685 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

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Ausgedruckt am 10. 6. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück: Begriffsbestimmungen

§   1

Hauptstück: Ein- und Ausreise von Fremden

1. Abschnitt: Paßpflicht

§   2        Notwendigkeit eines gültigen Reisedokumentes

§   3        Einschränkung der Paßpflicht

§   4        Übernahmserklärung

2. Abschnitt: Sichtvermerkspflicht

§   5        Erfüllung der Sichtvermerkspflicht

§   6        Einreisetitel (Visa)

§   7        Aufenthaltstitel

§   8        Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel

§   9        Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte

§  10       Versagung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels

§  11       Versagung eines Visums

§  12       Versagung eines Aufenthaltstitels

§  13       Aufenthaltszweck und Änderung des Aufenthaltszweckes

§  14       Verfahren bei der Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel

§  15       Verfahren im Falle von Versagungsgründen für einen weiteren Aufenthaltstitel

§  16       Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit eines Einreise- oder Aufenthaltstitels

3. Abschnitt: Sonderbestimmungen für die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen

§  17       Allgemeines

§  18       Niederlassungsverordnung

§  19       Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung

§  20       Familiennachzug für auf Dauer niedergelassene Fremde

§  21       Familiennachzug im Rahmen der Quotenpflicht

§  22       Beachtung der Quotenpflicht

§  23       Erteilung weiterer Niederlassungsbewilligungen

§  24       Unbefristete Niederlassungsbewilligung

4. Abschnitt: Sonderbestimmungen für Pendler

§  25

5. Abschnitt: Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

§  26       Transitreisende

§  27       Träger von Privilegien und Immunitäten

§  28       Sonstige Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

§  29       Vertriebene

6. Abschnitt: Sichtvermerksfreiheit, Niederlassungsfreiheit und Bleiberecht

§  30

3. Hauptstück: Aufenthalt von Fremden

1. Abschnitt: Begründung der Aufenthaltsberechtigung

§  31       Rechtmäßiger Aufenthalt

§  32       Nachweis der Aufenthaltsberechtigung

2. Abschnitt: Aufenthaltsbeendigung

§  33       Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel

§  34       Ausweisung Fremder mit Aufenthaltstitel

§  35       Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit Niederlassungsbewilligung

§  36       Aufenthaltsverbot

§  37       Schutz des Privat- und Familienlebens

§  38       Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes

§  39       Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes

§  40       Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

§  41       Wiedereinreise

§  42       Auflagen für den Durchsetzungsaufschub und die Wiedereinreisebewilligung

§  43       Widerruf des Durchsetzungsaufschubes und der Wiedereinreisebewilligung

§  44       Aufhebung des Aufenthaltsverbotes

§  45       Besondere Verfahrensbestimmungen

4. Hauptstück: Sonderbestimmungen für Einreise und Aufenthalt für EWR-Bürger sowie für Angehörige von EWR-Bürgern und Österreichern

1. Abschnitt:  EWR-Bürger

§  46       Sichtvermerksfreiheit und Aufenthaltsberechtigung von EWR-Bürgern

§  47       Aufenthaltsberechtigung begünstigter Drittstaatsangehöriger

§  48       Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie Maßnahmen

2. Abschnitt:  Angehörige von Österreichern

§  49      

5. Hauptstück: Niederlassungsregister und Integrationsförderung

§  50       Niederlassungsregister

§  51       Integrationsförderung

6. Hauptstück: Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise, zur Beendigung des Aufenthaltes und zur Beförderung ins Ausland

1. Abschnitt: Verfahrensfreie Maßnahmen

§  52       Zurückweisung

§  53       Sicherung der Zurückweisung

§  54       Transitsicherung

§  55       Zurückschiebung

§  56       Abschiebung

§  57       Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung

§  58       Durchbeförderung

§  59       Durchbeförderungsabkommen

§  60       Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt

2. Abschnitt: Entzug der persönlichen Freiheit

§  61       Schubhaft

§  62       Festnahmeauftrag

§  63       Festnahme

§  64       Einschaltung der Behörde

§  65       Rechte des Festgenommenen

§  66       Gelinderes Mittel

§  67       Vollzug der Schubhaft

§  68       Durchführung der Schubhaft

§  69       Dauer der Schubhaft

§  70       Aufhebung der Schubhaft

3. Abschnitt: Eingriffe in das Recht auf Achtung der Wohnung

§  71       Betreten von Räumlichkeiten

4. Abschnitt: Besonderer Rechtsschutz

§  72       Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat

§  73       Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat

§  74       Amtsbeschwerde

§  75       Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat

7. Hauptstück: Österreichische Dokumente für Fremde

1. Abschnitt: Fremdenpässe und Konventionsreisepässe

§  76       Ausstellung von Fremdenpässen

§  77       Fremdenpässe für Minderjährige

§  78       Miteintragungen in Fremdenpässe

§  79       Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe

§  80       Geltungsbereich der Fremdenpässe

§  81       Versagung eines Fremdenpasses

§  82       Entziehung eines Fremdenpasses

§  83       Konventionsreisepässe

2. Abschnitt: Sonstige österreichische Ausweise für Fremde

§  84       Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten

§  85       Lichtbildausweis für Fremde

§  86       Lichtbildausweis für EWR-Bürger

§  87       Rückkehrausweis für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

8. Hauptstück: Verfahrens- und Strafbestimmungen

1. Abschnitt: Zuständigkeit

§  88       Sachliche Zuständigkeit

§  89       Sachliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen

§  90       Besondere sachliche Zuständigkeiten

§  91       Örtliche Zuständigkeit im Inland

§  92       Örtliche Zuständigkeit im Ausland

§  93       Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden

§  94       Instanzenzug

2. Abschnitt: Sonderbestimmungen für Minderjährige

§  95      

3. Abschnitt: Verwenden personenbezogener Daten

§  96     Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

§  97     Verfahren im Erkennungsdienst

§  98     Allgemeines über das Verwenden personenbezogener Daten

§  99     Zentrale Informationssammlung; Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

§ 100      Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschung

§ 101      Besondere Übermittlungen

§ 102      Internationaler Datenverkehr

4. Abschnitt: Kosten

§ 103     

5. Abschnitt: Strafbestimmungen

§ 104      Schlepperei

§ 105      Gerichtlich strafbare Schlepperei

§ 106      Vermittlung von Scheinehen

§ 107      Unbefugter Aufenthalt

§ 108      Sonstige Übertretungen

§ 109      Subsidiarität

§ 110      Besondere Bestimmungen für die Überwachung

9. Hauptstück: Schlußbestimmungen

§ 111      Zeitlicher Geltungsbereich

§ 112      Übergangsbestimmungen für Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes oder einer Aufenthaltsbewilligung

§ 113      Übergangsbestimmungen für Dokumente, Sichtvermerke und Aufenthaltsbewilligungen

§ 114      Übergangsbestimmungen für Schubhaftbescheide, Aufenthaltsverbote und Ausweisungen

§ 115      Verweisungen

§ 116      Vollziehung

1. Hauptstück

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

(2) Einreise ist das Betreten, Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes.

(3) Durchreise ist das Durchqueren des Bundesgebietes samt den hiefür unerläßlichen Unterbrechungen.

(4) Reisedokument ist ein Reisepaß, Paßersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument. Ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden (§§ 224 und 227 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974).

(5) Ein Reisedokument ist gültig, wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfaßt. Außer bei Konventionsreisepässen und Reise­dokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muß auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden. Die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muß bescheinigt sein.

(6) Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) ist das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. xxx/1997.

(7) Beitrittsübereinkommen ist das Übereinkommen vom 28. April 1995 über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. xxx/1997.

(8) Vertragsstaat ist ein Staat, für den das Beitrittsübereinkommen in Kraft gesetzt ist.

(9) EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.

(10) Drittstaaten sind Staaten, die nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens sind, Drittstaats­angehörige sind deren Staatsangehörige.

(11) Grenzgänger sind Fremde, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, in den sie täglich zurückkehren, und die sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem unmittelbar an diesen Staat grenzenden politischen Bezirk in Österreich oder in den Freistädten Eisenstadt oder Rust aufhalten.

(12) Pendler sind Fremde, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, in den sie täglich zurückkehren und die sich – ohne Grenzgänger zu sein – zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten.

2. Hauptstück

Ein- und Ausreise von Fremden

1. Abschnitt

Paßpflicht

Notwendigkeit eines gültigen Reisedokumentes

§ 2. (1) Fremde brauchen für die Einreise, während des Aufenthaltes und für die Ausreise einen gültigen Reisepaß (Paßpflicht), soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.

(2) Sofern öffentliche, insbesondere paß- und fremdenpolizeiliche sowie außenpolitische Interessen dies erfordern, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, mit Verordnung bestimmte Arten von Reisepässen, die von anderen als Vertragsstaaten ausgestellt werden, als nicht für die Erfüllung der Paßpflicht geeignete Reisedokumente zu bezeichnen.

(3) Miteingetragene Fremde dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisedokument sie miteingetragen sind, ein- und ausreisen; dies gilt nicht für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes oder zur Beförderung ins Ausland nach dem 6. Hauptstück.

(4) Fremde, denen ein Sammelreisepaß ausgestellt wurde, genügen der Paßpflicht, dürfen aber nur gemeinsam ein- und ausreisen; hiebei braucht jeder Reiseteilnehmer einen von einer Behörde ausgestellten Ausweis, aus dem seine Identität zu erkennen ist.

(5) Keine Paßpflicht besteht für Fremde im Falle

           1. der Ausstellung einer Übernahmserklärung (§ 4);

           2. der Erteilung eines Aufenthaltstitels in Bescheidform (§ 14 Abs. 5);

           3. der Abgabe einer Durchbeförderungserklärung (§ 58).

(6) Fremde, denen im Inland der Aufenthalt bewilligt oder ein Lichtbildausweis für Fremde (§ 85) ausgestellt werden soll, haben der Behörde anläßlich der Einbringung des maßgeblichen Antrages ihr Reisedokument für die Dauer des Verfahrens auf Verlangen auszufolgen; hierüber ist ihnen unverzüglich eine Bestätigung auszustellen.

Einschränkung der Paßpflicht

§ 3. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit vereinbaren, daß paßpflichtige Fremde berechtigt sind, auch auf Grund anderer als der in § 2 erwähnten Reisedokumente einzureisen, sich im Bundesgebiet aufzuhalten und auszureisen.

(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1, die der Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe Gebiete der Republik Österreich dienen, kann festgelegt werden, daß Fremde, die auf Grund eines solchen Reisedokumentes eingereist sind, sich nur in grenznahen Gebieten der Republik Österreich aufhalten dürfen. In einem solchen Fall kann in der zwischenstaatlichen Vereinbarung überdies festgelegt werden, daß das für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise vorgesehene Dokument der Gegenzeichnung durch eine österreichische Behörde bedarf.

(3) Wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, daß bestimmte paßpflichtige Fremde auf Grund anderer Reisedokumente einreisen, sich im Bundesgebiet aufhalten und ausreisen dürfen.

(4) Fremden, denen in Österreich Asyl gewährt wird und die über kein gültiges Reisedokument verfügen aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf – ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit nach den §§ 107 und 108 – die Einreise nicht versagt werden.

Übernahmserklärung

§ 4. (1) Eine Übernahmserklärung wird auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für einen Fremden ausgestellt, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das Bundesgebiet überstellt werden soll und auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder nach internationalen Gepflogenheiten von der Republik Österreich zu übernehmen ist.

(2) Die Übernahmserklärung ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen; aus ihr müssen die Identität und die Staatsangehörigkeit des Fremden zu ersehen sein.

(3) Die Gültigkeitsdauer der Übernahmserklärung ist, sofern nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung anderes bestimmt ist, in dem zur Rückstellung erforderlichen Ausmaß festzusetzen; für die Einreise ist eine bestimmte Grenzübergangsstelle oder ein bestimmter Ort in einem Vertragsstaat vorzuschreiben.

(4) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, daß Fremde, die vom Bundesgebiet aus unerlaubt in das Gebiet eines anderen Staates eingereist sind, zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet zugelassen werden (Rückübernahmeabkommen).

2. Abschnitt

Sichtvermerkspflicht

Erfüllung der Sichtvermerkspflicht

§ 5. (1) Paßpflichtige Fremde unterliegen bei der Einreise in das Bundesgebiet und während des Aufenthaltes in ihm der Sichtvermerkspflicht, soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird.

(2) Wer der Sichtvermerkspflicht unterliegt, braucht einen Einreise- oder Aufenthaltstitel.

Einreisetitel (Visa)

§ 6. (1) Die Einreisetitel (Visa) werden als

           1. Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, Visum A) oder

           2. Durchreisevisum (Visum B) oder

           3. Reisevisum (Visum für den kurzfristigen Aufenthalt, Visum C) oder

           4. Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D)

erteilt.

(2) Jedes von einem Vertragsstaat ausgestellte Visum, dessen Geltungsbereich Österreich umfaßt, gilt als Einreisetitel; ein nicht von Österreich ausgestelltes Visum D berechtigt jedoch nur zur Durchreise.

(3) Visa werden für die Einreise zu einem sechs Monate nicht übersteigenden Aufenthalt ausgestellt. Sie lassen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit außer im Rahmen von Geschäftsreisen nicht zu.

(4) Visa können für die ein- oder mehrmalige Einreise erteilt werden. Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit kann die Behörde im Visum die Benützung bestimmter Grenzübergangsstellen vorschreiben.

(5) Durchreisevisa berechtigen zur ein- oder mehrmaligen Durchreise durch die Vertragsstaaten und Österreich binnen fünf Tagen. Reisevisa berechtigen zu einem Aufenthalt bis zu drei Monaten in Vertragsstaaten und Österreich. Ist das Reisedokument des Fremden nicht für alle Vertragsstaaten gültig, so ist das Reisevisum auf das Bundesgebiet und jene Vertragsstaaten zu beschränken, für die das Reisedokument gültig ist. Aufenthaltsvisa berechtigen zu einem drei Monate übersteigenden Aufenthalt in Österreich.

(6) Visa können als Dienstvisa oder als Diplomatenvisa erteilt werden. Sie dürfen Fremden nur unter den Voraussetzungen erteilt werden, unter denen aus einem derartigen Anlaß für österreichische Staatsbürger österreichische Dienst- oder Diplomatenpässe ausgestellt werden.

(7) Die äußere Form der Visa wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres kundgemacht.

Aufenthaltstitel

§ 7. (1) Die Aufenthaltstitel werden als

           1. Aufenthaltserlaubnis oder

           2. Niederlassungsbewilligung

erteilt.

(2) Aufenthaltstitel berechtigen zum Aufenthalt für einen bestimmten Zweck oder zum dauernden Aufenthalt sowie zu den mit diesen Aufenthalten verbundenen Einreisen.

(3) Auf Dauer niedergelassene Drittstaatsangehörige, das sind jene, die

           1. in Österreich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben oder

           2. in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem Wohnsitz niedergelassen sind,

brauchen außer in den in Abs. 4 genannten Fällen eine Niederlassungsbewilligung.

(4) Drittstaatsangehörige brauchen eine Aufenthaltserlaubnis, wenn

           1. ihr Aufenthalt ausschließlich dem Zweck eines Studiums oder einer Schulausbildung dient;

           2. sie unselbständig erwerbstätig sind und ihr Arbeitsvertrag mit ihrem international tätigen Dienstgeber sie entweder

                a) als leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, oder

               b) als der Unternehmensleitung zugeteilte qualifizierte Mitarbeiter, die zur innerbetrieblichen Aus- oder Weiterbildung (Führungskräftenachwuchs), verpflichtet sind, oder

                c) als Vertreter repräsentativer ausländischer Interessenvertretungen ausweist

               und Rotationen im Hinblick auf den Dienstort vorsieht;

           3. sie Ehegatten oder minderjährige unverheiratete Kinder der in Z 1 und 2 genannten Fremden sind, sofern sie nicht erwerbstätig sein wollen;

           4. sie in Österreich erwerbstätig sind, ohne an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein.

(5) Die Form der Aufenthaltstitel wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres kundgemacht. In diese Verordnung ist ein Katalog der Aufenthaltszwecke für die einzelnen Aufenthalts­titel aufzunehmen.

Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Einreise- und Aufenthaltstitel können Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern diese ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12). Visa können nur befristet, Aufenthaltstitel auch unbefristet erteilt werden. Visa und befristete Aufenthaltstitel dürfen nur insoweit erteilt werden, als ihre Gültigkeitsdauer jene des Reisedokumentes nicht übersteigt. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes soll jene eines Visums um mindestens drei Monate übersteigen. Sammelvisa dürfen nur Fremden erteilt werden, denen ein Sammelreisepaß ausgestellt wurde.

(2) Für die Erteilung der Aufenthaltstitel ist zwischen Erstniederlassungsbewilligung und weiterer Niederlassungsbewilligung sowie zwischen Erstaufenthaltserlaubnis und weiterer Aufenthaltserlaubnis zu unterscheiden.

(3) Die Behörde hat bei der Ausübung des in Abs. 1 eingeräumten Ermessens jeweils vom Zweck sowie von der Dauer des geplanten Aufenthaltes des Fremden ausgehend

           1. auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine familiären Bindungen, seine finanzielle Situation und die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes,

           2. auf öffentliche Interessen, insbesondere die sicherheitspolizeilichen und wirtschaftlichen Belange, die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und die Volksgesundheit und

           3. auf die besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes

Bedacht zu nehmen.

(4) Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen.

(5) Für die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels bedarf es des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft für den Fremden, der sich hier niederlassen will. Dieser Nachweis ist auch für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels erforderlich; er gilt für in Österreich geborene Kinder als erbracht, wenn der Familie die vor der Geburt bewohnte Unterkunft weiterhin zur Verfügung steht.

Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte

§ 9. (1) Im Falle eines kurzfristig auftretenden oder eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfes, der aus dem Potential an Arbeitskräften nicht abgedeckt werden kann, das im Inland Zugang zum Arbeitsmarkt hat, ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt – innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung (§ 18) vorgegebenen Rahmens und nach Anhörung des betroffenen Landes – für einen Wirtschaftszweig, eine Berufsgruppe oder eine Region – eine Saisonarbeitskräfteverordnung zu erlassen, in der zahlenmäßig Kontingente für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt werden. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten erteilt werden; sie sind vorrangig Fremden zu erteilen, die über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit, verfügen. Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von höchstens einem Monat können im Reisedokument eines an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigten Fremden ersichtlich gemacht werden.

(2) Wird eine Beschäftigungsbewilligung nach Abs. 1 Fremden erteilt, die

           1. über einen Aufenthaltstitel verfügen, so gestattet ihnen dies eine befristete Zweckänderung;

           2. über keinen Aufenthaltstitel verfügen, so schafft dies bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung (§ 8 Abs. 1) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit entsprechender Gültigkeitsdauer.

(3) Beschäftigungsbewilligungen, die im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht wurden, gelten als Aufenthaltserlaubnis mit derselben Gültigkeitsdauer.

Versagung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels

§ 10. (1) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn

           1. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht;

           2. der Aufenthaltstitel zeitlich an den durch ein Reise- oder Durchreisevisum ermöglichten Aufenthalt anschließen und nach der Einreise erteilt werden soll;

           3. der Aufenthaltstitel – außer für Saisonarbeitskräfte (§ 9), für begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 47) oder Angehörige von Österreichern (§ 49) – nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 28 oder § 29) erteilt werden soll;

           4. sich der Fremde nach Umgehung der Grenzkontrolle nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält;

           5. der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung (§ 96 Abs. 1 Z 5), in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

(2) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels kann wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z 2) insbesondere versagt werden, wenn

           1. der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder – bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels – für die Wiederausreise verfügt;

           2. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches;

           3. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

           4. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;

           5. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Titels das Bundesgebiet nicht unaufgefordert verlassen.

(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 ein Aufenthaltsvisum oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinne des § 1 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung ist unzulässig.

(4) Die Behörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 sowie gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Fälle liegen insbesondere vor, wenn die Fremden einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 ausgesetzt sind. Fremden, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konfliktes verlassen haben, darf eine solche Aufenthaltserlaubnis nur für die voraussichtliche Dauer dieses Konfliktes, höchstens für drei Monate erteilt werden.

Versagung eines Visums

§ 11. (1) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen,

           1. wenn ein Vertragsstaat einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat oder

           2. insoweit dies geboten ist, weil für ein Flugtransit-, Reise- oder Durchreisevisum ein Reisedokument vorgelegt wird, das nicht alle Vertragsstaaten anerkennen, oder

           3. insoweit ein Reisevisum in Verbindung mit einem bereits abgelaufenen Reisevisum einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt innerhalb des der ersten Einreise folgenden Halbjahres in den Vertragsstaaten ermöglichen würde.

(2) Die Behörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 1 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen ein Reisevisum erteilen, das räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist.

(3) Die Behörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 3 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen innerhalb des betreffenden Halbjahres ein weiteres Reisevisum erteilen, das räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist.

Versagung eines Aufenthaltstitels

§ 12. (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn Fremde keinen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft an ihrem Wohnsitz nachweisen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die eine dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegende Erwerbstätigkeit zuläßt, ist zu versagen, es sei denn, es handelt sich um die Aufenthaltserlaubnis für Rotationsarbeitskräfte (§ 7 Abs. 4 Z 2) oder um eine Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige, die als Grenzgänger (§ 1 Abs. 11), Pendler (§ 1 Abs. 12), Saisonarbeitskräfte (§ 9) oder kurzfristige Betriebsentsandte (§ 18 Abs. 1 AuslBG) erwerbstätig oder als Volontäre (§ 3 Abs. 5 oder 10 AuslBG) beschäftigt sind, ohne im Bundesgebiet an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein.

(3) Fremden darf wegen eines Sachverhaltes, der keine Ausweisung oder kein Aufenthaltsverbot zuläßt, ein weiterer Aufenthaltstitel nicht versagt werden.

Aufenthaltszweck und Änderung des Aufenthaltszweckes

§ 13. (1) Aufenthaltstitel werden für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt; der Betroffene hat eine nach den maßgeblichen Gesetzen hiefür erforderliche Berechtigung vor der Erteilung nachzuweisen.

(2) Sofern einer Niederlassungsbewilligung keine Zweckangabe beigefügt ist, gilt sie für jeglichen Aufenthaltszweck.

(3) Fremde können während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels den Zweck ihres Aufenthaltes ohneweiters ändern, wenn der ihnen erteilte Aufenthaltstitel auch für den nunmehrigen Aufenthaltszweck erteilt hätte werden können. Eine solche Änderung ist der Behörde ohne unnötigen Aufschub bekanntzugeben; hiebei ist die Zulässigkeit dieser Änderung nach den hiefür maßgeblichen Gesetzen darzulegen.

Verfahren bei der Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel

§ 14. (1) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist von den Antragstellern nachzuweisen.

(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist, und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; dies gilt nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht erteilt hätte werden können (§ 13 Abs. 3). Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte (§ 9) kann nach der Einreise gestellt werden, wenn der Fremde an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt ist.

(3) Im Antrag ist der jeweilige Zweck der Reise oder des Aufenthaltes bekanntzugeben; der Antragsteller darf ihn während des Verfahrens nicht ändern. Der Fremde hat der Behörde die für die Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Er hat über Verlangen der Behörde vor dieser persönlich zu erscheinen. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller kein gültiges Reisedokument vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(4) Der Einreise- oder Aufenthaltstitel ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.

(5) Ein Aufenthaltstitel kann im Inland auch in Bescheidform erteilt werden, wenn der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Dem Fremden ist in solchen Fällen von Amts wegen ein Lichtbildausweis für Fremde (§ 85) auszustellen. Ein Einreisetitel kann in Bescheidform erteilt werden, wenn das Reisedokument des Fremden nicht der Paßpflicht genügt.

(6) Ergibt sich, daß der Antragsteller eine Niederlassungsbewilligung benötigt, so darf einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht stattgegeben werden; die Möglichkeiten des § 10 Abs. 4 bleiben jedoch unberührt. Das Anbringen ist als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu behandeln und allenfalls unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten; der Antragsteller ist davon in Kenntnis zu setzen.

(7) Von den Verwaltungsabgaben sind Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa befreit, sofern

           1. hiefür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht oder

           2. es sich um die Erteilung von Dienst- oder Diplomatenvisa handelt und Gegenseitigkeit besteht.

Verfahren im Falle von Versagungsgründen für einen weiteren Aufenthaltstitel

§ 15. (1) Werden in einem Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels Versagungsgründe bekannt, so hat die Behörde – gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme – den Antragsteller vom Versagungsgrund in Kenntnis zu setzen, ihm mitzuteilen, daß eine Aufenthaltsbeendigung (§§ 33 ff) beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 37) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, daß er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist, zu äußern.

(2) Nach Ablauf dieser Frist ist bei unverändertem Sachverhalt das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung zu veranlassen; der Ablauf der Frist des § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, wird dadurch bis zum Abschluß dieses Verfahrens gehemmt. Sobald sich ergibt, daß eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig ist, hat die Behörde den weiteren Aufenthaltstitel zu erteilen.

(3) Erwächst jedoch eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, so ist das Verfahren über den Antrag auf Erteilung des weiteren Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Dieses Verfahren ist fortzusetzen, sobald nach einer Aufhebung der Ausweisung oder des Aufenthaltsverbotes durch den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof feststeht, daß deren Verhängung nunmehr unterbleibt.

Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit eines Einreise- oder Aufenthaltstitels

§ 16. (1) Ein Einreisetitel ist für ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die eine Versagung rechtfertigen würden (§§ 10 und 11).

(2) Einreise- und Aufenthaltstitel werden ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar wird. Ein Aufenthaltstitel lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb seiner ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung anders als gemäß § 44 behoben wird.

(3) Ein Einreise- oder Aufenthaltstitel wird gegenstandslos,

           1. insoweit den Fremden ein weiterer Einreise- oder Aufenthaltstitel mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird, oder

           2. wenn die Fremden Österreicher oder EWR-Bürger werden.

(4) Die Ungültigkeit der im Reisedokument Fremder ersichtlich gemachten Einreise- oder Aufenthaltstitel ist in diesen Reisedokumenten kenntlich zu machen. Hiezu ist jede Behörde (§§ 88 und 89) ermächtigt, der ein Reisedokument anläßlich einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz vorliegt.

3. Abschnitt

Sonderbestimmungen für die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen

Allgemeines

§ 17. Die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen richtet sich nach den Bestimmungen dieses Abschnittes sowie nach den Voraussetzungen des 2. Abschnittes. über die Erteilung von Aufenthalts­titeln.

Niederlassungsverordnung

§ 18. (1) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates mit Verordnung für jeweils ein Jahr die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen festzulegen, die

           1. Führungs- und Spezialkräften (Abs. 6) und deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern,

           2. anderen Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit sowie deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern, sowie

           3. Familienangehörigen Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben,

höchstens erteilt werden dürfen (Niederlassungsverordnung). Die Bundesregierung hat dabei die Entwicklung eines geordneten Arbeitsmarktes sicherzustellen und in der Verordnung die Bewilligungen so auf die Länder aufzuteilen, wie es deren Möglichkeiten und Erfordernissen entspricht.

(2) Vor Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundesarbeiterkammer, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Österreichische Industriellenvereinigung und das Österreichische Wirtschaftsforschungsinstitut zu hören. Den Ländern ist die Möglichkeit zu geben, konkrete Vorschläge für die Zahl der im jeweiligen Bundesland benötigten Niederlassungsbewilligungen zu erstatten (Abs. 1 Z 1 bis 3); die Länder haben hiefür die bestehenden Möglichkeiten im Schul- und Gesundheitswesen sowie – nach Anhörung der maßgeblichen Gemeinden – die Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt und – nach Anhörung der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Landesebene – die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen.

(3) In der Niederlassungsverordnung hat die Bundesregierung außerdem die Höchstzahl jener Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz festzulegen, mit denen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Verordnung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder auf befristete Zweckänderung verbinden kann (§ 9).

(4) In der Niederlassungsverordnung hat die Bundesregierung schließlich die Höchstzahl jener Niederlassungsbewilligungen von Drittstaatsangehörigen festzulegen, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen. Die Bundesregierung hat auch diese Bewilligungen so auf die Länder aufzuteilen, wie es deren Möglichkeiten und Erfordernissen entspricht.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Bundesregierung hat bei Erlassung dieser Verordnung (Abs. 1, 3 und 4) auf die Aufnahmefähigkeit des inländischen Arbeitsmarktes und die Vorschläge der Länder Bedacht zu nehmen; eine zahlenmäßige Überschreitung eines solchen Vorschlages ist nur mit Zustimmung des betroffenen Landes zulässig.

(6) Ist anzunehmen, daß das Angebot an Arbeitskräften auf dem inländischen Arbeitsmarkt während der Geltungsdauer der Verordnung die Nachfrage deutlich übersteigen wird, so ist bei Erlassung der Verordnung im Hinblick auf unselbständig Erwerbstätige (Abs. 1 Z 1 und 2) nur auf die im Inland nicht verfügbaren Arbeitskräfte, deren Beschäftigung als Führungskräfte im Hinblick auf den damit verbundenen Transfer von Investitionskapital oder deren Beschäftigung als Spezialkräfte im Hinblick auf ihre besondere Ausbildung und ihre speziellen Kenntnisse im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegt (Führungs- und Spezialkräfte) und auf deren Familiennachzug Bedacht zu nehmen. Bei Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 Z 3 hat die Bundesregierung unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes abzuwägen, in welchem Ausmaß bei Vorrang der Integration der ansässigen erwerbsbereiten Fremden in den Arbeitsmarkt weitere erwerbsbereite Fremde zu unselbständiger Erwerbstätigkeit zugelassen werden können. Hiebei kann die Bundesregierung Gruppen ansässiger Drittstaatsangehöriger bezeichnen, denen in Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration der Familiennachzug bevorzugt ermöglicht werden soll. Außerdem kann die Bundesregierung Gruppen von Familienangehörigen bezeichnen, denen auf Grund bestimmter, die Integration erleichternder Umstände, wie etwa der bevorstehende Eintritt der Schulpflicht, der Familiennachzug bevorzugt ermöglicht werden soll.

(7) Die Niederlassungsverordnung ist jeweils so rechtzeitig zu erlassen, daß sie mit Beginn des folgenden Jahres in Kraft treten kann. Wird diese Verordnung nicht rechtzeitig erlassen, so ist die im Vorjahr geltende Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß in jedem Monat höchstens ein Zwölftel der Anzahl der Niederlassungsbewilligungen erteilt werden darf.

(8) Sofern eine wesentliche Änderung der Umstände dies notwendig macht, hat die Bundesregierung diese Verordnung auch während ihrer Geltungsdauer unter Beachtung der Abs. 1 und 5 abzuändern.

Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung

§ 19. (1) Fremden, die sich auf Dauer niederlassen wollen, kann auf Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des 2. Abschnittes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln bis auf weiteres gesichert scheinen. Sie darf – außer in den Fällen des Abs. 2 – nur im Rahmen der Niederlassungsverordnung erteilt werden (Quotenpflicht).

(2) Keiner Quotenpflicht unterliegt die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung an Drittstaatsangehörige, die

           1. Bedienstete ausländischer Informationsmedien sind, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie als Bedienstete dieser Medien beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben;

           2. Künstler sind, deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen;

           3. zwar unselbständig erwerbstätig aber vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländer­beschäftigungsgesetzes ausgenommen sind (§ 1 Abs. 2 und 4 AuslBG);

           4. in Österreich sichtvermerkspflichtig sind aber Niederlassungsfreiheit genießen (§§ 46, 47 und 49);

           5. Ehegatten oder minderjährige unverheiratete Kinder der in Z 1 bis 4 genannten Fremden sind, sofern sie nicht erwerbstätig sein wollen.

(3) Beabsichtigt der Fremde in Österreich eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, so darf ihm die Erstniederlassungsbewilligung überdies nur erteilt werden, wenn für ihn eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder wenn er über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügt; für Drittstaatsangehörige gemäß Abs. 2 gilt dies nur insoweit, als das Ausländerbeschäftigungsgesetz auf sie anzuwenden ist.

(4) Die Verpflichtung, über Verlangen vor der Behörde persönlich zu erscheinen (§ 14 Abs. 3), besteht in diesen Fällen nur gegenüber der Vertretungsbehörde im Ausland.

(5) Niederlassungsbewilligungen gemäß Abs. 2 sind an den Aufenthaltszweck zu binden. Drittstaatsangehörigen, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen, wird eine Niederlassungsbewilligung für Private erteilt; sie gilt für jeglichen Aufenthaltszweck außer für Erwerbstätigkeit.

(6) Die Gültigkeitsdauer der Erstniederlassungsbewilligung beträgt höchstens ein Jahr.

Familiennachzug für auf Dauer niedergelassene Fremde

§ 20. (1) Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern solcher Fremder, die rechtmäßig in Österreich auf Dauer niedergelassen sind, ist auf deren Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen, sofern sie ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12). Das Recht, weiterhin niedergelassen zu sein, bleibt Ehegatten erhalten, wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug später als vier Jahre nach der Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung wegfallen.

(2) Für das Ende der Minderjährigkeit gemäß Abs. 1 ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Kindes österreichisches Recht maßgeblich (§ 21 ABGB).

Familiennachzug im Rahmen der Quotenpflicht

§ 21. (1) Bei Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung haben quotenpflichtige Fremde anzugeben, ob sie Anspruch auf Familiennachzug des Ehegatten sowie der minderjährigen unverheirateten Kinder erheben. Ist dies der Fall, so sind sie aufzufordern, die Identitätsdaten dieser Angehörigen bekanntzugeben. Sie haben außerdem einen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft für sich und diese Angehörigen nachzuweisen.

(2) Sofern Fremde ihren Anspruch nach Abs. 1 geltend gemacht haben und ihnen eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt wurde, ist ihrem Ehegatten sowie den minderjährigen unverheirateten Kindern eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen, sofern diese Angehörigen dies spätestens im folgenden Kalenderjahr beantragen.

(3) Der Familiennachzug Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer niedergelassen haben, ist auf die Ehegatten und die Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres beschränkt. Dasselbe gilt für den Familiennachzug quotenpflichtiger Drittstaatsangehöriger, der nicht gemäß Abs. 2 erfolgte.

(4) Den nachziehenden Angehörigen ist eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthalts­zweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit, zu erteilen, solchen Angehörigen ist nach einer Wartezeit von vier Jahren nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung auf Antrag eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

(5) Die Gültigkeitsdauer von Erstniederlassungsbewilligungen im Rahmen des Familiennachzuges beträgt höchstens fünf Jahre, sie darf jedoch keinesfalls länger gelten als die Niederlassungsbewilligung jenes Fremden, dem der Angehörige nachgezogen ist.

Beachtung der Quotenpflicht

§ 22. Eine quotenpflichtige Erstniederlassungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die für den Fremden samt dem Familiennachzug nach § 21 Abs. 2 erforderlichen Bewilligungen in dem Land der beabsichtigten Niederlassung nach der Niederlassungsverordnung noch zur Verfügung stehen. Wird die Erstniederlassungsbewilligung erteilt, so vermindert sich diese Zahl entsprechend. Ist die Zahl bereits ausgeschöpft, so ist die Entscheidung über die zu diesem Zeitpunkt anhängigen und über die danach einlangenden Anträge, denen im Falle noch zur Verfügung stehender Bewilligungen stattzugeben wäre, so lange aufzuschieben, bis in einer nachfolgenden Niederlassungsverordnung auf sie Bedacht genommen werden kann. § 73 AVG und § 27 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10, sind nur insoweit anwendbar, als die Zeit des zulässigen Aufschubes überschritten wird.

Erteilung weiterer Niederlassungsbewilligungen

§ 23. (1) Fremden, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen bleiben, ist – sofern die Voraussetzungen des 2. Abschnittes weiterhin gesichert scheinen – auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung mit demselben Zweckumfang zu erteilen. Waren die Fremden bisher im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck und erklären sie nunmehr der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung zu stehen (§ 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609), so ist ihnen auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen unselbständige Erwerbs­tätigkeit, zu erteilen. Die Gültigkeitsdauer der weiteren Niederlassungsbewilligung beginnt mit dem Tag der Erteilung.

(2) Beabsichtigen Fremde in Österreich – nach Ablauf oder während der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder nach einer Einschränkung gemäß Abs. 1 neuerlich – eine quotenpflichtige Erwerbstätigkeit auszuüben, so ist ihnen auf Antrag eine weitere Niederlassungs­bewilligung dann zu erteilen, wenn für sie eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungs­bewilligung ausgestellt wurde oder sie über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügen; die Erteilung dieser weiteren Niederlassungsbewilligung verringert jedoch die in der Niederlassungs­verordnung festgelegte Anzahl an Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 oder 2 um eine. Solchen Fremden steht der Familiennachzug gemäß § 21 offen. § 22 gilt mit der Maßgabe, daß der Antrag bei Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Bewilligungen abzuweisen ist.

(3) Nachziehenden Angehörigen, denen eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthalts­zweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit gemäß § 21 Abs. 4 erteilt wurde, ist vor Ablauf der Wartezeit auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen, wenn für sie eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder sie über einen Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügen.

(4) Sofern nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungs­bewilligung vorliegen, sind die beiden ersten weiteren Niederlassungsbewilligungen mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens zwei Jahren zu erteilen.

(5) Eine weitere Niederlassungsbewilligung ist auch solchen Fremden auf Antrag zu erteilen, die auf Dauer niedergelassen bleiben, für die Niederlassung aber deshalb bisher keiner Niederlassungs­bewilligung bedurften, weil sie auf Grund des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. /1997, zum dauernden Aufenthalt berechtigt waren, oder weil sie Niederlassungsfreiheit genossen; die Abs. 2 und 4 gelten.

(6) Eine weitere Niederlassungsbewilligung ist schließlich Fremden auf Antrag zu erteilen, die auf Dauer niedergelassen bleiben, aber bisher österreichische Staatsbürger waren oder als in Österreich geborene Kinder aus dem Grund des § 28 Abs. 2 keinen Aufenthaltstitel benötigten; Abs. 4 gilt. Verfügt jedoch ein Elternteil eines in Österreich geborenen Kindes über eine Niederlassungsbewilligung mit längerer Gültigkeitsdauer, so ist dem Kind eine Niederlassungsbewilligung gleicher Gültigkeitsdauer auszustellen.

(7) Auf Grund einer Mitteilung der Asylbehörde gemäß § 13 Abs. 4 des Asylgesetzes 1997 hat die Behörde dem Fremden ungeachtet des § 28 Abs. 5 wegen Eintrittes eines Endigungsgrundes (Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention) von Amts wegen eine weitere Niederlassungsbewilligung unbefristet zu erteilen, die für jeglichen Aufenthaltszweck gilt.

Unbefristete Niederlassungsbewilligung

§ 24. Die Niederlassungsbewilligung ist einem Fremden auf Antrag unbefristet zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung (§ 8 Abs. 1) vorliegen, keine Tatsache es wahrscheinlich macht, daß in Zukunft ein Versagungsgrund wirksam werde, und der Fremde

           1. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen ist und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügt;

           2. Ehegatte oder minderjähriges Kind eines unter Z 1 fallenden Fremden ist, mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebt und seit zwei Jahren seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.

4. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Pendler

§ 25. (1) Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Pendler (§ 1 Abs. 12) gelten die Bestimmungen des 3. Abschnittes einschließlich jener über die Quotenpflicht jedoch mit Ausnahme jener über den Familiennachzug. Des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft bedarf es nicht.

(2) Fremden, denen als Pendlern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, die sich nunmehr auf Dauer niederlassen wollen, ist – sofern sie einen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nachweisen – auf Antrag ohneweiters eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen. Hinsichtlich ihres Familiennachzuges gelten die §§ 20 bis 22.

(3) Der Antrag gemäß Abs. 2 kann im Inland gestellt werden.

5. Abschnitt

Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

Transitreisende

§ 26. (1) Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem österreichischem Flugplatz dessen Transitraum oder das Luftfahrzeug nicht verlassen (Transitreisende), unterliegen nicht der Sichtvermerkspflicht.

(2) Sofern öffentliche Interessen, insbesondere die Bekämpfung der internationalen bandenmäßigen oder organisierten Kriminalität, der Schutz vor Umgehung der Sichtvermerkspflicht oder die Beziehungen der Republik Österreich zu anderen Staaten dies erfordern, kann der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, daß Angehörige bestimmter Staaten, Inhaber bestimmter Reisedokumente oder Reisende auf bestimmten Reiserouten für den Transit ein Flugtransitvisum brauchen.

(3) Ein Flugtransitvisum kann einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und die in Abs. 2 genannten öffentlichen Interessen dem nicht entgegenstehen.

Träger von Privilegien und Immunitäten

§ 27. Fremde, für die ein Lichtbildausweis gemäß § 84 ausgestellt worden ist, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel.

Sonstige Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

§ 28. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, daß Fremde berechtigt sind, ohne Visum in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten. Solche Fremde bedürfen für den Zeitraum eines Jahres nach einer Zurückweisung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3, nach einer Zurückschiebung oder nach einer Ausweisung zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem dennoch eines Visums.

(2) In Österreich geborene Kinder Fremder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, sind während ihrer ersten drei Lebensmonate von der Sichtvermerkspflicht befreit, sofern die Mutter über einen Aufenthaltstitel verfügt oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt; dies gilt jedoch nur, solange das Aufenthaltsrecht der Mutter weiterhin besteht.

(3) Wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, für bestimmte Fremde durch Verordnung Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht zu gewähren. Sofern in einer solchen Verordnung nicht eine kürzere Zeit bestimmt wird, sind solche Fremde berechtigt, sich nach der Einreise drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten.

(4) In Übereinkommen gemäß Abs. 1 und in Verordnungen gemäß Abs. 3 kann unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit vorgesehen werden, daß Fremden ein Aufenthaltstitel auch nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden kann.

(5) Fremde, denen in Österreich Asyl gewährt wird, genießen Sichtvermerksfreiheit. Fremde, die sonst auf Grund der Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, benötigen hiefür keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel.

Vertriebene

§ 29. (1) Für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.

(3) Das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht ist durch die Behörde im Reisedokument des Fremden zu bestätigen.

(4) Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, daß bestimmte Gruppen der Aufenthalts­berechtigten einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wirksam im Inland stellen können und daß ihnen die Niederlassungsbewilligung trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 4 erteilt werden kann.

6. Abschnitt

Sichtvermerksfreiheit, Niederlassungsfreiheit und

Bleiberecht

§ 30. (1) Fremde, die auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages, eines Bundesgesetzes oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union in Österreich Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen, benötigen zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel.

(2) Drittstaatsangehörige, die auf Grund eines Staatsvertrages, eines Bundesgesetzes oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union zwar Niederlassungsfreiheit aber nicht Sichtvermerksfreiheit genießen, haben nach Maßgabe dieses Staatsvertrages, Bundesgesetzes oder Rechtsaktes Anspruch auf Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels.

(3) Niedergelassene, sichtvermerkspflichtige Drittstaatsangehörige, die auf Grund eines Staats­vertrages, eines Bundesgesetzes oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union ein Bleiberecht genießen, haben nach Maßgabe dieses Staatsvertrages, Bundesgesetzes oder Rechtsaktes Anspruch auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels.

3. Hauptstück

Aufenthalt von Fremden

1. Abschnitt

Begründung der Aufenthaltsberechtigung

Rechtmäßiger Aufenthalt

§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

           1. wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Hauptstückes und ohne die Grenzkontrolle zu umgehen eingereist sind oder

           2. wenn sie auf Grund eines Aufenthaltstitels oder einer Verordnung für Vertriebene (§ 29) zum Aufenthalt berechtigt sind oder

           3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind oder

           4. solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 zukommt.

(2) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 4 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheit rückgenommen werden mußten oder auf Grund einer Durchbeförderungs­erklärung (§ 58) oder einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 67 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, eingereist sind oder wenn ein Vertragsstaat über sie einen Zurückweisungstatbestand mitgeteilt hat.

(3) Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet richtet sich nach

           1. der durch zwischenstaatliche Vereinbarung, Bundesgesetz oder Verordnung getroffenen Regelung oder

           2. der Befristung des Einreise- oder Aufenthaltstitels.

(4) Fremde, die einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder vor Entstehen der Sichtvermerkspflicht eingebracht haben, halten sich bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Als Entscheidung in diesem Sinne gilt auch eine von der Behörde veranlaßte Aufenthaltsbeendigung (§ 15).

Nachweis der Aufenthaltsberechtigung

§ 32. (1) Fremde sind verpflichtet, den Behörden und ihren Organen auf eine bei der Vollziehung eines Bundesgesetzes ergehenden Aufforderung hin die für ihre Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumente vorzuweisen und sich erforderlichenfalls in Begleitung eines Organes an jene Stelle zu begeben, an der die Dokumente verwahrt sind. Sie sind außerdem verpflichtet, den Behörden (§§ 88 ff) und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in begründeten Fällen auf Verlangen Auskunft über den Zweck und die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zu erteilen und den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen.

(2) Fremde sind verpflichtet, ihr Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, daß seine Einholung (Abs. 1) ohne unverhältnis­mäßige Verzögerung erfolgen kann.

2. Abschnitt

Aufenthaltsbeendigung

Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel

§ 33. (1) Fremde können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2) Fremde, die weder über einen Aufenthaltstitel verfügen noch Sichtvermerks- und Nieder­lassungsfreiheit (§ 30 Abs. 1) genießen, können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie

           1. von einem Strafgericht wegen einer innerhalb eines Monates nach der Einreise begangenen Vorsatztat, wenn auch nicht rechtskräftig, verurteilt wurden oder

           2. innerhalb eines Monates nach der Einreise bei der Begehung einer Vorsatztat auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung der Vorsatztat glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt wurden, wenn überdies die strafbare Handlung mit beträchtlicher Strafe bedroht ist und eine Erklärung des zuständigen Staatsanwaltes vorliegt, dem Bundesminister für Justiz gemäß § 74 ARHG berichten zu wollen, oder

           3. innerhalb eines Monates nach der Einreise gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, verstoßen oder

           4. innerhalb eines Monates nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermögen oder

           5. innerhalb eines Monates nach der Einreise von einem Organ der Arbeitsinspektorate, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten werden, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätten dürfen, oder

           6. unter Mißachtung der Bestimmungen des 2. Hauptstückes oder unter Umgehung der Grenz­kontrolle eingereist sind und während dieses nicht rechtmäßigem Aufenthaltes binnen einem Monat betreten werden

und wenn ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.

(3) Die Ausweisung gemäß Abs. 2 wird mit ihrer – wenn auch nicht rechtskräftigen – Erlassung durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.

(4) Einer Betretung gemäß Abs. 2 Z 5 kommt die Mitteilung eines Arbeitsinspektorates oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist.

Ausweisung Fremder mit Aufenthaltstitel

§ 34. (1) Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn

           1. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre oder

           2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht oder

           3. der Aufenthaltstitel einem Fremden erteilt wurde, weil er sich auf eine Ehe berufen hat, obwohl er ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK nicht geführt hat.

(2) Weiters sind Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid auszuweisen, wenn ihnen eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und im ersten Jahr ihrer Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.

(3) Schließlich können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn ihnen

           1. eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck ausgenommen Erwerbstätigkeit erteilt wurde, um den Familiennachzug zu gewährleisten und die Voraussetzungen hiefür vor Ablauf von vier Jahren nach Niederlassung des Angehörigen weggefallen sind oder

           2. eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, sie länger als ein Jahr aber kürzer als acht Jahre im Bundesgebiet niedergelassen sind und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.

(4) Den Zeiten der erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 sind Zeiten

           1. des Bezuges von Wochengeld oder Karenzgeld, auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr aufrecht ist, und

           2. der Krankheit, des Arbeitsunfalles oder des Unglücksfalles, solange noch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber oder ein Anspruch auf Krankengeld gegenüber einem Sozialversicherungsträger besteht,

gleichzuhalten.

Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit Niederlassungsbewilligung

2

§ 35. (1) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen waren, dürfen mangels eigener Mittel zu ihrem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft nicht ausgewiesen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn und solange erkennbar ist, daß der Fremde bestrebt ist, die Mittel zu seinem Unterhalt durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern, und dies nicht aussichtslos scheint.

(2) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen waren, dürfen nur mehr ausgewiesen werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde.

(3) Hat der in Abs. 2 genannte Zeitraum bereits zehn Jahre gedauert, so dürfen Fremde wegen Wirksamwerdens eines Versagungsgrundes nicht mehr ausgewiesen werden, es sei denn, sie wären von einem inländischen Gericht

           1. wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei oder gemäß der §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 32 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes – SMG, BGBl. Nr. I ... /1997 oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder

           2. wegen einer strafbaren Handlung, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere nach Ablauf dieser zehn Jahre begangene strafbare Handlung

rechtskräftig verurteilt worden.

(4) Den in Abs. 2 und 3 genannten Verurteilungen sind Verurteilungen ausländischer Strafgerichte dann gleichzuhalten, wenn sie den Voraussetzungen des § 73 StGB entsprechen.

Aufenthaltsverbot

§ 36. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt

           1. die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

           2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

           1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

           2. mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, rechtskräftig bestraft worden ist;

           3. im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungs­widrigkeit, oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

           4. im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

           5. um seines Vorteils willen Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat;

           6. gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 31 Abs. 1 und 3 zu verschaffen;

           7. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

           8. von einem Organ der Arbeitsinspektorate, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen;

           9. eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungs­scheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet hat.

(3) Eine gemäß Abs. 2 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

(4) Einer Betretung gemäß Abs. 2 Z 8 kommt die Mitteilung eines Arbeitsinspektorates oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist.

Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 37. (1) Würde durch eine Ausweisung gemäß den §§ 33 Abs. 1 oder 34 Abs. 1 oder durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Eine Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 oder ein Aufenthaltsverbot darf jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

           1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;

           2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen.

Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes

§ 38. (1) Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn

           1. der Fremde in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z 8 nach den Bestimmungen des Ausländer­beschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben hätte dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Fremde betreten wurde, keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung gemäß § 13 Abs. 3 zulässig gewesen wäre;

           2. wegen des maßgeblichen Sachverhaltes eine Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 oder 2 unzulässig wäre;

           3. dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden;

           4. der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(2) Fremde sind jedenfalls langjährig im Bundesgebiet niedergelassen, wenn sie die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und zuletzt seit mindestens drei Jahren hier niedergelassen sind.

Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes

§ 39. (1) Das Aufenthaltsverbot kann in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z 1 und 5 unbefristet, in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z 9 für die Dauer von höchstens fünf Jahren, sonst nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(2) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

§ 40. (1) Die Ausweisung Fremder gemäß § 33 Abs. 1 oder § 34 und das Aufenthaltsverbot werden mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Die Behörde kann auf Antrag bei der Erlassung einer Ausweisung Fremder gemäß § 33 Abs. 1 oder § 34 oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub); hiefür sind die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Fremde bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.

(2) Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung Fremder gemäß § 33 Abs. 1 oder gegen das Aufenthaltsverbot (§ 45 Abs. 3 oder 4) ausgeschlossen, so werden diese mit dem Ausspruch durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.

(3) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel erteilt wird.

Wiedereinreise

§ 41. (1) Während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes darf der Fremde ohne Bewilligung nicht wieder einreisen.

(2) Die Bewilligung zur Wiedereinreise kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Sichtvermerksversagungsgrund vorliegt. Mit der Bewilligung ist auch die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer festzulegen.

(3) Die Bewilligung wird ungeachtet des Bestehens eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes in Form eines Visums erteilt.

Auflagen für den Durchsetzungsaufschub und die Wiedereinreisebewilligung

§ 42. (1) Schiebt die Behörde den Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes auf oder bewilligt sie die Wiedereinreise, so kann sie die dafür im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gebotenen Auflagen festsetzen; hiebei hat sie auf den Zweck des Aufenthaltes Bedacht zu nehmen.

(2) Auflagen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergänge, Reiserouten und Aufenthaltsorte sowie die Verpflichtung, sich bei Sicherheitsdienststellen zu melden.

(3) Die Erteilung von Auflagen gemäß Abs. 1 kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.

Widerruf des Durchsetzungsaufschubes und der Wiedereinreisebewilligung

§ 43. (1) Durchsetzungsaufschub und Wiedereinreisebewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung gerechtfertigt hätten oder wenn die Gründe für ihre Erteilung weggefallen sind.

(2) Ein Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn der Fremde während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus einem der in § 34 Abs. 1 genannten Gründe gebietet.

(3) Eine Wiedereinreisebewilligung ist außerdem zu widerrufen, wenn der Fremde während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das

           1. im Zusammenhang mit den Gründen, die für das Aufenthaltsverbot maßgeblich waren, dessen unverzügliche Durchsetzung erforderlich macht oder

           2. neuerlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde.

(4) Die Wiedereinreisebewilligung wird durch Ungültigerklärung des Visums widerrufen.

Aufhebung des Aufenthaltsverbotes

§ 44. Das Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 45. (1) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, sowie die Träger der Sozialversicherung sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Behörde personenbezogene Daten Fremder zu übermitteln, die für Maßnahmen nach diesem Abschnitt von Bedeutung sein können. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig.

(2) In einem Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes hat der Fremde auf Verlangen der Behörde persönlich vor dieser zu erscheinen. Sofern die Ausweisung aus dem Grund des § 33 Abs. 2 Z 5 oder das Aufenthaltsverbot aus dem Grund des § 36 Abs. 2 Z 8 erfolgt, ist der Fremde zu den Umständen der gesetzwidrigen Beschäftigung zu befragen; diese Angaben sind der zuständigen Behörde für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Ausländer­beschäftigungsgesetz (§ 28 AuslBG) zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 33 Abs. 1 ist die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 33 Abs. 2 kommt aufschiebende Wirkung nicht zu. Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 34 darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(4) Bei Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot nur ausgeschlossen werden, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erforderlich ist.

(5) Durchsetzbare Ausweisungen oder Aufenthaltsverbote können im Reisedokument der Fremden ersichtlich gemacht werden.

4. Hauptstück

Sonderbestimmungen für Einreise und Aufenthalt für EWR-Bürger sowie für Angehörige von EWR-Bürgern und Österreichern

1. Abschnitt

EWR-Bürger

Sichtvermerksfreiheit und Aufenthaltsberechtigung von EWR-Bürgern

§ 46. (1) EWR-Bürger genießen Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit.

(2) EWR-Bürger, die nicht über ausreichende eigene Mittel zu ihrem Unterhalt oder über keine Krankenversicherung verfügen, die alle Risken abdeckt, sind nur dann zur Niederlassung berechtigt, wenn sie der Behörde

           1. eine Einstellungserklärung ihres Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung vorlegen können oder

           2. nachweisen können, daß sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder

           3. glaubhaft machen, daß sie innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Einreise begründete Aussicht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit haben oder

           4. nachweisen können, daß ihnen als Familienangehöriger eines zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers Unterhalt gewährt wird.

Aufenthaltsberechtigung begünstigter Drittstaatsangehöriger

§ 47. (1) Angehörige von EWR-Bürgern, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, unterliegen der Sichtvermerkspflicht.

(2) Sofern die EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt sind, genießen begünstigte Drittstaats­angehörige (Abs. 3) Niederlassungsfreiheit; ihnen ist eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen, wenn sie an sich zur sichtvermerks­freien Einreise berechtigt sind. Die Niederlassungsbewilligung ist mit fünf Jahren, in den Fällen der beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den EWR-Bürger (§ 46 Abs. 2 Z 3) jedoch mit sechs Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Einreise zu befristen.

(3) Begünstigte Drittstaatsangehörige sind folgende Angehörige eines EWR-Bürgers:

           1. Ehegatten;

           2. Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird;

           3. Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird.

(4) Begünstigten Drittstaatsangehörigen, die ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, darf die weitere Niederlassungsbewilligung nicht versagt werden; für Ehegatten (Abs. 3 Z 1) gilt dies nur, wenn sie mehr als die Hälfte der Zeit mit einem EWR-Bürger verheiratet waren.

(5) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltstiteln an begünstigte Drittstaatsangehörige sind von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben befreit.

Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie Maßnahmen

§ 48. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist nur zulässig, wenn auf Grund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist nicht zulässig; für Ehegatten von EWR-Bürgern gilt dies nur, wenn sie mehr als die Hälfte der Zeit mit einem EWR-Bürger verheiratet waren.

(2) Die Ausweisung eines EWR-Bürgers oder eines begünstigten Drittstaatsangehörigen ist nur zulässig, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 33 Abs. 1).

(3) EWR-Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit erforderlich.

(4) Die Zurückweisung eines EWR-Bürgers ist nur gemäß § 52 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Z 3 lit. c und Z 5 sowie dann zulässig, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.

(5) Auf EWR-Bürger finden die §§ 54, 55 und 63 Abs. 1 Z 2 keine Anwendung.

2. Abschnitt

Angehörige von Österreichern

§ 49. (1) Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, genießen Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen. Die Gültigkeitsdauer der ihnen die beiden ersten Male erteilten Niederlassungsbewilligung beträgt jeweils ein Jahr.

(2) Die Niederlassungsbewilligung ist solchen Drittstaatsangehörigen auf Antrag unbefristet zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8 Abs. 1) gegeben sind und die Fremden

           1. seit mindestens zwei Jahren mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und mit diesem im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt leben;

           2. minderjährige Kinder eines österreichischen Staatsbürgers sind und mit diesem im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt leben.

5. Hauptstück

Niederlassungsregister und Integrationsförderung

Niederlassungsregister

§ 50. (1) Der Bundesminister für Inneres hat ein Register zu führen, in das unverzüglich alle im betreffenden Jahr erteilten Aufenthaltstitel getrennt nach Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungs­bewilligung mit Angabe des Geschlechts, des Alters, Berufes und Staatsangehörigkeit des betroffenen Fremden sowie des Zweckes seines Aufenthaltes einzutragen sind. Wurde die für dieses Jahr für ein Land oder das Bundesgebiet in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Niederlassungs­bewilligungen (§ 18 Abs. 1) erreicht, so hat der Bundesminister für Inneres hievon den Bundesminister für Arbeit und Soziales und den oder die betroffenen Landeshauptmänner unverzüglich fernschriftlich oder im Wege der Datenfernübertragung zu verständigen.

(2) Die Behörden (§ 88 Abs. 1 und 2 und § 89) haben den Bundesminister für Inneres unverzüglich und laufend fernschriftlich oder im Wege der Datenfernübertragung über die von ihnen jeweils erteilten Aufenthaltstitel mit Angabe des Geschlechts, Alters, Berufes und Staatsangehörigkeit der betroffenen Fremden zu informieren.

Integrationsförderung

§ 51. (1) Fremden, denen eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, kann Integrationsförderung gewährt werden; damit soll ihre Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden.

(2) Maßnahmen der Integrationsförderung sind insbesondere

           1. Sprachkurse,

           2. Kurse zur Aus- und Weiterbildung,

           3. Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte,

           4. gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegen­seitigen Verständnisses und

           5. Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt.

(3) Zur Durchführung der Integrationsförderung sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.

(4) Der Bundesminister für Inneres wird in Fragen der Integrationsförderung vom Integrationsbeirat beraten; dieser gibt über Antrag eines seiner Mitglieder Empfehlungen zu konkreten Integrations­angelegenheiten ab, insbesondere zur Durchführung und Finanzierung von Maßnahmen der Integrations­förderung sowie zur Handhabung des Ermessens in Einzelfällen, um aus humanitären Gründen den rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden zu begründen.

(5) Der Integrationsbeirat besteht aus vierzehn Mitgliedern, die ihre Funktion ehrenamtlich ausüben. Die Mitglieder des Integrationsbeirates werden vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt, und zwar je eines über Vorschlag des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Industriellen­vereinigung sowie den Vertretern von sechs vom Bundesminister für Inneres bestimmten, ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich – insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit gemäß Abs. 3 – der Integration Fremder widmen. Der Bundesminister für Inneres führt den Vorsitz im Integrationsbeirat und hat bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme.

(6) Der Bundesminister für Inneres stellt dem Integrationsbeirat die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Der Integrations­beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Befugnisse des Vorsitzenden und eine Vertretungs­regelung bei Verhinderung eines Mitgliedes vorzusehen sind.

(7) Soweit der Bundesminister für Inneres zum Abschluß von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann er die Mitwirkung an internationalen Organisationen oder Projekten vereinbaren, deren Zweck die Bewältigung von Problemen der Migration sowie der Integration Fremder in Europa ist.

(8) Die Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie deren Übermittlung für Zwecke der Integration an Einrichtungen des Bundes und der Länder zur Durchführung der Integrationsförderung ist nach Maßgabe des § 98 zulässig.

6. Hauptstück

Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise, zur Beendigung des Aufenthaltes und zur Beförderung ins Ausland

1. Abschnitt

Verfahrensfreie Maßnahmen

Zurückweisung

§ 52. (1) Fremde sind bei der Grenzkontrolle am Betreten des Bundesgebietes zu hindern (Zurückweisung), wenn Zweifel an ihrer Identität bestehen, wenn sie der Paß- oder Sichtvermerkspflicht nicht genügen oder wenn ihnen die Benützung eines anderen Grenzüberganges vorgeschrieben wurde (§§ 6 und 42). Eine Zurückweisung hat zu unterbleiben, soweit dies einem Bundesgesetz, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.

(2) Fremde sind bei der Grenzkontrolle zurückzuweisen, wenn

           1. gegen sie ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und ihnen keine Wiedereinreise­bewilligung erteilt wurde;

           2. ein Vertragsstaat mitgeteilt hat, daß ihr Aufenthalt im Gebiet der Vertragsstaaten die öffentliche Ruhe, Ordnung oder nationale Sicherheit gefährden würde, es sei denn, sie hätten einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen von Österreich erteilten Einreisetitel;

           3. sie zwar für den von ihnen angegebenen Aufenthaltszweck zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß

                a) ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat gefährden würde;

               b) sie ohne die hiefür erforderlichen Bewilligungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;

                c) sie im Bundesgebiet Schlepperei begehen oder an ihr mitwirken werden;

           4. sie keinen Wohnsitz im Inland haben und nicht über die Mittel zur Bestreitung der Kosten ihres Aufenthaltes und ihrer Wiederausreise verfügen;

           5. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie wollten den Aufenthalt im Bundesgebiet zur vorsätzlichen Begehung von Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungs­widrigkeiten, oder zu vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften benützen.

(3) Über die Zulässigkeit der Einreise ist nach Befragung des Fremden auf Grund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden. Die Zurückweisung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.

Sicherung der Zurückweisung

§ 53. (1) Kann ein Fremder, der zurückzuweisen ist, den Grenzkontrollbereich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht sofort verlassen, so kann ihm aufgetragen werden, sich für die Zeit dieses Aufenthaltes an einem bestimmten Ort innerhalb dieses Bereiches aufzuhalten.

(2) Fremden, die mit einem Luft-, Land- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers eingereist sind, kann zur Sicherung der Zurückweisung untersagt werden, das Fahrzeug zu verlassen, oder angeordnet werden, sich in ein bestimmtes Fahrzeug, mit dem sie das Bundesgebiet verlassen können, zu begeben. Wer die Fremden befördert hat, ist in diesen Fällen verpflichtet, auf eigene Kosten deren unverzügliche Abreise zu gewährleisten, sofern diese nicht von einem anderen Beförderer ohne Kosten für die Republik Österreich bewirkt wird.

(3) Beförderungsunternehmer, die Fremde mit einem Luft‑ oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus nach Österreich gebracht haben, sind verpflichtet, der Grenzkontrollbehörde auf Anfrage die Identitätsdaten der Fremden (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit) und die Daten der zur Einreise erforderlichen Dokumente (Art, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum) unverzüglich kostenlos bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Fremde, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, sofern sich der Beförderungsunternehmer davon überzeugt hat, daß sie das erforderliche Reisedokument bei sich haben.

(4) Für Fremde, deren Zurückweisung zu sichern ist, gilt für den Aufenthalt an dem dafür bestimmten Ort der § 53c Abs. 1 bis 5 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52.

Transitsicherung

§ 54. (1) Fremden, die anläßlich einer Grenzkontrolle angeben, Transitreisende zu sein, ist der Aufenthalt im Transitraum zu verweigern (Transitsicherung), wenn

           1. auf Grund konkreter Umstände die Wiederausreise der Fremden nicht gesichert erscheint oder

           2. die Fremden nicht über das erforderliche Flugtransitvisum verfügen.

(2) Die Transitsicherung ist mit der Aufforderung zur unverzüglichen Abreise zu verbinden; ist diese nicht sofort möglich, so kann den Fremden aufgetragen werden, sich für die Zeit bis zur Abreise an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich aufzuhalten. § 53 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

Zurückschiebung

§ 55. (1) Fremde können von der Behörde zur Rückkehr ins Ausland verhalten werden (Zurückschiebung), wenn sie

           1. unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen sieben Tagen betreten werden;

           2. innerhalb von sieben Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 4 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten zurückgenommen werden mußten.

(2) Die Zurückschiebung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.

Abschiebung

§ 56. (1) Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar ist, können von der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

           1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint oder

           2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder

           3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder

           4. sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Die Abschiebung eines Fremden ist auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 57) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Für die Festsetzung von Auflagen und für den Widerruf gelten die §§ 42 und 43 Abs. 1.

(3) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat die Behörde bei deren Durchführung besonders darauf zu achten, daß die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(4) Die Abschiebung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.

Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung

§ 57. (1) Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolles über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).

(3) Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, dürfen erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. In Zweifelsfällen ist die Behörde vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinne des Abs. 2 jedoch nicht im Sinne des Abs. 1 bedroht sind, ist nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).

(5) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 ist mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Asylantrag abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.

(6) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer einstweiligen Maßnahme durch die Europäische Kommission für Menschenrechte oder die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(7) Erweist sich die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Asylantrag gemäß § 4 des Asylgesetzes 1997 zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Durchbeförderung

§ 58. (1) Fremde sind aus dem Ausland durch das Bundesgebiet in das Ausland zu befördern (Durchbeförderung), wenn dies in einer Durchbeförderungserklärung gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Staatsangehörige der vertrags­schließenden Staaten sind (§ 59), angeordnet ist.

(2) Die Durchbeförderung mit dem Ziel der Einreise in einen Staat, in dem der Fremde gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 bedroht ist, ist unzulässig.

Durchbeförderungsabkommen

§ 59. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Angehörige der vertragsschließenden Staaten sind, abschließen.

(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 ist vorzusehen, daß

           1. eine Durchbeförderung nur auf Ersuchen eines vertragsschließenden Staates und nur dann erfolgen darf, wenn die Weiterreise und die Übernahme durch den Zielstaat gesichert sind;

           2. die Durchbeförderung abzulehnen ist, wenn der Fremde in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat

                a) Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder

               b) in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre;

           3. die Durchbeförderung abgelehnt werden kann, wenn der Fremde wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden müßte.

Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt

§ 60. (1) Die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung, die Abschiebung und die Durchbeförderung von Fremden sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.

(2) Wurde eine Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Reisedokument eines Fremden ersichtlich gemacht, so ist diese Eintragung auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch einen unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt worden ist.

2. Abschnitt

Entzug der persönlichen Freiheit

Schubhaft

§ 61. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(2) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(3) Hat der Fremde einen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt die Zustellung des Schubhaft­bescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

(4) Die Verhängung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 72 angefochten werden.

Festnahmeauftrag

§ 62. (1) Die Behörde kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides schriftlich anordnen (Festnahmeauftrag), wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthalts­verbotes vorliegen und

           1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat;

           2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte, sein letzter bekannter Aufenthalt jedoch im Sprengel der Behörde liegt.

(2) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 33 Abs. 3, 40 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997) nicht nachgekommen ist. Für einen Fremden, der durchbefördert (§ 58) werden soll, ist ein Übernahme­auftrag zu erlassen.

(3) Festnahme- und Übernahmeauftrag ergehen in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls­gewalt; sie sind aktenkundig zu machen.

Festnahme

§ 63. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden festzunehmen,

           1. gegen den ein Festnahmeauftrag besteht, um ihn der Behörde (§§ 88 ff.) vorzuführen;

           2. den sie innerhalb von sieben Tagen nach der Einreise betreten, wenn er hiebei die Grenzkontrolle umgangen hat;

           3. den sie auf Grund einer Übernahmserklärung (§ 4) einreisen lassen.

(2) Eine Festnahme gemäß Abs. 1 Z 2 hat zu unterbleiben, wenn gewährleistet ist, der Fremde werde das Bundesgebiet unverzüglich verlassen.

(3) Fremde, für die ein Übernahmeauftrag (§ 62 Abs. 2) erlassen worden ist, sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Einreise in Anhaltung zu übernehmen.

Einschaltung der Behörde

§ 64. (1) Von der Festnahme eines Fremden gemäß § 63 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Behörde unverzüglich, spätestens binnen zwölf Stunden in Kenntnis zu setzen. Die Anhaltung eines solchen Fremden ist bis zu 48 Stunden zulässig; darüberhinaus ist Freiheitsentziehung nur in Schubhaft zulässig.

(2) Eine Verständigung der Behörde von der Übernahme eines Fremden zum Zwecke der Durchbeförderung (§ 63 Abs. 3) ist nicht erforderlich. Solche Fremde können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bis zu 72 Stunden angehalten werden. Kann die Durchbeförderung jedoch während dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, so ist weitere Freiheitsentziehung nur zulässig, wenn die Behörde die Durchbeförderungshaft anordnet.

Rechte des Festgenommenen

§ 65. (1) Jeder gemäß § 63 Abs. 1 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache vom Grund seiner Festnahme in Kenntnis zu setzen.

(2) Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist

           1. diesem ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen oder eine sonstige Person seines Vertrauens sowie einen Rechtsbeistand von der Festnahme zu verständigen und

           2. die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten.

(3) Bei der Festnahme und Anhaltung ist auf die Achtung der Menschenwürde des Fremden und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen. § 36 Abs. 2 und 4 VStG ist anzuwenden.

Gelinderes Mittel

§ 66. (1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, daß deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, daß der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

(2) Als gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen. Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, daß der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese hätte bereits aus dem Grunde des § 96 Abs. 1 Z 1 von amtswegen zu erfolgen.

(3) Der Fremde hat sich nach der erkennungsdienstlichen Behandlung in die von der Behörde bezeichnete Unterkunft zu begeben und sich jeden zweiten Tag bei der ihm bekanntgegebenen Sicherheitsdienststelle zu melden.

(4) Kommt der Fremde seiner Verpflichtung zur Meldung (Abs. 3) nicht nach, oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zur Behörde in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, so ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 69 mit der Maßgabe, daß die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Vollzug der Schubhaft

§ 67. (1) Die Schubhaft ist im Haftraum der Behörde zu vollziehen, die sie verhängt hat. Kann die Behörde die Schubhaft nicht vollziehen, so ist die nächstgelegene Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde, die über Haftraum verfügt, um den Vollzug zu ersuchen. Kann auch diese Behörde die Schubhaft nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, um den Vollzug zu ersuchen; er hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.

(2) An Fremden, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die Schubhaft im Haftraum der nächstgelegenen Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde vollzogen werden, die zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist. Steht bei keiner Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde im Umkreis von etwa 100 km ein Haftraum zur Verfügung, so kann die Schubhaft an solchen Fremden im nächstgelegenen gerichtlichen Gefangenenhaus, das zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist, vollzogen werden; der um den Vollzug ersuchte Leiter hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.

(3) Im unmittelbaren Anschluß an eine gerichtliche Freiheitsstrafe darf die Schubhaft auch sonst im gerichtlichen Gefangenenhaus oder in der Strafvollzugsanstalt vollzogen werden.

(4) Soweit dies für Zwecke der Abschiebung, Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlich ist, kann die Schubhaft in Hafträumen, die sich am Weg zur Bundesgrenze befinden, vollzogen werden.

(5) Für jede Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion sind eigene Hafträume zu unterhalten. Diese Hafträume können für eine Behörde oder, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis geboten ist, für mehrere Behörden gemeinsam errichtet werden. Die Gebietskörperschaften, die den Aufwand der Bezirksverwaltungsbehörden oder Bundespolizei­direktionen zu tragen haben, haben dafür zur sorgen, daß in jedem Land soviel Hafträume zur Verfügung stehen, als dem durchschnittlichen Ausmaß der dort verhängten Schubhaften entspricht. Die betroffenen Gebietskörperschaften haben Verwaltungsvereinbarungen zu treffen, die ihre Aufgaben bei der Errichtung der Erhaltung und beim Betrieb der Hafträume sowie die Kostentragung regeln. Dabei ist das Ausmaß der Inanspruchnahme der Hafträume durch die Behörden zu berücksichtigen.

(6) Wird die Schubhaft in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder im Haftraum einer anderen Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde vollzogen, so hat die Behörde die dadurch entstehenden Kosten im vollen Umfang zu ersetzen.

Durchführung der Schubhaft

§ 68. (1) Für die Anhaltung in Schubhaft in Hafträumen einer Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde gilt § 53c Abs. 1 bis 5 VStG, für die Anhaltung in gerichtlichen Gefangenen­häusern und Strafvollzugsanstalten gilt § 53d VStG.

(2) Fremde unter sechzehn Jahren dürfen in Schubhaft nur angehalten werden, wenn eine dem Alter und Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet ist.

(3) Minderjährige Schubhäftlinge sind von Erwachsenen getrennt anzuhalten. Wurde auch gegen einen Elternteil oder Erziehungsberechtigten die Schubhaft verhängt, so sind minderjährige Schub­häftlinge gemeinsam mit diesem anzuhalten, es sei denn, daß ihr Wohl eine getrennte Anhaltung verlangt.

(4) Die Hausordnung für die Durchführung der Schubhaft in den Hafträumen der Bezirks­verwaltungsbehörden und der Bundespolizeidirektionen hat der Bundesminister für Inneres zu erlassen. Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrecht­erhaltung der Ordnung sowie unter Berücksichtigung der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln.

Dauer der Schubhaft

§ 69. (1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

(2) Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs. 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

(3) Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(4) Kann oder darf ein Fremder nur deshalb nicht abgeschoben werden,

           1. weil über einen Antrag gemäß § 75 noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder

           2. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

           3. weil er die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt oder

           4. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, daß er sich der Zwangsgewalt (§ 60) widersetzt,

so kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung (Z 1), nach Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit (Z 2), nach Einlangen der Bewilligung bei der Behörde (Z 3) oder nach Vereitelung der Abschiebung (Z 4), insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden; Abs. 6 bleibt jedoch unberührt.

(5) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich niederschriftlich in Kenntnis zu setzen.

(6) Wegen desselben Sachverhaltes darf ein Fremder innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate in Schubhaft angehalten werden; dies gilt nicht für einen Zeitraum von höchstens vierzehn Tagen zur Durchsetzung einer Abschiebung nach Einlangen der Bewilligung.

Aufhebung der Schubhaft

§ 70. (1) Die Schubhaft ist durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn

           1. sie gemäß § 69 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder

           2. der unabhängige Verwaltungssenat festgestellt hat, daß die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.

(2) Ist die Schubhaft gemäß Abs. 1 formlos aufgehoben worden, dann gilt der ihr zugrundeliegende Bescheid als widerrufen; die Behörde hat dies aktenkundig zu machen.

(3) Die Behörde hat dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.

3. Abschnitt

Eingriffe in das Recht auf Achtung der Wohnung

Betreten von Räumlichkeiten

§ 71. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden oder Schubhaft zu vollstrecken ist, sich in bestimmten Räumlichkeiten innerhalb des Sprengels der Behörde aufhalte, so kann diese, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich erscheint, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die schriftliche Ermächtigung erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Räumlichkeiten betreten,

           1. für die eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 besteht, sofern dies zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich scheint;

           2. wenn darin mehr als fünf Fremde Unterkunft genommen haben, auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht besteht, daß sich darunter Fremde befinden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, und eine Überprüfung gemäß § 32 sonst unmöglich oder erheblich erschwert wäre.

(3) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Sie ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Betroffenen vorzuweisen.

(4) Amtshandlungen gemäß Abs. 1 und 2 sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Vermeidung unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglich nötigen Belästigung oder Störung der Betroffenen sowie mit möglichster Schonung ihres Rufes vorzunehmen. Auf Verlangen ist diesen binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung und deren Gründe zuzustellen. § 60 gilt.

(5) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Betriebsstätten und Arbeitsstellen zu betreten, wenn der Verdacht besteht, daß sich dort Fremde befinden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. § 60 gilt, wenn überdies der Verdacht besteht, daß die Fremden geschleppt wurden oder gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, verstoßen.

4. Abschnitt

Besonderer Rechtsschutz

Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat

§ 72. (1) Wer gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

(2) Die Beschwerde kann auch bei der Behörde eingebracht werden, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist; erfolgt die angefochtene Anhaltung in Vollziehung eines Schubhaft­bescheides, so kann die Beschwerde auch bei der Behörde eingebracht werden, die den Bescheid erlassen hat.

(3) Wird die Beschwerde bei der Behörde gemäß Abs. 2 eingebracht, so hat diese dafür zu sorgen, daß sie, sofern die Anhaltung des Beschwerdeführers nicht schon vorher geendet hat, dem unabhängigen Verwaltungssenat spätestens zwei Tage nach dem Einlangen vorliegt. Die Behörde, die den Beschwerdeführer anhält, hat dem unabhängigen Verwaltungssenat ein Ende der Anhaltung während des Beschwerdeverfahrens unverzüglich mitzuteilen.

(4) Hat die Anhaltung des Fremden hingegen schon vor Ablauf der Frist des Abs. 3 geendet, so ist die Behörde gemäß Abs. 2 verpflichtet, die Beschwerde dem unabhängigen Verwaltungssenat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.

Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat

§ 73. (1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.

(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, daß

           1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und

           2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Beschwerden, bei denen § 67c Abs. 2 AVG nicht eingehalten wurde, sind zur Behebung der Mängel unter Gewährung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Ein solcher Auftrag hemmt den Ablauf der Entscheidungsfrist des Abs. 2 Z 2.

(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden. Die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides ist jedoch als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde vor der Festnahme deswegen auch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof angerufen hat.

Amtsbeschwerde

§ 74. Gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 73 kann die Sicherheitsdirektion jenes Landes, dessen unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben; dies kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des betroffenen Fremden geschehen.

Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat

§ 75. (1) Auf Antrag eines Fremden hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 bedroht ist. Dies gilt nicht, insoweit über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat eine Entscheidung des Bundesasylamtes vorliegt oder dieses Drittstaatsicherheit festgestellt hat.

(2) Der Antrag kann nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden; hierüber ist der Fremde rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Behörde kann in Fällen, in denen die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes auf besondere Schwierigkeiten stößt, eine Äußerung des Bundesasylamtes zum Vorliegen einer Bedrohung einholen. Über Berufungen gegen Bescheide, mit denen die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wurde, ist binnen Wochenfrist zu entscheiden, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in diesen Staat nicht abgeschoben werden. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Feststellungs­verfahren als gegenstandslos einzustellen.

(5) Der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Abs. 1 rechtskräftig entschieden wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, sodaß die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hat. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen von dem Fremden eingebrachten Antrag darf dieser in den betroffenen Staat nur abgeschoben werden, wenn der Antrag offensichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.

7. Hauptstück

Österreichische Dokumente für Fremde

1. Abschnitt

Fremdenpässe und Konventionsreisepässe

Ausstellung von Fremdenpässen

§ 76. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

           1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

           2. ausländische Staatsangehörige, die zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

           3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels gegeben sind;

           4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

           5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, daß die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe werden nach dem Muster der Anlage A ausgestellt. Sie umfassen 32 Seiten und dürfen nicht mit Zusatzblättern versehen werden.

Fremdenpässe für Minderjährige

§ 77. (1) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Ausstellung eines Fremdenpasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

(2) Ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für einen Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn

           1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen dessen Wohl beeinträchtigt wäre oder

           2. eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, der Ausstellung widerspricht.

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Verlängerung der Gültigkeit und die Erweiterung des Geltungsbereiches von Fremdenpässen Minderjähriger.

Miteintragungen in Fremdenpässe

§ 78. (1) Minderjährige, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und kein eigenes Reisedokument besitzen, können über Antrag eines Elternteiles oder einer Person, der ihre Pflege und Erziehung zukommt, in deren Fremdenpaß miteingetragen werden.

(2) Ein Antragsteller, der nicht Elternteil ist, hat den Nachweis, daß ihm die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, durch Vorlage einer Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichtes zu erbringen.

(3) Sofern dem Antragsteller die Vertretungsbefugnis nicht selbst zusteht, bedürfen die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen. Für die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer gilt außerdem § 77 Abs. 2.

(4) In Fremdenpässen dürfen nur Minderjährige miteingetragen werden, für die die Ausstellung eines Fremdenpasses zulässig wäre.

(5) Die Miteintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn

           1. für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Fremdenpaß ausgestellt wird oder

           2. anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Minderjährige das zwölfte Lebensjahr vollendet hat.

Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe

§ 79. (1) Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden, es sei denn, daß

           1. eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird;

           2. im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist.

(2) Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für einen unbefristeten Aufenthaltstitel beim Paßwerber vorliegen und nicht zu erwarten ist, daß das im Fremdenpaß anzubringende Lichtbild die Identität des Paßwerbers nur während eines kürzeren Zeitraumes zweifelsfrei erkennen läßt; Abs. 1 Z 1 und 2 ist anzuwenden.

(3) Die Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses wird zweimal im Rahmen der Möglichkeiten der Abs. 1 und 2 verlängert, wenn weiterhin die Voraussetzungen gemäß § 76 Abs. 1 gegeben sind; Abs. 1 Z 1 und 2 ist anzuwenden.

(4) Wird auf Antrag die Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses bereits vor ihrem Ablauf verlängert, ist die neue Gültigkeitsdauer ab dem Zeitpunkt der Verlängerung zu bemessen.

Geltungsbereich der Fremdenpässe

§ 80. (1) Fremdenpässe werden mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt ausgestellt, es sei denn, daß ein eingeschränkter Geltungsbereich beantragt wird. Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses wird auf Antrag erweitert oder eingeschränkt.

(2) Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses umfaßt keinesfalls jenen Staat, dessen Staats­angehöriger der Fremde ist.

Versagung eines Fremdenpasses

§ 81. (1) Die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches, die Änderung eines Fremdenpasses und die Miteintragung von Kindern ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß

           1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen gerichtlich strafbarer Handlungen im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

           2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

           3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes, zu verstoßen;

           4. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

Entziehung eines Fremdenpasses

§ 82. (1) Ein Fremdenpaß ist zu entziehen, wenn

           1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;

           2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt;

           3. eine Eintragung der Behörde unkenntlich geworden ist;

           4. der Fremdenpaß verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.

(2) Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind der Behörde unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpaß abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpaß ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat den Fremdenpaß an jene Behörde weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat.

Konventionsreisepässe

§ 83. (1) Konventionsreisepässe sind Flüchtlingen auf Antrag auszustellen, denen in Österreich Asyl gewährt wird.

(2) Konventionsreisepässe können darüberhinaus Flüchtlingen, denen in einem anderen Staat Asyl gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind.

(3) Die Behörde hat bei Ausübung des ihr in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.

(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt. Sie umfassen 32 Seiten und dürfen nicht mit Zusatzblättern versehen werden.

(5) Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisepässen sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisepässen gelten die Bestimmungen des Anhanges der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im übrigen gelten die §§ 77 bis 82.

2. Abschnitt

Sonstige österreichische Ausweise für Fremde

Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten

§ 84. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann durch Verordnung für Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Privilegien und Immunitäten genießen, zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.

Lichtbildausweis für Fremde

§ 85. (1) Fremden, die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, ist auf Antrag ein Lichtbildausweis für Fremde auszustellen. Der Ausweis dient der Legitimation und der Bescheinigung der Aufenthaltsberechtigung des Fremden. Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Ausstellung selbst beantragen.

(2) Die nähere Gestaltung des Lichtbildausweises für Fremde hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Der Ausweis hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Lichtbildausweis für Fremde“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Dauer der Aufenthaltsberechtigung, Lichtbild und Unterschrift des Fremden sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.

(3) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises richtet sich nach der Befristung der darin eingetragenen Aufenthaltsberechtigung.

(4) Die amtswegige Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde (§ 14 Abs. 5) hat zu unterbleiben, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

(5) Eine Änderung der die Person des Inhabers betreffenden Eintragungen im Ausweis ist unzulässig.

(6) Der Ausweis ist zu entziehen, wenn

           1. die Aufenthaltsberechtigung vorzeitig erlischt;

           2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt;

           3. eine Eintragung der Behörde unkenntlich geworden ist;

           4. er nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.

Lichtbildausweis für EWR-Bürger

§ 86. (1) EWR-Bürger, die sich im Bundesgebiet niederlassen oder von einem Wohnsitz in Österreich aus einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, können die Ausstellung eines Lichtbild­ausweises für EWR- Bürger beantragen.

(2) Die nähere Gestaltung des Lichtbildausweises für EWR-Bürger hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Der Ausweis hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Lichtbildausweis für EWR-Bürger“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Dauer der Aufenthaltsberechtigung, Lichtbild und Unterschrift des Fremden sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.

(3) Der Lichtbildausweis ist niedergelassenen EWR‑Bürgern auf Antrag auszustellen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises ist jeweils mit fünf Jahren, in den Fällen der beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den EWR‑Bürger (§ 46 Abs. 2 Z 3) jedoch mit sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise zu befristen.

(4) Ein unbefristeter Lichtbildausweis kann einem EWR-Bürger ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung (§ 24) vorliegen.

(5) Mit dem Lichtbildausweis für EWR-Bürger ist eine Bestätigung gemäß Anlage B verbunden, wenn die Erwerbstätigkeit in einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis besteht.

Rückkehrausweis für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

3

§ 87. (1) Staatsbürgern eines Mitgliedstaates der Europäischen Union kann auf Antrag ein Rückkehrausweis nach dem Muster der Anlage C für eine einzige Reise in den Staat dessen Staats­angehörigkeit sie besitzen, in den ständigen Wohnsitzstaat oder in einen Staat ausgestellt werden, in dem eine diplomatische oder konsularische Vertretung des Mitgliedstaates erreichbar ist, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Die Gültigkeitsdauer des Rückkehrausweises soll die Mindestdauer, die der Betroffene, dem der Ausweis ausgestellt wird, zur Reise benötigt, nur um ein weniges überschreiten.

(2) Der Ausweis darf nur ausgestellt werden, wenn

           1. das Reisedokument der Betroffenen verloren, gestohlen, vernichtet oder vorübergehend nicht verfügbar ist und sie sich im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalten, in dem der Mitgliedstaat dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, über keine erreichbare diplomatische oder konsularische Vertretung verfügt, die ein Reisedokument ausstellen kann, oder in dem dieser Mitgliedstaat nicht in anderer Weise vertreten ist;

           2. die Einwilligung des Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit die Antragsteller besitzen, vorliegt.

(3) Wurde der Rückkehrausweis ausgestellt, so sind das Antragsformular, eine Kopie des Ausweises sowie von der Vertretungsbehörde beglaubigte Kopien jener Dokumente, die Identität und Staatsangehörigkeit der Antragsteller nachweisen, dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Inhaber besitzt, zu übermitteln.

8. Hauptstück

Verfahrens- und Strafbestimmungen

1. Abschnitt

Zuständigkeit

Sachliche Zuständigkeit

§ 88. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese.

(2) Im Ausland obliegt die Erteilung von Visa, die Erteilung von Wiedereinreisebewilligungen, die Vornahme von Amtshandlungen nach dem 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes, ausgenommen die Erst­ausstellung von Fremdenpässen und Konventionsreisepässen, sowie die Ausstellung von Rückkehr­ausweisen für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

           1. den diplomatischen und den von Berufskonsuln geleiteten österreichischen Vertretungsbehörden oder

           2. den Vertretungsbehörden des Vertragsstaates, der nach dem SDÜ für die Erteilung von Visa zuständig ist.

(3) Im Inland obliegt die Erteilung oder die Ungültigerklärung von

           1. Dienstvisa dem Bundesminister für Inneres;

           2. Diplomatenvisa dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.

Eine Wiedereinreisebewilligung und ein Flugtransitvisum können im Inland nicht erteilt werden. Durchreise- und Reisevisa können im Inland nur bei jenen Grenzübergangsstellen erteilt werden, auf die sich eine Ermächtigung gemäß Abs. 5 bezieht.

(4) Der Bundesminister für Inneres kann, wenn dies der Erleichterung des Reiseverkehrs dient oder im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, durch Verordnung die Behörden ermächtigen, bei bestimmten Grenzübergangsstellen Visa zur sofortigen Einreise zu erteilen oder erteilte Visa für ungültig zu erklären (§ 16).

(5) Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Erleichterungen des Reiseverkehrs für Fremde in grenznahe Gebiete der Republik Österreich vorsehen (§ 3 Abs. 2), können auch andere als die Bezirksverwaltungs‑ und Bundespolizeibehörden zur Ausstellung sowie Gegenzeichnung der im Rahmen einer solchen Vereinbarung für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente bestimmt werden.

(6) Enthält eine der in Abs. 5 erwähnten Vereinbarungen keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit, so obliegt die Ausstellung sowie die Gegenzeichnung der für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungs­bereich von Bundespolizeibehörden diesen. Der Bundesminister für Inneres kann jedoch diese Behörden durch Verordnung ermächtigen, solche Dokumente für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen, bei Grenzübergangsstellen auszustellen, wenn hiedurch den Fremden die Erlangung eines solchen Dokumentes zur Ausreise und Einreise wesentlich erleichtert wird.

Sachliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen

§ 89. (1) Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen trifft der Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.

(2) Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen trifft jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, wenn es sich um den Aufenthaltstitel

           1. für einen Drittstaatsangehörigen handelt, der nach dem 4. Hauptstück Niederlassungsfreiheit genießt;

           2. für einen der in § 19 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Drittstaatsangehörigen handelt;

           3. für Ehegatten oder minderjährige Kinder eines unter Z 1 und 2 fallenden Drittstaatsangehörigen handelt, sofern diese Ehegatten und Kinder nicht erwerbstätig sein wollen.

Besondere sachliche Zuständigkeiten

§ 90. (1) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 an einen Fremden, der seine Heimat als Opfer eines bewaffneten Konfliktes verlassen hat, sowie die Erteilung einer Wiedereinreise­bewilligung bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Inneres.

(2) Den Übernahmeauftrag gemäß § 62 Abs. 2 erteilt die Sicherheitsdirektion des Bundeslandes, in dem die Einreise des Fremden erfolgen soll.

(3) Langen bei österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland Anträge auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels ein, so sind sie ermächtigt, auf deren Vollständigkeit und Schlüssigkeit hinzuwirken und haben sie der zuständigen Behörde weiterzuleiten. Auf Ersuchen der für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zuständigen Behörden haben sie Erhebungen unter Anwendung des AVG durchzuführen und Zustellungen im Ausland zu veranlassen.

(4) Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Aufenthaltserlaubnis für Pendler treffen je nach Bestehen einer Quotenpflicht die in § 89 genannten Behörden.

Örtliche Zuständigkeit im Inland

§ 91. (1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Wohnsitz des Fremden im Inland, falls kein solcher besteht, nach seinem Aufenthalt zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens. Die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung von Erstaufenthaltstiteln richtet sich nach dem beabsichtigten Wohnsitz.

(2) Die örtliche Zuständigkeit zur Ungültigerklärung eines Visums, zur Erteilung und zum Widerruf eines Abschiebungsaufschubes, zum Widerruf einer Wiedereinreisebewilligung sowie zur Verhängung der Schubhaft und zur Abschiebung richtet sich nach dem Aufenthalt.

(3) Die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes obliegt der Behörde, die das Aufenthaltsverbot in erster Instanz erlassen hat.

(4) Die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren richtet sich nach dem VStG.

(5) Die örtliche Zuständigkeit zur Erteilung von Einreisetiteln bei einer Grenzübergangsstelle richtet sich nach dem Aufenthalt; ihr steht ein Wohnsitz im Inland nicht entgegen.

Örtliche Zuständigkeit im Ausland

§ 92. (1) Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz richtet sich im Ausland nach dem Aufenthalt des Fremden.

(2) Die örtliche Zuständigkeit zur Erteilung von Einreise- und Aufenthaltstiteln im Ausland richtet sich, wenn die Ausübung einer Beschäftigung oder eines Studiums im Bundesgebiet beabsichtigt ist, nach dem Wohnsitz im Heimatstaat, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt.

Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden

§ 93. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zweckdienlichen Urkunden und sonstige Beweismittel selbst vorzulegen; die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Über schriftlichen oder niederschriftlichen Antrag der Partei ist die Entscheidung gemäß Abs. 1 auch schriftlich auszufertigen; hiebei sind außer der getroffenen Entscheidung die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen anzuführen; einer weiteren Begründung bedarf es nicht.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Behörde oder auf postalischem Wege zu erfolgen.

(4) Ergeht die Entscheidung in der Sache nicht binnen sechs Monaten nach Einbringung des Antrages, in den Fällen des Abs. 2 die schriftliche Ausfertigung nicht binnen zwei Monaten nach Einbringung des Antrages gemäß Abs. 2, so geht die Zuständigkeit zur Entscheidung oder Ausfertigung auf schriftlichen Antrag auf den Bundesminister für Inneres über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei ihm einzubringen. Er hat für die Entscheidung oder Ausfertigung die Abs. 1 bis 3 und 5 anzuwenden. Der Antrag ist jedoch abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Vertretungsbehörde zurückzuführen ist.

(5) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde, in den Fällen des Abs. 4 der Bundesminister für Inneres ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Sichtvermerksversagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muß auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

Instanzenzug

§ 94. (1) Über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.

(2) Gegen die Versagung oder die Ungültigerklärung von Visa ist eine Berufung nicht zulässig.

(3) Gegen die Versagung einer Erstaufenthaltserlaubnis ist eine Berufung nur zulässig, insoweit der Berufungswerber geltend macht, den Aufenthaltstitel zur Fortsetzung bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK zu benötigen.

(4) Über Berufungen gegen Bescheide, die im Zusammenhang mit der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen vom Landeshauptmann oder von der von ihm ermächtigten Bezirks­verwaltungsbehörde erlassen worden sind, entscheidet der Bundesminister für Inneres.

(5) Gegen die Versagung oder den Widerruf eines Durchsetzungsaufschubes, eines Abschiebungs­aufschubes oder einer Wiedereinreisebewilligung sowie gegen die Versagung der Ausstellung oder die Entziehung eines Lichtbildausweises für Fremde ist eine Berufung nicht zulässig. Gegen die Anordnung der Schubhaft ist weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig.

(6) Über Berufungen gegen die Entscheidung einer österreichischen Vertretungsbehörde nach dem 7. Hauptstück entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

2. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Minderjährige

§ 95. (1) Minderjährige Fremde, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in Verfahren nach dem 3., 4. und 6. Hauptstück handlungsfähig. Sie können zu einer mündlichen Verhandlung einen gesetzlichen Vertreter und eine an der Sache nicht beteiligte Person ihres Vertrauens beiziehen. Verfahrensfrei zu setzende Maßnahmen bleiben unberührt.

(2) Der gesetzliche Vertreter eines solchen Fremden hat das Recht,

           1. auch gegen den Willen des Minderjährigen Akteneinsicht zu nehmen und zu dessen Gunsten Beweisanträge zu stellen und

           2. innerhalb der einer Partei offenstehenden Frist Rechtsmittel einzulegen, Beschwerden einzubringen und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.

(3) Minderjährige Fremde, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und deren Interessen von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, können im eigenen Namen nur Verfahrenshandlungen zu ihrem Vorteil setzen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung eines solchen Verfahrens der Jugendwohlfahrtsträger der Hauptstadt des Bundeslandes, in dem sich der Minderjährige aufhält. Wäre demnach dieselbe Behörde für das fremdenpolizeiliche Verfahren und die Vertretung zuständig, so wird der sonst örtlich nächstgelegene Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter.

(4) Die Mitteilung des Inhaltes von Erledigungen an den gesetzlichen Vertreter gemäß Abs. 3 in einer durch Verordnung gemäß § 18 Abs. 3 AVG festgelegten Weise ist zulässig, wenn der Empfänger dem generell zugestimmt hat; hiebei hat er die Zeiten genau festzulegen, innerhalb welcher die Mitteilungen erfolgen dürfen.

3. Abschnitt

Verwenden personenbezogener Daten

Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

§ 96. (1) Die Behörde ist ermächtigt, Fremde erkennungsdienstlich zu behandeln

           1. wenn sie sich in Schubhaft befinden oder

           2. wenn gegen sie ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde oder

           3. wenn der Verdacht besteht, es sei gegen sie unter anderen Namen ein noch geltendes Aufenthaltsverbot erlassen worden oder

           4. wenn ihnen ein Fremdenpaß, oder ein Lichtbildausweis für Fremde ausgestellt werden soll und ihre Identität nicht feststeht oder

           5. wenn ihnen ein Visum oder ein Aufenthaltstitel erteilt werden soll und der Verdacht besteht, ein Vertragsstaat habe gegen sie unter anderem Namen einen Zurückweisungstatbestand mitgeteilt.

(2) Jede Behörde hat erkennungsdienstliche Daten, die sie ermittelt hat, samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund so lange zu verarbeiten, bis sie zu löschen sind. Darüberhinaus kann der Bundesminister für Inneres für Zwecke der überregionalen Zusammenfassung Fremdenpolizei­behörden und Asylbehörden mit Verordnung ermächtigen, der Art nach bestimmte erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Abs. 1 ermittelt wurden, samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund zu verarbeiten.

(3) Die Behörden haben erkennungsdienstliche Daten jenen Behörden zu übermitteln,

           1. die durch Verordnung gemäß Abs. 2 mit der Verarbeitung betraut wurden oder

           2. die vom selben Fremden unterschiedliche Daten derselben Art evident halten.

(4) Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen,

           1. wenn der Betroffene das 80. Lebensjahr vollendet hat oder

           2. wenn der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind oder

           3. wenn schließlich weder ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen wird oder die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes abgelaufen ist oder

           4. seit der Ausweisung fünf Jahre vergangen sind oder

           5. wenn sich der Verdacht gemäß Abs. 1 Z 3 oder 5 nicht bestätigt oder

           6. wenn der Antrag gemäß Abs. 1 Z 4 vor Ausstellung des Fremdenpasses zurückgezogen wird oder die Gültigkeitsdauer des dem Fremden zuletzt erteilten Fremdenpasses seit zehn Jahren abgelaufen ist oder

           7. wenn der Antrag gemäß Abs. 1 Z 5 vor Erteilung des Einreise- oder Aufenthaltstitels zurückgezogen wird oder

           8. wenn die erkennungsdienstliche Behandlung mit Zustimmung des Betroffenen erfolgte (§ 65 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991) und kein Grund mehr für eine Sicherungsmaßnahme besteht.

(5) Die §§ 64, 65 Abs. 4 bis 6 sowie 73 Abs. 4 und 7 SPG gelten. Eine Personsfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 4 vorgenommen werden.

Verfahren im Erkennungsdienst

§ 97. Die Behörde hat einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern. Kommt der Betroffene außer in den Fällen des § 96 Abs. 1 Z 4 und 5 der Aufforderung nicht nach, so ist ihm, sofern er sich nicht in Haft befindet, die Verpflichtung zur Mitwirkung bescheidmäßig aufzuerlegen; dagegen ist eine Berufung nicht zulässig. Der Bescheid kann mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur erkennungs­dienstlichen Behandlung verbunden werden. § 78 SPG gilt.

Allgemeines über das Verwenden personenbezogener Daten

§ 98. (1) Die Behörden dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Hiebei dürfen sie die ermittelten personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeiten. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.

Zentrale Informationssammlung; Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

§ 99. (1) Die Fremdenpolizeibehörden dürfen Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern und Aliasdaten (Grunddatensatz) eines Fremden ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt allenfalls vorhandenen Fahndungsdaten und erkennungsdienstlichen Daten sowie jenen personenbezogenen Daten des Fremden verarbeiten, die für dessen Einreise- und Aufenthaltsberechtigung sowie für die Zulässigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind oder sein können (Personendatensatz). Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsabfragen deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

(2) Die Fremdenpolizeibehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informations­sammlung gespeicherten personenbezogenen Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege, sowie an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung, an Sicherheitsbehörden, Asylbehörden und Einwanderungs­behörden (§§ 89 Abs. 1 und 94 Abs. 4) zulässig. Im übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(3) In Auskünften gemäß § 11 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, die aus der Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 verlangt werden, haben die Fremdenpolizeibehörden auch jede andere Behörde zu nennen, die gemäß Abs. 1 Daten des Antragstellers, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn der Umstand dem Antragsteller bekannt ist.

Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschung

§ 100. (1) Personenbezogene Daten, die gemäß § 99 verarbeitet werden, sind für Zugriffe der Fremdenpolizeibehörden als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß § 99 Abs. 1 aufgehoben werden.

(2) Die Behörden sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete Personendatensätze, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 1 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, daß der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.

Besondere Übermittlungen

§ 101. (1) Die Einwanderungsbehörde, die eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt oder versagt hat, ist verpflichtet, der nach dem Wohnsitz des Fremden zuständigen Behörde dessen Grunddatensatz – gegebenenfalls samt den maßgeblichen Daten der Bewilligung – zu übermitteln.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, die Landesregierungen als Staatsbürger­schaftsbehörden über außer Kraft getretene Aufenthaltsverbote in Kenntnis zu setzen. Hiefür hat er ihnen aus Anlaß der Sperre gemäß § 100 Abs. 1 den Grunddatensatz des Fremden und die Daten des Aufenthaltsverbotes zu übermitteln.

Internationaler Datenverkehr

§ 102. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln

           1. der gemäß § 99 verarbeiteten Daten von Fremden, die nicht Angehörige der Vertragsstaaten sind, oder

           2. der in Abs. 2 genannten Daten jener Personen, gegen die ein Aufenthaltsverbot gemäß § 36 Abs. 2 Z 5 rechtskräftig erlassen worden ist oder die gemäß den §§ 104 oder 105 rechtskräftig bestraft worden sind,

an bestimmte Empfänger abschließen. Hiebei ist vorzusehen, daß Gegenseitigkeit gewährt wird und eine Löschung, bei einem vertragsschließenden Staat binnen einem halben Jahr auch zu einer Löschung der dem anderen vertragsschließenden Staat übermittelten Daten führt.

(2) Für eine Übermittlung gemäß Abs. 1 Z 2 sind außer den Daten des Aufenthaltsverbotes, des Straferkenntnisses oder des Urteils folgende Daten zu ermitteln: Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsbürgerschaft, Namen der Eltern und allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material.

(3) Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Abs. 1 abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden.

4. Abschnitt

Kosten

§ 103. (1) Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes, der Ausweisung oder der Zurückschiebung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel sind von dem Fremden zu ersetzen.

(2) Wer einen Fremden entgegen § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt, hat die Kosten, die bei der Durchsetzung einer aus dem Grunde des § 33 Abs. 2 Z 5 verhängten Ausweisung oder eines aus dem Grunde des § 36 Abs. 2 Z 8 verhängten Aufenthaltsverbotes erwachsen, sowie die Kosten der Schubhaft zu tragen.

(3) Kann die Grenzkontrollbehörde die Identität eines Fremden nicht ohneweiters feststellen oder ist dieser nicht im Besitz der zur Einreise erforderlichen Dokumente und kommt der Beförderungs­unternehmer, der den Fremden nach Österreich gebracht hat, seiner Auskunftsverpflichtung gemäß den §§ 53 und 54 nicht unverzüglich nach, so hat ihm die Behörde hiefür einen pauschalierten Kostenersatz von 20 000 Schilling vorzuschreiben.

(4) Die Kosten sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde oder der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu tragen hat. § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten der Vollziehung der Schubhaft trägt, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 oder 2 eingebracht werden können, jene Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde trägt, die den Schubhaftbescheid erlassen hat. Sonstige uneinbringliche Kosten gemäß Abs. 1 trägt der Bund. Der Kostenersatz entfällt, wenn der Beförderungsunternehmer auf eigene Kosten die unverzügliche Abreise des Fremden bewirkt.

5. Abschnitt

Strafbestimmungen

Schlepperei

§ 104. (1) Schlepperei ist die Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise eines Fremden, gleichgültig ob sie vor oder nach dem Grenzübertritt oder während des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet gewährt wird.

(2) Wer vorsätzlich Schlepperei begeht oder vorsätzlich an ihr mitwirkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist

           1. mit Geldstrafe bis zu 50 000 Schilling zu bestrafen;

           2. sofern er die Tat um seines Vorteiles willen begeht, mit Geldstrafe bis zu 200 000 Schilling zu bestrafen.

(3) Der Versuch einer Übertretung nach Abs. 2 ist strafbar.

(4) Fremde, deren rechtswidrige Ein- oder Ausreise der Täter fördert, sind wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Übertretung nach Abs. 2 nicht strafbar.

(5) Ein Vermögensvorteil, den der Täter für die strafbare Handlung im voraus oder im nachhinein empfangen hat, ist für verfallen zu erklären.

Gerichtlich strafbare Schlepperei

§ 105. (1) Wer um seines Vorteiles willen Schlepperei begeht oder an ihr mitwirkt und

           1. damit die gemeinsame rechtswidrige Ein- oder Ausreise von mehr als fünf Fremden fördert oder

           2. innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem Gericht verurteilt oder von einer Verwaltungsbehörde bestraft worden ist oder

           3. innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem ausländischen Gericht in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren verurteilt worden ist, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer gewerbsmäßig (§ 70 StGB) Schlepperei begeht oder an ihr mitwirkt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Fremde, deren rechtswidrige Ein- oder Ausreise der Täter fördert, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen.

(4) Beförderungsmittel und Behältnisse, die der Täter zur Begehung verwendet hat, sind einzuziehen (§ 26 StGB), wenn sie mit besonderen Vorrichtungen versehen waren, welche die Begehung der Tat erleichtert haben. Gegenstände auf die eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechtsansprüche hat, dürfen nur eingezogen werden, wenn diese Person nachweist, daß sie an der Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen nicht beteiligt war.

Vermittlung von Scheinehen

§ 106. (1) Wer gewerbsmäßig (§ 70 StGB) Ehen zwischen Fremden oder zwischen Österreichern und Fremden vermittelt oder anbahnt, obwohl er weiß oder wissen mußte, daß sich die Betroffenen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, aber kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen wollen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Fremde und Österreicher, deren Eheschließung vermittelt oder angebahnt wird, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen.

Unbefugter Aufenthalt

§ 107. (1) Wer

           1. nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung nicht rechtzeitig ausreist oder

           2. einem Aufenthaltsverbot zuwider unerlaubt in das Bundesgebiet zurückkehrt oder

           3. sich als paßpflichtiger Fremder, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein, im Bundesgebiet aufhält oder

           4. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 31),

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Z 1 und 2 mit Geldstrafe bis zu 10 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, sonst mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, wenn die Ausreise nur in ein Land möglich wäre, in das eine Abschiebung unzulässig (§§ 57 und 75 Abs. 4) ist, oder wenn dem Fremden ein Abschiebungsaufschub erteilt worden ist.

(3) Eine Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 3 schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 Z 4 begangenen Verwaltungsübertretung aus.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 4 liegt nicht vor, solange dem Fremden die persönliche Freiheit entzogen ist.

Sonstige Übertretungen

§ 108. (1) Wer

           1. Auflagen, die ihm die Behörde

                a) bei Erteilung eines Durchsetzungs- oder eines Abschiebungsaufschubes oder

               b) bei Bewilligung der Wiedereinreise

               auferlegt hat, mißachtet oder

           2. sein Reisedokument nicht mit sich führt oder gemäß § 32 Abs. 2 verwahrt oder

           3. trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes

                a) diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder

               b) sich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begibt, an der das Dokument verwahrt ist oder

           4. eine Änderung des Aufenthaltszweckes während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Behörde nicht ohne unnötigen Aufschub bekanntgibt oder die Zulässigkeit dieser Änderung nach den hiefür maßgeblichen Gesetzen nicht darlegt

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.

(2) Wer Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Verantwortlicher nicht gemäß § 71 Abs. 5 Zutritt zu Betriebsstätten oder Arbeitsstellen gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

Subsidiarität

§ 109. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 104, 107 oder 108 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Besondere Bestimmungen für die Überwachung

§ 110. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können der Bundesminister für Inneres und der Sicherheitsdirektor die ihnen beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einsetzen. Unter außerordentlichen Verhältnissen darf der Sicherheitsdirektor hiefür auch die ihm unmittelbar unterstellten Organe der Bundesgendarmerie heranziehen. Außerdem sind all diese Organe ermächtigt, Maßnahmen, für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß diesem Abschnitt zu setzen, sofern sich der Anlaß zum Einschreiten bei Wahrnehmen ihrer sonstigen Aufgaben ergibt. Soweit die Organe hiebei im Rahmen der Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde tätig werden, schreiten sie als deren Organe ein.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können einen Fremden, den sie bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 107 oder 108 Abs. 1 Z 3 lit. b betreten, zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerläßlichen Vorführung vor die Behörde festnehmen, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, er werde das Bundesgebiet unverzüglich verlassen.

(3) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die bei Ausübung der ihnen gemäß den §§ 32 oder 60 zukommenden Befehls- und Zwangsgewalt die Grenzen des Sprengels ihrer Behörde überschreiten, gelten bei dieser Amtshandlung als Organe der örtlich und sachlich zuständigen Behörde.

(4) Die wegen Übertretung nach § 104 verhängten Strafen sind samt den erforderlichen personenbezogenen Daten in der Verwaltungsstrafevidenz der Sicherheitsdirektion (§ 60 SPG) zu verarbeiten. § 60 Abs. 2 und 3 SPG gilt.

9. Hauptstück

Schlußbestimmungen

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 111. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Soweit dieses Bundesgesetz jedoch der Umsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens dient, tritt es mit Inkraftsetzen des Beitrittsübereinkommens in Kraft.

(2) Verordnungen oder Regierungsübereinkommen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(3) Das Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, und das Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Soweit dieses Bundesgesetz schon vorher in Kraft tritt, treten entgegenstehende Bestimmungen des Fremdengesetzes und des Aufenthaltsgesetzes zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Übergangsbestimmungen für Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes oder einer Aufenthaltsbewilligung

§ 112. Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes sowie Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach dessen Bestimmungen – je nach dem Zweck der Reise oder des Aufenthaltes – als Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder als Verfahren zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels oder eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen. Soweit sich hiedurch die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt, ist die Sache ungeachtet ihres Verfahrensstandes der zuständigen Behörde erster Instanz abzutreten.

Übergangsbestimmungen für Dokumente, Sichtvermerke und Aufenthaltsbewilligungen

§ 113. (1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Fremdenpässe und Konventionsreisedokumente behalten ihre Gültigkeit bis zu dem im Reisedokument festgesetzten Zeitpunkt.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Ausweise für Träger von Privilegien und Immunitäten, Lichtbildausweise für Fremde und Lichtbildausweise für EWR-Bürger gelten als auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes ausgestellt.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Sichtvermerke behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt; Aufenthaltsberechtigungen in Bescheidform gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltserlaubnis in Bescheidform weiter. Sofern gewöhnliche Sichtvermerke oder Aufenthaltsberechtigungen in Bescheidform unbefristet erteilt worden sind, sind sie auf Antrag durch den entsprechenden unbefristeten Aufenthaltstitel nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Fremden, denen als Grenzgänger ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde, ist auf Antrag quotenfrei eine weitere Aufenthaltserlaubnis für Pendler zu erteilen, wenn bei sonst unveränderten Umstandes die Erwerbstätigkeit nicht in einem unmittelbar an den Nachbarstaat grenzenden politischen Bezirk in Österreich ausgeübt wird.

(4) Die Aufenthaltsbewilligungen Fremder, die ab 1. Jänner 1998 eine Aufenthaltserlaubnis benötigen, gelten bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer – je nachdem – als Erstaufenthaltserlaubnis oder als weitere Aufenthaltserlaubnis.

(5) Die bis 31. Dezember 1997 erteilten Aufenthaltsbewilligungen gelten – je nachdem – als Erstniederlassungsbewilligung oder weitere Niederlassungsbewilligung. Ist die Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck „unselbständige Erwerbstätigkeit“ erteilt worden, sind die weiteren Niederlassungsbewilligungen für jeglichen Aufenthaltszweck zu erteilen. Ist die Aufenthaltsbewilligung für einen anderen Zweck erteilt worden, so sind die weiteren Niederlassungsbewilligungen für jeglichen Aufenthaltszweck mit Ausnahme der Aufnahme unselbständiger Erwerbstätigkeit zu erteilen. Eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck darf solchen Fremden erst ab dem 1. Jänner 2002 erteilt werden, es sei denn die Fremden hätten bereits vorher eine Wartezeit von acht Jahren ab der Einreise in Österreich verbracht. Nach diesem Zeitpunkt ist ihnen auf Antrag eine Niederlassungs­bewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck zu erteilen; dies gilt auch, wenn für sie vor Ablauf der Wartezeit eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder sie über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügen. Wurde eine Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Familiengemeinschaft“ oder „privater Aufenthalt“ auf Grund einer Verpflichtungserklärung erteilt, so kann – solange die Verpflichtung der Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet weiterbesteht – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dem Fremden künftig eine weitere Niederlassungsbewilligung erteilt werden.

 (6) Bei der Erteilung von Erstniederlassungsbewilligungen ist auf Fremde, die auf Grund gewöhnlicher Sichtvermerke vor dem 1. Juli 1993 einen langjährigen, überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich hatten, besonders Bedacht zu nehmen.

(7) Bei Erlassung der Niederlassungsverordnung für die Jahre 1998 bis 2000 kann die Bundesregierung zusätzlich eine Anzahl an Niederlassungsbewilligungen festlegen, die minderjährigen unverheirateten Kindern Drittstaatsangehöriger im Rahmen des Familiennachzuges zusätzlich erteilt werden dürfen, sofern diese Drittstaatsangehörigen sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer in Österreich niedergelassen haben, die Kinder das 14. Lebensjahr vollendet haben und erwiesen ist, daß der Nachzug bislang bloß deshalb unterblieben ist, weil eine Bewilligung gemäß der Verordnung nach § 2 des Aufenthaltsgesetzes nicht zur Verfügung stand. Für den Familiennachzug solcher Jugendlicher gilt im übrigen § 21.

Übergangsbestimmungen für Schubhaftbescheide, Aufenthaltsverbote und Ausweisungen

§ 114. (1) Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Ergibt sich hiebei oder bei Einleitung eines solchen Verfahrens nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, daß eine Aufenthaltsbeendigung nicht getroffen werden darf (§§ 35, 37 und 38), die deshalb in Betracht gekommen ist, weil dem Betroffenen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung versagt wurde oder weil er die Aufenthaltsbewilligung verloren hat, so hat die Behörde (§ 89) den Versagungsbescheid aufzuheben und einen weiteren Aufenthaltstitel zu erteilen.

(2) Schubhaftbescheide nach dem Fremdengesetz 1992 gelten ab 1. Jänner 1998 als nach diesem Bundesgesetz erlassen. Die Schubhaft eines Fremden, die vor dem Jahreswechsel 1997/1998 begonnen hat und ohne Unterbrechung danach fortgesetzt wird, darf insgesamt nicht länger aufrechterhalten werden, als nach diesem Bundesgesetz zulässig ist.

(3) Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Solche Aufenthaltsverbote sind auf Antrag oder – wenn sich aus anderen Gründen ein Anlaß für die Behörde ergibt, sich mit der Angelegenheit zu befassen – von Amts wegen aufzuheben, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erlassen hätten werden können.

(4) Bescheide, mit denen nach dem Fremdengesetz 1992 die Durchsetzung eines Aufenthalts­verbotes aufgeschoben wurde, behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.

Verweisungen

§ 115. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1992, des Aufenthaltsgesetzes oder auf fremdenbezogene Bestimmungen des Paßgesetzes 1969 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Vollziehung


§ 116. Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 4, 18 Abs. 1 und 3 bis 8, 29 Abs. 1 und 2, 59 und 102 Abs. 1 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 3, 26 Abs. 2, 28 Abs. 3 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der §§ 6 Abs. 6, 14 Abs. 7, 32 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2, 88 Abs. 3 ist der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, mit der Vollziehung des § 9 Abs. 1 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Vollziehung des § 84 ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der §§ 105 und 106 ist der Bundesminister für Justiz und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut.


Anlage A





Anlage B

„Diese Aufenthaltserlaubnis wird auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 1968 und der zur Durchführung der Richt­linie 68/360/EWG getroffenen Maßnahmen ausgestellt.

Der Inhaber dieser Aufenthaltserlaubnis hat unter denselben Bedingungen wie die österreichischen Arbeitnehmer das Recht auf Zugang zu Beschäftigungen im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und auf deren Ausübung im österreichischen Hoheitsgebiet.“


Anlage C

Vorblatt

Problem:

4

Das Fremdengesetz und das Aufenthaltsgesetz wurden Anfang der neunziger Jahre geschaffen, um den politischen Veränderungen in Europa Rechnung zu tragen; sie haben sich – was ihre Intentionen betrifft – bewährt, eine unkontrollierte Zuwanderung konnte vermieden werden. In der Praxis haben sich jedoch Probleme ergeben, indem einerseits die Neuzuwanderung von Arbeitskräften nicht ausreichend gedrosselt werden konnte und die Verschränkung mit dem Ausländerbeschäftigungsrecht nicht gegeben war sowie andererseits dem Anspruch der ansässigen Fremden auf Familienleben und deren Bedürfnis nach Aufenthaltssicherheit besser entsprochen werden sollte. Überdies kommt es nach geltendem Recht bei Parallelentscheidungen der Einwanderungs- und Fremdenpolizeibehörden häufig zu einer doppelten Belastung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, die oft in mehreren unabhängig voneinander geführten Beschwerdeverfahren über ein und dieselbe Rechtsmaterie zu entscheiden haben und schon aus diesem Grunde mit fremdenrechtlichen Verfahren über Gebühr belastet sind. Schließlich besteht die Notwendigkeit der Umsetzung internationaler Verpflichtungen (Schengen).

Ziel:

Zusammenfassung von Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht in einem Gesetz, dem Fremdengesetz 1997 (FrG 1997). Verbesserung der Rechtsstellung für alle in Österreich niedergelassenen Fremden mit den Mitteln der Aufenthaltsverfestigung und des Familiennachzuges. Die Integration der hier ansässigen Fremden hat Vorrang vor Neuzuwanderung; letztere wird auf ein Mindestmaß – in absehbarer Zeit auf Führungs- und Spezialkräfte und deren Familienangehörige – beschränkt. Anpassung an die im Schengener Vertragswerk verwendete Terminologie. Die Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes soll pro futuro durch Verfahrenskonzentration erfolgen.

Inhalt:

Zusammenführung des Aufenthaltsgesetzes und des Fremdengesetzes 1992 in ein Gesetz. Der Entwurf enthält Bestimmungen über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden, den Nachzug für Familienangehörige von in Österreich ansässigen Fremden und über die Aufenthalts­verfestigung von Fremden, Sonderregelungen für die Niederlassung von Drittstaatsangehörigen von Österreichern und EWR-Bürgern, ein Maßnahmenpaket zur Hintanhaltung von Scheinehen sowie Bestimmungen die pro futuro zu nachhaltiger Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes führen werden.

Alternativen:

Beibehaltung des gegenwärtigen Systems. Eine terminologische und inhaltliche Anpassung an das Schengener Durchführungsübereinkommen wäre allerdings unumgänglich und würde breiten Raum einnehmen. Schaffung eines unabhängigen Bundesfremdensenates.

EU-Konformität:

Die Visaverordnung der Europäischen Union [Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995] über eine einheitliche Visagestaltung wurde berücksichtigt. Im übrigen ist EU-Konformität gegeben.

Kosten:

Die vorgeschlagene Regelung der Verfahrenskonzentration dient nicht nur der Entlastung der Höchstgerichte, ein Entlastungseffekt wird sich im Bereich des Bundesministeriums für Inneres und vor allem bei den Magistraten im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeidirektionen ergeben. Dem steht ein zusätzlicher Planstellenbedarf im Ausmaß von 25 Planstellen (überwiegend im Bereich B bis D) gegenüber. Insgesamt kommt es somit zu einer deutlichen Personaleinsparung.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


A. Die politischen Veränderungen in Europa Ende der achtziger Jahre und der damit verbundene Fall des Eisernen Vorhanges haben fast ohne jegliche Vorwarnzeit einen erheblichen Zuwanderungsdruck auf Österreich erzeugt. Der Gesetzgeber hat darauf im Jahr 1992 in der Art von Sofortmaßnahmen (Aufenthaltsgesetz, Fremdengesetz) in der Weise reagiert, daß Zuwanderung nur mehr innerhalb einer Quote zulässig wurde. Hiezu war es notwendig, jene Gruppen, die die größte Anzahl der nach Österreich kommenden Fremden waren und immer noch sind, nämlich Arbeitsmigranten und Touristen durch spezifische Regelungen so voneinander zu trennen, daß Ordnungsvorstellungen im gebotenen Maße durchgesetzt werden konnten: Insbesondere waren dies einerseits der Grundsatz der Auslands­antragstellung und des Nachweises einer ortsüblichen Unterkunft für Arbeitsmigranten, andererseits die Touristensichtvermerke, die weder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigen noch im Inland verlängerbar sind. Das Aufenthaltsgesetz und das Fremdengesetz haben sich – was ihre Intentionen betrifft – in den letzten Jahren bewährt, eine unkontrollierte Zuwanderung konnte vermieden werden. Allerdings haben sich in der Praxis Probleme ergeben, die mit dem zur Verfügung stehenden Instrumentarium nicht abschließend und zur Zufriedenheit aller Beteiligten gelöst werden konnten. Aus diesem Grund wurden Änderungsvorschläge erarbeitet, die einerseits eine sehr begrenzte Neuzuwande­rung von Fremden – unter Beachtung der Erfordernisse der Wirtschaft Österreichs – und andererseits die Integration der in Österreich lebenden Fremden erleichtern und so ein Miteinander der Österreicher und Österreicherinnen mit den ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern ermöglichen sollen.

Hinzu kommt das Erfordernis, die österreichische Rechtslage an nunmehr geänderte europäische Standards anzupassen. Es ist dies insbesondere das gesamte Schengener Vertragswerk.

Der vorliegende Gesetzesentwurf faßt das Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und das Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992 zum Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG) zusammen.

B. Als inhaltliche Schwerpunkte dieses Entwurfes ist auf folgende Änderungen hinzuweisen:

–   Die Anpassung an das SDÜ erfordert eine Systemumstellung: Innerhalb der Kategorien der Einreise- und/oder Aufenthaltstitel ist zwischen Visum, Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungsbewilligung zu unterscheiden.

–   Unterscheidung Fremder in solche, die sich auf Dauer in Österreich niederlassen wollen und solche, deren Niederlassung in Österreich von vornherein zeitlich befristet ist (zB Studenten, Rotationskräfte).

–   Gewährleistung des Rechtes auf Familienleben nach Art. 8 EMRK (Familiennachzug) für Neuzu­wanderer.

–   Gleichstellung der Angehörigen von Österreichern mit Angehörigen von EWR-Bürgern.

–   Schaffung eines Reaktionspotentials im Hinblick auf Scheinehen und deren Vermittlung.

–   Fortdauer des Aufenthaltsrechtes in Verlängerungsfällen bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.

–   Aufenthaltsverfestigung unter bestimmten Voraussetzungen nach fünf, acht bzw. zehn Jahren.

–   Aufenthaltsbeendigung für Arbeitsmigranten im Falle gescheiterter Integration in den Arbeitsmarkt.

–   Aufenthaltsverbot – Verbot für die zweite Generation.

–   Für den Familiennachzug bereits ansässiger Fremder bleibt es beim geltenden Recht; vorsichtiger Abbau der Anzahl der im Ausland auf Zuwanderung wartenden Familienangehörigen bereits in Österreich niedergelassener Fremder.

–   Schaffung des Rechtsinstituts des gelinderen Mittels im Bereich der Schubhaft.

–   Maßnahmen zur Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes.

C. Auf die einzelnen Bestimmungen wird im Besonderen Teil der Erläuterungen Bezug genommen werden; die nachfolgenden Ausführungen dienen der Darstellung des Zusammenspiels der Normen:

Einreise- und Aufenthaltstitel

Aus Gründen der Kontinuität wird die „Sichtvermerkspflicht“ als Oberbegriff für die Bindung der Zulässigkeit von Einreise und/oder Aufenthalt an eine entsprechende Genehmigung beibehalten, obwohl es ein Instrument, das „Sichtvermerk“ hieße, nicht mehr gibt.

Die Sichtvermerkspflicht wird vollkommen neu strukturiert, wobei die wesentlichste Neuerung in der Unterscheidung in Einreisetitel (Visa) und Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungs­bewilligung) liegt. Diese Struktur wird durch das Schengener Durchführungsübereinkommen vorgegeben. Hiebei gilt als wesentlicher Grundsatz, daß Einreisetitel (= Visa) innerhalb der Vertragsstaaten in hohem Maße harmonisiert sind, während die Aufenthaltstitel (= Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungsbewilligung) weitestgehend der innerstaatlichen Gesetzgebung vorbehalten bleiben.

Visa werden zur Einreise für einen relativ kurz bemessenen Zeitraum erteilt: Die maximale Gültigkeitsdauer eines Visums darf sechs Monate nicht überschreiten. Visa, werden im Ausland – und nur dort – bei der Österreichischen (oder nach dem SDÜ hiefür zuständigen) Berufsvertretungsbehörde beantragt, sind im Inland nicht verlängerbar und lassen die Ausübung von Erwerbstätigkeit – mit Ausnahme von Geschäftsreisen – nicht zu.

Die Aufenthaltstitel werden für einen Aufenthalt zu einem bestimmten Zweck (zB Einwanderung, befristete Niederlassung für Zwecke eines Studiums) und daher regelmäßig für einen längeren Zeitraum erteilt. Je nach Art des Aufenthaltstitels wird entweder der Landeshauptmann (Bezirksverwaltungs­behörde) oder die Fremdenpolizeibehörde (Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde) zur Entscheidung berufen sein. Der Erstaufenthaltstitel ist vor der Einreise vom Ausland aus zu beantragen da es sich um die Zuwanderungsentscheidung handelt. Erwerbstätigkeit ist ausschließlich Fremden gestattet, die sich im Besitz eines Aufenthaltstitels befinden.

Einreisetitel

Bei den verschiedenen Arten der Einreisetitel (Visa) handelt es sich um Berechtigungen zur ein- oder mehrmaligen Einreise – entweder für die Schengener Staaten (= Vertragsstaaten), für einige der Schengener Staaten oder für Österreich.

Das Flugtransitvisum (Visum A) entspricht der im geltenden Recht in § 12 FrG geregelten Transiterlaubnis; dieses Flugtransitvisum ist wie bisher eine Ausnahme von der Sichtvermerksfreiheit für den Aufenthalt in Transiträumen auf Flugplätzen.

Das Durchreisevisum (Visum B) gestattet einem Drittausländer die Durchreise durch das Gebiet der Vertragsstaaten, um aus dem Hoheitsgebiet eines Drittstaates in einen anderen Drittstaat zu gelangen. (Art. 11 Abs. 1 lit b SDÜ)

Das Reisevisum (Visum C) wird der am häufigsten ausgestellte Einreisetitel sein. Dieses Visum ist der für einen kurzfristigen Aufenthalt (Tourismus, Geschäftsreisen) im Raum der Vertragsstaaten ausgestellte Einreisetitel, der einen Aufenthalt mit einer Gesamtdauer von maximal drei Monaten im Halbjahr im Schengener Raum ermöglicht. Dieses Visum bildet den einheitlichen Sichtvermerk des Art. 10 SDÜ im österreichischen Recht ab.

Das Aufenthaltsvisum (Visum D) ist ein Einreisetitel, der räumlich auf Österreich beschränkt – somit ein nationales Visum – ist, und für einen Aufenthalt, der eine längere Anwesenheit als drei Monate im Bundesgebiet erfordert, erteilt wird.

Aufenthaltstitel

Die Aufenthaltstitel werden entweder als Aufenthaltserlaubnis oder als Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Unterscheidung der Aufenthaltstitel in Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungsbewilligung ergibt sich aus dem Grundkonzept des Entwurfs, zwischen der Niederlassung (= Mittelpunkt der Lebensinteressen) auf Dauer und der vorübergehenden Niederlassung zu unterscheiden. Demnach unterliegen Fremde, die sich auf Dauer in Österreich niederlassen wollen, grundsätzlich der Niederlassungsbewilligungspflicht. Eine Aufenthaltserlaubnis wird hingegen bei von vornherein vorübergehender Niederlassung (zB: Schüler, Studenten, Leitende Angestellte internationaler Konzerne, deren Dienstvertrag Rotationen in Hinblick auf ihren Dienstort vorsieht), oder bei Fremden, deren Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet keine Niederlassung erforderlich macht (zB: Saisonarbeitskräfte, Grenzgänger, Pendler) vorgesehen. Es wird daran festgehalten, daß einwanderungswillige Fremde den Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus stellen müssen. Der Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels kann im Inland gestellt werden.

Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis dient – wie gesagt – als Aufenthaltstitel für Fremde, die sich vorübergehend in Österreich niederlassen wollen oder niedergelassen haben oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, ohne niedergelassen zu sein. Aus einwanderungspolitischer Sicht ist es nicht erforderlich, einen vorübergehenden oft nur kurzfristigen Aufenthalt in Österreich einer Quotenpflicht zu unterwerfen, also auch dann nicht, wenn der Fremde während dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen darf. Es ist nur dafür vorzusorgen, daß dieses Instrument nicht durch Verlängerung zu einem quotenfreien Eintritt in ein dauerndes Arbeitsverhältnis genutzt wird. Dementsprechend sind die Möglichkeiten, eine Aufenthalts­erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erlangen, sehr eng. Es sind dies

           1. Grenzgänger; sie unterliegen nicht der Quotenpflicht.

           2. Pendler, die sich in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aufhalten, aber ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, in den sie täglich zurückkehren, und keine Grenzgänger sind: sie unterliegen der Quotenpflicht.

           3. Geschäftsleute, die zwar immer wieder in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, aber hier nicht niedergelassen sind (zB: der Vorstandsvorsitzende einer Aktiengesellschaft, der zwar regelmäßig zu Sitzungen nach Österreich kommt, aber hier weder niedergelassen ist, noch einen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat).

           4. Rotationsarbeitskräfte, deren Arbeitsvertrag mit ihrem international tätigen Dienstgeber sie entweder als leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, oder als der Unternehmensleitung zugeteilte qualifizierte Mitarbeiter, die zur innerbetrieblichen Aus- oder Weiterbildung verpflichtet sind, oder als Vertreter repräsentativer ausländischer Interessenvertretungen ausweist. Sie unterliegen keiner Quotenpflicht.

           5. die Saisonarbeitskräfte; sie sind quotenpflichtig.

Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen

Trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes soll Fremden in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden können. Zur Handhabung dieses Ermessens in Einzelfällen – um den rechtmäßigen Aufenthalt des Fremden zu begründen – steht dem Bundesminister für Inneres der Integrationsbeirat zur Seite.

Niederlassungsbewilligung

Drittstaatsangehörige, die sich auf Dauer in Österreich niederlassen wollen oder in Österreich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben, benötigen eine Niederlassungsbewilligung. Dies gilt unabhängig davon, ob der Einwanderer oder die Einwanderin sich in Österreich niederlassen möchte, um hier erwerbstätig zu sein, oder um im Bundesgebiet ein durch Vermögen oder Rente gesichertes Leben zu verbringen.

Führungs- und Spezialkräfte und deren Ehegatten und unverheiratete minderjährige Kinder, andere Drittstaatsangehörige und deren Ehegatten und unverheiratete minderjährige Kinder, Familienangehörige bereits im Inland niedergelassener Fremder sowie Drittstaatsangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht in Österreich niederlassen, unterliegen der Quotenpflicht. Fremden, die sich zur Ausübung von unselbständiger Erwerbstätigkeit auf Dauer in Österreich niederlassen wollen wird eine Niederlassungsbewilligung nur erteilt werden, wenn sie bereits über eine Sicherungsbescheinigung, eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein des Arbeitsmarktservice verfügen.

Die Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck heißt Niederlassungsbewilligung. Fremden, die als Familienangehörige, oder Fremden, die als „Privatiers“ nach Österreich zuwandern wollen, wird eine Niederlassungsbewilligung zu jeglichem Aufenthaltszweck mit der Ausnahme der Aufnahme von Erwerbstätigkeit erteilt werden.

Änderung des Aufenthaltszwecks

Der „Umstieg“ von Fremden, die sich mit einer Niederlassungsbewilligung in Österreich niedergelassen haben oder mit einer Aufenthaltserlaubnis kurzfristig in Österreich aufhalten, in das jeweils andere System ist möglich. Folgende Varianten sind denkbar:

           1. Fremde, die sich in Österreich mit einer nicht der Quotenpflicht unterliegenden Niederlassungs­bewilligung niedergelassen haben, möchten nunmehr einer selbständigen oder unselbständigen quotenrelevanten Erwerbstätigkeit nachgehen. Sind die ausländerbeschäfti­gungsrechtlichen Parameter erfüllt und ist Platz in der Quote, wird – wenn die sonstigen Voraussetzungen (Antragstellung während der Geltungsdauer der Niederlassungsbewilligung) gegeben sind – die Niederlassungsbewilligung zu jeglichem Aufenthaltszweck erteilt werden.

           2. Fremde, die sich – mit einer Aufenthaltserlaubnis – in Österreich aufhalten, möchten nunmehr endgültig zuwandern. Auch diese Änderung des Aufenthaltszweckes ist zulässig und diesen Fremden wird auf Antrag – wenn die sonstigen Voraussetzungen (Quotenpflicht) vorliegen – eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Antragstellung im Inland ist jedoch nur während der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis möglich.

           3. Fremde, die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nicht auf Dauer in Österreich aufhalten, möchten endgültig zuwandern und in Österreich einer quotenrelevanten Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie können – so ihnen die jeweils beschäftigungsrechtlich notwendige Bewilligung und die Niederlassungsbewilligung in der Quote erteilt wird, in Österreich arbeiten. Die Inlands­antragstellung ist auch in diesen Fällen nur während der Gültigkeitsdauer der Aufenthalts­erlaubnis zulässig.

Antragstellung

Der Grundsatz der Auslandsantragstellung des geltenden Rechtes wird beibehalten. Anträge auf Einreise- oder Aufenthaltstitel sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen.

Hier sind drei Varianten denkbar: Der Fremde kann sich schriftlich vom Ausland aus an die Inlandsbehörde wenden, der Fremde kann seinen Antrag an die Berufsvertretungsbehörde schicken, die diesen an die zuständige Inlandsbehörde weiterleitet oder der Fremde kann sich persönlich zur Vertretungsbehörde begeben und dort die notwendigen Formalitäten (Antragsausfüllung usw.) erledigen. Wesentliches Kriterium in all diesen Fällen ist, daß sich der Antragsteller im Ausland befindet. Fremde, die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungsbewilligung im Inland rechtmäßig aufhalten, können einen Antrag auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis oder einer weiteren Niederlassungsbewilligung im Inland stellen. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der für einen Fremden, der schon im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, nunmehr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zulassen soll, darf nur dann im Inland gestellt werden, wenn die Gültigkeitsdauer des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels noch nicht abgelaufen ist.

Niederlassungsfreiheit, Bleiberecht

Es gibt Fremde die unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels haben. Es sind dies insbesondere die Angehörigen von EWR-Bürgern und von Österreichern aus Drittstaaten. Sie sind zwar sichtvermerkspflichtig, haben aber ein abgeleitetes Recht auf Niederlassungsfreiheit, dem im Entwurf Rechnung getragen wird.

Türkische Staatsbürger, die dem Anwendungsbereich des Assoziationsabkommens EWG – Türkei und des direkt anwendbaren Beschlusses des Assoziationsrates 1/80 unterfallen (§ 30 Abs. 2), haben als Ausfluß dieses Beschlusses ein Bleiberecht in Österreich, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen. Sie erwerben unter diesen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels.

Fremde die aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels haben

Sichtvermerkspflichtige drittstaatsangehörige Journalisten und Künstler haben als Ausfluß der Grundrechte der Medien- und Kunstfreiheit einen Anspruch auf Erteilung eines (quotenfreien) Aufenthaltstitels, so sie die sonstigen fremdenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Will sich der Journalist oder Künstler auf Dauer niederlassen, wird ihm auf Antrag eine Niederlassungsbewilligung erteilt, ist sein Aufenthalt zeitlich begrenzbar, eine Aufenthaltserlaubnis. Die Erteilung dieser Aufenthaltstitel wird wie bisher bei der Fremdenpolizeibehörde erfolgen. Es tritt keine Änderung der Behördenzuständigkeit ein; es wird lediglich unterschieden, ob sich dieser Fremde auf Dauer niederlassen (dann wird ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt) oder sich vorübergehend in Österreich aufhalten möchte (dann wird ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt).

Verfahrenskonzentration bei der Aufenthaltsbeendigung

Im geltenden Recht kommt es bei nachträglichem Entstehen eines Sichtvermerksversagungsgrundes zu einem Nacheinander von Sichtvermerksversagung und Ausweisung mit Inanspruchnahme des jeweiligen Instanzenzuges. Hiebei bietet das Sichtvermerksversagungsverfahren weniger Möglichkeit, auf die Integration eines Fremden Bedacht zu nehmen, sodaß insbesondere innerhalb des Wirkungsbereiches von Bundespolizeidirektionen Konstellationen denkbar sind, in denen Sichtvermerksversagung und Unmöglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung aufeinander treffen. Der Entwurf schlägt daher ein neues Instrument, die Ausweisung Fremder, die über einen Aufenthaltstitel verfügen (§ 34), vor. Durch diese Regelung kann die Fremdenpolizeibehörde Fremde, bei denen der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels Versagungsgründe entgegenstehen, aus dem Bundesgebiet ausweisen, sofern dies unter Bedachtnahme auf die betroffenen Interessen verhältnismäßig ist. Dies sei an einem Beispiel erläutert: Ein Fremder beantragt bei der Aufenthaltsbehörde eine weitere Niederlassungsbewilligung. Im Zuge des Verfahrens werden der Behörde Tatsachen bekannt, die – ihrer Meinung nach – die Versagung des Aufenthaltstitels rechtfertigen würden. Im geltenden Recht führt dies zu einer Versagung des Aufenthaltstitels durch die Aufenthaltsbehörde, unabhängig davon, ob aus Sicht der Fremdenpolizei­behörde hinreichende Gründe für eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot vorliegen. Dies kann zu aufenthaltsrechtlicher Illegalität führen, denn es ist denkbar, daß der Fremde soweit integriert ist, daß die Fremdenpolizeibehörde keine aufenthaltsbeendende Maßnahme setzen kann. Im vorgeschlagenen System kann es zu dieser Illegalität nicht mehr kommen. Die Aufenthaltsbehörde teilt dem Fremden mit, daß mit einer Versagung des weiteren Aufenthaltstitels zu rechnen ist, und daß er binnen (mindestens) 14 Tagen dazu Stellung beziehen kann. Tut er das nicht, oder hält die Niederlassungsbehörde sein Vorbringen nicht für erheblich, leitet sie den Akt zur Einleitung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung an die Fremdenpolizeibehörde weiter. Kommt die Fremdenpolizeibehörde zu dem Schluß, daß eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht gesetzt werden kann, hat die Behörde den weiteren Aufenthaltstitel zu erteilen. Kommt die Fremdenpolizeibehörde zu dem Schluß, daß der weitere Aufenthaltstitel nicht zu erteilen ist, setzt sie fremdenpolizeiliche Maßnahmen. Der Antrag auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung wird gegenstandslos.

Darüber hinaus führt diese Vorgangsweise auch zu einer Verwaltungsvereinfachung in beträchtlichem Ausmaß. Gegenwärtig hat der Fremde sowohl im aufenthaltsbehördlichen als auch im fremdenpolizeilichen Verfahren die Möglichkeit einen – somit – „doppelten“ Instanzenzug bis zu den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts auszuschöpfen. Durch die Verfahrenskonzentration wird dem Fremden die Möglichkeit gewahrt, den Rechtszug auszuschöpfen, es kommt jedoch nicht mehr zu einer Parallelität der Rechtsmittelverfahren und der Verfahren bei Verfassungsgerichtshof und Verwaltungs­gerichtshof.

Dieser Vorschlag bedeutet keine Einschränkung des Rechtsschutzes, bei geltender Rechtslage wurde den Beschwerden auf Antrag jeweils (in der Regel zweimal) aufschiebende Wirkung zuerkannt; pro futuro wird dies nur mehr einmal möglich sein.

Aufenthaltsbeendigung bei gescheiterter Integration in den Arbeitsmarkt

Wie eingangs festgestellt, besteht eines der Ziele dieses Entwurfes darin, Fremden, die sich in Österreich auf Dauer niedergelassen haben und hier eine bestimmte Zeit aufhältig waren, Aufenthaltsverfestigung zukommen zu lassen. Dies muß freilich vor dem Hintergrund des gegenwärtig bestehenden Migrationsdruckes gesehen werden, weshalb es unerläßlich erscheint, Fremden, denen die Niederlassung zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingeräumt wurde und die an diesem Aufenthalts­zweck festhalten, an die Einhaltung des damit eingegangenen „Niederlassungskontraktes“ zu binden. Es kann nicht angehen, daß Menschen, die ohne zugesagten Einstieg in den Arbeitsmarkt die Zuwanderungsgenehmigung nie erhalten hätten, kurze Zeit später bei Aufrechterhaltung des Aufenthaltszweckes aus dem Arbeitsmarkt aussteigen und dennoch weiterhin niedergelassen bleiben. Der Entwurf geht daher davon aus, daß in solchen Fällen den Fremden nur die Alternative einer Zweckänderung oder einer Rück-/Weiterwanderung offenstehen soll. Ein Verbleib in Österreich mit der Berechtigung sich am legalen Arbeitsmarkt zu beteiligen und die dafür gebotene soziale Infrastruktur zu nutzen, ohne tatsächlich Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit zu ziehen, soll letztendlich auch deshalb nicht möglich werden, weil damit der Anreiz, den Lebensunterhalt gänzlich aus der Schattenwirtschaft zu ziehen, zu groß würde. Der Entwurf geht daher davon aus, daß der „Kontrakt“ mit den Betroffenen während der ersten acht Jahre des Aufenthaltes in der Weise einforderbar ist, daß der Fremde während dieser Zeit grundsätzlich nie länger als ein Jahr ohne Einkommen aus legaler Erwerbstätigkeit sein darf; andernfalls ist der Aufenthalt dieses Fremden zu beenden.

Scheinehenpaket

Das Eingehen einer Ehe lediglich zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich ist gesellschafts- und integrationspolitisch unerwünscht; dem Phänomen soll daher durch Maßnahmen im Fremdengesetz entgegengetreten werden. Es soll sich niemand zur Erlangung eines Aufenthaltstitels auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK berufen dürfen, der ein solches Familienleben nicht führt (§ 8 Abs. 4).

Beruft sich ein Fremder unter Mißbrauch der Bestimmung des § 8 Abs. 4 bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels auf ein gemeinsames Eheleben im Sinne des Art. 8 EMRK, soll die Behörde die Möglichkeit haben, diesen auszuweisen (§ 34 Abs. 1 Z 3) oder ein Aufenthaltsverbot über ihn zu verhängen (§ 36 Abs. 1 Z 9), wenn er einen Vermögensvorteil geleistet hat, um einen aufenthalts­rechtlichen oder beschäftigungsrechtlichen (Befreiungsschein) Titel zu erlangen.

Da die Angehörigen von Österreichern aufenthaltsrechtlich privilegiert sind, soll die Möglichkeit, sich für die Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung erfolgreich auf eine Scheinehe mit einem Österreicher zu berufen, so gering als möglich gehalten werden. Aus diesem Grund wird die Niederlassungs­bewilligung des Drittstaatsangehörigen eines Österreichers die beiden ersten Male für jeweils ein Jahr erteilt werden. Erst dann wird die Niederlassungsbewilligung (auf Antrag) unbefristet erteilt. Somit hat die Behörde ein Jahr nach der Niederlassung die Möglichkeit, bei der Erteilung der weiteren Niederlassungsbewilligung – so sich der Antragsteller ausschließlich auf die Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK beruft – auf dessen Lebenssituation einzugehen (§ 49 Abs. 1).

Um die Vermittlung von Scheinehen hintanzuhalten, wird ein Straftatbestand der gewerbsmäßigen Vermittlung von Scheinehen vorgeschlagen (§ 106).

Niederlassungsrecht und Ausländerbeschäftigung

Um dem Anspruch dieses Entwurfs, „Integration vor Neuzuwanderung“ gerecht zu werden, bedarf es nicht nur der niederlassungsrechtlichen Verfestigung, sondern auch und vor allem der beschäftigungsrechtlichen Integration der legal im Land befindlichen Fremden. Um Fremden, die bereits seit Jahren im Bundesgebiet unter dem Titel „Familiennachzug“ niedergelassen sind, eine arbeitsrechtliche Perspektive zu eröffnen, bedarf es einer Änderung im Ausländerbeschäftigungsrecht und einer Berücksichtigung dieser Fremden in den Übergangsbestimmungen des Fremdengesetzes 1997. Jene Fremden, die zwischen 1. Jänner1998 und 31. Dezember 2001 zum Arbeitsmarktservice kommen, um sich als arbeitsbereit registrieren zu lassen, haben nachzuweisen, daß sie sich bereits seit acht oder mehr Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet unter dem Titel „Familiennachzug“ aufhalten.

Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes

Die Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes soll im Rahmen des Integrationspaketes in zweifacher Weise erfolgen: einerseits muß dafür Sorge getragen werden, daß die bei dem Gerichtshof bereits entstandenen Rückstände beseitigt werden, andererseits ist zu gewährleisten, daß in Zukunft eine übermäßige Belastung unterbleibt.

Dieser Aufgabe sollte sich der Gesetzgeber in differenzierter Weise annehmen. Hinsichtlich der Rückstände sollte vom Grundsatz ausgegangen werden, daß der Verwaltungsgerichtshof nach Inkrafttreten des neuen Rechtes keinen Bescheid bestätigen muß, der nicht der neuen Rechtslage entspricht. Für die Zukunft soll es zur Entlastung durch „beschwerdemindernde“ Regelungen kommen. Hier ist vor allem an Maßnahmen der Verfahrenskonzentration im Bereich des Zusammenspiels von Einwanderungs- und Fremdenpolizeibehörde (§ 15) zu denken, sowie an die Maßnahmen der Aufenthaltssicherheit (weniger kurz befristete Aufenthaltstitel) und der Aufenthaltsverfestigung.

EU-Konformität

Im Entwurf findet die Verordnung der EG – Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über die einheitliche Visagestaltung Niederschlag.

Die Auswirkungen der unmittelbaren Anwendbarkeit des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrates EWG – Türkei werden gesetzlich verankert (§ 29 Abs. 3).

Ebenfalls Berücksichtigung findet der Beschluß der im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. Juni 1996 (Amtsblatt Nr. 168/1996) zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (§ 87).

Schengen-Anpassung: Durch den vorgeschlagenen Text wird die Umsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen im fremdenpolizeilichen Bereich bewirkt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Einheitlichkeit wird der gesamte fremdenrechtliche Bereich – soweit er außenwirksam ist – ins innerstaatliche Recht transformiert. Es wird davon ausgegangen, daß künftige Beschlüsse des Exekutivausschusses im innerstaatlichen Recht Deckung finden und allenfalls im Verordnungswege umgesetzt werden.

Kosten

Die vorgeschlagene Regelung der Verfahrenskonzentration dient nicht nur der Entlastung der Höchstgerichte, ein Entlastungseffekt wird sich im Bereich des Bundesministeriums für Inneres und vor allem bei den Magistraten im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeidirektionen ergeben. Dem steht ein zusätzlicher Planstellenbedarf im Ausmaß von 25 Planstellen (überwiegend im Bereich B bis D) gegenüber. Insgesamt kommt es somit zu einer deutlichen Personaleinsparung. Die geltende Rechtslage erfordert einerseits den gesamten Entscheidungsapparat im Aufenthaltswesen bei den Ländern (sowohl positive als auch negative erstinstanzliche Entscheidungen) als auch im Bundesministerium für Inneres in der vorhandenen Größe als Berufungsbehörde.

Durch die vorgeschlagene Regelung nämlich keine negativen erstinstanzlichen Bescheide durch die Länder bzw. Magistrate bei Statutarstädten bei weiteren Niederlassungsbewilligungen, Berufungs­möglichkeit nur bei negativen Erstniederlassungsbewilligungen an den Bundesminister für Inneres, werden im Bundesministerium für Inneres aber vor allem bei den Magistraten erhebliche Ressourcen frei.

Die Generaldirektion für öffentliche Sicherheit, die in Zukunft als Fremdenpolizeibehörde erster und zweiter Instanz (BPD bzw. BH und als Instanz SID) tätig wird, ohne einen negativen Bescheid der Aufenthaltsbehörde in Händen zu haben, wird im Bereich der Bundespolizei für den Stellenplan 1998 einen Mehrbedarf von 25 Planstellen (überwiegend im Bereich B bis D) haben. Bedenkt man aber das Einsparungspotential, das sich im örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektionen in den Magistraten ergibt, wird das Fremdengesetz 1997 nicht nur keinen Mehrbedarf an Personal vonnöten machen, sondern gesamtösterreichisch zu beträchtlichen Einsparungen führen.

Der für die Umsetzung des Schengener Informationssystems erforderliche Sachaufwand wurde anläßlich des Ratifikationsverfahrens offengelegt (52. Sitzung des Nationalrates der XX. Gesetzgebungsperiode am 12. Dezember 1996).

Kompetenzrechtliche Grundlagen

Für die Regelung der gesamten Materie werden die durchwegs im Gesetzgebungsbereich des Bundes liegenden Kompetenztatbestände „Ein- und Auswanderungswesen“ (Art. 10 Abs.1 Z 3 B-VG), „Paßwesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG), „Strafrechtswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) und „Fremden­polizei“ (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG) in Anspruch genommen.

Der Entwurf sieht in § 18 Abs. 5 eine Verfassungsbestimmung vor.

Besonderer Teil

Im folgenden wird auf einzelne Bestimmungen des Gesetzes nur insoweit eingegangen, als sich Änderungen gegenüber dem geltenden Recht ergeben. Inwieweit der Normenbestand erhalten blieb, kann der Textgegenüberstellung entnommen werden.

Zu § 1:

In Abs. 3 wird die Durchreise durch das Bundesgebiet definiert; dies ist erforderlich, weil auf Grund des Beitritts zum Schengener Vertragswerk die Schaffung eines Durchreisevisum notwendig ist, das nur zum Durchqueren des Bundesgebietes berechtigt. Die zulässige Verweildauer in Österreich ist auf maximal fünf Tage beschränkt. Die Abs. 6 bis 8 und 10 dienen der Definition neu in das Fremdengesetz einfließender Begriffe, deren Einfügung durch den Beitritt Österreichs zum Schengener Vertragswerk im April 1995 erforderlich wurde. Diese Definitionen entsprechen jenen des § 1 Grenzkontrollgesetz 1996, BGBl. Nr. 435, die ebenfalls in Entsprechung des Schengener Vertragswerkes gestaltet wurden.

Die Definition des Vertragsstaates in Abs. 8 ist erforderlich, da die Bestimmungen, die das Schengener Vertragswerk betreffen, erst dann Rechtsfolgen entfalten können, wenn das SDÜ für Österreich in Kraft gesetzt sein wird. Diese Inkraftsetzung, die durch den Exekutivausschuß (Art. 139 SDÜ in Verbindung mit der Schlußakte zu diesem Artikel) erfolgen wird, ist für Herbst 1997 (wenn sämtliche Voraussetzungen, die zum Funktionieren des Schengener Kontrollsystems nötig sind, geschaffen sein werden) vorgesehen. Die Definition des „EWR-Bürgers“ (Abs. 9) hat sich bisher in § 28 Abs. 1 FrG befunden. Abs. 10 bezieht sich auf Drittstaaten und deren Angehörige und stellt klar, daß dies alle jene Staaten und deren Staatsbürger sind, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (Keine Drittstaaten sind: Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Portugal, Griechenland, Großbritannien, Irland, Dänemark, Luxemburg, Niederlande, Belgien, Schweden, Finnland, Norwegen, Island und Liechtenstein; sehr wohl aber zB: Schweiz).

Abs. 11 definiert den Grenzgänger; im Gegensatz zum geltenden Recht wird die Reichweite des Begriffs auf den an den Heimatstaat unmittelbar angrenzenden politischen Bezirk in Österreich beschränkt. Um aber Härten zu vermeiden, wird Erwerbstätigkeit in Eisenstadt und Rust in die Grenzgängerregel einbezogen.

Abs. 12 definiert den Pendler, der zwar genauso wie der Grenzgänger in einem Nachbarstaat wohnt, in den er täglich zurückkehrt, der sich jedoch zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit nicht innerhalb der Grenzen eines unmittelbar an seinen Heimatstaat grenzenden politischen Bezirkes aufhält. Als Beispiel sei hier der Fremde angeführt, der täglich zur Erwerbstätigkeit zwischen Brünn und St. Pölten „pendelt“. Er hat keinen Wohnsitz in Österreich und ist demnach auch nicht in Österreich niedergelassen.

Zu § 2:

Art. 14 Abs. 2 des SDÜ sieht die Möglichkeit vor, Reisedokumente von anderen als Vertragsstaaten national als nicht gültig anzuerkennen. Dies soll auch für Österreich möglich sein. Durch eine solche Herausnahme aus der Liste der für die Erfüllung der Paßpflicht geeigneten Reisedokumente wird – der Intention des Art. 14 Abs. 2 SDÜ entsprechend – die Erteilung eines Visums für den gesamten Schengener Raum verhindert. Es können jedoch nationale Visa (Visum D) oder Aufenthaltstitel erteilt oder beibehalten werden.

Zu § 3:

Der neu geschaffene Abs. 3 bietet die Möglichkeit, bestimmten paßpflichtigen Fremden auch mit anderen Dokumenten Zutritt zum Bundesgebiet zu verschaffen. Auch diese Bestimmung ist auf Grund des Beitritts Österreichs zum Schengener Vertragswerk erforderlich. Die Verordnungsermächtigung in Abs. 3 ermöglicht, daß EWR-Staatsangehörige lediglich mit einem Personalausweis oder einem
„Laissez-Passer“ nach Österreich einreisen können.

Der neu eingefügte Abs. 4 ist eine Nachbildung zu § 2 Abs 1 Paßgesetz, der die Einreise eines Österreichers, der über kein gültiges Reisedokument verfügt, in das Bundesgebiet normiert. Der Unterschied zwischen diesen beiden Normen besteht darin, daß der Österreicher die Staatsbürgerschaft bloß „glaubhaft“ machen muß, während der Fremde, dem Asyl gewährt wurde, nicht nur (wie der Österreicher) seine Identität glaubhaft machen muß, sondern zu beweisen hat, daß ihm in Österreich Asyl gewährt wurde. Dieser Nachweis kann freilich in der Regel leicht erbracht werden, weil die Asylberechtigten im Asylinformationssystem (AIS) aufscheinen.

Zu § 4:

Die Änderung in Abs. 3 ergibt sich aus dem Wegfall der Binnengrenzen ab dem Zeitpunkt des Inkraftsetzens des SDÜ für Österreich. Die Änderung des Wortes „Schubabkommen“ in „Rücküber­nahmeabkommen“ entspricht der Terminologie dieser Abkommen.

2. Abschnitt: Sichtvermerkspflicht (§§ 5 bis 16)

Das Schengener Durchführungsübereinkommen gibt in den Art. 2 bis 25 ein System von Einreise- und Aufenthaltstiteln vor, das im Rahmen der Umsetzung dieses Vertrages in das Fremdenrecht aufzunehmen ist. Hiebei gilt als wesentlicher Grundsatz, daß Einreisetitel innerhalb der Vertragsstaaten in hohem Maße harmonisiert sind, während die Aufenthaltstitel weitestgehend der innerstaatlichen Gesetzgebung vorbehalten bleiben. Dies kommt besonders in der Schaffung des „einheitlichen Sichtvermerkes“ (Art. 10 SDÜ) zum Ausdruck, der von sämtlichen Vertragsstaaten in derselben Weise ausgestellt wird und grundsätzlich innerhalb des gesamten Schengener Raumes Gültigkeit hat. Freilich kommt ihm – dem Wesen eines Einreisetitels entsprechend – nur für kurze Zeit die Funktion einer Aufenthaltslegitimation zu, gehört es doch zu den Charakteristika von Einreisetiteln (Visa), daß sie für ein konkretes, zeitlich eng begrenztes Vorhaben erteilt werden. Es ist daher notwendig, diesen einheitlichen Sichtvermerk auch für Österreich vorzusehen, um einerseits der Verpflichtung entsprechen zu können, für Inhaber eines von einem anderen Vertragsstaat ausgestellten Visum ein Raum ohne Grenzen zu sein, und um andererseits auch den primär nach Österreich kommenden Drittausländern die Reisefreiheit im Schengener Raum zu gewährleisten.

Die Aufenthaltstitel bleiben – wie gesagt – weitgehend dem nationalen Recht vorbehalten. Es sind dies im wesentlichen jene Rechtsinstitute, die dem Staat die Kontrolle des Zuzuges der Drittstaatsangehörigen ermöglicht, die sich auf seinem Gebiet niederlassen wollen. Ihnen kommt im Schengener Kontext Relevanz nur insofern zu, als ein von einem Vertragsstaat ausgestellter Aufenthaltstitel während eines Zeitraumes von drei Monaten ein Aufenthaltsrecht (§ 31 Abs. 1 Z 3) im gesamten Schengener Raum gewährleistet.

Allerdings spricht auch jenseits der Notwendigkeit, die Aufenthaltstitel schengenkonform auszugestalten, viel dafür, die Niederlassungsbewilligung (bisher: Aufenthaltsbewilligung) nicht länger als gesondertes Rechtsinstitut, das einen allenfalls notwendigen Sichtvermerk (§ 10 Abs. 1 AufG) ersetzt, zu konstruieren, sondern vielmehr den umgekehrten Weg zu gehen und für sämtliche Einreise- und Aufenthaltstitel eine gemeinsame Grundstruktur zu schaffen, um schließlich dort, wo dies erforderlich ist, die einzelnen Titel durch Sonderregelungen voneinander abzugrenzen. Dementsprechend werden sämtliche Normen, die für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung maßgeblich sind, in den umfassenden Kontext der Regelungen über die Einreise- und Aufenthaltstitel gestellt. Die Niederlassungsbewilligung wird damit im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeidirektionen zwar weiterhin regelmäßig von einer organisatorisch von der Fremdenpolizei getrennten Behörde (§ 89) erteilt, es kommt aber zu einer engeren Bindung an eine einzige gesetzliche Grundlage und damit zu einer einheitlicheren Vollziehung bei der Erteilung der Aufenthaltstitel.

Obwohl der Begriff des Sichtvermerkes innerhalb der Einreise- und Aufenthaltstitel damit wesentlich an Bedeutung verliert, wurde für die Umschreibung dessen, was nunmehr „Einreise- und Aufenthaltstitelpflicht“ zu nennen wäre, der vertraute Begriff der „Sichtvermerkspflicht“ beibehalten. Damit kann an bestehenden Vorstellungen angeknüpft werden und es lassen sich auch die Eigenschaftsworte „sichtvermerkspflichtig“ und „sichtvermerksfrei“ weiterhin im umfassenden Sinne verwenden.

Zu § 5:

Das auf Grund der Bestimmungen der Europäischen Union (Verordnung über die einheitliche Visagestaltung 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995) und des SDÜ neu zu schaffende Regime der Einreise- und Aufenthaltstitel wird in Abs. 2 postuliert.

Zu § 6:

Die Sichtvermerkspflicht wird in den vorgeschlagenen §§ 6 und 7 komplett neu strukturiert, wobei die wesentlichste Neuerung in der Unterscheidung in Einreisetitel (= Visa) und Aufenthaltstitel (= Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungsbewilligung) liegt.

Für die Visa A bis D gilt der Grundsatz der Antragstellung vor der Einreise vom Ausland aus, sie sind im Inland nicht verlängerbar, werden mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von sechs Monaten erteilt und lassen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zu.

Die verschiedenen Arten der Visa sind in § 6 Abs. 1 genannt. Bei den Visa handelt es sich um Berechtigungen zur ein- oder mehrmaligen Einreise – entweder für die Schengener Staaten, für einige der Schengener Staaten oder für Österreich – zu einem bestimmten Zweck. Dieser kann eine Besuchs- oder Geschäftsreise oder eine Durchreise durch das Gebiet der Vertragsstaaten sein.

Das Flugtransitvisum (Visum A) entspricht der im geltenden Gesetz in § 12 FrG geregelten Transiterlaubnis; dieses Flugtransitvisum ist wie bisher eine Ausnahme von der Sichtvermerksfreiheit in Transiträumen auf Flugplätzen.

Das Durchreisevisum (Visum B) ist in Abs. 5 erster Satz definiert und ist das Visum, durch das einem Drittausländer die Durchreise durch das Gebiet der Vertragsstaaten gestattet wird, um vom Hoheitsgebiet eines Drittstaates in einen anderen Drittstaat zu gelangen. Dieses Visum kann für die ein- oder mehrmalige Durchreise durch das Gebiet der Vertragsstaaten erteilt werden, wobei die Dauer der jeweiligen Durchreise fünf Tage nicht überschreiten darf. (Art. 11 Abs. 1 lit. b SDÜ)

Das Reisevisum (Abs. 5, Visum C) wird der am häufigsten ausgestellte Einreisetitel sein. Dieses Visum ist der für einen kurz befristeten Aufenthalt im Raum der Vertragsstaaten ausgestellte Einreisetitel, der einen Aufenthalt mit einer Gesamtdauer von maximal drei Monaten im Halbjahr im Schengener Raum ermöglichen soll. Dies ist das Visum, das für Besuchs- und Geschäftsreisen erteilt wird; nur wenn das Reisevisum für einen kürzeren als drei Monate dauernden Aufenthalt im Raum der Vertragsstaaten ausgestellt wurde, kann ein weiteres Visum erteilt werden: Die Gesamtaufenthaltsdauer im Halbjahr darf das Ausmaß von drei Monaten jedoch nicht überschreiten. Es sollen auch die Reisen jener Fremden mit einem Reisevisum zulässig sein, die gemäß § 18 Abs. 2 oder 4 AuslBG zulässig sind (zB geschäftliche Besprechungen, Besuche von Messeveranstaltungen und Kongressen und dergleichen). Das Reisevisum entspricht intentional dem im geltenden FrG geregelten Touristensichtvermerk und bildet den einheitlichen Sichtvermerk des Art. 10 SDÜ im österreichischen Recht ab.

Das Aufenthaltsvisum (Visum D) ist ein Einreisetitel, der räumlich auf Österreich beschränkt – somit ein nationales Visum – ist, und für dieselben Zwecke wie das Reisevisum (Visum C), erteilt wird, wenn diese eine längere Anwesenheit im Bundesgebiet als drei Monate erfordern.

Visa lassen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich nicht zu. Die Ausnahme für Geschäftsreisen meint, daß der Fremde in Österreich insofern erwerbstätig sein darf, als es der Natur seiner im Ausland bestehenden Erwerbstätigkeit regelmäßig entspricht. Das können Beamte ausländischer Regierungen oder Interessenvertreter sein, die im Rahmen von Berufsverpflichtungen zu einer Dienstreise nach Österreich kommen, oder ein durch Österreich transitierender jordanischer LKW-Lenker, der eine Lieferung nach Tschechien durchführt.

§ 6 Abs. 4 gibt § 9 des geltenden Fremdengesetzes wieder. Der erste Satz dient der Umsetzung des Art. 11 SDÜ, der festlegt, daß Visa auch nur für die einmalige Einreise in das Gebiet der Vertragsstaaten erteilt werden können.

Die durch die Schengenumsetzung erforderliche Einteilung in Einreise- und Aufenthaltstitel muß auch für den Bereich der Dienst- und Diplomatenpässe Geltung haben. Dementsprechend sind Visa als Dienstvisa oder Diplomatenvisa (Abs. 6) in die entsprechenden Reisedokumente zu erteilen.

Zu § 7:

§ 7 regelt die Aufenthaltstitel; diese werden entweder als Aufenthaltserlaubnis oder als Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Unterscheidung der Aufenthaltstitel in Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungsbewilligung ergibt sich aus dem Grundkonzept, auf dem der Entwurf basiert: Fremde, die sich auf Dauer in Österreich niederlassen, unterliegen der Niederlassungsbewilligungspflicht; Fremde, die sich nur vorübergehend in Österreich niederlassen (zB: Schüler; Studenten; Leitende Angestellte internationaler Konzerne, deren Dienstvertrag Rotationen im Hinblick auf ihren Dienstort vorsieht), oder sich hier ständig aufhalten ohne sich niederzulassen (zB: Grenzgänger oder Tagespendler) benötigen zu ihrem Aufenthalt in Österreich eine Aufenthaltserlaubnis.

Abs. 3 legt fest, welche Drittstaatsangehörigen für die Niederlassung auf Dauer eine Niederlassungsbewilligung benötigen. Der Begriff der Drittstaatsangehörigen ist insbesondere erforderlich, um die Unterscheidung zu EWR-Bürgern, die zu Aufenthalt und Niederlassung im Bundesgebiet keines Aufenthaltstitels bedürfen, zu ermöglichen. In diesem Kontext wird auf die Bestimmungen des 4. Hauptstückes verwiesen, das die Einreise und den Aufenthalt für EWR-Bürger sowie für Angehörige von EWR-Bürgern und Österreichern, normiert.

Zunächst wäre es nahe gelegen hinsichtlich des Kriteriums dauernde Niederlassung an den Begriff des Hauptwohnsitzes (Art. 6 Abs. 3 B-VG, § 1 Abs. 7 MeldeG) anzuknüpfen. Dies war jedoch wegen der verfassungsgesetzlichen Festlegung des Begriffsinhaltes deshalb nicht möglich, weil der Begriff für den vorliegenden Entwurf in zweifacher Hinsicht der Erweiterung bedarf: Einerseits muß er all jene erfassen, die „bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens­beziehungen“ mehrere Mittelpunkte ihrer Lebensbeziehungen haben und sich dazu entschließen denjenigen dieser Mittelpunkte, der sich in ihrer Heimat befindet, als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, sodaß sie im Inland keinen Hauptwohnsitz hätten; andererseits bedarf es für jene Zuwanderer, die hier bis auf weiteres erwerbstätig sein wollen, aber nicht einmal einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben wollen, gleichfalls einer Erweiterung, um den Intentionen des Gesetzes zu entsprechen, insbesondere aber um den Mißbrauch durch schwer widerlegbare Behauptungen im Tatbestandsbereich hintanzuhalten. Dem einfachen Gesetzgeber steht ein Hauptwohnsitzbegriff, der über jenen des Art. 6 Abs. 3 B-VG hinausgeht, somit nicht zur Verfügung. Somit wurde an den Begriff des Mittelpunktes der Lebensinteressen (Abs. 3 Z 1) sowie des Wohnsitzes (Abs. 3 Z 2) angeknüpft. Hiebei ist evident, daß auch der Hauptwohnsitz ein Mittelpunkt der Lebensinteressen ist. Fremde, die in Österreich erwerbstätig sein wollen, sind schon dann niederlassungsbewilligungs- und gegebenenfalls quotenpflichtig, wenn sie in örtlicher Nahebeziehung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit Unterkunft nehmen.

Demzufolge ist niedergelassen, wer einerseits einen Wohnsitz begründet und andererseits den animus domiciliandi hat. Die Niederlassung besteht aus einem physischen und einem psychischen Element. Der Fremde läßt sich physisch nieder, um bis auf weiteres diesen Ort als einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen (familiär, beruflich, wirtschaftlich, sozial) zu gestalten. Der Gestaltungswille ist ein ebenso wichtiges Element wie die physische Niederlassung (Siehe auch Thienel: Österreichische Staatsbürgerschaft S 113 ff.).

Ein Mittelpunkt der Lebensinteressen bleibt bestehen, wenn der Fremde ins Ausland geht um eine gewisse Zeit dort erwerbstätig zu sein, aber seine Familie in Österreich bleibt oder er für diesen Zeitraum eine Wohnung in Österreich aufrecht hält.

Mit der Wendung „außer in den in Abs. 4 genannten Fällen“ wird darauf Bezug genommen, daß dort abgesehen von den Fällen der Z 4 durchwegs Konstellationen vorliegen, in denen der Betroffene wenn schon nicht einen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen so doch zumindest einen Wohnsitz in Österreich hat. Dementsprechend war diese Ausnahmeklausel erforderlich, um die an sich offene Definition des Abs. 3 gegenüber den Fällen des Abs. 4 abzugrenzen.

Abs. 4 regelt, wer für die vorübergehende Niederlassung oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Niederlassungsabsicht einer Aufenthaltserlaubnis bedarf. Es sind dies Schüler, Studenten, Rotations­arbeitskräfte sowie deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder. Weiters benötigen Erwerbstätige, die sich zwar immer wieder im Bundesgebiet aufhalten, aber keine Niederlassungsabsicht haben, wie Grenzgänger, Pendler und kurzfristige Betriebsentsandte (§ 18 Abs. 1 Ausländer­beschäftigungsgesetz) eine Aufenthaltserlaubnis. Studenten und Schüler deshalb, da sie zum Zweck der Absolvierung eines Studiums bzw. einer Schulausbildung nach Österreich kommen und ihre Niederlassung schon aus diesem Grund eine vorübergehende ist. Rotationsarbeitskräfte können nicht selbst bestimmen, wann sie das Bundesgebiet wieder verlassen werden, von vornherein ist jedoch sicher, daß sie das Bundesgebiet wieder verlassen werden. Es entspricht der Intention des Entwurfs, daß für eine Familie dasselbe Aufenthaltsregime gelten soll. Daher sind die Familienangehörigen von Studenten oder Rotationsarbeitskräften ebenfalls aufenthaltserlaubnispflichtig. Die Familienangehörigen dürfen mit diesem Aufenthaltstitel keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, es sei denn sie sind selbst eine Rotationskraft, Student oder Pendler.

Schengenumsetzung: Aufenthaltstitel (die aufenthaltsrechtlich national beschränkt sind) werden für die mehrmalige Einreise erteilt, ein Fremder der im Besitze eines Aufenthaltstitels eines Vertragsstaates (§ 31 Abs. 1 Z 3, § 52 Abs. 2 Z 2) ist, kann sich bis zu drei Monate im Halbjahr in den anderen Vertragsstaaten aufhalten. Fremde, die einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates haben, dürfen an der Außengrenze nicht zurückgewiesen werden (selbst bei einer Ausschreibung gemäß Art. 96 SDÜ), es sei denn er steht auf der nationalen Ausschreibungsliste jenes Staates, über dessen Außengrenze er die Einreise begehrt.

Der Entwurf geht davon aus, daß eine Notwendigkeit für Dienst- oder Diplomatenaufenthaltstitel nicht besteht.

Zu § 8:

Die materiellen Vorschriften über die Erteilung von Einreise- und Aufenthaltstitel wurden in § 8 zusammengefaßt; sie sind daher – sofern sie nicht ausdrücklich auf bestimmte Formen abgestellt sind – für die Erteilung jeglichen Einreise- und Aufenthaltstitels maßgeblich. Vor allem gilt dies für die in Abs. 1 postulierten Bedingungen eines gültigen Reisedokumentes sowie des Fehlens eines Versagungsgrundes und für die in Abs. 3 formulierte Determinierung des Ermessens. An diesen beiden Bestimmungen ist in jedem Einzelfall die Frage der Erteilung oder der Versagung des beantragten Einreise- oder Aufenthaltstitels zu messen.

Der Klammerausdruck in Abs. 1 bezieht sich nunmehr nicht nur auf die Versagungsgründe in § 10, sondern auch auf die Unzulässigkeit der Versagung von Aufenthaltstiteln im vorgeschlagenen § 12 Abs. 3. Die Worte „wirksam wird“ in Abs. 1 erster Satz nehmen Bezug auf das vorgeschlagene neue System. Es ist demnach durchaus möglich, daß ein Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 besteht, aber auf Grund anderer Bestimmungen (zB: § 10 Abs. 3 oder 4) nicht wirksam wird. So sind etwa in § 10 Abs. 2 die relativen Sichtvermerksversagungsgründe normiert: Ihr Vorliegen führt nicht automatisch zur Versagung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels, der Titel wird nur dann versagt werden können, wenn ein solcher Versagungsgrund, insbesondere unter Beachtung des § 12 Abs. 3, wirksam wird. Der vorletzte Satz in Abs. 1 bezieht sich auf das SDÜ, dessen Konsularische Instruktion (die ein Beschluß des Exekutivausschusses ist) vorsieht, daß ein einheitliches Visum (Flugtransit-, Reise- und Durchreise­visum) nur erteilt werden soll, wenn die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes jene des Sichtvermerkes um mindestens drei Monate übersteigt.

Abs. 2 des Entwurfs normiert die Unterscheidung in Erstaufenthaltstitel und weiterem Aufenthaltstitel (je nachdem entweder Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltserlaubnis). Der Sinn dieser Unter­scheidung in Erstaufenthaltstitel und weiterer Aufenthaltstitel liegt darin, daß nur der Fremde, der sich erstmalig in Österreich niederläßt (gleich ob vorübergehend mit Aufenthaltserlaubnis oder auf Dauer mit Niederlassungsbewilligung) einen Erstaufenthaltstitel vor der Einreise vom Ausland aus beantragen muß. Eine Zweckänderung, die auch zu einer Änderung der Art des Aufenthaltstitels führen kann, wird nicht die Erteilung des Erstaufenthaltstitels des anderen Aufenthaltstitels zur Folge haben; es wird ein weiterer Aufenthaltstitel erteilt. Die Unterscheidung ist auch wesentlich, weil es durchaus möglich ist, daß ein Fremder bislang keines Aufenthaltstitels zur Niederlassung oder zum Aufenthalt in Österreich bedurfte (etwa weil er Österreicher oder Asylberechtigter war), aber durch eine Änderung seines Personenstands nunmehr Drittstaatsangehöriger wird. Es erschiene unbillig, diesen Menschen zu einer Antragstellung im Ausland zu verhalten und ihm – der etwa sein ganzes bisheriges Leben rechtmäßig in Österreich niedergelassen war – nunmehr eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen.

Abs. 3 des Entwurfes übernimmt die Auflistung des geltenden § 7 Abs. 3 FrG 1992 mit dem Zusatz, daß in Z 3 nunmehr auch auf die besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes Bedacht zu nehmen ist (§ 4 Abs. 1 AufG).

Abs. 5 normiert, daß der Fremde für die Erteilung des Erstaufenthaltstitels (Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltserlaubnis) den Nachweis des Rechtsanspruches (zB: Mietvertrag) auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft zu erbringen hat. Dieser Nachweis ist auch für die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung erforderlich, wobei allerdings klargestellt wird, daß eine Unterkunft nicht deshalb als „für Inländer nicht ortsüblich“ gelten kann, wenn ein nunmehr in Österreich nachgeborenes Kind der Familie den Pro Kopf Lebensraum der Familie verringert.

Zu § 9:

§ 9 ersetzt den gegenwärtigen § 7 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, der die Saisonarbeitskräfte betrifft. Festzuhalten ist, daß der Begriff „Saisonarbeitskräfte“ auf Arbeit, die mit jenen Arbeitnehmern, die im Beobachtungszeitraum im Inland Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht bewältigt werden kann, Bezug nimmt. Zentraler Punkt der Bestimmung ist, daß in Zukunft Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte vorrangig solchen Fremden erteilt werden sollen, die sich bereits aufenthaltsrechtlich legal im Bundesgebiet aufhalten und entweder arbeitslos sind, oder vorderhand noch keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen. Für jene Beschäftigungsverhältnisse, für die im Inland keine Nachfrage besteht – und nur für diese – dürfen Saisonarbeitskräfte für die Dauer der Saisonbeschäftigung (maximal aber für die Dauer von 6 Monaten) aus dem Ausland kommen. Diesen Fremden wird entweder nach sichtvermerksfreier Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für diesen Zeitraum im Inland erteilt, oder sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis – so die beschäftigungsrechtlichen Parameter erfüllt sind – nach Antragstellung im Ausland und können mit dieser einreisen. Die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnisse unterliegt – wie bisher – der spezifischen Quote, die nun allerdings auf Kontingente abstellt. Die Anzahl der für die Verordnung gemäß § 9 vorgesehenen Aufenthaltserlaubnisse ist aus der Niederlassungs­verordnung gemäß § 18 zu entnehmen. Haben die Fremden, denen gemäß § 9 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, bereits einen Aufenthaltstitel (als Familienangehörige eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck ausgenommen Erwerbstätigkeit), der sie allerdings nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermächtigt, so gestattet ihnen die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eine befristete Zweckänderung. Es ist aus integrationspolitischen Erwägungen wünschenswert, jene Fremden, die sich bereits mit einer Niederlassungsbewilligung, selbst wenn sie diese nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt, in Österreich auf Dauer oder vorübergehend niedergelassen haben, zumindest als ausländerbeschäftigungsrechtlich „zeitlich befristete“ Saisonarbeitskraft zum Arbeitsmarkt bevorzugt zuzulassen, ehe eine Saisonarbeitskraft aus dem Ausland „geholt“ wird. Das heißt, es ist vorweg zu prüfen, ob in derselben Region eine Saisonarbeitskraft mit den gleichen Qualifikationen im Inland vorhanden ist. Erst wenn keine gleichwertige Saisonarbeitskraft im Inland vorhanden ist, soll die Saisonarbeitskraft aus dem Ausland geholt werden. Diese Erwerbstätigkeit gilt als zeitlich befristete Zweckänderung (Abs. 2 Z 1). Die bereits erfolgte Niederlassung aus anderem Grunde steht der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht entgegen.

Abs. 1 letzter Satz in Kontext mit Abs. 3 ermöglicht dem Arbeitsmarktservice, Beschäftigungs­bewilligungen für Saisonarbeitskräfte mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von einem Monat im Reisedokument eines an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigten Fremden ersichtlich zu machen. Diese Beschäftigungsbewilligungen gelten – so ersichtlich gemacht – als Aufenthaltserlaubnis mit gleicher Gültigkeitsdauer.

Die Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Inland ist während der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nicht möglich (§ 14 Abs. 2).

Zu § 10:

Die Versagungsgründe für Einreise- und Aufenthaltstitel entsprechen teilweise den geltenden Sichtvermerksversagungsgründen. Im einzelnen ist folgendes anzumerken:

Die absoluten Versagungsgründe des Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sind bereits im geltenden Recht normiert und sie werden im Entwurf nur in einem Punkt verändert: Das absolute Verbot der Erteilung eines Aufenthaltstitels in unmittelbarem Anschluß an ein Reise- oder Durchreisevisum, das der geltende § 10 Abs. 1 Z 6 nahelegt, scheint überschießend zu sein. Unter der Voraussetzung der Antragstellung durch den Fremden im Ausland, soll dieser unmittelbare Anschluß kein Hindernis sein, da in solchen Fällen wohl keine Mißbrauchsgefahr besteht. Wird der Aufenthaltstitel vom Inhaber eines nationalen Visums (Visum D) beantragt, ist dieser Antrag im Ausland zu stellen, der Aufenthaltstitel kann jedoch – so die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind – im Inland ausgefolgt werden.

Der Versagungsgrund des Abs. 1 Z 3 normiert, daß ein Aufenthaltstitel nicht nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden darf. Ausgenommen hievon sind die Aufenthaltserlaubnisse von Saisonarbeits­kräften und die Erteilung von Aufenthaltstiteln an Angehörige von Österreichern oder EWR-Angehörigen. Dies sei an einem Beispiel erläutert: Eine Österreicherin heiratet einen Ungarn, der grundsätzlich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt ist. Der Erteilung des Aufenthaltstitels stünde – gäbe es diese Ausnahme nicht – ein Sichtvermerksversagungsgrund entgegen.

Der Versagungsgrund des Abs. 1 Z 5 dient der Klarstellung, daß das Nichtmitwirken des Fremden an einer erkennungsdienstlichen Behandlung ein Versagungsgrund ist; die Regelung wurde analog zum geltenden § 60 Abs. 2 FrG vorgenommen. Die Versagung ist auch in diesen Fällen eine verhältnismäßige Reaktion, da es der Betroffene jederzeit in der Hand hat, den Versagungsgrund durch Kooperation zu beseitigen.

Abs. 2 faßt die – bereits im geltenden Recht vorhandenen – Versagungsgründe wegen Gefährdung öffentlicher Interessen – sprachlich adaptiert – zusammen, formuliert sie aber entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes relativ. Die Behörde wird daher – wie bisher – bei diesen Fallgruppen die Interessen des Betroffenen gegen die öffentlichen Interessen abzuwägen haben. Freiwillig erbrachte Leistungen einer Gebietskörperschaft bleiben als Grund zur Versagung eines weiteren Aufenthaltstitels jedenfalls außer Betracht.

Abs. 3 bildet den geltenden § 10 Abs. 3 Z 2 mit Modifikationen nach. Die Erteilung eines räumlich auf das Bundesgebiet begrenzten Visums D oder einer Aufenthaltserlaubnis soll trotz des Vorliegens der Sichtvermerksversagungsgründe des Abs. 2 Z 1 oder Z 2 (mangelnde eigene Mittel, mangelnder Krankenversicherungsschutz oder Gefahr der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch den Fremden) möglich sein, wenn ein Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes, das sind die jeweiligen obersten Organe in Bund, Ländern und Gemeinden aus Gründen des öffentlichen Interesses eine Verpflichtung eingegangen ist, oder eine Person (physische oder juristische) eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat. Die Normierung des öffentlichen Interesses in diesen Fällen soll es ermöglichen, bestimmten Menschen (eben dann wenn an ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet öffentliches Interesse besteht und ein zuständiger Rechtsträger dies auch als solches deklariert hat) einen Einreise- oder Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen hiefür ursprünglich nicht erfüllen. Hier kann an Schüleraustausch mit Schülern aus den Reformländern gedacht werden, denen es in der Regel an den eigenen Mitteln zum Aufenthalt gebricht, oder an die Teilnahme bestimmter Fremder an Kongressen oder vergleichbaren Veranstaltungen. Diese Aufzählung ist rein deklaratorisch und jederzeit – bei bestehendem öffentlichen Interesse – erweiterbar.

Abs. 3 letzter Satz legt darüber hinaus fest, daß eine dauernde Niederlassung (die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung) unter dem Aspekt einer Verpflichtungserklärung nicht möglich ist.

Abs. 4 regelt die Möglichkeit der amtswegigen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen trotz Vorliegens bestimmter Versagungsgründe. Die besondere Schutzbedürftigkeit bestimmter Personen saniert in diesen Fällen bestimmte Versagungsgründe wie das Nichtvorhandensein ausreichender eigener Mittel oder den illegalen Aufenthalt. Fremden, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konfliktes verlassen haben, ist diese Aufenthaltserlaubnis nur für die Dauer von drei Monaten zu erteilen. Auf das Ineinandergreifen dieser Norm und der Verordnungsermächtigung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates gemäß § 29 sei verwiesen. Es ist durchaus denkbar, daß Fremde auf Grund der Bestimmung des Abs. 4 ad hoc kurzfristig aufgenommen werden und in der Folge – bei unveränderter Schutzbedürftigkeit – eine Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 erlassen wird. Auf die Regelungen des § 51 Abs. 4 bis 6 sei verwiesen.

Zu § 11:

In Abs.1 werden die Bestimmungen des SDÜ über die Versagung eines einheitlichen Visums im Schengener Raum umgesetzt. Das Schengener Regime legt fest, daß nur dann ein einheitliches – für alle Vertragsstaaten gültiges – Visum ausgestellt werden darf, wenn bestimmte Voraussetzungen – zusätzlich zu den jeweils geltenden nationalen Bestimmungen – gegeben sind. Jene Voraussetzungen sind – unter anderen – dann nicht erfüllt, wenn ein Fremder gemäß Art. 96 SDÜ zur Einreiseverweigerung in die Schengener Staaten ausgeschrieben ist. Diese Ausschreibung, die mit § 11 Abs. 1 Z 1 des vorgeschla­genen Textes in die nationale Rechtsordnung Eingang findet, hindert einen Vertragsstaat daran, ein kurzfristiges Schengener Visum, das zu Einreise und Aufenthalt in allen Schengener Staaten berechtigt, zu erteilen. Die Versagung hat sich hiebei ausschließlich auf die Tatsache der Ausschreibung, nicht aber auf den ihr zugrundeliegenden Sachverhalt zu beziehen. Z 2 normiert den Versagungsgrund bei einem Reisedokument, das nicht alle Vertragsstaaten anerkannt haben. Die Formulierung „insoweit“ deckt einerseits die Ausstellung eines Visums ab, das für alle Schengener Staaten Gültigkeit hat – mit Ausnahme des Staates, der das Reisedokument als nicht gültig anerkannt hat – und ermöglicht andererseits den österreichischen Behörden auch die Versagung des Visums, wenn dies allgemeine Schengener Praxis sein sollte. Auch diese Bestimmung nimmt – wie der vorgeschlagene § 2 Abs. 2 – Bezug auf Art. 14 des SDÜ. Abs. 1 Z 3 regelt, daß ein einheitliches Schengener Visum (Reisevisum – C) nur für einen Aufenthalt für einen drei Monate im Halbjahr nicht übersteigenden Zeitraum erteilt werden darf und legt fest, daß – wenn die Erteilung eines solchen Visums Abs. 1 Z 3 widerspräche – dies ein Versagungsgrund ist.

Die Abs. 2 und 3 ermöglichen die Erteilung eines räumlich auf Österreich begrenzten Reisevisums, das in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen erteilt werden kann (Art. 14 SDÜ).

Zu § 12:

Abs. 2 normiert die Beschränkung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegenden Erwerbstätigkeit. Diese Beschränkung dient der Verhinderung der Umgehung der Bestimmungen über die Niederlassungsbewilligung (Quotenpflicht bei Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu jeglichem Aufenthaltszweck).

Da sich Grenzgänger nicht in Österreich niederlassen, ist ihnen, ungeachtet des Umstandes, daß sie erwerbstätig sind, keine Niederlassungsbewilligung, sondern – da sie zum Aufenthalt berechtigt sein sollen – lediglich eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die gleiche Argumentation ist für Pendler und die kurzfristigen Betriebsentsandten gemäß § 18 Abs. 1 AuslBG heranzuziehen. Pendler unterliegen jedoch zusätzlich dem System der Quotierung (§ 25 Abs. 1); ihre Aufenthaltserlaubnis wird von der Aufenthaltsbehörde erteilt (§ 90 Abs. 4). Rotationsarbeitskräfte lassen sich in Österreich vorübergehend nieder, ihre Niederlassung ist aber aus Gründen, die ihrem Einflußbereich entzogen ist ( § 7 Abs. 4 Z 2) keine auf Dauer gerichtete. Drittstaatsangehörige Künstler und Journalisten sind in diesem Kontext nicht zu nennen, da ihnen gemäß § 7 auf Antrag eine Niederlassungsbewilligung erteilt wird, die allerdings gemäß § 19 Abs.1 Z 1 und 2 nicht der Quotenpflicht unterliegt.

Zu § 13:

Aufenthaltstitel werden für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt. Ist hiefür eine – nach anderen Gesetzen notwendige – Berechtigung Voraussetzung, muß diese Berechtigung vor Erteilung des Titels vorliegen. Bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, die also auch die unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des AuslBG einschließt, ist die Erteilung nur dann möglich, wenn zusätzlich zu allen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen auch die Voraussetzungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erfüllt sind. Das heißt der Fremde benötigt eine Sicherungs­bescheinigung, eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein. In der Regel wird der beschäftigungsrechtliche Titel, der bei der Erteilung des Erstaufenthaltstitels vorgelegt werden wird, die Sicherungsbescheinigung sein.

Abs. 2 normiert, daß die „Niederlassungsbewilligung“, der keine Zweckangabe beigefügt ist, zu jeglichem Aufenthaltszweck erteilt wird. Mit der Niederlassungsbewilligung ist aufenthaltsrechtlich jede Art von Erwerbstätigkeit und auch jegliche sonstige Art von Aufenthalt in Österreich möglich. Möchte der Fremde, der diese Niederlassungsbewilligung hat, jedoch für einen gewissen Zeitraum keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und nicht den Bestimmungen des § 34 Abs. 2 oder Abs. 3 Z 2 unterliegen, kann er – so sein Unterhalt gesichert ist und auch die sonstigen Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz vorliegen – den Aufenthaltszweck seiner Niederlassungsbewilligung beschränken lassen (§ 23 Abs.1). Möchte er in der Folge dem Arbeitsmarkt jedoch wieder zur Verfügung stehen, bedarf es neuerlich eines Platzes in der Erwerbstätigenquote für ihn. Die Notwendigkeit dieser Bestimmung sei an einem Beispiel erläutert: Die Ehegattin eines niedergelassenen Fremden kommt im Rahmen des Familiennachzuges quotenpflichtig nach Inkrafttreten des Gesetzes nach Österreich. Sie darf nicht arbeiten. Nach Ablauf einer Wartefrist von vier Jahren (§ 113 Abs. 5) darf sie sich aufenthaltsrechtlich in den Arbeitsmarkt einreihen. Sie durchläuft die ganz normale ausländer­beschäftigungsrechtliche Einzelfallprüfung und erlangt eine Beschäftigungsbewilligung. Nach einer geraumen Zeit erklärt sie, der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung zu stehen (§ 23 Abs. 1). Der Zweck ihrer Niederlassungsbewilligung ist gemäß § 13 Abs. 1 einzuschränken. Damit ist gesichert, daß für sie die Bestimmungen des § 34 Abs. 2 Z 2 und 3 nicht greifen.

Abs. 3 stellt klar, daß eine Änderung des Aufenthaltszwecks während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels möglich ist. Eine Zweckänderung ist ohne unnötigen Aufschub bekanntzugeben und die Zulässigkeit dieser Änderung nach den hiefür maßgeblichen Gesetzen darzulegen, zieht jedoch keinerlei fremdenrechtliche Konsequenzen nach sich, wenn sich die Art des dafür erforderlichen Aufenthaltstitels durch die Änderung des Aufenthaltszweckes nicht ändert. Dann kann der Zweck des Aufenthaltes ohneweiters geändert werden. Ein Journalist etwa, der mit einer Aufenthaltserlaubnis in Österreich vorübergehend niedergelassen hat, schließt einen Dienstvertrag mit einem multinationalen Konzern, der ihn zur Rotationsarbeitskraft macht. Dann ändert sich zwar der Zweck seines Aufenthaltes, aber nicht die Art des Aufenthaltstitels, den er zum Aufenthalt in Österreich benötigt. Ein anderes Beispiel ist der Student, der sich entschließt Priester zu werden. Auch hier ändert sich der Aufenthaltszweck aber nicht der zum Verbleib in Österreich nötige Aufenthaltstitel. Dieser ist in beiden Fällen eine Aufenthalts­erlaubnis. Klargestellt ist dadurch auch, daß Fremde nicht unter Umgehung der niederlassungsrechtlichen Bestimmungen des Fremdengesetzes als Studenten mit einer Aufenthaltserlaubnis ins Land kommen und in der Folge eine Zweckänderung des Aufenthaltes geltend machen und unverzüglich Fremdenführer werden können. Natürlich ist es dem Studenten unbenommen, dies zu tun, allerdings muß er dann sämtliche Voraussetzungen erfüllen, die hiefür vorgesehen sind. Das heißt: er fällt in die Quote und kann seinen ursprünglichen Aufenthaltszweck nur dann ändern, wenn dem bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice antragstellenden Dienstgeber für ihn eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wird. Gibt es für den Antragsteller einen Dienstgeber, der eine Beschäftigungsbewilligung für den Fremden beantragt und auch erhält (selbstverständlich innerhalb der Bundeshöchstzahl des Ausländer­beschäftigungsgesetzes), kann er, so ein Platz in der Niederlassungsquote vorhanden ist, während der Gültigkeitsdauer seines Aufenthaltstitels die Zweckänderung im Inland beantragen (§ 14 Abs. 2, § 23 Abs. 2). Tut er dies nicht hat er nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Aufenthaltstitels auszureisen. Nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis ist nur eine Antragstellung – vor der Einreise vom Ausland aus – auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung (Quotenpflicht) zulässig.

Abs. 3 regelt auch die Änderung des Aufenthaltszweckes von Fremden, die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungsbewilligung, die nicht zu jeglichem Aufenthaltszweck erteilt wurde, sind. Es kommt in diesen Fällen darauf an, daß der ihnen seinerzeit erteilte Aufenthaltstitel auch nach ihrer nunmehrigen Aufenthaltsabsicht erteilt hätte werden können. Beispiel: Ein in Österreich niedergelassener Journalist (Niederlassungsbewilligung) beabsichtigt nunmehr einen Berufswechsel und möchte sich als Künstler (Niederlassungsbewilligung) in Österreich niederlassen. Nunmehr hat er dies der Behörde mitzuteilen und die Zulässigkeit der Zweckänderung durch Hinweis auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz bzw. Vorlage einer Beschäftigungsbewilligung – so er als unselbständig erwerbstätiger Künstler arbeiten möchte – darzulegen.

Zu § 14:

Die verfahrensrechtlichen Regelungen für die Erteilung von Einreise- und Aufenthaltstitel sind in § 14 zusammengefaßt; hiebei wurden die im geltenden § 7 enthaltenen Bestimmungen im wesentlichen übernommen und um die Abs. 2 und 4 sowie um aufenthaltsrechtliche Sonderregelungen ergänzt.

Abs. 2 enthält den Grundsatz, daß der Antrag zur Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels vom Ausland aus zu stellen ist, und – als Ausnahme – unter welchen Voraussetzungen ein Antrag im Inland gestellt werden kann. Eine Antragstellung im Inland ist demnach dann möglich, wenn es sich um eine weitere Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungsbewilligung handelt oder der Fremde bislang zu seiner Niederlassung keines Aufenthaltstitels bedurfte. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels kann ein Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels nur dann im Inland gestellt werden, wenn der weitere Aufenthaltstitel auch für den zuletzt abgedeckten Aufenthaltszweck erteilt hätte werden können. Ein Student, dessen Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist, kann nicht im Inland einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit stellen. Sehr wohl aber ist diese Antragstellung während der Gültigkeitsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis möglich, wenn der Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit ausländerbeschäftigungsrechtlich keine Hindernisse entgegenstehen. Diese Entscheidung kann schnell und relativ leicht von der Behörde getroffen werden: Sie ist abhängig von der vorhergehenden Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durch das Arbeitsmarktservice und einem vorhandenen Platz in der Niederlassungsquote. Im Falle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte (§ 9) kann der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch im Inland eingebracht werden, wenn der Fremde zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt war (§ 10 Abs. 1 Z 3). Beispiel: Ungarische Staatsangehörige brauchen zum rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich keinen Sichtvermerk, wenn sie aber erlaubt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen beabsichtigen, dürfen sie nicht sichtvermerksfrei einreisen. Um zu verhindern, daß der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte ein Sichtvermerksversagungsgrund entgegensteht, wurde ein entsprechender Ausnahmetatbestand in § 10 Abs. 1 Z 3 geschaffen.

Abs. 3 regelt, daß im Antrag der Aufenthaltszweck anzugeben ist, der während des Verfahrens nicht geändert werden darf. Dies bedeutet jedoch nicht, daß der Aufenthaltszweck nach Abschluß des Verfahrens gleich bleiben muß. Es ist auch ein Regimewechsel zwischen Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungsbewilligung möglich, wenn die sonstigen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Beispiel: Der vorübergehend in Österreich niedergelassene Journalist eines ausländischen Informationsmediums beschließt unselbständiger Dolmetscher zu werden und sich auf Dauer in Österreich niederzulassen. Folge: Er wird niederlassungsbewilligungs- und quotenpflichtig. Trägt der Arbeitsmarkt seine Beschäftigung als Dolmetscher wird dem Dienstgeber für ihn die Beschäftigungsbewilligung – im Rahmen der Bundeshöchstzahl nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz – und dem Fremden die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn die Quote in der Niederlassungsverordnung seine Erwerbstätigkeit zuläßt.

§ 14 Abs. 4 des Entwurfs bildet die geltenden Bestimmungen des § 7 Abs. 6 FrG nach.

Abs. 5 entspricht § 10 Abs. 4 FrG. So wie bisher soll die Fremdenpolizeibehörde dann, wenn der Fremde der Sache nach eine Niederlassungsbewilligung zu beantragen hätte, sein Anbringen aber auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzielt, diesen Antrag an die Niederlassungsbehörde weiterleiten (Abs. 6).

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Eine Ausnahme von diesem Grundsatz soll jedoch für die „humanitäre Aufenthaltserlaubnis“ (§ 10 Abs. 4) gelten. Da die Entscheidung in diesen Fällen nahezu ausschließlich von fremdenpolizeilichen Parametern abhängig ist, geht der Entwurf davon aus, daß „humanitäre Niederlassungsbewilligungen“ nicht erteilt werden sollen. Liegt der Fremdenpolizeibehörde daher ein solcher Akt vor und ist sie gesonnen von dem ihr in § 10 Abs. 4 eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Betroffenen Gebrauch zu machen, so kann sie die Aufenthaltserlaubnis erteilen und von einer Weiterleitung an die Aufenthaltsbehörde Abstand nehmen.

Der gesetzlichen Verpflichtung, die Partei von der Weiterleitung in Kenntnis zu setzen, kann nur entsprochen werden, wenn „das in Kenntnis Setzen“ auch faktisch möglich ist, das heißt: die Mitteilung der Behörde dem Fremden auch zustellbar ist.

Abs. 7 entspricht dem geltenden § 7 Abs. 5 FrG mit der Maßgabe, daß die Erteilung von Visa auch dann von der Leistung von Verwaltungsabgaben befreit ist, wenn eine völkerrechtliche Verpflichtung der Republik Österreich (etwa auf Grund von Amtssitzabkommen) besteht.

Zu den §§ 12 Abs. 3 und 15:

In der Vergangenheit ist es gelegentlich dazu gekommen, daß die Aufenthaltsbehörde einem Fremden die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels (Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung) versagt hat, und daß in der Folge die Fremdenpolizeibehörde zum Ergebnis gelangte, dieser Fremde könne auf Grund der fortgeschrittenen Integration wegen dieses Sachverhaltes nicht zum Verlassen des Landes veranlaßt werden, da die Verhängung einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 geltendes FrG oder eines Aufenthaltsverbotes aus den Gründen der §§ 19 und 20 Abs. 1 geltendes FrG nicht zulässig war. Damit bestand eine Situation, in der rechtens in Bezug auf bestimmte Fremde weder die Erteilung eines Aufenthaltstitels noch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme möglich war. Davon ausgehend, daß eine solche Situation nicht wünschenswert ist, schlägt § 15 vor, in diesen Fällen einen neuen Weg einzuschlagen:

Stellt sich aus der Sicht der Aufenthaltsbehörde die Frage der Versagung eines weiteren Aufenthaltstitels, so hat sie dem Antragsteller – gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme – mitzuteilen, daß eine aufenthaltsbeendende Maßnahme beabsichtigt ist und warum diese Maßnahme unter Berücksichtigung seines Privat- und Familienlebens dennoch geboten erscheint. Der Antragsteller hat dann die Möglichkeit binnen einer mindestens 14tägigen Frist hiezu Stellung zu nehmen. Nimmt der Fremde von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, so veranlaßt die Niederlassungsbehörde die Aufenthalts­beendigung durch die Fremdenpolizeibehörde. Kommt die Fremdenpolizeibehörde zu dem Schluß, daß eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden kann, ist die weitere Niederlassungs­bewilligung von der Niederlassungsbehörde zu erteilen. Der Fristenlauf (§ 73 AVG, Devolution) wird bis zum Abschluß des Verfahrens durch die Fremdenpolizeibehörde oder Aufenthaltsbehörde gehemmt. Die Unzulässigkeit der Versagung von Aufenthaltstiteln (§ 15) dient der Rechtssicherheit der Fremden, daß sie in Österreich leben und bleiben dürfen, wenn sie durch lange Zeit hindurch bewiesen haben, sich in Österreich integrieren zu wollen. § 12 Abs. 3 des vorgeschlagenen Textes normiert, daß Fremden, gegen die wegen ihres hohen Integrationsgrades weder eine Ausweisung noch ein Aufenthaltsverbot verhängt werden darf, der (weitere) Aufenthaltstitel nicht versagt werden darf. Diese Bestimmung ändert nichts an der bereits bestehenden Realität, daß sich Fremde in Österreich befinden, die wegen ihrer fortgeschrittenen Integration nicht außer Landes gewiesen werden können. Der Unterschied zum geltenden Recht ist allerdings, daß diese Fremden nicht der Illegalität preisgegeben werden, sondern einen Aufenthaltstitel erhalten. Der Status eines bis dato – aus gesetzlichen Gründen – geduldet illegalen Fremden, wird durch die Bestimmung des § 12 Abs. 3 beendet.

Kommt die Fremdenpolizeibehörde jedoch nach ihrer Prüfung zu demselben Ergebnis wie die Niederlassungsbehörde, erläßt sie die Ausweisung oder das Aufenthaltsverbot. Gegen die Ausweisung oder die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes steht der Rechtszug an die Sicherheitsdirektion des jeweiligen Landes und in der Folge an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts offen. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, hat die Behörde den Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels formlos ex lege einzustellen. Das Verfahren ist jedoch fortzusetzen, sobald durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder Verwaltungsgerichtshofes die Ausweisung oder das Aufenthaltsverbot aufgehoben wird und es nicht zu einer neuerlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommen kann. Da der Verfassungsgerichtshof oder der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde in Hinblick auf § 31 Abs. 4 regelmäßig aufschiebende Wirkung auf Antrag zuerkennen wird, kann der Fremde die Fortsetzung seines Verfahrens nach Aufhebung des Bescheides durch den jeweiligen Gerichtshof des öffentlichen Rechts vom Inland aus betreiben. Eine Verschlechterung des Rechtsschutzes der Betroffenen tritt damit nicht ein.

Diese Verfahrenskonzentration dient nicht nur der Rechtssicherheit der Fremden (vielen Menschen ist nicht klar, daß die Versagung der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung – so sie nicht freiwillig das Land verlassen – fremdenpolizeiliche Verfahren nach sich zieht), sondern führt auch zu einer Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes. Während gegenwärtig sowohl gegen den abweislichen Bescheid der Aufenthaltsbehörde als auch gegen die Ausweisung der „doppelte Instanzenzug“ zu den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zum im wesentlichen gleichen Sachverhalt offen steht, werden im vorgeschlagenen System – da es nur mehr einen Bescheid geben kann – die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nur einmal belastet, ohne die Rechtsschutzgarantie für die Fremden zu vermindern.

Diesem Konzept liegt die Vorstellung zugrunde, daß die Niederlassungsbehörde über die Zuwanderung zu entscheiden hat und die Fremdenpolizeibehörden über die Aufenthaltsbeendigung.

Zu § 16:

Die Ungültigerklärung von Einreise- und Aufenthaltstiteln ist bereits im geltenden Recht normiert, die Änderungen werden durch die Systemänderung und die Verfeinerung dieser Bestimmungen erforderlich; dementsprechend ist Abs. 1 auf die Einreisetitel beschränkt.

Abs. 3 normiert die Gegenstandslosigkeit von Einreise- und Aufenthaltstiteln. Abs. 3 Z 1 normiert die Möglichkeit einen weiteren Einreise- oder Aufenthaltstitel mit überschneidender Gültigkeitsdauer zu erteilen. Dies bereinigt die Situation, daß Fremde, deren aufrechter Aufenthaltstitel nunmehr durch einen anderen Aufenthaltstitel „ergänzt“ wird, zwei Aufenthaltstitel mit unterschiedlichem Aufenthaltszweck haben könnten. Dies sei an einem Beispiel erläutert: Der Fremde hat eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken, deren Gültigkeitsdauer noch zwei Jahre beträgt. In diesem Zeitraum schließt er sein Studium ab, er erhält die Möglichkeit bei einem Dienstgeber zu arbeiten, dieser erlangt für ihn (Zweckänderung vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis und Quote) eine Beschäftigungsbewilligung und die Niederlassungsbehörde erteilt ihm nunmehr die Niederlassungsbewilligung für ein Jahr. Die Aufenthaltserlaubnis wird ex lege gegenstandslos, der Fremde unterfällt in Hinkunft dem Regime über die Niederlassungsbewilligung.

Nach geltendem Recht obliegt die Ersichtlichmachung der Ungültigkeit eines Sichtvermerkes zunächst jener Behörde, die ihn erteilt hat, sodann jener Behörde, die hiezu den contrarius actus gesetzt hat und letztlich jenen Beamten, die anläßlich eines Grenzübertrittes im Rahmen der Grenzkontrolle einschreiten. Da es in der Vergangenheit dazu gekommen ist, daß Sichtvermerke etwa der Aufenthaltsbehörde vorlagen, ohne daß sie die evident gebotene Streichung vornehmen konnte, soll nunmehr (Abs. 4) dann, wenn der Sachverhalt feststeht, jegliche Behörde (§§ 88 und 89) zur Vornahme der Streichung ermächtigt sein, wenn sie gegen den Fremden eine Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz vornimmt.

Zu den Sonderbestimmungen für die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen:

Wie schon in den Erläuterungen zu den §§ 6 und 7 ausgeführt, stellt sich die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (bisher: Aufenthaltsbewilligung) nunmehr als einer der Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Rahmen der Gesamtregelung der Erteilung von Einreise- und Aufenthaltstiteln dar. Es ist evident, daß es hiefür umfassender Sonderregelungen bedarf, handelt es sich doch bei der „Zuwanderungserlaubnis“ um eine für den Fremden und seine Familie maßgebliche Entscheidung, die in der Folge – jedenfalls nach Verstreichen einiger Zeit – kaum mehr rückgängig gemacht werden kann. Der in diesem Punkt vom Entwurf verfolgte Weg geht dahin, die bisher vom Aufenthaltsgesetz getroffenen Entscheidungen im wesentlichen zu übernehmen, sie aber in einzelnen Punkten deutlich nach Fallgruppen zu spezifizieren. Dies betrifft einerseits die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Einreise eines Fremden quotenabhängig ist – die Entscheidung hiezu findet sich in §§ 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 und 2 –, ob eine Erstniederlassungsbewilligung oder eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist (§§ 19 und 23), ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit des Familiennachzuges besteht (§ 21) und schließlich ob die Antragstellung vor der Einreise aus dem Ausland zu erfolgen hat oder ob sie auch im Inland zulässig ist (§ 14 Abs. 2). Durch die Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes wird damit ein dichtes Geflecht an Regelungen geschaffen, das einerseits die staatliche Entscheidungsfreiheit in Zuwanderungsfragen sichert und andererseits für die Betroffenen ein größeres Maß an – vorhersehbarer – Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet.

Zu § 17:

Jene Fremden, die sich in Österreich auf Dauer niederlassen wollen, benötigen eine Niederlassungs­bewilligung. Hiefür sollen einerseits die allgemeinen Voraussetzungen des 2. Abschnittes –  insbesondere die §§ 7, 8, 10 und 12 – über die Erteilung von Aufenthaltstiteln und andererseits die im 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes zusammengefaßten Sonderbestimmungen für Niederlassungsbewilligungen maßgeblich sein.

Zu § 18:

In § 18 wird wie bisher in § 2 des Aufenthaltsgesetzes die Quote und die Voraussetzungen, die zu ihrer Festlegung führen, geregelt. Der Entwurf sieht das Konzept einer Niederlassungsquote vor. Wer nach Österreich zuwandern will, unterliegt der Quotenpflicht.

Abs. 1 unterscheidet zwischen Fremden, die originär zur Aufnahme einer Beschäftigung nach Österreich zuwandern wollen (Z 1 und 2) sowie deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern und Fremden, die als Familienangehörige bereits ansässiger Fremder zuwandern wollen (Z 3). Für all diese Fremden gilt, daß sie zur Zuwanderung nach Österreich einen Quotenplatz in der Niederlassungs­verordnung benötigen.

Abs. 2 entspricht dem § 2 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes, mit der Maßgabe, daß die Länder in Rückbindung an die Gemeinden die Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt zu berücksichtigen haben werden. Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes wird nach Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressenvertretungen auf Landesebene zu berücksichtigen und auch zu gewichten sein, allerdings bedeutet diese Gewichtung keine Beschränkung auf den Arbeitsmarkt.

Abs. 4 legt eine Sonderquote für die Höchstzahl an Niederlassungsbewilligungen fest, die pro Jahr Drittstaatsangehörigen erteilt werden dürfen, die sich ohne Erwerbsabsicht (Private) in Österreich niederlassen. Auch Abs. 4 beinhaltet einen „Aufteilungsschlüssel“ für die Vermögenden oder Privaten nach Ländern. Damit wird das Konzept der Niederlassungsquote abgerundet.

Abs. 5 und 6 sollen sicherstellen, daß bei der Erlassung der Verordnung auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes – bei besonderer Bindung an die Wirtschaftslage – und die Gesamtzahl der in Österreich anwesenden Fremden Rücksicht genommen wird.

Abs. 5 ist deshalb als Verfassungsbestimmung konstruiert, um der Gefahr des Bindungskonfliktes eines obersten Organes entgegenzuwirken.

Abs. 7 regelt die Geltung und Anwendung der Niederlassungsverordnung über das Jahr, für welches sie erlassen wurde, hinaus, wenn die neue Verordnung – aus welchem Grunde immer nicht erlassen wird. Abs. 8 des Vorschlages entspricht dem geltenden § 2 Abs. 6 AufG.

Zu § 19:

Eine Erstniederlassungsbewilligung soll Fremden nur dann erteilt werden, wenn es sich um eine „neue“ Zuwanderung handelt. All jenen Fremden – die sich aus welchem Grund auch immer – rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, und deren weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet einen zulässigen Regimewechsel nötig macht, soll eine weitere Niederlassungsbewilligung erteilt werden.

Abs. 1 erster Satz soll klarstellen, daß es sich bei der Erteilung von Erstniederlassungsbewilligungen um eine Zuwanderungsentscheidung handelt. Diese Entscheidung wird nur dann positiv ausfallen können, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels bis auf weiteres gesichert scheinen, wenn also der Behörde kein konkreter Umstand erkennbar ist, aus dem sich in absehbarer Zukunft – über die Gültigkeitsdauer der Erstniederlassungsbewilligung hinaus – die Notwendigkeit einer Aufenthalts­beendigung ergeben könnte. Die Niederlassungsentscheidung umfaßt mehr und ist von größerer Tragweite als die Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 des Entwurfes. Hiefür können nicht allgemeine Erfahrungstatsachen maßgeblich sein (zB Bauarbeitern droht immer wieder Arbeitslosigkeit), sondern nur konkrete auf den Betroffenen abstellende Umstände.

Abs. 2 legt fest, welche Fremden zur Zuwanderung zwar eine Niederlassungsbewilligung benötigen, jedoch auf Grund bestimmter Rechte bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht der Quotenpflicht unterfallen. Ein Großteil dieser Fremden unterliegt bereits im geltenden Recht den Ausnahmeregelungen des § 1 Abs. 3 und 4 Aufenthaltsgesetz. Es sind dies – unter anderen – Fremde, die aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels haben. Sichtvermerkspflichtige drittstaatsangehörige Journalisten und Künstler, die sich in Österreich auf Dauer niederlassen wollen, haben als Ausfluß der Grundrechte der Medien- und Kunstfreiheit einen Anspruch auf Erteilung einer (quotenfreien) Niederlassungsbewilligung, so sie die sonstigen fremdenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Auch jene Fremden, die zwar unselbständig erwerbstätig, aber vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Abs. 2 Z 3) ausgenommen sind, wie zB: Priester, Diplomaten oder Gastprofessoren (§ 1 Abs. 2 und 4 AuslBG), erhalten eine quotenfreie Niederlassungs­bewilligung. Somit ist klargestellt, daß jene Fremden, die sich in Österreich niederlassen wollen, um einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, eine quotenpflichtige Niederlassungsbewilligung benötigen. Jene Fremden, die zwar sichtvermerkspflichtig sind aber in Österreich Niederlassungsfreiheit genießen, das sind die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Österreichern oder sonstigen EWR-Bürgern, sind gemäß Abs. 2 Z 4 von der Quotenpflicht ausgenommen. Die geltende Behördenzuständigkeit für die in Abs. 2 festgelegten Personengruppen wird nicht geändert; die Fremdenpolizeibehörden werden die Niederlassungsbewilligung – wenn die sonstigen Voraussetzungen hiefür gegeben sind – auf Antrag erteilen. Da der Entwurf davon ausgeht, daß für eine Familie dasselbe fremdenrechtliche Regime gelten soll, sind die Familienangehörigen (Ehegatten und minderjährige unverheiratetete Kinder) der in Abs. 2 genannten Menschen ebenfalls von der Quotenpflicht ausgenommen. Dieses Privileg kann von ihnen aber nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen wollen. Ist dies der Fall, benötigen sie eine quotenpflichtige Niederlassungsbewilligung.

Abs. 3 legt fest, daß eine zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bestimmte Erstnieder­lassungsbewilligung erst dann erteilt werden darf, wenn die jeweiligen beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen bereits gegeben sind. Damit soll sichergestellt werden, daß keine Niederlassungsbewilligungen zu jeglichem Zweck erteilt werden dürfen, ohne daß vorher die beschäftigungsrechtliche Situation der Fremden geklärt wäre.

Zu § 20:

Eine zentrale Frage jedes Fremdenrechtes ist das Verhältnis dieses Normenkomplexes zu Art. 8 EMRK. Die hiebei aufgeworfene Frage lautet, in welchem Maße bei einem Fremden, dem der Aufenthalt gestattet wird, seinen Angehörigen die Möglichkeit der Einreise einzuräumen ist. Hierauf versucht § 20 eine generelle Antwort zu geben, wobei bei Fremden, die auf Dauer in Österreich niedergelassen sind, der Grundsatz des Familiennachzuges gelten soll. Die Regelung wurde entsprechend dem auch vom EGMR betonten Grundsatz (GÜL gegen die Schweiz) getroffen, daß die Erlaubnis zur Begründung einer dauernden Niederlassung die Berechtigung zum Familiennachzug nahelege.

Im Entwurf wird von Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern als Familie gesprochen. Die Festlegung auf Kinder – ohne den im geltenden Recht vorhandenen Zusatz: ehelich oder außerehelich – soll sicherstellen, daß auch Adoptiv- und Stiefkinder von Fremden in dem vom Gesetz eingeräumten Rahmen (§ 21) das Recht auf Familiennachzug haben.

Fremde, die nach Österreich kommen, um sich auf Dauer hier niederzulassen und in die Gemeinschaft zu integrieren, sollen den Anspruch auf Familiennachzug (Abs. 1) haben, also das Recht hier mit ihrer Familie zu leben. Diesen Familienangehörigen (Ehepartner und minderjährige unverheiratete Kinder) ist – wenn die sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (zB: Reisedokument, kein Versagungsgrund) vorliegen – ein Aufenthaltstitel zu erteilen. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zum dauernden Aufenthalt in Österreich und den damit verbundenen Einreisen und ist nach vier Jahren nicht mehr vom Fortbestehen des Aufenthaltstitels jenes Fremden abhängig, als dessen Familie man ins Land gekommen ist. Die „nachgezogene“ Familie des Fremden hat sich ursprünglich – unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen – zu einer Zuwanderung entschlossen, und es erschiene unbillig, die Familienmitglieder des Fremden mit der Aberkennung des Aufenthaltsrechtes zu „bestrafen“, wenn jener Fremde, zu dem sie nachgezogen sind, das Bundesgebiet verläßt oder verlassen muß oder wenn das Familienband nicht mehr besteht, es sei denn dieser „Ankerfremde“ verliert seinen Aufenthaltstitel – aus welchem Grund auch immer – bevor der Ehepartner mindestens vier Jahre in Österreich niedergelassen ist. Kinder, die als Familiennachzug nach Österreich gekommen sind, erhalten solange sie minderjährig sind kein eigenes unabhängiges Aufenthaltsrecht; sie folgen rechtlich jenem Ehepartner, dem sie familienrechtlich zur Pflege und Erziehung überantwortet sind.

Zu § 21:

Die Sonderbestimmungen für den Familiennachzug im Rahmen der Quotenpflicht gehen vom Grundsatz aus, daß der zuwanderungswillige Fremde bei der Einbringung seines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu jeglichem Aufenthaltszweck der Behörde mitteilt, ob er den Anspruch auf Familiennachzug erhebt. Dieser Anspruch kann erhoben werden bei Ehegatten und bei minderjährigen unverheirateten Kindern. Wenn der Fremde mit seiner Familie in Österreich leben will, teilt er die Identitätsdaten dieser Angehörigen der Behörde mit. Eine der Voraussetzungen – nämlich der Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft für die ganze Familie – spielt bei der Zuwanderungsentscheidung der Behörde eine wesentliche Rolle, die entscheidet, ob pro futuro die ganze Familie oder niemand nach Österreich zuwandern darf. Kommt die Behörde zu dem Schluß, daß für die gesamte Familie Lebens- und pro futuro auch Arbeitsraum sein wird, erteilt sie unter der Voraussetzung, daß in der Niederlassungsquote die für die Familie erforderliche Anzahl an Quotenplätzen vorhanden ist, dem Fremden die Niederlassungsbewilligung. Die Quotenplätze für die nachzugswillige Familie werden ebenfalls bereits abgebucht. Die Familienangehörigen haben dann innerhalb des auf die Erteilung der Bewilligung für den „Ankerfremden“ folgenden Kalenderjahres die Möglichkeit, ihren Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu stellen. Ihnen ist – da sie einen Rechtsanspruch hierauf haben – die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Die Problematik, daß im Zeitraum zwischen Angabe der Identitätsdaten und Nachzug ein Kind im Ausland geboren wird, dessen Daten – naturgemäß noch nicht angegeben werden konnten – und auf das sich der Rechtsanspruch theoretisch nicht erstrecken kann, ist deshalb unerheblich, weil dieses Kind einem in Österreich geborenen gleichgehalten wird, das sowohl nach geltendem Recht als auch pro futuro quotenfrei die Niederlassungsbewilligung erhält.

Die Regelungen des Abs. 3 sollen jenen Fremden, die sich bereits in Österreich auf Dauer niedergelassen haben, den Nachzug ihrer Ehegatten und Kindern vor Vollendung des 14. Lebensjahres innerhalb der Quote ermöglichen. Der in den letzten Jahren entstandene Überhang an im Ausland wartenden zuwanderungswilligen Familienangehörigen machte bereits bisher eine Splittung der Quote nach dem Aufenthaltsgesetz notwendig. Die Anzahl der Bewilligungen für den Familiennachzug zu ansässigen Fremden wird wie bisher jährlich im Verordnungsweg (§ 18 Abs. 1 Z 3) festgelegt werden. Die Erstniederlassungsbewilligungen für die Familienangehörigen (Ehegatten und Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres) werden für jeglichen Aufenthaltszweck mit der Ausnahme der Aufnahme von Erwerbstätigkeit erteilt werden. Ein niederlassungsrechtlicher „Regimewechsel“ wird für diese Fremden frühestens nach Ablauf von vier Jahren Wartefrist im Inland (Abs. 4) nach Inkrafttreten dieses Gesetzes möglich sein. Für Fremde, die sich bis zum 31. Dezember 2001 beim AMS ausländerbeschäftigungs­rechtlich registrieren lassen wollen, ist maßgeblich, ob sie vor der Antragstellung beim AMS bereits eine Wartefrist von acht Jahren in Österreich verbracht haben (§ 113 Abs. 5).

Abs. 4 regelt, daß Familienangehörige von Fremden, denen eine Niederlassungsbewilligung zu jeglichem Aufenthaltszweck nach Inkrafttreten des Fremdengesetzes 1997 erteilt wurde, nach einer Wartezeit von vier Jahren nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung, ebenfalls eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung beantragen können und die Behörde, wenn die sonstigen Voraussetzungen hiefür gegeben sind, diese auch erteilen wird. In den Fällen des § 23 Abs. 3 (wenn den Fremden auf Grund der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Parameter bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf Antrag eine Niederlassungsbewilligung erteilt wird), kann die Wartefrist auch verkürzt werden. Das heißt aber nicht, daß sich die Fremden ab diesem Zeitpunkt frei am Arbeitsmarkt bewegen dürfen. Solange für diese Fremden keine Beschäftigungsbewilligung, keine Arbeitserlaubnis oder kein Befreiungsschein ausgestellt wird, dürfen sie auch keiner dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegenden unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.

In Abs. 5 ist die maximale Gültigkeitsdauer der Erstniederlassungsbewilligung, die im Rahmen des Familiennachzuges erteilt wird, normiert. In der Regel wird die Gültigkeitsdauer dieser Erstniederlassungsbewilligung ein Jahr betragen, doch gibt die Fünfjahresgrenze der Behörde die Möglichkeit, dem zum Beispiel dreijährigen Kind eines Fremden, der eine Niederlassungsbewilligung mit fünfjähriger oder mit unbefristeter Gültigkeitsdauer hat, eine Erstniederlassungsbewilligung mit längerer Gültigkeitsdauer auszustellen. Dies führt zu einer Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und erspart auch den Fremden den Weg zur Behörde. Durch Abs. 3 letzter Satz wird sichergestellt, daß die Gültigkeitsdauer der Erstniederlassungsbewilligung der Familienangehörigen die Gültigkeitsdauer der Niederlassungsbewilligung des „Ankerfremden“ nicht überschreitet.

Zu § 22:

Erstniederlassungsbewilligungen, deren Erteilung der Quotenpflicht unterliegt, dürfen dann nicht erteilt werden, wenn sie zahlenmäßig keine Deckung in der Niederlassungsquote finden. Solche Anträge sind nicht zurückzuweisen, sondern – wie bisher – ist die Entscheidung hierüber so lange aufzuschieben, bis in einer nachfolgenden Niederlassungsverordnung auf sie Bedacht genommen werden kann. Das heißt, die Zuweisung der Quotenplätze ist nach dem jeweiligen Zeitpunkt des Einlangens der Anträge vorzunehmen. Die Anzahl der Quotenplätze, die vom „Kontingent“ des jeweiligen Landes abgebucht werden, wird sich nach der Anzahl der Familienangehörigen richten, für die der „Ankerfremde“ den Rechtsanspruch gemäß § 21 Abs. 1 und 2 geltend gemacht hat. Dafür bedarf es bei der Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung für solche Familienangehörige keines Quotenplatzes, da dieser bereits mit jenem des „Ankerfremden“ abgebucht worden ist.

Zu § 23:

Die aufenthaltsrechtliche Absicherung einer über die Gültigkeitsdauer der zuletzt erteilten Niederlassungsbewilligung hinaus weiteren dauernden Niederlassung erfolgt durch die Erteilung weiterer Niederlassungsbewilligungen. Deren Gültigkeitsdauer beginnt mit dem Tag der Erteilung, sodaß nur dann eine ununterbrochene Abfolge von Niederlassungsbewilligungen vorliegt, wenn die weitere Niederlassungsbewilligung spätestens mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der vorhergehenden Niederlassungsbewilligung erteilt wird. Ergeht die Entscheidung der Behörde erst zu einem späteren Zeitpunkt, so entstehen zwischen den einzelnen Niederlassungsbewilligungen Lücken. Diese werden je nach dem, ob die Antragstellung rechtzeitig erfolgte, also vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der vorhergehenden Niederlassungsbewilligung, durch § 31 Abs. 4 zu Zeiten rechtmäßigen Aufenthaltes, oder, wenn dies nicht der Fall ist, als Zeiten nicht rechtmäßigen Aufenthaltes zu gelten haben. Im letzteren Fall wird die Fremdenpolizeibehörde unter dem Gesichtspunkt des § 34 Abs. 1 aber auch des § 107 Abs. 1 Z 4 ihr weiteres Vorgehen festzulegen haben. Freilich wird es in all diesen Fällen nicht mehr dazu kommen, daß wegen einer Fristversäumung eine Antragstellung aus dem Ausland erforderlich ist, da der Fremde ununterbrochen niedergelassen war.

Abs. 2 regelt einerseits die Änderung des Aufenthaltszweckes von Fremden, deren Niederlassungs­bewilligung ursprünglich nicht der Quotenpflicht unterworfen war, weil die Erteilung ihrer Niederlassungsbewilligung gemäß § 19 Abs. 2 keiner Beachtung in der Niederlassungsverordnung bedurfte. Dieser aufenthaltsrechtliche Zweckwechsel ist nur möglich, wenn in der Quote Platz ist und auch alle sonstigen Voraussetzungen für diesen Regimewechsel erfüllt werden können, insbesondere bedarf es einer Bestätigung des Arbeitsmarktservice für die Zweckänderung. Hiebei sind die Ausführungen zu § 19 Abs. 3 zu beachten. Erfolgt ein neuerlicher Zweckwechsel nach einer vorher erwirkten Einschränkung auf eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck ausgenommen unselbständige Erwerbstätigkeit, wird dieser Zweckwechsel nur möglich sein, wenn ausländerbeschäftigungsrechtlich ein Platz in der Höchstzahl vorhanden ist und außerdem in der Niederlassungsquote gemäß § 18 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist.

Abs. 2 vorletzter Satz stellt sicher, daß der Fremde, dessen Familiennachzug auf Grund seines bisherigen Aufenthaltstitels nicht gewährleistet ist, diesen Rechtsanspruch bei Wechsel des Aufenthaltszweckes auch einzulösen vermag. Da es jedoch nicht sein kann, daß der Fremde, für dessen Zweckwechsel kein Quotenplatz vorhanden ist – und vielleicht auch auf längere Sicht nicht vorhanden sein wird – sich in diesem, womöglich Jahre währendem, Zeitraum rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wird der Behörde das Instrumentarium der Abweisung des Antrages zur Verfügung gestellt.

Abs. 3 eröffnet Familienangehörigen aufenthaltsrechtlich die Möglichkeit ihren Aufenthaltszweck vor Ablauf der Wartefrist von vier Jahren (§ 21 Abs. 4) ändern zu lassen, wenn ihnen bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein erteilt wird. Dieser Fall ist etwa bei Führungskräften denkbar, die als Angehörige von Fremden niedergelassen sind oder bei integrierten Jugendlichen, die zwar das oder die letzten Pflichtschuljahre in Österreich absolviert haben, aber die Wartefrist von vier Jahren für sie noch nicht abgelaufen ist (§ 113 Abs. 5).

Abs. 4 regelt die Gültigkeitsdauer der ersten beiden weiteren Niederlassungsbewilligungen, die einem Fremden erteilt werden. Die Regel heißt folglich: Erstniederlassungsbewilligungen werden für die Dauer eines Jahres, die ersten beiden weiteren Niederlassungsbewilligungen jeweils für maximal zwei Jahre erteilt werden, es sei denn die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungs­bewilligung liegen bereits früher vor. Dies kann etwa der Fall sein bei minderjährigen Kindern Fremder oder bei Angehörigen von Österreichern.

In Abs. 5 bis 7 wird der generelle Regimewechsel innerhalb von Aufenthaltstiteln geregelt und festgelegt, daß Fremden, die auf Dauer im Bundesgebiet niedergelassen sind und bleiben und diesen Wechsel vornehmen müssen oder wollen – auf Antrag und bei Vorliegen der Voraussetzungen eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist (keine Erstniederlassungsbewilligung). Ebenfalls von dieser Regelung erfaßt sind die in Österreich geborenen Kinder Fremder, die während ihrer ersten drei Monate von der Sichtvermerkspflicht befreit sind, oder Fremde, die bisher keines Aufenthaltstitels bedurften, weil sie österreichische Staatsbürger waren oder auf Grund des Asylgesetzes 1997 zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt waren.

Fremden, die im aktiven Berufsstand keine Niederlassungsbewilligung benötigen (zB Angehörige internationaler Organisationen), wird – so sie die sonstigen fremdenrechtlichen Parameter erfüllen – wenn sie weiter niedergelassen bleiben und einen Zweckwechsel vornehmen, um in Österreich als Pensionisten ihren Lebensabend zu verbringen auf Antrag eine quotenfreie weitere Niederlassungs­bewilligung erteilt werden.

Zu § 24:

Die Voraussetzungen zur Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung an nicht Niederlassungsfreiheit genießende Drittstaatsangehörige bleiben unverändert. Eine wesentliche Änderung ist jedoch, daß ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer unbefristeten Niederlassungs­bewilligung besteht, wenn die Voraussetzungen hiefür vorliegen; im geltenden Recht ist dies eine Ermessensfrage, da der unbefristete Sichtvermerk erteilt werden „kann“. Die Bestimmungen des § 8 Z 4 und 5 des geltenden Rechts finden sich in § 49 Abs. 2 Z 1 und 2 des Entwurfes wieder.

Diese Bestimmung gibt einerseits den seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet niedergelassenen Drittstaatsangehörigen (Z 1) Aufenthaltssicherheit, sie müssen nicht in regelmäßigen Abständen zur Behörde, um die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung zu beantragen, und trägt andererseits dem Gedanken der Entlastung der Behörden Rechnung, die die unbefristete Niederlassungs­bewilligung auf Antrag erteilen. Die unbefristete Niederlassungsbewilligung ist selbstverständlich widerrufbar. Die unbefristete Niederlassungsbewilligung ist nur zu erteilen, wenn keine Tatsache es wahrscheinlich macht, daß in Zukunft ein Sichtvermerksversagungsgrund wirksam wird. Die Z 2 stellt auf die Ehegatten und minderjährigen Kinder des gemäß Z 1 niedergelassenen Fremden ab. Diesen Fremden ist eine unbefristete Niederlassungsbewilligung zu erteilen, wenn sie mit dem Fremden im gemeinsamen Haushalt leben und seit zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben. Auch die Z 2 dient dem oben dargelegten Nutzen. Die Bezugnahme auf die Minderjährigen macht insbesondere bei Kleinkindern Sinn, da es weder im Interesse der Behörde noch im Interesse der Fremden sein kann, daß in regelmäßigen Abständen eine weitere Niederlassungsbewilligung beantragt wird.

Die Behörden haben wichtigeres zu tun als jedes zweite Jahr eine weitere Niederlassungsbewilligung für einen Dreijährigen auszustellen um ihm beim wachsen zuzusehen. Es obliegt jedoch nicht dem Ermessen der Behörde eine Niederlassungsbewilligung mit befristeter Gültigkeitsdauer auszustellen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, es werde ein Versagungsgrund wirksam werden. Die Behörde ist in Hinblick auf § 31 Abs. 4 (rechtmäßiger Aufenthalt, wenn der Fremde seinen Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihm zuletzt erteilten Aufenthaltstitels stellt) manuduktionspflichtig; sie hat dem Fremden mitzuteilen, daß zwar nicht die Voraussetzungen zur Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung vorliegen, aber sehr wohl die Voraussetzungen zur Erteilung einer weiteren befristeten Niederlassungsbewilligung. Ändert der Antragsteller seinen Antrag dahingehend ab, wird ihm eine weitere, allerdings befristete Niederlassungsbewilligung erteilt werden; in allen anderen Fällen, wird die Behörde den Antrag auf Erteilung der unbefristeten Niederlassungsbewilligung abweisen. Ab diesem Moment hält sich der Fremde dann nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. In diesem Fall hat die Behörde zu begründen, warum Tatsachen die Annahme rechtfertigen, es werde ein Versagungsgrund im Sinne der §§ 10 bis 12 wirksam.

Die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung ist mit keinen Benefizien der Aufenthalts­verfestigung verbunden und kann – wie jede andere Niederlassungsbewilligung auch – entzogen werden, wenn Sichtvermerksversagungsgründe eintreten.

Zu § 25:

§ 25 gestaltet die aufenthaltsrechtliche Situation der (Tages)Pendler (§ 1 Abs. 12). Pendler benötigen eine Aufenthaltserlaubnis, die jedoch der Quotenpflicht (§ 21 Abs. 1 Z 1) unterliegt. Für sie gelten die – niederlassungsbezogenen – Bestimmungen des Familiennachzuges und des Wohnraumnachweises nicht. Es wäre ja auch widersinnig, einem Fremden, der im Bundesgebiet nicht niedergelassen ist, und der jeden Tag in seine Heimat zurückkehrt, den Nachzug seiner Familie zu gewähren, zu der er täglich zurückkehrt oder den Wohnungsnachweis aufzuerlegen, wenn er keinem Wohnbedürfnis im Inland nachkommt, weil er eben im Nachbarstaat niedergelassen ist und dort auch wohnt. Möchte sich der Pendler auf Dauer in Österreich niederlassen, ist einerseits die Inlandsantragstellung auf Erteilung einer Erstnieder­lassungsbewilligung zulässig und andererseits werden dann die Bestimmungen über den Familiennachzug für ihn wirksam und anwendbar. Die Familie unterliegt der Quotenpflicht, er selbst muß nicht neuerlich durch die Quote „gehen“, da er ja bereits bei der Begründung seines Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 4 Z 4), einen Quotenplatz beansprucht hat. Zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an Pendler ist die Aufenthaltsbehörde zuständig (§ 90 Abs. 4).

Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

Zu § 26:

Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem Flugplatz dessen Transitraum oder das Luftfahrzeug nicht verlassen, sind nach geltendem Recht von der Sichtvermerkspflicht befreit. Durch Verordnung kann vorgesehen werden, daß Angehörige bestimmter Staaten, Inhaber bestimmter Reisedokumente oder Reisende auf bestimmten Reiserouten für den Transit eine Transiterlaubnis brauchen. Im Hinblick auf die im Schengener Kontext und nunmehr auch in § 6 Abs. 1 vorgesehene Nomenklatur, ist künftig von einem „Flugtransitvisum“ zu sprechen.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Verordnung des Rates der EG vom 25. September 1995, Nr. 2317/95, zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, Bedacht zu nehmen. Diese Verordnung ist unmittelbar anwendbares Recht. Die Außengrenzen sind im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 1 Z 10 des Grenzkontrollgesetzes 1996 zu verstehen.

Zu § 27:

§ 27 entspricht § 13 FrG 1992 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wortes „Sichtvermerk“ die durch die neue Terminologie erforderlichen Worte „Einreise- oder Aufenthaltstitel“ treten.

Zu § 28:

Nach geltendem Recht haben Zurückweisungen, die trotz Berechtigung zur sichtvermerksfreien Einreise erfolgen, für den betroffenen Fremden die Konsequenz einer (individuellen) einjährigen Sichtvermerks­pflicht. Dies stellt einen Wertungswiderspruch zu jenen Fällen dar, in denen der Fremde zurück­geschoben oder ausgewiesen wird. Es wird daher vorgeschlagen, § 28 Abs. 1 (§ 14 Abs. 1 geltendes Recht) um diese beiden Fälle zu erweitern.

In Österreich geborene Kinder von Fremden sollen sich nicht a priori „illegal“ in Österreich aufhalten. Hiezu wird eine befristete Befreiung von der Sichtvermerkspflicht vorgesehen. Innerhalb von drei Monaten besteht dann die Möglichkeit, den weiteren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet unter den sonstigen Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes zu erwirken. Freilich ist diese besondere Art der gesetzlich befristeten Aufenthaltsberechtigung untrennbar mit dem Aufenthaltsrecht der Mutter verbunden.

Die Abs. 3 und 4 entsprechen §14 Abs. 2 und 3 FrG 1992.

Fremde, denen Österreich zwar (noch) kein Asyl gewährt, die aber sonst auf Grund der Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind (zB: gemäß den §§ 15 oder 19 des Asylgesetzes 1997), bleiben hingegen sichtvermerkspflichtig: Sie benötigen für den Aufenthalt im Bundesgebiet keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel. Dies bedeutet aber auch, daß sie das Bundesgebiet nicht verlassen können, ohne ihres legalen Aufenthaltsrechtes verlustig zu gehen. Eine neuerliche Einreise in das Bundesgebiet wird diesen Fremden versagt sein.

Zu § 29:

§ 29 entspricht weitgehend § 12 Aufenthaltsgesetz und ermöglicht der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates umgehend durch Erlassung einer Verordnung auf Krisen in anderen Ländern zu reagieren und Menschen bzw. ganzen Bevölkerungsgruppen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich zu gewähren. Insoweit diese Fremden ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben, unterliegen sie nicht der Sichtvermerkspflicht. Sie halten sich kraft dieses Aufenthaltsrechtes legal im Bundesgebiet auf.

Zu § 30:

In § 30 werden die Begriffe der Niederlassungsfreiheit und des Bleiberechtes im österreichischen Fremdenrecht postuliert. Der Begriff der Niederlassungsfreiheit dient der Umschreibung einer Rechtsstellung in der ein Fremder einen Anspruch darauf hat, sich in Österreich niederlassen zu dürfen und zwar unabhängig davon, ob er der Sichtvermerkspflicht unterliegt oder nicht. Dies sei an Beispielen erläutert: Schweizer Staatsbürger genießen auf Grund völkerrechtlicher Verträge Sichtvermerksfreiheit und Niederlassungsfreiheit, das heißt sie bedürfen zu ihrem Aufenthalt in Österreich weder eines Einreise- noch eines Aufenthaltstitels. Dann gibt es Fremde, die zwar Niederlassungsfreiheit genießen aber der Sichtvermerkspflicht unterliegen. Das sind zB die begünstigten Drittstaatsangehörigen, die Angehörige von Österreichern oder EWR-Bürgern sind. In § 30 Abs. 2 fallen aber auch jene Personengruppen, die auf Grund anderer völkerrechtlicher Verträge als des EWR-Vertrages zwar sicht­vermerkspflichtig sind aber unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen Niederlassungs­freiheit und deshalb einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels haben (zB GATS-Abkommen).

Dann gibt es Fremde, die weder Niederlassungsfreiheit noch Sichtvermerksfreiheit genießen, aber nach einer gewissen Zeit, einen Anspruch auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels geltend machen können (= Bleiberecht). So haben zwar türkische Staatsbürger kein Recht auf Niederlassungsfreiheit; sie haben allerdings auf Grund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, der den Beschluß des Assoziationsrates 1/80 zum Abkommen EWG – Türkei für unmittelbar anwendbar erklärt hat, unter den dort dargelegten Voraussetzungen ein Bleiberecht. Das ist der Anspruch auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels. Auch sie sind folglich nach wie vor sichtvermerkspflichtig, der Titel ist ihnen aber zu erteilen; von jenen Fremden, die Niederlassungsfreiheit genießen unterscheiden sie sich dadurch, daß ihr Anspruch auf Erteilung des Titels erst nach einiger Zeit rechtmäßigen Aufenthaltes entsteht.

Zu § 31:

Neben geringfügigen terminologischen aber auch inhaltlichen Adaptierungen besteht im gegebenen Zusammenhang ein Anpassungsbedarf in Hinblick auf das SDÜ.

Nach Art. 10 des SDÜ sind bestimmte Sichtvermerkstypen (einheitlicher Sichtvermerk) für alle Vertragsstaaten gültig. Gemäß Art. 18 SDÜ gelten Sichtvermerke, die für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten ausgestellt werden (Visum D), zwar nicht für alle Vertragsstaaten, jedoch berechtigt ein solches Visum den Inhaber, unter bestimmten Voraussetzungen durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten zu reisen, um sich in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu begeben, die das Visum ausgestellt hat. Vor diesem Hintergrund muß der rechtmäßige Aufenthalt auch auf Personen ausgedehnt werden, die über einen dementsprechenden Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates verfügen.

Dem Abs. 2 muß eine neue Einschränkung des rechtmäßigen Aufenthalts hinzugefügt werden, die gleichfalls im SDÜ vorgezeichnet ist. Nach Art. 96 Abs. 1 SDÜ werden die Daten bezüglich Drittausländern, die zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind, auf Grund einer nationalen Ausschreibung gespeichert, die auf Entscheidungen der zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichte beruht, wobei die Verfahrensregeln des nationalen Rechts zu beachten sind. Diese Ausschreibungen werden den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zugänglich gemacht. In dieser Ausschreibung kann ein Zurückweisungstatbestand nach § 52 Abs. 2 Z 2 des Entwurfs zutage treten, weshalb dieser Vorgang mit Mitteilung über einen Zurückweisungstatbestand umschrieben wurde. Mit anderen Worten: Wer gemäß Art. 96 SDÜ zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, hält sich grundsätzlich nicht rechtmäßig in Österreich auf. Wird dieser Fremde im Inland betreten, greift das fremdenrechtliche Regime, er kann ausgewiesen werden (§ 33 Abs. 1), einer Sonderausweisungsnorm bedarf es hiefür nicht. Hat der gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 (Art. 96 SDÜ) zur Einreiseverweigerung im Schengener Raum ausgeschriebene Fremde jedoch einen Aufenthaltstitel der Republik Österreich und wird er im Inland betreten, haben Konsultationen gemäß Art. 25 Abs. 2 SDÜ stattzufinden, deren Ergebnis entweder sein kann, daß Österreich die Ungültigkeit des Aufenthaltstitels im Wege des § 16 Abs. 2 bewirkt, oder die ausschreibende Vertragspartei die internationale Ausschreibung löscht und den Fremden auf die nationale Ausschreibungsliste setzt.

Um Härtefälle zu vermeiden, wird in Abs. 4 vorgesehen, daß sich Fremde grundsätzlich auch nach Ablauf eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie noch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels eingebracht haben und über diesen Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Dies gilt auch in Fällen der Verfahrenskonzentration gemäß § 15.

Fremde, die vor Entstehen der Sichtvermerkspflicht den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland stellen dürfen sind Kinder gemäß § 28 Abs. 4, Österreicher oder Fremde, die zum sichtvermerksfreien Aufenthalt in Österreich berechtigt waren aber aus Gründen wie zB Wechsel des Personenstands und damit verbundenem Wechsel der Staatsangehörigkeit nunmehr sichtvermerks­pflichtig werden.

Zu § 32:

Auf Anregung der Praxis wurde dem geltenden § 16 FrG 1992 (im Entwurf § 32) eine verwaltungsstrafbewährte (§ 108 Abs. 1 Z 2) Regelung (Abs. 2) hinzugefügt, die bewirken soll, daß jeder Fremde die Reisedokumente in einem solchen örtlichen Naheverhältnis zu seiner Person aufbewahrt, daß diese Dokumente ohne unvertretbare Verzögerung auch vorgewiesen werden können.

Aufenthaltsbeendigung

Zu den §§ 33 bis 45:

Der 2. Abschnitt des 3. Hauptstückes beinhaltet sämtliche Bestimmungen zur Aufenthaltsbeendigung. Hievon sind alle Maßnahmen umfaßt, die gegen Fremde gesetzt werden können, wenn ihre Niederlassung in Österreich nicht fortgesetzt werden soll. Neu ist die Unterscheidung zwischen einer Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel und einer Ausweisung Fremder mit Aufenthaltstitel. Im Rahmen der Schaffung des Rechtsinstitutes der Aufenthaltsverfestigung werden die Parameter hiefür definiert.

Zu § 33:

Die Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel impliziert nicht automatisch, daß sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, er kann sich durchaus rechtmäßig – auf Grund eines Einreisetitels – im Bundesgebiet aufhalten, allerdings machen es bestimmte – in Abs. 2 näher definierte – Sachverhalte erforderlich, den Fremden aus dem Bundesgebiet zu weisen. Die in § 33 Abs. 1 vorgenommene Abänderung („können“) soll verdeutlichen, daß hier nicht von einer unbedingten Rechtspflicht zur Verhängung einer Ausweisung die Rede ist, sondern daß gewichtige Bindungen an die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele in Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des § 37 im Spiel sind, sodaß die Handhabung dieser Bestimmung im Ermessen der Behörde steht. Da dies schon für das geltende Recht maßgeblich ist, handelt es sich lediglich um eine Klarstellung.

Der derzeit geltende § 17 Abs. 4 (nunmehr eben § 33) konnte entfallen, weil der dieser Bestimmung zugrundeliegende Sachverhalt neu geregelt wurde.

Der neu eingefügte Abs. 4 macht die dienstliche Wahrnehmung von „Schwarzarbeit“ durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für die Aufenthaltsbeendigung nutzbar. Wird ein Fremder von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen seiner sonstigen dienstlichen Tätigkeit, etwa bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolltätigkeit während der Ausübung unerlaubter Erwerbstätigkeit betreten, wird dies der zuständigen Stelle des AMS mitgeteilt. Die rechtliche Beurteilung, ob tatsächlich „Schwarzarbeit“ vorliegt, verbleibt jedoch weiterhin bei der hiefür zuständigen Behörde.

Zu § 34:

§ 34 führt das Rechtsinstitut der Ausweisung Fremder mit Aufenthaltstitel (gemäß § 7 entweder Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungsbewilligung) in die österreichische Rechtsordnung ein. Der Fremde muß über einen Aufenthaltstitel verfügen oder sich während eines Verfahrens zu Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels rechtmäßig im Land befinden. Die Bestimmung des Abs. 1 Z 1 wird dem Umstand gerecht, daß entweder die Behörde – aus welchem Grund auch immer – vom Bestehen eines Versagungsgrundes Kenntnis erlangt hat, der der Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erteilung entgegengestanden wäre oder nachträglich ein Versagungsgrund eintritt, der die Versagung des Aufenthaltstitels rechtfertigt. Ob der später bekanntgewordene Versagungsgrund noch vorliegt oder nicht, ist für das Vorliegen des Ausweisungstatbestandes nicht von Bedeutung, für die Ermessensübung der Behörde jedoch maßgeblich. Z 2 normiert, daß ein weiterer Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf, wenn der Erteilung nunmehr Versagungsgründe entgegenstehen. Z 3 ist Bestandteil des Lösungspakets zum Problemkreis der Scheinehe und legt fest, daß ein Fremder trotz Besitz eines Aufenthaltstitels aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden kann, weil sich dieser Fremde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels auf eine Ehe berufen hat, obwohl er ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.

Abs. 2 regelt den Fall, daß Fremde, die sich zur Aufnahme unselbständiger Erwerbstätigkeit in Österreich niedergelassen haben, dann ausgewiesen werden, wenn der Kontrakt (nämlich die Ausübung unselbständiger Erwerbstätigkeit), über eine gewisse Zeitspanne hindurch nicht erfüllt wird; hiebei kommt es nicht darauf an, ob der Unterhalt des Fremden an sich gewährleistet ist oder nicht. Einzige Voraussetzung für eine Ausweisung ist, daß der Fremde der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, und im ersten Jahr seiner Niederlassung insgesamt mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

Z 1 normiert die Ausweisung Fremder, die sich auf Grund der Bestimmungen über den Familiennachzug als Familienangehörige auf Dauer in Österreich niedergelassen haben (Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck ausgenommen Erwerbstätigkeit). Es wird geregelt, daß die Familiengemein­schaft mit dem „Ankerfremden“, von dem das Niederlassungsrecht abgeleitet wurde, mindestens vier Jahre nach der Niederlassung des Familienangehörigen in Österreich bestehen muß, damit der als Familiennachzug zugewanderte Fremde – bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen – ein originäres Niederlassungsrecht erwerben kann. Fallen die Voraussetzungen vor Ablauf dieser vier Jahre weg, können Fremde, denen eine Niederlassungsbewilligung unter dem Titel Familiennachzug erteilt wurde, mit Bescheid ausgewiesen werden. Da es sich auch in diesen Fällen um Niederlassungsbewilligungen handelt, die nicht erteilt worden wären, wenn das Familienband zum „Ankerfremden“ nicht bestanden hätte, ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob der Unterhalt des Fremden gewährleistet ist oder nicht: Die Absicht der betroffenen Fremden bestand ja nicht darin, sich in Österreich niederzulassen, sondern im Familienverband mit dem „Ankerfremden“ zu leben. Diese Bestimmung ist als Ermessens­bestimmung gestaltet, da es durchaus möglich sein kann, daß das Familienband vor Ablauf der vierjährigen Wartefrist zu Erlangung eines originären Aufenthaltstitels ohne Zutun des oder der Fremden zerreißt (etwa Tod des Ehepartners oder Scheidung). Es soll aber auch sichergestellt sein, daß Frauen, deren Ehe aus Gründen der Gewalt in der Familie vor Ablauf der vier Jahre dauernden Wartefrist endet, ihren Aufenthaltstitel nicht verlieren müssen.

Abs. 3 Z 2 normiert den Fall, daß Fremden eine Niederlassungsbewilligung (§ 13 Abs. 2) erteilt wurde und sie länger als ein Jahr aber kürzer als acht Jahre im Bundesgebiet niedergelassen sind. Diese Fremden können dann ausgewiesen werden, wenn sie während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Das heißt wenn der Fremde einen bestimmten Zeitraum nicht erlaubterweise gearbeitet hat. Die Formulierung „nahezu ununterbrochen“ dient der Klarstellung, daß es nicht erheblich sein kann, ob der Fremde im Laufe eines Jahres ein- oder mehrmals eine Woche erlaubt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, um der Ausweisung des § 34 Abs. 3 Z 2 zu „entgehen“. Das Wort „nahezu“ dient der Hintanhaltung von Mißbrauch, ist es doch ein leichtes ein kurzfristiges Arbeitsverhältnis einzugehen, um sich dem Gesetz zu entwinden. Die Beurteilung des jeweiligen Sachverhaltes wird dem Ermessen der Behörde obliegen. Dies sei an einem Beispiel erläutert: Der Fremde erleidet einen Arbeitsunfall (durch die Bestimmung des Abs. 4 verliert er seinen Aufenthaltstitel nicht, da diese Zeiten als Zeiten erlaubter Erwerbstätigkeit gelten), nach einer längeren Rehabilitationszeit ist es dem Fremden zwar möglich wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, er verliert diesen Arbeitsplatz jedoch wieder aus Gründen, die noch immer von diesem Arbeitsunfall herrühren. Nunmehr soll es im Ermessen der Behörde liegen, den weiteren Aufenthaltstitel dieses Fremden trotz grundsätzlicher Möglichkeit der Ausweisung, zu erteilen.

Abs. 4 normiert, daß Zeiten des Bezuges von Wochengeld, Karenzgeld, oder der Krankheit, eines Arbeitsunfalles oder eines Unglücksfalles Zeiten der erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit gleichzuhalten sind. Es kann also nicht sein, daß Fremde, die – selbst wenn sie nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis stehen – nach Bezug des Karenzgeldes ausgewiesen werden, weil sie nahezu ein Jahr oder länger keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.

Zu § 35:

Im geltenden Recht werden sehr wenige Integrationsschritte für lang in Österreich niedergelassene Fremde gesetzt. Der Anspruch des Entwurfs versteht sich dahingehend, daß Fremden, deren Aufenthalt in Österreich ein in die Zukunft und auf Integration gerichteter ist, aus bestimmten Gründen und nach bestimmter Zeit eine Niederlassungsbewilligung nicht mehr versagt werden kann. Diese Unzulässigkeit der Versagung dient der Rechtssicherheit der Fremden, daß sie in Österreich leben und bleiben dürfen, wenn sie durch lange Zeit hindurch bewiesen haben, sich in Österreich zu integrieren.

Die Abs. 1 bis 3 regeln die fremdenrechtliche Aufenthaltsverfestigung nach unterschiedlich langer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet. Fremden darf demnach die Niederlassungsbewilligung nach fünf Jahren ununterbrochenem und rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet aus den Gründen, daß sie nicht über ausreichend eigene Mittel verfügen oder zu einer finanziellen Belastung für eine Gebiets­körperschaft werden könnten, nicht versagt werden, es sei denn, sie unterfallen den Regelungen des § 34 Abs. 2. Die Bestimmung des § 35 Abs. 1 erfaßt auch Fremde, die über keine Niederlassungsbewilligung zu jeglichem Aufenthaltszweck verfügen (zB Familienangehörige oder Private). Wesentlich an dieser Bestimmung ist, daß es zur Verfestigung nur kommt, wenn erkennbar ist, daß sich der Fremde um die Sicherung des Unterhaltes aus eigenen Mitteln bemüht und dies auch nicht aussichtslos scheint.

Abs. 2 regelt die Aufenthaltsverfestigung Fremder nach acht Jahren ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich. Die Versagung einer Niederlassungsbewilligung ist nach acht Jahren rechtmäßigen Aufenthaltes wegen mangelnder eigener Mittel zum Unterhalt nicht mehr möglich, solchen Fremden soll die Niederlassungsbewilligung nur versagt werden dürfen, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind und ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde.

Abs. 3 normiert, daß Fremde, die bereits zehn Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind, nur mehr dann ausgewiesen werden dürfen, wenn sie wegen Begehung bestimmter Delikte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden oder Wiederholungstäter sind. Sonstige Versagungsgründe haben gemäß Abs. 2 bereits nach einem achtjährigen Aufenthalt außer Betracht zu bleiben.

Zu § 36:

Die vorgeschlagene Regelung entspricht mit geringen Änderungen dem geltenden Recht (§ 18 FrG 1992). Im ersten Halbsatz des Abs. 1 wurde das Wort „ist“ durch das Wort „kann“ ersetzt, um auch hier deutlich zu machen, daß im gegebenen Zusammenhang Ermessen der Behörde besteht. Die Ermessens­determinanten sind insbesondere § 36 Abs. 2 und den §§ 37 und 38 und damit in Zusammenhang dem Art. 8 EMRK zu entnehmen.

Nach geltendem Recht kann über Fremde auch dann ein Aufenthaltsverbot verhängt werden, wenn der Rückschluß auf ihre Gefährlichkeit (§ 20 Abs. 1) durch die Begehung mehr als einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung indiziert wird. Der Entwurf geht davon aus, daß so schwerwiegende Verwaltungsübertretungen wegen der Eingriffsnähe des Aufenthaltsverbotes in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben nicht in Bausch und Bogen benannt sein dürfen, sondern im einzelnen ausgewiesen werden müßten, damit deutlich wird, welches der in § 20 Abs. 1 genannten Schutzgüter davon betroffen ist. Neu ist der Vorschlag der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen Fremde, die eine Ehe nur deshalb abgeschlossen haben, um sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese zu berufen, ohne ein Eheleben zu führen (Abs. 2 Z 9). Dies soll dann zu einem Aufenthaltsverbot führen, wenn der Fremde, hiefür einen Vermögensvorteil – wem auch immer – geleistet hat.

Der angefügte Abs. 4 ist die Parallelbestimmung zu § 33 Abs. 4 und verfolgt dieselbe Intention.

Zu § 37:

§ 37 entspricht in seinem Abs. 1 dem geltenden § 19 Abs. 2 und dem geltenden § 20 Abs. 1, der allerdings in seinem Geltungsbereich auf die Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 erweitert worden ist.

Zu § 38:

§ 38 entspricht in seiner Grundintention dem § 20 Abs. 2 des geltenden Rechtes. Mit der Neugestaltung wurden die Aufenthaltsverbot-Verbote in einigen Punkten erweitert. Ein Aufenthaltsverbot soll nicht erlassen werden dürfen (Z 1), wenn ein Fremder zwar formal aber nicht „inhaltlich“ bei „Schwarzarbeit“ betreten wird. Der Entwurf geht davon aus, daß kein Grund zur Ausweisung gemäß § 33 Abs. 2 oder zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorliegt, wenn der Fremde – dessen Dienstgeber zB für ihn eine Beschäftigungsbewilligung als Koch hat – als Kellner betreten wird. Von der Privilegierung, die diese Bestimmung nahelegt, sind jedoch jene Tätigkeiten nicht erfaßt, für die eine Zweckänderung erforderlich oder unzulässig gewesen wäre. Ein Künstler, der eine dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegende unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, darf dies, wenn er als Künstler arbeitet aufenthaltsrechtlich nur mit einer quotenfreien Niederlassungsbewilligung für Künstler (§ 19 Abs. 5). Möchte derselbe Mensch – wenn auch beim selben Arbeitgeber als Kellner arbeiten – ist dies aufenthaltsrechtlich nicht zulässig, weil er mit dieser Niederlassungsbewilligung keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen darf. In diesem Fall wäre die Erteilung einer (unbeschränkten) weiteren Niederlassungsbewilligung (§ 23 Abs. 2) notwendig und mit allen damit verbundenen aufenthaltsrechtlichen Kautelen (Quote) verbunden; mit einer Zweckänderung (§ 13 Abs. 3) kann dieser Sachverhalt nicht bewältigt werden, weshalb in einem solchen Fall die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zulässig wäre.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist zudem unzulässig, wenn der Sachverhalt, welcher der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugrunde gelegt werden soll, nicht ausreichend ist, auch den Aufenthaltstitel als Rechtsgrundlage für den legalen Aufenthalt aufzuheben. Damit erfolgt eine Anbindung an § 34. Das Aufenthaltsverbot – Verbot des Abs. 1 Z 3 entspricht weitestgehend der geltenden Rechtslage. Hier soll lediglich anstatt auf eine abstrakte Strafdrohung („mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung verurteilt“) auf eine konkrete Strafe („zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt“) abgestellt werden, um den konkreten Unrechtsgehalt einer Tat sachgerechter beurteilen zu können. Das neue Aufenthaltsverbot – Verbot der Z 4 soll den besonderen Umständen Rechnung tragen, wenn ein Fremder von klein auf im Inland aufgewachsen ist und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. In diesen  Fällen würde ein Aufenthaltsverbot überaus nachhaltig in die Lebensbasis des Fremden eingreifen, wobei solche Fremde – auch in ihrem „Heimatstaat“ – kaum wieder eine Heimat finden werden können. Von klein auf im Inland aufgewachsen werden Fremde sein, deren Aufenthaltsrecht noch im Kleinkindalter (2. bis 3. Lebensjahr oder früher) begründet wurde.

Diese Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, daß viele Fremde der zweiten Generation entweder bereits in Österreich geboren wurden, oder mit ihren Eltern als Kind nach Österreich gekommen sind. Im einzelnen wird festgelegt, daß Fremde, die hier von klein auf langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, dann nicht mit einem Aufenthaltsverbot belegt werden dürfen, wenn sie mindestens die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und vor Begehung der Tat, die die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde, mindestens seit drei Jahren im Bundesgebiet niedergelassen waren. Zur Erklärung sei ein Beispiel angeführt:

Ein Ehepaar reist im Jahr 1973 mit dem damals dreijährigen Sohn in das Bundesgebiet ein, dieser verbringt seine gesamte Kindheit und Jugend in Österreich, erwirbt jedoch nie die Österreichische Staatsbürgerschaft. Nach erfolgreichem Abschluß der Schule arbeitet er (Befreiungsschein) und ist beruflich erfolgreich. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen begeht er 1994 eine schwere Straftat und wird zu einer erheblichen Haftstrafe verurteilt (§ 36 Abs. 2 Z 1). Unter Zugrundelegung der geltenden Rechtslage würde er mit einem Aufenthaltsverbot belegt und – so er nicht freiwillig ausreist – in seine durch den Reisepaß definierte „Heimat“ abgeschoben, die er kaum kennt, deren Sprache ihm in der Regel weniger geläufig ist als die Deutsche und deren soziales Gefüge ihm fremd ist. Es wird jedoch nicht möglich sein, daß ein Fremder mit 12 Jahren einreist, bis zu seinem 24. Lebensjahr in Österreich lebt, dann jahrelang in seine Heimat – die ihm dann wohl auch eine solche ist – zurückkehrt, sich bei seinem Wiederauftauchen in Österreich als Schlepper betätigt und dann vom Aufenthaltsverbot – Verbot geschützt ist.

Zu § 39:

§ 39 entspricht in seinen Grundsätzen dem § 21 des geltenden Rechtes, nimmt jedoch auf die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes wegen des Eingehens einer Scheinehe Rücksicht und limitiert die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes aus diesem Grund mit fünf Jahren.

Zu § 40:

§ 40 entspricht im wesentlichen dem geltenden § 22 Abs. 1 und 2.

In Abs. 1 wurde auf den Umstand Bedacht genommen, daß es nicht Angelegenheit der Fremden­polizeibehörde sein kann, darüber zu entscheiden, ob ein Freiheitsentzug, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, tatsächlich vollzogen werden soll oder nicht. Mit dem vorgeschlagenen Aufschub des Eintritts der Durchsetzbarkeit steht dem Betroffenen, der Österreich verläßt, die Erklärung nicht zur Verfügung, er habe dies getan, um der Ausreiseverpflichtung des Aufenthaltsverbotes Rechnung zu tragen.

In Abs. 3 wird klargestellt, daß die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Fremden eine noch nicht durchgesetzte Ausweisung aufhebt.

Zu § 41:

§ 41 entspricht dem geltenden § 23. Die Änderungen in der Wortwahl entspricht den Terminologieänderungen im Entwurf.

Zu § 42:

§ 42 entspricht dem geltenden § 24.

Zu § 43:

§ 43 entspricht dem geltenden § 25.

Zu § 44:

§ 44 entspricht dem geltenden § 26.

Zu § 45:

§ 45 entspricht mit Änderungen dem geltenden § 27. In Abs. 1 werden nunmehr auch die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ermächtigt, personenbezogene Daten Fremder zu übermitteln. Dem § 45 Abs. 2 wurde eine besondere Art der gesetzlichen Amtshilfe der Fremdenpolizeibehörden für die nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zuständige Verwaltungsstrafbehörde beigefügt, welche die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wesentlich erleichtern soll. Strafbehörde ist nach § 28 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes regelmäßig die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, daß in Verwaltungs­strafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz Aussagen der „Schwarzarbeiter“ zur Verfügung stehen, bevor sie außer Landes gebracht werden. Andernfalls kann es dazu kommen, daß zwar gegen den betroffenen Fremden eine Ausweisung/ein Aufenthaltsverbot erlassen wird, daß aber der „Anstifter“ für dieses im Sinne des § 36 Abs. 1 FrG gefährliche Verhalten unbestraft bleibt.

Zu § 46:

§ 46 entspricht in weiten Teilen § 28 des geltenden Rechtes. Der geltende Abs. 1 ist nunmehr als Definition in § 1 Abs. 9 wiederzufinden. Der Abs. 1 des Entwurfes trägt dem Umstand Rechnung, daß EWR-Bürger Personenfreizügigkeit genießen und ist die korrespondierende Bestimmung zu § 30 Abs. 1 des Entwurfs.

Zu § 47:

Die Abs. 1 und 2 entsprechen dem geltenden Recht (§ 29 FrG 1992). In Abs. 2 wurden lediglich terminologische Anpassungen in Hinblick auf den Begriff der Aufenthaltstitel vollzogen. In Abs. 3 Z 2 wurde analog zur Verordnung der EG 1612/68 das Alter der begünstigten drittstaatsangehörigen Kinder auf 21 Jahre hinaufgesetzt und normiert, daß sonstige Verwandte in absteigender Linie (entweder Enkelkinder oder ältere Kinder), aufenthaltsrechtlich dann privilegiert sind, wenn ihnen Unterhalt gewährt wird. Die Bestimmung des Abs. 3 Z 3 umfaßt nunmehr auch alle Verwandten, wie sie in der Verordnung 1612/68 genannt sind und erweitert den begünstigten Personenkreis im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung. Abs. 4 des Entwurfes begünstigt Drittstaatsangehörige von EWR-Bürgern nach 10 Jahren ununterbrochener Niederlassung in Hinblick auf ihre Aufenthaltsverfestigung. Eine Ausnahme bilden die Ehegatten, für sie gilt diese Begünstigung nur dann, wenn sie mehr als die Hälfte dieser Zeit mit dem EWR-Bürger verheiratet waren; diese Einschränkung dient der Hintanhaltung des Mißbrauchs der Bestimmung.

Zu § 48:

§ 48 spiegelt § 31 des geltenden Rechtes wieder. Die einzige Änderung ist in Abs. 1 zweiter Satz zu finden, der die korrespondierende Bestimmung zu § 47 Abs. 4 darstellt und bestimmt, daß nach acht Jahren ununterbrochener Niederlassungsdauer dem Drittstaatsangehörigen eines EWR-Bürgers nicht nur die Niederlassungsbewilligung nicht versagt werden darf, sondern er auch nicht mehr mit einem Aufenthaltsverbot belegt werden darf.

Zu § 49:

Der vorgeschlagene Text stellt die Angehörigen von Österreichern in Hinkunft unter dasselbe fremden­rechtliche Regime wie die begünstigten Drittstaatsangehörigen von EWR-Bürgern, mit der Maßgabe, daß die ersten beiden Niederlassungsbewilligungen, die dem Angehörigen eines Österreichers erteilt werden, jeweils eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr aufweisen werden. Diese Bestimmung, die vorderhand wie eine Diskriminierung des Drittstaatsangehörigen des Österreichers aussieht, ist dadurch abgefedert, daß dieser Fremde bereits nach zwei Jahren den Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung geltend machen kann. Minderjährigen Kindern österreichischer Staatsbürger, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben ist die unbefristete Niederlassungsbewilligung auf Antrag ohne Wartezeit (also auch unverzüglich nach der Geburt) zu erteilen.

Zu § 50:

In § 50 wird der geltende § 9 AufG mit der Maßgabe fortgeschrieben, daß nicht nur die Niederlassungs­bewilligungen zu registrieren sind, sondern alle Aufenthaltstitel, die Fremden erteilt werden. Für die Aufenthaltserlaubnis ist dies ein Zählsystem, für die Niederlassungsbewilligung eine Hilfestellung zur „Quotenbewirtschaftung“. Das Niederlassungsregister ist – auch im neuen Umfang – weiterhin anonym zu führen.

Zu § 51:

§ 51 bildet in seinen Abs. 1 bis 3 im wesentlichen die Regelungen des § 11 AufG ab. Die neugeschaffenen Abs. 4 bis 6 sehen die Einrichtung eines Integrationsbeirates vor, der den Innenminister in Fragen der Integrationsförderung beraten wird, aber auch beratende Funktion bei Einzelfall­entscheidungen betreffend die Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel in Form einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 des Entwurfs ausüben wird. Diese Bestimmung soll auch die Einbindung jener Organisationen in die Integrationsförderung gewährleisten, die sich bereits nach dem geltenden § 11 Abs. 3 der Integration widmen.

Abs. 7 normiert, daß der Bundesminister für Inneres an bestimmten, internationalen migrations­politischen Projekten mitarbeiten und sie auch initiieren kann.

Zu § 52:

Die Bestimmungen des § 52 entsprechen dem geltenden § 32 des Fremdengesetzes, die Einfügung der neuen Z 2 in Abs. 2 ergibt sich aus der Umsetzung des SDÜ, das festlegt, daß bei Ausschreibung eines Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweigerung gemäß Art. 96 SDÜ, diesem die Einreise in das Gebiet der Schengener Staaten von jenem Staat zu verweigern ist, an dessen Außengrenze er in den Schengener Raum einreisen möchte, es sei denn der Fremde verfügt über einen Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates. In diesem Fall ist dem Fremden die Einreise auf Grund des Aufenthaltstitels dieses Vertragsstaates zu gewähren, der somit ein absolutes Einreiserecht in den Raum der Vertragsstaaten darstellt. Steht der Fremde auf der nationalen Ausschreibungsliste des Staates über den er einreisen möchte, darf er zwar nicht über die Außengrenze dieses Staates – aber über die Außengrenzen jedes anderen Staates – in das Gebiet der Vertragsstaaten einreisen. Gleichfalls nicht zurückgewiesen soll ein Fremder werden dürfen, der gemäß § 96 SDÜ ausgeschrieben ist, wenn er über einen österreichischen Einreisetitel verfügt. Anläßlich der Grenzkontrolle wird zu prüfen sein, ob dem Fremden dieser Einreisetitel abzuerkennen ist (§ 16 Abs. 1) oder ob im Rahmen eines Konsultationsverfahrens die Ausschreibung zurückgenommen wird.

Abs. 2 Z 3 des Textes sieht die gesetzliche Verankerung der Zurückweisungsmöglichkeit des Fremden vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Fremde sich die sichtvermerksfreie Einreise „erschleicht“, tatsächlich aber einen der in lit a bis c genannten Tatbestände verwirklichen soll.

Zu § 53:

§ 53 entspricht im wesentlichen dem geltenden § 33 des Fremdengesetzes. Die Einfügungen in den Abs. 2 und 3 erfolgen in Entsprechung der Normierung der Verpflichtungen des Art. 26 SDÜ zur Sicherung der Zurückweisung. Festgehalten wird, daß die Mitteilung des Beförderungsunternehmers an die Behörde kostenlos zu erfolgen hat.

Der angefügte Abs. 4 regelt, daß für Fremde, deren Zurückweisung zu sichern ist, und die sich aus diesem Grund an einem bestimmten Ort aufzuhalten haben, die Strafvollzugsbestimmungen des § 53c Abs. 1 bis 5 VStG gelten und ihnen auch die darin gewährten Rechte zu gewähren sind. Diese Einschränkung der Bewegungsfreiheit stellt nach wie vor keinen Freiheitsentzug (Erk. VfGH vom 26. November 1990, B 558 ua./90) dar, es ist dem Fremden unbenommen, das Bundesgebiet jederzeit zu verlassen; es soll allerdings durch die Übertragung des Regimes des Verwaltungsstrafgesetzes sichergestellt werden, daß dem Fremden für die Dauer seines Aufenthaltes gemäß § 53 Abs. 4 jene Rechte zuteil werden, die das VStG für den Freiheitsentzug festlegt.

Zu § 54:

§ 54 entspricht dem geltenden § 34 mit der Maßgabe, daß in Abs. 1 Z 2 das Wort „Transiterlaubnis“ auf Grund der SDÜ bedingten Änderung der Terminologie durch das Wort „Flugtransitvisum“ ersetzt wird.

Zu § 55:

§ 55 entspricht dem geltenden § 35 FrG.

Zu § 56:

§ 56 entspricht dem geltenden § 36 FrG.

Zu § 57:

Fremdenpolizeiliche Maßnahmen gegen Fremde können gegen die Verfassungsbestimmung des Art. 3 EMRK verstoßen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der betreffende Fremde in dem Land, in das er ab-, zurückgeschoben oder zurückgewiesen werden soll, gefoltert oder unmenschlich behandelt werden wird. Ähnlich bestimmt Art. 7 erster Satz des Internationalen Paktes über bürgerliche und politischen Rechte, BGBl. Nr. 591/1978, daß niemand der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. In diesem Zusammenhang sei auf das im Rang eines einfachen Gesetzes stehende UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. Nr. 492/1987, und auf das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, BGBl. Nr. 74/1989, hingewiesen. Auch das Recht auf Leben ist Schutzgut der gegenständlichen Bestimmung (vgl. dazu Art. 2 EMRK iVm dem Protokoll Nr. 6 zur EMRK, BGBl Nr. 138/1985).

Gemäß Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention darf kein vertragschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Wie nach geltendem Recht soll auch dieser internationalen Verpflichtung Österreichs Rechnung getragen werden. Es ist aber hervorzuheben, daß der durch die EMRK gebotene Schutz gegenüber der Genfer Flüchtlingskonvention weiter ist und der Genfer Flüchtlingskonvention in diesem Punkt vorgeht (vgl. dazu insb. Art. 5 der Genfer Flüchtlingskonvention). Demgemäß ist die Zulässigkeit fremdenpolizeilicher Maßnahmen im Sinne des Abs. 4 der vorgeschlagenen Bestimmung nur denkbar, wenn dem die EMRK im Einzelfall nicht entgegensteht; dies gilt auch schon für die derzeit geltende Rechtslage. Die Zulässigkeit der Abschiebung im Falle einer Gefährdung ausschließlich nach Art. 33 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert sich an Z 2 der genannten Bestimmung. Danach kann der Vorteil dieser Bestimmung von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage versucht der vorliegende Entwurf nicht, den Ausdruck „besonders schweres Verbrechen“ – etwa durch den Hinweis auf eine abstrakte Strafdrohung – näher zu spezifizieren, da sich dies als wenig zweckmäßig erwiesen hat. Der Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ ist streng nach internationalen Maßstäben im Einzelfall zu interpretieren.

Zur bescheidmäßigen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Abs. 4 des Entwurfs sollen – je nach dem, ob dies im sachlichen Konnex mit der Abweisung eines Asylantrages erfolgen soll oder nicht – entweder die Asylbehörden (Bundesasylamt bzw. Unabhängiger Bundesasylsenat) oder die Sicherheitsdirektion zuständig sein.

Anders als im Falle der Abschiebung sieht – dies gilt auch vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage – der vorliegende Entwurf kein förmliches Verfahren für die Geltendmachung des Refoulementverbots bei drohender Zurückweisung oder Zurückschiebung vor. Dennoch soll den Fremden ein Mindestmaß an verfahrensrechtlichen Möglichkeiten geboten werden: Fremde, die sich auf eine der genannten Gefahren berufen, dürfen erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. In Zweifelsfällen ist die Behörde vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen. An dieser Stelle ist anzumerken, daß die gegenständliche Regelung über das Protokoll Nr. 7 zur EMRK, BGBl. Nr. 628/1988, insofern hinausgeht, als durch diese Regelung auch Fremde erfaßt sind, die nicht „ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet“ haben.

Erweist sich im Falle angenommener Drittlandsicherheit im Sinne des § 4 des Entwurfs des Asylgesetzes 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in den sicheren Drittstaat als unmöglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen. In diesem Falle tritt der Bescheid, mit dem der Asylantrag zurückgewiesen wurde, gemäß § 4 Asylgesetz 1997 mit dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Mitteilung bei der Asylbehörde außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die Entscheidungsfrist im Asylverfahren nach § 73 Abs. 1 AVG von neuem zu laufen.

Einer Individualbeschwerde nach der EMRK kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Nach den Geschäftsordnungen für die Europäische Kommission für Menschenrechte und für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kann jedoch dem Staat eine einstweilige bzw. vorläufige Maßnahme empfohlen werden. Wie nach geltender Rechtslage soll mit der in Abs. 6 getroffenen Regelung weiterhin einer auf Aufschub der Abschiebung zielenden Empfehlung innerstaatliche Verbindlichkeit eingeräumt werden.

Zu § 58:

§ 58 entspricht dem geltenden § 38 FrG. Auf Grund der SDÜ – bedingten Terminologieänderung werden die Worte „der Vertragsstaaten“ durch die Worte „der vertragsschließenden Staaten“ ersetzt.

Zu § 59:

§ 59 entspricht dem geltenden § 39 FrG. Auf Grund der SDÜ – bedingten Terminologieänderung werden die Worte „eines Vertragsstaates, bzw. der Vertragsstaaten“ durch die Worte „eines vertragsschließenden Staates bzw. der vertragsschließenden Staaten“ ersetzt.

Zu § 60:

§ 60 Abs. 1 entspricht dem geltenden § 40 FrG.

Der neu angefügte Abs. 2, der die Löschung der Eintragung im Reisedokument normiert, ist wesentlich in Hinblick auf die Bestimmung des § 28 Abs. 1 letzter Satz, der normiert, daß Fremde, nach einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder nach einer Ausweisung für den Zeitraum eines Jahres zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet eines Visums bedürfen, obwohl sie sonst zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt wären.

Zu § 61:

§ 61 entspricht dem geltenden § 41 FrG. Die Ergänzung in Abs. 1 letzter Satz normiert, daß Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten nur dann in Schubhaft genommen werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie würden sich dem gegen sie angestrengten Verfahren entziehen.

Zu § 62:

§ 62 entspricht dem geltenden § 42 FrG. In Abs. 2 wird ergänzt, daß ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden kann, wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise gemäß § 20 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997 nicht nachgekommen ist.

Zu § 63:

§ 63 entspricht dem geltenden § 43 FrG.

Zu § 64:

§ 64 entspricht dem geltenden § 44 FrG.

Zu § 65:

6

§ 65 entspricht dem geltenden § 45 FrG.

Zu § 66:

Der vorgeschlagene § 66 führt das Rechtsinstitut des gelinderen Mittels in das Fremdenrecht ein. Es soll der Behörde möglich sein von der Anordnung der Schubhaft gegen Fremde Abstand zu nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, daß der ursprüngliche Zweck der Anhaltung in Schubhaft auch auf andere Weise erreicht werden kann. Es wird der Behörde obliegen zu beurteilen, ob sich der Fremde, gegen den die Schubhaft verhängt wird, dazu verhalten werden kann – so er in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft nehmen darf – sich dem Verfahren zu stellen und gegebenenfalls dem Behördenauftrag gemäß in bestimmten Abständen zu melden. Bei Jugendlichen soll die Anwendung des gelinderen Mittels die Regel werden und die Vollstreckung der Schubhaft in Schubhafträumlichkeiten die Ausnahme darstellen. Die so verbrachte Zeit wird auf die Dauer einer allenfalls vollstreckten Schubhaft in Schubhafträumlichkeiten zur Hälfte angerechnet werden (Abs. 4 letzter Satz). Voraussetzung für die Anwendung des gelinderen Mittels wird in jedem Fall die vorgängige erkennungsdienstliche Behandlung des Fremden durch die Behörde sein. Festgehalten sei, daß das gelindere Mittel jederzeit widerrufen werden kann, wenn der Fremde den behördlichen Auflagen nicht entspricht oder er ohne ausreichende Entschuldigung einer Ladung nicht nachkommt.

Die Ergänzung der Schubhaft durch das Rechtsinstitut des gelinderen Mittels ist einerseits aus Aspekten der Menschenrechte ein positives Signal, da Österreich trachtet – so die Rahmenbedingungen gegeben sind – die Freiheitsbeschränkungen Fremder auf ein Mindestmaß zu reduzieren, und andererseits aus ökonomischen Erwägungen durchaus nicht zu vernachlässigen, da die Kosten für die Unterbringung Fremder in einer „zugewiesenen Unterkunft“ wesentlich kostengünstiger ist, als der Vollzug von Schubhaft.

Zu § 67:

§ 67 entspricht im wesentlichen § 46 des geltenden Rechts mit der Maßgabe, daß durch Beseitigung des Wortes „einem“ in Abs. 1 klargestellt wird, daß die subsidiäre Zuständigkeit nicht bei jener Behörde liegt, die überhaupt über einen Haftraum verfügt, sondern bei jener, die in der aktuellen Situation Haftraum zur Verfügung hat. Dies bedeutet, daß auch eine weiter entfernte Behörde die „nächstgelegene Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde“ sein kann.

Das geltende Recht legt es den in Abs. 5 genannten Gebietskörperschaften auf, selbst den nötigen Schubhaftraum zu unterhalten. Diese Festlegung ist einerseits manchmal totes Recht geblieben und hält andererseits nicht allen Kriterien der Erforderlichkeit stand. Dementsprechend wird vorgeschlagen, daß die Gebietskörperschaften nur dafür Sorge zu tragen haben, daß der Haftraum zur Verfügung steht. Damit wird ermöglicht, daß andere Rechtsträger für die Errichtung dieses Haftraumes sorgen, und die Gebietskörperschaft darauf (wohl gegen Entgelt) zurückgreifen kann.

Die geltende Diktion des Abs. 6 (vollzieht die Behörde die Schubhaft . . .) legt nahe, daß Strafvoll­zugsbehörde in diesen Fällen jene Behörde ist, die die Schubhaft verhängt hat. Es soll daher klargestellt werden, daß als Vollzugsbeginn – analog zu der in § 53a VStG getroffenen Regelung – Strafvollzugs­behörde selbstverständlich jene Behörde ist, deren Haftraum in Anspruch genommen wird.

Zu § 68:

§ 68 entspricht dem geltenden § 47 FrG.

Zu § 69:

§ 69 spiegelt in seinen Abs. 1 bis 3 § 48 des geltenden Rechtes wieder. Die Praxis zeigt, daß Fremde versuchen, ihre Abschiebung dadurch zu vereiteln, daß sie etwa in Flugzeugen Sachbeschädigung üben oder sich sonst der Zwangsgewalt widersetzen. Diesem Verhalten soll mit der Bestimmung der vorgeschlagenen Z 4 des Abs. 4 entgegengewirkt werden, die ermöglicht einen Fremden auch nach dem Versuch der Vereitelung der Abschiebung in Schubhaft zu nehmen. Zeitliche Obergrenze der Anhaltung bleiben auch hier sechs Monate.

Der vorgeschlagene Abs. 6 soll gewährleisten, daß bei einem Fremden, dessen Schubhaft nur deshalb nicht aufgehoben wird, weil er die erforderliche Bewilligung für die Einreise eines anderen Staates nicht besitzt – und auch absehbar ist, daß sie innerhalb der Sechsmonatsfrist nicht einlangen wird – überprüft wird, ob die Schubhaft nicht aufzuheben ist. Langt die Bewilligung nach Ablauf der sechsmonatigen Frist und nach Entlassung des Fremden aus der Schubhaft ein, ist die Behörde berechtigt, den Fremden zur Sicherung der Abschiebung für einen Zeitraum von maximal vierzehn Tagen neuerlich in Schubhaft zu nehmen.

Zu § 70:

§ 70 entspricht dem geltenden § 49 FrG.

Zu § 71:

Die Abs. 1 bis 4 entsprechen dem geltenden § 50 FrG. Der vorgeschlagene Abs. 5 ermöglicht Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Betretung von Betriebs- und Arbeitsstellen, um festzustellen, ob sich Fremde unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Dies ist insbesondere deshalb erforderlich, weil die geltende, auf „Unterkunftnahme“ abgestellte Ermächtigung zu Umgehungshandlungen geführt hat. Die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt (§ 60) ist möglich, wenn überdies der Verdacht besteht, daß die Fremden geschleppt wurden oder gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, verstoßen.

Zu § 72:

§ 72 entspricht in seinen Grundsätzen dem geltenden § 51 FrG. Durch die Fassung des geltenden § 51 Abs. 1 (. . . angehalten wird, . . .) ist es zu einer Judikaturdivergenz zwischen Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof gekommen. Mit der Neuformulierung soll eine Klarstellung entsprechend den Intentionen des Verfassungsgerichtshofes vorgenommen werden (Erkenntnisse des VfGH vom 3. März 1994, B 960/93 und vom 29. Juni 1995, B 2534/94).

Zu § 73:

§ 73 entspricht dem geltenden § 52 FrG. Die Einfügung der Worte „oder den Verfassungsgerichtshof“ in Abs. 4 ermöglicht dem UVS die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides auch dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde vor der Festnahme deswegen den Verfassungsgerichtshof angerufen hat.

Zu § 74:

§ 74 entspricht dem geltenden § 53 FrG mit der Maßgabe, daß im Entwurf vorgesehen ist, daß nunmehr die Sicherheitsdirektion des jeweiligen Landes Amtsbeschwerde erheben kann.

Zu § 75:

Wie bisher soll mit dieser Bestimmung einem von der Abschiebung bedrohten Fremden eine „wirksame Beschwerde“ im Sinne des Art. 13 EMRK eingeräumt werden, sich gegen eine vermeintliche unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zur Wehr zu setzen. Ein Fremder, gegen den (in Schubhaft) ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung läuft, hat damit nach wie vor die Möglichkeit, bereits frühzeitig ein Verfahren in Gang zu setzen, in dem über die Zulässigkeit einer Abschiebung in einen von ihm selbst bezeichneten Staat unter dem Blickwinkel der Refoulementverbots entschieden wird. Nach wie vor besteht bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Verfahrens ein Abschiebungshindernis in den Staat – und nur in diesen – auf den sich das Verfahren betreffend die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung bezieht.

Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung und Verfahrenskonzentration wurde in jenen Fällen, in denen ein Asylantrag abzuweisen ist, das Bundesasylamt gemäß § 8 des Asylgesetzes 1997 damit betraut, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Demgemäß war es erforderlich, für jene Fälle, in denen das Bundesasylamt bereits entschieden hat, die negative Prozeßvoraussetzung der entschiedenen Sache gesondert einzubringen. Wird trotz Vorliegens einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesasylamts ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat bei der Fremdenpolizei­behörde eingebracht, so ist dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Eine Entscheidung des Bundesasylamtes liegt erst im Zeitpunkt ihrer Zustellung im Sinne des Abs. 1 letzter Satz vor, ab diesem Zeitpunkt sind Anträge, die zuvor zulässigerweise bei der Fremdenpolizeibehörde eingebracht wurden, von dieser als unzulässig zurückzuweisen.

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Asylbehörden in besonderer Weise dazu spezialisiert sind, fundierte Prognosen über eine bestehende Verfolgungsgefahr im Einzelfall abzugeben. Die Gefährdungsprognose im Asylverfahren deckt sich weitgehend mit der Gefährdungsprognose nach § 57 des Entwurfs. Es liegt daher nahe, die Asylbehörden in all jenen Fällen, in denen sich die Feststellung des Sachverhalts schwierig gestaltet, in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Damit soll die Qualität des Feststellungsverfahrens eine erhebliche Steigerung erfahren.

Wie der derzeit geltende § 37 FrG spielt auch § 57 eine zentrale Rolle im Lichte des Refoulementverbots. Es bleibt besonders hervorzuheben, daß § 57 – auch außerhalb eines Verfahrens nach § 75 – jederzeit von den Fremdenpolizeibehörden von Amts wegen wahrzunehmen ist, so daß ein umfassender Schutz vor Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung besteht, wenn die betreffende Person nach menschenrechtlichen Standards im Falle der genannten fremdenpolizeilichen Maßnahmen erheblichen Gefahren ausgesetzt wäre.

Die zeitliche Einschränkung der Antragslegitimation nach Abs. 2 macht es erforderlich, Vorkehrungen dafür zu treffen, daß in jenen Fällen in denen sich der der Entscheidung zugrunde liegende maßgebende Sachverhalt wesentlich ändert, eine neue Sachentscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat möglich wird. Nach Abs. 5 ist der Bescheid, mit dem über einen Antrag nach Abs. 1 rechtskräftig entschieden wurde, abzuändern, wenn eine Prognose ergibt, daß auf Grund des nunmehr vorliegenden Sachverhalts eine andere Entscheidung zu treffen ist, mit anderen Worten, der nach Abs. 1 rechtskräftig erlassene Bescheid auf Grund des geänderten Sachverhalts inhaltlich unrichtig geworden ist. Ausschließlich in jenen Fällen, in denen sich der maßgebende Sachverhalt wesentlich geändert hat, soll ein Abschiebungsschutz jenen Staat betreffend, auf den sich das Feststellungsverfahren bezieht, gegeben sein.

Zu § 76:

§ 76 entspricht in seinen Grundsätzen dem geltenden § 55 FrG. Die Änderungen in Abs. 1 Z 3 von „unbefristeten Sichtvermerkes“ in „unbefristeten Aufenthaltstitels“ ergibt sich auf Grund der durch das SDÜ vorgegebenen Terminologieänderung. Die Änderung in Abs. 2 von Anlage „B“ in Anlage „A“ ergibt sich auf Grund der EU-bedingten Schaffung eines Rückkehrausweises für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§ 87), der Anlage C des Entwurfs ist.

Zu § 77:

§ 77 entspricht dem geltenden § 56 FrG.

Zu § 78:

§ 78 entspricht dem geltenden § 57 FrG.

Zu § 79:

§ 79 entspricht dem geltenden § 58 FrG. Die Änderung in Abs. 2 von „unbefristeten Sichtvermerk“ in „unbefristeten Aufenthaltstitel“ ergibt sich auf Grund der durch das SDÜ vorgegebenen Terminologieänderung.

Zu § 80:

§ 80 entspricht dem geltenden § 59 FrG.

Zu § 81:

§ 81 entspricht dem geltenden § 60 FrG.

Zu § 82:

§ 82 entspricht mit Ergänzungen (Einfügung der Abs. 2 und 3) dem geltenden § 61 FrG. Das Fehlen einer Bestimmung wie nach einem vollstreckbaren Entzug eines Fremdenpasses weiter vorzugehen ist, führte in der Praxis zu Problemen, da der Paß zwar entzogen, aber nicht in der Verfügungsgewalt der Behörde war. Die Einfügung der Abs. 2 und 3 verpflichtet nunmehr Fremde, vollstreckbar entzogene Fremden­pässe unverzüglich der Behörde vorzulegen und ermächtigt die Behörde den Fremden vollstreckbar entzogene Fremdenpässe abzunehmen. Diese Regelung gilt über den Verweis in § 83 Abs. 5 auch für Konventionsreisepässe.

Zu § 83:

§ 83 entspricht dem geltenden § 62 FrG.

Zu § 84:

§ 84 entspricht dem geltenden § 63 FrG.

Zu § 85:

§ 85 entspricht dem geltenden § 64 FrG.

Zu § 86:

§ 86 normiert die Ausstellung eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger. Eine korrespondierende Bestimmung ist bereits im geltenden § 30 FrG zu finden. Dieser Lichtbildausweis war jedoch in Analogie zum Lichtbildausweis für Fremde gestaltet, während die neue Norm dem niederlassungsrechtlichen Sonderstatus der EWR-Angehörigen Rechnung trägt und nicht verpflichtend beantragt werden muß.

Zu § 87:

§ 87 trägt dem Beschluß der im Rat der Europäischen Union vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. Juni 1996 (Amtsblatt Nr. L 164/1996) zur Ausarbeitung eines Rückkehr­ausweises für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Rechnung. Der Rückkehr­ausweis kann ausgestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Antragsteller ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und befindet sich im Hoheitsgebiet eines Staates, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, über keine erreichbare diplomatische oder konsularische Vertretung verfügt. Sein Paß oder Reisedokument ist verloren, gestohlen, vernichtet oder vorübergehend nicht verfügbar und die Einwilligung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, zur Ausstellung des Rückkehrausweises ist gegeben.

Zu § 88:

§ 88 entspricht – mit Ausnahme terminologischer Anpassungen an das SDÜ – dem geltenden § 65 FrG.

Zu § 89:

§ 89 regelt die sachliche Zuständigkeit in Zusammenhang mit der Erteilung von Niederlassungs­bewilligungen. Grundsätzlich wird am System, daß der Landeshauptmann oder die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde zur Erteilung von Niederlassungsbewilligungen zuständig ist, nichts geändert. Abs. 1 entspricht dem geltenden § 6 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz. Ein Novum stellt die Regelung des Abs. 2 dar. Da im Entwurf – abweichend vom geltenden Recht – vorgesehen ist, allen Fremden, deren Niederlassung im Bundesgebiet nicht bloß vorübergehend ist, eine Niederlassungs­bewilligung zu erteilen, ist für jene Drittstaatsangehörigen, denen bislang ein Sichtvermerk zu erteilen war (im wesentlichen handelt es sich hiebei um die gemäß § 1 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz umschriebenen Personengruppen wie zB: Künstler oder Journalisten), die sachliche Zuständigkeit zur Erteilung dieser Niederlassungsbewilligung zu regeln. Für diese Menschen soll sich formal nichts ändern, das heißt: jene Behörde, die ihnen bislang den gewöhnlichen Sichtvermerk erteilt hat, wird nunmehr die Niederlassungs­bewilligung – oder so ihre Niederlassung nicht auf Dauer ausgerichtet ist – die Aufenthaltserlaubnis auf Antrag erteilen.

Zu § 90:

Da die Erteilung einer „humanitären“ Aufenthaltserlaubnis an Fremde, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konfliktes verlassen haben von sämtlichen Behörden einheitlich gehandhabt werden soll, das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Tatbestandes aber innerhalb eines größeren Interpretations­spielraumes liegt, soll sie der Zustimmung des Bundesministers für Inneres bedürfen und lediglich mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten ausgestellt werden. Im übrigen entspricht § 90 dem geltenden § 66 FrG.

Abs. 3 normiert eine Mitwirkungsermächtigung der österreichischen Berufsvertretungsbehörden bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Sie können pro futuro den Antragsteller manuduzieren, wenn der Antrag nicht vollständig oder unschlüssig ist.

Abs. 4 legt fest, daß die Einwanderungsbehörde zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an Pendler zuständig ist.

Zu § 91:

§ 91 entspricht dem geltenden § 67 FrG mit der Maßgabe, daß terminologische Anpassungen in Abs. 5 auf Grund des Grenzkontrollgesetzes 1996 und des Beitritts Österreichs zum SDÜ erforderlich sind. In Abs. 2 wird klargestellt, daß sich auch die Zuständigkeit zur Abschiebung nach dem Aufenthalt des Betroffenen richtet.

Zu § 92:

§ 92 entspricht dem geltenden § 68 FrG.

Zu § 93:

§ 93 entspricht dem geltenden § 69 FrG.

Zu § 94:

§ 94 spiegelt § 70 des geltenden Fremdengesetzes mit der Maßgabe wieder, daß einerseits die Terminologie (Schengen bedingt) zu ändern war, und andererseits – da die Bestimmungen über die Niederlassungsbewilligung nunmehr dem Fremdengesetz inkorporiert wurden – in Abs. 4 die Zuständigkeit des Innenministers als Berufungsbehörde gegen negative Erstniederlassungsbewilligungs­bescheide festzusetzen war. Abs. 3 regelt die eingeschränkte Berufungsmöglichkeit gegen die Versagung einer Erstaufenthaltserlaubnis. Die Berufung soll in diesem Fall nur dann zulässig sein, wenn der Antragsteller geltend macht, die Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung bestehenden Familienlebens zu benötigen.

Zu § 95:

§ 95 entspricht dem geltenden § 71 FrG.

Zu § 96:

§ 96 entspricht im wesentlichen § 72 FrG. Die Änderungen in Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 Z 4 werden durch die Umsetzung des SDÜ erforderlich, die Anfügung Z 6 in Abs. 4 gewährleistet, daß die Daten nach Zurückziehung des Antrages gelöscht werden.

Zu § 97:

§ 97 entspricht mit wenigen Änderungen § 73 des geltenden FrG. Diese Änderungen ergeben sich aus den Änderungen in Zusammenhang mit § 96 und dessen Anpassung an das SDÜ.

Zu § 98:

§ 98 entspricht dem geltenden § 74 FrG. Das Wort „soweit“ in Abs. 1 verweist auf die Verhältnis­mäßigkeit.

Zu § 99:

§ 99 entspricht in seinen wesentlichen Bestandteilen dem geltenden § 75 FrG. Die Systemänderung in Einreise- und Aufenthaltstitel bedarf keiner Übergangsbestimmung. Es besteht keine Verpflichtung die bislang erteilten und gespeicherten Aufenthaltstitel in das neue System überzuführen. Die Transformation (bisher zB: Aufenthaltsbewilligung, künftig: Niederlassungsbewilligung) obliegt in jedem Einzelfall der Behörde und somit in der Regel dem EDV-Endbenutzer. Die Erweiterung in Abs. 1, daß nunmehr auch die Daten des Fremden verarbeitet werden dürfen, die für seine Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind, ist in Kontext mit der Bestimmung des § 69 Abs. 6 zu lesen, die normiert, daß Fremde wegen desselben Sachverhaltes innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate in Schubhaft angehalten werden dürfen. Die Änderung in Abs. 2 ermöglicht einen Datenverkehr mit den Einwanderungsbehörden gemäß § 88 des Entwurfes.

Zu § 100:

§ 100 entspricht dem geltenden § 76 FrG. Die Änderung der Zugriffssperre in Abs. 2 von 5 auf sechs Jahre ist auf Grund des Beitritts zum SDÜ erforderlich.

Zu § 101:

§ 101 entspricht dem geltenden § 77 FrG. Die Terminologie ist jener des Entwurfes angepaßt.

Zu § 102:

§ 102 entspricht dem geltenden § 78 FrG.

Zu § 103:

§ 103 entspricht im wesentlichen dem geltenden § 79 FrG. Die Änderungen in Abs. 1 beziehen sich darauf, daß dem Fremden auch die Kosten für seine Zurückschiebung auferlegt werden dürfen und er für die Aufwendungen, die der Behörde oder dem Bund auf Grund des Einsatzes gelinderer Mittel erwachsen sind, Kostenersatz zu leisten hat. Die Kostentragung bei der Schubhaft wurde in Abs. 4 teilweise neu geregelt. Nunmehr ist vorgesehen, daß – sofern die Kosten nicht gemäß Abs. 1 oder 2 einbringlich gemacht werden können – jene Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde trägt, die den Schubhaftbescheid erlassen hat, die Kosten für die Vollziehung der Schubhaft zu tragen hat.

Zu § 104:

§ 104 entspricht dem geltenden § 80 FrG.

Zu § 105:

§ 105 entspricht in seinen Abs. 1 bis 3 dem geltenden § 81 FrG. Der vorgeschlagene Abs. 4 soll ermöglichen „Schlepperfahrzeuge“, die für diese Zwecke besonders adaptiert wurden, einzuziehen.

Zu § 106:

Um die gewerbsmäßige Vermittlung von Scheinehen hintanzuhalten, wird im Text ein gerichtlicher Straftatbestand der Vermittlung von Scheinehen vorgeschlagen. Der Vermittler ist vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen zu bestrafen, wobei der Vermögensvorteil, der dem Täter aus der Vermittlung erwachsen ist, für verfallen zu erklären ist. Die Partner (Österreicher und Fremder), deren Ehe vermittelt wurde, sind nicht als Beteiligte zu bestrafen.

Zu § 107:

§ 107 entspricht dem geltenden § 82 FrG.

Zu § 108:

§ 108 entspricht in weiten Teilen § 83 des geltenden FrG. In Abs. 1 wird die Strafbarkeit des Verhaltens von Fremden, die der Behörde die Änderung des Aufenthaltszweckes nicht mitteilen, normiert. Die Anfügung des Abs. 2 ermöglicht der Behörde, jene Arbeitgeber zu strafen, die der Behörde das Betreten ihrer Räume – wie im vorgeschlagenen Text in § 71 Abs. 5 normiert – verwehren.

Zu § 109:

§ 109 entspricht dem geltenden § 84 FrG.

Zu § 110:

§ 110 entspricht dem geltenden § 85 FrG.

Zu § 111:

§ 111 normiert den zeitlichen Geltungsbereich des Gesetzes. Da ein Teil der Bestimmungen nicht nur relevant für das SDÜ, sondern unmittelbar von der Inkraftsetzung des SDÜ für Österreich abhängig sind – wie zB jene Normen, die in Zusammenhang mit Art. 96 SDÜ gelesen werden müssen – wird ein geteiltes Inkrafttreten des Fremdengesetzes 1997 vorgesehen. Grundsätzlich werden die Normen am 1. Jänner 1998 in Kraft treten. Das Inkrafttreten jener Bestimmungen, die der Umsetzung des SDÜ dienen, sind jedoch an die Inkraftsetzung des SDÜ für Österreich durch den Exekutivausschuß gebunden.

Zu § 112:

§ 112 normiert, welche Bestimmungen zur Anwendung kommen, wenn Verfahren zur Erteilung von Sichtvermerken oder Aufenthaltsbewilligungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fremdengesetzes 1997 bei der jeweils zuständigen Behörde anhängig sind. Hier wird die strikte Trennung in Einreise- und Aufenthaltstitel in schwebende Verfahren übernommen werden. Die Beispiele sind mannigfach, hier seien nur einige erwähnt. ZB: Ein Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken ist bei der Niederlassungsbehörde erster Instanz anhängig. Dieser Akt ist je nachdem entweder an die Bundespolizeidirektion oder an die Bezirksverwaltungsbehörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (die nicht der Quotenpflicht unterfällt) weiterzuleiten. Ein Künstler hat bei der Fremdenpolizeibehörde einen Antrag auf Erteilung eines gewöhnlichen Sichtvermerkes gestellt. Sein Akt bleibt bei der Fremdenpolizeibehörde, diese hat ihm jedoch – je nachdem ob seine Niederlassung auf Dauer ausgerichtet ist oder nicht – eine Niederlassungsbewilligung (quotenfrei) oder eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Zu § 113:

Durch die Systemumstellung im Fremdengesetz werden Übergangsbestimmungen, die jeweiligen Dokumente betreffend, notwendig und sind in den Abs. 3 bis 5 normiert. Abs 3 normiert Übergangsbestimmungen für Grenzgänger und Pendler.

Abs. 5 normiert, daß Fremde, denen ursprünglich keine Niederlassungsbewilligung zu jeglichem Aufenthaltszweck erteilt wurde (etwa Familienangehörigen von ansässigen Fremden im Rahmen des Familiennachzuges), sich ab Inkrafttreten des Gesetzes bis 31. Dezember 2001 nach Ablauf einer achtjährigen Wartefrist aufenthaltsrechtlich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemühen dürfen. Dies ist selbstverständlich im Rahmen der Bundeshöchstzahl gemäß Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgesehen und führt zu einer vollen Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. Ab dem 1. Jänner 2002 beträgt die Wartefrist vier Jahre. Das heißt, wer sich ab dem 1. Jänner 2002 um eine Beschäftigungsbewilligung bemüht, muß mindestens vier Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich niedergelassen sein. Dann ist diesen Fremden auf Antrag eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck zu erteilen. Sollte diesen Fremden vor Ablauf der Wartefrist von der zuständigen ausländer­beschäftigungsrechtlich verantwortlichen Behörde eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungs­schein erteilt werden, ist die Niederlassungsbewilligung (für jeglichen Aufenthalts­zweck) den Fremden auf Antrag vor Ablauf der Wartefrist zu erteilen.


Abs. 7 normiert, daß die Bundesregierung bei der Erlassung der nächsten drei Niederlassungs­verordnungen zusätzlich zur Quote für den Familiennachzug niedergelassener Fremder eine Quote für jene Kinder Fremder festlegen kann, die zwar das 14. Lebensjahr bereits überschritten haben und somit nicht in die Privilegierung des § 21 Abs. 3 fallen, aber erwiesen ist – etwa durch vorgängige Antragstellung – daß der Familiennachzug bis dato etwa am nicht vorhandenen Quotenplatz gescheitert ist.

Zu § 114:

In § 114 – der zum Teil sinngemäß den Übergangsbestimmungen des § 88 im geltenden FrG entspricht – werden Übergangsbestimmungen für die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen oder deren Verfahren normiert.

Zu § 115:

§ 115 entspricht dem geltenden § 89 FrG.

Zu § 116:

Die Änderungen in der Vollzugsbestimmung sind durch den vorgeschlagenen Text erforderlich.

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Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      

Geltendes Recht (FrG 1992, AufG)

Fremdengesetz 1997


 

1. Hauptstück


 

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

§ 1. (1) Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.


(2) Einreise ist das Betreten, Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes.

(2) Einreise ist das Betreten, Ausreise das Verlassen des Bundesgebietes.


 

(3) Durchreise ist das Durchqueren des Bundesgebietes samt den hiefür unerläßlichen Unterbrechungen.


(3) Reisedokument ist ein Reisepaß, Sammelreisepaß, Paßersatz oder ein sonstiges auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument. Ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden [§§ 224 und 227 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974].

(4) Reisedokument ist ein Reisepaß, Paßersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument. Ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden [§§ 224 und 227 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974].


(4) Ein Reisedokument ist gültig, wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfaßt. Außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muß auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden. Die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muß bescheinigt sein.

(5) Ein Reisedokument ist gültig, wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfaßt. Außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muß auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden. Die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muß bescheinigt sein.


 

(6) Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) ist das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. xxx/1997.


 

(7) Beitrittsübereinkommen ist das Übereinkommen vom 28. April 1995 über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, BGBl. III Nr. xxx/1997.


 

(8) Vertragsstaat ist ein Staat, für den das Beitrittsübereinkommen in Kraft gesetzt ist.


Bisher: § 28 Abs. 1 FrG 1992

(9) EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.


 

(10) Drittstaaten sind Staaten, die nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens sind, Drittstaatsangehörige sind deren Staatsangehörige.


Bisher: § 13 Abs. 3 AufG

(11) Grenzgänger sind Fremde, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, in den sie täglich zurückkehren, und die sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem unmittelbar an diesen Staat grenzenden politischen Bezirk in Österreich oder in den Freistädten Eisenstadt oder Rust aufhalten.


 

(12) Pendler sind Fremde, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, in den sie täglich zurückkehren und die sich – ohne Grenzgänger zu sein – zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten.


2. Teil

2. Hauptstück


Ein- und Ausreise von Fremden

Ein- und Ausreise von Fremden


1. Abschnitt

1. Abschnitt


Paßpflicht

Paßpflicht


Notwendigkeit eines gültigen Reisedokumentes

Notwendigkeit eines gültigen Reisedokumentes


§ 2. (1) Fremde brauchen für die Einreise, während des Aufenthaltes und für die Ausreise einen gültigen Reisepaß (Paßpflicht), soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.

§ 2. (1) Fremde brauchen für die Einreise, während des Aufenthaltes und für die Ausreise einen gültigen Reisepaß (Paßpflicht), soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.


Art. 14 Abs. 2 SDÜ

(2) Sofern öffentliche, insbesondere paß- und fremdenpolizeiliche sowie außenpolitische Interessen dies erfordern, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, mit Verordnung bestimmte Arten von Reisepässen, die von anderen als Vertragsstaaten ausgestellt werden, als nicht für die Erfüllung der Paßpflicht geeignete Reisedokumente zu bezeichnen.


(2) Miteingetragene Fremde dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisedokument sie miteingetragen sind, ein- und ausreisen; dies gilt nicht für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes oder zur Beförderung ins Ausland nach dem 5. Teil.

(3) Miteingetragene Fremde dürfen nur in Begleitung der Person, in deren Reisedokument sie miteingetragen sind, ein- und ausreisen; dies gilt nicht für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthaltes oder zur Beförderung ins Ausland nach dem 6. Hauptstück.


(3) Fremde, denen ein Sammelreisepaß ausgestellt wurde, dürfen nur gemeinsam ein- und ausreisen; hiebei braucht jeder Reiseteilnehmer einen von einer Behörde ausgestellten Ausweis, aus dem seine Identität zu erkennen ist.

(4) Fremde, denen ein Sammelreisepaß ausgestellt wurde, genügen der Paßpflicht, dürfen aber nur gemeinsam ein- und ausreisen; hiebei braucht jeder Reiseteilnehmer einen von einer Behörde ausgestellten Ausweis, aus dem seine Identität zu erkennen ist.


(4) Keine Paßpflicht besteht für Fremde im Falle

(5) Keine Paßpflicht besteht für Fremde im Falle


                                                                                               1.                                                                                               einer Übernahmserklärung (§ 4) für die Einreise;

                                                                                               1.                                                                                               der Ausstellung einer Übernahmserklärung (§ 4);


                                                                                               2.                                                                                               eines Sichtvermerkes in Bescheidform (§ 10 Abs. 4) für den Aufenthalt;

                                                                                               2.                                                                                               der Erteilung eines Aufenthaltstitels in Bescheidform (§ 14 Abs. 5);


                                                                                               3.                                                                                               einer Durchbeförderungserklärung (§ 38) für die Ein-, Durch- und Ausreise.

                                                                                               3.                                                                                               der Abgabe einer Durchbeförderungserklärung (§ 58).


(5) Fremde, denen im Inland die Aufenthaltsberechtigung gewährt oder ein Lichtbildausweis für Fremde (§ 64) ausgestellt werden soll, haben der Behörde anläßlich der Einbringung des Antrages ihr Reisedokument für die Dauer des Verfahrens auszufolgen; hierüber ist ihnen unverzüglich eine Bestätigung auszustellen.

(6) Fremde, denen im Inland der Aufenthalt bewilligt oder ein Lichtbildausweis für Fremde (§ 85) ausgestellt werden soll, haben der Behörde anläßlich der Einbringung des maßgeblichen Antrages ihr Reisedokument für die Dauer des Verfahrens auf Verlangen auszufolgen; hierüber ist ihnen unverzüglich eine Bestätigung auszustellen.


Abkommen über die Einschränkung der Paßpflicht

Einschränkung der Paßpflicht


§ 3. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit vereinbaren, daß Fremde berechtigt sind, auch auf Grund anderer als der in § 2 erwähnten Reisedokumente einzureisen, sich im Bundesgebiet aufzuhalten und auszureisen.

§ 3. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit vereinbaren, daß paßpflichtige Fremde berechtigt sind, auch auf Grund anderer als der in § 2 erwähnten Reisedokumente einzureisen, sich im Bundesgebiet aufzuhalten und auszureisen.


(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1, die der Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe Gebiete der Republik Österreich dienen, kann festgelegt werden, daß Fremde, die auf Grund eines solchen Reisedokumentes eingereist sind, sich nur in grenznahen Gebieten der Republik Österreich aufhalten dürfen. In einem solchen Fall kann in der zwischenstaatlichen Vereinbarung überdies festgelegt werden, daß das für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise vorgesehene Dokument der Gegenzeichnung durch eine österreichische Behörde bedarf.

(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1, die der Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe Gebiete der Republik Österreich dienen, kann festgelegt werden, daß Fremde, die auf Grund eines solchen Reisedokumentes eingereist sind, sich nur in grenznahen Gebieten der Republik Österreich aufhalten dürfen. In einem solchen Fall kann in der zwischenstaatlichen Vereinbarung überdies festgelegt werden, daß das für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise vorgesehene Dokument der Gegenzeichnung durch eine österreichische Behörde bedarf.


 

(3) Wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, daß bestimmte paßpflichtige Fremde auf Grund anderer Reisedokumente einreisen, sich im Bundesgebiet aufhalten und ausreisen dürfen.


 

(4) Fremden, denen in Österreich Asyl gewährt wird und die über kein gültiges Reisedokument verfügen aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf – ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit nach den §§ 107 und 108 – die Einreise nicht versagt werden.


Übernahmserklärung

Übernahmserklärung


§ 4. (1) Eine Übernahmserklärung wird auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für einen Fremden ausgestellt, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das Bundesgebiet überstellt werden soll und auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder nach internationalen Gepflogenheiten von der Republik Österreich zu übernehmen ist.

