673 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft


über die Regierungsvorlage (563 der Beilagen): Pflanzenschutzmittelgesetz 1997

Das Inverkehrbringen und die Einfuhr und Pflanzenschutzmitteln ist derzeit im Pflanzenschutz­mittelgesetz – PMG, BGBl. Nr. 476/1990, in der Fassung BGBl. Nr. 300/1995 geregelt. Mit dem Beitritt der Republik Österreich zur EU ist die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in ihrer jeweils geltenden Fassung zu übernehmen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden diese Richtlinien umgesetzt und Gebühren für die Wirkstoffprüfung im Rahmen des EU-Wirkstoffprogramms eingeführt.

Die Harmonisierung des Pflanzenschutzmittelrechtes mit den EU-Bestimmungen soll in allen Mitgliedstaaten

           1. Handelshemmnisse zwischen den Mitgliedstaaten abbauen;

           2. ein hohes Schutzniveau gewährleisten;

           3. die Durchführung von Versuchen an Wirbeltieren einschränken und die Zulassungsverfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten durch die gegenseitige Anerkennung von Versuchen und Analysen verkürzen.

Die gegenständliche Regierungsvorlage wurde vom Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft in seiner Sitzung am 29. April 1997 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Rudolf Schwarzböck, Mag. Thomas Barmüller, Andreas Wabl sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Mag. Wilhelm Molterer.

Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Georg Schwarzenberger und Heinz Gradwohl einen umfangreichen Abänderungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage in der Fassung des erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 04 29

                               Franz Kampichler                                                       Georg Schwarzenberger

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Anlage

Pflanzenschutzmittelgesetz 1997


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsübersicht

1. Teil: Allgemeines

§  1    Ziel des Gesetzes

§  2    Begriffsbestimmungen

§  3    Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

2. Teil: Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

§  4    Antrag

§  5    Versuchseinrichtungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität

§  6    Zulassung

§  7    Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

§  8    Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, dessen Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt sind

§  9    Vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit neuen Wirkstoffen

§ 10    Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit alten Wirkstoffen

§ 11    Vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die mit im Inland zugelassenen Pflanzen­schutzmitteln identisch sind

§ 12    Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln

§ 13    Zulassung bei Gefahr im Verzug

§ 14    Indikationserweiterung im öffentlichen Interesse

§ 15    Verwertung von Unterlagen Dritter

§ 16    Verwertung von Versuchen mit Wirbeltieren

§ 17    Verbote und Beschränkungen

§ 18    Abänderung und Aufhebung der Zulassung

§ 19    Erneuerung der Zulassung

3. Teil: Sonstige Bestimmungen

§ 20    Kennzeichnung

§ 21    Fertigpackungen

§ 22    Pflanzenschutzmittelregister

§ 23    Amtliches Pflanzenschutzmittelverzeichnis

§ 24    Werbung

§ 25    Meldepflichten der Antragsteller und der Zulassungsinhaber

§ 26    Wissenschaftliche Versuche

§ 27    Einfuhr

§ 28    Amtliche Pflanzenschutzmittelkontrolle

§ 29    Beschlagnahme

§ 30    Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber

§ 31    Aufnahme von Wirkstoffen in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG

§ 32    Gebühren

§ 33    Allgemeine Meldungen an die Kommission und an die Mitgliedstaaten

§ 34    Strafbestimmungen

§ 35    Verfall

4. Teil: Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 36    Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 37    Übergangsbestimmungen

§ 38    Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften

§ 39    Bezugnahme auf Richtlinien

§ 40    Vollzugsklausel

1. Teil

Allgemeines

Ziel des Gesetzes

§ 1. Ziel dieses Gesetzes ist es, im Rahmen der Zulassung, des Inverkehrbringens und der Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln die Voraussetzungen für eine risikominimierte Anwendung von Pflanzen­schutzmitteln unter Zugrundelegung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu schaffen und gleichzeitig nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die ausreichende Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln sicherzustellen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) „Pflanzenschutzmittel“ sind Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind,

           1. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen,

           2. in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (zB Wachstumsregler),

           3. unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen.

(2) „Rückstände“ sind ein oder mehrere Stoffe, die in oder auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, eßbaren Erzeugnissen tierischer Herkunft oder anderweitig in der Umwelt vorhanden sind und deren Vorhandensein von der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln herrührt, einschließlich ihrer Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte.

(3) „Stoffe“ sind chemische Elemente und deren Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder chemisch hergestellt werden, einschließlich jeglicher bei der Herstellung nicht zu vermeidender Verun­reinigungen.

(4) „Wirkstoffe“ sind Stoffe oder Organismen (einschließlich Viren) sowie deren Inhaltsstoffe, die einem Pflanzenschutzmittel die bestimmungsgemäße Wirkung verleihen.

(5) „Zubereitungen“ sind Gemenge, Gemische oder Lösungen aus zwei oder mehreren Stoffen, davon mindestens einem Wirkstoff. Als Zubereitungen gelten auch Fertigwaren, wenn die Freisetzung oder Entnahme der in ihnen enthaltenen Stoffe oder Zubereitungen Voraussetzung für ihre bestimmungs­gemäße Verwendung ist.

(6) „Pflanzen“ sind lebende Pflanzen oder lebende Teile von Pflanzen, einschließlich frischer Früchte und Samen.

(7) „Pflanzenerzeugnisse“ sind Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren wie Mahlen, Trocknen oder Pressen bearbeitet.

(8) „Schadorganismen“ sind tierische Lebewesen, Pflanzen sowie Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien einschließlich Viren und ähnliche Krankheitserreger, die Pflanzen oder Pflanzen­erzeugnisse schädigen können.

(9) „Tiere“ sind Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten werden.

(10) „Inverkehrbringen“ ist das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere – insbesondere auch die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder – sowie die Einfuhr aus Drittländern.

(11) „Umwelt“ ist Wasser, Luft, Boden sowie wildlebende Arten von Pflanzen und Tieren und ihre gegenseitigen Beziehungen sowie die Beziehung zwischen ihnen und allen lebenden Organismen.

(12) „Integrierter Pflanzenschutz“ ist die gezielte Anwendung einer Kombination von Maßnahmen biologischer, biotechnologischer, chemischer, physikalischer, anbautechnischer oder pflanzen­züchte­rischer Art, wobei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, daß kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht.

(13) „Indikation“ ist die Beschreibung des Anwendungszwecks insbesondere mit folgenden Angaben:

           1. Pflanzenart oder Pflanzenerzeugnis oder Gruppen von diesen, gegebenenfalls in ihren Entwicklungsstadien,

           2. Schadorganismen oder Gruppen von diesen, gegebenenfalls in ihren Entwicklungsstadien, oder die Art der Beeinflussung der Lebensvorgänge von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen oder die Vernichtung unerwünschter Pflanzen oder Pflanzenteile und

           3. Ort der Anwendung (zB Freiland, Glashaus, Lagerräume).

(14) „Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, alle andere Staaten sind „Drittländer“.

(15) „Kommission“ ist die Kommission der Europäischen Gemeinschaft.

(16) Ein „alter Wirkstoff“ ist ein Wirkstoff, der noch nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt ist und bereits vor dem 26. Juli 1993 in einem Mitgliedstaat in einem zugelassenen Pflanzen­schutzmittel in Verkehr gebracht worden ist.

(17) Ein „neuer Wirkstoff“ ist ein Wirkstoff, der noch nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt ist und nicht vor dem 26. Juli 1993 in einem Mitgliedstaat in einem zugelassenen Pflanzen­schutzmittel in Verkehr gebracht worden ist.

Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

§ 3. (1) Es dürfen nur die Pflanzenschutzmittel, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden.

(2) Einer Zulassung bedürfen nicht

           1. die nachweisliche Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft und

           2. die Lagerung und der Verkehr von Pflanzenschutzmitteln, die nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und dort zugelassen sind.

(3) Ein neuer Wirkstoff, der zu einem in § 2 Abs. 1 genannten Zweck bestimmt ist, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Kommission und den Mitgliedstaaten Unterlagen, von denen anzunehmen ist, daß sie den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG genügen, sowie zu mindestens einer Zubereitung, die diesen Wirkstoff enthält, Unterlagen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG mit einer Erklärung übermittelt worden sind, daß der Wirkstoff zu einem in § 2 Abs. 1 genannten Zweck bestimmt ist.

2. Teil

Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

Antrag

§ 4. (1) Die Zulassung ist von demjenigen zu beantragen, der beabsichtigt, das Pflanzenschutzmittel im Inland erstmals in Verkehr zu bringen.

(2) Der Antragsteller muß in einem Mitgliedstaat einen festen Sitz oder Wohnsitz haben.

(3) Der Antrag ist in deutscher Sprache in dreifacher Ausfertigung unter Verwendung eines bei der Behörde aufzulegenden Formblatts beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft – im Falle des § 11 beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft – einzubringen.

(4) Dem Antrag sind die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen jeweils erforderlichen Angaben, Unterlagen und Proben anzuschließen, die nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zumindest den inhaltlichen Anforderungen und der Systematik der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG zu entsprechen haben. Die für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität erforderlichen Unterlagen sind von Versuchseinrichtungen zu erstellen.

(5) Angaben und Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 91/414/EWG genügen – mit Ausnahme der Angaben über die Identität des Wirkstoffs unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG – sind jedoch nicht erforderlich, wenn der Wirkstoff bereits in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt ist und es gegenüber der in den Unterlagen des Erstantrags zur Aufnahme in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angegebenen Zusammensetzung des Wirkstoffs keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich des Reinheitsgrads und der Art der Verunreinigungen gibt.

(6) Versuche oder Analysen, die im Zusammenhang mit der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt worden sind, in dem das Pflanzenschutzmittel bereits zugelassen ist, müssen nicht wiederholt werden, soweit die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels bedeutsamen Verhältnisse nachweislich vergleichbar sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat der Kommission zu melden, wenn die Wiederholung von Versuchen oder Analysen erforderlich ist, und die Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft abzuwarten.

(7) Einem Antrag auf Abänderung oder Erneuerung der Zulassung sind nur jene zusätzlichen Angaben, Unterlagen und Proben anzuschließen, die für eine dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse entsprechende Beurteilung des Antrags im Hinblick auf die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind.

(8) Angaben und Unterlagen, an deren Geheimhaltung ein begründetes schutzwürdiges Interesse geltend gemacht wird, insbesondere die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen können, sind vom Antragsteller als vertraulich zu kennzeichnen. Die Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses sowie die allfällige Behandlung dieser Angaben und Unterlagen als vertraulich hat nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, zu erfolgen, wobei ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung jedenfalls nicht für Angaben im Sinne des Art. 14 der Richtlinie 91/414/EWG besteht.

2

Versuchseinrichtungen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität

§ 5. (1) Versuchseinrichtungen sind das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und die Forstliche Bundesversuchsanstalt.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat auf Antrag mit Bescheid sonstige Betriebe als Versuchseinrichtungen anzuerkennen, wenn sie die jeweiligen in Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Voraussetzungen – gegebenenfalls unter Erteilung von Bedingungen und Auflagen – erfüllen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Anerkennung aufzuheben, wenn die Versuchseinrichtungen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr erfüllen.

(4) Versuchseinrichtungen anderer Mitgliedstaaten sind inländischen Versuchseinrichtungen gleichgestellt, wenn es sich um amtliche oder amtlich anerkannte Versuchseinrichtungen handelt.

Zulassung

§ 6. (1) Ein Pflanzenschutzmittel ist auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft – im Falle des § 11 vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft – mit Bescheid, und zwar hinsichtlich der §§ 8, 9 und 10 sowie des § 14 – auch wenn diese Zulassung in Verbindung mit § 37 Abs. 9 erfolgt – im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, zuzulassen, wenn die jeweils vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen (§§ 8 bis 14 und § 37 Abs. 9) erfüllt sind.

(2) Bei der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen ist Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG anzuwenden.

(3) Über den Antrag ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb eines Jahres zu entscheiden.

(4) Bei Erteilung von Mängelbehebungsaufträgen verlängert sich die Entscheidungsfrist um jenen Zeitraum, der bis zur Behebung der Mängel verstrichen ist.

(5) Der Antrag ist jedenfalls dann zurückzuweisen, wenn

           1. Mängel hinsichtlich der Angaben, Unterlagen und Probemengen, die offensichtlich nicht vollständig sind oder offensichtlich für die Beurteilung nicht ausreichen, nicht innerhalb von zwei Jahren ab Erteilung des Mängelbehebungsauftrags behoben worden sind und

           2. nicht innerhalb von zwei Monaten ab Erteilung des Mängelbehebungsauftrags ein Zeitplan für die nachweisliche Behebung dieser Mängel vorgelegt wird.

(6) Sind zur Bewertung des Antrags weitere Angaben und Unterlagen notwendig, so ist dem Antragsteller die Beibringung dieser Angaben und Unterlagen binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist, die jedoch höchstens zwei Jahre betragen darf, bei sonstiger Zurückweisung aufzutragen.

(7) Die Zulassung kann auf einen kürzeren als den in den §§ 8 bis 14 jeweils vorgesehenen Zeitraum befristet werden, wenn auf Grund der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse im Zu­sammenhang mit der erfolgten Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen eine neuerliche Prüfung bereits einer dieser Voraussetzungen innerhalb dieser Frist erforderlich ist.

(8) Die Zulassung ist mit Bedingungen und Auflagen – insbesondere hinsichtlich der Zu­sammensetzung, des Inverkehrbringens und der Anwendung des Pflanzenschutzmittels – zu erteilen, soweit dies zur Erreichung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist.

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

§ 7. (1) Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels setzt voraus, daß

           1. nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sichergestellt ist und die Prüfung der Unterlagen ergibt, daß das Pflanzenschutzmittel bei bestimmungs- und sachgemäßer Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung

                a) hinreichend wirksam ist,

               b) keine unannehmbaren Auswirkungen auf zu schützende Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse hat,

                c) bei den zu bekämpfenden Wirbeltieren keine unnötigen Leiden oder Schmerzen verursacht,

               d) keine unmittelbaren oder mittelbaren schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier (zB über Trinkwasser, Lebens- oder Futtermittel) oder auf das Grundwasser hat,

                e) keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat, und zwar unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte:

                  –   Verbleib und Ausbreitung in der Umwelt, insbesondere Kontamination von Wasser einschließlich Trinkwasser und Grundwasser,

                  –   Auswirkung auf Arten, die nicht bekämpft werden sollen,

           2. die Art und Menge der in ihm enthaltenen Wirkstoffe und gegebenenfalls die toxikologisch oder ökotoxikologisch signifikanten Verunreinigungen und zusätzlichen Bestandteile nach geeigneten Methoden mit vertretbarem Aufwand und zuverlässig bestimmt werden können,

           3. seine bei zugelassenen Anwendungen entstehenden toxikologisch und ökologisch signifikanten Rückstände nach allgemein gebräuchlichen, geeigneten Methoden mit vertretbarem Aufwand und zuverlässig bestimmt werden können,

           4. seine physikalisch-chemischen Eigenschaften ermittelt worden sind und eine angemessene Verwendung und Lagerung dieses Mittels erlauben,

           5. vorläufig oder nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft festgelegte Höchstwerte für Rückstände von Pflanzenschutzmitteln nicht überschritten werden und

           6. keine Handelsbezeichnung verwendet wird, die

                a) der Handelsbezeichnung eines bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittels entspricht oder

               b) zu Verwechslungen oder Täuschungen insbesondere der Wirkungen oder der Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels führen kann.

(2) Die bestimmungs- und sachgemäße Anwendung umfaßt die Einhaltung der in der Kenn­zeichnung angegebenen Indikationen und Anwendungsvorschriften sowie die Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis und – wann immer möglich – der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes.

Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, dessen Wirkstoffe im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt sind

§ 8. (1) Ein Pflanzenschutzmittel ist zuzulassen, wenn

           1. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen und

           2. die Wirkstoffe des Pflanzenschutzmittels im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt und die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Die Zulassung ist mit höchstens zehn Jahren befristet.

Vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit neuen Wirkstoffen

§ 9. (1) Ein Pflanzenschutzmittel, das einen neuen Wirkstoff enthält, ist zuzulassen, wenn

           1. berechtigter Grund zu der Annahme besteht, daß die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen und

           2. die Vollständigkeit der Unterlagen für den neuen Wirkstoff durch die Europäische Gemeinschaft festgestellt wurde.

(2) Die Zulassung ist mit höchstens drei Jahren befristet. Die Zulassung erlischt zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Europäische Gemeinschaft eine Verlängerung dieser Frist für bestimmte Wirkstoffe beschließt.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich vom Ergebnis des Zulassungsverfahrens und von den Bedingungen und Auflagen für die Zulassung zu unterrichten.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Zulassung entsprechend der Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft unverzüglich abzuändern oder aufzuheben.

Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit alten Wirkstoffen

§ 10. (1) Ein Pflanzenschutzmittel, das einen alten Wirkstoff enthält, ist zuzulassen, wenn die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen.

(2) Die Zulassung ist höchstens mit 26. Juli 2003 befristet.

(3) Die Zulassung erlischt zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Europäische Gemeinschaft eine Verlängerung dieser Frist für bestimmte Wirkstoffe beschließt.

Vereinfachte Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die mit im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln identisch sind

§ 11. (1) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die

           1. mit einem im Inland bereits – ausgenommen nach § 13 – zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch sind und

           2. in anderen Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts­raum sind, hergestellt werden oder zugelassen sind,

bedarf einer vereinfachten Zulassung durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft.

(2) Ein Pflanzenschutzmittel ist mit einem bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch, wenn es

           1. vom selben Hersteller stammt,

           2. die gleichen Wirkstoffe in der gleichen Menge mit entsprechendem Mindestreinheitsgrad und mit bestimmten Verunreinigungen gleicher Art und entsprechendem Höchstgehalt enthält und

           3. ansonsten mit diesem in Zusammensetzung, Beschaffenheit, Kennzeichnung – ausgenommen Handelsbezeichnung und Zulassungsinhaber – und Eignung der Verpackung (§ 21) überein­stimmt.

(3) Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

           1. eine Erklärung, daß das Pflanzenschutzmittel, das in das Inland verbracht werden soll, mit einem bestimmten im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch ist,

           2. die beabsichtigte Kennzeichnung gemäß § 20,

           3. den Ort der Lagerung und

           4. den Namen und die Anschrift des Vertriebsunternehmers, von dem das Pflanzenschutzmittel bezogen wird oder werden soll.

Dem Antrag sind weiters die für die Beurteilung der Identität erforderlichen Unterlagen, zu denen der Antragsteller Zugang hat oder deren Beschaffung ihm zugemutet werden kann, und eine für die Untersuchung ausreichende Menge des zur Zulassung beantragten Pflanzenschutzmittels in einer Originalpackung beizuschließen.

(4) Der Zulassungsinhaber des im Inland zugelassenen Pflanzenschutzmittels ist Beteiligter im Sinne des § 8 AVG.

(5) Über den Antrag ist spätestens innerhalb von zwei Monaten zu entscheiden.

(6) In der Zulassung ist eine Zusatzbezeichnung vorzuschreiben, die zusätzlich zur Pflanzen­schutzmittelregister-Nummer (§ 20 Abs. 1 Z 2) in der Kennzeichnung anzugeben ist.

(7) Die Zulassung ist mit jenem Zeitpunkt befristet, mit dem die Zulassung des inländischen Pflanzenschutzmittels befristet ist, wobei Aufhebungen und Abänderungen zu berücksichtigen sind.

(8) Wird der Antrag lediglich deshalb abgewiesen, weil Anforderungen gemäß Abs. 2 Z 3 nicht erfüllt sind, hat der Antragsteller in einem allfälligen anderen Zulassungsverfahren nur jene Angaben und Unterlagen vorzulegen, die zur Feststellung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen hinsichtlich der Abweichungen erforderlich sind.

Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Pflanzenschutzmitteln

§ 12. (1) Ein Pflanzenschutzmittel, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, ist zuzulassen, wenn

           1. die Wirkstoffe des Pflanzenschutzmittels im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt und die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und

           2. die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels maßgeblichen Bedingungen des Mitgliedstaates, in dem das Pflanzenschutzmittel zugelassen worden ist, in bezug auf Land- und Forstwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt – einschließlich der Witterungsverhältnisse – mit denen im Inland nachweislich vergleichbar sind.

(2) Ein Pflanzenschutzmittel, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, ist zuzulassen, wenn der Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel zugelassen ist, in einer Verordnung gemäß Abs. 9 angeführt ist. Im Antrag ist das Pflanzenschutzmittel auf Grund der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Kennzeichnung einzustufen. Diese Angaben sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu prüfen. Die Einstufung auf Grund der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Kennzeichnung ist in die Zulassung aufzunehmen.

(3) Bei der Zulassung sind die Anwendungsbestimmungen festzusetzen, die denjenigen entsprechen, die im Rahmen der Zulassung des Pflanzenschutzmittels in dem anderen Mitgliedstaat vorgenommen worden sind. Die Zulassung kann mit anderen Anwendungsbestimmungen erteilt werden, wenn

           1. dadurch nicht vergleichbare Bedingungen (Abs. 1 Z 2) unmaßgeblich werden oder

           2. dies auf Grund von unterschiedlichen Ernährungsgewohnheiten erforderlich ist, damit die Verbraucher der behandelten Erzeugnisse nicht einem Kontaminationsrisiko durch Aufnahme einer Dosis ausgesetzt werden, die über den für die Rückstände zulässigen Tageswerten liegt.

(4) Die Zulassung kann insbesondere mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen verbunden werden, welche sich unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes für die Anwender und Arbeit­nehmer auf den Vertrieb und die Anwendung der Pflanzenschutzmittel erstrecken.

(5) Die Zulassung ist mit jenem Zeitpunkt befristet, die in dem anderen Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel bereits zugelassen wurde, vorgesehen wurde.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat der Kommission zu melden, wenn die Zulassung wegen nicht vergleichbarer Bedingungen verweigert wird, und die Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft abzuwarten.

(7) Eine Ausfertigung der Zulassung, des Antrags und aller diesem angeschlossenen Angaben und Unterlagen, die erforderlichen Proben sowie alle sonstigen für die Zulassung relevanten Unterlagen sind innerhalb eines Monats nach Erteilung der Zulassung dem Bundeskanzleramt und dem Bundes­ministerium für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln. Die Zulassung ist von Amts wegen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie abzuändern oder aufzuheben oder – für den Fall, daß die Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft vorsieht, daß die Zulassung erteilt werden muß – weiterhin zu verweigern, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, daß das Pflanzenschutzmittel eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt darstellt.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich die weitere Verweigerung der Zulassung und die Abänderung oder Aufhebung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, dessen Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt sind, unter Angabe des Grundes zu melden. Er hat die Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft abzuwarten und die Zulassung im Rahmen des durch die Entscheidung vorgesehenen Umfangs und Zulassungszeitraums zu erteilen.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung jene Mitgliedstaaten zu bestimmen,

           1. mit denen ein Verwaltungsübereinkommen zur Vereinfachung und Beschleunigung des Zulassungsverfahrens von Pflanzenschutzmitteln abgeschlossen worden ist und

           2. die hinsichtlich der für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln maßgeblichen Bedingungen mit Österreich vergleichbar sind.

Zulassung bei Gefahr im Verzug

§ 13. (1) Ein Pflanzenschutzmittel kann in einer bestimmten Menge und für eine beschränkte und kontrollierte Anwendung unter Berücksichtigung von Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt zugelassen werden, wenn dies auf Grund einer unvorhersehbaren Gefahr notwendig ist, die mit anderen Mitteln nicht eingedämmt werden kann.

(2) Die Zulassung ist mit höchstens vier Monaten befristet.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von der Zulassung unverzüglich zu unterrichten. Die Zulassung ist entsprechend der Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft abzuändern oder aufzuheben.

Indikationserweiterung im öffentlichen Interesse

§ 14. (1) Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs eines bereits zugelassenen Pflanzenschutz­mittels auf bisher nicht von der Zulassung abgedeckte Indikationen ist zuzulassen, wenn

           1. die Indikationserweiterung im öffentlichen Interesse liegt,

           2. die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 7 Z 1 lit. c, d und e vorliegen und

           3. die Anwendung vorgesehen ist

                a) an Pflanzen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden,

               b) an Pflanzenerzeugnissen, die in geringfügiger Menge erzeugt werden, oder

                c) gegen Schadorganismen, die nur selten oder in kleinen begrenzten Gebieten erhebliche Schäden verursachen.

(2) Zur Antragstellung sind zusätzlich zum Zulassungsinhaber berechtigt:

           1. amtliche oder wissenschaftliche Einrichtungen für den Agrarbereich,

           2. landwirtschaftliche Berufsverbände oder

           3. Schädlingsbekämpfer im Sinne der Gewerbeordnung.

(3) Die Indikationserweiterung ist insbesondere mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen, die hinsichtlich einer gezielten und umfassenden Unterrichtung der Anwender mit Hilfe einer Gebrauchs­anweisung oder durch Ergänzung der Kennzeichnung erforderlich sind.

Verwertung von Unterlagen Dritter

§ 15. (1) Unterlagen nach Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG sind nicht erforderlich, soweit die Unterlagen gemäß § 4 Abs. 4 bis 7 eines anderen Antragstellers verwertet werden können. Eine Verwertung ist nur zulässig, soweit

           1. der Erstantragsteller schriftlich zugestimmt hat,

           2. die erste Aufnahme des neuen Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG länger als zehn Jahre zurückliegt,

           3. die erste Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem alten Wirkstoff im Inland länger als zehn Jahre zurückliegt und die Zulassung vor Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erfolgt ist oder

           4. die Entscheidung der Kommission auf Grund weiterer Angaben, die für die erste Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG oder für die Änderung der Voraussetzungen für die Aufnahme oder die Beibehaltung des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erforderlich sind, länger als fünf Jahre zurückliegt, es sei denn, daß der Fünfjahreszeitraum früher endet als der Zeitraum nach Z 2 und Z 3; im letztgenannten Fall wird der Fünfjahreszeitraum in der Weise ausgedehnt, daß er am selben Tag wie der Zeitraum nach Z 2 und Z 3 endet.

(2) Unterlagen nach Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG sind nicht erforderlich, soweit die Unterlagen gemäß § 4 Abs. 4 bis 7 eines anderen Antragstellers verwertet werden können. Eine Verwertung ist nur zulässig, soweit

           1. der Erstantragsteller schriftlich zugestimmt hat,

           2. die erste Zulassung des Pflanzenschutzmittels in einem Mitgliedstaat länger als zehn Jahre zurückliegt und diese nach Aufnahme des in diesem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erfolgt ist oder

           3. die erste Zulassung des Pflanzenschutzmittels im Inland länger als zehn Jahre zurückliegt und diese vor Aufnahme des in diesem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erfolgt ist.

Verwertung von Versuchen mit Wirbeltieren

§ 16. (1) Personen, die beabsichtigen, die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das nur in Anhang I angeführte Wirkstoffe enthält, zu beantragen (Zulassungswerber), haben sich vor der Durchführung von Versuchen mit Wirbeltieren beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach folgendem zu erkundigen:

           1. ob das Pflanzenschutzmittel, für das ein Antrag eingereicht werden soll, mit einem bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch ist, und

           2. Namen und Anschriften der Zulassungsinhaber.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem Zulassungswerber Namen und Anschriften der Zulassungsinhaber und gleichzeitig den Zulassungsinhabern Name und Anschrift des Zulassungswerbers mitzuteilen, wenn auf Grund der vorgelegten Unterlagen die Absicht des Zulassungswerbers, selbst die Zulassung des Pflanzenschutzmittels zu beantragen, nachgewiesen erscheint und beurteilt werden kann, ob das Pflanzenschutzmittel, dessen Zulassung beantragt werden soll, mit einem zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch ist. Andernfalls hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den Zulassungswerber von der mangelnden Identität zu verständigen. Dabei dürfen keine Angaben gemacht werden, worin die Abweichungen von dem zugelassenen Pflanzenschutzmittel bestehen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem Zulassungswerber und den Zulassungsinhabern mit Sitz oder Wohnsitz im Inland mit Bescheid vorzuschreiben, die Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn sich der Zulassungswerber und der Zulassungsinhaber binnen sechs Monaten ab der Mitteilung gemäß Abs. 2 nicht über die gemeinsame Nutzung der Informationen einigen können.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat auf Antrag die Höhe der Entschädigung, die der Zulassungswerber dem Zulassungsinhaber zu zahlen hat, mit Bescheid festzusetzen, wenn innerhalb von drei Jahren nach dem Einlangen des Antrags auf Zulassung keine Einigung zwischen dem Zulassungswerber und dem Zulassungsinhaber erfolgt ist. Die Höhe der Entschädigung beträgt 50% der vom Zulassungswerber für die Erstellung der Unterlagen üblicherweise aufzuwendenden Kosten.

(5) Die Unterlagen dürfen erst dann verwertet werden, wenn der Zulassungswerber nachweislich den Entschädigungsbetrag bezahlt hat.

(6) Beide Teile können über die Höhe der Entschädigung binnen drei Monaten die Entscheidung beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien begehren. Mit der Anrufung des Gerichts tritt der Bescheid über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Für das gerichtliche Verfahren gelten im übrigen die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954.

Verbote und Beschränkungen

§ 17. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 79/117/EWG des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (ABl. Nr. L 33 vom 8. Februar 1979, S. 36) oder auf Grund einer zu erwartenden Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier oder der Umwelt durch Verordnung die Stoffe, die in einem Pflanzenschutzmittel nicht oder nur mit Beschränkungen enthalten sein dürfen, oder Verbote oder Beschränkungen für Pflanzenschutz­mittel, die bestimmte Stoffe enthalten, festzusetzen.

Abänderung und Aufhebung der Zulassung

§ 18. (1) Eine Zulassung ist von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben, wenn

           1. die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen,

           2. dies auf Grund einer Verordnung gemäß § 17 erforderlich ist,

           3. das Pflanzenschutzmittel einen Stoff enthält, der

                a) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG beschränkt worden ist oder

               b) aus Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gestrichen worden ist,

           4. dies auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,

           5. falsche oder irreführende Angaben in bezug auf die Umstände gemacht worden sind, auf Grund derer die Zulassung erteilt worden ist,

           6. nach den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen die Art der Anwendung und die verwendeten Mengen geändert werden können,

           7. der Zulassungsinhaber eine schriftliche Verzichtserklärung abgegeben hat oder

           8. der Zulassungsinhaber seinen festen Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft aufgegeben hat.

(2) Einem Antrag auf Abänderung der Zulassung ist stattzugeben, wenn die Beurteilung des Abänderungsantrags das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen ergibt.

(3) Im Bescheid kann eine Frist für die Beseitigung nach den einschlägigen abfallrechtlichen Bestimmungen und für den Abverkauf, deren Dauer sich nach

           1. dem Grund der Abänderung oder Aufhebung oder

           2. gegebenenfalls nach einer Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft

richtet, eingeräumt werden.

Im Falle der Z 1 darf die Frist ein Jahr nicht überschreiten.

(4) Abnehmer sind berechtigt, Pflanzenschutzmittel, die nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, dem Abgeber zurückzugeben. Der Abgeber ist zur kostenlosen Rücknahme der Pflanzenschutz­mittel einschließlich ihrer Verpackungen verpflichtet, sofern die Rückgabe der Pflanzenschutzmittel in deren Originalverpackungen ohne weitere Beigabe anderer Stoffe und Zubereitungen erfolgt und der Abnehmer dem Abgeber über dessen Verlangen seine Identität nachgewiesen hat.

Erneuerung der Zulassung

§ 19. (1) Eine Zulassung ist auf Antrag zu erneuern, wenn die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

(2) Der Antrag kann frühestens ein Jahr vor dem Erlöschen eingebracht werden. Sind die Angaben, Unterlagen oder Probemengen nicht vollständig oder für die Beurteilung nicht ausreichend, so ist der Antrag zurückzuweisen; sofern dies mit dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt vereinbar ist, ist jedoch dem Antragsteller die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist, die spätestens ein Jahr nach dem Erlöschen der Zulassung durch Zeitablauf zu enden hat, bei sonstiger Zurückweisung des Antrags aufzutragen. Der bisherige Zulassungsbescheid gilt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrags auf Erneuerung weiter.

3. Teil

Sonstige Bestimmungen

Kennzeichnung

§ 20. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen im Inland nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Verpackungen (Fertigpackungen und Überverpackungen) folgende Angaben als Kennzeichnung deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar in deutscher Sprache enthalten sind:

           1. die Bezeichnung „Pflanzenschutzmittel“ und die Handelsbezeichnung,

           2. Name und Anschrift des Zulassungsinhabers und des für die Endkennzeichnung des Pflanzen­schutzmittels Verantwortlichen mit festem Sitz oder Wohnsitz in einem Mitgliedstaat sowie die Pflanzenschutzmittelregister-Nummer („Pfl.Reg. Nr. . . .“) und gegebenenfalls die Zusatz­bezeichnung nach § 11 Abs. 6,

           3. Name und Anschrift des Herstellers des Pflanzenschutzmittels,

           4. jeden Wirkstoff mit dem für ihn in der Nomenklatur in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. Nr. 196 vom 16. August 1967, S. 1) angeführten Namen, sofern der Wirkstoff dort nicht angeführt ist, mit seinem ISO common name, liegt diese Bezeichnung ebenfalls nicht vor, mit seiner chemischen Bezeichnung gemäß den IUPAC-Regeln und den jeweiligen Gehalt jedes Wirkstoffs,

           5. die in der Fertigpackung enthaltene Nennfüllmenge des Pflanzenschutzmittels,

           6. die Chargen-Nummer oder eine sonstige Angabe, die eine Identitätsfeststellung ermöglicht,

           7. Angaben über die Erste-Hilfe-Maßnahmen,

           8. Namen und Mengen der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen gefährlichen Stoffe nach Maßgabe der Richtlinie 88/379/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zuberei­tungen (ABl. Nr. L 187 vom 16. Juli 1988, S. 14) und des Art. 69 in Verbindung mit Anhang VIII Z 8 bis 11 der Beitrittsakte (ABl. Nr. C 241 vom 29. August 1994, S. 21), wobei die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes gemäß der Richtlinie 67/548/EWG zu beurteilen sind,

           9. die gefährlichen Eigenschaften gemäß der Richtlinie 88/379/EWG, zumindest durch ent­sprechende Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen,

         10. Hinweise auf etwaige besondere Gefahren für Mensch, Tier oder Umwelt in Form geeigneter Standardsätze (Risikosätze) gemäß der Richtlinie 88/379/EWG – bei Stoffen gemäß der Richtlinie 67/548/EWG,

         11. Sicherheitshinweise für den Schutz von Mensch, Tier oder die Umwelt in Form geeigneter Standardsätze (Sicherheitsratschläge) gemäß der Richtlinie 88/379/EWG – bei Stoffen gemäß der Richtlinie 67/548/EWG,

         12. Wirkungstyp des Pflanzenschutzmittels (zB Insektizid, Wachstumsregler, Herbizid usw.),

         13. die Art der Zubereitung (zB Spritzpulver, Emulsionskonzentrat usw.),

         14. die Indikationen, für die das Pflanzenschutzmittel zugelassen worden ist, sowie die besonderen Bedingungen in bezug auf Land- und Forstwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt, unter denen das Erzeugnis verwendet oder nicht verwendet werden darf,

         15. eine Gebrauchsanweisung und die Aufwandmenge, ausgedrückt in metrischen Einheiten, für jede Anwendung gemäß den Bedingungen und Auflagen für die Zulassung,

         16. gegebenenfalls die Sicherheitswartezeit für jede Indikation zwischen Anwendung und

               –  Ansaat oder Pflanzung der zu schützenden Kultur,

               –  Ansaat oder Pflanzung nachfolgender Kulturen,

               –  Zugang von Menschen oder Tieren,

               –  Ernte,

               –  Verbrauch oder Verwendung,

         17. Hinweise auf gegebenenfalls auftretende Phytotoxizität, Empfindlichkeit bestimmter Sorten und andere unerwünschte mittelbare oder unmittelbare Nebenwirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse sowie die zu beachtenden Fristen zwischen Anwendung und Ansaat oder Pflanzung

               –  der betreffenden Kultur oder

               –  nachfolgender Kulturen,

         18. falls ein Merkblatt gemäß Abs. 2 beigefügt ist, der Satz: „Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen!“,

         19. Hinweise zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels und der Fertigpackung,

         20. das Verfallsdatum bei normaler Lagerung, wenn das gelagerte Pflanzenschutzmittel weniger als zwei Jahre haltbar ist,

         21. Anweisungen für die sachgerechte Lagerung und Handhabung,

         22. die auf Grund der giftrechtlichen Bestimmungen des Chemikaliengesetzes zusätzlich erforder­lichen Kennzeichnungen und

         23. sonstige in der Zulassung vorgeschriebene oder in einer Verordnung gemäß Abs. 5 festgelegte Angaben.

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 Z 15, 16 (ausgenommen die Aufwandmenge) und 17 sind der Fertigpackung in Form eines Merkblatts beizugeben, wenn ihre Anbringung auf der Fertigpackung nicht möglich ist. Das Merkblatt gilt als Bestandteil der Kennzeichnung.

(3) Auf Überverpackungen ist zusätzlich die Anzahl der enthaltenen Fertigpackungen anzugeben.

(4) Auf der Verpackung dürfen keine Angaben wie „ungiftig“ oder „nicht gesundheitsschädlich“ oder ähnliche Angaben aufscheinen. Es darf jedoch angegeben werden, daß das Pflanzenschutzmittel angewendet werden darf, wenn Bienen oder andere nicht zu den Zielgruppen gehörende Arten aktiv sind oder wenn Kulturen oder Unkräuter blühen. Es dürfen darauf ähnliche Angaben zum Schutz von Bienen oder anderen nicht zu den Zielgruppen gehörenden Arten gemacht werden, wenn sich die Zulassung ausdrücklich auf eine Anwendung in Zeiträumen erstreckt, in denen Bienen oder andere angegebene Organismen anzutreffen sind und diese nur geringfügig gefährdet werden.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit dies nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zum Schutz der Umwelt, zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Wirtschaftskreise oder zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Kennzeichnung, insbesondere deren Ausführung, und weitere Kennzeichnungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln festzusetzen.

Fertigpackungen

§ 21. (1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur in unbeschädigten und sicheren Fertigpackungen in Verkehr gebracht werden. Sie müssen so beschaffen sein, daß die in ihnen enthaltenen Pflanzenschutzmittel bei sachgerechter Lagerung und Handhabung bis zu ihrem Verbrauch keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für die Umwelt herbeiführen können. Die Fertigpackungen müssen insbesondere nachstehenden Anforderungen entsprechen:

           1. sie müssen so hergestellt und beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann,

           2. die Werkstoffe der Fertigpackungen und der Verschlüsse müssen so beschaffen sein, daß sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen können; erforderlichenfalls sind die Fertigpackungen auch mit kindersicheren Verschlüssen zu versehen,

           3. die Fertigpackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie den zu erwartenden Beanspruchungen zuverlässig standhalten und

           4. die Behältnisse mit Verschlüssen, die nach Öffnung erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen sein, daß die Fertigpackung mehrfach so verschlossen werden kann, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangen kann.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Fertigpackungen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder zur Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt erforderlich ist.

Pflanzenschutzmittelregister

§ 22. (1) Pflanzenschutzmittel sind unter einer fortlaufenden Nummer in das beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu führende Pflanzenschutzmittelregister einzutragen.

(2) Das Pflanzenschutzmittelregister besteht aus einem öffentlichen und einem nichtöffentlichen Teil.

(3) In den öffentlichen Teil sind einzutragen:

           1. das Datum und die Dauer der Zulassung,

           2. die Aufhebung und die Abänderungen der Zulassung,

           3. die Angaben gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9 (nur die Gefahrenbezeichnungen), 10, 11, 12, 13, 14, 15 (ausgenommen die Gebrauchsanweisung), 16, 19, 21, 22 und gegebenenfalls 23,

           4. das Ende einer Beseitigungs- und Abverkaufsfrist und

           5. rechtzeitige Anträge auf Erneuerung der Zulassung.

(4) In den nichtöffentlichen Teil sind sonstige Angaben wie die zugelassene Zusammensetzung und Beschaffenheit nach Art und Menge der Bestandteile einschließlich allfälliger toxi- und ökotoxikologisch bedeutsamer Verunreinigungen, jeweils mit den international anerkannten Bezeichnungen oder den allfälligen gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen, einzutragen.

(5) In den öffentlichen Teil kann jeder während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.

Amtliches Pflanzenschutzmittelverzeichnis

§ 23. (1) Zu Beginn eines jeden Jahres hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft das „Amtliche Pflanzenschutzmittelverzeichnis“ zu veröffentlichen.

(2) In dieses Verzeichnis sind alle zugelassenen Pflanzenschutzmittel aufzunehmen, für die die Zulassungsinhaber dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft bis 31. Oktober des vorausgegangenen Kalenderjahres bekanntgegeben haben, daß sie das Pflanzenschutzmittel im Folgejahr in Verkehr zu bringen beabsichtigen.

(3) Für jedes Pflanzenschutzmittel sind die in § 20 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 9 (nur die Gefahrenbezeichnungen), 10, 11, 12, 13, 14, 15 (ausgenommen die Gebrauchsanweisung), 16 und gegebenenfalls 23 sowie die giftrechtlichen Erwerbs- und Abgabevorschriften im Sinne der chemikalienrechtlichen Bestimmungen zu veröffentlichen.

Werbung

§ 24. (1) Für Pflanzenschutzmittel darf nur geworben werden, wenn sie zugelassen sind.

(2) Texte und bildliche Darstellungen für Zwecke der Werbung haben je nach Art des Mediums deutlich lesbare, hörbare oder sichtbare Hinweise zu enthalten, daß Gefahrenhinweise und Sicherheitratschläge zu beachten sind, die die Kennzeichnung enthält. Diese Hinweise haben in allgemein verständlicher Form, in audiovisuellen Medien jedenfalls deutlich lesbar, hörbar und sichtbar zu erfolgen.

(3) Beim Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln dürfen keine Angaben gemacht werden, die mit den Kennzeichnungsvorschriften dieses Bundesgesetzes nicht im Einklang stehen. Insbesondere dürfen keine Angaben gemacht werden, die auf andere als auf die zugelassenen Anwendungs­bestimmungen schließen lassen oder die zu falschen Vorstellungen über die Gefährlichkeit des Pflanzenschutzmittels führen können.

Meldepflichten der Antragsteller und der Zulassungsinhaber

§ 25. (1) Die Antragsteller und die Zulassungsinhaber haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unverzüglich schriftlich zu melden:

           1. alle ihnen nachträglich bekannt gewordenen Beobachtungen und Daten, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nicht im Einklang stehen, insbesondere sämtliche neuen Angaben über die potentiell gefährlichen Auswirkungen eines Pflanzenschutzmittels oder deren Rück­stände auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser oder über potentiell gefährliche Einflüsse auf die Umwelt,

           2. die nachträgliche Veröffentlichung von Informationen, die zuvor als vertraulich bezeichnet wurden, und

           3. die Aufgabe des festen Sitzes oder Wohnsitzes in der Europäischen Gemeinschaft.

(2) Die Zulassungsinhaber haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft weiters die Namen (nach international anerkannten oder gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen) und die Mengen der einzelnen Wirkstoffe der jährlich von ihnen im Inland in Verkehr gebrachten und der jährlich von ihnen aus dem Inland verbrachten Pflanzenschutzmittel spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres unverzüglich schriftlich zu melden.

Wissenschaftliche Versuche

§ 26. (1) Die Durchführung von Versuchen zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken mit einem nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittel ist nur mit Bewilligung des Bundesamtes und Forschungs­zentrums für Landwirtschaft zulässig.

(2) Der Antrag hat insbesondere zu enthalten:

           1. Bezeichnung, Beschaffenheit und Menge des Pflanzenschutzmittels,

           2. Namen und Mengen der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen gefährlichen Stoffe nach Maßgabe der Richtlinie 88/379/EWG und des Art. 69 in Verbindung mit Anhang VIII Z 8 bis 11 der Beitrittsakte (ABl. Nr. C 241 vom 29. August 1994, S. 21), wobei die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zu beurteilen sind, einschließlich ihrer gefährlichen Eigenschaften und der sich daraus ergebenden Gefahren,

           3. die gefährlichen Eigenschaften gemäß der Richtlinie 88/379/EWG, zumindest durch entsprechende Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen,

           4. Hinweise auf etwaige besondere Gefahren für Mensch, Tier oder Umwelt in Form geeigneter Standardsätze (Risikosätze) gemäß der Richtlinie 88/379/EWG – bei Stoffen gemäß der Richtlinie 67/548/EWG,

           5. Sicherheitshinweise für den Schutz von Mensch, Tier oder die Umwelt in Form geeigneter Standardsätze (Sicherheitsratschläge) gemäß der Richtlinie 88/379/EWG – bei Stoffen gemäß der Richtlinie 67/548/EWG,

           6. Ort und Ausmaß der Versuchsflächen,

           7. den mit dem Versuch verfolgten Forschungs- oder Entwicklungszweck einschließlich der Beschreibung der vorgesehenen Anwendung und

           8. Name und Anschrift des für die Anwendung Verantwortlichen sowie den Nachweis seiner Sachkundigkeit.

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und kein unannehmbar nachteiliger Einfluß auf die Umwelt zu erwarten sind.

(4) Die Bewilligung ist mit Bedingungen und Auflagen insbesondere hinsichtlich der Anwendung zu erteilen, soweit dies erforderlich ist

           1. zur Verhinderung schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und eines unannehmbar nachteiligen Einflusses auf die Umwelt und

           2. zur Sicherstellung der Anwendung unter kontrollierten Bedingungen, in begrenzten Mengen und auf begrenzten Flächen.

(5) Keiner Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen Versuche, die unter die Bestimmungen des Abschnitts III, Teil A, des Gentechnikgesetzes – GTG, BGBl. Nr. 510/1994, fallen.

Einfuhr

§ 27. (1) Pflanzenschutzmittel der Position 3808 der kombinierten Nomenklatur (Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) mit Herkunft oder Ursprung in Drittländern dürfen nur eingeführt werden, wenn der Zollstelle eine Bestätigung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft vorgelegt wird.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die als Rückwaren gemäß Art. 185 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex) zurückgebracht werden.

(3) Pflanzenschutzmittel unterliegen den Bestimmungen des Abs. 1 jedoch erst ab dem Zeitpunkt, in dem

           1. sie der Zollstelle anläßlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt werden,

           2. im Falle des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung gemäß Art. 76 des Zollkodex abzugeben ist,

           3. über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird – es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt – oder

           4. im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Art. 201 des Zollkodex beschriebene Weise entsteht.

(4) Eine Bestätigung ist auf Antrag dann auszustellen, wenn

           1. auf Grund eines vom Antragsteller vorzulegenden Untersuchungszeugnisses einer akkreditierten Prüfstelle oder auf Grund der Prüfung durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft feststeht, daß das Pflanzenschutzmittel zugelassen ist und vom Zulassungs­inhaber eingeführt wird, oder

           2. das Pflanzenschutzmittel ausschließlich

                a) für wissenschaftliche Versuche, für die eine Bewilligung gemäß § 26 erteilt wurde,

               b) für Prüfungen in Prüfstellen gemäß § 37 des Chemikaliengesetzes oder

                c) als Probe für Zulassungsverfahren nach diesem Bundesgesetz verwendet wird.

(5) Der Antrag hat die erforderlichen Angaben wie die Kennzeichnung, die Beschaffenheit und die Menge des Pflanzenschutzmittels, die Art und Menge der einzelnen Wirkstoffe und alle sonstigen Bestandteile einschließlich ihrer gefährlichen Eigenschaften, das Ausmaß der Versuchsflächen, die für die vorgesehenen genannten Zwecke maßgeblichen Umstände, die zutreffenden gefährlichen Eigen­schaften des Pflanzenschutzmittels, die sich daraus ergebenden besonderen Gefahren, die Verhaltens­hinweise im Hinblick auf die Anwendung und Sicherheitsratschläge sowie der Name (Firma) und die Anschrift der zur Verwendung berechtigten sachkundigen Personen zu enthalten.

(6) Eine Bestätigung für Zwecke des Zollverfahrens ist auf Antrag weiters dann auszustellen, wenn es sich bei Waren der Position 3808 oder bei Waren der in einer gemäß Abs. 9 erlassenen Verordnung angeführten Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs nicht um Pflanzenschutzmittel handelt.

(7) Die Bestätigung ist ein Jahr ab Ausstellung gültig.

(8) Der Antrag ist mit Bescheid abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bestätigung nicht vorliegen.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für wirtschaftliche Angelegenheiten Pflanzenschutzmittel, die nicht unter die Position 3808 einzureihen sind, durch Verordnung in die Regelung des Abs. 1 einzubeziehen. Die Bezeichnung hat nach der Gliederung der Kombinierten Nomenklatur zu erfolgen.

(10) Die Bestätigung bildet bei der Einfuhrabfertigung an der Zollstelle eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 des Zollkodex und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).

(11) Bestätigungen, die unrichtig geworden sind, dürfen den Zollstellen nicht mehr vorgelegt werden.

Amtliche Pflanzenschutzmittelkontrolle

§ 28. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft. Dieses kann sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen des Bundesamtes für Agrarbiologie als Aufsichtsorgane bedienen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat den Aufsichtsorganen eine Ausweisurkunde auszustellen.

(2) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten – zu anderen Zeiten bei Gefahr im Verzug – alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Beförderungsmittel zu betreten sowie unentgeltlich Proben der Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien – im folgenden „Gegenstände“ genannt – im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen.

(3) Die entnommene Probe eines Pflanzenschutzmittels ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird, in zwei annähernd gleiche Teile zu teilen. Ein Teil ist der Untersuchung zuzuführen, ein Teil der Partei zu Beweiszwecken amtlich verschlossen zurückzulassen.

(4) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Pflanzenschutzmittels vorhanden, so ist eine Einheit zu entnehmen und der Partei amtlich verschlossen zurückzulassen.

(5) Anläßlich der Probenahme ist vom Aufsichtsorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung und Begutachtung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Verfügungsberechtigten auszufolgen.

(6) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter oder sein Beauftragter, die Amtshandlung zu dulden, so kann dies erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(7) Betrifft die Kontrolle Gegenstände, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen oder Beförderungsmittel, auf denen sich solche Waren befinden, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle oder anläßlich einer diese Gegenstände betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone ist – während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind – die Kontrolle jederzeit zulässig.

(8) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft hat die Untersuchung und Begutachtung der Proben zu veranlassen. Dabei können andere geeignete Anstalten, sonstige Einrichtungen oder fachkundige Personen als Sachverständige herangezogen werden. Die Proben sind darauf zu untersuchen und zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen.

(9) Besteht begründeter Verdacht, daß eine Verwaltungsübertretung gemäß § 34 vorliegt, so haben die Aufsichtsorgane, das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft oder die Zollämter bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten.

Beschlagnahme

§ 29. (1) Die Aufsichtsorgane haben Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen.

(2) Besteht jedoch der begründete Verdacht, daß Gegenstände nicht den §§ 20 oder 21 – ausgenommen grobe Verstöße – entsprechen, so hat das Aufsichtsorgan dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Der Verfügungsberechtigte hat dem Aufsichtsorgan die getroffenen Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen. Wurde den angeordneten Maßnahmen nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen, so hat das Aufsichtsorgan diese Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen.

(3) Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.

(5) Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht zunächst dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu, ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat.

(6) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan und über die Beschlagnahme die Bezirksverwaltungsbehörde dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind.

(7) Die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder bei Belassung der Gegenstände ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Gegenstände bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan oder von der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienst­siegels aufmerksam zu machen.

(8) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr in Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorganes oder eines Organes der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.

(9) Wenn die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden.

(10) Während der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber

§ 30. (1) Inhaber von Geschäften und Betrieben, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, sowie ihre Stellvertreter oder Beauftragten haben den Aufsichtsorganen unverzüglich

           1. alle Orte und Beförderungsmittel bekanntzugeben, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeiten dienen, und den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln sowie die unentgeltliche Entnahme von Proben der Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien zu gestatten,

           2. die zur Kontrolle erforderliche Unterstützung zu gewähren und die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte – insbesondere über die Herstellung, die Herkunft und die Absatzwege der Pflanzen­schutzmittel sowie über ihre Bestandteile – zu erteilen, soweit dies möglich und zumutbar ist,

           3. die für die Durchführung der Kontrolle notwendigen Urkunden und schriftlichen Unterlagen in den Betriebsräumen vorzulegen und

           4. bei der Besichtigung und Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie erforderliche Geräte zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben dafür zu sorgen, daß die im Abs. 1 genannten Pflichten auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten erfüllt werden.

Aufnahme von Wirkstoffen in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG

§ 31. (1) Antragsteller auf Aufnahme eines Wirkstoffs in den Anhang I nach Maßgabe der Art. 5 und 6 der Richtlinie 91/414/EWG haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Angaben und Unterlagen zum Wirkstoff gemäß Anhang II und zu einer den Wirkstoff enthaltenden Zubereitung gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. § 4 Abs. 8 ist anzuwenden.

(2) Nach Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen ist der Antragsteller aufzufordern, die Angaben und Unterlagen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat unverzüglich bei dem durch den Beschluß 76/894/EWG (ABl. Nr. L 340 vom 9. Dezember 1976, S. 25) eingesetzten Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz die Feststellung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 91/414/EWG zu beantragen, nachdem der Antragsteller der Aufforderung zur Übermittlung entsprochen hat.

(4) Hat Österreich auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die Pflicht, einen Pflanzenschutzmittelwirkstoff hinsichtlich der Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG zu beurteilen, so hat diese Beurteilung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf der Grundlage der von diesen zu erstellenden Gutachten zu erfolgen.

Gebühren

§ 32. (1) Für Tätigkeiten der Behörden – insbesondere für Begutachtungen und Überprüfungen in einem Zulassungsverfahren gemäß den §§ 8 bis 14 – sind Gebühren nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kostendeckend festzusetzen hat.

(2) Anläßlich von amtlichen Kontrollen (§ 5 Abs. 3 und § 28) ist – abgesehen von etwaigen Straffolgen – eine Gebühr nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wurden.

(3) Für folgende Tätigkeiten sind die Gebühren jedenfalls im vorhinein zu entrichten:

           1. Anerkennung von Versuchseinrichtungen,

           2. Vollständigkeitsprüfungen, die auf Grund eines Parteienantrags erforderlich sind,

           3. vereinfachte Zulassungen gemäß § 11,

           4. Veröffentlichungen im Amtlichen Pflanzenschutzmittelverzeichnis,

           5. Ausstellung einer Bewilligung gemäß § 26 und

           6. Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 27.

(4) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

(5) Die Gebühren für gutachtliche Stellungnahmen des Bundeskanzleramtes und des Bundes­ministeriums für Umwelt, Jugend und Familie sind zugunsten dieser Bundesministerien zu vereinnahmen.

Allgemeine Meldungen an die Kommission und an die Mitgliedstaaten

§ 33. (1) Der Bundesminister für Land- und Fostwirtschaft hat der Kommission – gegebenenfalls auch den anderen Mitgliedstaaten – insbesondere folgende Meldungen zu erstatten:

           1. die Angaben gemäß § 25 Abs. 1 Z 1, soweit sie den Zulassungsinhaber betreffen,

           2. am Ende eines jeden Quartals binnen einem Monat alle in diesem Quartal zugelassenen Pflanzenschutzmittel sowie die in diesem Zeitraum erfolgten Abänderungen und Aufhebungen, wobei mindestens folgende Angaben zu machen sind:

                a) Name des Zulassungsinhabers,

               b) Handelsbezeichnung des Pflanzenschutzmittels,

                c) Art der Formulierung,

               d) Name und Anteil jedes darin enthaltenen Wirkstoffs,

                e) Indikationen,

                f) vorläufig festgelegte Rückstandshöchstwerte, soweit sie nicht schon auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben sind,

               g) die erforderlichen Unterlagen der vorläufig festgesetzten Höchstwerte für Rückstände,

               h) Gründe für die Aufhebung einer Zulassung, im Falle einer nach § 12 erteilten Zulassung auch die Gründe für die Abänderung;

           3. alle gemäß § 9 zugelassenen Pflanzenschutzmittel unter Angabe der Daten gemäß Z 2 unverzüglich nach der Zulassung,

           4. eine jährlich erstellte Liste aller zugelassenen Pflanzenschutzmittel,

           5. die Ergebnisse der im Vorjahr durchgeführten Kontrollen jährlich vor dem 1. August und

           6. die Fälle, in denen bei Prüfung eines Zulassungsantrags ein Wirkstoff, der von einer Person oder nach einem Verfahren hergestellt wird, die nicht in den Unterlagen, auf Grund derer der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden ist, genannt sind, als in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt eingestuft wird, einschließlich sämtlicher Angaben zur Identität und zu den Verunreinigungen dieses Wirkstoffs.

(2) Die Liste gemäß Abs. 1 Z 4 ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Strafbestimmungen

§ 34. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

           1. mit Geldstrafe bis zu 200 000 S, im Wiederholungsfall bis 400 000 S, wer

                a) Pflanzenschutzmittel entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 in Verkehr bringt,

               b) Wirkstoffe entgegen § 3 Abs. 3 in Verkehr bringt,

                c) Pflanzenschutzmittel im Inland entgegen § 20 oder § 21 in Verkehr bringt,

               d) Versuche mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln entgegen § 26 durchführt,

                e) Pflanzenschutzmittel entgegen § 27 Abs. 1 einführt,

                f) als Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder als dessen Stellvertreter oder Beauftragter den in § 30 Abs. 1 oder 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,

           2. mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, im Wiederholungsfall bis 200 000 S, wer

                a) als Abgeber seiner in § 18 Abs. 5 festgelegten Verpflichtung nicht nachkommt,

               b) Werbung betreibt, die nicht dem § 24 entspricht,

                c) als Antragsteller oder Zulassungsinhaber den in § 25 Abs. 1 festgelegten Meldepflichten nicht nachkommt,

               d) als Zulassungsinhaber den in § 25 Abs. 2 festgelegten Meldepflichten nicht nachkommt,

                e) als Zulassungsinhaber entgegen § 37 Abs. 3 die Kennzeichnung nicht innerhalb von drei Monaten mitteilt.

(2) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer gemäß Abs. 1 verantwortlich ist, kann die Rechtsfolgen von sich abwenden, indem er der Bezirksverwaltungsbehörde nach Aufforderung binnen einer Frist von höchstens einer Woche den Namen und die Anschrift seines inländischen Lieferanten oder eines inländischen Vorlieferanten bekanntgibt. Dies gilt jedoch soweit nicht, als er über die nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Umstände und Tatsachen Bescheid wußte oder hätte wissen müssen.

Verfall

§ 35. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr beschlagnahmte Gegenstände für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.

(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Gegenstände außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Gegenstände keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt verbunden ist.

(3) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten, sofern dies nicht möglich ist, schadlos auf Kosten des früheren Eigentümers zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.

4. Teil

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 36. (1) Dieses Bundesgesetz tritt ein Monat nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Pflanzenschutzmittelgesetz – PMG, BGBl. Nr. 476/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 300/1995 aufgehoben.

Übergangsbestimmungen

§ 37. (1) Die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Pflanzenschutzmittelregister (§ 16 PMG) als zugelassen eingetragenen Pflanzenschutzmittel sind zugelassene Pflanzenschutzmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Die Zulassungsinhaber von Pflanzenschutzmitteln gemäß Abs. 1 haben die Einhaltung der Rückstandshöchstwerte (§ 7 Abs. 1 Z 5) für jede Indikation innerhalb einer vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft festzusetzenden Frist nachzuweisen, andernfalls die Zulassungen insoweit erlöschen, als der Nachweis nicht erbracht wird.

(3) Die Zulassungsinhaber von Pflanzenschutzmitteln gemäß Abs. 1 haben dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft die von ihnen nach diesem Bundesgesetz vorzunehmende Kennzeichnung innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mitzuteilen.

(4) Die Zulassungen der Pflanzenschutzmittel gemäß Abs. 1 erlöschen spätestens mit 26. Juli 2003, soweit sie nicht auf Grund einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes früher aufzuheben sind. Die Zulassungen erlöschen jedoch zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Europäische Gemeinschaft eine Verlängerung dieser Frist beschließt.

(5) Pflanzenschutzmittel gemäß Abs. 1 dürfen noch bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit einer den Bestimmungen des PMG entsprechenden Kennzeichnung abverkauft werden.

(6) Das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 16 PMG ist als Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 22 dieses Bundesgesetzes weiterzuführen. Die Nummern, unter denen die in Abs. 1 genannten Pflanzenschutzmittel in das Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 16 PMG eingetragen sind, sind Pflanzenschutzmittelregister-Nummern nach diesem Bundesgesetz.

(7) Für die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht erledigten Anträge nach dem PMG gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Der Antrag ist jedenfalls dann zurückzuweisen, wenn

           1. Mängel hinsichtlich der Angaben, Unterlagen und Probemengen, die offensichtlich nicht vollständig sind oder offensichtlich für die Beurteilung nicht ausreichen, nicht innerhalb von einem Jahr – bei Anträgen aus dem Jahr 1996 innerhalb von zwei Jahren – ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes behoben worden sind und

           2. nicht innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Zeitplan für die nachweisliche Behebung dieser Mängel vorgelegt wird.

§ 6 Abs. 6 ist anzuwenden.

(8) Das Erfordernis, daß Unterlagen für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität ausschließlich durch amtlich anerkannte inländische oder ausländische Versuchseinrichtungen erstellt werden, tritt erst zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(9) Für Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Wirkstoffe oder Zubreitungen enthalten, die in Anhang II Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 198 vom 22. Juli 1991, S. 1) als Pflanzenschutzmittel bezeichnet werden, kann von der Zulassungsvoraussetzung der Wirksamkeit und Phytotoxizität abgesehen werden und können Erleichterungen von den Anforderungen hinsichtlich der Unterlagen gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 91/414/EWG je nach Eigenschaft des Pflanzenschutzmittels vorgesehen werden, soweit dem Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft und Rücksichten der Gesundheit von Mensch und Tier und des Schutzes der Umwelt nicht entgegenstehen. Unter den gleichen Voraussetzungen können für Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die nicht von der Richtlinie 91/414/EWG erfaßte Wirkstoffe oder Zubereitungen enthalten, sowie für Anträge auf Zulassung von Wirkstoffen und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, anderen Pflanzenschutzmitteln zugesetzt zu werden, um ihre Eigenschaften oder Wirkungen zu verändern (Pflanzenschutzmittelzusatzstoffe), Erleichterungen von den Anforderungen hinsichtlich der Unterlagen gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 91/414/EWG vorgesehen werden.

(10) § 11 ist bis 26. Juli 2003 – jedenfalls aber bis zu einer entsprechenden Regelung durch die Europäische Gemeinschaft – anzuwenden.

(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unverzüglich je eine Kopie

           1. der gemäß §§ 6, 18, 19 oder 26 erlassenen Bescheide,

           2. der Meldungen gemäß § 25,

           3. der Bestätigungen gemäß § 27 Abs. 4 und

           4. der Nachweise gemäß Abs. 2 und der Mitteilungen gemäß Abs. 3

zu übermitteln.

Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften

§ 38. (1) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes das AVG anzuwenden. Gegen Bescheide des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erhoben werden.

(2) Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 39. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt und vollzogen:

           1. Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 230 vom 19. August 1991, S. 1);

           2. Richtlinie 93/71/EWG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 221 vom 31. August 1993, S. 27);

           3. Richtlinie 94/37/EWG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 194 vom 29. Juli 1994, S. 65);

           4. Richtlinie 94/79/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 354 vom 31. Dezember 1994, S. 16);

           5. Richtlinie 95/35/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 172 vom 22. Juli 1995, S. 6);

           6. Richtlinie 95/36/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 172 vom 22. Juli 1995, S. 8);

           7. Richtlinie 96/12/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 65 vom 15. März 1996, S. 20);

           8. Richtlinie 96/46/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 214 vom 23. August 1996, S. 18);

           9. Richtlinie 96/68/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 277 vom 30. Oktober 1996, S. 25).


Vollzugsklausel

§ 40. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut, und zwar hinsichtlich

           1. der gemäß § 6 in Verbindung mit den §§ 8, 9 und 10 sowie des § 14 zu erlassenden Bescheide – auch wenn diese Zulassungen in Verbindung mit § 37 Abs. 9 erfolgen – sowie der entsprechenden Bescheide gemäß den §§ 18 und 19 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

           2. der gemäß § 12 Abs. 9 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, der gemäß § 20 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der gemäß § 21 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

           3. der gemäß § 27 Abs. 9 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

           4. des § 28 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

           5. des § 28 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           6. der Prüfung gemäß § 31 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und

           7. des § 32 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, hinsichtlich der beiden letzeren, soweit es sich um die Festsetzung von Gebühren für gutachtliche Stellungnahmen des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie im Zuge von Verfahren gemäß den §§ 8, 9, 10, 12, 14 und 31 handelt.

(2) Mit der Vollziehung des § 27 Abs. 1, 2, 3 und 10 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.