842 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 22. 8. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Gleichbehandlungsgesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (Gleichbehand­lungsgesetz), BGBl. Nr. 108/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 833/1992, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1a erhält die bisherige Z 2 die Ziffernbezeichnung „3.“; als neue Z 2 wird eingefügt:

         „2. durch Dritte sexuell belästigt wird oder“

2. Im § 2a Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1a Z 2“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1a Z 3“ ersetzt.

3. § 3 lautet:

§ 3. (1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Gleichbehandlungskommission einzurichten.

(2) Die Kommission hat aus dem Vorsitzenden und zehn weiteren Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat der Bundeskanzler oder ein von ihm nach Anhörung der in Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen betrauter Bediensteter des Bundes zu führen.

(3) Der Kommission haben als weitere Mitglieder anzugehören:

           1. zwei Mitglieder, die von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet werden;

           2. zwei Mitglieder, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden;

           3. zwei Mitglieder, die von der Vereinigung Österreichischer Industrieller entsendet werden;

           4. zwei Mitglieder, die vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsendet werden;

           5. ein Mitglied, das vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bestellt wird;

           6. ein Mitglied, das vom Bundeskanzler bestellt wird.

(4) Bilden Förderungsrichtlinien oder Förderungsmaßnahmen (§ 2b) eines Bundesministeriums den Gegenstand der Beratungen der Kommission, so hat dieser als weiteres Mitglied ein Vertreter des betreffenden Bundesministeriums anzugehören.

(5) Für jedes der in Abs. 3 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu entsenden bzw. zu bestellen. Die Funktionsdauer der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederentsendung bzw. Wiederbestellung sind zulässig. Bei Verzicht, Widerruf der Entsendung oder Bestellung, grober Verletzung oder Vernachlässigung der Pflichten sind die Mitglieder bzw. Ersatzmit­glieder vom Bundeskanzler vor Ablauf der Funktionsdauer von ihrer Funktion zu entheben. Im Bedarfs­falle ist die Kommission durch Neuentsendungen bzw. Neubestellungen für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Wird das Entsendungsrecht bzw. das Bestellungsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so hat der Bundeskanzler die betreffenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zu bestellen.

(6) Die im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben vor Antritt ihrer Funktion dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben.

(7) Jede der in Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen soll zumindest eine Frau als Mitglied entsenden. Bei der Entsendung der Ersatzmitglieder sollen von jeder Interessenvertretung mindestens 50% Frauen berücksichtigt werden.“

4. § 3a Abs. 1 lautet:

„(1) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und ihre Stellvertreterin sind vom Bundeskanzler nach Anhörung der in § 3 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen für unbestimmte Zeit auf Widerruf zu bestellen. Der Bundeskanzler hat Bedienstete aus dem Personalstand des Bundeskanzler­amtes mit dieser Funktion zu betrauen.“

5. Im § 3a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Wenn es zur Verbesserung der Beratung und Unterstützung von Personen in Fragen der Gleichbehandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, kann der Bundeskanzler in den Ländern Regionalbüros der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen durch Verordnung einrichten und Regionalanwältinnen (allenfalls Stellvertreterinnen) zu Leiterinnen der Regionalbüros bestellen. In der Verordnung ist der jeweilige örtliche Wirkungsbereich und gemäß Abs. 3a der sachliche Wirkungs­bereich der Regionalbüros festzulegen. Im Rahmen dieses Wirkungsbereiches kann die Regionalanwältin (Stellvertreterin) zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben Sprechstunden und Sprechtage abhalten.“

6. Im § 3a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Den Regionalbüros gemäß Abs. 2a können folgende Aufgaben der Anwältin für Gleichbe­handlungsfragen übertragen werden:

           1. die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne dieses Gesetzes diskriminiert fühlen;

           2. die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen und weiteren Auskünften gemäß Abs. 3, wobei die Auskunftspflicht auch gegenüber der Regionalanwältin (Stellvertreterin) besteht;

           3. die Durchführung von Ermittlungstätigkeiten gemäß Abs. 5 im Auftrag der Gleichbehandlungs­kommission;

           4. die Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 10d;

           5. die Mitwirkung an der Erstellung der Berichte an den Nationalrat gemäß § 10a.“

7. Dem § 3a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) und die Regionalanwältinnen (Stellvertreterinnen) – diese jedoch nur in den ihren Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten – sind berechtigt, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission und ihrer Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.“

8. § 7 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Die Sitzungen der Kommission sind vertraulich und nicht öffentlich.“

9. Dem § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Personen, die der Ladung zur Auskunftserteilung vor der Kommission nachkommen, haben auf Antrag Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befragung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach den für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchs­gesetzes 1975. Die Geltendmachung des Kostenersatzes ist von Gebühren und Bundesverwaltungs­abgaben befreit.“

10. § 10b lautet:

§ 10b. (1) Ansprüche nach § 2a Abs. 1, 5 und 7 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche nach § 2a Abs. 1 oder 5 beginnt mit der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung. Eine Kündigung oder Entlassung gemäß § 2a Abs. 8 ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang beim Gericht anzufechten. Für Ansprüche nach § 2a Abs. 2, 3, 4 und 6 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit für diese Ansprüche durch Kollektivverträge, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 abgeschlossen wurden, nicht anderes bestimmt wird.

(2) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bewirkt die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.

(3) Übermittelt die Kommission dem Arbeitgeber schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung (§ 6 Abs. 2) und kommt der Arbeitgeber diesem Auftrag innerhalb eines Monats nicht nach, so hat dies die Geschäftsführung der Kommission dem Arbeitnehmer unverzüglich und nachweislich mitzuteilen; die Monatsfrist verlängert sich im Fall der Verletzung des Gleichbehand­lungsgebotes bei der Festsetzung des Entgelts (§ 2 Abs. 1 Z 2) bis zum Ende des Entgeltzeitraumes. Die Zustellung der Mitteilung der Geschäftsführung der Kommission beendet die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.


(4) Wird dem Arbeitnehmer nachweislich

           1. ein Beschluß der Kommission, in dem festgestellt wird, daß keine Diskriminierung im Einzelfall (§ 6) vorliegt, oder

           2. ein Schreiben der Geschäftsführung der Kommission, aus dem hervorgeht, daß die Voraus­setzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall (§ 6) nicht bzw. nicht mehr vorliegen,

zugestellt, beendet die Zustellung ebenfalls die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltend­machung.“

11. (Grundsatzbestimmung) Im § 12 Abs. 1a erhält die bisherige Z 2 die Ziffernbezeichnung „3.“; als neue Z 2 wird eingefügt:

         „2. durch Dritte sexuell belästigt wird oder“

12. (Grundsatzbestimmung) Im § 13 Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 12 Abs. 1a Z 2“ durch den Ausdruck „§ 12 Abs. 1a Z 3“ ersetzt.

13. Dem § 21 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) § 2 Abs. 1a, § 2a Abs. 7, § 3, § 3a Abs. 1, 2a, 3a und 7 sowie § 7 Abs. 4 und 6 sowie § 10b in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. Nr. xxx treten mit xxxxxxxxx in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt bestellten Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und deren Ersatzmitglieder gelten gemäß § 3 dieser Fassung bis zum Ablauf des 30. Juni 1999 bestellt.

(5) § 12 Abs. 1a und § 13 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx treten gegenüber den Ländern mit xxxxxxxxxxxx in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten nach diesem Tag zu erlassen.“

Vorblatt

Problem:

Derzeit ist die Zuständigkeit der Beratung in Angelegenheiten der Gleichbehandlung konzentriert auf die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen, die ihren Sitz in Wien hat.

Die bisherigen Erfahrungen haben jedoch gezeigt, daß für eine wirkungsvolle Beratung das persönliche Gespräch mit den Betroffenen von wesentlicher Bedeutung ist. Diesem Erfordernis kann von Wien aus nur sehr schwer Rechnung getragen werden.

Weiters stellt sich bei Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission das Problem, auf Grund welcher Rechtsgrundlage geladenen Auskunftspersonen Reisekosten ersetzt werden können. Jedenfalls ist es unzumutbar, Personen, die einer Ladung der Gleichbehandlungskommission Folge leisten, keine Reisekosten zu ersetzen. Für die Wahrheitsfindung in der Gleichbehandlungskommission ist es jedoch notwendig, daß alle geladenen Personen vor der Kommission erscheinen und nicht nur solche, die bereit sind, die Reisekosten aus eigenem zu tragen.

Ziel:

–   Beschleunigung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern im Berufsleben durch Einrichtungen, die die praktische Durchsetzung rechtlicher Beschwerdemöglichkeiten in den Regionen erleichtern bzw. überhaupt erst ermöglichen.

–   Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Vergütung der Reisekosten der Auskunftspersonen vor der Gleichbehandlungskommission.

–   Klarstellung verfahrensrechtlicher Fragen.

Inhalt:

–   Regionalisierung der Gleichbehandlungsanwaltschaft durch Einrichtung von Regionalbüros der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen.

–   Anspruch auf Ersatz der Fahrt- und Aufenthaltskosten für Auskunftspersonen.

–   Klarstellung, daß eine sexuelle Belästigung durch einen Dritten (Kollege, Kunde) auch dann vorliegt, wenn dem Arbeitgeber keine schuldhafte Unterlassung angemessener Abhilfe anzulasten ist.

–   Änderungen betreffend Vorsitz und Entsendung der Mitglieder der Gleichbehandlungskommission.

–   Vertraulichkeit der Sitzungen der Gleichbehandlungskommission.

–   Festlegung der Zeitpunkte, in denen die Fristenhemmung für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aufgehoben wird.

Alternativen:

Beibehaltung des bestehenden und weithin als unbefriedigend angesehenen gesetzlichen Zustandes.

Kosten:

–   Rund 3 431 000 S bis 27 350 000 S für die Regionalbüros und für den zusätzlichen Koordinierungs­aufwand bei der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen;

–   rund 50 000 S Reisekosten jährlich für die Auskunftspersonen vor der Gleichbehandlungs­kommission. Diese Kosten sind im Bundesvoranschlag 1998 und im Bundesvoranschlag 1999 in Kapitel 10 (Bundeskanzleramt) bedeckt.

Konformität mit EG-Recht:

ist gegeben.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Im Hinblick auf die nach wie vor bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Berufsleben ist es erforderlich, auch in den Bundesländern Beratungseinrichtungen in Fragen der Gleichbehandlung einzurichten, damit die betroffenen Frauen wirkungsvoll bei der Durchsetzung des rechtlichen Anspruches auf Gleichbehandlung unterstützt werden können. Durch die Einrichtung der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und ihrer Stellvertreterin in Wien ist eine derartige Beratung und Unter­stützung nur für die Region Wien und Umland im erforderlichen Ausmaß sichergestellt. Ein entsprech­endes Beratungs- und Unterstützungsangebot für die Frauen in den anderen Bundesländern kann durch eine einzige Beratungsstelle in Wien mit Zuständigkeit für ganz Österreich nicht sichergestellt werden. Insbesondere ist eine wirkungsvolle Beratung der betroffenen Frauen in der Regel erst durch persönliche Gespräche möglich. Weiters erweisen sich Kenntnisse der besonderen Betriebsstrukturen in den einzelnen Bundesländern für eine sachgerechte Beratung in Fragen der Gleichbehandlung als besonders nützlich.

Diesen Erfordernissen kann durch die Einrichtung von Regionalbüros der Anwältin für Gleichbehand­lungsfragen in den Bundesländern Rechnung getragen werden. Jedes Regionalbüro soll unter der Leitung einer Regionalanwältin stehen. Zur Unterstützung der Regionalanwältin wird ihr eine Sekretärin beige­geben. Fachlich unterstehen die Regionalbüros der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen. Aufgabe der Regionalbüros ist die Beratung, Unterstützung und Begleitung beruflich benachteiligter Frauen in den betreffenden Bundesländern.

Die Einrichtung der Regionalbüros und die Festlegung ihres örtlichen und fachlichen Wirkungsbereiches soll durch Verordnung des Bundeskanzlers erfolgen.

Es ist geplant, zunächst nur ein Regionalbüro einzurichten, und zwar im Hinblick auf die große Entfer­nung zu Wien in einem westlichen Bundesland.

Die Einrichtung der weiteren Regionalbüros erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Planstellen und Budgetmittel.

Die weiteren Änderungen des Entwurfes betreffen die Einführung eines Anspruches auf Ersatz der Fahrt- und Aufenthaltskosten für Auskunftspersonen, eine Klarstellung betreffend den Tatbestand der Diskrimi­nierung durch sexuelle Belästigung durch einen Dritten sowie verfahrensrechtliche Fragen.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der Regelungen des Entwurfes gründet sich auf den Kompe­tenztatbestand „Arbeitsrecht“ (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG) sowie auf Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG („Ar­beitsrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer handelt“).

Zu den Kosten:

Da das Gesetz lediglich die Ermächtigung zur Einrichtung der Regionalbüros einräumt und die Einrichtung dieser Büros nicht zwingend vorgeschrieben ist, entstehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zwangsläufig nur die Reisekosten in der Höhe von 50 000 S jährlich für die Auskunftspersonen vor der Gleichbehandlungskommission.

Die einzelnen Regionalbüros können daher nur entsprechend der hiefür zur Verfügung stehenden Planstellen und Budgetmittel eingerichtet werden.

Der Kostenaufwand für die Regionalbüros wurde anhand des im Rahmen des Projektes „Verwaltungs­management“ herausgegebenen Arbeitsbehelfes „Was kostet ein Gesetz?“ ermittelt.

Die Einrichtung eines Regionalbüros mit einer Regionalanwältin (Bedienstete der VGr. A/A1 bzw. Entl.Gr. a) und einer Sekretärin (Bedienstete der VGr. C/A3 bzw. Entl.Gr. c) sowie eine Koordina­tionsstelle bei der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (eine Bedienstete der VGr. C/A3 bzw. Entl.Gr. c) ist mit Kosten von 3 431 000 S verbunden.

Für die Errichtung eines ersten Regionalbüros der Gleichbehandlungsanwältin im Westen Österreichs sind die Personal- und Sachkosten im Bundesvoranschlag 1998 und im Bundesvoranschlag 1999 des Bundeskanzleramtes in Kapitel 10 bedeckt.

Die Einrichtung eines Regionalbüros mit zusätzlich einer Stellvertreterin der Regionalanwältin (eine zusätzliche Bedienstete der VGr. A bzw. Entl.Gr. a) würde Kosten von 4 690 000 S verursachen.

Bei flächendeckender Versorgung mit Regionalbüros sind Kosten in der Höhe von 27 350 000 S zu erwarten. Dieser Kostenberechnung liegt die Einrichtung von acht Regionalbüros mit einer Regional­anwältin und einer Stellvertreterin (Bedienstete der VGr. A/A1 bzw. Entl.Gr. a) sowie einer Sekretärin (Bedienstete der VGr. C/A3 bzw. Entl.Gr. c) und zwei Koordinationsstellen bei der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (zwei Bedienstete der VGr. A/A1 bzw. Entl.Gr. a, zwei Sekretärinnen der VGr. C/A3 bzw. Entl.Gr. c) zugrunde.

Die Einrichtung der Regionalbüros erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Planstellen und Budgetmittel.

Der angegebene Reisekostenaufwand von rund 50 000 S jährlich stützt sich auf die Erfahrungen der Gleichbehandlungskommission.

Konformität mit dem EG-Recht:

Da die vorgesehenen Änderungen bzw. Ergänzungen des Gleichbehandlungsgesetzes im wesentlichen organisatorische Bestimmungen zum Inhalt haben, wird EG-Recht nicht berührt.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2a) und Z 2 (§ 2a Abs. 7):

Die vorgesehene Ergänzung des § 2 Abs. 1a dient im wesentlichen der Klarstellung.

Nach der derzeit geltenden Regelung des § 2a Abs. 7 hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, auch wenn er infolge sexueller Belästigung im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis durch einen Dritten diskriminiert worden ist.

Materiell gesehen liegt somit bereits nach der derzeitigen Rechtslage eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes vor, wenn der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis durch einen Dritten sexuell belästigt worden ist.

Die Gleichbehandlungskommission übt daher bereits derzeit die Praxis, auch in jenen Fällen eine sexuelle Belästigung durch einen Dritten festzustellen, wenn dem Arbeitgeber keine schuldhafte Unterlassung  angemessener Abhilfemaßnahmen anzulasten ist.

Zu Z 3 (§ 3):

Nach der derzeitigen Regelung kann den Vorsitz in der Gleichbehandlungskommission nur der Bundes­kanzler oder ein von ihm betrauter Beamter des Bundeskanzleramtes führen.

Im Abs. 2 ist nunmehr vorgesehen, daß nicht nur ein Beamter des Bundeskanzleramtes, sondern auch ein Bediensteter aus einem anderen Ressort, der nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen muß, den Vorsitz in der Gleichbehandlungskommission führen kann. Außerdem ist – wie bei der Bestellung der Gleichbehandlungsanwältin gemäß § 3a Abs. 1 – ein Anhörungsrecht der Interessen­vertretungen auch bei der Betrauung der Vorsitzenden der Kommission vorgesehen. Da die Vorsitzende der Kommission – ebenso wie die Gleichbehandlungsanwältin (Stellvertreterin) – neben der rechtlichen Vertrautheit mit Gleichbehandlungsfragen – eine über das Alltägliche hinausgehende Kenntnis der Rechtswirklichkeit haben sollte, ist es sachlich gerechtfertigt, die gleichen Grundsätze zur Anwendung zu bringen wie bei der Gleichbehandlungsanwaltschaft.

Die Neuregelung des Abs. 3 wird im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts­hofes (vgl. VfSlg. 2072/1950, 2332/1952, 6913/1972, 12.183/1989, 12.472/1990, 12.506/1990, 12.843/1991), wonach die obersten Organe der Vollziehung nicht an Willenserklärungen anderer Organe gebunden werden dürfen, vorgenommen. Während nach der geltenden Rechtslage die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission vom Bundeskanzler auf Grund von Vorschlägen der Interessenver­tretungen zu bestellen sind, ist im Entwurf eine unmittelbare Entsendung der Mitglieder durch die jeweilige Interessenvertretung in die Gleichbehandlungskommission vorgesehen.

Die Neufassung des Abs. 5 entspricht im wesentlichen der derzeitigen Rechtslage. Zur Stärkung der Unabhängigkeit der Kommission ist jedoch vorgesehen, daß die Funktionsperiode der Mitglieder, die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales und vom Bundeskanzler bestellt werden, wie die der übrigen Mitglieder vier Jahre dauert. Nach der bisherigen Rechtslage war eine vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft in der Gleichbehandlungskommission nicht geregelt. Eine derartige Regelung soll nunmehr aus Gründen der Rechtssicherheit aufgenommen werden. Weiters ist im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft eine Nachentsendung bzw. Nachbestellung für die restliche Funktions­dauer vorgesehen, damit die Funktionsperiode für alle Mitglieder der Gleichbehandlungskommission gleichzeitig endet.

Die Bestimmungen der Abs. 6 und 7 entsprechen der derzeitigen Rechtslage.

Zu Z 4 (§ 3a Abs. 1):

Die Streichung des dritten und vierten Satzes ist deshalb erforderlich, da auch der Regionalanwältin das Recht der Teilnahme an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission eingeräumt werden soll. Aus Gründen der Einheitlichkeit ist daher die diesbezügliche bisherige Regelung für die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen gemeinsam mit einer derartigen Neuregelung für die Regionalanwältin im § 3a Abs. 7 vorgesehen.

Zu Z 5 (§ 3a Abs. 2a):

Zur Notwendigkeit der Einrichtung der Regionalbüros der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen wird auf das Vorblatt und auf den allgemeinen Teil der Erläuterungen verwiesen.

Die Einrichtung des Regionalbüros hat mittels Verordnung zu erfolgen, wobei in dieser Verordnung der örtliche Wirkungsbereich des Regionalbüros festzulegen ist. Weiters ist in dieser Verordnung zu normieren, welche der im Abs. 3a aufgezählten Aufgaben durch das Regionalbüro zu besorgen sind (sachlicher Wirkungsbereich).

Nach dem vorliegenden Entwurf kann die Leitung der Regionalbüros nur Frauen übertragen werden; ebenso wie die Leitung der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen (siehe § 3a Abs. 1).

Eine derartige Regelung ist im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes als gleichheitskonform anzusehen:

Im Art. 2 StGG 1867 sowie Art. 7 Abs. 1 erster Satz B-VG wird der allgemeine Gleichheitsgrundsatz festgehalten. Dieser wird durch spezielle Ausformungen wie dem Verbot der Vorrechte des Geschlechts gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz B-VG sowie dem Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Ämtern gemäß Art. 3 StGG 1867 ergänzt. Eine Interpretation dieser speziellen Gleichheitsverbürgungen kann nicht isoliert erfolgen, sondern ist im Zusammenhang mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu treffen.

Dies entspricht insbesondere der Spruchpraxis des Verfassungsgerichtshofes, der Fragen der Gleichbe­rechtigung der Geschlechter nahezu ausnahmslos anhand der Kriterien des allgemeinen Gleichheits­grundsatzes behandelt.

Danach ist eine rechtliche Differenzierung nach dem Geschlecht dann zulässig, wenn objektive Gründe vorliegen, die eine unterschiedliche Behandlung der Geschlechter sachlich rechtfertigen. In bezug auf die Beratung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch eine weibliche Ombudsperson (Anwältin für Gleichbehandlungsfragen) liegt diese sachliche Rechtfertigung darin, daß historisch und aktuell das Problem geschlechtsspezifischer Diskriminierungen am Arbeitsmarkt fast ausschließlich Frauen trifft. Zwar ist es auf Grund des Gleichbehandlungsgesetzes rechtlich möglich, daß auch Männer das Bera­tungsangebot der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen in Anspruch nehmen können; in der Praxis sind diese Fälle jedoch nicht von großer Relevanz. Wie den Berichten der Anwältin für Gleichbehand­lungsfragen aus den Jahren 1993 und 1994 zu entnehmen ist, ist in diesem Zeitraum der Anteil von Männern, die sich an die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen gewandt haben, sogar von 16% auf 14% gesunken.

Demgegenüber nehmen die Beschwerden wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz eine wachsende Bedeutung ein: So haben sich im Jahr 1994 mit 85 Frauen doppelt so viele Frauen mit diesem Problem an die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen gewandt wie im Jahr 1993.

Eine Beratung und Betreuung in Fragen der sexuellen Belästigung erfordert einen noch intensiveren zeitlichen und persönlichen Einsatz als bei anderen Benachteiligungen, weil die psychischen Belastungen in der Belästigungssituation sehr massiv sein können. In dieser Situation kommt es auf das besondere Einfühlungsvermögen der Beratenden an. Nach den bisherigen Erfahrungen können sexuell belästigte Frauen ihre Konfliktsituation am ehesten im Rahmen einer Beratung mit einer Expertin aufarbeiten. Wie die Statistik zeigt, sind von der sexuellen Belästigung fast ausschließlich Frauen betroffen.

Die Regelung im Gleichbehandlungsgesetz, wonach dem Wortlaut nach nur Frauen zur Anwältin für Gleichbehandlungsfragen bzw. zur Regionalanwältin bestellt werden können, stellt eine im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sachlich gerechtfertigte Differenzierung nach dem Geschlecht dar und ist somit als gleichheitskonform anzusehen.

Zu Z 6 (§ 3a Abs. 3a):

In dieser Bestimmung wird geregelt, welche Aufgaben insgesamt den Regionalbüros der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen übertragen werden können, wobei eine Übertragung auch nur einzelner der im Abs. 3a aufgezählten Aufgaben möglich ist. Der Anspruch der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen auf Einleitung eines Verfahrens gemäß §§ 5, 6 oder 6a kann nicht auf die Regionalbüros übertragen werden.


Zu Z 7 (§ 3a Abs. 7):

Die vorgesehene Regelung entspricht in Bezug auf die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen der derzeitigen Regelung in § 3a Abs. 1 dritter und vierter Satz. Der Regionalanwältin sollen in Bezug auf die Teilnahme an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission und ihrer Arbeitsausschüsse für ihren Wirkungsbereich dieselben Rechte eingeräumt werden wie der Anwältin für Gleichbehandlungs­fragen.

Zu Z 8 (§ 7 Abs. 4):

Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind gemäß § 10 Abs. 3 zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Ergänzend dazu soll aus datenschutzrechtlichen Gründen in § 7 Abs. 4 festgelegt werden, daß die Sitzungen der Kommission nicht nur nicht öffentlich, sondern auch vertraulich sind.

Im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrag der Gleichbehandlungskommission zur Vermittlung und der Beteiligung der Interessenvertretungen an Vermittlung bzw. Schlichtung ist jedoch die zur Vorbereitung einer Entscheidung bzw. zur Ausübung dieser Vermittlungstätigkeit notwendige Weitergabe auch perso­nenbezogener Informationen durch Mitglieder der Kommission nicht von der Amtsverschwiegenheit erfaßt. Da die auf die Gleichbehandlungskommission bezogene Wahrnehmung der jeweiligen Interessen­vertretungsaufgaben im öffentlichen Interesse liegt, ist sie nicht nur von der Amtsverschwiegenheit, sondern auch von der Vertraulichkeit ausgenommen.

Zu Z 9 (§ 7 Abs. 6):

Nach der derzeitigen Rechtslage ist es strittig, ob Auskunftspersonen, die der Ladung der Gleichbehand­lungskommission nachkommen, Anspruch auf Ersatz der Reisekosten haben. Die vorgesehene Regelung soll einen derartigen Anspruch normieren. Diese Regelung entspricht § 3 Abs. 1 Z 1 des Gebührenan­spruchsgesetzes 1975, das den Anspruch auf Reisekostenersatz für Zeugen im gerichtlichen Verfahren festlegt und dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das auf das Gebührenanspruchsgesetz verweist. Eine Entschädigung für Zeitversäumnis analog § 3 Abs. 1 Z 2 Gebührenanspruchsgesetz ist in der Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz nicht vorgesehen.

Zu Z 10 (§ 10b):

Durch die vorgesehene Regelung erfolgt eine Klarstellung des genauen Zeitpunkts, in dem die Fristen­hemmung, die für die klagsweise Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Gleichbehandlungsgesetz in der geltenden Fassung im Fall der Anrufung der Gleichbehandlungskommission vorgesehen ist, endet. Der Beginn der Hemmung der Fristen durch Einbringung eines Antrages gemäß Abs. 2 erfolgt bei einem schriftlich eingebrachten Antrag mit der Postaufgabe.

Zu Z 11 und 12 (§ 12 Abs. 1a und § 13 Abs. 7)

wird auf die Erläuterungen zu Z 1 und Z 2 verwiesen.

Bestimmungen betreffend Gleichbehandlungskommission und Regionalanwältin sind im Grundsatzge­setz nicht enthalten, da die die Organisation der Gleichbehandlungskommission betreffenden Bestim­mungen gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG Sache des Landesgesetzgebers sind.

Auch eine Regelung der (materiellen) Aufgaben einer Regionalanwältin (analog zu § 15a betreffend die Anwältin) ist entbehrlich, da für den Bereich bloß eines Bundeslandes kein Bedarf nach einer Regional­anwältin besteht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


§ 2. (1) …

(1a) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis

Im § 2 Abs. 1a erhält die bisherige Z 2 die Ziffernbezeichnung „3.“; als neue Z 2 wird eingefügt:

                                                                                               2.                                                                                               durch Dritte sexuell belästigt wird oder


                                                                                               1.                                                                                               vom Arbeitgeber selbst sexuell belästigt wird oder

 


                                                                                               2.                                                                                               der Arbeitgeber es schuldhaft unterläßt, eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen, wenn der Arbeitnehmer durch Dritte sexuell belästigt wird.

 


§ 2a. (1) …

(7) Ein infolge sexueller Belästigung im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis diskriminierter Arbeitnehmer hat gegenüber dem Belästiger und im Fall des § 2 Abs. 1a Z 2 auch gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat der Arbeitnehmer zum Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 5 000 S Schadenersatz.

Im § 2a Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1a Z 2“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1a Z 3“ ersetzt.


 

§ 3 lautet:


§ 3. (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist eine Gleichbehandlungskommission zu errichten.

§ 3. (1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Gleichbehandlungskommission einzurichten.


(2) Diese Kommission hat aus elf Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz in der Kommission hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm damit betrauter Beamter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu führen.

(2) Die Kommission hat aus dem Vorsitzenden und zehn weiteren Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat der Bundeskanzler oder ein von ihm nach Anhörung der in Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen betrauter Bediensteter des Bundes zu führen.


(3) Der Kommission haben neben dem Bundesminister für Arbeit und Soziales anzugehören:

(3) Der Kommission haben als weitere Mitglieder anzugehören:


                                                                                               1.                                                                                               zwei Mitglieder, die von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft vorgeschlagen werden;

                                                                                               1.                                                                                               zwei Mitglieder, die von der Wirtschaftskammer Österreich entsendet werden;


                                                                                               2.                                                                                               zwei Mitglieder, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte vorgeschlagen werden;

                                                                                               2.                                                                                               zwei Mitglieder, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden;


                                                                                               3.                                                                                               zwei Mitglieder, die von der Vereinigung Österreichischer Industrieller vorgeschlagen werden;

                                                                                               3.                                                                                               zwei Mitglieder, die von der Vereinigung Österreichischer Industrieller entsendet werden;


                                                                                               4.                                                                                               zwei Mitglieder, die vom Österreichischen Gewerkschaftsbund vorgeschlagen werden;

                                                                                               4.                                                                                               zwei Mitglieder, die vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsendet werden;


                                                                                               5.                                                                                               je ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundeskanzleramtes.

                                                                                               5.                                                                                               ein Mitglied, das vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bestellt wird;


 

                                                                                               6.                                                                                               ein Mitglied, das vom Bundeskanzler bestellt wird.


(4) Bilden Förderungsrichtlinien oder Förderungsmaßnahmen (§ 2b) eines Bundesministeriums Gegenstand der Beratungen der Kommission, so hat dieser als weiteres Mitglied ein Vertreter des betreffenden Bundesministeriums anzugehören.

(4) Bilden Förderungsrichtlinien oder Förderungsmaßnahmen (§ 2b) eines Bundesministeriums den Gegenstand der Beratungen der Kommission, so hat dieser als weiteres Mitglied ein Vertreter des betreffenden Bundesministeriums anzugehören.


(5) Für jedes der in Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben vor Antritt ihrer Funktion dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben. Sie sind vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Vorschlag der in Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen für eine Funktionsdauer von vier Jahren zu bestellen. Wird das Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales an Vorschläge nicht gebunden.

(5) Für jedes der in Abs. 3 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu entsenden bzw. zu bestellen. Die Funktionsdauer der Mitglieder und deren Ersatzmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederentsendung bzw. Wiederbestellung sind zulässig. Bei Verzicht, Widerruf der Entsendung oder Bestellung, grober Verletzung oder Vernachlässigung der Pflichten sind die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder vom Bundeskanzler vor Ablauf der Funktionsdauer von ihrer Funktion zu entheben. Im Bedarfsfalle ist die Kommission durch Neuentsendungen bzw. Neubestellungen für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Wird das Entsendungsrecht bzw. das Bestellungsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so hat der Bundeskanzler die betreffenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zu bestellen.


(5a) Jede der in Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen soll zumindest eine Frau als Mitglied der Kommission vorschlagen. Auch bei der Nominierung der Ersatzmitglieder sollen von jeder Interessenvertretung mindestens 50% Frauen berücksichtigt werden.

 


(6) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat ein von einer der im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen vorgeschlagenes Mitglied (Ersatzmitglied) bei Verzicht, bei Widerruf des Vorschlages durch die vorschlagsberechtigte Interessenvertretung, bei grober Verletzung oder bei dauernder Vernachlässigung seiner Pflichten seiner Funktion zu entheben.

(6) Die im Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder haben vor Antritt ihrer Funktion dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben.


 

(7) Jede der in Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen soll zumindest eine Frau als Mitglied entsenden. Bei der Entsendung der Ersatzmitglieder sollen von jeder Interessenvertretung mindestens 50% Frauen berücksichtigt werden.


 

§ 3a Abs. 1 lautet:

§ 3a. (1) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und ihre Stellvertreterin sind vom Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der in § 3 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen für unbestimmte Zeit auf Widerruf zu bestellen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat Bedienstete aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit dieser Funktion zu betrauen. Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) ist berechtigt, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission und ihrer Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ihr ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(1) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen und ihre Stellvertreterin sind vom Bundeskanzler nach Anhörung der in § 3 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen für unbestimmte Zeit auf Widerruf zu bestellen. Der Bundeskanzler hat Bedienstete aus dem Personalstand des Bundeskanzleramtes mit dieser Funktion zu betrauen.


§ 3a. (1) …

Im § 3a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:


(2) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne dieses Gesetzes diskriminiert fühlen. Sie kann zu diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage im gesamten Bundesgebiet abhalten.

(2a) Wenn es zur Verbesserung der Beratung und Unterstützung von Personen in Fragen der Gleichbehandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, kann der Bundeskanzler in den Ländern Regionalbüros der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen durch Verordnung einrichten und Regionalanwältinnen (allenfalls Stellvertreterinnen) zu Leiterinnen der Regionalbüros bestellen. In der Verordnung ist der jeweilige örtliche Wirkungsbereich und gemäß Abs. 3a der sachliche Wirkungsbereich der Regionalbüros festzulegen. Im Rahmen dieses Wirkungsbereiches kann die Regionalanwältin (Stellver­treterin) zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben Sprechstunden und Sprechtage abhalten.


§ 3a. (1) …

Im § 3a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:


(3) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) kann, falls erforderlich, auf Grund einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes den Arbeitgeber zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auffordern. Sie kann auch weitere Auskünfte vom Arbeitgeber, vom Betriebsrat oder von den Beschäftigten des betroffenen Betriebes einholen. Diese sind verpflichtet, der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3a) Den Regionalbüros gemäß Abs. 2a können folgende Aufgaben der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen übertragen werden:

                                                                                               1.                                                                                               die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne dieses Gesetzes diskriminiert fühlen;

                                                                                               2.                                                                                               die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen und weiteren Auskünften gemäß Abs. 3, wobei die Auskunftspflicht auch gegenüber der Regionalanwältin (Stellvertreterin) besteht;

                                                                                               3.                                                                                               die Durchführung von Ermittlungstätigkeiten gemäß Abs. 5 im Auftrag der Gleichbehandlungskommission;


 

                                                                                               4.                                                                                               die Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 10d;


 

                                                                                               5.                                                                                               die Mitwirkung an der Erstellung der Berichte an den Nationalrat gemäß § 10a.


§ 3a. (1) …

Dem § 3a wird folgender Abs. 7 angefügt:


(6) Wenn sich die Entscheidung der Kommission in einem von der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) vorgelegten Fall nicht mit deren Auffassung deckt, so findet § 6 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

(7) Die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) und die Regionalanwältinnen (Stellvertreterinnen) – diese jedoch nur in den ihren Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten – sind berechtigt, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission und ihrer Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.


§ 7. (1) …

§ 7 Abs. 4 erster Satz lautet:


(4) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen der Kommission auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder oder der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) nach Beiziehung bestimmter Fachleute hat der Vorsitzende zu entsprechen.

Die Sitzungen der Kommission sind vertraulich und nicht öffentlich.


§ 7. (1) …

Dem § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt:


(5) Die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung der Sitzungen und die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Kommission kann unter der Leitung des Vorsitzenden einem, falls erforderlich, mehreren Bediensteten aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales übertragen werden.

(6) Personen, die der Ladung zur Auskunftserteilung vor der Kommission nachkommen, haben auf Antrag Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befragung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach den für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Die Geltendmachung des Kostenersatzes ist von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.


 

§ 10b lautet:


§ 10b. Ansprüche nach § 2a Abs. 1, 5 und 7 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche nach § 2a Abs. 1 oder 5 beginnt mit der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung. Eine Kündigung oder Entlassung gemäß § 2a Abs. 8 ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang beim Gericht anzufechten. Für Ansprüche nach § 2a Abs. 2, 3, 4 und 6 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit für diese Ansprüche durch Kollektivverträge, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzs BGBl. Nr. 833/ 1992 abgeschlossen wurden, nicht anderes bestimmt wird. Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Kommission bewirkt die Hemmung der Fristen.

§ 10b. (1) Ansprüche nach § 2a Abs. 1, 5 und 7 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche nach § 2a Abs. 1 oder 5 beginnt mit der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung. Eine Kündigung oder Entlassung gemäß § 2a Abs. 8 ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang beim Gericht anzufechten. Für Ansprüche nach § 2a Abs. 2, 3, 4 und 6 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit für diese Ansprüche durch Kollektivverträge, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/ 1992 abgeschlossen wurden, nicht anderes bestimmt wird.


 

(2) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bewirkt die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.


 

(3) Übermittelt die Kommission dem Arbeitgeber schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung (§ 6 Abs. 2) und kommt der Arbeitgeber diesem Auftrag innerhalb eines Monats nicht nach, so hat dies die Geschäftsführung der Kommission dem Arbeitnehmer unverzüglich und nachweislich mitzuteilen; die Monatsfrist verlängert sich im Fall der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Festsetzung des Entgelts (§ 2 Abs. 1 Z 2) bis zum Ende des Entgeltzeitraumes. Die Zustellung der Mitteilung der Geschäftsführung der Kommission beendet die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.


 

(4) Wird dem Arbeitnehmer nachweislich


 

                                                                                               1.                                                                                               ein Beschluß der Kommission, in dem festgestellt wird, daß keine Diskriminierung im Einzelfall (§ 6) vorliegt, oder


 

                                                                                               2.                                                                                               ein Schreiben der Geschäftsführung der Kommission, aus dem hervorgeht, daß die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall (§ 6) nicht bzw. nicht mehr vorliegen,


 

zugestellt, beendet die Zustellung ebenfalls die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.


§ 12. (1) …

(1a) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis

(Grundsatzbestimmung) Im § 12 Abs. 1a erhält die bisherige Z 2 die Ziffernbezeichnung „3.“; als neue Z 2 wird eingefügt:

                                                                                               2.                                                                                               durch Dritte sexuell belästigt wird oder


                                                                                               1.                                                                                               vom Arbeitgeber selbst sexuell belästigt wird oder

 


                                                                                               2.                                                                                               der Arbeitgeber es schuldhaft unterläßt, eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen, wenn der Arbeitnehmer durch Dritte sexuell belästigt wird.

 


§ 13. (1) …

(7) Ein infolge sexueller Belästigung im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis diskriminierter Arbeitnehmer hat gegenüber dem Belästiger und im Falle des § 12 Abs. 1a Z 2 auch gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögens­einbuße besteht, hat der Arbeitnehmer zum Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 5 000 S Schadenersatz.

(Grundsatzbestimmung) Im § 13 Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 12 Abs. 1a Z 2“ durch den Ausdruck „§ 12 Abs. 1a Z 3“ ersetzt.


§ 21. (1) …

Dem § 21 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:


(3) § 12 Abs. 1, 1a, 1b und 2, § 13 Abs. 1, 1a, 2, 5, 5a, 7, 8 und 9 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 treten gegenüber den Ländern mit dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.

(4) § 2 Abs. 1a, § 2a Abs. 7, § 3, § 3a Abs. 1, 2a, 3a und 7 sowie § 7 Abs. 4 und 6 sowie § 10b in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. Nr. xxx treten mit xxxxx in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt bestellten Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und deren Ersatzmitglieder gelten gemäß § 3 dieser Fassung bis zum Ablauf des 30. Juni 1999 bestellt.


 

(5) § 12 Abs. 1a und § 13 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx treten gegenüber den Ländern mit xxxxxx in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten nach diesem Tag zu erlassen.