692 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 4. 7. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993) geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten sowie Untersuchungen und Befundungen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung dienen, im Auftrag Dritter gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes abzuschließen;“

2. In § 4 Abs. 1 wird nach dem Wort „Arbeiten“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Untersuchungen und Befundungen“ eingefügt.

3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Universitäten sind ermächtigt, mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lehre abzuschließen. Die betreffenden Studien und Prüfungen können zur Gänze oder zum Teil auch außerhalb des österreichischen Staatsgebietes abgehalten werden, wenn dies im Hinblick auf die Erfordernisse der internationalen Zusammenarbeit erforderlich und sinnvoll ist.

(2) Der Abschluß von Vereinbarungen gemäß Abs. 1 ist zulässig, wenn hiedurch der gemäß den Studienvorschriften von der Universität durchzuführende Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Die Vereinbarung hat insbesondere den Ersatz der Kosten durch den anderen Rechtsträger an die Universität zu regeln. Die eingenommenen Geldmittel sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.“

4. In § 16 Abs. 2 wird nach dem Wort „Institutsvorstandes“ die Wortfolge „bzw. gewählten Vorstandes einer Universitätsklinik oder eines Klinischen Instituts“ eingefügt.

5. Dem § 17 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„An Universitäten mit Medizinischen Fakultäten hat der Senat die Bedarfsberechnungen und den Budgetantrag des Fakultätskollegiums der Medizinischen Fakultät als Teil des Budgetantrages der Universität zu übernehmen. Dieser Budgetantrag hat die Personalausgaben, die personalbezogenen Aufwendungen und die Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen für Lehr- und Forschungs­erfordernisse, die ausschließlich der Medizinischen Fakultät zuzurechnen sind, zu enthalten.“

6. In § 17 Abs. 4 wird vor dem letzten Satz eingefügt:

„Abweichend davon ist die Budgetzuweisung für jede Medizinische Fakultät auf der Grundlage des Beschlusses des Fakultätskollegiums (§ 48 Abs. 1 Z 4 und 5) mit dem Dekan unter Beiziehung des Rektors zu verhandeln. In der Budgetzuweisung an die Universität ist der auf die Medizinische Fakultät entfallende Anteil gesondert auszuweisen.“

7. Dem § 17 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„An Medizinischen Fakultäten steht diese Ermächtigung dem Dekan zu.“

8. Dem § 17 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Den in der Budgetzuweisung an die Universität für die Medizinische Fakultät gesondert ausgewiesenen Teil hat der Rektor zur Gänze an den Dekan der Medizinischen Fakultät weiterzuleiten.“

9. Im § 20 Abs. 6 wird nach dem Wort „Dritter“ folgende Wortfolge eingefügt:

„sowie Aufträge Dritter zu Untersuchungen und Befundungen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung dienen,“

10. § 20 Abs. 6 Z 4 lautet:

         „4. der Institutsvorstand vor Annahme eines solchen Auftrags informiert wurde und er die Durchführung dieses Auftrages nicht mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Z 1 und 2 untersagt hat. Das Untersagungsrecht hat der Dekan nach Anhörung der Institutskonferenz auszuüben, wenn ein solcher Auftrag vom Institutsvorstand selbst übernommen werden soll.“

11. In § 22 Abs. 1 wird nach dem Wort „Rektors“ der Klammerausdruck „(an Medzinischen Fakultäten das Fakultätskollegium nach Anhörung des Dekans und des Senates)“ eingefügt.

12. Dem § 22 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:

„Der Mitteilung sind die Begründungen und die Stellungnahmen aus dem (den) Anhörungsverfahren anzuschließen.“

13. Im § 28 Abs. 6 entfallen die zwei letzten Sätze. Nach Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Bei der Entscheidung über das Vorliegen der wissenschaftlichen Qualifikation des Habilitationswerbers gibt die Mehrheit der Mitglieder der Habilitationskommission mit Lehrbefugnis (venia docendi) den Ausschlag. Bei negativer Beurteilung einer der im ersten Abschnitt zu prüfenden Voraussetzungen ist mit Bescheid des Dekans der Antrag des Kandidaten auf Verleihung der Lehrbefugnis abzuweisen. Bei positiver Beurteilung aller im ersten Abschnitt zu prüfenden Voraus­setzungen ist das Verfahren mit dem zweiten Abschnitt fortzusetzen.“

13a. Im ersten Satz des § 28 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Mitglieder der Habilitationskommission“ folgende Wortfolge eingefügt: „ , eines davon aus dem Kreis der Studierenden,“.

14. Nach § 28 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Ein Beschluß über die positive Beurteilung des zweiten Abschnittes kommt nicht zustande, wenn alle anwesenden Vertreter der Studierenden geschlossen gegen den Antrag gestimmt haben (Sperrminorität). In diesem Fall hat die Kommission ein weiteres Gutachten über die didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung des Habilitationswerbers einzuholen und eine Beschlußfassung nach neuerlicher Beratung durchzuführen. Gegen diesen Beschluß ist die Ausübung der Sperrminorität nicht mehr möglich.“

15. In § 48 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Dekans“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „an Medizinischen Fakultäten auch des Vizedekans“ eingefügt.

16. In § 49 Abs. 8 wird nach dem Wort „vertreten“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „an Medizinischen Fakultäten durch den Vizedekan“ eingefügt.

17. Dem § 51 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die als Vertreter der Medizinischen Fakultät gewählten bzw. entsendeten Mitglieder des Senates sind in den in Abs. 1 Z 7, 8 und 10 genannten Angelegenheiten nicht stimmberechtigt.“

18. Nach § 52 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) An Universitäten mit Medizinischen Fakultäten sind die in Abs. 1 Z 3, 8 und 11 angeführten Aufgaben für den Bereich der Medizinischen Fakultät vom Dekan dieser Fakultät wahrzunehmen.“

19. Dem § 52 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Hinsichtlich des gesondert ausgewiesenen Budgetteiles der Medizinischen Fakultät obliegt dies dem Dekan der Medizinischen Fakultät.“

20. Im § 53 Abs. 9 werden die Worte „zu karenzieren.“ durch die Wortfolge „unter Entfall der Bezüge beurlaubt.“ ersetzt.

21. § 56 Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. Vertreter der Gebietskörperschaften und gegebenfalls Vertreter des internationalen Koopera­tionsbereiches der Universität;“

22. Die Überschrift des VIII. Abschnittes lautet:

„Sonderbestimmungen für die Medizinischen Fakultäten“

23. In § 61 Abs. 2 tritt anstelle der Wortfolge „nach Anhörung des Rechtsträgers“ die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Rechtsträger“.

2

24. Nach § 61 werden folgende §§ 61a und 61b samt Überschriften eingefügt:

„Dekan/Dekanin, Vizedekan/Vizedekanin

§ 61a. (1) Dem Dekan steht bei der Erfüllung seiner Aufgaben (§§ 17 Abs. 4 und 5, 22 Abs. 1, 49 Abs. 1, 52 Abs. 1a und 2, 61b Abs. 3 und 65 Abs. 6) ein Vizedekan zur Seite. Der Dekan kann den Vizedekan mit der selbständigen Erledigung bestimmter Aufgabenbereiche betrauen; dieser unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen des Dekans. Der Dekan wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizedekan vertreten. Der Vizedekan gehört dem Fakultätskollegium mit beratender Stimme an.

(2) Der Vizedekan wird vom Fakultätskollegium auf Vorschlag des Dekans für eine Funktions­periode von vier Jahren aus dem Kreis der Universitätslehrer mit Lehrbefugnis (venia docendi) der Medizinischen Fakultät gewählt. Das Fakultätskollegium kann den Vizedekan vor Ablauf seiner Funktionsperiode mit Zweidrittelmehrheit abberufen.

(3) Wird der Vorstand einer nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Klinik oder eines nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Klinischen Instituts zum Dekan gewählt, ist § 49 Abs. 6 nicht anzuwenden.

Ethikkommission

§ 61b. (1) An jeder Medizinischen Fakultät ist vom Fakultätskollegium zur Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten, der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter medizinischer Forschung am Menschen eine Ethikkommission einzurichten.

(2) Die Ethikkommission setzt sich aus Frauen und Männern zusammen und besteht aus:

           1. zwei nicht in die zu prüfende Angelegenheit involvierten Universitätslehrern der Medizinischen Fakultät als Vorsitzender und dessen Stellvertreter,

           2. mindestens einem Facharzt der Medizinischen Fakultät, in dessen Sonderfach die jeweilige klinische Prüfung fällt,

           3. einem Vertreter des Krankenpflegefachdienstes,

           4. einem Juristen,

           5. einem Pharmazeuten,

           6. einem Patientenvertreter,

           7. einem Theologen oder einem an einer Krankenanstalt tätigen Seelsorger,

           8. einem Statistiker oder Biometriker,

           9. weiteren, nicht in Z 1 bis 8 fallenden Personen, die über erforderliche Fachkenntnisse für die Beurteilung des betreffenden Projektes verfügen.

Für jedes Mitglied gemäß Z 3 bis 8 ist in gleicher Weise ein qualifizierter Vertreter zu bestellen. Bei der Beurteilung eines Medizinproduktes ist jedenfalls ein technischer Sicherheitsbeauftragter beizuziehen.

(3) Der Vorsitzende und der Stellvertreter werden vom Fakultätskollegium gewählt. Die Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 bis 8 erfolgt durch den Dekan auf Grund von Vorschlägen geeigneter Einrichtungen. Die der Ehtikkommission gemäß Abs. 2 Z 2 und 9 angehörenden Mitglieder werden vom Vorsitzenden der Kommission jeweils projektbezogen aus einem Vorschlag des Fakultätskollegiums bestellt.

(4) Das Fakultätskollegium hat für die Ehtikkommission eine Geschäftsordnung zu erstellen, die der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr unterliegt.“

25. § 64 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei begründetem Verdacht, daß der Vorstand einer nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Universitätsklinik oder eines nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Klinischen Instituts oder der Leiter einer Klinischen Abteilung seine Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt, hat der Rektor von Amts wegen oder auf Antrag entweder der Klinik- bzw. Institutskonferenz oder des Fakultätskollegiums ein Ermittlungsverfahren für eine allfällige Amtsenthebung einzuleiten. Eine Amtsenthebung ist bescheidmäßig auszusprechen.“

26. In § 65 Abs. 6 tritt anstelle der Wortfolge „im Klinischen Bereich“ die Wortfolge „der Medizinischen Fakultät“.

Vorblatt


Problem:

Auf Grund der Doppelfunktion der Kliniken und Institute im Klinischen Bereich der Medizinischen Fakultät als Universitätseinrichtung wie als Krankenanstalt obliegt ihnen nicht nur Lehre und Forschung, sondern ist von ihnen auch die Patientenbetreuung und die postpromotionelle Ausbildung durchzuführen. Die Universitätsleitung kann derzeit aus mit dem Klinischen Bereich nicht vertrauten Personen bestehen.

Die Entscheidungsfindung in der Habilitationskommission entspricht nicht der Rechtsmeinung des Verfassungsgerichtshofes; die Universitäten haben derzeit keine Möglichkeit, in Abstimmung mit anderen Rechtsträgern universitäre Leistungen an ausländischen Standorten anzubieten; die Teilrechts­fähigkeit ist für den Institutsbetrieb zu eng umschrieben.

Ziel:

Erleichterung der Administration der Medizinischen Fakultäten.

Sinngemäße Übernahme der Novelle zum UOG (1975), BGBl. Nr. 655/1996, in das UOG 1993.

Inhalt:

Verlagerung wesentlicher Agenden des Rektors und Senates an den Dekan (Vizedekan) und auf das Fakultätskollegium einer Medizinischen Fakultät (wie insbesondere Budgethoheit, Planstellenwidmung); Änderung bezüglich der Abwahl eines Klinik- bzw. Institutsvorstandes; Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kommission, die der Ethikkommission des KAG gleichwertig ist; Ermöglichung der Übernahme der Dekansfunktion für Vorstände von nicht (in klinische Abteilungen) gegliederte Kliniken durch Aufhebung der Unvereinbarkeit mit der Funktion des Instituts(Klinik)­vorstandes.

Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation im Habilitationsverfahren nicht gegen die Mehrheit der Mitglieder der Kommission mit Lehrbefugnis; Verfassungsbestimmung, die grenzüberschreitendes Tätigwerden der Universitäten ermöglicht; Rechtsgrundlage für das Anbieten universitärer Leistungen an ausländischen Standorten in Abstimmung mit anderen Rechtsträgern; Ausweitung der universitären Teilrechtsfähigkeit auf Untersuchungen und Befundungen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung dienen.

Alternative:

Beibehaltung der derzeit vorgesehenen Organisation; im Habilitationsverfahren wäre dadurch ein neuerliches Einschreiten des Verfassungsgerichtshofes zu gewärtigen.

Kosten:

Zirka 0,6 Millionen Schilling jährlich.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

A. Medizinischer Bereich:

Schon im UOG (1975) wie dann auch im UOG 1993 sind Sonderbestimmungen für den Klinischen Bereich der Medizinischen Fakultäten enthalten. Sie beruhen auf der Notwendigkeit der gleichzeitigen Führung eines Krankenhauses und sollen damit auch dem Versorgungsauftrag dieses Krankenhauses gerecht werden. Die Leiter Klinischer Abteilungen haben gleichzeitig Primariatsfunktion. Aus diesen Gründen sind alle Aufgaben des Klininschen Bereichs der Medizinischen Fakultäten, soweit sie in den Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt gehören, von der Verfassungsbestimmung des § 2 Abs. 2 UOG 1993, wonach Universitäten im Rahmen der Gesetze und Verordnungen sowie nach Maßgabe der Budget­zuweisungen zur autonomen Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt sind, ausgenommen.

Die exorbitant gestiegenen Kosten im Gesundheitsbereich haben in den letzten Jahren aber dazu geführt, daß der nicht der autonomen Gebarung unterliegende Budgetanteil der Medizinischen Fakultäten immer größer wurde und nach der im Studienjahr 1996/97 beginnenden Implementierung des UOG 1993 an Universitäten mit Medizinischen Fakultäten nur mehr ein kleiner Teil des Gesamtbudgets für Medizinische Fakultäten in den autonomen Bereich fallen und damit der Budgetzuweisung durch den Rektor unterliegen würde. Betroffen davon wären zum überwiegenden Teil die medizinisch-theoretischen Institute.

Es erweist sich daher als nicht weiter zweckmäßig, die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen innerhalb der Medizinischen Fakultäten weiter bestehen zu lassen, zumal auch keine anderen Fakultäten außer den Medizinischen von einer derartigen gesetzlichen Spaltung betroffen sind. Die beabsichtigte Novellierung der in den §§ 61 bis 69 UOG 1993 genannten Sonderbestimmungen zielt darauf ab, daß diese nun nicht mehr allein für den Klinischen Bereich, sondern für die gesamten Medizinischen Fakul­täten gelten. Dies umso mehr, als zwischen den Kliniken und Klinischen Instituten einerseits und den medizinisch-theoretischen Instituten andererseits enge Verflechtungen in Wissenschaft und Lehre bestehen, und eine Reihe gesetzlicher Bestimmungen außerhalb des UOG 1993 auch für die medizinisch-theoretischen Institute gelten. Genannt seien die Sonderbestimmungen für Ärzte im Hochschullehrer-Dienstrecht (§ 189 BDG 1979), das Ärztegesetz 1984 und die Ärzteausbildungsordnung. Denn auch an medizinisch-theoretischen Instituten sind der Großteil der akademischen Mitarbeiter Ärzte, für die die Ausbildung zum Facharzt für die Überleitung in das provisorische bzw. definitive Dienstverhältnis zwingend vorgeschrieben ist. So sind zur Ausbildung zum Facharzt in einer „nicht-klinischen“ Disziplin klinische Gegenfächer notwendig, und umgekehrt stellt eine vorübergehende Tätigkeit an medizinisch-theoretischen Instituten (ua. im Rahmen eines Gegenfaches) gerade für die Ausbildung von Ärzten, die an Universitätskliniken eine akademische Karriere anstreben, oft eine wissenschaftlliche Notwendigkeit dar.

Kernpunkte der im vorliegenden Entwurf genannten Sonderbestimmungen für Medizinische Fakultäten sind daher eine eigene Budgethoheit, dh. der auf eine Medizinische Fakultät entfallene Anteil der jährlichen Budgetzuweisung an die Universität soll gesondert ausgewiesen sein, und die Übertragung von bestimmten Aufgaben des Rektors, soweit sie die Medizinische Fakultät betreffen, an deren Dekan bzw. Aufgaben des Senates an das Fakultätskollegium. Damit soll auch eine Rationalisierung der Mittelvergabe erreicht werden.

Auf Grund des Begutachtungsverfahrens wurden Regelungsinhalte, die nicht in der Besonderheit der Medizinischen Fakultäten begründet sind (wie zB Kontrolle über Drittmittel durch den Dekan, Untergliederung kleinerer Institute) nicht in die Novelle aufgenommen.

B. Im Erkenntnis vom 29. November 1995 hat der Verfassungsgerichtshof im § 15 Abs. 9 erster Satz UOG (1975) die Wortfolge „im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan“ als verfassungswidrig aufgehoben. In seinem Erkenntnis führt der Verfassungsgerichtshof aus, daß es unsachlich sei, wenn eine Entscheidung über die inhaltliche Beurteilung besonderer fachlicher Kenntnisse eines Bewerbers mehrheitlich von Personen getroffen werden kann, die selbst nicht über die entsprechende fachliche Qualifikation verfügen.

Der Gesetzgeber kann nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes durchaus auch Personen zu Mitgliedern einer fachliche Fähigkeiten eines Bewerbers zu beurteilenden Kollegialbehörde berufen, die nicht selbst die vom Bewerber angestrebte Qualifikation besitzen, wenn gleichzeitig sichergestellt ist, daß bei der Beurteilung der fachlichen Qualifikation nicht die Mehrheit jener Mitglieder, die selbst über diese Qualifikation verfügen, überstimmt werden kann. Die Zusammensetzung des Kollegialorgans ist demnach in einer Weise zu regeln, die ein Überstimmen der Mehrheit der fachlich qualifizierten Mitglieder unmöglich macht. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch im angesprochenen Erkenntnis weiters ausgeführt, daß der Gesetzgeber nicht gehindert ist, in einer Ersatzregelung dieselbe Zusammen­setzung der Kollegialbehörde wie bisher vorzusehen, wenn er gleichzeitig für die Abschnitte, bei denen es allein auf die wissenschaftliche Qualifikation des Bewerbers ankommt, einen Abstimmungsmodus vorsieht, der auch die Mehrheit der selbst über eine Lehrbefugnis verfügenden Personen berücksichtigt.

Im UOG 1993 ist das Habilitationsverfahren neu geregelt. Es ist in zwei Abschnitte gegliedert. Im ersten Abschnitt ist neben den allgemeinen Voraussetzungen die wissenschaftliche Qualifikation des Habilitationswerbers, im zweiten Abschnitt dessen didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung zu prüfen. Die Zusammensetzung der Habilitationskommission nach UOG 1993 unterscheidet sich nicht von jener nach UOG (1975). Aus diesem Grunde ist eine Novellierung der Bestimmungen betreffend die Beschlußfassung in der Habilitationskommission nicht nur im UOG (1975) sondern auch im UOG 1993 notwendig. Die die Willensbildung einer (besonderen) Habilitationskommission im zweiten Abschnitt eines Habilitationsverfahrens betreffende Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da es in diesem Abschnitt nicht um die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation eines Bewerbers als solche geht.

Der neugeschaffene § 4a soll den Universitäten die Möglichkeit eröffnen, auf Basis von Vereinbarungen verstärkt in internationaler Kooperation tätig zu werden. Hier ist eine Verfassungsbestimmung notwendig, da die gewünschte Mitwirkung von Personal österreichischer Universitäten gegebenfalls, dh. gemäß den zu treffenden Vereinbarungen auch im Ausland abgewickelt wird. Dementsprechend soll es dem kooperierenden Rechtsträger ermöglicht werden, im Beirat vertreten zu sein.

Kompetenzgrundlage für die Erlassung der neuen Bestimmungen ist Art. 14 Abs. 1 B-VG sowie Art. 10 Abs. 1 B-VG (hinsichtlich der vorgesehenen Verfassungsbestimmung).

Da das Abhalten von Prüfungen eine hoheitliche Tätigkeit darstellt, ist die im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit vereinbarte Prüfungstätigkeit der Vertreter österreichischer Universitäten im Ausland, wie sie mit § 4a vorgeschlagenen wurde, als Ausnahme von Art. 3 B-VG nur durch Aufnahme einer Verfassungsbestimmung möglich, für deren Erlassung die besonderen Beschlußerfordernisse des Art. 44 B-VG anzuwenden wären.

Kostenberechnung

Der Gesetzentwurf sieht im § 61a an jeder Medizinischen Fakultät neben dem (nebenamtlich tätigen) Dekan einen (nebenamtlich tätigen) Vizedekan vor. Der Vizedekan vertritt den Dekan und kann mit bestimmten Aufgabenbereichen betraut werden. Daraus entstehen folgende Kosten:

3 nebenamtliche Vizedekane                        à 0,2 Millionen Schilling                                0,6 Millionen Schilling

(laut UOG 1993 in der Stammfassung)

Da die gegenständliche Novelle zwar die Entscheidungskompetenz des Dekans erhöht, die Entschei­dungsvorbreitung für den Rektor aber bereits derzeit beim Dekan bzw. Fakultätskollegium liegt, sind – abgesehen von der Entschädigung für Vizedekane – keine weiteren Kosten zu erwarten, die über die im UOG 1993 getroffene Kalkulation hinausgehen.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1):

Die Änderung der Z 3 in § 3 Abs. 1 soll zweifelsfrei darlegen, daß Untersuchungen und Befundungen im Auftrage Dritter im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit möglich sind. Die Einschränkung „soweit sie der wissenschaftlichen Forschung dienen“ soll eine Ausweitung auf Bereiche verhindern, die mit den wissenschaftlichen Aufgaben des Instituts (der Klinik) in keinem Zusammenhang stehen.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 1):

Siehe Erläuterungen zu Z 1.

Zu Z 3 (§ 4a):

Hier wird den Universitäten die Möglichkeit eröffnet, auf Grund von Vereinbarungen grenzüber­schreitend tätig zu werden. Da im Rahmen der zu treffenden Vereinbarungen österreichisches Lehrpersonal gegebenfalls Lehrveranstaltungen und Prüfungen auch im Ausland abhalten wird, ist eine Verfassungsbestimmung erforderlich.

Zu Z 4 (§ 16 Abs. 2):

Hier wird klargestellt, daß an Medizinischen Fakultäten nur die gewählten Funktionsträger von dem Gremium, das sie gewählt hat, mit Zweidrittelmehrheit wieder abgewählt werden können. Hinsichtlich der bestellten Klinik- bzw. Institutsvorstände wird auf die in § 64 Abs. 4 (siehe Z 25) getroffene Regelung verwiesen.

Zu Z 5 (§ 17 Abs. 3):

§ 17 Abs. 3 bestimmt, daß der Budgetantrag der Universität vom Senat unter Bedachtnahme auf die erstellten Bedarfsberechnungen sowie auf die Anträge der Fakultäten, Institute, Studienkommissionen und Dienstleistungseinrichtungen zu beschließen ist und der Rektor dem Senat zur Entscheidungs­vorbereitung eine Vorlage für den Budgetantrag auszuarbeiten hat. Der Zusatz in § 17 Abs. 3 soll den Senat insofern einschränken, als dieser für den Bereich der Medizinischen Fakultäten keine Gestaltungs­möglichkeit haben soll. Er ist allerdings gemäß § 17 Abs. 4 (siehe Z 6) ebenso wie der Rektor bei der Budgetzuteilung mitzubefassen. Der Budgetantrag der Medizinischen Fakultät umfaßt nicht, auch nicht partiell, den Ressourcenbedarf jener Einrichtungen der Gesamtuniversität, die auch von der Medizi­nischen Fakultät genützt werden (zB Bibliothek, Zentraler Informatikdienst usw.).

Zu Z 6 (§ 17 Abs. 4):

Die Besonderheiten der Medizinischen Fakultäten liegen vor allem im Personal- und Sachaufwand (Budget):

           1. Zunächst obliegt ihnen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen innerhalb des UOG 1993 (§ 33) und außerhalb des UOG 1993 (Hochschullehrer-Dienstrecht, Ärztegesetz, Ärzteausbildungs­ordnung) die postpromotionelle Ausbildung von Fachärzten und zum Teil auch von Ärzten für Allgemeinmedizin. Die Überleitung von Universitätsassistenten in das provisorische bzw. definitive Dienstverhältnis (§ 189 BDG Sonderbestimmungen für Ärzte) knüpft an den Abschluß der Facharztausbildung an.

           2. Ärzteplanstellen für Einrichtungen Medizinischer Fakultäten werden derzeit

               – vom Bund über die Universität (überwiegend für die theoretischen Institute),

               – vom Bund direkt an die Fakultät (nämlich an deren Kliniken und Klinischen Institute),

               – zum Teil auch vom Rechtsträger der betreffenden Krankenanstalt

               zur Verfügung gestellt.

           3. Mittel für laufenden Aufwand und Investitionen werden derzeit zur Verfügung gestellt:

               – vom BMWV (ordentliche und außerordentliche Dotation) über die Universität,

               – vom BMAGS als Investitionsbeteiligung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der betreffenden Krankenanstalt („paktierte Anschaffungen“),

               – vom Rechtsträger der betreffenden Krankenanstalt mit Kostenbeteiligung des Bundes (BMAGS) im Rahmen des sogenannten Klinischen Mehraufwandes.

Diese Vielfalt von Geldquellen, die durch die Teilrechtsfähigkeit noch erweitert wird, unterliegt schon jetzt nur zu einem kleinen Teil der Einflußnahme der Universität, macht aber reguläre Budgetvorschauen kompliziert, verbunden mit Gefahr von unnötigen Mehr- bzw. Doppelanschaffungen.

Eine gesetzliche Regelung, die Budgetangelegenheiten (Vorschauen, Anschaffungen, Abrechnungen) auf Universitätsebene in einer Hand vereint, erscheint daher im Sinne einer sparsamen und gleichzeitig zweckmäßigen Abwicklung dringend geboten. Nur so besteht die Aussicht, die Kostenentwicklung in den Griff zu bekommen und allenfalls Schwerpunktbildungen an den drei Medizinischen Fakultäten zu ermöglichen.

Analog zum Budgetantrag der Medizinischen Fakultät (siehe Z 5) umfaßt auch der im Rahmen der Budgetzuweisung des Bundesministers an die Universität gesondert ausgewiesene Teil für die Medizinische Fakultät nicht Ressourcen für jene Einrichtungen der Gesamtuniversität, die auch von der Medizinischen Fakultät genützt werden.

Auf Grund zahlreicher Hinweise im Begutachtungsverfahren sind die Rektoren der betreffenden Universitäten zu den Verhandlungen mit dem Bundesminister beizuziehen.

Zu Z 7 (§ 17 Abs. 5):

Im Hinblick auf die abgegrenzte Position des Budgets der Medizinischen Fakultät beim Budgetantrag und bei der Budgetzuweisung soll an Medizinischen Fakultäten dem Dekan die Möglichkeit von Budgetumschichtungen innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens eröffnet werden. Dies bedeutet gleichzeitig, daß der Rektor bei seinen Umschichtungsaktivitäten den für die Medizinische Fakultät gesondert ausgewiesenen Budgetteil nicht berühren darf. Auch wenn im Rahmen der Budgetzuweisung des Bundesministers an die Universität der auf die Medizinische Fakultät entfallene Teil gesondert ausgewiesen ist, hat der Rektor die Möglichkeit, Teile des der Medizinischen Fakultät gewidmeten Budgets im Einvernehmen mit dem Dekan der Medizinischen Fakultät und nach Zustimmung durch den Bundesminister bei Bedarf an andere Fakultäten zu übertragen.

Zu Z 8 (§ 17 Abs. 6):

Diese Bestimmung wird auf Grund der Neufassung des § 17 Abs. 4 erforderlich.

Zu Z 9 und 10 (§ 20 Abs. 6):

Im § 3 Abs. 1 Z 3 wurde die Teilrechtsfähigkeit um die Durchführung von Untersuchungen und Befundungen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung dienen, erweitert. Dementsprechend sollen auch Universitätslehrer Untersuchungen und Befundungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung unter den entsprechenden Voraussetzungen durchführen können.

Zu Z 11 (§ 22 Abs. 1):

Aus den zu Z 6 erläuterten Gründen ist es sachgerecht, die Planstellenwidmung von Universitäts­professoren durch das fachlich näherstehende Fakultätskollegium und nicht durch den Senat vorzu­nehmen. Es ist jedoch vorher eine Stellungnahme des Senates einzuholen.

Zu Z 12 (§ 22 Abs. 2):

Jedes Organ, das seine Entscheidung erst nach Anhörung eines anderen Organes treffen kann, hat sich vor Entscheidung bzw. Beschlußfassung mit der Stellungnahme des befaßten Organs inhaltlich aus­einanderzusetzen.

Die hier getroffene Bestimmung normiert darüber hinaus, daß dem Bundesminister die Mitteilung über die Planstellenwidmung für Professoren begründet vorzulegen ist, wobei insbesondere auf eine von der Auffassung des Rektors, bzw. bei Planstellenwidmungen an der Medizinischen Fakultät auch des Dekans und des Senates abweichende Beschlußfassung einzugehen ist.

Zu Z 13 (§ 28 Abs. 6):

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29. November 1995 die Wortfolge „im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan“ im § 15 Abs. 9 erster Satz UOG (1975) aufgehoben. Diese Bestimmung regelt im Zusammenhang mit § 35 Abs. 4 UOG (1975) die Zusammensetzung der Habilitationskommission. Die Regelungen über die Zusammensetzung der Habilitationskommission sowie über die Beschlußfassung sind im UOG 1993 (§ 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1) im Inhalt den aufgehobenen Bestimmungen des UOG (1975) ident. Die Problematik, welche durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgeworfen wurde, ist daher auch im UOG 1993 zu bereinigen.

Durch das Hinzufügen des Abs. 6a im § 28 wird für die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation im ersten Abschnitt eine von § 15 Abs. 1 abweichende Beschlußfassung vorgesehen, wodurch ein Überstimmen der Mehrheit der Mitglieder der Habilitationskommission mit Lehrbefugnis (venia docendi) verhindert wird.

Zu Z 14 (§ 28 Abs. 7a):

Da bei der Beurteilung didaktischer Fähigkeiten die Studierenden nicht nur unmittelbar betroffen, sondern auch in besonderem Maß zur Beurteilung geeignet sind, soll ihnen im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens ein verstärktes Gewicht bei der Entscheidungsfindung zukommen.

Zu Z 15 (§ 48 Abs. 1):

Die mit diesem Entwurf vorgenommene Einführung eines Vizedekans bedingt auch eine Regelung für dessen Abwahl.

Zu Z 16 (§ 49 Abs. 8):

Dem Dekan einer Medizinischen Fakultät sollen einige Aufgaben des Rektors übertragen werden. Eine Vertretung des Dekans durch den Vizedekan erscheint daher in Analogie der Vertretung des Rektors durch einen Vizerektor sinnvoll.

Zu Z 17 (§ 51 Abs. 5):

Da den Medizinischen Fakultäten weitgehend Budgethoheit zukommen soll, können dementsprechend die Vertreter einer Medizinischen Fakultät im Senat in mit Budgetfragen zusammenhängenden Angelegenheiten anderer Fakultäten auch nicht stimmberechtigt sein. Das Stimmrecht jener Angehöriger der Medizinischen Fakultäten, die in den Senat aus dem Bereich der gesamten Universität gewählt oder entsendet werden, bleibt uneingeschränkt.

Zu Z 18 (§ 52 Abs. 1a):

Wesentliches Anliegen der Medizinischen Fakultäten für diese Novelle ist es, eine mit der beschriebenen Komplexität des Aufgabenbereiches der Medizinischen Fakultäten (s. Z 6) vertraute Person als Dekan zu haben. Dies erfordert die Übertragung wesentlicher das Budget der Fakultät betreffender Aufgaben sowie die Übertragung der Obsorge für das Zusammenwirken von Kliniken und Instituten vom Rektor an den Dekan. Ebenso soll er auch für die Publikation der Arbeitsberichte der Kliniken und Institute zuständig sein, weil in diesen Berichten der Konnex zu den Aufgaben der Institute und Kliniken, die über den eigentlichen Lehr- und Forschungsbereich hinausgehen, wesentlich ist. Über das Budget der Medizinischen Fakultät hat der Bundesminister Verhandlungen mit dem Dekan unter Beiziehung des Rektors zu führen.

Zu Z 19 (§ 52 Abs. 2):

Die hier ergänzend getroffene Feststellung resultiert aus den zu § 17 vorgenommenen Änderungen (Z 5 bis 8). Da der Rektor keinen Einfluß mehr auf das Budget der Medizinischen Fakultät haben soll, kann er auch nicht für die Einhaltung des Budgetrahmens der Medizinischen Fakultät verantwortlich gemacht werden.

Zu Z 20 (§ 53 Abs. 9):

Durch die vorgesehene Bestimmung wird jener Rektor, der bei seiner Wahl bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, für die Dauer seiner Funktionsperiode als Rektor ex lege karenziert. Derzeit besteht ein diesbezüglicher Auftrag an die Dienstbehörde zur Karenzierung. Die Änderung entspricht § 160a BDG 1979.

Zu Z 21 (§ 56 Abs. 3):

Die vorgesehene Änderung ist im Zusammenhang mit § 4a zu sehen. Der ausländische Rechtsträger, der auf Grund eines Kooperationsvertrages der Universität ein Forum bietet tätig zu werden und dies finanziert, soll auch die Möglichkeit haben in den Universitätsbeirat aufgenommen zu werden. Da dies nicht nur Personen der Wirtschaft, sondern auch Vertreter ausländischer universitärer Einrichtungen oder Personen des öffentlichen Lebens sein können, wurde der Personenkreis des § 56 Abs. 3 Z 1 entsprechend erweitert.

Zu Z 22 (VIII. Abschnitt – Überschrift):

Die Änderung dieser Überschrift erweist sich als notwendig, da auf Grund einer Reihe gesetzlich verankerter Aufgaben (zB Ärztegesetz, Ärzteausbildungsordnung, Sonderbestimmungen für Ärzte im Hochschullehrer-Dienstrecht, Krankenanstaltengesetz, Sanitätsgesetze) eine durchgehende organisa­torische Trennung in einen klinischen und einen nicht-klinischen Bereich an Medizinischen Fakultäten nicht sinnvoll ist. Durch die geänderte Überschrift soll die Einheit der Aufgabenstellung ausgedrückt werden.

Zu Z 23 (§ 61 Abs. 2):

Die bisherige Formulierung „nach Anhörung des Rechtsträgers“ erscheint nicht ausreichend, da auf Grund der hohen Kosten, die medizinische Einrichtungen verursachen, ein Einvernehmen hergestellt werden sollte.

Zu Z 24:

(§ 61a):

Die Etablierung eines Vizedekans ergibt sich aus dem erweiterten Aufgabenbereich des Dekans (vergleiche Z 18).

Mehr als ein Vizedekan erscheint nicht erforderlich, zumal die Leitungsaufgaben bezüglich des Studienbetriebs in die Zuständigkeit des Studiendekans fallen.

§ 7a Abs. 1 des Krankenanstaltengesetzes sieht vor, daß im Falle einer Gliederung einer Universitätsklink oder eines Klinischen Institutes in Klinische Abteilungen die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem gemäß § 7 Abs. 4 KAG mit der Führung der Organisationseinheit betrauten Arzt, sondern dem Leiter der Klinischen Abteilung zukommt. Dies würde im Zusammenhang mit § 49 Abs. 6 UOG 1993 bedeuten, daß der zum Dekan gewählte Vorstand einer gegliederten Klinik bzw. eines gegliederten Klinischen Instituts als Leiter der Klinischen Abteilung seine ärztliche Verant­wortung als Primararzt weiterführt, der Leiter einer ungeliederten Klinik bzw. eines ungegliederten Klinischen Institutes seine Primariatsfunktion hingegen mit Übernahme der Funktion als Dekan verliert. Auch die Vertretungsregelung des § 49 Abs. 6 kann problematisch sein, da der Vorstand eines Instituts durch einen Facharzt des gleichen Faches vertreten werden muß und nicht durch den Facharzt eines anderen Faches vertreten werden darf. Die Personalunion der Funktion des Vorstandes einer nicht in Klinische Abteilungen geliederten Klinik bzw. Klinischen Instituts mit einer Leitungsfunktion in der Organisation der Krankenanstalt nach dem KAG bewirkt daher derzeit, daß diese Personengruppe de facto von der Übernahme der Dekanatsfunktion ausgeschlossen ist. Für diese Fälle ist daher ein Abgehen von der Unvereinbarkeitsregel des § 49 Abs. 6 gerechtfertigt bzw. geboten.


(§ 61b):

Das Krankenanstaltengesetz sieht in Zusammenhang mit dem Arzneimittelgesetz vor, daß die Träger von Krankenanstalten Ethikkommissionen einzurichten haben. Gemäß § 8c Abs. 8 KAG sind für Kranken­anstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Fakultät dienen, keine solchen Ethikkommissionen zu errichten, wenn an der Medizinischen Fakultät nach universitäts­rechtlichen Vorschriften gleichwertige Kommissionen eingerichtet sind, die die Aufgaben der Ethikkommission wahrnehmen. Solche Kommissionen werden mit der gegenständlichen Novelle nunmehr verpflichtend eingerichtet. Im Begutachtungverfahren wurde darauf hingewiesen, daß klinische Prüfungen im Bereich eines antragstellenden Sonderfaches nicht seriös durch einen Facharzt einer einzigen Disziplin bearbeitet werden können, da Nebenwirkungen, biochemische, pharmakologische, statistische, rechtsmedizinische und psychiatrische Probleme, wie auch Nahebeziehungen zu anderen Fachbereichen in der Medizin eher die Regel als die Ausnahme sind. Es wurde daher der Empfehlung nachgekommen, Fachleute aus einem Pool projektbezogen einzuberufen. Vor Bestellung der in Z 3 bis 8 genannten Personen soll der Dekan Vorschläge jener Einrichtungen einholen, denen sie zuzurechnen sind. Dies sind zB hinsichtlich Z 3 die Pflegedirektion, hinsichtlich Z 4, 5 und 8 das betreffende Fakultätskollegium, hinsichtlich Z 6 die Patientenanwaltschaft, hinsichtlich Z 7 die Theologische Fakultät oder religiöse Organisationen (sofern nicht ein an einer Krankenanstalt tätiger Seelsorger bestellt wird).

Die Formulierung, wonach die Kommission aus „Frauen und Männern“ zusammengesetzt ist, bringt zum Ausdruck, daß der Kommission jedenfalls mehrere Frauen anzugehören haben, weiters ein zahlenmäßig ausgewogenes Verhältnis anzustreben ist.

Die Aufnahme einer Verfassungsbestimmung, wonach die Mitglieder der Ethikkommission in Ausübung ihrer Tätigkeit in der Ethikkommission weisungsfrei sind, ist nicht erforderlich, da § 13 Abs. 2 die Mitglieder aller gemäß UOG 1993 eingerichteten Kollegialorgane weisungsfrei gestellt hat. Die Verschwiegenheitsverpflichtung besteht ebenfalls bereits gemäß § 11.

Zu Z 25 (§ 64 Abs. 4):

Für die Vorstände von in Klinische Abteilungen gegliederte Kliniken und Klinischen Instituten ist hinsichtlich ihrer Abberufung nunmehr § 16 Abs. 2 vorgesehen. Für die Vorstände von nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Kliniken und Klinischen Instituten und die Leiter der Klinischen Abteilungen wird im Hinblick auf deren gleichzeitige Primariatsfunktion mit der gegenständlichen Bestimmung ein entsprechender Modus für die Abberufung vorgesehen.

Zu Z 26 (§ 65 Abs. 6):

Durch die Ausdehnung der Sonderregelung im Klinischen Bereich bezüglich der Überprüfung der Besetzungsvorschläge für Planstellen durch den Dekan auf die Medizinische Fakultät soll die Einheit der Medizinischen Fakultät zum Ausdruck kommen.


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                              Vorgesehene Fassung:         


§ 3. (1) Den Universitäten, Fakultäten, Instituten und den Universitätsbibliotheken kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen

§ 3. (1) Den Universitäten, Fakultäten, Instituten und den Universitätsbibliotheken kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen


                                                                                               1.                                                                                               durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;

                                                                                               1.                                                                                               durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;


                                                                                               2.                                                                                               Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;

                                                                                               2.                                                                                               Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;


                                                                                               3.                                                                                               Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes abzuschließen;

                                                                                               3.                                                                                               Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten, sowie Untersuchungen und Befundungen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung dienen, im Auftrag Dritter gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes abzuschließen;


.....

.....


§ 4. (1) Die Universitäten, Fakultäten, Institute und die Universitätsbibliotheken können im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit gemäß § 3 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter oder für Bundesdienststellen übernehmen.

§ 4. (1) Die Universitäten, Fakultäten, Institute und die Universitätsbibliotheken können im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit gemäß § 3 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten, Untersuchungen und Befundungen im Auftrag Dritter oder für Bundesdienststellen übernehmen.


 

§ 4a. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Universitäten sind ermächtigt, mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lehre abzuschließen. Die betreffenden Studien und Prüfungen können zur Gänze oder zum Teil auch außerhalb des österreichischen Staatsgebietes abgehalten werden, wenn dies im Hinblick auf die Erfordernisse der internationalen Zusammenarbeit erforderlich und sinnvoll ist.


 

(2) Der Abschluß von Vereinbarungen gemäß Abs. 1 ist zulässig, wenn hiedurch der gemäß den Studienvorschriften von der Universität durchzuführende Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Die Vereinbarung hat insbesondere den Ersatz der Kosten durch den anderen Rechtsträger an die Universität zu regeln. Die eingenommenen Geldmittel sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.


§ 16. (1) ...

§ 16. (1) ...


(2) Für die Abberufung des Rektors, des Dekans, des Studiendekans und des Institutsvorstandes sowie der Vorsitzenden von Kollegialorganen vor Ablauf der Funktionsperiode ist jenes Organ zuständig, welches die Wahl durchgeführt hat.

(2) Für die Abberufung des Rektors, des Dekans, des Studiendekans und des Institutsvorstandes bzw. gewählten Vorstandes einer Universitätsklinik oder eines Klinischen Instituts sowie der Vorsitzenden von Kollegialorganen vor Ablauf der Funktionsperiode ist jenes Organ zuständig, welches die Wahl durchgeführt hat.


§ 17. (1) bis (2) ...

§ 17. (1) bis (2) ...


(3) Der Budgetantrag der Universität ist vom Senat unter Bedachtnahme auf die erstellten Bedarfsberechnungen (Abs. 1) sowie auf die Anträge der Fakultäten, Institute, Studienkommissionen und Dienstleistungseinrichtungen zu beschließen. Der Rektor hat den Senat zur Entscheidungsvorbereitung für den Budgetantrag eine Vorlage auszuarbeiten.

(3) Der Budgetantrag der Universität ist vom Senat unter Bedachtnahme auf die erstellten Bedarfsberechnungen (Abs. 1) sowie auf die Anträge der Fakultäten, Institute, Studienkommissionen und Dienstleistungseinrichtungen zu beschließen. Der Rektor hat den Senat zur Entscheidungsvorbereitung für den Budgetantrag eine Vorlage auszuarbeiten. An Universitäten mit Medizinischen Fakultäten hat der Senat die Bedarfsberechnungen und den Budgetantrag des Fakultätskollegiums der Medizinischen Fakultät als Teil des Budgetantrages der Universität zu übernehmen. Dieser Budgetantrag hat die Personalausgaben, die personalbezogenen Aufwendungen und die Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen für Lehr- und Forschungserfordernisse, die ausschließlich der Medizinischen Fakultät zuzurechnen sind, zu enthalten.


(4) Nach Maßgabe der gemäß dem Bundesfinanzgesetz zur Verfügung stehenden Planstellen und Jahresvoranschlagsbeträge hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung der jeweiligen Universität und den interuniversitären Einrichtungen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Planstellen und Räume sowie die nach Personalausgaben und Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen gegliederten Geldmittel unter Bedachtnahme auf die nachfolgenden Bestimmungen zuzuweisen (Budgetzuweisung). Auf Grund allfälliger Entwicklungsplanungen oder im Hinblick auf gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen kann die Budgetzuweisung Vorgaben für eine Verwendung von Teilen der zugewiesenen Ressourcen zu bestimmten Zwecken enthalten. Die Budgetzuweisung ist nach Verhandlungen mit dem Rektor über den Budgetantrag der Universität durchzuführen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die für die Budgetzuweisung maßgebenden allgemeinen Kriterien bekanntzugeben.

(4) Nach Maßgabe der gemäß dem Bundesfinanzgesetz zur Verfügung stehenden Planstellen und Jahresvoranschlagsbeträge hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung der jeweiligen Universität und den interuniversitären Einrichtungen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Planstellen und Räume sowie die nach Personalausgaben und Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen gegliederten Geldmittel unter Bedachtnahme auf die nachfolgenden Bestimmungen zuzuweisen (Budgetzuweisung). Auf Grund allfälliger Entwicklungsplanungen oder im Hinblick auf gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen kann die Budgetzuweisung Vorgaben für eine Verwendung von Teilen der zugewiesenen Ressourcen zu bestimmten Zwecken enthalten. Die Budgetzuweisung ist nach Verhandlungen mit dem Rektor über den Budgetantrag der Universität durchzuführen. Abweichend davon ist die Budgetzuweisung für jede Medizinische Fakultät auf der Grundlage des Beschlusses des Fakultätskollegiums (§ 48 Abs. 1 Z 4 und 5) mit dem Dekan unter Beiziehung des Rektors zu verhandeln. In der Budgetzuweisung an die Universität ist der auf die Medizinische Fakultät entfallene Anteil gesondert auszuweisen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die für die Budgetzuweisung maßgebenden allgemeinen Kriterien bekanntzugeben.


(5) Vom Rektor dürfen in Abweichung von der Budgetzuweisung gemäß Abs. 4 an die Universität Mehrausgaben bei einzelnen Ausgabenarten innerhalb eines vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung prozentuell festzusetzenden Rahmens geleistet werden, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei anderen Ausgabenarten gewährleistet ist. Der Rektor hat in jedem Einzelfall den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung darüber unverzüglich zu informieren. Sofern solche Mehrausgaben auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zu mehrjährigen Belastungen der Jahresvoranschlagsbeträge der jeweiligen Universität in der Zukunft führen, bedürfen sie der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Im übrigen gilt diesbezüglich § 8 Abs. 3 Z 4.

(5) Vom Rektor dürfen in Abweichung von der Budgetzuweisung gemäß Abs. 4 an die Universität Mehrausgaben bei einzelnen Ausgabenarten innerhalb eines vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung prozentuell festzusetzenden Rahmens geleistet werden, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei anderen Ausgabenarten gewährleistet ist. Der Rektor hat in jedem Einzelfall den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung darüber unverzüglich zu informieren. Sofern solche Mehrausgaben auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zu mehrjährigen Belastungen der Jahresvoranschlagsbeträge der jeweiligen Universität in der Zukunft führen, bedürfen sie der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Im übrigen gilt diesbezüglich § 8 Abs. 3 Z 4. An Medizinischen Fakultäten steht diese Ermächtigung dem Dekan zu.


(6) Der Rektor hat nach Maßgabe der vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung erfolgten Budgetzuweisung den Fakultäten sowie den keiner Fakultät zugeordneten Instituten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Planstellen und Räume sowie die nach Personalausgaben und Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen gegliederten Geldmittel zuzuweisen (Budget­zuweisung). Die Budgetzuweisung ist nach Verhandlungen mit den betroffenen Dekanen und Vorständen der keiner Fakultät zugeordneten Institute über die Budgetanträge der Fakultäten und Institute unter Beachtung des Budgetantrages der Universität und der vom Senat beschlossenen Widmung von Planstellen für Universitätsprofessoren durchzuführen. Die Budgetzuweisung muß unter Zurückbehaltung einer Reserve für Sonderfälle erfolgen. Der Rektor hat die für die Budgetzuweisung maßgebenden allgemeinen Kriterien im Mitteilungsblatt der Universität zu veröffentlichen.

(6) Der Rektor hat nach Maßgabe der vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung erfolgten Budgetzuweisung den Fakultäten sowie den keiner Fakultät zugeordneten Instituten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Planstellen und Räume sowie die nach Personalausgaben und Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen gegliederten Geldmittel zuzuweisen (Budget­zuweisung). Die Budgetzuweisung ist nach Verhandlungen mit den betroffenen Dekanen und Vorständen der keiner Fakultät zugeordneten Institute über die Budgetanträge der Fakultäten und Institute unter Beachtung des Budgetantrages der Universität und der vom Senat beschlossenen Widmung von Planstellen für Universitätsprofessoren durchzuführen. Die Budgetzuweisung muß unter Zurückbehaltung einer Reserve für Sonderfälle erfolgen. Der Rektor hat die für die Budgetzuweisung maßgebenden allgemeinen Kriterien im Mitteilungsblatt der Universität zu veröffentlichen. Den in der Budgetzuweisung an die Universität für die Medizinische Fakultät gesondert ausgewiesenen Teil hat der Rektor zur Gänze an den Dekan der Medizinischen Fakultät weiterzuleiten.


§ 20. (1) bis (5) ...

§ 20. (1) bis (5) ...


(6) Die in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehenden Universitätslehrer dürfen unbeschadet des § 4 auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung übernommene Forschungs- und Entwicklungsaufträge Dritter an der Universität durchführen, wenn

(6) Die in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehenden Universitätslehrer dürfen unbeschadet des § 4 auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung übernommene Forschungs- und Entwicklungsaufträge Dritter sowie Aufträge Dritter zu Untersuchungen und Befundungen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung dienen, an der Universität durchführen, wenn


                                                                                               1.                                                                                               sie zur Benützung der Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten berechtigt sind,

                                                                                               1.                                                                                               sie zur Benützung der Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten berechtigt sind,


                                                                                               2.                                                                                               der reguläre Lehr- und Forschungsbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird,

                                                                                               2.                                                                                               der reguläre Lehr- und Forschungsbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird,


                                                                                               3.                                                                                               der Universität die im Zusammenhang mit der Durchführung einer solchen Tätigkeit entstehenden Personal- und Sachkosten in voller Höhe ersetzt werden und

                                                                                               3.                                                                                               der Universität die im Zusammenhang mit der Durchführung einer solchen Tätigkeit entstehenden Personal- und Sachkostenin voller Höhe ersetzt werden und


                                                                                               4.                                                                                               der Institutsvorstand vor Annahme eines Forschungs- und Entwicklungsauftrages informiert wurde und der Institutsvorstand die Durchführung des Auftrages nicht mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Z 1 und 2 untersagt hat. Das Untersagungsrecht hat der Dekan nach Anhörung der Institutskonferenz auszüben, wenn ein Forschungs- und Entwicklungsauftrag vom Institutsvorstand selbst übernommen werden soll.

                                                                                               4.                                                                                               der Institutsvorstand vor Annahme eines solchen Auftrages informiert wurde und er die Durchführung dieses Auftrages nicht mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Z 1 und 2 untersagt hat. Das Untersagungsrecht hat der Dekan nach Anhörung der Institutskonferenz auszüben, wenn ein solcher Auftrag vom Institutsvorstand selbst übernommen werden soll.


§ 22. (1) Steht der Universität eine freie Planstelle eines Universitätssitätsprofessors zur Verfügung, so hat der Senat nach Anhörung des Rektors zu entscheiden,

§ 22. (1) Steht der Universität eine freie Planstelle eines Universitätsprofessors zur Verfügung, so hat der Senat nach Anhörung des Rektors (an Medizinischen Fakultäten das Fakultätskollegium nach Anhörung des Dekans und des Senates) zu entscheiden,


                                                                                               1.                                                                                               ob, wann und mit welcher fachlichen Widmung die Stelle zu besetzen ist,

                                                                                               1.                                                                                               ob, wann und mit welcher fachlichen Widmung die Stelle zu besetzen ist,


                                                                                               2.                                                                                               ob die Besetzung der Stelle in der Form eines öffentlich-rechtlichen oder eines allenfalls zeitlich befristeten privatrechtlichen Dienstnisses zum Bund zu erfolgen hat und

                                                                                               2.                                                                                               ob die Besetzung der Stelle in der Form eines öffentlich-rechtlichen oder eines allenfalls zeitlich befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund zu erfolgen hat und


                                                                                               3.                                                                                               in welcher besoldungsrechtlichen Kategorie die Stelle im Hinblick auf die zu erfüllenden Aufgaben zu besetzen ist.

                                                                                               3.                                                                                               in welcher besoldungsrechtlichen Kategorie die Stelle im Hinblick auf die zu erfüllenden Aufgaben zu besetzen ist.


(2) Die Entscheidungen des Senates gemäß Abs. 1 sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung schriftlich mitzuteilen und werden rechtswirksam, wenn sie von diesem nicht binnen drei Monaten untersagt werden.

(2) Die Entscheidungen des Senates gemäß Abs. 1 sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung schriftlich mitzuteilen und werden rechtswirksam, wenn sie von diesem nicht binnen drei Monaten untersagt werden. Der Mitteilung sind die Begründungen und die Stellungnahmen aus dem (den) Anhörungsverfahren anzuschließen.


§ 28. (1) bis (5) ...

§ 28. (1) bis (5) ...


(6) Im Rahmen des ersten Verfahrensabschnittes sind zwei von einander unabhängige Gutachten von Mitgliedern der Habilitationskommission einzuholen, davon ist eines von einem Universitätsprofessor, das zweite von einem der vom Dekan bestellten Mitglieder zu erstellen. Darüber hinaus können weitere Gutachten eingeholt oder vom Habilitationswerber vorgelegt werden. Im ersten Abschnitt hat die Habilitationskommission mit dem Habilitationswerber auch eine öffentlich zugängliche Aussprache (Habilitationskolloquium) abzuhalten, in der insbesondere auf die Gutachten einzugehen ist. Die Habilitationskommission entscheidet mit Beschluß, ob der Kandidat zum zweiten Abschnitt zuzulassen ist. Bei negativer Beurteilung des ersten Abschnittes ist mit Bescheid des Dekans der Antrag des Kandidaten auf Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent abzuweisen.

(6) Im Rahmen des ersten Verfahrensabschnittes sind zwei von einander unabhängige Gutachten von Mitgliedern der Habilitationskommission einzuholen, davon ist eines von einem Universitätsprofessor, das zweite von einem der vom Dekan bestellten Mitglieder zu erstellen. Darüber hinaus können weitere Gutachten eingeholt oder vom Habilitationswerber vorgelegt werden. Im ersten Abschnitt hat die Habilitationskommission mit dem Habilitationswerber auch eine öffentlich zugängliche Aussprache (Habilitationskolloquium) abzuhalten, in der insbesondere auf die Gutachten einzugehen ist.


 

(6a) Bei der Entscheidung über das Vorliegen der wissenschaftlichen Qualifikation des Habilitationswerbers gibt die Mehrheit der Mitglieder der Habilitationskommission mit Lehrbefugnis (venia docendi) den Ausschlag. Bei negativer Beurteilung einer der im ersten Abschnitt zu prüfenden Voraussetzungen ist mit Bescheid des Dekans der Antrag des Kandidaten auf Verleihung der Lehrbefugnis abzuweisen. Bei positiver Beurteilung aller im ersten Abschnitt zu prüfenden Voraussetzungen ist das Verfahren mit dem zweiten Abschnitt fortzusetzen.


(7) Im zweiten Abschnitt haben mindestens zwei von der Habilitationskommission bestellte Mitglieder der Habilitationskommission auf Grund der bisherigen oder im Rahmen des Verfahrens zu erbringenden Lehr- und Vortragstätigkeit) des Habilitationswerbers ein schriftliches Gutachten über die didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung des Habilitationswerbers zu erstellen. Die Habilitationskommission entscheidet mit Beschluß, ob dem Kandidaten die beantragte Lehrbefugnis als Universitätsdozent zu verleihen ist. Bei positiver Beurteilung des zweiten Abschnittes ist mit Bescheid des Dekans die Lehrbefugnis als Universitätsdozent zu verleihen. Bei negativer Beurteilung des zweiten Abschnittes ist mit Bescheid des Dekans derAntrag des Kandidaten auf Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent abzuweisen.

(7) Im zweiten Abschnitt haben mindestens zwei von der Habilitationskommission bestellte Mitglieder der Habilitationskommission, eines davon aus dem Kreis der Studierenden, auf Grund der bisherigen oder im Rahmen des Verfahrens zu erbringenden Lehr- und Vortragstätigkeit) des Habilitationswerbers ein schriftliches Gutachten über die didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung des Habilitationswerbers zu erstellen. Die Habilitationskommission entscheidet mit Beschluß, ob dem Kandidaten die beantragte Lehrbefugnis als Universitätsdozent zu verleihen ist. Bei positiver Beurteilung des zweiten Abschnittes ist mit Bescheid des Dekans die Lehrbefugnis als Universitätsdozent zu verleihen. Bei negativer Beurteilung des zweiten Abschnittes ist mit Bescheid des Dekans der Antrag des Kandidaten auf Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent abzuweisen.


 

(7a) Ein Beschluß über die positive Beurteilung des zweiten Abschnittes kommt nicht zustande, wenn alle anwesenden Vertreter der Studierenden geschlossen gegen den Antrag gestimmt haben (Sperrminorität). In diesem Fall hat die Kommission ein weiteres Gutachten über die didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung des Habilitationswerbers einzuholen und eine Beschlußfassung nach neuerlicher Beratung durchzuführen. Gegen diesen Beschluß ist die Ausübung der Sperrminorität nicht mehr möglich.


§ 48. (1) Die Aufgaben des Fakultätskollegiums sind:

§ 48. (1) Die Aufgaben des Fakultätskollegiums sind:


                                                                                               1.                                                                                               Wahl und Abberufung des Vorsitzenden;

                                                                                               1.                                                                                               Wahl und Abberufung des Vorsitzenden;


                                                                                               2.                                                                                               Wahl und Abberufung des Dekans;

                                                                                               2.                                                                                               Wahl und Abberufung des Dekans, an Medizinischen Fakultäten auch des Vizedekans;


                                                                                               3.                                                                                               ...

                                                                                               3.                                                                                               ...


§ 49. (1) bis (7) ...

§ 49. (1) bis (7) ...


(8) Der Dekan wird bei dessen Verhinderung vom Studiendekan der jeweiligen Fakultät vertreten.

(8) Der Dekan wird bei dessen Verhinderung vom Studiendekan der jeweiligen Fakultät vertreten, an Medizinischen Fakultäten durch den Vizedekan.


§ 51. (1) Die Aufgaben des Senats sind:

§ 51. (1) Die Aufgaben des Senats sind:


                                                                                               1.                                                                                               Wahl und Abberufung des Vorsitzenden;

                                                                                               1.                                                                                               Wahl und Abberufung des Vorsitzenden;


                                                                                               2.                                                                                               Ausschreibung der Funktionen des Rektors und der Vizerektoren;

                                                                                               2.                                                                                               Ausschreibung der Funktionen des Rektors und der Vizerektoren;


                                                                                               3.                                                                                               Erstellung eines Vorschlages an die Universitätsverammlung für die Wahl des Rektors;

                                                                                               3.                                                                                               Erstellung eines Vorschlages an die Universitätsversammlung für die Wahl des Rektors;


                                                                                               4.                                                                                               Erlassung und Abänderung der Satzung;

                                                                                               4.                                                                                               Erlassung und Abänderung der Satzung;


                                                                                               5.                                                                                               Antragstellung an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Erlassung oder Abänderung der Verordnung über die Gliederung der Universität in Fakultäten;

                                                                                               5.                                                                                               Antragstellung an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Erlassung oder Abänderung der Verordnung über die Gliederung der Universität in Fakultäten


                                                                                               6.                                                                                               Einrichtung von Abteilungen an Instituten, Universitätskliniken und Klinischen Instituten auf Vorschlag des Instituts(Klinik)vorstandes;

                                                                                               6.                                                                                               Einrichtung von Abteilungen an Instituten, Universitätskliniken und Klinischen Instituten auf Vorschlag des Instituts(Klinik)vorstandes;


                                                                                               7.                                                                                               Beschlußfassung über die längerfristigen Bedarfsberechnungen der Universität;

                                                                                               7.                                                                                               Beschlußfassung über die längerfristigen Bedarfsberechnungen der Universität;


                                                                                               8.                                                                                               Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag der Universität;

                                                                                               8.                                                                                               Beschlußfassung über den jährlichenBudgetantrag der Universität;


                                                                                               9.                                                                                               Erteilung von Aufträgen an den Rektor zur Vorbereitung von Entscheidungen des Senats;

                                                                                               9.                                                                                               Erteilung von Aufträgen an den Rektor zur Vorbereitung von Entscheidungen des Senats;


                                                                                               10.                                                                                               Entscheidung über die fachliche Widmung sowie über die Art und Zeit der Besetzung von neuen oder freigewordenen Planstellen für Universitätsprofessoren;

                                                                                               10.                                                                                               Entscheidung über die fachliche Widmung sowie über die Art und Zeit der Besetzung von neuen oder freigewordenen Planstellen für Universitätsprofessoren;


                                                                                               11.                                                                                               Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit des Rektors;

                                                                                               11.                                                                                               Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit des Rektors;


                                                                                               12.                                                                                               Anforderung von Berichten des Rektors zu bestimmten Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches;

                                                                                               12.                                                                                               Anforderung von Berichten des Rektors zu bestimmten Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches;


                                                                                               13.                                                                                               Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen des Rektors, die einer Richtlinie des Senats widersprechen, mit Zweidrittelmehrheit;

                                                                                               13.                                                                                               Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen des Rektors, die einer Richtlinie des Senats widersprechen, mit Zweidrittelmehrheit;


                                                                                               14.                                                                                               Beschlußfassung von Frauenförderplänen;

                                                                                               14.                                                                                               Beschlußfassung von Frauenförderplänen;


                                                                                               15.                                                                                               Genehmigung von Universitätskursen und Universitätslehrgängen mit fakultätsübergreifenden Wirkungsbereich;

                                                                                               15.                                                                                               Genehmigung von Universitätskursen und Universitätslehrgängen mit fakultätsübergreifenden Wirkungsbereich;


                                                                                               16.                                                                                               Verleihung von akademischen Ehrungen;

                                                                                               16.                                                                                               Verleihung von akademischen Ehrungen;


 

(2) bis (4) ...


 

(5) Die als Vertreter der Medizinischen Fakultät gewählten bzw. entsendeten Mitglieder des Senates sind in den in Abs. 1 Z 7, 8 und 10 genannten Angelegenheiten nicht stimmberechtigt.


§ 52. (1) Der Rektor leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht durch dieses Bundesgesetz zugewiesen sind. Das sind insbesondere:

§ 52. (1) Der Rektor leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht durch dieses Bundesgesetz zugewiesen sind. Das sind insbesondere:


                                                                                               1.                                                                                               ...

                                                                                               1.                                                                                               ...


                                                                                               2.                                                                                               ...

                                                                                               2.                                                                                               ...


                                                                                               3.                                                                                               Obsorge für das Zusammenwirken der Universitätsorgane;

                                                                                               3.                                                                                               Obsorge für das Zusammenwirken der Universitätsorgane;


                                                                                               4.                                                                                               ...

                                                                                               4.                                                                                               ...


                                                                                               5.                                                                                               ...

                                                                                               5.                                                                                               ...


                                                                                               6.                                                                                               ...

                                                                                               6.                                                                                               ...


                                                                                               7.                                                                                               ...

                                                                                               7.                                                                                               ...


                                                                                               8.                                                                                               Publikation der Arbeitsberichte der Institute;

                                                                                               8.                                                                                               Publikation der Arbeitsberichte der Institute;


                                                                                               9.                                                                                               ...

                                                                                               9.                                                                                               ...


                                                                                               10.                                                                                               ...

                                                                                               10.                                                                                               ...


                                                                                               11.                                                                                               Führung von Budgetverhandlungen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;

                                                                                               11.                                                                                               Führung von Budgetverhandlungen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;


                                                                                               12.                                                                                               ...

                                                                                               12.                                                                                               ...


.....

.....


 

(1a) An Universitäten mit Medizinischen Fakultäten sind die in Abs. 1 Z 3, 8 und 11 angeführten Aufgaben für den Bereich der Medizinischen Fakultät vom Dekan dieser Fakultät wahrzunehmen.


(2) Der Rektor hat dafür zu sorgen, daß der der Universität auf Grund der Budgetzuweisung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zur Verfügung stehende Budgetrahmen insgesamt nicht überschritten wird.

(2) Der Rektor hat dafür zu sorgen, daß der der Universität auf Grund der Budgetzuweisung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zur Verfügung stehende Budgetrahmen insgesamt nicht überschritten wird. Hinsichtlich des gesondert ausgewiesenen Budgetteiles der Medizinischen Fakultät obliegt dies dem Dekan der Medizinischen Fakultät.


§ 53. (1) bis (8) ...

§ 53. (1) bis (8) ...


(9) Der Rektor steht in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Wird eine Person zum Rektor gewählt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer ihrer Funktionsperiode als Rektor von dem bereits bestehenden Dienstverhältnis zu karenzieren.

(9) Der Rektor steht in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Wird eine Person zum Rektor gewählt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer ihrer Funktionsperiode als Rektor von dem bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt.


§ 56. (1) bis (2) ...

§ 56. (1) bis (2) ...


(3) Der Senat hat in jeweils gleicher Anzahl Personen aus den folgenden Bereichen zu Mitgliedern des Universitätsbeirates zu bestellen:

(3) Der Senat hat in jeweils gleicher Anzahl Personen aus den folgenden Bereichen zu Mitgliedern des Universitätsbeirates zu bestellen:


                                                                                               1.                                                                                               Vertreter der Gebietskörperschaften;

                                                                                               1.                                                                                               Vertreter der Gebietskörperschaften und gegebenfalls Vertreter des internationalen Kooperationsbereiches der Universität


                                                                                               2.                                                                                               ...

                                                                                               2.                                                                                               ...


VIII. Abschnitt

VIII. Abschnitt


Sonderbestimmungen für den klinischen Bereich der medizinischen
Fakultäten

Sonderbestimmungen für den klinischen Bereich der medizinischen
Fakultäten


§ 61. (1) ...

§ 61. (1) ...


(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestimmt auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums sowie nach Anhörung des Rechtsträgers der Krankenanstalt, welche Universitätseinrichtungen einer Medizinischen Fakultät als Universitätskliniken, Klinische Institute, Klinische Abteilungen, Institute und Gemeinsame Einrichtungen zum Klinischen Bereich gehören und daher auch der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt dienen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestimmt auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums sowie im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt, welche Universitätseinrichtungen einer Medizinischen Fakultät als Universitätskliniken, Klinische Institute, Klinische Abteilungen, Institute und Gemeinsame Einrichtungen zum Klinischen Bereich gehören und daher auch der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt dienen.


 

Dekan/Dekanin, Vizedekan/Vizedekanin


 

§ 61a. (1) Dem Dekan steht bei der Erfüllung seiner Aufgaben (§§ 17 Abs. 4 und 5, 22 Abs. 1, 49 Abs. 1, 52 Abs. 1a und 2, 61b Abs. 3 und 65 Abs. 6) ein Vizedekan zur Seite. Der Dekan kann den Vizedekan mit der selbständigen Erledigung bestimmter Aufgabenbereiche betrauen; dieser unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen des Dekans. Der Dekan wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizedekan vertreten. Der Vizedekan gehört dem Fakultätskollegium mit beratender Stimme an.


 

(2) Der Vizedekan wird vom Fakultätskollegium auf Vorschlag des Dekans für eine Funktionsperiode von vier Jahren aus dem Kreis der Universitätslehrer mit Lehrbefugnis (venia docendi) der Medizinischen Fakultät gewählt. Das Fakultätskollegium kann den Vizedekan vor Ablauf seiner Funktionsperiode mit Zweidrittelmehrheit abberufen.


 

(3) Wird der Vorstand einer nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Klinik oder eines nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Klinischen Instituts zum Dekan gewählt, ist § 49 Abs. 6 nicht anzuwenden.


 

Ethikkommission


 

§ 61b. (1) An jeder Medizinischen Fakultät ist vom Fakultätskollegium zur Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten, der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter medizinischer Forschung am Menschen eine Ethikkommission einzurichten.


 

(2) Die Ethikkommission setzt sich aus Frauen und Männern zusammen und besteht aus:


 

                                                                                               1.                                                                                               zwei nicht in die zu prüfende Angelegenheit involvierten Universitätslehrern der Medizinischen Fakultät als Vorsitzender und dessen Stellvertreter,


 

                                                                                               2.                                                                                               mindestens einem Facharzt der Medizinischen Fakultät, in dessen Sonderfach die jeweilige klinische Prüfung fällt,


 

                                                                                               3.                                                                                               einem Vertreter des Krankenpflegefachdienstes,


 

                                                                                               4.                                                                                               einem Juristen,


 

                                                                                               5.                                                                                               einem Pharmazeuten,


 

                                                                                               6.                                                                                               einem Patientenvertreter,


 

                                                                                               7.                                                                                               einem Theologen oder einem an einer Krankenanstalt tätigen Seelsorger,


 

                                                                                               8.                                                                                               einem Statistiker oder Biometriker,


 

                                                                                               9.                                                                                               weiteren, nicht in Z 1 bis 8 fallenden Personen, die über erforderliche Fachkenntnisse für die Beurteilung des betreffenden Projektes verfügen.


 

Für jedes Mitglied gemäß Z 3 bis 8 ist in gleicher Weise ein qualifizierter Vertreter zu bestellen. Bei der Beurteilung eines Medizinproduktes ist jedenfalls ein technischer Sicherheitsbeauftragter beizuziehen.


 

(3) Der Vorsitzende und der Stellvertreter werden vom Fakultätskollegium gewählt. Die Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 bis 8 erfolgt durch den Dekan auf Grund von Vorschlägen geeigneter Einrichtungen. Die der Ethikkommission gemäß Abs. 2 Z 2 und 9 angehörenden Mitglieder werden vom Vorsitzenden der Kommission jeweils projektbezogen aus einem Vorschlag des Fakultätskollegiums bestellt.


 

(4) Das Fakultätskollegium hat für die Ehtikkommission eine Geschäftsordnung zu erstellen, die der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr unterliegt.


§ 64. (1) bis (3) ...

§ 64. (1) bis (3) ...


(4) Auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses (Antrag auf Abberufung) entweder der Klinik(Instituts)konferenz oder des Fakultätskollegiums hat der Rektor einen Klinik(Instituts)vorstand oder Leiter einer Klinischen Abteilung oder deren Stellvertreter von der (stellvertretenden) Leitung einer Klinik, eines Instituts oder einer Klinischen Abteilung zu entheben.

(4) Bei begründetem Verdacht, daß der Vorstand einer nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Universitätsklinik oder eines nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Klinischen Instituts oder der Leiter einer Klinischen Abteilung seine Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt, hat der Rektor von Amts wegen oder auf Antrag entweder der Klinik- bzw. Institutskonferenz oder des Fakultätskollegiums ein Ermittlungsverfahren für eine allfällige Amtsenthebung einzuleiten. Eine Amtsenthebung ist bescheidmäßig auszusprechen.


§ 65. (1) bis (5) ...

§ 65. (1) bis (5) ...


(6) Besetzungsvorschläge für Planstellen (§§ 29 Abs. 4, 32 Abs. 4 und 5, 33 Abs. 4 und 5, 34 Abs. 3 und 35 Abs. 4 und 5) an Universitätskliniken, Klinischen Instituten, Instituten und gemeinsamen Einrichtungen im Klinischen Bereich sind vom Dekan unabhängig von der Zahl der Mitglieder der Klinikkonferenz (Institutskonferenz) in jedem Fall daraufhin zu überprüfen, ob der Vorschlag des Klinikvorstandes (Institutsvorstandes bzw. Leiters der gemeinsamen Einrichtung) den am besten geeigneten Kandidaten enthält; widrigenfalls ist der Besetzungsvorschlag zurückzuweisen.

(6) Besetzungsvorschläge für Planstellen (§§ 29 Abs. 4 und 5, 32 Abs. 4 und 5, 33 Abs. 4 und 5, 34 Abs. 3 und 35 Abs. 4 und 5) an Universitätskliniken, Klinischen Instituten, Instituten und gemeinsamen Einrichtungen der Medizinischen Fakultät sind vom Dekan unabhängig von der Zahl der Mitglieder der Klinikkonferenz (Institutskonferenz) in jedem Fall daraufhin zu überprüfen, ob der Vorschlag des Klinikvorstandes (Institutsvorstandes bzw. Leiters der gemeinsamen Einrichtung) den am besten geeigneten Kandidaten enthält; widrigenfalls ist der Besetzungsvorschlag zurückzuweisen.