756 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht und Antrag

des Ausschusses für innere Angelegenheiten


über den Entwurf eines Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG)


Im Zuge der Beratungen über die Regierungsvorlage (686 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 – AsylG) hat der Ausschuß für innere Angelegenheiten am 5. Juni 1997 über Antrag der Abgeordneten Anton Leikam und Paul Kiss einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes einen selbständigen Antrag vorzu­legen, der ein Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG) zum Inhalt hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

Allgemeiner Teil

Anlaß und Grundzüge der beabsichtigten Regelungen:

Der Verwaltungsgerichtshof ist durch Beschwerdesachen in Angelegenheiten des Aufenthalts-, des Fremden- und Asylgesetzes überlastet. Durch Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes soll die Einrichtung eines unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche Einrichtung (Tribunal) dem Verwaltungsgerichtshof vorgeschaltet werden und über Berufungen des Bundesasylamtes in Asyl­angelegenheiten entscheiden. Dadurch soll eine wesentliche Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylangelegenheiten erreicht werden.

Durch das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat sollen die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes näher ausgeführt werden.

Kompetenzgrundlage:

Das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz stützt sich auf den Kompetenztatbestand „Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter, Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundes­bediensteten“ (Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG) und auf die vorgesehene Neubestimmung des Art. 129c B-VG.

Kosten:

Diese Bundesgesetz wird im Bundeskanzleramt jährlich Mehrkosten von 70 Millionen Schilling verursachen. Davon entfallen 50 Millionen Schilling auf den Personalaufwand und 20 Millionen Schilling auf den Sachaufwand. Die Bedeckung wird durch Einsparungen in allen Bundesministerien erfolgen.

EU-Konformität:

EU-Konformität ist gegeben, da auf dem zu regelnden Gebiet im Rahmen der Europäischen Union keine Rechtsvorschriften bestehen.

Besonderer Teil

Die in den §§ 2 bis 12 enthaltenen Regelungen entsprechen weitgehend vergleichbaren Bestimmungen der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und sollen eine größtmögliche Unabhängigkeit des unabhängigen Bundesasylsenates in den Entscheidungen des Asylgesetzes 1997 gewährleisten. Die Unabhängigkeit des Bundesasylsenates ist vor allem dadurch verstärkt, daß alle wichtigen personellen und organisatorischen Entscheidungen durch die Vollversammlung des Bundesasylsenates zu treffen sind.

Mit der Ernennung zum Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit nicht bereits ein solches besteht (§ 13).

Grundsätzlich finden auf die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates die gesetzlichen Be­stimmungen Anwendungen, die für die öffentlich-rechtlichen Bundesbediensteten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gelten. Dies sind vor allem die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956, mit den in den §§ 13 bis 16 UBASG vorgesehenen Abweichungen.“


An der diesbezüglichen Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Paul Kiss, Emmerich Schwemlein und Dr. Elisabeth Hlavac sowie der Obmann des Ausschusses für innere Angelegenheiten Anton Leikam.

Zum Berichterstatter für das Haus wurde die Abgeordnete Dr. Elisabeth Hlavac gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 06 05

                             Dr. Elisabeth Hlavac                                                              Anton Leikam

                                 Berichterstatterin                                                                         Obmann

Anlage

Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Einrichtung

§ 1. Der unabhängige Bundesasylsenat wird beim Bundeskanzleramt mit Sitz in Wien errichtet.

2. Abschnitt

Organisation

Zusammensetzung, Ernennung der Mitglieder

§ 2. (1) Der unabhängige Bundesasylsenat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.

(2) Den Vorsitzenden, den Stellvertretenden Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung.

(3) Dem Vorschlag der Bundesregierung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen. Sie ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Ausschreibung obliegt hinsichtlich des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden dem Bundeskanzler, im übrigen dem Vorsitzenden des Bundesasylsenates.

(4) Die Ernennung der Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates erfolgt unbefristet.

(5) Zum Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenats kann bestellt werden, wer

           1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und zur Ausübung des Amtes geeignet ist,

           2. das rechtswissenschaftliche Studium vollendet hat und

           3. über Erfahrung in einem Beruf verfügt, für den die Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien oder eine vergleichbare Ausbildung vorgeschrieben ist. Für Berufsstellungen im Bereich des Asyl-, des Fremden- oder des Ausländerbeschäftigungsrechtes muß diese Erfahrung mindestens zwei Jahre, für sonstige Berufsstellungen mindestens vier Jahre gedauert haben.

Unvereinbarkeit

§ 3. (1) Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes, ein Landesvolksanwalt, Bürger­meister sowie Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers dürfen dem unabhängigen Bundes­asylsenat nicht angehören. Zum Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates darf überdies nicht bestellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.

(2) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Insbesondere ist die Ausübung einer Tätigkeit unzulässig, die weisungsgebunden zu besorgen ist.

(3) Die Mitglieder dürfen weiters keine Tätigkeit ausüben die

           1. sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder

           2. die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder

           3. sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(4) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind verpflichtet, Tätigkeiten, die sie neben ihrem Amte ausüben, unverzüglich dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen.

Unabhängigkeit, Ende des Amtes

§ 4. (1) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind bei der Besorgung aller ihrer nach § 38 AsylG zukommenden Tätigkeiten weisungsfrei und unabhängig.

(2) Das Amt eines Mitgliedes des unabhängigen Bundesasylsenates endet

           1. durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder

           2. mit Ende des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder

           3. mit der Enthebung vom Amt.

(3) Ein Mitglied darf nur durch Beschluß der Vollversammlung eines Amtes enthoben werden. Ein Mitglied ist zu entheben, wenn

           1. ihm über sein Ansuchen die Verwendung bei einer anderen Dienststellen des Bundes zugesagt wurde oder

           2. sich das Mitglied Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen ließ, daß die weitere Ausübung des Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre oder

           3. das Mitglied die österreichische Staatsbürgerschaft verliert.

(4) Auf das Verfahren der Amtsenthebung nach Abs. 3 Z 2 findet § 13 Abs. 4 Anwendung.

Vollversammlung

§ 5. (1) Der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und die übrigen Mitglieder bilden die Vollversammlung.

(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlußfassung über

           1. die Geschäftsverteilung einschließlich der Bildung der Senate (§ 7),

           2. die Geschäftsordnung (§ 11),

           3. den Tätigkeitsbericht (§ 12),

           4. die Zustimmung zur Heranziehung von Mitgliedern zu den Geschäften der Evidenzstelle (§ 6 Abs. 4),

           5. die Amtsenthebung (§ 4).

(3) Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Die Voll­versammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.

(4) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Im Falle der Amtsenthebung (§ 4) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, in allen anderen Fällen die einfache Mehrheit für das Zustandekommen des Beschlusses erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den übrigen Mit­gliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge und Änderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.

(6) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.

Leitung

§ 6. (1) Der Vorsitzende leitet den unabhängigen Bundesasylsenat. Ist er verhindert, so wird er vom Stellvertretenden Vorsitzenden, wenn auch dieser verhindert ist, von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle des Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden unbesetzt ist.

(2) Zur Leitung zählt insbesondere die Regelung des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht über das gesamte Personal. Der Vorsitzende kann in der Vollversammlung den Antrag stellen, daß im Rahmen der Geschäftsverteilung dem Stellvertretenden Vorsitzenden auch in Anwesenheit des Vorsitzenden Aufgaben der Leitung übertragen werden.

(3) Dem Vorsitzenden obliegt es auch, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates auf eine möglichst einheitliche Entscheidungspraxis hinzuwirken. Hiezu hat er eine Evidenzstelle einzurichten, die die Entscheidungen in einer übersichtlichen Art und Weise dokumentiert.

(4) Der Vorsitzende kann die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates mit ihrer Zustimmung zu den Geschäften der Evidenzstelle heranziehen, er kann nach Anhörung der Vollver­sammlung ein Mitglied mit dessen Zustimmung auf Dauer mit der Leitung der Evidenzstelle betrauen.

(5) Bei der Vorlage des Tätigkeitsberichtes (§ 12) hat der Vorsitzende dem Bundeskanzler auch über personelle und sachliche Erfordernisse zu berichten.

Geschäftsverteilung

§ 7. (1) Der unabhängige Bundesasylsenat entscheidet durch Einzelmitglieder. Abweichend davon ist eine Beschwerde einem Senat zuzuweisen, wenn

           1. der Vorsitzende dies wegen der Wichtigkeit der Rechtssache verfügt oder

           2. wenn das zur Entscheidung zuständige Mitglied der Auffassung ist, daß die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesasylsenates oder des Verwaltungs­gerichtshofes bedeuten würde oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet ist.

(2) Vor Ablauf jedes Jahres hat die Vollversammlung für die Dauer des nächsten Jahres

           1. die Bildung aus drei Mitgliedern bestehender Senate zu beschließen und deren Vorsitzende und Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder zu bestimmen und

           2. die Geschäftsverteilung für die Einzelmitglieder vorzunehmen.

(3) Die Vollversammlung hat für den Rest des Jahres die Geschäftsverteilung zu ändern, wenn dies insbesondere wegen Veränderungen im Personalstand oder wegen erhöhter Belastung eines Senates oder einzelner Mitglieder für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist.

(4) Wenn die Vollversammlung

           1. bis zum Beginn eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung für dieses Kalenderjahr oder

           2. eine notwendige Änderung der Geschäftsverteilung gemäß Abs. 3 nicht innerhalb von sechs Wochen

beschlossen hat, hat der Vorsitzende eine vorläufige Geschäftsverteilung zu erlassen. Diese gilt solange, bis sie durch eine von der Vollversammlung beschlossene Geschäftsverteilung ersetzt wird. Der Vor­sitzende muß spätestens vier Wochen nach Erlassung der Geschäftsverteilung eine Sitzung der Voll­versammlung zur Erlassung der dauernden Geschäftsverteilung einberufen.

(5) Die Geschäftsverteilung ist vom Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates zur allge­meinen Einsicht aufzulegen.

Geschäftszuweisung

§ 8. (1) Der Vorsitzende des unabhängigen Bundesasylsenates weist die anfallenden Rechtssachen den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedern oder dem zuständigen Senat zu.

(2) Einem Mitglied dürfen Rechtssachen, für die es zuständig ist, nur im Falle seiner Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates abgenommen werden.

Aufgaben des Vorsitzenden eines Senates und des Berichters eines Senates

§ 9. (1) Der Vorsitzende des Senates entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Er eröffnet, leitet und schließt die mündliche Verhandlung. Er verkündet die Beschlüsse des Senates und unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen.

(2) Dem Berichter kommt die Führung des Verfahrens bis zur Verhandlung zu. Die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Der Berichter hat den Erledi­gungsentwurf auszuarbeiten und den Beschlußantrag im Senat zu stellen. Entspricht der Beschluß des Senates dem Antrag des Berichters, so hat der die Entscheidung auszuarbeiten. Beschließt der Senat den Antrag eines anderen Senatsmitgliedes, so obliegt diesem die Ausarbeitung der Entscheidung.

Beratung und Abstimmung

§ 10. (1) Der Senat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Beratung und die Abstimmung ist nicht öffentlich. Sie wird vom Vorsitzenden des Senates geleitet.

(3) Jedes Mitglied des Senates ist berechtigt, in der Beratung Anträge zu stellen. Den übrigen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegen- und Änderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.

(4) Der Vorsitzende des Senates bestimmt die Reihenfolge, in der über die Reihenfolge der Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.

(5) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn entfällt. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(6) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.

Geschäftsordnung

§ 11. Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung des Bundesasylsenates sind in der Geschäftsordnung vorzusehen. Die Geschäftsordnung ist von der Vollversammlung zu beschließen und vom Vorsitzenden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. In der Geschäftsordnung ist auch zu regeln, welches Mitglied im Verfahren vor einem Senat den Umfang und die Höhe der Gebühren für Zeugen und Beteiligte sowie nichtamtliche Sachverständige und nichtamtliche Dolmetscher festzusetzen hat.

Tätigkeitsbericht

§ 12. Der unabhängige Bundesasylsenat hat alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Tätigkeitsbericht ist dem Bundeskanzler zu übermitteln und von ihm dem Nationalrat vorzulegen.

3. Abschnitt

Dienst- und Besoldungsrecht

Allgemeines

§ 13. (1) Durch die Ernennung zum Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates wird ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit nicht bereits ein solches besteht.

(2) § 4 Abs. 1 Z 4 (Ernennungserfordernisse), die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung), § 38 (Ver­setzung), die §§ 39 bis 41 (Dienstzuteilung und Verwendungsänderung), die §§ 41a bis 41f (Berufungs­kommission), §§ 138 und 139 (Ausbildungsphase, Verwendungszeiten und Grundausbildung) BDG 1979 finden keine Anwendung.

(3) §§ 91 bis 130 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, daß

           1. der Disziplinaranwalt vom Bundeskanzler bestellt wird,

           2. die Disziplinarkommisson und der Disziplinarsenat die Vollversammlung des unabhängigen Bundesasylsenates ist und

           3. gegen Entscheidungen der Vollversammlung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

(4) Die Funktionsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 sind gleichzeitig die entsprechenden Amtstitel.

Ausscheiden aus dem Bundesasylsenat

§ 14. Soweit das BDG 1979 dem Vorgesetzten oder Dienststellenleiter Aufgaben zuweist, sind sie vom Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates wahrzunehmen. Im übrigen ist der Bundes­kanzler Dienstbehörde.

Leistungsfeststellung

§ 15. (1) Die Leistungsfeststellung ist von der Vollversammlung auf Grund des Berichtes des Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates oder auf Antrag des Mitgliedes des unabhängigen Bundesasylsenates mit Bescheid zu treffen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 81 bis 86 sowie § 90 BDG 1979 sind anzuwenden.

(3) Gegen die Entscheidung der Vollversammlung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Besoldung

§ 16. (1) Für die Besoldung der Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates gelten die Bestimmungen für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54.

(2) Es gebührt das Gehalt der Verwendungsgruppe A 1. Hinzu tritt

           1. für das Mitglied die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 5,

           2. für den Stellvertretenden Vorsitzenden die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe 6.

(3) Dem Vorsitzenden gebührt ein Fixgehalt der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 gemäß § 31 des Gehaltsgesetzes 1956.

(4) Für die Einstufung eines Mitgliedes des unabhängigen Bundesasylsenates in die Gehaltsstufe gelten die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag.


4. Abschnitt


Schlußbestimmungen

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.

Inkrafttreten

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit des unabhängigen Bundes­asylsenates erforderlich sind, dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen werden.

Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. Hinsichtlich des § 2 Abs. 2 die Bundesregierung und

           2. im übrigen der Bundeskanzler.