730 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft


über den Antrag 335/A der Abgeordneten Anna Elisabeth Aumayr und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird

Die Abgeordneten Anna Elisabeth Aumayr und Genossen haben den gegenständlichen Antrag am 28. November 1996 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Auf Grund der derzeitigen Bestimmungen des § 33g WRG gelten Anlagen mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von bis zu 10 EGW, die baurechtlich bewilligt worden sind, bis zum 31. Dezember 1996 als wasserrechtlich bewilligte Anlagen. Gleichzeitig wurde bestimmt, daß diese Frist vom Landeshauptmann um maximal fünf Jahre verlängert werden kann, soweit der Anschluß an eine in erster Instanz bewilligte öffentliche Kanalisation vorgesehen ist. Auf Grund dieser Bestimmungen sind nun in ländlichen Gebieten mit geringem Kanalisierungsgrad zahlreiche Gemeinden bemüht, wasserrechtliche Bewilligungen für Kanalisationsanlagen zu erlangen. Die erforderliche rasche Umsetzung bis Ende 1996 ist jedoch auf Grund einiger Probleme für die Gemeinden in diesen kurzen Zeiträumen nicht möglich.

Besonders die Erstellung der Projektierungen führte bisher zu einer weitgehenden Überforderung der Planungskapazitäten. Die Detailplanungen sind auf Grund hoher Projektkosten für viele Gemeinden nicht finanzierbar, zumal eine Förderung erst im Rahmen der Projektverwirklichung erfolgt. Da die Förderungsvergabe durch Land und Bund auf Grund der beschränkt vorhandenen Mittel nur entsprechend dem erarbeiteten Prioritätenkatalog erfolgt, welcher Maßstab für die Dringlichkeit der Errichtung der Kanalisierung ist, können auch wasserrechtlich bewilligte Projekte in Gemeinden mit geringer Priorität nicht finanziert und unter Umständen erst in 20 Jahren realisiert werden.

Dies bedeutet, daß diese Projekte zum Zeitpunkt der Realisierung veraltet sein werden und in späterer Folge neu zu erstellen wären. Somit hätte in diesen Fällen die Projektierung ausschließlich den Zweck, die Rechswohltat einer Fristverlängerung um fünf Jahre gemäß § 33g Abs. 2 des WRG zu realisieren.“

Der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 27. Mai 1997 in Verhandlung genommen.

An der an die Berichterstattung durch den Abgeordneten Franz Kampichler anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Jakob Auer und Heinz Gradwohl.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Antrag nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.

Zum Berichterstatter für das Haus wurde der Abgeordnete Franz Kampichler gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 1997 05 27

                               Franz Kampichler                                                       Georg Schwarzenberger

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann