769 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 2. 7. 1997

Regierungsvorlage


Österreichisch-mazedonisches Abkommen über soziale Sicherheit


Von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,

sind beide Seiten übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

           1. “Rechtsvorschriften”

               die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstige allgemein rechtsetzende Akte, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;

           2. “zuständige Behörde”

               die Minister oder Bundesminister, die mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 angeführten Rechtsvorschriften betraut sind;

           3. “Träger”

               die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;

           4. “zuständiger Träger”

               den Träger, bei dem eine Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;

           5. “Wohnort”

               den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;

           6. “Aufenthalt”

               den vorübergehenden Aufenthalt;

           7. “Familienangehöriger”

               einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;

           8. “Versicherungszeiten”

               Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten als solche gelten;

           9. “Geldleistung”, “Rente” oder “Pension”

               eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zukommt.

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

           1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über

                a) die Krankenversicherung,

               b) die Unfallversicherung,

                c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,

               d) das Arbeitslosengeld;

           2. auf die mazedonischen Rechtsvorschriften über

                a) die Krankenversicherung und den Krankenschutz einschließlich der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,

               b) die Pensions- und Invalidenversicherung einschließlich der Arbeitsunfälle und Berufs­krankheiten,

                c) die Arbeitslosenversicherung.

(2) Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, bezieht sich dieses Abkommen auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.

(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über einen neuen Zweig der sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen.

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt

           a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;

          b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Buchstaben a bezeichneten Personen ableiten.

Artikel 4

Gleichbehandlung

(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich.

(2) Absatz 1 berührt nicht

           a) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung im Bereich der sozialen Sicherheit;

          b) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen Staaten;

           c) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.

(3) Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten nur für mazedonische Staatsangehörige, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.

Artikel 5

Leistungstransfer

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere Geldleistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.

(2) Absatz 1 bezieht sich nicht

           a) auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften;

          b) auf den Mindestpensionsbetrag nach den mazedonischen Rechtsvorschriften.

Abschnitt II

Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Artikel 6

Allgemeine Regelung

(1) Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

(2) Für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertrags­staates, bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.

Artikel 7

Besondere Regelungen

(1) Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonats nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.

Artikel 8

Diplomatisches und konsularisches Personal

(1) Für Mitglieder der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen und für private Hausangestellte im Dienst von Mitgliedern dieser Vertretungen oder Dienststellen, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden.

(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Dienstnehmer, die nicht entsendet sind, gelten die Rechtsvor­schriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind. Soweit sie Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates sind, können sie jedoch binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates wählen.

Artikel 9

Ausnahmen

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren, wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.

(2) Gelten für einen Dienstnehmer nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, obwohl er die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvor­schriften so anzuwenden, als ob er diese Beschäftigung im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.

Abschnitt III

Besondere Bestimmungen

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 10

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese, soweit erforderlich, für den Erwerb eines Leistungsanspruches und die Dauer der Leistungsgewährung zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 11

Sachleistungen

(1) Eine Person, welche die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und

           a) die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt oder

          b) deren Zustand während eines Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates unverzüglich Leistungen erfordert und sich die Person nicht zum Zwecke der Inanspruchnahme einer ärztlichen Betreuung in den anderen Vertragsstaat begeben hat, oder

           c) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat oder erhält, sich in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten,

hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre.

(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person ernsthaft zu gefährden oder wenn nach Artikel 15 Absatz 2 eine Kostenerstattung durch Pauschalzahlungen erfolgt.

(3) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.

(4) Absatz 1 Buchstaben b und c gelten in Österreich in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen:

           a) Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in Österreich aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;

          b) Personen, die ihre in Österreich wohnende Familie besuchen;

           c) Personen, die sich aus anderen Gründen in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung der für ihren Aufenthaltsort in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse gewährt wurde.

Artikel 12

Geldleistungen

(1) In den Fällen des Artikels 11 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.

Artikel 13

Pensionsbezieher

(1) Für eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zum Bezug einer Pension berechtigt ist, gelten ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie wohnt.

(2) Für eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension berechtigt ist und im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt, gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, als ob sie zum Bezug einer Pension nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates berechtigt wäre.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pensionswerber.

2

Artikel 14

Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes

In den Fällen des Artikels 11 und des Artikels 13 Absatz 2 werden die Leistungen gewährt

auf österreichischer Seite

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebiets­krankenkasse,

auf mazedonischer Seite

vom Fonds für Krankenversicherung.

Artikel 15

Kostenerstattung

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger, der die Leistungen gewährt hat, die nach Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 2 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.

(3) In den Fällen des Artikels 13 Absatz 2 ist der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberech­tigte aus der österreichischen Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leisten.

Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 16

Sachleistungen

(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger ihres Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvor­schriften, als ob sie bei diesem versichert wäre. Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt

auf österreichischer Seite

von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,

auf mazedonischer Seite

vom Fonds für Krankenversicherung.

(3) Anstelle des in Absatz 2 genannten österreichischen Trägers kann ein Träger der Unfall­versicherung die Leistung erbringen.

(4) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 15 entsprechend.

Artikel 17

Berufskrankheiten

(1) Hängt die Gewährung der Leistungen für eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates davon ab, daß die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Vertragsstaates ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet des anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.

(2) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, daß Leistungen für eine Berufskrankheit nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit, welche die Krankheit verursachen kann, während einer Mindestdauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die Zeiten der Ausübung einer solchen Tätigkeit, während derer die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates galten.

Artikel 18

Entschädigung von Berufskrankheiten

(1) Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen, sofern die betreffende Person die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

(2) Bezog oder bezieht eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, Leistungen zu Lasten eines Trägers eines Vertragsstaates und beansprucht sie, nachdem sie auch eine Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates ausgeübt hat, welche eine Berufskrankheit verursachen kann, wegen Verschlimmerung Leistungen von einem Träger des anderen Vertragsstaates, so trägt der Träger des ersten Vertragsstaates weiterhin die Kosten der Leistungen ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Der zuständige Träger des zweiten Vertragsstaates gewährt eine Leistung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistung und der Leistung, die vor der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet worden wäre, wenn die Krankheit nach diesen Rechtsvor­schriften eingetreten wäre.

Kapitel 3

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 19

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungs­zeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.

(3) Verlängern nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates.

(4) Soweit nach den mazedonischen Rechtsvorschriften das Vorliegen bestimmter Tatbestände Voraussetzung für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungs­anspruches ist, kommt die gleiche Wirkung auch gleichartigen Tatbeständen in Österreich zu.

Artikel 20

Versicherungszeiten unter einem Jahr

(1) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Leistung, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt. Dies gilt nicht, wenn nach diesen Rechtsvorschriften ein Leistungsanspruch allein auf Grund dieser Versicherungszeiten besteht.

(2) Die in Absatz 1 erster Satz genannten Versicherungszeiten sind von dem Träger des anderen Vertragsstaates für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungs­anspruches sowie dessen Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.

Artikel 21

Feststellung der Leistungen

(1) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 19 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

(2) Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nur unter Anwendung des Artikels 19 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Leistung nach Artikel 22 oder Artikel 23 festzustellen.

Artikel 22

Berechnung von österreichischen Teilleistungen

Im Falle des Artikels 21 Absatz 2 hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen:

           1. Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.

           2. Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungs­falles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.

           3. Ziffer 1 gilt nicht

                a) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung;

               b) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens.

Artikel 23

Berechnung von mazedonischen Teilleistungen

(1) Im Falle des Artikels 21 Absatz 2 hat der zuständige mazedonische Träger die Leistung auf die Weise festzustellen, daß er zunächst den Leistungsbetrag berechnet, der zustehen würde, wenn die gesamten für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten nach den mazedonischen Rechtsvorschriften zurückgelegt wären und sodann auf Grund des so berechneten Betrages den Leistungsbetrag im Verhältnis zwischen den ausschließlich nach den mazedonischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und den gesamten für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten feststellt.

(2) Übersteigt bei Anwendung des Absatzes 1 die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten die nach den mazedonischen Rechtsvorschriften für die Berechnung des Leistungsbetrages vorgesehene Höchstdauer, so ist der entsprechende Leistungsbetrag nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den mazedonischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem Höchstausmaß der Versicherungszeiten besteht.

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 24

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten sind für den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigen, sofern der Arbeitslose in dem Vertragsstaat, in dem er den Anspruch auf eine solche Leistung geltend macht, in den letzten zwölf Monaten vor Beantragung dieser Leistung insgesamt mindestens 26 Wochen ohne Verletzung der Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern als Arbeitnehmer versichert war.

(2) Die in Absatz 1 festgelegte Voraussetzung der Mindestbeschäftigungszeit von 26 Wochen gilt nicht für Arbeitslose, deren Beschäftigung für längere Zeit in Aussicht genommen war, jedoch früher als nach 26 Wochen ohne ihr Verschulden geendet hat, oder welche die Staatsangehörigkeit des Vertrags­staates besitzen, in dem sie die Leistung beantragen.

Artikel 25

Bezugsdauer

Die Bezugsdauer wird um die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Antragstellung bereits eine Leistung bei Arbeitslosigkeit bezogen hat.

Abschnitt IV

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 26

Aufgaben der zuständigen Behörden, Amts- und Rechtshilfe

(1) Die zuständigen Behörden werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander

           a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen;

          b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.

(3) Bei der Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.

(5) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.

(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten oder dort wohnen, werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers zu seinen Lasten vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes veranlaßt. Werden ärztliche Untersuchungen in Durchführung der Rechts­vorschriften der beiden Vertragsstaaten durchgeführt, werden sie vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes der betreffenden Person zu seinen Lasten veranlaßt.

(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechts­sachen anwendbaren Bestimmungen.

Artikel 27

Verbindungsstellen

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.

Artikel 28

Befreiung von Steuern und Beglaubigungen

(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden erstreckt, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.

(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.

Artikel 29

Einreichung von Schriftstücken

(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.

(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 übermittelt die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen der Vertragsstaaten unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates.

Artikel 30

Zahlungsverkehr

(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger können Leistungen an Berechtigte im anderen Vertragsstaat mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung oder in einer anderen konvertierbaren Währung erbringen.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat.

(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

Artikel 31

Vollstreckungsverfahren

(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und sonstige Forderungen aus der sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen sein.

Artikel 32

Verrechnung von Vorschüssen

(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden.

(2) Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des Absatzes 1.

(3) Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates eine Leistung der Sozialhilfe während eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so behält der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auf Ersuchen und für Rechnung des Trägers der Sozialhilfe die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Leistungen der Sozialhilfe ein, als ob es sich um eine vom Träger der Sozialhilfe des letzteren Vertragsstaates gezahlte Leistung der Sozialhilfe handeln würde.

Artikel 33

Schadenersatz

(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.

(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl einem Träger des einen Vertragsstaates als auch einem Träger des anderen Vertragsstaates zu, so kann der Dritte die nach Absatz 1 auf die beiden Träger übergegangenen Ansprüche mit befreiender Wirkung durch Zahlung an den einen oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.

Artikel 34

Streitbeilegung

Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkom­mens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

Abschnitt V

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 35

Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten oder für Personen nach Artikel 37 Absatz 3 vor dem 1. Oktober 1996.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind.

(4) Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens oder für Personen nach Artikel 37 Absatz 3 vor dem 1. Oktober 1996 festgestellt wurden, sind nicht neu festzustellen.

(5) Wird ein Antrag auf Leistungen binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens von einer nicht von Artikel 37 Absatz 3 erfaßten Person eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren, ohne daß der betreffenden Person Ausschluß- oder Verjährungs­fristen entgegengehalten werden können.

Artikel 36

Versicherungslastenregelungen

(1) Die österreichischen Träger übernehmen alle Anwartschaften und Ansprüche von Personen, die am 1. Jänner 1956 österreichische Staatsangehörige waren oder die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für den Bereich der Sozialversicherung als Volksdeutsche anerkannt werden, vorausgesetzt, daß sich die betreffenden Personen am 1. Jänner 1956 im Gebiet von Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten haben, soweit diese Anwartschaften und Ansprüche auf Grund der vor dem 1. Jänner 1956 in der ehemaligen jugoslawischen Sozialversicherung (Pensions- oder Invaliditätsver­sicherung) zurückgelegten Versicherungszeiten entstanden sind.

(2) Die mazedonischen Träger übernehmen alle Anwartschaften und Ansprüche von mazedonischen Staatsangehörigen, die als jugoslawische Staatsangehörige am 1. Jänner 1956 ihren Wohnort im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien hatten, soweit diese Anwartschaften und Ansprüche auf Grund der vor dem 1. Jänner 1956 in der österreichischen Sozialversicherung (Pensions- oder Unfallversicherung) zurück­gelegten Versicherungszeiten entstanden sind.


(3) Sind Leistungsansprüche zu übernehmen, so gelten die allgemeinen Voraussetzungen für die entsprechenden Leistungen als erfüllt. Hiebei sind für die Bemessung der Leistungen die den übernommenen Leistungsansprüchen zugrundeliegenden Versicherungszeiten heranzuziehen. Erreichen diese Zeiten nicht das Ausmaß der für die entsprechenden Pensionen erforderlichen Wartezeit, so sind der Leistungsbemessung Zeiten im Ausmaß dieser Wartezeit zugrunde zu legen.

(4) Für die Berücksichtigung der Anwartschaften und Ansprüche in Leistungen der österreichischen Pensions- oder Unfallversicherung sind die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensions(Renten)versicherung und Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland anzuwenden.

Artikel 37

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Wien auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens, die sich auf den Erwerb und die Gewährung von Leistungen aus der sozialen Sicherheit beziehen, sind ab dem 1. Oktober 1996 auf Personen anzuwenden, auf die das zwischen den beiden Vertragsstaaten vor diesem Zeitpunkt in Geltung gestandene Abkommen über soziale Sicherheit anzuwenden war. Soweit in der Zeit vor Inkrafttreten dieses Abkommens hinsichtlich der Gewährung von Sachleistungen anders verfahren wurde, hat es dabei sein Bewenden.

Artikel 38

Außerkrafttreten

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.

(2) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens bleiben nach diesem Abkommen erworbene Ansprüche erhalten.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Skopje, am 28. Februar 1997 in zwei Urschriften in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die österreichische Seite:

Dr. Harald W. Kotschy

Gesandter

Für die mazedonische Seite:

Naser Ziberi

Minister für Arbeit und Sozialpolitik

3

 

 

Vorblatt

Problem:

Die Kündigung des Abkommens über soziale Sicherheit mit der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zum 30. September 1996 ist zur Sicherstellung des Entfalls der Zahlung von österreichi­schen Familienbeihilfen für Kinder in Mazedonien erfolgt, da das Abkommen eine Teilkündigung nur für den Bereich der Familienbeihilfen nicht ermöglicht hat. Mit der Kündigung sind auch die Regelungen in den anderen Bereichen außer Kraft getreten, für deren Weiteranwendung der Abschluß eines entsprechend eingeschränkten Abkommens erforderlich ist.

Ziel und Inhalt:

Durch das vorliegende neue Abkommen wird der bisherige Schutz im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung mit im wesentlichen gleichem materiell­rechtlichen Inhalt aufrechterhalten, in formaler Hinsicht aber gleichzeitig an die anderen von Österreich in den letzten Jahren geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit angepaßt.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Keine.

EG-Konformität:

Hinsichtlich von Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten stehen keine EG-Vorschriften in Kraft, sodaß auch die durch EG-Recht gebundenen Staaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


1. Allgemeine Überlegungen

Das vorliegende österreichisch-mazedonische Abkommen über soziale Sicherheit hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B‑VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden oder verfassungs­ergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungs­bereich der Länder betreffen.

2. Das Abkommen im allgemeinen

Die Kündigung des im Verhältnis zu Mazedonien weiterangewendeten Abkommens über soziale Sicher­heit mit der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 19. November 1965 in der Fassung der Zusatzabkommen vom 19. März 1979 und 11. Mai 1988, BGBl. Nr. 289/66, 81/80 und 269/89 (im folgenden als “bisheriges Abkommen” bezeichnet), ist zur Sicherstellung des Entfalls der Zahlung von österreichischen Familienbeihilfen für Kinder in Mazedonien erfolgt, da eine Teilkündigung nur für den Bereich der Familienbeihilfen nicht möglich war.

Mit der Kündigung zum 30. September 1996 (BGBl. Nr. 346/1996) sind auch die Regelungen in den anderen Bereichen außer Kraft getreten. Durch den Abschluß des vorliegenden neuen Abkommens werden die Bestimmungen in diesen anderen Bereichen (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosengeld) entsprechend dem bisherigen Abkommen geregelt.

Hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereiches des Abkommens ist darauf hinzuweisen, daß das bisherige Abkommen auf die Staatsangehörigen aller früheren sechs Teilrepubliken des früheren Jugoslawien anzuwenden war und daher eine Einschränkung des neuen Abkommens nur auf die beiderseitigen Staatsangehörigen eine wesentliche Einschränkung bedeutet hätte. Das Abkommen umfaßt daher wie der Großteil der anderen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit alle Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten versichert sind oder waren, sowie ihre Angehörigen und Hinterliebenen.

Im Bereich der Pensionsversicherung wird wie bereits in den Zusatzabkommen mit Kanada und den USA (BGBl. Nr. 570/1996 bzw. 779/1996) im Hinblick auf eine wesentliche Vereinfachung der Pensions­berechnung in allen zwischenstaatlichen Fällen anstelle der bisher vorgesehenen Berechnung entsprechend dem Zeitenverhältnis (“pro-rata-temporis-Berechnung”) die Berechnung der österrei­chischen Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten vorgesehen (“Direktberechnung”).

Darüber hinaus schließt das neue Abkommen im Bereich der Krankenversicherung in Anpassung an die entsprechenden Regelungen im Art. 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eine gezielte Inanspruch­nahme einer ärztlichen Betreuung im anderen Vertragsstaat ohne Genehmigung des zuständigen Trägers aus.

Zusammenfassend sieht das vorliegende neue Abkommen vor:

           a) eine Rechtsgrundlage für die weiteren Beziehungen zwischen Österreich und Mazedonien im Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie hinsichtlich des Arbeitslosen­geldes,

          b) eine formale Neugestaltung des Abkommens insbesondere im Bereich der Krankenversicherung sowie durch die Einbeziehung der Bestimmungen des Schlußprotokolls in das Abkommen,

           c) die zwischenstaatliche Pensionsberechnung in allen Fällen durch Direktberechnung und

          d) seine rückwirkende Anwendung unmittelbar im Anschluß an das Außerkrafttreten des bisherigen Abkommens.

3. Finanzielle Auswirkungen

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Kündigung des bisherigen Abkommens zur Sicherstellung des Entfalls der Zahlung von österreichischen Familien­beihilfen für Kinder in Mazedonien erfolgt ist, woraus sich eine jährliche Einsparung von rund 22 Millio­nen Schilling ergibt.

In den anderen Bereichen (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosengeld) wurde das vorliegende Abkommen zwar in formaler Hinsicht an die in jüngster Zeit geschlossenen neuen Abkommen angepaßt, in materiell-rechtlicher Hinsicht entspricht es aber im wesentlichen den Regelun­gen des bisherigen Abkommens.

In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich der Ausweitung des persönlichen Geltungsbereiches des Abkommens zu berücksichtigen, daß sich dieser bereits bisher auf alle Staatsangehörigen der Nachfolge­staaten des früheren Jugoslawien bezogen hat und sich daher aus dieser Ausweitung mangels Fluktuation anderer Staatsangehöriger zwischen den beiden Vertragsstaaten im Bereich der Pensions­versicherung praktisch keine finanziellen Auswirkungen ergeben werden.

Darüber hinaus ist im vorliegenden Abkommen wie bereits im Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten die Berechnung der österreichischen Pensionen in allen Fällen ausschließlich auf der Grundlage der österreichischen Versicherungszeiten (“Direktberechnung”) vorgesehen. Diese Direktberechnung, die in Fällen, in denen allein auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten ein Leistungsanspruch besteht, auf Grund des Inkrafttretens des EG-Rechts bereits seit 1. Jänner 1994 angewendet wird, dient in erster Linie einer wesentlichen Verwaltungsvereinfachung, hat insbesondere aber auch der nicht unwesentlichen Erhöhung der österreichischen Teilpensionen im Rahmen der “pro-rata-temporis-Berechnung” bei Vorliegen von Kindererziehungszeiten Rechnung getragen. Die sich aus der Direkt­berechnung in diesen Fällen ergebenden Einsparungen wurden bereits ab 1. September 1996 durch die neue Gesamtbemessungsgrundlage (§ 240 ASVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996) vorweggenommen. Gleichzeitig wurde durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 die sich aus der Direktberechnung auf Grund der unterschiedlichen Steigerungsbeträge ergebende geringfügige Erhöhung bei Vorliegen von mehr als 30 Versicherungsjahren von bisher maximal 4,05% auf maximal 1,55% der nunmehr in der Regel niedrigeren Gesamtbemessungsgrundlage reduziert (ohne Verminderung oder Erhöhung auf Grund vorzeitiger oder späterer Inanspruchnahme der Leistung).

Insgesamt wird sich aus der Durchführung des neuen Abkommens daher gegenüber der Rechtslage vor der Kündigung des bisherigen Abkommens weder eine Vermehrung des Personalaufwandes noch ein finanzieller Mehraufwand (Beitrag des Bundes zu den einzelnen Zweigen der Pensionsversicherung) ergeben.

Besonderer Teil

Die einzelnen Bestimmungen des vorliegenden neuen Abkommens entsprechen im wesentlichen dem bisherigen Abkommen, wurden aber in formaler Hinsicht an die anderen von Österreich in den letzten Jahren geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit angepaßt. Gleichzeitig wurden die einzelnen Regelungen des bisherigen Schlußprotokolls zu den entsprechenden Bestimmungen des Abkommens aufgenommen. Im folgenden werden die Bestimmungen des neuen Abkommens mit den entsprechenden Bestimmungen des bisherigen Abkommens gegenübergestellt, gleichzeitig wird auf die wesentlichsten Unterschiede hingewiesen, hinsichtlich der formalen Neugestaltung insbesondere auf die bisherigen Abkommen mit Kroatien und Slowenien (BGBl. Nr. 589/1993 und 594/1994).

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 = Art. 1 (Begriffsbestimmungen).

Art. 2 = Art. 2 (sachlicher Geltungsbereich):

Unter Berücksichtigung der Kündigung des bisherigen Abkommens enthält das neue Abkommen keine Regelungen mehr betreffend den Bereich der Familienbeihilfen.

Art. 3 = Art. 3 (persönlicher Geltungsbereich):

Wie bereits einleitend darauf hingewiesen wurde, war das bisherige Abkommen auf die Staats­angehörigen aller früheren sechs Teilrepubliken des früheren Jugoslawien anzuwenden. Daher ist die Anwendung des Abkommens wie im Großteil der anderen von Österreich geschlossenen Abkommen im persönlichen Geltungsbereich nicht beschränkt.

Art. 4 = Art. 4 und Z 3 des Schlußprotkolls (Gleichbehandlung der Staatsangehörigen).

Art. 5 = Art. 5 und Z 4 des Schlußprotokolls (Gebietsgleichstellung).

Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Art. 6 = Art. 6 (Territorialitätsprinzip):

Die neue Bestimmung des Abs. 2 betreffend die generelle Zuordnung der Beamten zum Herkunftsstaat entspricht der diesbezüglichen EG-Regelung [Art. 13 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71].

Art. 7 = Art. 8 (Ausnahmen).

Art. 8 = Art. 8a (diplomatisches Personal):

Die Bestimmung wird in formaler Hinsicht an die EG-Regelungen [Art. 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71] angepaßt.

Art. 9 = Art. 9 (Ausnahmevereinbarungen).

Krankheit und Mutterschaft

Art. 10 = Art. 10 (Zusammenrechnung der Versicherungszeiten).

Art. 11 = Art. 12 Abs. 1 bis 4 und 6, Art. 13 und Z 6 des Schlußprotokolls (aushilfsweise Sachleistungs­gewährung):

In formaler Hinsicht wurden die Bestimmungen betreffend die aushilfsweise Sachleistungsgewährung während eines vorübergehenden Aufenthaltes oder bei Wohnort im anderen Vertragsstaat in einem Arti­kel zusammengefaßt und an die EG-Regelungen [Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71] angepaßt.

Art. 12 = Art. 12 Abs. 5 (Geldleistungen).

Art. 13 = Art. 14 (Krankenversicherung der Pensionisten):

Die formale Neufassung dient einer sprachlichen Verbesserung.

Art. 14 = Art. 15 (aushelfender Träger).

Art. 15 = Art. 16 und Z 8 des Schlußprotkolls (Kostenerstattung).

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Art. 16 = Art. 24 (aushilfsweise Sachleistungsgewährung).

Art. 17 = – (Berufskrankheiten):

Die in diesem Artikel vorgesehenen ergänzenden Regelungen betreffend die Entschädigung von Berufskrankheiten stellen international übliche Bestimmungen dar und waren auch bereits in die bisheri­gen Abkommen mit Kroatien und Slowenien (jeweils Art. 17) aufgenommen worden.

Art. 18 = Art. 23 (Entschädigung von Berufskrankheiten):

Die Regelungen betreffend die Entschädigung von Berufskrankheiten bei Ausübung von Expositions­zeiten in beiden Vertragsstaaten sowie bei einer Verschlimmerung wurden in formaler Hinsicht an die entsprechenden Bestimmungen in den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen angepaßt, wie dies auch bereits in den bisherigen Abkommen mit Kroatien und Slowenien (jeweils Art. 18) der Fall war.

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Art. 19 = Art. 18 Abs. 1 und 2 sowie Z 10 lit. A/2/a des Schlußprotokolls (Zusammenrechnung der Versicherungszeiten):

Ergänzend zu den bisherigen generellen Bestimmungen (Abs. 1 und 2) sieht Abs. 3 eine ergänzende bilaterale Bestimmung betreffend neutrale Zeiten vor, die bisher nur unilateral für die österreichische Seite vorgesehen war (Z 10 lit. A/2/a des Schlußprotokolls). Darüber hinaus sieht Abs. 4 eine ergänzende unilaterale mazedonische Regelung betreffend die Gleichstellung leistungsrelevanter Tatbestände vor.

Art. 20 = Art. 18 Abs. 3 (Mindestversicherungszeit).

Art. 21 = Art. 19 Abs. 2 und Art. 21 (Feststellung der Leistungen):

Abs. 1 trägt dem im EG-Recht im Bereich der Pensionsversicherung innewohnenden Grundsatz Rechnung, nach dem innerstaatlich gebührende Leistungsansprüche durch zwischenstaatliche Regelungen nicht gemindert werden dürfen und der auch bereits in die bisherigen Abkommen mit Kroatien und Slowenien (jeweils Art. 20 Abs. 1 lit. e) aufgenommen worden war.

Abs. 2 sieht die Berechnung der Leistungen nach Art. 22 (für die österreichische Seite) bzw. Art. 23 (für die mazedonische Seite) vor, wenn der Leistungsanspruch nur unter Zusammenrechnung der beiderseitigen Versicherungszeiten besteht.

Art. 22 = Art. 19 Abs. 3 und Z 10 lit. A des Schlußprotokolls (Berechnung der österreichischen Teilleistungen):

Auch in den zwischenstaatlichen Fällen, in denen der Leistungsanspruch nur unter Berücksichtigung der mazedonischen Versicherungszeiten besteht, ist die Berechnung der österreichischen Leistungen ausschließlich auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten (“Direktberechnung”) anstelle der bisherigen Berechnung im Zeitenverhältnis (“pro-rata-temporis-Berechnung”) vorgesehen. Diese einer wesentlichen Vereinfachung der Pensionsberechnung dienende Direktberechnung entspricht wörtlich den bereits im Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten getroffenen Regelungen (zB Art. 11 der Abkommen mit Kanada und den USA in der Fassung der Zusatzabkommen vom 12. September 1995 bzw. 5. Oktober 1995, BGBl. Nr. 570/1996 bzw. 779/1996).


Art. 23 = Art. 19 Abs. 3 (Berechnung der mazedonischen Teilleistungen).

Arbeitslosigkeit

Art. 24 = Art. 25 Abs. 1 und 2 (Zusammenrechnung der Versicherungszeiten).

Art. 25 = Art. 25 Abs. 3 (Bezugsdauer).

Verschiedene Bestimmungen

Ohne wesentliche materiellrechtliche Änderungen wurden die Art. 26 bis 34 insbesondere in formaler Hinsicht an die diesbezüglich bereits in den bisherigen Abkommen mit Kroatien und Slowenien getrof­fenen Regelungen (jeweils Art. 31 bis 39) angepaßt:

Art. 26 Abs. 1 = Art. 35 Abs. 1 erster Satz (Durchführungsvereinbarung).

Art. 26 Abs. 2 = Art. 35 Abs. 2 (Rechtsänderungen).

Art. 26 Abs. 3 = Art. 35 Abs. 3 (Amtshilfe).

Art. 26 Abs. 4 = – (Direktverkehr).

Art. 26 Abs. 5 = Art. 40 (Amtssprachen).

Art. 26 Abs. 6 = Art. 36 (ärztliche Untersuchungen).

Art. 26 Abs. 7 = – (gerichtliche Rechtshilfe).

Art. 27 = Art. 35 Abs. 1 zweiter Satz (Verbindungsstellen).

Art. 28 = Art. 39 (Gebührenbefreiungen).

Art. 29 = Art. 41 (Antragsgleichstellung).

Art. 30 = Art. 42 (Zahlungsverkehr).

Art. 31 = Art. 37 und 37a (Vollstreckungshilfe).

Art. 32 = Art. 44 (Verrechnung von Vorschüssen).

Art. 33 = Art. 38 (Übergang von Schadenersatzansprüchen).

Art. 34 = Art. 43 (Streitbeilegung).

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 35 = Art. 45 (Übergangsbestimmungen).

Art. 36 = Art. 33 und 34 sowie Z 14 und 15 des Schlußprotokolls (Versicherungslastregelungen).

Art. 37 = Art. 46 und 47 (Inkrafttreten):

Die Kündigung des bisherigen Abkommens ist ausschließlich zur Sicherstellung des Entfalls der Zahlung von österreichischen Familienbeihilfen für Kinder in Mazedonien erfolgt. Zur Wahrung der Rechte der vom bisherigen Abkommen erfaßten Berechtigten in den anderen Bereichen sieht Abs. 3 daher für diesen Personenkreis eine rückwirkende Anwendung des Abkommens unmittelbar im Anschluß an das Außerkrafttreten des bisherigen Abkommens vor.

Art. 38 = Art. 48 und 49 (Außerkrafttreten).