723 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (697 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

und

über den Antrag der Abgeordneten Sigisbert Dolinschek und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 geändert wird (239/A)

und

über den Antrag der Abgeordneten Karl Öllinger und Genossen betreffend Maßnahmen zur Verbesserung der Lehrlingsausbildung [391/A(E)]


Die gegenständliche Regierungsvorlage soll für ArbeitgeberInnen die Attraktivität der Ausbildung von Lehrlingen heben. Die in der Regierungsvorlage enthaltene Novelle zum KJGB sieht folgende Änderungen vor:

–   Auch für Lehrlinge endet die Geltung des Gesetzes mit Vollendung des 18. Lebensjahres, ausgenommen Überstunden, Anrechnung der Berufsschulzeit und Akkordarbeit.

–   Die Pausenregelung wird weitgehend an die der Erwachsenen angeglichen.

–   Die Arbeit von Jugendlichen im Handel am Samstag nach 14 Uhr wird ausdrücklich zugelassen und die Schutzvorschriften des § 22d des Arbeitsruhegesetzes übernommen.

–   Das Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen wird ermöglicht.

Lehrbetriebe sollen durch die in der Regierungsvorlage enthaltene Novelle zum ASVG finanziell entlastet werden, indem die Kosten für den Krankenversicherungsschutz der Lehrlinge aus allgemeinen Mitteln der Krankenversicherung zu zahlen sind. Zur Finanzierung eines solchen Krankenversicherungs­schutzes der Lehrlinge soll ein Ergänzungsbeitrag von 0,1 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage der in § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG genannten Personen (das sind im wesentlichen die Angestellten) eingeführt werden, welcher von den Dienstgebern zu tragen ist.

Die Abgeordneten Sigisbert Dolinschek, Mares Rossmann, Helmut Haigermoser, Mag. Herbert Haupt und Genossen haben am 18. Juni 1996 den Initiativantrag 239/A im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Bei der Beschäftigung von Jugendlichen bestehen Probleme, wenn durch die Umstellung der Zeitzählung zwar die Sommerzeit gilt, sich der Bedarf nach ihrer Arbeitsleistung aber nach der astronomischen Zeit richtet. Eine Orientierung der Arbeitszeit an der astronomischen Zeit ist – selbst wenn die Jugendlichen dies selbst wollen und die ununterbrochene Ruhezeit gewährleistet ist – nach der geltenden Gesetzeslage nicht möglich. Zu Schwierigkeiten führt dies insbesondere im Gastgewerbe, wo die Bedürfnisse der Urlauber und sonstigen Gäste sich weniger nach der amtlichen Zeit als nach dem Sonnenstand richten.

Um diese Probleme zu beseitigen, sollte nach Meinung der Antragsteller die Nachtruhe während der Sommerzeit um eine Stunde zurückverlegt werden können, wenn dieser Umstellung nicht nur der betroffene Jugendliche, sondern auch seine Eltern oder Erziehungsberechtigten und gegebenenfalls der Betriebsrat zustimmen. Der Schutz der Jugendlichen, der durch den § 17 KJBG gewährleistet werden soll, wird dadurch in keiner Weise tangiert, weil sich die Belastung für die betroffenen Personen nicht vergrößert, sondern nur die Sommerzeit ,ignoriert‘ wird.

Bereits in der XVIII. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates wurde von den freiheitlichen Abge­ordneten ein derartiger Antrag eingebracht und im Zuge seiner Behandlung im Ausschuß seitens der Regierungsfraktionen auch eine entsprechende Gesetzesänderung in allernächster Zeit angekündigt. Unverständlicherweise ist eine Gesetzesänderung in der Folge aber unterblieben. Aus diesem Grund wurde schon in der XIX. Gesetzgebungsperiode der Antrag nochmals eingebracht. Nachdem dieser unerledigt blieb, soll nun noch ein drittes Mal ein Vorstoß gemacht werden, um diese in der vorgeschlagenen Form für den Schutz der jugendlichen Arbeitnehmer völlig unproblematische und berechtigte Forderung der Gastronomiebetriebe umzusetzen.“

Die Abgeordneten Karl Öllinger und Genossen haben am 18. Februar 1997 den gegenständlichen Entschließungsantrag im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Ein alarmierender Lehrstellenmangel, die Tendenz zur Auslagerung von Aus- und Weiterbildungskosten und die in manchen Betrieben zu geringe Qualität der Lehrausbildung sind nicht nur nach unserer Ansicht Hauptprobleme der Berufsausbildung in den Betrieben.

Ergebnisse einer Studie besagen unter anderem:

–   40% der Betriebe erwachsen aus der Lehrausbildung keine Kosten,

–   60% der Betriebe kommen ohne eigene Ausbildungsinfrastruktur aus,

–   35 bis 40% aller Lehrbetriebe erwirtschaften Nettoerträge aus den betrieblichen Arbeitsleistungen der Lehrlinge.

Ende Oktober 1996 standen bundesweit 6 400 Lehrstellensuchende 2 700 offenen Lehrstellen gegenüber. Zum gleichen Zeitpunkt des Vorjahres war der Lehrstellenmarkt noch ausgeglichen.

Ende Jänner 1997 lag die Zahl der gemeldeten offenen Lehrstellen um 30% unter dem Vorjahreswert, die Zahl der vorgemerkten Lehrstellensuchenden war im gleichen Zeitraum um nahezu 24% gestiegen.

Die Zahl der Arbeitslosen in der Altersgruppe zwischen 15 und 25 Jahren betrug Ende Jänner 1997 bereits nahezu 50 000 Personen, die Tendenz insbesondere bei den 15- bis 19jährigen steigt überdurch­schnittlich – Ende Jänner lag der Wert bereits um 9,2% über dem des Vorjahres.

Neben dem Problem, daß etliche Betriebe Lehrlinge als billige Arbeitskräfte zu Konditionen der Lehrlingsentschädigung mißbrauchen, bereitet auch die Tatsache Probleme, daß viele – auch ausbildende – Betriebe den betriebswirtschaftlichen, aber auch den volkswirtschaftlichen Nutzen der Lehrlings­ausbildung unterschätzen oder ihm schlicht keinen Stellenwert beimessen.

Betriebe und Einrichtungen der öffentlichen Hand sind in den letzten Jahren oft mit schlechtem Beispiel vorangegangen und haben aus Kosteneinsparungsgründen die Aufnahme und Ausbildung von Jugendlichen eingeschränkt.

In Anbetracht der drastischen Situation am Arbeitsmarkt ist es daher dringend erforderlich, Maßnahmen zur Verbesserung der Lehrlingsausbildung zu setzen.“

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die gegenständlichen Vorlagen in seiner Sitzung am 27. Mai 1997 in Verhandlung genommen. Berichterstatter im Ausschuß war der Abgeordnete Johann Kurzbauer. In der Debatte, an der sich die Abgeordneten Mag. Dr. Josef Trinkl, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Dr. Elisabeth Pittermann, Dr. Gottfried Feurstein sowie die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch beteiligten, wurde von den Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein ein Abänderungs- und Zusatzantrag betreffend § 1 Abs. 1a, § 2 Abs. 1 und 1a, § 5a Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 2, 2a, 2b, 3 und 8, § 12 Abs. 3, § 13, § 16, § 17 Abs. 3a, 4 und 7, § 19, § 19a, § 20, § 23 Abs. 1, 1a, 1b und 2, § 24, § 25 Abs. 1 und 1a, § 27b, § 34 Abs. 1 und 5 KJBG gestellt.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des oberwähnten Abänderungs- und Zusatzantrages der Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein einstimmig angenommen.

Der folgende, von den Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein eingebrachte Entwurf für Ausschußerläuterungen wurde einstimmig angenommen:

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales geht davon aus, daß durch die Bezugnahme auf den tatsächlichen Besuch des Lehrganges bzw. der saisonmäßigen Berufsschule klargestellt werden soll, daß während der Ferienzeit oder vergleichbaren Ausfallzeiten, trotz Andauerns des Lehrgangs eine Beschäftigung im Betrieb zulässig ist.

Die Anträge 239/A und 391/A(E) fanden keine Mehrheit. Es wurde einstimmig beschlossen, über die Regierungsvorlage 697 der Beilagen und über die Anträge 239/A und 391/A(E) – wegen des Zusammenhangs dieser drei Vorlagen – einen gemeinsamen Bericht zu erstatten.

Zu den Abänderungen und Ergänzungen im KJGB gegenüber der Regierungsvorlage wird folgendes bemerkt:

„Die Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz [CELEX 394L0033] ist in Österreich umzusetzen.

Die Umsetzung erfordert Änderungen des KJBG, insbesondere durch Anhebung des Mindestalters für die Zulassung zur Beschäftigung, Änderungen bei der Durchrechnung der Arbeitszeit sowie bei der täglichen Ruhezeit, Verlängerung der Wochenruhe und Einführung einer Evaluierungspflicht für den Arbeitgeber.

Zu § 1 Abs. 1a Z 1:

Die neue Fassung des § 11 Abs. 8 macht auch die Anwendung dieser Bestimmung und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Regelung des § 11 Abs. 7 für die Arbeitgeber zumutbar.

Die Jugendlichenuntersuchungen sind nach § 132a ASVG bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres vorgesehen. Da die Beibehaltung dieser Regelung aus gesundheitspolitischen Gründen erforderlich ist, soll auch § 25 Abs. 1 und 2 (Freizeitgewährung für solche Untersuchungen) weiterhin bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres gelten.

Zu § 2 Abs. 1 und 1a:

Gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 lit. b EU-Richtlinie dürfen Minderjährige erst mit Vollendung des 15. Lebensjahres zur Arbeit zugelassen werden.

Art. 1 Abs. 1 fordert weiters, die Beschäftigung erst nach Vollendung der Schulpflicht zuzulassen. Bei Kindern mit einem Geburtstag in den Monaten Jänner bis Juni endet die Schulpflicht nach Vollendung des 15. Lebensjahres. Zwar können Lehrverhältnisse erst nach Vollendung der Schulpflicht angetreten werden, für andere Dienstverhältnisse ist jedoch eine ausdrückliche Regelung notwendig.

Nach Art. 4 Abs. 2 lit. b EU-Richtlinie ist eine Ausnahme für Minderjährige nach Vollendung des 14. Lebensjahres im Rahmen der dualen Ausbildung oder eines Betriebspraktikums möglich. Solche Ausnahmen sind jedoch nur zulässig, ,sofern diese Arbeit unter den von der zuständigen Behörde geregelten Bedingungen ausgeübt wird‘. Voraussetzung ist daher eine gesetzliche Regelung, die nur in den in Abs. 1a aufgezählten Fällen gegeben ist. Ausbildungsverhältnisse, die nur durch Verbands­vorschriften geregelt sind (zB Reiteleven) und freiwillige Ferialarbeit können daher nicht aufgenommen werden.

Wie bisher sollen solche Tätigkeiten erst nach Vollendung der Schulpflicht zugelassen werden (Nicht­rückschrittsklausel nach Art. 16 der EU-Richtlinie).

Zu § 5a Abs. 1:

Arbeiten gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 können von der EU-Richtlinie ausgenommen werden (Art. 2 Abs. 2); diese Bestimmungen müssen daher im wesentlichen nicht geändert werden. Z 2 muß jedoch auf private Haushalte eingeschränkt werden.

Die in Z 3 angeführten Tätigkeiten dürften nach der EU-Richtlinie erst nach Vollendung des 13. Lebensjahres ausgeübt werden. Die EU-Richtlinie gilt jedoch nur für Dienstverhältnisse. Durch die Einschränkung auf Arbeiten, bei denen kein Dienstverhältnis vorliegt, sind diese Arbeiten nicht mehr von der Richtlinie erfaßt. Die Arbeitszeitgrenzen (§ 5a Abs. 3 und 4) können daher unverändert bleiben. Es kommt jedoch nicht auf die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses, sondern auf die tatsächliche Ausgestaltung an.

Die Ausnahme für Gewerbebetriebe (neu: Betriebe gewerblicher Art) bleibt jedoch ebenfalls erhalten, um zu verhindern, daß bisher verbotene Arbeiten in einem solchen Betrieb, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses durchgeführt werden, nunmehr zulässig sind.

Um jede gewinnorientierte gewerbliche Tätigkeit zu erfassen, wird der Rechtsbegriff ,Gewerbebetrieb‘, für den keine gesetzliche Definition besteht, durch den Begriff ,Betrieb gewerblicher Art‘ ersetzt.

Zu § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 Z 3:

Das Verbot der Beschäftigung von Kindern bei Zirkusdarbietungen entfällt, da derartige Tätigkeiten in der Praxis bereits im Kindesalter gelernt werden und kein wesentlicher Unterschied zwischen Training und Aufführung besteht. Zirkusdarbietungen sind jedenfalls ,sonstige Aufführungen‘ im Sinne des § 6 Abs. 1 erster Satz, ein Interesse der Kunst (zweiter Satz) liegt vor.

Werbeaufnahmen mit Kindern sind in der Praxis üblich. Diese Tätigkeiten sollen in das Schutzsystem der §§ 6 und 7 eingebaut werden. In § 6 Abs. 1 erster Satz und in § 7 Abs. 2 Z 3 werden daher Foto-, Fernseh- und Tonaufnahmen angeführt. In § 6 Abs. 1 zweiter Satz müssen Werbeaufnahmen aus­drücklich erwähnt werden, da kein Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder des Unterrichts vorliegt.

Zu § 11 Abs. 2 bis 3:

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EU-Richtlinie darf die Arbeitszeit der Jugendlichen acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Ausnahmen sind gemäß Art. 8 Abs. 5 EU-Richtlinie nur ,in Ausnahmefällen oder in Fällen, in denen dies durch objektive Gründe gerechtfertigt ist‘, zulässig. Die Mitgliedstaaten haben die ,Bedingungen, Einschränkungen und sonstigen Einzelheiten‘ zu regeln.

Zu Abs. 2:

Die Regelung über die andere Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der Woche kann aufrecht bleiben, da hier die notwendigen Bedingungen, Einschränkungen und Einzelheiten gegeben erscheinen.

Zu Abs. 2a:

Die Regelung über die Durchrechnung der Arbeitszeit durch Kollektivvertrag muß angepaßt werden, da bisher weder objektive Gründe für die Abweichung noch Einschränkungen im Sinne der EU-Richtlinie vorgesehen sind. Objektiver Grund für eine mehrwöchige Durchrechnung kann nur die Notwendigkeit sein, die Arbeitszeitverteilung der Jugendlichen an die der Erwachsenen anzupassen.

Fallen in einen Durchrechnungszeitraum Zeiten des Besuches einer lehrgangsmäßigen Berufsschule, ist zu berücksichtigen, daß die Berufsschulzeit in die Arbeitszeit einzurechnen ist. Beträgt die Berufsschulzeit daher zB 40 Stunden pro Woche, ist der Ausgleich in den übrigen Zeiten des Durchrechnungszeitraumes zu gewähren.

Zu Abs. 2b:

Die Regelung entspricht Abs. 2a der Regierungsvorlage. Eine Umreihung ist aus systematischen Gründen notwendig.

Zu Abs. 3:

Die Begrenzung der Tagesarbeitszeit von neun Stunden entspricht dem geltenden Recht. Die Einfügung einer ausdrücklichen Begrenzung der Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungs- bzw. Einarbeitungszeitraumes ist ebenfalls erforderlich.

Zu § 11 Abs. 8:

Die bisherige Regelung war sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer unbefriedigend. Arbeitgeber mußten, wenn in einzelnen Wochen der lehrgangsmäßigen Berufsschule die Schulzeit mehr als 40 Stunden betrug, einen Zeitausgleich gewähren. Betrug die Schulzeit hingegen in einer Woche weniger als 40 Stunden, mußten die Jugendlichen in einigen Fällen im Betrieb arbeiten.

Durch die Neuregelung wird angeordnet, daß während des Lehrganges keine Arbeit im Betrieb zulässig ist. Die Pflicht zur Gewährung eines allfälligen Zeitausgleiches entfällt.

Zu § 12 Abs. 3:

Die bisherige Grenze von zehn Stunden konnte rechtlich nicht erreicht werden, da sich aus § 11 Abs. 3 im Zusammenhang mit § 12 Abs. 2 Einleitungssatz nur eine Arbeitszeit von neuneinhalb Stunden ergeben kann.

Zu § 13:

Für Personen unter 15 Jahren, die ,im Rahmen … eines Betriebspraktikums‘ arbeiten, sieht Art. 8 Abs. 1 EU-Richtlinie kürzere Arbeitszeitgrenzen vor.

Abs. 2 entspricht Art. 8 Abs. 1 lit. c EU-Richtlinie.

Abs. 3 entspricht Art. 8 Abs. 1 lit. b EU-Richtlinie. Die in der Richtlinie enthaltene Vorschrift, daß die an Schultagen im Betrieb geleistete Zeit zwölf Stunden pro Woche nicht überschreiten darf, muß nicht übernommen werden, da an Schulen höchstens sechs Unterrichtstage pro Woche möglich sind.

Zu § 16:

Nach Art. 10 Abs. 1 EU-Richtlinie ist die tägliche Ruhezeit ,während jedes Zeitraumes von 24 Stunden‘ zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit muß daher innerhalb von 24 Stunden nach Beginn der vorangegangenen Tagesarbeitszeit abgeschlossen sein. Nach geltendem Recht ist die tägliche Ruhezeit ,nach Beendigung der Arbeitszeit‘ zu gewähren. Wird die Arbeitszeit durch längere Pausen unterbrochen, kann sich eine ,Einsatzzeit‘ von mehr als zwölf Stunden ergeben. In diesem Fall kann die Tagesruhezeit nicht innerhalb von 24 Stunden abgeschlossen werden.

Nach der Neuregelung muß die Arbeitszeit so rechtzeitig beendet werden, daß auch bei Unterbrechung der Arbeitszeit durch längere Pausen die Ruhezeit innerhalb von 24 Stunden abgeschlossen ist. Bisher war auch ein späterer Beginn am nächsten Tag möglich. Abs. 2 sieht aus Praktikabilitätsgründen eine nach der EU-Richtlinie zulässige Ausnahme (Art. 10 Abs. 4 lit. e) für das Gastgewerbe vor.

Abs. 1 Z 1 entspricht Art. 10 Abs. 1 lit. a EU-Richtlinie, Z 2 entspricht Art. 10 Abs. 1 lit. b EU-Richtlinie und dem geltenden Recht.

Aus § 17 ergibt sich, daß in diese Ruhezeit die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr fallen muß. Dies entspricht Art. 9 Abs. 1 lit. a EU-Richtlinie.

Zu § 17 Abs. 3a:

In Schichtbetrieben soll die Beschäftigung Jugendlicher über 15 Jahren ab 5 Uhr erlaubt werden, wenn dem Jugendlichen bei einem späteren Arbeitsbeginn eine zumutbare Erreichung des Betriebes weder mittels privaten noch öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist. Derzeit kommt es in der Praxis oft vor, daß Jugendliche in Schichtbetrieben um 5 Uhr in den Betrieb anreisen müssen, da sie im Rahmen des Werkverkehrs transportiert werden oder mit den im selben Betrieb arbeitenden Eltern mitfahren.

Nach der derzeitigen Gesetzeslage wären diese Jugendlichen verpflichtet, im Betrieb eine Stunde untätig auf die Arbeitsaufnahme zu warten.

Die Erreichung des Betriebes bei einem späteren Arbeitsbeginn ist beispielsweise auch dann unzumutbar, wenn der Jugendliche mehrmals das Verkehrsmittel wechseln müßte.

Zu § 17 Abs. 4:

Analog zu § 6 Abs. 1 wird die Bestimmung um Foto-, Fernseh- und Tonaufnahmen ergänzt. Das bisher vorgesehene Bewilligungsverfahren erscheint sinnlos, da keine Kriterien für die Bewilligung festgesetzt sind, das Verfahren durch die Einschaltung der Bezirksverwaltungsbehörde langwierig ist und eine Genehmigung für jede Aufführung zu einem enormen Verwaltungsaufwand führt.

Eine Aufsicht ist bei erlaubter Nachtarbeit gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a EU-Richtlinie nur in den Fällen vorgesehen, in denen eine solche zum Schutz des Jugendlichen erforderlich ist. Eine ausdrückliche Vorschrift ist in diesem Fall nicht notwendig, da davon auszugehen ist, daß bei derartigen Aufführungen bzw. Aufnahmen jedenfalls Erwachsene anwesend sind.

Zu § 17 Abs. 7:

Vor Aufnahme einer erlaubten Nachtarbeit und anschließend in regelmäßigen Abständen hat gemäß Art. 9 Abs. 3 EU-Richtlinie eine kostenlose Bewertung des Gesundheitszustandes der Jugendlichen zu erfolgen. Eine solche hat nur dann nicht zu erfolgen, wenn erlaubte Nachtarbeit ausnahmsweise verrichtet wird. Regelmäßige Arbeit während dieser Zeit liegt zB bei Schichtarbeit oder bei einer Arbeitszeiteinteilung vor, die für die betreffenden Jugendlichen regelmäßig eine Beschäftigung in dieser Zeit vorsieht. Durch Untersuchungen gemäß § 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) wird Art. 9 Abs. 3 EU-Richtlinie erfüllt.

Während sich der Arbeitnehmer einer ,besonderen Untersuchung‘ gemäß § 51 ASchG auf eigenen Wunsch unterziehen kann, ist für Jugendliche eine solche Untersuchung verpflichtend.

Nachtarbeit stellt eine Tätigkeit dar, die besonders belastenden Arbeitsbedingungen im Sinne von § 51 Abs. 2 Z 3 ASchG ausgesetzt ist. Auf diese Untersuchungen findet die Verordnung über die Gesund­heitsüberwachung, BGBl. II Nr. 27/1997, Anwendung. Die Bestimmungen des fünften Abschnittes des ASchG (Gesundheitsüberwachung) sind sinngemäß anzuwenden.

Zu § 19:

Art. 10 Abs. 2 EU-Richtlinie schreibt vor, daß den Jugendlichen in jeder Kalenderwoche nach Möglichkeit zwei aufeinanderfolgende Ruhetage zu gewähren sind. Entsprechend Art. 10 Abs. 2 EU-Richtlinie und dem geltenden Recht hat in diese Zeit grundsätzlich der Sonntag zu fallen (Abs. 1 und 3). In Abs. 1 wird der Beginn der Wochenfreizeit an die Regelung für Erwachsene angepaßt.

Werden Jugendliche an einem Samstag beschäftigt, zählt dieser Tag nicht als einer der beiden vorgeschriebenen arbeitsfreien Kalendertage. In diesem Fall ist daher auch der Montag arbeitsfrei zu halten. Eine Sonderregelung ist für jene Fälle notwendig, an denen der Montag ein Berufsschultag ist oder in denen in der auf die Samstagsarbeit folgenden Woche zur Gänze die Berufsschule besucht wird (Abs. 2).

Die bisherige Verkürzungsmöglichkeit für das Gastgewerbe (nunmehr Abs. 4) kann gemäß Art. 10 Abs. 4 lit. e EU-Richtlinie beibehalten werden.

Zu § 19a:

Die Regelung der Regierungsvorlage wird an die Änderungen in § 19 angepaßt. In Abs. 1 und 2 sowie im Einleitungssatz des Abs. 3 wird der Ausdruck ,14 Uhr‘ durch den Ausdruck ,13 Uhr‘ ersetzt.

In Abs. 3 Z 2 und 3 wird nunmehr ebenso wie in § 19 Abs. 1 auf § 12 Abs. 2 verwiesen, da die Definition der Abschlußarbeiten in dieser Bestimmung geregelt ist. Die ausdrückliche Anführung der Begrenzung mit 15 Uhr ist notwendig, da § 12 Abs. 2 (im Gegensatz zur Regelung im ARG) keine Zeitgrenze enthält.

Zu § 20:

Art. 13 EU-Richtlinie erfordert eine Reihe von Detailanpassungen:

           1. Die bisher vorgesehene Ausnahme von §§ 18 und 19 sind nicht mehr zulässig.

           2. Abweichungen sind nur zulässig, wenn keine erwachsenen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.

           3. Weiters fordert die EU-Richtlinie einen Ausgleich binnen drei Wochen, der jedoch nur bei Arbeitszeitüberschreitungen und Ruhepausen- und Ruhezeitenverkürzungen möglich ist.

Abweichungen sind weiterhin für Jugendliche über 16 Jahre von folgenden Bestimmungen möglich:

–   Tagesarbeitszeit

–   Ruhepausen

–   tägliche Ruhezeit

–   Nachtruhe

Wird bei Überschreitung der Arbeitszeit der Ausgleich nicht in derselben Woche gewährt, liegt gemäß § 14 Überstundenarbeit vor. Für diese gebührt neben dem Zeitausgleich der Zuschlag gemäß § 14 Abs. 1.

Die Wortfolge ,oder dessen Bevollmächtigter‘ in Abs. 2 entfällt, da sich diese Pflicht nur gegen den Dienstgeber richten kann.

Zu § 23 Abs. 1:

Die bestehenden Schutzpflichten des Dienstgebers werden nach Vorbild des Art. 6 Abs. 2 EU-Richtlinie näher ausgeführt. Der bisher enthaltene Schutz der Sittlichkeit (in der EU-Richtlinie nicht erwähnt) wird übernommen.

Die Berücksichtigung von Körperkraft und Alter wird ebenfalls übernommen, die Berücksichtigung des Geschlechts wird nicht mehr ausdrücklich angeführt. Bei körperlichen Arbeiten kommt es ausschließlich auf die individuelle Körperkraft, nicht jedoch auf das Geschlecht an. Beim Sittlichkeitsschutz erscheint die Vorstellung veraltet, daß für weibliche und männliche Jugendliche unterschiedliche Maßstäbe anzuwenden sind. Hingegen können bei der Verwendung von Arbeitsstoffen weiterhin unterschiedliche Regelungen für männliche und weibliche Jugendliche vorgesehen werden (vgl. § 4 Abs. 3 KJBG-VO).

Zu § 23 Abs. 1a und 1b:

Abs. 1a entspricht Art. 6 Abs. 1 EU-Richtlinie; Abs. 1b entspricht Art. 6 Abs. 4 EU-Richtlinie.

Zu 23 Abs. 2:

Analog zu Abs. 1 wird der Begriff ,Sicherheit‘ eingefügt. Entsprechend Art. 7 EU-Richtlinie soll eine Verordnung auch für Arbeiten ,unter bestimmten Einwirkungen‘ möglich sein.

Zu § 24:

Die Vorschriften über die Unterrichtung der Jugendlichen werden an Art. 6 Abs. 3 EU-Richtlinie angepaßt.

Abs. 3 ist weitgehend geltendes Recht. Zur näheren Definition des Begriffes ,angemessener Zeitraum‘ wird eine mindestens jährliche Wiederholung vorgesehen.

Besteht ein Jugendvertrauensrat, ist dieser gemäß § 129 Abs. 3 Z 3 Arbeitsverfassungsgesetz berechtigt, an der Unterweisung teilzunehmen.

Zu § 25 Abs. 1 und 1a:

Art. 6 Abs. 2 EU-Richtlinie schreibt eine in regelmäßigen Zeitabständen kostenlose Bewertung und Überwachung des Gesundheitszustandes der Jugendlichen vor, wenn eine Beurteilung im Sinne von § 23 Abs. 1a ergibt, daß eine Gefahr für den Jugendlichen besteht. Diese Vorschrift wird durch Unter­suchungen gemäß § 132a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erfüllt. Der Arbeitgeber ist nach der EU-Richtlinie verpflichtet, für eine entsprechende Untersuchung zu sorgen.

Zu § 27b und § 34 Abs. 1 Z 2a:


Die Regelung entspricht ua. § 27 Abs. 6 AZG und soll verhindern, daß Arbeitgeber aus finanziellen Gründen die aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes außerordentlich wichtige Anzeigepflicht miß­achten.“

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 05 27

                              Johann Kurzbauer                                                         Annemarie Reitsamer

                                   Berichterstatter                                                                           Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 410/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von

           1. Kindern mit Arbeiten jeder Art und

           2. Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.“

2. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 2 gelten für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

           1. § 14 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstunden­zuschlages der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt heranzuziehen ist;

           2. § 11 Abs. 4, 5, 6 Z 1 und 3, Abs. 7 und 8, § 21 und § 25 Abs. 1 und 2 sinngemäß.“

2a. § 2 Abs. 1 lautet:

,,§ 2. (1) Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige

           1. bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder

           2. bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.“

2b. Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Für Minderjährige (Abs. 1 Z 1), die die Schulpflicht vollendet haben und

           1. in einem Lehrverhältnis oder

           2. im Rahmen eines Ferialpraktikums (§ 20 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986) oder

           3. im Rahmen eines Pflichtpraktikums nach dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962,

beschäftigt werden, gelten die Bestimmungen der Abschnitte 3 bis 5 für Jugendliche.“

3. § 3 lautet:

§ 3. Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht als Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 gelten.“

3a. § 5a Abs. 1 lautet:

§ 5a. (1) Kinder, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, dürfen außerhalb der für den Schulbesuch vorgesehenen Stunden beschäftigt werden

           1. mit Arbeiten in Betrieben, in denen ausschließlich Mitglieder der Familie des Betriebsinhabers beschäftigt sind, sofern es sich hiebei um Kinder handelt, die mit dem Betriebsinhaber bis zum dritten Grad verwandt sind oder zu ihm im Verhältnis eines Stief- oder Wahlkindes stehen sowie mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben; Kinder, die mit dem Betriebsinhaber im dritten Grad verwandt sind, dürfen nur dann beschäftigt werden, wenn ihr gesetzlicher Vertreter mit der Beschäftigung einverstanden ist,

           2. mit Arbeiten in einem Privathaushalt,

           3. mit Botengängen, mit Handreichungen auf Sport- und Spielplätzen, mit dem Sammeln von Blumen, Kräutern, Pilzen und Früchten sowie mit den diesen Arbeiten im einzelnen jeweils gleichwertigen Tätigkeiten,

sofern es sich hiebei um leichte und vereinzelte Arbeiten handelt und die unter Z 3 angeführten Arbeiten weder in einem Betrieb gewerblicher Art geleistet werden noch ein Dienstverhältnis vorliegt.“

3b. § 6 Abs. 1 lautet:

§ 6. (1) Der Landeshauptmann kann die Verwendung von Kindern bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen sowie bei Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen bewilligen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

           1. ein besonderes Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder des Unterrichts vorliegt oder es sich um Werbeaufnahmen handelt und

           2. die Beschaffenheit und Eigenart der betreffenden Beschäftigung es rechtfertigen.

Die Verwendung von Kindern in Varietés, Kabaretts, Bars, Sexshops, Tanzlokalen, Diskotheken und ähnlichen Betrieben darf nicht bewilligt werden.“

3c. In § 7 Abs. 2 Z 3 wird der Begriff „Filmaufnahmen“ durch den Begriff „Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen“ ersetzt.

3d. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Die nach Abs. 1 zulässige Wochenarbeitszeit kann zur Erreichung einer längeren Freizeit, die mit der Wochenfreizeit zusammenhängen muß, abweichend von der nach Abs. 1 zulässigen täglichen Arbeitszeit verteilt werden. Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß die nach Abs. 1 zulässige Wochenarbeitszeit auf die Werktage abweichend von der nach Abs. 1 zulässigen täglichen Arbeitszeit aufgeteilt wird.“

4. Nach § 11 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Die Arbeitszeit kann in den einzelnen Wochen eines mehrwöchigen Durchrechnungs­zeitraumes ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden nicht übersteigt und

           1. der Kollektivvertrag dies zuläßt,

           2. für vergleichbare erwachsene Arbeitnehmer des Betriebes eine solche Arbeitszeiteinteilung besteht und

           3. eine abweichende Arbeitszeiteinteilung für Jugendliche dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann.

(2b) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Jugendlichen eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die übrigen Werktage von höchstens sieben, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Der Einarbeitungszeitraum kann durch Betriebsvereinbarung auf höchstens 13 Wochen verlängert werden.“

5. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei einer Verteilung der Arbeitszeit nach Abs. 2 bis 2b darf die Tagesarbeitszeit neun Stunden und die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungs- bzw. Einarbeitungszeitraumes 45 Stunden nicht überschreiten.“

5a. § 11 Abs. 8 lautet:

„(8) Besucht ein Jugendlicher eine lehrgangsmäßige oder saisonmäßige Berufsschule, darf er während des tatsächlichen Besuchs des Lehrganges bzw. der saisonmäßigen Berufsschule nicht im Betrieb beschäftigt werden.“

5b. § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Dauer der Mehrarbeitsleistungen nach Abs. 2 darf insgesamt drei Stunden in der Woche nicht überschreiten. Die sich aus Abs. 2 und § 11 ergebende tägliche Arbeitszeit darf keinesfalls neuneinhalb Stunden überschreiten.“

6. § 11a lautet:

§ 11a. Den Schülervertretern (§ 59 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986) und den Mitgliedern der Landes- und Bundesschülervertretung (§§ 6 und 21 des Schülervertretungengesetzes, BGBl. Nr. 284/1990) ist während der Unterrichtszeit die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten, darüber hinaus die für die in die Arbeitszeit fallende Teilnahme an Landes- und Bundesschüler­vertretungssitzungen erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.“

6a. § 13 lautet:

§ 13. (1) Für Personen unter 15 Jahren, die im Rahmen eines Ferialpraktikums oder eines Pflichtpraktikums beschäftigt werden (§ 2 Abs. 1a Z 2 und 3), gelten die §§ 11 und 12 mit folgenden Abweichungen.

(2) Während unterrichtsfreier Zeiten von mindestens einer Woche darf die tägliche Arbeitszeit sieben Stunden und die Wochenarbeitszeit 35 Stunden nicht überschreiten. In dieser Zeit sind eine abweichende Verteilung der Arbeitszeit (§ 11 Abs. 2 bis 3) und eine Arbeitszeitverlängerung durch Vor- und Abschlußarbeiten (§ 12 Abs. 2 und 3) nicht zulässig.

(3) Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens sieben Stunden oder in einer Schulwoche mindestens 35 Stunden, so ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit weniger als sieben Stunden, so ist eine Beschäftigung nur im folgenden Ausmaß zulässig:

           1. Die Unterrichtszeit, die notwendige Wegzeit zwischen Betrieb und Schule und die im Betrieb zu verbringende Zeit darf sieben Stunden nicht überschreiten.

           2. Die im Betrieb zu verbringende Zeit darf zwei Stunden nicht überschreiten.“

7. § 15 Abs. 1 und 2 lauten:

§ 15. (1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als viereinhalb Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen.

(2) Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden zu gewähren.“

7a. § 16 lautet:

§ 16. (1) Nach Beendigung der täglichen Arbeitzeit ist

           1. Personen unter 15 Jahren (§ 2 Abs. 1a) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden zu gewähren;

           2. den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.

(2) Diese Ruhezeit ist innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn zu gewähren. Für die Beschäftigung von Jugendlichen (Abs. 1 Z 2) im Gastgewerbe ist Satz 1 nicht anzuwenden.“

7b. Nach § 17 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche ab 5 Uhr beschäftigt werden, wenn bei einem späteren Arbeitsbeginn keine zumutbare Möglichkeit zur Erreichung des Betriebes gegeben ist. Dies gilt nicht für Jugendliche unter 15 Jahren (§ 2 Abs. 1a).“

7c. § 17 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen und bei Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen dürfen Jugendliche bis 23 Uhr beschäftigt werden.“

8. § 17 Abs. 5 und 6 lauten:

„(5) In Backwaren-Erzeugungsbetrieben, die nicht unter das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 fallen, dürfen Lehrlinge im Lehrberuf ,,Bäcker“, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ab 4 Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden.

(6) Jugendliche, die im Krankenpflegefachdienst nach dem Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, ausgebildet werden, dürfen im letzten Jahr ihrer Ausbildung, soweit dies für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist, unter folgenden Voraussetzungen während der Nachtzeit beschäftigt werden (Nachtdienst):

           1. die Höchstzahl der Nachtdienste darf im Ausbildungsjahr nicht mehr als 30 betragen;

           2. die Höchstzahl der Nachtdienste darf pro Monat nicht mehr als fünf betragen;

           3. die Leistung aufeinanderfolgender Nachtdienste ist nicht zulässig;

           4. Nachtdienst darf nur unter Aufsicht einer Diplomkrankenschwester oder eines Diplomkranken­pflegers geleistet werden;

           5. nach dem Nachtdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.“

9. § 17 Abs. 7 lautet:

„(7) Soweit die Abs. 3a bis 6 eine Beschäftigung zwischen 22 und 6 Uhr zulassen, dürfen Jugendliche in dieser Zeit nur regelmäßig beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß § 51 des Arbeitnehmer/innenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften durchgeführt wurde.“

10. Die §§ 19 bis 20 lauten samt Überschrift:

„Wochenfreizeit

§ 19. (1) Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von zwei Kalendertagen, in die der Sonntag zu fallen hat, zu gewähren; diese Wochenfreizeit hat – mit Ausnahme von Tätigkeiten gemäß § 18 Abs. 2 – spätestens um 13 Uhr am Samstag, für Jugendliche, die mit unbedingt notwendigen Abschlußarbeiten gemäß § 12 Abs. 2 beschäftigt sind, spätestens um 15 Uhr am Stamstag zu beginnen.

(2) Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, so dürfen diese Jugendlichen am Montag in der darauffolgenden Kalenderwoche nicht beschäftigt werden. Ist der Montag Berufsschultag, dürfen Jugendliche an einem anderen Arbeitstag (Dienstag bis Freitag) der auf die Samstagsarbeit folgenden Kalenderwoche nicht beschäftigt werden. Jugendliche, die in der auf die Samstagsarbeit folgenden Woche zur Gänze die Berufsschule besuchen, dürfen in der Kalenderwoche vor oder nach dem Ende des Berufsschulbesuchs an einem anderen Arbeitstag (Montag bis Freitag) dieser Kalenderwoche nicht beschäftigt werden.

(3) Jugendliche, die am Samstag und gemäß § 18 Abs. 2 unmittelbar darauf auch am Sonntag beschäftigt werden, haben Anspruch auf eine ununterbrochene Freizeit in der der Sonntagsarbeit folgenden Woche von zwei zusammenhängenden Kalendertagen. Jugendliche, die gemäß § 18 Abs. 2 nur am Sonntag beschäftigt werden, haben Anspruch auf eine ununterbrochene Freizeit in der der Sonntagsarbeit folgenden Woche von 43 Stunden.

(4) Jugendliche im Gastgewerbe haben Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen. Dies gilt nicht, wenn eine Wochenfreizeit von mindestens 43 Stunden, in die der Sonntag fällt, eingehalten wird und in die folgende Arbeitswoche ein betrieblicher Sperrtag fällt, an dem der Jugendliche nicht beschäftigt wird.

Sonderregelungen für Verkaufsstellen

§ 19a. (1) Abweichend von § 19 Abs. 1 dürfen Jugendliche am Samstag nach 13 Uhr in Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 3 des Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992, beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften ein Offenhalten dieser Verkaufsstellen vorsehen.

(2) Wird ein Jugendlicher gemäß Abs. 1 an einem Samstag nach 13 Uhr beschäftigt, hat der folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben, soweit die Abs. 3 bis 5 nicht anderes bestimmen.

(3) Ein Jugendlicher darf am folgenden Samstag beschäftigt werden, wenn er nach 13 Uhr beschäftigt wurde mit

           1. Verkaufstätigkeiten an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember,

           2. der Kundenbedienung nach § 12 Abs. 2 Z 3 bis 15 Uhr,

           3. Abschlußarbeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 und 2 bis 15 Uhr.

(4) Die Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, die schriftliche Einzelvereinbarung mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, kann zulassen, daß innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen die Beschäftigung an zwei Samstagen zulässig ist. In diesem Fall haben die übrigen Samstage dieses Zeitraumes arbeitsfrei zu bleiben.

(5) Der Kollektivvertrag kann weitere Abweichungen zulassen.

Ausnahmen

§ 20. (1) Bei vorübergehenden Arbeiten, die bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen und für die keine erwachsenen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, findet für Jugendliche über 16 Jahre die Bestimmung des § 17 keine Anwendung. In diesen Fällen können für Jugendliche über 16 Jahre

           1. die Grenzen der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 11 überschritten werden. Innerhalb von drei Wochen hat ein entsprechender Ausgleich zu erfolgen;

           2. Ruhepausen (§ 15) und Ruhezeiten (§ 16) verkürzt werden. Innerhalb von drei Wochen ist eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.

(2) Der Dienstgeber hat die Vornahme solcher Arbeiten dem Arbeitsinspektorat unverzüglich anzuzeigen.“

10a. § 23 Abs. 1 lautet:

§ 23. (1) Der Dienstgeber hat vor Beginn der Beschäftigung und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen die für die Sicherheit und Gesundheit des Jugendlichen sowie für die Sittlichkeit bestehenden Gefahren zu ermitteln. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

           1. Die Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes;

           2. die Gestaltung, die Auswahl und der Einsatz von Arbeitsmitteln;

           3. die Verwendung von Arbeitsstoffen;

           4. die Gestaltung der Arbeitsverfahren und der Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und

           5. Körperkraft, Alter und Stand der Ausbildung und der Unterweisung der Jugendlichen.“

10b. Nach § 23 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Der Dienstgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit zu treffen.

(1b) Der Dienstgeber hat die Präventivdienste (7. Abschnitt ASchG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften) bei der Ermittlung der Gefährdung und der Festsetzung von Schutzmaßnahmen heranzuziehen.“

10c. § 23 Abs. 2 lautet:

„(2) Durch Verordnung kann die Beschäftigung von Jugendlichen in bestimmten Betrieben, mit bestimmten Arbeiten oder unter bestimmten Einwirkungen, die mit besonderen Gefahren für die Sicherheit, Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, untersagt oder von Bedingungen abhängig gemacht werden.“

11. § 24 lautet:

§ 24. (1) Jugendliche sind vor der Arbeitsaufnahme unter Verantwortung des Dienstgebers über die im Betrieb bestehenden Gefahren und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen sowie Einrichtungen und deren Benützung zu unterweisen. Bei Personen unter 15 Jahren (§ 2 Abs. 1a) sind auch die gesetzlichen Vertreter zu unterrichten.

(2) Jugendliche sind unter Verantwortung des Dienstgebers vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeits­stoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen über das bei Verrichtung solcher Arbeiten notwendige Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung zu unterweisen.

(3) Die Unterweisungen nach Abs. 1 und 2, denen ein Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauens­rates) beizuziehen ist, sind in nach den Verhältnissen des Betriebes entsprechend angemessenen Zeiträumen, mindestens jedoch in jährlichen Abständen zu wiederholen.“

11a. § 25 Abs. 1 lautet:

§ 25. (1) Der Dienstgeber hat die Jugendlichen über die Durchführung von Jugendlichenunter­suchungen gemäß § 132a ASVG rechtzeitig zu informieren, sie über den Sinn dieser Untersuchungen zu belehren und sie zur Teilnahme anzuhalten. Den Jugendlichen ist die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.“

11b. Nach § 25 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ergibt die Beurteilung gemäß § 23 Abs. 1 eine Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit des Jugendlichen, so hat der Dienstgeber dafür Sorge zu tragen, daß in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß § 132a ASVG stattfindet.“

11c. Nach § 27a wird folgender § 27b samt Überschrift eingefügt:

Gebührenfreiheit

§ 27b. Anzeigen gemäß § 20 Abs. 2 und § 27a sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.“

12. § 29 lautet:

§ 29. Die Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zukommen, haben in Betrieben, die vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion nach dem Arbeits­inspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, ausgenommen sind, die zur Wahrnehmung des Dienstnehmer­schutzes sonst berufenen Behörden auszuüben.“


13. § 33 lautet samt Überschrift:


Verweisungen

§ 33. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

13a. In § 34 Abs. 1 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

            „2a. hinsichtlich des § 27b der Bundesminister für Finanzen.“

14. Dem § 34 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Abs. 1 und 1a, § 2 Abs. 1 und 1a, § 3, § 5a Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Z 3, § 11 Abs. 2, 2a, 2b, 3 und 8, § 11a, § 13, § 15 Abs. 1 und 2, § 16, § 17 Abs. 3a bis 7, § 19, § 19a, § 20, § 21, § 23 Abs. 1, 1a, 1b und 2, § 24, § 25 Abs. 1 und 1a, § 27b, § 29 und § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997, treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

Artikel II

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 51 Abs. 2 wird aufgehoben.

2. Nach § 51b wird folgender § 51c eingefügt:

Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung der Krankenversicherung der Lehrlinge

§ 51c. Für Personen gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a ist ein Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage zur Finanzierung der Krankenversicherung der Lehrlinge zu leisten. Dieser Beitrag entfällt zur Gänze auf den Dienstgeber.“

3. § 53 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

4. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:

Beiträge in der Krankenversicherung der Lehrlinge

§ 57a. Für Lehrlinge ist jener Teil des allgemeinen Beitrages gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 und des Zusatzbeitrages gemäß § 51b Abs. 1, der

           1. für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit auf den Versicherten und

           2. für die Dauer der ersten drei Jahre der Lehrzeit auf den Dienstgeber

entfällt, aus Mitteln der Krankenversicherung zu zahlen.“

5. Nach § 570 wird folgender § 571 angefügt:

§ 571. (1) Die §§ 51c und 57a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(2) Die §§ 51 Abs. 2 und 53 Abs. 2 zweiter Satz treten mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft.“