714 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 19. 6. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhalt

1. Abschnitt:   Allgemeiner Teil

                          §  1   Geltungsbereich

                          §  2   Umfang der Lenkberechtigung

                          §  3   Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

                          §  4   Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

                          §  5   Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung

2. Abschnitt:   Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

                          §  6   Mindestalter

                          §  7   Verkehrszuverlässigkeit

                          §  8   Gesundheitliche Eignung

                          §  9   Technisches Gutachten und Beobachtungsfahrt

                          § 10   Fachliche Befähigung

                          § 11   Fahrprüfung

                          § 12   Prüfungsfahrzeuge

3. Abschnitt:   Führerscheine

                          § 13   Ausstellung des Führerscheines (Bestätigung über die Lenkberechtigung)

                          § 14   Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

                          § 15   Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat)

                          § 16   Örtliches Führerscheinregister

                          § 17   Zentrales Führerscheinregister

4. Abschnitt:   Besondere Bestimmungen für einzelne Lenkberechtigungen

                          § 18   Lenkberechtigung für die Klasse A

                          § 19   Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

                          § 20   Lenkberechtigung für die Klasse C

                          § 21   Lenkberechtigung für die Klasse D

                          § 22   Heereslenkberechtigung

                          § 23   Ausländische Lenkberechtigungen

5. Abschnitt:   Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

                          § 24   Allgemeines

                          § 25   Dauer der Entziehung

                          § 26   Sonderfälle der Entziehung

                          § 27   Erlöschen der Lenkberechtigung

                          § 28   Ablauf der Entziehungsdauer

                          § 29   Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung

                          § 30   Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer ausländischer Lenkberechtigungen

6. Abschnitt:   Andere Dokumente

                          § 31   Mopedausweis

                          § 32   Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen

                          § 33   Internationale Führerscheine

7. Abschnitt:   Sachverständige und Behörden

                          § 34   Sachverständige

                          § 35   Behörden und Organe

                          § 36   Sonstige Zuständigkeiten

8. Abschnitt:   Strafbestimmungen

                          § 37   Strafausmaß

                          § 38   Zwangsmaßnahmen

                          § 39   Vorläufige Abnahme des Führerscheines

9. Abschnitt:   Übergangs- und Schlußbestimmungen

                          § 40   Bisher erworbene Rechte und Umtausch von Führerscheinen in Führerscheine nach diesem Bundesgesetz

                          § 41   Übergangsbestimmungen

                          § 42   Verweisungen

                          § 43   Inkrafttreten und Aufhebung

                          § 44   Vollzugsbestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeiner Teil

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.

(2) Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

(4) Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 gleichgestellt. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist nur im Rahmen der Bestimmungen des § 23 zulässig.

(5) Eine Lenkberechtigung ist, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6, nicht erforderlich für das Lenken von

           1. Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h;

           2. Motorfahrrädern, die den Bestimmungen des KFG 1967 unterliegen, sowie von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen;

           3. Invalidenkraftfahrzeugen.

(6) Das Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 5 ohne Lenkberechtigung ist jedoch nur zulässig, wenn:

           1. der Lenker eines in Abs. 5 Z 1 genannten Kraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr vollendet hat;

           2. der Lenker eines Motorfahrrades oder eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges das 16. Lebens­jahr vollendet hat; bis zum vollendeten 24. Lebensjahr muß der Lenker jedoch einen Moped­ausweis (§ 31) besitzen;

           3. der Lenker eines Invalidenkraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h das 16. Lebensjahr vollendet hat und bis zum vollendeten 24. Lebensjahr einen Moped­ausweis (§ 31) besitzt.

Umfang der Lenkberechtigung

§ 2. (1) Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:

           1. Klasse A:

                a) Motorräder und Motorräder mit Beiwagen sowie

               b) Kraftfahrzeuge mit drei Rädern, deren Eigenmasse nicht mehr als 400 kg beträgt;

               Vorstufe A beschränkt die Lenkberechtigung für die Klasse A auf das Lenken von Leichtmotor­rädern.

           2. Klasse B:

                a) Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,

               b) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B

                     aa) seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,

                    bb) sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet und

                     cc) nachweist, praktischen Unterricht im Lenken von derartigen Krafträdern genommen zu haben.

        3.1. Klasse C:

                a) Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg,

               b) Sonderkraftfahrzeuge

                c) unbesetzte Fahrzeuge der Klasse D innerhalb Österreichs, wenn dem Lenker die Lenkerbe­rechtigung für die Gruppe C gemäß § 65 KFG 1967 erteilt wurde, oder wenn

                     aa) der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C ist,

                    bb) die Fahrprüfung für die Klasse C auf einem Prüfungsfahrzeug mit mindestens 9 m Länge abgelegt hat und

                     cc) die Fahrt auf Grund außergewöhnlicher Umstände stattfindet.

        3.2. Unterklasse C1: Kraftwagen der Klasse C mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg.

           4. Klasse D:

                a) Kraftwagen mit mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz,

               b) Sonderkraftfahrzeuge.

           5. Klasse E: Kraftwagen, mit denen andere als leichte Anhänger gezogen werden; die Klasse E gilt nur in Verbindung mit einer Lenkberechtigung für die betreffende Fahrzeugklasse oder -unter­klasse.

           6. Klasse F:

                a) Zugmaschinen,

               b) Motorkarren,

                c) selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

               d) landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

                    jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h sowie

                e) Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauart­geschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht.

           7. Klasse G:

                a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und

               b) Sonderkraftfahrzeuge.

(2) Das Ziehen eines Anhängers ist unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen abhän­gig vom Zugfahrzeug in folgendem Umfang gestattet:

           1. Klasse A: ein Anhänger gemäß § 104 Abs. 5 KFG 1967;

           2. Klasse B:

                a) ein leichter Anhänger;

               b) ein Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, sofern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 3 500 kg beträgt;

           3. Klassen C und D sowie Unterklasse C1: leichte Anhänger;

           4. Klasse B+E: Anhänger, die nicht unter Z 2 lit. a oder b fallen;

           5. Klassen C+E und D+E: alle Anhänger;

           6. Unterklasse C1+E: andere als leichte Anhänger, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, wobei die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen 12 000 kg nicht übersteigen darf;

           7. Klasse F: in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 6 lit. a oder b genannten Zugfahrzeug: alle Anhänger;

           8. Klasse G: Anhänger bis 3 500 kg höchste zulässige Gesamtmasse.

(3) Die Lenkberechtigung für eine Klasse umfaßt auch die Lenkberechtigung für die entsprechende Unterklasse. Die Lenkberechtigung für die Klasse C oder die Unterklasse C1 umfaßt auch die Lenkbe­rechtigung für die Klassen F und G. Die Lenkberechtigung für die Klassen C+E, D+E oder für die Unterklasse C1+E umfaßt auch die Lenkberechtigung für die Klasse B+E. Die Lenkberechtigung für die Klasse C+E umfaßt auch die Lenkberechtigung für die Klasse D+E, wenn der Lenker die Lenkbe­rechtigung für die Klasse D besitzt. Für die Anwendung des Abs. 1 gilt ein Gelenkkraftfahrzeug als Kraftwagen.

(4) Lenkberechtigungen für die vorgezogene Klasse B (§ 19) sowie für die Klassen F und G berech­tigen nur zum Verkehr in Österreich und in jenen Staaten, die diese Lenkberechtigung anerkannt haben.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung Umfang und Inhalt des praktischen Unterrichts gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b festzusetzen.

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

           1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

           2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

           3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

           4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

           5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

(2) Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, darf vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend, durch Verordnung jene Institutionen zu benennen, die befugt sind, die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen abzuhalten, sowie die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

           1. den Inhalt und den zeitlichen Umfang der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 und

           2. den Nachweis darüber.

Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

§ 4. (1) Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, gelten auf zwei Jahre befristet (Probezeit). Diese Befristung ist in den Führerschein nicht einzu­tragen.

(2) Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2) innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Befristung gilt für zwei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.

(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Frist nach Abs. 1 jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Zentralen Führerscheinregister (§ 17) zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen.

(4) Personen, die eine Lenkberechtigung für die Klasse A, eingeschränkt auf die Vorstufe A (§ 18 Abs. 1), oder eine Lenkberechtigung für die Klasse C, eingeschränkt auf die Unterklasse C1 (§ 20 Abs. 3), besitzen, ist bei Anordnung einer Nachschulung gemäß Abs. 3 die Einschränkung auf die Dauer der Probezeit zu verlängern, unabhängig davon, ob der Verstoß, der zur Anordnung der Nachschulung führte, mit einem Kraftfahrzeug dieser oder einer anderen Klasse begangen wurde. Wird die Einschränkung auf die Vorstufe A oder die Unterklasse C1 gemäß der vorstehenden Bestimmung verlängert, so ist die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit in den Führerschein gemäß Abs. 3 einzutragen und der Gültigkeitsbeginn der Lenkberechtigung für die Klasse A oder die Klasse C im Führerschein zu streichen.

(5) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behörde unverzüglich das Entziehungs­verfahren gemäß § 24 einzuleiten.

(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten

           1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159:

                a) § 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht),

               b) § 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),

                c) § 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),

               d) § 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten),

                e) § 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung),

                f) §§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt“-Zeichen bei geregelten Kreuzungen),

               g) § 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);

           2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von

                a) mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder

               b) mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen;

           3. strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.

(7) Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunter­brechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmung sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 vorliegt.

(8) Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 26 Abs. 5 vorzugehen.

(9) Die Nachschulung darf nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

           1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Nachschulung,

           2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Nachschulung Berechtigten,

           3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulung,

           4. die Meldepflichten an die Behörde und

           5. die Kosten der Nachschulung.

Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 5. (1) Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992) in Österreich hat und noch keine Lenkberechtigung für die jeweils angestrebte Klasse oder Unterklasse besitzt.

(2) Über einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung hat die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Auf Antrag hat diese Behörde die Durch- oder Weiterführung des Verfahrens auf die Behörde zu übertragen, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Beschäftigung, der schulischen, universitären oder beruflichen Ausbildung des Antragstellers liegt, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erheb­liche Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird. Ein Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat, muß sich an diesem innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Erteilung der Lenkberechtigung nachweislich während mindestens 185 Tagen aufgehalten haben, es sei denn, es handelt sich um einen Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz gemeinsam mit seiner Familie nach Öster­reich verlegt hat und das erforderliche Mindestalter für die angestrebte Lenkberechtigung in Österreich erreicht.

(3) Eine Person ohne Hauptwohnsitz in Österreich darf einen Antrag auf Erteilung einer Lenk­berechtigung stellen, wenn sie nachweist, daß sie sich mindestens sechs Monate zum Zwecke der schulischen oder universitären Ausbildung in Österreich befinden wird. Über diesen Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Ausbildung des Antragstellers liegt.

(4) Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, daß die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Ist seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als ein Jahr verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.

(5) Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2); Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5).

(6) Vor der Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere der im § 2 Abs. 1 angeführten Klassen oder Unterklassen oder der Aufhebung einer Beschränkung des Umfanges einer Lenkberechtigung hat die Behörde über die fachliche Befähigung nur ein Ergänzungsgutachten (§ 11 Abs. 1) einzuholen. Ein neuerliches ärztliches Gutachten ist vom Antragsteller nur vorzulegen, wenn das letzte ärztliche Gut­achten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als ein Jahr ist oder die Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 beantragt wurde.

(7) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung an einen Antragsteller aus einem anderen EWR-Staat, der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat oder sich gemäß Abs. 3 in Österreich aufhält, hat sich die Behörde durch Anfrage bei der zuständigen Behörde des Herkunftstaates des Antragstellers zu vergewissern, daß dieser keine Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder Unterklasse besitzt.

2. Abschnitt

Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

Mindestalter

§ 6. (1) Für die Erteilung einer Lenkberechtigung gelten folgende Anforderungen an das Mindestalter:

           1. 16 Jahre:

               Klasse F: beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge unter Nachweis der erforderlichen geistigen und körperlichen Reife und unter Vorschreibung von nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötigen Bedingungen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung.

           2. 17 Jahre:

               vorgezogene Klasse B (§ 19).

           3. 18 Jahre:

                a) Klasse A, eingeschränkt auf die Vorstufe A;

               b) Klassen B und B+E;

                c) Klassen C und C+E (Berufskraftfahrer oder eingeschränkt auf die Unterklassen C1 und C1+E);

               d) Unterklassen C1 und C1+E;

                e) Klassen F und G.

           4. 21 Jahre:

                a) Klasse A (ohne Vorstufe A);

               b) Klassen C und C+E;

                c) Klassen D und D+E.

(2) Bewerber um eine Lenkberechtigung dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 und des § 19 Abs. 1 frühestens sechs Monate vor Vollendung des für die angestrebte Lenkberechtigung erforder­lichen Mindestalters mit der theoretischen und praktischen Ausbildung in Fahrschulen beginnen.

(3) Bewerber um eine Lenkberechtigung dürfen bei Fahrten, die sie im Zuge ihrer Ausbildung durchführen, ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Diese Bestimmung gilt ebenfalls für Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse F bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres.

(4) Die praktische Fahrprüfung (§ 11 Abs. 4) darf unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 Z 3 frühestens zwei Wochen vor Erreichen des für die angestrebte Lenkberechtigung erforderlichen Mindest­alters abgelegt werden.

(5) Für Lehrlinge für den Beruf „Berufskraftfahrer“ gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 902/1995, gilt abweichend von den Abs. 2 und 4:

           1. die Ausbildung gemäß Abs. 2 für die Lenkberechtigung für die Klassen B und C darf frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres begonnen werden;

           2. mit Vollendung des 17. Lebensjahres dürfen die Lehrfahrten gemäß § 122a KFG 1967 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchgeführt werden;

           3. die theoretische Fahrprüfung darf frühestens mit Vollendung des 17. Lebensjahres, die praktische Fahrprüfung frühestens vier Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muß, daß sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichts­loses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

(2) Als nicht verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 4) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muß, daß sie wegen ihrer Sinnesart sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die durch das Lenken von Kraftfahr­zeugen erleichtert werden.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

           1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist,

           2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist,

           3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

           4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

           5. ein Kraftfahrzeug lenkt, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, soferne die technischen Mängel dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;

           6. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

           7. ein Kraftfahrzeug lenkt

                a) ohne gültige Lenkberechtigung,

               b) trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines, oder

                c) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse.

(4) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 2 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand

           1. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet des Abs. 3 Z 1,

           2. eine strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat,

           3. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat,

           4. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat,

           5. eine strafbare Handlung gemäß § 12 Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 160/1952 begangen hat.

(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

(6) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne der Abs. 1 und 2, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist.

(7) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung wiederholt begangen wurde, sind vorher be­gangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begrün­dung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt be­gangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück.

(8) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße, die im Ausland begangen und bestraft wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

           1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Ein­schränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

           2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Bedingung geeignet, daß er Körperersatzstücke oder Behelfe oder daß er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder daß er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Bedingungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

           3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Mängel die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Mängel ausgeglichen werden können;

           4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.

(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Bedingungen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regel­mäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so ist bei der Erteilung der Lenkberechtigung deren Gültigkeit von der Erfüllung dieser Bedingung abhängig zu machen.

(5) Ein Lenker, dessen Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 Z 2 durch eine Befristung abgelaufen ist, ist berechtigt, in Österreich bis zu drei Monaten nach Ablauf der Befristung ein Kraftfahrzeug dieser Klasse oder Unterklasse weiter zu lenken, wenn er den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung eingebracht hat; über die rechtzeitige Einbringung ist ihm von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

           1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Bedingungen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte Leiden oder Gebrechen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);

           2. die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;

           3. die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrs­psychologische Untersuchungsstelle sowie die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe im Rahmen einer verkehrs­psychologischen Untersuchungsstelle;

           4. die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Abs. 1;

           5. die Meldepflichten des sachverständigen Arztes.

2

Technisches Gutachten und Beobachtungsfahrt

§ 9. (1) Wenn das ärztliche Gutachten eine Beurteilung technischer Fragen voraussetzt, insbesondere hinsichtlich der Feststellung, ob die Bauart und Ausrüstung eines bestimmten Fahrzeuges die in einem auf „beschränkt geeignet“ lautenden Gutachten angeführten körperlichen Mängel ausgleicht (§ 8 Abs. 3 Z 3), ist ein Gutachten eines gemäß § 125 KFG 1967 bestellten technischen Sachverständigen hierüber einzuholen.

(2) Wenn das ärztliche Gutachten eine Beobachtung des zu Begutachtenden beim Handhaben von Betätigungsvorrichtungen eines bestimmten, für den Ausgleich einer Körperbehinderung umgebauten Kraftfahrzeuges erfordert, ist vor Erstellung des ärztlichen Gutachtens eine Beobachtungsfahrt anzu­ordnen; die erforderlichen entsprechenden technischen Umbauten sind bei der Erteilung der Lenkberech­tigung vorzuschreiben.

(3) Die Beobachtungsfahrt darf nur mit einem Schulfahrzeug (§ 112 Abs. 3 KFG 1967) der in Betracht kommenden Klasse von Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) vorgenommen werden; ist jedoch angesichts besonderer Umstände eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht zu be­fürchten, so kann die Beobachtungsfahrt, insbesondere bei Besitzern einer Lenkberechtigung, auch mit einem anderen geeigneten Kraftfahrzeug der in Betracht kommenden Klasse vorgenommen werden. Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, haben das entsprechende Ausgleichkraftfahrzeug bereitzustellen.

(4) Während der Beobachtungsfahrt muß, wenn möglich, neben dem zu beobachtenden Lenker ein Besitzer eines Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerausweises gemäß § 114 Abs. 1 KFG 1967, ein im § 120 Abs. 1 KFG 1967 angeführter Ausbildner, ein Besitzer einer im § 122 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten oder ein gemäß § 125 KFG 1967 bestellter technischer Sachverständiger sitzen, der gegebenenfalls durch entsprechendes Eingreifen einem Unfall vorbeugen können muß. Ist die Beobachtungsfahrt auch zur Beurteilung technischer Fragen erforderlich, so hat der im Abs. 1 angeführte technische Sachverständige daran teilzunehmen.

(5) Wenn die Beobachtungsfahrt ergibt, daß die körperlichen Mängel mit einem oder mehreren bestimmten, für den Begutachteten umgebauten Kraftfahrzeugen hinlänglich ausgeglichen werden, so sind Kennzeichen und Fahrgestellnummer dieser Fahrzeuge im ärztlichen Gutachten nachzutragen und im Führerschein zu vermerken. Bei einem Wechsel der Kraftfahrzeuge hat die Behörde diese Angaben im Führerschein zu berichtigen, wenn ein gemäß § 125 KFG 1967 bestellter Sachverständiger bestätigt, daß die technischen Umbauten des neuen Kraftfahrzeuges denen der im ärztlichen Gutachten bezeichneten Kraftfahrzeuge entsprechen.

Fachliche Befähigung

§ 10. (1) Vor der Erteilung der Lenkberechtigung hat die Behörde ein Gutachten von gemäß § 34 bestellten Sachverständigen darüber einzuholen, ob der Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse fachlich befähigt ist; dieses Gutachten ist auf Grund einer Fahrprüfung zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse oder Unterklassse fachlich befähigt ist oder nicht. Die Namen der Sachverständigen dürfen erst am Tag der Prüfung bekanntgegeben werden.

(2) Kandidaten für die Fahrprüfung gemäß Abs. 1 für die Klassen A, B, B+E, C, C+E, D, D+E oder die Unterklassen C1 und C1+E müssen nachweisen, daß sie im Rahmen einer Fahrschule entweder

           1. die Vollausbildung oder

           2. bei Übungsfahrten gemäß § 122 KFG 1967 die Mindestschulung gemäß § 122 Abs. 4 KFG 1967

für die entsprechende Klasse oder Unterklasse absolviert haben, wobei diese Schulung, ausgenommen bei der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 19, vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen worden sein darf.

(3) Der Nachweis der in Abs. 2 genannten Schulung entfällt für Bewerber,

           1. die gemäß § 119 (in Landwirtschaftsschulen), § 120 (bei öffentlichen Dienststellen) oder § 122a KFG 1967 (als Lehrling zum Berufskraftfahrer) ausgebildet wurden oder

           2. die eine in einem Nicht-EWR-Staat ausgestellte gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzen.

(4) Der Nachweis der in Abs. 2 genannten Schulung entfällt ferner für Personen, deren Lenk­berechtigung durch Fristablauf erloschen ist. Die Behörde hat außerdem bei diesen Personen von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung abzusehen, wenn

           1. der Antrag auf Erteilung einer neuen Lenkberechtigung innerhalb von 18 Monaten seit dem Erlöschen der Lenkberechtigung gestellt wurde,

           2. die Lenkberechtigung für die gleiche Klasse oder Unterklasse von Kraftfahrzeugen beantragt wurde und

           3. anzunehmen ist, daß der Antragsteller die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahr­zeugen noch besitzt.

Fahrprüfung

§ 11. (1) Die Fahrprüfung hat aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen. Die theoretische Prüfung kann für ein Ergänzungsgutachten (§ 5 Abs. 6) oder ein im Zuge eines Entziehungsverfahrens eingeholtes Gutachten entsprechend abgekürzt werden.

(2) Die theoretische Prüfung ist unter Bedachtnahme auf die angestrebte Klasse oder Unterklasse (§ 2 Abs. 1) abzunehmen und hat sich zu erstrecken

           1. auf die Kenntnis der für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften, insbesondere solche, die Straßenverkehrsunfälle verhüten und Verkehrsbehinderungen vermei­den sollen,

           2. auf die notwendigen Kenntnisse für eine umweltfreundliche und wirtschaftliche Benützung des Kraftfahrzeuges und

           3. auf die für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen und das richtige Verhalten bei den im Straßenverkehr zu erwartenden besonderen Umstände und Gefahren notwendigen Kenntnisse wie insbesondere:

                a) die Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und deren Ausmaß abzuschätzen, zum Beispiel im Hinblick auf die Fahrbahnbeschaffenheit, die Sichtverhältnisse und auf die Beein­trächtigung anderer Straßenbenützer;

               b) das Fahrzeug zu beherrschen, um keine gefährlichen Verkehrssituationen zu verursachen und sich richtig zu verhalten, wenn solche Situationen eintreten;

                c) die wichtigsten technischen Mängel am Fahrzeug zu erkennen, vor allem solche, die die Sicherheit beeinträchtigen, und sie in geeigneter Weise beheben zu lassen;

               d) alle Umstände zu berücksichtigen, die das Verhalten der Lenker beeinträchtigen (Alkohol, Ermüdung, Mängel des Sehvermögens usw.);

                e) durch ein rücksichtsvolles Verhalten gegenüber den anderen zur Sicherheit aller, vor allem der schwächsten und am meisten gefährdeten Verkehrsteilnehmer beizutragen;

                f) bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen B+E, C, C+E, D, D+E, F und G sowie die Unterklassen C1 und C1+E auch auf die hiefür in technischer Hinsicht und im Hinblick auf die Eigenart und Bauart der Kraftfahrzeuge und Anhänger notwendigen Kenntnisse.

(3) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Klasse abzunehmen, für die der Kandidat eine Lenkberechtigung beantragt hat, unter Berücksichtigung einer beantragten Be­schränkung. Dieses Kraftfahrzeug muß eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Kandi­daten ermöglichen und den Anforderungen des § 12 entsprechen. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende, hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Ein­greifen in die Fahrweise des Kandidaten vorzubeugen.

(4) Die praktische Prüfung hat zu umfassen:

           1. die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Fahrzeuges,

           2. Fahrübungen, wie insbesondere Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Ein­fahren in Parklücken und Ausfahren aus diesen, und Bremsübungen, wie insbesondere Ge­fahrenbremsungen und

           3. eine Prüfungsfahrt auch auf Straßen mit starkem Verkehr von mindestens 25 Minuten für die Klassen A, B und B+E und von mindestens 45 Minuten für die Klassen C, C+E, D, D+E und die Unterklassen C1 und C1+E.

(5) Nach der Prüfung ist dem Kandidaten bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden hat. Wenn er die Prüfung nicht bestanden hat, ist ihm

           1. die Begründung hiefür bekanntzugeben und, bei Nichtbestehen der praktischen Prüfung, der Durchschlag des Prüfungsprotokolls zu übergeben;

           2. mitzuteilen, wann die Prüfung frühestens wiederholt werden kann.

(6) Wurde einer der beiden Prüfungsteile nicht bestanden, so darf dieser nicht vor Ablauf von zwei Wochen wiederholt werden. Wurde die theoretische Prüfung bestanden, so muß diese bei Wieder­holungen der praktischen Prüfung innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung nicht mehr abgelegt werden.

(7) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

           1. den Vorgang und den Umfang der theoretischen Prüfung,

           2. die Mindestanforderungen an die räumliche und technische Ausstattung jener Fahrschulen, die eine Ermächtigung als Prüfungsstellen für die theoretische Fahrprüfung beantragen,

           3. den Vorgang und den Umfang der praktischen Prüfung und das Prüfungsprotokoll,

           4. den Umfang der Ergänzungsgutachten bei einer Ausdehnung der Lenkberechtigung auf eine weitere Klasse oder Unterklasse sowie

           5. die Prüfungsgebühr für die Ablegung der Fahrprüfung.

Prüfungsfahrzeuge

§ 12. (1) Das für die Prüfung erforderliche Fahrzeug hat der Kandidat beizustellen und bei Fahrzeugen, die nicht ihm oder einer Fahrschule gehören, eine schriftliche Erklärung des Zulassungs­besitzers darüber vorzulegen, daß dieser der Verwendung des Fahrzeuges für die Prüfungsfahrt zustimmt. Kandidaten, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, haben das entsprechende Ausgleichkraftfahrzeug beizustellen.

(2) Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung, ausgenommen für die Klassen A, F und G, ist auf Fahrzeugen der angestrebten Klasse oder Unterklasse abzunehmen, die entweder:

           1. den Bestimmungen des § 112 Abs. 3 KFG 1967 über Schulfahrzeuge entsprechen und nicht auch in eine andere Klasse fallen, oder

           2. den Bestimmungen des § 122 Abs. 2 Z 3 lit. a und b KFG 1967 entsprechen, sofern die Verkehrssicherheit dadurch nicht gefährdet ist.

Die Prüfung für die Unterklasse C1 kann auch auf einem Kraftfahrzeug der Klasse C abgelegt werden.

(3) Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen A, F und G kann auf jedem Fahrzeug der entsprechenden Klasse abgenommen werden, sofern keine Bedenken gegen das beigestellte Fahrzeug bestehen.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung die zusätzlichen Anforderungen an die für die jeweilige Klasse oder Unterklasse zur Abnahme der praktischen Prüfung zugelassenen Prüfungsfahrzeuge festzusetzen hinsichtlich:

           1. der erforderlichen Bauartgeschwindigkeit,

           2. der notwendigen technischen Ausstattung,

           3. der Bedienungselemente und

           4. der Mindestmaße und der zulässigen Gesamtmasse.

3. Abschnitt

Führerscheine

Ausstellung des Führerscheines (Bestätigung über die Lenkberechtigung)

§ 13. (1) Die Behörde hat dem Bewerber über die von ihr erteilte Lenkberechtigung eine Bestätigung, den Führerschein, auszustellen. Weitere Führerscheine für diese Lenkberechtigung dürfen nur in den in § 15 angeführten Fällen ausgestellt werden. Wurde das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung auf die Behörde übertragen, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Beschäftigung oder der Berufsausbildung des Antragstellers liegt (§ 5 Abs. 2), so hat diese Behörde die Behörde des Hauptwohnsitzes von der Ausstellung des Führerscheines unverzüglich zu verständigen.

(2) In den Führerschein ist jede gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 oder 3 ausgesprochene Bedingung, Befristung oder Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen. Bei Erteilung der Lenkberechtigung für eine weitere Fahrzeugklasse oder -unterklasse (Ausdehnung der Lenkberechtigung) oder zwecks Eintragung nachträglich ausgesprochener Bedingungen, Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen ist der Führerschein der Behörde zur Ergänzung oder Neuausstellung gemäß § 15 Abs. 1 vorzulegen. Weitere Ergänzungen, wie etwa Änderung des Namens oder des Haupt­wohnsitzes, sind von der Behörde auf Antrag unter Vorlage der erforderlichen Dokumente durch­zuführen.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen:

           1. die Form und Farbe des Führerscheines,

           2. die Rubriken und den Inhalt des Führerscheines,

           3. die Zahlencodes für Eintragungen betreffend den Umfang und die Gültigkeit der Lenkbe­rechtigung,

           4. allenfalls in den Führerschein einzutragende zusätzliche Angaben und

           5. die Fälschungssicherheitsmerkmale.

Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

§ 14. (1) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen

           1. den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein oder Heeresführer­schein oder

           2. beim Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraft­fahrzeugen den Mopedausweis oder Heeresmopedausweis oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, einen amtlichen Lichtbildausweis oder einen Führerschein

und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs. 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges.

(3) Im Falle des Abhandenkommens der in Abs. 1 genannten Dokumente hat der Besitzer des abhandengekommenen Dokumentes bei der Behörde oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Bestätigung über diese Anzeige berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur Ausstellung des neuen Führerscheines, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Abhandenkommens. Wird einem Lenker der Führerschein im Ausland wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsachen abgenommen, so gilt diese Abnahme nicht als Abhandenkommen.

(4) Wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, hat dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

(5) Jeder Führerscheinbesitzer hat

           1. eine Änderung seines Familiennamens oder

           2. eine Änderung des Ortes seines Hauptwohnsitzes

binnen sechs Wochen der nunmehr örtlich zuständigen Führerscheinbehörde anzuzeigen.

(6) Besitzer eines in einem EWR-Staat ausgestellten Führerscheines, die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegen, haben anläßlich ihrer ersten Anmeldung in Österreich (§ 3 Abs. 1 Meldegesetz 1991) der Meldebehörde eine Fotokopie ihres Führerscheines zu übermitteln. Die Meldebehörde hat diese zusammen mit der Meldeanschrift an die für das örtliche Führerscheinregister zuständige Behörde (§ 16) weiterzuleiten.

(7) Eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, hat alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen.

Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat)

§ 15. (1) Ein neuer Führerschein darf nur von der Behörde ausgestellt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat, nach Bestätigung der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, daß keine Bedenken gegen die Ausstellung bestehen; dies gilt auch für die Vornahme von Ergänzungen im Sinne des § 13 Abs. 2.

(2) Ein neuer Führerschein ist auf Antrag auszustellen, wenn:

           1. das Abhandenkommen des Führerscheines glaubhaft gemacht wurde oder

           2. der Führerschein ungültig ist (§ 14 Abs. 4) oder

           3. nicht mehr ergänzt werden kann.

(3) Der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung kann die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2) nach Österreich verlegt hat. Vor Ausstellung des neuen Führerscheines hat die Behörde im Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Wurde der EWR-Führerschein auf Grund einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des § 23 zu erteilen.

(4) Mit der Ausstellung des neuen Führerscheines verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit und ist, falls dies möglich ist, der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen. Führerscheine, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden, sind von der Behörde an die Ausstellungsbehörde zurück­zustellen.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung für die Ausstellung eines Führerscheines gemäß Abs. 3 festzusetzen, in welchem Berechtigungsumfang jene ausländischen Führerscheine umzuschreiben sind, die nicht der Richtlinie des Rates Nr. 91/439/EWG entsprechen.

Örtliches Führerscheinregister

§ 16. (1) Die Behörde hat über die von ihr ausgestellten Führerscheine ein automationsunterstütztes Führerscheinregister zu führen. In dieses sind folgende Angaben einzutragen:

           1. der Familienname und die Vornamen, akademische Grade, Tag und Ort der Geburt sowie frühere Familiennamen;

           2. Klasse, Unterklasse oder Gruppe, für die der Führerschein ausgestellt wurde;

           3. Datum der Ausstellung des Führerscheines;

           4. die Führerscheinnummer;

           5. allfällige Bedingungen, Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen;

           6. bei umgeschriebenen, umgetauschten, verlängerten oder ersetzten Führerscheinen die Daten des Führerscheines, auf Grund dessen die Neuausstellung erfolgte, insbesondere das Datum der Ersterteilung der Lenkberechtigung;

           7. die Adresse, an der der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat.

(2) In das Verzeichnis gemäß Abs. 1 sind außerdem einzutragen:

           1. die Angaben gemäß Abs. 1 über jene Personen, die eine nicht in Österreich erteilte Lenkberechtigung besitzen und ihren Hauptwohnsitz in den örtlichen Wirkungsbereich der Behörde verlegt haben, sowie die Ausstellungsbehörde des betreffenden nationalen Führer­scheines und

           2. die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 über jene Personen, die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben, deren Lenkberechtigung jedoch gemäß § 5 Abs. 2 von einer anderen Behörde erteilt wurde.

(3) In das Verzeichnis gemäß Abs. 1 sind außerdem alle Anordnungen einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 innerhalb der Probezeit einzutragen. Die Behörde, die ein Strafverfahren in erster Instanz gegen einen Probeführerscheinbesitzer durchführt, hat eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Tatsache gemäß § 4 Abs. 7 unverzüglich der Wohnsitzbehörde des Führerscheinbesitzers bekanntzugeben, damit diese die Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 anordnen kann. Ist die Wohnsitz­behörde nicht auch die Ausstellungsbehörde des Probeführerscheines, so hat diese ihrerseits die Ausstel­lungsbehörde von der rechtskräftigen Bestrafung oder der Tatsache zu verständigen.

(4) Die Behörde hat die in Abs. 1 genannten Daten aus dem Führerscheinregister, insbesondere die in Z 1 bis 5 enthaltenen, zu übermitteln:

           1. den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und

           2. den zuständigen Behörden anderer Staaten auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder wenn sich eine solche Verpflichtung aus den EU-Vorschriften ergibt.

Die Daten gemäß Z 1 und 2 sind möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.

(5) Die Behörde hat die in Abs. 1 und 2 genannten Führerscheindaten im Wege der Datenfern­übertragung oder mittels maschinell lesbarer Datenträger umgehend an das Zentrale Führerscheinregister (§ 17) zu übermitteln.

(6) Die Behörde hat alle Unterlagen über einen Führerscheinbesitzer ein Jahr nach der Mitteilung über dessen Ableben, spätestens jedoch 100 Jahre nach Erteilung der ersten Lenkberechtigung zu vernichten und die Löschung der entsprechenden Daten im Zentralen Führerscheinregister zu veranlassen.

Zentrales Führerscheinregister

§ 17. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes Zentrales Führerscheinregister zu führen. In dieses sind die gemäß § 16 Abs. 5 übermittelten Daten aufzunehmen sowie die gemäß Abs. 2 übermittelten Informationen.

(2) Die Behörde hat das Zentrale Führerscheinregister zu verständigen

           1. von der Abweisung eines Ansuchens um Erteilung einer Lenkberechtigung,

           2. von der Verlängerung der Probezeit gemäß § 4 Abs. 3,

           3. von der Entziehung einer Lenkberechtigung,

           4. von der Wiedererteilung einer Lenkberechtigung,

           5. vom Verzicht auf eine Lenkberechtigung,

           6. von rechtskräftigen Bestrafungen von Kraftfahrzeuglenkern ohne Lenkberechtigung, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung einer Lenkberechtigung zur Folge hätten.

(3) Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung oder um Ausstellung eines neuen Führerscheines ist das Zentrale Führerscheinregister um Bekanntgabe der gemäß Abs. 2 festgehaltenen Aufzeichnungen, möglichst mittels Datenfernübertragung, über den Bewerber zu ersuchen. Für die Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Führerscheinregister gilt § 16 Abs. 4.

(4) Aufzeichnungen, die auf Grund der Verständigungen gemäß Abs. 2 erfolgt sind, dürfen nach Ablauf von zehn Jahren nach der letzten Aufzeichnung nicht mehr übermittelt werden. Nach Ablauf von zwölf Jahren nach der letzten Aufzeichnung sind alle derartigen Aufzeichnungen über den betreffenden Führerscheinbesitzer zu löschen, ausgenommen

           1. Aufzeichnungen, die die gesundheitliche Eignung betreffen, sofern eine Entziehung auf die Dauer der Nichteignung ausgesprochen wurde oder ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberech­tigung auf Grund mangelnder gesundheitlicher Eignung abgewiesen wurde; solche Aufzeichnun­gen dürfen nur auf Grund eines neuerlichen Gutachtens gemäß § 8 gelöscht werden;

           2. Aufzeichnungen über Entziehungen; diese sind zwölf Jahre nach Ablauf der Entziehungsdauer zu löschen.

(5) Die dem Betroffenen nach dem Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. Nr. 565/1978, und den hiezu ergangenen Verordnungen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen:

           1. die technische und organisatorische Ausgestaltung des Zugriffes (der Übermittlung) auf die gemäß Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten und

           2. die Form der Auskunftserteilung.

4. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für einzelne Lenkberechtigungen

Lenkberechtigung für die Klasse A

§ 18. (1) Eine Lenkberechtigung für die Klasse A darf nur Personen erteilt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. Vor dem vollendeten 21. Lebensjahr darf eine Lenkberechtigung für die Klasse A nur eingeschränkt auf das Lenken von Leichtmotorrädern (Vorstufe A) erteilt werden; diese Einschränkung ist unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 4 auf zwei Jahre befristet.

(2) Wird die Prüfung für die Lenkberechtigung für die Klasse A nicht auf einem Motorrad abgenommen, so ist die zu erteilende Lenkberechtigung auf das Lenken von Motorrädern mit Beiwagen oder von Kraftfahrzeugen mit drei Rädern einzuschränken.

(3) Die Aufhebung der Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klasse A auf die Vorstufe A gilt ebenfalls als Ersterteilung für die Klasse A und unterliegt den Bestimmungen über den Probeführer­schein (§ 4), es sei denn, die Probezeit ist auf Grund der Erteilung einer Lenkberechtigung für eine andere Klasse bereits abgelaufen.

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

§ 19. (1) Ein Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klasse B kann die theoretische und praktische Ausbildung in einer Fahrschule mit dem vollendeten 16. Lebensjahr beginnen, wenn er eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B beantragt.

(2) Für die Bewilligung der Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B muß der Bewerber:

           1. verkehrszuverlässig sein,

           2. die erforderliche geistige und körperliche Reife besitzen,

           3. die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen besitzen und

           4. eine oder zwei Personen namhaft machen, die ihn bei Ausbildungsfahrten gemäß Abs. 4 und 5 begleiten.

Ein Begleiter muß die Ausbildungsfahrten unentgeltlich durchführen und darf nur auf Grund besonderer Verhältnisse mehr als zwei Bewerber um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten begleiten.

(3) Nach Abschluß einer theoretischen und praktischen Ausbildung in einer Fahrschule und mit Bestätigung der Fahrschule, daß der Bewerber über die erforderlichen Kenntnisse für die Durchführung von Ausbildungsfahrten verfügt, können der oder die Begleiter die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten des Bewerbers auf Straßen mit öffentlichem Verkehr beantragen. Der Begleiter muß

           1. seit mindestens sieben Jahren eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzen,

           2. während der letzten drei Jahre vor Antragstellung Kraftfahrzeuge der Klasse B gelenkt haben,

           3. in einem besonderen Naheverhältnis zum Bewerber stehen und

           4. er darf innerhalb der in Z 2 angeführten Zeit nicht wegen eines schweren Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein.

Die Behörde hat dem Zentralen Führerscheinregister den Namen und die Führerscheinnummer des oder der Begleiter zu melden.

(4) Ist einer der Begleiter nicht auch der Erziehungsberechtigte des Bewerbers, so ist der Behörde eine Zustimmungserklärung des Erziehungsberechtigten vorzulegen. Das oder die für die Ausbildungs­fahrten zu verwendenden Kraftfahrzeuge müssen die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 Z 3 lit. a und b KFG 1967 erfüllen und sind bei Ausbildungsfahrten besonders zu kennzeichnen.

(5) Ausbildungsfahrten dürfen nur unter Aufsicht eines Begleiters durchgeführt werden. Dieser Begleiter hat auf diesen Fahrten den Bewilligungsbescheid und seinen Führerschein, der Bewerber einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und auf Verlangen den gemäß § 35 Abs. 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen. Der Begleiter hat die in § 114 Abs. 4 Z 1 bis 5 lit. a KFG 1967 genannten Pflichten zu erfüllen.

(6) Bei der Durchführung von Ausbildungsfahrten darf sowohl beim Bewerber als auch beim Begleiter der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen. Bei Ausbildungsfahrten beträgt die zulässige Höchstge­schwindigkeit 80 km/h auf Freilandstraßen und 100 km/h auf Autobahnen.

(7) Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten ist einem Begleiter zu entziehen bei:

           1. Verstößen gegen die Bestimmungen des Abs. 6 oder

           2. wenn er wegen eines der in § 7 Abs. 3 genannten Delikte rechtskräftig bestraft wurde.

Verstößt der Bewerber gegen die Bestimmungen des Abs. 6 erster Satz, so ist er nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres zur Fahrprüfung zuzulassen.

(8) Bei Ausbildungsfahrten ist ein Fahrtenprotokoll zu führen. Nach jeweils 1 000 gefahrenen Kilometern haben der Bewerber und der oder die Begleiter eine begleitende Schulung mit Schulfahrt in der Fahrschule zu besuchen. Über die Schulfahrt ist dem Bewerber von der Fahrschule eine Bestätigung auszustellen. Nach 3 000 gefahrenen Kilometern und einer Perfektionsschulung in der Fahrschule, frühestens aber mit dem vollendeten 17. Lebensjahr, ist der Bewerber zur Fahrprüfung zuzulassen, wenn die Fahrschule den angestrebten Lernerfolg bestätigt.

(9) Nach erfolgreich abgelegter Fahrprüfung ist dem Bewerber die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B zu erteilen. Diese berechtigt den Bewerber zum Lenken von besonders zu kennzeichnenden Kraftfahrzeugen der Klasse B unter Einhaltung der in Abs. 6 zweiter Satz genannten Geschwindigkeitsbeschränkungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Im übrigen gelten die Bestim­mungen über den Probeführerschein, wobei die Probezeit jedenfalls bis zum vollendeten 20. Lebensjahr des Besitzers der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B dauert.

(10) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung nähere Bestim­mungen festzusetzen über:

           1. die Form der Antragstellung für die vorgezogene Lenkberechtigung der Klasse B sowie die hierfür erforderlichen Nachweise,

           2. die theoretischen und praktischen Ausbildungserfordernisse für die Bewilligung von Aus­bildungsfahrten,

           3. die Kennzeichnung der Fahrzeuge für die Ausbildungsfahrten gemäß Abs. 4 und der Fahrzeuge eines Besitzers einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß Abs. 9,

           4. das Fahrtenprotokoll und die Übungsfahrtenbestätigung,

           5. die begleitende Schulung und die Perfektionsschulung gemäß Abs. 8 sowie die besonderen Ausbildungserfordernisse für Fahrlehrer, die eine begleitende Schulung gemäß Abs. 8 durch­führen.

Lenkberechtigung für die Klasse C

§ 20. (1) Eine Lenkberechtigung für die Klasse C oder die Unterklasse C1 darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Wird gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klassen B und C beantragt, muß der Antragsteller die theoretische und praktische Fahrprüfung für die Klasse B bestanden haben, um zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse C zugelassen zu werden.

(2) Eine Lenkberechtigung für die Klasse C darf außerdem nur erteilt werden, wenn der Antrag­steller

           1. entweder das 21. Lebensjahr vollendet hat oder

           2. das 18. Lebensjahr vollendet und den Lehrberuf „Berufskraftfahrer“ gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 902/1995, erfolgreich abge­schlossen hat.

(3) Personen, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht erfüllen, ist die Lenkberechtigung für die Klasse C unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 4 bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres auf das Lenken von Fahrzeugen der Unterklasse C1 einzuschränken. Diese Einschränkung gilt nicht für das Lenken von:

           1. Fahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;

           2. Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke, der Straßenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des Postbeförderungsdienstes oder von Rundfunk und Fernsehen eingesetzt werden;

           3. Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben;

           4. Fahrzeugen, die im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden;

           5. Fahrzeugen, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;

           6. Fahrzeugen, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.

(4) Die Lenkberechtigung für die Klasse C darf nur für fünf Jahre, ab dem 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung dieser Verlängerung und des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften sind von Stempelgebühren befreit.

(5) Fahrzeuge der Klasse C, deren höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 t beträgt, dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

(6) Besitzer eines in einem anderen EWR-Staat ausgestellten Führerscheines der Klasse C, die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt haben, dürfen Fahrzeuge der Klasse C nur lenken, nachdem sie ihren Führerschein bei der zuständigen Behörde (§ 14 Abs. 6) registrieren haben lassen. Die Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klasse C endet zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch fünf Jahre nach Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich.

3

Lenkberechtigung für die Klasse D

§ 21. (1) Eine Lenkberechtigung für die Klasse D darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

           1. im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B ist,

           2. für die Leistung Erster Hilfe entsprechend ausgebildet ist und

           3. das 21. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Lenkberechtigung für die Klasse D darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung dieser Verlängerung und des ärztlichen Gutachtens erforder­lichen Schriften sind von Stempelgebühren befreit.

(3) Fahrzeuge der Klasse D dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

(4) Besitzer eines in einem anderen EWR-Staat ausgestellten Führerscheines der Klasse D, die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt haben, dürfen Fahrzeuge der Klasse D nur lenken, nachdem sie ihren Führerschein bei der zuständigen Behörde (§ 14 Abs. 6) registrieren haben lassen. Die Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klasse D endet zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch fünf Jahre nach Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich.

Heereslenkberechtigung

§ 22. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann die Berechtigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen erteilen und hierüber einen Heeresführerschein oder einen Heeresmopedausweis ausstellen, die als solche zu bezeichnen sind. Für die Erlangung eines Heeresführerscheines oder eines Heeresmopedausweises sind keine Stempelgebühren zu entrichten.

(2) Der Besitzer einer Heereslenkberechtigung darf auch andere Kraftfahrzeuge als die im Abs. 1 angeführten lenken, wenn es zur Erfüllung der dem Bundesheer gemäß § 2 Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, obliegenden Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist, wenn er eine von der hiefür in Betracht kommenden militärischen Dienststelle ausgestellte Bescheinigung über das Vorliegen eines derartigen Erfordernisses mitführt und wenn seine Heereslenkberechtigung für die Klasse gilt, in die das zu lenkende Fahrzeug fällt.

(3) Vor der Erteilung der Heereslenkberechtigung (Abs. 1) hat der Bundesminister für Landes­verteidigung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß §§ 6 bis 8 vorliegen, sowie ein Gutachten eines oder mehrerer Sachverständiger gemäß § 52 AVG 1991 über die fachliche Befähigung gemäß § 10 einzuholen. Eine Heereslenkberechtigung für die Klasse D darf auch Personen erteilt werden, die das 20. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Bestehen beim Bundesminister für Landesverteidigung begründete Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Heereslenkberechtigung noch gegeben sind, so hat er unverzüglich unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 24 bis 26 und 29 ein Verfahren zur Entziehung der Heereslenkberechtigung einzuleiten und diese gegebenenfalls zu entziehen.

(5) Die Bestimmungen des § 39 über die vorläufige Abnahme des Führerscheines sowie des § 17 Abs. 2 und 3 über das Zentrale Führerscheinregister gelten auch für Heereslenkberechtigungen.

(6) Erlangt die Behörde von Umständen Kenntnis, die zu Bedenken im Sinne des Abs. 4 Anlaß geben, so hat sie hievon unverzüglich das Bundesministerium für Landesverteidigung zu verständigen und gemäß § 39 vorläufig abgenommene Heeresführerscheine an dieses weiterzuleiten.

(7) Der Besitzer einer Heereslenkberechtigung kann bis zum Ablauf eines Jahres nach seinem Ausscheiden aus dem Präsenzstand des Bundesheeres oder aus der Heeresverwaltung beantragen, eine Lenkberechtigung gemäß diesem Bundesgesetz erteilt zu bekommen. Diese Lenkberechtigung gilt als Ersterteilung und unterliegt den Bestimmungen des § 4 über den Probeführerschein.

(8) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung festzusetzen:

           1. die Ausbildungsvorschriften für die Erlangung der Heereslenkberechtigung,

           2. die Prüfungsvorschriften für die Fahrprüfung sowie

           3. die Beschaffenheit, Maße und Masse der Fahrzeuge, die mit einer Heereslenkberechtigung gelenkt werden dürfen.

Ausländische Lenkberechtigungen

§ 23. (1) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind. Die Behörde hat auf Antrag diese Frist um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn sich der Antragsteller nachweislich aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung nicht länger als ein Jahr in Österreich aufhalten wird. Diese Verlängerung ist zu widerrufen, wenn der Führerscheinbesitzer ein Delikt gesetzt hat, das zur Entziehung der Lenkberechtigung geführt hat.

(2) Mitglieder des Diplomatischen Korps in Wien, Mitglieder des Konsularkorps in Österreich, Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals ausländischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungsbehörden oder Angestellte internationaler Organisationen in Österreich sind berechtigt, während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich auf Grund ihrer Lenkberechtigung Kraftfahrzeuge zu lenken, wenn sie eine vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten ausgestellte gültige Legitimationskarte besitzen.

(3) Besitzern einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

           1. der Antragsteller nachweist, daß er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Hauptwohnsitz hatte,

           2. der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat,

           3. seit der Begründung des Hauptwohnsitzes in Österreich nicht mehr als 24 Monate vergangen sind,

           4. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und

           5. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder

           6. angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.

(4) In einem gemäß Abs. 3 ausgestellten Führerschein ist einzutragen, auf Grund welcher Lenkbe­rechtigung die Umschreibung des Führerscheines erfolgte. Der Antragsteller hat bei Ausfolgung des österreichischen Führerscheines seinen bisherigen Führerschein der Behörde abzuliefern.

(5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ist auf Grund einer von einer Vertragspartei des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, erteilten Lenkberechtigung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten ab Eintritt in das Bundesgebiet unbeschadet gewerberechtlicher und arbeitsrechtlicher Vorschriften zulässig, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(6) Als Nachweis für die Lenkberechtigung (Abs. 1) muß der entsprechende nationale Führerschein vorliegen. Wenn dieser nicht auch in deutscher Sprache abgefaßt ist und auch nicht dem Muster des Anhanges 9 zum Genfer Abkommen oder des Anhanges 6 zum Wiener Übereinkommen entspricht, muß der Führerschein zugleich mit einem internationalen Führerschein nach einer der in Abs. 5 angeführten Vereinbarungen oder mit einer von einem gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 ermächtigten Verein verfaßten Übersetzung vorgewiesen werden können.

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

           1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

           2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) und D nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) oder D zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.

(3) Bei der Entziehung kann die Behörde auch zusätzlich begleitende Maßnahmen (Nachschulung oder Driver Improvement mit oder ohne Fahrprobe, Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbau­seminar) anordnen. Sie hat eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt.

(4) Vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen.

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. (1) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen der in Abs. 3 genannten Lenker handelt, die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen zu entziehen. Wenn jedoch

           1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt oder

           2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat oder

           3. der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr beträgt oder

           4. eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 vorliegt,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

(2) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung, sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder Abs. 1 Z 1 anzuwenden ist, hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

(3) Beträgt bei einem Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D der Alkoholgehalt des Blutes mehr als 0,5 g/l (0,5 Promille) aber nicht mehr als 0,8 g/l (0,8 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,25 mg/l aber nicht mehr als 0,4 mg/l und ist dies der zweite Verstoß gegen § 20 Abs. 5 oder § 21 Abs. 3 innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem ersten Verstoß, so ist ihm die Lenkberechtigung der Klasse C oder D für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen, bei einem dritten Verstoß innerhalb desselben Zeitraumes für die Dauer von vier Wochen.

(4) Leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, die Gutachten gemäß § 24 Abs. 4 beizubringen, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Bescheides keine Folge, so ist ihm die Lenkberechtigung jedenfalls bis zur Beibringung der Gutachten zu entziehen.

(5) Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(6) Eine Entziehung gemäß Abs. 2 und 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei diesen Entziehungen darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführer­scheinbesitzer.

Erlöschen der Lenkberechtigung

§ 27. (1) Eine Lenkberechtigung erlischt:

           1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten;

           2. durch Zeitablauf;

           3. durch Verzicht;

           4. 100 Jahre nach Erteilung;

           5. durch Tod des Berechtigten.

(2) Die Personenstandsbehörden haben Todesfälle von Personen über 16 Jahre dem örtlichen Führerscheinregister gemäß § 38 Abs. 1 Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983, zu melden.

Ablauf der Entziehungsdauer

§ 28. (1) Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn die gemäß Abs. 2 angeordneten Nachweise erbracht wurden, keine Gründe für eine Entziehung mehr gegeben sind und die Entziehungsdauer kürzer als 18 Monate war.

(2) Die Behörde hat, entprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit und unter Berück­sichtigung der Gründe, die für die Entziehung maßgebend waren, vor der Wiederausfolgung des Führer­scheines vom Lenker einen oder mehrere der folgenden Nachweise zu verlangen:

           1. eine verkehrspsychologische Untersuchung, wenn die Entziehungsgründe auf eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung schließen lassen und eine solche Untersuchung nicht innerhalb der letzten 12 Monate vor der Wiederausfolgung erbracht wurde,

           2. ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (§ 8), wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen,

           3. ein Gutachten über die fachliche Befähigung (§ 10), wenn die Entziehungsgründe auf eine mangelnde fachliche Befähigung schließen lassen.

Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung

§ 29. (1) Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sind die Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung kann ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden.

(2) Von der vollstreckbaren Entziehung der Lenkberechtigung hat die Behörde zu verständigen:

           1. den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, mit dem das Delikt begangen wurde, wenn er nicht selbst der betroffene Lenker war, und

           2. bei Berufslenkern den Dienstgeber, wenn dieser nicht Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges war.

(3) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.

(4) Wurde der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.

Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer ausländischer Lenkberechtigungen

§ 30. (1) Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn gemäß § 24 Abs. 1 die Lenkberechtigung zu entziehen ist. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzu­behalten, falls nicht gemäß Abs. 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

(2) Betrifft das Verfahren gemäß Abs. 1 einen Angehörigen eines Staates, der Vertragspartei eines Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung einer Maßnahme bei Verkehrsdelikten ist, so ist dessen Führerschein zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung an den Herkunftstaat zu übermitteln, wenn die Aberkennung auf Grund eines in diesem Übereinkommen genannten Delikts erfolgt ist.

(3) Betrifft das Verfahren gemäß Abs. 1 den Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat, so hat die Behörde eine Entziehung auszusprechen und den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungs­behörde zurückzustellen. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung und Ausfolgung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 zu stellen, oder, falls die Entziehungsdauer 18 Monate oder mehr war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberech­tigung.

6. Abschnitt

Andere Dokumente

Mopedausweis

§ 31. (1) Der Mopedausweis ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 von einer gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ermächtigten Einrichtung auszustellen, wenn der Lenker ausreichende theoretische Kenntnisse nachweist.

(2) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung bestimmte Behörden ermächtigen, Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, unter den Voraussetzungen des Abs. 1 einen Mopedausweis auszustellen, wenn im örtlichen Wirkungsbereich der betreffenden Behörde ein Bedarf dafür besteht.

(3) Wurde eine Verordnung gemäß Abs. 2 erlassen, hat die Behörde auf Antrag einen Mopedausweis auszustellen, wenn der Antragsteller

           1. seine geistige Reife durch eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungs­stelle nachweist,

           2. sein Lehrherr oder seine Schule bestätigt, daß ihm für die Fahrt von seinem Wohnort zu seiner Ausbildungsstätte keine oder auf Grund des Fahrplanes unzumutbare öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen und

           3. eine Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten vorlegt.

(4) Ein Antrag auf Ausstellung eines Mopedausweises darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller nicht bereits einen solchen besitzt oder die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vorliegen.

(5) Besitzer eines Mopedausweises, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verord­nung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

           1. den Inhalt, den Umfang, die Art und den Nachweis der Kenntnisse gemäß Abs. 1,

           2. die fachlichen und räumlichen Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß § 36 Abs. 1 zu erteilen ist und

           3. die Form und den Inhalt des Ausweises.

Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen

§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 26 und 29 Abs. 1 bis 3 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

           1. ausdrücklich zu verbieten,

           2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Bedingungen eingehalten werden, oder

           3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

(2) Besitzer eines Mopedausweises haben diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 oder für Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.

Internationale Führerscheine

§ 33. (1) Dem Besitzer eines nationalen Führerscheines ist auf Antrag von der gemäß § 5 Abs. 2 zuständigen Behörde ein internationaler Führerschein gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. c des Wiener Überein­kommens, Art. 24 des Genfer Abkommens oder Art. 7 des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen BGBl. Nr. 304/1930, mit dem entsprechenden Berechtigungsumfang auszustellen. Über seine Ausstellung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Die Gültigkeit des internationalen Führerscheines erlischt ein Jahr nach dem Tag der Ausstellung.

(2) Wurden Vereine gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 zur Ausstellung der internationalen Führerscheine ermächtigt, so dürfen Anträge auf Ausstellung dieser Dokumente nur bei solchen Vereinen eingebracht werden; stellt jedoch der ermächtigte Verein die Dokumente nicht binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages aus, so kann der Antrag auch bei der im Abs. 1 angeführten Behörde eingebracht werden.

(3) Einer Person ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, die keinen nationalen Führerschein (§ 23 Abs. 6) vorweisen kann und für das Abhandenkommen des Dokumentes einen zureichenden Grund, wie etwa Verlust oder Diebstahl, glaubhaft macht, ist auf Antrag, wenn keine Bedenken bestehen, ein inter­nationaler Führerschein gemäß Abs. 1 auszustellen. Dieser berechtigt zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in Verbindung mit der Bestätigung der Anzeige gemäß § 14 Abs. 3 auf die Dauer von sechs Wochen.

7. Abschnitt

Sachverständige und Behörden

Sachverständige

§ 34. (1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung

           1. der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, sachverständige Fahrprüfer, und

           2. der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte für Allgemeinmedizin

zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige.

(2) Zu Sachverständigen dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsbürger sind und die besonderen Anforderungen der gemäß Abs. 4 erlassenen Verordnung erfüllen.

(3) Die Behörde hat nur solche bestellte Fahrprüfer für die Erstellung von Gutachten gemäß § 10 beizuziehen, die in der beim Landeshauptmann aufliegenden Fahrprüferliste eingetragen sind. Die Eintragung in die Fahrprüferliste begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf Beiziehung als Fahrprüfer.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat mit Verordnung die näheren Bestim­mungen festzusetzen über:

           1. die Voraussetzungen zur Bestellung als Fahrprüfer gemäß Abs. 1 Z 1 betreffend Ausbildung, Zeugnisse und berufliche Erfahrung,

           2. die Fahrprüferprüfung,

           3. die besonderen Pflichten der Fahrprüfer,

           4. die Aberkennung der Fahrprüfereigenschaft,

           5. die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 10 und 11 für Fahrprüfer,

           6. die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 8 und 9 für Ärzte und technische Sachverständige sowie

           7. die Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß § 8 oder § 28.

Behörden und Organe

§ 35. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig.

(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Bundespolizeibehörden und den Landeshauptmann haben mitzuwirken:

           1. die Organe der Bundesgendarmerie,

           2. die Organe der Bundessicherheitswachekorps,

           3. die Organe der Gemeindewachen und,

           4. sonstige Straßenaufsichtsorgane.

(3) Die in Abs. 2 genannten Organe haben

           1. die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie berechtigt, gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzu­fordern;

           2. Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und

           3. in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.

Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.

Sonstige Zuständigkeiten

§ 36. (1) Der Landeshauptmann ist zuständig für:

           1. die Erteilung von Ermächtigungen:

                a) an Fahrschulen zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen gemäß § 11 (Prüfungs­stellen),

               b) an geeignete Einrichtungen zur Ausstellung des Mopedausweises (§ 31),

           2. die Bestellung von Sachverständigen (§ 34).

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist zuständig für die Erteilung von Ermächtigungen

           1. an geeignete Einrichtungen zur Durchführung von Nachschulungen von Probeführerscheinbe­sitzern (§ 4) und von Nachschulungen, Einstellungs- und Verhaltenstrainings- sowie Driver-Improvement-Kursen, Trainingsfahrten oder Aufbauseminaren gemäß § 24 Abs. 3;

           2. an geeignete Einrichtungen zur Durchführung verkehrspsychologischer Untersuchungen gemäß §§ 8 und 28 (verkehrspsychologische Untersuchungsstellen),

           3. an Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der in § 33 Abs. 1 angeführten inter­nationalen Führerscheine.

Diese ermächtigten Stellen unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigungen zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr.

(3) Eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller:

           1. vertrauenswürdig ist,

           2. über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt und

           3. die besonderen Anforderungen erfüllt, die durch die jeweiligen Verordnungen festgelegt werden.

(4) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist.

8. Abschnitt

Strafbestimmungen

Strafausmaß

§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verord­nungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsüber­tretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 500 S bis zu 30 000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenz­abfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(2) Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

(3) Eine Mindeststrafe von 5 000 S ist zu verhängen für das Lenken

           1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3,

           2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein gemäß § 39 wegen Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtmittel vorläufig abgenommen wurde oder

           3. eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 21 Abs. 3, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt.

(4) Eine Mindeststrafe von 10 000 S ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

           1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

           2. gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 3 Z 2 oder Abs. 4 finden die Bestimmungen der §§ 20, 21 und 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, keine Anwendung.

(6) Bei Übertretung der in §§ 14 Abs. 1, 3, 4 und 6, 19 Abs. 5 zweiter Satz, 20 Abs. 6, 21 Abs. 4 und 22 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen sowie bei Nichterfüllung von im Führerschein eingetragenen Auflagen kann § 50 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.

(7) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann von den Organen des öffentlichen Sicherheits­dienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG ein Betrag bis 10 000 S festgesetzt werden.

(8) Die eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Sie sind für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

Zwangsmaßnahmen

§ 38. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch eine Übertretung begehen oder begehen würden:

           1. des § 1 Abs. 3 (Lenken ohne gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse),

           2. des § 1 Abs. 6 Z 2 und 3 (Lenken eines Motorfahrrades oder eines Invalidenkraftfahrzeuges vor dem 24. Lebensjahr ohne Mopedausweis oder trotz verhängtem Lenkverbot),

           3. des § 1 Abs. 6 Z 1 (Lenken eines dort genannten Kraftfahrzeuges vor Vollendung des 16. Lebensjahres),

           4. des § 14 Abs. 1, wenn der Besitz der vorgeschriebenen Lenkberechtigung nicht glaubhaft gemacht werden kann oder wenn die Lenkberechtigung gemäß §§ 24 bis 26 entzogen oder der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde.

(2) Zu diesem Zweck sind erforderlichenfalls, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen anzuwenden. Solche Zwangsmaß­nahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.

Vorläufige Abnahme des Führerscheines

§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, daß er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt oder bei dem ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde, den Führerschein vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder es in Betrieb zu nehmen versucht. Ebenso können diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abnehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines erforderlichen Schritte enthalten sind.

(2) Der vorläufig abgenommene Führerschein ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich er abgenommen wurde; wurde der Führerschein jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, so ist er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, wiedererlangt hat.

(3) Die im Abs. 2 angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Führerschein dem Besitzer auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, auszufolgen, sofern nicht ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird.

(4) Wird kein Entziehungsverfahren eingeleitet oder der vorläufig abgenommene Führerschein nach Ablauf der dreitägigen Frist nicht ausgefolgt, ist er unverzüglich der Behörde zu übermitteln, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat.

(5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines ist unzulässig.

9. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Bisher erworbene Rechte und Umtausch von Führerscheinen in Führerscheine nach diesem Bundesgesetz

§ 40. (1) Lenkerberechtigungen, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind und die hierüber ausgestellten Bestätigungen (Führerscheine) bleiben, sofern nichts anderes bestimmt ist, unberührt. Bestimmungen dieses Bundes­gesetzes, die sich auf Fahrzeugklassen beziehen, sind auf die entsprechenden Fahrzeuggruppen dieser Lenkerberechtigungen anzuwenden. Wird ein Führerschein gemäß Abs. 2 umgetauscht, so gilt die im neuen Führerschein bezeichnete Lenkberechtigung als erteilt.

(2) Führerscheine, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Österreich ausgestellt wurden, können auf Antrag gegen Führerscheine nach diesem Bundesgesetz im gleichen Berechtigungsumfang umgetauscht werden. Dabei ist

        1.1. für die Untergruppe AL eine Lenkberechtigung für die Vorstufe der Klasse A,

        1.2. eine uneingeschränkte Lenkberechtigung für die Klasse A entweder

                a) zwei Jahre nach Erteilung der Lenkberechtigung für die Vorstufe der Klasse A oder

               b) zwei Jahre nach Erteilung der Lenkerberechtigung für die Untergruppe AL nur nach Ablegung einer praktischen Fahrprüfung für die Klasse A gemäß § 11 Abs. 3,

           2. für die Untergruppe DL eine Lenkberechtigung für die Klasse D, wenn der Besitzer der Lenkerberechtigung für die Untergruppe DL nachweist, daß er drei Jahre Omnibusse im Ortslinienverkehr gelenkt hat,

zu erteilen.

In dem nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Führerschein sind alle bisherigen Befristungen, Beschränkungen, Auflagen und dergleichen einzutragen, wobei auf Grund eines neuerlichen ärztlichen Gutachtens eine Auflage gegebenenfalls als Bedingung einzutragen ist.

(3) Bei einem Umtausch einer Lenkerberechtigung für die Gruppe AK ist in der Rubrik für die Vorstufe der Klasse A der Zahlencode „79 (£ 50 ccm)“ einzutragen. Ein solcher Führerschein ist auch jenen Personen auszustellen, die innerhalb eines Monates nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Fahrprüfung zur Lenkberechtigung für die Gruppe AK erfolgreich abgelegt haben, wenn sie die Ausbildung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen haben.

(4) Führerscheine, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, dürfen weder ergänzt noch verlängert werden, sondern sind anläßlich einer Ergänzung oder Verlängerung gegen Führerscheine nach diesem Bundesgesetz umzutauschen. Im Falle des Abhandenkommens eines solchen Führerscheines ist ein Führerschein gemäß § 15 auszustellen.

(5) Besitzer einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C haben sich innerhalb von 12 Monaten nach Vollendung des 45. Lebensjahres einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 20 Abs. 4 zu unterziehen. Besitzer einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 45. Lebensjahr bereits überschritten haben, müssen sich innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dieser ärztlichen Untersuchung unterziehen. Nach Ablauf dieser Frist gilt eine derartige Lenkerberechtigung als Lenkberechtigung für die Unterklasse C1. Lenkerberechtigungen für die Gruppe D gelten längstens bis zum 1. November 2002.

(6) Wird der Umtausch eines Führerscheines, der auf Grund der Kraftfahrverordnung 1947, BGBl. Nr. 83, ausgestellt wurde, beantragt, so richtet sich der Berechtigungsumfang der zu erteilenden Lenkbe­rechtigung nach den Bestimmungen des § 133 Abs. 2 und 3 KFG 1967 in Verbindung mit Abs. 1 und 2.

(7) Durch Verordnung kann die für den Umtausch zuständige Behörde in ihrem örtlichen Wirkungsbereich nähere Vorschriften über die Vorgangsweise beim Führerscheinumtausch festsetzen.

Übergangsbestimmungen

§ 41. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren auf Grund der §§ 64 bis 77 KFG 1967 sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Ausgenommen hiervon ist die Bestimmung des § 11 Abs. 4.

(2) Jene Einrichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Aufgaben erfüllt haben, für die nunmehr eine Ermächtigung nach § 36 erforderlich ist, dürfen diese nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes während längstens 24 Monaten weiter ausüben. Sie gelten bis längstens 1. November 1999 als ermächtigte Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung gemäß § 36 bei der zuständigen Behörde eingebracht haben.

(3) Sachverständige für die Fahrprüfung, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß § 126 KFG 1967 bestellt wurden, dürfen diese Tätigkeit jedenfalls bis zum Ablauf ihrer Bestellung weiter ausüben.

(4) Bis zur Einrichtung eines Zentralen Führerscheinregisters hat die Behörde bei der Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß § 78 KFG 1967 vorzugehen. Nach der Einrichtung des Zentralen Führerschein­registers hat die Behörde bis zum Abschluß der Erfassung der im Zentralnachweis für Lenkerbe­rechtigungen enthaltenen Daten im Zentralen Führerscheinregister Anfragen sowohl gemäß § 17 Abs. 3 an das Zentrale Führerscheinregister als auch gemäß § 78 Abs. 2 KFG 1967 an den Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen zu richten. Wenn die Nacherfassung der im Zentralnachweis für Lenkerbe­rechtigungen enthaltenen Aufzeichnungen in das Zentrale Führerscheinregister abgeschlossen ist, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung festzulegen, daß bei der Erteilung einer Lenkberechtigung Anfragen an den Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen gemäß § 78 Abs. 2 KFG 1967 nicht mehr zu stellen sind.

(5) Die Erfassung der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Führerscheine in das örtliche Führerscheinregister gemäß § 16 Abs. 1 bis 3 muß bis 1. November 2002 abgeschlossen sein.

(6) Die Bestimmung des § 1 Abs. 6 Z 2 gilt nicht für Personen, die vor dem 1. Juli 1991 das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Verweisungen

§ 42. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten und Aufhebung

§ 43. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. November 1997 in Kraft, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 16 Abs. 5, § 17 und § 19 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 1999 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. Oktober 1997 treten folgende Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, samt Überschriften außer Kraft: §§ 64, 64a, 65, 66, 67, 68, 68a, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 75a, 76 und 77.

(4) § 122b des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, tritt mit 1. November 1998 außer Kraft.

(5) § 78 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, samt Überschrift tritt am Tag nach Kundmachung der gemäß § 41 Abs. 4 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr außer Kraft.

(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.


Vollzugsbestimmungen

§ 44. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit der Vollziehung des § 14 Abs. 6 und des § 27 Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres betraut; er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr herzustellen.

(3) Mit der Vollziehung des § 22 Abs. 1 bis 4 ist der Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr herzustellen.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 20 Abs. 4, 21 Abs. 2 und 22 Abs. 1 jeweils letzter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Vorblatt

Problem:

Die Richtlinie des Rates Nr. 91/439/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis zum 1. Juli 1996 einen EU-einheitlichen Führerschein zu schaffen und sich gegenseitig Auskünfte in Führerscheinbelangen zu geben.

Ziel:

Vereinheitlichung der Fahrzeugklassen sowie der Voraussetzungen zur Erteilung einer Lenkberech­tigung, gegenseitige Anerkennung der Führerscheine, Anwendung des innerstaatlichen Rechts auf alle Ausländer, die in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben, Schaffung eines Zentralen Führerschein­registers.

Durch die Zusammenfassung des Führerscheinrechts in einem neuen Führerscheingesetz soll das Führer­scheinrecht für den Bürger leichter zugänglich und verständlicher gemacht werden.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Ein zusätzlicher Aufwand wird durch die Errichtung des Zentralen Führerscheinregisters in der Anfangsphase (Anschaffung der Hard- und Software) zu erwarten sein.

Nach einer genauen Wirtschaftlichkeitsanalyse seitens der Bundesrechenzentrum GmbH setzen sich diese Kosten wie folgt zusammen:

Personalkosten:

Projektleiter

1,5 Personenjahre

1 740 000 S

 

Analytiker

2 Personenjahre

1 780 000 S

 

Programmierer

2 Personenjahre

1 460 000 S

 

 

insgesamt

 

4 980 000 S 

Sachkosten:

Entwicklungsplattform

2 720 000 S

 

Releaseanpassung

500 000 S

 

insgesamt

 

3 220 000 S 

Das ergibt Gesamtkosten von

 

8 200 000 S.

Für den laufenden Betrieb werden etwa 7 Millionen Schilling jährlich zu veranschlagen sein, der sich aber nach etwa zwei Jahren Betrieb verringern wird, weil der Personalkostenanteil für Programmierer nach der Anfangsphase erheblich reduziert werden kann.

Dem stehen außerdem die derzeitigen laufenden Betriebskosten des Zentralnachweises für Lenkerberech­tigungen bei der Bundespolizeidirektion Wien in der Höhe von etwa 5 050 000 S jährlich gegenüber, die nach Abschluß der Datennacherfassung zur Gänze eingespart werden können.

Für die Errichtung der EDV-unterstützten örtlichen Führerscheinregister werden folgende Kosten zu veranschlagen sein:

Bund:

Softwareentwicklung

3 000 000 S

Anschaffung von Hardware

2 000 000 S

insgesamt

5 000 000 S

Länder:

Die Länder verfügen alle über die erforderliche Hardware sowie die EDV-Verbindungen nach Wien. Die meisten Länder verwalten die Führerscheine bereits EDV-unterstützt.

Die durch das FSG erforderlichen Software-Anpassungen können mit Unterstützung des Bundesrechen­zentrums um 500 000 S bis 800 000 S je Land durchgeführt werden, je nachdem, wie viele Länder sich an dem Projekt beteiligen, wobei bei den laufenden Gesprächen bisher alle Länder sich für eine enge Kooperation mit dem Bundesrechenzentrum ausgesprochen haben, da die Übernahme der vom Bundes­rechenzentrum entwickelten Software für die örtlichen Führerscheinregister im Bereich des Bundes (Bundespolizeidirektionen) die kostengünstigste Lösung darstellt und vor allem in Zukunft die Länder von der Wartung und Anpassung der Software der örtlichen Führerscheinregister entlastet und somit die derzeit anfallenden Betriebskosten erheblich gesenkt werden.

Nach der Nacherfassungsphase ist durch die Automatisierung bei den Behörden, die noch nicht EDV-unterstützt die Führerscheinangelegenheiten verwalten, mit dauerhaften Einsparungen auf dem Personal­sektor zu rechnen. Die Nacherfassung selbst der Führerscheindaten ist durch die vorgesehene Legisva­kanz ohne Mehraufwand zu bewältigen; die Erfahrungen aus zwei Bundesländern, die bereits die Nacherfassung der Führerscheindaten in EDV durchgeführt haben, zeigen, daß die Nacherfassung eines Führerscheines in durchschnittlich zwei Minuten zu bewerkstelligen ist. Da die Nacherfassung hauptsächlich anlaßbezogen stattfinden soll, sollten daraus keine Mehrkosten entstehen.

Nicht zuletzt werden Einsparungen im Bereich des ÖSTAT von zirka vier Personenjahren bewirkt, da das Zentrale Führerscheinregister auch die statistische Erfassung der Führerscheinangelegenheiten über­nimmt.

EU-Konformität:

Es handelt sich um die Umsetzung einer EU-Richtlinie, die dem Konsultationsverfahren unterliegt; daher kann das Gesetz EU-konform nur mit Zustimmung der Kommission beschlossen werden.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 9 B-VG („Kraftfahrwesen“).

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

1.        Die Richtlinie des Rates Nr. 91/439/EWG, ABl. Nr. L 237 vom 24. August 1991, über den Führer­schein schafft einen einheitlichen Führerschein für alle EU-Mitgliedstaaten. Damit diese Richtlinie möglichst einheitlich umgesetzt wird, unterliegt die Umsetzung einem Konsultationsverfahren. Das heißt, daß der Kommission ein Entwurf über die beabsichtigte Umsetzung übermittelt werden muß und die Kommission dem Entwurf zustimmen muß, bevor das nationale Normsetzungsverfahren beginnt.

1.2.     Sollten daher im Rahmen der parlamentarischen Behandlung Änderungen beschlossen werden, die in die Umsetzung der Richtlinie eingreifen, sind diese Änderungen neuerlich der Kommission zu unterbreiten.

2.        Die dafür erforderliche Anpassung des östereichischen Führerscheinrechts wird zum Anlaß genommen, die entsprechenden Bestimmungen aus dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, herauszulösen und ein eigenes Führerscheingesetz zu schaffen. Ebenso werden die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen aus der Durchführungsverordnung zum Kraftfahrgesetz (KDV) herausgenommen und es werden Durchführungsverordnungen zum Führerscheingesetz erlassen. Durch diese Vereinheitlichung und Systematisierung werden die Bestimmungen über die Lenkberechtigung und den Führerschein für den Bürger auch verständlicher und übersichtlicher.

2.1.     Um die Verständlichkeit zu verstärken und den Normadressaten die Schwere gewisser Verkehrs­delikte besser bewußt zu machen, wurde bei der Nennung der Delikte, deren Begehung zu Nachschulungen oder Entziehungen der Lenkberechtigung führt, als Orientierungshilfe zusätzlich zum gegenständlichen Paragraphen eine Kurzbezeichnung des Inhalts beigefügt; diese Kurz­bezeichnung kann keine Einschränkung der in den entsprechenden Gesetzesstellen bezeichneten Delikte bedeuten, da die besagten Rechtsfolgen nicht aus der im Führerscheingesetz gewählten Bezeichnung entstehen, sondern aus rechtskräftigen Bestrafungen wegen der in den jeweiligen Materiengesetzen (StVO, KFG, StGB und SPG) enthaltenen Strafbestimmungen, die eindeutig auf dem Wortlaut des Normtextes beruhen.

2.2.     Den legistischen Richtlinien gemäß wird auch Bedacht darauf genommen, die sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann zu berücksichtigen; deswegen wurde auch der Ausdruck „Lenkerberechtigung“ in „Lenkberechtigung“ umgewandelt, da es sich ja überdies nicht um eine Berechtigung, ein „Lenker“ zu sein, handelt, sondern – grammatikalisch – um die Berechtigung, ein Fahrzeug lenken zu dürfen.

3.        Die von der EU vorgegebenen Führerscheinklassen entsprechen großteils den derzeit in Österreich geltenden Gruppen; zusätzlich gibt es die Möglichkeit, Unterklassen zu schaffen, die aber nicht zwingend von jedem Mitgliedstaat angenommen werden müssen. Die wesentlichen Neuerungen sind:

3.1.     Entfall der Gruppe AK (Kleinmotorräder bis 50 ccm, Höchstleistung 5 kW):

           die Gruppe AK unterliegt von der Bauart (zulässige Höchstgeschwindigkeit) her der Richtlinie, die aber ein derartiges Fahrzeug nicht vorsieht; eine Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klasse A auf AK (50 ccm) ist mit der Richtlinie nicht vereinbar;

3.2.     Einführung der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B:

           unter besonderen Ausbildungsvorschriften können 17jährige die Lenkberechtigung für die Klasse B erlangen;

3.3.     Entfall der Gruppe DL (Omnibusse beschränkt auf den Ortslinienverkehr):

           da das Lenken von Omnibussen in den ausschließlichen Regelungsbereich der EU fällt, kann hier laut Mitteilung der Kommission keine Sonderregelung für Österreich aufrecht bleiben.

3.4.     Einführung der Unterklasse C1 (LKW bis 7,5 t):

           die Führerscheine der Klasse C dienen hauptsächlich dem Berufsverkehr, müssen aber derzeit teilweise von Privatpersonen erworben werden, um gewisse private Beförderungen durchführen zu können; deshalb wird die Unterklasse C1 zusätzlich als Alternative geschaffen, um zB privat Wohnmobile lenken oder schwere Caravans oder Bootsanhänger ziehen zu können.

3.5.     Schaffung der Möglichkeit für Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse B, unter bestimmten Voraussetzungen ohne weitere Fahrprüfung Motorräder bis 125 ccm lenken zu dürfen.

4.        Des weiteren stellt die EU strenge Anforderungen sowohl an die gesundheitliche Eignung der Führerscheinbesitzer als auch an die praktische Fahrprüfung; daher werden folgende Bestim­mungen geschaffen:

4.1.     Befristung auch der Klasse C auf fünf Jahre: die EU verlangt für die Klasse C so wie für die Klasse D besondere gesundheitliche Voraussetzungen, die regelmäßig geprüft werden müssen.

4.2.     Längere praktische Fahrprüfung: die Prüfungsfahrt muß für die Klassen A, B und B+E mindestens 25 Minuten, für die Klassen C (C1), D, C+E (C1+E) und D+E mindestens 45 Minuten betragen. Bei der Prüfung ist ein Protokoll auszufüllen, das im Falle des Nichtbestehens der Prüfung dem Kandidaten auszuhändigen ist.

4.3.     Auf Grund der daraus entstehenden zeitlichen Ausweitung des Fahrprüfungsverfahrens und dem daraus resultierenden Engpaß bei verfügbaren Fahrprüfern werden die Bestimmungen über die Fahrprüfer (Sachverständige) neu gefaßt. Die besonderen Anforderungen an Prüfer werden durch Verordnung festgelegt.

5.        Da der Führerschein in allen EWR-Staaten gilt, ohne daß bei Begründung eines neuen Hauptwohnsitzes innerhalb des EWR dieser umzuschreiben ist, beinhaltet die Richtlinie auch folgende Regeln für die Ausstellung des Führerscheines:

5.1.     jeder EWR-Angehörige darf nur einen einzigen Führerschein besitzen: dazu ist es notwendig, alle Führerscheine von Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich zu registrieren; bei im Ausland erteilten Lenkberechtigungen soll die Registrierung anläßlich der ersten Anmeldung in Österreich mit Hilfe der Meldebehörden erfolgen;

5.2.     jeder EU-Bürger kann seinen Führerschein nur in dem EU-Staat, in dem er länger als 185 Tage im Jahr ansässig ist, erlangen oder umschreiben lassen. Dazu muß der österreichische Begriff „Haupt­wohnsitz“ im Sinne des Begriffes „ordentlicher Wohnsitz“ gemäß der Richtlinie definiert werden;

5.3.     Ausländer können nicht mehr so wie bisher in Österreich eine Lenkberechtigung erlangen, ohne hier ihren Hauptwohnsitz zu haben; daher sollen auch Diplomaten ihren Führerschein nicht mehr in einen österreichischen EU-Führerschein umschreiben müssen, sondern diese dürfen nunmehr auf die Dauer ihrer Akkreditierung in Österreich mit dem Führerschein ihres Herkunftlandes fahren.

5.4.     Um die Möglichkeit der Umschreibung einer Heereslenkberechtigung in einen (österreichischen) EU-Führerschein aufrecht erhalten zu können, wird sichergestellt, daß die Heereslenkbe­rechtigungen ebenfalls nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erteilen sind.

5.5.     Die den Führerschein ausstellenden Behörden müssen ihre Aufzeichnungen EDV-mäßig erfassen und mittels Datenträgern an das Zentrale Führerscheinregister melden.

5.5.1.  Die Schaffung eines Zentralen Führerscheinregisters ist notwendig, um eine raschere Behandlung von Anfragen aus anderen EWR-Staaten gewährleisten zu können.

6.        Die Entziehung der Lenkberechtigung wird neu gestaltet:

6.1.     Es besteht in der Systematik kein Unterschied mehr zwischen vorübergehender und endgültiger Entziehung. Die Behörde hat nunmehr nur auszusprechen, ob die Wiederausfolgung des Führerscheines an die Beibringung eines Gutachtens oder einer Fahrprüfung gebunden sein soll, wenn die Entziehungsdauer mit weniger als 18 Monaten festgesetzt wurde.

6.2.     Ausdrückliche Möglichkeit des Verzichts auf die Lenkberechtigung.

7.        Die Bestimmungen über den Probeführerschein werden auf alle Besitzer einer Lenkberechtigung mit Hauptwohnsitz in Österreich angewendet, unabhängig davon, wo die Lenkberechtigung erteilt wurde.

8.        Alle bisherigen Führerscheine bleiben auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiterhin gültig; Führerscheine, die verlängert oder umgetauscht werden müssen, müssen jedoch den neuen Bestimmungen entsprechen.

8.1.     Es sind daher bei jenen Lenkberechtigungen, die befristet sind, im Zuge der ärztlichen Kontrolluntersuchung Führerscheine nach diesem Bundesgesetz auszustellen. Somit müssen alle Führerscheine der Gruppe D spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes umgetauscht sein. Für die Gruppe C wird eine stufenweise Befristung ab dem 45. Lebensjahr eingeführt. Das gleiche gilt für Führerscheine, die auf Grund einer Inhaltsänderung oder wegen Ungültigkeitsmerkmalen (wie etwa nicht mehr erkennbares Foto) umgetauscht werden müssen; somit können auch die „grauen“ Führerscheine nicht mehr weiter ausgestellt werden. Um beim freiwilligen Umtausch in neue Führerscheine Kapazitätsprobleme zu vermeiden, kann jede Ausstellungsbehörde bei Bedarf durch Verordnung den Ablauf der Umschreibung innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches bestimmen.

Besonderer Teil

Zu § 1:

In Abs. 1 wird der allgemeine Geltungsbereich des Führerscheingesetzes statuiert und zugleich festgehalten, daß alle Begriffsbestimmungen betreffend die Kraftfahrzeuge denen des KFG 1967 entsprechen.

In Abs. 2 wird festgehalten, daß das Führerscheingesetz geschlechtsneutral zu lesen ist.

Abs. 3 enthält das Verbot, ein Kraftfahrzeug ohne entsprechende gültige Lenkberechtigung zu lenken.

In Abs. 4 wird klargestellt, daß alle im EWR ausgestellten Führerscheine („EU-Führerscheine“) den österreichischen bezüglich Gültigkeit gleichgestellt sind; außerdem wird auf jene Bestimmungen verwiesen, die auf das Lenken mit Nicht-EU-Führerscheinen anzuwenden sind.

In Abs. 5 und 6 werden die Ausnahmen gemäß §§ 96 Abs. 6 und 64 Abs. 1 KFG zusammengefaßt; die dem KFG unterliegenden Motorfahrräder (also nicht die Elektrofahrräder gemäß § 1 Abs. 2a KFG, die definitionsgemäß „Fahrräder“ im Sinne der StVO sind) dürfen weiterhin vor dem vollendeten 24. Lebensjahr nur mit einem Mopedausweis gelenkt werden, es sei denn, der Fahrer besitzt eine Lenkberechtigung; auch vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, die auf Grund ihrer Bauartgeschwindigkeit und ihres Hubraumes als Motorfahrrad zugelassen werden, dürfen ab 16 Jahren mit einem Mopedausweis, ab 24 Jahren auch ohne Mopedausweis gelenkt werden. Für das Lenken von Invalidenkraftfahrzeugen, die der Definition des KFG entsprechen, also mit nicht mehr als 300 kg Eigenmasse und einer Bauartgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h, wird nur mehr ein Mopedausweis (in Ermangelung einer Lenkberechtigung) verlangt, im Gegensatz zu früher, wo eine Lenkberechtigung der Gruppe A erforderlich war (§ 65 Abs. 1 KFG 1967). Invalidenkraftfahrzeuge, die als Motorfahrräder zugelassen werden, dürfen weiterhin ohne Lenkberechtigung und ab dem 24. Lebensjahr auch ohne Mopedausweis gefahren werden. Invalidenkraftfahrzeuge, die eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweisen, fallen hingegen unter die Bestimmung des Abs. 5 Z 1: sie dürfen ab dem 16. Lebensjahr ohne weitere Voraussetzung gelenkt werden.

Zu § 2:

Der Umfang der Lenkberechtigung wird aufgelistet nach Kraftfahrzeugen (Abs. 1) und Anhängern (Abs. 2). Das Ziehen der Anhänger ist nur in Verbindung mit der Lenkberechtigung für das verwendete Zugfahrzeug zulässig; die höchstzulässigen Gesamtmassen dieser Anhänger werden durch das Zugfahrzeug und den Umfang der Lenkberechtigung bestimmt.

Es wird nunmehr möglich sein, fünf Jahre nach Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B Motorräder bis 125 ccm innerhalb Österreichs zu lenken, wenn man eine Mindestausbildung für das Lenken dieser Motorräder nachweist.

Neu ist die Unterklasse C1, die sowohl für das Lenken von Zugfahrzeugen als auch für das Ziehen von Anhängern einer höchsten zulässigen Gesamtmasse unterliegen.

Abs. 3 stellt klar, wann eine Lenkberechtigung für eine „höhere“ Klasse die Lenkberechtigung für die „niedrigere“ Klasse oder Unterklasse umfaßt, und daß, so wie bisher, die Klasse C (und auch die Unterklasse C1) die Klassen F und G mitumfaßt. Ebenso wird wie bisher ein Gelenkkraftfahrzeug hinsichtlich des Berechtigungsumfanges als Kraftwagen eingestuft.

Die Klassen F und G (Abs. 4) sind von der EU-Richtlinie nicht umfaßt und bleiben daher unverändert. Grenzüberschreitender Verkehr mit der Lenkberechtigung für diese Klassen ist nur mit jenen Staaten möglich, die im Zuge bilateraler Abkommen (etwa kleiner Grenzverkehr) diese österreichischen Lenkberechtigungen anerkennen. Desgleichen wird die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, die bereits mit dem vollendeten 17. Lebensjahr erworben werden kann (siehe § 19), nur als nationale Lenkberechtigung konzipiert, da kein Staat verpflichtet ist, eine derartige Lenkberechtigung vor dem vollendeten 18. Lebensjahr anzuerkennen.

Abs. 5 enthält eine Verordnungsermächtigung, mit der der Umfang und Inhalt des praktischen Unterrichts auf Motorrädern bis zu 125 ccm festgelegt wird, nach dessen Besuch einem Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse B das Recht eingeräumt wird, diese Motorräder ohne weitere Fahrprüfung zu lenken.

Zu § 3:

In Abs. 1 werden jene Voraussetzungen normiert, die ein Antragsteller erfüllen muß, bevor ihm eine Lenkberechtigung erteilt wird. Der Begriff „geistige und körperliche Eignung“ wird durch den Begriff „gesundheitliche Eignung“ ersetzt, wobei „Gesundheit“ im weitesten Sinn zu verstehen ist, also sowohl physisch als auch psychisch.

Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 67 Abs. 4 KFG, mit der Einschränkung, daß nur bei einer Entziehung mangels Verkehrszuverlässigkeit vor Ablauf der Entziehungsdauer keine andere Lenkberechtigung erteilt werden darf. Es ist demnach denkbar, daß eine Person, der eine Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung entzogen wurde, für eine andere Klasse die gesundheitliche Eignung noch besitzt; in diesem Fall könnte ihr die Lenkberechtigung dieser anderen Klasse noch erteilt werden.

Abs. 3 enthält die Verordnungsermächtigung für die Lehrinhalte sowie den Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat in dieser Verordnung außerdem festzulegen, welche Institutionen befugt sind, derartige Kurse abzuhalten.

Zu § 4:

Die Bestimmungen über den Probeführerschein entsprechen großteils denen des bisherigen § 64a KFG.

In Abs. 1 wird klargestellt, daß die Klassen F und G von diesen Bestimmungen ausgenommen sind. Ebenso wird klargestellt, daß nur jene Lenkberechtigungen unter die Probeführerscheinbestimmungen fallen, die Personen erteilt werden, die vorher keine Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben; somit sind Personen, deren Lenkberechtigung erloschen war (etwa durch Entziehung oder Zeitablauf) von den Probeführerscheinbestimmungen ausgenommen.

In Abs. 2 wird festgelegt, daß die Bestimmungen über den Probeführerschein auch auf jene Personen anzuwenden sind, die ihre Lenkberechtigung im Ausland erworben haben und ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt haben; somit gilt jede erstmals erteilte Lenkberechtigung innerhalb Österreichs auf zwei Jahre befristet, sofern dessen Besitzer in Österreich seinen Hauptwohnsitz hat. Berechnet wird die Frist von zwei Jahren ab Erteilung der Lenkberechtigung, also nur die Restzeit, die sich nach der Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich ergibt.

In Abs. 3 wird festgehalten, daß jede Verlängerung der Probezeit in den Führerschein einzutragen ist, da sonst das Kontrollorgan nicht ersehen kann, ob es sich noch um einen Probeführerscheinbesitzer handelt. Neu ist die Bestimmung, daß der Probeführerscheinbesitzer den Führerschein zwecks Eintragung der Behörde vorzulegen hat; dies dient der Verwaltungsvereinfachung. Wird eine Nachschulung angeordnet, so haben Berufungen dagegen keine aufschiebende Wirkung, da der Probeführerscheinbesitzer durch das von ihm gesetzte Delikt die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet hat und daher Gefahr im Verzug vorliegt; es soll ihm so rasch wie möglich das ihm offensichtlich fehlende Gefahrenbewußtsein nahegebracht werden.

Abs. 4 legt fest, daß Personen, deren Lenkberechtigung für die Klassen A oder C vorläufig auf die Vorstufe A oder die Unterklasse C1 eingeschränkt ist (also Personen unter 21 Jahren), im Falle einer Verlängerung der Probezeit auch die Einschränkung verlängert wird, da ihnen auf Grund ihrer verkehrsgefährdenden Einstellung nicht erlaubt werden soll, vor Ablauf der Probezeit schwerere Kraftfahrzeuge zu lenken und damit die Verkehrssicherheit noch mehr zu gefährden.

Abs. 5 enthält die Bestimmung, daß nach einer dreimaligen Verlängerung der Probezeit die Behörde ein Entziehungsverfahren einzuleiten hat.

Abs. 6 und 7 enthalten jene Verstöße, die gemäß dem bisherigen § 64a Abs. 3 und 4 KFG zu einer Nachschulung führen; besonders wichtig ist hierbei die Nachschulung auf Grund einer Geschwindigkeitsübertretung, da die Unfallstatistiken zeigen, daß bei den meisten Führerschein­neulingen, die Unfälle verursacht haben, dies auf Grund einer Fehleinschätzung ihres Fahrkönnens und einem Verlust der Beherrschung des Fahrzeuges infolge überhöhter Geschwindigkeit erfolgte. Dasselbe gilt für die Nichteinhaltung des Alkoholverbotes, da einem Führerscheinneuling oft nicht klar genug ist, welche Auswirkungen Alkoholkonsum auf die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit hat.

Abs. 8 entspricht § 64a Abs. 2 vorletzter und letzter Satz KFG 1967 mit dem Unterschied, daß die Frist, innerhalb derer die Nachschulungsanordnung zu befolgen ist, von zwei auf vier Monate verlängert wurde; damit soll sichergestellt werden, daß die Anordnung jedenfalls befolgt werden kann. Sollte die Behörde von Umständen Kenntnis erhalten, die eine Befolgung unmöglich machen (etwa längerer Krankenhausaufenthalt auf Grund eines Unfalls), so kann sie die Anordnung gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufheben. Abs. 9 enthält eine Verordnungsermächtigung für die Festlegung des Inhalts der Nachschulung sowie der fachlichen Voraussetzungen für die zur Nachschulung Berechtigten und die Kosten der Nachschulung. Damit soll sichergestellt werden, daß die Qualität der Nachschulungen gleich bleibt, unabhängig davon, wer sie durchführt.

Zu § 5:

Abs. 1 statuiert gemäß den EU-Vorschriften, daß ein Antragsteller um eine Lenkberechtigung seinen Hauptwohnsitz in Österreich haben muß. Entsprechend den EU-Vorschriften und dem bisherigen § 67 Abs. 8 KFG darf er auch keine Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzen.

In Abs. 2 wird die örtlich zuständige Behörde für Anträge auf Erteilung einer Lenkberechtigung festgelegt, auch für den Fall, daß ein Ausländer um eine Lenkberechtigung ansucht. Daher muß auch die Definition des Hauptwohnsitzes im Sinne der Richtlinie ergänzt werden, da nur unter den von der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen – 185 Tage Aufenthalt innerhalb der letzten zwölf Monate vor Erteilung der Lenkberechtigung – um eine Lenkberechtigung angesucht werden darf. Der Nachweis des Aufenthaltes wird durch Belege wie etwa Dienstvertrag und dergleichen zu erbringen sein. Eine Lenk­berechtigung an einen Ausländer, der seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt hat, kann also frühestens nach sechs Monaten ununterbrochenen Aufenthalts erteilt werden; dauert der Aufenthalt nicht ununter­brochen, kann demnach die Lenkberechtigung erst erteilt werden, wenn die 185 Tage Aufenthalt während der letzten zwölf Monate nachgewiesen werden. Diese Bestimmung wird in etwa gleichlautend von den meisten anderen Mitgliedstaaten umgesetzt. Eine Ausnahme wird lediglich Personen erteilt, die mit der gesamten Familie nach Österreich übersiedeln und danach das erforderliche Mindestalter erreichen; wenn also ein Antragsteller kurz vor seinem 18. Geburtstag seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt, soll er wie ein Österreicher mit dem vollendeten 18. Lebensjahr seine Lenkberechtigung erlangen können.

Abs. 3 stellt klar, daß eine Person, die sich zu Ausbildungszwecken in Österreich befindet, zwar keinen Hauptwohnsitz im Sinne der Richtlinie begründet, dennoch, sofern diese Ausbildung mindestens sechs Monate dauert, um eine Lenkberechtigung ansuchen kann. In diesem Fall kann der Antrag sofort gestellt werden (etwa unter Vorlage einer Inskriptionsbestätigung einer österreichischen Hochschule).

Die Absätze 4 und 6 entsprechen dem bisherigen § 67 Abs. 1 und 6 KFG mit der Maßgabe, daß auch bei einer Ausdehnung von der Klasse B auf die Klasse C oder die Unterklasse C1 ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, da die EU-Vorschriften über die gesundheitliche Eignung für Kraftfahrzeuglenker dieser Klassen denen der Klasse D entsprechen.

Abs. 5 entspricht dem bisherigen § 65 Abs. 2 KFG mit dem Unterschied, daß zur rechtlichen Klarstellung neben den Auflagen jetzt auch Bedingungen zur Lenkberechtigung auferlegt werden können. Wenn das ärztliche Gutachten feststellt, daß das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur dann ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit gestattet werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden (wie das Tragen von Brillen einer gewissen Stärke usw.), handelt es sich nicht um eine Auflage, sondern um eine Bedingung, deren Nichteinhaltung die Ungültigkeit der Lenkberechtigung zur Folge hätte. Eine Auflage wäre eine zusätzliche Sicherheitsbestimmung (wie etwa die Auflage für leicht Fehlsichtige, eine Gewohnheitsbrille zu tragen), deren Nichteinhaltung nicht unbedingt unmittelbare negative Folgen für die Verkehrssicherheit haben muß und rechtlich gesehen die Gültigkeit der Lenkberechtigung nicht berührt, sondern allenfalls nur strafbar wäre. Des weiteren wurde der Passus „auf Grund der Erhebungen (§ 66)“ gestrichen, da diese Erhebungen die Verkehrszuverlässigkeit betreffen; bei einem Mangel an Verkehrszuverlässigkeit kann keine Lenkberechtigung erteilt werden, also auch keine eingeschränkte oder befristete. Einzelheiten über die Bedingungen werden in § 8 geregelt.

Abs. 7 enthält die Verpflichtung der Behörde, sich zu vergewissern, daß der Antragsteller noch keine Lenkberechtigung besitzt, was sicherlich erst nach Errichtung des Zentralen Führerscheinregisters vollständig möglich sein wird. Bei Antragstellern aus EWR-Staaten wird jedenfalls eine Nachfrage beim zentralen Führerscheinregister des Staates, in dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftstaat), oder allenfalls auch des Geburtsstaates des Antragstellers, notwendig sein, da EU-weit sichergestellt sein muß, daß eine Person immer nur einen EU-Führerschein besitzt.

Zu § 6:

Abs. 1 legt die Altersgrenzen fest, ab denen eine Lenkberechtigung für die jeweiligen Klassen erteilt werden darf. Bei der Lenkberechtigung für die Klasse F wurde die Vorschrift, daß diese nur bei dringender wirtschaftlicher Notwendigkeit ab dem 16. Lebensjahr erteilt werden darf, gestrichen, da sich diese Vorschrift in der Praxis nicht bewährt hat.

Neu ist die Z 2: ab dem 17. Lebensjahr kann die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt werden.

Abs. 2 und 4 fassen Bestimmungen der bisherigen §§ 108 Abs. 2, 122a und 70 Abs. 2a KFG zusammen.

In Abs. 3 wird festgelegt, daß alle Personen, die im Rahmen ihrer Ausbildung Schul-, Übungs-, Lehr- oder Ausbildungsfahrten durchführen, beim Lenken von Kraftfahrzeugen der 0,1-Promille-Grenze unterliegen.

Abs. 5 erlaubt Berufskraftfahrer-Lehrlingen, mit der Ausbildung für die Klassen B und C bereits mit 16½ Jahren zu beginnen und die praktischen Fahrprüfungen für die Klassen B und C bereits vier Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres abzulegen, da die bestandene Fahrprüfung Voraus­setzung für die Lehrabschlußprüfung ist.

Zu § 7:

Die Bestimmungen entsprechen den Bestimmungen des § 66 KFG mit folgenden Änderungen:

Der bisherige Abs. 1 wird in Abs. 1 und 2 aufgeteilt: Abs. 1 enthält nunmehr die Bestimmung, daß jemand so lange als verkehrszuverlässig zu gelten hat, solange er nicht gewisse, in Abs. 3 beispielsweise aufgezählte Verkehrsdelikte gesetzt hat; es ist zu prüfen, ob diese Verkehrszuverlässigkeit (weiter) besteht.

Abs. 2 hingegen stellt auf strafrechtliche Delikte ab, deren Begehung in Verbindung mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges die Verkehrsunzuverlässigkeit begründen; in diesem Fall hat die Behörde zu prüfen, ob die Verkehrszuverlässigkeit wieder (trotzdem) gegeben ist.

Abs. 3 gibt eine demonstrative Übersicht über jene Delikte, die gemäß Abs. 1 Z 1 als „die Verkehrs­sicherheit gefährdend“ betrachtet werden müssen.

Neu ist die Z 2: auf Grund der Europäischen Menschenrechtskonvention können Lenker, die in alkoholi­siertem Zustand Unfälle mit Personenschaden verursachen, nicht mehr gemäß der Alkoholbestimmungen der StVO bestraft werden, da sie dadurch ein in die Zuständigkeit der Strafgerichte fallendes Delikt gesetzt haben. Dies würde nach der gegenwärtigen Rechtslage dazu führen, daß einem alkoholisierten Lenker, der wegen fahrlässiger Tötung bestraft worden ist, möglicherweise die Lenkberechtigung belassen würde, während anderen alkoholisierten Lenkern, die keinen Unfall mit Personenschaden verursacht haben, die Lenkberechtigung auf Grund der Bestrafung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 entzogen wird. Daher legt Z 2 fest, daß Kraftfahrzeuglenker, die nur deswegen nicht nach der StVO wegen Trunkenheit am Steuer bestraft werden, weil sie dabei einen Unfall mit Personenschaden verursacht haben, ebenfalls als verkehrsunzuverlässig anzusehen sind; durch die Bezugnahme auf die StVO und die darin enthaltene Promillegrenze kann auch bei diesen Lenkern die Entziehungsdauer entsprechend dem Alkoholisierungsgrad festgesetzt werden.

Neu ist auch die Z 5: sie stellt klar, daß gemäß der herrschenden Judikatur auch Verstöße gegen kraftfahrrechtliche technische Vorschriften dann die Verkehrszuverlässigkeit bezweifeln lassen, wenn der technische Zustand des Fahrzeuges so mangelhaft ist (Profiltiefe der Reifen, unzulängliche Bremsen usw.), daß damit die Verkehrssicherheit gefährdet wird. Allerdings müssen diese technische Mängel einem Lenker im Zuge der vorgeschriebenen Überprüfung vor Fahrtantritt auffallen können.

Abs. 4 (Delikte, die strafgerichtlich zu verfolgen sind) bezieht sich auf Abs. 2: hier geht es nicht um das Verhalten im Verkehr, sondern um die „erleichternden Umstände“, die bei gewissen Straftaten durch die Berechtigung, ein Fahrzeug zu lenken, gegeben sind.

Abs. 5 übernimmt die geltenden Wertungsvorschriften.

Abs. 6 verbietet die Berücksichtigung eines vorher gesetzten Delikts, wenn die Strafe bereits getilgt ist, es sei denn, es handelt sich um die Frage, ob es sich um einen Wiederholungstäter handelt (Abs. 7); hierbei geht es vor allem darum, aus dem Führerscheinakt zu erkennen, ob es sich um eine die Verkehrssicherheit gefährdende Person handelt, etwa weil sie offensichtlich ein Alkoholproblem hat. Liegt die letzte Tat allerdings länger als zehn Jahre zurück, so kann angenommen werden, daß etwa in diesem Fall keine Alkoholabhängigkeit besteht.

Abs. 8 entspricht der herrschenden Judikatur, wonach auch im Ausland begangene Verkehrsdelikte die Verkehrsunzuverlässigkeit begründen können; allerdings ist ein im Ausland begangenes Delikt nach österreichischem Recht zu beurteilen; so kann etwa eine Strafe wegen alkoholisierten Lenkens in einem Land, in dem 0,1 Promille vorgeschrieben sind, nur dann in Österreich einen Mangel an Verkehrszuverlässigkeit begründen, wenn der erreichte Alkoholisierungsgrad mehr als 0,8 Promille beträgt.

Zu § 8:

In Abs. 1 wird im Gegensatz zum bisherigen § 67 Abs. 2 KFG die Beibringung des ärztlichen Gutachtens durch den Antragsteller normiert. Dies führt zu einer wesentlichen Verwaltungsvereinfachung, da die Behörden nicht mehr mit der Terminzuweisung und -evidenthaltung befaßt werden; die Erstuntersuchung sowie die regelmäßige Wiederholungsuntersuchung von Besitzern einer Lenkberechtigung für die Klassen C und D soll von privaten Ärzten für Allgemeinmedizin durchgeführt werden, sodaß Führerscheinwerber ihre Termine flexibel gestalten können. Überdies wird festgelegt, daß der zu Untersuchende einen Arzt innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die seinen Antrag bearbeitet, aufsuchen muß, um sicherzustellen, daß nicht versucht wird, im Falle eines negativen Gutachtens bzw. einer Zuweisung zum Amtsarzt, von einem anderen Arzt ein positives Gutachten zu erhalten.

Abs. 2 legt fest, daß, wenn der Antragsteller gesundheitliche oder psychologische Mängel aufweist, nach wie vor nur ein Amtsarzt befugt ist, das ärztliche Gutachten zu erstellen. Er kann hierfür auch eine Beobachtungsfahrt anordnen, um sich zu vergewissern, ob ein bestimmtes Leiden die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beeinträchtigt oder nicht.

Abs. 3 entspricht dem bisherigen § 69 Abs. 1 KFG mit der Maßgabe, daß statt des Wortes „Auflagen“ nunmehr das Wort „Bedingungen“ tritt, bei deren Nichterfüllung die Lenkberechtigung ungültig wird.

Abs. 4 legt fest, welche Rechtsfolgen die Nichteinhaltung von Bedingungen hat. Damit wird etwa auch die Möglichkeit geschaffen, einer Person, die beispielsweise nach einer Drogenentziehungskur eine Lenkberechtigung beantragt, diese unter der Bedingung von ärztlichen Kontrollen in kurzen Zeiträumen (etwa alle drei Monate) zu erteilen, ohne daß bei Nichtbeibringung der Gutachten oder bei einem Rückfall zu befürchten ist, daß sie eine Gefahr im Straßenverkehr darstellt, da die Lenkberechtigung damit automatisch ungültig würde.

Abs. 5 soll Härtefälle vermeiden. Wenn ein Besitzer einer befristeteten Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung stellt, soll die Lenkberechtigung innerstaatlich nicht sofort mit Zeitablauf erlöschen, sondern der Lenker soll das Recht haben, sein Kraftfahrzeug während drei Monaten weiter zu lenken. Allerdings kann dieses nicht gegenüber ausländischen Behörden geltend gemacht werden. Die Bestätigung über die rechtzeitige Einbringung des Antrages auf Verlängerung der Gültigkeit hat er gemeinsam mit dem Führerschein mitzuführen und ebenfalls bei Kontrollen vorzuweisen.

Abs. 6 übernimmt die Verordnungsermächtigung des § 69 Abs. 3 KFG mit dem Zusatz, daß durch Verordnung auch die näheren Bestimmungen über die verkehrspsychologische Untersuchung festzusetzen sind. Hier wird vor allem die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung näher beschrieben werden, die allenfalls auch zu überprüfen sind. Auch die Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sowie für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe in einer solchen werden erstmals durch Verordnung geregelt. Des weiteren wird festgelegt, welche ärztlichen Vorschreibungen als Bedingungen in den Führerschein einzutragen sind. Schließlich wird die Verordnung auch die Kriterien enthalten, die ein sachverständiger Arzt für Allgemeinmedizin erfüllen muß, damit sein Gutachten jenen von Amtsärzten gleichgestellt werden kann. Außerdem wird festgelegt werden, daß der sachverständige Arzt für Allgemeinmedizin jede Abweisung einer Gutachtenerstellung, die mit einer Zuweisung zum Amtsarzt verbunden sein muß, der Behörde zu melden hat, damit der Bewerber nicht einen anderen Arzt aufsucht.

Zu § 9:

Abs. 1 bis 4 übernehmen die Bestimmungen über die beschränkte Eignung der bisherigen §§ 67 Abs. 2 und 69 Abs. 2 KFG.

Abs. 5 enthält die bisherige Bestimmung des § 69 Abs. 1 lit. c KFG, daß bei einer beschränkten Eignung das Kraftfahrzeug, das die körperlichen Mängel des Lenkers ausgleicht, genau zu bezeichnen ist, mit dem Zusatz, daß das Gutachten gleich mehrere Kraftfahrzeuge bezeichnen kann und daß, wenn der Lenker ein anderes Kraftfahrzeug verwenden will als jenes, mit dem die Beobachtungsfahrt durchgeführt wurde, ein technischer Sachverständiger die Baugleichheit oder Identität der erforderlichen Umbauten bestätigen kann und die Eintragung im Führerschein daher entsprechend zu berichtigen ist. Dies dient dazu, einem Führerscheinkandidaten zu ermöglichen, die Fahrprüfung abzulegen, ohne bereits ein bestimmtes Kraftfahrzeug besitzen zu müssen; auch ein Neukauf oder Wechsel des Fahrzeuges wird so leichter möglich.

Zu § 10:

Abs. 1 entspricht dem bisherigen § 67 Abs. 3 KFG.

Abs. 2 und 3 entsprechen dem bisherigen § 70 Abs. 2a KFG.

Abs. 4 entspricht dem geltenden § 67 Abs. 4a KFG mit der Maßgabe, daß von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung auch dann abzusehen ist, wenn der Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Lenkberechtigung innerhalb von 18 Monaten nach dem Erlöschen der seinerzeitigen Lenkberechtigung gestellt wurde. Dies soll verhindern, daß Bewerber um eine neue Lenkberechtigung durch zeitliche Verzögerungen etwa auch seitens der Behörde eine neuerliche Fahrprüfung ablegen müssen.

Zu § 11:

Die Bestimmungen über die Fahrprüfung entsprechen den Bestimmungen des bisherigen § 70 KFG.

Neu ist:

           1. Abs. 2 Z 2: die umweltfreundliche und wirtschaftliche Benützung eines Kraftfahrzeuges wurde international als zusätzlicher Lehrinhalt einer Fahrausbildung beschlossen;

           2. Abs. 2 Z 3 lit. b bis f (Wortlaut der Richtlinie Anhang II);

           3. Abs. 4 (Abhaltung der praktischen Prüfung gemäß der Richtlinie, wobei zuerst bestimmte Fahrübungen durchgeführt werden müssen und dann eine bestimmte Zeit entsprechend den Vorgaben der Richtlinie für die jeweilige Fahrzeugklasse auf Straßen mit Verkehr gefahren werden muß);

           4. Abs. 5 Z 1: bei der praktischen Prüfung hat der Prüfer ein entsprechendes Protokoll zu führen, in dem sowohl die Prüfungsdauer als auch die einzelnen Prüfungsvorgaben zu vermerken sind; bei Nichtbestehen der praktischen Prüfung ist dem Kandidaten der Durchschlag dieses Protokolls auszuhändigen; damit soll gewährleistet werden, daß dem Kandidaten bewußt gemacht wird, wo seine fahrerischen Mängel liegen, damit er sich entsprechend weiter ausbilden lassen kann;

           5. Abs. 6: Wegfall der längeren Reprobationsfrist für Kandidaten, die die praktische Prüfung ein weiteres Mal nicht bestanden haben;

           6. Abs. 7 Z 2: der theoretische Teil der Fahrprüfung, der mittels Computer abgelegt werden wird, wird an Prüfungsstellen außerhalb der Behördenorganisation übertragen. Dafür sind bestimmte Mindestanforderungen für jene Fahrschulen, die auch Prüfungsstelle sein wollen, festzulegen;

           7. Abs. 7 Z 4: durch Verordnung wird die theoretische Prüfung entsprechend dem Vorwissen auf Grund der bereits erlangten Lenkberechtigung für das Ergänzungsgutachten abgekürzt werden.

Zu § 12:

Aus systematischen Gründen wurden die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 des § 70 KFG über die Beschaffenheit der Prüfungsfahrzeuge in einem eigenen Paragraphen zusammengefaßt.

In Abs. 4 wurde eine Verordnungsermächtigung geschaffen, um die von der EU-Richtlinie festgesetzten Bauartkriterien durch Verordnung umzusetzen.

Zu § 13:

Abs. 1 und 2 entsprechen dem bisherigen § 71 Abs. 1 KFG. Darüber hinaus wird ausdrücklich festgestellt, daß bei nachträglich ausgesprochenen Bedingungen, Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen der Führerschein der Behörde vorzulegen ist. Weitere Ergänzungen sind antragsbedürftig. Weggefallen ist die Bestimmung, daß die Behörde diese Ergänzungen nur vornehmen darf, wenn anzunehmen ist, daß die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung noch vorliegen, vor allem weil aus Gründen der Vollständigkeit jetzt Änderungen von Namen oder Adresse den Behörden anzuzeigen sind (siehe § 14 Abs. 5) und dem Besitzer der Lenkberechtigung daraus kein Nachteil entstehen soll. Wenn die Behörde von sich aus Bedenken gegen das Vorliegen dieser Voraussetzungen entwickelt, hat sie ohnedies von Amts wegen das Ermittlungsverfahren für eine etwaige Entziehung einzuleiten. Dies gilt auch für Anträge auf Ausstellung eines neuen Führerscheines (siehe § 15 Abs. 2).

Abs. 3 enthält eine Verordnungsermächtigung für die Festlegung der näheren Einzelheiten betreffend den Führerschein; dieser hat der EU-Richtlinie zu entsprechen.

Zu § 14:

Abs. 1 bis 3 enthalten einen Teil der Vorschriften des § 102 Abs. 5 KFG (die übrigen bleiben im KFG aufrecht, da sie nicht im Zusammenhang mit Führerscheinen stehen), wobei in Abs. 3 der Überbegriff des „Abhandenkommens“ eines Führerscheines verwendet wird, der sowohl den Verlust als auch den Diebstahl (Urkundenunterdrückung) sowie andere denkmögliche Formen des Abhandenkommens umfaßt. Es wird jedoch ausdrücklich ausgeschlossen, daß ein im Ausland wegen eines die Verkehrs­unzuverlässigkeit begründenden Verkehrsdeliktes abgenommener Führerschein unter diesen Begriff des Abhandenkommens fällt. Damit soll der herrschenden Judikatur Rechnung getragen werden, daß die Verkehrszuverlässigkeit nicht an Österreichs Grenzen endet. Wenn daher die österreichische Behörde von einer ausländischen Behörde über den Grund der Führerscheinabnahme informiert wird, so ist wie bisher vor Ausstellung des Duplikatführerscheines die Verkehrszuverlässigkeit des Führerscheinbesitzers zu überprüfen.

Abs. 4 entspricht dem bisherigen § 71 Abs. 3 KFG.

Abs. 5 enthält die Verpflichtung des Führerscheinbesitzers, Namens- und Adressänderungen bei der örtlich zuständigen Behörde binnen sechs Wochen anzuzeigen, damit die Führerscheinregister immer aktualisiert werden können. Die Formulierung „bei der nunmehr örtlich zuständigen Behörde“ soll ausdrücken, daß eine Adressenänderung nur dann anzuzeigen ist, wenn eine andere Behörde örtlich zuständig wird (was auch häufig mit einer Namensänderung – etwa durch Heirat oder Adoption – verbunden ist). Da der Führerschein auch ein amtlicher Lichtbildausweis ist, ist es notwendig, daß die darin enthaltenen Angaben über den Besitzer korrekt sind und daher die Identität des Besitzers einwandfrei festgestellt werden kann.

Abs. 6 bestimmt, daß Besitzer eines in einem EWR-Staat ausgestellten Führerscheines bei einer Übersiedlung nach Österreich eine Fotokopie ihres Führerscheines der Meldebehörde zu übermitteln haben, damit die Kraftfahrbehörde diesen Führerschein registrieren kann. Diese Bestimmung dient dazu, entsprechend der EU-Richtlinie, die innerstaatlichen Bestimmungen wie Probeführerschein oder regelmäßige ärztliche Untersuchungen, vor allem bei C- und D-Führerscheinen, auch auf Besitzer ausländischer Lenkberechtigungen anwenden zu können. Damit die Besitzer dieser Führerscheine über diese Bestimmungen zeitgerecht informiert werden, ist es notwendig, sie als Führerscheininhaber zu registrieren; der beste Zeitpunkt hiefür scheint die polizeiliche Anmeldung, bei der sie ohnehin mit der Behörde in Kontakt treten. Nicht-EWR-Bürger sind von dieser Verpflichtung befreit, da sie ohnehin gemäß § 23 nicht länger als ein halbes Jahr berechtigt sind, ein Kraftfahrzeug in Österreich auf Grund ihrer ausländischen Lenkberechtigung zu lenken.

Abs. 7 bestimmt, daß Personen, die im Besitz mehrerer EU-Führerscheine sind, diese bis auf den zuletzt ausgestellten bei der Wohnsitzbehörde abzuliefern haben.

Zu § 15:

Abs. 1 entspricht dem bisherigen § 71 Abs. 4 KFG, mit der Änderung, daß für die Ausstellung des neuen Führerscheines die Wohnsitzbehörde nicht mehr das Einvernehmen mit der Ausstellungsbehörde herstellen muß, sondern daß es genügt, bei der Ausstellungsbehörde die Daten des Führerscheinbesitzers zu ermitteln bzw. rückzufragen, ob etwas gegen die Ausstellung spricht. Dies entspricht auch der herrschenden Praxis.

Abs. 2 entspricht ebenfalls dem bisherigen § 71 Abs. 4 KFG, allerdings unter Wegfall der Vorschrift, daß der neue Führerschein nur dann zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung noch vorliegen (siehe Erläuterungen zu § 13 Abs. 2).

Abs. 3 entspricht Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie. EWR-Angehörige können einen Umtausch in einen österreichischen Führerschein beantragen. Dies wird voraussichtlich bei jenen EU-Führerscheinen der Fall sein, deren Gültigkeitsdauer generell beschränkt ist (zB Irland und Niederlande auf jeweils zehn Jahre). Vor Umtausch eines EU-Führerscheines eines anderen EWR-Staates in einen österreichischen muß die Behörde im Ausstellungsstaat und allenfalls in dem Staat, aus dem der Führerscheinbesitzer zugezogen ist, nachfragen, ob dieser noch gültig ist. Da alle EWR-Staaten bereits über ein zentrales Führerscheinregister verfügen oder in absehbarer Zeit verfügen werden, ist mit keinem erheblichen Ansteigen des zwischenstaatlichen behördlichen Schriftverkehrs zu rechnen, umso mehr, als der Umtausch von EWR-Führerscheinen eher die Ausnahme sein wird. Ist allerdings der ausländische EU-Führerschein auf Grund einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ausgestellt worden, so muß dieser gemäß der Richtlinie nicht anerkannt werden, sondern es erfolgt eine Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung gemäß den Anerkennungsvorschriften des § 23 Abs. 3.

Abs. 4 entspricht dem § 71 Abs. 4 KFG mit der Maßgabe, daß EU-Führerscheine der Ausstellungs­behörde zurückzustellen sind.

Abs. 5 enthält eine Verordnungsermächtigung, für die Umschreibung von „alten“ Führerscheinen aus dem EWR in österreichische Führerscheine den Berechtigungsumfang vorzuschreiben; bei einem Umtausch eines in einem EWR-Staat ausgestellten Führerscheines, der noch nicht der Richtlinie entspricht, sind zur Beurteilung des zu erteilenden Berechtigungsumfanges die jeweiligen nationalen „Äquivalenzlisten“ heranzuziehen; diese muß jeder Staat im Einvernehmen mit der Kommission festlegen. Diese Äquivalenzlisten werden innerstaatlich durch Verordnung festgesetzt.

Zu § 16:

Abs. 1 legt fest, daß die Führerscheinregister bei den Ausstellungsbehörden automationsunterstützt zu führen sind, um eine Verwaltungsvereinfachung bei der Bearbeitung von Führerscheinanträgen und Nachfragen betreffend einen Führerscheinbesitzer zu erzielen. Wenn alle Register auf EDV umgestellt sind, sollen Führerscheinbesitzer beantragen können, rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihrer Lenkberechtigung von einer notwendigen ärztlichen Untersuchung zur Verlängerung verständigt zu werden. Dies kann aber nur bei automationsunterstützten Registern erfolgen.

Abs. 2 legt fest, über welche Personen außerdem noch Aufzeichnungen zu führen sind:

           1. ausländische Führerscheinbesitzer, deren Hauptwohnsitz nunmehr im örtlichen Wirkungsbereich der betreffenden Behörde liegt; hier ist außerdem die Ausstellungsbehörde des Führerscheines zu vermerken;

           2. Personen, deren Führerschein von einer anderen als der Hauptwohnsitzbehörde ausgestellt wurde.

Abs. 3 entspricht dem bisherigen § 64a Abs. 7 KFG.

Abs. 4 legt fest, wem und in welcher Form Auskünfte aus dem Führerscheinregister erteilt werden dürfen. Die dem Betroffenen gemäß § 11 Datenschutzgesetz zustehenden Auskunftsrechte bleiben davon unberührt.

Abs. 5 bestimmt, daß die Führerscheindaten elektronisch dem Zentralen Führerscheinregister zu übermitteln sind.

Abs. 6 legt fest, daß die Führerscheinakten spätestens 100 Jahre nach Erteilung der ersten Lenk­berechtigung ausgeschieden werden. Bei Mitteilung vom Ableben des Führerscheinbesitzers hat die Behörde die Akten für allfällige zivilrechtliche Angelegenheiten noch ein Jahr aufzubewahren.

Zu § 17:

Abs. 1 und 2 entsprechen dem bisherigen § 78 Abs. 1 KFG mit dem Zusatz, daß auch hier das Register automationsunterstützt geführt werden muß und daß das Zentrale Führerscheinregister bei der Bundesrechenzentrum GmbH im Auftrag des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr einzurichten ist.

Abs. 3 entspricht dem bisherigen § 78 Abs. 2 KFG mit einer Ergänzung betreffend EDV-Übermittlung und dem Hinweis, daß die Auskunftserteilung entsprechend den Datenschutzbestimmungen auf die Fälle, die der Gesetzgeber für jede Auskunftserteilung aus den örtlichen Führerscheinregistern vorgesehen hat, beschränkt bleibt.

Abs. 4 legt fest, wann die Aufzeichnungen im Zentralen Führerscheinregister gelöscht werden müssen: zehn Jahre nach der letzten Aufzeichnung dürfen zwar keine diesbezüglichen Auskünfte mehr erteilt werden (außer gemäß § 11 Datenschutzgesetz dem Betroffenen), jedoch erfolgt die Löschung erst nach weiteren zwei Jahren, um ein eventuell bereits anhängiges Verfahren auch noch miterfassen zu können. Ausnahmen bestehen lediglich für zwei Fälle, in denen nicht die absolute Zeit gerechnet wird: bei Entziehung auf Dauer der gesundheitlichen Nichteignung oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung mangels gesundheitlicher Eignung bestehen die Aufzeichnungen solange weiter, bis durch ein neues ärztliches Gutachten die gesundheitliche Eignung bestätigt wird; bei anderen Entziehungen beginnt die zwölfjährige Löschungsfrist erst nach Ablauf der Entziehungsdauer, da ja während der Entziehung im Regelfall keine weiteren Eintragungen erfolgen sollten.

Abs. 5 stellt klar, daß der Betroffene selbstverständlich alle Auskünfte gemäß dem Datenschutzgesetz erhält.

Abs. 6 enthält eine Verordnungsermächtigung über die technische und organisatorische Abwicklung der EDV-Verknüpfung, die erst nach Feststehen der benötigten Software genau festgelegt werden kann.

Zu § 18:

Abs. 1 setzt den stufenweisen Zugang zur Lenkberechtigung für Motorräder entsprechend den Vorschriften der Richtlinie fest: die Lenkberechtigung wird entweder zwei Jahre nach Erhalt der Lenkberechtigung der Vorstufe A (Kraftfahrzeuge gem. § 2 Z 15b KFG) auf die Klasse A erweitert (ohne weitere Prüfung) oder kann ab einem Alter von 21 Jahren direkt erworben werden. Die automatische Erweiterung auf die Klasse A kann jedoch nur erfolgen, wenn der Lenker in der Probezeit kein Delikt gesetzt hat, das zu einer Nachschulung geführt hat. Wird die Probezeit verlängert, verlängert sich demnach auch die Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klasse A auf die Vorstufe A bis zum endgültigen Ablauf der Probezeit. Der bisherige § 67 Abs. 5 KFG, in dem festgehalten wurde, daß – bei einem Antrag auf gleichzeitige Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse A und für eine andere Klasse – für die Klasse A nur ein Ergänzungsgutachten über die fachliche Befähigung einzuholen ist, entfällt, da im Zuge der Computerprüfung die theoretische Fahrprüfung hierfür ohnedies individuell auf den Antrag abgestellt werden kann, während die Dauer der praktischen Prüfung jedenfalls für jede Klasse den EU-Vorschriften zu entsprechen hat.

Abs. 2 enthält Bestimmungen des bisherigen § 70 Abs. 5 KFG.

Abs. 3 bestimmt, daß die Probezeit nach Wegfall der Einschränkung der Lenkberechtigung auf die Vorstufe A jedenfalls neu zu laufen beginnt, da nicht nachgewiesen werden kann, ob die Lenkberechtigung für die Vorstufe A wirklich benutzt wurde, und so die Bestimmungen über den Probeführerschein umgangen werden könnten; dazu kommt noch, daß gemäß der Richtlinie über die Vorstufe A nunmehr entgegen den bisher geltenden Bestimmungen auch 20jährige ohne weitere Prüfung schwere Motorräder fahren dürfen, sodaß aus Gründen der Verkehrssicherheit die Bestimmungen über den Probeführerschein für A-Fahrer jedenfalls gelten müssen. Dies gilt allerdings nur für jene Personen, die die Lenkberechtigung A erwerben, ohne bereits eine Probezeit in der Klasse B abgelegt zu haben.

Zu § 19:

Die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, deren Einführung den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie freigestellt wird, beruht auf den positiven Erfahrungen aus den Ländern, die dieses System bereits haben, und knüpft an den geltenden § 122b KFG an. Der Sinn ist, daß durch eine intensive Fahrausbildung vor Erlangung der Lenkberechtigung sowie eine Geschwindigkeitsbeschränkung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der jugendliche Fahranfänger lernt, sich verantwortungsbewußt im Straßenverkehr zu bewegen und das Fahrzeug besser zu beherrschen. Erfahrungen zeigen, daß von den Jugendlichen, die derart ausgebildet wurden, lediglich 7% in Unfälle verwickelt werden, während es bei nach der herkömmlichen Methode Ausgebildeten bis zu 30% sind.

Abs. 2 bis 5 enthalten Bestimmungen der bisherigen §§ 122 und 122b KFG mit folgenden Ergänzungen:

           1. Der oder die Begleiter müssen in einem besonderen Naheverhältnis zum Bewerber stehen; der Bewerber soll Vertrauen zum Begleiter haben und dieser soll positiven Einfluß auf ihn haben, da Jugendliche in diesem Alter erfahrungsgemäß meist sehr sensibel auf Erwachsene reagieren können. Deswegen wurde auch davon abgesehen, so wie in einigen anderen Ländern die Begleitung ausschließlich durch die Eltern durchführen zu lassen. Allerdings muß, wenn nicht die oder der Erziehungsberechtigte als Begleiter genannt wird, vom Erziehungsberechtigten eine Zustimmungserklärung eingeholt werden, denn die Ausbildung für die Lenkberechtigung für die vorgezogene Klasse B soll nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten begonnen werden, die am besten beurteilen können, ob der Bewerber verantwortungsbewußt genug ist;

           2. Ein Begleiter darf für seine Begleitung bei Ausbildungsfahrten kein Entgelt erhalten und darf im Normalfall nicht mehr als zwei Personen im Jahr begleiten; besondere Umstände, wie etwa eine größere Anzahl von Kindern, rechtfertigen die Begleitung von mehr als zwei Bewerbern, da auf Grund der vorgeschriebenen Anzahl der zu fahrenden Kilometer die Ausbildung auch länger als ein Jahr dauern kann;

           3. Das absolute Alkoholverbot gilt auch für den Begleiter, da diesem ja eine besondere Verantwortung einschließlich der Vorbildwirkung zukommt;

           4. Ausbildungsfahrten unterliegen einer Geschwindigkeitsbeschränkung.

Abs. 7 legt fest, wann dem Begleiter eine Bewilligung zur Abhaltung von Ausbildungsfahrten zu entziehen ist. Auch hier steht die Vorbildfunktion im Vordergrund. Die Behörde muß dem Zentralen Führerscheinregister den Namen des Begleiters bekanntgeben, damit durch die Speicherung im Zentralen Führerscheinregister „berufsmäßige“ Begleiter verhindert werden.

Abs. 8 legt den weiteren Verlauf für die Erlangung der vorgezogenen Lenkberechtigung der Klasse B fest: es ist ein Fahrtenprotokoll zu führen und nach jeweils 1 000 gefahrenen Kilometern obliegt der begleitenden Fahrschule eine begleitende Schulung für den Bewerber und dessen Begleiter. Nach gefahrenen 3 000 Kilometern erfolgt eine abschließende Perfektionsschulung und der Bewerber ist, wenn er das 17. Lebensjahr vollendet hat, zur Fahrprüfung zuzulassen, vorausgesetzt, die begleitende Fahrschule bestätigt den angestrebten Lernerfolg. Damit wird Manipulationen mit dem Fahrtenprotokoll vorgebeugt, da ein erfahrener Fahrlehrer im Zuge der Schulfahrt wohl feststellen kann, ob die für die Erlangung der Lenkberechtigung für die vorgezogene Klasse B erforderliche Fahrpraxis vorliegt.

Abs. 9 legt fest, daß mit der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur in Österreich und nur unter Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen Kraftfahrzeuge der Klasse B gelenkt werden dürfen. Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten darüber hinaus bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.

Abs. 10 enthält die Verordnungsermächtigung für die Antragstellung, die Kennzeichnung der Fahrzeuge, das Fahrtenprotokoll sowie die Schulungen, die im Verlauf der Ausbildung zu besuchen sind, und die Zusatzausbildung der Fahrlehrer, die derartige Schulungen durchführen wollen.

Zu § 20:

Abs. 1 legt fest, daß entsprechend der Richtlinie Lenkberechtigungen für die Klasse C oder die Unterklasse C1 nur an Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt werden dürfen. Es muß also zumindest die komplette Fahrprüfung (Theorie und Praxis) für die Klasse B bestanden worden sein, bevor die praktische Fahrprüfung für die Klasse C abgelegt werden darf.

Abs. 2 knüpft an die Vorschriften der EU betreffend die Ausbildung der Berufskraftfahrer an: Die EU hat bereits in der Verordnung Nr. 3820/85/EWG über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr festgelegt, daß Personen vor dem 21. Lebensjahr Kraftfahrzeuge mit mehr als 7,5 t zulässige Gesamtmasse nur lenken dürfen, wenn sie eine über die normale Fahrschulausbildung hinausgehende Berufsausbildung nachweisen.

Diese zusätzliche Ausbildung wird in Österreich derzeit im Lehrberuf Berufskraftfahrer – Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. Dezember 1995 über die Berufsausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer, BGBl. Nr. 902/1995 – geboten.

Wenn jemand die Fahrprüfung der Klasse C vor dem 21. Lebensjahr ablegt, kann ihm demnach bis zum Erreichen dieses Alters nur eine auf die Unterklasse C1 eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für das Lenken jener Lastkraftwagen, die auch nicht der Verordnung 3820/85/EWG unterliegen, also beispielsweise Heeres- und Feuerwehrfahrzeuge (Abs. 3). Allerdings wird die Einschränkung auf die Unterklasse C1 verlängert, wenn der Führerscheinbesitzer ein Delikt setzt, das zu einer Verlängerung der Probezeit führt. Vor Ablauf der Probezeit wird demnach von den Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur den Berufskraftfahrern die Lenkberechtigung für die Klasse C nicht auf die Unterklasse C1 eingeschränkt.

Personen, die jedoch die Prüfung nur für die Unterklasse C1 ablegen, müssen eine Ergänzungsprüfung für die Ausdehnung ihrer Lenkberechtigung auf die Klasse C ablegen.

Abs. 4 befristet auch den Führerschein der Klasse C auf fünf Jahre, da die EU-Richtlinie die gleichen gesundheitlichen Anforderungen an LKW-Fahrer wie an Bus-Fahrer stellt. Ab dem 60. Lebensjahr muß die gesundheitliche Eignung alle zwei Jahre neuerlich überprüft werden. Wird die ärztliche Untersuchung versäumt, so gilt die Lenkberechtigung zumindest als Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 weiter, für die keine Kontrolluntersuchungen vorgesehen sind. Ergibt die ärztliche Untersuchung allerdings eine Nichteignung, so ist auch die Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 zu entziehen, da die EU die gleichen gesundheitlichen Anforderungen an C1- wie an C-Lenker stellt.

Die übrigen Bestimmungen über die Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klasse C sind denen für die Verlängerung der Lenkberechtigungen für die Klasse D angeglichen (Befreiung von Stempel­gebühren), wobei die Frist für das Absehen von einer neuerlichen Fahrprüfung wie bei allen Klassen von 12 auf 18 Monate verlängert wurde (gemäß § 10 Abs. 4).

Abs. 5 legt fest, daß Lenker von Kraftfahrzeugen der Klasse C über 7,5 t generell nicht mehr als 0,1 Promille Blutalkoholgehalt aufweisen dürfen.

Abs. 6 legt fest, daß in Österreich wohnhafte Besitzer von ausländischen EU-Führerscheinen nur dann LKWs über 7,5 t lenken dürfen, wenn sie ihren Führerschein registrieren haben lassen; dies dient dazu, die Fünf-Jahres-Abstände für die Verlängerung kontrollieren zu können, da die Abstände zur regel­mäßigen Überprüfung in den einzelnen Mitgliedsländern variieren (zwischen drei und sechs Jahren). Die Gültigkeit der Lenkberechtigung wird aber trotz Nicht-Registrierung während einer Höchstdauer von fünf Jahren nicht berührt, dh. es wird das Lenken mit einem nicht registrierten Führerschein nicht als Lenken ohne Lenkberechtigung bestraft, sondern nur als Lenken ohne Führerschein. Die Gültigkeit der ausländischen Lenkberechtigung endet entweder mit Ablauf der Gültigkeit, die vom Ausstellungsstaat auf dem Führerschein vermerkt ist, oder spätestens fünf Jahre nach Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich.

Zu § 21:

Abs. 1 und 2 entsprechen dem bisherigen § 68 KFG mit den durch die Richtlinie bedingten Änderungen: Herabsetzung des Mindestalters auf 21 Jahre, keine vorherige Fahrpraxis auf Fahrzeugen der Klasse C erforderlich, und Entfall der Gruppe DL. Allerdings gilt auch hier die Verordnung 3820/85/EWG, das heißt, daß ein 21jähriger Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse D nur dann im gewerblichen Personenverkehr eingesetzt werden darf, wenn er entweder die Ausbildung zum Berufskraftfahrer abgeschlossen hat oder ein Jahr lang im Ortslinienverkehr eingesetzt war (was der österreichischen Gruppe DL entsprechen würde) oder ein Jahr lang nach Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse D zumindest Lastkraftfahrzeuge bis 7,5 t gelenkt hat.

Die Fristen und das Verfahren für die ärztlichen Kontrolluntersuchungen wurden analog zu denen für die Lenkberechtigung für die Klasse C gestaltet (siehe Erläuterungen zu § 20 Abs. 3).

Abs. 3 verbietet die Inbetriebnahme oder das Lenken eines Omnibusses mit mehr als 0,1 Promille Blutalkoholgehalt.

Abs. 4 verlangt gleichfalls eine Registrierung des Führerscheines von EWR-Angehörigen, die in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben und Omnibusse lenken wollen (siehe Erläuterungen zu § 20 Abs. 5).

Zu § 22:

Entspricht dem geltenden § 77 KFG mit der Maßgabe, daß die Erteilung der Lenkberechtigung gemäß diesem Bundesgesetz zu erfolgen hat (Abs. 3); damit Heereslenkberechtigungen in EU-Führerscheine umgeschrieben werden können, müssen sie in allen Belangen der Richtlinie entsprechen.

Abs. 7 entspricht dem geltenden § 64 Abs. 7 KFG mit dem Zusatz, daß nach Erteilung einer Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz für die Besitzer von Heereslenkberechtigungen die zweijährige Probezeit beginnt.

Abs. 8 enthält eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Landesverteidigung betreffend die Fahrausbildung und -prüfung sowie den Berechtigungsumfang der Heereslenkberechtigungen; durch die Bauart der Heeresfahrzeuge ist ein geringfügiges Abweichen von den von der EU normierten Massen und Maßen notwendig, wobei jedoch bei Umschreibung der Heereslenkberechtigung in eine zivile Lenkberechtigung derartige Überschreitungen des Berechtigungsumfanges nicht übertragen werden können.

Zu § 23:

Abs. 1 regelt die Zulässigkeit des Lenkens eines Kraftfahrzeuges mit einem Nicht-EU-Führerschein durch Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich. Gemäß dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr ist kein Staat verpflichtet, eine ausländische Lenkberechtigung anzuerkennen, wenn deren Besitzer seinen Hauptwohnsitz in sein Hoheitsgebiet verlegt. Daher wurde die Frist für das zulässige Lenken mit einer nicht im EWR erworbenen Lenkberechtigung von einem Jahr auf sechs Monate verkürzt, da auch Nicht-EWR-Angehörige, die ihren Wohnsitz nach Österreich verlegen, unter die österreichischen Bestimmungen bezüglich Probeführerschein oder Befristung fallen sollen. Im Gegensatz zu EU-Führerscheinbesitzern müssen diese aber ihren Führerschein umschreiben lassen und daher ist ihnen und den Behörden eine entsprechende Frist einzuräumen. Außerdem ist es gerade bei Besitzern von Führerscheinen aus Ländern, in denen die Fahrprüfung nicht dem EU-Standard entspricht, aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig, die weitere Verwendung solcher Führerscheine auf ein halbes Jahr zu beschränken. Für Personen, die nachweislich nicht länger als ein Jahr in Österreich bleiben wollen (Dienstvertrag oder Ausbildungsbestätigung), kann jedoch diese Frist um ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, um Härtefälle zu vermeiden. Allerdings ist diese Bewilligung zu widerrufen, wenn der Führerscheinbesitzer als Lenker eines Kraftfahrzeuges ein Delikt setzt, das zur Entziehung führen würde.

Abs. 2 stellt Diplomaten frei, von ihrer ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer ihrer Akkreditierung in Österreich Gebrauch zu machen; eine Umschreibung in einen EU-Führerschein ist nicht zielführend, da dieser Führerschein auf Grund des Art. 8 Abs. 6 der Führerscheinrichtlinie von den anderen Mitgliedstaaten nicht anerkannt werden muß.

Abs. 3 legt die Bedingungen für die Umschreibung von Nicht-EWR-Führerscheinen fest; zum Unterschied vom derzeit geltenden § 64 Abs. 6 KFG gilt hier nicht mehr formell Reziprozität: das heißt, wenn der Heimatstaat des Führerscheininhabers die österreichischen Führerscheine umschreibt, wird das nicht von Österreich generell gleichartig gehandhabt, sondern die Umschreibung hängt davon ab, wie in dem betreffenden Staat die Fahrprüfung abgehalten wird; sollte die Fahrprüfung wesentlich vom EU-Standard abweichen, ist eine praktische Fahrprüfung anzuordnen. Durch Verordnung werden jene Staaten festgelegt, deren Fahrprüfungen dem EU-Standard entsprechen.

Durch Abs. 3 Z 1 soll der sogenannte „Führerscheintourismus“ vermieden werden. Bisher konnten nur Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich aufgegeben hatten, im Ausland eine Lenkbe­rechtigung erwerben, die in Österreich umgeschrieben werden konnte. Andererseits konnten jene Österreicher, die sich zwar längere Zeit im Ausland aufhielten und dort die Lenkberechtigung erworben haben, ihren ausländischen Führerschein in Österreich nicht umschreiben, weil sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich aufrecht erhalten haben.

Schließlich wurden aber auch jene Lenkberechtigungen umgeschrieben, die ein Ausländer in einem anderen als seinem Heimatstaat erworben hatte (was häufig geschah, wenn jemandem seine Lenk­berechtigung in seinem Heimatstaat entzogen wurde).

Es sind für die Umschreibung von ausländischen Lenkberechtigungen jene Kriterien anzulegen, die nunmehr allgemein innerhalb der EU für die Erteilung einer Lenkberechtigung gelten, nämlich tatsächlicher Aufenthalt in dem Staat, der die Lenkberechtigung erteilt hat. Dies bedeutet zugleich eine Verbesserung für jene Österreicher, die etwa aus Studiengründen im Ausland waren und dort ihre Lenkberechtigung erworben haben.

Ebenfalls neu ist die Z 3: ein Antrag auf Umschreibung einer Lenkberechtigung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Begründung des Hauptwohnsitzes in Österreich zulässig. Die Gültigkeit der Lenk­berechtigung in Österreich besteht nur mehr sechs Monate; nach 18 weiteren Monaten wäre die Lenkberechtigung erloschen; demnach darf nach Ablauf von insgesamt 24 Monaten nur mehr nach Ablegung einer vollen Fahrprüfung eine österreichische Lenkberechtigung erteilt werden.

Abs. 4 legt entsprechend Art. 8 Abs. 6 der Richtlinie fest, daß bei einer Umschreibung eines Nicht-EWR-Führerscheines die Daten der ursprünglichen Lenkberechtigung im Führerschein einzutragen sind; diese Bestimmung wird deswegen aufgenommen, weil die Richtlinie erlaubt, daß andere Mitgliedstaaten bei einem Wohnortwechsel eines derartigen Führerscheinbesitzers einen solcherart umgeschriebenen österreichischen Führerschein nicht anerkennen müssen. Außerdem muß der bisherige Führerschein bei der Behörde abgeliefert werden.

Die derzeit eingeräumte Möglichkeit für Personen, auf Grund einer Doppelwohnsitzbestätigung für längere Zeit von ihrer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, wird gestrichen, da diese Doppelwohnsitzbestätigung oftmals mißbräuchlich verwendet wurde und eine sachlich ungerechtfertigte Besserstellung von Personen war, die damit Rechtsfolgen wie der Entziehung ausweichen konnten. Derartige Doppelwohnsitzbestätigungen sind im gesamten EWR unbekannt und auch nicht mehr nötig. Auch nach den österreichischen Meldebestimmungen kann eine Person immer nur einen Hauptwohnsitz haben, so daß sich die Aufrechterhaltung dieser Bestimmung erübrigt.

Abs. 5 und 6 entsprechen dem bisherigen § 84 Abs. 1 und 2 KFG.

Zu § 24:

Abs. 1 entspricht geltendem Recht.

Abs. 2 legt fest, daß es eine Entziehung oder Einschränkung auch nur für einzelne Klassen geben kann, aber nur dann, wenn das gesetzte Delikt nur in Verbindung mit dem Lenken dieser Klasse gesetzt werden kann (zB Blutalkoholgehalt zwischen 0,1 und 0,8 Promille bei Buslenkern). Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B muß jedoch zwangsläufig eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen C (C1) und D nach sich ziehen, da der Besitz dieser Lenkberechtigungen gemäß der Richtlinie an den Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B gebunden ist. Auch wenn einem Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen C und D nur eine dieser Klassen entzogen werden sollte, so wird die andere Klasse mitentzogen, denn wenn jemand etwa für das Lenken eines Lastkraftwagens nicht ausreichend verkehrszuverlässig ist, gilt das umso mehr für das Lenken eines Omnibusses. Wird die Lenkberechtigung nur für eine Klasse entzogen und bleibt eine Lenkberechtigung für zumindest eine Klasse oder Unterklasse aufrecht, so wird der Entzug nur in den Führerschein eingetragen.

Abs. 3 und 4 entsprechen geltendem Recht.

Zu § 25:

In Abs. 1 wird festgelegt, daß die Entziehungsdauer auf Grund des Ermittlungsverfahrens im Bescheid auszusprechen ist.

Abs. 2 legt fest, daß die Dauer der Entziehung vom ärztlichen Gutachten abhängig gemacht werden muß, wenn es sich um eine Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung handelt. Hierbei wird die Dauer der Entziehung auf die Dauer der Nichteignung festgesetzt und kann nur durch Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, das die wiedererlangte gesundheitliche Eignung bestätigt, beendet werden.

Abs. 3 entspricht geltendem Recht mit der Ergänzung, daß die Entziehung so lange dauern muß, bis die durch Bescheid auferlegte Verpflichtung zur Befolgung einer begleitenden Maßnahme vom Führerscheinbesitzer erfüllt wird.

Zu § 26:

Für gewisse Delikte sieht das geltende Recht vor, daß eine kürzere Entziehungsdauer als die normalerweise vorgesehenen drei Monate zu verhängen ist. Diese Fälle sind in Abs. 1 bis 3 aufgelistet.

Abs. 1 legt fest, daß es eine Person, die mehr als 1,2 Promille (0,6 mg/l Atemluftalkohol) aufweist, nicht mehr unter die kürzere Entziehungsdauer fällt, da dieser Wert einem Alkoholkonsum entspricht, bei dem davon ausgegangen werden muß, daß der Betreffende sich seines Vergehens bewußt war; in Anbetracht der Schwere eines solchen Delikts soll die Entziehungsdauer mindestens drei Monate betragen und die Entziehungsdauer vom Alkoholisierungsgrad des Lenkers abhängig gemacht werden. Die Verweigerung der Alkoholuntersuchung muß dieselbe Rechtsfolge nach sich ziehen, da sonst bei einer Verweigerung eine Besserstellung eintreten würde.

Abs. 2 entspricht § 73 Abs. 3 zweiter Satz des geltenden KFG 1967 mit der Maßgabe, daß eine neuerliche Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung als zweite Übertretung gilt, die sechs Wochen Entziehungsdauer nach sich zieht.

Abs. 3 bezieht sich auf jene Lenker, die wiederholt gegen die für sie geltende 0,1-Promille-Grenze verstoßen; auf Grund ihrer besonderen Verantwortung ist hier im Wiederholungsfall eine Entziehung anzuordnen, auch wenn die 0,8-Promille-Grenze nicht erreicht wird. Diese Entziehungsbestimmungen beziehen sich nur auf die Klassen C und D.

Abs. 4 und 5 legen fest, daß, wenn die Vorlage eines Gutachtens oder der Besuch einer Nachschulung für Probeführerscheinbesitzer angeordnet wird, eine Entziehung bei Nichtbefolgung der Anordnung (innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Bescheides) bis zur Befolgung auszusprechen ist.

Abs. 6 statuiert darüber hinaus, daß bei der kürzeren Entziehungsdauer wegen der in Abs. 2 und 3 genannten Delikte keine begleitenden Maßnahmen anzuordnen sind, da diese Entziehungen ausreichend spezialpräventive Wirkung zeigen sollten, um Lenker, die gedankenlos ein solches Delikt setzen, von weiteren Delikten abzuhalten. Erst bei Wiederholungstätern scheint eine psychologische Betreuung angebracht.

Zu § 27:

In Abs. 1 werden die Voraussetzungen für das Erlöschen einer Lenkberechtigung aufgezählt, wobei nunmehr klargestellt wird, daß eine Lenkberechtigung nicht sofort auf Grund einer Entziehung erlischt, sondern nur, wenn die Entziehung eine bestimmte Dauer überschreitet, und daß die Lenkberechtigung auch durch Verzicht erlöschen kann. Dieser Verzicht kann sich selbstverständlich auch nur auf eine Klasse oder Unterklasse beziehen.

Abs. 2 enthält eine Verpflichtung der Personenstandsbehörden, Todesfälle den Führerscheinbehörden zu melden, damit die Aktualisierung der Führerscheinregister stattfindet.

Zu § 28:

Abs. 1 normiert, daß bei einer weniger als 18 Monate dauernden Entziehung der Führerschein auf Antrag wieder ausgefolgt werden kann, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr gegeben sind.

In Abs. 2 wird der Behörde die Möglichkeit gegeben, die Wiederausfolgung des Führerscheines von der Erfüllung gewisser Bedingungen abhängig zu machen.

Es wird also die Entziehung je nach Schwere des Falles bzw. abhängig vom Entziehungsgrund so wie die derzeitige vorübergehende Entziehung behandelt (Wiedererlangung des Führerscheines auf Antrag), oder es können bestimmte Nachweise verlangt werden.

Bei einer Entziehungsdauer von 18 Monaten oder mehr ist immer das gesamte Verfahren zur Erteilung einer Lenkberechtigung einzuhalten.

Zu § 29:

Abs. 1 bis 4 entsprechen geltendem Recht.

Zu § 30:

Abs. 1 entspricht dem bisherigen § 86 Abs. 1a und 2 KFG. Zusätzlich werden die Behörden verpflichtet, einem Staat Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, zu erteilen, wenn der Führerscheinbesitzer in diesem Staat seinen Hauptwohnsitz hat.

Abs. 2 bezieht sich auf internationale Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Fahrverboten.

Abs. 3 legt fest, daß gemäß der Richtlinie bei einer Entziehung eines ausländischen EU-Führerscheines dieser in einen österreichischen EU-Führerschein umgetauscht werden muß. Dies gilt jedoch nur für Personen, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben. Diesen Personen wird nicht nur das Recht, vom Führerschein Gebrauch zu machen, aberkannt, sondern es handelt sich tatsächlich um eine Entziehung, da der EU-Führerschein wie ein inländischer Führerschein zu behandeln ist und die diesem zugrundeliegende Lenkberechtigung durch den Wohnsitzwechsel de iure einer österreichischen Lenkberechtigung gleichgestellt ist, die nur durch einen ausländischen Führerschein bestätigt wird. Es ist daher vom Führerscheinbesitzer die „Wiederausfolgung“ eines österreichischen Führerscheines zu bean­tragen, während der ausländische Führerschein der Ausstellungsbehörde zurückgestellt wird.

Zu § 31:

Die Absätze 1, 4 und 6 entsprechen dem bisherigen § 68a KFG mit redaktionellen Änderungen und der Streichung der Vorschrift, daß ermächtigte Vereine bei der Behörde Anfragen über das Vorliegen von Entziehungstatbeständen zu stellen haben, da derartige Auskünfte aus Datenschutzgründen aus dem automationsunterstützten Zentralen Führerscheinregister solchen Institutionen nicht zu erteilen sind. Auch Duplikatmopedausweise sind vom ermächtigten Verein auszustellen.

Neu sind die Absätze 2, 3 und 5:

In ländlichen Gegenden mit unzureichenden öffentlichen Verkehrsverbindungen und Ausbildungs­einrichtungen soll den Behörden vom Landeshauptmann die Möglichkeit eingeräumt werden können, ausnahmsweise auch Jugendliche unter 16 Jahren ein Moped lenken zu lassen. Voraussetzung für die Erlangung eines Mopedausweises mit 15 Jahren ist einerseits die nötige geistige Reife, andererseits ein persönlicher Bedarf des Antragstellers, weil es entweder keine öffentlichen Verkehrsmittel gibt oder weil die Verkehrsverbindungen einen Fahrplan aufweisen, der für den Betroffenen einen unzumutbaren Zeitaufwand bedeuten würde. Außerdem ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

Des weiteren wird festgelegt, daß auch Mopedfahrer unter 20 Jahren beim Lenken eines Mopeds der
0,1-Promille-Grenze – wie Kraftfahrer auf Grund der Probeführerscheinbestimmungen – unterliegen.

Zu § 32:

Entspricht dem bisherigen § 75a KFG mit der Maßgabe, daß das Lenken von Invalidenkraftfahrzeugen mitberücksichtigt wird.

Zu § 33:

Entspricht dem bisherigen § 81 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7 KFG mit der Maßgabe, daß die Behörde nicht mehr verpflichtet ist, die internationalen Führerscheine zu bestätigen. Dies dient der Verwaltungs­vereinfachung; der internationale Führerschein ist ohnedies nur begrenzt und nur in Verbindung mit einem gültigen Führerschein gültig, so daß es keiner weiteren Bestätigung durch die Behörde bedarf.

Abs. 3 entspricht dem bisherigen § 84 Abs. 4 KFG mit der Maßgabe, daß zusätzlich zu dem in Österreich ausgestellten internationalen Führerschein eine Verlustbestätigung (über den ausländischen Führer­schein) mitzuführen ist. Außerdem wird die Dauer der Berechtigung des Lenkens nur mit dem internatio­nalen Führerschein und der Verlustbestätigung von vier auf sechs Wochen verlängert.

Zu § 34:

Abs. 1 und 3 entsprechen den Bestimmungen des bisherigen § 126 KFG mit der Maßgabe, daß kein Unterschied mehr zwischen technischen und rechtskundigen Sachverständigen gemacht wird. Neu ist die Beiziehung von sachverständigen Ärzten; auf Grund der EU-Vorschriften betreffend die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern wird es vermehrt zu ärztlichen Kontrolluntersuchungen kommen; deshalb wird die Untersuchung von Erstbewerbern um eine Lenkberechtigung und von Wiederholungsuntersuchungen für Besitzer der Lenkberechtigungen für die Klassen C und D großteils von den Amtsärzten zu praktischen Ärzten verlagert.

Abs. 3 normiert, daß Fahrprüfer in eine Fahrprüferliste eingetragen werden müssen; die Eintragung erfolgt, wenn ein Fahrprüfer die Voraussetzungen erfüllt, begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf Verwendung. Die näheren Einzelheiten über die Ausbildung und berufliche Erfahrung der Sach­verständigen werden durch Verordnung gemäß Abs. 4 festgelegt.

Zu § 35:

Die Behörden und Verfahrensbestimmungen entsprechen im großen und ganzen jenen des § 123 Abs. 1, 2 und 2a KFG 1967. Zusätzlich soll in Abs. 3 Z 1 durch den Verweis auf § 97 Abs. 5 StVO 1960 sichergestellt werden, daß alle in Abs. 3 genannten Organe das Recht haben, durch deutliche Zeichen Kraftfahrzeuglenker zum Anhalten aufzufordern, um in Vollziehung dieses Bundesgesetzes die erforderlichen Kontrollen durchführen zu können. Damit so wie bisher die Bundespolizeidirektionen an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitwirken können, ist gemäß Artikel 102 Abs. 4 B-VG die Zustimmung aller Länder zu § 35 erforderlich.

Zu § 36:

In Abs. 1 werden jene Ermächtigungen aufgezählt, für deren Erteilung der Landeshauptmann zuständig ist.

Abs. 2 regelt die Ermächtigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr; Z 3 entspricht dem bisherigen § 81 Abs. 5 KFG. Die ermächtigten Stellen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr.

In Abs. 3 werden die allgemeinen Bedingungen festgelegt, die Einrichtungen erfüllen müssen, um gemäß Abs. 1 oder 2 ermächtigt zu werden, wobei die näheren Bestimmungen je nach der Tätigkeit der Einrichtung durch Verordnungen festgesetzt werden.

Abs. 4 regelt den Widerruf einer erteilten Ermächtigung.

Zu § 37:

Die Strafbestimmungen entsprechen den im KFG enthaltenen mit der Maßgabe, daß die Mindeststrafe in jedem Fall 500 S beträgt.

Neu sind auch Mindeststrafen für jene Delikte, bei denen angenommen werden kann, daß sie die Verkehrssicherheit besonders gefährden.

Für leichtere Delikte, wie etwa das Nichtmitführen des gültigen Führerscheines oder das Lenken eines Lastkraftwagens über 7,5 t oder eines Omnibusses durch einen in Österreich wohnhaften EU-Bürger ohne einen in Österreich registrierten EU-Führerschein, ist gemäß Abs. 6 die Einhebung einer Organstrafverfügung bis zu einer Höhe von 1 000 S zulässig.

Zu § 38:

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Straßenaufsicht sind berechtigt, entsprechend den Bestimmungen des KFG, bei bestimmten Delikten Zwangsmaßnahmen anzuwenden, um den Lenker eines Kraftfahrzeuges am Weiterfahren zu hindern.

Zu § 39:

Entspricht den Bestimmungen des bisherigen § 76 KFG mit der Maßgabe, daß auch bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 eine Entziehung nach sich ziehen, der Führerschein vorläufig abgenommen werden kann.

Zu § 40:

Abs. 1 und 2 legen den Berechtigungsumfang der bisherigen Führerscheine beim Umtausch in EU-Führerscheine fest. Es wird auch klargestellt, daß alle bereits ausgestellten Führerscheine auch als Führerscheine im Sinne dieses Bundesgesetzes zu verstehen sind, daß also auch alle Bestimmungen des Führerscheingesetzes auf diese Führerscheine anzuwenden sind.

Für die Untergruppe AL (alt) ist geregelt, daß diese Lenkberechtigung, für die eine Lenkberechtigung der Vorstufe A (neu) erteilt wird, zwei Jahre nach der Umschreibung der Gruppe AL auf die Vorstufe A, wie von der Richtlinie vorgesehen, ex lege zu einer uneingeschränkten Lenkberechtigung für die Klasse A wird (es sei denn, die Probezeit wird verlängert). Will jedoch ein Besitzer einer Lenkerberechtigung für die Untergruppe AL schon vor Ablauf von zwei Jahren die uneingeschränkte Klasse A erwerben, so muß er wie bisher die praktische Fahrprüfung für die Klasse A ablegen. Es ist daher ausgeschlossen, daß jemand zwei Jahre nach Erteilung der Lenkerberechtigung für die Untergruppe AL (alt) automatisch die Lenkberechtigung für die Klasse A (neu) erlangt. Dies deshalb, weil die seinerzeit abgelegte Lenkerprüfung AL nicht der von der Richtlinie normierten Fahrprüfung für die Klasse A entspricht.

Obwohl die Untergruppe AK wegen der EU-Richtlinie in dieses Bundesgesetz nicht mehr übernommen werden kann, bleiben AK-Führerscheine im vollen Berechtigungsumfang aufrecht und können auch in anderen EWR-Staaten in diesem Umfang verwendet werden; bei einer Wohnsitzverlegung in einen anderen EWR-Staat und einem daraus folgenden etwaigen Umtausch des Führerscheines obliegt es diesem Staat, auf Grund einer Äquivalenzprüfung festzustellen, in welche Kategorie er umgeschrieben werden kann. Da die Unter­gruppe AK nicht mehr als eigene Unterklasse in den Führerschein eingetragen werden darf, ist in der Rubrik, die für die Vorstufe A vorgesehen ist, ein von der EU vorgegebener Code für Fahrzeugklassen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten bis zur Umsetzung der Richtlinie vorgesehen waren und nunmehr unzulässig sind, mit der näheren Beschreibung einzutragen; im Fall der Untergruppe AK bedeutet die in Klammer einzutragende nähere Bestimmung demnach, daß es sich um ein Motorrad bis 50 cm3 handelt. Um jenen Bewerbern, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Ausbildung begonnen haben, die Erlangung der Lenkerberechtigung für die Untergruppe AK noch zu ermöglichen, dürfen derartige Führerscheine bis zu einem Monat nach Inkrafttreten des Führerscheingesetzes ausgestellt werden. Da eine Legisvakanz von etwa drei Monaten vorgesehen ist zwischen Kundmachung und Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, werden durch die Gesamtdauer von vier Monaten für die Ablegung der Fahrprüfung Härtefälle ausgeschlossen.

Die Lenkerberechtigung für die Gruppe DL kann so wie bisher erst dann in eine Lenkberechtigung für die Klasse D umgeschrieben werden, wenn der Besitzer eine dreijährige Tätigkeit im Ortslinienverkehr nachweist.

Da kein Lenker verpflichtet ist, seinen Führerschein gegen einen Führerschein nach diesem Bundesgesetz umzutauschen, andererseits die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Führerscheine weder ergänzt noch verlängert werden dürfen (Abs. 4), wird in Abs. 5 geregelt, daß nach der ersten ärztlichen Kontrolluntersuchung zumindest den Besitzern von Führerscheinen der Gruppen C und D neue Führerscheine auszustellen sind. Um Härtefälle zu vermeiden, gilt jedoch die Befristung von C-Lenk­berechtigungen für Besitzer einer alten C-Lenkerberechtigung erst ab dem 45. Lebensjahr bzw. zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Damit werden auch Kapazitätsprobleme bei den Amtsärzten innerhalb der auf das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden zwölf Monate vermieden, weil nicht alle Besitzer von C-Lenkberechtigungen gleichzeitig zur ärztlichen Untersuchung müssen.

Des weiteren wird in Abs. 6 auf das KFG verwiesen, in dem der Berechtigungsumfang der grauen Führerscheine festgelegt wird; eine Neuausstellung solcher Führerscheine ist auf Grund der EU-Vorschriften nicht mehr zulässig. Sollte also ein Besitzer eines solchen Führerscheines eine Umschreibung oder Ergänzung seines Führerscheines beantragen, so muß ihm nunmehr ein Führerschein nach dem FSG ausgestellt werden. Der Berechtigungsumfang dieser Führerscheine bestimmt sich in einem ersten Schritt nach den Übergangsbestimmungen des § 133 KFG. Danach ist in einem zweiten Schritt der endgültige Berechtigungsumfang nach dem FSG zu beurteilen.

Abs. 7 legt fest, daß jede Führerscheinbehörde durch Verordnung festlegen kann, in welcher zeitlichen und eventuell auch anderen (Name, Geburtsdatum) Reihenfolge Anträge auf freiwilligen Umtausch des Führerscheines gestellt werden können, falls in dieser Behörde außergewöhnlich viele Anträge auf freiwilligen Umtausch der Führerscheine einlangen sollten.

Zu § 41:

Abs. 1 legt fest, daß anhängige Verfahren nach der alten Rechtslage zu Ende zu führen sind. Das bedeutet, daß vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Behörde eingelangte Anträge auf Erteilung einer Lenkberechtigung in jeder Hinsicht nach der alten Rechtslage zu behandeln sind, also sowohl die ärztliche Untersuchung als auch die theoretische (mündliche) Fahrprüfung für diese Bewerber jedenfalls nach der derzeitigen Rechtslage durchzuführen sind. Damit ist auch den Behörden ein über die Legisvakanz hinausgehender Zeitraum zur Umstellung gegeben. Lediglich die Dauer der praktischen Prüfung ist aus Gründen der Verkehrssicherheit auf die von der EU vorgeschriebene Dauer zu verlängern.

Abs. 2 enthält eine Übergangsbestimmung für diejenigen Einrichtungen, die bisher schon bestimmte Aufgaben erfüllt haben und nunmehr dafür eine Ermächtigung gemäß diesem Bundesgesetz benötigen.

Abs. 3 regelt, daß nach der alten Rechtslage bestellte Sachverständige jedenfalls zumindest bis zum Ablauf ihrer Bestellung als weiterbestellt gelten.

Abs. 4 enthält die Regelung, daß bis zur Einrichtung des Zentralen Führerscheinregisters die Bestimmungen des § 78 KFG 1967 weiter gelten, dh. daß so wie bisher alle Meldungen dem Zentral­nachweis für Lenkerberechtigungen zu übermitteln sind, und daß dort auch die Anfragen vor Erteilung einer Lenkberechtigung zu stellen sind. Nach Einrichtung des Zentralen Führerscheinregisters sind die Anfragen bis zur kompletten Nacherfassung der Daten im Zentralnachweis sowohl an das Zentrale Führerscheinregister als auch an den Zentralnachweis zu stellen; die Nacherfassung von Daten des Zentralnachweises kann auch anlaßbezogen erfolgen, dh. bei jeder Meldung oder Anfrage werden die Daten in das Zentrale Führerscheinregister übertragen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird durch Verordnung festlegen, ab welchem Zeitpunkt keine weiteren Anfragen an den Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen zu stellen sind, weil die Nacherfassung abgeschlossen ist und der Zentralnachweis aufgelöst werden kann.


Abs. 5 enthält eine Übergangsbestimmung für die Nacherfassung der Führerscheindaten in den örtlichen Führerscheinregistern; hierfür sind fünf Jahre vorgesehen.

Abs. 6 stellt klar, daß die Bestimmungen über den Mopedausweis weiterhin nicht für jene Personen gelten, die bereits vor Inkrafttreten der Bestimmungen über den Mopedausweis im Jahre 1991 das 16. Lebensjahr vollendet hatten.

Zu § 42:

Hier wird klargestellt, daß Verweise auf andere bundesgesetzliche Bestimmungen sich immer auf die jeweils geltende Fassung beziehen.

Zu § 43:

Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden die entsprechenden Bestimmungen des KFG 1967 außer Kraft gesetzt. Aus dem VII. Abschnitt des KFG bleibt lediglich § 78 (Zentralnachweis für Lenker­berechtigungen) in Kraft; dieser kann erst dann außer Kraft gesetzt werden, wenn die Nacherfassung in das Zentrale Führerscheinregister abgeschlossen ist. Da dieser Zeitpunkt bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht absehbar ist, wird der Zeitpunkt des Außerkrafttretens des § 78 KFG auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der er die Nacherfassung für abgeschlossen erklärt, bestimmt werden.

Eine längere Legisvakanz ist außerdem vorgesehen für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B, da unter anderem erst die Fahrschullehrer entsprechend ausgebildet werden müssen.

Verordnungen können unmittelbar nach Kundmachung erlassen werden, können aber frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.

Zu § 44:

Die Vollzugsbestimmungen richten sich nach dem Bundesministeriengesetz.