727 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft


über die Regierungsvorlage (321 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechts­gesetz 1959 und das Hydrographiegesetz geändert werden (Wasserrechtsgesetznovelle 1996 – WRG-Nov. 1996)


Kernbereiche wasserrechtlicher Regelungen sind

–   die sinnvolle Nutzung der Wasserresourcen,

–   der Schutz des Wassers vor menschlichen Eingriffen,

–   der Schutz des Menschen vor schädlichen Wirkungen des Wassers.

Wasserrechtliche Regelungen sind daher eine wesentliche Grundlage für Wirtschaft und Gesellschaft. Die sachlich und regional zersplitterten wasserrechtlichen Regelungen wurden im Jahre 1934 im wesentlichen im Bundes-Wasserrechtsgesetz zusammengeführt, das in der Folge vor allem in den Jahren 1959 und 1990 wesentlich umgestaltet und ausgebaut wurde.

Durch den Beitritt Österreichs zur EU sind deren wasserbezogene Regelungen auch für Österreich wirksam geworden. Die mit der WRG-Novelle 1990 angestrebte Kompatibilität mit EU-Recht konnte naturgemäß keine vollständige Umsetzung von EU-Recht bewirken. Zur Vermeidung von Vertrags­verletzungsverfahren ist daher eine weitere Anpassung wasserrechtlicher Vorschriften unabdingbar.

Die gegenständliche Regierungsvorlage wurde vom Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft in seiner Sitzung am 27. Mai 1997 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Jakob Auer, Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller, Marianne Hagenhofer, Dipl.-Ing. Werner Kummerer, Matthias Achs und Rudolf Schwarzböck sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Mag. Wilhelm Molterer.

Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Karlheinz Kopf und Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller einen umfangreichen Abänderungsantrag ein. Ein weiterer Abänderungsantrag wurde von den Abgeord­neten Jakob Auer und Heinz Gradwohl eingebracht. Weiters wurde von den Abgeordneten Jakob Auer und Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller ein Entschließungsantrag eingebracht.

Bei der Abstimmung wurden die Regierungsvorlage in der Fassung der erwähnten Abänderungsanträge sowie der Entschließungsantrag einstimmig angenommen.

Weiters traf der Ausschuß einstimmig folgende Feststellungen:

Zu § 8 Abs. 1:

Mit dieser Bestimmung wird nach Auffassung des Ausschusses einer jahrzehntelangen Auseinandersetzung darüber, ob die Umschreibung des Gemeingebrauches an öffentlichen Gewässern in § 8 WRG taxativ oder bloß demonstrativ sei, der Boden entzogen (vgl. – ua. – Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 1962). Damit bedarf nunmehr zweifelsfrei etwa die Einleitung nicht verunreinigter Niederschlagswässer in öffentliche Gewässer keiner wasserrechtsbehördlichen Bewilligung mehr, soweit sie nicht das Gewässer mengenmäßig überlastet und damit die gleiche Nutzung durch andere nicht mehr zuläßt. Auch moderne Wassersportarten wie das Tauchen mit Atemgeräten, das dem Begriff des „Badens“ nicht ohne weiteres zugeordnet werden kann, sind damit eindeutig wasserrechtlich erlaubt.

Zu § 12a Abs. 2:

Nach Auffassung des Ausschusses ist diese Bestimmung die lex generalis und spezielle Bestimmungen wie zB § 33b Abs. 10 bleiben unberührt.

Zu § 12a Abs. 3:

Im § 12a Abs. 3 wird, nach Auffassung des Ausschusses, die Möglichkeit geschaffen, durch Verordnung für bestimmte Wasserbenutzungen sowie für diesem Gesetz unterliegende Anlagen und Maßnahmen den maßgeblichen Stand der Technik mit Verordnung zu bestimmen. Unter anderem ist für derartige typisierte Vorhaben die Anwendung des neuen Anzeigeverfahrens nach § 114 vorzusehen oder in weiteren Deregulierungsschritten überhaupt von Bewilligungspflichten Abstand zu nehmen.

Der Ausschuß geht davon aus, daß mit der Anwendung des Anzeigeverfahrens eine kostenwirksame Entbürokratisierung verbunden sein wird. Aus diesem Grund wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft aufgefordert, rasch von der Verordnungsermächtigung Gebrauch zu machen und das Anzeigeverfahren entsprechend zur Anwendung zu bringen.

Zu § 12b betreffend Wärmepumpen:

Anlagen gemäß § 31c Abs. 6 sind wegen der in ihnen als Wärmeträger enthaltenen wassergefährdenden Stoffe, sowie wegen der Auswirkungen auf die Temperaturverhältnisse im Untergrund wasserwirtschaft­lich relevant.

Eine weitgehende Deregulierung soll mit Hilfe der Verordnungsermächtigung gemäß § 12b Abs. 1 (Meldeverfahren, insbesondere für unbedenkliche Hauswärmepumpen) gegebenenfalls § 12a Abs. 3 (Anzeigeverfahren) erreicht werden.

Zu § 23a:

Der Ausschuß geht davon aus, daß der Informationsfluß zwischen dem Talsperrenverantwortlichen und der Staubeckenkommission im Wege des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft erfolgt.

Zu § 31a Abs. 4:

Der Ausschuß geht davon aus, daß die Abwicklung der Meldepflicht mit Erlaß des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft näher geregelt wird.

Zu § 31a Abs. 7:

Der Ausschuß geht davon aus, daß die Gewässeraufsichtstätigkeit von der nach dem jeweiligen Materiengesetz zuständigen Behörde wahrzunehmen ist.

Zu § 32b:

Der Ausschuß ist der Auffassung, daß durch diese Neuregelung eine Entbürokratisierung erfolgt, womit aber weder eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Anlagen noch eine Verschlechterung der Gewässergüte verbunden ist.

Der Ausschuß ist der Auffassung, daß die Grundsätze des § 33b, insbesondere § 33b Abs. 9, weiterhin für Indirekteinleiter gelten.

Weiters geht der Ausschuß davon aus, daß, wer ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens Indirekteinleitungen vornimmt oder sich nicht an die Zustimmung hält, eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG setzt.

Zu § 32b Abs. 1:

Solange für bestimmte Abwasserherkunftsbereiche keine branchenspezifische Abwasseremissions­verordnung erlassen wurde, sind die entsprechenden Bestimmungen der Allgemeinen Abwasser­emissionsverordnung direkt anzuwenden.

Zu § 32b Abs. 2:

Der Ausschuß geht davon aus, daß das Einbringen von Senkgrubenräumgut in Fäkalienübernahmestellen vom Konsens der Kläranlage mitumfaßt ist.

Zu § 32b Abs. 6:

Der Ausschuß geht davon aus, daß eine Verordnung nach dieser Bestimmung ehestmöglich ausgearbeitet wird.

Zu § 33c Abs. 5:

Von dieser Bestimmung wird insbesondere dann Gebrauch zu machen sein, wenn es sich um eine Reinigungsanlage handelt, bei der bereits wesentliche Reinigungsschritte gesetzt wurden und eine weitere Anpassung nur mehr mit unverhältnismäßigem Aufwand vorgenommen werden könnte.

Zu § 33f Abs. 6:

Der Ausschuß geht davon aus, daß Zuschüsse gemäß § 33f Abs. 6 nur bei Einkommensminderungen gewährt werden, die über Umweltprogramme (zB ÖPUL) hinausgehen.

2

Zu § 99 Abs. 3:

Durch § 99 Abs. 3 wird die Beiziehung der Staubeckenkommission verpflichtend vorgesehen. Dies erfolgte bislang nur in den vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu führenden Verfahren, soll nun aber im Interesse der öffentlichen Sicherheit auch für jene Fälle vorgesehen werden, wo gegebenenfalls andere Behörden Talsperren zu behandeln haben, wie zB die Landesregierung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung.

Zu § 103 Abs. 2 und § 111 Abs. 5:

Der Ausschuß geht davon aus, daß diese Verordnungsermächtigung die automationsunterstützte Verarbeitung von Daten und die Übermittlung eines Antrages an die Behörde in dieser Form ermöglichen soll. Desgleichen ist zu erwarten, daß die Behörde ihre Bescheide dem Konsenswerber in dieser Form zur Verfügung stellt. Hiedurch ist auf beiden Seiten eine entsprechende Verwaltungsentlastung zu erwarten.

Zu § 114:

Im Interesse der Verfahrensvereinfachung wird in § 114 ein Anzeigeverfahren eingeführt. Begünstigt sind dabei vor allem jene bewilligungspflichtigen Maßnahmen, für die nach § 12a Abs. 3 der Stand der Technik festgelegt wurde. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige schriftlich mitteilt, daß ein ordentliches Bewilligungsverfahren erforderlich ist.

Es wird daher im Interesse des Antragstellers liegen, ein allen Anforderungen der §§ 103 ff. WRG entsprechendes Projekt mit der Anzeige vorzulegen, weil er nur dann in den Genuß dieser Begünstigung kommen kann, wenn die Behörde sein Vorhaben rasch, einfach und verläßlich beurteilen kann. Ein ordentliches Bewilligungsverfahren wäre nämlich insbesondere dann einzuleiten, wenn auf Grund der vorliegenden Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zu erwarten ist, oder auch dann, wenn von den Anforderungen des Standes der Technik Abstand genommen werden soll (§ 12a Abs. 3).

Auf eine Bewilligung nach Abs. 3 finden alle Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, die sich auf die wasserrechtliche Bewilligung der Maßnahme beziehen; dazu gehören – ua. – die Kollaudierung (§ 121), die Ersichtlichmachung im Wasserbuch (§§ 124 bis 126), die mit der Bewilligung verbundenen Pflichten und Rechtsfolgen (zB §§ 31, 50; 21a, 27 einschließlich Abs. 4, 137, 138 usw.). Solche Bewilligungen sind zur Wahrung allenfalls doch betroffener Interessen mit 15 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet. Auf die Möglichkeit der vereinfachten Vorgangsweise bei der Kollaudierung nach § 121 Abs. 2 wird ausdrücklich hingewiesen.

Von einer Anzeige kann gegebenenfalls auch anstelle der Wiederverleihung Gebrauch gemacht werden, doch entfällt diesfalls die Ablaufhemmung der Bewilligungsdauer, falls die Anzeige nicht rechtzeitig eingebracht werden sollte.

Allenfalls doch betroffene Dritte können von zivilrechtlichen Abwehr- und Ausgleichsmöglichkeiten (§§ 364 ff. ABGB) Gebrauch machen; ein Mißbrauch der Anzeige würde daher nicht lohnen.

Besondere Anwendungsbereiche dieses neuen Anzeigeverfahrens werden, nach Auffassung des Ausschusses, – ua. – Indirekteinleiter, Kleinentnahmen und -einleiter, Anlagen zur Lagerung und zur Leitung wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen im Gewässerbereich sein können.

Zu § 115:

Der Ausschuß geht davon aus, daß der Begriff „Kanalisationsanlage“ von der Definition in § 1 Abs. 3 Z 12 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung ausgeht; Abwasserreinigungsanlagen sind von dieser Definition nicht mitumfaßt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle:


           1. dem angeschlossenen Gesetzentwurf (Anlage 1) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen und

           2. die beigedruckte Entschließung (Anlage 2) annehmen.

Wien, 1997 05 27

                               Franz Kampichler                                                       Georg Schwarzenberger

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Anlage 1

Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 und das Hydrographiegesetz geändert werden (Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 – WRG-Nov. 1997)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. xxx/1997, wird wie folgt geändert:

1. Die Paragraphenbezeichnungen werden aus den Überschriften entfernt und jeweils der ersten Textzeile, gegebenenfalls der Absatzbezeichnung, vorangestellt.

2. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Durch die zu anderen als Verbrauchszwecken vorgenommene Ableitung aus einem öffentlichen Gewässer verliert der abgeleitete Teil seine Eigenschaft als öffentliches Gewässer nicht.“

2a. Im § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „Gebrauch des Wassers zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Schöpfen“, ersetzt durch „Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen,“.

3. § 12a erhält die Bezeichnung „(1)“; ihm werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:

„(2) Der Stand der Technik ist bei allen diesem Bundesgesetz unterliegenden Wasserbenutzungen, Maßnahmen und Anlagen einzuhalten. Die Behörde kann auf Antrag Ausnahmen vom Stand der Technik zulassen, soweit der Schutz der Gewässer dies erfordert oder gestattet.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung für bestimmte Wasserbenutzungen sowie für diesem Bundesgesetz unterliegende Anlagen und Maßnahmen den maßgeblichen Stand der Technik bestimmen.

(4) In einer Verordnung nach Abs. 3 kann für bestimmte Vorhaben die Anwendung des Anzeigeverfahrens (§ 114) vorgesehen werden.“

3a. Nach § 12a wird folgender § 12b samt Überschrift eingefügt:

Vorhaben von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung

§ 12b. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung Vorhaben von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung nach den §§ 9, 10, 31c, 32 und 38 bewilligungsfrei stellen. Ein Vorhaben von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung ist dann gegeben, wenn unter Zugrunde­legung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und Entwicklung öffentliche Interessen (§ 105) nicht beeinträchtigt werden. Derartige Vorhaben sind der Behörde zu melden.

(2) Wenn die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse es auf Grund des Zusammentreffens mehrerer bewilligungsfreier Tatbestände erfordern, kann der Landeshauptmann durch Verordnung Vorhaben der Bewilligungspflicht unterstellen sowie geeignete Maßnahmen verfügen, um negative Auswirkungen von Summationseffekten hinanzuhalten.“

4. Im § 18 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 21 Abs. 4)“.

5. Im § 18 Abs. 7 lit. d wird der Ausdruck „300 Pferdestärken“ ersetzt durch „225 kW“.

6. Die Überschrift vor § 20 lautet: „Abgabe ungenutzter Wassermengen“.

7. Im § 20 Abs. 1 entfällt das Wort „landwirtschaftlichen“.

8. Im § 21a Abs. 1 wird die Wortfolge „Anpassungsziele festzulegen“ ersetzt durch „Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen“.

9. § 21a Abs. 2 erster Satz lautet:

„Für die Erfüllung von Anordnungen nach Abs. 1 sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungs­maßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Wasserrechtsbehörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt § 103.“

10. Im § 22 Abs. 2 werden die Worte „Eintragung in das“ ersetzt durch „Ersichtlichmachung im“.

10a. Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt:

Talsperrenverantwortlicher

§ 23a. (1) Für Talsperren und Speicher, Flußkraftwerke ausgenommen, deren Höhe über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als 500 000 m3 zurückgehalten wird, ist vom Wasserberechtigten ein fachlich qualifizierter, verläßlicher und mit der Anlage vertrauter Talsperrenverantwortlicher sowie eine entsprechende Stellvertretung schriftlich zu bestellen und der Bezirksverwaltungsbehörde, der Gewässeraufsicht sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bekanntzugeben. Der Talsperrenverantwortliche und seine Vertretung müssen dem technischen Führungsstab des Unternehmens angehören, die Befugnis haben, alle im Interesse der Talsperrensicherheit erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, und in angemessener Frist leicht erreichbar sein.

(2) Auf Antrag des Wasserberechtigten kann die Wasserrechtsbehörde ausnahmsweise mit Bescheid gestatten, daß die Funktion des Talsperrenverantwortlichen und seiner Vertretung von Personen ausgeübt wird, die nicht dem Unternehmen angehören. In diesem Fall hat der Wasserberechtigte mit der Funktion des Talsperrenverantwortlichen oder dessen Vertretung einen fachlich qualifizierten, verläßlichen und mit der Anlage vertrauten Zivilingenieur des Bauwesens zu betrauen und mit allen Befugnissen auszustatten.

(3) Der Talsperrenverantwortliche hat die Einhaltung der auf die Sicherheit der Talsperre bezug­habenden Vorschriften und Verwaltungsakte zu überwachen. Er hat festgestellte Mängel abzustellen, den Wasserberechtigten hierüber unverzüglich zu informieren und besondere Vorkommnisse der Wasser­rechtsbehörde, der Gewässeraufsicht und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unver­züglich mitzuteilen. Umfassende Berichte über die Stand- und Betriebssicherheit der Gesamtanlage sind der Gewässeraufsicht und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jährlich vorzulegen. Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft können Aufgaben und Tätigkeit des Talsperrenverantwortlichen näher geregelt werden.“

11. Im § 26 Abs. 4 werden das Wort „eingetragen“ durch „ersichtlich gemacht“ und das Wort „Eintragung“ durch „Ersichtlichmachung“ ersetzt.

12. § 27 Abs. 1 lit. d lautet:

         „d) durch Zurücknahme nach Abs. 3 oder Entziehung nach Abs. 4;“.

14. Im § 29 Abs. 3 wird im ersten Klammerausdruck die Wortfolge „Land, Bezirk, Gemeinde“ durch die Wortfolge „Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände“ ersetzt.

15. § 31a und seine Überschrift lauten:

Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe

§ 31a. (1) Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe müssen so beschaffen sein und so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, daß eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu erwarten ist. Wassergefährdend sind Stoffe, die zufolge ihrer schädlichen Eigenschaften für den Menschen oder für Wassertiere oder
-pflanzen, insbesondere wegen Giftigkeit, geringer biologischer Abbaubarkeit, Anreicherungsfähigkeit, sensorischer Auswirkungen und Mobilität, bei Einwirkung auf Gewässer deren ökologische Funktions­fähigkeit oder Nutzbarkeit, vor allem zur Wasserversorgung, nachhaltig zu beeinträchtigen vermögen.

(2) Für Anlagen nach Abs. 1 ist, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Die §§ 34, 35, 37 und 54 werden davon nicht berührt.

(3) Anlagen nach Abs. 1, die auf Grund ihres Gefährdungspotentials, ihrer Bauweise, ihrer Häufigkeit oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen einer Kontrolle bedürfen, sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zu bezeichnen und sind gegebenenfalls Mengenschwellen festzulegen.

(4) Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe nach Abs. 3 sind vor deren Errichtung oder wesentlicher Änderung der zuständigen Behörde zu melden. Zuständige Behörde für die Meldung von Anlagen zur Beheizung von Gebäuden sowie für Anlagen, die ausschließlich zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit Dieselkraftstoffen bis zu einer Lagerkapazität von 5 000 kg dienen, ist der Bürgermeister.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung eine Bewilligungs­pflicht für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen zur Lagerung oder Leitung wasser­gefährdender Stoffe festlegen, soweit dies gemeinschaftsrechtlich geboten ist und eine Bewilligungs­pflicht nicht bereits in anderen bundesrechtlichen Vorschriften, die gewässerschutzrelevante Kriterien berücksichtigen, vorgesehen ist.

(6) Bei Anlagen, die nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften einer Anzeige oder Bewilligung bedürfen, nach denen die gewässerschutzrelevanten Kriterien berücksichtigt werden, entfällt die wasserrechtliche Meldepflicht. Die §§ 21a, 27 Abs. 4, 29, 55 Abs. 4, 133 Abs. 2 und 138 sind sinngemäß auf diese Anlagen anwendbar.

(7) Die für die Aufsicht zuständige Behörde ist

           1. für Anlagen, die dem Gewerberecht, dem Eisenbahnrecht, dem Luftreinhalterecht, dem Rohrleitungsrecht, dem Bergrecht, dem Schiffahrtsrecht, dem Luftfahrtsrecht unterliegen, die nach diesen Vorschriften zuständige Behörde

           2. für Anlagen zur Beheizung von Gebäuden sowie zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit Dieselkraftstoff gemäß Abs. 4, soweit sie nicht unter Z 1 fallen, der Bürgermeister,

           3. sonst die Wasserrechtsbehörde.

(8) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 275/1969 über bewilligungspflichtige wassergefährdende Stoffe gilt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung für die in ihr geregelten Stoffe gemäß Abs. 3 als Bundesgesetz.“

16. § 31c Abs. 2 bis 4 lauten:

„(2) Bei Vorhaben nach Abs. 1, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungs­pflichtig sind oder die dem Bergrecht unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 hat die jeweils zuständige Behörde insbesondere die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung (§ 30) notwendigen und nach dem Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, die nach Beendigung der Entnahme zu treffenden Maßnahmen aufzutragen sowie darauf zu achten, daß Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(4) Auf die in Abs. 1 bis 3 genannten Vorhaben finden die §§ 27 Abs. 4 und 29, soweit es sich um Vorhaben handelt, die der Gewerbeordnung oder dem Bergrecht unterliegen, diese Vorschriften sinngemäß Anwendung.“

16a. § 31d Abs. 1 lautet:

„(1) Anlagen und Maßnahmen, für die mit § 31c eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht ab dem 1. Juli 1990 eingeführt wurde und die am 1. Juli 1990 bereits bestanden haben, gelten als bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt werden, oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den gesetzmäßigen Bestand der Anlage zum Stichtag nachweist. Diese Anzeigen sind nicht gebühren­pflichtig.“

17. Im § 32 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bewilligung im Sinne des Abs. 1 bedürfen jedenfalls“ ersetzt durch „Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere“.

18. Nach § 32 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Einer Bewilligung bedarf auch die künstliche Anreicherung von Grundwasser für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.“

18a. § 32 Abs. 4 entfällt ersatzlos.

19. Nach § 32 wird folgender § 32a samt Überschrift  eingefügt:

Besondere Bestimmungen für den Schutz des Grundwassers

§ 32a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann im allgemeinen Interesse an der Reinhaltung des Grundwassers sowie in Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen mit Verord­nung die direkt (ohne Bodenpassage) vorgenommene Einbringung bestimmter Stoffe in das Grundwasser verbieten. Solche Verbote gelten nicht für

           a) Haushaltsabwässer aus Einzelobjekte in Streulage außerhalb von Schutz- und Schongebieten (§§ 34, 35, 54),

          b) Abwässer, die Stoffe nach Satz 1 in so geringer Menge und Konzentration enthalten, daß jede gegenwärtige oder künftige Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwassers ausgeschlossen ist.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann ferner im allgemeinen Interesse an der Reinhaltung des Grundwassers sowie in Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen durch Verordnung Beschränkungen für die Bewilligung der Einbringung bestimmter Stoffe in das Grundwasser verfügen.

(3) Anläßlich des Wiedereinleitens von

           a) Wasser, das im Rahmen geothermischer Verfahren verwendet wird,

          b) Grubenwasser aus Bergwerken oder Steinbrüchen, einschließlich Tiefengrundwasser aus dem Bohrlochbergbau,

           c) Wasser, das für bestimmte Bauarbeiten abgepumpt wird,

in dieselbe Grundwasserschicht kann die Ableitung auch solcher Stoffe, die in einer Verordnung nach Abs. 1 oder 2 angeführt sind, bewilligt werden, sofern dies die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich zulassen und dies in den Fällen der lit. b darüber hinaus aus bergbautechnischen Gründen notwendig ist.

(4) Durch die Abs. 1 bis 3 werden die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die Reinhaltungsverpflichtungen, nicht berührt.“

19a. Nach § 32a wird folgender § 32b samt Überschrift eingefügt:

Indirekteinleiter

§ 32b. (1) Wer Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, hat die gemäß § 33b Abs. 3 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Abweichungen von diesen Anforderungen können vom Kanalisa­tionsunternehmen zugelassen werden, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält. Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.

(2) Wer mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht nur geringfügig von der des häuslichen abweicht, in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation einbringt, hat vor Beginn der Ableitung dem Kanalisationsunternehmen die einzubringenden Stoffe, die Frachten, die Abwassermenge sowie andere Einleitungs- und Überwachungsgegebenheiten mitzuteilen. Eine wasserrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung jene erforderlichen Daten festlegen, die eine Mitteilung an das Kanalisations­unternehmen zu beinhalten hat.

(3) Der Indirekteinleiter hat dem Kanalisationsunternehmen in Abständen von längstens zwei Jahren einen Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer durch einen Befugten zu erbringen. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter nicht überschritten wird.

(4) Das Kanalisationsunternehmen hat ein Verzeichnis der gemäß Abs. 2 gemeldeten Einleiter zu führen und dieses in jährlichen Intervallen zu aktualisieren. Darüber ist der Wasserrechtsbehörde zu berichten. Den Inhalt und die Häufigkeit dieser Berichte hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzulegen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung jene Herkunftsbereiche für Abwasser sowie Mengenschwellen festzulegen, für die auf Grund ihrer Gefährlichkeit, des Abwasser­anfalles oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren (§ 114) erforderlich ist. In dieser Verordnung ist auch eine Meldeverpflichtung an das Kanalisationsunternehmen im Sinne des Abs. 2 festzulegen.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann ferner durch Verordnung nähere Festlegungen über die Überwachung der Emissionsbegrenzungen für Einleitungen gemäß Abs. 1 und 5 treffen.“

19b. Im § 33 Abs. 2, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 57 Abs. 4, § 98 Abs. 1, § 101 Abs. 3, § 122 Abs. 4 werden die Worte „das Bundesministerium“ durch die Worte „der Bundesminister“ ersetzt.

20. § 33b Abs. 2 lautet:

„(2) Die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe darf nur so weit bewilligt werden, als nach dem Stand der Technik die Vermeidung nicht möglich ist und die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere bestehende Nutzungen und die bereits vorhandene Belastung, eine Einleitung zulassen. Gefährliche Abwasserinhaltsstoffe, deren Einleitung auf Grund der Bestimmung des § 33b seit 1. Juli 1990 befristet bewilligt worden ist, gelten auf die Dauer des Gesamtkonsenses als bewilligt. Anläßlich der Vorlage des Überprüfungsbefundes im Sinne des § 134 Abs. 2 hat der Wasserberechtigte darzulegen, ob die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nach dem Stand der Technik weiterhin nicht vermeidbar ist.“

21. § 33b Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

21a. § 33b Abs. 11 entfällt.

22. In § 33c Abs. 3 ist nach den Worten „technischen Durchführbarkeit“ die Wortfolge „und nach Maßgabe der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse“ einzufügen.

23. § 33c Abs. 7 ist folgender Abs. 8 anzufügen:

„(8) Eine Sanierungspflicht besteht dann nicht, wenn der Wasserberechtigte der Behörde nachweist, daß die Abwassereinleitung im wesentlichen dem Stand der Abwasserreinigungstechnik entspricht und der mit der Sanierung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht sowie die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und die Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen dies zulassen.“

24a. Im § 33f Abs. 6 Satz 1 entfallen die Wortfolgen „von mehr als 20 vH“ sowie „das Ausmaß von 20 vH übersteigenden.“

25. § 34 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung kann der Landeshauptmann ferner mit Verordnung bestimmen, daß in einem näher zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes (Schongebiet) Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, oder nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind.“

26. Nach § 34 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist zur Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 zuständig, wenn

           a) eine ländergrenzenübergreifende Regelung erforderlich ist, oder

          b) die Regelung gemeinsam mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zu treffen ist.“

27. § 34 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf anzeigepflichtige Maßnahmen gemäß Abs. 2 findet § 114 Anwendung.“

28. In den §§ 34 Abs. 6, 97 Abs. 4, 102 Abs. 2, 107 Abs. 1, 108 Abs. 4 und 5, 121 Abs. 1 und 2, 126 Abs. 2, 136 Abs. 3 und 137 Abs. 9 entfällt jeweils die Zahl „1950“.

29. § 36 Abs. 2 lautet:

„(2) Gegenüber Betriebswasserleitungen öffentlicher Eisenbahnen darf ein Anschlußzwang nur vorgesehen werden, wenn und insoweit die Benutzung solcher Anlagen die Gesundheit gefährden könnte.“

30. Im § 44 Abs. 2 letzter Satz wird nach dem Wort „Wasserberechtigte“ das Wort „und“ eingefügt.

30a. Im § 48 Abs. 1 wird das Wort „Abfallstoffen“ durch „Abfällen“ ersetzt.

31. In § 48 Abs. 2 lit. c wird das Wort „Kehricht“ durch „Abfällen“ ersetzt.

32. In § 54 Abs. 2 lit. c wird nach der Zahl „15“ eingefügt „21, 21a,“.

33. Der Punkt nach § 55 Abs. 1 lit. f wird durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. g angefügt:

         „g) die Wahrnehmung der Interessen an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung im Lande in allen  behördlichen Verfahren als Partei.“

33a. Nach § 55 wird folgender § 55a samt Überschrift eingefügt:

Aufzeichnungs- und Berichtspflichten im Rahmen der Europäischen Integration

§ 55a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist zuständige Behörde für die Bekanntgabe wasserwirtschaftlicher Daten an die Europäische Kommission. Als wasserwirtschaftliche Daten im Sinne dieser Bestimmung gelten alle jene Angaben aus dem Bereich Wasserwirtschaft, hinsichtlich deren nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Aufzeichnungs- und Berichtspflicht besteht. Alle Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden sind verpflichtet, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bei dieser Aufgabe zu unterstützen.

(2) Die Sammlung und Bearbeitung wasserwirtschaftlicher Daten obliegt dem Landeshauptmann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Er hat die von ihm nach Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft bearbeiteten Daten diesem zu übermitteln.

(3) Der Wasserberechtigte, in Ermangelung einer wasserrechtlichen Bewilligung der Anlagen­betreiber, hat die erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse der ihm bescheidgemäß vorgeschriebenen und von ihm durchgeführten Immissionsüberwachung zu sammeln, erforderlichenfalls zu bearbeiten und in geeigneter Form dem Landeshauptmann zu übermitteln. Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegen­heiten wird bestimmt, für welche Daten dies gilt, und in welcher Weise diese Daten zu bearbeiten und zu übermitteln sind.

(4) Andere als die in Abs. 3 genannten wasserwirtschaftlichen Daten hat der Landeshauptmann zu sammeln und zu bearbeiten. Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft wird bestimmt, für welche Daten dies gilt.

(5) Die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bekanntgegebenen Daten sind im Wasserwirtschaftskataster evident zu halten.

(6) Im Zusammenhang mit den im Rahmen der Berichtspflichten bekanntgegebenen Daten sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Die Vorlage von Daten gemäß Abs. 3 ist gebührenfrei.“

34. § 59 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Führung des Wasserwirtschaftskatasters obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.“

35. In den §§ 84 und 132 Abs. 5 entfällt jeweils der Ausdruck „1950, BGBl. Nr. 172,“.

35a. Im § 98 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „sowie in allen Strafsachen“.

36. § 98 Abs. 6 entfällt.

36a. § 99 Abs. 1 lit. a lautet:

         „a) für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuge­wiesen sind, sowie für Grenzgewässer gegen das Ausland;“

36b. In § 99 Abs. 1 lit. b wird die Zahl „150“ durch „500“ ersetzt.

36c. § 99 Abs. 1 lit. c lautet:

         „c) für Wasserversorgungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 300 l/min, oder aus anderen Gewässern 1 000 l/min übersteigt, sowie für Ange­legenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15 000 Einwoh­nern;“

36d. § 99 Abs. 1 lit. d lautet:

         „d) für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die nicht allein von Haushaltungen, von gewerblichen Betrieben, Naßbaggerungen ausgenommen, oder aus der Land- und Forst­wirtschaft stammen, sowie für die Beseitigung von Abwässern von mehr als 15 000 Einwoh­nern;“

36e. § 99 Abs. 1 lit. e lautet:

         „e) für die Beseitigung von Abwässern, die von Anlagen und Betrieben der in Anhang C genannten Abwasserherkunftsbereiche stammen“

36f. In § 99 Abs. 1 entfallen die lit. f, i und k.

36g. In § 99 Abs. 1 lit. h entfällt die Wortfolge „einschließlich ihrer Anlagen“.

36h. Nach § 99 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei Bewilligung von Talsperren und Speichern, Flußkraftwerke ausgenommen, deren Höhe über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als 500 000 m3 zurückgehalten wird, ist ein Gutachten der Staubeckenkommission einzuholen.“

36i. In der Überschrift zu § 100, und im § 108 Abs. 5 werden die Worte „des Bundesministeriums“ durch die Worte „des Bundesministers“ ersetzt.

37. In § 101 Abs. 3 entfallen die Worte „bei im wesentlichen anstandslosem Ergebnis“.

38. Im § 102 Abs. 1 wird der Punkt nach der lit. g durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. h angefügt:

         „h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in  Wahrnehmung der in § 55 Abs. 1 lit. g genannten  Aufgaben.“

39. Dem § 103 lit. b wird angefügt:

„Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vor­haben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasser­bautenförderungsgesetz;“.

40. Im § 103 lit. l entfällt der Klammerausdruck „(§ 82a Abs. 3 GewO 1973)“.

41. Der bisherige § 103 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

Als neuer Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Nähere Bestimmungen über Inhalt und Ausstattung von Bewilligungsanträgen können mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft getroffen werden.“

42. § 104a entfällt.

43. Im § 105 Abs. 1 wird nach dem Wort „Auflagen“ die Wortfolge „und Nebenbestimmungen“ eingefügt.

44. § 105 Abs. 1  lit. l lautet:

          „l) das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.“

45. Im § 107 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides“.

46. Dem § 107 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann in den Fällen der §§ 21 Abs. 3, 4 und 5, 21a, 31a, 31c, 33b Abs. 2, 34 Abs. 2, 35 und 38 sowie bei Vorhaben und Projektsänderungen mit unbedeutenden Auswirkungen auf Gewässer und fremde Rechte abgesehen werden. Eine Verhandlung ist jedenfalls dann durchzuführen, wenn der Bewilligungswerber oder die Standortgemeinde dies verlangt.“

47. § 108 Abs. 1 lautet:

„(1) Kommen bei Erteilung der Bewilligung Interessen der Denkmalpflege, der öffentlichen Eisenbahnen, der öffentlichen Förderungen nach Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungs­gesetz, der Elektrizitätswirtschaft, der Luftfahrt, des Naturschutzes, der Schiffahrt oder des Umwelt­schutzes in Betracht, so sind – unbeschadet der sonst erforderlichen besonderen Genehmigungen – die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Amtsstellen zu hören. Dies gilt auch für die gemäß § 103 Abs. 1 lit. m bekanntgegebenen Behörden.“

47a. Im § 108 Abs. 2 und § 127 Abs. 1 lit. b, 4 und 5 wird das Wort „Bundesministerium“ durch das Wort „Bundesminister“ ersetzt.

48. Im § 108 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.

49. § 108 Abs. 6 entfällt.

50. Dem § 111 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft können nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden getroffen werden.“

51. § 112 Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Berufungsverfahren notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz, hievon absieht.

(2) Die Wasserrechtsbehörde kann aus triftigen Gründen diese Fristen verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt, wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages der Verwaltungs­gerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Wird ein Vorhaben während der Ausführung geändert, sind im hierüber ergehenden Bewilligungsbescheid die Baufristen soweit erforderlich neu zu bestimmen.

(3) Die Festsetzung oder Verlängerung von Bauvollendungsfristen darf 15 Jahre ab Rechtskraft der Bewilligung des Vorhabens nicht übersteigen. Bei Vorhaben nach § 111a beginnt diese Frist erst mit Rechtskraft der letzten erforderlichen Detailgenehmigung.“

51a. Nach § 113 wird folgender § 114 samt Überschrift eingefügt:

Anzeigeverfahren

§ 114. (1) Bewilligungspflichtige Maßnahmen, für die nach diesem Bundesgesetz oder seinen Verordnungen das Anzeigeverfahren vorgesehen ist, sind der Behörde drei Monate vor Inangriffnahme anzuzeigen. Dabei sind die erforderlichen Projektsunterlagen (§ 103) unter Angabe einer drei Jahre nicht überschreitenden Bauvollendungsfrist anzuschließen.

(2) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung, sofern es die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse zulassen und öffentliche Interessen (§ 105) nicht entgegenstehen, die Anwendung des Anzeigeverfahrens vorschrei­ben.

(3) Die Bewilligung gilt im angegebenen Umfang als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige schriftlich mitteilt, daß die Durchführung eines Bewilligungs­verfahrens erforderlich ist. Ein Bewilligungsverfahren ist insbesondere dann durchzuführen, wenn auf Grund der vorliegenden Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der bestehenden wasserwirtschaft­lichen Verhältnisse eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen zu erwarten ist.

(4) Auf eine Bewilligung nach Abs. 3 finden alle Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, die sich auf die wasserrechtliche Bewilligung der Maßnahme beziehen. Solche Bewilligungen sind mit 15 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet.“

51b. § 115 samt Überschrift lautet:

Anzeigeverfahren bei bestimmten Anlagenänderungen

§ 115. Auf die Änderung oder Erweiterung von Kanalisationsanlagen im Sinne des § 32 Abs. 2 und von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen im Sinne der §§ 9 und 10, bei denen keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird, ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bewilligungsdauer der des Wasserrechtes entspricht.“

52. In § 124 Abs. 2 Z 6 entfällt nach „§§ 31a“ die Bezeichnung „Abs. 10“.

52a. In § 124 Abs. 3 Z 1 wird der Klammerausdruck „(§ 32 Abs. 4)“ durch „(§ 32b)“ ersetzt.

53. § 127 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Erschließung und Benutzung von Grundwasser auf Bahngrund für Bau- und Betriebs­zwecke der in die Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde fallenden Eisenbahnen gelten die Grundsätze des Abs. 1 lit. b.“

54. Im § 128 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Abs. 2.

54a. Dem § 131 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Zusätzlich kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Talsperren und Speicher, Flußkraft­werke ausgenommen, deren Höhe über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von mehr als 500 000 m3 zurückgehalten wird, sowie nach Maßgabe des § 134 Abs. 7 auch Flußkraftwerke und andere Stauanlagen, in Zeitabständen von nicht mehr als fünf Jahren unter Befassung der Staubeckenkommission (§ 100 Abs. 3) auf Stand- und Betriebssicherheit überprüfen; weitere Über­prüfungen können auch nach Prüfung der Berichte des Talsperrenverantwortlichen (§ 23a Abs. 3) vorge­nommen werden.“

55. Im § 131 Abs. 3 werden die Worte „Handel und Wiederaufbau“ durch „wirtschaftliche Angelegen­heiten“ ersetzt.

55a. In § 134 Abs. 4 wird die Wortfolge „Lagerung, zur Leitung oder zum Umschlag“ durch die Worte „Lagerung oder zur Leitung“ ersetzt.

55b. § 134 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann für Abwassereinleitungen, die gefährliche Abwasserinhaltsstoffe beinhalten, die Intervalle und die Form der Überprüfung durch die Behörde entsprechend den wasserwirtschaftlichen Erfordernissen mittels Verordnung festlegen.

(7) Soweit dies im Interesse der allgemeinen Sicherheit notwendig erscheint, kann die Wasserrechts­behörde mit Bescheid die Anwendung der §§ 23a und 131 Abs. 1 betreffend Talsperrenverantwortliche und Überwachung von Talsperren auch auf Talsperren und Speicher, deren Höhe über Gründungssohle 15 m nicht übersteigt, oder durch die eine zusätzliche Wassermenge von weniger als 500 000 m3 zurückgehalten wird, sowie auf Flußkraftwerke vorschreiben.“

56. Im § 137 Abs. 1 wird nach der lit. i der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende lit. j, k, l und m angefügt:

          „j) die gemäß § 12b Abs. 1 bestehende Meldepflicht verletzt;

           k) die im § 31a Abs. 4 vorgeschriebene Meldung unterläßt;

            l) als Kanalisationsunternehmen nicht die Verzeichnisse der gemeldeten Einleiter führt oder aktualisiert oder diese nicht der Wasserrechtsbehörde meldet (§ 32b Abs. 4);

          m) entgegen einer gemäß § 55a Abs. 3 erlassenen Verordnung die erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse der ihm bescheidmäßig vorgeschriebenen Immissionsüberwachung nicht sammelt, bearbeitet und in geeigneter Form dem Landeshauptmann übermittelt.“

56a. § 137 Abs. 2 lit g lautet:

         „g) keinen Talsperrenverantwortlichen sowie keinen Stellvertreter bestellt, der die in § 23a genannten Voraussetzungen erfüllt, oder wer die Meldung der Bestellung an die Bezirks­verwaltungsbehörde, an die Gewässeraufsicht oder an den Bundesminister für Land- und Forst­wirtschaft unterläßt.“

56b. § 137 Abs. 2 lit h lautet:

         „h) Einleitungen in eine Kanalisationsanlage vornimmt und die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen und die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt oder die Mitteilung gemäß § 32b Abs. 2 unterläßt oder die Nachweise über die Beschaffenheit der Abwässer nicht gemäß § 32b Abs. 3 vorlegt.“

56c. Im § 137 Abs. 2 wird nach der lit. x der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. y angefügt:

         „y) als Talsperrenverantwortlicher die im § 23a Abs. 3 vorgeschriebenen Überwachungs- und Informationspflichten unterläßt.“

57. Im § 137 Abs. 3 lit. f wird nach der Wortfolge „eine gemäß §§ 31a, 31b oder 31c“ die Wortfolge „bewilligungspflichtige Maßnahme ohne Bewilligung setzt oder eine“ eingefügt.

57a. Im § 137 Abs. 3 wird der Punkt nach der lit. i durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. j und k angefügt:

          „j) die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen  Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a  in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen  oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält;

           k) anzeigepflichtige Maßnahmen (§ 114 Abs. 1) in Angriff nimmt, ohne diese drei Monate vorher der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.“

57b. § 137 Abs. 4 lit. c lautet:

„im Falle des Abs. 2 lit. h (§ 32b Abs. 1) die Funktionsfähigkeit der Abwasserreinigungsanlage oder ein Gewässer schädigt.“

57c. Im § 137 Abs. 5 wird nach der lit. g der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. h angefügt:

         „h) Stoffe, deren Einbringung in das Grundwasser nach § 32a verboten oder beschränkt ist, entgegen einem solchem Verbot oder einer solchen Beschränkung einleitet.“

58. Dem § 137 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a angefügt:

„(5a) Handlungen, die eine Umgehung der abwasserbezogenen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der darauf gegründeten Verordnungen bezwecken oder zur Folge haben, sind verboten und als Übertretung nach Abs. 5 zu bestrafen.“

59. Im § 143 a wird der Ausdruck „AVG. 1950 in der Fassung des Artikel I des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1968, BGBl. Nr. 45/1968,“ durch das Wort „AVG“ ersetzt.

60. Nach Anhang B wird folgender Anhang C angefügt:

Anhang C
zum Wasserrechtsgesetz

Abwasserherkunftsbereiche gemäß § 99 Abs. 1 lit. e

Die direkte Einleitung von Abwasser (§ 32) aus Anlagen und Betrieben der nachstehend genannten Herkunftsbereiche fällt in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde erster Instanz nach § 99 Abs. 1 lit. e.

           1. Schwerpunktkrankenanstalten und Zentralkrankenanstalten gemäß § 2a Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957, idF BGBl. Nr. 801/1993;

           2. Erzeugung von gebleichtem Zellstoff;

           3. Erzeugung von ungebleichtem Zellstoff;

           4. Erzeugung von Papier und Pappe;

           5. Herstellung von Holzfaserplatten;

           6. Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien;

           7. Textilveredelung und -behandlung;

           8. Reinigung von Verbrennungsgas aus der Abfallverbrennung;

           9. Chemischreinigungsprozesse von Textilien, Teppichen, Pelz-, Leder- oder Fellwaren unter Einsatz von halogenierten organischen Lösemitteln;

         10. Erzeugung von Hefe, Spiritus und Zitronensäure;

         11. Erzeugung von Zucker und Stärke;

         12. Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Lösungsmitteln;

         13. Herstellung von anorganischen Pigmenten und Mineralfarben;

         14. Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk;

         15. Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten;

         16. Herstellung von anorganischen Düngemitteln, Phosphorsäure und deren Salzen;

         17. Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln;

         18. Herstellung von technischen Gasen;

         19. Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren;

         20. Chlor-Alkali-Elektrolyse;

         21. Kunstfaserherstellung;

         22. Herstellung anorganischer Chemikalien;

         23. Herstellung organischer Chemikalien;

         24. Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen;

         25. Erdölverarbeitung;

         26. Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen;

         27. Herstellung von Explosivstoffen;

         28. Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbei­tung;

         29. Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie Eisen- und Stahlher­stellung und -verarbeitung;

         30. Hochtemperaturverkoken von Steinkohle;

         31. Herstellung von Faserzement, wenn dabei Asbestzement eingesetzt wird;

         32. Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz;

         33. Tierkörperverwertung;

         34. Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen;

         35. Sickerwasser aus Abfalldeponien;

         36. Physikalisch-chemische oder biologische Abfallbehandlung.“

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Zuständigkeitsbestimmungen zu Ende zu führen. Im übrigen sind auf alle anhängigen Verfahren die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits bestellte Talsperrenverantwortliche und deren Vertreter gelten bis zu einer Neubestellung als Verantwortliche im Sinne des § 23a Abs. 2.

(3) Anlagen und Maßnahmen, für deren Bewilligung gemäß den §§ 38, 40 oder 41 ab dem 19. Juni 1985 strengere Bestimmungen eingeführt wurden und die zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben, gelten als bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt werden, oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den Bestand dieser Anlage zum Stichtag nachweist. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig.

(4) Bei Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 31a Abs. 3 und 5 bestehende wasserrechtliche Bewilligungen nach § 31a gelten, soweit die Verordnung für diese Anlagen und Stoffe eine Bewilli­gungspflicht festlegt, als Bewilligung im Sinne des § 31a Abs. 5, wenn sie binnen Jahresfrist unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt werden. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig. Bewilligungen für bestehende Anlagen und Stoffe, für die nach der Verordnung keine Bewilligungspflicht vorgesehen ist, erlöschen mit Inkraft­treten der Verordnung nach § 31a Abs. 3 und 5. § 29 findet in den letztgenannten Fällen keine Anwen­dung.

(5) Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 32b bereits bestehende wasserrechtliche Indirekt­einleiterbewilligung bleibt jedenfalls bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 32b Abs. 5 aufrecht und gilt ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung, sofern darin eine Bewilligungspflicht für diesen Abwasserherkunftsbereich festgelegt wird, als Bewilligung nach § 32b. In diesen Bescheiden festgelegte Überwachungshäufigkeiten bleiben unberührt. Sanierungsverpflichtungen gemäß § 33c werden ebenfalls nicht berührt. Bestehende wasserrechtliche Indirekteinleiterbewilligungen, für die nach einer Verordnung gemäß § 33b Abs. 5 keine Bewilligungspflicht vorgesehen ist, erlöschen mit Inkrafttreten dieser Verordnung. Die §§ 27 und 29 finden in diesen Fällen keine Anwendung. Sofern noch keine Mitteilung im Sinne des § 32b Abs. 2 an das Kanalisationsunternehmen erfolgt ist, hat der Indirekteinleitungsberechtigte dieser Verpflichtung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten einer Verordnung nachzukommen.

(6) Das Kanalisationsunternehmen hat die Aufzeichnungen nach § 32b Abs. 4 innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorzunehmen.

Artikel III

Das Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979, in der Fassung der BGBl. Nr. 317/1987 und 252/1990 wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Erhebung der Wassergüte (§ 30 Abs. 2 WRG 1959) hat sich auf das Grundwasser, die in § 2 Abs. 1 lit. a WRG 1959 angeführten öffentlichen Gewässer sowie auf natürliche, stehende Gewässer mit einer Fläche über 1 km2 zu beziehen.“

2. § 3 Abs. 1 erster Satz lautet:

„In den einzelnen Flußgebieten sind Beobachtungen und Messungen mit den aus Anlage B nach Art und Anzahl ersichtlichen staatlichen gewässerkundlichen Einrichtungen (Basisnetz) und mit den erforder­lichen mobilen Beobachtungs- und Meßgeräten (insbesondere Durchflußmeßgeräte, Grundwasser­meßgeräte einschließlich geophysikalischer Meßgeräte, Thermometer) anzustreben.“

3. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Land übernimmt alle übrigen Aufwendungen, insbesondere für die Instandhaltung und den Betrieb der gewässerkundlichen Einrichtungen (§ 3 Abs. 2 und 3 und § 3a) sowie für die Verbreitung hydrographischer Nachrichten (§ 7 Abs. 1).“

4. Anlage B zu § 3 lautet wie folgt:


Anlage B

zu § 3 Abs. 1

Niederschlag, Lufttemperatur und Verdunstung

 

 

Gewässerkundliche Einrichtungen

Flußgebiet laut

Land

Niederschlagsmeßstelle

Tempera-

Verdun-

Fern-

Anlage A

 

Ombrometer
Totalisator

Ombro-
graph

Schneemeß-
einrichtung

turmeß-
stelle

stungsmeß-
stelle

meß-
anlage *)

    1  Rhein

V
T

60

28

55

30

7

5

    2  Donau oberhalb
des Inn

T
V

55
8

16
4

35
6

20
5

4
1

5
1

    3  Inn bis zur Salzach

                T
S
V

135
1

55
1

126
1

60
1

8

10

    4  Salzach

S
O
T

80
5
10

35
2
2

70
5
5

50
5
4

5
1
1

20
1

    5  Inn unterhalb der
Salzach

O
S

24
4

11
2

24
4

18
2

2
1

2

    6  Donau vom Inn bis
zur Traun

O

44

17

44

35

3

5

    7  Traun

O
St
S

46
7
8

18
5
5

45
6
7

30
5
5

4

1

6
1
1

    8  Enns

St
O
S
N

45
28
9
4

25
10
5
2

41
26
8
3

28
26
6
2

2
2
1

8
4
2
1

    9  Donau von der Traun bis zum
Kamp (ohne Enns)

N
O
St

58
25

24
10

35
24

27
24

5
2

9
2

  10  Donau vom Kamp
einschließlich bis
zur Leitha (ohne
March); Moldau

N
W
B
O

97
25
3
5

40
10
2
2

95
17
3
5

46
15
2
5

7
6

1

10
2
1
1

  11  March

N

35

15

35

20

4

4

  12  Leitha

N
B
St

35
6

12
3

30
5

16
3

3

5
3

  13  Rabnitz und Raab

B
St
N

78
39
5

36
21
2

72
39
5

43
25
3

7
2
1

10
11
1

  14  Mur

St
S
K
N
B

128
16
5
1
1

73
7
3

1

120
14
5
1
1

75
10
2
1
1

5
1


24
3


1

  15  Drau

K
T
St
S

118
40
4

56
13
2

110
32
4

83
18
3

10
3

11
4
1

Donau, Rhein und Elbe

Öst.

1 297

575

1 163

754

100

175

 

*) Ohne Funkeinrichtung


Oberflächenwasser

 

 

Gewässerkundliche Einrichtungen

Flußgebiet laut
Anlage A


Land

Wasserstands-
meßstelle


Durch


Meß-


Fernmeß-


Tempe-


Feststoff-

 

 

abgelesen
(Latten-pegel)

konti-
nuierlich
registriert

fluß
meßstelle

seilbahn

anlage *)

ratur
meßstelle

meßstelle

    1  Rhein

V
T

37

37

35

21

4

23

4

    2  Donau oberhalb
des Inn

T
V

25
3

25
3

19
3

4
1

6
1

9
2

3
1

    3  Inn bis zur Salzach

T
S
V

80
1

80
1

68
1

21

15

28

11

    4  Salzach

S
O
T

65
12
3

65
12
3

60
9
2

18
1

15
1

22
8
2

2
3

    5  Inn unterhalb der
Salzach

O
S

45
10

42
5

43
5

6
1

8

12
5

3
1

    6  Donau vom Inn
bis zur Traun

O

34

34

34

6

8

15

4

    7  Traun

O
St
S

68
10
10

61
8
10

54
8
8

12
2
1

8
1
1

34
4
4

3

1

    8  Enns

St
O
S
N

29
34
8
2

26
34
8
1

25
32
8
1

7
7
2

7
6
2

9
16
4

4
3
1

    9  Donau von der
Traun bis zum
Kamp (ohne
Enns)

N
O
St

45
23

40
21

41
20

11
10

9
4

23
12

5
4

  10  Donau vom Kamp
einschließlich bis
zur Leitha (ohne
March); Moldau

N
W
B
O

71
17
2
3

67
14
1
3

66
13
2
3

14
3

6
4

26
7

1

7
4

  11  March

N

27

23

22

4

2

12

4

  12  Leitha

N
B
St

35
5

30
3

34
5

5
1

4
1

9
2

4
4

  13  Rabnitz und Raab

B
St
N

60
28
4

58
27
4

50
27
4

6
4

8
11
1

20
9
1

6
5

  14  Mur

St
S
K
N
B

69
15
1
1
2

67
15
1
1
2

67
15
1
1
2

19
4


20
4


26
6


10
1


  15  Drau

K
T
St
S

85
20
5

85
20
5

75
20
5

30
4

20
3

40
7
2

17
3
1

Donau, Rhein und Elbe

Öst.

994

942

888

225

180

400

119

 

*) Ohne Funkeinrichtung


Unterirdisches Wasser

 

 

Gewässerkundliche Einrichtungen

Flußgebiet laut
Anlage A


Land

Grund-
wasser-
meßstelle


Latten-
pegel


Quellmeß-
stelle

Tempe-
raturprofil-
meßstelle

Boden-
wasser-
meßstelle

kontinuier-
lich regi-
strierendes
Gerät

    1  Rhein

V
T

290

5

9

20

2

54

    2  Donau oberhalb
des Inn

T
V

35
10

10
2

7
3

10
2

1

20
3

    3  Inn bis zur Salzach

                T
S
V

133

30

21

30

4

70

    4  Salzach

S
O
T

135
15
8

10
2
2

14
1
2

16
2
2

3

40
5
4

    5  Inn unterhalb der
Salzach

O
S

70
5

10

3

10
1

1

15

    6  Donau vom Inn bis
zur Traun

O

100

10

2

15

1

20

    7  Traun

O
St
S

130
2
25

10
1
2

8
4
1

20

2

2

30
5
5

    8  Enns

St
O
S
N

45
15
20
15

5
2
2
2

12
8
2

5
2
2
2

2


1

20
10
5
4

    9  Donau von der Traun bis zum
Kamp (ohne Enns)

N
O
St

80
110

2
10

8
1

20
15

2
2

20
15

  10  Donau vom Kamp
einschließlich bis
zur Leitha (ohne
March); Moldau

N
W
B
O

345
260
25
5

2
20
2
1

4


1

27
10
2
2

3
3
1

30
25
7
2

  11  March

N

75

2

1

10

2

7

  12  Leitha

N
B
St

100
50

2
2

5
1

5
2

1
1

10
7

  13  Rabnitz und Raab

B
St
N

323
115

20
5

1
4

23
5

3
1

50
15

  14  Mur

St
S
K
N
B

650
25


2

30
2


17
3


45
2


1

3
1


90
10


1

  15  Drau

K
T
St
S

350
32

10
10

18
3
1

35
5

4
1

60
15
1

Donau, Rhein und Elbe

Öst.

3 600

225

165

350

45

675

Artikel IV


Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, Art. I Z 18a, 19a sowie 36a bis g ausgenommen, mit 1. Oktober 1997 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem Zeitpunkt der Kund­machung erlassen werden, dürfen aber frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundes­gesetzes bzw. der bezughabenden Bestimmung in Kraft gesetzt werden.

Anlage 2

Entschließung

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wird ersucht, das Wasserrechtsgesetz hinsichtlich der Wassergenossenschaften und Wasserverbände bis zum 31. Dezember 1997 zu überarbeiten. Im Sinne der allgemeinen Deregulierungsbestrebungen im Wasserrechtsgesetz sollten daher, soweit es geboten ist, auch in diesem Bereich behördliche Verwaltungsaufgaben verringert werden bzw. nur in wesentlichen Bereichen das Aufsichtsrecht gestärkt werden.