697 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 27. 5. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 410/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von

           1. Kindern mit Arbeiten jeder Art und

           2. Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.“

2. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 2 gelten für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

           1. § 14 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstunden­zuschlages der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt heranzuziehen ist;

           2. § 11 Abs. 4, 5 und 6 Z 1 und 3 sowie § 21 sinngemäß.“

3. § 3 lautet:

„§ 3. Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht als Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 gelten.“

4. Nach § 11 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Jugendlichen eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die übrigen Werktage von höchstens sieben, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Der Einarbeitungszeitraum kann durch Betriebsvereinbarung auf höchstens 13 Wochen verlängert werden.“

5. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei einer Verteilung der Arbeitszeit nach Abs. 2 und 2a darf die Tagesarbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten.“

6. § 11a lautet:

„§ 11a. Den Schülervertretern (§ 59 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986) und den Mitgliedern der Landes- und Bundesschülervertretung (§§ 6 und 21 des Schülervertretungengesetzes, BGBl. Nr. 284/1990) ist während der Unterrichtszeit die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten, darüber hinaus die für die in die Arbeitszeit fallende Teilnahme an Landes- und Bundesschüler­vertretungssitzungen erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.“

7. § 15 Abs. 1 und 2 lautet:

„§ 15. (1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als viereinhalb Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen.

(2) Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden zu gewähren.“

8. § 17 Abs. 5 und 6 lautet:

„(5) In Backwaren-Erzeugungsbetrieben, die nicht unter das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 fallen, dürfen Lehrlinge im Lehrberuf ,,Bäcker“, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ab 4 Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden.

(6) Jugendliche, die im Krankenpflegefachdienst nach dem Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, ausgebildet werden, dürfen im letzten Jahr ihrer Ausbildung, soweit dies für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist, unter folgenden Voraussetzungen während der Nachtzeit beschäftigt werden (Nachtdienst):

           1. die Höchstzahl der Nachtdienste darf im Ausbildungsjahr nicht mehr als 30 betragen;

           2. die Höchstzahl der Nachtdienste darf pro Monat nicht mehr als fünf betragen;

           3. die Leistung aufeinanderfolgender Nachtdienste ist nicht zulässig;

           4. Nachtdienst darf nur unter Aufsicht einer Diplomkrankenschwester oder eines Diplomkranken­pflegers geleistet werden;

           5. nach dem Nachtdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.“

9. § 17 Abs. 7 entfällt.

10. Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:

„Sonderregelungen für Verkaufsstellen

§ 19a. (1) Abweichend von § 19 Abs. 1 dürfen Jugendliche am Samstag nach 14 Uhr in Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 3 des Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992, beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften ein Offenhalten dieser Verkaufsstellen vorsehen.

(2) Wird ein Jugendlicher gemäß Abs. 1 an einem Samstag nach 14 Uhr beschäftigt, hat der folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben, soweit die Abs. 3 bis 5 nicht anderes bestimmen.

(3) Ein Jugendlicher darf am folgenden Samstag beschäftigt werden, wenn er nach 14 Uhr beschäftigt wurde mit

           1. Verkaufstätigkeiten an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember,

           2. der Kundenbedienung nach § 8 des Öffnungszeitengesetzes 1991,

           3. Abschlußarbeiten gemäß § 12 Abs. 1.

(4) Die Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, die schriftliche Einzelvereinbarung mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten kann zulassen, daß innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen die Beschäftigung an zwei Samstagen zulässig ist. In diesem Fall haben die übrigen Samstage dieses Zeitraumes arbeitsfrei zu bleiben.

(5) Der Kollektivvertrag kann weitere Abweichungen zulassen.“

11. § 24 lautet:

„§ 24. (1) Jugendliche sind vor der Arbeitsaufnahme unter Verantwortung des Dienstgebers über die im Betrieb bestehenden Gefahren und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen sowie Einrichtungen und deren Benützung zu unterweisen.

(2) Jugendliche sind unter Verantwortung des Dienstgebers vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen über das bei Verrichtung solcher Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung zu unterweisen.

(3) Die Unterweisungen nach Abs. 1 und 2, denen ein Mitglied des Betriebsrates beizuziehen ist, sind in nach den Verhältnissen des Betriebes entsprechend angemessenen Zeiträumen zu wiederholen.“

12. § 29 lautet:

„§ 29. Die Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zukommen, haben in Betrieben, die vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion nach dem Arbeits­inspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, ausgenommen sind, die zur Wahrnehmung des Dienstnehmer­schutzes sonst berufenen Behörden auszuüben.“


13. § 33 lautet samt Überschrift:

„Verweisungen

§ 33. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

14. Dem § 34 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Abs. 1 und 1a, § 3, § 11 Abs. 2a und 3, § 11a, § 15 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 5 und 6, § 19a, § 24, § 29 und § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. § 17 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft.“

2

Artikel II

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 51 Abs. 2 wird aufgehoben.

2. Nach § 51b wird folgender § 51c eingefügt:

„Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung der Krankenversicherung der Lehrlinge

§ 51c. Für Personen gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a ist ein Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage zur Finanzierung der Krankenversicherung der Lehrlinge zu leisten. Dieser Beitrag entfällt zur Gänze auf den Dienstgeber.“

3. § 53 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

4. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:

„Beiträge in der Krankenversicherung der Lehrlinge

§ 57a. Für Lehrlinge ist jener Teil des allgemeinen Beitrages gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 und des Zusatzbeitrages gemäß § 51b Abs. 1, der

           1. für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit auf den Versicherten und

           2. für die Dauer der ersten drei Jahre der Lehrzeit auf den Dienstgeber

entfällt, aus Mitteln der Krankenversicherung zu zahlen.“

5. Nach § 570 wird folgender § 571 angefügt:

§ 571. (1) Die §§ 51c und 57a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(2) Die §§ 51 Abs. 2 und 53 Abs. 2 zweiter Satz treten mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft.“

Vorblatt

Problem:

Im Rahmen der Reform der Lehrlingsausbildung sollen auch Änderungen des KJBG und des ASVG erfolgen.

Ziel:

Hebung der Attraktivität der Ausbildung von Lehrlingen unter Beachtung des notwendigen Schutzniveaus.

Inhalt:

Reform der Lehrlingsausbildung:

Einheitliche Altersgrenze von 18 Jahren ausgenommen Überstunden, Anrechnung der Berufsschulzeit und Akkordarbeit von Lehrlingen, weitgehende Anpassung der Pausenregelung und der Arbeit im Handel am Samstagnachmittag an die Regelung der Erwachsenen, Ermöglichung des Einarbeitens in Verbindung mit Feiertagen.

Alternativen:

Zur Verwirklichung der Ziele sind keine Alternativen möglich.

Kosten:

Den Gebietskörperschaften werden durch die Änderungen des KJBG keine Kosten entstehen. Wie auch für private Dienstgeber entstehen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden Mehraufwendungen durch die Einführung des Ergänzungsbeitrags für Vertragsbedienstete und Entlastungen durch den Entfall der Beiträge für Lehrlinge im ASVG.

EU-Konformität:

Noch nicht gegeben.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Ziel der Reform der Lehrlingsausbildung ist insbesondere die Hebung der Attraktivität der Ausbildung für den Arbeitgeber. Dabei ist es jedoch erforderlich, das bestehende Schutzniveau für Lehrlinge beizubehalten.

Es werden folgende Änderungen vorgenommen:

–   Auch für Lehrlinge endet die Geltung des Gesetzes mit Vollendung des 18. Lebensjahres ausgenommen Überstunden, Anrechnung der Berufsschulzeit und Akkordarbeit.

