665 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 13. 5. 1997

Regierungsvorlage


Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschafts- und Schenkungs­steuern


CONVENTION

between the Republic of Austria and the Czech Republic for the avoidance of double taxation with respect to taxes on inheritances and on gifts

The Republic of Austria and the Czech Republic, desiring to conclude a Convention for the avoidance of double taxation with respect to taxes on inheritances and on gifts,

HAVE AGREED as follows:

Article 1

INHERITANCES AND GIFTS COVERED

This Convention shall apply:

              (a) to inheritances where the deceased was domiciled, at the time of his death, in one or both of the Contracting States, and

              (b) to gifts where the donor was domiciled, at the time of the gift, in one or both of the Contracting States.

Article 2

TAXES COVERED

1. This Convention shall apply to taxes on inheritances and on gifts imposed on behalf of a Contracting State or of its political subdivisions or local authorities, irrespective of the manner in which they are levied.

2. There shall be regarded as taxes on inheritances taxes imposed by reason of death in the form of taxes on inheritances, of transfer duties, or of taxes on donationes mortis causa. There shall be regarded as taxes on gifts taxes imposed on transfers inter vivos only because such transfers are made for no, or less than full, consideration.

3. The existing taxes to which the Convention shall apply are:

              (a) in Austria: the inheritance and gift tax;

              (b) in the Czech Republic: the inheritance and gift tax.

4. The Convention shall apply also to any identical or substantially similar taxes which are imposed after the date of signature of the Convention in addition to, or in place of, the existing taxes. The competent authorities of the Contracting States shall notify each other of significant changes which have been made in their respective taxation laws.

Article 3

GENERAL DEFINITIONS

1. For the purposes of this Convention, unless the context otherwise requires:

              (a) the term “property which forms part of the estate of, or of a gift made by, a person domiciled in a Contracting State” includes any property the devolution or transfer of which, under the law of a Contracting State, is liable to a tax covered by the Convention;

              (b) the term “competent authority” means:

                       (i) in Austria: the Federal Minister of Finance or his authorized representative;

                      (ii) in the Czech Republic: the Minister of Finance or his authorized representative.

2. As regards the application of the Convention by a Contracting State, any term not defined therein shall, unless the context otherwise requires, have the meaning which it has under the law of that State concerning the taxes to which the Convention applies.

Article 4

FISCAL DOMICILE

1. For the purposes of this Convention, the term “person domiciled in a Contracting State” means any person whose estate or whose gift, under the law of that State, is liable to tax therein by reason of the domicile, residence or place of management of that person or any other criterion of a similar nature. However, this term does not include any person whose estate or whose gift is liable to tax in that State only in respect of property situated therein.

2. Where by reason of the provisions of paragraph 1 an individual is domiciled in both Contracting States, then his status shall be determined as follows:

              (a) he shall be deemed to be domiciled in the State in which he has a permanent home available to him; if he has a permanent home available to him in both States, he shall be deemed to be domiciled in the State with which his personal and economic relations are closer (centre of vital interests);

              (b) if the State in which he has his centre of vital interests cannot be determined, or if he has not a permanent home available to him in either State, he shall be deemed to be domiciled in the State in which he has an habitual abode;

              (c) if he has an habitual abode in both States or in neither of them, he shall be deemed to be domiciled in the State of which he is a national;

              (d) if he is a national of both States or of neither of them, the competent authorities of the Contracting States shall settle the question by mutual agreement.

3. Where by reason of the provisions of paragraph 1 a person other than an individual is domiciled in both Contracting States, then it shall be deemed to be domiciled in the State in which its place of effective management is situated.

Article 5

IMMOVABLE PROPERTY

1. Immovable property which forms part of the estate of, or of a gift made by, a person domiciled in a Contracting State and which is situated in the other Contracting State may be taxed in that other State.

2. The term “immovable property” shall have the meaning which it has under the law of the Contracting State in which the property in question is situated. The term shall in any case include property accessory to immovable property, livestock and equipment used in agriculture and forestry, rights to which the provisions of general law respecting landed property apply, usufruct of immovable property and rights to variable or fixed payments as consideration for the working of, or the right to work, mineral deposits, sources and other natural resources; ships, boats and aircraft shall not be regarded as immovable property.

3. The provisions of paragraph 1 shall also apply to immovable property of an enterprise and to immovable property used for the performance of professional services or other activities of an independent character.

Article 6

MOVABLE PROPERTY OF A PERMANENT ESTABLISHMENT OR A FIXED BASE

1. Movable property of an enterprise which forms part of the estate of, or of a gift made by, a person domiciled in a Contracting State, which is the business property of a permanent establishment situated in the other Contracting State, may be taxed in that other State.

2. For the purposes of this Convention, the term “permanent establishment” means a fixed place of business through which the business of an enterprise is wholly or partly carried on.

3. The term “permanent establishment” includes especially:

              (a) a place of management;

              (b) a branch;

              (c) an office;

              (d) a factory;

              (e) a workshop; and

               (f) a mine, an oil or gas well, a quarry or any other place of extraction of natural resources.

4. A building site or construction or installation project constitutes a permanent establishment only if it lasts more than twelve months.

5. Notwithstanding the preceding provisions of this Article, the term “permanent establishment” shall be deemed not to include:

              (a) the use of facilities solely for the purpose of storage, display or delivery of goods or merchandise belonging to the enterprise;

              (b) the maintenance of a stock of goods or merchandise belonging to the enterprise solely for the purpose of storage, display or delivery;

              (c) the maintenance of a stock of goods or merchandise belonging to the enterprise solely for the purpose of processing by another enterprise;

              (d) the maintenance of a fixed place of business solely for the purpose of purchasing goods or merchandise, or of collecting information, for the enterprise;

              (e) the maintenance of a fixed place of business solely for the purpose of carrying on for the enterprise any other activity of a preparatory or auxiliary character; or

               (f) the maintenance of a fixed place of business solely for any combination of activities mentioned in subparagraphs (a) to (e), provided that the overall activity of the fixed place of business resulting from this combination is of a preparatory or auxiliary character.

6. Movable property which forms part of the estate of, or of a gift made by, a person domiciled in a Contracting State, used for the performance of professional services or other activities of an independent character and pertaining to a fixed base situated in the other Contracting State, may be taxed in that other State.

2

Article 7

OTHER PROPERTY

1. Property, wherever situated, which forms part of the estate of, or of a gift made by, a person domiciled in a Contracting State, and not dealt with in Articles 5 and 6, shall be taxable only in that State.

2. For the avoidance of double non-taxation the provisions of paragraph 1 shall not apply with respect to gifts where the donor has transferred his residence from the Republic of Austria to the Czech Republic and makes such gifts within a period of five years after the transfer of residence.

Article 8

DEDUCTION OF DEBTS

1. Debts especially secured on any property referred to in Article 5 shall be deducted from the value of that property. Debts, not being especially secured on any property referred to in Article 5, which are represented by the acquisition, conversion, repair or upkeep of any such property, shall be deducted from the value of that property.

2. Subject to the provisions of paragraph 1, debts pertaining to a permanent establishment referred to in paragraph 1 of Article 6, or to a fixed base referred to in paragraph 6 of Article 6, shall be deducted from the value of the permanent establishment or the fixed base as the case may be.

3. Other debts shall be deducted from the value of property to which the provisions of Article 7 apply.

4. If a debt exceeds the value of the property from which it is deductible in a Contracting State, according to the provisions of paragraphs 1 or 2, the excess shall be deducted from the value of any other property taxable in that State.

5. Any excess still remaining in one Contracting State after the deductions referred to in paragraphs 3 or 4 shall be deducted from the value of the property liable to tax in the other Contracting State.

6. Where the provisions of paragraphs 1 to 5 would oblige one Contracting State to deduct debts to an extent greater than that provided for under its law, those provisions shall apply only to the extent that the other Contracting State is not obliged to deduct the same debts under its own law.

Article 9

ELIMINATION OF DOUBLE TAXATION EXEMPTION METHOD

1. The Contracting State in which the deceased was domiciled at his death, or the donor was domiciled at the time of the gift, shall exempt from tax any property which, in relation to the same event and in accordance with the provisions of this Convention, may be taxed in the other Contracting State.

2. The former Contracting State shall also exempt from tax any property which, in relation to a previous gift and in accordance with the provisions of the Convention, may have been taxed in the other Contracting State. That former State, however, shall not exempt from tax any property which was taxable in that State in accordance with the provisions of Articles 5 or 6 of the Convention.

3. In each case the former Contracting State may take the exempted property into account in calculating the amount of tax on any remaining property.

Article 10

MUTUAL AGREEMENT PROCEDURE

1. Where a person considers that the actions of one or both of the Contracting States result or will result for him in taxation not in accordance with the provisions of this Convention, he may, irrespective of the remedies provided by the domestic laws of those States, present his case to the competent authority of either Contracting State. The case must be presented within three years from the first notification of the action resulting in taxation not in accordance with the provisions of the Convention.

2. The competent authority, if the objection appears to it to be justified and if it is not itself able to arrive at a satisfactory solution, shall endeavour to resolve the case by mutual agreement with the competent authority of the other Contracting State, with a view to the avoidance of taxation which is not in accordance with the provisions of the Convention. Any agreement reached shall be implemented notwithstanding any time limits in the domestic laws of the Contracting States.

3. The competent authorities of the Contracting States shall endeavour to resolve by mutual agreement any difficulties or doubts arising as to the interpretation or application of the Convention. They may also consult together for the elimination of double taxation in cases not provided for in the Convention.

4. The competent authorities of the Contracting States may communicate with each other directly for the purpose of reaching an agreement in the sense of the preceding paragraphs. When it seems advisable in order to reach agreement to have an oral exchange of opinions, such exchange may take place through a Commission consisting of representatives of the competent authorities of the Contracting States.

Article 11

EXCHANGE OF INFORMATION

1. The competent authorities of the Contracting States shall exchange such information as is necessary for carrying out the provisions of this Convention or of the domestic laws of the Contracting States concerning taxes covered by the Convention insofar as the taxation thereunder is not contrary to the Convention. The exchange of information is not restricted by Article 1. Any information received by a Contracting State shall be treated as secret in the same manner as information obtained under the domestic laws of that State and shall be disclosed only to persons or authorities (including courts and administrative bodies) involved in the assessment or collection of, the enforcement or prosecution in respect of, or the determination of appeals in relation to, the taxes covered by the Convention. Such persons or authorities shall use the information only for such purposes. They may disclose the information in public court proceedings or in judicial decisions.

2. In no case shall the provisions of paragraph 1 be construed so as to impose on a Contracting State the obligation:

              (a) to carry out administrative measures at variance with the laws or administrative practice of that or of the other State;

              (b) to supply information which is not obtainable under the laws, or in the normal course of the administration, of that or of the other State;

              (c) to supply information which would disclose any trade, business, industrial, commercial or professional secret or trade process, or information, the disclosure of which would be contrary to public policy (ordre public).

Article 12

DIPLOMATIC AGENTS AND CONSULAR OFFICERS

Nothing in this Convention shall affect the fiscal privileges of diplomatic agents or consular officers under the general rules of international law or under the provisions of special agreements.

Article 13

ENTRY INTO FORCE

1. This Convention shall be ratified and the instruments of ratification shall be exchanged at Vienna as soon as possible.

2. This Convention shall enter into force on the first day of the third month following that month in which the instruments of ratification have been exchanged, and its provisions shall apply to transfers of estates of persons deceased and to gifts made on or after that date.

Article 14

TERMINATION

This Convention shall remain in force until terminated by a Contracting State. Either Contracting State may terminate the Convention at any time after five years from the date on which this Convention enters into force provided that at least six months prior written notice of termination has been given through diplomatic channels. In such event, the Convention shall have no effect in respect of transfers of estates of persons deceased and gifts made after the December 31 next following the date of termination specified in the notice of termination.

IN WITNESS WHEREOF the undersigned, duly authorised thereto, have signed this Convention.

DONE in duplicate in Prague on the nineteenth day of September 1996, in the English language.

For the Republic of Austria:

Dr. Peter Niesner

For the Czech Republic:

Ivan Kocárník

(Übersetzung)

ABKOMMEN

zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschafts- und Schenkungssteuern

Die Republik Österreich und die Tschechische Republik, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschafts- und Schenkungssteuern abzu­schließen,

HABEN FOLGENDES vereinbart:

Artikel 1

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDES NACHLASSVERMÖGEN UND SCHENKUNGEN

Dieses Abkommen gilt für

                a) Nachlässe, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatte, und

               b) Schenkungen, wenn der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatte.

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Erbschafts- und Schen­kungssteuern, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

2. Als Erbschaftssteuern gelten die Steuern, die von Todes wegen als Erbanfallsteuern, Abgaben vom Vermögensübergang oder Steuern von Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden. Als Schenkungssteuern gelten die Steuern, die auf Übertragungen unter Lebenden nur deshalb erhoben werden, weil die Übertragungen ganz oder teilweise unentgeltlich vorgenommen werden.

3. Die bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, sind:

                a) in Österreich: die Erbschafts- und Schenkungssteuer;

               b) in der Tschechischen Republik: die Erbschafts- und Schenkungssteuer.

4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Artikel 3

ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

                a) umfaßt der Ausdruck „Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist“ alle Vermögenswerte, deren Übergang oder Über­tragung nach dem Recht eines Vertragsstaats einer Steuer unterliegt, für die das Abkommen gilt;

               b) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“:

                        i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

                       ii) in der Tschechischen Republik: den Finanzmininster oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Artikel 4

STEUERLICHER WOHNSITZ

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat“ eine Person, deren Nachlaß oder Schenkung nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, deren Nachlaß oder Schenkung in diesem Staat nur mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

2. Hat nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vetragsstaaten einen Wohnsitz, so gilt folgendes:

                a) Der Wohnsitz der natürlichen Person gilt als in dem Staat gelegen, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, zu dem sie die engeren persönlichen und wirt­schaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

               b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebens­interessen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

                c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, dessen Staatsangehöriger sie ist;

               d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

3. Hat nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ihren Wohn­sitz, so gilt er als in dem Staat gelegen, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5

UNBEWEGLICHES VERMÖGEN

1. Unbewegliches Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und das im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.

2. Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

3. Absatz 1 gilt auch für unbewegliches Vermögen eines Unternehmens und für unbewegliches Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit dient.

Artikel 6

BEWEGLICHES VERMÖGEN EINER BETRIEBSTÄTTE ODER EINER FESTEN EINRICHTUNG

1. Bewegliches Vermögen eines Unternehmens, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und das Betriebsvermögen einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte darstellt, darf im anderen Staat besteuert werden.

2. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftsein­richtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

3. Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere:

                a) einen Ort der Leitung,

               b) eine Zweigniederlassung,

                c) eine Geschäftsstelle,

               d) eine Fabrikationsstätte,

                e) eine Werkstätte und

                f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

4. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:

                a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

               b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Aus­stellung oder Auslieferung unterhalten werden;

                c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unter­halten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

               d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

                e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfs­tätigkeit darstellen;

                f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

6. Bewegliches Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohn­sitz in einem Vertragsstaat ist und der Ausübung eines freien Berufes oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit dient und das zu einer im anderen Vertragsstaat gelegenen festen Einrichtung gehört, darf im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 7

ANDERES VERMÖGEN

1. Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat ist und in den Artikeln 5 und 6 nicht behandelt wurde, darf ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Zur Vermeidung einer Doppelnichtbesteuerung gilt Absatz 1 nicht für Schenkungen, wenn der Schenker seinen Wohnsitz von der Republik Österreich in die Tschechische Republik verlegt hat und solche Schenkungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der Verlegung des Wohnsitzes durchführt.

Artikel 8

SCHULDENABZUG

1. Schulden, die durch das in Artikel 5 genannte Vermögen besonders gesichert sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen. Schulden, die zwar nicht durch das in Artikel 5 genannte Vermögen besonders gesichert sind, die aber im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Änderung, der Instandsetzung oder der Instandhaltung solchen Vermögens entstanden sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen.

2. Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Schulden, die mit einer in Artikel 6 Absatz 1 genannten Betriebstätte oder einer in Artikel 6 Absatz 6 genannten festen Einrichtung zusammenhängen, vom Wert der Betriebstätte beziehungsweise der festen Einrichtung abgezogen.

3. Die anderen Schulden werden vom Wert des Vermögens abgezogen, für das Artikel 7 gilt.

4. Übersteigt eine Schuld den Wert des Vermögens, von dem sie in einem Vertragsstaat nach den Absätzen 1 oder 2 abzuziehen ist, so wird der übersteigende Betrag vom Wert des übrigen Vermögens, das in diesem Staat besteuert werden darf, abgezogen.

5. Verbleibt in einem Vertragsstaat nach den Abzügen, die auf Grund der Absätze 3 oder 4 vorzunehmen sind, ein Schuldenrest, so wird dieser vom Wert des Vermögens, das im anderen Vertragsstaat besteuert werden darf, abgezogen.

6. Ist ein Vertragsstaat nach den Absätzen 1 bis 5 verpflichtet, einen höheren als nach seinem Recht vorgesehenen Schuldenabzug vorzunehmen, so gelten die genannten Absätze nur insoweit, als der andere Vertragsstaat nach seinem innerstaatlichen Recht nicht verpflichtet ist, die gleichen Schulden abzuziehen.

Artikel 9

VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

BEFREIUNGSMETHODE

1. Der Vertragsstaat, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung seinen Wohnsitz hatte, nimmt das Vermögen, das aus demselben Anlaß nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden darf, von der Besteuerung aus.

2. Der erstgenannte Vertragsstaat nimmt von der Besteuerung auch das Vermögen aus, das aus Anlaß einer früheren Schenkung nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfte. Der erstgenannte Staat nimmt jedoch kein Vermögen von der Besteuerung aus, das in diesem Staat nach Artikel 5 oder 6 des Abkommens besteuert werden durfte.

3. In jedem Fall kann der erstgenannte Vertragsstaat das von der Besteuerung ausgenommene Vermögen bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Vermögen einbeziehen.

Artikel 10

VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN

1. Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten. Der Fall muß innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Ein­vernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungs­austausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.

Artikel 11

INFORMATIONSAUSTAUSCH

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder einer Gerichtsentscheidung offenlegen.

2. Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

                a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Staates abweichen;

               b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Staates nicht beschafft werden können;

                c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

Artikel 12

DIPLOMATEN UND KONSULARBEAMTE

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsular­beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

Artikel 13

INKRAFTTRETEN

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.

2. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden Anwendung auf Nach­lässe von Personen, deren Tod an oder nach diesem Tag eingetreten ist und auf Schenkungen, die zu oder nach diesem Zeitpunkt erfolgen.

Artikel 14

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten mit sechsmonatiger Kündigungsfrist schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen keine Anwendung mehr auf Nachlässe von Personen, deren Tod nach dem nächstfolgenden 31. Dezember nach dem im Kündigungsschreiben genannten Stichtag eingetreten ist und auf Schen­kungen, die nach dem nächstfolgenden 31. Dezember nach dem im Kündigungsschreiben genannten Stichtag erfolgen.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Prag am 19. September 1996 in zweifacher Ausfertigung, jede in englischer Sprache.

Für die Republik Österreich:

Dr. Peter Niesner

Für die Tschechische Republik:

Ivan Kocárník

Vorblatt


Problem:

Zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik bestehen keine steuervertraglichen Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschafts- und Schenkungs­steuern. Auf Grund der wirtschaftlichen Beziehungen bedarf es einer modernen Regelung des Steuer­vertragsrechts.

Ziel:

Durch ein Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte von Österreich und der Tschechischen Republik bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschafts- und Schenkungssteuern in einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise vermieden werden.

Inhalt:

Das Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich in seinem Aufbau an Grundsätzen, die vom Fiskalaus­schuß der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Es sind keine nennenswerten Kosten zu erwarten.

Konformität mit EG-Recht:

Es besteht keine Unvereinbarkeit mit EG-Rechtsnormen, da die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Gemeinschaft gemäß Art. 220 UAbs. 2 des EWG-Vertrages durch bilaterale Verträge zu regeln ist.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Während die steuerlichen Beziehungen zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Österreich auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gegenwärtig durch das Abkommen vom 7. März 1978, BGBl. Nr. 34/1979, zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, das von beiden Staaten weiterhin sinngemäß angewendet wird, geschützt sind, werden die steuerlichen Beziehungen zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Österreich auf dem Gebiete der Erbschafts- und Schenkungssteuern gegenwärtig noch durch kein Abkommen vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt.

Am 11. Oktober 1994 sind daher in Wien Verhandlungen mit der Tschechischen Republik aufgenommen worden, die zur Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfes eines Doppelbesteuerungs­abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschafts- und Schenkungs­steuern geführt haben. Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahre 1982.

Das vorliegende Abkommen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG. Die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich. Es hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert, sodaß eine Beschlußfassung gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages werden im wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Diese Bestimmung legt in OECD-konformer Weise den persönlichen Anwendungsbereich des Ab­kommens fest. Demnach besteht eine Abkommensberechtigung für sämtliche Erwerbe von Todes wegen und für sämtliche Schenkungsvorgänge, wenn der Erblasser oder der Schenker im Zeitpunkt des Todes oder im Zeitpunkt der Schenkung in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz hatte.

Zu Artikel 2:

Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens umfaßt in beiden Staaten die Erbschafts- und Schenkungssteuern. Aus dem OECD-Musterabkommen ist die automatische Anpassungserweiterung für künftige gleichartige Steuern übernommen worden.

Zu Artikel 3:

Dieser Artikel enthält bestimmte für die Abkommensanwendung maßgebliche Begriffsumschreibungen. In OECD-konformer Weise wird auf das innerstaatliche Steuerrecht als subsidiären Auslegungsbehelf verwiesen.

Zu Artikel 4:

Diese Bestimmungen enthalten in Absatz 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässigkeit, wobei vorrangig auf die im nationalen Recht enthaltenen Wohnsitzkriterien abgestellt wird. Abs. 2 und 3 sehen die OECD-konformen Lösungen für Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei juristischen Personen (Abs. 3) vor. Bei natürlichen Personen wird in erster Linie dem Mittelpunkt der Lebensinteressen der Vorrang eingeräumt, während bei juristischen Personen der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung das entscheidende Kriterium bildet.

Zu Artikel 5:

Das Besteuerungsrecht an unbeweglichem Vermögen wird in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen jenem Vertragsstaat zugeteilt, in dem sich das betreffende Vermögen befindet. Dies gilt auch, wenn es sich um Betriebsvermögen handelt.

Zu Artikel 6:

Das Recht auf Besteuerung des nicht zum unbeweglichen Vermögen gehörenden Betriebsvermögens, das einer in einem Vertragsstaat unterhaltenen Betriebsstätte zuzurechnen ist, wird in Übereinstimmung mit den Regeln des OECD-Musterabkommens dem Betriebsstättenstaat zugewiesen (Abs. 1). Die Ab­sätze 2 bis 5 enthalten die OECD-konforme Definition des Betriebsstättenbegriffes.


Absatz 6 legt den OECD-Grundsatz fest, daß die Zuteilungsregel sinngemäß für das Vermögen einer festen Einrichtung, die der Ausübung eines freien Berufes dient, Anwendung finden soll.

Zu Artikel 7:

Absatz 1 enthält die OECD-konforme „Generalklausel“, wonach das Besteuerungsrecht an Vermögens­werten, für die im Abkommen keine besonderen Regelungen getroffen wurden, ohne Rücksicht auf die Belegenheit dem Wohnsitzstaat zugeteilt wird.

Darüber hinaus wird durch die Anfügung des Absatzes 2 die mißbräuchliche Verwendung des Abkommens und eine daraus resultierende Doppelnichtbesteuerung vermieden. Durch Absatz 2 soll vorgekehrt werden, daß Österreicher nicht zur Erlangung einer Schenkungssteuerfreiheit ihren Wohnsitz kurzfristig nach Tschechien verlegen.

Zu Artikel 8:

Dieser Artikel übernimmt die OECD-Prinzipien für die Schuldenzuordnung. Danach wird das Prinzip des „wirtschaftlichen Zusammenhanges“ mit gewissen Modifikationen als vorrangiges Zuordnungskriterium für unbewegliches Vermögen und für Betriebsvermögen herangezogen (Abs. 1 und 2). Andere Schulden müssen vom Wohnsitzstaat – auch ohne wirtschaftlichen Zusammenhang mit den von ihm zu besteuernden Vermögenswerten – zum Abzug zugelassen werden (Abs. 3).

Durch die Absätze 4 und 5 wird angeordnet, wie die nach den vorstehenden Bestimmungen nicht abzugsfähigen Schuldenreste zu berücksichtigen sind.

Zu Artikel 9:

In dieser Bestimmung werden in OECD-konformer Weise die Methoden festgelegt, nach denen in den beiden Vertragsstaaten die Doppelbesteuerung beseitigt wird. Beide Vertragsstaaten wenden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an. Der Wohnsitzstaat des Erblassers (Geschenkgebers) nimmt jene Vermögenswerte von der Besteuerung aus, die nach dem Abkommen im Belegenheitsstaat besteuert werden dürfen. Der Wohnsitzstaat behält sich aber das Recht vor, diese Vermögenswerte bei der Ermittlung der auf die übrigen Vermögenswerte entfallenden Steuer einzubeziehen.

Zu Artikel 10:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.

Zu Artikel 11:

Dieser Artikel ist der internationalen Rechtshilfe auf dem Gebiet der Sachverhaltsermittlung gewidmet und sieht hiefür die im OECD-Musterabkommen üblichen Bedingungen und Pflichten, insbesondere die Pflicht zur Wahrung des nationalen und internationalen Steuergeheimnisses vor.

Zu Artikel 12:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens zu den steuerlichen Vorrechten völkerrechtlich privilegierter Personen.

Zu Artikel 13 und 14:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens.