761 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Wirtschaftsausschusses


über den Antrag 14/A der Abgeordneten Mag. Helmut Peter und Genossen betreffend ein Bundesgesetz über die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten (Gewerbegesetz – GewG 1996) und


über den Antrag 291/A der Abgeordneten Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996, geändert wird und

über den Antrag 295/A der Abgeordneten Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996, geändert wird und

über die Regierungsvorlage (575 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Gewerbe­ordnung 1994 und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden (Gewerberechts­novelle 1997) sowie

über die Regierungsvorlage (644 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Gewerbe­ordnung 1994 und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Mag. Helmut Peter und Genossen haben am 15. Jänner 1996 den Initiativantrag  14/A im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Die GewO 1859 brachte die Vereinheitlichung des bis dahin territorial verschiedenen Gewerberechtes und war vom Gedanken der Gewerbefreiheit getragen – die Einleitung des Kundmachungspatentes lautete „Von der Absicht geleitet, die gewerbliche Betriebsamkeit in unserem Reiche gleichmäßig zu regeln und möglichst zu erleichtern …“.

Die Aufnahme einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit war zum Gutteil an keine besonderen Voraussetzungen gebunden – wer ein Gewerbe antreten wollte, hatte dies bloß der Behörde anzuzeigen. Nur 14 Gewerbe (im Jahr 1859), bei denen „öffentliche Rücksichten die Notwendigkeit begründen, die Ausübung derselben von einer besonderen Bewilligung abhängig zu machen“, waren konzessioniert.

Im Jahr 1883 wurden zu den freien und konzessionierten Gewerben als dritte Gruppe die handwerks­mäßigen Gewerbe („bei denen es sich um Fertigkeiten handelt, welche die Ausbildung im Gewerbe durch Erlernung und längere Verwendung in demselben erfordern und für welche diese Ausbildung in der Regel ausreicht“), und damit der Befähigungsnachweis (Lehrzeugnis und Arbeitszeugnis über eine zweijährige Verwendung als Gehilfe im Gewerbe oder in einem analogen Fabriksbetrieb) eingeführt; diese Gewerbe durften wie die freien Gewerbe auf Grund der Anmeldung bei der Gewerbebehörde ausgeübt werden.

Weiters wurde 1883 die Zahl der konzessionierten Gewerbe („aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“) auf 21 erhöht – bei 13 davon wurde nunmehr der Nachweis „einer besonderen Befähigung“ gefordert.

1907 wurde für bestimmte Handelsgewerbe ein Befähigungsnachweis eingeführt, weiters für handwerks­mäßige Gewerbe die obligatorische Gesellenprüfung. Der Befähigungsnachweis bestand in der Regel aus der Gesellenprüfung und einer dreijährigen Verwendungszeit. Die Ablegung der Meisterprüfung als Voraussetzung für den selbständigen Gewerbetreibenden brachte erst das Jahr 1934.

1934 brachte die „gebundenen Gewerbe“. Diese Neuerung war „auf die Erwägung zurückzuführen, daß eine große Zahl von Gewerben die Einreihung unter die handwerksmäßigen oder die konzessionierten begehrt hat, obwohl der Begriff der Handwerksmäßigkeit für sie nicht zutrifft oder die öffentlichen Rücksichten, die für die Bindung an die Konzessionspflicht maßgebend sein sollen, nicht oder zumindest nicht in genügendem Maße gegeben sind. Andererseits handelt es sich aber hier um Gewerbezweige, hinsichtlich deren doch eine gewisse Erschwerung des Antrittes empfehlenswert sein dürfte; diese Erschwerung soll darin bestehen, daß ein Verwendungsnachweis verlangt wird.“

Die Anzahl der konzessionierten Gewerbe betrug mittlerweile 52.

1934 löste das Untersagungsgesetz die beiden Sperrverordnungen aus 1933 ab. Die Behörde konnte nun die Eröffnung eines Gewerbebetriebes untersagen (egal ob konzessioniertes, handwerksmäßiges oder gebundenes Gewerbe; aber auch einige freie), wenn dadurch Wettbewerbsverhältnisse in wirtschaftlich ungesunder Weise beeinflußt würden. Somit war die 1859 eingeführte Gewerbefreiheit nach mühsamer Kleinarbeit endlich beseitigt, und der Marktzugang durch eine Art Bedarfsprüfung erschwert bis unmöglich gemacht worden.

1938 brachte auch im Gewerberecht die Einführung reichsdeutscher Bestimmungen. Nach Beendigung des Krieges wurde 1948 bzw. 1952 wieder österreichisches Recht eingeführt und das reichsdeutsche Handwerksrecht ebenso wie das Untersagungsgesetz außer Kraft gesetzt. Die gebundenen Gewerbe waren nunmehr in insgesamt 47 Punkten erfaßt, die handwerksmäßigen Gewerbe umfaßten bereits 79 Punkte, 58 Gewerbe waren konzessioniert.

1957 wurde im Nationalrat eine Entschließung gefaßt, welche den damaligen Bundesminister für Handel und Wiederaufbau ersuchte, im Wege einer Kommission die Grundlagen für eine neue Gewerbeordnung zu schaffen.

Als Ergebnis der darauf folgenden langjährigen Bemühungen entstand die Gewerbeordnung 1973, die wieder mehr Gewerbefreiheit bringen sollte. Die vier, nach 1859 historisch gewachsenen, Gewerbe­kategorien wurden aber beibehalten, die Unterscheidung zwischen Anmeldungsgewerben (freie und gebundene Gewerbe und Handwerke, also Gewerbe, die auf Grund der Anmeldung bei der Behörde – als rechtsbegründenden Akt – ausgeübt werden dürfen) und konzessionierten Gewerben (welche erst auf Grund rechtskräftiger behördlicher Bewilligung ausgeübt werden dürfen) wurde schärfer.

Bei der Neugestaltung der Listen der einzelnen Gewerbearten wurden Gewerbe teilweise nicht mehr als konzessioniert eingestuft, einige der handwerksmäßigen Gewerbe wurden nicht mehr in die Liste der Handwerke aufgenommen, die Liste oder gebundenen Gewerbe wurde reduziert; die bei vielen konzessionierten Gewerben bestehende Bedarfsprüfung fand (ausgenommen Bestatter-, Rauchfang­kehrer- und Schleppliftgewerbe) keinen Eingang in das Gesetz.

Es waren zunächst 39 konzessionierte Gewerbe geregelt; von 1976 bis 1991 kamen noch sechs weitere hinzu. Daneben wurden sieben Verkehrsgewerbe, nämlich die Ausflugswagen-, Mietwagen-, Taxi-, Hotelwagen-, Fiaker-Gewerbe, die Güterbeförderung mit KFZ und das Fahrschulgewerbe, im Gelegen­heitsverkehrsgesetz, im Güterbeförderungsgesetz und im Kraftfahrgesetz geregelt.

Durch die Gewerberechtsnovelle 1992 wurde an den vier Gewerbekategorien nichts geändert, wiewohl medial lautstark kolportiert, daß „auf den Typ der konzessionierten Gewerbe verzichtet“ werde.

Es erfolgte aber nur eine Umbenennung in „bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe“, von denen es 29 gibt. Als inhaltliche Änderung ist der Umstand anzusehen, daß bewilligungspflichtige Gewerbe vor der Gewerberechtsnovelle 1992 im Regelfall, aber nicht immer einen Befähigungsnachweis erforderten; nunmehr ist die Erbringung eines Befähigungsnachweises bei den bewilligungspflichtigen Gewerben (durch deren Einordnung unter den gebundenen Gewerben) Definitionsmerkmal.

96 Handwerke setzen ebenso wie 27 gebundene Anmeldungsgewerbe die Erbringung eines Befähigungs­nachweises voraus.

Eine Gewerbefreiheit ist allerdings in weitaus geringerem Ausmaß eingetreten, als die Gegenüberstellung mit den früheren Gewerbelisten zunächst glauben macht, wie die Gegenüberstellungen der einzelnen Gewerbelisten zeigen wird. Die Reduktion war eine Zahlenspielerei. Gewerbezusammenführungen, Umgliederungen usw. bewirkten nur eine optische Verbesserung.

Diese sprachliche bzw. ziffernmäßige Neugestaltung der Gewerbekataloge als magna charta des Gewerberechtes zu bezeichnen ist ebenso verfehlt wie die Aussage es handle sich um „die größte Reform seit 1848“. Nackter Zynismus gegenüber den Gewerbetreibenden sind Meldungen, daß „in Zukunft fast 60 Berufe als freie Gewerbe gelten werden“ und „seit 1973 damit fast 100 gewerbliche Berufe dereguliert“ wurden.

Nach einigen weiteren Novellierungen im Jahre 1993 kam es im Jahre 1994 zur Wiederverlautbarung der zwischenzeitlich schwer lesbar gewordenen GewO 1973 – sie heißt seitdem GewO 1994, und ist inhaltlich noch weit von der Gewerbefreiheit, die das Jahr 1859 brachte, entfernt.

Da die Überreglementierung zu erheblichen Problemen im Marktzugang führt und die Verwaltungs­kosten sehr stark erhöht, ist es hoch an der Zeit, ein Gewerberecht zu schaffen, das die liberalen Ansätze des Jahres 1859 aufgreift und fortführt.

Weiters haben die Abgeordneten Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn und Genossen am 20. September 1996 den Initiativantrag 291/A im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

1. Wenn bei der Änderung von Teilen von Betriebsanlagen auf Grund der Einheit der Betriebsanlage auch bereits genehmigte Anlagenteile, die nicht unmittelbar verändert werden, mit zu genehmigen sind, kommt es vielfach zu unvertretbaren Härten:

So ist bei der Durchführung von Anlagenänderungen hinsichtlich der Emission von Luftschadstoffen „der Stand der Technik“ zu erreichen, obgleich bei einer allenfalls geringfügigen Anlagenänderung der dadurch erforderliche Aufwand wirtschaftlich unvertretbar erscheint (technische Schwierigkeiten, keine Amortisation der nicht selten erst vor kurzem genehmigten Anlage) und durch die ursprünglich beabsichtigte Anlagenänderung keinerlei Verschlechterung der Emissionssituation eintritt. In diesen Fällen unterbleibt dann oft die Anlagenänderung und es zeigt sich die Vorschrift des § 81 Abs. 1 als kontraproduktiv.

Mit dem vorgeschlagenen letzten Satz soll erreicht werden, daß Verbesserungen für den Unternehmer und die Umwelt nicht deshalb unterbleiben, weil von der Rechtsordnung zu viel verlangt wird. Es ist damit auch eher möglich, Änderungen der Anlage einem wirtschaftlich gebotenen schrittweisen Inve­stitionsrhythmus anzupassen.

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2. Betriebsanlagenrecht:

Problem:

Die Unternehmungen leiden vor allem darunter, daß Änderungen von Betriebsanlagen so gut wie immer nur nach einem Genehmigungsverfahren durchgeführt werden können, das durch allenfalls querulator­ische Nachbarn und die schlechte Ausstattung der Behörden mit Sachverständigen zu lange dauert (Zeitaufwand, Instanzenzug). Wenn dann noch Verfahrensfehler den VwGH zur Aufhebung von Bescheiden veranlassen, kann der Wirtschaftstreibende nicht zuwarten und „muß“ gleichsam rechts­widrig handeln.

Um dem entgegenzuwirken, kann jedes Unternehmen, das sich im Rahmen des § 82b GewO von den dort genannten Institutionen hat kontrollieren lassen (Fünfjahresabstände), bei positiver Begutachtung (konsensgemäßer Betrieb) alle Änderungen der eigenen Anlage ohne vorherige Genehmigung durch­führen, wenn dadurch der Charakter des Betriebes nicht verändert wird.

Nachbarn können im nachhinein eine Kontrolle durch die Behörde begehren und – sollte diese nicht zufriedenstellend ausfallen – müßte die Behörde Auflagen vorschreiben bzw. ein Sanierungskonzept verlangen. Nur in den Gefahrenfällen des § 360 GewO könnte der Betrieb blockiert werden.

Schließlich haben die Abgeordneten Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn und Genossen am 20. September 1996 noch den Initiativantrag 295/A im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Wie den kürzlich vom „World Economic Forum“ bzw. vom „International Institute for Management Development“ (IMD) veröffentlichten „World Competitiveness Reports“ betreffend die Wettbewerbs­fähigkeit von zirka 50 Industriestaaten zu entnehmen ist, hat Österreich im letzten Jahr in diesem Segment erneut stark an Terrain verloren und ist ins Mittelfeld abgerutscht. In diesen Studien ist die ständig ansteigende Arbeitslosenquote (Prognose im Jahresdurchschnitt 1996: 7,3%) noch nicht entsprechend berücksichtigt. Des weiteren zeigt eine OECD-Studie, daß die Selbständigenquote in Österreich zwischen 1990 und 1993 von 6,4 auf 6,3% gesunken ist.

Im Gegensatz dazu verzeichnete Deutschland einen Zuwachs von 7,7 auf 7,9% und die Niederlande von 7,8 auf 9,2%. Österreich liegt damit an der vorletzten Stelle der Selbständigenquote in Europa. Diese Entwicklung haben auch folgende Umstände begünstigt:

–   Legistische Maßnahmen, die bis zum EU-Beitritt Österreichs ausländischen Unternehmungen den Zugang zum heimischen Markt erschwerten (zB Lebensmittelrecht),

–   der mit zirka 27% extrem hohe Anteil an unselbständig Erwerbstätigen, die von der öffentlichen Hand oder den Selbstverwaltungskörperschaften beschäftigt werden und dort de facto einen bestandsicheren Arbeitsplatz vorfinden sowie

–   der überproportionale Anteil an „gemeinwirtschaftlichen“ Unternehmungen (zB Bahn, Post, Elektrizitäts- und Milchwirtschaft, Tabak, Wohnbaugenossenschaften), bei denen zwar nicht das Erwerbsprinzip, sondern sozialpolitische Erwägungen im Vordergrund stehen, die dafür aber den dort Beschäftigten mit unüblichen Privilegien das Dasein versüßen.

Wenn nun – und dies nicht zuletzt auch wegen des nunmehr schlagend werdenden Zinseszinseffektes
bei der exorbitant hohen Staatsverschuldung – viele Leistungen des Wohlfahrtsstaates unfinanzierbar geworden sind und es den genannten Einrichtungen nicht mehr möglich ist, den Arbeitsmarkt leerzufegen, wird der Ruf nach Unternehmensgründern laut:

Es überrascht daher nicht, wenn laufend Initiativen zur Förderung von Jungunternehmern angekündigt werden, wie zB die Aussage des Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich, Ing. Leopold Maderthaner, am „Tag der Wirtschaft 1996“ belegt:

„Wir sind mit dem Vorsatz angetreten, 50 000 neue Unternehmungen mit 200 000 neuen Arbeitsplätzen zu schaffen und dieses Vorhaben werden wir in den nächsten Jahren umsetzen.“ Es gelte nun „Starthilfen zu geben und bürokratische Hürden abzubauen. Genehmigungsverfahren sind zu konzentrieren, der Spießrutenlauf bei Betriebsgründungen ist abzustellen und die Arbeitskosten dürfen nicht weiter steigen.“

Wenn es aber dann darum geht, diese Ankündigungen auch umzusetzen, also „bürokratische Hürden“ zu identifizieren und definitiv zu beseitigen, dann fehlen die Taten. Denn hauptsächlich ist es der reglementierte Zugang zur Ausübung von 96 Handwerken und 57 gebundenen Gewerben durch das Befähigungsnachweissystem, das den Weg in die Selbständigkeit behindert. Das war nicht immer so: Als Kaiser Franz Josef vor knapp 150 Jahren des restriktive Konzessionssystem des Zunftswesens beseitigte, wurde eine aus heutiger Sicht geradezu fremdartig liberale Gewerbeordnung 1859 geschaffen. Grund­gedanke war, die gewerbliche Tätigkeit nur so weit zu beschränken, als es aus Rücksicht auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit notwendig schien. Mit Ausnahme der 14 konzes­sionierten Gewerbe war der Zugang zum Gewerbe damals an keine besonderen Voraussetzungen gebunden: Wer ein Gewerbe antreten wollte, mußte dies bloß der Behörde anzeigen.

Bekanntlich soll die Gewerbefreiheit „nur dort ihre Schranken finden, wo dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint“ (vgl. 395 der Beilagen des Nationalrates, XIII. GP, S 101). Trotzdem hat sich an dem restriktiven Befähigungsnachweissystem auch trotz der von den Regierungsparteien recht selbstbewußt der Öffentlichkeit angekündigten Gewerberechtsnovelle 1992 praktisch nicht viel geändert. Die auch von den Massenmedien meist unreflektiert übernommen Schlagworte wie „Modernisierung des Wirtschafts­rechts“, „Verwaltungsreform“, „Liberalisierung“, „Deregulierung“, „Wettbewerb unter Qualifizierten“ und „europareife Gewerbeordnung“ stellten mehr Schein als Sein dar. Denn mit dem Befähigungs­nachweissystem verfolgt der Gesetzgeber jedenfalls folgende drei Zielsetzungen:

           1. Sicherung des Standards der Leistungen des Gewerbes,

           2. Konsumentenschutz,

           3. Schutz der Gewerbetreibenden gegen die Konkurrenz durch schlechtere, allenfalls die Preise unterbietende Leistungen.

Dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage vom Juni 1972, welche zur GewO 1973 führten:

„Die Bedeutung des Befähigungsnachweises liegt darin, einen gewissen Standard der Leistungen des Gewerbes zu sichern; der Verbraucher muß damit rechnen können, daß die bestellte Arbeit den Anforderungen entspricht; der Befähigungsnachweis bedeutet aber auch einen Schutz der Gewerbe­treibenden gegen die Konkurrenz durch schlechtere, allenfalls die Preise unterbietende Leistungen“ (Erläuterungen zu § 16 GewO der Regierungsvorlage vom Juni 1972 in: 395 der Beilagen des National­rates, XIII. GP, S 124).

Auch die Regierungsvorlage zur Gewerberechtsnovelle 1992 – vom damaligen Wirtschaftsminister Dr. Schüssel als „weitgehende Liberalisierung und Deregulierung der Gewerbeordnung 1973 bezeichnet“ –  hält an diesem Gedanken fest:

„Der vorliegende Entwurf dient in erster Linie der {…} ,Modernisierung des Wirtschaftsrechts‘ und ,Verwaltungsreform‘ im Gewerberecht. Er ist daher von dem Gedanken der weitgehenden Liberalisie­rung und Deregulierung der Gewerbeordnung 1973 getragen und soll den Zugang zu selbständiger gewerblicher Tätigkeit erleichtern sowie den Wettbewerb unter Qualifizierten fördern“ [Erläuterungen (Allgemeiner Teil) der Regierungsvorlage vom 11. September 1992 in: 635 der Beilagen des National­rates, XVIII. GP, S 74].

Wer zum Kreis der qualifizierten Unternehmer zählt, ergibt sich einerseits durch die in der GewO 1994 normierten besonderen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben, andererseits aber auch durch den Inhalt von Verordnungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Zusammen­fassend zeigt sich, daß der Zugang zum Gewerbe in zum Teil unsachlicher Weise erheblich erschwert wird.

Zu erwähnen sind hier

           1. die im internationalen Vergleich nach wie vor langen Ausbildungszeiten,

           2. die überzogenen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sowie die geforderte Dauer der praktischen Verwendung als unselbständig Erwerbstätiger (ASVG-Versicherter) in diesem oder in einem diesem nahstehenden Gewerbe, das der künftige Unternehmer ausüben möchte,

               Beispiel:

               Um zur Befähigungsnachweisprüfung für das gebundene Gewerbe des Fußpflegers antreten zu dürfen (vgl. Befähigungsnachweis-VO in BGBl. Nr. 628/1990), muß der Antragsteller den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Medizin oder die erfolgreich abgelegte Lehrabschluß­prüfung im Lehrberuf der Fußpfleger nachweisen, in beiden Fällen zusätzlich eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit nachweisen.

           3. die mangelnde Flexibilität bei der Regelung des Übertritts zu anderen Gewerben,

               Beispiel:

               Die Gewerberechtsnovelle 1992 hat für Handwerke, die „insbesondere die Gleichheit oder Ähnlichkeit der verwendeten Roh- und Hilfsstoffe und der typischen Arbeitsvorgänge“ (RV 1992, S 87) aufweisen „Flächengewerbe“ (RV 1992, S 75) geschaffen, die vorgeben, den Übertritt zu einem anderen Gewerbe zu erleichtern. Wenn man sich nun diese Flächengewerbe ansieht, so wird man beispielsweise zwischen einem Glaser und einem Buchbinder oder einem Orgelbauer schwerlich Gemeinsamkeiten in fachlicher Hinsicht erkennen können. Aber auch Gemeinsamkeiten zwischen einem Rauchfangkehrer, einem Lackierer und einem Gärtner werden schwer zu finden sind, ebenso wie zwischen einem Uhrmacher und einem Schmied. Gemeinsamkeiten zwischen einem Damenkleidermacher und Tapezierer drängen sich ebenso­wenig auf, wie zwischen einem Hörgeräteakustiker und einem Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger. Bei einer derartigen Aufzählung von Gewerben wird sich niemand wundern, wenn der angeblich durch die Schaffung von Flächengewerben verfolgte Zweck, nämlich der erleichterte Zugang zum Gewerbe, nicht in größerem Umfang wird realisiert werden können.

           4. die bisweilen überschießenden Befähigungsnachweise, die vom Bewerber Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen, die er für die von ihm beabsichtigte Form der Gewerbeausübung aller Voraussicht nach nie brauchen wird.

               Beispiel:

               Die vom damaligen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, Dr. Wolfgang Schüs­sel, am 14. Juli 1993 erlassene Verordnung (BGBl. Nr. 466/1993) über die Durchführung der Meisterprüfung für das seit der Gewerberechtsnovelle 1992 neu geschaffene Handwerk der Blumenbinder (vormals gebundenes Gewerbe) verlangt neben dem

               –   fachlich-praktischen Teil (12stündige Prüfung),

               –   im fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung Kenntnisse über den „Geschäftsfall“ (2½stündige schriftliche Prüfung: Erstellung eines Offerts mit einem zeichnerischen Entwurf), Pflanzenkunde (1½stündige schriftliche Prüfung) und Fachkunde (mindestens ½stündige mündliche Prüfung über allgemeine und spezielle Gestaltungslehre, Stilkunde, Farbenlehre und Verkaufskunde mit Kundenberatung),

               –   Ablegung der Unternehmerprüfung zum Nachweis der für die selbständige Ausübung von Handwerken erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,

               –   Zulassungsvoraussetzung zur Ablegung der Meisterprüfung ist die bestandene Lehrabschluß­prüfung und eine fachliche Verwendung durch mindestens zwei Jahre.

           5. das Festhalten am Typus der konzessionierten Gewerbe, die nunmehr bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe heißen („peinliche Umetikettierung!“), sowie

           6. daß es durch gegenüber den EU-Richtlinien strengere Befähigungsnachweisvorschriften des österreichischen Gewerberechts zu einer Inländerdiskriminierung kommen kann. EWR-Staats­angehörige können sich in manchen Fällen lediglich auf Grund eines Nachweises selbständiger Tätigkeit im Ausland in Österreich niederlassen, während Inländer nach wie vor formalisierte Berufszugangserfordernisse zu bewältigen haben.

Um die Unternehmensgründung zu erleichtern, ist deshalb der Zugang zum Gewerbe zu deregulieren. Dieses Unterfangen kann durch folgende Maßnahmen rasch umgesetzt werden:

           1. Die Handwerke (§ 94) können mit einer erfolgreich abgeschlossenen Lehrabschlußprüfung (§ 18 Abs. 1 Z 1) bzw. mit entsprechenden Universitäts- und Schulzeugnissen ohne weitere fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Z 2 bis 5) ausgeübt werden.

           2. Die bisher nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe (§ 124) der Drucker (Z 4), der Druckformenhersteller (Z 5), der Fußpfleger (Z 8), der Kosmetiker (Z 13), der Luftfahrzeug­mechaniker (Z 14), der Maschinensticker (Z 15), der Masseure (Z 16), der Vulkaniseure (Z 25) und der Wäschewarenerzeuger (Z 26) werden in die Handwerke umgereiht. Sie können daher in Hinkunft entweder mit einer erfolgreich abgeschlossenen Lehrabschlußprüfung oder einer anderen der in § 18 genannten Befähigungen ausgeübt werden; die bisher vorgesehene Befähi­gungsnachweisprüfung entfällt daher.

           3. Die bisher nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe (§ 124) des Beraters in Versicherungsangelegenheiten (Z 2), der Frachtenreklamation (Z 6), der Versicherungsmakler (Z 24) und der Werbeagentur (Z 27) werden zu freien Gewerben. Sie können daher in Hinkunft ohne besondere Voraussetzungen ausgeübt werden.

           4. Die mit der Gewerberechtsnovelle 1992 eingeführte Unternehmerprüfung (§ 23) kann entfallen.

           5. Um den Unternehmungen besondere Qualifikationen zu ermöglichen, die sie als Qualitätsmerk­mal gegenüber ihren Mitbewerbern auszeichnen, soll die bereits eingeführte Meisterprüfung bei Handwerken fakultativ erhalten bleiben. Des weiteren stehen den Interessenten (staatliche) Lehrgänge mit universitärem Charakter bzw. privatwirtschaftliche Zertifizierungen (ISO-Normen) zur Verfügung.

           6. Damit der Zeitraum vom Ansuchen um Erteilung der behördlichen Bewilligung bei bewilli­gungspflichtigen gebundenen Gewerben (§ 127) für den Antragsteller überschaubar ist, wird der Behörde eine Frist bis zur Bescheidausfertigung von zwei Monaten gesetzt (§ 341 Abs. 5). Überschreitet die Behörde diese Frist, darf der Antragsteller das Gewerbe bis zur endgültigen Entscheidung einstweilig ausüben.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der in Aussicht genommenen Neuregelung gründet sich auf den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“).

Die vorliegende Novelle wird eine Reduktion der Verwaltungskosten von beträchtlichem Ausmaß mit sich bringen.

Die Regierungsvorlage 575 der Beilagen sieht die Umsetzung der im Koalitionsübereinkommen betreffend die XX. Gesetzgebungsperiode enthaltenen Zielvorstellungen durch Maßnahmen zur Verfahrenskonzentration (insbesondere zur Erleichterung von Betriebsgründungen), Verfahrens­beschleunigung und Verwaltungsvereinfachung sowie Kompetenzentflechtungen und Beseitigung von Vollziehungsschwierigkeiten vor.

Der Gesetzentwurf enthält folgende Regelungsschwerpunkte:

–   Maßnahmen zur Verfahrenskonzentration [zB konzentriertes Genehmigungsverfahren auf dem Gebiet des Bundesrechtes, Koordination mit landesrechtlichen Genehmigungs-(Bewilligungs-)Verfahren] insbesondere im Interesse der Erleichterung von Betriebsgründungen;

–   Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung (zB Regelung betreffend den Schluß des Ermittlungs­verfahrens, Regelungen betreffend die Antragsunterlagen, Erleichterung der Ladung zur Augen­scheinverhandlung, Regelung betreffend die wesentliche Änderung eines Anlagenprojekts);

–   Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung (zB Regelung betreffend Nachbarvertreter, Ausbau des vereinfachten Genehmigungsverfahrens);

–   Beseitigung von Vollziehungsschwierigkeiten (zB Neuregelung der Auflassung, ergänzende Regelungen betreffend die Sanierung von Altanlagen, Regelungen betreffend Einkaufszentren, Regelung betreffend die Aufhebung von Auflagen);

–   Maßnahmen zur Kompetenzentflechtung (zB Wegfall von Einvernehmenskompetenzen).

Die Regierungsvorlage 644 der Beilagen hat die Verbesserung des Wirtschaftsstandortes Österreich, die Verbesserung des Angebotes, die Stärkung der Anpassungsfähigkeit der Unternehmer an die Bedürfnisse des Marktes, die Vereinfachung des Zuganges zum Gewerbe, die Ausweitung der Beschäftigungs­möglichkeiten und Erhöhung der Flexibilität der Arbeitnehmer sowie die Erhaltung des Qualitäts­standards des österreichischen Gewerbes zum Ziel.

Der Gesetzentwurf hat folgendes zum Inhalt:

–   Schaffung der vollen Supplierungsmöglichkeit

–   Reduzierung der Zahl der Gewerbe

–   Schaffung sogenannter verbundener Gewerbe

–   Schaffung von Teilgewerben mit vereinfachtem Zugang

–   Erleichterung des Zuganges zum Gewerbe

–   Ausbau der Berechtigung zu fachübergreifenden Leistungen

–   Ausbau der Rechte der Erzeuger und der Händler

–   Erweiterung des Gewerberechtsumfanges für einzelne Gewerbe

–   Maßnahmen zur Verwaltungsentlastung und Entbürokratisierung

Der Wirtschaftsausschuß hat die gegenständlichen Anträge 14/A, 291/A und 295/A in seiner Sitzung am 4. Dezember 1996 in Verhandlung genommen und einstimmig beschlossen, zu deren Vorbehandlung einen Unterausschuß einzusetzen, dem in der Sitzung vom 5. März 1997 auch die Vorberatung der Regierungsvorlage 575 der Beilagen [Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden (Gewerberechtsnovelle 1997)] sowie in der Sitzung vom 4. April 1997 der Regierungsvorlage 644 der Beilagen (Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert werden) übertragen wurde.

Diesem Unterausschuß gehörten von der Sozialdemokratischen Partei Österreichs die Abgeordneten Helmut Dietachmayr, Dr. Kurt Heindl, Dr. Johannes Jarolim, Mag. Herbert Kaufmann, Günter Kiermaier und Rudolf Parnigoni, von der Österreichischen Volkspartei die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Karlheinz Kopf, Rudolf Schwarzböck, Mag. Franz Steindl und Ingrid Tichy-Schreder, von den Freiheitlichen Anton Blünegger, Helmut Haigermoser, Hermann Mentil und Mares Rossmann, von den Liberalen Mag. Helmut Peter sowie von den Grünen Ing. Monika Langthaler an.

Bei der konstituierenden Sitzung am 4. April 1997 wurde die Abgeordnete Ingrid Tichy-Schreder zur Obfrau, Abgeordneter Dr. Kurt Heindl zum Obfraustellvertreter und Abgeordneter Hermann Mentil zum Schriftführer gewählt.

Der Unterausschuß trat am 4. April 1997 zu seiner ersten Sitzung zusammen und beschloß, als Experten Mag. Susanne Brenner, Dr. Arnold Gerscha, Univ.-Prof. Dr. Herbert Haller, Dr. Erich Hechtner, Dr. Marlies Meyer, Dr. Christoph Michelic, Dr. Josef Öberseder, Dr. Stefan Schwarzer, Mag. Gerhard Stadlmayr und Mag. Ernst Tüchler beizuziehen.

Im Zuge der Unterausschußberatungen wurden folgende Umnominierungen vorgenommen: Dr. Richard Leutner (anstelle von Mag. Ernst Tüchler), Univ.-Doz. Dr. Hanspeter Hanreich und Dr. Rudolf Donninger (anstelle von Doz. Dr. Stefan Schwarzer), Dr. Peter Ruth (anstelle von Dr. Christoph Michelic) und Ing. Werner Rauscher (anstelle von Dr. Marlies Meyer).

Der Unterausschuß trat insgesamt siebenmal, nämlich am 4. und 29. April, am 6., 16., 27. und 28. Mai sowie am 6. Juni 1997 zu Sitzungen zusammen.

Über das Ergebnis seiner Arbeiten berichtete der Unterausschuß durch die Obfrau Ingrid Tichy-Schreder dem Wirtschaftsausschuß am 6. Juni 1997.

Der Ausschuß beschloß einstimmig, seinen weiteren Verhandlungen die Regierungsvorlage 575 der Beilagen zugrunde zu legen.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Ingrid Tichy-Schreder, Rudolf Schwarzböck, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Kurt Heindl, Dr. Josef Trinkl, Rudolf Parnigoni, Helmut Dietachmayr, Karlheinz Kopf, Mag. Herbert Kaufmann, Mag. Franz Steindl, Dr. Hannes Jarolim und Günter Kiermaier sowie der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Dr. Han­nes Farnleitner.

Im Zuge der Debatte wurden von den Abgeordneten Ingrid Tichy-Schreder und Dr. Kurt Heindl zwei umfangreiche Abänderungsanträge eingebracht.

Schließlich wurden von den Abgeordneten Ingrid Tichy-Schreder und Dr. Kurt Heindl zwei Ent­schließungsanträge eingebracht. Ein weiterer Entschließungsantrag wurde von den Abgeordneten Karlheinz Kopf und Dr. Kurt Heindl eingebracht.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage 575 der Beilagen in der Fassung der erwähnten Abänderungsanträge einstimmig angenommen. Ebenso wurden die Entschließungsanträge einstimmig angenommen.

Mit dieser Beschlußfassung gelten die Regierungsvorlage 644 der Beilagen sowie die Anträge 14/A, 291/A und 295/A als miterledigt.

Weiters traf der Ausschuß einstimmig folgende Feststellungen:

Zu § 2 Abs. 1:

Der Ausschuß geht bei kunsthandwerklichen Tätigkeiten davon aus, daß auf diese Tätigkeiten in vielen Fällen die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 (häusliche Nebenbeschäftigung) zutreffen wird. Es sind daher keine speziellen Regelungen für kunsthandwerkliche Tätigkeiten in der GewO 1994 erforderlich, zumal das künstlerische Element dieser Tätigkeiten die höchstpersönliche Tätigkeit des Kunsthandwerkers voraussetzt, so daß größere betriebliche Einheiten unter dem Titel Kunsthandwerk nicht zu erwarten sind.

Zu § 2 Abs. 3:

Der Wirtschaftsausschuß geht davon aus, daß gewerberechtliche Ausweitungen für Land- und Forstwirte keinen unmittelbaren Einfluß auf die steuerliche Zuordnung der Einkünfte eines Land- und Forstwirtes zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft haben können. Die steuerliche Einkünftezuordnung muß vielmehr nach eigenständigen steuerlichen Kriterien erfolgen.

Was die Zukaufsregelung des § 2 Abs. 3 Z 1 letzter Halbsatz in der Fassung der Regierungsvorlage („25%-Zukauf“) betrifft, so entspricht diese einer bereits bestehenden steuerlichen Regelung im Bewer­tungsgesetz (§ 30 Abs. 9). Es ergeben sich daraus somit keine steuerlichen Konsequenzen.

Die Zukaufsregelung des § 2 Abs. 3 Z 1 letzter Halbsatz neu („Ernteausfallszukauf“) ist steuerlich ebenfalls unproblematisch, wenn sie so zu verstehen ist, daß nur ausnahmsweise (also nicht nachhaltig) mehr als 25% zugekauft werden.

Zu § 22 Abs. 8 GewO 1994 (leichterer Prüfungszutritt):

Der Wirtschaftsausschuß geht davon aus, daß die Zulassungsbestimmungen des § 22 Abs. 8 GewO 1994 und die Verordnungsermächtigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten dahin­gehend auszulegen ist, daß das Erfordernis einer zweijährigen fachlichen Tätigkeit nur dann vorzusehen ist, wenn eine besondere Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder das Vermögen besteht. In allen übrigen Fällen ist der Prüfungsantritt ohne weitere Voraussetzungen sicherzustellen.

Zu § 87 Abs. 1 (Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung):

Der Wirtschaftsausschuß geht davon aus, daß ein Verstoß gegen Vorschriften zur Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung dann als schwerwiegend anzusehen wäre, wenn auch nur einmalig eine im Hinblick auf die Betriebsgröße erhebliche Anzahl illegal beschäftigter Arbeitnehmer betreten wird.

Zu § 124 Z 10 (Handel mit Medizinprodukten als nicht bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe):

Der Wirtschaftsausschuß geht davon aus, daß sich im Hinblick auf die Vorschriften des Medizin­produktegesetzes eine Bewilligungspflicht für den Handel mit Medizinprodukten als entbehrlich erweist.

Zu § 148 Abs. 1 (Gastgärten):

Der Wirtschaftsausschuß geht davon aus, daß die Regelung in § 148 Abs. 1 zweiter Satz die Gewerbe­ausübung in Gastgärten, die sich nicht auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentlichen Grund angrenzen, in der Zeit von 9 Uhr bis 21 Uhr jedenfalls erlaubt.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, im Bescheidwege oder durch Verordnung des Landes­hauptmannes gemäß § 148 Abs. 2 weitergehende Öffnungszeiten zu erlauben. Bestehende Genehmi­gungen, die weitergehende Öffnungszeiten erlauben, werden durch die Gesetzesänderung nicht berührt.

Zu § 165 (Massage):

Der Wirtschaftsausschuß geht davon aus, daß die Verordnung über die Ausbildungserfordernisse einer Fachkraft, die zur Heilmassage berechtigen, noch im Jahr 1997 erlassen wird.

Zu § 74 Abs. 7:

Als in einer Verordnung gemäß § 74 Abs. 7 zu bezeichnende Betriebsanlagen kommen beispielsweise Gasflächenversorgungsleitungsnetze bis zu einem bestimmten Betriebsdruck, Fernwärmeleitungsnetze bis zu einer bestimmten Betriebstemperatur, bestimmte Anlagen zum Betrieb von Kopiergeräten, bestimmte kleine Handelsgeschäfte und bestimmte Betriebsanlagen mit elektrisch betriebenen Kühlein­richtungen in Betracht.


Zu § 78 Abs. 1:

Der Ausschuß geht davon aus, daß die Genehmigungsbehörde den hinreichenden Schutz der Nachbarn erforderlichenfalls durch die Vorschreibung entsprechender Auflagen gewährleistet (siehe hiezu auch die durch das Immissionsschutzgesetz-Luft vorgesehenen Verpflichtungen der Genehmigungsbehörde).

Zu § 79a:

Der Ausschuß geht davon aus, daß die Behörde nach Einlangen eines zulässigen Antrages dem Inhaber der Anlage Gelegenheit geben wird, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen. Wurde über den behaupteten Sachverhalt auf Grund von Einwendungen oder Anträgen bereits entschieden, ist der Antrag mit Bescheid zurückzuweisen. Die Möglichkeit einer Bescheidabänderung im Wege des § 68 AVG besteht ohnedies.

Der Ausschuß geht weiters davon aus, daß

           1. zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren dadurch beigetragen wird, daß Genehmigungs­werber, die im Vorfeld des Genehmigungsverfahrens eine Beratung zu dem von ihnen geplanten Projekt durch das Arbeitsinspektorat wünschen, von den Arbeitsinspektoraten beraten und informiert werden; dies entsprechend dem in der Novelle zum Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 871/1995 (§ 3 Abs. 2 ArbIG), enthaltenen gesetzlichen Auftrag an die Arbeitsinspektion, Arbeitgeber auf deren Wunsch im vorhinein im Zusammenhang mit der Errichtung und Änderung von Betriebsstätten und Arbeitsstellen zu beraten;

           2. wenn es sich bei einer solchen Beratung um die Vorbereitung einer behördlichen Genehmi­gungsverhandlung handelt, die im Rahmen der Beratung anhand von vorgelegten Projekt­unterlagen erzielten Beratungsergebnisse für das Arbeitsinspektorat und für den Konsenswerber bindend sind, sofern in der Folge weder die Projektunterlagen geändert werden noch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (zB durch Anträge anderer Behördenvertreter oder Parteien) neue Gesichtspunkte auftreten, die Auswirkungen auf den Schutz der Arbeitnehmer haben, und daß dies dem Konsenswerber, zB in Form eines Vidierungsvermerkes auf den Projektunterlagen, vom Arbeitsinspektorat bestätigt wird und

           3. die Arbeitsinspektorate angewiesen sind, der Teilnahme an mündlichen Genehmigungsverhand­lungen Priorität einzuräumen, sodaß eine Teilnahme der Arbeitsinspektion an solchen Verhand­lungen nur in Ausnahmefällen nicht erfolgt und daher nur in Ausnahmefällen die im § 12 Abs. 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes vorgesehene Aktenübersendung an das Arbeitsinspektorat zum Tragen kommt.

Zum Berichterstatter für das Haus wurde der Abgeordnete Karlheinz Kopf gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle

           1. dem beigeschlossenen Gesetzentwurf (Anlage 1) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen sowie

           2. die beigedruckten Entschließungen (Anlagen 2, 3 und 4) annehmen.

Wien, 1997 06 06

                                 Karlheinz Kopf                                                           Ingrid Tichy-Schreder

                                   Berichterstatter                                                                           Obfrau

Anlage 1

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Abschnitt

Gewerbliches Berufsrecht

Artikel I

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 14 lautet:

       „14. den Betrieb von Bankgeschäften einschließlich der nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz erbrachten Dienstleistungen, den Betrieb von Versicherungsunternehmen sowie den Betrieb von Pensionskassen;“

1a. Im § 2 Abs. 3 Z 3 zweiter Halbsatz wird vor dem Wort „Wein“ das Wort „inländischen“ und vor dem Wort „Trauben“ das Wort „inländischen“ eingefügt und der § 2 Abs. 3 Z 1 letzter Halbsatz lautet:

„hinsichtlich aller Betriebszweige mit Ausnahme des Weinbaues, ferner der Zukauf von inländischen Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 vH des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt;“

1b. Dem § 2 Abs. 3 Z 1 wird folgender Halbsatz angefügt:

„hinsichtlich aller Betriebszweige, ferner der Zukauf von inländischen Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang;“

1c. § 2 Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend der eigenen Naturprodukte oder der wegen eines Ernteausfalls im Sinne des Abs. 3 Z 1 zugekauften Naturprodukte unter der Voraussetzung, daß der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt und nicht den Charakter eines Gewerbebetriebes aufweist; der Charakter eines Gewerbebetriebes ist dann anzunehmen, wenn der Kapitaleinsatz zur Be- und Verarbeitung im Vergleich zum Kapitaleinsatz, der im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 1 Z 1) erfolgt, unverhältnis­mäßig hoch ist oder wenn fremde Arbeitskräfte für die Be- und Verarbeitung der Naturprodukte beschäftigt werden; kann auch durch einen befugten Gewerbe­treibenden im Lohnverfahren erfolgen; der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muß gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein;“

1d. Nach § 2 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Werden für ein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe Anlagen eingesetzt, die weder für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Abs. 1 Z 1 noch für den Betrieb von Nebengewerben, die bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 als land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe anerkannt sind, verwendet werden, gelten für diese Anlagen die Bestimmungen über die Betriebsanlagen und die zusammenhängenden Bestimmungen dieses Bundes­gesetzes (§§ 74 bis 84, 333 bis 338, 353 bis 360, 362, 366 bis 369 und 371 bis 373); dies aber nur unter der Voraussetzung, daß der Kapitaleinsatz zur Bearbeitung und Verarbeitung im Vergleich zum Kapitaleinsatz, der im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 1 Z 1) erfolgt, unverhältnismäßig hoch ist oder wenn fremde Arbeitskräfte überwiegend für die Be- und Verarbeitung der Naturprodukte beschäftigt werden.“

2. § 4 lautet:

§ 4. (1) Auf das Halten von Räumen und Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn

           1. es sich nicht um eine bloße Raumvermietung handelt, sondern auch Dienstleistungen über­nommen werden; oder

           2. Kraftfahrzeuge von mehr als 50 hausfremden Personen abgestellt werden; Mieter oder Untermieter einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes in dem Gebäude, in dem sich der Einstellraum befindet oder zu dem die Abstellfläche gehört, oder in einem dazugehörigen Gebäude gelten nicht als hausfremde Absteller; oder

           3. mit den Abstellern eine über die Haftung des Bestandgebers nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch hinausgehende Haftung vereinbart wird.

3

(2) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für die Vermietung an Personen, die die vermieteten Räume oder Flächen selbst zum Halten von Räumen oder Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen benützen.

(3) Als Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind nicht anzusehen:

           1. das Öffnen und Schließen der Haustore, des Einstellraumes oder einer Abschrankung bei der Zu- und Ausfahrt;

           2. das Beistellen von Wasser, Licht und zentraler Beheizung;

           3. die bauliche Instandhaltung der Einstellräume oder Abstellflächen sowie der Abflußkanäle.

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Arbeitgeber Einstell­räume oder Abstellflächen lediglich an ihre Arbeitnehmer vermieten oder lediglich deren Kraftfahrzeuge abstellen.“

3. § 5 lautet:

§ 5. (1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der etwa vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.

(2) Die Gewerbe werden bezeichnet als

           1. Handwerke, wenn der Befähigungsnachweis nach § 18 oder § 19,

           2. gebundene Gewerbe, wenn der Befähigungsnachweis nach § 22

zu erbringen ist.

(3) Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als Handwerke (§ 94), gebundene Gewerbe (§§ 124 und 127) oder Teilgewerbe (§ 31 Abs. 4), ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.“

4. § 6 samt Überschrift lautet:

„Verbundene Gewerbe

§ 6. Verbundene Gewerbe sind Gewerbe, die sich aus zwei oder mehreren Gewerben zusammen­setzen und die in den §§ 94 und 124 ausdrücklich als solche bezeichnet sind.“

5. Im § 7 Abs. 5 lautet die Aufzählung der Gewerbe:

„Baumeister (§ 127 Z 4);

Zimmermeister (§ 127 Z 5);

Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher (§ 127 Z 6);

Herstellung von Arzneimitteln (§ 127 Z 11);

Herstellung von Giften (§ 127 Z 11);

Herstellung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein Handwerk oder ein anderes gebundenes Gewerbe fallen (§ 127 Z 13);

Waffengewerbe (§ 127 Z 1).“

5a. § 8 Abs. 5 lautet:

„(5) Alle personenbezogenen Bezeichnungen sind in der Form zu verwenden, die das Geschlecht des Trägers zum Ausdruck bringt.“

6. § 9 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer oder Pächter eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers oder Pächters das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt wurde.“

7. Dem § 16 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen und hat er eine Nachsicht (§ 28) von diesem Erfordernis nicht erlangt, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Handwerk der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 10). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, daß die Bestellung eines neuen Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.“

8. Die §§ 18 bis 20 samt Überschriften lauten:

Befähigungsnachweis für Handwerke

§ 18. (1) Die Befähigung für ein Handwerk ist nachzuweisen durch

           1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung einschließlich der Unternehmerprüfung oder

           2. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen und über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit, insoweit diese Studienrichtungen dem betreffenden Handwerk entsprechen, oder

           3. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden nicht in Z 2 genannten technischen, montanistischen oder naturwissenschaftlichen Studienrich­tung oder Studienrichtung der Bodenkultur und über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

           4. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß eines dem betreffenden Handwerk entsprechenden Fachhochschul-Studienganges und über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

           5. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden berufsbildenden höheren Schule und über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

           6. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden Werkmeisterschule oder Bauhandwerkerschule oder Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, die erfolgreich abgelegte Unternehmer­prüfung und über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit oder

           7. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden Meisterschule oder Meisterklasse, die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung und über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit; die fachliche Tätigkeit verkürzt sich um die jeweils vorgeschriebene Dauer des Schulbesuches.

(2) Die Meisterprüfung besteht aus dem fachlich-praktischen Teil, der die Ausführung von Meisterarbeiten zu umfassen hat, und dem fachlich-theoretischen Teil.

(3) Bei der Meisterprüfung hat der Prüfling die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen, die erforderlich sind, um das betreffende Handwerk mit seinen ihm eigentümlichen Tätigkeiten meisterlich auszuüben, nachzuweisen.

(4) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist, daß er

           1. die Lehrabschlußprüfung in einem dem Handwerk oder einem verwandten Handwerk entsprechenden Lehrberuf oder in einem zum entsprechenden Lehrberuf verwandten Lehrberuf erfolgreich bestanden hat und danach durch mindestens zwei Jahre im betreffenden Handwerk, in einem verbundenen oder verwandten Handwerk oder bei Tätigkeiten des Handwerks im Rahmen sonstiger Betriebe fachlich verwendet worden ist oder

           2. eine der im Abs. 1 Z 2 bis 7 angeführten Schulen und Studienrichtungen oder eine dem betreffenden Handwerk entsprechende, mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule erfolgreich abgeschlossen hat und durch mindestens zwei Jahre im betreffenden Handwerk, in einem verbundenen oder verwandten Handwerk oder bei Tätigkeiten des Handwerks im Rahmen sonstiger Betriebe fachlich verwendet worden ist.

(5) Der fachlichen Verwendung gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 ist eine einschlägige Verwendung im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes gleichgestellt. Sofern zum Präsenzdienst einberufene Wehrpflichtige oder Zeitsoldaten oder Zivildienstpflichtige während ihrer Dienstleistung regelmäßig zu Verwendungen herangezogen wurden, die den Gegenstand von Hand­werken bilden, und sie vor ihrer Verwendung eine einschlägige Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, so ist diesen Personen die Zeit ihrer Verwendung auf die Dauer der vorgeschriebenen Verwendungszeit gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 anzurechnen. Der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschluß­prüfung ist der erfolgreiche Abschluß einer der im Abs. 1 Z 2 bis 7 genannten Schulen und Studien­richtungen oder einer einschlägigen, mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule gleich­gestellt.

(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hinsichtlich der der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten unterliegenden Schulen im Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr unterliegenden Universitäten und Fachhochschul-Studiengängen im Einvernehmen mit diesem Bundesminister mit Verordnung festzulegen, welche der im Abs. 1 Z 2 bis 7 und im Abs. 4 Z 2 genannten Schulen und Studienrichtungen welchen Handwerken entsprechen. Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Bildungseinrichtung im Hinblick auf die Gestaltung des Lehrplanes sowie die durch sie vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse den Zeugnissen einer inländischen Schule oder Studienrichtung gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat hiebei hinsichtlich der Gleichhaltung mit Schulen, die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister und hinsichtlich der Gleich­haltung mit Universitäten und Fachhochschul-Studiengängen, die der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr unterliegen, das Einvernehmen mit diesem Bundesminister herzustellen.

§ 19. (1) Die Meisterprüfung kann nur für das Handwerk in seinem vollen Umfang und nicht mit der Einschränkung auf ein Teilgebiet oder Teilgebiete des Handwerks abgelegt werden.

(2) Wer den Befähigungsnachweis im vollen Umfang für ein Handwerk erbringt, kann den Befähi­gungsnachweis für ein mit diesem Handwerk verbundenes oder verwandtes Handwerk durch eine Zusatzprüfung erbringen; diese Zusatzprüfung gilt für Personen, die die Meisterprüfung in einem Handwerk abgelegt haben, als Meisterprüfung für das verbundene oder verwandte Handwerk. Gegen­stand der Zusatzprüfung sind jene für das verbundene oder verwandte Handwerk charakteristischen handwerklichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die im Rahmen des Befähigungsnachweises für das betreffende Handwerk nicht berücksichtigt waren.

(3) Abs. 2 gilt auch für Personen, die den Befähigungsnachweis für ein Handwerk nicht erbringen, sondern jeweils im vollen Umfang eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 oder eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichstellung gemäß § 373d erlangt haben.

Meisterprüfungsordnungen

§ 20. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf § 18 Abs. 3 für alle Handwerke Meisterprüfungsordnungen zu erlassen, die den Stoff des fachlich-praktischen Teils und des fachlich-theoretischen Teils regeln und den Prüfungsstoff in eine mündliche und eine schriftliche Prüfung gliedern. In der Meisterprüfungsordnung ist auch festzulegen, ob der Prüfungskommission ein vierter Beisitzer gemäß § 352 Abs. 5 angehören und in welchem Berufszweig dieser ein Fachmann sein muß. Für Handwerke, die häufig von Behinderten ausgeübt werden, ist in der Meisterprüfungsordnung vorzusehen, daß die Prüfungen in einer dem Gebrechen des Behinderten angepaßten Weise stattzufinden haben.

(2) Die Meisterprüfungsordnungen haben ferner den Stoff der Zusatzprüfung (§ 19 Abs. 2) festzulegen. Für Ausmaß und Art der Zusatzprüfung ist auch maßgebend, in welchem Umfang in den verwandten Handwerken gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat in der Meisterprüfungsordnung festzulegen, daß der Nachweis der Befähigung für das betreffende Handwerk nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden darf, insoweit es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern.“

9. § 22 Abs. 2 lautet:

„(2) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 1 Z 2) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Sofern zum Präsenzdienst einberufene Wehrpflichtige oder Zeitsoldaten oder Zivildienstpflichtige während ihrer Dienstleistung regelmäßig zu Verwendungen herangezogen wurden, die den Gegenstand von gebundenen Gewerben bilden, und sie vor ihrer Verwendung eine einschlägige Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, wenn für den Befähigungsnachweis im betreffenden Gewerbe eine solche vorgeschrieben ist, so ist diesen Personen die Zeit ihrer Verwendung auf die Dauer der vorgeschriebenen Beschäftigungszeit (Abs. 1 Z 2) anzurechnen. Der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlußprüfung ist der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Studienrichtung oder eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder einer einschlägigen mindestens dreijährigen berufsbil­denden Schule gleichgestellt.“

10. § 22 Abs. 10 lautet:

„(10) Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und Giften und des Großhandels mit Arzneimitteln und Giften (§ 127 Z 11), das Gewerbe der Drogisten (§ 127 Z 12), das Gewerbe der Herstellung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein Handwerk oder ein anderes gebundenes Gewerbe fallen (§ 127 Z 13) oder für das Kontaktlinsenoptikergewerbe (§ 127 Z 14) oder für das Gewerbe der Lebens- oder Sozialberater (§ 127 Z 20);

Verordnungen gemäß Abs. 3, 6, 7 und 8 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler (§ 124 Z 1) oder für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 124 Z 16), insoweit darin der Nachweis der Befähigung zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung geregelt wird, und

Verordnungen gemäß Abs. 3, 4, 6, 7, 8 und 9 betreffend den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (§ 127 Z 19)

sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu erlassen.“

11. § 22 Abs. 11 entfällt.

12. § 23 samt Überschrift lautet:

Unternehmerprüfung

§ 23. (1) Bei der Unternehmerprüfung hat der Prüfling die für die selbständige Gewerbeausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen. Der Prüfungswerber hat die Wahl, ob er die Unternehmerprüfung als Prüfungsteil der jeweiligen Befähigungsprüfung oder als Einzelprüfung vor oder nach dieser Prüfung ablegen will.

(2) Die Unternehmerprüfung entfällt, sofern der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist

           1. den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule oder einer Studienrichtung einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder eines Fachhoch­schul-Studienganges, soweit dabei vergleichbare Kenntnisse vermittelt werden, oder

           2. die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder

           3. eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die Schulen und Studienrichtungen zu bestimmen, deren erfolgreicher Besuch die entsprechenden Kenntnisse vermittelt. Ob und inwieweit das Zeugnis einer ausländischen Bildungseinrichtung im Hinblick auf die vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse den Zeugnissen einer in einer Verordnung nach diesem Absatz genannten inländischen Bildungseinrichtung gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angele­genheiten im Einzelfall zu bestimmen.

(4) Die Unternehmerprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die erforderlichen Vor­schriften über den Prüfungsstoff zu erlassen; hiebei ist auch festzulegen, welche Teile des Prüfungs­stoffes Gegenstand der mündlichen Prüfung sind.

(5) Das Antreten zur Unternehmerprüfung ist an keine Zulassungsvoraussetzungen gebunden.“

12a. § 23a Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. bereits die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes erfolgreich abgelegt oder bei einer unter Abs. 1 fallenden Prüfung den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden oder einen Ausbilderkurs gemäß § 29g des Berufsausbildungsgesetzes erfolgreich besucht oder eine gemäß § 29h des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehaltene Prüfung bestanden oder eine gemäß § 29h des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehaltene Ausbildung absolviert haben oder“

13. § 28 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Nachsicht gemäß Abs. 1 Z 1 kann nur unbefristet erteilt werden.“

14. § 30 samt Überschrift lautet:

Fachübergreifende Leistungen

§ 30. (1) Wurde der Befähigungsnachweis für ein Gewerbe, das zu einem verbundenen Gewerbe gehört, im vollen Umfang erbracht, so sind die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des betreffenden Gewerbes berechtigt sind, auch berechtigt, die Leistungen der anderen Gewerbe zu erbringen, aus denen sich das verbundene Gewerbe zusammensetzt.

(2) Wurde der Befähigungsnachweis im vollen Umfang für ein Handwerk oder ein gebundenes Gewerbe erbracht, dürfen Gewerbetreibende, die ein solches Gewerbe ausüben, auch Leistungen verwandter Gewerbe erbringen, sofern der sich aus der Gewerbeberechtigung ergebende Charakter des Gesamtbetriebes gewahrt bleibt.

(3) Gewerbetreibende, die Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes ausüben, sind berechtigt, in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Bei der Ausübung dieser Rechte haben sich die Gewerbetreibenden, soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.

(4) Die Berechtigung zu fachübergreifenden Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 steht dem Gewerbe­treibenden auch dann zu, wenn der vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht wurde, sondern jeweils im vollen Umfang eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 oder eine Anerkennung gemäß § 373c erteilt wurde oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d vorliegt.“

15. § 31 samt Überschrift lautet:

Einfache Tätigkeiten und Teilgewerbe mit vereinfachtem Zugang

§ 31. (1) Einfache Tätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, sind den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen.

(2) Teilgewerbe sind Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes, deren selbständige Ausführung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung hiefür auf vereinfachte Art nachweisen. Die Befähigung für ein Teilgewerbe ist bei der Anmeldung durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:

           1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung,

           2. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit,

           3. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule,

           4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges.

(3) Gewerbetreibende, die ein Teilgewerbe ausüben, dürfen im Teilgewerbe nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Bedachtnahme auf die technologische Entwicklung, die standardisierten Verfahrensweisen und die arbeitsteilige Organisation im Bereich eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes durch Verordnung festzulegen, welche Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes Teilgewerbe sind und durch welche Belege im Sinne des Abs. 2 – allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Befähigung für ein Teilgewerbe nachzuweisen ist.

(5) Ob und inwieweit ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges im Hinblick auf die durch die betreffende ausländische Schule oder den betreffenden ausländischen Lehrgang vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse – bei einer ausländischen Schule auch im Hinblick auf die Gestaltung ihres Lehrplanes – den Zeugnissen einer in einer Verordnung gemäß Abs. 4 genannten inländischen Schule oder eines inländischen Lehrganges gleichzuhalten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall zu bestimmen.“

16. Die Überschrift vor § 32 lautet: „Selbstbedienungsrechte“.

16a. Im § 32 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

17. Dem § 32 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Alle Gewerbetreibenden sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zum unentgeltlichen Ausschank von Getränken berechtigt. Es darf hiefür jedoch nicht geworben werden; weiters dürfen hiefür weder zusätzliche Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Ausschank dienende Räume verwendet werden.“

17a. § 32a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Abs. 2 lautet:

„(2) Die im Abs. 1 angeführten Gewerbetreibenden sowie Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 124 Z 16) sind auch zur Ausübung der Tätigkeit einer Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 Z 2 ASchG) berechtigt, wenn sie die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 74 ASchG nachweisen. Dies gilt auch für sicherheitstechnische Zentren (§ 75 ASchG), auf die die Merkmale des § 1 zutreffen. Bei den zur Ausübung des Gewerbes eines Technischen Büros berechtigten Gewerbetreibenden ist die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft nicht auf das technische Fachgebiet beschränkt.“

18. § 33 Z 6 lautet:

         „6. neben den Waren eigener Erzeugung auch fremde Erzeugnisse gleicher Art sowie Waren, die diese Waren wirtschaftlich ergänzen, zu verkaufen, weiters regelmäßig bearbeitete oder verarbeitete oder bei den Leistungen ihres Gewerbes in Gebrauch stehende Waren sowie entsprechendes Zubehör zu verkaufen oder den Verkauf dieser Erzeugnisse, Waren und des Zubehörs, jedoch ohne ständig damit betraut zu sein, zu vermitteln, unter der Voraussetzung, daß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleibt;“

19. Im § 34 Abs. 1 Z 6 wird der Beistrich nach dem Wort „Stelle“ durch einen Strichpunkt ersetzt.

20. Im § 34 Abs. 1 Z 6 entfällt die Wortfolge „sofern diese mit einfachen Handgriffen vorgenommen werden kann und hiefür keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich sind;“.

21. Im § 34 Abs. 1 Z 8 wird der Beistrich nach dem Wort „Zubehör“ durch einen Strichpunkt ersetzt. Die Wortfolge „sofern dies mit einfachen Handgriffen vorgenommen werden kann;“ entfällt.

22. § 34 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 6 und 8 darf keine Kerntätigkeiten von Hand­werken oder gebundenen Gewerben umfassen sowie keine Gefährdung von Leben und Gesundheit darstellen. Bei der Ausübung der im Abs. 1 Z 6 bis 8 angeführten Rechte muß der Charakter des Betriebes als Handelsbetrieb gewahrt bleiben. Der Händler hat sich entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen. Soweit durch Verordnung nicht anderes festgelegt ist, ist eine Person jedenfalls dann als fachlich geeignet anzusehen, wenn sie die Lehrabschlußprüfung in einem einschlä­gigen Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat.“

23. § 34 Abs. 4 und 5 entfallen.

24. § 37 Abs. 1 erster Satzteil lautet:

„Gewerbetreibende, die Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes ausüben, dürfen, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, Tätigkeiten eines Handwerks oder gebundenen Gewerbes in ihren Betrieb einbeziehen, wenn dies im Rahmen eines Gesamtbetriebes erfolgt;“

25. Im § 39 Abs. 1 lautet der letzte Halbsatz:

„er hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann und keine Nachsicht (§ 28) von diesem Erfordernis erlangt hat oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat, sofern die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen nicht durch Übereinkommen sichergestellt sind.“

26. § 39 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Geschäftsführer muß den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen, seinen Wohnsitz im Inland haben, sofern die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen nicht durch Übereinkommen sichergestellt sind, und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem

           1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder

           2. ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.

Diese Bestimmung gilt nicht für die im § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der gemäß Abs. 1 für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 geltenden Bestimmungen des § 39 Abs. 2 gelten für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 weiter.“

27. Dem § 39 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Die zuständige Behörde hat in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt und ein Arbeitnehmer als Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt (§ 176) wird, die Bestellung oder das Ausscheiden mit Sozialversicherungs- und Dienstgeberkontonummer auf automationsunterstütztem Weg dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Weiterleitung an den Versicherungsträger (§ 321 ASVG) anzuzeigen. Der Versicherungsträger hat das Ende der Pflichtversicherung eines ihm angezeigten und nicht ausgeschiedenen Geschäftsführers möglichst auf automationsunterstütztem Weg der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.“

27a. § 47 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Filialgeschäftsführer muß den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen, seinen Wohnsitz im Inland haben und in der Lage sein, sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbst­verantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben.“

28. Im § 50 Abs. 2 erster Satz ist nach dem Wort „Heilbehelfen“ das Wort „Verzehrprodukten“ samt Beistrich einzufügen.

29. Im § 57 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Das Aufsuchen von Privatpersonen, das sind andere als die in den §§ 55 Abs. 1 und 56 Abs. 1 genannten Personen, zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Waren ist hinsichtlich des Vertriebes von Verzehrprodukten, Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen, Uhren aus Edelmetall, Gold-, Silber- und Platinwaren, Juwelen und Edelsteinen, Waffen und Munition, pyrotechnischen Artikeln, kosmetischen Mitteln, Grabsteinen und Grabdenkmälern und deren Zubehör sowie Kränzen und sonstigem Gräber­schmuck verboten.“

29a. Im § 69 Abs. 1 dritter Satz entfällt das Wort „Fleischer“ samt Beistrich.

29b. § 87 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG).“

30. Die §§ 94 bis 123 samt Überschriften lauten:

1. Handwerke

§ 94. Im folgenden werden die Gewerbe, die Handwerke sind, aufgezählt.

a) Ausbaugewerbe

           1. Bodenleger

           2. Hafner

           3. Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Gewerbe)

           4. Pflasterer

           5. Dachdecker

           6. Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer

           7. Stukkateure und Trockenausbauer

           8. Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderhersteller (verbundenes Gewerbe)

           9. Gärtner; Blumenbinder (Floristen) (verbundenes Gewerbe)

         10. Rauchfangkehrer

b) Metallgewerbe

         11. Schlosser; Schmiede; Landmaschinentechniker (verbundenes Gewerbe)

         12. Maschinen- und Fertigungstechniker; Kälteanlagentechniker (verbundenes Gewerbe)

         13. Kraftfahrzeugtechniker

         14. Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer

         15. Zentralheizungsbauer; Lüftungsanlagenbauer (verbundenes Gewerbe)

         16. Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Gewerbe)

         17. Elektromaschinenbauer; Elektroniker; Bürokommunikationstechniker; Radio- und Videoelek­troniker (verbundenes Gewerbe)

         18. Uhrmacher

         19. Metallschleifer und Galvaniseure; Gürtler und Ziseleure; Metalldrücker (verbundenes Gewerbe)

         20. Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Gewerbe)

c) Holzgewerbe

         21. Tischler; Modellbauer; Bootbauer (verbundenes Gewerbe)

         22. Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Gewerbe)

d) Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe

         23. Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeuger (verbundenes Gewerbe)

         24. Kürschner; Säckler (Lederbekleidungserzeuger) (verbundenes Gewerbe)

         25. Schuhmacher

         26. Orthopädieschuhmacher

         27. Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner (verbundenes Gewerbe)

         28. Tapezierer und Dekorateure

e) Nahrungsmittelgewerbe

         29. Bäcker

         30. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger

         31. Fleischer

f) Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege sowie chemische und Reinigungsgewerbe

         32. Augenoptiker

         33. Hörgeräteakustiker

         34. Bandagisten; Orthopädietechniker; Miederwarenerzeuger (verbundenes Gewerbe)

         35. Zahntechniker

         36. Friseure und Perückenmacher

         37. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler)

         38. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger

         39. Schädlingsbekämpfer

g) Glas-, Papier- und sonstige Gewerbe

         40. Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger (verbundenes Gewerbe)

         41. Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeuger; Kartonagewarenerzeuger (verbundenes Gewerbe)

         42. Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger; Holz­blasinstrumentenerzeuger; Blechblasinstrumentenerzeuger (verbundenes Gewerbe)

         43. Kunststoffverarbeiter

§ 95. Im folgenden werden die einzelnen Handwerke, die mit Handwerken verwandt sind, festgelegt.

Handwerk                                                                                   verwandtes Handwerk

Hafner                                                                                        Keramiker

                                                                                                    Platten- und Fliesenleger

Schlosser                                                                                  Maschinen- und Fertigungstechniker

                                                                                                    Gürtler und Ziseleure

                                                                                                    Metalldrücker

Maschinen- und Fertigungstechniker                                  Schlosser

                                                                                                    Landmaschinentechniker

                                                                                                    Elektromaschinenbauer

                                                                                                    Elektroniker

                                                                                                    Bürokommunikationstechniker

Kraftfahrzeugtechniker                                                           Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer

                                                                                                    Landmaschinentechniker

Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler

und Karosserielackierer                                                          Kraftfahrzeugtechniker

Landmaschinentechniker                                                       Kraftfahrzeugtechniker

                                                                                                    Maschinen- und Fertigungstechniker

Kälteanlagentechniker                                                            Elektromaschinenbauer

                                                                                                    Elektroniker

                                                                                                    Zentralheizungsbauer

                                                                                                    Lüftungsanlagenbauer

Zentralheizungsbauer                                                             Kälteanlagentechniker

Lüftungsanlagenbauer                                                           Kälteanlagentechniker

Elektromaschinenbauer                                                          Maschinen- und Fertigungstechniker

                                                                                                    Kälteanlagentechniker

Elektroniker                                                                               Maschinen- und Fertigungstechniker

                                                                                                    Kälteanlagentechniker

Gürtler und Ziseleure                                                              Gold- und Silberschmiede

                                                                                                    Gold-, Silber- und Metallschläger

Metalldrücker                                                                           Gold- und Silberschmiede

                                                                                                    Gold-, Silber- und Metallschläger

Gold- und Silberschmiede                                                      Gürtler und Ziseleure

                                                                                                    Metalldrücker

Gold-, Silber- und Metallschläger                                         Gürtler und Ziseleure

                                                                                                    Metalldrücker

Tischler                                                                                     Binder

                                                                                                    Drechsler

Binder                                                                                        Tischler

Drechsler                                                                                   Tischler

Orthopädieschuhmacher                                                        Schuhmacher

Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer              Tapezierer und Dekorateure

Tapezierer und Dekorateure                                                   Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer

4

§ 96. Durch die Neueinstufung einer Tätigkeit als Handwerk wird der Berechtigungsumfang anderer Handwerke oder gebundener Gewerbe (§§ 124 und 127), von deren Berechtigungsumfang diese Tätigkeit auch schon bis zum Inkrafttreten der Neueinstufung umfaßt war, nicht berührt.

2. Bestimmungen für einzelne Handwerke

Bodenleger

§ 97. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Bodenleger (§ 94 Z 1) bedarf es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender für das Verlegen von Belägen an Boden, Wand und Decke sowie für die Herstellung des hiefür notwendigen Untergrundes; hievon ausgenommen ist das Verlegen von Kunststein-, Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen sowie von Tapeten und Wandbespannungen.

(2) Bodenleger sind unbeschadet der Rechte der Tischler auch berechtigt, Parkettböden zu verlegen, abzuschleifen und zu versiegeln.

Platten- und Fliesenleger

§ 98. Platten- und Fliesenleger (§ 94 Z 3) sind unbeschadet der Rechte der Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher auch zur Verlegung von Bodenplatten aus Naturstein und Kunststein und zum Verkleben von Wandplatten aus Naturstein und Kunststein berechtigt.

Dachdecker

Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer

§ 99. Dachdecker (§ 94 Z 5) und Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (§ 94 Z 6) sind auch zur Ausführung der Tätigkeiten der Schwarzdecker und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser berechtigt.

Maler und Anstreicher

§ 100. Maler und Anstreicher (§ 94 Z 8) sind auch zum Verkleiden von Wänden und Decken mit Tapeten und zum Anbringen von Anstrichen und Beschichtungen zum Zwecke der Wärmeisolierung berechtigt.

Gärtner

§ 100a. Der Befähigungsnachweis für das Handwerk der Gärtner kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirt­schaftliche Berufsausbildung erbracht werden.

Rauchfangkehrer

§ 101. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 10) bedarf es für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerstätten. Insoweit Rauchfangkehrer durch landesrechtliche Vorschrif­ten zu bestimmten Tätigkeiten verpflichtet werden, nehmen sie öffentliche Aufgaben wahr.

(2) Kein Handwerk gemäß § 94 Z 10 ist jedoch das Reinigen von Rauchgaszügen durch Hafner, wenn diese Arbeit im Zusammenhang mit der Innenreinigung von Kachelöfen oder im Zuge von Ausbesserungsarbeiten durchgeführt wird.

(3) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, in Rauch- und Abgasfängen sowie in Rauch- und Abgasleitungen Abgasmessungen durchzuführen und – mit Ausnahme von Klimaanlagen – Luft- und Dunstleitungen sowie Luft- und Dunstfänge im Hinblick auf sich darin sammelnde brennbare Rückstände zu überprüfen und zu reinigen.

(4) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, Rauch- und Abgasfänge auszuschleifen und zu dichten.

(5) Rauchfangkehrer sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender berechtigt, anläßlich des Reinigens, Kehrens und Überprüfens von Feuerstätten Öl- und Gasbrenner ab- und aufzumontieren sowie die Verbrennungseinrichtungen von Feuerstätten zu warten. Diese Arbeiten dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die zur Ausführung dieser Arbeiten fachlich befähigt sind. Durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten ist festzulegen, wie diese fachliche Befähigung nachzuweisen ist. Hiebei ist auf den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen sowie auf eine fachgemäße Ausführung der Arbeiten auch im Interesse des Umweltschutzes und der Einsparung von Energie Bedacht zu nehmen.

Besondere Voraussetzungen

§ 102. (1) Das Handwerk der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen Personen ausgeübt werden. Die Ausübung des Handwerks der Rauchfangkehrer erfordert weiters

           1. daß der Anmelder nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrerhandwerk tätig ist,

           2. die österreichische Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz im Inland und

           3. das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Ausübung des Handwerks.

(2) Bei der Feststellung des Bedarfes ist vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.

(3) Den im Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Ausübung des Handwerks zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.

(4) Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, dürfen noch bis zum 1. Juli 2001 das Rauchfangkehrerhandwerk ausüben. Mit Ablauf des 1. Juli 2001 erlischt die Gewerbeberechtigung.

§ 103. Die im § 102 Abs. 1 Z 1 angeführte Voraussetzung für die Ausübung des Rauchfangkehrer­handwerks zählt nicht zu den persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes im Sinne des § 46 Abs. 2 dritter Satz.

Geschäftsführer und Pächter

§ 104. Die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks durch einen Geschäftsführer (§ 39) oder die Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter (§ 40) ist nur zulässig, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen läßt und wenn der Geschäftsführer oder Pächter nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrerhandwerk als Gewerbeinhaber oder Pächter ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrerhandwerk tätig ist.

Einstellung oder Ruhen der Ausübung

§ 105. Der Rauchfangkehrer hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate für die Fortführung der notwendigen Arbeiten durch einen anderen Gewerbetreibenden Sorge zu tragen. Wenn dies dem Gewerbetreibenden nicht möglich ist, hat die Behörde einen anderen Gewerbetreibenden mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen; § 106 Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Rauchfangkehrer hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder ihr Ruhen durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen.

Gebietsweise Abgrenzung

§ 106. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung eine gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks zu verfügen. In dieser Verordnung sind die Grenzen der Kehrgebiete so festzulegen, daß die feuerpolizeilichen Aufgaben entsprechend wahrgenommen werden können und daß innerhalb eines Kehrgebietes die wirtschaftliche Lebensfähigkeit von mindestens zwei Rauchfangkehrerbetrieben mit mindestens je zwei hauptberuflich beschäftigten Arbeitnehmern gewährleistet ist. Erfordert der im zweiten Satz festgelegte Grundsatz infolge der topographischen Verhältnisse und der Siedlungsdichte in einem Gebiet die Festlegung eines Kehrgebietes in einer Größe, die die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks durch unverhältnismäßig lange Anfahrtswege erschweren würde, kann der Landeshauptmann ein Kehrgebiet nur für einen Rauchfangkehrerbetrieb einrichten.

(2) Für die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks dürfen nur Gewerbeanmeldungen erstattet werden, die die Ausführung von Tätigkeiten gemäß § 101 Abs. 1 auf das betreffende Kehrgebiet einschränken. Bei Gefahr im Verzug, im Fall eines Auftrages gemäß § 105 oder im Fall des Wechsels in ein anderes Kehrgebiet gemäß § 107 ist jedoch die Verrichtung von Tätigkeiten gemäß § 101 Abs. 1 auch außerhalb des Kehrgebietes zulässig. Wird die Abgrenzung des Kehrgebietes nach Erlangung der Gewerbeberechtigung geändert, dann gilt die Gewerbeberechtigung als auf das Kehrgebiet, für das der Standort der Gewerbeberechtigung begründet wurde, in seiner geänderten Abgrenzung eingeschränkt.

(3) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, innerhalb ihres Kehrgebietes nach Maßgabe des jeweils geltenden Höchsttarifes die im § 101 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten auszuführen.

(4) Vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer und die berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen, wenn vor der Verfügung der gebietsweisen Abgrenzung eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden erfolgt ist und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten Interessenvertretungen ist.

Wechsel des Rauchfangkehrers

§ 107. Im Fall des Wechsels des für ein Kehrobjekt beauftragten Rauchfangkehrers hat der bisher beauftragte Rauchfangkehrer unverzüglich einen schriftlichen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung und über den Zustand des Kehrobjektes an den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer, an die Gemeinde und an den Inhaber des Kehrobjektes zu übermitteln. Der Wechsel des Rauchfangkehrers darf nicht während der Heizperiode und nicht später als vier Wochen vor dem nächstfolgenden Kehrtermin vorgenommen werden. Gibt es in dem jeweiligen Kehrgebiet nicht mehr als zwei Rauchfangkehrer, so ist der Wechsel in ein anderes Kehrgebiet zulässig.

Höchsttarife

§ 108. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung auch Höchsttarife festzulegen. Hiebei ist auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und auf die Interessen der Leistungsempfänger Bedacht zu nehmen. Die Höchsttarife können für das gesamte Bundesland, für einzelne Kehrgebiete oder auch für einzelne Gemeinden festgelegt werden.

(2) Vor der Festlegung der Höchsttarife sind die zuständige Landesinnung der Rauchfangkehrer, die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte, die zuständige Landwirtschaftskammer und die berührten Gemeinden zu hören. Die Anhörung der berührten Gemeinden kann entfallen, wenn vor der Festlegung der Höchsttarife eine Anhörung der bestehenden Interessenvertretungen der Gemeinden erfolgt ist und jede der berührten Gemeinden Mitglied einer der angehörten Interessenvertretungen ist.

Verfahren

§ 109. (1) Die Gewerbeanmeldung (§ 339) hat die Einschränkung gemäß § 106 Abs. 2 zu enthalten.

(2) Mit der Ausübung des Handwerks darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 Abs. 1 beginnen.

(3) Vor der Erlassung des Bescheides hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landesinnung der Rauchfangkehrer aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten zur Voraussetzung gemäß § 102 Abs. 1 Z 3 abzugeben. Widerspricht die Entscheidung der Behörde dem fristgerecht abgegebenen Gutachten der Landesinnung der Rauchfangkehrer oder wurde sie nicht zur Abgabe eines Gutachtens aufgefordert, so steht der Landesinnung der Rauchfangkehrer das Recht der Berufung gegen den Bescheid zu.

(4) Hat der Rauchfangkehrer Anzeigen über die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einem anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes in einen Standort in einem anderen Kehrgebiet oder die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen Standort in einem anderen Kehrgebiet erstattet, so darf er mit der Gewerbeausübung in dem neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheides gemäß § 345 Abs. 8 beginnen. Im Anzeigeverfahren ist Abs. 3 anzuwenden.

Schlosser und Maschinen- und Fertigungstechniker

§ 110. (1) Schlosser (§ 94 Z 11) und Maschinen- und Fertigungstechniker (§ 94 Z 12) sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm3 sowie von Motor­fahrrädern berechtigt.

(2) Schlosser (§ 94 Z 11) sind unbeschadet der Rechte der Baumeister berechtigt, im Rahmen einer von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Stahlbauarbeiten auszuführen; sie sind jedoch nicht zur Planung von Stahlbauarbeiten berechtigt.

Kraftfahrzeugtechniker

§ 111. Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker (§ 94 Z 13) bedarf es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender (Schmiede, Karosseriebauer einschließlich der Karosseriespengler und Karosserielackierer, Landmaschinentechniker) für die Erzeugung und Instand­setzung von Kraftfahrzeugen (Motoren und Fahrgestellen) und von deren elektrischen und elektronischen Anlagen. Kraftfahrzeugtechniker sind auch zur Verrichtung von Tätigkeiten der Schlosser, Schmiede, Karosseriebauer einschließlich der Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Tapezierer und Sattler an Kraftfahrzeugen berechtigt.

Zentralheizungsbauer und Lüftungsanlagenbauer

§ 112. Zentralheizungsbauer und Lüftungsanlagenbauer (§ 94 Z 15) sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, die notwendigen Wasser- und Gasanschlüsse auszuführen und im Zusammenhang mit im Rahmen ihres Gewerbes ausgeübten Instandhaltungs- oder Instandset­zungsarbeiten Reinigungsarbeiten an rauchgasseitigen Flächen von Feuerstätten durchzuführen.

Gold- und Silberschmiede

§ 113. Gold- und Silberschmiede (§ 94 Z 20) sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion berechtigt.

Tischler

§ 114. Tischler (§ 94 Z 21) sind unbeschadet der Rechte der Bodenleger auch berechtigt, Beläge am Boden mit Ausnahme von Kunststein-, Naturstein- und keramischen Belägen zu verlegen. Sie sind weiters zur Herstellung von Holzstiegen im Innenbereich von Bauten berechtigt.

Schuhmacher

§ 115. Schuhmacher (§ 94 Z 25) sind auch zur Ausübung der Tätigkeit des Handwerks der Orthopädieschuhmacher berechtigt, wenn sie eine Zusatzprüfung ablegen, bei der die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen sind. § 19 Abs. 2 letzter Satz und § 20 gelten sinngemäß.

Tapezierer und Dekorateure

§ 116. (1) Tapezierer und Dekorateure (§ 94 Z 28) sind auch zum Zimmermalen und zum Verlegen von Belägen am Boden mit Ausnahme von Kunststein-, Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen berechtigt.

(2) Tapezierer und Dekorateure sind auch berechtigt, Fußbodenbeläge aus Fertigparkettelementen zu verlegen, abzuschleifen und zu versiegeln.

Bäcker

§ 117. (1) Bäcker (§ 94 Z 29) sind auch berechtigt, Konditorbackwaren sowie Mehlspeisen (zB Torten) herzustellen.

(2) Den Bäckern steht auch das Recht zu, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen ihre Erzeugnisse – auch garniert als Imbisse – einschließlich der in Abs. 1 genannten Produkte zu verabreichen und nichtalkoholische Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen auszuschenken. Bei Ausübung dieses Rechtes muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.

Konditoren

§ 118. (1) Den Konditoren (§ 94 Z 30) stehen auch folgende Rechte zu:

           1. die Herstellung von Gebäck und Weißbrot;

           2. die Zubereitung von kalten Imbissen, wie belegten Brötchen, Salaten, garnierten Eiern und Schinkenrollen;

           3. die Verabreichung ihrer Erzeugnisse einschließlich der in Z 1 und 2 genannten Produkte und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.

(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.

Fleischer

§ 119. (1) Den Fleischern (§ 94 Z 31) stehen auch folgende Rechte zu:

           1. das Zubereiten von Fleisch, Fleischwaren und Geflügel in einfacher Art, Brotaufstrichen, belegten Brötchen und von Salaten;

           2. die Verabreichung der in Z 1 genannten Speisen mit den üblichen kalten Beigaben, wie Essig­gemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, in einfacher Art in den dem Verkauf gewidmeten Räumen;

           3. der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen im Umfang der Z 1 und 2;

           4. der Ausschank von Milch, nichtalkoholischen Getränken und Bier in handelsüblichen verschlos­senen Gefäßen in den dem Verkauf gewidmeten Räumen.

(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.

(3) Fleischer sind auch berechtigt, Wild und Geflügel auszuschroten und im Kleinhandel abzugeben.

(4) Zum Kleinhandel mit frischem Rind-, Kalb-, Schweine-, Schöpsen-, Lamm-, Ziegen-, Kitz- und Pferdefleisch in kleineren Stücken als einem Fünftel des geschlachteten Tieres bei Rind- und Pferdefleisch, der Hälfte bei Schweinefleisch und des ganzen geschlachteten Tieres bei allen anderen genannten Fleischgattungen sind unbeschadet der Rechte der Lebensmittelhändler gemäß § 159 Abs. 4 nur Fleischer berechtigt. Der Kopf und die Füße bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Diese Beschränkung gilt nicht für den Weiterverkauf von Fleischkonserven sowie von vorverpackt angeliefertem Frischfleisch und von vorverpackt angeliefertem Tiefkühlfleisch.

(5) Wer Pferdefleisch, Fleisch mit einem Zusatz von Pferdefleisch und Fleischwaren aus Pferde­fleisch (Würste, Pökelwaren, Fleischgerichte, Gerichte mit Fleisch und Konserven) in Geschäftsräumen, in denen andere Fleischsorten feilgehalten oder verkauft werden, feilhält oder verkauft, hat das Pferdefleisch deutlich sichtbar und lesbar als „Pferdefleisch“, das mit Pferdefleisch vermischte Fleisch deutlich sichtbar und lesbar als „mit einem Zusatz von Pferdefleisch“ und die Fleischwaren aus Pferdefleisch deutlich sichtbar und lesbar als „Pferdefleischwaren“ zu kennzeichnen.

(6) Fleischer, die ihr Gewerbe innerhalb eines Ortsgebietes ausüben, in dem kein Gewerbetreibender den Kleinhandel mit Lebensmitteln ausübt, sind auch berechtigt, in dem betreffenden Standort den Kleinhandel mit Lebensmitteln auszuüben. Diese Berechtigung bleibt erhalten, auch wenn in der Folge ein zum Kleinhandel mit Lebensmitteln berechtigter Gewerbetreibender innerhalb desselben Ortsgebietes mit der Gewerbeausübung beginnt.

Augenoptiker

§ 120. Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Augenoptiker (§ 94 Z 32) bedarf es für die Anpassung und Abgabe von Korrektionsbrillen einschließlich der Brillenglasbestimmung. Die Augen­optiker haben die genannten Arbeiten durch hiefür ausgebildete Fachkräfte ausführen zu lassen.

Friseure und Perückenmacher

§ 121. (1) Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 36) sind unbeschadet der Rechte der Fußpfleger und Kosmetiker (Schönheitspfleger) auch berechtigt, dekorative Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege auszuführen. Sie sind weiters zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion berechtigt.

(2) Gewerbetreibende, die am 1. Juli 1993 auf Grund einer entsprechenden Gewerbeberechtigung das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausgeübt haben und im Rahmen der Ausübung dieses Handwerks auch die Tätigkeiten der Fußpfleger ausgeübt haben, dürfen letztere Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung des Friseur- und Perückenmacherhandwerks nur dann weiter ausüben, wenn sie

           1. nachweisen, daß sie die Tätigkeiten der Fußpfleger in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 im Rahmen einer befugten Ausübung des Friseur- und Perückenmacherhandwerks tatsächlich regelmäßig ausgeübt haben und

           2. die weitere Ausübung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens am 30. November 1993 angezeigt haben.

§ 345 Abs. 7, Abs. 8 Z 1 und Abs. 9 gilt sinngemäß.

Andere Gewerbetreibende, die das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausüben, dürfen ab 1. Dezember 1993 nicht mehr Tätigkeiten der Fußpfleger auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Friseur- und Perückenmacherhandwerk ausüben.

Textilreiniger

§ 122. Kein Handwerk gemäß § 94 Z 37 ist unbeschadet der Rechte der Textilreiniger die Übernahme von Arbeiten für das Handwerk der Textilreiniger.

Schädlingsbekämpfer

§ 123. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Schädlingsbekämpfer (§ 94 Z 39) bedarf es für

           1. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen mit sehr giftigen und giftigen Gasen und

           2. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger und giftiger Gase.

(2) Kein Handwerk gemäß § 94 Z 39 ist unbeschadet der Rechte der Schädlingsbekämpfer die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger Gase

           1. durch Zimmermeister bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, beispiels­weise bei Holzhäusern, Holzdachstühlen und Holzbrücken und

           2. durch Bildhauer, Drechsler, Orgelbauer und Tischler im Zuge von Reparaturarbeiten oder Restaurierungen.“

31. § 124 lautet:

§ 124. Nicht bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe sind die im folgenden angeführten Gewerbe:

           1. Arbeitsvermittler;

           2. Bestatter;

           3. Drucker und Druckformenhersteller;

           4. Erzeugung von kosmetischen Artikeln;

           5. Fotografen;

           6. Fremdenführer;

           7. Fußpflege;

           8. Gastgewerbe;

           9. Getreidemüller;

         10. Handelsgewerbe (mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe) und Handelsagenten;

         11. Kosmetik (Schönheitspflege);

         12. Massage;

         13. Molker und Käser;

         14. Reisebüros;

         15. Spediteure einschließlich der Transportagenten;

         16. Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren;

         17. Versicherungsagenten;

         18. Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe);

         19. Vulkaniseure;

         20. Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum.“

32. § 127 lautet:

„§ 127. Folgende gebundene Gewerbe dürfen erst nach Erlangung einer Bewilligung ausgeübt werden:

           1. Waffengewerbe (Büchsenmacher);

           2. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen);

           3. Sprengungsunternehmen;

           4. Baumeister, Brunnenmeister;

           5. Zimmermeister;

           6. Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terazzomacher;

           7. Elektrotechniker;

           8. Gas- und Wasserleitungsinstallateure;

           9. Technische Büros;

         10. Chemische Laboratorien;

         11. Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften;

         12. Drogisten;

         13. Herstellung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein Handwerk oder ein anderes gebundenes Gewerbe fallen;

         14. Kontaktlinsenoptiker;

         15. Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger);

         16. Inkassoinstitute;

         17. Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG);

         18. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe);

         19. Überlassung von Arbeitskräften;

         20. Lebens- und Sozialberatung;

         21. Errichtung von Alarmanlagen.“

33. Im § 130 Abs. 1 lautet der Klammerausdruck: „(§ 124 Z 2)“.

34. § 135 samt Überschrift lautet:

Drucker und Druckformenhersteller

§ 135. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Drucker und Druckformen­hersteller (§ 124 Z 3) bedarf es für die Satzherstellung nach allen Verfahren, die Vervielfältigung von Schriften und unbeschadet der Rechte der Fotografen, für die Vervielfältigung von bildlichen Darstel­lungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren.

(2) Drucker und Druckformenhersteller sind auch zum Verlag und zum Verkauf von Schriften und bildlichen Darstellungen sowie zum Verkauf von Satzerzeugnissen aller Art berechtigt, die sie mit eigenen Betriebsmitteln und auf eigene Rechnung herstellen.

(3) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 3 ist unbeschadet der Rechte der Drucker und Druckformenhersteller

           1. die Spielkartenerzeugung;

           2. das Bedrucken von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Holzwaren, Glaswaren, Metallwaren (ausgenommen Folien), Gummiwaren und Kunststoffwaren (ausgenommen Folien);

           3. die Erzeugung von Trockenbügelstempeln und Trockenbügeletiketten sowie die Erzeugung von Druckformen für das Bedrucken der in Z 2 genannten Erzeugnisse.“

35. § 136 samt Überschrift lautet:

Fotografen

§ 136. (1) Fotografen (§ 124 Z 5) sind auch zur Herstellung von Videofilmen berechtigt.

(2) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 5 ist unbeschadet der Rechte der Fotografen die Pressefotografie.“

36. Im § 137 Abs. 1 lautet der Klammerausdruck: „(§ 124 Z 6)“.

37. Im § 137 Abs. 2 lautet das Zitat: „§ 124 Z 6“.

38. § 141 samt Überschrift entfällt.

39. Im § 142 Abs. 1 lautet der Klammerausdruck: „(§ 124 Z 8)“.

40. Im Einleitungssatz des § 143 lautet das Zitat: „§ 124 Z 8“.

41. Im § 143 Z 1 lautet das Zitat: „§§ 117, 118, 119, 159 und 284 Abs. 3“.

42. Im § 144 Abs. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 158 Z 2)“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Geschenkartikel“ eingefügt.

43. § 144 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

44. Nach § 144 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Zur Sicherung der Nahversorgung kann der Landeshauptmann Ortsgebiete bezeichnen, in denen der Lebensmittelhandel, ausgenommen der Handel mit unter Abfindung hergestelltem Alkohol in verschlossenen Gefäßen, sowie der Handel mit sonstigen Artikeln des täglichen Bedarfes durch Gastgewerbetreibende ausgeübt werden darf. Es dürfen nur solche Ortsgebiete bezeichnet werden, in denen kein Standort für eine solche Gewerbeausübung besteht.“

45. Dem § 144 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Gastgewerbetreibende, die Gäste beherbergen, sind berechtigt, für ihre Gäste Ausflugsfahrten uä. zu veranstalten, sofern es sich dabei nicht um Pauschalreisen im Sinne des § 2 Z 1 der Reisebüro-Sicherungsverordnung handelt.“

46. Im § 154 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz: „Der Befähigungsnachweis für Handelsagenten und Handelsgewerbe (§ 124 Z 10) ist zu erbringen durch“.

47. Im § 154 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 entfallen jeweils die Bezeichnung „a)“, das Wort „und“ sowie die lit. b.

48. Im § 154 Abs. 1 Z 5 lit. b wird das Wort „zweijährige“ durch das Wort „einjährige“ ersetzt.

49. Im § 155 Abs. 1 entfallen die Worte: „und eine mindestens einjährige kaufmännische Tätigkeit zurückgelegt“.

50. § 155 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für den Nachweis der Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit der Handelsagenten.“

51. § 156 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Tätigkeitsbereich der Handelsagenten (§ 124 Z 10) umfaßt das Vermitteln oder das Abschließen von Warenhandelsgeschäften in fremdem Namen und für fremde Rechnung zwischen selbständig Erwerbstätigen und Personen, die Waren der angebotenen Art zur Ausübung einer selb­ständigen Erwerbstätigkeit benötigen, ohne Rücksicht darauf, ob das Vermitteln oder Abschließen im Rahmen einer selbständigen Betrauung oder auf Grund einzelner Aufträge ausgeübt wird.“

52. § 157 samt Überschrift lautet:

Rechte

§ 157. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes gemäß § 124 Z 10 berechtigt sind, sind auch

           1. zum Betrieb von Tankstellen und

           2. zur Ausübung eines freien Handelsgewerbes gemäß § 158

berechtigt, sofern ihre Gewerbeberechtigung nicht eine Einschränkung aufweist, die die Ausübung des betreffenden in Z 1 oder 2 genannten Handelsgewerbes ausschließt.

(2) Inhaber einer Tabaktrafik sind zum Kleinhandel mit Trafiknebenartikeln in Verbindung mit einer Tabaktrafik berechtigt.“

53. Im Einleitungssatz des § 158 lautet der Klammerausdruck: „(§ 5 Abs. 3)“.

54. Im § 159 Abs. 1 Z 5 entfällt das Wort „kalten“ und wird das Wort „Flaschenbier“ durch die Worte „Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen“ ersetzt.

55. § 159 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Lebensmittel­handelsbetrieb gewahrt bleiben.“

56. Im § 159 Abs. 4 lautet das Zitat: „§ 119 Abs. 5“.

57. Die §§ 162 und 163 samt Überschrift lauten:

Schmuck- und Juwelenhandel

§ 162. Gewerbetreibende, die den Handel mit Schmuck und Juwelen ausüben, sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Haut­desinfektikon berechtigt.

Kosmetik (Schönheitspflege)

§ 163. Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) ausüben, sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektikon berechtigt.“

58. § 164 entfällt.

59. § 165 samt Überschrift lautet:

Massage

§ 165. Personen, die das gebundene Gewerbe der Massage (§ 124 Z 12) in vollem Umfang ausüben, sind berechtigt, nach Anordnung eines Arztes Heilmassagen (§ 44 lit. h des Krankenpflegegesetzes) durchzuführen. Diese Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte ausgeführt werden. Welche Ausbildung ein gewerblicher Masseur oder seine Arbeitnehmer aufweisen müssen, um als Fachkraft Heilmassagen durchführen zu dürfen, wird durch eine Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten entsprechend den für die Heilmassage geltenden Anforderungen des Krankenpflegegesetzes geregelt.“

60. Die § 166 bis 169 samt Überschrift lauten:

Reisebüros

§ 166. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros (§ 124 Z 14) bedarf es für

           1. die Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen einschließlich der Anweisungen auf Liege- und Schlafwagenplätze, Platzkarten und dergleichen, inländischer und ausländischer Verkehrsunternehmen jeder Art,

           2. die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen,

           3. die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung,

           4. die Vermittlung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten und

           5. die Veranstaltung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet.

(2) Lautet die Gewerbeanmeldung (§ 339) nicht auf die Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (Abs. 1 Z 1 bis 5), hat die Anmeldung eine Einschränkung zu enthalten, die sich im Rahmen der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu halten hat.

(3) Für die Veranstaltung von Pauschalreisen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, Amtsblatt Nr. L 158 vom 23. Juni 1990 (Seite 59), bedarf es der Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 169 Abs. 2 Z 2. Ohne Eintragung in das Veranstalterverzeichnis beim Bundes­ministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 169 Abs. 2 Z 2 ist die Veranstaltung der genannten Pauschalreisen unzulässig.

(4) Die Eintragung in des Veranstalterverzeichnis gemäß § 169 Abs. 2 Z 2 ist in das zentrale Gewerberegister (§ 365c) einzutragen.

(5) Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 124 Z 14 sind

           1. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen durch Verkehrsunternehmen für gleichartige Unternehmen und, soweit es sich um eine Tätigkeit untergeordneten Umfanges handelt, von Fahrausweisen für Anschlußfahrten für Verkehrsunternehmen anderer Art,

           2. die Ausgabe, Vermittlung oder Besorgung von Fahrausweisen der Verkehrsunternehmen für den Straßenbahn-, Stadtbahn-, Schnellbahn- und Kraftfahrlinienverkehr innerhalb des Gemeinde­gebietes oder von und zu Gemeindegebieten der näheren Umgebung (Vororteverkehr),

           3. die Vermittlung von Unterkunft für Reisende in Verbindung mit der Ausgabe von Fahrausweisen durch Fluglinienunternehmen sowie durch Eisenbahnunternehmen, jedoch mit Ausnahme von Pauschalreisen. Diese Vermittlungstätigkeit darf jedoch nur auf Wunsch der Reisenden durch­geführt werden und es darf keine Werbung hiefür erfolgen,

           4. die Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen des Taxi-Gewerbes durch Taxifunk und

           5. die Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt.

(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (Abs. 1 Z 1 bis 5) oder eingeschränkt auf die Veranstaltung von Pauschalreisen in Kraftfahrzeugen, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet, berechtigt sind, sind auch berechtigt

           1. zur Betreuung der von inländischen und ausländischen Reisebüros vermittelten Reisenden und zu Vermittlungen, die mit Reisen, Aufenthalten oder Tagungen im Zusammenhang stehen,

           2. zur Vermittlung und Besorgung von Leistungen, die mit Reisen im Zusammenhang stehen und in Verbindung mit Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 erbracht werden und

           3. zum Verkauf der im § 158 Z 3 angeführten Druckwerke.

(7) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf geographische, wirtschaftliche, raumord­nungspolitische und tourismusorganisatorische Gegebenheiten räumlich zusammenhängende Tourismus­regionen für die Vermittlung und die Besorgung von Unterkunft oder Verpflegung innerhalb der Tourismus­region, zu der die Standortgemeinde gehört, festzulegen. Der Landeshauptmann von Wien kann auch festlegen, daß das Land Wien eine Tourismusregion zu bilden hat. Eine auf die Vermittlung und die Besorgung von Unterkunft und Verpflegung innerhalb der Tourismusregion, zu der die Standort­gemeinde gehört, beschränkte Gewerbeberechtigung kann nur für einen Standort in einer Gemeinde begründet werden, die zu einer Tourismusregion gehört.

Zulässige Bezeichnung

§ 167. Nur solche Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Reisebürogewerbes in seinem vollen Umfang (§ 166 Abs. 1 Z 1 bis 5) berechtigt sind, dürfen die Bezeichnung „Reisebüro“ oder „Verkehrsbüro“ verwenden.

Reisebetreuer

§ 168. (1) Gewerbetreibende, die Gesellschaftsfahrten veranstalten oder Reisende gemäß § 166 Abs. 6 Z 1 betreuen, haben bei den von ihnen veranstalteten Gesellschaftsfahrten und bei der Betreuung der Reisenden gemäß § 166 Abs. 6 Z 1 dafür zu sorgen, daß eine geeignete Person die Reisenden betreut (Reisebetreuer). Der Reisebetreuer hat insbesondere für die Verpflegung der Reisenden und für eine entsprechende Unterbringung in den Quartieren Sorge zu tragen. Der Reisebetreuer ist nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 Z 3 auch berechtigt, Hinweise auf Sehenswürdigkeiten zu geben.

(2) Wird eine ausländische Reisegesellschaft von einem befugten Reisebetreuer aus dem Ausland dauernd in der Weise begleitet, daß der Reisebetreuer die Gruppe durchgehend vom ausländischen Ausgangspunkt der Reise bis zum ausländischen Endpunkt der Reise betreut, ist auf dessen Tätigkeit als Reisebetreuer im Sinne des Abs. 1 dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.

Ausübungsvorschriften

§ 169. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über:

           1. die umfassende Information der Reisenden, insbesondere durch detaillierte Werbeunterlagen und

           2. die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer Pauschalreise im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschal­reisen, ABl. Nr. 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, im Fall der Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise.

(2) Durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind Bestimmungen zu treffen über:

           1. die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 Z 2 durch den Veranstalter der Pauschalreise,

           2. die Einrichtung eines Veranstalterverzeichnisses beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, in das sich Gewerbetreibende, die Pauschalreisen veranstalten, eintragen zu lassen haben und

           3. die Einrichtung eines Beirates beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, der die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 Z 2 durch den Veranstalter der Pauschalreisen zu kontrollieren hat.“

61. Im Einleitungssatz des § 170 Abs. 1 lautet der Klammerausdruck: „(§ 124 Z 15)“.

62. Im § 170 Abs. 2 lautet das Zitat: „§ 124 Z 15“.

63. § 171 samt Überschrift entfällt.

64. § 172 lautet:

§ 172. (1) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 124 Z 16) sind auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit vorgeschriebenen Befähigungsnachweis entsprechend der Verordnung über den Befähigungsnachweis für die Tätigkeit der Arbeitsvermittler erbringen.

(2) Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Abs. 1 ist die Vermittlungstätigkeit in bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit mit leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensions­versicherung nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht, besetzt werden.

(3) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes berechtigt.“

65. § 173 samt Überschrift lautet:

Versicherungsagent

§ 173. Versicherungsagenten (§ 124 Z 17) haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Sämtliche vom Versicherungsagenten im Geschäftsverkehr verwendeten eigenen Papiere und Schrift­stücke haben seine Gewerberegisternummer, die Bezeichnung „Versicherungsagent“ sowie das jeweilige Agenturverhältnis (die jeweiligen Agenturverhältnisse) zu enthalten. Verwendet der Versicherungsagent Geschäftspapiere des Versicherungsunternehmens, so sind darauf sein Name, seine Firma sowie seine Gewerberegisternummer zu vermerken.“

66. Nach § 173 werden folgende §§ 173a und 173b samt Überschriften eingefügt:

Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe)

§ 173a. (1) Versicherungsmakler haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Sämtliche vom Versicherungsmakler im Geschäftsverkehr verwendeten Papiere und Schriftstücke haben seine Gewerbe­registernummer sowie die Bezeichnung „Versicherungsmakler“ zu enthalten.

(2) Die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens einer Million Schilling pro Schadensfall im Verbrauchergeschäft ohne Vereinbarung eines Selbstbehaltes von mehr als 5 vH abzuschließen. Die Nachhaftung muß mindestens für drei Jahre sichergestellt sein.

(3) Die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler berechtigten Gewerbetreibenden haben gegenüber Personen, die sich um einen Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz bemühen, ihre allfälligen rechtlichen oder wirtschaftlichen Bindungen an ein Versicherungsunternehmen oder ihre Beteiligung an solchen Unternehmen oder umgekehrt offenzulegen, soweit diese die Interessen der Versicherungskunden beeinträchtigen könnten.

(4) Die gleichzeitige Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler mit dem Gewerbe der Versicherungsagenten ist verboten. Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten haben sowohl dem Kunden als auch dem Versicherer gegenüber vorweg offenzulegen, in welcher Eigenschaft sie gerade tätig werden. Ein gleichzeitiges Tätigwerden als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten in derselben Sache ist verboten.

Mitarbeiter

§ 173b. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Versicherungsagenten (§ 124 Z 17) oder des Gewerbes der Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (§ 124 Z 18) berechtigt sind, dürfen bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung festlegen, wie der Nachweis der fachlichen Eignung durch Ausbildungsgänge oder Verwendungszeiten zu erbringen ist.“

67. § 180 Abs. 1 lautet:

„(1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial (§ 5 WaffG 1996) handelt.“

68. § 182 Abs. 2 lautet:

„(2) Gewerbetreibende, die zur Erzeugung, Bearbeitung oder Instandsetzung von nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (§ 178 Abs. 1 Z 1 lit. a) oder zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen oder nichtmilitärischer Munition (§ 178 Abs. 1 Z 1 lit. b) berechtigt sind, sind auch zum Handel mit Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß mit Kaliber 308 (7,62 ´ 51 mm) und Kaliber 223, die militärische Munition sind, und zum Handel mit pyrotechnischen Artikeln sowie zum Handel mit Jagd- und Sportpulver berechtigt.“

69. § 188 samt Überschrift lautet:

Waffenbücher

§ 188. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c oder § 178 Abs. 1 Z 2 lit. a und b berechtigt sind, haben Waffenbücher zu führen.

(2) Waffenbücher sind zu führen für

           1. verbotene Schußwaffen und Schußwaffen, die Kriegsmaterial sind,

           2. genehmigungspflichtige Schußwaffen,

           3. meldepflichtige Schußwaffen und

           4. Munition für die unter Z 1 bis 3 angeführten Schußwaffen.

(3) Waffenbücher sind entweder in Buchform, in Karteiform oder automationsunterstützt zu führen. In die Waffenbücher für Schußwaffen sind die Ein- und Ausgänge mit allen zur Identifikation der Waffe erforderlichen Angaben, insbesondere über das Modell, das Fabrikat, das Kaliber, die Erzeugungs­nummer und Name und Anschrift des Lieferers und des Erwerbers einzutragen. In die Waffenbücher für Munition sind Anzahl, Kaliber, Fabrikat und Name und Anschrift des Lieferers und des Erwerbers einzutragen. Das Waffenbuch für Munition kann auch in Verkaufsbelegform geführt werden, wenn aus den Verkaufsbelegen die für das Waffenbuch für Munition erforderlichen Angaben hervorgehen.

(4) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Waffenbücher der Bezirks­verwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser, auf Verlangen vorzulegen und im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung an diese abzuliefern.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung im Einverneh­men mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Schußwaffen und Munition, die Kriegsmaterial sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, nähere Bestimmungen über die Führung der Waffenbücher zu erlassen. Die Waffenbücher sind nach ihrer Art und Führung so zu gestalten, daß sie den Anforderungen der Beweissicherung und der waffenpolizeilichen Kontrolle entsprechen.“

70. Am Ende der Überschrift vor § 193 wird folgender Klammerausdruck eingefügt:

„(Pyrotechnikunternehmen)“.

71. § 201 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Tätigkeiten der Baumeister (§ 202 Abs. 1), Zimmermeister (§ 205 Abs. 1), Steinmetz­meister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher (§ 206 Abs. 1) und Brunnenmeister (§ 208 Abs. 1) unterliegen der Bewilligungspflicht.“

72. Im § 201 Abs. 3 entfallen die Worte: „einschließlich der Personalkreditvermittler“.

73. § 202 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Baumeister ist berechtigt,

           1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,

           2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten,

           3. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des § 201 Abs. 4 und des Abs. 3 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzu­brechen.“

74. § 202 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Baumeister ist auch zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projekt­management sowie zur Übernahme der Bauführung berechtigt.“

75. § 202 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen, zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeu­ger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stukkateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich sowie Trockenausbautätigkeiten darf der Baumeister auch unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Handwerken oder gebundenen Gewerben handelt, hat er sich unbeschadet des § 201 Abs. 4 zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetrei­benden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.“

76. § 202 Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „(4)“ und „(5)“.

77. § 203 lautet:

§ 203. Der Nachweis der Befähigung für die Tätigkeiten gemäß § 202 Abs. 1 Z 1 und 2 darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden. Für die Tätigkeiten gemäß § 202 Abs. 1 Z 3 ist eine Nachsicht gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 unzulässig.“

78. Im § 205 Abs. 4 lautet das Zitat: „§ 202 Abs. 3“.

79. § 205a samt Überschrift lautet:

Nachsichtsverbot

§ 205a. Der Nachweis der Befähigung für die Tätigkeiten gemäß § 205 Abs. 4, soweit sie die Planung, Berechnung und Leitung betreffen, darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 nachgesehen werden. Für ausführende Tätigkeiten ist eine Nachsicht gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 unzulässig.“

80. § 206 samt Überschrift lautet:

Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher

§ 206. (1) Der Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher ist berech­tigt:

           1. Zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Steine bearbeitet oder restauriert werden oder bei denen bearbeitete Steine und Steinplatten als Werkstoff verwendet werden (Herstellung von Steinportalen und Fassadenverkleidungen einschließlich der Montage der dazugehörigen Metallverankerungskonstruktionen, von Steinstufen, Stufenverkleidungen und Steinbelägen),

           2. zur Erzeugung, Bearbeitung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen, Grabmonumenten und unbeschadet des Rechtes der Baumeister zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte sowie zum Gravieren von Grabinschriften und

           3. zur Herstellung und zum Verlegen von Kunststeinen und zum Herstellen von Terrazzobelägen.

(2) Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher sind unbeschadet der Rechte der Platten- und Fliesenleger auch zur Verlegung von keramischen Platten und Bodenelementen aus Steingut und zur Verklebung von keramischen Platten und Wandbelägen aus Steingut berechtigt.“

81. Im § 210 Abs. 4 werden die Worte „Elektroniker und Elektromaschinenbauer“ durch die Worte „Elektroniker, Elektromaschinenbauer“ ersetzt.

82. § 211 Abs. 3 lautet:

„(3) Technische Büros dürfen nicht auf Fachgebieten begründet werden, die den Baumeistern, Brunnenmeistern, den Zimmermeistern oder den Steinmetzmeistern einschließlich der Kunststein­erzeuger und Terrazzomacher vorbehaltene Tätigkeiten umfassen. Dies gilt nicht für Technische Büros für Innenarchitektur im Rahmen des Abs. 2 und für Technische Büros für Kulturtechnik und Wasser­wirtschaft im Rahmen ihres Fachgebietes.“

83. Im § 212 Z 1 entfällt das Zitat „oder § 215“.

84. Die Überschrift vor § 213 lautet:

„Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften“

85. Im § 213 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 6 und 7 angefügt:

         „6. die Herstellung von Giften;

           7. der Großhandel mit Giften.“

86. § 215 samt Überschrift entfällt.

87. § 216 Abs. 3 lautet:

„(3) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Drogisten gemäß Abs. 1 ausüben, sind auch zum Kleinhandel mit Waren, deren Verkauf nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einer Bewilligung unterliegt, berechtigt, sofern der Charakter des Betriebes als Drogerie erhalten bleibt; sie sind weiters berechtigt, durch Vermengung Teemischungen und Hautsalben, denen keine Heilwirkung zukommt, herzustellen und ohne Heilanpreisung zu verkaufen.“

88. Im § 217 wird das Zitat „215“ bzw. „§ 215“ jeweils durch das Zitat „213“ bzw. „§ 213“ ersetzt.

89. Die §§ 219 bis 222 sowie die Überschriften vor § 219 und § 221 entfallen.

90. Im § 224 lautet der Klammerausdruck: „(§ 94 Z 32)“.

91. § 225 samt Überschrift lautet:

Immobilientreuhänder

§ 225. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt das Gewerbe der Immobilientreuhänder (§ 127 Z 15). Dieses umfaßt die Tätigkeiten der Immobilienmakler, der Immobilienverwalter sowie der Bauträger.

(2) Der Tätigkeitsbereich des Immobilienmaklers umfaßt

           1. die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von unbebauten und bebauten Grund­stücken und von Rechten an Immobilien einschließlich der Vermittlung von Nutzungsrechten an Immobilien (wie sie zB durch Timesharing-Verträge erworben werden) und der Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertigteil­häusern und Unternehmen;

           2. die Vermittlung von Bestandverträgen über Immobilien einschließlich der Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen;

           3. den Handel mit Immobilien einschließlich des Mietkaufes. Dazu zählt auch die Errichtung von Bauten, die der Makler als Bauherr durch befugte Gewerbetreibende zum Zweck der Weiterver­äußerung als Ganzes ausführen läßt;

           4. die Vermittlung von Beteiligungen an Immobilienfonds;

           5. die Beratung und Betreuung für die in Z 1 bis 5 angeführten Geschäfte.

Gewerbetreibende, die zur Ausübung dieser Tätigkeiten berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung von Hypothekarkrediten sowie zur Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufent­halt sowie zur Führung eines Gästezimmernach­weises berechtigt.

(3) Der Tätigkeitsbereich des Immobilienverwalters umfaßt sämtliche Tätigkeiten, die zur Verwal­tung von bebauten und unbebauten Liegenschaften, deren Erhaltung, Instandsetzung, Verbesserung und Sanierung notwendig und zweckmäßig sind. Dazu zählt auch das Inkasso von Geldbeträgen sowie die Leistung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit stehen. Immobilienver­walter sind weiters berechtigt,

           1. im Rahmen des Verwaltungsvertrages Haus- und Wohnungseigentümer in Steuerangelegen­heiten zu beraten sowie Schriftstücke und Eingaben zu verfassen;

           2. Verwaltungstätigkeiten für einzelne Miteigentümer einer Liegenschaft durchzuführen, sofern dadurch kein Interessenkonflikt mit der Eigentümergemeinschaft entsteht, deren Liegenschaft sie verwalten;

           3. bei den von ihnen verwalteten Objekten einfache Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten durchzuführen.

(4) Der Tätigkeitsbereich des Bauträgers umfaßt die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben (Neubauten, durchgreifende Sanierungen) auf eigene oder fremde Rechnung sowie die hinsichtlich des Bauaufwandes einem Neubau gleichkommende Sanierung von Gebäuden. Der Bauträger ist auch berechtigt, diese Gebäude zu verwerten.

(5) Immobilientreuhänder sind auch berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung und ihres Auftrages ihre Auftraggeber vor Verwaltungsbehörden, Fonds, Förderungsstellen und Körperschaften öffentlichen Rechts sowie bei Gericht zu vertreten, sofern kein Anwaltszwang besteht.

(6) Die Vertragserrichtung durch Immobilientreuhänder ist dann zulässig, wenn diese im Ausfüllen formularmäßig gestalteter Verträge besteht.“

92. § 225a Abs. 1 lautet:

„(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung der Tätigkeiten gemäß § 225 Abs. 2 berechtigt sind, dürfen zu Vertragserklärungen im Zuge von Vermittlungen nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.“

93. Die §§ 226 bis 246 und § 248 samt Überschriften entfallen.

94. § 254 Abs. 2 lautet:

„(2) Zu den im Abs. 1 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:

           1. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art, insbesondere auch die Überwachung der Einhal­tung der für den Personen- und Fahrzeugverkehr geltenden Rechtsvorschriften, die Vornahme von Sicherheitskontrollen im Personen- und Fahrzeugverkehr, auch hinsichtlich mitgeführter oder aufgegebener Gepäcks- oder Poststücke;

           2. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbe­schadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;

           3. Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßen­verkehrs, soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeför­derungs­gesetz bedarf;

           4. Portierdienste;

           5. Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen;

           6. Betriebsfeuerwehrdienste und Betriebslöschtruppdienste.“

95. Die Absatzbezeichnung des an Abs. 2 anzuschließenden Absatzes lautet: „(3)“.

96. Die Überschrift vor § 272 lautet: „Garagierungs- und Parkplatzgewerbe“.

97. Im § 272 tritt an die Stelle des Wortes „Garagierungsgewerbe“ die Wortfolge „Garagierungs- und Parkplatzgewerbe“.

98. Nach § 275 werden folgende §§ 275a bis 275o samt Überschriften eigefügt:

Pfandleiher

§ 275a. Der Bewilligungspflicht unterliegt die Gewährung von Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen (Faustpfänder), wobei der Pfandleiher auch ohne Bewilligung für die Ausübung des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen berechtigt ist, sich durch den Verkauf der Faustpfänder im Wege der Versteigerung schadlos zu halten, wenn das Darlehen nicht zur bestimmten Zeit zurückgezahlt wird. Für die Erteilung der Bewilligung und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 176 Abs. 1 ist der Landeshauptmann zuständig. Die §§ 175 Abs. 1 Z 1 Abs. 2 und 3, 176, 341 Abs. 1 bis 3 und 344 finden Anwendung.

Besondere Voraussetzungen

§ 275b. Die Erteilung der Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher erfordert neben der Erfüllung der im § 175 Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen

           1. eine wirtschaftliche Lage des Bewilligungswerbers, die erwarten läßt, daß er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird, und

           2. den Abschluß einer entsprechenden Versicherung der Pfandsachen gegen Diebstahl und Feuer.

Verbotene Pfanddarlehen

§ 275c. Die Gewährung eines Pfanddarlehens ist verboten, wenn

           1. Gegenstände zum Pfand angeboten werden, von denen der Pfandleiher wußte oder wissen mußte, daß sie verloren, vergessen, zurückgelassen oder ihrem rechtmäßigen Besitzer wider­rechtlich entzogen wurden,

           2. es sich bei den zum Pfand angebotenen Gegenständen um gefährliche Güter (explosive, ätzende, leicht entflammbare, ansteckungsgefährliche oder radioaktive Stoffe, Gase, Gifte u. dgl.) handelt oder

           3. es sich um Gegenstände handelt, die nach anderen Rechtsvorschriften nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Verbot der Weiterverpfändung

§ 275d. (1) Dem Pfandleiher ist es verboten, die ihm verpfändeten Gegenstände weiter zu verpfänden.

(2) Der gewerbsmäßige Ankauf sowie die gewerbsmäßige Belehnung von Pfandscheinen sind verboten.

Pfandleihbücher

§ 275e. (1) Die Pfandleiher haben ein Pfandleihbuch zu führen, in das jedes abgeschlossene Geschäft genau eingetragen ist. Für die Verpfändung von Juwelen, Gold- und Silberwaren oder für die Belehnung von Wertpapieren ist ein eigenes Pfandleihbuch zu führen.

(2) Die Pfandleihbücher, die sowohl in Karteiform als auch automationsunterstützt geführt werden dürfen, sind nach einem Muster anzulegen und haben hinsichtlich ihrer Ausstattung, der Art ihrer Führung und der Aufbewahrung den zur Sicherung für Beweiszwecke sowie zur sicherheitspolizeilichen Kontrolle notwendigen Anforderungen zu genügen.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung im Einver­nehmen mit dem Bundesminister für Inneres festzulegen, auf welche Weise den im Abs. 1 und 2 aufgestellten Verpflichtungen entsprochen wird.

(4) Die Pfandleiher sind verpflichtet, die Pfandleihbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

(5) Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind die Pfandleihbücher an die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde an diese Behörde, abzuliefern.

Pfandschein

§ 275f. (1) Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Verpfänder über das abgeschlossene Pfandleihgeschäft einen Pfandschein auszustellen, der den Namen und die Anschrift des Pfandleihers und die unterscheidenden Kennzeichen des Pfandes enthalten und mit der Eintragung in dem Pfandleihbuch übereinstimmen muß.

(2) Der Pfandschein hat die Bestimmungen des § 275l wiederzugeben und einen Hinweis auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Ermittlung der Höhe der Zinsen und der Nebengebühren zu enthalten.

Geschäftsordnung

§ 275g. (1) Der Bewerber um eine Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher hat der zur Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorzulegen, in der die für die Ausübung des Gewerbes aufgestellten Bedingungen und die Richtlinien für die Ermittlung der Höhe des vom Gewerbetreibenden für seine Tätigkeit zu beanspruchenden Entgeltes enthalten sein müssen.

(2) Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes sicherstellen und die Interessen der Verpfänder wahren.

(3) Jede Änderung der Geschäftsordnung bedarf der vorherigen Genehmigung der zur Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde.

(4) Die genehmigte Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.

(5) Vor Genehmigung der Geschäftsordnung darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden.

Auskunftspflicht

§ 275h. Die Pfandleiher sind verpflichtet,

           1. über die Auskunftspflicht des § 338 hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzu­legen, Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen,

           2. die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren,

           3. Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über die Personen, mit denen Pfandgeschäfte abgeschlossen wurden, zu wahren.

Umsetzen des Pfandes

§ 275i. Ersucht der Verpfänder um Verlängerung des Pfandvertrages und stimmt der Pfandleiher der Verlängerung zu, so hat er wie beim Abschluß eines neuen Pfandvertrages vorzugehen; er hat eine neue Eintragung in das Pfandleihbuch und die Ausstellung eines neuen Pfandscheines nach den Vorschriften des § 275f gegen Einziehung des alten Pfandscheines durchzuführen.

Verlust des Pfandscheines

§ 275j. (1) Wird ein Pfandschein verloren, so hat der Pfandleiher den Verlust des Pfandscheines in den Pfandleihbüchern vorzumerken und einen Vormerkschein auszufertigen, wenn der Verlustträger nachweist, daß der Verlust gemäß den fundrechtlichen Bestimmungen gemeldet wurde und seine Angaben über die Zeit der Übergabe des Pfandes sowie die Laufzeit und den Betrag des erhaltenen Darlehens und die genaue Beschreibung des Pfandes mit dem hinterlegten Pfand und die angegebenen Daten des Pfandscheines mit den Büchern des Pfandleihers übereinstimmen. Auf Grund dieses Vormerkscheines kann das Pfand gemäß § 275i umgesetzt werden.

(2) Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Tage der Verlustanzeige an nicht zum Vorschein, so darf das Pfand gegen Rückstellung des Vormerkscheines und Rückzahlung des Darlehens samt Zinsen und Nebengebühren ausgefolgt werden, wenn es nicht etwa mangels Umsetzung verfallen ist und veräußert wurde.

(3) Ist das Pfand bereits verfallen und unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften im Wege der Versteigerung veräußert worden, so ist nur der allenfalls erzielte Überschuß auszufolgen.

(4) Nach Ablauf von 14 Tagen vom Verfallstag an kann der Besitzer eines Vormerkscheines das Pfand, sofern es noch nicht veräußert worden ist, gegen Rückstellung des Vormerkscheines auslösen, wenn er den Schätzbetrag des Pfandes zur Sicherstellung allfälliger Ansprüche des Inhabers des Pfandscheines beim Pfandleiher erlegt.

(5) Diese Sicherstellung ist ohne Zinsenvergütung wieder auszufolgen, wenn binnen Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines der Originalpfandschein nicht zum Vorschein gekommen ist.

(6) Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines zum Vorschein, so darf das Pfand oder der aus dem Erlös des Pfandes etwa erzielte Überschuß nur gegen gleichzeitige Übergabe des Originalpfandscheines und des Vormerkscheines ausgefolgt werden.

Umsetzen des Pfandes bei Kraftloserklärung

§ 275k. (1) Wenn ein Verpfänder, bei dem die Voraussetzungen für die Ausfertigung eines Vormerkscheines (§ 275j) nicht gegeben waren, um die Kraftloserklärung des in Verlust geratenen Pfandscheines im gesetzlichen Wege nachweislich angesucht hat, so ist der Pfandleiher bei rechtzeitigem Ersuchen des Verpfänders verpflichtet, das Pfand gemäß § 275i umzusetzen.

(2) Wurde das Pfand nicht umgesetzt und ist es versteigert worden, so hat der Pfandleiher nach rechtskräftiger Kraftloserklärung den allenfalls erzielten Überschuß auszufolgen.

Verkauf des Pfandes

§ 275l. (1) Der Verkauf des Pfandes durch Versteigerung darf in keinem Fall früher als sechs Wochen nach dem Verfallstag erfolgen. Ort und Zeit der Versteigerung sind unter Bezeichnung der zu versteigernden Gegenstände durch Anschlag vor dem Geschäftslokal und überdies durch Einschaltung im „Amtsblatt der Wiener Zeitung“ oder in dem von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Lokalblatt bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind der Name des Pfandleihers und die auf die zu versteigernden Gegenstände entfallenden Nummern des Pfandleihbuches anzugeben. Die Bekannt­machung muß innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis vier Wochen vor der Versteigerung erfolgen.

(2) Nach dem Verkauf des Pfandes durch Versteigerung hat der Pfandleiher dem Verpfänder auf dessen Verlangen nach Vorlage des Pfandscheines, gegebenenfalls des Vormerkscheines, unverzüglich den für den Verpfänder nach Abzug der Pfandschulden samt Zinsen und Nebengebühren sowie der Kosten des Pfandverkaufes allenfalls verbleibenden Überschuß auszufolgen. Wenn der Verpfänder binnen fünf Jahren den Überschuß nicht behebt, hat ihn der Pfandleiher gerichtlich zu hinterlegen.

Unberührt gebliebene Vorschriften

§ 275m. Die Vorschriften über den Ausschluß der Eigentumsklage gegen den gutgläubigen Pfandleiher (§ 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48, in der Fassung des Art. 16 der Verordnung GBlÖ Nr. 86/1939) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Einstellung oder Ruhen der Gewerbeausübung

§ 275n. Die Behörde hat in den Fällen der Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens durch mehr als zwei Monate dafür zu sorgen, daß die verpfändeten Gegenstände nach Entrichtung der entsprechenden Zahlungen ordnungsgemäß ausgefolgt werden können. Der Gewerbetreibende hat die Einstellung der Gewerbeausübung oder das Ruhen der Gewerbeausübung durch mehr als zwei Monate der Behörde sechs Wochen vorher anzuzeigen.

Periodische Überprüfungen

§ 275o. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, periodische Überprüfungen des Betriebes des Pfandleihers vorzunehmen.“

99. § 279 samt Überschrift lautet:

Tankstellen

§ 279. (1) Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen abgeben, sind unbeschadet des § 34 zur Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer, wie zum Abschmieren, Ölwechsel, zur Batteriepflege, zum Nachfüllen von Luft, Waschen des Kraftfahrzeuges u. dgl. berechtigt.

(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind auch zum Kleinhandel mit Heizöl, Grillkohle, Grillkohlenanzündern, Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig sind, Verbandzeug in Behältern im Sinne des § 102 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1977, Kraftfahrzeugpflegemitteln, Waren des üblichen Reisebedarfs, wie zB Straßenkarten, Fotoverbrauchs­material, Ansichtskarten und Reiseandenken und Toiletteartikeln berechtigt. Weiters sind sie zum Verkauf von vorverpackt gelieferten und ohne weitere Zubereitung fertigen Lebensmitteln (§ 2 LMG), löslichem Kaffee und vorverpackt gelieferten Futtermitteln für Heimtiere berechtigt. Soweit es sich dabei um Getränke handelt, dürfen jedoch nur Kleinmengen von alkoholfreien Getränken und Kleinmengen von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen abgegeben werden.

(3) Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 und 2 muß der Charakter des Betriebes als Tank­stelle gewahrt bleiben und es dürfen keine Räumlichkeiten, welche ausschließlich dem Kleinverkauf von Waren gemäß Abs. 2 dienen, verwendet werden. Die ausschließlich dem Verkauf von Waren gemäß Abs. 2 gewidmete Fläche darf 80 Quadratmeter nicht übersteigen. Die Aufnahme von zusätzlichen Arbeitnehmern für den Warenverkauf kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden.

(4) Abs. 3 gilt nicht für die Ausübung des Kleinhandels mit Heizöl.“

100. § 280 entfällt.

101. § 281 samt Überschrift lautet:

Theaterkartenbüros

§ 281. (1) Beim Verkauf oder bei der Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art dürfen nur Eintrittskarten, die mit dem Aufdruck oder der handschriftlichen Angabe des Kassenpreises (Abs. 2) versehen sind, abgegeben werden; auf den Anweisungen muß der Kassenpreis ersichtlich sein.

(2) Als Kassenpreis gilt der Eintrittspreis zuzüglich aller von jedem Käufer bei dem unmittelbaren Einkauf dem Unternehmer der öffentlichen Vorführung oder Schaustellung zu entrichtenden sonstigen Beträge.

(3) Wenn die Besorgung oder Vermittlung von Eintrittskarten übernommen, aber nicht ausgeführt wird, so darf hiefür keine Vergütung verlangt oder angenommen werden.

(4) Der Ersatz von Barauslagen, wie Spesen für Telegramme und Ferngespräche, fällt nicht unter das Verbot des Abs. 3.“

102. In den §§ 282 und 283 entfällt jeweils die Wortfolge: „im Sinne des § 279 Abs. 1“.

103. Nach § 284 werden folgende §§ 284a bis 284e samt Überschriften eingefügt:

Versteigerung beweglicher Sachen

§ 284a. Der Bewilligungspflicht unterliegt der Verkauf beweglicher Sachen auf eigene oder fremde Rechnung im Wege öffentlicher Versteigerungen, auch wenn er im Rahmen der Ausübung eines anderen Gewerbes vorgenommen wird. Für die Erteilung der Bewilligung und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 176 Abs. 1 ist der Landeshauptmann zuständig. Die §§ 175 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3, 176, 341 Abs. 1 bis 3 und 344 finden Anwendung.

Unberührt gebliebene Vorschriften

§ 284b. Die Vorschriften über Verbote und Beschränkungen der Versteigerung gewisser Gegen­stände, über den Wirkungsbereich der Gemeinden hinsichtlich der Vornahme von Versteigerungen, über Befugnisse bestimmter Arten von Unternehmen oder Angehöriger bestimmter Berufe, öffentliche Versteigerungen durchzuführen, über das Erfordernis einer besonderen behördlichen Bewilligung für die Veranstaltung jeder einzelnen öffentlichen Versteigerung, über die Teilnahme eines behördlichen Ver­steigerungskommissärs und über die Entrichtung gewisser Gebühren für Versteigerungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Geschäftsordnung

§ 284c. Die zur Versteigerung beweglicher Sachen berechtigten Gewerbetreibenden haben sich einer Geschäftsordnung zu bedienen. Die Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.

Warenpräsentator

§ 284d. Unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender ist der Warenpräsentator auch zum Vermitteln oder Abschließen von Warenhandelsgeschäften im fremden Namen und für fremde Rechnung mit Personen, die Waren der angebotenen Art nicht für die Ausübung einer selbständigen Erwerbs­tätigkeit benötigen, berechtigt.

Wechselstuben

§ 284e. Der Bewilligungspflicht unterliegt der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungs­mitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten und Schilling-Reiseschecks (Wechselstubengeschäft). Für die Erteilung der Bewilligung und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 176 Abs. 1 ist der Landeshauptmann zuständig. Die §§ 175 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3, 176, 341 Abs. 1 bis 3 und 344 finden Anwendung.“

104. § 285 lautet:

§ 285. Gewerbetreibenden, die Tätigkeiten gemäß § 94 Z 29, 30 oder 31 in der Form eines Industriebetriebes ausüben, stehen jeweils die entsprechenden Rechte gemäß § 117, § 118 oder § 119 zu.“

104a. Im § 286 Abs. 3 wird die Wortfolge „in der Regel“ durch die Wortfolge „im Rahmen der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4“ ersetzt.

105. Im § 336a. Abs. 1 lautet das Zitat im ersten Satz:

„§ 127 Z 1, 2, 3, 11, soweit es sich um die Herstellung von Arzneimitteln und den Großhandel mit Arzneimitteln handelt, 18 und 21, § 275a und § 284a“.

106. Im § 337 lautet der Klammerausdruck: „(in den §§ 53, 106, 108, 132, 134, 152, 286, 289, 290, 291, 292, 293 und 355)“.

107. § 339 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz entfallen.

108. § 339 Abs. 3 Z 3 lautet:

         „3. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechen­den Belege oder ein Bescheid über die erteilte Nachsicht (§ 28), im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers;“

109. Im § 340 Abs. 1 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Behörde“ die Wortfolge „binnen drei Monaten“ eingefügt. Im dritten Satz lautet der Klammerausdruck „(§ 94 Z 10)“.

110. Im § 340 Abs. 2 lautet der erste Satzteil:

„Vor Erlassung des Bescheides kann die Bezirksverwaltungsbehörde, falls ein Befähigungsnachweis auf andere Weise als durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses zu erbringen und es zur Ermittlung des Sachverhaltes zweckentsprechend ist, die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft unter Anschluß vollständiger Nachweisbelege und gegebenenfalls der Ergebnisse einer Vorbegutachtung auffordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten über den Befähigungs­nachweis abzugeben;“

111. Im § 344 entfallen der Abs. 1 sowie die Absatzbezeichnung „(2)“.

112. Im § 345 Abs. 9 lautet das Zitat: „§ 344“.

113. § 346 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Erteilung der Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 (§ 28 Abs. 6), wenn die Prüfung nicht vor einer vom Landeshauptmann zu bestellenden Kommission abzulegen ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Für die Erteilung einer Nachsicht in allen sonstigen Nachsichtsfällen ist der Landeshauptmann zuständig.“

114. Im § 346 Abs. 3 lautet der erste Satzteil:

„Im Nachsichtsverfahren gemäß §§ 26 bis 28 kann die Behörde, wenn es zur Ermittlung des Sach­verhaltes zweckentsprechend ist, die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirt­schaft unter Anschluß der vorgelegten Belege auffordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Gutachten abzugeben;“

115. § 346 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bescheid ist binnen vier Monaten zu erlassen.“

116. § 349 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. über die Frage, ob eine gewerbliche Tätigkeit, die Gegenstand einer Gewerbeanmeldung, eines Ansuchens um Bewilligung oder eines Ansuchens um Nachsicht vom Befähigungsnachweis ist, ein freies Gewerbe sein kann oder in den Berechtigungsumfang eines Teilgewerbes fällt oder einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe vorbehalten ist, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten berufen.“

116a. § 351 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Wahl der Prüfungskommission steht dem Prüfungswerber frei.“

117. § 363 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu einer Gruppe der Gewerbe (§ 5 Abs. 2 und 3) oder zu einem Teilgewerbe (§ 31 Abs. 4) unrichtig beurteilt worden ist;“

117a. Nach § 365a Abs. 2 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

       „5a. die Sozialversicherungsnummer und nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 die Dienstgeberkonto­nummer,“

117b. Dem § 365a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Betrifft eine Eingabe bei der Gewerbebehörde die Tätigkeit einer natürlichen Person als Gewerbeinhaber, Pächter, Fortbetriebsberechtigter, Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder befähigter Arbeitnehmer gemäß § 37 Abs. 1, so hat die Partei der Gewerbebehörde die Sozialversicherungs­nummer der betreffenden natürlichen Person bekanntzugeben.“

117c. Nach § 365b Abs. 2 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 die Dienstgeberkontonummer,“

118. Abschnitt q) samt Abschnittsbezeichnung lautet:

„q) Erlassung von Bescheiden an Empfänger unbekannten Aufenthalts

§ 365l. Ein Bescheid an den Gewerbetreibenden oder dessen vertretungsbefugtes Organ gilt, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetztes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist, einen Monat nach der Zurückstellung an die Behörde als zugestellt. Die Zustellregelungen des § 360 Abs. 2, 3 und 4 bleiben unberührt. Diese Regelung gilt nicht in Verwaltungsstrafverfahren.“

119. Im § 367 Z 1 und 2 wird nach dem Verweis „gemäß § 9“ jeweils eingefügt: „oder gemäß § 16 Abs. 1“.

120. § 367 Z 29 bis 31 lautet:

       „29. Fleisch entgegen § 119 Abs. 4 verkauft;

         30. Pferdefleisch, Fleisch mit einem Zusatz von Pferdefleisch oder Fleischwaren aus Pferdefleisch (Würste, Pökelwaren, Fleischgerichte, Gerichte mit Fleisch, Konserven) entgegen § 119 Abs. 5 feilhält oder verkauft;

         31. höhere Entgelte als die in den gemäß § 108, § 132, § 267 oder § 274 erlassenen Höchsttarifen festgelegten Entgelte verlangt oder annimmt;“

121. § 367 Z 32 entfällt.

122. § 367 Z 33 lautet:

       „33. Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gemäß §§ 34 Abs. 2, 138, 173b, 214 Abs. 1, 218, 225a, 250 Abs. 1, 255 Abs. 1, 262 oder 265 Abs. 1 erforderliche Eignung erbringen;“

123. § 367 Z 41 entfällt.

124. Im § 367 Z 43 wird das Zitat „§ 235 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 275g Abs. 1“ und das Zitat „§ 246“ durch das Zitat „§ 284c“ ersetzt.

125. Im § 367 Z 44 werden die Zitate „§ 235 Abs. 4“ und „§ 235 Abs. 5“ durch die Zitate „§ 275g Abs. 4“ und „§ 275g Abs. 5“ und das Zitat „§ 246“ durch das Zitat „§ 284c“ ersetzt.

126. Im § 367 Z 48 wird das Zitat „§ 231, § 232, § 234, § 236 Z 1 oder 2, § 237, § 238, § 239 oder § 240“ durch das Zitat „§ 275c, § 275d, § 275f § 275h Z 1 oder 2, § 275i, § 275j, § 275k oder § 275l“ ersetzt.

127. Im § 367 Z 49 wird das Zitat „§ 236 Z 3“ durch das Zitat „§ 275h Z 3“ ersetzt.

128. § 367 Z 53 lautet:

       „53. die Bestimmungen des § 281 Abs. 1 und 3, des § 282 oder des § 283 über den Verkauf oder die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schau­stellungen aller Art nicht einhält;“

129. § 368 Z 1.14 entfällt.

130. Im § 368 Z 1.19 wird das Zitat „§ 112“ durch das Zitat „§ 105“ und das Zitat „§ 242“ durch das Zitat „§ 275n“ ersetzt.

131. Im § 368 Z 11 wird das Zitat „§ 233“ durch das Zitat „§ 257e“ und das Zitat „§ 233 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 257e Abs. 3“ ersetzt.

131a. § 370 Abs. 3 bis 5 lauten:

„(3) Verletzt der Geschäftsführer auf Grund einer besonderen Weisung des Gewerbeinhabers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften unzumutbar war.

(4) Der Gewerbetreibende ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungs­übertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder der Genehmigung der Bestellung eines Filalgeschäftsführers gemäß § 47, dem nachweislich die entspre­chende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis übertragen wurde, hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.“

132. Nach § 371 wird folgender § 371a eingefügt:

§ 371a. Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwal­tungssenats, mit dem ein Straferkenntnis der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben wird, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

133. § 373c Abs. 3 lautet:

„(3) Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist nach Maßgabe der Anerkennungs­regelungen der im Abs. 2 genannten Richtlinien durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:

           a) Zeugnis über eine einschlägige fachlich selbständige Tätigkeit in einem anderen EWR-Mitgliedstaat,

          b) Zeugnis über eine einschlägige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat,

           c) Zeugnis über eine einschlägige fachlich unselbständige Tätigkeit anderer Art in einem anderen EWR-Mitgliedstaat,

          d) Zeugnis über eine einschlägige Ausbildung,

           e) Eignungs- oder Befähigungsnachweis für die betreffende Tätigkeit.“

134. Im § 376 Z 4 Abs. 2 werden die Worte „im Abs. 4“ durch die Worte „in diesem Bundesgesetz“ ersetzt.

135. § 376 Z 4 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Bis zur Erlassung der Vorschriften über den Befähigungsnachweis für ein durch das Inkraft­treten einer Neueinstufung von der Gruppe der gebundenen Gewerbe in die Gruppe der Handwerke oder umgekehrt wechselndes oder aus Gewerben derselben Gruppe neu entstandenes Gewerbe ist der Befähigungs­nachweis für dieses Gewerbe nach jenen Vorschriften zu erbringen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neueinstufung für das bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Gewerbe gelten.“

136. § 376 Z 6 lautet:

         „6. (zu § 18:)

               § 18 Abs. 1 Z 7 gilt nicht für Absolventen, die den erfolgreichen Abschluß der Meisterschule oder Meisterklasse nicht durch die erfolgreiche Ablegung einer Abschlußprüfung nachgewiesen haben.“

137. § 376 Z 8 lautet:

         „8. (Zu § 30:)

               Gewerbetreibende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/YY zur Ausübung eines Gewerbes berechtigt sind, das in ein verbundenes Gewerbe eingeordnet wird, sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 und 4 berechtigt, die Leistungen der anderen Gewerbe zu erbringen, aus denen sich das verbundene Gewerbe zusammensetzt.“

138. Im § 376 Z 14a lautet der Klammerausdruck: „(§ 124 Z 16)“.

139. § 376 Z 17 lautet:

       „17. (Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen):

               Der Entfall des Gewerbes der Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen (§ 124 Z 23 GewO 1994 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/YY) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Wirksamkeit.“

140. Im § 376 Z 22 Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(§ 94 Z 23 und 24)“ durch den Klammerausdruck „(§ 94 Z 15)“ ersetzt.

141. § 376 Z 26 lautet:

       „26. (Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher) Die Befugnis des Steinmetzmeisters einschließlich Kunststeinerzeugers und Terrazzomachers zu den im § 206 Abs. 1 Z 2 genannten Arbeiten gilt auch unbeschadet des Rechtes jener Maurermeister zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte, die die Berechtigung zum Betrieb ihres Gewerbes nach den bis zum Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 geltenden Rechtsvorschriften erlangt haben, und unbeschadet des Rechtes von Gewerbetreibenden, die ihre Konzession auf Grund der Z 23 Abs. 2 erlangt haben.“

142. Im § 376 Z 28 Abs. 1 wird das Zitat „§ 113 Abs. 2 erster Satz“ durch das Zitat „§ 106 Abs. 2 erster Satz“ ersetzt.

143. Im § 376 Z 28 Abs. 2 wird das Zitat „§ 113 Abs. 2 zweiter Satz“ durch das Zitat „§ 106 Abs. 2 zweiter Satz“ ersetzt.

144. Der Klammerausdruck vor dem § 376 Z 28 Abs. 3 lautet: „(Zu § 102 und § 104)“.

145. Im § 376 Z 28 Abs. 3 wird das Zitat „§ 108 Abs. 1 Z 3“ durch das Zitat „§ 102 Abs. 1 Z 2“ und das Zitat „§ 108 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 102 Abs. 3“ ersetzt.

146. Im § 376 Z 28 Abs. 5 wird der Ausdruck „im Sinne des § 108 Abs. 1 Z 1 und des § 110“ durch den Ausdruck „im Sinne des § 102 Abs. 1 Z 1 und des § 104“ ersetzt.

147. Dem § 376 Z 28 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

„(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/YY zur Ausübung des Raufangkehrerhandwerks berechtigten Personengesellschaften des Handelsrechtes müssen ihre Hauptniederlassung im Inland haben. Die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sowie ihren Wohnsitz im Inland haben. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361 Abs. 1) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.

(7) Eine Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks im Sinne des § 102 Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn der Anmelder persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, die zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks berechtigt ist, oder wenn dem Anmelder sonst ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks berechtigten Personengesellschaft des Handelsrechtes zusteht.

(8) Abweichend von § 9 Abs. 3 erster Satz muß der Geschäftsführer einer Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftender Gesellschafter sein, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist. Eine Ausübung des Rauchfang­kehrerhandwerks im Sinne des § 104 liegt auch vor, wenn auf den Geschäftsführer oder Pächter die Voraussetzungen des Abs. 7 zutreffen.“

148. § 376 Z 34 lautet:

       „34. (Schädlingsbekämpfung)

               Bis zur Erlassung bundesgesetzlicher Regelungen, die eine Zulassung der Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln vorsehen, ist die Verwendung von Schwefelkohlenstoff, Tetrachloräthan und Trichloräthylen zur Raumdurchgasung verboten.“

149. Im § 376 Z 44 Abs. 2 wird das Zitat „(§ 94 Z 62)“ durch das Zitat „(§ 124 Z 9)“ ersetzt.

150. Dem § 382 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 39 Abs. 4 zweiter und dritter Satz treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel II

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 754/1996, wird wie folgt geändert:

Im § 8 wird nach der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Es wird folgende Z 3 angefügt:

         „3. die Arbeitgeber, die im Rahmen eines verbundenen Gewerbes fachübergreifende Leistungen erbringen, hinsichtlich der Kollektivverträge in den ausgeübten Wirtschaftsbereichen, in denen keine Kollektivvertragsangehörigkeit nach Z 1 oder 2 besteht.“

Artikel III

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 757/1996, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 Z 18 lit. b lautet:

         „b) Z 3 ausgenommen die im Rahmen der Gewerbe der Immobilienmakler und der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung vorgenommene Vermittlung von Hypothekar- und Personalkrediten;“

Artikel IV

Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 765/1996, wird geändert wie folgt:

1. Art. IX Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt oder sie hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind oder“

2. In Art. IX Abs. 1 wird nach der Wortfolge „mit Geldstrafe bis zu 3 000 S,“ folgende Wortfolge eingefügt: „im Fall der Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S und“.

2. Abschnitt

Betriebsanlagenrecht

Artikel I

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1997 wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 72 Abs. 2 und 76 Abs. 1 und 2 entfallen jeweils die Bestimmungen über das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.

2. Im § 74 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972“ durch die Wortfolge „des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

3. Dem § 74 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Abs. 4 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß für eine nach anderen als bergrechtlichen Vorschriften genehmigte oder bewilligte Anlage, die nicht mehr den Charakter einer solchen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Anlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Abs. 2 aufweist.

(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, durch Verordnung bezeichnen, wenn von ihnen erwartet kann, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.“

3a. Im § 76 Abs. 1 wird nach den Worten „andere Schutzmaßnahmen“ ein Beistrich gesetzt und wird folgender Nebensatz eingefügt:

„zu denen auch die Beigabe von Aufstellungs-, Montage-, Bedienungs-, Kontroll- und Wartungs­anleitungen zählt,“

4. Dem § 77 werden folgende Abs. 5 bis 8 angefügt:

„(5) Für die Genehmigung von Anlagen für Betriebe des Handels sowie von ausschließlich oder überwiegend für Handelsbetriebe vorgesehenen Gesamtanlagen im Sinne des § 356e Abs. 1 (Einkaufszentren) müssen auch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

           1. der Standort muß für eine derartige Gesamtanlage gewidmet sein;

           2. Betriebsanlagen mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 m2 oder einer Brutto­geschoßfläche von mehr als 1 000 m2 dürfen für einen Standort nur genehmigt werden, wenn das Projekt keine Gefährdung der Nahversorgung der Bevölkerung mit Konsumgütern und Dienst­leistungen im Einzugsbereich sowie keine negativen Beschäftigungseffekte im Sinne des Abs. 7 erwarten läßt.

(6) Eine Gefährdung der Nahversorgung der Bevölkerung ist dann zu erwarten, wenn es infolge der Verwirklichung des Projekts zu erheblichen Nachteilen für die bestehenden Versorgungsstrukturen käme und dadurch der Bevölkerung die Erlangung von Konsumgütern und Dienstleistungen erschwert würde. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat in einer Verordnung hiefür die ent­sprechenden Kenngrößen und Beurteilungsmaßstäbe unter Zugrundelegung anerkannter branchen­bezogener Erfahrungswerte nach Anhörung der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu erlassen.

(7) Negative Beschäftigungseffekte liegen dann vor, wenn im Einzugsgebiet des Projekts der zu erwartende Zuwachs an Gesamtarbeitsstunden geringer wäre als der zu erwartende Verlust an Gesamtarbeitsstunden in den bestehenden Betrieben.

(8) Die Absätze 5 bis 7 gelten nicht für Projekte in einem Stadt- oder Ortskerngebiet.“

5. § 78 Abs. 1 lautet:

§ 78. (1) Anlagen oder Teile von Anlagen dürfen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmi­gungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Dieses Recht endet mit der Erlassung des Bescheides über die Berufung gegen den Genehmigungsbescheid, spätestens jedoch drei Jahre nach der Zustellung des Genehmigungsbescheides an den Genehmigungswerber. Die zur Entscheidung berufene Behörde hat die Inanspruchnahme dieses Rechtes auszuschließen, wenn das Arbeitsinspektorat gegen den Genehmigungs­bescheid berufen hat und der Begründung der Berufung des Arbeitsinspektorates zu entnehmen ist, daß auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Arbeitnehmern zu erwarten ist.“

6. Im § 79 Abs. 1 wird am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Teilsätze angefügt:

„die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, daß bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, daß ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.“

7. § 79 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

7.1. Der zweite Satz lautet:

„Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen.“

7.2. Folgender Satz wird angefügt:

„§ 81 Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.“

8. Der § 79a lautet wie folgt:

§ 79a. (1) Die Behörde (§§ 333, 334, 335) hat ein Verfahren gemäß § 79 Abs. 1 von Amts wegen oder nach Maßgabe des Abs. 2 auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann den Antrag gemäß Abs. 1 stellen, wenn auf Grund der ihm vorliegenden Nachbarbeschwerden oder Meßergebnisse anzunehmen ist, daß der Betrieb der Anlage zu einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle führt.

(3) Der Nachbar muß in seinem Antrag gemäß Abs. 1 glaubhaft machen, daß er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, daß er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 war.

(4) Durch die Einbringung des dem Abs. 3 entsprechenden Antrages erlangt der Nachbar Parteistellung.“

9. Nach § 79b wird folgender § 79c eingefügt:

§ 79c. Die nach § 77, § 79 oder § 79b vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.“

10. § 81 wird wie folgt geändert:

10.1. Im Abs. 2 entfallen in der Z 2 die Worte „oder Sanierung gemäß § 79 Abs. 3“ und erhält die Z 5 folgende Fassung:.

         „5. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungs­zweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist.“

10.2. Im Abs. 2 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 9 angefügt:

         „9. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.“

10.3. Der Abs. 3 erhält folgenden Wortlaut:

„(3) Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Abs. 2 Z 5, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß Abs. 2 Z 9 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides gemäß § 345 Abs. 8 Z 8 aufzubewahren.“

10a. Im § 82a Abs. 4 werden nach dem Wort „ursprünglichen“ die Worte „Fassung gemeinsam mit der Fertigstellungsanzeige (§ 359 Abs. 1 zweiter Satz)“ eingefügt.

11. § 82 b wird wie folgt geändert:

11.1. Im Abs. 1 erster Satz werden nach dem Wort „wiederkehrend“ die Worte „zu prüfen oder“ eingefügt; im Abs. 2 werden nach den Worten „eines Bundeslandes,“ die Worte „akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992),“ eingefügt und wird nach den Worten „wiederkehrende Prüfungen dürfen auch“ das Wort „von“ durch die Worte „vom Betriebsanlageninhaber, sofern er geeignet und fachkundig ist, und von sonstigen“ ersetzt.

11.2. Folgender Abs. 5 wird angefügt:

„(5) Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann, wenn er die Anlage einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung unterzogen und die Eintragung des geprüften Standorts gemäß § 16 Abs. 1 des Umweltgutachter- und Standorte­verzeichnisgesetzes, BGBl. Nr. 622/1995, erwirkt hat. Aus den Unterlagen über diese Umweltbetriebs­prüfung, die jeweils nicht älter als drei Jahre sein dürfen, muß hervorgehen, daß im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung der genehmigten Betriebsanlage mit dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften geprüft wurde. Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 gelten sinngemäß.“

12. § 83 lautet:

§ 83. (1) Beabsichtigt der Inhaber einer Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 die Auflassung seiner Anlage oder eines Teiles seiner Anlage, so hat er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nach­teiligen Einwirkung im Sinne des § 74 Abs. 2 zu treffen.

(2) Der Anlageninhaber hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde (Genehmigungsbehörde) vorher anzuzeigen.

(3) Reichen die vom Anlageninhaber gemäß Abs. 2 angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat der jeweilige Inhaber der in Auflassung begriffenen Anlage oder der Anlage mit dem in Auflassung begriffenen Anlagenteil (auflassender Anlageninhaber) die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Genehmigungsbehörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.

(4) Durch einen Wechsel in der Person des auflassenden Anlageninhabers wird die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrages gemäß Abs. 3 nicht berührt.

(5) Der auflassende Anlageninhaber hat der Genehmigungsbehörde anzuzeigen, daß er die gemäß Abs. 2 angezeigten und bzw. oder die von der Genehmigungsbehörde gemäß Abs. 3 aufgetragenen Vorkehrungen getroffen hat.

(6) Reichen die getroffenen Vorkehrungen aus, um den Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, und sind daher dem auflassenden Anlageninhaber keine weiteren Vorkeh­rungen im Sinne des Abs. 3 mit Bescheid aufzutragen, so hat die Genehmigungsbehörde dies mit Bescheid festzustellen. Dieser Feststellungsbescheid ist außer in begründeten Ausnahmefällen innerhalb von drei Monaten nach Erstattung der im Abs. 2 angeführten Anzeige bzw. nach Erlassung des im Abs. 3 angeführten Bescheides zu erlassen. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides ist die Auflassung beendet und erlischt im Falle der gänzlichen Auflassung der Anlage die Anlagen­genehmigung.“

12a. Dem § 148 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen jedenfalls von 9 bis 21 Uhr betrieben werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen.“

13. Nach § 153 wird folgender § 153a eingefügt:

§ 153a. Die Betriebsanlage eines Gastgewerbes, für das die Konzession gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, erteilt worden ist, gilt im Umfang der Betriebsräume und der Betriebsflächen, auf die die Gastgewerbekonzession gemäß dem Konzessionserteilungsbescheid lautet, als gemäß § 74 Abs. 2 genehmigte Betriebsanlage. Weiters gilt auch die Betriebsstätte eines Gastgewerbes, für das eine Gast- und Schankgewerbekonzession gemäß den Bestimmungen der vor dem 1. August 1974 in Geltung gestandenen Gewerbeordnung erteilt worden ist, als gemäß § 74 Abs. 2 genehmigte Betriebsanlage, und zwar entsprechend den Plänen und Betriebsbeschreibungen, die Bestandteil des Konzessionserteilungs­bescheides sind.“

13a. § 345 Abs. 5 entfällt.

14. § 353 wird wie folgt geändert:

14.1. In der Z 1 entfallen nach der lit. c das Wort „sowie“ und die lit. d.

14.2. Z 2 lit. b lautet:

         „b) sofern es sich nicht um ein Ansuchen betreffend die Genehmigung eines Gasflächenversor­gungsleitungsnetzes oder eines Fernwärmeleitungsnetzes handelt, die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstücks und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 – WEG 1975, BGBl. Nr. 417, in der Fassung des Bundesge­setzes BGBl. Nr. 800/1993 sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (§ 17 WEG 1975),

               und“

14.3. Folgende Z 3 wird angefügt:

           3. in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde (§§ 333, 334, 335) nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.“

15. § 356 wird wie folgt geändert:

15.1. Am Ende des Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Sätze angefügt:

„dies gilt nicht, wenn das Genehmigungsprojekt ein Gasflächenversorgungsleitungsnetz oder ein Fernwärmeleitungsnetz betrifft. Wenn es sich bei dem Eigentümer des Betriebsgrundstücks und bzw. oder bei den Eigentümern der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke um Wohnungseigentümer im Sinne des WEG 1975 handelt, so sind die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Verwalter (§ 17 WEG 1975) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich durch Anschlag im Hause bekannt­zugeben.“

15.2. Im Abs. 4 werden nach den Worten „anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79),“ die Worte „im Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (§ 79c),“ eingefügt.

16. Nach § 356 werden folgende §§ 356a bis 356e eingefügt:

§ 356a. (1) Eine zur Wahrung von im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erfolgende wesentliche Änderung eines nicht dem § 359b unterliegenden Anlagenprojektes durch den Genehmi­gungswerber im Laufe des Genehmigungsverfahrens vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens (§ 356d) ist von der Behörde, bei der dieses Verfahren anhängig ist, den Nachbarn durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern bekanntzugeben; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Der Anschlag hat neben einer Darstellung der Projektsänderung das Datum der Anbringung des Anschlags sowie die gemäß Abs. 2 bestehenden Voraussetzungen für die Begründung der Parteistellung zu enthalten. Dem Eigentümer des Betriebsgrundstücks und den Eigentümern der an dieses Grundstück unmittelbar anschließenden Grundstücke ist der Inhalt dieses Anschlags nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Wenn es sich bei diesen Eigentümern um Wohnungseigentümer im Sinne des WEG 1975 handelt und wenn in den Beilagen zum Genehmigungsansuchen Name und Anschrift des Verwalters (§ 17 WEG 1975) angegeben wurden (§ 353 Z 2 lit. b), so ist der Inhalt des Anschlags dem Verwalter (§ 17 WEG) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diesen Inhalt den Wohnungseigentümern unverzüglich durch Anschlag im Hause bekanntzugeben. Auch einer der Behörde gemäß § 356c namhaft gemachten Person ist der Inhalt des Anschlags nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Nachbarn, die ihre Einwendungen gegen das geänderte Projekt im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 binnen vier Wochen nach Anbringung des Anschlags, im Falle des Abs. 1 dritter, vierter oder fünfter Satz binnen vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Verständigung, bei der im Abs. 1 angeführten Behörde einbringen, sind vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an Parteien. Eine gemäß § 356 Abs. 3 erworbene Parteistellung wird durch die Projektsänderung nicht berührt.

(3) Die die wesentliche Projektsänderung (Abs. 1 erster Satz) betreffenden Unterlagen sind der Gemeinde zur Wahrung ihres Anhörungsrechtes im Sinne des § 355 und dem zuständigen Arbeits­inspektorat nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

§ 356b. (1) Bei dem § 356 Abs. 1 unterliegenden Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-) Rege­lungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfaßten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes.

(2) Über Berufungen gegen im Verfahren nach Abs. 1 ergangene Bescheide des Landeshauptmanns entscheidet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(3) Das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß Abs. 1 ist nach Maßgabe einer diesbe­züglichen Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 1 B-VG mit den die Anlage betreffenden landesrechtlichen Genehmigungs-(Bewilligungs-)Verfahren zu koordinieren. In dieser Vereinbarung ist den Anlageninhabern Parteistellung bei Widmung bzw. Umwidmung der Betriebsflächen und der angrenzenden Flächen einzuräumen. Außerdem ist durch die Vereinbarung in den Raumordnungsrechten ein Schutz für bestehende Betriebsanlagen, insbesondere bei der Gestaltung von Flächenwidmungen, vorzusehen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Anlagen, die dem § 29 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. Nr. 434/1996, oder dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 697/1993, unterliegen.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für forstrechtliche Verfahren nach § 50 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1996.

(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Bewilligungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1997. Der Behörde (§§ 333, 334, 335) obliegt die Durchführung von wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren erster Instanz hinsichtlich folgender mit Errichtung und Betrieb der Betriebsanlage verbundener Maßnahmen:

           1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);

           2. Lagerung, Leitung und Umschlag wassergefährdender Stoffe (§ 31a WRG 1959);

           3. Ablagerung von Abfällen (§ 31b WRG 1959);

           4. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6 lit. a und b WRG 1959);

           5. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

           6. Lagerung von Stoffen, die zur Folge hat, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);

           7. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen.

Berufungsbehörde gegen Bescheide des Landeshauptmannes sowie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde hinsichtlich der wasserrechtlichen Bewilligung in Angelegenheiten der Z 1, 3, 5, 6 und 7 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

§ 356c. Liegen von mehr als 20 Personen im wesentlichen gleichgerichtete Einwendungen vor, so kann ihnen die Behörde den Auftrag erteilen, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen, mindestens aber zweiwöchigen Frist, einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommen die Nachbarn diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, so hat die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten zu bestellen.

§ 356d. Die Behörde kann nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 und 39 AVG) die Verfahrensparteien nachweislich davon in Kenntnis setzen, daß das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist und von Parteien trotz Kenntnis dieses Verfahrensstandes an die Behörde gerichtete Vorbringen bei der behördlichen Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden.

§ 356e. (1) Betrifft ein Genehmigungsansuchen eine verschiedenen Gewerbebetrieben zu dienen bestimmte, dem § 356 Abs. 1 unterliegende Betriebsanlage (Gesamtanlage) und wird in diesem Genehmigungsansuchen ausdrücklich nur eine Generalgenehmigung beantragt, so ist die Genehmigung hinsichtlich der nicht nur einem einzelnen Gewerbebetrieb dienenden Anlagenteile (wie Rolltreppen, Aufzüge, Brandmeldeeinrichtungen, Sprinklereinrichtungen, Lüftungseinrichtungen) zu erteilen (Gene­ralgenehmigung) und bedarf die Anlage eines Gewerbebetriebes in der Gesamtanlage, sofern sie geeignet ist, die Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 zu berühren, einer gesonderten, den Bestand der Generalge­nehmigung für die Gesamtanlage voraussetzenden Genehmigung (Spezialgenehmigung).

(2) Mit dem Erlöschen der Generalgenehmigung erlischt auch die Spezialgenehmigung.“

16a. § 359 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Wenn es aus Gründen der Überwachung der Einhaltung der Auflagen notwendig ist, hat die Behörde im Genehmigungsbescheid anzuordnen, daß ihr die Fertigstellung der Anlage angezeigt wird; der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat deren Fertigstellung der zur Genehmigung dieser Anlage zuständigen Behörde anzuzeigen, ohne daß es einer diesbezüglichen Anordnung im Genehmigungsbescheid bedarf.“

17. Dem § 359 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ein gemäß § 356b oder § 359b Abs. 1 letzter Satz ergangener Bescheid ist auch jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die Gewerbebehörde tätig geworden ist.“

18. § 359b wird wie folgt geändert:

18.1. Der Abs. 1 Z 2 erhält folgenden Wortlaut:

         „2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 1 000 m2 beträgt und die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt,“

18.2. Im Abs. 1 lautet der Hauptsatz des ersten Satzes wie folgt:

„so hat die Behörde (§§ 333, 334, 335) das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekanntzugeben, daß die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und daß die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage.“

18.3. Dem Abs. 1 erster Satz werden folgende Sätze angefügt:

„Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß.“

18.4. Nach Abs. 3 werden folgende Abs. 4 bis 8 eingefügt:

„(4) Eine nicht dem Abs. 1 Z 1 oder 2 oder einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3 unterliegende Betriebsanlage ist dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 dann zu unterziehen, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353) ergibt, daß die Anlage

           1. nicht gefahrengeneigt (§ 82a Abs. 1) ist, und

           2. ihren Standort in einem Gebiet hat, das nach den für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Rechtsvorschriften überwiegend oder ausschließlich gewerblichen Tätigkeiten dient und in dem nach diesen Vorschriften das Errichten und Betreiben bzw. Ändern der Anlage zulässig ist.

(5) Ergibt sich aus dem Ansuchen um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage und dessen Beilagen (§ 353), daß die geplante Änderung den Austausch von Maschinen oder Geräten betrifft, deren mangelnde Gleichartigkeit einen Bescheid gemäß § 345 Abs. 9 zur Folge hatte, so ist das Änderungs­genehmigungsverfahren als vereinfachtes Verfahren im Sinne des Abs. 1 durchzuführen.

(6) Verfahren betreffend Spezialgenehmigungen (§ 356e) sind als vereinfachte Verfahren im Sinne des Abs. 1 durchzuführen.

(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, auch wenn im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt.

(8) Nach § 81 genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage sind dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Abs. 1 Z 1 oder 2, Abs. 4, 5 oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.“

18a. Im § 360 Abs. 1 wird im ersten Satz nach „§ 78 Abs. 2“ ein Beistrich gesetzt und „§ 79c“ eingefügt und werden im zweiten Satz nach den Worten „von Teilen des Betriebes“ die Worte „oder die Schließung des gesamten Betriebes“ eingefügt.

18b. § 360 Abs. 3 erster Satz erster Teilsatz lautet:

„Ist eine Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 offenkundig, so hat die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an Ort und Stelle zu schließen;“

19. Der § 360 Abs. 4 erster Satz wird wie folgt ergänzt:

19.1. Nach der Wortfolge „diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit“ wird die Wortfolge „oder durch Nichtbeachtung von Anforderungen an Maschinen, Geräte und Ausrüstungen (§ 71)“ eingefügt.

19.2. Nach den Worten „die Stillegung von Maschinen“ wird ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung“ eingefügt.

20. Dem § 365a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern diese Stellen entscheiden, daß die betroffenen Produkte, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör die vorgeschriebenen Sicherheitsanforderungen nicht erfüllen, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten diese Entscheidung auf geeignete Weise kundzu­machen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um deren Inverkehrbringen zu verhindern und gegebenenfalls eine Nachrüstung oder Behebung des Mangels bei bereits in Verkehr gebrachten betroffenen Produkten, Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teilen oder Zubehör, allenfalls auch durch deren Rückruf, vorzuschreiben.“

Artikel II

Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG), BGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 871/1995, wird wie folgt geändert:

§ 12 Abs. 2 lautet:


„(2) Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist das Arbeitsinspektorat zu laden und sind ihm die zur Beurteilung der Sachlage notwendigen Unterlagen mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag zu übersenden. Hat das Arbeitsinspektorat an der Verhandlung nicht teilgenommen, so sind ihm auf Verlangen Kopien der Verhandlungsakten vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme zu übersenden. Das Verlangen auf Übersendung ist binnen drei Tagen ab dem Verhandlungstag zu stellen. Das Arbeitsinspektorat hat seine Stellungnahme ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, abzugeben.“

Artikel III

(1) Art. I Z 18.4 (§ 359b Abs. 4) tritt gleichzeitig mit der gemäß Art. I Z 18.4 (§ 359b Abs. 7) zu erlassenden Verordnung in Kraft.

(2) Art. I Z 4 (§ 77 Abs. 5 bis 8), Art. I Z 6 (§ 79 Abs. 1 erster Satz hinsichtlich der Vorschreibung von Auflagen zur Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage), Art. I Z 10 (§ 81 Abs. 2 Z 9 und Abs. 3), Art. I Z 10a (§ 82a Abs. 4), Art. I Z 14.2 (§ 353 Z 2 lit. b), Art. I Z 14.3 (§ 353 Z 3), Art. I Z 15 (§ 356 Abs. 1 vorletzter Satz letzter Teilsatz und letzter Satz), Art. I Z 16 (§ 356b und § 356c), Art. I Z 18 (§ 359b Abs. 1, 4, 5 und 6), Art. I Z 18a (§ 360 Abs. 1 zweiter Satz) und Art. I 18b (§ 360 Abs. 3 erster Satz) sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I noch nicht abge­schlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen nicht anzuwenden.

(3) Für Auflassungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I erfolgt sind, gilt nicht Art. I Z 12 (§ 83), sondern § 83 GewO 1994 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Art. I.

(4) Eine Verordnung gemäß Art. I Z 18 (§ 359b Abs. 7) ist auf Betriebsanlagen, für die das vereinfachte Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung noch nicht abgeschlossen ist, nicht anzuwenden.

(5) Mit der Vollziehung des Art. I ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.

(6) Mit der Vollziehung des Art. II ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.

Anlage 2

Entschließung

Der Bundesminister für Finanzen wird ersucht, eine Verordnung folgenden Inhalts zu erlassen:

Für die Direktvermarktung von be- und verarbeiteten Produkten einschließlich der Lohnverarbeitung sowie von Zukäufen gilt:

Auf der Grundlage einer Einnahmen-Ausgabenaufzeichnung liegen bis zur derzeitigen Einnahmengrenze (in der Regel 330 000 S incl. USt.) für den Nebenerwerb und für diese Selbstvermarktungseinnahmen land- und forstwirtschaftliche Einkünfte vor. Dabei sind Einnahmen aus Nebenerwerb und dieser Direktvermarktung zusammenzurechnen („einheitlicher Topf“). Die Gewinnermittlung erfolgt im Rahmen einer Einnahmen-Ausgabenrechnung.

Daneben dürfen überdies noch – unverändert – zehn Betten an Feriengäste vermietet und Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Kooperationen erwirtschaftet werden.

Anlage 3

Entschließung

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ersucht, bis 31. Dezember 1997 gesetzliche Maßnahmen zur Einführung eines qualifizierten Dienstleistungsberufes auf dem Gebiete der Buchhaltung vorzulegen. Dieser Beruf ist entweder im Bereich des Wirtschaftstreuhänderrechtes und/oder des Gewerberechtes zu schaffen.

Weiters sind im Zuge dieser Neuregelung die Wirtschaftstreuhänderberufe auch für Absolventen einschlägiger Fachhochschulen zu öffnen.

Schließlich sind die Honorarbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wirtschaftstreuhänder einer wettbewerbsorientierten Regelung zuzuführen.

Anlage 4

Entschließung

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie werden ersucht, ein einheitliches Anlagenrecht und im Zusammenwirken mit dem Bundeskanzler die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Konzentration der Verfahren von Bundes-, Landes- und Gemeindebehörden rasch zu verwirklichen, damit eine Beschleunigung und Vereinfachung der Anlagengenehmigungen bei Wahrung eines hohen Schutzniveaus für Umwelt- und Nachbarinteressen ermöglicht wird. Damit soll auch ein akkordiertes Vorgehen bei der zweckmäßigen Umsetzung der einschlägigen EU-Vorschriften (zB IPPC-Richtlinie) sichergestellt werden.