699 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 19. 2. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird

(Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, Artikel 17, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 lit. c lautet:

         “c) sie, oder in den Fällen des § 3 der Ausbilder, die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen und, sofern Abs. 8 und 9 nicht anders bestimmen, die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt oder einen Ausbilderkurs erfolgreich absolviert haben und”

2. § 2 Abs. 7 bis 9 lauten:

“(7) In Teilgewerben (§ 31 GewO 1994) ist die Ausbildung von Lehrlingen unzulässig. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann mit Verordnung festlegen, unter welchen Bedingungen in einem Teilgewerbe in einem Lehrberuf die Ausbildung von Lehrlingen zulässig ist.

(8) Lehrberechtigte, die erstmals Lehrlinge aufnehmen und die die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Abs. 2 lit. c noch nicht nachweisen können, dürfen selbst oder durch eine sonst geeignete und im Betrieb tätige Person, die zumindest die beruflichen Qualifikationen gemäß § 29c Abs. 1 besitzt, Lehrlinge ausbilden, müssen jedoch spätestens 18 Monate nach bescheidmäßiger Feststellung, daß die im § 3a Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen vorliegen, den Nachweis der Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Abs. 2 lit. c erbringen oder die Bestellung eines Ausbilders anzeigen. Wird innerhalb dieser Frist der Nachweis nicht erbracht oder die Bestellung eines Ausbilders nicht angezeigt, dürfen die bereits aufgenommenen Lehrlinge zwar weiter ausgebildet, neue Lehrlinge jedoch nicht aufgenommen werden. Dies gilt sinngemäß auch in Fällen, in denen vom Lehrberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 ein Ausbilder bestellt werden muß.

(9) Scheidet während des Ausbildens von Lehrlingen ein Ausbilder unvorhergesehen aus und hat der Lehrberechtigte gemäß § 3 Abs. 1 unverzüglich einen anderen Ausbilder zu bestellen, so darf der Lehrberechtigte auch eine sonst geeignete und im Betrieb tätige Person, die zumindest die beruflichen Qualifikationen gemäß § 29c Abs. 1 besitzt, jedoch die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Abs. 2 lit. c noch nicht nachweisen kann, mit der weiteren Ausbildung von Lehrlingen betrauen. Innerhalb von 18 Monaten nach dem unvorhergesehenen Ausscheiden eines Ausbilders hat der Lehrberechtigte die Bestellung eines Ausbilders anzuzeigen. Ist dies nicht der Fall, so dürfen die bereits aufgenommenen Lehrlinge zwar weiter ausgebildet, neue Lehrlinge jedoch nicht aufgenommen werden.”

3. § 3 Abs. 1 lautet:

“(1) Der Lehrberechtigte hat mit der Ausbildung von Lehrlingen andere Personen (Ausbilder) zu betrauen, die die Anforderungen des § 2 Abs. 2 lit. b und c erfüllen und in der Lage sind, sich im  Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte) entsprechend zu betätigen, sofern

           1. der Lehrberechtigte eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts, eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder eine natürliche Person, die zur Gewerbeausübung einen Geschäftsführer zu bestellen hat (§ 16 GewO 1994) und selbst nicht die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 2 Abs. 2 lit. c nachweisen kann, ist,

           2. die Art oder der Umfang des Unternehmens die fachliche Ausbildung des Lehrlings in dem betreffenden Lehrberuf unter der alleinigen Aufsicht des Lehrberechtigten nicht zuläßt oder

           3. der Lehrberechtigte ein Fortbetriebsberechtigter im Sinne des § 41 der Gewerbeordnung 1994 ist.”

4. Im § 3 Abs. 2 wird die Zitierung “lit. b” durch “Z 2” ersetzt.

5. § 5 Abs. 4 lautet:

“(4) Lehrberufe, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können in der Lehrberufsliste zueinander verwandt gestellt werden, wenn gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Lehrberufe, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können jedoch nur dann zu Lehrberufen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichtet sind, verwandt gestellt werden, wenn darüber hinaus in diesen anderen Rechtsvorschriften eine Verwandtschaft zu den entsprechenden auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichteten Lehrberufen festgelegt ist. Hinsichtlich der Zusatzprüfung gilt § 27. Lehrberufe, die Gewerben entsprechen, die zu einem verbundenen Gewerbe zusammengefaßt sind, sowie Lehrberufe, die verwandten Gewerben entsprechen, sind jedenfalls verwandt zu stellen.”

6. Im § 6 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

“(5) Das Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten in nach § 5 Abs. 4 letzter Satz verwandten Lehrberufen beträgt zumindest die Hälfte der Lehrzeit.

(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat mit Verordnung die Lehrberufe, die in einer verkürzten Lehrzeit erlernt werden können sowie das Ausmaß der Verkürzung, die allenfalls notwendige Vorbildung und die Grundzüge, wie diese verkürzte Ausbildung gestaltet werden muß, festzulegen.”

7. Im § 8 Abs. 4 wird das Wort “vier” durch das Wort “drei” und das Wort “acht” durch das Wort “vier” ersetzt.

8. Im § 12 Abs. 3 Z 1 werden nach dem Wort “Handelsrechtes” die Worte “oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften” eingefügt und das Wort “Stellvertreters” durch die Worte “gewerberechtlichen Geschäftsführers” ersetzt.

9. Dem § 13 Abs. 2 lit. d werden folgende Worte angefügt: “es sei denn, daß für diesen Ausbildungszweig eine Verwandtschaftsregelung in der Lehrberufsliste festgelegt ist,”

10. Im § 15 Abs. 2 werden die Worte “während des ersten Monates der Ausbildung im Betrieb” durch die Worte “während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte)” ersetzt.

11. § 23 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung ist im Fall des Abs. 1 lit. a bei der für den Lehrbetrieb (die Ausbildungsstätte) des Lehrlings örtlich zuständigen Lehrlingsstelle frühestens sechs Monate vor Beendigung der festgesetzten Lehrzeit, sonst nach Wahl des Prüfungswerbers entweder bei der nach dem Arbeitsort oder bei der nach dem Wohnort des Prüfungswerbers örtlich zuständigen Lehrlingsstelle zu beantragen. Diese Lehrlingsstelle hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen, der bei Lehrlingen auch in den letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch bei ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen nicht früher als sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, bei Lehrberufen mit zweieinhalb- oder dreieinhalbjähriger Dauer der Lehrzeit sechs Wochen vor Beendigung der Berufsschulpflicht und bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen nicht vor dem Ende des letzten Lehrganges liegen darf. Wenn der Prüfungswerber eine Berufsschule in einem anderen Bundesland besucht, dort am Ende dieses Berufsschulbesuches die Möglichkeit der Ablegung der Lehrabschlußprüfung hat, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will und dies der nach dem ersten Satz zuständigen Lehrlingsstelle bekanntgibt, hat diese Lehrlingsstelle die andere Lehrlingsstelle davon zu verständigen, daß der Lehrling die Prüfung im anderen Bundesland ablegen darf. Will ein Lehrling auch die Wiederholungsprüfung bei der Lehrlingsstelle, in dessen Wirkungsbereich sich die von ihm besuchte lehrgangsmäßige Berufsschule befindet, ablegen, so kann er seinen Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung direkt an diese Lehrlingsstelle richten. Wenn das Zusammentreten der Prüfungskommission nicht rechtzeitig möglich ist, so hat die nach dem ersten Satz zuständige Lehrlingsstelle auf Antrag des Prüfungswerbers eine andere Lehrlingsstelle, bei der die Ablegung der Lehrabschlußprüfung rechtzeitig möglich ist, darum zu ersuchen, daß die Prüfung vor der Prüfungs­kommission dieser Lehrlingsstelle abgelegt werden kann. Die ersuchte Lehrlingsstelle hat diesem Ersuchen zu entsprechen.”

12. Nach § 23 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

“(2a) Lehrlinge, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung beantragen und zur Lehrabschluß­prüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte in dem Antrag auf Zulassung zur Lehrabschlußprüfung der vorzeitigen Ablegung der Lehrabschlußprüfung zugestimmt hat oder das Lehrverhältnis einvernehmlich vorzeitig aufgelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.”

13. Im § 23 Abs. 5 lit. a wird die Zahl “21” durch die Zahl “20” ersetzt.

14. Im § 23 Abs. 6 wird das Wort “Behinderte” durch das Wort “Personen” sowie der Strichpunkt nach dem ersten Teilsatz durch einen Punkt ersetzt und entfällt der zweite Teilsatz.

15. Im § 27 Abs. 2 zweiter Satz werden nach dem Wort “zueinander” die Worte “ , insbesondere bei Verwandtschaften gemäß § 5 Abs. 4 letzter Satz,” eingefügt.

16. § 29g samt Überschrift lautet:

“Ausbilderkurs

§ 29g. (1) Zweck des Ausbilderkurses ist es, Lehrberechtigten oder Ausbildern die für die Ausbildung von Lehrlingen erforderlichen Fachkenntnisse in den im § 29a Abs. 2 lit. a bis e angeführten Bereichen und die Befähigung zu deren praktische Anwendung zu vermitteln. Der Ausbilderkurs hat zumindest 40 Unterrichtseinheiten zu umfassen und ist mit einem Fachgespräch abzuschließen.

(2) Wer Ausbilderkurse durchführen will, hat einen diesbezüglichen Antrag an die Lehrlingsstelle zu stellen und die die Kursveranstaltung betreffenden Unterlagen anzuschließen. Ergibt sich auf Grund der Prüfung durch die Lehrlingsstelle, daß durch den Kurs die für die Ausbildung von Lehrlingen erforderlichen pädagogisch-psychologischen, ausbildungsplanerischen und ausbildungsmethodischen sowie rechtlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, so hat die Lehrlingsstelle dem Antragsteller die Berechtigung zu erteilen, solche Kurse als Ausbilderkurse zu bezeichnen.

(3) Die von den Wirtschaftskammern und Arbeiterkammern sowie von Bildungseinrichtungen, die von diesen Interessenvertretungen getragen werden, durchgeführten Ausbilderkurse dürfen ohne eine Berechtigung gemäß Abs. 2 als Ausbilderkurse bezeichnet werden.

(4) Wenn die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Berechtigung eine angemessene, höchstens sechs Wochen dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat die Lehrlingsstelle die Berechtigung zu entziehen.

(5) Der Inhaber der Berechtigung hat hinsichtlich der Zulassung zu Ausbilderkursen § 29c und hinsichtlich des Zeugnisses § 29f sinngemäß anzuwenden.”

17. § 29h samt Überschrift lautet:

“Gleichhaltung der Ausbilderprüfung oder des Ausbilderkurses

§ 29h. (1) Eine Prüfung oder eine Ausbildung, die sich auch auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht, kann durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichgehalten werden.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann eine im Inland erfolgreich abgelegte, durch Abs. 1 nicht erfaßte Prüfung oder eine im Inland erfolgreich absolvierte, durch Abs. 1 nicht erfaßte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht und daher im wesentlichen gleichwertig ist, auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt oder diese Ausbildung absolviert hat, der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichhalten.

(3) Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung oder erfolgreich absolvierte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht und daher im wesentlichen gleichwertig ist, ist der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Lehrlingsstelle auszustellen.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung oder erfolgreich absolvierte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgaben­bereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht und daher im wesentlichen gleichwertig ist, der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichzuhalten, wenn der Antragsteller die Kenntnis der einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften glaubhaft macht.”


18. § 30 Abs. 3 lautet:

“(3) Die erstmalige Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufes zu erteilen. Sodann ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.”

19. Dem § 30a Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

“Dieses Recht wird durch eine Änderung der Rechtsform nicht berührt. Auszeichnungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, und keinen Bundes­verwaltungsabgaben.”

20. Im § 31 Abs. 2 lit. d werden die Worte “und Ausbilderprüfungen,” durch die Worte “ , von Prüfungen oder Ausbildungen, die sich auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29 Abs. 2 beziehen und” ersetzt und entfällt die Wortfolge “sowie über die Erteilung und die Entziehung einer Berechtigung, Kurse zur Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung als anerkannte Kurse zu bezeichnen”.

21. Im § 31a Abs. 2 Z 1 lit. b werden nach dem Wort “Ausbilderprüfungen” die Worte “sowie Ausbilderkurse” eingefügt.

22. Im § 31a Abs. 2 wird in Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

         “8. die Erstattung von Gutachten an die Lehrlingsstelle über die Erteilung und Entziehung einer Berechtigung, Ausbilderkurse zu führen.”

23. Im § 31a Abs. 10 werden nach dem Wort “Ausbilderprüfungen” die Worte “und Ausbilderkursen” eingefügt.

24. § 32 Abs. 2 lit. e lautet:

              “e) wer einen Ausbilderkurs führt, ohne im Besitz einer Berechtigung gemäß § 29g zu sein, oder”

25. Im § 35 Abs. 1 Z 4 werden nach dem Wort “gemäß” die Zitierungen “§ 2 Abs. 7, § 6 Abs. 6,” eingefügt.

26. § 36 samt Überschrift lautet:

“Inkrafttreten

§ 36. Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich seiner Stammfassung, BGBl. Nr. 142/1969, und der Fassungen durch die Novellen durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 22/1974, 399/1974, 475/1974, 232/1978, 381/1986, 563/1986, 23/1993, 256/1993 und XXX/YYYY zu den sich aus diesen Bundesgesetzen ergebenden Zeitpunkten in Kraft.”

27. Die in diesem Bundesgesetz enthaltene Wendung “Gewerbeordnung 1973” wird durch die Wendung “Gewerbeordnung 1994” ersetzt.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

Vorblatt

Probleme:

           1. Rückzug der österreichischen Betriebe aus der Lehrlingsausbildung.

           2. Fehlen von neuartigen Anreizen für österreichische Betriebe, die Lehrlingsausbildung aufzunehmen oder fortzusetzen.

           3. Übermäßige Bürokratie bei Einzelfallentscheidungen.

           4. Zu lange Verfahren zur Festlegung des Ordnungsrahmens für neue oder geänderte Lehrberufe.

           5. Fehlen von Förderinstrumenten für Lehrlinge, Lehrabsolventen und Ausbilder.

           6. Geringe Teilnahmequote von Lehrlingen und Lehrabsolventen sowie Ausbildern an europäi­schen Bildungsprogrammen.

2

Ziele:

           1. Umsetzung der Ergebnisse des Lehrlingsgipfels vom 28. Februar 1997.

           2. Entsprechung der Anliegen des Nationalrates, die er in der Entschließung vom 12. Juli 1996, E18-NR/XX.GP, zum Ausdruck brachte.

           3. Abstimmung mit der geplanten Gewerbeordnungsnovelle 1997.

Maßnahmen:

Änderungen des Ordnungsrahmens für die Lehrlingsausbildung im Berufsausbildungsgesetz in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Keine.

Einsparungen:

Keine.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Die Teilnahme der österreichischen Betriebe an der Lehrlingsausbildung im Rahmen des dualen Systems hat im letzten Jahrzehnt in Zahlen gemessen um ein Viertel abgenommen. Im Jahre 1984 bildeten rund 55 000 Lehrbetriebe Lehrlinge aus, im Jahre 1996 waren es nurmehr rund 39 700, bei Nichtbeachtung von Mitgliedschaften in mehreren Kammerorganisationen rund 36 700. Neue Wirtschaftsstrukturen, nämlich die Ausweitung des Dienstleistungssektors bzw. der Dienstleistungen im Fertigungssektor und die erhebliche Abnahme der reinen Fertigungs- und Sachgüterproduktion, aber auch neue Betriebsstrukturen, wie einerseits Konzentrationen und Filialsystem im Handel, dagegen Ausweitung der Klein- und Mittelbetriebe im Dienstleistungssektor und bei der kombinierten Fertigung und Dienstleistung, benötigen nicht nur neue oder in ihrem Ausbildungsziel geänderte Lehrberufe bzw. eine zeitgemäße Schneidung oder Kombination von Lehrberufen, sondern vor allem neuartige Anreize für potentielle Lehrbetriebe, die Lehrausbildung überhaupt neu oder wieder aufzunehmen oder auch fortzusetzen.

Die österreichischen Betriebe führen als wesentliche Gründe, warum sie die Lehrlingsausbildung zurücknehmen oder erst gar nicht aufnehmen, an:

–   Unausgewogenes und nicht eindeutig geregeltes Verhältnis der betrieblichen Ausbildungszeit und der Ausbildung in der Berufsschule mit Tendenz zur Ausweitung der Berufsschulzeit zu Lasten der Ausbildungszeit im Betrieb;

–   Übermäßige Bürokratie im Lehrlingssystem, insbesondere bei beabsichtigem Beginn als Ausbildungs­betrieb;

–   Grundsätzliches Mißtrauen gegenüber den betrieblichen Ausbildungsleistungen, die naturgemäß im Rahmen einer fachlichen Verwendung vermittelt werden müssen;

–   Mißverhältnis zwischen Ausbildungskosten und Erträgen durch die fachliche Verwendung des Lehrlings insbesondere wegen abnehmender Anwesenheitszeiten im Betrieb;

–   Zu strenge und überholte Regelungen betreffend die fachliche Verwendung von jugendlichen Lehrlingen im Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz;

–   Fehlen von modernen und vor allem von flexibel zu handhabenden Lehrberufen;

–   Konzentration der Lehrberufe auf die reine Fertigungs- und Sachgüterproduktion, zu wenige Lehrberufe für Dienstleistungen.

Der Rückzug der österreichischen Betriebe aus der Lehrlingsausbildung spiegelt sich auch in dem Rückgang der Lehrlingszahlen, ab 1996 aber auch in einem im Vergleich zur Lehrstellennachfrage geringen Lehrstellenangebot wider. Während 1985 etwa 170 000 Lehrlinge (113 300 männliche Lehrlinge, 56 600 weibliche Lehrlinge) in Ausbildung standen, wurden Ende 1996 nur mehr rund 120 000 Lehrlinge (82 800 männliche Lehrlinge, 37 200 weibliche Lehrlinge) ausgebildet. Konnte bislang, insbesondere Ende der 80er bis Anfang der 90er Jahre die Abnahme der Lehrlinge mit der demographischen Entwicklung und dem geänderten Bildungsverhalten begründet werden und insbesondere die Nachfrage nach Lehrstellen im Großen und Ganzen durch entsprechende Lehrstellenangebote der österreichischen Betriebe abgedeckt werden – in einzelnen Jahren wurden insbesondere in den westlichen Bundesländern sogar wesentlich mehr Lehrstellen angeboten als schließlich besetzt werden konnten –, so hat sich die Situation ab 1996 vor allem im Osten Österreichs zu Ungunsten der Jugendlichen, die Lehrstellen nachfragen, entwickelt.

Die Stärkung der Ausbildungsbereitschaft der österreichischen Betriebe und damit das Erfordernis einer zeitgemäßen Weiterentwicklung des Lehrlingsausbildungssystems sind auch Anliegen des Nationalrates, die er in der Entschließung vom 12. Juli 1996, E18-NR/XX.GP, zum Ausdruck gebracht hat.

Am 28. Februar 1997 wurde der Lehrlingsgipfel 1997 unter dem gemeinsamen Vorsitz der Bundes­minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit den Vertretern des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und der Sozialpartner abgehalten und ein Programm zur Förderung der Lehrausbildung beschlossen, um den Rückzug der österreichischen Betriebe aus der Lehrlingsausbildung zu stoppen. Weitergehende vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bereits im Oktober 1996 dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und den Präsidenten der Sozialpartner vorgelegte Maßnahmen fanden beim Lehrlingsgipfel 1997 keinen Konsens und sind daher in dieser Vorlage nicht berücksichtigt.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8    B-VG (“Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie”).

Besonderer Teil

Zu Artikel I:

Z 1 (§ 2 Abs. 2 lit. c):

In Zukunft soll als Nachweis der Befähigung zum Ausbilden von Lehrlingen nicht nur die Ausbilderprüfung gelten, sondern als Alternative die Absolvierung eines Ausbilderkurses vorgesehen werden. Die derzeit für Lehrberechtigte und Ausbilder als persönliche Ausbildungsbefähigung allein vorgesehene Ausbilderprüfung, die allenfalls auch als eigener Prüfungsteil im Zusammenhang mit einer Meisterprüfung oder einer anderen gewerblichen Befähigungsprüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 abgelegt werden kann, soll dadurch ergänzt werden. Es werden allerdings auch die Bemühungen verstärkt, die Kenntnisse für die Lehrlingsausbildung in andere Berufsbefähigungs­prüfungen, wie etwa in die Ziviltechnikerprüfung oder in die Wirtschaftstreuhänderprüfung zu integrieren.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 7 bis 9):

Durch die Gewerberechtsnovelle 1997 sollen Teilgewerbe eingeführt werden, die allerdings für die Lehrlingsausbildung ein zu geringes Tätigkeitsgebiet umfassen. Deshalb soll innerhalb eines Teilgewerbes die Lehrlingsausbildung grundsätzlich unzulässig sein, es sei denn, durch Verordnung des Wirtschaftsministers wird eine Lehrlingsausbildung unter Beachtung bestimmter Bedingungen ausdrücklich für zulässig erklärt. Diese Verordnung muß im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ergehen. Die zeitlich befristeten Sonderregelungen für die Ausbildung von Lehrlingen ohne Nachweis der Fachkenntnisse für die Lehrlingsausbildung gemäß § 2 Abs. 2 lit. c (in der neuen Fassung: Ausbilderprüfung und Ausbilderkurs) durch den Lehrberechtigten bzw. eine andere geeignete im Betrieb beschäftigte Person in den Sonderfällen der Aufnahme der Lehrlings­ausbildung (Abs. 8) und des unvorhergesehenen Ausscheidens eines Ausbilders (Abs. 9) werden dem Abs. 2 lit. c angepaßt.

Zu Z 3 und 4 (§ 3 Abs. 1 und 2):

Hier erfolgt sowohl eine Berücksichtigung der neuen Erwerbsgesellschaften als auch der geplanten Neuregelung im Gewerberecht, nämlich daß sich eine natürliche Person eines Geschäftsführers mit Befähigungsnachweis bedienen kann (Supplierung des Befähigungsnachweises). Im Abs. 2 erfolgt lediglich eine legistische Anpassung des Zitats an die neue Enumeration in Abs. 1.

Zu Z 5 (§ 5 Abs. 4):

Die individuelle Anrechnung von Ausbildungszeiten in Lehrberufen in der Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes) hat sich als ungenügend erwiesen. Wegen der fehlenden generellen Festlegung einer Verwandtschaft und damit einer einheitlichen Lehrzeitanrechnung besteht eine Rechtsunsicherheit. Weiters kann die mit der Verwandtschaftsregelung ex lege verbundene Möglichkeit zur Ablegung einer Zusatzprüfung in einem auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes eingerichteten Lehrberuf nach erfolgreich abgelegter Facharbeiterprüfung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Lehrberuf mangels formeller Verwandtschaft nicht eingeräumt werden (zB im handwerklichen Lehrberuf “Landschaftsgärtner” nach Ablegung der Facharbeiterprüfung im landwirt­schaftlichen Lehrberuf “Gartenbau”). Um daher diese Mobilitätshindernisse und Unsicherheiten bei Anrechnungen zu beseitigen und zu einer sicheren rechtlichen Grundlage zu gelangen, soll die Möglichkeit geschaffen werden, außerhalb des Berufsausbildungsgesetzes bestehende Lehrberufe mit auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes eingerichteten Lehrberufen verwandt zu erklären und das Ausmaß der Anrechnung generell festzulegen. In der Praxis betrifft dies derzeit zwar vor allem die im Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz des Bundes BGBl. Nr. 298/1990 (Bundesgrundsatzgesetz) und in den entsprechenden Durchführungsgesetzen der Länder geregelten land- oder forstwirtschaftlichen Lehrberufe. Die generelle Formulierung soll jedoch auch andere auf Grund von Bundes- oder Landesgesetzen eingerichtete Lehrberufe einbeziehen können. Damit würden, ohne daß weitere Änderungen des Berufsausbildungsgesetzes erforderlich wären, die Bestimmungen des Berufsaus­bildungsgesetzes für verwandte Lehrberufe ex lege gelten, dh. insbesondere die Bestimmung des § 27 BAG über die Möglichkeit, ausgehend von einer land- oder forstwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung eine Zusatzprüfung in einem auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes eingerichteten Lehrberuf und zwar im Umfang des praktischen Teils der Lehrabschlußprüfung ablegen zu können. Im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufe wird eine Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 472/1992, und der darauf beruhenden Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetze und -ordnungen der Länder erforderlich sein.

Weiters wird eine ex lege Verwandtschaft zwischen Lehrberufen für verbundene oder verwandte Gewerbe festgelegt.

Zu Z 6 (§ 6 Abs. 5 und 6):

Die Anrechnung von Lehrzeiten bei ex lege verwandten Lehrberufen muß mindestens die Hälfte der jeweiligen Lehrzeit betragen. Es ist jedoch geplant, in jedem Falle eine Verwandtschaft in Form voller Lehrjahre festzulegen.

Im Jahre 1987 wurde mit Verordnung BGBl. Nr. 251/1987 der Ausbildungsversuch zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit eingerichtet. Dieser Ausbildungsversuch richtet sich an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und entweder eine allgemeinbildende höhere Schule, eine berufsbildende höhere Schule oder eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule absolviert haben oder die nach Absolvierung einer Lehre eine Lehrabschlußprüfung in einem dem Berufsausbildungsgesetz unterliegenden Lehrberuf oder eine Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben. Personen, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, können alle drei-, dreieinhalb- und vierjährigen Lehrberufe in einer jeweils um ein Jahr verkürzten Lehrzeit erlernen. Dieser Ausbildungsversuch hat, wie den jährlichen Berichten der Lehrlingsstellen über die Entwicklung des Ausbildungsversuches entnommen werden kann, eine sehr positive Akzeptanz gefunden. Laut Jahresbericht der Lehrlingsstellen bestanden zum Stichtag 31. Dezember 1996  960 aufrechte Lehrverhältnisse. Es konnte auch festgestellt werden, daß auf Grund der durch das höhere Lebensalter bedingten geistigen Reife der diesen Ausbildungsversuch absolvierenden Lehrlinge und auf Grund der damit verbundenen höheren Motivation die verkürzte Lehrzeit zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte der einzelnen Lehrberufe ausreichend war. Dieser Ausbildungsversuch wäre nun in das Regelwesen zu übernehmen. Im geplanten Abs. 6 werden daher die gesetzlichen Voraussetzungen zur Überführung des Ausbildungsversuches “Verkürzte Lehrzeit” in das Regellehrwesen geschaffen.

Zu Z 7 (§ 8 Abs. 4):

Über Anträge zur Erhöhung der Verhältniszahl im Einzelfall soll von der Lehrlingsstelle in Zukunft innerhalb von vier Wochen entschieden werden. Das Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirats muß innerhalb von drei Wochen nach Befassung durch die Lehrlingsstelle vorgelegt werden.

Zu Z 8 (§ 12 Abs. 3 Z 1):

Hier erfolgt lediglich eine Anpassung an Änderungen des Gesellschaftsrechts sowie an die Terminologie der Gewerbeordnung 1994.

Zu Z 9 (§ 13 Abs. 2 lit. d):

Die Möglichkeit der Verwandtschaft zwischen Lehrberufen, die auf Grund des Berufsaus­bildungsgesetzes eingerichtet sind, und land- und forstwirtschaftlichen Facharbeiterberufen wird nunmehr in § 5 Abs. 4 vorgesehen und wird in der Lehrberufsliste festgelegt, weshalb die individuelle Anrechnung in solchen Fällen nicht mehr in Frage kommt. Wenn eine Verwandtschaft festgelegt ist, erfolgt die Anrechnung gemäß § 13 Abs. 2 lit. b.

Zu Z 10 (§ 15 Abs. 2):

Um dem Lehrberechtigten eine ausreichende Möglichkeit zur Prüfung der Eignung des Lehrlings zur Erlernung des Lehrberufes zu geben, soll in Fällen, in denen der Lehrling innerhalb der üblichen Probezeit von zwei Monaten eine lehrgangsmäßige Berufsschule zu besuchen hat, die Probezeit von derzeit einem Monat auf sechs Wochen erhöht werden.

Zu Z 11 (§ 23 Abs. 2):

Die Bestimmungen über die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung werden flexibler gestaltet. Nunmehr kann die Zulassung – außer bei Absolventen einer Lehre – auch bei der nach dem Wohnort des Prüfungswerbers örtlich zuständigen Lehrlingsstelle bis zu sechs Monate vor Ablauf der festgesetzten Lehrzeit beantragt werden. Der Zeitraum zum Antritt vor dem Ende der Lehrzeit wird auf zehn Wochen, soferne ganzjährige oder saisonmäßige Berufsschulen noch zu besuchen sind auf sechs Wochen, ausgedehnt. Zwecks Verwaltungsvereinfachung können in Hinkunft Lehrlinge, die die Lehrabschluß­prüfung in einem anderen Bundesland abgelegt haben, und die gegebenenfalls auch die Wiederholungs­prüfung bei dieser Lehrstelle ablegen wollen, ihren Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung direkt an diese Lehrlingsstelle richten.

Zu Z 12 (§ 23 Abs. 2a):

Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, innerhalb eines weiteren zeitlichen Rahmens zur Lehrabschlußprüfung antreten zu können und zwar während des gesamten letzten Jahres der Lehrzeit, soferne die Berufsschule bereits erfolgreich absolviert wurde. Voraussetzung hiefür ist jedoch die Zustimmung des Lehrberechtigten oder daß das Lehrverhältnis einvernehmlich vorzeitig aufgelöst wurde (§ 15 Abs. 5 BAG) oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat (§ 14 Abs. 2 BAG).

Zu Z 13 und 14 (§ 23 Abs. 5 und 6):

Das Antrittsalter für die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung im zweiten Bildungsweg, dh. ohne Absolvierung eines Lehrverhältnisses, wird generell auf 20 Jahre gesenkt. Die bisherige Ausnahme­bestimmung, wonach Personen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen bereits mit 20 Jahren zur Lehrabschlußprüfung zugelassen werden können, eine Ausnahmebestimmung, die von der Behörde wegen des unbestimmten Rechtsbegriffes ohnedies schwer zu handhaben ist, wird daher gestrichen.

Zu Z 15 (§ 27 Abs. 2):

Bei den ex lege verwandt gestellten Lehrberufen wird die Zusatzprüfung in der Regel verkleinert werden, um zeitaufwendige Prüfungen hintanzuhalten. Den Gutachten der Fachleute im Wege des Bundes-Berufsausbildungsbeirats soll jedoch nicht vorgegriffen, vom Gesetzgeber jedoch die generelle Richtung vorgezeichnet werden.

Zu Z 16 (§ 29g):

Neben der Ausbilderprüfung und der für die berufliche Tätigkeit des Lehrberechtigten bzw. Ausbilders bestehenden Berufsbefähigungsprüfung mit einem Prüfungsteil “Ausbildung von Lehrlingen” wird als dritte Alternative für die fachliche Befähigung zur Lehrlingsausbildung ein Ausbilderkurs eingerichtet. Die Ausbilderkurse müssen in den im § 29a Abs. 2 aufgezählten Gebieten die für die Ausbildung von Lehrlingen erforderlichen Kenntnisse und auch die Methoden zu deren praktischer Anwendung vermitteln, zumindest 40 Unterrichtseinheiten umfassen und mit einem Fachgespräch abgeschlossen werden. Grundsätzlich bedarf die Einrichtung von Ausbilderkursen der Genehmigung durch die Lehrlingsstelle – sie tritt zur Vermeidung des Konsultationsmechanismus mit den Ländern an die Stelle des ursprünglich vorgesehenen Landeshauptmanns. Im Hinblick auf die einschlägigen Erfahrungen bedürfen lediglich die von den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bzw. von deren Bildungseinrichtungen geführten Ausbilderkurse keiner besonderen Genehmigung. Die Berechtigung zur Führung von Ausbilderkursen ist – insbesondere wenn ein entsprechendes Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirats vorliegt – von der Lehrlingsstelle zu entziehen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind und auch innerhalb einer Nachfrist die Mängel nicht behoben werden. Die Zulassungsvoraussetzungen zu einem Ausbilderkurs entsprechen denen für die Ausbilderprüfung. Über den erfolgreich abgelegten Ausbilderkurs ist vom Kursveranstalter ein dem Ausbilderprüfungszeugnis entsprechendes Zeugnis auszustellen.

Zu Z 17 (§ 29h):

Sowohl Ausbilderprüfung als auch Ausbilderkurse werden durch solche Prüfungen und Ausbildungen ersetzt, die sich auf die im § 29a Abs. 2 angeführten Gebiete beziehen und entsprechende Kenntnisse einschließlich der Befähigung zu deren praktischer Anwendung vermitteln und in einer Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten aufgelistet sind. Entsprechende ausländische Prüfungen oder Ausbildungen sind dann gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt ist. Weiters kann eine individuelle Gleichhaltung derartiger in Österreich oder im Ausland abgelegter Prüfungen und Ausbildungen mit der Ausbilderprüfung bzw. einem Ausbilderkurs durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erfolgen, wenn sie im wesentlichen gleichwertig sind und bei im Ausland abgelegten Prüfungen und Ausbildungen auch die Kenntnis der einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften glaubhaft gemacht wird, etwa durch eine längerdauernde Berufstätigkeit in Österreich.

Zu Z 18 (§ 30 Abs. 3):

Die erstmalige Bewilligung soll flexibler als bisher erfolgen. Es besteht auch die Möglichkeit auf unbefristete Bewilligungen.

Zu Z 19 (§ 30a Abs. 1):

Es wird klargestellt, daß diese Auszeichnung weder der Gebührenpflicht noch einer Verwaltungsabgabe unterliegt.


Zu Z 20 (§ 31 Abs. 2 lit. d):


Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat soll sich auch zur Gleichhaltung von Ausbilderprüfungen und Ausbilderkursen gutächtlich äußern. Da die Vorbereitungskurse für die Ausbilderprüfung nicht mehr reglementiert werden, ist die Einräumung eines diesbezüglichen Gutachtensrechts an den Bundes-Berufsausbildungsbeirat gegenstandslos geworden.

Zu Z 21 bis 23 (§ 31a Abs. 2 Z 1, § 31a Abs. 2 Z 8, § 31a Abs. 10):

Der Landes-Berufsausbildungsbeirat soll sich in Zukunft zur Gestaltung von Ausbilderkursen und zu der Erteilung oder Entziehung der Bewilligung zur Führung von Ausbilderkursen gutächtlich äußern. Weiters sollen seine Mitglieder und Ersatzmitglieder jederzeit den Ausbilderkursen, etwa dem abschließenen Fachgespräch beiwohnen können.

Zu Z 24 (§ 32 Abs. 2 lit. e):

Hier erfolgt eine Anpassung der Strafbestimmung an die neueingeführten Ausbilderkurse.

Zu Z 25 (§ 35 Abs. 1 Z 4):

Die Erlassung von Verordnungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, womit die Bedingungen zur Ausbildung von Lehrlingen in Teilgewerben festgelegt werden (§ 2 Abs. 7) und von Verordnungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Lehrberufe, die in verkürzter Lehrzeit erlernt werden können (§ 6 Abs. 6), sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu erlassen.

Zu Z 26 (§ 36):

Die Inkrafttretensbestimmung entspricht den Legistischen Richtlinien.

Zu Z 27 (Gesamtes Berufsausbildungsgesetz):

Die wiederverlautbarte Gewerbeordnung 1994 wird in den Zitaten berücksichtigt.

Zu Artikel II:

Es ist geplant, die Neuregelung des Berufsausbildungsgesetzes mit Beginn des Lehrjahres 1997/98, also mit 1. Juli 1997 in Kraft zu setzen.

 


Textgegenüberstellung

                                                         Geltender Text:                                                                                                                Vorgeschlagener Text:         


§ 2. (1) ...

§ 2 Abs. 2 lit. c lautet:


(2) Inhaber eines Gewerbes dürfen Lehrlinge in einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf nur ausbilden, wenn

 


                                                                                               a)                                                                                               ...

 


                                                                                               b)                                                                                               ...

 


                                                                                               c)                                                                                               sie, oder in den Fällen des § 3 der Ausbilder, die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen und, sofern Abs. 7 und Abs. 8 nicht anderes bestimmen, die Ausbilderprüfung (§ 29a ff) erfolgreich abgelegt haben und

                                                                                               c)                                                                                               sie, oder in den Fällen des § 3 der Ausbilder, die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen und, sofern Abs. 8 und 9 nicht anders bestimmen, die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt oder einen Ausbilderkurs erfolgreich absolviert haben und


                                                                                               d)                                                                                               ...

 


 

§ 2 Abs. 7 bis 9 lauten:


 

(7) In Teilgewerben (§ 31 GewO 1994) ist die Ausbildung von Lehrlingen unzulässig. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen Bedingungen in einem Teilgewerbe in einem bestimmten Lehrberuf die Ausbildung von Lehrlingen zulässig ist.


(7) Wird bei erstmaligem Ausbilden von Lehrlingen (§ 3a) bescheidmäßig festgestellt, daß die im § 3a Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen vorliegen, so darf der Lehrberechtigte oder der Ausbilder innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides Lehrlinge auch dann ausbilden, wenn er die Ausbilderprüfung noch nicht erfolgreich abgelegt hat. Nach diesem Zeitpunkt dürfen die bereits aufgenommenen Lehrlinge zwar weiterausgebildet, neue Lehrlinge jedoch nicht aufgenommen werden.

(8) Lehrberechtigte, die erstmals Lehrlinge aufnehmen und die die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Abs. 2 lit. c noch nicht nachweisen können, dürfen selbst oder durch eine sonst geeignete und im Betrieb tätige Person, die zumindest die beruflichen Qualifikationen gemäß § 29c Abs. 1 besitzt, Lehrlinge ausbilden, müssen jedoch spätestens 18 Monate nach bescheidmäßiger Feststellung, daß die im § 3a Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen vorliegen, den Nachweis der Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Abs. 2 lit. c erbringen oder die Bestellung eines Ausbilders anzeigen. Wird innerhalb dieser Frist der Nachweis nicht erbracht oder die Bestellung eines Ausbilders nicht angezeigt, dürfen die bereits aufgenommenen Lehrlinge zwar weiter ausgebildet, neue Lehrlinge jedoch nicht aufgenommen werden. Dies gilt sinngemäß auch in Fällen, in denen vom Lehrberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 ein Ausbilder bestellt werden muß.


(8) Scheidet während des Ausbildens von Lehrlingen ein Ausbilder unvorhergesehen aus und hat der Lehrberechtigte gemäß § 3 Abs. 1 unverzüglich einen anderen Ausbilder zu betrauen, so darf der Lehrberechtigte auch eine sonst geeignete Person, die noch nicht die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt hat, mit der weiteren Ausbildung von Lehrlingen betrauen. Legt ein solcher Ausbilder innerhalb von 18 Monaten die Ausbilderprüfung nicht erfolgreich ab, so dürfen nach Ablauf dieser Frist die bereits aufgenommenen Lehrlinge zwar weiter ausgebildet, neue Lehrlinge jedoch nicht aufgenommen werden.

(9) Scheidet während des Ausbildens von Lehrlingen ein Ausbilder unvorhergesehen aus und hat der Lehrberechtigte gemäß § 3 Abs. 1 unverzüglich einen anderen Ausbilder zu bestellen so darf der Lehrberechtigte auch eine sonst geeignete und im Betrieb tätige Person, die zumindest die beruflichen Qualifikationen gemäß § 29c Abs. 1 besitzt, jedoch die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Abs. 2 lit. c noch nicht nachweisen kann, mit der weiteren Ausbildung von Lehrlingen betrauen. Innerhalb von 18 Monaten nach dem unvorhergesehenen Ausscheiden eines Ausbilders hat der Lehrberechtigte die Bestellung eines Ausbilders anzuzeigen. Ist dies nicht der Fall, so dürfen die bereits aufgenommenen Lehrlinge zwar weiter ausgebildet, neue Lehrlinge jedoch nicht aufgenommen werden.


 

§ 3 Abs. 1 lautet:


§ 3. (1) Der Lehrberechtigte hat mit der Ausbildung von Lehrlingen andere Personen, die den Anforderungen des § 2 Abs. 2 lit. c entsprechen, in der Lage sind sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, und nicht nach § 4 von der Ausbildung von Lehrlingen ausgeschlossen sind, zu betrauen (Ausbilder), sofern es sich

§ 3. (1) Der Lehrberechtigte hat mit der Ausbildung von Lehrlingen andere Personen (Ausbilder) zu betrauen, die die Anforderungen des § 2 Abs. 2 lit. b und c erfüllen und in der Lage sind, sich im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte) entsprechend zu betätigen, sofern


                                                                                               a)                                                                                               bei dem Lehrberechtigten um eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes,

                                                                                               1.                                                                                               der Lehrberechtigte eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts, eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder eine natürliche Person, die zur Gewerbeausübung einen Geschäftsführer zu bestellen hat (§ 16 GewO 1994) und selbst nicht die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 2 Abs. 2 lit. c nachweisen kann, ist,


                                                                                               b)                                                                                               um ein Unternehmen, dessen Art oder Umfang eine fachliche Ausbildung des Lehrlings in dem betreffenden Lehrberuf unter Aufsicht des Lehrberechtigten nicht zuläßt, oder

                                                                                               2.                                                                                               die Art oder der Umfang des Unternehmens die fachliche Ausbildung des Lehrlings in dem betreffenden Lehrberuf unter der alleinigen Aufsicht des Lehrberechtigten nicht zuläßt oder


                                                                                               c)                                                                                               um einen Fortbetrieb gemäß § 41 der Gewerbeordnung 1973 handelt.

                                                                                               3.                                                                                               der Lehrberechtigte ein Fortbetriebsberechtigter im Sinne des § 41 der Gewerbeordnung 1994 ist.


(2) Ein Lehrberechtigter, der gemäß Abs. 1 nicht verpflichtet ist, einen Ausbilder mit der Ausbildung von Lehrlingen zu betrauen, ist dazu berechtigt; dies gilt insbesondere, wenn es sich um ein durch Abs. 1 lit. b nicht erfaßtes, in der Form eines Industriebetriebes ausgeübtes Gewerbe oder um die Ausübung von Rechten handelt, die dem Gewerbeinhaber im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zustehen, wie die Durchführung von Instandsetzungs- und Vollendungsarbeiten oder die Führung eines Nebenbetriebes.

Im § 3 Abs. 2 wird die Zitierung “lit. b” durch “Z 2” ersetzt.


§ 5. (1) .....

§ 5 Abs. 4 lautet:

(4) Verwandte Lehrberufe sind solche Lehrberufe, in denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern und die in der Lehrberufsliste als solche bezeichnet sind.

(4) Lehrberufe, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können in der Lehrberufsliste zueinander verwandt gestellt werden, wenn gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Lehrberufe, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können jedoch nur dann zu Lehrberufen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichtet sind, verwandt gestellt werden, wenn darüber hinaus in diesen anderen Rechtsvorschriften eine Verwandtschaft zu den entsprechenden auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichteten Lehrberufen festgelegt ist. Hinsichtlich der Zusatzprüfung gilt § 27. Lehrberufe, die Gewerben entsprechen, die zu einem verbundenen Gewerbe zusammengefaßt sind, sowie Lehrberufe, die verwandten Gewerben entsprechen, sind jedenfalls verwandt zu stellen.


Dauer der Lehrzeit

 


§ 6. (1) .....

Im § 6 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:


(2) .....

 


(3) .....

 


(4) .....

 


 

(5) Das Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten in nach § 5 Abs. 4 letzter Satz verwandten Lehrberufen beträgt zumindest die Hälfte der Lehrzeit.


 

(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat mit Verordnung die Lehrberufe, die in einer verkürzten Lehrzeit erlernt werden können, sowie das Ausmaß der Verkürzung, die allenfalls notwendige Vorbildung und die Grundzüge, wie diese verkürzte Lehrzeit gestaltet werden muß, festzulegen.


§ 8. (1) .....

(4) Die Lehrlingsstelle hat auf Antrag des Lehrberechtigten die gemäß Abs. 3 lit. a festgesetzte Lehrlingshöchstzahl bis zu 30 Prozent, mindestens jedoch um einen Lehrling durch Bescheid zu erhöhen, wenn nach den gegebenen Verhältnissen des betreffenden Einzelfalles eine sachgemäße Ausbildung bei der erhöhten Lehrlingszahl zu erwarten ist, dies in einem Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates festgestellt wird und ansonsten die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern in den betreffenden Lehrberuf nicht gewährleistet ist. Die Lehrlingsstelle hat unverzüglich ein Gutachten des Landes-Berufs­ausbildungsbeirates einzuholen; dieser hat das Gutachten innerhalb von vier Wochen zu erstatten. Die Lehrlingsstelle hat innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Der Antrag ist jedenfalls abzuweisen, wenn unter Nichtbeachtung der auf Grund des Abs. 3 festgesetzten Verhältniszahl ein Lehrling bereits aufgenommen wurde. Bei Wegfall einer der im ersten Satz angeführten Voraussetzungen ist die Erhöhung der Lehrlingshöchstzahl zu widerrufen. Gegen auf Grund dieses Absatzes getroffene Entscheidungen der Lehrlingsstelle ist eine Berufung nicht zulässig.

Im § 8 Abs. 4 wird das Wort “vier” durch das Wort “drei” und das Wort “acht” durch das Wort “vier” ersetzt.


§ 12. (1) .....

 

(3) Der Lehrvertrag hat zu enthalten:

 


                                                                                               1.                                                                                               Bei physischen Personen den Vornamen, den Familiennamen und den Wohnort des Lehrberechtigten, bei juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes die Firma und den Sitz des Lehrberechtigten; weiters den Gegenstand des Betriebes und den Standort der festen Betriebsstätten, in denen der Lehrling ausgebildet werden soll, gegebenenfalls den Vornamen, den Familiennamen und den Wohnort des Stellvertreters oder den Vornamen und den Familiennamen des Ausbilders; sofern jedoch ein Ausbildungsleiter (§ 3 Abs. 5) betraut wurde, dessen Vornamen und Familiennamen;

Im § 12 Abs. 3 Z 1 werden nach dem Wort “Handelsrechtes” die Worte “oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften” eingefügt und das Wort “Stell­vertreters” durch die Worte “gewerberechtlichen Geschäftsführers” ersetzt.


§ 13. (1) .....

 

(2) Auf Grund einer im Zusammenhang mit der Eintragung eines späteren Lehrvertrages gemachten Mitteilungen des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, für minderjährige Lehrlinge auch dessen gesetzlichen Vertreters, sind von der Lehrlingsstelle auf die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit anzurechnen:

 


                                                                                               a)                                                                                               .....

 


                                                                                               b)                                                                                               .....

 


                                                                                               c)                                                                                               .....

 


                                                                                               d)                                                                                               die in einem Ausbildungszweig der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit unter Bedachtnahme auf das in einer fachlich nahestehenden Beschäftigung Gelernte und dessen Verwertbarkeit für den Lehrberuf im Höchstausmaß von zwei Drittel der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit,

Dem § 13 Abs. 2 lit. d werden die Worte angefügt:

“es sei denn, daß für diesen Ausbildungszweig eine Verwandtschaftsregelung in der Lehrberufsliste festgelegt ist,”


§ 15. (1) .....

 

(2) Während der ersten zwei Monate – sofern in dieser Zeit der Lehrling seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule erfüllt, jedoch während des ersten Monates der Ausbildung im Betrieb – kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen.

Im § 15 Abs. 2 werden die Worte “während des ersten Monates der Ausbildung im Betrieb” durch die Worte “während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte)” ersetzt.


§ 23. (1) .....

§ 23 Abs. 2 lautet:


(2) Die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung ist in den Fällen des Abs. 1 lit. a und lit. b bei der für die Ausbildungsstätte des Lehrlings örtlich zuständigen Lehrlingsstelle frühestens vier Monate vor Beendigung der festgesetzten Lehrzeit, sonst nach Wahl des Prüfungswerbers entweder bei der nach dem Arbeitsort oder bei der nach dem Wohnort des Prüfungswerbers örtlich zuständigen Lehrlingsstelle zu beantragen. Diese Lehrlingsstelle hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen, der bei Lehrlingen auch in den letzten acht Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch bei ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen nicht früher als vier Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, bei Lehrberufen mit zweieinhalb- oder dreieinhalbjähriger Dauer der Lehrzeit vier Wochen vor Beendigung der Berufsschulpflicht und bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen nicht vor dem Ende des letzten Lehrganges liegen darf. Wenn der Prüfungswerber eine lehrgangsmäßige Berufsschule in einem anderen Bundesland besucht, dort am Ende dieses Berufsschulbesuches die Möglichkeit der Ablegung der Lehrabschlußprüfung hat, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will und dies der nach dem ersten Satz zuständigen Lehrlingsstelle bekanntgibt, hat diese Lehrlingsstelle die andere Lehrlingsstelle zu verständigen, daß dieser Prüfungswerber die Prüfung im anderen Bundesland ablegen darf. Wenn das Zusammentreten der Prüfungskommission nicht zeitgerecht (§ 21 Abs. 2) möglich ist, so hat die nach dem ersten Satz zuständige Lehrlingsstelle auf Antrag des Prüfungswerbers eine andere Lehrlingsstelle , bei der die Ablegung der Lehrabschlußprüfung zeitgerecht möglich ist, zu ersuchen, daß die Prüfung vor der Prüfungskommission dieser Lehrlingsstelle abgelegt werden kann. Die ersuchte Lehrlingsstelle hat diesem Ersuchen zu entsprechen.

(2) Die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung ist im Fall des Abs. 1 lit. a bei der für den Lehrbetrieb (die Ausbildungsstätte) des Lehrlings örtlich zuständigen Lehrlingsstelle frühestens sechs Monate vor Beendigung der festgesetzten Lehrzeit, sonst nach Wahl des Prüfungswerbers entweder bei der nach dem Arbeitsort oder bei der nach dem Wohnort des Prüfungswerbers örtlich zuständigen Lehrlingsstelle zu beantragen. Diese Lehrlingsstelle hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen, der bei Lehrlingen auch in den letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch bei ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen nicht früher als sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, bei Lehrberufen mit zweieinhalb- oder dreieinhalbjähriger Dauer der Lehrzeit sechs Wochen vor Beendigung der Berufsschulpflicht und bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen nicht vor dem Ende des letzten Lehrganges liegen darf. Wenn der Prüfungswerber eine Berufsschule in einem anderen Bundesland besucht, dort am Ende dieses Berufsschulbesuches die Möglichkeit der Ablegung der Lehrabschlußprüfung hat, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will und dies der nach dem ersten Satz zuständigen Lehrlingsstelle bekanntgibt, hat diese Lehrlingsstelle die andere Lehrlingsstelle davon zu verständigen, daß der Lehrling die Prüfung im anderen Bundesland ablegen darf. Will ein Lehrling auch die Wiederholungsprüfung bei der Lehrlingsstelle, in dessen Wirkungsbereich sich die von ihm besuchte lehrgangsmäßige Berufsschule befindet, ablegen, so kann er seinen Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung direkt an diese Lehrlingsstelle richten. Wenn das Zusammentreten der Prüfungskommission nicht rechtzeitig möglich ist, so hat die nach dem ersten Satz zuständige Lehrlingsstelle auf Antrag des Prüfungswerbers eine andere Lehrlingsstelle, bei der die Ablegung der Lehrabschlußprüfung rechtzeitig möglich ist, darum zu ersuchen, daß die Prüfung vor der Prüfungskommission dieser Lehrlingsstelle abgelegt werden kann. Die ersuchte Lehrlingsstelle hat diesem Ersuchen zu entsprechen.


 

Nach § 23 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:


 

(2a) Lehrlinge, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung beantragen und zur Lehrabschlußprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte in dem Antrag auf Zulassung zur Lehrabschlußprüfung der vorzeitigen Ablegung der Lehrabschlußprüfung zugestimmt hat oder das Lehrberhältnis einvernehmlich vorzeitig aufgelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.


(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grund eines Antrages ausnahmsweise einen Prüfungswerber auch ohne Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und b nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte zur Lehrabschlußprüfung zuzulassen,

 


                                                                                               a)                                                                                               wenn dieser das 21. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, daß er auf eine andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, beispielsweise durch eine entsprechend lange und einschlägige Anlerntätigkeit oder sonstige praktische Tätigkeit oder durch den Besuch entsprechender Kursveranstaltungen erworben hat; oder

Im § 23 Abs. 5 lit. a wird die Zahl “21” durch die Zahl “20” ersetzt.


                                                                                               b)                                                                                               wenn dieser die Zurücklegung von mindestens der Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweist und für ihn keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die auf die im Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit fehlende Zeit abzuschließen.

 


Auf Grund der vom Antragsteller der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebenen Wahl, ob er die Prüfung vor der Prüfungskommission der nach seinem Arbeitsort oder der nach seinem Wohnort örtlich zuständigen Lehrlingsstelle ablegen will, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Lehrlingsstelle von der rechtskräftigen Zulassung zur Lehrabschlußprüfung zu verständigen. Die Lehrlingsstelle hat den Prüfungstermin festzusetzen, der in den Fällen der lit. b nicht vor dem Zeitpunkt liegen darf, zu dem der Prüfungswerber als Lehrling frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.

 


(6) Behinderte, die die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse oder einen Teil davon im Wege von Maßnahmen zu ihrer Rehabilitation erworben haben, sind ohne Rücksicht auf das im Abs. 5 lit. a verlangte Mindestalter bei Vorliegen der in dieser Bestimmung sonst geforderten Voraussetzungen zur Lehrabschlußprüfung zuzulassen; andere Personen, für die das Erfordernis der Vollendung des im Abs. 5 lit. a verlangten Mindestalters eine besondere Härte darstellen würde, sind bei Vorliegen der in dieser Bestimmung sonst geforderten Voraussetzungen zur Lehrabschlußprüfung zuzulassen, wenn sie das 20. Lebensjahr vollendet haben.

Im § 23 Abs. 6 wird das Wort “Behinderte” durch das Wort “Personen” sowie der Strichpunkt nach dem ersten Teilsatz durch einen Punkt ersetzt und entfällt der zweite Teilsatz.


§ 27. (1) .....

 

(2) Die Zusatzprüfung erstreckt sich grundsätzlich auf die Gegenstände der praktischen Prüfung. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat in der Prüfungsordnung des verwandten Lehrberufs davon abweichend festzulegen, daß andere oder zusätzliche Gegenstände zu prüfen sind oder daß Teile der praktischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn dies auf Grund der Verwandtschaft der Lehrberufe zueinander im Hinblick auf den im § 21 Abs. 1 festgelegten Zweck sachlich vertretbar ist.

Im § 27 Abs. 2 zweiter Satz werden nach dem Wort “zueinander” die Worte “ , insbesondere bei Verwandtschaften gemäß § 5 Abs. 4 letzter Satz,” eingefügt.


 

§ 29g samt Überschrift lautet:


Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung

Ausbilderkurs


§ 29g. (1) Wer anerkannte Kurse zur Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung durchführen will, hat einen diesbezüglichen Antrag an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu stellen und die die Kursveranstaltung betreffenden Unterlagen anzuschließen. Ergibt sich auf Grund der Prüfung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, daß durch den Kurs die für die Ablegung der Ausbilderprüfung notwendigen Kenntnisse vermittelt werden können, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dem Antragsteller die Berechtigung zu erteilen, solche Kurse als anerkannte Kurse zu bezeichnen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung diesbezügliche Richtlinien festlegen.

(2) Die von den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie von Bildungseinrichtungen, die von diesen Interessenvertretungen getragen werden, durchgeführten Kurse zur Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung dürfen ohne eine Berechtigung gemäß Abs. 1 als anerkannte Kurse bezeichnet werden.

(3) Wenn die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Berechtigung unter Androhung des Entzuges der Berechtigung eine angemessene, höchstens sechs Monate dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Berechtigung zu entziehen.

§ 29g. (1) Zweck des Ausbilderkurses ist es, Lehrberechtigten oder Ausbildern die für die Ausbildung von Lehrlingen erforderlichen Fachkenntnisse in den im § 29a Abs. 2 lit. a bis e angeführten Bereichen und die Befähigung zu deren praktische Anwendung zu vermitteln. Der Ausbilderkurs hat zumindest 40 Unterrichtseinheiten zu umfassen und ist mit einem Fachgespräch abzuschließen.

(2) Wer Ausbilderkurse durchführen will, hat einen diesbezüglichen Antrag an die Lehrlingsstelle zu stellen und die die Kursveranstaltung betreffenden Unterlagen anzuschließen. Ergibt sich auf Grund der Prüfung durch die Lehrlingsstelle, daß durch den Kurs die für die Ausbildung von Lehrlingen erforderlichen pädagogisch-psychologischen, ausbildungsplanerischen und ausbildungsmethodischen sowie rechtlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, so hat die Lehrlingsstelle dem Antragsteller die Berechtigung zu erteilen, solche Kurse als Ausbilderkurse zu bezeichnen.

(3) Die von den Wirtschaftskammern und Arbeiterkammern sowie von Bildungseinrichtungen, die von diesen Interessenvertretungen getragen werden, durchgeführten Ausbilderkurse dürfen ohne eine Berechtigung gemäß Abs. 2 als Ausbilderkurse bezeichnet werden.

(4) Wenn die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Berechtigung eine angemessene, höchstens sechs Wochen dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat die Lehrlingsstelle die Berechtigung zu entziehen.

(5) Der Inhaber der Berechtigung hat hinsichtlich der Zulassung zu Ausbilderkursen § 29c und hinsichtlich des Zeugnisses § 29f sinngemäß anzuwenden.



 

§ 29h samt Überschrift lautet:


Ersatz der Ausbilderprüfung

Gleichhaltung der Ausbilderprüfung oder des Ausbilderkurses


§ 29h. (1) Eine Prüfung, die auf Grund ihres Inhaltes unter Bedachtnahme auf die Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung (§ 29a Abs. 2) der Ausbilderprüfung gleichgehalten werden kann und die in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bezeichnet wird, ersetzt die Ausbilderprüfung; die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung gilt als erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat mit Verordnung festzulegen, welche Prüfungen die Ausbilderprüfung gemäß Abs. 1 ersetzen.

(3) Im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfungen, die auf Grund ihres Inhaltes unter Bedachtnahme auf die Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung (§ 29a Abs. 2) im wesentlichen gleichwertig sind, sind der Ausbilderprüfung gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Lehrlingsstelle auszustellen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat weiters auf Antrag im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfungen, die auf Grund ihres Inhaltes unter Bedachtnahme auf die Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung (§ 29a Abs. 2) im wesentlichen gleichwertig sind, der Ausbilderprüfung gleichzuhalten, wenn der Antragsteller außerdem die Kenntnis der einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften glaubhaft macht.

§ 29h. (1) Eine Prüfung oder eine Ausbildung, die sich auch auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht, kann durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichgehalten werden.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann eine im Inland erfolgreich abgelegte, durch Abs. 1 nicht erfaßte Prüfung oder eine im Inland erfolgreich absolvierte, durch Abs. 1 nicht erfaßte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht und daher im wesentlichen gleichwertig ist, auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt oder diese Ausbildung absolviert hat, der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichhalten.

(3) Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung oder erfolgreich absolvierte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht und daher im wesentlichen gleichwertig ist, ist der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Lehrlingsstelle auszustellen.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung oder erfolgreich absolvierte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht und daher im wesentlichen gleichwertig ist, der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichzuhalten, wenn der Antragsteller die Kenntnis der einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften glaubhaft macht.


§ 30. (1) .....

§ 30 Abs. 3 lautet:

(3) Die Bewilligung darf bis zum Ausbau sämtlicher Ausbildungsjahrgänge jeweils nur für ein Jahr erteilt werden. Nach Erreichung des vollen Ausbaues ist die Bewilligung unter Bedachtnahme auf die Ausbildungserfolge für die Dauer des Vorliegens der im Abs. 2 festgesetzten Voraussetzungen zu erteilen.

(3) Die erstmalige Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufs zu erteilen. Sodann ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.


§ 30a. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann auf einstimmigen Antrag des Bundes-Berufsausbildungsbeirates einem Ausbildungsbetrieb die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) mit dem Hinweis “Staatlich ausgezeichneter Ausbildungsbetrieb” als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen.

Dem § 30a Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

Dieses Recht wird durch eine Änderung der Rechtsform nicht berührt. Auszeichnungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, und keinen Bundesverwaltungsabgaben.


§ 31. (1) .....

 


(2) Dem Beirat obliegt

 


                                                                                               a)                                                                                               .....

 


                                                                                               b)                                                                                               .....

 

                                                                                               c)                                                                                               .....

 


                                                                                               d)                                                                                               die Erstattung von Gutachten im Verfahren über die Gleichhaltung von im Ausland abgelegten Lehrabschlußprüfungen und Ausbilderprüfungen, über die Erteilung und Entziehung einer Bewilligung zur Ausbildung von Personen in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen sowie über die Erteilung und die Entziehung einer Berechtigung, Kurse zur Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung als anerkannte Kurse zu bezeichnen und

Im § 31 Abs. 2 lit. d werden die Worte “und Ausbilderprüfungen,” durch die Worte “ , von Prüfungen oder Ausbildungen, die sich auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29 Abs. 2 beziehen und” ersetzt und entfällt die Wortfolge “sowie über die Erteilung und die Entziehung einer Berechtigung, Kurse zur Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung als anerkannte Kurse zu bezeichnen”.


                                                                                               e)                                                                                               das Stellen von Anträgen, mit denen die Verleihung einer öffentlichen Auszeichnung an Ausbildungsbetriebe mit außergewöhnlichen Leistungen in der Ausbildung von Lehrlingen und im Lehrlingswesen empfohlen wird.

 


§ 31a. (1) .....

(2) Dem Beirat obliegt

 


                                                                                               1.                                                                                               die Erstattung von Gutachten, Vorschlägen und Anregungen

 


                       a) .....

 


                       b) zur Durchführung der Lehrabschlußprüfungen, allfälliger Teilprüfungen und der Ausbilderprüfungen,

Im § 31a Abs. 2 Z 1 lit. b werden nach dem Wort “Ausbilderprüfungen” die Worte “sowie Ausbilderkurse” eingefügt.


                       c) .....

 


                       d) .....

 


                       e) .....

 


                        f) .....

 


                                                                                               2.                                                                                               .....

 


                                                                                               3.                                                                                               .....

 


                                                                                               4.                                                                                               .....

 


                                                                                               5.                                                                                               .....

 


                                                                                               6.                                                                                               .....

 


                                                                                               7.                                                                                               .....

Im § 31a Abs. 2 wird nach der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:


 

                                                                                               8.                                                                                               die Erstattung von Gutachten an die Lehrlingsstelle über die Erteilung und Entziehung einer Berechtigung, Ausbilderkurse zu führen.


.....

 


(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landes-Berufsausbildungs­beirates versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung als ein Ehrenamt; sie und die sonst bei den Sitzungen des Beirates Anwesenden sind verpflichtet, über den Verlauf der Beratungen des Beirates Verschwiegenheit zu bewahren. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Beirates haben das Recht, der Durchführung von Lehrabschlußprüfungen, Ausbilderprüfungen und allfälligen Teilprüfungen jederzeit beizuwohnen.

Im § 31a Abs. 10 werden nach dem Wort “Ausbilderprüfungen” die Worte “und Ausbilderkursen” eingefügt.


§ 32. (1) .....

§ 32 Abs. 2 lit. e lautet:


 (2)                                                                                          a)                                                                                               Wer unter Vortäuschung, Lehrberechtigter zu sein, eine Person in einem Lehrberuf ausbildet, sofern nicht der Tatbestand der lit. c vorliegt, oder

 


                                                                                               b)                                                                                               .....

 


                                                                                               c)                                                                                               .....

 


                                                                                               d)                                                                                               .....

 


                                                                                               e)                                                                                               wer einen Kurs zur Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung als anerkannten Kurs bezeichnet, ohne im Besitz einer Berechtigung gemäß § 29g zu sein, oder

                                                                                               e)                                                                                               wer einen Ausbilderkurs führt, ohne im Besitz einer Berechtigung gemäß § 29g zu sein, oder


                                                                                               f)                                                                                               .....

 


                                                                                               g)                                                                                               .....

 


begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 45 000 S zu bestrafen.

 


§ 35. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, und zwar

Im § 35 Abs. 1 Z 4 werden nach dem Wort “gemäß” die Zitierungen “§ 2 Abs. 7, § 6 Abs. 6,” eingefügt.


                                                                                               1.                                                                                               .....

 


                                                                                               2.                                                                                               .....

 


                                                                                               3.                                                                                               .....

 


                                                                                               4.                                                                                               im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales hinsichtlich der Erlassung der Verordnungen gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 3 und § 8a;

 


                                                                                               5.                                                                                               .....

 


                                                                                               6.                                                                                               .....

 


 

§ 36 samt Überschrift lautet:


Inkrafttreten

Inkrafttreten


§ 36. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich seiner Stammfassung, BGBl. Nr. 142/1969, und der Fassungen durch die Novellen durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 22/1974, 399/1974, 475/1974, 232/1978, 381/1986 und 563/1986 zu den sich aus diesen Bundesgesetzen ergebenden Zeitpunkten in Kraft.

(2) Der § 2 Abs. 5 lit. f, § 2 Abs. 5 lit. g, § 2a, § 2 Abs. 7, § 2 Abs. 8, § 3a Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 4 lit. d und e, § 4 Abs. 6, § 4 Abs. 10, § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 5, 6, 7 und 8, § 7 Abs. 1 lit. c, d und e, § 7 Abs. 3, § 12 Abs. 3 Z 6 lit. b, § 12 Abs. 4, 5, 6 und 7, § 13 Abs. 2 lit. e, § 13 Abs. 2 lit. f und g, § 13 Abs. 5, § 15 Abs. 3 lit. e, f und g, § 15 Abs. 4 lit. f, g und h, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 3 lit. g, h und i, § 23 Abs. 1, § 23 Abs. 3 lit. a, § 23 Abs. 5 lit. b, § 23 Abs. 8, § 27 Abs. 2, §§ 27a, 27b und 28, § 29a Abs. 5, § 29g Abs. 1, § 29h Abs. 3, § 30a, § 31 Abs. 2, § 31 Abs. 4a, § 31a Abs. 2 Z 1 lit. d, § 31a Abs. 2 Z 5, § 32 Abs. 1, § 32 Abs. 2, 3 und 4, § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 1a, § 34a, § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(3) Die Aufhebung des § 13 Abs. 1 lit. b und des § 24 Abs. 2 erster Satz tritt mit Ablauf des 30. Juni 1993 in Kraft.

§ 36. Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich seiner Stammfassung, BGBl. Nr. 142/1969, und der Fassungen durch die Novellen durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 22/1974, 399/1974, 475/1974, 232/1978, 381/1986, 563/1986, 23/1993, 256/1993 und XXX/YYYY zu den sich aus diesen Bundesgesetzen ergebenden Zeitpunkten in Kraft.


 

Die in diesem Bundesgesetz enthaltene Wendung “Gewerbeordnung 1973” wird durch die Wendung “Gewerbeordnung 1994” ersetzt.

 

 

 


Textgegenüberstellung

                                                         Geltender Text:                                                                                                                Vorgeschlagener Text:         


§ 2. (1) ...

§ 2 Abs. 2 lit. c lautet:


(2) Inhaber eines Gewerbes dürfen Lehrlinge in einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf nur ausbilden, wenn

 


                                                                                               a)                                                                                               ...

 


                                                                                               b)                                                                                               ...

 


                                                                                               c)                                                                                               sie, oder in den Fällen des § 3 der Ausbilder, die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen und, sofern Abs. 7 und Abs. 8 nicht anderes bestimmen, die Ausbilderprüfung (§ 29a ff) erfolgreich abgelegt haben und

                                                                                               c)                                                                                               sie, oder in den Fällen des § 3 der Ausbilder, die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen und, sofern Abs. 8 und 9 nicht anders bestimmen, die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt oder einen Ausbilderkurs erfolgreich absolviert haben und


                                                                                               d)                                                                                               ...

 


 

§ 2 Abs. 7 bis 9 lauten:


 

(7) In Teilgewerben (§ 31 GewO 1994) ist die Ausbildung von Lehrlingen unzulässig. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen Bedingungen in einem Teilgewerbe in einem bestimmten Lehrberuf die Ausbildung von Lehrlingen zulässig ist.


(7) Wird bei erstmaligem Ausbilden von Lehrlingen (§ 3a) bescheidmäßig festgestellt, daß die im § 3a Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen vorliegen, so darf der Lehrberechtigte oder der Ausbilder innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides Lehrlinge auch dann ausbilden, wenn er die Ausbilderprüfung noch nicht erfolgreich abgelegt hat. Nach diesem Zeitpunkt dürfen die bereits aufgenommenen Lehrlinge zwar weiterausgebildet, neue Lehrlinge jedoch nicht aufgenommen werden.

(8) Lehrberechtigte, die erstmals Lehrlinge aufnehmen und die die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Abs. 2 lit. c noch nicht nachweisen können, dürfen selbst oder durch eine sonst geeignete und im Betrieb tätige Person, die zumindest die beruflichen Qualifikationen gemäß § 29c Abs. 1 besitzt, Lehrlinge ausbilden, müssen jedoch spätestens 18 Monate nach bescheidmäßiger Feststellung, daß die im § 3a Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen vorliegen, den Nachweis der Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Abs. 2 lit. c erbringen oder die Bestellung eines Ausbilders anzeigen. Wird innerhalb dieser Frist der Nachweis nicht erbracht oder die Bestellung eines Ausbilders nicht angezeigt, dürfen die bereits aufgenommenen Lehrlinge zwar weiter ausgebildet, neue Lehrlinge jedoch nicht aufgenommen werden. Dies gilt sinngemäß auch in Fällen, in denen vom Lehrberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 ein Ausbilder bestellt werden muß.


(8) Scheidet während des Ausbildens von Lehrlingen ein Ausbilder unvorhergesehen aus und hat der Lehrberechtigte gemäß § 3 Abs. 1 unverzüglich einen anderen Ausbilder zu betrauen, so darf der Lehrberechtigte auch eine sonst geeignete Person, die noch nicht die Ausbilderprüfung erfolgreich abgelegt hat, mit der weiteren Ausbildung von Lehrlingen betrauen. Legt ein solcher Ausbilder innerhalb von 18 Monaten die Ausbilderprüfung nicht erfolgreich ab, so dürfen nach Ablauf dieser Frist die bereits aufgenommenen Lehrlinge zwar weiter ausgebildet, neue Lehrlinge jedoch nicht aufgenommen werden.

(9) Scheidet während des Ausbildens von Lehrlingen ein Ausbilder unvorhergesehen aus und hat der Lehrberechtigte gemäß § 3 Abs. 1 unverzüglich einen anderen Ausbilder zu bestellen so darf der Lehrberechtigte auch eine sonst geeignete und im Betrieb tätige Person, die zumindest die beruflichen Qualifikationen gemäß § 29c Abs. 1 besitzt, jedoch die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Abs. 2 lit. c noch nicht nachweisen kann, mit der weiteren Ausbildung von Lehrlingen betrauen. Innerhalb von 18 Monaten nach dem unvorhergesehenen Ausscheiden eines Ausbilders hat der Lehrberechtigte die Bestellung eines Ausbilders anzuzeigen. Ist dies nicht der Fall, so dürfen die bereits aufgenommenen Lehrlinge zwar weiter ausgebildet, neue Lehrlinge jedoch nicht aufgenommen werden.


 

§ 3 Abs. 1 lautet:


§ 3. (1) Der Lehrberechtigte hat mit der Ausbildung von Lehrlingen andere Personen, die den Anforderungen des § 2 Abs. 2 lit. c entsprechen, in der Lage sind sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, und nicht nach § 4 von der Ausbildung von Lehrlingen ausgeschlossen sind, zu betrauen (Ausbilder), sofern es sich

§ 3. (1) Der Lehrberechtigte hat mit der Ausbildung von Lehrlingen andere Personen (Ausbilder) zu betrauen, die die Anforderungen des § 2 Abs. 2 lit. b und c erfüllen und in der Lage sind, sich im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte) entsprechend zu betätigen, sofern


                                                                                               a)                                                                                               bei dem Lehrberechtigten um eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes,

                                                                                               1.                                                                                               der Lehrberechtigte eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts, eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder eine natürliche Person, die zur Gewerbeausübung einen Geschäftsführer zu bestellen hat (§ 16 GewO 1994) und selbst nicht die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 2 Abs. 2 lit. c nachweisen kann, ist,


                                                                                               b)                                                                                               um ein Unternehmen, dessen Art oder Umfang eine fachliche Ausbildung des Lehrlings in dem betreffenden Lehrberuf unter Aufsicht des Lehrberechtigten nicht zuläßt, oder

                                                                                               2.                                                                                               die Art oder der Umfang des Unternehmens die fachliche Ausbildung des Lehrlings in dem betreffenden Lehrberuf unter der alleinigen Aufsicht des Lehrberechtigten nicht zuläßt oder


                                                                                               c)                                                                                               um einen Fortbetrieb gemäß § 41 der Gewerbeordnung 1973 handelt.

                                                                                               3.                                                                                               der Lehrberechtigte ein Fortbetriebsberechtigter im Sinne des § 41 der Gewerbeordnung 1994 ist.


(2) Ein Lehrberechtigter, der gemäß Abs. 1 nicht verpflichtet ist, einen Ausbilder mit der Ausbildung von Lehrlingen zu betrauen, ist dazu berechtigt; dies gilt insbesondere, wenn es sich um ein durch Abs. 1 lit. b nicht erfaßtes, in der Form eines Industriebetriebes ausgeübtes Gewerbe oder um die Ausübung von Rechten handelt, die dem Gewerbeinhaber im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zustehen, wie die Durchführung von Instandsetzungs- und Vollendungsarbeiten oder die Führung eines Nebenbetriebes.

Im § 3 Abs. 2 wird die Zitierung “lit. b” durch “Z 2” ersetzt.


§ 5. (1) .....

§ 5 Abs. 4 lautet:

(4) Verwandte Lehrberufe sind solche Lehrberufe, in denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern und die in der Lehrberufsliste als solche bezeichnet sind.

