747 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (680 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Glücksspiel­gesetz und das Gebührengesetz geändert werden

Durch die Novellierung des Glücksspielgesetzes wird die sich schon bisher aus dem Gesetz ergebende Abgrenzung von Ausspielungen mittels Glücksspielapparaten von Elektronischen Lotterien, die unter Zuhilfenahme modernster Technologien aus dem Telekommunikationsbereich durchgeführt werden, ausdrücklich im Gesetzestext festgeschrieben und ein neuer Konzessionstatbestand für Elektronische Lotterien sowie für Bingo und Keno geschaffen. Weiters werden einige Kostenersatzbestimmungen des Glücksspielgesetzes, einer Anregung des Rechnungshofes folgend, klarer formuliert. Das Hinausschieben der Inkrafttretensbestimmung der Betriebsschließungsbestimmung des § 56a Glücksspielgesetz erfolgt unter Rücksichtnahme auf anstehende höchstgerichtliche Entscheidungen.

Der Finanzausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 4. Juni 1997 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Dr. Josef Höchtl und Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch sowie der Bundesminister für Finanzen Rudolf Edlinger.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksich­tigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Anna Huber und Mag. Dr. Josef Höchtl einstimmig angenommen.

Dem erwähnten Abänderungsantrag, der sich auf Art. I Z 8 (§ 21 Abs. 2 Z 3) bezieht, war folgende Begründung beigegeben:

„Die erweiterte Anforderung an die Kapitalausstattung von Spielbankkonzessionären trägt der zwischen­zeitig eingetretenen technischen Entwicklung Rechnung, die einen gestiegenen Investitionsbedarf zur Folge hat, der ohne Inkaufnahme unerwünschter Risken nur mit entsprechender Eigenkapitalausstattung zu finanzieren ist.

Durch die Anhebung der Kapitalerfordernisse wird nichr nur sichergestellt, daß Konzessionäre in der Lage sind, entsprechende Investitionen zu tätigen, sondern wird auch sichergestellt, daß das Spielrisiko ausreichend abgedeckt und damit ein reibungsloser Ablauf des Spielbankbetriebes gewährleistet ist und wird ein Bankrott von Spielbankbetreibern hintangehalten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzu­weisen, daß in den anderen EU-Ländern Spielbanken entweder von der öffentlichen Hand selbst, bzw. von öffentlich-rechtlichen Unternehmen betrieben werden oder ähnliche Kapitalerfordernisse für Spiel­bankbetreiber statuiert sind. Außerdem trägt die Anhebung der Eigenkapitalerfordernisse auch der Entwicklung des Einspielergebnisses der Spielbanken in den letzten Jahren Rechnung. 1967 betrug das Einspielergebnis 65,7 Millionen Schilling bei einem vorgeschriebenen Grundkapital von 10 Millionen Schilling. Das Einspielergebnis 1989 betrug bei einem vorgeschriebenen Grundkapital von 100 Millionen Schilling rund 1 490 Millionen Schilling. Für 1998 wird ein Einspielergebnis von rund 3 000 Millionen Schilling prognostiziert.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 06 04

                                      Kurt Eder                                                                    Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz mit dem das Glücksspielgesetz und das Gebührengesetz geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Glücksspielgesetz

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 747/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates liegt vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst, also nicht zentralseitig, herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird.“

2. Nach § 12 wird die Überschrift „Elektronische Lotterien, Bingo und Keno“ und die neuen §§ 12a und 12b eingefügt:

§ 12a. Elektronische Lotterien, sind Ausspielungen, bei denen der Spielvertrag über elektronische Medien abgeschlossen, die Entscheidung über Gewinn oder Verlust zentralseitig herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird und der Spielteilnehmer unmittelbar nach Spielteilnahme vom Ergebnis dieser Entscheidung Kenntnis erlangen kann.

§ 12b. Bingo und Keno sind Ausspielungen, bei denen ein Veranstalter Wetten über die Gewinnchancen von Zahlenkombinationen annimmt und durchführt, wobei Gewinne von den Spielteilnehmern durch Übereinstimmung der entsprechenden Zahlenkombinationen mit den ermittelten Gewinnzahlen erzielt werden.“

3. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b durch Erteilung einer Konzession übertragen.“

4. § 14 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. einen Aufsichtsrat und ein eingezahltes Stamm- bzw. Grundkapital von zumindest 1 500 Mil­lionen Schilling hat, wobei die rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Art und Weise nachzuweisen ist,“

5. In § 16 erhalten die Abs. 7 bis 12 die Bezeichnungen 9 bis 14; Abs. 7 und Abs. 8 lauten:

„(7) In den Spielbedingungen für Elektronische Lotterien sind jedenfalls zu regeln:

           1. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und eines allfälligen Ver­waltungskostenbeitrages;

           2. das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der Wetteinsätze;

           3. die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne.

(8) In den Spielbedingungen für Bingo und Keno sind jedenfalls zu regeln:

           1. die Höhe des vom Spielteilnehmer zu leistenden Wetteinsatzes und eines allfälligen Ver­waltungskostenbeitrages;

           2. das Verhältnis der Gewinnsumme zur Summe der eingezahlten Wetteinsätze bzw. das Verhältnis des Wetteinsatzes zum auszuzahlenden Gewinn;

           3. die Geltendmachung und die Auszahlung der Gewinne;

           4. nähere Bestimmungen über die Ziehungen.“

6. § 17 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bemessungsgrundlage der Konzessionsabgabe bildet für die in Z 1 bis 5 und 7 genannten Ausspielungen die Summe der Wetteinsätze der Glücksspiele während eines Kalenderjahres, für die in Z 6 genannten Ausspielungen die Jahresbruttospieleinnahmen, das sind die im Kalenderjahr dem Konzessionär zugekommenen Wetteinsätze abzüglich Ausschüttungen (Gewinne). Die Konzessions­abgabe beträgt:

           1. für Lotto, Toto und Zusatzspiele nach § 8

               für die ersten  1 200 Millionen Schilling................ 18,5 vH,

               für die nächsten 200 Millionen Schilling............... 19,5 vH,

               für die nächsten 200 Millionen Schilling............... 20,5 vH,

               für die nächsten 200 Millionen Schilling............... 21,5 vH,

               für die nächsten 200 Millionen Schilling............... 22,5 vH,

               für die nächsten 200 Millionen Schilling............... 24 vH,

               für die nächsten 200 Millionen Schilling............... 26 vH,

               für alle weiteren Beträge.......................................... 27,5 vH;

           2. für Sofortlotterien..................................................... 17,5 vH;

           3. für die Klassenlotterie.............................................. 2 vH;

           4. für das Zahlenlotto................................................... 27,5 vH;

           5. für Nummernlotterien............................................... 17,5 vH;

           6. für Elektronische Lotterien...................................... 24 vH;

           7. für Bingo und Keno................................................. 27,5 vH.“

7. § 19 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; der Bundesminister für Finanzen hat den jährlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß den Richtlinien zu § 14 Abs. 5 BHG mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Quartals zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.“

8. § 21 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. über ein eingezahltes Grundkapital von mindestens 300 Millionen Schilling verfügt, wobei die rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachzuweisen ist,“

9. § 29 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; das Finanzamt hat den monatlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß den Richtlinien zu § 14 Abs. 5 BHG mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalendermonates zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.“

10. § 31 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; der Bundesminister für Finanzen hat den jährlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß den Richtlinien zu § 14 Abs. BHG mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.“

11. § 46 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Die Kosten der Überwachung trägt der Veranstalter; das gemäß Abs. 2 für die Überwachung zuständige Finanzamt hat den Personal- und Sachaufwand für die Überwachung der Ausspielung gemäß den Richtlinien zu § 14 Abs. 5 BHG mit Bescheid zu bemessen und dem Veranstalter innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Ausspielung zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.“

12. § 59 Abs. 8 lautet:

„(8) § 56a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 747/1996 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

13. Im § 59 wird nach dem Abs. 9 folgender Abs. 10 neu eingefügt:

„(10) Die §§ 2 Abs. 2, 12a, 12b, 14 Abs. 1, 14 Abs. 2 Z 3, 16 Abs. 7 und 8, 17 Abs. 3, 19 Abs. 1, 21 Abs. 2 Z 3, 29 Abs. 3, 31 Abs. 1 und 46 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.“

Artikel II


Gebührengesetz

Das Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996, wird wie folgt geändert:

§ 33 TP 17 Z 8 lautet:

         „8. Ausspielungen, deren Durchführung nach den Bestimmungen des § 14 GSpG durch Erteilung einer Konzession übertragen wurden, 16 vH vom Einsatz, jedoch bei Ausspielungen gemäß § 12a GSpG in Verbindung mit § 14 GSpG von den Jahresbruttospieleinnahmen, das sind die im Kalenderjahr dem Konzessionär zugekommenen Wetteinsätze abzüglich Ausschüttungen (Gewinne).“