701 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 10. 6. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 377/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 5 lautet:

„(5) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Für Studien, die nach dem Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, eingerichtet sind, tritt an die Stelle der Inskription die Zulassung. Semester, für die eine Inskription oder Zulassung besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums jedenfalls zu berücksichtigen.“

2. § 8 Abs. 4 Z 4 letzter Satz lautet:

„Darunter sind Tätigkeiten zu verstehen, die während der Monate Juni, Juli, August und September durchgeführt werden, sofern diese Tätigkeiten nicht vor dem 26. Juni begonnen oder nach dem 30. September beendet werden.“

3. An § 12 Abs. 3 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Einkünfte aus den im § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten oder Einkünfte aus Berufstätigkeit bis zu dem in § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, genannten Betrag sind dabei nicht zu berücksichtigen.“

4. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern, ein studium irregulare (§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes – AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, § 16 Abs. 3 des Kunsthochschul-Studiengesetzes – KHStG, BGBl. Nr. 187/1983) oder ein individuelles Diplomstudium (§ 17 UniStG) zu verstehen.“

5. § 15 lautet samt Überschrift:

„Vorstudien

§ 15. (1) Vorstudien sind für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienzeiten angerechnet oder Prüfungen anerkannt wurden. Bescheide über die Anrechnung von Vorstudienzeiten und Prüfungen sind für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Wurden ausschließlich Prüfungen oder Lehrveranstaltungen anerkannt, so hat die Studienbeihilfenbehörde über die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu entscheiden. Dazu ist die Zahl der Semesterstunden der anerkannten Lehrveranstaltungen und Prüfungen den insgesamt im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen gegenüberzustellen.

(2) Anspruch auf Studienbeihilfe besteht trotz Absolvierung eines Kurzstudiums an einer Universität oder Kunsthochschule oder eines Hauptstudienganges eines Konservatoriums, wenn diese Vorstudienzeit zur Gänze für die Anspruchsdauer eines Diplomstudiums berücksichtigt wird.

(3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums, wenn der Studierende die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um nicht mehr als vier Semester überschritten und das Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluß des Diplomstudiums aufgenommen hat.“

6. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

           1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,

           2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

           3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

           4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.“

7. § 18 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Anspruchsdauer eines weiteren Studienabschnitts beginnt nicht vor jenem Semester, in dem die den vorangehenden Studienabschnitt abschließende Prüfung abgelegt wurde.“

8. In § 19 Abs. 6 wird die Wortfolge „Der zuständige Bundesminister“ ersetzt durch die Wortfolge „Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde“.

9. An § 19 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Gegen Bescheide des Leiters der Studienbeihilfenbehörde ist eine Berufung unter Anwendung des § 46 zulässig. Die §§ 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.“

10. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) An Universitäten ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolgs zu erbringen:

           1. in den ersten beiden Semestern, für die eine Zulassung besteht, durch die Zulassung als ordentlicher Hörer;

           2. nach den ersten beiden Semestern, für die eine Zulassung bestand, und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstal­tungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluß des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich;

           3. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums;

           4. bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester einer Studienrichtung ist der günstige Studienerfolg im halben gemäß Z 2 erforderlichen Ausmaß nachzuweisen. Nach dem ersten Semester der neuen Studienrichtung kann der gemäß Z 2 erforderliche Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden.“

11. § 20 Abs. 3 bis 6 lauten:

„(3) Der gemäß Abs. 1 Z 2 vorgesehene Nachweis hat folgenden Umfang:

           1. bei Diplomstudien 10 vH der in der Anlage 1 zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens, jedoch nicht weniger als 14 und nicht mehr als 22 Semesterstunden, oder zwei Fachprüfungen der ersten Diplomprüfung;

           2. bei Lehramtsstudien gemäß Anlage 1 Z 3 zum UniStG für jedes Unterrichtsfach 10 vH der in dieser Anlage für das jeweilige Unterrichtsfach festgelegten unteren Grenzen des Gesamt­stundenrahmens, jedoch nicht weniger als sieben und nicht mehr als elf Semesterstunden, oder eine Fachprüfung der ersten Diplomprüfung;

           3. bei Doktoratsstudien sechs Semesterstunden.

(4) Für Studienrichtungen, die nach dem AHStG eingerichtet wurden, sind Art und Umfang des Nachweises gemäß Abs. 1 Z 2 unter Berücksichtigung der besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne vom zuständigen akademischen Organ durch Verordnung zu bestimmen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr. Dieser hat die Genehmigung zu verweigern, wenn die Verordnung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder Studiennachweise vorsieht, die über die in den Studienordnungen und Studienplänen vorgesehenen Prüfungen hinausgehen.

(5) Wenn das zuständige akademische Organ innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die die Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß Abs. 3 erfordern, keine den Rechtsvorschriften entsprechende Verordnung erläßt, hat ihm der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr den Entwurf einer solchen Verordnung zu übermitteln. Erläßt die akademische Behörde auf Grund dieses Entwurfes binnen einem Monat keine entsprechende Verordnung, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft eine Verordnung gemäß Abs. 4 zu erlassen.

(6) Auf Antrag eines Studierenden, dem gemäß § 17 UniStG ein individuelles Diplomstudium oder gemäß § 13 Abs. 3 AHStG ein studium irregulare bewilligt wurde, hat der Leiter der Studienbeihilfenbehörde den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Abs. 1 vorzuschreiben. Gleichzeitig hat er jenen Senat der Studienbeihilfenbehörde zu bestimmen, der über Vorstellungen des Studierenden zu entscheiden hat. Gegen den Bescheid ist eine Berufung unter Anwendung des § 46 zulässig. Die §§ 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.“

12. § 21 Abs. 7 lautet:

„(7) Für Studienrichtungen, die durch Studienvorschriften auf Grund des AHStG oder durch das UniStG geregelt sind, ist der § 20 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Lehrveranstaltung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 auch der künstlerische Einzelunterricht anzusehen ist. Studierende der Studienrichtung Architektur an Kunsthochschulen haben anstelle des Studiennachweises gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 nach dem vierten Semester einen Nachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 zu erbringen.“

13. In § 31 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

14. Dem § 38 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Steht für einen gemäß § 37 Abs. 3 einzurichtenden Senat kein rechtskundiger Lehrer zur Verfügung, ist als rechtskundiges Mitglied stattdessen ein rechtskundiger Bediensteter, der in einem anderen im örtlichen Wirkungsbereich der Stipendienstelle eingerichteten Senat Mitglied ist, zu bestellen.“

15. Dem § 39 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie am letzten Tag der Frist nachweislich zur Post gegeben wurden.“

16. § 39 Abs. 8 entfällt.

17. Dem § 41 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(3) Unrichtigkeiten in Bescheiden, die durch die unrichtige oder unvollständige Übermittlung von Daten gemäß § 40 Abs. 5 bewirkt wurden, kann die Studienbeihilfenbehörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.“

18. § 49 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende beurlaubt oder nicht zum geförderten Studium zugelassen sind, und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder den Präsenz- oder Zivildienst leisten. Sofern die Studien- und Ausbildungsvorschriften eine Inskription vorsehen, ruht der Anspruch auch während der Semester, in denen Studierende nicht inskribiert sind.“

19. § 49 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende Einkünfte aus Berufstätigkeit beziehen, die den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 lit. c ASVG übersteigen. Ausgenommen hievon sind Einkünfte aus den im § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten.“

20. § 49 Abs. 5 entfällt.

21. § 50 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),

           1. mit dem die Anspruchsdauer für das Studium (den Studienabschnitt) endet oder

           2. für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß den §§ 20 Abs. 1 Z 2, 21 Abs. 1 Z 2 und 3 oder § 24 Z 2 und 3 vorgelegt hat oder

           3. nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt.“

22. § 50 Abs. 4 bis 6 lauten:

„(4) Bei Studierenden an medizinisch-technischen Akademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß § 17a Abs. 3 MTD-Gesetz vom weiteren Besuch der medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen wurde.

(5) Bei Studierenden an Hebammenakademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß § 31 Abs. 1 HebG vom weiteren Besuch der Hebammenakademie ausgeschlossen wurde.

