713 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 10. 6. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 und die 3. StVO-Novelle geändert werden (20. StVO-Novelle)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 12a lautet:

     „12a. Radfahrerüberfahrt: ein auf beiden Seiten durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil; ist unmittelbar neben der Radfahrerüberfahrt ein Schutzweg markiert, so kann auf dieser Seite der Radfahrerüberfahrt die Quermarkierung entfallen;“

2. § 2 Abs. 1 Z 22 lautet:

       „22. Fahrrad:

                a) ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist,

               b) ein Fahrzeug nach lit. a, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad),

                c) ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller), oder

               d) ein elektrisch angetriebenes zweirädriges Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967 entspricht;“

3. In § 5 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs. 2 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeibehörde tätigen oder bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.“

4. § 5 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt oder zum diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2

           1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

           2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen.“

5. (Verfassungsbestimming) § 5 Abs. 6 lautet:

„(6) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 4a zu einem Arzt gebracht werden, ist eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.“

6. § 5 Abs. 7 entfällt.

7. § 5 Abs. 8 lautet:

„(8) Ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt hat eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person

           1. zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde oder

           2. dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Abs. 2 eine Alkoholbeein­trächtigung ergeben.

Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser im Fall der Z 2 Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben.“

8. § 5b samt Überschrift lautet:

„Zwangsmaßnahmen bei Alkoholisierung

§ 5b. Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden (§ 5 Abs. 1), an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Ab­sperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren u. dgl., anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn bei der Person, gegen die sie angewendet worden sind, der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihr auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahr­rechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.“

9. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:

„Fahrordnung auf Radfahranlagen

§ 8a. (1) Radfahranlagen dürfen in beiden Fahrtrichtungen befahren werden, sofern sich aus Bodenmarkierungen (Richtungspfeilen) nichts anderes ergibt.

(2) Abweichend von Abs. 1 darf jedoch ein Radfahrstreifen, ausgenommen in Einbahnstraßen, nur in der dem angrenzenden Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden; diese Fahrtrichtung ist auch auf einer Radfahrerüberfahrt einzuhalten, die an den Radfahrstreifen anschließt.“

10. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, hat einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um einem Radfahrer oder Rollschuhfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.“

11. § 9 Abs. 6 lautet:

„(6) Sind auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt Richtungspfeile angebracht, so haben die Lenker ihre Fahrzeuge je nach der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen. Die Lenker von Fahrzeugen müssen jedoch auch dann im Sinne der Richtungspfeile weiterfahren, wenn sie sich nicht der beabsichtigten Weiterfahrt entsprechend eingeordnet haben. Radfahrer und Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs können durch Hinweiszeichen von der Verpflichtung des Einordnens nach Richtungspfeilen befreit werden; sie haben sich entsprechend den Hinweiszeichen zu verhalten.“

12. § 12 Abs. 5 lautet:

„(5) Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen angehalten werden, so dürfen die Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert werden.“

13. In § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Beim Einbiegen in eine Fahrbahn hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger, der die Fahrbahn bereits betreten hat, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren dieser Fahrbahn zu ermöglichen.“

14. § 17 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die vor einem Schutzweg oder einer Radfahrerüberfahrt anhalten, um

           1. Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn,

           2. Radfahrern das Benützen der Radfahrerüberfahrt oder

           3. Rollschuhfahrern das Benützen des Schutzweges oder der Radfahrerüberfahrt

zu ermöglichen, ist verboten.“

15. § 26a Abs. 1 lautet:

„(1) Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Militärstreife sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote gemäß § 52 lit. a Z 1, Z 6a, Z 6b, Z 6c, Z 6d, Z 7a, Z 7b, Z 8a, Z 8b und Z 8c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebun­den. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.“

16. § 29b samt Überschrift lautet:

„Gehbehinderte Personen

§ 29b. (1) Die Behörde hat Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen. Inhalt und Form des Ausweises hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung zu bestimmen. Bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung ist der Ausweis vom Inhaber der ausstellenden Behörde unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde den Ausweis zu entziehen.

(2) Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 dürfen

           a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,

          b) entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 2 über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn

mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten.

(3) Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern,

           a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Parken verboten“ ein Parkverbot kundgemacht ist,

          b) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,

           c) auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß § 44 Abs. 4 kundzumachen ist, erlassen worden ist, und

          d) in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf,

parken.

(4) Beim Halten gemäß Abs. 2 hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten auch für Inhaber eines Ausweises, der von einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt worden ist und der im wesentlichen einem Ausweis nach Abs. 1 entspricht.“

17. § 32 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten. Die Kosten der Anbringung und Erhaltung dieser Einrichtungen auf und an Kreuzungen sind von den beteiligten Straßenerhaltern entsprechend dem Ausmaß des Verkehrs auf jeder Straße zu tragen. Die Erhaltung der Einrichtungen umfaßt auch ihre allenfalls notwendige Beleuchtung. Hinsichtlich des Hinweiszeichens „Gottesdienste“ gilt § 53 Abs. 1 Z 3a und hinsichtlich der Hinweiszeichen „Pannenhilfe“, „Verkehrsfunk“ und „Tankstelle“ § 84 Abs. 1.“

18. § 42 Abs. 4 lautet:

„(4) Zur Verhinderung von Übertretungen der in Abs. 1, 2 und 6 angeführten Verbote sowie einer Verordnung nach Abs. 5 ist, falls erforderlich, ein für eine Fahrt mit dem betreffenden Fahrzeug nötiges Dokument abzunehmen oder eine der im § 5b angeführten Zwangsmaßnahmen anzuwenden. Die getroffene Maßnahme ist mit Ablauf der im Abs. 1 oder 6 oder der in einer Verordnung nach Abs. 5 angeführten Zeit aufzuheben.“

19. § 44b Abs. 1 lautet:

„(1) Im Falle der Unaufschiebbarkeit dürfen die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr, des Bundesheeres oder des Gebrechendienstes öffentlicher Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen (zB Gasgebrechendienste) nach Erfordernis eine besondere Verkehrsregelung durch Anweisungen an die Straßenbenützer oder durch Anbringung von Verkehrsampeln oder Signalscheiben veranlassen oder eine der in § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 und 2 bezeichneten Maßnahmen durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen mit der Wirkung treffen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre. Dies gilt insbesondere,

           a) wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrun­gen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist,

          b) bei unvorhersehbar aufgetretenen Straßen- oder Baugebrechen u. dgl.,

           c) bei unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen, wie zB Brände, Unfälle, Ordnungsstörungen u. dgl., die besondere Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen oder eine besondere Ver­kehrsregelung (zB Einbahnverkehr, abwechselnder Gegenverkehr, Umleitungen u. dgl.) erfor­dern.“

20. § 48 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen, oder in Gegenverkehrsbereichen.“

21. In § 53 Abs. 1 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

       „4a. „VERKEHRSFUNK“

               Dieses Zeichen informiert über den örtlichen Frequenzbereich von Radiostationen, die Verkehrs­informationen durchgeben. Es entspricht dem Zeichen gemäß Z 4 mit der Maßgabe, daß in dem weißen Feld der Name der Radiostation und anstelle der Entfernungsangabe der jeweilige örtliche Frequenzbereich anzugeben ist. Außerhalb des Ortsgebietes darf dieses Zeichen – abgesehen vom Fall einer Frequenzänderung – innerhalb einer Entfernung von 50 km nur einmal in der gleichen Fahrtrichtung, auf Autobahnen jedoch nur nach der Einmündung einer Auffahrt angebracht werden.“

22. In § 54 Abs. 5 lit. h lautet der Text unter der Abbildung:

„Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen „Halten und Parken verboten“ zeigt an, daß das Halte- und Parkverbot nicht für Fahrzeuge gilt, die nach der Bestimmung des § 29b Abs. 4 gekennzeichnet sind.“

23. § 55 Abs. 6 und 7 lauten:

„(6) Bodenmarkierungen, ausgenommen die Darstellung von Verkehrszeichen, sind in weißer Farbe auszuführen; Zickzacklinien sind jedoch in gelber, Kurzparkzonen in blauer Farbe auszuführen. Wenn es erforderlich ist, eine durch Bodenmarkierungen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsregelung vorüber­gehend durch eine andere Regelung zu ersetzen, sind die dafür notwendigen Bodenmarkierungen in einer anderen Farbe auszuführen.

(7) Bodenmarkierungen können dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend durch Beschichten der Fahrbahn, durch Aufbringen von Belägen, durch den Einbau von Kunst- oder Natursteinen oder von Formstücken, durch Aufbringen von Fahrstreifenbegrenzern u. dgl. dargestellt werden.“

24. § 65 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Lenker eines Fahrrades (Radfahrer) muß mindestens zwölf Jahre alt sein; wer ein Fahrrad schiebt, gilt nicht als Radfahrer. Kinder unter zwölf Jahren dürfen ein Fahrrad nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, oder mit behördlicher Bewilligung lenken.“

25. § 65 Abs. 3 lautet:

„(3) Radfahrer, die auf dem Fahrrad Personen mitführen, müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ist die mitgeführte Person noch nicht acht Jahre alt, so muß für sie ein eigener, der Größe des Kindes entsprechender Sitz vorhanden sein. Ist die mitgeführte Person mehr als acht Jahre alt, so darf nur ein Fahrrad verwendet werden, das hinsichtlich seiner Bauart den Anforderungen der Produktsicher­heitsbestimmungen für Fahrräder zum Transport mehrerer Personen (§ 104 Abs. 8) entspricht.“

2

26. § 66 samt Überschrift lautet:

„Beschaffenheit von Fahrrädern, Fahrradanhängern und Kindersitzen

§ 66. (1) Fahrräder müssen der Größe des Benützers entsprechen. Fahrräder, Fahrradanhänger und Kindersitze müssen in einem Zustand erhalten werden, der den Anforderungen der Produktsicher­heitsbestimmungen für Fahrräder (§ 104 Abs. 8) entspricht.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrs­sicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung festzulegen:

           1. unter welchen Voraussetzungen bestimmte Teile der Ausrüstung von Fahrrädern oder Fahrrad­anhängern entfallen können;

           2. unter welchen Voraussetzungen die Beförderung von Kindern in Kindersitzen oder Personen mit Fahrradanhängern und mehrspurigen Fahrrädern zulässig ist;

           3. das Ladegewicht, das bei der Beförderung von Lasten oder Personen mit Fahrrädern oder mit Fahrradanhängern nicht überschritten werden darf.“

27. § 67 entfällt.

28. § 68 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Auf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen, wenn das Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigten Fahrtrichtung gemäß § 8a erlaubt ist. Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 80 cm oder ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmt ist, kann die Radfahranlage benützt werden. Mit Fahrrädern mit einem sonstigen Anhänger und mit mehrspurigen Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in der Längsrichtung verboten. Auf Geh- und Radwegen haben sich Radfahrer so zu verhalten, daß Fußgänger nicht gefährdet werden.

(2) Radfahrer dürfen nur auf Radwegen und in Wohnstraßen nebeneinander fahren.“

29. § 76a Abs. 1 lautet:

„(1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone). Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist die Eisenbahnbehörde anzuhören, wenn auf der betroffenen Straßenstelle oder in dem betroffenen Gebiet Schienenfahrzeuge verkehren. In einer solchen Fußgängerzone ist jeglicher Fahrzeugverkehr verboten, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt. Die Bestimmungen des § 45 über Ausnahmen in Einzelfällen bleiben unberührt.“

30. § 76a Abs. 5 lautet:

„(5) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 dürfen Fußgängerzonen

           a) mit Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie gegebenenfalls mit Schienen­fahrzeugen und Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs,

          b) mit den zur Durchführung einer unaufschiebbaren Reparatur eines unvorhersehbar aufgetre­tenen Gebrechens notwendigen Fahrzeugen,

           c) mit Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes und

          d) mit Krankentransportfahrzeugen, sofern der Ausgangs- oder Endpunkt des Krankentransports in der Fußgängerzone liegt,

befahren werden.“

31. § 76b Abs. 1 lautet:

„(1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbe­sondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Wohnstraßen erklären. In einer solchen Wohnstraße ist der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon sind der Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Straßen­dienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes sowie das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens.“

32. In § 76b wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß am Anfang und am Ende einer Wohnstraße die betreffenden Hinweiszeichen (§ 53 Abs. 1 Z 9c bzw. 9d) anzubringen sind.“

33. § 84 Abs. 1 lautet:

„(1) Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, Radiostationen, die Verkehrsinformationen durch­geben, und Tankstellen dürfen außerhalb von Ortsgebieten nur mit den Hinweiszeichen „Pannenhilfe“ (§ 53 Abs. 1 Z 4), „Verkehrsfunk“ (§ 53 Abs. 1 Z 4a) beziehungsweise „Tankstelle“ (§ 53 Abs. 1 Z 6) angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind von demjenigen zu tragen, der ihre Anbringung beantragt hat.“

34. § 88 Abs. 1 lautet:

„(1) Auf der Fahrbahn sind Spiele jeder Art verboten; dies gilt nicht für Wohnstraßen. Wenn es das öffentliche Interesse erfordert und keine erheblichen Interessen am unbehinderten Straßenverkehr entgegenstehen, kann die Behörde durch Verordnung einzelne Fahrbahnen oder Fahrbahnabschnitte entweder dauernd oder für bestimmte Zeiten von diesem Verbot ausnehmen und für den übrigen Verkehr sperren. Eine solche Fahrbahn darf jedoch mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln nur befahren werden, wenn sie keine oder nur eine geringe Neigung aufweist.“

35. § 88 Abs. 2 lautet:

„(2) Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen und deren Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinder­spielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln sind verboten, wenn hiedurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger gefährdet oder behindert werden. Kinder unter zwölf Jahren müssen beim Befahren von Gehsteigen oder Gehwegen mit den genannten Geräten überdies von einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, beaufsichtigt werden, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind.“

36. Nach § 88 wird folgender § 88a samt Überschrift eingefügt:

„Rollschuhfahren

§ 88a. (1) Das Rollschuhfahren ist auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen erlaubt. Das Befahren der Fahrbahn mit Rollschuhen in der Längsrichtung ist verboten; ausgenommen von diesem Verbot sind:

           1. Radfahranlagen, nicht jedoch Radfahrstreifen außerhalb des Ortsgebietes,

           2. Wohnstraßen und Fußgängerzonen und

           3. Fahrbahnen, die gemäß § 88 Abs. 1 vom Verbot des Spielens auf der Fahrbahn ausgenommen wurden.

(2) Bei der Benützung von Radfahranlagen haben Rollschuhfahrer die gemäß § 8a vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten und die für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.

(3) Rollschuhfahrer haben sich so zu verhalten, daß andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden; insbesondere haben sie ihre Geschwindigkeit auf Gehsteigen, Gehwegen, Schutz­wegen, in Fußgängerzonen und in Wohnstraßen dem Fußgängerverkehr anzupassen. Abgesehen von Abs. 2 haben Rollschuhfahrer die für Fußgänger geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.

(4) Kinder unter zwölf Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, außer in Wohnstraßen, nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, rollschuhfahren, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind.“

37. § 89a Abs. 2a lit. d lautet:

         „d) wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs. 4 angebracht ist, auf einem gemäß § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b Abs. 1 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,“

38. § 93 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegen­anlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.“

39. In § 94b Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende lit. h angefügt:

         „h) für die Feststellung von unfallverhütenden Maßnahmen gemäß § 96 Abs. 1.“

40. § 94b Abs. 2 lit. a lautet:

         „a) für die Ausstellung eines Gehbehindertenausweises nach § 29b Abs. 1 und“

41. § 94d Z 4 lautet:

         „4. die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denen

                a) Beschränkungen für das Halten und Parken,

               b) ein Hupverbot,

                c) ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch Rollschuhfahrer oder

               d) Geschwindigkeitsbeschränkungen

               erlassen werden,“

42. In § 95 werden nach Abs. 1a folgende Abs. 1b und 1c eingefügt:

„(1b) Im örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Linz obliegen dieser die in Abs. 1 lit. a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994.

(1c) Im örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Graz obliegen dieser die in Abs. 1 lit. a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994.“

43. § 97 Abs. 1a und 2 lauten:

„(1a) Zollorgane haben im Bereich des Amtsplatzes im Sinne des § 11 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der ihnen sonst obliegenden Aufgaben in dem in Abs. 1 bezeichneten Umfang mitzuwirken und gelten hierbei als Organe der Straßenaufsicht. Im Bereich einer Mautstelle dürfen auch die mit der Mautein­hebung betrauten Organe den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen regeln.

(2) Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundesgendarmerie, der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache oder Zollorgane, sind auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit einem Dienstabzeichen auszustatten. Form, Ausstattung und Tragweise des Dienstabzeichens sind unter Bedachtnahme auf seinen Zweck und seine Erkennbarkeit durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.“

44. § 97 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahme gilt § 44b Abs. 2 bis 4.“

45. In § 99 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Wegen einer in Abs. 1 bis 5 genannten Verwaltungsübertretung ist auch strafbar, wer diese auf dem Gebiet einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, begeht. Die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften zählt zur Grenzabfertigung.“

46. In § 103 wird folgender Abs. 2c eingefügt:

„(2c) Dieses Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xxx/1997, ausgenommen § 95 Abs. 1b und 1c, tritt mit 1. August 1997 in Kraft. § 95 Abs. 1b und 1c, in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/1997, tritt in den einzelnen Ländern mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Landesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 1997 in Kraft; die Zuständigkeit zur Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes für die bis zum Inkrafttreten des jeweils entsprechenden Landesgesetzes begangenen Übertretungen richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.“

47. (Verfassungsbestimmung) In § 103 wird folgender Abs. 2d eingefügt:

„(2d) (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/1997, tritt mit 1. August 1997 in Kraft.“

48. In § 104 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz gemäß § 8 Abs. 1 Produktsicherheitsgesetz 1994, BGBl. Nr. 63/1995, sind die §§ 65 Abs. 3, 66 und 67, jeweils in der Fassung BGBl. Nr. 518/1994, anstelle der §§ 65 Abs. 3, 66 und 67 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/1997, anzuwenden.

(9) Straßenverkehrszeichen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der 20. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. xxx/1997, nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens aber bis 31. Dezember 2003, durch Straßenverkehrszeichen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Bis dahin sind Straßenverkehrszeichen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, zu beachten.“

49. Die Wortfolge „der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ in ihren verschiedenen grammatikalischen Formen wird durch die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Artikel II

Das Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 neuerlich abge­ändert und ergänzt wird (3. StVO-Novelle), BGBl. Nr. 209/1969, wird wie folgt geändert:

1. Art. II lautet:

„Falls die Landesregierung gemäß § 94a Abs. 1 und 2 den Einsatz von Organen des Landesgendar­meriekommandos verfügt, haben diese Organe neben den im § 97 Abs. 1 angeführten Obliegenheiten auch an der Vollziehung aller

                a) das öffentliche Sicherheitswesen,

               b) das Kraftfahrwesen sowie

                c) die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen und den Werkverkehr

betreffenden Gesetze, Verordnungen österreichischer Verwaltungsorgane und Verordnungen von Organen der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar im Umfang des § 97 Abs. 1 mitzuwirken.“

2. Art. V Abs. 3 lautet:


„(3) Mit der Vollziehung des Art. II ist hinsichtlich der lit. a der Bundesminister für Inneres und hinsichtlich der lit. b und c der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.“

Vorblatt

Problem:

Ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Bereich des Straßenpolizeirechts ist vor allem durch folgende Umstände begründet:

–   die rasche Verbreitung sogenannter „Inline-Skates“ als Fortbewegungsmittel,

–   die Zunahme der Personenbeförderung, insbesondere der Beförderung von Kindern, in Fahrrad­anhängern sowie die stetige Zunahme des Fahrradverkehrs insgesamt.

Ziel:

Durch die vorliegende StVO-Novelle sollen geordnete Rahmenbedingungen für die Verwendung von Rollschuhen geschaffen werden, um ein reibungsloses Miteinander von Rollschuhfahrern und übrigen Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten. Weiters soll eine Entbürokratisierung bei der Verwendung von Fahrradanhängern und Fahrrädern und eine leichtere Anpassung der technischen Bestimmungen über Fahrräder an technische Neuerungen unter Beachtung der Anforderungen der Produktsicherheit stattfinden. Schließlich ist einigen Erfordernissen der Praxis, etwa im Bereich der Verkehrsüberwachung, Folge zu tragen.

Lösung:

Rollschuhfahren wird auf Radfahranlagen erlaubt; diese Regelung bietet sich an, weil die von Rollschuhfahrern, insbesondere mit den neuen „Inline-Skates“, erreichten Durchschnittsgeschwindig­keiten denen von Radfahrern gleichen. Flankierend dazu werden neue Bestimmungen über das Verhalten von und gegenüber Rollschuhfahrern geschaffen. Im Hinblick auf Fahrräder und Anhänger werden die bisher in der Straßenverkehrsordnung enthaltenen technischen Bestimmungen – die nicht mehr dem Stand der Technik entsprachen – auf Verordnungsebene ausgelagert; Grundlage dieser Regelungen wird nicht die Straßenverkehrsordnung, sondern – juristisch und insbesondere in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich – das Produktsicherheitsgesetz sein. Im Gegenzug entfallen auch die bisher notwendigen behördlichen Bewilligungen für die Verwendung von Fahrradanhängern und bestimmten Fahrrädern.

Alternative:

Die angestrebten Ziele können nur durch eine entsprechende Adaptierung der Straßenverkehrsordnung erreicht werden.

Kosten:

Durch die Verwirklichung der mit der Novelle angestrebten verkehrspolitischen Ziele sind keine zusätz­lichen Kosten zu erwarten. Durch den Wegfall der Bewilligungspflicht für die Beförderung von Personen und Lasten mit Fahrradanhängern ist eine Verwaltungsentlastung und damit eine spürbare Kosten­einsparung zu erwarten, die derzeit nicht abgeschätzt werden kann.

EG-Konformität:

Derzeit gibt es in der EG weder auf Sekundärrechts- noch auf Primärrechtsebene Vorschriften, die zu den von der Novelle erfaßten Regelungsinhalten in Widerspruch stehen könnten.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG („Straßenpolizei“).

Erläuterungen

Allgemeiner Teil:


1. Der vorliegende Entwurf einer Novelle der Straßenverkehrsordnung 1960 konzentriert sich auf die Hebung der Verkehrssicherheit und die Schaffung einheitlicher rechtlicher Rahmenbedingungen für den Radverkehr. Weiters wird der immer größeren Verbreitung der Benutzung von Rollschuhen, sogenannten Inline-Skates, und spezifischen Erfordernissen des innerstädtischen Kraftfahrlinienverkehrs Rechnung getragen.

2. Hebung der Verkehrssicherheit

In letzter Zeit kam es vermehrt vor, daß betrunkene Fahrzeuglenker nach Abnahme der Fahrzeugschlüssel mit einem Zweitschlüssel die Fahrt fortgesetzt und in der Folge sogar schwere Unfälle verursacht haben. Indem nunmehr das Anlegen von technischen Sperren, wie etwa Radklammern, ausdrücklich als mögliche Zwangsmaßnahme zur Verhinderung von Alkoholfahrten genannt wird, soll das Augenmerk der Straßenaufsichtsorgane vermehrt auf diese Möglichkeit gelenkt werden.

3. Radfahrbestimmungen

3.1. Die Straßenverkehrsordnung enthielt bisher keine Bestimmung über die auf Radfahranlagen einzuhaltende Fahrtrichtung. Dies führte, insbesondere in Verbindung mit der für Radfahrer geltenden Benützungspflicht vorhandener Radfahranlagen, in der Vergangenheit des öfteren zu Unklarheiten. Es wird daher eine diesbezügliche neue Bestimmung in die Straßenverkehrsordnung eingefügt.

3.2. Bisher waren im Zusammenhang mit dem Radfahrverkehr verschiedenste behördliche Bewilli­gungen notwendig, so etwa für die Personenbeförderung auf Fahrradanhängern. Bei allen diesen Bewilligungen hatte die Behörde stets auf die Verkehrssicherheit Bedacht zu nehmen. In der Praxis führte das Erfordernis einer Bewilligung oft zu Uneinheitlichkeiten, weil verschiedenen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung von den einzelnen Sachverständigen oft unterschiedliches Gewicht zugemessen wurde. Um einerseits eine Verwaltungsentlastung zu erreichen und andererseits die Rechtslage zu vereinheitlichen, werden die technischen Anforderungen an Fahrräder, deren Ausrüstung und Fahrradanhänger in Zukunft einheitlich auf Verordnungsebene geregelt werden; im Gegenzug entfallen sämtliche Bewilligungspflichten. Diese Verordnung stellt sich allerdings als nicht mehr zum Kompetenzbereich „Straßenpolizei“ gehörig dar und wird daher auf das Produktsicherheitsgesetz 1994 gestützt werden; die Verordnung wird sich gemäß den Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes an Hersteller und Händler richten. Ein Fahrrad, das der Verordnung entspricht, darf dann jedenfalls auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden; für den Benützer bleibt die Verpflichtung bestehen, es in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand zu erhalten. Diese Neuregelung verwirklicht auch die einschlägige Entschließung des Nationalrates anläßlich der Beratungen über den Entwurf der 19. StVO-Novelle (siehe den Bericht des Verkehrsausschusses über die Regierungsvorlage der 19. StVO-Novelle, Nr. 1711 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XVIII. GP); hinsichtlich der von dieser Entschließung ebenfalls umfaßten Radfahrerhelme wird auf die Bestimmungen der PSA‑Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 596/1994, idF BGBl. Nr. 786/1995 verwiesen.

4. Rollschuhfahren

In den letzten Jahren ist die Benützung von Rollschuhen, insbesondere von sogenannten „Inline-Skates“, zu einem Massensport geworden. Inzwischen steigt auch die Zahl der Menschen, die diese Rollschuhe nicht nur als Sportgerät, sondern auch zur Fortbewegung im Individualverkehr benützen, immer mehr an. Mit den neuen Rollschuhen können wesentlich höhere Geschwindigkeiten erzielt werden, als sie von Fußgängern gemeinhin erreicht werden, und die teilweise an die Geschwindigkeit von Radfahrern heranreichen. Es soll daher in Zukunft grundsätzlich erlaubt sein, mit Rollschuhen auf Radfahranlagen zu fahren.

5. Kraftfahrlinienverkehr

Insbesondere im innerstädtischen Bereich kam es vor Kreuzungen des öfteren zu Problemen, wenn Abbiegespuren und Busspuren zusammentrafen. Um in Zukunft zu vermeiden, daß entweder Linienbusse, die auf Busspuren unterwegs sind, vor oder nach der Kreuzung die Fahrspur wechseln müssen, oder Busspuren unmittelbar vor der Kreuzung enden und danach neu beginnen, wird die Möglichkeit geschaffen, Linienbusse vom Abbiegegebot durch Hinweiszeichen auszunehmen.

Besonderer Teil:

Zu Art. I:

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 12a):

Durch die Novellierung dieser Bestimmung wird die Möglichkeit geschaffen, bei Radfahrerüberfahrten, die unmittelbar neben einem Schutzweg verlaufen, die an den Schutzweg angrenzende Markierung wegzulassen. Dadurch sollen in der Praxis immer wieder auftretende Platzprobleme (durch die vorge­schriebene Mindestbreite der Bodenmarkierungen) beseitigt werden.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1 Z 22):

Durch die Erweiterung der Definition des „Fahrrades“ wird auf die fortgeschrittene technische Entwicklung Rücksicht genommen und die Angleichung an die 18. Novelle zum KFG vorgenommen, in der elektrisch angetriebene Fahrräder ausdrücklich vom Geltungsbereich des KFG ausgenommen und als Fahrräder im Sinne der StVO definiert wurden.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 4a):

Bereits durch die 19. StVO-Novelle wurde das Prinzip eingeführt, daß primär die Atemalkoholkontrolle zur Bestimmung einer möglichen Alkoholisierung heranzuziehen ist. Eine Blutuntersuchung zu diesem Zweck sollte nur noch dann notwendig – und zulässig – sein, wenn der Verdächtige aus persönlichen (etwa medizinischen wie zB Asthma) Gründen den Alkomaten nicht bedienen konnte. Zusätzlich sollte auch noch eine Untersuchung durch einen Arzt durchgeführt werden können, weil insbesondere im Fall einer Blutabnahme das Ergebnis nicht sofort vorliegt, ein tatsächlich unter Alkoholeinfluß stehender Lenker jedoch an der Weiterfahrt gehindert werden muß.

Weil die Praxis seit dem Inkrafttreten der 19. StVO-Novelle gezeigt hat, daß die Formulierung der entsprechenden Abschnitte des § 5 zu Auslegungsschwierigkeiten geführt hat, wird durch die Einfügung des neuen Abs. 4a dieses schon ursprünglich zugrundegelegte Konzept klarer zum Ausdruck gebracht. Im Zusammenhang damit sind auch die Z 5 (Änderung des Abs. 6), Z 6 (Entfall des Abs. 7) und die Z 7 (Änderung des Abs. 8) zu sehen.

Zu Z 4 (§ 5 Abs. 5):

Die bisherige Einschränkung der Möglichkeit, vermutlich alkoholisierte Personen zu einem Arzt zur Untersuchung zu bringen, auf Ärzte im öffentlichen Sanitätsdienst oder Polizeiärzte hat oft zu Problemen geführt, weil es – insbesondere zur Nachtzeit – immer wieder vorkam, daß kein geeigneter Arzt zur Verfügung stand und sich dieses Problem angesichts der Personalknappheit auch nicht durch organisatorische Maßnahmen lösen ließ. Daher wird nunmehr – auch einem einhelligen Wunsch der Länder entsprechend – die Möglichkeit geschaffen, die „klinische Untersuchung“ auch durch einen diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt vornehmen zu lassen; auf Grund seiner Ausbildung ist jeder Arzt zur Durchführung dieser Untersuchung befähigt.

Weiters wird in Z 1 eine logische Korrektur vorgenommen: Da gemäß § 5 Abs. 1 eine Person bereits bei Erreichen des dort genannten Grenzwertes als alkoholisiert gilt, kann logischerweise § 5 Abs. 5 nur zur Anwendung kommen, wenn dieser Grenzwert noch nicht erreicht ist.

Zu Z 5 (§ 5 Abs. 6):

Es handelt sich hier um eine redaktionelle Anpassung an den neu eingefügten Abs. 4a. Da auch Abs. 6 in der geltenden Fassung im Verfassungsrang steht, kann auch die Änderung dieser Bestimmung nur durch eine Verfassungsbestimmung erfolgen.

Zu Z 6 (§ 5 Abs. 7):

Durch die Einfügung des neuen Abs. 4a und die Änderung des Abs. 8 kann diese Bestimmung entfallen.

Zu Z 7 (§ 5 Abs. 8):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den neuen Abs. 4a. Auch kann durch die Neufassung der Abs. 7 entfallen.

Zu Z 8 (§ 5b):

In letzter Zeit kam es wiederholt vor, daß alkoholisierte Fahrzeuglenker nach Abnahme der Fahrzeugschlüssel mit einem Ersatzschlüssel zum Fahrzeug zurückkehrten und die Fahrt fortsetzten. Zum Teil kam es in der Folge sogar zu schweren Unfällen mit Todesopfern. Obwohl es sich bei der Aufzählung der Zwangsmaßnahmen nur um eine demonstrative Aufzählung handelt, dh. grundsätzlich jede nach Lage des Falles zielführende Maßnahme zulässig ist, soll durch die Einfügung des „Anlegens von technischen Sperren“ das Augenmerk der Exekutive vermehrt auf die Möglichkeit des Einsatzes von Radklammern oder ähnlichem gelenkt werden.

Zu Z 9 (§ 8a):

In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Unklarheiten bezüglich der für Radfahranlagen geltenden Fahrtrichtung. Auch in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des OGH wurde das Fehlen derartiger Vorschriften in der Straßenverkehrsordnung festgestellt. Durch den neu eingefügten § 8a wird diese Rechtsunsicherheit beseitigt. Sofern es sich daher nicht um einen in einer Einbahnstraße verlaufenden Radfahrstreifen handelt, wird es in Hinkunft Sache der zuständigen Behörden sein, zu beurteilen, ob eine Radfahranlage breit genug ist, um einen Fahrradverkehr in beiden Fahrtrichtungen zu ermöglichen; wird festgestellt, daß die Breite hierfür nicht ausreicht, so wird die vorgeschriebene Fahrtrichtung durch Richtungspfeile anzuzeigen sein.

3

Zu Z 10 (§ 9 Abs. 2):

Da Rollschuhfahrer nunmehr auch Radfahrerüberfahrten benützen dürfen und auch klargestellt ist, daß sie Schutzwege benützen dürfen, ist diese Anpassung an den neuen § 88a notwendig, um ein in sich logisches System von Verhaltensregeln zu schaffen.

Zu Z 11 (§ 9 Abs. 6):

Mit dieser Änderung wird einem Erfordernis der Praxis Rechnung getragen. Insbesondere in Großstädten ergab sich immer wieder die Notwendigkeit, die Busspur bereits kurz vor einer Kreuzung enden zu lassen, wenn eine Rechtsabbiegespur angebracht werden sollte und Linienbusse die Kreuzung geradeaus übersetzen mußten. Dies führte immer wieder zu Raumproblemen und zu erzwungenen Fahrstreifenwechseln relativ knapp vor der Kreuzung, sowohl durch die Linienbusse (die auf den geradeaus führenden Fahrstreifen wechseln mußten) als auch durch Rechtsabbieger (die auf die Abbiegespur wechseln mußten). Indem nun die Möglichkeit geschaffen wird, Linienbusse vom Abbiegegebot auszunehmen, wird diese potentielle Gefahrenquelle wesentlich entschärft.

Zu Z 12 (§ 12 Abs. 5):

Mit der 15. StVO-Novelle wurde Radfahrern gestattet, an angehaltenen Fahrzeugen vor Kreuzungen usw. vorbei bis zur Kreuzung vorzufahren. Da diese Regel sich in der Praxis bewährt hat (die Verkehrs­sicherheit wurde durch die Erlaubnis des Vorfahrens nicht beeinträchtigt), soll nunmehr das Vorfahren für alle einspurigen Fahrzeuge erlaubt werden.

Zu Z 13 (§ 13 Abs. 4):

Mit der Einführung dieser Bestimmung wird der Änderung des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr, welche im September 1995 in Kraft getreten ist, Rechnung getragen.

Zu Z 14 (§ 17 Abs. 3):

Inhaltlich wurde nur eine redaktionelle Anpassung an den neuen § 88a vorgenommen. Die Umstrukturierung der Bestimmung bezweckt lediglich eine bessere Lesbarkeit.

Zu Z 15 (§ 26a Abs. 1):

Um einem dringenden Anliegen der Militärbehörden nachzukommen, werden nunmehr auch die Lenker von Fahrzeugen der Militärstreife in die Ausnahmen des § 26a Abs. 1 einbezogen. Weiters wird den Erfordernissen der Praxis Rechnung getragen, die gezeigt hat, daß die bisher in dieser Bestimmung enthaltenen Ausnahmen nicht ausreichend waren.

Zu Z 16 (§ 29b):

Wie auch der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt (zuletzt im Erkenntnis vom 14. Oktober 1994, Zl. 94/02/0145) ausgesprochen hat, kommt den Ausweisen gemäß § 29b spätestens seit der Einfügung des Abs. 5 mit der 10. StVO-Novelle nicht mehr deklarative, sondern konstitutive Wirkung zu. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es einer dauernd stark gehbehinderten Person zumutbar, die Ausstellung eines derartigen Ausweises zu beantragen. Dieser Rechtsprechung wird durch die Neufassung der Bestimmung Rechnung getragen.

Bereits durch die 19. StVO-Novelle wurde es auch Personen, die ein Auto nur als Mitfahrer benützen, ermöglicht, im Fall einer dauernden starken Gehbehinderung in Verbindung mit einem Ausweis nach § 29b StVO ein Fahrzeug zu benützen und die im § 29b festgelegten Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Da jedoch bei dauernd stark gehbehinderten Personen, die selbst ein Fahrzeug lenkten, nach wie vor das Kennzeichen dieses Fahrzeuges in den Ausweis einzutragen war, kam es in der Praxis immer wieder zu Härtefällen, weil diese Ausweise nicht anerkannt wurden, wenn sie nicht in dem Fahrzeug angebracht wurden, dessen Kennzeichen auf dem Ausweis eingetragen war. Da jedoch auch Personen, die grundsätzlich in der Lage sind, selbst ein Fahrzeug zu lenken, nicht gezwungen werden sollen, dies auch unter allen Umständen zu tun, soll nunmehr das Erfordernis der Eintragung des Kennzeichens auf dem Ausweis entfallen.

Zu Z 17 (§ 32 Abs. 1):

Es handelt sich bei dieser Bestimmung lediglich um eine redaktionelle Anpassung an das im § 53 Abs. 1 neu eingefügte Hinweiszeichen „Verkehrsfunk“.

Zu Z 18 (§ 42 Abs. 4):

Da bei Übertretungen des Nachtfahrverbotes die auch für das Wochenend- und Feiertagsfahrverbot geltenden Maßnahmen anwendbar sein sollen, wird dies durch die Zitierung des Abs. 6 klargestellt.

Zu Z 19 (§ 44b Abs. 1):

Die Bestimmung hat sich in der Praxis als zu eng erwiesen. Es wurden daher zusätzlich auch die Organe des Bundesheeres aufgenommen.

Zu Z 20 (§ 48 Abs. 2):

Die auf Grund der bisherigen Rechtslage auch in Gegenverkehrsbereichen, wie sie häufig im Zuge von Bauarbeiten eingerichtet werden müssen, grundsätzlich vorgeschriebene beidseitige Anbringung von Verkehrszeichen auf Autobahnen verursachte in der Praxis mitunter Probleme, weil oft nicht genügend Raum zur Verfügung stand; dem wird dadurch Rechnung getragen, daß nunmehr in Gegenverkehrs­bereichen eine beidseitige Anbringung nicht mehr erforderlich ist.

Zu Z 21 (§ 53 Abs. 1 Z 4a):

Der Empfang von aktuellen Verkehrsinformationen dient zweifellos einem Bedürfnis der Straßen­benützer. Um die jeweiligen Frequenzen im gesamten Bundesgebiet leicht erkennbar zu machen, wird dieses neue Verkehrszeichen eingeführt. Um aber gleichzeitig das Entstehen eines Schilderwaldes, insbesondere auf Autobahnen, zu vermeiden, ist es notwendig, die Häufigkeit der Aufstellung dieses Verkehrszeichens festzulegen.

Zu Z 22 (§ 54 Abs. 5 lit. h):

Es wurde nur eine redaktionelle Anpassung an den neugefaßten § 29b vorgenommen.

Zu Z 23 (§ 55 Abs. 6 und 7):

Verschiedentlich wird es von den zuständigen Stellen für notwendig erachtet, die Aufmerksamkeit von Autofahrern auf besondere Gefahren insbesondere dadurch zu erhöhen, daß nicht nur das entsprechende Gefahrenzeichen aufgestellt wird, sondern dieses zusätzlich noch in Form einer Bodenmarkierung auf der Fahrbahn dargestellt wird; besonders bewährt hat sich diese Art von Bodenmarkierungen etwa im Bereich von Schulen, vor Schutzwegen, die häufig von Schulkindern frequentiert werden. Um Mißver­ständnisse hinsichtlich der farblichen Gestaltung dieser Bodenmarkierungen auszuschließen, wurde nunmehr ausdrücklich festgelegt, daß die Vorschriften über die Farben der Bodenmarkierungen für diese Zeichen nicht gelten.

Abs. 7 wurde lediglich den neuen technischen Gegebenheiten angepaßt, indem die neuesten, heute üblichen Techniken erwähnt werden; die Verwendung von zB Straßennägeln ist aber weiterhin zulässig.

Zu Z 24 (§ 65 Abs. 1):

Da es in der Vergangenheit oft einen Streitfall bildete, ob jemand, der ein Fahrrad schiebt, ein Radfahrer ist (so die gängige Rechtsprechung), wurde in dieser Bestimmung nunmehr eine eindeutige Klarstellung vorgenommen. Es erscheint nicht angebracht, zwischen einem Fußgänger und einem Fußgänger, der zusätzlich ein Fahrrad neben sich herschiebt, einen Unterschied zu machen.

Zu Z 25 (§ 65 Abs. 3):

Diese Bestimmung wurde dem geänderten § 66 insofern angepaßt, als in Hinkunft das Erfordernis einer behördlichen Bewilligung entfallen wird. Es werden nach Erlassung der entsprechenden Verordnung nur noch Fahrräder in Verkehr gebracht werden dürfen, die den in einer Verordnung auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes genannten Anforderungen entsprechen (siehe hierzu auch Z 26, § 66, und Z 48, § 104 Abs. 8).

Zu Z 26 (§ 66):

Es ist beabsichtigt, die bisher im § 66 enthaltenen technischen Vorschriften für Fahrräder und Fahrradanhänger, soweit sie mit Fortschreiten der technischen Entwicklung ebenfalls einem technischen Wandel unterliegen, auf Verordnungsebene zu regeln. Mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen werden die bisher in dieser Bestimmung enthaltenen Ausrüstungsbestimmungen nicht mehr anzuwenden sein (siehe hierzu auch Z 25, § 65 Abs. 3, und Z 48 zu § 104 Abs. 8).

Diese technischen Bestimmungen stellen sich allerdings nicht mehr als eine Angelegenheit der Straßenpolizei dar, sodaß eine solche Verordnung nicht auf die Straßenverkehrsordnung gestützt werden kann. Da sich diese Bestimmungen in erster Linie an Hersteller, Importeure usw. richten, stellt sich das Produktsicherheitsgesetz 1994, BGBl. Nr. 63/1995 (siehe hierzu auch die Erläuterungen zu Z 48), als geeignete verfassungsmäßige Grundlage für eine solche Verordnung dar. Andererseits sind diese Regelungen zum Teil aber eng mit Verhaltensbestimmungen für Radfahrer verbunden; für diese wurde daher in Abs. 2 eine Verordnungsermächtigung geschaffen.

Es wird zukünftig in der Straßenverkehrsordnung nur noch die Bestimmung geben, daß Fahrräder in technischer Hinsicht in einem solchen Zustand erhalten werden müssen, wie sie – entsprechend den Produktsicherheitsbestimmungen – in Verkehr gebracht wurden. Das Zusammenspiel dieser Regelungen bewirkt folgende Rechtslage, die auch der realen Verteilung der Verantwortlichkeiten entspricht: Händler, Importeure usw. dürfen nur Fahrräder in Verkehr bringen, die der zukünftigen Verordnung entsprechen; die Benützer dieser Fahrräder sind verpflichtet, die Fahrzeuge in einem ordentlichen Zustand zu erhalten.

Zu Z 27 (§ 67):

Diese Bestimmung kann entfallen, weil ihre Inhalte in die neu zu schaffende Fahrradverordnung übernommen werden.

Zu Z 28 (§ 68 Abs. 1 und 2):

In dieser Bestimmung wurde einerseits eine redaktionelle Anpassung an den neu geschaffenen § 8a vorgenommen. Andererseits wird generell festgelegt, daß mit allen Fahrradanhängern, die nicht breiter als 80 cm sind, die Radfahranlagen benützt werden dürfen, was hinsichtlich deren Breite mit den meisten Radfahranlagen zu vereinbaren ist. Werden mit dem Anhänger Personen transportiert, dürfen die Radfahranlagen sogar benützt werden, wenn der Anhänger breiter ist: Da vorwiegend Kinder mit Anhängern befördert werden, überwiegt das Interesse an ihrer Sicherheit das Interesse an einem möglichst störungsfreien Ablauf des Radverkehrs auf der Radfahranlage.

Zu Z 29 (§ 76a Abs. 1):

Da Schienenfahrzeuge an Fahrpläne gebunden und hinsichtlich ihrer Geschwindigkeit nicht so flexibel wie Straßenfahrzeuge sind, erfordert die Fahrplangestaltung beim Durchfahren von Fußgängerzonen eine exakte Abstimmung. Daher soll in Zukunft die Eisenbahnbehörde angehört werden, bevor eine neue Fußgängerzone in einem Gebiet festgelegt wird, in dem zB Straßenbahnen verkehren.

Zu Z 30 (§ 76a Abs. 5):

Auch mit der Einführung der neuen lit. d in dieser Bestimmung wurde einem dringenden Erfordernis der Praxis Rechnung getragen. Durch die Formulierung wird allerdings klargestellt, daß das bloße Durch­fahren von Fußgängerzonen mit Krankentransportfahrzeugen nicht zulässig ist. Notwendig war die Einführung dieser Bestimmung, weil es immer wieder erforderlich ist, Patienten mit Krankentransport­fahrzeugen von ihrem Wohnort in einer Fußgängerzone abzuholen oder sie dorthin zurückzubringen, ohne daß zugleich die Voraussetzungen für die Verwendung von Blaulicht oder Folgetonhorn – dh. die Voraussetzungen für eine Einsatzfahrt – vorliegen.

Zu Z 31 (§ 76b Abs. 1):

Es hat sich in bezug auf Wohnstraßen als notwendig erwiesen, auch Feuerwehren in Ausübung des Dienstes das Befahren zu gestatten.

Zu Z 32 (§ 76b Abs. 5):

Mit der Schaffung dieser Bestimmung wird eine bisher bestehende gesetzliche Lücke geschlossen. Obwohl die Verkehrszeichen „Wohnstraße“ und „Ende einer Wohnstraße“ bereits seit langem gesetzlich vorgesehen sind (§ 53 Abs. 1 Z 9c und 9d), fehlte bisher eine Bestimmung, wonach eine Verordnung, mit der eine Straße zur Wohnstraße erklärt wurde, mit diesem Zeichen kundzumachen war.

Zu Z 33 (§ 84 Abs. 1):

Es wird hier lediglich eine redaktionelle Anpassung an das neu geschaffene Verkehrszeichen „Verkehrs­funk“ vorgenommen.

Zu Z 34 (§ 88 Abs. 1):

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an den neuen § 88a.

Zu Z 35 (§ 88 Abs. 2):

Auch hier wurden redaktionelle Anpassungen an den neuen § 88a vorgenommen; hinsichtlich der Benützung von Gehsteigen und Gehwegen bleibt die Rechtslage unverändert, die diesbezüglichen Bestimmungen werden nur aus Gründen der Übersichtlichkeit aus dem § 88 Abs. 2 in die neue Bestimmung verlagert. Weiters wird exakt definiert, was unter „Kindern“ im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen ist, wobei auf die Bestimmungen des § 65 über das selbständige Radfahren von Kindern Bedacht genommen wurde.

Zu Z 36 (§ 88a):

Mit dieser Bestimmung wird insbesondere der immer mehr zu einem Massensport werdenden Verwendung von sogenannten „Inline-Skates“ Rechnung getragen; es handelt sich hierbei um Rollschuhe, bei denen die Räder nicht paarweise, sondern in einer Reihe hintereinander angebracht sind. Da die Fortbewegung mit solchen Rollschuhen oft höhere Geschwindigkeiten nach sich zieht, als sie von Fußgängern erreicht werden, soll zur Konfliktvermeidung in Zukunft das Befahren von Radfahranlagen mit Rollschuhen grundsätzlich gestattet sein. Weil es aber einerseits von der Gestaltung der Radfahr­anlage abhängt, ob eine Benützung durch Rollschuhfahrer sinnvoll und unbedenklich ist, und es sich andererseits bei den genannten Radfahranlagen um Straßen handelt, hat die Behörde die Möglichkeit, durch Verordnung gemäß § 43 StVO die Benützung durch Rollschuhfahrer zu verbieten, wenn dies im konkreten Fall geboten erscheint.

Da die Fortbewegung mit Rollschuhen immer weitere Verbreitung findet und sich nicht mehr nur auf Zwecke der Freizeitbeschäftigung oder der sportlichen Betätigung beschränkt, ist die Schaffung klarer Regeln für das Verhalten von und gegenüber Rollschuhfahrern angezeigt. In Verbindung mit der neugeschaffenen Benützungserlaubnis von Radfahranlagen für Rollschuhfahrer und der bereits bisher bestehenden Möglichkeit des Rollschuhfahrens auf Gehsteigen und Gehwegen waren Bestimmungen zu schaffen, die das Verhältnis der Rollschuhfahrer zu den Verkehrsteilnehmern, deren Verkehrsflächen sie mitbenützen, in geordnete Bahnen lenken, und andererseits die Ausübung der neuen Fortbewegungs­methode nicht durch eine Überfrachtung mit Sonderregeln übermäßig zu erschweren. Daher wird festgelegt, daß sich Rollschuhfahrer – soweit dies jeweils sinnvoll ist – bei Benützung von Radfahr­anlagen wie Radfahrer und bei Benützung von Fußgängerflächen wie Fußgänger zu verhalten haben.

Zu Z 37 (§ 89a Abs. 2a lit. d):

In lit. d wurde eine redaktionelle Anpassung an den neugefaßten § 29b vorgenommen.

Zu Z 38 (§ 93 Abs. 1):

In der Vergangenheit kam es verschiedentlich zu Auslegungsschwierigkeiten, ob sich die Ausnahme auf land- und forstwirtschaftlich genutzte oder land- und forstwirtschaftlich gewidmete Liegenschaften bezieht. Die neue Formulierung stellt klar, daß es auf die Nutzung der Liegenschaft ankommt, was auch dem Sinn der Bestimmung entspricht: Land- und Forstwirte sollen von umfangreichen Gehsteig­räumungs- und Bestreuungspflichten befreit werden, weil sie in der Regel weit entfernt von den genannten Grundstücken wohnen.

Zu Z 39 (§ 94b Abs. 1 lit. h):

Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen stellt sich auch die Feststellung unfallverhütender Maßnahmen gemäß § 96 Abs. 1 als eine Angelegenheit dar, die in die Zuständigkeit der Bezirksver­waltungsbehörde fällt. Mit der Einführung der neuen lit. h wird dies nunmehr klargestellt.

Zu Z 40 (§ 94b Abs. 2 lit. a):

Hier wurde eine redaktionelle Anpassung an den neugefaßten § 29b vorgenommen.

Zu Z 41 (§ 94d Z 4):

Es handelt sich um eine Anpassung an den neuen § 88a. Die lokale Behörde kann auf Gemeindestraßen am besten beurteilen, ob die Anlage einer Radfahranlage es erfordert, das Rollschuhfahren zu verbieten. Das Verbot für Rollschuhfahrer, bestimmte Radfahranlagen auf Gemeindestraßen zu benützen, stellt sich somit als eine Angelegenheit dar, die überwiegend im Interesse der durch die Gemeinde verkörperten Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch diese Gemeinschaft innerhalb ihrer Grenzen besorgt zu werden. Da es sich sohin im Sinne des B-VG um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde handelt, war die Besorgung dieser Angelegenheiten in die Aufzählung des § 94d StVO aufzunehmen.

Zu Z 42 (§ 95 Abs. 1b und 1c):

Diese Regelungen über die Rückübertragung bestimmter Angelegenheiten der Vollziehung der Straßenverkehrsordnung von der Bundespolizeidirektion Linz bzw. der Bundespolizeidirektion Graz auf die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde (den Magistrat) entsprechen inhaltlich jener Bestimmung, die im Rahmen der 19. StVO-Novelle für die Bundespolizeidirektion Wien eingeführt wurde. Die Bestimmungen erlangen erst Wirksamkeit, sobald die Länder Oberösterreich und Steiermark ent­sprechende Landesgesetze erlassen haben.

Zu Z 43 (§ 97 Abs. 1a und 2):

Durch die Neufassung dieser Bestimmung wird nunmehr ermöglicht, daß auch Zollorgane an der Vollziehung der Straßenverkehrsordnung mitwirken. Dies hat sich insbesondere im Bereich von Grenzübergängen als notwendig und wünschenswert herausgestellt, weshalb der Wirkungsbereich der Zollorgane auf das Gebiet des Amtsplatzes beschränkt wurde. Weiters soll die Verkehrsregelung durch Arm- oder Lichtzeichen grundsätzlich allen mit der Mauteinhebung betrauten Organen eingeräumt werden; es soll keine Rolle spielen, ob es sich dabei um Organe des Straßenerhalters oder einer Mautgesellschaft oder sonstige Organe handelt.

In Abs. 2 wurde zum einen eine redaktionelle Anpassung an den neugefaßten Abs. 1a vorgenommen, indem nunmehr auch die Zollorgane in dieser Bestimmung erwähnt werden. Weiters wurde die Bestimmung insofern umgestaltet, als nicht mehr geregelt wird, wer die Vereidigung der Straßenaufsichtsorgane vorzunehmen hat. Während sich die Tatsache der Vereidigung an sich sowie die Ausstattung mit einem Dienstabzeichen noch als untrennbar mit der Vollziehung verknüpft darstellen, ist es Sache des Organisationsrechts, und damit der Landesgesetzgeber im Sinne des Art. 15 B-VG dafür zuständig, zu regeln, wer im Einzelfall diese Vereidigung vorzunehmen hat. Im Sinne dieser Neuregelung konnte daher auch die Bestimmung über die Vereidigung der Bundesgendarmerie, der Bundes- oder Gemeindesicherheitswache sowie der Zollorgane durch die jeweilige Dienstbehörde entfallen.

Zu Z 44 (§ 97 Abs. 5):

Es hat sich gezeigt, daß es in der Praxis immer wieder notwendig ist, Lenker nicht nur durch optische, sondern auch durch akustische Zeichen – etwa Befehle mittels Megaphon – zum Anhalten aufzufordern. Diesem Erfordernis wird durch die Neufassung dieser Bestimmung Rechnung getragen. Auch hat sich die Bestimmung in der Praxis insofern als zu eng erwiesen, als sogenannte Verkehrserhebungen (wie etwa Verkehrszählungen usw.) einen unverzichtbaren Bestandteil einer effektiven Vollziehung der Straßen­verkehrsordnung bilden, es jedoch bisher nicht möglich war, zur Durchführung solcher Verkehrser­hebungen die Lenker zum Anhalten aufzufordern.

Zu Z 45 (§ 99 Abs. 7):

Österreich verfügt an mehreren Grenzübergängen über sogenannte „vorgeschobene Grenzabferti­gungsstellen“, das sind österreichische Grenzabfertigungsstellen, die sich geographisch gesehen auf dem Gebiet des jeweiligen Nachbarstaates befinden. Grundlage dafür ist jeweils ein bilateraler Staatsvertrag, der österreichischen Organen die Vornahme der Grenzabfertigung auf dem Gebiet des Nachbarstaates erlaubt. In der Vergangenheit traten wiederholt Rechtsunsicherheiten insbesondere im Zusammenhang mit alkoholisierten Lenkern auf, deren Alkoholisierung bereits bei der Grenzabfertigungsstelle erkannt wurde: Weder für eine Bestrafung noch für die Verweigerung der Einreise fand sich eine eindeutige Rechtsnorm. Durch die neue Bestimmung wird einerseits klargestellt, daß auch die Vollziehung der Straßenverkehrsordnung zu den Angelegenheiten der Grenzabfertigung zählt (und somit von österreichischen Organen wahrgenommen werden darf), und andererseits, daß bereits bei Übertretungen der StVO auf dem Gebiet der vorgeschobenen Grenzkontrollstelle – also außerhalb des österreichischen Staatsgebiets – eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung vorliegt. Schließlich wird durch die Bestimmung auch eine Angleichung an die Rechtslage nach dem KFG erzielt.

Zu Z 46 (§ 103 Abs. 2c):

In Verbindung mit der Rückübertragung von Vollzugsangelegenheiten von der Bundespolizeidirektion Linz bzw. von der Bundespolizeidirektion Graz auf die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde ist die vorliegende Regelung im Interesse der Rechtssicherheit geboten.

Zu Z 47 (§ 103 Abs. 2d):


Da der geänderte § 5 Abs. 6 in Verfassungsrang steht, muß – da von der Bestimmung des § 49 B-VG abgewichen wird – auch die Regelung über das Inkrafttreten in Verfassungsrang stehen.

Zu Z 48 (§ 104 Abs. 8 und 9):

Da es sich bei den zukünftigen Bestimmungen über Beschaffenheit und Ausrüstung – unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage – um technische Vorschriften handelt, sind sie vor der Kundmachung gemäß § 2 Abs. 1 des Notifikationsgesetzes, BGBl. Nr. 180/1996, der Kommission der Europäischen Gemein­schaften zu notifizieren. Solche technischen Vorschriften dürfen frühestens drei Monate nach Einlangen der Notifikation bei der Europäischen Kommission in Kraft treten, wobei zu bedenken ist, daß die Kommission Stillhaltefristen in verschiedener Länge aussprechen kann. Da somit das genaue Inkraft­treten dieser Bestimmungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Novelle nicht abgeschätzt werden kann, andererseits aber ein rechtsfreier Raum durch das Inkrafttreten der §§ 65 Abs. 3 und 66 in der neuen Fassung sowie das Außerkrafttreten des § 67 vermieden werden muß, wurde die vorliegende Formulierung gewählt.

Abs. 9 enthält die übliche Übergangsfrist, wobei als Fristende aus praktischen Gründen das Ende der mit der 19. StVO-Novelle bestimmten Übergangsfrist für neue Verkehrszeichen gewählt wurde.

Zu Z 49:

Es wird mit dieser Ziffer die redaktionelle Anpassung an die letzte Novelle des Bundesministerien­gesetzes vorgenommen.

Zu Art. II:

Anläßlich der 3. StVO-Novelle wurde die Möglichkeit geschaffen, daß Organe des Landesgendar­meriekommandos, die von der Landesregierung gemäß § 94a Abs. 1 und 2 zur Handhabung der Verkehrspolizei eingesetzt werden, im Rahmen dieses Einsatzes auch an der Vollziehung von Rechtsvorschriften mitwirken können, die das öffentliche Sicherheitswesen oder das Kraftfahrwesen betreffen. Es hat sich gezeigt, daß eine Ausweitung dieser Befugnis auf die Gebiete der gewerbsmäßigen Personen- und Güterbeförderung sowie des Werkverkehrs wünschenswert ist; damit wird etwa erreicht, daß die Bestimmungen über Ökopunkte von Organen des Landesgendarmeriekommandos im Rahmen eines Einsatzes nach § 94a Abs. 1 und 2 StVO 1960 mitkontrolliert werden können.


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen


§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als


                                                                                               1.                                                                                               bis 12. ...

                                                                                               1.                                                                                               bis 12. ...


                                                                                               12a.                                                                                               Radfahrerüberfahrt: ein auf beiden Seiten durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil;

                                                                                               12a.                                                                                               Radfahrerüberfahrt: ein auf beiden Seiten durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil; ist unmittelbar neben der Radfahrerüberfahrt ein Schutzweg markiert, so kann auf dieser Seite der Radfahrerüberfahrt die Quermarkierung entfallen;


                                                                                               13.                                                                                               bis 21. ...

                                                                                               13.                                                                                               bis 21. ...


                                                                                               22.                                                                                               Fahrrad: ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist;

                                                                                               22.                                                                                               Fahrrad:

              a) ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist,

              b) ein Fahrzeug nach lit. a, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad),

              c) ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller), oder

              d) ein elektrisch angetriebenes zweirädriges Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967 entspricht;


                                                                                               23.                                                                                               bis 30. ...

                                                                                               23.                                                                                               bis 30. ...


Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol

Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol


§ 5. (1) bis (4) ...

§ 5. (1) bis (4) ...


 

(4a) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs. 2 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeibehörde tätigen oder bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.


(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2

                                                                                               1.                                                                                               keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 übersteigenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

                                                                                               2.                                                                                               aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen.

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt oder zum diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2

                                                                                               1.                                                                                               keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

                                                                                               2.                                                                                               aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen.


(6) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 5 Z 2 zu einem Arzt gebracht werden und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, ist eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.

(6) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 4a zu einem Arzt gebracht werden, ist eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.


(7) Zum Zweck einer Blutabnahme sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, den Betroffenen (Abs. 6) zum diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt zu bringen. Dieser hat eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen.

Entfällt.


(8) Ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt hat eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach § 5 Abs. 2 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben. Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben.

(8) Ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt hat eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person

                                                                                               1.                                                                                               zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde oder

                                                                                               2.                                                                                               dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Abs. 2 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben.

Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser im Fall der Z 2 Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben.


(9) ...

(9) ...


 

Zwangsmaßnahmen bei Alkoholisierung


§ 5b. Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden (§ 5 Abs. 1), an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges u. dgl., anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn bei der Person, gegen die sie angewendet worden sind, der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihr auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.

§ 5b. Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden (§ 5 Abs. 1), an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren u. dgl., anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn bei der Person, gegen die sie angewendet worden sind, der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihr auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.


 

Fahrordnung auf Radfahranlagen


 

§ 8a. (1) Radfahranlagen dürfen in beiden Fahrtrichtungen befahren werden, sofern sich aus Bodenmarkierungen (Richtungspfeilen) nichts anderes ergibt.


 

(2) Abweichend von Abs. 1 darf jedoch ein Radfahrstreifen, ausgenommen in Einbahnstraßen, nur in der dem angrenzenden Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden; diese Fahrtrichtung ist auch auf einer Radfahrerüberfahrt einzuhalten, die an den Radfahrstreifen anschließt.


Verhalten bei Bodenmarkierungen

Verhalten bei Bodenmarkierungen


§ 9. (1) ...

§ 9. (1) ...


(2) Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, hat einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um einem Radfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

(2) Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, hat einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um einem Radfahrer oder Rollschuhfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.


(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...


(6) Sind auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt Richtungspfeile angebracht, so haben die Lenker ihre Fahrzeuge je nach der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen. Die Lenker von Fahrzeugen müssen jedoch auch dann im Sinne der Richtungspfeile weiterfahren, wenn sie sich nicht der beabsichtigten Weiterfahrt entsprechend eingeordnet haben. Radfahrer können durch Hinweiszeichen von der Verpflichtung des Einordnens nach Richtungspfeilen befreit werden; sie haben sich entsprechend den Hinweiszeichen zu verhalten.

(6) Sind auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt Richtungspfeile angebracht, so haben die Lenker ihre Fahrzeuge je nach der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen. Die Lenker von Fahrzeugen müssen jedoch auch dann im Sinne der Richtungspfeile weiterfahren, wenn sie sich nicht der beabsichtigten Weiterfahrt entsprechend eingeordnet haben. Radfahrer und Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs können durch Hinweiszeichen von der Verpflichtung des Einordnens nach Richtungspfeilen befreit werden; sie haben sich entsprechend den Hinweiszeichen zu verhalten.


(7) bis (8) ...

(7) bis (8) ...


Einordnen

Einordnen


§ 12. (1) bis (4) ...

§ 12. (1) bis (4) ...


(5) Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahnübergängen u. dgl. angehalten werden, so dürfen die Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nicht neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen. Dies gilt nicht für Radfahrer, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Abbiegen angezeigt haben, beim Abbiegen nicht behindert werden.

(5) Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahnübergängen u. dgl. angehalten werden, so dürfen die Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert werden.


Einbiegen, Einfahren und Ausfahren

Einbiegen, Einfahren und Ausfahren


§ 13. (1) bis (3) ...

§ 13. (1) bis (3) ...


 

(4) Beim Einbiegen in eine Fahrbahn hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger, der die Fahrbahn bereits betreten hat, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren dieser Fahrbahn zu ermöglichen.


Vorbeifahren

Vorbeifahren


§ 17. (1) bis (2a) ...

§ 17. (1) bis (2a) ...


(3) Das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die vor einem Schutzweg anhalten, um Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, sowie an Fahrzeugen, die vor einer Radfahrerüberfahrt anhalten, um Radfahrern das Benützen der Radfahrerüberfahrt zu ermöglichen, ist verboten.

(3) Das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die vor einem Schutzweg oder einer Radfahrerüberfahrt anhalten, um

                                                                                               1.                                                                                               Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn,

                                                                                               2.                                                                                               Radfahrern das Benützen der Radfahrerüberfahrt oder

                                                                                               3.                                                                                               Rollschuhfahrern das Benützen des Schutzweges oder der Radfahrerüberfahrt

zu ermöglichen, ist verboten.


(4) ...

(4) ...

Fahrzeuge im öffentlichen Dienst

Fahrzeuge im öffentlichen Dienst


§ 26a. (1) Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote, an Fahrverbote gemäß § 52 lit. a Z 1, 6a, 6b, 6c, 6d, 7b, 8a, 8b und 8c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

§ 26a. (1) Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Militärstreife sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote gemäß § 52 lit. a Z 1, Z 6a, Z 6b, Z 6c, Z 6d, Z 7a, Z 7b, Z 8a, Z 8b und Z 8c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.


(1a) bis (4) ...

(1a) bis (4) ...


Gehbehinderte Personen

Gehbehinderte Personen


§ 29b. (1) Dauernd stark gehbehinderte Personen dürfen

                                                                                               a)                                                                                               auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,

                                                                                               b)                                                                                               entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 2 über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn

mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für die gehbehinderte Person nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten.

§ 29b. (1) Die Behörde hat Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen. Inhalt und Form des Ausweises hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung zu bestimmen. Bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung ist der Ausweis vom Inhaber der ausstellenden Behörde unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde den Ausweis zu entziehen.

(2) Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 dürfen

                                                                                               a)                                                                                               auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,

                                                                                               b)                                                                                               entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 2 über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn

mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten.


(2) Ferner dürfen dauernd stark gehbehinderte Personen das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie eine dauernd stark gehbehinderte Person befördern,

                                                                                               a)                                                                                               auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Parken verboten“ ein Parkverbot kundgemacht ist,

                                                                                               b)                                                                                               in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,

                                                                                               c)                                                                                               auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß § 44 Abs. 4 kundzumachen ist, erlassen worden ist, und

                                                                                               d)                                                                                               in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf,

parken.

(3) Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern,

                                                                                               a)                                                                                               auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Parken verboten“ ein Parkverbot kundgemacht ist,

                                                                                               b)                                                                                               in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,

                                                                                               c)                                                                                               auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß § 44 Abs. 4 kundzumachen ist, erlassen worden ist, und

                                                                                               d)                                                                                               in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf,

parken.

(3) Beim Halten gemäß Abs. 1 hat der Inhaber eines Ausweises nach Abs. 4 oder 5 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 2 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

(4) Beim Halten gemäß Abs. 2 hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.


(4) Die Behörde hat Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen. Sofern die gehbehinderte Person selbst ein Kraftfahrzeug lenkt, ist auf dem Ausweis das kraftfahrrechtliche Kennzeichen des betreffenden Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen, sonst ein Vermerk, daß von der gehbehinderten Person selbst kein Fahrzeug gelenkt wird. Inhalt und Form des Ausweises hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung zu bestimmen. Bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung ist der Ausweis vom Antragsteller der ausstellenden Behörde unverzüglich abzuliefern.

 


(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Inhaber eines Ausweises, der von einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt worden ist und der im wesentlichen einem Ausweis nach Abs. 4 entspricht.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten auch für Inhaber eines Ausweises, der von einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt worden ist und der im wesentlichen einem Ausweis nach Abs. 1 entspricht.


Anbringungspflicht und Kosten

Anbringungspflicht und Kosten


§ 32. (1) Die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten. Die Kosten der Anbringung und Erhaltung dieser Einrichtungen auf und an Kreuzungen sind von den beteiligten Straßenerhaltern entsprechend dem Ausmaß des Verkehrs auf jeder Straße zu tragen. Die Erhaltung der Einrichtungen umfaßt auch ihre allenfalls notwendige Beleuchtung. Hinsichtlich des Hinweiszeichens „Gottesdienste“ gilt § 53 Z 3a und hinsichtlich der Hinweiszeichen „Pannenhilfe“ und „Tank­stelle“ § 84 Abs. 1.

§ 32. (1) Die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten. Die Kosten der Anbringung und Erhaltung dieser Einrichtungen auf und an Kreuzungen sind von den beteiligten Straßenerhaltern entsprechend dem Ausmaß des Verkehrs auf jeder Straße zu tragen. Die Erhaltung der Einrichtungen umfaßt auch ihre allenfalls notwendige Beleuchtung. Hinsichtlich des Hinweiszeichens „Gottesdienste“ gilt § 53 Abs. 1 Z 3a und hinsichtlich der Hinweiszeichen „Pannenhilfe“, „Ver­kehrsfunk“ und „Tankstelle“ § 84 Abs. 1.


(2) bis (7) ...

(2) bis (7) ...


Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge

Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge


§ 42. (1) bis (3) ...

§ 42. (1) bis (3) ...


(4) Zur Verhinderung von Übertretungen der in Abs. 1 und 2 angeführten Verbote sowie einer Verordnung nach Abs. 5 ist, falls erforderlich, ein für eine Fahrt mit dem betreffenden Kraftfahrzeug nötiges Dokument abzunehmen oder eine der im § 5b angeführten Zwangsmaßnahmen anzuwenden. Die getroffene Maßnahme ist mit Ablauf der im Abs. 1 bzw. der in einer Verordnung nach Abs. 5 angeführten Zeit aufzuheben.

(4) Zur Verhinderung von Übertretungen der in Abs. 1, 2 und 6 angeführten Verbote sowie einer Verordnung nach Abs. 5 ist, falls erforderlich, ein für eine Fahrt mit dem betreffenden Fahrzeug nötiges Dokument abzunehmen oder eine der im § 5b angeführten Zwangsmaßnahmen anzuwenden. Die getroffene Maßnahme ist mit Ablauf der im Abs. 1 oder 6 oder der in einer Verordnung nach Abs. 5 angeführten Zeit aufzuheben.


(5) bis (10) ...

(5) bis (10) ...


Vorbereitende Verkehrsmaßnamen

Vorbereitende Verkehrsmaßnamen


§ 44b. (1) Im Falle der Unaufschiebbarkeit dürfen die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder des Gebrechendienstes
öffentlicher Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen (zB Gasgebrechendienste) nach Erfordernis eine besondere Verkehrsregelung durch Anweisungen an die Straßenbenützer oder durch Anbringung von Verkehrsampeln oder Signalscheiben veranlassen oder eine der in § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 und 2 bezeichneten Maßnahmen durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen mit der Wirkung treffen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre. Dies gilt insbesondere,

                                                                                               a)                                                                                               wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist,

                                                                                               b)                                                                                               bei unvorhersehbar aufgetretenen Straßen- oder Baugebrechen u. dgl.,

                                                                                               c)                                                                                               bei unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen, wie zB Brände, Unfälle, Ordnungsstörungen u. dgl., die besondere Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen oder eine besondere Verkehrsregelung (zB Einbahnverkehr, abwechselnder Gegenverkehr, Umleitungen u. dgl.) erfordern.

§ 44b. (1) Im Falle der Unaufschiebbarkeit dürfen die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr, des Bundesheeres oder des Gebrechendienstes öffentlicher Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen (zB Gasgebrechendienste) nach Erfordernis eine besondere Verkehrsregelung durch Anweisungen an die Straßenbenützer oder durch Anbringung von Verkehrsampeln oder Signalscheiben veranlassen oder eine der in § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 und 2 bezeichneten Maßnahmen durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen mit der Wirkung treffen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre. Dies gilt insbesondere,

                                                                                               a)                                                                                               wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist,

                                                                                               b)                                                                                               bei unvorhersehbar aufgetretenen Straßen- oder Baugebrechen u. dgl.,

                                                                                               c)                                                                                               bei unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen, wie zB Brände, Unfälle, Ordnungsstörungen u. dgl., die besondere Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen oder eine besondere Verkehrsregelung (zB Einbahnverkehr, abwechselnder Gegenverkehr, Umleitungen u. dgl.) erfordern.


(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...


Anbringung der Straßenverkehrszeichen

Anbringung der Straßenverkehrszeichen


§ 48. (1) ...

§ 48. (1) ...


(2) Die Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen.

(2) Die Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen, oder in Gegenverkehrsbereichen.


(3) bis (6) ...

(3) bis (6) ...


Die Hinweiszeichen

Die Hinweiszeichen


§ 53. (1) Die Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin. Hinweiszeichen sind die folgenden Zeichen:

§ 53. (1) Die Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin. Hinweiszeichen sind die folgenden Zeichen:


                                                                                               1a.                                                                                               bis 4. ...

                                                                                               1a.                                                                                               bis 4. ...


 

                                                                                               4a.                                                                                               „VERKEHRSFUNK“


 

                                                                                                                                                                                              Dieses Zeichen informiert über den örtlichen Frequenzbereich von Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben. Es entspricht dem Zeichen gemäß Z 4 mit der Maßgabe, daß in dem weißen Feld der Name der Radiostation und anstelle der Entfernungsangabe der jeweilige örtliche Frequenzbereich anzugeben ist. Außerhalb des Ortsgebietes darf dieses Zeichen – abgesehen vom Fall einer Frequenzänderung – innerhalb einer Entfernung von 50 km nur einmal in der gleichen Fahrtrichtung, auf Autobahnen jedoch nur nach der Einmündung einer Auffahrt angebracht werden.


                                                                                               5.                                                                                               bis 25. ...

                                                                                               5.                                                                                               bis 25. ...


(2) ...

(2) ...


Zusatztafeln

Zusatztafeln


§ 54. (1) bis (4) ...

§ 54. (1) bis (4) ...


(5) Die nachstehenden Zusatztafeln bedeuten:

                                                                                               a)                                                                                               bis g) ...

                                                                                               h)                                                                                               (Abbildung nicht darstellbar)

                                                                                                                                                                                              Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen „Halten und Parken verboten“ zeigt an, daß das Halte- und Parkverbot nicht für Fahrzeuge gilt, die nach der Bestimmung des § 29b Abs. 3 gekennzeichnet sind.

                                                                                               i)                                                                                               bis j) ...

(5) Die nachstehenden Zusatztafeln bedeuten:

                                                                                               a)                                                                                               bis g) ...

                                                                                               h)                                                                                               (Abbildung nicht darstellbar)

                                                                                                                                                                                              Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen „Halten und Parken verboten“ zeigt an, daß das Halte- und Parkverbot nicht für Fahrzeuge gilt, die nach der Bestimmung des § 29b Abs. 4 gekennzeichnet sind.

                                                                                               i)                                                                                               bis j) ...


Bodenmarkierungen auf der Straße

Bodenmarkierungen auf der Straße


§ 55. (1) bis (5)...

§ 55. (1) bis (5) ...


(6) Bodenmarkierungen sind in weißer Farbe auszuführen; Zickzacklinien sind jedoch in gelber, Kurzparkzonen in blauer Farbe auszuführen. Wenn es erforderlich ist, eine durch Bodenmarkierungen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsregelung vorübergehend durch eine andere Regelung zu ersetzen, sind die dafür notwendigen Bodenmarkierungen in einer anderen Farbe auszuführen.

(6) Bodenmarkierungen, ausgenommen die Darstellung von Verkehrszeichen, sind in weißer Farbe auszuführen; Zickzacklinien sind jedoch in gelber, Kurzparkzonen in blauer Farbe auszuführen. Wenn es erforderlich ist, eine durch Bodenmarkierungen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsregelung vorübergehend durch eine andere Regelung zu ersetzen, sind die dafür notwendigen Bodenmarkierungen in einer anderen Farbe auszuführen.


(7) Bodenmarkierungen können dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend durch Bemalen oder Bespritzen der Fahrbahn, durch Aufbringen von Belägen, durch den Einbau von Kunst- oder Natursteinen oder von Formstücken, durch Aufbringen oder Einsetzen von Straßennägeln oder Fahrstreifenbegrenzern u. dgl. dargestellt werden.

(7) Bodenmarkierungen können dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend durch Beschichten der Fahrbahn, durch Aufbringen von Belägen, durch den Einbau von Kunst- oder Natursteinen oder von Formstücken, durch Aufbringen von Fahrstreifenbegrenzern u. dgl. dargestellt werden.


Benützung von Fahrrädern

Benützung von Fahrrädern


§ 65. (1) Der Lenker eines Fahrrades (Radfahrer) muß mindestens zwölf Jahre alt sein. Kinder unter zwölf Jahren dürfen ein Fahrrad nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, oder mit behördlicher Bewilligung lenken.

§ 65. (1) Der Lenker eines Fahrrades (Radfahrer) muß mindestens zwölf Jahre alt sein; wer ein Fahrrad schiebt, gilt nicht als Radfahrer. Kinder unter zwölf Jahren dürfen ein Fahrrad nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, oder mit behördlicher Bewilligung lenken.


(2) ...

(2) ...


(3) Radfahrer, die auf dem Fahrrad Personen mitführen, müssen das 16. Le­bensjahr vollendet haben. Ist die mitgeführte Person noch nicht acht Jahre alt, so muß für sie ein eigener, der Größe des Kindes entsprechender Sitz vorhanden sein; ist sie mehr als acht Jahre alt, so darf nur ein Fahrrad besonderer Bauart (§ 66 Abs. 6) verwendet werden. Für das Mitführen von mehr als einer Person auf einem Fahrrad ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich, die zu erteilen ist, wenn unter Bedachtnahme auf die besondere Bauart und Beschaffenheit des Fahrrades (§ 66 Abs. 6) die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist. Die Bewilligung kann unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit bedingt, befristet oder mit Auflagen erteilt werden.

(3) Radfahrer, die auf dem Fahrrad Personen mitführen, müssen das 16. Le­bensjahr vollendet haben. Ist die mitgeführte Person noch nicht acht Jahre alt, so muß für sie ein eigener, der Größe des Kindes entsprechender Sitz vorhanden sein. Ist die mitgeführte Person mehr als acht Jahre alt, so darf nur ein Fahrrad verwendet werden, das hinsichtlich seiner Bauart den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder zum Transport mehrerer Personen (§ 104 Abs. 8) entspricht.


Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrrades

Beschaffenheit von Fahrrädern, Fahrradanhängern und Kindersitzen


§ 66. (1) Das Fahrrad muß der Größe des Benützers entsprechen.

(2) Jedes einspurige Fahrrad muß – sofern sich aus Abs. 2a nichts anderes ergibt – ausgerüstet sein:

                                                                                               1.                                                                                               mit zwei voneinander unabhängigen, sicher wirkenden Bremsvorrichtungen,

                                                                                               2.                                                                                               mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnungszeichen,

                                                                                               3.                                                                                               mit einer helleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Lampe mit weißem oder gelblichem nicht blendendem Licht, das die Fahrbahn mindestens 15 m, jedoch nicht mehr als 20 m weit nach vorne ausreichend beleuchtet,

                                                                                               4.                                                                                               mit einem roten Rücklicht, dessen Wirksamkeit vom Fahrer während der Fahrt überwacht werden kann, ohne daß dieser in der sicheren Führung des Fahrrades beeinträchtigt ist,

                                                                                               5.                                                                                               mit einem roten Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2, der nicht höher als 60 cm über der Fahrbahn angebracht sein darf und bei Dunkelheit und klarem Wetter im Lichte eines Scheinwerfers auf 150 m sichtbar ist; der Rückstrahler darf mit dem Rücklicht (Z 4) verbunden sein,

                                                                                               6.                                                                                               mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen,

                                                                                               7.                                                                                               mit Reifen oder Felgen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit mindestens zwei nach beiden Seiten wirksamen gelben Rückstrahlern mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2.

§ 66. (1) Fahrräder müssen der Größe des Benützers entsprechen. Fahrräder, Fahrradanhänger und Kindersitze müssen in einem Zustand erhalten werden, der den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder (§ 104 Abs. 8) entspricht.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung festzulegen:

                                                                                               1.                                                                                               unter welchen Voraussetzungen bestimmte Teile der Ausrüstung von Fahrrädern oder Fahrradanhängern entfallen können;

                                                                                               2.                                                                                               unter welchen Voraussetzungen die Beförderung von Kindern in Kindersitzen oder Personen mit Fahrradanhängern und mehrspurigen Fahrrädern zulässig ist;

                                                                                               3.                                                                                               das Ladegewicht, das bei der Beförderung von Lasten oder Personen mit Fahrrädern oder mit Fahrradanhängern nicht überschritten werden darf.

(2a) Bei Rennfahrrädern, die nur bei Tageslicht und guter Sicht verwendet werden, kann die im Abs. 2 Z 2 bis 7 genannte Ausrüstung entfallen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik mit Verordnung die technischen Merkmale zu bestimmen, denenzufolge ein Fahrrad als Rennfahrrad gilt.

 


(3) Die Beleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler müssen in einem solchen Zustand gehalten werden, daß sie voll wirksam sind.

 


(4) Für einspurige Fahrräder, die einen Anhänger mitführen, gelten außer den Vorschriften des Abs. 1 noch folgende Bestimmungen:

                                                                                               1.                                                                                               eine der Bremsen (Abs. 2 Z 1) muß feststellbar sein,

                                                                                               2.                                                                                               der Tretmechanismus muß so übersetzt sein, daß der Lenker das Fahrrad sicher beherrschen kann.

 


(5) Der für ein mitfahrendes Kind bestimmte Sitz muß der Größe des Kindes entsprechen und mit dem Fahrrad fest und sicher verbunden sein. Er muß so angebracht und beschaffen sein, daß der Radfahrer durch das Kind nicht in seiner Sicht, Aufmerksamkeit oder Bewegungsfreiheit behindert oder in seiner Sicherheit gefährdet werden kann. Der Sitz muß weiters so beschaffen sein, daß das Kind in seiner Sicherheit nicht gefährdet ist und durch geeignete Einrichtungen, insbesondere einen Speichenschutz, vor Verletzungen geschützt wird.

 


(6) Einspurige Fahrräder zum Mitführen von Personen, die mehr als acht Jahre alt sind, müssen für jede Person einen eigenen Sitz, eine eigene Haltevorrichtung und eigene Tretkurbeln haben.

 


Fahrradanhänger und mehrspurige Fahrräder

§ 67 entfällt.


§ 67. (1) Fahrradanhänger dürfen nur einachsig sein, sie müssen mit dem Fahrrad gelenkig und betriebssicher verbunden und vorne mit zwei weißen und hinten mit zwei roten Rückstrahlern ausgestattet sein, welche die Breite des Anhängers erkennen lassen. Wird durch den Anhänger oder durch die Ladung das Rücklicht des Fahrrades (§ 66 Abs. 2 Z 4) verdeckt, so ist am Anhänger ein entsprechendes Rücklicht anzubringen.

 


(2) Die Bestimmungen über die Beschaffenheit und Ausrüstung von einspurigen Fahrrädern und von Fahrradanhängern gelten für mehrspurige Fahrräder mit der Maßgabe, daß bei diesen zwei Lampen (§ 66 Abs. 2 Z 3) in gleicher Höhe so angebracht sein müssen, daß sie die seitliche Begrenzung des Fahrrades erkennen lassen.

 


(3) Das Ladegewicht darf bei der Beförderung von Lasten mit mehrspurigen Fahrrädern 100 kg, mit Fahrradanhängern 50 kg nicht überschreiten. Zur Beförderung von schwereren Lasten und zur Beförderung von Personen auf Fahrradanhängern und mit mehrspurigen Fahrrädern ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich, die dann zu erteilen ist, wenn unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit des Fahrrades und des Fahrradanhängers die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist. Die Bewilligung kann unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit Bedingungen enthalten.

 


Verhalten der Radfahrer

Verhalten der Radfahrer


§ 68. (1) Auf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen. Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmt ist, kann die Radfahranlage benützt werden. Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht für die Personenbeförderung bestimmt ist, und mit mehrspurigen Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in der Längsrichtung verboten; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt. Auf Geh- und Radwegen haben sich Radfahrer so zu verhalten, daß Fußgänger nicht gefährdet werden.

§ 68. (1) Auf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen, wenn das Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigten Fahrtrichtung gemäß § 8a erlaubt ist. Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 80 cm oder ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmt ist, kann die Radfahranlage benützt werden. Mit Fahrrädern mit einem sonstigen Anhänger und mit mehrspurigen Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in der Längsrichtung verboten. Auf Geh- und Radwegen haben sich Radfahrer so zu verhalten, daß Fußgänger nicht gefährdet werden.


(2) Die Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen.

(2) Radfahrer dürfen nur auf Radwegen und in Wohnstraßen nebeneinander fahren.


(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...


Fußgängerzone

Fußgängerzone


§ 76a. (1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone). In einer solchen Fußgängerzone ist jeglicher Fahrzeugverkehr verboten, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt. Die Bestimmungen des § 45 über Ausnahmen in Einzelfällen bleiben unberührt.

§ 76a. (1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone). Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist die Eisenbahnbehörde anzuhören, wenn auf der betroffenen Straßenstelle oder in dem betroffenen Gebiet Schienenfahrzeuge verkehren. In einer solchen Fußgängerzone ist jeglicher Fahrzeugverkehr verboten, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt. Die Bestimmungen des § 45 über Ausnahmen in Einzelfällen bleiben unberührt.


(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...


(5) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 dürfen Fußgängerzonen

                                                                                               a)                                                                                               mit Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie gegebenenfalls mit Schienenfahrzeugen und Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs,

                                                                                               b)                                                                                               mit den zur Durchführung einer unaufschiebbaren Reparatur eines unvorhersehbar aufgetretenen Gebrechens notwendigen Fahrzeugen und

                                                                                               c)                                                                                               mit Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes

befahren werden.

(5) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 dürfen Fußgängerzonen

                                                                                               a)                                                                                               mit Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie gegebenenfalls mit Schienenfahrzeugen und Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs,

                                                                                               b)                                                                                               mit den zur Durchführung einer unaufschiebbaren Reparatur eines unvorhersehbar aufgetretenen Gebrechens notwendigen Fahrzeugen,

                                                                                               c)                                                                                               mit Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes und

                                                                                               d)                                                                                               mit Krankentransportfahrzeugen, sofern der Ausgangs- oder Endpunkt des Krankentransports in der Fußgängerzone liegt,

befahren werden.


(6) bis (7) ...

(6) bis (7) ...


Wohnstraße

Wohnstraße


§ 76b. (1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Wohnstraßen erklären. In einer solchen Wohnstraße ist der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon sind der Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens.

§ 76b. (1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Wohnstraßen erklären. In einer solchen Wohnstraße ist der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon sind der Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes sowie das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens.


(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...


 

(5) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß am Anfang und am Ende einer Wohnstraße die betreffenden Hinweiszeichen (§ 53 Abs. 1 Z 9c bzw. 9d) anzubringen sind.


Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes

Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes


§ 84. (1) Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, und Tankstellen dürfen außerhalb von Ortsgebieten nur mit dem Hinweiszeichen „Pannenhilfe“ (§ 53 Z 4) beziehungsweise „Tankstelle“ (§ 53 Z 6) angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind vom Inhaber des Gewerbebetriebes zu tragen.

§ 84. (1) Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben, und Tankstellen dürfen außerhalb von Ortsgebieten nur mit den Hinweiszeichen „Pannenhilfe“ (§ 53 Abs. 1 Z 4), „Verkehrsfunk“ (§ 53 Abs. 1 Z 4a) beziehungsweise „Tankstelle“ (§ 53 Abs. 1 Z 6) angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind von demjenigen zu tragen, der ihre Anbringung beantragt hat.


(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...


Spielen auf Straßen

Spielen auf Straßen


§ 88. (1) Auf der Fahrbahn sind Spiele jeder Art verboten; dies gilt nicht für Wohnstraßen. Wenn es das öffentliche Interesse erfordert und keine erheblichen Interessen am unbehinderten Straßenverkehr entgegenstehen, kann die Behörde durch Verordnung einzelne Fahrbahnen oder Fahrbahnabschnitte entweder dauernd oder für bestimmte Zeiten von diesem Verbot ausnehmen und für den übrigen Verkehr sperren. Eine solche Fahrbahn darf jedoch mit Rollschuhen, fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln nur befahren werden, wenn sie keine oder nur eine geringe Neigung aufweist.

§ 88. (1) Auf der Fahrbahn sind Spiele jeder Art verboten; dies gilt nicht für Wohnstraßen. Wenn es das öffentliche Interesse erfordert und keine erheblichen Interessen am unbehinderten Straßenverkehr entgegenstehen, kann die Behörde durch Verordnung einzelne Fahrbahnen oder Fahrbahnabschnitte entweder dauernd oder für bestimmte Zeiten von diesem Verbot ausnehmen und für den übrigen Verkehr sperren. Eine solche Fahrbahn darf jedoch mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln nur befahren werden, wenn sie keine oder nur eine geringe Neigung aufweist.


(1a) ...

(1a) ...


(2) Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen und deren Befahren mit Rollschuhen, fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln sind verboten, wenn hiedurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger gefährdet oder behindert werden. Kinder müssen, wenn sie Gehsteige oder Gehwege mit den genannten Geräten befahren, überdies von Erwachsenen beaufsichtigt werden.

(2) Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen und deren Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln sind verboten, wenn hiedurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger gefährdet oder behindert werden. Kinder unter zwölf Jahren müssen beim Befahren von Gehsteigen oder Gehwegen mit den genannten Geräten überdies von einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, beaufsichtigt werden, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind.


(3) ...

(3) ...


 

Rollschuhfahren


 

§ 88a. (1) Das Rollschuhfahren ist auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen erlaubt. Das Befahren der Fahrbahn mit Rollschuhen in der Längsrichtung ist verboten; ausgenommen von diesem Verbot sind:

                                                                                               1.                                                                                               Radfahranlagen, nicht jedoch Radfahrstreifen außerhalb des Ortsgebietes,

                                                                                               2.                                                                                               Wohnstraßen und Fußgängerzonen und

                                                                                               3.                                                                                               Fahrbahnen, die gemäß § 88 Abs. 1 vom Verbot des Spielens auf der Fahrbahn ausgenommen wurden.


 

(2) Bei der Benützung von Radfahranlagen haben Rollschuhfahrer die gemäß § 8a vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten und die für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.


 

(3) Rollschuhfahrer haben sich so zu verhalten, daß andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden; insbesondere haben sie ihre Geschwindigkeit auf Gehsteigen, Gehwegen, Schutzwegen, in Fußgängerzonen und in Wohnstraßen dem Fußgängerverkehr anzupassen. Abgesehen von Abs. 2 haben Rollschuhfahrer die für Fußgänger geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.


 

(4) Kinder unter zwölf Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, außer in Wohnstraßen, nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, rollschuhfahren, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind.


Entfernung von Hindernissen

Entfernung von Hindernissen


§ 89a. (1) bis (2) ...

§ 89a. (1) bis (2) ...


(2a) ...

(2a) ...


                                                                                               a)                                                                                               bis c) ...

                                                                                               a)                                                                                               bis c) ...


                                                                                               d)                                                                                               wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs. 3 angebracht ist, auf einem gemäß § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b Abs. 4 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,

                                                                                               d)                                                                                               wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs. 4 angebracht ist, auf einem gemäß § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b Abs. 1 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,


                                                                                               e)                                                                                               bis h) ...

                                                                                               e)                                                                                               bis h) ...


(3) bis (8)

(3) bis (8) ...


Pflichten der Anrainer

Pflichten der Anrainer


§ 93. (1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.

§ 93. (1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.


(2) bis (6) ...

(2) bis (6) ...


Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde

Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde


§ 94b. (1) ...

§ 94b. (1) ...


                                                                                               a)                                                                                               bis g) ...

                                                                                               a)                                                                                               bis g) ...


 

                                                                                               h)                                                                                               für die Feststellung von unfallverhütenden Maßnahmen gemäß § 96 Abs. 1.


(2) ...

(2) ...


                                                                                               a)                                                                                               für die Ausstellung eines Gehbehindertenausweises nach § 29b Abs. 4 und

                                                                                               a)                                                                                               für die Ausstellung eines Gehbehindertenausweises nach § 29b Abs. 1 und


                                                                                               b)                                                                                               ...

                                                                                               b)                                                                                               ...


Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


§ 94d. ...

§ 94d. ...


                                                                                               1.                                                                                               bis 3a. ...

                                                                                               1.                                                                                               bis 3a. ...


                                                                                               4.                                                                                               die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denen Beschränkungen für das Halten und Parken, ein Hupverbot oder Geschwindigkeitsbeschränkungen erlassen werden,

                                                                                               4.                                                                                               die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denen

              a) Beschränkungen für das Halten und Parken,

              b) ein Hupverbot,

              c) ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch Rollschuhfahrer oder

              d) Geschwindigkeitsbeschränkungen

                                                                                                                                                                                              erlassen werden,


                                                                                               4a.                                                                                               bis 20. ...

                                                                                               4a.                                                                                               bis 20. ...


Bundespolizeibehörden

Bundespolizeibehörden


§ 95. (1) bis (1a) ...

§ 95. (1) bis (1a) ...


 

(1b) Im örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Linz obliegen dieser die in Abs. 1 lit. a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994.


 

(1c) Im örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Graz obliegen dieser die in Abs. 1 lit. a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994.


(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...


Organe der Straßenaufsicht

Organe der Straßenaufsicht


§ 97. (1) ...

§ 97. (1) ...


(1a) Im Bereich eines Grenzüberganges dürfen auch die mit der Grenzabfertigung betrauten Organe den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen regeln. Das gleiche gilt im Bereich einer Mautstelle für die mit der Mauteinhebung betrauten Organe des Straßenerhalters.

(1a) Zollorgane haben im Bereich des Amtsplatzes im Sinne des § 11 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der ihnen sonst obliegenden Aufgaben in dem in Abs. 1 bezeichneten Umfang mitzuwirken und gelten hierbei als Organe der Straßenaufsicht. Im Bereich einer Mautstelle dürfen auch die mit der Mauteinhebung betrauten Organe den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen regeln.


(2) Sofern es sich nicht um Organe der Bundesgendarmerie, der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache handelt, sind die Organe der Straßenaufsicht von der Behörde auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit einem Dienstabzeichen auszustatten. Organe der Straßenaufsicht, die im Dienst einer Bundespolizeibehörde oder einer Gemeindesicherheitswache stehen, sind von der Dienstbehörde auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit einem
Dienstabzeichen auszustatten. Form, Ausstattung und Tragweise des Dienstabzeichens sind unter Bedachtnahme auf seinen Zweck und seine Erkennbarkeit durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu bestimmen.

(2) Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundesgendarmerie, der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache oder Zollorgane, sind auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit einem Dienstabzeichen auszustatten. Form, Ausstattung und Tragweise des Dienstabzeichens sind unter Bedachtnahme auf seinen Zweck und seine Erkennbarkeit durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.


(3) bis (4) ...

(3) bis (4) ...


(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle oder anderer den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahme gelten die Bestimmungen des § 44b Abs. 2 bis 4 sinngemäß.

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahme gilt § 44b Abs. 2 bis 4.


(6) ...

(6) ...


Strafbestimmungen

Strafbestimmungen


§ 99. (1) bis (6) ...

§ 99. (1) bis (6) ...


 

(7) Wegen einer in Abs. 1 bis 5 genannten Verwaltungsübertretung ist auch strafbar, wer diese auf dem Gebiet einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, begeht. Die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften zählt zur Grenzabfertigung.


Inkrafttreten und Aufhebung

Inkrafttreten und Aufhebung


§ 103. (1) bis (2b) ...

§ 103. (1) bis (2b) ...


 

(2c) Dieses Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xxx/1997, ausgenommen § 95 Abs. 1b und 1c, tritt mit 1. August 1997 in Kraft. § 95 Abs. 1b und 1c, in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/1997, tritt in den einzelnen Ländern mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Landesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 1997 in Kraft; die Zuständigkeit zur Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes für die bis zum Inkrafttreten des jeweils entsprechenden Landesgesetzes begangenen Übertretungen richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.


 

(2d) (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 6, in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/1997, tritt mit 1. August 1997 in Kraft.


(3) ...

(3) ...


Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen


§ 104. (1) bis (7) ...

§ 104. (1) bis (7) ...


 

(8) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz gemäß § 8 Abs. 1 Produktsicherheitsgesetz 1994, BGBl. Nr. 63/1995, sind die §§ 65 Abs. 3, 66 und 67, jeweils in der Fassung BGBl. Nr. 518/1994, anstelle der §§ 65 Abs. 3, 66 und 67 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/1997 anzuwenden.


 

(9) Straßenverkehrszeichen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der 20. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. xxx/1997, nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens aber bis 31. Dezem­ber 2003, durch Straßenverkehrszeichen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Bis dahin sind Straßenverkehrszeichen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, zu beachten.


 

Die Wortfolge „der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ in ihren verschiedenen grammatikalischen Formen wird durch die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.


Art. II

Art. II


Falls die Landesregierung gemäß § 94a Abs. 1 und 2 den Einsatz von Organen des Landesgendarmeriekommandos verfügt, haben diese Organe neben den im § 97 Abs. 1 angeführten Obliegenheiten auch an der Vollziehung aller

                                                                                               a)                                                                                               das öffentliche Sicherheitswesen,

                                                                                               b)                                                                                               das Kraftfahrwesen

betreffenden Gesetze und Verordnungen im Umfang des § 97 Abs. 1 mitzuwirken.

Falls die Landesregierung gemäß § 94a Abs. 1 und 2 den Einsatz von Organen des Landesgendarmeriekommandos verfügt, haben diese Organe neben den im § 97 Abs. 1 angeführten Obliegenheiten auch an der Vollziehung aller

                                                                                               a)                                                                                               das öffentliche Sicherheitswesen,

                                                                                               b)                                                                                               das Kraftfahrwesen sowie

                                                                                               c)                                                                                               die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen und den Werkverkehr

betreffenden Gesetze, Verordnungen österreichischer Verwaltungsorgane und Verordnungen von Organen der Europäischen Gemeinschaften im Umfang des § 97 Abs. 1 mitzuwirken.


Art. V

Art. V


(1) bis (2) ...

(1) bis (2) ...


(3) Mit der Vollziehung des Art. II ist hinsichtlich der lit. a der Bundesminister für Inneres und hinsichtlich der lit. b der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.

(3) Mit der Vollziehung des Art. II ist hinsichtlich der lit. a der Bundesminister für Inneres und hinsichtlich der lit. b und c der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.


(4) bis (5) ...

(4) bis (5) ...