865 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (849 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommen­steuergesetz 1988 geändert wird

Im Bereich der Einkommen- und Körperschaftsteuer soll die erfolgreiche Budgetkonsolidierung der Jahre 1996 und 1997 abgestützt werden. Im Sinne dieser Zielsetzung sollen Freibetragsbescheide für weite Bereiche der Sonderausgaben nicht mehr ausgestellt werden. Die Absetzung dieser Sonderausgaben wird somit erst im Wege der Arbeitnehmerveranlagung erfolgen.

Der Finanzausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 24. September 1997 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Hermann Böhacker, Dr. Alexander Van der Bellen, Mag. Herbert Kaufmann und Mag. Gilbert Trattner sowie der Obmann des Ausschusses Abgeordneter Dr. Ewald Nowotny und der Bundesminister für Finanzen Rudolf Edlinger.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll mit Stimmenmehrheit angenommen.

Dem erwähnten Abänderungsantrag war folgende Begründung beigegeben:

Die Übergangsregelung des § 122 Abs. 5 bezieht sich in der in der Regierungsvorlage vorgeschlagenen Fassung nur auf Freibetragsbescheide für das Kalenderjahr 1998. Sie soll daher um die Aussage ergänzt werden, daß ab 1999 wieder das „alte“ Freibetragsrecht gilt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 09 24

                            Helmut Dietachmayr                                                          Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Einkommensteuergesetz, BGBl. Nr. 440/1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 63 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 und Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 nur hinsichtlich der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.“

2. In § 63 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Das Finanzamt kann abweichend von den Bestimmungen im Abs. 1 bei Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 gegenüber den bei der Veranlagung berücksichtigten Beträgen niedrigere Beträge als Freibeträge festsetzen, wenn die berücksichtigten Aufwendungen offensichtlich nur einmalig und nicht wiederkehrend getätigt werden.“

3. In § 122 wird als Absatz 5 angefügt:

„(5) Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber gemäß § 63 Abs. 1 oder 4 in der Fassung BGBl. Nr. 798/1996 für das Jahr 1998 sind ab 30. Oktober 1997 nicht mehr auszustellen. Die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Freibetragsbescheide und Mitteilungen für den Arbeitgeber für das Jahr 1998 verlieren ihre Wirkung. Das Finanzamt hat für das Kalenderjahr 1998 frühestens ab 3. November 1997 neue Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber für das Jahr 1998 gemäß § 63 Abs. 1 oder 4 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/1997 zu erlassen. Freibetragsbescheide, die für Kalenderjahre ab 1999 ausgestellt werden, sind gemäß § 63 Abs. 1 oder 4 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 zu erlassen.“