(6) Bei Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem ein vorgeschriebenes Berufspraktikum negativ beurteilt wurde oder in dem der Studierende vom weiteren Besuch des Fachhochschul-Studienganges ausgeschlossen wurde.“

23. § 51 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruchs ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Der monatlich durch Aufrechnung einbehaltene Betrag darf 50% der monatlich zustehenden Studienbeihilfe nicht übersteigen. Eine Aufrechnung ist auch vor Rechtskraft des Bescheides über die Rückzahlungsverpflichtung zulässig. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so kann die Schuld bis zu zwei Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen gestattet werden.“

24. § 54 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten, Kunsthochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studienbeihilfenbezieher, die an Universitäten, Kunsthochschulen oder theologischen Lehranstalten studieren, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.“

25. § 55 Z 3 lautet:

         „3. eine Bestätigung der zuständigen akademischen Behörde vorzulegen, daß auf Grund des Studienprogrammes die Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfungen gegeben ist (§ 59 UniStG, § 31 KHStG) oder das Auslandsstudium zur Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation dient, und“

26. § 56. Abs. 3 lautet:

„(3) Die Beihilfe für ein Auslandsstudium wird monatlich ausbezahlt, sobald die Inskriptions­bestätigung für das Auslandsstudium vorgelegt wurde. Dient das Auslandsstudium zur Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation, kann an die Stelle der Inskriptionsbestätigung auch eine Bestätigung der ausländischen Forschungseinrichtung treten.“

27. § 61 Abs. 3 lautet:

„(3) An Universitäten und Kunsthochschulen erfolgt die Zuerkennung im selbständigen Wirkungsbereich durch das oberste akademische Kollegialorgan, an in Fakultäten gegliederten Universitäten durch das Fakultätskollegium, an Universitäten, die nach dem Universitäts­organisationsgesetz 1993 – UOG 1993, BGBl. Nr. 805, eingerichtet sind, durch den Studiendekan, an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter der Lehranstalt nach Anhörung der an der Lehranstalt bestehenden Vertretung der Studierenden.“

28. § 67 Abs. 2 lautet:

„(2) An Universitäten und Kunsthochschulen erfolgt die Zuerkennung im selbständigen Wirkungsbereich durch das oberste akademische Kollegialorgan, an in Fakultäten gegliederten Universitäten durch das Fakultätskollegium, an Universitäten, die nach dem UOG 1993 eingerichtet sind, durch den Studiendekan, an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter der Lehranstalt nach Anhörung der an der Lehranstalt bestehenden Vertretung der Studierenden.“

29. § 70 lautet:

§ 70. Auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe und Beihilfe für Auslandsstudien ist das AVG unter Bedachtnahme auf die §§ 39 bis 46 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“

30. An § 75 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:

„(12) Für Studierende, die ein Doktoratsstudium spätestens im Wintersemester 1997/98 aufgenommen haben, ist § 15 Abs. 2 in der vor dem 1. August 1997 geltenden Fassung anzuwenden.

(13) Die Definition der Ferialtätigkeit gemäß § 8 Abs. 4 Z 4 ist auf Ferialtätigkeiten im Studienjahr 1996/97 anzuwenden.“

31. An § 78 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Der § 3 Abs. 5, der § 8 Abs. 4, der § 12 Abs. 3, der § 13 Abs. 1, der § 15, der § 17 Abs. 2, der § 18 Abs. 3, der § 19 Abs. 6, der § 19 Abs. 10, der § 20 Abs. 1 und 3 bis 6, der § 21 Abs. 7, der § 31 Abs. 2, der § 38 Abs. 4, der § 39, der § 41 Abs. 5, der § 49, der § 50 Abs. 2, 4, 5 und 6, der § 51 Abs. 2, der § 54 Abs. 1, der § 55 Z 3, der § 56 Abs. 3, der § 61 Abs. 3, der § 67 Abs. 2, der § 70, der § 75 Abs. 12 und 13 und der § 78 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft.“


Vorblatt

Problem:

           1. Das Universitäts-Studiengesetz schafft neue Bestimmungen über Zulassung zum Studium, Anerkennung von Prüfungen und eine neue Struktur der Studienvorschriften, welche unmittelbar Auswirkungen auf die Vollziehung des Studienförderungsgesetzes haben.

           2. Durch regelmäßige Berufstätigkeit während des Semesters können sich erhebliche Studienverzögerungen ergeben.

           3. Die Regelung der Ferialtätigkeit ist nach Vorschlägen der Österreichischen Hochschülerschaft und aus Sicht einer Empfehlung der Volksanwaltschaft unbefriedigend.

           4. In einigen Verfahren nach dem Studienförderungsgesetz ist der Bundesminister erste und letzte Instanz.

2

Ziel:

           1. Das Studienförderungsgesetz muß auch nach Inkrafttreten des Universitäts-Studiengesetzes im Studienjahr 1997/98 vollziehbar bleiben.

           2. Die Kombination von Berufstätigkeit und Bezug einer Studienbeihilfe soll nur eingeschränkt möglich sein.

           3. Die Ferialtätigkeit soll in ihren Rechtsfolgen nachvollziehbar und leicht administrierbar geregelt werden.

           4. Für alle Verfahren nach dem Studienförderungsgesetz soll ein ordentliches Rechtsmittel bestehen.

Inhalt:

           1. Anpassung an das neue Zulassungsverfahren nach dem Universitäts-Studiengesetz.

           2. Regelungen über die Rechtsfolgen nach einem Studienwechsel.

           3. Festlegung des Studienerfolges für Studien nach dem Universitäts-Studiengesetz.

           4. Ruhen der Studienbeihilfe bei mehr als geringfügiger Beschäftigung.

           5. Begünstigung der Ferialtätigkeit.

           6. Festlegung der Zuständigkeit des Leiters der Studienbeihilfenbehörde für Ausnahme­bewilligungen.

           7. Neue Regelung für die Aufrechnung von Rückzahlungsforderungen.

Alternativen:

Beibehaltung des bisherigen Studienförderungssystems, das zu Problemen in der Vollziehung von Förderungen der Studien nach dem Universitäts-Studiengesetz führt.

Kosten:

Keine zusätzlichen Aufwendungen des Bundes für die Studienförderungsmittel.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Am 20. März 1997 beschloß der Nationalrat das Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG). Dieses Gesetz wird mit 1. August 1997 in Kraft treten.

Das Studienförderungsgesetzes 1992 knüpft in seinen Anspruchsvoraussetzungen, soweit sie das Studium an Universitäten betreffen, an der Terminologie des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes und an der Struktur der auf Grund des AHStG erlassenen Studienvorschriften an.

Ohne Adaptierung des Studienförderungsgesetzes wäre dieses ab dem Wintersemester 1997/98 für Studien an Universitäten generell nicht mehr vollziehbar, da trotz Weitergeltung von Studienordnungen und von Studienplänen das AHStG außer Kraft und das UniStG an seine Stelle tritt.

Es ergibt sich damit die Notwendigkeit, die geänderten Regelungen über die Zulassung (anstelle von Immatrikulation und Inskription), Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Prüfungen sowie individuelles Diplomstudium anstelle des studium irregulare bei den Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe zu berücksichtigen. Darüber hinaus werden durch die Erlassung neuer Studienpläne in den kommenden Jahren die bisherigen Verordnungen über den Nachweis des günstigen Studienerfolges unanwendbar und müssen durch neue Bestimmungen über den Nachweis des günstigen Studienerfolges ersetzt werden. In längstens fünf Jahren (spätestes Inkrafttreten der neuen Studienpläne mit 1. Oktober 2002) müßten daher weit über hundert neue Verordnungen zum Nachweis des günstigen Studienerfolges für die einzelnen Studienrichtungen an den österreichischen Universitäten erlassen werden.

Die Novelle nimmt die notwendigen Adaptierungen für die Bereiche Zulassung, Anrechnung von Studienzeiten bzw. Anerkennung von Prüfungen und das neue individuelle Diplomstudium vor, ohne daß dadurch im Ergebnis Änderungen für die Studierenden hinsichtlich des Anspruches auf Studienbeihilfe eintreten.

Für die Festlegung des günstigen Studienerfolges für Universitätsstudien nach den ersten beiden Semestern einer Studienrichtung sieht der Entwurf insoweit eine neue Lösung vor, als an die Stelle der zahlreichen, zum Teil sehr uneinheitliche Studiennachweise vorsehenden Verordnungen eine generelle Lösung tritt. Diese orientiert sich an der unteren Grenze des im Universitäts-Studiengesetz vorgesehenen verbindlichen Stundenrahmens für die einzelnen Studienrichtungen. Durch die Regelung ist sichergestellt, daß der Nachweis des günstigen Studienerfolges generell rund zwei Drittel der auf die ersten beiden Semester entfallenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen umfaßt, damit auch im dritten Semester weiter Studienbeihilfe bezogen werden kann. Der Umfang des Stundennachweises entspricht in der Relation jenem, der nach den Studienvorschriften auf Grund des AHStG nach den ersten beiden Semestern eines Universitätsstudiums zu erbringen war. Für die meisten Studienrichtungen ergibt sich numerisch eine Verringerung der Studiennachweise, die allerdings durch die Herabsetzung der zu absolvierenden Lehrveranstaltungen im Universitäts-Studiengesetz bedingt ist.

Da das Universitäts-Studiengesetz in vermehrtem Ausmaß die Anerkennung von Studienleistungen an nichtuniversitären Einrichtungen vorsieht, erweitert das Studienförderungsgesetz seine Förderungs­möglichkeiten für Studien im Ausland auch auf wissenschaftliche Einrichtungen, für die somit ebenfalls Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium bestehen kann. Voraussetzung ist jedoch, daß im Rahmen des Auslandsstudiums keine Lehrveranstaltungen inskribiert und Prüfungen absolviert werden müssen. Dies ist dann der Fall, wenn wissenschaftliche Arbeiten (Diplomarbeiten oder Dissertationen) angefertigt werden.

Im Zusammenhang mit Vorarbeiten zur Erlassung einer Verordnung über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe, BGBl. II Nr. 59/1997, hat sich gezeigt, daß Studienverzögerungen vielfach mit einer kontinuierlichen Berufstätigkeit neben dem Studium zusammenhängen, auch wenn die Berufstätigkeit die Hälfte der Vollbeschäftigung nicht übersteigt. Die Berufstätigkeit steht häufig nicht in Verbindung mit den Studieninhalten. Für Studienbeihilfenbezieher, die in besonderem Maß daran interessiert sein sollten, ihr Studium zügig zu absolvieren, sind die negativen Folgen des Anspruchsverlustes besonders gravierend. Durch die Neuregelung des Ruhens eines Anspruches auf Studienbeihilfe infolge Berufstätigkeit soll für Beihilfenbezieher eine Beschäftigung nicht mehr so attraktiv sein.

Das Familienlastenausgleichsgesetz sieht seit dem Studienjahr 1996/97 das Ruhen des Anspruches auf Familienbeihilfe vor, wenn ein Studierender in einem Monat Einkünfte bezieht, welche über die Geringfügigkeitsgrenze für das Bestehen einer Sozialversicherung (derzeit 3 740 S brutto) hinausgehen. Das Studienförderungsgesetz hat bisher das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe nicht an eine bestimmte Einkommenshöhe, sondern an das Ausmaß der Beschäftigung (mehr als Halbbeschäftigung durch mehr als zwei Wochen innerhalb eines Monats) geknüpft. Auch im Sinne einer Vereinheitlichung der Sozialstandards in Rechtsmaterien, welche staatliche Transferleistungen regeln, erscheint es angezeigt, an gleiche Sachverhalte gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen, sodaß bei einer Berufstätigkeit mit Einkünften über die Gerinfügigkeitsgrenze die Auszahlung von Familienbeihilfe und Studienbeihilfe eingestellt wird. Die neue Regelung erlaubt auch die erleichterte Anwendung von Schätzungen des studentischen Einkommens. Dies wiederum erleichtert den Wiedereinstieg in das Studienförderungs­system.

Im Gegenzug zur strikteren Formulierung der Bestimmungen über Berufstätigkeit und Bezug von Studienbeihilfe sollen die Bestimmungen über die Ferialarbeit gelockert werden. Die bisher von einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 1995 vorgegebene Vollziehung dieser Bestimmung schließt die Privilegierung der Ferialtätigkeit aus, wenn zu irgendeiner Zeit des Studienjahres eine Berufstätigkeit erfolgte. Entsprechend einer Anregung der Volksanwaltschaft und Vorschlägen der Österreichischen Hochschülerschaft wird die Ferialtätigkeit wieder eindeutig privilegiert, sofern sie sich nicht bloß als Fortsetzung einer bereits unter dem Studienjahr betriebenenen Berufstätigkeit darstellt.

Weitere Änderungen der vorliegenden Novelle beziehen sich auf die Verbesserung des Rechtsschutzes im Studienbeihilfenverfahren. Dies betrifft jene Bereiche, in denen der zuständige Bundesminister als erste und letzte Instanz Bescheide erläßt (Ausnahmsgenehmigungen für den Bezug von Studienbeihilfe, Vorschreibung des günstigen Studienerfolges für studium irregulare). Durch die Novelle wird einheitlich ein zweigliedriger Instanzenzug geschaffen, in dem gegen die Bescheide des Leiters der Studienbeihilfenbehörde die Berufung an den zuständigen Bundesminister zulässig ist.

Weitere Änderungen des Studienförderungsgesetzes betreffen Verwaltungsvereinfachungen und Klarstellung von Kompetenzen sowie die rechtliche Fixierung von bisher im Wege der Auslegung gewonnen Rechtsgrundsätzen.

Kostenberechnung

Die Kosten der Novelle werden durch zwei Maßnahmen beeinflußt: die Änderung bei der Regelung der Ferialarbeit und beim Ruhen des Anspruches infolge Berufstätigkeit. Die Ferialregelung führt zu Mehrkosten, die Regelung über das Ruhen bringt einen Einspareffekt.

Zur Kostenberechnung wurde die Studie des Fessel+GFK-Instituts (1994) herangezogen, die anhand von repräsentativen Interviews mit Studierenden die soziale Lage der Studierenden untersuchte. Bei der Frage der Berufstätigkeit von Studienbeihilfenbeziehern ergibt sich, daß rund 11% unregelmäßig Erwerbstätige unter den Beihilfenbeziehern anzutreffen sind. Diese Gruppe würde von einer Änderung der Ferialtätigkeitsregelung profitieren, weil es danach zu keinem Entfall der Julirate der Studienbeihilfe (durchschnittlich 5 000 S) für rund 3 500 Beihilfenbezieher kommen wird, außerdem weniger Kürzungen der Beihilfe im Folgejahr auftreten werden. Der Mehraufwand ist mit jährlich etwa 20 bis 25 Millionen Schilling zu beziffern.

Ein Einspareffekt ergibt sich durch die verschärften Ruhensbestimmungen wegen Berufstätigkeit. Diese treffen die Gruppe der unregelmäßig Erwerbstätigen und der regelmäßig Beschäftigten bis zum halben Beschäftigungsausmaß, sofern das Einkommen monatlich 3 740 S übersteigt. Nach der Studie aus 1994 zählen zu dieser Gruppe rund 7% der Beihilfenbezieher. Bei der Berechnung ist allerdings davon auszugehen, daß nur ein Teil dieser Einkünfte, die gegenüber der Befragung aufgegeben wurde, offengelegte und versteuerte Einkünfte sind (darin auch Einkünfte aus Nachhilfestunden, Baby-sitting, usw.). Als weiterer Effekt ist in Rechnung zu stellen, daß sich das Verhalten der Beihilfenbezieher an der neuen Rechtslage des StudFG orientieren wird. Insgesamt wird daher nur ein Teil der bisher erwerbstätigen Studierenden mit einem Teil des Jahresanspruches der Studienbeihilfe von durchschnittlich 50 000 S durch die neue Ruhensbestimmung unmittelbar betroffen sein. Bei einer vorsichtigen Schätzung könnte man von zwei Drittel der Erwerbstätigen ausgehen, die in drei Monaten während eines Jahres die neue Grenze für das Ruhen überschreiten werden, das wären für 1 400 Beihilfenbezieher drei Monatsraten à 5 000 S, somit insgesamt 21 Millionen Schilling. Der Einspareffekt liegt daher in etwa gleicher Höhe wie der Mehraufwand.

Alle anderen Maßnahmen fallen kostenmäßig nicht weiter ins Gewicht, sodaß bei den Mitteln für die Studienförderung von Kostenneutralität der Novelle ausgegangen werden kann.

Ein Planstellenbedarf ergibt sich für die Studienbeihilfenbehörde durch die Schaffung des zweigliedrigen Instanzenzuges ab 1998 in der Höhe einer Planstelle der Verwendungsgruppe a, wobei eine halbe Planstelle durch die Umwandlung einer halben vorhandenen Planstelle der Verwendungsgruppe b gewonnen werden könnte.

Besonderer Teil

Zu Z 1:

Das Universitäts-Studiengesetz ersetzt die Immatrikulation und die Inskription durch den einheitlichen Vorgang der Zulassung. Die Zulassung erlischt durch Abmeldung oder durch eine mehr als zwei Semester nicht erfolgte Meldung über die Fortsetzung des Studiums. Für Studienbeihilfenbezieher zählen daher jene Semester, während welcher sie für eine Studienrichtung zugelassen waren, in die Anspruchsdauer. Kein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht während jener Semester, in denen Studienbeihilfenbezieher nicht zugelassen sind. Die Zulassung ist daher auch anläßlich des Antrages auf Studienbeihilfe in geeigneter Form nachzuweisen.

Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens wurde vor allem seitens der Österreichischen Hochschüler­schaft darauf hingewiesen, daß die Ersetzung der Inskription durch die Zulassung im UniStG und die Berücksichtigung aller Zulassungs-Semester für die Anspruchsdauer nach dem StudFG eine Gefahr in sich birgt: Bisher war eine Aktivität des Studierenden (Inskription) erforderlich, um die Berücksichtigung von Semestern für die Anspruchsdauer zu bewirken; künftig kann bereits eine Unterlassung (nicht erfolgte Abmeldung und damit Weitergeltung der Zulassung für zwei weitere Semester) diese Folgen – auch unbeabsichtigt – nach sich ziehen.

Für die Studienförderung, die grundsätzlich und sinnvoller Weise am formalen Status des ordentlichen Studierenden anknüpft, da dieser die Berechtigung zur Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen verleiht, ist die Schaffung eines eigenen Systems für die zu berücksichtigenden Semester nicht möglich. Es muß bei der Anknüpfung an der Zulassung (wie bisher an der Inskription) bleiben.

Entscheidend wird daher hinsichtlich der sozialen Förderungsmaßnahmen (neben der Studienförderung auch Familienbeihilfe und Krankenversicherung) die genaue Information der Studierenden über die rechtlichen Konsequenzen von Zulassung und Abmeldung sein.

Zu Z 2:

Die bisher geltende Fassung des Studienförderungsgesetzes sieht für die Begünstigung einer Tätigkeit als Ferialarbeit vor, daß diese ausschließlich in den Monaten der Hauptferien stattfindet.

Nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Ferialtätigkeit dann nicht vor, wenn innerhalb eines Kalenderjahres auch außerhalb der Hauptferien gearbeitet wird, da dann keine ausschließliche Berufstätigkeit in den Ferien mehr vorliegt. Durch den Wegfall des Begriffes „ausschließlich“ wird bewirkt, daß eine Berufstätigkeit, die außerhalb der Hauptferien stattfindet, nicht dazu führt, daß eine andere, während der Ferien durchgeführte Tätigkeit nicht mehr als Ferialarbeit gilt. Allerdings muß sichergestellt sein, daß die Tätigkeit als geschlossener einheitlicher Vorgang innerhalb der Zeit, welche üblicherweise die Hauptferien umfaßt, begonnen und beendet wird. Um eine einheitliche Auslegung und Vollziehung zu gewährleisten, gilt somit die Zeit vom 26. Juni bis 30. September als Zeitspanne, innerhalb derer die Ferialtätigkeiten durchgeführt werden können. Durch die Vorverlegung des zulässigen Beginns auf 26. Juni ist die Regelung nunmehr unabhängig vom tatsächlichen Beginn und Ende der Hauptferien im konkreten Einzelfall, was die Vollziehung erleichtert.

Die Ausweitung einer Tätigkeit beim selben Dienstgeber, die bereits während des Studienjahres längere Zeit im geringeren Beschäftigungsausmaß betrieben wurde, während der Hauptferien führt dazu, daß eine Ferialtätigkeit nicht mehr vorliegt, da diese Tätigkeit bereits vor den Hauptferien aufgenommen wurde, es sei denn, es liegt eine mehrmonatige Unterbrechung dazwischen. Die rechtliche Beziehung zwischen dem Studienbeihilfenbezieher und dem für die Tätigkeit das Entgelt Entrichtenden (Werkvertrag, Dienstvertrag, usw.) ist dabei ohne Bedeutung.

Diese vorgesehene Regelung entspricht auch einer Anregung des 19. Berichtes der Volksanwaltschaft an den Nationalrat (Punkt 4.4.1.3).

Die im Begutachtungsverfahren verlangte Ausweitung der privilegierten Ferialtätigkeit auf alle Ferienzeiten (wie Weihnachts-, Semester- und Osterferien) steht im Widerspruch zu der Tatsache, daß diese Ferienzeiten im besonderen Maß der Lern- und Prüfungstätigkeit gewidmet sind. Außerdem besteht während dieser Ferien volle Studienförderung, was für die Sommerferien nicht gilt.

Auch der Vergleich mit der Familienbeihilfe, die alle Ferienzeiten privilegiert, ist nicht stichhaltig. Die Familienbeihilfe, die ganzjährig ausbezahlt wird, geht grundsätzlich an die Eltern der Studierenden und soll deren (ganzjährig erforderliche) Unterhaltsleistungen unterstützen; die Studienbeihilfe soll dagegen die Studientätigkeit des Studierenden direkt unterstützen und Berufstätigkeiten zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten während des Studienjahres überflüssig machen.

Zu Z 3:

Nach der bisher geltenden Rechtslage durfte ein Studienbeihilfenbezieher, der das Privileg des § 12 Abs. 3 (gänzliches Absehen vom früheren Einkommen wegen Aufgabe der Berufstätigkeit) in Anspruch nahm, während des gesamten folgenden Jahres mit Ausnahme der Hauptferien kein auch noch so geringes Einkommen beziehen. Andernfalls ruhte der Anspruch auf Studienbeihilfe in den Monaten der Berufstätigkeit. Durch die Änderung der Ruhensbestimmungen in § 49 (Angleichung an die Einkommensgrenze für geringfügige Beschäftigung wie auch im Familienlastenausgleichsgesetz) ist die Sonderbestimmung für die Fälle der Aufgabe der Berufstätigkeit obsolet. Es gilt auch für Studienbeihilfenbezieher, die ihre Berufstätigkeit aufgeben, die im ASVG verankerte Geringfügig­keitsgrenze, bis zu der sie hinzu verdienen dürfen (derzeit 3 740 S monatlich).

Die Einkünfte bis zu dieser Höhe können, ohne nachteilige Folgen auch aus der bisherigen Berufstätigkeit erzielt werden, d.h. der Studienbeihilfenwerber muß seine bisherige Berufstätigkeit faktisch nicht zur Gänze aufgeben, sondern nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze einschränken.

Zu Z 4:

An die Stelle des studium irregulare tritt nach dem UniStG das individuelle Diplomstudium.

Zu Z 5:

Das Universitäts-Studiengesetz läßt den Vorgang der Einrechnung und Anrechnung von Studienzeiten ersatzlos entfallen. Die studienrechtliche Übernahme von Studienerfolgen aus anderen Studien erfolgt demnach lediglich nur mehr über die Anerkennung von Prüfungen und Lehrveranstaltungen.

Für die Studienförderung ist im Unterschied zum Studienrecht aber außer der Ablegung von Prüfungen auch die Zahl der für die Anspruchsdauer zu berücksichtigenden Semester relevant.

Da bei dem Wechsel von Studienrichtungen nach dem Universitäts-Studiengesetz eine Berücksichtigung von Semestern aus den Vorstudien in studienrechtlicher Hinsicht nicht mehr stattfindet, ist die Studienbeihilfenbehörde nunmehr ausdrücklich befugt, zu beurteilen, wie viele Semester aus den Vorstudien auf Grund der anerkannten Prüfungen für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu berücksichtigen sind. Als Maßstab hiefür sind die in Semesterstundenzahlen ausgedrückten anerkannten Lehrveranstaltungen und Prüfungen in Relation zur gesamten Zahl der im Studienplan nunmehr betriebenen Studienrichtung vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu setzen. Eine Division der Zahl der anerkannten Semesterstunden durch die durchschnittliche Zahl der Semesterstunden je Semester wird demnach die Zahl der für die Anspruchsdauer zu berücksichtigenden Semester ergeben.

Sehen die Studienvorschriften des nunmehr betriebenen Studiums (nach KHStG) die Einrechnung oder Anrechnung von Semestern vor, so ist ein allenfalls darüber ergangener Bescheid des zuständigen akademischen Organs für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Ist jedoch nur eine Entscheidung über die Anerkennung von Prüfungen ergangen, so kann die Studienbeihilfenbehörde auch in diesem Fall selbst die Berücksichtigung von Semestern für die Anspruchsdauer festlegen.

Abs. 2 und Abs. 3 entsprechen dem bisherigen § 15 Abs. 1 und Abs. 2. In Abs. 3 wird nunmehr für das Doktoratsstudium eine Förderung nur dann vorgesehen, wenn das Doktoratsstudium spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschluß des Diplomstudiums folgenden Semester aufgenommen wird. Mit dieser Frist können diverse Verzögerungen bei der Aufnahme des Doktoratsstudiums berücksichtigt werden, ohne daß ein individueller Nachweis über den Grund der Verzögerung zu bringen ist. Die Frist ist nicht erstreckbar. Der Grund für diese Einschränkung der Förderung liegt im Prinzip, daß nur zielstrebig betriebene Studien gefördert werden sollen (§ 16). Dem würde die – ohnedies als Ausnahme trotz Studienabschluß vorgesehene – Förderung des Doktoratsstudiums ohne zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluß vorangegangenen Diplomstudiums widersprechen. Eine Übergangsbestimmung schließt Härtefälle aus (§ 75 Abs. 12). Damit ist noch ein ausreichender Zeitraum für die Entscheidung über die Aufnahme eines Doktoratsstudiums ab dem Sommersemester 1998 gegeben.

Zu Z 6:

Die Ausnahmen von den Rechtsfolgen, welche ein Studienwechsel für Studienbeihilfenbezieher eintreten läßt, wurden an die Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes angepaßt und um einen Fall erweitert, der bisher zu Unbilligkeiten geführt hat. Studierende an Musikgymnasien sind bereits während des Besuches dieser höheren Schule nach dem Lehrplan verpflichtet, als ordentliche Hörer an Konservatorien oder Hochschulen künstlerischer Richtung zu inskribieren. Ein nach Ablegung der Reifeprüfung betriebenes Studium, das nicht die Fortsetzung des bisher an einer Hochschule künstlerischer Richtung oder an einem Konservatorium betriebenen Studiums darstellt, ist demnach ein Studienwechsel, der nach der bisherigen Rechtslage (wenn zuvor mehr als zwei Semester dieser Studienrichtung inskribiert wurden) zu einem generellen Anspruchsverlust für die Zukunft führt. Nach der vorgesehenen Änderung können Absolventen von Musikgymnasien auch noch nach der Reifeprüfung ein anderes Studium wählen, ohne den Anspruchsverlust bei der Studienbeihilfe zu bewirken. Voraussetzung hiefür ist allerdings, daß sie nicht bereits bisher anläßlich ihres Studiums am Konservatorium oder an der Hochschule künstlerischer Richtung Studienbeihilfe bezogen haben und daß sie sich unmittelbar anschließend an die Reifeprüfung für dieses andere Studium entscheiden.

Zu Z 7:

Diese Bestimmung ist eine notwendige Anpassung an das Universitäts-Studiengesetz, welches künftig nicht mehr die Einrechnung von Semestern vorsieht. Ob die Anspruchsdauer des zweiten bzw. dritten Studienabschnittes bereits in jenem Semester beginnt, in welchem die Diplomprüfung abgelegt wurde, hängt davon ab, ob sich der Studierende bei Ablegung der Diplomprüfung noch innerhalb der Anspruchsdauer befindet (in diesem Falle beginnt die Anspruchsdauer des nächsten Studienabschnittes erst im darauffolgenden Semester).

Zu Z 8 und 9:

Die Ausnahmebestimmungen zur Verlängerung der Anspruchsdauer aus im Studienbetrieb gelegenen Gründen und zur Gewährung einer Nachsicht von einer qualifizierten Studienzeitüberschreitung sind bisher vom zuständigen Bundesminister durch Bescheid zu vollziehen gewesen. Der Bundesminister hat daher in diesen Fällen zugleich als erste und als letzte Instanz entschieden. Es standen somit keinerlei ordentliche Rechtsmittel gegen diesen Bescheid mehr zur Verfügung. Eine Korrektur war lediglich durch eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof zu erzielen. Dieser Mangel im Rechtsschutzsystem wird nunmehr behoben, indem als die erforderliche zentrale Instanz zur Entscheidung der Fälle gemäß § 19 Abs. 6 der Leiter der Studienbeihilfenbehörde eingesetzt wird.

Gegen die Entscheidung des Leiters der Studienbeihilfenbehörde ist – abweichend vom sonstigen Rechtsschutzsystem des Studienförderungsgesetzes – direkt die Berufung an den zuständigen Bundesminister entsprechend den Regelungen des Studienförderungsgesetzes über den Instanzenzug möglich. Es findet daher gegen solche Entscheidungen eine Vorstellung oder Vorstellungs­vorentscheidung nicht mehr statt. Der Senat der Studienbeihilfenbehörde ist bereits im Wege der Anhörung vor der Entscheidung durch den Leiter der Studienbeihilfenbehörde eingebunden.

Zu Z 10:

Der Begriff der Inskription an Universitäten ist durch jenen der Zulassung ersetzt. Die Regelung der neuen Ziffer 4 ermöglicht es entsprechend einer Anregung der Österreichischen Hochschülerschaft im Begutachtungsverfahren bei einem Studienwechsel den nach zwei Semestern erforderlichen Studiennachweis auch aus beiden Studienrichtungen gemeinsam zu erbringen. Bei einem Studienwechsel nach nur einem Semester ist daher konsequenterweise ein Studiennachweis über dieses Semester zu erbringen, der den halben Umfang des Studienerfolges über zwei Semester beträgt.

Zu Z 11:

Eine notwendige Anpassung an das Universitäts-Studiengesetz ergibt sich mit dem Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften bei den Vorschreibungen des Studienerfolges. Dieser ist an Universitäten regelmäßig nach den ersten beiden Semestern einer Studienrichtung nachzuweisen. Für Studienrichtungen nach dem AHStG sollen weiterhin die Verordnungen über den Nachweis des günstigen Studienerfolges durch die zuständigen akademischen Organe gelten (bisher § 20 Abs. 3, nunmehr § 20 Abs. 4).

Für Studienrichtungen nach dem Universitäts-Studiengesetz ist eine einheitliche Regelung vorgesehen, welche nicht mehr die zahllosen Einzelverordnungen über den Nachweis des günstigen Studienerfolges erfordert. Das Ausmaß des nach zwei Semestern vorzulegenden Studienerfolges orientiert sich an dem Stundenrahmen, welcher in der Anlage 1 zum Universitäts-Studiengesetz festgelegt ist. Damit ist auch garantiert, daß die neue Regelung einheitlich ist, durch die Bindung an einen gesetzlich festgelegten Stundenrahmen eine hohe Bestandsgarantie hat und das Erfordernis zahlreicher weiterer Verordnungen nach dem Studienförderungsgesetz künftig nicht mehr besteht. Zugleich wird bei der Erlassung der Studienpläne (§ 11 ff. UniStG) und bei einer allfälligen Untersagung (§ 15 Abs. 3 UniStG) die Vorgabe des Studienerfolges für den Anspruch auf Studienbeihilfe nach zwei Semestern zu beachten sein.

Der Umfang der Studiennachweise orientiert sich an dem in der Anlage 1 zum Universitäts-Studiengesetz festgelegten Gesamtstundenrahmen, wobei 10% des unteren, in Semesterstunden festgelegten Betrages grundsätzlich als Studienerfolg gelten. Mindestens sind aber 14 Semesterstunden bei Diplomstudien nachzuweisen, höchstens 22 Semesterstunden, jeweils die Hälfte bei kombinationspflichtigen Studien.

Mit dieser Regelung sind generell etwa zwei Drittel des durchschnittlich über zwei Semester zu erbringenden Studiennachweises als Nachweis des günstigen Studienerfolges vorgeschrieben.

Für Doktoratsstudien, für die im Universitäts-Studiengesetz keinerlei Stundenrahmen vorgeschrieben wird, sind nach zwei Semestern einheitlich sechs Wochenstunden als Nachweis des günstigen Studienerfolges vorgesehen.

Die Alternative zu dieser Regelungsform wären mehr als hundert Verordnungen über den Nachweis des günstigen Studienerfolges.

An die Stelle des bisherigen studium irregulare tritt ein individuelles Studium, welches vom Rektor der Universität zu genehmigen ist. Wie bisher für das studium irregulare wird hier die Vorschreibung des genauen, in Semesterstunden festgelegten Studienerfolgsnachweises durch eine Behörde im Rahmen des Studienbeihilfenverfahrens festgelegt. An die Stelle des Ministers als bisher erste und letzte Instanz tritt nunmehr der Leiter der Studienbeihilfenbehörde als zuständiges Organ. Der Rechtsschutz ist gleich wie in § 19 Abs. 10 geregelt.

Zu Z 12:

Für Studienrichtungen nach dem UniStG an Kunsthochschulen gelten weiter wie bisher nach AHStG Sonderbestimmungen. Die Erfolgsverordnungen sind von den Kollegialbehörden der Kunsthochschulen zu erlassen.

Zu Z 13:

Die Bestimmung über die Berücksichtigung des elterlichen Einkommens von Selbsterhaltern ist seit der Novelle 1994 totes Recht und kann daher entfallen.

Zu Z 14:

An Senaten kleinerer Einrichtungen steht nach einem Hinweis der Studienbeihilfenbehörde im Begutachtungsverfahren manchmal kein rechtskundiger Bediensteter zur Verfügung. Es ist daher vorgesehen, das rechtskundige Mitglied eines anderen Senates für diese Funktion ebenfalls ernennen zu können.

Zu Z 15:

Bei der Antragsfrist in Studienbeihilfenverfahren handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist, da der Anspruch von der rechtzeitigen Geltendmachung innerhalb der Frist abhängt. Es gelten somit nicht die Bestimmungen über verfahrensrechtliche Fristen. Um dennoch den Studienbeihilfenwerbern bei der Beantragung die Möglichkeit zu geben, ihren Antrag rechtswirksam auch noch am letzten Tag der Frist zur Post zu geben, wird ausdrücklich festgelegt, daß das Datum des Poststempels für die rechtzeitige Beantragung zu berücksichtigen ist.

Zu Z 16:

Die Sonderregelung für die Beantragung von Studienbeihilfe, gleichzeitig mit einer Beihilfe für ein Auslandsstudium, kann nach der durch die Novelle 1996 neu formulierten Regelung der Antragsfristen entfallen.

Zu 17:

Bei der Übermittlung von Einkommensdaten im Wege der Datenübertragung durch die Finanzverwaltung an die Studienbeihilfenbehörde kommt es gelegentlich zur Übermittlung unvollständiger oder unrichtiger Daten, auf denen die automationsunterstützte Erstellung der Bescheide der Studienbeihilfenbehörde aufbaut. Die amtswegige Berichtigung orientiert sich an der Berichtigung von rechtskräftigen Bescheiden gemäß § 62 Abs. 4 AVG.

Zu Z 18:

Die Regelung über das Ruhen des Anspruches ist an das Universitäts-Studiengesetz anzupassen, da die Inskription durch die Zulassung ersetzt wird. Die fehlende Zulassung zum geförderten Studium wird zu einem Grund für das Ruhen des Anspruches.

Zu Z 19 und 20:

Ziel dieser Novelle ist es auch, die Berufstätigkeit von Beihilfenbeziehern in den Hauptferien attraktiver zu machen und jene während des Semesters einzuschränken. Zusätzlich zur halbtägigen Berufstätigkeit wird das Ruhen künftig auch an die Höhe der Einkünfte aus Berufstätigkeit geknüpft werden. Die Höhe des Einkommens orientiert sich an der Geringfügigkeitsgrenze der Sozialversicherungspflicht. Damit wird gleichzeitig eine Anpassung an die entsprechende Bestimmung im Familienlastenausgleichsgesetz vorgenommen, die seit 1996 ebenfalls an den dynamisierten Betrag gemäß § 5 Abs. 2 lit. c ASVG anknüpft (derzeit 3 740 S monatlich).

Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit wird die Zurechnung zu bestimmten Monaten nicht nur von der Auszahlung abhängen, sondern auch von jenen Monaten, in denen die das Einkommen begünstigende Tätigkeit erfolgte.

Damit kann vor allem die Sonderregelung für jene Studierende, welche ihre Berufstätigkeit vor Studienbeginn aufgegeben haben, entfallen. Für diese Studienbeihilfenbezieher entfällt das Verbot im ersten Jahr des Beihilfenbezuges irgendwelche Einkünfte aus Berufstätigkeit zu beziehen (bisher § 49 Abs. 5).

Aber auch für Studierende, die im Sommersemester eine Berufstätigkeit aufgeben und wieder in das Studienbeihilfensystem einsteigen wollen, bedeutet dies die Erleichterung bei der Schätzung gemäß § 12 Abs. 1. Durch die verschärfte Ruhensbestimmung ist garantiert, daß das Einkommen des laufenden Jahres eines Studierenden geschätzt werden kann, ohne daß eine nachträglich dennoch wieder aufgenommene Berufstätigkeit ungerechtfertigte Vorteile mit sich bringt.

Im Ergebnis führt dies dazu, daß Studierende Einkünfte aus Berufstätigkeit bis maximal zur Geringfügigkeitsgrenze beziehen können, ohne daß sich dies auf die Höhe der bewilligten Studienbeihilfe auswirkt. Während des Semesters können von unverheirateten Höchstbeihilfenbeziehern (Selbsterhalter) aus Beihilfe und Berufstätigkeit somit insgesamt 12 540 S monatlich erzielt werden.

Ausgenommen von den Einschränkungen sind Ferialtätigkeiten, die durch die Novellierung weiter begünstigt werden.

Zu Z 21:

Neu ist in § 50 Abs. 2 die Ziffer 3; welche keine inhaltliche Änderung beinhaltet, sondern nur eine bereits bisher durch Auslegung gewonnene Vollziehungspraxis gesetzlich festschreibt. Jede Änderung eines Studiums führt mit Ende des dem Studienwechsel vorangehenden Semesters zum Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe. Es ist daher nach jeder neu aufgenommenen Studienrichtung ein neuerlicher Antrag auf Studienbeihilfe einzubringen. Dies ist auch im Hinblick auf die Überprüfung des Studienerfolges von Bedeutung.

Zu Z 22:

Durch ein Redaktionsversehen wurde der § 50 Abs. 5 zweimal erlassen. Einmal betrifft das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe Studierende an Hebammenakademien, ein zweites Mal Studierende an Fachhochschul-Studiengängen. Die Regelungen werden nunmehr auf die Abs. 5 und 6 des § 50 verteilt.

Zu Z 23:

Neu sind in § 51 Abs. 2 der zweite und dritte Satz. Die Aufrechnung einer Rückzahlungsforderung gegen einen bestehenden Anspruch auf Studienbeihilfe soll nicht dazu führen, daß die gesamte Auszahlung wegfällt, sondern nur maximal 50%. Eine solche Aufrechnung soll aber auch dann möglich sein, wenn der Bescheid über die Rückforderung wegen Einbringung eines Rechtsmittels noch nicht rechtskräftig ist, weil es sonst durch die Verfahrensdauer praktisch zu keiner Aufrechnung käme.

Zu Z 24 bis 26:

Nach dem Unversitäts-Studiengesetz können auch außeruniversitäre Leistungen für das Studium anerkannt werden. Im Sinne dieser Bestimmung erscheint es sinnvoll, auch für Auslandsstudien an nichtuniversitären Forschungseinrichtungen Beihilfen für Auslandsstudien vorzusehen. Dies wird auf jene Tätigkeiten beschränkt, welche der Anfertigung wissenschaftlicher Arbeiten (Diplomarbeiten und Dissertationen) dienen, da in diesem Fall auch keinerlei Lehrveranstaltungen vom Studien­förderungsgesetz zwecks Nachweis eines günstigen Studienerfolges gefordert sind. Vom Betreuer der wissenschaftlichen Arbeit an der Heimatuniversität ist lediglich der ordnungsgemäße Fortgang der Arbeit an der Diplomarbeit oder Dissertation zu bestätigen. Für die Auszahlung der Beihilfe genügt die Bestätigung über die tatsächliche Tätigkeit an der ausländischen Forschungseinrichtung (anstelle einer Inskriptionsbestätigung).

Der Verweis auf das Studiengesetz mußte unter Berücksichtigung der nach UniStG entfallenden Anrechnung richtiggestellt werden.


Zu Z 27 und 28:

Durch das Inkrafttreten des UOG 1993 ergaben sich Probleme bei der Festlegung jenes universitären Organs, welches für die Zuerkennung von Leistungs- und Förderungsstipendien zuständig ist. Während für die Ausschreibung der Stipendien im Studienförderungsgesetz ausdrücklich das jeweilige akademische Kollegialorgan festgeschrieben ist, fehlt eine solche Zuständigkeitsregelung für die Zuerkennung der Stipendien. Damit wird klargestellt, daß an Universitäten nach UOG 1975 weiterhin das jeweilige akademische Kollegialorgan (Universitätskollegium bzw. Fakultätskollegium) zuständig ist, an Universitäten nach dem UOG 1993 der Studiendekan die Leistungs- und Förderungsstipendien zuerkennt.

Zu Z 29:

Die bei den Verfahrensbestimmungen genannten Förderungsmaßnahmen Studienzuschuß und Fahrt­kostenbeihilfe existieren seit dem Studienjahr 1996/97 nicht mehr.

Zu Z 30:

In den Übergangsbestimmungen ist die Anwendung der eingeschränkten Förderungsbestimmung über Doktoratsstudien erst ab dem Sommersemester 1998 vorgesehen, damit Studierende, die ein Doktoratsstudium planen und ihr Diplomstudium schon vor dem Studienjahr 1996/97 abgeschlossen haben, noch nach Inkrafttreten dieser Novelle die Chance auf ein gefördertes Doktoratsstudium haben.

Die Begünstigung der Ferialarbeit soll bereits während des Sommers 1997 für Studienbeihilfenbezieher gelten. Die Überprüfung erfolgt regelmäßig frühestens im Wintersemester, somit nach Inkrafttreten der Novelle.


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


 

§ 3 Abs. 5 lautet:


(5) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist.

(5) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Für Studien, die nach dem Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, eingerichtet sind, tritt an die Stelle der Inskription die Zulassung. Semester, für die eine Inskription oder Zulassung besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums jedenfalls zu berücksichtigen.


 

§ 8 Abs. 4 Z 4 letzter Satz lautet:


                                                                                               4.                                                                                               Einkünfte von Schülern und Studierenden aus Ferialtätigkeit. Darunter sind Tätigkeiten zu verstehen, die ausschließlich während der Haupt­ferien erfolgen, jedenfalls aber sämtliche Tätigkeiten, die ausschließlich während der Monate Juli und August durchgeführt werden.

                                                                                                                                                                                              Darunter sind Tätigkeiten zu verstehen, die während der Monate Juni, Juli, August und September durchgeführt werden, sofern diese Tätigkeiten nicht vor dem 26. Juni begonnen oder nach dem 30. September beendet werden.


 

An § 12 Abs. 3 wird folgender letzter Satz angefügt:


(3) Einkünfte aus Erwerbstätigkeit des Studierenden sowie seines Ehegatten sind zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe die Berufstätigkeit aus Studiengründen für mindestens ein Jahr aufgegeben wurde. Steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und 3 sind zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn – abgesehen von Kapitalerträgen im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 EStG 1988 bis zu einem Höchstbetrag von 5 000 S – ab der Zuerkennung von Studienbeihilfe mindestens ein Jahr kein Einkommen mehr bezogen wird.

Einkünfte aus den im § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten oder Einkünfte aus Berufstätigkeit bis zu dem in § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, genannten Betrag sind dabei nicht zu berücksichtigen.

 


 

§ 13 Abs. 1 lautet:


§ 13. (1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern oder ein studium irregulare (§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes – AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, § 16 Abs. 3 des Kunsthochschul-Studiengesetzes – KHStG, BGBl. Nr. 187/1983) zu verstehen.

§ 13. (1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern, ein studium irregulare (§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes – AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, § 16 Abs. 3 des Kunsthochschul-Studiengesetzes – KHStG, BGBl. Nr. 187/1983) oder ein individuelles Diplomstudium (§ 17 UniStG) zu verstehen.


 

§ 15 lautet samt Überschrift:


Vorstudien

Vorstudien


§ 15. (1) Anspruch auf Studienbeihilfe besteht trotz Absolvierung eines Kurzstudiums (§ 13 Abs. 1 lit. b AHStG, § 17 KHStG) oder eines Hauptstu­dienganges eines Konservatoriums, wenn diese Vorstudienzeit zur Gänze in die Studienzeit eines Diplomstudiums eingerechnet wird.

(2) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium (§ 13 Abs. 1 lit. e AHStG) besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums, wenn der Studierende die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um nicht mehr als vier Semester überschritten hat.

§ 15. (1) Vorstudien sind für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienzeiten angerechnet oder Prüfungen anerkannt wurden. Bescheide über die Anrechnung von Vorstudienzeiten und Prüfungen sind für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Wurden ausschließlich Prüfungen oder Lehrveranstaltungen anerkannt, so hat die Studienbeihilfenbehörde über die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu entscheiden. Dazu ist die Zahl der Semesterstunden der anerkannten Lehrveranstaltungen und Prüfungen den insgesamt im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen gegenüberzustellen.

(2) Anspruch auf Studienbeihilfe besteht trotz Absolvierung eines Kurzstudiums an einer Universität oder Kunsthochschule oder eines Hauptstudienganges eines Konservatoriums, wenn diese Vorstudienzeit zur Gänze für die Anspruchsdauer eines Diplomstudiums berücksichtigt wird.

(3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums, wenn der Studierende die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um nicht mehr als vier Semester überschritten und das Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluß des Diplomstudiums aufgenommen hat.


 

§ 17 Abs. 2 lautet:


(2) Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, sowie Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, gelten nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

                                                                                               1.                                                                                               Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,

                                                                                               2.                                                                                               Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

                                                                                               3.                                                                                               Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde;

                                                                                               4.                                                                                               die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.


 

§ 18 Abs. 3 lautet:


(3) Die Anspruchsdauer wird nicht durch Semester verkürzt, die vor Absolvierung der den vorhergehenden Studienabschnitt abschließenden Diplomprüfung oder des jeweiligen Rigorosums absolviert wurden und in den laufenden Studienabschnitt einzurechnen sind.

(3) Die Anspruchsdauer eines weiteren Studienabschnitts beginnt nicht vor jenem Semester, in dem die den vorangehenden Studienabschnitt abschließende Prüfung abgelegt wurde.


(6) Der zuständige Bundesminister hat auf Antrag des Studierenden und nach Anhörung des zuständigen Senates der Studienbeihilfenbehörde ...

In § 19 Abs. 6 wird die Wortfolge „Der zuständige Bundesminister“ ersetzt durch die Wortfolge „Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde“.


 

An § 19 wird folgender Abs. 10 angefügt:

(10) Gegen Bescheide des Leiters der Studienbeihilfenbehörde ist eine Berufung unter Anwendung des § 46 zulässig. Die §§ 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.


 

§ 20 Abs. 1 lautet:


§ 20. (1) An Universitäten ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen:

§ 20. (1) An Universitäten ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolgs zu erbringen:


                                                                                               1.                                                                                               in den ersten beiden insgesamt inskribierten Semestern durch die Aufnahme als ordentlicher Hörer;

                                                                                               1.                                                                                               in den ersten beiden Semestern, für die eine Zulassung besteht, durch die Zulassung als ordentlicher Hörer;


                                                                                               2.                                                                                               nach den ersten beiden insgesamt inskribierten Semestern und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die in den Studienvorschriften vorgesehen sind, in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluß des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich;

                                                                                               2.                                                                                               nach den ersten beiden Semestern, für die eine Zulassung bestand, und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluß des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich;


                                                                                               3.                                                                                               nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums.

                                                                                               3.                                                                                               nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums;

                                                                                               4.                                                                                               bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester einer Studienrichtung ist der günstige Studienerfolg im halben gemäß Z 2 erforderlichen Ausmaß nachzuweisen. Nach dem ersten Semester der neuen Studienrichtung kann der gemäß Z 2 erforderliche Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden.


 

§ 20 Abs. 3 bis 6 lauten:


(3) Art und Umfang des Nachweises gemäß Abs. 1 Z 2 sind unter Berücksichtigung der besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne vom Fakultätskollegium (Universitätskollegium, Akademischer Senat) durch Verordnung zu bestimmen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Dieser hat die Genehmigung zu verweigern, wenn die Verordnung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder Studiennachweise vorsieht, die über die in den Studienordnungen und Studienplänen vorgesehenen Prüfungen hinausgehen.

(4) Wenn das Fakultätskollegium (Universitätskollegium, Akademischer Senat) innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die die Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß Abs. 3 erfordern, keine den Rechtsvorschriften entsprechende Verordnung erläßt, hat ihm der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Entwurf einer solchen Verordnung zu übermitteln. Erläßt die akademische Behörde auf Grund dieses Entwurfes binnen einem Monat keine entsprechende Verordnung, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft eine Verordnung gemäß Abs. 3 zu erlassen.

(5) Auf Antrag eines Studierenden, dem gemäß § 13 Abs. 3 AHStG ein studium irregulare bewilligt wurde, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Abs. 1 vorzuschreiben. Gleichzeitig hat er jenen Senat der Studienbeihilfenbehörde zu bestimmen, der über eine Vorstellung des Studierenden zu entscheiden hat.

(3) Der gemäß Abs. 1 Z 2 vorgesehene Nachweis hat folgenden Umfang:

                                                                                               1.                                                                                               bei Diplomstudien 10 vH der in der Anlage 1 zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens, jedoch nicht weniger als 14 und nicht mehr als 22 Semesterstunden, oder zwei Fachprüfungen der ersten Diplomprüfung;

                                                                                               2.                                                                                               bei Lehramtsstudien gemäß Anlage 1 Z 3 zum UniStG Diplomstudien für jedes Unterrichtsfach 10 vH der in dieser Anlage für das jeweilige Unterrichtsfach festgelegten unteren Grenzen des Gesamtstundenrahmens, jedoch nicht weniger als sieben und nicht mehr als elf Semesterstunden, oder eine Fachprüfung der ersten Diplomprüfung;

                                                                                               3.                                                                                               bei Doktoratsstudien sechs Semesterstunden.

(4) Für Studienrichtungen, die nach dem AHStG eingerichtet wurden, sind Art und Umfang des Nachweises gemäß Abs. 1 Z 2 unter Berücksichtigung der besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne vom zuständigen akademischen Organ durch Verordnung zu bestimmen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr. Dieser hat die Genehmigung zu verweigern, wenn die Verordnung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder Studiennachweise vorsieht, die über die in den Studienordnungen und Studienplänen vorgesehenen Prüfungen hinausgehen.

(5) Wenn das zuständige akademische Organ innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die die Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß Abs. 3 erfordern, keine den Rechtsvorschriften entsprechende Verordnung erläßt, hat ihm der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr den Entwurf einer solchen Verordnung zu übermitteln. Erläßt die akademische Behörde auf Grund dieses Entwurfes binnen einem Monat keine entsprechende Verordnung, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft eine Verordnung gemäß Abs. 4 zu erlassen.

(6) Auf Antrag eines Studierenden, dem gemäß § 17 UniStG ein individuelles Diplomstudium oder gemäß § 13 Abs. 3 AHStG ein studium irregulare bewilligt wurde, hat der Leiter der Studienbeihilfenbehörde den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Abs. 1 vorzuschreiben. Gleichzeitig hat er jenen Senat der Studienbeihilfenbehörde zu bestimmen, der über Vorstellungen des Studierenden zu entscheiden hat. Gegen den Bescheid ist eine Berufung unter Anwendung des § 46 zulässig. Die §§ 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.


 

§ 21 Abs. 7 lautet:


(7) Für Studienrichtungen, die durch das AHStG, durch besondere Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne geregelt sind, ist der § 20 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Lehrveranstaltung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 auch der künstlerische Einzelunterricht anzusehen ist. Studierende der Studienrichtung Architektur an Kunsthochschulen haben anstelle des Studiennachweises gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 nach dem vierten Semester einen Nachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 zu erbringen.

(7) Für Studienrichtungen, die durch Studienvorschriften auf Grund des AHStG oder durch das UniStG geregelt sind, ist der § 20 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Lehrveranstaltung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 auch der künstlerische Einzelunterricht anzusehen ist. Studierende der Studienrichtung Architektur an Kunsthochschulen haben anstelle des Studiennachweises gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 nach dem vierten Semester einen Nachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 zu erbringen.


(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291 c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat. Dieser Absatz ist für Studierende im Sinne des § 27 nicht anzuwenden.

In § 31 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.


 

Dem § 38 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

Steht für einen gemäß § 37 Abs. 3 einzurichtenden Senat kein rechtskundiger Lehrer zur Verfügung, ist als rechtskundiges Mitglied stattdessen ein rechtskundiger Bediensteter, der in einem anderen im örtlichen Wirkungsbereich der Stipendienstelle eingerichteten Senat Mitglied ist, zu bestellen.


 

Dem § 39 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:


(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. An Fachhochschul-Studiengängen sind Anträge auf Studienbeihilfe in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember zu stellen. An medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens 30. April beginnt, sind Anträge in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai, ansonsten in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember zu stellen. Bei verspäteter Antragstellung besteht ein Anspruch auf Studienbeihilfe erst für den der Antragstellung folgenden Monat. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten als am ersten Tag der Frist eingebracht.

Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie am letzten Tag der Frist nachweislich zur Post gegeben wurden.


(8) Ein Antrag auf Studienbeihilfe kann bereits einen Monat vor der Antragsfrist gemäß Abs. 2 gestellt werden, wenn der Studierende für denselben Zeitraum auch Beihilfe für ein Auslandsstudium beantragt hat.

§ 39 Abs. 8 entfällt.


 

Dem § 41 wird folgender Abs. 5 angefügt:

(5) Unrichtigkeiten in Bescheiden, die durch die unrichtige oder unvollständige Übermittlung von Daten gemäß § 40 Abs. 5 bewirkt wurden, kann die Studienbeihilfenbehörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.


 

§ 49 Abs. 1 lautet:


§ 49. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende beurlaubt sind, und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder den Präsenz- oder Zivildienst leisten. Sofern die Studien- und Ausbildungsvorschriften eine Inskription vorsehen, ruht der Anspruch auch während der Semester, in denen Studierende nicht inskribiert sind.

§ 49. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende beurlaubt oder nicht zum geförderten Studium zugelassen sind, und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder den Präsenz- oder Zivildienst leisten. Sofern die Studien- und Ausbildungsvorschriften eine Inskription vorsehen, ruht der Anspruch auch während der Semester, in denen Studierende nicht inskribiert sind.


 

§ 49 Abs. 4 lautet:


(4) Der Anspruch ruht nicht während der Durchführung eines in den Studienvorschriften vorgesehenen Praktikums (einer Praxis) mit einem Entgelt von weniger als 3 500 S monatlich.

(4) Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende Einkünfte aus Berufstätigkeit beziehen, die den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 lit. c ASVG übersteigen. Ausgenommen hievon sind Einkünfte aus den im § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten.


(5) Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende vor Ablauf der in § 12 Abs. 3 genannten Jahresfrist einer Berufstätigkeit nachgehen. Ausgenommen hievon sind die in § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten sowie Praktika gemäß Abs. 4.

§ 49 Abs. 5 entfällt.


 

§ 50 Abs. 2 lautet:


(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),

                                                                                               1.                                                                                               mit dem die Anspruchsdauer für das Studium (den Studienabschnitt) endet oder

                                                                                               2.                                                                                               für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß den §§ 20 Abs. 1 Z 2, 21 Abs. 1 Z 2 und 3 oder § 24 Z 2 und 3 vorgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),

                                                                                               1.                                                                                               mit dem die Anspruchsdauer für das Studium (den Studienabschnitt) endet oder

                                                                                               2.                                                                                               für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß den §§ 20 Abs. 1 Z 2, 21 Abs. 1 Z 2 und 3 oder § 24 Z 2 und 3 vorgelegt hat oder

                                                                                               3.                                                                                               nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt.


 

§ 50 Abs. 4 bis 6 lauten:


(4) Bei Schülern an medizinisch-technischen Akademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß § 17 Abs. 3 MTD-Gesetz vom weiteren Besuch der medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen wurde.

(4) Bei Studierenden an medizinisch-technischen Akademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß § 17a Abs. 3 MTD-Gesetz vom weiteren Besuch der medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen wurde.


(5) Bei Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem ein vorgeschriebenes Berufspraktikum negativ beurteilt wurde oder in dem der Studierende vom weiteren Besuch des Fachhochschul-Studienganges ausgeschlossen wurde.

(5) Bei Studierenden an Hebammenakademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß § 31 Abs. 1 HebG vom weiteren Besuch der Hebammenakademie ausgeschlossen wurde.


 

(6) Bei Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem ein vorgeschriebenes Berufspraktikum negativ beurteilt wurde oder in dem der Studierende vom weiteren Besuch des Fachhochschul-Studienganges ausgeschlossen wurde.


 

§ 51 Abs. 2 lautet:


(2) Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruchs ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so kann die Schuld bis zu zwei Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen gestattet werden.

(2) Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruchs ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Der monatlich durch Aufrechnung einbehaltene Betrag darf 50% der monatlich zustehenden Studienbeihilfe nicht übersteigen. Eine Aufrechnung ist auch vor Rechtskraft des Bescheides über die Rückzahlungsverpflichtung zulässig. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so kann die Schuld bis zu zwei Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen gestattet werden.


 

§ 54 Abs. 1 lautet:


§ 54. (1) Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten und Hochschulen haben Studienbeihilfenbezieher, die an Universitäten, Kunsthochschulen oder Theologischen Lehranstalten studieren, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.

§ 54. (1) Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten, Kunsthochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studienbeihilfenbezieher, die an Universitäten, Kunsthochschulen oder theologischen Lehranstalten studieren, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.


 

§ 55 Z 3 lautet:


                                                                                               3.                                                                                               eine Bestätigung der zuständigen akademischen Behörde vorzulegen, daß auf Grund des Studienprogrammes die Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Anrechnung des Auslandsstudiums und die Anerkennung der Prüfungen gegeben sind (§ 21 AHStG, §§ 30 und 31 KHStG) oder das Auslandsstudium zur Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation dient, und

                                                                                               3.                                                                                               eine Bestätigung der zuständigen akademischen Behörde vorzulegen, daß auf Grund des Studienprogrammes die Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfungen gegeben ist (§ 59 UniStG, § 31 KHStG) oder das Auslandsstudium zur Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation dient, und


 

§ 56 Abs. 3 lautet:


(3) Die Beihilfe für ein Auslandsstudium wird monatlich ausbezahlt, sobald die Inskriptionsbestätigung für das Auslandsstudium vorgelegt wurde.

(3) Die Beihilfe für ein Auslandsstudium wird monatlich ausbezahlt, sobald die Inskriptionsbestätigung für das Auslandsstudium vorgelegt wurde. Dient das Auslandsstudium zur Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation, kann an die Stelle der Inskriptionsbestätigung auch eine Bestätigung der ausländischen Forschungseinrichtung treten.


 

§ 61 Abs. 3 lautet:


(3) An Universitäten und Kunsthochschulen hat die Zuerkennung im selbständigen Wirkungsbereich zu erfolgen, an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter der Lehranstalt nach Anhörung der an der Lehranstalt bestehenden Vertretung der Studierenden.

(3) An Universitäten und Kunsthochschulen erfolgt die Zuerkennung im selbständigen Wirkungsbereich durch das oberste akademische Kollegialorgan, an in Fakultäten gegliederten Universitäten durch das Fakultätskollegium, an Universitäten, die nach dem Universitätsorganisationsgesetz 1993 – UOG 1993, BGBl. Nr. 805, eingerichtet sind durch den Studiendekan, an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter der Lehranstalt nach Anhörung der an der Lehranstalt bestehenden Vertretung der Studierenden.


 

§ 67 Abs. 2 lautet:


(2) An Universitäten und Kunsthochschulen erfolgt die Zuerkennung der Föderungsstipendien im selbständigen Wirkungsbereich, an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter der Lehranstalt nach Anhörung der an der Anstalt bestehenden Vertretung der Studierenden.

(2) An Universitäten und Kunsthochschulen erfolgt die Zuerkennung im selbständigen Wirkungsbereich durch das oberste akademische Kollegialorgan, an in Fakultäten gegliederten Universitäten durch das Fakultätskollegium, an Universitäten, die nach dem UOG 1993 eingerichtet sind, durch den Studiendekan, an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter der Lehranstalt nach Anhörung der an der Lehranstalt bestehenden Vertretung der Studierenden.


 

§ 70 lautet:


§ 70. Auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe, Fahrtkostenbeihilfe, Studienzuschuß und Beihilfe für Auslandsstudien ist das AVG unter Bedachtnahme auf die §§ 39 bis 46 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 70. Auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe und Beihilfe für Auslandsstudien ist das AVG unter Bedachtnahme auf die §§ 39 bis 46 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.


 

An § 75 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:

(12) Für Studierende, die ein Doktoratsstudium spätestens im Wintersemester 1997/98 aufgenommen haben, ist § 15 Abs. 2 in der vor dem 1. August 1997 geltenden Fassung anzuwenden.

(13) Die Definition der Ferialtätigkeit gemäß § 8 Abs. 4 Z 4 ist auf Ferialtätigkeiten im Studienjahr 1996/97 anzuwenden.

An § 78 wird folgender Abs. 9 angefügt:

(9) Der § 3 Abs. 5, der § 8 Abs. 4, der § 12 Abs. 3, der § 13 Abs. 1, der § 15, der § 17 Abs. 2, der § 18 Abs. 3, der § 19 Abs. 6, der § 19 Abs. 10, der § 20 Abs. 1 und 3 bis 6, der § 21 Abs. 7, der § 31 Abs. 2, der § 38 Abs. 4, der § 39, der § 41 Abs. 5, der § 49, der § 50 Abs. 2, 4, 5 und 6, der § 51 Abs. 2, der § 54 Abs. 1, der § 55 Z 3, der § 56 Abs. 3, der § 61 Abs. 3, der § 67 Abs. 2, der § 70, der § 75 Abs. 12 und 13 und der § 78 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft.