658 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (365 der Beilagen): Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen


Es kann erwartet werden, daß die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in Hongkong Gebrauch macht. Auch seitens Hongkongs besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern.

Mit dem gegenständlichen Abkommen sollen österreichische Firmen bei ihren Investitionsbemühungen in Hongkong unterstützt und gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abgesichert werden. Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investitionen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Darlehen, von Erlösen aus deren Liquidation oder Veräußerung und von Entschädigungen im Enteignungsfall. Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren vor. Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungsweg nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beigelegt werden können, können auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei einem Schiedsverfahren im Sinne der UNCITRAL-Regeln unterbreitet werden. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrationsmaßnahmen uä. ergeben.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Da das Abkommen auch Angelegenheiten regelt, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, bedarf es gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG der Zustimmung durch den Bundesrat.

Der Finanzausschuß hat den vorliegenden Staatsvertrag in seiner Sitzung am 10. April 1997 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Ing. Mag. Erich L. Schreiner, Dr. Alexander Van der Bellen, Dr. Hans Peter Haselsteiner und Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch sowie der Bundesminister für Finanzen Rudolf Edlinger.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des gegenständlichen Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluß des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen (365 der Beilagen) wird genehmigt.


Wien, 1997 04 10

                           Marianne Hagenhofer                                                         Dr. Ewald Nowotny

                                 Berichterstatterin                                                                         Obmann