837 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 24. 10. 1997

Regierungsvorlage


Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Formblätter

VERTRAG

ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN


Die Regierung der Republik Österreich

und

die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika,

in dem Wunsch, die Untersuchung und Verfolgung strafbarer Handlungen durch die Behörden beider Staaten wirksam zu gestalten, indem sie im weitestmöglichen Maße in Strafsachen zusammen­arbeiten und einander Rechtshilfe leisten,

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Die Vertragsparteien leisten einander gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages Rechtshilfe im Zusammenhang mit der Untersuchung und Verfolgung strafbarer Handlungen zu deren Bestrafung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind, sowie in damit zusammenhängenden Verfallsverfahren.

(2) Die Rechtshilfe umfaßt:

           a) die Ausforschung oder Identifizierung von Personen oder Gegenständen;

          b) die Zustellung von Schriftstücken;

           c) die Vernehmung von Zeugen und Auskunftspersonen;

          d) die Überstellung von in Haft befindlichen Personen für Beweis- oder sonstige Zwecke;

           e) die Zurverfügungstellung von Schriftstücken, Akten und Beweismitteln;

           f) die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme;

          g) die Beschränkung der Verfügung über Gegenstände;

          h) die Rechtshilfe in Verfahren betreffend Verfall und Rückstellung und

            i) jede andere Art der Rechtshilfe, die mit dem Gegenstand dieses Vertrages im Einklang steht und von den Zentralen Behörden der Vertragsparteien gegenseitig anerkannt wird.

(3) Der ersuchte Staat leistet Rechtshilfe unabhängig davon, ob die Handlung, die Gegenstand der Ermittlung, der Verfolgung oder des Verfahrens im ersuchenden Staat ist, nach dem Recht des ersuchten Staates eine gerichtlich strafbare Handlung darstellen würde; mit der Ausnahme, daß der ersuchte Staat es ganz oder zum Teil ablehnen kann, dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen, soweit die Handlung nach seinem Recht keine gerichtlich strafbare Handlung darstellen und die Erledigung des Ersuchens eine gerichtliche Anordnung für eine Durchsuchung oder Beschlagnahme oder andere Zwangsmaßnahmen erfordern würde. Der ersuchte Staat unternimmt jedoch jede Bemühung, um die Rechtshilfe, die eine gerichtliche Anordnung oder andere Zwangsmaßnahmen erfordert, zu leisten und bewilligt die Rechtshilfe, wenn der sich aus dem Ersuchen ergebende Sachverhalt den begründeten Verdacht darlegt, daß die beschriebene Handlung, hätte sie sich im ersuchten Staat ereignet, eine strafbare Handlung nach seinem Recht begründen würde.

(4) Rechtshilfe wegen fiskalischer strafbarer Handlungen darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Staates nicht dieselbe Art von Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder Devisenvorschriften enthält wie das Recht des ersuchenden Staates.

(5) Dieser Vertrag bezweckt lediglich die Rechtshilfe zwischen den Vertragsparteien. Die Bestimmungen dieses Vertrages begründen kein Recht irgendeiner Privatperson, Beweise zu erhalten, abzulehnen oder die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens zu verhindern.

Artikel 2

Zentrale Behörden

(1) In jeder Vertragspartei besteht eine Zentrale Behörde. Für die Republik Österreich ist die Zentrale Behörde der Bundesminister für Justiz oder solche Personen, die vom Bundesminister für Justiz bestimmt werden. Für die Vereinigten Staaten von Amerika ist die Zentrale Behörde der Attorney General oder solche Personen, die vom Attorney General bestimmt werden.

(2) Jede Zentrale Behörde stellt und empfängt Rechtshilfeersuchen. Rechtshilfeersuchen werden für die Behörden gestellt, die nach dem Gesetz für Ermittlungen oder für andere Verfolgungshandlungen hinsichtlich Strafsachen zuständig sind. Für die Zwecke dieses Vertrages werden Untersuchungen, die von Behörden geführt werden, die berechtigt sind, Fälle zur strafrechtlichen Verfolgung zu bringen, als Strafverfahren angesehen.

(3) Jede Zentrale Behörde wird nur solche Ersuchen stellen, die sie geprüft und genehmigt hat. Die Zentrale Behörde für den ersuchenden Staat wird keine Rechtshilfeersuchen stellen, wenn nach ihrer Auffassung

           a) die strafbare Handlung, auf welche sich das Ersuchen gründet, keine schwerwiegenden Folgen nach sich gezogen hat, oder

          b) der Umfang der Rechtshilfe, um die zu ersuchen wäre, unangemessen zu der nach der Verurteilung zu erwartenden Strafe ist.

(4) Die Zentralen Behörden verkehren für Zwecke dieses Vertrages direkt miteinander.

Artikel 3

Einschränkungen der Rechtshilfe

(1) Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn

           a) das Rechtshilfeersuchen sich auf eine politische strafbare Handlung oder auf eine militärische strafbare Handlung bezieht, die keine strafbare Handlung nach dem allgemeinen Strafrecht darstellt; oder

          b) die Erledigung des Rechtshilfeersuchens die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates beeinträchtigen würde.

(2) Bevor Rechtshilfe gemäß dem Absatz 1 diese Artikels verweigert wird, berät sich die Zentrale Behörde des ersuchten Staates mit der Zentralen Behörde des ersuchenden Staates, um zu erwägen, ob Rechtshilfe zu unter ihr erforderlich erscheinenden Bedingungen gewährt werden kann.

(3) Wenn die Rechtshilfe letztlich abgelehnt wird, unterrichtet die Zentrale Behörde des ersuchten Staates die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates über die Gründe.

Artikel 4

Form und Inhalt des Ersuchens

(1) Ein Rechtshilfeersuchen ist auf schriftlichem Weg zu stellen, doch kann die Zentrale Behörde des ersuchten Staates in dringenden Fällen ein Ersuchen auch in einer anderen Form annehmen. In derartigen Fällen ist das Ersuchen innerhalb von 10 Tagen schriftlich zu bestätigen, sofern die Zentrale Behörde des ersuchten Staates nicht einer anderen Vorgangsweise zustimmt. Der ersuchende Staat übersetzt das Rechtshilfeersuchen und alle beigefügten Unterlagen in die Sprache des ersuchten Staates. Die Zentralen Behörden können jedoch das Einvernehmen darüber herstellen, daß der ersuchte Staat das Rechtshilfeersuchen und alle beigefügten Unterlagen auf Kosten des ersuchenden Staates übersetzt.

(2) Das Rechtshilfeersuchen hat folgende Angaben zu enthalten:

           a) die Bezeichnung der Behörde, die die Untersuchung, Verfolgung oder das Verfallsverfahren durchführt, auf die sich das Ersuchen bezieht;

          b) eine Darstellung des Sachverhalts und der Art der Untersuchung, Verfolgung oder des Verfallsverfahrens, einschließlich der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und

           c) eine Darstellung des Beweismaterials, der Information oder der sonstigen Rechtshilfe, die gewünscht wird.

(3) Soweit erforderlich und möglich, hat ein Rechtshilfeersuchen auch zu enthalten:

           a) Angaben über die Identität und den Aufenthaltsort einer Person, von der Beweismaterial gewünscht wird;

          b) Angaben über die Identität und den Aufenthaltsort eines Zustellempfängers, über dessen Stellung im Verfahren und die Art der gewünschten Zustellung;

           c) Angaben über die Identität und Anhaltspunkte für den festzustellenden Aufenthalt einer Person oder für den festzustellenden Ort, an dem sich ein Gegenstand befindet;

          d) eine genaue Darstellung der Örtlichkeit oder der Person, die durchsucht, und der Gegenstände, die beschlagnahmt werden sollen;

           e) eine Darstellung der Weise, in der eine Zeugenvernehmung oder Anhörung vorgenommen und festgehalten werden soll;

           f) eine Darstellung der gewünschten Zeugenaussage, die eine Liste der dem Zeugen zu stellenden Fragen enthalten kann;

          g) eine Darstellung eines besonderen Verfahrens, das bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens einzuhalten ist;

          h) Angaben über die Gebühren und Aufwandsentschädigungen, die einer zum Erscheinen im ersuchenden Staat geladenen Person zustehen; und

            i) jegliche andere Angaben, die dem ersuchten Staat zur Erleichterung der Durchführung des Ersuchens zur Kenntnis gebracht werden können.

2

Artikel 5

Erledigung von Rechtshilfeersuchen

(1) Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates erledigt das Ersuchen unverzüglich oder übermittelt es gegebenenfalls der hiefür zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde des ersuchten Staates unternimmt alles in ihrer Macht Stehende, um das Ersuchen zu erledigen.

(2) Erforderlichenfalls wird das Ersuchen durch von der Zentralen Behörde des ersuchten Staates bestellte Personen der zuständigen Behörde vorgelegt.

(3) Ersuchen werden gemäß den Gesetzen des ersuchten Staates erledigt, soweit dieser Vertrag nicht anderes bestimmt. Die Gerichte des ersuchten Staates sind befugt, zur Erledigung von nach diesem Vertrag gestellten Ersuchen gleichartige Verfügungen zu treffen, wie sie nach den Gesetzen des ersuchten Staates in innerstaatlichen Ermittlungs- und Strafverfolgungsverfahren zulässig sind. Der im Ersuchen angeführten Form der Erledigung wird entsprochen, soweit dies nach den Gesetzen des ersuchten Staates nicht unzulässig ist.

(4) Stellt die Zentrale Behörde des ersuchten Staates fest, daß die Erledigung eines Ersuchens einen Eingriff in anhängige strafrechtliche Ermittlungen oder in ein Strafverfahren darstellt, die Sicherheit einer Person gefährden oder die Mittel des ersuchten Staates außerordentlich belasten würde, so kann sie die Erledigung aufschieben oder von Bedingungen abhängig machen, die nach Konsultationen mit der Zentralen Behörde des ersuchenden Staates als erforderlich festgestellt werden.

(5) Der ersuchte Staat bemüht sich in bestmöglicher Weise, ein Ersuchen und dessen Inhalt vertraulich zu behandeln, falls die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates um vertrauliche Behandlung ersucht. Kann das Ersuchen nicht erledigt werden ohne die erbetene Vertraulichkeit zu brechen, so informiert die Zentrale Behörde des ersuchten Staates hievon die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates, die daraufhin entscheidet, ob das Ersuchen dennoch erledigt werden soll.

(6) Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates setzt die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates unverzüglich vom Ergebnis der Erledigung des Ersuchens in Kenntnis.

Artikel 6

Kosten

Der ersuchte Staat kommt für alle Kosten im Zusammenhang mit der Erledigung des Ersuchens auf, ausgenommen die Gebühren von Sachverständigen, Dolmetscher-, Übersetzung- und Übertragungs­kosten sowie die Gebühren und Reisekosten der in den Artikeln 10 und 12 angeführten Personen; diese Gebühren und Kosten werden vom ersuchenden Staat beglichen.

Artikel 7

Grundsatz der Spezialität

(1) Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates kann verlangen, daß nach diesem Vertrag beschaffte Angaben und Beweismittel ohne vorherige Zustimmung des ersuchten Staates nicht in anderen als den im Ersuchen angeführten Ermittlungs-, Strafverfolgungs- oder sonstigen Verfahren verwendet werden. Im Falle fiskalischer strafbarer Handlungen erfolgt jedoch eine solche Verwendung immer nur mit der vorherigen Zustimmung des ersuchten Staates, ausgenommen in damit zusammenhängenden Zoll-, Abgaben- und Steuerverfahren.

(2) Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates kann verlangen, daß nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellte Angaben und Beweismittel entsprechend von ihr angeführten Bedingungen vertraulich behandelt werden. In diesem Fall unternimmt der ersuchende Staat bestmögliche Bemühungen, um den angeführten Bedingungen zu entsprechen.

(3) Angaben und Beweismittel, die im ersuchenden Staat im regelmäßigen Verlauf des Verfahrens, für das sie zur Verfügung gestellt wurden, veröffentlicht wurden, können daraufhin für jeden Zweck verwendet werden.

Artikel 8

Zeugenvernehmung oder Beweisaufnahme im ersuchten Staat

(1) Eine Person, um deren Einvernahme als Zeuge oder Auskunftsperson nach diesem Vertrag ersucht wurde, wird auf die gleiche Art und in gleichem Umfang wie in strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren im ersuchten Staat gezwungen zu erscheinen, auszusagen und Gegenstände vorzulegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schriftstücke, Aufzeichnungen und Beweisgegenstände. Eine Person, die in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens entweder mündlich oder schriftlich ein falsches Zeugnis ablegt, wird im ersuchten Staat in Übereinstimmung mit dessen Strafgesetzen der Strafverfolgung und Bestrafung unterworfen.

(2) Auf Ersuchen macht die Zentrale Behörde des ersuchten Staates im voraus Angaben über Datum und Ort der Zeugenvernehmung oder Beweisaufnahme nach diesem Artikel.

(3) Der ersuchte Staat gestattet die Anwesenheit von Personen, die im Ersuchen angeführt sind, bei der Erledigung des Ersuchens. Er gestattet ihnen, entweder die Person, die Gegenstand der Zeugenvernehmung oder Beweisaufnahme ist, direkt zu befragen oder im Einklang mit entsprechenden Verfahrensvorschriften im ersuchten Staat Fragen stellen zu lassen.

(4) Wenn die Person, auf die sich Absatz 1 bezieht, einen Grund für die Verweigerung der Zeugenaussage nach den Gesetzen des ersuchenden Staates geltend macht, der im Ersuchen nicht angeführt war, so erfolgt die Zeugenvernehmung ungeachtet dessen; die Geltendmachung eines Grundes zur Aussageverweigerung wird der Zentralen Behörde des ersuchenden Staates zur Entscheidung durch die Behörden dieses Staates bekanntgegeben.

(5) Der ersuchende Staat kann darum ersuchen, daß Gegenstände, die im ersuchten Staat nach diesem Artikel oder Artikel 15 vorgelegt wurden oder die Gegenstand einer Zeugenvernehmung nach diesem Artikel sind, durch eine Bestätigung beglaubigt werden. Handelt es sich bei diesen Gegenständen um Geschäftsunterlagen, so kann die Bestätigung erfolgen:

           a) durch ein Zeugnis gemäß dem diesem Vertrag angeschlossenen Formblatt A;

          b) durch eine Niederschrift, die die im Formblatt A verlangten wesentlichen Angaben enthält;

           c) durch eine Urkunde, welche die vom ersuchenden Staat angeführten wesentlichen Angaben enthält.

Auf diese Weise beglaubigte Schriftstücke sind im ersuchenden Staat als Beweis für die Richtigkeit der darin festgestellten Tatsachen zugelassen.

Artikel 9

Akten von Regierungsstellen

(1) Der ersuchte Staat stellt dem ersuchenden Staat Kopien öffentlich zugänglicher Schriftstücke, Akten oder in irgendeiner Form festgehaltener Informationen zur Verfügung, die sich im Besitz von Ministerien, Regierungsstellen oder Gerichten des ersuchten Staates befinden.

(2) Der ersuchte Staat kann Kopien von Schriftstücken, Akten oder in irgendeiner Form festgehaltener Informationen, die sich im Besitz von Ministerien, Regierungsstellen oder eines Gerichtes befinden, aber nicht öffentlich sind, im gleichen Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen zur Verfügung stellen, wie sie für seine Behörden zur Verfügung stünden, für die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Rechtshilfeersuchen gestellt werden können. Der ersuchte Staat kann nach seinem Ermessen ein Ersuchen nach diesem Absatz gänzlich oder zum Teil ablehnen.

(3) Nach diesem Artikel zur Verfügung gestellte amtliche Schriftstücke können in der im Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Beglaubigung vorgesehenen Weise bestätigt werden. Eine weitere Beglaubigung ist nicht erforderlich. Schriftstücke, die gemäß diesem Absatz bestätigt sind, werden im ersuchenden Staat als Beweismittel zugelassen.

Artikel 10

Erscheinen im ersuchenden Staat

(1) Der ersuchende Staat kann um das Erscheinen einer Person zum Zweck der Teilnahme an Untersuchungshandlungen oder Verfahren in diesem Staat ersuchen. Der ersuchte Staat lädt die Person ein zu erscheinen und verständigt den ersuchenden Staat von der Antwort dieser Person.

(2) Der ersuchende Staat gibt bekannt, in welchem Ausmaß die Auslagen dieser Person ersetzt werden. Eine Person, die zum Erscheinen bereit ist, kann darum ersuchen, daß der ersuchende Staat Geld zur Bestreitung dieser Auslagen vorstreckt. Das Vorstrecken kann durch die Botschaft oder durch ein Konsulat des ersuchenden Staates erfolgen.

Artikel 11

Sicheres Geleit

(1) Sofern im Ersuchen nichts anderes angeführt ist, darf eine gemäß diesem Vertrag im ersuchenden Staat als Zeuge oder Sachverständiger erscheinende Person wegen Handlungen oder Unterlassungen, die vor ihrer Abreise aus dem ersuchten Staat erfolgten, nicht einer Zivilklage unterworfen werden, die gegen sie nur wegen ihrer Anwesenheit im ersuchenden Staat eingebracht werden kann, oder verfolgt oder bestraft oder irgendeiner Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen werden.

(2) Ein nach diesem Artikel gewährtes sicheres Geleit findet keine Anwendung mehr, wenn eine nach diesem Vertrag erscheinende Person innerhalb von 7 Tagen, nachdem ihr bekanntgegeben wurde, daß ihre Anwesenheit nicht länger erforderlich ist, nicht den ersuchenden Staat verlassen hat, obwohl sie hiezu in der Lage gewesen war, oder wenn sie nach Verlassen des ersuchenden Staates freiwillig dorthin zurückgekehrt ist.

Artikel 12

Überstellung in Verwahrung befindlicher Personen

(1) Eine im Gewahrsam des ersuchten Staates befindliche Person, deren Anwesenheit im ersuchenden Staat oder in einem dritten Staat für Zwecke der Rechtshilfe nach diesem Vertrag erforderlich ist, wird hiefür dem ersuchenden Staat überstellt, wenn diese Person zustimmt und die Zentralen Behörden beider Staaten einverstanden sind.

(2) Eine im Gewahrsam des ersuchenden Staates befindliche Person, deren Anwesenheit im ersuchten Staat für Zwecke der Rechtshilfe nach diesem Vertrag erforderlich ist, kann an den ersuchten Staat überstellt werden, wenn die Person zustimmt und die Zentralen Behörden beider Staaten einverstanden sind.

(3) Für die Zwecke dieses Vertrages

           a) hat der übernehmende Staat die Befugnis und die Verpflichtung, die überstellte Person in Gewahrsam zu halten, falls nicht eine gegenteilige Ermächtigung durch den überstellenden Staat erfolgt ist;

          b) stellt der übernehmende Staat die überstellte Person in den Gewahrsam des überstellenden Staates zurück, sobald die Umstände dies erlauben oder entsprechend einer sonstigen Vereinbarung der beiden Zentralen Behörden;

           c) verlangt der übernehmende Staat nicht, daß der überstellende Staat ein Auslieferungsverfahren zur Rückstellung der überstellten Person einleitet; und

          d) wird der überstellten Person die im Gewahrsam des übernehmenden Staates verbrachte Zeit auf die Verbüßung der im überstellenden Staat verhängten Strafe angerechnet.

Artikel 13

Ausforschung oder Identifizierung von Personen oder Gegenständen

Der ersuchende Staat unternimmt bestmögliche Bemühungen, um den Ort, an dem sich im Ersuchen angeführte Personen oder Gegenstände befinden, oder deren Identität festzustellen, wenn dies für die Erledigung eines nach diesem Vertrag gestellten Ersuchens erforderlich ist.

Artikel 14

Zustellung von Schriftstücken

(1) Der ersuchte Staat unternimmt bestmögliche Bemühungen, um die Zustellung von Schriftstücken vorzunehmen, die sich auf ein vom ersuchenden Staat nach den Bestimmungen dieses Vertrages gestelltes Rechtshilfeersuchen beziehen oder Bestandteil dieses Ersuchens sind.

(2) Der ersuchende Staat übermittelt ein Ersuchen um Zustellung eines Schriftstückes, das das Erscheinen einer Person vor einer Behörde des ersuchenden Staates verlangt, angemessene Zeit vor dem für das Erscheinen vorgesehenen Zeitpunkt.

(3) Der ersuchte Staat übermittelt einen Zustellnachweis auf die im Ersuchen angegebene Art.

(4) Eine Person, die Staatsangehöriger des ersuchten Staates oder dort einem solchen gleichgestellt ist und einer nach diesem Vertrag zugestellten Vorladung zum Erscheinen im ersuchenden Staat als Zeuge oder Sachverständiger nicht Folge leistet, darf aus diesem Grunde weder bestraft noch einer Zwangsmaßnahme unterworfen werden.

Artikel 15

Durchsuchung und Beschlagnahme

(1) Der ersuchte Staat erledigt ein Ersuchen um Durchsuchung, Beschlagnahme und Zurverfügung­stellung eines Gegenstandes an den ersuchenden Staat, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schriftstücke, Akten oder Beweismittel, falls das Ersuchen Angaben enthält, die eine derartige Verfügung nach den Gesetzen des ersuchten Staates zulassen. Diese Angaben enthalten auch eine Bestätigung, daß eine zuständige Behörde im ersuchenden Staat die Vorlage der betreffenden Gegenstände erzwingen könnte, wenn diese sich im ersuchenden Staat befänden.

(2) Jede einen beschlagnahmten Gegenstand verwahrende Amtsperson bestätigt auf Ersuchen die Identität des Gegenstandes, die ununterbrochene Verwahrung und die Unversehrtheit seines Zustandes. Diese Bestätigung erfolgt unter Verwendung des diesem Vertrag angeschlossenen Formblattes B oder einer Urkunde, welche die vom ersuchenden Staat verlangten wesentlichen Angaben enthält. Eine weitere Bestätigung ist nicht erforderlich. Die Bestätigungen sind im ersuchenden Staat als Beweismittel für die Richtigkeit der darin festgestellten Tatsachen zugelassen.

(3) Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates kann verlangen, daß der ersuchende Staat Auflagen und Bedingungen zustimmt, die zum Schutz der Interessen dritter Parteien an dem zu übergebenden Gegenstand notwendig sind.

Artikel 16

Rückstellung von Gegenständen

Wenn dies von der Zentralen Behörde des ersuchten Staates verlangt wird, stellt die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates die ihr in Erledigung eines Ersuchens nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellten Schriftstücke, Akten oder Beweisgegenstände so bald wie möglich zurück.

Artikel 17

Rechtshilfe im Verfallsverfahren

(1) Wenn die Zentrale Behörde einer Vertragspartei von Erlösen oder Mitteln der Begehung strafbarer Handlungen erfährt, die sich auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befinden und nach den Gesetzen dieser Vertragspartei Gegenstand des Verfalls oder sonstiger Beschlagnahme sein können, so kann sie hievon die Zentrale Behörde der anderen Vertragspartei in Kenntnis setzen. Wenn die andere Vertragspartei über die entsprechende Zuständigkeit verfügt, kann sie die Angaben ihren Behörden vorlegen, damit entschieden wird, ob irgendwelche Veranlassungen angezeigt sind. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung und verständigen über ihre Zentrale Behörde die andere Vertrags­partei von den getroffenen Veranlassungen.

(2) Die Vertragsparteien leisten einander in dem nach ihren jeweiligen Gesetzen zulässigen Ausmaß Rechtshilfe in Verfahren betreffend den Verfall von Erlösen oder Mitteln zur Begehung strafbarer Handlungen, die Rückerstattung an die Verbrechensopfer und die Vollstreckung von Geldstrafen, die durch Urteile in strafgerichtlichen Verfahren verhängt wurden.


(3) Ein ersuchter Staat, in dessen Verfügungsgewalt sich verfallene Erlöse oder Mittel zur Begehung strafbarer Handlungen befinden, verfügt über diese auf Grund seiner Gesetze. Soweit dies nach seinen Gesetzen zulässig ist, und unter ihm angemessen erscheinenden Bedingungen, kann jeder Vertragsstaat verfallene Vermögenswerte oder den Erlös ihres Verkaufs dem anderen Staat übergeben.

3

Artikel 18

Vereinbarkeit mit anderen Verträgen oder Vereinbarungen

Die Rechtshilfe und die Verfahrensregeln, die in diesem Vertrag vereinbart sind, hindern keine Vertragspartei daran, der anderen Vertragspartei nach den Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Verträge, denen sie angehört, oder nach den Bestimmungen ihrer eigenen Gesetze Rechtshilfe zu leisten. Die Vertragsparteien können auch auf Grund eines anwendbaren zweiseitigen Vertrages Rechtshilfe leisten.

Artikel 19

Konsultationen

Die Zentralen Behörden der Vertragsparteien werden zu von ihnen einvernehmlich vereinbarten Zeitpunkten Beratungen durchführen, um eine wirksame Anwendung dieses Vertrages zu ermöglichen.

Artikel 20

Ratifikation, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Washington ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.

(3) Dieser Vertrag findet auf Rechtshilfeersuchen unabhängig davon Anwendung, ob die zugrundeliegenden strafbaren Handlungen vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden.

(4) Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag durch schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Einlagen der Notifikation wirksam.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen hiezu gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 23. Februar 1995 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Dr. Alois Mock m. p.

Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika:

Swanee Hunt m. p.

Formblatt A

Bestätigung der Echtheit von Geschäftsunterlagen

Ich, .................................................................................................. , bestätige unter gerichtlicher Strafbarkeit

                                                                               (Name)

wegen falscher Erklärung oder falschen Zeugnisses, daß ich bei .........................................................................

                                                                                                                                                                                    (Name des Unternehmens, von dem Unterlagen
                                                                                                                                                                                    begehrt werden)

beschäftigt bin und daß ich folgende geschäftliche Stellung oder Funktion bekleide:

.......................................................................................................................................................................................... .

                                                                                                         (geschäftliche Stellung oder Funktion)

Ich erkläre weiters, daß jede beigeschlossene Unterlage das Original oder eine Kopie des in Verwahrung

des(r) ...............................................................................................................................................................................

                                                                                  (Name des Unternehmens, von dem Unterlagen begehrt werden)

befindlichen Originals ist.

Ich erkläre weiters, daß

a)  diese Unterlagen zu dem Zeitpunkt oder in dessen Nähe, in dem sich die darin angegebenen Tatsachen ereigneten, durch eine Person, die von diesen Tatsachen Kenntnis hat (oder auf Grund von Informationen, die eine solche Person übermittelt hat), angefertigt wurden;

b) diese Unterlagen im Zuge einer regulär betriebenen Geschäftstätigkeit geführt wurden;

c)  die Geschäftstätigkeit diese Unterlagen als regelmäßige Praxis führte; und

d) falls eine dieser Unterlagen nicht das Original darstellt, sie eine Kopie des Originals ist.

Unterschrift: ...................................................................................

Datum: ............................................................................................

Erklärt vor mir ............................................................................................................................. ,

                                                                                                                              (Name)

einem .............................................................................................................................................................................. ,

                                                                           (Richter, Gerichtsbediensteten oder vom Gericht beauftragten Beamten)

am ........................................................................................

Formblatt B

Bestätigung betreffend beschlagnahmte Gegenstände

Ich, .................................................................................................. , bestätige unter gerichtlicher Strafbarkeit

                                                                               (Name)

eines falschen Zeugnisses, daß ich im Dienste der Regierung der .......................................................................

                                                                                                                                                                                    (Staat)

folgende Stellung oder Funktion bekleide:

.......................................................................................................................................................................................... .

                                                                                                                      (Stellung oder Funktion)

Ich übernahm die Verwahrung der unten angeführten Gegenstände von

...........................................................................................................................................................................................

                                                                                                                             (Name der Person)

am ........................................................................................  in .......................................................................................

                                                                         (Datum)                                                                                                                             (Ort)

Ich überließ die Verwahrung der unten angeführten Gegenstände an

...........................................................................................................................................................................................

                                                                                                                             (Name der Person)

am ........................................................................................  in .......................................................................................

                                                                         (Datum)                                                                                                                             (Ort)

im selben Zustand, in dem ich sie erhielt (oder, im Falle unterschiedlichen Zustands, wie unten vermerkt).

Beschreibung der Gegenstände:

Veränderung des Zustandes während der Verwahrung durch mich:

 

............................................................................................

 

(Unterschrift)

 

............................................................................................

 

(Stellung)

Amtsiegel

............................................................................................

 

(Ort)

 

............................................................................................

 

(Datum)

TREATY


BETWEEN THE GOVERNMENT OF THE REPUBLIC OF AUSTRIA AND THE GOVERNMENT OF THE UNITED STATES OF AMERICA ON MUTUAL LEGAL ASSISTANCE IN CRIMINAL MATTERS

The Government of the Republic of Austria

and

The Government of the United States of America,

Desiring to improve the effectiveness of the law enforcement authorities of both countries in the investigation and prosecution of crime by extending to each other the widest measure of cooperation and mutual legal assistance in criminal matters,

Have agreed as follows:

Article 1

Scope of Assistance

1. The Contracting Parties shall provide mutual assistance, in accordance with the provisions of this Treaty, in connection with the investigation and prosecution of offenses, the punishment of which at the time of the request for assistance would fall within the jurisdiction of the judicial authorities of the Requesting State, and in related forfeiture proceedings.

2. Assistance shall include:

         (a) locating or identifying persons or items;

         (b) serving documents;

         (c) taking the testimony or statements of persons;

         (d) transferring persons in custody for testimony or other purposes;

         (e) providing documents, records, and articles of evidence;

          (f) executing requests for searches and seizures;

         (g) immobilizing assets;

         (h) assisting in proceedings related to forfeiture and restitution; and

          (i) any other assistance consistent with the objects of this Treaty mutually acceptable to the Central Authorities of the Contracting Parties.

3. The Requested State shall provide assistance without regard to whether the conduct which is the subject of the investigation, prosecution, or proceeding in the Requesting State would constitute an offense under the laws of the Requested State, except that the Requested State may refuse to comply in whole or in part with a request for assistance to the extent that the conduct would not constitute an offense under its laws and the execution of the request would require a court order for search and seizure or other coercive measures. However, the Requested State shall make every effort to approve a request for assistance requiring court orders or other coercive measures and shall grant assistance where the facts stated in the request establish a reasonable suspicion that the conduct described, if it had occurred in the Requested State, would constitute an offense under its laws.

4. Mutual assistance in fiscal offenses shall not be refused on the ground that the law of the Requested State does not impose the same kind of tax or duty or does not contain tax, duty, customs or exchange regulations of the same kind as the law of the Requesting State.

5. This Treaty is intended solely for mutual legal assistance between the Contracting Parties. The provisions of this Treaty shall not give rise to a right on the part of any private person to obtain, suppress, or exclude any evidence or to impede the execution of a request.

Article 2

Central Authorities

1. Each Contracting Party shall have a Central Authority. For the Republic of Austria, the Central Authority shall be the Federal Minister of Justice or such persons as the Federal Minister of Justice designates. For the United States, the Central Authority shall be the Attorney General or such persons as the Attorney General designates.

2. Each Central Authority shall make and receive requests. Requests shall be made on behalf of authorities which by law are responsible for investigations or prosecutions related to criminal matters. For purposes of this Treaty, investigations conducted by agencies with jurisdiction to refer matters for criminal prosecution shall be considered to be penal proceedings.

3. Each Central Authority shall make only such requests as it considers and approves. The Central Authority for the Requesting State shall not make a request where, in its view:

         (a) the offense on which the request is based does not have serious consequences; or

         (b) the extent of the assistance to be requested is disproportionate to the sentence expected upon conviction.

4. The Central Authorities shall communicate with one another directly for the purposes of this Treaty.

Article 3

Limitations on Assistance

1. Assistance may be denied if:

         (a) the request relates to a political offense or an offense under military law which would not be an offense under ordinary criminal law; or

         (b) the execution of the request would prejudice the security or other essential interests of the Requested State.

2. Before assistance is denied pursuant to paragraph 1 of this Article, the Central Authority of the Requested State shall consult with the Central Authority of the Requesting State to consider whether assistance can be given subject to such conditions as it deems necessary.

3. If assistance is ultimately denied, the Central Authority of the Requested State shall inform the Central Authority of the Requesting State of the reasons.

Article 4

Form and Contents of Requests

1. A request for assistance shall be in writing except that the Central Authority of the Requested State may accept a request in another form in urgent situations. In any such situation, the request shall be confirmed in writing within ten days unless the Central Authority of the Requested State agrees otherwise. The Requesting State shall translate the request and any supporting documents into the language of the Requested State. However, the Central Authorities may make arrangements for the Requested State to translate the request and any supporting documents at the expense of the Requesting State.

2. The request shall include the following:

         (a) the name of the authority conducting the investigation, prosecution, or forfeiture proceeding to which the request relates;

         (b) a description of the facts and the nature of the investigation, prosecution, or forfeiture proceeding, including the applicable provisions of law; and

         (c) a description of the evidence, information, or other assistance sought.

3. To the extent necessary and possible, a request shall also include:

         (a) information on the identity and location of any person from whom evidence is sought;

         (b) information on the identity and location of a person to be served, that person’s relationship to the proceedings, and the manner in which service is to be made;

         (c) information on the identity and whereabouts of a person or item to be located;

         (d) a precise description of the place or person to be searched and of the items to be seized;

         (e) a description of the manner in which any testimony or statement is to be taken and recorded;

          (f) a description of the testimony sought, which may include a list of questions to be asked of a witness;

         (g) a description of any particular procedure to be followed in executing the request;

         (h) information as to the allowances and expenses to which a person asked to appear in the Requesting State will be entitled; and

          (i) any other information which may be brought to the attention of the Requested State to facilitate its execution of the request.

Article 5

Execution of Requests

1. The Central Authority of the Requested State shall promptly execute the request or, when appropriate, transmit it to the authority having jurisdiction to do so. The competent authorities of the Requested State shall do everything in their power to execute the request.

2. When necessary, the request shall be presented to the appropriate authority by the persons appointed by the Central Authority of the Requested State.

3. Requests shall be executed in accordance with the laws of the Requested State except to the extent that this Treaty provides otherwise. The courts of the Requested State shall have the authority to issue such orders to execute requests under this Treaty as are authorized under the law of the Requested State with respect to proceedings in domestic investigations and prosecutions. The method of execution specified in the request shall be followed except insofar as it is prohibited by the laws of the Requested State.

4. If the Central Authority of the Requested State determines that execution of a request would interfere with an ongoing criminal investigation or proceeding in that State, jeopardize the security of a person, or impose an extraordinary burden on the resources of that State, it may postpone execution, or make execution subject to conditions determined to be necessary after consultations with the Central Authority of the Requesting State.

5. The Requested State shall use its best efforts to keep confidential a request and its contents if such confidentiality is requested by the Central Authority of the Requesting State. If the request cannot be executed without breaching the requested confidentiality, the Central Authority of the Requested State shall so inform the Central Authority of the Requesting State, which shall then determine whether the request should nevertheless be executed.

6. The Central Authority of the Requested State shall promptly inform the Central Authority of the Requesting State of the outcome of the execution of the request.

Article 6

Costs

The Requested State shall pay all costs relating to the execution of the request except for the fees of expert witnesses, the costs of interpretation, translation and transcription, and the allowances and expenses related to travel of persons pursuant to Articles 10 and 12, which fees, costs, allowances, and expenses shall be paid by the Requesting State.

Article 7

Limitations on Use

1. The Central Authority of the Requested State may require that any information or evidence obtained under this Treaty not be used in any investigation, prosecution, or proceeding other than that described in the request without prior consent of the Requested State. However, in the case of fiscal offenses, such use shall only be made with prior consent of the Requested State except in related customs duty, excise, and tax proceedings.

2. The Central Authority of the Requested State may request that information or evidence furnished under this Treaty be kept confidential subject to conditions it may specify. In that case, the Requesting State shall use its best efforts to comply with the conditions specified.

3. Information or evidence which has been made public in the Requesting State in the normal course of the proceeding for which it was provided may thereafter be used for any purpose.

Article 8

Testimony or Evidence in the Requested State

1. A person whose testimony or statement is requested pursuant to this Treaty shall be compelled to appear, testify, and produce any items, including, but not limited to, documents, records, and articles of evidence, in the same manner and to the same extent as in criminal investigations or proceedings in the Requested State. A person who gives false testimony, either orally or in writing, in execution of a request shall be subject to prosecution and punishment in the Requested State in accordance with the criminal laws of that State.

2. Upon request, the Central Authority of the Requested State shall furnish information in advance about the date and place of the taking of the testimony or evidence pursuant to this Article.

3. The Requested State shall permit the presence of such persons as specified in the request during the execution of the request and shall allow such persons either to question directly the person whose testimony or evidence is being taken or to have questions posed in accordance with applicable procedures in the Requested State.

4. If the person referred to in paragraph 1 asserts a basis for not testifying under the laws of the Requesting State which was not specified in the request, the testimony or evidence shall nonetheless be taken and the claim made known to the Central Authority of the Requesting State for resolution by the authorities of that State.

5. The Requesting State may request that items produced in the Requested State pursuant to this Article or Article 15, or which are the subject of testimony taken pursuant to this Article, be authenticated by an attestation. Where such items are business records, the attestation may be:

         (a) by a certificate such as Form A appended to this Treaty;

         (b) by protocol containing the essential information sought in Form A; or

         (c) by a document containing the essential information required by the Requesting State.

Documents so authenticated shall be admissible in evidence in the Requesting State as proof of the truth of the matters set forth therein.

Article 9

Records of Government Agencies

1. The Requested State shall provide the Requesting State with copies of publicly available documents, records, or information recorded in any form in the possession of government departments and agencies or courts of the Requested State.

2. The Requested State may provide copies of any documents, records, or information recorded in any form which are in the possession of a government department or agency or court of that State, but which are not publicly available, to the same extent and under the same conditions as copies would be available to its authorities on whose behalf requests may be made pursuant to Article 2 (2). The Requested State may in its discretion deny a request pursuant to this paragraph entirely or in part.

3. Official records produced pursuant to this Article may be authenticated in the manner prescribed by the Convention Abolishing the Requirement of Legalization for Foreign Public Documents dated 5 October 1961. No further authentication shall be necessary. Documents authenticated under this paragraph shall be admissible in evidence in the Requesting State as proof of the truth of the matters set forth therein.

Article 10

Appearance in the Requesting State

1. The Requesting State may request the appearance of any person to assist in investigations or proceedings in that State. The Requested State shall invite the person to appear and shall inform the Requesting State of the person’s response.

2. The Requesting State shall indicate the extent to which the person’s expenses will be paid. A person who agrees to appear may ask that the Requesting State advance money to cover these expenses. This advance may be provided through the Embassy or a consulate of the Requesting State.

Article 11

Safe Conduct

1. Unless otherwise specified in the request, a person appearing as a witness or expert in the Requesting State pursuant to this Treaty shall not be subject to any civil suit to which the person could not be subjected but for the person’s presence in the Requesting State, or be prosecuted, punished, or subjected to any restriction of personal liberty by reason of any acts or omissions which preceded the person’s departure from the Requested State.

2. Any safe conduct provided pursuant to this Article shall cease to apply if, 7 days after a person appearing pursuant to this Treaty has been notified that the person’s presence is no longer required, that person, being free to leave, has not left the Requesting State, or, having left, has voluntarily returned.

Article 12

Transfer of Persons in Custody

1. A person in the custody of the Requested State whose presence in the Requesting State or in a third State is needed for purposes of assistance under this Treaty shall be transferred from the Requested State for that purpose if the person consents and the Central Authorities of both States agree.

2. A person in the custody of the Requesting State whose presence in the Requested State is needed for purposes of assistance under this Treaty may be transferred to the Requested State if the person consents and if the Central Authorities of both States agree.

3. For purposes of this Article:

         (a) the receiving State shall have the authority and the obligation to keep the person transferred in custody unless otherwise authorized by the sending State;

         (b) the receiving State shall return the person transferred to the custody of the sending State as soon as circumstances permit or as otherwise agreed by both Central Authorities;

         (c) the receiving State shall not require the sending State to initiate extradition proceedings for the return of the person transferred; and

         (d) the person transferred shall receive credit for service of the sentence imposed in the sending State for time served in the custody of the receiving State.

Article 13

Location or Identification of Persons or Items

The Requested State shall use its best efforts to ascertain the location or identity of persons or items specified in the request if that is necessary for the execution of a request made under this Treaty.

Article 14

Service of Documents

1. The Requested State shall use its best efforts to effect service of any documents relating to or forming part of any request for assistance made by the Requesting State under the provisions of this Treaty.

2. The Requesting State shall transmit a request for the service of a document requiring the appearance of a person before an authority of the Requesting State a reasonable time before the scheduled appearance.

3. The Requested State shall return a proof of service in the manner specified in the request.

4. A person who is a national of the Requested State or who has equal status thereto and who does not answer a summons to appear in the Requesting State as a witness or expert pursuant to this Treaty shall not by reason thereof be liable to any penalty or be subjected to any coercive measures.

Article 15

Search and Seizures

1. The Requested State shall execute a request for the search, seizure, and delivery of any item, including, but not limited to, any document, record, or article of evidence, to the Requesting State if the request includes the information justifying such action under the laws of the Requested State. Such information shall include a statement that an appropriate authority in the Requesting State could compel production of the items in question if they were located in that State.

2. Upon request, every official who has custody of a seized item shall certify the identity of the item, the continuity of its custody, and the integrity of its condition. This certification shall be by means of Form B appended to this Treaty or a document containing the essential information required by the requesting State. Nor further certification shall be required. The certificates shall be admissible in evidence in the Requesting State as proof of the truth of the matters set forth therein.

3. The Central Authority of the Requested State may require that the Requesting State agree to terms and conditions deemed necessary to protect third party interests in the item to be transferred.

Article 16

Return of Items

If required by the Central Authority of the Requested State, the Central Authority of the Requesting State shall return as soon as possible any documents, records, or articles of evidence furnished to it in execution of a request under this Treaty.

Article 17

Assistance in Forfeiture Proceedings

1. If the Central Authority of one Contracting Party becomes aware of fruits or instrumentalities of offenses which are located in the territory of the other Party and may be forfeitable of otherwise subject to seizure under the laws of that Party, it may so inform the Central Authority of the other Party. If the other Party has jurisdiction in this regard, it may present this information to its authorities for a determination as to whether any action is appropriate. These authorities shall issue their decision and shall, through their Central Authority, report to the other Party on the action taken.

2. The Contracting Parties shall assist each other to the extent permitted by their respective laws in proceedings relating to the forfeiture of the fruits and instrumentalities or offenses, restitution to the victims of crime, and the collection of fines imposed as sentences in criminal prosecutions.

3. A Requested State in control of forfeited proceeds or instrumentalities shall dispose of them in accordance with its law. To the extent permitted by its laws and upon such terms as it deems appropriate, either Party may transfer forfeited assets or the proceeds of their sale to the other Party.

Article 18

Compatibility with other Treaties, Agreements, or Arrangements

Assistance and procedures set forth in this Treaty shall not prevent either Contracting Party from granting assistance to the other Party through the provisions of other international agreements to which it may be a party or through the provisions of its national laws. The Contracting Parties may also provide assistance pursuant to any bilateral arrangement or agreement which may be applicable.

Article 19

Consultations

The Central Authorities of the Contracting Parties shall consult, at times mutually agreed to by them, to enable the most effective use to be made of this Treaty.

Article 20

Ratification, Entry into Force, and Termination

1. This Treaty shall be subject to ratification, and the instruments of ratification shall be exchanged at Washington as soon as possible.

2. This Treaty shall enter into force on the first day of the third month following the month of the exchange of instruments of ratification.

3. This Treaty shall apply to requests whether or not the relevant offenses occurred prior to the entry into force of this Treaty.

4. Either Contracting Party may terminate this Treaty  by means of written notice. Termination shall take effect six months after receipt of notification.

IN WITNESS WHEREOF, the undersigned, being duly authorized by their respective Governments, have signed this Treaty.

DONE at Vienna this 23rd day of February, 1995 in duplicate, in the German and English language, both texts being equally authentic.

For the government of the Republic of Austria:

Dr. Alois Mock m.p.

For the government of the United States of America:

Swanee Hunt m.p.

Form A


Certificate of Authenticity of Business Records

I, ....................................................................................................... , attest on penalty of criminal punishment for

                                                                               (name)

false statement or false attestation that I am employed by .....................................................................................

                                                                                                                                                                                    (name of business from which documents
                                                                                                                                                                                    are sought)

and that my business position or function is

.......................................................................................................................................................................................... .

                                                                                                                 (business position or function)

I further state that each record attached hereto is the original or a duplicate of the original in the custody

of ..................................................................................................................................................................................... .

                                                                                             (name of business from which documents are sought)

I further state that:

(a)  such records were made, at or near the time of the occurrence of the matters set forth, by (or from information transmitted by) a person with knowledge of those matters;

(b) such records were kept in the course of a regularly conducted business activity;

(c)  the business activity made such records as a regular practice; and

(d) if any such record is not the original, such record is a duplicate of the original.

Signature: .......................................................................................

Date: ................................................................................................

Affirmed before me, .................................................................................................................. ,

                                                                                                                                                      (name)

a ....................................................................................................................................................................................... ,

                                                                                                             (notary public, judicial officer, etc.)

this day of ......................................................................... .

Form B

Attestation with Respect to Seized Articles

I, ....................................................................................................... , attest on penalty of criminal punishment for

                                                                               (name)

false statement or false attestation that my position with the Government of ....................................................

                                                                                                                                                                                                           (country)

is

...........................................................................................................................................................................................

                                                                                                                          (position or function)

I received custody of the articles listed below from

...........................................................................................................................................................................................

                                                                                                                               (name of person)

on ........................................................................................ , at ..................................................................................... ,

                                                                           (date)                                                                                                                             (place)

I relinquished custody of the articles listed below to

...........................................................................................................................................................................................

                                                                                                                               (name of person)

on ........................................................................................ , at ......................................................................................

                                                                           (date)                                                                                                                             (place)

in the same condition as when I received them (or, if different, as noted below).

Description of articles:

Changes in condition while in my custody:

 

............................................................................................

 

(signature)

 

............................................................................................

 

(position or function)

Official Seal

............................................................................................

 

(place)

 

............................................................................................

 

(date)

Vorblatt

Probleme und Ziele:

Der Rechtshilfeverkehr in Strafsachen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika hat bislang auf der Grundlage der Gegenseitigkeit stattgefunden. Dabei waren von österreichischer Seite komplizierte Verfahrensvorschriften nach amerikanischem Recht und Einschränkungen zu beachten. Auch mußten teilweise die Kosten der Rechtshilfe ersetzt werden. Die Zunahme insbesondere der grenzüberschreitenden Kriminalität durch den im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika nunmehr bestehenden visafreien Reiseverkehr hat zu einer beträchtlichen Zunahme des bilateralen Rechtshilfeverkehrs geführt. Eine verbesserte Zusammenarbeit auf vertraglicher Grundlage war daher anzustreben.

Lösung:

Abschluß eines Vertrages über die Rechtshilfe in Strafsachen zur Schaffung vertraglicher Grundlagen und verfahrensrechtlicher Voraussetzungen für den bilateralen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Durch den vorliegenden Vertrag entstehen keine zusätzlichen Kosten.

EU-Konformität:

Als bilateraler Vertrag mit einem nicht EU-Staat auf einem nicht durch EU-Recht geregelten Sachgebiet ist der Vertrag mit dem EU-Recht vereinbar.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der vorliegende Vertrag zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen ist zum Teil gesetzesändernd und zum Teil gesetzesergänzend. Er bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Der Vertrag enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen und hat keinen politischen Charakter. Er bedarf gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG der Zustimmung des Bundesrates, da der Vertrag Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt; dies da Österreich Rechtshilfe auch in Strafsachen zu leisten hat, die in Österreich nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fallen und daher als in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallende Verwaltungsstrafsachen zu qualifizieren sind. Er ist im innerstaatlichen Rechtsbereich unmittelbar anwendbar, weshalb die Erlassung von Gesetzen nach Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Der Rechtshilfeverkehr zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika fand bislang auf Grundlage der Gegenseitigkeit statt. Die näheren Bestimmungen waren im Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 1. Dezember 1951 über den Rechtshilfeverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika, JABl. Nr. 14/1951, in der Fassung des Erlasses vom 24. November 1954, JABl. Nr. 2/1955, geregelt.

Die Zunahme des Rechtshilfeverkehrs zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika hat es erforderlich erscheinen lassen, die Rechtshilfe in Strafsachen auf eine vertragliche Grundlage zu stellen. Zu diesem Zwecke hat in der Zeit vom 10. September 1990 bis 14. September 1990 in Wien eine erste Verhandlungsrunde stattgefunden, in der ein Vertragsentwurf ausgearbeitet wurde, der in einer zweiten Verhandlungsrunde in der Zeit vom 21. Oktober 1991 bis 25. Oktober 1991 in Washington überarbeitet wurde. Schließlich konnte nach bilateralen Expertengesprächen in der Zeit vom 9. bis 10. Mai 1994 in Wien grundsätzliche Einigung über den Inhalt und Aufbau des gegenständlichen Vertrages erzielt werden. Hinsichtlich der danach noch offenen Vertragspunkte wurde in der Folge Einvernehmen auf diplomatischem Wege erzielt. Der Vertrag wurde am 23. Februar 1995 vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, Dr. Alois Mock, und der Botschafterin der Vereinigten Staaten von Amerika in Österreich, Frau Swanee Hunt, in Wien unterzeichnet.

Der vorliegende Vertrag über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika nimmt auf die Unterschiedlichkeiten der beiden Rechtssysteme entsprechend Bedacht. An den Grundsätzen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, BGBl. Nr. 1969/41, wurde zwar festgehalten, doch waren in mehreren Bereichen Abweichungen von den sonst zwischen kontinentaleuropäischen Ländern üblichen Regelungen erforderlich. So konnten etwa Bestimmungen über die Übernahme der Strafverfolgung nicht aufgenommen werden, weil für Taten amerikanischer Staatsangehöriger im Ausland die amerikanische Strafgerichtsbarkeit grundsätzlich nicht besteht.

Der Vertrag sieht die Leistung umfassender Rechtshilfe zwischen den Vertragsstaaten vor. Dabei wurde vom bisherigen Rechtshilfekonzept insofern abgewichen, als nunmehr Rechtshilfe unabhängig davon zu leisten ist, ob die gegenständlichen Handlungen auch nach dem Recht des ersuchenden Staates gerichtlich oder verwaltungsrechtlich strafbar sind. Besteht aber die Rechtshilfeleistung in Zwangs­maßnahmen, so hat der ersuchte Staat das Recht, die Durchführung der Rechtshilfe abzulehnen, soweit eine beiderseitige gerichtliche Strafbarkeit nicht besteht. Rechtshilfe wird im übrigen nicht nur für die dem Strafverfahren zugrundeliegenden Handlungen, sondern auch für die mit diesem im Zusammenhang stehenden Verfallsverfahren geleistet. Die Rechtshilfe wegen fiskalischer strafbarer Handlungen ist grundsätzlich möglich und darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Staates nicht dieselben Fiskalvorschriften wie das Recht des ersuchenden Staates enthält.

Die Rechtshilfe kann schließlich bei politischen und ausschließlich militärischen strafbaren Handlungen abgelehnt werden.

Der Rechtshilfeverkehr erfolgt im Wege der zentralen Behörden, sohin auf Ebene der Justizministerien. Auf das Erfordernis von Übersetzungen in die Sprache des ersuchten Staates wurde nicht verzichtet. Bei Einvernehmen der Zentralbehörden können Rechtshilfeersuchen und beigefügte Unterlagen jedoch auf Kosten des ersuchenden Staates vom ersuchten Staat übersetzt werden.

Rechtshilfeersuchen werden nach dem Recht des ersuchten Staates erledigt. Dies gilt insbesondere auch für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen.

Soweit dieser Vertrag nichts anderes vorsieht, sind in Österreich die Vorschriften des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG) anzuwenden.

Die Ratifikation dieses Vertrages wird auf dem Bundeshaushalt keine belastenden Auswirkungen haben, weil die Rechtshilfe auf vertraglicher Grundlage keine höheren Kosten erfordert, als jene auf Grundlage der Gegenseitigkeit.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Rechtshilfeleistung nach diesem Vertrag setzt voraus, daß zur Untersuchung und Verfolgung der der Rechtshilfe zugrundeliegenden Handlungen im ersuchenden Staat eine Justizbehörde zuständig ist. Rechtshilfe wird nicht nur für die dem betreffenden Strafverfahren zugrundeliegenden Handlungen, sondern auch für die damit im Zusammenhang stehenden Verfallsverfahren geleistet. Ob eine Handlung in die Zuständigkeit der Justizbehörden des ersuchenden Staates fällt, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Stellung des Rechtshilfeersuchens.

Abs. 2 zählt demonstrativ die Arten der Rechtshilfehandlungen zwischen den Vertragsstaaten auf. Abweichend vom traditionellen Konzept der Rechtshilfe in Strafsachen umfaßt die Rechtshilfe im Sinne dieses Vertrages auch die Ausforschung oder die Identifizierung von Personen und Gegenständen sowie die Rechtshilfe in Verfalls- und Rückstellungsverfahren. Ausforschung und Identifizierung wird in Österreich regelmäßig durch die Sicherheitsbehörden durchgeführt. Diesbezügliche Rechtshilfeersuchen werden daher vom zuständigen Rechtshilfegericht den Sicherheitsbehörden zur Erledigung zuzuleiten sein. Hinsichtlich Verfall und Rückstellung von Gegenständen sind die Bestimmungen der Art. 16 und 17 des vorliegenden Vertrages zu beachten. Die diesbezügliche Rechtshilfe wird nur nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des ersuchten Staates geleistet.

Abs. 3 stellt die Kernbestimmung des vorliegenden Rechtshilfevertrages dar. Grundsätzlich besteht nicht das Erfordernis der beiderseitigen gerichtlichen Strafbarkeit und wird Rechtshilfe unabhängig davon geleistet, ob die gegenständlichen Handlungen auch nach dem Recht des ersuchten Staates gerichtlich strafbar sind. Besteht keine beiderseitige gerichtliche Strafbarkeit, so hat der ersuchte Staat aber das Recht, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn die Durchführung der Rechtshilfe eine Durchsuchung oder Beschlagnahme oder andere Zwangsmaßnahmen erfordert. Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, daß im ersuchten Staat Zwangsmaßnahmen nur dann ergriffen werden, wenn die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung auch nach seinem Rechte gerichtlich strafbar wäre.

Dieser für die Vertragsstaaten fakultative Ablehnungsgrund ist in Österreich nach den Bestimmungen des ARHG zu beurteilen. Dieses geht grundsätzlich von der beiderseitigen gerichtlichen Strafbarkeit aus, weshalb die Rechtshilfe in all jenen Fällen abzulehnen sein wird, in denen es an der beiderseitigen gerichtlichen Strafbarkeit mangelt und Zwangsmaßnahmen zur Durchführung der Rechtshilfehandlungen erforderlich sind. Wenngleich der Vertrag nicht näher ausführt, was unter Zwangsmaßnahmen zu verstehen ist, so ist davon auszugehen, daß darunter all jene Maßnahmen begriffen werden, die sich als Eingriff in die Grund- und Freiheitsrechte darstellen. So wird etwa auch die zwangsweise Vorführung eines Zeugen zur Vernehmung als Zwangsmaßnahme im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen sein. Dadurch wird aber vom Erfordernis der beiderseitigen gerichtlichen Strafbarkeit nur in jenen Fällen abgesehen, in denen die Betroffenen freiwillig zur Mitwirkung an der Rechtshilfeleistung bereit sind. Ob die beiderseitige gerichtliche Strafbarkeit vorliegt, ist nach der sinngemäßen Umstellung des Sachverhaltes zu beurteilen. Der ersuchte Staat wird daher prüfen, ob die beschriebene Handlung, hätte sie im ersuchten Staat stattgefunden, zumindest teilweise nach dessen Recht gerichtlich strafbar wäre.

Eine Rechtshilfeleistung wegen ausschließlich fiskalischer strafbarer Handlungen ist nach dem vorliegenden Vertrag nicht ausgeschlossen, sodaß unter den Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 auch diesbezüglich Rechtshilfe zu leisten ist. Soweit für die Rechtshilfeleistung die beiderseitige gerichtliche Strafbarkeit nach Abs. 3 wegen der Notwendigkeit von Zwangsmaßnahmen erforderlich ist, bestimmt Abs. 4 wie das Vorliegen der beiderseitigen gerichtlichen Strafbarkeit bei fiskalischen strafbaren Handlungen zu beurteilen ist. Diese Bestimmung orientiert sich an Art. 2 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 296/1983. Beiderseitige gerichtliche Strafbarkeit erfordert nicht, daß in beiden Vertragsstaaten auch dieselben fiskalischen Bestimmungen bestehen. Daher wird bei gerichtlich strafbaren Abgaben­hinterziehungen Rechtshilfe durch den ersuchten Staat auch dann geleistet, wenn dort Abgaben derselben Art nicht bestehen.

Abs. 5 bringt eine für die Auslegung völkerrechtlicher Verträge durch die Gerichte der Vertragsstaaten notwendige Klarstellung. Der vorliegende Vertrag ist von den Vertragsstaaten mit ausdrücklichem Willen abgeschlossen worden, keine subjektiven Rechte für Privatpersonen zu eröffnen. Daher können Privatpersonen unter Berufung auf den Vertrag weder die Rechtshilfeleistung erzwingen noch verhindern. Die Rechtstellung der Privatpersonen regelt sich ausschließlich nach den Rechtsordnungen der Vertragsstaaten.

Zu Artikel 2:

Auf Grund der Unterschiedlichkeiten der Rechtssysteme haben sich die dem anglo-amerikanischen Rechtskreis angehörigen Staaten zur Einführung von zentralen Behörden entschlossen, die den Rechtshilfeverkehr mit den anderen Staaten koordinieren sollen.

Auch der vorliegende Vertrag folgt diesem System der zentralen Behörden. Sämtliche ein- und ausgehende Rechtshilfeersuchen laufen über die zentralen Behörden der Vertragsstaaten. Der unmittelbare Behördenverkehr zwischen den Justizbehörden beider Staaten ist daher grundsätzlich ausgeschlossen. In Österreich nimmt der Bundesminister für Justiz, in den Vereinigten Staaten von Amerika der Attorney General diese Aufgaben wahr.

Die zentralen Behörden übermitteln nicht nur die Rechtshilfeersuchen der einzelnen Justizbehörden, sondern sind auch berechtigt, für ihre Justizbehörden selbst Rechtshilfeersuchen zu stellen. Das amerikanische Recht kennt kein dem österreichischen Recht vergleichbares strafgerichtliches Vorver­fahren. Es werden in den Vereinigten Staaten von Amerika auch Untersuchungen von teilweise unabhängigen Behörden geführt, die berechtigt sind, die untersuchten Fälle zur strafrechtlichen Verfolgung zu bringen. Da Art. 1 eine Definition des Begriffes „Justizbehörden“ nicht enthält, wird in Art. 2 Abs. 2 festgelegt, was als Strafverfahren im Sinne dieses Vertrages anzusehen ist.

Die zentrale Behörde kann daher auch Rechtshilfeersuchen von jenen Behörden weiterleiten oder für jene, teilweise unabhängigen, Behörden stellen, die berechtigt sind, die strafbaren Handlungen zur Anklage zu bringen. Sowohl diese Behörden als auch die zentralen Behörden sind aber verpflichtet darzulegen, in welcher Weise die genannten Behörden in einem strafrechtlichen Verfahren oder zur Vorbereitung einer strafrechtlichen Anklage tätig werden und daher als Justizbehörden anzusehen sind.

Der ersuchende Staat ist verpflichtet, keine Rechtshilfeersuchen zu stellen, wenn nach seiner Auffassung die Handlung keine schwerwiegenden Folgen nach sich gezogen hat oder der Umfang der Rechtshilfe unangemessen im Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe ist. Eine solche Verhältnismäßigkeitsklausel findet sich auch in Art. 3 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und Australien über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. Oktober 1988, BGBl. Nr. 659/1990.

Zu Artikel 3:

Abs. 1 enthält die üblichen Ablehnungsgründe der Rechtshilfe wegen politischer strafbarer Handlungen und ausschließlich militärischer strafbarer Handlungen. Ob eine politische strafbare Handlung vorliegt, wird nach § 14 ARHG zu beurteilen sein. Rechtshilfe wird bei jenen militärischen strafbaren Handlungen zu leisten sein, die auch strafbare Handlungen des allgemeinen Strafrechtes darstellen, wie etwa Diebstähle und Sachbeschädigungen im militärischen Bereich.

Im Hinblick auf den weiten Anwendungsbereich des vorliegenden Vertrages durch den Verzicht auf die beiderseitige gerichtliche Strafbarkeit in all jenen Fällen, in denen Zwangsmaßnahmen zur Rechtshilfeleistung nicht erforderlich sind, ist als Ablehnungsgrund auch eine „ordre-public-Klausel“ aufgenommen worden. Die Ablehnung der Rechtshilfe in Fällen der Gefährdung der Sicherheit oder wesentlicher Interessen des Staates ist daher möglich. Die Auslegung des Begriffes „ordre-public“ ergibt sich aus § 2 ARHG.

Die Absätze 2 und 3 sehen ein besonderes Verfahren bei der Ablehnung der Rechtshilfe vor. Bestehen im ersuchten Staat Bedenken gegen die Rechtshilfeleistung, so hat die zentrale Behörde diese Bedenken der zentralen Behörde des ersuchenden Staates mitzuteilen. Die Bedenken gegen die Rechtshilfeleistung können entweder bereits bei der Vorprüfung durch die zentrale Behörde des ersuchten Staates oder bei den mit der Erledigung des Rechtshilfeersuchens befaßten Gerichten oder anderen Behörden entstanden sein. Durch diese Vorverständigung soll der ersuchende Staat in die Lage versetzt werden, durch Stellung eines ergänzten Ersuchens oder allfällige Zusicherungen die Rechtshilfe doch zu ermöglichen. Für diese Verständigungen und den Schriftverkehr zwischen den Vertragsstaaten hiezu bestehen keine besonderen Formvorschriften. Es kann daher durchaus angezeigt erscheinen, daß die in Abs. 2 vorgesehenen Konsultationen fernmündlich durchgeführt werden.

Kann schließlich keine Lösung gefunden werden, so hat eine schriftliche und begründete Ablehnung der Rechtshilfe im Weg der zentralen Behörden zu erfolgen.

Zu Artikel 4:

Die Bestimmung regelt die formellen und inhaltlichen Erfordernisse eines Rechtshilfeersuchens.

Rechtshilfeersuchen sind im Regelfall schriftlich zu stellen. In dringenden Fällen kann die zentrale Behörde des ersuchten Staates auch ein Ersuchen in jeder anderen Form annehmen, doch muß dieses Ersuchen binnen 14 Tagen schriftlich bestätigt werden.

Rechtshilfeersuchen sowie die beigefügten Unterlagen sind in die Sprache des ersuchten Staaten zu übersetzen. Bei Einvernehmen zwischen den zentralen Behörden kann auf eine Übersetzung verzichtet werden und ist der ersuchte Staat berechtigt, die Übersetzung auf Kosten des ersuchenden Vertragsstaates vorzunehmen.

Abs. 2 umschreibt die notwendigen Angaben jedes Rechtshilfeersuchens. Abs. 3 gibt an, welche weiteren Angaben im Einzelfall erforderlich werden können.

Zu Artikel 5:

Grundsätzlich werden Rechtshilfeersuchen nach den Gesetzen des ersuchten Staates erledigt, soweit dieser Vertrag nicht anderes bestimmt. Nach Abs. 3 kann besonderen Formvorschriften des ersuchenden Staates auf dessen Verlangen entsprochen werden, soweit dies nach dem Recht des ersuchten Staates nicht unzulässig ist.

Rechtshilfeersuchen werden entweder von der zentralen Behörde des ersuchten Staates selbst erledigt oder an die hiefür zuständige Behörde weitergeleitet, damit das Rechtshilfeersuchen unverzüglich erledigt werden kann.

Nach Abs. 4 kann die Erledigung der Rechtshilfe aufgeschoben oder von zwischen den zentralen Behörden zu vereinbarenden Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn mit der Erledigung des Rechtshilfeersuchens ein Eingriff in strafrechtliche Ermittlungen oder Strafverfahren des ersuchten Staates verbunden wäre, die die Sicherheit einer Person gefährden würden.

Im Strafverfahren in den Vereinigten Staaten von Amerika ist es möglich, Verfahrensabschnitte vor der Hauptverhandlung unter Geheimhaltung zu stellen.

Kann ein Rechtshilfeersuchen, um dessen vertrauliche oder geheime Behandlung ersucht wurde, ohne Bruch der Vertraulichkeit nicht erledigt werden, so hat die zentrale Behörde des ersuchten Staates vor der Erledigung des Rechtshilfeersuchens beim ersuchenden Staat rückzufragen, ob das Rechtshilfeersuchen auch ohne Gewährleistung der Vertraulichkeit erledigt werden soll.

Zu Artikel 6:

Ein Kostenersatz ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Der ersuchende Staat muß aber die Sachverständigengebühren, die Dolmetscher-, Übersetzungs- und Übertragungskosten sowie die Gebühren und Reisekosten der in den Art. 10 und 12 bezeichneten Personen tragen.

Zu Artikel 7:

Die Rechtshilfe findet grundsätzlich ohne Vorbehalt der Spezialität statt, weshalb die Beweisergebnisse auch für andere als die im Rechtshilfeersuchen bezeichneten Verfahren verwendet werden können. Die zentrale Behörde des ersuchten Staates ist aber berechtigt, die Rechtshilfeleistung von der Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes abhängig zu machen.

Es wird daher in jedem Einzelfall zu prüfen sein, ob und aus welchen Gründen die Beifügung eines Spezialitätsvorbehaltes erforderlich ist.

Bei fiskalischen strafbaren Handlungen findet aber die Rechtshilfe immer nur unter dem Vorbehalt der Spezialität statt und dürfen die erlangten Beweisergebnisse nicht ohne Zustimmung des ersuchten Staates in anderen Verfahren verwendet werden. Sie können jedoch in dem mit dem Strafverfahren im Zusammenhang stehenden Zoll-, Abgaben- und Steuerverfahren herangezogen werden.

Abs. 2 betrifft die vertrauliche Behandlung der im Rahmen der Rechtshilfe zur Verfügung gestellten Angaben und Beweismittel. Eine solche vertrauliche Behandlung muß von der zentralen Behörde des ersuchenden Staates verlangt werden. Der ersuchende Staat wird die Vertraulichkeit nach bestmöglichen Bemühungen erfüllen. Werden aber die durch Rechtshilfe erlangten Beweisergebnisse im Verfahren im ersuchten Staat nach den dortigen Rechtsvorschriften in einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vorgebracht oder sonst veröffentlicht, so entfallen die beschriebenen Spezialitätsbindungen und Bedingungen der Vertraulichkeit.

Zu Artikel 8:

Zeugenvernehmungen oder Beweisaufnahmen finden im ersuchten Staat nach dessen Verfahrensvorschriften statt. Dabei wird klargestellt, daß Personen, um deren Einvernahme ersucht wurde, auf die gleiche Art und im gleichen Umfang wie im innerstaatlichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gezwungen werden können, auszusagen, zu erscheinen und Gegenstände vorzulegen. Falsche Zeugenaussagen oder falsche schriftliche Angaben unterliegen der Strafverfolgung im ersuchten Staat. Nach österreichischem Recht ist in erster Linie an eine falsche Beweisaussage vor Gericht nach § 288 StGB oder eine falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB zu denken. Ein inhaltlich falsches, schriftliches Zeugnis ist (abgesehen von der Erstattung eines falschen Befundes oder eines falschen Gutachtens durch einen Sachverständigen) nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar. Diesbezüglich ist aber zu berücksichtigen, daß in Erledigung amerikanischer Rechtshilfeersuchen zumeist die Bekräftigung des schriftlichen Zeugnisses durch eine Zeugenaussage vor Gericht gefordert wird, wodurch wiederum eine Strafbarkeit nach § 288 StGB gegeben wäre.

Auf besonderes Ersuchen der zentralen Behörde des ersuchenden Staates werden dieser der Ort und die Zeit der Rechtshilfehandlungen mitgeteilt. Grundsätzlich ist allen Personen, die im Rechtshilfeersuchen dafür benannt sind, die Anwesenheit bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens zu gestatten. Der ersuchte Staat läßt entweder ein direktes Fragerecht oder im Einklang mit seinen Verfahrensvorschriften das Recht zu, Fragen stellen zu lassen. Nach § 59 Abs. 1 ARHG ist diesen Personen die Anwesenheit und die Mitwirkung an den Rechtshilfehandlungen zu gestatten. Sie werden daher entsprechende Fragen und Aufklärungen anregen können.

Abs. 4 regelt die Fälle der Aussageverweigerung vor den Behörden des ersuchten Staates. Da sich die Erledigung des Rechtshilfeersuchens nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften richtet, kommen in Österreich zur Folge der subsidiären Geltung der StPO durch § 9 Abs. 1 ARHG die Bestimmungen über die Vernehmung von Zeugen nach den §§ 151 ff. StPO zur Anwendung. Weiters sind jene Zeugnisverweigerungsgründe nach dem Recht des ersuchenden Staates zu berücksichtigen, die im Rechtshilfeersuchen angeführt sind. Beruft sich aber ein Zeuge darüber hinaus auf andere Aussageverweigerungsgründe, so ist er trotzdem zu vernehmen.

Im Strafverfahren in den Vereinigten Staaten von Amerika werden Beweisgegenstände nur dann zugelassen, wenn besondere Formvorschriften bei der Übermittlung und Verwahrung eingehalten wurden. Werden Beweisgegenstände im Zuge der Erledigung des Rechtshilfeersuchens vorgelegt, so ist bei Geschäftsunterlagen das in Anlage A beigeschlossene Formblatt oder eine Niederschrift desselben Inhalts oder eine Urkunde des ersuchten Staates mit diesen Angaben beizuschließen. Bei Beweisgegen­ständen ist eine ununterbrochene Kette der Verwahrer dieser Gegenstände nachzuweisen.

Zu Artikel 9:

Diese Bestimmung stellt klar, daß die Rechtshilfeleistung auch die Übermittlung von Ablichtungen von Schriftstücken, Akten oder in irgendeiner anderen Form festgehaltenen Informationen umfaßt, die sich im Besitze von Ministerien, Regierungsstellen oder Gerichten des ersuchten Staates befinden. Ausgenommen davon sind alle jene Schriftstücke und Unterlagen, die der Geheimhaltung unterliegen. Hinsichtlich von Unterlagen, die nicht öffentlich sind, wird Rechtshilfe nur in jenem Ausmaß geleistet, wie eigene Strafverfolgungsbehörden Zugang zu diesen Unterlagen hätten. Es steht aber im Ermessen des ersuchten Staates, die Rechtshilfe hinsichtlich geheimer Schriftstücke, Akten und anderer Informationen ganz oder zum Teil abzulehnen.

Amtlich zur Verfügung gestellte Schriftstücke können nach der im Übereinkommen vom 5. Oktober 1961, BGBl Nr. 1968 (27), über die Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vorgesehenen Art und Weise – also durch Apostille – beglaubigt werden. Eine Überbeglaubigung oder diplomatische Beglaubigung ist nicht erforderlich. Die beglaubigten Schriftstücke und Unterlagen werden im ersuchenden Staat als Beweis zugelassen.

Zu Artikel 10:

Wird um Ladung von Personen zum Erscheinen im ersuchenden Staat ersucht, so ist die Ladung dieser Person zuzustellen und ist die betroffene Person zu befragen, ob sie der Ladung Folge leisten wird.

Abs. 2 regelt den Kostenersatz für Personen, die zu Aussagen oder Untersuchungshandlungen in den ersuchenden Staat reisen. Auf besonderes Ersuchen ist diesen Personen von den Behörden des ersuchten Staates ein Reisekostenvorschuß zu gewähren. Dabei wird nach § 53 Abs. 3 ARHG vorzugehen sein, wobei auf Grundlage dieses Vertrages die Erstattung des Vorschusses durch den ersuchenden Staat gewährleistet erscheint.

Zu Artikel 11:

Diese Bestimmung enthält Vorschriften über das freie Geleit, das auf Grund der vorliegenden Vertragsbestimmung allen geladenen Zeugen oder Sachverständigen auch dann zukommt, wenn es nicht ausdrücklich zugesichert wurde. Das freie Geleit kann aber im Ersuchen ausgeschlossen werden. Dem Verdächtigen und Beschuldigten kann hingegen nur ein sicheres Geleit vom ersuchenden Staat nach dessen Rechtsvorschriften im Einzelfall gewährt werden. Das freie Geleit schützt nicht nur vor Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder sonstiger Beschränkung der persönlichen Freiheit, sondern auch vor jeder Zivilklage, die nur in Anwesenheit des Betroffenen im ersuchenden Staat eingebracht werden könnte. Im übrigen kommt in Österreich § 72 ARHG zur Anwendung. Die Spezialitätsfrist beträgt jedoch nur sieben Tage ab jenem Zeitpunkt, an dem der vorgeladenen Person mitgeteilt wurde, daß ihre Anwesenheit nicht länger erforderlich ist, sofern sie den ersuchenden Staat verlassen konnte und durfte.

Zu Artikel 12:

Die Überstellung von in Haft befindlichen Personen kann – wie auch in § 54 Abs. 2 Z 1 ARHG vorgesehen – nur mit Zustimmung der betroffenen Person und mit Einverständnis der zentralen Behörden beider Staaten erfolgen. Es ist die Überstellung sowohl von im ersuchten Staat als auch die von im ersuchenden Staat in Haft befindlichen Personen möglich.

In Abs. 3 werden die näheren Verpflichtungen und Bedingungen, unter denen die Überstellung von in Haft befindlichen Personen stattfindet, geregelt. Dabei kann auf Ersuchen des überstellenden Staates auch die Enthaftung der Person im übernehmenden Staat bewirkt werden. Die im übernehmenden Staat in Haft zugebrachten Zeiten werden ausschließlich auf die Strafe im überstellenden Staat angerechnet.

Zu Artikel 13:

Die Ausforschung oder Identifizierung von Personen und Gegenständen findet nach den bestmöglichen Bemühungen des ersuchten Staates statt.

Zu Artikel 14:

Die Zustellung von Schriftstücken erfolgt nach den Verfahrensvorschriften des ersuchten Staates. Es wird jener Zustellnachweis rückgesendet, der im Zustellersuchen bezeichnet wurde. Der ersuchende Staat übernimmt es, Ladungen in einer angemessenen Zeit vor dem für das Erscheinen vorgesetzten Zeitpunkt dem ersuchten Staat zu übermitteln.

Abs. 4 stellt klar, daß niemand, der Staatsangehöriger des ersuchten Staates oder dort mit einem solchen gleichgestellt ist, einer Bestrafung oder anderen Zwangsmaßnahmen im ersuchten Staat unterworfen werden darf, weil er der zugestellten Vorladung zum Erscheinen im ersuchenden Staat als Zeuge oder Sachverständiger nicht Folge geleistet hat.

Zu Artikel 15:

Die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung, Beschlagnahme sowie die Übermittlung von Gegenständen, etwa Schriftstücken, Akten oder anderen Beweismitteln, richtet sich ausschließlich nach dem Recht des ersuchten Staates.

Bei der Erledigung solcher Rechtshilfeersuchen durch Österreich sind daher die §§ 52 und 56 ARHG zu beachten. Danach genügt es, wenn dem Rechtshilfeersuchen eine Bestätigung beiliegt, daß die für die begehrte Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen auch nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht erfüllt wären. Damit folgt die Bestimmung § 56 Abs. 2 ARHG idF des Strafrechts­änderungsgesetzes (StRÄG) 1996, BGBl Nr. 1996/762.

Nach Abs. 2 ist beschlagnahmten Gegenständen auf Ersuchen des ersuchenden Staates eine Niederschrift nach dem in der Anlage beigeschlossenen Formblatt B oder bei Geschäftsunterlagen eine Bestätigung der Echtheit nach Formblatt A beizuschließen. Stattdessen ist auch jede andere Urkunde zulässig, die die vom ersuchten Staat verlangten wesentlichen Angaben solcher Bestätigungen enthält. Diese Formerfordernisse ermöglichen die Zulassung von beschlagnahmten Gegenständen und Geschäftsunterlagen im amerikanischen Strafverfahren.

Dem ersuchenden Staat kommt das Recht zu, bei der Übermittlung der beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen Auflagen und Bedingungen zu setzen, die zum Schutz der Interessen dritter Personen an den zu übergebenden Gegenständen notwendig sind.

Zu Artikel 16:

Die zentrale Behörde des ersuchten Staates muß bei der Übermittlung von Schriftstücken, Akten oder Beweisgegenständen bestimmen, ob deren Rückstellung gefordert wird.

Zu Artikel 17:

Die Rechtshilfe in Verfallsverfahren richtet sich wie die Beschlagnahme und Durchsuchung nach Art. 15 ebenfalls nach dem Recht des ersuchten Staates. Zunächst besteht eine Verständigungspflicht hinsichtlich Erlösen und Erträgen aus strafbaren Handlungen, sofern sich diese auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates befinden. Dieser Staat wird die nach seinem Recht möglichen Verfügungen treffen und darüber die zentrale Behörde des anderen Staates unterrichten. Das StRÄG 1996 sieht neue Bestimmungen über die Abschöpfung der Bereicherung (§ 20a StGB) und über den Verfall (§ 20b StGB) vor. Durch die Einführung des Verfalls nach § 20b StGB wurde ein selbständiges und objektives Verfallsverfahren geschaffen, wodurch die österreichischen Gerichte in die Lage versetzt werden, auf entsprechende Hinweise der amerikanischen Behörden die notwendigen Veranlassungen treffen zu können.

Die Rechtshilfe durch den Verfall von Erlösen und die Rückerstattung an Verbrechensopfer sowie die Vollstreckung von Geldstrafen richtet sich gleichfalls nach dem Recht des ersuchten Staates. Auch hier hat das StRÄG 1996 eine der Bestimmungen des § 64 ARHG geändert. Dadurch wird die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen, mit denen Geldstrafen oder vermögensrechtliche Anordnungen ausgesprochen worden sind, nach österreichischem Recht möglich.

Schließlich richtet sich auch die Möglichkeit der Überweisung verfallener Erlöse an den ersuchenden Staat ausschließlich nach dem Recht des ersuchten Staates. Nach § 64 Abs. 7 ARHG idF des StRÄG 1996 fallen aber Geldstrafen, abgeschöpfte Geldbeträge, verfallene Vermögenswerte und eingezogene Gegenstände dem Bund zu, weshalb Verfügungen nach Abs. 3 zweiter Satz in Österreich derzeit und in Zukunft nicht möglich erscheinen. Ein Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Österreich über die Aufteilung beschlagnahmter Vermögenswerte besteht derzeit nicht.

Zu Artikel 18:

Mit dieser Bestimmung soll klargestellt werden, daß mit dem vorliegenden Rechtshilfevertrag das Sachgebiet nicht abschließend geregelt wird. Kein Staat ist daran gehindert, dem anderen Staat auf Grund anderer Bestimmungen Rechtshilfe zu leisten. Dadurch wird auch eine Rechtshilfeleistung auf Grundlage der Gegenseitigkeit nach § 3 ARHG nicht ausgeschlossen.

Zu Artikel 19:

Zur wirksamen Anwendung des Vertrages werden die zentralen Behörden der Vertragsstaaten zu einvernehmlichen Zeitpunkten Gespräche auf Expertenebene durchführen.

Zu Artikel 20:

Die Schlußbestimmungen enthalten die üblichen Formulierungen. Der Vertrag kann durch schriftliche Notifikation gekündigt werden und bleibt sechs Monate nach Einlangen der Notifikation noch wirksam.

Die einen Vertragsinhalt bildenden Formblätter A und B dienen einerseits der Bestätigung der Echtheit von Geschäftsunterlagen und andererseits der Bestätigung betreffend beschlagnahmter Gegenstände. Sie werden ausschließlich von den amerikanischen Justizbehörden zur Wahrung der dortigen Formerforder­nisse für Geschäftsunterlagen, insbesondere Bankdokumente und für Beweisgegenstände benötigt, damit diese Unterlagen und Gegenstände als Beweis in den Vereinigten Staaten zugelassen werden können.