839 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 4. 8. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz – ArtHG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

           1. „Verordnung (EG) Nr. 338/97“: die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Über­wachung des Handels, ABl. Nr. L 61, und

           2. „Durchführungsverordnung“: die Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Europäischen Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung des Rates (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 140.

Strengere Maßnahmen

§ 2. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung für die Ein- und Ausfuhr von und den sonstigen Handel mit Exemplaren von in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführten Arten strengere Maßnahmen als in dieser Verordnung vorgesehen festzulegen, soweit dies

           1. zur Erfüllung von Verpflichtungen gemäß dem Recht der Europäischen Union notwendig ist oder

           2. im Interesse der Erhaltung einer Art oder Population einschließlich ihres Verbreitungsgebietes geboten ist und unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union dem nicht entgegensteht.

(2) Soweit dies auf Grund von Vorschriften des Rechtes der Europäischen Union geboten ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auch für den Handel mit Exemplaren anderer als der in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführten Arten Genehmigungspflichten, sonstige Beschränkungen und Verbote festzulegen.

Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung

§ 3. (1) Werden Exemplare, die dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegen, im Wege einer Erbschaft oder Schenkung unentgeltlich weitergegeben, so hat der neue Eigentümer dies dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich anzuzeigen.

(2) Auflagen und Sicherheiten gehen auf den neuen Eigentümer über.

Mitteilungspflicht

§ 4. Für jede zollamtliche Abfertigung lebender Tiere und Pflanzen, die von diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der Durchführungsverordnung erfaßt sind, ist die voraussichtliche Ankunftszeit der für die Abfertigung lebender Exemplare zuständigen Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl der Tiere und Pflanzen sowie ihrer Einordnung in die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 mindestens 18 Stunden vorher mitzuteilen.

Auskunftspflichten

§ 5. Wer ein Exemplar im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97 besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, das

           1. vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig in die Europäische Union eingeführt wurde oder

           2. in Gefangenschaft gezüchtet oder künstlich vermehrt wurde oder

           3. für unter wissenschaftlicher Aufsicht stehende Forschungs-, Lehr- oder Zuchtzwecke bestimmt ist, die der Erhaltung der Art dienen,

hat diese Tatsache auf Verlangen einer zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörde nachzuweisen.

Kennzeichnung

§ 6. (1) Beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein zentrales Register über die vergebenen Kennzeichen einzurichten, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich ist.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat mit Verordnung jene Arten zu bezeichnen, für die im Falle der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie des Transportes und des Handels eine Kennzeichnung erforderlich ist, sowie Ausnahmen von dieser Kennzeichnungspflicht festzulegen.

(3) Diese Verordnung hat insbesondere im Sinne des Art. 36 der Durchführungsverordnung Vorschriften zu enthalten über

           1. die Art und Beschaffenheit des Kennzeichens,

           2. die Methode und den Zeitpunkt der Kennzeichnung sowie

           3. den Ort der Plazierung des Kennzeichens.

(4) Die Kennzeichnung hat durch die Vollzugsbehörde oder eine von dieser mit Bescheid besonders ermächtigte Person gemäß Abs. 5 zu erfolgen. Der Eigentümer des Exemplares hat die Kosten der Kennzeichnung zu tragen und jede notwendige Unterstützung zu leisten.

(5) Soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit erforderlich ist, hat die Vollzugsbehörde natürliche oder juristische Personen, die über ausreichende veterinärmedizinische oder biologische Kenntnisse verfügen, verläßlich sind und deren Unbefangenheit außer Zweifel steht, zur Durchführung der Kennzeichnung bestimmter Gruppen von Exemplaren zu ermächtigen. Die Ermächtigung ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind. Vor Erlassung eines Ermächtigungs- oder Widerrufsbescheides ist die wissen­schaftliche Behörde des Landes zu hören, in dem die ermächtigte Person ihre Tätigkeit ausüben soll oder ausübt.

(6) Die Art der Kennzeichnung und der Code des Kennzeichens sowie das aufsichtführende Behördenorgan oder die hiezu gemäß Abs. 5 besonders ermächtigte Person, der Zeitpunkt und der Ort der Kennzeichnung und die Herkunft des Exemplares sind dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Aufnahme in das zentrale Register zu übermitteln.

(7) Jede Beschädigung oder Entfernung eines Kennzeichens nach diesem Bundesgesetz ist unverzüglich jener Stelle zu melden, die die Kennzeichnung beaufsichtigt hat. Bei Tod oder Untergang eines gekennzeichneten Exemplares ist das Kennzeichen der Stelle, die das Kennzeichen ausgegeben hat, unverzüglich zurückzugeben. Die Meldung einer Beschädigung oder Entfernung sowie die Rückgabe sind dem zentralen Register einzuverleiben.

Kontrollbefugnisse

§ 7. (1) Soweit dies zur Vollziehung sowie zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen im Einzelfall beauftragten Sachverständigen bei begründetem Verdacht befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen vorzu­nehmen.

(2) Personen, in deren Gewahrsam sich Exemplare befinden, haben den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen im Einzelfall beauftragten Sachverständigen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Weiters haben die genannten Personen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, soweit all dies notwendig ist, um die Herkunft oder den Verbleib von artengeschützten Exemplaren zu prüfen.

(3) Abgenommene zollamtliche Nämlichkeitszeichen sind durch entsprechende amtliche Nämlich­keitszeichen zu ersetzen. Der Eigentümer der Liegenschaft oder darüber Verfügungsberechtigte bzw. der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebes nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.

(4) Zur Sicherung des Verfalls können Exemplare von den Behörden und Organen gemäß Abs. 1 sowie von Organen der Zollverwaltung beschlagnahmt und auf Kosten des Täters verwahrt werden. Diese Behörden und Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen.

(5) Die Behörden und Organe gemäß Abs. 1 haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung zu vermeiden.

Strafbestimmungen

§ 8. (1) Wer lebende Tiere oder Pflanzen einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art

           1. ohne die nach Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung oder

           2. entgegen einem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den Art. 4 bis 7 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erlassenen behördlichen Auftrag

ausführt, wiederausführt, einführt oder durchführt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 die im Abs. 1 genannten Tiere oder Pflanzen

           1. kauft, zu kaufen anbietet oder sonst erwirbt,

           2. zur Schau stellt, vorrätig hält, befördert oder sonst verwendet oder

           3. verkauft oder zu verkaufen anbietet.

(3) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Tiere oder Pflanzen samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen sind einzuziehen und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des weiteren Verfahrens nach § 11 zu übergeben.

(4) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung der Vergehen nach Abs. 1 und Abs. 2 die Zollbehörden in Anspruch nehmen. Im übrigen ist § 197 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, sinngemäß anzuwenden.

§ 9. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

           1. ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art entgegen diesem Bundesgesetz oder den Art. 4, 5, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ausführt, wiederausführt, einführt oder durchführt oder

           2. durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz oder nach den Art. 4, 5, 7, 8, 9, 10 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung erschleicht oder das Vorliegen der Genehmigungsfreiheit vortäuscht oder

           3. gegen Art. 6 Abs. 3, gegen die Art. 8 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder gegen § 3 Abs. 1, § 5 oder § 7 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes verstößt oder

           4. gegen eine Verordnung gemäß § 2 oder § 6 dieses Bundesgesetzes verstößt oder

           5. gegen das Bundesgesetz gemäß § 13 Abs. 3 verstößt,

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 10 000 S bis zu 100 000 S zu bestrafen. Strafbare Handlungen nach Z 1 oder Z 2 sind mit Geldstrafe von 20 000 S bis 200 000 S zu bestrafen, sofern ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist, jedoch mit Geldstrafe von 50 000 S bis 500 000 S, sofern ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Anwendung des § 21 VStG ist ausgeschlossen.

(4) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(5) Die Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt drei Jahre.

(6) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen sind für verfallen zu erklären.

(7) Gegenstände die zur Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung lebender Exemplare verwendet werden, unterliegen nicht dem Verfall, wenn sie für die Aufbewahrung, Verwahrung und Betreuung der Exemplare nicht benötigt werden und ein auffallendes Mißverhältnis zwischen dem Wert der Gegenstände einerseits und dem Grad des Verschuldens sowie der Höhe des verursachten Schadens andererseits besteht.

Wertersatz

§ 10. (1) Statt auf Verfall ist auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn

           1. im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, daß der Verfall unvollziehbar wäre,

           2. auf Verfall nur deshalb nicht erkannt wird, weil das Eigentumsrecht einer anderen Person berücksichtigt wird.

(2) Die Höhe des Wertersatzes entspricht dem zweifachen gemeinen Wert des Exemplares, Teiles oder Erzeugnisses im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung; ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, so ist der Zeitpunkt der Aufdeckung der strafbaren Handlung maßgebend. Soweit der Wert nicht ermittelt werden kann, ist auf Zahlung eines dem vermutlichen Wert entsprechenden Wertersatzes zu erkennen.

(3) Der Wertersatz fließt dem Bund zu. Die zufließenden Erlöse sind für Belange des Artenschutzes zu verwenden.

Behandlung für verfallen erklärter Exemplare

§ 11. Wird ein lebendes Exemplar für verfallen erklärt, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Kosten desjenigen, der die strafbare Handlung begangen hat, nach Art. 16 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorzugehen.

Zuständigkeitsbestimmungen

§ 12. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97, der Durchführungsverordnung und des Übereinkommens ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, sofern die nachstehenden Absätze nichts anderes bestimmen.

(2) Vollzugsbehörde im Sinne des Art. IX des Übereinkommens und Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(3) Als wissenschaftliche Behörde im Sinne des Art. IX des Übereinkommens und Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist die nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommende Einrichtung anzusehen.

(4) Anträge auf Ausstellung von Genehmigungen und Bescheinigungen nach diesem Bundesgesetz sind bei der Vollzugsbehörde unter Verwendung der Formulare gemäß Art. 2 der Durchführungs­verordnung einzubringen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen ist mit der Vollziehung

           1. des § 4 dieses Bundesgesetzes,

           2. des Art. 12 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97,

           3. der Art. 12, 14 und 19 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung und,

           4. soweit gemäß den in § 1 genannten Vorschriften das Einschreiten der Zollbehörden vorgesehen ist,

betraut.

(6) Mit der Vollziehung von Art. 8 Abs. 3 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der Bundeskanzler, mit der Vollziehung von Art. 8 Abs. 3 lit. g leg. cit. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

(7) Mit der Vollziehung von § 5 und § 7 dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches betraut.

(8) Mit der Vollziehung des § 8 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(9) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat das Einvernehmen herzustellen mit

           1. dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Vollziehung von Art. 12 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97,

           2. dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr  hinsichtlich der Vollziehung von Art. 7 Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von Art. 30 der Durchführungsverordnung und

           3. mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft  hinsichtlich der Vollziehung von Art. 19 Abs. 1 lit. ii der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von Art. 18 Abs. 1 und 2 der Durch­führungsverordnung.


Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, tritt das Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen-Durchführungsgesetz; WA-Durch­führungsgesetz), BGBl. Nr. 179/1996, gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(2) § 8 dieses Bundesgesetzes ist in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor seinem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung des Urteils in Folge einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

(3) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 dieses Bundesgesetzes gilt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend ein Einfuhrverbot von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus, BGBl. Nr. 248/1996, als Bundesgesetz weiter.

(4) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 5 Z 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gilt die Verordnung betreffend die Bestimmung der Zollämter, bei denen Exemplare, Teile oder Erzeugnisse gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen aus- und eingeführt werden dürfen, BGBl. Nr. 196/1982, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 454/1994, als Bundesgesetz weiter.

Vorblatt

Problem:

Am 3. März 1997 ist im Bereich der Durchführung des Übereinkommens über den Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen – WA) auf Gemeinschaftsebene die Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Kraft getreten, die die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 ersetzt [vgl. Art. 20, 21, der Verordnung (EG) Nr. 338/97]. Weiters ist am 1. Juni 1997 die Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission mit Durchführungs­bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates in Kraft getreten.

Der vorliegende Entwurf eines Bundesgesetzes über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten soll das geltende Bundesgesetz vom 17. April 1996 zur Durch­führung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen-Durchführungsgesetz, WA-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 179/1996) ersetzen.

Ziel:

Erstellung eines neuen Bundesgesetzes flankierend und ergänzend zu den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union zwecks Schaffung geeigneter Rechtsinstrumente zur Anwendung und Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

Inhalt:

Anpassung der in die mitgliedstaatliche Regelungskompetenz fallenden Rechtsnormen im Bereich des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten, sofern eine Bundeszuständigkeit gegeben ist, an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gemäß dem WA zur Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

Alternativen:

Keine, die mit Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen.

EU-Konformität:

Das Gesetz enthält die in die Bundeszuständigkeit fallenden Regelungen, die notwendig sind, um die Operationalisierung der aus dem Recht der Europäischen Union erfließenden Verpflichtungen sicherzustellen.

Kosten:

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf selbst entstehen keine Mehrkosten. Solche können allenfalls auf Grund des direkt anwendbaren gemeinschaftlichen Sekundärrechts erwachsen. Jedenfalls waren die vom Enwurf erfaßten Bereiche schon bisher von den nationalen Behörden zu vollziehen. Es hat sich lediglich der von unmittelbar anwendbarem Recht der EU geregelte Bereich deutlich erweitert. Daher werden durch den Entwurf als solchen auch keine Mehrkosten für den Bereich der Länder entstehen.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Am 3. März 1997 ist im Bereich der Durchführung des Übereinkommens über den Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) auf EU-Ebene die Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Kraft getreten, die die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 ersetzt [vgl. Art. 20, 21 der Verordnung (EG) Nr. 338/97]. Weiters ist am 1. Juni 1997 die Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates in Kraft getreten.

Der vorliegende Entwurf eines Bundesgesetzes über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten soll das geltende Bundesgesetz vom 17. April 1996 zur Durch­führung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen-Durchführungsgesetz, WA-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 179/1996, ersetzen.

Der Gesetzentwurf schließt an das geltende WA-Durchführungsgesetz an, bringt jedoch die erforderlichen Änderungen, die durch die neuen Verordnungen der EU bedingt sind. Im Interesse der legistischen Klarheit und Übersichtlichkeit ist es notwendig und zweckmäßig, das Gesetz zur Gänze neu zu fassen.

Allgemeines über das Recht der Europäischen Union im Bereich des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten:

Am 3. März 1973 wurde das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen), im folgenden „Überein­kommen“ genannt, zur Unterzeichnung aufgelegt. Zweck des Übereinkommens ist der Schutz bestimmter gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen durch eine Regelung des internationalen Handels mit Tieren und Pflanzen dieser Arten sowie mit ohne weiteres erkennbaren Teilen dieser Tiere oder Pflanzen oder mit ohne weiteres erkennbaren Erzeugnissen daraus. Seit 1984 wird das Übereinkommen in der EU nach einheitlichen Regeln durchgeführt.

Die auf Gemeinschaftsebene bisher bestehenden Rechtsvorschriften waren insbesondere:

–   Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Überein­kommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 384 vom 31. Dezember 1982, sowie

–   Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 der Kommission vom 28. November 1983 mit Bestimmungen für eine einheitliche Erteilung und Verwendung der bei der Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft erforderlichen Dokumente, ABl. Nr. L 344 vom 7. Dezember 1983.

Um die wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, die durch den Handel gefährdet werden oder gefährdet werden könnten, besser zu schützen, wurde die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 ersetzt, die den zwischenzeitig gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnissen und der gegenwärtigen Struktur des Handels Rechnung trägt. Weiters werden auf Grund der Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen in Folge der Verwirklichung des Binnenmarktes strengere Maßnahmen zur Kontrolle des Handels an den Außengrenzen der Gemeinschaft ergriffen und die entsprechenden Dokumente und Waren an der Einfuhrzollstelle kontrolliert.

Strengere Maßnahmen, die nach dem WA-Durchführungsgesetz möglich sind, sind auch neben der neuen Verordnung erlaubt, sofern sie EG-primärrechtskonform sind. Dies ergibt sich daraus, daß sich die Verordnung (EG) Nr. 338/97 auf Art. 130s EGV stützt, sodaß daneben gemäß Art. 130t EGV verstärkte Schutzmaßnahmen der Mitgliedstaaten weiter zulässig bleiben, soweit sie mit dem EGV vereinbar sind [vgl. auch Erwägungsgrund 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97]. Dabei wird vor allem im Hinblick auf den Binnenmarkt eine möglichst einheitliche Vorgangsweise der Mitgliedstaaten sicherzustellen sein. Die im Erwägungsgrund 3 besonders erwähnten strengeren Maßnahmen in bezug auf den Besitz von Exemplaren von Arten, die unter die neue Verordnung auf EU-Ebene fallen, sind entsprechend der bundesstaatlichen Kompetenzaufteilung von den Ländern zu treffen.

Die wesentlichen Neuerungen im unmittelbar anwendbaren Recht der EU betreffen ua. die Durchfuhr, die Vorschriften für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare sowie für Exemplare, die als persönliche oder Haushaltsgegenstände gebraucht werden, den Transport, die Bedingungen für die Unterbringung und die Kennzeichnung.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Europäischen Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung des Rates (EG) Nr. 338/97 (Durchführungsverordnung) werden detaillierte Regelungen betreffend die zu verwendenden Formulare bei der Ein-, Aus-, Wiederaus- und Durchfuhr sowie die sonstigen im Zusammenhang mit dem Handel von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten vorgesehenen Genehmigungen und Bescheinigungen normiert. Darüber hinaus werden in dieser Durchführungs­verordnung der Europäischen Kommission die vorgesehenen Ergänzungen zur Ratsverordnung festgelegt. Die Regelungen betreffen neben den Formularen insbesondere Vorschriften hinsichtlich der in Gefangenschaft geborenen oder künstlich gezüchteten Exemplare, Vorschriften betreffend Exemplare, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt oder als Hausrat anzusehen sind, die Kennzeichnung sowie Vorschriften im Zusammenhang mit den nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen zu erstellenden Jahresberichten.

Allgemeines zum Entwurf des Bundesgesetzes:

Da das einschlägige Recht der EU unmittelbar anwendbar ist, muß sich der Entwurf auf jene Bereiche beschränken, in denen die Mitgliedstaaten zu autonomen Regelungen ermächtigt oder ausdrücklich verpflichtet sind (insbesondere Strafbestimmungen), soweit sie in die Kompetenz des Bundes fallen.

Die Regelungen der Ein-, Aus-, Wiederaus- und Durchfuhr erfolgen abschließend im EU-Recht [Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission]. Diese Regelungen sind unmittelbar anwendbar und bedürfen keiner Ergänzung. Dies gilt auch für den Bereich der Genehmigungen und Bescheinigungen; allerdings haben die Mitgliedstaaten bei deren individueller Vergabe die Möglichkeit, diese mit Bedingungen und Auflagen zu versehen, die auch die persönlichen Voraussetzungen des Antragstellers, wie etwa seine Verläßlichkeit, berücksichtigen. Sie können somit Sicherstellungen verlangen oder die Genehmigung oder Bescheinigung aus diesen Gründen überhaupt versagen.

Nur in einigen wenigen Bereichen ist ein Regelungsspielraum für die Mitgliedstaaten vorgesehen. So waren insbesondere folgende Bereiche ergänzend zu regeln:

1. Art. XIV des Washingtoner Artenschutzübereinkommens ermächtigt die Signatarstaaten, strengere Maßnahmen als im Abkommen vorgesehen zu ergreifen. Dies betrifft zum einen Maßnahmen, die sich auf Exemplare der in den Anhängen zum Übereinkommen genannten Arten beziehen und die über die Regelungen des Übereinkommens hinausgehen, und zum anderen Verbots- und Beschränkungs­maßnahmen jeglicher Art, die dem Schutz von anderen als in den Anhängen genannten Arten dienen. Die neuen Regelungen auf EU-Ebene haben von dieser Ermächtigung in beiden Richtungen Gebrauch gemacht (vgl. zB die gegenüber dem Übereinkommen weiter gefaßten Anhänge). Daneben sind gemäß Art. 130t auch EG-rechtlich noch weitergehende Maßnahmen der Mitgliedstaaten zulässig, die jedoch mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere den Binnenmarktvorschriften, vereinbar sein müssen. In einigen Fällen sind solche strengeren Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf Grund des EU-Rechts sogar geboten. Dies betrifft zB die EG-Richtlinien betreffend den Handel mit Fellen von Jungrobben und Waren daraus.

2. Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 legt fest, daß die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu überwachen und bei Verdacht eines Verstoßes dagegen die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen haben. Für die effiziente Durchführung des unmittelbar anwendbaren Rechts der EU ist es somit erforderlich, Kontrollbefugnisse für die Vollzugsbehörden, Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit der zollamtlichen Abfertigung sowie weitere Auskunftspflichten festzulegen. Aus Kompetenzgründen hat sich dieser Entwurf auf die Regelung der Überwachung durch die zuständigen Bundesbehörden zu beschränken.

3. Die Kennzeichnung von unter die Verordnung (EG) Nr. 338/97 fallenden Exemplaren ist durch diese und die Durchführungsverordnung der Kommission umfassend geregelt. Daneben scheint es jedoch zweckmäßig, den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als zentrale Vollzugsbehörde zur Führung eines österreichweiten Registers der vergebenen Kennzeichen zu ermächtigen.

4. Gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 haben die Mitgliedstaaten zumindest für die dort aufgezählten Tatbestände Sanktionsbestimmungen festzulegen. Der Entwurf muß sich dabei wiederum auf jene Bereiche beschränken, die in die Bundeszuständigkeit fallen. Die hier vorgesehenen Strafbestimmungen entsprechen jenen im WA-Durchführungsgesetz 1996, in dem dieser Bereich grundlegend neu gestaltet worden war. Es sind lediglich geringfügige Anpassungen hinsichtlich der strafbaren Tatbestände vorgesehen, wie sie durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgegeben sind. Dabei ist besonders hervorzuheben, daß auch im vorliegenden Entwurf wieder eine gerichtliche Strafbestimmung für besonders schwerwiegende Fälle des illegalen Handels mit artengeschützten Tieren oder Pflanzen vorgesehen ist.

Dies ist im Hinblick auf die vergleichbare Rechtslage in den Mitgliedstaaten der EU sowie angesichts des Umstands, daß der illegale Handel mit von der Ausrottung bedrohten Arten nach wie vor den entscheidenden Faktor für den Rückgang der Population der betroffenen Tier- und Pflanzenarten bildet, erforderlich und als deutliches Signal im Zusammenhang mit der wachsenden gesellschaftspolitischen Bedeutung des Artenschutzes anzusehen. Es entspricht auch der im Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 enthaltenen Verpflichtung, Verstöße angemessen zu sanktionieren.

5. Den Mitgliedstaaten obliegt es zu bestimmen, welche Behörden das unmittelbar anwendbare Recht der EU zu vollziehen haben. Dabei wird der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als zentrale Vollzugsbehörde im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmt. Er ist mit der Vollziehung des Rechts der EU und dieses Bundesgesetzes betraut, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Die Aufgaben der wissenschaftlichen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 fallen in die Landeskompetenz. Sie sind daher wie bisher von den nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommenden Einrichtungen wahrzunehmen. Diese sind durch entsprechende Landesgesetze festzulegen. Soweit das Einschreiten der Zollstellen vorgesehen ist, ist der Bundesminister für Finanzen mit der Vollziehung betraut. Dies betrifft ua. auch die Festlegung der Eingangs- und Ausgangszollstellen gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 durch Verordnung dieses Bundesministers.

6. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes soll das Bundesgesetz vom 17. April 1996 zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen-Durch­führungsgesetz, WA-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 179/1996, außer Kraft treten.

Kosten:

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf selbst entstehen keine Mehrkosten. Solche können allenfalls auf Grund des direkt anwendbaren gemeinschaftlichen Sekundärrechts erwachsen. Jedenfalls waren die vom Enwurf erfaßten Bereiche schon bisher von den nationalen Behörden zu vollziehen. Es hat sich lediglich der von unmittelbar anwendbarem Recht der EU geregelte Bereich deutlich erweitert. Daher werden durch den Entwurf als solchen auch keine Mehrkosten für den Bereich der Länder entstehen.

Kompetenzgrundlage:

Der Entwurf stützt sich auf die Kompetenztatbestände des Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG „Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“ und Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“. Angelegenheiten des Tier- und Naturschutzes sowie des Jagd- und Fischereiwesens fallen in die Zuständigkeit der Länder. Diese sind somit berufen, die erforderlichen flankierenden Regelungen zum unmittelbar anwendbaren EU-Recht in diesen Bereichen zu treffen. Dies betrifft insbesondere die Bestimmung der wissenschaftlichen Behörde und die Festlegung einzelner Strafbestimmungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Der Entwurf stellt eine flankierende Vorschrift zu direkt anwendbarem gemeinschaftlichen Sekundärrecht dar. Für die relevanten Vorschriften daraus, auf die im Entwurf immer wieder verwiesen wird, werden Kurzbezeichnungen festgelegt, die im gesamten weiteren Entwurfstext verwendet werden. Die übrigen Begriffsbestimmungen sind einerseits im Washingtoner Artenschutzübereinkommen (zB Art, Exemplar, Handel) und andererseits in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (zB Ausschuß, Übereinkommen, Ursprungsland) enthalten.

Zu § 2:

Diese Verordnungsermächtigungen berücksichtigen zwei Aspekte: Einerseits gibt es in der EU bereits derzeit Vorschriften, die außerhalb der Verordnung (EG) Nr. 338/97 weitergehende handels­beschränkende Maßnahmen im Bereich des Tierschutzes vorsehen [vgl. die Richtlinie (EWG) Nr. 83/129 des Rates vom 18. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus, ABl. Nr. L 91, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EWG) Nr. 89/370 des Rates vom 8. Juni 1989, ABl. Nr. L 163] und die ergänzende Maßnahmen der Mitgliedstaaten erfordern bzw. erfordern könnten. Derartige Regelungen auf EU-Ebene sind auch in Zukunft zu erwarten.

Andererseits können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 130t EGV selbst verstärkte Schutzmaßnahmen ergreifen, soweit diese mit dem EGV, insbesondere den Vorschriften über den Binnenmarkt, vereinbar sind.

Abs. 1 betrifft dabei Maßnahmen, die sich auf Arten beziehen, die in den Anhängen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführt sind.

Z 1 ermöglicht die rasche Erlassung von Begleitmaßnahmen, die auf Grund von EU-Recht geboten sind. Es kann sich dabei sowohl um Maßnahmen handeln, zu denen das EU-Recht die Mitgliedstaaten ausdrücklich verpflichtet, als auch um solche, die – obwohl nicht ausdrücklich geboten – zur innerstaatlichen Durchführung von EU-Recht unerläßlich sind (zB flankierende Strafbestimmungen).

Z 2 läßt strengere nationale Maßnahmen im Sinne eines verstärkten Artenschutzes zu, soweit solche mit dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU vereinbar sind.

Abs. 2 bezieht sich auf europarechtlich gebotene Maßnahmen für Arten, die nicht in den Anhängen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführt sind. Sie bietet derzeit vor allem die Grundlage für Verordnungen zur Umsetzung der Richtlinie (EWG) Nr. 83/129. Bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten soll die Verordnung BGBl. Nr. 248/1996 als Bundesgesetz weitergelten (vgl. auch § 13 Abs. 3 des Entwurfes).

Zu § 3:

Diese Vorschrift dient der Sicherung der notwendigen Kontrolle im Fall eines Überganges von Exemplaren der am meisten bedrohten Arten auf einen neuen Eigentümer durch ein unentgeltliches Rechtsgeschäft. Entgeltliche Rechtsgeschäfte sind bereits durch Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 grundsätzlich verboten.

Zu § 4:

Die voraussichtliche Ankunftszeit von lebenden Tieren und Pflanzen soll der abfertigenden Zollstelle so rechtzeitig mitgeteilt werden, daß von ihr die notwendigen Vorkehrungen für eine rasche Abfertigung getroffen werden können. Diese Bestimmung ist nicht unter Strafsanktion gestellt, da ihre Nichteinhaltung jedenfalls mit Nachteilen in Form einer deutlich längeren Abfertigungsdauer verbunden ist. Die Frist wurde an jene zur vorherigen Anmeldung zur veterinärpolizeilichen Kontrolle angeglichen.

Zu § 5:

Diese Bestimmung dient der Sicherstellung der Kontrolle im Sinne von Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

Zu § 6:

Die Kennzeichnung von unter die Verordnung (EG) Nr. 338/97 fallenden Exemplaren wird in den Art. 34 bis 38 der Durchführungsverordnung geregelt. Ergänzend dazu ist es erforderlich, den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als zentrale Vollzugsbehörde und Hauptansprech­partner der Organe der EU zu ermächtigen, ein österreichweites Register über die vergebenen Kennzeichen einzurichten, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich ist.

Unter den Zielvorgaben der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ist für solche Vollzugsaufgaben ein größtmögliches Maß an Bürgernähe bei gleichzeitiger Entlastung der Vollzugsbehörden zu verstehen. Im Interesse einer bürgernahen Vollziehung sollen daher gemäß Abs. 5 besonders befähigte natürliche und juristische Personen ermächtigt werden können, die Kennzeichnung vorzunehmen. Es werden hiefür vor allem Tierärzte oder Universitätsinstitute in Frage kommen. Die Zuordnung von Exemplaren zu Gruppen wird sich primär aus der Zuordnung zu biologischen Arten ergeben.

Zu § 7:

Zu einer wirkungsvollen Vollziehung ist es erforderlich, den mit der Vollziehung betrauten Behörden Kontrollbefugnisse einzuräumen. Vor allem im Hinblick auf den Wegfall der Grenzkontrollen zu anderen EU-Staaten sind die innerstaatlichen Kontroll- und Einschaurechte von besonderer Bedeutung, damit Österreich seinen Überwachungsverpflichtungen gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 nachkommen kann.

Bei Beschlagnahme ist nach Art. 16 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorzugehen. Geeigneter Ort im Sinn dieser Bestimmung ist zB der Tiergarten Schönbrunn.

Zu § 8:

Im vorliegenden Entwurf wird, wie schon im WA-Durchführungsgesetz 1996, eine Trennung zwischen gerichtlich und verwaltungsbehördlich zu ahndenden Straftatbeständen vorgenommen. § 8 stellt bestimmte Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 unter gerichtliche Strafsanktionen, soweit diese sich auf lebende Exemplare beziehen, die dem Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegen.

Es handelt sich hiebei um

–   Einfuhr ohne die hiefür erforderliche Genehmigung [Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97].

–   Ausfuhr oder Wiederausfuhr ohne die hiefür erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung [Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97].

–   Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr oder Durchfuhr unter Mißachtung eines behördlichen Auftrages [Art. 4 bis 7 in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97].

–   Verstoß gegen das Verbot der Vermarktung gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

Im übrigen sind Verwaltungsstrafbestimmungen vorgesehen.

Bei den gerichtlich zu ahndenden Verstößen kann es sich um nicht wiedergutzumachende schwerwiegende Eingriffe in die Natur handeln, bei denen daher ein besonders schutzwürdiges Interesse besteht. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, daß Verwaltungsstrafen in dieser Hinsicht zur Prävention nicht ausreichend waren. Sie erwiesen sich nämlich als ungeeignet für die Bekämpfung schwerwiegender Formen des illegalen Handels mit Exemplaren, die dem Übereinkommen unterliegen. Zwischen 1992 und 1995 wären 17 Gerichtsverfahren erforderlich gewesen, wenn die gerichtliche Strafbarkeit damals schon vorgesehen gewesen wäre.

Darüber hinaus wird durch die Androhung einer gerichtlichen Strafe der ständig wachsenden politischen und gesellschaftlichen Bedeutung des Artenschutzes Rechnung getragen.

Österreich folgt damit dem Beispiel anderer EU-Staaten, wie zB Deutschland, Niederlande, Luxemburg, Spanien, Frankreich, Irland, Schweden, Großbritannien, Dänemark oder Belgien sowie der Schweiz, welche ähnliche Strafdrohungen vorgesehen haben. Vor allem in Deutschland besteht eine der vorgesehenen ähnliche Regelung. Dabei sind abgestufte Freiheitsstrafen vorgesehen, wie etwa eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren für die vorsätzliche, gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Begehung von Verstößen gegen das deutsche Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren in bestimmten Fällen, in denen sich die vorsätzliche Handlung auf Tiere oder Pflanzen einer vom Aussterben bedrohten Art bezieht (§§ 30 und 30a BNatSchG). Mit Freiheitsstrafe ist weiters bedroht, wer entgegen den gesetzlichen Vorschriften Tiere oder Pflanzen einer besonders geschützten Art verkauft, sie zum Verkauf vorrätig hält, anhält oder befördert oder sie zu kommerziellen Zwecken zur Schau stellt oder sie ohne die vorgeschriebenen Dokumente aus einem Drittland einführt, in ein Drittland ausführt oder aus dem Meer einbringt. Damit sind die gleichen Tatbestände erfaßt, wie sie auch der österreichische Entwurf vorsieht.

Ohne eine gleichartige Regelung auch in Österreich bestünde die Gefahr, daß Österreich als Handels- und Umschlagplatz für gefährdete Arten mißbraucht wird.

Das Erschleichen einer Genehmigung oder das Vortäuschen der Genehmigungsfreiheit ist durch die in Betracht kommenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches (insbesondere § 293 StGB) hinreichend abgedeckt. Eine ausdrückliche Normierung im Zusammenhang mit den gerichtlichen Straftatbeständen ist daher nicht erforderlich.

Abs. 3 regelt die Einziehung von Exemplaren; die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 443 ff. StPO gelangen zur Anwendung.

Die Inanspruchnahme der Zollbehörden (das sind die Zollämter, die Zollwache und die Finanzstrafbehörden) gemäß Abs. 4 ist im Hinblick auf deren Nähe zu den mit gerichtlicher Strafe bedrohten Taten vorgesehen. Dies ist weiters insofern zweckmäßig, als zumeist in Tateinheit auch Finanzvergehen vorliegen und meistens ein Zollorgan die anzeigende Behörde sein wird.

Zu § 9:

Diese Bestimmung stellt folgende Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 und dieses Bundesgesetz unter Verwaltungsstrafe, soweit sie nicht unter die gerichtliche Strafdrohung des § 8 fallen:

–   die Aus-, Wiederaus-, Durch- oder Einfuhr ohne die erforderlichen Genehmigungen oder Bescheinigungen [Art. 4, 5, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97],

–   die Erschleichung einer gemäß den Art. 4, 5 oder 7 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlichen Genehmigung oder das Vortäuschen des Vorliegens der Genehmigungsfreiheit,

–   die Verheimlichung der früheren Ablehnung eines gleichartigen Antrages bei Antragstellung [Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97],

–   der Verstoß gegen das Handelsverbot [Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97],

–   die Beförderung lebender Exemplare, die Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegen, ohne Genehmigung sowie

–   die Beförderung lebender Exemplare, die nicht Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegen, unter Verletzung der hiefür statuierten Pflichten [Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97],

–   der Verstoß gegen die Anzeigepflicht bei unentgeltlichem Erwerb (§ 3 Abs. 1),

–   der Verstoß gegen die Auskunftspflichten (§ 5),

–   der Verstoß gegen die Pflichten gegenüber Kontrollorganen (§ 7 Abs. 2),

–   der Verstoß gegen Verordnungen gemäß § 2 (strengere Maßnahmen),

–   der Verstoß gegen Verordnungen gemäß § 6 (Kennzeichnungspflicht),

–   der Verstoß gegen das in § 13 Abs. 3 genannte Bundesgesetz.

Dabei wird bei der Strafhöhe auf die jeweilige Art des betroffenen Exemplars abgestellt. Zusätzlich werden Mindeststrafen eingeführt, die im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungen in der Praxis erforderlich scheinen. Die verhängten Geldstrafen waren nämlich bisher im europäischen Vergleich nur etwa halb so hoch wie in anderen Staaten. Gleichzeitig soll die Einführung einer Mindeststrafe eine Präventivwirkung zeitigen.

Da dies zu einer wirkungsvollen Prävention im Interesse des Artenschutzes unerläßlich ist, wird in Abs. 2 auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung unter Strafe gestellt.

Abs. 3 schließt die Möglichkeit eines Absehens von der Strafe aus. Ein solches Vorgehen gemäß § 21 VStG erschiene nämlich mit der Pflicht zur effizienten Durchsetzung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens und der Verordnungen auf Gemeinschaftsebene nicht vereinbar.

In Abs. 4 erfolgt die Abgrenzung zur Zuständigkeit der Gerichte. Dadurch wird vor allem die Subsidiarität gegenüber den Tatbeständen des § 8 klargestellt.

Die Verjährungsfrist des Abs. 5 ist notwendig, da zwischen Begehung und Bekanntwerden der Tat häufig längere Zeitspannen liegen, eine Bestrafung wegen der Bedeutung der geschützten Rechtsgüter aber weitestgehend ermöglicht werden soll.

Abs. 6 und 7 enthalten Regelungen betreffend den Verfall.

Zu § 10:

Ergänzend zu jenen über den Verfall enthalten diese Bestimmungen genaue Vorschriften betreffend den Wertersatz.

Der Verfall ist jedenfalls unvollziehbar, wenn das Überleben des Exemplars gefährdet ist.

Zu § 11:

Diese Bestimmungen regeln zusammenfassend die Behandlung für verfallen erklärter Exemplare. Weitere diesbezügliche Bestimmungen ergeben sich direkt aus der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen. Als Einrichtungen, in denen beschlagnahmte oder für verfallen erklärte lebende Tiere artgerecht untergebracht werden können, werden vor allem öffentliche Tiergärten (zB Wien-Schönbrunn, Salzburg-Hellbrunn) in Frage kommen.

Zu § 12:

Da die zu operationalisierenden Verordnungen der EU für jede innerstaatlich gemäß der nationalen Kompetenzverteilung zuständige Gebietskörperschaft unmittelbar anwendbar sind, beschränken sich die nachfolgenden Zuständigkeitsbestimmungen auf jene Bereiche, die in Vollziehung Bundeskompetenz sind.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des unmittelbar anwendbaren Rechts der EU wird der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut. Er ist somit auch zentrale Vollzugsbehörde gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Abweichende Regelungen von dieser Hauptzuständigkeit werden in den folgenden Absätzen getroffen. Es ist darauf hinzuweisen, daß sämtliche Bundes- und Landesbehörden, die neben dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und den nach landesrechtlichen Vorschriften zu bestimmenden wissenschaftlichen Behörden in die Vollziehung des unmittelbar anwendbaren Rechts der EU eingebunden sind, gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 der EU bekanntzugeben sind.

Mit der Vollziehung einzelner Bestimmungen sowie in allen Fällen, in denen das Einschreiten der Zollorgane vorgesehen ist, ist gemäß Abs. 5 der Bundesminister für Finanzen betraut. Ihm obliegt auch die Erlassung von Verordnungen zur Festlegung der Eingangs- und Ausgangszollstellen sowie der anderen Maßnahmen gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 338/97.


Mit der Vollziehung der gerichtlichen Strafbestimmung des § 8 wird der Bundesminister für Justiz betraut.

Abs. 9 berücksichtigt jene Fälle, in denen die Vollziehung Wirkungsbereiche anderer Bundesminister betrifft, mit denen daher gemäß § 3 BMG das Einvernehmen herzustellen ist.

Zu § 13:

Der Entwurf soll das WA-Durchführungsgesetz vollständig ersetzen, sodaß dieses aufgehoben wird.

Für die gerichtlichen Strafbestimmungen des § 8 wird in Abs. 2 im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des StGB eine besondere Übergangsregelung getroffen.

Abs. 3 stellt die Weitergeltung der Verordnung BGBl. Nr. 248/1996 bis zur Erlassung einer neuen Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund der Verordnungs­ermächtigung in § 2 sicher. Die Strafbarkeit ist durch § 9 Abs. 1 Z 5 gewährleistet.

Abs. 4 stellt sicher, daß auch vor der Erlassung einer neuen Verordnung durch den Bundesminister für Finanzen klar festgelegt ist, bei welchen Zollämtern Ein- und Ausfuhren der betroffenen Exemplare getätigt werden dürfen.