850 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses


über die Regierungsvorlage (703 der Beilagen): Bundesgesetz zur Festlegung von Sank­tionen bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen


Der Rat der Europäischen Union hat am 22. November 1996 die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen angenommen. Mit dieser Verordnung, ergänzt durch die gemeinsame Aktion vom 22. November 1996 – vom Rat auf Grund der Art. J.3 und K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen – betreffend Maßnahmen zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen, ABl. Nr. L 309 vom 29. November 1996, S 1 und 7, sollen negative Auswirkungen durch die extraterritoriale Anwendung von Rechtsvorschriften durch Drittländer auf natürliche und juristische Personen, die der Gerichtsbarkeit der EU-Mitgliedstaaten unterstehen, abgewendet werden. Die EG-Verordnung ermöglicht es, die bestehende Rechtsordnung, die Interessen der Gemeinschaft und die Interessen der genannten natürlichen und juristischen Personen zu schützen, insbesondere durch Aufhebung, Neutralisierung, Blockierung oder anderweitige Bekämpfung der Auswirkungen der betreffenden ausländischen Rechtsakte.

Die Art. 2 und Art. 5 der EG-Verordnung enthalten Verpflichtungen für natürliche und juristische Personen. Art. 2 der EG-Verordnung verpflichtet eine Person im Sinne des Art. 11 der EG-Verordnung, deren wirtschaftliche und/oder finanzielle Interessen durch ein im Anhang der EG-Verordnung aufgeführtes Gesetz oder durch darauf beruhende oder sich daraus ergebende Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden, die Kommission binnen einer festgelegten Frist entsprechend zu unterrichten. Art. 5 der EG-Verordnung bestimmt, daß keine Person im Sinne des Art. 11 der EG-Verordnung aktiv oder durch bewußte Unterlassung Forderungen oder Verboten, einschließlich Aufforderungen ausländischer Gerichte, nachkommen darf, die direkt oder indirekt auf den im Anhang der EG-Verordnung aufgeführten Gesetzen oder den darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen beruhen oder sich daraus ergeben.

Art. 9 der EG-Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, Sanktionen für den Fall einer Zuwider­handlung gegen diese einschlägigen Vorschriften der Verordnung festzulegen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Der Außenpolitische Ausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 16. September 1997 in Verhandlung genommen.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Holger Bauer, Dipl.-Kfm. DDr. Friedrich König, Dr. Martina Gredler, Mag. Johann Ewald Stadler sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten Dr. Benita Maria Ferrero-Waldner.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmen­mehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (703 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 09 16

                  Dipl.-Kfm. DDr. Friedrich König                                                  Peter Schieder

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann