736 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 10. 6. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Veräußerung von Bundesvermögen (Privatisierungsgesetz)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an Unternehmungen, soweit dafür die Zustimmung des Nationalrates gemäß § 63 Abs. 7 Bundeshaushaltsgesetz erforderlich ist.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem für die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes zuständigen Bundesminister jeweils ein Privatisierungskonzept für jede einzelne zu privatisierende Beteiligung vorzubereiten. Dieses Privatisierungskonzept hat insbesondere die Art und das Ausmaß sowie den Termin der geplanten Privatisierung zu enthalten.

(2) Jedes Privatisierungskonzept ist der Bundesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 3. (1) Jeder Bewerber ist vertraglich dazu zu verpflichten, Informationen, welche die zu privatisierende Beteiligung betreffen und die ihm während des Privatisierungsprozesses offengelegt werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Teilnahme am Privatisierungsverfahren zu verwenden.

(2) Die jeweils zuständigen Organe der Unternehmungen gemäß § 1 sind verpflichtet, die für die Privatisierung erforderlichen Informationen zu erteilen, soweit dadurch keine wesentlichen Interessen des eigenen Unternehmens gefährdet werden.

§ 4. Der Zuschlag bedarf der Zustimmung der Bundesregierung, wenn die Privatisierung nicht über die Börse erfolgt.

§ 5. Über die erfolgte Veräußerung hat die Bundesregierung dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.

Artikel II

Das Bundesgesetz vom 4. April 1986 über die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft und über eine Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes sowie des ÖIAG-Anleihegesetzes, BGBl. Nr. 204/1986, in der Fassung der Gesetze BGBl. Nr. 298/1987, 973/1993 und 426/1996 wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden neue Abs. 5 bis 8 eingefügt, die folgenden Wortlaut haben:

„(5) Jeder Bewerber ist vertraglich dazu zu verpflichten, Informationen, welche die zu privatisierende Beteiligung betreffen und die ihm während des Privatisierungsprozesses offengelegt werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Teilnahme am Privatisierungsverfahren zu verwenden.

(6) Die Vorstände der Gesellschaften, an denen zu privatisierende Beteiligungen bestehen, sind verpflichtet, die für die Privatisierung erforderlichen Informationen zu erteilen, soweit dadurch keine wesentlichen Interessen des eigenen Unternehmens gefährdet werden.

(7) Der Zuschlag bedarf der Zustimmung der Bundesregierung, wenn die Privatisierung nicht über die Börse erfolgt.

(8) Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen über die erfolgte Veräußerung zu berichten; der Bundesminister für Finanzen hat diesen Bericht der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen und darüber dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.“

2. In § 2 wird ein neuer Abs. 4 angefügt, der folgenden Wortlaut hat:

„(4) Wird ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft in Aufsichtsräte von mehreren Aktiengesell­schaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Gesellschaft direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, gewählt, so werden diese Sitze nur als ein Sitz gerechnet. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze inne hat.“

3. § 3 Abs. 3 lautet wie folgt:

„(3) Der Bundesminister für Finanzen hat vor einem Beschluß der Hauptversammlung über ein Privatisierungskonzept die Zustimmung der Bundesregierung zu dem Privatisierungskonzept einzu­holen.“

4. § 3 Abs. 4 entfällt ersatzlos.

Artikel III

Das Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktien­gesellschaft (Poststrukturgesetz – PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung der Gesetze BGBl. Nr. 742/1996 und 797/1996 wird wie folgt geändert:

1. In § 11 wird ein neuer Abs. 7 eingefügt, der folgenden Wortlaut hat:

„(7) Wird ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft in Aufsichtsräte von mehreren Aktiengesell­schaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Gesellschaft direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, gewählt, so werden diese Sitze nur als ein Sitz gerechnet. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze inne hat.“

2. Nach § 11 werden die neuen §§ 11a und 11b eingefügt, die folgenden Wortlaut haben:

§ 11a. (1) Der Vorstand hat nach Befassung des Aufsichtsrates der Generalversammlung Privati­sierungskonzepte vorzulegen. Diese Privatisierungskonzepte haben insbesondere die Art und das Ausmaß sowie die Termine der geplanten Privatisierungen zu enthalten.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat vor einem Beschluß der Generalversammlung über ein Privatisierungskonzept die Zustimmung der Bundesregierung zu diesem Privatisierungskonzept einzu­holen.

§ 11b. (1) Jeder Bewerber ist vertraglich dazu zu verpflichten, Informationen, welche die zu privatisierende Beteiligung betreffen und die ihm während des Privatisierungsprozesses offengelegt werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Teilnahme am Privatisierungsverfahren zu verwenden.

(2) Die Vorstände der Gesellschaften, an denen zu privatisierende Beteiligungen bestehen, sind verpflichtet, die für die Privatisierung erforderlichen Informationen zu erteilen, soweit dadurch keine wesentlichen Interessen des eigenen Unternehmens gefährdet werden.

(3) Der Zuschlag bedarf der Zustimmung der Bundesregierung, wenn die Privatisierung nicht über die Börse erfolgt.

(4) Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen über die erfolgte Veräußerung zu berichten; der Bundesminister für Finanzen hat diesen Bericht der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen und darüber dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.“

Artikel IV

Das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Staatsdruckerei (Staatsdruckereigesetz 1996), BGBl. I Nr. 1/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 6 und 7 lauten:

„(6) Nach der Abspaltung gemäß Abs. 4 obliegt die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Wiener Zeitung GmbH dem Bundeskanzler.

(7) Die Anteilsrechte des Bundes an der Österreichischen Staatsdruckerei AG gehen mit dem Tag der Eintragung der Abspaltung in das Firmenbuch zum Zweck der Privatisierung in das Eigentum der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) über. Im übrigen sind die Bestimmungen des ÖIAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 204/1986 in der jeweils geltenden Fassung, über die Privatisierung der der ÖIAG unmittelbar gehörenden Beteiligungen an industriellen Unternehmungen auf diese Anteils­rechte anzuwenden.“


2. In § 1 wird ein neuer Abs. 8 eingefügt, der folgenden Wortlaut hat:

„(8) Als Anschaffungskosten der übertragenen Aktien gilt der Nennbetrag des Grundkapitals; in gleicher Höhe ist eine nichtgebundene Kapitalrücklage zu bilden.“

2

Artikel V

Art. II § 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes, mit dem finanzielle Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft geregelt werden, BGBl. Nr. 421/1991, in der Fassung des BGBl. Nr. 426/1996, lautet wie folgt:

„(5) Die von der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft, vormals Österreichische Tabakregie, der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft und von der Österreichischen Staatsdruckerei Aktien­gesellschaft ausgeschütteten Dividenden und die Erlöse aus der Veräußerung der Anteilsrechte an diesen Gesellschaften sowie die aus der bestmöglichen Zwischenveranlagung solcher Erlöse stammenden Erträge verringern nach Maßgabe ihres Zufließens die Refundierungsverpflichtung des Bundes nach Abs. 2. Von den ausgeschütteten Dividenden und Erlösen aus der Privatisierung sind die mit der Vorbereitung und mit der Durchführung der Veräußerung verbundenen Aufwendungen sowie die all­fälligen Steuern und Abgaben abzuziehen. Die ÖIAG ist verpflichtet, auf die Erzielung von Veräuße­rungserlösen nach Maßgabe des von der Hauptversammlung beschlossenen Privatisierungskonzeptes hinzuwirken.“

Artikel VI

Das Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 742/1996, wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 2 entfällt.

Artikel VII

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

                a) der Bundeskanzler hinsichtlich des Artikel IV Z 1;

               b) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils für die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes zuständigen Bundesminister hinsichtlich des Artikel I § 2;

                c) die Bundesregierung hinsichtlich des Artikel I § 5;

               d) der Bundesminister für Finanzen und die Bundesregierung, jeweils im Rahmen ihres Wir­kungsbereiches, hinsichtlich der Artikel I § 4, II Z 1 (§ 1 Abs. 7 ÖIAG-Gesetz), Artikel II Z 3 (§ 3 Abs. 3 ÖIAG-Gesetz) und Artikel III Z 2 (§§ 11a Abs. 2 und 11b Abs. 3 Poststruk­turgesetz);

                e) der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des Artikel II Z 2 und des Artikel III Z 1;

                f) der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.

Vorblatt

Ziele:

Neuregelung der Vorgangsweise bei der Veräußerung von Bundesvermögen entsprechend der Ent­schließung des Nationalrates E 39-NR/XX.GP vom 14. Jänner 1997 betreffend künftige Vorgangsweise bei Privatisierungen und bei der Kapitalmarktreform in der Folge des CA-Verkaufs.

Problemlösung:

Privatisierungskonzepte für die zu privatisierenden Beteiligungen des Bundes, der ÖIAG und der PTBG und Zuschlag, wenn Privatisierung nicht über die Börse erfolgt, bedürfen der Zustimmung der Bundes­regierung.

Kosten:

Für die Erstellung von Privatisierungskonzepten entsprechend dem jeweiligen Privatisierungsfall. Weiters Kosten aus der Befassung der Bundesregierung entsprechend dem vorliegenden Entwurf.

EU-Konformität:

Gegeben.

Alternativen:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Anläßlich des Verkaufs der im Eigentum des Bundes stehenden Aktien der Creditanstalt-Bankverein wurde am 12. Jänner 1997 zwischen den Regierungsparteien vereinbart, daß von der Bundesregierung der Entwurf für ein Bundesgesetz über die Veräußerung von Bundesvermögen vorgelegt werden soll, das eine Neuregelung für die Privatisierung von direkt oder indirekt im Eigentum des Bundes stehenden Beteiligungen an Unternehmen bringen und das auch bisher bestehende gesetzliche Ermächtigungen zur Privatisierung erfassen soll.

Nach dem Verständnis dieser Koalitionsvereinbarung sollte sich das in dem neuen Privatisierungsgesetz zu regelnde Veräußerungsverfahren an der Vorgangsweise orientieren, wie sie in der ÖIAG-Gesetz­novelle 1993 für den Bereich der verstaatlichten Industrie festgelegt wurde und wie sie sich bei der Privatisierung der ehemals verstaatlichten Unternehmen durch die ÖIAG bewährt hat; demnach wird der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem für die Verwaltung der Anteilsrechte zustän­digen Bundesminister für jede zu privatisierende Beteiligung ein Privatisierungskonzept vorbereiten müssen, das insbesondere Art und Ausmaß sowie Termin der geplanten Privatisierung zu enthalten hat und das der Bundesregierung zur Genehmigung vorzulegen ist.

Zum Unterschied von der ÖIAG-Gesetznovelle 1993 wird außerdem vor Erteilung des Zuschlages noch einmal die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen sein, es sei denn, daß die Veräußerung über die Börse erfolgt. Außerdem wird die Bundesregierung dem Hauptausschuß des Nationalrates über die erfolgte Veräußerung zu berichten haben.

Da auch alle bisherigen Ermächtigungen zur Privatisierung von den neuen Regelungen erfaßt werden sollen, werden durch das Privatisierungsgesetz auch das ÖIAG-Gesetz und das Poststrukturgesetz 1996 entsprechend novelliert. Ferner wird das Staatsdruckereigesetz 1996 dahingehend geändert und ergänzt, daß die im Staatsdruckereigesetz bereits vorgesehene Übertragung der Anteilsrechte an der Öster­reichische Staatsdruckerei AG durch den Bundesminister für Finanzen in das Eigentum der ÖIAG zum Zweck der Privatisierung nun gesetzlich geregelt wird; in diesem Zusammenhang ist auch eine Novelle des Bundesgesetzes, mit dem finanzielle Beziehungen zwischen dem Bund und der ÖIAG geregelt werden, erforderlich, da für die Verwendung des Erlöses aus der Privatisierung der Österreichischen Staatsdruckerei AG und allfällige Dividendeneinnahmen aus dieser Gesellschaft dieselbe Regelung gelten soll, wie bei der Austria Tabakwerke AG, vormals: Österreichische Tabakregie, und der Öster­reichische Salinen AG.

Besonderer Teil

Zu Artikel I:

Artikel I enthält die Bestimmungen des eigentlichen neuen Privatisierungsgesetzes, während die anderen Artikel des gegenständlichen Gesetzes Novellen zu bereits bestehenden Gesetzen enthalten, nämlich zum ÖIAG-Gesetz, zum Poststrukturgesetz 1996, zum Staatsdruckereigesetz 1996 und zum ÖIAG-Finanzie­rungsgesetz.

Zu § 1:

In § 1 wird der sachliche Geltungsbereich für das eigentliche Privatisierungsgesetz definiert: Gemäß § 63 Abs. 7 BHG in der geltenden Fassung darf der Bundesminister für Finanzen nur mit Zustimmung des Nationalrates, das heißt auf Grund eines eigenen Gesetzes, über bestimmte Beteiligungen des Bundes verfügen.

Gemäß § 63 Abs. 7 BHG ist die Zustimmung des Nationalrates zu folgenden Verfügungen erforderlich:

           1. Verfügungen über Beteiligungen an verstaatlichten Unternehmungen;

               die Verfügungsmöglichkeit über die Beteiligungen an den verstaatlichten Unternehmungen ist bereits durch das Bundesgesetz vom 4.4.1986 über die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft und über eine Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes sowie des ÖIAG-Anleihegesetzes, BGBl. Nr. 294/1986, in der Fassung der Gesetze BGBl. Nr. 298/1987, 973/1993 und 426/1996 (ÖIAG-Gesetz in der geltenden Fassung) geregelt.

           2. Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung ein Viertel des Grundkapitals (Stammkapitals) übersteigt;

           3. Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an anderen Unternehmungen, wenn der Wert der Beteiligung, über die zu verfügen beabsichtigt ist, ein Viertel des Wertes des Unternehmens übersteigt.

Bei „Beteiligungen“ des Bundes im Sinne des Privatisierungsgesetzes handelt es sich somit um Beteili­gungen im Sinne des § 63 Abs. 7 BHG.

Zu § 2:

Diese Bestimmung orientiert sich am Wortlaut des § 3 Abs. 1 ÖIAG-Gesetz in der geltenden Fassung. Diese Formulierung gestattet es, zusätzliche Konkretisierungen (zB Privatisierungsweg – Börse/Strate­gischer Investor, angestrebter Erlös, Festlegung einer Restbeteiligung der Republik) in die jeweiligen Privatisierungskonzepte aufzunehmen, ohne daß dies verbindlich vorgeschrieben wird.

Jedes Privatisierungskonzept ist von der Bundesregierung zu genehmigen.

Zu § 3:

Nach dieser Bestimmung ist der Bundesminister für Finanzen verpflichtet, dafür zu sorgen, daß Infor­mationen über die zu privatisierende Beteiligung nur an Bewerber gegeben werden, die vorher eine entsprechende Geheimhaltungserklärung abgeschlossen haben; die Bewerber sind verpflichtet, derartige Informationen, soweit sie nicht ohnehin öffentlich bekannt sind, vertraulich zu behandeln und aus­schließlich für ihre Überlegungen im Rahmen des Privatisierungsverfahrens zu verwenden.

Außerdem wird klargestellt, daß die Unternehmensorgane verpflichtet sind, die für die Privatisierung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, dies darf aber nicht dazu führen, daß wesentliche Interessen des eigenen Unternehmens gefährdet werden, zB daß Konkurrenten Einsicht in wettbewerbsrelevante Unterlagen erhalten.

Zu § 4:

Durch diese Bestimmung wird angeordnet, daß vor Erteilung des Zuschlages über die Veräußerung einer Beteiligung noch die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen ist.

Klargestellt wird, daß eine Befassung der Bundesregierung dann nicht erforderlich ist, wenn die Privatisierung über die Börse erfolgt, da dann die Preisfindung auf Grund von Angebot und Nachfrage am Kapitalmarkt erfolgt.

Zu § 5:

Im Sinne einer Information hat die Bundesregierung dem Hauptausschuß des Nationalrates über erfolgte Veräußerungen zu berichten.

Zu Artikel II:

Zu § 1 Abs. 5 bis 8:

Die neu in das ÖIAG-Gesetz aufgenommenen Absätze 5 bis 8 entsprechen inhaltlich den Bestimmungen des Artikel I §§ 3 und 4 dieses Gesetzes.

Zu § 2 (4) ÖIAG-Gesetz:

Gemäß § 86 Abs. 2, dritter Satz, Aktiengesetz werden Sitze einer Person in mehreren Aufsichtsräten ua. dann nur als ein Sitz gerechnet, wenn diese Person in mehrere Aufsichtsräte gewählt oder entsandt wurde, um die wirtschaftlichen Interessen eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen Wirt­schaftsunternehmens zu wahren.

Gemäß § 2 Abs. 1 ÖIAG-Gesetz in der geltenden Fassung ist jedoch die Bildung eines Konzernver­hältnisses zwischen der ÖIAG und den Unternehmen, welche ihr unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich gehören, ausgeschlossen.

Die ÖIAG hält auch nach Durchführung der in der ÖIAG-Gesetznovelle 1993 angeordneten Privati­sierungen noch namhafte Aktienpakete an großen österreichischen börsenotierten Unternehmen und an anderen inländischen Gesellschaften, außerdem wurden der ÖIAG weitere Bundesbeteiligungen zur Privatisierung übertragen, zB an der Austria Tabakwerke AG, vormals: Österreichische Tabakregie. Die Übertragung der Aktien der Österreichische Staatsdruckerei AG wird derzeit vorbereitet.

Ein wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit der Vorstandsmitglieder der ÖIAG ist die Ausübung von Aufsichtsratsfunktionen in derartigen Beteiligungsgesellschaften.

Im Sinne einer sachgerechten Einschränkung der Wirkungen des in § 2 Abs. 1 ÖIAG-Gesetz normierten Konzernverbotes wird für die ÖIAG eine dem § 86 Abs. 2, dritter Satz, entsprechende Ausnahmebestim­mung geschaffen.

Zu § 3 Abs. 3 ÖIAG-Gesetz:

Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem Artikel I § 2 Abs. 2 Privatisierungsgesetz.

Zu Artikel lII:

Zu § 11 Abs. 7 Poststrukturgesetz:

Wie in § 2 Abs. 1 ÖIAG-Gesetz ist auch gemäß § 13 Poststrukturgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, und § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktien­gesellschaft, Änderung des Postsparkassengesetzes 1969, des Bankwesengesetzes und Errichtung des Staatsschuldenausschusses sowie Änderung des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 742/1996, die Begrün­dung eines Konzernverhältnisses zwischen der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (PTBG) einerseits und der Post und Telekom Austria AG bzw. der Österreichischen Postsparkasse AG gesetzlich ausgeschlossen.

Daher ist auch im Falle der PTBG eine Sonderregelung bezüglich der zulässigen Anzahl von Aufsichts­ratssitzen sinnvoll; die zu Artikel II (§ 2 Abs. 4 ÖIAG-Gesetz) gegebene Begründung gilt sinngemäß.

Zu § 11a und 11b Poststrukturgesetz:

Diese Bestimmungen entsprechen den in Artikel I §§ 2 bis 5 festgelegten neuen Bestimmungen über die Veräußerung von Bundesvermögen bzw. den im ÖIAG-Gesetz schon bisher festgelegten bzw. nun novellierten Bestimmungen.

Die zu Artikel I bzw. II gegebenen Erläuterungen gelten sinngemäß.

Zu Artikel IV:

In § 1 Abs. 4 bis 7 Staatsdruckereigesetz 1996, BGBl. I Nr. 1/1996, ist vorgesehen, daß aus der Öster­reichische Staatsdruckerei AG die Wiener Zeitung GmbH abgespalten wird und daß die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Österreichischen Staatsdruckerei AG nach dieser Abspaltung dem Bundesminister für Finanzen obliegt; ferner ist vorgesehen, daß der Bundesminister für Finanzen nach dieser Abspaltung die im Eigentum des Bundes stehenden Aktien der Österreichischen Staatsdruckerei AG der ÖIAG zur Privatisierung überträgt.

Nun wird angeordnet, daß die Anteilsrechte an der Österreichischen Staatsdruckerei AG mit der Eintragung der Abspaltung der Wiener Zeitung GmbH in das Firmenbuch ex lege in das Eigentum der ÖIAG übergehen; damit entfällt ein eigener privatrechtlicher Übertragungsakt. Diese Art der Übertra­gung folgt der vom Gesetzgeber bereits anläßlich der Übertragung der Anteilsrechte an der Austria Tabakwerke AG, vormals Österreichische Tabakregie, und Österreichische Salinen AG an die ÖIAG gewählten Vorgangsweise.

Zu § 1 Abs. 8 Staatsdruckereigesetz:

Wie im Falle der Übertragung der Anteilsrechte an der Austria Tabakwerke AG, vorm. Österreichische Tabakregie, und der Österreichische Salinen AG in das Eigentum der ÖIAG durch das Bundesgesetz über die Übertragung von Kapitalbeteiligungen des Bundes an die ÖIAG und Novelle zum ÖIAG-Gesetz, BGBl. Nr. 426/1996, tritt anstelle der Bewertung der übertragenen Aktien gemäß den §§ 202 HGB und 6 Z 14 lit. d EStG zur Vereinfachung der Nennbetrag des Grundkapitals.

Damit wird eine klare und einfach zu bestimmende Grundlage für Bilanzierung und Besteuerung geschaffen.

Zu Artikel V:

Diese Bestimmung orientiert sich an der ÖIAG-Gesetz- und ÖIAG-Finanzierungsgesetznovelle 1996, BGBl. Nr. 426/1996, die anläßlich der Übertragung der Austria Tabakwerke AG, vormals Öster­reichische Tabakregie und der Österreichische Salinen AG an die ÖIAG zum Zweck der Privatisierung beschlossen wurde.

Demnach sind künftig auch die Erlöse aus der Privatisierung der Anteilsrechte an der Österreichische Staatsdruckerei AG von der ÖIAG zur Rückzahlung von Zinsen und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und Krediten zu verwenden, welche die ÖIAG mit Bundeshaftung aufgenommen hat. Durch diese Rückzahlungen der ÖIAG verringert sich die Verpflichtung des Bundes, der ÖIAG die Ausgaben für derartige Zinsen und Tilgungen zu ersetzen. Damit kommt zum Ausdruck, daß diese zusätzlichen Privatisierungen gewissermaßen auf Rechnung des Bundes erfolgen, und daß der Privatisierungserlös nach Abzug aller Spesen wirtschaftlich dem Bund zugute kommen soll und nicht die ÖIAG stärkt. Denn die bei der ÖIAG aktivierte Refundierungsverpflichtung des Bundes geht im selben Ausmaß unter, wie die ÖIAG einen Netto-Privatisierungserlös erzielt. Die Verpflichtung zur Rückzahlung von Zinsen und Tilgungen erstreckt sich auch auf Anleihen, Darlehen und Kredite, welche die ÖIAG im Wege der Umschuldung mit Haftung des Bundes gemäß Artikel II § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem finanzielle Beziehungen zwischen dem Bund und der ÖIAG geregelt werden, aufgenommen hat.

Die ÖIAG ist jedoch berechtigt, von den Privatisierungserlösen ihre mit der Privatisierung verbundenen Aufwendungen sowie die auf Veräußerungsgewinne allenfalls entfallenden Steuern abzuziehen.


Zu Artikel VI:

In Hinblick auf die durch § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft, Art. I BGBl. Nr. 742/1996, vorgesehene Teilprivatisierung der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft soll eine Angleichung an die allgemeinen bankrecht­lichen Aufsichtsvorschriften erfolgen und die Teilnahme des Staatskommissärs (seiner Stellvertreter) an den Vorstandssitzungen der Gesellschaft entfallen. Die Teilnahme des Staatskommissärs (seiner Stell­vertreter) an den Sitzungen des Aufsichtsrates und den Hauptversammlungen erfolgt auf Grund der subsidiär geltenden Bestimmung des § 76 BWG.

 

 


Textgegenüberstellung

In die nachfolgende Textgegenüberstellung werden Texte nicht aufgenommen, denen kein bisheriger Gesetzestext gegenübersteht.

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      

ÖIAG-Gesetz

ÖIAG-Gesetz


§ 3 Abs. 3

§ 3 Abs. 3


Der Bundesminister für Finanzen hat vor einem Beschluß der Hauptversammlung über Privatisierungskonzepte der Bundesregierung darüber zu berichten.

Der Bundesminister für Finanzen hat vor einem Beschluß der Hauptversammlung über ein Privatisierungskonzept die Zustimmung der Bundesregierung zu dem Privatisierungskonzept einzuholen.


§ 3 Abs. 4

 


Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen halbjährlich über den Fortgang der Privatisierung zu berichten.

 


Staatsdruckereigesetz

Staatsdruckereigesetz


§ 1 Abs. 6 und 7

§ 1 Abs. 6 und 7


(6) Nach der Abspaltung gemäß Abs. 4 obliegt die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Wiener Zeitung GmbH dem Bundeskanzler und an der Österreichischen Staatsdruckerei AG dem Bundesminister für Finanzen.

(6) Nach der Abspaltung gemäß Abs. 4 obliegt die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Wiener Zeitung GmbH dem Bundeskanzler.


(7) Zwecks Privatisierung hat der Bundesminister für Finanzen nach der Abspaltung gemäß Abs. 4 die im Eigentum des Bundes stehenden Aktien der Österreichischen Staatsdruckerei AG der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) entsprechend den hiefür im Bundesgesetz über die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 204/1986, besonders vorzusehenden Regelungen zu übertragen.

(7) Die Anteilsrechte des Bundes an der Österreichischen Staatsdruckerei AG gehen mit dem Tag der Eintragung der Abspaltung in das Firmenbuch zum Zweck der Privatisierung in das Eigentum der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) über. Im übrigen sind die Bestimmungen des ÖIAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 204/1986 in der jeweils geltenden Fassung, über die Privatisierung der der ÖIAG unmittelbar gehörenden Beteiligungen an industriellen Unternehmungen auf diese Anteilsrechte anzuwenden.


Finanzielle Beziehungen Bund/ÖIAG

Finanzielle Beziehungen Bund/ÖIAG


Art. II § 2 Abs. 5

Art. II § 2 Abs. 5


Die von der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft, vormals Österreichische Tabakregie und von der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft ausgeschütteten Dividenden und die Erlöse aus der Veräußerung von Anteilsrechten an diesen Gesellschaften sowie die aus der bestmöglichen Zwischenveranlagung solcher Erlöse stammenden Erträge verringern nach Maßgabe ihres Zufließens die Refundierungsverpflichtung des Bundes nach Abs. 2. Von den ausgeschütteten Dividenden und den Erlösen aus der Veräußerung sind die mit der Vorbereitung und mit der Durchführung der Veräußerung verbundenen Aufwendungen sowie die allfälligen Steuern und Abgaben abzuziehen. Die ÖIAG ist verpflichtet, auf die Erzielung von Veräußerungserlösen nach Maßgabe des von der Hauptversammlung beschlossenen Privatisierungskonzeptes für diese Unternehmen hinzuwirken.

Die von der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft, vormals Österreichische Tabakregie, der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft und von der Österreichischen Staatsdruckerei Aktiengesellschaft ausgeschütteten Dividenden und die Erlöse aus der Veräußerung der Anteilsrechte an diesen Gesellschaften sowie die aus der bestmöglichen Zwischenveranlagung solcher Erlöse stammenden Erträge verringern nach Maßgabe ihres Zufließens die Refundierungsverpflichtung des Bundes nach Abs. 2. Von den ausgeschütteten Dividenden und Erlösen aus der Privatisierung sind die mit der Vorbereitung und mit der Durchführung der Veräußerung verbundenen Aufwendungen sowie die allfälligen Steuern und Abgaben abzuziehen. Die ÖIAG ist verpflichtet, auf die Erzielung von Veräußerungserlösen nach Maßgabe des von der Hauptversammlung beschlossenen Privatisierungskonzeptes hinzuwirken.


Postsparkassengesetz

Postsparkassengesetz


§ 4 Abs. 2

 


Der Staatskommissär und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen (§ 8) teilzunehmen; der Staatskommissär (sein Stellvertreter) kann von der Österreichischen Postsparkasse alle Aufklärungen verlangen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Er ist berechtigt, gegen Maßnahmen des Vorstandes, durch die er Gesetze, Verordnungen oder die Geschäftsordnung für verletzt erachtet, Einspruch zu erheben. Durch diesen Einspruch wird die Durchführung der Maßnahmen bis zur aufsichtsbehördlichen Entscheidung aufgeschoben. Der Gouverneur (sein Vertreter) kann binnen einer Woche nach Einspruch die Entscheidung der Aufsichtsbehörde schriftlich beantragen. Kommt dem Gouverneur (Vertreter) nicht binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages bei der Aufsichtsbehörde deren Entscheidung zu, so tritt der Einspruch außer Kraft.