemikalienrechtlicher Sicht – in Behördenkontakt stehen, keinen Anlaß, daß künftig verstärkt mit vorschriftswidrigem Verhalten gerechnet werden müßte. Gerade im Bereich des Suchtmittelrechts wird von einem weitgehend gesetzeskonformen Verhalten ausgegangen werden dürfen, wenngleich in Einzelfällen Gesetzesübertretungen auch nicht ausgeschlossen werden können.

Andererseits werden für die Länder durch den vorliegenden Entwurf durchaus auch konstenentlastende Faktoren zum Tragen kommen.

Dies betrifft etwa in erheblichem Ausmaß die Entlastung der Bezirksverwaltungsbehörden (Amtsärzte) im Bereich der Cannabis-Erstkonsumenten sowie den Entfall der Anzeige- bzw. Stellungnahmepflicht der Bezirksverwaltungsbehörden, wenn sich Suchtgiftstraftäter gesundheitsbezogenen Maßnahmen unterziehen. Nach den jüngsten Statistiken sind etwa 70% der angezeigten Cannabiskonsumenten Erstkonsumenten, die von der vorgesehenen Verwaltungsvereinfachung, die zu einer Entlastung der Bezirksverwaltungsbehörden führen wird, erfaßt werden.

Durch die Schaffung gerichtlicher Straftatbestände im Bereich der psychotropen Stoffe wird es auch im Bereich der Verwaltungsstrafverfahren insofern zu einer Entlastung der Länder kommen, als diese Stoffe bisher dem Verwaltungsstrafregime des Arzneimittelgesetzes unterliegen.

Im Bereich der Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres wird es insofern zu einer Entlastung der Länder kommen, als die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen künftig generell dem Bundesministerium für Landesverteidigung – und somit auch hinsichtlich der Suchtgifte nicht mehr, wie bisher, den Bezirksverwaltungsbehörden – obliegt.

Der vorliegende Entwurf läßt somit für die Länder neben einem gewissen, vor Inkrafttreten der Neuregelungen allerdings realistischerweise kaum bezifferbaren Mehraufwand, der nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, jedenfalls auch kostenentlastende Faktoren zum Tragen kommen. Diese Erwartung wird durch die jüngste Entwicklung im Bereich der Suchtgiftkriminalität bestärkt. Die Statistiken weisen, nach einem starken Anstieg der Suchtgiftdelinquenz am Beginn der neunziger Jahre (der auch erhebliche Mehrkosten für Bund und Länder zur Folge hatte), für die letzte Zeit eine Stabilisierung der Situtation aus.

Ferner wird, einem dringenden Anliegen der Länder folgend, im § 12 des Suchtmittelgesetz-Entwurfs eine Bestimmung vorgeschlagen, die auf Kostenbewußtsein (hinsichtlich Intensität und Dauer therapeutischer Maßnahmen) bei Wahrung des therapeutischen Qualitätsstandards abzielt und damit dem Bedarf nach kostenorientierten Strukturverbesserungen in der Suchttherapie Rechnung trägt.

Festgehalten wird überdies, daß im Hinblick auf die bisherige Vollzugspraxis bei der Kostenübernahme durch den Bund (§ 21 des Suchtgiftgesetzes, § 42 Abs. 1 Z 2 des Suchtmittelgesetz-Entwurfs) seitens des zuständigen Justizressorts an eine grundsätzliche Änderung nicht gedacht wird.

Zum Berichterstatter für das Haus wurde Abgeordnete Dr. Elisabeth Pittermann gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 04 02

                        Dr. Elisabeth Pittermann                                                    Dr. Alois Pumberger

                                 Berichterstatterin                                                                         Obmann

Anlage 1

Bundesgesetz, mit dem Regelungen über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe getroffen sowie das AIDS-Gesetz 1993, das Arzneimittelgesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz, das Chemikaliengesetz, das Hebammengesetz, das Rezept­pflichtgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Strafgesetzbuch und die Strafprozeß­ordnung 1975 geändert werden

2

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe (Suchtmittelgesetz – SMG)

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich, Begriff Suchtmittel ...............................................................................................       §  1

Suchtgifte .....................................................................................................................................................       §  2

psychotrope Stoffe .....................................................................................................................................       §  3

Vorläuferstoffe ............................................................................................................................................       §  4

2. Hauptstück

Suchtmittel

1. Abschnitt

Verkehr und Gebarung mit Suchtmitteln

Beschränkungen .........................................................................................................................................       §  5    .

Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, Erwerb und Besitz ...............................................................       §  6    

Abgabe durch Apotheken ........................................................................................................................       §  7    

Ärztliche Behandlung, Verschreibung und Abgabe .............................................................................       §  8    

Sicherungsmaßnahmen ..............................................................................................................................       §  9    

Verordnung ..................................................................................................................................................       § 10    

2. Abschnitt

Gesundheitsbezogene Maßnahmen bei Suchtgiftmißbrauch ..............................................................     §§ 11 ff.

3. Abschnitt

Einrichtungen und Vereinigungen mit Betreuungsangebot für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch  §§ 15 f.

3. Hauptstück

Verkehr und Gebarung mit Vorläuferstoffen

Beschränkungen .........................................................................................................................................       § 17

Vorkehrungen der Wirtschaftsbeteiligten ..............................................................................................       § 18

Überwachung ..............................................................................................................................................     §§ 19 f.

Vorläufige Beschlagnahme ........................................................................................................................       § 21

Verordnung ..................................................................................................................................................       § 22

4. Hauptstück

Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Vorläuferstoffen

Besondere Verwaltungsdienststelle ........................................................................................................       § 23    

Meldungen und Mitteilungen ..................................................................................................................     §§ 24 f.

Löschung personenbezogener Daten .....................................................................................................       § 26    

5. Hauptstück

Strafrechtliche Bestimmungen und Verfahrensvorschriften

1. Abschnitt

Gerichtliche Strafbestimmungen für Suchtgifte .....................................................................................     §§ 27 ff.

2. Abschnitt

Gerichtliche Strafbestimmungen für psychotrope Stoffe .....................................................................     §§ 30 f.

3. Abschnitt

Gerichtliche Strafbestimmungen für Vorläuferstoffe .............................................................................       § 32    

4. Abschnitt

Weitere strafrechtliche Bestimmungen

Zusammentreffen mit Finanzvergehen ....................................................................................................       § 33    

Einziehung ...................................................................................................................................................       § 34    

Vorläufige Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft ................................................        § 35 f.

Vorläufige Einstellung durch das Gericht ...............................................................................................       § 37    

Nachträgliche Einleitung, Fortsetzung und endgültige Einstellung des Strafverfahrens ...............       § 38    

Aufschub des Strafvollzuges ...................................................................................................................     §§ 39 f.

Kostentragung ............................................................................................................................................       § 41    

Auskunftsbeschränkung ...........................................................................................................................       § 42    

5. Abschnitt

Befugnisse der Sicherheitsbehörden, der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollorgane  § 43

6. Abschnitt

Verwaltungsstrafbestimmungen ...............................................................................................................       § 44    

6. Hauptstück

Schluß-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen .......................................................................     §§ 45 ff.

1. Hauptstück

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diesem Bundesgesetz unterliegen Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe.

(2) Suchtmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Suchtgifte und psychotrope Stoffe.

§ 2. (1) Suchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die durch die Einzige Suchtgiftkonvention vom 30. März 1961 zu New York, BGBl. Nr. 531/1978, in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972 zu Genf, BGBl. Nr. 531/1978, Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung (Gewinnung und Herstellung), des Besitzes, Verkehrs, der Ein‑, Aus‑ und Durchfuhr, der Gebarung oder Anwendung unterworfen und mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales als Suchtgifte bezeichnet sind.

(2) Als Suchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten ferner Stoffe und Zubereitungen, die durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe vom 21. Februar 1971 zu Wien, BGBl. Nr. .../...., Beschränkungen im Sinne des Abs. 1 unterworfen, in den Anhängen I und II dieses Übereinkommens enthalten und im Hinblick darauf, daß sie auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften im Sinne des Abs. 1 vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen, mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales Suchtgiften gleichgestellt sind.

(3) Weitere Stoffe und Zubereitungen können mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales Suchtgiften gleichgestellt werden, wenn sie auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften im Sinne des Abs. 1 vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen.

(4) Nach Maßgabe der Einzigen Suchtgiftkonvention und dieses Bundesgesetzes unterliegen auch Mohnstroh und die Cannabispflanze den im Abs. 1 angeführten Beschränkungen.

§ 3. (1) Psychotrope Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe Beschränkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 unterworfen, in den Anhängen III und IV dieses Übereinkommens enthalten und mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales als psychotrope Stoffe bezeichnet sind.

(2) Weitere Stoffe und Zubereitungen können mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales psychotropen Stoffen gleichgestellt werden, wenn sie auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den psychotropen Stoffen im Sinne des Abs. 1 vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen.

§ 4. Vorläuferstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im Artikel 1 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen, ABl. L 357/1 vom 20. Dezember 1990, bezeichneten Stoffe und Zubereitungen.

2. Hauptstück

Suchtmittel

1. Abschnitt

Verkehr und Gebarung mit Suchtmitteln

Beschränkungen

§ 5. (1) Suchtmittel dürfen nur für medizinische, veterinärmedizinische oder wissenschaftliche Zwecke und nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes erzeugt, verarbeitet, erworben, besessen, anderen überlassen oder verschafft sowie ein‑, aus‑ oder durchgeführt werden.

(2) Suchtgifte gemäß § 2 Abs. 2 und 3, die nicht im Anhang I des Übereinkommens über psychotrope Stoffe enthalten sind, und psychotrope Stoffe dürfen überdies nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 auch für die Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, erzeugt, verarbeitet, erworben, besessen sowie eingeführt werden. Die sonstigen für die Herstellung solcher Erzeugnisse maßgeblichen Vorschriften bleiben unberührt.

Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, Erwerb und Besitz

§ 6. (1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, nur gestattet

           1. den Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zur Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von Arzneimitteln gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, und den Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zum Großhandel mit Arzneimitteln gemäß § 213 Abs. 1 Z 5 der Gewerbeordnung 1994 nach Maßgabe einer Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales; sofern es sich um Suchtgifte handelt, darf die Bewilligung nur unter Festsetzung einer Höchstmenge erteilt werden, den zum Großhandel mit Arzneimitteln Berechtigten überdies nur, wenn sie ein Detailgeschäft überhaupt nicht oder doch räumlich vollkommen getrennt führen;

           2. wissenschaftlichen Instituten oder öffentlichen Lehr‑, Versuchs‑, Untersuchungs‑ oder sonstigen Fachanstalten nach Maßgabe einer Bestätigung der zuständigen Aufsichtsbehörde, daß sie die Suchtmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(2) Der Anbau von Pflanzen zwecks Gewinnung eines Suchtgiftes ist, ausgenommen durch die im Abs. 1 Z 2 genannten Institute und Anstalten für wissenschaftliche Zwecke, verboten.

(3) Den Wachkörpern des Bundes und den Behörden, denen die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt, ist der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für Schulungs‑ oder Ausbildungszwecke benötigen oder ihnen Suchtmittel in Vollziehung dieses Gesetzes zukommen.

(4) Den Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres ist die Verarbeitung, der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für die ärztliche Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres benötigen oder es für die veterinärmedizinische Behandlung sowie für die Ausbildung der im Bundesheer in Verwendung stehenden Tiere notwendig ist.

(5) Personen, die zur Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, berechtigt sind und zur Herstellung dieser Erzeugnisse ein Suchtmittel gemäß § 5 Abs. 2 benötigen, ist die Erzeugung, Verarbeitung, der Erwerb, Besitz und die Einfuhr dieses Suchtmittels nur nach Maßgabe einer Bewilligung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gestattet.

(6) Die nach Abs. 1 Z 1 Berechtigten dürfen Suchtmittel nur an die nach Abs. 1, 3 und 4 Berechtigten sowie an öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken abgeben, Suchtmittel gemäß § 5 Abs. 2 überdies auch an die nach Abs. 5 Berechtigten.

(7) Den nach Abs. 5 Berechtigten ist nicht gestattet

           1. das Inverkehrsetzen von Suchtmitteln gemäß § 5 Abs. 2 und

           2. das Inverkehrsetzen der unter Verwendung solcher Suchtmittel hergestellten Erzeugnisse, sofern eine Rückgewinnung der Suchtmittel durch leicht anwendbare Mittel möglich ist.

Abgabe durch Apotheken

§ 7. (1) Apotheken dürfen Suchtmittel nach Maßgabe der das Apotheken‑ und Arzneimittelwesen regelnden Vorschriften, hinsichtlich der suchtgifthaltigen Arzneimittel auch unter den Beschränkungen der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Durchführungsverordnungen, untereinander, gegen Verschreibung an Krankenanstalten, Ärzte, Tierärzte und Dentisten für ihren Berufsbedarf sowie an Personen, denen solche Arzneimittel verschrieben wurden, abgeben.

(2) Auf den Erwerb und Besitz von Suchtmitteln durch Personen, an die sie nach Abs. 1 abgegeben wurden, findet § 6 Abs. 1 keine Anwendung.

Ärztliche Behandlung, Verschreibung und Abgabe

§ 8. Suchtmittelhaltige Arzneimittel dürfen nur nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen oder veterinärmedizinischen Wissenschaft, insbesondere auch für Schmerz‑ sowie für Entzugs‑ und Substitutionsbehandlungen, verschrieben, abgegeben oder im Rahmen einer ärztlichen oder tierärztlichen Behandlung am oder im menschlichen oder tierischen Körper unmittelbar zur Anwendung gebracht werden.

Sicherungsmaßnahmen

§ 9. (1) Die nach § 6 Abs. 1 bis 6 zum Besitz von Suchtmitteln Berechtigten, die Krankenanstalten sowie alle anderen Einrichtungen, die über ein Arzneimitteldepot verfügen, haben ihren Suchtmittelvorrat durch geeignete, den jeweiligen Umständen entsprechende Maßnahmen gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Suchtgifte sind gesondert aufzubewahren.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, die sich nach der Art und Menge sowie dem Gefährdungsgrad der Suchtmittel richten, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß ein Suchtmittelvorrat nicht gemäß Abs. 1 aufbewahrt oder nicht gegen unbefugte Entnahme gesichert wird.

(3) Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen betreffend die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres (§ 6 Abs. 4) obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

Verordnung

§ 10. (1) Soweit dies zur Abwehr der durch den Mißbrauch von Suchtmitteln für das Leben oder die Gesundheit von Menschen drohenden Gefahren und zur Überwachung des geordneten Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln geboten ist, hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über

           1. die Ein‑, Aus‑ und Durchfuhr von Suchtmitteln, der Cannabispflanze und von Mohnstroh,

           2. die Erzeugung und Verarbeitung von Suchtmitteln einschließlich der Beschränkung der Erzeugung auf bestimmte Mengen und Bezugsquellen,

           3. die Erteilung von Bezugsbewilligungen sowie die Ausstellung von Bedarfsbestätigungen für Suchtmittel,

           4. die Führung von Vormerkungen und die Erstattung fortlaufender Berichte über die Herstellung und Verarbeitung, den Erwerb, die Veräußerung, die Ein‑, Aus‑ und Durchfuhr und die Abgabe von, über den sonstigen Verkehr mit und über vorhandene Vorräte an Suchtmitteln,

           5. die Verschreibung, Abgabe und Verwendung von Suchtmitteln,

           6. den sonstigen Verkehr und die Gebarung mit Suchtmitteln.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung Regelungen über die Ausstellung sowie über die behördliche Beglaubigung von Bescheinigungen im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 zu treffen. Er kann die Gesundheitsbehörden ermächtigten, Ärzte, soweit sie zur Verschreibung suchtmittelhaltiger Arzneimittel befugt sind, mit der Berechtigung zur behördlichen Beglaubigung solcher Bescheinigungen zu beleihen.

2. Abschnitt

Gesundheitsbezogene Maßnahmen bei Suchtgiftmißbrauch

§ 11. (1) Personen, die wegen Suchtgiftmißbrauchs oder der Gewöhnung an Suchtgift gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Abs. 2 bedürfen, haben sich den notwendigen und zweckmäßigen, ihnen nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen. Bei Minderjährigen haben die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Pflicht zur Pflege und Erziehung dafür zu sorgen, daß sie sich solchen Maßnahmen unterziehen.

(2) Gesundheitsbezogene Maßnahmen sind

           1. die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands,

           2. die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs‑ und Substitutionsbehandlung,

           3. die klinisch‑psychologische Beratung und Betreuung,

           4. die Psychotherapie sowie

           5. die psychosoziale Beratung und Betreuung

durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertraute Personen.

(3) Für die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 sind insbesondere die Einrichtungen und Vereinigungen gemäß § 15 heranzuziehen.

§ 12. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß eine Person Suchtgift mißbraucht, so hat sie die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde der Begutachtung durch einen mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertrauten Arzt, der erforderlichenfalls mit zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Angehörigen des klinisch‑psychologischen oder psychotherapeutischen Berufes zusammenzuarbeiten hat, zuzuführen. Die Person hat sich den hiefür notwendigen Untersuchungen zu unterziehen.

(2) Ergibt die Begutachtung, daß eine gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 notwendig ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darauf hinzuwirken, daß sich die Person einer solchen zweckmäßigen, ihr nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen Maßnahme unterzieht. Bei der Wahl der gesundheitsbezogenen Maßnahme ist das Wohl der Person, insbesondere der therapeutische Nutzen der Maßnahme, zu beachten. Dabei sind die Kosten im Verhältnis zum Erfolg bei Wahrung der Qualität der Therapie möglichst gering zu halten. Bei mehreren gleichwertig geeigneten Alternativen ist die ökonomisch günstigste zu wählen.

§ 13. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß ein Schüler Suchtgift mißbraucht, so hat ihn der Leiter der Schule einer schulärztlichen Untersuchung zuzuführen. Der schulpsychologische Dienst ist erforderlichenfalls beizuziehen. Ergibt die Untersuchung, daß eine gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 notwendig ist und ist diese nicht sichergestellt, oder wird vom Schüler, den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten die schulärztliche Untersuchung oder die Konsultierung des schulpsychologischen Dienstes verweigert, so hat der Leiter der Schule anstelle einer Strafanzeige davon die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu verständigen. Schulen im Sinne dieser Bestimmungen sind die öffentlichen und privaten Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, die öffentlichen land‑ und forstwirtschaftlichen Schulen sowie alle anderen Privatschulen.

(2) Ergibt die Stellungsuntersuchung bei Wehrpflichtigen (§ 24 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305) oder eine militärärztliche Untersuchung bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst leisten, Grund zur Annahme eines Suchtgiftmißbrauchs, so hat die Stellungskommission oder der Kommandant der militärischen Dienststelle, bei der der Wehrpflichtige in Dienstleistung steht, anstelle einer Strafanzeige diesen Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde hat in den vorstehend bezeichneten Fällen nach § 12 vorzugehen.

§ 14. (1) Steht eine Person, die Suchtgift mißbraucht, im Verdacht, eine nach § 27 Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nur dann Strafanzeige zu erstatten, wenn sich die Person den notwendigen, zweckmäßigen, ihr nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 nicht unterzieht. Besteht Grund zur Annahme, daß die Voraussetzungen des § 35 vorliegen, so hat sie statt einer Strafanzeige sogleich eine Stellungnahme nach § 35 Abs. 3 Z 2 zu erstatten.

(2) Die Sicherheitsbehörden haben der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die von ihnen wegen des Verdachts einer nach den §§ 27 oder 28 mit Strafe bedrohten Handlung an die Staatsanwaltschaft erstatteten Anzeigen unverzüglich mitzuteilen.

3. Abschnitt

Einrichtungen und Vereinigungen mit Betreuungsangebot für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch

§ 15. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse für die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch gemäß den §§ 11, 12, 35, 37 und 39 dieses Bundesgesetzes dafür zur Verfügung stehende Einrichtungen und Vereinigungen in ausreichender Zahl im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Abs. 1 müssen

           1. bei ihrer Behandlungs‑, Beratungs‑ und Betreuungstätigkeit im Rahmen von Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 die Abstinenz von Suchtgift und die soziale Reintegration des Suchtkranken zum Ziel haben,

           2. über einen mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertrauten Arzt verfügen und

           3. nach Maßgabe ihres Betreuungsangebots alle oder einzelne der im § 11 Abs. 2 Z 3 bis 5 genannten Maßnahmen durch entsprechend qualifiziertes und mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertrautes Personal sicherstellen.

(3) Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Abs. 1 haben dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Unterlagen über ihr Betreuungsangebot vorzulegen und eine Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten.

(4) Jede Änderung bei den im Abs. 2 genannten Erfordernissen ist dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die in Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Abs. 1 beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit über das, was ihnen im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt geworden ist, verpflichtet. Im Falle von Maßnahmen gemäß den §§ 11, 12, 35, 37 oder 39 sind auf Verlangen des Betreuten Bestätigungen über Beginn und Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahme unverzüglich auszustellen. Auf schriftliches Verlangen des Betreuten können Bestätigungen auch an die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde, das Gericht oder die Staatsanwaltschaft übermittelt werden.

(6) Die Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Abs. 1 haben ihre Tätigkeit laufend zu dokumentieren und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bis zum 30. April jeden Jahres in der hiefür vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorgesehenen Form einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit während des Vorjahres vorzulegen.

(7) Die Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Abs. 1 haben Personen, die ihre Tätigkeit in Anspruch nehmen, über bestehende Beratungs‑ und Betreuungseinrichtungen im Hinblick auf AIDS zu informieren.

§ 16. (1) Die Tätigkeit von Einrichtungen oder Vereinigungen, die Personen im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch beraten und betreuen, kann vom Bund gefördert werden. Ausgenommen von der Förderung sind Maßnahmen, für die als Krankenbehandlung ein Sozialversicherungsträger, eine Krankenfürsorgeanstalt oder ein Sozialhilfeträger aufzukommen hat. Die Förderung hat durch die Gewährung von Zuschüssen nach Maßgabe der hiefür nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel zu erfolgen, wobei die Förderung von Zuschüssen aus Mitteln anderer Gebietskörperschaften abhängig zu machen ist. Sofern Gebietskörperschaften Träger dieser Einrichtungen oder Vereinigungen sind, ist die Förderung durch den Bund an die Voraussetzung mindestens gleich hoher Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften gebunden.

(2) Zuschüsse nach Abs. 1 dürfen nur zur Errichtung und zum Betrieb solcher Einrichtungen oder Vereinigungen der im Abs. 1 bezeichneten Art gewährt werden, die mit Rücksicht auf die Zahl der Personen, die die dort gebotenen Hilfen in Anspruch nehmen, zweckmäßig und wirtschaftlich erscheinen.

(3) Jeder geförderten Einrichtung oder Vereinigung muß ein mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertrauter Arzt sowie sonstiges qualifiziertes Personal, das eine entsprechende Beratung und Betreuung gewährleistet, zur Verfügung stehen.

(4) Vor der Gewährung von Zuschüssen hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse Organen des Bundes oder von diesen beauftragten Personen die Überprüfung der Durchführung durch Einsicht in die Aufzeichnungen und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner hat sich der Empfänger zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung von Zuschüssen diese dem Bund zurückzuzahlen.

(5) Die Bestimmungen des § 15 Abs. 5 und 7 über die Verschwiegenheitspflicht und über die Informationspflicht im Hinblick auf AIDS sind anzuwenden.

3. Hauptstück

Verkehr und Gebarung mit Vorläuferstoffen

Beschränkungen

§ 17. Vorläuferstoffe dürfen nur nach Maßgabe der gemäß § 22 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales erzeugt, erworben, besessen, in Verkehr gesetzt sowie – unbeschadet der einschlägigen, unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft – ein‑, aus‑ oder durchgeführt werden.

Vorkehrungen der Wirtschaftsbeteiligten

§ 18. (1) Wirtschaftsbeteiligte sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die mit der Erzeugung, Verarbeitung, dem Handel oder der Verteilung von Vorläuferstoffen befaßt sind oder damit verbundene Tätigkeiten, wie insbesondere die Vermittlung oder Lagerung von Vorläuferstoffen, ausüben.

(2) Wirtschaftsbeteiligte haben im Rahmen der erforderlichen Sorgfalt Vorkehrungen zur Verhinderung der Abzweigung von Vorläuferstoffen zur unerlaubten Herstellung von Suchtmitteln zu treffen, insbesondere ihren Vorrat an Vorläuferstoffen durch geeignete, den jeweiligen Umständen entsprechende Maßnahmen gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, die sich nach der Art und Menge der Vorläuferstoffe richten, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß ein Vorrat an Vorläuferstoffen nicht oder nur unzulänglich gesichert wird.

(3) Wirtschaftsbeteiligte haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich die im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs festgestellten Wahrnehmungen einschließlich personenbezogener Daten, die die Annahme rechtfertigen, daß Vorläuferstoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtmitteln abgezweigt werden, mitzuteilen. Sie haben diese Mitteilungen gegenüber Dritten geheimzuhalten. Wirtschaftsbeteiligte haben dem öffentlichen Sicherheitsdienst auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Verhütung und Verfolgung der unerlaubten Herstellung von Suchtmitteln und der damit im Zusammenhang stehenden strafbaren Handlungen erforderlich ist.

(4) Wirtschaftsbeteiligte haben je nach der Rechtsform ihres Unternehmens ein Mitglied des Vorstandes, einen Geschäftsführer, einen vertretungsberechtigten Gesellschafter, sich selbst oder eine sonstige Person aus dem Unternehmen als Verantwortlichen zu bestellen. Dieser ist dafür verantwortlich, daß der Verkehr und die Gebarung des Wirtschaftsbeteiligten mit Vorläuferstoffen unter Einhaltung der die Vorläuferstoffe betreffenden Vorschriften erfolgt. Der Verantwortliche muß seinen Wohnsitz im Inland haben und ist dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu benennen.

(5) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann mit Verordnung Wirschafts­beteiligte von den Verpflichtungen gemäß Abs. 4 zur Namhaftmachung von Verantwortlichen ausnehmen.

Überwachung

§ 19. (1) Die gemäß § 23 Abs. 2 für die Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Vorläuferstoffen zuständigen Behörden sind befugt, bei den Wirtschaftsbeteiligten

           1. in Räumlichkeiten und Einrichtungen, insbesondere auch Beförderungsmitteln, in oder mit denen der Verkehr mit Vorläuferstoffen durchgeführt wird, jederzeit Nachschau zu halten sowie

           2. alle Auskünfte und Unterlagen, die zur Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Vorläuferstoffen erforderlich sind, zu verlangen sowie die nach der gemäß § 22 erlassenen Verordnung oder den einschlägigen, unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zu führenden Unterlagen und Aufzeichnungen einzusehen und hieraus Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen oder Ausdrucke von automationsunterstützt verarbeiteten Daten zu verlangen.

(2) Soweit es zur Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Vorläuferstoffen erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Organe befugt, Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe, oder sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art wie das als Probe entnommene zurückzulassen.

(3) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme zu versehen.

(4) Die Überwachung der Ein‑, Aus‑ und Durchfuhr von Vorläuferstoffen obliegt den Zollbehörden. Diese haben die Annahme der Zollanmeldung abzulehnen, wenn gegen die einschlägigen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Vorläuferstoffen regelnden, unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft verstoßen wird. In diesem Fall darf über den Vorläuferstoff nur mit Zustimmung der Zollbehörde verfügt werden.

§ 20. Wirtschaftsbeteiligte sind verpflichtet, bei der Durchführung der Überwachung mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen des mit der Überwachung beauftragten Organs die Orte zu bezeichnen, an denen der Verkehr mit Vorläuferstoffen stattfindet, und den mit der Überwachung beauftragten Organen den Zutritt zu diesen zu gestatten, Auskünfte zu erteilen sowie die Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen.

Vorläufige Beschlagnahme

§ 21. (1) Vorläuferstoffe – erforderlichenfalls einschließlich der Behältnisse – sind vorläufig in Beschlag zu nehmen, wenn der begründete Verdacht einer strafbaren Handlung nach § 32 oder eines schwerwiegenden Verstoßes gegen §§ 17, 18 Abs. 2 erster Satz, 44 Z 5, 6, 9 oder 10 dieses Bundesgesetzes vorliegt.

(2) Im Falle einer vorläufigen Beschlagnahme ist von dem die Beschlagnahme durchführenden Organ je nachdem, ob der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Verwaltungs­übertretung vorliegt, vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde unverzüglich ein förmlicher Beschlagnahmebeschluß (Beschlagnahmebescheid) einzuholen.

(3) Beschlagnahmte Vorläuferstoffe sind so zu verschließen und zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung des Verschlusses oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Dem bisherigen Verfügungsberechtigten ist eine Bescheinigung über die Art und Menge der beschlagnahmten Vorläuferstoffe und den Ort der Lagerung auszuhändigen. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, bleiben unberührt.

Verordnung

§ 22. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat mit Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über

           1. die Erzeugung, den Erwerb, Besitz und das Inverkehrsetzen von Vorläuferstoffen einschließlich der Erteilung von Bewilligungen hiefür sowie der Erfassung der Betriebsstätten von Wirtschaftsbeteiligten,

           2. die für die Kontrolle des Verkehrs und der Gebarung mit Vorläuferstoffen notwendigen Aufzeichnungen in Geschäftsunterlagen sowie die Kennzeichnung von Vorläuferstoffen,

           3. das Verfahren zur Erteilung der im Zusammenhang mit der Ein‑, Aus‑ und Durchfuhr von Vorläuferstoffen nach Art. 2a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 vorgeschriebenen Genehmigung (Erlaubnis),

           4. die Herstellung von Formblättern für Ausfuhrgenehmigungen gemäß Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92, ABl. L 383/17 vom 29. Dezember 1992,

           5. die gemäß Art. 5 Abs. 4 lit. e der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 zu erstattenden Berichte.

(2) Das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, bleibt unberührt.

4. Hauptstück

Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Vorläuferstoffen

Besondere Verwaltungsdienststelle

§ 23. (1) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist die besondere Verwaltungsdienststelle gemäß Art. 17 der Einzigen Suchtgiftkonvention und gemäß Art. 6 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe sowie die nationale Drogenbeobachtungsstelle im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 302/93, ABl. L 36/1 vom 12. Februar 1993.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ferner, unbeschadet der Zuständigkeit der Zollbehörden und der Behörde gemäß § 18 Abs. 3, die für die Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Vorläuferstoffen zuständige Verwaltungsdienststelle. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales bei der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Vorläuferstoffen gemäß den §§ 19 Abs. 1 bis 4 und 21 mitzuwirken.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist insbesondere auch die zuständige Behörde im Sinne der Art. 2, 2a, 3 zweiter Teilstrich, 4, 5, 5a, 6 Abs. 2 und 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 3677/90, des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 92/109/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden, ABl. L 370/76 vom 19. Dezember 1992, sowie des Artikels 5 Abs. 4 lit. e und f der Verordnung (EWG) 3769/92.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Vorläuferstoffen, insbesondere durch Evidenthaltung der gemäß § 24 gemeldeten Daten, sicherzustellen sowie für die hinsichtlich der Gesundheit der Bevölkerung erforderliche Information auf dem Gebiet der Suchtprävention einschließlich der Information über die Beratungs- und Betreuungseinrichtungen Sorge zu tragen.

(5) Die zur Anwendung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten gemäß § 3 Z 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, dürfen zum Zweck des automationsunterstützten Daten­verkehrs ermittelt und verarbeitet werden.

Meldungen und Mitteilungen

§ 24. (1) Zur Sicherstellung der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Vorläuferstoffen sind dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, unbeschadet der auf Grund der gemäß § 10 oder § 22 erlassenen Verordnungen zu erstattenden Meldungen, insbesondere folgende personenbezogene Daten zu melden oder mitzuteilen:

           1. von den Gerichten die Ergebnisse (Verurteilungen, Einstellungen und Freisprüche) der wegen strafbarer Handlungen nach diesem Bundesgesetz eingeleiteten Strafverfahren sowie die über den Aufschub des Strafvollzugs und über beschlagnahmte oder eingezogene Vorräte an Suchtmitteln getroffenen Entscheidungen und Verfügungen,

           2. von den Bezirksverwaltungsbehörden die rechtskräftigen Straferkenntnisse nach § 44 sowie die über beschlagnahmte Vorräte an Suchtmitteln und Vorläuferstoffen getroffenen Verfügungen,

           3. von den zuständigen Behörden alle wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach den §§ 27 bis 32 an die Staatsanwaltschaften erstatteten Anzeigen,

           4. vom Bundesministerium für Inneres die gemäß § 18 Abs. 3 mitgeteilten Wahrnehmungen,

           5. von den Staatsanwaltschaften die Zurücklegung oder vorläufige Zurücklegung der wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach den §§ 27 bis 32 erstatteten Anzeigen,

           6. von den Bezirksverwaltungsbehörden die Personen, die Suchtgift mißbrauchen, mit dem vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales herausgegebenen Meldeblatt,

           7. von den ärztlichen Leitern der Krankenanstalten die im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch Suchtkranken mit Ausnahme jener, die sich freiwillig in Anstaltsbehandlung begeben, mit dem vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales herausgegebenen Meldeblatt,

           8. von dem eine gerichtliche oder sanitätspolizeiliche Leichenbeschau oder Leichenöffnung vornehmenden Arzt unverzüglich eine Gleichschrift des Totenbeschauscheins sowie des Obduktionsprotokolls oder im Falle einer gerichtlichen Obduktionsanordnung des Gutachtens (§ 129 StPO) samt den Ergebnissen einer chemisch‑toxikologischen Untersuchung, wenn der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht.

(2) Das Bundesministerium für Inneres und das Bundesministerium für Finanzen haben dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bis zum 1. März für das vorausgegangene Kalenderjahr die ihnen im Inland bekanntgewordenen Sicherstellungen von Vorläuferstoffen nach Art und Menge sowie die Methoden der Abzweigung und der unerlaubten Herstellung von Vorläuferstoffen zu melden.

§ 25. (1) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales darf die ihm gemäß § 24 erstatteten Meldungen und Mitteilungen sowie die sonstigen ihm in Durchführung dieses Bundesgesetzes oder der unmittelbar anzuwendenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über Vorläuferstoffe bekanntgewordenen Daten einschließlich personenbezogener Daten auch im oder für den automations­unterstützten Datenverkehr nur übermitteln an

           1. die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes berufenen Behörden und Dienststellen, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,

           2. das Bundesministerium für Landesverteidigung und die zuständigen Militärkommanden, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Feststellung der Eignung eines Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und seiner Dienstfähigkeit während des Präsenzdienstes erforderlich sind,

           3. das Bundesministerium für Inneres, soweit für dieses die Daten im Einzelfall zur Feststellung der Eignung eines Zivildienstpflichtigen zur Leistung des Zivildienstes und seiner Dienstfähigkeit erforderlich sind,

           4. das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und die sonst zuständigen Schulbehörden, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Schulbesuch erforderlich sind,

           5. den Landeshauptmann und das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich sind.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales darf die ihm gemäß § 24 er­statteten Meldungen und Mitteilungen sowie die sonstigen ihm in Durchführung dieses Bundesgesetzes oder der unmittelbar anzuwendenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über Vorläuferstoffe bekanntgewordenen Daten auch im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr, jedoch nur
anonymisiert, übermitteln an

           1. den Generalsekretär, den Suchtgiftkontrollrat und die Suchtgiftkommission der Vereinten Nationen sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaft, soweit es nach den in internationalen Übereinkommen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft ausdrücklich festgelegten Verpflichtungen geboten ist,

           2. die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht.

(3) Eine Übermittlung von gemäß Abs. 1 erhaltenen Daten durch die im Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Stellen an Dritte ist unzulässig, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht anderes ergibt.

Löschung personenbezogener Daten

§ 26. Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die eine bestimmte Person betreffenden Daten gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 bis 7 längstens nach Ablauf von fünf Jahren ab Einlangen der Daten zu löschen.

5. Hauptstück

Strafrechtliche Bestimmungen und Verfahrensvorschriften

1. Abschnitt

Gerichtliche Strafbestimmungen für Suchtgifte

§ 27. (1) Wer den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen überläßt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn er

           1. durch die im Abs. 1 bezeichnete Tat einem Minderjährigen den Gebrauch eines Suchtgiftes ermöglicht und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist oder

           2. die im Abs. 1 bezeichnete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begeht; wer jedoch selbst an ein Suchtmittel gewöhnt ist und die Tat vorwiegend deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, ist nur nach Abs. 1 zu bestrafen.

§ 28. (1) Wer den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs. 6) mit dem Vorsatz erwirbt oder besitzt, daß es in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs. 6) erzeugt, einführt, ausführt oder in Verkehr setzt.

(3) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die im Abs. 2 bezeichnete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begeht. Wer jedoch selbst an ein Suchtmittel gewöhnt ist und die Tat vorwiegend deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, ist nur nach Abs. 2 zu bestrafen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die im Abs. 2 bezeichnete Tat

           1. als Mitglied einer Bande begeht und schon einmal wegen einer im Abs. 2 bezeichneten strafbaren Handlung verurteilt worden ist,

           2. als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen begeht oder

           3. mit Beziehung auf ein Suchtgift begeht, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Abs. 6) ausmacht.

(5) Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren ist der Täter der im Abs. 2 bezeichneten Tat zu bestrafen, der in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen führend tätig ist.

(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates für die einzelnen Suchtgifte die Untergrenze einer großen Menge, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, mit Verordnung festzusetzen (Grenzmenge). Dabei ist insbesondere auf die Eignung der Suchtgifte, Gewöhnung hervorzurufen und in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen sowie auf das Gewöhnungsverhalten von Suchtkranken Bedacht zu nehmen.

§ 29. Wer in einem Druckwerk, einem Laufbild oder sonst öffentlich zum Mißbrauch von Suchtgift auffordert oder ihn in einer Art gutheißt, die geeignet ist, einen solchen Mißbrauch nahezulegen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

2. Abschnitt

Gerichtliche Strafbestimmungen für psychotrope Stoffe

§ 30. (1) Wer den bestehenden Vorschriften zuwider einen psychotropen Stoff erwirbt, besitzt, erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen überläßt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer Arzneimittel, die einen psychotropen Stoff enthalten, sofern es sich nicht um eine große Menge handelt,

           1. für den eigenen Gebrauch oder für den Bedarf eines Tieres erwirbt, besitzt, einführt oder ausführt oder

           2. einem anderen überläßt und daraus keinen Vorteil zieht.

§ 31. (1) Wer den bestehenden Vorschriften zuwider einen psychotropen Stoff in einer großen Menge (Abs. 3) mit dem Vorsatz erwirbt oder besitzt, daß er in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer den bestehenden Vorschriften zuwider einen psychotropen Stoff in einer großen Menge (Abs. 3) erzeugt, einführt, ausführt oder in Verkehr setzt.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz für die einzelnen psychotropen Stoffe die Untergrenze einer großen Menge, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, mit Verordnung festzusetzen (Grenzmenge). § 28 Abs. 6 zweiter Satz gilt dem Sinne nach.

3. Abschnitt

Gerichtliche Strafbestimmungen für Vorläuferstoffe

§ 32. (1) Wer einen Vorläuferstoff, von dem er weiß, daß er bei der vorschriftswidrigen Erzeugung eines Suchtmittels in einer großen Menge (§§ 28 Abs. 6, 31 Abs. 3) verwendet werden soll, erwirbt oder besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer einen Vorläuferstoff, von dem er weiß, daß er bei der vorschriftswidrigen Erzeugung eines Suchtmittels in einer großen Menge (§§ 28 Abs. 6, 31 Abs. 3) verwendet werden soll, erzeugt, einführt, ausführt oder in Verkehr setzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

4. Abschnitt

Weitere strafrechtliche Bestimmungen

Zusammentreffen mit Finanzvergehen

§ 33. Hat der Täter durch dieselbe Tat eine gerichtlich strafbare Handlung nach den §§ 27, 28, 30 oder 31 dieses Bundesgesetzes und ein Finanzvergehen begangen, so entfällt mit dem Schuldspruch oder mit der vorläufigen Zurücklegung der Anzeige oder mit der vorläufigen Verfahrenseinstellung nach den §§ 35 und 37 dieses Bundesgesetzes die Strafbarkeit wegen des Finanzvergehens.

Einziehung

§ 34. Ein Suchtmittel, das den Gegenstand einer mit Strafe bedrohten Handlung nach diesem Bundesgesetz bildet, ist nach Maßgabe des § 26 StGB einzuziehen.

Vorläufige Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft

§ 35. (1) Wird eine Person angezeigt, weil sie den bestehenden Vorschriften zuwider eine geringe Menge Suchtmittel zum eigenen Gebrauch erworben oder besessen hat, so hat die Staatsanwaltschaft unter den nachstehenden Voraussetzungen und Bedingungen die Anzeige für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurückzulegen.

(2) Wird eine Person angezeigt, weil sie sonst eine nach den §§ 27 oder 30 strafbare Handlung oder auf Grund ihrer Gewöhnung an Suchtmittel eine nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fallende strafbare Handlung im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Suchtmittels begangen hat, so kann die Staatsanwaltschaft unter den nachstehenden Voraussetzungen und Bedingungen die Anzeige für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig zurücklegen, wenn die Schuld nicht schwer und die Zurücklegung nicht weniger als eine Verurteilung geeignet erscheint, den Angezeigten von solchen strafbaren Handlungen abzuhalten.

(3) Eine vorläufige Zurücklegung der Anzeige setzt voraus, daß

           1. eine Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Sinne des § 25 und

           2. eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darüber eingeholt worden ist, ob der Angezeigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 bedarf oder nicht, um welche Maßnahme es sich gegebenenfalls handeln soll und ob eine solche Maßnahme zweckmäßig und ihm nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist oder nicht.

(4) Die Staatsanwaltschaft kann von der Einholung einer Stellungnahme der Bezirksverwaltungs­behörde absehen, wenn eine Person ausschließlich deshalb angezeigt wird, weil sie Stoffe oder Zubereitungen aus der Cannabispflanze in geringer Menge zum eigenen Gebrauch erworben oder besessen hat, und wenn kein Grund zur Annahme besteht, daß die Person einer gesundheitsbezogenen Maßnahme bedarf. Eine Stellungnahme ist jedoch einzuholen, wenn eine Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor dieser Anzeige bereits deswegen angezeigt wurde.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Abgabe ihrer Stellungnahme die Begutachtung des Angezeigten durch einen mit Fragen des Suchtgiftmißbrauchs hinreichend vertrauten Arzt, der erforderlichenfalls mit zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Angehörigen des klinisch‑psycho­logischen oder psychotherapeutischen Berufes zusammenzuarbeiten hat, zu veranlassen.

(6) Bedarf der Angezeigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2, so hat die Staatsanwaltschaft die vorläufige Zurücklegung der Anzeige davon abhängig zu machen, daß sich der Angezeigte – hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung – bereit erklärt, sich einer solchen Maßnahme zu unterziehen.

(7) Die vorläufige Zurücklegung der Anzeige kann, wenn dies zweckmäßig ist, davon abhängig gemacht werden, daß sich der Angezeigte – hat er einen gesetzlichen Vertreter, mit dessen Zustimmung – bereit erklärt, sich durch einen Bewährungshelfer betreuen zu lassen.

(8) Von der Zurücklegung der Anzeige sind der Angezeigte, das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Strafanzeige oder eine Stellungnahme erstattet hat, auch diese unverzüglich zu verständigen. Der Angezeigte ist zugleich über Bedeutung und rechtliche Wirkungen der Zurücklegung der Anzeige zu belehren. Die Probezeit wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

§ 36. (1) Ist die vorläufige Zurücklegung der Anzeige davon abhängig gemacht worden, daß sich der Angezeigte einer ärztlichen Überwachung seines Gesundheitszustandes unterzieht, so obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die Feststellung, ob der Angezeigte diese Bedingung einhält. Entzieht sich der Angezeigte beharrlich der Überwachung, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

(2) Ist die vorläufige Zurücklegung der Anzeige von einer anderen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 abhängig gemacht worden, so kann die Staatsanwaltschaft den Angezeigten auffordern, Bestätigungen über Beginn und Verlauf der Maßnahme vorzulegen.

(3) Ist die vorläufige Zurücklegung der Anzeige davon abhängig gemacht worden, daß sich der Angezeigte durch einen Bewährungshelfer betreuen läßt, so hat der Leiter der zuständigen Dienst‑ oder Geschäftsstelle für Bewährungshilfe auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft eine solche Betreuung anzuordnen. Für diese Betreuung gelten § 52 Abs. 1 StGB und die §§ 20 und 24 bis 26 des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969, dem Sinne nach.

Vorläufige Einstellung durch das Gericht

§ 37. Ist gegen den Angezeigten bereits ein Antrag auf Bestrafung gestellt worden, so gelten die §§ 35 und 36 dem Sinne nach für eine vorläufige Einstellung des Strafverfahrens durch das Gericht. Die Einstellung des Strafverfahrens kann auch davon abhängig gemacht werden, daß sich der Beschuldigte bereit erklärt, bestimmten Weisungen (§ 51 StGB) nachzukommen.

Nachträgliche Einleitung, Fortsetzung und endgültige Einstellung des Strafverfahrens

§ 38. (1) Das Strafverfahren ist einzuleiten oder fortzusetzen, wenn innerhalb der Probezeit

           1. gegen den Angezeigten wegen einer weiteren strafbaren Handlung nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an ein Suchtmittel begangenen strafbaren Handlung ein Antrag auf Bestrafung gestellt wird,

           2. sich der Angezeigte beharrlich der gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 35 Abs. 6 oder dem Einfluß des Bewährungshelfers (§ 35 Abs. 7) entzieht und die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens geboten erscheint, um den Angezeigten von strafbaren Handlungen nach diesem Bundesgesetz abzuhalten, oder

           3. der Angezeigte einen Antrag auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens stellt.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 ist jedoch das eingeleitete oder fortgesetzte Strafverfahren neuerlich einzustellen, wenn das wegen der neuen strafbaren Handlung eingeleitete Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird.

(3) Wird ein vorläufig eingestelltes Strafverfahren nicht fortgesetzt, so ist es nach Ablauf der Probezeit mit Beschluß endgültig einzustellen.

Aufschub des Strafvollzuges

§ 39. (1) Unter den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen des § 6 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes ist einem an ein Suchtmittel gewöhnten Verurteilten ein Aufschub des Vollzuges einer über ihn nach diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafe oder zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe für die Dauer von höchstens zwei Jahren zu bewilligen, sofern er sich bereit erklärt, sich einer notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 zu unterziehen. Unter diesen Voraussetzungen kann das Gericht auch den Aufschub des Vollzuges einer über den Verurteilten verhängten drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bewilligen.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 kann das Gericht auch den Aufschub des Vollzuges einer Strafe bewilligen, die wegen einer auf Grund der Gewöhnung des Verurteilten an Suchtmittel im Zusammenhang mit dessen Beschaffung begangenen strafbaren Handlung, die mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, verhängt wird.

(3) Das Gericht kann den Aufschub davon abhängig machen, daß sich der Verurteilte bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren, der Art nach bestimmten und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen. Das Gericht kann den Aufschub von der Bereitschaft des Verurteilten abhängig machen, in eine anerkannte Einrichtung oder Vereinigung stationär aufgenommen zu werden, wenn der Verurteilte durch mindestens einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie oder klinischen Psychologie, der mit Fragen des Suchtmittelmißbrauchs hinreichend vertraut ist, untersucht worden ist.

(4) Das Gericht kann den Verurteilten auffordern, Bestätigungen über den Beginn und den Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahme vorzulegen.

(5) Der Aufschub ist zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen,

           1. wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterläßt, sich ihr weiterhin zu unterziehen, oder

           2. wenn der Verurteilte wegen einer strafbaren Handlung nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an ein Suchtmittel begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt wird

und die Vollziehung der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

§ 40. (1) Hat sich ein an ein Suchtmittel gewöhnter Verurteilter mit Erfolg einer gesundheits­bezogenen Maßnahme unterzogen, so hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen. Die §§ 43 Abs. 2 und 49 bis 52 StGB sind anzuwenden.

(2) Gegen einen Beschluß nach Abs. 1 steht dem Verurteilten und der Staatsanwaltschaft die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.

(3) Bei einer Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht (§ 53 StGB) kann das Gericht vom Widerruf ganz oder zum Teil absehen, wenn sich der Verurteilte einer gesundheits­bezogenen Maßnahme unterzogen hat, die ihn in seiner selbstbestimmten Lebensführung erheblich beschränkt hat.

Kostentragung

§ 41. (1) Die Kosten gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 in den Fällen der §§ 35 bis 37 und 39 dieses Bundesgesetzes und 180 Abs. 5 Z 4a StPO sowie die Kosten der Behandlung eines Rechtsbrechers, dem aus Anlaß einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung die Weisung erteilt worden ist, sich einer Entwöhnungs­behandlung, sonst einer medizinischen oder einer psychotherapeutischen Behandlung (§ 51 Abs. 1 und 3 StGB) zu unterziehen, hat der Bund zu übernehmen, wenn

           1. der Rechtsbrecher sich der Maßnahme in einer Einrichtung oder Vereinigung gemäß § 15 unterzieht,

           2. der Rechtsbrecher nicht Anspruch auf entsprechende Leistungen auf Grund von Gesetzen der Länder oder aus einer gesetzlichen Sozialversicherung hat und

           3. durch die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten sein Fortkommen erschwert würde.

(2) Der Bund trägt die Kosten jedoch nur bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Kosten aufkäme, wenn der Rechtsbrecher in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre. Einen Behandlungsbeitrag (§ 63 Abs. 4 des Beamten‑, Kranken‑ und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967) hat der Rechtsbrecher nicht zu erbringen.

(3) Der Bundesminister für Justiz kann mit Einrichtungen und Vereinigungen gemäß § 15 über die Höhe der nach Abs. 1 vom Bund zu übernehmenden Kosten Verträge nach bürgerlichem Recht abschließen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Der Bundesminister für Justiz kann die Grundsätze der Pauschalierung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Verordnung festlegen. Dabei ist insbesondere das Betreuungsangebot der Einrichtung oder Vereinigung zu berücksichtigen.

(4) Die vom Bund zu übernehmenden Kosten hat das Gericht, das im Fall des § 35 für die Einleitung des Verfahrens zuständig wäre, das Strafverfahren nach § 37 vorläufig eingestellt, die Weisung im Sinne des Abs. 1 oder nach § 180 Abs. 5 Z 4a StPO erteilt oder den Aufschub des Strafvollzuges nach § 39 angeordnet hat, mit Beschluß zu bestimmen und anzuweisen. Gegen diesen Beschluß steht dem Angezeigten (Verdächtigen, Beschuldigten, Verurteilten), der Staatsanwaltschaft und der Einrichtung oder Vereinigung die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.

Auskunftsbeschränkung

§ 42. (1) Wird ein Rechtsbrecher, der Suchtmittel mißbraucht hat, nach § 27 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 wegen einer mit einer höchstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung verurteilt, so unterliegt die Verurteilung mit ihrer Rechtskraft der Beschränkung der Auskunft im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68. § 6 Abs. 4 bis 6 des genannten Bundesgesetzes ist anzuwenden.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so hat das Gericht dies im Urteil festzustellen und der Bundespolizeidirektion Wien mittels Strafkarte (§ 3 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277) mitzuteilen.

5. Abschnitt

Befugnisse der Sicherheitsbehörden der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollorgane

§ 43. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, im Zuge der Durchführung einer Grenzkontrolle auch eine Durchsuchung der Kleidung von Personen vorzunehmen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß am Ort der Grenzkontrolle den §§ 28 Abs. 2 bis 5 und 31 Abs. 2 zuwider Suchtmittel ein- oder ausgeführt werden. § 12 Abs. 4 des Grenzkontroll­gesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, ist anzuwenden.

(2) Sofern eine Person festgenommen wird (§§ 175 bis 177 StPO), weil auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie Suchtgift im Körper verberge, kann sie zur Abwendung der weiteren Anhaltung von der Sicherheitsbehörde die Untersuchung des Körpers mit geeigneten bildgebenden Verfahren verlangen. Sie ist über dieses Recht bei der Festnahme oder unmittelbar danach mündlich und schriftlich zu belehren. Ein solches Verlangen ist zu protokollieren.

(3) Im Falle eines Verlangens nach Abs. 2 sind geeignete bildgebende Verfahren im geringstmöglichen für die Untersuchung notwendigen Maß anzuwenden. Der Betroffene ist zu diesem Zweck unverzüglich einem Arzt vorzuführen.

(4) Bei Durchsuchungen nach Abs. 1 und Untersuchungen nach Abs. 3 ist § 142 Abs. 1 StPO sinngemäß anzuwenden.

(5) Wenn sich im Rahmen der Verpflichtungen der Zollorgane, an der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes (§ 3 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) mitzuwirken der Verdacht einer strafbaren Handlung nach diesem Bundesgesetz ergibt, sind diese Organe ermächtigt für die Sicherheitsbehörde Personen festzunehmen (§§ 175 bis 177 StPO) und eine körperliche Untersuchung mit bildgebenden Verfahren zu veranlassen (Abs. 2 und 3) sowie Suchtmittel vorläufig sicherzustellen, sofern diese Maßnahmen keinen Aufschub dulden. Die Zollorgane haben dabei die Befugnise und die Verpflichtungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sie haben die nächstgelegene oder die zuständige Sicherheitsdienststelle unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen; festgenommene Personen sowie sichergestellte Sachen sind ohne Verzug der Sicherheitsbehörde oder dem Gericht zu übergeben.

6. Abschnitt

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 44. Wer

           1. den §§ 5 bis 8 oder 9 Abs. 1 oder einer nach § 10 erlassenen Verordnung oder

           2. den §§ 15 Abs. 5 erster Satz oder 16 Abs. 5 hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht oder

           3. den §§ 17, 18 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 4 oder 20 oder

           4. dem Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 zuwiderhandelt oder

           5. ohne eine gemäß den Artikeln 2a, 4, 5 oder 5a der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in Verbindung mit den Artikeln 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 erforderliche Genehmigung Vorläuferstoffe ein-, aus- oder durchführt oder

           6. die Meldepflicht des Artikels 2a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 verletzt oder

           7. unzutreffende Angaben im Sinne des Artikels 5 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 macht oder

           8. dem Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 zuwiderhandelt oder

           9. einen Vorläuferstoff der Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 ohne die dafür erforderliche Genehmigung zu besitzen, erzeugt, verarbeitet, umwandelt, erwirbt, besitzt oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr setzt oder

         10. einen Vorläuferstoff der Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 an eine zum Besitz des Vorläuferstoffes nicht befugte Person abgibt, oder

         11. sonst einer nach der gemäß § 22 Abs. 1 erlassenen Verordnung bestehenden Aufzeichnungs-, Berichts-, Dokumentations-, Kennzeichnungs- oder Meldepflicht oder einer hinsichtlich Dokumentationsmaterial bestehenden Aufbewahrungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500 000 S, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Straferkenntnis gemäß Z 1 kann auf den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen erkannt werden. In berücksichtigungswürdigen Fällen ist der Erlös der für verfallen erklärten Sachen dem Eigentümer auszufolgen.

6. Hauptstück

Schluß‑, Inkrafttretens‑ und Übergangsbestimmungen

§ 45. Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft verweist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 46. Wird in anderen Bundesgesetzen auf eine Bestimmung des Suchtgiftgesetzes 1951 verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine neue Bestimmung wirksam wird, so ist dieser Verweis auf die entsprechende neue Bestimmung zu beziehen.

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Das Suchtgiftgesetz 1951 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(3) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1998 erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(4) Die Verordnung über die Suchtgiftberatung, BGBl. Nr. 435/1981, in der geltenden Fassung gilt bis zur erstmaligen Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 15 Abs. 1 über Einrichtungen und Vereinigungen mit Betreuungsangebot für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch, längestens jedoch bis zum Ablauf des 31. Juli 1998, als Bundesgesetz weiter und tritt gleichzeitig mit der erstmaligen Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 15 Abs. 1, längstens jedoch mit Ablauf des 31. Juli 1998, außer Kraft. Bis zum Außerkrafttreten gelten die gemäß § 22 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes kundgemachten Einrichtungen und Vereinigungen als Einrichtungen und Vereinigungen im Sinne des § 15 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes.

§ 48. Die Strafbestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

§ 49. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 50. (1) Mit der Vollziehung ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut, und zwar

           1. hinsichtlich der §§ 6 Abs. 1 Z 1 und 18 Abs. 1, 2 und 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

           2. hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 2 im Einvernehmen mit dem jeweils als Aufsichtsbehörde in Betracht kommenden Bundesminister,

           3. hinsichtlich der §§ 10 Abs. 1 Z 1 und 17 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           4. hinsichtlich der §§ 19 Abs. 1 bis 3, 21 und 24 Abs. 1 Z 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen,

           5. hinsichtlich der §§ 28 Abs. 6, 31 Abs. 3, 35 Abs. 5 und 36 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.

(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen sind betraut:

           1. der Bundesminister für Land‑ und Forstwirtschaft hinsichtlich § 6 Abs. 2, hinsichtlich § 13 Abs. 1, soweit es sich um land‑ oder forstwirtschaftliche Schulen handelt,

           2. der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hinsichtlich § 13 Abs. 1, soweit es sich nicht um land‑ oder forstwirtschaftliche Schulen handelt,

           3. der Bundesminister für Landesverteidigung hinsichtlich der §§ 9 Abs. 3 und 13 Abs. 2,

           4. der Bundesminister für Justiz hinsichtlich der §§ 27, 28 Abs. 1 bis 5, 29, 30, 31 Abs. 1 und 2, 32, 34, 35 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8, 36 Abs. 2 und 3, 37 bis 41 und 42 Abs. 2 hinsichtlich § 33 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           5. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 19 Abs. 4, hinsichtlich § 43 Abs. 5 im Einver­nehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

           6. der Bundesminister für Inneres hinsichtlich der §§ 24 Abs. 1 Z 4, 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 bis 4, hinsichtlich § 18 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

           7. im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Bundesminister für Inneres, Justiz, Landesverteidigung, Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sowie für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich § 25 Abs. 3.

Artikel II

Das AIDS‑Gesetz 1993, BGBl. Nr. 728, wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 3 entfällt.

Artikel III

Das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. .../...., wird wie folgt geändert:

§ 87 Z 4 lautet:

         „4. das Suchtmittelgesetz, BGBl. Nr. .../....,“.

Artikel IV

Das Arzneiwareneinfuhrgesetz, BGBl. Nr. 179/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 97/1993, wird wie folgt geändert:

§ 9 Abs. 1 lautet:

§ 9. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden die Bestimmungen des Außenhandelsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 172, sowie des Suchtmittelgesetzes, BGBl. Nr. .../...., nicht berührt.“

Artikel V

Das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 759/1992, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 Z 8 lautet:

         „8. Suchtgifte im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. Nr. .../....;“.

2. § 29 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Nicht als verläßlich gilt jedenfalls eine Person, die wegen einer strafbaren Handlung oder Unterlassung gemäß §§ 180 bis 183 des Strafgesetzbuches oder gemäß den §§ 27 bis 32 des Suchtmittelgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist.“

Artikel VI

Das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 1 lautet:

§ 5. (1) Hebammen ist bei gegebener Indikation in der Eröffnungsperiode die Anwendung eines krampflösenden oder schmerzstillenden Arzneimittels, das für die Geburtshilfe nach Maßgabe der Wissenschaft und Erfahrung angezeigt ist, ohne ärztliche Anordnung erlaubt, sofern es sich nicht um ein Suchtgift im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. Nr. .../...., handelt.“

Artikel VII

Das Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 363/1990, wird wie folgt geändert:

§ 7 lautet:

§ 7. Dieses Bundesgesetz findet auf Arzneimittel, die ein Suchtgift im Sinne des Suchtmittelge­setzes, BGBl. Nr. .../...., in der jeweils geltenden Fassung enthalten, keine Anwendung.“

Artikel VIII

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 12/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 23 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „§ 12 des Suchtgiftgesetzes 1951“ durch den Ausdruck „§ 28 Abs. 2 bis 5 des Suchtmittelgesetzes“ ersetzt.


2. Im § 64 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „§ 12 des Suchtgiftgesetzes 1951“ durch den Ausdruck „den §§ 28 Abs. 2 bis 5, 31 Abs. 2 sowie 32 Abs. 2 des Suchtmittelgesetzes“ ersetzt.

3. § 277 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort „oder“ vor den Worten „eines Menschenhandels“ wird durch einen Beistrich ersetzt.

b) Nach dem Klammerzitat „(§ 217)“ werden die Worte „oder einer nach den §§ 28 Abs. 2 bis 5 oder 31 Abs. 2 des Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlung“ eingefügt.

4. § 278 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort „oder“ nach dem Klammerzitat „(§§ 232 bis 239)“ wird durch einen Beistrich ersetzt.

b) Nach dem Wort „Betrügereien“ werden die Worte „oder nach den §§ 28 Abs. 2 bis 5 oder 31 Abs. 2 des Suchtmittelgesetzes strafbare Handlungen“ eingefügt.

Artikel IX

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 762/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 2 Z 7 lautet:

         „7. des § 28 Abs. 2 bis 4 des Suchtmittelgesetzes,“.

2. Im § 180 Abs. 5 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

       „4a. mit der Zustimmung des Beschuldigten die Weisung, sich einer Entwöhnungsbehandlung, sonst einer medizinischen Behandlung oder einer Psychotherapie (§ 51 Abs. 3 StGB) oder einer gesundheitsbezogenen Maßnahme (§ 11 Abs. 2 des Suchtmittelgesetzes) zu unterziehen;“.

Artikel X

Das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 12/1997, wird wie folgt geändert:

§ 16 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes duch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

           1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, oder

           2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder

           3. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. Nr. . . ./. . .

handelt, es sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch.“

Artikel XI

Die Artikel II bis X dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

Anlage 2

Abweichende persönliche Stellungnahme

der Abgeordneten Theresia Haidlmayr

gemäß § 42 Abs. 5 GOG


zur Regierungsvorlage (110 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem Regelungen über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe getroffen sowie das AIDS-Gesetz 1993, das Arzneimittelgesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz, das Chemikaliengesetz, das Hebammengesetz, das Rezeptpflichtgesetz, das Strafgesetzbuch und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden.

Mein Antrag auf Einsetzung eines Unterausschusses, dem sich auch die anderen Oppositionsparteien anschlossen, wurde von den Regierungsfraktionen abgelehnt. Dadurch wurden die Rechte der Opposition gröblichst mißachtet. Der Regierungsvorlage zu einem Suchtmittelgesetz konnte von seiten der Grünen aus folgenden Gründen nur in wenigen Punkten die Zustimmung erteilt werden:

Der in der Regierungsvorlage enthaltene und grundsätzlich zu begrüßende Ausbau des Grundsatzes „Therapie statt Strafe“ wurde durch einen Abänderungsantrag und durch eine Ausschußfeststellung demontiert. Die Kosten der gesundheitsbezogenen Maßnahmen sind nun laut Abänderungsantrag der Koalitionsparteien „im Verhältnis zum Erfolg bei Wahrung der Qualität der Therapie möglichst gering zu halten. Bei mehreren gleichwertigen geeigneten Alternativen ist die ökonomisch günstigste zu wählen“. Durch diese Textierung kommt es zu einer massiven Einschränkung der ursprünglichen Intention der Regierungsvorlage. Auch die derzeitige Situation, daß einfach viel zu wenig Therapieplätze vorhanden sind, wird sich mit diesem Gesetz nicht verändern. Das Verhältnis Therapieplatz/Abhängige ist derzeit 1 : 350.

Auch das Absehen sowohl von einer Anzeige als auch von einer gesundheitsbezogenen Maßnahme bei Erwerb oder Besitz von Cannabisprodukten in geringer Menge zum eigenen Gebrauch wurde insofern wieder eingeschränkt, als dies nicht für Personen gilt, die in den letzten fünf Jahren bereits diesbezüglich angezeigt wurden.

Die weitere, sachlich nicht begründbare sondern ideologisch geprägte Kriminalisierung von Cannabis ist ein weiterer Kritikpunkt der Grünen am Suchtmittelgesetz. Obwohl in vielen internationalen Untersuchungen festgestellt wurde, daß die Gesundheitsschäden durch den Konsum von Cannabis­produkten (Marihuana, Haschisch) geringer sind als jene durch Alkohol oder Tabak, unterliegt der Besitz und Konsum von Cannabisprodukten weiterhin denselben Bestimmungen wie jener von harten Drogen wie Heroin oder Kokain.

Eine Neubewertung der weichen Drogen wäre dringend notwendig, da deren Gefährlichkeit vor allem in der Illegalität und Kriminalisierung liegt. Durch eine Freigabe kann verhindert werden, daß Haschisch­konsumenten von Dealern zum Konsum härterer Drogen animiert werden.

Das Beispiel Amsterdam, wo Haschisch und Marihuana in Coffeeshops erworben und konsumiert werden kann, zeigt deutlich die positiven Ergebnisse einer derartigen kontrollierten Freigabe. 1982 gab es in Amsterdam 12 000 Konsumenten von harten Drogen, das Durchschnittsalter betrug 26 Jahre und 16% waren jünger als 22 Jahre. Nach der Trennung der Märkte von harten und weichen Drogen gab es 1992 nur mehr 6 300 Heroinkonsumenten, das Durchschnittsalter betrug 34 Jahre und nur mehr 2,2% waren jünger als 22 Jahre. Auch in Schleswig-Holstein wird durch eine kontrollierte legale Abgabe von weichen Drogen in Apotheken ein ähnlicher Weg beschritten.

Ein weiteres Anliegen der Grünen ist die Ermöglichung der medizinischen Nutzung von Cannabis. Der medizinische Gebrauch der Hanfpflanze ist das Ergebnis jahrhundertealter Erfahrung und weltweiter Grundlagenforschung. Cannabis wirkt lebensqualitätssteigernd bei Querschnittslähmung und lebens­verlängernd bei Krebs- und Aidspatienten. Weitere erfolgreiche Anwendungsgebiete sind schmerzhafte Muskelspasmen, Blasendysfunktion, Tremor und Grüner Star.


Positiv an der Regierungsvorlage ist die Verankerung der ärztlichen Behandlung, Verschreibung und Abgabe von „suchtmittelhältigen Arzneimitteln“ für Schmerz-, Entzugs- und Substitutionsbehandlungen. Um den antidiskriminierenden Effekt für die medizinische Verwendung von Suchtmitteln auch wirklich zu erreichen, wäre es sinnvoller, diese aus dem gegenständlichen Gesetz auszunehmen.

Es wäre aus unserer Sicht in diesem Zusammenhang wünschenswert, wenn auch die staatlich kontrollierte Abgabe von Heroin an Abhängige möglich gemacht würde, für die sich sogar Kriminalbeamte aus mehreren Staaten aussprechen und dies wie folgt begründen:

–   Kontrollierte Abgabe von Rauschgiften an Abhängige ist ein Gebot der Gesundheitsfürsorge und notwendig für den Abbau sozialen Elends.

–   Bei staatlicher Abgabe wird der illegale Rauschgiftmarkt ausgehungert.

–   Die legalen Rauschgifte wären rein und der Wirkstoffgehalt wäre bekannt, wodurch die Gefahr einer Überdosierung wegfallen würde.

–   Kriminelle Subkulturen könnten aufgelöst, die Abhängigen aus menschenunwürdigen Lebens­umständen befreit und sozial integriert werden.

–   Der Beschaffungsdruck würde wegfallen und somit die Beschaffungskriminalität.

–   Für Polizei und Justiz würde ein deutlicher Entlastungseffekt auftreten.

Es muß jedoch abschließend gesagt werden, daß trotz einiger Verbesserungen im neuen Suchtmittel­gesetz die repressiven Maßnahmen überbetont bleiben, die sich im Ergebnis nicht gegen die Drogen-profiteure, sondern gegen die KonsumentInnen richten.

Anlage 3

Abweichende persönliche Stellungnahme

der Abgeordneten Klara Motter

gemäß § 42 Abs. 5 GOG

zur Regierungsvorlage (110 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem Regelungen über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe getroffen sowie das AIDS-Gesetz 1993, das Arzneimittelgesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz, das Chemikaliengesetz, das Hebammengesetz, das Rezeptpflichtgesetz, das Strafgesetzbuch und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden.

Bei der gegenständlichen RV handelt es sich um eine in weiten Bereichen dem Strafrecht zuzuordnende Materie, welche ohne Vorbehandlung durch Experten aus dem Justizbereich nicht ausschließlich der Entscheidung des Gesundheitsausschusses unterliegen sollte. Zudem besteht gerade in der Behandlung von Drogendelikten und in der Frage der Einschätzung der Gefährlichkeit gewisser Suchtmittel eine unausgewogene Meinung nicht nur in der Bevölkerung, sondern auch unter den Abgeordneten zum Nationalrat, sodaß die Einsetzung eines Unterausschusses aus meiner Sicht dringend geboten gewesen wäre. Bei einer raschen Durchführung hätte das Gesetz ohne Verzögerung rechtzeitig vor dem Inkrafttretenstermin 1. Jänner 1998 verabschiedet werden können, sodaß das Argument des großen zeitlichen Drucks, das von den Regierungsfraktionen vorgebracht wurde, nicht stichhaltig ist.

Der am Vortag des Ausschusses eingetroffene Abänderungsantrag der Kollegen Guggenberger und Leiner sowie die Feststellungen des Gesundheitsausschusses stellen auch nach Meinung des Herrn Bundesministers für Justiz eine Rücknahme der in der RV vergleichsweise liberalisierenden Bestimmungen gemäß der Maxime „Therapie statt Strafe“ dar. Aus diesem Grund habe ich namens der liberalen Fraktion gemeinsam mit der Vertreterin der Grünen eine getrennte Abstimmung über die ursprüngliche Fassung der Regierungsvorlage verlangt, um jenen Abschnitten, die aus einer humanen Gesinnung heraus eine stärkere Verankerung gesundheitsbezogener Maßnahmen, den Entfall der Anzeigepflicht bei leichteren Suchtgiftdelikten oder die probeweise Anzeigerücklegung vorsehen, ausdrücklich zustimmen zu können.

Die implizite Feststellung der Ausschußmehrheit, daß es für einen ausreichenden Ausbau des Therapieangebots an Budgetmitteln fehle, sowie die Finanzierungsbedenken seitens der Länder lassen eine Umsetzung der durch den erwähnten Abänderungsantrag sogar reduzierten Gesundheitsvor­kehrungen als unrealisierbar erscheinen.

Die liberale Fraktion unterstützt die Notwendigkeit des Schutzes insbesondere junger Menschen vor jeder Art von Abhängigkeit und Sucht. Was gerade den Konsum sogenannter weicher Drogen (Cannabis) betrifft, schließt die aus liberaler Sicht zentrale Würdigung der Freiheit jedes Menschen auch die Freiheit des Konsums gesundheitsbedenklicher Genußmittel ein. Die Hintanhaltung des Konsums von Rausch- und Genußmitteln ist daher nicht Aufgabe strafrechtlicher Verfolgung, sondern öffentlicher Aufklärung und Bewußtseinsbildung sowie ausreichender Bestimmungen des Jugendschutzes.