§ 4. (1) Eine Übernahmserklärung wird auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für einen Fremden ausgestellt, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das Bundesgebiet überstellt werden soll und auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder nach internationalen Gepflogenheiten von der Republik Österreich zu übernehmen ist.


(2) Die Übernahmserklärung ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen; aus ihr müssen die Identität und die Staatsangehörigkeit des Fremden zu ersehen sein.

(2) Die Übernahmserklärung ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen; aus ihr müssen die Identität und die Staatsangehörigkeit des Fremden zu ersehen sein.


(3) Die Gültigkeitsdauer der Übernahmserklärung ist, sofern nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung anderes bestimmt ist, in dem zur Rückstellung erforderlichen Ausmaß festzusetzen; für die Einreise ist ein bestimmter Grenzübergang vorzuschreiben.

Gemeinsame Erklärung zu Art. 139 SDÜ iVm Art. 2

(3) Die Gültigkeitsdauer der Übernahmserklärung ist, sofern nicht in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung anderes bestimmt ist, in dem zur Rückstellung erforderlichen Ausmaß festzusetzen; für die Einreise ist eine bestimmte Grenzübergangsstelle oder ein bestimmter Ort in einem Vertragsstaat vorzuschreiben.


(4) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, daß Fremde, die vom Bundesgebiet aus unerlaubt in das Gebiet eines anderen Staates eingereist sind, zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet zugelassen werden (Schubabkommen).

(4) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, daß Fremde, die vom Bundesgebiet aus unerlaubt in das Gebiet eines anderen Staates eingereist sind, zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet zugelassen werden (Rückübernahmeabkommen).


2. Abschnitt

2. Abschnitt


Sichtvermerkspflicht

Sichtvermerkspflicht


Art. 2 – Art. 25 SDÜ

 


Notwendigkeit eines Sichtvermerkes

Erfüllung der Sichtvermerkspflicht


§ 5. Paßpflichtige Fremde brauchen für die Einreise und den Aufenthalt einen Sichtvermerk, soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird.

§ 5. (1) Paßpflichtige Fremde unterliegen bei der Einreise in das Bundesgebiet und während des Aufenthaltes in ihm der Sichtvermerkspflicht, soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird.


 

(2) Wer der Sichtvermerkspflicht unterliegt, braucht einen Einreise- oder Aufenthaltstitel.


Arten der Sichtvermerke

Einreisetitel (Visa)


Art. 10 und 11 SDÜ

 


§ 6. (1) Sichtvermerke werden ausschließlich als

                                                                                               1.                                                                                               gewöhnliche Sichtvermerke;

                                                                                               2.                                                                                               Touristensichtvermerke;

                                                                                               3.                                                                                               Dienstsichtvermerke in Dienstpässen;

                                                                                               4.                                                                                               Diplomatensichtvermerke in Diplomatenpässen

erteilt.

(2) Touristensichtvermerke werden Touristen, Durchreisenden oder solchen Fremden erteilt, die Menschen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet besuchen wollen.

§ 6. (1) Die Einreisetitel (Visa) werden als

                                                                                               1.                                                                                               Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, Visum A) oder

                                                                                               2.                                                                                               Durchreisevisum (Visum B) oder

                                                                                               3.                                                                                               Reisevisum (Visum für den kurzfristigen Aufenthalt, Visum C) oder

                                                                                               4.                                                                                               Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D)

erteilt.

(2) Jedes von einem Vertragsstaat ausgestellte Visum, dessen Geltungsbereich Österreich umfaßt, gilt als Einreisetitel; ein nicht von Österreich ausgestelltes Visum D berechtigt jedoch nur zur Durchreise.


Bisher: § 9 FrG

(3) Visa werden für die Einreise zu einem sechs Monate nicht übersteigenden Aufenthalt ausgestellt. Sie lassen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit außer im Rahmen von Geschäftsreisen nicht zu.


Art. 11 SDÜ

(4) Visa können für die ein- oder mehrmalige Einreise erteilt werden. Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit kann die Behörde im Visum die Benützung bestimmter Grenzübergangsstellen vorschreiben.


 

(5) Durchreisevisa berechtigen zur ein- oder mehrmaligen Durchreise durch die Vertragsstaaten und Österreich binnen fünf Tagen. Reisevisa berechtigen zu einem Aufenthalt bis zu drei Monaten in Vertragsstaaten und Österreich. Ist das Reisedokument des Fremden nicht für alle Vertragsstaaten gültig, so ist das Reisevisum auf das Bundesgebiet und jene Vertragsstaaten zu beschränken, für die das Reisedokument gültig ist. Aufenthaltsvisa berechtigen zu einem drei Monate übersteigenden Aufenthalt in Österreich.


(3) Dienst- und Diplomatensichtvermerke dürfen Fremden nur unter den Voraussetzungen erteilt werden, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienst- oder Diplomatenpässe auszustellen sind.

(6) Visa können als Dienstvisa oder als Diplomatenvisa erteilt werden. Sie dürfen Fremden nur unter den Voraussetzungen erteilt werden, unter denen aus einem derartigen Anlaß für österreichische Staatsbürger österreichische Dienst- oder Diplomatenpässe ausgestellt werden.


 

(7) Die äußere Form der Visa wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres kundgemacht.


 

Aufenthaltstitel


§ 1. AufG (1) Fremde (§ 1 Abs. 1 des Fremdengesetzes – FrG, BGBl. Nr. 838/1992) brauchen zur Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich eine besondere Bewilligung (im folgenden „Bewilligung“ genannt). Die auf Grund anderer Rechtsvorschriften für Fremde vorgesehenen besonderen Regelungen bleiben unberührt.

(2) Von Fremden, die sich

                                                                                               1.                                                                                               innerhalb eines Kalenderjahres länger als sechs Monate tatsächlich oder

                                                                                               2.                                                                                               zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit

in Österreich aufhalten, wird für Zwecke dieses Bundesgesetzes jedenfalls angenommen, daß sie in Österreich einen Hauptwohnsitz begründen.

§ 7. (1) Die Aufenthaltstitel werden als

                                                                                               1.                                                                                               Aufenthaltserlaubnis oder

                                                                                               2.                                                                                               Niederlassungsbewilligung

erteilt.

(2) Aufenthaltstitel berechtigen zum Aufenthalt für einen bestimmten Zweck oder zum dauernden Aufenthalt sowie zu den mit diesen Aufenthalten verbundenen Einreisen.

(3) Auf Dauer niedergelassene Drittstaatsangehörige, das sind jene, die

                                                                                               1.                                                                                               in Österreich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben oder

                                                                                               2.                                                                                               in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem Wohnsitz niedergelassen sind,

brauchen außer in den in Abs. 4 genannten Fällen eine Niederlassungsbewilligung.


 

(4) Drittstaatsangehörige brauchen eine Aufenthaltserlaubnis, wenn


 

                                                                                               1.                                                                                               ihr Aufenthalt ausschließlich dem Zweck eines Studiums oder einer Schulausbildung dient;


 

                                                                                               2.                                                                                               sie unselbständig erwerbstätig sind und ihr Arbeitsvertrag mit ihrem international tätigen Dienstgeber sie entweder


 

              a) als leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, oder


 

              b) als der Unternehmensleitung zugeteilte qualifizierte Mitarbeiter, die zur innerbetrieblichen Aus- oder Weiterbildung (Führungskräfte­nachwuchs), verpflichtet sind, oder


 

              c) als Vertreter repräsentativer ausländischer Interessenvertretungen ausweist


 

                                                                                                                                                                                              und Rotationen im Hinblick auf den Dienstort vorsieht;


 

                                                                                               3.                                                                                               sie Ehegatten oder minderjährige unverheiratete Kinder der in Z 1 und 2 genannten Fremden sind, sofern sie nicht erwerbstätig sein wollen;


 

                                                                                               4.                                                                                               sie in Österreich erwerbstätig sind, ohne an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein.


 

(5) Die Form der Aufenthaltstitel wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres kundgemacht. In diese Verordnung ist ein Katalog der Aufenthaltszwecke für die einzelnen Aufenthaltstitel aufzunehmen.


Erteilung des Sichtvermerkes

Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel


§ 7. (1) Ein Sichtvermerk kann einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist. Der Sichtvermerk kann befristet oder unbefristet erteilt werden.

§ 8. (1) Einreise- und Aufenthaltstitel können Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern diese ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12). Visa können nur befristet, Aufenthaltstitel auch unbefristet erteilt werden. Visa und befristete Aufenthaltstitel dürfen nur insoweit erteilt werden, als ihre Gültigkeitsdauer jene des Reisedokumentes nicht übersteigt. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes soll jene eines Visums um mindestens drei Monate übersteigen. Sammelvisa dürfen nur Fremden erteilt werden, denen ein Sammelreisepaß ausgestellt wurde.


(2) Ein minderjähriger Fremder, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erteilung eines Sichtvermerkes selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

(2) Für die Erteilung der Aufenthaltstitel ist zwischen Erstniederlassungsbewilligung und weiterer Niederlassungsbewilligung sowie zwischen Erstaufenthaltserlaubnis und weiterer Aufenthaltserlaubnis zu unterscheiden.


(3) Die Behörde hat bei der Ausübung des in Abs. 1 eingeräumten Ermessens vom Grund des beabsichtigten Aufenthaltes des Sichtvermerkswerbers ausgehend einerseits auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine familiären Bindungen, seine finanzielle Situation und die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes, andererseits auf öffentliche Interessen, insbesondere die sicherheitspolizeilichen und wirtschaftlichen Belange, die Lage des Arbeitsmarktes und die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen.

(3) Die Behörde hat bei der Ausübung des in Abs. 1 eingeräumten Ermessens jeweils vom Zweck sowie von der Dauer des geplanten Aufenthaltes des Fremden ausgehend

                                                                                               1.                                                                                               auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine familiären Bindungen, seine finanzielle Situation und die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes,

                                                                                               2.                                                                                               auf öffentliche Interessen, insbesondere die sicherheitspolizeilichen und wirtschaftlichen Belange, die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und die Volksgesundheit und

                                                                                               3.                                                                                               auf die besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes

Bedacht zu nehmen.


(4) Der Sichtvermerkswerber hat der Behörde die für die Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen; er hat über Verlangen der Behörde vor dieser persönlich zu erscheinen. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Sichtvermerkswerber kein gültiges Reisedokument vorlegt; § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen.


(5) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Dienst- oder Diplomatensichtvermerken sind, sofern Gegenseitigkeit gewährt wird, von den Verwaltungsabgaben befreit.

(6) Der Sichtvermerk ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.

(5) Für die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels bedarf es des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft für den Fremden, der sich hier niederlassen will. Dieser Nachweis ist auch für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels erforderlich; er gilt für in Österreich geborene Kinder als erbracht, wenn der Familie die vor der Geburt bewohnte Unterkunft weiterhin zur Verfügung steht.


(7) Ergibt sich aus den Umständen des Falles, daß der Antragsteller für den Aufenthalt eine Bewilligung gemäß den §§ 1 und 6 des Bundesgesetzes, mit dem der Aufenthalt von Fremden in Österreich geregelt wird (Aufenthaltsgesetz), BGBl. Nr. 466/1992, benötigt, so darf dem Fremden kein Sichtvermerk nach diesem Bundesgesetz erteilt werden. Das Anbringen ist als Antrag gemäß § 6 des Aufenthaltsgesetzes unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten, der Antragsteller ist davon in Kenntnis zu setzen.

 


 

Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte


Bisher: § 7 Abs. 1 AufG

§ 9. (1) Im Falle eines kurzfristig auftretenden oder eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfes, der aus dem Potential an Arbeitskräften nicht abgedeckt werden kann, das im Inland Zugang zum Arbeitsmarkt hat, ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt – innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung (§ 18) vorgegebenen Rahmens und nach Anhörung des betroffenen Landes – für einen Wirtschaftszweig, eine Berufsgruppe oder eine Region – eine Saisonarbeitskräfteverordnung zu erlassen, in der zahlenmäßig Kontingente für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt werden. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten erteilt werden; sie sind vorrangig Fremden zu erteilen, die über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit, verfügen. Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von höchstens einem Monat können im Reisedokument eines an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigten Fremden ersichtlich gemacht werden.


 

(2) Wird eine Beschäftigungsbewilligung nach Abs. 1 Fremden erteilt, die


 

                                                                                               1.                                                                                               über einen Aufenthaltstitel verfügen, so gestattet ihnen dies eine befristete Zweckänderung;


 

                                                                                               2.                                                                                               über keinen Aufenthaltstitel verfügen, so schafft dies bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung (§ 8 Abs. 1) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit entsprechender Gültigkeitsdauer.


 

(3) Beschäftigungsbewilligungen, die im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht wurden, gelten als Aufenthaltserlaubnis mit derselben Gültigkeitsdauer.


Sichtvermerksversagung

Versagung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels


§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn

§ 10. (1) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn


                                                                                               1.                                                                                               gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung (§ 23) vorliegen;

                                                                                               2.                                                                                               der Sichtvermerkswerber nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt;

                                                                                               3.                                                                                               der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches;

                                                                                               4.                                                                                               der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

                                                                                               5.                                                                                               der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;

                                                                                               6.                                                                                               der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll;

                                                                                               7.                                                                                               sich der Sichtvermerkswerber nach Umgehung der Grenzkontrolle im Bundesgebiet aufhält.

                                                                                               1.                                                                                               gegen den Fremden ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht;

                                                                                               2.                                                                                               der Aufenthaltstitel zeitlich an den durch ein Reise- oder Durchreisevisum ermöglichten Aufenthalt anschließen und nach der Einreise erteilt werden soll;

                                                                                               3.                                                                                               der Aufenthaltstitel – außer für Saisonarbeitskräfte (§ 9), für begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 47) oder Angehörige von Österreichern (§ 49) – nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 28 oder § 29) erteilt werden soll;

                                                                                               4.                                                                                               sich der Fremde nach Umgehung der Grenzkontrolle nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält;

                                                                                               5.                                                                                               der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung (§ 96 Abs. 1 Z 5), in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.


(2) Die Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn die Wiederausreise des Fremden nicht gesichert ist.

(2) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels kann wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z 2) insbesondere versagt werden, wenn


 

                                                                                               1.                                                                                               der Fremde nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder – bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels – für die Wiederausreise verfügt;


 

                                                                                               2.                                                                                               der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches;


 

                                                                                               3.                                                                                               der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;


 

                                                                                               4.                                                                                               der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;


 

                                                                                               5.                                                                                               Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Titels das Bundesgebiet nicht unaufgefordert verlassen.


(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Sichtvermerksversagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 oder gemäß Abs. 2 einen Sichtvermerk erteilen,

                                                                                               1.                                                                                               in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder

                                                                                               2.                                                                                               wenn auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten, gesichert erscheint.

(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 ein Aufenthaltsvisum oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinne des § 1 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung ist unzulässig.


(4) Ein Sichtvermerk kann im Inland aus den Gründen des Abs. 3 Z 1 auch in Bescheidform erteilt werden, wenn der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Heimat- oder Aufenthaltsstaates zu beschaffen. Dem Fremden ist in solchen Fällen von Amts wegen ein Lichtbildausweis für Fremde (§ 64) auszustellen.

(4) Die Behörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 sowie gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Fälle liegen insbesondere vor, wenn die Fremden einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 ausgesetzt sind. Fremden, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konfliktes verlassen haben, darf eine solche Aufenthaltserlaubnis nur für die voraussichtliche Dauer dieses Konfliktes, höchstens für drei Monate erteilt werden.


 

Versagung eines Visums


Art. 96 SDÜ, Art. 14 SDÜ

§ 11. (1) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen,


 

                                                                                               1.                                                                                               wenn ein Vertragsstaat einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat oder


 

                                                                                               2.                                                                                               insoweit dies geboten ist, weil für ein Flugtransit-, Reise- oder Durchreisevisum ein Reisedokument vorgelegt wird, das nicht alle Vertragsstaaten anerkennen, oder


 

                                                                                               3.                                                                                               insoweit ein Reisevisum in Verbindung mit einem bereits abgelaufenen Reisevisum einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt innerhalb des der ersten Einreise folgenden Halbjahres in den Vertragsstaaten ermöglichen würde.


 

(2) Die Behörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 1 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen ein Reisevisum erteilen, das räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist.


 

(3) Die Behörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 3 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen innerhalb des betreffenden Halbjahres ein weiteres Reisevisum erteilen, das räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist.


 

Versagung eines Aufenthaltstitels


 

§ 12. (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn Fremde keinen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft an ihrem Wohnsitz nachweisen.


 

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die eine dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegende Erwerbstätigkeit zuläßt, ist zu versagen, es sei denn, es handelt sich um die Aufenthaltserlaubnis für Rotationsarbeitskräfte (§ 7 Abs. 4 Z 2) oder um eine Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige, die als Grenzgänger (§ 1 Abs. 11), Pendler (§ 1 Abs. 12), Saisonarbeitskräfte (§ 9) oder kurzfristige Betriebsentsandte (§ 18 Abs. 1 AuslBG) erwerbstätig oder als Volontäre (§ 3 Abs. 5 oder 10 AuslBG) beschäftigt sind, ohne im Bundesgebiet an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein.


 

(3) Fremden darf wegen eines Sachverhaltes, der keine Ausweisung oder kein Aufenthaltsverbot zuläßt, ein weiterer Aufenthaltstitel nicht versagt werden.


Bisher: § 5 Abs. 2, § 6 AufG

Aufenthaltszweck und Änderung des Aufenthaltszweckes


 

§ 13. (1) Aufenthaltstitel werden für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt; der Betroffene hat eine nach den maßgeblichen Gesetzen hiefür erforderliche Berechtigung vor der Erteilung nachzuweisen.


 

(2) Sofern einer Niederlassungsbewilligung keine Zweckangabe beigefügt ist, gilt sie für jeglichen Aufenthaltszweck.


 

(3) Fremde können während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels den Zweck ihres Aufenthaltes ohneweiters ändern, wenn der ihnen erteilte Aufenthaltstitel auch für den nunmehrigen Aufenthaltszweck erteilt hätte werden können. Eine solche Änderung ist der Behörde ohne unnötigen Aufschub bekanntzugeben; hiebei ist die Zulässigkeit dieser Änderung nach den hiefür maßgeblichen Gesetzen darzulegen.


 

Verfahren bei der Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel


 

§ 14. (1) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist von den Antragstellern nachzuweisen.


 

(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist, und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; dies gilt nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht erteilt hätte werden können (§ 13 Abs. 3). Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte (§ 9) kann nach der Einreise gestellt werden, wenn der Fremde an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt ist.


 

(3) Im Antrag ist der jeweilige Zweck der Reise oder des Aufenthaltes bekanntzugeben; der Antragsteller darf ihn während des Verfahrens nicht ändern. Der Fremde hat der Behörde die für die Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Er hat über Verlangen der Behörde vor dieser persönlich zu erscheinen. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller kein gültiges Reisedokument vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.


Bisher: § 7 Abs. 6 FrG

(4) Der Einreise- oder Aufenthaltstitel ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.


Bisher: § 10 Abs. 4 FrG

(5) Ein Aufenthaltstitel kann im Inland auch in Bescheidform erteilt werden, wenn der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Dem Fremden ist in solchen Fällen von Amts wegen ein Lichtbildausweis für Fremde (§ 85) auszustellen. Ein Einreisetitel kann in Bescheidform erteilt werden, wenn das Reisedokument des Fremden nicht der Paßpflicht genügt.


 

(6) Ergibt sich, daß der Antragsteller eine Niederlassungsbewilligung benötigt, so darf einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht stattgegeben werden; die Möglichkeiten des § 10 Abs. 4 bleiben jedoch unberührt. Das Anbringen ist als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu behandeln und allenfalls unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten; der Antragsteller ist davon in Kenntnis zu setzen.


Bisher: § 7 Abs. 5 FrG

(7) Von den Verwaltungsabgaben sind Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa befreit, sofern


 

                                                                                               1.                                                                                               hiefür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht oder


 

                                                                                               2.                                                                                               es sich um die Erteilung von Dienst- oder Diplomatenvisa handelt und Gegenseitigkeit besteht.


 

Verfahren im Falle von Versagungsgründen für einen weiteren Aufenthaltstitel


 

§ 15. (1) Werden in einem Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels Versagungsgründe bekannt, so hat die Behörde – gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme – den Antragsteller vom Versagungsgrund in Kenntnis zu setzen, ihm mitzuteilen, daß eine Aufenthaltsbeendigung (§§ 33 ff.) beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 37) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, daß er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist, zu äußern.


 

(2) Nach Ablauf dieser Frist ist bei unverändertem Sachverhalt das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung zu veranlassen; der Ablauf der Frist des § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, wird dadurch bis zum Abschluß dieses Verfahrens gehemmt. Sobald sich ergibt, daß eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig ist, hat die Behörde den weiteren Aufenthaltstitel zu erteilen.


 

(3) Erwächst jedoch eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, so ist das Verfahren über den Antrag auf Erteilung des weiteren Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Dieses Verfahren ist fortzusetzen, sobald nach einer Aufhebung der Ausweisung oder des Aufenthaltsverbotes durch den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof feststeht, daß deren Verhängung nunmehr unterbleibt.


Ungültigkeit eines Sichtvermerkes

Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit eines Einreise- oder Aufenthaltstitels


§ 11. (1) Ein Sichtvermerk ist ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung des Sichtvermerkes (§ 10 Abs. 1 und 2) rechtfertigen würden.

§ 16. (1) Ein Einreisetitel ist für ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die eine Versagung rechtfertigen würden (§§ 10 und 11).


(2) Ein Sichtvermerk wird ungültig, wenn gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar wird. Er lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung innerhalb seiner ursprünglichen Geltungsdauer anders als gemäß § 26 aufgehoben wird.

(2) Einreise- und Aufenthaltstitel werden ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar wird. Ein Aufenthaltstitel lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb seiner ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung anders als gemäß § 44 behoben wird.


 

(3) Ein Einreise- oder Aufenthaltstitel wird gegenstandslos,


 

                                                                                               1.                                                                                               insoweit den Fremden ein weiterer Einreise- oder Aufenthaltstitel mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird, oder


 

                                                                                               2.                                                                                               wenn die Fremden Österreicher oder EWR-Bürger werden.


(3) Die Ungültigkeit des Sichtvermerkes ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.

(4) Die Ungültigkeit der im Reisedokument Fremder ersichtlich gemachten Einreise- oder Aufenthaltstitel ist in diesen Reisedokumenten kenntlich zu machen. Hiezu ist jede Behörde (§§ 88 und 89) ermächtigt, der ein Reisedokument anläßlich einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz vorliegt.


 

3. Abschnitt


 

Sonderbestimmungen für die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen


 

Allgemeines


 

§ 17. Die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen richtet sich nach den Bestimmungen dieses Abschnittes sowie nach den Voraussetzungen des 2. Abschnittes. über die Erteilung von Aufenthaltstiteln.


Aufenthaltsverordnung

Niederlassungsverordnung


§ 2. AufG (1) Die Bundesregierung hat, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates, für jeweils ein Jahr mit Verordnung die Anzahl der Bewilligungen festzulegen, die höchstens erteilt werden dürfen. Sie hat dabei die Entwicklung eines geordneten Arbeitsmarktes sicherzustellen und auf den Wohnungsmarkt, die Möglichkeiten, insbesondere im Bereich des Schul- und Gesundheitswesens, auf die allgemeine innerstaatliche demographische Entwicklung sowie auf die Zahl der Fremden, die sich in Österreich bereits niedergelassen haben, auf die Zahl der Asylwerber und auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit Bedacht zu nehmen. Die Zahl der Personen, denen im jeweils vorangegangenen Jahr Asyl gewährt wurde und der Personen, denen sonst ein dauerndes Aufenthaltsrecht eingeräumt wurde, ist bei der Festlegung der Zahl anzurechnen.

(2) Die Bundesregierung hat in dieser Verordnung im Interesse einer den Möglichkeiten und Erfordernissen (Abs. 1) der einzelnen Länder entsprechenden Verteilung von Fremden im Bundesgebiet die Bewilligungen auf die Länder aufzuteilen. Der Landeshauptmann eines Landes, in dem die Zahl der in diesem Land bereits niedergelassenen Fremden den Bundesdurchschnitt erheblich übersteigt, kann die Ausschöpfung der für dieses Bundesland vorgesehenen Zahl von Bewilligungen unter Bedachtnahme auf § 3 und die in Abs. 1 angeführten Möglichkeiten und Erfordernisse mit Verordnung regeln.

§ 18. (1) Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates mit Verordnung für jeweils ein Jahr die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen festzulegen, die

                                                                                               1.                                                                                               Führungs- und Spezialkräften (Abs. 6) und deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern,

                                                                                               2.                                                                                               anderen Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit sowie deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern sowie

                                                                                               3.                                                                                               Familienangehörigen Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 in Österreich niedergelassen haben,

höchstens erteilt werden dürfen (Niederlassungsverordnung). Die Bundesregierung hat dabei die Entwicklung eines geordneten Arbeitsmarktes sicherzustellen und in der Verordnung die Bewilligungen so auf die Länder aufzuteilen, wie es deren Möglichkeiten und Erfordernissen entspricht.

(2) Vor Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundesarbeiterkammer, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Österreichische Industriellenvereinigung und das Österreichische Wirtschaftsforschungsinstitut zu hören. Den Ländern ist die Möglichkeit zu geben, konkrete Vorschläge für die Zahl der im jeweiligen Bundesland benötigten Niederlassungsbewilligungen zu erstatten (Abs. 1 Z 1 bis 3); die Länder haben hiefür die bestehenden Möglichkeiten im Schul- und Gesundheitswesen sowie – nach Anhörung der maßgeblichen Gemeinden – die Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt und – nach Anhörung der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Landesebene – die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen.


(3) Die Bundesregierung kann in dieser Verordnung insbesondere

                                                                                               1.                                                                                               die Zahl von Bewilligungen bestimmen, die gemäß § 7 Abs. 1 unter den dort festgelegten Voraussetzungen im Wege des Arbeitsmarktservice erteilt werden dürfen,

                                                                                               2.                                                                                               entsprechend den Erfordernissen der österreichischen Wirtschaft eine besondere Zahl von Bewilligungen für selbständig und unselbständig Erwerbstätige festlegen, denen insbesondere im Hinblick auf ihre Ausbildung, Kenntnisse oder Erfahrung oder im Hinblick auf den Transfer von Investitionskapital in bestimmten Wirtschaftszweigen nach Österreich eine Bewilligung erteilt werden kann,

                                                                                               3.                                                                                               unter Bedachtnahme auf Abs. 1 eine besondere Zahl von Bewilligungen für den Familiennachzug gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 festlegen,

                                                                                               4.                                                                                               in Österreich geborene Kinder von Fremden (§ 3 Abs. 1 Z 2), Angehörige österreichischer Staatsbürger (§ 3 Abs. 1 Z 1), Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 aufenthaltsberechtigt sind oder waren, sowie Inhaber einer Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheins und deren Familienangehörige im Sinne des § 3, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, insoweit von der Anrechnung auf die Zahl der Bewilligungen ausnehmen, als dadurch das Ziel der Zuwanderungsregelung nicht beeinträchtigt wird, und

                                                                                               5.                                                                                               eine der zu erwartenden Entwicklung entsprechende Zahl von Bewilligungen für Studierende an österreischischen Universitäten, Hochschulen, Akademien und Fachhochschulen festlegen.

(4) Vor Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, der österreichische Gewerkschaftsbund, die Österreichische Industriellenvereinigung und das Österreichische Wirtschaftsforschungsinstitut zu hören. Den Ländern ist die Möglichkeit zu geben, konkrete Vorschläge, insbesondere was die Zahl der Bewilligungen betrifft, zu machen, auf die bei Erlassung der Verordnung Bedacht zu nehmen ist.

 

(3) In der Niederlassungsverordnung hat die Bundesregierung außerdem die Höchstzahl jener Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz festzulegen, mit denen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Verordnung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder auf befristete Zweckänderung verbinden kann (§ 9).

(4) In der Niederlassungsverordnung hat die Bundesregierung schließlich die Höchstzahl jener Niederlassungsbewilligungen von Drittstaatsangehörigen festzulegen, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen. Die Bundesregierung hat auch diese Bewilligungen so auf die Länder aufzuteilen, wie es deren Möglichkeiten und Erfordernissen entspricht.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Bundesregierung hat bei Erlassung dieser Verordnung (Abs. 1, 3 und 4) auf die Aufnahmefähigkeit des inländischen Arbeitsmarktes und die Vorschläge der Länder Bedacht zu nehmen; eine zahlenmäßige Überschreitung eines solchen Vorschlages ist nur mit Zustimmung des betroffenen Landes zulässig.

(6) Ist anzunehmen, daß das Angebot an Arbeitskräften auf dem inländischen Arbeitsmarkt während der Geltungsdauer der Verordnung die Nachfrage deutlich übersteigen wird, so ist bei Erlassung der Verordnung im Hinblick auf unselbständig Erwerbstätige (Abs. 1 Z 1 und 2) nur auf die im Inland nicht verfügbaren Arbeitskräfte, deren Beschäftigung als Führungskräfte im Hinblick auf den damit verbundenen Transfer von Investitionskapital oder deren Beschäftigung als Spezialkräfte im Hinblick auf ihre besondere Ausbildung und ihre speziellen Kenntnisse im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegt (Führungs-, und Spezialkräfte) und auf deren Familiennachzug Bedacht zu nehmen. Bei Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 Z 3 hat die Bundesregierung unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes abzuwägen, in welchem Ausmaß bei Vorrang der Integration der ansässigen erwerbsbereiten Fremden in den Arbeitsmarkt weitere erwerbsbereite Fremde zu unselbständiger Erwerbstätigkeit zugelassen werden können. Hiebei kann die Bundesregierung Gruppen ansässiger Drittstaatsangehöriger bezeichnen, denen in Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration der Familiennachzug bevorzugt ermöglicht werden soll. Außerdem kann die Bundesregierung Gruppen von Familienangehörigen bezeichnen, denen auf Grund bestimmter, die Integration erleichternder Umstände, wie etwa der bevorstehende Eintritt der Schulpflicht, der Familiennachzug bevorzugt ermöglicht werden soll.


(5) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist jeweils so rechtzeitig zu erlassen, daß sie mit Beginn des folgenden Jahres in Kraft treten kann. Wird diese Verordnung nicht rechtzeitig erlassen, so ist die bisher geltende Verordnung bis zur Erlassung einer neuen Verordnung weiter anzuwenden.

(7) Die Niederlassungsverordnung ist jeweils so rechtzeitig zu erlassen, daß sie mit Beginn des folgenden Jahres in Kraft treten kann. Wird diese Verordnung nicht rechtzeitig erlassen, so ist die im Vorjahr geltende Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß in jedem Monat höchstens ein Zwölftel der Anzahl der Niederlassungsbewilligungen erteilt werden darf.


(6) Sofern eine wesentliche Änderung der Umstände dies notwendig macht, hat die Bundesregierung diese Verordnung auch während ihrer Geltungsdauer unter Beachtung der Abs. 1 bis 4 abzuändern.

(8) Sofern eine wesentliche Änderung der Umstände dies notwendig macht, hat die Bundesregierung diese Verordnung auch während ihrer Geltungsdauer unter Beachtung der Abs. 1 und 5 abzuändern.


 

Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung


§ 4. AufG (1) Eine Bewilligung kann Fremden unter Beachtung der gemäß § 2 erlassenen Verordnungen sowie unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes erteilt werden, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5) vorliegt. Auf die Verlängerung von Bewilligungen finden die gemäß § 2 erlassenen Verordnungen keine Anwendung.

§ 19. (1) Fremden, die sich auf Dauer niederlassen wollen, kann auf Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des 2. Abschnittes über die Erteilung von Aufenthaltstiteln bis auf weiteres gesichert scheinen. Sie darf – außer in den Fällen des Abs. 2 – nur im Rahmen der Niederlassungsverordnung erteilt werden (Quotenpflicht).


(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zunächst befristet für höchstens ein Jahr zu erteilen. Sie kann jeweils um höchstens zwei weitere Jahre verlängert werden, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5) eingetreten ist. Fremden, die ohne Unterbrechung seit fünf Jahren eine Bewilligung haben, kann eine unbefristete, sofern die Voraussetzungen hiefür nicht gegeben sind, eine mehrjährige Bewilligung erteilt werden.

(3) Eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 ist jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen, wie die der Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes, bei der ersten Bewilligung aber höchstens für die Dauer von fünf Jahren.

(2) Keiner Quotenpflicht unterliegt die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung an Drittstaatsangehörige, die

                                                                                               1.                                                                                               Bedienstete ausländischer Informationsmedien sind, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie als Bedienstete dieser Medien beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben;

                                                                                               2.                                                                                               Künstler sind, deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen;

                                                                                               3.                                                                                               zwar unselbständig erwerbstätig, aber vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind (§ 1 Abs. 2 und 4 AuslBG);

                                                                                               4.                                                                                               in Österreich sichtvermerkspflichtig sind, aber Niederlassungsfreiheit genießen (§§ 46, 47 und 49);

                                                                                               5.                                                                                               Ehegatten oder minderjährige unverheiratete Kinder der in Z 1 bis 4 genannten Fremden sind, sofern sie nicht erwerbstätig sein wollen.


 

(3) Beabsichtigt der Fremde in Österreich eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, so darf ihm die Erstniederlassungsbewilligung überdies nur erteilt werden, wenn für ihn eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder wenn er über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügt; für Drittstaatsangehörige gemäß Abs. 2 gilt dies nur insoweit, als das Ausländerbeschäftigungsgesetz auf sie anzuwenden ist.


 

(4) Die Verpflichtung, über Verlangen vor der Behörde persönlich zu erscheinen (§ 14 Abs. 3), besteht in diesen Fällen nur gegenüber der Vertretungsbehörde im Ausland.


 

(5) Niederlassungsbewilligungen gemäß Abs. 2 sind an den Aufenthaltszweck zu binden. Drittstaatsangehörigen, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen, wird eine Niederlassungsbewilligung für Private erteilt; sie gilt für jeglichen Aufenthaltszweck außer für Erwerbstätigkeit.


 

(6) Die Gültigkeitsdauer der Erstniederlassungsbewilligung beträgt höchstens ein Jahr.


 

Familiennachzug für auf Dauer niedergelassene Fremde


 

§ 20. (1) Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern solcher Fremder, die rechtmäßig in Österreich auf Dauer niedergelassen sind, ist auf deren Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen, sofern sie ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12). Das Recht, weiterhin niedergelassen zu sein, bleibt Ehegatten erhalten, wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug später als vier Jahre nach der Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung wegfallen.


 

(2) Für das Ende der Minderjährigkeit gemäß Abs. 1 ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Kindes österreichisches Recht maßgeblich (§ 21 ABGB).


 

Familiennachzug im Rahmen der Quotenpflicht


 

§ 21. (1) Bei Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung haben quotenpflichtige Fremde anzugeben, ob sie Anspruch auf Familiennachzug des Ehegatten sowie der minderjährigen unverheirateten Kinder erheben. Ist dies der Fall, so sind sie aufzufordern, die Identitätsdaten dieser Angehörigen bekanntzugeben. Sie haben außerdem einen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft für sich und diese Angehörigen nachzuweisen.


 

(2) Sofern Fremde ihren Anspruch nach Abs. 1 geltend gemacht haben und ihnen eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt wurde, ist ihrem Ehegatten sowie den minderjährigen unverheirateten Kindern eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen, sofern diese Angehörigen dies spätestens im folgenden Kalenderjahr beantragen.


 

(3) Der Familiennachzug Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer niedergelassen haben, ist auf die Ehegatten und die Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres beschränkt. Dasselbe gilt für den Familiennachzug quotenpflichtiger Drittstaatsangehöriger, der nicht gemäß Abs. 2 erfolgte.


 

(4) Den nachziehenden Angehörigen ist eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit, zu erteilen, solchen Angehörigen ist nach einer Wartezeit von vier Jahren nach Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung auf Antrag eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung zu erteilen.


 

(5) Die Gültigkeitsdauer von Erstniederlassungsbewilligungen im Rahmen des Familiennachzuges beträgt höchstens fünf Jahre, sie darf jedoch keinesfalls länger gelten als die Niederlassungsbewilligung jenes Fremden, dem der Angehörige nachgezogen ist.


 

Beachtung der Quotenpflicht


§ 9. AufG (3) Sobald die gemäß § 2 Abs. 1 festgelegte Anzahl von Bewilligungen für eine in der Verordnung bestimmte Gruppe erreicht ist, dürfen für solche Personen keine weiteren Bewilligungen erteilt werden. Die Entscheidung über die zu diesem Zeitpunkt anhängigen und danach einlangenden Anträge ist bis zum Inkrafttreten einer nachfolgenden Verordnung gemäß § 2 aufzuschieben, die für solche Personen eine neue Zahl von Bewilligungen vorsieht. § 73 AVG und § 27 VwGG ist in diesem Fall nicht anwendbar.

§ 22. Eine quotenpflichtige Erstniederlassungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die für den Fremden samt dem Familiennachzug nach § 21 Abs. 2 erforderlichen Bewilligungen in dem Land der beabsichtigten Niederlassung nach der Niederlassungsverordnung noch zur Verfügung stehen. Wird die Erstniederlassungsbewilligung erteilt, so vermindert sich diese Zahl entsprechend. Ist die Zahl bereits ausgeschöpft, so ist die Entscheidung über die zu diesem Zeitpunkt anhängigen und über die danach einlangenden Anträge, denen im Falle noch zur Verfügung stehender Bewilligungen stattzugeben wäre, so lange aufzuschieben, bis in einer nachfolgenden Niederlassungsverordnung auf sie Bedacht genommen werden kann. § 73 AVG und § 27 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10, sind nur insoweit anwendbar, als die Zeit des zulässigen Aufschubes überschritten wird.


 

Erteilung weiterer Niederlassungsbewilligungen


 

§ 23. (1) Fremden, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen bleiben, ist – sofern die Voraussetzungen des 2. Abschnittes weiterhin gesichert scheinen – auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung mit demselben Zweckumfang zu erteilen. Waren die Fremden bisher im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck und erklären sie nunmehr der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung zu stehen (§ 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609), so ist ihnen auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen unselbständige Erwerbstätigkeit, zu erteilen. Die Gültigkeitsdauer der weiteren Niederlassungsbewilligung beginnt mit dem Tag der Erteilung.


 

(2) Beabsichtigen Fremde in Österreich – nach Ablauf oder während der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder nach einer Einschränkung gemäß Abs. 1 neuerlich – eine quotenpflichtige Erwerbstätigkeit auszuüben, so ist ihnen auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung dann zu erteilen, wenn für sie eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder sie über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügen; die Erteilung dieser weiteren Niederlassungsbewilligung verringert jedoch die in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 oder 2 um eine. Solchen Fremden steht der Familiennachzug gemäß § 21 offen. § 22 gilt mit der Maßgabe, daß der Antrag bei Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Bewilligungen abzuweisen ist.


 

(3) Nachziehenden Angehörigen, denen eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit gemäß § 21 Abs. 4 erteilt wurde, ist vor Ablauf der Wartezeit auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen, wenn für sie eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder sie über einen Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügen.


 

(4) Sofern nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung vorliegen, sind die beiden ersten weiteren Niederlassungsbewilligungen mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens zwei Jahren zu erteilen.


 

(5) Eine weitere Niederlassungsbewilligung ist auch solchen Fremden auf Antrag zu erteilen, die auf Dauer niedergelassen bleiben, für die Niederlassung aber deshalb bisher keiner Niederlassungsbewilligung bedurften, weil sie auf Grund des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. xxx/1997, zum dauernden Aufenthalt berechtigt waren, oder weil sie Niederlassungsfreiheit genossen; die Abs. 2 und 4 gelten.


 

(6) Eine weitere Niederlassungsbewilligung ist schließlich Fremden auf Antrag zu erteilen, die auf Dauer niedergelassen bleiben, aber bisher österreichische Staatsbürger waren oder als in Österreich geborene Kinder aus dem Grund des § 28 Abs. 2 keinen Aufenthaltstitel benötigten; Abs. 4 gilt. Verfügt jedoch ein Elternteil eines in Österreich geborenen Kindes über eine Niederlassungsbewilligung mit längerer Gültigkeitsdauer, so ist dem Kind eine Niederlassungsbewilligung gleicher Gültigkeitsdauer auszustellen.


 

(7) Auf Grund einer Mitteilung der Asylbehörde gemäß § 13 Abs. 4 des Asylgesetzes 1997 hat die Behörde dem Fremden ungeachtet des § 28 Abs. 5 wegen Eintrittes eines Endigungsgrundes (Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention) von Amts wegen eine weitere Niederlassungsbewilligung unbefristet zu erteilen, die für jeglichen Aufenthaltszweck gilt.


Unbefristeter Sichtvermerk

Unbefristete Niederlassungsbewilligung


§ 8. Ein unbefristeter Sichtvermerk kann einem Fremden erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Sichtvermerkes (§ 7) gegeben sind und der Sichtvermerkswerber

§ 24. Die Niederlassungsbewilligung ist einem Fremden auf Antrag unbefristet zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung (§ 8 Abs. 1) vorliegen, keine Tatsache es wahrscheinlich macht, daß in Zukunft ein Versagungsgrund wirksam werde, und der Fremde


                                                                                               1.                                                                                               seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet lebt, über ein regelmäßiges Einkommen verfügt und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;

                                                                                               1.                                                                                               seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen ist und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügt;


                                                                                               2.                                                                                               Ehegatte oder mündiges minderjähriges Kind eines unter Z 1 fallenden Fremden ist, mit ihm im gemeinsamen Haushalt und seit zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet lebt;

                                                                                               2.                                                                                               Ehegatte oder minderjähriges Kind eines unter Z 1 fallenden Fremden ist, mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt und seit zwei Jahren seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.


                                                                                               3.                                                                                               unmündiges Kind eines unter Z 1 fallenden Fremden ist und mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt;

 


                                                                                               4.                                                                                               seit mindestens einem Jahr mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist und mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt;

 


                                                                                               5.                                                                                               minderjähriges Kind eines österreichischen Staatsbürgers ist und mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt.

 


 

4. Abschnitt


 

Sonderbestimmungen für Pendler


 

§ 25. (1) Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Pendler (§ 1 Abs. 12) gelten die Bestimmungen des 3. Abschnittes einschließlich jener über die Quotenpflicht jedoch mit Ausnahme jener über den Familiennachzug. Des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft bedarf es nicht.


 

(2) Fremden, denen als Pendlern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, die sich nunmehr auf Dauer niederlassen wollen, ist – sofern sie einen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nachweisen – auf Antrag ohneweiters eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen. Hinsichtlich ihres Familiennachzuges gelten die §§ 20 bis 22.


 

(3) Der Antrag gemäß Abs. 2 kann im Inland gestellt werden.


3. Abschnitt

5. Abschnitt


Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht


Transitreisende

Transitreisende


§ 12. (1) Fremde brauchen zur Einreise in das Bundesgebiet keinen Sichtvermerk, wenn sie während einer Zwischenlandung auf einem österreichischen Flugplatz dessen Transitraum oder das Luftfahrzeug nicht verlassen (Transitreisende).

§ 26. (1) Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem österreichischem Flugplatz dessen Transitraum oder das Luftfahrzeug nicht verlassen (Transitreisende), unterliegen nicht der Sichtvermerkspflicht.


(2) Sofern öffentliche Interessen, insbesondere die Bekämpfung der internationalen bandenmäßigen oder organisierten Kriminalität, der Schutz vor Umgehung der Sichtvermerkspflicht oder die Beziehungen der Republik Österreich zu anderen Staaten dies erfordern, kann der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, daß Angehörige bestimmter Staaten, Inhaber bestimmter Reisedokumente oder Reisende auf bestimmten Reiserouten für den Transit eine Transiterlaubnis brauchen.

(2) Sofern öffentliche Interessen, insbesondere die Bekämpfung der internationalen bandenmäßigen oder organisierten Kriminalität, der Schutz vor Umgehung der Sichtvermerkspflicht oder die Beziehungen der Republik Österreich zu anderen Staaten dies erfordern, kann der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, daß Angehörige bestimmter Staaten, Inhaber bestimmter Reisedokumente oder Reisende auf bestimmten Reiserouten für den Transit ein Flugtransitvisum brauchen.


(3) Eine Transiterlaubnis kann einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und die in Abs. 2 genannten öffentlichen Interessen dem nicht entgegenstehen.

(3) Ein Flugtransitvisum kann einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und die in Abs. 2 genannten öffentlichen Interessen dem nicht entgegenstehen.


Träger von Privilegien und Immunitäten

Träger von Privilegien und Immunitäten


§ 13. Fremde, für die ein Lichtbildausweis gemäß § 63 ausgestellt worden ist, brauchen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses keinen Sichtvermerk.

§ 27. Fremde, für die ein Lichtbildausweis gemäß § 84 ausgestellt worden ist, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel.


Sonstige Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht

Sonstige Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht


§ 14. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, daß Fremde berechtigt sind, ohne Sichtvermerk in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten. Solche Fremde bedürfen für den Zeitraum eines Jahres nach einer Zurückweisung gemäß § 32 Abs. 2 Z 2 zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem dennoch eines Sichtvermerkes.

§ 28. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zur Erleichterung des Reiseverkehrs unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, vereinbaren, daß Fremde berechtigt sind, ohne Visum in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten. Solche Fremde bedürfen für den Zeitraum eines Jahres nach einer Zurückweisung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3, nach einer Zurückschiebung oder nach einer Ausweisung zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem dennoch eines Visums.


 

(2) In Österreich geborene Kinder Fremder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, sind während ihrer ersten drei Lebensmonate von der Sichtvermerkspflicht befreit, sofern die Mutter über einen Aufenthaltstitel verfügt oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt; dies gilt jedoch nur, solange das Aufenthaltsrecht der Mutter weiterhin besteht.


(2) Wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, kann der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten für bestimmte Fremde durch Verordnung Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht gewähren. Sofern in einer solchen Verordnung nicht eine kürzere Zeit bestimmt wird, sind solche Fremde berechtigt, sich nach der Einreise drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten.

(3) Wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, für bestimmte Fremde durch Verordnung Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht zu gewähren. Sofern in einer solchen Verordnung nicht eine kürzere Zeit bestimmt wird, sind solche Fremde berechtigt, sich nach der Einreise drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten.


(3) In Übereinkommen gemäß Abs. 1 und in Verordnungen gemäß Abs. 2 kann unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit vorgesehen werden, daß Fremden ein Sichtvermerk auch nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden kann.

(4) In Übereinkommen gemäß Abs. 1 und in Verordnungen gemäß Abs. 3 kann unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit vorgesehen werden, daß Fremden ein Aufenthaltstitel auch nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden kann.


 

(5) Fremde, denen in Österreich Asyl gewährt wird, genießen Sichtvermerksfreiheit. Fremde, die sonst auf Grund der Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, benötigen hiefür keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel.


 

Vertriebene


§ 12. AufG (1) Für Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.

§ 29. (1) Für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.


(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.


(3) Das Aufenthaltsrecht ist durch die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.

(3) Das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht ist durch die Behörde im Reisedokument des Fremden zu bestätigen.


(4) Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, daß für bestimmte Gruppen der Aufenthaltsberechtigten abweichend von § 6 Abs. 2 eine Antragstellung im Inland zulässig ist.

(4) Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, daß bestimmte Gruppen der Aufenthaltsberechtigten einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wirksam im Inland stellen können und daß ihnen die Niederlassungsbewilligung trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 4 erteilt werden kann.


(5) Die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Integration an Einrichtungen des Bundes und der Länder zur Durchführung der Integrationshilfe (§ 11) ist nach Maßgabe der §§ 74 und 75 FrG zulässig.

 


 

6. Abschnitt


 

Sichtvermerksfreiheit, Niederlassungsfreiheit und Bleiberecht


 

§ 30. (1) Fremde, die auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages, eines Bundesgesetzes oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union in Österreich Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen, benötigen zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel.


 

(2) Drittstaatsangehörige, die auf Grund eines Staatsvertrages, eines Bundesgesetzes oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union zwar Niederlassungsfreiheit, aber nicht Sichtvermerksfreiheit genießen, haben nach Maßgabe dieses Staatsvertrages, Bundesgesetzes oder Rechtsaktes Anspruch auf Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels.


Beschluß 1/80 des Assoziationsrates EG–Türkei

(3) Niedergelassene, sichtvermerkspflichtige Drittstaatsangehörige, die auf Grund eines Staatsvertrages, eines Bundesgesetzes oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union ein Bleiberecht genießen, haben nach Maßgabe dieses Staatsvertrages, Bundesgesetzes oder Rechtsaktes Anspruch auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels.


3. Teil

3. Hauptstück


Aufenthalt von Fremden

Aufenthalt von Fremden


1. Abschnitt

1. Abschnitt


Begründung der Aufenthaltsberechtigung

Begründung der Aufenthaltsberechtigung


Rechtmäßiger Aufenthalt

Rechtmäßiger Aufenthalt


Art. 10, 18, 21, 96 SDÜ

 


§ 15. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,


                                                                                               1.                                                                                               wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Teiles und ohne die Grenzkontrolle zu umgehen eingereist sind oder

                                                                                               1.                                                                                               wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Hauptstückes und ohne die Grenzkontrolle zu umgehen eingereist sind oder


                                                                                               2.                                                                                               wenn ihnen eine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes oder von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt wurde oder

                                                                                               2.                                                                                               wenn sie auf Grund eines Aufenthaltstitels oder einer Verordnung für Vertriebene (§ 29) zum Aufenthalt berechtigt sind oder


 

                                                                                               3.                                                                                               wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind oder


                                                                                               3.                                                                                               solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zukommt.

                                                                                               4.                                                                                               solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 zukommt.


(2) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund eines Schubabkommens (§ 4 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheit rückgenommen werden mußten oder auf Grund einer Durchbeförderungserklärung (§ 38) oder einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, eingereist sind.

(2) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 4 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheit rückgenommen werden mußten oder auf Grund einer Durchbeförderungserklärung (§ 58) oder einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 67 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, eingereist sind oder wenn ein Vertragsstaat über sie einen Zurückweisungstatbestand mitgeteilt hat.


(3) Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet richtet sich nach

(3) Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet richtet sich nach


                                                                                               1.                                                                                               der durch zwischenstaatliche Vereinbarung, Bundesgesetz oder Verordnung getroffenen Regelung oder

                                                                                               1.                                                                                               der durch zwischenstaatliche Vereinbarung, Bundesgesetz oder Verordnung getroffenen Regelung oder


                                                                                               2.                                                                                               der Befristung der Bewilligung oder des Sichtvermerkes.

                                                                                               2.                                                                                               der Befristung des Einreise- oder Aufenthaltstitels.


 

(4) Fremde, die einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder vor Entstehen der Sichtvermerkspflicht eingebracht haben, halten sich bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Als Entscheidung in diesem Sinne gilt auch eine von der Behörde veranlaßte Aufenthaltsbeendigung (§ 15).


Nachweis der Aufenthaltsberechtigung

Nachweis der Aufenthaltsberechtigung


§ 16. Fremde sind verpflichtet, den Behörden und ihren Organen auf eine bei der Vollziehung eines Bundesgesetzes ergehende Aufforderung hin die für ihre Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumente vorzuweisen und sich erforderlichenfalls in Begleitung eines Organes an jene Stelle zu begeben, an der die Dokumente verwahrt sind. Sie sind außerdem verpflichtet, den Behörden (§ 65) und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in begründeten Fällen auf Verlangen Auskunft über den Zweck und die beabsichtigte     Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zu erteilen und den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen.

§ 32. (1) Fremde sind verpflichtet, den Behörden und ihren Organen auf eine bei der Vollziehung eines Bundesgesetzes ergehenden Aufforderung hin die für ihre Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumente vorzuweisen und sich erforderlichenfalls in Begleitung eines Organes an jene Stelle zu begeben, an der die Dokumente verwahrt sind. Sie sind außerdem verpflichtet, den Behörden (§§ 88 ff.) und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in begründeten Fällen auf Verlangen Auskunft über den Zweck und die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zu erteilen und den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nachzuweisen.


 

(2) Fremde sind verpflichtet, ihr Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, daß seine Einholung (Abs. 1) ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen kann.


2. Abschnitt

2. Abschnitt


Entzug der Aufenthaltsberechtigung

Aufenthaltsbeendigung


Ausweisung

Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel


§ 17. (1) Fremde sind mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 Bedacht zu nehmen.

§ 33. (1) Fremde können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.


(2) Fremde können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie

(2) Fremde, die weder über einen Aufenthaltstitel verfügen noch Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit (§ 30 Abs. 1) genießen, können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie


                                                                                               1.                                                                                               von einem Strafgericht wegen einer innerhalb eines Monates nach der Einreise begangenen Vorsatztat, wenn auch nicht rechtskräftig, verurteilt wurden oder

                                                                                               1.                                                                                               von einem Strafgericht wegen einer innerhalb eines Monates nach der Einreise begangenen Vorsatztat, wenn auch nicht rechtskräftig, verurteilt wurden oder


                                                                                               2.                                                                                               innerhalb eines Monates nach der Einreise bei der Begehung einer Vorsatztat auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung der Vorsatztat glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt wurden, wenn überdies die strafbare Handlung mit beträchtlicher Strafe bedroht ist und eine Erklärung des zuständigen Staatsanwaltes vorliegt, dem Bundesminister für Justiz gemäß § 74 ARHG berichten zu wollen, oder

                                                                                               2.                                                                                               innerhalb eines Monates nach der Einreise bei der Begehung einer Vorsatztat auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung der Vorsatztat glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt wurden, wenn überdies die strafbare Handlung mit beträchtlicher Strafe bedroht ist und eine Erklärung des zuständigen Staatsanwaltes vorliegt, dem Bundesminister für Justiz gemäß § 74 ARHG berichten zu wollen, oder


                                                                                               3.                                                                                               innerhalb eines Monates nach der Einreise gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, verstoßen oder

                                                                                               3.                                                                                               innerhalb eines Monates nach der Einreise gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, verstoßen oder


                                                                                               4.                                                                                               innerhalb eines Monates nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermögen oder

                                                                                               4.                                                                                               innerhalb eines Monates nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermögen oder


                                                                                               5.                                                                                               innerhalb eines Monates nach der Einreise von einem Organ der Arbeitsinspektorate, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten werden, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätten dürfen oder

                                                                                               5.                                                                                               innerhalb eines Monates nach der Einreise von einem Organ der Arbeitsinspektorate, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten werden, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätten dürfen, oder


                                                                                               6.                                                                                               unter Mißachtung der Bestimmungen des 2. Teiles oder unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen einem Monat betreten werden

                                                                                               6.                                                                                               unter Mißachtung der Bestimmungen des 2. Hauptstückes oder unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und während dieses nicht rechtmäßigen Aufenthaltes binnen einem Monat betreten werden


und wenn ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.

und wenn ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.


(3) Die Ausweisung gemäß Abs. 2 wird mit ihrer – wenn auch nicht rechtskräftigen – Erlassung durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.

(3) Die Ausweisung gemäß Abs. 2 wird mit ihrer – wenn auch nicht rechtskräftigen – Erlassung durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.


(4) Wird der Behörde im Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung auf ihr Befragen bekannt, daß der Fremde rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 6 Abs. 3) gestellt hat, über den noch nicht entschieden wurde, so ist über die Ausweisung erst nach Erledigung dieses Antrages zu entscheiden.

(4) Einer Betretung gemäß Abs. 2 Z 5 kommt die Mitteilung eines Arbeitsinspektorates oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist.


 

Ausweisung Fremder mit Aufenthaltstitel


 

§ 34. (1) Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn


 

                                                                                               1.                                                                                               nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre oder


 

                                                                                               2.                                                                                               der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht oder


 

                                                                                               3.                                                                                               der Aufenthaltstitel einem Fremden erteilt wurde, weil er sich auf eine Ehe berufen hat, obwohl er ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.


 

(2) Weiters sind Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid auszuweisen, wenn ihnen eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und im ersten Jahr ihrer Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.


 

(3) Schließlich können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn ihnen


 

                                                                                               1.                                                                                               eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck ausgenommen Erwerbstätigkeit erteilt wurde, um den Familiennachzug zu gewährleisten und die Voraussetzungen hiefür vor Ablauf von vier Jahren nach Niederlassung des Angehörigen weggefallen sind oder


 

                                                                                               2.                                                                                               eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, sie länger als ein Jahr, aber kürzer als acht Jahre im Bundesgebiet niedergelassen sind und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.


 

(4) Den Zeiten der erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 sind Zeiten


 

                                                                                               1.                                                                                               des Bezuges von Wochengeld oder Karenzgeld, auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr aufrecht ist, und


 

                                                                                               2.                                                                                               der Krankheit, des Arbeitsunfalles oder des Unglücksfalles, solange noch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber oder ein Anspruch auf Krankengeld gegenüber einem Sozialversicherungsträger besteht,


 

gleichzuhalten.


 

Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit Niederlassungsbewilligung


 

§ 35. (1) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen waren, dürfen mangels eigener Mittel zu ihrem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft nicht ausgewiesen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn und solange erkennbar ist, daß der Fremde bestrebt ist, die Mittel zu seinem Unterhalt durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern, und dies nicht aussichtslos scheint.


 

(2) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen waren, dürfen nur mehr ausgewiesen werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde.


 

(3) Hat der in Abs. 2 genannte Zeitraum bereits zehn Jahre gedauert, so dürfen Fremde wegen Wirksamwerdens eines Versagungsgrundes nicht mehr ausgewiesen werden, es sei denn, sie wären von einem inländischen Gericht


 

                                                                                               1.                                                                                               wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei oder gemäß der §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 32 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes – SMG, BGBl. I Nr. xxx/1997, oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder


 

                                                                                               2.                                                                                               wegen einer strafbaren Handlung, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere nach Ablauf dieser zehn Jahre begangene strafbare Handlung


 

rechtskräftig verurteilt worden.


 

(4) Den in Abs. 2 und 3 genannten Verurteilungen sind Verurteilungen ausländischer Strafgerichte dann gleichzuhalten, wenn sie den Voraussetzungen des § 73 StGB entsprechen.


Aufenthaltsverbot

Aufenthaltsverbot


§ 18. (1) Gegen einen Fremden ist ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt

§ 36. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt


                                                                                               1.                                                                                               die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder

                                                                                               1.                                                                                               die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder


                                                                                               2.                                                                                               anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

                                                                                               2.                                                                                               anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.


(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder


                                                                                               1.                                                                                               von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; einer solchen Verurteilung ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht dann gleichzuhalten, wenn sie den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht;

                                                                                               1.                                                                                               von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;


                                                                                               2.                                                                                               im Inland mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung, einer Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes 1969, BGBl. Nr. 423, des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist;

                                                                                               2.                                                                                               mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;


                                                                                               3.                                                                                               im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

                                                                                               3.                                                                                               im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;


                                                                                               4.                                                                                               im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

                                                                                               4.                                                                                               im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;


                                                                                               5.                                                                                               um seines Vorteiles willen Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat;

                                                                                               5.                                                                                               um seines Vorteiles willen Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat;


                                                                                               6.                                                                                               gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 Abs. 1 und 3 zu verschaffen;

                                                                                               6.                                                                                               gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 31 Abs. 1 und 3 zu verschaffen;


                                                                                               7.                                                                                               den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und sei innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

                                                                                               7.                                                                                               den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;


                                                                                               8.                                                                                               von einem Organ der Arbeitsinspektorate, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen.

                                                                                               8.                                                                                               von einem Organ der Arbeitsinspektorate, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen;


 

                                                                                               9.                                                                                               eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet hat.


 

(3) Eine gemäß Abs. 2 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.


 

(4) Einer Betretung gemäß Abs. 2 Z 8 kommt die Mitteilung eines Arbeitsinspektorates oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist.


Schutz des Privat- und Familienlebens

Schutz des Privat- und Familienlebens


§ 19. Würde durch eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 37. (1) Würde durch eine Ausweisung gemäß den §§ 33 Abs. 1 oder 34 Abs. 1 oder durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.


 

(2) Eine Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 oder ein Aufenthaltsverbot darf jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssitua­tion des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:


 

                                                                                               1.                                                                                               die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;


 

                                                                                               2.                                                                                               die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen.


Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes

Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes


§ 20. (1) Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

                                                                                               1.                                                                                               die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;

                                                                                               2.                                                                                               die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen.

(2) Ein Aufenthaltsverbot darf außerdem nicht erlassen werden, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre auf § 18 Abs. 2 Z 1 zu gründen, weil der Fremde wegen einer mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung verurteilt worden ist.

§ 38. (1) Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn

                                                                                               1.                                                                                               der Fremde in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z 8 nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben hätte dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Fremde betreten wurde, keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung gemäß § 13 Abs. 3 zulässig gewesen wäre;

                                                                                               2.                                                                                               wegen des maßgeblichen Sachverhaltes eine Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 oder 2 unzulässig wäre;

                                                                                               3.                                                                                               dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden;

                                                                                               4.                                                                                               der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.


 

(2) Fremde sind jedenfalls langjährig im Bundesgebiet niedergelassen, wenn sie die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und zuletzt seit mindestens drei Jahren hier niedergelassen sind.


Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes

Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes


§ 21. (1) Das Aufenthaltsverbot kann in den Fällen des § 18 Abs. 2 Z 1 und 5 auch unbefristet, sonst nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

§ 39. (1) Das Aufenthaltsverbot kann in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z 1 und 5 unbefristet, in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z 9 für die Dauer von höchstens fünf Jahren, sonst nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.


(2) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(2) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.


Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub


§ 22. (1) Die Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 und das Aufenthaltsverbot werden mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Die Behörde kann auf Antrag bei der Erlassung einer Aus­weisung gemäß § 17 Abs. 1 oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben (Durchsetzungs­aufschub); hiefür sind die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Fremde bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.

§ 40. (1) Die Ausweisung Fremder gemäß § 33 Abs. 1 oder § 34 und das Aufenthaltsverbot werden mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Die Behörde kann auf Antrag bei der Erlassung einer Ausweisung Fremder gemäß § 33 Abs. 1 oder § 34 oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub); hiefür sind die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Fremde bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.


(2) Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 (§ 27 Abs. 3) oder gegen das Aufenthaltsverbot (§ 27 Abs. 4) ausgeschlossen, so werden diese mit dem Ausspruch durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.

(2) Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung Fremder gemäß § 33 Abs. 1 oder gegen das Aufenthaltsverbot (§ 45 Abs. 3 oder 4) ausgeschlossen, so werden diese mit dem Ausspruch durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen.


 

(3) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel erteilt wird.


Wiedereinreise

Wiedereinreise


§ 23. (1) Während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes darf der Fremde ohne Bewilligung nicht wieder einreisen.

§ 41. (1) Während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes darf der Fremde ohne Bewilligung nicht wieder einreisen.


(2) Die Bewilligung zur Wiedereinreise kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Sichtvermerksversagungsgrund vorliegt. Mit der Bewilligung ist auch die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer festzulegen.

(2) Die Bewilligung zur Wiedereinreise kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Sichtvermerksversagungsgrund vorliegt. Mit der Bewilligung ist auch die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer festzulegen.


(3) Die Bewilligung wird in Form eines Sichtvermerkes erteilt.

(3) Die Bewilligung wird ungeachtet des Bestehens eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes in Form eines Visums erteilt.


Auflagen für den Durchsetzungsaufschub und die Wiedereinreisebewilligung

Auflagen für den Durchsetzungsaufschub und die Wiedereinreisebewilligung


§ 24. (1) Schiebt die Behörde den Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes auf oder bewilligt sie die Wiedereinreise, so kann sie die dafür im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gebotenen Auflagen festsetzen; hiebei hat sie auf den Zweck des Aufenthaltes Bedacht zu nehmen.

§ 42. (1) Schiebt die Behörde den Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes auf oder bewilligt sie die Wiedereinreise, so kann sie die dafür im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gebotenen Auflagen festsetzen; hiebei hat sie auf den Zweck des Aufenthaltes Bedacht zu nehmen.


(2) Auflagen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergänge, Reiserouten und Aufenthaltsorte sowie die Verpflichtung, sich bei Sicherheitsdienststellen zu melden.

(2) Auflagen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergänge, Reiserouten und Aufenthaltsorte sowie die Verpflichtung, sich bei Sicherheitsdienststellen zu melden.


(3) Die Erteilung von Auflagen gemäß Abs. 1 kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.

(3) Die Erteilung von Auflagen gemäß Abs. 1 kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.


Widerruf des Durchsetzungsaufschubes und der Wiedereinreisebewilligung

Widerruf des Durchsetzungsaufschubes und der Wiedereinreisebewilligung


§ 25. (1) Durchsetzungsaufschub und Wiedereinreisebewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung gerechtfertigt hätten oder wenn die Gründe für ihre Erteilung weggefallen sind.

§ 43. (1) Durchsetzungsaufschub und Wiedereinreisebewilligung sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung gerechtfertigt hätten oder wenn die Gründe für ihre Erteilung weggefallen sind.


(2) Ein Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn der Fremde während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus einem der in § 18 Abs. 1 genannten Gründe gebietet.

(2) Ein Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn der Fremde während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus einem der in § 34 Abs. 1 genannten Gründe gebietet.


(3) Eine Wiedereinreisebewilligung ist außerdem zu widerrufen, wenn der Fremde während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das

(3) Eine Wiedereinreisebewilligung ist außerdem zu widerrufen, wenn der Fremde während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das


                                                                                               1.                                                                                               im Zusammenhang mit den Gründen, die für das Aufenthaltsverbot maßgeblich waren, dessen unverzügliche Durchsetzung erforderlich macht oder

                                                                                               1.                                                                                               im Zusammenhang mit den Gründen, die für das Aufenthaltsverbot maßgeblich waren, dessen unverzügliche Durchsetzung erforderlich macht oder


                                                                                               2.                                                                                               neuerlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde.

                                                                                               2.                                                                                               neuerlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde.


(4) Die Wiedereinreisebewilligung wird durch Ungültigerklärung des Sichtvermerkes widerrufen.

(4) Die Wiedereinreisebewilligung wird durch Ungültigerklärung des Visums widerrufen.


Aufhebung des Aufenthaltsverbotes

Aufhebung des Aufenthaltsverbotes


§ 26. Das Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

§ 44. Das Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.


Besondere Verfahrensbestimmungen

Besondere Verfahrensbestimmungen


§ 27. (1) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Behörde personenbezogene Daten Fremder zu übermitteln, die für den Entzug ihrer Aufenthaltsberechtigung oder dafür von Bedeutung sein können, den Fremden die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig.

§ 45. (1) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Behörde personenbezogene Daten Fremder zu übermitteln, die für Maßnahmen nach diesem Abschnitt von Bedeutung sein können. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig.


(2) In einem Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes hat der Fremde auf Verlangen der Behörde persönlich vor dieser zu erscheinen.

(2) In einem Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes hat der Fremde auf Verlangen der Behörde persönlich vor dieser zu erscheinen. Sofern die Ausweisung aus dem Grund des § 33 Abs. 2 Z 5 oder das Aufenthaltsverbot aus dem Grund des § 36 Abs. 2 Z 8 erfolgt, ist der Fremde zu den Umständen der gesetzwidrigen Beschäftigung zu befragen; diese Angaben sind der zuständigen Behörde für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (§ 28 AuslBG) zur Verfügung zu stellen.


(3) Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 ist die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 2 kommt aufschiebende Wirkung nicht zu.

(3) Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 33 Abs. 1 ist die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 33 Abs. 2 kommt aufschiebende Wirkung nicht zu. Der Berufung gegen eine Ausweisung gemäß § 34 darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.


(4) Bei Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot nur ausgeschlossen werden, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erforderlich ist.

(4) Bei Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot nur ausgeschlossen werden, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erforderlich ist.


(5) Durchsetzbare Ausweisungen oder Aufenthaltsverbote können im Reisedokument der Fremden ersichtlich gemacht werden.

(5) Durchsetzbare Ausweisungen oder Aufenthaltsverbote können im Reisedokument der Fremden ersichtlich gemacht werden.


4. Teil

4. Hauptstück


Sonderbestimmungen für Einreise und Aufenthalt von EWR-Bürgern

Sonderbestimmungen für Einreise und Aufenthalt für EWR-Bürger sowie für Angehörige von EWR-Bürgern und Österreichern


 

1. Abschnitt


 

EWR-Bürger


Sichtvermerksfreiheit und Aufenthaltsberechtigung von EWR-Bürgern

Sichtvermerksfreiheit und Aufenthaltsberechtigung von EWR-Bürgern


§ 28. (1) EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.

 


(2) EWR-Bürger brauchen zur Einreise und zum Aufenthalt keinen Sichtvermerk.

§ 46. (1) EWR-Bürger genießen Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit.


(3) EWR-Bürger sind zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. EWR-Bürger, die nicht über ausreichende eigene Mittel zu ihrem Unterhalt oder über keine Krankenversicherung verfügen, die alle Risken abdeckt, sind nur zum Aufenthalt berechtigt, wenn sie der Behörde

(2) EWR-Bürger, die nicht über ausreichende eigene Mittel zu ihrem Unterhalt oder über keine Krankenversicherung verfügen, die alle Risken abdeckt, sind nur dann zur Niederlassung berechtigt, wenn sie der Behörde


                                                                                               1.                                                                                               eine Einstellungserklärung ihres Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung vorlegen können oder

                                                                                               1.                                                                                               eine Einstellungserklärung ihres Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung vorlegen können oder


                                                                                               2.                                                                                               nachweisen können, daß sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder

                                                                                               2.                                                                                               nachweisen können, daß sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder


                                                                                               3.                                                                                               nachweisen können, daß sie innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Einreise begründete Aussicht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit haben oder

                                                                                               3.                                                                                               glaubhaft machen, daß sie innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Einreise begründete Aussicht auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit haben oder


                                                                                               4.                                                                                               nachweisen können, daß ihnen als Familienangehöriger eines zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers Unterhalt gewährt wird.

                                                                                               4.                                                                                               nachweisen können, daß ihnen als Familienangehöriger eines zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers Unterhalt gewährt wird.


Aufenthaltsberechtigung von Drittstaatsangehörigen

Aufenthaltsberechtigung begünstigter Drittstaatsangehöriger


§ 29. (1) Angehörige von EWR-Bürgern, die zwar Fremde, aber nicht EWR-Bürger sind (Drittstaatsangehörige), unterliegen der Sichtvermerks­pflicht gemäß § 5.

§ 47. (1) Angehörige von EWR-Bürgern, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, unterliegen der Sichtvermerkspflicht.


(2) Sofern die EWR-Bürger zum Aufenthalt berechtigt sind, ist begünstigten Drittstaatsangehörigen (Abs. 3) ein Sichtvermerk auszustellen, wenn durch deren Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet wäre. Der Sichtvermerk ist mit fünf Jahren, in den Fällen der beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den EWR-Bürger (§ 28 Abs. 3 Z 3) jedoch mit sechs Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Einreise zu befristen.

(2) Sofern die EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt sind, genießen begünstigte Drittstaatsangehörige (Abs. 3) Niederlassungsfreiheit; ihnen ist eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen, wenn sie an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind. Die Niederlassungsbewilligung ist mit fünf Jahren, in den Fällen der beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den EWR-Bürger (§ 46 Abs. 2 Z 3) jedoch mit sechs Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Einreise zu befristen.


(3) Begünstigte Drittstaatsangehörige sind

(3) Begünstigte Drittstaatsangehörige sind folgende Angehörige eines EWR-Bürgers:


                                                                                               1.                                                                                               Kinder bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres und Ehegatten;

                                                                                               1.                                                                                               Ehegatten;


                                                                                               2.                                                                                               Verwandte der EWR-Bürger in auf- und absteigender Linie oder ihre Ehegatten, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird.

                                                                                               2.                                                                                               Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird;


 

                                                                                               3.                                                                                               Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird.


 

(4) Begünstigten Drittstaatsangehörigen, die ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, darf die weitere Niederlassungsbewilligung nicht versagt werden; für Ehegatten (Abs. 3 Z 1) gilt dies nur, wenn sie mehr als die Hälfte der Zeit mit einem EWR-Bürger verheiratet waren.


(4) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Sichtvermerken an begünstigte Drittstaatsangehörige sind von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben befreit.

(5) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltstiteln an begünstigte Drittstaatsangehörige sind von den Stempelgebühren und den Verwaltungsabgaben befreit.


Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie Maßnahmen

Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie Maßnahmen


§ 31. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger oder einen begünstigten Drittstaatsangehörigen ist nur zulässig, wenn auf Grund seines Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.

§ 48. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist nur zulässig, wenn auf Grund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist nicht zulässig; für Ehegatten von EWR-Bürgern gilt dies nur, wenn sie mehr als die Hälfte der Zeit mit einem EWR-Bürger verheiratet waren.


(2) Die Ausweisung eines EWR-Bürgers oder eines begünstigten Dritt­staatsangehörigen ist nur zulässig, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 17 Abs. 1).

(2) Die Ausweisung eines EWR-Bürgers oder eines begünstigten Dritt­staatsangehörigen ist nur zulässig, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 33 Abs. 1).


(3) EWR-Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit erforderlich.

(3) EWR-Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit erforderlich.


(4) Die Zurückweisung eines EWR-Bürgers ist nur gemäß § 32 Abs. 1, 2 Z 1, Z 2 lit. c und Z 4 sowie dann zulässig, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.

(4) Die Zurückweisung eines EWR-Bürgers ist nur gemäß § 52 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Z 3 lit. c und Z 5 sowie dann zulässig, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.


(5) Auf EWR-Bürger finden die §§ 34, 35 und 43 Abs. 1 Z 2 keine Anwendung.

(5) Auf EWR-Bürger finden die §§ 54, 55 und 63 Abs. 1 Z 2 keine Anwendung.


 

2. Abschnitt


 

Angehörige von Österreichern


Bisher: § 3 Abs. 1 Z 1 AufG sowie § 1 Z 2 und § 3 Z 4 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995

§ 49. (1) Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, genießen Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen. Die Gültigkeitsdauer der ihnen die beiden ersten Male erteilten Niederlassungsbewilligung beträgt jeweils ein Jahr.


Bisher: § 8 Abs. 1 Z 4 und 5 FrG

(2) Die Niederlassungsbewilligung ist solchen Drittstaatsangehörigen auf Antrag unbefristet zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8 Abs. 1) gegeben sind und die Fremden


 

                                                                                               1.                                                                                               seit mindestens zwei Jahren mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und mit diesem im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt leben;


 

                                                                                               2.                                                                                               minderjährige Kinder eines österreichischen Staatsbürgers sind und mit diesem im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt leben.


 

5. Hauptstück


 

Niederlassungsregister und Integrationsförderung


 

Niederlassungsregister


§ 9. AufG (1) Der Bundesminister für Inneres hat dafür zu sorgen, daß die gemäß § 2 festgelegte Anzahl von Bewilligungen nicht überschritten wird. Zu diesem Zweck hat er ein erforderlichenfalls auch automationsunterstütztes Register zu führen, in das alle in dem betreffenden Jahr erteilten Bewilligungen unverzüglich mit Angabe des Geschlechts, des Alters, Berufes und Staatsangehörigkeit der Fremden, denen eine Bewilligung erteilt wurde, einzutragen sind. Wird die für dieses Jahr festgelegte Anzahl erreicht, so hat der Bundesminister für Inneres den Bundesminister für Arbeit und Soziales und alle Landeshauptmänner unverzüglich fernschriftlich oder im Wege der Datenfernübertragung zu verständigen.

§ 50. (1) Der Bundesminister für Inneres hat ein Register zu führen, in das unverzüglich alle im betreffenden Jahr erteilten Aufenthaltstitel getrennt nach Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungsbewilligung mit Angabe des Geschlechts, des Alters, Berufes und Staatsangehörigkeit des betroffenen Fremden sowie des Zweckes seines Aufenthaltes einzutragen sind. Wurde die für dieses Jahr für ein Land oder das Bundesgebiet in der Niederlassungsverordnung festgelegte Anzahl an Niederlassungsbewilligungen (§ 18 Abs. 1) erreicht, so hat der Bundesminister für Inneres hievon den Bundesminister für Arbeit und Soziales und den oder die betroffenen Landeshauptmänner unverzüglich fernschriftlich oder im Wege der Datenfernübertragung zu verständigen.


(2) Die gemäß § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 1 zuständigen Behörden haben den Bundesminister für Inneres unverzüglich und laufend fernschriftlich oder im Wege der Datenfernübertragung über die von ihnen erteilten Bewilligungen mit Angabe des Geschlechts, Alters, Berufes und Staatsangehörigkeit der Fremden, denen eine Bewilligung erteilt wurde, zu informieren.

(2) Die Behörden (§ 88 Abs. 1 und 2 und § 89) haben den Bundesminister für Inneres unverzüglich und laufend fernschriftlich oder im Wege der Datenfernübertragung über die von ihnen jeweils erteilten Aufenthaltstitel mit Angabe des Geschlechts, Alters, Berufes und Staatsangehörigkeit der betroffenen Fremden zu informieren.


(3) Sobald die gemäß § 2 Abs. 1 festgelegte Anzahl von Bewilligungen für eine in der Verordnung bestimmte Gruppe erreicht ist, dürfen für solche Personen keine weiteren Bewilligungen erteilt werden. Die Entscheidung über die zu diesem Zeitpunkt anhängigen und danach einlangenden Anträge ist bis zum Inkrafttreten einer nachfolgenden Verordnung gemäß § 2 aufzuschieben, die für solche Personen eine neue Zahl von Bewilligungen vorsieht. § 73 AVG und § 27 VwGG ist in diesem Fall nicht anwendbar.

 


 

Integrationsförderung


§ 11. AufG (1) Fremden, denen eine Bewilligung erteilt wurde, kann, soweit danach ein Bedarf besteht, Integrationshilfe gewährt werden. Durch Integrationshilfe soll ihre volle Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und eine weitestmögliche Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden.

§ 51. (1) Fremden, denen eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, kann Integrationsförderung gewährt werden; damit soll ihre Einbeziehung in das österreichische wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben und Chancengleichheit mit österreichischen Staatsbürgern in diesen Bereichen herbeigeführt werden.


(2) Integrationshilfen sind insbesondere

(2) Maßnahmen der Integrationsförderung sind insbesondere


                                                                                               1.                                                                                               Sprachkurse,

                                                                                               1.                                                                                               Sprachkurse,


                                                                                               2.                                                                                               Kurse zur Aus- und Weiterbildung,

                                                                                               2.                                                                                               Kurse zur Aus- und Weiterbildung,


                                                                                               3.                                                                                               Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte,

                                                                                               3.                                                                                               Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte,


                                                                                               4.                                                                                               gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses und

                                                                                               4.                                                                                               gemeinsame Veranstaltungen mit österreichischen Staatsbürgern zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses und


                                                                                               5.                                                                                               Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt.

                                                                                               5.                                                                                               Weitergabe von Informationen über den Wohnungsmarkt.


(3) Zur Durchführung der Integrationshilfe sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.

(3) Zur Durchführung der Integrationsförderung sind möglichst private, humanitäre und kirchliche Einrichtungen sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrt oder der Gemeinden heranzuziehen. Die zu erbringenden Leistungen sind in einem privatrechtlichen Vertrag festzulegen, der auch den Kostenersatz zu regeln hat.


 

(4) Der Bundesminister für Inneres wird in Fragen der Integrationsförderung vom Integrationsbeirat beraten; dieser gibt über Antrag eines seiner Mitglieder Empfehlungen zu konkreten Integrationsangelegenheiten ab, insbesondere zur Durchführung und Finanzierung von Maßnahmen der Integrationsförderung sowie zur Handhabung des Ermessens in Einzelfällen, um aus humanitären Gründen den rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden zu begründen.


 

(5) Der Integrationsbeirat besteht aus vierzehn Mitgliedern, die ihre Funk­tion ehrenamtlich ausüben. Die Mitglieder des Integrationsbeirates werden vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt, und zwar je eines über Vorschlag des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Industriellenvereinigung sowie den Vertretern von sechs vom Bundesminister für Inneres bestimmten, ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich – insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit gemäß Abs. 3 – der Integration Fremder widmen. Der Bundesminister für Inneres führt den Vorsitz im Integrationsbeirat und hat bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme.


 

(6) Der Bundesminister für Inneres stellt dem Integrationsbeirat die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Der Integrationsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Befugnisse des Vorsitzenden und eine Vertretungsregelung bei Verhinderung eines Mitgliedes vorzusehen sind.


 

(7) Soweit der Bundesminister für Inneres zum Abschluß von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann er die Mitwirkung an internationalen Organisationen oder Projekten vereinbaren, deren Zweck die Bewältigung von Problemen der Migration sowie der Integration Fremder in Europa ist.


 

(8) Die Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie deren Übermittlung für Zwecke der Integration an Einrichtungen des Bundes und der Länder zur Durchführung der Integrationsförderung ist nach Maßgabe des § 98 zulässig.


5. Teil

6. Hauptstück


Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise, zur Beendigung des Aufenthaltes und zur Beförderung ins Ausland

Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise, zur Beendigung des Aufenthaltes und zur Beförderung ins Ausland


1. Abschnitt

1. Abschnitt


Verfahrensfreie Maßnahmen

Verfahrensfreie Maßnahmen


Zurückweisung

Zurückweisung


§ 32. (1) Fremde sind bei der Grenzkontrolle am Betreten des Bundesgebietes zu hindern (Zurückweisung), wenn Zweifel an ihrer Identität bestehen, wenn sie der Paß- oder Sichtvermerkspflicht nicht genügen oder wenn ihnen die Benützung eines anderen Grenzüberganges vorgeschrieben wurde (§§ 9 und 24). Eine solche Zurückweisung hat zu unterbleiben, soweit dies einem Bundesgesetz, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.

§ 52. (1) Fremde sind bei der Grenzkontrolle am Betreten des Bundesgebietes zu hindern (Zurückweisung), wenn Zweifel an ihrer Identität bestehen, wenn sie der Paß- oder Sichtvermerkspflicht nicht genügen oder wenn ihnen die Benützung eines anderen Grenzüberganges vorgeschrieben wurde (§§ 6 und 42). Eine Zurückweisung hat zu unterbleiben, soweit dies einem Bundesgesetz, zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder internationalen Gepflogenheiten entspricht.


(2) Fremde sind bei der Grenzkontrolle zurückzuweisen, wenn

(2) Fremde sind bei der Grenzkontrolle zurückzuweisen, wenn


                                                                                               1.                                                                                               gegen sie ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und ihnen keine Wiedereinreisebewilligung erteilt wurde;

                                                                                               1.                                                                                               gegen sie ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und ihnen keine Wiedereinreisebewilligung erteilt wurde;


Art. 96 SDÜ

                                                                                               2.                                                                                               ein Vertragsstaat mitgeteilt hat, daß ihr Aufenthalt im Gebiet der Vertragsstaaten die öffentliche Ruhe, Ordnung oder nationale Sicherheit gefährden würde, es sei denn, sie hätten einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen von Österreich erteilten Einreisetitel;


                                                                                               2.                                                                                               sie zwar zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß

                                                                                               3.                                                                                               sie zwar für den von ihnen angegebenen Aufenthaltszweck zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß


              a) ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat gefährden würde;

              a) ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat gefährden würde;


              b) sie ohne die hiefür erforderlichen Bewilligungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;

              b) sie ohne die hiefür erforderlichen Bewilligungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;


              c) sie im Bundesgebiet Schlepperei begehen oder an ihr mitwirken werden;

              c) sie im Bundesgebiet Schlepperei begehen oder an ihr mitwirken werden;


                                                                                               3.                                                                                               sie keinen Wohnsitz im Inland haben und nicht über die Mittel zur Bestreitung der Kosten ihres Aufenthaltes und ihrer Wiederausreise verfügen;

                                                                                               4.                                                                                               sie keinen Wohnsitz im Inland haben und nicht über die Mittel zur Bestreitung der Kosten ihres Aufenthaltes und ihrer Wiederausreise verfügen;


                                                                                               4.                                                                                               bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie wollten den Aufenthalt im Bundesgebiet zur vorsätzlichen Begehung von Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten, oder zu vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften benützen.

                                                                                               5.                                                                                               bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie wollten den Aufenthalt im Bundesgebiet zur vorsätzlichen Begehung von Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten, oder zu vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften benützen.


(3) Das Grenzkontrollorgan hat nach Befragung des Fremden auf Grund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden. Die Zurückweisung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.

(3) Über die Zulässigkeit der Einreise ist nach Befragung des Fremden auf Grund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden. Die Zurückweisung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.


Sicherung der Zurückweisung

Sicherung der Zurückweisung


§ 33. (1) Erfolgt die Grenzkontrolle im Bundesgebiet, so hat das Grenzkontrollorgan einen Fremden, der zurückzuweisen ist, zur unverzüglichen Ausreise aufzufordern; ist diese nicht sofort möglich, kann ihm vom Organ aufgetragen werden, sich für die Zeit bis zur Abreise an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich aufzuhalten.

§ 53. (1) Kann ein Fremder, der zurückzuweisen ist, den Grenzkontrollbereich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht sofort verlassen, so kann ihm aufgetragen werden, sich für die Zeit dieses Aufenthaltes an einem bestimmten Ort innerhalb dieses Bereiches aufzuhalten.


(2) Wird ein Fremder, der mit dem Luft- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers eingereist ist, gemäß Abs. 1 zur unverzüglichen Ausreise aufgefordert, so kann ihm untersagt werden, das Fahrzeug zu verlassen, oder angeordnet werden, sich in ein bestimmtes Fahrzeug, mit dem er das Bundesgebiet verlassen kann, zu begeben. Wer den Fremden befördert hat, ist in diesen Fällen verpflichtet, auf eigene Kosten dessen unverzügliche Abreise zu gewährleisten, sofern diese nicht von einem anderen Beförderer ohne Kosten für die Republik Österreich bewirkt wird.

(2) Fremden, die mit einem Luft-, Land- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers eingereist sind, kann zur Sicherung der Zurückweisung untersagt werden, das Fahrzeug zu verlassen, oder angeordnet werden, sich in ein bestimmtes Fahrzeug, mit dem sie das Bundesgebiet verlassen können, zu begeben. Wer die Fremden befördert hat, ist in diesen Fällen verpflichtet, auf eigene Kosten deren unverzügliche Abreise zu gewährleisten, sofern diese nicht von einem anderen Beförderer ohne Kosten für die Republik Österreich bewirkt wird.


(3) Der Beförderungsunternehmer, der einen Fremden mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug nach Österreich gebracht hat, ist verpflichtet, der Grenzkontrollbehörde auf Anfrage die Identitätsdaten des Fremden (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit) und die Daten der zur Einreise erforderlichen Dokumente (Art, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum) unverzüglich bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Fremde, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, sofern sich der Beförderungsunternehmer davon überzeugt hat, daß sie das erforderliche Reisedokument bei sich haben.

(3) Beförderungsunternehmer, die Fremde mit einem Luft- oder Wasserfahrzeug oder im Rahmen des internationalen Linienverkehrs mit einem Autobus nach Österreich gebracht haben, sind verpflichtet, der Grenzkontrollbehörde auf Anfrage die Identitätsdaten der Fremden (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit) und die Daten der zur Einreise erforderlichen Dokumente (Art, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum) unverzüglich kostenlos bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Fremde, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, sofern sich der Beförderungsunternehmer davon überzeugt hat, daß sie das erforderliche Reisedokument bei sich haben.


 

(4) Für Fremde, deren Zurückweisung zu sichern ist, gilt für den Aufenthalt an dem dafür bestimmten Ort der § 53c Abs. 1 bis 5 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52.


Transitsicherung

Transitsicherung


§ 34. (1) Fremden, die anläßlich einer Grenzkontrolle angeben, Transitreisende zu sein, ist der Aufenthalt im Transitraum zu verweigern (Transit­sicherung), wenn

§ 54. (1) Fremden, die anläßlich einer Grenzkontrolle angeben, Transitreisende zu sein, ist der Aufenthalt im Transitraum zu verweigern (Transit­sicherung), wenn


                                                                                               1.                                                                                               auf Grund konkreter Umstände die Wiederausreise der Fremden nicht gesichert erscheint oder

                                                                                               1.                                                                                               auf Grund konkreter Umstände die Wiederausreise der Fremden nicht gesichert erscheint oder


                                                                                               2.                                                                                               die Fremden nicht über die erforderliche Transiterlaubnis verfügen.

                                                                                               2.                                                                                               die Fremden nicht über das erforderliche Flugtransitvisum verfügen.


(2) Die Transitsicherung ist vom Grenzkontrollorgan zu verfügen und mit der Aufforderung zur unverzüglichen Abreise zu verbinden; ist diese nicht sofort möglich, so kann dem Fremden vom Organ aufgetragen werden, sich für die Zeit bis zur Abreise an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich aufzuhalten. § 33 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

(2) Die Transitsicherung ist mit der Aufforderung zur unverzüglichen Abreise zu verbinden; ist diese nicht sofort möglich, so kann den Fremden aufgetragen werden, sich für die Zeit bis zur Abreise an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich aufzuhalten. § 53 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.


Zurückschiebung

Zurückschiebung


§ 35. (1) Fremde können von der Behörde zur Rückkehr ins Ausland verhalten werden (Zurückschiebung), wenn sie

§ 55. (1) Fremde können von der Behörde zur Rückkehr ins Ausland verhalten werden (Zurückschiebung), wenn sie


                                                                                               1.                                                                                               unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen sieben Tagen betreten werden;

                                                                                               1.                                                                                               unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen sieben Tagen betreten werden;


                                                                                               2.                                                                                               innerhalb von sieben Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Schubabkommens (§ 4 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mußten.

                                                                                               2.                                                                                               innerhalb von sieben Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 4 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten zurückgenommen werden mußten.


(2) Die Zurückschiebung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.

(2) Die Zurückschiebung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.


Abschiebung

Abschiebung


§ 36. (1) Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar ist, können von der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

§ 56. (1) Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar ist, können von der Behörde zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn


                                                                                               1.                                                                                               die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint oder

                                                                                               1.                                                                                               die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint oder


                                                                                               2.                                                                                               sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder

                                                                                               2.                                                                                               sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder


                                                                                               3.                                                                                               auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder

                                                                                               3.                                                                                               auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen oder


                                                                                               4.                                                                                               sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

                                                                                               4.                                                                                               sie dem Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.


(2) Die Abschiebung eines Fremden ist auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 37) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Für die Festsetzung von Auflagen und für den Widerruf gelten die §§ 24 und 25 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Fremden ist auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 57) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Für die Festsetzung von Auflagen und für den Widerruf gelten die §§ 42 und 43 Abs. 1.


(3) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat die Behörde bei deren Durchführung besonders darauf zu achten, daß die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(3) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat die Behörde bei deren Durchführung besonders darauf zu achten, daß die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.


(4) Die Abschiebung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.

(4) Die Abschiebung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.


Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung

Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung


§ 37. (1) Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß er Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

§ 57. (1) Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.


(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung eines Fremden in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolles über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).

(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolles über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).


(3) Ein Fremder, der sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren beruft, darf erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem er Gelegenheit hatte, entgegenstehende Gründe darzulegen. In Zweifelsfällen ist die Behörde vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen.

(3) Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, dürfen erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. In Zweifelsfällen ist die Behörde vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen.


(4) Die Abschiebung eines Fremden in einen Staat, in dem er im Sinne des Abs. 2 bedroht ist, ist nur zulässig, wenn der Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder wenn er nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).

(4) Die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinne des Abs. 2, jedoch nicht im Sinne des Abs. 1 bedroht sind, ist nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).


(5) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 ist mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 3 des Asylgesetzes 1991 der Asylbehörde, sonst der Sicherheitsdirektion.

(5) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 ist mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Asylantrag abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.


(6) Die Abschiebung eines Fremden in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer einstweiligen Maßnahme durch die Europäische Kommission für Menschenrechte oder die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(6) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer einstweiligen Maßnahme durch die Europäische Kommission für Menschenrechte oder die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.


 

(7) Erweist sich die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Asylantrag gemäß § 4 des Asylgesetzes 1997 zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.


Durchbeförderung

Durchbeförderung


§ 38. (1) Fremde sind aus dem Ausland durch das Bundesgebiet in das Ausland zu befördern (Durchbeförderung), wenn dies auf Grund einer Durchbeförderungserklärung gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Staatsangehörige der Vertragsstaaten sind (§ 39), erfolgt.

§ 58. (1) Fremde sind aus dem Ausland durch das Bundesgebiet in das Ausland zu befördern (Durchbeförderung), wenn dies in einer Durchbeförderungserklärung gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Staatsangehörige der vertragsschließenden Staaten sind (§ 59), angeordnet ist.


(2) Die Durchbeförderung mit dem Ziel der Einreise in einen Staat, in dem der Fremde gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 bedroht ist, ist unzulässig.

(2) Die Durchbeförderung mit dem Ziel der Einreise in einen Staat, in dem der Fremde gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 bedroht ist, ist unzulässig.


Durchbeförderungsabkommen

Durchbeförderungsabkommen


§ 39. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Angehörige der Vertragsstaaten sind, abschließen.

§ 59. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, daß Gegenseitigkeit gewährt wird, zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Angehörige der vertragsschließenden Staaten sind, abschließen.


(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 ist vorzusehen, daß

(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 ist vorzusehen, daß


                                                                                               1.                                                                                               eine Durchbeförderung nur auf Ersuchen eines Vertragsstaates und nur dann erfolgen darf, wenn die Weiterreise und die Übernahme durch den Zielstaat gesichert sind;

                                                                                               1.                                                                                               eine Durchbeförderung nur auf Ersuchen eines vertragsschließenden Staates und nur dann erfolgen darf, wenn die Weiterreise und die Übernahme durch den Zielstaat gesichert sind;


                                                                                               2.                                                                                               die Durchbeförderung abzulehnen ist, wenn der Fremde in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat

                                                                                               2.                                                                                               die Durchbeförderung abzulehnen ist, wenn der Fremde in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat


              a) Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder

              a) Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder


              b) in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre;

              b) in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre;


                                                                                               3.                                                                                               die Durchbeförderung abgelehnt werden kann, wenn der Fremde wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden müßte.

                                                                                               3.                                                                                               die Durchbeförderung abgelehnt werden kann, wenn der Fremde wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden müßte.


Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt

Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt


§ 40. Die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung, die Abschiebung und die Durchbeförderung von Fremden sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.

§ 60. (1) Die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung, die Abschiebung und die Durchbeförderung von Fremden sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.


 

(2) Wurde eine Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Reisedokument eines Fremden ersichtlich gemacht, so ist diese Eintragung auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch einen unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt worden ist.


2. Abschnitt

2. Abschnitt


Entzug der persönlichen Freiheit

Entzug der persönlichen Freiheit


Schubhaft

Schubhaft


§ 41. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

§ 61. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.


(2) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(2) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.


(3) Hat der Fremde einen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt die Zustellung des Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

(3) Hat der Fremde einen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt die Zustellung des Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.


(4) Die Verhängung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 51 angefochten werden.

(4) Die Verhängung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 72 angefochten werden.


Festnahmeauftrag

Festnahmeauftrag


§ 42. Die Behörde kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides schriftlich anordnen (Festnahmeauftrag), wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes vorliegen und

§ 62. (1) Die Behörde kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides schriftlich anordnen (Festnahmeauftrag), wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes vorliegen und


                                                                                               1.                                                                                               der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat;

                                                                                               1.                                                                                               der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat;


                                                                                               2.                                                                                               der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte, sein letzter bekannter Aufenthalt jedoch im Sprengel der Behörde liegt.

                                                                                               2.                                                                                               der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte, sein letzter bekannter Aufenthalt jedoch im Sprengel der Behörde liegt.


(2) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 17 Abs. 3, 22 Abs. 1 und 2) nicht nachgekommen ist. Für einen Fremden, der durchbefördert (§ 38) werden soll, ist ein Übernahmeauftrag zu erlassen.

(2) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 33 Abs. 3, 40 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997) nicht nachgekommen ist. Für einen Fremden, der durchbefördert (§ 58) werden soll, ist ein Übernahmeauftrag zu erlassen.


(3) Festnahme- und Übernahmeauftrag ergehen in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; sie sind aktenkundig zu machen.

(3) Festnahme- und Übernahmeauftrag ergehen in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; sie sind aktenkundig zu machen.


Festnahme

Festnahme


§ 43. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden festzunehmen,

§ 63. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden festzunehmen,


                                                                                               1.                                                                                               gegen den ein Festnahmeauftrag besteht, um ihn der Behörde (§§ 65 ff.) vorzuführen;

                                                                                               1.                                                                                               gegen den ein Festnahmeauftrag besteht, um ihn der Behörde (§§ 88 ff.) vorzuführen;


                                                                                               2.                                                                                               den sie innerhalb von sieben Tagen nach der Einreise betreten, wenn er hiebei die Grenzkontrolle umgangen hat;

                                                                                               2.                                                                                               den sie innerhalb von sieben Tagen nach der Einreise betreten, wenn er hiebei die Grenzkontrolle umgangen hat;


                                                                                               3.                                                                                               den sie auf Grund einer Übernahmserklärung (§ 4) einreisen lassen.

                                                                                               3.                                                                                               den sie auf Grund einer Übernahmserklärung (§ 4) einreisen lassen.


(2) Eine Festnahme gemäß Abs. 1 Z 2 hat zu unterbleiben, wenn gewährleistet ist, der Fremde werde das Bundesgebiet unverzüglich verlassen.

(2) Eine Festnahme gemäß Abs. 1 Z 2 hat zu unterbleiben, wenn gewährleistet ist, der Fremde werde das Bundesgebiet unverzüglich verlassen.


(3) Fremde, für die ein Übernahmeauftrag (§ 42 Abs. 2) erlassen worden ist, sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Einreise in Anhaltung zu übernehmen.

(3) Fremde, für die ein Übernahmeauftrag (§ 62 Abs. 2) erlassen worden ist, sind von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Einreise in Anhaltung zu übernehmen.


Einschaltung der Behörde

Einschaltung der Behörde


§ 44. (1) Von der Festnahme eines Fremden gemäß § 43 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Behörde unverzüglich, spätestens binnen 12 Stunden in Kenntnis zu setzen. Die Anhaltung eines solchen Fremden ist bis zu 48 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur in Schubhaft zulässig.

§ 64. (1) Von der Festnahme eines Fremden gemäß § 63 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Behörde unverzüglich, spätestens binnen 12 Stunden in Kenntnis zu setzen. Die Anhaltung eines solchen Fremden ist bis zu 48 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur in Schubhaft zulässig.


(2) Eine Verständigung der Behörde von der Übernahme eines Fremden zum Zwecke der Durchbeförderung (§ 43 Abs. 3) ist nicht erforderlich. Solche Fremde können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bis zu 72 Stunden angehalten werden. Kann die Durchbeförderung jedoch während dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, so ist weitere Freiheitsentziehung nur zulässig, wenn die Behörde die Durchbeförderungshaft anordnet.

(2) Eine Verständigung der Behörde von der Übernahme eines Fremden zum Zwecke der Durchbeförderung (§ 63 Abs. 3) ist nicht erforderlich. Solche Fremde können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bis zu 72 Stunden angehalten werden. Kann die Durchbeförderung jedoch während dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, so ist weitere Freiheitsentziehung nur zulässig, wenn die Behörde die Durchbeförderungshaft anordnet.


Rechte des Festgenommenen

Rechte des Festgenommenen


§ 45. (1) Jeder gemäß § 43 Abs. 1 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache vom Grund seiner Festnahme in Kenntnis zu setzen.

§ 65. (1) Jeder gemäß § 63 Abs. 1 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache vom Grund seiner Festnahme in Kenntnis zu setzen.


(2) Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist

(2) Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist


                                                                                               1.                                                                                               diesem ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen oder eine sonstige Person seines Vertrauens sowie einen Rechtsbeistand von der Festnahme zu verständigen und

                                                                                               1.                                                                                               diesem ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen oder eine sonstige Person seines Vertrauens sowie einen Rechtsbeistand von der Festnahme zu verständigen und


                                                                                               2.                                                                                               die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten.

                                                                                               2.                                                                                               die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten.


(3) Bei der Festnahme und Anhaltung ist auf die Achtung der Menschenwürde des Fremden und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen. § 36 Abs. 2 und 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, ist anzuwenden.

(3) Bei der Festnahme und Anhaltung ist auf die Achtung der Menschenwürde des Fremden und auf die möglichste Schonung seiner Person Bedacht zu nehmen. § 36 Abs. 2 und 4 VStG ist anzuwenden.


 

Gelinderes Mittel


 

§ 66. (1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, daß deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, daß der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.


 

(2) Als gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen. Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, daß der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese hätte bereits aus dem Grunde des § 96 Abs. 1 Z 1 von amtswegen zu erfolgen.


 

(3) Der Fremde hat sich nach der erkennungsdienstlichen Behandlung in die von der Behörde bezeichnete Unterkunft zu begeben und sich jeden zweiten Tag bei der ihm bekanntgegebenen Sicherheitsdienststelle zu melden.


 

(4) Kommt der Fremde seiner Verpflichtung zur Meldung (Abs. 3) nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zur Behörde, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, so ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 69 mit der Maßgabe, daß die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.


Vollzug der Schubhaft

Vollzug der Schubhaft


§ 46. (1) Die Schubhaft ist im Haftraum der Behörde zu vollziehen, die sie verhängt hat. Kann die Behörde die Schubhaft nicht vollziehen, so ist die nächstgelegene Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde, die über einen Haftraum verfügt, um den Vollzug zu ersuchen. Kann auch diese Behörde die Schubhaft nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, um den Vollzug zu ersuchen; er hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.

§ 67. (1) Die Schubhaft ist im Haftraum der Behörde zu vollziehen, die sie verhängt hat. Kann die Behörde die Schubhaft nicht vollziehen, so ist die nächstgelegene Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde, die über Haftraum verfügt, um den Vollzug zu ersuchen. Kann auch diese Behörde die Schubhaft nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, um den Vollzug zu ersuchen; er hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.


(2) An Fremden, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die Schubhaft im Haftraum der nächstgelegenen Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde vollzogen werden, die zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist. Steht bei keiner Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde im Umkreis von etwa 100 km ein Haftraum zur Verfügung, so kann die Schubhaft an solchen Fremden im nächstgelegenen gerichtlichen Gefangenenhaus, das zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist, vollzogen werden; der um den Vollzug ersuchte Leiter hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.

(2) An Fremden, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die Schubhaft im Haftraum der nächstgelegenen Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde vollzogen werden, die zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist. Steht bei keiner Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde im Umkreis von etwa 100 km ein Haftraum zur Verfügung, so kann die Schubhaft an solchen Fremden im nächstgelegenen gerichtlichen Gefangenenhaus, das zur Aufnahme tatsächlich in der Lage ist, vollzogen werden; der um den Vollzug ersuchte Leiter hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.


(3) Im unmittelbaren Anschluß an eine gerichtliche Freiheitsstrafe darf die Schubhaft auch sonst im gerichtlichen Gefangenenhaus oder in der Strafvollzugsanstalt vollzogen werden.

(3) Im unmittelbaren Anschluß an eine gerichtliche Freiheitsstrafe darf die Schubhaft auch sonst im gerichtlichen Gefangenenhaus oder in der Strafvollzugsanstalt vollzogen werden.


(4) Soweit dies für Zwecke der Abschiebung, Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlich ist, kann die Schubhaft in Hafträumen, die sich am Weg zur Bundesgrenze befinden, vollzogen werden.

(4) Soweit dies für Zwecke der Abschiebung, Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlich ist, kann die Schubhaft in Hafträumen, die sich am Weg zur Bundesgrenze befinden, vollzogen werden.


(5) Für jede Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion sind eigene Hafträume zu unterhalten. Diese Hafträume können für eine Behörde oder, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis geboten ist, für mehrere Behörden gemeinsam errichtet werden. Die Gebietskörperschaften, die den Aufwand der Bezirksverwaltungsbehörden oder Bundespolizeidirektionen zu tragen haben, sind verpflichtet, in jedem Land soviel Hafträume zu unterhalten, als dem durchschnittlichen Ausmaß der dort verhängten Schubhaften entspricht. Die betroffenen Gebietskörperschaften haben Verwaltungsvereinbarungen zu treffen, die ihre Aufgaben bei der Errichtung, der Erhaltung und beim Betrieb der Hafträume sowie die Kostentragung regeln. Dabei ist das Ausmaß der Inanspruchnahme der Hafträume durch die Behörden zu berücksichtigen.

(5) Für jede Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion sind eigene Hafträume zu unterhalten. Diese Hafträume können für eine Behörde oder, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis geboten ist, für mehrere Behörden gemeinsam errichtet werden. Die Gebietskörperschaften, die den Aufwand der Bezirksverwaltungsbehörden oder Bundespolizeidirektionen zu tragen haben, haben dafür zur sorgen, daß in jedem Land soviel Hafträume zur Verfügung stehen, als dem durchschnittlichen Ausmaß der dort verhängten Schubhaften entspricht. Die betroffenen Gebietskörperschaften haben Verwaltungsvereinbarungen zu treffen, die ihre Aufgaben bei der Errichtung, der Erhaltung und beim Betrieb der Hafträume sowie die Kostentragung regeln. Dabei ist das Ausmaß der Inanspruchnahme der Hafträume durch die Behörden zu berücksichtigen.


(6) Vollzieht die Behörde die Schubhaft in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder im Haftraum einer anderen Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde, so hat sie die dadurch entstehenden Kosten im vollen Umfang zu ersetzen. Der Ersatz geht zu Lasten jener Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde trägt.

(6) Wird die Schubhaft in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder im Haftraum einer anderen Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde vollzogen, so hat die Behörde die dadurch entstehenden Kosten im vollen Umfang zu ersetzen.


Durchführung der Schubhaft

Durchführung der Schubhaft


§ 47. (1) Für die Anhaltung in Schubhaft in Hafträumen einer Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde gilt § 53c Abs. 1 bis 5 VStG, für die Anhaltung in gerichtlichen Gefangenenhäusern und Strafvollzugsanstalten gilt § 53d VStG.

§ 68. (1) Für die Anhaltung in Schubhaft in Hafträumen einer Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde gilt § 53c Abs. 1 bis 5 VStG, für die Anhaltung in gerichtlichen Gefangenenhäusern und Strafvollzugsanstalten gilt § 53d VStG.


(2) Fremde unter 16 Jahren dürfen in Schubhaft nur angehalten werden, wenn eine dem Alter und Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet ist.

(2) Fremde unter 16 Jahren dürfen in Schubhaft nur angehalten werden, wenn eine dem Alter und Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet ist.


(3) Minderjährige Schubhäftlinge sind von Erwachsenen getrennt anzuhalten. Wurde auch gegen einen Elternteil oder Erziehungsberechtigten die Schubhaft verhängt, so sind minderjährige Schubhäftlinge gemeinsam mit diesem anzuhalten, es sei denn, daß ihr Wohl eine getrennte Anhaltung verlangt.

(3) Minderjährige Schubhäftlinge sind von Erwachsenen getrennt anzuhalten. Wurde auch gegen einen Elternteil oder Erziehungsberechtigten die Schubhaft verhängt, so sind minderjährige Schubhäftlinge gemeinsam mit diesem anzuhalten, es sei denn, daß ihr Wohl eine getrennte Anhaltung verlangt.


(4) Die Hausordnung für die Durchführung der Schubhaft in den Hafträumen der Bezirksverwaltungsbehörden und der Bundespolizeidirektionen hat der Bundesminister für Inneres zu erlassen. Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter Berücksichtigung der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln.

(4) Die Hausordnung für die Durchführung der Schubhaft in den Hafträumen der Bezirksverwaltungsbehörden und der Bundespolizeidirektionen hat der Bundesminister für Inneres zu erlassen. Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter Berücksichtigung der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln.


Dauer der Schubhaft

Dauer der Schubhaft


§ 48. (1) Die Behörde ist verpflichtet darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

§ 69. (1) Die Behörde ist verpflichtet darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.


(2) Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs. 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

(2) Die Schubhaft darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs. 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.


(3) Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(3) Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.


(4) Kann oder darf ein Fremder nur deshalb nicht abgeschoben werden,

(4) Kann oder darf ein Fremder nur deshalb nicht abgeschoben werden,


                                                                                               1.                                                                                               weil über einen Antrag gemäß § 54 noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder

                                                                                               1.                                                                                               weil über einen Antrag gemäß § 75 noch nicht rechtskräftig entschieden ist oder


                                                                                               2.                                                                                               weil er an der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht im erforderlichen Ausmaß mitwirkt oder

                                                                                               2.                                                                                               weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder


                                                                                               3.                                                                                               weil er die für die Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt,

                                                                                               3.                                                                                               weil er die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt oder


 

                                                                                               4.                                                                                               weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, daß er sich der Zwangsgewalt (§ 60) widersetzt,


so kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung (Z 1), nach Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit (Z 2) oder nach Einlangen der Bewilligung bei der Behörde (Z 3), insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.

so kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung (Z 1), nach Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit (Z 2), nach Einlangen der Bewilligung bei der Behörde (Z 3) oder nach Vereitelung der Abschiebung (Z 4), insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden; Abs. 6 bleibt jedoch unberührt.


(5) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich niederschriftlich in Kenntnis zu setzen.

(5) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich niederschriftlich in Kenntnis zu setzen.


 

(6) Wegen desselben Sachverhaltes darf ein Fremder innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate in Schubhaft angehalten werden; dies gilt nicht für einen Zeitraum von höchstens 14 Tagen zur Durchsetzung einer Abschiebung nach Einlangen der Bewilligung.


Aufhebung der Schubhaft

Aufhebung der Schubhaft


§ 49. (1) Die Schubhaft ist durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn

§ 70. (1) Die Schubhaft ist durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn


                                                                                               1.                                                                                               sie gemäß § 48 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder

                                                                                               1.                                                                                               sie gemäß § 69 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder


                                                                                               2.                                                                                               der unabhängige Verwaltungssenat festgestellt hat, daß die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.

                                                                                               2.                                                                                               der unabhängige Verwaltungssenat festgestellt hat, daß die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.


(2) Ist die Schubhaft gemäß Abs. 1 formlos aufgehoben worden, dann gilt der ihr zugrundeliegende Bescheid als widerrufen; die Behörde hat dies aktenkundig zu machen.

(2) Ist die Schubhaft gemäß Abs. 1 formlos aufgehoben worden, dann gilt der ihr zugrundeliegende Bescheid als widerrufen; die Behörde hat dies aktenkundig zu machen.


(3) Die Behörde hat dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.

(3) Die Behörde hat dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.


3. Abschnitt

3. Abschnitt


Eingriffe in das Recht auf Achtung der Wohnung

Eingriffe in das Recht auf Achtung der Wohnung


Betreten von Räumlichkeiten

Betreten von Räumlichkeiten


§ 50. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden oder Schubhaft zu vollstrecken ist, sich in bestimmten Räumlichkeiten innerhalb des Sprengels der Behörde aufhalte, so kann diese, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich erscheint, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die schriftliche Ermächtigung erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten.

§ 71. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden oder Schubhaft zu vollstrecken ist, sich in bestimmten Räumlichkeiten innerhalb des Sprengels der Behörde aufhalte, so kann diese, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich erscheint, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die schriftliche Ermächtigung erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten.


(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Räumlichkeiten betreten,

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen Räumlichkeiten betreten,


                                                                                               1.                                                                                               für die eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 besteht, sofern dies zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich scheint;

                                                                                               1.                                                                                               für die eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 besteht, sofern dies zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich scheint;


                                                                                               2.                                                                                               wenn darin mehr als fünf Fremde Unterkunft genommen haben, auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht besteht, daß sich darunter Fremde befinden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, und eine Überprüfung gemäß § 16 sonst unmöglich oder erheblich erschwert wäre.

                                                                                               2.                                                                                               wenn darin mehr als fünf Fremde Unterkunft genommen haben, auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht besteht, daß sich darunter Fremde befinden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, und eine Überprüfung gemäß § 32 sonst unmöglich oder erheblich erschwert wäre.


(3) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Sie ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Betroffenen vorzuweisen. Auf Verlangen ist ihnen binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung und deren Gründe zuzustellen.

(3) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Sie ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Betroffenen vorzuweisen.


(4) Amtshandlungen gemäß Abs. 2 sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Vermeidung unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglich nötigen Belästigung oder Störung der Betroffenen sowie mit möglichster Schonung ihres Rufes vorzunehmen. § 40 gilt.

(4) Amtshandlungen gemäß Abs. 1 und 2 sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit Vermeidung unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglich nötigen Belästigung oder Störung der Betroffenen sowie mit möglichster Schonung ihres Rufes vorzunehmen. Auf Verlangen ist diesen binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung und deren Gründe zuzustellen. § 60 gilt.


 

(5) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Betriebsstätten und Arbeitsstellen zu betreten, wenn der Verdacht besteht, daß sich dort Fremde befinden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. § 60 gilt, wenn überdies der Verdacht besteht, daß die Fremden geschleppt wurden oder gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, verstoßen.


4. Abschnitt

4. Abschnitt


Besonderer Rechtsschutz

Besonderer Rechtsschutz


Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat

Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat


§ 51. (1) Wer gemäß § 43 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.

§ 72. (1) Wer gemäß § 63 festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.


(2) Die Beschwerde kann auch bei der Behörde eingebracht werden, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist; erfolgt die angefochtene Anhaltung in Vollziehung eines Schubhaftbescheides, so kann die Beschwerde auch bei der Behörde eingebracht werden, die den Bescheid erlassen hat.

(2) Die Beschwerde kann auch bei der Behörde eingebracht werden, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist; erfolgt die angefochtene Anhaltung in Vollziehung eines Schubhaftbescheides, so kann die Beschwerde auch bei der Behörde eingebracht werden, die den Bescheid erlassen hat.


(3) Wird die Beschwerde bei der Behörde gemäß Abs. 2 eingebracht, so hat diese dafür zu sorgen, daß sie, sofern die Anhaltung des Beschwerdeführers nicht schon vorher geendet hat, dem unabhängigen Verwaltungssenat spätestens zwei Tage nach dem Einlangen vorliegt. Die Behörde, die den Beschwerdeführer anhält, hat dem unabhängigen Verwaltungssenat ein Ende der Anhaltung während des Beschwerdeverfahrens unverzüglich mitzuteilen.

(3) Wird die Beschwerde bei der Behörde gemäß Abs. 2 eingebracht, so hat diese dafür zu sorgen, daß sie, sofern die Anhaltung des Beschwerdeführers nicht schon vorher geendet hat, dem unabhängigen Verwaltungssenat spätestens zwei Tage nach dem Einlangen vorliegt. Die Behörde, die den Beschwerdeführer anhält, hat dem unabhängigen Verwaltungssenat ein Ende der Anhaltung während des Beschwerdeverfahrens unverzüglich mitzuteilen.


(4) Hat die Anhaltung des Fremden hingegen schon vor Ablauf der Frist des Abs. 3 geendet, so ist die Behörde gemäß Abs. 2 verpflichtet, die Beschwerde dem unabhängigen Verwaltungssenat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.

(4) Hat die Anhaltung des Fremden hingegen schon vor Ablauf der Frist des Abs. 3 geendet, so ist die Behörde gemäß Abs. 2 verpflichtet, die Beschwerde dem unabhängigen Verwaltungssenat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.


Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat

Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat


§ 52. (1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.

§ 73. (1) Zur Entscheidung über die Beschwerde ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde.


(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, daß

(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, daß


                                                                                               1.                                                                                               eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und

                                                                                               1.                                                                                               eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und


                                                                                               2.                                                                                               die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

                                                                                               2.                                                                                               die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.


(3) Beschwerden, bei denen § 67c Abs. 2 AVG nicht eingehalten wurde, sind zur Behebung der Mängel unter Gewährung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Ein solcher Antrag hemmt den Ablauf der Entscheidungsfrist des Abs. 2 Z 2.

(3) Beschwerden, bei denen § 67c Abs. 2 AVG nicht eingehalten wurde, sind zur Behebung der Mängel unter Gewährung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Ein solcher Auftrag hemmt den Ablauf der Entscheidungsfrist des Abs. 2 Z 2.


(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden. Die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides ist jedoch als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde vor der Festnahme deswegen auch den Verwaltungsgerichtshof angerufen hat.

(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden. Die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides ist jedoch als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde vor der Festnahme deswegen auch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof angerufen hat.


Amtsbeschwerde

Amtsbeschwerde


§ 53. Gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 52 kann der Bundesminister für Inneres Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben; dies kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des betroffenen Fremden geschehen.

§ 74. Gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 73 kann die Sicherheitsdirektion jenes Landes, dessen unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben; dies kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des betroffenen Fremden geschehen.


Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat

Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat


§ 54. (1) Auf Antrag eines Fremden hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 bedroht ist.

§ 75. (1) Auf Antrag eines Fremden hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 bedroht ist. Dies gilt nicht, insoweit über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat eine Entscheidung des Bundesasylamtes vorliegt oder dieses Drittstaatsicherheit festgestellt hat.


(2) Der Antrag kann nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden; hierüber ist der Fremde rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Antrag kann nur während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden; hierüber ist der Fremde rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.


(3) Über Berufungen gegen Bescheide, mit denen die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wurde, ist binnen Wochenfrist zu entscheiden, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

(3) Die Behörde kann in Fällen, in denen die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes auf besondere Schwierigkeiten stößt, eine Äußerung des Bun­desasylamtes zum Vorliegen einer Bedrohung einholen. Über Berufungen gegen Bescheide, mit denen die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wurde, ist binnen Wochenfrist zu entscheiden, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.


(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in diesen Staat nicht abgeschoben werden. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Feststellungsverfahren als gegenstandslos einzustellen.

(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in diesen Staat nicht abgeschoben werden. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Feststellungsverfahren als gegenstandslos einzustellen.


 

(5) Der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Abs. 1 rechtskräftig entschieden wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, sodaß die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hat. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen von dem Fremden eingebrachten Antrag darf dieser in den betroffenen Staat nur abgeschoben werden, wenn der Antrag offensichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.


6. Teil

7. Hauptstück


Österreichische Dokumente für Fremde

Österreichische Dokumente für Fremde


1. Abschnitt

1. Abschnitt


Fremdenpässe und Konventionsreisepässe

Fremdenpässe und Konventionsreisepässe


Ausstellung von Fremdenpässen

Ausstellung von Fremdenpässen


§ 55. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

§ 76. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für


                                                                                               1.                                                                                               Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

                                                                                               1.                                                                                               Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;


                                                                                               2.                                                                                               ausländische Staatsangehörige, die zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

                                                                                               2.                                                                                               ausländische Staatsangehörige, die zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;


                                                                                               3.                                                                                               ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes gegeben sind;

                                                                                               3.                                                                                               ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels gegeben sind;


                                                                                               4.                                                                                               ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

                                                                                               4.                                                                                               ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;


                                                                                               5.                                                                                               ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, daß die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

                                                                                               5.                                                                                               ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, daß die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.


(2) Fremdenpässe werden nach dem Muster der Anlage B ausgestellt. Sie umfassen 32 Seiten und dürfen nicht mit Zusatzblättern versehen werden.

(2) Fremdenpässe werden nach dem Muster der Anlage A ausgestellt. Sie umfassen 32 Seiten und dürfen nicht mit Zusatzblättern versehen werden.


Fremdenpässe für Minderjährige

Fremdenpässe für Minderjährige


§ 56. (1) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Ausstellung eines Fremdenpasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

§ 77. (1) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Ausstellung eines Fremdenpasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.


(2) Ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für einen Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn

(2) Ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für einen Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn


                                                                                               1.                                                                                               Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen dessen Wohl beeinträchtigt wäre oder

                                                                                               1.                                                                                               Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen dessen Wohl beeinträchtigt wäre oder


                                                                                               2.                                                                                               eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, der Ausstellung widerspricht.

                                                                                               2.                                                                                               eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, der Ausstellung widerspricht.


(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Verlängerung der Gültigkeit und die Erweiterung des Geltungsbereiches von Fremdenpässen Minderjähriger.

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Verlängerung der Gültigkeit und die Erweiterung des Geltungsbereiches von Fremdenpässen Minderjähriger.


Miteintragungen in Fremdenpässe

Miteintragungen in Fremdenpässe


§ 57. (1) Minderjährige, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und kein eigenes Reisedokument besitzen, können über Antrag eines Elternteiles oder einer Person, der ihre Pflege und Erziehung zukommt, in deren Fremdenpaß miteingetragen werden.

§ 78. (1) Minderjährige, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und kein eigenes Reisedokument besitzen, können über Antrag eines Elternteiles oder einer Person, der ihre Pflege und Erziehung zukommt, in deren Fremdenpaß miteingetragen werden.


(2) Ein Antragsteller, der nicht Elternteil ist, hat den Nachweis, daß ihm die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, durch Vorlage einer Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichtes zu erbringen.

(2) Ein Antragsteller, der nicht Elternteil ist, hat den Nachweis, daß ihm die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, durch Vorlage einer Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichtes zu erbringen.


(3) Sofern dem Antragsteller die Vertretungsbefugnis nicht selbst zusteht, bedürfen die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen. Für die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer gilt außerdem § 56 Abs. 2.

(3) Sofern dem Antragsteller die Vertretungsbefugnis nicht selbst zusteht, bedürfen die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen. Für die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer gilt außerdem § 77 Abs. 2.


(4) In Fremdenpässen dürfen nur Minderjährige miteingetragen werden, für die die Ausstellung eines Fremdenpasses zulässig wäre.

(4) In Fremdenpässen dürfen nur Minderjährige miteingetragen werden, für die die Ausstellung eines Fremdenpasses zulässig wäre.


(5) Die Miteintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn

(5) Die Miteintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn


                                                                                               1.                                                                                               für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Fremdenpaß ausgestellt wird oder

                                                                                               1.                                                                                               für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Fremdenpaß ausgestellt wird oder


                                                                                               2.                                                                                               anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Minderjährige das 12. Lebensjahr vollendet hat.

                                                                                               2.                                                                                               anläßlich einer paßbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, daß der Minderjährige das 12. Lebensjahr vollendet hat.


Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe

Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe


§ 58. (1) Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden, es sei denn, daß

§ 79. (1) Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden, es sei denn, daß


                                                                                               1.                                                                                               eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird;

                                                                                               1.                                                                                               eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird;


                                                                                               2.                                                                                               im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist.

                                                                                               2.                                                                                               im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist.


(2) Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für einen unbefristeten Sichtvermerk beim Paßwerber vorliegen und nicht zu erwarten ist, daß das im Fremdenpaß anzubringende Lichtbild die Identität des Paßwerbers nur während eines kürzeren Zeitraumes zweifelsfrei erkennen läßt; Abs. 1 Z 1 und 2 ist anzuwenden.

(2) Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für einen unbefristeten Aufenthaltstitel beim Paßwerber vorliegen und nicht zu erwarten ist, daß das im Fremdenpaß anzubringende Lichtbild die Identität des Paßwerbers nur während eines kürzeren Zeitraumes zweifelsfrei erkennen läßt; Abs. 1 Z 1 und 2 ist anzuwenden.


(3) Die Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses wird zweimal im Rahmen der Möglichkeiten der Abs. 1 und 2 verlängert, wenn weiterhin die Voraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 gegeben sind; Abs. 1 Z 1 und 2 ist anzuwenden.

(3) Die Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses wird zweimal im Rahmen der Möglichkeiten der Abs. 1 und 2 verlängert, wenn weiterhin die Voraussetzungen gemäß § 76 Abs. 1 gegeben sind; Abs. 1 Z 1 und 2 ist anzuwenden.


(4) Wird auf Antrag die Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses bereits vor ihrem Ablauf verlängert, ist die neue Gültigkeitsdauer ab dem Zeitpunkt der Verlängerung zu bemessen.

(4) Wird auf Antrag die Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses bereits vor ihrem Ablauf verlängert, ist die neue Gültigkeitsdauer ab dem Zeitpunkt der Verlängerung zu bemessen.


Geltungsbereich der Fremdenpässe

Geltungsbereich der Fremdenpässe


§ 59. (1) Fremdenpässe werden mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt ausgestellt, es sei denn, daß ein eingeschränkter Geltungsbereich beantragt wird. Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses wird auf Antrag erweitert oder eingeschränkt.

§ 80. (1) Fremdenpässe werden mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt ausgestellt, es sei denn, daß ein eingeschränkter Geltungsbereich beantragt wird. Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses wird auf Antrag erweitert oder eingeschränkt.


(2) Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses umfaßt keinesfalls jenen Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist.

(2) Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses umfaßt keinesfalls jenen Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist.


Versagung eines Fremdenpasses

Versagung eines Fremdenpasses


§ 60. (1) Die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches, die Änderung eines Fremdenpasses und die Miteintragung von Kindern ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß

§ 81. (1) Die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches, die Änderung eines Fremdenpasses und die Miteintragung von Kindern ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß


                                                                                               1.                                                                                               der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen gerichtlich strafbarer Handlungen im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

                                                                                               1.                                                                                               der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen gerichtlich strafbarer Handlungen im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;


                                                                                               2.                                                                                               der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

                                                                                               2.                                                                                               der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;


                                                                                               3.                                                                                               der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 234, zu verstoßen;

                                                                                               3.                                                                                               der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;


                                                                                               4.                                                                                               durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

                                                                                               4.                                                                                               durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.


(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.


Entziehung eines Fremdenpasses

Entziehung eines Fremdenpasses


§ 61. Ein Fremdenpaß ist zu entziehen, wenn

§ 82. (1) Ein Fremdenpaß ist zu entziehen, wenn


                                                                                               1.                                                                                               nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;

                                                                                               1.                                                                                               nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;


                                                                                               2.                                                                                               das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt;

                                                                                               2.                                                                                               das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt;


                                                                                               3.                                                                                               eine Eintragung der Behörde unkenntlich geworden ist;

                                                                                               3.                                                                                               eine Eintragung der Behörde unkenntlich geworden ist;


                                                                                               4.                                                                                               der Fremdenpaß verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.

                                                                                               4.                                                                                               der Fremdenpaß verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.


 

(2) Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind der Behörde unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.


 

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpaß abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpaß ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat den Fremdenpaß an jene Behörde weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat.


Konventionsreisepässe

Konventionsreisepässe


§ 62. (1) Konventionsreisepässe sind Flüchtlingen auf Antrag auszustellen, denen in Österreich Asyl gewährt wird.

§ 83. (1) Konventionsreisepässe sind Flüchtlingen auf Antrag auszustellen, denen in Österreich Asyl gewährt wird.


(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Flüchtlingen, denen in einem anderen Staat Asyl gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind.

(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Flüchtlingen, denen in einem anderen Staat Asyl gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind.


(3) Die Behörde hat bei Ausübung des ihr in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.

(3) Die Behörde hat bei Ausübung des ihr in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.


(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt. Sie umfassen 32 Seiten und dürfen nicht mit Zusatzblättern versehen werden.

(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt. Sie umfassen 32 Seiten und dürfen nicht mit Zusatzblättern versehen werden.


(5) Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisepässen sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisepässen gelten die Bestimmungen des Anhanges der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im übrigen gelten die §§ 56 bis 61.

(5) Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisepässen sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisepässen gelten die Bestimmungen des Anhanges der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im übrigen gelten die §§ 77 bis 82.


2. Abschnitt

2. Abschnitt


Sonstige österreichische Ausweise für Fremde

Sonstige österreichische Ausweise für Fremde


Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten

Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten


§ 63. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann durch Verordnung für Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Privilegien und Immunitäten genießen, zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.

§ 84. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann durch Verordnung für Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Privilegien und Immunitäten genießen, zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.


Lichtbildausweis für Fremde

Lichtbildausweis für Fremde


§ 64. (1) Fremden, die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, ist auf Antrag ein Lichtbildausweis für Fremde auszustellen. Der Ausweis dient der Legitimation und der Bescheinigung der Aufenthaltsberechtigung des Fremden. Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Ausstellung selbst beantragen.

§ 85. (1) Fremden, die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, ist auf Antrag ein Lichtbildausweis für Fremde auszustellen. Der Ausweis dient der Legitimation und der Bescheinigung der Aufenthaltsberechtigung des Fremden. Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Ausstellung selbst beantragen.


(2) Die nähere Gestaltung des Lichtbildausweises für Fremde hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Der Ausweis hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Lichtbildausweis für Fremde“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Dauer der Aufenthaltsberechtigung, Lichtbild und Unterschrift des Fremden sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.

(2) Die nähere Gestaltung des Lichtbildausweises für Fremde hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Der Ausweis hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Lichtbildausweis für Fremde“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Dauer der Aufenthaltsberechtigung, Lichtbild und Unterschrift des Fremden sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.


(3) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises richtet sich nach der Befristung der darin eingetragenen Aufenthaltsberechtigung.

(3) Die Gültigkeitsdauer des Ausweises richtet sich nach der Befristung der darin eingetragenen Aufenthaltsberechtigung.


(4) Die amtswegige Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde (§ 10 Abs. 4) hat zu unterbleiben, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

(4) Die amtswegige Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde (§ 14 Abs. 5) hat zu unterbleiben, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.


(5) Eine Änderung der die Person des Inhabers betreffenden Eintragungen im Ausweis ist unzulässig.

(5) Eine Änderung der die Person des Inhabers betreffenden Eintragungen im Ausweis ist unzulässig.


(6) Der Ausweis ist zu entziehen, wenn

(6) Der Ausweis ist zu entziehen, wenn


                                                                                               1.                                                                                               die Aufenthaltsberechtigung vorzeitig erlischt;

                                                                                               1.                                                                                               die Aufenthaltsberechtigung vorzeitig erlischt;


                                                                                               2.                                                                                               das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt;

                                                                                               2.                                                                                               das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt;


                                                                                               3.                                                                                               eine Eintragung der Behörde unkenntlich geworden ist;

                                                                                               3.                                                                                               eine Eintragung der Behörde unkenntlich geworden ist;


                                                                                               4.                                                                                               er nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.

                                                                                               4.                                                                                               er nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.


 

Lichtbildausweis für EWR-Bürger


Bisher: § 30 FrG

§ 86. (1) EWR-Bürger, die sich im Bundesgebiet niederlassen oder von einem Wohnsitz in Österreich aus einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, können die Ausstellung eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger beantragen.


 

(2) Die nähere Gestaltung des Lichtbildausweises für EWR-Bürger hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Der Ausweis hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Lichtbild­ausweis für EWR-Bürger“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Dauer der Aufenthaltsberechtigung, Lichtbild und Unterschrift des Fremden sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.


 

(3) Der Lichtbildausweis ist niedergelassenen EWR-Bürgern auf Antrag auszustellen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises ist jeweils mit fünf Jahren, in den Fällen der beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den EWR-Bürger (§ 46 Abs. 2 Z 3) jedoch mit sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise zu befristen.


 

(4) Ein unbefristeter Lichtbildausweis kann einem EWR-Bürger ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung (§ 24) vorliegen.


 

(5) Mit dem Lichtbildausweis für EWR-Bürger ist eine Bestätigung gemäß Anlage B verbunden, wenn die Erwerbstätigkeit in einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis besteht.


 

Rückkehrausweis für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union


 

§ 87. (1) Staatsbürgern eines Mitgliedstaates der Europäischen Union kann auf Antrag ein Rückkehrausweis nach dem Muster der Anlage C für eine einzige Reise in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, in den ständigen Wohnsitzstaat oder in einen Staat ausgestellt werden, in dem eine diplomatische oder konsularische Vertretung des Mitgliedstaates erreichbar ist, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Die Gültigkeitsdauer des Rückkehrausweises soll die Mindestdauer, die der Betroffene, dem der Ausweis ausgestellt wird, zur Reise benötigt, nur um ein weniges überschreiten.


 

(2) Der Ausweis darf nur ausgestellt werden, wenn


 

                                                                                               1.                                                                                               das Reisedokument der Betroffenen verloren, gestohlen, vernichtet oder vorübergehend nicht verfügbar ist und sie sich im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalten, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, über keine erreichbare diplomatische oder konsularische Vertretung verfügt, die ein Reisedokument ausstellen kann, oder in dem dieser Mitgliedstaat nicht in anderer Weise vertreten ist;


 

                                                                                               2.                                                                                               die Einwilligung des Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit die Antragsteller besitzen, vorliegt.


 

(3) Wurde der Rückkehrausweis ausgestellt, so sind das Antragsformular, eine Kopie des Ausweises sowie von der Vertretungsbehörde beglaubigte Kopien jener Dokumente, die Identität und Staatsangehörigkeit der Antragsteller nachweisen, dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Inhaber besitzt, zu übermitteln.


7. Teil

8. Hauptstück


Verfahrens- und Strafbestimmungen

Verfahrens- und Strafbestimmungen


1. Abschnitt

1. Abschnitt


Zuständigkeit

Zuständigkeit


Sachliche Zuständigkeit

Sachliche Zuständigkeit


§ 65. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese.

§ 88. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese.


(2) Im Ausland obliegt die Vornahme von Amtshandlungen nach dem 2. Teil, die Erteilung von Wiedereinreisebewilligungen und die Vornahme von Amtshandlungen nach dem 1. Abschnitt des 6. Teiles, ausgenommen die Erst­ausstellung von Fremdenpässen und Konventionsreisepässen,

(2) Im Ausland obliegt die Erteilung von Visa, die Erteilung von Wiedereinreisebewilligungen, die Vornahme von Amtshandlungen nach dem 1. Ab­schnitt des 7. Hauptstückes, ausgenommen die Erstausstellung von Fremdenpässen und Konventionsreisepässen, sowie die Ausstellung von Rückkehrausweisen für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union


                                                                                               1.                                                                                               den diplomatischen und den von Berufskonsuln geleiteten österreichischen Vertretungsbehörden oder

                                                                                               1.                                                                                               den diplomatischen und den von Berufskonsuln geleiteten österreichischen Vertretungsbehörden oder


                                                                                               2.                                                                                               den von Honorarkonsuln geleiteten österreichischen Vertretungsbehörden, sofern sie vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten nach Anhörung des Bundesministers für Inneres damit betraut sind.

                                                                                               2.                                                                                               den Vertretungsbehörden des Vertragsstaates, der nach dem SDÜ für die Erteilung von Visa zuständig ist.


(3) Im Inland obliegt die Erteilung oder die Ungültigerklärung von

(3) Im Inland obliegt die Erteilung oder die Ungültigerklärung von


                                                                                               1.                                                                                               gewöhnlichen Sichtvermerken auch den hiezu ermächtigten Grenzkontrollstellen (Abs. 4);

 


                                                                                               2.                                                                                               Dienstsichtvermerken dem Bundesminister für Inneres;

                                                                                               1.                                                                                               Dienstvisa dem Bundesminister für Inneres;


                                                                                               3.                                                                                               Diplomatensichtvermerken dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.

                                                                                               2.                                                                                               Diplomatenvisa dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.


Eine Wiedereinreisebewilligung und eine Transiterlaubnis können im Inland nicht erteilt werden. Touristensichtvermerke können im Inland nur durch die hiezu ermächtigten Grenzkontrollstellen (Abs. 4) erteilt werden.

Eine Wiedereinreisebewilligung und ein Flugtransitvisum können im Inland nicht erteilt werden. Durchreise- und Reisevisa können im Inland nur bei jenen Grenzübergangsstellen erteilt werden, auf die sich eine Ermächtigung gemäß Abs. 5 bezieht.


(4) Der Bundesminister für Inneres kann, wenn dies der Erleichterung des Reiseverkehrs dient oder im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, durch Verordnung Grenzkontrollstellen zur Erteilung von Touristensichtvermerken oder von befristeten gewöhnlichen Sichtvermerken zum Zwecke der sofortigen Einreise sowie zur Ungültigerklärung von Touristensichtvermerken oder von gewöhnlichen Sichtvermerken ermächtigen.

(4) Der Bundesminister für Inneres kann, wenn dies der Erleichterung des Reiseverkehrs dient oder im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, durch Verordnung die Behörden ermächtigen, bei bestimmten Grenzübergangsstellen Visa zur sofortigen Einreise zu erteilen oder erteilte Visa für ungültig zu erklären (§ 16).


(5) Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Erleichterungen des Reiseverkehrs für Fremde in grenznahe Gebiete der Republik Österreich vorsehen (§ 3 Abs. 2), können auch andere als die Bezirksverwaltungs- und Bundespolizeibehörden zur Ausstellung sowie Gegenzeichnung der im Rahmen einer solchen Vereinbarung für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente bestimmt werden.

(5) Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die Erleichterungen des Reiseverkehrs für Fremde in grenznahe Gebiete der Republik Österreich vorsehen (§ 3 Abs. 2), können auch andere als die Bezirksverwaltungs- und Bundespolizeibehörden zur Ausstellung sowie Gegenzeichnung der im Rahmen einer solchen Vereinbarung für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente bestimmt werden.


(6) Enthält eine der in Abs. 5 erwähnten Vereinbarungen keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit, so obliegt die Ausstellung sowie die Gegenzeichnung der für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diesen. Der Bundesminister für Inneres kann jedoch durch Verordnung auch Grenzkontrollstellen ermächtigen, diese Dokumente für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen, auszustellen, wenn hiedurch den Fremden die Erlangung eines solchen Dokumentes zur Ausreise und Einreise wesentlich erleichtert wird.

(6) Enthält eine der in Abs. 5 erwähnten Vereinbarungen keine Bestimmung über die sachliche Zuständigkeit, so obliegt die Ausstellung sowie die Gegenzeichnung der für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise zugelassenen Dokumente den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden diesen. Der Bundesminister für Inneres kann jedoch diese Behörden durch Verordnung ermächtigen, solche Dokumente für Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen, bei Grenzübergangsstellen auszustellen, wenn hiedurch den Fremden die Erlangung eines solchen Dokumentes zur Ausreise und Einreise wesentlich erleichtert wird.


 

Sachliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen


Bisher: § 6 Abs. 4 AufG

§ 89. (1) Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen trifft der Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.


 

(2) Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen trifft jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, wenn es sich um den Aufenthaltstitel


 

                                                                                               1.                                                                                               für einen Drittstaatsangehörigen handelt, der nach dem 4. Hauptstück Niederlassungsfreiheit genießt;


 

                                                                                               2.                                                                                               für einen der in § 19 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Drittstaatsangehörigen handelt;


 

                                                                                               3.                                                                                               für Ehegatten oder minderjährige Kinder eines unter Z 1 und 2 fallenden Drittstaatsangehörigen handelt, sofern diese Ehegatten und Kinder nicht erwerbstätig sein wollen.


Besondere sachliche Zuständigkeiten

Besondere sachliche Zuständigkeiten


§ 66. (1) Die Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres.

§ 90. (1) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 an einen Fremden, der seine Heimat als Opfer eines bewaffneten Konfliktes verlassen hat, sowie die Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Inneres.


(2) Den Übernahmeauftrag gemäß § 42 Abs. 2 erteilt die Sicherheitsdirek­tion des Bundeslandes, in dem die Einreise des Fremden erfolgen soll.

(2) Den Übernahmeauftrag gemäß § 62 Abs. 2 erteilt die Sicherheitsdirek­tion des Bundeslandes, in dem die Einreise des Fremden erfolgen soll.


 

(3) Langen bei österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland Anträge auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels ein, so sind sie ermächtigt, auf deren Vollständigkeit und Schlüssigkeit hinzuwirken und haben sie der zuständigen Behörde weiterzuleiten. Auf Ersuchen der für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zuständigen Behörden haben sie Erhebungen unter Anwendung des AVG durchzuführen und Zustellungen im Ausland zu veranlassen.


 

(4) Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Aufenthaltserlaubnis für Pendler treffen je nach Bestehen einer Quotenpflicht die in § 89 genannten Behörden.


Örtliche Zuständigkeit im Inland

Örtliche Zuständigkeit im Inland


§ 67. (1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Wohnsitz des Fremden im Inland, falls kein solcher errichtet ist, nach seinem Aufenthalt zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens.

§ 91. (1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Wohnsitz des Fremden im Inland, falls kein solcher besteht, nach seinem Aufenthalt zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens. Die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung von Erstaufenthalts­titeln richtet sich nach dem beabsichtigten Wohnsitz.


(2) Die örtliche Zuständigkeit zur Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes, zur Erteilung und zum Widerruf eines Abschiebungsaufschubes, zum Widerruf einer Wiedereinreisebewilligung sowie zur Verhängung der Schubhaft richtet sich nach dem Aufenthalt.

(2) Die örtliche Zuständigkeit zur Ungültigerklärung eines Visums, zur Erteilung und zum Widerruf eines Abschiebungsaufschubes, zum Widerruf einer Wiedereinreisebewilligung sowie zur Verhängung der Schubhaft und zur Abschiebung richtet sich nach dem Aufenthalt.


(3) Die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes obliegt der Behörde, die das Aufenthaltsverbot in erster Instanz erlassen hat.

(3) Die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes obliegt der Behörde, die das Aufenthaltsverbot in erster Instanz erlassen hat.


(4) Die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren richtet sich nach dem VStG.

(4) Die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren richtet sich nach dem VStG.


(5) Die örtliche Zuständigkeit zur Erteilung von Sichtvermerken durch eine Grenzkontrollstelle richtet sich nach dem Aufenthalt; ihr steht ein Wohnsitz im Inland nicht entgegen.

(5) Die örtliche Zuständigkeit zur Erteilung von Einreisetiteln bei einer Grenzübergangsstelle richtet sich nach dem Aufenthalt; ihr steht ein Wohnsitz im Inland nicht entgegen.


Örtliche Zuständigkeit im Ausland

Örtliche Zuständigkeit im Ausland


§ 68. (1) Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz richtet sich im Ausland nach dem Aufenthalt des Fremden.

§ 92. (1) Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz richtet sich im Ausland nach dem Aufenthalt des Fremden.


(2) Die örtliche Zuständigkeit zur Erteilung von Sichtvermerken im Ausland richtet sich, wenn die Ausübung einer Beschäftigung oder eines Studiums im Bundesgebiet beabsichtigt ist, nach dem Wohnsitz im Heimatstaat, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt.

(2) Die örtliche Zuständigkeit zur Erteilung von Einreise- und Aufenthaltstiteln im Ausland richtet sich, wenn die Ausübung einer Beschäftigung oder eines Studiums im Bundesgebiet beabsichtigt ist, nach dem Wohnsitz im Heimatstaat, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt.


Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden

Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden


§ 69. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zweckdienlichen Urkunden und sonstige Beweismittel selbst vorzulegen; die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

§ 93. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zweckdienlichen Urkunden und sonstige Beweismittel selbst vorzulegen; die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.


(2) Über schriftlichen oder niederschriftlichen Antrag der Partei ist die Entscheidung gemäß Abs. 1 auch schriftlich auszufertigen; hiebei sind außer der getroffenen Entscheidung die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen anzuführen; einer weiteren Begründung bedarf es nicht.

(2) Über schriftlichen oder niederschriftlichen Antrag der Partei ist die Entscheidung gemäß Abs. 1 auch schriftlich auszufertigen; hiebei sind außer der getroffenen Entscheidung die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen anzuführen; einer weiteren Begründung bedarf es nicht.


(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Behörde oder auf postalischem Wege zu erfolgen.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Behörde oder auf postalischem Wege zu erfolgen.


(4) Ergeht die Entscheidung in der Sache nicht binnen sechs Monaten nach Einbringung des Antrages, in den Fällen des Abs. 2 die schriftliche Ausfertigung nicht binnen zwei Monaten nach Einbringung des Antrages gemäß Abs. 2, so geht die Zuständigkeit zur Entscheidung oder Ausfertigung auf schriftlichem Antrag auf den Bundesminister für Inneres über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei ihm einzubringen. Er hat für die Entscheidung oder Ausfertigung die Abs. 1 bis 3 und 5 anzuwenden. Der Antrag ist jedoch abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Vertretungsbehörde zurückzuführen ist.

(4) Ergeht die Entscheidung in der Sache nicht binnen sechs Monaten nach Einbringung des Antrages, in den Fällen des Abs. 2 die schriftliche Ausfertigung nicht binnen zwei Monaten nach Einbringung des Antrages gemäß Abs. 2, so geht die Zuständigkeit zur Entscheidung oder Ausfertigung auf schriftlichem Antrag auf den Bundesminister für Inneres über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei ihm einzubringen. Er hat für die Entscheidung oder Ausfertigung die Abs. 1 bis 3 und 5 anzuwenden. Der Antrag ist jedoch abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Vertretungsbehörde zurückzuführen ist.


(5) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde, in den Fällen des Abs. 4 der Bundesminister für Inneres ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Sichtvermerksversagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muß auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(5) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde, in den Fällen des Abs. 4 der Bundesminister für Inneres ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Sichtvermerksversagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muß auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.


Instanzenzug

Instanzenzug


§ 70. (1) Über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.

§ 94. (1) Über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.


(2) Gegen die Versagung oder die Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes ist eine Berufung nicht zulässig.

(2) Gegen die Versagung oder die Ungültigerklärung von Visa ist eine Berufung nicht zulässig.


(3) Gegen die Versagung oder den Widerruf eines Durchsetzungsaufschubes, eines Abschiebungsaufschubes oder einer Wiedereinreisebewilligung sowie gegen die Versagung der Ausstellung oder die Entziehung eines Lichtbildausweises für Fremde ist eine Berufung nicht zulässig. Gegen die Anordnung der Schubhaft ist weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig.

(3) Gegen die Versagung einer Erstaufenthaltserlaubnis ist eine Berufung nur zulässig, insoweit der Berufungswerber geltend macht, den Aufenthaltstitel zur Fortsetzung bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu benötigen.


 

(4) Über Berufungen gegen Bescheide, die im Zusammenhang mit der Erteilung von Niederlassungsbewilligungen vom Landeshauptmann oder von der von ihm ermächtigten Bezirksverwaltungsbehörde erlassen worden sind, entscheidet der Bundesminister für Inneres.


 

(5) Gegen die Versagung oder den Widerruf eines Durchsetzungsaufschubes, eines Abschiebungsaufschubes oder einer Wiedereinreisebewilligung sowie gegen die Versagung der Ausstellung oder die Entziehung eines Lichtbildausweises für Fremde ist eine Berufung nicht zulässig. Gegen die Anordnung der Schubhaft ist weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig.


(4) Über Berufungen gegen die Entscheidung einer österreichischen Vertretungsbehörde nach dem 6. Teil entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

(6) Über Berufungen gegen die Entscheidung einer österreichischen Vertretungsbehörde nach dem 7. Hauptstück entscheidet der Bundesminister für Inneres. Dieser ist für diesen Bereich auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.


2. Abschnitt

2. Abschnitt


Sonderbestimmungen für Minderjährige

Sonderbestimmungen für Minderjährige


§ 71. (1) Minderjährige Fremde, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in Verfahren nach dem 3., 4. und 5. Teil handlungsfähig. Sie können zu einer mündlichen Verhandlung einen gesetzlichen Vertreter und eine an der Sache nicht beteiligte Person ihres Vertrauens beiziehen. Verfahrensfrei zu setzende Maßnahmen bleiben unberührt.

§ 95. (1) Minderjährige Fremde, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in Verfahren nach dem 3., 4. und 6. Hauptstück handlungsfähig. Sie können zu einer mündlichen Verhandlung einen gesetzlichen Vertreter und eine an der Sache nicht beteiligte Person ihres Vertrauens beiziehen. Verfahrensfrei zu setzende Maßnahmen bleiben unberührt.


(2) Der gesetzliche Vertreter eines solchen Fremden hat das Recht,

(2) Der gesetzliche Vertreter eines solchen Fremden hat das Recht,


                                                                                               1.                                                                                               auch gegen den Willen des Minderjährigen Akteneinsicht zu nehmen und zu dessen Gunsten Beweisanträge zu stellen und

                                                                                               1.                                                                                               auch gegen den Willen des Minderjährigen Akteneinsicht zu nehmen und zu dessen Gunsten Beweisanträge zu stellen und


                                                                                               2.                                                                                               innerhalb der einer Partei offenstehenden Frist Rechtsmittel einzulegen, Beschwerden einzubringen und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.

                                                                                               2.                                                                                               innerhalb der einer Partei offenstehenden Frist Rechtsmittel einzulegen, Beschwerden einzubringen und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.


(3) Minderjährige Fremde, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren Interessen von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, können im eigenen Namen nur Verfahrenshandlungen zu ihrem Vorteil setzen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung eines solchen Verfahrens der Jugendwohlfahrtsträger der Hauptstadt des Bundeslandes, in dem sich der Minderjährige aufhält. Wäre demnach dieselbe Behörde für das fremdenpolizeiliche Verfahren und die Vertretung zuständig, so wird der sonst örtlich nächstgelegene Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter.

(3) Minderjährige Fremde, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren Interessen von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, können im eigenen Namen nur Verfahrenshandlungen zu ihrem Vorteil setzen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einleitung eines solchen Verfahrens der Jugendwohlfahrtsträger der Hauptstadt des Bundeslandes, in dem sich der Minderjährige aufhält. Wäre demnach dieselbe Behörde für das fremdenpolizeiliche Verfahren und die Vertretung zuständig, so wird der sonst örtlich nächstgelegene Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter.


(4) Die Mitteilung des Inhaltes von Erledigungen an den gesetzlichen Vertreter gemäß Abs. 3 in einer durch Verordnung gemäß § 18 Abs. 3 AVG festgelegten Weise ist zulässig, wenn der Empfänger dem generell zugestimmt hat; hiebei hat er die Zeiten genau festzulegen, innerhalb welcher die Mitteilungen erfolgen dürfen.

(4) Die Mitteilung des Inhaltes von Erledigungen an den gesetzlichen Vertreter gemäß Abs. 3 in einer durch Verordnung gemäß § 18 Abs. 3 AVG festgelegten Weise ist zulässig, wenn der Empfänger dem generell zugestimmt hat; hiebei hat er die Zeiten genau festzulegen, innerhalb welcher die Mitteilungen erfolgen dürfen.


3. Abschnitt

3. Abschnitt


Verwenden personenbezogener Daten

Verwenden personenbezogener Daten


Verwenden erkennungsdienstlicher Daten

Verwenden erkennungsdienstlicher Daten


§ 72. (1) Die Behörde ist ermächtigt, Fremde erkennungsdienstlich zu behandeln,

§ 96. (1) Die Behörde ist ermächtigt, Fremde erkennungsdienstlich zu behandeln,


                                                                                               1.                                                                                               wenn gegen sie ein Aufenthaltsverbot erlassen und durch Abschiebung durchgesetzt werden soll oder

                                                                                               1.                                                                                               wenn sie sich in Schubhaft befinden oder

                                                                                               2.                                                                                               wenn gegen sie ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde oder


                                                                                               2.                                                                                               wenn der Verdacht besteht, es sei gegen sie unter anderem Namen ein noch geltendes Aufenthaltsverbot erlassen worden oder

                                                                                               3.                                                                                               wenn der Verdacht besteht, es sei gegen sie unter anderem Namen ein noch geltendes Aufenthaltsverbot erlassen worden oder


                                                                                               3.                                                                                               wenn ihnen ein Fremdenpaß oder ein Lichtbildausweis für Fremde ausgestellt werden soll und ihre Identität nicht feststeht.

                                                                                               4.                                                                                               wenn ihnen ein Fremdenpaß oder ein Lichtbildausweis für Fremde ausgestellt werden soll und ihre Identität nicht feststeht oder


 

                                                                                               5.                                                                                               wenn ihnen ein Visum oder ein Aufenthaltstitel erteilt werden soll und der Verdacht besteht, ein Vertragsstaat habe gegen sie unter anderem Namen einen Zurückweisungstatbestand mitgeteilt.


(2) Jede Behörde hat erkennungsdienstliche Daten, die sie ermittelt hat, samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund so lange zu verarbeiten, bis sie zu löschen sind. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Inneres für Zwecke der überregionalen Zusammenfassung Fremdenpolizeibehörden und Asylbehörden mit Verordnung ermächtigen, der Art nach bestimmte erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Abs. 1 ermittelt wurden, samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund zu verarbeiten.

(2) Jede Behörde hat erkennungsdienstliche Daten, die sie ermittelt hat, samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund so lange zu verarbeiten, bis sie zu löschen sind. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Inneres für Zwecke der überregionalen Zusammenfassung Fremdenpolizeibehörden und Asylbehörden mit Verordnung ermächtigen, der Art nach bestimmte erkennungsdienstliche Daten, die gemäß Abs. 1 ermittelt wurden, samt dem für die Speicherung maßgeblichen Grund zu verarbeiten.


(3) Die Behörden haben erkennungsdienstliche Daten jenen Behörden zu übermitteln,

(3) Die Behörden haben erkennungsdienstliche Daten jenen Behörden zu übermitteln,


                                                                                               1.                                                                                               die durch Verordnung gemäß Abs. 2 mit der Verarbeitung betraut wurden oder

                                                                                               1.                                                                                               die durch Verordnung gemäß Abs. 2 mit der Verarbeitung betraut wurden oder


                                                                                               2.                                                                                               die vom selben Fremden unterschiedliche Daten derselben Art evident halten.

                                                                                               2.                                                                                               die vom selben Fremden unterschiedliche Daten derselben Art evident halten.


(4) Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen,

(4) Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen,


                                                                                               1.                                                                                               wenn der Betroffene das 80. Lebensjahr vollendet hat oder

                                                                                               1.                                                                                               wenn der Betroffene das 80. Lebensjahr vollendet hat oder


                                                                                               2.                                                                                               wenn der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind oder

                                                                                               2.                                                                                               wenn der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind oder


                                                                                               3.                                                                                               wenn die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes abgelaufen ist oder

                                                                                               3.                                                                                               wenn schließlich weder ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen wird oder die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes abgelaufen ist oder


 

                                                                                               4.                                                                                               seit der Ausweisung fünf Jahre vergangen sind oder


                                                                                               4.                                                                                               wenn sich der Verdacht gemäß Abs. 1 Z 2 nicht bestätigt oder

                                                                                               5.                                                                                               wenn sich der Verdacht gemäß Abs. 1 Z 3 oder 5 nicht bestätigt oder


                                                                                               5.                                                                                               wenn der Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 vor Ausstellung des Fremdenpasses zurückgezogen wird oder die Gültigkeitsdauer des dem Fremden zuletzt erteilten Fremdenpasses seit zehn Jahren abgelaufen ist.

                                                                                               6.                                                                                               wenn der Antrag gemäß Abs. 1 Z 4 vor Ausstellung des Fremdenpasses zurückgezogen wird oder die Gültigkeitsdauer des dem Fremden zuletzt erteilten Fremdenpasses seit zehn Jahren abgelaufen ist oder


 

                                                                                               7.                                                                                               wenn der Antrag gemäß Abs. 1 Z 5 vor Erteilung des Einreise- oder Aufenthaltstitels zurückgezogen wird oder


 

                                                                                               8.                                                                                               wenn die erkennungsdienstliche Behandlung mit Zustimmung des Betroffenen erfolgte (§ 65 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991) und kein Grund mehr für eine Sicherungsmaßnahme besteht.


(5) Die §§ 64, 65 Abs. 4 bis 6 sowie 73 Abs. 4 und 7 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, gelten. Eine Personsfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 vorgenommen werden.

(5) Die §§ 64, 65 Abs. 4 bis 6 sowie 73 Abs. 4 und 7 SPG gelten. Eine Personsfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 4 vorgenommen werden.


Verfahren im Erkennungsdienst

Verfahren im Erkennungsdienst


§ 73. Die Behörde hat einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern. Kommt der Betroffene außer in den Fällen des § 72 Abs. 1 Z 3 der Aufforderung nicht nach, so ist ihm, sofern er sich nicht in Haft befindet, die Verpflichtung zur Mitwirkung bescheidmäßig aufzuerlegen; dagegen ist eine Berufung nicht zulässig. Der Bescheid kann mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden. § 78 SPG gilt.

§ 97. Die Behörde hat einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern. Kommt der Betroffene außer in den Fällen des § 96 Abs. 1 Z 4 und 5 der Aufforderung nicht nach, so ist ihm, sofern er sich nicht in Haft befindet, die Verpflichtung zur Mitwirkung bescheidmäßig aufzuerlegen; dagegen ist eine Berufung nicht zulässig. Der Bescheid kann mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden. § 78 SPG gilt.


Allgemeines über das Verwenden personenbezogener Daten

Allgemeines über das Verwenden personenbezogener Daten


§ 74. (1) Die Fremdenpolizeibehörden dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

§ 98. (1) Die Behörden dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.


(2) Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Hiebei dürfen sie die ermittelten personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeiten. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.

(2) Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstützte Datenverarbeitung einzusetzen. Hiebei dürfen sie die ermittelten personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeiten. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.


Zentrale Informationssammlung; Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

Zentrale Informationssammlung; Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung


§ 75. (1) Die Fremdenpolizeibehörden dürfen Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern und Aliasdaten (Grunddatensatz) eines Fremden ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt allenfalls vorhandenen Fahndungsdaten und erkennungsdienstlichen Daten sowie jenen personenbezogenen Daten des Fremden verarbeiten, die für dessen Einreise- und Aufenthaltsberechtigung maßgeblich sind oder sein können (Personendaten­satz). Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsabfragen deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.

§ 99. (1) Die Fremdenpolizeibehörden dürfen Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern und Aliasdaten (Grunddatensatz) eines Fremden ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt allenfalls vorhandenen Fahndungsdaten und erkennungsdienstlichen Daten sowie jenen personenbezogenen Daten des Fremden verarbeiten, die für dessen Einreise- und Aufenthaltsberechtigung sowie für die Zulässigkeit seiner Anhaltung in Schub­haft maßgeblich sind oder sein können (Personendatensatz). Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsabfragen deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.


(2) Die Fremdenpolizeibehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten personenbezogenen Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden, Asylbehörden, Behörden nach dem Aufenthaltsgesetz und an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung zulässig. Im übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(2) Die Fremdenpolizeibehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten personenbezogenen Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung, an Sicherheitsbehörden, Asylbehörden und Einwanderungsbehörden (§§ 89 Abs. 1 und 94 Abs. 4) zulässig. Im übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.


(3) In Auskünften gemäß § 11 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, die aus der Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 verlangt werden, haben die Fremdenpolizeibehörden auch jede andere Behörde zu nennen, die gemäß Abs. 1 Daten des Antragstellers, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn der Umstand dem Antragsteller bekannt ist.

(3) In Auskünften gemäß § 11 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, die aus der Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 verlangt werden, haben die Fremdenpolizeibehörden auch jede andere Behörde zu nennen, die gemäß Abs. 1 Daten des Antragstellers, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist, in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet. Davon kann Abstand genommen werden, wenn der Umstand dem Antragsteller bekannt ist.


Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschung

Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschung


§ 76. (1) Personenbezogene Daten, die gemäß § 75 verarbeitet werden, sind für Zugriffe der Fremdenpolizeibehörden als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß § 75 Abs. 1 aufgehoben werden.

§ 100. (1) Personenbezogene Daten, die gemäß § 99 verarbeitet werden, sind für Zugriffe der Fremdenpolizeibehörden als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß § 99 Abs. 1 aufgehoben werden.


(2) Die Behörden sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete Personendatensätze, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die fünf Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 1 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, daß der für die Speicherung maßgeb­liche Grund weiterhin besteht.

(2) Die Behörden sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete Personendatensätze, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 1 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, daß der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.


Besondere Übermittlungen

Besondere Übermittlungen


§ 77. (1) Die Behörde, die eine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt hat, ist verpflichtet, der nach dem Wohnsitz des Fremden zuständigen Behörde dessen Grunddatensatz samt den maßgeblichen Daten der Bewilligung zu übermitteln.

§ 101. (1) Die Einwanderungsbehörde, die eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt oder versagt hat, ist verpflichtet, der nach dem Wohnsitz des Fremden zuständigen Behörde dessen Grunddatensatz – gegebenenfalls samt den maßgeblichen Daten der Bewilligung – zu übermitteln.


(2) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, die Landesregierungen als Staatsbürgerschaftsbehörden über außer Kraft getretene Aufenthaltsverbote in Kenntnis zu setzen. Hiefür hat er ihnen aus Anlaß der Sperre gemäß § 76 Abs. 1 den Grunddatensatz des Fremden und die Daten des Aufenthaltsverbotes zu übermitteln.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, die Landesregierungen als Staatsbürgerschaftsbehörden über außer Kraft getretene Aufenthaltsverbote in Kenntnis zu setzen. Hiefür hat er ihnen aus Anlaß der Sperre gemäß § 100 Abs. 1 den Grunddatensatz des Fremden und die Daten des Aufenthaltsverbotes zu übermitteln.


Internationaler Datenverkehr

Internationaler Datenverkehr


§ 78. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln

§ 102. (1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluß von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln


                                                                                               1.                                                                                               der gemäß § 75 verarbeiteten Daten von Fremden, die nicht Angehörige der Vertragsstaaten sind, oder

                                                                                               1.                                                                                               der gemäß § 99 verarbeiteten Daten von Fremden, die nicht Angehörige der Vertragsstaaten sind, oder


                                                                                               2.                                                                                               der in Abs. 2 genannten Daten jener Personen, gegen die ein Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 2 Z 5 rechtskräftig erlassen worden ist oder die gemäß den §§ 80 oder 81 rechtskräftig bestraft worden sind,

                                                                                               2.                                                                                               der in Abs. 2 genannten Daten jener Personen, gegen die ein Aufenthaltsverbot gemäß § 36 Abs. 2 Z 5 rechtskräftig erlassen worden ist oder die gemäß den §§ 104 oder 105 rechtskräftig bestraft worden sind,


an bestimmte Empfänger abschließen. Hiebei ist vorzusehen, daß Gegenseitigkeit gewährt wird und eine Löschung bei einem Vertragsstaat binnen einem halben Jahr auch zu einer Löschung der dem anderen Vertragsstaat übermittelten Daten führt.

an bestimmte Empfänger abschließen. Hiebei ist vorzusehen, daß Gegenseitigkeit gewährt wird und eine Löschung bei einem vertragschließenden Staat binnen einem halben Jahr auch zu einer Löschung der dem anderen vertragschließenden Staat übermittelten Daten führt.


(2) Für eine Übermittlung gemäß Abs. 1 Z 2 sind außer den Daten des Aufenthaltsverbotes, des Straferkenntnisses oder des Urteils folgende Daten zu ermitteln: Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsbürgerschaft, Namen der Eltern und allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material.

(2) Für eine Übermittlung gemäß Abs. 1 Z 2 sind außer den Daten des Aufenthaltsverbotes, des Straferkenntnisses oder des Urteils folgende Daten zu ermitteln: Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsbürgerschaft, Namen der Eltern und allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material.


(3) Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Abs. 1 abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden.

(3) Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Abs. 1 abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden.


4. Abschnitt

4. Abschnitt


Kosten

Kosten


§ 79. (1) Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes oder der Ausweisung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft sind von dem Fremden zu ersetzen.

§ 103. (1) Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes, der Ausweisung oder der Zurückschiebung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft einschließlich der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel sind von dem Fremden zu ersetzen.


(2) Wer einen Fremden entgegen § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt, hat die Kosten, die bei der Durchsetzung einer aus dem Grunde des § 17 Abs. 2 Z 5 verhängten Ausweisung oder eines aus dem Grunde des § 18 Abs. 2 Z 8 verhängten Aufenthaltsverbotes erwachsen, sowie die Kosten der Schubhaft zu tragen.

(2) Wer einen Fremden entgegen § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt, hat die Kosten, die bei der Durchsetzung einer aus dem Grunde des § 33 Abs. 2 Z 5 verhängten Ausweisung oder eines aus dem Grunde des § 36 Abs. 2 Z 8 verhängten Aufenthaltsverbotes erwachsen, sowie die Kosten der Schubhaft zu tragen.


(3) Kann die Grenzkontrollbehörde die Identität eines Fremden nicht ohneweiters feststellen oder ist dieser nicht im Besitz der zur Einreise erforderlichen Dokumente und kommt der Beförderungsunternehmer, der den Fremden nach Österreich gebracht hat, seiner Auskunftsverpflichtung gemäß den §§ 33 und 34 nicht unverzüglich nach, so hat ihm die Behörde hiefür einen pauschalierten Kostenersatz von 20 000 S vorzuschreiben.

(3) Kann die Grenzkontrollbehörde die Identität eines Fremden nicht ohneweiters feststellen oder ist dieser nicht im Besitz der zur Einreise erforderlichen Dokumente und kommt der Beförderungsunternehmer, der den Fremden nach Österreich gebracht hat, seiner Auskunftsverpflichtung gemäß den §§ 53 und 54 nicht unverzüglich nach, so hat ihm die Behörde hiefür einen pauschalierten Kostenersatz von 20 000 S vorzuschreiben.


(4) Die Kosten sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde oder der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu tragen hat. § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Uneinbringliche Kosten gemäß Abs. 1 trägt der Bund. Der Kostenersatz entfällt, wenn der Beförderungsunternehmer auf eigene Kosten die unverzügliche Abreise des Fremden bewirkt.

(4) Die Kosten sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde oder der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu tragen hat. § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten der Vollziehung der Schubhaft trägt, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 oder 2 eingebracht werden können, jene Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde trägt, die den Schubhaftbescheid erlassen hat. Sonstige uneinbringliche Kosten gemäß Abs. 1 trägt der Bund. Der Kostenersatz entfällt, wenn der Beförderungsunternehmer auf eigene Kosten die unverzügliche Abreise des Fremden bewirkt.


5. Abschnitt

5. Abschnitt


Strafbestimmungen

Strafbestimmungen


Schlepperei

Schlepperei


§ 80. (1) Schlepperei ist die Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise eines Fremden, gleichgültig, ob sie vor oder nach dem Grenzübertritt oder während des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet gewährt wird.

§ 104. (1) Schlepperei ist die Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise eines Fremden, gleichgültig, ob sie vor oder nach dem Grenzübertritt oder während des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet gewährt wird.


(2) Wer vorsätzlich Schlepperei begeht oder vorsätzlich an ihr mitwirkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist

(2) Wer vorsätzlich Schlepperei begeht oder vorsätzlich an ihr mitwirkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist


                                                                                               1.                                                                                               mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen;

                                                                                               1.                                                                                               mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen;


                                                                                               2.                                                                                               sofern er die Tat um seines Vorteiles willen begeht, mit Geldstrafe bis zu 200 000 S zu bestrafen.

                                                                                               2.                                                                                               sofern er die Tat um seines Vorteiles willen begeht, mit Geldstrafe bis zu 200 000 S zu bestrafen.


(3) Der Versuch einer Übertretung nach Abs. 2 ist strafbar.

(3) Der Versuch einer Übertretung nach Abs. 2 ist strafbar.


(4) Fremde, deren rechtswidrige Ein- oder Ausreise der Täter fördert, sind wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Übertretung nach Abs. 2 nicht strafbar.

(4) Fremde, deren rechtswidrige Ein- oder Ausreise der Täter fördert, sind wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Übertretung nach Abs. 2 nicht strafbar.


(5) Ein Vermögensvorteil, den der Täter für die strafbare Handlung im voraus oder im nachhinein empfangen hat, ist für verfallen zu erklären.

(5) Ein Vermögensvorteil, den der Täter für die strafbare Handlung im voraus oder im nachhinein empfangen hat, ist für verfallen zu erklären.


Gerichtlich strafbare Schlepperei

Gerichtlich strafbare Schlepperei


§ 81. (1) Wer um seines Vorteiles willen Schlepperei begeht oder an ihr mitwirkt und

§ 105. (1) Wer um seines Vorteiles willen Schlepperei begeht oder an ihr mitwirkt und


                                                                                               1.                                                                                               damit die gemeinsame rechtswidrige Ein- oder Ausreise von mehr als fünf Fremden fördert oder

                                                                                               1.                                                                                               damit die gemeinsame rechtswidrige Ein- oder Ausreise von mehr als fünf Fremden fördert oder


                                                                                               2.                                                                                               innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem Gericht verurteilt oder von einer Verwaltungsbehörde bestraft worden ist oder

                                                                                               2.                                                                                               innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem Gericht verurteilt oder von einer Verwaltungsbehörde bestraft worden ist oder


                                                                                               3.                                                                                               innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem ausländischen Gericht in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren verurteilt worden ist, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

                                                                                               3.                                                                                               innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen einer solchen Tat von einem ausländischen Gericht in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren verurteilt worden ist, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.


(2) Wer gewerbsmäßig (§ 70 StGB) Schlepperei begeht oder an ihr mitwirkt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer gewerbsmäßig (§ 70 StGB) Schlepperei begeht oder an ihr mitwirkt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.


(3) Fremde, deren rechtswidrige Ein- oder Ausreise der Täter fördert, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen.

(3) Fremde, deren rechtswidrige Ein- oder Ausreise der Täter fördert, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen.


 

(4) Beförderungsmittel und Behältnisse, die der Täter zur Begehung verwendet hat, sind einzuziehen (§ 26 StGB), wenn sie mit besonderen Vorrichtungen versehen waren, welche die Begehung der Tat erleichtert haben. Gegenstände, auf die eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechtsansprüche hat, dürfen nur eingezogen werden, wenn diese Person nachweist, daß sie an der Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen nicht beteiligt war.


 

Vermittlung von Scheinehen


 

§ 106. (1) Wer gewerbsmäßig (§ 70 StGB) Ehen zwischen Fremden oder zwischen Österreichern und Fremden vermittelt oder anbahnt, obwohl er weiß oder wissen mußte, daß sich die Betroffenen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, aber kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen wollen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.


 

(2) Fremde und Österreicher, deren Eheschließung vermittelt oder angebahnt wird, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen.


Unbefugter Aufenthalt

Unbefugter Aufenthalt


§ 82. (1) Wer

§ 107. (1) Wer


                                                                                               1.                                                                                               nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung nicht rechtzeitig ausreist oder

                                                                                               1.                                                                                               nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung nicht rechtzeitig ausreist oder


                                                                                               2.                                                                                               einem Aufenthaltsverbot zuwider unerlaubt in das Bundesgebiet zurückkehrt oder

                                                                                               2.                                                                                               einem Aufenthaltsverbot zuwider unerlaubt in das Bundesgebiet zurückkehrt oder


                                                                                               3.                                                                                               sich als paßpflichtiger Fremder, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein, im Bundesgebiet aufhält oder

                                                                                               3.                                                                                               sich als paßpflichtiger Fremder, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein, im Bundesgebiet aufhält oder


                                                                                               4.                                                                                               sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 15),

                                                                                               4.                                                                                               sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 31),


begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Z 1 und 2 mit Geldstrafe bis zu 10 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, sonst mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen der Z 1 und 2 mit Geldstrafe bis zu 10 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen, sonst mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes.


(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, wenn die Ausreise nur in ein Land möglich wäre, in das eine Abschiebung unzulässig (§§ 37 und 54 Abs. 4) ist, oder wenn dem Fremden ein Abschiebungsaufschub erteilt worden ist.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, wenn die Ausreise nur in ein Land möglich wäre, in das eine Abschiebung unzulässig (§§ 57 und 75 Abs. 4) ist, oder wenn dem Fremden ein Abschiebungsaufschub erteilt worden ist.


(3) Eine Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 3 schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 Z 4 begangenen Verwaltungsübertretung aus.

(3) Eine Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 3 schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 Z 4 begangenen Verwaltungsübertretung aus.


(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 4 liegt nicht vor, solange dem Fremden die persönliche Freiheit entzogen ist.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 4 liegt nicht vor, solange dem Fremden die persönliche Freiheit entzogen ist.


Sonstige Übertretungen

Sonstige Übertretungen


§ 83. Wer

§ 108. (1) Wer


                                                                                               1.                                                                                               Auflagen, die ihm die Behörde

                                                                                               1.                                                                                               Auflagen, die ihm die Behörde


              a) bei Erteilung eines Durchsetzungs- oder eines Abschiebungsaufschubes oder

              a) bei Erteilung eines Durchsetzungs- oder eines Abschiebungsaufschubes oder


              b) bei Bewilligung der Wiedereinreise

              b) bei Bewilligung der Wiedereinreise


                                                                                                                                                                                              auferlegt hat, mißachtet oder

                                                                                                                                                                                              auferlegt hat, mißachtet oder


 

                                                                                               2.                                                                                               sein Reisedokument nicht mit sich führt oder gemäß § 32 Abs. 2 verwahrt oder


                                                                                               2.                                                                                               trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes

                                                                                               3.                                                                                               trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes


              a) diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder

              a) diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder


              b) sich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begibt, an der das Dokument verwahrt ist oder

              b) sich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begibt, an der das Dokument verwahrt ist oder


                                                                                               3.                                                                                               als EWR-Bürger nicht fristgerecht die Ausstellung eines Ausweises für Fremde beantragt,

                                                                                               4.                                                                                               eine Änderung des Aufenthaltszweckes während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Behörde nicht ohne unnötigen Aufschub bekanntgibt oder die Zulässigkeit dieser Änderung nach den hiefür maßgeblichen Gesetzen nicht darlegt,


begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.


 

(2) Wer Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Verantwortlicher nicht gemäß § 71 Abs. 5 Zutritt zu Betriebsstätten oder Arbeitsstellen gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.


Subsidiarität

Subsidiarität


§ 84. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 80, 82 oder 83 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

§ 109. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 104, 107 oder 108 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.


Besondere Bestimmungen für die Überwachung

Besondere Bestimmungen für die Überwachung


§ 85. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können der Bundesminister für Inneres und der Sicherheitsdirektor die ihnen beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einsetzen. Unter außerordentlichen Verhältnissen darf der Sicherheitsdirektor hiefür auch die ihm unmittelbar unterstellten Organe der Bundesgendarmerie heranziehen. Außerdem sind all diese Organe ermächtigt, Maßnahmen für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß diesem Abschnitt zu setzen, sofern sich der Anlaß zum Einschreiten bei Wahrnehmen ­ihrer sonstigen Aufgaben ergibt. Soweit die Organe hiebei im Rahmen der Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde tätig werden, schreiten sie als deren Organe ein.

§ 110. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können der Bundesminister für Inneres und der Sicherheitsdirektor die ihnen beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einsetzen. Unter außerordentlichen Verhältnissen darf der Sicherheitsdirektor hiefür auch die ihm unmittelbar unterstellten Organe der Bundesgendarmerie heranziehen. Außerdem sind all diese Organe ermächtigt, Maßnahmen für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß diesem Abschnitt zu setzen, sofern sich der Anlaß zum Einschreiten bei Wahrnehmen ­ihrer sonstigen Aufgaben ergibt. Soweit die Organe hiebei im Rahmen der Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde tätig werden, schreiten sie als deren Organe ein.


(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können einen Fremden, den sie bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 82 oder 83 Z 2 lit. b betreten, zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerläßlichen Vorführung vor die Behörde festnehmen, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, er werde das Bundesgebiet unverzüglich verlassen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können einen Fremden, den sie bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 107 oder 108 Abs. 1 Z 3 lit. b betreten, zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerläßlichen Vorführung vor die Behörde festnehmen, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, er werde das Bundesgebiet unverzüglich verlassen.


(3) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die bei Ausübung der ihnen gemäß den §§ 16 oder 40 zukommenden Befehls- und Zwangsgewalt die Grenzen des Sprengels ihrer Behörde überschreiten, gelten bei dieser Amtshandlung als Organe der örtlich und sachlich zuständigen Behörde.

(3) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die bei Ausübung der ihnen gemäß den §§ 32 oder 60 zukommenden Befehls- und Zwangsgewalt die Grenzen des Sprengels ihrer Behörde überschreiten, gelten bei dieser Amtshandlung als Organe der örtlich und sachlich zuständigen Behörde.


(4) Die wegen Übertretung nach § 80 verhängten Strafen sind samt den erforderlichen personenbezogenen Daten in der Verwaltungsstrafevidenz der Sicherheitsdirektion (§ 60 SPG) zu verarbeiten. § 60 Abs. 2 und 3 SPG gilt.

(4) Die wegen Übertretung nach § 104 verhängten Strafen sind samt den erforderlichen personenbezogenen Daten in der Verwaltungsstrafevidenz der Sicherheitsdirektion (§ 60 SPG) zu verarbeiten. § 60 Abs. 2 und 3 SPG gilt.


8. Teil

9. Hauptstück


Übergangs- und Schlußbestimmungen

Schlußbestimmungen


Zeitlicher Geltungsbereich

Zeitlicher Geltungsbereich


§ 86. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1993, die §§ 75 und 76 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

§ 111. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Soweit dieses Bundesgesetz jedoch der Umsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens dient, tritt es mit Inkraftsetzen des Beitrittsübereinkommens in Kraft.


(2) Verordnungen oder Regierungsübereinkommen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(2) Verordnungen oder Regierungsübereinkommen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.


(3) Das Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.

(4) Die §§ 17 Abs. 2 Z 5 und 18 Abs. 2 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(3) Das Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, und das Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Soweit dieses Bundesgesetz schon vorher in Kraft tritt, treten entgegenstehende Bestimmungen des Fremdengesetzes und des Aufenthaltsgesetzes zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.


 

Übergangsbestimmungen für Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes oder einer Aufenthaltsbewilligung


 

§ 112. Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes sowie Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach dessen Bestimmungen – je nach dem Zweck der Reise oder des Aufenthaltes – als Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder als Verfahren zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels oder eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen. Soweit sich hiedurch die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt, ist die Sache ungeachtet ihres Verfahrensstandes der zuständigen Behörde erster Instanz abzutreten.


Übergangsbestimmungen für Dokumente und Sichtvermerke

Übergangsbestimmungen für Dokumente, Sichtvermerke und Aufenthaltsbewilligungen


§ 87. (1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Fremdenpässe und Konventionsreisedokumente behalten ihre Gültigkeit bis zu dem im Reisedokument festgesetzten Zeitpunkt. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig.

§ 113. (1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Fremdenpässe und Konventionsreisedokumente behalten ihre Gültigkeit bis zu dem im Reisedokument festgesetzten Zeitpunkt.


(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Lichtbildausweise für Fremde gelten als auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes ausgestellt.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Ausweise für Träger von Privilegien und Immunitäten, Lichtbildausweise für Fremde und Lichtbildausweise für EWR-Bürger gelten als auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes ausgestellt.


(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Sichtvermerke behalten ihre Gültigkeit bis zu dem festgesetzten Zeitpunkt; Aufenthaltsberechtigungen in Bescheidform gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Sichtvermerke in Bescheidform weiter.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Sichtvermerke behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt; Aufenthaltsberechtigungen in Bescheidform gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltserlaubnis in Bescheidform weiter. Sofern gewöhnliche Sichtvermerke oder Aufenthaltsberechtigungen in Bescheidform unbefristet erteilt worden sind, sind sie auf Antrag durch den entsprechenden unbefristeten Aufenthaltstitel nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Fremden, denen als Grenzgänger ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde, ist auf Antrag quotenfrei eine weitere Aufenthaltserlaubnis für Pendler zu erteilen, wenn bei sonst unveränderten Umständen die Erwerbstätigkeit nicht in einem unmittelbar an den Nachbarstaat grenzenden politischen Bezirk in Österreich ausgeübt wird.


 

(4) Die Aufenthaltsbewilligungen Fremder, die ab 1. Jänner 1998 eine Aufenthaltserlaubnis benötigen, gelten bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer – je nachdem – als Erstaufenthaltserlaubnis oder als weitere Aufenthaltserlaubnis.


 

(5) Die bis 31. Dezember 1997 erteilten Aufenthaltsbewilligungen gelten – je nachdem – als Erstniederlassungsbewilligung oder weitere Niederlassungsbewilligung. Ist die Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck „unselb­ständige Erwerbstätigkeit“ erteilt worden, sind die weiteren Niederlassungsbewilligungen für jeglichen Aufenthaltszweck zu erteilen. Ist die Aufenthaltsbewilligung für einen anderen Zweck erteilt worden, so sind die weiteren Niederlassungsbewilligungen für jeglichen Aufenthaltszweck mit Ausnahme der Aufnahme unselbständiger Erwerbstätigkeit zu erteilen. Eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck darf solchen Fremden erst ab dem 1. Jänner 2002 erteilt werden, es sei denn, die Fremden hätten bereits vorher eine Wartezeit von acht Jahren ab der Einreise in Österreich verbracht. Nach diesem Zeitpunkt ist ihnen auf Antrag eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck zu erteilen; dies gilt auch, wenn für sie vor Ablauf der Wartezeit eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder sie über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügen. Wurde eine Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Familiengemeinschaft“ oder „pri­vater Aufenthalt“ auf Grund einer Verpflichtungserklärung erteilt, so kann – solange die Verpflichtung der Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet weiterbesteht – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dem Fremden künftig eine weitere Niederlassungsbewilligung erteilt werden.


 

(6) Bei der Erteilung von Erstniederlassungsbewilligungen ist auf Fremde, die auf Grund gewöhnlicher Sichtvermerke vor dem 1. Juli 1993 einen langjährigen, überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich hatten, besonders Bedacht zu nehmen.


 

(7) Bei Erlassung der Niederlassungsverordnung für die Jahre 1998 bis 2000 kann die Bundesregierung zusätzlich eine Anzahl an Niederlassungsbewilligungen festlegen, die minderjährigen unverheirateten Kindern Drittstaatsangehöriger im Rahmen des Familiennachzuges zusätzlich erteilt werden dürfen, sofern diese Drittstaatsangehörigen sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer in Österreich niedergelassen haben, die Kinder das 14. Lebensjahr vollendet haben und erwiesen ist, daß der Nachzug bislang bloß deshalb unterblieben ist, weil eine Bewilligung gemäß der Verordnung nach § 2 des Aufenthaltsgesetzes nicht zur Verfügung stand. Für den Familiennachzug solcher Jugendlicher gilt im übrigen § 21.


Übergangsbestimmungen für Schubhaftbescheide, Aufenthaltsverbote und Ausweisungen

Übergangsbestimmungen für Schubhaftbescheide, Aufenthaltsverbote und Ausweisungen


§ 88. (1) Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach dessen Bestimmungen weiterzuführen.

§ 114. (1) Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Ergibt sich hiebei oder bei Einleitung eines solchen Verfahrens nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, daß eine Aufenthaltsbeendigung nicht getroffen werden darf (§§ 35, 37 und 38), die deshalb in Betracht gekommen ist, weil dem Betroffenen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung versagt wurde oder weil er die Aufenthaltsbewilligung verloren hat, so hat die Behörde (§ 89) den Versagungsbescheid aufzuheben und einen weiteren Aufenthaltstitel zu erteilen.


(2) Schubhaftbescheide nach dem Fremdenpolizeigesetz gelten ab 1. Jänner 1993 als nach diesem Bundesgesetz erlassen. Die Schubhaft eines Fremden, die vor dem Jahreswechsel 1992/1993 begonnen hat und ohne Unterbrechung danach fortgesetzt wird, darf insgesamt nicht länger aufrechterhalten werden, als nach diesem Bundesgesetz zulässig ist.

(2) Schubhaftbescheide nach dem Fremdengesetz 1992 gelten ab 1. Jänner 1998 als nach diesem Bundesgesetz erlassen. Die Schubhaft eines Fremden, die vor dem Jahreswechsel 1997/1998 begonnen hat und ohne Unterbrechung danach fortgesetzt wird, darf insgesamt nicht länger aufrechterhalten werden, als nach diesem Bundesgesetz zulässig ist.


(3) Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. (4) Die Gültigkeitsdauer von Aufenthaltsverboten gemäß Abs. 3, die nicht den Bestimmungen des § 21 entspricht, ist auf Antrag des Fremden, gegen den das Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, von der Behörde neu festzusetzen. Ergibt sich hiebei, daß seit der Erlassung mehr als zehn Jahre vergangen sind, so ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben.

(3) Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, gelten als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Solche Aufenthaltsverbote sind auf Antrag oder – wenn sich aus anderen Gründen ein Anlaß für die Behörde ergibt, sich mit der Angelegenheit zu befassen – von Amts wegen aufzuheben, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erlassen hätten werden können.


(5) Unbefristete Aufenthaltsverbote gemäß Abs. 3, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits 15 Jahre oder länger in Kraft waren, sind, sofern

 


                                                                                               1.                                                                                               den betroffenen Fremden während dieser Zeit ununterbrochen der Aufenthalt gestattet oder Vollstreckungsaufschub gewährt wurde (§ 6 Abs. 1 und 2 des Fremdenpolizeigesetzes) und

 


                                                                                               2.                                                                                               sie nicht gemäß Abs. 4 aufzuheben sind,

 


auf Antrag des Fremden aufzuheben, es sei denn, der Fremde hätte während dieser Zeit ein Verhalten gesetzt, das neuerlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt hätte.

 


(6) Bescheide, mit denen nach dem Fremdenpolizeigesetz die Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes aufgeschoben wurde, behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.

(4) Bescheide, mit denen nach dem Fremdengesetz 1992 die Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes aufgeschoben wurde, behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.


Verweisungen

Verweisungen


§ 89. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 115. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes oder auf fremdenbezogene Bestimmungen des Paßgesetzes 1969 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1992, des Aufenthaltsgesetzes oder auf fremdenbezogene Bestimmungen des Paßgesetzes 1969 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.


Vollziehung

Vollziehung


§ 90. Mit der Vollziehung der §§ 6 Abs. 1 Z 4 und 63 ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung des § 7 Abs. 5 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der §§ 12 Abs. 2, 14 Abs. 2 und des ersten Satzes des § 16 sowie des § 65 Abs. 2 Z 2 ist der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, mit der Vollziehung des § 81 ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut.

§ 116. Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 4, 18 Abs. 1 und 3 bis 8, 29 Abs. 1 und 2, 59 und 102 Abs. 1 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 3, 26 Abs. 2, 28 Abs. 3 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der §§ 6 Abs. 6, 14 Abs. 7, 32 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2, 88 Abs. 3 ist der jeweils sachlich zuständige Bundesminister, mit der Vollziehung des § 9 Abs. 1 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Vollziehung des § 84 ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der §§ 105 und 106 ist der Bundesminister für Justiz und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut.