883 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 24. 10. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 1997 – UrhG-Nov 1997)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 151/1996, wird geändert wie folgt:

1. Nach § 40e ist der folgende VIb. Abschnitt einzufügen:

„VIb. Abschnitt

Sondervorschriften für Datenbankwerke

Datenbanken und Datenbankwerke

§ 40f. (1) Datenbanken im Sinn dieses Gesetzes sind Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein Computerprogramm, das für die Herstellung oder den Betrieb einer elektronisch zugänglichen Datenbank verwendet wird, ist nicht Bestandteil der Datenbank.

(2) Datenbanken werden als Sammelwerke (§ 6) urheberrechtlich geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind (Datenbankwerke).

(3) Die §§ 40b und 40c gelten für Datenbankwerke entsprechend.

Wiedergaberecht

§ 40g. Der Urheber hat das ausschließliche Recht, ein Datenbankwerk öffentlich wiederzugeben.

Freie Werknutzungen

§ 40h. (1) § 42 Abs. 1 gilt für Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, mit der Maßgabe, daß der eigene Gebrauch durch Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gerechtfertigt ist und ohne Erwerbszweck geschieht und daß die Quelle angegeben wird.

(2) § 42 Abs. 3 gilt für Datenbankwerke mit der Maßgabe, daß die Vervielfältigung ohne Erwerbs­zweck geschieht und daß die Quelle angegeben wird.

(3) Die zur Benutzung eines Datenbankwerks oder eines Teiles desselben berechtigte Person darf die dem Urheber sonst vorbehaltenen Verwertungshandlungen vornehmen, wenn sie für den Zugang zum Inhalt des Datenbankwerks oder des Teiles derselben oder für deren bestimmungsgemäße Benutzung notwendig sind. Auf dieses Recht kann wirksam nicht verzichtet werden; dies schließt Vereinbarungen über den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung nicht aus.“

2. Nach § 76b ist der folgende IIa. Abschnitt einzufügen:

„IIa. Abschnitt

Geschützte Datenbanken

§ 76c. (1) Eine Datenbank (§ 40f Abs. 1) genießt den Schutz nach diesem Abschnitt, wenn für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erforderlich war.

(2) Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, wenn die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert hat; dies gilt auch dann, wenn diese Voraussetzung nur durch mehrere aufeinander folgende Änderungen gemeinsam erfüllt wird.

(3) Der Schutz nach diesem Abschnitt ist unabhängig davon, ob die Datenbank als solche oder ihr Inhalt für den urheberrechtlichen oder einen anderen sonderrechtlichen Schutz in Betracht kommt.

(4) Der Schutz nach diesem Abschnitt berührt nicht die am Inhalt der Datenbank etwa bestehenden Rechte.

Schutzrecht

§ 76d. (1) Wer die Investition im Sinn des § 76c vorgenommen hat (Hersteller), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, die ganze Datenbank oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil derselben zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch Rundfunk zu senden und öffentlich wiederzugeben. Diesen Verwertungshandlungen stehen die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung, Rundfunksendung und öffentliche Wiedergabe von unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, wenn diese Handlungen der normalen Verwertung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.

(2) Das Verbreitungsrecht des Herstellers umfaßt nicht das Verleihen (§ 16a Abs. 3).

(3) Die Vervielfältigung eines wesentlichen Teils einer veröffentlichten Datenbank ist zulässig

           1. für private Zwecke; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind;

           2. zu Zwecken der Wissenschaft oder des Unterrichts in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang, wenn dies ohne Erwerbszweck geschieht und die Quelle angegeben wird.

(4) Das Schutzrecht an Datenbanken erlischt 15 Jahre nach Abschluß der Herstellung der Datenbank, wenn aber die Datenbank vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, 15 Jahre nach der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.

(5) Die §§ 8, 9, 11 bis 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, §§ 16, 16a Abs. 1 und 3, §§ 17, 17a, 17b, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs. 2, 3 und 5, §§ 26, 27 Abs. 1 und 3 bis 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2 und § 41 gelten entsprechend.

Verträge über die Benutzung einer Datenbank

§ 76e. Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der rechtmäßige Benutzer einer veröffentlichten Datenbank gegenüber dem Hersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung, Rundfunksendung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder der normalen Verwertung der Datenbank entgegenstehen noch die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.“

3. In § 86 Abs. 1 ist das Wort „oder“ am Ende der Z 4 durch einen Beistrich zu ersetzen; Z 5 hat zu lauten wie folgt:

         „5. eine Rundfunksendung auf eine nach § 76a dem Rundfunkunternehmer vorbehaltene Verwertungsart benutzt oder“

4. In § 86 Abs. 1 ist nach Z 5 die folgende Z 6 einzufügen:

         „6. eine Datenbank auf eine nach § 76d dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt, hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, ein angemessenes Entgelt zu zahlen.“


5. Nach § 99b ist der folgende § 99c einzufügen:

„4a. Datenbanken

§ 99c. (1) Datenbanken werden nach § 76d geschützt, wenn der Hersteller österreichischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Andere Datenbanken werden nach § 76d geschützt, wenn der Hersteller eine juristische Person ist, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet worden ist und

           1. ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in einem dieser Staaten hat oder

           2. ihren satzungsmäßigen Sitz in einem dieser Staaten hat und deren Tätigkeit eine tatsächliche ständige Verbindung zu der Wirtschaft eines dieser Staaten hat.

(3) Im übrigen werden Datenbanken nach Maßgabe von Staatsverträgen sowie von Vereinbarungen geschützt, die der Rat der Europäischen Gemeinschaft nach Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. Nr. L 77 vom 27. März 1996, S 20) schließt.“

2

Artikel II

Beziehung zum Gemeinschaftsrecht

Mit diesem Bundesgesetz wird das Urheberrechtsgesetz an die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABl. Nr. L 77 vom 27. März 1996, S 20, angepaßt.

Artikel III

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

Artikel IV

Anwendung auf bestehende Datenbankwerke und Datenbanken

(1) Die §§ 40f bis 40h UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten auch für Datenbankwerke, die vor dem 1. Jänner 1998 geschaffen worden sind.

(2) Die §§ 76c bis 76e UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten auch für Datenbanken, deren Herstellung zwischen dem 1. Jänner 1983 und dem 31. Dezember 1997 abgeschlossen worden ist. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Jänner 1998.

(3) § 40h Abs. 2 und § 76e UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1998 geschlossen worden sind.

Artikel V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Vorblatt

Problem:

Die EG-Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken enthält Bestimmungen über den urheberrechtlichen Schutz und über einen Sui-generis-Schutz von Datenbanken; sie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Erlassung entsprechender Vorschriften vor dem 1. Jänner 1998.

Problemlösung und EU-Konformität:

Das Urheberrechtsgesetz soll an die erwähnte Richtlinie angepaßt werden.

Kosten:

Eine Mehrbelastung des Bundes ist nicht zu erwarten.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Inhalt des Entwurfs

Die EG hat am 11. März 1996 die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABl. Nr. L 77 vom 27. März 1996, S 20, erlassen (in der Folge als DB-RL zitiert). Diese Richtlinie sieht vor, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um der Richtlinie vor dem 1. Jänner 1998 nachzukommen.

a) Urheberrechtlicher Schutz

Die Richtlinie enthält zunächst einige Bestimmungen über den urheberrechtlichen Schutz von Daten­banken als Sammelwerk, die eine Anpassung des Urheberrechtsgesetzes erfordern.

Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie werden – ähnlich wie im vergleichbaren Fall der Umsetzung der Computerrichtlinie durch die Urheberrechtsgesetznovelle 1993 – in einem eigenen Abschnitt zusammengefaßt.

b) „Sui-generis-Schutz“

Das Schwergewicht der angeführten Richtlinie liegt jedoch bei der Einführung eines neuen Sonder­rechtsschutzes für Datenbanken. Die Richtlinie bezeichnet das entsprechende Schutzrecht als Schutzrecht sui generis, womit aber offensichtlich nur gesagt werden soll, daß es sich um einen vom Urheberrecht verschiedenen Schutz handelt. Seiner Natur nach ist dieses Recht – jedenfalls im Verständnis der österreichischen Rechtsordnung – als ein dem Urheberrecht verwandtes Schutzrecht zu qualifizieren.

Dies ergibt sich sowohl aus der inhaltlichen Gestaltung des Rechts (zeitlich beschränkte ausschließliche Verwertungsrechte; formlose Schutzgewährung) als auch aus der Art des Schutzgegenstandes (Daten­banken werden unter bestimmten Voraussetzungen auch urheberrechtlich geschützt).

Mit Beziehung auf die rechtspolitische Rechtfertigung des Sonderrechtsschutzes ist der Hersteller einer Datenbank am ehesten mit dem Hersteller von Schallträgern zu vergleichen, der nach § 76 UrhG Schutz genießt: Hier wie dort geht es um den Schutz einer in erster Linie wirtschaftlich-organisatorischen Leistung, deren Früchte demjenigen, der diese Leistung mit erheblichem Aufwand (die Richtlinie spricht von „wesentlicher Investition“) erbracht hat, vorbehalten werden soll.

Wegen des großen Umfanges der Regelung und der dadurch erforderlichen Einfügung einer größeren Anzahl von Paragraphen, deren Bezeichnung ein Buchstabe beigesetzt werden muß, haben die Ministerialentwürfe auf eine Einfügung der einschlägigen Bestimmungen in das Urheberrechtsgesetz verzichtet und statt dessen ein mit dem Urheberrechtsgesetz inhaltlich zusammenhängendes Sondergesetz vorgeschlagen. Die überwiegende Tendenz der Äußerungen im Begutachtungsverfahren ist jedoch dahin gegangen, daß die Vorteile des Einbaus der Regelung in das Urheberrechtsgesetz den Nachteil der unübersichtlichen Paragraphenzählung bei weitem überwiegen. Dem schließt sich der vorliegende Entwurf an; zu dem hat sich gezeigt, daß die gegenüber dem Ministerialentwurf vorgenommenen Änderungen zu einer Straffung der Regelung geführt haben.

Die Ministerialentwürfe einer Urheberrechtsgesetz-Novelle 1997 und eines Datenbankrechtsgesetzes haben sich – wie bei der früheren Umsetzung von Richtlinien auf dem Gebiet des Urheberrechts – bemüht, die Regelung der Systematik und Terminologie des Urheberrechtsgesetzes anzugleichen; der Entwurf eines Datenbankrechtsgesetzes, durch den der Sui-generis-Schutz umgesetzt werden sollte, war dabei jedoch unter dem Hinweis darauf, daß es sich um ein völlig neues Rechtsinstitut handelt, vorsichtiger. Das deutsche Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz, dBGBl. 1997 I, S 1870, hat nun einige einschlägige Anregungen aus den österreichischen Ministerialentwürfen aufgegriffen, ist aber seinerseits in der Angleichung an das eigene Urheberrechtsgesetz weiter gegangen. Dem folgt in einigen Regelungen nun wiederum der vorliegende Gesetzentwurf.

2. Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung

Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung beruht auf dem Kompetenztatbestand „Urheberrecht“ (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG).

3. Kosten

Die Durchführung des vorgeschlagenen Gesetzes wird unmittelbar keine vermehrten Ausgaben des Bundes verursachen.

Eine mittelbare Kostenbelastung kann sich zwar dann ergeben, wenn der Bund für die Einräumung von Verwertungsrechten, die das Gesetz dem Hersteller der Datenbank gewährt, ein Entgelt zahlen muß. Andererseits kann er seinerseits durch die Einräumung solcher Rechte an von ihm hergestellten Datenbanken Einnahmen erzielen. Ob und in welchem Umfang dies geschehen wird und wie sich solche Ausgaben und Einnahmen allenfalls ausgleichen, läßt sich nicht voraussagen.

Besonderer Teil

Zum Art. I Z 1 (§§ 40f bis 40h):

1. § 40f

a) § 40f Abs. 1 entspricht der Begriffsbestimmung der Datenbank im Art. 1 Abs. 2 DB-RL.

Art. 1 Abs. 3 DB-RL sagt, daß sich der durch diese Richtlinie gewährte Schutz (also auch der Sui-generis-Schutz) nicht auf für die Herstellung oder den Betrieb elektronisch zugänglicher Datenbanken verwendete Computerprogramme erstreckt. Auch diese Klarstellung wird in die Begriffsbestimmung des § 40f Abs. 1 übernommen.

b) § 40f Abs. 2 über die Qualifizierung als Datenbankwerk spricht in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Werkbegriff des Urheberrechtsgesetzes von „eigentümlicher geistiger Schöpfung“; ein sachlicher Unterschied zu Art. 3 Abs. 1 DB-RL, der von „eigener geistiger Schöpfung ihres Urhebers“ spricht, besteht nicht. Diese Bestimmung der Richtlinie soll nämlich sicherstellen, daß an den Werkcharakter von Datenbanken keine höheren Anforderungen gestellt werden als bei anderen Werkarten; der Erwägungsgrund 16 führt beispielsweise an, daß es auf die Qualität oder den ästhetischen Wert der Datenbank nicht ankommen soll.

Hingegen bedarf Art. 3 Abs. 2 DB-RL, wonach sich der durch die Richtlinie gewährte urheberrechtliche Schutz einer Datenbank nicht auf deren Inhalt erstreckt und die Rechte an diesem Inhalt unberührt läßt, keiner besonderen Umsetzung. Die erwähnten Rechtsfolgen ergeben sich bereits aus der Qualifizierung von Datenbanken als Sammelwerke im Sinn des § 6.

c) Die Datenbank-Richtlinie enthält in Art. 4 allgemeine Bestimmungen über die Urheberschaft, die keiner weiteren Umsetzung bedürfen.

Eine Sonderregelung für Dienstnehmer, wie sie Art. 2 Abs. 3 der Computer-Richtlinie enthält, ist in der Datenbank-Richtlinie nicht vorgesehen; vielmehr sagt ihr Erwägungsgrund 29, daß es den Mitglied­staaten überlassen bleibt, welche Regelung auf die Schöpfung von Datenbanken in unselbständiger Tätigkeit anzuwenden ist, und daß die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert sind, eine Regelung wie für Computerprogramme vorzusehen.

Der Ministerialentwurf hat auf eine entsprechende Regelung verzichtet. Eine Reihe von Stellungnahmen haben jedoch zu Recht darauf hingewiesen, daß das überwiegende Schwergewicht des urheberrechtlichen Schutzes von Datenbanken bei den elektronischen Datenbanken liege und daß die wirtschaftlichen Verhältnisse, unter denen solche Datenbanken von Dienstnehmern geschaffen werden, dieselben seien wie bei Computerprogrammen. Das Fehlen einer den §§ 40b und 40c entsprechenden Regelung, die dem Dienstgeber die wirtschaftliche Verwertung der Datenbank sichern soll, sei daher ein Wertungs­widerspruch. Auch sei zu bedenken, daß neben dem urheberrechtlichen Schutz einer Datenbank in aller Regel auch der Sui-generis-Schutz bestehen werde: dieses Schutzrecht ordnet die Datenbank-Richtlinie aber dem Dienstgeber zu; das Fehlen einer parallelen Regelung für den Bereich des urheberrechtlichen Schutzes könnte zu rechtlichen Unsicherheiten führen.

Der Entwurf sieht aus diesen Gründen in § 40f Abs. 3 die sinngemäße Geltung der §§ 40b und 40c für Datenbankwerke vor.

2. § 40g

Art. 5 DB-RL zählt „zustimmungsbedürftige Handlungen“ auf; sie entsprechen den im Urheberrechts­gesetz geregelten Verwertungsrechten. Die einschlägigen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes decken – mit einer Ausnahme – den in Art. 5 DB-RL vorgesehenen Schutzumfang bereits ab.

Art. 5 DB-RL gibt dem Hersteller der Datenbank jedoch auch das ausschließliche Recht, jede öffentliche Wiedergabe, Vorführung oder Aufführung vorzunehmen oder zu erlauben. Demgegenüber sieht § 18 UrhG das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht in seinen verschiedenen Ausprägungen jeweils nur für bestimmte Werkarten vor. Um die Übereinstimmung des Urheberrechtsgesetzes mit der erwähnten Bestimmung der Datenbank-Richtlinie sicherzustellen, sieht der Entwurf eine entsprechende Sonderregelung für Datenbankwerke vor, wobei sich der Entwurf auf die umfassende Sammel­bezeichnung der „Wiedergabe“ beschränkt.

3. § 40h

Art. 6 Abs. 2 lit. d DB-RL erlaubt es den Mitgliedstaaten, abgesehen von den in lit. a bis c ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen, „sonstige Ausnahmen vom Urheberrecht, die traditionell von ihrem innerstaatlichen Recht geregelt werden“, auch für Datenbanken vorzusehen. Die im Urheberrechtsgesetz vorgesehenen freien Werknutzungen können daher grundsätzlich auch mit Beziehung auf Datenbanken beibehalten werden.

Aus lit. a der angeführten Bestimmung der Datenbank-Richtlinie ergibt sich jedoch, daß die Vervielfältigung zu privaten Zwecken nur im Fall von nichtelektronischen Datenbanken zulässig ist. Dies erfordert jedoch nicht, elektronische Datenbanken zur Gänze von der Anwendung der in § 42 vorgesehenen freien Werknutzung der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch auszunehmen. Denn die Richtlinie erlaubt in Art. 6 Abs. 2 lit. b Ausnahmen für die Benutzung ausschließlich zur Veranschau­lichung des Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung – stets mit Quellenabgabe –, sofern dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Da das Urheberrechtsgesetz grundsätzlich nicht zwischen privatem und sonstigem eigenen Gebrauch unterscheidet, fallen auch die zuletzt angeführten Nutzungen unter § 42.

Unter den angeführten Einschränkungen kann daher § 42 Abs. 1 UrhG für den eigenen wissen­schaftlichen Gebrauch auch für elektronische Datenbanken beibehalten werden (§ 40h Abs. 1). Ebenso kann die Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch (§ 42 Abs. 3) unter Anpassung an die zusätzlichen Erfordernisse der Datenbank-Richtlinie beibehalten werden (§ 40h Abs. 2).

Selbstverständlich ist, daß auch die anderen freien Werknutzungen, soweit sie ihrer Art nach in Frage kommen, uneingeschränkt für Datenbankwerke gelten. Dies gilt insbesondere für die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen (§ 42 Abs. 4), für das wissenschaftliche Zitat nach § 46 Abs. 2 und für die Benutzung von Bild- oder Schallträgern in bestimmten Geschäftsbetrieben nach § 56. Insbesondere diese Bestimmung ist so weit gefaßt, daß sie zwanglos auch den Bedürfnissen von Hard- oder Softwarehäusern gerecht werden kann, die elektronisch gespeicherte Datenbanken für Demonstrationszwecke vorführen. Das Speichermedium, auf dem die Datenbank festgehalten ist, wird wohl stets unter den Begriff des Bild- oder Schallträgers subsumiert werden können, die Vorführungs­geräte, aber auch die hiefür verwendeten Computerprogramme unter den Begriff der „Vorrichtungen zu ihrem Gebrauch“.

§ 40h Abs. 3 über die Rechte, die dem zur Benutzung einer Datenbank Berechtigten jedenfalls zustehen, entspricht Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 15 DB-RL. Obwohl diese Bestimmung sprachlich etwas anders gefaßt ist als die entsprechende Bestimmung der Computer-Richtlinie, kann davon ausgegangen werden, daß damit dasselbe gemeint ist. Im Sinn der Einheitlichkeit der Rechtsordnung ist daher § 40h Abs. 3 sprachlich an die für Computerprogramme geltende Bestimmung des § 40d UrhG angepaßt worden: Einerseits wird die „normale Benutzung“ als „bestimmungsgemäße Benutzung“ konkretisiert; die Begrenzung der zulässigen Verwertungshandlungen wird damit leichter nachvollziehbar. Die Aufnahme des Hinweises, daß Vereinbarungen über den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung durch die gegenständliche Bestimmung nicht ausgeschlossen werden, dient der Klarstellung und schließt einen allfälligen Umkehrschluß zu § 40b Abs. 4 aus.

Zum Art. I Z 2 (§§ 76c bis 76e):

1. § 76c (Geschützte Datenbanken)

Art. 7 DB-RL trägt die Überschrift „Gegenstand des Schutzes“, regelt aber tatsächlich den Inhalt des Schutzrechts; der Schutzgegenstand ergibt sich nur mittelbar aus der Einleitung des Abs. 1 und aus Abs. 4 erster und zweiter Satz.

Diese Bestimmungen werden durch eine ausdrückliche Regelung des Schutzgegenstands in § 76c Abs. 1 und 3 umgesetzt. Die Definition der Datenbank wird dabei aus § 40f übernommen. Die Verweisung auf § 40f Abs. 1 hat zur Folge, daß Computerprogramme nicht nur vom urheberrechtlichen Schutz von Datenbankwerken ausgeschlossen sind, sondern auch vom Schutzrecht an Datenbanken.

Die Datenbank-Richtlinie regelt in Art. 10 die Dauer des Datenbankrechts. Im Abs. 3 enthält diese Bestimmung eine Regelung, wonach qualifizierte Änderungen des Inhalts einer Datenbank „für die Datenbank, die das Ergebnis dieser Investition ist, eine eigene Schutzdauer begründet.“

Damit wird jedoch bloß ein Teilaspekt eines – aus dem Urheberrecht wohlbekannten – Problems geregelt, nämlich der selbständig geschützten Bearbeitung: daß die bearbeitete Datenbank damit auch in den Genuß einer „eigenen“ Schutzdauer kommt, ist nur die Folge des ihr gewährten selbständigen Schutzes.

Der Entwurf folgt daher nicht der Regelungstechnik der Datenbank-Richtlinie, sondern sieht eine dem § 5 UrhG vergleichbare Regelung über die Änderung von Datenbanken vor.

2. § 76d (Schutzrecht)

§ 76d enthält – im Aufbau und in der Regelungstechnik den Bestimmungen über die anderen verwandten Schutzrechte folgend – Bestimmungen über den Inhalt, die Beschränkungen und die Dauer des Schutzrechts und schließt daran die Verweisung auf die sinngemäß anzuwendenden urheberrechtlichen Bestimmungen an. Im einzelnen ist dazu folgendes zu bemerken:

a) Die Richtlinie bezeichnet das gegenständliche Recht bloß als „Schutzrecht sui-generis“. Wie bei den anderen verwandten Schutzrechten verzichtet auch der Entwurf darauf, dem Schutzrecht einen eigenen Namen zu geben und bezeichnet es dort, wo es notwendig ist, als „Schutzrecht an Datenbanken“ (vgl. dazu etwa § 74 Abs. 6, § 76 Abs. 5 und § 76a Abs. 4).

b) Die Richtlinie selbst enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, wer als Hersteller der Datenbank anzusehen ist. Der Erwägungsgrund 41 sagt dazu jedoch, daß Hersteller einer Datenbank die Person ist, die die Initiative ergreift und das Investitionsrisiko trägt. Dem folgt der Entwurf, sprachlich vereinfacht, im § 76d Abs. 1.

c) Die Richtlinie gibt dem Hersteller ein Recht der Entnahme. Der Inhalt dieses Rechts wird in Art. 7 Abs. 2 lit. a DB-RL umschrieben: „Entnahme“ bedeutet danach die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme.

Dieser Vorgang wird in der Begriffswelt des Urheberrechts üblicherweise als Vervielfältigung bezeichnet. Die geschützte Verwertungshandlung wird daher als Vervielfältigung und das Recht als Vervielfältigungsrecht bezeichnet. Eine inhaltliche Abweichung von der Richtlinie ist damit nicht verbunden, da es nur um eine andere Benennung geht und der Inhalt des Rechts getreu aus der Richtlinie übernommen wird.

Schließlich ist auch keine Verwirrung mit dem durch das Urheberrechtsgesetz dem Urheber und den Inhabern verwandter Schutzrechte gewährten Vervielfältigungsrecht zu befürchten: denn das Vervielfältigungsrecht des Herstellers einer Datenbank ist ein eigenständiges Recht, dessen Inhalt sich ausschließlich aus der Regelung im Gesetz ergibt.

d) Darüber hinaus gibt die Richtlinie dem Hersteller das Recht der Weiterverwendung. Wie auch sonst im Bereich des Sui-generis-Schutzes vermeidet die Richtlinie die Verwendung der üblichen urheber­rechtlichen Terminologie. Aus der Umschreibung des Weiterverwendungsrechts in Art. 7 Abs. 2 lit. b DB-RL ergibt sich jedoch, daß dem Hersteller umfassend jede Art der Verwertung vorbehalten werden soll, die die Datenbank der Öffentlichkeit verfügbar (in der Terminologie des Urheberrechtsgesetzes: zugänglich) macht. Dem entsprechen die Verwertungsarten der Verbreitung, der Rundfunksendung und der öffentlichen Wiedergabe. Daß das Verbreitungsrecht auch nach dessen (grundsätzlicher) Erschöpfung das Vermieten umfaßt, ergibt sich aus der in Abs. 5 vorgesehenen sinngemäßen Anwendung des § 16a Abs. 1 und 3.

e) Art. 7 Abs. 2 lit. b DB-RL sieht die Erschöpfung des Verbreitungsrechts ausdrücklich nur im Fall des Verkaufs eines Vervielfältigungsstückes vor. Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung spricht jedoch nichts dagegen, diese Bestimmung durch die Verweisung auf § 16 umzusetzen, womit die Erschöpfung durch jede Übertragung des Eigentums ausgelöst wird.

f) In der deutschen Übersetzung spricht Art. 7 Abs. 5 DB-RL von der „normalen Nutzung“ der Datenbank. Ähnliche Bestimmungen finden sich bereits in verschiedenen internationalen Instrumenten; ihr gemeinsames Vorbild ist Art. 9 Abs. 2 RBÜ. So wie die amtliche deutsche Übersetzung dieser Bestimmung verwendet der Entwurf daher in § 76d Abs. 1 die Formulierung „normale Verwertung“.

g) Den öffentlichen Verleih (in der Terminologie des Urheberrechtsgesetzes: das Verleihen im Sinn des § 16a Abs. 3) nimmt die Richtlinie im Schlußsatz des Art. 7 Abs. 2 generell von den Verwertungsrechten des Herstellers aus; dem entspricht der Entwurf in § 76d Abs. 2. Da die Richtlinie den Rechtsschutz des Herstellers umfassend regelt, kommt für das Verleihen auch nicht die Gewährung eines Vergütungs­anspruchs im Sinn des § 16a Abs. 2 in Frage.

h) Art. 9 DB-RL erlaubt es den Mitgliedstaaten, bestimmte Ausnahmen vom Schutzrecht vorzusehen. § 76d Abs. 3 macht von den in Art. 9 lit. a und b DB-RL gegebenen Möglichkeiten durch eine eigenständige Regelung Gebrauch. Da Art. 9 DB-RL die zulässigen Ausnahmen abschließend regelt und nicht wie Art. 6 lit. d DB-RL für den urheberrechtlichen Bereich weitere Ausnahmen zuläßt, wie sie das innerstaatliche Urheberrecht kennt, wäre eine Einpassung in das System der für das Urheberrecht vorgesehenen freien Werknutzungen und damit die Regelung durch Anordnung der sinngemäßen Geltung der entsprechenden Bestimmungen problematisch gewesen. Eine vergleichbare eigenständige Bestimmung findet sich im übrigen auch im § 72 Abs. 4 für das verwandte Schutzrecht der ausübenden Künstler. Art. 9 lit. c DB-RL (Zwecke der öffentlichen Sicherheit oder eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens) konnte hingegen zwanglos durch Verweisung auf § 41 UrhG im § 76d Abs. 5 umgesetzt werden.

i) § 76d Abs. 4 setzt den Art. 10 Abs. 1 und 2 DB-RL über die Schutzdauer um.

Der Entwurf beschränkt sich dabei jedoch – nach dem Vorbild des Urheberrechtsgesetzes – darauf, tatsächlich nur das Erlöschen des Schutzes nach einer bestimmten Frist zu regeln.

Die Richtlinie regelt in diesem Zusammenhang auch den Beginn des Schutzes ausdrücklich: nach Art. 10 Abs. 1 DB-RL entsteht das in Art. 7 vorgesehene Recht mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Herstellung der Datenbank. Eine solche Regelung in das Datenbankrechtsgesetz aufzunehmen, ist jedoch überflüssig: schon aus § 1 Abs. 1 ergibt sich, daß das Schutzrecht entsteht, sobald die Schutz­voraussetzungen nach dieser Bestimmung erfüllt sind.

j) Abs. 5 verweist – entsprechend der im Urheberrechtsgesetz allgemein angewendeten Rechtssetzungs­technik – auf eine Reihe von Bestimmungen des I. Hauptstücks.

Soweit dies erforderlich ist, wird auf die Bedeutung der sinngemäßen Anwendung dieser Bestimmungen auf Datenbanken im Zusammenhang mit den sonstigen Bestimmungen dieses Entwurfs eingegangen.

Hauptsächlich bewegen sich die durch die Verweisung bewirkten Regelungen im Freiraum, den die Datenbank-Richtlinie den Mitgliedstaaten läßt; dies gilt etwa für die §§ 11 bis 13 (Rechtsstellung von Mitherstellern, Vermutung der Herstellerschaft auf Grund der üblichen Bezeichnung als Hersteller, Vertretung ungenannter Hersteller), § 23 Abs. 2 und 4 (Übertragung des Datenbankrechts im Todesfall), §§ 24, 25 Abs. 2, 3 und 5, §§ 26, 27 Abs. 1 und 3 bis 5, § 31 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 (Werknutzungsbewilligungen und Werknutzungsrechte einschließlich Exekutionsbeschränkungen) und § 33 Abs. 2 (Auslegungsregeln).

Die Auswahl folgt überdies – soweit dies nicht durch Regelungen der Datenbank-Richtlinie oder die Eigenart des Schutzgegenstandes ausgeschlossen wird – weitgehend der Regelung für Hersteller von Schallträgern in § 76 Abs. 6 UrhG; diese haben ja – wie im Allgemeinen Teil ausgeführt – eine dem Datenbankhersteller vergleichbare Stellung.

3. § 76e (Verträge über die Benutzung einer Datenbank)

§ 76e setzt Art. 8 Abs. 1 und 2 DB-RL in Verbindung mit deren Art. 15 um.

Der Entwurf folgt dabei in der Sache der Umsetzung dieser Bestimmungen im deutschen Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz, das mit Recht davon ausgeht, daß es sich bei dieser Regelung um keine Beschränkung des Schutzrechts, sondern um eine allgemein vertragsrechtliche Regelung (also um keine urhebervertragsrechtliche Regelung im weiteren Sinn) handelt: Ein schuldrechtlicher Unterlassungsanspruch in bezug auf solche Handlungen, die kraft des ausschließlichen Verwertungs­rechts des Herstellers nicht untersagt werden können (nämlich: die Verwertung von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank), soll nicht wirksam begründet werden können. Die Wirksamkeit einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung wird allerdings nur insoweit aus­geschlossen, als die Handlungen, auf die sie sich bezieht, weder einer normalen Auswertung der Datenbank entgegenstehen noch die berechtigten Interessen des Herstellers unzumutbar beeinträchtigen.

Der Begriff der veröffentlichten Datenbank wird durch die in § 76d Abs. 5 angeordnete sinngemäße Anwendung des § 8 bestimmt; das dort enthaltene Kriterium, daß die Veröffentlichung mit Einwilligung des Berechtigten geschehen ist, ist in Art. 8 DB-RL zwar nicht ausdrücklich erwähnt, aber wohl auch der Regelung in der Richtlinie immanent.

Auf eine ausdrückliche Umsetzung des Art. 8 Abs. 3 im Rahmen des Datenbankrechtsgesetzes verzichtet der Entwurf: Die angeführte Bestimmung besagt, daß der rechtmäßige Benutzer einer veröffentlichten Datenbank „dem Inhaber eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts an in dieser Datenbank enthaltenen Werken oder Leistungen keinen Schaden zufügen darf“. Mit dieser etwas merkwürdigen Formulierung, die in den Erwägungsgründen nicht erläutert wird, ist offensichtlich nichts anderes gemeint, als daß die erwähnten Urheberrechte und verwandten Schutzrechte durch die vorliegende Regelung nicht berührt werden. Dies wird jedoch bereits durch § 1 Abs. 3 ausreichend klar gesagt.


Zum Art. I Z 3 und 4 (§ 86 Abs. 1):

Die Datenbank-Richtlinie verlangt in Art. 12, daß die Mitgliedstaaten geeignete Sanktionen für Verletzungen der in der Richtlinie vorgesehenen Rechte vorsehen.

Dieser Verpflichtung entspricht die Geltung der auf das Schutzrecht passenden Bestimmungen des III. Hauptstückes über die Rechtsdurchsetzung; hiefür mußte nur § 86 Abs. 1 um eine neue Z 6 ergänzt werden, in der die entsprechenden Eingriffshandlungen angeführt werden. Dies führt, da § 91 auf einen Eingriff der in § 86 Abs. 1 bezeichneten Art abstellt, auch zum strafrechtlichen Schutz des Herstellers.

Zum Art. I Z 5 (§ 99c):

Art. 11 DB-RL regelt unter der Überschrift „Begünstigte im Rahmen des Schutzrechts sui generis“ den (fremdenrechtlichen) Anwendungsbereich. Der Entwurf setzt diese Regelung in einem neuen § 99c um.

Auf eine Umsetzung des letzten Satzes des Art. 11 Abs. 3 DB-RL konnte verzichtet werden. Diese Bestimmung besagt, daß die Dauer des durch Vereinbarungen der Kommission auf Datenbanken ausgedehnten Schutzes nicht die Schutzdauer nach Art. 10 übersteigt. Es ist nämlich nicht ersichtlich, warum in Ermangelung einer solchen Bestimmung die Schutzdauer im Fall der Ausdehnung des Schutzes nach Art. 11 DB-RL länger als nach der allgemeinen Regel des Art. 10 sein sollte.

Zum Art. II:

Art. II weist ausdrücklich darauf hin, daß das vorliegende Gesetz der Umsetzung der Datenbank-Richtlinie dient, weil dieser Umstand für die Auslegung des Gesetzes von Bedeutung ist und für den Benutzer des Bundesgesetzblattes durch den Hinweis auf die CELEX-Nummer der Richtlinie im Kopf des Bundesgesetzblattes nur unzureichend zum Ausdruck kommt.

Zum Art. III:

Der für das Inkrafttreten vorgesehene Zeitpunkt entspricht Art. 16 Abs. 1 DB-RL.

Zum Art. IV:

a) Art. IV Abs. 1 über die Anwendung der Neuregelung auf bestehende Datenbankwerke entspricht Art. 14 Abs. 1 DB-RL. Auf eine ausdrückliche Übernahme der in dieser Bestimmung enthaltenen Bedingung („wenn sie zu diesem Zeitpunkt die Anforderungen, wie sie in dieser Richtlinie für den urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken niedergelegt sind, erfüllen“) konnte verzichtet werden, da sie keinen zusätzlichen normativen Gehalt hat.

Da der urheberrechtliche Schutz für Datenbankwerke gegenüber der geltenden Rechtslage nicht ausgedehnt wird, konnte auch auf eine Übergangsbestimmung im Sinn des Art. 14 Abs. 4 DB-RL verzichtet werden, nach der der urheberrechtliche Schutz nach dieser Richtlinie die vor dem 1. Jänner 1998 abgeschlossenen Handlungen und erworbenen Rechte unberührt läßt.

Art. 14 Abs. 2 DB-RL enthält eine Regel für Datenbanken, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Richtlinie in einem Mitgliedstaat durch eine urheberrechtliche Regelung geschützt werden, aber den Kriterien der Richtlinie für den urheberrechtlichen Schutz nicht genügen; diese Bestimmung ist für Österreich gegenstandslos und erfordert daher keine Umsetzung.

b) Art. IV Abs. 2 und 3 über die Anwendung der Neuregelung auf bestehende Datenbanken entspricht Art. 14 Abs. 3 bis 5 DB-RL.