(4) Lehrberufe, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können in der Lehrberufsliste zueinander verwandt gestellt werden, wenn gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Lehrberufe, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können jedoch nur dann zu Lehrberufen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichtet sind, verwandt gestellt werden, wenn darüber hinaus in diesen anderen Rechtsvorschriften eine Verwandtschaft zu den entsprechenden auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichteten Lehrberufen festgelegt ist. Hinsichtlich der Zusatzprüfung gilt § 27. Lehrberufe, die Gewerben entsprechen, die zu einem verbundenen Gewerbe zusammengefaßt sind, sowie Lehrberufe, die verwandten Gewerben entsprechen, sind jedenfalls verwandt zu stellen.


Dauer der Lehrzeit

 


§ 6. (1) .....

Im § 6 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:


(2) .....

 


(3) .....

 


(4) .....

 


 

(5) Das Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten in nach § 5 Abs. 4 letzter Satz verwandten Lehrberufen beträgt zumindest die Hälfte der Lehrzeit.


 

(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat mit Verordnung die Lehrberufe, die in einer verkürzten Lehrzeit erlernt werden können, sowie das Ausmaß der Verkürzung, die allenfalls notwendige Vorbildung und die Grundzüge, wie diese verkürzte Lehrzeit gestaltet werden muß, festzulegen.


§ 8. (1) .....

(4) Die Lehrlingsstelle hat auf Antrag des Lehrberechtigten die gemäß Abs. 3 lit. a festgesetzte Lehrlingshöchstzahl bis zu 30 Prozent, mindestens jedoch um einen Lehrling durch Bescheid zu erhöhen, wenn nach den gegebenen Verhältnissen des betreffenden Einzelfalles eine sachgemäße Ausbildung bei der erhöhten Lehrlingszahl zu erwarten ist, dies in einem Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates festgestellt wird und ansonsten die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern in den betreffenden Lehrberuf nicht gewährleistet ist. Die Lehrlingsstelle hat unverzüglich ein Gutachten des Landes-Berufs­ausbildungsbeirates einzuholen; dieser hat das Gutachten innerhalb von vier Wochen zu erstatten. Die Lehrlingsstelle hat innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Der Antrag ist jedenfalls abzuweisen, wenn unter Nichtbeachtung der auf Grund des Abs. 3 festgesetzten Verhältniszahl ein Lehrling bereits aufgenommen wurde. Bei Wegfall einer der im ersten Satz angeführten Voraussetzungen ist die Erhöhung der Lehrlingshöchstzahl zu widerrufen. Gegen auf Grund dieses Absatzes getroffene Entscheidungen der Lehrlingsstelle ist eine Berufung nicht zulässig.

Im § 8 Abs. 4 wird das Wort “vier” durch das Wort “drei” und das Wort “acht” durch das Wort “vier” ersetzt.


§ 12. (1) .....

 

(3) Der Lehrvertrag hat zu enthalten:

 


                                                                                               1.                                                                                               Bei physischen Personen den Vornamen, den Familiennamen und den Wohnort des Lehrberechtigten, bei juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes die Firma und den Sitz des Lehrberechtigten; weiters den Gegenstand des Betriebes und den Standort der festen Betriebsstätten, in denen der Lehrling ausgebildet werden soll, gegebenenfalls den Vornamen, den Familiennamen und den Wohnort des Stellvertreters oder den Vornamen und den Familiennamen des Ausbilders; sofern jedoch ein Ausbildungsleiter (§ 3 Abs. 5) betraut wurde, dessen Vornamen und Familiennamen;

Im § 12 Abs. 3 Z 1 werden nach dem Wort “Handelsrechtes” die Worte “oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften” eingefügt und das Wort “Stell­vertreters” durch die Worte “gewerberechtlichen Geschäftsführers” ersetzt.


§ 13. (1) .....

 

(2) Auf Grund einer im Zusammenhang mit der Eintragung eines späteren Lehrvertrages gemachten Mitteilungen des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, für minderjährige Lehrlinge auch dessen gesetzlichen Vertreters, sind von der Lehrlingsstelle auf die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit anzurechnen:

 


                                                                                               a)                                                                                               .....

 


                                                                                               b)                                                                                               .....

 


                                                                                               c)                                                                                               .....

 


                                                                                               d)                                                                                               die in einem Ausbildungszweig der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit unter Bedachtnahme auf das in einer fachlich nahestehenden Beschäftigung Gelernte und dessen Verwertbarkeit für den Lehrberuf im Höchstausmaß von zwei Drittel der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit,

Dem § 13 Abs. 2 lit. d werden die Worte angefügt:

“es sei denn, daß für diesen Ausbildungszweig eine Verwandtschaftsregelung in der Lehrberufsliste festgelegt ist,”


§ 15. (1) .....

 

(2) Während der ersten zwei Monate – sofern in dieser Zeit der Lehrling seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule erfüllt, jedoch während des ersten Monates der Ausbildung im Betrieb – kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen.

Im § 15 Abs. 2 werden die Worte “während des ersten Monates der Ausbildung im Betrieb” durch die Worte “während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte)” ersetzt.


§ 23. (1) .....

§ 23 Abs. 2 lautet:


(2) Die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung ist in den Fällen des Abs. 1 lit. a und lit. b bei der für die Ausbildungsstätte des Lehrlings örtlich zuständigen Lehrlingsstelle frühestens vier Monate vor Beendigung der festgesetzten Lehrzeit, sonst nach Wahl des Prüfungswerbers entweder bei der nach dem Arbeitsort oder bei der nach dem Wohnort des Prüfungswerbers örtlich zuständigen Lehrlingsstelle zu beantragen. Diese Lehrlingsstelle hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen, der bei Lehrlingen auch in den letzten acht Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch bei ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen nicht früher als vier Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, bei Lehrberufen mit zweieinhalb- oder dreieinhalbjähriger Dauer der Lehrzeit vier Wochen vor Beendigung der Berufsschulpflicht und bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen nicht vor dem Ende des letzten Lehrganges liegen darf. Wenn der Prüfungswerber eine lehrgangsmäßige Berufsschule in einem anderen Bundesland besucht, dort am Ende dieses Berufsschulbesuches die Möglichkeit der Ablegung der Lehrabschlußprüfung hat, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will und dies der nach dem ersten Satz zuständigen Lehrlingsstelle bekanntgibt, hat diese Lehrlingsstelle die andere Lehrlingsstelle zu verständigen, daß dieser Prüfungswerber die Prüfung im anderen Bundesland ablegen darf. Wenn das Zusammentreten der Prüfungskommission nicht zeitgerecht (§ 21 Abs. 2) möglich ist, so hat die nach dem ersten Satz zuständige Lehrlingsstelle auf Antrag des Prüfungswerbers eine andere Lehrlingsstelle , bei der die Ablegung der Lehrabschlußprüfung zeitgerecht möglich ist, zu ersuchen, daß die Prüfung vor der Prüfungskommission dieser Lehrlingsstelle abgelegt werden kann. Die ersuchte Lehrlingsstelle hat diesem Ersuchen zu entsprechen.

(2) Die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung ist im Fall des Abs. 1 lit. a bei der für den Lehrbetrieb (die Ausbildungsstätte) des Lehrlings örtlich zuständigen Lehrlingsstelle frühestens sechs Monate vor Beendigung der festgesetzten Lehrzeit, sonst nach Wahl des Prüfungswerbers entweder bei der nach dem Arbeitsort oder bei der nach dem Wohnort des Prüfungswerbers örtlich zuständigen Lehrlingsstelle zu beantragen. Diese Lehrlingsstelle hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen, der bei Lehrlingen auch in den letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch bei ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen nicht früher als sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, bei Lehrberufen mit zweieinhalb- oder dreieinhalbjähriger Dauer der Lehrzeit sechs Wochen vor Beendigung der Berufsschulpflicht und bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen nicht vor dem Ende des letzten Lehrganges liegen darf. Wenn der Prüfungswerber eine Berufsschule in einem anderen Bundesland besucht, dort am Ende dieses Berufsschulbesuches die Möglichkeit der Ablegung der Lehrabschlußprüfung hat, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will und dies der nach dem ersten Satz zuständigen Lehrlingsstelle bekanntgibt, hat diese Lehrlingsstelle die andere Lehrlingsstelle davon zu verständigen, daß der Lehrling die Prüfung im anderen Bundesland ablegen darf. Will ein Lehrling auch die Wiederholungsprüfung bei der Lehrlingsstelle, in dessen Wirkungsbereich sich die von ihm besuchte lehrgangsmäßige Berufsschule befindet, ablegen, so kann er seinen Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung direkt an diese Lehrlingsstelle richten. Wenn das Zusammentreten der Prüfungskommission nicht rechtzeitig möglich ist, so hat die nach dem ersten Satz zuständige Lehrlingsstelle auf Antrag des Prüfungswerbers eine andere Lehrlingsstelle, bei der die Ablegung der Lehrabschlußprüfung rechtzeitig möglich ist, darum zu ersuchen, daß die Prüfung vor der Prüfungskommission dieser Lehrlingsstelle abgelegt werden kann. Die ersuchte Lehrlingsstelle hat diesem Ersuchen zu entsprechen.


 

Nach § 23 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:


 

(2a) Lehrlinge, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung beantragen und zur Lehrabschlußprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte in dem Antrag auf Zulassung zur Lehrabschlußprüfung der vorzeitigen Ablegung der Lehrabschlußprüfung zugestimmt hat oder das Lehrberhältnis einvernehmlich vorzeitig aufgelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.


(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Grund eines Antrages ausnahmsweise einen Prüfungswerber auch ohne Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 3 lit. a und b nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte zur Lehrabschlußprüfung zuzulassen,

 


                                                                                               a)                                                                                               wenn dieser das 21. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, daß er auf eine andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, beispielsweise durch eine entsprechend lange und einschlägige Anlerntätigkeit oder sonstige praktische Tätigkeit oder durch den Besuch entsprechender Kursveranstaltungen erworben hat; oder

Im § 23 Abs. 5 lit. a wird die Zahl “21” durch die Zahl “20” ersetzt.


                                                                                               b)                                                                                               wenn dieser die Zurücklegung von mindestens der Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines Lehrzeitersatzes, nachweist und für ihn keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die auf die im Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit fehlende Zeit abzuschließen.

 


Auf Grund der vom Antragsteller der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebenen Wahl, ob er die Prüfung vor der Prüfungskommission der nach seinem Arbeitsort oder der nach seinem Wohnort örtlich zuständigen Lehrlingsstelle ablegen will, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Lehrlingsstelle von der rechtskräftigen Zulassung zur Lehrabschlußprüfung zu verständigen. Die Lehrlingsstelle hat den Prüfungstermin festzusetzen, der in den Fällen der lit. b nicht vor dem Zeitpunkt liegen darf, zu dem der Prüfungswerber als Lehrling frühestens die Prüfung hätte ablegen dürfen.

 


(6) Behinderte, die die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse oder einen Teil davon im Wege von Maßnahmen zu ihrer Rehabilitation erworben haben, sind ohne Rücksicht auf das im Abs. 5 lit. a verlangte Mindestalter bei Vorliegen der in dieser Bestimmung sonst geforderten Voraussetzungen zur Lehrabschlußprüfung zuzulassen; andere Personen, für die das Erfordernis der Vollendung des im Abs. 5 lit. a verlangten Mindestalters eine besondere Härte darstellen würde, sind bei Vorliegen der in dieser Bestimmung sonst geforderten Voraussetzungen zur Lehrabschlußprüfung zuzulassen, wenn sie das 20. Lebensjahr vollendet haben.

Im § 23 Abs. 6 wird das Wort “Behinderte” durch das Wort “Personen” sowie der Strichpunkt nach dem ersten Teilsatz durch einen Punkt ersetzt und entfällt der zweite Teilsatz.


§ 27. (1) .....

 

(2) Die Zusatzprüfung erstreckt sich grundsätzlich auf die Gegenstände der praktischen Prüfung. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat in der Prüfungsordnung des verwandten Lehrberufs davon abweichend festzulegen, daß andere oder zusätzliche Gegenstände zu prüfen sind oder daß Teile der praktischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn dies auf Grund der Verwandtschaft der Lehrberufe zueinander im Hinblick auf den im § 21 Abs. 1 festgelegten Zweck sachlich vertretbar ist.

Im § 27 Abs. 2 zweiter Satz werden nach dem Wort “zueinander” die Worte “ , insbesondere bei Verwandtschaften gemäß § 5 Abs. 4 letzter Satz,” eingefügt.


 

§ 29g samt Überschrift lautet:


Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung

Ausbilderkurs


§ 29g. (1) Wer anerkannte Kurse zur Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung durchführen will, hat einen diesbezüglichen Antrag an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu stellen und die die Kursveranstaltung betreffenden Unterlagen anzuschließen. Ergibt sich auf Grund der Prüfung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, daß durch den Kurs die für die Ablegung der Ausbilderprüfung notwendigen Kenntnisse vermittelt werden können, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dem Antragsteller die Berechtigung zu erteilen, solche Kurse als anerkannte Kurse zu bezeichnen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung diesbezügliche Richtlinien festlegen.

(2) Die von den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie von Bildungseinrichtungen, die von diesen Interessenvertretungen getragen werden, durchgeführten Kurse zur Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung dürfen ohne eine Berechtigung gemäß Abs. 1 als anerkannte Kurse bezeichnet werden.

(3) Wenn die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Berechtigung unter Androhung des Entzuges der Berechtigung eine angemessene, höchstens sechs Monate dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Berechtigung zu entziehen.

§ 29g. (1) Zweck des Ausbilderkurses ist es, Lehrberechtigten oder Ausbildern die für die Ausbildung von Lehrlingen erforderlichen Fachkenntnisse in den im § 29a Abs. 2 lit. a bis e angeführten Bereichen und die Befähigung zu deren praktische Anwendung zu vermitteln. Der Ausbilderkurs hat zumindest 40 Unterrichtseinheiten zu umfassen und ist mit einem Fachgespräch abzuschließen.

(2) Wer Ausbilderkurse durchführen will, hat einen diesbezüglichen Antrag an die Lehrlingsstelle zu stellen und die die Kursveranstaltung betreffenden Unterlagen anzuschließen. Ergibt sich auf Grund der Prüfung durch die Lehrlingsstelle, daß durch den Kurs die für die Ausbildung von Lehrlingen erforderlichen pädagogisch-psychologischen, ausbildungsplanerischen und ausbildungsmethodischen sowie rechtlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, so hat die Lehrlingsstelle dem Antragsteller die Berechtigung zu erteilen, solche Kurse als Ausbilderkurse zu bezeichnen.

(3) Die von den Wirtschaftskammern und Arbeiterkammern sowie von Bildungseinrichtungen, die von diesen Interessenvertretungen getragen werden, durchgeführten Ausbilderkurse dürfen ohne eine Berechtigung gemäß Abs. 2 als Ausbilderkurse bezeichnet werden.

(4) Wenn die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Berechtigung eine angemessene, höchstens sechs Wochen dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat die Lehrlingsstelle die Berechtigung zu entziehen.

(5) Der Inhaber der Berechtigung hat hinsichtlich der Zulassung zu Ausbilderkursen § 29c und hinsichtlich des Zeugnisses § 29f sinngemäß anzuwenden.



 

§ 29h samt Überschrift lautet:


Ersatz der Ausbilderprüfung

Gleichhaltung der Ausbilderprüfung oder des Ausbilderkurses


§ 29h. (1) Eine Prüfung, die auf Grund ihres Inhaltes unter Bedachtnahme auf die Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung (§ 29a Abs. 2) der Ausbilderprüfung gleichgehalten werden kann und die in einer Verordnung gemäß Abs. 2 bezeichnet wird, ersetzt die Ausbilderprüfung; die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung gilt als erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat mit Verordnung festzulegen, welche Prüfungen die Ausbilderprüfung gemäß Abs. 1 ersetzen.

(3) Im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfungen, die auf Grund ihres Inhaltes unter Bedachtnahme auf die Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung (§ 29a Abs. 2) im wesentlichen gleichwertig sind, sind der Ausbilderprüfung gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Lehrlingsstelle auszustellen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat weiters auf Antrag im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfungen, die auf Grund ihres Inhaltes unter Bedachtnahme auf die Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung (§ 29a Abs. 2) im wesentlichen gleichwertig sind, der Ausbilderprüfung gleichzuhalten, wenn der Antragsteller außerdem die Kenntnis der einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften glaubhaft macht.

§ 29h. (1) Eine Prüfung oder eine Ausbildung, die sich auch auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht, kann durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichgehalten werden.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann eine im Inland erfolgreich abgelegte, durch Abs. 1 nicht erfaßte Prüfung oder eine im Inland erfolgreich absolvierte, durch Abs. 1 nicht erfaßte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht und daher im wesentlichen gleichwertig ist, auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt oder diese Ausbildung absolviert hat, der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichhalten.

(3) Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung oder erfolgreich absolvierte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht und daher im wesentlichen gleichwertig ist, ist der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Lehrlingsstelle auszustellen.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung oder erfolgreich absolvierte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29a Abs. 2 bezieht und daher im wesentlichen gleichwertig ist, der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichzuhalten, wenn der Antragsteller die Kenntnis der einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften glaubhaft macht.


§ 30. (1) .....

§ 30 Abs. 3 lautet:

(3) Die Bewilligung darf bis zum Ausbau sämtlicher Ausbildungsjahrgänge jeweils nur für ein Jahr erteilt werden. Nach Erreichung des vollen Ausbaues ist die Bewilligung unter Bedachtnahme auf die Ausbildungserfolge für die Dauer des Vorliegens der im Abs. 2 festgesetzten Voraussetzungen zu erteilen.

(3) Die erstmalige Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufs zu erteilen. Sodann ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.


§ 30a. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann auf einstimmigen Antrag des Bundes-Berufsausbildungsbeirates einem Ausbildungsbetrieb die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) mit dem Hinweis “Staatlich ausgezeichneter Ausbildungsbetrieb” als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen.

Dem § 30a Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

Dieses Recht wird durch eine Änderung der Rechtsform nicht berührt. Auszeichnungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, und keinen Bundesverwaltungsabgaben.


§ 31. (1) .....

 


(2) Dem Beirat obliegt

 


                                                                                               a)                                                                                               .....

 


                                                                                               b)                                                                                               .....

 

                                                                                               c)                                                                                               .....

 


                                                                                               d)                                                                                               die Erstattung von Gutachten im Verfahren über die Gleichhaltung von im Ausland abgelegten Lehrabschlußprüfungen und Ausbilderprüfungen, über die Erteilung und Entziehung einer Bewilligung zur Ausbildung von Personen in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen sowie über die Erteilung und die Entziehung einer Berechtigung, Kurse zur Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung als anerkannte Kurse zu bezeichnen und

Im § 31 Abs. 2 lit. d werden die Worte “und Ausbilderprüfungen,” durch die Worte “ , von Prüfungen oder Ausbildungen, die sich auf die Aufgabenbereiche gemäß § 29 Abs. 2 beziehen und” ersetzt und entfällt die Wortfolge “sowie über die Erteilung und die Entziehung einer Berechtigung, Kurse zur Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung als anerkannte Kurse zu bezeichnen”.


                                                                                               e)                                                                                               das Stellen von Anträgen, mit denen die Verleihung einer öffentlichen Auszeichnung an Ausbildungsbetriebe mit außergewöhnlichen Leistungen in der Ausbildung von Lehrlingen und im Lehrlingswesen empfohlen wird.

 


§ 31a. (1) .....

(2) Dem Beirat obliegt

 


                                                                                               1.                                                                                               die Erstattung von Gutachten, Vorschlägen und Anregungen

 


                       a) .....

 


                       b) zur Durchführung der Lehrabschlußprüfungen, allfälliger Teilprüfungen und der Ausbilderprüfungen,

Im § 31a Abs. 2 Z 1 lit. b werden nach dem Wort “Ausbilderprüfungen” die Worte “sowie Ausbilderkurse” eingefügt.


                       c) .....

 


                       d) .....

 


                       e) .....

 


                        f) .....

 


                                                                                               2.                                                                                               .....

 


                                                                                               3.                                                                                               .....

 


                                                                                               4.                                                                                               .....

 


                                                                                               5.                                                                                               .....

 


                                                                                               6.                                                                                               .....

 


                                                                                               7.                                                                                               .....

Im § 31a Abs. 2 wird nach der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:


 

                                                                                               8.                                                                                               die Erstattung von Gutachten an die Lehrlingsstelle über die Erteilung und Entziehung einer Berechtigung, Ausbilderkurse zu führen.


.....

 


(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landes-Berufsausbildungs­beirates versehen ihr Amt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung als ein Ehrenamt; sie und die sonst bei den Sitzungen des Beirates Anwesenden sind verpflichtet, über den Verlauf der Beratungen des Beirates Verschwiegenheit zu bewahren. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Beirates haben das Recht, der Durchführung von Lehrabschlußprüfungen, Ausbilderprüfungen und allfälligen Teilprüfungen jederzeit beizuwohnen.

Im § 31a Abs. 10 werden nach dem Wort “Ausbilderprüfungen” die Worte “und Ausbilderkursen” eingefügt.


§ 32. (1) .....

§ 32 Abs. 2 lit. e lautet:


 (2)                                                                                          a)                                                                                               Wer unter Vortäuschung, Lehrberechtigter zu sein, eine Person in einem Lehrberuf ausbildet, sofern nicht der Tatbestand der lit. c vorliegt, oder

 


                                                                                               b)                                                                                               .....

 


                                                                                               c)                                                                                               .....

 


                                                                                               d)                                                                                               .....

 


                                                                                               e)                                                                                               wer einen Kurs zur Vorbereitung auf die Ausbilderprüfung als anerkannten Kurs bezeichnet, ohne im Besitz einer Berechtigung gemäß § 29g zu sein, oder

                                                                                               e)                                                                                               wer einen Ausbilderkurs führt, ohne im Besitz einer Berechtigung gemäß § 29g zu sein, oder


                                                                                               f)                                                                                               .....

 


                                                                                               g)                                                                                               .....

 


begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 45 000 S zu bestrafen.

 


§ 35. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, und zwar

Im § 35 Abs. 1 Z 4 werden nach dem Wort “gemäß” die Zitierungen “§ 2 Abs. 7, § 6 Abs. 6,” eingefügt.


                                                                                               1.                                                                                               .....

 


                                                                                               2.                                                                                               .....

 


                                                                                               3.                                                                                               .....

 


                                                                                               4.                                                                                               im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales hinsichtlich der Erlassung der Verordnungen gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 3 und § 8a;

 


                                                                                               5.                                                                                               .....

 


                                                                                               6.                                                                                               .....

 


 

§ 36 samt Überschrift lautet:


Inkrafttreten

Inkrafttreten


§ 36. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich seiner Stammfassung, BGBl. Nr. 142/1969, und der Fassungen durch die Novellen durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 22/1974, 399/1974, 475/1974, 232/1978, 381/1986 und 563/1986 zu den sich aus diesen Bundesgesetzen ergebenden Zeitpunkten in Kraft.

(2) Der § 2 Abs. 5 lit. f, § 2 Abs. 5 lit. g, § 2a, § 2 Abs. 7, § 2 Abs. 8, § 3a Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 4 lit. d und e, § 4 Abs. 6, § 4 Abs. 10, § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 5, 6, 7 und 8, § 7 Abs. 1 lit. c, d und e, § 7 Abs. 3, § 12 Abs. 3 Z 6 lit. b, § 12 Abs. 4, 5, 6 und 7, § 13 Abs. 2 lit. e, § 13 Abs. 2 lit. f und g, § 13 Abs. 5, § 15 Abs. 3 lit. e, f und g, § 15 Abs. 4 lit. f, g und h, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 3 lit. g, h und i, § 23 Abs. 1, § 23 Abs. 3 lit. a, § 23 Abs. 5 lit. b, § 23 Abs. 8, § 27 Abs. 2, §§ 27a, 27b und 28, § 29a Abs. 5, § 29g Abs. 1, § 29h Abs. 3, § 30a, § 31 Abs. 2, § 31 Abs. 4a, § 31a Abs. 2 Z 1 lit. d, § 31a Abs. 2 Z 5, § 32 Abs. 1, § 32 Abs. 2, 3 und 4, § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 1a, § 34a, § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(3) Die Aufhebung des § 13 Abs. 1 lit. b und des § 24 Abs. 2 erster Satz tritt mit Ablauf des 30. Juni 1993 in Kraft.

§ 36. Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich seiner Stammfassung, BGBl. Nr. 142/1969, und der Fassungen durch die Novellen durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 22/1974, 399/1974, 475/1974, 232/1978, 381/1986, 563/1986, 23/1993, 256/1993 und XXX/YYYY zu den sich aus diesen Bundesgesetzen ergebenden Zeitpunkten in Kraft.


 

Die in diesem Bundesgesetz enthaltene Wendung “Gewerbeordnung 1973” wird durch die Wendung “Gewerbeordnung 1994” ersetzt.