815 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über den Antrag 487/A der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Nullkuponfonds­gesetz geändert wird

Das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg (Eurostat) hat über wichtige Fragen der Rechnungslegung entschieden und damit die Richtlinien festgelegt, die zu einer besseren Vergleichbarkeit der Budgetdefizite und der Schuldenstände der EU-Mitgliedstaaten beitragen sollen. Zur Verbuchung der Zinsen von Nullkuponanleihen wurde entschieden, daß die Differenz zwischen Ausgabepreis und dem Rücknahmepreis einer Nullkuponanleihe als Zinsen zu verbuchen ist, wobei der Verbuchungszeitpunkt die Fälligkeit der Schuldverschreibung ist. Die Daten von Eurostat werden von der Kommission verwendet, um über die Einhaltung der Konvergenzkriterien der Mitgliedstaaten zu wachen.

Da die alljährliche Zinsbelastung des Budgets, wie sie sich aus dem Nullkuponfondsgesetz ergibt, nicht dem EU-Standard entspricht, ist das Nullkuponfondsgesetz aufzuheben.

Zu § 3:

Auf Grund der Auflösung des Fonds zum 1. September 1998 hat die Dotation des Fonds 1998 zu entfallen.

Zu § 7:

Mit der Aufhebung des Bundesgesetzes zum 1. September 1998 wird der Österreichischen Bundes­finanzierungsagentur die Möglichkeit gegeben, bei der Auflösung von Veranlagungen des Fonds günstige Marktentwicklungen abzuwarten und dadurch ein besseres wirtschaftliches Ergebnis zu erzielen.

Der Finanzausschuß hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 2. Juli 1997 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Hermann Böhacker, Dr. Alexander Van der Bellen und Hans Helmut Moser sowie der Bundesminister für Finanzen Rudolf Edlinger.

Bei der Abstimmung wurde der Antrag 487/A mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 07 02

                         Mag. Herbert Kaufmann                                                       Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Nullkuponfondsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Nullkuponfondsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 764/1992, wird wie folgt geändert:

1. § 3 entfällt.

2. Es wird folgender § 7 angefügt:

„§ 7. (1) Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur hat die für den Nullkuponfonds getätigten Veranlagungen bestmöglich aufzulösen und die Erlöse dem Bund bis zum 31. August 1998 zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985 zur Schaffung eines Fonds zur Verwaltung der Rückstellungen für Zinsen bei Nullkuponfinanzschulden des Bundes (Nullkuponfondsgesetz), in der geltenden Fassung, tritt mit 1. September 1998 außer Kraft. Der Nullkuponfonds wird mit gleichem Datum aufgelöst.“