871 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Geschäftsordnungsausschusses


über den Antrag 507/A der Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäfts­ordnung des Nationalrates und das Strafgesetzbuch geändert werden


Die Abgeordneten Dr. Peter Kostelka, Dr. Andreas Khol und Genossen haben diesen Initiativantrag am 8. Juli 1997 im Nationalrat eingebracht.

Der Geschäftsordnungsausschuß hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 1. Oktober 1997 in Verhandlung genommen. Berichterstatter im Ausschuß war Abgeordneter Dr. Andreas Khol.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Mag. Johann Ewald Stadler, Andreas Wabl, Dr. Heinrich Neisser,  Mag. Dr. Heide Schmidt, MMag. Dr. Willi Brauneder, Peter Schieder, Dr. Heinz Fischer und Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.

Bei der Abstimmung wurde der im Initiativantrag enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung eines gesamtändernden Abänderungsantrages der Abgeordneten Peter Schieder und Dr. Andreas Khol mit wechselnden Mehrheiten angenommen.

Ein von den Abgeordneten Mag. Johann Ewald Stadler, Andreas Wabl und Mag. Dr. Heide Schmidt eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit. Ferner wurde ein von den Abgeordneten Andreas Wabl, Mag. Johann Ewald Stadler und Mag. Dr. Heide Schmidt eingebrachter Abänderungsantrag abgelehnt.

Dem nunmehr vorliegenden Gesetzentwurf liegen, wie in der Begründung des erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Peter Schieder und Dr. Andreas Khol angeführt, folgende Überlegungen zugrunde:

„A. Allgemeines

Die Untersuchungsausschüsse haben durch deren Medienöffentlichkeit, die mit der GOG-Novelle 1988 geschaffen wurde, eine neue Qualität erreicht. So wurden wegen der unmittelbaren Berichterstattung die Befragungen oft ,medienwirksamer‘ gestaltet, was manchmal zu Eingriffen in Persönlichkeitsrechte geführt hat.

Aus dieser Erkenntnis heraus, hat bereits nach dem Untersuchungsausschuß zur Aufklärung der Causa LUCONA die Diskussion über die Schaffung einer neuen Verfahrensordnung begonnen, die sich insbesondere auf folgende Feststellungen des Abschlußberichtes dieses Untersuchungsausschusses stützte:

,Es wäre zu prüfen, für Untersuchungsausschüsse eine eigene Verfahrensordnung zu schaffen, weil mit dem Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates und der sinngemäßen Anwendung der Strafprozeß­ordnung nicht immer das Auslangen gefunden werden konnte.‘ (Empfehlung Nr. 3, 1000 der Beilagen, XVII. GP)

,Die Amtsverschwiegenheit von Organen des Bundes und das Ausmaß ihrer Amtsverschwiegenheit gegenüber parlamentarischen Untersuchungsausschüssen sind einer klaren Regelung zuzuführen.‘ (Empfehlung Nr. 2, 1000 der Beilagen, XVII. GP)

Diese Anliegen sollen mit dem nun vorliegenden Antrag verwirklicht werden:

           1. Die für Untersuchungsausschüsse relevanten Verfahrensbestimmungen sollen in einem Anhang zum GOG zusammengefaßt werden, um Querverweisungen und die damit verbundenen Probleme mit der sinngemäßen Anwendung von anderen Gesetzen zu vermeiden;

           2. um die in den Artikeln 52 und 53 B-VG normierten Kontrollrechte effizient ausüben zu können, soll durch die neue Verfahrensordnung festgelegt werden, daß die Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses dem Untersuchungsausschuß gegenüber nicht gilt. Im Interesse der staatlichen Sicherheit sollen jedoch Vorkehrungen getroffen werden, daß besonders sensible Fragen in vertraulicher Sitzung behandelt werden können;

           3. im Interesse des Rechtsschutzes der Auskunftsperson soll in der neuen Verfahrensordnung neben der Möglichkeit der Beiziehung einer Vertrauensperson auch ein Verfahrensanwalt geschaffen werden, der den Vorsitzenden in seinen Aufgaben unterstützt und insbesondere die Einhaltung der Verfahrensordnung und den Schutz von Persönlichkeitsrechten überwachen soll;

           4. ausgehend von den Erkenntnissen der Untersuchungsausschüsse soll sichergestellt werden, daß – außer der Möglichkeit der Vorführung – dem Untersuchungsausschuß keine weiteren Zwangs­mittel zur Verfügung stehen. Der Untersuchungsausschuß kann bei Nichterscheinen bzw. bei ungerechtfertigter Weigerung einer Aussage nur beim Gericht die Verhängung einer Ordnungs- oder einer Beugestrafe beantragen;

           5. Das Prinzip, daß sich niemand selbst belasten muß, soll auch in dem Verfahren vor den Untersuchungsausschüssen verwirklicht werden. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil der Untersuchungsausschuß nur Auskunftspersonen vernehmen kann, die sich aber mög­licherweise – als in Untersuchung gezogene Personen – selbst belasten müßten, weil sie der durch § 288 StGB verankerten strafrechtlichen Wahrheitspflicht unterliegen.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

1a. Zu Artikel I Z 1:

Die Änderung des § 33 GOG ist erforderlich geworden, weil Teile dieser Bestimmung in die Verfahrens­ordnung für Untersuchungsausschüsse übernommen werden sollen. Darüber hinaus soll sichergestellt werden, daß die Verfahrensordnung Teil des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates ist und nur nach den für Geschäftsordnungsänderungen maßgebenden Bestimmungen geändert werden soll.

In der Neufassung des § 33 GOG soll auch sichergestellt werden, daß die Bestimmungen des GOG über Ausschüsse grundsätzlich gelten, sofern die Verfahrensordnung nicht Spezialvorschriften enthält. Dies betrifft etwa die Bestimmungen über das für Beschlußfassungen notwendige Quorum, Bestimmungen über die Vetraulichkeit, Minderheitenberichte und abweichende persönliche Stellungnahmen usw.

1b. Zu Artikel I Z 2:

Diese Änderung dient der Richtigstellung eines Zitates.

2. Zu Artikel II:

Die Verfahrensordnung sieht eine Dreiteilung des Verfahrens in

–   Beweisbeschluß und Vorbereitung der Sitzungen,

–   Sitzungen und Beweisaufnahme und

–   Berichterstattung

vor.

1. Abschnitt

Beweisbeschluß und Vorbereitung der Sitzungen

I. Beweisbeschluß

Zu § 1:

Durch diese Grundsatzbestimmung soll eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, daß Grundlage der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses der Untersuchungsauftrag ist, wie er vom Nationalrat gemäß § 33 GOG festgelegt worden ist. Das heißt, daß Beweisbeschlüsse, die durch diesen Grundsatzbeschluß des Nationalrates nicht gedeckt sind, unzulässig sind.

Zu § 2:

Mit der Einführung der Beweisbeschlüsse nach dem Muster des zivilgerichtlichen Verfahrens soll die Struktur der Ausschußtätigkeit festgelegt werden und überdies sichergestellt werden, daß die Auskunftspersonen entsprechend über das Beweisthema ihrer Aussage informiert werden können.

Durch Abs. 3 wird unzweifelhaft festgelegt, daß Änderungen der Beweisbeschlüsse nur nach den Regeln über die Reassümierung von Ausschußbeschlüssen zulässig sein sollen.

Der Vernehmungszeitpunkt eines Zeugen ist nicht Gegenstand des Beweisbeschlusses, doch gibt es hier eine Bindungswirkung durch den vom Untersuchungsausschuß zu beschließenden (§ 10).

Wie in den gerichtlichen Verfahrensordnungen werden auch in der Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse die Beweismittel nicht aufgezählt. Es wird sich in der Regel um den Urkundenbeweis (Vorlage von Akten) und die Vernehmung von Auskunftspersonen handeln. Hausdurch­suchungen und Beschlagnahmebeschlüsse werden aber, wie ausdrücklich verankert ist, auch zur Erlangung von Urkunden nicht zulässig sein. Die Verfahrensordnung schließt auch Ortsaugenscheine nicht grundsätzlich aus, doch wird es sich dabei wohl um eine seltene Ausnahme bei Fragen von besonderer Tragweite handeln.

Die Verfahrensordnung enthält jedoch ausdrückliche Beweismittelverbote. So sollen Beweismittel, die durch eine strafbare Handlung oder durch die Umgehung sonstiger gesetzlicher Bestimmungen zustande gekommen sind, nicht verwendet werden dürfen. Dabei ist insbesondere an solche Beweismittel zu denken, die in Verletzung der §§ 118 ff. StGB (§ 118 StGB: Verletzung des Briefgeheimnisses, § 119 StGB: Verletzung des Fernmeldegeheimnisses, § 120 StGB: Mißbrauch von Tonaufnahme- und Abhörgeräten, § 121 StGB: Verletzung von Berufsgeheimnissen, § 122 StGB: Verletzung eines Geschäfts- oder Berufsgeheimnisses oder § 123 StGB: Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Berufsgeheimnisses) gewonnen worden sind.

II. Ladung von Auskunftspersonen oder Sachverständigen

Zu § 3:

Die Bestimmung über die Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen folgt den Regelungen der Geschäftsordnung, daß die Ladung auf der Grundlage des Beschlusses des Ausschusses durch den Präsidenten des Nationalrates zu erfolgen hat.

Wie im gerichtlichen Verfahren, soll die Ladung – neben Zeit und Ort der vorgesehenen Befragung – auch im Untersuchungsausschuß das Beweisthema enthalten, um der Auskunftsperson die Möglichkeit zur Vorbereitung zu geben. Die Angabe des Beweisthemas, auch in der Verständigung der Dienstbehörde von öffentlich Bediensteten (Abs. 5), ist auch im Hinblick auf die Neuregelung der Auskunftspflicht (§ 6) von Bedeutung.

Folgt eine Auskunftsperson einer Ladung nicht, so kann der Untersuchungsausschuß nach entsprechender Androhung die Vorführung durch die Sicherheitsbehörde beschließen. Neben dieser, den Ausschüssen des Nationalrates bereits heute auf Grund des § 40 Abs. 2 GOG eingeräumten Möglichkeit sieht die Verfahrensordnung nunmehr aber auch die Möglichkeit der Verhängung einer Ordnungsstrafe vor. Hiezu soll jedoch die Entscheidung des unabhängigen Gerichts erforderlich sein, das die entsprechenden Bestimmungen der Strafprozeßordnung anwenden soll (vgl. § 22).

Zur Verbesserung der Situation der Auskunftspersonen sieht die Verfahrensordnung neben der Einführung eines Verfahrensanwaltes die Möglichkeit vor, sich durch eine Vertrauensperson (§ 14) begleiten zu lassen.

2. Abschnitt

Sitzungen und Beweisaufnahme

III. Öffentlichkeit von Sitzungen

Zu § 4:

Diese Bestimmung enthält zunächst die aus dem GOG übernommenen Regelungen über die Medien­öffentlichkeit.

Sowohl im Interesse der Auskunftsperson, zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sowie dann, wenn dies zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint, soll der Untersuchungsausschuß die Öffentlichkeit ausschließen können. Die Öffentlichkeit ist jedenfalls auszuschließen, wenn ein Beamter gemäß § 6 zur Ablegung einer Aussage verhalten wird.

Durch Abs. 4 soll klargestellt werden, daß die Beratungen der Untersuchungsausschüsse in jedem Fall nicht öffentlich sind.

In Zusammenhang mit der Nichtöffentlichkeit von Beratungen und Vernehmungen einzelner Auskunfts­personen ist auch auf die Sonderbestimmungen über die Protokollierung (§ 23) und die Vertraulichkeit (§ 24) zu verweisen.

IV. Beweis durch Befragung von Auskunftspersonen

1. Aussagepflicht

Zu § 5:

Die Vernehmungsverbote des § 5 orientieren sich an den Bestimmungen über das zivilgerichtliche Verfahren (§ 320 ZPO). Für öffentlich Bedienstete enthält § 6 wegen des Spannungsverhältnisses zwischen parlamentarischen Kontrollrechten und der Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegen­heit Sonderregelungen. Die Entschlagungsrechte sind in § 7 geregelt und ebenfalls dem zivilgerichtlichen Verfahren (§ 321 ZPO) nachgebildet.

Zu § 6:

Um die Kontrollrechte des Parlaments nicht zu beschneiden, soll, der Empfehlung des LUCONA-Untersuchungsausschusses folgend, eine Änderung hinsichtlich der Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit herbeigeführt werden. So soll künftig – in Umkehrung der bisherigen Rechtslage – grundsätzlich die Verpflichtung öffentlich Bediensteter bestehen, vor dem Untersuchungsausschuß auszusagen. Sofern die Dienstbehörde allerdings die Auffassung vertritt, daß die Vertraulichkeit der Aussage gewahrt bleiben muß, so hat sie dies dem Ausschuß mitzuteilen. Dieser kann auf Grund einer solchen Mitteilung von einer Vernehmung zu einem bestimmten Beweisthema Abstand nehmen oder mit Zweidrittelmehrheit beschließen, daß die Aussage trotz dieser Mitteilung zu erfolgen hat. Um den Bedenken der Dienstbehörde jedoch Rechnung zu tragen, hat eine solche Vernehmung in jedem Fall unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattzufinden.

Um sicherzustellen, daß die Dienstbehörde von der Vernehmung Kenntnis erlangt, ist sie hievon unter Bekanntgabe des Beweisthemas (§ 3 Abs. 5) zu verständigen.

Im Interesse der Vertraulichkeit enthält die Verfahrensordnung auch entsprechende Bestimmungen über die Protokollierung und die Vertraulichkeit.

Zu § 7:

Die Gründe, sich einer Aussage zu entschlagen, richten sich im wesentlichen nach den entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (§ 321 ZPO). Lediglich hinsichtlich der Angehörigeneigenschaft wird auf § 72 StGB verwiesen. Dadurch soll sichergestellt werden, daß auch Lebensgemeinschaften von Personen verschiedenen Geschlechts die Angehörigeneigenschaft bewirken.

Zu § 8:

Auch diese Bestimmung folgt im wesentlichen dem in der ZPO enthaltenen Grundsatz (§ 322 ZPO).

Zu § 9:

Wie in der ZPO (§ 323 ZPO) soll die Auskunftsperson gegebenenfalls verpflichtet werden können, die Gründe für ihre Aussageverweigerung glaubhaft zu machen.

Kommt der Ausschuß zur Auffassung, daß die Weigerung durch die Entschlagungsgründe nicht gedeckt ist, kann er beschließen, beim Gericht die Verhängung einer Beugestrafe (§ 22) zu beantragen.

2. Befragung und Wahrheitspflicht

Zu § 10:

Der Untersuchungsausschuß soll neben den Beweisbeschlüssen auch einen Zeitplan beschließen. Dadurch soll sichergestellt werden, daß die Zeugen zeitlich gestaffelt geladen werden können und es nicht zu unzumutbaren Wartezeiten kommt, wie dies in den letzten Untersuchungsausschüssen der Fall gewesen ist.

Da das Ergebnis von Aussagen der Auskunftspersonen und deren Bedeutung für das Unter­suchungsthema nicht in jedem Fall vorhersehbar ist, muß die Möglichkeit geschaffen werden, von dem beschlossenen Zeitplan abzugehen. Von dieser Möglichkeit soll jedoch nur aus schwerwiegenden Gründen, nach Möglichkeit nach Anhörung des Verfahrensanwaltes, abgegangen werden.

Es ist eindeutig, daß sich der Zeitplan in erster Linie an den Vorsitzenden richtet, weil dieser nach § 11 Abs. 3 die Reihenfolge der Vernehmung zu beschließen hat. Auf Verlangen eines Drittels des Ausschusses würde eine Änderung allerdings der Beschlußfassung des Untersuchungsausschusses bedürfen (vgl. § 11 Abs. 3).

Zu § 11:

Die Auskunftspersonen sind vom Vorsitzenden auf die Gründe für eine Aussageverweigerung hinzu­weisen sowie an die Wahrheitspflicht zu erinnern und über die Folgen einer falschen Beweisaussage zu belehren. Entsprechend den Grundsätzen der StPO soll der Auskunftsperson – über ihr Verlangen – die Möglichkeit eingeräumt werden, eine zusammenhängende Darstellung zu geben.

Diese Bestimmung legt grundsätzlich fest, daß Auskunftspersonen einzeln und voneinander unabhängig zu vernehmen sind, läßt aber die Möglichkeit einer Gegenüberstellung offen, wenn diese zur Aufklärung von Widersprüchen erforderlich scheint.

Was die Reihenfolge der Vernehmung anlangt, ist der Vorsitzende an den beschlossenen Zeitplan gebunden. (vgl. dazu auch die Ausführung zu § 10).

Zu § 12:

Aufgabe des Vorsitzenden ist es, die Auskunftsperson vor ihrer Anhörung auf die Wahrheitspflicht und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage hinzuweisen. In Entsprechung dieser Belehrung wird auch eine allfällige Vertrauensperson auf die strafrechtlichen Folgen einer Bestimmung (Anstiftung) zu einer falschen Beweisaussage (§§ 12, 288 StGB) aufmerksam zu machen sein. Nach dieser Belehrung hat der Vorsitzende die Personaldaten sowohl der Auskunftsperson wie auch einer allfälligen Vertrauens­person aufzunehmen. Dem Vorsitzenden steht es frei, danach auch Fragen zur Sache zu stellen.

Was die Reihenfolge der Fragestellung anlangt, soll der Vorsitzende das Wort unter Bedachtnahme auf die Klubstärke und Abwechslung zwischen den Fraktionen erteilen. In der Regel wird es am Beginn der Arbeiten jedes Untersuchungsausschusses zur Festlegung der Reihenfolge der Fraktionen kommen. Hiebei sollte auch berücksichtigt werden, daß sich jeweils die Erstbefragung einer Auskunftsperson auch nach dieser Reihenfolge richtet.

Zu § 13:

Durch diese Bestimmung wird klargestellt, daß Fragen nur im Umfang des Beweisthemas zulässig sind. Der Vorsitzende wird Fragen aber auch dann zurückzuweisen haben, wenn sie aus anderen Gründen unzulässig sind, insbesondere wenn es sich um Fangfragen handelt. Über die Frage der Zulässigkeit hat der Vorsitzende zu entscheiden, wobei er sich der Unterstützung durch den Verfahrensanwalt bedienen kann. Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses hat die Möglichkeit, eine Entscheidung des Ausschusses selbst herbeizuführen. Diese Entscheidung soll jedoch, nach Anhörung des Verfahrens­anwaltes, ohne Debatte zu treffen sein.

Den Bestimmungen der StPO folgend, sollen Fangfragen unzulässig sein. Darüber hinaus werden vom Vorsitzenden aber auch Fragen, die unterstellend oder beleidigend sind, zurückzuweisen sein. Suggestivfragen sind, ebenso wie nach den Bestimmungen der StPO, wörtlich zu protokollieren.

3. Vertrauensperson

Zu § 14:

Durch die neue Verfahrensordnung soll Auskunftspersonen die Möglichkeit eingeräumt werden, bei ihren Aussagen eine Vertrauensperson beizuziehen. Als Vertrauenspersonen kommen neben Angehöri­gen auch Rechtsanwälte in Betracht. Diese Vertrauenspersonen werden aber nicht die Möglichkeit haben, selbst Erklärungen abzugeben oder an Stelle der Auskunftsperson zu antworten.

Die Möglichkeit der Vertrauenspersonen besteht, wie sich aus § 20 Abs. 1 ergibt, darin, den Vertrauens­anwalt auf vermeintliche Verletzungen der Verfahrensordnung oder der Privatrechte der Auskunfts­person hinzuweisen, der sich sodann an den Vorsitzenden wenden kann, sofern er die Auffassung der Vertrauensperson teilt.

Als Vertrauenspersonen ausgeschlossen sollen jedenfalls jene Personen sein, die möglicherweise noch selbst als Auskunftspersonen vor dem Untersuchungsausschuß aussagen müssen. Ein Ausschluß als Vertrauensperson soll ferner dann gegeben sein, wenn ihre Anwesenheit besorgen läßt, daß die Auskunftsperson dadurch in der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflußt werden könnte.

V. Beweis durch Sachverständige

1. Bestellung von Sachverständigen

Zu § 15:

Auch vor dem Untersuchungsausschuß soll der Sachverständigenbeweis zulässig sein. Hiefür sollen in erster Linie die in der bei den Gerichtshöfen geführten Liste eingetragenen Sachverständigen heran­gezogen werden.

Zu § 16:

Sofern die Unbefangenheit oder die Sachkunde eines Sachverständigen in Zweifel gezogen wird, kann der Untersuchungsausschuß seine Ablehnung beschließen. Dieser Beschluß soll aber nur vor Abgabe des Gutachtens zulässig sein.

Zu § 17:

Für die Vernehmung von Sachverständigen kommen im wesentlichen die für Auskunftspersonen geltenden Bestimmungen zur Anwendung.

Was den Entlohnungsanspruch des Sachverständigen anlangt, enthält die Verfahrensordnung nur den Grundsatz. Für die Festlegung der Höhe werden die auch für gerichtliche Verfahren geltenden Bestimmungen zur Anwendung kommen.

Zu § 18:

Da für die Erstellung eines Gutachtens die entsprechenden Vorfragen geklärt sein müssen, räumt § 18 dem Sachverständigen das Recht ein, solche Fragen im Wege des Vorsitzenden klären zu lassen.

VI. Verfahrensanwalt

Zu § 19:

Diese Bestimmung enthält eine der wesentlichsten Neuerungen der Verfahrensordnung. Sie geht auf Anregungen zurück, die sich aus der Tätigkeit der letzten (medienöffentlichen) Untersuchungsausschüsse ergeben, in denen manchmal mit der Privatsphäre von Auskunftspersonen mit gewisser Leichtfertigkeit umgegangen worden ist. In diesem Sinn soll der Verfahrensanwalt dem Vorsitzenden im Interesse des Schutzes der Grund- und Persönlichkeitsrechte der Auskunftspersonen sowie zur Wahrung eines fairen Verfahrens beigegeben werden.

Der Verfahrensanwalt soll zunächst von allen Fraktionen unabhängig sein. Er soll Fähigkeiten und berufliche Erfahrungen haben, die diese Unabhängigkeit nicht in Zweifel ziehen. Die Erfahrungen sollen sich insbesondere auf Erfahrungen im Bereich der Rechtsprechung beziehen, auf Grund derer er die Einhaltung der Verfahrensordnung einschließlich des Schutzes der Grund- und Persönlichkeitsrechte zu beurteilen in der Lage ist.

Der Verfahrensanwalt soll sich auf eine möglichst breite Mehrheit des Untersuchungsausschusses stützen können, weshalb vorgesehen ist, daß er auf der Grundlage einer Liste der von allen Fraktionen nominierten Kandidaten zunächst mit Zweidrittelmehrheit gewählt werden soll. Erst wenn diese Mehrheit nicht zustande kommt, soll in einem zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit ausreichen.

Zu § 20:

Aufgabe des Verfahrensanwaltes wird es sein, den Vorsitzenden auf allfällige Verletzungen der Verfahrensordnung oder Grund- und Persönlichkeitsrechte aufmerksam zu machen. Er hat selbst nicht die Möglichkeit, eine Entscheidung des Untersuchungsausschusses herbeizuführen, wenn der Vor­sitzende seinen Anregungen nicht Folge leistet. Da aber Interventionen des Verfahrensanwaltes vom Untersuchungsausschuß wahrgenommen werden, kann eine solche Anlaß dafür sein, daß über Antrag eines Mitglieds des Untersuchungsausschusses eine Entscheidung herbeigeführt wird. Dieser kann, im Falle komplexer Fragen, eine Beratung des Untersuchungsauschusses vorangehen, die nicht nur von Mitgliedern des Untersuchungsausschusses, sondern auch vom Verfahrensanwalt verlangt werden kann.

VII. Zwangsmaßnahmen

Zu § 21:

Durch diese Bestimmung sollen die Zwangsmaßnahmen weitgehend beschränkt werden. Unmittelbar hat der Untersuchungsausschuß nur das Recht, eine Vorführung durch die Sicherheitsbehörde zu veranlassen. Ordnungs- und Beugestrafen können durch den Untersuchungsausschuß nur beantragt werden (vgl. § 22).

Zu § 22:

Kommt der Untersuchungsauschuß zur Auffassung, daß eine Beuge- oder eine Ordnungsstrafe zu verhängen ist, kann er deren Verhängung nur bei Gericht, und zwar beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien, beantragen, das hiefür die Strafprozeßordnung anzuwenden hat. Das Gericht ist hiebei nicht an den Antrag des Untersuchungsausschusses gebunden, sondern hat auch die Voraussetzungen der Verhängung solcher Strafen unabhängig zu prüfen.

VIII. Protokollierung

Zu § 23:

Für die Vernehmung von Auskunftspersonen soll, der bisherigen Praxis folgend, ein Wortprotokoll angefertigt werden. Zu diesem Zweck sollen die Aussagen durch Tonband aufgenommen werden dürfen. Inwieweit Beratungen protokolliert werden, sei es Beschluß, Resümee- oder Wortprotokoll, soll der Untersuchungsausschuß selbst entscheiden.

Die Auskunftspersonen und Sachverständigen sollen das Recht haben, eine ihrer Meinung nach unrichtige Protokollierung zu berichtigen. Über derartige Einwendungen entscheidet der Untersuchungs­ausschuß.

IX. Vertraulichkeit

Zu § 24:

Die nichtöffentlichen Teile der Untersuchungsausschüsse sind vertraulich zu behandeln. Dies betrifft auch die Akten, die dem Untersuchungsausschuß vorgelegt worden sind und die nicht veröffentlicht werden dürfen. Diesbezüglich sollen die Bestimmungen des GOG (§ 37 GOG) entsprechend zur Anwendung kommen.

Darüber hinausgehend könnte allenfalls auch noch überlegt werden, einen Bruch der Vertraulichkeit ähnlich wie bei den Ständigen Unterausschüssen (§ 32b ff. GOG und § 310 Abs. 2 StGB) zu behandeln.

X. Rechtshilfe und Aktenvorlage

Zu § 25:

Die Bestimmungen über Rechtshilfe und Aktenvorlage richten sich im wesentlichen nach den geltenden Regelungen.

3. Abschnitt

Berichterstattung

Zu § 26:

Entsprechend der Dreiteilung des geplanten Verfahrens wird in dieser Bestimmung die Berichterstattung geregelt. Der Bericht hat, abgesehen vom Verfahrensverlauf, insbesondere eine Darstellung der fest­gestellten Tatsachen und das Ergebnis der Untersuchung zu enthalten. Der Untersuchungsausschuß soll die Möglichkeit haben, auch eine Beweiswürdigung vorzunehmen, also darzustellen, warum er einzelne Umstände angenommen hat oder nicht. Ausdrücklich wird das Recht verankert, daß der Untersuchungs­ausschuß – wie in den letzten Untersuchungsausschüssen – Empfehlungen beschließen kann.

Ausdrücklich verankert wird das Recht, Minderheitenberichte oder abweichende persönliche Stellung­nahmen abzugeben.

3. Zu Artikel III:

Im gerichtlichen Strafverfahren gilt der Grundsatz, daß niemand gezwungen werden kann, sich selbst zu belasten. In diesem Sinn kommt dem Beschuldigten eine besondere Rechtsstellung zu; er kann insbesondere wegen einer Falschaussage nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Anders als im gerichtlichen Strafverfahren gibt es vor einem Untersuchungsausschuß ausschließlich Auskunftspersonen, die der Wahrheitspflicht unterliegen. Diese haben zwar die Möglichkeit, sich der Aussage zu entschlagen, wenn sie sich selbst belasten würden. Da Untersuchungsausschüsse daraus jedoch ihre Schlüsse ziehen würden, könnte eine Entschlagung einer Person, die selbst von der Untersuchung betroffen ist, als Schuldeingeständnis interpretiert werden. Aus diesem Grund soll im § 288 StGB ein Strafausschließungsgrund für jene Personen geschaffen werden, gegen die sich die Untersuchung des Untersuchungsausschusses richtet, sofern sie eine falsche Beweisaussage abgelegt haben, weil eine wahrheitsgemäße Aussage vor dem Untersuchungsausschuß die Gefahr einer straf­gerichtlichen Verfolgung nach sich gezogen hätte.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Geschäftsordnungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 10 01

                  Mag. Dr. Maria Theresia Fekter                                                Dr. Heinz Fischer

                                 Berichterstatterin                                                                         Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates und das Strafgesetzbuch geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 438/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 33 lautet wie folgt:

§ 33. (1) Der Nationalrat kann auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung den Beschluß auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses fassen. Ein solcher Antrag ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat den Gegenstand der Untersuchung, den Untersuchungsauftrag sowie die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses zu enthalten. Jedem Untersuchungsausschuß muß jedoch mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören.

(2) Die Debatte – falls fünf Abgeordnete, der beziehungsweise die Antragsteller eingeschlossen, eine solche verlangen oder der Nationalrat sie beschließt – und Abstimmung über den Antrag erfolgen nach Erledigung der Tagesordnung. Die Debatte richtet sich nach den §§ 57a und 57b. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter. Wenn ein Fünftel der Abgeordneten dies schriftlich verlangt, ist die Abstimmung an den Beginn der nächsten Sitzung zu verlegen.

(3) Für das Verfahren des Untersuchungsausschusses gilt die „Verfahrensordnung für parlamen­tarische Untersuchungsausschüsse“, die als Anlage zu diesem Bundesgesetz einen Bestandteil desselben bildet. Sofern diese Verfahrensordnung nicht anderes bestimmt, kommen für das Verfahren die Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes zur Anwendung.“

2. In § 82 Abs. 2 Z 8 ist das Zitat „57 Abs. 4“ durch das Zitat „57 Abs. 5“ zu ersetzen.

Artikel II

Dem Geschäftsordnungsgesetz wird folgende Anlage betreffend die Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) angefügt:

„Anlage zum GOG

VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGSAUSSCHÜSSE (VO-UA)

1. Abschnitt

Beweisbeschluß und Vorbereitung der Sitzungen

I. Beweisbeschluß

§ 1. Der Untersuchungsausschuß erhebt die für die Erfüllung des Untersuchungsauftrages gebotenen Beweise auf Grund von Beweisbeschlüssen.

§ 2. (1) In den Beweisbeschlüssen sind die Tatsachen, über welche der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel genau zu bezeichnen.

(2) Als Beweismittel kann alles verwendet werden, was geeignet ist, der Untersuchung im Rahmen des Untersuchungsauftrages zu dienen. Ausgeschlossen sind jedoch solche Beweismittel, die durch eine strafbare Handlung zustande gekommen sind oder die durch die Umgehung sonstiger gesetzlicher Bestimmungen erlangt worden sind.

(3) Beweisbeschlüsse können vom Untersuchungsausschuß nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 GOG ergänzt und abgeändert werden.

II. Ladung von Auskunftspersonen oder Sachverständigen

§ 3. (1) Die Ladung von Auskunftspersonen oder Sachverständigen ist auf Beschluß des Untersuchungsausschusses durch den Präsidenten des Nationalrates bzw. in dessen Auftrag durch die Parlamentsdirektion auszufertigen.

(2) Die Ladung hat neben der Benennung der geladenen Person und der Bezeichnung des Gegenstandes der Untersuchung bzw. im Rahmen dieses Gegenstandes die Themen der Befragung, Ort und Zeit derselben sowie einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über den Kostenersatz (§ 40 Abs. 3 GOG und Abs. 4) sowie allfällige Folgen des Ausbleibens zu enthalten.

(3) Wenn eine geladene Person der ihr zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, so kann der Untersuchungsausschuß beim Gericht (§§ 21 f.) die Verhängung einer Ordnungsstrafe beantragen und die Auskunftsperson unter der Androhung, daß der Untersuchungs­ausschuß bei neuerlicher Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung beschließen könne, neuerlich laden. Leistet die Auskunftsperson auch dieser Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann der Untersuchungsausschuß unter Beantragung einer neuerlichen Ordnungsstrafe beschließen, daß sie durch die politische Behörde vorzuführen ist.

(4) Hinsichtlich des Kostenersatzes ist § 40 Abs. 3 GOG anzuwenden. Gegen entsprechenden Nachweis ist der Auskunftsperson auch der entgangene Verdienst zu ersetzen.

(5) Bei der Ladung von öffentlich Bediensteten ist die vorgesetzte Dienstbehörde unter Bekanntgabe des Beweisthemas, zu dem die Auskunftsperson vernommen werden soll, zu benachrichtigen.

(6) Jede Auskunftsperson kann verlangen, daß einer Person ihres Vertrauens die Anwesenheit bei der Anhörung gestattet wird. Dies gilt auch, wenn die Öffentlichkeit gemäß § 4 Abs. 2 ausgeschlossen wird.

(7) Auskunftspersonen und Sachverständige können auch zur schriftlichen Äußerung eingeladen werden, wenn ein Erscheinen vor dem Ausschuß nicht zugemutet werden kann oder mit unverhältnis­mäßig hohen Kosten verbunden wäre.

2. Abschnitt

Sitzungen und Beweisaufnahme

III. Öffentlichkeit von Sitzungen

§ 4. (1) Bei der Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen wird Medienvertretern vom Präsidenten nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt gewährt; der Präsident kann sich hiebei der Vereinigung der Parlamentsredakteure und anderer beruflicher Interessenvertretungen von Journalisten bedienen. Fernseh- sowie Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen sind unzulässig.

(2) Auf Beschluß des Untersuchungsausschusses kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit oder des einzelnen dies gebieten, es zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen notwendig ist oder wenn der Ausschuß der Öffentlichkeit im Interesse der Erlangung einer wahrheitsmäßigen Aussage erforderlich erscheint.

(3) Die Befragung von Beamten, die gemäß § 6 zur Aussage verhalten wurden, findet immer unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt.

(4) Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich.

IV. Beweis durch Befragung von Auskunftspersonen

1. Aussagepflicht

§ 5. Als Auskunftspersonen dürfen nicht angehört werden:

           1. Personen, welche zur Mitteilung ihrer Wahrnehmung unfähig sind, oder welche zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;

           2. Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.

§ 6. Öffentlich Bedienstete dürfen sich bei der Einvernahme nicht auf die Amtsverschwiegen­heitspflicht berufen. Hält die Dienstbehörde auf Grund der Verständigung gemäß § 3 Abs. 5 die Wahrung der Vertraulichkeit von Aussagen solcher Bediensteter für erforderlich, so hat sie dies dem Unter­suchungsausschuß mitzuteilen. Der Untersuchungsausschuß kann in einem solchen Fall mit Zweidrittel­mehrheit beschließen, daß der öffentlich Bedienstete wegen der Wichtigkeit seiner Aussage ohne Rück­sicht auf die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit auszusagen hat.

§ 7. (1) Die Aussage darf von einer Auskunftsperson verweigert werden:

           1. über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen (§ 72 StGB) betreffen oder diese der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würde;

           2. über Fragen, deren Beantwortung der Auskunftsperson oder einer der in Z 1 bezeichneten Person einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil zuziehen würde;

           3. in bezug auf Tatsachen, über welche sie nicht würde aussagen können, ohne eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, sofern sie von der Pflicht zur Geheim­haltung nicht gültig entbunden wurde oder sie als öffentlich Bediensteter gemäß § 6 zur Aussage verhalten wurde;

           4. in Ansehung desjenigen, was ihr in ihrer Eigenschaft als Verteidiger oder Rechtsanwalt von ihrem Vollmachtgeber anvertraut worden ist;

           5. über Fragen, welche die Auskunftsperson nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;

           6. über die Frage, wie die Auskunftsperson ihr Wahlrecht oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist.

(2) Die Aussage kann in den unter Z 1 und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn das eheliche Verhältnis, welches die Angehörigkeit begründet, nicht mehr besteht.

§ 8. Über Errichtung und Inhalt von Rechtsgeschäften, bei welchen die Auskunftsperson als Urkundsperson beigezogen worden ist, darf die Aussage wegen eines zu besorgenden vermögens­rechtlichen Nachteiles nicht verweigert werden.

§ 9. (1) Eine Auskunftsperson, welche die Aussage verweigern will, hat die Gründe der Weigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung oder in ihrer schriftlichen Äußerung (§ 3 Abs. 7) anzugeben und, falls dies ein Mitglied des Untersuchungsausschusses verlangt, glaubhaft zu machen.

(2) Der Untersuchungsausschuß entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Weigerung. Kommt er zur Auffassung, daß die Verweigerung der Aussage nicht gerechtfertigt ist, kann er beim Gericht (§§ 21 f.) die Verhängung einer Beugestrafe beantragen.

2. Befragung und Wahrheitspflicht

§ 10. Der Untersuchungsausschuß beschließt unter Bedachtnahme auf die beschlossenen Beweise auch einen Zeitplan für deren Aufnahme. Von diesem Zeitplan soll nur aus schwerwiegenden Gründen abgegangen werden.

§ 11. (1) Den Auskunftspersonen ist vor ihrer Anhörung bzw. bei ihrer Einladung zur schriftlichen Äußerung bekanntzugeben, aus welchen Gründen die Aussage verweigert werden darf (§ 7). Sie sind unter Hinweis auf die Folgen einer falschen Beweisaussage an ihre Wahrheitspflicht zu erinnern.

(2) Über Verlangen der Auskunftsperson ist dieser vor Eingang in die Befragung Gelegenheit zu einer zusammenhängenden Erzählung der den Gegenstand des Zeugnisses bildenden Tatsachen zu geben.

(3) Die Auskunftspersonen sind einzeln in Abwesenheit der später zu hörenden Auskunftspersonen zu befragen. Die Reihenfolge, in welcher die Anhörung stattzufinden hat, bestimmt der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses unter Bedachtnahme auf das Beweisthema, den Zeitplan für die Befragung und den in der Ladung der Auskunftsperson angegebenen Zeitpunkt ihrer Anhörung. Er hat eine Entscheidung des Ausschusses einzuholen, wenn dies von wenigstens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.

(4) Auskunftspersonen, deren Aussagen voneinander abweichen, können einander gegenübergestellt werden. Dabei können unter Hinweis auf Widersprüche zwischen den Aussagen von allen Ausschuß­mitgliedern weitere Fragen zur Aufklärung dieser Widersprüche gestellt werden.

§ 12. (1) Auskunftspersonen und Sachverständige werden zunächst durch den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses befragt. Sie sind vor ihrer Anhörung auf die Pflicht zur Angabe der Wahrheit und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage zu erinnern. Diese Erinnerung ist im Amtlichen Protokoll festzuhalten. Der Vorsitzende hat zunächst nach den Personaldaten zu fragen. Er ist danach auch berechtigt, Fragen zur Sache zu stellen. Anschließend erteilt er den übrigen Ausschußmitgliedern in der Reihenfolge ihrer Anmeldung das Wort. Bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Mitglieder erteilt der Vorsitzende das Wort unter Bedachtnahme auf Klubstärke und Abwechslung zwischen den Fraktionen. Der Vorsitzende hat das Recht, aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn dies der Verhand­lungsökonomie oder der Wahrheitsfindung dient oder wenn Widersprüche klarzustellen sind, auf Antrag eines Mitgliedes oder – falls kein Widerspruch erhoben wird – aus eigenem von der Reihen­folge der Worterteilungen abzuweichen.

(2) Sofern sich die Auskunftsperson einer Vertrauensperson bedient, ist auch diese über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage als Beteiligter zu erinnern. Auch diese Erinnerung ist im Amtlichen Protokoll festzuhalten.

§ 13. (1) Ist eine Frage nicht durch das im Beweisbeschluß festgelegte Beweisthema gedeckt oder wird sonst die Zulassung oder Nichtzulassung einer Frage durch den Vorsitzenden bestritten, so entscheidet hierüber auf Antrag eines Mitgliedes nach Anhörung des Verfahrensanwaltes, jedoch ohne weitere Debatte, der Untersuchungsausschuß.

(2) Die an die Auskunftsperson zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, dunkel, mehrdeutig, verfänglich, beleidigend oder unterstellend sein. Es sind daher insbesondere solche Fragen unzulässig, in denen eine von der Auskunftsperson nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird.

(3) Fragen, durch die einer Auskunftsperson Umstände vorgehalten werden, die erst durch ihre Antwort festgestellt werden sollen, dürfen nur gestellt werden, wenn die Auskunft nicht in anderer Weise erlangt werden kann.

3. Vertrauensperson

§ 14. (1) Jede Auskunftsperson kann sich bei ihrer Einvernahme vor dem Untersuchungsausschuß durch eine Vertrauensperson begleiten lassen. Deren Aufgabe ist die Beratung der Auskunftsperson. Die Vertrauensperson hat jedenfalls nicht das Recht, Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuß abzugeben oder an Stelle der Auskunftsperson zu antworten.

(2) Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden,

           a) wer voraussichtlich als Auskunftsperson im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuß geladen wird,

          b) wer die Auskunftsperson bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte,

           c) wer gegen die Bestimmungen des Abs. 1 verstößt.

V. Beweis durch Sachverständige

1. Bestellung von Sachverständigen

§ 15. Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so kann der Untersuchungsausschuß einen oder mehrere Sachverständige bestellen. Hiebei soll, sofern nicht besondere Umstände etwas anderes notwendig machen, vor allem auf die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen Bedacht genommen werden.

§ 16. (1) Auf Antrag eines Mitgliedes des Untersuchungsausschusses können Sachverständige abgelehnt werden, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, welche die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen.

(2) Ablehnungsanträge können nur vor dem Beginn der Beweisaufnahme durch Anhörung des Sachverständigen im Untersuchungsausschuß gestellt werden.

(3) Über Ablehnungsanträge entscheidet der Untersuchungsausschuß mit Beschluß.

§ 17. (1) Der Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.

(2) Aus denselben Gründen, welche Auskunftspersonen zur Verweigerung der Aussage berech­tigen, kann die Enthebung von der Bestellung als Sachverständiger begehrt werden.

(3) § 9 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Dem Sachverständigen gebührt für seine Tätigkeit eine angemessene Entlohnung.

§ 18. Ergeben sich Fragen, deren Beantwortung für das Gutachten von Bedeutung sind, kann der Sachverständige im Wege des Vorsitzenden die Klärung dieser Fragen und von Widersprüchen, allenfalls auch durch Auskünfte von Auskunftspersonen, verlangen.

VI. Verfahrensanwalt

§ 19. (1) Dem Vorsitzenden ist im Interesse des Schutzes der Grund- und Persönlichkeitsrechte der Auskunftspersonen sowie zur Wahrung eines fairen Verfahrens ein Verfahrensanwalt beigegeben.

(2) Zum Verfahrensanwalt kann bestellt werden, wer durch seine beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen insbesondere im Bereich der Rechtsprechung Gewähr dafür bietet, daß er unabhängig von den Fraktionen des Untersuchungsausschusses für die Einhaltung der Verfahrensregeln Sorge trägt und seine Position im Interesse des Grundrechts- und Persönlichkeitsschutzes ausübt.

(3) Der Verfahrensanwalt wird aus einer Liste der von den Fraktionen zu nominierenden Kandidaten mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Findet ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. In diesem Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.

(4) Dem Verfahrensanwalt gebührt für seine Tätigkeit ein angemessenes Entgelt.

§ 20. (1) Der Verfahrensanwalt hat den Vorsitzenden auf Verletzungen der Verfahrensordnung oder Eingriffe in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte der Auskunftsperson hinzuweisen. Zur Durchsetzung solcher Rechte kann sich auch jede Auskunftsperson sowie deren Vertrauensperson an den Verfahrensanwalt wenden.

(2) Trägt der Vorsitzende den Hinweisen des Verfahrensanwaltes gemäß Abs. 1 nicht Rechnung, so hat jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses das Recht eine Entscheidung des Untersuchungs­ausschusses herbeizuführen. Jedem Mitglied des Untersuchungsausschusses und dem Verfahrensanwalt steht das Recht zu, eine Beratung zur Klärung dieser Frage zu verlangen.

VII. Zwangsmaßnahmen

§ 21. Abgesehen von der Vorführung einer Auskunftsperson für den Fall ihres Nichterscheinens (§ 3 Abs. 3) und der Verhängung von Ordnungs- und von Beugestrafen wegen ungerechtfertigter Verweige­rung einer Aussage stehen dem Untersuchungsausschuß keine Zwangsmittel zur Verfügung. Insbeson­dere ist die Durchführung von Hausdurchsuchungen und die Beschlagnahme von Gegenständen unzu­lässig.

§ 22. (1) Beantragt der Untersuchungsausschuß die Verhängung einer Ordnungs- oder einer Beuge­strafe, so übermittelt er diesen Antrag unter Anschluß der hiefür maßgeblichen Gründe an das Bezirks­gericht Innere Stadt Wien.

(2) Auf Grund des Antrages des Untersuchungsausschusses verhängt das Gericht in sinngemäßer Anwendung der StPO (§§ 159 ff.) die Ordnungs- oder Beugestrafe. Auf die Gründe für eine Entschul­digung und das Rechtsmittel gegen die Anordnung finden die Bestimmungen der StPO Anwendung.

VIII. Protokollierung

§ 23. (1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses wird ein Protokoll angefertigt.

(2) Beweiserhebungen werden wörtlich protokolliert. Zum Zwecke der Protokollierung darf die Beweisaufnahme auf Tonträger aufgenommen werden.

(3) Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Untersuchungsausschuß.

(4) Das übertragene Protokoll ist der Auskunftsperson bzw. dem Sachverständigen auf deren Ersuchen zur Einsicht vorzulegen. Diese können binnen drei Tagen nach Einsichtnahme gegen Fehler der Übertragung Einwendungen erheben. Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet darüber der Untersuchungsausschuß.

IX. Vertraulichkeit

§ 24. (1) Der Inhalt der Beratungen des Untersuchungsausschusses und die Inhalte der Aussagen von Auskunftspersonen in nichtöffentlicher Sitzung sind vertraulich. Die Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes über die Vertraulichkeit (§ 37 GOG) sind sinngemäß anzuwenden. Die Mit­glieder des Untersuchungsausschusses sind vom Präsidenten auf Wahrung der Vertraulichkeit von Aus­sagen der Auskunftspersonen in nichtöffentlicher Sitzung zu vereidigen.

(2) Die über vertrauliche Sitzungen angefertigten Protokolle dürfen nur den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses übermittelt werden. Der Präsident des Nationalrates hat für eine entspre­chende Verwahrung dieser Teile des Protokolls Sorge zu tragen.


(3) Die von den öffentlichen Ämtern vorgelegten Akten (§ 25) dürfen nicht veröffentlicht werden. Der Präsident kann vor Verteilung an die Mitglieder des Untersuchungsausschusses durch eine entsprechende Kennzeichnung der einzelnen Exemplare dafür Sorge tragen, daß diese Vertraulichkeit gewahrt bleibt.

X. Rechtshilfe und Aktenvorlage

§ 25. (1) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen von Untersuchungsausschüssen um Beweiserhebungen im Rahmen der Befugnisse des Untersuchungs­ausschusses Folge zu leisten. Hiebei haben sie die vorstehenden Bestimmungen anzuwenden.

(2) Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.

3. Abschnitt

Berichterstattung

§ 26. (1) Der Untersuchungsausschuß erstattet auf Grund der durchgeführten Beweise einen Bericht an den Nationalrat. Für die Berichterstattung sind die Vorschriften des Geschäftsordnungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Bericht hat neben dem Verlauf des Verfahrens und den aufgenommenen Beweisen jedenfalls eine Darstellung der festgestellten Tatsachen, gegebenenfalls eine Beweiswürdigung sowie schließlich das Ergebnis der Untersuchung zu enthalten.

(3) Der Bericht des Untersuchungsausschusses kann auch Empfehlungen enthalten.“

Artikel III

Das Strafgesetzbuch, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 12/1997, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 288 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Täter ist nach Abs. 3 jedoch nicht zu bestrafen, wenn sich die Untersuchung des Ausschusses gemäß Art. 53 B-VG gegen die Person gerichtet hat, die eine falsche Beweisaussage abgelegt hat, sofern eine wahrheitsgemäße Aussage dieser Person die Gefahr ihrer strafgerichtlichen Verfolgung nach sich gezogen hätte.“

2. § 310 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

„(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied eines Ausschusses gemäß Art. 53 B-VG bzw. eines nach Art. 52a B-VG eingesetzten ständigen Unterausschusses oder als zur Anwesenheit bei deren Verhandlungen Berechtigter ein ihm in vertraulicher Sitzung zugänglich gewordenes Geheimnis offen­bart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.“

Artikel IV

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.