–   Die Pausenregelung wird weitgehend an die der Erwachsenen angeglichen.

–   Die Arbeit von Jugendlichen im Handel am Samstag nach 14 Uhr wird ausdrücklich zugelassen und die Schutzvorschriften des § 22d des Arbeitsruhegesetzes übernommen.

–   Das Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen wird ermöglicht.

Der Entfall der Krankenversicherungsbeiträge für Lehrlinge gemäß § 57a ASVG führt zu Einnahmen­ausfällen für die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung in der Höhe von rund 500 Millionen  Schilling pro Jahr. Dem stehen Mehreinnahmen durch die Einführung des Ergänzungsbeitrages für Angestellte gemäß § 51c ASVG in der Höhe von rund 460 Millionen  Schilling gegenüber.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 11 und Art. 21 Abs. 2 B‑VG.

Besonderer Teil

Zu Art. I (Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):

Klargestellt wird, daß das KJBG auf Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem Dienst-, Lehr- oder sonstigem Ausbildungsverhältnis stehen, zur Anwendung gelangt. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres kommen die Gesetze im Bereich des Arbeitnehmerschutzrechtes zur Anwendung, die auch für die übrigen erwachsenen Arbeitnehmer gelten (AZG, ARG, BäckAG). Abweichungen von diesem Grundsatz sieht § 1 Abs. 1a vor.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 1a):

Als Ausnahme vom einheitlichen Schutzalter (vgl. Z 3) sollen die Regelungen über das Akkordverbot, über die Berechnung des Überstundenzuschlages sowie die Anrechnung der Unterrichtszeit in der Berufsschule (mit Ausnahme der Freigegenstände, unverbindlichen Übungen und Förderkurse) auf die Arbeitszeit auch für ältere Lehrlinge gelten. Die entsprechenden arbeitszeitrechtlichen Gesetze (AZG, BäckAG), die für Lehrlinge ab Vollendung des 18. Lebensjahres zur Anwendung gelangen, gelten mit den in diesem Absatz vorgesehenen Abweichungen.

Zu Z 3 (§ 3):

Das bisherige höhere Schutzalter für Lehrlinge wird von vielen Arbeitgebern als Hindernis für die Ausbildung von Lehrlingen angesehen. Angesichts der Propagierung der „Lehre nach der Matura“ erscheint das Alter von 19 Jahren auch willkürlich. Es wird daher eine einheitliche Begrenzung mit der Vollendung des 18. Lebensjahres vorgesehen.

Zu Z 4 und 5 (§ 11 Abs. 2a und 3):

Zu Abs. 2a:

Das Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen soll auch für Jugendliche zugelassen werden. Auch in diesem Fall ist eine Abweichung aus objektiven Gründen gerechtfertigt. Es wäre unzumutbar, wenn Jugendliche an den für erwachsene Arbeitnehmer des Betriebes arbeitsfreien Fenstertagen arbeiten müßten.

Zu Abs. 3:

Die Begrenzung der Tagesarbeitszeit von neun Stunden entspricht dem geltenden Recht.

Zu Z 6 (§ 11a):

Zitatanpassung.

Zu Z 7 (§ 15 Abs. 1 und 2):

In der Praxis war es bisher oft notwendig, daß Jugendliche neben ihrer Pause nach viereinhalb Stunden auch eine für Erwachsene vorgesehene spätere Pause einhalten mußten, da während dieser Zeit keine Aufsicht durch Erwachsene möglich ist. Es erfolgt daher eine weitgehende Anpassung an die Pausenregelung für Erwachsene (§ 11 Abs. 1 AZG).


Im Unterschied zur Regelung für Erwachsene muß die Ruhepause spätestens nach 6 Stunden gewährt werden.

Zu Z 8 (§ 17 Abs. 5 und 6):

Zu Abs. 5:

Bei der Übernahme der ursprünglichen Regelung des Abs. 5 in das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 wurde übersehen, daß Jugendliche in Bäckerei-Gastgewerbe-Mischbetrieben unter das KJBG fallen.

Zu Abs. 6:

Zitatberichtigung.

Zu Z 9 (§ 17 Abs. 7):

Da für die Hebammenausbildung die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung ist, kann die bisherige Regelung durch die neue Obergrenze des Schutzalters für Ausbildungsverhältnisse entfallen.

Zu Z 10 (§ 19a):

Die Regelung entspricht § 22d des Arbeitsruhegesetzes.

Zu Z 11 (§ 24):

Die Worte „Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigter“ entfallen, weil in der Praxis diese Personen die Unterrichtung kaum selbst durchführen und eine Unterrichtung durch fachkundige Personen sinnvoller ist. Der Dienstgeber bleibt jedoch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Besteht ein Jugendvertrauensrat, ist dieser gemäß § 129 Abs. 3 Z 3 Arbeitsverfassungsgesetz berechtigt, an der Unterweisung teilzunehmen.

Zu Z 12 (§ 29):

Zitatanpassung.

Zu Z 13 (§ 33):

Diese Regelung wird analog zum AZG, ARG und weiteren arbeitsrechtlichen Vorschriften aufgenommen.

Zu Art. II (Änderung des ASVG):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen in Hinkunft Lehrbetriebe finanziell entlastet werden, indem die Kosten für den Krankenversicherungsschutz der Lehrlinge aus allgemeinen Mitteln der Krankenversicherung zu zahlen sind.

Zur Finanzierung des künftigen Krankenversicherungsschutzes der Lehrlinge ist ein Ergänzungsbeitrag von 0,1 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage der in § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG genannten Personen (das sind im wesentlichen die Angestellten) vorgesehen, welcher von deren Dienstgebern zu tragen ist.


Textgebenüberstellung

                Geltende Fassung:  Vorgeschlagene Fassung:       


Artikel I

Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes


§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art und von Jugendlichen, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von

                                                                                               1.                                                                                               Kindern mit Arbeiten jeder Art und

                                                                                               2.                                                                                               Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.


 

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 2 gelten für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahres vollendet haben,


 

                                                                                               1.                                                                                               § 14 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlages der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt heranzuziehen ist;


 

                                                                                               2.                                                                                               § 11 Abs. 4, 5 und 6 Z 1 und 3 sowie § 21 sinngemäß.


§ 3. Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die nicht als Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 gelten

                                                                                               1.                                                                                               bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder

                                                                                               2.                                                                                               bis zur Beendigung eines Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnisses, längstens jedoch bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres.

§ 3. Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht als Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 gelten.


 

§ 11. (2a) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Jugendlichen eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die übrigen Werktage von höchstens sieben, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Der Einarbeitungszeitraum kann durch Betriebsvereinbarung auf höchstens 13 Wochen verlängert werden.


(3) Bei einer Verteilung der Arbeitszeit nach Abs. 2 darf die Tagesarbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten.

(3) Bei einer Verteilung der Arbeitszeit nach Abs. 2 und 2a darf die Tagesarbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten.


§ 11a. Den Schülervertretern (§ 59 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986) und den Mitgliedern des Landes- und des Bundesschülerbeirates (§§ 6 und 20 des Schülervertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 56/1981) ist während der Unterrichtszeit (§ 11 Abs. 4 und 5) die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten, darüber hinaus die für die in die Arbeitszeit fallende Teilnahme an Landes- und Bundesschülerbeiratssitzungen erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.

§ 11a. Den Schülervertretern (§ 59 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986) und den Mitgliedern der Landes- und Bundesschülervertretung (§§ 6 und 21 des Schülervertretungengesetzes, BGBl. Nr. 284/1990) ist während der Unterrichtszeit die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten, darüber hinaus die für die in die Arbeitszeit fallende Teilnahme an Landes- und Bundesschülervertretungssitzungen erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.


§ 15. (1) Den Jugendlichen muß nach einer Dauer der Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde gewährt werden.

§ 15. (1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als viereinhalb Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen.


(2) Beträgt die Arbeitszeit der Jugendlichen an einem Tag nicht mehr als fünf Stunden, kann die Ruhepause entfallen.

(2) Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden zu gewähren.


§ 17. (5) entfällt (BGBl. Nr. 410/1996).

§ 17. (5) In Backwaren-Erzeugungsbetrieben, die nicht unter das Bäckerarbeiter/innengesetz 1996 fallen, dürfen Lehrlinge im Lehrberuf „Bäcker“, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ab 4 Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden.


(6) Jugendliche, die im Krankenpflegefachdienst nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102, ausgebildet werden, dürfen im letzten Jahr ihrer Ausbildung, soweit dies für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist, unter folgenden Voraussetzungen während der Nachtzeit beschäftigt werden (Nachtdienst):

(6) Jugendliche, die im Krankenpflegefachdienst nach dem Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, ausgebildet werden, dürfen im letzten Jahr ihrer Ausbildung, soweit dies für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist, unter folgenden Voraussetzungen während der Nachtzeit beschäftigt werden (Nachtdienst):


                                                                                               1.                                                                                               die Höchstzahl der Nachtdienste darf im Ausbildungsjahr nicht mehr als 30 betragen;

                                                                                               1.                                                                                               die Höchstzahl der Nachtdienste darf im Ausbildungsjahr nicht mehr als 30 betragen;


                                                                                               2.                                                                                               die Höchstzahl der Nachtdienste darf pro Monat nicht mehr als fünf betragen;

                                                                                               2.                                                                                               die Höchstzahl der Nachtdienste darf pro Monat nicht mehr als fünf betragen;


                                                                                               3.                                                                                               die Leistung aufeinanderfolgender Nachtdienste ist nicht zulässig;

                                                                                               3.                                                                                               die Leistung aufeinanderfolgender Nachtdienste ist nicht zulässig;


                                                                                               4.                                                                                               Nachtdienst darf nur unter Aufsicht einer diplomierten Krankenschwester geleistet werden;

                                                                                               4.                                                                                               Nachtdienst darf nur unter Aufsicht einer Diplomkrankenschwester oder eines Diplomkrankenpflegers geleistet werden;


                                                                                               5.                                                                                               nach dem Nachtdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.

                                                                                               5.                                                                                               nach dem Nachtdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.


(7) Abs. 6 gilt für die Ausbildung im Rahmen des Hebammengesetzes 1963, BGBl. Nr. 3/1964, sinngemäß.

§ 17 Abs. 7 entfällt.


 

Sonderregelungen für Verkaufsstellen


 

§ 19a. (1) Abweichend von § 19 Abs. 1 dürfen Jugendliche am Samstag nach 14 Uhr in Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 3 des Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992, beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitvorschriften ein Offenhalten dieser Verkaufsstellen vorsehen.


 

(2) Wird ein Jugendlicher gemäß Abs. 1 an einem Samstag nach 14 Uhr beschäftigt, hat der folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben, soweit die Abs. 3 bis 5 nicht anderes bestimmen.


 

(3) Ein Jugendlicher darf am folgenden Samstag beschäftigt werden, wenn er nach 14 Uhr beschäftigt wurde mit


 

                                                                                               1.                                                                                               Verkaufstätigkeiten an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember,


 

                                                                                               2.                                                                                               der Kundenbedienung nach § 8 des Öffnungszeitengesetzes 1991,


 

                                                                                               3.                                                                                               Abschlußarbeiten gemäß § 12 Abs. 1.


 

(4) Die Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, die schriftliche Einzelvereinbarung mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten kann zulassen, daß innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen die Beschäftigung an zwei Samstagen zulässig ist. In diesem Fall haben die übrigen Samstage dieses Zeitraumes arbeitsfrei zu bleiben.


 

(5) Der Kollektivvertrag kann weitere Abweichungen zulassen.


§ 24. (1) Bei Dienstantritt sind die Jugendlichen vom Dienstgeber oder von dessen Bevollmächtigten auf die im Betrieb bestehenden besonderen Unfallgefahren aufmerksam zu machen und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Einrichtungen und deren Benützung zu unterweisen.

§ 24. (1) Jugendliche sind vor der Arbeitsaufnahme unter Verantwortung des Dienstgebers über die im Betrieb bestehenden Gefahren und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen sowie Einrichtungen und deren Benützung zu unterweisen.


(2) Der Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigte haben die Jugendlichen vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen über das bei Verrichtung solcher Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung zu unterweisen.

(2) Jugendliche sind unter Verantwortung des Dienstgebers vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen über das bei Verrichtung solcher Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung zu unterweisen.


(3) Die Unterweisungen nach Abs. 1 und 2, denen vom Dienstgeber oder von dessen Bevollmächtigten ein Mitglied des Betriebsrates beizuziehen ist, sind in nach den Verhältnissen des Betriebes entsprechend angemessenen Zeiträumen zu wiederholen.

(3) Die Unterweisungen nach Abs. 1 und 2, denen ein Mitglied des Betriebsrates beizuziehen ist, sind in nach den Verhältnissen des Betriebes entsprechend angemessenen Zeiträumen zu wiederholen.


§ 29. Die Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zukommen, haben in Betrieben, die vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1974, BGBl. Nr. 143, ausgenommen sind, die zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes sonst berufenen Behörden auszuüben.

§ 29. Die Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zukommen, haben in Betrieben, die vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, ausgenommen sind, die zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes sonst berufenen Behörden auszuüben.


§ 33. (entfällt samt Überschrift, Art. IV Z 2 der Kundmachung).

Verweisungen

§ 33. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


 

§ 34. (5) § 1 Abs. 1 und 1a, § 3, § 11 Abs. 2a und 3, § 11a, § 15 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 5 und 6, § 19a, § 24, § 29 und § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997, treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. § 17 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft.


Artikel II

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes


§ 51. (2) Für die Lehrlinge verringert sich für die Dauer des ersten Lehrjahres der allgemeine Beitrag gemäß Abs. 1 Z 1 um 1,5 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage.

§ 51. (2) aufgehoben.


 

Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung der Krankenversicherung der
Lehrlinge


 

§ 51c. Für Personen gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a ist ein Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage zur Finanzierung der Krankenversicherung der Lehrlinge zu leisten. Dieser Beitrag entfällt zur Gänze auf den Dienstgeber.


§ 53. (2) Für Pflichtversicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch die auf den Pflichtversicherten entfallenden Beitragsteile (§§ 51 und 52) zu tragen. Für minderjährige Lehrlinge ist der allgemeine Beitrag in der Krankenversicherung während der ersten zwei Jahre der Lehrzeit vom Dienstgeber zur Gänze zu tragen.

§ 53. (2) Für Pflichtversicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch die auf den Pflichtversicherten entfallenden Beitragsteile (§§ 51 und 52) zu tragen.


 

Beiträge in der Krankenversicherung der Lehrlinge


 

§ 57a. Für Lehrlinge ist jener Teil des allgemeinen Beitrages gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 und des Zusatzbeitrages gemäß § 51b Abs. 1, der


 

                                                                                               1.                                                                                               für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit auf den minderjährigen Versicherten und


 

                                                                                               2.                                                                                               für die Dauer der ersten drei Jahre der Lehrzeit auf den Dienstgeber


 

entfällt, aus Mitteln der Krankenversicherung zu zahlen.


 

§ 571. (1) Die §§ 51c und 57a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.


 

(2) Die §§ 51 Abs. 2 und 53 Abs. 2 zweiter Satz treten mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft.