681 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Umweltausschusses


über die Regierungsvorlage (608 der Beilagen): Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Luft­reinhaltegesetz für Kesselanlage, das Berggesetz 1975, das Abfallwirtschaftsgesetz und das Ozongesetz geändert werden (Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L)


Mit der vorliegenden Regierungsvorlage soll eine Neuregelung des Immissionsschutzes, basierend auf der Bundeskompetenz „Luftreinhaltung“ geschaffen und die Einhaltung grundsätzlich wirkungs­bezogener Immissionsgrenzwerte gewährleistet werden. Das Immissionsschutzgesetz – Luft bietet die Rechts­grundlage für gebietsbezogene, planerische Immissionsschutzmaßnahmen sowie die Festlegung von grundsätzlich wirkungsbezogenen Immissionsgrenzwerten, die Durchführung von Messungen und die Maßnahmen im Fall der Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes.

Immissionsgrenzwerte zum Schutz der Gesundheit des Menschen sowie Immissionsgrenzwerte für Heizungsanlagen werden in Anlagen zum Gesetz festgelegt. Im Falle der Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes ist deren Ursache festzustellen und, allenfalls nach Erstellung eines Emissionskatasters, mit Verordnung ein Sanierungsgebiet festzulegen. Die in diesem Gebiet zu setzenden Maßnahmen sowie die Umsetzungsfristen sind zu normieren.

Die Vollziehung des Maßnahmenkatalogs soll grundsätzlich im Rahmen bestehender Materiengesetze erfolgen. Um dies sicherzustellen werden die relevanten Gesetze entsprechend novelliert. Weiters sind in dem Gesetzentwurf Regelungen über den vorsorgenden Immissionsschutz vorgesehen.

Der Umweltausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 6. und am 13. Mai 1997 in Verhandlung gezogen. An der sich an die Ausführungen des Berichterstatters anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Ing. Matthias Reichhold, Ing. Monika Langthaler, Karlheinz Kopf, Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller, Mag. Thomas Barmüller und der Ausschußobmann Mag. Karl Schweitzer sowie der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Dr. Martin Bartenstein.

Die Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller und Karlheinz Kopf brachten einen Abänderungs­antrag ein. Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des vorstehend erwähnten Abänderungsantrages mehrstimmig angenommen.

Weiters traf der Umweltausschuß mit Stimmenmehrheit nachstehende Feststellungen:

Zu Art. I § 3 Abs. 4:

Aus den Erläuterungen zu Art. I § 3 Abs. 4 geht hervor, daß ein Einvernehmen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu einer Immissionsgrenzwert-Verordnung des Umweltministers nicht erforderlich ist, wenn in einem Mitgliedstaat der EG ein gleich niedriger Grenzwert gilt. Der Umwelt­ausschuß hält dazu fest, daß es sich bei diesem Mitgliedstaat jedenfalls um einen mit Österreich vergleichbaren Industriestaat handeln sollte.

Zu Art. I § 4 Abs. 1:

Zu der Verordnung zum Meßkonzept gemäß § 4 Immissionsschutzgesetz – Luft sind die Landeshaupt­männer zu hören. Der Umweltausschuß stellt fest, daß den betroffenen Ressorts vor der Erlassung der Verordnung im Zuge eines eingeschränkten Begutachtungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, da im Sinne der Verwaltungsvereinfachung ein Einvernehmen nicht vorgesehen ist.

Zu Art. I § 9 Abs. 1:

In § 9 der Regierungsvorlage ist vorgesehen, daß der Landeshauptmann einen Emissionskataster zu erstellen hat, soweit dies zur Erstellung eines Maßnahmenkatalogs erforderlich ist. Betreiber von Anlagen haben dafür, soweit erforderlich, Auskünfte über vorhandene Meßergebnisse und vorhandene Daten zu erteilen.

Der Umweltausschuß hält fest, daß für die Erstellung eines Maßnahmenkatalogs zunächst auf vorhandene Emissionskataster der Bundesländer zurückzugreifen ist. Für den Fall, daß die Daten in den bestehenden Emissionskatastern nicht ausreichen, sind gebietsbezogene, detailliertere Emissionskataster zu erstellen. Der Umweltausschuß geht davon aus, daß, falls dazu die bei der Behörde und den Anlagenbetreibern vorhandenen Daten nicht ausreichen, die zuständigen Behörden von den in den Materiengesetzen enthaltenen Kontrollrechten (zB § 338 GewO, § 7 Abs. 3 LRG-K, § 201 BergG) Gebrauch machen, um die zur Erstellung des Emissionskatasters notwendigen Daten zu erhalten.

Zu Art. I § 14 Abs. 2 Z 9:

§ 14 Abs. 2 Z 9 der Regierungsvorlage sieht eine Ausnahme von zeitlichen und räumlichen Fahrverboten für Kraftfahrzeuge vor, für deren Benützung ein erhebliches persönliches Interesse besteht.

Der Umweltausschuß geht davon aus, daß der Begriff „erhebliches persönliches Interesse“ im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 45 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 restriktiv zu interpretieren ist.

Zu Art. I § 19:

Der Umweltausschuß stellt fest, daß parallele Verfahren nicht im Sinne der Verwaltungsökonomie und im Interesse der Anlagenbetreiber liegen. Es ist daher im Fall von Verfahren, die die gleiche Anlage betreffen, eine so weit wie möglich abgestimmte Vorgehensweise zu wählen. Insbesondere sind einander überschneidende oder gar einander widersprechende Anordnungen zu vermeiden.

Zu Art. I § 22 Z 2:

Der Umweltausschuß hält fest, daß unter der in § 22 der Regierungsvorlage enthaltenen Formulierung „ökologische Optimierung der Verkehrsabläufe“ analog zu den entsprechenden Passagen des Nationalen Umweltplans primär die Abstimmung des Fahrverhaltens sowie der Verkehrsregelung und -steuerung auf einen möglichst umweltschonenden Betrieb zu verstehen ist. Als geeignete Maßnahmen kommen bespielsweise Fließregelungen in Betracht.

Zu Art. I § 24:

Der Umweltausschuß geht davon aus, daß der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sich für die Erstellung der Emissionsbilanzen gemäß § 24 der Regierungsvorlage des Umweltbundesamtes bedient.

Zu Art. I § 26 Abs. 1:

Der Umweltausschuß hält fest, daß unter emissionsbezogenen Unterlagen, die den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen sind, nicht nur Meßergebnisse, sondern auch Durchsatzmengen, Brennstoff­verbrauch, Rohstoffverbrauch usw. zu verstehen sind.

Zu Art. III Punkt 2:

Gemäß § 13 der Regierungsvorlage kann der Landeshauptmann im Rahmen eines Maßnahmenkatalogs anordnen, daß Anlagen an den Stand der Technik anzupassen sind.

Der Umweltausschuß hält fest, daß von einer Anpassung an den Stand der Technik gemäß § 13 Abs. 2 Anlagen, für die der Stand der Technik in einem Gesetz oder einer Verordnung festgelegt ist, ausgenommen sind; damit sind Anlagen, die auf Grund der Bestimmungen des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen saniert wurden, von der Anordnung einer weiteren Anpassung an den Stand der Technik nicht betroffen.

Zu Art. V Punkt 2:

Der Umweltausschuß legt Wert auf die Klarstellung, daß bei der kumulativen Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen für Anlagen – Einhaltung des Standes der Technik und Anstreben der Einhaltung von Immissionsgrenzwerten – eine gewisse Flexibilität gewahrt werden muß. Moderne, dem Stand der Technik entsprechende Anlagen, beispielsweise Fernheizwerke oder Abfallentsorgungs­anlagen, deren Errichtung im öffentlichen Interesse gelegen ist, können und sollen auch dann genehmigt werden, wenn die Schadstoffbelastung in dem betreffenden Gebiet nahe den Grenzwerten liegt, sofern noch Sanierungsmöglichkeiten bei anderen Emittenten vorhanden sind.


Zu Anlage 3:


Der Zielwert für die Ozonkonzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit wurde aus der EG-Richtlinie über die Luftverschmutzung durch Ozon übernommen. Darin wird die Bildung von insgesamt vier Achtstundenmittelwerten der Ozonkonzentration pro Tag festgelegt.

Der Umweltausschuß legt Wert auf die Feststellung, daß damit die Anforderungen an die Ozonmessung, wie sie in der Verordnung zum Ozongesetz über das Ozon-Meßnetzkonzept enthalten sind, in keiner Weise berührt werden. Dies gilt insbesondere für die in der Verordnung festgelegte kontinuierliche Meßwerterfassung und Bildung von Halbstundenmittelwerten der Ozonkonzentration. Die Bildung von halbstündlich gleitenden Achtstundenmittelwerten ist damit möglich und soll auch in der Meßkonzept-Verordnung gemäß § 4 IG-L verankert werden.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 05 13

                                 Franz Stampler                                                            Mag. Karl Schweitzer

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Berggesetz 1975, das Abfallwirtschaftsgesetz und das Ozongesetz geändert werden (Immissionsschutz­gesetz – Luft, IG-L)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel I:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§  1:   Ziele des Gesetzes

§  2:   Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt: Immissionsüberwachung

§  3:   Immissionsgrenzwerte

§  4:   Meßkonzept

§  5:   Meßstellen, Meßzentralen

§  6:   Datenverbund

3. Abschnitt: Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts

§  7:   Ausweisung der Überschreitung

§  8:   Statuserhebung

§  9:   Emissionskataster

4. Abschnitt: Maßnahmenkatalog

§ 10:   Verordnung

§ 11:   Grundsätze

§ 12:   Fristen

§ 13:   Maßnahmen für Anlagen

§ 14:   Maßnahmen für den Verkehr

§ 15:   Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte

§ 16:   Zusätzliche Maßnahmen

5. Abschnitt: Vollziehung des Maßnahmenkatalogs

§ 17:   Vollziehung, Behörden

§ 18:   Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen im Sanierungsgebiet

§ 19:   Sanierung

6. Abschnitt: Vorsorge, Berichtspflichten, Kontrolle

§ 20:   Genehmigungsvoraussetzungen

§ 21:   Genehmigungspflicht

§ 22:   Verkehrsbedingte Emissionen

§ 23:   Berichtspflichten

§ 24:   Emissionsbilanzen

§ 25:   Emissionserklärung

§ 26:   Kontrollbefugnisse

7. Abschnitt: Heizungsanlagen

§ 27:   Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG

8. Abschnitt: Grenzüberschreitende Immissionen

§ 28:   Völkerrechtliche Vereinbarungen

§ 29:   Reduktionsvorgaben

9. Abschnitt: Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 30:   Strafbestimmungen

§ 31:   Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 32:   Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 33:   Vollziehung

Artikel II: Änderung der Gewerbeordnung 1994

Artikel III: Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen

Artikel IV: Änderung des Berggesetzes 1975

Artikel V: Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes

Artikel VI: Änderung des Ozongesetzes

Artikel VII: Inkrafttreten

Anlage 1: Konzentration

Anlage 2: Deposition

Anlage 3: Ozon

2

Artikel I

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziele des Gesetzes

§ 1. (1) Ziele dieses Bundesgesetzes sind

           1. der dauerhafte Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie der Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen und

           2. die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele (Abs. 1) wird ein Instrumentarium insbesondere zur vorsorglichen Verringerung der Immission von Luftschadstoffen und für gebietsbezogene Maßnahmen zur Verringerung der durch den Menschen beeinflußten (anthropogenen) Emission und der Immission von Luftschadstoffen geschaffen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Luftschadstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe, die Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft durch Partikel, Gase oder Aerosole bewirken.

(2) Emissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von einer Quelle an die freie Atmosphäre abgegebene Luftschadstoffe.

(3) Immissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die auf Schutzgüter (Abs. 6) einwirkenden Luftschadstoffe.

(4) Immissionsgrenzwerte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, höchstzulässige, wirkungsbezogene Immissionsgrenzkonzentrationen, bei deren Unterschrei­tung nach den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen keine schädigenden Wirkungen zu erwarten sind.

(5) Immissionsgrenzwerte für kanzerogene, mutagene und teratogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind höchstzulässige Immissionskonzentrationen.

(6) Schutzgüter sind in Entsprechung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) der Mensch, der Tier- und Pflanzenbestand, ihre Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie Kultur- und Sachgüter.

(7) Untersuchungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, für den eine gemeinsame Auswertung der Immissionsmeßdaten, die nach diesem Bundesgesetz erhoben werden, erfolgt; sofern das Meßkonzept gemäß § 4 nicht anderes bestimmt, ist das Untersuchungsgebiet ein Bundesland.

(8) Sanierungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, in dem sich die Emissionsquellen befinden, für die im Maßnahmenkatalog gemäß § 10 Anordnungen getroffen werden können.

(9) Beurteilungszeitraum im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jener Zeitraum, der für eine umfassende Beschreibung der Immissionssituation erforderlich ist; die Dauer ist getrennt nach Luftschadstoffen im Meßkonzept gemäß § 4 festzulegen und beträgt zwölf aufeinanderfolgende Monate oder das Winter- oder Sommerhalbjahr, sofern in einem der Halbjahre erfahrungsgemäß höhere Konzentrationen eines Luftschadstoffs auftreten.

(10) Anlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. ortsfeste Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren,

           2. Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren, ausgenommen

                a) Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, deren Luftschadstoffemissionen ausschließlich aus einem der Fortbewegung dienenden Verbrennungsmotor stammen,

               b) Eisenbahnen im Sinne des § 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60,

                c) Luftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 1 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, und Anlagen, die für den Betrieb der dem öffentlichen Verkehr dienenden Luftfahrzeuge unmittelbar erforderlich sind, und

               d) Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989,

           3. Liegenschaften, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen von Luftschadstoffen verursachen, ausgenommen Verkehrswege.

(11) Emissionskataster im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein räumlich gegliedertes Verzeichnis über das Ausmaß von Emissionen sämtlicher in Betracht kommender Emittenten und Emittentengruppen, die in einem bestimmten Gebiet innerhalb eines festgelegten Zeitabschnitts abgegeben werden.

(12) Heizungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Heizungsanlagen, die gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 Bundes-Verfassungsgesetz, in der Fassung BGBl. Nr. 685/1988, in die Zuständigkeit der Länder fallen.

2. Abschnitt

Immissionsüberwachung

Immissionsgrenzwerte

§ 3. (1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit im gesamten Bundesgebiet gelten die unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse festgelegten Immissionsgrenzwerte der Anlagen 1 (Konzentration) und 2 (Deposition).

(2) Für den Luftschadstoff Ozon gilt im gesamten Bundesgebiet der in Anlage 3 festgelegte Immissionsgrenzwert als Zielwert für den dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann zur innerstaatlichen Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sowie unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse mit Verordnung festlegen:

           1. Immissionsgrenzwerte (§ 2 Abs. 4 und 5) für solche Luftschadstoffe, die geeignet sind, ein anderes Schutzgut (§ 2 Abs. 6) als das in Abs. 1 genannte zu gefährden oder Menschen unzumutbar zu belästigen;

           2. Immissionsgrenzwerte für zusätzliche Luftschadstoffe des Schutzgutes nach Abs. 1, die in den Anlagen 1, 2 und 3 nicht genannt sind.

(4) Zu einer Verordnung gemäß Abs. 3 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten herzustellen, wenn es sich um Grenzwerte für Luftschadstoffe handelt, für die kein Grenzwert in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 396L0062 vom 27. September 1996 festgelegt ist, oder für die in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 396L0062 vom 27. September 1996 ein Grenzwert festgelegt ist und in der Verordnung ein niedrigerer Grenzwert festgelegt wird als in den anderen Mitgliedstaaten der EU.

Meßkonzept

§ 4. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung ein Meßkonzept für die Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1, 2 und 3 festgelegten Immissions­grenzwerte, einschließlich der Beurteilung der Hintergrundbelastung und der zeitlichen Entwicklung der Immissionssituation (Trendabschätzung) sowie der Abschätzung des Import-Export-Anteils (Messungen im Rahmen des Genfer Übereinkommens über die weiträumige grenzüber­schreitende Luftverunreini­gung), zu erlassen. Für Immissionsgrenzwerte, die in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt werden, ist das Meßkonzept innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erlassen.

(2) Das Meßkonzept hat jedenfalls zu enthalten:

           1. die Einteilung des Bundesgebiets in Untersuchungsgebiete (§ 2 Abs. 7);

           2. Angaben über die Art der Messung (einschließlich der Erfassung meteorologischer Parameter);

           3. Angaben über die Mindestanzahl der Meßstellen pro Untersuchungsgebiet;

           4. Angaben über die Zahl der Meßstellen und deren lokalen Standortbereich;

           5. die Anforderungen an die Lage der Meßstellen, insbesondere im Hinblick auf die Lage zu Emittenten;

           6. Bestimmungen über die Verlegung und Auflassung von Meßstellen;

           7. Angaben über Meßverfahren und technische Anforderungen an die Meßgeräte;

           8. nähere Vorschriften über

                a) den Betrieb der Meßstellen,

               b) die Auswertung und Dokumentation der Meßdaten sowie deren Austausch und Veröffent­lichung,

                c) die Fristen zur Erstellung, die Form und den Inhalt von Tages-, Monats- und Jahresberichten;

           9. Angaben über die Ausstattung von Meßstellen und Meßzentralen;

         10. Angaben über die Qualitätssicherung der Meßdaten;

         11. Festlegung des Beurteilungszeitraums (§ 2 Abs. 9);

         12. Angaben über die Durchführung der Vorerkundung (§ 5 Abs. 2).

Meßstellen, Meßzentralen

§ 5. (1) Die Landeshauptmänner haben die Meßstellen einzurichten und zu betreiben. An den Standorten Illmitz (Burgenland), St. Koloman (Salzburg), Tiroler Zentralalpen, Stolzalpe (Steiermark), Vorhegg (Kärnten), Pillersdorf (Niederösterreich), Innviertel (Oberösterreich), Sulzberg (Vorarlberg) sowie Zöbelboden (Oberösterreich) haben sie sich der Meßstellen des Umweltbundesamts zu bedienen.

(2) Sofern die begründete Annahme besteht, daß ein Schutzgut (§ 2 Abs. 6) gefährdet ist, kann der Landeshauptmann

           1. zur Beschreibung der Immissionssituation und

           2. zur Erhebung der Immissionsbelastung durch jene Luftschadstoffe, für die kein Immissions­grenzwert in den Anlagen 1, 2 und 3 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt ist,

Vorerkundungsmessungen durchführen; diese Messungen können auch der Bestimmung der Lage von Meßstellen dienen.

(3) Die Zusammenfassung der Meßdaten erfolgt in den Meßzentralen. In jedem Bundesland ist für die vom Landeshauptmann betriebenen Meßstellen eine Meßzentrale einzurichten und zu betreiben. Das Umweltbundesamt hat für die von ihm betriebenen Meßstellen eine Meßzentrale einzurichten und zu betreiben.

(4) Die in einer Meßzentrale kontinuierlich erfaßten Meßdaten sind mittels Datenverbund (§ 6) allen anderen Meßzentralen zur Verfügung zu stellen.

(5) Die in einer Meßzentrale diskontinuierlich erfaßten Meßdaten sind in geeigneter Form zu sammeln und zumindest einmal jährlich dem Umweltbundesamt zu übermitteln.

Datenverbund

§ 6. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Umweltbundesamt einen Datenverbund zum Austausch von Meßdaten, die nach diesem Bundesgesetz kontinuierlich zu erfassen sind, zwischen den Meßzentralen (§ 5 Abs. 3) einzurichten und zu betreiben; Einrichtungen des Datenverbunds nach dem Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992, sind heranzuziehen.

(2) Die Meßdaten, die nach diesem Bundesgesetz kontinuierlich zu erfassen sind, sind zumindest zweimal täglich im Datenverbund bereitzustellen.

(3) Bei Änderung des Meßkonzepts (§ 4) ist der Datenverbund innerhalb von sechs Monaten anzupassen.

3. Abschnitt

Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts

Ausweisung der Überschreitung

§ 7. Sofern an einer gemäß § 5 betriebenen Meßstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2 und 3 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts festgestellt wird, hat der Landeshauptmann diese Überschreitung im Monats- oder Jahresbericht (§ 4 Abs. 2 Z 8 lit. c) auszuweisen und festzustellen, ob die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts auf

           1. einen Störfall oder

           2. eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission

zurückzuführen ist.

Statuserhebung

§ 8. (1) Der Landeshauptmann hat innerhalb von zwölf Monaten ab der Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts eine Statuserhebung gemäß Abs. 2 zu erstellen, wenn

           1. die Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts an einer gemäß § 5 betriebenen Meßstelle festgestellt wird und

           2. die Überschreitung nicht auf einen Störfall (§ 7 Z 1) oder auf eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission (§ 7 Z 2) zurückzuführen ist.

(2) Die Statuserhebung ist für den Beurteilungszeitraum (§ 2 Abs. 9), in dem die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts aufgetreten ist, zu erstellen und hat jedenfalls zu enthalten:

           1. die Darstellung der Immissionssituation für den Beurteilungszeitraum;

           2. die Beschreibung der meteorologischen Situation;

           3. die Feststellung und Beschreibung der in Betracht kommenden Emittenten oder Emittenten­gruppen, die einen erheblichen Beitrag zur Immissionsbelastung geleistet haben, und eine Abschätzung ihrer Emissionen;

           4. die Feststellung des voraussichtlichen Sanierungsgebiets (§ 2 Abs. 8);

           5. Angaben gemäß Anhang IV Z 1 bis 6 und 10 der Richtlinie 396L0062.

(3) Der Landeshauptmann hat für jeden in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 festgelegten Luftschadstoff eine eigene Statuserhebung zu erstellen. Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts für denselben Luftschadstoff an zwei oder mehreren Meßstellen können in einer Statuserhebung zusammengefaßt werden.

(4) Ist absehbar, daß sich das Sanierungsgebiet über zwei oder mehrere Länder erstreckt, haben die Landeshauptmänner der betroffenen Länder eine gemeinsame Statuserhebung zu erstellen.

(5) Der Landeshauptmann hat die Statuserhebung unverzüglich den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern und den gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen auf Landesebene zur Kenntnis zu bringen. Innerhalb einer Frist von sechs Wochen können die genannten Behörden und Interessenvertretungen eine schriftliche Stellungnahme an den Landeshauptmann abgeben.

(6) Die Statuserhebung ist bei den Gemeinden, die innerhalb des voraussichtlichen Sanierungsge­biets (Abs. 2 Z 4) liegen, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme an den Landeshauptmann abgeben.

(7) Die Erstellung einer Statuserhebung kann unterbleiben, wenn für denselben Luftschadstoff

           1. bereits eine Statuserhebung erstellt oder ein Maßnahmenkatalog gemäß § 10 erlassen wurde,

           2. die Emissionssituation sich nicht wesentlich geändert hat,

           3. die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts an einer Meßstelle innerhalb des ermittelten (Abs. 2 Z 4) oder ausgewiesenen Sanierungsgebiets (§ 10 Abs. 2 Z 1) auftritt und

           4. sich die Immissionssituation in diesem Gebiet nicht verschlechtert hat.

(8) Die Statuserhebung ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu erstellen, wenn das Meßkonzept gemäß § 4 für einen Luftschadstoff nur ein Untersuchungsgebiet (§ 2 Abs. 7) ausweist.

Emissionskataster

§ 9. (1) Soweit dies zur Erstellung des Maßnahmenkatalogs (§ 10) erforderlich ist, hat der Landeshauptmann einen Emissionskataster (§ 2 Abs. 11), in dem alle in Betracht kommenden Emittentengruppen erfaßt werden, gemäß der Verordnung nach Abs. 2 zu erstellen. Durch die Veröffentlichung von Daten aus dem Emissionskataster dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht verletzt werden.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat mit Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt und Umfang der Emissionskataster festzulegen. Die Verordnung hat jedenfalls Angaben zu enthalten über

           1. die zu berücksichtigenden Emittentengruppen,

           2. die erforderliche räumliche Auflösung,

           3. das zu verwendende geodätische Bezugssystem,

           4. die für die Berechnung anzuwendenden Emissionsfaktoren,

           5. die auszuweisenden Einzelquellen.

(3) Soweit dies zur Erstellung des Emissionskatasters erforderlich ist, hat der Landeshauptmann auf alle bei den Behörden vorhandenen Daten zurückzugreifen. Soweit erforderlich, haben Betreiber von Anlagen (§ 2 Abs. 10) dem Landeshauptmann auf Verlangen Auskünfte über vorhandene Meßergebnisse sowie über vorhandene emissionsbezogene Daten, wie Menge, Art und Zusammensetzung der Brennstoffe und Produktionsmittel und emissionsmindernde Vorkehrungen, zu erteilen.

4. Abschnitt

Maßnahmenkatalog

Verordnung

§ 10. (1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) hat der Landeshauptmann

           1. auf Grundlage der Statuserhebung (§ 8), eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (§ 9) sowie

           2. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß § 8 Abs. 5 und 6

mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog gemäß Abs. 2 zu erlassen. In den Fällen des § 8 Abs. 4 haben die betroffenen Landeshauptmänner aufeinander abgestimmte Maßnahmenkataloge zu erlassen.

(2) Der Landeshauptmann hat im Maßnahmenkatalog

           1. das Sanierungsgebiet (§ 2 Abs. 8) festzulegen,

           2. im Rahmen der §§ 13 bis 16 Maßnahmen anzuordnen, die im Sanierungsgebiet oder in Teilen des Sanierungsgebiets umzusetzen sind,

           3. die Fristen (§ 12) zur Umsetzung der Maßnahmen (Z 2) festzusetzen.

Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde (§ 17) mit Bescheid anzuordnen sind.

(3) Von der Erstellung eines Maßnahmenkatalogs kann nach Anhörung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie abgesehen werden, wenn die Statuserhebung ergibt, daß im Inland keine Maßnahmen gesetzt werden können, die eine erhebliche Verringerung der Immissionsbelastung zur Folge haben.

(4) Sofern gemäß § 8 Abs. 8 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Statuserhe­bung erstellt, hat dieser auch den Maßnahmenkatalog nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Der Emissionskataster (§ 9) ist von den Landeshauptmännern zu erstellen.

(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Maßnahmenkatalog zeitlich terminisierte Stufenpläne für die Reduktion von Emissionen festlegen, wenn absehbar ist, daß die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte innerhalb von zehn Jahren nicht sichergestellt werden kann.

(6) Wenn die Statuserhebung ergibt, daß Heizungsanlagen (§ 2 Abs. 12) eine hauptverursachende Emittentengruppe (§ 11 Z 3) für die Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts sind, ist der Maßnahmenkatalog gleichzeitig mit einem Maßnahmenkatalog für Heizungsanlagen, der auf Grund der Umsetzung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG (§ 27) zu erlassen ist, in Kraft zu setzen.

(7) Der Maßnahmenkatalog ist jedenfalls im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Grundsätze

§ 11. Bei der Erlassung des Maßnahmenkatalogs (§ 10) gelten für die Festlegung des Sanierungsge­biets und für die Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der §§ 13 bis 16 nachfolgende Grundsätze:

           1. Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch Luftschadstoffe ist im Sinne des Verursacherprinzips vorzubeugen; nach Möglichkeit sind Luftschadstoffe an ihrem Ursprung zu bekämpfen;

           2. alle Emittenten oder Emittentengruppen, die im Beurteilungszeitraum einen erheblichen Einfluß auf die Immissionsbelastung gehabt haben und einen erheblichen Beitrag zur Immissionsbe­lastung, insbesondere im Zeitraum der Überschreitung des Immissionsgrenzwerts, geleistet haben, sind zu berücksichtigen;

           3. Maßnahmen sind vornehmlich bei den hauptverursachenden Emittenten und Emittentengruppen unter Berücksichtigung der auf sie fallenden Anteile an der Immissionsbelastung, des Reduktionspotentials und des erforderlichen Zeitraums für das Wirksamwerden der Maßnahmen zu setzen, wobei vorrangig solche Maßnahmen anzuordnen sind, bei denen den Kosten der Maßnahme eine möglichst große Verringerung der Immissionsbelastung gegenübersteht;

           4. Maßnahmen sind nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Maßnahmen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Anordnungen angestrebten Erfolg steht;

           5. Eingriffe in bestehende Rechte sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken;

           6. auf die Höhe und Dauer der Immissionsbelastung sowie die zu erwartende Entwicklung der Emissionen des betreffenden Luftschadstoffs ist Bedacht zu nehmen;

           7. auf eingeleitete Verfahren und angeordnete Sanierungsmaßnahmen und gebietsbezogene Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz sowie anderen Verwaltungsvorschriften, sofern diese Einfluß auf die Immissionssituation haben, ist Bedacht zu nehmen;

           8. auf das Sanierungsgebiet betreffende Regelungen in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG betreffend Heizungsanlagen und deren ausführende Rechtsvorschriften ist Bedacht zu nehmen;

           9. öffentliche Interessen sind zu berücksichtigen.

Fristen

§ 12. (1) Der Landeshauptmann hat im Maßnahmenkatalog (§ 10) für die Umsetzung von Maßnahmen angemessene Fristen festzulegen. Dabei hat er Bedacht zu nehmen auf

           1. die Dringlichkeit der Maßnahme im Hinblick auf die Gefährdung der Schutzgüter (§ 2 Abs. 6),

           2. den technischen oder wirtschaftlichen Aufwand, den die Durchführung der Maßnahme bedingt,

           3. Sanierungsfristen nach anderen Verwaltungsvorschriften.

(2) Für Anlagen gemäß § 2 Abs. 10, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits genehmigt sind, beginnt der Lauf dieser Fristen hinsichtlich Maßnahmen, die die Erstellung eines Sanierungskonzepts gemäß § 19 oder den entsprechenden Vorschriften in den Artikeln II bis V dieses Bundesgesetzes erforderlich machen, frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(3) Für Anlagen gemäß § 2 Abs. 10, die nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder saniert worden sind, ist hinsichtlich Maßnahmen, die die Erstellung eines Sanierungskonzepts gemäß § 19 oder den entsprechenden Vorschriften in den Artikeln II bis V dieses Bundesgesetzes erforderlich machen, eine Frist von mindestens fünf und höchstens sieben Jahren festzulegen. Wenn es aus technischen oder volkswirtschaftlichen Gründen geboten erscheint, kann der Landeshauptmann die Frist um höchstens fünf Jahre verlängern.

Maßnahmen für Anlagen

§ 13. (1) Im Maßnahmenkatalog (§ 10) können für Anlagen oder Anlagenkategorien gemäß § 2 Abs. 10 folgende Maßnahmen angeordnet werden:

           1. Begrenzung der Emission von Luftschadstoffen nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Maßnahmenkatalogs gültigen Stand der Technik (§ 71a Gewerbeordnung 1994), ausgenommen Anlagen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten des Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder saniert worden sind;

           2. andere emissionsmindernde Maßnahmen, insbesondere

                a) der Einsatz emissionsarmer Brennstoffe, Stoffe, Zubereitungen und Produkte, sofern die Versorgung mit diesen sichergestellt und die Anlage zum Einsatz derselben geeignet ist und der Einsatz nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmer führt,

               b) die Erstellung von Immissionsschutzplänen,

                c) die Vorschreibung eines maximalen Massenstroms oder

               d) Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes von Maschinen, Geräten und sonstigen mobilen technischen Einrichtungen mit hohen spezifischen Emissionen.

(2) Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. c und d sind auf Anlagen, für die der Stand der Luftreinhaltetechnik in einem Gesetz oder in einer Verordnung, insbesondere gemäß § 82 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, § 205 Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, § 12 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, § 29 Abs. 18 und 19 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, sowie in einem Bescheid nach einem Verfahren gemäß §§ 79 ff. Gewerbeordnung 1994, § 203 Berggesetz 1975 und § 4 Abs. 14 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen festgelegt ist, nicht anzuwenden.

Maßnahmen für den Verkehr

§ 14. (1) Im Maßnahmenkatalog (§ 10) können für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen

           1. zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs und

           2. Geschwindigkeitsbeschränkungen

angeordnet werden.

(2) Beschränkungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind jedenfalls nicht anzuwenden auf

           1. die in §§ 26, 26a und 27 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, idF BGBl. Nr. 518/1994 genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie auf Fahrzeuge, die gemäß § 29b StVO 1960 von stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden, sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes,

           2. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr,

           3. Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3 500 kg, die zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter dienen und die mit einer Tafel mit der Aufschrift „Bundesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler“ und mit dem Amtssiegel des Landesgremiums, dem der Handelsvertreter angehört, gekennzeichnet sind, in Ausübung dieser Tätigkeit,

           4. Kraftfahrzeuge, wenn bei Fahrten zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit der Ausgangs- oder der Zielpunkt der Fahrt in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden,

           5. den Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt,

           6. Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,

           7. Kraftfahrzeuge für den Fahrschulbetrieb, sofern der Standort der Fahrschule in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden, und die Schulfahr­zeuge entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind,

           8. Fahrzeuge mit Elektromotor sowie

           9. sonstige Fahrzeuge, für deren Benützung ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse besteht, und die entsprechend einer Verordnung nach Abs. 4 gekennzeichnet sind.

Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 sind auf Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 StVO 1960 nicht anzuwenden.

(3) Ob ein überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse im Sinne des Abs. 2 Z 9 vorliegt, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Liegt ein solches Interesse vor, ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten gemäß Abs. 4 zu kennzeichnen. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, daß kein solches Interesse besteht, so ist die Ablehnung des Antrags mit Bescheid auszusprechen.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen im Sinne des Abs. 2 Z 7 und 9 festzusetzen, wobei insbesondere die Beschaffenheit und das Aussehen der Kennzeichnung sowie deren Anbringung am Fahrzeug zu regeln sind.

(5) Die Organe der Straßenaufsicht haben den zur Vollziehung der Maßnahmen nach Abs. 1 zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten und bei der Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen gemäß § 97 StVO 1960 vorzugehen.

(6) Anordnungen gemäß Abs. 1 sind durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO kundzu­machen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut „Immissionsschutzgesetz – Luft“ zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten die §§ 44 Abs. 1 und 4, 48, 51 und 54 StVO 1960.

Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte

§ 15. Im Maßnahmenkatalog (§ 10) können

           1. zeitliche und räumliche Beschränkungen für den Einsatz bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Produkte angeordnet und

           2. Anordnungen für das Lagern, Ausbreiten, Ausstreuen, Umfüllen, Ausschütten, Zerstäuben, Versprühen und Entfernen bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Produkte in Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 3 sowie auf Verkehrsflächen getroffen

werden, soweit durch diese Maßnahmen die Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung und die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit für eine gesicherte Agrarproduktion nicht beeinträchtigt werden.

Zusätzliche Maßnahmen

§ 16. (1) Ist ein in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegter Immissionsgrenzwert um mehr als 50 vH in mehr als einem Beurteilungszeitraum überschritten, können im Maßnahmenkatalog (§ 10) zusätzlich zu den im Rahmen der §§ 13 bis 15 vorgesehenen Maßnahmen nachfolgende Maßnahmen angeordnet werden:

           1. Festlegung niedrigerer Emissionsgrenzwerte und/oder geringerer Massenströme als die in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften oder darauf beruhenden behördlichen Anordnungen festgelegten;

           2. Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Massenströmen für Luftschadstoffe, deren Emissionen nach den jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschriften nicht begrenzt sind;

           3. Beschränkungen oder Verwendungsverbote für bestimmte Brennstoffe oder Produktionsmittel mit besonders hohen spezifischen Emissionen, sofern die Versorgung mit Brennstoffen oder Produktionsmitteln mit geringen spezifischen Emissionen sichergestellt sowie der Einsatz prozeßtechnisch möglich ist und nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmer führt;

           4. Fahrverbote für Kraftfahrzeuge, ausgenommen die in Abs. 2 genannten Fahrzeuge;

           5. Verbote für Stoffe, Zubereitungen und Produkte, soweit dadurch die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.

(2) Ausgenommen von einem Fahrverbot gemäß Abs. 1 Z 4 sind jedenfalls Fahrzeuge gemäß § 14 Abs. 2 Z 1, 2, 5, 7 und 8 sowie Fahrzeuge, die

           1. der gewerbsmäßigen Versorgung mit zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden Waren und Dienstleistungen oder

           2. der landwirtschaftlichen Tätigkeit für eine gesicherte Nahrungsmittelproduktion

dienen. Weitere Ausnahmen sind erforderlichenfalls vom Landeshauptmann festzulegen.

5. Abschnitt

Vollziehung des Maßnahmenkatalogs

Vollziehung, Behörde

§ 17. (1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, ist die nach den anzuwendenden bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die jeweilige Angelegenheit zuständige Behörde mit der Vollziehung der in einem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 angeordneten Maßnahmen betraut. Ist die Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig; sofern auch eine Zuständigkeit des Landeshauptmanns besteht, dieser.

(2) Erfolgt nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, ausgenommen das Berggesetz 1975, die Vollziehung einer Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung, so ist für die Vollziehung der in einem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 angeordneten Maßnahmen der Landeshauptmann zuständig.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag von den Anordnungen des Maßnahmenkatalogs (§ 10) mit Bescheid abweichende Maßnahmen zulassen, wenn durch diese bei der betreffenden Emissionsquelle eine gleichwertige Emissionsminderung erreicht wird.

Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen im Sanierungsgebiet

§ 18. (1) Im Sanierungsgebiet sind bei der Genehmigung von nach bundesrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtigen Anlagen die für diese Anlagen in Betracht kommenden Bestimmungen des Maßnahmenkatalogs (§ 10) anzuwenden. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 und 3 sind einzuhalten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, dem Berggesetz 1975 oder dem Abfallwirtschaftsgesetz unterliegen.

Sanierung

§ 19. (1) Die Behörde hat dem Inhaber einer Anlage gemäß § 2 Abs. 10 Z 1, die nach einer Verordnung gemäß § 10 in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.

(2) Ist das Sanierungskonzept (Abs. 1) zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen. Weiters sind die für eine Änderung der Anlage geltenden Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften anzuwenden. In den Fällen des § 17 Abs. 2 ist die nach den Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde zu hören. Gleichzeitig ist dem Inhaber der Anlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog ergebenden Frist aufzutragen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, dem Berggesetz 1975 oder dem Abfallwirtschaftsgesetz unterliegen.

6. Abschnitt

Vorsorge, Berichtspflichten, Kontrolle

Genehmigungsvoraussetzungen

§ 20. (1) Anlagen, die nach den anzuwendenden bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften einer Genehmigungspflicht unterliegen und die geeignet sind, Luftschadstoffe zu emittieren, bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung, und es gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen.

(2) Emissionen von Luftschadstoffen sind nach dem Stand der Technik (§ 71a Gewerbeordnung 1994) zu begrenzen.

(3) Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, dem Berggesetz 1975 oder dem Abfallwirtschaftsgesetz unterliegen.

Genehmigungspflicht

§ 21. (1) Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 1, die keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht unterliegen, jedoch geeignet sind, erhebliche Mengen an Luftschadstoffen zu emittieren, und unter eine Verordnung gemäß Abs. 2 fallen, bedürfen bei der Errichtung und Inbetriebnahme oder bei einer wesentlichen Änderung einer luftreinhalterechtlichen Genehmigung.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann mit Verordnung bestimmte Kategorien von Anlagen, die gemäß Abs. 1 genehmigungspflichtig sind, hinsichtlich ihrer Art, Produktionskapazität, thermischen Leistung oder Massenströme festlegen. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist von den Grundsätzen des § 11 auszugehen. Bei Anlagen der Land- und Forstwirtschaft ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen.

(3) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 und 3 erfüllt sind.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, dem Berggesetz 1975 oder dem Abfallwirtschaftsgesetz unterliegen.

Verkehrsbedingte Emissionen

§ 22. Zur Reduktion der verkehrsbedingten Emissionen, die zur Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2 und 3 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts beitragen, können von der Bundesregierung verkehrsspezifische Maßnahmen vorgesehen werden. Als geeignete Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

           1. Verbesserung oder Neuerrichtung der Verkehrsinfrastruktur (zB Kombinierter Verkehr, integrierte Verkehrsachsen),

           2. ökologische Optimierung der Verkehrsabläufe,

           3. Reduktion der Transporterfordernisse durch Maßnahmen, die die Notwendigkeit für Ortswechsel und insbesondere die zur Erfüllung des Wegezwecks zurückgelegten Wegstrecken redu­zieren.

Berichtspflichten

§ 23. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat alle drei Jahre, erstmals 2000, dem Nationalrat einen schriftlichen Bericht über

           1. den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immissionen von Luftschadstoffen, für die in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 Immissionsgrenzwerte festgelegt sind,

           2. den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Emissionen, die nach diesem Bundesgesetz erhoben werden, und

           3. den Erfolg der nach diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen

vorzulegen.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat alle drei Jahre, erstmals 1997, der Kommission der Europäischen Gemeinschaft einen Bericht über Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinien

           1. 380L0779 vom 15. Juli 1980, geändert durch die Richtlinien 381L0857 vom 19. Oktober 1981 und 389L0427 vom 21. Juni 1989,

           2. 382L0884 vom 3. Dezember 1982,

           3. 385L0203 vom 7. März 1985, geändert durch die Richtlinie 385L0580 vom 20. Dezember 1985,

zu übermitteln.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaft Berichte gemäß Art. 11 der Richtlinie 396L0062 vom 27. September 1996 zu übermitteln.

Emissionsbilanzen

§ 24. Zur flächendeckenden bundesweiten Erfassung der Emissionsquellen und des Ausmaßes der Emissionen von Luftschadstoffen hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie jedes Kalenderjahr Emissionsbilanzen zu erstellen. Die Emissionsbilanzen sind jedenfalls für alle Luftschadstoffe, für die Immissionsgrenzwerte in den Anlagen 1, 2 und 3 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt sind, sowie für deren Vorläufersubstanzen zu erstellen; § 9 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Emissionserklärung

§ 25. (1) Wer auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften oder darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, die Emissionen aus seiner Anlage zu messen, hat die Art und Menge der jährlichen Emissionen bis spätestens 30. April des Folgejahres an jene Behörde, die die Einhaltung dieser Verpflichtung zu überwachen hat, zu melden, wenn die Anlage in einem Sanierungsgebiet gemäß einer Verordnung nach § 10 liegt. Die Behörde hat die gemeldeten Daten auf Verlangen an den Landeshauptmann des Landes, in dem die Anlage betrieben wird, sowie an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln.

(2) Der Verpflichtung nach Abs. 1 kann durch die Vorlage einer Emissionserklärung gemäß § 10 Abs. 7 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen nachgekommen werden.

Kontrollbefugnisse

§ 26. (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der mit der Vollziehung betrauten Behörden (§ 17) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen befugt, Liegenschaften und Anlagen zu betreten, um Emissionsmessungen durchzuführen oder Emissionsmessungen und deren Auswertung nachzuprüfen; der Zutritt zu diesen Orten ist ihnen zu gestatten. Den Organen der Behörde sowie den von diesen herangezogenen amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen sind auf Verlangen emissionsbezogene Unterlagen, wie Meßergebnisse, vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Behörden und deren Organe gemäß Abs. 1 haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebs zu vermeiden.

(3) Der Zutritt zu militärischen Liegenschaften bedarf der vorherigen Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen militärischen Dienststelle.

7. Abschnitt

Heizungsanlagen

Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG

§ 27. Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen aus Heizungsanlagen (§ 2 Abs. 12) erfolgen zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) durch die Umsetzung einer Vereinbarung der Bundesregierung mit den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Bereich der Heizungsanlagen.

8. Abschnitt

Grenzüberschreitende Immissionen

Völkerrechtliche Vereinbarungen

§ 28. (1) Zur Reduktion jener Emissionen im Ausland, die zur Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2 und 3 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts im Inland beitragen, ist der Abschluß völkerrechtlicher Vereinbarungen anzustreben.

(2) Beim Abschluß völkerrechtlicher Vereinbarungen, die für den Immissionsschutz von Bedeutung sind, ist auf die Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) Bedacht zu nehmen.

Reduktionsvorgaben

§ 29. Die Bundesregierung kann mit Verordnung in einem zeitlich terminisierten Stufenplan Vorgaben zur Reduktion der Emissionen festlegen, für deren Reduktion eine Verpflichtung aus völkerrechtlichen Vereinbarungen besteht.

9. Abschnitt

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 30. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

           1. mit Geldstrafe bis zu 500 000 Schilling, wer einen gemäß § 19 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt;

           2. mit Geldstrafe bis zu 100 000 Schilling, wer einer Anordnung in einer Verordnung nach § 10 (Maßnahmenkatalog), ausgenommen Anordnungen gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 zuwiderhandelt;

           3. mit Geldstrafe bis zu 50 000 Schilling, wer

                a) einem Auftrag der Behörde zur Vorlage eines Sanierungskonzepts gemäß § 19 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;

               b) die Erteilung von Auskünften gemäß §§ 9 Abs. 3 und 24 verweigert oder die Auskünfte nicht fristgerecht erteilt;

                c) eine gemäß § 25 vorgesehene Emissionserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt;

               d) die Organe der zuständigen Behörden an der Ausübung der in § 26 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert;

           4. mit Geldstrafe bis zu 30 000 Schilling, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung des Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 zuwiderhandelt.

(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 31. (1) Durch dieses Bundesgesetz, ausgenommen Artikel VI, werden das Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, und das Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992, nicht berührt.

(2) Maßnahmen nach den §§ 13 bis 16 sind auf spezifisch militärisches Gerät, auf spezifisch militärische Bauten und Anlagen sowie auf Vorhaben, die bei Einsätzen des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, und bei der unmittelbaren Vorbereitung solcher Einsätze zwingend erforderlich sind, nicht anzuwenden.

Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 32. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht anderes angegeben ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 33. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut, und zwar nach Maßgabe

           1. des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

           2. des § 21 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 22, 28 und 29 ist die Bundesregierung betraut.

Artikel II

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 77 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. Nr. ..., sind anzuwenden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.“

2. Nach § 79 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Die Behörde hat dem Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage, die nach einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft, BGBl. Nr. ..., in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist (§ 10 IG-L), mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen. Im Bescheid, mit dem die Sanierung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, genehmigt wird, hat die Behörde auf die in der Verordnung gemäß § 10 IG-L festgelegte Sanierungsfrist hinzuweisen. § 81 Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.“

3. Im § 359b Abs. 1 werden zwischen den Worten „erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2“ und „wahrzunehmenden Interessen zu erteilen“ die Worte „sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4“ eingefügt.

Artikel III

Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen

Das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 185/1993, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 Abs. 7 sind folgende Sätze anzufügen:

„Hiebei sind die für die zu genehmigende Dampfkesselanlage allenfalls in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. Nr. ..., anzuwenden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.“

2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

§ 11a. (1) Die Behörde hat dem Betreiber einer Dampfkesselanlage, die nach einer Verordnung gemäß § 10 IG-L (Maßnahmenkatalog) in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.

(2) Ist das vom Betreiber einer Dampfkesselanlage vorgelegte Konzept zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Betreiber der Dampfkesselanlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L ergebenden Frist aufzutragen.“

3. In § 15 wird nach Abs. 1 Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. bis zu 50 000 Schilling zu bestrafen, wer nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept gemäß § 11a Abs. 1 vorlegt;“

4. § 15 Abs. 1 Z 3 lit. c lautet:

              „c) einen gemäß § 11a Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt, oder“

Artikel IV

Änderung des Berggesetzes 1975

Das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 219/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 100 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden, nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen (§ 134) als ausreichend anzusehen sind. Die Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. Nr. ..., erlassenen Verordnung sind anzuwenden und die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben, soweit es sich nicht um den Abbau oder einen untertägigen Aufschluß handelt.“

2. § 143 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden, nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Festsetzung geeigneter Bedingungen und Auflagen als ausreichend anzusehen sind. Die Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. Nr. ..., erlassenen Verordnung sind anzuwenden und die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutzgesetz – Luft und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben, soweit es sich nicht um den Abbau oder das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt.“

3. § 146 Abs. 3 fünfter Satz lautet:

„Wenn es sich um Aufbereitungs-, Veredelungs- oder Weiterverarbeitungsanlagen mit Emissionsquellen handelt, sind die davon ausgehenden Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik (§ 134 Abs. 3) zu begrenzen, wobei, wenn es sich nicht um untertägige Bergbauanlagen handelt, die Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. Nr. ..., erlassenen Verordnung anzuwenden sind und die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutz­gesetz – Luft und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben ist; die Auflagen haben auch Maßnahmen betreffend Störfälle zu umfassen.“

4. Nach § 146 wird folgender § 146a eingefügt:

§ 146a. (1) Die Berghauptmannschaft hat dem Bergbauberechtigten, wenn die Bergbauanlage in einem Sanierungsgebiet gemäß einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. Nr. ..., erlassenen Verordnung liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist (§ 10 IG-L), wenn es sich nicht um untertägige Bergbauanlagen handelt, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.

(2) Ist das vom Bergbauberechtigten vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Berghauptmannschaft erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen zu genehmigen. Gleichzeitig ist dem Bergbauberechtigten die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L ergebenden Frist aufzutragen.“

5. Dem § 203 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Auflassung von obertägigen Bergbauanlagen sind auch Maßnahmen zur Luftreinhaltung (§ 146 Abs. 3) zu treffen.“

Artikel V

Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes

Das Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 434/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 28 lautet:

§ 28. Die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen bedarf einer Genehmigung des Landeshauptmannes, sofern nicht eine Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 oder eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994, dem Berggesetz 1975 oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen erforderlich ist. Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) Bedacht zu nehmen. Jedenfalls müssen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Z 1 und 2 eingehalten werden. Weiters sind die §§ 74 bis 81, 82a bis 84 und 353 bis 360 der Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden. Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes ist nicht zulässig.“

2. In § 29 Abs. 2 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Jedenfalls müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

           1. Durch die Anlage dürfen keine Immissionen von Luftschadstoffen bewirkt werden, die

                a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder

               b) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbe­ordnung 1994 führen.

           2. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. Nr. ..., müssen eingehalten werden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.“

3. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

§ 29a. (1) Die Behörde hat dem Inhaber einer genehmigten Abfall- oder Altölbehandlungsanlage gemäß §§ 28 oder 29, die nach einer Verordnung gemäß § 10 IG-L in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen des Maßnahmenkatalogs betroffen ist, mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungs­konzept für die Anlage vorzulegen.

(2) Ist das vom Inhaber einer Abfall- oder Altölbehandlungsanlage vorgelegte Sanierungskonzept zur Erfüllung der im Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde (Abs. 3) erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu ge-nehmigen. Gleichzeitig ist dem Inhaber der Anlage die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Maßnahmenkatalog gemäß § 10 IG-L ergebenden Frist aufzutragen.

(3) Zuständige Behörde im Sinn dieser Bestimmung ist der Landeshauptmann.“

4. § 39 Abs. 1 lit. a wird folgende Z 4a eingefügt:

       „4a. einen gemäß § 29a Abs. 3 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt.“

5. In § 39 Abs. 1 wird nach lit. e folgende lit. f eingefügt:

               „f) mit Geldstrafe bis zu 50 000 Schilling, wer unter den Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept vorlegt;“

Artikel VI

Änderung des Ozongesetzes

Das Ozongesetz, BGBl. Nr. 210/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 309/1994, wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 1 lautet:

§ 3. (1) Die Landeshauptmänner haben Meßstellen einzurichten und zu betreiben. An den Standorten Illmitz (Burgenland), St. Koloman (Salzburg), Sonnblick (Salzburg), Achenkirch (Tirol), Stolzalpe (Steiermark), Vorhegg (Kärnten), Pillersdorf (Niederösterreich), Innviertel (Oberösterreich) sowie Zöbelboden (Oberösterreich) sind die Messungen mittels Meßstellen des Umweltbundesamtes durchzuführen.“


Artikel VII


Inkrafttreten

(1) Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, tritt dieses Bundesgesetz sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 8 des Artikel I dieses Bundesgesetzes tritt hinsichtlich des Immissionsgrenzwertes für Benzol der Anlage 1 am 1. Jänner 2000 und hinsichtlich der Anlage 2 am 1. Jänner 2003 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen frühestens mit dem Geltungsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

Anlage 1: Konzentration
zu § 3 Abs. 1

Als Immissionsgrenzwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle:

Konzentrationswerte in mg/m3

Luftschadstoff

HMW

MW8

TMW

JMW

Schwefeldioxid                                                0,20 *)                                                            0,12

Kohlenmonoxid                                                                                   10

Stickstoffdioxid                                               0,20 *)

Schwebestaub                                                                                                                         0,15

Blei im Schwebestaub                                                                                                                                        0,001

Benzol                                                                                                                                                                   0,010

 

*) Drei Halbstundenmittelwerte pro Tag bis zu einer Konzentration von 0,50 mg Schwefeldioxid/m3 gelten nicht als Überschreitung des Halbstundenmittelwertes.

Anlage 2: Deposition
zu § 3 Abs. 1

Als Immissionsgrenzwert der Deposition zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle:

Luftschadstoff

Depositionswerte in mg/(m2 * d)
als Jahresmittelwert

Staubniederschlag                                                                                                210

Blei im Staubniederschlag                                                                                        0,100

Cadmium im Staubniederschlag                                                                               0,002

Anlage 3: Ozon
zu § 3 Abs. 2

Als Zielwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit gilt für den Luftschadstoff Ozon der Wert von 0,110 mg/m3 als Mittelwert während acht Stunden.

Die Konzentrationen müssen kontinuierlich gemessen werden.

Der Mittelwert über acht Stunden ist gleitend; er wird viermal täglich anhand der acht Stundenwerte (0–8 Uhr, 8–16 Uhr, 16–24 Uhr, 12–20 Uhr) berechnet.

Allgemeine Bestimmungen (zu Anlagen 1, 2 und 3):

a)    Eine Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts eines bestimmten Luftschadstoffes liegt unter Berücksichtigung der in Anlage 1 für SO2 betreffend den HMW festgelegten Ausnahme dann vor, wenn bei einem Immissionsgrenzwert auch nur ein Meßwert oder ein errechneter Wert numerisch größer als der Immissionsgrenzwert ist. Ein Meßwert ist dann größer als der Immissionsgrenzwert, wenn die letzte Stelle des Immissionsgrenzwerts um die Ziffer „1“ überschritten wird; sind die Meßwerte um eine Stelle genauer angegeben, ist der Immissionsgrenzwert überschritten, wenn diese Stelle größer/gleich der Ziffer „5“ ist.

b)   Die Konzentrationswerte in mg/m3 sind bezogen auf 20 °C und 1013 hPa.


c)    Die Berechnung der zur Beurteilung erforderlichen Mittelwerte hat gemäß ÖNORM M 5866 „Luftreinhaltung/Bildung und Auswertung von Immissionsmeßdaten“, ausgegeben am 1. November 1990, zu erfolgen.


d)   Im Sinne der Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes steht die Bezeichnung

               1.  „HMW“ für Halbstundenmittelwert,

               2.  „MW8“ für Achtstundenmittelwert (gleitende Auswertung, Schrittfolge eine halbe Stunde),

               3.  „TMW“ für Tagesmittelwert,

               4.  „JMW“ für Jahresmittelwert.

 

Abweichende persönliche Stellungnahme

der Abgeordneten Monika Langthaler

gemäß § 42 Abs. 5 GOG

zum Bericht des Umweltausschusses über die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Berggesetz 1975, das Abfallwirtschaftsgesetz und das Ozongesetz geändert werden (Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L (608 der Beilagen)


Der Regierungsvorlage für ein Immissionsschutzgesetz – Luft in der Fassung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Dr. Peter Keppelmüller wird von seiten der Grünen keine Zustimmung erteilt, weil dieses Gesetz lediglich eine Pflichtübung gegenüber der EU darstellt und jede weitergehende Ambition zur Erfassung aller Luftschadstoffemittenten unter ein einheitliches Regel- und Vollszugswerk auf die Zukunft verwiesen wurden. Angesichts des Vorrangs bestehender Materien­gesetze, wie der GewerbeO, des BergG usw., der fehlenden Erfassung der privaten Heizungsanlagen und der mehr als behutsamen Erfassung des Verkehrs, darf von diesem Gesetz kein großer Beitrag zur Verbesserung der bestehenden Luftschadstoffsituation erwartet werden. Sein Hauptwert liegt in der Installierung eines zentralen Luftmeßsystems.

Im Detail werden anhand der wesentlichen Regelungsinhalte folgende Kritikpunkte vorgebracht:

1. Bundesweites einheitliches Meßnetz

Die Etablierung eines bundesweiten Luftschadstoffmeßnetzes ist zu begrüßen, allerdings hält sich der Neuerungswert angesichts der bestehenden Verpflichtungen nach dem SmogalarmG und dem OzonG sowie der bisher etablierten Meßstellen der Länder und des UBA in Grenzen.

2. Bundesweiter Meßdatenaustausch

Die Verpflichtung zum Meßdatenaustausch der länderweise organisierten und vom UBA vorgenommenen Messungen ist zu begrüßen, allerdings sollte die Aktualität dieser solcherart zentral abrufbaren Daten besser gewährleistet werden.

3. Festlegung von Immissionsgrenzwerten

Der Wert von generellen Immissionsgrenzwerten in Gesetzes- und Verordnungsform bestimmt sich nach ihrer Strenge, Verbindlichkeit und Reichweite.

Die bereits im Gesetz zum Schutz des Menschen genannten Grenzwerte entsprechen im wesentlichen der Immissionsgrenzwert-Vereinbarung aus dem Jahre 1987 und stellen dergestalt keine Verbesserung dar. Grenzwerte zugunsten der weiteren Schutzgüter Pflanzen und Tiere sowie deren Lebensräume und der Kulturgüter können, müssen aber nicht, verordnet werden. Soweit es sich nicht um die Umsetzung von EU-Richtlinien handelt, ist für deren Erlassung die Zustimmung des Wirtschaftsministers erforderlich!

Die Festlegung von Immissionsgrenzwerten hat zur Folge, daß

           a) diese in Genehmigungsverfahren für Betriebsanlagen zu berücksichtigen sind und

          b) bei Grenzwertüberschreitungen gebietsbezogene Maßnahmenkataloge vom Landshauptmann zu erlassen sind, darin

               – können die Sanierung bestehender Anlagen vorgesehen werden,

               – der Verkehr beschränkt werden oder

               – bestimmte Stoffe verboten werden.

Die Verbindlichkeit der Immissionsgrenzwerte ist gering, in den Genehmigungsverfahren für Betriebsanlagen ist die Einhaltung dieser Werte bloß „anzustreben“. Im Rahmen dieses weiten Spielraums will die Ausschußmehrheit auch noch die Abfallentsorgungsanlagen privilegiert sehen: „Moderne dem Stand der Technik entsprechende Anlagen, beispielsweise . . . Abfallentsorgungsanlagen, deren Errichtung im öffentlichen Interesse gelegen ist, können und sollen auch dann genehmigt werden, wenn die Schadstoffbelastung in dem betreffenden Gebiet nahe den Grenzwerten liegt, sofern noch Sanierungsmöglichkeiten bei anderen Emittenten vorhanden sind.“ (Ausschußfeststellung zu Art. V Punkt 2).

Der Landshauptmann kann mit dem Maßnahmenkatalog (für belastete Gebiete) nicht Betriebsanlagen, für die bereits Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik nach der GewO, dem LRG-K, dem BergG und dem AWG festgelegt wurden, erfassen (siehe § 13 Abs. 13 Abs. 2 IG-L). Diese Einschränkung ist zwar zur Vermeidung von Doppelregelungen sinnvoll, wird aber auch zur mangelnden Schlagkraft des Maßnahmenkatalogs führen. Darin kommt ein Grundprinzip des IG-L 1997 zum Ausdruck: die Subsidiarität gegenüber den bestehenden Materiengesetzen und damit auch gegenüber den angestammten Anlagengenehmigungsbehörden, welche den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als obersten Chef haben. Auch für den Fall, daß der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten keine Emissionsgrenzwerte (für bestimmte Branchen) festgelegt hat, kann das einzelne Sanierungs­verfahren nicht im Rahmen des IG-L mit dem Umweltminister als oberste Behörde durchgeführt werden, sondern ist die Sanierung im Rahmen des BergG, der GewO und dem LRG-K mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als oberste Instanz aufzutragen. Diese subsidiäre Geltung des IG-L wird nur durchbrochen, sofern in einem Sanierungsgebiet die Immissionsgrenzwerte um mehr als 50% überschritten werden (§ 16 IG-L).

Eine gesetzliche Umsetzungsfrist wurde nicht festgelegt. Zum Schutz der Anlagenbetreiber/innen heißt es, daß genehmigten Anlagen erst fünf Jahre nach Inkrafttreten des IG-L eine Sanierung aufgetragen werden darf und für bereits nach anderen Gesetzen einmal sanierte Anlagen im Maßnahmenkatalog jedenfalls eine Anpassungsfrist von fünf Jahren vorzusehen ist. Die alte grüne Kritik zum IG-L 1994, daß die verordneten Grenzwerte erst im Jahre 2014 greifen würden, muß insofern modifiziert werden, als jegliche zeitliche Umsetzungsgarantie fehlt.

Die Verwendung von Kraftfahrzeugen darf zeitlich und räumlich beschränkt werden, doch haben sich eine Reihe von Branchen Ausnahmen ausgehandelt, zB: Land- und Forstwirtschaft, Handelsvertreter, Fahrschulbetriebe (siehe § 14 Abs. 2).

Auch die Stoffverbote für Pestizide etwa dürfen nicht zur Beeinträchtigung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit für eine gesicherte Agrarproduktion führen (siehe § 15).

Im Unterschied zum IG-L 1994 sind die privaten Heizungsanlagen überhaupt nicht erfaßt. Nach dem alten IG-L-Entwurf sollte unter anderem in belasteten Gebieten ein Anschlußzwang an die Fernwärme verfügt werden können. Offenbar waren die Länder nicht bereit, diese wesentliche Emittentengruppe kompetenzmäßig unter das Regime des IG-L zu stellen. Damit bleibt die so oft proklamierte Opfersymmetrie ein hohles Wort. Auch die vorgesehenen Emissionsgrenzwerte und Maßnahmenkataloge der Länder nach einer 15a-Vereinbarung mögen diese Lücke nicht zu schließen, denn die Praxis zeigt, wie unbeschreiblich lange es zum Abschluß solcher Vereinbarungen braucht. Der in den Erläuterungen der Regierungsvorlage abgedruckte Entwurf für eine 15a-Vereinbarung für Heizungsanlagen ist auch inhaltlich zu kritisieren. Ein Anschlußzwang an Fernwärme wird offenbar nicht ins Auge gefaßt. Der Einsatz emissionsarmer Brennstoffe soll nur angeordnet werden können, wenn die bestehende Anlage dafür geeignet ist (Art. V Abs. 5 Z 1). Selbst ein langfristiger (geförderter) Umstieg auf andere Wärmetechnologien ist offenbar nicht anvisiert.

4. Durchführung von gebietsbezogenen Erhebungen über Emissionsquellen und Erstellung eines Emissionskatasters

Die Emittentenerhebung und das Emissionskataster sind zu begrüßen, allerdings bleiben sie auf Gebiete mit (ausgewiesenen) Belastungen beschränkt.

5. Zusätzliche Genehmigungspflichten

Vorausgesetzt der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie erläßt eine entsprechende Verordnung, können bisher nicht erfaßte Luftschadstoffemittenten einer behördlichen Genehmigungs­pflicht unterworfen werden. Auf Grund der bisherigen nachlässigen Praxis des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie bei Inanspruchnahme von VO-Ermächtigungen ist kaum mit einer Belebung dieser Bestimmung zu rechnen.

Monika Langthaler