887 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 24. 10. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1997, das Bundeshaushaltsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbediensteten­gesetz 1948, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Einkommensteuergesetz 1988, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, das Hagelversicherungs-Förderungsgesetz, das Parteien­gesetz, das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984, das Klubfinanzierungsgesetz 1985, das Familienberatungsförderungsgesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Bundesgesetz, mit dem begleitende Bestimmungen zum Bundesvergabegesetz erlassen werden, geändert werden (3. Budget­begleitgesetz 1997)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1          Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Artikel 2          Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997

Artikel 3          Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Artikel 4          Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Artikel 5          Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Artikel 6          Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Artikel 7          Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 8          Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952

Artikel 9          Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Artikel 10        Änderung des Gebührengesetzes 1957

Artikel 11        Änderung des Glücksspielgesetzes

Artikel 12        Änderung des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes

Artikel 13        Änderung des Parteiengesetzes

Artikel 14        Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984

Artikel 15        Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes 1985

Artikel 16        Änderung des Familienberatungsförderungsgesetzes

Artikel 17        Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Artikel 18        Änderung des Bundesgesetzes, mit dem begleitende Bestimmungen zum Bundesvergabe­gesetz erlassen werden

Artikel 1

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 16 samt Überschrift lautet:

„Bewertung einzelner Streitigkeiten

§ 16. (1) Die Bemessungsgrundlage beträgt:

           1. 7 950 S bei

                a) Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie arbeits­rechtliche Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag verlangt wird;

               b) gerichtlichen Kündigungen von Bestandverträgen und Aufträgen zur Übergabe oder Über­nahme von Bestandgegenständen;

                c) Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag verlangt wird, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;

               d) Streitigkeiten über die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses der Vaterschaft auf Grund einer Klage (§ 164a ABGB);

                e) Streitigkeiten über die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde (§ 164c ABGB);

                f) Streitigkeiten über Oppositions- (§ 35 EO), Impugnations- (§ 36 EO) und Exszindierungs­klagen (§ 37 EO);

           2. 26 510 S bei Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkurs betreffen.

(2) Bei den im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten aus dem Ehe- und Elternverhältnis bestimmt sich die Höhe der Pauschalgebühren

           1. bei zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach der Anmerkung 9 zu Tarifpost 1,

           2. bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 2,

           3. bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 3.“

2. In Tarifpost 1 wird folgende Anmerkung 9 angefügt:

„9. Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 2 000 S. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.“

3. In Tarifpost 2 wird folgende Anmerkung 6 angefügt:

„6. Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 2 640 S. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.“

4. In Tarifpost 3 entfällt in der Anmerkung 2 der dritte Satz; folgende Anmerkung 6 wird angefügt:

„6. Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 3 960 S. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.“

5. Die Tarifpost 9 wird wie folgt geändert:

a) In der lit. a wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag „350 S“ durch den Betrag „500 S“ ersetzt.

b) In der lit. b werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“

aa) in der Z 2 der Betrag „530 S“ durch den Betrag „700 S“ ersetzt;

bb) in der Z 4 der dort angeführte Hundertsatz „1,1 vH“ durch den Hundertsatz „1,2 vH“ ersetzt und

cc) in der Z 5 der dort angeführte Tausendsatz „5 vT“ durch den Tausendsatz „6 vT“ ersetzt.

c) Die Anmerkung 6 wird aufgehoben.

6. In der Tarifpost 12 werden in der lit. a Z 1 und 2 die Beträge von je „990 S“ durch die Beträge von je „2 000 S“ und in der Anmerkung 3 der Betrag „990 S“ durch den Betrag „2 000 S“ ersetzt.

7. Im Artikel VI werden nach Z 15c folgende Z 15d bis 15h eingefügt:

     „15d. § 31a ist für die in Tarifpost 1 Anmerkung 9, Tarifpost 2 Anmerkung 6, Tarifpost 3 Anmerkung 6, Tarifpost 9 lit. a, lit. b Z 2, Tarifpost 12 lit. a Z 1 und 2 sowie in der Anmerkung 3 zu dieser Tarifpost in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 zahlenmäßig angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufest­setzung der in diesen Gesetzesstellen angeführten Gebühren die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreis­index 1986 ist.

       15e. § 16 samt Überschrift, Tarifpost 1 Anmerkung 9, Tarifpost 2 Anmerkung 6, Tarifpost 3 Anmerkung 6, Tarifpost 9 lit. a, Tarifpost 12 lit. a Z 1 und 2 und die Anmerkung 3 zu dieser Tarifpost in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, für die der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 1997 begründet wird.

        15f. Tarifpost 9 lit. b Z 2, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Diese Bestimmungen sind anzuwenden, wenn der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, nach dem 31. Dezember 1997 bei Gericht einlangt.

       15g. Tarifpost 3 Anmerkung 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 501/1984 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 1997 begründet wird.

       15h. Tarifpost 9 Anmerkung 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 501/1984 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch auch nach dem 31. Dezember 1997 anzuwenden, wenn der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. Jänner 1998 bei Gericht eingelangt ist oder – bei von Amts wegen angeordneten Eintragungen – der Eintragungsbeschluß des Gerichtes noch vor dem 1. Jänner 1998 gefaßt worden ist.“

2

Artikel 2

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997

Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. Nr. 746/1996 wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind abzuziehen:

           1. bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlasten­ausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag),

                a) ein Anteil in der Höhe von 1,934 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlasten­ausgleiches,

               b) ein Anteil in der Höhe von 1,428 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,

                c) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer 17,642 vH für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union,

           2. bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den §§ 1 bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996,

           3. ab dem Haushaltsjahr 1998 bei der Umsatzsteuer für Zwecke der Gesundheitsförderung, ‑aufklärung und ‑information ein Betrag in Höhe von 100 Millionen Schilling jährlich,

           4. ab dem Haushaltsjahr 1997 bei der Kraftfahrzeugsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe von 200 Millionen Schilling jährlich.

Bei der Kapitalertragsteuer II sind keine Anteile für die angeführten Fonds abzuführen.“

2. Im § 8 Abs. 3 wird folgende Z 5 angefügt:

         „5. in den Haushaltsjahren 1998 und 1999 vor der länderweisen Verteilung von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei der Lohnsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe von 150 Millionen Schilling jährlich.“

3. § 14 Abs. 1 Z 8 lautet:

         „8. Abgaben auf die Veräußerung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Um­schließung und des mitverkauften Zubehörs, an Letztverbraucher. Veräußerungen an Letzt­verbraucher sind entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, soweit die Veräußerung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Lieferungen im Sinne § 10 Abs. 3 Z 1 UStG 1994, wenn die Verschaffung der Verfügungsmacht am Ort der Produktion erfolgt und wenn keine Beförderung und keine Versendung vorliegt, sowie die Veräußerungen von Milch;“

4. § 15 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. die gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 bezeichneten Abgaben im Ausmaß von 10 vH des Entgelts bei Speiseeis und alkoholhältigen Getränken und von 5 vH des Entgelts bei alkoholfreien Getränken; ausgenommen ist die Abgabe von Speiseeis und von Getränken im Rahmen einer sonstigen Leistung (Restaurationsumsätze) in Verkehrsmitteln an die Fahrgäste oder das Personal, soweit nicht die vom Verkehrsmittel zurückgelegte Strecke überwiegend in derselben Gemeinde liegt. Alkoholfreie Getränke sind Getränke mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 0,5 vH Vol. oder weniger;“

5. § 15 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Ort der Veräußerung gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 bestimmt sich nach § 3 Abs. 7 und 8 UStG 1994.“

6. § 20 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Bund gewährt den Ländern bis zum 30. September eines jeden Jahres eine Finanzzuweisung zur Finanzierung der Förderung der Landwirtschaft in den Jahren 1997 und 1998 in Höhe von 300 Millionen Schilling jährlich und in den Jahren 1999 und 2000 in Höhe von 200 Millionen Schilling jährlich. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:

Burgenland........................................................................................................... 5,6 vH

Kärnten................................................................................................................. 6,7 vH

Niederösterreich................................................................................................ 30,9 vH

Oberösterreich................................................................................................... 22,7 vH

Salzburg................................................................................................................ 4,7 vH

Steiermark........................................................................................................... 19,3 vH

Tirol....................................................................................................................... 5,6 vH

Vorarlberg............................................................................................................. 1,9 vH

Wien...................................................................................................................... 2,6 vH“

7. Nach dem § 23 Abs. 3 werden folgende Absätze 3a, 3b und 3c eingefügt:

„(3a) § 7 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Z 8, § 15 Abs. 3 Z 2 und § 15 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1997, § 8 Abs. 3 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Jänner 1998, § 20 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(3b) Die Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder gemäß § 11 Abs. 1 ist ehestmöglich auf die Berechnung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß den §§ 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 umzustellen.

(3c) Die entgeltliche Lieferung gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 746/1996 und gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 des Finanzausgleichsgesetzes 1993 umfaßt auch die Abgabe von Speiseeis und von Getränken zur unmittelbaren Konsumation (Restaurationsumsätze).“

8. § 24 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 Z 5 und Abs. 5, § 13 Abs. 1 und Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 2 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. § 20 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997, § 8 Abs. 3 Z 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 411/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 5 lautet:

„(5) Bundesbetriebe sind die durch Bundesgesetze hiezu erklärten Einrichtungen des Bundes, die nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen sind, soweit nicht bundesgesetzliche Bestimmungen im Interesse öffentlicher Aufgabenerfüllung hievon Abweichungen erfordern. Ein Bundesbetrieb ist jedenfalls der Österreichische Bundestheaterverband.“

2. § 5 Abs. 3 Z 4 lautet:

         „4. die Übermittlung von Unterlagen für die Erstellung des Stellenplanes an den Bundesminister für Finanzen auf dessen Ersuchen;“

3. § 13a Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit sich das Budgetprogramm und der Budgetbericht auf Planstellen beziehen, obliegt die Erstellung der Entwürfe dem Bundesminister für Finanzen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die hiefür erforderlichen Unterlagen samt Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesem aufzustellenden Richtlinien rechtzeitig zu übermitteln.“

4. § 14 samt Überschrift lautet:

„Finanzielle Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, über- oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen und Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG

§ 14. (1) Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung und eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ist von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat,

           1. ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund verursachen wird;

           2. wie hoch diese Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden;

           3. aus welchen Gründen diese Ausgaben und Kosten notwendig sind und welcher Nutzen hievon erwartet wird;

           4. welche Vorschläge zur Bedeckung dieser Ausgaben und Kosten gemacht werden.

In der Darstellung ist auf das Budgetprogramm Bezug zu nehmen.

(2) Bei Maßnahmen gemäß Abs. 1, die zu Mindereinnahmen sowie Mindererlösen des Bundes führen, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Ergeben sich aus einer Maßnahme gemäß Abs. 1 für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft Ausfälle an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt ist, Mehrausgaben oder Minderausgaben, höhere oder geringere Kosten, Mehreinnahmen oder Mehrerlöse, sind auch diese finanziellen Auswirkungen in der Stellungnahme darzustellen.

(4) Vor Erlassung einer Verordnung, vor Abschluß einer über- oder zwischenstaatlichen Verein­barung oder einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, ist vom jeweils zuständigen Bundesminister mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen; der Bundesminister für Finanzen hat hiebei darauf zu achten, daß die in § 2 Abs. 1 genannten Ziele der Haushaltsführung gewahrt bleiben. Davon ausgenommen sind Verordnungen, bei denen die finanziellen Auswirkungen dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz bereits eindeutig festgelegt sind.

(5) Für die Ausarbeitung der Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß Abs. 1 bis 3 hat der Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die der finanz- und betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise Rechnung tragen.“

5. § 16 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. Rückzahlungen und Anrechnungen von gutgeschriebenen Abgaben gemäß der Bundesabgaben­ordnung;“

6. § 26 samt Überschrift lautet:

„Stellenplan

§ 26. (1) Die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes wird durch den Stellenplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes festgelegt. Hiebei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl festgesetzt werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind.

(2) Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist.

(3) Der Stellenplan hat jedenfalls zu enthalten:

           1. in einem „Allgemeinen Teil“ Vorschriften über die Planstellenbewirtschaftung, insbesondere über

                a) die Bindung und Umwandlung von Planstellen und

               b) die Aufnahme von Ersatzkräften sowie

           2. ein Planstellenverzeichnis des Bundes.

(4) Das Planstellenverzeichnis des Bundes ist in Anlehnung an die Gliederung der Bundes­voranschläge (§ 18) – jedenfalls nach Kapiteln – zu erstellen. Die Planstellen für Beamte und Vertragsbedienstete sind nach dienstrechtlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeits­platzbewertung auszuweisen. Für Vertragslehrer ist die Personalkapazität in Unterrichtsstunden festzusetzen, die zum Zweck der Darstellung in den Teilheften in eine der Planstelle entsprechende Rechengröße umzurechnen ist.

(5) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), dürfen nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Bewilligung erfolgen.“

7. § 31 samt Überschrift lautet:

„Vorbereitung des Stellenplanentwurfes

§ 31. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Stellenplanentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe die für ihren Bereich unter Beachtung des Budgetprogrammes auszuarbeitenden Stellenplan­entwürfe samt Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(2) Die haushaltsleitenden Organe haben außerdem dem Bundesminister für Finanzen auf dessen Ersuchen weitere für die Aufstellung des Stellenplanentwurfes erforderliche Unterlagen zu übermitteln.“

8. § 33 samt Überschrift lautet:

„Erstellung des Stellenplanentwurfes

§ 33. Der Bundesminister für Finanzen hat unter Beachtung der Bestimmungen des § 31 den Entwurf des Stellenplanes samt Erläuterungen zu erstellen.“

9. § 34 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der in den §§ 29 und 32 erster Satz genannten Anlagen, des Arbeitsbehelfes (Abs. 3) und des Stellenplanes (§ 33) sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen zur Beschlußfassung vorzulegen.“

10. § 36 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Vorbereitung und Erstellung des Stellenplanentwurfes (§ 31) hat der Bundesminister für Finanzen die näheren Richtlinien über Form und Gliederung der Entwürfe und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung aufzustellen.“

11. § 50 samt Überschrift lautet:

„Vermittlungsweise Leistung von Ausgaben

§ 50. Jedes anweisende Organ darf für ein anderes solches Organ auf dessen Ersuchen vermittlungsweise Ausgaben leisten. Ein solches Ersuchen darf nur gestellt werden, wenn durch die vermittlungsweise Leistung der Ausgaben der Zahlungsverkehr wesentlich vereinfacht wird. Das Ersuchen setzt außerdem voraus, daß dem ersuchenden Organ für die Ausgaben ein Voranschlagsansatz oder ein Teil eines solchen zur Verfügung steht; dieser gilt in der Höhe der vermittlungsweise geleisteten Ausgaben bis zum Ersatz als gebunden. Ein Ersatz hat wegen Geringfügigkeit zu unterbleiben, wenn diese Ausgaben 4 vH der nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenze nicht übersteigen.“

12. Im § 52 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Einnahmen und Ausgaben anläßlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß § 65a Abs. 1a sind nach Maßgabe der dort vorgesehenen Voraussetzungen nicht dem laufenden, sondern dem vorangegangenen Finanzjahr zuzu­rechnen; die damit im Zusammenhang stehenden Berechtigungen und Verpflichtungen, Forderungen und Schulden sowie Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind dem laufenden Finanzjahr zuzurechnen.“

13. § 60 samt Überschrift lautet:

„Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen des Bundes

§ 60. Eine Leistung des Bundes, die irrtümlich erbracht worden ist (§ 1431 ABGB), hat das zuständige Organ, sobald es hievon Kenntnis erlangt, zurückzufordern oder hiefür, sofern eine Rückerstattung nicht mehr möglich ist, eine dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) entsprechende Ersatzleistung vom Empfänger zu verlangen. Von der Geltendmachung solcher Ansprüche, soweit sie sich nicht auf Dauerschuldverhältnisse beziehen, ist Abstand zu nehmen, wenn der Forderungs- oder Ersatzbetrag 4 vH der nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenze nicht übersteigt.“

14. Im § 65a wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Bundesminister für Finanzen darf bis 30. Jänner des laufenden Finanzjahres für Zahlungen gemäß § 52 Abs. 2, erster und zweiter Satz, und gemäß Abs. 3 nach Maßgabe des im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B‑VG für das abgelaufene Finanzjahr nicht ausgenützten Ermächtigungsrahmens zusätzliche Finanzschulden und Währungstausch­verträgen unter Einhaltung der Bestimmungen des § 65b eingehen oder im laufenden Finanzjahr aufgenommene Finanzschulden und Währungstauschverträge dem abgelaufenen Finanzjahr zuordnen.“

15. § 79 Abs. 4 lautet:

„(4) Ausgenommen von der Verrechnung als Vorberechtigung und Vorbelastung sind Abgaben­einnahmen und Personalausgaben. Einnahmen und Ausgaben aus Dauerschuldverhältnissen sind nur mit den finanziellen Auswirkungen auf das dem jeweils laufenden Finanzjahr folgende Finanzjahr darzustellen.“

16. Dem § 100 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3 Z 4, § 13a Abs. 2, § 14 samt Überschrift, § 16 Abs. 2 Z 1, die §§ 26, 31, 33 samt Überschriften, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 2, § 50 samt Überschrift, § 52 Abs. 6, § 60 samt Überschrift, § 65a Abs. 1a, § 79 Abs. 4, § 102 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

17. § 102 samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

§ 102. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den vorstehenden Bestimmungen nicht anderes vorgesehen ist

           1. der Bundesminister für Finanzen,

           2. hinsichtlich der Bestimmungen über den Bundesrechnungsabschluß der Präsident des Rechnungshofes sowie

           3. in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister und in Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes der Präsident des Nationalrates

betraut.“

Artikel 4

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Bundesfinanzgesetzes, der durch die Festlegung der Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Planstellen nach dienstrechtlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbewertung auszuweisen.“

2. Dem § 278 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 2a Abs. 1 lautet:

„(1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Bundesfinanzgesetzes, der durch die Festlegung von Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Planstellen nach dienstrechtlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeits­platzbewertung auszuweisen.“

2. Dem § 76 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 2a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Das Katastrophenfondsgesetz 1996 (KatFG 1996), BGBl. Nr. 201, in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. Nr. 746/1996 wird wie folgt geändert:

1. § 3 samt Überschrift lautet:

„Verwendung der Fondsmittel

§ 3. Die Mittel des Fonds gemäß § 2 sind wie folgt zu verwenden:

           1. 6,25 vH für den Bund, 2,79 vH für die Länder und 7,67 vH für die Gemeinden für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergsturz und Hagel im Vermögen dieser Gebietskörperschaften eingetreten sind.

           2. 7,16 vH zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren durch die Länder. Die Einsatzgeräte müssen Ausstattungen aufweisen, die entweder zur Beseitigung der in Z 1 genannten Schäden dienen oder zur Beseitigung von Katastrophenschäden im weiteren Sinne geeignet sind. Die Mittel sind den einzelnen Ländern nach der Volkszahl zur Verfügung zu stellen. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.

           3. 3,55 vH zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die einem Land durch finanzielle Hilfe zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden gemäß Z 1 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstehen. Hagelschäden an landwirtschaftlichen Kulturen sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherungsfähig gewesen sind. Anträge auf Gewährung der Fondsmittel sind vom Land beim Bundesministerium für Finanzen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag, an dem der einzelne Schadenfall eingetreten ist, einzubringen. Das Land hat auch zur Frage der Versicherungsfähigkeit bei Hagelschäden Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadenfall 60 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.

           4. 72,58 vH

                a) zur Beseitigung und zur Vorbeugung von Hochwasser- und Lawinenschäden, zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförde­rungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985;

               b) zur Erhebung der Wassergüte, BGBl. Nr. 58/1979;

                c) zur Finanzierung des Warn- und Alarmsystems in der Höhe von maximal 50 Millionen Schilling jährlich. Voraussetzung hiefür ist das Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern;

               d) zur Förderung der Frost- und Hagelversicherungsprämien gemäß §§ 1 und 2 des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 64/1955.“

2. § 5 samt Überschrift lautet:

„Bereitstellung und Verwendung von Reserven des Fonds

§ 5. (1) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene Mittel des Katastrophenfonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen. Die Höhe der Rücklage ist mit insgesamt 400 Millionen Schilling begrenzt. Darüber hinaus vorhandene Mittel sind gemäß § 38 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zu verwenden.

(2) Die Rücklage ist zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3 und zur Förderung der Frost- und Hagelversicherungsprämien zu verwenden. Es sind die hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen bereitzustellen.“

3. Nach § 7 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a, 2b und 2c eingefügt:

„(2a) § 3 samt Überschrift und § 5 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2b) Reservemittel des Fonds können in den Jahren 1996 und 1997 zur Finanzierung der Förderung von Hagelversicherungsprämien verwendet werden.

(2c) Die zu Ende des Jahres 1997 bestehende Rücklage ist im Haushaltsjahr 1998 aufzulösen, soweit sie den Betrag von 400 Millionen Schilling übersteigt.“

Artikel 7

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 108 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 2) Beiträge an eine Bausparkasse, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, so wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Beiträge bemißt. Dieser Prozentsatz wird in dem diesem Kalenderjahr vorangehenden Berechnungsjahr wie folgt ermittelt:

           1. Der Durchschnitt der Sekundärmarktrenditen gemäß Tabelle 5.4 „Renditen auf dem inländischen Rentenmarkt“ der Statistischen Monatshefte der Oesterreichischen Nationalbank Spalte 8 „Emittenten Gesamt“ oder einer entsprechenden Nachfolgetabelle für den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Berechnungsjahres wird um 25% vermindert und um 0,8 erhöht.

           2. Der sich nach Z 1 ergebende Prozentsatz ist auf halbe Prozentpunkte auf- oder abzurunden und darf nicht weniger als 3 und nicht mehr als 8 betragen.

Der Prozentsatz ist vom Bundesminister für Finanzen bis zu jedem 30. November eines jeden Berechnungsjahres festzusetzen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Er ist bei Ermittlung der Pauschbeträge des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Die Erstattung steht dem Steuerpflichtigen nur für jeweils einen Bausparvertrag zu.

(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen nur für die Leistung von Beiträgen bis zu 11 400 S jährlich erstattet werden. Die Erstattung erhöht sich durch Anwendung des Prozentsatzes gemäß Abs. 1 auf weitere Beiträge für den unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und für jedes Kind (§ 106) bis zu einer jährlichen Beitragsleistung von jeweils 11 400 S pro Person, sofern diesen Personen nicht im selben Kalenderjahr auf Grund einer eigenen Abgabenerklärung (Abs. 3 erster Satz) Erstattungsbeträge zustehen oder sofern diese Personen nicht im selben Kalenderjahr in der Abgabenerklärung (Abs. 3) eines anderen Steuerpflichtigen für einen Erhöhungsbetrag zu berücksichtigen sind. (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und Kinder, für die dem Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr Erhöhungsbeträge zustehen, dürfen im selben Kalenderjahr keine Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen. Sie können jedoch erklären, daß die im Rahmen des betreffenden Bausparvertrages für sie geltend gemachten Erhöhungsbeträge dem Steuerpflichtigen ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zustehen sollen. Diese Erklärung ist auf dem amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung bis 30. November bei der Abgabenbehörde im Wege der Bausparkasse abzugeben, mit der der Steuerpflichtige den betreffenden Bausparvertrag abgeschlossen hat. Für Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, stehen dem Steuerpflichtigen Erhöhungsbeträge ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zu. Die Bausparkasse ist verpflichtet, binnen zwei Wochen den Steuerpflichtigen durch Übermittlung der zweiten Erklärungsausfertigung vom Wegfall der Erhöhungsbeträge zu verständigen. Eine Mitteilungspflicht im Sinne des Abs. 4 vorletzter Satz besteht nicht. Im Kalenderjahr der Auflösung des Vertrages dürfen die in der Abgabenerklärung für die Erhöhung der Erstattung berücksichtigten Personen abweichend von den Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes nach erfolgter Vertragsauflösung insoweit eine Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen, als eine Einkommen(Lohn)steuererstattung nicht im Rahmen des aufgelösten Vertrages für sie in Anspruch genommen wurde. Die im Jahr der Auflösung des Vertrages geltend gemachte Einkommen(Lohn)steuererstattung ist dabei gleichmäßig auf den Steuerpflichtigen und die mitberücksichtigten Personen aufzuteilen. Im Kalenderjahr der Auflösung stehen nur so viele Zwölftel der Erstattung zu, als volle Kalendermonate bis zur Rückzahlung des Guthabens oder von Teilen desselben vergangen sind.“

2. § 108 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Bausparkasse ist verpflichtet, der Abgabenbehörde ohne amtliche Aufforderung Mitteilung zu machen, wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen. Die Mitteilung hat die erstatteten Beträge auszuweisen. Die Mitteilungspflicht bleibt durch einen Widerruf der Abgabenerklärung (Abs. 3 vorletzter Satz) unberührt. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn in den Fällen des Abs. 3 dritter Satz Beiträge zurückgezahlt werden.“

3. Dem § 121 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Bei den Vorauszahlungen des Jahres 1999 ist der nach § 45 ermittelte Betrag um 5% zu erhöhen.“

4. Dem § 124b wird folgende Z 29 angefügt:

       „29. § 108 Abs. 1, 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 ist auf Erstattungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 erfolgen.“

Artikel 8

Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952

Das Feuerschutzsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 198, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996, wird wie folgt geändert:

1. In den Überschriften zu den §§ 1 bis 5 und 7 bis 9 entfallen die Punkte.

2. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Steuer wird vom Gesamtbetrag der in jedem Kalendermonat vereinnahmten Versicherungsentgelte berechnet.“

3. § 6 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Versicherer (§ 5 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 2) hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates die Steuer für den Anmeldungszeitraum nach den Prämieneinnahmen selbst zu berechnen.“

4. § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 erster Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1997 ist letztmalig auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1998 vereinnahmt werden.“

Artikel 9

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996, wird wie folgt geändert:

1. In den Überschriften zu den §§ 2 bis 12 entfallen die Punkte; die Paragraphenbezeichnungen werden der Bezeichnung des ersten Absatzes vorangestellt.

2. § 8 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 1 und 2) hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates die Steuer für den Anmeldungszeitraum nach den Prämieneinnahmen selbst zu berechnen.“

3. Im § 8 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 1 und 2) hat spätestens am 15. Dezember (Fälligkeitstag) eines jeden Kalenderjahres eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Zwölftel der Summe der selbstberechneten und der Abgabenbehörde bekanntgegebenen zuzüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Steuerbeträge der letzten zwölf, dem Anmeldungszeitraum November unmittelbar vorangegangenen Anmeldungszeiträume selbst zu berechnen und zu entrichten. Die Sondervorauszahlung ist auf die Steuerschuld für den Anmeldungszeitraum November des laufenden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres) anzurechnen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Sondervorauszahlung entfällt, wenn die Steuer für den Anmeldungszeitraum November spätestens am darauf folgenden 15. Dezember selbst berechnet und bis zu diesem Tag in der selbstberechneten Höhe entrichtet wird.“

4. § 12 Abs. 3 wird folgende Z 12 angefügt:

       „12. § 8 Abs. 1 erster Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1997 ist letztmalig auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1998 vereinnahmt werden. § 8 Abs. 1a ist erstmalig auf Anmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 1999 beginnen.“

3

Artikel 10

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/1997, wird wie folgt geändert:

1. Die festen Gebührensätze werden erhöht:

von           30 S  auf             50 S

von           60 S  auf             90 S

von           80 S  auf           120 S

von         120 S  auf           180 S

von         140 S  auf           210 S

von         180 S  auf           300 S

von         240 S  auf           360 S

von         320 S  auf           480 S

von         400 S  auf           600 S

von         700 S  auf        1 050 S

von         720 S  auf        1 080 S

von         800 S  auf        1 200 S

von         900 S  auf        1 350 S

von      1 000 S  auf        1 500 S

von      1 200 S  auf        1 800 S

von      1 600 S  auf        2 400 S

von      2 400 S  auf        3 600 S

von      3 200 S  auf        4 800 S

von      5 000 S  auf        7 500 S

von      7 000 S  auf      10 000 S.

2. Im § 2 Z 3 entfällt das Wort „sonstige“.

3. § 4 lautet:

§ 4. (1) Sind Gebühren durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten, so sind diese spätestens im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld auf der gebührenpflichtigen Schrift anzu­bringen.

(2) Wird eine Eingabe fernschriftlich, automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht, so können die erforderlichen Stempelmarken innerhalb von zwei Wochen auf einem den Gegenstand der Eingabe bezeichnenden Schreiben nachgereicht werden.

(3) Bei im Wege der Telekopie überreichten Eingaben können die erforderlichen Stempelmarken – abweichend von Abs. 2 – auf der beim Einschreiter verbleibenden Urschrift angebracht werden; in diesem Fall sind die Stempelmarken zu entwerten. Die Urschrift ist der Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.“

4. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 mm ´ 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die festen Stempelgebühren im zweifachen Betrag zu entrichten. Bei inhaltlich fortlaufendem Text bleiben unbeschriebene Seiten bei der Berechnung der Anzahl der Bogen außer Ansatz.“

5. § 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten ausgestellt und beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr............................................................................................................................ 180 S,“

6. § 14 Tarifpost 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften von Patentanmeldungen oder Gebrauchsmusteranmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen.“

7. Im § 14 Tarifpost 1 entfällt der Abs. 4.

8. § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Der erhöhten Eingabengebühr von 360 S unterliegen Anzeigen an die Grundverkehrs­kommission (Grundverkehrsbehörde, Grundverkehrs-Ortskommission, Grundverkehrs-Landeskommis­sion) betreffend den Rechtserwerb an Grundstücken, sowie Anträge, die Übertragung des Eigentums oder die Einräumung des Fruchtgenußrechtes oder die Verpachtung zuzulassen.“

9. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 3 lautet:

         „3. Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten (einschließlich Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegen­heiten öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, der Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme von Eingaben im Verfahren betreffend Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen, Nostrifikation ausländischer Zeugnisse und Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse;“

10. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 4 lautet:

         „4. Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Z 4a, in Abgaben­sachen; dies gilt nicht für Ansuchen um Zahlungserleichterungen und um Erlaß (Nachsicht, Entlassung aus der Gesamtschuld) von Abgaben, wenn die Höhe des vom Ansuchen erfaßten Betrages insgesamt 2 000 S übersteigt;“

11. Nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

       „4a. Eingaben an Zollbehörden in Angelegenheiten des Zollrechtes oder der sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben; dies gilt nicht für Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach Art. 229 des Zollkodex der Gemeinschaften sowie um Erlaß oder Erstattung nach Art. 905 der Zollkodex-Durchführungsverordnung, wenn die Höhe des vom Ansuchen erfaßten Betrages insgesamt 2 000 S übersteigt;“

12. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 8 lautet:

         „8. Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften über den Grundverkehr, ausgenommen Anzeigen an die Grundverkehrskommission (Grundverkehrsbehörde, Grundverkehrs-Orts­kommission, Grundverkehrs-Landeskommission) betreffend den Rechtserwerb an Grundstücken, sowie Anträge, die Übertragung des Eigentums oder die Einräumung des Fruchtgenußrechtes oder die Verpachtung zuzulassen;“

13. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 14 lautet:

       „14. Verlustanzeigen;“

14. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 17 lautet:

       „17. Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird;“

15. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 19 lautet:

       „19. Eingaben in Angelegenheiten des Außenhandelsgesetzes und auf Grund einer auf Artikel 113 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützten Verordnung im Bereich der handelspolitischen Maßnahmen;“

15a. Im § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 wird am Ende der Z 21 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 22 wird angefügt:

       „22. Eingaben an gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete Zulassungsstellen.“

16. § 14 Tarifpost 11 lautet:

„11   Urkunden über Rechtsgeschäfte,

die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz oder Kapitalverkehrsteuergesetz (I. Teil Gesellschaftsteuer und II. Teil Wertpapiersteuer) fallen, ausgenommen Urkunden, die zu Anmeldungen (Erklärungen) gemäß den vor­genannten Gesetzen verwendet werden, von jedem Bogen feste Gebühr........................ 180 S.“

17. § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. Zeugnisse in Unterrichtsangelegenheiten von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, von Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme der Zeugnisse über Lehramtsprüfungen und Diplom­prüfungen von Akademien oder verwandten Lehranstalten und diesen vergleichbaren Schulen sowie Zeugnisse über Externistenprüfungen;“

18. Im § 37 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die festen Gebührensätze, § 2 Z 3, § 4, § 5 Abs. 2, § 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, Tarifpost 6 Abs. 3, Tarifpost 6 Abs. 5 Z 3, Z 4, Z 4a, Z 8, Z 14, Z 17, Z 19, Tarifpost 11 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997, treten mit 1. Dezember 1997 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. November 1997 verwirklicht werden. § 14 Tarifpost 1 Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1997 ist auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Dezember 1997 verwirklicht wurden. Abweichend vom ersten Satz treten die Gebührensätze des § 14 TP 15 mit 1. März 1998 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1998 verwirklicht werden. § 14 TP 15a tritt mit 1. März 1998 in Kraft und ersetzt Art. IV Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (19. KFG- Novelle), die 4. Kraftfahrgesetz- Novelle und das Gebührengesetz 1957 geändert werden, BGBl. I Nr. 103/1997.“

Artikel 11

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Ab dem 1. Jänner 2000 verändert sich der Grundbetrag jährlich in jenem Maße, in dem sich die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Jänner 1999 verlautbarte Indexzahl der Verbraucher­preise zu jener des Monats Jänner in den Folgejahren verändert.“

2. Dem § 59 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes

Das Hagelversicherungs-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 64/1955, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. Nr. 653/1994, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 lauten:

§ 1. Der Bund gewährt zu den Hagelversicherungsprämien für landwirtschaftliche Kulturen und zu den Frostversicherungsprämien für Weinkulturen und versicherbare Ackerkulturen eine Förderung im Ausmaß von 25 vH der Versicherungsprämien unter der Voraussetzung, daß die Länder für das jeweilige Bundesland jeweils eine Förderung in gleicher Höhe wie der Bund leisten. Die Förderungsmaßnahme des Bundes erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aus Mitteln des Katastrophen­fonds. Die Zuweisung der Mittel aus dem Katastrophenfonds ist an den Nachweis der Leistung der Landesmittel geknüpft.

§ 2. Die Abwicklung dieser Förderung erfolgt über Versicherungsunternehmen, die Hagelver­sicherungen bundesweit betreiben und bei denen Risiken aus Hagelschäden für alle landwirtschaftlichen Kulturen versicherbar sind und die Frostversicherungen für Weinkulturen und versicherbare Ackerkulturen bundesweit anbieten. Die Geltendmachung der Zuschüsse gemäß § 1 durch das Versicherungsunternehmen hat hinsichtlich der Hagelversicherung jeweils bis zum 30. September jeden Jahres, hinsichtlich der Frostversicherung jeweils bis 31. März jeden Jahres beim jeweiligen Bundesland und beim Bundesministerium für Finanzen zu erfolgen. Die Länder haben die Förderung den Versicherungsunternehmen hinsichtlich der Hagelversicherung bis längstens 31. Oktober jeden Jahres, hinsichtlich der Frostversicherung bis längstens 30. April jeden Jahres zur Verfügung zu stellen. Die Zuweisung der Mittel des Bundesministeriums für Finanzen erfolgt unverzüglich nach Mitteilung des Versicherungsunternehmens über die Leistung der Landesmittel. Die Förderungsmittel dürfen ausschließlich zur Verbilligung der Versicherungsprämien der Versicherungsnehmer verwendet werden. Der Betrag, um den die einzelne Prämie verbilligt wird, ist in der Prämienabrechnung zahlenmäßig auszuweisen. Gebietskörperschaften und deren Betriebe erhalten keine Verbilligung der Prämie.“

2. § 5 wird durch folgende Paragraphen ersetzt:

§ 5. Die §§ 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 sind erstmals auf die Versicherungsperiode anzuwenden, die im Jahr 1998 endet.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“

Artikel 13

Änderung des Parteiengesetzes

Das Bundesgesetz über die Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung politischer Parteien (Parteiengesetz), BGBl. Nr. 404/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 37/1997, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung politischer Parteien (Parteiengesetz – PartG)“

2. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Zuwendungen gemäß Abs. 2 betragen in den Jahren 1996 bis 1999 jeweils 201 718 700 S. Dieser Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahre 2000 in jenem Maße, in dem sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex des Vorjahres verändert.“

3. Dem § 2a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„In den Jahren 1998 und 1999 sind die Verbraucherpreissteigerungen ab dem 1. Jänner 1997 nicht zu berücksichtigen.“

4. § 15 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Titel, § 2 Abs. 3, § 2a Abs. 2 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

5. § 16 lautet:

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Inneres betraut.“

Artikel 14

Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984

Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984, BGBl. Nr. 369, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 (Publizistikförderungsgesetz 1984 – PubFG)“

2. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Jahre 1998 und 1999 sind die Gehaltsansätze bzw. Entgeltsansätze des Jahres 1997 als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.“

3. § 3 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Dem Beirat gehören ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegen­heiten, des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr sowie je zwei Vertreter der politischen Parteien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an.“

4. § 7 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. ausschließlich oder vorwiegend Fragen der Politik, der Kultur oder der Weltanschauung (Religion) oder der damit zusammenhängenden wissenschaftlichen Disziplinen auf hohem Niveau abhandeln, sich nicht ausschließlich an ein Fachpublikum wenden und dadurch der staatsbürgerlichen Bildung dienen;“

5. § 7 Abs. 1 Z 6 bis 8 lautet:

         „6. den Verpflichtungen gemäß §§ 25 und 43 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, nach­kommen;

           7. im Zeitpunkt der Einbringung eines Ansuchens auf Zuteilung von Förderungsmitteln mindestens seit einem Jahr regelmäßig erschienen sind und

           8. die Förderung im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der periodischen Druckschrift erforderlich ist.“

6. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Von der Förderung sind periodische Druckschriften ausgeschlossen, die im Jahr, für das die Förderung beantragt wird, oder in den beiden vorangegangenen Jahren

           1. zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufrufen, oder

           2. Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürworten, oder

           3. wiederholt zur allgemeinen Mißachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet auffordern.“

7. In § 7 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Auf Verlangen eines Mitgliedes des Beirates hat der Vorsitzende des Beirates vom Bundeskanzleramt ein Gutachten über die Frage einzuholen, ob die Förderung einer Druckschrift die gesetzlichen Erfordernisse des Abs. 2 erfüllt.“

8. In § 7 erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(4)“; folgender neuer Abs. 3 wird eingefügt:

„(3) Von der Förderung sind periodische Druckschriften ausgeschlossen,

           1. an denen Gebietskörperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften als Eigentümer, Herausgeber oder Verleger beteiligt sind oder

           2. die von einer Gebietskörperschaft eine andere Förderung erhalten.“

9. § 9 Abs. 1 Z 7 lautet:

         „7. je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Ange­legenheiten, des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr;“

10. In § 9 Abs. 1 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt:

         „9. ein Wirtschaftstreuhänder.“

11. § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 9 wird dem Bundeskanzler vom Präsidenten der Kammer der Wirtschafts­treuhänder vorgeschlagen.“

12. § 9 Abs. 3 bis 5 wird durch folgende Absätze ersetzt:

„(3) Die gemäß Abs. 2 Vorschlagsberechtigten haben dem Bundeskanzler für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied vorzuschlagen.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates werden von der Bundesregierung für eine Funktionsperiode von drei Kalenderjahren bestellt. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. In unmittelbarer Aufeinanderfolge darf ein Mitglied oder Ersatzmitglied dem Beirat nur während zwei Funktionsperioden angehören. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihnen ausschließlich gemäß § 8 Abs. 1 bekannt werden.

(5) Die Beirat ist erstmals vom Bundeskanzler einzuberufen. Der Bundeskanzler hat die Sitzung zu eröffnen und bis zur Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz zu führen. Der Beirat hat aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden hat der Stellvertreter den Vorsitz zu führen.

(6) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist; er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist ein Mitglied verhindert, so wird es durch das für dieses Mitglied bestellte Ersatzmitglied vertreten.

(7) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, deren Zustandekommen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf.“

14. In § 12 wird nach Abs. 2 folgender neuer Abs. 3 eingefügt:

„(3) Der Titel, § 2 Abs. 2 letzter Satz, § 3 Abs. 2 zweiter Satz, § 7 Abs. 1 bis 4, § 9 Abs. 1 bis 7 und die Paragraphenbezeichnung des neuen § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

15. Die Absatzbezeichnung des bisherigen § 12 Abs. 3 wird durch die Paragraphenbezeichnung „§ 13.“ ersetzt.

Artikel 15

Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes 1985

Das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird (Klubfinanzierungsgesetz 1985), BGBl. Nr. 156/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 117/1996, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird (Klubfinanzierungsgesetz 1985 – KlubFG)“

2. Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b eingefügt:

§ 5a. Für die Jahre 1998 und 1999 sind für die Berechnung der Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4a die Entgeltsansätze des Jahres 1997 heranzuziehen.

§ 5b. Der Titel und § 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Familienberatungsförderungsgesetzes

Das Familienberatungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 80/1974, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. Nr. 734/1988, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 3 zweiter Satz lautet:

„Sofern eine medizinische Beratung in Angelegenheiten der Familienplanung beabsichtigt ist, ist dazu ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt heranzuziehen, der in der Lage ist, über Angelegenheiten der Familienplanung zu informieren, sowie befugt ist, Empfängnisverhütungsmittel zu verschreiben.


2. § 2 Abs. 1 Z 6 zweiter Satz lautet:

„Das Ausmaß der Beratungszeit muß mindestens acht Stunden innerhalb eines Kalendermonats betragen; die Beratung muß an mindestens zwei Tagen innerhalb eines Kalendermonats stattfinden.“

3. § 2 Abs. 1 Z 7 lautet:

         „7. Die Beratung muß kostenlos angeboten und nach sachlichen Gesichtspunkten und unter Wahrung der Anonymität der Ratsuchenden durchgeführt werden. Freiwillige Kostenbeiträge können entgegengenommen werden.“

4. § 2 Abs. 1 Z 8 erster Satz lautet:

         „8. Die in der Beratungsstelle tätigen Personen sind von dem die Beratungsstelle betreibenden Rechtsträger zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu verpflichten; die Bestimmungen des § 15 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, sind anzuwenden.“

5. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Werden von einem Rechtsträger mehrere Beratungsstellen betrieben, die den im Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen nicht entsprechen, so können diesem Rechtsträger für diese Beratungs­stellen Förderungsmittel dann gewährt werden, wenn die Beratungsstellen zusammen den Bedingungen des Abs. 1 gerecht werden.“

6. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Förderungsbetrag für eine Beratungsstelle ist so zu bemessen, daß er die Kosten für die von einem Rechtsträger betriebene Beratungsstelle, ausgenommen Raum- und Einrichtungskosten, nicht übersteigt. Eine Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden kann mittels Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgelegt werden.“

7. Die Artikelbezeichnungen „Artikel I“ und „Artikel II“ entfallen; der bisherige Artikel II wird als „§ 9.“ bezeichnet.

Artikel 17

Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 22/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 30 Abs. 3 wird aufgehoben.

2. Im Artikel IV wird folgender Abs. 1d eingefügt:

„(1d) Die Aufhebung des § 30 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch auch nach dem 31. Dezember 1997 anzuwenden, wenn der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. Jänner 1998 bei Gericht eingelangt ist.“

Artikel 18

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem begleitende Bestimmungen zum Bundesvergabegesetz erlassen werden

Das Bundesgesetz, mit dem begleitende Bestimmungen zum Bundesvergabegesetz erlassen werden, BGBl. Nr. 463/1993, wird wie folgt geändert:

1. Dem bisherigen Text des Art. III wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.

2. Im neuen Art. III Abs. 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

3. Dem neuen Art. III wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Vorblatt

Problem:

Der Kurs der Budgetkonsolidierung, wie er in den von der Bundesregierung vorgelegten Entwürfen eines Bundesfinanzgesetzes 1998 und eines Bundesfinanzgesetzes 1999 vorgezeichnet ist, erfordert budget­wirksame Änderungen einer Anzahl von Bundesgesetzen.

Lösung:

Änderung verschiedener Bundesgesetze, wobei der Regelungsstoff auf die gesondert vorgelegten Entwürfe eines 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, eines Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997 und den vorliegenden Entwurf aufgeteilt wird.

Alternativen:

Im wesentlichen: Keine. Vgl. jedoch den Allgemeinen Teil der Erläuterungen.

Kosten:

Einzelne Maßnahmen verursachen Kosten (vgl. dazu näher im Allgemeinen Teil der Erläuterungen), die jedoch durch die vorgesehenen Einsparungen bei weitem wettgemacht werden.

EG-Konformität:

Ist gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Gerichtsgebührengesetzes):

Die vorgesehenen Änderungen des GGG verfolgen im wesentlichen das Ziel einer Anhebung einzelner Gerichtsgebühren im Hinblick auf die gestiegenen Aufwendungen der Gerichte; gleichzeitig wird in Aussicht genommen, Gebührenbefreiungen und -begünstigungen, die nicht mehr zeitgemäß sind, aufzulassen.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Aufhebung der bisherigen Gerichtsgebührenbefreiungsbestimmung des § 30 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes gründet sich als eine Angelegenheit der „Bundes­finanzen, insbesondere öffentlicher Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind“, auf den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (VfSlg. 3858/1960) sowie auf § 7 Abs. 1 F-VG 1948.

Im Fall der Realisierung der in der GGG-Novelle vorgeschlagenen Maßnahmen ist eine Erhöhung der Bundeseinnahmen um jährlich etwa 245 Millionen Schilling zu erwarten. Der Verwaltungsaufwand wird nicht vermehrt.

4

Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997):

Die vorliegende, im Einvernehmen mit den Ländern und Gemeinden erstellte Novelle zum Finanzaus­gleichsgesetz 1997 enthält folgende Punkte:

–   Für Zwecke der Gesundheitsförderung, ‑aufklärung und ‑information stellen Bund, Länder und Gemeinden gemeinsam einen Betrag in Höhe von 100 Millionen Schilling jährlich zur Verfügung.

–   Die Aufhebung der Kommunalsteuerbefreiung der ÖBB durch den Verfassungsgerichtshof wird durch den Entfall der Finanzzuweisung an die ÖBB-Betriebsstättengemeinden und durch einen Vorweg­abzug bei den Ertragsanteilen der Gemeinden berücksichtigt.

–   Der Erhöhung der Kfz-Steuer um 200 Millionen Schilling jährlich ab 1. Jänner 1997 als teilweiser Ersatz für die gleichzeitige Senkung der Straßenbenützungsabgabe um rund 700 Millionen Schilling jährlich wird mit einem Vorwegabzug bei der Kraftfahrzeugsteuer Rechnung getragen.

–   Der Bund gewährt den Ländern auch in den Jahren 1999 und 2000 eine Finanzzuweisung zur Förde­rung der Landwirtschaft.

Darüber hinaus wird diese Novelle zum Anlaß genommen, die Bestimmungen über die Getränke- und Speiseeissteuer im FAG 1997 an das geänderte Umsatzsteuerrecht anzupassen, welches die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle nicht mehr als Lieferung, sondern als eine sonstige Leistung einordnet.

Zu den Artikeln 3, 4 und 5 (Änderungen des Bundeshaushaltsgesetzes, des Beamten-Dienstrechts­gesetzes 1979 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948):

Die Darstellung der finanziellen Auswirkungen in den Vorblättern neuer rechtsetzender Maßnahmen war bisher teilweise mangelhaft oder fehlte überhaupt. Die bisher in § 14 BHG enthaltenen Regelungen entsprechen überdies primär der finanzwirtschaftlichen Betrachtungsweise und zielen insbesondere auf die Ermittlung der erwarteten Mehr- bzw. Minderausgaben oder Mehr- bzw. Mindereinnahmen ab. Zur Stärkung des Kostenbewußtseins und aus Gründen der gebotenen Transparenz sind jedoch auch die der Verwaltung aus dem Vollzug der Maßnahmen nach dem neuen § 14 Abs. 1 BHG entstehenden Kosten und Erlöse von Bedeutung (betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise). Der Begriff „finanzielle Aus­wirkungen“ ist daher als Oberbegriff zu verstehen, der sowohl Ausgaben oder Einnahmen als auch Kosten oder Erlöse umfaßt.

Im Hinblick auf die in § 2 Abs. 1 BHG genannten Ziele der Haushaltsführung und zwecks Verbesserung des Datenmaterials, das bei der Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit neuen Maßnahmen gemäß § 14 BHG von den verantwortlichen politischen Organen benötigt wird, ist die Schaffung entsprechender gesetzlicher Voraussetzungen auch zur Ermittlung der Kosten und Erlöse erforderlich. Hinzu kommt, daß die Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer Maßnahmen gemäß § 14 BHG nicht nur im Bundesbereich, sondern auf Grund des Konsultationsmechanismus auch im Bereich der übrigen Gebietskörperschaften zu erfolgen hat. Von den Finanzausgleichspartnern wären daher einvernehmlich Richtlinien zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen zu erarbeiten und vom Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Die in der Novelle vorgesehene Verfassungsbestimmung trägt diesem Umstand Rechnung.

Um die Kosten der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen möglichst gering zu halten, sollte in den betroffenen Ressorts auf die bereits heute zur Verfügung stehenden Abteilungen bzw. Einrichtungen zurückgegriffen werden.

Die Änderung des § 26 BHG soll eine Flexibilisierung der Personalwirtschaft ermöglichen. Die geänderte Zuständigkeit in Stellenplanangelegenheiten und die bereits erfolgten Ausgliederungen von Bundesbetrieben machen überdies eine entsprechende Anpassung erforderlich.

Darüber hinaus erweist es sich als zweckmäßig, für Zahlungen im Auslaufzeitraum die Eingehung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen zulasten des nicht ausgeschöpften Ermächtigungsrahmens des vorangehenden Finanzjahres zu ermöglichen, eine Anpassung des Veranschlagungszeitpunktes gut­geschriebener Abgaben und der Bagatellgrenze zur weiteren Verwaltungsvereinfachung vorzunehmen.

Es entstehen keine Kosten.

Zu Artikel 6 (Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996):

Die vorliegende Novelle zum Katastrophenfondsgesetz 1996 – KatFG 1996 enthält folgende Punkte:

–   einheitlicher Katalog schadensverursachender Naturkatastrophen;

–   Erweiterung der Förderung von Versicherungsprämien auf Frostversicherungen;

–   Plafondierung der Reserven;

–   sprachliche Anpassungen.

Zu Artikel 7 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Im Bereich der Einkommen- und Körperschaftsteuer soll mit einigen Maßnahmen die erfolgreiche Budgetkonsolidierung der Jahre 1996 und 1997 abgestützt werden. Die Bausparförderung soll auf eine neue Grundlage gestellt werden, und zwar soll die Höhe der Bausparprämie vom jeweiligen Zinsniveau (Sekundärmarktrendite) abhängig gemacht werden. Schließlich soll die – bereits für die Jahre 1996 bis 1998 geltende – allgemeine Anhebung der Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer um 5% jährlich auch noch für das Jahr 1999 vorgesehen werden.

Zu den Artikeln 8 (Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952) und 9 (Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953):

Bei der Versicherungssteuer und der Feuerschutzsteuer soll die Abfuhr von Vierteljahreszahlungen auf Monatszahlungen umgestellt werden.

Zu Artikel 10 (Änderung des Gebührengesetzes 1957):

Das Schwergewicht der im Gebührenbereich vorgeschlagenen Änderungen liegt in der Anhebung der festen Gebührensätze um durchschnittlich 50%. Hiebei ist zu berücksichtigen, daß seit dem Jahre 1984 keine Tarifanpassung erfolgt ist. Die im Laufe der Zeit vorgemerkten Änderungen einzelner Bestimmungen der Schriftengebühren sollen mit der vorliegenden Novelle berücksichtigt werden. Anzuführen sind: Anpassung des Bogenbegriffes an die modernen bürotechnischen Erfordernisse, Entfall der Gebührenpflicht für unbeglaubigte amtliche Abschriften, Erweiterung der Gebührenfreiheit von Eingaben in Abgabensachen, Entfall der Eingabengebühr für Verlustanzeigen, für Urgenzschreiben und für die Zurückziehung von Eingaben, Schaffung der Gebührenfreiheit für Urkunden, die zur Anmeldung (Erklärung) bestimmter verkehrsteuerlicher Vorgänge bei der Abgabenbehörde Verwendung finden.

Zu den Artikeln 13 (Änderung des Parteiengesetzes), 14 (Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984) und 15 (Änderung des Klubfinanzie­rungsgesetzes 1985):

Die Parteienförderung, die Förderung der politischen Bildungsarbeit und Publizistik und die Klubfinanzierung für die Jahre 1998 und 1999 sollen im wesentlichen auf dem Stand des Jahres 1997 eingefroren werden.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung von dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Bundes­gesetzen gründet sich auf Art. 17 B-VG sowie auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bundesverfassung“).

Zu Artikel 16 (Änderung des Familienberatungsförderungesgesetzes):

Problem:

Die Anwesenheit eines Arztes in den Familienberatungsstellen ist derzeit eine Voraussetzung für die Gewährung einer Bundesförderung. Die bisherige Praxis und die überwiegende Auffassung der Rechtsträger von Familienberatungsstellen haben gezeigt, daß die vierstündige Anwesenheit eines Arztes pro Kalendermonat nicht immer erforderlich ist.

Derzeit muß die Beratung in den Familienberatungsstellen kostenlos durchgeführt werden. Das Beratungsangebot wird zunehmend auch von Klienten in Anspruch genommen, die von ihren ökonomischen Verhältnissen in der Lage wären, einen Kostenbeitrag zu leisten. Die Beratungspraxis zeigt überdies, daß für einige Klienten der Eindruck vorherrscht, eine kostenlose Leistung könne von der Qualität her nicht zufriedenstellend sein – Schlagworte wie „Was nichts kostet ist nichts wert“ werden aus der Beratungspraxis rückgemeldet. Einige Klienten sind von sich aus bereit, Kostenbeiträge zu leisten und müssen derzeit den Weg von Spenden an den Rechtsträger der Familienberatungsstelle wählen.

In den vergangenen Jahren haben einzelne Familienberatungsstellen neben der allgemeinen Familienberatung besondere Schwerpunkte gesetzt, die auf Grund der Begrenzung der jährlichen Förderungsmittel oftmals nicht oder nicht im erforderlichen Umfang abgegolten werden können.

Die Verschwiegenheitspflicht der Berater in den Familienberatungsstellen ist analog der Verschwiegen­heitspflicht des Ärztegesetzes geregelt, und bietet wie die Praxis zeigt, nicht mehr ausreichend Schutz für eine vertrauliche Beratung insbesondere bei Partnerkonflikten.

Die derzeitige Gesetzesbestimmung des § 2 Abs. 2 ist – wie der Rechnungshof anläßlich seiner Überprüfung der Förderungsabwicklung feststellte – von der Grundintention sinnvoll, in der jetzigen Form jedoch widersprüchlich und nicht vollziehbar.

Lösung:

In Hinkunft soll der Arzt nur dann zur Beratung herangezogen werden, wenn der Beratungsgegenstand dies erfordert. Dadurch haben die Beratungsstellen die Möglichkeit, die Heranziehung des Arztes flexibler zu gestalten.

Den Beratungsstellen soll die Möglichkeit geboten werden, von Klienten, die dazu bereit sind, Kostenbeiträge für die Beratung einzuheben.

Der bisherige Förderungshöchstbetrag soll im Gesetz entfallen. In Hinkunft soll eine Obergrenze für die Honorare im Rahmen einer Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen geregelt werden können.

Die Verschwiegenheit der Mitarbeiterinnen soll sich nicht mehr an der Verschwiegenheitspflicht der Ärzte sondern an den Regelungen des Psychotherapiegesetzes und des Suchtmittelgesetzes orientieren.

Anpassung des Gesetzestextes, damit die Praxis und Ursprungsintention des Gesetzgebers, mehrere kleine Standorte von Beratungsstellen als eine geförderte Familienberatungsstelle zusammenzufassen, auch gesetzliche Deckung findet.

Kosten:

Durch den Wegfall der Arztanwesenheitspflicht sind Einsparungen zwischen 3 und 4,5 Millionen Schilling zu erwarten, die für die Aufstockung einzelner Förderungsbudgets auf Grund von Schwerpunktsetzungen verwendet werden könnten. Als Berechnungsschlüssel wird angenommen, daß die vier Arztberatungsstunden im Monat mit 2 000 S in 265 Stellen somit gesamt mit 6,36 Millionen Schilling zu Buche schlagen. Wenn rund 75% der Stellen den Arzt nur noch bei Bedarf einsetzen, ergäbe dies eine Einsparung in der oben angeführten Bandbreite. Die Berechnungen stützen sich darauf, daß bereits 1988 ein Fünftel der Beratungsstellen den Wegfall der Arztanwesenheitspflicht mangels Bedarf an ärztlicher Beratung angeregt hat. Seit 1995 wurden von der zuständigen Fachabteilung 82 Beratungsstellen besichtigt, wobei lediglich 20 Stellen angaben, daß die Ärzte in der Beratung ausgelastet seien. Bei 42 der besichtigten Stellen wurde festgestellt, daß die Beratung durch den Arzt de facto gar nicht in Anspruch genommen wird.

Durch die Möglichkeit Kostenbeiträge einzuheben, könnte das Beratungsangebot ohne Mehrkosten für den Bund erweitert werden.

Die bisherige Erfahrungen bei der Förderung der Familienberatungsstellen zeigen, daß die verpflichtende Anwesenheit eines Arztes von vier Stunden im Monat nicht erforderlich ist. In Hinkunft soll es möglich sein, den Arzt wie es derzeit schon für die Juristen, Psychologen, Pädagogen und die anderen Berater gilt, nur dann heranzuziehen, wenn dies der einzelne Beratungsfall erforderlich macht. Die Träger der Beratungsstellen werden daher entsprechend den Bedürfnissen der Ratsuchenden die ärztliche Beratung in die Beratungstätigkeit aufnehmen.

Derzeit muß die Beratung in den Familienberatungsstellen kostenlos durchgeführt werden, obwohl ein Teil der Klientel bereit und in der Lage wäre, Beiträge zu leisten. Darüber hinaus gibt es Rückmeldungen aus Beratungsstelle, wonach einige Klienten die Qualität der Beratung auch an einem allfälligen finanziellen Beitrag messen und einer kostenlosen Beratung teilweise die ihr gebührende Qualität absprechen und daher reserviert gegenüber stehen. Es wird in diesem Zusammenhang auf das für den Beratungsverlauf bedeutsame Verhältnis zwischen BeraterIn und KlientIn hingewiesen. Beratung ist als Hilfe zur Selbsthilfe immer auf die Bereitschaft der Klientel, Verantwortung für sich zu übernehmen, angewiesen. Gerade für Klienten, die wirtschaftlich dazu in der Lage sind, wäre die Möglichkeit einer finanziellen Beteiligung an den Beratungskosten ein Ausdruck dieser Bereitschaft, Verantwortung für sich zu übernehmen.

In den vergangenen Jahren haben sich an einzelnen Familienberatungsstellen neben der allgemeinen Familienberatung Schwerpunkte (wie zB der jüngst verstärkt auftretende Bedarf an Sektenberatung) herauskristallisiert, die im notwendigen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf den vom Gesetz vorgegebenen jährlichen Förderungshöchstbetrag pro Stelle, nicht mehr abgedeckt werden können. Der Entfall des Förderungshöchstbetrages soll eine angemessene Förderung dieser Schwerpunktsetzungen ermöglichen.

Die Verschwiegenheitspflicht der Berater in den Familienberatungsstellen ist analog der Verschwiegenheitspflicht des Ärztegesetzes geregelt, wonach die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht besteht, wenn die Klienten der Familienberatung die Berater davon entbinden. Es kommt verstärkt vor, daß im Zuge von Scheidungsverfahren, Berater der Familienberatungsstellen als Zeugen zu Gericht vorgeladen werden, um über die Inhalte der Beratungsgespräche auszusagen. Viele Klienten stehen unter dem Druck, die Berater von der Verschwiegenheit entbinden zu müssen, weil der/die EhepartnerIn dazu bereit ist. Es entsteht der Eindruck, bei Verweigerung der Entbindung von der Verschwiegenheit, etwas verbergen zu wollen. Diese Praxis führt zunehmend zu Verunsicherung in der Familienberatung, weil Paare, die Familienberatung in Anspruch nehmen, mit dem Risiko rechnen müssen, daß ihre Beratungsgespräche im Zuge eines Scheidungsverfahrens vor Gericht diskutiert werden.

§ 2 Abs. 2 des Familienberatungsförderungsgesetzes sollte die Möglichkeit schaffen, mehrere Standorte der Familienberatung, die für sich alleine die Förderungskriterien nicht erfüllen, gemeinsam als Familienberatungsstelle zu fördern. Damit sollte die flexible Versorgung auch an kleineren Standorten gewährleistet werden. Der Rechnungshof hat bei seiner Überprüfung der Förderungsgebarung im Herbst 1996 festgestellt, daß diese – wie die Praxis zeigt – sinnvolle Absicht des Gesetzgebers auf Grund eines offensichtlichen Redaktionsfehlers in der derzeitigen Gesetzesformulierung jedoch keine Deckung findet bzw. daß die derzeitige Gesetzesformulierung überhaupt nicht vollziehbar wäre.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorliegenden Gesetzes ergibt sich aus Art. 17 B-VG.

Zu Artikel 17 (Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes):

Die vorgesehenen Änderungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes haben die Auflassung einer nicht mehr zeitgemäßen Gerichtsgebührenbefreiungsbestimmung beim Erwerb von Liegenschaften (Liegenschaftsanteilen) von gemeinnützigen Bauvereinigungen zum Gegenstand.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Aufhebung der bisherigen Gerichtsgebührenbefreiungsbestimmung des § 30 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes gründet sich als eine Angelegenheit der „Bundesfinanzen, insbesondere öffentlicher Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind“, auf den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (VfSlg. 3858/1960) sowie auf § 7 Abs. 1 F-VG 1948.

Im Fall der Realisierung der vorgeschlagenen Maßnahme ist eine Erhöhung der Bundeseinnahmen um jährlich etwa 20 Millionen Schilling zu erwarten. Der Verwaltungsaufwand nicht mehr vermehrt.

Zu Artikel 18 (Änderung des Bundesgesetzes, mit dem begleitende Bestimmungen zum Bundes­vergabegesetz erlassen werden):

Die Änderung ist auf Grund der EU-Präsidentschaft Österreichs im 2. Halbjahr 1998 notwendig, dient der Verwaltungsvereinfachung, hat grundsätzlich keine finanziellen Auswirkungen und beruht auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Gerichtsgebührengesetzes):

Zu Z 1 (§ 16) und Z 2 bis 4 (Tarifposten 1 bis 3):

Die derzeitigen Ansätze des Gerichtsgebührengesetzes über die Gebühren für „streitige“ Verfahren, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten aus dem Ehe- und Elternverhältnis beziehen (insbesondere Scheidungsprozesse), werden dem erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand, die mit der Durchführung solcher Verfahren im Regelfall verbunden sind, betraglich in keiner Weise mehr gerecht. Deshalb sieht der vorliegende Gesetzentwurf eine Erhöhung dieser Gebühren durch ent­sprechende Änderungen des § 16 GGG, verbunden mit der Einführung neuer Anmerkungen zu den Tarifposten 1 bis 3 GGG (Anmerkung 9 zu Tarifpost 1, Anmerkungen 6 zu den Tarifposten 2 und 3 GGG), vor.

Der dritte Satz der Anmerkung 2 zu Tarifpost 3 GGG soll aus folgenden Gründen entfallen:

Da auch in den Fällen, in denen eine außerordentliche Revision vom Obersten Gerichtshof mangels der im § 502 Abs. 1 ZPO genannten Voraussetzungen zurückgewiesen wird, Entscheidungen des Revisions­gerichts trotz der Regelung des § 510 Abs. 3 ZPO wiederholt doch eingehend begründet werden und weil darüber hinaus selbst bei Anwendung des § 510 Abs. 3 zweiter Satz ZPO das Höchstgericht das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, wonach eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs. 1 ZPO vorliegen soll, einer eingehenden Überprüfung unterzieht, ist die Begünstigungsvorschrift des dritten Satzes der Anmerkung 2 zu Tarifpost 3 GGG (Hälftebegünstigung) als nicht mehr zeitgemäß anzusehen; es wird daher vorgesehen, diese Bestimmung aufzulassen.

Zu Z 5 (Tarifpost 9):

Zur Erhöhung des Gebührenaufkommens wird im vorliegenden Entwurf eine Anhebung der Eingaben­gebühren in Grundbuchsachen (Tarifpost 9 lit. a GGG), der festen Gebühren für Vormerkungen zum Erwerb des Eigentumsrechts und des Baurechts (Tarifpost 9 lit. b Z 4 GGG), der Prozentualgebühr bzw. Promillegebühr für Pfandrechtseintragungen und Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung (Tarifpost 9 lit. b Z 4 und 5 GGG) vorgeschlagen.

Die Begünstigungsvorschrift für nahe Angehörige des bisherigen Liegenschaftseigentümers, die bisher nur die Hälfte der sonst zu entrichtenden Eintragungsgebühr beizubringen hatten (Anmerkung 6 zu Tarifpost 9 GGG), soll als nicht mehr zeitgemäß aufgelassen werden; durch diese Maßnahme wird gleichfalls eine Erhöhung der Gebühreneinnahmen erreicht und überdies eine Verwaltungsvereinfachung herbeigeführt.

Zu Z 6 (Tarifpost 12):

Die Änderungen der Tarifpost 12 GGG beziehen sich auf die Gebühren für die Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 96 Ehegesetz) und auf die (außerstreitigen) Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a Ehegesetz (einschließlich der nach Abs. 2 dieses Paragraphen geschlossenen Vereinbarungen). Für die Anhebung dieser Gebühren gelten die zu Z 1 bis 4 (Änderungen des § 16 sowie von Anmerkungen zu den Tarifposten 1, 2 und 3 GGG) angeführten Erwägungen in gleicher Weise.

Zu Z 7 und 8 (§§ 15d bis 15h):

Die §§ 15d bis 15h GGG enthalten die Übergangs- und Schlußbestimmungen. Das neue Recht soll – von den in den §§ 15f und 15h GGG angeführten Ausnahmen abgesehen – für Schriften und Amtshandlungen gelten, für die der Anspruch des Bundes auf die Gebühr (§ 2 GGG) nach dem Inkrafttreten der vorliegenden GGG-Novelle begründet wird. Hingegen soll es für die Bemessung der in Tarifpost 9 lit. b Z 2, 4 und 5 GGG angeführten Eintragungsgebühren nicht darauf ankommen, ob das Gericht die Grundbuchseintragung noch vor oder nach dem Inkrafttreten der Novelle vollzieht; die sich auf Eintragungsgebühren beziehenden neuen Bestimmungen sollen erst dann anzuwenden sein, wenn der Grundbuchsantrag nach dem 31. Dezember 1997 bei Gericht eingelangt ist. Diese Regelung soll in gleicher Weise auch für die Aufhebung der bisherigen Begünstigungsvorschrift der Anmerkung 6 zu Tarifpost 9 GGG gelten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997):

Zu Z 1 und 2 (§ 7 Abs. 2 – Änderung der Vorwegabzüge):

Vorwegabzug bei der Umsatzsteuer für Zwecke der Gesundheitsförderung, ‑aufklärung und ‑information:

Für Zwecke der Gesundheitsförderung, ‑aufklärung und ‑information, welche ein gemeinsames Anliegen der Gebietskörperschaften sind, werden aus den Umsatzsteuererträgen 100 Millionen Schilling jährlich als Vorwegabzug und somit zulasten des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Verhältnis von 69,050 : 18,577 : 12,373 bereitgestellt.

Vorwegabzug bei der Kraftfahrzeugsteuer:

Mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 wurde die Kfz-Steuer als teilweiser Ersatz für die gleichzeitig um 700 Millionen Schilling p. a. gesenkte Straßenbenützungsabgabe um 200 Millionen Schilling p. a. erhöht (EU-Abgabenänderungsgesetz, BGBl. Nr. 798/1996). Die Straßenbenützungsabgabe ist eine aus­schließliche Bundesabgabe, die Kfz-Steuer hingegen eine zwischen dem Bund und den Ländern im Verhältnis von 82,833 : 17,167 geteilte gemeinschaftliche Bundesabgabe. Um die Mindereinnahmen des Bundes auf 500 Millionen Schilling p. a. zu begrenzen bzw. um – aus Sicht der Länder – die finanz­ausgleichsrechtlichen Auswirkungen dieser Umschichtung von der Straßenbenützungsabgabe zur Kfz-Steuer zu neutralisieren, wird bei der Verteilung der Kraftfahrzeugsteuer ein Vorwegabzug zugunsten des Bundes in Höhe von 200 Millionen Schilling p. a. vorgesehen.

Kommunalsteuerpflicht der ÖBB – Vorwegabzug bei der Lohnsteuer der Gemeinden:

Mit Erkenntnis vom 12. April 1997, G 400/96, G 44/97, hat der Verfassungsgerichtshof die Befreiung der Österreichischen Bundesbahnen von der Kommunalsteuer in § 8 Z 1 KommStG 1993 mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 wegen Gleichheitswidrigkeit aufgehoben. Ohne gesetzliche Maßnahmen würden sich damit die Kommunalsteuererträge der Gemeinden mit Betriebsstätten der ÖBB um eine Größenordnung von 640 Millionen Schilling p. a. erhöhen, wobei der Gutteil dieser Mehreinnahmen, nämlich rund 390 Millionen Schilling, über den Weg der gesetzlichen bzw. vertraglichen Abgeltung für den Infrastrukturbereich und für den Bereich der gemeinwirtschaftlichen Leistungen den Bundeshaushalt belasten würde.

Eine derartige Verschiebung vom Bund zu den Gemeinden würde nicht den Voraussetzungen entsprechen, unter denen der Finanzausgleich bis zum Jahr 2000 vereinbart wurde. Um daher eine solche „Änderung der Geschäftsgrundlage“ beim laufenden Finanzausgleich zu vermeiden, wurde zwischen dem Bund und den Gemeinden folgendes vereinbart:

Entsprechend den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs im zitierten Erkenntnis, wonach gegen Steuerbefreiungen im Unternehmensbereich „Eisenbahninfrastruktur“ und im Zusammenhang mit den vertraglich bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen keine Bedenken bestünden, wird die ÖBB insoweit von der Kommunalsteuer befreit werden. Weiters entfällt die bisherige – mit der generellen Kommunalsteuerbefreiung der ÖBB begründete – Finanzzuweisung des Bundes an die ÖBB-Betriebsstättengemeinden in Höhe von 100 Millionen Schilling jährlich (Außerkrafttreten des § 20 Abs. 2 mit Ablauf des 31. Dezember 1997 im neu formulierten § 24 Abs. 1). Schließlich werden von den Ertragsanteilen der Gemeinden in den Jahren 1998 und 1999 jährlich 150 Millionen Schilling zugunsten des Bundes abgezogen – über einen allfälligen Vorwegabzug im Jahr 2000 wird zu gegebener Zeit verhandelt werden. Die näheren Bestimmungen über die Steuerpflicht der ÖBB werden in einer Novelle zum Kommunalsteuergesetz 1993 normiert werden.

Zu Z 3, 4 und 5 (§§ 14, 15 und 23a Abs. 3c – Getränke- und Speiseeissteuer):

Gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 FAG 1997 in der geltenden Fassung sind „Abgaben auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis und von Getränken“ Landes(Gemeinde)abgaben. Der Begriff der Lieferung wird durch einen Verweis auf das Umsatzsteuergesetz 1994 in der jeweils geltenden Fassung definiert.

Mit der UStG-Novelle, BGBl. Nr. 756/1996, wurde nunmehr die Rechtsansicht des EuGH, wonach es sich bei der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle um eine sonstige Leistung handelt (Urteil des EuGH Rs. C-231/94), in das österreichische Umsatzsteuerrecht übernommen. Obwohl sowohl dieses Urteil des EuGH als auch die Anpassungen im Umsatzsteuerrecht keinen Bezug zur österreichischen Getränkesteuer aufweisen, machen die Änderungen im UStG 1994 eine Anpassung der Zitate im Finanzausgleichsgesetz 1997 dahin gehend erforderlich, daß auch Restaurationsumsätze von der Getränke- und Speiseeissteuer umfaßt sind.

Aus diesen Anpassungen ergeben sich keine materiellrechtlichen Änderungen des Steuergegenstandes, weil bereits die im Finanzausgleichsgesetz 1997 in der geltenden Fassung umschriebene Getränke- und Speiseeissteuer die Restaurationsumsätze erfaßt. Aus den Ausnahmen im FAG 1997 über die Lieferungen zur „unmittelbaren Konsumation in Verkehrsmitteln“ (§ 15 Abs. 3 Z 2) folgt nämlich, daß das FAG 1997 die Abgabe von Speiseeis und von Getränken zur unmittelbaren Konsumation als entgeltliche Lieferung und damit als Teil der Getränkesteuer behandelt. Im Sinne einer authentischen Interpretation wird dies zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten im neu eingefügten § 23 Abs. 3c klargestellt.

Zu Z 6 (§ 20 Abs. 6 und § 24 Abs. 1 – Landwirtschafts-Finanzzuweisung):

Im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Übereinkunft zwischen dem Bund und den Ländern über die Verlängerung des sogenannten 40-Milliarden-Schilling-Pakets für die Landwirtschaft wurde vereinbart, daß der Bund den Ländern auch in den Jahren 1999 und 2000 eine Finanzzuweisung zur Förderung der Landwirtschaft gewährt, allerdings in einem gegenüber den Vorjahren um 100 Millionen Schilling auf nunmehr 200 Millionen Schilling jährlich verringerten Ausmaß (§ 20 Abs. 6). Im § 24 Abs. 1 entfällt die bisherige Befristung der Finanzzuweisung auf die Jahre 1997 und 1998.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 5):

Durch die erfolgten Ausgliederungen ist eine Anpassung erforderlich geworden.

Zu Z 2, 3 und 7 bis 10 (§ 5 Abs. 3 Z 4, § 13a Abs. 2, § 31, § 33, § 34 Abs. 1 und § 36 Abs. 2):

Die Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 durch die Novelle BGBl. I Nr. 21/1997 macht eine entsprechende Anpassung erforderlich.

Zu Z 4 (§ 14):

Abs. 1: Die Einbeziehung auch über- oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen sowie Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, die mitunter insbesondere rechtsetzende Maßnahmen nach sich ziehen, ist erforderlich, um deren finanzielle Auswirkungen bereits in einem frühen Stadium feststellen zu können.

Die Berücksichtigung auch der Kosten und Erlöse entspricht der betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise. Die Kosten umfassen dabei die sogenannten Vollzugs- und Nominalkosten. Vollzugskosten sind jene Kosten, die beim Vollzug einer Rechtsnorm anfallen. Als Nominalkosten bezeichnet man die Kosten von Leistungen außerhalb der unmittelbaren Vollziehung, das sind insbesondere Transferzahlungen. Der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff enthält zum Unterschied vom finanzwirtschaftlichen Ausgabenbegriff auch kalkulatorische Elemente wie zB Abschreibungen für die Benutzung von Anlagevermögen oder Zuschläge (bei Personalausgaben für künftige Pensionslasten). Korrespondierend zum Begriff „Kosten“ sind „Erlöse“ anzusetzen.

Solange keine flächendeckende Kostenrechnung für den Bund vorhanden ist, können die Kosten vereinfacht über geeignete Kennzahlen ermittelt werden.

Abs. 2: Systematisch konsequent werden die „Mindereinnahmen“ um die „Mindererlöse“ ergänzt. Grundsätzlich genügt es nicht, auf eine „budgetsaldoneutrale“ Maßnahme hinzuweisen, sondern es sind die im Zusammenhang mit einer Maßnahme gemäß § 14 tatsächlich erwarteten finanziellen Auswirkungen darzustellen.

Abs. 3: Die Ergänzung entspricht systematisch der oben erwähnten Kostenermittlung.

Abs. 4: Die Ergänzung entspricht der unter Abs. 1 vorgesehenen Einbeziehung der über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG.

Abs. 5: Diese Richtlinien sollen sicherstellen, daß künftig bei der Ermittlung der finanziellen Aus­wirkungen neuer Maßnahmen gemäß § 14 BHG nach einheitlichen Grundsätzen vorgegangen wird.

Zu Z 5 (§ 16 Abs. 2 Z 1):

Die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 stellen eine Zusammenfassung der den Veranschlagungsregelungen gemäß Abs. 1 nicht unterliegenden Ausgaben und Einnahmen dar. Diese Vorgänge sind daher nicht zu veranschlagen.

Durch die Neuformulierung der Z 1 ergibt sich eine Änderung der Veranschlagung – und daraus folgend auch in der Verrechnung – von Steuerguthaben. Bisher führte die Entstehung eines Guthabens von entrichteten Abgaben dazu, daß dieses sofort auf der entsprechenden Abgabenposition (Einnahmen-VA-Ansatz im Kapital 52) als budgetwirksame Ausgabe und gleichzeitig als voranschlagsunwirksame Einnahme gebucht wurde. Durch Absetzung dieser Ausgabe beim jeweiligen Einnahmenansatz verringerten sich somit die Steuereinnahmen des Bundes. Nunmehr erfolgt die voranschlagswirksame Verbuchung erst im Zeitpunkt der tatsächlichen kassenmäßigen Auszahlung oder Anrechnung des Steuerguthabens zur Tilgung später entstandener Abgabenforderungen. Dies bedeutet, daß keine budgetäre Saldoveränderung eintritt, solange ein Guthaben nicht ausbezahlt oder angerechnet wird.

Zu Z 6 (§ 26):

Abs. 1: Durch diese Bestimmung wird klargestellt, daß der Stellenplan die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes jährlich neu festlegt. Die bisherige Formulierung „Die zulässige Anzahl der Bundesbediensteten ist durch den Stellenplan … festzulegen“ erschien nicht mehr befriedigend, weil die zunehmende Erleichterung der Teilzeitarbeit dazu führt, daß Planstellen mit mehreren Bundesbediensteten besetzt sind. Dazu kommt, daß etwa bei Arbeitsleihverträgen auch für Dienstnehmer ohne Dienstverhältnis zum Bund Planstellen zu binden sind.

Abs. 2: Der neu geschaffene Abs. 2 regelt die Besetzung von Planstellen im Zusammenhang mit den in der UT 0 budgetierten Personalausgaben. Diese Ausgabenansätze dürfen nicht überschritten werden. Es wäre daher unzulässig, den Stellenplan voll auszunützen und damit einen gesetzlich verpflichtenden Aufwand auszulösen, obwohl das Controlling der Personalausgaben eine Tendenz zu einer möglichen Überschreitung erkennen läßt.

Abs. 3: Im Sinne einer Flexibilisierung der Planstellenbewirtschaftung wird die bisher bis ins Detail gesetzlich vorgegebene Gliederung des Planstellenverzeichnisses aufgegeben. Die Trennung in einen „Allgemeinen Teil“ und ein „Planstellenverzeichnis“ bleibt jedoch aufrecht.

Abs. 4: Dieser Absatz beinhaltet die Regelungen der bisherigen Absätze 3 bis 5. Die bisher vorgeschriebene Unterscheidung zwischen Vertragsbediensteten der Kategorie A (vollbeschäftigt) und Kategorie B (teilbeschäftigt) wird zur Erleichterung der Teilzeitbeschäftigung aufgegeben. Die Bewirtschaftung des Personalbedarfs für Vertragslehrer erfolgt wie bisher durch die Festlegung von Gesamtjahresarbeitsleistungen in Stunden.

Abs. 5: Entspricht der Regelung des bisherigen Abs. 6. Die Abdeckung eines überplanmäßigen Personalbedarfes durch zusätzliche Planstellen bzw. Gesamtjahresarbeitsleistungen ist daher weiterhin nur mit Zustimmung des Bundesfinanzgesetzgebers möglich. Soweit sich daraus überplanmäßige Ausgaben ergeben, ist insoweit eine weitere bundesfinanzgesetzliche Bewilligung gemäß § 41 Abs. 1 BHG erforderlich.

Zu Z 11 und 13 (§§ 50 und 60):

Zur Verwaltungsvereinfachung wird die „Bagatellgrenze“ um 100% erhöht.

Zu Z 12 (§ 52 Abs. 6):

Die Einfügung des § 65a Abs. 1a macht eine entsprechende Ergänzung erforderlich.

Zu Z 14 (§ 65a Abs. 1a):

Diese Ermächtigung dient analog der Bestimmung des Abs. 1 zur Finanzierung von Ausgaben im Auslaufzeitraum.

Zu Z 15 (§ 79 Abs. 4):

Das Ausmaß der Belastung des Budgets des folgenden Finanzjahres durch Dauerschuldverhältnisse (zB Mieten, Energiebezüge, Versicherungen, Wartungsvereinbarungen), die keine Vorbelastungen darstellen, ist eine finanzpolitisch wichtige Information für den Bundesminister für Finanzen und die jeweiligen anweisenden und haushaltsleitenden Organe zur Feststellung des Ermessensspielraumes.

Zu den Artikeln 4 und 5 (Änderungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Vertrags­bedienstetengesetzes 1948):

Die Änderung des § 26 BHG macht Anpassungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 erforderlich.

Zu Artikel 6 (Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996):

Zu Z 1 (§ 3 – Verwendung der Fondsmittel):

Anläßlich einer Überprüfung des Katastrophenfonds im Herbst 1996 thematisierte der Rechnungshof die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Verwendung der Fondsmittel. Diesem Gedanken wird in der Novelle dadurch Rechnung getragen, daß ein einheitlicher Katalog von Naturkatastrophen für alle in Frage kommenden Verwendungen definiert wird. Mittelverschiebungen zwischen den einzelnen Verwendungen treten dadurch nicht ein. Durch die Bezugnahme auf den einheitlichen Katastrophen­katalog wird eine sprachliche Verkürzung des Gesetzestextes bewirkt.

Aus Anlaß einer Novelle zum Hagelversicherungs-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 64/1955, wird im Katastrophenfondsgesetz auch die Förderung von Frostversicherungen ermöglicht.

Zu Z 2 (§ 5 – Bereitstellung und Verwendung von Reserven des Fonds):

Ein wesentlicher Zweck des Katastrophenfonds ist die Bereithaltung von Finanzmitteln, um für den Fall von Schäden durch Naturkatastrophen sofort über genügend Mittel zur Hilfeleistung zu verfügen. Dies erfordert auf Grund des Risikos eines Katastrophenereignisses ausreichend hohe Dotierungen des Fonds. Die Erfahrungen bei der Vollziehung des Katastrophenfondsgesetzes zeigen jedoch, daß die Mittel des Fonds nicht immer gleich stark in Anspruch genommen werden. In diesem Fall bauen sich ungenutzte Rücklagen des Fonds auf. Gleichzeitig muß der Bund Kredite zur Deckung seines Finanzbedarfes aufnehmen. Die Differenz zwischen erhaltenen und bezahlten Zinsen ist für den Bund negativ. Das widerspricht den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

Entsprechend einer Anregung des Rechnungshofes werden daher nach dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht genutzte Mittel des Fonds in den allgemeinen Bundeshaushalt rückgeführt. Die Sicherung gegen unvermutete Katastropheneintritte wird durch die laufende Dotierung aus Steuermitteln des Bundes und durch die Bildung einer Rücklage in Höhe von bis zu 400 Millionen Schilling beibehalten. Nach den Erfahrungen der Vergangenheit stehen damit ausreichende Beträge zur Verfügung.

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Zu Artikel 7 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu Z 1 (§ 108):

Kern der Neuregelung ist die Anbindung der Bausparprämie an das Niveau der Sekundärmarktrendite. Eine solche Regelung scheint insbesondere aus zwei Gründen zweckmäßig.

–   Erstens hat sich durch die kontinuierliche Absenkung des Zinsniveaus über mehrere Jahre gezeigt, daß die Kombination aus Verzinsung der Bauspareinlagen und „starrer“ Bausparprämie – auch unter Einbezug der Steuerfreiheit der Bausparprämie – zu deutlichen Renditevorteilen des Bausparens führen kann.

–   Zweitens soll im Hinblick auf die durch die Währungsunion zu erwartende Steigerung des „Marktbewußtseins“ der Anleger ein direkterer Marktbezug auch für dieses Anlegersegment hergestellt werden.

Diese Zielsetzungen sollen durch ein „Floaten“ der Rendite des Bausparens bzw. der prozentuellen Höhe der Bausparprämie sowie eine Berechnung der Bausparprämie vom eingesetzten Kapital erreicht werden.

Die Neuregelung im Detail:

1. Prämienermittlung (§ 108 Abs. 1)

Es wird in Hinkunft jedes Jahr die Bausparprämie für das folgende Jahr (= Prämienjahr) „neu“ festgelegt. Jenes Jahr, in dem die Berechnung für das Folgejahr erfolgt, wird als Berechnungsjahr bezeichnet. Die jährliche Berechnung geht dabei folgendermaßen vor sich: Es wird der Durchschnitt der – monatlichen – Sekundärmarktrenditen anhand eines zwölfmonatigen Beobachtungszeitraumes ermittelt. Dieser Zeitraum umfaßt die ersten drei Quartale des Berechnungsjahres sowie das letzte Quartal des vorhergehenden Kalenderjahres. Der anhand dieses Zeitraumes errechnete Prämiensatz wird vom Bundesminister für Finanzen bis zum 30. November des Berechnungsjahres festgesetzt und kundgemacht (Kundmachungsorgan ist das Amtsblatt zur Wiener Zeitung).

Beispiel:

Der Prämiensatz für Prämienleistungen im Kalenderjahr 1998 (= Prämienjahr) errechnet sich im Kalenderjahr 1997 (= Berechnungsjahr) auf der Grundlage des Durchschnitts der Sekundärmarktrendite der Monate Oktober 1996 bis September 1997 (= Beobachtungszeitraum). Der Prämiensatz für 1998 wird bis zum 30. November 1997 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht.

Im Hinblick darauf, daß die Bausparprämie keiner Einkommensteuerpflicht (auch nicht der Kapital­ertragsteuer bzw. Endbesteuerung) unterliegt, wird an eine um 25% verminderte Sekundärmarktrendite, also um die nach rechnerischem Abzug der Kapitalertragsteuer verbleibende Rendite angeknüpft. Nach Ermittlung des Nettodurchschnittswertes wird ein Faktor von 0,8 zugeschlagen. Letztlich wird eine Auf- oder Abrundung auf einen halben Prozentpunkt nach kaufmännischen Rundungsgrundsätzen vor­genommen.

Beispiel:

Im Beobachtungszeitraum der Monate Oktober des Jahres 01 bis zum September des Jahres 02 beträgt die durchschnittliche Sekundärmarktrendite 5%. Nach Abzug von 25% (= „Kapitalertragsteuerfaktor“) dieses Renditensatzes verbleiben 3,75%. Dieser Wert wird um den Faktor 0,8 erhöht, woraus sich 4,55 ergibt. Der Prämiensatz für das Jahr 03 beträgt somit – kaufmännisch auf den nächsten halben Prozent­punkt – abgerundet 4,5%.

Die absolute Bandbreite für die Bausparprämie soll mit einem Satz von mindestens 3% und höchstens 8% fixiert werden.

2. Ermittlung des Erstattungsbetrages (§ 108 Abs. 2 und 6)

Im Interesse eines besseren Renditenvergleichs soll die Ermittlung des Erstattungsbetrages umgestellt werden. Anders als nach bisheriger Rechtslage wird der Erstattungsbetrag nicht mehr als Prozentsatz des Gesamtbetrages aus den vom Bausparer tatsächlich eingezahlten Betrag und dem Erstattungsbetrag selbst ausgedrückt werden, sondern als Prozentsatz lediglich der tatsächlich eingezahlten Prämie. Die als Ausgangswert für die Ermittlung des Erstattungsbetrages heranzuziehende tatsächliche Einzahlung ist bis zu einem Jahresbetrag von 11 400 S prämienbegünstigt. Unverändert wird sich die Prämienbegünstigung entsprechend der Zahl der im Absatz 2 genannten Angehörigen des Bausparers vervielfachen können. Eine weitere Neuerung soll bei der sogenannten Zwölftelregelung erfolgen. Demnach besteht im Jahr des Auslaufens des Bausparvertrages nur ein aliquoter Prämienbetrag für die im „Auslaufensjahr“ vollen Kalendermonate der Laufzeit zu. Nach bisheriger Rechtslage hat sich diese nur auf das „Auslaufensjahr“ bei der sechsjährigen Mindestlaufzeit bezogen. Bei den an die sechsjährige Laufzeit anschließenden Verlängerungszeiten zog jede Auflösung vor Ende eines Verlängerungsjahres jedenfalls den Verlust der gesamten Jahresprämie für dieses Verlängerungsjahr nach sich. Nunmehr soll in solchen Fällen hinsichtlich der Prämie des Verlängerungsjahres ebenfalls die Zwölftelregelung zum Zuge kommen.

Schließlich soll die bisherige Praxis der monatlichen Überweisungen der Bausparprämien an die Bausparkassen auf jährliche Überweisungen umgestellt werden. Eine gesetzliche Änderung ist diesbezüglich nicht erforderlich.

Zu Z 2 (§ 121):

Zur weiteren Absicherung der erforderlichen budgetären Liquidität soll die bisher für die Jahre 1996 bis 1997 vorgesehene 5%ige Anhebung der pauschalen Vorauszahlungen auch noch für das Jahr 1999 gelten.

Zu Artikel 8 (Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952):

Die Fälligkeitstage für die Abfuhr der Feuerschutzsteuer sollen – wie bisher – im Gleichklang mit dem Versicherungssteuergesetz geregelt werden.

Zu Artikel 9 (Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953):

Zu Z 1 (§ 8 Abs. 1):

Bei der vom Versicherer (Bevollmächtigten) zu entrichtenden Versicherungssteuer soll der Anmeldungs­zeitraum auf einen Kalendermonat verkürzt werde. Mit dieser Maßnahme in Verbindung mit der vorgeschlagenen Neuregelung der Fälligkeitstermine (15. Tag des auf den Anmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonates) wird einer Empfehlung des Rechnungshofes auf Vorverlegung der gesetzlichen Fälligkeitstage für die Abfuhr der Versicherungssteuer entsprochen.

Zu Z 2 (§ 8 Abs. 1a):

Diese Bestimmung sieht im Grundsatz vor, daß die Versicherungssteuer, die auf die im Anmeldungszeitraum November vereinnahmten Versicherungsentgelte entfällt, spätestens am 15. De­zember entrichtet werden muß. Mit Rücksicht darauf, daß einzelnen Versicherungsunternehmen eine exakte Abrechnung der Versicherungssteuerschuldigkeiten bis zum angeführten Zeitpunkt nicht möglich ist, soll statt der Verpflichtung zur Entrichtung der Versicherungssteuer, alternativ die Verpflichtung zur Entrichtung einer Sondervorauszahlung, die auf die Steuerschuld angerechnet wird, vorgesehen werden.

Zu Artikel 10 (Änderung des Gebührengesetzes 1957):

Zu Z 1:

Die Erhöhung der festen Gebührensätze trägt den seit der letzten Anhebung dieser Gebührensätze im Jahre 1984 geänderten Wert- und Preisverhältnissen Rechnung und dient als Maßnahme einer höheren individuellen Beteiligung an den gestiegenen Verwaltungskosten zur Verbesserung des Finanzierungs­spielraumes im budgetpolitischen Bereich.

Zu Z 2 (§ 2 Z 3):

Durch den Entfall des Wortes „sonstige“ im § 2 Z 3 sollen nunmehr alle Eingaben der übrigen Gebiets­körperschaften von den Gebühren befreit werden und somit jenen von sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gleichgestellt werden.

Zu Z 3 (§ 4):

Der im bisherigen Abs. 1 normierte Grundsatz, daß jede Schrift gleich bei der Ausstellung auf einem mit dem gesetzmäßigen Stempel versehenen Papier geschrieben werden muß, ist im Hinblick auf die weit gefaßten Ausnahmen im Abs. 2 praktisch bedeutungslos und geht an der heute üblichen tatsächlichen Abwicklung bei der Ausstellung von Schriften und Urkunden über Rechtsgeschäfte vorbei.

Da die Fälligkeit der Gebühr nicht bereits vor Entstehen des Abgabenanspruches eintritt, sondern gleichzeitig mit dem Entstehen der Gebührenschuld (§§ 11 und 16), sieht § 4 Abs. 1 nunmehr vor, daß die Schrift zu diesem Zeitpunkt mit der entsprechenden Stempelmarke zu versehen ist.

Die Bestimmung des Abs. 2 erweist sich im Hinblick auf die Unmöglichkeit, daß eine zB fernschriftlich eingebrachte Eingabe im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld mit der erforderlichen Stempel­marke versehen ist, als notwendig. Dadurch wird dem Gebührenschuldner die Möglichkeit eingeräumt, die Stempelmarken, die auf der gebührenpflichtigen Eingabe im Zeitpunkt ihrer Überreichung (Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld) anzubringen gewesen wären, innerhalb von zwei Wochen nach­zureichen.

Abweichend vom Grundsatz des Abs. 2, daß die Stempelmarke innerhalb von zwei Wochen (körperlich) nachzureichen ist, bietet Abs. 3 im Falle von mittels Telekopie überreichten Eingaben die Möglichkeit, die Stempelmarken auf dem beim Einschreiter verbleibenden Original anzubringen; um allfälligen Mißbrauch hintanzuhalten, wird vorgesehen, daß die Stempelmarken zu entwerten sind. Die Behörde, bei der die Telekopie einlangt, kann daher die Ordnungsmäßigkeit der Gebührenentrichtung feststellen; sie kann aber auch das Original zur Einsichtnahme abverlangen.

Zu Z 4 (§ 5 Abs. 2)

Als Folge der Entwicklung der Bürotechnik werden Schriften heute überwiegend mit Unterstützung von EDV-Anlagen hergestellt. Derartig hergestellte Schriften bestehen in der Regel aus einseitig beschriebenen Blättern im Format DIN A4. Während bisher bis zu zwei Blätter im Format DIN A4, sofern sie einen inhaltlich fortlaufenden Text enthalten, unabhängig davon, ob sie ein- oder zweiseitig beschrieben waren, einen Bogen bildeten, sollen nunmehr auch bis zu vier nur einseitig beschriebene Blätter im Format DIN A4, sofern sie einen inhaltlich fortlaufenden Text enthalten, einen Bogen bilden.

Zu Z 5 und 7 (§ 14 TP 1 Abs. 1 Z 1, Abs. 4):

Für die Gebührenpflicht einer unbeglaubigten amtlichen Abschrift soll es nicht allein auf den tatsächlichen Herstellungsvorgang ankommen. Dies ergibt sich schon aus dem für Schriften im Sinne des § 14 GebG geltenden strengen Urkundenprinzip. Abschriften ohne Beglaubigung haben auch keinen Beweiswert. Es sollen daher nur beglaubigte amtliche Abschriften Gebührenpflicht begründen. Im Hinblick darauf kann die Befreiung des Abs. 4 entfallen.

Zu Z 6 (§ 14 TP 1 Abs. 3):

Mit Inkrafttreten des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994, sind auch in Österreich Gebrauchs­musteranmeldungen möglich geworden. Derartige Anmeldungen haben – ähnlich den Patenten – Erfindungen zum Gegenstand.

Zur Sicherung von Prioritätsrechten in anderen Ländern ist eine Abschrift der Gebrauchsmuster­anmeldung in diesen Ländern zu hinterlegen. Wie bei Abschriften zur Sicherung der Prioritätsrechte bei Patentanmeldungen soll die Gebühr nur für eine Abschrift zu entrichten sein. Dadurch sollen Abschriften zur Geltendmachung von Prioritätsrechten nach dem Gebrauchsmustergesetz jenen nach dem Patentgesetz gebührenrechtlich gleichgestellt werden.

Zu Z 8 und 12 (§ 14 TP 6 Abs. 3, Abs. 5 Z 8):

Einige landesgesetzliche Regelungen sehen vor, daß Rechtserwerbe an einem Grundstück der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen sind. Derartige Anzeigen sind nicht in jedem Fall als Anträge im Sinne der bisherigen Bestimmung des § 14 TP 6 Abs. 3 GebG anzusehen. Dies hat zur Folge, daß erst nach aufwendiger Überprüfung im Einzelfall festgestellt werden kann, ob solche Anzeigen der erhöhten Eingabengebühr unterliegen. Mit der Neufassung des Abs. 3 und der korrespondierenden Bestimmung des Abs. 5 Z 8 soll bewirkt werden, daß alle Anzeigen über den Rechtserwerb an einem Grundstück den Tatbestand der erhöhten Eingabengebühr erfüllen.

Zu Z 9 und 17 (§14 TP 6 Abs. 5 Z 3, § 14 TP 14 Abs. 2 Z 4):

Die vorgesehene Neuformulierung trägt den eingetretenen Änderungen der Titel der in diesen Befreiungsbestimmungen genannten Bundesgesetzen Rechnung.

Zu Z 10 (§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 4):

Mit der Neufassung dieser Bestimmung sollen Eingaben an Verwaltungsbehörden (ausgenommen an Zollbehörden) in Abgabenangelegenheiten – von den vorgesehenen Ausnahmen abgesehen – grund­sätzlich gebührenbefreit werden. Diese Befreiung erfaßt Eingaben in Abgabensachen an Verwaltungs­behörden des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde.

Abgabensachen sind alle Angelegenheiten, die sich auf Abgaben im Sinne der Finanzverfassung beziehen. Darunter sind einmalige oder laufende Geldleistungen zu verstehen, die kraft öffentlichen Rechtes zwecks Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaften allen auferlegt werden, die die objektiven Tatbestände der materiellen Abgabengesetze erfüllen.

Die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung setzt kein konkretes, den Einschreiter betreffendes Verfahren bei der Behörde voraus, sondern nur, daß diese Eingabe Abgabensachen betrifft; nicht erforderlich ist, daß die Eingabe im Rahmen eines Steuerermittlungs- oder Rechtsmittelverfahrens eingebracht wird.

Die Gebührenbefreiung bezieht sich auf alle Eingaben in Angelegenheiten der Abgabenerhebung, somit auch auf solche der Einhebung und Vollstreckung von Abgaben sowie auf alle ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmittel in den angeführten Angelegenheiten.

Ausgenommen von der Gebührenfreiheit sollen nur Ansuchen um Nachsicht von Abgaben und um Entlassung aus der Gesamtschuld sein, sofern der begehrte Erlaß 2 000 S übersteigt, sowie Ansuchen um Stundung einer Abgabe oder um Bewilligung der Entrichtung der Abgabenschuld in Raten, sofern der vom Ansuchen erfaßte Betrag 2 000 S nicht übersteigt.

Für alle diese Ansuchen soll die Bagatellgrenze von 2 000 S gewährleisten, daß der begehrte Erlaß oder die begehrte Zahlungserleichterung von geringfügigen Abgabenschulden – wie etwa von Neben­ansprüchen – nicht auch Gebührenpflicht begründet.

Mit der Erweiterung dieser Gebührenbefreiung soll dem besonderen Charakter von Eingaben in Abgabensachen Rechnung getragen werden. Es soll vermieden werden, daß neben der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben zusätzlich eine weitere auf einem öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsgrund beruhende Geldleistung zu entrichten ist. Dadurch unterscheiden sich Eingaben in Abgabensachen wesentlich von Eingaben auf anderen Verwaltungsgebieten, bei denen eine solche Kumulierung von Abgaben nicht gegeben ist.

Im Hinblick auf die vorgesehene Erweiterung dieser Gebührenbefreiung können die in den bisherigen Z 14 und Z 17 enthaltenen Gebührenbefreiungen entfallen.

Zu Z 11 (§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 4a):

Für die Eingaben an Zollbehörden soll grundsätzlich dasselbe, wie es die Z 4 für Eingaben an die Verwaltungsbehörden in Abgabensachen vorsieht, gelten. Die besondere Terminologie des Zollrechtes der Europäischen Gemeinschaften erfordert aus Gründen der Übersichtlichkeit eine gesonderte Be­freiungsbestimmung.

Zu Z 13 (§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 14):

Während Diebstahlsanzeigen keiner Eingabengebühr im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen, erfüllen Verlustanzeigen den Tatbestand einer gebührenpflichtigen Eingabe. Mit der vorgesehenen Gebührenbefreiung soll die gebührenrechtliche Gleichbehandlung von Diebstahls- und Verlustanzeigen herbeigeführt werden, zumal dem Verlustträger oft nicht bekannt ist, ob ihm ein Gegenstand gestohlen wurde oder ob er diesen verloren hat.

Zu Z 14 (§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 17):

Durch diese Bestimmung sollen Schreiben, in denen in einem bereits anhängigen Verfahren bloß eine ergänzende Begründung zu einer vorangegangenen Eingabe erstattet wird, Urgenzschreiben, mit denen bereits aktenkundige Anbringen bloß betrieben werden und Schreiben, in denen eine Eingabe zurück­gezogen wird, von der Eingabengebühr befreit werden. Bezüglich der Zurückziehung einer Eingabe hat die neue Befreiung lediglich klarstellenden Charakter, weil eine Zurückziehung in der Regel nicht im Privatinteresse des Einschreiters erfolgt.

Zu Z 15 (§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 19):

Diese Regelung soll eine klarstellende Abgrenzung, insbesondere zu den unter der Z 4a erfaßten Eingaben, ermöglichen.

Zu Z 15a (§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 22; Art. IV Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 [19. KFG- Novelle], die 4. Kraftfahrgesetz- Novelle und das Gebührengesetz 1957 geändert werden, BGBl. I Nr. 103/1997):

Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 16 (§ 14 TP 11):

Urkunden über Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerb­steuergesetz oder Kapitalverkehrsteuergesetz fallen, sollen auf Grund der vorgesehenen Änderung dann nicht der Gebühr nach der TP 11 des § 14 GebG unterliegen, wenn sie zum Zwecke der Anmeldung (§ 22 ErbStG) oder zum Anschluß an eine Abgabenerklärung (§ 23 ErbStG, § 10 GrEStG, § 10 KVG) über einen nach den angeführten Gesetzen steuerbaren Vorgang verwendet werden.

Zu Artikel 11 (Änderung des Glücksspielgesetzes):

Mit der gegenständlichen Novellierung des § 20 Abs. 2 GSpG wird die Valorisierung der Sportförderung für weitere zwei Kalenderjahre ausgesetzt und die Sportförderung nicht, wie vorgesehen, ab dem 1. Jänner 1998, sondern erst ab dem 1. Jänner 2000 valorisiert. Gemäß § 20 Abs. 1 GSpG beträgt der Grundbetrag für die Sportförderung 400 Millionen Schilling. Bei einer prognostizierten Inflationsrate von 1,6% für 1998 und von 1,8% für 1999 beträgt die ausgabenseitige Einsparung aus der Aussetzung der Valorisierung im Jahre 1998 6,4 Millionen Schilling und im Jahre 1999 13,72 Millionen Schilling. In den Folgejahren beträgt die Einsparung jährlich rund 14 Millionen Schilling mit steigender Tendenz, da die Valorisierung ab dem 1. Jänner 2000 auf Basis des Grundbetrages von 400 Millionen Schilling erfolgt und nicht, wie bei Nichtaussetzen der Valorisierung, auf Basis des valorisierten Betrages.

Zu Artikel 12 (Änderung des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes):

In den letzten Jahren hat die Intensität und die Häufigkeit der Frostschäden deutlich zugenommen und die Ernteausfälle für die landwirtschaftlichen Betriebe haben bereits ein bedrohliches Risiko dargestellt.

Wie bei der Hagelversicherung sollen Bund und Länder einen Teil der Prämienzahlungen übernehmen, sodaß eine kostengünstige Versicherung gegen Frostschäden im Weinbau und bei versicherbaren Acker­kulturen angeboten werden kann. Als versicherbare Ackerkulturen werden insbesondere Zuckerrüben, nicht jedoch Obst- und Gemüsebau anzusehen sein.

Der öffentliche Zuschuß des Bundes ist jährlich mit 130 Millionen Schilling für Hagelversicherungs­prämien und 20 Millionen Schilling für Frostversicherungsprämien anzunehmen. Gleiche Beträge sind auf Grund des Systems des Hagelversicherungs-Förderunsgesetzes von den Ländern zu erwarten.

Die Förderung soll zum erstenmal für Frostversicherungen für das Versicherungsjahr 1997/98 zum Tragen kommen. Es ist ebenfalls notwendig, die betreffenden Abwicklungsfristen im § 2 des Hagel­versicherungs-Förderungsgesetzes an die von der Hagelversicherung verschiedenen Umstände der Frostversicherung anzupassen.

Zu Artikel 13 (Änderung des Parteiengesetzes):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 3):

Ausgehend von einer prognostizierten Inflationsrate von 1,9% für 1997 sowie von 1,6% für 1998 beträgt die Einsparung auf Grund der Novellierung des § 2 Abs. 3 im Jahre 1998 3,8 Millionen Schilling und im Jahre 1999 7,1 Millionen Schilling. Gemessen an der bisherigen Rechtslage hat die vorliegende Regelung auch ab dem Jahre 2000 einen Einsparungseffekt, weil die Steigerung des Verbraucherpreisindex der Jahre 1997 und 1998 unberücksichtigt bleibt.

Zu Z 2 (§ 2a Abs. 2):

Mit der Novellierung des § 2a Abs. 2 wird die Valorisierung der Wahlwerbungskosten-Beiträge für Nationalratswahlen gemäß § 2a und für Wahlen zum Europäischen Parlament gemäß § 2b in den Jahren 1998 und 1999 ausgesetzt. Ausgehend von einer gleichbleibenden Anzahl von Wahlberechtigten sowie einer prognostizierten Inflationsrate von 1,9% für 1997 bzw. von 1,6% für 1998 betragen die Einsparungen bei Wahlen im Jahre 1999 bei den Wahlwerbungskosten-Beiträgen gemäß § 2a 5 Millionen Schilling und bei den Wahlwerbungskosten-Beiträgen gemäß § 2b 4,5 Millionen Schilling.

Zu Artikel 14 (Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984):

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 2):

Durch die Novellierung des § 2 Abs. 2 werden die Förderungsmittel gemäß § 2 Abs. 2 und 4 am Stand von 1997 eingefroren. Da die zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit gemäß § 2 Abs. 4 mit 40 vH der gemäß § 2 Abs. 2 gebührenden Förderungsmittel zu bemessen sind, werden damit gleichzeitig auch diese am Stand von 1997 eingefroren.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 2):

Die Ressortbezeichnungen in § 3 Abs. 2 sollen aus gegebenem Anlaß an § 1 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der geltenden Fassung angepaßt werden.

Zu Z 4 (§ 7 Abs. 1 Z 3):

Periodische Druckschriften, die sich ausschließlich an ein Fachpublikum wenden, sollen künftig von der Förderung ausgeschlossen sein.

Zu Z 5 (§ 7 Abs. 1 Z 6):

Durch diese Bestimmung soll sichergestellt werden, daß geförderte periodische Druckschriften im Interesse einer größtmöglichen Transparenz die Offenlegungspflicht des § 25 des Mediengesetzes und die Anbietungs- und Ablieferungspflicht des § 43 des Mediengesetzes einhalten.

Zu Z 6 und 7 (§ 7 Abs. 2 und 2a):

Durch § 7 Abs. 2 sollen sowohl rechtsradikale als auch linksradikale periodische Druckschriften mit verfassungs- oder demokratiefeindlichem Inhalt von einer Förderung ausgeschlossen werden. Eine Unterstützung von Publikationen mit verfassungs- oder demokratiefeindlichem Inhalt aus Steuermitteln ist nämlich nicht zu rechtfertigen.

Die Förderungswürdigkeit einer periodischen Druckschrift hängt nach § 7 Abs. 2 auch von ihrer Blattlinie ab. Bei Beurteilung der Frage, ob eine periodische Druckschrift verfassungs- oder demokratiefeindliche Aussagen enthält, ist auch der Inhalt der beiden vorangegangenen Jahre zu berücksichtigen. Unter Rechtsgebieten im Sinne des Abs. 2 Z 3 ist beispielsweise das Medienrecht oder das Wehrrecht zu verstehen.

§ 7 Abs. 2a soll sicherstellen, daß jedes Beiratsmitglied ohne weiteren Beschluß des Beirates oder des Vorsitzenden verlangen kann, daß ein Gutachten des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst zur Frage der Förderungswürdigkeit nach § 7 Abs. 2 eingeholt wird.

Die Gründungsförderung nach dem geltenden § 7 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes hat sich als unpraktikabel herausgestellt und soll daher abgeschafft werden.

Zu Z 8 (§ 7 Abs. 3):

Im Sinne der Erhaltung der Vielfalt und Vielzahl periodischer Druckschriften ist die Förderung von Druckschriften, an denen eine Gebietskörperschaft oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts (ausgenommen gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften) als Eigentümer, Herausgeber oder Verleger beteiligt ist, nicht zu rechtfertigen.

Zu Z 9 bis 11 (§ 9 Abs. 1 und 2):

Es wurde vielfach angeregt, zur fachlichen Überprüfung der Förderungsansuchen Wirtschaftsexperten in den Beirat aufzunehmen. Der Vorschlag für die Ernennung eines ehrenamtlichen Wirtschaftsprüfers als Mitglied des Beirates und eines Vertreters des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten sollen einerseits der Kammer für Wirtschaftstreuhänder und andererseits dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten obliegen.

Zu Z 12 und 13 (§ 9 Abs. 3 bis 7):

Da die Beschlußfähigkeit des Beirates in der Vergangenheit wiederholt gefährdet oder nicht gegeben war, soll gemäß § 9 Abs. 3 für jedes Mitglied des Beirates ein Ersatzmitglied nominiert werden. An den Sitzungen des Beirates darf jedoch nur entweder das Mitglied selbst oder das für dieses Mitglied bestellte Ersatzmitglied teilnehmen. Die Verständigung des Ersatzmitgliedes vom Eintritt des Verhinderungsfalles soll dem verhinderten Mitglied obliegen.

In § 9 Abs. 4 bis 7 werden die erforderlichen Anpassungen an den neuen Abs. 3 vorgenommen. Der Klarheit halber sei festgehalten, daß der Vorsitzende und der Stellvertreter nur aus dem Kreis der Mitglieder (und nicht auch der Ersatzmitglieder) zu wählen sind und daß der verhinderte Vorsitzende vom Stellvertreter nur in seiner Funktion (der Vorsitzführung) zu vertreten ist (§ 9 Abs. 5); das Stimmrecht für den verhinderten Vorsitzenden ist von dem für ihn bestellten Ersatzmitglied auszuüben (§ 9 Abs. 6).

Zu Artikel 16 (Änderung des Familienberatungsförderungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 3):

Die Beratungstätigkeit des Arztes soll nur noch fakultativ bei Bedarf vorgesehen werden, wenn medizinisch-kontrazeptionelle Familienplanungsberatung durchgeführt wird.

Für den Fall, daß eine medizinische Beratung in Familienplanungsangelegenheiten angeboten werden soll, muß jedoch für diese Beratung weiterhin ein qualifizierter Arzt zur Verfügung stehen. Die Formulierung für die ärztliche Beratung wird daher der Formulierung für die juristische Beratung angepaßt.

Zu 2 (§ 2 Abs. 1 Z 6):

Da der Arzt in Hinkunft bei Bedarf zur Beratung herangezogen werden soll, kann auch die Festschreibung einer Mindeststundenanzahl für den Arzt, die nachweislich in der überwiegenden Zahl der Beratungsstellen reine Anwesenheitszeit ohne Beratungsleistung war, entfallen.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 1 Z 7):

Die Verpflichtung zur kostenlosen Durchführung der Beratung wird in eine Verpflichtung zum kostenlosen Angebot der Beratung geändert. In jenen Fällen, in denen die Klientel wirtschaftlich dazu in der Lage und bereit ist, für die Beratung Beiträge zu leisten, können daher in Hinkunft die BeraterInnen solche Beiträge auch annehmen.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 1 Z 8):

Die Verschwiegenheitspflicht nach dem Ärztegesetz wird durch die Verschwiegenheitspflicht, die auch für Psychotherapeuten gilt, ersetzt.

Zu Z 5 (§ 2 Abs. 2):

Es wird sichergestellt, daß die regionalen Außenstellen, die für sich alleine die Kriterien des Gesetzes nicht erfüllen, gefördert werden können, wenn gemeinsam mit einer anderen Stelle alle Voraussetzungen erfüllt werden.

Zu Z 6 (§ 4 Abs. 2):

Die Praxis in der Vergangenheit hat gezeigt, daß für die Ausweitung einzelner Schwerpunkte in der Familienberatung die beraterische und räumliche Kapazität an den Stellen zur Verfügung stünde. Durch den Förderungshöchstbetrag ist jedoch in vielen Fällen eine Aufstockung der Förderungsmittel nicht möglich. So müßten derzeit für einzelne Schwerpunkte neue Standorte der Familienberatung eröffnet werden, was nicht notwendige zusätzliche Sachaufwendungen mit sich brächte. Durch den Entfall des Förderunghöchstbetrages im Gesetz soll im Rahmen der Verordnungsermächtigung zur Festlegung eines Höchstbetrages für die Beratungshonorare eine größere Flexibilität erreicht werden. In Hinkunft wird sich die Höhe des Förderungsbetrages daher stärker am individuellen Angebotsspektrum der jeweiligen Beratungsstelle orientieren können. Der Ausschluß von Raum- und Einrichtungskosten aus der Förderung hat sich dagegen prinzipiell bewährt. Die Rechtsträger müssen dadurch auch andere für die Angelegenheiten der Familienberatung zuständige Förderungsgeber zur Mitfinanzierung gewinnen, wodurch sich vielfach multifunktionale Zentren der Beratung entwickeln konnten.

Zu Artikel 17 (Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitgesetzes):

Zu Z 1 (§ 30 Abs. 3):

§ 30 Abs. 3 WGG sieht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Gebührenbefreiung beim Erwerb von Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen vor, die von gemeinnützigen Bauvereinigungen veräußert werden. Dies bedeutet, daß nach der derzeitigen Rechtslage für die Anwendung der Gebührenbefreiung beim Käufer (der im Fall des Fehlens einer Befreiungsvorschrift gemäß § 25 Abs. 1 lit. b GGG für die Grundbuchseintragung zahlungspflichtig wäre) nicht dessen wirtschaftliche Verhältnisse maßgebend sind, sondern daß im gegebenen Zusammenhang nur die Person des Verkäufers dafür ausschlaggebend ist, ob der Käufer die Eintragungsgebühr zu entrichten hat. Die in Aussicht genommene legislative Maßnahme soll nun die gebührenrechtliche Gleichstellung der im § 30 Abs. 3 WGG angeführten Liegenschaftstransaktionen mit solchen Liegenschaftserwerben bewirken, bei denen auf der Verkäuferseite keine gemeinnützige Bauvereinigung auftritt.

Zu Artikel 18 (Änderung des Bundesgesetzes, mit dem begleitende Bestimmungen zum Bundes­vergabegesetz erlassen werden):

Zu Z 1 und Z 2 (Art. III Abs. 1):

Die Geschäftsführung der Bundesvergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes soll weitere fünf Jahre in der bisherigen Form wahrgenommen werden können.

Zu Z 3 (Art. III Abs. 2):

Die bisherige Regelung würde 1998 auslaufen, ihre Verlängerung soll daher mit 1. Jänner 1998 erfolgen.


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Artikel 1


Änderung des Gerichtsgebührengesetzes


Bewertung einzelner Streitigkeiten

Bewertung einzelner Streitigkeiten


§ 16. Die Bemessungsgrundlage beträgt:

§ 16. (1) Die Bemessungsgrundlage beträgt:


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               …


                                                                                               2.                                                                                               26 510 S bei

....................................................................................................................... a)....................................................................................................................... Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkurs betreffen;

....................................................................................................................... b)....................................................................................................................... den im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten aus dem Ehe- und Elternverhältnis.

                                                                                               2.                                                                                               26 510 S bei Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkurs betreffen.


 

(2) Bei den im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten aus dem Ehe- und Elternverhältnis bestimmt sich die Höhe der Pauschalgebühren


 

                                                                                               1.                                                                                               bei zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach der Anmerkung 9 zu Tarifpost 1,


 

                                                                                               2.                                                                                               bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 2,


 

                                                                                               3.                                                                                               bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 3.


Tarifpost 1 – Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz

Tarifpost 1 – Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz


Anmerkungen

Anmerkungen


                                                                                               1.                                                                                               bis 8. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 8. …


 

                                                                                               9.                                                                                               Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 2 000 S. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.


Tarifpost 2 – Pauschalkosten für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz

Tarifpost 2 – Pauschalkosten für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz


Anmerkungen

Anmerkungen


                                                                                               1.                                                                                               bis 5. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 5. …


 

                                                                                               6.                                                                                               Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 2 640 S. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.


Tarifpost 3 – Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz

Tarifpost 3 – Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz


Anmerkungen

Anmerkungen


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               …


                                                                                               2.                                                                                               Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird. Nur in den Fällen, in denen eine außerordentliche Revision verworfen (zurückgewiesen) wird, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte; bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

                                                                                               2.                                                                                               Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.


                                                                                               3.                                                                                               …

                                                                                               3.                                                                                               …


                                                                                               4.                                                                                               …

                                                                                               4.                                                                                               …


                                                                                               5.                                                                                               …

                                                                                               5.                                                                                               …


 

                                                                                               6.                                                                                               Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 3 960 S. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.


Tarifpost 9

Tarifpost 9


 

Gegenstand

Maßstab für die
Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

 

Gegenstand

Maßstab für die
Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

C. Grundbuchsachen

a) Eingaben (Protokollar­anträge) um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch);

 

350 S

C. Grundbuchsachen

a) Eingaben (Protokollar­anträge) um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch);

 

500 S

b) Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch), und zwar:

 

 

b) Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch), und zwar:

 

 

     1. …

 

 

     1. …

 

 

     2. Vormerkungen zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,

 

530 S

     2. Vormerkungen zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes,

 

700 S

 

Gegenstand

Maßstab für die
Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

 

Gegenstand

Maßstab für die
Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

     3. …

vom Wert des Rechtes

1,1 vH

     3. …

vom Wert des Rechtes

1,2 vH

     4. Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Z 6),

 

 

     4. Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Z 6),

 

 

     5. Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung,

vom Wert des Rechtes

5 vT

     5. Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung,

vom Wert des Rechtes

6 vT

     6. …

 

 

     6. …

 

 


Anmerkungen

Anmerkungen


                                                                                               1.                                                                                               bis 5. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 5. …


                                                                                               6.                                                                                               Die Gebühr für die bücherliche Eintragung zum Erwerb des Eigentums ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn der Ehegatte, Abkömmlinge des eingetragenen Eigentümers oder Abkömmlinge des eingetragenen Eigentümers gleichzeitig mit ihren Ehegatten eingetragen werden. Als Abkömmlinge gelten die ehelichen Kinder (§ 42 ABGB), die an Kindes Statt angenommenen Personen, die unehelichen Kinder (§ 42 ABGB) beim Erwerb von der Mutter und beim Erwerb vom Vater, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft rechtskräftig festgestellt worden ist, sowie die Stiefkinder (jedoch nicht die Nachkommen der Stiefkinder).

                                                                                               6.                                                                                               Entfällt.


                                                                                               7.                                                                                               bis 15. …

                                                                                               7.                                                                                               bis 15. …


Tarifpost 12

Tarifpost 12


 

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

Gegenstand

Höhe der Gebühren

F.  Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

Pauschalgebühren für folgende Verfahren:

 

F.  Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

Pauschalgebühren für folgende Verfahren:

 

a) 1. Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 96 Ehegesetz),

990 S

a) 1. Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 96 Ehegesetz),

2 000 S

     2. Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a Ehegesetz;

990 S

     2. Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a Ehegesetz;

2 000 S


Anmerkungen

Anmerkungen


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               …


                                                                                               2.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               …


                                                                                               3.                                                                                               In den Fällen einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist hiefür neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von 990 S zu entrichten. …

                                                                                               3.                                                                                               In den Fällen einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist hiefür neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von 2 000 S zu entrichten. …


                                                                                               4.                                                                                               …

                                                                                               4.                                                                                               …


ARTIKEL VI

ARTIKEL VI


Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen, Vollziehung

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen, Vollziehung


                                                                                               1.                                                                                               bis 15c. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 15c. …


 

                                                                                               15d.                                                                                               § 31a ist für die in Tarifpost 1 Anmerkung 9, Tarifpost 2 Anmerkung 6, Tarifpost 3 Anmerkung 6, Tarifpost 9 lit. a, lit. b Z 2, Tarifpost 12 lit. a Z 1 und 2 sowie in der Anmerkung 3 zu dieser Tarifpost in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 zahlenmäßig angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in diesen Gesetzesstellen angeführten Gebühren die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist.


 

                                                                                               15e.                                                                                               § 16 samt Überschrift, Tarifpost 1 Anmerkung 9, Tarifpost 2 Anmerkung 6, Tarifpost 3 Anmerkung 6, Tarifpost 9 lit. a, Tarifpost 12 lit. a Z 1 und 2 und die Anmerkung 3 zu dieser Tarifpost in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, für die der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 1997 begründet wird.


 

                                                                                               15f.                                                                                               Tarifpost 9 lit. b Z 2, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Diese Bestimmungen sind anzuwenden, wenn der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, nach dem 31. Dezember 1997 bei Gericht einlangt.


 

                                                                                               15g.                                                                                               Tarifpost 3 Anmerkung 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 501/1984 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 1997 begründet wird.


 

                                                                                               15h.                                                                                               Tarifpost 9 Anmerkung 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 501/1984 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch auch nach dem 31. Dezember 1997 anzuwenden, wenn der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. Jänner 1998 bei Gericht eingelangt ist oder – bei von Amts wegen angeordneten Eintragungen – der Eintragungsbeschluß des Gerichtes noch vor dem 1. Jänner 1998 gefaßt worden ist.


                                                                                               16.                                                                                               …

                                                                                               16.                                                                                               …


Artikel 2


Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997


B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben

B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben


§ 7. (1) …

§ 7. (1) …


(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind abzuziehen:

(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind abzuziehen:


                                                                                               1.                                                                                               bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungs­betrag),

                                                                                               1.                                                                                               bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1987 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungs­betrag),


....................................................................................................................... a)....................................................................................................................... ein Anteil in der Höhe von 1,934 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches,

....................................................................................................................... a)....................................................................................................................... ein Anteil in der Höhe von 1,934 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches,


....................................................................................................................... b)....................................................................................................................... ein Anteil in der Höhe von 1,428 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,

....................................................................................................................... b)....................................................................................................................... ein Anteil in der Höhe von 1,428 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,


....................................................................................................................... c)....................................................................................................................... bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer 17,642 vH für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union,

....................................................................................................................... c)....................................................................................................................... bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer 17,642 vH für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union,


                                                                                               2.                                                                                               bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den §§ 1 bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996.

                                                                                               2.                                                                                               bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den §§ 1 bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996,


 

                                                                                               3.                                                                                               ab dem Haushaltsjahr 1998 bei der Umsatzsteuer für Zwecke der Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information ein Betrag in Höhe von 100 Millionen Schilling jährlich,


 

                                                                                               4.                                                                                               ab dem Haushaltsjahr 1997 bei der Kraftfahrzeugsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe von 200 Millionen Schilling jährlich.


Bei der Kapitalertragsteuer II sind keine Anteile für die angeführten Fonds abzuführen.

Bei der Kapitalertragsteuer II sind keine Anteile für die angeführten Fonds abzuführen.


(3) …

(3) …


§ 8. (1) und (2) …

§ 8. (1) und (2) …


(3) Weiters sind abzuziehen:

(3) Weiters sind abzuziehen:


                                                                                               1.                                                                                               bis 4. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 4. …


 

                                                                                               5.                                                                                               in den Haushaltsjahren 1998 und 1999 vor der länderweisen Verteilung von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei der Lohnsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe von 150 Millionen Schilling jährlich.


(4) bis (8) …

(4) bis (8) …


C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben

C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben


§ 14. (1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:

§ 14. (1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:


                                                                                               1.                                                                                               bis 7. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 7. …


                                                                                               8.                                                                                               Abgaben auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, soweit die Lieferung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Lieferungen im Sinne des § 10 Abs. 3 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, wenn die Verschaffung der Verfügungsmacht am Ort der Produktion erfolgt und wenn keine Beförderung und keine Versendung vorliegt, sowie Lieferungen von Milch;

                                                                                               8.                                                                                               Abgaben auf die Veräußerung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, an Letztverbraucher. Veräußerungen an Letztverbraucher sind entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, soweit die Veräußerung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Lieferungen im Sinne § 10 Abs. 3 Z 1 UStG 1994, wenn die Verschaffung der Verfügungsmacht am Ort der Produktion erfolgt und wenn keine Beförderung und keine Versendung vorliegt, sowie die Veräußerungen von Milch;


                                                                                               9.                                                                                               bis 17. …

                                                                                               9.                                                                                               bis 17. …


(2) und (3) …

(2) und (3) …


D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlußrechtes

D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlußrechtes


§ 15. (1) und (2) …

§ 15. (1) und (2) …


(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               …


                                                                                               2.                                                                                               die gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 bezeichneten Abgaben im Ausmaß von 10 vH des Entgelts bei Speiseeis und alkoholhältigen Getränken und von 5 vH des Entgelts bei alkoholfreien Getränken; ausgenommen sind Lieferungen zur unmittelbaren Konsumation in Verkehrsmitteln an die Fahrgäste oder das Personal, soweit nicht die vom Verkehrsmittel zurückgelegte Strecke überwiegend in derselben Gemeinde liegt. Alkoholfreie Getränke sind Getränke mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 0,5 vH Vol. oder weniger;

                                                                                               2.                                                                                               die gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 bezeichneten Abgaben im Ausmaß von 10 vH des Entgelts bei Speiseeis und alkoholhältigen Getränken und von 5 vH des Entgelts bei alkoholfreien Getränken; ausgenommen ist die Abgabe von Speiseeis und von Getränken im Rahmen einer sonstigen Leistung (Restaurationsumsätze) in Verkehrsmitteln an die Fahrgäste oder das Personal, soweit nicht die vom Verkehrsmittel zurückgelegte Strecke überwiegend in derselben Gemeinde liegt. Alkoholfreie Getränke sind Getränke mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 0,5 vH Vol. oder weniger;


                                                                                               3.                                                                                               bis 5. …

                                                                                               3.                                                                                               bis 5. …


(4) …

(4) …


(5) Für die entgeltliche Lieferung gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 gilt § 3 Abs. 1, 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994.

(5) Der Ort der Veräußerung gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 bestimmt sich nach § 3 Abs. 7 und 8 UStG 1994.


(6) …

(6) …


III. Finanzzuweisungen und Zuschüsse

III. Finanzzuweisungen und Zuschüsse


(§§ 12 und 13 F-VG 1948)

(§§ 12 und 13 F-VG 1948)


Finanzzuweisungen

Finanzzuweisungen


§ 20. (1) bis (5) …

§ 20. (1) bis (5)…


(6) Der Bund gewährt den Ländern in den Jahren 1997 und 1998 jeweils bis zum 30. September zur Finanzierung der Förderung der Landwirtschaft eine Finanzzuweisung in Höhe von 300 Millionen Schilling jährlich. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:

(6) Der Bund gewährt den Ländern bis zum 30. September eines jeden Jahres eine Finanzzuweisung zur Finanzierung der Förderung der Landwirtschaft in den Jahren 1997 und 1998 in Höhe von 300 Millionen Schilling jährlich und in den Jahren 1999 und 2000 in Höhe von 200 Millionen Schilling jährlich. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:


Burgenland ............................................................................................... ..................................................................................................................... 5,6 vH

Burgenland ............................................................................................... ..................................................................................................................... 5,6 vH


Kärnten ...................................................................................................... ..................................................................................................................... 6,7 vH

Kärnten ...................................................................................................... ..................................................................................................................... 6,7 vH


Niederösterreich ....................................................................................... ..................................................................................................................... 30,9 vH

Niederösterreich ....................................................................................... ..................................................................................................................... 30,9 vH


Oberösterreich .......................................................................................... ..................................................................................................................... 22,7 vH

Oberösterreich .......................................................................................... ..................................................................................................................... 22,7 vH


Salzburg ..................................................................................................... ..................................................................................................................... 4,7 vH

Salzburg ..................................................................................................... ..................................................................................................................... 4,7 vH


Steiermark .................................................................................................. ..................................................................................................................... 19,3 vH

Steiermark .................................................................................................. ..................................................................................................................... 19,3 vH


Tirol ............................................................................................................ ..................................................................................................................... 5,6 vH

Tirol ............................................................................................................ ..................................................................................................................... 5,6 vH


Vorarlberg ................................................................................................. ..................................................................................................................... 1,9 vH

Vorarlberg ................................................................................................. ..................................................................................................................... 1,9 vH


Wien .......................................................................................................... ..................................................................................................................... 2,6 vH

Wien .......................................................................................................... ..................................................................................................................... 2,6 vH


IV. Sonder- und Schlußbestimmungen

IV. Sonder- und Schlußbestimmungen


§ 23. (1) …

§ 23. (1) …


(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 8 Abs. 8 und des § 22 Abs. 1 Einleitungssatz und Z 3 mit 1. Jänner 1997 in Kraft. § 22 Abs. 1 Einleitungssatz und Z 3 tritt mit der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 8 Abs. 8 und des § 22 Abs. 1 Einleitungssatz und Z 3 mit 1. Jänner 1997 in Kraft. § 22 Abs. 1 Einleitungssatz und Z 3 tritt mit der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.


(3) (Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 8 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 8 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.


 

(3a) § 7 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Z 8, § 15 Abs. 3 Z 2 und § 15 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1997, § 8 Abs. 3 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Jänner 1998, § 20 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.


 

(3b) Die Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder gemäß § 11 Abs. 1 ist ehestmöglich auf die Berechnung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß den §§ 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 umzustellen.


 

(3c) Die entgeltliche Lieferung gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 746/1996 und gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 des Finanzausgleichsgesetzes 1993 umfaßt auch die Abgabe von Speiseeis und von Getränken zur unmittelbaren Konsumation (Restaurationsumsätze).


(4) bis (7) …

(4) bis (7) …


§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 5, § 13 Abs. 1 und Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 6, § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 2 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. § 20 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 Z 5 und Abs. 5, § 13 Abs. 1 und Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 23 Abs. 4 und § 24 Abs. 2 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. § 20 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997, § 8 Abs. 3 Z 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.


(2) und (3) …

(2) und (3) …


Artikel 3


Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes


§ 4. (1) bis (4) …

§ 4. (1) bis (4) …


(5) Bundesbetriebe sind die durch Bundesgesetze hiezu erklärten Einrichtungen des Bundes, die nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen sind, soweit nicht bundesgesetzliche Bestimmungen im Interesse öffentlicher Aufgabenerfüllung hievon Abweichungen erfordern. Bundesbetriebe sind jedenfalls die Österreichischen Bundesforste, der Österreichische Bundestheaterverband, die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung und die Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols.

(5) Bundesbetriebe sind die durch Bundesgesetze hiezu erklärten Einrichtungen des Bundes, die nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen sind, soweit nicht bundesgesetzliche Bestimmungen im Interesse öffentlicher Aufgabenerfüllung hievon Abweichungen erfordern. Ein Bundesbetrieb ist jedenfalls der Österreichische Bundestheaterverband.


(6) und (7) …

(6) und (7) …


§ 5. (1) …

§ 5. (1) …


(2) …

(2) …


(3) 1. bis 3. …

(3) 1. bis 3. …


                                                                                               4.                                                                                               Organe des Bundes, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Rechnungshofes durch Verordnung Aufgaben gemäß Abs. 4 übertragen sind;

                                                                                               4.                                                                                               die Übermittlung von Unterlagen für die Erstellung des Stellenplanes an den Bundesminister für Finanzen auf dessen Ersuchen;


                                                                                               5.                                                                                               bis 7. …

                                                                                               5.                                                                                               bis 7. …


(3) bis (6) …

(3) bis (6) …


§ 13a. (1) …

§ 13a. (1) …


(2) Soweit sich das Budgetprogramm und der Budgetbericht auf Planstellen beziehen, obliegt die Erstellung der Entwürfe dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die hiefür erforderlichen Unterlagen samt Erläuterungen dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesen einvernehmlich aufzustellenden Richtlinien rechtzeitig zu übermitteln.

(2) Soweit sich das Budgetprogramm und der Budgetbericht auf Planstellen beziehen, obliegt die Erstellung der Entwürfe dem Bundesminister für Finanzen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die hiefür erforderlichen Unterlagen samt Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der von diesem aufzustellenden Richtlinien rechtzeitig zu übermitteln.


Finanzielle Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen

Finanzielle Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, über- oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen und Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG


§ 14. (1) Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz oder eine Verordnung ist von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat,

§ 14. (1) Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung und eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ist von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat,


                                                                                               1.                                                                                               ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Vorschriften voraussichtlich Ausgaben oder Einnahmen für den Bund verursachen wird;

                                                                                               1.                                                                                               ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund verursachen wird;


                                                                                               2.                                                                                               wie hoch diese Ausgaben oder Einnahmen im laufenden und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden;

                                                                                               2.                                                                                               wie hoch diese Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden;


                                                                                               3.                                                                                               aus welchen Gründen die Ausgaben notwendig sind und welcher Nutzen hievon erwartet wird;

                                                                                               3.                                                                                               aus welchen Gründen diese Ausgaben und Kosten notwendig sind und welcher Nutzen hievon erwartet wird;


                                                                                               4.                                                                                               welche Vorschläge zur Bedeckung der Ausgaben gemacht werden.

                                                                                               4.                                                                                               welche Vorschläge zur Bedeckung dieser Ausgaben und Kosten gemacht werden.


In der Darstellung ist auf das Budgetprogramm Bezug zu nehmen.

In der Darstellung ist auf das Budgetprogramm Bezug zu nehmen.


(2) Auf Bundesgesetze und Verordnungen, die zu Mindereinnahmen des Bundes führen, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei Maßnahmen gemäß Abs. 1, die zu Mindereinnahmen sowie Mindererlösen des Bundes führen, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.


(3) Ergeben sich aus einer in den Abs. 1 und 2 genannten rechtsetzenden Maßnahme für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft Ausfälle an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt ist, oder Mehrausgaben, sind auch diese finanziellen Auswirkungen in der Stellungnahme darzustellen.

(3) Ergeben sich aus einer Maßnahme gemäß Abs. 1 für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft Ausfälle an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt ist, Mehrausgaben oder Minderausgaben, höhere oder geringere Kosten, Mehreinnahmen oder Mehrerlöse, sind auch diese finanziellen Auswirkungen in der Stellungnahme darzustellen.


(4) Vor der Erlassung einer Verordnung, die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt hat, ist vom jeweils zuständigen Bundesminister mit dem Bundesminister für Finanzen insoweit das Einvernehmen herzustellen, als die finanziellen Auswirkungen einer solchen Regelung dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz nicht bereits eindeutig festgelegt sind. Der Bundesminister für Finanzen hat hiebei darauf zu achten, daß die im § 2 Abs. 1 genannten Ziele der Haushaltsführung gewahrt bleiben.

(4) Vor Erlassung einer Verordnung, vor Abschluß einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, die Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, ist vom jeweils zuständigen Bundesminister mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen; der Bundesminister für Finanzen hat hiebei darauf zu achten, daß die in § 2 Abs. 1 genannten Ziele der Haushaltsführung gewahrt bleiben. Davon ausgenommen sind Verordnungen, bei denen die finanziellen Auswirkungen dem Grunde und der Höhe nach in einem Bundesgesetz bereits eindeutig festgelegt sind.


(5) Für die Ausarbeitung der Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß Abs. 1 bis 3 hat der Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen.

(5) Für die Ausarbeitung der Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß Abs. 1 bis 3 hat der Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die der finanz- und betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise Rechnung tragen.


§ 16. (1) …

§ 16. (1) …


(2) Zu den gemäß Abs. 1 zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben gehören nicht

(2) Zu den gemäß Abs. 1 zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben gehören nicht


                                                                                               1.                                                                                               Gutschriften entrichteter Abgaben und Rückzahlungen von Abgaben gemäß der Bundesabgabenordnung;

                                                                                               1.                                                                                               Rückzahlungen und Anrechnungen von gutgeschriebenen Abgaben gemäß der Bundesabgabenordnung;


                                                                                               2.                                                                                               bis 13. …

                                                                                               2.                                                                                               bis 13. …


(3) bis (4) …

(3) bis (4) …


Stellenplan

Stellenplan


§ 26. (1) Die zulässige Anzahl der Bundesbediensteten ist durch den Stellenplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes festzulegen. Hiebei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind.

§ 26. (1) Die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes wird durch den Stellenplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes festgelegt. Hiebei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl festgesetzt werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind.


 

(2) Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist.


(2) Der Stellenplan hat zu enthalten:

(3) Der Stellenplan hat jedenfalls zu enthalten:


                                                                                               1.                                                                                               in einem „Allgemeinen Teil“ Vorschriften über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung, insbesondere über

                                                                                               1.                                                                                               in einem „Allgemeinen Teil“ Vorschriften über die Planstellenbewirtschaftung, insbesondere über


....................................................................................................................... a)....................................................................................................................... die Ernennungsreserve,

....................................................................................................................... a)....................................................................................................................... die Bindung und Umwandlung von Planstellen und


....................................................................................................................... b)....................................................................................................................... die Bindung und Umwandlung von Planstellen,

....................................................................................................................... b)....................................................................................................................... die Aufnahme von Ersatzkräften sowie


....................................................................................................................... c)       die Aufnahme von Ersatzkräften,

 


....................................................................................................................... d)....................................................................................................................... die Umrechnung von Gesamtjahresarbeitsleistungen in die im Verzeichnis gemäß Z 2 lit. f auszuweisenden, den Planstellen entsprechenden Rechengrößen;

 

                                                                                               2.                                                                                               die Personalbedarfsverzeichnisse, und zwar

                                                                                               2.                                                                                               ein Planstellenverzeichnis des Bundes.


....................................................................................................................... a)      das Planstellenverzeichnis des Bundes,

 


....................................................................................................................... b)      das Planstellenverzeichnis der jugendlichen Bundesbediensteten,

 


....................................................................................................................... c)      das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, für die dem Bund die Personalausgaben zur Gänze von einem anderen Rechtsträger ersetzt werden,

 


....................................................................................................................... d)      das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, die aus zwingenden, erst während des Finanzjahres eintretenden Anlässen aufgenommen oder in unterschiedlichem, vorher nicht bestimmbarem Ausmaß beschäftigt werden,

 


....................................................................................................................... e)      das Verzeichnis der Bundesbediensteten, für die eine Gesamtjahresarbeitsleistung in Stunden festgelegt ist.

 


(3) In den Personalbedarfsverzeichnissen sind die Planstellen und die nach Abs. 2 Z 1 lit. d auszuweisenden Rechengrößen nach den Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereichen) zusammenzufassen. Hiebei ist in Anlehnung an die Gliederung des Bundesvoranschlages (§ 18) vorzugehen, jedenfalls ist die Gliederung in Kapitel beizubehalten. Innerhalb der Planstellenbereiche ist nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.

(4) Das Planstellenverzeichnis des Bundes ist in Anlehnung an die Gliederung der Bundesvoranschläge (§ 18) – jedenfalls nach Kapiteln – zu erstellen. Die Planstellen für Beamte und Vertragsbedienstete sind nach dienstrechtlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbewertung auszuweisen. Für Vertragslehrer ist die Personalkapazität in Unterrichtsstunden festzusetzen, die zum Zweck der Darstellung in den Teilheften in eine der Planstelle entsprechende Rechengröße umzurechnen ist.


(4) In den Planstellenverzeichnissen sind die Planstellen getrennt nach solchen für Beamte und Vertragsbedienstete vorzusehen. Die Vertragsbediensteten sind in die Kategorien A und B aufzugliedern; Planstellen der Kategorie A sind solche für ganzjährig vollbeschäftigte Vertragsbedienstete und Planstellen der Kategorie B sind solche für saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete. Für Vertragsbedienstete der Kategorie B sind die Planstellen mit der auf ganzjährig vollbeschäftigte Bedienstete umgerechneten Zahl festzusetzen.

 


(5) Vertragslehrer und Vertragsassistenten sind ausschließlich als Vertragsbedienstete der Kategorie B auszuweisen. Für Vertragslehrer ist eine Gesamtjahresarbeitsleistung in Unterrichtsstunden festzusetzen, die zum Zweck der Darstellung in den Teilheften bei den jeweiligen Planstellenbereichen in eine der Planstelle entsprechende Rechengröße umzurechnen ist.

 


(6) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung.

(5) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), dürfen nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Bewilligung erfolgen.


Vorbereitung des Stellenplanentwurfes

Vorbereitung des Stellenplanentwurfes


§ 31. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Stellenplanentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe die für ihren Bereich unter Beachtung des Budgetprogrammes auszuarbeitenden Stellenplanentwürfe samt Erläuterungen dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

§ 31. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Stellenplanentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe die für ihren Bereich unter Beachtung des Budgetprogrammes auszuarbeitenden Stellenplanentwürfe samt Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.


(2) Die haushaltsleitenden Organe haben außerdem dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen auf deren Ersuchen weitere für die Aufstellung des Stellenplanentwurfes erforderliche Unterlagen zu übermitteln.

(2) Die haushaltsleitenden Organe haben außerdem dem Bundesminister für Finanzen auf dessen Ersuchen weitere für die Aufstellung des Stellenplanentwurfes erforderliche Unterlagen zu übermitteln.


Erstellung des Entwurfes des Stellenplanes

Erstellung des Stellenplanentwurfes


§ 33. Unter Beachtung der Bestimmungen des § 31 hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Entwurf des Stellenplanes samt Erläuterungen zu erstellen.

§ 33. Der Bundesminister für Finanzen hat unter Beachtung der Bestimmungen des § 31 den Entwurf des Stellenplanes samt Erläuterungen zu erstellen.


Vorlage des Entwurfes eines Bundesfinanzgesetzes

Vorlage des Entwurfes eines Bundesfinanzgesetzes


§ 34. (1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der in den §§ 29 und 32 erster Satz genannten Anlagen und des Arbeitsbehelfes (Abs. 3) sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Stellenplanes (§ 33) als weitere Anlage vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlußfassung vorzulegen.

§ 34. (1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der in den §§ 29 und 32 erster Satz genannten Anlagen, des Arbeitsbehelfes (Abs. 3) und des Stellenplanes (§ 33) sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen zur Beschlußfassung vorzulegen.


(2) …

(2) …


(3) …

(3) …


Ordnung der Veranschlagung

Ordnung der Veranschlagung


§ 36. (1) …

§ 36. (1) …


(2) Für die Vorbereitung und Erstellung des Stellenplanentwurfes (§ 31) hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die näheren Richtlinien über Form und Gliederung der Entwürfe und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung aufzustellen.

(2) Für die Vorbereitung und Erstellung des Stellenplanentwurfes (§ 31) hat der Bundesminister für Finanzen die näheren Richtlinien über Form und Gliederung der Entwürfe und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung aufzustellen.


Vermittlungsweise Leistung von Ausgaben

Vermittlungsweise Leistung von Ausgaben


§ 50. Jedes anweisende Organ darf für ein anderes solches Organ auf dessen Ersuchen vermittlungsweise Ausgaben leisten. Ein solches Ersuchen darf nur gestellt werden, wenn durch die vermittlungsweise Leistung der Ausgaben der Zahlungsverkehr wesentlich vereinfacht wird. Das Ersuchen setzt außerdem voraus, daß dem ersuchenden Organ für die Ausgaben ein Voranschlagsansatz oder ein Teil eines solchen zur Verfügung steht; dieser gilt in der Höhe der vermittlungsweise geleisteten Ausgaben bis zum Ersatz als gebunden. Ein Ersatz hat wegen Geringfügigkeit zu unterbleiben, wenn diese Ausgaben 2 vH der nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenze nicht übersteigen.

§ 50. Jedes anweisende Organ darf für ein anderes solches Organ auf dessen Ersuchen vermittlungsweise Ausgaben leisten. Ein solches Ersuchen darf nur gestellt werden, wenn durch die vermittlungsweise Leistung der Ausgaben der Zahlungsverkehr wesentlich vereinfacht wird. Das Ersuchen setzt außerdem voraus, daß dem ersuchenden Organ für die Ausgaben ein Voranschlagsansatz oder ein Teil eines solchen zur Verfügung steht; dieser gilt in der Höhe der vermittlungsweise geleisteten Ausgaben bis zum Ersatz als gebunden. Ein Ersatz hat wegen Geringfügigkeit zu unterbleiben, wenn diese Ausgaben 4 vH der nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenze nicht übersteigen.


Zeitliche Abgrenzung

Zeitliche Abgrenzung


§ 52. (1) bis (5) …

§ 52. (1) bis (5) …


 

(6) Die Einnahmen und Ausgaben anläßlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß § 65a Abs. 1a sind nach Maßgabe der dort vorgesehenen Voraussetzungen nicht dem laufenden, sondern dem vorangegangenen Finanzjahr zuzurechnen; die damit im Zusammenhang stehenden Berechtigungen und Verpflichtungen, Forderungen und Schulden sowie Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind dem laufenden Finanzjahr zuzurechnen.


Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen des Bundes

Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen des Bundes


§ 60. Eine Leistung des Bundes, die irrtümlich erbracht worden ist (§ 1431 ABGB), hat das zuständige Organ, sobald es hievon Kenntnis erlangt, zurückzufordern oder hiefür, sofern eine Rückerstattung nicht mehr möglich ist, eine dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) entsprechende Ersatzleistung vom Empfänger zu verlangen. Von der Geltendmachung solcher Ansprüche, soweit sie sich nicht auf Dauerschuldverhältnisse beziehen, ist Abstand zu nehmen, wenn der Forderungs- oder Ersatzbetrag 2 vH der nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenze nicht übersteigt.

§ 60. Eine Leistung des Bundes, die irrtümlich erbracht worden ist (§ 1431 ABGB), hat das zuständige Organ, sobald es hievon Kenntnis erlangt, zurückzufordern oder hiefür, sofern eine Rückerstattung nicht mehr möglich ist, eine dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) entsprechende Ersatzleistung vom Empfänger zu verlangen. Von der Geltendmachung solcher Ansprüche, soweit sie sich nicht auf Dauerschuldverhältnisse beziehen, ist Abstand zu nehmen, wenn der Forderungs- oder Ersatzbetrag 4 vH der nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenze nicht übersteigt.


§ 65a. (1) …

§ 65a. (1) …


 

(1a) Der Bundesminister für Finanzen darf bis 30. Jänner des laufenden Finanzjahres für Zahlungen gemäß § 52 Abs. 2, erster und zweiter Satz, und gemäß Abs. 3 nach Maßgabe des im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG für das abgelaufene Finanzjahr nicht ausgenützten Ermächtigungsrahmens zusätzliche Finanzschulden und Währungstauschverträgen unter Einhaltung der Bestimmungen des § 65b eingehen oder im laufenden Finanzjahr aufgenommene Finanzschulden und Währungstauschverträge dem abgelaufenen Finanzjahr zuordnen.


(2) …

(2) …


§ 79. (1) bis (3) …

§ 79. (1) bis (3) …


(4) Ausgenommen von der Verrechnung als Vorberechtigung und Vorbelastung sind Abgabeneinnahmen, Personalausgaben sowie Einnahmen und Ausgaben aus Dauerschuldverhältnissen.

(4) Ausgenommen von der Verrechnung als Vorberechtigung und Vorbelastung sind Abgabeneinnahmen und Personalausgaben. Einnahmen und Ausgaben aus Dauerschuldverhältnissen sind nur mit den finanziellen Auswirkungen auf das dem jeweils laufenden Finanzjahr folgende Finanzjahr darzustellen.


§ 100. (1) bis (15) …

§ 100. (1) bis (15) …


 

(16) § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3 Z 4, § 13a Abs. 2, § 14 samt Überschrift, § 16 Abs. 2 Z 1, die §§ 26, 31, 33 samt Überschriften, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 2, § 50 samt Überschrift, § 52 Abs. 6, § 60 samt Überschrift, § 65a Abs. 1a, § 79 Abs. 4, § 102 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Vollziehung

Vollziehung


§ 102. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den vorstehenden Bestimmungen nicht anderes vorgesehen ist,

                                                                                               1.                                                                                               der Bundesminister für Finanzen,

                                                                                               2.                                                                                               hinsichtlich der Bestimmungen über den Stellenplan der Bundeskanzler,

                                                                                               3.                                                                                               hinsichtlich der Bestimmungen über den Bundesrechnungsabschluß der Präsident des Rechnungshofes sowie

                                                                                               4.                                                                                               in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister und in Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes der Präsident des Nationalrates

betraut.

§ 102. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den vorstehenden Bestimmungen nicht anderes vorgesehen ist

                                                                                               1.                                                                                               der Bundesminister für Finanzen,

                                                                                               2.                                                                                               hinsichtlich der Bestimmungen über den Bundesrechnungsabschluß der Präsident des Rechnungshofes sowie

                                                                                               3.                                                                                               in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister und in Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes der Präsident des Nationalrates

betraut.


Artikel 4


Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979


STELLENPLAN

STELLENPLAN


§ 2. (1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Bundesfinanzgesetzes, der durch die Festlegung der Planstellen die zulässige Anzahl der Bundesbediensteten für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Planstellen nach Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereichen) und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.

§ 2. (1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Bundesfinanzgesetzes, der durch die Festlegung der Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Planstellen nach dienstrechtlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbewertung auszuweisen.


(2) …

(2) …


§ 278. (1) bis (29) … *)

§ 278. (1) bis (29) …


 

(30) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


 

*) Der geltende § 278 BDG hat 28 Absätze; der Voranschlag berücksichtigt eine weitere in Aussicht genommene Änderung.

 

Artikel 5


Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948


Stellenplan und Planstellen

Stellenplan und Planstellen


§ 2a. (1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Bundesfinanzgesetzes, der durch die Festlegung von Planstellen die zulässige Anzahl der Bundesbediensteten für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Planstellen nach Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereichen) und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.

§ 2a. (1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Bundesfinanzgesetzes, der durch die Festlegung der Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Planstellen nach dienstrechtlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbewertung auszuweisen.


(2) bis (5) …

(2) bis (5) …



§ 76. (1) bis (18) … **)

§ 76. (1) bis (18) …


 

(19) § 2a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


 

**) Der geltende § 76 VBG hat 16 Absätze; der Vorschlag berücksichtigt weitere in Aussicht genommene Änderungen.

 


Artikel 6


Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996


Verwendung der Fondsmittel

Verwendung der Fondsmittel


§ 3. Die Mittel des Fonds gemäß § 2 sind wie folgt zu verwenden:

§ 3. Die Mittel des Fonds gemäß § 2 sind wie folgt zu verwenden:


                                                                                               1.                                                                                               6,25 vH für den Bund, 2,79 vH für die Länder und 7,67 vH für die Gemeinden für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen und Erdbeben im Vermögen dieser Gebietskörperschaften eingetreten sind.

                                                                                               1.                                                                                               6,25 vH für den Bund, 2,79 vH für die Länder und 7,67 vH für die Gemeinden für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergsturz und Hagel im Vermögen dieser Gebietskörperschaften eingetreten sind.


                                                                                               2.                                                                                               7,16 vH zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren durch die Länder. Die Einsatzgeräte müssen Ausstattungen aufweisen, die entweder zur Beseitigung der in Z 1 genannten Schäden dienen oder zur Beseitigung von Katastrophenschäden im weiteren Sinne geeignet sind. Die Mittel sind den einzelnen Ländern nach der Volkszahl zur Verfügung zu stellen. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.

                                                                                               2.                                                                                               7,16 vH zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren durch die Länder. Die Einsatzgeräte müssen Ausstattungen aufweisen, die entweder zur Beseitigung der in Z 1 genannten Schäden dienen oder zur Beseitigung von Katastrophenschäden im weiteren Sinne geeignet sind. Die Mittel sind den einzelnen Ländern nach der Volkszahl zur Verfügung zu stellen. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.


                                                                                               3.                                                                                               3,55 vH zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die einem Land durch finanzielle Hilfe zur Beseitigung folgender außergewöhnlicher Schäden im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstehen:

....................................................................................................................... a)....................................................................................................................... Schäden gemäß Z 1 sowie

....................................................................................................................... b)....................................................................................................................... Schäden durch Schneedruck, Orkan, Bergsturz und Hagel. Hagelschäden an landwirtschaftlichen Kulturen sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherungsfähig gewesen sind.

                                                                                                                                                                                              Anträge auf Gewährung der Fondsmittel sind vom Land beim Bundesministerium für Finanzen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag, an dem der einzelne Schadenfall eingetreten ist, einzubringen. Das Land hat auch zur Frage der Versicherungsfähigkeit bei Hagelschäden Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadenfall 60 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.

                                                                                               3.                                                                                               3,55 vH zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die einem Land durch finanzielle Hilfe zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden gemäß Z 1 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstehen. Hagelschäden an landwirtschaftlichen Kulturen sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherungsfähig gewesen sind. Anträge auf Gewährung der Fondsmittel sind vom Land beim Bundesministerium für Finanzen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag, an dem der einzelne Schadenfall eingetreten ist, einzubringen. Das Land hat auch zur Frage der Versicherungsfähigkeit bei Hagelschäden Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadenfall 60 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.


                                                                                               4.                                                                                               72,58 vH

....................................................................................................................... a)....................................................................................................................... zur Beseitigung eingetretener Hochwasser- und Lawinenschäden und zur Vorbeugung gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden, zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985;

....................................................................................................................... b)....................................................................................................................... zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979;

....................................................................................................................... c)....................................................................................................................... zur Finanzierung des Warn- und Alarmsystems in der Höhe von maximal 50 Millionen Schilling jährlich. Voraussetzung hiefür ist das Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern;

....................................................................................................................... d)....................................................................................................................... zur Förderung der Hagelversicherungsprämien gemäß §§ 1 und 2 Hagelversicherungs-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 64/1955;

....................................................................................................................... e)....................................................................................................................... im Jahr 1996 zur Finanzierung von Entschädigungen im Sinne der Bestimmungen des § 38a des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969.

                                                                                               4.                                                                                               72,58 vH

....................................................................................................................... a)....................................................................................................................... zur Beseitigung und zur Vorbeugung von Hochwasser- und Lawinenschäden, zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985;

....................................................................................................................... b)....................................................................................................................... zur Erhebung der Wassergüte , BGBl. Nr. 58/1979;

....................................................................................................................... c)....................................................................................................................... zur Finanzierung des Warn- und Alarmsystems in der Höhe von maximal 50 Millionen Schilling jährlich. Voraussetzung hiefür ist das Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern;

....................................................................................................................... d)....................................................................................................................... zur Förderung der Frost- und Hagelversicherungsprämien gemäß §§ 1 und 2 des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 64/1955.


Bereitstellung und Verwendung von Reserven des Fonds

Bereitstellung und Verwendung von Reserven des Fonds


§ 5. Die am 31. Dezember eines jeden Jahres gemäß § 2 veranlagten Mittel des Katastrophenfonds sowie die sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen sind zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3 zu verwenden. Es sind die hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen bereitzustellen.

§ 5. (1) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene Mittel des Katastrophenfonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen. Die Höhe der Rücklage ist mit insgesamt 400 Millionen Schilling begrenzt. Darüber hinaus vorhandene Mittel sind gemäß § 38 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zu verwenden.


 

(2) Die Rücklage ist zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3 und zur Förderung der Frost- und Hagelversicherungsprämien zu verwenden. Es sind die hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen bereitzustellen.


Sonder- und Schlußbestimmungen

Sonder- und Schlußbestimmungen


§ 7. (1) …

§ 7. (1) …


(2) …

(2) …


 

(2a) § 3 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


 

(2b) Reservemittel des Fonds können in den Jahren 1996 und 1997 zur Finanzierung der Förderung von Hagelversicherungsprämien verwendet werden.


 

(2c) Die zu Ende des Jahres 1997 bestehende Rücklage ist im Haushaltsjahr 1998 aufzulösen, soweit sie den Betrag von 400 Millionen Schilling übersteigt.


Artikel 7


Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988


Bausparen

Bausparen


§ 108. (1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 2) Beiträge an eine Bausparkasse, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, so wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag in Höhe von 5% des Gesamtbetrages, der auf Grund der tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlichen Zahlung 95% zu betragen hat. Die Erstattung steht dem Steuerpflichtigen nur für jeweils einen Bausparvertrag zu.

§ 108. (1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 2) Beiträge an eine Bausparkasse, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, so wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Beiträge bemißt. Dieser Prozentsatz wird in dem diesem Kalenderjahr vorangehenden Berechnungsjahr wie folgt ermittelt:

                                                                                               1.                                                                                               Der Durchschnitt der Sekundärmarktrenditen gemäß Tabelle 5.4 „Renditen auf dem inländischen Rentenmarkt“ der Statistischen Monatshefte der Österreichischen Nationalbank Spalte 8 „Emittenten Gesamt“ oder einer entsprechenden Nachfolgetabelle für den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Berechnungsjahres wird um 25% vermindert und um 0,8 erhöht.

                                                                                               2.                                                                                               Der sich nach Z 1 ergebende Prozentsatz ist auf halbe Prozentpunkte auf- oder abzurunden und darf nicht weniger als 3 und nicht mehr als 8 betragen. Der Prozentsatz ist vom Bundesminister für Finanzen bis zu jedem 30. November eines jeden Berechnungsjahres festzusetzen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Er ist bei Ermittlung der Pauschbeträge des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Die Erstattung steht dem Steuerpflichtigen nur für jeweils einen Bausparvertrag zu.


(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen nur bis zu einer Bemessungsgrundlage im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz von 12 000 S jährlich erstattet werden. Diese Bemessungsgrundlage erhöht sich für den unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und für jedes Kind (§ 106) um 12 000 S jährlich, sofern diesen Personen nicht im selben Kalenderjahr auf Grund einer eigenen Abgabenerklärung (Abs. 3 erster Satz) Erstattungsbeträge zustehen oder sofern diese Personen nicht im selben Kalenderjahr in der Abgabenerklärung (Abs. 3) eines anderen Steuerpflichtigen für die Erhöhung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind. (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und Kinder, für die dem Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr Erhöhungsbeträge zustehen, dürfen im selben Kalenderjahr keine Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen. Sie können jedoch erklären, daß die im Rahmen des betreffenden Bausparvertrages für sie geltend gemachten Erhöhungsbeträge dem Steuerpflichtigen ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zustehen sollen. Diese Erklärung ist auf dem amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung bis 30. November bei der Abgabenbehörde im Wege jener Bausparkasse abzugeben, mit der der Steuerpflichtige den betreffenden Bausparvertrag abgeschlossen hat. Für Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, stehen dem Steuerpflichtigen Erhöhungsbeträge ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zu. Die Bausparkasse ist verpflichtet, binnen zwei Wochen den Steuerpflichtigen durch Übermittlung der zweiten Erklärungsausfertigung vom Wegfall der Erhöhungsbeträge zu verständigen. Eine Mitteilungspflicht im Sinne des Abs. 4 vorletzter Satz besteht nicht. Im Kalenderjahr der Auflösung des Vertrages dürfen die in der Abgabenerklärung für die Erhöhung der Bemessungsgrundlage berücksichtigten Personen abweichend von den Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes nach erfolgter Vertragsauflösung insoweit eine Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen, als eine Einkommen(Lohn)steuererstattung nicht im Rahmen des aufgelösten Vertrages für sie in Anspruch genommen wurde. Die im Jahr der Auflösung des Vertrages geltend gemachte Einkommen(Lohn)steuererstattung ist dabei gleichmäßig auf den Steuerpflichtigen und die mitberücksichtigten Personen aufzuteilen. Im Kalenderjahr der Auflösung des Vertrages steht die Erstattung vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß nur für so viele Zwölftel der Bemessungsgrundlage zu, als volle Kalendermonate bis zur Rückzahlung des Guthabens oder von Teilen desselben vergangen sind, sofern der Antrag auf Vertragsabschluß nach dem 30. Juni 1981 gestellt wurde.

(2) Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen nur für die Leistung von Beiträgen bis zu 11 400 S jährlich erstattet werden. Die Erstattung erhöht sich durch Anwendung des Prozentsatzes gemäß Abs. 1 auf weitere Beiträge für den unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und für jedes Kind (§ 106) bis zu einer jährlichen Beitragsleistung von jeweils 11 400 S pro Person, sofern diesen Personen nicht im selben Kalenderjahr auf Grund einer eigenen Abgabenerklärung (Abs. 3 erster Satz) Erstattungsbeträge zustehen oder sofern diese Personen nicht im selben Kalenderjahr in der Abgabenerklärung (Abs. 3) eines anderen Steuerpflichtigen für einen Erhöhungsbetrag zu berücksichtigen sind. (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und Kinder, für die dem Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr Erhöhungsbeträge zustehen, dürfen im selben Kalenderjahr keine Einkommen(Lohn)steuer­erstattung geltend machen. Sie können jedoch erklären, daß die im Rahmen des betreffenden Bausparvertrages für sie geltend gemachten Erhöhungsbeträge dem Steuerpflichtigen ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zustehen sollen. Diese Erklärung ist auf dem amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung bis 30. November bei der Abgabenbehörde im Wege der Bausparkasse abzugeben, mit der der Steuerpflichtige den betreffenden Bausparvertrag abgeschlossen hat. Für Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, stehen dem Steuerpflichtigen Erhöhungsbeträge ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zu. Die Bausparkasse ist verpflichtet, binnen zwei Wochen den Steuerpflichtigen durch Übermittlung der zweiten Erklärungsausfertigung vom Wegfall der Erhöhungsbeträge zu verständigen. Eine Mitteilungspflicht im Sinne des Abs. 4 vorletzter Satz besteht nicht. Im Kalenderjahr der Auflösung des Vertrages dürfen die in der Abgabenerklärung für die Erhöhung der Erstattung berücksichtigten Personen abweichend von den Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes nach erfolgter Vertragsauflösung insoweit eine Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen, als eine Einkommen(Lohn)­steuererstattung nicht im Rahmen des aufgelösten Vertrages für sie in Anspruch genommen wurde. Die im Jahr der Auflösung des Vertrages geltend gemachte Einkommen(Lohn)steuererstattung ist dabei gleichmäßig auf den Steuerpflichtigen und die mitberücksichtigten Personen aufzuteilen. Im Kalenderjahr der Auflösung stehen nur so viele Zwölftel der Erstattung zu, als volle Kalendermonate bis zur Rückzahlung des Guthabens oder von Teilen desselben vergangen sind.


(3) bis (5) …

(3) bis (5) …


(6) Die Bausparkasse ist verpflichtet, der Abgabenbehörde ohne amtliche Aufforderung Mitteilung zu machen, wenn Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen. Die Mitteilung hat die erstatteten Beträge auszuweisen. Die Mitteilungspflicht bleibt durch einen Widerruf der Abgabenerklärung (Abs. 3 vorletzter Satz) unberührt. Erfolgt die Rückzahlung oder Sicherstellung im Sinne des ersten Satzes erst nach Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß, so erstreckt sich die Mitteilungspflicht nur auf jene Beiträge, die nach diesem Zeitpunkt im Kalenderjahr der Rückzahlung oder Sicherstellung Grundlage einer Steuererstattung waren, und auf die erstattete Steuer selbst. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn in den Fällen des Abs. 3 dritter Satz Beiträge zurückgezahlt werden.

(6) Die Bausparkasse ist verpflichtet, der Abgabenbehörde ohne amtliche Aufforderung Mitteilung zu machen, wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen. Die Mitteilung hat die erstatteten Beträge auszuweisen. Die Mitteilungspflicht bleibt durch einen Widerruf der Abgabenerklärung (Abs. 3 vorletzter Satz) unberührt. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn in den Fällen des Abs. 3 dritter Satz Beiträge zurückgezahlt werden.


(7) bis (10) …

(7) bis (10) …


Vorauszahlungen

Vorauszahlungen


§ 121. (1) bis (3) …

§ 121. (1) bis (3) …


 

(4) Bei den Vorauszahlungen des Jahres 1999 ist der nach § 45 ermittelte Betrag um 5% zu erhöhen.


§ 124b. 1. bis 28. …

§ 124b. 1. bis 28. …


 

                                                                                               29.                                                                                               § 108 Abs. 1, 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX ist auf Erstattungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 erfolgen.


Artikel 8


Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952


Steuerberechnung

Steuerberechnung


§ 3. (1) Die Steuer wird, soweit nichts anderes bestimmt wird, vom Gesamtbetrag der in jedem Kalendervierteljahr vereinnahmten Versicherungsentgelte berechnet.

§ 3. (1) Die Steuer wird vom Gesamtbetrag der in jedem Kalendermonat vereinnahmten Versicherungsentgelte berechnet.


(2) …

(2) …


(3) …

(3) …


Steuererhebung

Steuererhebung


§ 6. (1) Der Versicherer (§ 5 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 2) hat spätestens am zwanzigsten Tag (Fälligkeitstag) des auf ein Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) folgenden Kalendermonates die Steuer für den Anmeldungszeitraum nach den Prämieneinnahmen selbst zu berechnen. …

§ 6. (1) Der Versicherer (§ 5 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 2) hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates die Steuer für den Anmeldungszeitraum nach den Prämieneinnahmen selbst zu berechnen. …


(2) bis (4) …

(2) bis (4) …


Inkrafttreten

Inkrafttreten


§ 9. (1) bis (5) …

§ 9. (1) bis (5) …


 

(6) § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 erster Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1997 ist letztmalig auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1998 vereinnahmt werden.


Artikel 9


Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953


Steuererhebung

Steuererhebung


§ 8. (1) Der Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 1 und 2) hat spätestens am zwanzigsten Tag (Fälligkeitstag) des auf ein Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) folgenden Kalendermonates die Steuer für den Anmeldungszeitraum nach den Prämieneinnahmen selbst zu berechnen. …

§ 8. (1) Der Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 1 und 2) hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates die Steuer für den Anmeldungszeitraum nach den Prämieneinnahmen selbst zu berechnen. …


 

(1a) Der Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 1 und 2) hat spätestens am 15. Dezember (Fälligkeitstag) eines jeden Kalenderjahres eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Zwölftel der Summe der selbstberechneten und der Abgabenbehörde bekanntgegebenen zuzüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Steuerbeträge der letzten zwölf, dem Anmeldungszeitraum November unmittelbar vorangegangenen Anmeldungszeiträume selbst zu berechnen und zu entrichten. Die Sondervorauszahlung ist auf die Steuerschuld für den Anmeldungszeitraum November des laufenden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres) anzurechnen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Sondervorauszahlung entfällt, wenn die Steuer für den Anmeldungszeitraum November spätestens am darauf folgenden 15. Dezember selbst berechnet und bis zu diesem Tag in der selbstberechneten Höhe entrichtet wird.


(2) bis (6) …

(2) bis (6) …


Vollziehung und Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Vollziehung und Aufhebung geltender Rechtsvorschriften


§ 12. (1) bis (2) …

§ 12. (1) bis (2) …


(3) 1. bis 11. …

(3) 1. bis 11. …


 

                                                                                               12.                                                                                               § 8 Abs. 1 erster Satz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1997 ist letztmalig auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1998 vereinnahmt werden. § 8 Abs. 1a ist erstmalig auf Anmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Okto­ber 1999 beginnen.


(4) …

(4) …


Artikel 10


Änderung des Gebührengesetzes 1957


§ 2. Von der Einrichtung von Gebühren sind befreit:

§ 2. Von der Einrichtung von Gebühren sind befreit:


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               …


                                                                                               2.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               …


                                                                                               3.                                                                                               sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften, weiters alle Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, hinsichtlich ihres Schriftenverkehres mit den öffentlichen Behörden und Ämtern;

                                                                                               3.                                                                                               öffentlich-rechtliche Körperschaften, weiters alle Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, hinsichtlich ihres Schriftenverkehres mit den öffentlichen Behörden und Ämtern;


                                                                                               4.                                                                                               …

                                                                                               4.                                                                                               …


§ 4. (1) Bei der Verwendung von Stempelmarken hat als Grundsatz zu gelten, daß jede Schrift gleich bei der Ausstellung auf einem mit dem gesetzmäßigen Stempel versehenen Papiere geschrieben werden muß.

§ 4. (1) Sind Gebühren durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten, so sind diese spätestens im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld auf der gebührenpflichtigen Schrift anzubringen.


(2) Die Stempelmarke kann auf der schon ausgefertigten Schrift angebracht werden

                                                                                               a)                                                                                               bei stempelpflichtigen Eingaben;

                                                                                               b)                                                                                               bei Schriften, die an sich nicht gebührenpflichtig sind, wenn von ihnen ein die Gebührenpflicht begründender Gebrauch gemacht wird, zum Beispiel bei ihrer Verwendung als Beilagen;

                                                                                               c)                                                                                               bei Urkunden über Rechtsgeschäfte und bei Zeugnissen, die aus dem Ausland ins Inland eingebracht werden;

                                                                                               d)                                                                                               bei Protokollen.

(2) Wird eine Eingabe fernschriftlich, automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht, so können die erforderlichen Stempelmarken innerhalb von zwei Wochen auf einem den Gegenstand der Eingabe bezeichnenden Schreiben nachgereicht werden.


(3) Wird eine Eingabe fernschriftlich oder automationsunterstützt eingebracht, so können die erforderlichen Stempelmarken innerhalb von zwei Wochen auf einem den Gegenstand der Eingabe bezeichnenden Schreiben nachgereicht werden.

(3) Bei im Wege der Telekopie überreichten Eingaben können die erforderlichen Stempelmarken – abweichend von Abs. 2 – auf der beim Einschreiter verbleibenden Urschrift angebracht werden; in diesem Fall sind die Stempelmarken zu entwerten. Die Urschrift ist der Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.


§ 5. (1) …

§ 5. (1) …


(2) Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 mm × 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die festen Stempelgebühren im zweifachen Betrage zu entrichten.

(2) Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 mm × 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die festen Stempelgebühren im zweifachen Betrag zu entrichten. Bei inhaltlich fortlaufendem Text bleiben unbeschriebene Seiten bei der Berechnung der Anzahl der Bogen außer Ansatz.


(3) …

(3) …


§ 14. Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen

§ 14. Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen


1 Abschriften

1 Abschriften


(1)    1. Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten ausgestellt werden, und zwar beglaubigt (vidimiert) oder unbeglaubigt, von jedem Bogen feste Gebühr ............................. ..................................................................................... 120 S,

(1)    1. Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten ausgestellt und beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ...................................................................... .................................................................................... 180 S,


             2. …

             2. …


(2) …

(2) …


(3) Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften von Patentanmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen.

(3) Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften von Patentanmeldungen oder Gebrauchsmusteranmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen.


(4) Unbeglaubigte amtliche Abschriften, die anläßlich der Akteneinsicht ausgefolgt werden und nicht als amtlich hergestellt gekennzeichnet sind, sind gebührenfrei.

(4) Entfällt.


6 Eingaben

6 Eingaben


(1) …

(1) …


(2) …

(2) …


(3) Der erhöhten Eingabengebühr von 240 S unterliegen Anträge an die Grundverkehrskommission (Grundverkehrsbehörde, Grundverkehrs-Ortskom­mission, Grundverkehrs-Landeskommission) die Übertragung des Eigentums oder die Einräumung des Fruchtgenußrechtes zuzulassen.

(3) Der erhöhten Eingabengebühr von 360 S unterliegen Anzeigen an die Grundverkehrskommission (Grundverkehrsbehörde, Grundverkehrs-Ortskom­mission, Grundverkehrs-Landeskommission) betreffend den Rechtserwerb an Grundstücken, sowie Anträge, die Übertragung des Eigentums oder die Einräumung des Fruchtgenußrechtes oder die Verpachtung zuzulassen.


(4) …

(4) …


(5) 1. …

(5) 1. …


                                                                                               2.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               …


                                                                                               3.                                                                                               Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten (einschließlich Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegenheiten öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, der Schulen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, und der Bundeshebammenlehranstalten, mit Ausnahme von Eingaben im Verfahren betreffend Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen, Nostrifikation ausländischer Zeugnisse und Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse;

                                                                                               3.                                                                                               Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten (einschließlich Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegenheiten öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, der Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme von Eingaben im Verfahren betreffend Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen, Nostrifikation ausländischer Zeugnisse und Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse;


                                                                                               4.                                                                                               Eingaben im Ermittlungs- und Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen vor Finanz- oder Verwaltungsbehörden, wodurch die den Gesetzen entsprechende Festsetzung der öffentlichen Abgaben, eine Überprüfung ihrer Richtigkeit und Rechtmäßigkeit und die Rückerstattung von Überzahlungen herbeigeführt werden soll sowie Eingaben, die auf die Berichtigung einer unrichtigen Verrechnungsweisung für selbstberechnete oder zur Abfuhr einbehaltene Abgabenbeträge oder die Aufhebung (Vermeidung) der Rechtsfolgen einer solchen Verrechnungsweisung gerichtet sind; dazu gehören nicht Gesuche um Stundung und Nachlaß von Abgaben;

                                                                                               4.                                                                                               Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Z 4a, in Abgabensachen; dies gilt nicht für Ansuchen um Zahlungserleichterungen und um Erlaß (Nachsicht, Entlassung aus der Gesamtschuld) von Abgaben, wenn die Höhe des vom Ansuchen erfaßten Betrages insgesamt 2 000 S übersteigt;


 

                                                                                               4a.                                                                                               Eingaben an Zollbehörden in Angelegenheiten des Zollrechtes oder der sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben; dies gilt nicht für Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach Art. 229 des Zollkodex der Gemeinschaften sowie um Erlaß oder Erstattung nach Art. 905 der Zollkodex-Durchführungsverordnung, wenn die Höhe des vom Ansuchen erfaßten Betrages insgesamt 2 000 S übersteigt;


                                                                                               5.                                                                                               bis 7. …

                                                                                               5.                                                                                               bis 7. …


                                                                                               8.                                                                                               Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften über den Grundverkehr, ausgenommen Anträge an die Grundverkehrskommission (Grundverkehrsbehörde, Grundverkehrs-Ortskommission, Grundverkehrs-Landeskommission), die Übertragung des Eigentums, die Einräumung des Fruchtgenußrechtes oder die Verpachtung zuzulassen;

                                                                                               8.                                                                                               Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften über den Grundverkehr, ausgenommen Anzeigen an die Grundverkehrskommission (Grundverkehrsbehörde, Grundverkehrs-Ortskommission, Grundverkehrs-Landeskommission) betreffend den Rechtserwerb an Grundstücken, sowie Anträge, die Übertragung des Eigentums oder die Einräumung des Fruchtgenußrechtes oder die Verpachtung zuzulassen;


                                                                                               11.                                                                                               bis 13. …

                                                                                               11.                                                                                               bis 13. …


                                                                                               14.                                                                                               Anträge auf Einleitung eines in einem zwischenstaatlichen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehenen Verständigungsverfahrens;

                                                                                               14.                                                                                               Verlustanzeigen;


                                                                                               15.                                                                                               …

                                                                                               15.                                                                                               …


                                                                                               16.                                                                                               …

                                                                                               16.                                                                                               …


                                                                                               17.                                                                                               Anträge auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO);

                                                                                               17.                                                                                               Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird;


                                                                                               18.                                                                                               …

                                                                                               18.                                                                                               …


                                                                                               19.                                                                                               Eingaben in Angelegenheiten des Außenhandelsgesetzes und auf Grund einer auf Artikel 113 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützten Verordnung;

                                                                                               19.                                                                                               Eingaben in Angelegenheiten des Außenhandelsgesetzes und auf Grund einer auf Artikel 113 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützten Verordnung im Bereich der handelspolitischen Maßnahmen;


                                                                                               20.                                                                                               …

                                                                                               20.                                                                                               …


                                                                                               21.                                                                                               … .

                                                                                               21.                                                                                               …;


 

                                                                                               22.                                                                                               Eingaben an gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung eingerichtete Zulassungsstellen. *)


11   Urkunden über Rechtsgeschäfte,

11   Urkunden über Rechtsgeschäfte,


die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz oder Kapitalverkehrsteuergesetz (1. Teil Gesellschaftsteuer und II. Teil Wertpapiersteuer) fallen, von jedem Bogen feste Gebühr ........................... .............................................................................................. 120 S.

die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz oder Kapitalverkehrsteuergesetz (I. Teil Gesellschaftsteuer und II. Teil Wertpapiersteuer) fallen, ausgenommen Urkunden, die zu Anmeldungen (Erklärungen) gemäß den vorgenannten Gesetzen verwendet werden, von jedem Bogen feste Gebühr .... .............................................................................................. 180 S.


14   Zeugnisse

14   Zeugnisse


(1) …

(1) …


 

 

*) Anm.: Diese Bestimmung soll durch Art. IV Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/1997 in das Gebührengesetz 1957 eingefügt werden; die Änderung würde gemäß Art. V Abs. 2 Z 4 dieses Bundesgesetzes mit 1. März 1998 in Kraft treten.


(2) 1. bis 3. ….

(2) 1. bis 3. ….

                                                                                               4.                                                                                               Zeugnisse in Unterrichtsangelegenheiten von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, von Schulen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, und von Bundeshebammenlehranstalten, mit Ausnahme der Zeugnisse über Lehramtsprüfungen und Diplomprüfungen von Akademien oder verwandten Lehranstalten und diesen vergleichbaren Schulen sowie Zeugnisse über Externistenprüfungen;

                                                                                               4.                                                                                               Zeugnisse in Unterrichtsangelegenheiten von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, von Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme der Zeugnisse über Lehramtsprüfungen und Diplomprüfungen von Akademien oder verwandten Lehranstalten und diesen vergleichbaren Schulen sowie Zeugnisse über Externistenprüfungen;


                                                                                               5.                                                                                               bis 21. …

                                                                                               5.                                                                                               bis 21. …


§ 37.

§ 37. (1) …


 

(2) Die festen Gebührensätze, § 2 Z 3, § 4, § 5 Abs. 2, § 14 Tarifpost 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, Tarifpost 6 Abs. 3, Tarifpost 6 Abs. 5 Z 3, Z 4, Z 4a, Z 8, Z 14, Z 17, Z 19, Tarifpost 11 und Tarifpost 14 Abs. 2 Z 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997, treten mit 1. Dezember 1997 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. November 1997 verwirklicht werden. § 14 Tarifpost 1 Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1997 ist auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Dezember 1997 verwirklicht wurden. Abweichend vom ersten Satz treten die Gebührensätze des § 14 TP 15 mit 1. März 1998 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1998 verwirklicht werden. § 14 TP 15a tritt mit 1. März 1998 in Kraft und ersetzt Art. IV Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (19. KFG-Novelle), die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle und das Gebührengesetz 1957 geändert werden, BGBl. I Nr. 103/1997.


Artikel 11


Änderung des Glücksspielgesetzes


Sportförderung

Sportförderung


§ 20. (1) …

§ 20. (1) …


(2) Ab dem 1. Jänner 1998 verändert sich der Grundbetrag jährlich in jenem Maße, in dem sich die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Jänner 1997 verlautbarte Indexzahl der Verbraucherpreise zu jenen des Monats Jänner in den Folgejahren verändert.

(2) Ab dem 1. Jänner 2000 verändert sich der Grundbetrag jährlich in jenem Maße, in dem sich die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Jänner 1999 verlautbarte Indexzahl der Verbraucherpreise zu jener des Monats Jänner in den Folgejahren verändert.


(3) …

(3) …


§ 59. (1) bis (10) …

§ 59. (1) bis (10) …


 

(11) § 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Artikel 12


Änderung des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes


§ 1. Der Bund gewährt zu den Hagelversicherungsprämien für landwirtschaftliche Kulturen eine Förderung im Ausmaß von 25 vH der Versicherungsprämien unter der Voraussetzung, daß die Länder für das jeweilige Bundesland jeweils eine Förderung in gleicher Höhe wie der Bund leisten. Die Förderungsmaßnahme des Bundes erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aus Mitteln des Katastrophenfonds. Die Zuweisung der Mittel aus dem Katastrophenfonds ist an den Nachweis der Leistung der Landesmittel geknüpft.

§ 1. Der Bund gewährt zu den Hagelversicherungsprämien für landwirtschaftliche Kulturen und zu den Frostversicherungsprämien für Weinkulturen und versicherbare Ackerkulturen eine Förderung im Ausmaß von 25 vH der Versicherungsprämien unter der Voraussetzung, daß die Länder für das jeweilige Bundesland jeweils eine Förderung in gleicher Höhe wie der Bund leisten. Die Förderungsmaßnahme des Bundes erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aus Mitteln des Katastrophenfonds. Die Zuweisung der Mittel aus dem Katastrophenfonds ist an den Nachweis der Leistung der Landesmittel geknüpft.


§ 2. Die Abwicklung dieser Förderung erfolgt über Versicherungsunternehmen, die Hagelversicherungen bundesweit betreiben und bei denen Risiken aus Hagelschäden für alle landwirtschaftlichen Kulturen versicherbar sind. Die Geltendmachung der Zuschüsse gemäß § 1 durch das Versicherungsunternehmen hat jeweils bis zum 30. September jeden Jahres beim jeweiligen Bundesland und beim Bundesministerium für Finanzen zu erfolgen. Die Länder haben die Förderung den Versicherungsunternehmen bis längstens 31. Oktober jeden Jahres zur Verfügung zu stellen. Die Zuweisung der Mittel des Bundesministeriums für Finanzen erfolgt unverzüglich nach Mitteilung des Versicherungsunternehmens über die Leistung der Landesmittel. Die Förderungsmittel dürfen ausschließlich zur Verbilligung der Versicherungsprämien der Versicherungsnehmer verwendet werden. Der Betrag, um den die einzelne Prämie verbilligt wird, ist in der Prämienabrechnung zahlenmäßig auszuweisen. Gebietskörperschaften und deren Betriebe erhalten keine Verbilligung der Prämie.

§ 2. Die Abwicklung dieser Förderung erfolgt über Versicherungsunternehmen, die Hagelversicherungen bundesweit betreiben und bei denen Risiken aus Hagelschäden für alle landwirtschaftlichen Kulturen versicherbar sind und die Frostversicherungen für Weinkulturen und versicherbare Ackerkulturen bundesweit anbieten. Die Geltendmachung der Zuschüsse gemäß § 1 durch das Versicherungsunternehmen hat hinsichtlich der Hagelversicherung jeweils bis zum 30. September jeden Jahres, hinsichtlich der Frostversicherung jeweils bis 31. März jeden Jahres beim jeweiligen Bundesland und beim Bundesministerium für Finanzen zu erfolgen. Die Länder haben die Förderung den Versicherungsunternehmen hinsichtlich der Hagelversicherung bis längstens 31. Oktober jeden Jahres, hinsichtlich der Frostversicherung bis längstens 30. April jeden Jahres zur Verfügung zu stellen. Die Zuweisung der Mittel des Bundesministeriums für Finanzen erfolgt unverzüglich nach Mitteilung des Versicherungsunternehmens über die Leistung der Landesmittel. Die Förderungsmittel dürfen ausschließlich zur Verbilligung der Versicherungsprämien der Versicherungsnehmer verwendet werden. Der Betrag, um den die einzelne Prämie verbilligt wird, ist in der Prämienabrechnung zahlenmäßig auszuweisen. Gebietskörperschaften und deren Betriebe erhalten keine Verbilligung der Prämie.


 

§ 5. Die §§ 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 sind erstmals auf die Versicherungsperiode anzuwenden, die im Jahr 1998 endet.


§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.


Artikel 13


Änderung des Bundesgesetzes über die Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung politischer Parteien (Parteiengesetz)


Bundesgesetz über die Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung politischer Parteien (Parteiengesetz)

Bundesgesetz über die Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung politischer Parteien (Parteiengesetz – PartG)


§ 2. (1) …

§ 2. (1) …


(2) …

(2) …


(3) Die Zuwendungen gemäß Abs. 2 betragen in den Jahren 1996 und 1997 jeweils 201 718 700 S und vermindern oder erhöhen sich in den folgenden Jahren in jenem Maße, in dem sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1986 oder der an seine Stelle tretende Index verändert.

(3) Die Zuwendungen gemäß Abs. 2 betragen in den Jahren 1996 bis 1999 jeweils 201 718 700 S. Dieser Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahre 2000 in jenem Maße, in dem sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex des Vorjahres verändert.


§ 2a. (1) …

§ 2a. (1) …


(2) Die Summe der gemäß Abs. 1 gebührenden Förderungsmittel wird berechnet, indem die Zahl der bei der jeweiligen Nationalratswahl Wahlberechtigten mit einem Betrag von 20 S multipliziert wird. § 2 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden; der Berechnung ist das Jahr 1990 zugrunde zu legen.

(2) Die Summe der gemäß Abs. 1 gebührenden Förderungsmittel wird berechnet, indem die Zahl der bei der jeweiligen Nationalratswahl Wahlberechtigten mit einem Betrag von 20 S multipliziert wird. § 2 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden; der Berechnung ist das Jahr 1990 zugrunde zu legen. In den Jahren 1998 und 1999 sind die Verbraucherpreissteigerungen ab dem 1. Jänner 1997 nicht zu berücksichtigen.


§ 15. (1) …

§ 15. (1) …


(2) …

(2) …


 

(3) Der Titel, § 2 Abs. 3, § 2a Abs. 2 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach der Maßgabe der Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389/1973, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Inneres betraut.

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Inneres betraut.


Artikel 14


Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984


Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und
Publizistik 1984

Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und
Publizistik 1984 (Publizistikförderungsgesetz 1984 – PubFG)


§ 2. (1) …

§ 2. (1) …


(2) Der Grundbetrag entspricht dem Jahresbruttobezug von fünf Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren der 8. Gehaltsstufe sowie sieben Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 17, jeweils einschließlich der Sonderzahlungen. Als Zusatzbetrag erhält der Rechtsträger für jeden Abgeordneten der politischen Partei gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 einen Jahresbruttobezug eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 15, einschließlich der Sonderzahlungen. Veränderungen der oben genannten Jahresbruttobezüge während eines Kalenderjahres sind aliquot nach Monaten zu berücksichtigen.

(2) Der Grundbetrag entspricht dem Jahresbruttobezug von fünf Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren der 8. Gehaltsstufe sowie sieben Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 17, jeweils einschließlich der Sonderzahlungen. Als Zusatzbetrag erhält der Rechtsträger für jeden Abgeordneten der politischen Partei gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 einen Jahresbruttobezug eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 15, einschließlich der Sonderzahlungen. Veränderungen der oben genannten Jahresbruttobezüge während eines Kalenderjahres sind aliquot nach Monaten zu berücksichtigen. Für die Jahre 1998 und 1999 sind die Gehaltsansätze bzw. Entgeltsansätze des Jahres 1997 als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.


§ 3. (1) …

§ 3. (1) …


(2) … Dem Beirat gehören ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport und des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung sowie je zwei Vertreter der politischen Parteien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an.

(2) … Dem Beirat gehören ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr sowie je zwei Vertreter der politischen Parteien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an.


§ 7. (1) 1. …

§ 7. (1) 1. …


                                                                                               2.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               …


                                                                                               3.                                                                                               ausschließlich oder vorwiegend Fragen der Politik, der Kultur oder der Weltanschauung (Religion) oder der damit zusammenhängenden wissenschaftlichen Disziplinen auf hohem Niveau abhandeln und dadurch der staatsbürgerlichen Bildung dienen;

                                                                                               4.                                                                                               …

                                                                                               5.                                                                                               …

                                                                                               6.                                                                                               im Zeitpunkt der Einbringung eines Ansuchens auf Zuteilung von Förderungsmitteln mindestens seit einem Jahr regelmäßig erschienen sind und (BGBl. Nr. 357/1982, Art. I Z 4)

                                                                                               7.                                                                                               die Förderung im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der periodischen Druckschrift erforderlich ist. (BGBl. Nr. 357/1982, Art. I Z 4)

                                                                                               3.                                                                                               ausschließlich oder vorwiegend Fragen der Politik, der Kultur oder der Weltanschauung (Religion) oder der damit zusammenhängenden wissenschaftlichen Disziplinen auf hohem Niveau abhandeln, sich nicht ausschließlich an ein Fachpublikum wenden und dadurch der staatsbürgerlichen Bildung dienen;

                                                                                               4.                                                                                               …

                                                                                               5.                                                                                               …

                                                                                               6.                                                                                               den Verpflichtungen gemäß §§ 25 und 43 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, nachkommen;

                                                                                               7.                                                                                               im Zeitpunkt der Einbringung eines Ansuchens auf Zuteilung von Förderungsmitteln mindestens seit einem Jahr regelmäßig erschienen sind und

                                                                                               8.                                                                                               die Förderung im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der periodischen Druckschrift erforderlich ist.


(2) Den Verlegern periodischer Druckschriften, die zum Zeitpunkt der Einbringung eines Ansuchens um Zuteilung von Förderungsmitteln noch nicht seit einem Jahr regelmäßig erschienen (Abs. 1 Z 6) oder erst in Gründung begriffen sind, können Förderungsmittel (§ 10 Abs. 2) gewährt werden, wenn der Verleger ein dem Abs. 1 Z 1 bis 5 entsprechendes verlegerisches und redaktionelles Konzept sowie einen Finanzierungsplan vorlegt. (BGBl. Nr. 357/1982, Art. I Z 5)

(2) Von der Förderung sind periodische Druckschriften ausgeschlossen, die im Jahr, für das die Förderung beantragt wird, oder in den beiden vorangegangenen Jahren

                                                                                               1.                                                                                               zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufrufen, oder

                                                                                               2.                                                                                               Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürworten, oder

                                                                                               3.                                                                                               wiederholt zur allgemeinen Mißachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet auffordern.


 

(2a) Auf Verlangen eines Mitgliedes des Beirates hat der Vorsitzende des Beirates vom Bundeskanzleramt ein Gutachten über die Frage einzuholen, ob die Förderung einer Druckschrift die gesetzlichen Erfordernisse des Abs. 2 erfüllt.


 

(3) Von der Förderung sind periodische Druckschriften ausgeschlossen,


 

                                                                                               1.                                                                                               an denen Gebietskörperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften als Eigentümer, Herausgeber oder Verleger beteiligt sind oder


 

                                                                                               2.                                                                                               die von einer Gebietskörperschaft eine andere Förderung erhalten.


(3) Förderungsmittel dürfen nur gewährt werden, wenn sich Eigentümer, Herausgeber und Verleger der zu fördernden periodischen Druckschrift verpflichten, diese ausschließlich zur Deckung von Aufwendungen für die geförderte periodische Druckschrift zu verwenden.

(4) Förderungsmittel dürfen nur gewährt werden, wenn sich Eigentümer, Herausgeber und Verleger der zu fördernden periodischen Druckschrift verpflichten, diese ausschließlich zur Deckung von Aufwendungen für die geförderte periodische Druckschrift zu verwenden.


§ 9. (1) 1. bis 6. …

§ 9. (1) 1. bis 6. …


                                                                                               7.                                                                                               je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport und des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung;

                                                                                               7.                                                                                               je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr;


                                                                                               8.                                                                                               … .

                                                                                               8.                                                                                               … ;


 

                                                                                               9.                                                                                               ein Wirtschaftstreuhänder.


(2) …

(2) … Das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 9 wird dem Bundeskanzler vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vorgeschlagen.


 

(3) Die gemäß Abs. 2 Vorschlagsberechtigten haben dem Bundeskanzler für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied vorzuschlagen.


(3) Alle Mitglieder des Beirates werden von der Bundesregierung für eine Funktionsperiode von drei Kalenderjahren bestellt. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. In unmittelbarer Aufeinanderfolge darf ein Mitglied dem Beirat nur während zwei Funktionsperioden angehören. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen, die ihnen gemäß § 8 Abs. 1 bekannt werden, verpflichtet.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates werden von der Bundesregierung für eine Funktionsperiode von drei Kalenderjahren bestellt. Sie üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. In unmittelbarer Aufeinanderfolge darf ein Mitglied oder Ersatzmitglied dem Beirat nur während zwei Funktionsperioden angehören. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihnen ausschließlich gemäß § 8 Abs. 1 bekannt werden.


(4) Der Beirat hat einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter aus dem Kreis seiner Mitglieder zu wählen. Er ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die erstmalige Einberufung des Beirates und der Vorsitz bis zur Wahl eines Vorsitzenden obliegen dem Bundeskanzler.

(5) Die Beirat ist erstmals vom Bundeskanzler einzuberufen. Der Bundeskanzler hat die Sitzung zu eröffnen und bis zur Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz zu führen. Der Beirat hat aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden hat der Stellvertreter den Vorsitz zu führen.


 

(6) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist; er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist ein Mitglied verhindert, so wird es durch das für dieses Mitglied bestellte Ersatzmitglied vertreten.


(5) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, deren Zustandekommen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder bedarf.

(7) Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, deren Zustandekommen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf.


§ 12. (1) …

§ 12. (1) …


(2) …

(2) …


 

(3) Der Titel, § 2 Abs. 2 letzter Satz, § 3 Abs. 2 zweiter Satz, § 7 Abs. 1 bis 4, § 9 Abs. 1 bis 7 und die Paragraphenbezeichnung des neuen § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Justiz betraut. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler.

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Justiz betraut. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler.


Artikel 15


Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes 1985


Bundesgesetz, mit dem Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird (Klubfinanzierungsgesetz 1985)

Bundesgesetz, mit dem Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird (Klubfinanzierungsgesetz 1985 – KlubFG)


 

§ 5a. Für die Jahre 1998 und 1999 sind für die Berechnung der Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4a die Entgeltsansätze des Jahres 1997 heranzuziehen.


 

§ 5b. Der Titel und § 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.


Artikel 16


Änderung des Familienberatungsförderungsgesetzes


§ 2. (1) 1. und 2. …

§ 2. (1) 1. und 2. …


                                                                                               3.                                                                                               Zur Beratung muß weiters ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt, der in der Lage ist, über Angelegenheiten der Familienplanung zu informieren, sowie befugt ist, Empfängnisverhütungsmittel zu verschreiben, zur Verfügung stehen. …

                                                                                               3.                                                                                               Sofern eine medizinische Beratung in Angelegenheiten der Familienplanung beabsichtigt ist, ist dazu ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt heranzuziehen, der in der Lage ist, über Angelegenheiten der Familienplanung zu informieren, sowie befugt ist, Empfängnisverhütungsmittel zu verschreiben. …


                                                                                               4.                                                                                               …

                                                                                               4.                                                                                               …


                                                                                               5.                                                                                               …

                                                                                               5.                                                                                               …


                                                                                               6.                                                                                               Das Ausmaß der Beratungszeit muß mindestens acht Stunden, für die ärztliche Beratung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 mindestens vier Stunden innerhalb eines Kalendermonats betragen; die Beratung muß an mindestens zwei Tagen innerhalb eines Kalendermonats stattfinden. …

                                                                                               6.                                                                                               Das Ausmaß der Beratungszeit muß mindestens acht Stunden innerhalb eines Kalendermonats betragen; die Beratung muß an mindestens zwei Tagen innerhalb eines Kalendermonats stattfinden. …


                                                                                               7.                                                                                               Die Beratung muß kostenlos, nach sachlichen Gesichtspunkten und unter Wahrung der Anonymität der Ratsuchenden durchgeführt werden.

                                                                                               7.                                                                                               Die Beratung muß kostenlos angeboten und nach sachlichen Gesichtspunkten und unter Wahrung der Anonymität der Ratsuchenden durchgeführt werden. Freiwillige Kostenbeiträge können entgegengenommen werden.


                                                                                               8.                                                                                               Die in der Beratungsstelle tätigen Personen sind von dem die Beratungsstelle betreibenden Rechtsträger zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu verpflichten; die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 lit. a und c des Ärztegesetzes sind sinngemäß anzuwenden. …

                                                                                               8.                                                                                               Die in der Beratungsstelle tätigen Personen sind von dem die Beratungsstelle betreibenden Rechtsträger zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu verpflichten; die Bestimmungen des § 15 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, sind anzuwenden. …


(2) Werden von einem Rechtsträger mehrere Beratungsstellen betrieben, die den im Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen nicht entsprechen, so können diesem Rechtsträger für diese Beratungsstellen Förderungsmittel dann gewährt werden, wenn die Beratungsstellen zusammen den Bedingungen der Z 1 gerecht werden und auch die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind.

(2) Werden von einem Rechtsträger mehrere Beratungsstellen betrieben, die den im Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen nicht entsprechen, so können diesem Rechtsträger für diese Beratungsstellen Förderungsmittel dann gewährt werden, wenn die Beratungsstellen zusammen den Bedingungen des Abs. 1 gerecht werden.


§ 4. (1) …

§ 4. (1) …


(2) Der Förderungsbetrag für eine Beratungsstelle ist so zu bemessen, daß er die Kosten für die von einem Rechtsträger betriebene Beratungsstelle, ausgenommen Raum- und Einrichtungskosten, nicht übersteigt. Der Förderungsbetrag darf jedoch jährlich für eine Beratungsstelle bei ganzjähriger Beratungstätigkeit keinesfalls das Jahresgehalt eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 6, zuzüglich der Sonderzahlungen und allfälliger Teuerungszulagen, übersteigen. Beginnt oder beendet eine Beratungsstelle ihre Tätigkeit während des Jahres, dann gilt als Höchstbetrag der entsprechende Teil dieses Jahresgehaltes.

(2) Der Förderungsbetrag für eine Beratungsstelle ist so zu bemessen, daß er die Kosten für die von einem Rechtsträger betriebene Beratungsstelle, ausgenommen Raum- und Einrichtungskosten, nicht übersteigt. Eine Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden kann mittels Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgelegt werden.


Artikel II

§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1974 in Kraft.


Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1974 in Kraft.

 


Artikel 17


Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes


§ 30. (1) und (2) …

§ 30. (1) und (2) …


(3) Die gerichtlichen Eingaben und die Eintragungen zum Erwerb des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft (Liegenschaftsanteil), die natürliche Personen von einer als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigung als Ersterwerber zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses oder des dringenden Wohnbedürfnisses ihres Ehegatten, Lebensgefährten sowie ihrer Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder erworben haben, sind von den Gerichtsgebühren befreit.

(3) Entfällt.


Artikel IV

Artikel IV


Inkrafttreten und Vollziehung

Inkrafttreten und Vollziehung


(1) bis (1c) …

(1) bis (1c) …


 

(1d) Die Aufhebung des § 30 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch auch nach dem 31. Dezember 1997 anzuwenden, wenn der Antrag, mit dem die Eintragung begehrt wird, noch vor dem 1. Jänner 1998 bei Gericht eingelangt ist.


(2) bis (3) …

(2) bis (3) …


Artikel 18


Änderung des Bundesgesetzes, mit dem begleitende Bestimmungen zum Bundesvergabegesetz erlassen werden


Artikel III

Artikel III


Mit der Leitung der Sektion im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, zu deren Geschäften die Bundesvergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt gehören, kann abweichend von § 9 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, für die Dauer des Bestehens dieser Sektion, höchstens jedoch für einen einmaligen, mit fünf Jahren befristeten Zeitraum eine geeignete Person im Sinne des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, in der jeweils geltenden Fassung, auch durch Dienstvertrag betraut werden. Eine neuerliche Betrauung durch Dienstvertrag ist nicht zulässig.

(1) Mit der Leitung der Sektion im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, zu deren Geschäften die Bundesvergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt gehören, kann abweichend von § 9 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, für die Dauer des Bestehens dieser Sektion, höchstens jedoch für einen einmaligen, mit zehn Jahren befristeten Zeitraum eine geeignete Person im Sinne des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, in der jeweils geltenden Fassung, auch durch Dienstvertrag betraut werden. Eine neuerliche Betrauung durch Dienstvertrag ist nicht zulässig.


 

(2) Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.