703 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 3. 6. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz zur Festlegung von Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen

§ 1. Wer gegen Art. 2 oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996, ABl. Nr. L 309 vom 29. November 1996, S 1, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu einer Million Schilling durch den Bundesminister für auswärtige Angelegen­heiten zu bestrafen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für auswärtige Angelegen­heiten betraut.

Vorblatt

Problem:

Der Rat der Europäischen Union hat am 22. November 1996 die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen angenommen. Art. 9 dieser Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, Sanktionen für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen einschlägige Vorschriften der Verordnung festzulegen. Es bestehen in Österreich derzeit keine rechtlichen Regelungen, um der Verpflichtung des Art. 9 nachzukommen.

Lösung:

Erlassung eines Bundesgesetzes, das verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 festlegt.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Die Durchführung der aus dem Bundesgesetz zusätzlich entstehenden Verwaltungstätigkeit ist mit dem vorhandenen Personal zu leisten.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Rat der Europäischen Union hat am 22. November 1996 die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen angenommen. Mit dieser Verordnung, ergänzt durch die gemeinsame Aktion vom 22. November 1996 – vom Rat auf Grund der Art. J.3 und K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen – betreffend Maßnahmen zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen, ABl. Nr. L 309 vom 29. November 1996, S 1 und 7, sollen negative Auswirkungen durch die extraterritoriale Anwendung von Rechtsvorschriften durch Drittländer auf natürliche und juristische Personen, die der Gerichtsbarkeit der EU-Mitgliedstaaten unterstehen, abgewendet werden. Die EG-Verordnung ermöglicht es, die bestehende Rechtsordnung, die Interessen der Gemeinschaft und die Interessen der genannten natürlichen und juristischen Personen zu schützen, insbesondere durch Aufhebung, Neutralisierung, Blockierung oder anderweitige Bekämpfung der Auswirkungen der betreffenden ausländischen Rechtsakte.

Die Art. 2 und Art. 5 der EG-Verordnung enthalten Verpflichtungen für natürliche und juristische Personen. Art. 2 der EG-Verordnung verpflichtet eine Person im Sinne des Art. 11 der EG-Verordnung, deren wirtschaftliche und/oder finanzielle Interessen durch ein im Anhang der EG-Verordnung aufgeführtes Gesetz oder durch darauf beruhende oder sich daraus ergebende Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden, die Kommission binnen einer festgelegten Frist entsprechend zu unterrichten. Art. 5 der EG-Verordnung bestimmt, daß keine Person im Sinne des Art. 11 der EG-Verordnung aktiv oder durch bewußte Unterlassung Forderungen oder Verboten, einschließlich Aufforderungen ausländischer Gerichte, nachkommen darf, die direkt oder indirekt auf den im Anhang der EG-Verordnung aufgeführten Gesetzen oder den darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen beruhen oder sich daraus ergeben.

Art. 9 der EG-Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, Sanktionen für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen diese einschlägigen Vorschriften der Verordnung festzulegen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Mit dieser Bestimmung soll der Verpflichtung Österreichs aus Art. 9 der EG-Verordnung entsprochen werden. Gemäß Art. 9 müssen die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Der in § 1 vorgesehene Strafrahmen orientiert sich an sachlich vergleichbaren österreichischen Bestimmungen im Lichte der von anderen EU-Mitgliedstaaten zur Erfüllung von Art. 9 der EG-Verordnung vorgesehenen Sanktionen. Verwaltungsstrafbehörde ist der Bundesminister für auswärtige Angelegen­heiten.

Zu § 2:

Mit der Vollziehung des vorliegenden Bundesgesetzes wird der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut.