781 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung


über die Regierungsvorlage (692 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993) geändert wird


Der in der gegenständlichen Regierungsvorlage enthaltene Gesetzesvorschlag umfaßt zwei Schwerpunkte:

Zum einen soll der Geltungsbereich der bisher für die Klinischen Abteilungen geltenden Sonderbestimmungen der §§ 61 bis 69 UOG 1993 auf die gesamten Medizinischen Fakultäten ausgeweitet werden. Dies bedeutet, daß die Medizinischen Fakultäten eine eigene Budgethoheit erhalten und bestimmte Aufgaben des Rektors, soweit sie Medizinische Fakultäten betreffen, auf deren Dekan bzw. Aufgaben des Senates auf das Fakultätskollegium übertragen werden sollen. Damit soll der Sonderstellung der Medizinischen Fakultäten, welche die Aufgaben der Lehre und Forschung mit denen der Führung einer Krankenanstalt vereinen, Rechnung getragen werden.

Zum anderen sieht der Gesetzesvorschlag eine sinngemäße Übernahme der mit BGBl. Nr. 655/1996 im Universitäts-Organisationsgesetz (1975) vorgenommenen Änderungen auch in das UOG 1993 vor. Dabei handelt es sich um eine dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 1995, G 1249/95-8, G 1289/95-8, gerecht werdende Änderung des Abstimmungsmodus bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation im Habilitationsverfahren, um eine Verfassungsbestimmung, die es den Universitäten ermöglichen soll, auf Basis von Vereinbarungen verstärkt in internationaler Kooperation tätig zu werden, sowie um eine Ausweitung der universitären Teilrechtsfähigkeit auf Untersuchungen und Befundungen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung dienen.

Der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. Juni 1997 in Verhandlung genommen.

An der sich an die Ausführungen der Berichterstatterin anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, Dr. Martina Gredler, MMag. Dr. Madeleine Petrovic und MMag. Dr. Willi Brauneder sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Dr. Caspar Einem.

Die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser und Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch brachten einen Zusatz­antrag betreffend die §§ 3, 13, 14, 24, 41, 42, 63, 72, 87 und 89 UOG 1993 ein, der wie folgt begründet war (die Ziffernbezeichnungen sind jenen des Gesetzesvorschlages in der Fassung des Ausschußberichtes angepaßt):

„Zu Z 2 (§ 3 Abs. 1a):

Gemäß § 21 Abs. 1 UOG 1993 können Universitätsprofessoren auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete zum Bund stehen. Die dienstrechtlichen Voraussetzungen finden sich in § 57 Vertragsbedienstetengesetz. Das Dienstverhältnis von Vertragsprofessoren ist zeitlich befristet und kann höchstens einen Zeitraum von zweimal fünf Jahren umfassen. Derartige Professoren sollen auch im Rahmen der im Wege der Teilrechtsfähigkeit der Universitäten und ihrer Einrichtungen erworbenen Geldmittel vom Bund – als Bundesbedienstete – eingestellt werden können. Zu diesem Zweck haben die teilrechtsfähigen universitären Einrichtungen die dafür vorgesehenen Geldmittel dem Bund zur Verfügung zu stellen, welcher dann diese Geldmittel zweckgebunden für die Personalkosten dieser Vertragsprofessoren (Stiftungsprofessoren) zu verwenden hat.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 1b):

Die Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Wien verfügt derzeit über Einnahmen von etwa 50 Millionen Schilling jährlich, die im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung für die Bezahlung von refundierten Bediensteten, zahnärztlichen Schülerinnen sowie für die Bereitung des Sachaufwandes für die von ihr erbrachten ärztlichen Leistungen verwendet werden. Im Stellenplan des Bundes werden aber keine neuen Planstellen mehr geschaffen, deren Aufwand nach Maßgabe eigener Einnahmen dem Bund zu ersetzen ist, sodaß auslaufende bestehende Dienstverhältnisse von refundierten Bedien­steten durch Bundesplanstellen ersetzt werden müssen. Diese sind jedoch auf Grund der Planstellen­situation des Bundes nicht verfügbar, womit eine Fortführung des kurativen Betriebes der Universitäts­klinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde nicht mehr gewährleistet werden kann.

Zweck der geplanten Regelung ist, jene kurativen Teile der ärztlichen Leistungen, die nicht der klinisch praktischen Ausbildung der Teilnehmer am zahnärztlichen Lehrgang (bzw. der klinisch-praktischen Aus­bildung der künftigen Studenten der Studienrichtung der Zahnmedizin) dienen und von wissen­schaftlicher Relevanz sind, in den Bereich der Teilrechtsfähigkeit zu überführen. Es sind jene Leistungen, die von den Patienten direkt zu bezahlen sind, sowie Leistungen an Patienten mit besonders schwierigen Indikationen mit Einnahmen von insgesamt 27 Millionen Schilling. Mit diesen Einnahmen könnten sowohl die auf diese Leistungen entfallenden Personalkosten von derzeit zirka 14,55 Millionen Schilling sowie die entsprechenden Sachaufwendungen beglichen werden.

Ähnlich wie bei der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Wien liegt die Problematik bei den Universitätskliniken der Veterinärmedizinischen Universität: Das UOG 1993 enthält im § 72 Abs. 3 Sonderbestimmungen für die Verwendung der Honorare, die von Tierbesitzern für Leistungen der Kliniken des Tierspitals sowie für die Leistungen der Institute der Veterinärmedizinischen Universität für das Tierspital zu entrichten sind. Die Honorare sind zufolge der erwähnten gesetzlichen Regelung zweckgebundene Einnahmen gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes. Sie dürfen nur für bestimmte Sachaufwendungen herangezogen werden, nicht aber für die Bedeckung eines Personal­aufwandes. Wie bei der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Wien soll daher eine Möglichkeit geschaffen werden, in der Teilrechtsfähigkeit Personal nach dem Angestell­tengesetz anzustellen – wobei es sich vorrangig um Tierärzte handeln wird – und die hiefür erforder­lichen Mittel aus den Honoraren, die die Tierbesitzer zu bezahlen haben und welche sich im langjährigen Durchschnitt auf 19 Millionen Schilling belaufen, bereitzustellen.

Zu Z 5 (§ 13 Abs. 3):

Diese Bestimmung ermöglicht die Teilnahme der an einer Universität zugeordneten ausländischen Lehrer und Forscher an der inneruniversitären Willensbildung sowie die Teilnahme von Wissenschaftern an Berufungs- und Habilitationskommissionen. Die Änderung wurde wegen der in § 57 VBG vorgenom­menen Einführung der Vertragsprofessoren als dienstrechtliche Kategorie notwendig.

Zu Z 6 (§ 14 Abs. 2):

Satz 3 und 4 des Abs. 2 wurden gestrichen, da sie mißverständlich und der Klarheit der Gesetzesstelle abträglich waren. Die konkrete Regelung von Wahlverfahrensbestimmungen überträgt das Gesetz der universitären Satzung (Wahlordnung). Im übrigen wurde ein grammatikalischer Fehler im Satz 5 des Abs. 2 korrigiert.

Zu den Z 17 und 18 (§ 24):

Durch die Änderung der Bestimmung über die Emeritierung und die Aufnahme des Tatbestandes des Übertritts in den Ruhestand im § 163 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes war die Anpassung des § 24 notwendig.

Zu den Z 21 bis 23 (§ 41):

Hier werden die Kompetenzen der Studienkommission mit den korrespondierenden Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, in Einklang gebracht.

Zu Z 24 (§ 42 Abs. 2):

§ 42 Abs. 2 regelt die Aufgaben des/r Vorsitzenden der Studienkommission. Die Aufgaben sind an den Katalog des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, anzugleichen. Die nun nicht mehr aufscheinenden Aufgaben sind durch das UniStG weggefallen oder auf den Studiendekan über­gegangen.

