748 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (584 der Beilagen): Änderungen betreffend die Anlagen 4 und 6 des Zollübereinkommens über Behälter 1972


Für die Verwendung von Behältern im grenzüberschreitenden Verkehr gilt derzeit das in Genf am 2. Dezember 1972 abgeschlossene „Zollübereinkommen über Behälter“ (BGBl. Nr. 567/1977). Nach diesem Übereinkommen dürfen Behälter im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung zoll- und abgabenfrei in ein Land eingeführt werden, soweit gewährleistet ist, daß derselbe Behälter nach angemessener Frist wieder ausgeführt wird.

Der in diesem Übereinkommem etablierte Verwaltungsausschuß hat auf seiner Tagung vom 20. bis 22. November 1991 Änderungen beschlossen, von denen nur die Änderungen der Anlagen 4 und 6 am 10. Juni 1995 in Kraft getreten sind. Diese Änderungen sind inhaltsgleich mit denjenigen Änderungen, die von dem im Übereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen; BGBl. Nr. 112/1978) etablierten Verwaltungsausschuß anläßlich mehrerer Tagungen in den vergangenen Jahren betreffend Behälter im TIR-Verfahren beschlossen worden sind. Die Kundmachung dieser Änderungen des TIR-Übereinkommens und seiner betreffenden Anlagen erfolgte in BGBl. Nr. 440/1990, Nr. 504/1991 und Nr. 357/1993. Im Hinblick auf die positiven Erfahrungen der österr. Zollverwaltung mit diesen geänderten Bestimmungen und die fortschreitende technische Entwicklung im Fahrzeug- und Behälterbau stellt die Ausdehnung des im TIR-Übereinkommen festgelegten hohen Standards für die Zulassung von Behältern auf den Regelungsbereich des Übereinkommens über Behälter – insbesondere im Bereich der Zollverschlußsicherheit – einen konsequenten Schritt zur Verbesserung des Verkehrs mit Behältern dar.

Da das gegenständliche Übereinkommen ein gesetzesergänzender Staatsvertrag ist und das Stammüber­einkommen vor der Verfassungsänderung genehmigt wurde, die die Annahme einer Evolutivklausel ermöglicht, mit der die Befugnis zur Abänderung von Übereinkommen Internationalen Organisationen übertragen wird, bedarf die österreichische Zustimmung zur Änderung der Anlagen des Zollüberein­kommens über Behälter der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Das Übereinkommen regelt nicht Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder und bedarf daher nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, so daß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Es enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Der Finanzausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 4. Juni 1997 in Verhandlung gezo­gen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Heinz Gradwohl sowie der Ausschußvorsitzende Abge­ordneter Dr. Ewald Nowotny und der Bundesminister für Finanzen Rudolf Edlinger.

Bei der Abstimmung hat der Finanzausschuß einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages zu empfehlen.

Weiters hat der Ausschuß beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, einen Beschluß gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dahin gehend zu fassen, daß die authentischen chinesisch-, russisch- und spanisch­sprachigen Textfassungen des vorliegenden Vertrages durch Aufliegen im Bundesministerium für Finanzen zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht werden.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:


           1. Der Abschluß des Staatsvertrages: Änderungen betreffend die Anlagen 4 und 6 des Zollüber­einkommens über Behälter 1972 (584 der Beilagen) wird genehmigt.

           2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die authentischen chinesisch-, russisch- und spanisch­sprachigen Textfassungen des Staatsvertrages in 584 der Beilagen dadurch kundzumachen, daß sie im Bundesministerium für Finanzen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden.

Wien, 1997 06 04

                               Franz Kampichler                                                            Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann