741 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 10. 6. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 (BGzLV 1997)


Der Nationalrat hat beschlossen:

I. Teil

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

           1. Fluglinienverkehr: die dem öffentlichen Verkehr dienende, regelmäßige flugplanmäßige Be­förderung auf bestimmten Strecken,

           2. Bedarfsverkehr: jede andere gewerbsmäßige Beförderung,

           3. Gelegenheitsverkehr: Einzelflüge oder eine Reihe von nicht mehr als vier Flügen innerhalb von zwei Kalendermonaten auf derselben Flugstrecke,

           4. Flugplan: Produktionsprogramm eines Luftfahrtunternehmens während einer bestimmten Ver­kehrsperiode,

           5. Drittstaat: ein Staat, der nicht Mitglied des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,

           6. Kapazität: die Anzahl von Sitzplätzen und die zur Verfügung stehende Nutzlast, die im gewerbs­mäßigen Luftverkehr auf einer Strecke während eines bestimmten Zeitraumes angeboten werden.

Luftverkehrsabkommen

§ 2. Zwischenstaatliche Übereinkommen mit Drittstaaten über den Luftverkehr – in den folgenden Bestimmungen sind diese Übereinkommen als Luftverkehrsabkommen bezeichnet – sind unbeschadet der sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften nach den Bestimmungen dieses Bundes­gesetzes abzuschließen.

Gewährung von Flugverkehrsrechten

§ 3. (1) In Luftverkehrsabkommen kann nach Maßgabe der Interessen der österreichischen Luftver­kehrswirtschaft die Verpflichtung übernommen werden, den namhaft zu machenden Luftfahrtunter­nehmen hinsichtlich bestimmter Flugstrecken (§ 7) insbesondere folgende Rechte zu gewähren (Flug­verkehrsrechte):

           1. das Recht, das Bundesgebiet ohne Landung zu überfliegen,

           2. das Recht, im Bundesgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen (technische Landungen),

           3. das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus dem anderen Vertragsstaat nach Österreich und umgekehrt zu befördern,

           4. das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus dritten Staaten nach Österreich und umgekehrt zu befördern.

(2) Eine Verpflichtung im Sinne des Abs. 1 ist nur zu übernehmen, wenn der andere Vertragsstaat dem von Österreich namhaft gemachten Unternehmen die vertraglich zugesicherten Rechte tatsächlich gewährt.

(3) Die gewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post innerhalb des Bundesgebietes (Kabotage) bleibt grundsätzlich Luftfahrtunternehmen, denen eine Betriebsgenehmigung gemäß der Ver­ordnung (EWG) 2407/92 erteilt wurde, vorbehalten. Einem Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat können Kabotagerechte eingeräumt werden, wenn Interessen der österreichischen Luftverkehrspolitik nicht entgegenstehen oder einem österreichischen Unternehmen in dem betreffenden Staat dieselben Rechte eingeräumt werden.

Namhaftmachung von Luftfahrtunternehmen

§ 4. (1) Wird der Republik Österreich in einem Luftverkehrsabkommen das Recht eingeräumt, Luftfahrtunternehmen namhaft zu machen, denen vom anderen Vertragsstaat bestimmte Flugverkehrs­rechte (§ 3) zu gewähren sind, so obliegt die Namhaftmachung dieser Unternehmen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

(2) Es dürfen nur Unternehmen namhaft gemacht werden, die

           1. ihren Sitz in Österreich haben und denen eine Betriebsgenehmigung [Verordnung (EWG) 2407/92] erteilt wurde, und

           2. auf Grund ihres Betriebsumfanges die Gewähr dafür bieten, daß sie den Verpflichtungen nachkommen werden, die sich aus dem betreffenden Luftverkehrsabkommen für ein namhaft gemachtes Unternehmen ergeben, und

           3. auch sonst geeignet sind, die in Betracht kommenden Verkehrsaufgaben zu erfüllen.

(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 gelten auch für Luftfahrtunternehmen, welche Flugverkehr von und nach Drittstaaten mit denen kein Luftverkehrsabkommen besteht, durchführen wollen.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Namhaftmachung besteht nicht.

(5) Eine Namhaftmachung (Abs. 1) kann jederzeit aus luftverkehrspolitischen Gründen zugunsten eines anderen Unternehmens widerrufen werden. Sie ist jedenfalls dann zu widerrufen, wenn das namhaft gemachte Unternehmen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllt oder die ihm zustehenden Flugverkehrsrechte nicht ausübt.

Anpassung des Flugverkehrsangebotes an die Flugverkehrsnachfrage

§ 5. In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, daß bei Erteilung von Flugplanbewilli­gungen (§ 10) das Flugverkehrsangebot anzupassen ist:

           1. der Flugverkehrsnachfrage zwischen Österreich und dem anderen Vertragsstaat,

           2. der Flugverkehrsnachfrage zwischen den Vertragsstaaten und dritten Staaten, die von der betref­fenden Flugstrecke berührt werden, und

           3. den Bedingungen für einen wirtschaftlichen Betrieb der betreffenden Flugstrecke.

Versagung, Widerruf und Einschränkung von Flugverkehrsrechten

§ 6. In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, daß Flugplanbewilligungen (§ 10) zu versagen, zu widerrufen oder einzuschränken sind, wenn

           1. das Unternehmen gegen österreichische Rechtsvorschriften verstoßen hat, oder

           2. das Unternehmen gegen Verpflichtungen verstoßen hat, die sich aus dem Luftverkehrsabkom­men ergeben, oder

           3. nicht nachgewiesen wird, daß das überwiegende Eigentumsrecht und die tatsächliche Verfü­gungsgewalt über das Unternehmen dem anderen Vertragsstaat zustehen. Hiebei sind dem anderen Vertragsstaat physische und juristische Personen dieses Staates gleichgestellt.

Flugstreckenpläne

§ 7. Die Flugstrecken, für welche Flugplanbewilligungen (§ 10) erteilt werden sollen, sind im Rahmen der im Luftverkehrsabkommen gewährten Flugverkehrsrechte unter Bedachtnahme auf die Inter­essen der österreichischen Luftverkehrswirtschaft zu vereinbaren (Flugstreckenpläne). Für die Durch­führung von Fluglinienverkehr auf diesen Flugstrecken sind Flugplanbewilligungen (§ 10) zu beantragen.

Entgelt für die Benützung von Flughäfen und deren Einrichtungen sowie für die Bereitstellung von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten

§ 8. Für die Benützung von Flughäfen und deren Einrichtungen sowie für die Bereitstellung von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten kann in Luftverkehrsabkommen die Entrichtung eines Entgelts entsprechend den Grundsätzen des Art. 15 des Abkommens über die Internationale Zivilluft­fahrt, BGBl. Nr. 97/1949, vereinbart werden.

II. Teil

Gewerbsmäßiger Luftverkehr von und nach Staaten, mit denen kein Luftverkehrsabkommen besteht

Zulassung ausländischer Luftfahrtunternehmen

§ 9. (1) Wenn nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmt ist, kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und/oder Sachen von und nach Österreich mit Luftfahrzeugen im Fluglinienverkehr und/oder im Bedarfsverkehr Unternehmen aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt­schaftsraum sind, bewilligen, wenn

           1. diese in ihrem Heimatstaat zum Betrieb zugelassen sind,

           2. österreichische Luftfahrtunternehmen in dem betreffenden anderen Staat zugelassen werden und

           3. öffentliche Interessen, insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder der Luftver­kehrswirtschaft, nicht entgegenstehen.

2

(2) Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder der Luftverkehrswirtschaft gelegen ist. Sie sind zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.

III. Teil

Voraussetzungen für die Ausübung von Flugverkehrsrechten

Flugplanbewilligungen

§ 10. (1) Unternehmen im Sinne des I. und II. Teiles und Unternehmen, denen eine Betriebs­genehmigung gemäß der Verordnung (EWG) 2407/92 erteilt wurde, haben, wenn sie Personen und/oder Sachen nach oder von Drittstaaten gewerbsmäßig im Rahmen einer Fluglinie befördern wollen, für die geplanten Flugpläne beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr eine Bewilligung zu beantragen (Flugplanbewilligung). Diese Anträge sind schriftlich spätestens 30 Tage vor dem beabsichtigten Zeit­punkt des Betriebes vorzulegen und müssen neben den beantragten Flugplänen

           1. Angaben über die zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeugtypen mit den Sitzplatz- und/oder Frachtkapazitäten,

           2. den Nachweis einer den §§ 163 bis 165 Luftfahrtgesetz entsprechenden Versicherung enthalten.

(2) Werden vom Unternehmen während des Bewilligungszeitraumes Änderungen der im Abs. 1 genannten Angaben beabsichtigt, so sind diese dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr schriftlich spätestens fünf Werktage vor dem geplanten Zeitpunkt des geänderten Betriebes zur Bewilli­gung vorzulegen.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder im Interesse der österreichischen Luftverkehrswirtschaft, gelegen ist. Weiters sind sie unter der Bedingung zu erteilen, daß die Aufnahme des Betriebes innerhalb von zwei Wochen nach dem von der Behörde bewilligten Zeitpunkt erfolgen muß und der Betrieb innerhalb des bewilligten Zeitraumes nicht länger als zwei Wochen ruhen darf, andernfalls die Bewilligung erlischt.

(4) Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 sind zu widerrufen, wenn dies auf Grund öffentlicher Inter­essen, insbesondere im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, im luftverkehrswirtschaftlichen Interesse oder auf Grund einer völkerrechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Diese Bewilligungen sind auch zu widerrufen, wenn die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlichen Versicherungen nicht mehr nachgewiesen werden.

Gewerbsmäßige Beförderung von und nach Drittstaaten im Bedarfsflugverkehr

§ 11. (1) Unternehmen im Sinne des § 10 Abs. 1, welche Personen und/oder Sachen im Bedarfs­flugverkehr von und nach Drittstaaten gewerbsmäßig befördern wollen, haben beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr eine Bewilligung zu beantragen. § 10 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 sind anzuwenden.

(2) Keiner Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen

           1. Flüge zum Zwecke der Erfüllung humanitärer Verpflichtungen oder der Hilfeleistung in Not­fällen,

           2. Flüge, die von Unternehmen, die eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) 2407/92 besitzen, mit Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis 14 000 kg durchgeführt werden sollen und

           3. Flüge gemäß Artikel 2 des Multilateralen Abkommens über die kommerziellen Rechte im nicht­planmäßigen Luftverkehr in Europa, BGBl. Nr. 163/1957.

(3) Flüge gemäß Abs. 2 Z 3 sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr längstens fünf Werktage vor Durchführung des Fluges zu melden.

Meldepflichten

§ 12. Unternehmen, denen eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) 2407/92 erteilt wurde und die Personen und/oder Fracht auf Flugstrecken zwischen Staaten, welche Mitglied des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gewerbsmäßig befördern wollen, haben die Flugpläne dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Kenntnisnahme vorzulegen. § 10 Abs. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.

IV. Teil

Beförderungsbedingungen und Beförderungstarife

§ 13. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann vorschreiben, daß die von einem Luftfahrtunternehmen, welches Flugverkehr in oder von/nach Österreich betreibt, zur Anwendung kommenden Beförderungsbedingungen und Beförderungstarife zur Kenntnis und Bewilligung vorzulegen sind.

(2) Die Beförderungsbedingungen haben unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Stan­dards all jene Bedingungen zu enthalten, unter denen die Beförderung durchgeführt wird. Die Beförde­rungstarife sind in Übereinstimmung mit den auf dem Gebiet der Tariferstellung üblichen internationalen Grundsätzen zu erstellen.

(3) Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Wochen nach Einlangen des Antrages versagt wird.

Verkaufsorganisation

§ 14. (1) Ausländische Luftfahrtunternehmen bedürfen für die Ausübung einer kommerziellen Tätig­keit wie insbesondere das Anbieten und Verkaufen von Flugscheinen im eigenen Stadtbüro oder durch Agenten einer Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, sofern österreichische Luftfahrtunternehmen im betreffenden anderen Staat einer derartigen Bewilligung bedürfen.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn

           1. das Luftfahrtunternehmen in seinem Heimatstaat zum Betrieb zugelassen ist,

           2. öffentliche Interessen, insbesondere Interessen der österreichischen Luftverkehrswirtschaft nicht entgegenstehen,

           3. österreichischen Luftfahrtunternehmen im betreffenden anderen Staat die ungehinderte und tatsächliche Ausübung der im Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten gestattet wird und

           4. keine völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs entgegenstehen.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der österreichischen Luftverkehrswirtschaft erforderlich ist, und jedenfalls nur in dem Umfang und unter den Bedingungen, in dem einem be­ziehungsweise unter denen österreichischen Luftfahrtunternehmen in dem betreffenden anderen Staat die Ausübung der in Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten tatsächlich ermöglicht wird.

(4) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und dieser Mangel fortdauert.

Verordnung

§ 15. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann im Interesse der Sicherheit der Luft­fahrt oder, wenn es im Interesse der österreichischen Luftverkehrspolitik gelegen ist, unter Bedachtnahme auf die Entwicklungen im internationalen Luftverkehr durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für

           1. die Zulassung ausländischer Luftfahrtunternehmen,

           2. die Erteilung der Flugplanbewilligungen,

           3. die Erteilung von Bewilligungen für die gewerbsmäßige Beförderung von und nach Drittstaaten im Bedarfsluftverkehr,

           4. die Beförderungsbedingungen und Beförderungstarife,

           5. die Bewilligung von Verkaufsorganisationen

festlegen. Die Verordnung ist in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

Strafbestimmung

§ 16. Wer den Vorschriften der §§ 12 oder 13 zuwiderhandelt oder gewerbsmäßige Flüge ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bewilligungen durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Landeshauptmann mit einer Geldstrafe bis 50 000 S, im Wiederholungsfall bis 100 000 S zu bestrafen.

V. Teil


Verfahrens- und Schlußbestimmungen

Anträge

§ 17. Anträge auf Erteilung von Bewilligungen gemäß § 11 können bei der Austro Control GmbH eingebracht werden.

Inkrafttreten

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, BGBl. Nr. 393/1973, außer Kraft. Bisher abgeschlossene zwischenstaatliche Luftverkehrs­abkommen bleiben unberührt.

Vollziehung

§ 19. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 2 bis 6 ist die Bundesregierung betraut.

(3) Die Vorbereitung und Verhandlung von Regierungsübereinkommen über den Luftverkehr obliegt dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr. Soweit jedoch Fragen der Luftfahrtpolitik in Betracht kommen, ist hiefür der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.

(4) Soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, ist mit der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes von der Bundesregierung zu treffen sind, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut. Mit der Durchführung von Maßnahmen, die gemäß § 4 von der Bundesregierung zu treffen sind, ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

Vorblatt

Problem:

Mit dem Beitritt Österreichs zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind für Österreich im Bereich der Luftfahrt die Regelungen des sogenannten dritten Liberalisierungspaketes der EU innerstaatlich in Kraft getreten.

Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr (BGzLV 1973), BGBl. Nr. 393/1973, anzupassen.

Lösung:

Mit der Neufassung des BGzLV erfolgt neben der Anpassung dieses Rechtsbereiches an die geänderte Rechtslage gleichzeitig auch eine Bereinigung und Vereinfachung der Verwaltungsverfahren.

Kosten:

Für den Bund entstehen keine Kosten.

Alternative:

Keine.

EU-Konformität:

Durch einzelne Bestimmungen wird die Verordnung (EWG) 2408/92 ergänzt. Im übrigen ist volle EU-Konformität gegeben.

Erläuterungen

Allgemeines

Nach dem Beitritt Österreichs zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ist mit BGBl. Nr. 566/1994 (Anhang 11 des Beschlusses Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses), sind für Österreich im Bereich der Luftfahrt auch die Verordnungen des sogenannten dritten Liberalisierungs­paketes, nämlich die Verordnung (EWG) 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, die Verordnung (EWG) 2408/92 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs, die Verordnung (EWG) 2409/92 über Flugpreise und Luftfrachtraten, die Verordnung 2410/92 (zur Änderung der Verordnung 3975/87) über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen und die Verordnung 2411/92 (zur Änderung der Verordnung 3976/87) zur Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr.

Mit dieser – durch den EU-Beitritt nicht beeinflussten – Änderung der Rechtslage hat sich auch die luftverkehrspolitische Situation Österreichs entscheidend geändert. Bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen EWR-Staaten haben weitgehend ihre Bedeutung verloren, es ist eine umfassende Liberalisie­rung des Luftverkehrs eingetreten. Als Beispiel sei hier nur die mit 1. April 1997 in Kraft getretene Freigabe der Kabotage innerhalb des EWR erwähnt.

Diese neue Situation benötigt ein entsprechendes gesetzliches Instrument, wobei gleichzeitig auch die Gelegenheit genutzt werden soll, das Gesetz im Sinne der Verwaltungsvereinfachung entsprechend zu adaptieren.

Es ist evident (Vorfälle in der Zivilluftfahrt in der jüngeren Vergangenheit zeigen dies deutlich), daß der Sicherheit der Luftfahrt künftighin erhöhte Aufmerksamkeit zugewendet werden muß. Dies betrifft insbesondere ausländische, der Aufsicht der inländischen Luftfahrtbehörde nicht unterliegende und vor allem im Bereich der Charterflüge tätigen Luftfahrtunternehmen. Es zeigt sich auch zunehmend, daß durch Nichtbezahlung von Flughafen- und Anfluggebühren die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mancher ausländischer Luftfahrtunternehmen in Zweifel zu ziehen ist. Es erscheint daher zweckmäßig, diesen Umständen in einer geänderten Fassung des § 146a LFG entsprechend Rechnung zu tragen.

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines dem Entwurf entsprechenden Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 (äußere Angelegenheiten) und Z 9 B-VG (Verkehrswesen ... bezüglich der Luftfahrt).

Besonderer Teil

Zu § 2:

Diese Bestimmung ist der unveränderte § 1 des BGzLV 1973. Der Abschluß bilateraler Luftverkehrs­abkommen in Form eines Regierungsübereinkommens hat sich in der Vergangenheit sehr bewährt. Es besteht daher kein Anlaß davon abzugehen.

Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union sind auf den Flugverkehr innerhalb der Gemein­schaft die entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Regelungen anzuwenden, bilaterale Luftverkehrsab­kommen können daher nur mehr mit Drittstaaten abgeschlossen werden.

Zu § 3:

Die Erteilung einer Beförderungsbewilligung an ausländische Luftfahrtunternehmen könnte sich nur mehr auf Unternehmen aus Drittstaaten beziehen, nicht aber auf Unternehmen, denen eine Betriebs­genehmigung gemäß der Verordnung 2407/92 erteilt wurde. Bei Unternehmen aus Drittstaaten ist zu unterscheiden: Unternehmen welche im Rahmen eines bilateralen Luftfahrtabkommens (LVA) vom Partnerstaat namhaft gemacht wurden, benötigen außer der Flugplanbewilligung keine weitere Zulassung mehr. Unternehmen aus Staaten mit denen kein LVA besteht, sind gemäß § 9 zuzulassen.

Die Aufzählung der Luftverkehrsrechte in Abs. 1 ist bloß, demonstrativ („insbesondere“).

Im Abs. 3 wurde dem Art. 3 der Verordnung (EWG) 2408/92 Rechnung getragen, wonach innerhalb der EU ab 1. April 1997 die Kabotage keinen Beschränkungen mehr unterliegt. Darüber hinaus wurde in dieser Bestimmung die Möglichkeit geschaffen, einem Unternehmen aus einem Drittstaat Kabotagerechte einzuräumen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn luftverkehrspolitische Interessen nicht entgegenstehen oder Gegenseitigkeit in vollem Umfang gegeben ist.

Zu § 4:

Die Abs. 1 und 2 sind nahezu ident mit § 3 Abs. 1 und 2 BGzLV 1973. Im LVA kann die sogenannte „single designation“ (Namhaftmachung eines einzigen Unternehmens) oder „multiple designation“ (Namhaftmachung mehrerer Unternehmen) vereinbart werden. Wegen der Mehrheit österreichischer Luftfahrtunternehmen wird eine „multiple designation“ anzustreben sein.

In sämtlichen von Österreich abgeschlossenen bilateralen Luftverkehrsabkommen galten die „substantial ownership“ (Mehrheitseigentum) und die „effective control“ (tatsächliche Kontrolle) als Voraussetzung für ein österreichisches Unternehmen gegenüber dem Partnerstaat designiert zu werden und den Flugverkehr durchzuführen. Eine Änderung dieses Grundsatzes ist derzeit nicht abzusehen.

Die Namhaftmachung ist eine luftverkehrspolitische Entscheidung des zuständigen Organes, ein Rechtsanspruch auf Namhaftmachung besteht auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 nicht.

Abs. 3 unterscheidet hinsichtlich des Widerrufes: aus „luftverkehrpolitischen Gründen“ kann widerrufen werden, wobei die Behörde beim Widerruf – mit negativen Vorzeichen – die gleichen luftverkehrs­politischen Überlegungen anzustellen haben wird, wie bei der Namhaftmachung. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 ist jedenfalls die Namhaftmachung zu widerrufen, weil sonst die Österreich aus dem LVA zustehenden Rechte nicht mehr entsprechend ausgeübt werden können.

Zu § 5:

Diese Bestimmung ist fast ident mit § 4 BGzLV 1973. Sie dient im wesentlichen dazu, Überangebote an Beförderungskapazitäten zu verhindern und damit den wirtschaftlichen Betrieb der betreffenden Flug­strecken zu erleichtern.

Zu § 6:

Das in der Z 3 genannte überwiegende Eigentumsrecht und die tatsächliche Verfügungsgewalt über das namhaft gemachte Unternehmen müssen sich nicht konkret innerhalb des anderen Vertragsstaates befinden. Die Formulierung „kann vereinbart werden“ soll auch Fälle wie beispielsweise regionale Koope­rationen oder supranationale staatliche Zusammenschlüsse ermöglichen.

Zu § 7:

Durch die Aufnahme einer Flugstrecke in den Flugstreckenplan wird dem vom Vertragspartner namhaft gemachten Luftfahrtunternehmen das Recht auf Erteilung einer Flugplanbewilligung eingeräumt, wobei jedoch § 5 (Anpassung des Flugverkehrsangebotes an die Flugverkehrsnachfrage) zu berücksichtigen ist.

Der Begriff „Flugstrecke“ ist nur mehr im Zusammenhang mit den im LVA zu vereinbarenden Flug­streckenplänen von Bedeutung. Einer eigenen Flugstreckenbewilligung (wie früher gemäß § 8 BGzLV 1973) bedarf es nicht mehr. Das Schwergewicht liegt nunmehr eindeutig bei der Flugplanbewilligung. Damit kann eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung erreicht werden.

Zu § 8:

§ 8 entspricht unverändert dem § 7 BGzLV 1973. In den Erläuterungen zu § 7 heißt es dazu: „Art. 15 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt sieht vor, daß von ausländischen Fluggesellschaften keine höheren Gebühren eingehoben werden dürfen als von den inländischen. Bezüglich der Flughafen­gebühren ist im übrigen auf § 74 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes zu verweisen, wonach die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen, zu denen auch die Flughafengebühren gehören, von der zuständigen Behörde genehmigt werden müssen.“

Zu § 9:

Diese Bestimmung entspricht, auch in ihren Bewilligungsvoraussetzungen, dem bisherigen § 114 des Luftfahrtgesetzes. Einer Bewilligung gemäß § 9 bedürfen alle Unternehmen aus Drittstaaten, welche Fluglinien- und/oder Bedarfsverkehr von und nach Österreich betreiben wollen und mit ihrem Heimat­staat kein LVA besteht. Das öffentliche Interesse insbesondere Sicherheitsinteressen und Interessen der österreichischen Luftverkehrswirtschaft ist mangels Bestehen eines LVA daher bei der Zulassung zu berücksichtigen.

Die Interessen der „österreichischen Luftverkehrswirtschaft“ umfassen nicht nur die Interessen der österreichischen Luftfahrtunternehmen sondern auch die der Flughäfen. Erforderlichenfalls hat dabei eine Interessensabwägung stattzufinden, wie den luftverkehrspolitischen Interessen in ihrer Gesamtheit am besten Rechnung getragen werden kann.

Zu § 10:

Eine Flugplanbewilligung ist all jenen Luftfahrtunternehmen (und zwar sowohl Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung 2407/92, als auch im Rahmen eines LVA namhaft gemachte Unternehmen sowie Unternehmen, welche gemäß § 9 zugelassen wurden) zu erteilen, welche Fluglinienverkehr von oder nach Österreich nach oder von Nicht-EWR-Staaten betreiben wollen. Ausgenommen ist lediglich Fluglinienverkehr innerhalb von EWR-Staaten durch Luftfahrtunternehmen denen eine Betriebsge­nehmigung gemäß der Verordnung 2407/92 erteilt wurde (sogenannte „bewilligungsfreie Flüge“). Für diese Flüge besteht lediglich eine Meldepflicht gemäß § 12.

Wie bereits oben zu § 7 ausgeführt, wurde das bisher zweistufig angelegte Verfahren (Flugstrecken­bewilligung plus Flugplanbewilligung) auf die Erteilung der Flugplanbewilligung reduziert, sodaß damit auch eine Verwaltungsvereinfachung erreicht wird.

Zu § 11:

Bedarfsflüge sind wie schon bisher bewilligungspflichtig, jedoch nur mehr Flüge von und nach Dritt­staaten. Bedarfsflüge innerhalb des EWR-Raumes unterliegen nur mehr der Meldepflicht des § 12. Das Bewilligungsverfahren und seine Voraussetzungen haben sich dabei nach den Grundsätzen des § 10 zu richten.

Bewilligungsfrei sind wie schon bisher Katastrophenflüge, Hilfsflüge u. dgl. sowie grenzüberschreitende Flüge österreichischer Bedarfsunternehmen mit kleineren Flugzeugen.

Zu § 12:

Für Fluglinien- und Bedarfsverkehr innerhalb von EWR-Staaten durch Luftfahrtunternehmen, denen eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung 2407/92 erteilt wurde, ist, wie schon oben zu § 10 ausge­führt keine Flugplanbewilligung mehr erforderlich. Die Meldepflicht ist jedoch deshalb notwendig, um für die Behörde eine Übersicht über den gesamten Flugverkehr von und nach Österreich zu gewähr­leisten.

Zu § 13:

Beförderungsbedingungen und -tarife sollen in der Regel nicht mehr bewilligungspflichtig sein, um den Unternehmen erforderlichenfalls eine rasche Marktanpassung zu ermöglichen. Damit soll keineswegs ein schrankenloser Wettbewerb ermöglicht werden. Für den Drittstaatenverkehr gilt dabei, daß Unternehmen, deren Tarife nur mehr als grobe marktwirtschaftliche Störung qualifiziert werden können, gegen luftverkehrswirtschaftliche Interessen verstoßen, wofür als Sanktion der Widerruf der Flugplanbewilli­gung gemäß § 10 Abs. 4 vorgesehen ist.

Das Recht, im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EWG) 2409/92 unter den dort genannten Voraus­setzungen preisregulierend einzugreifen, bleibt in jedem Fall unberührt.

Zu § 14:

Durch den Grundsatz der materiellen Reziprozität dient diese Bestimmung wie schon bisher, dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen österreichischer Unternehmen. Dieser Grundsatz wird durch Abs. 2 Z 4 durchbrochen, nämlich dann, wenn Österreich verpflichtet ist, zB von der UNO verhängte Sanktionen zu vollziehen.

Zu § 16:

Sowohl aus luftverkehrspolitischen und luftverkehrswirtschaftlichen Gründen, wie auch aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt ist es unabdingbar notwendig, daß die Oberste Zivilluftfahrtbehörde jederzeit die Übersicht über den gesamten Flugverkehr in Österreich hat. Sie benötigt deshalb ein Instrument, dieses Interesse rasch und wirksam durchzusetzen.

Zu § 17:

Mit dieser Bestimmung wird das Antragsverfahren für Bedarfsunternehmen erleichtert. Sie ist gleichzeitig lex specialis zu § 2 Abs. 2 Austro-Control-Gesetz, BGBl. Nr. 898/1993.

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


BGzLV

§ 1. Zwischenstaatliche Übereinkommen über den Luftverkehr – in den folgenden Bestimmungen sind diese Übereinkommen als Luftverkehrsabkommen bezeichnet – sind unbeschadet der sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzuschließen.

§ 1. Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

                                                                                               1.                                                                                               Fluglinienverkehr: die dem öffentlichen Verkehr dienende, regelmäßige flugplanmäßige Beförderung auf bestimmten Strecken,

                                                                                               2.                                                                                               Bedarfsverkehr: jede andere gewerbsmäßige Beförderung,

                                                                                               3.                                                                                               Gelegenheitsverkehr: Einzelflüge oder eine Reihe von nicht mehr als vier Flügen innerhalb von zwei Kalendermonaten auf derselben Flugstrecke,

                                                                                               4.                                                                                               Flugplan: Produktionsprogramm eines Luftfahrtunternehmens während einer bestimmten Verkehrsperiode,

                                                                                               5.                                                                                               Drittstaat: ein Staat, der nicht Mitglied des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,

                                                                                               6.                                                                                               Kapazität: die Anzahl von Sitzplätzen und die zur Verfügung stehende Nutzlast, die im gewerbsmäßigen Luftverkehr auf einer Strecke während eines bestimmten Zeitraumes angeboten werden.


Gewährung von Flugverkehrsrechten

Luftverkehrsabkommen


§ 2. (1) In Luftverkehrsabkommen kann nach Maßgabe der Interessen der österreichischen Luftverkehrswirtschaft die Verpflichtung übernommen werden, den namhaft zu machenden Luftbeförderungsunternehmen (§ 3) eine Beförderungsbewilligung zu erteilen und ihnen hiebei hinsichtlich bestimmter Flugstrecken (§ 6) einzelne oder alle der nachstehend angeführten Rechte zu gewähren (Flugverkehrsrechte):

                                                                                               1.                                                                                               das Recht das Bundesgebiet ohne Landung zu überfliegen,

                                                                                               2.                                                                                               das Recht, im Bundesgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen (technische Landungen),

                                                                                               3.                                                                                               das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus dem anderen Vertragsstaat nach Österreich und umgekehrt zu befördern.

§ 2. Zwischenstaatliche Übereinkommen über den Luftverkehr – in den folgenden Bestimmungen sind diese Übereinkommen als Luftverkehrsabkommen bezeichnet – sind unbeschadet der sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzuschließen.


(2) Eine Verpflichtung im Sinne des Abs. 1 ist nur zu übernehmen, wenn der andere Vertragsstaat dem österreicherseits namhaft gemachten Unternehmen die vertraglich zugesicherten Rechte tatsächlich gewährt.

 


(3) Die gewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post innerhalb des Bundesgebietes bleibt österreichischen Luftbeförderungsunternehmen vorbehalten.

 


Namhaftmachung von Luftbeförderungsunternehmen

Gewährung von Flugverkehrsrechten


§ 3. (1) Wird der Republik Österreich in einem Luftverkehrsabkommen das Recht eingeräumt, Luftbeförderungsunternehmen namhaft zu machen, denen vom anderen Vertragsstaat bestimmte Flugverkehrsrechte (§ 2) zu gewähren sind, so obliegt die Namhaftmachung dieser Unternehmen der Bundesregierung. Diese Namhaftmachung kann jederzeit zugunsten eines anderen Unternehmens widerrufen werden.

(2) Es dürfen nur Unternehmen namhaft gemacht werden, die

                                                                                               a)                                                                                               eine Beförderungsbewilligung besitzen,

                                                                                               b)                                                                                               auf Grund ihres Betriebsumfanges die Gewähr dafür bieten, daß sie den Verpflichtungen nachkommen werden, die sich aus dem betreffenden Luftverkehrsabkommen für ein namhaft gemachtes Unternehmen ergeben, und

                                                                                               c)                                                                                               auch sonst geeignet sind, die in Betracht kommenden Verkehrsaufgaben zu erfüllen.

§ 3. (1) In Luftverkehrsabkommen kann nach Maßgabe der Interessen der österreichischen Luftverkehrswirtschaft die Verpflichtung übernommen werden, den namhaft zu machenden Luftfahrtunternehmen hinsichtlich bestimmter Flugstrecken (§ 7) insbesondere folgende Rechte zu gewähren (Flugverkehrs­rechte):

                                                                                               1.                                                                                               das Recht, das Bundesgebiet ohne Landung zu überfliegen,

                                                                                               2.                                                                                               das Recht, im Bundesgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen (technische Landungen),

                                                                                               3.                                                                                               das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus dem anderen Vertragsstaat nach Österreich und umgekehrt zu befördern,

                                                                                               4.                                                                                               das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus dritten Staaten nach Österreich und umgekehrt zu befördern.

(2) Eine Verpflichtung im Sinne des Abs. 1 ist nur zu übernehmen, wenn der andere Vertragsstaat dem von Österreich namhaft gemachten Unternehmen die vertraglich zugesicherten Rechte tatsächlich gewährt.


 

(3) Die gewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post innerhalb des Bundesgebietes (Kabotage) bleibt grundsätzlich Luftfahrtunternehmen, denen eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) 2407/92 erteilt wurde, vorbehalten. Einem Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat können Kabotagerechte eingeräumt werden, wenn Interessen der österreichischen Luftverkehrspolitik nicht entgegenstehen oder einem österreichischen Unternehmen in dem betreffenden Staat dieselben Rechte eingeräumt werden.


Anpassung des Flugverkehrsangebotes an die Flugverkehrsnachfrage

Namhaftmachung von Luftfahrtunternehmen


§ 4. In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, daß bei Erteilung von Flugstreckenbewilligungen (§ 8) das Flugverkehrsangebot anzupassen ist:

                                                                                               a)                                                                                               der Flugverkehrsnachfrage zwischen Österreich und dem anderen Vertragsstaat,

                                                                                               b)                                                                                               der Flugverkehrsnachfrage zwischen den Vertragsstaaten und dritten Staaten, die von der betreffenden Flugstrecke berührt werden, und

                                                                                               c)                                                                                               den Bedingungen für einen wirtschaftlichen Betrieb der betreffenden Flugstrecke.

§ 4. (1) Wird der Republik Österreich in einem Luftverkehrsabkommen das Recht eingeräumt, Luftfahrtunternehmen namhaft zu machen, denen vom anderen Vertragsstaat bestimmte Flugverkehrsrechte (§ 3) zu gewähren sind, so obliegt die Namhaftmachung dieser Unternehmen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

(2) Es dürfen nur Unternehmen namhaft gemacht werden, die

                                                                                               1.                                                                                               ihren Sitz in Österreich haben und denen eine Betriebsgenehmigung [Verordnung (EWG) 2407/92] erteilt wurde, und

                                                                                               2.                                                                                               auf Grund ihres Betriebsumfanges die Gewähr dafür bieten, daß sie den Verpflichtungen nachkommen werden, die sich aus dem betreffenden Luftverkehrsabkommen für ein namhaft gemachtes Unternehmen ergeben, und

                                                                                               3.                                                                                               auch sonst geeignet sind, die in Betracht kommenden Verkehrsaufgaben zu erfüllen.


 

(3) Ein Rechtsanspruch auf Namhaftmachung besteht nicht.


 

(4) Eine Namhaftmachung (Abs. 1) kann jederzeit aus luftverkehrspolitischen Gründen zugunsten eines anderen Unternehmens widerrufen werden. Sie ist jedenfalls dann zu widerrufen, wenn das namhaft gemachte Unternehmen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllt oder die ihm zustehenden Flugverkehrsrechte nicht ausübt.


Versagung, Widerruf und Einschränkung von Flugverkehrsrechten

Anpassung des Flugverkehrsangebotes an die Flugverkehrsnachfrage


§ 5. In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, daß Flugstreckenbewilligungen (§ 8) zu versagen beziehungsweise zu widerrufen oder einzuschränken sind, wenn

                       a) das Unternehmen gegen österreichische Rechtsvorschriften verstoßen hat, oder

                       b) das Unternehmen gegen Verpflichtungen verstoßen hat, die sich aus dem Luftverkehrsabkommen ergeben, oder

                       c) nicht nachgewiesen wird, daß das überwiegende Eigentumsrecht und die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Unternehmen dem anderen Vertragsstaat zustehen. Hiebei sind dem anderen Vertragsstaat physische und juristische Personen dieses Staates gleichgestellt.

§ 5. In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, daß bei Erteilung von Flugplanbewilligungen (§ 10) das Flugverkehrsangebot anzupassen ist:

                                                                                               1.                                                                                               der Flugverkehrsnachfrage zwischen Österreich und dem anderen Vertragsstaat,

                                                                                               2.                                                                                               der Flugverkehrsnachfrage zwischen den Vertragsstaaten und dritten Staaten, die von der betreffenden Flugstrecke berührt werden, und

                                                                                               3.                                                                                               den Bedingungen für einen wirtschaftlichen Betrieb der betreffenden Flugstrecke.


Flugstreckenpläne

Versagung, Widerruf und Einschränkung von Flugverkehrsrechten


§ 6. Die Flugstrecken, für welche Flugstreckenbewilligungen (§ 8) erteilt werden sollen, sind im Rahmen der im Luftverkehrsabkommen gewährten Flugverkehrsrechte unter Bedachtnahme auf die Interessen der österreichischen Luftverkehrswirtschaft zu vereinbaren (Flugstreckenpläne).

§ 6. In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, daß Flugplanbewilligungen (§ 10) zu versagen, zu widerrufen oder einzuschränken sind, wenn

                                                                                               1.                                                                                               das Unternehmen gegen österreichische Rechtsvorschriften verstoßen hat, oder

                                                                                               2.                                                                                               das Unternehmen gegen Verpflichtungen verstoßen hat, die sich aus dem Luftverkehrsabkommen ergeben, oder

                                                                                               3.                                                                                               nicht nachgewiesen wird, daß das überwiegende Eigentumsrecht und die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Unternehmen dem anderen Vertragsstaat zustehen. Hiebei sind dem anderen Vertragsstaat physische und juristische Personen dieses Staates gleichgestellt.


Entgelt für die Benützung von Flughäfen und deren Einrichtungen sowie für die Bereitstellung von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten

Flugstreckenpläne


§ 7. Für die Benützung von Flughäfen und deren Einrichtungen sowie für die Bereitstellung von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten kann in Luftverkehrsabkommen die Entrichtung eines Entgelts entsprechend den Grundsätzen des Art. 15 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, vereinbart werden.

§ 7. Die Flugstrecken, für welche Flugplanbewilligungen (§ 10) erteilt werden sollen, sind im Rahmen der im Luftverkehrsabkommen gewährten Flugverkehrsrechte unter Bedachtnahme auf die Interessen der österreichischen Luftverkehrswirtschaft zu vereinbaren (Flugstreckenpläne). Für die Durchführung von Fluglinienverkehr auf diesen Flugstrecken sind Flugplanbewilligungen (§ 10) zu beantragen.


II. ABSCHNITT

 


GRENZÜBERSCHREITENDER GEWERBSMÄSSIGER
LUFTVERKEHR

 


Voraussetzung für die Ausübung von Flugverkehrsrechten

Entgelt für die Benützung von Flughäfen und deren Einrichtungen sowie für die Bereitstellung von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten


§ 8. (1) Die Ausübung von Flugverkehrsrechten (§ 2) beim gewerbsmäßigen Betrieb grenzüberschreitender Flugstrecken bedarf – soweit im § 10 dieses Bundesgesetzes oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist – einer Bewilligung des Bundesministers für Verkehr (Flugstreckenbewilligung).

§ 8. Für die Benützung von Flughäfen und deren Einrichtungen sowie für die Bereitstellung von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten kann in Luftverkehrsabkommen die Entrichtung eines Entgelts entsprechend den Grundsätzen des Art. 15 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, vereinbart werden.


(2) Bei Ausübung von Flugverkehrsrechten (§ 2) mit Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 14 000 kg wird die Durchführung von Beförderungsleistungen, die mit der Absicht auf Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteiles von wem auch immer verkauft oder öffentlich angeboten werden, einer gewerbsmäßigen Luftbeförderung gleichgehalten und ist ausschließlich Luftbeförderungsunternehmen vorbehalten.

 


(3) Die Flugstreckenbewilligung ersetzt die Fluglinienbewilligung gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957.

 


 

II. Teil


 

Gewerbsmäßiger Luftverkehr von und nach Staaten, mit denen kein Luftverkehrsabkommen besteht


Voraussetzung für die Erteilung von Flugstreckenbewilligungen

Zulassung ausländischer Luftfahrtunternehmen


§ 9. (1) Die Flugstreckenbewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn

                                                                                               a)                                                                                               öffentliche Interessen, insbesondere Interessen der österreichischen Luftverkehrswirtschaft nicht entgegenstehen;

                                                                                               b)                                                                                               das Flugverkehrsangebot der Flugverkehrsnachfrage angepaßt ist (§ 4) und

                                                                                               c)                                                                                               die zur Anwendung gelangenden Beförderungstarife den Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes entsprechen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr hat unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen, auf die international hiefür vorgesehenen Erfordernisse und auf die Art der Flüge die Antragserfordernisse sowie die Antragsfristen durch Verordnung festzulegen und in der in der Luftfahrt üblichen Weise zu verlautbaren. Über einen Antrag auf Erteilung einer Flugstreckenbewilligung ist bei Durchführung von Gelegenheitsflügen ehestens, längstens jedoch innerhalb einer Woche, und bei Serienflügen ehestens, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen, zu entscheiden. Sofern zwischenstaatliche Regelungen andere Fristen vorsehen, ist der Bundesminister für Verkehr ermächtigt, durch Verordnung abweichende Fristen festzulegen und in der in der Luftfahrt üblichen Weise zu verlautbaren.

§ 9. (1) Wenn nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmt ist, kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und/oder Sachen von und nach Österreich mit Luftfahrzeugen im Fluglinienverkehr und/oder im Bedarfsverkehr Unternehmen aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, bewilligen, wenn

                                                                                               1.                                                                                               diese in ihrem Heimatstaat zum Betrieb zugelassen sind,

                                                                                               2.                                                                                               österreichische Luftfahrtunternehmen in dem betreffenden anderen Staat zugelassen werden und

                                                                                               3.                                                                                               öffentliche Interessen, insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder der Luftverkehrswirtschaft, nicht entgegenstehen.

(2) Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder der Luftverkehrswirtschaft gelegen ist. Sie sind zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.


(3) Ausländischen Luftbeförderungsunternehmen ist eine Flugstreckenbewilligung außerdem nur zu erteilen, wenn sie in ihrem Heimatstaat zum Betrieb zugelassen sind, und wenn österreichischen Luftbeförderungsunternehmen in dem betreffenden Staat die tatsächliche Ausübung von Verkehrsrechten im selben Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den betreffenden ausländischen Luftbeförderungsunternehmen in Österreich gestattet wird.

 


(4) Flugstreckenbewilligungen sind unter Bedachtnahme auf die Verkehrs­aufgaben des Luftbeförderungsunternehmens insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt und der österreichischen Luftverkehrswirtschaft erforderlich ist.

 


 

III. Teil


 

Voraussetzungen für die Ausübung von Flugverkehrsrechten


Bewilligungsfreie Flüge

Flugplanbewilligungen


§ 10. (1) Keiner Flugstreckenbewilligung bedürfen:

                                                                                               a)                                                                                               Flüge zum Zwecke der Erfüllung humanitärer Verpflichtungen oder der Hilfeleistung in Notfällen;

                                                                                               b)                                                                                               grenzüberschreitende Gelegenheits- oder Serienflüge (Abs. 3) österreichischer Luftbeförderungsunternehmen, die mit Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis 14 000 kg durchgeführt werden.

(2) Gelegenheitsflüge österreichischer Luftbeförderungsunternehmen, die mit Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 14 000 kg durchgeführt werden, sind dem Bundesminister für Verkehr innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vor den geplanten Flügen anzuzeigen. Wenn die geplanten Flüge nicht den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 entsprechen, hat der Bundesminister für Verkehr deren Durchführung zu untersagen.

(3) Gelegenheitsflüge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einzelflüge oder eine Reihe von Flügen innerhalb von zwei Kalendermonaten auf derselben Flugstrecke. Serienflüge sind eine Reihe von mehr als vier Flügen innerhalb von zwei Kalendermonaten auf derselben Flugstrecke.

§ 10. (1) Unternehmen im Sinne des I. und II. Teiles und Unternehmen,
denen eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) 2407/92
erteilt wurde, haben, wenn sie Personen und/oder Sachen nach oder
von Drittstaaten gewerbsmäßig im Rahmen einer Fluglinie befördern
wollen, für die geplanten Flugpläne beim Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr eine Bewilligung zu beantragen (Flugplanbewilligung).
Diese Anträge sind schriftlich spätestens 30 Tage vor dem beabsichtigten
Zeitpunkt des Betriebes vorzulegen und müssen neben den beantragten Flugplänen

                                                                                               1.                                                                                               Angaben über die zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeugtypen mit den Sitzplatz- und/oder Frachtkapazitäten,

                                                                                               2.                                                                                               den Nachweis einer den §§ 163 bis 165 Luftfahrtgesetz entsprechenden Versicherung enthalten.

(2) Werden vom Unternehmen während des Bewilligungszeitraumes Änderungen der im Abs. 1 genannten Angaben beabsichtigt, so sind diese dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr schriftlich spätestens fünf Werktage vor dem geplanten Zeitpunkt des geänderten Betriebes zur Bewilligung vorzulegen.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder im Interesse der österreichischen Luftverkehrswirtschaft, gelegen ist. Weiters sind sie unter der Bedingung zu erteilen, daß die Aufnahme des Betriebes innerhalb von zwei Wochen nach dem von der Behörde bewilligten Zeitpunkt erfolgen muß und der Betrieb innerhalb des bewilligten Zeitraumes nicht länger als zwei Wochen ruhen darf, andernfalls die Bewilligung erlischt.


 

(4) Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 sind zu widerrufen, wenn dies auf Grund öffentlicher Interessen, insbesondere im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, im luftverkehrswirtschaftlichen Interesse oder auf Grund einer völkerrechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Diese Bewilligungen sind auch zu widerrufen, wenn die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlichen Versicherungen nicht mehr nachgewiesen werden.


B. Beförderungsbedingungen und Verkaufsorganisation

Genehmigung der Beförderungsbedingungen

Gewerbsmäßige Beförderung von und nach Drittstaaten im
Bedarfsflugverkehr


§ 11. (1) Die Beförderungsbedingungen einschließlich der Beförderungstarife der Fluglinien- und Bedarfsunternehmen beim Betrieb grenzüberschreitender Flugstrecken, die auf Grund einer Flugstreckenbewilligung (§ 8) beflogen werden, bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr.

(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Beförderungsbedingungen und die Beförderungstarife einen sicheren und wirtschaftlichen Betrieb sowie unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren (insbesondere der gebotenen Leistungen und der Betriebskosten) und unter Bedachtnahme auf die im internationalen Luftverkehr üblichen Beförderungsbedingungen einschließlich der Beförderungstarife einen angemessenen Gewinn des Unternehmens ermöglichen und volkswirtschaftliche Rücksichten nicht entgegenstehen.

(3) Die Genehmigungen gemäß Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben der Luftbeförderungsunternehmen insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit und der österreichischen Luftverkehrswirtschaft erforderlich ist.

§ 11. (1) Unternehmen im Sinne des § 10 Abs. 1, welche Personen und/oder Sachen im Bedarfsflugverkehr von und nach Drittstaaten gewerbsmäßig befördern wollen, haben beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr eine Bewilligung zu beantragen. § 10 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 sind anzuwenden.

(2) Keiner Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen

                                                                                               1.                                                                                               Flüge zum Zwecke der Erfüllung humanitärer Verpflichtungen oder der Hilfeleistung in Notfällen,

                                                                                               2.                                                                                               Flüge, die von Unternehmen, die eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) 2407/92 besitzen, mit Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis 14 000 kg durchgeführt werden sollen und

                                                                                               3.                                                                                               Flüge gemäß Artikel 2 des Multilateralen Abkommens über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa, BGBl. Nr. 163/1957.

(3) Flüge gemäß Abs. 2 Z 3 sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr längstens fünf Werktage vor Durchführung des Fluges zu melden.


Fluglinientarife

Meldepflichten


§ 12. (1) Sofern in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist, haben Fluglinienunternehmen die Beförderungstarife für jene Strecken, die sie auf Grund einer österreichischen Flugstreckenbewilligung befliegen, in Übereinstimmung mit den auf dem Gebiet der Tariferstellung üblichen internationalen Grundsätzen zu vereinbaren beziehungsweise – sofern eine Strecke von nur einem Fluglinienunternehmen beflogen wird – zu erstellen.

§ 12. Unternehmen, denen eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) 2407/92 erteilt wurde und die Personen und/oder Fracht auf Flugstrecken zwischen Staaten, welche Mitglied des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gewerbsmäßig befördern wollen, haben die Flugpläne dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Kenntnisnahme vorzulegen. § 10 Abs. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.


(2) Wenn keine Vereinbarung beziehungsweise Tariferstellung gemäß Abs. 1 zustandekommt, hat der Bundesminister für Verkehr die Fluglinientarife entsprechend den im § 11 Abs. 2 festgelegten Grundsätzen festzusetzen.

 


 

IV. Teil


Bedarfsflugtarife

Beförderungsbedingungen und Beförderungstarife


§ 13. Der Bundesminister für Verkehr kann durch Verordnung Beförderungstarife von Bedarfsflugunternehmen festsetzen, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Vermeidung eines ruinösen Wettbewerbes notwendig erscheint. Eine solche Verordnung ist in der in der Luftfahrt üblichen Weise zu verlautbaren.

§ 13. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann vorschreiben, daß die von einem Luftfahrtunternehmen, welches Flugverkehr in oder von/nach Österreich betreibt, zur Anwendung kommenden Beförderungsbedingungen und Beförderungstarife zur Kenntnis und Bewilligung vorzulegen sind.


 

(2) Die Beförderungsbedingungen haben unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Standards all jene Bedingungen zu enthalten, unter denen die Beförderung durchgeführt wird. Die Beförderungstarife sind in Übereinstimmung mit den auf dem Gebiet der Tariferstellung üblichen internationalen Grundsätzen zu erstellen.


 

(3) Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Wochen nach Einlangen des Antrages versagt wird.


Verkaufsorganisation

Verkaufsorganisation


§ 14. (1) Ausländische Luftbeförderungsunternehmen bedürfen für die Ausübung einer kommerziellen Tätigkeit wie insbesondere das Anbieten und Verkaufen von Flugscheinen im eigenen Stadtbüro oder durch Agenten einer Bewilligung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, sofern österreichische Luftbeförderungsunternehmen im betreffenden anderen Staat einer derartigen Bewilligung bedürfen.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn

                                                                                               a)                                                                                               das Luftbeförderungsunternehmen in seinem Heimatstaat zum Betrieb zugelassen ist,

                                                                                               b)                                                                                               öffentliche Interessen, insbesondere Interessen der österreichischen Luftverkehrswirtschaft nicht entgegenstehen, und

                                                                                               c)                                                                                               österreichischen Luftbeförderungsunternehmen im betreffenden anderen Staat die ungehinderte und tatsächliche Ausübung der im Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten gestattet wird.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der österreichischen Luftverkehrswirtschaft erforderlich ist, und jedenfalls nur in dem Umfang und unter den Bedingungen, in dem einem beziehungsweise unter denen österreichischen Luftbeförderungsunternehmen in dem betreffenden anderen Staat die Ausübung der in Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten tatsächlich ermöglicht wird.

§ 14. (1) Ausländische Luftfahrtunternehmen bedürfen für die Ausübung einer kommerziellen Tätigkeit wie insbesondere das Anbieten und Verkaufen von Flugscheinen im eigenen Stadtbüro oder durch Agenten einer Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, sofern österreichische Luftfahrtunternehmen im betreffenden anderen Staat einer derartigen Bewilligung bedürfen.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn

                                                                                               1.                                                                                               das Luftfahrtunternehmen in seinem Heimatstaat zum Betrieb zugelassen ist,

                                                                                               2.                                                                                               öffentliche Interessen, insbesondere Interessen der österreichischen Luftverkehrswirtschaft nicht entgegenstehen,

                                                                                               3.                                                                                               österreichischen Luftfahrtunternehmen im betreffenden anderen Staat die ungehinderte und tatsächliche Ausübung der im Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten gestattet wird und

                                                                                               4.                                                                                               keine völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs entgegenstehen.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der österreichischen Luftverkehrswirtschaft erforderlich ist, und jedenfalls nur in dem Umfang und unter den Bedingungen, in dem einem beziehungsweise unter denen österreichischen Luftfahrtunternehmen in dem betreffenden anderen Staat die Ausübung der in Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten tatsächlich ermöglicht wird.

(4) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und dieser Mangel fortdauert.


Widerrufe

Verordnung


§ 15. Bewilligungen beziehungsweise Genehmigungen gemäß §§ 8, 11 oder 14 sind zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist.

§ 15. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder, wenn es im Interesse der österreichischen Luftverkehrspolitik gelegen ist, unter Bedachtnahme auf die Entwicklungen im internationalen Luftverkehr durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für

                                                                                               1.                                                                                               die Zulassung ausländischer Luftfahrtunternehmen,

                                                                                               2.                                                                                               die Erteilung der Flugplanbewilligungen,

                                                                                               3.                                                                                               die Erteilung von Bewilligungen für die gewerbsmäßige Beförderung von und nach Drittstaaten im Bedarfsluftverkehr,

                                                                                               4.                                                                                               die Beförderungsbedingungen und Beförderungstarife,

                                                                                               5.                                                                                               die Bewilligung von Verkaufsorganisationen

festlegen. Die Verordnung ist in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.


III. ABSCHNITT

 


VERFAHRENS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 


Sonderbestimmung für Anträge

Strafbestimmung


§ 16. Anträge auf Erteilung von Flugstreckenbewilligungen (§ 8) und Genehmigung der Beförderungsbedingungen (§ 11) für Bedarfsflüge können gemeinsam mit Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen gemäß § 8 des Luftfahrtgesetzes bei der Austro Control GmbH eingebracht werden.

§ 16. Wer den Vorschriften der §§ 12 oder 13 zuwiderhandelt oder gewerbsmäßige Flüge ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bewilligungen durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Landeshauptmann mit einer Geldstrafe bis 50 000 S, im Wiederholungsfall bis 100 000 S zu bestrafen.


 

V. Teil


 

Verfahrens- und Schlußbestimmungen


Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften

Anträge


§ 17. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, BGBl. Nr. 157/1961, außer Kraft. Bisher abgeschlossene zwischenstaatliche Luftverkehrsabkommen bleiben unberührt.

§ 17. Anträge auf Erteilung von Bewilligungen gemäß § 11 können bei der Austro Control GmbH eingebracht werden.


§ 17a. § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 898/1993 tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft.

 


Vollziehung

Inkrafttreten


§ 18. (1) Mit der Vollziehung des I. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 6 und 7 sowie des II. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr betraut.

(3) Die Vorbereitung und Verhandlung von Regierungsübereinkommen über den Luftverkehr obliegt dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, soweit jedoch Fragen der Luftfahrtpolitik in Betracht kommen, ist hiefür der Bundesminister für Verkehr zuständig.

(4) Mit der Durchführung von Maßnahmen, die gemäß § 3 von der Bundesregierung zu treffen sind, ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut.

(5) Soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, ist mit der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes von der Bundesregierung zu treffen sind, der Bundesminister für Verkehr betraut.

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, BGBl. Nr. 393/1973, außer Kraft. Bisher abgeschlossene zwischenstaatliche Luftverkehrsabkommen bleiben unberührt.

Vollziehung

§ 19. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 2 bis 6 ist die Bundesregierung betraut.

(3) Die Vorbereitung und Verhandlung von Regierungsübereinkommen über den Luftverkehr obliegt dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr. Soweit jedoch Fragen der Luftfahrtpolitik in Betracht kommen, ist hiefür der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.

(4) Soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, ist mit der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes von der Bundesregierung zu treffen sind, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut. Mit der Durchführung von Maßnahmen, die gemäß § 4 von der Bundesregierung zu treffen sind, ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.