739 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 11. 6. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Tiertransportgesetz-Luft geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Tiertransportgesetz-Luft, BGBl. Nr. 152/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 18 Abs. 1, Abs. 3 und 4 werden die Worte „Organe der Grenzkontrolle“ jeweils durch die Worte „Zollorgane“ ersetzt.

2. Im § 22 wird die Absatzbezeichung „(1)“ eingefügt und es wird folgender Absatz 2 angefügt:

(2) Der § 18 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/97 tritt mit 1. September 1997 in Kraft.

Vorblatt

Problem:

Auf Grund eines Redaktionsversehens ist in den Ausschußberatungen über die Stammfassung des Tiertransportgesetzes-Luft am 7. Februar 1996 im § 18 Abs. 1, 3 und 4 anstelle des in der Regierungs­vorlage enthaltenen Begriffes „Zollorgane“ der Begriff „Organe der Grenzkontrolle“ gesetzt worden. Da unter dem Begriff „Organe der Grenzkontrolle“ die Überwachung von Bewegungen eines Menschen über die Bundesgrenze gemeint ist, muß der ursprünglich vorgesehene Begriff „Zollorgane“ wieder aufge­nommen werden.

Ziel:

Es soll mit dieser Novelle eine effektive Kontrolle der Tiertransporte auf dem Luftweg von, nach und durch Österreich gewährleistet werden.

Kosten:

Wegen der geringen Anzahl von Tiertransporten im Luftverkehr von oder nach Österreich ist keine nennenswerte Mehrkostenbelastung zu erwarten.

Alternativen:

Keine.

EU-Konformität:

Die in der EU bereits vorhandenen Regelungen betreffend den Transport von Tieren im Luftverkehr (Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991, in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG) lassen es den Mitgliedstaaten frei, welche innerstaatlichen Behörden und Organe die Vollziehung der Umsetzungsnormen gewährleisten sollen.

Erläuterungen

Auf Grund eines Redaktionsversehens ist im Zuge der Beratungen des Verkehrsausschusses über das Tiertransportgesetz-Luft am 7. Februar 1996 im § 18 Abs. 1, Abs. 3 und 4 anstelle des in der Regierungs­vorlage enthaltenen Begriffes „Zollorgane“ der Begriff „Organe der Grenzkontrolle“ gesetzt worden.

Da jedoch nach den Begriffsbestimmungen des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, unter „Grenzkontrolle“ die aus Anlaß eines Grenzübertritts (= Bewegung eines Menschen über die Bundes­grenze) vorgenommene Überprüfung der Einhaltung der die Sicherheitspolizei, das Paßwesen, die Fremdenpolizei sowie das Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen regelnden bundesgesetzlichen Vor­schriften zu verstehen ist und die „Organe der Grenzkontrolle“ primär die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, soll wieder der ursprünglich vorgeschlagene Begriff „Zollorgane“ aufge­nommen werden, um dem Sinn des Gesetzes (nämlich die effektive Kontrolle der Tierfracht) Genüge zu tun.