814 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über den Antrag 486/A der Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Dr. Ewald Nowotny und Genossen betreffend ein Bundesgesetz über die Veräußerung von Aktien der Bank Austria Aktiengesellschaft


Dem gegenständlichen Antrag ist folgende Begründung beigegeben:

Allgemeiner Teil

Durch dieses Bundesgesetz wird der Entschließung des Nationalrates vom 14. Jänner 1997, hinsichtlich des Verkaufs der „Bundesanteile an der Bank Austria“ Rechnung getragen.

Besonderer Teil

Zu Artikel I

Zu § 1:

Zweck dieser Bestimmung ist es, sicherzustellen, daß der Verkauf der ehemaligen Bundesanteile an der Bank Austria zwingend noch im Jahr 1997 erfolgt. Damit werden diese Anteile noch im Jahre 1997 auch dem mittelbaren Einflußbereich des Bundes entzogen.

Zu § 2:

Der in der Entschließung vorgezeichnete Weg ist eine möglichst breite Streuung an Private; unter schwierigen Kapitalmarktbedingungen könnte eine breite Streuung eines so großen Aktienvolumens innerhalb kurzer Frist auf Schwierigkeiten stoßen, weshalb vorzugsweise eine Übertragung aller Aktien an ein Bankenkonsortium oder an eine einzelne Bank zum Zweck der Weiterveräußerung in möglichst breiter Streuung, vorrangig über die Wiener Börse erfolgen soll. Dies hätte auch den Vorteil, daß eine Besserungsvereinbarung abgeschlossen werden kann, sodaß dem Bund zu einem späteren Zeitpunkt ein zusätzlicher Verkaufserlös zufließen kann.

Zu § 3:

Diese Bestimmung nimmt auf den zwischen der Republik Österreich und der PTBG abgeschlossenen Kaufvertrag vom 30. Dezember 1996 bezug.

Zu § 4:

Bei dem gegebenenfalls an die PTBG abzuführenden und von der PTBG an den Bund weiterzuleitenden Nettomehrerlös wird es sich um die Differenz zwischen Anschaffungspreis und Veräußerungspreis für die vom Bankenkonsortium bzw. einer einzelnen Bank übernommenen Aktien handeln; es ist jedenfalls damit zu rechnen, daß den Finanzinstituten das von ihnen zu übernehmende Risiko, die ihnen erwach­senden Finanzierungskosten und die Plazierungskosten marktkonform abzugelten sein werden.

Zu Artikel II

Durch Artikel I wird die Vorgangsweise für die Veräußerung der Bundesanteile an der Bank Austria neu geregelt; damit ist die seinerzeitige Gesetzesbestimmung, mit der die Ermächtigung zur Veräußerung von Anteilsrechten an der „Creditanstalt-Bankverein“ und der „Österreichische Länderbank Aktiengesell­schaft“ erteilt wurde (BGBl. Nr. 163/1991), überholt und wird daher aufgehoben.

Der Finanzausschuß hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 2. Juli 1997 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Alexander Van der Bellen, Dr. Ewald Nowotny, Mag. Gilbert Trattner, Dr. Kurt Heindl, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Dr. Martina Gredler, Mag, Dr. Josef Höchtl, Hermann Böhacker, Mag, Reinhard Firlinger, Mag. Herbert Kaufmann, Kurt Eder und Peter Rosenstingel sowie der Bundesminister für Finanzen Rudolf Edlinger.


Die Abgeordneten Dr. Andreas Khol und Dr. Ewald Nowotny brachten einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

Zu Artikel 1 § 1:

Um im Hinblick auf die Entwicklung der Kapitalmärkte eine allenfalls notwendige Flexibilität zu gewährleisten, kann mit Zustimmung der Bundesregierung die Veräußerungsfrist um maximal drei Monate verlängert werden.

Zu Artikel 1 § 2:

Die PTBG soll bei der Veräußerung der in ihrem Eigentum stehenden Aktien an der Bank Austria Aktiengesellschaft nicht ausschließlich auf Kredit- oder Finanzinstitute angewiesen sein, sondern soll diese Aktien einem möglichst breiten Interessentenkreis anbieten können. Um alle möglichen Über­nehmer dieser Aktien begrifflich zu erfassen, sollen die Aktien daher auch an ein privates Konsortium veräußert werden können.

Klargestellt wird außerdem, daß die Veräußerung der Aktien durch die PTBG zum Zweck der für den Bund bestmöglichen Weiterveräußerung zu erfolgen hat. Bei der Weiterveräußerung soll nach Möglich­keit eine besondere Berücksichtigung privater österreichischer Eigentümer angestrebt werden.

Bei der Abstimmung wurde der Antrag 486/A unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsan­trages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 07 02

                    Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch                                                  Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz über die Veräußerung von Aktien der Bank Austria Aktiengesellschaft

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

§ 1. Die Post- und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (PTBG) hat die in ihrem Eigentum stehenden Aktien der Bank Austria Aktiengesellschaft bis zum 31. Dezember 1997 zu veräußern. Mit Zustimmung der Bundesregierung kann diese Frist um maximal drei Monate verlängert werden.

§ 2. Vorzugsweise soll die PTBG die Aktien an Kredit- oder Finanzinstitute oder ein privates Konsortium zum Zweck der für den Bund bestmöglichen Weiterveräußerung in möglichst breiter Streuung, vorrangig über die Börse, veräußern.

§ 3. Der zu vereinbarende Verkaufspreis hat über dem von der PTBG an die Republik Österreich geleisteten Kaufpreis zuzüglich der der PTBG entstandenen Kosten für den Ankauf bzw. den Weiterverkauf der Aktien und zuzüglich der bei der PTBG angefallenen Zinsen für die Finanzierung des Kaufpreises zu liegen.

§ 4. Ein im Zuge der Weiterveräußerung der Aktien im Vergleich zu dem bezahlten Kaufpreis erzielter Nettomehrerlös ist an die PTBG abzuführen. Dieser Nettomehrerlös ist an den Bund weiterzuleiten.

Artikel II

Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 163/1991 tritt außer Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.