708 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 10. 6. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 79 lautet:

§ 79. Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.“

2. § 81 samt Überschrift lautet:

„Ausstellung internationaler Zulassungsscheine

§ 81. (1) Dem Besitzer eines nationalen Zulassungsscheines ist auf Antrag ein internationaler Zulassungsschein gemäß Art. 4 des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, auszustellen.

(2) Die Gültigkeit des internationalen Zulassungsscheines erlischt ein Jahr nach dem Tag der Aus­stellung. Über seine Ausstellung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

(3) Für die Ausstellung der internationalen Zulassungsscheine ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der internationalen Zulassungsscheine ermächtigen. Diese Vereine unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigung zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr. Die Aufsichtsbefugnisse der Vereinsbehörde werden hiedurch nicht berührt. Die Ermächtigung zur Ausstellung der internationalen Zulassungsscheine ist zu widerrufen, wenn es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist.

(5) Wurde Vereinen die im Abs. 4 angeführte Ermächtigung erteilt, so darf der Antrag auf Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines nur bei solchen Vereinen eingebracht werden; stellt jedoch der ermächtigte Verein den internationalen Zulassungsschein nicht binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages aus, so kann der Antrag auch bei der im Abs. 3 angeführten Behörde eingebracht werden.“

3. § 84 samt Überschrift entfällt.

4. Die Überschrift zu § 86 lautet:

„Aberkennung des Rechtes, Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Grund ausländischer Zulassungsscheine zu verwenden“

5. In § 86 entfallen die Abs. 1a und 4, und die Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Besitzer des Zulassungsscheines seinen Aufenthalt hat. Sie hat den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach der Aberkennung abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten und die Aberkennung in den Zulassungsschein einzutragen.

(3) Den Behörden der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, und des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, sind auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern zu geben, wenn sich diese Personen wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben.“

6. In § 96 entfällt Abs. 6.

7. In § 102 Abs. 5 entfällt lit. a, und im zweiten und vierten Satz wird das Zitat „lit. a bis g“ ersetzt durch das Zitat „lit. b bis g“.

8. In § 102 Abs. 5 dritter Satz entfällt die Wortfolge „die in der lit. a angeführten Dokumente vier Wochen,“.

9. In § 102 Abs. 12 entfällt lit. f, und lit. d und e lauten:

         „d) des § 85,

           e) des § 102 Abs. 3, wenn durch die Nichterfüllung von Auflagen die Verkehrssicherheit gefährdet wird,“.

10. § 102 Abs. 12 zweiter und dritter Satz lauten:

„Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung Zwangsmaßnamen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangs­maßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist, im Falle der lit. d oder h auch, wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.“

11. In § 103 Abs. 3 entfallen die Sätze 5 bis 11.

12. Nach § 103 Abs. 3 werden folgende neue Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Lenker, die eine Lenkerberechtigung der Gruppe DL besitzen, dürfen im Ortslinienverkehr (Abs. 3b) erst nach einer entsprechenden Einschulung durch einen erfahrenen Lenker im Ausmaß von mindestens 14 Tagen selbständig eingesetzt werden. Diese Einschulung ist in einem Ausmaß von mindestens einem Tag auf winterlichen Fahrbahnen entlang der befahrenen Strecke zu wiederholen. Der selbständige Einsatz im Ortslinienverkehr auf winterlichen Fahrbahnen ist erst nach dieser Wieder­holungseinschulung zulässig. Nach dem Erwerb der Lenkerberechtigung DL darf auf Dauer von zwei Monaten die Dienstleistung als Lenker nur auf Omnibussen, die keine Gelenkkraftfahrzeuge sind, erfolgen. Danach ist ohne weiteres Verfahren der Einsatz auch auf Omnibussen, die Gelenk­kraftfahrzeuge sind, zulässig. Im Zeitraum innerhalb eines Jahres nach Erwerb der Lenkerberechti­gung DL hat eine zweimalige Überprüfung durch einen erfahrenen Lenker zu erfolgen. Falls witterungsmäßig möglich, hat eine dieser Überprüfungen bei winterlichen Fahrbedingungen zu erfolgen.

(3b) Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Aus- und Einsteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen; als Ortslinien­verkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende, benachbarte Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen. Die Bestimmungen über die Befristung (§ 21 Abs. 2 FSG –  Führerschein­gesetz, BGBl. I Nr. xxx/1997) gelten auch für Lenkerberechtigungen der Gruppe DL.

13. In § 103a Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§ 75 Abs. 3“ ersetzt durch das Zitat „§ 33 Abs. 2 FSG“.

14. § 105 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Lenker des Zugfahrzeuges muß die zum Lenken dieses Fahrzeuges erforderliche Lenk­berechtigung besitzen. Bei abzuschleppenden Kraftfahrzeugen, die gelenkt werden, muß deren Lenker bei Krafträdern außer Motorfahrrädern eine Lenkberechtigung für die Klasse A, bei allen übrigen Kraftfahrzeugen eine Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Fahrzeug fällt, oder für die Klasse B besitzen.“

15. Im § 108 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 64a Abs. 5 und 119 bis 122b“ ersetzt durch das Zitat „§ 4 Abs. 9 erster Satz FSG und der §§ 119 bis 122b“ und das Wort „Lenkerberechtigung“ jeweils ersetzt durch das Wort „Lenkberechtigung“.

16. In § 108 Abs. 3 dritter Satz wird die Wortfolge „für welche Gruppen von Kraftfahrzeugen Lenker ausgebildet werden dürfen; § 65 Abs. 1 gilt sinngemäß.“ ersetzt durch die Wortfolge „für welche Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 FSG Lenker ausgebildet werden dürfen.“.

17. In § 108 Abs. 3 letzter Satz werden die Wortfolgen „GewO 1973“ ersetzt durch die Wortfolgen „GewO 1994“.

18. In § 109 Abs. 1 lit. f und i wird das Wort „Gruppen“ ersetzt durch die Wortfolge „Klassen oder Unterklassen“, und lit. g lautet:

         „g) seit mindestens drei Jahren eine Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse von Kraftfahrzeugen besitzen, für die Lenker ausgebildet werden sollen, und glaubhaft machen, daß sie innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang solche Fahrzeuge tatsächlich gelenkt haben und nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sind; bei Bewerbern um eine Fahrschul­bewilligung für die Klasse D ist jedoch nur eine Lenkberechtigung für die Klasse C und die Lenkpraxis mit Fahrzeugen dieser Klasse, sofern sie nicht auch in eine andere Klasse oder Unterklasse fallen, erforderlich,“

19. § 109 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Landeshauptmann kann bei Erteilung der Fahrschulbewilligung für die Klassen oder Unterklassen A, B+E, C1+E, C+E, D+E, F oder G vom Erfordernis des im Abs. 1 lit. g angeführten Nachweises über die Zeiten des Besitzes der erforderlichen Lenkberechtigung und von der Glaub­haftmachung der erforderlichen Lenkpraxis befreien, wenn aus anderen Gründen anzunehmen ist, daß der Antragsteller eine ausreichende fachliche Befähigung besitzt; dies gilt sinngemäß auch bei der Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf weitere Klassen oder Unterklassen von Fahrzeugen.“

20. In § 112 Abs. 3 wird die Wortfolge „Gruppe (§ 65)“ ersetzt durch die Wortfolge „Klasse oder Unterklasse (§ 2 FSG)“.

2

21. In § 114 Abs. 4 Z 5 wird das Zitat „§ 70 Abs. 3 lit. b“ ersetzt durch das Zitat „§ 11 Abs. 4 Z 2 FSG“.

22. In § 114 Abs. 6a wird das Zitat „§ 70 Abs. 2a“ ersetzt durch das Zitat „§ 10 Abs. 2 FSG“.

23. § 115 Abs. 2 lit. a lautet:

„(2) Die Fahrschulbewilligung ist ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Klassen oder Unterklassen zu entziehen, wenn

           a) ihr Besitzer die im § 109 angeführten persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahr­schulbewilligung nicht mehr erfüllt; die Entziehung seiner Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist jedoch nicht allein als Grund für die Entziehung der Fahrschul­bewilligung ausreichend,“

24. § 116 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lauten:

„§ 2 Abs. 1 bis 3 FSG gilt mit der Maßgabe, daß die Fahrschullehrerberechtigung für die Klasse C oder D oder die Unterklasse C1 nicht auch die Fahrschullehrerberechtigung für die Klassen B, F und G umfaßt. Bei der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung sind die Bestimmungen des § 109 über die Gleichwertigkeit der Ausbildung und die Ausdehnung auf weitere Klassen oder Unterklassen von Fahrzeugen sinngemäß anzuwenden.“

25. In § 116 Abs. 3 und 4 wird das Wort „Gruppen“ jeweils ersetzt durch die Wortfolge „Klassen oder Unter­klassen“.

26. § 117 Abs. 1 erster Satz lautet:

„(1) Die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, die die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen erfüllen; § 2 Abs. 1 bis 3 FSG gilt mit der Maßgabe, daß die Fahrlehrerberechtigung für die Klasse C oder D oder die Unterklasse C1 nicht auch die Fahrlehrerberechtigung für die Klassen B, F und G umfaßt.“

27. In § 118 Abs. 2 und im § 121 Abs. 1 wird das Wort „Gruppen“ jeweils durch die Wortfolge „Klassen oder Unterklassen“ ersetzt.

28. § 122 lautet:

§ 122. (1) Ein Bewerber um eine Lenkberechtigung für Kraftwagen darf Übungsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur in Begleitung eines Besitzers einer Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder Unterklasse durchführen, der hiefür eine Bewilligung der Behörde besitzt, in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Hauptwohnsitz hat. Der Begleiter darf für seine Tätigkeit kein Entgelt annehmen.

(2) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. der Begleiter

                a) muß seit mindestens sieben Jahren eine Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder Unterklasse besitzen,

               b) muß während der der Einbringung des Antrages um die Bewilligung unmittelbar voran­gehenden drei Jahre Kraftfahrzeuge der betreffenden Klasse oder Unterklasse gelenkt haben,

                c) darf innerhalb der in lit. b angeführten Zeit nicht wegen eines schweren Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein und

               d) darf innerhalb des der Einbringung des Antrages um die Bewilligung unmittelbar voran­gehenden Jahres höchstens einmal eine Bewilligung dieser Art erhalten haben;

           2. der Bewerber um eine Lenkberechtigung muß

                a) das erforderliche Mindestalter (§ 6 FSG) erreicht haben oder in spätestens sechs Monaten erreichen,

               b) verkehrszuverlässig (§ 7 FSG) sein,

                c) zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klasse oder Unterklasse gesundheitlich geeignet (§ 8 FSG) sein und

               d) nachweisen, daß er im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule den ersten Teil der theoretischen und praktischen Mindestschulung gemäß Abs. 4 absolviert hat;

           3. der oder die für die Übungsfahrten zu verwendenden Kraftwagen müssen

                a) eine Bremsanlage aufweisen, mit der wenigstens die für die Hilfsbremsanlage vor­geschriebene Wirksamkeit erzielt werden kann und die vom Platz neben dem Lenkerplatz aus leicht betätigt werden kann, und

               b) eine Vorrichtung zum Abstellen des Motors aufweisen, die vom Platz neben dem Lenkerplatz aus leicht betätigt werden kann.

Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten erteilt wurde, darf eine Bewilligung zur Durchführung von Lehrfahrten (§ 122a) oder von Ausbildungsfahrten (§ 122b) nicht erteilt werden.

(3) Die Bewilligung darf hinsichtlich desselben Bewerbers um eine Lenkberechtigung nur einmal und für nicht länger als ein Jahr erteilt werden. Der Bewerber ist im Bewilligungsbescheid namentlich anzuführen. Die Bewilligung ist, soweit dies auf Grund der Erhebungen oder wegen der Art der angestrebten Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Kennzeichen und Fahrgestellnummern des oder der zur Vornahme der Übungsfahrten verwendeten Kraftwagen sind im Bewilligungsbescheid anzuführen. Die Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten an Bewerber, denen die Lenkberechtigung entzogen wurde, ist während der Entziehungsdauer unzulässig.

(4) Nach der Erteilung der Bewilligung hat der Bewerber um eine Lenkberechtigung bei einer Fahrschule im Rahmen des zweiten Teiles der Mindestschulung am theoretischen Unterricht über das Verhalten auf den verschiedenen Arten von Straßen und über Gefahrenlehre teilzunehmen sowie auch Schulfahrten durchzuführen. Durch Verordnung ist der Umfang der Mindestschulung für die Ausbildung durch Übungsfahrten hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes festzusetzen.

(5) Der Begleiter hat auf Übungsfahrten den Bewilligungsbescheid und seinen Führerschein, der Bewerber um eine Lenkberechtigung einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszu­händigen. Der Begleiter hat die im § 114 Abs. 4 Z 1 bis 5 lit. a angeführten Pflichten zu erfüllen und hat im Bewilligungsbescheid erteilte Auflagen oder Beschränkungen einzuhalten. Bei der Durchführung von Übungsfahrten darf beim Begleiter der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen.

(6) Der Begleiter hat dafür zu sorgen, daß bei Übungsfahrten vorne und hinten am Fahrzeug eine Tafel mit dem Buchstaben „L“ in vollständig sichtbarer und gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf hellblauem Grund sowie eine Tafel mit der vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „Übungsfahrt“ angebracht ist. Das Verwenden dieser Tafel bei anderen als Übungsfahrten ist verboten.

(7) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung erlischt durch Zeitablauf oder wenn dem Begleiter die Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das für die Übungsfahrt zu verwendende Fahrzeug fällt, entzogen wurde. Wurde dem Begleiter die Lenkberechtigung für eine andere Klasse oder Unterklasse entzogen oder ist sie durch Zeitablauf erloschen, so ist ihm die Bewilligung zu entziehen, wenn auf Grund der für die Entziehung der Lenkberechtigung maßgebenden Gründe anzunehmen ist, daß der Begleiter durch weitere Übungsfahrten die Verkehrssicherheit gefährden wird. Die Bewilligung ist ferner zu entziehen, wenn

           1. die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind,

           2. die bei ihrer Erteilung vorgeschriebenen Beschränkungen oder Auflagen nicht eingehalten werden,

           3. das für die Übungsfahrten verwendete Fahrzeug nicht verkehrs- und betriebssicher oder nicht gemäß Abs. 6 gekennzeichnet ist oder

           4. die Vorschriften des Abs. 5 nicht eingehalten werden, oder

           5. wenn der Begleiter wegen eines der in § 7 Abs. 3 FSG genannten Delikte rechtskräftig bestraft wurde.

(8) Personen, deren Bewilligung zur Abhaltung von Übungsfahrten erloschen oder entzogen worden ist, darf eine neue Bewilligung erst erteilt werden, wenn die Gründe, die zum Erlöschen oder zur Entziehung der Bewilligung geführt haben, weggefallen sind. Im Falle des Erlöschens oder der Entziehung der Bewilligung ist der Bewilligungsbescheid unverzüglich der Behörde abzuliefern.“

29. § 122a Abs. 1 lautet:

„(1) Personen, die in einem Lehrverhältnis zur Ausbildung als Berufskraftfahrer stehen, ist auf Antrag die Durchführung von Lehrfahrten zu bewilligen, wenn sie

           1. das 17. Lebensjahr vollendet haben,

           2. zum Lenken von Fahrzeugen der Klassen oder Unterklassen, für die eine Lenkberechtigung angestrebt wird,

                a) die erforderliche geistige und körperliche Reife sowie

               b) die erforderliche gesundheitliche Eignung (§ 8 FSG) besitzen, und

                c) die theoretische Fahrprüfung (§ 11 Abs. 2 FSG) bestanden haben.

Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 5 FSG zu erteilen. Über die erteilte Bewilligung ist dem Antragsteller ein Ausweis (Lernfahrausweis) auszustellen; der Lernfahrausweis ist bei Lehrfahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bewilligung ist zu entziehen oder einzuschränken, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind oder die Voraussetzungen des § 24 FSG vorliegen. Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung von Lehrfahrten erteilt wurde, darf eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122) oder von Ausbildungsfahrten (§ 122b) nicht erteilt werden.“

30. § 122a Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bewilligung für den Ausbildner ist schriftlich zu erteilen. Sie ist zu entziehen oder einzuschränken, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind oder wenn der Ausbildner wegen eines der in § 7 Abs. 3 FSG genannten Delikte rechtskräftig bestraft wurde. Sie erlischt, wenn ihrem Besitzer die Lenkberechtigung entzogen wurde. Die Erteilung der Bewilligung ist im Führerschein zu vermerken, ebenso eine Einschränkung. Im Falle der Entziehung oder des Erlöschens ist dieser Vermerk zu streichen.“

31. § 122a Abs. 5 lautet:

„(5) Für Lehrfahrten dürfen während der Grundausbildung nur Fahrzeuge verwendet werden, die den Vorschriften über Schulfahrzeuge (§ 112 Abs. 3) entsprechen. Auf anderen Fahrzeugen dürfen Lehrfahrten erst durchgeführt werden, wenn der Lehrling die Grundausbildung absolviert hat und die Ausbildungseinrichtung bestätigt, daß die Vermittlung über die Grundkenntnisse der Fahrzeug­beherrschung (§ 11 Abs. 4 Z 2 FSG) erfolgt ist. Bei Lehrfahrten sind die Fahrzeuge in sinngemäßer Anwendung des § 122 Abs. 6 erster und zweiter Satz zu kennzeichnen, wobei anstelle des Wortes „Übungsfahrt“ das Wort „Lehrfahrt“ zu verwenden ist. § 122 Abs. 5 letzter Satz gilt auch für den Ausbildner bei Lehrfahrten.“

32. In § 122a Abs. 7 entfällt der zweite Satz.

33. In § 124 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. d, in § 125 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. d sowie in § 127 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. b werden die Worte „Gruppe“ durch „Klasse“ und „Lenkerberechtigung“ durch „Lenkberechtigung“ ersetzt.

34. § 126 samt Überschrift entfällt.


35. § 129 Abs. 1 erster Satz lautet:

„(1) Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde nach dem III., V., IX. und XI. Abschnitt eingeholten Gutachten gebührt eine Vergütung für die Zeitversäumnis, die Mühewaltung und den Aufwand (Abs. 4):

           1. den gemäß §§ 124, 125 und 127 bestellten Sachverständigen,

           2. den vom Landeshauptmann gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die Überprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden.“

36. In § 135 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. November 1997 in Kraft.

(6) Mit Ablauf des 31. Oktober 1997 treten die §§ 84 und 126 des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/1997 außer Kraft.“

37. In § 136 Abs. 1 lit. a entfällt die Wortfolge „des § 77,“.

38. § 136 Abs. 1 lit. g lautet:

              „g) des § 109 Abs. 2 und des § 125 Abs. 3 bezüglich der Frage der Gleichwertigkeit der Ausbildung an einer Höheren Lehranstalt mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten;“

Vorblatt

Problem:

Durch die Schaffung eines neuen Führerscheingesetzes sind im KFG 1967 geringe Anpassungen vorzunehmen.

Ziel:

Vornahme dieser Anpassungen.

3

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Keine, da es sich nur um redaktionelle Änderungen und um Änderungen handelt, die zur Überein­stimmung mit dem Führerscheingesetz erforderlich sind.

EU-Konformität:

Gegeben, da nur Anpassungen an das Führerscheingesetz durchgeführt werden.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Mit der vorliegenden Novelle des Kraftfahrgesetzes werden die redaktionellen Änderungen, die auf Grund der Herauslösung des VII. Abschnittes des Kraftfahrgesetzes (KFG 1967) und der Erlassung des Führerscheingesetzes (FSG) notwendig sind, durchgeführt.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 79):

Die Regelung des Abs. 1a findet sich nunmehr im FSG. Die Regelung des Abs. 2 entfällt ersatzlos, da diese Bestimmung in der Praxis unbedeutend ist. Die Bestimmung des Abs. 3 über die Doppelwohnsitz­bestätigungen entfällt auch ersatzlos, da kein praktischer Bedarf gegeben ist und sich gezeigt hat, daß diese Doppelwohnsitzbestätigungen des öfteren mißbräuchlich verwendet wurden.

Zu Z 2 und 4 (§ 81 und Überschrift zu § 86):

Aus den Bestimmungen über den Kraftfahrzeugverkehr mit internationalen (bzw. ausländischen) Dokumenten werden die nunmehr im FSG enthaltenen Bestimmungen über internationale und ausländische Führerscheine herausgenommen.

Zu Z 3 (§ 84):

Diese Regelung findet sich nunmehr im FSG und hat daher im KFG 1967 zu entfallen.

Zu Z 5 (§ 86):

Abs. 2 enthält redaktionelle Änderungen.

Abs. 3 stellt die Rechtsgrundlage für die Auskunfterteilung an ausländische Behörden dar. Diese Bestimmung dient der internationalen Amtshilfe bei Verkehrsübertretungen; daher sind, wenn der ausländischen Behörde nur das Kennzeichen bekannt ist, auch Auskünfte über Zulassungsbesitzer zu erteilen, was durch die Formulierung „Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern“ sichergestellt werden soll.

Zu Z 6 (§ 96 Abs. 6):

Diese Regelung findet sich nunmehr im FSG und hat daher im KFG 1967 zu entfallen.

Zu den Z 7 bis 9:

Hier handelt es sich um redaktionelle Änderungen.

Zu Z 10 (§ 102 Abs. 12):

In die beispielhafte Aufzählung der Zwangsmaßnahmen wird in Übereinstimmung mit FSG und StVO auch im KFG 1967 das Anbringen von technischen Sperren ausdrücklich genannt.

Zu Z 11 und 12 (§ 103 Abs. 3, 3a und 3b):

Die zweite Führerscheinrichtlinie sieht die Gruppe DL nicht mehr vor, im neuen Abs. 3a werden jedoch die Bestimmungen für jene Lenker aufrechterhalten, die vor Inkrafttreten des FSG eine auf den Ortslinienverkehr eingeschränkte Lenkerberechtigung DL erworben haben. Im neuen Abs. 3b wird im Zusammenhang damit die Definition des Ortslinienverkehrs aus § 68 Abs. 1a KFG 1967 übernommen.

Zu den Z 13 bis 27:

Hier handelt es sich um redaktionelle Änderungen.

Zu Z 28 (§ 122):

Neben den redaktionellen Änderungen wird in Abs. 5 normiert, daß der Blutalkoholgehalt des Begleiters nicht mehr als 0,1 Promille betragen darf. Weiters ist gemäß Abs. 7 die Bewilligung zu entziehen, wenn der Begleiter ein Delikt gesetzt hat, das eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 FSG darstellt, der Begleiter daher nicht mehr verkehrszuverlässig ist. Da der Begleiter eines auszubildenden Kfz-Lenkers in jeder Hinsicht ein Vorbild sein soll und sich derartige Regelungen auch bei der vorgezogenen Lenk­berechtigung der Klasse B (§ 19 FSG) finden, ist konsequenterweise auch bei den Übungsfahrten eine entsprechende Bestimmung aufzunehmen.

In Abs. 8 werden die Regelungen aus Abs. 6 zusammengefaßt, die regeln, wie vorzugehen ist, wenn die Bewilligung erloschen ist oder entzogen wurde.

Zu Z 29 (§ 122a):

Enthält redaktionelle Änderungen.

Zu Z 30 und 31 (§ 122a Abs. 3 und 5):


Konsequenterweise sind auch hier dem § 122 Abs. 5 und 7 entsprechende Regelungen aufzunehmen.

Zu Z 32 (§ 122a Abs. 7 zweiter Satz):

Dieser Verweis ist entbehrlich, es ist § 11 Abs. 6 FSG anzuwenden.

Zu Z 33:

Enthält redaktionelle Änderungen.

Zu Z 34 (§ 126):

Diese Regelungen finden sich nunmehr im FSG und haben daher hier zu entfallen.

Zu den Z 35, 37 und 38:

Enthalten redaktionelle Änderungen.

Zu Z 36 (§ 135):

Hier wird das Inkrafttreten zeitgleich zum FSG festgelegt.


Textgegenüberstellung

                                                         Geltender Text:                                                                                                                Vorgeschlagener Text:         


§ 79. (1) Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.

§ 79. Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.


(1a) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet ist unbeschadet gewerberechtlicher und arbeitsrechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn der Besitzer der Lenkerberechtigung vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingetreten ist und wenn die Vorschriften der §§ 84 und 86 eingehalten werden.

Entfällt.


(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann, sofern hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit dagegen keine Bedenken bestehen, im Einzelfall auf Antrag oder allgemein Erleichterungen hinsichtlich des § 82 Abs. 2 und 3 und des § 84 Abs. 2 und 4 gewähren, wenn Gegenseitigkeit mit anderen Staaten besteht, wenn es sich um kurz dauernde Fahrten auf bestimmten Strecken handelt oder, hinsichtlich des Führerscheines, wenn für das Lenken dieser Fahrzeuge im Heimatstaat des Lenkers kein Führerschein erforderlich ist.

Entfällt.


(3) Personen, die im Bundesgebiet den Hauptwohnsitz und in einem anderen Staat einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben, können von einem von diesem Staat ausgestellten Zulassungsschein oder Führerschein im Bundesgebiet Gebrauch machen, wenn sie eine Bestätigung der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Hauptwohnsitz liegt, vorweisen, in dem das Vorliegen eines Doppelwohnsitzes festgestellt wird. Solche Bestätigungen sind auf Antrag jeweils nur auf die Dauer eines Jahres auszustellen.

Entfällt.


Ausstellung internationaler Kraftfahrdokumente

Ausstellung internationaler Zulassungsscheine


§ 81. (1) Dem Besitzer eines nationalen Führerscheines ist auf Antrag ein internationaler Führerschein gemäß Art. 41 Abs. 1 lit. c des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, Art. 24 des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder Art. 7 des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, mit dem entsprechenden Berechtigungsumfang auszustellen.

Abs. 1 entfällt.


(2) Dem Besitzer eines nationalen Zulassungsscheines ist auf Antrag ein internationaler Zulassungsschein gemäß Art. 4 des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, auszustellen.

§ 81. (1) Dem Besitzer eines nationalen Zulassungsscheines ist auf Antrag ein internationaler Zulassungsschein gemäß Art. 4 des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, auszustellen.


(3) Die Gültigkeit des internationalen Führerscheines (Abs. 1) und Zulassungsscheines (Abs. 2) erlischt ein Jahr nach dem Tag der Ausstellung. Über ihre Ausstellung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

(2) Die Gültigkeit des internationalen Zulassungsscheines erlischt ein Jahr nach dem Tag der Ausstellung. Über seine Ausstellung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.


(4) Für die Ausstellung der in Abs. 1 und 2 angeführten internationalen Kraftfahrdokumente ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Aufenthalt hat.

(3) Für die Ausstellung des internationalen Zulassungsscheines ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Aufenthalt hat.


(5) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der in Abs. 1 und 2 angeführten internationalen Kraftfahrdokumente ermächtigen. Diese Vereine unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigung zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Die Aufsichtsbefugnisse der Vereinsbehörde werden hiedurch nicht berührt. Die Ermächtigung zur Ausstellung der internationalen Kraftfahrdokumente ist zu widerrufen, wenn es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der internationalen Zulassungsscheine ermächtigen. Diese Vereine unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigung zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr. Die Aufsichtsbefugnisse der Vereinsbehörde werden hiedurch nicht berührt. Die Ermächtigung zur Ausstellung der internationalen Zulassungsscheine ist zu widerrufen, wenn es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist.


(6) Wurde Vereinen die im Abs. 5 angeführte Ermächtigung erteilt, so dürfen Anträge auf Ausstellung der Dokumente nur bei solchen Vereinen eingebracht werden; stellt jedoch der ermächtigte Verein die Dokumente nicht binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages aus, so kann der Antrag auch bei der im Abs. 4 angeführten Behörde eingebracht werden.

(5) Wurde Vereinen die im Abs. 4 angeführte Ermächtigung erteilt, so darf der Antrag auf Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines nur bei solchen Vereinen eingebracht werden; stellt jedoch der ermächtigte Verein den internationalen Zulassungsschein nicht binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages aus, so kann der Antrag auch bei der im Abs. 3 angeführten Behörde eingebracht werden.


(7) Die von den ermächtigten Vereinen ausgestellten Dokumente bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der ausstellende Verein oder eine seiner Zweigstellen ihren Sitz haben.

Entfällt.


Lenken von Kraftfahrzeugen durch Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz im Ausland

§ 84 samt Überschrift entfällt.


§ 84. (1) Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet ist auf Grund einer von einem Mitgliedstaat des Pariser Übereinkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, erteilten Lenkerberechtigung zulässig, wenn der Besitzer der Lenkerberechtigung das 18., bei Kleinmotorrädern das 16. Lebensjahr vollendet hat.

 


(2) Als Nachweis für die Lenkerberechtigung (Abs. 1) muß der entsprechende nationale Führerschein vorliegen. Wenn dieser nicht in deutscher Sprache oder nicht auch in deutscher Sprache abgefaßt ist und auch nicht dem Muster des Anhanges 9 zum Genfer Abkommen oder des Anhanges 6 zum Wiener Übereinkommen entspricht, muß der Führerschein zusammen mit einem internationalen Führerschein nach einer der in Abs. 1 angeführten Vereinbarungen oder einer gleichwertigen Inhaltsangabe vorgewiesen werden können.

 


(3) entfällt.

 


(4) Wenn eine Person ohne ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet keinen nationalen Führerschein (Abs. 2) vorweisen kann und hiefür einen zureichenden Grund, wie etwa Verlust, glaubhaft macht, ist ihr auf Antrag, wenn keine Bedenken bestehen, ein internationaler Führerschein unter sinngemäßer Anwendung des § 81 auszustellen.

 


(5) § 85 über ausländische Motorfahrräder bleibt unberührt.

 


Aberkennung des Rechtes, Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Grund ausländischer Zulassungsscheine oder Führerscheine zu verwenden

Aberkennung des Rechtes, Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Grund ausländischer Zulassungsscheine zu verwenden


§ 86. (1) ...

§ 86. (1) ...


(1a) Das Recht, von einem ausländischen Führerschein (§ 84) Gebrauch zu machen, kann aberkannt werden, wenn die im § 73 angeführten Gründe für die Entziehung der Lenkerberechtigung vorliegen. § 75a gilt sinngemäß. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen einer solchen behördlichen Verfügung ist unzulässig.

Entfällt.


(2) Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Besitzer des Zulassungsscheines oder Führerscheines seinen Aufenthalt hat. Sie hat den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln oder den Führerschein nach der Aberkennung abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten und die Aberkennung in den Zulassungsschein oder Führerschein einzutragen.

(2) Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Besitzer des Zulassungsscheines seinen Aufenthalt hat. Sie hat den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach der Aberkennung abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten und die Aberkennung in den Zulassungsschein einzutragen.


(3) Den Behörden der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, und des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, sind auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern mit ausländischen nationalen oder internationalen Führerscheinen zu geben, wenn sich diese Personen wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben.

(3) Den Behörden der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, und des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, sind auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern zu geben, wenn sich diese Personen wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben.


(4) Hinsichtlich des Lenkens von Motorfahrrädern durch Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet gilt § 75a sinngemäß.

Entfällt.


§ 96. (1) bis (5) ...

§ 96. (1) bis (5) ...


(6) Das Lenken von im Abs. 1 angeführten Fahrzeugen ist nur Personen gestattet, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. § 75a gilt sinngemäß.

Entfällt.


§ 102. (1) bis (4) ...

§ 102. (1) bis (4) ...


(5) Der Lenker hat auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen

(5) Der Lenker hat auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen


                                                                                               a)                                                                                               den Führerschein oder Heeresführerschein, beim Lenken von Motorfahrrädern den Mopedausweis oder einen amtlichen Lichtbildausweis,

                                                                                               a)                                                                                               Entfällt.


                                                                                               b)                                                                                               bis h) ...

                                                                                               b)                                                                                               bis h) ...


Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer der in den lit. a bis g angeführten Dokumente hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei der der Besitzer des in Verlust geratenen Dokumentes dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt die in den lit. b bis e angeführten Dokumente bis zur Ausstellung des neuen Dokumentes, jedoch nicht länger als eine Woche, die in der lit. a angeführten Dokumente vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes. Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen müssen die in den lit. a bis g angeführten Dokumente auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges nicht mitführen.

Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer der in den lit. b bis g angeführten Dokumente hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei der der Besitzer des in Verlust geratenen Dokumentes dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt die in den lit. b bis e angeführten Dokumente bis zur Ausstellung des neuen Dokumentes, jedoch nicht länger als eine Woche, gerechnet vom Tage des Verlustes. Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen müssen die in den lit. b bis g angeführten Dokumente auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges nicht mitführen.


(6) bis (11) ...

(6) bis (11) ...


(12) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch begehen oder begehen würden eine Übertretung

(12) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch begehen oder begehen würden eine Übertretung


                                                                                               a)                                                                                               des § 36 lit. a oder des § 82 Abs. 1 bis 3,

                                                                                               a)                                                                                               des § 36 lit. a oder des § 82 Abs. 1 bis 3,


                                                                                               b)                                                                                               des § 36 lit. b oder des § 82 Abs. 4, unbeschadet des § 51 Abs. 3,

                                                                                               b)                                                                                               des § 36 lit. b oder des § 82 Abs. 4, unbeschadet des § 51 Abs. 3,


                                                                                               c)                                                                                               des § 36 lit. c, wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird,

                                                                                               c)                                                                                               des § 36 lit. c, wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird,


                                                                                               d)                                                                                               des § 64 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz, des § 75a lit. a oder c, des § 85 oder des § 96 Abs. 6,

                                                                                               d)                                                                                               des § 85,


                                                                                               e)                                                                                               des § 75a lit. b oder des Abs. 3 dritter Satz, wenn durch die Nichterfüllung von Auflagen die Verkehrssicherheit gefährdet wird,

                                                                                               e)                                                                                               des § 102 Abs. 3, wenn durch die Nichterfüllung von Auflagen die Verkehrssicherheit gefährdet wird,


                                                                                               f)                                                                                               des Abs. 5 lit. a, wenn der Besitz der vorgeschriebenen Lenkerberechtigung nicht glaubhaft gemacht werden kann oder wenn der Führerschein gemäß § 76 vorläufig abgenommen wurde,

                                                                                               f)                                                                                               Entfällt.


                                                                                               g)                                                                                               des § 101, des § 104 oder des § 106, wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird,

                                                                                               g)                                                                                               des § 101, des § 104 oder des § 106, wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird,


                                                                                               h)                                                                                               des § 58 Abs. 1 StVO 1960, wenn im Hinblick auf die höchste zulässige Dauer des Lenkens und das Mindestausmaß der Ruhezeiten, gegebenenfalls auch nach ausländischen Maßstäben, eine offenbare Übermüdung des Lenkers zu besorgen ist,

                                                                                               h)                                                                                               des § 58 Abs. 1 StVO 1960, wenn im Hinblick auf die höchste zulässige Dauer des Lenkens und das Mindestausmaß der Ruhezeiten, gegebenenfalls auch nach ausländischen Maßstäben, eine offenbare Übermüdung des Lenkers zu besorgen ist,


                                                                                               i)                                                                                               des § 102 Abs. 1 dritter Satz, wenn die erforderlichen Schaublätter nicht mitgeführt, nicht ordnungsgemäß ausgefüllt oder nicht ausgehändigt werden,

                                                                                               i)                                                                                               des § 102 Abs. 1 dritter Satz, wenn die erforderlichen Schaublätter nicht mitgeführt, nicht ordnungsgemäß ausgefüllt oder nicht ausgehändigt werden,


                                                                                               j)                                                                                               der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßen­verkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, hinsichtlich der Vorschriften über die Benutzung des Schaublattes (Art. 13 ff.),

                                                                                               j)                                                                                               der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßen­verkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, hinsichtlich der Vorschriften über die Benutzung des Schaublattes (Art. 13 ff.),


                                                                                               k)                                                                                               der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, hinsichtlich der Vorschriften über die zulässige Lenkzeit, einzulegende Unterbrechung und Einhaltung der erforderlichen Ruhezeit (Art. 6 bis 9).

                                                                                               k)                                                                                               der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. 370 vom 31. Dezember 1985, S S, hinsichtlich der Vorschriften über die zulässige Lenkzeit, einzulegende Unterbrechung und Einhaltung der erforderlichen Ruhezeit (Art. 6 bis 9).


Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung Zwangsmaßnamen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellung des Fahrzeuges und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist, im Falle der lit. d, f oder h auch, wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.

Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung Zwangsmaßnamen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist, im Falle der lit. d oder h auch, wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.


§ 103. (1) bis (2)...

§ 103. (1) bis (2) ...


(3) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges hat, sofern er der Dienstgeber des Lenkers ist, dafür zu sorgen, daß eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Lenkers oder der beim Betrieb des Fahrzeuges sonst beschäftigten und bei ihm angestellten Personen nach Möglichkeit vermieden wird. Er hat dem Lenker die erforderliche Kälte- und Regenschutzkleidung beizustellen. Er darf den Lenker nicht in einem Ausmaß beanspruchen, daß diesem das sichere Lenken des Fahrzeuges nicht mehr möglich ist. Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit die näheren Bestimmungen über das Ausmaß der Beanspruchung des Lenkers, insbesondere hinsichtlich der höchstzulässigen Dauer des Lenkens und des Mindestausmaßes der Ruhezeiten, festgesetzt werden.

(3) ...


Lenker, die eine Lenkerberechtigung der Gruppe DL besitzen, dürfen im Ortslinienverkehr (§ 68 Abs. 1a) erst nach einer entsprechenden Einschulung durch einen erfahrenen Lenker im Ausmaß von mindestens 14 Tagen selbständig eingesetzt werden. Diese Einschulung ist in einem Ausmaß von mindestens einem Tag auf winterlichen Fahrbahnen entlang der befahrenen Strecke zu wiederholen. Der selbständige Einsatz im Ortslinienverkehr auf winterlichen Fahrbahnen ist erst nach dieser Wiederholungseinschulung zulässig. Nach dem Erwerb der Lenkerberechtigung DL darf auf Dauer von zwei Monaten die Dienstleistung als Lenker nur auf Omnibussen, die keine Gelenkkraftfahrzeuge sind, erfolgen. Danach ist ohne weiteres Verfahren der Einsatz auch auf Omnibussen, die Gelenkkraftfahrzeuge sind, zulässig. Im Zeitraum innerhalb eines Jahres nach Erwerb der Lenkerberechtigung DL hat eine zweimalige Überprüfung durch einen erfahrenen Lenker zu erfolgen. Falls witterungsmäßig möglich, hat eine dieser Überprüfungen bei winterlichen Fahrbedingungen zu erfolgen.

(3a) Lenker, die eine Lenkerberechtigung der Gruppe DL besitzen, dürfen im Ortslinienverkehr (Abs. 3b) erst nach einer entsprechenden Einschulung durch einen erfahrenen Lenker im Ausmaß von mindestens 14 Tagen selbständig eingesetzt werden. Diese Einschulung ist in einem Ausmaß von mindestens einem Tag auf winterlichen Fahrbahnen entlang der befahrenen Strecke zu wiederholen. Der selbständige Einsatz im Ortslinienverkehr auf winterlichen Fahrbahnen ist erst nach dieser Wiederholungseinschulung zulässig. Nach dem Erwerb der Lenkerberechtigung DL darf auf Dauer von zwei Monaten die Dienstleistung als Lenker nur auf Omnibussen, die keine Gelenkkraftfahrzeuge sind, erfolgen. Danach ist ohne weiteres Verfahren der Einsatz auch auf Omnibussen, die Gelenkkraftfahrzeuge sind, zulässig. Im Zeitraum innerhalb eines Jahres nach Erwerb der Lenkerberechtigung DL hat eine zweimalige Überprüfung durch einen erfahrenen Lenker zu erfolgen. Falls witterungsmäßig möglich, hat eine dieser Überprüfungen bei winterlichen Fahrbedingungen zu erfolgen.


Siehe § 68 Abs. 1a dritter und vierter Satz.

(3b) Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Aus- und Einsteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen; als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende, benachbarte Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen. Die Bestimmungen über die Befristung (§ 21 Abs. 2 FSG – Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. xxx/1997) gelten auch für Lenkerberechtigungen der Gruppe DL.


§ 103a. (1) Bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers

§ 103a. (1) Bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers


                                                                                               1.                                                                                               ist der Mieter hinsichtlich des § 45 Abs. 2, des § 56 Abs. 1 und des § 57a Abs. 5 dem Zulassungsbesitzer gleichgestellt, hinsichtlich des § 75 Abs. 3 und des § 102 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 7 und 8 tritt er an dessen Stelle;

                                                                                               1.                                                                                               ist der Mieter hinsichtlich des § 45 Abs. 2, des § 56 Abs. 1 und des § 57a Abs. 5 dem Zulassungsbesitzer gleichgestellt, hinsichtlich des § 33 Abs. 2 FSG und des § 102 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 7 und 8 tritt er an dessen Stelle;


                                                                                               2.                                                                                               ...

                                                                                               2.                                                                                               ...


§ 105. (1) bis (2) ...

§ 105. (1) bis (2) ...


(3) Der Lenker des Zugfahrzeuges muß die zum Lenken dieses Fahrzeuges erforderliche Lenkerberechtigung besitzen. Bei abzuschleppenden Kraftfahrzeugen, die gelenkt werden, muß deren Lenker bei Krafträdern außer Motorfahrrädern eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A, bei allen übrigen Kraftfahrzeugen eine Lenkerberechtigung für die Gruppe, in die das Fahrzeug fällt, oder für die Gruppe B besitzen.

(3) Der Lenker des Zugfahrzeuges muß die zum Lenken dieses Fahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung besitzen. Bei abzuschleppenden Kraftfahrzeugen, die gelenkt werden, muß deren Lenker bei Krafträdern außer Motorfahrrädern eine Lenkberechtigung für die Klasse A, bei allen übrigen Kraftfahrzeugen eine Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Fahrzeug fällt, oder für die Klasse B besitzen.


§ 108. (1) Das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung und das entgeltliche Weiterbilden von Besitzern einer Lenkerberechtigung durch Vertiefung bereits erworbener Kenntnisse ist unbeschadet der §§ 64a Abs. 5 und 119 bis 122b nur im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zulässig.

§ 108. (1) Das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung und das entgeltliche Weiterbilden von Besitzern einer Lenkberechtigung durch Vertiefung bereits erworbener Kenntnisse ist unbeschadet des § 4 Abs. 9 erster Satz FSG und der §§ 119 bis 122b nur im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zulässig.


(2) ...

(2) ...


(3) Die Errichtung einer Fahrschule und die Verlegung ihres Standortes bedürfen der Bewilligung des Landeshauptmannes; die Verlegung des Standortes ist nur innerhalb desselben Bundeslandes zulässig. Der Betrieb der Fahrschule darf erst aufgenommen werden, wenn der Landeshauptmann die Genehmigung hiezu erteilt hat (§ 112 Abs. 1). In der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule ist anzuführen, für welche Gruppen von Kraftfahrzeugen Lenker ausgebildet werden dürfen; § 65 Abs. 1 gilt sinngemäß. Die Fahrschulbewilligung und die Betriebsgenehmigung (§ 112 Abs. 1) gelten nach dem Tod ihres Besitzers auch für einen hinterbliebenen Ehegatten und für Nachkommen ersten Grades bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres. Der Ehegatte oder der Nachkomme hat den Tod des Fahrschulbesitzers unverzüglich dem Landeshauptmann bekanntzugeben. § 41 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 erster Satz GewO 1973 und §§ 42 bis 45 GewO 1973 gelten sinngemäß.

(3) Die Errichtung einer Fahrschule und die Verlegung ihres Standortes bedürfen der Bewilligung des Landeshauptmannes; die Verlegung des Standortes ist nur innerhalb desselben Bundeslandes zulässig. Der Betrieb der Fahrschule darf erst aufgenommen werden, wenn der Landeshauptmann die Genehmigung hiezu erteilt hat (§ 112 Abs. 1). In der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule ist anzuführen, für welche Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 FSG Lenker ausgebildet werden dürfen. Die Fahrschulbewilligung und die Betriebsgenehmigung (§ 112 Abs. 1) gelten nach dem Tod ihres Besitzers auch für einen hinterbliebenen Ehegatten und für Nachkommen ersten Grades bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres. Der Ehegatte oder der Nachkomme hat den Tod des Fahrschulbesitzers unverzüglich dem Landeshauptmann bekanntzugeben. § 41 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 erster Satz GewO 1994 und §§ 42 bis 45 GewO 1994 gelten sinngemäß.


§ 109. (1) Eine Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) darf nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, die

§ 109. (1) Eine Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs. 3) darf nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, die


                                                                                               a)                                                                                               bis e) ...

                                                                                               a)                                                                                               bis e) ...


                                                                                               f)                                                                                               eine Fahrschullehrerberechtigung (§ 116) für die in Betracht kommenden Gruppen von Kraftfahrzeugen besitzen,

                                                                                               f)                                                                                               eine Fahrschullehrerberechtigung (§ 116) für die in Betracht kommenden Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen besitzen,


                                                                                               g)                                                                                               seit mindestens drei Jahren eine Lenkerberechtigung für die Gruppe von Kraftfahrzeugen besitzen, für die Lenker ausgebildet werden sollen, und glaubhaft machen, daß sie innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang solche Fahrzeuge tatsächlich gelenkt haben und nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sind; bei Bewerbern um eine Fahrschulbewilligung für die Gruppe D ist jedoch nur eine Lenkerberechtigung für die Gruppe C und die Lenkerpraxis mit Fahrzeugen dieser Gruppe, sofern sie nicht auch in eine andere Gruppe fallen, erforderlich,

                                                                                               g)                                                                                               seit mindestens drei Jahren eine Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse von Kraftfahrzeugen besitzen, für die Lenker ausgebildet werden sollen, und glaubhaft machen, daß sie innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang solche Fahrzeuge tatsächlich gelenkt haben und nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sind; bei Bewerbern um eine Fahrschulbewilligung für die Klasse D ist jedoch nur eine Lenkberechtigung für die Klasse C und die Lenkpraxis mit Fahrzeugen dieser Klasse, sofern sie nicht auch in eine andere Klasse oder Unterklasse fallen, erforderlich,


                                                                                               h)                                                                                               ...

                                                                                               h)                                                                                               ...


                                                                                               i)                                                                                               noch keine Fahrschulbewilligung besitzen; dies gilt nicht für die Ausdehnung auf weitere Gruppen am genehmigten Standort.

                                                                                               i)                                                                                               noch keine Fahrschulbewilligung besitzen; dies gilt nicht für die Ausdehnung auf weitere Klassen oder Unterklassen am genehmigten Standort.


(2) ...

(2) ...

(3) Der Landeshauptmann kann bei Erteilung der Fahrschulbewilligung für die Gruppen A, E, F oder G vom Erfordernis des im Abs. 1 lit. g angeführten Nachweises über die Zeiten des Besitzes der erforderlichen Lenkerberechtigung und von der Glaubhaftmachung der erforderlichen Lenkerpraxis befreien, wenn aus anderen Gründen anzunehmen ist, daß der Antragsteller eine ausreichende fachliche Befähigung besitzt; dies gilt sinngemäß auch bei der Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf weitere Gruppen von Fahrzeugen.

(3) Der Landeshauptmann kann bei Erteilung der Fahrschulbewilligung für die Klassen oder Unterklassen A, B+E, C1+E, C+E, D+E, F oder G vom Erfordernis des im Abs. 1 lit. g angeführten Nachweises über die Zeiten des Besitzes der erforderlichen Lenkberechtigung und von der Glaubhaftmachung der erforderlichen Lenkpraxis befreien, wenn aus anderen Gründen anzunehmen ist, daß der Antragsteller eine ausreichende fachliche Befähigung besitzt; dies gilt sinngemäß auch bei der Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf weitere Klassen oder Unterklassen von Fahrzeugen.


§ 112. (1) bis (2) ...

§ 112. (1) bis (2) ...


(3) Schulfahrzeuge müssen hinsichtlich ihrer Bauart, ihrer Abmessungen, ihrer höchsten zulässigen Gesamtgewichte und Achslasten und ihrer Ausrüstung den allgemein im Verkehr verwendeten Fahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe (§ 65) entsprechen; dies gilt nicht für Fahrzeuge zur Ausbildung von körperbehinderten Fahrschülern. Bei Schulkraftwagen muß es vom Platz neben dem Lenkerplatz aus möglich sein, auf die Fahrweise des Fahrschülers hinreichend Einfluß zu nehmen und die Betriebsbremsanlage sowie die Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen und die Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen zu betätigen und die Scheinwerfer abzublenden.

(3) Schulfahrzeuge müssen hinsichtlich ihrer Bauart, ihrer Abmessungen, ihrer höchsten zulässigen Gesamtgewichte und Achslasten und ihrer Ausrüstung den allgemein im Verkehr verwendeten Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse oder Unterklasse (§ 2 FSG) entsprechen; dies gilt nicht für Fahrzeuge zur Ausbildung von körperbehinderten Fahrschülern. Bei Schulkraftwagen muß es vom Platz neben dem Lenkerplatz aus möglich sein, auf die Fahrweise des Fahrschülers hinreichend Einfluß zu nehmen und die Betriebsbremsanlage sowie die Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen und die Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen zu betätigen und die Scheinwerfer abzublenden.


§ 114. (1) bis (3) ...

§ 114. (1) bis (3) ...


(4) Der Lehrende

(4) Der Lehrende


                                                                                               1.                                                                                               bis 4. ...

                                                                                               1.                                                                                               bis 4. ...


                                                                                               5.                                                                                               muß auf Schulfahrten, außer bei Fahrübungen gemäß § 70 Abs. 3 lit. b, mit

                                                                                               5.                                                                                               muß auf Schulfahrten, außer bei Fahrübungen gemäß § 11 Abs. 4 Z 2 FSG mit


              a) Kraftwagen neben dem Fahrschüler sitzen;

              a) Kraftwagen neben dem Fahrschüler sitzen;


              b) Motorrädern auf dem Motorrad des Fahrschülers mitfahren oder diesen auf einem Motorrad begleiten;

              b) Motorrädern auf dem Motorrad des Fahrschülers mitfahren oder diesen auf einem Motorrad begleiten;


                                                                                               6.                                                                                               ...

                                                                                               6.                                                                                               ...


(5) ...

(5) ...


(6a) Die im § 70 Abs. 2a angeführte Schulung muß in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens einmal in jedem Vierteljahr, in sonst üblicher Weise angekündigt und für allfällige Bewerber durchgeführt werden.

(6a) Die im § 10 Abs. 2 FSG angeführte Schulung muß in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens einmal in jedem Vierteljahr, in sonst üblicher Weise angekündigt und für allfällige Bewerber durchgeführt werden.


§ 115. (1) ...

§ 115. (1) ...


(2) Die Fahrschulbewilligung ist ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Gruppen zu entziehen, wenn

(2) Die Fahrschulbewilligung ist ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Klassen oder Unterklassen zu entziehen, wenn


                                                                                               a)                                                                                               ihr Besitzer die im § 109 angeführten persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht mehr erfüllt; die Entziehung seiner Lenkerberechtigung wegen eines körperlichen Gebrechens ist jedoch nicht allein als Grund für die Entziehung der Fahrschulbewilligung ausreichend,

                                                                                               a)                                                                                               ihr Besitzer die im § 109 angeführten persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht mehr erfüllt; die Entziehung seiner Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist jedoch nicht allein als Grund für die Entziehung der Fahrschulbewilligung ausreichend,


                                                                                               b)                                                                                               bis d) ...

                                                                                               b)                                                                                               bis d) ...


§ 116. (1) Die Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen, darf unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 nur Personen erteilt werden, bei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen und die ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen. § 65 Abs. 1 gilt sinngemäß, jedoch umfaßt die Fahrschullehrerberechtigung für die Gruppe C oder D nicht auch die für die Gruppen B, F und G. Bei der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung sind die Bestimmungen des § 109 über die Gleichwertigkeit der Ausbildung und die Ausdehnung auf weitere Gruppen von Fahrzeugen sinngemäß anzuwenden.

§ 116. (1) Die Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen, darf unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 nur Personen erteilt werden, bei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen und die ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen. § 2 Abs. 1 bis 3 FSG gilt mit der Maßgabe, daß die Fahrschullehrerberechtigung für die Klasse C oder D oder die Unterklasse C1 nicht auch die Fahrschullehrerberechtigung für die Klassen B, F und G umfaßt. Bei der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung sind die Bestimmungen des § 109 über die Gleichwertigkeit der Ausbildung und die Ausdehnung auf weitere Klassen oder Unterklassen von Fahrzeugen sinngemäß anzuwenden.


(2) ...

(2) ...


(3) Vor der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung (Abs. 1) hat der Landeshauptmann ein Gutachten eines rechtskundigen und eines technischen gemäß § 127 Abs. 2 und 3 bestellten Sachverständigen darüber einzuholen, ob der Antragsteller die Lehrbefähigung für die in Betracht kommenden Gruppen von Fahrzeugen besitzt. Dieses Gutachten ist auf Grund der Lehrbefähigungsprüfung (§ 118) zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete die Lehrbefähigung für Fahrschullehrer für die in Betracht kommenden Gruppen von Fahrzeugen besitzt oder nicht; wurde die Prüfung nicht bestanden, so ist auch auszusprechen, wann sie frühestens wiederholt werden kann. Die Prüfung ...

(3) Vor der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung (Abs. 1) hat der Landeshauptmann ein Gutachten eines rechtskundigen und eines technischen gemäß § 127 Abs. 2 und 3 bestellten Sachverständigen darüber einzuholen, ob der Antragsteller die Lehrbefähigung für die in Betracht kommenden Klassen oder Unterklassen von Fahrzeugen besitzt. Dieses Gutachten ist auf Grund der Lehrbefähigungsprüfung (§ 118) zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete die Lehrbefähigung für Fahrschullehrer für die in Betracht kommenden Klassen oder Unterklassen von Fahrzeugen besitzt oder nicht; wurde die Prüfung nicht bestanden, so ist auch auszusprechen, wann sie frühestens wiederholt werden kann. Die Prüfung ...


(4) Vor der Ausdehnung einer Fahrschullehrerberechtigung auf weitere Gruppen von Fahrzeugen hat der Landeshauptmann nur ein Ergänzungsgutachten im Sinne des Abs. 3 über das Vorliegen der für die angestrebte Ausdehnung erforderlichen Voraussetzungen einzuholen.

(4) Vor der Ausdehnung einer Fahrschullehrerberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen von Fahrzeugen hat der Landeshauptmann nur ein Ergänzungsgutachten im Sinne des Abs. 3 über das Vorliegen der für die angestrebte Ausdehnung erforderlichen Voraussetzungen einzuholen.


§ 117. (1) Die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, die die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen erfüllen; § 65 Abs. 1 gilt sinngemäß, jedoch umfaßt die Fahrlehrerberechtigung für die Gruppe C oder D nicht auch die für die Gruppen B, F und G.

§ 117. (1) Die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, die die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen erfüllen; § 2 Abs. 1 bis 3 FSG gilt mit der Maßgabe, daß die Fahrlehrerberechtigung für die Klasse C oder D oder die Unterklasse C1 nicht auch die Fahrlehrerberechtigung für die Klassen B, F und G umfaßt.


§ 118. (1) ...

§ 118. (1) ...


(2) Die theoretische Prüfung ist bei Bewerbern um eine Fahrschullehrerberechtigung schriftlich und mündlich, bei Bewerbern um eine Fahrlehrerberechtigung nur mündlich abzunehmen. Der Prüfungswerber hat im Zuge der mündlichen Prüfung auch seine Fähigkeit zu erweisen, die zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppen notwendigen Kenntnisse in geeigneter Weise zu vermitteln. Bei Bewerbern um eine Fahrschullehrerberechtigung ist hiezu auch ein Vortrag über ein im Fahrschulunterricht in Betracht kommendes Thema erforderlich.

(2) Die theoretische Prüfung ist bei Bewerbern um eine Fahrschullehrerberechtigung schriftlich und mündlich, bei Bewerbern um eine Fahrlehrerberechtigung nur mündlich abzunehmen. Der Prüfungswerber hat im Zuge der mündlichen Prüfung auch seine Fähigkeit zu erweisen, die zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klassen oder Unterklassen notwendigen Kenntnisse in geeigneter Weise zu vermitteln. Bei Bewerbern um eine Fahrschullehrerberechtigung ist hiezu auch ein Vortrag über ein im Fahrschulunterricht in Betracht kommendes Thema erforderlich.


§ 121. (1) Das Ausbilden von Lenkern von Heereskraftfahrzeugen obliegt dem Bundesministerium für Landesverteidigung. Als Heeresfahrschullehrer und Heeresfahrlehrer dürfen nur Personen verwendet werden, die hiezu auf Grund ihrer Erfahrungen und Kenntnisse geeignet sind. Hierüber ist den
Heeresfahrschullehrern und Heeresfahrlehrern ein Heeresfahrlehrerausweis auszustellen, aus dem zu entnehmen ist, für welche Gruppen von Fahrzeugen sie Unterricht erteilen dürfen.

§ 121. (1) Das Ausbilden von Lenkern von Heereskraftfahrzeugen obliegt dem Bundesministerium für Landesverteidigung. Als Heeresfahrschullehrer und Heeresfahrlehrer dürfen nur Personen verwendet werden, die hiezu auf Grund ihrer Erfahrungen und Kenntnisse geeignet sind. Hierüber ist den
Heeresfahrschullehrern und Heeresfahrlehrern ein Heeresfahrlehrerausweis auszustellen, aus dem zu entnehmen ist, für welche Klassen oder Unterklassen von Fahrzeugen sie Unterricht erteilen dürfen.


§ 122. (1) Ein Bewerber um eine Lenkerberechtigung darf Übungsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur in Begleitung eines Besitzers einer Lenkerberechtigung für die betreffende Gruppe durchführen, der hiefür eine Bewilligung der Behörde besitzt, in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Der Begleiter darf für seine Tätigkeit kein Entgelt annehmen.

§ 122. (1) Ein Bewerber um eine Lenkberechtigung für Kraftwagen darf Übungsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur in Begleitung eines Besitzers einer Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder Unterklasse durchführen, der hiefür eine Bewilligung der Behörde besitzt, in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Hauptwohnsitz hat. Der Begleiter darf für seine Tätigkeit kein Entgelt annehmen.


(2) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(2) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:


                                                                                               1.                                                                                               der Begleiter

                                                                                               1.                                                                                               der Begleiter


              a) muß seit mindestens sieben Jahren eine Lenkerberechtigung für die betreffende Gruppe besitzen,

              a) muß seit mindestens sieben Jahren eine Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder Unterklasse besitzen,


              b) muß während der der Einbringung des Antrages um die Bewilligung unmittelbar vorangehenden drei Jahre Kraftfahrzeuge der betreffenden Gruppe gelenkt haben,

              b) muß während der der Einbringung des Antrages um die Bewilligung unmittelbar vorangehenden drei Jahre Kraftfahrzeuge der betreffenden Klasse oder Unterklasse gelenkt haben,


              c) darf innerhalb der in lit. b angeführten Zeit nicht wegen eines schweren Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein und

              c) darf innerhalb der in lit. b angeführten Zeit nicht wegen eines schweren Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein und


              d) darf innerhalb des der Einbringung des Antrages um die Bewilligung unmittelbar vorangehenden Jahres höchstens einmal eine Bewilligung dieser Art erhalten haben;

              d) darf innerhalb des der Einbringung des Antrages um die Bewilligung unmittelbar vorangehenden Jahres höchstens einmal eine Bewilligung dieser Art erhalten haben;


                                                                                               2.                                                                                               der Bewerber um eine Lenkerberechtigung muß

                                                                                               2.                                                                                               der Bewerber um eine Lenkberechtigung muß


              a) das erforderliche Mindestalter erreicht haben oder in spätestens sechs Monaten erreichen,

              a) das erforderliche Mindestalter (§ 6 FSG) erreicht haben oder in spätestens sechs Monaten erreichen,


              b) verkehrszuverlässig (§ 66) sein,

              b) verkehrszuverlässig (§ 7 FSG) sein,


              c) zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Gruppe geistig und körperlich geeignet (§ 69) sein und

              c) zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klasse oder Unterklasse gesundheitlich geeignet (§ 8 FSG) sein und


              d) nachweisen, daß er im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule eine praktische Vor- und Grundschulung absolviert hat und auch über deren theoretische Grundlagen unterrichtet wurde;

              d) nachweisen, daß er im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule den ersten Teil der theoretischen und praktischen Mindestschulung gemäß Abs. 4 absolviert hat;


                                                                                               3.                                                                                               der oder die für die Übungsfahrten zu verwendenden Kraftwagen müssen

                                                                                               3.                                                                                               der oder die für die Übungsfahrten zu verwendenden Kraftwagen müssen


              a) eine Bremsanlage aufweisen, mit der wenigstens die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Wirksamkeit erzielt werden kann und die vom Platz neben dem Lenkerplatz aus leicht betätigt werden kann, und

              a) eine Bremsanlage aufweisen, mit der wenigstens die für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebene Wirksamkeit erzielt werden kann und die vom Platz neben dem Lenkerplatz aus leicht betätigt werden kann, und


              b) eine Vorrichtung zum Abstellen des Motors aufweisen, die vom Platz neben dem Lenkerplatz aus leicht betätigt werden kann.

              b) eine Vorrichtung zum Abstellen des Motors aufweisen, die vom Platz neben dem Lenkerplatz aus leicht betätigt werden kann.


Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten erteilt wurde, darf eine Bewilligung zur Durchführung von Lehrfahrten (§ 122a) oder von Ausbildungsfahrten (§ 122b) nicht erteilt werden.

Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten erteilt wurde, darf eine Bewilligung zur Durchführung von Lehrfahrten (§ 122a) oder von Ausbildungsfahrten (§ 122b) nicht erteilt werden.


(3) Die Bewilligung darf hinsichtlich desselben Bewerbers um eine Lenkerberechtigung nur einmal und für nicht länger als ein Jahr erteilt werden; dieser ist im Bewilligungsbescheid namentlich anzuführen. Die Bewilligung ist, soweit dies auf Grund der Erhebungen oder wegen der Art der angestrebten Lenkerberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Kennzeichen und Fahrgestellnummer des oder der zur Vornahme der Übungsfahrten verwendeten Kraftwagen sind im Bewilligungsbescheid anzuführen. Eine Bewilligung zur Vornahme von Übungsfahrten mit Kraftfahrzeugen der Gruppe A (§ 65) darf nicht erteilt werden. Die Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten durch Personen, denen die Lenkerberechtigung entzogen wurde, ist während der Dauer der gemäß § 73 Abs. 2 festgesetzten Frist unzulässig.

(3) Die Bewilligung darf hinsichtlich desselben Bewerbers um eine Lenkberechtigung nur einmal und für nicht länger als ein Jahr erteilt werden. Der Bewerber ist im Bewilligungsbescheid namentlich anzuführen. Die Bewilligung ist, soweit dies auf Grund der Erhebungen oder wegen der Art der angestrebten Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Kennzeichen und Fahrgestellnummern des oder der zur Vornahme der Übungsfahrten verwendeten Kraftwagen sind im Bewilligungsbescheid anzuführen. Die Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten an Bewerber, denen die Lenkberechtigung entzogen wurde, ist während der Entziehungsdauer unzulässig.


(3a) Nach Erteilung der Bewilligung hat der Bewerber um eine Lenkerberechtigung im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule am theoretischen Unterricht über das Verhalten auf den verschiedenen Arten von Straßen und über Gefahrenlehre teilzunehmen sowie auch Schulfahrten durchzuführen. Durch Verordnung ist der Umfang der im ersten Satz sowie im Abs. 2 Z 2 lit. d angeführten Schulung hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes festzusetzen.

(4) Nach der Erteilung der Bewilligung hat der Bewerber um eine Lenkberechtigung bei einer Fahrschule im Rahmen des zweiten Teiles der Mindestschulung am theoretischen Unterricht über das Verhalten auf den verschiedenen Arten von Straßen und über Gefahrenlehre teilzunehmen sowie auch Schulfahrten durchzuführen. Durch Verordnung ist der Umfang der Mindestschulung für die Ausbildung durch Übungsfahrten hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes festzusetzen.


(4) Der Begleiter hat auf Übungsfahrten den Bewilligungsbescheid und seinen Führerschein, der Bewerber um eine Lenkerberechtigung einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen; § 102 Abs. 5 gilt sinngemäß. Der Begleiter hat die im § 114 Abs. 4 angeführten Pflichten sinngemäß zu erfüllen und hat im Bewilligungsbescheid erteilte Auflagen oder Beschränkungen einzuhalten.

(5) Der Begleiter hat auf Übungsfahrten den Bewilligungsbescheid und seinen Führerschein, der Bewerber um eine Lenkberechtigung einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Der Begleiter hat die im § 114 Abs. 4 Z 1 bis 5 lit. a angeführten Pflichten zu erfüllen und hat im Bewilligungsbescheid erteilte Auflagen oder Beschränkungen einzuhalten. Bei der Durchführung von Übungsfahrten darf beim Begleiter der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen.


(5) Der Begleiter hat dafür zu sorgen, daß bei Übungsfahrten vorne und hinten am Fahrzeug eine Tafel mit dem Buchstaben „L“ in vollständig sichtbarer und gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf hellblauem Grund sowie eine Tafel mit der vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „Übungsfahrt“ angebracht ist. Das Verwenden dieser Tafel bei anderen als Übungsfahrten ist verboten.

(6) Der Begleiter hat dafür zu sorgen, daß bei Übungsfahrten vorne und hinten am Fahrzeug eine Tafel mit dem Buchstaben „L“ in vollständig sichtbarer und gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf hellblauem Grund sowie eine Tafel mit der vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „Übungsfahrt“ angebracht ist. Das Verwenden dieser Tafel bei anderen als Übungsfahrten ist verboten.


(6) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung erlischt, wenn dem Begleiter die Lenkerberechtigung für die Gruppe, in die das für die Übungsfahrt zu verwendende Fahrzeug fällt, entzogen (§ 73) oder vorübergehend entzogen (§ 74) wurde oder wenn sie durch Zeitablauf erloschen ist. Wurde dem Begleiter die Lenkerberechtigung für eine andere Gruppe entzogen oder vorübergehend entzogen oder ist sie durch Zeitablauf erloschen, so ist ihm die Bewilligung zu entziehen, wenn auf Grund der für die Entziehung der Lenkerberechtigung maßgebenden Gründe anzunehmen ist, daß der Begleiter durch weitere Übungsfahrten die Verkehrssicherheit gefährden oder den Zweck der Übungsfahrten nicht mehr erreichen wird. Personen, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 1 entzogen worden ist, darf eine neue Bewilligung erst erteilt werden, wenn die Gründe, die zur Entziehung der Bewilligung geführt haben, weggefallen sind. Die Bewilligung ist ferner zu entziehen, wenn

(7) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung erlischt durch Zeitablauf oder wenn dem Begleiter die Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das für die Übungsfahrt zu verwendende Fahrzeug fällt, entzogen wurde. Wurde dem Begleiter die Lenkberechtigung für eine andere Klasse oder Unterklasse entzogen oder ist sie durch Zeitablauf erloschen, so ist ihm die Bewilligung zu entziehen, wenn auf Grund der für die Entziehung der Lenkberechtigung maßgebenden Gründe anzunehmen ist, daß der Begleiter durch weitere Übungsfahrten die Verkehrssicherheit gefährden wird. Die Bewilligung ist ferner zu entziehen, wenn


                                                                                               a)                                                                                               die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind,

                                                                                               1.                                                                                               die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind,


                                                                                               b)                                                                                               die bei ihrer Erteilung vorgeschriebenen Beschränkungen oder Auflagen nicht eingehalten werden,

                                                                                               2.                                                                                               die bei ihrer Erteilung vorgeschriebenen Beschränkungen oder Auflagen nicht eingehalten werden,


                                                                                               c)                                                                                               das für die Übungsfahrten verwendete Fahrzeug nicht verkehrs- und betriebssicher oder nicht gemäß Abs. 5 gekennzeichnet ist oder

                                                                                               3.                                                                                               das für die Übungsfahrten verwendete Fahrzeug nicht verkehrs- und betriebssicher oder nicht gemäß Abs. 6 gekennzeichnet ist oder


                                                                                               d)                                                                                               die Vorschriften des Abs. 4 nicht eingehalten werden.

                                                                                               4.                                                                                               die Vorschriften des Abs. 5 nicht eingehalten werden, oder


Im Falle der Entziehung der Bewilligung ist der Bewilligungsbescheid unverzüglich der Behörde abzuliefern.

                                                                                               5.                                                                                               wenn der Begleiter wegen eines der in § 7 Abs. 3 FSG genannten Delikte rechtskräftig bestraft wurde.


 

(8) Personen, deren Bewilligung zur Abhaltung von Übungsfahrten erloschen oder entzogen worden ist, darf eine neue Bewilligung erst erteilt werden, wenn die Gründe, die zum Erlöschen oder zur Entziehung der Bewilligung geführt haben, weggefallen sind. Im Falle des Erlöschens oder der Entziehung der Bewilligung ist der Bewilligungsbescheid unverzüglich der Behörde abzuliefern.


§ 122a. (1) Personen, die in einem Lehrverhältnis zur Ausbildung als Berufskraftfahrer stehen, ist auf Antrag die Durchführung von Lehrfahrten zu bewilligen, wenn sie

§ 122a. (1) Personen, die in einem Lehrverhältnis zur Ausbildung als Berufskraftfahrer stehen, ist auf Antrag die Durchführung von Lehrfahrten zu bewilligen, wenn sie


                                                                                               1.                                                                                               das 17. Lebensjahr vollendet haben,

                                                                                               1.                                                                                               das 17. Lebensjahr vollendet haben,


                                                                                               2.                                                                                               zum Lenken von Fahrzeugen der Gruppen, für die eine Lenkerberechtigung angestrebt wird,

                                                                                               2.                                                                                               zum Lenken von Fahrzeugen der Klassen oder Unterklassen, für die eine Lenkberechtigung angestrebt wird,


              a) die erforderliche geistige und körperliche Reife,

              a) die erforderliche geistige und körperliche Reife sowie


              b) die erforderliche geistige und körperliche Eignung besitzen, und

              b) die erforderliche gesundheitliche Eignung (§ 8 FSG) besitzen und


              c) die theoretische Lenkerprüfung (§ 70 Abs. 2) bestanden haben.

              c) die theoretische Fahrprüfung (§ 11 Abs. 2 FSG) bestanden haben.


§ 65 Abs. 2 gilt sinngemäß. Über die erteilte Bewilligung ist dem Antragsteller ein Ausweis (Lernfahrausweis) auszustellen; hinsichtlich des Lernfahrausweises gilt § 102 Abs. 5 sinngemäß. Die Bewilligung ist zu entziehen oder einzuschränken, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind; § 73 gilt sinngemäß. Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung von Lehrfahrten erteilt wurde, darf eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122) oder von Ausbildungsfahrten (§ 122b) nicht erteilt werden.

Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 5 FSG zu erteilen. Über die erteilte Bewilligung ist dem Antragsteller ein Ausweis (Lernfahr­ausweis) auszustellen; der Lernfahrausweis ist bei Lehrfahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bewilligung ist zu entziehen oder einzuschränken, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind oder die Voraussetzungen des § 24 FSG vorliegen. Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung von Lehrfahrten erteilt wurde, darf eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122) oder von Ausbildungsfahrten (§ 122b) nicht erteilt werden.


(2) ...

(2) ...


(3) Die Bewilligung für den Ausbildner ist schriftlich zu erteilen. Sie ist zu entziehen oder einzuschränken, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind; § 73 gilt sinngemäß. Sie erlischt, wenn ihrem Besitzer die Lenkerberechtigung entzogen wurde. Die Erteilung der Bewilligung ist im Führerschein zu vermerken, ebenso eine Einschränkung. Im Falle der Entziehung oder des Erlöschens ist dieser Vermerk zu streichen.

(3) Die Bewilligung für den Ausbildner ist schriftlich zu erteilen. Sie ist zu entziehen oder einzuschränken, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind oder wenn der Ausbildner wegen eines der in § 7 Abs. 3 FSG genannten Delikte rechtskräftig bestraft wurde. Sie erlischt, wenn ihrem Besitzer die Lenkberechtigung entzogen wurde. Die Erteilung der Bewilligung ist im Führerschein zu vermerken, ebenso eine Einschränkung. Im Falle der Entziehung oder des Erlöschens ist dieser Vermerk zu streichen.


(4) ...

(4) ...


(5) Für Lehrfahrten dürfen während der Grundausbildung nur Fahrzeuge verwendet werden, die den Vorschriften über Schulfahrzeuge (§ 112 Abs. 3) entsprechen. Auf anderen Fahrzeugen dürfen Lehrfahrten erst durchgeführt werden, wenn der Lehrling die Grundausbildung absolviert hat und die Ausbildungseinrichtung bestätigt, daß die Vermittlung über die Grundkenntnisse der Fahrzeugbeherrschung (§ 70 Abs. 3 lit. b) erfolgt ist. Bei Lehrfahrten sind die Fahrzeuge in sinngemäßer Anwendung des § 122 Abs. 5 erster und zweiter Satz zu kennzeichnen, wobei anstelle des Wortes „Übungsfahrt“ das Wort „Lehrfahrt“ zu verwenden ist.

(5) Für Lehrfahrten dürfen während der Grundausbildung nur Fahrzeuge verwendet werden, die den Vorschriften über Schulfahrzeuge (§ 112 Abs. 3) entsprechen. Auf anderen Fahrzeugen dürfen Lehrfahrten erst durchgeführt werden, wenn der Lehrling die Grundausbildung absolviert hat und die Ausbildungseinrichtung bestätigt, daß die Vermittlung über die Grundkenntnisse der Fahrzeugbeherrschung (§ 11 Abs. 4 Z 2 FSG) erfolgt ist. Bei Lehrfahrten sind die Fahrzeuge in sinngemäßer Anwendung des § 122 Abs. 6 erster und zweiter Satz zu kennzeichnen, wobei anstelle des Wortes „Übungsfahrt“ das Wort „Lehrfahrt“ zu verwenden ist. § 122 Abs. 5 letzter Satz gilt auch für den Ausbildner bei Lehrfahrten.


(6) ...

(6) ...


(7) Die theoretische Ausbildung darf erst begonnen werden, wenn der Bewerber das 16. Lebensjahr, die praktische Ausbildung erst, wenn er das 17. Lebensjahr vollendet hat; § 108 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden. § 70 Abs. 7 gilt sinngemäß, jedoch ohne zeitliche Beschränkung.

(7) Die theoretische Ausbildung darf erst begonnen werden, wenn der Bewerber das 16. Lebensjahr, die praktische Ausbildung erst, wenn er das 17. Lebensjahr vollendet hat; § 108 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.


§ 124. (1) ...

§ 124. (1) ...


(2) Zu Sachverständigen gemäß Abs. 1 dürfen nur bestellt werden:

(2) Zu Sachverständigen gemäß Abs. 1 dürfen nur bestellt werden:


                                                                                               1.                                                                                               mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßte Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:

                                                                                               1.                                                                                               mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßte Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:


              a) ...

              a) ...


              b) Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C und

              b) Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkberechtigung für die Klasse C und


              c) ...

              c) ...


                                                                                               2.                                                                                               nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende Personen, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:

                                                                                               2.                                                                                               nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende Personen, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:


              a) ...

              a) ...


              b) ...

              b) ...


              c) ...

              c) ...


              d) Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C.

              d) Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkberechtigung für die Klasse C.


§ 125. (1) ...

§ 125. (1) ...


(2) Zu Sachverständigen gemäß Abs. 1 dürfen nur bestellt werden:

(2) Zu Sachverständigen gemäß Abs. 1 dürfen nur bestellt werden:


                                                                                               1.                                                                                               mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßte Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:

                                                                                               1.                                                                                               mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßte Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:


              a) ...

              a) ...


              b) Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C und

              b) Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkberechtigung für die Klasse C und


              c) ...

              c) ...

                                                                                               2.                                                                                               nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende Personen, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:

                                                                                               2.                                                                                               nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende Personen, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:


              a) ...

              a) ...


              b) ...

              b) ...


              c) ...

              c) ...


              d) Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C.

              d) Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkberechtigung für die Klasse C.


Sachverständige für die Lenkerprüfung

§ 126 samt Überschrift entfällt.


§ 126. (1) Der Landeshaupmann hat zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken (§ 67 Abs. 3), rechtskundige und technische Sachverständige zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein. Ein Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist bei der Behörde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

 


(2) Zu rechtskundigen Sachverständigen dürfen nur bestellt werden:

 


                                                                                               1.                                                                                               rechtskundige Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:

 


              a) Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren,

 


              b) Zustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt;

 


                                                                                               2.                                                                                               wenn die Anzahl der verfügbaren, in der Z 1 angeführten Personen nicht ausreicht, auch nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende Personen, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:

 


              a) österreichische Staatsbürgerschaft, wobei Angehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,

 


              b) Vollendung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien an einer österreichischen Universität und

 


              c) Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren.

 


(3) Zu technischen Sachverständigen dürfen nur bestellt werden:

 


                                                                                               1.                                                                                               mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßte Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:

 


              a) Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder, wenn die Anzahl der Personen, bei denen diese Voraussetzungen gegeben sind, nicht ausreicht, erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung,

 


              b) Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren und einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C und

 


              c) Zustimmung der Dienstbehörde des Bediensteten zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt;

 


                                                                                               2.                                                                                               wenn die Anzahl der verfügbaren, in der Z 1 angeführten Personen nicht ausreicht, auch nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende Personen, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:

 


              a) österreichische Staatsbürgerschaft, wobei Angehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,

 


              b) Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder, wenn die Anzahl der Personen, bei denen diese Voraussetzungen gegeben sind, nicht ausreicht, erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade,

 


              c) eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrwesen und

 


              d) Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C.

 


(4) Der Landeshauptmann kann auch Besitzer anderer als der im Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zu technischen Sachverständigen gemäß Abs. 1 bestellen, wenn er festgestellt hat, daß sie eine der im Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Ausbildung gleichwertige Ausbildung genossen haben und bei ihnen die übrigen im Abs. 3 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Eine solche Feststellung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

 


§ 127.  (1) ...

§ 127.  (1) ...


(2) Zu rechtskundigen Sachverständigen dürfen nur rechtskundige Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft bestellt werden, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:

(2) Zu rechtskundigen Sachverständigen dürfen nur rechtskundige Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft bestellt werden, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:


                                                                                               a)                                                                                               Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren,

                                                                                               a)                                                                                               Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren,


                                                                                               b)                                                                                               ...

                                                                                               b)                                                                                               ...


(3) Zu technischen Sachverständigen dürfen nur mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßte Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft bestellt werden, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:

(3) Zu technischen Sachverständigen dürfen nur mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßte Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft bestellt werden, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:


                                                                                               a)                                                                                               ...

                                                                                               a)                                                                                               ...


                                                                                               b)                                                                                               Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C und

                                                                                               b)                                                                                               Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren sowie einer Lenkberechtigung für die Klasse C und


                                                                                               c)                                                                                               ...

                                                                                               c)                                                                                               ...


§ 129. (1) Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde nach dem III., V., VII., IX. und XI. Abschnitt eingeholten Gutachten gebührt eine Vergütung für die Zeitversäumnis, die Mühewaltung und den Aufwand (Abs. 4):

§ 129. (1) Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde nach dem III., V., IX. und XI. Abschnitt eingeholten Gutachten gebührt eine Vergütung für die Zeitversäumnis, die Mühewaltung und den Aufwand (Abs. 4):


                                                                                               a)                                                                                               den gemäß § 124 bis § 127 bestellten Sachverständigen,

                                                                                               1.                                                                                               den gemäß §§ 124, 125 und 127 bestellten Sachverständigen,


                                                                                               b)                                                                                               den zur Abgabe eines im § 69 Abs. 1 angeführten Gutachtens herangezogenen Ärzten und

Lit. b entfällt.


                                                                                               c)                                                                                               den vom Landeshauptmann gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die Überprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden.

                                                                                               2.                                                                                               den vom Landeshauptmann gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die Überprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden.


§ 135. (1) bis (4) ...

§ 135. (1) bis (4) ...


 

(5) Dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.


 

(6) Mit Ablauf des 30. September 1997 treten die §§ 84 und 126 des Kraftfahrgesetzes BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/1997 außer Kraft.


§ 136. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Abs. 2 und 3, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut; er hat das Einvernehmen zu pflegen bei der Vollziehung

§ 136. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Abs. 2 und 3, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut; er hat das Einvernehmen zu pflegen bei der Vollziehung


                                                                                               a)                                                                                               des § 1 Abs. 2 lit. d, des § 24 Abs. 2, des § 29 Abs. 6, des § 30 Abs. 7, des § 31 Abs. 5, des § 40 Abs. 1 und 5, des § 41 Abs. 6, des § 45 Abs. 8, des § 46 Abs. 6, des § 47 Abs. 3, des § 77, des § 87 Abs. 1, des § 97, des § 99 Abs. 1, des § 101 Abs. 8, des § 102 Abs. 2 und 5, des § 104 Abs. 8, des § 106 Abs. 9, des § 107 Abs. 4, des § 121 und des § 124 Abs. 1 bezüglich der Angelegenheiten des Bundesheeres und der Heeresverwaltung mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;

                                                                                               a)                                                                                               des § 1 Abs. 2 lit. d, des § 24 Abs. 2, des § 29 Abs. 6, des § 30 Abs. 7, des § 31 Abs. 5, des § 40 Abs. 1 und 5, des § 41 Abs. 6, des § 45 Abs. 8, des § 46 Abs. 6, des § 47 Abs. 3, des § 87 Abs. 1, des § 97, des § 99 Abs. 1, des § 101 Abs. 8, des § 102 Abs. 2 und 5, des § 104 Abs. 8, des § 106 Abs. 9, des § 107 Abs. 4, des § 121 und des § 124 Abs. 1 bezüglich der Angelegenheiten des Bundesheeres und der Heeresverwaltung mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;


                                                                                               b)                                                                                               bis f) ...

                                                                                               b)                                                                                               bis f) ...


                                                                                               g)                                                                                               des § 109 Abs. 2, des § 125 Abs. 3 und des § 126 Abs. 4 bezüglich der Frage der Gleichwertigkeit der Ausbildung an einer Höheren Lehranstalt mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport;

                                                                                               g)                                                                                               des § 109 Abs. 2 und des § 125 Abs. 3 bezüglich der Frage der Gleichwertigkeit der Ausbildung an einer Höheren Lehranstalt mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten;