737 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 10. 6. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Bundessozial­ämtergesetz geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 754/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

§ 1. (1) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben Arbeitnehmer, Heimarbeiter und ihre Hinter­bliebenen sowie ihre Rechtsnachfolger von Todes wegen (Anspruchsberechtigte) für die nach Abs. 2 gesicherten Ansprüche, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers (Auftraggebers) im Inland der Konkurs eröffnet wird, auch wenn das Arbeitsverhältnis (Auftragsverhältnis) beendet ist. Der Konkurs­eröffnung stehen gleich:

           1. die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens,

           2. die Anordnung der Geschäftsaufsicht,

           3. die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens,

           4. die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß § 68 der Konkursordnung (KO), RGBl. Nr. 337/1914,

           5. die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63 KO,

           6. der Beschluß gemäß § 72 Abs. 1 bzw. § 73 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes (AußStrG), RGBl. Nr. 208/1854.

Hat ein ausländisches Gericht eine derartige Entscheidung getroffen, die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen im Inland anerkannt wird, besteht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichfalls Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld.“

2. § 1 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. Für Ansprüche, die auf einer Einzelvereinbarung beruhen, die

                a) nach dem Antrag auf Eröffnung des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens oder auf Anordnung der Geschäftsaufsicht oder

               b) in den letzten sechs Monaten vor der Eröffnung des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens oder der Anordnung der Geschäftsaufsicht bzw. vor der Kenntnis vom Beschluß nach Abs. 1 Z 3 bis 6

               abgeschlossen wurde, soweit die Ansprüche über den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung [§ 97 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974] zustehenden Anspruch oder die betriebsübliche Entlohnung hinausgehen oder auf sonstigen Besserstellungen beruhen, wenn die höhere Entlohnung sachlich nicht gerechtfertigt ist;“

3. § 1 Abs. 5 lautet:

„(5) Sofern der gesicherte Anspruch auf Grund der insolvenzrechtlichen Vorschriften im Konkurs (Ausgleichsverfahren) angemeldet werden kann, besteht Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nur dann, wenn der gesicherte Anspruch als Forderung in einem solchen Insolvenzverfahren angemeldet worden ist, es sei denn, daß dem Anspruchsberechtigten die Anmeldung nicht möglich war.“

4. Im § 1 Abs. 6 Z 5, im § 1a Abs. 1, im § 5 Abs. 4 und im § 12 Abs. 1 Z 4 entfällt jeweils der Ausdruck „ , in der jeweils geltenden Fassung“; im § 13b entfällt der Ausdruck „in jeweils geltender Fassung“.

5. § 2 lautet samt Überschrift:

Sprachliche Gleichbehandlung und Verweisungen

§ 2. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, daß ausdrücklich anderes angeordnet ist.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

6. § 3 wird durch folgende Bestimmungen samt Überschriften ersetzt:

Ausmaß des Insolvenz-Ausfallgeldes

§ 3. (1) Das Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, vorbehaltlich § 3d, in inländischer Währung in der Höhe des gesicherten Anspruches, vermindert um die Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozial­versicherung, unbeschadet § 13a Abs. 1, und vermindert um jene gesetzlichen Abzüge, die von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind. Ist dieser Anspruch nicht auf eine Geldleistung gerichtet oder ist sein Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt, so ist der Schätzwert zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses oder eines anderen Insolvenzverfahrens (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2) bzw. zum Zeitpunkt eines Beschlusses nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 (Stichtag) maßgebend. Betagte Forderungen gelten als fällig. Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrag geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen von dem im zweiten Satz genannten Zeitpunkt bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung gleichkommt.

(2) Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen für die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 gesicherten Ansprüche gebührt ab der Fälligkeit dieser Ansprüche bis zu ihrer Anweisung, längstens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten ab dem nach § 6 Abs. 1 in Frage kommenden Zeitpunkt.

(3) Der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes für gesicherte Ansprüche sind unbeschadet des zweiten Satzes nur die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zugrunde zu legen. Eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten ist unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 3 Z 2 der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes nur insoweit zugrunde zu legen, als es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt oder solche Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden. Der erste und zweite Satz finden auch auf befristete Arbeitsverhältnisse Anwendung; der erste Satz jedoch nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht vorher durch Fristablauf endet.

Für laufendes Entgelt

vor der Insolvenz

§ 3a. (1) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt für das dem Arbeitnehmer für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonder­zahlungen, das vor mehr als sechs Monaten vor dem Stichtag (§ 3 Abs. 1) fällig geworden ist, nur dann, wenn dieses bis zum Stichtag im Verfahren in Arbeitsrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozial­gerichtsgesetz zulässigerweise geltend gemacht wurde und das diesbezügliche Verfahren gehörig fortgesetzt wird oder der Arbeitgeber bezüglich solcher Ansprüche ein Anerkenntnis in schriftlicher Form abgegeben hat und keine Bedenken gegen dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Der vorstehende Satz findet keine Anwendung, soweit eine Differenz zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektiv­vertraglicher Entlohnung beantragt wird.

bei Konkurseröffnung

(2) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall der Eröffnung des Konkurses oder Anschlußkonkurses für Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen

           1. bis zur Berichtstagsatzung (§ 91a KO);

           2. bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor der Berichtstagsatzung gelöst wird;

           3. bis zum Ende des Zeitraumes nach Abs. 5, wenn keine Berichtstagsatzung stattfindet;

           4. bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn es innerhalb eines Monates nach der Berichtstagsatzung, auf der kein Beschluß über die unbefristete Fortführung des Unternehmens gefaßt wurde, nach § 25 KO gelöst wird;

           5. bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses als Ausfallshaftung (Abs. 4), wenn nach Ablauf des Zeitraumes nach Abs. 5 bis zur Aufhebung des Konkurses oder innerhalb des Erfüllungszeitraums eines von den Gläubigern angenommenen Zwangsausgleichs oder Aus­gleichs der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm zukommenden Entgelts wegen der ungebührlichen Schmälerung oder Vorenthaltung des gebührenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt oder das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen gelöst wird. Abs. 4 findet jedoch keine Anwendung für jenes laufende Entgelt, wegen dessen ungebührlicher Schmälerung oder Vorenthaltung der Austritt erklärt wurde.

bei Ausgleichseröffnung

(3) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens für Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, die bis zum Ende des Monats, in dem die Ausgleichseröffnung erfolgt, entstehen. Ab diesem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für laufendes Entgelt einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen gemäß § 3 Abs. 1 nur dann, wenn der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm zukommenden Entgelts wegen ungebührlicher Schmälerung oder Vorenthaltung des gebührenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt. Insolvenz-Ausfallgeld gebührt längstens bis zum Ablauf der Frist nach Abs. 5. Wird das Ausgleichsverfahren nach § 69 Abs. 1 AO eingestellt, so ist das Ende des hierauf folgenden dritten Monats maßgebend.

als Ausfallshaftung bei Konkurs- und Ausgleichseröffnung

(4) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld in den Fällen des Abs. 2 Z 5 und des Abs. 3 gebührt nur dann und insoweit, als der Masseverwalter oder Ausgleichsverwalter schriftlich erklärt, daß die Masse bzw. der Arbeitgeber zur Zahlung nicht oder nicht vollständig in der Lage ist.

in den übrigen Fällen

(5) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall eines Beschlusses nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6, soweit nicht anderes bestimmt ist, für laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, die bis zum Ende des dritten Monats entstanden sind, der auf den Stichtag (§ 3 Abs. 1) folgt.

Für weitere Ansprüche

§ 3b. Insolvenz-Ausfallgeld gebührt – mit Ausnahme der Ansprüche auf laufendes Entgelt ein­schließlich der gebührenden Sonderzahlungen – für folgende gesicherte Ansprüche:

           1. für Ansprüche, sofern diese spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Frist nach § 3a Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3 oder 5 fällig geworden sind;

           2. für Ansprüche, sofern spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Frist nach § 3a Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3 oder 5

                a) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen,

               b) die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart,

                c) die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen oder

               d) bei einem, einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz genießenden Arbeitnehmer die Klage auf Zustimmung zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung beim zuständigen Gericht erhoben bzw. die Zustimmung zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Behörde beantragt wurde;

           3. für Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Fortführung des Unternehmens nach der Berichtstagsatzung bis zur Aufhebung des Konkurses oder innerhalb des Erfüllungs­zeitraumes eines von den Gläubigern angenommenen Zwangsausgleichs oder Ausgleichs, wenn der Arbeitnehmer wegen der ungebührlichen Schmälerung oder Vorenthaltung des ihm zukommenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt, sofern die Voraus­setzungen für die Ausfallshaftung nach § 3a Abs. 4 vorliegen;

           4. für Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die bis zur Aufhebung des Konkurses oder innerhalb des Erfüllungszeitraumes eines von den Gläubigern angenommenen Zwangsausgleichs oder Ausgleichs entstehen, sofern das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen als gemäß Z 3 gelöst wird und die Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach § 3a Abs. 4 vorliegen;

           5. für Kosten gemäß § 1 Abs. 2 Z 4.

Bei besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz

§ 3c. Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Mutterschutz­gesetz, BGBl. Nr. 221/1979, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder dem Arbeits­platzsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 683/1991, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte Ansprüche (§ 1 Abs. 2), wenn

           1. der Arbeitnehmer den berechtigten vorzeitigen Austritt nach § 23a Abs. 3 und 4 AngG oder nach § 22a Abs. 3 und 4 des Gutsangestelltengesetzes oder gleichartigen österreichischen Rechts­vorschriften erklärt hat oder

           2. das Arbeitsverhältnis bis unmittelbar nach Ablauf des jeweiligen besonderen Kündigungs­schutzes gelöst wurde oder

           3. infolge Betriebsstillegung der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Wiederantritts nach Beendigung des Karenzurlaubs oder Präsenz- oder Zivildienstes nicht beschäftigt wird,

auch nach dem Stichtag (§ 3 Abs. 1). Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall des aufrechten Konkurses oder Ausgleichsverfahrens nur unter den Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach § 3a Abs. 4.

Für Betriebspensionen

§ 3d. (1) Besteht zum Stichtag

           1. bereits ein Anspruch auf Zahlung einer Pension aus einer Leistungszusage gemäß § 2 Z 2 BPG in Verbindung mit Art. V Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990, so gebührt als Insolvenz-Ausfallgeld für die nach dem Stichtag gebührenden Leistungen ausschließlich eine Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen;

           2. noch kein Anspruch auf Leistungen aus einer Leistungszusage gemäß § 2 Z 2 BPG in Verbindung mit Art. V Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990, so gebührt für den Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 7 Abs. 1 bis 2b BPG als Insolvenz-Ausfallgeld eine Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen, wobei sich die Höhe des Monatsbetrages aus dem Unverfall­barkeitsbetrag entsprechend den Berechnungsvorschriften des § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 BPG ergibt; unbeachtlich ist, ob eine Verfügung gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 BPG erfolgt oder die unverfallbare Anwartschaft gemäß § 7 Abs. 6 BPG abgefunden wird;

           3. ein Anspruch auf Leistung eines Abfindungsbetrages nach § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts­anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993, so gebührt für den Abfindungsbetrag eine Zahlung von 24 Monatsbeträgen, wobei sich die Höhe des Monatsbetrages aus dem Abfindungsbetrag unter sinngemäßer Anwendung der Berechnungsvorschriften des § 7 Abs. 3 Z 4 BPG ergibt; dasselbe gilt, wenn in einem Insolvenzverfahren der Anspruch auf Abfindung wegen eines Betriebsüberganges entsteht.

(2) Besteht am Stichtag Anspruch auf Zahlung einer Pension aus einer Leistungszusage, die nicht dem Betriebspensionsgesetz unterliegt, gebührt als Insolvenz-Ausfallgeld für nach dem Stichtag gebührende Leistungen ausschließlich eine einmalige Zahlung von zwölf Monatsbeträgen.“

7. § 6 Abs. 1 erster und zweiter Satz lauten:

§ 6. (1) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld ist bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. binnen sechs Monaten ab Kenntnis von dem Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 zu stellen. Diese Frist beginnt neuerlich zu laufen, wenn

           1. der Anschlußkonkurs eröffnet wird;

           2. das Ausgleichsverfahren nach § 69 Abs. 1 AO eingestellt wird;

           3. das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Frist nach dem ersten Satz endet, mit dessen Ende;

           4. der Anspruchsberechtigte vor Ablauf der Frist nach dem ersten Satz stirbt;

           5. hinsichtlich von Ansprüchen nach § 1 Abs. 2 ein Gerichtsverfahren bis längstens zum Ablauf der Frist nach dem ersten Satz anhängig gemacht wird, mit der rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens bzw. hinsichtlich von Ansprüchen im Sinne des § 7 Abs. 7 mit der Zustellung der Klage an den Arbeitnehmer;

           6. Kosten nach Ablauf der Frist nach dem ersten Satz entstehen bzw. festgestellt werden, hinsichtlich des Antrages auf diese Kosten.“

8. Im § 5 Abs. 1 und im § 6 Abs. 1 letzter Satz wird die Bezeichnung „7“ durch die Bezeichnung „6“ ersetzt.

9. Im § 6 Abs. 4 und im § 7 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „§ 3 Abs. 4 erster Satz“ durch den Ausdruck „§ 3 Abs. 1 erster Satz“ ersetzt.

10. Im § 6 Abs. 7 wird der Ausdruck „gemäß § 1 Abs. 1 Z 4, 6 oder 7“ durch den Ausdruck „gemäß § 1 Abs. 1 Z 4, 5 oder 6“ ersetzt.

11. § 7 Abs. 6a und 7 lauten:

„(6a) Trotz der Voraussetzungen des Abs. 6 ist die Pfändung, Verpfändung oder Übertragung gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds rechtsunwirksam und daher die Auszahlung an den Anspruchsberechtigten vorzunehmen, wenn gesicherte Ansprüche (§ 1 Abs. 2) für den Gläubiger oder Zessionar erkennbar zur Vorfinanzierung des Entgelts für vor dem Stichtag (§ 3 Abs. 1) liegende Ansprüche gepfändet, verpfändet oder übertragen worden sind, es sei denn, daß diese Vorfinanzierung nach einem Reorganisationsplan oder mit Zustimmung des Reorganisationsprüfers im Sinne des Unternehmensreorganisationsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/1997, erfolgt. Stellt das Gericht das Reorgani­sationsverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, so sind nach dem Einstellungs­beschluß fällig werdende Ansprüche an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen.

(7) Ist unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 3 Z 1 der Arbeitnehmer auf Grund eines Urteiles nach der Konkursordnung oder der Anfechtungsordnung verpflichtet, erhaltene Zahlungen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zurückzuerstatten, so geht diese Verpflichtung mit der rechtzeitigen Beantragung (§ 6 Abs. 1) auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über.“

12. § 11 Abs. 3 erster und zweiter Satz lauten:

„(3) Ist jedoch der Anspruch nach Abs. 1 auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangen, so ist ein Zugriff auf künftiges Vermögen, das der Arbeitgeber nach der Aufhebung des Konkurses erworben hat, insoweit ausgeschlossen. Das gleiche gilt sinngemäß in den im § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Fällen, jedoch nicht, wenn die nach dem Zwangsausgleich oder Ausgleich dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zustehenden Zahlungen einschließlich solcher allenfalls noch aushaftender Masse- bzw. bevorrechteter Forderungen (Geschäftsführungsforderungen) noch nicht erfolgt sind.“

13. § 13 Abs. 1 fünfter Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

„Der Fonds ist überdies berechtigt, zur rascheren und effizienteren Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz dem Bund die hiefür erforderlichen finanziellen Mittel zweckgebunden auf Grund eines jährlich zu erstellenden Planes als Zuwendungen aus Fondsmitteln ohne gesonderte Vergütung durch den Bund zur Verfügung zu stellen. Der Fonds ist berechtigt, zur Erfüllung der im fünften Satz genannten Aufgaben im eigenen Namen oder für den Bund Arbeitsverhältnisse zu begründen und Werkverträge abzuschließen. Die Vergütung nach dem vierten Satz wird mit dem 14fachen Jahresbezug eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich der Verwaltungsdienst­zulage, festgesetzt. Die finanziellen Mittel nach dem fünften Satz dürfen jährlich nicht den Gegenwert des 35fachen Jahresbezugs im Sinne des siebenten Satzes überschreiten.“

14. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag, eine Bilanz und einen Plan nach Abs. 1 fünfter Satz zu erstellen sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen. Der Voranschlag und der Plan sind jeweils bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres, die Bilanz und der Geschäftsbericht bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres vorzulegen. Die Bilanz ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.“

15. § 13 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Fonds kann seine Forderungen (§§ 9 und 11) stunden, deren Abstattung in Raten bewilligen und auf seine Forderungen ganz oder teilweise verzichten, wobei die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes unter Bedachtnahme auf die §§ 222 Abs. 3, 235 und 236 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden sind; der Fonds ist berechtigt, Stundungszinsen zu verrechnen, es sei denn, es handelt sich um nach § 58 Z 1 KO bzw. nach § 28 Z 1 AO ausgeschlossene Ansprüche.“

16. § 13 Abs. 8 Z 3 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

         „3. vor Erlassung des Plans nach Abs. 1 fünfter Satz;

           4. vor Erlassung von Durchführungsrichtlinien grundsätzlicher Art, insbesondere hinsichtlich der gesicherten Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 4;

           5. vor Erlassung von Richtlinien des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über die Verrechnung von Stundungszinsen für auf diesen nach § 11 übergegangene Forderungen.“

17. § 13a Abs. 3 Z 6 entfällt; die bisherigen Ziffern 7 und 8 erhalten die Bezeichnungen „6“ und „7“.

18. Dem § 17a werden folgende Abs. 10 bis 14 angefügt:

„(10) § 1 Abs. 1, 3 und 5, § 2, § 3, § 3a Abs. 2 bis 4, § 3b, § 3c, § 3d, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 und 7, § 7 Abs. 1, 6a und 7, § 11 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xxx/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Beschluß über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. der sonst nach § 1 Abs. 1 maßgebende Beschluß nach dem 31. August 1997 gefaßt wurde. § 1 Abs. 1, 3 und 5, § 2, § 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 und 7, § 7 Abs. 1, 6a und 7, § 11 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1997 sind weiterhin anzuwenden, wenn der Beschluß über die Eröffnung eines Insolvenz­verfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. der sonst nach § 1 Abs. 1 maßgebende Beschluß vor dem 1. September 1997 gefaßt wurde. § 1 Abs. 1 Z 5, § 1 Abs. 3 Z 2 lit. a und § 13a Abs. 3 Z 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1997 sind weiterhin anzuwenden, sofern die Eröffnung des Vorverfahrens vor dem 1. September 1997 erfolgt ist.


(11) § 3a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. März 1998 in Kraft und ist nicht anzuwenden, wenn der Beschluß über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. der sonst nach § 1 Abs. 1 maßgebende Beschluß vor dem 1. März 1998 gefaßt wurde.

(12) § 1 Abs. 6 Z 5, § 1a Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 12 Abs. 1 Z 4 und § 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft. Bis zur Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 13 ist § 3 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen für Zeiträume ab dem nach § 6 Abs. 1 in Frage kommenden Zeitpunkt im Ausmaß von sechs Monaten gebührt.

(13) § 13 Abs. 5 und § 13 Abs. 8 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten in Kraft, wenn die notwendigen technischen und personellen Voraussetzungen vorliegen. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit Verordnung festzustellen. Die entsprechende Verordnung ist bis spätestens 31. Dezember 2002 zu erlassen.

(14) § 13 Abs. 1 fünfter bis achter Satz, § 13 Abs. 2 und § 13 Abs. 8 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. September 1997 mit der Maßgabe in Kraft, daß abweichend von § 13 Abs. 1 letzter Satz in den Geschäftsjahren des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds 1998 bis einschließlich 2002 der gesamte Gegenwert der gemäß § 13 Abs. 1 fünfter Satz zulässigen finanziellen Mittel den 175fachen Jahresbezug nach dem fünften Satz nicht überschreiten darf. Der Plan gemäß § 13 Abs. 1 fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 für das Geschäftsjahr 1998 ist bis spätestens 1. Jänner 1998 zu erstellen.“

Artikel 2

Das Bundessozialämtergesetz, BGBl. Nr. 314/1994, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Anstelle der Bezeichnung „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ ist auch die Verwendung der Kurzbezeichnung „Bundessozialamt“ zulässig.“

2. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. September 1997 in Kraft.“

Vorblatt

Problem:

Änderung des Insolvenzrechtes durch die Insolvenzrechtsreform 1997. Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld auch dort, wo Mißbrauchsgefahr besteht und eine Zahlung durch den IAG-Fonds nicht unmittelbar notwendig und gerechtfertigt ist.

Ziel:

Anpassung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes an die Insolvenzrechtsreform 1997 und Überprüfung der Leistungen, wo Mißbrauchsgefahr besteht oder ohnehin der Arbeitgeber oder Masseverwalter zur vollen Zahlung verpflichtet ist.

Lösung:

–   Nur noch Ausfallhaftung für die während des Ausgleichsverfahrens anfallenden laufenden Entgelte ab dem auf die Ausgleichseröffnung fallenden Monatsersten;

–   dieselbe Ausfallhaftung im Konkurs ab dem Zeitpunkt, ab dem der Beschluß gefaßt wird, das Unternehmen fortzuführen;

–   Sicherstellung der Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende des Insolvenzverfahrens bzw. der Erfüllung des (Zwangs-)Ausgleichs;

–   Absicherung der Vorfinanzierung durch Banken im Zuge des neuen Reorganisationsverfahrens im Falle seines Scheiterns (= Insolvenz des Unternehmens);

–   Begrenzung der Ansprüche vor der Insolvenz, wenn der Arbeitnehmer keinerlei Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung setzt und auch kein schriftliches Anerkenntnis des Arbeitgebers vorliegt;

–   Herausnahme von Personengruppen, für die kein Zuschlag entrichtet wird;

–   Neugestaltung der Bestimmungen über die Verzinsung der Ansprüche auf IAG und der Verzinsung der Forderungen des IAG-Fonds dem insolventen Arbeitgeber gegenüber bei gleichzeitiger Verbesserung der Arbeitsabläufe in technisch-organisatorischer Hinsicht, auch unter Heranziehung von Mitteln des IAG-Fonds.

Alternative:

Widerspruch zur Insolvenzrechtsreform und nicht notwendige und zu rechtfertigende Zahlungen.

Kosten:

Es ergibt sich eine Verringerung der derzeitigen Kosten. Auf die finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.

EU-Konformität:

Die getroffenen Regelungen entsprechen den Vorschriften und Richtlinien der Europäischen Union.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Der gegenständliche Entwurf einer IESG-Novelle enthält die erforderlichen Adaptierungen an die Insolvenzrechtsreform 1997. Aus diesem Anlaß sollen überdies weitere Bestimmungen des IESG im Interesse einer beschleunigten Administration geändert werden und eine Überprüfung der Leistungen dort erfolgen, wo Mißbrauchsgefahr besteht oder ohnehin der Arbeitgeber oder Masseverwalter zur vollen Zahlung verpflichtet ist.

Die IESG-Novelle hat folgenden wesentlichen Inhalt:

         –   nur noch Ausfallhaftung für die während des Ausgleichsverfahrens anfallenden laufenden Entgelte ab dem auf die Ausgleichseröffnung fallenden Monatsersten;

         –   dieselbe Ausfallhaftung im Konkurs ab dem Zeitpunkt, ab dem der Beschluß gefaßt wird, das Unternehmen fortzuführen;

         –   Sicherstellung der Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende des Insolvenzverfahrens bzw. der Erfüllung des (Zwangs-)Ausgleichs;

         –   Absicherung der Vorfinanzierung durch Banken im Zuge des neuen Reorganisationsverfahrens im Falle seines Scheiterns (= Insolvenz des Unternehmens);

         –   Begrenzung der Ansprüche vor der Insolvenz, wenn der Arbeitnehmer keinerlei Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung setzt und auch kein schriftliches Anerkenntnis des Arbeitgebers vorliegt;

         –   Herausnahme von Personengruppen, für die kein Zuschlag entrichtet wird;

         –   Neugestaltung der Bestimmungen über die Verzinsung der Ansprüche auf IAG und der Verzinsung der Forderungen des IAG-Fonds dem insolventen Arbeitgeber gegenüber bei gleichzeitiger Verbesserung der Arbeitsabläufe in technisch-organisatorischer Hinsicht, auch unter Heranziehung von Mitteln des IAG-Fonds.

Die finanziellen Auswirkungen sind nach den Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Bestimmungen zusammengefaßt.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung dieser Angelegenheit ergibt sich aus dem Kompetenztatbestand Sozialversicherungswesen (Art. 10 Z 11 B-VG).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz):

Zu Z 1, 2, 8, 9, 10 und 16:

Die arbeitnehmerähnlichen Personen und auch die Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes sollen in Zukunft nicht mehr in das IESG einbezogen sein, da für diese Gruppen deren Auftraggeber keine Beiträge zur Finanzierung der Aufwendungen des IAG-Fonds zu leisten haben. In legistischer Hinsicht ist darauf zu verweisen, daß durch die vorgeschlagene Neufassung des § 1 Abs. 1 alle anspruchsberechtigten Personengruppen in dieser Bestimmung zusammengefaßt sind; hiedurch ist § 2 in seiner bisherigen Form entbehrlich. Hinsichtlich des neuen Inhalts des § 2 siehe Erläuterungen zu Z 4 und 5.

Da im Rahmen der Ausgleichsordnung das Vorverfahren ersatzlos aufgehoben werden soll, sind die diesbezüglichen Bezugnahmen im IESG zu entfernen (Entfall der § 1 Abs. 1 Z 5 und § 13a Abs. 3 Z 6 und Änderung des § 1 Abs. 3 Z 2 lit. a).

Zu Z 3:

Durch die vorgeschlagene Ergänzung des § 1 Abs. 5 kann, wenn Ansprüche (zB auf Abfertigung) bis zum Ablauf der jeweiligen gerichtlichen Forderungsanmeldungsfrist laut Konkurs- bzw. Ausgleichsedikt betraglich noch nicht bekannt sind, die Forderungsanmeldung entfallen und dennoch der Anspruch auf IAG gesichert bleiben.

Zu Z 4 und 5:

Im Begutachtungsverfahren wurde angeregt, in das IESG eine Bestimmung aufzunehmen, daß die im Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen in männlicher Form selbstverständlich auch für Frauen in gleicher Weise gelten, es sei denn, daß im IESG ausdrücklich anderes angeordnet wäre; letzteres wäre nur dann denkbar, wenn zwingend eine Regelung nur Frauen oder Männer betreffen kann.

Weiters soll in den § 2 eine Verweisungsnorm des Inhalts aufgenommen werden, daß andere Bundes­gesetze immer in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.

Zu Z 6:

Vorauszuschicken ist, daß im Begutachtungsverfahren angeregt wurde, zur Wahrung der Über­sichtlichkeit alle Bestimmungen über den zeitlichen Geltungsbereich der Zuerkennung von IAG neu zu ordnen. Die bisherigen Regelungen des § 3 und die Ergänzungen hiezu sollen in den §§ 3 bis 3d aufgegliedert werden.

§ 3 der vorgeschlagenen Fassung enthält die grundsätzlichen Regelungen über das Ausmaß des Insolvenz-Ausfallgeldes (IAG in Nettohöhe, also abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer) sowie Regelungen über den Anspruch auf IAG für Zinsen und darüber, in welcher Weise gesetzliche und kollektivvertragliche Kündigungsfristen unter allfälliger teilweiser Einbeziehung von einzelvertraglichen Vordienstzeitenanrechnungen zu ermitteln sind.

§ 3a regelt die gesicherten Zeiträume für laufendes Entgelt vor und nach Eintreten der Insolvenz und legt weiters fest, daß IAG für bestimmte laufende Ansprüche ab der Verfahrenseröffnung nur im Wege einer Ausfallshaftung zu zahlen ist.

§ 3b regelt die gesicherten Zeiträume für alle weiteren Ansprüche; der Grundzeitraum ist wie bisher mit dem Ablauf des dritten Monats begrenzt, der auf zB die Konkurseröffnung folgt. Weiters wird auch festgelegt, daß die Beendigungsansprüche bis zum Ablauf des Konkurs- bzw. Ausgleichsverfahrens gesichert bleiben, wenn der Arbeitnehmer wegen Vorenthaltung des gebührenden Entgelts austritt.

§ 3c regelt die Ansprüche von Personen mit besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz, insbesondere zB von Müttern und Präsenz- bzw. Zivildienern, wenn diese nach dem Karenzurlaub bzw. dem Präsenz- oder Zivildienst wieder ihr Arbeitsverhältnis antreten wollen.

§ 3d enthält die jetzigen Regelungen des § 3 Abs. 5 und 6 IESG in unveränderter Form über die Ansprüche auf Betriebspensionen bzw. unverfallbare Anwartschaften auf solche.

Zu den einzelnen Bestimmungen ist zu bemerken:

2

Zu § 3 Abs. 1:

Diese Bestimmung entspricht der jetzigen Regelung des § 3 Abs. 4, wonach insbesondere der Anspruch auf IAG „netto“, also abzüglich von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer, gebührt.

Zu § 3 Abs. 2:

Zinsen für offene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sollen ab Fälligkeit bis zur Anweisung des IAG, maximal sechs Monate ab Insolvenzeröffnung, gezahlt werden. Da diese Zinsenberechnung derzeit aber noch nicht technisch möglich ist, soll diese Regelung gemäß § 17a Abs. 12 erst ab Erfüllung der technischen Voraussetzungen in Kraft treten (siehe dazu auch die Erläuterungen zu den Z 14 bis 16). Bis dahin soll es bei der derzeitigen Frist von sechs Monaten bleiben.

Zu § 3 Abs. 3:

Durch diese neue Bestimmung soll festgelegt werden, daß der Berechnung aller Ansprüche nur die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Kündigungsfristen und -termine unter Bedachtnahme auf gesetzliche Kündigungsbeschränkungen zugrunde zu legen sind.

Befristete Arbeitsverhältnisse sollen wie unbefristete behandelt werden.

Zu § 3a Abs. 1:

Wie die Erfahrungen der Verwaltungspraxis zeigen, mehren sich die Fälle, in denen behauptet wird, daß arbeitsrechtliche Ansprüche womöglich über mehrere Jahre aushaften, ohne daß Bemühungen des betroffenen Arbeitnehmers erkennbar sind, die Ansprüche auch tatsächlich dem Arbeitgeber gegenüber im Klagswege geltend zu machen.

Es ist daher angezeigt, zur Verhinderung von Mißbräuchen entsprechende Schranken einzuziehen. Diese sollen in der Art erfolgen, daß Ansprüche, die länger als sechs Monate vor der Konkurs- oder Ausgleichseröffnung zurückliegen, nur noch dann gesichert sind, wenn ein entsprechendes Gerichts­verfahren vom Arbeitnehmer eingeleitet wurde (= Klagsführung), das durch ein Urteil oder durch einen Vergleich beendet wird; zur Vermeidung entbehrlicher Prozesse soll auch ein schriftliches Anerkenntnis des Arbeitgebers ausreichen, das das Bundessozialamt aber nur dann binden soll, wenn an dessen Rechtmäßigkeit keine Zweifel bestehen. Eine Ausnahme soll bei unterkollektivvertraglicher Entlohnung bezüglich des Unterschiedsbetrages zum an sich zutreffenden kollektivvertraglichen Lohn- oder Gehaltsansatz bestehen, sodaß insoweit eine Klagsführung des Arbeitnehmers oder ein schriftliches Anerkenntnis des Arbeitgebers als Anspruchsvoraussetzung für die Zuerkennung von IAG nicht erforderlich ist.

Zu § 3a Abs. 2 bis 4:

In Zukunft soll die „Zwangskreditfunktion“ des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, die darin besteht, daß unabhängig von der Frage, ob der Schuldner die laufenden Entgelte, die Masse- bzw. bevorrechtete Forderungen darstellen, dem Arbeitnehmer tatsächlich ausbezahlen kann oder nicht, jedenfalls IAG gebührt, eingeschränkt werden. Im Fall des Konkurses soll daher ab der Berichtstagsatzung, wenn dort das Konkursgericht den Beschluß faßt, daß das Unternehmen unbefristet fortgeführt wird, bei Anhängigkeit eines Ausgleichsverfahrens ab dem Beginn des nächsten Monats ab der Ausgleichs­eröffnung IAG für die laufenden Entgelte einschließlich anteiliger Sonderzahlungen nicht mehr gebühren. IAG für diese Ansprüche soll in Zukunft nur noch dann gebühren, wenn der Arbeitgeber (im Konkurs die Masse) auf Grund einer schriftlichen Bestätigung des Ausgleichs- bzw. Masseverwalters nicht zahlen kann und daher der Arbeitnehmer seinen berechtigten vorzeitigen Austritt wegen der nicht erfolgten Zahlung erklären muß. Nach den Bestimmungen der Konkursordnung und auch der Ausgleichsordnung sind die Ansprüche von Arbeitnehmern und zB von Lieferanten solche Forderungen, die insolvenzrechtlich den Berechtigten zu 100% zu ersetzen sind; für den Ausgleich hat dies wohl zur Folge, daß der Ausgleichsschuldner sich bewußt sein muß, daß er für solche Ansprüche die entsprechende finanzielle Vorsorge zu treffen hat.

Zu § 3a Abs. 2 Z 5 und § 3b Z 3:

Auf Grund des ILO-Übereinkommens 173 vom 23. Juni 1992 betreffend den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, das zwischenzeitig nach der Behandlung durch das österreichische Parlament im III. Teil des Bundesgesetzblattes unter der Nr. 49/1997 verlautbart wurde, ist es erforderlich, die Regelungen des IESG betreffend den Anspruch auf IAG für Beendigungs­ansprüche für die Zeit nach dem Eintritt der Insolvenz neu zu regeln. Die Regelung sieht vor, daß grundsätzlich bis zum Ende des Insolvenzverfahrens bzw. dann, wenn infolge des abgeschlossenen Zwangsausgleichs oder Ausgleichs dessen Erfüllung erst nach dem Ende des Insolvenzverfahrens erfolgt, der Anspruch auf IAG für Abfertigung dann erhalten bleibt, wenn der Arbeitnehmer wegen Vorenthaltung des gebührenden Entgelts berechtigt vorzeitig austritt; in diesem Fall ist auch jenes laufende Entgelt samt anteiliger Sonderzahlungen gesichert, wegen dessen der Austritt erfolgt ist.

Die Neuregelung selbst verursacht keinen zusätzlichen finanziellen Aufwand an IAG, da nach geltender Rechtslage der Arbeitnehmer nach Verstreichen des gesicherten Zeitraumes in der Weise den Anspruch auf Beendigungsansprüche wahren kann, indem er nach Beendigung des Insolvenzverfahrens neuerlich einen entsprechenden Konkursantrag stellt, der dann in der Regel mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird. Die Neuregelung hat den Vorteil, daß die entsprechenden Beantragungskosten nicht mehr anfallen und überdies bei Gelingen der Unternehmenssanierung Beendigungsansprüche nicht mehr anfallen.

Zu § 3c:

Der Inhalt des bisherigen § 3 Abs. 3a wird in den § 3c übergeführt und wie folgt geändert:

Die Gewährung von IAG zB einer Mutter wegen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis nach dem Wiederantritt der Arbeit nach dem vollendeten Karenzurlaub bleibt für die Beendigungsansprüche gesichert, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Inanspruchnahme der Abfertigung zB nach § 23a Abs. 3 oder 4 des Angestelltengesetzes vorzeitig gelöst oder bis spätestens unmittelbar nach Ablauf des besonderen Kündigungsschutzes gelöst wird oder wegen der schon erfolgten Betriebsstillegung nicht aufgenommen werden kann. Auch im letztgenannten Fall endet damit nach der Lehre (eine diesbezügliche OGH-Judikatur liegt nicht vor) das Arbeitsverhältnis. Die allenfalls ausstehenden laufenden Entgelte sollen ebenfalls in einem solchen Fall nur in Form einer Ausfallshaftung gesichert sein (siehe neue Regelung des § 3a Abs. 4).

Die Neufassung erfolgt auch in den Teilen, die inhaltlich unverändert bleiben, aus Gründen der besseren Verständlichkeit.

Zu Z 7:

Auch diese Bestimmung wird sprachlich neu gefaßt und sichergestellt, daß bei allen Beendigungen von Arbeitsverhältnissen außerhalb der Sechs-Monate-Frist zB nach der Konkurseröffnung die Antragsfrist neu zu laufen beginnt.

Zu Z 11:

Oft werden Ansprüche auf offene Löhne und Gehälter ohne Prüfung der konkreten Wirtschaftslage des Arbeitgebers dem betroffenen Arbeitnehmer kreditiert, was zu unbefriedigenden Ergebnissen führt, zB daß die an sich notwendige Beantragung des Konkurses oder Ausgleichsverfahrens unterbleibt oder zumindest aufgeschoben wird, da der Arbeitgeber ja vorübergehend de facto von der Begleichung wesentlicher Forderungen entbunden wird, ohne gleichzeitig die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu beseitigen.

Im Hinblick auf die vorgeschlagene Einführung eines Reorganisationsverfahrens im Rahmen des Unternehmensreorganisationsgesetzes wäre vorzusehen, daß solche Kreditierungen nur dann bei der Auszahlung von IAG (= nämlich an die kreditierende Bank) zu berücksichtigen sind, wenn das vom Arbeitgeber beantragte Reorganisationsverfahren und die damit in Zusammenhang stehenden Rekon­struktionsmaßnahmen durch den unabhängigen Reorganisationsprüfer als geeignet befunden werden. Hat dieser aber die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit festgestellt, so erhält die Bank nicht mehr Zahlungen aus Mitteln des IAG-Fonds und sie muß sich direkt an den Arbeitnehmer wenden, an den in diesem Fall die gesamten Beträge ausbezahlt werden (§ 7 Abs. 6a).

Die Neufassung des § 7 Abs. 7 soll Rechtsunsicherheiten beseitigen, wie bei der Zuerkennung von IAG vorzugehen ist, wenn der Arbeitnehmer aus anderen Gründen als nach § 30 Abs. 1 Z 1 KO (Erhalt einer Zahlung zur „Unzeit“ wegen angeblicher Kenntnis von der schon eingetretenen Zahlungsunfähigkeit) zur Rückzahlung an die Masse verpflichtet wird. Die Bestimmung soll grundsätzlich auf alle Anfechtungs­fälle der Konkursordnung und der Anfechtungsordnung (diese gilt ua. im Ausgleichsverfahren) ausgedehnt werden, was bedeutet, daß der Rückzahlungsbetrag direkt an die Masse usw. auszuzahlen ist; Voraussetzung im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 ist allerdings, daß der zB Gehaltsanspruch selbst nicht anfechtbar erworben wurde.

Zu Z 12:

Durch die Ergänzung der Bestimmung des § 11 Abs. 3 soll im Fall eines vom Gericht bestätigten Ausgleichs bzw. Zwangsausgleichs der Regreß des IAG-Fonds im Rahmen der Erfüllung des Ausgleichs bzw. Zwangsausgleichs sichergestellt werden.

Zu Z 13 bis 16:

Nach geltender Rechtslage ist dem IAG-Fonds die Verrechnung von jedweden Stundungszinsen für vom Arbeitgeber dem Fonds gegenüber geschuldeten Beträgen verwehrt. Dies kann dazu führen, daß Arbeitgeber dies zum Anlaß nehmen, in völlig legaler Weise die vom IAG-Fonds an die Arbeitnehmer zur Auszahlung gelangten Beträge, auch wenn diese im Sinne der Insolvenzvorschriften Masse- bzw. bevorrechtete Forderungen sind und daher unverzüglich nach Maßgabe der jeweiligen Fälligkeit zurückzuzahlen sind, als zinsenlosen Kredit in Anspruch zu nehmen.

Allerdings ist eine solche Zinsenverrechnung derzeit ohne EDV-Unterstützung auch nicht möglich. Die Verluste, die dadurch entstehen, betragen zirka 35 Millionen Schilling jährlich und überschreiten daher die Aufwendungen für die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Sobald daher diese gegeben ist, sollen die entsprechenden Stundungszinsen vorgeschrieben werden. Die Richtlinien dazu sind vom IAG-Fonds nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen zu erlassen, wobei diese je nach den aktuellen technischen und personellen Möglichkeiten des Fonds auszugestalten sind. Dies würde auch dazu führen, daß Verzugszinsen in stärkerem Ausmaß als bisher geltend gemacht werden können.

In gleicher Weise können aber auch die Zinsen für die offenen Ansprüche der Arbeitnehmer nicht taggenau berechnet, sondern müssen Pauschalzeiträume (§ 17a Abs. 12) für diese Zinsen festgelegt werden. Auch hier kann nur eine effiziente Administration, verbunden mit der erforderlichen technischen Ausstattung, zu einer generell rascheren Anweisung des IAG und zu einer Einsparung bei einer dann möglichen taggenauen Zinsenberechnung im Sinne des neuen § 3 Abs. 2, der erst bei Erfüllung der Voraussetzungen in Kraft gesetzt werden soll, führen.

Im Hinblick auf die derzeitigen Sparmaßnahmen des Bundes ist aber nicht damit zu rechnen, daß der Bund dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (BMAGS), dem IAG-Fonds und den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen die für die erforderliche zeitgemäße, rationelle und sparsame Administration notwendigen technische Hilfsmittel innerhalb der nächsten Jahre zur Verfügung stellen kann. Zu solchen Hilfsmitteln zählen direkte EDV-Abfragemöglichkeiten beispielsweise in bezug auf das Firmenbuch oder das Arbeitsmarktservice.

Um allen diesen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, soll der IAG-Fonds berechtigt sein, dem Bund (BMAGS) zur Verbesserung der technisch-organisatorischen Arbeitsabläufe die erforderlichen finanziellen Mittel in Absprache über deren konkrete Verwendung im Wege eines alljährlich gleichzeitig mit dem Voranschlag zu erstellenden Plans für das jeweils nächste Geschäftsjahr zur Verfügung zu stellen. Auch das hiefür erforderliche Personal (Projektbetreuer u. dgl.) soll auf Kosten des IAG-Fonds im Wege von Arbeits- und/oder Werkverträgen zur Verfügung stehen. Jährlich sollen diese Mittel maximal dem Gegenwert des 35fachen Jahresbezuges eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich der Verwaltungsdienstzulage entsprechen; dies entspricht auf Basis der Gehaltsansätze für 1995 einem Betrag von 12 232 850 S. Da naturgemäß in der Anfangsphase ein erhöhter Geldbetrag erforderlich erscheint, wird in der Übergangsregelung weiters vorgesehen, daß innerhalb des Zeitraumes von 1998 bis einschließlich 2003 wiederum auf Basis der erwähnten Berechnungsgrundlage bis zum 175fachen des erwähnten Jahresbezuges verwendet werden kann. Die gegenständlichen Regelungen sollen durch eine entsprechende Ergänzung des § 13 Abs. 1 erfolgen. Die konkrete Mittelverwendung ist jährlich im voraus in einem entsprechenden Plan festzuhalten; vor Erlassung des Plans sind die gesetzlichen Interessenvertretungen anzuhören (§ 13 Abs. 8 Z 3 neu).

Zu Z 18:

Die Ergänzungen des § 17a enthalten die Übergangsbestimmungen, wonach im wesentlichen die neugefaßten Bestimmungen nur dann anzuwenden sind, wenn die Insolvenzeröffnung ab dem Inkraft­treten, also dem 1. September 1997, oder später erfolgt.

Zu Art. 2 (Bundessozialämtergesetz):

Anstelle der Bezeichnung „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ hat sich die Kurz­bezeichnung „Bundessozialamt“ eingebürgert, die in Hinkunft auch auf Bescheiden und Mitteilungen verwendet werden soll. Das Bundeskanzleramt – Verfassungsdienst hat angeregt, eine solche Bestim­mung nicht im IESG selbst – wie im Ministerialentwurf vorgesehen –, sondern in die Organisations­vorschrift aufzunehmen, die den Aufbau der Bundessozialämter selbst regelt.

Finanzielle Auswirkungen

A. Auf Grund der Insolvenzrechtsreform 1997 sind Einsparungen in folgenden Bereichen zu erwarten:

           1. Geringere Anzahl von Konkursabweisungen „mangels Masse“:

               Bei Rückgang um zehn Prozent und einem Rückfluß von 25% in einem ordentlichen Insolvenzverfahren ergeben sich 5 Millionen Schilling Einsparung.

           2. Erschwerung von begünstigten Lösungen der Arbeitsverhältnisse im Konkurs:

               30% der Aufwendungen für Abfertigungen im Konkurs werden entfallen, das sind 135 Millionen Schilling.

           3. Einführung eines Reorganisationsverfahrens für noch nicht insolvente Unternehmen bewirken zum Teil geringere Ausgaben und zum Teil erhöhte Einnahmen:

               Durch Vermeidung späterer Insolvenzen werden geschätzte Einsparungen von 50 bis 70 Millionen Schilling entstehen.

   Summe A: rund 200 Millionen Schilling.

B. Die nachstehenden Änderungen des IESG zeigen folgende finanzielle Auswirkungen:

           1. Nur noch Ausfallhaftung für die anfallenden laufenden Entgelte im Konkurs ab dem Zeitpunkt, ab dem der Beschluß gefaßt wird, das Unternehmen fortzuführen, und während des Ausgleichs­verfahrens ab dem auf die Ausgleichseröffnung fallenden Monatsersten:

               Durch Zinsersparnis des IAG-Fonds und Vermeidung verspäteter Rückflüsse oder deren gänzlichen nachträglichen Ausfall werden 60 Millionen Schilling erspart.

           2. Sicherstellung der Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende des Insolvenzverfahrens bzw. der Erfüllung des (Zwangs-)Ausgleichs:

               Kostenersparnis und Ersparnis im Sanierungsfalle bei 100 Fällen zirka 105 Millionen Schilling.

           3. Absicherung der Vorfinanzierung durch Banken im Zuge des neuen Reorganisationsverfahrens im Falle seines Scheiterns (= Insolvenz des Unternehmens):

               Kostenneutral.

           4. Begrenzung der Ansprüche vor der Insolvenz, wenn der Arbeitnehmer keinerlei Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung setzt:

               In zirka 200 Fällen, wie zB nahe Angehörige, Ersparnis 27,5 Millionen Schilling.

           5. Begrenzung auf gesetzliche/kollektivvertragliche Kündigungsfristen/-termine:

               Bei 300 Personen zirka je 40 000 S ergibt eine Einsparung von 12 Millionen Schilling.

           6. Bei zirka 400 Anträgen auf IAG im Jahr durch arbeitnehmerähnliche Personen, die keine Beiträge entrichtet haben, tritt eine Ersparnis von rund 55 Millionen Schilling ein.


           7. EDV-gerechte Gestaltung der Bestimmungen über die Verzinsung der Ansprüche auf IAG und der Verzinsung der Forderungen des IAG-Fonds dem insolventen Arbeitgeber gegenüber und Verbesserung der technischen Ausgestaltung:

               Dem jährlichen maximalen Aufwand für technisch-organisatorische Maßnahmen von 12 Mil­lionen Schilling werden Einsparungen bei den Zinsen für die Arbeitnehmer gegenüber dem derzeitigen Aufwand von 11 Millionen Schilling und Zinsen der Arbeitgeber von 35 Millionen Schilling, insgesamt 46 Millionen Schilling gegenüberstehen (Nettoersparnis 34 Millionen Schilling).

                   Summe B: rund 259,5 Millionen Schilling jährlich, zuzüglich Zinsennettoersparnis ab tech­nischer Ausstattung rund 293,5 Millionen Schilling jährlich.


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz


§ 1. (1) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen sowie Rechtsnachfolger von Todes wegen dieser Personen (Anspruchsberechtigte) für die nach Abs. 2 gesicherten Ansprüche, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers (ehemaligen Arbeitgebers) im Inland der Konkurs eröffnet wird. Der Konkurseröffnung stehen gleich:

§ 1. (1) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben Arbeitnehmer, Heimarbeiter und ihre Hinterbliebenen sowie ihre Rechtsnachfolger von Todes wegen (Anspruchsberechtigte) für die nach Abs. 2 gesicherten Ansprüche, wenn über das Vermögen des Arbeitgebers (Auftraggebers) im Inland der Konkurs eröffnet wird, auch wenn das Arbeitsverhältnis (Auftragsverhältnis) beendet ist. Der Konkurseröffnung stehen gleich:


                                                                                               1.                                                                                               die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens,

                                                                                               1.                                                                                               die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens,


                                                                                               2.                                                                                               die Anordnung der Geschäftsaufsicht,

                                                                                               2.                                                                                               die Anordnung der Geschäftsaufsicht,


                                                                                               3.                                                                                               die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens,

                                                                                               3.                                                                                               die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens,


                                                                                               4.                                                                                               die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß § 68 der Konkursordnung (KO), RGBl. Nr. 337/1914,

                                                                                               4.                                                                                               die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß § 68 der Konkursordnung (KO), RGBl. Nr. 337/1914,


                                                                                               5.                                                                                               die Einstellung des Vorverfahrens gemäß § 90 der Ausgleichsordnung (AO), BGBl. II Nr. 221/1934, wenn nicht von Amts wegen der Anschlußkonkurs eröffnet wird,

 


                                                                                               6.                                                                                               die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63 KO,

                                                                                               5.                                                                                               die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63 KO,


                                                                                               7.                                                                                               der Beschluß gemäß § 72 Abs. 1 bzw. § 73 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes (AußStrG), RGBl. Nr. 208/1954.

                                                                                               6.                                                                                               der Beschluß gemäß § 72 Abs. 1 bzw. § 73 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes (AußStrG), RGBl. Nr. 208/1854.


Hat ein ausländisches Gericht eine derartige Entscheidung getroffen, die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen im Inland anerkannt wird, besteht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichfalls Anspruch auf Insolvenz-Aus­fallgeld.

Hat ein ausländisches Gericht eine derartige Entscheidung getroffen, die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen im Inland anerkannt wird, besteht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichfalls Anspruch auf Insolvenz-Aus­fallgeld.


(2) .....

(2) .....

(3) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt nicht (ausgeschlossener Anspruch):

(3) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt nicht (ausgeschlossener Anspruch):


                                                                                               1.                                                                                               für Ansprüche nach Abs. 2, die durch eine im Sinne der Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914, bzw. der Konkursordnung anfechtbare Rechtshandlung erworben wurden;

                                                                                               1.                                                                                               für Ansprüche nach Abs. 2, die durch eine im Sinne der Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914, bzw. der Konkursordnung anfechtbare Rechtshandlung erworben wurden;


                                                                                               2.                                                                                               für Ansprüche, die auf einer Einzelvereinbarung beruhen, die

                                                                                               2.                                                                                               Für Ansprüche, die auf einer Einzelvereinbarung beruhen, die


              a) nach dem Antrag auf Eröffnung des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens, des Vorverfahrens oder auf Anordnung der Geschäftsaufsicht oder

              a) nach dem Antrag auf Eröffnung des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens oder auf Anordnung der Geschäftsaufsicht oder


              b) in den letzten sechs Monaten vor der Eröffnung des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens oder der Anordnung der Geschäftsaufsicht bzw. vor der Kenntnis vom Beschluß nach Abs. 1 Z 3 bis 7 abgeschlossen wurde,

              b) in den letzten sechs Monaten vor der Eröffnung des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens oder der Anordnung der Geschäftsaufsicht bzw. vor der Kenntnis vom Beschluß nach Abs. 1 Z 3 bis 6


                                                                                                                                                                                              soweit die Ansprüche über den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung [§ 97 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974] zustehenden Anspruch oder die betriebsübliche Entlohnung hinausgehen oder auf sonstigen Besserstellungen beruhen, wenn die höhere Entlohnung sachlich nicht gerechtfertigt ist;

                                                                                                                                                                                              abgeschlossen wurde, soweit die Ansprüche über den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung [§ 97 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974] zustehenden Anspruch oder die betriebsübliche Entlohnung hinausgehen oder auf sonstigen Besserstellungen beruhen, wenn die höhere Entlohnung sachlich nicht gerechtfertigt ist;


                                                                                               3.                                                                                               für Ansprüche auf Kündigungsentschädigung, sofern dieser Anspruch das Entgelt für den Zeitraum von drei Monaten übersteigt, hinsichtlich jenes Betrages, den der Arbeitnehmer infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat;

                                                                                               3.                                                                                               für Ansprüche auf Kündigungsentschädigung, sofern dieser Anspruch das Entgelt für den Zeitraum von drei Monaten übersteigt, hinsichtlich jenes Betrages, den der Arbeitnehmer infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat;


                                                                                               3a.                                                                                               für Ansprüche auf laufendes Entgelt, wenn für denselben Zeitraum Kündigungsentschädigung nach Z 3 besteht, es sei denn, daß im Konkurs die Konkursmasse, ansonsten der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, das laufende Entgelt zum Teil oder zur Gänze dem Anspruchsberechtigten zu zahlen, höchstens jedoch bis zum Zeitpunkt des arbeitsrechtlich frühestmöglichen Austrittes wegen Vorenthaltung des gebührenden Entgelts;

                                                                                               3a.                                                                                               für Ansprüche auf laufendes Entgelt, wenn für denselben Zeitraum Kündigungsentschädigung nach Z 3 besteht, es sei denn, daß im Konkurs die Konkursmasse, ansonsten der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, das laufende Entgelt zum Teil oder zur Gänze dem Anspruchsberechtigten zu zahlen, höchstens jedoch bis zum Zeitpunkt des arbeitsrechtlich frühestmöglichen Austrittes wegen Vorenthaltung des gebührenden Entgelts;


                                                                                               4.                                                                                               für Entgeltansprüche – ausgenommen solche nach Abs. 4a –, wenn der als Insolvenz-Ausfallgeld begehrte Bruttobetrag im Zeitpunkt der bedungenen Zahlung den Grenzbetrag nach Maßgabe des Abs. 4 übersteigt;

                                                                                               4.                                                                                               für Entgeltansprüche – ausgenommen solche nach Abs. 4a –, wenn der als Insolvenz-Ausfallgeld begehrte Bruttobetrag im Zeitpunkt der bedungenen Zahlung den Grenzbetrag nach Maßgabe des Abs. 4 übersteigt;


                                                                                               5.                                                                                               für Ansprüche nach Abs. 2, sofern auf Grund gesetzlicher Anordnung ein anderer als der Arbeitgeber (ehemaliger Arbeitgeber) zur Zahlung verpflichtet ist;

                                                                                               5.                                                                                               für Ansprüche nach Abs. 2, sofern auf Grund gesetzlicher Anordnung ein anderer als der Arbeitgeber (ehemaliger Arbeitgeber) zur Zahlung verpflichtet ist;


                                                                                               6.                                                                                               für Ansprüche nach dem Betriebspensionsgesetz (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, gegenüber einer Pensionskasse im Sinne des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990.

                                                                                               6.                                                                                               für Ansprüche nach dem Betriebspensionsgesetz (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, gegenüber einer Pensionskasse im Sinne des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990.


(4) .....

(4) .....

(5) Sofern der gesicherte Anspruch auf Grund der insolvenzrechtlichen Vorschriften im eröffneten Konkurs (Ausgleichsverfahren) angemeldet werden kann, besteht Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nur dann, wenn der gesicherte Anspruch als Forderung in einem solchen Insolvenzverfahren angemeldet worden ist.

(5) Sofern der gesicherte Anspruch auf Grund der insolvenzrechtlichen Vorschriften im Konkurs (Ausgleichsverfahren) angemeldet werden kann, besteht Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nur dann, wenn der gesicherte Anspruch als Forderung in einem solchen Insolvenzverfahren angemeldet worden ist, es sei denn, daß dem Anspruchsberechtigten die Anmeldung nicht möglich war.


(6) Keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben:

(6) Keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben:


                                                                                               1.                                                                                               Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeverband oder zu einem Arbeitgeber stehen, der entweder nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder gemäß völkerrechtlichen Verträgen oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/
1977, Immunität genießt, aus diesem Dienstverhältnis;

                                                                                               1.                                                                                               Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeverband oder zu einem Arbeitgeber stehen, der entweder nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder gemäß völkerrechtlichen Verträgen oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/
1977, Immunität genießt, aus diesem Dienstverhältnis;


                                                                                               2.                                                                                               die Mitglieder des Organes einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;

                                                                                               2.                                                                                               die Mitglieder des Organes einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;


                                                                                               3.                                                                                               leitende Angestellte, soweit sie nicht zum Personenkreis nach Z 2 gehören, denen dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens zusteht;

                                                                                               3.                                                                                               leitende Angestellte, soweit sie nicht zum Personenkreis nach Z 2 gehören, denen dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens zusteht;


                                                                                               4.                                                                                               Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluß auf die Gesellschaft zusteht, auch wenn dieser Einfluß ausschließlich oder teilweise auf der treuhändigen Verfügung von Gesellschaftsanteilen Dritter beruht oder durch treuhändige Weitergabe von Gesellschaftsanteilen ausgeübt wird;

                                                                                               4.                                                                                               Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluß auf die Gesellschaft zusteht, auch wenn dieser Einfluß ausschließlich oder teilweise auf der treuhändigen Verfügung von Gesellschaftsanteilen Dritter beruht oder durch treuhändige Weitergabe von Gesellschaftsanteilen ausgeübt wird;


                                                                                               5.                                                                                               Personen, die nach § 66a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen.

                                                                                               5.                                                                                               Personen, die nach § 66a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen.


§ 1a. (1) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt auch für eine Abfertigung, wenn der Arbeitgeber auf Grund eines Urteils, in dem die Prüfung ergab, daß sich seine persönliche Wirtschaftslage derart verschlechtert hat, daß ihm die Erfüllung der Zahlung der Abfertigung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht zugemutet werden kann, gemäß § 23 Abs. 2 des Angestelltengesetzes (AngG), BGBl. Nr. 292/1921, oder des § 22 Abs. 2 des Gutsangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 538/1923, in der jeweils geltenden Fassung oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift von der Zahlung einer Abfertigung zum Teil oder zur Gänze befreit wurde.

§ 1a. (1) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt auch für eine Abfertigung, wenn der Arbeitgeber auf Grund eines Urteils, in dem die Prüfung ergab, daß sich seine persönliche Wirtschaftslage derart verschlechtert hat, daß ihm die Erfüllung der Zahlung der Abfertigung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht zugemutet werden kann, gemäß § 23 Abs. 2 des Angestelltengesetzes (AngG), BGBl. Nr. 292/1921, oder des § 22 Abs. 2 des Gutsangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 538/1923, oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift von der Zahlung einer Abfertigung zum Teil oder zur Gänze befreit wurde.


 

Sprachliche Gleichbehandlung und Verweisungen


§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf Ansprüche von

                                                                                               1.                                                                                               Heimarbeitern,

                                                                                               2.                                                                                               Personen, die gemäß § 3 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, den Entgeltschutz für Heimarbeit genießen, gegen ihren Auftraggeber aus dem Beschäftigungsverhältnis und

                                                                                               3.                                                                                               arbeitnehmerähnlichen Personen gemäß § 51 Abs. 3 Z 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985,

sinngemäß Anwendung.

§ 2. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, daß ausdrücklich anderes angeordnet ist.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


Ausmaß des Insolvenz-Ausfallgeldes

Ausmaß des Insolvenz-Ausfallgeldes


§ 3. (1) Das Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, dem Anspruchsberechtigten in inländischer Währung für alle gesicherten Ansprüche (§ 1 Abs. 2), die bis zum Ende des dritten Monats entstanden sind, der auf die Eröffnung des Konkurses oder eines anderen Insolvenzverfahrens (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2) bzw. auf einen Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 7 folgt. Wird der Anschlußkonkurs eröffnet oder das Ausgleichsverfahren nach § 69 Abs. 1 AO eingestellt, so ist das Ende des hierauf folgenden dritten Monats maßgebend.

(2) Unbeschadet Abs. 1 gebührt Insolvenz-Ausfallgeld

                                                                                               1.                                                                                               für gesicherte Ansprüche – mit Ausnahme der Ansprüche auf laufendes Entgelt –, die nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 entstanden sind, sofern innerhalb der Frist nach Abs. 1

              a) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen,

              b) die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart,

§ 3. (1) Das Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, vorbehaltlich § 3d, in inländischer Währung in der Höhe des gesicherten Anspruches, vermindert um die Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, unbeschadet § 13a Abs. 1, und vermindert um jene gesetzlichen Abzüge, die von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind. Ist dieser Anspruch nicht auf eine Geldleistung gerichtet oder ist sein Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt, so ist der Schätzwert zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses oder eines anderen Insolvenzverfahrens (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2) bzw. zum Zeitpunkt eines Beschlusses nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 (Stichtag) maßgebend. Betagte Forderungen gelten als fällig. Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrag geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen von dem im zweiten Satz genannten Zeitpunkt bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung gleichkommt.


              c) die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen oder

              d) bei einem einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz genießenden Arbeitnehmer die Zustimmung zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Behörde beantragt wurde;

                                                                                               2.                                                                                               für Zinsen für die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 gesicherten Ansprüche ab der Fälligkeit dieser Ansprüche bis zum Ablauf der Frist nach § 6 Abs. 1;

                                                                                               3.                                                                                               für Kosten gemäß § 1 Abs. 2 Z 4, die nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 entstanden sind bzw. festgestellt wurden.

(3) Wurde ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber vor der Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens oder danach gemäß § 25 KO bzw. gemäß § 20b und § 20c AO gekündigt, so gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte Ansprüche (§ 1 Abs. 2) bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen.

(2) Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen für die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 gesicherten Ansprüche gebührt ab der Fälligkeit dieser Ansprüche bis zu ihrer Anweisung, längstens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten ab dem nach § 6 Abs. 1 in Frage kommenden Zeitpunkt.

(3) Der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes für gesicherte Ansprüche sind unbeschadet des zweiten Satzes nur die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zugrunde zu legen. Eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten ist unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 3 Z 2 der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes nur insoweit zugrunde zu legen, als es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt oder solche Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden. Der erste und zweite Satz finden auch auf befristete Arbeitsverhältnisse Anwendung; der erste Satz jedoch nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht vorher durch Fristablauf endet.

Für laufendes Entgelt

vor der Insolvenz


(3a) Wenn der Anspruchsberechtigte

                                                                                               1.                                                                                               einem Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 1 oder 3 oder § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979, in der geltenden Fassung unterliegt,

                                                                                               2.                                                                                               einen Karenzurlaub gemäß dem Mutterschutzgesetz oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, in der jeweils geltenden Fassung oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch nimmt,

                                                                                               3.                                                                                               Präsenz- oder Zivildienst im Sinne des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 683/1991, in der geltenden Fassung leistet,

§ 3a. (1) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt für das dem Arbeitnehmer für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, das vor mehr als sechs Monaten vor dem Stichtag (§ 3 Abs. 1) fällig geworden ist, nur dann, wenn dieses bis zum Stichtag im Verfahren in Arbeitsrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz zulässigerweise geltend gemacht wurde und das diesbezügliche Verfahren gehörig fortgesetzt wird oder der Arbeitgeber bezüglich solcher Ansprüche ein Anerkenntnis in schriftlicher Form abgegeben hat und keine Bedenken gegen dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Der vorstehende Satz findet keine Anwendung, soweit eine Differenz zwischen unterkollektivvertraglicher und kollektivvertraglicher Entlohnung beantragt wird.


gebührt Insolvenz-Ausfallgeld auch für gesicherte Ansprüche (§ 1 Abs. 2) für die Zeit des Kündigungsschutzes nach der Geburt, nach dem Ende des Karenz­urlaubes oder des Präsenz- oder Zivildienstes, wenn der Anspruchsberechtigte das Arbeitsverhältnis rechtzeitig wieder antritt. Das Erfordernis des Wiederantrittes entfällt, wenn wegen der erfolgten Betriebsstillegung der Kündigungs- und Entlassungsschutz noch vor dem Wiederantritt des Arbeitsverhältnisses endet oder wenn Insolvenz-Ausfallgeld für eine Abfertigung nach § 23a Abs. 3 und 4 AngG gebührt.

(4) Das Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, vorbehaltlich Abs. 5, in der Höhe des gesicherten Anspruches, vermindert um die Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, unbeschadet § 13a Abs. 1, und vermindert um jene gesetzlichen Abzüge, die von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind. Ist dieser Anspruch nicht auf eine Geldleistung gerichtet oder ist sein Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt, so ist der Schätzwert zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. zur Zeit des Beschlusses nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 7 maßgebend. Betagte Forderungen gelten als fällig. Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrag geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen von dem im zweiten Satz dieses Absatzes genannten Zeitpunkt bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung gleichkommt.

(5) Besteht zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder zum Zeitpunkt eines Beschlusses nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 7 (Stichtag)

bei Konkurseröffnung

(2) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall der Eröffnung des Konkurses oder Anschlußkonkurses für Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen

                                                                                               1.                                                                                               bis zur Berichtstagsatzung (§ 91a KO);

                                                                                               2.                                                                                               bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor der Berichtstagsatzung gelöst wird;

                                                                                               3.                                                                                               bis zum Ende des Zeitraumes nach Abs. 5, wenn keine Berichtstag­satzung stattfindet;

                                                                                               4.                                                                                               bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn es innerhalb eines Monats nach der Berichtstagsatzung, auf der kein Beschluß über die unbefristete Fortführung des Unternehmens gefaßt wurde, nach § 25 KO gelöst wird;

                                                                                               5.                                                                                               bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses als Ausfallshaftung (Abs. 4), wenn nach Ablauf des Zeitraumes nach Abs. 5 bis zur Aufhebung des Konkurses oder innerhalb des Erfüllungszeitraumes eines von den Gläubigern angenommenen Zwangsausgleichs oder Ausgleichs der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm zukommenden Entgelts wegen der ungebührlichen Schmälerung oder Vorenthaltung des gebührenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt oder das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen gelöst wird. Abs. 4 findet jedoch keine Anwendung für jenes laufende Entgelt, wegen dessen ungebührlicher Schmälerung oder Vorenthaltung der Austritt erklärt wurde.


 

 


                                                                                               1.                                                                                               bereits ein Anspruch auf Zahlung einer Pension aus einer Leistungszusage gemäß § 2 Z 2 BPG in Verbindung mit Art. V Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990, so gebührt als Insolvenz-Ausfallgeld für die nach dem Stichtag gebührenden Leistungen ausschließlich eine Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen;

                                                                                               2.                                                                                               noch kein Anspruch auf Leistungen aus einer Leistungszusage gemäß § 2 Z 2 BPG in Verbindung mit Art. V Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990, so gebührt für den Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 7 Abs. 1 bis 2b BPG als Insolvenz-Ausfallgeld eine Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen, wobei sich die Höhe des Monatsbetrages aus dem Unverfallbarkeitsbetrag entsprechend den Berechnungsvorschriften des § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 BPG ergibt; unbeachtlich ist, ob eine Verfügung gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 BPG erfolgt oder die unverfallbare Anwartschaft gemäß § 7 Abs. 6 BPG abgefunden wird;

bei Ausgleichseröffnung

(3) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens für Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, die bis zum Ende des Monats, in dem die Ausgleichseröffnung erfolgt, entstehen. Ab diesem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für laufendes Entgelt einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen gemäß § 3 Abs. 1 nur dann, wenn der Arbeitnehmer infolge der ersten nicht vollständigen Zahlung des ihm zukommenden Entgelts wegen ungebührlicher Schmälerung oder Vorenthaltung des gebührenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt. Insolvenz-Ausfallgeld gebührt längstens bis zum Ablauf der Frist nach Abs. 5. Wird das Ausgleichsverfahren nach § 69 Abs. 1 AO eingestellt, so ist das Ende des hierauf folgenden dritten Monats maßgebend.


                                                                                               3.                                                                                               ein Anspruch auf Leistung eines Abfindungsbetrages nach § 5 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, in der jeweils geltenden Fassung, so gebührt für den Abfindungsbetrag eine Zahlung von 24 Monatsbeträgen, wobei sich die Höhe des Monatsbetrages aus dem Abfindungsbetrag unter sinngemäßer Anwendung der Berechnungsvorschriften des § 7 Abs. 3 Z 4 BPG ergibt; dasselbe gilt, wenn in einem Insolvenzverfahren der Anspruch auf Abfindung wegen eines Betriebsüberganges entsteht.

(6) Besteht am Stichtag (Abs. 5) Anspruch auf Zahlung einer Pension aus einer Leistungszusage, die nicht dem Betriebspensionsgesetz unterliegt, gebührt als Insolvenz-Ausfallgeld für nach dem Stichtag gebührende Leistungen ausschließlich eine einmalige Zahlung von zwölf Monatsbeträgen.

als Ausfallshaftung bei Konkurs- und Ausgleichseröffnung

(4) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld in den Fällen des Abs. 2 Z 5 und des Abs. 3 gebührt nur dann und insoweit, als der Masseverwalter oder Ausgleichsverwalter schriftlich erklärt, daß die Masse bzw. der Arbeitgeber zur Zahlung nicht oder nicht vollständig in der Lage ist.

in den übrigen Fällen

(5) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall eines Beschlusses nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6, soweit nicht anderes bestimmt ist, für laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, die bis zum Ende des dritten Monats entstanden sind, der auf den Stichtag (§ 3 Abs. 1) folgt.


 

Für weitere Ansprüche


 

§ 3b. Insolvenz-Ausfallgeld gebührt – mit Ausnahme der Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen – für folgende gesicherte Ansprüche:


 

                                                                                               1.                                                                                               für Ansprüche, sofern diese spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Frist nach § 3a Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3 oder 5 fällig geworden sind;


 

                                                                                               2.                                                                                               für Ansprüche, sofern spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Frist nach § 3a Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3 oder 5


 

              a) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen,


 

              b) die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart,


 

              c) die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen oder


 

              d) bei einem einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz ge­nießenden Arbeitnehmer die Klage auf Zustimmung zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung beim zuständigen Gericht erhoben bzw. die Zustimmung zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Behörde beantragt wurde;


 

                                                                                               3.                                                                                               für Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Fortführung des Unternehmens nach der Berichtstagsatzung bis zur Aufhebung des Konkurses oder innerhalb des Erfüllungszeitraumes eines von den Gläubigern angenommenen Zwangsausgleichs oder Ausgleichs, wenn der Arbeitnehmer wegen der ungebührlichen Schmälerung oder Vorenthaltung des ihm zukommenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt, sofern die Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach § 3a Abs. 4 vorliegen;


 

                                                                                               4.                                                                                               für Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die bis zur Aufhebung des Konkurses oder innerhalb des Erfüllungszeitraumes eines von den Gläubigern angenommenen Zwangsausgleichs oder Ausgleichs entstehen, sofern das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen als gemäß Z 3 gelöst wird und die Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach § 3a Abs. 4 vorliegen;


 

                                                                                               5.                                                                                               für Kosten gemäß § 1 Abs. 2 Z 4.


 

Bei besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz


 

§ 3c. Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979, dem Eltern-Karenz­urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 683/1991, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte Ansprüche (§ 1 Abs. 2), wenn


 

                                                                                               1.                                                                                               der Arbeitnehmer den berechtigten vorzeitigen Austritt nach § 23a Abs. 3 und 4 AngG oder nach § 22a Abs. 3 und 4 des Gutsangestelltengesetzes oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften erklärt hat oder


 

                                                                                               2.                                                                                               das Arbeitsverhältnis bis unmittelbar nach Ablauf des jeweiligen besonderen Kündigungsschutzes gelöst wurde oder


 

                                                                                               3.                                                                                               infolge Betriebsstillegung der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Wiederantritts nach Beendigung des Karenzurlaubs oder Präsenz- oder Zivildienstes nicht beschäftigt wird,


 

auch nach dem Stichtag (§ 3 Abs. 1). Insolvenz-Ausfallgeld gebührt im Fall des aufrechten Konkurses oder Ausgleichsverfahrens nur unter den Voraussetzungen für die Ausfallhaftung nach § 3a Abs. 4.


 

Für Betriebspensionen


 

§ 3d. (1) Besteht zum Stichtag


 

                                                                                               1.                                                                                               bereits ein Anspruch auf Zahlung einer Pension aus einer Leistungszusage gemäß § 2 Z 2 BPG in Verbindung mit Art. V Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990, so gebührt als Insolvenz-Ausfallgeld für die nach dem Stichtag gebührenden Leistungen ausschließlich eine Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen;


 

                                                                                               2.                                                                                               noch kein Anspruch auf Leistungen aus einer Leistungszusage gemäß § 2 Z 2 BPG in Verbindung mit Art. V Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990, so gebührt für den Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 7 Abs. 1 bis 2b BPG als Insolvenz-Ausfallgeld eine Zahlung in der Höhe von 24 Monatsbeträgen, wobei sich die Höhe des Monatsbetrages aus dem Unverfallbarkeitsbetrag entsprechend den Berechnungsvorschriften des § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 BPG ergibt; unbeachtlich ist, ob eine Verfügung gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 BPG erfolgt oder die unverfallbare Anwartschaft gemäß § 7 Abs. 6 BPG abgefunden wird;


 

                                                                                               3.                                                                                               ein Anspruch auf Leistung eines Abfindungsbetrages nach § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993, so gebührt für den Abfindungsbetrag eine Zahlung von 24 Monats­beträgen, wobei sich die Höhe des Monatsbetrages aus dem Abfindungsbetrag unter sinngemäßer Anwendung der Berechnungsvorschriften des § 7 Abs. 3 Z 4 BPG ergibt; dasselbe gilt, wenn in einem Insolvenzverfahren der Anspruch auf Abfindung wegen eines Betriebsüberganges entsteht.


 

(2) Besteht am Stichtag Anspruch auf Zahlung einer Pension aus einer Leistungszusage, die nicht dem Betriebspensionsgesetz unterliegt, gebührt als Insolvenz-Ausfallgeld für nach dem Stichtag gebührende Leistungen ausschließlich eine einmalige Zahlung von zwölf Monatsbeträgen.


§ 5. (1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig, in dessen Sprengel sich das Gericht befindet, das den Konkurs eröffnet oder den Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 gefaßt hat.

§ 5. (1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig, in dessen Sprengel sich das Gericht befindet, das den Konkurs eröffnet oder den Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 gefaßt hat.


(2) bis (3) .....

(2) bis (3) .....

(4) Das gemäß Abs. 1 oder 2 zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sind ermächtigt, im Zuge des Verfahrens nach diesem Bundesgesetz anfallende Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs zu ermitteln und zu verarbeiten. Daten im vorstehenden Sinn sind Name und Anschrift des Anspruchsberechtigten, im Falle einer Rechtsvertretung die des Rechtsvertreters, Name bzw. Firmenbezeichnung des Arbeitgebers samt Anschrift einschließlich der Angabe der Wirtschaftsklasse, die Bezeichnung des Gerichtes und der Insolvenz nach § 1 Abs. 1 samt Aktenzeichen, die Ansprüche einschließlich ihrer zeitlichen Lagerung und arbeitsrechtlichen Qualifikation, für die Insolvenz-Ausfallgeld beantragt wird, der als Insolvenz-Ausfallgeld zugesprochene Betrag einschließlich dessen insolvenzrechtlichen Ranges und allfällige bereits zuerkannte Vorschüsse hierauf sowie bei Berücksichtigung von Pfändungen nach § 7 Abs. 6 bzw. § 8 Abs. 1 und von Vorschußrückzahlungen nach § 16 Abs. 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der jeweils geltenden Fassung, die Anschrift bzw. Bezeichnung des betreibenden Gläubigers bzw. die Bezeichnung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die errechneten Beträge sowie bei Pfändungen auch Bezeichnung und Aktenzeichen des Gerichtes.

(4) Das gemäß Abs. 1 oder 2 zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sind ermächtigt, im Zuge des Verfahrens nach diesem Bundesgesetz anfallende Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs zu ermitteln und zu verarbeiten. Daten im vorstehenden Sinn sind Name und Anschrift des Anspruchsberechtigten, im Falle einer Rechtsvertretung die des Rechtsvertreters, Name bzw. Firmenbezeichnung des Arbeitgebers samt Anschrift einschließlich der Angabe der Wirtschaftsklasse, die Bezeichnung des Gerichtes und der Insolvenz nach § 1 Abs. 1 samt Aktenzeichen, die Ansprüche einschließlich ihrer zeitlichen Lagerung und arbeitsrechtlichen Qualifikation, für die Insolvenz-Ausfallgeld beantragt wird, der als Insolvenz-Ausfallgeld zugesprochene Betrag einschließlich dessen insolvenzrechtlichen Ranges und allfällige bereits zuerkannte Vorschüsse hierauf sowie bei Berücksichtigung von Pfändungen nach § 7 Abs. 6 bzw. § 8 Abs. 1 und von Vorschußrückzahlungen nach § 16 Abs. 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, die Anschrift bzw. Bezeichnung des betreibenden Gläubigers bzw. die Bezeichnung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die errechneten Beträge sowie bei Pfändungen auch Bezeichnung und Aktenzeichen des Gerichtes.


§ 6. (1) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld ist bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. binnen sechs Monaten ab Kenntnis von dem Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 7 zu stellen. Diese Frist beginnt neuerlich zu laufen, wenn

§ 6. (1) Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld ist bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. binnen sechs Monaten ab Kenntnis von dem Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 zu stellen. Diese Frist beginnt neuerlich zu laufen, wenn


                                                                                               1.                                                                                               der Anschlußkonkurs eröffnet wird;

                                                                                               1.                                                                                               der Anschlußkonkurs eröffnet wird;


                                                                                               2.                                                                                               das Ausgleichsverfahren nach § 69 Abs. 1 AO eingestellt wird;

                                                                                               2.                                                                                               das Ausgleichsverfahren nach § 69 Abs. 1 AO eingestellt wird;


                                                                                               3.                                                                                               das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Frist nach dem ersten Satz endet, mit dessen Ende, im Fall des § 3 Abs. 3a mit dem rechtzeitigen Wiederantritt der Arbeit bzw., wenn dieses nicht mehr angetreten werden kann, mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses;

                                                                                               3.                                                                                               das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Frist nach dem ersten Satz endet, mit dessen Ende;

                                                                                               4.                                                                                               der Anspruchsberechtigte vor Ablauf der Frist nach dem ersten Satz stirbt;


                                                                                               3a.                                                                                               das Arbeitsverhältnis, für welches Anspruch auf laufendes Entgelt nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 Z 3a gebührt, gelöst wurde, ab dem Austritt aus diesem Arbeitsverhältnis;

                                                                                               4.                                                                                               hinsichtlich von Ansprüchen nach § 1 Abs. 2 ein Gerichtsverfahren bis längstens zum Ablauf der Frist nach dem ersten Satz anhängig gemacht wird, mit der rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens bzw. hinsichtlich von Ansprüchen im Sinne des § 7 Abs. 7 mit der Zustellung der Klage an den Arbeitnehmer;

                                                                                               5.                                                                                               hinsichtlich von Ansprüchen nach § 1 Abs. 2 ein Gerichtsverfahren bis längstens zum Ablauf der Frist nach dem ersten Satz anhängig gemacht wird, mit der rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens bzw. hinsichtlich von Ansprüchen im Sinne des § 7 Abs. 7 mit der Zustellung der Klage an den Arbeitnehmer;

                                                                                               6.                                                                                               Kosten nach Ablauf der Frist nach dem ersten Satz entstehen bzw. festgestellt werden, hinsichtlich des Antrags auf diese Kosten.


                                                                                               5.                                                                                               der Anspruchsberechtigte vor Ablauf der Frist nach dem ersten Satz stirbt;

 

                                                                                               6.                                                                                               Kosten nach Ablauf der Frist nach dem ersten Satz entstehen bzw. festgestellt werden, hinsichtlich des Antrags auf diese Kosten.

 


Ist der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach Ablauf der in Frage kommenden Frist gestellt worden, so sind von Amts wegen die Rechtsfolgen der Fristversäumung bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn dem Arbeitnehmer billigerweise die Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 nicht zugemutet werden konnte oder ihm die betragsmäßige Angabe seiner Ansprüche nicht rechtzeitig möglich war. Eine solche Nachsicht ist nicht mehr möglich, wenn seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. seit dem Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 7 mehr als drei Jahre verstrichen sind.

Ist der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach Ablauf der in Frage kommenden Frist gestellt worden, so sind von Amts wegen die Rechtsfolgen der Fristversäumung bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn dem Arbeitnehmer billigerweise die Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 nicht zugemutet werden konnte oder ihm die betragsmäßige Angabe seiner Ansprüche nicht rechtzeitig möglich war. Eine solche Nachsicht ist nicht mehr möglich, wenn seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. seit dem Beschluß nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 mehr als drei Jahre verstrichen sind.


(2) bis (3) .....

(2) bis (3) .....

(4) Ist ein Konkursverfahren nicht anhängig, so hat der Arbeitgeber binnen 14 Tagen ab eigenhändiger Zustellung einer Aufforderung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder des Gerichtes zu jeder Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Höhe nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 erster Satz abzugeben; Vorbehalte sind unzulässig. Dem Arbeitgeber ist hiezu auf sein Verlangen Einsicht in die Anträge und ihre Beilagen zu gewähren.

(4) Ist ein Konkursverfahren nicht anhängig, so hat der Arbeitgeber binnen 14 Tagen ab eigenhändiger Zustellung einer Aufforderung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder des Gerichtes zu jeder Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Höhe nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 erster Satz abzugeben; Vorbehalte sind unzulässig. Dem Arbeitgeber ist hiezu auf sein Verlangen Einsicht in die Anträge und ihre Beilagen zu gewähren.


(5) bis (6) .....

(5) bis (6) .....

(7) Wird Insolvenz-Ausfallgeld auf Grund eines Beschlusses gemäß § 1 Abs. 1 Z 4, 6 oder 7 begehrt, so sind die Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden.

(7) Wird Insolvenz-Ausfallgeld auf Grund eines Beschlusses gemäß § 1 Abs. 1 Z 4, 5 oder 6 begehrt, so sind die Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden.


§ 7. (1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruches an die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden, die gegenüber dem Antragsteller rechtskräftig geworden sind. Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt wurde, sofern diese Gerichtsentscheidung vor weniger als sechs Monaten vor Eröffnung des Konkurses oder vor Erlassung eines nach § 1 Abs. 1 gleichzuhaltenden Gerichtsbeschlusses rechtskräftig geworden ist. Soweit der dritte Satz des § 6 Abs. 5 anzuwenden ist, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem Antrag ohne weitere Prüfung insoweit stattzugeben, als nach dem übersendeten Auszug (Abschrift) des Anmeldungsverzeichnisses der gesicherte Anspruch im Konkurs oder im Ausgleichsverfahren festgestellt ist, es sei denn, daß die gerichtliche Feststellung auf einer nicht bindenden gerichtlichen Entscheidung im Sinne des zweiten Satzes beruht. Im übrigen sind die §§ 45 bis 55 AVG anzuwenden. Zur Ermittlung des Nettoanspruches nach § 3 Abs. 4 erster Satz ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen berechtigt, einen Steuerberater heranzuziehen, wenn hiezu der Arbeitgeber nach § 6 Abs. 4 nicht in der Lage ist.

§ 7. (1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruches an die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden, die gegenüber dem Antragsteller rechtskräftig geworden sind. Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt wurde, sofern diese Gerichtsentscheidung vor weniger als sechs Monaten vor Eröffnung des Konkurses oder vor Erlassung eines nach § 1 Abs. 1 gleichzuhaltenden Gerichtsbeschlusses rechtskräftig geworden ist. Soweit der dritte Satz des § 6 Abs. 5 anzuwenden ist, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem Antrag ohne weitere Prüfung insoweit stattzugeben, als nach dem übersendeten Auszug (Abschrift) des Anmeldungsverzeichnisses der gesicherte Anspruch im Konkurs oder im Ausgleichsverfahren festgestellt ist, es sei denn, daß die gerichtliche Feststellung auf einer nicht bindenden gerichtlichen Entscheidung im Sinne des zweiten Satzes beruht. Im übrigen sind die §§ 45 bis 55 AVG anzuwenden. Zur Ermittlung des Nettoanspruches nach § 3 Abs. 1 erster Satz ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen berechtigt, einen Steuerberater heranzuziehen, wenn hiezu der Arbeitgeber nach § 6 Abs. 4 nicht in der Lage ist.


(2) bis (6) .....

(2) bis (6) .....

(6a) Wurde der Anspruch auf laufendes Entgelt oder Insolvenz-Ausfallgeld für den Gläubiger erkennbar zur Vorfinanzierung des Entgelts gepfändet, verpfändet oder übertragen, so ist die Pfändung, Verpfändung oder Übertragung gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds rechtsunwirksam, soweit sie einen Zeitraum von mehr als drei Monaten betrifft.

(6a) Trotz der Voraussetzungen des Abs. 6 ist die Pfändung, Verpfändung oder Übertragung gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds rechtsunwirksam und daher die Auszahlung an den Anspruchsberechtigten vorzunehmen, wenn gesicherte Ansprüche (§ 1 Abs. 2) für den Gläubiger oder Zessionar erkennbar zur Vorfinanzierung des Entgelts für vor dem Stichtag (§ 3 Abs. 1) liegende Ansprüche gepfändet, verpfändet oder übertragen worden sind, es sei denn, daß diese Vorfinanzierung nach einem Reorganisationsplan oder mit Zustimmung des Reorganisationsprüfers im Sinne des Unternehmensreorganisa­tionsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/1997, erfolgt. Stellt das Gericht das Reorganisationsverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, so sind nach dem Einstellungsbeschluß fällig werdende Ansprüche an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen.


(7) Ist der Arbeitnehmer auf Grund eines Urteils nach § 30 Abs. 1 Z 1 KO verpflichtet, erhaltene Zahlungen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zurückzuerstatten, so geht diese Verpflichtung mit der rechtzeitigen Beantragung (§ 6 Abs. 1) auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über.

(7) Ist unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 3 Z 1 der Arbeitnehmer auf Grund eines Urteils nach der Konkursordnung oder der Anfechtungsordnung verpflichtet, erhaltene Zahlungen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zurückzuerstatten, so geht diese Verpflichtung mit der rechtzeitigen Beantragung (§ 6 Abs. 1) auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über.


§ 11. (1) bis (2) .....

§ 11. (1) bis (2) .....

(3) Ist jedoch der Anspruch nach Abs. 1 auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangen, so ist ein Zugriff auf künftiges Vermögen, das der Arbeitgeber nach dem Ende des Konkurses erworben hat, insoweit ausgeschlossen. Das gleiche gilt sinngemäß in den im § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Fällen. Wird der Arbeitgeber bzw. dessen Organ im Zusammenhang mit der Insolvenz nach § 1 allerdings wegen schweren Betruges (§ 147 StGB), wegen gewerbsmäßigen Betruges (§ 148 StGB), wegen betrügerischer Krida (§ 156 StGB), wegen Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB) oder wegen Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB) verurteilt, so ist der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds berechtigt, zur Hereinbringung der auf ihn übergegangenen und hereingebrachten Forderungen auf das Vermögen des Verurteilten zu greifen.

(3) Ist jedoch der Anspruch nach Abs. 1 auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangen, so ist ein Zugriff auf künftiges Vermögen, das der Arbeitgeber nach der Aufhebung des Konkurses erworben hat, insoweit ausgeschlossen. Das gleiche gilt sinngemäß in den im § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Fällen, jedoch nicht, wenn die nach dem Zwangsausgleich oder Ausgleich dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zustehenden Zahlungen einschließlich solcher allenfalls noch aushaftender Masse- bzw. bevorrechteter Forderungen (Geschäftsführungsforderungen) noch nicht erfolgt sind. Wird der Arbeitgeber bzw. dessen Organ im Zusammenhang mit der Insolvenz nach § 1 allerdings wegen schweren Betruges (§ 147 StGB), wegen gewerbsmäßigen Betruges (§ 148 StGB), wegen betrügerischer Krida (§ 156 StGB), wegen Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB) oder wegen Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB) verurteilt, so ist der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds berechtigt, zur Hereinbringung der auf ihn übergegangenen und hereingebrachten Forderungen auf das Vermögen des Verurteilten zu greifen.


§ 12. (1) Der Leistungsaufwand nach diesem Bundesgesetz und der Verwaltungsaufwand des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13) werden bestritten aus:

                                                                                               1.                                                                                               Mitteln, die dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds auf Grund übergegangener Ansprüche (§ 11) zufließen,

                                                                                               2.                                                                                               Eingängen der gemäß § 16 Abs. 1 verhängten Geldstrafen,

                                                                                               3.                                                                                               Zinsen aus dem Geldverkehr und

                                                                                               4.                                                                                               einem nach Maßgabe der gemäß Z 1 bis 3 zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne der Abs. 2 und 3 erforderlichen, mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales jährlich festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages nach § 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, in jeweils geltender Fassung. Dieser Zuschlag ist vom Arbeitgeber zu tragen. Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des § 1 Abs. 6 haben für diese Personen keinen Zuschlag zum Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten.

§ 12. (1) Der Leistungsaufwand nach diesem Bundesgesetz und der Verwaltungsaufwand des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13) werden bestritten aus:

                                                                                               1.                                                                                               Mitteln, die dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds auf Grund übergegangener Ansprüche (§ 11) zufließen,

                                                                                               2.                                                                                               Eingängen der gemäß § 16 Abs. 1 verhängten Geldstrafen,

                                                                                               3.                                                                                               Zinsen aus dem Geldverkehr und

                                                                                               4.                                                                                               einem nach Maßgabe der gemäß Z 1 bis 3 zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne der Abs. 2 und 3 erforderlichen, mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales jährlich festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages nach § 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994. Dieser Zuschlag ist vom Arbeitgeber zu tragen. Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des § 1 Abs. 6 haben für diese Personen keinen Zuschlag zum Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten.


§ 13. (1) Die Mittel gemäß § 12 Abs. 1 sind einem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (im folgenden „Fonds“ bezeichnet) zuzuführen. Dieser Fonds wird beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingerichtet und besitzt Rechtspersönlichkeit. Der Fonds wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales vertreten. Überträgt der Bundesminister für Arbeit und Soziales die Verwaltung des Fonds durch Geschäftsordnung an Bundesdienststellen, so hat der Fonds dem Bund den dadurch entstehenden Verwaltungsaufwand jährlich im nachhinein zu vergüten. Die Vergütung wird mit dem 14fachen Jahresbezug eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich der Verwaltungsdienstzulage, festgesetzt.

§ 13. (1) Die Mittel gemäß § 12 Abs. 1 sind einem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (im folgenden „Fonds“ bezeichnet) zuzuführen. Dieser Fonds wird beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingerichtet und besitzt Rechtspersönlichkeit. Der Fonds wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales vertreten. Überträgt der Bundesminister für Arbeit und Soziales die Verwaltung des Fonds durch Geschäftsordnung an Bundesdienststellen, so hat der Fonds dem Bund den dadurch entstehenden Verwaltungsaufwand jährlich im nachhinein zu vergüten. Der Fonds ist überdies berechtigt, zur rascheren und effizienteren Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz dem Bund die hiefür erforderlichen finanziellen Mittel zweckgebunden auf Grund eines jährlich zu erstellenden Planes als Zuwendungen aus Fondsmitteln ohne gesonderte Vergütung durch den Bund zur Verfügung zu stellen. Der Fonds ist berechtigt, zur Erfüllung der im fünften Satz genannten Aufgaben im eigenen Namen oder für den Bund Arbeitsverhältnisse zu begründen und Werkverträge abzuschließen. Die Vergütung nach dem vierten Satz wird mit dem 14fachen Jahresbezug eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich der Verwaltungsdienstzulage, festgesetzt. Die finanziellen Mittel nach dem fünften Satz dürfen jährlich nicht den Gegenwert des 35fachen Jahresbezuges im Sinne des siebenten Satzes überschreiten.


(2) Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag und eine Bilanz zu erstellen sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen. Der Voranschlag muß jeweils bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres, die Bilanz und der Geschäftsbericht bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres vorliegen. Die Bilanz ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

(2) Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag, eine Bilanz und einen Plan nach Abs. 1 fünfter Satz zu erstellen sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen. Der Voranschlag und der Plan sind jeweils bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr vorangehenden Kalenderjahres, die Bilanz und der Geschäftsbericht bis zum 30. Juni des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres vorzulegen. Die Bilanz ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.


(3) bis (4) .....

(3) bis (4) .....

(5) Der Fonds kann seine Forderungen (§§ 9 und 11) stunden, deren Abstattung in Raten bewilligen und auf seine Forderungen ganz oder teilweise verzichten, wobei die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes unter Bedachtnahme auf die §§ 222 Abs. 3, 235 und 236 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in jeweils geltender Fassung sinngemäß anzuwenden sind; Stundungszinsen sind hiebei nicht auszubedingen.

(5) Der Fonds kann seine Forderungen (§§ 9 und 11) stunden, deren Abstattung in Raten bewilligen und auf seine Forderungen ganz oder teilweise verzichten, wobei die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes unter Bedachtnahme auf die §§ 222 Abs. 3, 235 und 236 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden sind; der Fonds ist berechtigt, Stundungszinsen zu verrechnen, es sei denn, es handelt sich um nach § 58 Z 1 KO bzw. nach § 28 Z 1 AO ausgeschlossene Ansprüche.


(6) bis (7) .....

(6) bis (7) .....

(8) Hinsichtlich der nachstehenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu hören:

                                                                                               1.                                                                                               vor Erlassung einer Verordnung über Höhe und Änderung des Zuschlages gemäß § 12 Abs. 1 Z 4;

                                                                                               2.                                                                                               vor Erstellung des Voranschlages, des Rechnungsabschlusses und des Geschäftsberichtes gemäß § 13 Abs. 2;

(8) Hinsichtlich der nachstehenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sind die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu hören:

                                                                                               1.                                                                                               vor Erlassung einer Verordnung über Höhe und Änderung des Zuschlages gemäß § 12 Abs. 1 Z 4;

                                                                                               2.                                                                                               vor Erstellung des Voranschlages, des Rechnungsabschlusses und des Geschäftsberichtes gemäß § 13 Abs. 2;


                                                                                               3.                                                                                               vor Erlassung von Durchführungsrichtlinien grundsätzlicher Art, insbesondere hinsichtlich der gesicherten Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 4.

                                                                                               3.                                                                                               vor Erlassung des Plans nach Abs. 1 fünfter Satz;

                                                                                               4.                                                                                               vor Erlassung von Durchführungsrichtlinien grundsätzlicher Art, insbesondere hinsichtlich der gesicherten Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 4;

                                                                                               5.                                                                                               vor Erlassung von Richtlinien des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds über die Verrechnung von Stundungszinsen für auf diesen nach § 11 übergegangene Forderungen.


§ 13a. (1) bis (2) .....

§ 13a. (1) bis (2) .....

(3) Die von den Sozialversicherungsträgern im beantragten oder durchgeführten Insolvenzverfahren oder durch die Verwertung von Absonderungs- und diesen gleichgestellten Rechten sowie von Aussonderungsrechten nicht hereinbringbaren Dienstnehmerbeitragsanteile für die in Abs. 2 genannten Zeiträume sind vom zuständigen Sozialversicherungsträger für alle im laufenden Kalenderjahr im nachstehenden Sinne beendeten Insolvenzfälle dem Fonds bis Ende April des Folgejahres bekanntzugeben. Als Beendigung der Insolvenz gelten:

(3) Die von den Sozialversicherungsträgern im beantragten oder durchgeführten Insolvenzverfahren oder durch die Verwertung von Absonderungs- und diesen gleichgestellten Rechten sowie von Aussonderungsrechten nicht hereinbringbaren Dienstnehmerbeitragsanteile für die in Abs. 2 genannten Zeiträume sind vom zuständigen Sozialversicherungsträger für alle im laufenden Kalenderjahr im nachstehenden Sinne beendeten Insolvenzfälle dem Fonds bis Ende April des Folgejahres bekanntzugeben. Als Beendigung der Insolvenz gelten:


                                                                                               1.                                                                                               die Aufhebung des Konkursverfahrens, im Falle eines Zwangsausgleiches dessen Erfüllung;

                                                                                               1.                                                                                               die Aufhebung des Konkursverfahrens, im Falle eines Zwangsausgleiches dessen Erfüllung;


                                                                                               2.                                                                                               die Erfüllung des Ausgleiches;

                                                                                               2.                                                                                               die Erfüllung des Ausgleiches;


                                                                                               3.                                                                                               das Erlöschen bzw. die Aufhebung der Geschäftsaufsicht;

                                                                                               3.                                                                                               das Erlöschen bzw. die Aufhebung der Geschäftsaufsicht;


                                                                                               4.                                                                                               die Abweisung eines Antrages auf Eröffnung eines Konkurses mangels hinreichenden Vermögens;

                                                                                               4.                                                                                               die Abweisung eines Antrages auf Eröffnung eines Konkurses mangels hinreichenden Vermögens;


                                                                                               5.                                                                                               die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß § 68 KO;

                                                                                               6.                                                                                               die Einstellung des Vorverfahrens gemäß § 90 AO, wenn nicht von Amts wegen der Anschlußkonkurs eröffnet wird;

                                                                                               7.                                                                                               die Einstellung des Ausgleichsverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AO;

                                                                                               8.                                                                                               der Beschluß gemäß § 72 Abs. 1 bzw. § 73 Abs. 1 AußStrG.

                                                                                               5.                                                                                               die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß § 68 KO;

                                                                                               6.                                                                                               die Einstellung des Ausgleichsverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AO;

                                                                                               7.                                                                                               der Beschluß gemäß § 72 Abs. 1 bzw. § 73 Abs. 1 AußStrG.


§ 13b. Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse jene Abfertigungszahlungen zu ersetzen, die diese gemäß der Abschnitte I und III des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, in jeweils geltender Fassung an einen Arbeitnehmer zur Auszahlung gebracht hat, wenn dieser zuletzt bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, der im Sinne des § 1 Abs. 1 insolvent ist. Hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Arbeitnehmer eines solchen Arbeitgebers zur Gänze abgerechnet, so hat sie diese ausbezahlten Beträge unter Anfügung der entsprechenden Nachweise kalendervierteljährlich beim Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend zu machen.

§ 13b. Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse jene Abfertigungszahlungen zu ersetzen, die diese gemäß der Abschnitte I und III des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, an einen Arbeitnehmer zur Auszahlung gebracht hat, wenn dieser zuletzt bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, der im Sinne des § 1 Abs. 1 insolvent ist. Hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Arbeitnehmer eines solchen Arbeitgebers zur Gänze abgerechnet, so hat sie diese ausbezahlten Beträge unter Anfügung der entsprechenden Nachweise kalendervierteljährlich beim Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend zu machen.


§ 17a. (1) bis (9) unverändert.

§ 17a. (1) bis (9) .....

(10) § 1 Abs. 1, 3 und 5, § 2, § 3, § 3a Abs. 2 bis 4, § 3b, § 3c, § 3d, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 und 7, § 7 Abs. 1, 6a und 7, § 11 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. xxx/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Beschluß über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. der sonst nach § 1 Abs. 1 maßgebende Beschluß nach dem 31. August 1997 gefaßt wurde. § 1 Abs. 1, 3 und 5, § 2, § 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 und 7, § 7 Abs. 1, 6a und 7, § 11 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1997 sind weiterhin anzuwenden, wenn der Beschluß über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. der sonst nach § 1 Abs. 1 maßgebende Beschluß vor dem 1. September 1997 gefaßt wurde. § 1 Abs. 1 Z 5, § 1 Abs. 3 Z 2 lit. a und § 13a Abs. 3 Z 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1997 sind weiterhin anzuwenden, sofern die Eröffnung des Vorverfahrens vor dem 1. September 1997 erfolgt ist.


 

(11) § 3a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. März 1998 in Kraft und ist nicht anzuwenden, wenn der Beschluß über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. der sonst nach § 1 Abs. 1 maßgebende Beschluß vor dem 1. März 1998 gefaßt wurde.


 

(12) § 1 Abs. 6 Z 5, § 1a Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 12 Abs. 1 Z 4 und § 13b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft. Bis zur Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 13 ist § 3 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen für Zeiträume ab dem nach § 6 Abs. 1 in Frage kommenden Zeitpunkt im Ausmaß von sechs Monaten gebührt.


 

(13) § 13 Abs. 5 und § 13 Abs. 8 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten in Kraft, wenn die notwendigen technischen und personellen Voraussetzungen vorliegen. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit Verordnung festzustellen. Die entsprechende Verordnung ist bis spätestens 31. De­zember 2002 zu erlassen.


 

(14) § 13 Abs. 1 fünfter bis achter Satz, § 13 Abs. 2 und § 13 Abs. 8 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. September 1997 mit der Maßgabe in Kraft, daß abweichend von § 13 Abs. 1 letzter Satz in den Geschäftsjahren des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds 1998 bis einschließlich 2002 der gesamte Gegenwert der gemäß § 13 Abs. 1 fünfter Satz zulässigen finanziellen Mittel den 175fachen Jahresbezug nach dem fünften Satz nicht überschreiten darf. Der Plan gemäß § 13 Abs. 1 fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 für das Geschäftsjahr 1998 ist bis spätestens 1. Jänner 1998 zu erstellen.


Bundessozialämtergesetz


§ 1. Die Landesinvalidenämter erhalten die Bezeichnung „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ mit dem auf den jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich hinweisenden Zusatz.

§ 1. Die Landesinvalidenämter erhalten die Bezeichnung „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ mit dem auf den jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich hinweisenden Zusatz. Anstelle der Bezeichnung „Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ ist auch die Verwendung der Kurzbezeichnung „Bundessozialamt“ zulässig.


§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 und 7 mit 1. Juli 1994 in Kraft. Die einzelnen Bestimmungen des § 5 treten jeweils zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 und 7 mit 1. Juli 1994 in Kraft. Die einzelnen Bestimmungen des § 5 treten jeweils zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.


(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.


 

(3) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. September 1997 in Kraft.