847 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 17. 9. 1997

Regierungsvorlage


Anlage E des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung samt Vorbehalten der Republik Österreich


ANNEX E

ANNEX CONCERNING GOODS IMPORTED WITH PARTIAL RELIEF FROM IMPORT DUTIES AND TAXES

CHAPTER I

Definitions

Article I

For the purposes of this Annex:

(a) the term “goods imported with partial relief ” means:

goods which are mentioned in the other Annexes to this Convention but which do not fulfil all the conditions stipulated therein for the granting of temporary admission with total relief from import duties and taxes, and goods which are not mentioned in such other Annexes and which are imported to be temporarily used for, for example, production or work projects;

(b) the term “partial relief ” means:

relief from payment of a part of the total amount of import duties and taxes which would otherwise be payable had the goods been cleared for home use on the date on which they were placed under the temporary admission procedure.

CHAPTER II

Scope

Article 2

The goods referred to in Article 1, paragraph (a) of this Annex shall be granted temporary admission with partial relief in accordance with Article 2 of this Convention.

CHAPTER III

Miscellaneous provisions

Article 3

For the facilities granted by this Annex to apply, goods imported with partial relief must be owned by a person established or resident outside the territory of temporary admission.

Article 4

Each Contracting Party may draw up a list of goods which are entitled to or excluded from the benefit of temporary admission with partial relief. The depositary of this Convention shall be notified of the content of this list.

Article 5

The amount of import duties and taxes dne under this Annex may not exceed 5%, for every month or fraction of a month during which the goods have been placed under the procedure of temporary admission with partial relief, of the amount of import duties and taxes which would have been chargeable had the goods been cleared for home use on the date on which they were placed under the temporary admission procedure.

Article 6

The amount of import duties and taxes to be charged shall in no case exceed that which would have been charged if the goods concerned had been cleared for home use on the date on which they were placed under the temporary admission procedure.

Article 7

1. The amount of import duties and taxes due under this Annex shall be levied by the competent authorities when the procedure is discharged.

2. Where, in accordance with Article 13 of this Convention, the temporary admission procedure is terminated by clearance for home use, the amount of any import duties and taxes already charged on partial relief shall be deducted from the amount of import duties and taxes to be paid as a result of clearance for home use.

Article 8

The period for the re-exportation of goods imported with partial relief shall be determined taking into account the provisions of Articles 5 and 6 of this Annex.

Article 9

Each Contracting Party shall have the right to enter a reservation, in accordance with Article 29 of this Convention, in respect of Article 2 of this Annex, insofar as it relates to partial relief from import taxes.

ANNEXE E

ANNEXE RELATIVE AUX MARCHANDISES IMPORTÉES EN SUSPENSION PARTIELLE DES DROITS ET TAXES A L’IMPORTATION

CHAPITRE PREMIER

Definitions

Article premier

Pour l’application de la présente Annexe, on entend par:

a) «marchandises importées en suspension partielle»:

les marchandises qui sont mentionnées dans les autres Annexes de la présente Convention mais qui ne remplissent pas toutes les conditions qui sont prévues pour bénéficier du régime de l’admission temporaire en suspension totale des droits et taxes à l’importation, ainsi que les marchandises qui ne sont pas mentionnées dans les autres Annexes de la présente Convention et qui sont destinées à être utilisées temporairement à des fins telles que la production ou l’exécution de travaux;

b) «suspension partielle»:

la suspension d’une partie du montant des droits et taxes à l’importation qui auraient été perçus si les marchandises avaient été mises à la consommation à la date à laquelle elles on été placées sous le régime de l’admission temporaire.

CHAPITRE II

Champ d’application

Article 2

Beneficient de l’admission temporaire en suspension partielle conformement à l’Article 2 de la presente Convention les marchandises visées au paragraphe a) de l’Article premier de la présente Annexe.

CHAPITRE III

Dispositions diverses

Article 3

Pour pouvoir bénéficier des facilites accordées par la présente Annexe, les marchandises importées en suspension partielle doivent appartenir à une personne établie ou résidant en dehors du territoire d’admission temporaire.

Article 4

Chaque Partie contractante peut établir une liste des marchandises admises our exclues du bénéfice de l’admission temporaire en suspension partielle. Le contenu de cette liste est notifié au dépositaire de la présente Convention.

Article 5

Le montant des droits et taxes à l’importation exigibles au titre de la présente Annexe ne doit pas dépasser 5%, par mois ou fraction de mois pendant lequel les marchandises ont été placées sous le régime de l’admission temporaire en suspension partielle, du montant des droits et taxes qui aurait été perçu pour lesdites marchandises si celles-ci avaient été mises à la consommation à la date à laquelle elles ont été placées sous le régime de l’admission temporaire.

2

Article 6

Le montant des droits et taxes à l’importation à percevoir ne doit, en aucun cas être superieur à celui qui aurait été perçu en cas de mise à la consommation des marchandises concernées à la date à laquelle elles ont été placées sous le régime de l’admission temporaire.

Article 7

1. La perception du montant des droits et taxes à l’importation dû au titre de la présente Annexe est effectuée par les autorites competentes lorsque le régime est apure.

2. Lorsque, conformément à l’Article 13 de la présente Convention l’apurement de l’admission temporaire est obtenu par la mise à la consommation, le montant des droits et taxes à l’importation éventuellement déjà perçu au titre de la suspension partielle est à déduire du montant des droits et taxes à l’importation à payer au titre de la mise à la consommation.

Article 8

Le delai de réexportation des marchandises importées en suspension partielle est fixe compte tenu des dispositions des Articles 5 et 6 de la présente Annexe.

Article 9

Chaque Partie contractante à le droit de formuler une réserve, dans des conditions prevues à l’Article 29 de la présente Convention, à l’égard de l’Article 2 de la présente Annexe, en ce qui concerne la suspension partielle des taxes à l’importation.

(Übersetzung)

ANLAGE E

ANLAGE ÜBER WAREN, DIE UNTER TEILWEISER BEFREIUNG VON DEN EINFUHRABGABEN EINGEFÜHRT WERDEN

KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

a) „Waren, die unter teilweiser Befreiung eingeführt werden“

Waren, die in den anderen Anlagen genannt sind, die aber nicht alle dort vorgesehenen Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung unter völliger Befreiung von den Einfuhrabgaben erfüllen, sowie Waren, die in den anderen Anlagen nicht genannt sind und die eingeführt werden, um zum Beispiel für Produktionszwecke oder die Ausführung von Arbeiten vorübergehend verwendet zu werden;


b) „teilweise Befreiung“


die Befreiung von der Entrichtung eines Teils der Einfuhrabgaben, die erhoben worden wären, wenn die Waren an dem Tag, an dem sie zur vorübergehenden Verwendung abgefertigt wurden, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden wären.

KAPITEL II

Geltungsbereich

Artikel 2

Die in Artikel 1 Buchstabe a dieser Anlage genannten Waren werden nach Artikel 2 des Überein­kommens zur vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung zugelassen.

KAPITEL III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 3

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die unter teilweiser Befreiung eingeführten Waren einer Person gehören, die ihren Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat.

Artikel 4

Jede Vertragspartei kann eine Liste der Waren erstellen, die für die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung in Frage kommen oder davon ausgenommen sind. Der Inhalt dieser Liste wird dem Verwahrer des Übereinkommens mitgeteilt.

Artikel 5

Die nach dieser Anlage zu erhebenden Einfuhrabgaben dürfen je Monat oder angefangenen Monat, während dessen die Waren dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung unterliegen, fünf vom Hundert der Einfuhrabgaben nicht übersteigen, die für diese Waren erhoben worden wären, wenn sie an dem Tag, an dem sie zur vorübergehenden Verwendung abgefertigt wurden, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden wären.

Artikel 6

Die zu erhebenden Einfuhrabgaben dürfen auf keinen Fall den Betrag übersteigen, der erhoben worden wäre, wenn die Waren an dem Tag, an dem sie zur vorübergehenden Verwendung abgefertigt wurden, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden wären.

Artikel 7

(1) Die nach dieser Anlage geschuldeten Einfuhrabgaben werden von den zuständigen Behörden bei Beendigung des Verfahrens erhoben.

(2) Wenn das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 13 des Übereinkommens durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beendet wird, sind die im Rahmen der teilweisen Befreiung gegebenenfalls erhobenen Einfuhrabgaben von den für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu entrichtenden Einfuhrabgaben abzuziehen.

Artikel 8

Die Wiederausfuhrfrist für die unter teilweiser Befreiung eingeführten Waren richtet sich nach den Bestimmungen der Artikel 5 und 6 dieser Anlage.

Artikel 9

Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu Artikel 2 dieser Anlage in bezug auf die teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben einlegen.

Reservations

The Republic of Austria applies the Annexes to the Istanbul Convention subject to the following reservations:

         –   Annex.B.3. – Article 5, paragraph 1:

              Community legislation requires, in certain circumstances, production of a Customs document and the provision of security for containers, pallets and packings.

         –   Annex B.5. – Article 4:

              As concerns scientific equipment and pedagogic material, Community legislation stipulates that such material must be subjected to the nomal formalities for being placed under the arrangements for temporary admission.

         –   Annex C – Article 6:

              As concerns motor road vehicles for commercial use and means of transport for private use, Community legislation stipulates that a Customs document, together with, where called for, security may be required in certain cases.

         –   Annex E – Article 2:

              As concerns the partial relief from import duties and taxes, Community legislation provides for partial relief from import duties, but it does not provide for partial relief from import taxes.

Réserves

La Républic d’Autriche applique les annexes à la convention d’Istanbul en formulant les réserves suivantes:

         –   Annexe B.3. – Article 5 paragraphe 1:

              La législation communautaire exige, dans certaines circonstances, la production d’un document douanier et la constitution d’une garantie pour les conteneurs, les palettes et les emballages.

         –   Annexe B.5. – Article 4:

              En ce qui concerne le matériel scientifique et pédagogique, la législation communautaire prévoit qu’il doit être soumis aux formalités normales de placement sous le régime de l’admission temporaire.

         –   Annexe C – Article 6:

              En ce qui concerne les véhicules routiers à usage commercial et les moyens de transport à usage privé, la législation communautaire prévoit qu’un document douanier, accompagné le cas échéant d’une garantie, peut être exigé dans certains cas.

         –   Annex E – Article 2:

              En ce qui concerne la suspension partielle des taxes à l’importation, la législation communautaire prévoit la suspension partielle des droits à l’importation, mais elle ne prévoit pas la suspension partielle des taxes à l’importation.

(Übersetzung)

Vorbehalte

Die Republik Österreich wendet die Anlagen des Istanbul Übereinkommens mit folgenden Vorbehalten an:

         –   Anlage B.3 – Artikel 5, Paragraph 1:

              Die Gemeinschaftsgesetzgebung verlangt unter bestimmten Umständen die Vorlage eines Zollpapiers und die Leistung einer Sicherheit für Behälter, Paletten und Umschließungen.

         –   Anlage B.5 – Artikel 4:

              Wissenschaftliches Gerät und Lehrmaterial unterliegen nach der Gemeinschaftsgesetzgebung den üblichen Förmlichkeiten für die Überführung in die vorübergehende Verwendung.

         –   Anlage C – Artikel 6:

              Für Straßenfahrzeuge zur gewerblichen Verwendung und Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch sieht die Gemeinschaftsgesetzgebung vor, daß in bestimmten Fällen ein Zollpapier und gegebenenfalls eine Sicherheitsleistung verlangt werden kann.

         –   Anlage E – Artikel 2:

              In bezug auf die teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben sieht die Gemeinschafts­gesetzgebung die teilweise Befreiung von den Einfuhrzöllen, nicht jedoch die teilweise Befreiung von den Einfuhrsteuern vor. 

Vorblatt

Problem:

Die Republik Österreich ist seit 29. September 1994 Vertragspartei des „Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung“ (Istanbul Übereinkommen) mit den Anlagen A, B.1 bis B.9, C, und D, kundgemacht im Bundesgesetzblatt Teil III, BGBl. Nr. 37/1997. Zur Sicherstellung einer harmonisierten Anwendung des Zollrechts in der Europäischen Gemeinschaft wären von Österreich auch die Anlage E des Übereinkommens („Anlage über Waren, die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden“) anzunehmen und Vorbehalte zu den Anlagen B.3, B.5, C und E einzulegen.

Ziel:

Annahme des Übereinkommens mit allen Anlagen (A, B.1 bis B.9, C, D und E) durch die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten unter Einlegung der Vorbehalte.

Lösung:

Annahme der Anlage E des Übereinkommens und Einlegung der Vorbehalte.

Alternative:

Nichtannahme der Anlage E.

Kosten:

Mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand ist nicht zu rechnen.

EG-Konformität:

Das Übereinkommen ist EG-konform.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens der Weltzollorganisation hat bei seiner 75. und 76. Tagung in Istanbul am 28. Juni 1990 das „Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung“ (Istanbul Übereinkommen) verabschiedet und zur Annahme auf weltweiter Basis aufgelegt. Das Übereinkommen besteht aus dem eigentlichen Vertragstext (Hauptteil) mit den Anlagen A, B.1 bis B.9, C, D und E. Es sieht vor, daß das Zollverfahren für die vorübergehende Verwendung von Waren (einschließlich der Beförderungsmittel), ungeachtet der Bestimmungen der Anlage E, unter völliger Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt wird.

Der Nationalrat hat am 13. Juli 1994 den Abschluß des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung mit den Anlagen A, B.1 bis B.9, C und D genehmigt. Es wurde im Bundesgesetzblatt Teil III, Nr. 37/1997, veröffentlicht. Ausgeschlossen blieb die Anlage E des Übereinkommens, deren Konzept mit dem damals geltenden österreichischen Zollgesetz 1988 nicht im Einklang stand.

Die „Anlage E über Waren, die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden“, weicht inhaltsmäßig und in der Zielsetzung von allen anderen Anlagen ab. Damit sollen alle jene Waren erfaßt werden, die zwar vorübergehend eingeführt werden können, aber nach dem innerstaatlichen/
-gemeinschaftlichen Recht der Vertragsparteien nicht sämtliche Anforderungen für die völlige Befreiung von den Einfuhrabgaben erfüllen. Bei den Waren der teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben handelt es sich um vorübergehend eingeführte Waren, bei denen – entsprechend ihrer Verwendungsdauer – ein bestimmter Teilbetrag der bei der Überführung in den freien Verkehr zu erhebenden Einfuhrabgaben realisiert wird, um einen wirtschaftlichen Ausgleich für die Produktivität dieser Waren während ihres zweckgebundenen Gebrauchs im Zollgebiet zu schaffen. Viele Wirtschaftsgüter, wie Fertigungsmaschinen, Großcomputer oder Baumaschinen, wären im Rahmen des zweckgebundenen Gebrauchs bei auch nur kurz dauernder Verwendungsfrist in der Lage, das wirtschaftliche Gleichgewicht des Marktes der Gemeinschaft zu stören. Hersteller oder Eigentümer gleichartiger Waren in der Gemeinschaft bedürfen daher eines effizienten Schutzes. Die Höhe der Einfuhrabgaben bei teilweiser Befreiung ist pro angefangenem Monat, in dem sich die Einfuhrwaren im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben befinden, mit höchstens 5% des Abgabenbetrages festgesetzt, der auf diese Waren zu erheben wäre, wenn sie anstatt in die vorübergehende Verwendung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden wären.

Die im Übereinkommen getroffenen Regelungen über die Befreiung von Zöllen und die Ausnahmen von handelspolitischen Maßnahmen (mengenmäßigen Beschränkungen) fallen nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft. Der Rat der Europäischen Union hat daher am 28. Juni 1990 das Übereinkommen mit allen Anlagen über Vorschlag der Kommission unter Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet.

Daneben sieht das Übereinkommen aber auch die Befreiung von anderen Einfuhrabgaben, in Österreich der Einfuhrumsatzsteuer, vor. Anlage E stellt hier die Ausnahme dar. Den Vertragsparteien wird hinsichtlich der Befreiung von den Einfuhrsteuern für Waren nach Artikel 9 dieser Anlage die Möglichkeit der Einlegung eines Vorbehalts eingeräumt; Anlage E ist damit als gesetzesergänzend anzusehen und bedarf gemäß Artikel 50 Absatz 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Der Rat der Europäischen Union hat zu den Anlagen B.3, B.5, C und E Vorbehalte eingelegt; zur Sicherstellung einer harmonisierten Anwendung im Gebiet der Gemeinschaft sind auch von den Mitgliedstaaten entsprechende Vorbehalte einzulegen. Auch diese bedürfen der Genehmigung durch den Nationalrat.

Das Übereinkommen hat nicht politischen Charakter; ein Erfüllungsvorbehalt gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG ist im Hinblick darauf nicht erforderlich, daß das Übereinkommen bereits teils durch unmittelbar anwendbare gemeinschaftsrechtliche Normen, teils durch die Bestimmungen im Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, umgesetzt wurde. Es enthält keine verfassunsändernden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1, zweiter Satz, B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Besonderer Teil

Anlage E

Artikel 1 enthält – wie auch in anderen multilateralen Staatsverträgen üblich – die Legaldefinitionen von Begriffen, wie sie für das Übereinkommen Gültigkeit haben sollen.

Artikel 2 legt fest, in welchen Fällen Einfuhrwaren zur vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben zugelassen werden.


Artikel 3 bestimmt, daß die zur vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben zugelassenen Waren einer Person mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung zugehören müssen.

Artikel 4 räumt den Vertragsparteien die Möglichkeit ein, Positiv- oder Negativlisten der für das Verfahren zugelassenen oder davon ausgeschlossenen Waren festzulegen; diese sind dem Verwahrer des Übereinkommens bekanntzugeben. Nach Artikel 25 des Übereinkommens ist dies der Generalsekretär des Rates der Weltzollorganisation.

Artikel 5 und 6 bestimmen, daß die zu erhebenden Einfuhrabgaben pro Monat 5% der Einfuhrabgaben nicht übersteigen dürfen, die erhoben worden wären, wenn die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden wären; der Gesamtbetrag der so erhobenen Abgaben darf jenen Betrag nicht übersteigen, der erhoben worden wäre, wenn die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden wären.

Artikel 7 regelt den Zeitpunkt für die Erhebung der geschuldeten Einfuhrabgaben. Diese werden erst bei Beendigung des Verfahrens erhoben. Wird das Verfahren nach Artikel 13 des Übereinkommens durch die Überführung der Waren in den freien Verkehr beendet, sind allfällige, im Rahmen der teilweisen Befreiung bereits erhobene Beträge einzurechnen.

Artikel 9 eröffnet den Vertragsparteien die Möglichkeit, einen Vorbehalt zu Artikel 2 der Anlage hinsichtlich des Geltungsbereiches der teilweisen Befreiung einzulegen. Für das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft ist hiervon die Einfuhrumsatzsteuer der Mitgliedstaaten berührt.

Einzulegende Vorbehalte

Artikel 29 des Übereinkommens räumt jeder Vertragspartei das Recht ein, im Zeitpunkt der Annahme oder später Vorbehalte gegen Bestimmungen einer Anlage, die sie in ihrem Gebiet nicht anwenden will, einzulegen, soweit diese Möglichkeit in der Anlage selbst vorgesehen ist. Zur Erzielung einer einheitlichen Anwendung des Zollrechts im Geltungsgebiet der Europäischen Gemeinschaft sind nachfolgende Vorbehalte einzulegen:

Anlage B.3:     „Anlage über Behälter, Paletten, Umschließungen, Muster und andere im Rahmen eines Handelsgeschäfts eingeführte Waren“

                         Für Behälter, Paletten und Umschließungen wird in der Gemeinschaft in bestimmten Fällen die Vorlage eines Zollpapiers und Leistung einer Sicherheit verlangt.

Anlage B.5:     „Anlage über Waren, die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführt werden“

                         Wissenschaftliches Gerät und Lehrmaterial unterliegen den üblichen Förmlichkeiten für die Überführung in die vorübergehende Verwendung.

Anlage C:        „Anlage über Beförderungsmittel“

                         Für Straßenfahrzeuge zur gewerblichen Verwendung und Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch können in bestimmten Fällen ein Zollpapier und eine Sicherheitsleistung verlangt werden.

Anlage E:        „Anlage über Waren, die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden“

                         In bezug auf die teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben sieht das Gemeinschaftsrecht zwar die teilweise Befreiung von den Einfuhrzöllen, nicht jedoch von den Einfuhrsteuern vor.