Zu Z 35 (§ 63 Abs. 4):

Das neue Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz bindet die Ausübung der in diesem Gesetz vorgesehenen Mitwirkungsbefugnisse der betrieblichen Vertretungsorgane (Betriebsrat, Personalvertretung) an das Einvernehmen mit Vertretern (Vertreterinnen) der betroffenen Dienstnehmer (Dienstnehmerinnen). Das Gesetz läßt es jedoch offen, wie diese Vertreter bestellt bzw. gewählt werden. Für den Bereich der Ärzte des Bundes an den Universitätskliniken bedeutet dies, daß die Dienststellenausschüsse bzw. der Zentralausschuß nur im Einvernehmen mit Vertretern der betroffenen im klinischen Bereich tätigen Bundesärzte handeln und Betriebsvereinbarungen über verlängerte Dienste abschließen dürfen. Es erscheint zweckmäßig, die Wahl dieser Vertreter im UOG bzw. im UOG 1993 – und nicht zB im PVG – zu regeln und als Wahlorgan die – auf die Ärzte eingeschränkte – Kurie des ,akademischen Mittelbaues‘ im Fakultätskollegium der Medizinischen Fakultät vorzusehen. Mit fünf Vertretern ist eine Streuung nach den Fachbereichen möglich. Die Universitätsprofessoren sind fast ausnahmslos in der Funktion als Primarius tätig und daher von den Bestimmungen des KA-AZG ausgenommen. Eine Regelung im UOG (UOG 1993) statt im PVG wird auch von der Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals befürwortet.


Zu Z 38 (§ 72 Abs. 3):

Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit der Erweiterung der Teilrechtsfähigkeit in § 3 Abs. 1b Z 2 zu sehen. Honorare, die auf Grund von Leistungen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 3 Abs. 1b Z 2 eingehoben werden, sind von der Universitätsklinik, die die Leistung erbracht hat, insbesondere zur Bedeckung des Personalaufwandes für Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit zu verwenden.

Zu Z 39 (§ 87 Abs. 2):

Höchstens die Zeitspanne der Implementierung des UOG 1993, also die Dauer zwischen dem Zeitpunkt nach § 87 Abs. 4 UOG 1993 und dem Zeitpunkt nach § 87 Abs. 3 UOG 1993 kann auf Grund eines Beschlusses des jeweiligen Senates/Universitätskollegiums zur jeweils ersten Funktionsperiode von Organen und Mitgliedern von Kollegialorganen nach UOG 1993 dazugerechnet werden. Damit soll auch den Funktionsträgern gemäß UOG 1993, die im Zuge der Implementierungsphase gewählt (bestellt) werden, die Möglichkeit geboten werden, eine ganze Funktionsperiode die vollen Rechte nach UOG 1993 ausüben zu können.

Zu Z 40 (§ 89 Abs. 5):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Verfassungsbestimmung des § 13 Abs. 3. Als Inkraft­tretenszeitpunkt wurde der Beginn des Studienjahres 1997/98 festgelegt.“

Darüber hinaus brachten die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser und Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch einen weiteren Zusatzantrag ein, der eine Änderung in § 18 Abs. 4 erster Satz UOG 1993 zum Inhalt hatte und dem die nachstehende Begründung beigegeben war:

„Lehrveranstaltungsbewertungen durch die Studierenden können jedes, jedes zweite, jedes dritte oder jedes vierte Semester vorgesehen werden. An Fakultäten mit mehreren Studienrichtungen könnten die Erhebungssemester zwischen diesen Studienrichtungen variiert und dadurch die für die Evaluierung vorgesehene Infrastruktur gleichmäßig, aber in wesentlich geringerem Ausmaß als nach der geltenden Regelung in Anspruch genommen werden. Ergänzende Regelungszuständigkeiten bestehen für die Satzung (§ 7 Abs. 2 Z 13 UOG 1993) und das Fakultätskollegium (§ 48 Abs. 1 Z 14 UOG 1993), allenfalls auf Antrag einer Studienkommission (§ 41 Abs. 3 Z 7 UOG 1993).“

Die Abgeordnete MMag. Dr. Madeleine Petrovic brachte einen Abänderungsantrag ein, der eine Änderung der vorgeschlagenen Fassung des § 51 Abs. 5 sowie eine Streichung der vorgeschlagenen Fassung des § 61a Abs. 3 UOG 1993 zum Gegenstand hatte.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzesvorschlag in der Fassung der beiden von den Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser und Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch einge­brachten Zusatzanträge mit Stimmenmehrheit angenommen. Der Abänderungsantrag der Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic fand nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.

Mit Stimmenmehrheit traf der Ausschuß die nachstehende Feststellung:

„Der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung stellt im Zusammenhang mit dem Abänderungsantrag betreffend § 18 Abs. 4 fest, daß Lehrveranstaltungen, die zur Studieneingangsphase gemäß § 38 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, gehören, in möglichst kurzen zeitlichen Abständen einer Bewertung durch die Studierenden unterzogen werden sollten.“

Der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung stellt somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 06 25

                                 Sonja Ablinger                                                              Dr. Michael Krüger

                                 Berichterstatterin                                                                         Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993) geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten sowie Untersuchungen und Befundungen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung dienen, im Auftrag Dritter gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes abzuschließen;“

2. Nach dem § 3 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Universitäten und ihre Einrichtungen können im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit gemäß Abs. 1 erworbene Geldmittel dem Bund zur Einstellung von Vertragsprofessoren gemäß § 21 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zur Verfügung stellen (Stiftungsprofessoren). Diese Geldmittel sind vom Bund gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 216/1986, zweckgebunden für die Personalkosten dieser Stiftungsprofessoren zu verwenden.

(1b) Über Abs. 1 hinaus sind im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit

           1. die Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Wien zum Abschluß von Verträgen über die Erbringung ärztlicher Leistungen und

           2. die Universitätskliniken der Veterinärmedizinischen Universität Wien zum Abschluß von Verträgen über tierärztliche Leistungen

berechtigt, soweit diese der wissenschaftlichen Forschung dienen und nicht Bestandteil der Lehre sind. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sind anzuwenden.“

3. In § 4 Abs. 1 wird nach dem Wort „Arbeiten“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Untersuchungen und Befundungen“ eingefügt.

4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Universitäten sind ermächtigt, mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lehre abzuschließen. Die betreffenden Studien und Prüfungen können zur Gänze oder zum Teil auch außerhalb des österreichischen Staatsgebietes abgehalten werden, wenn dies im Hinblick auf die Erfordernisse der internationalen Zusammenarbeit erforderlich und sinnvoll ist.

(2) Der Abschluß von Vereinbarungen gemäß Abs. 1 ist zulässig, wenn hiedurch der gemäß den Studienvorschriften von der Universität durchzuführende Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Die Vereinbarung hat insbesondere den Ersatz der Kosten durch den anderen Rechtsträger an die Universität zu regeln. Die eingenommenen Geldmittel sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.“

5. § 13 Abs. 3 lautet:

„(3) (Verfassungsbestimmung) In den folgenden Fällen können Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft – unbeschadet anderer in diesem Bundesgesetz geregelter Voraussetzungen – Organfunktionen im Rahmen von monokratischen und kollegialen Universitätsorganen übernehmen:

           1. Personen, die in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis oder sonstigen Rechts­verhältnis zum Bund stehen, und denen auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern, für sämtliche Universitätsorgane;

           2. Vertragsprofessoren gemäß § 21 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für sämtliche Universitätsorgane;

           3. Wissenschafter als Mitglieder von Berufungskommissionen und Habilitationskommissionen.“

6. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Wahlen sind geheim durchzuführen und das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Eine Wahl ist gültig, wenn wenigstens ein Viertel der Wahlberechtigten sich daran beteiligt. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so sind die gewählten Vertreter (Mandate) auf die einzelnen Wahlvorschläge entsprechend den für sie abgegebenen Stimmen zu verteilen. Die Satzung hat die näheren Bestimmungen für die Durchführung von Wahlen und Entsendungen zu regeln (Wahlordnung).“

7. In § 16 Abs. 2 wird nach dem Wort „Institutsvorstandes“ die Wortfolge „bzw. gewählten Vorstandes einer Universitätsklinik oder eines Klinischen Instituts“ eingefügt.

8. Dem § 17 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„An Universitäten mit Medizinischen Fakultäten hat der Senat die Bedarfsberechnungen und den Budgetantrag des Fakultätskollegiums der Medizinischen Fakultät als Teil des Budgetantrages der Universität zu übernehmen. Dieser Budgetantrag hat die Personalausgaben, die personalbezogenen Aufwendungen und die Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen für Lehr- und Forschungs­erfordernisse, die ausschließlich der Medizinischen Fakultät zuzurechnen sind, zu enthalten.“

9. In § 17 Abs. 4 wird vor dem letzten Satz eingefügt:

„Abweichend davon ist die Budgetzuweisung für jede Medizinische Fakultät auf der Grundlage des Beschlusses des Fakultätskollegiums (§ 48 Abs. 1 Z 4 und 5) mit dem Dekan unter Beiziehung des Rektors zu verhandeln. In der Budgetzuweisung an die Universität ist der auf die Medizinische Fakultät entfallende Anteil gesondert auszuweisen.“

10. Dem § 17 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„An Medizinischen Fakultäten steht diese Ermächtigung dem Dekan zu.“

11. Dem § 17 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Den in der Budgetzuweisung an die Universität für die Medizinische Fakultät gesondert ausgewiesenen Teil hat der Rektor zur Gänze an den Dekan der Medizinischen Fakultät weiterzuleiten.“

12. In § 18 Abs. 4 erster Satz werden die Worte „jedes Semester“ durch die Wortfolge „in regelmäßigen, vier Semester nicht übersteigenden Abständen“ ersetzt.

13. Im § 20 Abs. 6 wird nach dem Wort „Dritter“ folgende Wortfolge eingefügt:

„sowie Aufträge Dritter zu Untersuchungen und Befundungen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung dienen,“

14. § 20 Abs. 6 Z 4 lautet:

         „4. der Institutsvorstand vor Annahme eines solchen Auftrags informiert wurde und er die Durchführung dieses Auftrages nicht mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Z 1 und 2 untersagt hat. Das Untersagungsrecht hat der Dekan nach Anhörung der Institutskonferenz auszuüben, wenn ein solcher Auftrag vom Institutsvorstand selbst übernommen werden soll.“

15. In § 22 Abs. 1 wird nach dem Wort „Rektors“ der Klammerausdruck „(an Medzinischen Fakultäten das Fakultätskollegium nach Anhörung des Dekans und des Senates)“ eingefügt.

16. Dem § 22 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:

„Der Mitteilung sind die Begründungen und die Stellungnahmen aus dem (den) Anhörungsverfahren anzuschließen.“

17. Die Überschrift zu § 24 lautet:

„Emeritierte Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren/Professorinnen im Ruhestand“

18. Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abs. 2 ist auf Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren sowie auf Univer­sitätsprofessoren (§ 21) im Ruhestand anzuwenden.“

19. Im § 28 Abs. 6 entfallen die zwei letzten Sätze. Nach Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Bei der Entscheidung über das Vorliegen der wissenschaftlichen Qualifikation des Habilitationswerbers gibt die Mehrheit der Mitglieder der Habilitationskommission mit Lehrbefugnis (venia docendi) den Ausschlag. Bei negativer Beurteilung einer der im ersten Abschnitt zu prüfenden Voraussetzungen ist mit Bescheid des Dekans der Antrag des Kandidaten auf Verleihung der Lehrbefugnis abzuweisen. Bei positiver Beurteilung aller im ersten Abschnitt zu prüfenden Voraus­setzungen ist das Verfahren mit dem zweiten Abschnitt fortzusetzen.“

19a. Im ersten Satz des § 28 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Mitglieder der Habilitationskommission“ folgende Wortfolge eingefügt: „ , eines davon aus dem Kreis der Studierenden,“.

20. Nach § 28 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Ein Beschluß über die positive Beurteilung des zweiten Abschnittes kommt nicht zustande, wenn alle anwesenden Vertreter der Studierenden geschlossen gegen den Antrag gestimmt haben (Sperrminorität). In diesem Fall hat die Kommission ein weiteres Gutachten über die didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung des Habilitationswerbers einzuholen und eine Beschlußfassung nach neuerlicher Beratung durchzuführen. Gegen diesen Beschluß ist die Ausübung der Sperrminorität nicht mehr möglich.“

21. Im § 41 Abs. 3 lautet die Z 8:

         „8. Beschlußfassung über die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einer Fremdsprache (§ 10 Abs. 2 Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997);“

22. Im § 41 Abs. 3 lautet die Z 9:

         „9. Begutachtung von Anträgen auf Genehmigung eines individuellen Diplomstudiums (§ 17 Abs. 3 UniStG);“

23. Dem § 41 Abs. 3 wird folgende Z 10 angefügt:

       „10. Erlassung von Verordnungen über die generelle Anerkennung von Prüfungen (§ 59 Abs. 1 UniStG).“

24. § 42 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Aufgaben des Vorsitzenden der Studienkommission sind:

           1. Abgabe einer Stellungnahme zum Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium unter Nachsicht von der Kenntnis der deutschen Sprache (§ 37 Abs. 3 UniStG);

           2. Anerkennung von Prüfungen (§ 59 UniStG);

           3. Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten (§ 64 UniStG).“

25. In § 48 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Dekans“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „an Medizinischen Fakultäten auch des Vizedekans“ eingefügt.

26. In § 49 Abs. 8 wird nach dem Wort „vertreten“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „an Medizinischen Fakultäten durch den Vizedekan“ eingefügt.

27. Dem § 51 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die als Vertreter der Medizinischen Fakultät gewählten bzw. entsendeten Mitglieder des Senates sind in den in Abs. 1 Z 7, 8 und 10 genannten Angelegenheiten nicht stimmberechtigt.“

28. Nach § 52 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) An Universitäten mit Medizinischen Fakultäten sind die in Abs. 1 Z 3, 8 und 11 angeführten Aufgaben für den Bereich der Medizinischen Fakultät vom Dekan dieser Fakultät wahrzunehmen.“

29. Dem § 52 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Hinsichtlich des gesondert ausgewiesenen Budgetteiles der Medizinischen Fakultät obliegt dies dem Dekan der Medizinischen Fakultät.“

30. Im § 53 Abs. 9 werden die Worte „zu karenzieren.“ durch die Wortfolge „unter Entfall der Bezüge beurlaubt.“ ersetzt.

31. § 56 Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. Vertreter der Gebietskörperschaften und gegebenfalls Vertreter des internationalen Koopera­tionsbereiches der Universität;“

32. Die Überschrift des VIII. Abschnittes lautet:

„Sonderbestimmungen für die Medizinischen Fakultäten“

33. In § 61 Abs. 2 tritt anstelle der Wortfolge „nach Anhörung des Rechtsträgers“ die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Rechtsträger“.

34. Nach § 61 werden folgende §§ 61a und 61b samt Überschriften eingefügt:

„Dekan/Dekanin, Vizedekan/Vizedekanin

§ 61a. (1) Dem Dekan steht bei der Erfüllung seiner Aufgaben (§§ 17 Abs. 4 und 5, 22 Abs. 1, 49 Abs. 1, 52 Abs. 1a und 2, 61b Abs. 3 und 65 Abs. 6) ein Vizedekan zur Seite. Der Dekan kann den Vizedekan mit der selbständigen Erledigung bestimmter Aufgabenbereiche betrauen; dieser unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen des Dekans. Der Dekan wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizedekan vertreten. Der Vizedekan gehört dem Fakultätskollegium mit beratender Stimme an.

(2) Der Vizedekan wird vom Fakultätskollegium auf Vorschlag des Dekans für eine Funktions­periode von vier Jahren aus dem Kreis der Universitätslehrer mit Lehrbefugnis (venia docendi) der Medizinischen Fakultät gewählt. Das Fakultätskollegium kann den Vizedekan vor Ablauf seiner Funktionsperiode mit Zweidrittelmehrheit abberufen.

(3) Wird der Vorstand einer nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Klinik oder eines nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Klinischen Instituts zum Dekan gewählt, ist § 49 Abs. 6 nicht anzuwenden.

Ethikkommission

§ 61b. (1) An jeder Medizinischen Fakultät ist vom Fakultätskollegium zur Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten, der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter medizinischer Forschung am Menschen eine Ethikkommission einzurichten.

(2) Die Ethikkommission setzt sich aus Frauen und Männern zusammen und besteht aus:

           1. zwei nicht in die zu prüfende Angelegenheit involvierten Universitätslehrern der Medizinischen Fakultät als Vorsitzender und dessen Stellvertreter,

           2. mindestens einem Facharzt der Medizinischen Fakultät, in dessen Sonderfach die jeweilige klinische Prüfung fällt,

           3. einem Vertreter des Krankenpflegefachdienstes,

           4. einem Juristen,

           5. einem Pharmazeuten,

           6. einem Patientenvertreter,

           7. einem Theologen oder einem an einer Krankenanstalt tätigen Seelsorger,

           8. einem Statistiker oder Biometriker,

           9. weiteren, nicht in Z 1 bis 8 fallenden Personen, die über erforderliche Fachkenntnisse für die Beurteilung des betreffenden Projektes verfügen.

Für jedes Mitglied gemäß Z 3 bis 8 ist in gleicher Weise ein qualifizierter Vertreter zu bestellen. Bei der Beurteilung eines Medizinproduktes ist jedenfalls ein technischer Sicherheitsbeauftragter beizuziehen.

(3) Der Vorsitzende und der Stellvertreter werden vom Fakultätskollegium gewählt. Die Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 bis 8 erfolgt durch den Dekan auf Grund von Vorschlägen geeigneter Einrichtungen. Die der Ehtikkommission gemäß Abs. 2 Z 2 und 9 angehörenden Mitglieder werden vom Vorsitzenden der Kommission jeweils projektbezogen aus einem Vorschlag des Fakultätskollegiums bestellt.

(4) Das Fakultätskollegium hat für die Ehtikkommission eine Geschäftsordnung zu erstellen, die der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr unterliegt.“

35. Dem § 63 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die als Ärzte verwendeten Mitglieder des Fakultätskollegiums gemäß § 48 Abs. 3 Z 2 haben fünf Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 und § 3 Abs. 3 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, BGBl. I Nr. 8/1997) für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Wählbar sind Universitätsassistenten (§ 29), Wissenschaftliche Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 32) sowie Ärzte in Ausbildung (§ 33), die in einem Dienstverhältnis oder sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund stehen und an einer Universitätseinrichtung im Klinischen Bereich als Ärzte verwendet werden.“


36. § 64 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei begründetem Verdacht, daß der Vorstand einer nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Universitätsklinik oder eines nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Klinischen Instituts oder der Leiter einer Klinischen Abteilung seine Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt, hat der Rektor von Amts wegen oder auf Antrag entweder der Klinik- bzw. Institutskonferenz oder des Fakul­tätskollegiums ein Ermittlungsverfahren für eine allfällige Amtsenthebung einzuleiten. Eine Amtsent­hebung ist bescheidmäßig auszusprechen.“

37. In § 65 Abs. 6 tritt anstelle der Wortfolge „im Klinischen Bereich“ die Wortfolge „der Medizinischen Fakultät“.

38. § 72 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Honorare für die Leistungen der Kliniken des Tierspitals an Patienten sowie für die Leistungen der Institute der Veterinärmedizinischen Universität für das Tierspital sind gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes als zweckgebundene Einnahmen für die Kosten der Instandhaltung oder Erneuerung der Hilfsmittel, die im Zusammenhang mit der Behandlung von Tieren entstehen, zu verwenden. Unbeschadet des § 4 Abs. 3 fließen Honorare, die auf Grund von Leistungen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 3 Abs. 1b Z 2 eingehoben werden, jener Universitätsklinik als teilrechts­fähiger Einrichtung zu, die die Leistung erbracht hat; sie sind insbesondere für die Bedeckung des Perso­nalaufwandes für Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit zu verwenden.“

39. § 87 Abs. 2 lautet:

„(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Organe und Mitglieder von Kollegialorganen haben ihre Funktion bis zur Konstituierung bzw. zum Amtsantritt der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen neuen Organe weiter auszuüben. Durch Beschluß des Senats (Universitätskollegiums) kann die erste Funktionsperiode von Organen und Mitgliedern von Kollegial­organen nach dem Wirksamwerden des UOG 1993 höchstens um eine Zeitspanne verlängert werden, wie sie zwischen dem in der Verordnung gemäß Abs. 4 festgelegten Datum und dem effektiven Wirksam­werden dieses Bundesgestzes an der jeweiligen Universität gemäß Abs. 3 verstrichen ist.“

40. Dem § 89 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmung des § 13 Abs. 3 tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.“