864 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über den Antrag 516/A der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzierungsgesetz geändert wird
Dem gegenständlichen Antrag ist folgende Begründung beigegeben:
Mit gegenständlicher Novelle wird die wirtschaftlich nicht sinnvolle Einschränkung der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur als zentrale Clearingstelle des Bundes ausgeweitet, was zur Verbesserung der Liquiditätshaltung und des Veranlagungsertrages der Affiliate (Fonds) des Bundes beiträgt.
Zu § 2 Abs. 1 Z 10:
Nicht bei allen vom Clearing betroffenen Stellen sind direkte Auswirkungen auf den Bundeshaushalt gegeben. Die Clearingfunktion der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur ist jedoch auch wirtschaftlich sinnvoll, wenn das der Transaktion zugrundeliegende Geschäft keine direkten Auswirkungen auf den Bundeshaushalt hat.
Zu § 9:
Durch diese Maßnahme soll eine steuerrechtliche Gleichstellung mit der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft m. b. H. (SchIG) erzielt werden.
Zu § 11 Abs. 4:
Das Nullkuponfondsgesetz wird mit Wirkung vom 1. September 1998 aufgehoben. Deshalb ist der, der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur erteilte Gesetzesauftrag, die Aufgaben des Nullkuponfonds zu besorgen, zum genannten Datum zu widerrufen.
Der Finanzausschuß hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 24. September 1997 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Gilbert Trattner und Dr. Alexander Van der Bellen sowie der Bundesminister für Finanzen Rudolf Edlinger.
Bei der Abstimmung wurde der Antrag 516/A mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1997 09 24
Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch Dr. Ewald Nowotny
Berichterstatter Obmann
Anlage
Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzierungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesfinanzierungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 386/1996, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 1 Z 10 lautet:
„10. (Verfassungsbestimmung) die Aufnahme von Schulden, den Abschluß von Währungstauschverträgen und die Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen.“
2. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:
„Die Durchführung der Aufgaben gemäß § 2 unterliegt nicht den bundesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren.“
3. (Verfassungsbestimmung) Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 1 Z 6 tritt mit 1. September 1998 außer Kraft.“